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RR.2010.161

Bundesstrafgericht · 2010-12-01 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Italien. Eintretens- und Zwischenverfügung. Anwesenheit ausländischer Prozessbeteiligter (Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG). Aufschiebende Wirkung. Nicht wieder gutzumachender Nachteil.

Sachverhalt

A. Die Staatsanwaltschaft beim Gericht Turin (nachfolgend „Staatsanwalt- schaft Turin“) führt gegen A., B., C. sowie D. ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Gefährdung durch Sprengstoffe sowie der terroristischen Vereinigung.

Die italienischen Strafverfolgungsbehörden werfen den Angeschuldigten vor, als Aktivisten im Zusammenhang mit der Bewegung „E.“ einen An- schlag gegen das Unternehmen F. geplant zu haben. Sie seien am

15. April 2010 im Kanton Zürich in einem Skoda Octavia, Kontrollschild 1, angehalten und festgenommen worden. In ihrem Besitz sollen sich Explo- siv-, Brand- und weitere ähnliche Stoffe sowie ein Bekennerschreiben in deutscher Sprache befunden haben. Das Schreiben sei mit „G.“ unter- zeichnet, worin von der beschriebenen „Aktion“ die Rede sei.

B. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwalt- schaft“) leitete in diesem Zusammenhang gegen C., B. sowie A. ein straf- rechtliches Ermittlungsverfahren ein wegen des Verdachts der versuchten Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Ab- sicht (Art. 224 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), des Herstellens, Verber- gens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 2 StGB) sowie der Vorbereitungshandlungen zur Brandstiftung (Art. 60bis i.V.m. Art. 221 StGB).

C. Die Staatsanwaltschaft Turin gelangte mit Rechtshilfeersuchen vom

11. Mai 2010 an die Schweiz, welches das Bundesamt für Justiz (nachfol- gend „BJ“) am 18. Juni 2010 der Bundesanwaltschaft zum Vollzug über- trug. Am 14. Juli 2010 reichte die Staatsanwaltschaft Turin ein ergänzen- des Rechtshilfeersuchen nach. Sie ersuchte unter anderem um die Anwe- senheit italienischer Magistraten/Funktionäre bei der rechtshilfeweise durchzuführenden Einvernahme mit den Angeschuldigten, welche sich der- zeit in der Schweiz in Untersuchungshaft befinden sowie um die Anwesen- heit der ausländischen Beamten für die Akteneinsicht.

D. Die Bundesanwaltschaft entsprach mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 25. Juni 2010 sowie mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2010 (act. 1.1, 1.2) den italienischen Rechtshilfeersuchen und bewilligte sowohl die Anwesenheit der italienischen Magistraten/Funktionäre an der rechtshil-

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feweisen Befragung von C., B. sowie A. als auch deren Anwesenheit für die Akteneinsicht. Die Vertreter der ersuchenden Behörden haben mit Datum vom 12. Juli 2010 eine Garantieerklärung unterzeichnet, wonach sie sich verpflichteten, allfällige Erkenntnisse aus der Beweiserhebung bis zum Vor- liegen einer rechtskräftigen Schlussverfügung nicht zu verwenden (vgl. act. 1.2, E. 4).

E. Gegen die Zwischenverfügung vom 21. Juli 2010 bezüglich der Anwesen- heit der italienischen Magistraten/Funktionäre für die Akteneinsicht führt A. mit Eingabe vom 2. August 2010 Beschwerde bei der II. Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts und beantragt (act. 1):

„ Ziffer 1 und 2 der angefochtenen Verfügung seinen aufzuheben und es sei das Rechtshil- feersuchen aus Italien vom 14.07.2010 abzulehnen;

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Bundeskasse.“

In prozessualer Hinsicht stellt A. das Gesuch, der Beschwerde sei auf- schiebende Wirkung zu erteilen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechts- pflege zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwalt Meier zu bestellen.

F. Die II. Beschwerdekammer gewährte der Beschwerde mit Verfügung vom

3. August 2010 die superprovisorische aufschiebende Wirkung (act. 2). Mit Zwischenentscheid vom 17. September 2010 lehnte sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte A. eine Nachfrist bis zum 4. Ok- tober zur Leistung eines Kostenvorschusses (act. 8). Innert verlängerter Frist leistete dieser den Kostenvorschuss.

Die Bundesanwaltschaft stellt in ihrer Beschwerdeantwort vom 16. Au- gust 2010 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen evtl. sei nicht dar- auf einzutreten; unter Kostenfolge (act. 4). Das BJ beantragt in seiner Ver- nehmlassung vom 16. August 2010, auf die Beschwerde sei nicht einzutre- ten, unter Kostenfolge (act. 5). A. hält mit Beschwerdeduplik vom

30. August 2010 an den gestellten Anträgen vollumfänglich fest (act. 7), worüber das BJ und die Bundesanwaltschaft am 20. Oktober 2010 in Kenntnis gesetzt wurden (act. 11).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen Italien und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), der Vertrag vom 10. Sep- tember 1998 zwischen der Schweiz und Italien zur Ergänzung des EUeR und zur Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.351.945.41; nachfolgend "Vertrag Schweiz-Italien"), insbesondere dessen Art. IX sowie Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Überein- kommens von Schengen vom 14. Juni 1985 massgebend (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62).

1.2 Soweit diese Staatsverträge nichts anderes bestimmen bzw. für bestimmte Fragen keine abschliessenden Regeln vorsehen, finden die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) sowie der Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Straf- sachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464 m.w.H.). Das Günstigkeitsprinzip ist auch in- nerhalb der massgebenden internationalen Rechtsquellen zu beachten (vgl. Art. 48 SDÜ). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3 S. 215; 123 II 595 E. 7c S. 616 ff.; TPF 2008 24 E. 1.1).

2.

2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Zwischenverfü- gung der ausführenden Bundesanwaltschaft, welche das Rechtshilfeverfah- ren weder ganz noch teilweise abschliesst. Gemäss Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht (SGG; SR 173.71) und Art. 9 Abs. 3 des Regle- ments für das Bundesstrafgericht vom 20. Juni 2006 (SR 173.710) unter- liegt die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausfüh- renden Bundesbehörden, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Be- schwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Die der Schlussverfügung vorangehenden Zwischenverfügungen können hingegen

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nur ausnahmsweise selbständig angefochten werden, wenn sie u.a. durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind, einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil be- wirken (Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG).

2.2 An die Begründung einer Beschwerde im Sinne von Art. 52 VwVG werden praxisgemäss keine hohen Anforderungen gestellt, obwohl sie zu den we- sentlichen Elementen einer Parteieingabe gehört. Verweisungen auf Ein- gaben an Vorinstanzen sind im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdever- fahren grundsätzlich zulässig. Ein lediglich pauschaler Hinweis auf frühere Rechtsschriften im gleichen Verfahren genügt der Begründungspflicht hin- gegen nicht, ebenso wenig der blosse Verweis auf Eingaben in anderen Verfahren (Urteil des Bundesgerichts 2A.656/2006 vom 15. Oktober 2007 E. 1.3; BGE 123 V 335 E. 1a; 113 Ib 287 E. 1; Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts A-2081/2006 vom 17. Dezember 2007 E. 5).

Der Beschwerdeführer verweist in seiner Beschwerdeschrift vom 2. Au- gust 2010 bezüglich der Rechtsbegehren und dem Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung voll und ganz auf zwei Rechtsschriften von Rechtsanwalt Bosonnet in einem anderen Verfahren (act. 1, Ziff. 3) und legt eine Kopie dieser Eingaben bei (act. 1.3 und act. 1.4). Die vorliegende Be- schwerde bezieht sich auf die Zwischenverfügung vom 21. Juli 2010 – An- wesenheit ausländischer Beamten für Akteneinsicht – während sich die bei- gelegten Rechtsschriften von Rechtsanwalt Bosonnet gegen die Eintretens- und Zwischenverfügung vom 25. Juni 2010 – ebenfalls Anwesenheit aus- ländischer Beamten an der rechtshilfeweisen Befragung – richten. Der Ver- treter des Beschwerdeführers verweist sodann auch in der Beschwerderep- lik auf eine Eingabe von Rechtsanwalt Bosonnet vom 30. August 2010. In extensiver Anwendung von Art. 52 VwVG akzeptiert die II. Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts die Rechtschriften, auf welche verwiesen wird, als zulässig für die Begründung der vorliegenden Beschwerde.

3. 3.1 Mit Bezug auf den unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nach- teil macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, bei Teilnahme italienischer Beamten an der Akteneinsicht könnten diese die erlangten In- formationen verwenden, bevor über die Zulässigkeit ihrer Anwesenheit so- wie über die Zulässigkeit des Rechtshilfeersuchens befunden worden wäre. Ein solcher Schaden könne nicht mehr rückgängig gemacht werden, da die Schweiz keinerlei Einfluss auf eine italienische Strafuntersuchung nehmen dürfe. Zudem würde es dem Beschwerdeführer wohl verunmöglicht, genau

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nachzuweisen, dass die aus der Schweiz erlangten und im italienischen Verfahren verwendeten Informationen tatsächlich aus der Akteneinsicht in der Schweiz stammen und im italienischen Strafverfahren somit rechtswid- rig verwendet würden (act. 1.3 S. 4, 14).

Bezüglich der unterzeichneten Garantieerklärung vom 12. Juli 2010 führt der Beschwerdeführer ferner aus, in der Vergangenheit habe die italieni- sche Behörde trotz Unterzeichnung einer solchen Garantieerklärung Infor- mationen ohne die dazu erforderliche Bewilligung in Italien verwertet. So habe Bundesanwalt Alberto Fabbri mit Verfügung vom 28. Juli 2005 in Sa- chen H. und I. entschieden, aufgrund des absolut politischen Gehaltes des Straftatbestandes von Art. 230bis I-StGB dürfe keine Rechtshilfe gewährt werden. Einem Entscheid des Tribunale Ordinario di Roma sei jedoch zu entnehmen, dass ein Dokument aus der Schweiz aus diesem Rechtshilfe- ersuchen – ohne entsprechende Bewilligung – in einem italienischen Straf- verfahren aufgetaucht und verwertet worden sei. In diesem Entscheid wer- de ausdrücklich festgehalten, dass dieses Dokument anlässlich einer Hausdurchsuchung vom 23. Juni 2003 in der Schweiz sichergestellt wor- den sei. Dass das entsprechende Rechtshilfeersuchen von der Schweiz abgelehnt worden sei, werde nicht erwähnt. In einem andern Rechtshilfeer- suchen der Staatsanwaltschaft Mailand (J./K.) aus dem Jahre 2007 sei ebenfalls festgestellt worden, dass die italienischen Behörden ohne die er- forderliche Genehmigung Dokumente aus der Schweiz verwerten würden. Im Entscheid der Questura di Milano D.I.G.O.S. vom 28. März 2007 tauche das durch die italienische Polizei ausgewertete Material noch vor Erlass ei- ner Schlussverfügung über die Gewährung der Rechtshilfe auf (RR.2010.133 act. 9.2 und 9.3; RR.2010.168 act. 7.2 und 7.3). Auf ent- sprechende Nachfrage der Bundesanwaltschaft habe die zuständige italie- nische Staatsanwältin nicht reagiert (RR.2010.133 act. 4, S. 2 f.; RR.2010.168 act. 1 S. 15 f.).

3.2 Nach Art. IX Abs. 1 des hier insbesondere massgeblichen Vertrags Schweiz-Italien haben die Vertragsparteien einen Anspruch auf Teilnahme ihrer Behördenvertreter an Rechtshilfeerhebungen durch die Behörden des ersuchten Staates. Entsprechend beschränkt sich der Beurteilungsspiel- raum bezüglich eines Gesuchs um Teilnahme im Verhältnis zu Italien ein- zig noch auf die Ablehnung eigentlich missbräuchlicher Ersuchen (ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale,

3. Aufl., Bern 2009, S. 373 N. 407). Art. IX Abs. 2 dieses Staatsvertrages sieht explizit vor, dass die Behördenvertreter des ersuchenden Staates die Akten einsehen dürfen. Schliesslich hält Art. IX Abs. 3 des Staatsvertrags ausdrücklich und damit beide Staaten verpflichtend fest, dass Informatio-

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nen aus dem Geheimbereich, welche dem Behördenvertreter zur Kenntnis gelangen, weder zu Ermittlungszwecken noch als Beweismittel verwendet werden dürfen, bevor endgültig über die Gewährung und den Umfang der Rechtshilfe entschieden worden ist. Die Teilnahme ausländischer Ermitt- lungsbeamter kann (bei umfangreichen Aktenbeschlagnahmungen und komplexen Strafuntersuchungen) nicht zuletzt der Verhältnismässigkeit bzw. der sachbezogenen Begrenzung der beantragten Rechtshilfemass- nahmen dienen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.259/2005 vom 15. No- vember 2005, E. 1.2). Die blosse Anwesenheit ausländischer Ermittlungs- beamter an einer Rechtshilfehandlung hat nach Praxis des Bundesgerichts in der Regel für den Betroffenen noch keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge (BGE 128 II 211 E. 2.1 S. 215; Urteil des Bundesge- richts 1A.35/2001 vom 21. Mai 2001, E. 1a; Botschaft des Bundesrats betreffend die Änderung des Rechtshilfegesetzes vom 29. März 1995, BBl 1995 III 30).

Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil ist hingegen zu bejahen, wenn die Gefahr besteht, dass den ausländischen Behörden durch die Teilnahme ihrer Beamten an den Vollzugshandlungen Tatsachen aus dem Geheimbe- reich zugänglich gemacht werden, bevor über die Gewährung oder den Umfang der Rechtshilfe entschieden worden ist (vgl. Art. 65a Abs. 3 IRSG; BGE 128 II 211 E. 2.1 S. 216 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.35/2001 vom

21. Mai 2001, E. 1a). Diese Gefahr ist zu verneinen, wenn die schweizeri- schen Behörden die nach den Umständen geeigneten Vorkehren treffen, um eine vorzeitige Verwendung von Informationen im ausländischen Straf- verfahren zu verhindern (BGE 128 II 211 E. 2.1 S. 216; 127 II 198 E. 2b S. 203 f.; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 375 f. N. 409). Geeignete Vorkehren trifft die Vollzugsbehörde u.a. dann, wenn sie die ausländischen Beamten ver- pflichtet, allfällige Erkenntnisse bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Schlussverfügung im ausländischen Verfahren nicht zu verwenden, wenn sie die Einsicht in die Einvernahmeprotokolle verweigert oder wenn wäh- rend den Einvernahmen das Anfertigen von Notizen oder das Kopieren von Unterlagen verboten wird. Bei Beachtung dieser Grundsätze ist ein unmit- telbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil in der Regel zu vernei- nen (Urteil des Bundesgerichts 1A.225/2006 vom 6. März 2007, E. 1.5.1 [publiziert in Die Praxis 11/2007 Nr. 130]; 1A.228/2003 vom 10. März 2004, E. 3.3.1 mit Hinweisen; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 375 f. N. 409). Die II. Be- schwerdekammer hat das Verbot der Anfertigung von Notizen durch die ausländischen Behördenvertreter anlässlich der Rechtshilfehandlung relati- viert. Demnach kann die Anfertigung von Notizen insbesondere im Rahmen der Triage umfangreicher Unterlagen dienlich sein oder wenn es darum geht, bei Einvernahmen Ergänzungsfragen über die ausführende Behörde

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stellen zu lassen. Entscheidend ist, dass diese Notizen nach der Rechtshil- fehandlung von der ausführenden Behörde zu den schweizerischen Akten des Rechtshilfeverfahrens genommen werden, wo sie bis zum rechtskräfti- gen Abschluss des Verfahrens verbleiben (TPF 2008 116 E. 5.1).

3.3 Der Beschwerdeführer beanstandet grundsätzlich, dass die italienischen Behörden an der Akteneinsicht teilnehmen, bevor über Gewährung der Rechtshilfe entschieden wurde. Diese Befürchtung genügt nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung klarerweise nicht, um bereits eigenstän- dig gegen die Zwischenverfügung Beschwerde führen zu können. Es müs- sen vielmehr konkrete Anhaltspunkte für einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bzw. für eine rechtsmissbräuchliche vor- zeitige Verwendung von Informationen im Einzelfall dargetan sein (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 1A.259.2005 vom 15. November 2005, E. 1.3 m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.6 vom 22. Febru- ar 2007, E. 2.5). Was der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, genügt für eine solche Annahme nicht.

Um eine vorzeitige Verwendung der erlangten Informationen zu verhindern, haben sich die italienischen Behörden mit Garantieerklärung vom

12. Juli 2010 schriftlich dazu verpflichtet, allfällige Erkenntnisse aus der Beweiserhebung bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Schlussverfügung nicht zu verwenden (RR.2010.133 act. 3.4). Diese Verpflichtungserklärung genügt grundsätzlich den Anforderungen der Rechtsprechung (vgl. E. 3.2). Es besteht auch kein Anlass, daran zu zweifeln, dass die Bundesanwalt- schaft bei den Rechtshilfehandlungen in Anwesenheit italienischer Behör- denvertreter darauf bedacht sein wird, dass diese die Auflagen einhalten und sie keine schriftlichen Aufzeichnungen mitnehmen werden. Nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip ist zudem grundsätzlich davon auszu- gehen, dass der ersuchende Staat bzw. dessen Beamten diese Zusiche- rung auch beachten werden (Urteile des Bundesgerichts 1A.225/2006 vom

6. März 2007, E. 1.5.2; 1A.228/2003 vom 10. März 2004, E. 3.3.2).

Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach Italien abgegebene Garan- tieerklärungen in anderen Fällen missachtet habe, ist – selbst wenn es zu- treffen sollte – nicht geeignet, einen unmittelbaren und nicht wieder gutzu- machenden Nachteil bzw. eine rechtsmissbräuchliche vorzeitige Verwen- dung von Informationen in concreto zu belegen. Aus den ins Recht geleg- ten Unterlagen geht der Vorwurf der Verletzung von Garantieerklärungen durch Italien ausserdem nicht hervor. Vorab ist nicht erwiesen, dass die beschlagnahmten Unterlagen, welche in der bloss unvollständig eingereich- ten Verfügung des Tribunale Ordinario di Roma (RR.2010.133 act. 4.2;

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RR.2010.168 act. 7.4) erwähnt werden, aus dem Rechtshilfeersuchen stammen, welches die Bundesanwaltschaft am 28. Juli 2005 abgewiesen hat (RR.2010.133 act. 4.1). Ebenso wenig kann aus der unterlassenen Re- aktion der italienischen Staatsanwältin auf den Vorwurf der Verletzung der Garantieerklärung geschlossen werden, dass die italienischen Behörden Dokumente ohne die erforderliche Genehmigung verwertet hätten (vgl. RR.2010.133 act. 4.4). Der ins Recht gelegte „Entscheid“ der Questu- ra di Milano D.I.G.O.S. vom 28. März 2007 (wovon Seite 6 fehlt) bezieht sich zwar auf im Rahmen von Rechthilfe in der Schweiz sichergestellte Un- terlagen. Dabei wird immerhin (S. 4) darauf hingewiesen, dass diese nur in- formativen Charakter hätten und dass für deren Verwendung ein entspre- chendes Rechtshilfeersuchen notwendig sei.

Es kann letztlich indessen offen bleiben, ob mit dem fraglichen Passus in der Verfügung des Tribunale Ordinario di Roma bzw. mit dem Dokument der Questura die Milano allenfalls eine rechtswidrige Verwendung von Un- terlagen in Italien erfolgt ist, da die vom Beschwerdeführer daraus gezoge- ne Schlussfolgerung unzulässig ist. Weder kann aus den vorgenannten Un- terlagen auf eine allgemeine Bereitschaft der italienischen Behörden zur Ignorierung ihrer völkerrechtlichen Verpflichtungen gegenüber der Schweiz in der Verwendung von Unterlagen ohne rechtsgültige Verfügung ge- schlossen werden noch wäre eine solche Schlussfolgerung für den konkre- ten Fall zulässig. Selbst wenn sich nämlich italienische Behörden in einem Fall nicht an staatsvertragliche Verpflichtungen gehalten hätten, wäre dar- aus noch lange nicht zu schliessen, dass sich die Behördenvertreter in concreto nicht an die abgegebene Garantieerklärung halten würden. Damit fehlt es offenkundig an einem unmittelbaren nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG.

4. Der Beschwerdeführer führt ferner eingehend Gründe an, weshalb das ita- lienische Rechtshilfeersuchen abgelehnt werden müsse. Soweit er diesbe- züglich geltend macht, den italienischen Behörden fehle es an der sachli- chen Zuständigkeit für die Durchführung eines Strafverfahrens, der Grund- satz „ne bis in idem“ sei verletzt, die Schweiz habe auf die Strafverfolgung wegen krimineller Organisation verzichtet oder das Rechtshilfeersuchen betreffe ein absolut politisches Delikt, kann er jedoch nicht gehört werden. Diese Einwände können im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht vor- gebracht werden. Vielmehr wird darüber im Rahmen der Schlussverfügung durch die ausführende Behörde zu befinden sein. Derartige, nicht in diesem Verfahren zu prüfende Einwände vermögen damit klarerweise keinen un- mittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu belegen.

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5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin die nötigen Vorkehrungen getroffen hat, um eine vorzeitige Verwendung von Informati- onen im ausländischen Strafverfahren zu verhindern. Der Beschwerdefüh- rer erleidet daher durch die Anwesenheit der ausländischen Prozessbetei- ligten an den bewilligten Rechtshilfemassnahmen keinen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil, weshalb eine eigenständige Be- schwerde gegen die streitige Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

21. Juli 2010 nicht offen steht. Auf die Beschwerden ist daher nicht einzu- treten.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird mit dem vorliegenden Entscheid hinfällig und ist als gegenstandslos abzuschreiben.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berech- nung der Gerichtsgebühr gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Regle- ment vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundes- strafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (Art. 3 des Reglements), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvor- schusses in gleicher Höhe.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Erwägungen (1 Absätze)

E. 15 April 2010 im Kanton Zürich in einem Skoda Octavia, Kontrollschild 1, angehalten und festgenommen worden. In ihrem Besitz sollen sich Explo- siv-, Brand- und weitere ähnliche Stoffe sowie ein Bekennerschreiben in deutscher Sprache befunden haben. Das Schreiben sei mit „G.“ unter- zeichnet, worin von der beschriebenen „Aktion“ die Rede sei.

B. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwalt- schaft“) leitete in diesem Zusammenhang gegen C., B. sowie A. ein straf- rechtliches Ermittlungsverfahren ein wegen des Verdachts der versuchten Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Ab- sicht (Art. 224 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), des Herstellens, Verber- gens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 2 StGB) sowie der Vorbereitungshandlungen zur Brandstiftung (Art. 60bis i.V.m. Art. 221 StGB).

C. Die Staatsanwaltschaft Turin gelangte mit Rechtshilfeersuchen vom

11. Mai 2010 an die Schweiz, welches das Bundesamt für Justiz (nachfol- gend „BJ“) am 18. Juni 2010 der Bundesanwaltschaft zum Vollzug über- trug. Am 14. Juli 2010 reichte die Staatsanwaltschaft Turin ein ergänzen- des Rechtshilfeersuchen nach. Sie ersuchte unter anderem um die Anwe- senheit italienischer Magistraten/Funktionäre bei der rechtshilfeweise durchzuführenden Einvernahme mit den Angeschuldigten, welche sich der- zeit in der Schweiz in Untersuchungshaft befinden sowie um die Anwesen- heit der ausländischen Beamten für die Akteneinsicht.

D. Die Bundesanwaltschaft entsprach mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 25. Juni 2010 sowie mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2010 (act. 1.1, 1.2) den italienischen Rechtshilfeersuchen und bewilligte sowohl die Anwesenheit der italienischen Magistraten/Funktionäre an der rechtshil-

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feweisen Befragung von C., B. sowie A. als auch deren Anwesenheit für die Akteneinsicht. Die Vertreter der ersuchenden Behörden haben mit Datum vom 12. Juli 2010 eine Garantieerklärung unterzeichnet, wonach sie sich verpflichteten, allfällige Erkenntnisse aus der Beweiserhebung bis zum Vor- liegen einer rechtskräftigen Schlussverfügung nicht zu verwenden (vgl. act. 1.2, E. 4).

E. Gegen die Zwischenverfügung vom 21. Juli 2010 bezüglich der Anwesen- heit der italienischen Magistraten/Funktionäre für die Akteneinsicht führt A. mit Eingabe vom 2. August 2010 Beschwerde bei der II. Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts und beantragt (act. 1):

„ Ziffer 1 und 2 der angefochtenen Verfügung seinen aufzuheben und es sei das Rechtshil- feersuchen aus Italien vom 14.07.2010 abzulehnen;

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Bundeskasse.“

In prozessualer Hinsicht stellt A. das Gesuch, der Beschwerde sei auf- schiebende Wirkung zu erteilen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechts- pflege zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwalt Meier zu bestellen.

F. Die II. Beschwerdekammer gewährte der Beschwerde mit Verfügung vom

3. August 2010 die superprovisorische aufschiebende Wirkung (act. 2). Mit Zwischenentscheid vom 17. September 2010 lehnte sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte A. eine Nachfrist bis zum 4. Ok- tober zur Leistung eines Kostenvorschusses (act. 8). Innert verlängerter Frist leistete dieser den Kostenvorschuss.

Die Bundesanwaltschaft stellt in ihrer Beschwerdeantwort vom 16. Au- gust 2010 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen evtl. sei nicht dar- auf einzutreten; unter Kostenfolge (act. 4). Das BJ beantragt in seiner Ver- nehmlassung vom 16. August 2010, auf die Beschwerde sei nicht einzutre- ten, unter Kostenfolge (act. 5). A. hält mit Beschwerdeduplik vom

30. August 2010 an den gestellten Anträgen vollumfänglich fest (act. 7), worüber das BJ und die Bundesanwaltschaft am 20. Oktober 2010 in Kenntnis gesetzt wurden (act. 11).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen Italien und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), der Vertrag vom 10. Sep- tember 1998 zwischen der Schweiz und Italien zur Ergänzung des EUeR und zur Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.351.945.41; nachfolgend "Vertrag Schweiz-Italien"), insbesondere dessen Art. IX sowie Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Überein- kommens von Schengen vom 14. Juni 1985 massgebend (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62).

1.2 Soweit diese Staatsverträge nichts anderes bestimmen bzw. für bestimmte Fragen keine abschliessenden Regeln vorsehen, finden die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) sowie der Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Straf- sachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464 m.w.H.). Das Günstigkeitsprinzip ist auch in- nerhalb der massgebenden internationalen Rechtsquellen zu beachten (vgl. Art. 48 SDÜ). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3 S. 215; 123 II 595 E. 7c S. 616 ff.; TPF 2008 24 E. 1.1).

2.

2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Zwischenverfü- gung der ausführenden Bundesanwaltschaft, welche das Rechtshilfeverfah- ren weder ganz noch teilweise abschliesst. Gemäss Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht (SGG; SR 173.71) und Art. 9 Abs. 3 des Regle- ments für das Bundesstrafgericht vom 20. Juni 2006 (SR 173.710) unter- liegt die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausfüh- renden Bundesbehörden, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Be- schwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Die der Schlussverfügung vorangehenden Zwischenverfügungen können hingegen

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nur ausnahmsweise selbständig angefochten werden, wenn sie u.a. durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind, einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil be- wirken (Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG).

2.2 An die Begründung einer Beschwerde im Sinne von Art. 52 VwVG werden praxisgemäss keine hohen Anforderungen gestellt, obwohl sie zu den we- sentlichen Elementen einer Parteieingabe gehört. Verweisungen auf Ein- gaben an Vorinstanzen sind im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdever- fahren grundsätzlich zulässig. Ein lediglich pauschaler Hinweis auf frühere Rechtsschriften im gleichen Verfahren genügt der Begründungspflicht hin- gegen nicht, ebenso wenig der blosse Verweis auf Eingaben in anderen Verfahren (Urteil des Bundesgerichts 2A.656/2006 vom 15. Oktober 2007 E. 1.3; BGE 123 V 335 E. 1a; 113 Ib 287 E. 1; Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts A-2081/2006 vom 17. Dezember 2007 E. 5).

Der Beschwerdeführer verweist in seiner Beschwerdeschrift vom 2. Au- gust 2010 bezüglich der Rechtsbegehren und dem Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung voll und ganz auf zwei Rechtsschriften von Rechtsanwalt Bosonnet in einem anderen Verfahren (act. 1, Ziff. 3) und legt eine Kopie dieser Eingaben bei (act. 1.3 und act. 1.4). Die vorliegende Be- schwerde bezieht sich auf die Zwischenverfügung vom 21. Juli 2010 – An- wesenheit ausländischer Beamten für Akteneinsicht – während sich die bei- gelegten Rechtsschriften von Rechtsanwalt Bosonnet gegen die Eintretens- und Zwischenverfügung vom 25. Juni 2010 – ebenfalls Anwesenheit aus- ländischer Beamten an der rechtshilfeweisen Befragung – richten. Der Ver- treter des Beschwerdeführers verweist sodann auch in der Beschwerderep- lik auf eine Eingabe von Rechtsanwalt Bosonnet vom 30. August 2010. In extensiver Anwendung von Art. 52 VwVG akzeptiert die II. Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts die Rechtschriften, auf welche verwiesen wird, als zulässig für die Begründung der vorliegenden Beschwerde.

3. 3.1 Mit Bezug auf den unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nach- teil macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, bei Teilnahme italienischer Beamten an der Akteneinsicht könnten diese die erlangten In- formationen verwenden, bevor über die Zulässigkeit ihrer Anwesenheit so- wie über die Zulässigkeit des Rechtshilfeersuchens befunden worden wäre. Ein solcher Schaden könne nicht mehr rückgängig gemacht werden, da die Schweiz keinerlei Einfluss auf eine italienische Strafuntersuchung nehmen dürfe. Zudem würde es dem Beschwerdeführer wohl verunmöglicht, genau

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nachzuweisen, dass die aus der Schweiz erlangten und im italienischen Verfahren verwendeten Informationen tatsächlich aus der Akteneinsicht in der Schweiz stammen und im italienischen Strafverfahren somit rechtswid- rig verwendet würden (act. 1.3 S. 4, 14).

Bezüglich der unterzeichneten Garantieerklärung vom 12. Juli 2010 führt der Beschwerdeführer ferner aus, in der Vergangenheit habe die italieni- sche Behörde trotz Unterzeichnung einer solchen Garantieerklärung Infor- mationen ohne die dazu erforderliche Bewilligung in Italien verwertet. So habe Bundesanwalt Alberto Fabbri mit Verfügung vom 28. Juli 2005 in Sa- chen H. und I. entschieden, aufgrund des absolut politischen Gehaltes des Straftatbestandes von Art. 230bis I-StGB dürfe keine Rechtshilfe gewährt werden. Einem Entscheid des Tribunale Ordinario di Roma sei jedoch zu entnehmen, dass ein Dokument aus der Schweiz aus diesem Rechtshilfe- ersuchen – ohne entsprechende Bewilligung – in einem italienischen Straf- verfahren aufgetaucht und verwertet worden sei. In diesem Entscheid wer- de ausdrücklich festgehalten, dass dieses Dokument anlässlich einer Hausdurchsuchung vom 23. Juni 2003 in der Schweiz sichergestellt wor- den sei. Dass das entsprechende Rechtshilfeersuchen von der Schweiz abgelehnt worden sei, werde nicht erwähnt. In einem andern Rechtshilfeer- suchen der Staatsanwaltschaft Mailand (J./K.) aus dem Jahre 2007 sei ebenfalls festgestellt worden, dass die italienischen Behörden ohne die er- forderliche Genehmigung Dokumente aus der Schweiz verwerten würden. Im Entscheid der Questura di Milano D.I.G.O.S. vom 28. März 2007 tauche das durch die italienische Polizei ausgewertete Material noch vor Erlass ei- ner Schlussverfügung über die Gewährung der Rechtshilfe auf (RR.2010.133 act. 9.2 und 9.3; RR.2010.168 act. 7.2 und 7.3). Auf ent- sprechende Nachfrage der Bundesanwaltschaft habe die zuständige italie- nische Staatsanwältin nicht reagiert (RR.2010.133 act. 4, S. 2 f.; RR.2010.168 act. 1 S. 15 f.).

3.2 Nach Art. IX Abs. 1 des hier insbesondere massgeblichen Vertrags Schweiz-Italien haben die Vertragsparteien einen Anspruch auf Teilnahme ihrer Behördenvertreter an Rechtshilfeerhebungen durch die Behörden des ersuchten Staates. Entsprechend beschränkt sich der Beurteilungsspiel- raum bezüglich eines Gesuchs um Teilnahme im Verhältnis zu Italien ein- zig noch auf die Ablehnung eigentlich missbräuchlicher Ersuchen (ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale,

3. Aufl., Bern 2009, S. 373 N. 407). Art. IX Abs. 2 dieses Staatsvertrages sieht explizit vor, dass die Behördenvertreter des ersuchenden Staates die Akten einsehen dürfen. Schliesslich hält Art. IX Abs. 3 des Staatsvertrags ausdrücklich und damit beide Staaten verpflichtend fest, dass Informatio-

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nen aus dem Geheimbereich, welche dem Behördenvertreter zur Kenntnis gelangen, weder zu Ermittlungszwecken noch als Beweismittel verwendet werden dürfen, bevor endgültig über die Gewährung und den Umfang der Rechtshilfe entschieden worden ist. Die Teilnahme ausländischer Ermitt- lungsbeamter kann (bei umfangreichen Aktenbeschlagnahmungen und komplexen Strafuntersuchungen) nicht zuletzt der Verhältnismässigkeit bzw. der sachbezogenen Begrenzung der beantragten Rechtshilfemass- nahmen dienen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.259/2005 vom 15. No- vember 2005, E. 1.2). Die blosse Anwesenheit ausländischer Ermittlungs- beamter an einer Rechtshilfehandlung hat nach Praxis des Bundesgerichts in der Regel für den Betroffenen noch keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge (BGE 128 II 211 E. 2.1 S. 215; Urteil des Bundesge- richts 1A.35/2001 vom 21. Mai 2001, E. 1a; Botschaft des Bundesrats betreffend die Änderung des Rechtshilfegesetzes vom 29. März 1995, BBl 1995 III 30).

Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil ist hingegen zu bejahen, wenn die Gefahr besteht, dass den ausländischen Behörden durch die Teilnahme ihrer Beamten an den Vollzugshandlungen Tatsachen aus dem Geheimbe- reich zugänglich gemacht werden, bevor über die Gewährung oder den Umfang der Rechtshilfe entschieden worden ist (vgl. Art. 65a Abs. 3 IRSG; BGE 128 II 211 E. 2.1 S. 216 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.35/2001 vom

21. Mai 2001, E. 1a). Diese Gefahr ist zu verneinen, wenn die schweizeri- schen Behörden die nach den Umständen geeigneten Vorkehren treffen, um eine vorzeitige Verwendung von Informationen im ausländischen Straf- verfahren zu verhindern (BGE 128 II 211 E. 2.1 S. 216; 127 II 198 E. 2b S. 203 f.; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 375 f. N. 409). Geeignete Vorkehren trifft die Vollzugsbehörde u.a. dann, wenn sie die ausländischen Beamten ver- pflichtet, allfällige Erkenntnisse bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Schlussverfügung im ausländischen Verfahren nicht zu verwenden, wenn sie die Einsicht in die Einvernahmeprotokolle verweigert oder wenn wäh- rend den Einvernahmen das Anfertigen von Notizen oder das Kopieren von Unterlagen verboten wird. Bei Beachtung dieser Grundsätze ist ein unmit- telbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil in der Regel zu vernei- nen (Urteil des Bundesgerichts 1A.225/2006 vom 6. März 2007, E. 1.5.1 [publiziert in Die Praxis 11/2007 Nr. 130]; 1A.228/2003 vom 10. März 2004, E. 3.3.1 mit Hinweisen; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 375 f. N. 409). Die II. Be- schwerdekammer hat das Verbot der Anfertigung von Notizen durch die ausländischen Behördenvertreter anlässlich der Rechtshilfehandlung relati- viert. Demnach kann die Anfertigung von Notizen insbesondere im Rahmen der Triage umfangreicher Unterlagen dienlich sein oder wenn es darum geht, bei Einvernahmen Ergänzungsfragen über die ausführende Behörde

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stellen zu lassen. Entscheidend ist, dass diese Notizen nach der Rechtshil- fehandlung von der ausführenden Behörde zu den schweizerischen Akten des Rechtshilfeverfahrens genommen werden, wo sie bis zum rechtskräfti- gen Abschluss des Verfahrens verbleiben (TPF 2008 116 E. 5.1).

3.3 Der Beschwerdeführer beanstandet grundsätzlich, dass die italienischen Behörden an der Akteneinsicht teilnehmen, bevor über Gewährung der Rechtshilfe entschieden wurde. Diese Befürchtung genügt nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung klarerweise nicht, um bereits eigenstän- dig gegen die Zwischenverfügung Beschwerde führen zu können. Es müs- sen vielmehr konkrete Anhaltspunkte für einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bzw. für eine rechtsmissbräuchliche vor- zeitige Verwendung von Informationen im Einzelfall dargetan sein (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 1A.259.2005 vom 15. November 2005, E. 1.3 m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.6 vom 22. Febru- ar 2007, E. 2.5). Was der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, genügt für eine solche Annahme nicht.

Um eine vorzeitige Verwendung der erlangten Informationen zu verhindern, haben sich die italienischen Behörden mit Garantieerklärung vom

12. Juli 2010 schriftlich dazu verpflichtet, allfällige Erkenntnisse aus der Beweiserhebung bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Schlussverfügung nicht zu verwenden (RR.2010.133 act. 3.4). Diese Verpflichtungserklärung genügt grundsätzlich den Anforderungen der Rechtsprechung (vgl. E. 3.2). Es besteht auch kein Anlass, daran zu zweifeln, dass die Bundesanwalt- schaft bei den Rechtshilfehandlungen in Anwesenheit italienischer Behör- denvertreter darauf bedacht sein wird, dass diese die Auflagen einhalten und sie keine schriftlichen Aufzeichnungen mitnehmen werden. Nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip ist zudem grundsätzlich davon auszu- gehen, dass der ersuchende Staat bzw. dessen Beamten diese Zusiche- rung auch beachten werden (Urteile des Bundesgerichts 1A.225/2006 vom

6. März 2007, E. 1.5.2; 1A.228/2003 vom 10. März 2004, E. 3.3.2).

Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach Italien abgegebene Garan- tieerklärungen in anderen Fällen missachtet habe, ist – selbst wenn es zu- treffen sollte – nicht geeignet, einen unmittelbaren und nicht wieder gutzu- machenden Nachteil bzw. eine rechtsmissbräuchliche vorzeitige Verwen- dung von Informationen in concreto zu belegen. Aus den ins Recht geleg- ten Unterlagen geht der Vorwurf der Verletzung von Garantieerklärungen durch Italien ausserdem nicht hervor. Vorab ist nicht erwiesen, dass die beschlagnahmten Unterlagen, welche in der bloss unvollständig eingereich- ten Verfügung des Tribunale Ordinario di Roma (RR.2010.133 act. 4.2;

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RR.2010.168 act. 7.4) erwähnt werden, aus dem Rechtshilfeersuchen stammen, welches die Bundesanwaltschaft am 28. Juli 2005 abgewiesen hat (RR.2010.133 act. 4.1). Ebenso wenig kann aus der unterlassenen Re- aktion der italienischen Staatsanwältin auf den Vorwurf der Verletzung der Garantieerklärung geschlossen werden, dass die italienischen Behörden Dokumente ohne die erforderliche Genehmigung verwertet hätten (vgl. RR.2010.133 act. 4.4). Der ins Recht gelegte „Entscheid“ der Questu- ra di Milano D.I.G.O.S. vom 28. März 2007 (wovon Seite 6 fehlt) bezieht sich zwar auf im Rahmen von Rechthilfe in der Schweiz sichergestellte Un- terlagen. Dabei wird immerhin (S. 4) darauf hingewiesen, dass diese nur in- formativen Charakter hätten und dass für deren Verwendung ein entspre- chendes Rechtshilfeersuchen notwendig sei.

Es kann letztlich indessen offen bleiben, ob mit dem fraglichen Passus in der Verfügung des Tribunale Ordinario di Roma bzw. mit dem Dokument der Questura die Milano allenfalls eine rechtswidrige Verwendung von Un- terlagen in Italien erfolgt ist, da die vom Beschwerdeführer daraus gezoge- ne Schlussfolgerung unzulässig ist. Weder kann aus den vorgenannten Un- terlagen auf eine allgemeine Bereitschaft der italienischen Behörden zur Ignorierung ihrer völkerrechtlichen Verpflichtungen gegenüber der Schweiz in der Verwendung von Unterlagen ohne rechtsgültige Verfügung ge- schlossen werden noch wäre eine solche Schlussfolgerung für den konkre- ten Fall zulässig. Selbst wenn sich nämlich italienische Behörden in einem Fall nicht an staatsvertragliche Verpflichtungen gehalten hätten, wäre dar- aus noch lange nicht zu schliessen, dass sich die Behördenvertreter in concreto nicht an die abgegebene Garantieerklärung halten würden. Damit fehlt es offenkundig an einem unmittelbaren nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG.

4. Der Beschwerdeführer führt ferner eingehend Gründe an, weshalb das ita- lienische Rechtshilfeersuchen abgelehnt werden müsse. Soweit er diesbe- züglich geltend macht, den italienischen Behörden fehle es an der sachli- chen Zuständigkeit für die Durchführung eines Strafverfahrens, der Grund- satz „ne bis in idem“ sei verletzt, die Schweiz habe auf die Strafverfolgung wegen krimineller Organisation verzichtet oder das Rechtshilfeersuchen betreffe ein absolut politisches Delikt, kann er jedoch nicht gehört werden. Diese Einwände können im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht vor- gebracht werden. Vielmehr wird darüber im Rahmen der Schlussverfügung durch die ausführende Behörde zu befinden sein. Derartige, nicht in diesem Verfahren zu prüfende Einwände vermögen damit klarerweise keinen un- mittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu belegen.

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5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin die nötigen Vorkehrungen getroffen hat, um eine vorzeitige Verwendung von Informati- onen im ausländischen Strafverfahren zu verhindern. Der Beschwerdefüh- rer erleidet daher durch die Anwesenheit der ausländischen Prozessbetei- ligten an den bewilligten Rechtshilfemassnahmen keinen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil, weshalb eine eigenständige Be- schwerde gegen die streitige Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

21. Juli 2010 nicht offen steht. Auf die Beschwerden ist daher nicht einzu- treten.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird mit dem vorliegenden Entscheid hinfällig und ist als gegenstandslos abzuschreiben.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berech- nung der Gerichtsgebühr gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Regle- ment vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundes- strafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (Art. 3 des Reglements), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvor- schusses in gleicher Höhe.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 1. Dezember 2010 II. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Jean-Luc Bacher, Gerichtsschreiberin Marion Schmid

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Christian Meier,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Italien

Eintretens- und Zwischenverfügung; Anwesenheit ausländischer Prozessbeteiligter (Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG); aufschiebende Wirkung; nicht wieder gutzu- machender Nachteil

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2010.161 + RP.2010.39-40

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Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft beim Gericht Turin (nachfolgend „Staatsanwalt- schaft Turin“) führt gegen A., B., C. sowie D. ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Gefährdung durch Sprengstoffe sowie der terroristischen Vereinigung.

Die italienischen Strafverfolgungsbehörden werfen den Angeschuldigten vor, als Aktivisten im Zusammenhang mit der Bewegung „E.“ einen An- schlag gegen das Unternehmen F. geplant zu haben. Sie seien am

15. April 2010 im Kanton Zürich in einem Skoda Octavia, Kontrollschild 1, angehalten und festgenommen worden. In ihrem Besitz sollen sich Explo- siv-, Brand- und weitere ähnliche Stoffe sowie ein Bekennerschreiben in deutscher Sprache befunden haben. Das Schreiben sei mit „G.“ unter- zeichnet, worin von der beschriebenen „Aktion“ die Rede sei.

B. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwalt- schaft“) leitete in diesem Zusammenhang gegen C., B. sowie A. ein straf- rechtliches Ermittlungsverfahren ein wegen des Verdachts der versuchten Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Ab- sicht (Art. 224 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), des Herstellens, Verber- gens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 2 StGB) sowie der Vorbereitungshandlungen zur Brandstiftung (Art. 60bis i.V.m. Art. 221 StGB).

C. Die Staatsanwaltschaft Turin gelangte mit Rechtshilfeersuchen vom

11. Mai 2010 an die Schweiz, welches das Bundesamt für Justiz (nachfol- gend „BJ“) am 18. Juni 2010 der Bundesanwaltschaft zum Vollzug über- trug. Am 14. Juli 2010 reichte die Staatsanwaltschaft Turin ein ergänzen- des Rechtshilfeersuchen nach. Sie ersuchte unter anderem um die Anwe- senheit italienischer Magistraten/Funktionäre bei der rechtshilfeweise durchzuführenden Einvernahme mit den Angeschuldigten, welche sich der- zeit in der Schweiz in Untersuchungshaft befinden sowie um die Anwesen- heit der ausländischen Beamten für die Akteneinsicht.

D. Die Bundesanwaltschaft entsprach mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 25. Juni 2010 sowie mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2010 (act. 1.1, 1.2) den italienischen Rechtshilfeersuchen und bewilligte sowohl die Anwesenheit der italienischen Magistraten/Funktionäre an der rechtshil-

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feweisen Befragung von C., B. sowie A. als auch deren Anwesenheit für die Akteneinsicht. Die Vertreter der ersuchenden Behörden haben mit Datum vom 12. Juli 2010 eine Garantieerklärung unterzeichnet, wonach sie sich verpflichteten, allfällige Erkenntnisse aus der Beweiserhebung bis zum Vor- liegen einer rechtskräftigen Schlussverfügung nicht zu verwenden (vgl. act. 1.2, E. 4).

E. Gegen die Zwischenverfügung vom 21. Juli 2010 bezüglich der Anwesen- heit der italienischen Magistraten/Funktionäre für die Akteneinsicht führt A. mit Eingabe vom 2. August 2010 Beschwerde bei der II. Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts und beantragt (act. 1):

„ Ziffer 1 und 2 der angefochtenen Verfügung seinen aufzuheben und es sei das Rechtshil- feersuchen aus Italien vom 14.07.2010 abzulehnen;

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Bundeskasse.“

In prozessualer Hinsicht stellt A. das Gesuch, der Beschwerde sei auf- schiebende Wirkung zu erteilen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechts- pflege zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwalt Meier zu bestellen.

F. Die II. Beschwerdekammer gewährte der Beschwerde mit Verfügung vom

3. August 2010 die superprovisorische aufschiebende Wirkung (act. 2). Mit Zwischenentscheid vom 17. September 2010 lehnte sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte A. eine Nachfrist bis zum 4. Ok- tober zur Leistung eines Kostenvorschusses (act. 8). Innert verlängerter Frist leistete dieser den Kostenvorschuss.

Die Bundesanwaltschaft stellt in ihrer Beschwerdeantwort vom 16. Au- gust 2010 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen evtl. sei nicht dar- auf einzutreten; unter Kostenfolge (act. 4). Das BJ beantragt in seiner Ver- nehmlassung vom 16. August 2010, auf die Beschwerde sei nicht einzutre- ten, unter Kostenfolge (act. 5). A. hält mit Beschwerdeduplik vom

30. August 2010 an den gestellten Anträgen vollumfänglich fest (act. 7), worüber das BJ und die Bundesanwaltschaft am 20. Oktober 2010 in Kenntnis gesetzt wurden (act. 11).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen Italien und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), der Vertrag vom 10. Sep- tember 1998 zwischen der Schweiz und Italien zur Ergänzung des EUeR und zur Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.351.945.41; nachfolgend "Vertrag Schweiz-Italien"), insbesondere dessen Art. IX sowie Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Überein- kommens von Schengen vom 14. Juni 1985 massgebend (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62).

1.2 Soweit diese Staatsverträge nichts anderes bestimmen bzw. für bestimmte Fragen keine abschliessenden Regeln vorsehen, finden die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) sowie der Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Straf- sachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464 m.w.H.). Das Günstigkeitsprinzip ist auch in- nerhalb der massgebenden internationalen Rechtsquellen zu beachten (vgl. Art. 48 SDÜ). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3 S. 215; 123 II 595 E. 7c S. 616 ff.; TPF 2008 24 E. 1.1).

2.

2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Zwischenverfü- gung der ausführenden Bundesanwaltschaft, welche das Rechtshilfeverfah- ren weder ganz noch teilweise abschliesst. Gemäss Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht (SGG; SR 173.71) und Art. 9 Abs. 3 des Regle- ments für das Bundesstrafgericht vom 20. Juni 2006 (SR 173.710) unter- liegt die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausfüh- renden Bundesbehörden, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Be- schwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Die der Schlussverfügung vorangehenden Zwischenverfügungen können hingegen

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nur ausnahmsweise selbständig angefochten werden, wenn sie u.a. durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind, einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil be- wirken (Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG).

2.2 An die Begründung einer Beschwerde im Sinne von Art. 52 VwVG werden praxisgemäss keine hohen Anforderungen gestellt, obwohl sie zu den we- sentlichen Elementen einer Parteieingabe gehört. Verweisungen auf Ein- gaben an Vorinstanzen sind im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdever- fahren grundsätzlich zulässig. Ein lediglich pauschaler Hinweis auf frühere Rechtsschriften im gleichen Verfahren genügt der Begründungspflicht hin- gegen nicht, ebenso wenig der blosse Verweis auf Eingaben in anderen Verfahren (Urteil des Bundesgerichts 2A.656/2006 vom 15. Oktober 2007 E. 1.3; BGE 123 V 335 E. 1a; 113 Ib 287 E. 1; Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts A-2081/2006 vom 17. Dezember 2007 E. 5).

Der Beschwerdeführer verweist in seiner Beschwerdeschrift vom 2. Au- gust 2010 bezüglich der Rechtsbegehren und dem Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung voll und ganz auf zwei Rechtsschriften von Rechtsanwalt Bosonnet in einem anderen Verfahren (act. 1, Ziff. 3) und legt eine Kopie dieser Eingaben bei (act. 1.3 und act. 1.4). Die vorliegende Be- schwerde bezieht sich auf die Zwischenverfügung vom 21. Juli 2010 – An- wesenheit ausländischer Beamten für Akteneinsicht – während sich die bei- gelegten Rechtsschriften von Rechtsanwalt Bosonnet gegen die Eintretens- und Zwischenverfügung vom 25. Juni 2010 – ebenfalls Anwesenheit aus- ländischer Beamten an der rechtshilfeweisen Befragung – richten. Der Ver- treter des Beschwerdeführers verweist sodann auch in der Beschwerderep- lik auf eine Eingabe von Rechtsanwalt Bosonnet vom 30. August 2010. In extensiver Anwendung von Art. 52 VwVG akzeptiert die II. Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts die Rechtschriften, auf welche verwiesen wird, als zulässig für die Begründung der vorliegenden Beschwerde.

3. 3.1 Mit Bezug auf den unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nach- teil macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, bei Teilnahme italienischer Beamten an der Akteneinsicht könnten diese die erlangten In- formationen verwenden, bevor über die Zulässigkeit ihrer Anwesenheit so- wie über die Zulässigkeit des Rechtshilfeersuchens befunden worden wäre. Ein solcher Schaden könne nicht mehr rückgängig gemacht werden, da die Schweiz keinerlei Einfluss auf eine italienische Strafuntersuchung nehmen dürfe. Zudem würde es dem Beschwerdeführer wohl verunmöglicht, genau

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nachzuweisen, dass die aus der Schweiz erlangten und im italienischen Verfahren verwendeten Informationen tatsächlich aus der Akteneinsicht in der Schweiz stammen und im italienischen Strafverfahren somit rechtswid- rig verwendet würden (act. 1.3 S. 4, 14).

Bezüglich der unterzeichneten Garantieerklärung vom 12. Juli 2010 führt der Beschwerdeführer ferner aus, in der Vergangenheit habe die italieni- sche Behörde trotz Unterzeichnung einer solchen Garantieerklärung Infor- mationen ohne die dazu erforderliche Bewilligung in Italien verwertet. So habe Bundesanwalt Alberto Fabbri mit Verfügung vom 28. Juli 2005 in Sa- chen H. und I. entschieden, aufgrund des absolut politischen Gehaltes des Straftatbestandes von Art. 230bis I-StGB dürfe keine Rechtshilfe gewährt werden. Einem Entscheid des Tribunale Ordinario di Roma sei jedoch zu entnehmen, dass ein Dokument aus der Schweiz aus diesem Rechtshilfe- ersuchen – ohne entsprechende Bewilligung – in einem italienischen Straf- verfahren aufgetaucht und verwertet worden sei. In diesem Entscheid wer- de ausdrücklich festgehalten, dass dieses Dokument anlässlich einer Hausdurchsuchung vom 23. Juni 2003 in der Schweiz sichergestellt wor- den sei. Dass das entsprechende Rechtshilfeersuchen von der Schweiz abgelehnt worden sei, werde nicht erwähnt. In einem andern Rechtshilfeer- suchen der Staatsanwaltschaft Mailand (J./K.) aus dem Jahre 2007 sei ebenfalls festgestellt worden, dass die italienischen Behörden ohne die er- forderliche Genehmigung Dokumente aus der Schweiz verwerten würden. Im Entscheid der Questura di Milano D.I.G.O.S. vom 28. März 2007 tauche das durch die italienische Polizei ausgewertete Material noch vor Erlass ei- ner Schlussverfügung über die Gewährung der Rechtshilfe auf (RR.2010.133 act. 9.2 und 9.3; RR.2010.168 act. 7.2 und 7.3). Auf ent- sprechende Nachfrage der Bundesanwaltschaft habe die zuständige italie- nische Staatsanwältin nicht reagiert (RR.2010.133 act. 4, S. 2 f.; RR.2010.168 act. 1 S. 15 f.).

3.2 Nach Art. IX Abs. 1 des hier insbesondere massgeblichen Vertrags Schweiz-Italien haben die Vertragsparteien einen Anspruch auf Teilnahme ihrer Behördenvertreter an Rechtshilfeerhebungen durch die Behörden des ersuchten Staates. Entsprechend beschränkt sich der Beurteilungsspiel- raum bezüglich eines Gesuchs um Teilnahme im Verhältnis zu Italien ein- zig noch auf die Ablehnung eigentlich missbräuchlicher Ersuchen (ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale,

3. Aufl., Bern 2009, S. 373 N. 407). Art. IX Abs. 2 dieses Staatsvertrages sieht explizit vor, dass die Behördenvertreter des ersuchenden Staates die Akten einsehen dürfen. Schliesslich hält Art. IX Abs. 3 des Staatsvertrags ausdrücklich und damit beide Staaten verpflichtend fest, dass Informatio-

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nen aus dem Geheimbereich, welche dem Behördenvertreter zur Kenntnis gelangen, weder zu Ermittlungszwecken noch als Beweismittel verwendet werden dürfen, bevor endgültig über die Gewährung und den Umfang der Rechtshilfe entschieden worden ist. Die Teilnahme ausländischer Ermitt- lungsbeamter kann (bei umfangreichen Aktenbeschlagnahmungen und komplexen Strafuntersuchungen) nicht zuletzt der Verhältnismässigkeit bzw. der sachbezogenen Begrenzung der beantragten Rechtshilfemass- nahmen dienen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.259/2005 vom 15. No- vember 2005, E. 1.2). Die blosse Anwesenheit ausländischer Ermittlungs- beamter an einer Rechtshilfehandlung hat nach Praxis des Bundesgerichts in der Regel für den Betroffenen noch keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge (BGE 128 II 211 E. 2.1 S. 215; Urteil des Bundesge- richts 1A.35/2001 vom 21. Mai 2001, E. 1a; Botschaft des Bundesrats betreffend die Änderung des Rechtshilfegesetzes vom 29. März 1995, BBl 1995 III 30).

Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil ist hingegen zu bejahen, wenn die Gefahr besteht, dass den ausländischen Behörden durch die Teilnahme ihrer Beamten an den Vollzugshandlungen Tatsachen aus dem Geheimbe- reich zugänglich gemacht werden, bevor über die Gewährung oder den Umfang der Rechtshilfe entschieden worden ist (vgl. Art. 65a Abs. 3 IRSG; BGE 128 II 211 E. 2.1 S. 216 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.35/2001 vom

21. Mai 2001, E. 1a). Diese Gefahr ist zu verneinen, wenn die schweizeri- schen Behörden die nach den Umständen geeigneten Vorkehren treffen, um eine vorzeitige Verwendung von Informationen im ausländischen Straf- verfahren zu verhindern (BGE 128 II 211 E. 2.1 S. 216; 127 II 198 E. 2b S. 203 f.; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 375 f. N. 409). Geeignete Vorkehren trifft die Vollzugsbehörde u.a. dann, wenn sie die ausländischen Beamten ver- pflichtet, allfällige Erkenntnisse bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Schlussverfügung im ausländischen Verfahren nicht zu verwenden, wenn sie die Einsicht in die Einvernahmeprotokolle verweigert oder wenn wäh- rend den Einvernahmen das Anfertigen von Notizen oder das Kopieren von Unterlagen verboten wird. Bei Beachtung dieser Grundsätze ist ein unmit- telbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil in der Regel zu vernei- nen (Urteil des Bundesgerichts 1A.225/2006 vom 6. März 2007, E. 1.5.1 [publiziert in Die Praxis 11/2007 Nr. 130]; 1A.228/2003 vom 10. März 2004, E. 3.3.1 mit Hinweisen; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 375 f. N. 409). Die II. Be- schwerdekammer hat das Verbot der Anfertigung von Notizen durch die ausländischen Behördenvertreter anlässlich der Rechtshilfehandlung relati- viert. Demnach kann die Anfertigung von Notizen insbesondere im Rahmen der Triage umfangreicher Unterlagen dienlich sein oder wenn es darum geht, bei Einvernahmen Ergänzungsfragen über die ausführende Behörde

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stellen zu lassen. Entscheidend ist, dass diese Notizen nach der Rechtshil- fehandlung von der ausführenden Behörde zu den schweizerischen Akten des Rechtshilfeverfahrens genommen werden, wo sie bis zum rechtskräfti- gen Abschluss des Verfahrens verbleiben (TPF 2008 116 E. 5.1).

3.3 Der Beschwerdeführer beanstandet grundsätzlich, dass die italienischen Behörden an der Akteneinsicht teilnehmen, bevor über Gewährung der Rechtshilfe entschieden wurde. Diese Befürchtung genügt nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung klarerweise nicht, um bereits eigenstän- dig gegen die Zwischenverfügung Beschwerde führen zu können. Es müs- sen vielmehr konkrete Anhaltspunkte für einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bzw. für eine rechtsmissbräuchliche vor- zeitige Verwendung von Informationen im Einzelfall dargetan sein (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 1A.259.2005 vom 15. November 2005, E. 1.3 m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.6 vom 22. Febru- ar 2007, E. 2.5). Was der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, genügt für eine solche Annahme nicht.

Um eine vorzeitige Verwendung der erlangten Informationen zu verhindern, haben sich die italienischen Behörden mit Garantieerklärung vom

12. Juli 2010 schriftlich dazu verpflichtet, allfällige Erkenntnisse aus der Beweiserhebung bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Schlussverfügung nicht zu verwenden (RR.2010.133 act. 3.4). Diese Verpflichtungserklärung genügt grundsätzlich den Anforderungen der Rechtsprechung (vgl. E. 3.2). Es besteht auch kein Anlass, daran zu zweifeln, dass die Bundesanwalt- schaft bei den Rechtshilfehandlungen in Anwesenheit italienischer Behör- denvertreter darauf bedacht sein wird, dass diese die Auflagen einhalten und sie keine schriftlichen Aufzeichnungen mitnehmen werden. Nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip ist zudem grundsätzlich davon auszu- gehen, dass der ersuchende Staat bzw. dessen Beamten diese Zusiche- rung auch beachten werden (Urteile des Bundesgerichts 1A.225/2006 vom

6. März 2007, E. 1.5.2; 1A.228/2003 vom 10. März 2004, E. 3.3.2).

Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach Italien abgegebene Garan- tieerklärungen in anderen Fällen missachtet habe, ist – selbst wenn es zu- treffen sollte – nicht geeignet, einen unmittelbaren und nicht wieder gutzu- machenden Nachteil bzw. eine rechtsmissbräuchliche vorzeitige Verwen- dung von Informationen in concreto zu belegen. Aus den ins Recht geleg- ten Unterlagen geht der Vorwurf der Verletzung von Garantieerklärungen durch Italien ausserdem nicht hervor. Vorab ist nicht erwiesen, dass die beschlagnahmten Unterlagen, welche in der bloss unvollständig eingereich- ten Verfügung des Tribunale Ordinario di Roma (RR.2010.133 act. 4.2;

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RR.2010.168 act. 7.4) erwähnt werden, aus dem Rechtshilfeersuchen stammen, welches die Bundesanwaltschaft am 28. Juli 2005 abgewiesen hat (RR.2010.133 act. 4.1). Ebenso wenig kann aus der unterlassenen Re- aktion der italienischen Staatsanwältin auf den Vorwurf der Verletzung der Garantieerklärung geschlossen werden, dass die italienischen Behörden Dokumente ohne die erforderliche Genehmigung verwertet hätten (vgl. RR.2010.133 act. 4.4). Der ins Recht gelegte „Entscheid“ der Questu- ra di Milano D.I.G.O.S. vom 28. März 2007 (wovon Seite 6 fehlt) bezieht sich zwar auf im Rahmen von Rechthilfe in der Schweiz sichergestellte Un- terlagen. Dabei wird immerhin (S. 4) darauf hingewiesen, dass diese nur in- formativen Charakter hätten und dass für deren Verwendung ein entspre- chendes Rechtshilfeersuchen notwendig sei.

Es kann letztlich indessen offen bleiben, ob mit dem fraglichen Passus in der Verfügung des Tribunale Ordinario di Roma bzw. mit dem Dokument der Questura die Milano allenfalls eine rechtswidrige Verwendung von Un- terlagen in Italien erfolgt ist, da die vom Beschwerdeführer daraus gezoge- ne Schlussfolgerung unzulässig ist. Weder kann aus den vorgenannten Un- terlagen auf eine allgemeine Bereitschaft der italienischen Behörden zur Ignorierung ihrer völkerrechtlichen Verpflichtungen gegenüber der Schweiz in der Verwendung von Unterlagen ohne rechtsgültige Verfügung ge- schlossen werden noch wäre eine solche Schlussfolgerung für den konkre- ten Fall zulässig. Selbst wenn sich nämlich italienische Behörden in einem Fall nicht an staatsvertragliche Verpflichtungen gehalten hätten, wäre dar- aus noch lange nicht zu schliessen, dass sich die Behördenvertreter in concreto nicht an die abgegebene Garantieerklärung halten würden. Damit fehlt es offenkundig an einem unmittelbaren nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG.

4. Der Beschwerdeführer führt ferner eingehend Gründe an, weshalb das ita- lienische Rechtshilfeersuchen abgelehnt werden müsse. Soweit er diesbe- züglich geltend macht, den italienischen Behörden fehle es an der sachli- chen Zuständigkeit für die Durchführung eines Strafverfahrens, der Grund- satz „ne bis in idem“ sei verletzt, die Schweiz habe auf die Strafverfolgung wegen krimineller Organisation verzichtet oder das Rechtshilfeersuchen betreffe ein absolut politisches Delikt, kann er jedoch nicht gehört werden. Diese Einwände können im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht vor- gebracht werden. Vielmehr wird darüber im Rahmen der Schlussverfügung durch die ausführende Behörde zu befinden sein. Derartige, nicht in diesem Verfahren zu prüfende Einwände vermögen damit klarerweise keinen un- mittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu belegen.

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5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin die nötigen Vorkehrungen getroffen hat, um eine vorzeitige Verwendung von Informati- onen im ausländischen Strafverfahren zu verhindern. Der Beschwerdefüh- rer erleidet daher durch die Anwesenheit der ausländischen Prozessbetei- ligten an den bewilligten Rechtshilfemassnahmen keinen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil, weshalb eine eigenständige Be- schwerde gegen die streitige Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

21. Juli 2010 nicht offen steht. Auf die Beschwerden ist daher nicht einzu- treten.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird mit dem vorliegenden Entscheid hinfällig und ist als gegenstandslos abzuschreiben.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berech- nung der Gerichtsgebühr gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Regle- ment vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundes- strafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (Art. 3 des Reglements), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvor- schusses in gleicher Höhe.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Bellinzona, 2. Dezember 2010

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Christian Meier - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 93 Abs. 2 BGG).