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RR.2019.261

Bundesstrafgericht · 2020-05-06 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV).

Sachverhalt

A. Die brasilianischen Behörden führen ein Strafverfahren gegen den ehemali- gen […] von Rio de Janeiro, D., E., A., F. und weitere Personen unter ande- rem wegen des Verdachts der aktiven und passiven Bestechung, der Geld- wäscherei und der Beteiligung an einer kriminellen Organisation. Diese Un- tersuchung ist Teil einer umfangreichen und komplexen Untersuchung «Operation Lava-Jato» im Zusammenhang mit der Gesellschaft G. SA. Den Beschuldigten wird zusammenfassend vorgeworfen, Teil eines Netzwerkes zu sein, welches in den Jahren 2010 bis 2016 dazu genutzt worden sei, um unter dem Vorwand der Vergabe von Bauaufträgen aus öffentlichen Fonds, Bestechungsgelder entrichtet und deren Fluss verschleiert zu haben. Das Netzwerk habe aus vier Zellen bestanden, namentlich aus Zellen, die im wirt- schaftlichen, administrativen, politischen sowie finanziellen und operativen Bereich tätig gewesen seien. Die brasilianischen Ermittlungen haben erge- ben, dass die Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch Bestechungszah- lungen nicht nur im Bauwesen, sondern unter anderem auch im öffentlichen Transportwesen erfolgt sei. Dabei habe D. zur politischen Zelle angehört und sei der Leader des Netzwerkes gewesen. Die wirtschaftliche Zelle, zu wel- cher unter anderem E., F. und A. angehört hätten, habe aus diversen Füh- rungskräften der verschiedenen Transportunternehmen bestanden, wobei an deren Spitze der Verwaltungsrat des nationalen Verbandes der öffentli- chen Passagiertransportmittel von […] (Unternehmen H.) gestanden habe. Der Präsident des Verwaltungsrates des Unternehmens H. sei F. gewesen. Das Unternehmen H. habe zu dieser Zeit zehn Gewerkschaften mit über 200 Unternehmen erfasst, unter anderem auch das Unternehmen I., deren Vizepräsident A. gewesen sei (Verfahrensakten, unpaginiert, Rechtshilfeer- suchen vom 8. September 2017 und 25. Januar 2018).

B. Mit Rechtshilfeersuchen vom 8. September 2017, ergänzt am 25. Januar 2018, gelangte die Generalstaatsanwaltschaft von Rio de Janeiro, Task- Force «Lava-Jato», an die Schweiz und ersuchte um Herausgabe von Bank- unterlagen zu Konten, lautend unter anderem auf die J. SA und die K. Corp., sowie um die Aufrechterhaltung der angeordneten Kontosperrung. Laut dem Ersuchen sei E. der Geschäftsführer der K. Corp. während des tatrelevanten Zeitraumes gewesen und L., der Vater von E., sei der Berechtigte an der J. SA (Verfahrensakten, unpaginiert, Rechtshilfeersuchen vom 8. Septem- ber 2017 und 25. Januar 2018).

C. Mit Eintretensverfügung vom 28. März 2018 entsprach die Bundesanwalt- schaft (nachfolgend «BA») dem Ersuchen (act. 1.1). Gleichentags forderte

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die BA die Bank M. und die Bank N. mit separaten Editionsverfügungen auf, ihr Unterlagen zum Konto IBAN 1, lautend auf die B. Limited und zum Konto Nr. 2, lautend auf die C. Limited einzureichen und diese Konten zu sperren (Verfahrensakten, unpaginiert, Editionsverfügungen mit Kontosperre vom

28. März 2018). Die Bank M. und die Bank N. kamen dieser Aufforderung am 16. April und 15. Mai 2018 nach.

D. Mit Schlussverfügungen vom 9. und 11. September 2019 verfügte die BA die Herausgabe der darin genannten Unterlagen zu den Konten bei der Bank N. und der Bank M., lautend auf die C. Limited und die B. Limited. Zudem hielt die BA die angeordneten Sperren der Vermögenswerte aufrecht (Verfahren- sakten, unpaginiert, Schlussverfügungen vom 9. und 11. September 2019).

E. Dagegen liessen die C. Limited, die B. Limited und A. am 10. Oktober 2019 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Sie beantragen im Hauptbegehren die kostenfällige Aufhebung der Schluss- verfügungen vom 9. und 11. September 2019 (act. 1).

F. Die BA und das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») beantragen in ihren Beschwerdeantworten vom 6. und 11. November 2019 die Abweisung der Beschwerde (act. 6, 8, 11). Die Replik vom 25. November 2019, mit wel- cher die Beschwerdeführer zu den Beschwerdeantworten Stellung nahmen, wurden dem BJ und der BA am 27. November 2019 zur Kenntnis gebracht (act. 14, 15). Mit Eingabe vom 4. Februar 2020 reichten die Beschwerdefüh- rer dem Gericht einen Auszug aus dem brasilianischen Anwaltsregister mit den Angaben des Rechtsanwalts O. zu den Akten (act. 17, 17.1). Die Ein- gabe der Beschwerdeführer vom 4. Februar 2020 wurde dem BJ und der BA am darauffolgenden Tag zur Kenntnis gebracht (act. 18).

G. Der Aufforderung vom 19. Februar 2020 dem Gericht die Rechtshilfeersu- chen in ungeschwärzter Form einzureichen, kam die BA am 26. Februar 2020 nach (act. 19, 21). In der Folge ersuchten die Beschwerdeführer das Gericht mit Schreiben vom 26. März 2020, die im Schreiben der BA vom

26. Februar 2020 erwähnten MROS-Meldungen zu den Akten zu nehmen und ihnen eine Frist zur Stellungnahme anzusetzen (act. 23). Am 27. März 2020 forderte das Gericht die BA auf, die im Schreiben vom 26. Februar 2020 erwähnten MROS-Meldungen dem Gericht einzureichen (act. 24). Die von der BA dem Gericht am 31. März 2020 eingereichten Unterlagen wurden den

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Beschwerdeführern am 1. April 2020 zur Stellungnahme zugestellt (act. 25, 26). Innert erstreckter Frist liessen sich die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Mai 2020 vernehmen, welche der BA und dem BJ am darauffolgen- den Tag zur Kenntnis gebracht wurde (act. 28, 29).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Brasilien ist primär der Vertrag vom 12. Mai 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Brasilien über Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.919.81; nachfolgend «RV-BRA») massgebend. Ausserdem ge- langen vorliegend, soweit direkt anwendbar, das Übereinkommen vom

17. Dezember 1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr (SR 0.311.21) sowie die Art. 43 ff. des Übereinkommens vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Natio- nen gegen Korruption (UNCAC; SR 0.311.56) zur Anwendung.

Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verord- nung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG, Art. 32 Ziff. 1 RV-BRA; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Men- schenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).

E. 1.2 Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah- ren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 37 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehörden- organisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 273).

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E. 2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die Beschwerde- kammer nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom

16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).

E. 3.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder Bundes- behörde unterliegt zusammen mit den vorabgehenden Zwischenverfügun- gen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 25 Abs. 1 und Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG). Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80k IRSG).

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen zwei Schlussverfügungen der ausführenden Bundesbehörde und wurde form- und fristgerecht erho- ben.

E. 3.2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen wird im Falle der Herausgabe von Kontoinformationen an den ersuchenden Staat der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV; Übersicht über die Rechtsprechung in BGE 137 IV 134 E. 5; TPF 2010 47 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_126/2014 vom 16. Mai 2014 E. 1.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 524-535).Bloss wirtschaftlich an einem Bankkonto, Banksafe oder Wertschriftendepot Berechtigte sind im Gegen- satz zu deren Inhaber grundsätzlich nicht legitimiert, Rechtshilfemassnah- men anzufechten, welche die Bankverbindung betreffen (BGE 139 II 404 E. 2.1.1 S. 411 f. m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1C_764/2013 vom

27. September 2013 E. 2.1; TPF 2008 172 E. 1.3).

E. 3.2.2 Die von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Konten Nr. 3 bei der Bank M. und Nr. 2 bei der Bank N. lauten auf die Beschwerdeführerinnen 2 und 3. Entsprechend sind sie als Inhaberinnen der von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Konten zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert.

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E. 3.2.3 Eine den Beschwerdeführer 1 betreffende Schlussverfügung wird vorliegend nicht angefochten. Seine Beschwerdelegitimation begründet der Beschwer- deführer 1 damit, dass die in der Rechtsprechung gemachte Unterscheidung zwischen natürlichen und juristischen Personen nicht gerechtfertigt sei. Das Geld sei vom früher auf ihn lautenden Konto Nr. 4 bei der Bank M. auf das auf die Beschwerdeführerin 2 lautende Konto Nr. 3 derselben Bank transfe- riert worden. Es handle sich lediglich um eine formelle Transaktion und das Geld stehe nach wie vor den natürlichen Personen, namentlich unter ande- rem ihm zu (act. 1, S. 3 ff.). Gestützt auf diese Ausführungen steht fest, dass der Beschwerdeführer 1 die Beschwerde lediglich als wirtschaftlich Berech- tigter erhebt und von der hier gegenständlichen Rechtshilfemassnahmen kein auf ihn lautendes Bankkonto betroffen ist. Somit ist er von Rechtshilfe- massnahme weder direkt noch persönlich betroffen. Es ist kein Grund er- sichtlich, von der konstanten Rechtsprechung abzuweichen. Auf die Be- schwerde ist bezüglich des Beschwerdeführers 1 deshalb nicht einzutreten.

E. 3.2.4 Zusammenfassend ist auf die Beschwerde insoweit einzutreten, als sie die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 betrifft. Entsprechend sind nachfolgend le- diglich die sie betreffenden Vorbringen zu prüfen.

E. 4.1 In einem ersten Punkt wird eine Verletzung von Art. 2 und 3 IRSG sowie Art. 3 RV-BRA gerügt (act. 1, S. 5 ff.).

E. 4.2.1 Gemäss ständiger Rechtsprechung können sich grundsätzlich nur Personen auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung an einen anderen Staat oder deren Überweisung an einen internationalen Gerichtshof beantragt wurde. Geht es um die Herausgabe von Beweismitteln, kann sich nur der Beschul- digte auf Art. 2 IRSG berufen, der sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält, sofern er geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen können sich natürliche Personen, welche sich im Ausland aufhalten oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates befinden, ohne dort einer Gefahr aus- gesetzt zu sein, grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f. m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1C_70/2009 vom 17. Ap- ril 2009 E. 1.2; 1C_103/2009 vom 6. April 2009 E. 2; 1A.43/2007 vom 24. Juli 2007 E. 3.2; 1A.212/2000 vom 19. September 2000 E. 3a/cc). Eine juristische Person kann sich auf Art. 2 IRSG nur berufen, wenn sie selbst im ausländischen Strafverfahren beschuldigt ist, wobei sich ihre Rü-

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gemöglichkeit naturgemäss auf die Verletzung des Rechts auf ein faires Ver- fahren nach Art. 6 EMRK beschränkt (TPF 2016 138 E. 4 S. 139 ff.; Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.271 vom 4. Mai 2017 E. 12.2 und Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts 1C_286/2017 vom 28. Juni 2017 E. 1.2; vgl. auch u.a. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2018.313 vom 12. Februar 2019 E. 2.3).

E. 4.2.2 Wie vorgängig festgestellt, ist der in Brasilien beschuldigte Beschwerdefüh- rer 1 zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde nicht befugt (E. 3.2.3). Ent- sprechend ist auf seine Ausführungen in Bezug auf die Zustände in den bra- silianischen Gefängnissen und die Foltervorwürfe nicht einzugehen. Die Be- schwerdeführerinnen 2 und 3 sind juristische Personen und haben ihren Ge- sellschaftssitz auf den British Virgin Islands (Beschwerdeführerin 2) und den Bahamas (Beschwerdeführerin 2). Soweit aus den Akten ersichtlich ist, wer- den sie im brasilianischen Strafverfahren nicht beschuldigt. Dass sie sich in Brasilien einem Strafverfahren unterziehen müssten, bringen sie auch nicht vor. Die Rüge, die Rechtshilfe an Brasilien verletze Art. 2 IRSG, ist nach dem Gesagten nicht zu prüfen.

E. 4.3 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen ist die Rechthilfe auch nicht gestützt auf Art. 3 Abs. 1 lit. f RV-BRA zu verweigern. Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. f RV-BRA kann die Rechtshilfe abgelehnt werden, wenn ernsthafte Gründe zur Annahme bestehen, dass im Rahmen des Strafverfahrens gegen die strafrechtlich verfolgte Person die Garantien nicht berücksichtigt werden, die in den internationalen Instrumenten für den Schutz der Menschenrechte, insbesondere im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürger- liche und politische Rechte, festgehalten sind. Die Antwort auf die Frage, ob der ersuchte Staat die Rechtshilfe in den in Art. 3 RV-BRA aufgezählten Fäl- len abzulehnen hat, ergibt sich in jedem Einzelfall aus dem innerstaatlichen Recht. Für die Schweiz orientiert sich die Liste der Ablehnungsgründe hier- bei an den massgebenden Bestimmungen, insbesondere an den Artikeln 1a, 2 und 3 IRSG (siehe Botschaft vom 28. Februar 2007 zum Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Bra- silien über Rechtshilfe in Strafsachen [nachfolgend «Botschaft»], BBl 2007 S. 2031). Daraus folgt, dass sich die nicht beschuldigten Beschwerdeführe- rinnen 2 und 3 ebenfalls nicht auf Art. 3 Abs. 1 lit. f RV-BRA berufen können (vgl. zum Ganzen Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.194, RR.2016.195 vom 14. Dezember 2016 E. 4.4 m.w.H.).

E. 4.4 Art. 3 Ziff. 1 lit. c RV-BRA sieht vor, dass einem Ersuchen nicht entsprochen werden kann, wenn der Gegenstand des Verfahrens eine Tat bildet, die auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet ist. Anders und weniger ein- schränkend als Art. 3 Abs. 3 IRSG sieht der RV-BRA keinen Ausschluss für

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Rechtshilfeersuchen wegen des Verstosses von Vorschriften über wäh- rungs-, handels- oder wirtschaftspolitische Massnahmen vor. Aufgrund des Vorrangs des Staatsvertrags als zudem (für die Rechtshilfe) günstigere Re- gelung, fehlt es an einem solchen Vorbehalt im Verhältnis zu Brasilien (etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Botschaft vom 28. Februar 2007, wo die Frage des Fiskalvorbehalts eingehend diskutiert wird [BBl 2007 2031 f.]). Das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen, wonach sich das Strafverfah- ren in Tat und Wahrheit nur auf «crimes d’évasion de devises» richte und somit ein Verweigerungsgrund i.S.v. Art. 3 Abs. 3 IRSG vorliege (act. 1, S. 10 ff.), ist schon deshalb unbegründet. Die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 bestreiten im Übrigen weder die Darstellung des Sachverhalts in den Rechtshilfeersuchen noch die Respektierung der formellen Anforderungen. Entgegen ihrer Ansicht wird die Untersuchung in Brasilien von enormen Um- fang wegen zahlreichen Delikten geführt, namentlich wegen des Verdachts der aktiven und passiven Bestechung, der Geldwäscherei und der Beteili- gung an einer kriminellen Organisation (Verfahrensakten, unpaginiert, Rechtshilfeersuchen vom 8. September 2017, S. 3 ff.).

E. 5.1 Des Weiteren rügen die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips und bestreiten im Wesentlichen den sachli- chen Zusammenhang zwischen dem Ersuchen und den herauszugebenden Bankunterlagen (act. 1, S. 9 ff.; act. 28).

E. 5.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (statt vieler Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012 E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolg- ten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vor- wand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») er- scheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2 S. 166 f.; 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im er- suchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwor- tung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimge- stellt ist. Der ersuchte Staat ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle die- jenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur die- jenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende,

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sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der an- gestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Vorausset- zungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermie- den werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).

E. 5.3 Entgegen der (lediglich in allgemeiner Weise vorgebrachten) Behauptung der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 ist ein sachlicher Zusammenhang zwi- schen dem Ersuchen und den herauszugebenden Bankunterlagen zu beja- hen. Im Rechtshilfeersuchen vom 8. September 2017 wird ausgeführt, dass u.a. F., E. und der Beschwerdeführer 1 als Teil der im wirtschaftlichen Be- reich tätigen Zelle die entsprechenden Schnittstellen kontrolliert hätten, was ihnen ermöglicht habe, die Verteilung und Vermittlung von Bestechungsgel- der im Zusammenhang mit dem öffentlichen Transportwesen optimal zu steuern. Diese hauptsächlich in bar zirkulierenden Gelder seien in den Ga- ragen der involvierten Transportunternehmen zwischengelagert und von dort aus an die Begünstigten weitergeleitet worden. Im Zeitraum von Januar 2013 bis Februar 2016 hätten über 26 Transportunternehmen mehr als R$ 250 Mio. in die schwarze Kasse des Unternehmens H. einbezahlt, die dazu ver- wendet worden seien, Bestechungsgelder an Politiker und Funktionäre zu leisten. Unter anderem seien der Beschwerdeführer 1 und E. für die wö- chentliche Sammlung und die Verteilung der Bestechungsgelder an Busun- ternehmen und staatliche Funktionäre verantwortlich gewesen. Dank diesem System hätte der Beschwerdeführer 1 rund R$ 23.5 Mio., F. R$ 77.5 Mio. und E. R$ 28 Mio. eingenommen. Weiter ist dem Rechtshilfeersuchen vom

E. 5.4 Zudem handelt es sich bei den von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Unterlagen insbesondere um Kontoeröffnungsunterlagen sowie um zahlrei- che Dokumente zu den Kontobewegungen. Als solche sind sie geeignet, den brasilianischen Behörden zu ermöglichen, den Fluss von Geldern mutmass- lich deliktischer Herkunft zu ermitteln und den Umfang allfälliger der Einzie- hung unterliegender Vermögenswerte festzustellen. Die Prüfung, ob es sich bei den in den Schlussverfügungen erwähnten Transaktionen um legale Geldverschiebungen handelt, wie dies von den Beschwerdeführerinnen 2 und 3 behauptet wird, obliegt den brasilianischen Behörden (vgl. oben E. 5.2).

E. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die in den Schlussverfügungen ge- nannten Unterlagen für das ausländische Strafverfahren von Bedeutung sein könnten und der ersuchenden Behörde herauszugeben sind.

6.

6.1 Des Weiteren rügen die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 eine Verletzung von Art. 9 IRSG. Von der Herausgabe sei unter anderem Korrespondenz zwi- schen Rechtsanwalt O. als Rechtsvertreter des Beschwerdeführers 1 und den Schweizer Bankinstituten betroffen. Indem Rechtsanwalt O. den Be- schwerdeführer 1 im administrativen Verfahren im Zusammenhang mit den Steuerangelegenheiten rechtlich beraten und vertreten habe, habe er eine typische Anwaltstätigkeit ausgeübt, weshalb die Korrespondenz nicht her- ausgegeben werden dürfe (act. 1, S. 16 ff.).

6.2 Bei der Ausführung von Ersuchen richtet sich gemäss Art. 9 IRSG der Schutz des Geheimbereichs nach den Bestimmungen über das Zeugnisverweige- rungsrecht. Die Zeugnisverweigerungsrechte sind in den Art. 168 ff. StPO geregelt. Nach Art. 171 Abs. 1 StPO kann das Zeugnis über Tatsachen ver- weigert werden, die gemäss Art. 321 Ziff. 1 StGB unter das Berufsgeheimnis fallen, worunter auch das Berufsgeheimnis der Anwälte fällt.

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Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr mit einer Person mit ihrem Anwalt oder seiner Anwältin dürfen nicht beschlagnahmt werden, sofern die- ser oder diese nach dem Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizü- gigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt und im gleichen Sach- zusammenhang nicht selber beschuldigt ist. Die herkömmliche Tätigkeit des Anwalts ist durch juristische Beratung geprägt, durch die Verfassung von ju- ristischen Urkunden wie auch durch Unterstützung oder Vertretung von Per- sonen vor einer Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde (BGE 135 III 410 E. 3.3). Im Rechtshilfeverfahren und speziell im gerichtlichen Verfahren der Überprü- fung der Schlussverfügung gilt eine weitergehendender Substanziierungs- pflicht zum Anwaltsgeheimnis als im nationalen Strafverfahren (TPF 2015 121 E. 7.3).

6.3 Das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 greift aus mehreren Gründen nicht. Gestützt auf die Ausführungen in der Beschwerde vertrat oder vertritt Rechtsanwalt O. den Beschwerdeführer 1. Da auf die vorlie- gende Beschwerde in Bezug auf den Beschwerdeführer 1 nicht eingetreten werden kann (s. E. 3.2.3 hiervor), sind die Ausführungen, die zur Wahrung seiner Interessen dienen, nicht zu hören. Des Weiteren wird in der Be- schwerde lediglich allgemein ausgeführt, dass die von der Herausgabe be- troffenen Bankunterlagen dem Berufsgeheimnis unterlägen, ohne konkret zu bezeichnen, welche einzelnen Aktenstücke vom Anwaltsgeheimnis erfasst sein sollen.

7.

7.1 Schliesslich ersuchen die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 um Aufhebung der angeordneten Kontosperren (act. 1).

7.2 Da das betreffende Kontovermögen bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Einziehungs- bzw. Rückerstattungsentscheids des ersu- chenden Staates bzw. bis zur Mitteilung seitens des ersuchenden Staates, dass ein solcher Entscheid nicht mehr erfolgen kann, grundsätzlich be- schlagnahmt bleibt (vgl. Art. 33a IRSV; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2017.282 vom 16. Januar 2018 E. 4.1; RR.2017.241 vom 7. September 2017 E. 3.5), sind die angeordneten Vermögenssperren weiterhin aufrecht- zuerhalten. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend einwendet (act. 6, S. 2) war den brasilianischen Behörden aufgrund der spontanen Übermittlung von Informationen i.S.v. Art. 29 RV-BRA und Art. 46 Ziff. 4 UNCAC seitens der Beschwerdegegnerin bereits bekannt, dass von den drei aufgeführten Bank-

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konten zwei geschlossen waren. Dass die brasilianischen Behörden im Er- suchen vom 25. Januar 2018 um Sperrung lediglich eines Kontos ersuchten, ist unter diesen Umständen ohne Weiteres nachvollziehbar. Wie die Be- schwerdegegnerin weiter zutreffend ausführt, ist ein Ersuchen weit auszule- gen, um Ergänzungen von Ersuchen zu vermeiden. Wie oben ausgeführt (E. 5.3), besteht der Verdacht, dass auf die hier gegenständlichen Bankkon- ten der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 Bestechungsgelder geflossen sein könnten, an welchen der Beschwerdeführer 1 als eine der beschuldigten Personen Zugriff hatte. Aufgrund der verbindlichen Ausführungen im Rechts- hilfeersuchen kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen wer- den, dass es sich bei den gesperrten Vermögenswerten um Bestechungs- gelder und damit um Erzeugnis oder Erlös aus einer strafbaren Handlung bzw. um deren Ersatzwert und um einen unrechtmässigen Vorteil im Sinne von Art. 74a Abs. 2 lit. b IRSG handeln könnte. Als solche haben sie grund- sätzlich beschlagnahmt zu bleiben bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Einziehungs- bzw. Rückerstattungsentscheids bzw. bis der ersuchende Staat mitteilt, dass ein solcher Entscheid nicht mehr erfolgen kann (Art. 33a IRSV). In diesem Sinne sind die von der Beschwerdegegnerin angeordneten Vermögenssperren und deren Aufrechterhaltung nicht zu be- anstanden. Die Prüfung, ob es sich bei den in den Schlussverfügungen er- wähnten Transaktionen um legalen Geldtransfer handelt, obliegt der auslän- dischen Behörde (vgl. oben E. 5.2 und 5.4).

In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass das Ersuchen vom 25. Januar 2018 weitergehende Ausführungen unter anderem zum Mitbeschuldigten E. enthält und deshalb eine Ergänzung des Ersuchens vom 8. September 2017 darstellt, mithin vorliegend zu beachten ist. Dass der Beschwerdefüh- rer 1 im Ersuchen vom 25. Januar 2018 nicht erneut namentlich erwähnt wird, vermag daran nichts zu ändern und ist im Übrigen aufgrund der fehlen- den Beschwerdelegitimation ohnehin irrelevant. Im Übrigen erscheint die Be- schlagnahme angesichts der mutmasslichen Deliktshöhe zum gegenwärti- gen Zeitpunkt als verhältnismässig.

7.3 Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die Beschwerdegegnerin der Aufforderung des Gerichts, die brasilianischen Ersuchen in ungeschwärzter Form einzureichen, fristgerecht nachgekommen ist (act. 21). Da die Schwär- zungen richtigerweise zum Schutz von darin erwähnten Drittpersonen er- folgte und die ungeschwärzten Ersuchen nicht Grundlage des vorliegenden Entscheids bildeten, wurden diese den Beschwerdeführerinnen nicht zur Kenntnis gebracht. Von den Beschwerdeführerinnen wurde die von der Be- schwerdegegnerin vorgenommene Schwärzung oder die Nachvollziehbar- keit der Ersuchen im Übrigen auch nicht bemängelt.

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E. 8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwer- deführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf insgesamt Fr. 5'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafge- richts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5‘000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 6. Mai 2020 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

1. A.,

2. B. LIMITED,

3. C. LIMITED, alle vertreten durch Rechtsanwalt Pedro Da Silva Neves, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2019.261-263

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Sachverhalt:

A. Die brasilianischen Behörden führen ein Strafverfahren gegen den ehemali- gen […] von Rio de Janeiro, D., E., A., F. und weitere Personen unter ande- rem wegen des Verdachts der aktiven und passiven Bestechung, der Geld- wäscherei und der Beteiligung an einer kriminellen Organisation. Diese Un- tersuchung ist Teil einer umfangreichen und komplexen Untersuchung «Operation Lava-Jato» im Zusammenhang mit der Gesellschaft G. SA. Den Beschuldigten wird zusammenfassend vorgeworfen, Teil eines Netzwerkes zu sein, welches in den Jahren 2010 bis 2016 dazu genutzt worden sei, um unter dem Vorwand der Vergabe von Bauaufträgen aus öffentlichen Fonds, Bestechungsgelder entrichtet und deren Fluss verschleiert zu haben. Das Netzwerk habe aus vier Zellen bestanden, namentlich aus Zellen, die im wirt- schaftlichen, administrativen, politischen sowie finanziellen und operativen Bereich tätig gewesen seien. Die brasilianischen Ermittlungen haben erge- ben, dass die Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch Bestechungszah- lungen nicht nur im Bauwesen, sondern unter anderem auch im öffentlichen Transportwesen erfolgt sei. Dabei habe D. zur politischen Zelle angehört und sei der Leader des Netzwerkes gewesen. Die wirtschaftliche Zelle, zu wel- cher unter anderem E., F. und A. angehört hätten, habe aus diversen Füh- rungskräften der verschiedenen Transportunternehmen bestanden, wobei an deren Spitze der Verwaltungsrat des nationalen Verbandes der öffentli- chen Passagiertransportmittel von […] (Unternehmen H.) gestanden habe. Der Präsident des Verwaltungsrates des Unternehmens H. sei F. gewesen. Das Unternehmen H. habe zu dieser Zeit zehn Gewerkschaften mit über 200 Unternehmen erfasst, unter anderem auch das Unternehmen I., deren Vizepräsident A. gewesen sei (Verfahrensakten, unpaginiert, Rechtshilfeer- suchen vom 8. September 2017 und 25. Januar 2018).

B. Mit Rechtshilfeersuchen vom 8. September 2017, ergänzt am 25. Januar 2018, gelangte die Generalstaatsanwaltschaft von Rio de Janeiro, Task- Force «Lava-Jato», an die Schweiz und ersuchte um Herausgabe von Bank- unterlagen zu Konten, lautend unter anderem auf die J. SA und die K. Corp., sowie um die Aufrechterhaltung der angeordneten Kontosperrung. Laut dem Ersuchen sei E. der Geschäftsführer der K. Corp. während des tatrelevanten Zeitraumes gewesen und L., der Vater von E., sei der Berechtigte an der J. SA (Verfahrensakten, unpaginiert, Rechtshilfeersuchen vom 8. Septem- ber 2017 und 25. Januar 2018).

C. Mit Eintretensverfügung vom 28. März 2018 entsprach die Bundesanwalt- schaft (nachfolgend «BA») dem Ersuchen (act. 1.1). Gleichentags forderte

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die BA die Bank M. und die Bank N. mit separaten Editionsverfügungen auf, ihr Unterlagen zum Konto IBAN 1, lautend auf die B. Limited und zum Konto Nr. 2, lautend auf die C. Limited einzureichen und diese Konten zu sperren (Verfahrensakten, unpaginiert, Editionsverfügungen mit Kontosperre vom

28. März 2018). Die Bank M. und die Bank N. kamen dieser Aufforderung am 16. April und 15. Mai 2018 nach.

D. Mit Schlussverfügungen vom 9. und 11. September 2019 verfügte die BA die Herausgabe der darin genannten Unterlagen zu den Konten bei der Bank N. und der Bank M., lautend auf die C. Limited und die B. Limited. Zudem hielt die BA die angeordneten Sperren der Vermögenswerte aufrecht (Verfahren- sakten, unpaginiert, Schlussverfügungen vom 9. und 11. September 2019).

E. Dagegen liessen die C. Limited, die B. Limited und A. am 10. Oktober 2019 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Sie beantragen im Hauptbegehren die kostenfällige Aufhebung der Schluss- verfügungen vom 9. und 11. September 2019 (act. 1).

F. Die BA und das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») beantragen in ihren Beschwerdeantworten vom 6. und 11. November 2019 die Abweisung der Beschwerde (act. 6, 8, 11). Die Replik vom 25. November 2019, mit wel- cher die Beschwerdeführer zu den Beschwerdeantworten Stellung nahmen, wurden dem BJ und der BA am 27. November 2019 zur Kenntnis gebracht (act. 14, 15). Mit Eingabe vom 4. Februar 2020 reichten die Beschwerdefüh- rer dem Gericht einen Auszug aus dem brasilianischen Anwaltsregister mit den Angaben des Rechtsanwalts O. zu den Akten (act. 17, 17.1). Die Ein- gabe der Beschwerdeführer vom 4. Februar 2020 wurde dem BJ und der BA am darauffolgenden Tag zur Kenntnis gebracht (act. 18).

G. Der Aufforderung vom 19. Februar 2020 dem Gericht die Rechtshilfeersu- chen in ungeschwärzter Form einzureichen, kam die BA am 26. Februar 2020 nach (act. 19, 21). In der Folge ersuchten die Beschwerdeführer das Gericht mit Schreiben vom 26. März 2020, die im Schreiben der BA vom

26. Februar 2020 erwähnten MROS-Meldungen zu den Akten zu nehmen und ihnen eine Frist zur Stellungnahme anzusetzen (act. 23). Am 27. März 2020 forderte das Gericht die BA auf, die im Schreiben vom 26. Februar 2020 erwähnten MROS-Meldungen dem Gericht einzureichen (act. 24). Die von der BA dem Gericht am 31. März 2020 eingereichten Unterlagen wurden den

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Beschwerdeführern am 1. April 2020 zur Stellungnahme zugestellt (act. 25, 26). Innert erstreckter Frist liessen sich die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Mai 2020 vernehmen, welche der BA und dem BJ am darauffolgen- den Tag zur Kenntnis gebracht wurde (act. 28, 29).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Brasilien ist primär der Vertrag vom 12. Mai 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Brasilien über Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.919.81; nachfolgend «RV-BRA») massgebend. Ausserdem ge- langen vorliegend, soweit direkt anwendbar, das Übereinkommen vom

17. Dezember 1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr (SR 0.311.21) sowie die Art. 43 ff. des Übereinkommens vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Natio- nen gegen Korruption (UNCAC; SR 0.311.56) zur Anwendung.

Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verord- nung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG, Art. 32 Ziff. 1 RV-BRA; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Men- schenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).

1.2 Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah- ren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 37 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehörden- organisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 273).

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2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die Beschwerde- kammer nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom

16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).

3.

3.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder Bundes- behörde unterliegt zusammen mit den vorabgehenden Zwischenverfügun- gen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 25 Abs. 1 und Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG). Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80k IRSG).

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen zwei Schlussverfügungen der ausführenden Bundesbehörde und wurde form- und fristgerecht erho- ben.

3.2

3.2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen wird im Falle der Herausgabe von Kontoinformationen an den ersuchenden Staat der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV; Übersicht über die Rechtsprechung in BGE 137 IV 134 E. 5; TPF 2010 47 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_126/2014 vom 16. Mai 2014 E. 1.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 524-535).Bloss wirtschaftlich an einem Bankkonto, Banksafe oder Wertschriftendepot Berechtigte sind im Gegen- satz zu deren Inhaber grundsätzlich nicht legitimiert, Rechtshilfemassnah- men anzufechten, welche die Bankverbindung betreffen (BGE 139 II 404 E. 2.1.1 S. 411 f. m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1C_764/2013 vom

27. September 2013 E. 2.1; TPF 2008 172 E. 1.3). 3.2.2 Die von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Konten Nr. 3 bei der Bank M. und Nr. 2 bei der Bank N. lauten auf die Beschwerdeführerinnen 2 und 3. Entsprechend sind sie als Inhaberinnen der von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Konten zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert.

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3.2.3 Eine den Beschwerdeführer 1 betreffende Schlussverfügung wird vorliegend nicht angefochten. Seine Beschwerdelegitimation begründet der Beschwer- deführer 1 damit, dass die in der Rechtsprechung gemachte Unterscheidung zwischen natürlichen und juristischen Personen nicht gerechtfertigt sei. Das Geld sei vom früher auf ihn lautenden Konto Nr. 4 bei der Bank M. auf das auf die Beschwerdeführerin 2 lautende Konto Nr. 3 derselben Bank transfe- riert worden. Es handle sich lediglich um eine formelle Transaktion und das Geld stehe nach wie vor den natürlichen Personen, namentlich unter ande- rem ihm zu (act. 1, S. 3 ff.). Gestützt auf diese Ausführungen steht fest, dass der Beschwerdeführer 1 die Beschwerde lediglich als wirtschaftlich Berech- tigter erhebt und von der hier gegenständlichen Rechtshilfemassnahmen kein auf ihn lautendes Bankkonto betroffen ist. Somit ist er von Rechtshilfe- massnahme weder direkt noch persönlich betroffen. Es ist kein Grund er- sichtlich, von der konstanten Rechtsprechung abzuweichen. Auf die Be- schwerde ist bezüglich des Beschwerdeführers 1 deshalb nicht einzutreten. 3.2.4 Zusammenfassend ist auf die Beschwerde insoweit einzutreten, als sie die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 betrifft. Entsprechend sind nachfolgend le- diglich die sie betreffenden Vorbringen zu prüfen.

4.

4.1 In einem ersten Punkt wird eine Verletzung von Art. 2 und 3 IRSG sowie Art. 3 RV-BRA gerügt (act. 1, S. 5 ff.).

4.2

4.2.1 Gemäss ständiger Rechtsprechung können sich grundsätzlich nur Personen auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung an einen anderen Staat oder deren Überweisung an einen internationalen Gerichtshof beantragt wurde. Geht es um die Herausgabe von Beweismitteln, kann sich nur der Beschul- digte auf Art. 2 IRSG berufen, der sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält, sofern er geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen können sich natürliche Personen, welche sich im Ausland aufhalten oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates befinden, ohne dort einer Gefahr aus- gesetzt zu sein, grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f. m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1C_70/2009 vom 17. Ap- ril 2009 E. 1.2; 1C_103/2009 vom 6. April 2009 E. 2; 1A.43/2007 vom 24. Juli 2007 E. 3.2; 1A.212/2000 vom 19. September 2000 E. 3a/cc). Eine juristische Person kann sich auf Art. 2 IRSG nur berufen, wenn sie selbst im ausländischen Strafverfahren beschuldigt ist, wobei sich ihre Rü-

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gemöglichkeit naturgemäss auf die Verletzung des Rechts auf ein faires Ver- fahren nach Art. 6 EMRK beschränkt (TPF 2016 138 E. 4 S. 139 ff.; Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.271 vom 4. Mai 2017 E. 12.2 und Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts 1C_286/2017 vom 28. Juni 2017 E. 1.2; vgl. auch u.a. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2018.313 vom 12. Februar 2019 E. 2.3).

4.2.2 Wie vorgängig festgestellt, ist der in Brasilien beschuldigte Beschwerdefüh- rer 1 zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde nicht befugt (E. 3.2.3). Ent- sprechend ist auf seine Ausführungen in Bezug auf die Zustände in den bra- silianischen Gefängnissen und die Foltervorwürfe nicht einzugehen. Die Be- schwerdeführerinnen 2 und 3 sind juristische Personen und haben ihren Ge- sellschaftssitz auf den British Virgin Islands (Beschwerdeführerin 2) und den Bahamas (Beschwerdeführerin 2). Soweit aus den Akten ersichtlich ist, wer- den sie im brasilianischen Strafverfahren nicht beschuldigt. Dass sie sich in Brasilien einem Strafverfahren unterziehen müssten, bringen sie auch nicht vor. Die Rüge, die Rechtshilfe an Brasilien verletze Art. 2 IRSG, ist nach dem Gesagten nicht zu prüfen. 4.3 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen ist die Rechthilfe auch nicht gestützt auf Art. 3 Abs. 1 lit. f RV-BRA zu verweigern. Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. f RV-BRA kann die Rechtshilfe abgelehnt werden, wenn ernsthafte Gründe zur Annahme bestehen, dass im Rahmen des Strafverfahrens gegen die strafrechtlich verfolgte Person die Garantien nicht berücksichtigt werden, die in den internationalen Instrumenten für den Schutz der Menschenrechte, insbesondere im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürger- liche und politische Rechte, festgehalten sind. Die Antwort auf die Frage, ob der ersuchte Staat die Rechtshilfe in den in Art. 3 RV-BRA aufgezählten Fäl- len abzulehnen hat, ergibt sich in jedem Einzelfall aus dem innerstaatlichen Recht. Für die Schweiz orientiert sich die Liste der Ablehnungsgründe hier- bei an den massgebenden Bestimmungen, insbesondere an den Artikeln 1a, 2 und 3 IRSG (siehe Botschaft vom 28. Februar 2007 zum Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Bra- silien über Rechtshilfe in Strafsachen [nachfolgend «Botschaft»], BBl 2007 S. 2031). Daraus folgt, dass sich die nicht beschuldigten Beschwerdeführe- rinnen 2 und 3 ebenfalls nicht auf Art. 3 Abs. 1 lit. f RV-BRA berufen können (vgl. zum Ganzen Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.194, RR.2016.195 vom 14. Dezember 2016 E. 4.4 m.w.H.).

4.4 Art. 3 Ziff. 1 lit. c RV-BRA sieht vor, dass einem Ersuchen nicht entsprochen werden kann, wenn der Gegenstand des Verfahrens eine Tat bildet, die auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet ist. Anders und weniger ein- schränkend als Art. 3 Abs. 3 IRSG sieht der RV-BRA keinen Ausschluss für

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Rechtshilfeersuchen wegen des Verstosses von Vorschriften über wäh- rungs-, handels- oder wirtschaftspolitische Massnahmen vor. Aufgrund des Vorrangs des Staatsvertrags als zudem (für die Rechtshilfe) günstigere Re- gelung, fehlt es an einem solchen Vorbehalt im Verhältnis zu Brasilien (etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Botschaft vom 28. Februar 2007, wo die Frage des Fiskalvorbehalts eingehend diskutiert wird [BBl 2007 2031 f.]). Das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen, wonach sich das Strafverfah- ren in Tat und Wahrheit nur auf «crimes d’évasion de devises» richte und somit ein Verweigerungsgrund i.S.v. Art. 3 Abs. 3 IRSG vorliege (act. 1, S. 10 ff.), ist schon deshalb unbegründet. Die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 bestreiten im Übrigen weder die Darstellung des Sachverhalts in den Rechtshilfeersuchen noch die Respektierung der formellen Anforderungen. Entgegen ihrer Ansicht wird die Untersuchung in Brasilien von enormen Um- fang wegen zahlreichen Delikten geführt, namentlich wegen des Verdachts der aktiven und passiven Bestechung, der Geldwäscherei und der Beteili- gung an einer kriminellen Organisation (Verfahrensakten, unpaginiert, Rechtshilfeersuchen vom 8. September 2017, S. 3 ff.).

5.

5.1 Des Weiteren rügen die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips und bestreiten im Wesentlichen den sachli- chen Zusammenhang zwischen dem Ersuchen und den herauszugebenden Bankunterlagen (act. 1, S. 9 ff.; act. 28).

5.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (statt vieler Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012 E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolg- ten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vor- wand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») er- scheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2 S. 166 f.; 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im er- suchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwor- tung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimge- stellt ist. Der ersuchte Staat ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle die- jenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur die- jenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende,

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sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der an- gestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Vorausset- zungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermie- den werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).

5.3 Entgegen der (lediglich in allgemeiner Weise vorgebrachten) Behauptung der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 ist ein sachlicher Zusammenhang zwi- schen dem Ersuchen und den herauszugebenden Bankunterlagen zu beja- hen. Im Rechtshilfeersuchen vom 8. September 2017 wird ausgeführt, dass u.a. F., E. und der Beschwerdeführer 1 als Teil der im wirtschaftlichen Be- reich tätigen Zelle die entsprechenden Schnittstellen kontrolliert hätten, was ihnen ermöglicht habe, die Verteilung und Vermittlung von Bestechungsgel- der im Zusammenhang mit dem öffentlichen Transportwesen optimal zu steuern. Diese hauptsächlich in bar zirkulierenden Gelder seien in den Ga- ragen der involvierten Transportunternehmen zwischengelagert und von dort aus an die Begünstigten weitergeleitet worden. Im Zeitraum von Januar 2013 bis Februar 2016 hätten über 26 Transportunternehmen mehr als R$ 250 Mio. in die schwarze Kasse des Unternehmens H. einbezahlt, die dazu ver- wendet worden seien, Bestechungsgelder an Politiker und Funktionäre zu leisten. Unter anderem seien der Beschwerdeführer 1 und E. für die wö- chentliche Sammlung und die Verteilung der Bestechungsgelder an Busun- ternehmen und staatliche Funktionäre verantwortlich gewesen. Dank diesem System hätte der Beschwerdeführer 1 rund R$ 23.5 Mio., F. R$ 77.5 Mio. und E. R$ 28 Mio. eingenommen. Weiter ist dem Rechtshilfeersuchen vom

8. September 2017 zu entnehmen, dass in der Schweiz auf F. und seine Brüder lautende Bankkonten bestünden (Verfahrensakten, unpaginiert, Rechtshilfeersuchen vom 8. September 2017, Ordonnance de mise en place de procedure d’investigation criminelle n°[…]). Aufgrund der Ausführungen im Ersuchen kann nicht ausgeschlossen werden, dass auf die hier gegen-

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ständlichen Bankkonten der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 Bestechungs- gelder geflossen sein könnten. Daran vermag der Umstand, dass die Be- schwerdegegnerin infolge der ihr eingereichten MROS-Meldungen kein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer 1 eröffnete, nichts zu ändern. Die Gründe, weshalb die Beschwerdegegnerin die Nichtanhandnahme der Untersuchung verfügt hat, bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Ver- fahrens. Jedenfalls haben die MROS-Meldungen die Beschwerdegegnerin dazu veranlasst, die Bank N. und die Bank M. zu verpflichten, ihr Unterlagen einzureichen, welche den hier angefochtenen Schlussverfügungen zu- grunde liegen. Die Rüge ist deshalb unbegründet.

5.4 Zudem handelt es sich bei den von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Unterlagen insbesondere um Kontoeröffnungsunterlagen sowie um zahlrei- che Dokumente zu den Kontobewegungen. Als solche sind sie geeignet, den brasilianischen Behörden zu ermöglichen, den Fluss von Geldern mutmass- lich deliktischer Herkunft zu ermitteln und den Umfang allfälliger der Einzie- hung unterliegender Vermögenswerte festzustellen. Die Prüfung, ob es sich bei den in den Schlussverfügungen erwähnten Transaktionen um legale Geldverschiebungen handelt, wie dies von den Beschwerdeführerinnen 2 und 3 behauptet wird, obliegt den brasilianischen Behörden (vgl. oben E. 5.2).

5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die in den Schlussverfügungen ge- nannten Unterlagen für das ausländische Strafverfahren von Bedeutung sein könnten und der ersuchenden Behörde herauszugeben sind.

6.

6.1 Des Weiteren rügen die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 eine Verletzung von Art. 9 IRSG. Von der Herausgabe sei unter anderem Korrespondenz zwi- schen Rechtsanwalt O. als Rechtsvertreter des Beschwerdeführers 1 und den Schweizer Bankinstituten betroffen. Indem Rechtsanwalt O. den Be- schwerdeführer 1 im administrativen Verfahren im Zusammenhang mit den Steuerangelegenheiten rechtlich beraten und vertreten habe, habe er eine typische Anwaltstätigkeit ausgeübt, weshalb die Korrespondenz nicht her- ausgegeben werden dürfe (act. 1, S. 16 ff.).

6.2 Bei der Ausführung von Ersuchen richtet sich gemäss Art. 9 IRSG der Schutz des Geheimbereichs nach den Bestimmungen über das Zeugnisverweige- rungsrecht. Die Zeugnisverweigerungsrechte sind in den Art. 168 ff. StPO geregelt. Nach Art. 171 Abs. 1 StPO kann das Zeugnis über Tatsachen ver- weigert werden, die gemäss Art. 321 Ziff. 1 StGB unter das Berufsgeheimnis fallen, worunter auch das Berufsgeheimnis der Anwälte fällt.

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Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr mit einer Person mit ihrem Anwalt oder seiner Anwältin dürfen nicht beschlagnahmt werden, sofern die- ser oder diese nach dem Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizü- gigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt und im gleichen Sach- zusammenhang nicht selber beschuldigt ist. Die herkömmliche Tätigkeit des Anwalts ist durch juristische Beratung geprägt, durch die Verfassung von ju- ristischen Urkunden wie auch durch Unterstützung oder Vertretung von Per- sonen vor einer Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde (BGE 135 III 410 E. 3.3). Im Rechtshilfeverfahren und speziell im gerichtlichen Verfahren der Überprü- fung der Schlussverfügung gilt eine weitergehendender Substanziierungs- pflicht zum Anwaltsgeheimnis als im nationalen Strafverfahren (TPF 2015 121 E. 7.3).

6.3 Das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 greift aus mehreren Gründen nicht. Gestützt auf die Ausführungen in der Beschwerde vertrat oder vertritt Rechtsanwalt O. den Beschwerdeführer 1. Da auf die vorlie- gende Beschwerde in Bezug auf den Beschwerdeführer 1 nicht eingetreten werden kann (s. E. 3.2.3 hiervor), sind die Ausführungen, die zur Wahrung seiner Interessen dienen, nicht zu hören. Des Weiteren wird in der Be- schwerde lediglich allgemein ausgeführt, dass die von der Herausgabe be- troffenen Bankunterlagen dem Berufsgeheimnis unterlägen, ohne konkret zu bezeichnen, welche einzelnen Aktenstücke vom Anwaltsgeheimnis erfasst sein sollen.

7.

7.1 Schliesslich ersuchen die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 um Aufhebung der angeordneten Kontosperren (act. 1).

7.2 Da das betreffende Kontovermögen bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Einziehungs- bzw. Rückerstattungsentscheids des ersu- chenden Staates bzw. bis zur Mitteilung seitens des ersuchenden Staates, dass ein solcher Entscheid nicht mehr erfolgen kann, grundsätzlich be- schlagnahmt bleibt (vgl. Art. 33a IRSV; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2017.282 vom 16. Januar 2018 E. 4.1; RR.2017.241 vom 7. September 2017 E. 3.5), sind die angeordneten Vermögenssperren weiterhin aufrecht- zuerhalten. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend einwendet (act. 6, S. 2) war den brasilianischen Behörden aufgrund der spontanen Übermittlung von Informationen i.S.v. Art. 29 RV-BRA und Art. 46 Ziff. 4 UNCAC seitens der Beschwerdegegnerin bereits bekannt, dass von den drei aufgeführten Bank-

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konten zwei geschlossen waren. Dass die brasilianischen Behörden im Er- suchen vom 25. Januar 2018 um Sperrung lediglich eines Kontos ersuchten, ist unter diesen Umständen ohne Weiteres nachvollziehbar. Wie die Be- schwerdegegnerin weiter zutreffend ausführt, ist ein Ersuchen weit auszule- gen, um Ergänzungen von Ersuchen zu vermeiden. Wie oben ausgeführt (E. 5.3), besteht der Verdacht, dass auf die hier gegenständlichen Bankkon- ten der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 Bestechungsgelder geflossen sein könnten, an welchen der Beschwerdeführer 1 als eine der beschuldigten Personen Zugriff hatte. Aufgrund der verbindlichen Ausführungen im Rechts- hilfeersuchen kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen wer- den, dass es sich bei den gesperrten Vermögenswerten um Bestechungs- gelder und damit um Erzeugnis oder Erlös aus einer strafbaren Handlung bzw. um deren Ersatzwert und um einen unrechtmässigen Vorteil im Sinne von Art. 74a Abs. 2 lit. b IRSG handeln könnte. Als solche haben sie grund- sätzlich beschlagnahmt zu bleiben bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Einziehungs- bzw. Rückerstattungsentscheids bzw. bis der ersuchende Staat mitteilt, dass ein solcher Entscheid nicht mehr erfolgen kann (Art. 33a IRSV). In diesem Sinne sind die von der Beschwerdegegnerin angeordneten Vermögenssperren und deren Aufrechterhaltung nicht zu be- anstanden. Die Prüfung, ob es sich bei den in den Schlussverfügungen er- wähnten Transaktionen um legalen Geldtransfer handelt, obliegt der auslän- dischen Behörde (vgl. oben E. 5.2 und 5.4).

In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass das Ersuchen vom 25. Januar 2018 weitergehende Ausführungen unter anderem zum Mitbeschuldigten E. enthält und deshalb eine Ergänzung des Ersuchens vom 8. September 2017 darstellt, mithin vorliegend zu beachten ist. Dass der Beschwerdefüh- rer 1 im Ersuchen vom 25. Januar 2018 nicht erneut namentlich erwähnt wird, vermag daran nichts zu ändern und ist im Übrigen aufgrund der fehlen- den Beschwerdelegitimation ohnehin irrelevant. Im Übrigen erscheint die Be- schlagnahme angesichts der mutmasslichen Deliktshöhe zum gegenwärti- gen Zeitpunkt als verhältnismässig.

7.3 Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die Beschwerdegegnerin der Aufforderung des Gerichts, die brasilianischen Ersuchen in ungeschwärzter Form einzureichen, fristgerecht nachgekommen ist (act. 21). Da die Schwär- zungen richtigerweise zum Schutz von darin erwähnten Drittpersonen er- folgte und die ungeschwärzten Ersuchen nicht Grundlage des vorliegenden Entscheids bildeten, wurden diese den Beschwerdeführerinnen nicht zur Kenntnis gebracht. Von den Beschwerdeführerinnen wurde die von der Be- schwerdegegnerin vorgenommene Schwärzung oder die Nachvollziehbar- keit der Ersuchen im Übrigen auch nicht bemängelt.

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8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwer- deführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf insgesamt Fr. 5'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafge- richts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5‘000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 7. Mai 2020

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Pedro Da Silva Neves - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge- reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge- genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe- reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).