Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Griechenland. Akteneinsicht (Art. 80b IRSG).
Erwägungen (1 Absätze)
E. 16 April 2019, welche ihm durch den Rechtsvertreter der C. Foundation zu- gestellt worden sei, Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts erheben lässt (act. 6.2; Beschwerdeverfahren RR.2019.103);
- mit Schreiben vom 20. Mai 2019 das Bundesamt für Justiz die Abweisung der Beschwerde beantragte, soweit darauf einzutreten sei (act. 8); die Bun- desanwaltschaft mit ihrer Beschwerdeantwort vom 22. Mai 2019 die Abwei- sung der Beschwerde beantragte (act. 9); beide Eingaben samt der letzten Eingabe der Bundesanwaltschaft (act. 12) allen Parteien zur Kenntnis ge- bracht wurden (act. 13); mit Schreiben vom 6. Juni 2019 der Beschwerde- führer eine unaufgeforderte Stellungnahme einreichte (act. 14);
- auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver- waltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) anwendbar sind, wenn das Bundes- gesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) nichts anderes bestimmt (Art. 12 Abs. 1 IRSG);
- die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, zu- sammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG); das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen ist, wenn die ausführende Behörde das Rechtshilfeersuchen als ganz oder teilweise erledigt erachtet (Art. 80d IRSG). - der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen nur selbständig angefochten werden können, sofern sie durch die Beschlagnahme von Ver- mögenswerten und Wertgegenständen (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG) oder durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess betei- ligt sind (Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG), einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken; - gestützt auf das IRSG ergangene erstinstanzliche Verfügungen der kanto- nalen Behörden und der Bundesbehörden unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 25 Abs. 1 IRSG);
- nach der Rechtsprechung der Entscheid, mit welchem die ausführende Be- hörde einer Person die Stellung als Partei im Rechtshilfeverfahren verneint, mit Bezug auf diese Person prozessual als Schlussverfügung zu behandeln
- 4 -
ist (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.95 vom 23. Oktober 2014 E. 2.2.3, m.w.H.); - zur Beschwerdeführung berechtigt ist, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG); Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, unter denselben Bedingun- gen beschwerdelegitimiert sind (Art. 21 Abs. 3 IRSG); - zur Beschwerde grundsätzlich berechtigt ist, wer der Vorinstanz vorwirft, sie habe die Legitimation zu unrecht verneint (BGE 124 II 124 E. 1b S. 126; 122 II 130 E. 1 S. 132; je mit Hinweisen); - die angefochtene Verfügung zwar nach Erlass der Schlussverfügung erfolgte (s.o.), welche aktuell aber nicht rechtskräftig ist (s.o.); das Rechtshilfeverfah- ren insofern noch hängig ist;
- sich die Beschwerde vorliegend gegen die Verweigerung der Beschwerde- gegnerin richtet, dem Beschwerdeführer Einsicht in die Rechtshilfeakten zu gewähren; die Beschwerdegegnerin zur Begründung ihrer Verweigerung ausführte, dass der Beschwerdeführer in casu nicht von einer Rechtshilfe- massnahme persönlich und direkt betroffen sei und ein schutzwürdiges Inte- resse aufgezeigt habe; damit die Beschwerdegegnerin implizit auch die Par- teistellung des Beschwerdeführers verneinte;
- unter diesen Umständen die angefochtene Verfügung prozessual als Schlussverfügung bzw. als eigenständige Verfügung zu behandeln ist;
- der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verweigerung der Aktenein- sicht berührt ist und grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse an deren Beurteilung durch die Beschwerdeinstanz hat (s.o.);
- demnach auf die Beschwerde einzutreten ist;
- gemäss Art. 80b IRSG die Berechtigten Einsicht in die Akten nehmen kön- nen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist; berechtigt im Sinne von Art. 80b Abs. 1 IRSG ist, wer Parteistellung hat, mithin, wer im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG beschwerdeberechtigt ist;
- als persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h lit. b IRSG bei der Hausdurchsuchung der jeweilige Eigentümer oder der Mieter gilt, der im Besitz der sichergestellten Unterlagen war (Art. 9a lit. b IRSV; TPF 2007 79 E. 1.6 S. 82; 136 E. 3.1 und 3.3);
- 5 -
- das Gleiche nach der Rechtsprechung für Personen gilt, gegen die unmittel- bar Zwangsmassnahmen angeordnet wurden (BGE 128 II 211 E. 2.3-2.5 S. 217 ff.; 123 II 153 E. 2b S. 157, je mit Hinweisen);
- folglich beispielsweise der Verfasser von Schriftstücken, welche im Besitz eines Dritten beschlagnahmt werden, nicht zur Beschwerde befugt ist (BGE 130 II 162 E. 1.1 S. 164; 123 II 161 E. 1d S. 164 f.; 116 Ib 106 E. 2a S. 109 ff.); das auch für Personen gilt, auf welche sich die Unterlagen bezie- hen oder die Eigentümer sind, sofern sie nicht selbst im Besitz der betroffe- nen Unterlagen waren und sich nicht der Hausdurchsuchung unterziehen mussten (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.13 vom 16. März 2009 E. 2.2-2.3; RR.2007.101 vom 12. Juli 2007 E. 2.1);
- als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h IRSG bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber gilt (Art. 9a IRSV; BGE 122 II 130 E. 2b; 118 Ib 547 E. 1d; TPF 2007 79 E. 1.6);
- bloss wirtschaftlich an einem Konto oder an einer direkt betroffenen Gesell- schaft Berechtigte nur in Ausnahmefällen selbständig beschwerdelegitimiert sind; für bloss indirekt Betroffene, insbesondere Personen, die zwar in den erhobenen Kontenunterlagen erwähnt werden, aber nicht direkt von Zwangs- massnahmen betroffen bzw. Inhaber der fraglichen Konten sind, die Be- schwerdebefugnis grundsätzlich zu verneinen ist (BGE 129 II 268 E. 2.3.3 S. 269; 123 II 153 E. 2b S. 157; 161 E. 1d S. 164, je mit Hinweisen; 122 II 130 E. 2b S. 132 f.);
- der Beschwerdeführer vorliegend lediglich vorbringt, dass er Beschuldigter im griechischen Strafverfahren sei (act. 6.2 S. 16) und dass die im Rechts- hilfeverfahren erhobenen Informationen und Dokumente «ihn betreffen könnten» (act. 1 S. 10); er diesbezüglich aber nicht geltend macht, es seien gegen ihn unmittelbar Zwangsmassnahmen angeordnet worden; er auch nicht darlegt, inwiefern er im Zusammenhang mit den «im Rechtshilfeverfah- ren erhobenen Informationen und Dokumenten» im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h IRSG persönlich und direkt betroffen sein könnte; entgegen sei- ner Argumentation das Vorbringen, er werde in den Rechtshilfeakten ge- nannt, nach feststehender Rechtsprechung (s.o.) eine persönliche Betroffen- heit im Sinne von Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h IRSG nicht zu begründen ver- mag;
- ausgehend von den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht ersichtlich ist, inwiefern dieser als direkt und persönlich betroffen im Sinne der Art. 21
- 6 -
Abs. 3 und Art. 80h IRSG gelten könnte; die Beschwerde nach dem Gesag- ten abzuweisen ist;
- bei diesem Ergebnis die weiteren Anträge des Beschwerdeführers dahinfal- len;
- der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 lit. b StBOG);
- für die Berechnung der Gerichtsgebühren gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen im Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung gelangt;
- unter Berücksichtigung aller Umstände die Gebühr vorliegend auf Fr. 2‘000.-- festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ist, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kostenvor- schuss in der Höhe von Fr. 4‘000.-- (Art. 63 Abs. 4bis VwVG; Art. 5 und 8 Abs. 3 BStKR);
- die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 2‘000.-- zurückzuerstatten.
- 7 -
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kosten- vorschuss in der Höhe von Fr. 4'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird an- gewiesen, den Restbetrag von Fr. 2'000.-- dem Beschwerdeführer zurückzu- erstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 19. Juni 2019 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwälte Daniel Lucien Bühr und Simone Nadelhofer,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Grie- chenland
Akteneinsicht (Art. 80b IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2019.97 Nebenverfahren: RP.2019.21 RP.2019.22
- 2 -
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die griechischen Behörden gegen A. und B. ein Strafverfahren wegen aktiver und passiver Bestechung sowie Geldwäscherei führen (act. 6.1);
- in diesem Zusammenhang die griechischen Behörden mit Rechtshilfeersu- chen vom 27. April 2018 die Schweiz um Herausgabe der Bankunterlagen betreffend die auf die C. Foundation lautende Geschäftsbeziehung bei der Bank D. ersuchten (act. 6.1);
- die Bundesanwaltschaft am 26. Juli 2018 auf das griechische Rechtshilfeer- suchen eintrat und die Edition der Bankunterlagen anordnete, welche die Bank im September 2018 einreichte (act. 6.1);
- mit Schreiben vom 5. März 2019 die Bundesanwaltschaft der C. Foundation Akteneinsicht gewährte und Gelegenheit zur Stellungnahme zum Rechtshil- feersuchen gab (act. 6.1);
- mit Schlussverfügung vom 16. April 2019 die Bundesanwaltschaft dem grie- chischen Rechtshilfeersuchen entsprach und die rechtshilfeweise Heraus- gabe der fraglichen Bankunterlagen, lautend auf die C. Foundation, an die ersuchende Behörde anordnete (act. 6.1);
- mit Schreiben vom 18. April 2019 A. bei der Bundesanwaltschaft um Einsicht in die Rechtshilfeakten ersuchte (Beschwerdeverfahren RR.2019.97, act. 1.6); er geltend machte, dass Unterlagen bereits an die ersuchende Be- hörde übermittelt worden seien; er davon ausgehe, dass er in den übermit- telten Unterlagen genannt werde, weshalb er persönlich und direkt davon betroffen sei (act. 1.6 S. 6);
- die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 24. April 2019 A. die Aktenein- sicht verweigerte (act. 1.2); die Beschwerdegegnerin zur Begründung ihrer Verweigerung ausführte, dass der Beschwerdeführer in casu nicht von einer Rechtshilfemassnahme persönlich und direkt betroffen sei und auch kein schutzwürdiges Interesse aufgezeigt habe;
- A. gegen die Verweigerung der Akteneinsicht mit Eingabe vom 6. Mai 2019 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben lässt; er zur Hauptsache beantragt, es sei ihm umfassende Akteneinsicht in das Rechtshilfeverfahren zu gewähren (act. 1);
- 3 -
- A. mit Eingabe vom 17. Mai 2019 auch gegen die Schlussverfügung vom
16. April 2019, welche ihm durch den Rechtsvertreter der C. Foundation zu- gestellt worden sei, Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts erheben lässt (act. 6.2; Beschwerdeverfahren RR.2019.103);
- mit Schreiben vom 20. Mai 2019 das Bundesamt für Justiz die Abweisung der Beschwerde beantragte, soweit darauf einzutreten sei (act. 8); die Bun- desanwaltschaft mit ihrer Beschwerdeantwort vom 22. Mai 2019 die Abwei- sung der Beschwerde beantragte (act. 9); beide Eingaben samt der letzten Eingabe der Bundesanwaltschaft (act. 12) allen Parteien zur Kenntnis ge- bracht wurden (act. 13); mit Schreiben vom 6. Juni 2019 der Beschwerde- führer eine unaufgeforderte Stellungnahme einreichte (act. 14);
- auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver- waltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) anwendbar sind, wenn das Bundes- gesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) nichts anderes bestimmt (Art. 12 Abs. 1 IRSG);
- die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, zu- sammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG); das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen ist, wenn die ausführende Behörde das Rechtshilfeersuchen als ganz oder teilweise erledigt erachtet (Art. 80d IRSG). - der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen nur selbständig angefochten werden können, sofern sie durch die Beschlagnahme von Ver- mögenswerten und Wertgegenständen (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG) oder durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess betei- ligt sind (Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG), einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken; - gestützt auf das IRSG ergangene erstinstanzliche Verfügungen der kanto- nalen Behörden und der Bundesbehörden unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 25 Abs. 1 IRSG);
- nach der Rechtsprechung der Entscheid, mit welchem die ausführende Be- hörde einer Person die Stellung als Partei im Rechtshilfeverfahren verneint, mit Bezug auf diese Person prozessual als Schlussverfügung zu behandeln
- 4 -
ist (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.95 vom 23. Oktober 2014 E. 2.2.3, m.w.H.); - zur Beschwerdeführung berechtigt ist, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG); Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, unter denselben Bedingun- gen beschwerdelegitimiert sind (Art. 21 Abs. 3 IRSG); - zur Beschwerde grundsätzlich berechtigt ist, wer der Vorinstanz vorwirft, sie habe die Legitimation zu unrecht verneint (BGE 124 II 124 E. 1b S. 126; 122 II 130 E. 1 S. 132; je mit Hinweisen); - die angefochtene Verfügung zwar nach Erlass der Schlussverfügung erfolgte (s.o.), welche aktuell aber nicht rechtskräftig ist (s.o.); das Rechtshilfeverfah- ren insofern noch hängig ist;
- sich die Beschwerde vorliegend gegen die Verweigerung der Beschwerde- gegnerin richtet, dem Beschwerdeführer Einsicht in die Rechtshilfeakten zu gewähren; die Beschwerdegegnerin zur Begründung ihrer Verweigerung ausführte, dass der Beschwerdeführer in casu nicht von einer Rechtshilfe- massnahme persönlich und direkt betroffen sei und ein schutzwürdiges Inte- resse aufgezeigt habe; damit die Beschwerdegegnerin implizit auch die Par- teistellung des Beschwerdeführers verneinte;
- unter diesen Umständen die angefochtene Verfügung prozessual als Schlussverfügung bzw. als eigenständige Verfügung zu behandeln ist;
- der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verweigerung der Aktenein- sicht berührt ist und grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse an deren Beurteilung durch die Beschwerdeinstanz hat (s.o.);
- demnach auf die Beschwerde einzutreten ist;
- gemäss Art. 80b IRSG die Berechtigten Einsicht in die Akten nehmen kön- nen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist; berechtigt im Sinne von Art. 80b Abs. 1 IRSG ist, wer Parteistellung hat, mithin, wer im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG beschwerdeberechtigt ist;
- als persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h lit. b IRSG bei der Hausdurchsuchung der jeweilige Eigentümer oder der Mieter gilt, der im Besitz der sichergestellten Unterlagen war (Art. 9a lit. b IRSV; TPF 2007 79 E. 1.6 S. 82; 136 E. 3.1 und 3.3);
- 5 -
- das Gleiche nach der Rechtsprechung für Personen gilt, gegen die unmittel- bar Zwangsmassnahmen angeordnet wurden (BGE 128 II 211 E. 2.3-2.5 S. 217 ff.; 123 II 153 E. 2b S. 157, je mit Hinweisen);
- folglich beispielsweise der Verfasser von Schriftstücken, welche im Besitz eines Dritten beschlagnahmt werden, nicht zur Beschwerde befugt ist (BGE 130 II 162 E. 1.1 S. 164; 123 II 161 E. 1d S. 164 f.; 116 Ib 106 E. 2a S. 109 ff.); das auch für Personen gilt, auf welche sich die Unterlagen bezie- hen oder die Eigentümer sind, sofern sie nicht selbst im Besitz der betroffe- nen Unterlagen waren und sich nicht der Hausdurchsuchung unterziehen mussten (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.13 vom 16. März 2009 E. 2.2-2.3; RR.2007.101 vom 12. Juli 2007 E. 2.1);
- als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h IRSG bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber gilt (Art. 9a IRSV; BGE 122 II 130 E. 2b; 118 Ib 547 E. 1d; TPF 2007 79 E. 1.6);
- bloss wirtschaftlich an einem Konto oder an einer direkt betroffenen Gesell- schaft Berechtigte nur in Ausnahmefällen selbständig beschwerdelegitimiert sind; für bloss indirekt Betroffene, insbesondere Personen, die zwar in den erhobenen Kontenunterlagen erwähnt werden, aber nicht direkt von Zwangs- massnahmen betroffen bzw. Inhaber der fraglichen Konten sind, die Be- schwerdebefugnis grundsätzlich zu verneinen ist (BGE 129 II 268 E. 2.3.3 S. 269; 123 II 153 E. 2b S. 157; 161 E. 1d S. 164, je mit Hinweisen; 122 II 130 E. 2b S. 132 f.);
- der Beschwerdeführer vorliegend lediglich vorbringt, dass er Beschuldigter im griechischen Strafverfahren sei (act. 6.2 S. 16) und dass die im Rechts- hilfeverfahren erhobenen Informationen und Dokumente «ihn betreffen könnten» (act. 1 S. 10); er diesbezüglich aber nicht geltend macht, es seien gegen ihn unmittelbar Zwangsmassnahmen angeordnet worden; er auch nicht darlegt, inwiefern er im Zusammenhang mit den «im Rechtshilfeverfah- ren erhobenen Informationen und Dokumenten» im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h IRSG persönlich und direkt betroffen sein könnte; entgegen sei- ner Argumentation das Vorbringen, er werde in den Rechtshilfeakten ge- nannt, nach feststehender Rechtsprechung (s.o.) eine persönliche Betroffen- heit im Sinne von Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h IRSG nicht zu begründen ver- mag;
- ausgehend von den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht ersichtlich ist, inwiefern dieser als direkt und persönlich betroffen im Sinne der Art. 21
- 6 -
Abs. 3 und Art. 80h IRSG gelten könnte; die Beschwerde nach dem Gesag- ten abzuweisen ist;
- bei diesem Ergebnis die weiteren Anträge des Beschwerdeführers dahinfal- len;
- der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 lit. b StBOG);
- für die Berechnung der Gerichtsgebühren gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen im Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung gelangt;
- unter Berücksichtigung aller Umstände die Gebühr vorliegend auf Fr. 2‘000.-- festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ist, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kostenvor- schuss in der Höhe von Fr. 4‘000.-- (Art. 63 Abs. 4bis VwVG; Art. 5 und 8 Abs. 3 BStKR);
- die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 2‘000.-- zurückzuerstatten.
- 7 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kosten- vorschuss in der Höhe von Fr. 4'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird an- gewiesen, den Restbetrag von Fr. 2'000.-- dem Beschwerdeführer zurückzu- erstatten.
Bellinzona, 19. Juni 2019
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwälte Daniel Lucien Bühr und Simone Nadelhofer - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).