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RR.2015.235

Bundesstrafgericht · 2016-01-19 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien. «Entraide sauvage» im Rahmen eines schweizerischen Ersuchens um Rechtshilfe (Art. 25 Abs. 2 IRSG).

Sachverhalt

A. Die brasilianischen Strafbehörden führen eine Strafuntersuchung im Zusam- menhang mit den mutmasslichen Bestechungsvorgängen in Brasilien rund um die (halb-)staatliche Unternehmung B. und haben diesbezüglich bereits vor dem 18. März 2015 Rechtshilfeersuchen an die Schweiz gerichtet (vgl. act. 1.3). Mit einem dieser Ersuchen vom 18. November 2014 beantragten die brasilianischen Strafbehörden Einsichtnahme in die Akten der in der Schweiz in diesem Zusammenhang geführten Strafverfahren, namentlich in die von der Bundesanwaltschaft geführte Strafuntersuchung SV.14.0404 (act. 17.1). Diese wegen des Verdachts der Geldwäscherei geführte Unter- suchung richtet sich hauptsächlich gegen das ehemalige Kadermitglied der B. namens C. und gegen unbekannte Täterschaft (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2014.172 vom 18. Juni 2015).

B. Dieser C. hat in Einvernahmen gegenüber den brasilianischen Behörden

u. a. eingeräumt, auch von der brasilianischen Bauunternehmung D. Beste- chungszahlungen für die Vergabe von überteuerten Projekten der B. an Un- ternehmen der Gruppe D. entgegengenommen zu haben (vgl. act. 9.1, S. 2). Die öffentliche Berichterstattung zu dieser Bestechungsaffäre löste nebst an- derem in der Schweiz zahlreiche Geldwäschereiverdachtsmeldungen aus, welche zur weiteren Behandlung an die Bundesanwaltschaft weitergeleitet worden sind (vgl. act. 9.1, S. 3). Zwecks Untersuchung der durch die D. an Direktoren der B. geleisteten Bestechungszahlungen und der damit verbun- denen Geldwäschereidelikte eröffnete die Bundesanwaltschaft die Strafun- tersuchung SV.15.0775, welche sich u. a. gegen die D. SA und gegen wei- tere bekannte und unbekannte Unternehmen der Gruppe D. richtet (vgl. act. 9.1). Hierbei wurden durch die Bundesanwaltschaft u. a. auch bereits im Rahmen des Verfahrens SV.14.0404 erhobene Unterlagen beigezogen (vgl. act. 9, S. 5).

Im Rahmen dieser Untersuchung richtete die Bundesanwaltschaft am

16. Juli 2015 ein Rechtshilfeersuchen an die zuständige brasilianische Be- hörde, mit welchem sie nebst anderem beantragt, es seien verschiedene Personen (darunter C.) gemäss beiliegenden bzw. noch nachzureichenden Fragekatalogen zu befragen und insofern mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt und den im Fragenkatalog erwähnten und diesem beigelegten Unterlagen zu konfrontieren (act. 9.1). Zumindest einem dieser Fragenkata- loge liegen verschiedene in der Schweiz erhobene Bankunterlagen bei, na- mentlich Unterlagen zu einem auf die A. Corp. lautenden Konto bei der

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Bank E. wie Eröffnungsunterlagen, Gutschrifts- sowie Belastungsanzeigen (act. 1.2).

C. Hiergegen gelangte die A. Corp. mit Beschwerde vom 21. August 2015 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Sie beantragt:

In via incidentale: Al ricorso è riconosciuto effetto sospensivo e il MPC informerà l'Autorità rogata dell'attuale inutilizzabilità dei documenti bancari già trasmessi. Nel merito:

1. Il ricorso è accolto. Di conseguenza è annullata la commissione rogatoria 16.07.2015 del MPC e confermata l'inutilizzabilità dei documenti ivi allegati.

2. Protestate spese e ripetibili.

Im Rahmen der Eingangsanzeige an die Parteien vom 24. August 2015 hielt die Beschwerdekammer fest, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukomme (act. 2).

Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») beantragt in seiner Stellung- nahme vom 7. September 2015 Folgendes (act. 8):

Plaise au Tribunal pénal fédéral de

- déclarer irrecevable le recours du 21 août 2015 en raison de l'absence d'une voie de recours prévue par l'EIMP

- subsidiairement de le déclarer irrecevable en raison de l'absence de qualité pour recourir au sens de 80h EIMP

- très subsidiairement de le rejeter au fond, en raison de l'absence de détournement d'entraide sous suite de frais.

Die Bundesanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme vom 17. Septem- ber 2015, die aufschiebende Wirkung i.S. einer vorsorglichen Massnahme sei nicht zu erteilen und auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuali- ter sei diese abzuweisen, unter Kostenfolge (act. 9).

In ihrer Replik vom 15. Oktober 2015 hält die A. Corp. hauptsächlich an ihren Beschwerdeanträgen fest. Eventualiter beantragt sie Einsicht in alle an die Schweiz gerichteten brasilianischen Rechtshilfeersuchen im Zusammen- hang mit der Untersuchung «B.» und die Möglichkeit, sich anschliessend in Kenntnis der Sachlage zu den Stellungnahmen der Bundesanwaltschaft und des BJ zu äussern (act. 17).

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Mit Duplik vom 26. Oktober 2015 bestätigt die Bundesanwaltschaft ihre bis- herigen Begehren und hält daran fest (act. 19). Das BJ teilte derweil am sel- ben Tag mit, auf eine Duplik zu verzichten (act. 20). Diese beiden Eingaben wurden den Parteien am 28. Oktober 2015 wechselseitig zur Kenntnis ge- bracht (act. 21).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Brasilien ist primär der Vertrag vom 12. Mai 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Brasilien über Rechtshilfe in Strafsachen (nachfol- gend «RV-BRA»; SR 0.351.919.81) massgebend. Ausserdem gelangen vor- liegend das Übereinkommen vom 17. Dezember 1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsver- kehr (SR 0.311.21) sowie die Art. 43 ff. des Übereinkommens vom 31. Ok- tober 2003 der Vereinten Nationen gegen Korruption (UNCAC; SR 0.311.56) zur Anwendung.

E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses ge- ringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; 136 IV 82 E. 3.1 m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26). Auf Beschwerdeverfahren in internatio- nalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bun- desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Ver- waltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG), wenn das IRSG nichts anderes be- stimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

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E. 2 Die Beschwerdeführerin macht vorab geltend, beim Anfechtungsobjekt handle es sich um eine Herausgabe von Beweismitteln (in casu von die Be- schwerdeführerin betreffenden Bankunterlagen), die als ein an Brasilien ge- richtetes Rechtshilfeersuchen in einem von der Beschwerdegegnerin geführ- ten Strafverfahren getarnt worden sei. Mit dieser Vorgehensweise werde der eigentliche Mechanismus des Rechtshilfeverfahrens ausser Kraft gesetzt und so die der Beschwerdeführerin im Rahmen eines solchen Rechtshilfe- verfahrens zustehenden Verfahrensrechte verletzt. Es handle sich um einen Fall der «entraide déguisée» (act. 1, Ziff. 6).

E. 3.1 Ein ausländisches Ersuchen um Rechtshilfe wird von der ausführenden kan- tonalen und eidgenössischen Behörde vorgeprüft (Art. 80 Abs. 1 IRSG). Diese erlässt gegebenenfalls eine summarisch begründete Eintretensverfü- gung und ordnet die zulässigen Rechtshilfehandlungen an (Art. 80a Abs. 1 IRSG). Die Berechtigten können grundsätzlich am Rechtshilfeverfahren teil- nehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist (Art. 80b Abs. 1 IRSG). Erachtet die ausführende Behörde das Ersuchen als ganz oder teilweise erledigt, so erlässt sie eine begründete Verfügung über die Gewährung und den Umfang der Rechtshilfe (Art. 80d IRSG). Diese unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwi- schenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berech- tigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Bei der Erhebung von Kontoinformationen gilt nament- lich der Kontoinhaber als persönlich und direkt betroffen im Sinne der ange- führten Bestimmung (Art. 9a lit. a IRSV).

E. 3.2 Gegen ein schweizerisches Ersuchen an einen anderen Staat ist die Be- schwerde hingegen nur zulässig, wenn dieser um Übernahme der Strafver- folgung oder der Urteilsvollstreckung ersucht wird. In diesem Fall ist einzig der Verfolgte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, be- schwerdeberechtigt (Art. 25 Abs. 2 IRSG). Zulässig ist die Beschwerde auch gegen ein schweizerisches Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung ei- nes Strafentscheides im Zusammenhang mit einer Zuführung nach Art. 101 Abs. 2 IRSG (Art. 25 Abs. 2bis IRSG). Wenn also die Schweiz eine ausländi- sche Behörde für ein von schweizerischen Behörden geführtes Strafverfah- ren um Rechtshilfe ersuchen möchte (sog. aktive Rechtshilfe), so bestehen im Schweizer Rechtshilferecht nur eingeschränkte Rechtsmittelmöglichkei- ten (GLESS/SCHAFFNER, Basler Kommentar Internationales Strafrecht, Basel

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2015, Art. 25 IRSG N. 14 ff.). Gegen ein Ersuchen der schweizerischen Be- hörden um Erhebung von Beweisen im Ausland ist die Beschwerde nach IRSG ausgeschlossen (Urteil des Bundesgerichts vom 7. November 1996 in SJ 1997 S. 193, E. 3b).

E. 3.3 In zwei Konstellationen relativiert die Praxis – über den Gesetzeswortlaut hinausgehend – die durch Art. 25 Abs. 2 und 2bis IRSG statuierten Einschrän- kungen des Rechtsschutzes bei aktiver internationaler Strafrechtshilfe, wo- bei jeweils die Gefahr einer Umgehung des passiven Rechtshilfeverfahrens besteht. Zum einen hat das Bundesgericht klargestellt, dass der Beschwer- deweg nach Art. 25 Abs. 2 IRSG im Zusammenhang mit schweizerischen Ersuchen um sonstige Rechtshilfe offen stehen kann, wenn die seitens der Schweiz vom Ausland verlangte Rechtshilfe tatsächlich umgekehrt eine schweizerische Rechtshilfe an das Ausland unter Umgehung des diesbezüg- lich zu beachtenden Verfahrens darstellt (Urteil des Bundesgerichts vom

E. 3.4 Der Fall der Eröffnung eines schweizerischen Verfahrens nach Erhalt eines ausländischen Rechtshilfeersuchens und der hierbei erfolgten Erhebung der im Rechtshilfeverfahren gewünschten Beweise sowie eines anschliessen- den Ersuchens ans Ausland, zu dessen Begründung die im ausländischen

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Verfahren benötigten Informationen dienen, wurde von der Genfer Anklage- kammer als rechtsmissbräuchlich bezeichnet. Der Untersuchungsrichter wurde entsprechend angewiesen, die ins Ausland übermittelten Unterlagen zurückzufordern (vgl. den Hinweis in ARZT, Orientierung, in: recht 1995 S. 131). Das Bundesgericht seinerseits hielt in seinem Urteil vom 7. Novem- ber 1996 fest, dass es unzulässig wäre, wenn die schweizerische Behörde eine Strafuntersuchung anhebe allein, um auf diesem Weg ein vorgängig an sie gerichtetes ausländisches Rechtshilfeersuchen zu beantworten. Ein sol- ches Vorgehen müsste als rechtsmissbräuchlich bewertet werden, weil es eine Umgehung der Regeln der Rechtshilfe zum Schutz des Geheimbe- reichs darstellen würde (SJ 1997 S. 195, E. 3c/cc in fine).

E. 3.5.1 In der Literatur werden Fälle der Unterstützung der Behörden eines Staates durch die Behörden eines anderen Staates ohne Rechtsgrundlage bzw. die Überschreitung des Rahmens dieser Rechtsgrundlage auch als «entraide sauvage» bzw. als «wilde Rechtshilfe» bezeichnet (GSTÖHL, Geheimnis- schutz im Verfahren der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Berner Diss., Bern 2008, S. 102; mit Hinweis auf POPP, Grundzüge der internatio- nalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, N. 89 f.).

Diese hat verschiedene Erscheinungsformen und zeichne sich gemäss GSTÖHL im Wesentlichen dadurch aus, dass die Schweiz dem Ausland Rechtshilfe in Umgehung oder Missachtung von Rechtshilfebestimmungen leiste. Die «entraide sauvage» habe hauptsächlich im Zusammenhang mit Straftaten wegen Geldwäscherei eine besondere Bedeutung. Erhalte die schweizerische Behörde Kenntnis von einer strafbaren Handlung, die von Amtes wegen zu verfolgen sei, habe sie eine Strafuntersuchung zu eröffnen. Diese Kenntnis könne namentlich durch ein ausländisches Rechtshilfeersu- chen erfolgen, indem die in diesem umschriebenen Handlungen einen Straf- tatbestand nach schweizerischem Recht erfüllen, beispielsweise bei Ersu- chen betreffend Nachforschungen über Vermögensbewegungen, die vom ersuchten Staat als Geldwäscherei angesehen würden. Sei in der Schweiz ein Strafverfahren wegen Geldwäscherei eröffnet worden, so könne die schweizerische, ersuchte Behörde ihrerseits ein Rechtshilfeersuchen an den ausländischen, ersuchenden Staat richten. In diesem könne sie einen Gross- teil der Informationen, die vom ersuchenden Staat in dessen Rechtshilfeer- suchen erbeten worden seien, an den ausländischen Staat übermitteln, be- vor bzw. ohne dass über die Gewährung der Rechtshilfe der Schweiz an das Ausland entschieden werde. Solche Informationen können die verfolgte Per- son, die verdächtigen Operationen, die betroffenen Konten, ihre Inhaber und wirtschaftlich Berechtigten genau und detailliert umschreiben (siehe hierzu

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u. a. POPP, a.a.O., N. 302; MOREILLON (ÉD.), Commentaire romand, Basel 2004, Introduction générale N. 15; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl., Bern 2014, N. 277, 418). Insbe- sondere vom Bankgeheimnis geschützte Informationen könnten so ohne Rechtsschutz für die Betroffenen preisgegeben werden, da gegen ein sol- ches schweizerisches Rechtshilfeersuchen gemäss Art. 25 Abs. 2 IRSG kein Rechtsmittel bestehe. Der Spezialitätsgrundsatz könne bei einem aktiven Rechtshilfeersuchen seine volle Wirkung ebenso wenig entfalten.

In diesem Zusammenhang sei als sog. «méthode genoise» [recte: méthode genevoise] die Praxis bezeichnet worden, wonach in der Schweiz parallel zum ausländischen Strafverfahren ein inländisches Strafverfahren wegen Geldwäscherei mit dem ausschliesslichen Ziel eröffnet worden sei, dadurch ein Rechtshilfeersuchen zu beantworten, indem die schweizerische Behörde nach Eröffnung des Strafverfahrens ihrerseits ein Rechtshilfeersuchen an die ausländische Behörde stelle und in diesem die von der ausländischen Behörde zuvor ersuchten Informationen preisgebe. Eine solche Praxis liege nicht im gesetzlichen Rahmen und sei daher strikte zu verbieten (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts vom 7. November 1996 in SJ 1997 S. 193, E. 3c/cc; siehe zum Ganzen GSTÖHL, a.a.O., S. 356 f.).

E. 3.5.2 Unter dem Aspekt der «entraide sauvage» führt auch ZIMMERMANN Fälle an, in welchen die ausführende Behörde nach Eröffnung einer eigenen Strafun- tersuchung aufgrund der in einem Rechtshilfeersuchen geschilderten Tatsa- chen ihrerseits mit einem Ersuchen an die ersuchende Behörde gelangt, dessen Sachverhaltsdarstellung alle vom ersuchenden Staat gewünschten Informationen enthält. Er sieht in diesem Vorgehen eine unerlaubte Umge- hung des Rechtshilfeverfahrens, wenn die Eröffnung des Strafverfahrens im ersuchten Staat auf keinem konkreten Anhaltspunkt beruhe, so dass das für das nationale Strafverfahren gestellte Ersuchen an den ersuchenden Staat lediglich als Vorwand zur Umgehung der einschlägigen Bestimmungen der Rechtshilfe diene (ZIMMERMANN, a.a.O., N. 418; siehe auch GLUTZ VON BLOTZHEIM, Die spontane Übermittlung, Basler Diss., Zürich/St. Gallen 2010, S. 95). Eine weitere Form der verbotenen «entraide sauvage» erblickt er in der spontanen Übermittlung von Informationen an die ausländische Strafbe- hörde, ohne die durch Art. 67a IRSG gesetzten Einschränkungen zu beach- ten (ZIMMERMANN, a.a.O., N. 418). Abschliessend hält er aber dafür, dass bei Vorliegen genügender Indizien der Begehung einer Straftat, die Strafbe- hörde ohne Verzug zu handeln hat. Die Sorge um eventuelle Missbrauchsri- siken dürfe die schweizerischen Behörden nicht daran hindern, Rechtshil- feersuchen ans Ausland zu stellen. Im Besonderen stelle – abgesehen von offensichtlichen Missbrauchsfällen – der Umstand, dass die schweizerische

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Behörde im Rahmen ihres Ersuchens präzis und detailliert die verdächtigen Machenschaften, die betroffenen Konten, ihre Inhaber und wirtschaftlich Be- rechtigten nenne, nicht notwendigerweise eine Form der «entraide sauvage» dar. Es handle sich hierbei um durch Staatsvertrag und Gesetz vorgesehene und notwendige Angaben («indications») zur Ausführung der ersuchten Massnahmen (ZIMMERMANN, a.a.O., N. 418; in diesem Sinne der Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.7 vom 7. Mai 2013, E. 4.1).

GSTÖHL ist diesbezüglich anderer Meinung. Ihr zufolge dürfe ein schweizeri- sches Rechtshilfeersuchen an den ausländischen Staat, der seinerseits be- reits ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz gerichtet habe, keine Offenba- rung von Geheimnissen beinhalten. Der Geheimnisschutz dürfe im Rechts- hilferecht nicht durch «entraide sauvage» seines Gehalts entleert werden. Es komme ansonsten zu einer Umgehung der Rechtshilfebestimmungen, in- dem die Interessenabwägung zwischen dem Geheimnisschutz einerseits und den Strafverfolgungsinteressen andererseits nicht durch den Richter er- folge, sondern durch die ausführende Behörde vorweggenommen werde. Dem Geheimnisherrn und –träger werde damit in unzulässiger Weise der Rechtsschutz gegen die Geheimnisoffenbarung abgeschnitten (GSTÖHL, a.a.O., S. 357 f.).

Ähnlicher Ansicht ist wohl auch POPP, welcher mit Bezug auf den dem BGE 130 II 236 E. 6.3.2 zu Grunde liegenden Sachverhalt das schweizerische Er- suchen (und die in diesem enthaltenen Kontoinformationen bzw. die beilie- genden Beweismittel) geradezu als klassischen Fall einer «entraide sau- vage» bezeichnet. Er sieht darin ein ausgehendes Ersuchen, das nicht allein zum Zweck gestellt werde, selbst Informationen zu erhalten, sondern das Ausland (auch) mit Informationen zu bedienen, für die ein förmliches Rechts- hilfeverfahren unerlässlich sei, um die Rechte des Betroffenen zu wahren. Es verkürze dessen Schutz, wie ihn das Gesetz für den Geheimbereich an- ordne, wenn Kopien von Bankaufträgen und Dokumente mit Details des Bankverkehrs als blosse Hinweise («indications» gemäss BGE 130 II 236 E. 6.3.2) qualifiziert würden, die das Bundesgericht bei eingehenden Ersu- chen nie verlange und die andererseits unter der Maxime der freien Beweis- würdigung in jedem Strafverfahren Beweiswert hätten (POPP, Die Rechtspre- chung des Bundesgerichts zur Internationalen Strafrechtshilfe in den Jahren 2004/05, ZBJV [Band 144] 2008, S. 38 ff., 62).

E. 3.6 Eine Erscheinungsform der «entraide sauvage» liegt ebenfalls vor, wenn dem ersuchenden Staat als Zivilpartei im schweizerischen Strafverfahren, welches mit dem Rechtshilfeverfahren inhaltlich zusammenhängt, unbe-

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grenzte Akteneinsicht gewährt wird (GSTÖHL, a.a.O., S. 358). Gemäss kon- stanter Rechtsprechung darf eine solche Akteneinsicht die Ordnung des Rechtshilfeverfahrens nicht stören (TPF 2012 48 E. 3.1; TPF 2012 155 E. 3.1 und 3.2; jeweils m.w.H.; vgl. zur Problematik auch LUDWICZAK, A la croisée des chemins du CPP et de l'EIMP – la problematique de l'accès au dossier, in ZStrR 2015, S. 295 ff.). In einem neueren Urteil hielt auch das Bundesge- richt diesbezüglich fest, dass die Akteneinsicht durch einen ausländischen Staat als Privatkläger in einem schweizerischen Strafverfahren keine Umge- hung der Bestimmungen des Rechtshilferechts mit sich bringen darf (BGE 139 IV 294 E. 4, 4.1-4.6; ähnlich, jedoch mit Bezugnahme auf die bereits gewährte Rechtshilfe TPF BB.2014.188 vom 24. Juni 2015, E. 4.1.2 und 5.2).

E. 3.7 Sich der Problematik der «entraide sauvage» bewusst, ruft die Rechtspre- chung mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit die schweizeri- schen Behörden bei der Stellung eines aktiven Rechtshilfeersuchens zur Vorsicht auf. Demnach soll sich die dem Ersuchen enthaltene Sachverhalts- darstellung auf das für dessen Verständnis und dessen Ausführung Notwen- dige beschränken (BGE 130 II 236 E. 6.3.1; Urteil des Bundesgerichts 1P.615/2000 vom 7. November 2000, E. 2b; Urteil des Bundesgerichts vom

E. 7 November 1996 in SJ 1997 S. 195, E. 3c/cc). Eine entsprechende Zurück- haltung drängt sich nicht zuletzt auch deswegen auf, als die schweizerische Behörde bei eigenen Ersuchen keinen Spezialitätsvorbehalt anbringen kann (siehe hierzu GSTÖHL, a.a.O., S. 355).

4.

4.1 Im vorliegend in der Kritik stehenden Ersuchen führt die Beschwerdegegne- rin aus, die brasilianische Justiz führe im Zusammenhang mit dem Beste- chungsskandal B. zahlreiche Ermittlungsverfahren. Einige der bestochenen Personen aus dem Kader der B. hätten mittlerweile Geständnisse abgelegt. So hätten der vorstehend erwähnte C. und F. gegenüber der brasilianischen Justiz namentlich eingeräumt, u. a. auch von der brasilianischen Bauunter- nehmung D. Bestechungszahlungen für die Vergabe von überteuerten Pro- jekten der B. an Unternehmen der Gruppe D. entgegengenommen zu haben. Wie und über welche Gesellschaften derartige Bestechungszahlungen ab- gewickelt worden seien, sei im Einzelnen noch unklar. Bisherige Ermittlungs- ergebnisse der Beschwerdegegnerin würden zeigen, dass die D. SA über Sitzgesellschaften in der Schweiz zahlreiche Konten unterhalten habe, über welche u. a. direkt oder via weitere Gesellschaften namhafte Zahlungen an ehemalige Direktoren der B. ausgerichtet worden seien. Es bestehe diesbe- züglich der Verdacht, dass es sich bei diesen Zahlungen um Bestechungs-

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zahlungen handle (act. 9.1, S. 2 f.). Eines davon sei das auf die Beschwer- deführerin lautende Konto Nr. 1 bei der Bank E. Wirtschaftlich berechtigt an diesem Konto sei gemäss dem Formular A die D. SA (act. 9.1, S. 6). Über die Beschwerdeführerin seien in der Zeit zwischen Dezember 2008 bis Juli 2010 mindestens USD 42 Mio. auf Konten der G. überwiesen worden (act. 9.1, S. 6 f.), welche ihrerseits Zahlungen an ehemalige Direktoren der B., namentlich C., F. und H. ausgerichtet habe (act. 9.1, S. 7). Über die Be- schwerdeführerin seien weiter in der Zeit zwischen Dezember 2008 bis März 2010 mindestens USD 31 Mio. und EUR 21 Mio. an die I. SA überwie- sen worden. Seitens dieser Gesellschaft seien ebenfalls zahlreiche Zahlun- gen an ehemalige Direktoren der B. festzustellen (C., F., J., K.; act. 9.1, S. 8). Über die Beschwerdeführerin seien zudem im März 2010 mindestens USD 3 Mio. an die L. geflossen, welche wiederum Zahlungen an C., F. und J. geleistet habe (act. 9.1, S. 9). Die von der Beschwerdeführerin ausbezahl- ten Gelder seien dieser vorgängig zu einem grossen Teil von Gesellschaften der Gruppe D. zur Verfügung gestellt worden (act. 9.1, S. 9). Mit dem Ersu- chen verlangt die Beschwerdegegnerin u. a. die vorerwähnten ehemaligen Direktoren der B. mit dem dargestellten Sachverhalt und den im Fragekata- log erwähnten und diesem beigelegten Unterlagen zu konfrontieren. Weiter verlangt die Beschwerdegegnerin, es seien bei den Gesellschaften der Gruppe D. u. a. sämtliche sachdienliche Unterlagen zu deren festgestellten Zahlungen an die Beschwerdeführerin zu erheben (act. 9.1, S. 11 f.).

Die Beschwerdeführerin reichte einen der Fragenkataloge für die Befragung eines der Beschuldigten ein (act. 1.2). Diesem kann entnommen werden, dass den brasilianischen Behörden als Beilage zum Ersuchen eine Reihe von in der Schweiz erhobenen, die Beschwerdeführerin betreffenden Bank- unterlagen (Kontoeröffnungsunterlagen, Gutschrifts- und Belastungsanzei- gen) übermittelt worden sind, welche die im schweizerischen Ersuchen ge- schilderten Transaktionen teilweise belegen sollen (act. 1.2, Beilagen 57- 79).

4.2 Ersucht ein ausländischer Staat die Schweiz um Herausgabe solcher Unter- lagen als Beweismittel, so ist deren Herausgabe erst nach Abschluss des diesbezüglichen Rechtshilfeverfahrens (vgl. hierzu oben E. 3.1) erlaubt (Art. 74 Abs. 1 IRSG). Da die vorliegend herausgegebenen Unterlagen (Be- weismittel) unter das Bankgeheimnis fallen, wäre deren unaufgeforderte Übermittlung an eine ausländische Strafverfolgungsbehörde gestützt auf Art. 67a Abs. 4 IRSG in jedem Fall ausgeschlossen (vgl. GLUTZ VON BLOTZ- HEIM, a.a.O., S. 105 ff.). Demgegenüber ist die unaufgeforderte Übermittlung von Informationen, die den Geheimbereich betreffen, nicht von vornherein ausgeschlossen (Art. 67a Abs. 5 IRSG). Zu prüfen ist vorliegend die Frage,

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ob die Herausgabe dieser Beweismittel als Beilage zu einem aktiven Rechts- hilfeersuchen an die brasilianischen Behörden eine «entraide sauvage» im oben beschriebenen Sinne darstellt oder nicht. Die Beantwortung dieser Frage hängt im Wesentlichen von der Art und dem Inhalt der verschiedenen, von den brasilianischen Behörden vorgängig an die Schweiz gestellten Rechtshilfeersuchen ab (siehe nachfolgend E. 4.3). Weiter von Bedeutung sind zudem die vorliegend anwendbaren Bestimmungen, welche die Voraus- setzungen an ein schweizerisches Rechtshilfeersuchen an Brasilien um- schreiben (siehe nachfolgend E. 4.4).

4.3 Die Beschwerdeführerin legt diesbezüglich ein an die Schweiz gerichtetes Ersuchen der brasilianischen Strafbehörden vom 18. November 2014 ins Recht (act. 17.1; der Beschwerdekammer liegt hiervon eine französische Übersetzung vor, siehe RR.2015.239, act. 17.3). Mit Bezug auf vorher schon gestellte Ersuchen in der Angelegenheit «Lava Jato» ersuchen die brasilia- nischen Behörden um Einsicht in die Akten der in der Schweiz geführten, direkt oder indirekt im Zusammenhang mit dem Korruptionsskandal um B. stehenden Strafverfahren, namentlich in die Akten des Verfahrens SV.14.0404, aber auch in andere Akten in Zusammenhang mit dieser Unter- suchung oder deren Gegenstand (act. 17.1, Ziff. 6 und 9). Gegenstand der brasilianischen Untersuchung ist die Bezahlung von Bestechungsgeldern durch Bauunternehmen an Politiker und Direktoren der B., um die Vergabe von Projekten zu ihren Gunsten zu beeinflussen. C. und H. werden nament- lich genannt als Direktoren der B., welchen Bestechungszahlungen zuge- flossen sein sollen (act. 17.1, Ziff. 7). Ziel des Ersuchens sei die Intensivie- rung der gegenseitigen Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Brasilien im Zusammenhang mit der Angelegenheit «Lava Jato» (act. 17.1, Ziff. 10).

In den vorliegend konnexen Beschwerdeverfahren wurden von anderen Be- schwerdeführerinnen, die im Zusammenhang mit der Angelegenheit «Lava Jato» bzw. B. Beschwerde erhoben haben, teilweise weitere Rechtshilfeer- suchen der brasilianischen Behörden aus dem Jahr 2014 an die Beschwer- degegnerin eingereicht (siehe bspw. RR.2015.236, act. 13.1–13.6). Diese zielen allesamt in spezifischer Weise auf die Sperrung bekannter bzw. auf die Identifikation noch unbekannter Kontoverbindungen in der Schweiz, über welche mutmassliche Korruptionszahlungen an die ehemaligen Direktoren der B. (namentlich C., F., H.) geflossen seien. Verlangt wurde diesbezüglich auch wiederholt die Herausgabe von Bankunterlagen, welche die Rekon- struktion der interessierenden Geldflüsse und die Feststellung allfälliger Straftaten in der Schweiz und in Brasilien ermöglichen sollen.

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4.4 Das kritisierte schweizerische Ersuchen um Rechtshilfe zielt einerseits auf die Entgegennahme von Zeugenaussagen oder von anderen Aussagen, an- dererseits auf die Herausgabe von in Brasilien zu erhebenden weiteren Be- weismitteln ab (act. 9.1, S. 11 f.). Es handelt sich hierbei um zulässige Rechtshilfemassnahmen (Art. 1 Abs. 3 lit. a und b RV-BRA). Gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. b RV-BRA muss ein Rechtshilfeersuchen insbesondere Angaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (vgl. auch Art. 46 Abs. 15 lit. b und d UNCAC). Weiter anzugeben ist der Hauptgrund, warum die Beweismittel oder Auskünfte verlangt werden, sowie eine Darstel- lung des Sachverhalts (Zeitpunkt, Ort und Umstände der Tatbegehung), der im ersuchenden Staat Anlass zum Verfahren gibt (Art. 24 Abs. 1 lit. d RV- BRA; vgl. Art. 46 Abs. 15 lit. c UNCAC). Diese Angaben müssen der ersuch- ten Behörde namentlich die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (Art. 6 RV-BRA) und ob die Handlungen, wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches, militärisches oder fiskalisches Delikt darstellen (Art. 3 Abs. 1 lit. a bis c RV-BRA).

5.

5.1 Der vorliegende Fall betrifft nicht nur das Verhältnis zwischen aktiver und passiver Rechtshilfe. Die damit verbundene Sachlage fällt zudem in eine Schnittstelle zwischen Rechtshilferecht und dem nationalen Strafprozess- recht.

5.2 Die Strafuntersuchung SV.15.0775 wurde u. a. auch gestützt auf Geldwä- schereiverdachtsmeldungen von Schweizer Banken eröffnet (vgl. act. 9.1, S. 3). Gestützt auf Art. 7 Abs. 1 StPO ist die Beschwerdegegnerin diesbe- züglich verpflichtet, ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihr Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt wer- den. Weiter hat sie von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen abzuklären (Art. 6 Abs. 1 StPO). Strafverfahren sind unverzüglich an die Hand zu nehmen und ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss zu bringen (Art. 5 Abs. 1 StPO). Rein mit Blick auf die Regeln der schweizerischen Strafprozessordnung ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin daher nicht zu beanstanden. Die von ihr bei den brasilianischen Strafbehörden beantragten Rechtshilfemass- nahmen sind geeignet, die für die Beurteilung der hierzulande untersuchten Straftaten bedeutsamen Tatsachen abzuklären. Hieraus ergibt sich mit Blick auf die Bestimmungen des Rechtshilferechts (namentlich die Bestimmungen des RV-BRA; siehe oben E. 4.4) auch, dass das Rechtshilfeersuchen und dessen erforderliche Schilderung des untersuchten Sachverhalts bzw. Art und Natur der hierzulande untersuchten Straftaten auch Informationen aus

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dem Geheimbereich (konkret Angaben zu Kontobeziehungen) enthalten muss. Weiter ist mit Blick auf das Beschleunigungsgebot auch festzuhalten, dass mit der Stellung eines Rechtshilfeersuchens grundsätzlich nicht zuge- wartet werden muss, bis allfällige im selben Sachzusammenhang von aus- ländischen Strafbehörden gestellte Ersuchen um Rechtshilfe erledigt sind (BGE 139 IV 294 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts vom 7. November 1996 in SJ 1997 S. 194, E. 3c/bb).

5.3 Aufgrund der Akten wird im vorliegenden Fall aber auch ersichtlich, dass die in Brasilien und in der Schweiz geführten Strafuntersuchungen äusserst eng miteinander verflochten sind. Demzufolge betreffen die brasilianischen Rechtshilfeersuchen direkt den Gegenstand der schweizerischen Strafunter- suchungen und umgekehrt. Die in ihrer Beschwerdeantwort gemachte Aus- sage der Beschwerdegegnerin, wonach die Beschwerdeführerin oder die an dieser wirtschaftlich Berechtigte «bis dato auch nicht im entferntesten Ge- genstand eines in der Schweiz hängigen Rechtshilfeersuchens der brasilia- nischen Strafverfolgungsbehörden» gewesen seien (act. 9, S. 3), ist auf je- den Fall unhaltbar. Die enge Verflochtenheit der verschiedenen Strafunter- suchungen in Brasilien und in der Schweiz ergibt sich nicht zuletzt aus den Ausführungen der Beschwerdegegnerin im vorliegend angefochtenen Rechtshilfeersuchen selber (siehe act. 9.1, S. 10). Demnach werden die D. SA und deren Vertreter durch die brasilianische Justiz beschuldigt, die Vergabe von Grossaufträgen durch B. mit Bestechungszahlungen erwirkt zu haben. Spiegelbildlich ergebe sich in der Schweiz aufgrund erhobener Bank- unterlagen ein dringender Verdacht, dass die D. SA zahlreiche Sitzgesell- schaften gegründet habe, um über diese bzw. über die für diese Sitzgesell- schaften in der Schweiz eröffneten Kontostrukturen derartige Bestechungs- zahlungen an Kadermitglieder der B. abzuwickeln. Bei der von der Be- schwerdegegnerin in ihrem Rechtshilfeersuchen erwähnten Kontobeziehung der Beschwerdeführerin handle es sich vermutungsweise um eines dieser fraglichen Konten. So seien über die Konten der Beschwerdeführerin na- mentlich Zahlungen an die ehemaligen Direktoren der B. (C., F. und H.) ge- flossen (siehe oben E. 4.1 mit jeweiligem Hinweis auf die Akten). Allein mit den der Beschwerdekammer bekannten Ersuchen aus Brasilien wird klar, dass es den brasilianischen Behörden u. a. darum geht, die letztlich den Be- teiligten C., F. und H. zugegangenen Finanzflüsse eindeutig rekonstruieren zu können. Nebst der Herausgabe von Unterlagen zu spezifizierten Konten verlangten die brasilianischen Strafbehörden denn auch die Einsichtnahme in die Akten der von der Beschwerdegegnerin geführten Strafuntersuchun- gen. Die im entsprechenden Ersuchen (act. 17.1) enthaltene Formulierung lässt klar erkennen, dass es alle von der Beschwerdegegnerin im Zusam- menhang mit der Affäre um B. geführten Verfahren betrifft und nicht nur die

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Untersuchung SV.14.0404. Dass diese ausdrücklich genannte und die vor- liegende Untersuchung, in deren Rahmen das angefochtene Rechtshilfeer- suchen gestellt wurde, inhaltlich zusammenhängen, ergibt sich nicht zuletzt auch aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin diesbezüglich zuvor im Rahmen der Untersuchung SV.14.0404 erhobene Bankunterlagen beige- zogen hat (act. 9, S. 5). Die nun im angefochtenen Ersuchen enthaltenen Informationen zu Konten der Beschwerdeführerin und insbesondere die dem Ersuchen beigegebenen Beweismittel stammen somit eindeutig aus einem Verfahren, in dessen Akten die brasilianischen Behörden Einsicht verlangt haben. Damit ist erstellt, dass das angefochtene Ersuchen nicht nur den Zwecken der hiesigen Strafverfolgung, sondern eben auch der Beantwor- tung der verschiedenen brasilianischen Ersuchen und den von diesen ver- folgten Zwecken dient. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Be- schwerdeführerin in den der Beschwerdekammer bekannten Ersuchen aus Brasilien nicht namentlich erwähnt wird. Diesbezüglich hält ja auch die Be- schwerdegegnerin im angefochtenen Ersuchen selber fest, dass auf Seiten der brasilianischen Behörden keine oder nur ungenügende Angaben darüber vorlägen, wie und über welche Gesellschaften mutmassliche Bestechungs- zahlungen abgewickelt worden seien (act. 9.1, S. 2 f.). Die von der Be- schwerdegegnerin vermutete Rolle der Beschwerdeführerin im Zusammen- hang mit der Affäre B. ist für die brasilianischen Behörden offensichtlich von Relevanz. Hierzu ist auch festzuhalten, dass die brasilianischen Behörden im Rahmen ihrer Ersuchen verschiedentlich auch auf die Identifikation bisher unbekannter Kontoverbindungen und die Herausgabe der diese betreffen- den Beweismittel abzielten.

5.4 Angesichts der dargestellten Ausgangslage kann es der Beschwerdegegne- rin nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass ihr eigenes Ersuchen um Rechtshilfe Informationen enthält, welche den brasilianischen Behörden von Nutzen sein können. Die damit verbundene Herausgabe aller diesbezügli- chen Beweismittel geht im vorliegenden Fall und mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit (vgl. hierzu oben stehende E. 3.7) aber zu weit. Der von der Beschwerdegegnerin hierzu gemachte Einwand, die brasilianischen Behörden hätten die anlässlich der Einvernahme vorzuhaltenden Unterlagen verlangt (act. 19, S. 4), ist nicht belegt. Im RV-BRA ist die Beilage von Be- weismitteln – wie übrigens in allen anderen Rechtshilfeübereinkünften wie beispielsweise dem Europäischen Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) – nirgends vorgesehen. Der Einwand der Beschwerdegegnerin verliert zudem weiter an Stichhaltig- keit, wenn sie sich im Ersuchen selber ausdrücklich die Präsentation von weiteren Unterlagen beim Termin der Einvernahme vorbehält (act. 9.1, S. 11).

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5.5 Mag unter den vorliegenden Gegebenheiten die blosse Information aus dem Geheimbereich im Rahmen eines aktiven Rechtshilfeersuchens zulässig sein, so stellt demgegenüber die damit verbundene Herausgabe der dazu- gehörenden Beweismittel eine Form der verpönten «entraide sauvage» dar. Die vorliegende Beschwerde erweist sich damit diesen Punkt betreffend als zulässig und begründet. Mit ihrem Vorgehen hat es die Beschwerdegegnerin vereitelt, dass sich die Beschwerdeführerin im Rahmen eines Rechtshilfe- verfahrens als Partei vorgängig zur Herausgabe der sie betreffenden Bank- unterlagen äussern konnte. Eine Gutheissung dieses Vorgehens würde vor- liegend auch die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung der Heraus- gabe der Bankunterlagen und damit die Sicherstellung des im Rechtshilfe- rechts vorgesehenen Individualschutzes komplett aushebeln. Diese Diffe- renzierung zwischen der Zulässigkeit blosser Information und der unzulässi- gen Herausgabe von Beweismitteln erweist sich im Übrigen auch als kon- gruent mit dem vom Gesetzgeber abgesteckten Rahmen der Zulässigkeit einer unaufgeforderten Übermittlung von Beweismitteln und Informationen gemäss Art. 67a IRSG.

Lediglich abschliessend ist entgegen den Ausführungen des BJ (act. 8, S. 3) noch festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin vorliegend nicht an der Beschwerdelegitimation mangelt. Die diesbezüglich geforderte persönliche und direkte Betroffenheit der Beschwerdeführerin ergibt sich durch die Über- mittlung von Unterlagen zu einem auf sie lautenden Bankkonto und richtet sich nicht nach der von der Beschwerdegegnerin rechtshilfeweise verlangten Einvernahme von Zeugen (siehe hierzu u. a. das Urteil des Bundesgerichts vom 7. November 1996 in SJ 1997 S. 194, E. 3.c/aa «les actes transmis le touchent directement»; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 1A.107/2002 vom 8. Juli 2002, E. 1.2).

6.

6.1 Erweist sich die vorliegende Beschwerde als teilweise begründet und die er- folgte Herausgabe von die Beschwerdeführerin betreffenden Bankunterla- gen an die brasilianischen Strafbehörden als unzulässig, so stellt sich nach- folgend die Frage, was dieser Befund für Konsequenzen hat.

6.2 Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer unrechtmässig erfolgten spontanen Übermittlung hielt das Bundesgericht in BGE 125 II 238 erstmals präzi- sierend fest, dass eine unrechtmässig erfolgte, spontane Übermittlung von Beweismitteln und Informationen nicht direkt anfechtbar sei (BGE 125 II 238 E. 5d S. 247, bestätigt in BGE 129 II 544 E. 3.6). Allfällige Verletzungen von

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Art. 67a IRSG können gegebenenfalls mit Beschwerde gegen die Schluss- verfügung geltend gemacht werden, sofern der ersuchende Staat im An- schluss an die Übermittlung mit einem formellen Rechtsbegehren an die Schweiz herangetreten ist. Wird im Rahmen einer Beschwerde eine Verlet- zung von Art. 67a IRSG festgestellt, kann dies zu einer Rückforderung der übermittelten Beweismittel oder Informationen oder zur Aufforderung zur Nichtberücksichtigung für den informierten Staat führen (BGE 125 II 238 E. 6a). Eine grundsätzliche Verpflichtung des ersuchenden Staates in die- sem Sinne zu kooperieren, besteht freilich nicht, da er nicht für fehlerhafte Handlungen der Schweizer Behörden einzustehen hat (ZIMMERMANN, a.a.O., N. 415 S. 424). Das Ergreifen einer derartigen Massnahme (Rückforderung der Beweismittel bzw. Informationen oder Aufforderung zur Nichtberücksich- tigung derselben) erweist sich als überflüssig, wenn die materiellen Voraus- setzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind bzw. wenn sich de- ren Erfüllung bald abzeichnet (BGE 129 II 544 E. 3.6; 125 II 238 E. 6a S. 248; Urteil des Bundesgerichts 1A.333/2005 vom 20. Februar 2006, E. 4.2; vgl. zum Ganzen den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.311 vom

E. 11 Juli 2013, E. 5.3.3).

6.3 Im Vergleich zu einem solchen Fall werden die brasilianischen Behörden hier kaum mehr ausdrücklich um Herausgabe der bereits erhaltenen Beweismit- tel ersuchen, so dass diesbezüglich kein formelles Rechtsbegehren an die Schweiz zu erwarten ist. In Analogie zu diesen für eine unrechtmässig er- folgte spontane Übermittlung von Beweismitteln geltenden Überlegungen ist vorliegend nachträglich zu überprüfen, ob die materiellen Voraussetzungen für die bereits erfolgte Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Kann dies be- jaht werden, so wäre die mit dem oben festgestellten Mangel behaftete Her- ausgabe von Beweismitteln geheilt. Wäre das Ergebnis der Überprüfung ne- gativ, so läge es am BJ, gegenüber den brasilianischen Behörden die not- wendigen Schritte einzuleiten. Um die materiellen Voraussetzungen für die bereits erfolgte Herausgabe von Beweismitteln zu überprüfen und der Be- schwerdeführerin den diesbezüglichen Rechtsschutz zumindest nachträg- lich zu gewähren, hat die Beschwerdegegnerin bezüglich der erfolgten Her- ausgabe der die Beschwerdeführerin betreffenden Bankunterlagen ein nach- trägliches Rechtshilfeverfahren durchzuführen.

7. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde teilweise als begründet. Sie ist in dem Sinne teilweise gutzuheissen, als festzustellen ist, dass die erfolgte Herausgabe von die Beschwerdeführerin betreffenden Bankunterla- gen an die brasilianischen Behörden rechtswidrig war. Die Beschwerdegeg- nerin ist diesbezüglich anzuweisen, ein nachträgliches Rechtshilfeverfahren

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durchzuführen, in dessen Rahmen das Vorliegen der materiellen Vorausset- zungen der gewährten Rechtshilfe zu überprüfen ist. Im Übrigen ist die Be- schwerde abzuweisen.

8. Soweit das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschie- benden Wirkung bzw. auf Erlass vorsorglicher Massnahmen nicht bereits be- handelt wurde, ist dieses mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache als erledigt abzuschreiben.

9.

9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der teilweise unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.–. Die Bundesstrafgerichtskasse hat der Be- schwerdeführerin Fr. 3'000.– zurückzuerstatten.

9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Be- schwerdeführerin im Umfang ihres teilweisen Obsiegens für die ihr erwach- senen notwendigen und verhältnismässig hohen Parteikosten zumindest teil- weise zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG). Dabei erscheint eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.– als angemessen (Art. 10, 11 und

E. 12 Abs. 2 BStKR).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass die er- folgte Herausgabe von die Beschwerdeführerin betreffenden Bankunterlagen an die brasilianischen Behörden unzulässig war. Die Beschwerdegegnerin wird diesbezüglich angewiesen, ein nachträgliches Rechtshilfeverfahren durchzuführen, in dessen Rahmen das Vorliegen der materiellen Vorausset- zungen der gewährten Rechtshilfe zu überprüfen ist. Im Übrigen wird die Be- schwerde abgewiesen.
  2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wir- kung bzw. auf Erlass vorsorglicher Massnahmen wird – soweit es nicht bereits behandelt wurde – als erledigt abgeschrieben.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvor- schuss in der Höhe von Fr. 5'000.–. Die Bundesstrafgerichtskasse wird ange- wiesen, der Beschwerdeführerin Fr. 3'000.– zurückzuerstatten.
  4. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das Beschwerdever- fahren mit Fr. 1'500.– zu entschädigen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 19. Januar 2016 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A. CORP., vertreten durch Rechtsanwalt Michele Rusca,

Beschwerdeführerin

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasi- lien

«Entraide sauvage» im Rahmen eines schweizeri- schen Ersuchens um Rechtshilfe (Art. 25 Abs. 2 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummern: RR.2015.235, RP.2015.44

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Sachverhalt:

A. Die brasilianischen Strafbehörden führen eine Strafuntersuchung im Zusam- menhang mit den mutmasslichen Bestechungsvorgängen in Brasilien rund um die (halb-)staatliche Unternehmung B. und haben diesbezüglich bereits vor dem 18. März 2015 Rechtshilfeersuchen an die Schweiz gerichtet (vgl. act. 1.3). Mit einem dieser Ersuchen vom 18. November 2014 beantragten die brasilianischen Strafbehörden Einsichtnahme in die Akten der in der Schweiz in diesem Zusammenhang geführten Strafverfahren, namentlich in die von der Bundesanwaltschaft geführte Strafuntersuchung SV.14.0404 (act. 17.1). Diese wegen des Verdachts der Geldwäscherei geführte Unter- suchung richtet sich hauptsächlich gegen das ehemalige Kadermitglied der B. namens C. und gegen unbekannte Täterschaft (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2014.172 vom 18. Juni 2015).

B. Dieser C. hat in Einvernahmen gegenüber den brasilianischen Behörden

u. a. eingeräumt, auch von der brasilianischen Bauunternehmung D. Beste- chungszahlungen für die Vergabe von überteuerten Projekten der B. an Un- ternehmen der Gruppe D. entgegengenommen zu haben (vgl. act. 9.1, S. 2). Die öffentliche Berichterstattung zu dieser Bestechungsaffäre löste nebst an- derem in der Schweiz zahlreiche Geldwäschereiverdachtsmeldungen aus, welche zur weiteren Behandlung an die Bundesanwaltschaft weitergeleitet worden sind (vgl. act. 9.1, S. 3). Zwecks Untersuchung der durch die D. an Direktoren der B. geleisteten Bestechungszahlungen und der damit verbun- denen Geldwäschereidelikte eröffnete die Bundesanwaltschaft die Strafun- tersuchung SV.15.0775, welche sich u. a. gegen die D. SA und gegen wei- tere bekannte und unbekannte Unternehmen der Gruppe D. richtet (vgl. act. 9.1). Hierbei wurden durch die Bundesanwaltschaft u. a. auch bereits im Rahmen des Verfahrens SV.14.0404 erhobene Unterlagen beigezogen (vgl. act. 9, S. 5).

Im Rahmen dieser Untersuchung richtete die Bundesanwaltschaft am

16. Juli 2015 ein Rechtshilfeersuchen an die zuständige brasilianische Be- hörde, mit welchem sie nebst anderem beantragt, es seien verschiedene Personen (darunter C.) gemäss beiliegenden bzw. noch nachzureichenden Fragekatalogen zu befragen und insofern mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt und den im Fragenkatalog erwähnten und diesem beigelegten Unterlagen zu konfrontieren (act. 9.1). Zumindest einem dieser Fragenkata- loge liegen verschiedene in der Schweiz erhobene Bankunterlagen bei, na- mentlich Unterlagen zu einem auf die A. Corp. lautenden Konto bei der

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Bank E. wie Eröffnungsunterlagen, Gutschrifts- sowie Belastungsanzeigen (act. 1.2).

C. Hiergegen gelangte die A. Corp. mit Beschwerde vom 21. August 2015 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Sie beantragt:

In via incidentale: Al ricorso è riconosciuto effetto sospensivo e il MPC informerà l'Autorità rogata dell'attuale inutilizzabilità dei documenti bancari già trasmessi. Nel merito:

1. Il ricorso è accolto. Di conseguenza è annullata la commissione rogatoria 16.07.2015 del MPC e confermata l'inutilizzabilità dei documenti ivi allegati.

2. Protestate spese e ripetibili.

Im Rahmen der Eingangsanzeige an die Parteien vom 24. August 2015 hielt die Beschwerdekammer fest, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukomme (act. 2).

Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») beantragt in seiner Stellung- nahme vom 7. September 2015 Folgendes (act. 8):

Plaise au Tribunal pénal fédéral de

- déclarer irrecevable le recours du 21 août 2015 en raison de l'absence d'une voie de recours prévue par l'EIMP

- subsidiairement de le déclarer irrecevable en raison de l'absence de qualité pour recourir au sens de 80h EIMP

- très subsidiairement de le rejeter au fond, en raison de l'absence de détournement d'entraide sous suite de frais.

Die Bundesanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme vom 17. Septem- ber 2015, die aufschiebende Wirkung i.S. einer vorsorglichen Massnahme sei nicht zu erteilen und auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuali- ter sei diese abzuweisen, unter Kostenfolge (act. 9).

In ihrer Replik vom 15. Oktober 2015 hält die A. Corp. hauptsächlich an ihren Beschwerdeanträgen fest. Eventualiter beantragt sie Einsicht in alle an die Schweiz gerichteten brasilianischen Rechtshilfeersuchen im Zusammen- hang mit der Untersuchung «B.» und die Möglichkeit, sich anschliessend in Kenntnis der Sachlage zu den Stellungnahmen der Bundesanwaltschaft und des BJ zu äussern (act. 17).

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Mit Duplik vom 26. Oktober 2015 bestätigt die Bundesanwaltschaft ihre bis- herigen Begehren und hält daran fest (act. 19). Das BJ teilte derweil am sel- ben Tag mit, auf eine Duplik zu verzichten (act. 20). Diese beiden Eingaben wurden den Parteien am 28. Oktober 2015 wechselseitig zur Kenntnis ge- bracht (act. 21).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Brasilien ist primär der Vertrag vom 12. Mai 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Brasilien über Rechtshilfe in Strafsachen (nachfol- gend «RV-BRA»; SR 0.351.919.81) massgebend. Ausserdem gelangen vor- liegend das Übereinkommen vom 17. Dezember 1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsver- kehr (SR 0.311.21) sowie die Art. 43 ff. des Übereinkommens vom 31. Ok- tober 2003 der Vereinten Nationen gegen Korruption (UNCAC; SR 0.311.56) zur Anwendung.

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses ge- ringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; 136 IV 82 E. 3.1 m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26). Auf Beschwerdeverfahren in internatio- nalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bun- desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Ver- waltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG), wenn das IRSG nichts anderes be- stimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

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2. Die Beschwerdeführerin macht vorab geltend, beim Anfechtungsobjekt handle es sich um eine Herausgabe von Beweismitteln (in casu von die Be- schwerdeführerin betreffenden Bankunterlagen), die als ein an Brasilien ge- richtetes Rechtshilfeersuchen in einem von der Beschwerdegegnerin geführ- ten Strafverfahren getarnt worden sei. Mit dieser Vorgehensweise werde der eigentliche Mechanismus des Rechtshilfeverfahrens ausser Kraft gesetzt und so die der Beschwerdeführerin im Rahmen eines solchen Rechtshilfe- verfahrens zustehenden Verfahrensrechte verletzt. Es handle sich um einen Fall der «entraide déguisée» (act. 1, Ziff. 6).

3.

3.1 Ein ausländisches Ersuchen um Rechtshilfe wird von der ausführenden kan- tonalen und eidgenössischen Behörde vorgeprüft (Art. 80 Abs. 1 IRSG). Diese erlässt gegebenenfalls eine summarisch begründete Eintretensverfü- gung und ordnet die zulässigen Rechtshilfehandlungen an (Art. 80a Abs. 1 IRSG). Die Berechtigten können grundsätzlich am Rechtshilfeverfahren teil- nehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist (Art. 80b Abs. 1 IRSG). Erachtet die ausführende Behörde das Ersuchen als ganz oder teilweise erledigt, so erlässt sie eine begründete Verfügung über die Gewährung und den Umfang der Rechtshilfe (Art. 80d IRSG). Diese unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwi- schenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berech- tigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Bei der Erhebung von Kontoinformationen gilt nament- lich der Kontoinhaber als persönlich und direkt betroffen im Sinne der ange- führten Bestimmung (Art. 9a lit. a IRSV).

3.2 Gegen ein schweizerisches Ersuchen an einen anderen Staat ist die Be- schwerde hingegen nur zulässig, wenn dieser um Übernahme der Strafver- folgung oder der Urteilsvollstreckung ersucht wird. In diesem Fall ist einzig der Verfolgte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, be- schwerdeberechtigt (Art. 25 Abs. 2 IRSG). Zulässig ist die Beschwerde auch gegen ein schweizerisches Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung ei- nes Strafentscheides im Zusammenhang mit einer Zuführung nach Art. 101 Abs. 2 IRSG (Art. 25 Abs. 2bis IRSG). Wenn also die Schweiz eine ausländi- sche Behörde für ein von schweizerischen Behörden geführtes Strafverfah- ren um Rechtshilfe ersuchen möchte (sog. aktive Rechtshilfe), so bestehen im Schweizer Rechtshilferecht nur eingeschränkte Rechtsmittelmöglichkei- ten (GLESS/SCHAFFNER, Basler Kommentar Internationales Strafrecht, Basel

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2015, Art. 25 IRSG N. 14 ff.). Gegen ein Ersuchen der schweizerischen Be- hörden um Erhebung von Beweisen im Ausland ist die Beschwerde nach IRSG ausgeschlossen (Urteil des Bundesgerichts vom 7. November 1996 in SJ 1997 S. 193, E. 3b).

3.3 In zwei Konstellationen relativiert die Praxis – über den Gesetzeswortlaut hinausgehend – die durch Art. 25 Abs. 2 und 2bis IRSG statuierten Einschrän- kungen des Rechtsschutzes bei aktiver internationaler Strafrechtshilfe, wo- bei jeweils die Gefahr einer Umgehung des passiven Rechtshilfeverfahrens besteht. Zum einen hat das Bundesgericht klargestellt, dass der Beschwer- deweg nach Art. 25 Abs. 2 IRSG im Zusammenhang mit schweizerischen Ersuchen um sonstige Rechtshilfe offen stehen kann, wenn die seitens der Schweiz vom Ausland verlangte Rechtshilfe tatsächlich umgekehrt eine schweizerische Rechtshilfe an das Ausland unter Umgehung des diesbezüg- lich zu beachtenden Verfahrens darstellt (Urteil des Bundesgerichts vom

7. November 1996 in SJ 1997 S. 193 f., E. 3b). Im dem betreffenden Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt enthielt das schweizerische Rechtshilfeer- suchen diverse Bankinformationen, welche für die Behörden des ersuchten Staates im Hinblick auf ihre eigene Verfolgung von Interesse waren und für deren Herausgabe es eines an die Schweiz gerichteten Ersuchens bedurft hätte (vgl. GLESS/SCHAFFNER, a.a.O., Art. 25 IRSG N. 23 f.).

Zum anderen billigt die Schweizer Rechtsprechung die Beschwerdemöglich- keit nach Art. 25 Abs. 2 IRSG auch dann zu, wenn das (aktive) Rechtshil- feersuchen der Schweiz letztlich einer «entraide déguisée» der Schweiz an das Ausland gleichkommt; auch hier ist mithin eine Umgehung des in der Schweiz durchzuführenden passiven Rechtshilfeverfahrens gemeint (vgl. hierzu u. a. das Urteil des Bundesgerichts 1A.107/2002 vom 8. Juli 2002, E. 1.2 m.w.H.). Die Praxis bezieht sich dabei auf Fälle, in welchen mit dem schweizerischen Ersuchen eine Herausgabe in der Schweiz beschlagnahm- ter Gegenstände verbunden ist, welche eigentlich – eben im Rahmen eines passiven Rechtshilfeverfahrens – an der Regelung von Art. 74 IRSG gemes- sen werden muss (GLESS/SCHAFFNER, a.a.O., Art. 25 IRSG N. 25 m.w.H.). Die Beschwerdelegitimation steht diesfalls demjenigen zu, der gemäss Art. 80h lit. b IRSG persönlich und direkt von der Rechtshilfemassnahme be- troffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Ände- rung hat (Urteil des Bundesgerichts 1A.107/2002 vom 8. Juli 2002, E. 1.2).

3.4 Der Fall der Eröffnung eines schweizerischen Verfahrens nach Erhalt eines ausländischen Rechtshilfeersuchens und der hierbei erfolgten Erhebung der im Rechtshilfeverfahren gewünschten Beweise sowie eines anschliessen- den Ersuchens ans Ausland, zu dessen Begründung die im ausländischen

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Verfahren benötigten Informationen dienen, wurde von der Genfer Anklage- kammer als rechtsmissbräuchlich bezeichnet. Der Untersuchungsrichter wurde entsprechend angewiesen, die ins Ausland übermittelten Unterlagen zurückzufordern (vgl. den Hinweis in ARZT, Orientierung, in: recht 1995 S. 131). Das Bundesgericht seinerseits hielt in seinem Urteil vom 7. Novem- ber 1996 fest, dass es unzulässig wäre, wenn die schweizerische Behörde eine Strafuntersuchung anhebe allein, um auf diesem Weg ein vorgängig an sie gerichtetes ausländisches Rechtshilfeersuchen zu beantworten. Ein sol- ches Vorgehen müsste als rechtsmissbräuchlich bewertet werden, weil es eine Umgehung der Regeln der Rechtshilfe zum Schutz des Geheimbe- reichs darstellen würde (SJ 1997 S. 195, E. 3c/cc in fine).

3.5

3.5.1 In der Literatur werden Fälle der Unterstützung der Behörden eines Staates durch die Behörden eines anderen Staates ohne Rechtsgrundlage bzw. die Überschreitung des Rahmens dieser Rechtsgrundlage auch als «entraide sauvage» bzw. als «wilde Rechtshilfe» bezeichnet (GSTÖHL, Geheimnis- schutz im Verfahren der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Berner Diss., Bern 2008, S. 102; mit Hinweis auf POPP, Grundzüge der internatio- nalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, N. 89 f.).

Diese hat verschiedene Erscheinungsformen und zeichne sich gemäss GSTÖHL im Wesentlichen dadurch aus, dass die Schweiz dem Ausland Rechtshilfe in Umgehung oder Missachtung von Rechtshilfebestimmungen leiste. Die «entraide sauvage» habe hauptsächlich im Zusammenhang mit Straftaten wegen Geldwäscherei eine besondere Bedeutung. Erhalte die schweizerische Behörde Kenntnis von einer strafbaren Handlung, die von Amtes wegen zu verfolgen sei, habe sie eine Strafuntersuchung zu eröffnen. Diese Kenntnis könne namentlich durch ein ausländisches Rechtshilfeersu- chen erfolgen, indem die in diesem umschriebenen Handlungen einen Straf- tatbestand nach schweizerischem Recht erfüllen, beispielsweise bei Ersu- chen betreffend Nachforschungen über Vermögensbewegungen, die vom ersuchten Staat als Geldwäscherei angesehen würden. Sei in der Schweiz ein Strafverfahren wegen Geldwäscherei eröffnet worden, so könne die schweizerische, ersuchte Behörde ihrerseits ein Rechtshilfeersuchen an den ausländischen, ersuchenden Staat richten. In diesem könne sie einen Gross- teil der Informationen, die vom ersuchenden Staat in dessen Rechtshilfeer- suchen erbeten worden seien, an den ausländischen Staat übermitteln, be- vor bzw. ohne dass über die Gewährung der Rechtshilfe der Schweiz an das Ausland entschieden werde. Solche Informationen können die verfolgte Per- son, die verdächtigen Operationen, die betroffenen Konten, ihre Inhaber und wirtschaftlich Berechtigten genau und detailliert umschreiben (siehe hierzu

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u. a. POPP, a.a.O., N. 302; MOREILLON (ÉD.), Commentaire romand, Basel 2004, Introduction générale N. 15; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl., Bern 2014, N. 277, 418). Insbe- sondere vom Bankgeheimnis geschützte Informationen könnten so ohne Rechtsschutz für die Betroffenen preisgegeben werden, da gegen ein sol- ches schweizerisches Rechtshilfeersuchen gemäss Art. 25 Abs. 2 IRSG kein Rechtsmittel bestehe. Der Spezialitätsgrundsatz könne bei einem aktiven Rechtshilfeersuchen seine volle Wirkung ebenso wenig entfalten.

In diesem Zusammenhang sei als sog. «méthode genoise» [recte: méthode genevoise] die Praxis bezeichnet worden, wonach in der Schweiz parallel zum ausländischen Strafverfahren ein inländisches Strafverfahren wegen Geldwäscherei mit dem ausschliesslichen Ziel eröffnet worden sei, dadurch ein Rechtshilfeersuchen zu beantworten, indem die schweizerische Behörde nach Eröffnung des Strafverfahrens ihrerseits ein Rechtshilfeersuchen an die ausländische Behörde stelle und in diesem die von der ausländischen Behörde zuvor ersuchten Informationen preisgebe. Eine solche Praxis liege nicht im gesetzlichen Rahmen und sei daher strikte zu verbieten (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts vom 7. November 1996 in SJ 1997 S. 193, E. 3c/cc; siehe zum Ganzen GSTÖHL, a.a.O., S. 356 f.).

3.5.2 Unter dem Aspekt der «entraide sauvage» führt auch ZIMMERMANN Fälle an, in welchen die ausführende Behörde nach Eröffnung einer eigenen Strafun- tersuchung aufgrund der in einem Rechtshilfeersuchen geschilderten Tatsa- chen ihrerseits mit einem Ersuchen an die ersuchende Behörde gelangt, dessen Sachverhaltsdarstellung alle vom ersuchenden Staat gewünschten Informationen enthält. Er sieht in diesem Vorgehen eine unerlaubte Umge- hung des Rechtshilfeverfahrens, wenn die Eröffnung des Strafverfahrens im ersuchten Staat auf keinem konkreten Anhaltspunkt beruhe, so dass das für das nationale Strafverfahren gestellte Ersuchen an den ersuchenden Staat lediglich als Vorwand zur Umgehung der einschlägigen Bestimmungen der Rechtshilfe diene (ZIMMERMANN, a.a.O., N. 418; siehe auch GLUTZ VON BLOTZHEIM, Die spontane Übermittlung, Basler Diss., Zürich/St. Gallen 2010, S. 95). Eine weitere Form der verbotenen «entraide sauvage» erblickt er in der spontanen Übermittlung von Informationen an die ausländische Strafbe- hörde, ohne die durch Art. 67a IRSG gesetzten Einschränkungen zu beach- ten (ZIMMERMANN, a.a.O., N. 418). Abschliessend hält er aber dafür, dass bei Vorliegen genügender Indizien der Begehung einer Straftat, die Strafbe- hörde ohne Verzug zu handeln hat. Die Sorge um eventuelle Missbrauchsri- siken dürfe die schweizerischen Behörden nicht daran hindern, Rechtshil- feersuchen ans Ausland zu stellen. Im Besonderen stelle – abgesehen von offensichtlichen Missbrauchsfällen – der Umstand, dass die schweizerische

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Behörde im Rahmen ihres Ersuchens präzis und detailliert die verdächtigen Machenschaften, die betroffenen Konten, ihre Inhaber und wirtschaftlich Be- rechtigten nenne, nicht notwendigerweise eine Form der «entraide sauvage» dar. Es handle sich hierbei um durch Staatsvertrag und Gesetz vorgesehene und notwendige Angaben («indications») zur Ausführung der ersuchten Massnahmen (ZIMMERMANN, a.a.O., N. 418; in diesem Sinne der Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.7 vom 7. Mai 2013, E. 4.1).

GSTÖHL ist diesbezüglich anderer Meinung. Ihr zufolge dürfe ein schweizeri- sches Rechtshilfeersuchen an den ausländischen Staat, der seinerseits be- reits ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz gerichtet habe, keine Offenba- rung von Geheimnissen beinhalten. Der Geheimnisschutz dürfe im Rechts- hilferecht nicht durch «entraide sauvage» seines Gehalts entleert werden. Es komme ansonsten zu einer Umgehung der Rechtshilfebestimmungen, in- dem die Interessenabwägung zwischen dem Geheimnisschutz einerseits und den Strafverfolgungsinteressen andererseits nicht durch den Richter er- folge, sondern durch die ausführende Behörde vorweggenommen werde. Dem Geheimnisherrn und –träger werde damit in unzulässiger Weise der Rechtsschutz gegen die Geheimnisoffenbarung abgeschnitten (GSTÖHL, a.a.O., S. 357 f.).

Ähnlicher Ansicht ist wohl auch POPP, welcher mit Bezug auf den dem BGE 130 II 236 E. 6.3.2 zu Grunde liegenden Sachverhalt das schweizerische Er- suchen (und die in diesem enthaltenen Kontoinformationen bzw. die beilie- genden Beweismittel) geradezu als klassischen Fall einer «entraide sau- vage» bezeichnet. Er sieht darin ein ausgehendes Ersuchen, das nicht allein zum Zweck gestellt werde, selbst Informationen zu erhalten, sondern das Ausland (auch) mit Informationen zu bedienen, für die ein förmliches Rechts- hilfeverfahren unerlässlich sei, um die Rechte des Betroffenen zu wahren. Es verkürze dessen Schutz, wie ihn das Gesetz für den Geheimbereich an- ordne, wenn Kopien von Bankaufträgen und Dokumente mit Details des Bankverkehrs als blosse Hinweise («indications» gemäss BGE 130 II 236 E. 6.3.2) qualifiziert würden, die das Bundesgericht bei eingehenden Ersu- chen nie verlange und die andererseits unter der Maxime der freien Beweis- würdigung in jedem Strafverfahren Beweiswert hätten (POPP, Die Rechtspre- chung des Bundesgerichts zur Internationalen Strafrechtshilfe in den Jahren 2004/05, ZBJV [Band 144] 2008, S. 38 ff., 62).

3.6 Eine Erscheinungsform der «entraide sauvage» liegt ebenfalls vor, wenn dem ersuchenden Staat als Zivilpartei im schweizerischen Strafverfahren, welches mit dem Rechtshilfeverfahren inhaltlich zusammenhängt, unbe-

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grenzte Akteneinsicht gewährt wird (GSTÖHL, a.a.O., S. 358). Gemäss kon- stanter Rechtsprechung darf eine solche Akteneinsicht die Ordnung des Rechtshilfeverfahrens nicht stören (TPF 2012 48 E. 3.1; TPF 2012 155 E. 3.1 und 3.2; jeweils m.w.H.; vgl. zur Problematik auch LUDWICZAK, A la croisée des chemins du CPP et de l'EIMP – la problematique de l'accès au dossier, in ZStrR 2015, S. 295 ff.). In einem neueren Urteil hielt auch das Bundesge- richt diesbezüglich fest, dass die Akteneinsicht durch einen ausländischen Staat als Privatkläger in einem schweizerischen Strafverfahren keine Umge- hung der Bestimmungen des Rechtshilferechts mit sich bringen darf (BGE 139 IV 294 E. 4, 4.1-4.6; ähnlich, jedoch mit Bezugnahme auf die bereits gewährte Rechtshilfe TPF BB.2014.188 vom 24. Juni 2015, E. 4.1.2 und 5.2).

3.7 Sich der Problematik der «entraide sauvage» bewusst, ruft die Rechtspre- chung mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit die schweizeri- schen Behörden bei der Stellung eines aktiven Rechtshilfeersuchens zur Vorsicht auf. Demnach soll sich die dem Ersuchen enthaltene Sachverhalts- darstellung auf das für dessen Verständnis und dessen Ausführung Notwen- dige beschränken (BGE 130 II 236 E. 6.3.1; Urteil des Bundesgerichts 1P.615/2000 vom 7. November 2000, E. 2b; Urteil des Bundesgerichts vom

7. November 1996 in SJ 1997 S. 195, E. 3c/cc). Eine entsprechende Zurück- haltung drängt sich nicht zuletzt auch deswegen auf, als die schweizerische Behörde bei eigenen Ersuchen keinen Spezialitätsvorbehalt anbringen kann (siehe hierzu GSTÖHL, a.a.O., S. 355).

4.

4.1 Im vorliegend in der Kritik stehenden Ersuchen führt die Beschwerdegegne- rin aus, die brasilianische Justiz führe im Zusammenhang mit dem Beste- chungsskandal B. zahlreiche Ermittlungsverfahren. Einige der bestochenen Personen aus dem Kader der B. hätten mittlerweile Geständnisse abgelegt. So hätten der vorstehend erwähnte C. und F. gegenüber der brasilianischen Justiz namentlich eingeräumt, u. a. auch von der brasilianischen Bauunter- nehmung D. Bestechungszahlungen für die Vergabe von überteuerten Pro- jekten der B. an Unternehmen der Gruppe D. entgegengenommen zu haben. Wie und über welche Gesellschaften derartige Bestechungszahlungen ab- gewickelt worden seien, sei im Einzelnen noch unklar. Bisherige Ermittlungs- ergebnisse der Beschwerdegegnerin würden zeigen, dass die D. SA über Sitzgesellschaften in der Schweiz zahlreiche Konten unterhalten habe, über welche u. a. direkt oder via weitere Gesellschaften namhafte Zahlungen an ehemalige Direktoren der B. ausgerichtet worden seien. Es bestehe diesbe- züglich der Verdacht, dass es sich bei diesen Zahlungen um Bestechungs-

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zahlungen handle (act. 9.1, S. 2 f.). Eines davon sei das auf die Beschwer- deführerin lautende Konto Nr. 1 bei der Bank E. Wirtschaftlich berechtigt an diesem Konto sei gemäss dem Formular A die D. SA (act. 9.1, S. 6). Über die Beschwerdeführerin seien in der Zeit zwischen Dezember 2008 bis Juli 2010 mindestens USD 42 Mio. auf Konten der G. überwiesen worden (act. 9.1, S. 6 f.), welche ihrerseits Zahlungen an ehemalige Direktoren der B., namentlich C., F. und H. ausgerichtet habe (act. 9.1, S. 7). Über die Be- schwerdeführerin seien weiter in der Zeit zwischen Dezember 2008 bis März 2010 mindestens USD 31 Mio. und EUR 21 Mio. an die I. SA überwie- sen worden. Seitens dieser Gesellschaft seien ebenfalls zahlreiche Zahlun- gen an ehemalige Direktoren der B. festzustellen (C., F., J., K.; act. 9.1, S. 8). Über die Beschwerdeführerin seien zudem im März 2010 mindestens USD 3 Mio. an die L. geflossen, welche wiederum Zahlungen an C., F. und J. geleistet habe (act. 9.1, S. 9). Die von der Beschwerdeführerin ausbezahl- ten Gelder seien dieser vorgängig zu einem grossen Teil von Gesellschaften der Gruppe D. zur Verfügung gestellt worden (act. 9.1, S. 9). Mit dem Ersu- chen verlangt die Beschwerdegegnerin u. a. die vorerwähnten ehemaligen Direktoren der B. mit dem dargestellten Sachverhalt und den im Fragekata- log erwähnten und diesem beigelegten Unterlagen zu konfrontieren. Weiter verlangt die Beschwerdegegnerin, es seien bei den Gesellschaften der Gruppe D. u. a. sämtliche sachdienliche Unterlagen zu deren festgestellten Zahlungen an die Beschwerdeführerin zu erheben (act. 9.1, S. 11 f.).

Die Beschwerdeführerin reichte einen der Fragenkataloge für die Befragung eines der Beschuldigten ein (act. 1.2). Diesem kann entnommen werden, dass den brasilianischen Behörden als Beilage zum Ersuchen eine Reihe von in der Schweiz erhobenen, die Beschwerdeführerin betreffenden Bank- unterlagen (Kontoeröffnungsunterlagen, Gutschrifts- und Belastungsanzei- gen) übermittelt worden sind, welche die im schweizerischen Ersuchen ge- schilderten Transaktionen teilweise belegen sollen (act. 1.2, Beilagen 57- 79).

4.2 Ersucht ein ausländischer Staat die Schweiz um Herausgabe solcher Unter- lagen als Beweismittel, so ist deren Herausgabe erst nach Abschluss des diesbezüglichen Rechtshilfeverfahrens (vgl. hierzu oben E. 3.1) erlaubt (Art. 74 Abs. 1 IRSG). Da die vorliegend herausgegebenen Unterlagen (Be- weismittel) unter das Bankgeheimnis fallen, wäre deren unaufgeforderte Übermittlung an eine ausländische Strafverfolgungsbehörde gestützt auf Art. 67a Abs. 4 IRSG in jedem Fall ausgeschlossen (vgl. GLUTZ VON BLOTZ- HEIM, a.a.O., S. 105 ff.). Demgegenüber ist die unaufgeforderte Übermittlung von Informationen, die den Geheimbereich betreffen, nicht von vornherein ausgeschlossen (Art. 67a Abs. 5 IRSG). Zu prüfen ist vorliegend die Frage,

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ob die Herausgabe dieser Beweismittel als Beilage zu einem aktiven Rechts- hilfeersuchen an die brasilianischen Behörden eine «entraide sauvage» im oben beschriebenen Sinne darstellt oder nicht. Die Beantwortung dieser Frage hängt im Wesentlichen von der Art und dem Inhalt der verschiedenen, von den brasilianischen Behörden vorgängig an die Schweiz gestellten Rechtshilfeersuchen ab (siehe nachfolgend E. 4.3). Weiter von Bedeutung sind zudem die vorliegend anwendbaren Bestimmungen, welche die Voraus- setzungen an ein schweizerisches Rechtshilfeersuchen an Brasilien um- schreiben (siehe nachfolgend E. 4.4).

4.3 Die Beschwerdeführerin legt diesbezüglich ein an die Schweiz gerichtetes Ersuchen der brasilianischen Strafbehörden vom 18. November 2014 ins Recht (act. 17.1; der Beschwerdekammer liegt hiervon eine französische Übersetzung vor, siehe RR.2015.239, act. 17.3). Mit Bezug auf vorher schon gestellte Ersuchen in der Angelegenheit «Lava Jato» ersuchen die brasilia- nischen Behörden um Einsicht in die Akten der in der Schweiz geführten, direkt oder indirekt im Zusammenhang mit dem Korruptionsskandal um B. stehenden Strafverfahren, namentlich in die Akten des Verfahrens SV.14.0404, aber auch in andere Akten in Zusammenhang mit dieser Unter- suchung oder deren Gegenstand (act. 17.1, Ziff. 6 und 9). Gegenstand der brasilianischen Untersuchung ist die Bezahlung von Bestechungsgeldern durch Bauunternehmen an Politiker und Direktoren der B., um die Vergabe von Projekten zu ihren Gunsten zu beeinflussen. C. und H. werden nament- lich genannt als Direktoren der B., welchen Bestechungszahlungen zuge- flossen sein sollen (act. 17.1, Ziff. 7). Ziel des Ersuchens sei die Intensivie- rung der gegenseitigen Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Brasilien im Zusammenhang mit der Angelegenheit «Lava Jato» (act. 17.1, Ziff. 10).

In den vorliegend konnexen Beschwerdeverfahren wurden von anderen Be- schwerdeführerinnen, die im Zusammenhang mit der Angelegenheit «Lava Jato» bzw. B. Beschwerde erhoben haben, teilweise weitere Rechtshilfeer- suchen der brasilianischen Behörden aus dem Jahr 2014 an die Beschwer- degegnerin eingereicht (siehe bspw. RR.2015.236, act. 13.1–13.6). Diese zielen allesamt in spezifischer Weise auf die Sperrung bekannter bzw. auf die Identifikation noch unbekannter Kontoverbindungen in der Schweiz, über welche mutmassliche Korruptionszahlungen an die ehemaligen Direktoren der B. (namentlich C., F., H.) geflossen seien. Verlangt wurde diesbezüglich auch wiederholt die Herausgabe von Bankunterlagen, welche die Rekon- struktion der interessierenden Geldflüsse und die Feststellung allfälliger Straftaten in der Schweiz und in Brasilien ermöglichen sollen.

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4.4 Das kritisierte schweizerische Ersuchen um Rechtshilfe zielt einerseits auf die Entgegennahme von Zeugenaussagen oder von anderen Aussagen, an- dererseits auf die Herausgabe von in Brasilien zu erhebenden weiteren Be- weismitteln ab (act. 9.1, S. 11 f.). Es handelt sich hierbei um zulässige Rechtshilfemassnahmen (Art. 1 Abs. 3 lit. a und b RV-BRA). Gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. b RV-BRA muss ein Rechtshilfeersuchen insbesondere Angaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (vgl. auch Art. 46 Abs. 15 lit. b und d UNCAC). Weiter anzugeben ist der Hauptgrund, warum die Beweismittel oder Auskünfte verlangt werden, sowie eine Darstel- lung des Sachverhalts (Zeitpunkt, Ort und Umstände der Tatbegehung), der im ersuchenden Staat Anlass zum Verfahren gibt (Art. 24 Abs. 1 lit. d RV- BRA; vgl. Art. 46 Abs. 15 lit. c UNCAC). Diese Angaben müssen der ersuch- ten Behörde namentlich die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (Art. 6 RV-BRA) und ob die Handlungen, wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches, militärisches oder fiskalisches Delikt darstellen (Art. 3 Abs. 1 lit. a bis c RV-BRA).

5.

5.1 Der vorliegende Fall betrifft nicht nur das Verhältnis zwischen aktiver und passiver Rechtshilfe. Die damit verbundene Sachlage fällt zudem in eine Schnittstelle zwischen Rechtshilferecht und dem nationalen Strafprozess- recht.

5.2 Die Strafuntersuchung SV.15.0775 wurde u. a. auch gestützt auf Geldwä- schereiverdachtsmeldungen von Schweizer Banken eröffnet (vgl. act. 9.1, S. 3). Gestützt auf Art. 7 Abs. 1 StPO ist die Beschwerdegegnerin diesbe- züglich verpflichtet, ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihr Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt wer- den. Weiter hat sie von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen abzuklären (Art. 6 Abs. 1 StPO). Strafverfahren sind unverzüglich an die Hand zu nehmen und ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss zu bringen (Art. 5 Abs. 1 StPO). Rein mit Blick auf die Regeln der schweizerischen Strafprozessordnung ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin daher nicht zu beanstanden. Die von ihr bei den brasilianischen Strafbehörden beantragten Rechtshilfemass- nahmen sind geeignet, die für die Beurteilung der hierzulande untersuchten Straftaten bedeutsamen Tatsachen abzuklären. Hieraus ergibt sich mit Blick auf die Bestimmungen des Rechtshilferechts (namentlich die Bestimmungen des RV-BRA; siehe oben E. 4.4) auch, dass das Rechtshilfeersuchen und dessen erforderliche Schilderung des untersuchten Sachverhalts bzw. Art und Natur der hierzulande untersuchten Straftaten auch Informationen aus

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dem Geheimbereich (konkret Angaben zu Kontobeziehungen) enthalten muss. Weiter ist mit Blick auf das Beschleunigungsgebot auch festzuhalten, dass mit der Stellung eines Rechtshilfeersuchens grundsätzlich nicht zuge- wartet werden muss, bis allfällige im selben Sachzusammenhang von aus- ländischen Strafbehörden gestellte Ersuchen um Rechtshilfe erledigt sind (BGE 139 IV 294 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts vom 7. November 1996 in SJ 1997 S. 194, E. 3c/bb).

5.3 Aufgrund der Akten wird im vorliegenden Fall aber auch ersichtlich, dass die in Brasilien und in der Schweiz geführten Strafuntersuchungen äusserst eng miteinander verflochten sind. Demzufolge betreffen die brasilianischen Rechtshilfeersuchen direkt den Gegenstand der schweizerischen Strafunter- suchungen und umgekehrt. Die in ihrer Beschwerdeantwort gemachte Aus- sage der Beschwerdegegnerin, wonach die Beschwerdeführerin oder die an dieser wirtschaftlich Berechtigte «bis dato auch nicht im entferntesten Ge- genstand eines in der Schweiz hängigen Rechtshilfeersuchens der brasilia- nischen Strafverfolgungsbehörden» gewesen seien (act. 9, S. 3), ist auf je- den Fall unhaltbar. Die enge Verflochtenheit der verschiedenen Strafunter- suchungen in Brasilien und in der Schweiz ergibt sich nicht zuletzt aus den Ausführungen der Beschwerdegegnerin im vorliegend angefochtenen Rechtshilfeersuchen selber (siehe act. 9.1, S. 10). Demnach werden die D. SA und deren Vertreter durch die brasilianische Justiz beschuldigt, die Vergabe von Grossaufträgen durch B. mit Bestechungszahlungen erwirkt zu haben. Spiegelbildlich ergebe sich in der Schweiz aufgrund erhobener Bank- unterlagen ein dringender Verdacht, dass die D. SA zahlreiche Sitzgesell- schaften gegründet habe, um über diese bzw. über die für diese Sitzgesell- schaften in der Schweiz eröffneten Kontostrukturen derartige Bestechungs- zahlungen an Kadermitglieder der B. abzuwickeln. Bei der von der Be- schwerdegegnerin in ihrem Rechtshilfeersuchen erwähnten Kontobeziehung der Beschwerdeführerin handle es sich vermutungsweise um eines dieser fraglichen Konten. So seien über die Konten der Beschwerdeführerin na- mentlich Zahlungen an die ehemaligen Direktoren der B. (C., F. und H.) ge- flossen (siehe oben E. 4.1 mit jeweiligem Hinweis auf die Akten). Allein mit den der Beschwerdekammer bekannten Ersuchen aus Brasilien wird klar, dass es den brasilianischen Behörden u. a. darum geht, die letztlich den Be- teiligten C., F. und H. zugegangenen Finanzflüsse eindeutig rekonstruieren zu können. Nebst der Herausgabe von Unterlagen zu spezifizierten Konten verlangten die brasilianischen Strafbehörden denn auch die Einsichtnahme in die Akten der von der Beschwerdegegnerin geführten Strafuntersuchun- gen. Die im entsprechenden Ersuchen (act. 17.1) enthaltene Formulierung lässt klar erkennen, dass es alle von der Beschwerdegegnerin im Zusam- menhang mit der Affäre um B. geführten Verfahren betrifft und nicht nur die

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Untersuchung SV.14.0404. Dass diese ausdrücklich genannte und die vor- liegende Untersuchung, in deren Rahmen das angefochtene Rechtshilfeer- suchen gestellt wurde, inhaltlich zusammenhängen, ergibt sich nicht zuletzt auch aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin diesbezüglich zuvor im Rahmen der Untersuchung SV.14.0404 erhobene Bankunterlagen beige- zogen hat (act. 9, S. 5). Die nun im angefochtenen Ersuchen enthaltenen Informationen zu Konten der Beschwerdeführerin und insbesondere die dem Ersuchen beigegebenen Beweismittel stammen somit eindeutig aus einem Verfahren, in dessen Akten die brasilianischen Behörden Einsicht verlangt haben. Damit ist erstellt, dass das angefochtene Ersuchen nicht nur den Zwecken der hiesigen Strafverfolgung, sondern eben auch der Beantwor- tung der verschiedenen brasilianischen Ersuchen und den von diesen ver- folgten Zwecken dient. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Be- schwerdeführerin in den der Beschwerdekammer bekannten Ersuchen aus Brasilien nicht namentlich erwähnt wird. Diesbezüglich hält ja auch die Be- schwerdegegnerin im angefochtenen Ersuchen selber fest, dass auf Seiten der brasilianischen Behörden keine oder nur ungenügende Angaben darüber vorlägen, wie und über welche Gesellschaften mutmassliche Bestechungs- zahlungen abgewickelt worden seien (act. 9.1, S. 2 f.). Die von der Be- schwerdegegnerin vermutete Rolle der Beschwerdeführerin im Zusammen- hang mit der Affäre B. ist für die brasilianischen Behörden offensichtlich von Relevanz. Hierzu ist auch festzuhalten, dass die brasilianischen Behörden im Rahmen ihrer Ersuchen verschiedentlich auch auf die Identifikation bisher unbekannter Kontoverbindungen und die Herausgabe der diese betreffen- den Beweismittel abzielten.

5.4 Angesichts der dargestellten Ausgangslage kann es der Beschwerdegegne- rin nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass ihr eigenes Ersuchen um Rechtshilfe Informationen enthält, welche den brasilianischen Behörden von Nutzen sein können. Die damit verbundene Herausgabe aller diesbezügli- chen Beweismittel geht im vorliegenden Fall und mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit (vgl. hierzu oben stehende E. 3.7) aber zu weit. Der von der Beschwerdegegnerin hierzu gemachte Einwand, die brasilianischen Behörden hätten die anlässlich der Einvernahme vorzuhaltenden Unterlagen verlangt (act. 19, S. 4), ist nicht belegt. Im RV-BRA ist die Beilage von Be- weismitteln – wie übrigens in allen anderen Rechtshilfeübereinkünften wie beispielsweise dem Europäischen Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) – nirgends vorgesehen. Der Einwand der Beschwerdegegnerin verliert zudem weiter an Stichhaltig- keit, wenn sie sich im Ersuchen selber ausdrücklich die Präsentation von weiteren Unterlagen beim Termin der Einvernahme vorbehält (act. 9.1, S. 11).

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5.5 Mag unter den vorliegenden Gegebenheiten die blosse Information aus dem Geheimbereich im Rahmen eines aktiven Rechtshilfeersuchens zulässig sein, so stellt demgegenüber die damit verbundene Herausgabe der dazu- gehörenden Beweismittel eine Form der verpönten «entraide sauvage» dar. Die vorliegende Beschwerde erweist sich damit diesen Punkt betreffend als zulässig und begründet. Mit ihrem Vorgehen hat es die Beschwerdegegnerin vereitelt, dass sich die Beschwerdeführerin im Rahmen eines Rechtshilfe- verfahrens als Partei vorgängig zur Herausgabe der sie betreffenden Bank- unterlagen äussern konnte. Eine Gutheissung dieses Vorgehens würde vor- liegend auch die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung der Heraus- gabe der Bankunterlagen und damit die Sicherstellung des im Rechtshilfe- rechts vorgesehenen Individualschutzes komplett aushebeln. Diese Diffe- renzierung zwischen der Zulässigkeit blosser Information und der unzulässi- gen Herausgabe von Beweismitteln erweist sich im Übrigen auch als kon- gruent mit dem vom Gesetzgeber abgesteckten Rahmen der Zulässigkeit einer unaufgeforderten Übermittlung von Beweismitteln und Informationen gemäss Art. 67a IRSG.

Lediglich abschliessend ist entgegen den Ausführungen des BJ (act. 8, S. 3) noch festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin vorliegend nicht an der Beschwerdelegitimation mangelt. Die diesbezüglich geforderte persönliche und direkte Betroffenheit der Beschwerdeführerin ergibt sich durch die Über- mittlung von Unterlagen zu einem auf sie lautenden Bankkonto und richtet sich nicht nach der von der Beschwerdegegnerin rechtshilfeweise verlangten Einvernahme von Zeugen (siehe hierzu u. a. das Urteil des Bundesgerichts vom 7. November 1996 in SJ 1997 S. 194, E. 3.c/aa «les actes transmis le touchent directement»; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 1A.107/2002 vom 8. Juli 2002, E. 1.2).

6.

6.1 Erweist sich die vorliegende Beschwerde als teilweise begründet und die er- folgte Herausgabe von die Beschwerdeführerin betreffenden Bankunterla- gen an die brasilianischen Strafbehörden als unzulässig, so stellt sich nach- folgend die Frage, was dieser Befund für Konsequenzen hat.

6.2 Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer unrechtmässig erfolgten spontanen Übermittlung hielt das Bundesgericht in BGE 125 II 238 erstmals präzi- sierend fest, dass eine unrechtmässig erfolgte, spontane Übermittlung von Beweismitteln und Informationen nicht direkt anfechtbar sei (BGE 125 II 238 E. 5d S. 247, bestätigt in BGE 129 II 544 E. 3.6). Allfällige Verletzungen von

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Art. 67a IRSG können gegebenenfalls mit Beschwerde gegen die Schluss- verfügung geltend gemacht werden, sofern der ersuchende Staat im An- schluss an die Übermittlung mit einem formellen Rechtsbegehren an die Schweiz herangetreten ist. Wird im Rahmen einer Beschwerde eine Verlet- zung von Art. 67a IRSG festgestellt, kann dies zu einer Rückforderung der übermittelten Beweismittel oder Informationen oder zur Aufforderung zur Nichtberücksichtigung für den informierten Staat führen (BGE 125 II 238 E. 6a). Eine grundsätzliche Verpflichtung des ersuchenden Staates in die- sem Sinne zu kooperieren, besteht freilich nicht, da er nicht für fehlerhafte Handlungen der Schweizer Behörden einzustehen hat (ZIMMERMANN, a.a.O., N. 415 S. 424). Das Ergreifen einer derartigen Massnahme (Rückforderung der Beweismittel bzw. Informationen oder Aufforderung zur Nichtberücksich- tigung derselben) erweist sich als überflüssig, wenn die materiellen Voraus- setzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind bzw. wenn sich de- ren Erfüllung bald abzeichnet (BGE 129 II 544 E. 3.6; 125 II 238 E. 6a S. 248; Urteil des Bundesgerichts 1A.333/2005 vom 20. Februar 2006, E. 4.2; vgl. zum Ganzen den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.311 vom

11. Juli 2013, E. 5.3.3).

6.3 Im Vergleich zu einem solchen Fall werden die brasilianischen Behörden hier kaum mehr ausdrücklich um Herausgabe der bereits erhaltenen Beweismit- tel ersuchen, so dass diesbezüglich kein formelles Rechtsbegehren an die Schweiz zu erwarten ist. In Analogie zu diesen für eine unrechtmässig er- folgte spontane Übermittlung von Beweismitteln geltenden Überlegungen ist vorliegend nachträglich zu überprüfen, ob die materiellen Voraussetzungen für die bereits erfolgte Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Kann dies be- jaht werden, so wäre die mit dem oben festgestellten Mangel behaftete Her- ausgabe von Beweismitteln geheilt. Wäre das Ergebnis der Überprüfung ne- gativ, so läge es am BJ, gegenüber den brasilianischen Behörden die not- wendigen Schritte einzuleiten. Um die materiellen Voraussetzungen für die bereits erfolgte Herausgabe von Beweismitteln zu überprüfen und der Be- schwerdeführerin den diesbezüglichen Rechtsschutz zumindest nachträg- lich zu gewähren, hat die Beschwerdegegnerin bezüglich der erfolgten Her- ausgabe der die Beschwerdeführerin betreffenden Bankunterlagen ein nach- trägliches Rechtshilfeverfahren durchzuführen.

7. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde teilweise als begründet. Sie ist in dem Sinne teilweise gutzuheissen, als festzustellen ist, dass die erfolgte Herausgabe von die Beschwerdeführerin betreffenden Bankunterla- gen an die brasilianischen Behörden rechtswidrig war. Die Beschwerdegeg- nerin ist diesbezüglich anzuweisen, ein nachträgliches Rechtshilfeverfahren

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durchzuführen, in dessen Rahmen das Vorliegen der materiellen Vorausset- zungen der gewährten Rechtshilfe zu überprüfen ist. Im Übrigen ist die Be- schwerde abzuweisen.

8. Soweit das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschie- benden Wirkung bzw. auf Erlass vorsorglicher Massnahmen nicht bereits be- handelt wurde, ist dieses mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache als erledigt abzuschreiben.

9.

9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der teilweise unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.–. Die Bundesstrafgerichtskasse hat der Be- schwerdeführerin Fr. 3'000.– zurückzuerstatten.

9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Be- schwerdeführerin im Umfang ihres teilweisen Obsiegens für die ihr erwach- senen notwendigen und verhältnismässig hohen Parteikosten zumindest teil- weise zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG). Dabei erscheint eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.– als angemessen (Art. 10, 11 und 12 Abs. 2 BStKR).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass die er- folgte Herausgabe von die Beschwerdeführerin betreffenden Bankunterlagen an die brasilianischen Behörden unzulässig war. Die Beschwerdegegnerin wird diesbezüglich angewiesen, ein nachträgliches Rechtshilfeverfahren durchzuführen, in dessen Rahmen das Vorliegen der materiellen Vorausset- zungen der gewährten Rechtshilfe zu überprüfen ist. Im Übrigen wird die Be- schwerde abgewiesen.

2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wir- kung bzw. auf Erlass vorsorglicher Massnahmen wird – soweit es nicht bereits behandelt wurde – als erledigt abgeschrieben.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvor- schuss in der Höhe von Fr. 5'000.–. Die Bundesstrafgerichtskasse wird ange- wiesen, der Beschwerdeführerin Fr. 3'000.– zurückzuerstatten.

4. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das Beschwerdever- fahren mit Fr. 1'500.– zu entschädigen.

Bellinzona, 19. Januar 2016

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

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Zustellung an

- Rechtsanwalt Michele Rusca - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).