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RR.2016.194

Bundesstrafgericht · 2016-12-14 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).

Sachverhalt

A. Die brasilianischen Strafbehörden führen eine Strafuntersuchung im Zusam- menhang mit den mutmasslichen Bestechungsvorgängen in Brasilien rund um die (halb-)staatliche Unternehmung C. und haben diesbezüglich bereits vor dem 18. März 2015 Rechtshilfeersuchen an die Schweiz gerichtet (vgl. RR.2015.241, act. 1.4; siehe RR.2015.241, act. 16.1-16.5). Mit einem dieser Ersuchen vom 18. November 2014 beantragten die brasilianischen Strafbe- hörden Einsichtnahme in die Akten der in der Schweiz in diesem Zusammen- hang geführten Strafverfahren, namentlich in die von der Bundesanwalt- schaft geführte Strafuntersuchung SV.14.0404 (RR.2015.241, act. 16.4). Diese wegen des Verdachts der Geldwäscherei geführte Untersuchung rich- tet sich hauptsächlich gegen das ehemalige Kadermitglied der C. namens D. und gegen unbekannte Täterschaft (vgl. hierzu den Beschluss des Bun- desstrafgerichts BB.2014.172 vom 18. Juni 2015). Im Rahmen eines weite- ren Ersuchens vom 18. November 2014 beantragten die brasilianischen Be- hörden u. a. die Herausgabe von Unterlagen betreffend sich in der Schweiz befindende, dem Beschuldigten E. zuzurechnende Bankkonten sowie Infor- mationen zur Herkunft von Geldern, mit welchen diese Konten alimentiert worden sind (RR.2015.241, act. 16.5).

B. Der erwähnte D. hat in Einvernahmen gegenüber den brasilianischen Behör- den u. a. eingeräumt, auch von der brasilianischen Bauunternehmung F. Be- stechungszahlungen für die Vergabe von überteuerten Projekten der C. an Unternehmen der Gruppe F. entgegengenommen zu haben (vgl. RR.2015.241, act. 10.1, S. 2). Die öffentliche Berichterstattung zu dieser Be- stechungsaffäre löste nebst anderem in der Schweiz zahlreiche Geldwä- schereiverdachtsmeldungen aus, welche zur weiteren Behandlung an die Bundesanwaltschaft weitergeleitet worden sind (vgl. RR.2015.241, act. 10.1, S. 3). Zwecks Untersuchung der durch die F. an Direktoren der C. geleisteten Bestechungszahlungen und der damit verbundenen Geldwäschereidelikte eröffnete die Bundesanwaltschaft die Strafuntersuchung SV.15.0775, wel- che sich u. a. gegen die F. SA, die A. Corp. und gegen weitere bekannte und unbekannte Unternehmen der Gruppe F. richtet (vgl. RR.2015.241, act. 10.1). Hierbei wurden durch die Bundesanwaltschaft u. a. auch bereits im Rahmen des Verfahrens SV.14.0404 erhobene Unterlagen beigezogen (vgl. RR.2015.241, act. 10, S. 5).

Im Rahmen dieser Untersuchung richtete die Bundesanwaltschaft am

16. Juli 2015 ein internationales Rechtshilfeersuchen an die zuständige bra-

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silianische Behörde, mit welchem sie beantragte, es seien verschiedene Per- sonen (darunter D. und E.) gemäss beiliegenden bzw. noch nachzureichen- den Fragenkatalogen zu befragen und insofern mit dem im Ersuchen darge- stellten Sachverhalt und den im Fragenkatalog erwähnten und diesem bei- gelegten Unterlagen zu konfrontieren (RR.2015.241, act. 10.1). Zumindest einem dieser Fragenkataloge lagen verschiedene in der Schweiz erhobene Bankunterlagen bei, namentlich Unterlagen zu einem auf die A. Corp. lau- tenden Konto bei der Bank H. wie Eröffnungsunterlagen, Gutschrifts- sowie Belastungsanzeigen (vgl. RR.2015.235, act. 1.2).

C. Mit Entscheid RR.2015.241 vom 18. März 2016 hiess die Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts die von der A. Corp. hiergegen erhobene Be- schwerde teilweise gut. Sie stellte fest, dass die erfolgte Herausgabe von die Beschwerdeführerin betreffenden Bankunterlagen an die brasilianischen Be- hörden unzulässig war, und wies die Bundesanwaltschaft an, ein nachträgli- ches Rechtshilfeverfahren durchzuführen, in dessen Rahmen das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen der gewährten Rechtshilfe zu überprüfen sei.

D. Gestützt darauf verfügte die Bundesanwaltschaft am 15. Juni 2016 Folgen- des (act. 1.3):

1. Auf das Ergänzungsersuchen vom 18. November 2014 wird eingetreten.

2. Rechtsanwalt Cimen wird aufgefordert, innert 10 Tagen zur Frage Stellung zu nehmen, ob er auch die B. S.A. anwaltlich vertritt.

3. Die von der Beschwerdekammer mit Entscheid vom 18. März 2016 angeordnete materielle Prüfung für die Herausgabe von Bankunterlagen der A. Corp. wird im Rahmen des vorliegen- den Rechtshilfeverfahrens durchgeführt.

4. Aus der Strafuntersuchung SV.15.0775 werden beigezogen:  das Rechtshilfeersuchen der Bundesanwaltschaft vom 16. Juli 2015 exkl. Beilagen;  die Stellungnahmen und Eingaben im Beschwerdeverfahren RR.2015.241  der Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 18. März 2016 (RR.2015.241)  die Bankunterlagen der Bank H. betreffend Konto Nr. 1 lautend auf A. Corp.  die Bankunterlagen der Bank I. AG betreffend Konto Nr. 2 lautend auf A. Corp.  die Bankunterlagen der Bank I. AG betreffend Konto Nr. 3 lautend auf B. S.A.  die Bankunterlagen der Bank I. AG betreffend Konto Nr. 4 lautend auf B. S.A.

5. Der A. Corp. wird eine nicht verlängerbare Frist von 20 Tagen ab Erhalt der vorliegenden Verfügung eingeräumt, zur beabsichtigten Ausfolgung der Bankunterlagen  der Bank H., Konto Nr. 1 lautend auf A. Corp. sowie  der Bank I. AG, Konto Nr. 2 lautend auf A. Corp.

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Stellung zu nehmen bzw. eine Erklärung im Sinne von Art. 80c IRSG abzugeben. (…)

Mit Eingabe vom 6. Juli 2016 nahm Rechtsanwalt Cimen diesbezüglich Stel- lung namens und auftrags der A. Corp. (act. 1.8). Hierbei beantragte er u. a. den Beizug aller brasilianischen Rechtshilfeersuchen betreffend C. sowie die Ansetzung einer neuen Frist zur Stellungnahme.

Am 15. August 2016 erliess die Bundesanwaltschaft die nachfolgende parti- elle Schlussverfügung (act. 1.1):

1. Der Antrag um weitergehende Akteneinsicht und um Neuansetzung der Frist zur Stellung- nahme bzw. auf Fristverlängerung wird abgewiesen.

2. Der Antrag auf Beizug weiterer brasilianischer Rechtshilfeersuchen wird abgewiesen.

3. Dem Rechtshilfeersuchen wird im Sinne der vorangegangenen Erwägungen vollumfänglich entsprochen.

4. Die Bankunterlagen der Kontobeziehungen  Konto Nr. 1 bei der Bank H. lautend auf A. Corp.  Konto Nr. 2 bei der Bank I. AG lautend auf A. Corp.  Konto Nr. 3 bei der Bank I. AG lautend auf B. S.A.  Konto Nr. 4 bei der Bank I. AG lautend auf B. S.A. werden an die ersuchende Behörde herausgegeben.

5. (…)

Diese Verfügung wurde dem Vertreter der A. Corp. am 22. August 2016 er- öffnet (act. 1.4). Zu Handen der B. S.A. erfolgte die Zustellung an die Bank I. AG (vgl. act. 1.1, S. 9).

E. Hiergegen gelangten die A. Corp. und die mittlerweile auch durch Rechtsan- walt Cimen vertretene B. S.A. mit gemeinsamer Beschwerde vom 15. Sep- tember 2016 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Sie beantragen die Aufhebung der Eintretensverfügung vom 3. November 2014, der Eintretens- und Zwischenverfügung vom 15. Juni 2016 und der partiellen Schlussverfügung vom 15. August 2016, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolge.

Im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2016 schliesst die Bundesanwaltschaft auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 9). Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») schliesst sich der angefoch- tenen Verfügung an (act. 10).

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Mit Replik vom 17. November 2016 halten die A. Corp. und die B. S.A. voll- umfänglich an ihren Beschwerdebegehren fest (act. 13). Die Replik wurde der Bundesanwaltschaft und dem BJ am 18. November 2016 zur Kenntnis gebracht (act. 14).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Brasilien ist primär der Vertrag vom 12. Mai 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Brasilien über Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.919.81; nachfolgend «RV-BRA») massgebend. Ausserdem ge- langen vorliegend das Übereinkommen vom 17. Dezember 1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr (SR 0.311.21) sowie die Art. 43 ff. des Übereinkommens vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Nationen gegen Korruption (UNCAC; SR 0.311.56) zur Anwendung.

E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses ge- ringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesge- setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwal- tungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

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E. 2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenver- fügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persön- lich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne des Art. 80h lit. b IRSG gilt namentlich der Kontoinhaber bei der Erhebung von Kontoinformationen (Art. 9a lit. a IRSV).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerinnen sind je in dem Umfang zur Beschwerde legiti- miert, als mit der angefochtenen Verfügung die Herausgabe von Unterlagen betreffend auf sie lautende Konten angeordnet wird. Auf ihre im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

E. 3 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009, E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).

E. 4.1 Die Beschwerdeführerinnen machen vorab geltend, die mit der angefochte- nen Verfügung beabsichtigte Rechtshilfe sei gestützt auf Art. 3 Abs. 1 lit. f RV-BRA und Art. 2 IRSG zu verweigern. So verstosse das Strafverfahren in Brasilien gegen eine Reihe von Menschenrechten (act. 1, Rz. 29 ff.) und sei überdies politisch motiviert (act. 1, Rz. 48 ff.).

E. 4.2.1 Juristische Personen sind gemäss gefestigter Praxis per se nicht legitimiert, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 228; 129 II 268 E. 6). In älteren Urteilen hält das Bundesgericht begründend fest, es recht- fertige sich nicht, juristischen Personen die Legitimation zuzusprechen, sich auf Art. 2 IRSG berufen zu können. Diese könnten aus ihrer konkreten Situ- ation heraus keine schützenswerten Interessen geltend machen, um sich auf eine Norm zu berufen, welche vor allem dazu dient, den Beschuldigten im

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ausländischen Strafverfahren zu schützen (BGE 126 II 258 E. 2d/aa; 125 II 356 E. 3b/bb S. 362 f.).

E. 4.2.2 Das von den Beschwerdeführerinnen angeführte Urteil des Bundesgerichts 1A.15/2007 vom 13. August 2007 (siehe dort E. 2.1) vermag daran grund- sätzlich nichts zu ändern (vgl. zuletzt u. a. den Entscheid des Bundesstraf- gerichts RR.2016.59 vom 10. August 2016, E. 5.2.2 m.w.H.), zumal das Bun- desgericht selbst in der Folge hierzu festhielt, es habe die Rüge der Be- schwerde führenden juristischen Person, das ausländische Verfahren sei po- litisch motiviert, lediglich im Rahmen der Prüfung der Begründung des Rechtshilfeersuchens und damit nur indirekt berücksichtigt (siehe hierzu die Urteile des Bundesgerichts 1C_61/2016 vom 8. Februar 2016, E. 2.2; 1C_505/2015 vom 8. Dezember 2015, E. 2.2.1).

E. 4.2.3 Unter Bezugnahme auf die oben erwähnten Überlegungen des Bundesge- richts (siehe E. 4.2.1) kam die Beschwerdekammer in einem neueren Ent- scheid jedoch zum Schluss, dass sich auch eine juristische Person auf Art. 2 IRSG berufen kann, wenn sie selbst im ausländischen Strafverfahren be- schuldigt ist. Ihre Rügemöglichkeit beschränkt sich dabei naturgemäss aber auf die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK (TPF RR.2015.318 vom 1. Juni 2016 E. 4.2 und 4.3, zur Publikation vorge- sehen).

E. 4.3 Bei den Beschwerdeführerinnen handelt es sich um juristische Personen mit Sitz in Belize bzw. in Uruguay und somit ausserhalb des ersuchenden Staa- tes. Sie selber sind auch nicht beschuldigte Personen im in Brasilien geführ- ten Strafverfahren. Aus dieser Situation heraus können sie sich nicht auf ei- gene schützenswerte Interessen berufen, die sich aus den von ihnen ange- rufenen Bestimmungen ergeben (Folterverbot bzw. Verbot unmenschlicher und erniedrigender Behandlung gemäss Art. 3 EMRK und Art. 7 des Interna- tionalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte [UNO-Pakt II; SR 0.103.2], Garantie des unabhängigen und unpar- teiischen Richters gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 UNO- Pakt II, Unschuldsvermutung gemäss Art. 6 Abs. 2 EMRK und Art. 14 Abs. 2 UNO-Pakt II). Die Rüge der Beschwerdeführerinnen, die Rechtshilfe verletze vorliegend Art. 2 IRSG, ist nach dem Gesagten nicht zu hören (so ausdrück- lich auch das Urteil des Bundesgerichts 1C_376/2016 vom 5. Oktober 2016, E. 2.2).

E. 4.4 Die Beschwerdeführerinnen berufen sich bezüglich der von ihnen geltend gemachten Menschenrechte auch auf den Art. 3 Abs. 1 lit. f RV-BRA. Dieser

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Bestimmung zufolge könne die Rechtshilfe abgelehnt werden, wenn ernst- hafte Gründe zur Annahme bestehen, dass im Rahmen des Strafverfahrens gegen die strafrechtlich verfolgte Person die Garantien nicht berücksichtigt werden, die in den internationalen Instrumenten für den Schutz der Men- schenrechte, insbesondere im UNO-Pakt II, festgehalten sind. Diese Bestim- mung steht der vorliegend angeordneten Rechtshilfe aber auch nicht entge- gen. Es wäre widersinnig, diese gestützt auf Art. 3 Abs. 1 lit. f RV-BRA zu verweigern, wenn sie bei Fehlen gerade dieser Norm im Staatsvertrag zu gewähren wäre. Eine solche Verweigerung widerspräche dem Vertrags- zweck, welcher eine Vereinfachung, Beschleunigung, ja überhaupt eine Ver- besserung des Rechtshilfeverkehrs zwischen der Schweiz und Brasilien an- strebt (siehe Botschaft vom 28. Februar 2007 zum Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Brasilien über Rechtshilfe in Strafsachen [nachfolgend «Botschaft»], BBl 2007 S. 2025), und insbesondere auch dem Günstigkeitsprinzip (siehe hierzu oben E. 1.2; so ausdrücklich auch das Urteil des Bundesgerichts 1C_376/2016 vom 5. Oktober 2016, E. 2.2). Im Übrigen steht aber Art. 3 Abs. 1 lit. f RV-BRA selbst vorliegend der Rechtshilfeleistung nicht entgegen, da sich die Antwort auf die Frage, ob der ersuchte Staat die Rechtshilfe in den in Art. 3 RV-BRA aufgezählten Fällen abzulehnen hat, in jedem Einzelfall aus dem innerstaatlichen Recht ergibt. Für die Schweiz orientiert sich die Liste der Ablehnungsgründe hierbei an den massgebenden Bestimmungen, insbesondere an den Artikeln 1a, 2 und 3 IRSG (siehe Botschaft, BBl 2007 S. 2031). Andernorts beruft sich der Bundesrat in der Botschaft hinsichtlich Art. 3 Abs. 1 lit. f RV-BRA ausdrücklich auf die oben zitierte Rechtsprechung, wonach sich nur ein Angeklagter – wenn er sich im Hoheitsgebiet eines er- suchenden Staates befindet und wenn die erwähnten Garantien nachweis- lich verletzt wurden – auf eine Verletzung des UNO-Pakts II berufen könne (BBl 2007 S. 2032, mit Hinweis auf BGE 129 II 268 E. 6.1 S. 271). Daraus folgt, dass auch gemäss Rechtsprechung die Beschwerdeführerinnen sich nicht auf sie selber nicht betreffende Mängel im brasilianischen Strafverfah- ren bzw. sich in diesem Fall nicht auf Art. 3 Abs. 1 lit. f RV-BRA berufen können (siehe hierzu den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2010.194 vom 7. März 2011, E. 3.3).

E. 5 Schliesslich rügen die Beschwerdeführerinnen eine Verletzung des Art. 67 IRSG zu Grunde liegenden Spezialitätsprinzips. Zur Begründung führen sie aus, durch die Publikation bereits übermittelter Beweismittel im Internet seien diese frei verwendbar auch für andere Verfahren als nur für die hier zur Diskussion stehende Strafuntersuchung (act. 1, Rz. 56 f.). Die von der Beschwerdegegnerin verfügte Herausgabe der die Beschwerdeführerinnen

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betreffenden Bankunterlagen zum Zwecke des dem Rechtshilfeersuchen zu Grunde liegenden Strafverfahrens stellt offensichtlich keine Verletzung des Spezialitätsprinzips dar. Dieses hat auch nicht zum Zweck, die absolute Ver- traulichkeit der übermittelten Informationen zu schützen. Entscheidend ist diesbezüglich allein, dass die Beweismittel nicht in Verfahren wegen Taten, bei denen Rechtshilfe nicht zulässig ist (namentlich wegen Fiskaldelikten), für die Ermittlungen benützt oder als Beweismittel verwendet werden. Ein solcher Verstoss ist weder von den Beschwerdeführerinnen geltend gemacht noch zu befürchten, insbesondere da die Beschwerdeführerinnen als Gesell- schaft mit Sitz in Belize bzw. in Uruguay nicht geltend machen, die sie be- treffenden Beweismittel könnten in Brasilien zur Verfolgung von Steuerdelik- ten verwendet werden (siehe hierzu BGE 133 IV 40 E. 6.2).

E. 6 Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten in allen ihren Punkten als unbegründet. Sie ist abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den mit ihren Beschwerdeanträgen unterliegenden Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 4'500.– festzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe (siehe act. 5; Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'500.– wird den Beschwerdeführerinnen aufer- legt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 14. Dezember 2016 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

1. A. CORP.,

2. B. S.A., beide vertreten durch Rechtsanwalt Ergin Cimen,

Beschwerdeführerinnen

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasi- lien

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummern: RR.2016.194, RR.2016.195

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Sachverhalt:

A. Die brasilianischen Strafbehörden führen eine Strafuntersuchung im Zusam- menhang mit den mutmasslichen Bestechungsvorgängen in Brasilien rund um die (halb-)staatliche Unternehmung C. und haben diesbezüglich bereits vor dem 18. März 2015 Rechtshilfeersuchen an die Schweiz gerichtet (vgl. RR.2015.241, act. 1.4; siehe RR.2015.241, act. 16.1-16.5). Mit einem dieser Ersuchen vom 18. November 2014 beantragten die brasilianischen Strafbe- hörden Einsichtnahme in die Akten der in der Schweiz in diesem Zusammen- hang geführten Strafverfahren, namentlich in die von der Bundesanwalt- schaft geführte Strafuntersuchung SV.14.0404 (RR.2015.241, act. 16.4). Diese wegen des Verdachts der Geldwäscherei geführte Untersuchung rich- tet sich hauptsächlich gegen das ehemalige Kadermitglied der C. namens D. und gegen unbekannte Täterschaft (vgl. hierzu den Beschluss des Bun- desstrafgerichts BB.2014.172 vom 18. Juni 2015). Im Rahmen eines weite- ren Ersuchens vom 18. November 2014 beantragten die brasilianischen Be- hörden u. a. die Herausgabe von Unterlagen betreffend sich in der Schweiz befindende, dem Beschuldigten E. zuzurechnende Bankkonten sowie Infor- mationen zur Herkunft von Geldern, mit welchen diese Konten alimentiert worden sind (RR.2015.241, act. 16.5).

B. Der erwähnte D. hat in Einvernahmen gegenüber den brasilianischen Behör- den u. a. eingeräumt, auch von der brasilianischen Bauunternehmung F. Be- stechungszahlungen für die Vergabe von überteuerten Projekten der C. an Unternehmen der Gruppe F. entgegengenommen zu haben (vgl. RR.2015.241, act. 10.1, S. 2). Die öffentliche Berichterstattung zu dieser Be- stechungsaffäre löste nebst anderem in der Schweiz zahlreiche Geldwä- schereiverdachtsmeldungen aus, welche zur weiteren Behandlung an die Bundesanwaltschaft weitergeleitet worden sind (vgl. RR.2015.241, act. 10.1, S. 3). Zwecks Untersuchung der durch die F. an Direktoren der C. geleisteten Bestechungszahlungen und der damit verbundenen Geldwäschereidelikte eröffnete die Bundesanwaltschaft die Strafuntersuchung SV.15.0775, wel- che sich u. a. gegen die F. SA, die A. Corp. und gegen weitere bekannte und unbekannte Unternehmen der Gruppe F. richtet (vgl. RR.2015.241, act. 10.1). Hierbei wurden durch die Bundesanwaltschaft u. a. auch bereits im Rahmen des Verfahrens SV.14.0404 erhobene Unterlagen beigezogen (vgl. RR.2015.241, act. 10, S. 5).

Im Rahmen dieser Untersuchung richtete die Bundesanwaltschaft am

16. Juli 2015 ein internationales Rechtshilfeersuchen an die zuständige bra-

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silianische Behörde, mit welchem sie beantragte, es seien verschiedene Per- sonen (darunter D. und E.) gemäss beiliegenden bzw. noch nachzureichen- den Fragenkatalogen zu befragen und insofern mit dem im Ersuchen darge- stellten Sachverhalt und den im Fragenkatalog erwähnten und diesem bei- gelegten Unterlagen zu konfrontieren (RR.2015.241, act. 10.1). Zumindest einem dieser Fragenkataloge lagen verschiedene in der Schweiz erhobene Bankunterlagen bei, namentlich Unterlagen zu einem auf die A. Corp. lau- tenden Konto bei der Bank H. wie Eröffnungsunterlagen, Gutschrifts- sowie Belastungsanzeigen (vgl. RR.2015.235, act. 1.2).

C. Mit Entscheid RR.2015.241 vom 18. März 2016 hiess die Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts die von der A. Corp. hiergegen erhobene Be- schwerde teilweise gut. Sie stellte fest, dass die erfolgte Herausgabe von die Beschwerdeführerin betreffenden Bankunterlagen an die brasilianischen Be- hörden unzulässig war, und wies die Bundesanwaltschaft an, ein nachträgli- ches Rechtshilfeverfahren durchzuführen, in dessen Rahmen das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen der gewährten Rechtshilfe zu überprüfen sei.

D. Gestützt darauf verfügte die Bundesanwaltschaft am 15. Juni 2016 Folgen- des (act. 1.3):

1. Auf das Ergänzungsersuchen vom 18. November 2014 wird eingetreten.

2. Rechtsanwalt Cimen wird aufgefordert, innert 10 Tagen zur Frage Stellung zu nehmen, ob er auch die B. S.A. anwaltlich vertritt.

3. Die von der Beschwerdekammer mit Entscheid vom 18. März 2016 angeordnete materielle Prüfung für die Herausgabe von Bankunterlagen der A. Corp. wird im Rahmen des vorliegen- den Rechtshilfeverfahrens durchgeführt.

4. Aus der Strafuntersuchung SV.15.0775 werden beigezogen:  das Rechtshilfeersuchen der Bundesanwaltschaft vom 16. Juli 2015 exkl. Beilagen;  die Stellungnahmen und Eingaben im Beschwerdeverfahren RR.2015.241  der Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 18. März 2016 (RR.2015.241)  die Bankunterlagen der Bank H. betreffend Konto Nr. 1 lautend auf A. Corp.  die Bankunterlagen der Bank I. AG betreffend Konto Nr. 2 lautend auf A. Corp.  die Bankunterlagen der Bank I. AG betreffend Konto Nr. 3 lautend auf B. S.A.  die Bankunterlagen der Bank I. AG betreffend Konto Nr. 4 lautend auf B. S.A.

5. Der A. Corp. wird eine nicht verlängerbare Frist von 20 Tagen ab Erhalt der vorliegenden Verfügung eingeräumt, zur beabsichtigten Ausfolgung der Bankunterlagen  der Bank H., Konto Nr. 1 lautend auf A. Corp. sowie  der Bank I. AG, Konto Nr. 2 lautend auf A. Corp.

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Stellung zu nehmen bzw. eine Erklärung im Sinne von Art. 80c IRSG abzugeben. (…)

Mit Eingabe vom 6. Juli 2016 nahm Rechtsanwalt Cimen diesbezüglich Stel- lung namens und auftrags der A. Corp. (act. 1.8). Hierbei beantragte er u. a. den Beizug aller brasilianischen Rechtshilfeersuchen betreffend C. sowie die Ansetzung einer neuen Frist zur Stellungnahme.

Am 15. August 2016 erliess die Bundesanwaltschaft die nachfolgende parti- elle Schlussverfügung (act. 1.1):

1. Der Antrag um weitergehende Akteneinsicht und um Neuansetzung der Frist zur Stellung- nahme bzw. auf Fristverlängerung wird abgewiesen.

2. Der Antrag auf Beizug weiterer brasilianischer Rechtshilfeersuchen wird abgewiesen.

3. Dem Rechtshilfeersuchen wird im Sinne der vorangegangenen Erwägungen vollumfänglich entsprochen.

4. Die Bankunterlagen der Kontobeziehungen  Konto Nr. 1 bei der Bank H. lautend auf A. Corp.  Konto Nr. 2 bei der Bank I. AG lautend auf A. Corp.  Konto Nr. 3 bei der Bank I. AG lautend auf B. S.A.  Konto Nr. 4 bei der Bank I. AG lautend auf B. S.A. werden an die ersuchende Behörde herausgegeben.

5. (…)

Diese Verfügung wurde dem Vertreter der A. Corp. am 22. August 2016 er- öffnet (act. 1.4). Zu Handen der B. S.A. erfolgte die Zustellung an die Bank I. AG (vgl. act. 1.1, S. 9).

E. Hiergegen gelangten die A. Corp. und die mittlerweile auch durch Rechtsan- walt Cimen vertretene B. S.A. mit gemeinsamer Beschwerde vom 15. Sep- tember 2016 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Sie beantragen die Aufhebung der Eintretensverfügung vom 3. November 2014, der Eintretens- und Zwischenverfügung vom 15. Juni 2016 und der partiellen Schlussverfügung vom 15. August 2016, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolge.

Im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2016 schliesst die Bundesanwaltschaft auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 9). Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») schliesst sich der angefoch- tenen Verfügung an (act. 10).

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Mit Replik vom 17. November 2016 halten die A. Corp. und die B. S.A. voll- umfänglich an ihren Beschwerdebegehren fest (act. 13). Die Replik wurde der Bundesanwaltschaft und dem BJ am 18. November 2016 zur Kenntnis gebracht (act. 14).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Brasilien ist primär der Vertrag vom 12. Mai 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Brasilien über Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.919.81; nachfolgend «RV-BRA») massgebend. Ausserdem ge- langen vorliegend das Übereinkommen vom 17. Dezember 1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr (SR 0.311.21) sowie die Art. 43 ff. des Übereinkommens vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Nationen gegen Korruption (UNCAC; SR 0.311.56) zur Anwendung.

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses ge- ringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesge- setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwal- tungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

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2.

2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenver- fügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persön- lich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne des Art. 80h lit. b IRSG gilt namentlich der Kontoinhaber bei der Erhebung von Kontoinformationen (Art. 9a lit. a IRSV).

2.2 Die Beschwerdeführerinnen sind je in dem Umfang zur Beschwerde legiti- miert, als mit der angefochtenen Verfügung die Herausgabe von Unterlagen betreffend auf sie lautende Konten angeordnet wird. Auf ihre im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009, E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).

4.

4.1 Die Beschwerdeführerinnen machen vorab geltend, die mit der angefochte- nen Verfügung beabsichtigte Rechtshilfe sei gestützt auf Art. 3 Abs. 1 lit. f RV-BRA und Art. 2 IRSG zu verweigern. So verstosse das Strafverfahren in Brasilien gegen eine Reihe von Menschenrechten (act. 1, Rz. 29 ff.) und sei überdies politisch motiviert (act. 1, Rz. 48 ff.).

4.2

4.2.1 Juristische Personen sind gemäss gefestigter Praxis per se nicht legitimiert, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 228; 129 II 268 E. 6). In älteren Urteilen hält das Bundesgericht begründend fest, es recht- fertige sich nicht, juristischen Personen die Legitimation zuzusprechen, sich auf Art. 2 IRSG berufen zu können. Diese könnten aus ihrer konkreten Situ- ation heraus keine schützenswerten Interessen geltend machen, um sich auf eine Norm zu berufen, welche vor allem dazu dient, den Beschuldigten im

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ausländischen Strafverfahren zu schützen (BGE 126 II 258 E. 2d/aa; 125 II 356 E. 3b/bb S. 362 f.).

4.2.2 Das von den Beschwerdeführerinnen angeführte Urteil des Bundesgerichts 1A.15/2007 vom 13. August 2007 (siehe dort E. 2.1) vermag daran grund- sätzlich nichts zu ändern (vgl. zuletzt u. a. den Entscheid des Bundesstraf- gerichts RR.2016.59 vom 10. August 2016, E. 5.2.2 m.w.H.), zumal das Bun- desgericht selbst in der Folge hierzu festhielt, es habe die Rüge der Be- schwerde führenden juristischen Person, das ausländische Verfahren sei po- litisch motiviert, lediglich im Rahmen der Prüfung der Begründung des Rechtshilfeersuchens und damit nur indirekt berücksichtigt (siehe hierzu die Urteile des Bundesgerichts 1C_61/2016 vom 8. Februar 2016, E. 2.2; 1C_505/2015 vom 8. Dezember 2015, E. 2.2.1).

4.2.3 Unter Bezugnahme auf die oben erwähnten Überlegungen des Bundesge- richts (siehe E. 4.2.1) kam die Beschwerdekammer in einem neueren Ent- scheid jedoch zum Schluss, dass sich auch eine juristische Person auf Art. 2 IRSG berufen kann, wenn sie selbst im ausländischen Strafverfahren be- schuldigt ist. Ihre Rügemöglichkeit beschränkt sich dabei naturgemäss aber auf die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK (TPF RR.2015.318 vom 1. Juni 2016 E. 4.2 und 4.3, zur Publikation vorge- sehen).

4.3 Bei den Beschwerdeführerinnen handelt es sich um juristische Personen mit Sitz in Belize bzw. in Uruguay und somit ausserhalb des ersuchenden Staa- tes. Sie selber sind auch nicht beschuldigte Personen im in Brasilien geführ- ten Strafverfahren. Aus dieser Situation heraus können sie sich nicht auf ei- gene schützenswerte Interessen berufen, die sich aus den von ihnen ange- rufenen Bestimmungen ergeben (Folterverbot bzw. Verbot unmenschlicher und erniedrigender Behandlung gemäss Art. 3 EMRK und Art. 7 des Interna- tionalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte [UNO-Pakt II; SR 0.103.2], Garantie des unabhängigen und unpar- teiischen Richters gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 UNO- Pakt II, Unschuldsvermutung gemäss Art. 6 Abs. 2 EMRK und Art. 14 Abs. 2 UNO-Pakt II). Die Rüge der Beschwerdeführerinnen, die Rechtshilfe verletze vorliegend Art. 2 IRSG, ist nach dem Gesagten nicht zu hören (so ausdrück- lich auch das Urteil des Bundesgerichts 1C_376/2016 vom 5. Oktober 2016, E. 2.2).

4.4 Die Beschwerdeführerinnen berufen sich bezüglich der von ihnen geltend gemachten Menschenrechte auch auf den Art. 3 Abs. 1 lit. f RV-BRA. Dieser

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Bestimmung zufolge könne die Rechtshilfe abgelehnt werden, wenn ernst- hafte Gründe zur Annahme bestehen, dass im Rahmen des Strafverfahrens gegen die strafrechtlich verfolgte Person die Garantien nicht berücksichtigt werden, die in den internationalen Instrumenten für den Schutz der Men- schenrechte, insbesondere im UNO-Pakt II, festgehalten sind. Diese Bestim- mung steht der vorliegend angeordneten Rechtshilfe aber auch nicht entge- gen. Es wäre widersinnig, diese gestützt auf Art. 3 Abs. 1 lit. f RV-BRA zu verweigern, wenn sie bei Fehlen gerade dieser Norm im Staatsvertrag zu gewähren wäre. Eine solche Verweigerung widerspräche dem Vertrags- zweck, welcher eine Vereinfachung, Beschleunigung, ja überhaupt eine Ver- besserung des Rechtshilfeverkehrs zwischen der Schweiz und Brasilien an- strebt (siehe Botschaft vom 28. Februar 2007 zum Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Brasilien über Rechtshilfe in Strafsachen [nachfolgend «Botschaft»], BBl 2007 S. 2025), und insbesondere auch dem Günstigkeitsprinzip (siehe hierzu oben E. 1.2; so ausdrücklich auch das Urteil des Bundesgerichts 1C_376/2016 vom 5. Oktober 2016, E. 2.2). Im Übrigen steht aber Art. 3 Abs. 1 lit. f RV-BRA selbst vorliegend der Rechtshilfeleistung nicht entgegen, da sich die Antwort auf die Frage, ob der ersuchte Staat die Rechtshilfe in den in Art. 3 RV-BRA aufgezählten Fällen abzulehnen hat, in jedem Einzelfall aus dem innerstaatlichen Recht ergibt. Für die Schweiz orientiert sich die Liste der Ablehnungsgründe hierbei an den massgebenden Bestimmungen, insbesondere an den Artikeln 1a, 2 und 3 IRSG (siehe Botschaft, BBl 2007 S. 2031). Andernorts beruft sich der Bundesrat in der Botschaft hinsichtlich Art. 3 Abs. 1 lit. f RV-BRA ausdrücklich auf die oben zitierte Rechtsprechung, wonach sich nur ein Angeklagter – wenn er sich im Hoheitsgebiet eines er- suchenden Staates befindet und wenn die erwähnten Garantien nachweis- lich verletzt wurden – auf eine Verletzung des UNO-Pakts II berufen könne (BBl 2007 S. 2032, mit Hinweis auf BGE 129 II 268 E. 6.1 S. 271). Daraus folgt, dass auch gemäss Rechtsprechung die Beschwerdeführerinnen sich nicht auf sie selber nicht betreffende Mängel im brasilianischen Strafverfah- ren bzw. sich in diesem Fall nicht auf Art. 3 Abs. 1 lit. f RV-BRA berufen können (siehe hierzu den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2010.194 vom 7. März 2011, E. 3.3).

5. Schliesslich rügen die Beschwerdeführerinnen eine Verletzung des Art. 67 IRSG zu Grunde liegenden Spezialitätsprinzips. Zur Begründung führen sie aus, durch die Publikation bereits übermittelter Beweismittel im Internet seien diese frei verwendbar auch für andere Verfahren als nur für die hier zur Diskussion stehende Strafuntersuchung (act. 1, Rz. 56 f.). Die von der Beschwerdegegnerin verfügte Herausgabe der die Beschwerdeführerinnen

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betreffenden Bankunterlagen zum Zwecke des dem Rechtshilfeersuchen zu Grunde liegenden Strafverfahrens stellt offensichtlich keine Verletzung des Spezialitätsprinzips dar. Dieses hat auch nicht zum Zweck, die absolute Ver- traulichkeit der übermittelten Informationen zu schützen. Entscheidend ist diesbezüglich allein, dass die Beweismittel nicht in Verfahren wegen Taten, bei denen Rechtshilfe nicht zulässig ist (namentlich wegen Fiskaldelikten), für die Ermittlungen benützt oder als Beweismittel verwendet werden. Ein solcher Verstoss ist weder von den Beschwerdeführerinnen geltend gemacht noch zu befürchten, insbesondere da die Beschwerdeführerinnen als Gesell- schaft mit Sitz in Belize bzw. in Uruguay nicht geltend machen, die sie be- treffenden Beweismittel könnten in Brasilien zur Verfolgung von Steuerdelik- ten verwendet werden (siehe hierzu BGE 133 IV 40 E. 6.2).

6. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten in allen ihren Punkten als unbegründet. Sie ist abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den mit ihren Beschwerdeanträgen unterliegenden Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 4'500.– festzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe (siehe act. 5; Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'500.– wird den Beschwerdeführerinnen aufer- legt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 15. Dezember 2016

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Ergin Cimen - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).