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RR.2011.161

Bundesstrafgericht · 2011-12-21 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Italien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).

Sachverhalt

A. Die Staatsanwaltschaft beim Gericht Turin (nachfolgend „Staatsanwalt- schaft Turin“) führt gegen C., B., A. sowie D. ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Gefährdung durch Sprengstoffe sowie der terroristischen Vereinigung.

B. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft eröffnete in diesem Zusammen- hang gegen A., B. sowie C. am 19. April 2010 ein strafrechtliches Ermitt- lungsverfahren wegen des Verdachts der versuchten Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), des Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 2 StGB) sowie der Vorbereitungshandlungen zur Brandstiftung (Art. 260bis i.V.m. Art. 221 StGB). C., B. sowie A. sind in diesem Zusammenhang mit Urteil des Bun- desstrafgerichts vom 22. Juli 2011 (SK.2011.6) mit Freiheitsstrafen von 3 Jahren und 6 Monaten, 3 Jahren und 8 Monaten bzw. 3 Jahren und 4 Monaten bestraft worden.

C. Die Staatsanwaltschaft Turin gelangte mit Rechtshilfeersuchen vom

11. Mai 2010 sowie vom 14. Juli 2010 an die Schweiz (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, Rubrik 1). Sie beantragte unter anderem die Heraus- gabe von Unterlagen bezüglich Ermittlungen, welche nach der Verhaftung erfolgten, von Berichten bezüglich des beschlagnahmten Materials, von Bekennerschreiben zum Anschlag, von EDV-Unterlagen sowie Dokumen- ten inkl. Agenda, welche das persönliche Umfeld der Verhafteten aufzei- gen, von Einvernahmeprotokollen der Verhafteten, sämtlicher Korrespon- denz der Verhafteten, allfälliger Untersuchungsberichte der schweizeri- schen Telefonkarten, wobei entsprechende Ermittlungen zuzulassen seien, sowie aller zweckdienlichen Informationen über die Bewegung der Inhaf- tierten. Ferner ersuchte sie um Auskunft über ihr Haftregime sowie um Ein- sicht in das schweizerische Strafverfahren.

D. Die Bundesanwaltschaft entsprach mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 25. Juni 2010 sowie mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2010 dem italienischen Rechtshilfeersuchen und bewilligte sowohl die Anwesenheit der italienischen Magistraten/Funktionäre an der rechtshilfeweisen Befra-

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gung von A., B. sowie C. als auch deren Anwesenheit für die Akteneinsicht (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, Rubrik 3).

E. Dagegen erhoben B. vollumfänglich und C. teilweise Beschwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, welche mit Entscheiden vom 1. Dezember 2010 (RR.2010.133, RR.2010.168 sowie RR.2010.161) auf die Beschwerden nicht eintrat.

F. Die Bundesanwaltschaft verfügte mit Schlussverfügung vom 27. Mai 2011 die Herausgabe von Unterlagen betreffend die Verfahrenseröffnung, von Unterlagen bezüglich der Zuständigkeit sowie bezüglich der Verhaftung von C., B. und A., von Durchsuchungs- und Beschlagnahmeverfügungen, von Unterlagen betreffend die polizeilichen Ermittlungen, von wissenschaftli- chen Gutachten, von Protokollen betreffend die Einvernahme von Aus- kunftspersonen, des Strafregisterauszuges von C., von Unterlagen bezüg- lich Rechtshilfe sowie eines Schreibens bezüglich Besuche bei E. in der Strafanstalt U. (act. 1.1).

G. C., A., B. sowie D. gelangten mit Beschwerde vom 28. Juni 2011 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragen, der Ent- scheid der Bundesanwaltschaft sei aufzuheben und das italienische Rechtshilfeersuchen vom 11. Mai 2010 sei vollumfänglich abzuweisen. Ferner ersuchen sie alle um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Verbeiständung durch Rechtsanwalt Bosonnet (act. 1).

C. zog sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurück, aber leistete den von ihm verlangten Kostenvorschuss verspätet, weshalb auf seine Be- schwerde mit Entscheid vom 15. September 2011 nicht eingetreten wurde (RR.2011.160). D. reichte innert der ihr gesetzten Frist die Unterlagen betreffend die unentgeltliche Prozessführung nicht ein. Die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts wies mit Zwischenent- scheid vom 18. August 2011 ihr Gesuch ab und setzte ihr Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses, den D. nicht bezahlte, weshalb auf ihre Be- schwerde mit Entscheid vom 15. September 2011 ebenfalls nicht eingetre- ten wurde (RR.2011.163).

Rechtshängig bleiben somit die Beschwerden von B. sowie A.

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H. Sowohl das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) als auch die Bundes- anwaltschaft beantragen mit Vernehmlassung bzw. Beschwerdeantwort vom 19. und 20. Juli 2011 die Abweisung der Beschwerde soweit darauf einzutreten ist (act. 5, 6). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 5. August 2011 an seinen gestellten Begehren fest (act. 9). Das BJ verzichtete am 30. August 2011 auf eine Beschwerdeduplik (act. 11), während die Bundesanwaltschaft mit Duplik vom 5. Septem- ber 2011 an ihren Begehren festhält (act. 12), worüber die Beschwerdefüh- rer am 6. September 2011 in Kenntnis gesetzt wurden (act. 13).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterla- gen wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für die Verfahrenssprache ist im Beschwerdeverfahren die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend. Verwenden die Parteien eine an- dere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt wer- den (Art. 33a Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG; SR 172.021] i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Straf- behörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Vorliegend ist die angefochtene Verfügung in italienischer Sprache ergangen. Hingegen wurden die Eintretens- und Zwischenverfü- gung vom 25. Juni 2010 und die Zwischenverfügung vom 21. Juli 2010 in deutscher Sprache verfasst. Das Verfahren bezüglich Anwesenheit italieni- scher Funktionäre (RR.2010.133, RR.2010.168 sowie RR.2010.161) wurde ebenfalls ausnahmslos auf Deutsch geführt. Zudem haben sowohl die Be- schwerdeführer als auch das BJ ihre Eingaben auf Deutsch eingereicht. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, den vorliegenden Entscheid in Anwendung von Art. 33a Abs. 2 Satz 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG in deutscher Sprache auszufertigen.

2. 2.1 Für die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen Italien und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) und der Vertrag vom

10. September 1998 zwischen der Schweiz und Italien zur Ergänzung des EUeR und zur Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.351.945.41; nachfol- gend "Vertrag Schweiz-Italien") massgebend. Ausserdem gelangen die Be-

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stimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. Sep- tember 2000, S. 19-62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertrags- parteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Ab- kommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ).

2.2 Soweit diese Staatsverträge nichts anderes bestimmen bzw. für bestimmte Fragen keine abschliessenden Regeln vorsehen, finden die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) sowie der Verordnung vom

24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshil- feverordnung, IRSV; SR 351.11) Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG). Das in- nerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses im Vergleich zum Staatsvertragsrecht an die Ge- währung von Rechtshilfe geringere Anforderungen stellt (BGE 136 IV 82, E. 3.1; 129 II 462, E. 1.1 m.w.H.; vgl. auch Art. I Ziff. 2 des Vertrags Schweiz-Italien). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E.3; 123 II 595 E. 7c S. 616).

3. 3.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i. V. m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG; Art. 19 Abs. 2 des Organisations- reglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht, Organisati- onsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161). Die Beschwerde ge- gen die Schlussverfügung vom 27. Mai 2011 ist mit Datum vom 28. Ju- ni 2011 fristgerecht erhoben worden.

3.2

3.2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge- gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Ein schutzwür- diges Interesse liegt nicht schon dann vor, wenn jemand irgendeine Bezie- hung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Vielmehr muss eine vom ein- schlägigen Bundesrecht erfasste "spezifische Beziehungsnähe" dargetan

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sein. Eine bloss mittelbare Betroffenheit genügt hingegen nicht (BGE 128 II 211 E. 2.3 S. 217 m.w.H.).

Für Personen, die in den zur Herausgabe vorgesehenen Unterlagen er- wähnt werden, jedoch nicht direkt von einer Zwangsmassnahme betroffen sind, ist die Beschwerdebefugnis grundsätzlich zu verneinen (vgl. BGE 128 II 211 E. 2.3 S. 218; 123 II 153, E. 2b S. 157, je m.w.H.). So ist das Bundesgericht in den Entscheiden 1A.186/2005 und 1A.187/2005 vom

9. Dezember 2005, jeweils E. 1.3.3, auf die Beschwerden der im Rahmen eines nationalen Strafverfahrens einvernommenen Zeugen bzw. Aus- kunftsperson gegen die rechtshilfeweise Herausgabe des Einvernahmepro- tokolls nicht eingetreten, dies unter anderem mit der Begründung, das Ein- vernahmeprotokoll hätte sich nicht im Besitz des Beschwerdeführers be- funden, er sei folglich nicht gezwungen gewesen, dieses herauszugeben, weshalb er im Rechtshilfeverfahren von keiner Massnahme unmittelbar be- troffen sei. Die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat diese Rechtsprechung auch in Bezug auf die Herausgabe des Protokolls der Ein- vernahme eines Beschuldigten übernommen und die Beschwerdelegitima- tion des Einvernommenen verneint, zumindest in Fällen, wo das Rechtshil- feersuchen klar nach der Eröffnung des nationalen Strafverfahrens bzw. nach der Einvernahme im Rahmen dieses Strafverfahrens ergangen ist (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.17 vom 30. April 2007 E. 1.6.2, sowie der Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts 1C_106/2007 vom 21. Mai 2007 dazu). Wird das nationale Strafverfahren erst mit oder nach Eingang des Rechtshilfeersuchens eröffnet und be- schlägt es erkennbar den gleichen Tatvorwurf, so ist im Sinne einer Aus- nahme die Legitimation zur Beschwerde gegen die Herausgabe von im na- tionalen Strafverfahren erhobenen Beweismitteln zu bejahen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.91/2005 vom 15. Juli 2005, E. 1.3; Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2010.285 vom 23. Mai 2011, E. 2.2). Dies rechtfertigt sich in derartigen Konstellationen deshalb, weil ansonsten die Beschwer- demöglichkeit nach Rechtshilferecht durch die ausführende Behörde ein- fach zu umgehen wäre, indem sie nachgesuchte Erhebungen statt im Rechtshilfeverfahren im nationalen Strafverfahren vornimmt.

Eine andere Ausnahme zum Prinzip, wonach die Beschwerdelegitimation bezüglich Informationen zu verneinen ist, welche in einem nationalen Ver- fahren erhältlich gemacht wurden und sich nicht im Besitz des Beschwer- deführers befinden, hat das Bundesgericht im Urteil 1A.243/2006 vom

4. Januar 2007 in Betracht gezogen. Dabei ging es um einen Beschwerde- führer, der als Beschuldigter im nationalen Verfahren über Tatsachen ein- vernommen wurde, welche in einem engen Zusammenhang mit dem

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Rechtshilfeersuchen standen. Ob die Beschwerdelegitimation in einem sol- chen Fall zu bejahen sei, liess das Bundesgericht offen (Urteil des Bundes- gerichts 1A.243/2006 vom 4. Januar 2007, E. 1.2; GIORGIO BOMIO/DAVID GLASSEY, La qualité pour recourir dans le domaine de l'entraide judiciaire internationale en matière pénale, in: Jusletter 13. Dezember 2010, Rz 68; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2010.252 vom 27. Januar 2011, E. 1.2.2a und b). Das Bundesgericht hat jedoch die Beschwerdelegitimation mit Bezug auf die Einvernahmeprotokolle bejaht, wenn sich der Beschuldig- te während der Einvernahmen im Rahmen des nationalen Verfahrens aus- führlich zu seiner eigenen Situation (namentlich die persönliche, familiäre sowie berufliche Situation) und zu seinen Beziehungen zu im ausländi- schen Verfahren angeschuldigten Personen geäussert hat (Urteil des Bun- desgerichts 1A.268/2004 vom 11. Februar 2005, E. 2.2). Im selben Urteil hat das Bundesgericht die Beschwerdelegitimation ebenfalls anerkannt für denjenigen, der sich gegen die Herausgabe eines Zwischenberichts der Bundeskriminalpolizei wehrt, welcher über die Guthaben des Beschwerde- führers Auskunft gibt und eine Zusammenfassung seiner Aussagen enthält (GIORGIO BOMIO/DAVID GLASSEY, a.a.O., Rz 68). Eine weitere Ausnahme von der vorgenannten Regel wird zugelassen, wenn in den betreffenden Unterlagen spezifische Informationen zu auf den Beschwerdeführer lauten- den Bankkonten enthalten sind, so dass die Übermittlung dieser Informati- onen der Herausgabe von Bankunterlagen gleich käme (vgl. TPF 2007 79 E. 1.6.3 S. 84 f. m.w.H.).

3.2.2 Die angefochtene Schlussverfügung betrifft die Herausgabe von Unterla- gen, welche im Rahmen des gegen die Beschwerdeführer geführten nati- onalen Strafverfahrens erstellt bzw. ediert wurden (vgl. act. 1.1). Die Do- kumente befanden sich im Besitz der Bundesanwaltschaft und wurden somit nicht bei den Beschwerdeführern mittels Zwangsmassnahme erho- ben. Deshalb sind sie von den Rechtshilfemassnahmen nicht unmittelbar betroffen. Das nationale Strafverfahren wurde bereits am 19. April 2010 eröffnet und somit vor der Stellung des Rechtshilfeersuchens vom

11. Mai 2010. Eine Ausnahme vom Grundsatz der in einem solchen Fall fehlenden Beschwerdelegitimation (vgl. supra E. 3.2.1) rechtfertigt sich daher nicht. Die Unterlagen, welche zur Herausgabe vorgesehen sind, enthalten keine Einvernahmen der Beschuldigten, in welchen sie Tatsa- chen verraten, die in einem engen Zusammenhang mit dem Rechtshilfe- ersuchen stehen. Die Beschwerdeführer haben in der Schweiz die Ant- wort auf Fragen im Zusammenhang mit dem Strafverfahren systematisch verweigert. Zu ihrer persönlichen Situation haben sie sich äusserst zu- rückhaltend und zu ihren Beziehungen mit Personen, welche vom auslän- dischen Strafverfahren möglicherweise betroffen sein könnten, haben sie

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sich gar nicht geäussert. Die Durchsicht der Hafteinvernahmen vom

15. April 2010 (act. 14.1, 14.2) ergibt sodann, dass sie keine spezifischen Informationen zu auf die Beschwerdeführer lautenden Bankkonten enthal- ten. Ausserdem führen sie in den Formularen betreffend unentgeltlicher Rechtspflege selbst aus, über gar keine Konten zu verfügen (RP.2011.26- 27). Folglich sind sie gemäss vorgenannter Rechtsprechung im vorliegen- den Rechtshilfeverfahren nicht beschwerdelegitimiert. Auf ihre Beschwer- de ist daher nicht einzutreten.

4. 4.1 Die II. Beschwerdekammer befreit eine Partei, welche nicht über die er- forderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrens- kosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG), und bestellt dieser einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Ver- lustgefahren und sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden kön- nen. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge- winnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überle- gung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 304 E. 2c).

4.2 Die Begehren der Beschwerdeführer sind aufgrund der fehlenden Be- schwerdelegitimation offensichtlich aussichtslos. Das Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist somit abzuweisen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der vermutlich schwierigen finanziellen Situation der Be- schwerdeführer kann aber gemäss Art. 5 des Reglements des Bundes- strafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) i.V.m. Art. 63 Abs. 4bis VwVG mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden.

4.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer die Ge- richtskosten selber zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsge-

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bühr vorliegend auf gesamthaft Fr. 1'000.-- festzusetzen und den Be- schwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Erwägungen (11 Absätze)

E. 3 Jahren und 6 Monaten, 3 Jahren und 8 Monaten bzw. 3 Jahren und

E. 3.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i. V. m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG; Art. 19 Abs. 2 des Organisations- reglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht, Organisati- onsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161). Die Beschwerde ge- gen die Schlussverfügung vom 27. Mai 2011 ist mit Datum vom 28. Ju- ni 2011 fristgerecht erhoben worden.

E. 3.2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge- gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Ein schutzwür- diges Interesse liegt nicht schon dann vor, wenn jemand irgendeine Bezie- hung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Vielmehr muss eine vom ein- schlägigen Bundesrecht erfasste "spezifische Beziehungsnähe" dargetan

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sein. Eine bloss mittelbare Betroffenheit genügt hingegen nicht (BGE 128 II 211 E. 2.3 S. 217 m.w.H.).

Für Personen, die in den zur Herausgabe vorgesehenen Unterlagen er- wähnt werden, jedoch nicht direkt von einer Zwangsmassnahme betroffen sind, ist die Beschwerdebefugnis grundsätzlich zu verneinen (vgl. BGE 128 II 211 E. 2.3 S. 218; 123 II 153, E. 2b S. 157, je m.w.H.). So ist das Bundesgericht in den Entscheiden 1A.186/2005 und 1A.187/2005 vom

E. 3.2.2 Die angefochtene Schlussverfügung betrifft die Herausgabe von Unterla- gen, welche im Rahmen des gegen die Beschwerdeführer geführten nati- onalen Strafverfahrens erstellt bzw. ediert wurden (vgl. act. 1.1). Die Do- kumente befanden sich im Besitz der Bundesanwaltschaft und wurden somit nicht bei den Beschwerdeführern mittels Zwangsmassnahme erho- ben. Deshalb sind sie von den Rechtshilfemassnahmen nicht unmittelbar betroffen. Das nationale Strafverfahren wurde bereits am 19. April 2010 eröffnet und somit vor der Stellung des Rechtshilfeersuchens vom

E. 4 Monaten bestraft worden.

C. Die Staatsanwaltschaft Turin gelangte mit Rechtshilfeersuchen vom

11. Mai 2010 sowie vom 14. Juli 2010 an die Schweiz (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, Rubrik 1). Sie beantragte unter anderem die Heraus- gabe von Unterlagen bezüglich Ermittlungen, welche nach der Verhaftung erfolgten, von Berichten bezüglich des beschlagnahmten Materials, von Bekennerschreiben zum Anschlag, von EDV-Unterlagen sowie Dokumen- ten inkl. Agenda, welche das persönliche Umfeld der Verhafteten aufzei- gen, von Einvernahmeprotokollen der Verhafteten, sämtlicher Korrespon- denz der Verhafteten, allfälliger Untersuchungsberichte der schweizeri- schen Telefonkarten, wobei entsprechende Ermittlungen zuzulassen seien, sowie aller zweckdienlichen Informationen über die Bewegung der Inhaf- tierten. Ferner ersuchte sie um Auskunft über ihr Haftregime sowie um Ein- sicht in das schweizerische Strafverfahren.

D. Die Bundesanwaltschaft entsprach mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 25. Juni 2010 sowie mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2010 dem italienischen Rechtshilfeersuchen und bewilligte sowohl die Anwesenheit der italienischen Magistraten/Funktionäre an der rechtshilfeweisen Befra-

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gung von A., B. sowie C. als auch deren Anwesenheit für die Akteneinsicht (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, Rubrik 3).

E. Dagegen erhoben B. vollumfänglich und C. teilweise Beschwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, welche mit Entscheiden vom 1. Dezember 2010 (RR.2010.133, RR.2010.168 sowie RR.2010.161) auf die Beschwerden nicht eintrat.

F. Die Bundesanwaltschaft verfügte mit Schlussverfügung vom 27. Mai 2011 die Herausgabe von Unterlagen betreffend die Verfahrenseröffnung, von Unterlagen bezüglich der Zuständigkeit sowie bezüglich der Verhaftung von C., B. und A., von Durchsuchungs- und Beschlagnahmeverfügungen, von Unterlagen betreffend die polizeilichen Ermittlungen, von wissenschaftli- chen Gutachten, von Protokollen betreffend die Einvernahme von Aus- kunftspersonen, des Strafregisterauszuges von C., von Unterlagen bezüg- lich Rechtshilfe sowie eines Schreibens bezüglich Besuche bei E. in der Strafanstalt U. (act. 1.1).

G. C., A., B. sowie D. gelangten mit Beschwerde vom 28. Juni 2011 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragen, der Ent- scheid der Bundesanwaltschaft sei aufzuheben und das italienische Rechtshilfeersuchen vom 11. Mai 2010 sei vollumfänglich abzuweisen. Ferner ersuchen sie alle um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Verbeiständung durch Rechtsanwalt Bosonnet (act. 1).

C. zog sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurück, aber leistete den von ihm verlangten Kostenvorschuss verspätet, weshalb auf seine Be- schwerde mit Entscheid vom 15. September 2011 nicht eingetreten wurde (RR.2011.160). D. reichte innert der ihr gesetzten Frist die Unterlagen betreffend die unentgeltliche Prozessführung nicht ein. Die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts wies mit Zwischenent- scheid vom 18. August 2011 ihr Gesuch ab und setzte ihr Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses, den D. nicht bezahlte, weshalb auf ihre Be- schwerde mit Entscheid vom 15. September 2011 ebenfalls nicht eingetre- ten wurde (RR.2011.163).

Rechtshängig bleiben somit die Beschwerden von B. sowie A.

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H. Sowohl das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) als auch die Bundes- anwaltschaft beantragen mit Vernehmlassung bzw. Beschwerdeantwort vom 19. und 20. Juli 2011 die Abweisung der Beschwerde soweit darauf einzutreten ist (act. 5, 6). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 5. August 2011 an seinen gestellten Begehren fest (act. 9). Das BJ verzichtete am 30. August 2011 auf eine Beschwerdeduplik (act. 11), während die Bundesanwaltschaft mit Duplik vom 5. Septem- ber 2011 an ihren Begehren festhält (act. 12), worüber die Beschwerdefüh- rer am 6. September 2011 in Kenntnis gesetzt wurden (act. 13).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterla- gen wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für die Verfahrenssprache ist im Beschwerdeverfahren die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend. Verwenden die Parteien eine an- dere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt wer- den (Art. 33a Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG; SR 172.021] i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Straf- behörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Vorliegend ist die angefochtene Verfügung in italienischer Sprache ergangen. Hingegen wurden die Eintretens- und Zwischenverfü- gung vom 25. Juni 2010 und die Zwischenverfügung vom 21. Juli 2010 in deutscher Sprache verfasst. Das Verfahren bezüglich Anwesenheit italieni- scher Funktionäre (RR.2010.133, RR.2010.168 sowie RR.2010.161) wurde ebenfalls ausnahmslos auf Deutsch geführt. Zudem haben sowohl die Be- schwerdeführer als auch das BJ ihre Eingaben auf Deutsch eingereicht. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, den vorliegenden Entscheid in Anwendung von Art. 33a Abs. 2 Satz 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG in deutscher Sprache auszufertigen.

2. 2.1 Für die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen Italien und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) und der Vertrag vom

10. September 1998 zwischen der Schweiz und Italien zur Ergänzung des EUeR und zur Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.351.945.41; nachfol- gend "Vertrag Schweiz-Italien") massgebend. Ausserdem gelangen die Be-

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stimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. Sep- tember 2000, S. 19-62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertrags- parteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Ab- kommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ).

2.2 Soweit diese Staatsverträge nichts anderes bestimmen bzw. für bestimmte Fragen keine abschliessenden Regeln vorsehen, finden die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) sowie der Verordnung vom

24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshil- feverordnung, IRSV; SR 351.11) Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG). Das in- nerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses im Vergleich zum Staatsvertragsrecht an die Ge- währung von Rechtshilfe geringere Anforderungen stellt (BGE 136 IV 82, E. 3.1; 129 II 462, E. 1.1 m.w.H.; vgl. auch Art. I Ziff. 2 des Vertrags Schweiz-Italien). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E.3; 123 II 595 E. 7c S. 616).

3.

E. 4.1 Die II. Beschwerdekammer befreit eine Partei, welche nicht über die er- forderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrens- kosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG), und bestellt dieser einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Ver- lustgefahren und sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden kön- nen. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge- winnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überle- gung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 304 E. 2c).

E. 4.2 Die Begehren der Beschwerdeführer sind aufgrund der fehlenden Be- schwerdelegitimation offensichtlich aussichtslos. Das Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist somit abzuweisen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der vermutlich schwierigen finanziellen Situation der Be- schwerdeführer kann aber gemäss Art. 5 des Reglements des Bundes- strafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) i.V.m. Art. 63 Abs. 4bis VwVG mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden.

E. 4.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer die Ge- richtskosten selber zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsge-

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bühr vorliegend auf gesamthaft Fr. 1'000.-- festzusetzen und den Be- schwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

E. 9 Dezember 2005, jeweils E. 1.3.3, auf die Beschwerden der im Rahmen eines nationalen Strafverfahrens einvernommenen Zeugen bzw. Aus- kunftsperson gegen die rechtshilfeweise Herausgabe des Einvernahmepro- tokolls nicht eingetreten, dies unter anderem mit der Begründung, das Ein- vernahmeprotokoll hätte sich nicht im Besitz des Beschwerdeführers be- funden, er sei folglich nicht gezwungen gewesen, dieses herauszugeben, weshalb er im Rechtshilfeverfahren von keiner Massnahme unmittelbar be- troffen sei. Die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat diese Rechtsprechung auch in Bezug auf die Herausgabe des Protokolls der Ein- vernahme eines Beschuldigten übernommen und die Beschwerdelegitima- tion des Einvernommenen verneint, zumindest in Fällen, wo das Rechtshil- feersuchen klar nach der Eröffnung des nationalen Strafverfahrens bzw. nach der Einvernahme im Rahmen dieses Strafverfahrens ergangen ist (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.17 vom 30. April 2007 E. 1.6.2, sowie der Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts 1C_106/2007 vom 21. Mai 2007 dazu). Wird das nationale Strafverfahren erst mit oder nach Eingang des Rechtshilfeersuchens eröffnet und be- schlägt es erkennbar den gleichen Tatvorwurf, so ist im Sinne einer Aus- nahme die Legitimation zur Beschwerde gegen die Herausgabe von im na- tionalen Strafverfahren erhobenen Beweismitteln zu bejahen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.91/2005 vom 15. Juli 2005, E. 1.3; Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2010.285 vom 23. Mai 2011, E. 2.2). Dies rechtfertigt sich in derartigen Konstellationen deshalb, weil ansonsten die Beschwer- demöglichkeit nach Rechtshilferecht durch die ausführende Behörde ein- fach zu umgehen wäre, indem sie nachgesuchte Erhebungen statt im Rechtshilfeverfahren im nationalen Strafverfahren vornimmt.

Eine andere Ausnahme zum Prinzip, wonach die Beschwerdelegitimation bezüglich Informationen zu verneinen ist, welche in einem nationalen Ver- fahren erhältlich gemacht wurden und sich nicht im Besitz des Beschwer- deführers befinden, hat das Bundesgericht im Urteil 1A.243/2006 vom

4. Januar 2007 in Betracht gezogen. Dabei ging es um einen Beschwerde- führer, der als Beschuldigter im nationalen Verfahren über Tatsachen ein- vernommen wurde, welche in einem engen Zusammenhang mit dem

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Rechtshilfeersuchen standen. Ob die Beschwerdelegitimation in einem sol- chen Fall zu bejahen sei, liess das Bundesgericht offen (Urteil des Bundes- gerichts 1A.243/2006 vom 4. Januar 2007, E. 1.2; GIORGIO BOMIO/DAVID GLASSEY, La qualité pour recourir dans le domaine de l'entraide judiciaire internationale en matière pénale, in: Jusletter 13. Dezember 2010, Rz 68; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2010.252 vom 27. Januar 2011, E. 1.2.2a und b). Das Bundesgericht hat jedoch die Beschwerdelegitimation mit Bezug auf die Einvernahmeprotokolle bejaht, wenn sich der Beschuldig- te während der Einvernahmen im Rahmen des nationalen Verfahrens aus- führlich zu seiner eigenen Situation (namentlich die persönliche, familiäre sowie berufliche Situation) und zu seinen Beziehungen zu im ausländi- schen Verfahren angeschuldigten Personen geäussert hat (Urteil des Bun- desgerichts 1A.268/2004 vom 11. Februar 2005, E. 2.2). Im selben Urteil hat das Bundesgericht die Beschwerdelegitimation ebenfalls anerkannt für denjenigen, der sich gegen die Herausgabe eines Zwischenberichts der Bundeskriminalpolizei wehrt, welcher über die Guthaben des Beschwerde- führers Auskunft gibt und eine Zusammenfassung seiner Aussagen enthält (GIORGIO BOMIO/DAVID GLASSEY, a.a.O., Rz 68). Eine weitere Ausnahme von der vorgenannten Regel wird zugelassen, wenn in den betreffenden Unterlagen spezifische Informationen zu auf den Beschwerdeführer lauten- den Bankkonten enthalten sind, so dass die Übermittlung dieser Informati- onen der Herausgabe von Bankunterlagen gleich käme (vgl. TPF 2007 79 E. 1.6.3 S. 84 f. m.w.H.).

E. 11 Mai 2010. Eine Ausnahme vom Grundsatz der in einem solchen Fall fehlenden Beschwerdelegitimation (vgl. supra E. 3.2.1) rechtfertigt sich daher nicht. Die Unterlagen, welche zur Herausgabe vorgesehen sind, enthalten keine Einvernahmen der Beschuldigten, in welchen sie Tatsa- chen verraten, die in einem engen Zusammenhang mit dem Rechtshilfe- ersuchen stehen. Die Beschwerdeführer haben in der Schweiz die Ant- wort auf Fragen im Zusammenhang mit dem Strafverfahren systematisch verweigert. Zu ihrer persönlichen Situation haben sie sich äusserst zu- rückhaltend und zu ihren Beziehungen mit Personen, welche vom auslän- dischen Strafverfahren möglicherweise betroffen sein könnten, haben sie

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sich gar nicht geäussert. Die Durchsicht der Hafteinvernahmen vom

E. 15 April 2010 (act. 14.1, 14.2) ergibt sodann, dass sie keine spezifischen Informationen zu auf die Beschwerdeführer lautenden Bankkonten enthal- ten. Ausserdem führen sie in den Formularen betreffend unentgeltlicher Rechtspflege selbst aus, über gar keine Konten zu verfügen (RP.2011.26- 27). Folglich sind sie gemäss vorgenannter Rechtsprechung im vorliegen- den Rechtshilfeverfahren nicht beschwerdelegitimiert. Auf ihre Beschwer- de ist daher nicht einzutreten.

4.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführern unter soli- darischer Haftung auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2011.161 sowie RR.2011.162 RP.2011.26-27

Entscheid vom 21. Dezember 2011 II. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Jean-Luc Bacher und Joséphine Contu, Gerichtsschreiberin Marion Schmid

Parteien

A.,

Beschwerdeführerin 1 B., Beschwerdeführer 2 beide vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Bosonnet

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Italien

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

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Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft beim Gericht Turin (nachfolgend „Staatsanwalt- schaft Turin“) führt gegen C., B., A. sowie D. ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Gefährdung durch Sprengstoffe sowie der terroristischen Vereinigung.

B. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft eröffnete in diesem Zusammen- hang gegen A., B. sowie C. am 19. April 2010 ein strafrechtliches Ermitt- lungsverfahren wegen des Verdachts der versuchten Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), des Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 2 StGB) sowie der Vorbereitungshandlungen zur Brandstiftung (Art. 260bis i.V.m. Art. 221 StGB). C., B. sowie A. sind in diesem Zusammenhang mit Urteil des Bun- desstrafgerichts vom 22. Juli 2011 (SK.2011.6) mit Freiheitsstrafen von 3 Jahren und 6 Monaten, 3 Jahren und 8 Monaten bzw. 3 Jahren und 4 Monaten bestraft worden.

C. Die Staatsanwaltschaft Turin gelangte mit Rechtshilfeersuchen vom

11. Mai 2010 sowie vom 14. Juli 2010 an die Schweiz (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, Rubrik 1). Sie beantragte unter anderem die Heraus- gabe von Unterlagen bezüglich Ermittlungen, welche nach der Verhaftung erfolgten, von Berichten bezüglich des beschlagnahmten Materials, von Bekennerschreiben zum Anschlag, von EDV-Unterlagen sowie Dokumen- ten inkl. Agenda, welche das persönliche Umfeld der Verhafteten aufzei- gen, von Einvernahmeprotokollen der Verhafteten, sämtlicher Korrespon- denz der Verhafteten, allfälliger Untersuchungsberichte der schweizeri- schen Telefonkarten, wobei entsprechende Ermittlungen zuzulassen seien, sowie aller zweckdienlichen Informationen über die Bewegung der Inhaf- tierten. Ferner ersuchte sie um Auskunft über ihr Haftregime sowie um Ein- sicht in das schweizerische Strafverfahren.

D. Die Bundesanwaltschaft entsprach mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 25. Juni 2010 sowie mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2010 dem italienischen Rechtshilfeersuchen und bewilligte sowohl die Anwesenheit der italienischen Magistraten/Funktionäre an der rechtshilfeweisen Befra-

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gung von A., B. sowie C. als auch deren Anwesenheit für die Akteneinsicht (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, Rubrik 3).

E. Dagegen erhoben B. vollumfänglich und C. teilweise Beschwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, welche mit Entscheiden vom 1. Dezember 2010 (RR.2010.133, RR.2010.168 sowie RR.2010.161) auf die Beschwerden nicht eintrat.

F. Die Bundesanwaltschaft verfügte mit Schlussverfügung vom 27. Mai 2011 die Herausgabe von Unterlagen betreffend die Verfahrenseröffnung, von Unterlagen bezüglich der Zuständigkeit sowie bezüglich der Verhaftung von C., B. und A., von Durchsuchungs- und Beschlagnahmeverfügungen, von Unterlagen betreffend die polizeilichen Ermittlungen, von wissenschaftli- chen Gutachten, von Protokollen betreffend die Einvernahme von Aus- kunftspersonen, des Strafregisterauszuges von C., von Unterlagen bezüg- lich Rechtshilfe sowie eines Schreibens bezüglich Besuche bei E. in der Strafanstalt U. (act. 1.1).

G. C., A., B. sowie D. gelangten mit Beschwerde vom 28. Juni 2011 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragen, der Ent- scheid der Bundesanwaltschaft sei aufzuheben und das italienische Rechtshilfeersuchen vom 11. Mai 2010 sei vollumfänglich abzuweisen. Ferner ersuchen sie alle um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Verbeiständung durch Rechtsanwalt Bosonnet (act. 1).

C. zog sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurück, aber leistete den von ihm verlangten Kostenvorschuss verspätet, weshalb auf seine Be- schwerde mit Entscheid vom 15. September 2011 nicht eingetreten wurde (RR.2011.160). D. reichte innert der ihr gesetzten Frist die Unterlagen betreffend die unentgeltliche Prozessführung nicht ein. Die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts wies mit Zwischenent- scheid vom 18. August 2011 ihr Gesuch ab und setzte ihr Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses, den D. nicht bezahlte, weshalb auf ihre Be- schwerde mit Entscheid vom 15. September 2011 ebenfalls nicht eingetre- ten wurde (RR.2011.163).

Rechtshängig bleiben somit die Beschwerden von B. sowie A.

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H. Sowohl das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) als auch die Bundes- anwaltschaft beantragen mit Vernehmlassung bzw. Beschwerdeantwort vom 19. und 20. Juli 2011 die Abweisung der Beschwerde soweit darauf einzutreten ist (act. 5, 6). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 5. August 2011 an seinen gestellten Begehren fest (act. 9). Das BJ verzichtete am 30. August 2011 auf eine Beschwerdeduplik (act. 11), während die Bundesanwaltschaft mit Duplik vom 5. Septem- ber 2011 an ihren Begehren festhält (act. 12), worüber die Beschwerdefüh- rer am 6. September 2011 in Kenntnis gesetzt wurden (act. 13).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterla- gen wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für die Verfahrenssprache ist im Beschwerdeverfahren die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend. Verwenden die Parteien eine an- dere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt wer- den (Art. 33a Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG; SR 172.021] i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Straf- behörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Vorliegend ist die angefochtene Verfügung in italienischer Sprache ergangen. Hingegen wurden die Eintretens- und Zwischenverfü- gung vom 25. Juni 2010 und die Zwischenverfügung vom 21. Juli 2010 in deutscher Sprache verfasst. Das Verfahren bezüglich Anwesenheit italieni- scher Funktionäre (RR.2010.133, RR.2010.168 sowie RR.2010.161) wurde ebenfalls ausnahmslos auf Deutsch geführt. Zudem haben sowohl die Be- schwerdeführer als auch das BJ ihre Eingaben auf Deutsch eingereicht. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, den vorliegenden Entscheid in Anwendung von Art. 33a Abs. 2 Satz 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG in deutscher Sprache auszufertigen.

2. 2.1 Für die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen Italien und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) und der Vertrag vom

10. September 1998 zwischen der Schweiz und Italien zur Ergänzung des EUeR und zur Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.351.945.41; nachfol- gend "Vertrag Schweiz-Italien") massgebend. Ausserdem gelangen die Be-

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stimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. Sep- tember 2000, S. 19-62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertrags- parteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Ab- kommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ).

2.2 Soweit diese Staatsverträge nichts anderes bestimmen bzw. für bestimmte Fragen keine abschliessenden Regeln vorsehen, finden die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) sowie der Verordnung vom

24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshil- feverordnung, IRSV; SR 351.11) Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG). Das in- nerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses im Vergleich zum Staatsvertragsrecht an die Ge- währung von Rechtshilfe geringere Anforderungen stellt (BGE 136 IV 82, E. 3.1; 129 II 462, E. 1.1 m.w.H.; vgl. auch Art. I Ziff. 2 des Vertrags Schweiz-Italien). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E.3; 123 II 595 E. 7c S. 616).

3. 3.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i. V. m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG; Art. 19 Abs. 2 des Organisations- reglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht, Organisati- onsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161). Die Beschwerde ge- gen die Schlussverfügung vom 27. Mai 2011 ist mit Datum vom 28. Ju- ni 2011 fristgerecht erhoben worden.

3.2

3.2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge- gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Ein schutzwür- diges Interesse liegt nicht schon dann vor, wenn jemand irgendeine Bezie- hung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Vielmehr muss eine vom ein- schlägigen Bundesrecht erfasste "spezifische Beziehungsnähe" dargetan

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sein. Eine bloss mittelbare Betroffenheit genügt hingegen nicht (BGE 128 II 211 E. 2.3 S. 217 m.w.H.).

Für Personen, die in den zur Herausgabe vorgesehenen Unterlagen er- wähnt werden, jedoch nicht direkt von einer Zwangsmassnahme betroffen sind, ist die Beschwerdebefugnis grundsätzlich zu verneinen (vgl. BGE 128 II 211 E. 2.3 S. 218; 123 II 153, E. 2b S. 157, je m.w.H.). So ist das Bundesgericht in den Entscheiden 1A.186/2005 und 1A.187/2005 vom

9. Dezember 2005, jeweils E. 1.3.3, auf die Beschwerden der im Rahmen eines nationalen Strafverfahrens einvernommenen Zeugen bzw. Aus- kunftsperson gegen die rechtshilfeweise Herausgabe des Einvernahmepro- tokolls nicht eingetreten, dies unter anderem mit der Begründung, das Ein- vernahmeprotokoll hätte sich nicht im Besitz des Beschwerdeführers be- funden, er sei folglich nicht gezwungen gewesen, dieses herauszugeben, weshalb er im Rechtshilfeverfahren von keiner Massnahme unmittelbar be- troffen sei. Die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat diese Rechtsprechung auch in Bezug auf die Herausgabe des Protokolls der Ein- vernahme eines Beschuldigten übernommen und die Beschwerdelegitima- tion des Einvernommenen verneint, zumindest in Fällen, wo das Rechtshil- feersuchen klar nach der Eröffnung des nationalen Strafverfahrens bzw. nach der Einvernahme im Rahmen dieses Strafverfahrens ergangen ist (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.17 vom 30. April 2007 E. 1.6.2, sowie der Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts 1C_106/2007 vom 21. Mai 2007 dazu). Wird das nationale Strafverfahren erst mit oder nach Eingang des Rechtshilfeersuchens eröffnet und be- schlägt es erkennbar den gleichen Tatvorwurf, so ist im Sinne einer Aus- nahme die Legitimation zur Beschwerde gegen die Herausgabe von im na- tionalen Strafverfahren erhobenen Beweismitteln zu bejahen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.91/2005 vom 15. Juli 2005, E. 1.3; Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2010.285 vom 23. Mai 2011, E. 2.2). Dies rechtfertigt sich in derartigen Konstellationen deshalb, weil ansonsten die Beschwer- demöglichkeit nach Rechtshilferecht durch die ausführende Behörde ein- fach zu umgehen wäre, indem sie nachgesuchte Erhebungen statt im Rechtshilfeverfahren im nationalen Strafverfahren vornimmt.

Eine andere Ausnahme zum Prinzip, wonach die Beschwerdelegitimation bezüglich Informationen zu verneinen ist, welche in einem nationalen Ver- fahren erhältlich gemacht wurden und sich nicht im Besitz des Beschwer- deführers befinden, hat das Bundesgericht im Urteil 1A.243/2006 vom

4. Januar 2007 in Betracht gezogen. Dabei ging es um einen Beschwerde- führer, der als Beschuldigter im nationalen Verfahren über Tatsachen ein- vernommen wurde, welche in einem engen Zusammenhang mit dem

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Rechtshilfeersuchen standen. Ob die Beschwerdelegitimation in einem sol- chen Fall zu bejahen sei, liess das Bundesgericht offen (Urteil des Bundes- gerichts 1A.243/2006 vom 4. Januar 2007, E. 1.2; GIORGIO BOMIO/DAVID GLASSEY, La qualité pour recourir dans le domaine de l'entraide judiciaire internationale en matière pénale, in: Jusletter 13. Dezember 2010, Rz 68; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2010.252 vom 27. Januar 2011, E. 1.2.2a und b). Das Bundesgericht hat jedoch die Beschwerdelegitimation mit Bezug auf die Einvernahmeprotokolle bejaht, wenn sich der Beschuldig- te während der Einvernahmen im Rahmen des nationalen Verfahrens aus- führlich zu seiner eigenen Situation (namentlich die persönliche, familiäre sowie berufliche Situation) und zu seinen Beziehungen zu im ausländi- schen Verfahren angeschuldigten Personen geäussert hat (Urteil des Bun- desgerichts 1A.268/2004 vom 11. Februar 2005, E. 2.2). Im selben Urteil hat das Bundesgericht die Beschwerdelegitimation ebenfalls anerkannt für denjenigen, der sich gegen die Herausgabe eines Zwischenberichts der Bundeskriminalpolizei wehrt, welcher über die Guthaben des Beschwerde- führers Auskunft gibt und eine Zusammenfassung seiner Aussagen enthält (GIORGIO BOMIO/DAVID GLASSEY, a.a.O., Rz 68). Eine weitere Ausnahme von der vorgenannten Regel wird zugelassen, wenn in den betreffenden Unterlagen spezifische Informationen zu auf den Beschwerdeführer lauten- den Bankkonten enthalten sind, so dass die Übermittlung dieser Informati- onen der Herausgabe von Bankunterlagen gleich käme (vgl. TPF 2007 79 E. 1.6.3 S. 84 f. m.w.H.).

3.2.2 Die angefochtene Schlussverfügung betrifft die Herausgabe von Unterla- gen, welche im Rahmen des gegen die Beschwerdeführer geführten nati- onalen Strafverfahrens erstellt bzw. ediert wurden (vgl. act. 1.1). Die Do- kumente befanden sich im Besitz der Bundesanwaltschaft und wurden somit nicht bei den Beschwerdeführern mittels Zwangsmassnahme erho- ben. Deshalb sind sie von den Rechtshilfemassnahmen nicht unmittelbar betroffen. Das nationale Strafverfahren wurde bereits am 19. April 2010 eröffnet und somit vor der Stellung des Rechtshilfeersuchens vom

11. Mai 2010. Eine Ausnahme vom Grundsatz der in einem solchen Fall fehlenden Beschwerdelegitimation (vgl. supra E. 3.2.1) rechtfertigt sich daher nicht. Die Unterlagen, welche zur Herausgabe vorgesehen sind, enthalten keine Einvernahmen der Beschuldigten, in welchen sie Tatsa- chen verraten, die in einem engen Zusammenhang mit dem Rechtshilfe- ersuchen stehen. Die Beschwerdeführer haben in der Schweiz die Ant- wort auf Fragen im Zusammenhang mit dem Strafverfahren systematisch verweigert. Zu ihrer persönlichen Situation haben sie sich äusserst zu- rückhaltend und zu ihren Beziehungen mit Personen, welche vom auslän- dischen Strafverfahren möglicherweise betroffen sein könnten, haben sie

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sich gar nicht geäussert. Die Durchsicht der Hafteinvernahmen vom

15. April 2010 (act. 14.1, 14.2) ergibt sodann, dass sie keine spezifischen Informationen zu auf die Beschwerdeführer lautenden Bankkonten enthal- ten. Ausserdem führen sie in den Formularen betreffend unentgeltlicher Rechtspflege selbst aus, über gar keine Konten zu verfügen (RP.2011.26- 27). Folglich sind sie gemäss vorgenannter Rechtsprechung im vorliegen- den Rechtshilfeverfahren nicht beschwerdelegitimiert. Auf ihre Beschwer- de ist daher nicht einzutreten.

4. 4.1 Die II. Beschwerdekammer befreit eine Partei, welche nicht über die er- forderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrens- kosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG), und bestellt dieser einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Ver- lustgefahren und sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden kön- nen. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge- winnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überle- gung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 304 E. 2c).

4.2 Die Begehren der Beschwerdeführer sind aufgrund der fehlenden Be- schwerdelegitimation offensichtlich aussichtslos. Das Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist somit abzuweisen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der vermutlich schwierigen finanziellen Situation der Be- schwerdeführer kann aber gemäss Art. 5 des Reglements des Bundes- strafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) i.V.m. Art. 63 Abs. 4bis VwVG mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden.

4.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer die Ge- richtskosten selber zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsge-

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bühr vorliegend auf gesamthaft Fr. 1'000.-- festzusetzen und den Be- schwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführern unter soli- darischer Haftung auferlegt.

Bellinzona, 21. Dezember 2011

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende:

Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Marcel Bosonnet - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).