Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Griechenland. Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch.
Erwägungen (1 Absätze)
E. 8 Juli 2019 auf die Beschwerden von A. nicht eintrat und beide vorgenann- ten Entscheide bestätigte;
- mit Eingabe vom 21. Juni 2019 an die Bundesanwaltschaft A. die Wiederer- wägung der «Schlussverfügung» vom 24. April 2019 beantragte (act. 1.4);
- die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 27. Juni 2019 A. mitteilte, dass sie ihren Entscheid betreffend Abweisung der Akteneinsicht vom 24. April 2019 nicht in Wiedererwägung ziehe; sie festhielt, dass sich daran, dass A.
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in casu nicht persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betrof- fen sei und auch nicht ein schutzwürdiges Interesse aufzuzeigen vermocht habe, nichts geändert habe; daher kein Anspruch auf Wiedererwägung be- stehe (act. 1.9);
- dagegen A. mit Eingabe vom 8. Juli 2019 Beschwerde bei der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts erhebt; er zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 27. Juni 2019 sowie der Verfügung vom
24. April 2019 verlangt; er daneben die Erteilung der aufschiebenden Wir- kung und andere vorsorgliche Massnahmen beantragt (act. 1);
- der Beschwerdeführer zur Begründung ausführt, aufgrund einer Teilrevision des griechischen Strafgesetzbuches sei ein Schuldspruch gegen ihn und ge- gen B. nicht mehr möglich (act. 1 S. 6); die Voraussetzung der doppelten Strafbarkeit ab dem 1. Juli 2019 dahinfalle, weshalb die Rechtshilfe hinfällig und die Verfügung vom 24. April 2019 aufzuheben bzw. die Rechtshilfe zu verweigern sei; die Eintretensvoraussetzungen für eine Wiedererwägung da- mit erfüllt seien (act. 1 S. 9);
- nach der Praxis (BGE 129 V 200 E. 1.1, 129 V 110 E. 1, 127 I 133 E. 6) und der neueren Lehre auf unangefochten gebliebene rechtskräftige Verfügun- gen bei Vorliegen von Revisionsgründen mittels Wiedererwägung zurückge- kommen werden kann (s. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.92 vom 6. September 2011 E. 2.4); - Revisionsgründe zu bejahen sind, wenn Umstände vorliegen, die sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuch- steller erhebliche Tatsachen oder Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn unmöglich war oder dazu keine Veranlassung bestand; - ein verfassungsmässiger, sich aus dem Verbot der formellen Rechtsverwei- gerung und dem Anspruch auf rechtliches Gehör ableitender Anspruch auf Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch besteht, wenn solche Gründe vorliegen (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
7. Aufl., 2016, N. 1272 ff.; Urteil des Bundesgerichts 2C_490/2009 vom
2. Februar 2010 E. 2.1; BGE 124 II 1 E. 3.a; 120 Ib 42 E. 2.b); - die Wiedererwägung nicht dazu dienen darf, rechtskräftige Verwaltungsent- scheide immer wieder in Frage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (Urteil des Bundesgerichts 2C_114/2009 vom 4. August 2009 E. 2.2);
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- die nach Darstellung des Beschwerdeführers neuerdings fehlende Rechts- hilfevoraussetzung die vorliegend massgebliche Frage seiner Parteistellung im Rechtshilfeverfahren in keiner Art und Weise berührt; - die Vorinstanz damit zu Recht nicht auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist, so dass die vorliegende Beschwerde ab- zuweisen ist; - die Verfahrensanträge des Beschwerdeführers bei diesem Ergebnis dahin- fallen; - bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 lit. b StBOG); - für die Berechnung der Gerichtsgebühren gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen im Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung gelangt; - unter Berücksichtigung aller Umstände die Gebühr vorliegend auf Fr. 2'000.-- anzusetzen ist (vgl. Art. 63 Abs. 4bis VwVG; Art. 5 und 8 Abs. 3 BStKR).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 11. Juli 2019 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwälte Daniel Lucien Bühr und Simone Nadelhofer, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Grie- chenland
Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2019.158 Nebenverfahren: RP.2019.37
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die griechischen Behörden gegen A. und B. ein Strafverfahren wegen aktiver und passiver Bestechung sowie Geldwäscherei führen;
- in diesem Zusammenhang die griechischen Behörden die Schweiz um Rechtshilfe betreffend die auf die Foundation C. lautende Geschäftsbezie- hung bei der Bank D. ersuchten;
- mit Schlussverfügung vom 16. April 2019 die Bundesanwaltschaft dem grie- chischen Rechtshilfeersuchen entsprach und die rechtshilfeweise Heraus- gabe der angeforderten Bankunterlagen anordnete (act. 1.1);
- die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 24. April 2019 A. die Aktenein- sicht verweigerte (act. 1.11); sie zur Begründung ihrer Verweigerung aus- führte, dass A. in casu nicht von einer Rechtshilfemassnahme persönlich und direkt betroffen sei und auch kein schutzwürdiges Interesse aufgezeigt habe;
- A. sowohl gegen die Verweigerung der Akteneinsicht als auch gegen die Herausgabe der Bankunterlagen Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhob;
- das Bundesstrafgericht mit Entscheid RR.2019.97 vom 19. Juni 2019 die Be- schwerde gegen die Verweigerung der Akteneinsicht abwies;
- es mit Entscheid RR.2019.103 vom selben Tag auf die Beschwerde gegen die Schlussverfügung mangels Beschwerdelegitimation nicht eintrat; es fest- hielt, dass A. durch die rechtshilfeweise Herausgabe der Bankunterlagen der Foundation C. nicht als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) gelte und damit nicht be- schwerdelegitimiert sei; - das Bundesgericht mit Urteil 1C_362/2019 und 1C_363/2019 vom
8. Juli 2019 auf die Beschwerden von A. nicht eintrat und beide vorgenann- ten Entscheide bestätigte;
- mit Eingabe vom 21. Juni 2019 an die Bundesanwaltschaft A. die Wiederer- wägung der «Schlussverfügung» vom 24. April 2019 beantragte (act. 1.4);
- die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 27. Juni 2019 A. mitteilte, dass sie ihren Entscheid betreffend Abweisung der Akteneinsicht vom 24. April 2019 nicht in Wiedererwägung ziehe; sie festhielt, dass sich daran, dass A.
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in casu nicht persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betrof- fen sei und auch nicht ein schutzwürdiges Interesse aufzuzeigen vermocht habe, nichts geändert habe; daher kein Anspruch auf Wiedererwägung be- stehe (act. 1.9);
- dagegen A. mit Eingabe vom 8. Juli 2019 Beschwerde bei der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts erhebt; er zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 27. Juni 2019 sowie der Verfügung vom
24. April 2019 verlangt; er daneben die Erteilung der aufschiebenden Wir- kung und andere vorsorgliche Massnahmen beantragt (act. 1);
- der Beschwerdeführer zur Begründung ausführt, aufgrund einer Teilrevision des griechischen Strafgesetzbuches sei ein Schuldspruch gegen ihn und ge- gen B. nicht mehr möglich (act. 1 S. 6); die Voraussetzung der doppelten Strafbarkeit ab dem 1. Juli 2019 dahinfalle, weshalb die Rechtshilfe hinfällig und die Verfügung vom 24. April 2019 aufzuheben bzw. die Rechtshilfe zu verweigern sei; die Eintretensvoraussetzungen für eine Wiedererwägung da- mit erfüllt seien (act. 1 S. 9);
- nach der Praxis (BGE 129 V 200 E. 1.1, 129 V 110 E. 1, 127 I 133 E. 6) und der neueren Lehre auf unangefochten gebliebene rechtskräftige Verfügun- gen bei Vorliegen von Revisionsgründen mittels Wiedererwägung zurückge- kommen werden kann (s. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.92 vom 6. September 2011 E. 2.4); - Revisionsgründe zu bejahen sind, wenn Umstände vorliegen, die sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuch- steller erhebliche Tatsachen oder Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn unmöglich war oder dazu keine Veranlassung bestand; - ein verfassungsmässiger, sich aus dem Verbot der formellen Rechtsverwei- gerung und dem Anspruch auf rechtliches Gehör ableitender Anspruch auf Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch besteht, wenn solche Gründe vorliegen (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
7. Aufl., 2016, N. 1272 ff.; Urteil des Bundesgerichts 2C_490/2009 vom
2. Februar 2010 E. 2.1; BGE 124 II 1 E. 3.a; 120 Ib 42 E. 2.b); - die Wiedererwägung nicht dazu dienen darf, rechtskräftige Verwaltungsent- scheide immer wieder in Frage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (Urteil des Bundesgerichts 2C_114/2009 vom 4. August 2009 E. 2.2);
- 4 -
- die nach Darstellung des Beschwerdeführers neuerdings fehlende Rechts- hilfevoraussetzung die vorliegend massgebliche Frage seiner Parteistellung im Rechtshilfeverfahren in keiner Art und Weise berührt; - die Vorinstanz damit zu Recht nicht auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist, so dass die vorliegende Beschwerde ab- zuweisen ist; - die Verfahrensanträge des Beschwerdeführers bei diesem Ergebnis dahin- fallen; - bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 lit. b StBOG); - für die Berechnung der Gerichtsgebühren gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen im Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung gelangt; - unter Berücksichtigung aller Umstände die Gebühr vorliegend auf Fr. 2'000.-- anzusetzen ist (vgl. Art. 63 Abs. 4bis VwVG; Art. 5 und 8 Abs. 3 BStKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 11. Juli 2019
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwälte Daniel Lucien Bühr und Simone Nadelhofer - Bundesanwaltschaft (unter Beilage eines Doppels von act. 1) - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe (unter Beilage eines Dop- pels von act. 1)
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge- reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheim- bereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).