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RR.2013.92

Bundesstrafgericht · 2013-08-23 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Ungarn. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Beschlagnahme

Sachverhalt

A. Mit Verdachtsmeldung gemäss Art. 9 des Bundesgesetzes über die Be- kämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanz- sektor vom 10. Oktober 1997 (Geldwäschereigesetz, GwG; SR 955.0) vom

24. Februar 2012 erstattete die Bank B. SA Meldung bei der Meldestelle für Geldwäscherei (nachfolgend "MROS") betreffend die Geschäftsbezie- hung 1 lautend auf A. Aus der Verdachtsmeldung geht hervor, dass die in die Geschäftsbeziehung 1 involvierten Vermögenswerte aus einer Straftat stammen könnten (Verfahrensakten, VAV 2012/18, 1).

B. Mit Schreiben vom 6. März 2012 stellte die MROS der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend "Staatsanwaltschaft") die Verdachtsmel- dung vom 24. Februar 2012 zur weiteren Bearbeitung zu (Verfahrensakten, VAV 2012/18, 3). In der Folge informierte die Staatsanwaltschaft die unga- rischen Strafverfolgungsbehörden im Sinne von Art. 67a IRSG über den Bestand der gemeldeten Beziehungen (Verfahrensakten, VAV 2012/18, 11).

C. Nach erfolgtem Kontakt mit den ungarischen Strafverfolgungsbehörden, ordnete die Staatsanwaltschaft mit Schreiben an die Bank B. SA vom

18. April 2012 - in Anwendung von Art. 18 IRSG - die Sperrung der Ge- schäftsbeziehung 1 an (Verfahrensakten, VAV 2012/18, 16). Das entspre- chende ungarische Rechtshilfeersuchen ging am 19. April 2012 bei der Staatsanwaltschaft ein (Verfahrensakten, REC B-7/2012/218, 2).

D. Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 20. April 2012 trat die Staats- anwaltschaft auf das ungarische Rechtshilfeersuchen ein. Sie ordnete im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 18 IRSG u.a. Banker- mittlung betreffend A. bei der Bank B. SA und die Sperre sämtlicher festge- stellter Vermögenswerte und Schliessfächer, die auf A. lauten oder an wel- chen diese formell oder zumindest wirtschaftlich berechtigt erscheint, an (Verfahrensakten, REC B-7/2012/218, 4).

E. Der Portfolio Management Report der Bank B. SA ergab am 27. April 2012 einen Verkehrswert des sich auf der Geschäftsbeziehung 1 befindenden Vermögens von EUR 15'606'045.-- (Verfahrensakten, REC B- 7/2012/218, 5.1).

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F. Gestützt auf den Beschluss des Zentralen Bezirksgerichts von Buda (Un- garn) ersuchte die Oberstaatsanwaltschaft Budapest mit Rechtshilfeersu- chen vom 21. Mai 2012 um die Sperrung des Kontos 1 und die Herausgabe der diesbezüglichen Bankunterlagen (Verfahrensakten, REC B-7/2012/218, S. 6). Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 15. Juni 2012 entsprach die Staatsanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen (Verfahrensakten, REC B- 7/2012/218, 11).

G. Der Portfolio Management Report der Bank B. SA ergab am 7. Juli 2012 einen Verkehrswert des sich auf der Geschäftsbeziehung 1 befindenden Vermögens von EUR 16'282'949.-- (Verfahrensakten, REC B-7/2012/218, 17).

H. Mit Schlussverfügung vom 27. Februar 2013 verfügte die Staatsanwalt- schaft die Herausgabe der edierten Bankunterlagen und die Aufrechterhal- tung der Kontosperre (act. 1.2). Dagegen führt A., vertreten durch die Rechtsanwälte Beat König und Michael Lazopoulos, mit Eingabe vom

3. April 2013 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts und beantragt Folgendes (act. 1):

"1. Es sei die Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zü- rich im Verfahren B-7/2012/218 vom 27. Februar 2013 vollständig (d.h. Ziff. 1-5 des Dispositivs) aufzuheben und dem Rechtshilfeersu- chen der Oberstaatsanwaltschaft Budapest vom 21. Mai 2012 nicht zu entsprechen.

2. Es sei die bei der Bank B. SA in Z. angeordnete Kontosperre auf dem Konto Nr. 1, lautend auf A., umgehend aufzuheben;

eventualiter sei die Kontosperre auf dem Konto Nr. 1, lautend auf A., auf den Betrag von USD 8.2 Mio. (bzw. dem äquivalenten Schweizer Franken- oder Fremdwährungsbetrag) zu beschränken und im über- steigenden Betrag umgehend aufzuheben.

3. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Staatsanwalt- schaft I des Kantons Zürich zurückzuweisen.

4. Es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen.

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5. Es seien die Kosten für dieses Beschwerdeverfahren auf die Staats- kasse zu nehmen und der Beschwerdeführerin eine Parteientschädi- gung zuzusprechen."

I. Mit Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2013 stellt die Staatsanwaltschaft den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei, al- les unter Kostenfolge an die Beschwerdeführerin (act. 7). Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") beantragt die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde (act. 8).

J. Mit Beschwerdereplik vom 5. Juni 2013 hält A. an ihren in der Beschwerde gestellten Anträgen fest und stellt in Ergänzung zu den Rechtsbegehren unter Ziff. 2 Abs. 2 den folgenden Sub-Eventualantrag (act. 12):

"sub- eventualiter sei die Kontosperre auf dem Konto Nr. 1, lautend auf A., auf den Betrag von USD 14.2 Mio. (bzw. dem äquivalenten Schweizer Franken- oder Fremdwährungsbetrag) zu beschränken und im überstei- genden Betrag umgehend aufzuheben."

K. Die Beschwerdereplik wurde dem BJ und der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 7. Juni 2013 zur Kenntnis zugestellt (act. 13).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Ungarn sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staa- ten beigetreten sind, sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Überein- kommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkom- mens von Schengen vom

14. Juni 1985 (Schengener Durch- führungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62, nicht in der SR veröffentlicht aber jetzt verfügbar in der Publika-

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tion der Bundeskanzlei "Rechtshilfe und Auslieferung") massgebend. Zu- sätzlich kann das von beiden Ländern ratifizierte Übereinkommen vom

8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) zur An- wendung gelangen.

E. 1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re- gelt, gelangt das schweizerische Landesrecht zur Anwendung, namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das in- nerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1, 129 II 462 E. 1.1, 122 II 140 E. 2 mit weiteren Hinweisen). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3, 123 II 595 E. 7c; Urteile des Bundesgerichts 1A.172/2006 und 1A.206/2006 vom 7. November 2006, E. 1.3).

E. 2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde, welche zusammen mit der voran- gehenden Zwischenverfügung der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71] in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements für das Bundesstrafgericht vom 31. August 2010 [Organisationsreglement BStGer, BStGerOG; SR 173.713.161]). Die Schlussverfügung der Staats- anwaltschaft vom 27. Februar 2013 wurde den Vertretern der Beschwerde- führerin am 4. März 2013 eröffnet. Die Beschwerde vom 3. April 2013 (Poststempel 3. April 2013) erweist sich somit als rechtzeitig im Sinne von Art. 80k IRSG.

E. 2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 21 Abs. 3; Art. 80h lit. b IRSG). Der Kontoinhaber gilt bei der Erhebung von Kontoinformationen als persön- lich und direkt betroffen (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 137 IV 134 E. 5.2.1 und 6.1, mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf die Her- ausgabe von Bankunterlagen eines Kontos bei der Bank B. SA sowie auf die Sperrung desselben. Da dieses Konto auf die Beschwerdeführerin lau-

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tet, ist ihre Beschwerdelegitimation zu bejahen. Die weiteren Eintretensvor- aussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

E. 3 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Rechtshilfevoraussetzungen grundsätz- lich mit freier Kognition, befasst sich jedoch in ständiger Rechtsprechung nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4, je m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3; RR.2007.27 vom 10. April 2007, E. 2.3; s. ferner JdT 2008 IV 66 N. 331 S. 166). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesge- richts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt, der im Rechthilfeersuchen wiedergegebene Sachverhalt sei unvollständig und falsch bzw. lückenhaft, widersprüchlich und auf blossen unsubstantiierten Behauptungen und Mutmassungen be- ruhend (act. 1, S. 6 Rz. 11; S. 8 lit. B; S. 14 Rz. 34; S. 15 lit. B, S. 20). Es lägen keine Anhaltspunkte für eine Straftat vor, zudem sei das Rechtshilfe- ersuchen nicht mit Beweisen belegt worden (S. 11 Ziff. Rz. 27; S. 12 Rz. 30; S. 15 Rz. 38; S. 20; act 12, S. 3 Rz. 7).

E. 4.2 Das Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegen- stand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen, wie dem vorliegenden, die straf- bare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV stellen entsprechende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR; infra E. 5), ob die Handlungen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische oder fiskalische Delikte darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 m.w.H.).

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Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völ- lig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen ande- ren gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prü- fen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine rechtshilfefähige Straftat vor- liegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits ab- schliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdi- gung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersu- chen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 vom 30. August 2006, E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4).

E. 4.3 Dem ungarischen Rechtshilfeersuchen liegt folgender Sachverhalt zu Grunde (Verfahrensakten, REC B-7/2012/218, 6):

Die ungarischen Strafverfolgungsbehörden führen eine Strafuntersuchung gegen noch unbekannte Täterschaft wegen Veruntreuung (Verfahrens- nummer 29015-347/2011.bü). Die Gesellschaft C., vertreten durch den Ge- schäftsführer und Ehemann der Beschwerdeführerin D., habe am 10. Feb- ruar 2005 einen Auftragsvertrag mit der E. Inc. betreffend die Durchführung von Aufsichts- und Vermittlungstätigkeiten abgeschlossen. Gestützt auf diesen Vertrag habe D. in der Zeit zwischen 7. März 2005 und 3. Febru- ar 2009 die Auszahlung von USD 109'215'544.-- an die E. Inc. angeordnet, obschon die E. Inc. keinerlei Leistungen an die Gesellschaft C. erbracht habe und der Vertragsinhalt technisch und wirtschaftlich vollkommen unbe- gründet gewesen sei. Der abgeschlossene Vertrag habe ausschliesslich zur Verschleierung der Entwendung des überwiesenen Geldbetrages ge- dient. Gemäss den Ermittlungsdaten seien Geldbeträge der Gesellschaft C. auf das bei der Bank F. in Österreich bzw. in Singapur geführte Konto der E. Inc. überwiesen worden.

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USD 29'900'000.-- des von der Gesellschaft C. auf das österreichische Konto der E. Inc. überwiesenen Betrages seien auf das bei der Bank G. in Ungarn geführte Konto der H. Ltd. zurück überwiesen worden. D. und die Beschwerdeführerin verfügen über eine Verfügungsberechtigung über die- ses Konto.

Das von der E. Inc. auf das Konto der H. Ltd. überwiesene Geld sei teilwei- se in bar abgehoben und teilweise auf weitere Konten lautend auf die Be- schwerdeführerin, D., der GmbHs I. Kft. und J. Kft. überwiesen worden. Diese Geldflüsse seien wirtschaftlich unbegründet und dienten ausschliess- lich der Erschwerung der Verfolgbarkeit der Finanzmittel.

Als Folge der Transaktionen zwischen den angeführten Konten seien auf dem bei Bank K. in Ungarn geführten Wertpapierkonto 2, lautend auf die Beschwerdeführerin, Wertpapiere im Wert von insgesamt EUR 14'219'181.88 zusammengekommen. D. habe am 4. Januar 2012 die Überweisung des Geldes auf das im vorliegenden Verfahren gesperrte Konto 1 bei der Bank B. SA verfügt.

USD 8'200'000.-- des auf das Konto 1 überwiesenen Geldes stammten di- rekt vom Konto der H. Ltd. bei der Bank G. in Ungarn. Bei den verbleiben- den ca. USD 6'000'000.-- bestehe die fundierte Annahme, dass sie aus ei- ner zulasten der Gesellschaft C. verübten Straftat stammten oder anstelle des aus der Straftat stammenden Vermögens träten.

Am 13. April 2012 habe D. USD 2'027'116.-- auf ein Konto in Singapur überwiesen.

E. 4.4 Diese Sachverhaltsdarstellung vermag den gesetzlichen Anforderungen von Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG bzw. Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR sowie der dies- bezüglichen oberwähnten Rechtsprechung (vgl. supra E. 4.2) zu genügen und ist weder mit offensichtlichen Fehlern noch mit Lücken oder Wider- sprüchen behaftet. Somit ist dieses Gericht gebunden an den im Ersuchen wiedergegebenen Sachverhalt, welcher ausreichende Anhaltspunkte für ei- ne rechtshilfefähige Straftat aufweist: Die Gesellschaft C., vertreten durch D., hat einen Auftragsvertrag mit der E. Inc. abgeschlossen, der für sie technisch und wirtschaftlich unbegründet erscheint. Tatsächlich sind auch seitens der E. Inc. keine Leistungen zugunsten der Gesellschaft C. erfolgt. Danach floss das an die E. Inc. überwiesene Geld direkt oder indirekt an D. bzw. seine Ehefrau zurück. Dieser Sachverhalt begründet ausreichende Anhaltspunkte für eine rechtshilfefähige Straftat (ungetreue Geschäftsbe- sorgung gemäss Art. 158 StGB und Veruntreuung gemäss Art. 138 StGB),

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wobei die doppelte Strafbarkeit an sich in der Beschwerde nicht in Frage gestellt wird. Die Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich somit als un- begründet.

E. 4.5 Weiter macht die Beschwerdeführerin betreffend des dem vorliegenden Verfahren zu Grunde liegenden Sachverhalts geltend, sämtliche, gestützt auf den Auftragsvertrag der Gesellschaft C. und der E. Inc. erfolgten Zah- lungen seien bereits in mehreren Verfahren überprüft worden (act. 1, S. 9 Rz. 21). Es bestehe kein Zusammenhang zwischen der Geschäftsbezie- hung 1 und den gestützt auf den Auftragsvertrag der Gesellschaft C. und der E. Inc. erfolgten Zahlungen. Auf dem Konto 1 befinde sich nur ange- spartes Vermögen (act. 1, S. 12 Rz. 30 und 31).

Bei diesen Ausführungen der Beschwerdeführerin handelt sich um im Rechtshilfeverfahren unzulässige Gegendarstellungen, welche im vorlie- genden Verfahren nicht zu hören sind (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85; Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.62 vom 30. Mai 2008, E. 3.2; fer- ner supra E. 4.2 in fine).

E. 5.1 Die Beschwerdeführerin rügt sodann die Verletzung des Verhältnismässig- keitsprinzips.

E. 5.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (vgl. ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internatio- nale en matière pénale, 3. Aufl., Brüssel/Bern 2009, S. 669 ff., mit Verwei- sen auf die Rechtsprechung). Die akzessorische Rechtshilfe ist nur zuläs- sig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er in- soweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfe- ersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Si- cherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde grundsätzlich nicht über ein im Rechtshilfeer- suchen gestelltes Begehren hinausgehen ("Übermassverbot", BGE 115 Ib 186 E. 4 S. 192, mit Hinweisen), wobei die Rechtsprechung diesen Grund-

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satz insofern präzisiert hat, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, so- lange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechts- hilfeersuchens vermieden werden (zum Ganzen BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; BGE 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; Urteile des Bundesgerichts 1A.115/2000 vom 16. Juni 2000, E. 2a; 1A.182/2001 vom 26. März 2002, E. 4.2; 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 3.2; 1A.270/2006 vom

13. März 2007, E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.257 vom

29. März 2010, E. 4.2, mit Hinweisen). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Ge- sellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angele- genheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106, mit Hinweisen).

E. 5.3 Es ist demgegenüber Sache des von der Rechtshilfemassnahme Betroffe- nen, klar und genau aufzuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unterla- gen und Auskünfte den Rahmen des Ersuchens überschreiten oder für das ausländische Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371 f.). Er hat die Obliegenheit, schon im Stadium der Ausführung des Ersuchens (bzw. der erstinstanzlichen Rechtshilfeverfügung) an der sachgerechten Ausscheidung beschlagnahmter Dokumente nötigenfalls mitzuwirken, allfällige Einwände gegen die Weiterleitung einzelner Akten- stücke (bzw. Passagen daraus), welche für die Strafuntersuchung offen- sichtlich entbehrlich sind, im Rahmen seiner Parteirechte gegenüber der ausführenden Behörde rechtzeitig und konkret darzulegen und diese Ein- wände auch ausreichend zu begründen. Dies gilt besonders bei einer kom- plexen Untersuchung mit zahlreichen Akten. Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfah- ren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Urteile des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007, E. 4.1, sowie 1A.184/2004 vom 22. April 2005, E. 3.1).

E. 5.4 Aus den dem Bundesstrafgericht zur Verfügung gestellten Akten ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin, die seit 20. April 2012 über das Vorliegen eines Rechtshilfeverfahrens und dessen Konsequenzen durch ih- ren Rechtsvertreter vollständig informiert wurde (vgl. Verfahrensakten, VAV 2012/18, 4 S. 5), bis zum Erlass der Schlussverfügung dieser Oblie- genheit nachgekommen ist. Ob die entsprechenden Rügen indes schon

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deshalb abzuweisen wären, kann jedoch aufgrund der nachfolgenden Aus- führungen offen bleiben.

E. 5.5 Indem die Beschwerdeführerin behauptet, entgegen der Darstellung in der Schlussverfügung seien die von den ungarischen Strafbehörden anbegehrten Massnahmen (Herausgabe der edierten Bankunterlagen) kei- neswegs zweckmässig, weil sich der Geldfluss bereits aus den bei der Bank K. herausverlangten und erhaltenen Unterlagen ergebe (act. 1, S. 16 Rz. 40 und 41), verkennt sie, dass das vorliegende Rechtshilfeersuchen u.a auf die Ermittlung abzielt, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben wurden. In solchen Fällen sind die Behör- den des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu in- formieren, die über Konten getätigt wurden, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (s. supra 5.2).

E. 5.6 Sodann macht die Beschwerdeführerin geltend, die Schlussverfügung grei- fe durch die verfügte Kontosperre erheblich in ihre Eigentumsrechte und ih- re Privatsphäre ein. Ein solcher Eingriff sei unverhältnismässig und lasse sich aufgrund des von ihr in der Beschwerde dargestellten Sachverhalts in keiner Weise rechtfertigen (act. 1, S. 17 Rz. 44 und 45).

Wie bereits oben dargelegt, ist der im Rechtshilfeersuchen wiedergegebe- ne Sachverhalt für die Beurteilung dieses Gerichts massgebend (s. supra 4.4). Aus diesem geht klar hervor, inwiefern die Geschäftsbeziehung für die ungarische Strafuntersuchung relevant ist: Geldmittel aus möglicherweise strafbarer Herkunft wurden darauf verschoben (s. supra 4.3). Dass die ver- fügte Kontosperre einen Eingriff in die Grundrechte der Beschwerdeführerin darstellt, liegt in der Natur solcher Verfahren; die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen eines solchen Eingriffs sind gemäss Art. 36 BV sowieso gegeben. Als potentieller Erlös einer Straftat ist durchaus davon auszuge- hen, dass am Ende des ausländischen Strafverfahrens die blockierten Gel- der eingezogen werden. Die Dauer der Sperre ist aufgrund der Komplexität der Ermittlungen ohne weiteres im Rahmen der massgebenden Recht- sprechung (vgl. TPF 2007 124 E. 8).

E. 5.7 Im Sinne eines Eventualantrags bringt die Beschwerdeführerin vor, gemäss dem Rechtshilfeersuchen und der Schlussverfügung stammten angeblich USD 8'200'000.-- der mit Kontosperre belegten rund EUR 16'200'000.-- von der H. Ltd., welche gemäss den ersuchenden Behörden mit dem Auftrags- vertrag der Gesellschaft C. und der E. Inc. in Verbindung stehen soll. In Bezug auf den restlichen Betrag bestehe lediglich die fundierte Annahme, dass er aus einer zulasten der Gesellschaft C. verübten Straftat stamme.

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Daraus ergebe sich, dass - selbst gemäss der Auffassung der ersuchenden Behörde - zumindest die restlichen auf dem gesperrten Konto sich befin- denden Vermögenswerte in keinem Zusammenhang mit dem Auftragsver- trag der Gesellschaft C. und der E. Inc. ständen (act. 1, S. 18 Rz. 50 ff.; act 12, S. 5 Rz. 9).

Aus dem Rechtshilfeersuchen geht hervor, dass USD 8'200'000.-- des auf das Konto 1 überwiesenen Geldes direkt vom Konto der H. Ltd. bei der Bank G. in Ungarn stammen. Bei den verbleibenden ca. USD 6'000'000.-- bestehe die fundierte Annahme, dass sie aus einer zulasten der Gesell- schaft C. verübten Straftat stammten. Im Sinne der obzitierten Recht- sprechung ist das Rechtshilfeersuchens so auszulegen, dass der restliche Betrag von ca. USD 6'000'000.-- auch mit dem im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt zusammenhängt, lediglich der Weg des Geldes noch nicht eruierbar ist. Durch diese wird auch eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden.

E. 5.8 Im Sinne eines Sub-Eventualantrags macht die Beschwerdeführerin gel- tend, die ersuchende Behörde gehe im Rechtshilfeersuchen davon aus, dass USD 14'200'000.-- aus einer strafbaren Handlung stammten. Die von der Beschwerdegegnerin verfügte Kontosperre beziehe sich jedoch auf sämtliche auf ihrem Konto liegenden Vermögenswerte in der Höhe von EUR 16'282'949.-- (ca. USD 20'900'00.--). Folglich seien mit der Konto- sperre auch Vermögenswerte blockiert worden, die nicht aus einer strafba- ren Handlung stammten. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässig- keit und des Übermassverbots sei dies unzulässig (act. 12, S. 6 Rz. 12).

Der Beschwerdeführerin ist entgegenzuhalten, dass die ersuchende Be- hörde davon ausgeht, dass EUR 14'219'181.88 aus einer strafbaren Hand- lung stammen. Lediglich bei ihren Ausführungen betreffend Geldfluss macht sie einen Fehler bei der Währungsbezeichnung, woraus die Be- schwerdeführerin jedoch nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag. Die Differenz zwischen dem Wert des sich auf der Geschäftsbeziehung 1 be- findenden Vermögens (Verkehrswert per 7. Juli 2012 EUR 16'282'949.--) und des im Ersuchen genannten Betrages EUR 14'219'181.88 ist offenbar auf Kurschwankungen zurückführen (vgl. u.a. Sachverhalt lit. E und G). Es wird an der Beschwerdegegnerin liegen, sich im Rahmen der periodischen Kontaktaufnahme mit den ersuchenden Behörden zu vergewissern, ob es sich bei diesem Differenzbetrag immer noch um einen einziehbaren Betrag handelt.

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E. 6 Als nächstes bringt die Beschwerdeführerin vor, da die in Ungarn laufenden Verfahren ausschliesslich auf die angebliche Verkürzung fiskalischer Ab- gaben gerichtet seien, läge ein Ausschlussgrund gemäss Art. 3 Abs. 3 IRSG vor. Sie führt aus, dass es sich beim ungarischen Strafverfahren um eine reine Farce handle und die ungarischen Steuerbehörden dadurch ver- suchten, Druck gegen die Gesellschaft C. und ihre Organe auszuüben (act. 1, S. 10 Rz. 25; S. 11 Ziff. 3 und Rz. 27; S. 15 Rz. 38; S. 16 Rz. 42 f.; S. 20).

Der Beschwerdeführerin ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdegegne- rin die angefochtene Schlussverfügung mit dem üblichen Spezialitätsvor- behalt versehen hat, wonach die in der Schweiz gewonnenen Erkenntnisse in Verfahren wegen Taten, bei denen Rechtshilfe nicht zulässig ist, weder für Ermittlungen benützt noch als Beweismittel verwendet werden dürfen (act. 1.2, S. 6 Ziff. 4). Es wurden dabei im Einzelnen das Verwertungsver- bot erläutert und u.a. die nach schweizerischem Recht als Fiskaldelikte gel- tenden Taten festgehalten. Die Einhaltung dieses Spezialitätsvorbehaltes durch Staaten, welche – wie vorliegend – mit der Schweiz durch einen Rechtshilfevertrag verbunden sind, wird nach dem völkerrechtlichen Ver- trauensprinzip als selbstverständlich vorausgesetzt, ohne dass die Einho- lung einer ausdrücklichen Zusicherung notwendig wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.105/2001 vom 8. August 2001, E. 2e; BGE 117 Ib 64 E. 5f, je m.w.H.). Für eine gegenteilige Annahme bestehen konkret keine Anhaltspunkte.

E. 7 Unter dem Titel unzulässige Fishing Expedition / kein hängiges Strafverfah- ren führt die Beschwerdeführerin sinngemäss aus, Rechtshilfe in Strafsa- chen werde nur gewährt, falls ein Strafverfahren im ersuchenden Staat er- öffnet worden sei (act. 1, S. 18 Rz. 47). Weder ihr noch ihrem Ehemann komme jedoch Beschuldigtenstellung im ungarischen Strafverfahren zu; es werde immer noch gegen unbekannte Täterschaft ermittelt (act. 1, S. 18 Rz. 48), weswegen dem Rechtshilfeersuchen nicht zu entsprechen sei.

Selbst die Beschwerdeführerin geht in ihrer soeben dargelegten Rüge da- von aus, dass in Ungarn ein Strafverfahren betreffend den hier vorliegen- den Sachverhalt hängig ist – was auch ein Erfordernis für die Gewährung der Rechtshilfe darstellt (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 1A.32/2000 vom 19. Juni 2000 E. 7; 1A.149/2006 vom 27. November 2006 E. 3.2). Sie verkennt aber, dass nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfe- massnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein straf- bares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts

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1A.245/2006 vom 26. Januar 2007, E. 3). Demnach erweist sich auch diese Rüge als unbegründet.

E. 8 Abschliessend sei vollständigkeitshalber festgehalten, dass vorliegend die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 67a IRSG unaufgefordert Informatio- nen an Ungarn übermittelt hat, ohne dass aus den Akten ersichtlich ist, ob sie vor der unaufgeforderten Übermittlung eine Strafuntersuchung eröffnet hat. Mit Entscheid RR.2012.311 vom 11. Juli 2013 hat die Beschwerde- kammer in Erwägung gezogen, dass unaufgeforderte Übermittlungen im Sinne von Art. 67a IRSG eine Eröffnung einer Strafuntersuchung gemäss Art. 309 StPO voraussetzen. Jedoch kann diese Frage offen bleiben, da die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind (siehe supra) und eine allfällige Verletzung von Art. 67a IRSG entspre- chend - vorbehältlich einer Intervention des BJ als Aufsichtsbehörde - ohne Konsequenzen bleibt (vgl. zum Ganzen Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.311 vom 11. Juli 2013, E. 5.2 ff.). Da dem BJ durch dieses Ver- fahren der vorliegende Sachverhalt ohnehin bekannt ist, liegt es an ihm ab- zuklären, ob die Voraussetzungen einer allfälligen Intervention bei der aus- führenden Behörde im Sinne der Rechtsprechung vorliegen.

E. 9 Weitere Rechtshilfehindernisse wurden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG das Reglement des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung. Unter Be- rücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 10'000.-- festzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvor- schusses in gleicher Höhe.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 10'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 23. August 2013 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Roy Garré, Gerichtsschreiber Miro Dangubic

Parteien

A., vertreten durch die Rechtsanwälte Beat G. Koenig und Michael Lazopoulos,

Beschwerdeführerin

gegen

STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜ- RICH,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Ungarn

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Beschlagnahme

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2013.92

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Sachverhalt:

A. Mit Verdachtsmeldung gemäss Art. 9 des Bundesgesetzes über die Be- kämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanz- sektor vom 10. Oktober 1997 (Geldwäschereigesetz, GwG; SR 955.0) vom

24. Februar 2012 erstattete die Bank B. SA Meldung bei der Meldestelle für Geldwäscherei (nachfolgend "MROS") betreffend die Geschäftsbezie- hung 1 lautend auf A. Aus der Verdachtsmeldung geht hervor, dass die in die Geschäftsbeziehung 1 involvierten Vermögenswerte aus einer Straftat stammen könnten (Verfahrensakten, VAV 2012/18, 1).

B. Mit Schreiben vom 6. März 2012 stellte die MROS der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend "Staatsanwaltschaft") die Verdachtsmel- dung vom 24. Februar 2012 zur weiteren Bearbeitung zu (Verfahrensakten, VAV 2012/18, 3). In der Folge informierte die Staatsanwaltschaft die unga- rischen Strafverfolgungsbehörden im Sinne von Art. 67a IRSG über den Bestand der gemeldeten Beziehungen (Verfahrensakten, VAV 2012/18, 11).

C. Nach erfolgtem Kontakt mit den ungarischen Strafverfolgungsbehörden, ordnete die Staatsanwaltschaft mit Schreiben an die Bank B. SA vom

18. April 2012 - in Anwendung von Art. 18 IRSG - die Sperrung der Ge- schäftsbeziehung 1 an (Verfahrensakten, VAV 2012/18, 16). Das entspre- chende ungarische Rechtshilfeersuchen ging am 19. April 2012 bei der Staatsanwaltschaft ein (Verfahrensakten, REC B-7/2012/218, 2).

D. Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 20. April 2012 trat die Staats- anwaltschaft auf das ungarische Rechtshilfeersuchen ein. Sie ordnete im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 18 IRSG u.a. Banker- mittlung betreffend A. bei der Bank B. SA und die Sperre sämtlicher festge- stellter Vermögenswerte und Schliessfächer, die auf A. lauten oder an wel- chen diese formell oder zumindest wirtschaftlich berechtigt erscheint, an (Verfahrensakten, REC B-7/2012/218, 4).

E. Der Portfolio Management Report der Bank B. SA ergab am 27. April 2012 einen Verkehrswert des sich auf der Geschäftsbeziehung 1 befindenden Vermögens von EUR 15'606'045.-- (Verfahrensakten, REC B- 7/2012/218, 5.1).

- 3 -

F. Gestützt auf den Beschluss des Zentralen Bezirksgerichts von Buda (Un- garn) ersuchte die Oberstaatsanwaltschaft Budapest mit Rechtshilfeersu- chen vom 21. Mai 2012 um die Sperrung des Kontos 1 und die Herausgabe der diesbezüglichen Bankunterlagen (Verfahrensakten, REC B-7/2012/218, S. 6). Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 15. Juni 2012 entsprach die Staatsanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen (Verfahrensakten, REC B- 7/2012/218, 11).

G. Der Portfolio Management Report der Bank B. SA ergab am 7. Juli 2012 einen Verkehrswert des sich auf der Geschäftsbeziehung 1 befindenden Vermögens von EUR 16'282'949.-- (Verfahrensakten, REC B-7/2012/218, 17).

H. Mit Schlussverfügung vom 27. Februar 2013 verfügte die Staatsanwalt- schaft die Herausgabe der edierten Bankunterlagen und die Aufrechterhal- tung der Kontosperre (act. 1.2). Dagegen führt A., vertreten durch die Rechtsanwälte Beat König und Michael Lazopoulos, mit Eingabe vom

3. April 2013 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts und beantragt Folgendes (act. 1):

"1. Es sei die Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zü- rich im Verfahren B-7/2012/218 vom 27. Februar 2013 vollständig (d.h. Ziff. 1-5 des Dispositivs) aufzuheben und dem Rechtshilfeersu- chen der Oberstaatsanwaltschaft Budapest vom 21. Mai 2012 nicht zu entsprechen.

2. Es sei die bei der Bank B. SA in Z. angeordnete Kontosperre auf dem Konto Nr. 1, lautend auf A., umgehend aufzuheben;

eventualiter sei die Kontosperre auf dem Konto Nr. 1, lautend auf A., auf den Betrag von USD 8.2 Mio. (bzw. dem äquivalenten Schweizer Franken- oder Fremdwährungsbetrag) zu beschränken und im über- steigenden Betrag umgehend aufzuheben.

3. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Staatsanwalt- schaft I des Kantons Zürich zurückzuweisen.

4. Es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen.

- 4 -

5. Es seien die Kosten für dieses Beschwerdeverfahren auf die Staats- kasse zu nehmen und der Beschwerdeführerin eine Parteientschädi- gung zuzusprechen."

I. Mit Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2013 stellt die Staatsanwaltschaft den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei, al- les unter Kostenfolge an die Beschwerdeführerin (act. 7). Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") beantragt die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde (act. 8).

J. Mit Beschwerdereplik vom 5. Juni 2013 hält A. an ihren in der Beschwerde gestellten Anträgen fest und stellt in Ergänzung zu den Rechtsbegehren unter Ziff. 2 Abs. 2 den folgenden Sub-Eventualantrag (act. 12):

"sub- eventualiter sei die Kontosperre auf dem Konto Nr. 1, lautend auf A., auf den Betrag von USD 14.2 Mio. (bzw. dem äquivalenten Schweizer Franken- oder Fremdwährungsbetrag) zu beschränken und im überstei- genden Betrag umgehend aufzuheben."

K. Die Beschwerdereplik wurde dem BJ und der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 7. Juni 2013 zur Kenntnis zugestellt (act. 13).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Ungarn sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staa- ten beigetreten sind, sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Überein- kommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkom- mens von Schengen vom

14. Juni 1985 (Schengener Durch- führungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62, nicht in der SR veröffentlicht aber jetzt verfügbar in der Publika-

- 5 -

tion der Bundeskanzlei "Rechtshilfe und Auslieferung") massgebend. Zu- sätzlich kann das von beiden Ländern ratifizierte Übereinkommen vom

8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) zur An- wendung gelangen.

1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re- gelt, gelangt das schweizerische Landesrecht zur Anwendung, namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das in- nerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1, 129 II 462 E. 1.1, 122 II 140 E. 2 mit weiteren Hinweisen). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3, 123 II 595 E. 7c; Urteile des Bundesgerichts 1A.172/2006 und 1A.206/2006 vom 7. November 2006, E. 1.3).

2.

2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde, welche zusammen mit der voran- gehenden Zwischenverfügung der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71] in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements für das Bundesstrafgericht vom 31. August 2010 [Organisationsreglement BStGer, BStGerOG; SR 173.713.161]). Die Schlussverfügung der Staats- anwaltschaft vom 27. Februar 2013 wurde den Vertretern der Beschwerde- führerin am 4. März 2013 eröffnet. Die Beschwerde vom 3. April 2013 (Poststempel 3. April 2013) erweist sich somit als rechtzeitig im Sinne von Art. 80k IRSG.

2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 21 Abs. 3; Art. 80h lit. b IRSG). Der Kontoinhaber gilt bei der Erhebung von Kontoinformationen als persön- lich und direkt betroffen (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 137 IV 134 E. 5.2.1 und 6.1, mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf die Her- ausgabe von Bankunterlagen eines Kontos bei der Bank B. SA sowie auf die Sperrung desselben. Da dieses Konto auf die Beschwerdeführerin lau-

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tet, ist ihre Beschwerdelegitimation zu bejahen. Die weiteren Eintretensvor- aussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Rechtshilfevoraussetzungen grundsätz- lich mit freier Kognition, befasst sich jedoch in ständiger Rechtsprechung nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4, je m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3; RR.2007.27 vom 10. April 2007, E. 2.3; s. ferner JdT 2008 IV 66 N. 331 S. 166). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesge- richts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).

4.

4.1 Die Beschwerdeführerin rügt, der im Rechthilfeersuchen wiedergegebene Sachverhalt sei unvollständig und falsch bzw. lückenhaft, widersprüchlich und auf blossen unsubstantiierten Behauptungen und Mutmassungen be- ruhend (act. 1, S. 6 Rz. 11; S. 8 lit. B; S. 14 Rz. 34; S. 15 lit. B, S. 20). Es lägen keine Anhaltspunkte für eine Straftat vor, zudem sei das Rechtshilfe- ersuchen nicht mit Beweisen belegt worden (S. 11 Ziff. Rz. 27; S. 12 Rz. 30; S. 15 Rz. 38; S. 20; act 12, S. 3 Rz. 7).

4.2 Das Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegen- stand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen, wie dem vorliegenden, die straf- bare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV stellen entsprechende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR; infra E. 5), ob die Handlungen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische oder fiskalische Delikte darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 m.w.H.).

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Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völ- lig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen ande- ren gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prü- fen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine rechtshilfefähige Straftat vor- liegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits ab- schliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdi- gung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersu- chen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 vom 30. August 2006, E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4).

4.3 Dem ungarischen Rechtshilfeersuchen liegt folgender Sachverhalt zu Grunde (Verfahrensakten, REC B-7/2012/218, 6):

Die ungarischen Strafverfolgungsbehörden führen eine Strafuntersuchung gegen noch unbekannte Täterschaft wegen Veruntreuung (Verfahrens- nummer 29015-347/2011.bü). Die Gesellschaft C., vertreten durch den Ge- schäftsführer und Ehemann der Beschwerdeführerin D., habe am 10. Feb- ruar 2005 einen Auftragsvertrag mit der E. Inc. betreffend die Durchführung von Aufsichts- und Vermittlungstätigkeiten abgeschlossen. Gestützt auf diesen Vertrag habe D. in der Zeit zwischen 7. März 2005 und 3. Febru- ar 2009 die Auszahlung von USD 109'215'544.-- an die E. Inc. angeordnet, obschon die E. Inc. keinerlei Leistungen an die Gesellschaft C. erbracht habe und der Vertragsinhalt technisch und wirtschaftlich vollkommen unbe- gründet gewesen sei. Der abgeschlossene Vertrag habe ausschliesslich zur Verschleierung der Entwendung des überwiesenen Geldbetrages ge- dient. Gemäss den Ermittlungsdaten seien Geldbeträge der Gesellschaft C. auf das bei der Bank F. in Österreich bzw. in Singapur geführte Konto der E. Inc. überwiesen worden.

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USD 29'900'000.-- des von der Gesellschaft C. auf das österreichische Konto der E. Inc. überwiesenen Betrages seien auf das bei der Bank G. in Ungarn geführte Konto der H. Ltd. zurück überwiesen worden. D. und die Beschwerdeführerin verfügen über eine Verfügungsberechtigung über die- ses Konto.

Das von der E. Inc. auf das Konto der H. Ltd. überwiesene Geld sei teilwei- se in bar abgehoben und teilweise auf weitere Konten lautend auf die Be- schwerdeführerin, D., der GmbHs I. Kft. und J. Kft. überwiesen worden. Diese Geldflüsse seien wirtschaftlich unbegründet und dienten ausschliess- lich der Erschwerung der Verfolgbarkeit der Finanzmittel.

Als Folge der Transaktionen zwischen den angeführten Konten seien auf dem bei Bank K. in Ungarn geführten Wertpapierkonto 2, lautend auf die Beschwerdeführerin, Wertpapiere im Wert von insgesamt EUR 14'219'181.88 zusammengekommen. D. habe am 4. Januar 2012 die Überweisung des Geldes auf das im vorliegenden Verfahren gesperrte Konto 1 bei der Bank B. SA verfügt.

USD 8'200'000.-- des auf das Konto 1 überwiesenen Geldes stammten di- rekt vom Konto der H. Ltd. bei der Bank G. in Ungarn. Bei den verbleiben- den ca. USD 6'000'000.-- bestehe die fundierte Annahme, dass sie aus ei- ner zulasten der Gesellschaft C. verübten Straftat stammten oder anstelle des aus der Straftat stammenden Vermögens träten.

Am 13. April 2012 habe D. USD 2'027'116.-- auf ein Konto in Singapur überwiesen.

4.4 Diese Sachverhaltsdarstellung vermag den gesetzlichen Anforderungen von Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG bzw. Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR sowie der dies- bezüglichen oberwähnten Rechtsprechung (vgl. supra E. 4.2) zu genügen und ist weder mit offensichtlichen Fehlern noch mit Lücken oder Wider- sprüchen behaftet. Somit ist dieses Gericht gebunden an den im Ersuchen wiedergegebenen Sachverhalt, welcher ausreichende Anhaltspunkte für ei- ne rechtshilfefähige Straftat aufweist: Die Gesellschaft C., vertreten durch D., hat einen Auftragsvertrag mit der E. Inc. abgeschlossen, der für sie technisch und wirtschaftlich unbegründet erscheint. Tatsächlich sind auch seitens der E. Inc. keine Leistungen zugunsten der Gesellschaft C. erfolgt. Danach floss das an die E. Inc. überwiesene Geld direkt oder indirekt an D. bzw. seine Ehefrau zurück. Dieser Sachverhalt begründet ausreichende Anhaltspunkte für eine rechtshilfefähige Straftat (ungetreue Geschäftsbe- sorgung gemäss Art. 158 StGB und Veruntreuung gemäss Art. 138 StGB),

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wobei die doppelte Strafbarkeit an sich in der Beschwerde nicht in Frage gestellt wird. Die Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich somit als un- begründet.

4.5 Weiter macht die Beschwerdeführerin betreffend des dem vorliegenden Verfahren zu Grunde liegenden Sachverhalts geltend, sämtliche, gestützt auf den Auftragsvertrag der Gesellschaft C. und der E. Inc. erfolgten Zah- lungen seien bereits in mehreren Verfahren überprüft worden (act. 1, S. 9 Rz. 21). Es bestehe kein Zusammenhang zwischen der Geschäftsbezie- hung 1 und den gestützt auf den Auftragsvertrag der Gesellschaft C. und der E. Inc. erfolgten Zahlungen. Auf dem Konto 1 befinde sich nur ange- spartes Vermögen (act. 1, S. 12 Rz. 30 und 31).

Bei diesen Ausführungen der Beschwerdeführerin handelt sich um im Rechtshilfeverfahren unzulässige Gegendarstellungen, welche im vorlie- genden Verfahren nicht zu hören sind (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85; Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.62 vom 30. Mai 2008, E. 3.2; fer- ner supra E. 4.2 in fine).

5.

5.1 Die Beschwerdeführerin rügt sodann die Verletzung des Verhältnismässig- keitsprinzips.

5.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (vgl. ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internatio- nale en matière pénale, 3. Aufl., Brüssel/Bern 2009, S. 669 ff., mit Verwei- sen auf die Rechtsprechung). Die akzessorische Rechtshilfe ist nur zuläs- sig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er in- soweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfe- ersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Si- cherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde grundsätzlich nicht über ein im Rechtshilfeer- suchen gestelltes Begehren hinausgehen ("Übermassverbot", BGE 115 Ib 186 E. 4 S. 192, mit Hinweisen), wobei die Rechtsprechung diesen Grund-

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satz insofern präzisiert hat, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, so- lange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechts- hilfeersuchens vermieden werden (zum Ganzen BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; BGE 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; Urteile des Bundesgerichts 1A.115/2000 vom 16. Juni 2000, E. 2a; 1A.182/2001 vom 26. März 2002, E. 4.2; 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 3.2; 1A.270/2006 vom

13. März 2007, E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.257 vom

29. März 2010, E. 4.2, mit Hinweisen). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Ge- sellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angele- genheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106, mit Hinweisen).

5.3 Es ist demgegenüber Sache des von der Rechtshilfemassnahme Betroffe- nen, klar und genau aufzuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unterla- gen und Auskünfte den Rahmen des Ersuchens überschreiten oder für das ausländische Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371 f.). Er hat die Obliegenheit, schon im Stadium der Ausführung des Ersuchens (bzw. der erstinstanzlichen Rechtshilfeverfügung) an der sachgerechten Ausscheidung beschlagnahmter Dokumente nötigenfalls mitzuwirken, allfällige Einwände gegen die Weiterleitung einzelner Akten- stücke (bzw. Passagen daraus), welche für die Strafuntersuchung offen- sichtlich entbehrlich sind, im Rahmen seiner Parteirechte gegenüber der ausführenden Behörde rechtzeitig und konkret darzulegen und diese Ein- wände auch ausreichend zu begründen. Dies gilt besonders bei einer kom- plexen Untersuchung mit zahlreichen Akten. Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfah- ren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Urteile des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007, E. 4.1, sowie 1A.184/2004 vom 22. April 2005, E. 3.1).

5.4 Aus den dem Bundesstrafgericht zur Verfügung gestellten Akten ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin, die seit 20. April 2012 über das Vorliegen eines Rechtshilfeverfahrens und dessen Konsequenzen durch ih- ren Rechtsvertreter vollständig informiert wurde (vgl. Verfahrensakten, VAV 2012/18, 4 S. 5), bis zum Erlass der Schlussverfügung dieser Oblie- genheit nachgekommen ist. Ob die entsprechenden Rügen indes schon

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deshalb abzuweisen wären, kann jedoch aufgrund der nachfolgenden Aus- führungen offen bleiben.

5.5 Indem die Beschwerdeführerin behauptet, entgegen der Darstellung in der Schlussverfügung seien die von den ungarischen Strafbehörden anbegehrten Massnahmen (Herausgabe der edierten Bankunterlagen) kei- neswegs zweckmässig, weil sich der Geldfluss bereits aus den bei der Bank K. herausverlangten und erhaltenen Unterlagen ergebe (act. 1, S. 16 Rz. 40 und 41), verkennt sie, dass das vorliegende Rechtshilfeersuchen u.a auf die Ermittlung abzielt, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben wurden. In solchen Fällen sind die Behör- den des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu in- formieren, die über Konten getätigt wurden, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (s. supra 5.2).

5.6 Sodann macht die Beschwerdeführerin geltend, die Schlussverfügung grei- fe durch die verfügte Kontosperre erheblich in ihre Eigentumsrechte und ih- re Privatsphäre ein. Ein solcher Eingriff sei unverhältnismässig und lasse sich aufgrund des von ihr in der Beschwerde dargestellten Sachverhalts in keiner Weise rechtfertigen (act. 1, S. 17 Rz. 44 und 45).

Wie bereits oben dargelegt, ist der im Rechtshilfeersuchen wiedergegebe- ne Sachverhalt für die Beurteilung dieses Gerichts massgebend (s. supra 4.4). Aus diesem geht klar hervor, inwiefern die Geschäftsbeziehung für die ungarische Strafuntersuchung relevant ist: Geldmittel aus möglicherweise strafbarer Herkunft wurden darauf verschoben (s. supra 4.3). Dass die ver- fügte Kontosperre einen Eingriff in die Grundrechte der Beschwerdeführerin darstellt, liegt in der Natur solcher Verfahren; die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen eines solchen Eingriffs sind gemäss Art. 36 BV sowieso gegeben. Als potentieller Erlös einer Straftat ist durchaus davon auszuge- hen, dass am Ende des ausländischen Strafverfahrens die blockierten Gel- der eingezogen werden. Die Dauer der Sperre ist aufgrund der Komplexität der Ermittlungen ohne weiteres im Rahmen der massgebenden Recht- sprechung (vgl. TPF 2007 124 E. 8).

5.7 Im Sinne eines Eventualantrags bringt die Beschwerdeführerin vor, gemäss dem Rechtshilfeersuchen und der Schlussverfügung stammten angeblich USD 8'200'000.-- der mit Kontosperre belegten rund EUR 16'200'000.-- von der H. Ltd., welche gemäss den ersuchenden Behörden mit dem Auftrags- vertrag der Gesellschaft C. und der E. Inc. in Verbindung stehen soll. In Bezug auf den restlichen Betrag bestehe lediglich die fundierte Annahme, dass er aus einer zulasten der Gesellschaft C. verübten Straftat stamme.

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Daraus ergebe sich, dass - selbst gemäss der Auffassung der ersuchenden Behörde - zumindest die restlichen auf dem gesperrten Konto sich befin- denden Vermögenswerte in keinem Zusammenhang mit dem Auftragsver- trag der Gesellschaft C. und der E. Inc. ständen (act. 1, S. 18 Rz. 50 ff.; act 12, S. 5 Rz. 9).

Aus dem Rechtshilfeersuchen geht hervor, dass USD 8'200'000.-- des auf das Konto 1 überwiesenen Geldes direkt vom Konto der H. Ltd. bei der Bank G. in Ungarn stammen. Bei den verbleibenden ca. USD 6'000'000.-- bestehe die fundierte Annahme, dass sie aus einer zulasten der Gesell- schaft C. verübten Straftat stammten. Im Sinne der obzitierten Recht- sprechung ist das Rechtshilfeersuchens so auszulegen, dass der restliche Betrag von ca. USD 6'000'000.-- auch mit dem im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt zusammenhängt, lediglich der Weg des Geldes noch nicht eruierbar ist. Durch diese wird auch eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden.

5.8 Im Sinne eines Sub-Eventualantrags macht die Beschwerdeführerin gel- tend, die ersuchende Behörde gehe im Rechtshilfeersuchen davon aus, dass USD 14'200'000.-- aus einer strafbaren Handlung stammten. Die von der Beschwerdegegnerin verfügte Kontosperre beziehe sich jedoch auf sämtliche auf ihrem Konto liegenden Vermögenswerte in der Höhe von EUR 16'282'949.-- (ca. USD 20'900'00.--). Folglich seien mit der Konto- sperre auch Vermögenswerte blockiert worden, die nicht aus einer strafba- ren Handlung stammten. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässig- keit und des Übermassverbots sei dies unzulässig (act. 12, S. 6 Rz. 12).

Der Beschwerdeführerin ist entgegenzuhalten, dass die ersuchende Be- hörde davon ausgeht, dass EUR 14'219'181.88 aus einer strafbaren Hand- lung stammen. Lediglich bei ihren Ausführungen betreffend Geldfluss macht sie einen Fehler bei der Währungsbezeichnung, woraus die Be- schwerdeführerin jedoch nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag. Die Differenz zwischen dem Wert des sich auf der Geschäftsbeziehung 1 be- findenden Vermögens (Verkehrswert per 7. Juli 2012 EUR 16'282'949.--) und des im Ersuchen genannten Betrages EUR 14'219'181.88 ist offenbar auf Kurschwankungen zurückführen (vgl. u.a. Sachverhalt lit. E und G). Es wird an der Beschwerdegegnerin liegen, sich im Rahmen der periodischen Kontaktaufnahme mit den ersuchenden Behörden zu vergewissern, ob es sich bei diesem Differenzbetrag immer noch um einen einziehbaren Betrag handelt.

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6. Als nächstes bringt die Beschwerdeführerin vor, da die in Ungarn laufenden Verfahren ausschliesslich auf die angebliche Verkürzung fiskalischer Ab- gaben gerichtet seien, läge ein Ausschlussgrund gemäss Art. 3 Abs. 3 IRSG vor. Sie führt aus, dass es sich beim ungarischen Strafverfahren um eine reine Farce handle und die ungarischen Steuerbehörden dadurch ver- suchten, Druck gegen die Gesellschaft C. und ihre Organe auszuüben (act. 1, S. 10 Rz. 25; S. 11 Ziff. 3 und Rz. 27; S. 15 Rz. 38; S. 16 Rz. 42 f.; S. 20).

Der Beschwerdeführerin ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdegegne- rin die angefochtene Schlussverfügung mit dem üblichen Spezialitätsvor- behalt versehen hat, wonach die in der Schweiz gewonnenen Erkenntnisse in Verfahren wegen Taten, bei denen Rechtshilfe nicht zulässig ist, weder für Ermittlungen benützt noch als Beweismittel verwendet werden dürfen (act. 1.2, S. 6 Ziff. 4). Es wurden dabei im Einzelnen das Verwertungsver- bot erläutert und u.a. die nach schweizerischem Recht als Fiskaldelikte gel- tenden Taten festgehalten. Die Einhaltung dieses Spezialitätsvorbehaltes durch Staaten, welche – wie vorliegend – mit der Schweiz durch einen Rechtshilfevertrag verbunden sind, wird nach dem völkerrechtlichen Ver- trauensprinzip als selbstverständlich vorausgesetzt, ohne dass die Einho- lung einer ausdrücklichen Zusicherung notwendig wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.105/2001 vom 8. August 2001, E. 2e; BGE 117 Ib 64 E. 5f, je m.w.H.). Für eine gegenteilige Annahme bestehen konkret keine Anhaltspunkte.

7. Unter dem Titel unzulässige Fishing Expedition / kein hängiges Strafverfah- ren führt die Beschwerdeführerin sinngemäss aus, Rechtshilfe in Strafsa- chen werde nur gewährt, falls ein Strafverfahren im ersuchenden Staat er- öffnet worden sei (act. 1, S. 18 Rz. 47). Weder ihr noch ihrem Ehemann komme jedoch Beschuldigtenstellung im ungarischen Strafverfahren zu; es werde immer noch gegen unbekannte Täterschaft ermittelt (act. 1, S. 18 Rz. 48), weswegen dem Rechtshilfeersuchen nicht zu entsprechen sei.

Selbst die Beschwerdeführerin geht in ihrer soeben dargelegten Rüge da- von aus, dass in Ungarn ein Strafverfahren betreffend den hier vorliegen- den Sachverhalt hängig ist – was auch ein Erfordernis für die Gewährung der Rechtshilfe darstellt (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 1A.32/2000 vom 19. Juni 2000 E. 7; 1A.149/2006 vom 27. November 2006 E. 3.2). Sie verkennt aber, dass nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfe- massnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein straf- bares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts

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1A.245/2006 vom 26. Januar 2007, E. 3). Demnach erweist sich auch diese Rüge als unbegründet.

8. Abschliessend sei vollständigkeitshalber festgehalten, dass vorliegend die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 67a IRSG unaufgefordert Informatio- nen an Ungarn übermittelt hat, ohne dass aus den Akten ersichtlich ist, ob sie vor der unaufgeforderten Übermittlung eine Strafuntersuchung eröffnet hat. Mit Entscheid RR.2012.311 vom 11. Juli 2013 hat die Beschwerde- kammer in Erwägung gezogen, dass unaufgeforderte Übermittlungen im Sinne von Art. 67a IRSG eine Eröffnung einer Strafuntersuchung gemäss Art. 309 StPO voraussetzen. Jedoch kann diese Frage offen bleiben, da die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind (siehe supra) und eine allfällige Verletzung von Art. 67a IRSG entspre- chend - vorbehältlich einer Intervention des BJ als Aufsichtsbehörde - ohne Konsequenzen bleibt (vgl. zum Ganzen Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.311 vom 11. Juli 2013, E. 5.2 ff.). Da dem BJ durch dieses Ver- fahren der vorliegende Sachverhalt ohnehin bekannt ist, liegt es an ihm ab- zuklären, ob die Voraussetzungen einer allfälligen Intervention bei der aus- führenden Behörde im Sinne der Rechtsprechung vorliegen.

9. Weitere Rechtshilfehindernisse wurden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG das Reglement des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung. Unter Be- rücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 10'000.-- festzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvor- schusses in gleicher Höhe.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 10'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 23. August 2013

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwälte Michael Lazopoulos und Beat G. König - Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).