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RR.2019.103

Bundesstrafgericht · 2019-06-19 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Griechenland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).

Erwägungen (1 Absätze)

E. 16 April 2019, welche ihm durch den Rechtsvertreter der C. Foundation zu- gestellt worden sei, Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts erheben lässt (act. 1);

- er zur Hauptsache die Feststellung der Nichtigkeit der angefochtenen Schlussverfügung und die Verweigerung der Rechtshilfe beantragt; im Even- tualstandpunkt er den Antrag auf Aufhebung der Schlussverfügung und Ver- weigerung der Rechtshilfe stellt; subeventualiter die Schlussverfügung auf- zuheben und zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei- sen sei; daneben er weitere Anträge stellt (act. 1 S. 2 ff.);

- die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, zu- sammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG); - zur Beschwerdeführung berechtigt ist, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG); Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, unter denselben Bedingun- gen beschwerdelegitimiert sind (Art. 21 Abs. 3 IRSG);

- bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h IRSG gilt (Art. 9a IRSV; BGE 122 II 130 E. 2b; 118 Ib 547 E. 1d; TPF 2007 79 E. 1.6);

- bloss wirtschaftlich an einem Konto oder an einer direkt betroffenen Gesell- schaft Berechtigte nur in Ausnahmefällen selbständig beschwerdelegitimiert sind; für bloss indirekt Betroffene, insbesondere Personen, die zwar in den erhobenen Kontenunterlagen erwähnt werden, aber nicht direkt von Zwangs- massnahmen betroffen bzw. Inhaber der fraglichen Konten sind, die Be- schwerdebefugnis grundsätzlich zu verneinen ist (BGE 129 II 268 E. 2.3.3 S. 269; 123 II 153 E. 2b S. 157; 161 E. 1d S. 164, je mit Hinweisen; 122 II 130 E. 2b S. 132 f.);

- zur Beschwerde grundsätzlich berechtigt ist, wer der Vorinstanz vorwirft, sie habe die Legitimation zu unrecht verneint (BGE 124 II 124 E. 1b S. 126; 122 II 130 E. 1 S. 132; je mit Hinweisen);

- der Beschwerdeführer vorliegend nicht Inhaber des Kontos ist, welches von der angefochtenen Rechtshilfemassnahme betroffen ist (act. 1.2); entgegen

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seiner Argumentation das Vorbringen, er werde in den Rechtshilfeakten ge- nannt, nach feststehender Rechtsprechung (s.o) eine persönliche Betroffen- heit im Sinne von Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h IRSG nicht zu begründen ver- mag; - der Beschwerdeführer daher durch die rechtshilfeweise Herausgabe der Bankunterlagen der C. Foundation nicht als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h IRSG gilt und damit nicht beschwer- delegitimiert ist; - sein Einwand, die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht seine Parteistel- lung im Rechtshilfeverfahren verneint, bereits Gegenstand des Beschwerde- verfahrens RR.2019.97 bildet, weshalb vorliegend darauf nicht einzugehen ist; - nach dem Gesagten auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 lit. b StBOG);

- für die Berechnung der Gerichtsgebühren gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen im Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung gelangt;

- unter Berücksichtigung aller Umstände die Gebühr vorliegend auf Fr. 2‘000.-- festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ist, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kostenvor- schuss in der Höhe von Fr. 5‘000.-- (Art. 63 Abs. 4bis VwVG; Art. 5 und 8 Abs. 3 BStKR);

- die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 3‘000.-- zurückzuerstatten.

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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kosten- vorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird an- gewiesen, den Restbetrag von Fr. 3'000.-- dem Beschwerdeführer zurückzu- erstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 19. Juni 2019 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwälte Daniel Lucien Bühr und Simone Nadelhofer, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Grie- chenland

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2019.103

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die griechischen Behörden gegen A. und B. ein Strafverfahren wegen aktiver und passiver Bestechung sowie Geldwäscherei führen (act. 1.2 S. 1 ff.);

- in diesem Zusammenhang die griechischen Behörden mit Rechtshilfeersu- chen vom 27. April 2018 die Schweiz um Herausgabe der Bankunterlagen betreffend die auf die C. Foundation lautende Geschäftsbeziehung bei der Bank D. ersuchten (act. 1.2 S. 3);

- die Bundesanwaltschaft am 26. Juli 2018 auf das griechische Rechtshilfeer- suchen eintrat und die Edition der Bankunterlagen anordnete, welche die Bank im September 2018 einreichte (act. 1.2 S. 3);

- mit Schlussverfügung vom 16. April 2019 die Bundesanwaltschaft dem grie- chischen Rechtshilfeersuchen entsprach und die rechtshilfeweise Heraus- gabe der fraglichen Bankunterlagen an die ersuchende Behörde anordnete (act. 1.2);

- mit Schreiben vom 18. April 2019 A. bei der Bundesanwaltschaft um Einsicht in die Rechtshilfeakten ersuchte (act. 1.7; Beschwerdeverfahren RR.2019.97, act. 1.6); er geltend machte, dass Unterlagen bereits an die ersuchende Behörde übermittelt worden seien; er davon ausgehe, dass er in den übermittelten Unterlagen genannt werde, weshalb er persönlich und direkt davon betroffen sei (act. 1.7 S. 6; Beschwerdeverfahren RR.2019.97, act. 1.6 S. 6);

- die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 24. April 2019 A. die Aktenein- sicht verweigerte (act. 1.8, Beschwerdeverfahren RR.2019.97, act. 1.2); die Beschwerdegegnerin zur Begründung ihrer Verweigerung ausführte, dass der Beschwerdeführer in casu nicht von einer Rechtshilfemassnahme per- sönlich und direkt betroffen sei und auch kein schutzwürdiges Interesse auf- gezeigt habe;

- A. gegen die Verweigerung der Akteneinsicht mit Eingabe vom 6. Mai 2019 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben lässt; er zur Hauptsache beantragt, es sei ihm umfassende Akteneinsicht in das Rechtshilfeverfahren zu gewähren (Beschwerdeverfahren RR.2019.97, act. 1);

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- A. mit Eingabe vom 17. Mai 2019 auch gegen die Schlussverfügung vom

16. April 2019, welche ihm durch den Rechtsvertreter der C. Foundation zu- gestellt worden sei, Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts erheben lässt (act. 1);

- er zur Hauptsache die Feststellung der Nichtigkeit der angefochtenen Schlussverfügung und die Verweigerung der Rechtshilfe beantragt; im Even- tualstandpunkt er den Antrag auf Aufhebung der Schlussverfügung und Ver- weigerung der Rechtshilfe stellt; subeventualiter die Schlussverfügung auf- zuheben und zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei- sen sei; daneben er weitere Anträge stellt (act. 1 S. 2 ff.);

- die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, zu- sammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG); - zur Beschwerdeführung berechtigt ist, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG); Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, unter denselben Bedingun- gen beschwerdelegitimiert sind (Art. 21 Abs. 3 IRSG);

- bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h IRSG gilt (Art. 9a IRSV; BGE 122 II 130 E. 2b; 118 Ib 547 E. 1d; TPF 2007 79 E. 1.6);

- bloss wirtschaftlich an einem Konto oder an einer direkt betroffenen Gesell- schaft Berechtigte nur in Ausnahmefällen selbständig beschwerdelegitimiert sind; für bloss indirekt Betroffene, insbesondere Personen, die zwar in den erhobenen Kontenunterlagen erwähnt werden, aber nicht direkt von Zwangs- massnahmen betroffen bzw. Inhaber der fraglichen Konten sind, die Be- schwerdebefugnis grundsätzlich zu verneinen ist (BGE 129 II 268 E. 2.3.3 S. 269; 123 II 153 E. 2b S. 157; 161 E. 1d S. 164, je mit Hinweisen; 122 II 130 E. 2b S. 132 f.);

- zur Beschwerde grundsätzlich berechtigt ist, wer der Vorinstanz vorwirft, sie habe die Legitimation zu unrecht verneint (BGE 124 II 124 E. 1b S. 126; 122 II 130 E. 1 S. 132; je mit Hinweisen);

- der Beschwerdeführer vorliegend nicht Inhaber des Kontos ist, welches von der angefochtenen Rechtshilfemassnahme betroffen ist (act. 1.2); entgegen

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seiner Argumentation das Vorbringen, er werde in den Rechtshilfeakten ge- nannt, nach feststehender Rechtsprechung (s.o) eine persönliche Betroffen- heit im Sinne von Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h IRSG nicht zu begründen ver- mag; - der Beschwerdeführer daher durch die rechtshilfeweise Herausgabe der Bankunterlagen der C. Foundation nicht als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h IRSG gilt und damit nicht beschwer- delegitimiert ist; - sein Einwand, die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht seine Parteistel- lung im Rechtshilfeverfahren verneint, bereits Gegenstand des Beschwerde- verfahrens RR.2019.97 bildet, weshalb vorliegend darauf nicht einzugehen ist; - nach dem Gesagten auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 lit. b StBOG);

- für die Berechnung der Gerichtsgebühren gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen im Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung gelangt;

- unter Berücksichtigung aller Umstände die Gebühr vorliegend auf Fr. 2‘000.-- festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ist, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kostenvor- schuss in der Höhe von Fr. 5‘000.-- (Art. 63 Abs. 4bis VwVG; Art. 5 und 8 Abs. 3 BStKR);

- die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 3‘000.-- zurückzuerstatten.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kosten- vorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird an- gewiesen, den Restbetrag von Fr. 3'000.-- dem Beschwerdeführer zurückzu- erstatten.

Bellinzona, 19. Juni 2019

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwälte Daniel Lucien Bühr und Simone Nadelhofer - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).