Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).
Sachverhalt
A. Die Bank B. AG erstattete am 16. Dezember 2011 der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) eine Verdachtsmeldung gemäss Art. 9 des Bun- desgesetzes zur Bekämpfung der Geldwäscherei im Finanzsektor vom
10. Oktober 1997 (Geldwäschereigesetz, GwG, SR 955.0). Die Meldung betraf die auf die A. Ltd. lautende Geschäftsbeziehung Nr. 1 bei der Bank B. AG (Vorabklärungsverfahren Urk. 2). Das Bankinstitut ging davon aus, dass an diesen Vermögenswerten der A. Ltd. C., gegen welchen ein Insol- venzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit im April 2009 vor dem Amtsge- richt Mönchengladbach eröffnet worden sei, wirtschaftlich berechtigt sei und diese Vermögenswerte im Insolvenzverfahren dem Zugriff der Gläubi- ger entzogen worden seien. Die Meldestelle leitete die Meldung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend "Staatsanwalt- schaft") am 19. Dezember 2011 weiter (Vorabklärungsverfahren Urk. 1).
B. Unter Berufung auf Art. 67a des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG, SR 351.1) setzte die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 11. Januar 2012 (in Kopie an das Bundesamt für Justiz [nachfolgend "BJ"]) die Staatsanwaltschaft Mönchen- gladbach über die Verdachtsmeldung der MROS in Kenntnis. Gleichzeitig setzte sie der deutschen Strafverfolgungsbehörde Frist an, um ein Rechts- hilfeersuchen im vorgenannten Zusammenhang einzureichen (Vorabklä- rungsverfahren Urk. 4).
C. Die Staatsanwaltschaft Mönchengladbach leitete in der Folge gegen C. ein Strafverfahren wegen des Vorwurfs des Bankrotts ein und ersuchte innert Frist mit Rechtshilfeersuchen vom 16. Februar 2012 um Vornahme von Bankenermittlungen bei der Bank B. AG hinsichtlich der A. Ltd. sowie wei- terer C. zuzurechnender Geschäftsbeziehungen (Rechtshilfeakten Urk. 1).
D. Mit Eintretensverfügung vom 14. März 2012 trat die Staatsanwaltschaft auf das Rechtshilfeersuchen ein und ordnete die Edition der Bankunterlagen bei der Bank B. AG in Z. an (Rechtshilfeakten Urk. 4). Die Bank B. AG übermittelte mit Schreiben vom 29. März 2013 die angeforderten Bankun- terlagen (Rechtshilfeakten Urk. 5 und 6/1-3).
- 3 -
E. Mit Schlussverfügung vom 26. November 2012 ordnete die Staatsanwalt- schaft die rechtshilfeweise Herausgabe diverser Bankunterlagen betreffend das Konto Nr. 1, lautend auf die A. Ltd., an (Rechtshilfeakten Urk. 14).
Gegen diese Schlussverfügung vom 26. November 2012 erhebt die A. Ltd. mit Eingabe vom 21. Dezember 2012 Beschwerde. Sie stellt den Antrag, die angefochtene Schlussverfügung sei aufzuheben sowie die Bankunter- lagen nicht an die ersuchende Behörde herauszugeben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. 1).
Das BJ beantragt in seiner Vernehmlassung vom 22. Januar 2013 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 6). Gleiches beantragt auch die Staatsanwaltschaft mit ihrer Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2013 (act. 7).
F. Am 6. Februar 2013 stellt die Beschwerdekammer der Beschwerdeführerin auf deren Antrag hin die sogenannten Beizugsakten der Beschwerdegeg- nerin zu und bewilligt die Fristerstreckung zur Einreichung der Replik (act. 9 und 10). Mit Eingabe vom 20. Februar 2013 erstattet die Beschwerdeführe- rin innerhalb mehrfach erstreckter Frist ihre Replik (act. 15), welche in der Folge der Beschwerdegegnerin und dem BJ zur Kenntnis gebracht wird (act. 15).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR, SR 0.351.1), dem beide Staaten beitreten sind, der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. Novem- ber 1969 (SR 0.351.913.61) sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkom- mens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsüber- einkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62), mass- gebend. Die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Be-
- 4 -
stimmungen aufgrund bilateraler Abkommen bleiben unberührt (Art. 48 Abs. 2 SDÜ). Zusätzlich kann das von beiden Ländern ratifizierte Überein- kommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) zur Anwendung gelangen.
E. 1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re- gelt, gelangen das IRSG und die Verordnung über internationale Rechtshil- fe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV, SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1; 128 II 355 E. 1; 124 II 180 E. 1a). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn jenes geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt und sich dar- aus eine weitergehende Rechtshilfe ergibt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.; 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1; 122 II 140. 2, je m.w.H.). Vorbehalten ist die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).
E. 2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde in internationalen Rechtshilfeange- legenheiten, gegen welche gestützt auf Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bun- desgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71) in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements für das Bun- desstrafgericht vom 31. August 2010 (Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161) und Art. 80e Abs. 1 IRSG die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gegeben ist. Die Be- schwerde vom 21. Dezember 2012 gegen die Schlussverfügung vom
26. November 2012 ist innert der Frist von Art. 80k IRSG eingereicht wor- den.
E. 2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge- gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Als persönlich und direkt betroffen (im Sinne von Art. 80h lit. b und Art. 21 Abs. 3 IRSG) wird im Falle der Erhebung von Konteninformationen der jeweilige Kontoin- haber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 137 IV 134 E. 5.2.1; 130 II 162 E. 1.3; 128 II 211 E. 2.4; TPF 2007 79 E. 1.6).
- 5 -
Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin des auf von der angefochtenen Rechtshilfemassnahme betroffenen Kontos. Auf ihre Beschwerde ist dem- nach einzutreten.
E. 3 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Rechtshilfevoraussetzungen grundsätz- lich mit freier Kognition. Wie früher das Bundesgericht im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde befasst sich die Beschwerdekammer je- doch auch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Be- schwerde bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4, je m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.89 vom 20. August 2007 E. 2.4; RR.2007.34 vom 29. März 2007 E. 3; LAURENT MOREILLON, Entraide internationale en matière pénale, Basel 2004, Art. 25 IRSG N. 22).
E. 4 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende In- stanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es ge- nügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von de- nen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinwei- sen).
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin bringt gegen die Gewährung der Rechtshilfe in einem ersten Punkt vor, dass die Eröffnung des deutschen Ermittlungsver- fahrens gegen C. die Folge einer unzulässigen unaufgeforderten Übermitt- lung von Informationen durch die Beschwerdegegnerin sei. Die spontane Rechtshilfe gemäss Art. 67a IRSG setze voraus, dass Beweismittel im Rahmen einer eigenen schweizerischen Strafuntersuchung erhoben wor- den seien, was vorliegend aber gerade nicht der Fall gewesen sei. Die Be- schwerdegegnerin habe zu keinem Zeitpunkt eine eigene Strafuntersu- chung geführt und dementsprechend auch keine Beweismittel im Rahmen einer Strafuntersuchung erhoben. Es liege ein rechtsmissbräuchliches Rechtshilfeersuchen vor (act. 1 S. 3 ff.; act. 14 S. 3 ff.).
E. 5.2 Gemäss Art. 67a Abs. 1 IRSG kann eine Strafverfolgungsbehörde Be- weismittel, die sie für ihre eigene Strafuntersuchung erhoben hat, unaufge- fordert an eine ausländische Strafverfolgungsbehörde übermitteln, wenn
- 6 -
die Übermittlung aus ihrer Sicht geeignet ist, ein Strafverfahren einzuleiten (lit. a) oder eine hängige Strafuntersuchung zu erleichtern (lit. b). Art. 67a Abs. 1 IRSG gilt allerdings nicht für Beweismittel, die den Geheimbereich betreffen (Art. 67a Abs. 4 IRSG). Informationen, die den Geheimbereich betreffen, können aber übermittelt werden, wenn sie geeignet sind, dem ausländischen Staat zu ermöglichen, ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz zu stellen (Art. 67a Abs. 5 IRSG). Gemäss Art. 67a Abs. 6 IRSG ist jede unaufgeforderte Übermittlung in einem Protokoll festzuhalten.
E. 5.3.1 Vorliegend hatte die Beschwerdegegnerin – wie eingangs erwähnt (vgl. lit. A) – die deutschen Strafverfolgungsbehörden am 11. Januar 2012 unter Berufung auf Art. 67a IRSG über die Verdachtsmeldung der MROS infor- miert. Sie führte darin unter anderem aus, die Beschwerdeführerin unter- halte seit Mai 2009 bei der Bank B. AG in Z. eine Geschäftsbeziehung Nr. 0208-00924033, wobei als wirtschaftlich Berechtigter C. und ab Mai 2010 dessen Mutter D. bezeichnet worden seien. Das Konto weise derzeit einen Saldo von EUR 872'000 auf. Gemäss den vorliegenden Er- kenntnissen sei über das Vermögen von C. durch das Amtsgericht Mön- chengladbach am 8. April 2009 ein Insolvenzverfahren eröffnet worden. Es sei nicht ausgeschlossen, dass C. an den hier liegenden Werten der Be- schwerdeführerin alleiniger wirtschaftlich Berechtigter sei und diese Werte im Insolvenzverfahren den Gläubigern bewusst entzogen habe. Dieses Verhalten könne nach Schweizer Recht den Tatbestand des betrügeri- schen Konkurses im Sinne von Art. 165 StGB (recte Art. 163 StGB) erfüllen (Vorabklärungsverfahrensakten Urk. 4). Bei der übermittelten Information bezüglich die Kontoverbindung zur Bank B. AG handelt es sich um eine den Geheimbereich im Sinne von Art. 67a Abs. 5 IRSG betreffende Infor- mation.
Die Beschwerdegegnerin hatte zu jenem Zeitpunkt – wie sie selber ausführt
– keine eigene Strafuntersuchung gegen C. eingeleitet. Sie macht jedoch geltend, die Informationen im Rahmen eines sog. Vorabklärungsverfahrens an Deutschland weitergeleitet zu haben (act. 7 S. 9). Es stellt sich daher die Frage, ab welchem Zeitpunkt eine unaufgeforderte Übermittlung im Sinne von Art. 67a IRSG frühestens getätigt werden kann.
E. 5.3.2 Dem Wortlaut von Art. 67a Abs. 1 IRSG folgend, kann eine Strafverfol- gungsbehörde Beweismittel, "die sie für ihre eigene Strafuntersuchung er- hoben hat, unaufgefordert an eine ausländische Strafverfolgungsbehörde übermitteln […]". Und nach Abs. 2 hat die Übermittlung nach Abs. 1 "keine Einwirkung auf das in der Schweiz hängige Strafverfahren". Die unaufge-
- 7 -
forderte Übermittlung von Beweismitteln oder Informationen darf ferner nur erfolgen, wenn diese aus Sicht der schweizerischen Strafverfolgungsbe- hörde geeignet sind, ein Strafverfahren einzuleiten oder eine hängige Strafuntersuchung zu erleichtern (Art. 67a Abs. 1 lit. a und b IRSG). Ge- mäss der bundesrätlichen Botschaft dürfen nur Beweismittel und Auskünfte unaufgefordert übermitteln werden, die der schweizerische Richter "im Rahmen einer eigenen Strafuntersuchung erhoben hat" (BBl 1995 (III) 24). Die Leitidee hinter dem am 1. Februar 1997 in Kraft getretenen Art. 67a IRSG war die Verstärkung der internationalen Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden, um den Kampf gegen das organisierte Verbre- chen, insbesondere die grenzüberschreitende Wirtschaftskriminalität zu verbessern. Gleichzeitig sprach sich der Bundesrat jedoch für eine restrikti- ve Handhabung des neuen Art. 67a IRSG aus, indem die Bestimmung mit Vorbehalt anzuwenden sei, damit nicht die Denunziation gefördert und ei- nen unkontrollierten Informationsfluss an das Ausland ermöglicht werde (BBl 1995 (III) 24).
In der Literatur findet sich daher überwiegend die Meinung, dass die unauf- geforderte Übermittlung nach Art. 67a IRSG einer eröffneten Strafuntersu- chung im Sinne von Art. 309 Abs. 1 lit. a IRSG bedürfe (ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, Bern 2009, N 415, S. 382; DERSELBE, Communication d'informations et de renseignements pour les besoins de l'entraide judiciaire internationale en matière pénale; un paradigme perdu?, in AJP 1/2007, S. 65; GLUTZ VON BLOTZHEIM, Die spon- tane Übermittlung, Die unaufgeforderte Übermittlung von Beweismitteln und Informationen ins Ausland gemäss Art. 67a IRSG, Zürich/St. Gallen 2010, S. 76 ff.; UNSELD, Internationale Rechtshilfe im Steuerrecht, Akzes- sorische Rechtshilfe, Auslieferung und Vollstreckungshilfe bei Fiskaldelik- ten, Zürich/Basel/Genf 2011, S. 196 f.; BIANCHI/HEIMGARTNER, Rückerstat- tung von Potentatengeldern, in: AJP 3/2012 S. 363; HAFFTER, Internationa- le Zusammenarbeit in Strafsachen im Spannungsfeld zwischen Denunziati- on und Verbrechensbekämpfung: Zur Problematik der spontanen Rechts- hilfe [Art. 67a IRSG], in: AJP 1/1999 S. 118 f.). Auch das Bundesstrafge- richt hat in der Vergangenheit unter Berufung auf ZIMMERMANN und GLUTZ VON BLOTZHEIM wiederholt festgehalten, dass die spontane Übermittlung im Sinne von Art. 67a IRSG in jedem Falle ein schweizerisches Strafverfahren erfordere (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2011.247 vom 1. Feb- ruar 2012, E. 3.1; RR.2011.176 vom 21. November 2011, E. 3.1; RR.2010.155 vom 20. Dezember 2010, E. 3.1). Daran ist aus nachfolgen- den Überlegungen festzuhalten:
- 8 -
Wie bereits ausgeführt, muss die unaufgeforderte Übermittlung von Be- weismitteln und Informationen aus Sicht der schweizerischen Strafverfol- gungsbehörden geeignet sein, ein Strafverfahren einzuleiten oder eine hängige Strafuntersuchung zu erleichtern (Art. 67a Abs. 1 lit. a und b IRSG) Ob Informationen oder Beweismittel für die Einleitung eines Strafverfahrens dienlich sind, beurteilt sich nach allgemeinen strafprozessualen Grund- sätzen. Dabei muss für die Einleitung eines Strafverfahrens ein Mindest- mass an Verdacht vorliegen ("hinreichender Tatverdacht", Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Um ein Minimum an Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit zu gewährleisten, ist darauf abzustellen, ob der bestehende Verdacht bei ei- nem vergleichbaren Vergehen in der Schweiz für die Einleitung einer Straf- untersuchung genügen würde. Nur wenn ein nach schweizerischer Beurtei- lung genügender Verdacht vorliegt, kann angenommen werden, dass die informierte ausländische Behörde ebenfalls ein Strafverfahren einleiten könnte. Das gleiche muss auch für die Weiterleitung von Informationen und/oder Beweismittel gelten, welche zur Erleichterung eines ausländi- schen Strafverfahrens weitergeleitet werden sollen (zum Ganzen: HAFFTER, a.a.O., S. 118). Bereits daraus ergibt sich die klare Absicht des Gesetzge- bers, die unaufgeforderte Übermittlung von Beweismitteln und Informatio- nen nur nach Eröffnung einer Strafuntersuchung zuzulassen. Der Hinweis der Beschwerdegegnerin auf das im Rechtshilfeverfahren anwendbare Günstigkeitsprinzip und die diesbezügliche bundesgerichtliche Rechtspre- chung (act. 7 S. 15) vermag daran nichts zu ändern. Das Bundesgericht hielt in seinen von der Beschwerdegegnerin zitierten Entscheiden fest, Art. 67a IRSG verschaffe – im Einklang mit dem Günstigkeitsprinizip – die gesetzliche Grundlage zur spontanen Übermittlung von Informationen und Beweismitteln an einen Staat, mit dem die Schweiz keine staatsvertragliche Vereinbarung habe (BGE 125 II 238 E. 5.b, 125 II 356 E. 12.b). Gleichzeitig konstatierte das Bundesgericht unter Berufung auf die bundesrätliche Bot- schaft zu Art. 67a IRSG, dass die spontane Übermittlung von Informationen und Beweismitteln strikten Bedingungen unterworfen sei und mit Vorbehalt angewendet werden müsse (BGE 125 II 238 a.a.O., 125 II 356 a.a.O., un- ter Hinweis auf BBl 1995 (III) 24).
Die restriktive Handhabung von Art. 67a IRSG bzw. die hohen Anforderun- gen an den Tatverdacht rechtfertigen sich insbesondere unter dem Ge- sichtspunkt der Verhältnismässigkeit. Denn Art. 67a IRSG kommt letztlich die Funktion zu, im Sinne von Art. 14 StGB ein bestimmtes Verhalten – nämlich die Verletzung des Amtsgeheimnisses – zu rechtfertigen (HAFFTER, a.a.O., S. 118; UNSELD, a.a.O. S. 197). Wie für alle strafrechtlichen Recht- fertigungsgründe soll nun aber auch für den Rechtfertigungsgrund der Amtspflicht im Sinne von Art. 14 StGB gelten, dass nur die nach den Um-
- 9 -
ständen angemessene, verhältnismässige Amtstätigkeit rechtfertigende Wirkung hat (DONATSCH, in: StGB Kommentar, Zürich 2013, N 9 zu Art. 14). Daraus folgt, dass in Fällen, wo ein fraglicher Straftatbestand oder eine Prozessvoraussetzung nach Schweizer Recht eindeutig nicht erfüllt sind und daher auch keine Strafuntersuchung gegen die betroffene Person eröffnet werden kann (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO), weder Beweismittel noch Informationen gestützt auf Art. 67a IRSG an ausländische Behörden he- rausgegeben werden dürfen. Liegt ein schweizerisches Strafverfolgungsin- teresse offensichtlich nicht vor, ist es unverhältnismässig, zwecks Durch- setzung rein ausländischer Strafverfolgungsinteressen Beweismittel oder Informationen unaufgefordert an ausländische Behörden weiterzuleiten (GLUTZ VON BLOTZHEIM, a.a.O., S. 81).
Während die Eröffnung einer Strafuntersuchung – wie bereits ausgeführt – einen hinreichenden Tatverdacht voraussetzt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO), fehlt dieser beim Vorabklärungsverfahren (noch) regelmässig. Im Vorabklä- rungsverfahren sollen die Untersuchungsbehörden formlos und ohne Mit- wirkungspflichten der involvierten Personen durch eigene Ermittlungen einen vorerst undeutlichen Tatverdacht abklären und erst danach über Er- öffnung bzw. Nichtanhandnahme entscheiden (vgl. SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, FN 65 zu N. 1230). Ist ein hinreichender Tatverdacht aber noch nicht festgestellt, darf nach dem eben Ausgeführten eine spontane Übermittlung von Beweismit- teln oder Informationen im Sinne von Art. 67a IRSG nicht erfolgen.
E. 5.3.3 Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer unrechtmässig erfolgten spontanen Übermittlung hielt das Bundesgericht in BGE 125 II 238 erstmals präzisie- rend fest, dass eine unrechtmässig erfolgte, spontane Übermittlung von Beweismitteln und Informationen nicht direkt anfechtbar sei (BGE 125 II 238 E. 5.d, bestätigt in BGE 129 II 544 E. 3 und 130 II 236 E. 6.2). Allfällige Verletzungen von Art. 67a IRSG können gegebenenfalls mit Beschwerde gegen die Schlussverfügung geltend gemacht werden, sofern der ersu- chende Staat im Anschluss an die Übermittlung mit einem formellen Rechtsbegehren an die Schweiz herangetreten ist. Wird im Rahmen einer Beschwerde eine Verletzung von Art. 67a IRSG festgestellt, kann dies zu einer Rückforderung der übermittelten Beweismittel oder Informationen oder zur Aufforderung zur Nichtberücksichtigung für den informierten Staat führen (BGE 125 II 238 E. 6.a). Eine grundsätzliche Verpflichtung des er- suchenden Staates in diesem Sinne zu kooperieren, besteht freilich nicht, da er nicht für fehlerhafte Handlungen der Schweizer Behörden einzuste- hen hat (ZIMMERMANN, a.a.O.; N.415 S. 385). Das Ergreifen einer derarti- gen Massnahme (Rückforderung der Beweismittel bzw. Informationen oder
- 10 -
Aufforderung zur Nichtberücksichtigung derselben) erweist sich als über- flüssig, wenn die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind bzw. wenn sich deren Erfüllung bald abzeichnet (BGE 125 II 238 E. 6.a; Urteil des Bundesgerichts 1A.333/2005 vom
20. Februar 2006, E. 4.2).
E. 5.3.4 Die Beschwerdegegnerin konnte ihren eigenen Ausführungen zufolge ge- gen C. keine Strafuntersuchung einleiten, da es an der Prozessvorausset- zung der schweizerischen Strafhoheit im Sinne von Art. 3 ff. StGB fehlte (act. 7 S. 9). Es liess sich daher auch nicht abklären, ob ein hinreichender Tatverdacht im Sinne von Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO gegen C. vorlag. Die von der Beschwerdegegnerin im Rahmen ihres Vorabklärungsverfahrens getätigte spontane Übermittlung an Deutschland von Informationen C. betreffend ist gestützt auf die obigen Ausführungen unzulässig. Daran än- dern auch die Hinweise der Beschwerdegegnerin (act. 7 S. 13 f.) auf Art. 11 Ziff. 1 des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Überein- kommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (SR. 0.351.12) und Art. 10 des GwUe (act. 7 S. 13 f.), welche ebenfalls die spontane Übermittlung von In- formationen vorsehen, nichts, da diese Staatsverträge für die Schweiz kei- ne über die Bestimmung im IRSG hinausgehende Bedeutung haben (BGE 129 II 544 E. 3.5; UNSELD, a.a.O., S. 195).
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin mit der im Vorabklärungsverfahren erfolgten, spontanen Information der deutschen Behörden bezüglich der Verdachtsmeldung der MROS Art. 67a IRSG verletzt hat. Anders zu entscheiden würde bedeuten, gegen den Willen des Gesetzgebers zu handeln und einem unkontrollierten Fluss von Informationen, die ausserhalb einer Strafuntersuchung erhoben wor- den sind, Tür und Tor zu öffnen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu beurteilen ist die Frage, ob die sog. Vorabklärungsverfahren seit Inkrafttreten der gesamtschweizerischen StPO überhaupt noch zulässig sind. Dies scheint aufgrund der Tatsache, dass das Parlament den ent- sprechenden Art. 309 im Entwurf ersatzlos gestrichen hatte, zumindest zweifelhaft (SCHMID, a.a.O., N 1230 sowie FN 65: "Solche [Vorabklärungs- verfahren] dürften ohne Eröffnung nach Art. 309 StPO nicht zulässig sein"). Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdegegnerin (act. 7 S. 8 - 11) ist daher nicht weiter einzugehen.
E. 5.3.5 Die vorliegend durch die Beschwerdegegnerin verursachte Verletzung von Art. 67a IRSG führt – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – nicht dazu, dass das Rechtshilfeersuchen als rechtsmissbräuchlich zu qualifizie- ren wäre. Die deutschen Behörden konnten sich in guten Treuen darauf
- 11 -
verlassen, dass die Spontanübermittlung schweizerischem Recht ent- sprach und konnten darauf gestützt ein Rechtshilfegesuch stellen. Weder macht die Beschwerdeführerin geltend, noch bestehen Anhaltspunkte da- für, dass die deutschen Behörden die unzulässigerweise übermittelten In- formationen bereits als Beweismittel verwendet hätten. Es ist gegenteils aufgrund des zwischen den Vertragsstaaten des EUeR geltenden völker- rechtlichen Vertrauensprinzips davon auszugehen, dass sich die ersuchen- de Behörde an den im Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 11. Ja- nuar 2012 enthaltenen Hinweis, die spontan übermittelten Informationen nicht als Beweismittel zu verwenden, bisher gehalten hat (Vorabklärungs- akten Urk. 4). Im Übrigen sind die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe – wie noch zu zeigen sein wird – erfüllt, was somit zur einer Heilung des vorliegenden Rechtsmangels führt (vgl. supra 5.3.3). Der Verletzung von Art. 67a IRSG kann hingegen bei der Bemes- sung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden (E. 10).
E. 5.3.6 Das BJ als Aufsichtsbehörde über die Anwendung des Rechtshilfegesetzes (Art. 16 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 3 IRSV) wird künftig dafür sorgen müssen, dass Art. 67a IRSG von den ersuchten Behörden rechtskonform angewen- det wird (siehe auch BGE 125 II 238 E. 5.d in fine).
E. 6.1 Die Beschwerdeführerin macht sodann in materieller Hinsicht geltend, dem Rechtshilfeersuchen liege ein unbegründeter Tatverdacht zugrunde. Die Behauptung in der Schlussverfügung, C. habe sich durch Verschweigen ei- ner über die Beschwerdeführerin gehaltenen Geschäftsbeziehung mit der Bank B. AG im Rahmen eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfah- rens des Bankrottes schuldig gemacht, sei unbegründet. Es hätten nie Zweifel darüber bestanden, dass die Mutter von C., D., ausschliessliche wirtschaftlich Berechtigte der Beschwerdeführerin gewesen sei (act. 1 S. 4). Damit rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Rechtshilfe- erfordernisses der doppelten Strafbarkeit.
E. 6.2 Ein Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegen- stand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie dem vorliegenden die strafba- re Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts ent- halten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV stellen entsprechende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die
- 12 -
Handlungen, wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische oder fiskalische Delikte darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 f. m.w.H.).
Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völ- lig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen ande- ren gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prü- fen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine rechtshilfefähige Straftat vor- liegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Ob ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, braucht im Rechtshilfeverfahren nicht geprüft zu wer- den. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshil- ferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtli- che Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79; 132 II 81 E. 2.1 S. 85; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.39 vom 22. September 2009, E. 8.1; RR.2008.158 vom 20. No- vember 2008, E. 5.3, je m.w.H).
E. 6.3 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er- ledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen der Bedingung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersu- chenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Vollziehung von Rechtshilfeersuchen, mit welchen Zwangsmassnahmen beantragt werden, einen entsprechen- den Vorbehalt angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt für die akzessori- sche Rechtshilfe, dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen, wenn aus der Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen hervor- geht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale ei- nes nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist.
- 13 -
Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4 S. 465). Zu prüfen ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, so- fern er – analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbe- standsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des er- suchenden Staates nicht identisch zu sein (Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Dabei genügt es, wenn der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6 S. 466). Ebenfalls nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhal- ten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom
26. Januar 2007, E. 3).
E. 6.4 Dem Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 15. Feb- ruar 2013, welcher dem Rechtshilfeersuchen beiliegt, ist zu entnehmen, dass C. am 19. März 2009 beim Amtsgericht Mönchengladbach einen An- trag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingereicht habe. Im Rahmen des Insolvenzantrags habe er angegeben, lediglich über eine letztlich wert- lose Beteiligung von 6 Prozent an der in Liquidation befindlichen E. GmbH und monatliche Nettoeinkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit als Gene- ralvertreter der F. Ltd. in Höhe von EUR 1'650.-- zu verfügen. Darüber hin- aus habe er angegeben, über keine nennenswerten Vermögenswerte oder Einkommen zu verfügen und daher die fälligen Forderungen mehrerer Gläubiger in Höhe von rund EUR 3.1 Mio. nicht erfüllen zu können. Mit Be- schluss vom 30. März 2009 habe das Amtsgericht Mönchengladbach das Insolvenzverfahren antragsgemäss eröffnet. Gegenüber dem vom Amtsge- richt bestellten Treuhänder, Rechtsanwalt G., habe C. die Aufgabe der Tä- tigkeit als Generalvertreter und die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit als Unternehmensberater mit einem durchschnittlichen Reinertrag von ma- ximal EUR 1'650.-- angegeben. Diese Angaben würden in einem eklatan- ten Widerspruch zur Meldung der Beschwerdegegnerin stehen, wonach C. mindestens seit Mai 2009 als wirtschaftlich Berechtigter der Beschwerde- führerin in Zürich bei der Bank B. AG ein Konto unterhalte, welches im Ja- nuar 2012 ein Guthaben von EUR 872'000.-- aufgewiesen habe. Es beste- he der dringende Verdacht, dass grosse Bestandteile des Vermögens von C., die zur Insolvenzmasse gehören würden, ins Ausland geschafft worden seien, um diese im Rahmen der Insolvenzantragsstellung zu verheimlichen
- 14 -
bzw. nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegenüber dem Insolvenz- verwalter zu verheimlichen (Rechtshilfeakten Urk. 2).
E. 6.5.1 Nach schweizerischem Recht wird gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Schein vermindert, indem er insbesondere Vermögenswerte beiseiteschafft oder verheimlicht, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Ver- lustschein ausgestellt worden ist, wegen betrügerischen Konkurses bzw. Pfändungsbetrugs mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Nach Ziff. 1 kann Täter nur der Schuldner sein. Die rechtskräftige Konkurseröffnung ist objektive Strafbarkeitsbedingung (BRUNNER, in: Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, N. 10 zu Art. 163 StGB). Die Tathandlung kann auch vor Einleitung des Konkursverfahrens begangen werden, sie muss in jedem Fall aber objektiv geeignet sein, sich zum Schaden der Gläubiger auszuwirken (DONATSCH, a.a.O., N 10 f. zu Art. 163 StGB).
E. 6.5.2 Bei einer prima-facie-Beurteilung kann der vorstehend unter Ziff. 6.4 wie- dergegebene Sachverhalt ohne Weiteres unter den Tatbestand von Art. 163 Ziff. 1 StGB subsumiert werden. Dieser Sachverhaltsdarstellung, welche keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche enthält und damit für den Rechtshilferichter bindend ist, sind im Einzelnen die Tat- bestandsmerkmale zu entnehmen. C. hat ihm zuzurechnende Vermögens- werte, nämlich auf die Beschwerdeführerin lautende Bankguthaben bei der Bank B. AG in Z., im Rahmen des gegen ihn eröffneten Konkurs- bzw. In- solvenzverfahrens verheimlicht, was objektiv geeignet war, Gläubiger zu schädigen. Es wird Gegenstand des deutschen Strafverfahrens sein, die von der Beschwerdeführerin eingereichten Treuhandverträge vom
18. August und 18. Dezember 2008 zwischen C. und dessen Mutter bzw. zwischen letzterer und einer H., mit denen belegt werden soll, dass stets D. die wirtschaftlich Berechtigte an der Beschwerdeführerin gewesen sei, auf ihre Beweiskraft zu würdigen (act. 1.2 und 1.3). Der deutsche Sachrichter wird die Treuhandverträge insbesondere im Zusammenhang mit den For- mularen A vom 11. Mai 2009, 18. Mai 2010 und 6. Juni 2011 zu würdigen haben, mit welchen die Beschwerdeführerin gegenüber der Bank B. AG er- klärt hatte, dass C. seit Kontoeröffnung im Mai 2009, teilweise zusammen mit seiner Mutter, wirtschaftlich Berechtigter an den Vermögenswerten war (Rechtshilfeakten Urk. 6/1 pag. 1005-1013).
Ob der geschilderte Sachverhalt daneben weitere Tatbestände nach schweizerischem Recht erfüllen würde – namentlich Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) – kann bei diesem Ausgang dahingestellt bleiben
- 15 -
(vgl. Ziff. 6.3). Die im Hinblick auf das Erfordernis der doppelten Strafbar- keit erhobenen Rüge erweist sich als unbegründet.
E. 7.1 Die Beschwerdeführerin macht sodann eine Verletzung des Verhältnismäs- sigkeitsprinzips geltend: Die Beschwerdegegnerin beabsichtige, der ersu- chenden Behörde sämtliche Bankunterlagen betreffend das Konto der Be- schwerdeführerin bei der Bank B. AG ab dem Zeitraum der Eröffnung bis
14. März 2012 zur Verfügung zu stellen. Gemäss dem Rechtshilfeersuchen bzw. dem Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 15. Feb- ruar 2012 stehe einzig die Frage zur Diskussion, ob C. mit dem am
19. März 2009 beim Amtsgericht Mönchengladbach eingereichten Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens Vermögenswerte verschwiegen habe. Vor diesem Hintergrund bestehe zum vornherein kein Anlass für die Aushändigung von Bankunterlagen, welche den Zeitraum nach dem
19. März 2009 beträfen. Entsprechend werde mit der Aushändigung von Bankauszügen und Vermögensausweisen nach März 2009 das Übermass- verbot verletzt (act. 1 S. 5 f.).
E. 7.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 669 ff., mit Verweisen auf die Rechtsprechung; statt vieler: Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.271 vom 7. April 2009, E. 3.2). Die internationale Zusammenar- beit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich un- geeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedi- tion“) erscheint. Nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemass- nahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom
26. Januar 2007, E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.29 vom
30. Mai 2007, E. 3). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwor- tung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheim gestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel ver- fügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimm- ter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersu- chen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit
- 16 -
nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 115 Ib 186 E. 4 S. 192). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine an- dernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden wer- den (Urteil des Bundesgerichts 1A.209/2005 vom 29. Januar 2007, E. 3.2, m.w.H.). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben wurden, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Trans- aktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt wurden, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 121 II 241 E. 3c S. 244; Urteile des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 7.2; 1A.79/2005 vom 27. April 2005, E. 4.1).
E. 7.3 Das Rechtshilfeersuchen zielt darauf ab, den Gesamtumfang des vor Er- öffnung des Insolvenzverfahrens beiseite geschafften oder im Rahmen des Insolvenzverfahrens verheimlichten Vermögens und die nicht erklärten Ein- künfte feststellen zu können (Rechtshilfeakten Urk. 1). Die Beschwerdefüh- rerin ist darauf hinzuweisen, dass der angegebene Deliktzeitraum die Zeit- spanne der zu erhebenden Kontobewegungen nicht definitiv eingrenzt. So können Unterlagen über Vermögensbewegungen nach dem angeblichen Tatzeitpunkt ohne Weiteres relevant sein (vgl. etwa Entscheid des Bundes- strafgerichts RR.2009.39-47 vom 22. September 2009, E. 11.2). Für die deutschen Behörden ist es wesentlich zu erfahren, wohin und an wen die allenfalls im Rahmen des Insolvenzverfahrens verheimlichten Vermögens- werte geflossen sein könnten. Vorliegend sollen die Bankunterlagen bis zum 14. März 2012 herausgegeben werden, was sich im Lichte der ge- schilderten Rechtsprechung ohne Weiteres rechtfertigt.
E. 8 Soweit schliesslich die Beschwerdeführerin vorbringt, das deutsche Rechtshilfeersuchen sei fiskalisch motiviert (act. 1 S. 5), ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin bereits in ihrer Mitteilung vom 11. Janu- ar 2012 (vgl. lit. B) an die deutschen Behörden darauf hingewiesen hatte, dass jegliche Verwendung der mit diesem Schreiben mitgeteilten Informati- onen für fiskalische Verfahren in jedem Fall unzulässig sei (Vorverfahrens- akten Urk. 4 S. 2). Die Beschwerdegegenerin hat zudem die angefochtene Schlussverfügung mit dem üblichen Spezialitätsvorbehalt versehen, wo- nach die in der Schweiz gewonnenen Erkenntnisse in Verfahren wegen Ta-
- 17 -
ten, bei denen Rechtshilfe nicht zulässig ist, weder für Ermittlungen benützt noch als Beweismittel verwendet werden dürfen (Rechtshilfeakten Urk. 14 S. 4 f.). Es wurden dabei im Einzelnen das Verwertungsverbot erläutert und u.a. die nach schweizerischem Recht als Fiskaldelikte geltenden Taten festgehalten. Die Einhaltung dieses Spezialitätsvorbehaltes durch Staaten, welche – wie vorliegend – mit der Schweiz durch einen Rechtshilfevertrag verbunden sind, wird nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip als selbstverständlich vorausgesetzt, ohne dass die Einholung einer ausdrück- lichen Zusicherung notwendig wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.105/2001 vom 8. August 2001, E. 2e; BGE 117 Ib 64 E. 5f, je m.w.H.). Für eine gegenteilige Annahme bestehen konkret keine Anhaltspunkte. Un- ter diesem Titel liegt demnach kein Anlass zur Verweigerung der Heraus- gabe der fraglichen Bankdokumente vor.
E. 9 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde daher vollumfänglich abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühr gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des Bundesstrafgericht über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR) vom 31. August 2010 zur Anwendung. Unter Berücksichtigung aller Umstände (vgl. insbesondere oben 5.3.5) ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 3'000.-- festzusetzen und der Beschwerdeführerin unter Anrechnung des entsprechenden Be- trags am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- aufzuerlegen (Art. 5 und 8 Abs. 3 BStKR). Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.
- 18 -
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvor- schuss von Fr. 4'000.--.
- Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 11. Juli 2013 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Giorgio Bomio, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A. LTD.,
Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜRICH,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutsch- land
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2012.311
- 2 -
Sachverhalt:
A. Die Bank B. AG erstattete am 16. Dezember 2011 der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) eine Verdachtsmeldung gemäss Art. 9 des Bun- desgesetzes zur Bekämpfung der Geldwäscherei im Finanzsektor vom
10. Oktober 1997 (Geldwäschereigesetz, GwG, SR 955.0). Die Meldung betraf die auf die A. Ltd. lautende Geschäftsbeziehung Nr. 1 bei der Bank B. AG (Vorabklärungsverfahren Urk. 2). Das Bankinstitut ging davon aus, dass an diesen Vermögenswerten der A. Ltd. C., gegen welchen ein Insol- venzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit im April 2009 vor dem Amtsge- richt Mönchengladbach eröffnet worden sei, wirtschaftlich berechtigt sei und diese Vermögenswerte im Insolvenzverfahren dem Zugriff der Gläubi- ger entzogen worden seien. Die Meldestelle leitete die Meldung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend "Staatsanwalt- schaft") am 19. Dezember 2011 weiter (Vorabklärungsverfahren Urk. 1).
B. Unter Berufung auf Art. 67a des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG, SR 351.1) setzte die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 11. Januar 2012 (in Kopie an das Bundesamt für Justiz [nachfolgend "BJ"]) die Staatsanwaltschaft Mönchen- gladbach über die Verdachtsmeldung der MROS in Kenntnis. Gleichzeitig setzte sie der deutschen Strafverfolgungsbehörde Frist an, um ein Rechts- hilfeersuchen im vorgenannten Zusammenhang einzureichen (Vorabklä- rungsverfahren Urk. 4).
C. Die Staatsanwaltschaft Mönchengladbach leitete in der Folge gegen C. ein Strafverfahren wegen des Vorwurfs des Bankrotts ein und ersuchte innert Frist mit Rechtshilfeersuchen vom 16. Februar 2012 um Vornahme von Bankenermittlungen bei der Bank B. AG hinsichtlich der A. Ltd. sowie wei- terer C. zuzurechnender Geschäftsbeziehungen (Rechtshilfeakten Urk. 1).
D. Mit Eintretensverfügung vom 14. März 2012 trat die Staatsanwaltschaft auf das Rechtshilfeersuchen ein und ordnete die Edition der Bankunterlagen bei der Bank B. AG in Z. an (Rechtshilfeakten Urk. 4). Die Bank B. AG übermittelte mit Schreiben vom 29. März 2013 die angeforderten Bankun- terlagen (Rechtshilfeakten Urk. 5 und 6/1-3).
- 3 -
E. Mit Schlussverfügung vom 26. November 2012 ordnete die Staatsanwalt- schaft die rechtshilfeweise Herausgabe diverser Bankunterlagen betreffend das Konto Nr. 1, lautend auf die A. Ltd., an (Rechtshilfeakten Urk. 14).
Gegen diese Schlussverfügung vom 26. November 2012 erhebt die A. Ltd. mit Eingabe vom 21. Dezember 2012 Beschwerde. Sie stellt den Antrag, die angefochtene Schlussverfügung sei aufzuheben sowie die Bankunter- lagen nicht an die ersuchende Behörde herauszugeben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. 1).
Das BJ beantragt in seiner Vernehmlassung vom 22. Januar 2013 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 6). Gleiches beantragt auch die Staatsanwaltschaft mit ihrer Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2013 (act. 7).
F. Am 6. Februar 2013 stellt die Beschwerdekammer der Beschwerdeführerin auf deren Antrag hin die sogenannten Beizugsakten der Beschwerdegeg- nerin zu und bewilligt die Fristerstreckung zur Einreichung der Replik (act. 9 und 10). Mit Eingabe vom 20. Februar 2013 erstattet die Beschwerdeführe- rin innerhalb mehrfach erstreckter Frist ihre Replik (act. 15), welche in der Folge der Beschwerdegegnerin und dem BJ zur Kenntnis gebracht wird (act. 15).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR, SR 0.351.1), dem beide Staaten beitreten sind, der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. Novem- ber 1969 (SR 0.351.913.61) sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkom- mens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsüber- einkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62), mass- gebend. Die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Be-
- 4 -
stimmungen aufgrund bilateraler Abkommen bleiben unberührt (Art. 48 Abs. 2 SDÜ). Zusätzlich kann das von beiden Ländern ratifizierte Überein- kommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) zur Anwendung gelangen.
1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re- gelt, gelangen das IRSG und die Verordnung über internationale Rechtshil- fe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV, SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1; 128 II 355 E. 1; 124 II 180 E. 1a). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn jenes geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt und sich dar- aus eine weitergehende Rechtshilfe ergibt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.; 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1; 122 II 140. 2, je m.w.H.). Vorbehalten ist die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).
2.
2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde in internationalen Rechtshilfeange- legenheiten, gegen welche gestützt auf Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bun- desgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71) in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements für das Bun- desstrafgericht vom 31. August 2010 (Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161) und Art. 80e Abs. 1 IRSG die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gegeben ist. Die Be- schwerde vom 21. Dezember 2012 gegen die Schlussverfügung vom
26. November 2012 ist innert der Frist von Art. 80k IRSG eingereicht wor- den.
2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge- gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Als persönlich und direkt betroffen (im Sinne von Art. 80h lit. b und Art. 21 Abs. 3 IRSG) wird im Falle der Erhebung von Konteninformationen der jeweilige Kontoin- haber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 137 IV 134 E. 5.2.1; 130 II 162 E. 1.3; 128 II 211 E. 2.4; TPF 2007 79 E. 1.6).
- 5 -
Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin des auf von der angefochtenen Rechtshilfemassnahme betroffenen Kontos. Auf ihre Beschwerde ist dem- nach einzutreten.
3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Rechtshilfevoraussetzungen grundsätz- lich mit freier Kognition. Wie früher das Bundesgericht im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde befasst sich die Beschwerdekammer je- doch auch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Be- schwerde bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4, je m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.89 vom 20. August 2007 E. 2.4; RR.2007.34 vom 29. März 2007 E. 3; LAURENT MOREILLON, Entraide internationale en matière pénale, Basel 2004, Art. 25 IRSG N. 22).
4. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende In- stanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es ge- nügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von de- nen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinwei- sen).
5. 5.1 Die Beschwerdeführerin bringt gegen die Gewährung der Rechtshilfe in einem ersten Punkt vor, dass die Eröffnung des deutschen Ermittlungsver- fahrens gegen C. die Folge einer unzulässigen unaufgeforderten Übermitt- lung von Informationen durch die Beschwerdegegnerin sei. Die spontane Rechtshilfe gemäss Art. 67a IRSG setze voraus, dass Beweismittel im Rahmen einer eigenen schweizerischen Strafuntersuchung erhoben wor- den seien, was vorliegend aber gerade nicht der Fall gewesen sei. Die Be- schwerdegegnerin habe zu keinem Zeitpunkt eine eigene Strafuntersu- chung geführt und dementsprechend auch keine Beweismittel im Rahmen einer Strafuntersuchung erhoben. Es liege ein rechtsmissbräuchliches Rechtshilfeersuchen vor (act. 1 S. 3 ff.; act. 14 S. 3 ff.).
5.2 Gemäss Art. 67a Abs. 1 IRSG kann eine Strafverfolgungsbehörde Be- weismittel, die sie für ihre eigene Strafuntersuchung erhoben hat, unaufge- fordert an eine ausländische Strafverfolgungsbehörde übermitteln, wenn
- 6 -
die Übermittlung aus ihrer Sicht geeignet ist, ein Strafverfahren einzuleiten (lit. a) oder eine hängige Strafuntersuchung zu erleichtern (lit. b). Art. 67a Abs. 1 IRSG gilt allerdings nicht für Beweismittel, die den Geheimbereich betreffen (Art. 67a Abs. 4 IRSG). Informationen, die den Geheimbereich betreffen, können aber übermittelt werden, wenn sie geeignet sind, dem ausländischen Staat zu ermöglichen, ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz zu stellen (Art. 67a Abs. 5 IRSG). Gemäss Art. 67a Abs. 6 IRSG ist jede unaufgeforderte Übermittlung in einem Protokoll festzuhalten.
5.3
5.3.1 Vorliegend hatte die Beschwerdegegnerin – wie eingangs erwähnt (vgl. lit. A) – die deutschen Strafverfolgungsbehörden am 11. Januar 2012 unter Berufung auf Art. 67a IRSG über die Verdachtsmeldung der MROS infor- miert. Sie führte darin unter anderem aus, die Beschwerdeführerin unter- halte seit Mai 2009 bei der Bank B. AG in Z. eine Geschäftsbeziehung Nr. 0208-00924033, wobei als wirtschaftlich Berechtigter C. und ab Mai 2010 dessen Mutter D. bezeichnet worden seien. Das Konto weise derzeit einen Saldo von EUR 872'000 auf. Gemäss den vorliegenden Er- kenntnissen sei über das Vermögen von C. durch das Amtsgericht Mön- chengladbach am 8. April 2009 ein Insolvenzverfahren eröffnet worden. Es sei nicht ausgeschlossen, dass C. an den hier liegenden Werten der Be- schwerdeführerin alleiniger wirtschaftlich Berechtigter sei und diese Werte im Insolvenzverfahren den Gläubigern bewusst entzogen habe. Dieses Verhalten könne nach Schweizer Recht den Tatbestand des betrügeri- schen Konkurses im Sinne von Art. 165 StGB (recte Art. 163 StGB) erfüllen (Vorabklärungsverfahrensakten Urk. 4). Bei der übermittelten Information bezüglich die Kontoverbindung zur Bank B. AG handelt es sich um eine den Geheimbereich im Sinne von Art. 67a Abs. 5 IRSG betreffende Infor- mation.
Die Beschwerdegegnerin hatte zu jenem Zeitpunkt – wie sie selber ausführt
– keine eigene Strafuntersuchung gegen C. eingeleitet. Sie macht jedoch geltend, die Informationen im Rahmen eines sog. Vorabklärungsverfahrens an Deutschland weitergeleitet zu haben (act. 7 S. 9). Es stellt sich daher die Frage, ab welchem Zeitpunkt eine unaufgeforderte Übermittlung im Sinne von Art. 67a IRSG frühestens getätigt werden kann.
5.3.2 Dem Wortlaut von Art. 67a Abs. 1 IRSG folgend, kann eine Strafverfol- gungsbehörde Beweismittel, "die sie für ihre eigene Strafuntersuchung er- hoben hat, unaufgefordert an eine ausländische Strafverfolgungsbehörde übermitteln […]". Und nach Abs. 2 hat die Übermittlung nach Abs. 1 "keine Einwirkung auf das in der Schweiz hängige Strafverfahren". Die unaufge-
- 7 -
forderte Übermittlung von Beweismitteln oder Informationen darf ferner nur erfolgen, wenn diese aus Sicht der schweizerischen Strafverfolgungsbe- hörde geeignet sind, ein Strafverfahren einzuleiten oder eine hängige Strafuntersuchung zu erleichtern (Art. 67a Abs. 1 lit. a und b IRSG). Ge- mäss der bundesrätlichen Botschaft dürfen nur Beweismittel und Auskünfte unaufgefordert übermitteln werden, die der schweizerische Richter "im Rahmen einer eigenen Strafuntersuchung erhoben hat" (BBl 1995 (III) 24). Die Leitidee hinter dem am 1. Februar 1997 in Kraft getretenen Art. 67a IRSG war die Verstärkung der internationalen Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden, um den Kampf gegen das organisierte Verbre- chen, insbesondere die grenzüberschreitende Wirtschaftskriminalität zu verbessern. Gleichzeitig sprach sich der Bundesrat jedoch für eine restrikti- ve Handhabung des neuen Art. 67a IRSG aus, indem die Bestimmung mit Vorbehalt anzuwenden sei, damit nicht die Denunziation gefördert und ei- nen unkontrollierten Informationsfluss an das Ausland ermöglicht werde (BBl 1995 (III) 24).
In der Literatur findet sich daher überwiegend die Meinung, dass die unauf- geforderte Übermittlung nach Art. 67a IRSG einer eröffneten Strafuntersu- chung im Sinne von Art. 309 Abs. 1 lit. a IRSG bedürfe (ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, Bern 2009, N 415, S. 382; DERSELBE, Communication d'informations et de renseignements pour les besoins de l'entraide judiciaire internationale en matière pénale; un paradigme perdu?, in AJP 1/2007, S. 65; GLUTZ VON BLOTZHEIM, Die spon- tane Übermittlung, Die unaufgeforderte Übermittlung von Beweismitteln und Informationen ins Ausland gemäss Art. 67a IRSG, Zürich/St. Gallen 2010, S. 76 ff.; UNSELD, Internationale Rechtshilfe im Steuerrecht, Akzes- sorische Rechtshilfe, Auslieferung und Vollstreckungshilfe bei Fiskaldelik- ten, Zürich/Basel/Genf 2011, S. 196 f.; BIANCHI/HEIMGARTNER, Rückerstat- tung von Potentatengeldern, in: AJP 3/2012 S. 363; HAFFTER, Internationa- le Zusammenarbeit in Strafsachen im Spannungsfeld zwischen Denunziati- on und Verbrechensbekämpfung: Zur Problematik der spontanen Rechts- hilfe [Art. 67a IRSG], in: AJP 1/1999 S. 118 f.). Auch das Bundesstrafge- richt hat in der Vergangenheit unter Berufung auf ZIMMERMANN und GLUTZ VON BLOTZHEIM wiederholt festgehalten, dass die spontane Übermittlung im Sinne von Art. 67a IRSG in jedem Falle ein schweizerisches Strafverfahren erfordere (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2011.247 vom 1. Feb- ruar 2012, E. 3.1; RR.2011.176 vom 21. November 2011, E. 3.1; RR.2010.155 vom 20. Dezember 2010, E. 3.1). Daran ist aus nachfolgen- den Überlegungen festzuhalten:
- 8 -
Wie bereits ausgeführt, muss die unaufgeforderte Übermittlung von Be- weismitteln und Informationen aus Sicht der schweizerischen Strafverfol- gungsbehörden geeignet sein, ein Strafverfahren einzuleiten oder eine hängige Strafuntersuchung zu erleichtern (Art. 67a Abs. 1 lit. a und b IRSG) Ob Informationen oder Beweismittel für die Einleitung eines Strafverfahrens dienlich sind, beurteilt sich nach allgemeinen strafprozessualen Grund- sätzen. Dabei muss für die Einleitung eines Strafverfahrens ein Mindest- mass an Verdacht vorliegen ("hinreichender Tatverdacht", Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Um ein Minimum an Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit zu gewährleisten, ist darauf abzustellen, ob der bestehende Verdacht bei ei- nem vergleichbaren Vergehen in der Schweiz für die Einleitung einer Straf- untersuchung genügen würde. Nur wenn ein nach schweizerischer Beurtei- lung genügender Verdacht vorliegt, kann angenommen werden, dass die informierte ausländische Behörde ebenfalls ein Strafverfahren einleiten könnte. Das gleiche muss auch für die Weiterleitung von Informationen und/oder Beweismittel gelten, welche zur Erleichterung eines ausländi- schen Strafverfahrens weitergeleitet werden sollen (zum Ganzen: HAFFTER, a.a.O., S. 118). Bereits daraus ergibt sich die klare Absicht des Gesetzge- bers, die unaufgeforderte Übermittlung von Beweismitteln und Informatio- nen nur nach Eröffnung einer Strafuntersuchung zuzulassen. Der Hinweis der Beschwerdegegnerin auf das im Rechtshilfeverfahren anwendbare Günstigkeitsprinzip und die diesbezügliche bundesgerichtliche Rechtspre- chung (act. 7 S. 15) vermag daran nichts zu ändern. Das Bundesgericht hielt in seinen von der Beschwerdegegnerin zitierten Entscheiden fest, Art. 67a IRSG verschaffe – im Einklang mit dem Günstigkeitsprinizip – die gesetzliche Grundlage zur spontanen Übermittlung von Informationen und Beweismitteln an einen Staat, mit dem die Schweiz keine staatsvertragliche Vereinbarung habe (BGE 125 II 238 E. 5.b, 125 II 356 E. 12.b). Gleichzeitig konstatierte das Bundesgericht unter Berufung auf die bundesrätliche Bot- schaft zu Art. 67a IRSG, dass die spontane Übermittlung von Informationen und Beweismitteln strikten Bedingungen unterworfen sei und mit Vorbehalt angewendet werden müsse (BGE 125 II 238 a.a.O., 125 II 356 a.a.O., un- ter Hinweis auf BBl 1995 (III) 24).
Die restriktive Handhabung von Art. 67a IRSG bzw. die hohen Anforderun- gen an den Tatverdacht rechtfertigen sich insbesondere unter dem Ge- sichtspunkt der Verhältnismässigkeit. Denn Art. 67a IRSG kommt letztlich die Funktion zu, im Sinne von Art. 14 StGB ein bestimmtes Verhalten – nämlich die Verletzung des Amtsgeheimnisses – zu rechtfertigen (HAFFTER, a.a.O., S. 118; UNSELD, a.a.O. S. 197). Wie für alle strafrechtlichen Recht- fertigungsgründe soll nun aber auch für den Rechtfertigungsgrund der Amtspflicht im Sinne von Art. 14 StGB gelten, dass nur die nach den Um-
- 9 -
ständen angemessene, verhältnismässige Amtstätigkeit rechtfertigende Wirkung hat (DONATSCH, in: StGB Kommentar, Zürich 2013, N 9 zu Art. 14). Daraus folgt, dass in Fällen, wo ein fraglicher Straftatbestand oder eine Prozessvoraussetzung nach Schweizer Recht eindeutig nicht erfüllt sind und daher auch keine Strafuntersuchung gegen die betroffene Person eröffnet werden kann (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO), weder Beweismittel noch Informationen gestützt auf Art. 67a IRSG an ausländische Behörden he- rausgegeben werden dürfen. Liegt ein schweizerisches Strafverfolgungsin- teresse offensichtlich nicht vor, ist es unverhältnismässig, zwecks Durch- setzung rein ausländischer Strafverfolgungsinteressen Beweismittel oder Informationen unaufgefordert an ausländische Behörden weiterzuleiten (GLUTZ VON BLOTZHEIM, a.a.O., S. 81).
Während die Eröffnung einer Strafuntersuchung – wie bereits ausgeführt – einen hinreichenden Tatverdacht voraussetzt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO), fehlt dieser beim Vorabklärungsverfahren (noch) regelmässig. Im Vorabklä- rungsverfahren sollen die Untersuchungsbehörden formlos und ohne Mit- wirkungspflichten der involvierten Personen durch eigene Ermittlungen einen vorerst undeutlichen Tatverdacht abklären und erst danach über Er- öffnung bzw. Nichtanhandnahme entscheiden (vgl. SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, FN 65 zu N. 1230). Ist ein hinreichender Tatverdacht aber noch nicht festgestellt, darf nach dem eben Ausgeführten eine spontane Übermittlung von Beweismit- teln oder Informationen im Sinne von Art. 67a IRSG nicht erfolgen.
5.3.3 Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer unrechtmässig erfolgten spontanen Übermittlung hielt das Bundesgericht in BGE 125 II 238 erstmals präzisie- rend fest, dass eine unrechtmässig erfolgte, spontane Übermittlung von Beweismitteln und Informationen nicht direkt anfechtbar sei (BGE 125 II 238 E. 5.d, bestätigt in BGE 129 II 544 E. 3 und 130 II 236 E. 6.2). Allfällige Verletzungen von Art. 67a IRSG können gegebenenfalls mit Beschwerde gegen die Schlussverfügung geltend gemacht werden, sofern der ersu- chende Staat im Anschluss an die Übermittlung mit einem formellen Rechtsbegehren an die Schweiz herangetreten ist. Wird im Rahmen einer Beschwerde eine Verletzung von Art. 67a IRSG festgestellt, kann dies zu einer Rückforderung der übermittelten Beweismittel oder Informationen oder zur Aufforderung zur Nichtberücksichtigung für den informierten Staat führen (BGE 125 II 238 E. 6.a). Eine grundsätzliche Verpflichtung des er- suchenden Staates in diesem Sinne zu kooperieren, besteht freilich nicht, da er nicht für fehlerhafte Handlungen der Schweizer Behörden einzuste- hen hat (ZIMMERMANN, a.a.O.; N.415 S. 385). Das Ergreifen einer derarti- gen Massnahme (Rückforderung der Beweismittel bzw. Informationen oder
- 10 -
Aufforderung zur Nichtberücksichtigung derselben) erweist sich als über- flüssig, wenn die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind bzw. wenn sich deren Erfüllung bald abzeichnet (BGE 125 II 238 E. 6.a; Urteil des Bundesgerichts 1A.333/2005 vom
20. Februar 2006, E. 4.2).
5.3.4 Die Beschwerdegegnerin konnte ihren eigenen Ausführungen zufolge ge- gen C. keine Strafuntersuchung einleiten, da es an der Prozessvorausset- zung der schweizerischen Strafhoheit im Sinne von Art. 3 ff. StGB fehlte (act. 7 S. 9). Es liess sich daher auch nicht abklären, ob ein hinreichender Tatverdacht im Sinne von Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO gegen C. vorlag. Die von der Beschwerdegegnerin im Rahmen ihres Vorabklärungsverfahrens getätigte spontane Übermittlung an Deutschland von Informationen C. betreffend ist gestützt auf die obigen Ausführungen unzulässig. Daran än- dern auch die Hinweise der Beschwerdegegnerin (act. 7 S. 13 f.) auf Art. 11 Ziff. 1 des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Überein- kommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (SR. 0.351.12) und Art. 10 des GwUe (act. 7 S. 13 f.), welche ebenfalls die spontane Übermittlung von In- formationen vorsehen, nichts, da diese Staatsverträge für die Schweiz kei- ne über die Bestimmung im IRSG hinausgehende Bedeutung haben (BGE 129 II 544 E. 3.5; UNSELD, a.a.O., S. 195).
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin mit der im Vorabklärungsverfahren erfolgten, spontanen Information der deutschen Behörden bezüglich der Verdachtsmeldung der MROS Art. 67a IRSG verletzt hat. Anders zu entscheiden würde bedeuten, gegen den Willen des Gesetzgebers zu handeln und einem unkontrollierten Fluss von Informationen, die ausserhalb einer Strafuntersuchung erhoben wor- den sind, Tür und Tor zu öffnen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu beurteilen ist die Frage, ob die sog. Vorabklärungsverfahren seit Inkrafttreten der gesamtschweizerischen StPO überhaupt noch zulässig sind. Dies scheint aufgrund der Tatsache, dass das Parlament den ent- sprechenden Art. 309 im Entwurf ersatzlos gestrichen hatte, zumindest zweifelhaft (SCHMID, a.a.O., N 1230 sowie FN 65: "Solche [Vorabklärungs- verfahren] dürften ohne Eröffnung nach Art. 309 StPO nicht zulässig sein"). Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdegegnerin (act. 7 S. 8 - 11) ist daher nicht weiter einzugehen.
5.3.5 Die vorliegend durch die Beschwerdegegnerin verursachte Verletzung von Art. 67a IRSG führt – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – nicht dazu, dass das Rechtshilfeersuchen als rechtsmissbräuchlich zu qualifizie- ren wäre. Die deutschen Behörden konnten sich in guten Treuen darauf
- 11 -
verlassen, dass die Spontanübermittlung schweizerischem Recht ent- sprach und konnten darauf gestützt ein Rechtshilfegesuch stellen. Weder macht die Beschwerdeführerin geltend, noch bestehen Anhaltspunkte da- für, dass die deutschen Behörden die unzulässigerweise übermittelten In- formationen bereits als Beweismittel verwendet hätten. Es ist gegenteils aufgrund des zwischen den Vertragsstaaten des EUeR geltenden völker- rechtlichen Vertrauensprinzips davon auszugehen, dass sich die ersuchen- de Behörde an den im Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 11. Ja- nuar 2012 enthaltenen Hinweis, die spontan übermittelten Informationen nicht als Beweismittel zu verwenden, bisher gehalten hat (Vorabklärungs- akten Urk. 4). Im Übrigen sind die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe – wie noch zu zeigen sein wird – erfüllt, was somit zur einer Heilung des vorliegenden Rechtsmangels führt (vgl. supra 5.3.3). Der Verletzung von Art. 67a IRSG kann hingegen bei der Bemes- sung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden (E. 10).
5.3.6 Das BJ als Aufsichtsbehörde über die Anwendung des Rechtshilfegesetzes (Art. 16 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 3 IRSV) wird künftig dafür sorgen müssen, dass Art. 67a IRSG von den ersuchten Behörden rechtskonform angewen- det wird (siehe auch BGE 125 II 238 E. 5.d in fine).
6. 6.1 Die Beschwerdeführerin macht sodann in materieller Hinsicht geltend, dem Rechtshilfeersuchen liege ein unbegründeter Tatverdacht zugrunde. Die Behauptung in der Schlussverfügung, C. habe sich durch Verschweigen ei- ner über die Beschwerdeführerin gehaltenen Geschäftsbeziehung mit der Bank B. AG im Rahmen eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfah- rens des Bankrottes schuldig gemacht, sei unbegründet. Es hätten nie Zweifel darüber bestanden, dass die Mutter von C., D., ausschliessliche wirtschaftlich Berechtigte der Beschwerdeführerin gewesen sei (act. 1 S. 4). Damit rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Rechtshilfe- erfordernisses der doppelten Strafbarkeit.
6.2 Ein Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegen- stand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie dem vorliegenden die strafba- re Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts ent- halten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV stellen entsprechende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die
- 12 -
Handlungen, wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische oder fiskalische Delikte darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 f. m.w.H.).
Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völ- lig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen ande- ren gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prü- fen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine rechtshilfefähige Straftat vor- liegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Ob ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, braucht im Rechtshilfeverfahren nicht geprüft zu wer- den. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshil- ferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtli- che Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79; 132 II 81 E. 2.1 S. 85; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.39 vom 22. September 2009, E. 8.1; RR.2008.158 vom 20. No- vember 2008, E. 5.3, je m.w.H).
6.3 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er- ledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen der Bedingung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersu- chenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Vollziehung von Rechtshilfeersuchen, mit welchen Zwangsmassnahmen beantragt werden, einen entsprechen- den Vorbehalt angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt für die akzessori- sche Rechtshilfe, dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen, wenn aus der Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen hervor- geht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale ei- nes nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist.
- 13 -
Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4 S. 465). Zu prüfen ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, so- fern er – analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbe- standsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des er- suchenden Staates nicht identisch zu sein (Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Dabei genügt es, wenn der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6 S. 466). Ebenfalls nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhal- ten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom
26. Januar 2007, E. 3). 6.4 Dem Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 15. Feb- ruar 2013, welcher dem Rechtshilfeersuchen beiliegt, ist zu entnehmen, dass C. am 19. März 2009 beim Amtsgericht Mönchengladbach einen An- trag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingereicht habe. Im Rahmen des Insolvenzantrags habe er angegeben, lediglich über eine letztlich wert- lose Beteiligung von 6 Prozent an der in Liquidation befindlichen E. GmbH und monatliche Nettoeinkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit als Gene- ralvertreter der F. Ltd. in Höhe von EUR 1'650.-- zu verfügen. Darüber hin- aus habe er angegeben, über keine nennenswerten Vermögenswerte oder Einkommen zu verfügen und daher die fälligen Forderungen mehrerer Gläubiger in Höhe von rund EUR 3.1 Mio. nicht erfüllen zu können. Mit Be- schluss vom 30. März 2009 habe das Amtsgericht Mönchengladbach das Insolvenzverfahren antragsgemäss eröffnet. Gegenüber dem vom Amtsge- richt bestellten Treuhänder, Rechtsanwalt G., habe C. die Aufgabe der Tä- tigkeit als Generalvertreter und die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit als Unternehmensberater mit einem durchschnittlichen Reinertrag von ma- ximal EUR 1'650.-- angegeben. Diese Angaben würden in einem eklatan- ten Widerspruch zur Meldung der Beschwerdegegnerin stehen, wonach C. mindestens seit Mai 2009 als wirtschaftlich Berechtigter der Beschwerde- führerin in Zürich bei der Bank B. AG ein Konto unterhalte, welches im Ja- nuar 2012 ein Guthaben von EUR 872'000.-- aufgewiesen habe. Es beste- he der dringende Verdacht, dass grosse Bestandteile des Vermögens von C., die zur Insolvenzmasse gehören würden, ins Ausland geschafft worden seien, um diese im Rahmen der Insolvenzantragsstellung zu verheimlichen
- 14 -
bzw. nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegenüber dem Insolvenz- verwalter zu verheimlichen (Rechtshilfeakten Urk. 2). 6.5 6.5.1 Nach schweizerischem Recht wird gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Schein vermindert, indem er insbesondere Vermögenswerte beiseiteschafft oder verheimlicht, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Ver- lustschein ausgestellt worden ist, wegen betrügerischen Konkurses bzw. Pfändungsbetrugs mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Nach Ziff. 1 kann Täter nur der Schuldner sein. Die rechtskräftige Konkurseröffnung ist objektive Strafbarkeitsbedingung (BRUNNER, in: Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, N. 10 zu Art. 163 StGB). Die Tathandlung kann auch vor Einleitung des Konkursverfahrens begangen werden, sie muss in jedem Fall aber objektiv geeignet sein, sich zum Schaden der Gläubiger auszuwirken (DONATSCH, a.a.O., N 10 f. zu Art. 163 StGB).
6.5.2 Bei einer prima-facie-Beurteilung kann der vorstehend unter Ziff. 6.4 wie- dergegebene Sachverhalt ohne Weiteres unter den Tatbestand von Art. 163 Ziff. 1 StGB subsumiert werden. Dieser Sachverhaltsdarstellung, welche keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche enthält und damit für den Rechtshilferichter bindend ist, sind im Einzelnen die Tat- bestandsmerkmale zu entnehmen. C. hat ihm zuzurechnende Vermögens- werte, nämlich auf die Beschwerdeführerin lautende Bankguthaben bei der Bank B. AG in Z., im Rahmen des gegen ihn eröffneten Konkurs- bzw. In- solvenzverfahrens verheimlicht, was objektiv geeignet war, Gläubiger zu schädigen. Es wird Gegenstand des deutschen Strafverfahrens sein, die von der Beschwerdeführerin eingereichten Treuhandverträge vom
18. August und 18. Dezember 2008 zwischen C. und dessen Mutter bzw. zwischen letzterer und einer H., mit denen belegt werden soll, dass stets D. die wirtschaftlich Berechtigte an der Beschwerdeführerin gewesen sei, auf ihre Beweiskraft zu würdigen (act. 1.2 und 1.3). Der deutsche Sachrichter wird die Treuhandverträge insbesondere im Zusammenhang mit den For- mularen A vom 11. Mai 2009, 18. Mai 2010 und 6. Juni 2011 zu würdigen haben, mit welchen die Beschwerdeführerin gegenüber der Bank B. AG er- klärt hatte, dass C. seit Kontoeröffnung im Mai 2009, teilweise zusammen mit seiner Mutter, wirtschaftlich Berechtigter an den Vermögenswerten war (Rechtshilfeakten Urk. 6/1 pag. 1005-1013).
Ob der geschilderte Sachverhalt daneben weitere Tatbestände nach schweizerischem Recht erfüllen würde – namentlich Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) – kann bei diesem Ausgang dahingestellt bleiben
- 15 -
(vgl. Ziff. 6.3). Die im Hinblick auf das Erfordernis der doppelten Strafbar- keit erhobenen Rüge erweist sich als unbegründet.
7. 7.1 Die Beschwerdeführerin macht sodann eine Verletzung des Verhältnismäs- sigkeitsprinzips geltend: Die Beschwerdegegnerin beabsichtige, der ersu- chenden Behörde sämtliche Bankunterlagen betreffend das Konto der Be- schwerdeführerin bei der Bank B. AG ab dem Zeitraum der Eröffnung bis
14. März 2012 zur Verfügung zu stellen. Gemäss dem Rechtshilfeersuchen bzw. dem Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 15. Feb- ruar 2012 stehe einzig die Frage zur Diskussion, ob C. mit dem am
19. März 2009 beim Amtsgericht Mönchengladbach eingereichten Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens Vermögenswerte verschwiegen habe. Vor diesem Hintergrund bestehe zum vornherein kein Anlass für die Aushändigung von Bankunterlagen, welche den Zeitraum nach dem
19. März 2009 beträfen. Entsprechend werde mit der Aushändigung von Bankauszügen und Vermögensausweisen nach März 2009 das Übermass- verbot verletzt (act. 1 S. 5 f.). 7.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 669 ff., mit Verweisen auf die Rechtsprechung; statt vieler: Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.271 vom 7. April 2009, E. 3.2). Die internationale Zusammenar- beit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich un- geeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedi- tion“) erscheint. Nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemass- nahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom
26. Januar 2007, E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.29 vom
30. Mai 2007, E. 3). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwor- tung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheim gestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel ver- fügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimm- ter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersu- chen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit
- 16 -
nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 115 Ib 186 E. 4 S. 192). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine an- dernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden wer- den (Urteil des Bundesgerichts 1A.209/2005 vom 29. Januar 2007, E. 3.2, m.w.H.). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben wurden, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Trans- aktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt wurden, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 121 II 241 E. 3c S. 244; Urteile des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 7.2; 1A.79/2005 vom 27. April 2005, E. 4.1).
7.3 Das Rechtshilfeersuchen zielt darauf ab, den Gesamtumfang des vor Er- öffnung des Insolvenzverfahrens beiseite geschafften oder im Rahmen des Insolvenzverfahrens verheimlichten Vermögens und die nicht erklärten Ein- künfte feststellen zu können (Rechtshilfeakten Urk. 1). Die Beschwerdefüh- rerin ist darauf hinzuweisen, dass der angegebene Deliktzeitraum die Zeit- spanne der zu erhebenden Kontobewegungen nicht definitiv eingrenzt. So können Unterlagen über Vermögensbewegungen nach dem angeblichen Tatzeitpunkt ohne Weiteres relevant sein (vgl. etwa Entscheid des Bundes- strafgerichts RR.2009.39-47 vom 22. September 2009, E. 11.2). Für die deutschen Behörden ist es wesentlich zu erfahren, wohin und an wen die allenfalls im Rahmen des Insolvenzverfahrens verheimlichten Vermögens- werte geflossen sein könnten. Vorliegend sollen die Bankunterlagen bis zum 14. März 2012 herausgegeben werden, was sich im Lichte der ge- schilderten Rechtsprechung ohne Weiteres rechtfertigt.
8. Soweit schliesslich die Beschwerdeführerin vorbringt, das deutsche Rechtshilfeersuchen sei fiskalisch motiviert (act. 1 S. 5), ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin bereits in ihrer Mitteilung vom 11. Janu- ar 2012 (vgl. lit. B) an die deutschen Behörden darauf hingewiesen hatte, dass jegliche Verwendung der mit diesem Schreiben mitgeteilten Informati- onen für fiskalische Verfahren in jedem Fall unzulässig sei (Vorverfahrens- akten Urk. 4 S. 2). Die Beschwerdegegenerin hat zudem die angefochtene Schlussverfügung mit dem üblichen Spezialitätsvorbehalt versehen, wo- nach die in der Schweiz gewonnenen Erkenntnisse in Verfahren wegen Ta-
- 17 -
ten, bei denen Rechtshilfe nicht zulässig ist, weder für Ermittlungen benützt noch als Beweismittel verwendet werden dürfen (Rechtshilfeakten Urk. 14 S. 4 f.). Es wurden dabei im Einzelnen das Verwertungsverbot erläutert und u.a. die nach schweizerischem Recht als Fiskaldelikte geltenden Taten festgehalten. Die Einhaltung dieses Spezialitätsvorbehaltes durch Staaten, welche – wie vorliegend – mit der Schweiz durch einen Rechtshilfevertrag verbunden sind, wird nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip als selbstverständlich vorausgesetzt, ohne dass die Einholung einer ausdrück- lichen Zusicherung notwendig wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.105/2001 vom 8. August 2001, E. 2e; BGE 117 Ib 64 E. 5f, je m.w.H.). Für eine gegenteilige Annahme bestehen konkret keine Anhaltspunkte. Un- ter diesem Titel liegt demnach kein Anlass zur Verweigerung der Heraus- gabe der fraglichen Bankdokumente vor.
9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde daher vollumfänglich abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühr gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des Bundesstrafgericht über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR) vom 31. August 2010 zur Anwendung. Unter Berücksichtigung aller Umstände (vgl. insbesondere oben 5.3.5) ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 3'000.-- festzusetzen und der Beschwerdeführerin unter Anrechnung des entsprechenden Be- trags am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- aufzuerlegen (Art. 5 und 8 Abs. 3 BStKR). Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.
- 18 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvor- schuss von Fr. 4'000.--.
3. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 11. Juli 2013
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A. Ltd. - Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).