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RR.2011.163

Bundesstrafgericht · 2011-09-15 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Italien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Kostenvorschuss (Art. 63 Abs. 4 VwVG).

Erwägungen (1 Absätze)

E. 25 Juni 2010 sowie mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2010 dem italieni- schen Rechtshilfeersuchen entsprach und sowohl die Anwesenheit der italie- nischen Magistraten/Funktionäre an der rechtshilfeweisen Befragung von D., C. sowie B. als auch deren Anwesenheit für die Akteneinsicht bewilligte;

- C. vollumfänglich und B. teilweise dagegen Beschwerde erhoben; die II. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Entscheiden vom 1. Dezember 2010 (RR.2010.133, RR.2010.168 sowie RR.2010.161) auf die Beschwerden nicht eintrat;

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- die Bundesanwaltschaft mit Schlussverfügung vom 27. Mai 2011 die Heraus- gabe von Unterlagen betreffend die Verfahrenseröffnung, von Unterlagen be- züglich der Zuständigkeit sowie bezüglich der Verhaftung von B., C. und D., von Durchsuchungs- und Beschlagnahmeverfügungen, von Unterlagen betref- fend die polizeilichen Ermittlungen, von wissenschaftlichen Gutachten, von Protokollen betreffend die Einvernahme von Auskunftspersonen, des Strafre- gisterauszuges von B., von Unterlagen bezüglich Rechtshilfe sowie eines Schreibens bezüglich Besuche bei E. in der Strafanstalt U. verfügte (act. 1.2);

- B., D., C. sowie A. mit Beschwerde vom 28. Juni 2011 an die II. Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts gelangten und beantragen, der Entscheid der Bundesanwaltschaft sei aufzuheben und das italienische Rechtshilfeersu- chen vom 11. Mai 2010 sei vollumfänglich abzuweisen; sie alle zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Verbeiständung durch Rechtsanwalt Bosonnet ersuchen (act. 1);

- ihnen mit Schreiben vom 6. Juli 2011 (RP.2011.25 - 28 act. 2) bis am 18. Juli 2011 Frist zur Einreichung der betreffenden Formulare und der notwendigen Unterlagen gesetzt wurde; diese Frist namentlich der Beschwerdeführerin A. unter zwei Malen antragsgemäss bis zum 7. August 2011 verlängert wurde (RP.2011.28 act. 4, 6); der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin A. mit Schreiben vom 5. August 2011 um eine weitere Fristverlängerung ersuchte (RP.2011.28 act. 7); ihr mit Schreiben vom 11. August 2011 eine Notfrist bis zum 16. August 2011 gesetzt wurde (RP.2011.28 act. 8); sie innert dieser Frist die geforderten Unterlagen nicht eingereicht hat (RP.2011.28 vgl. act. 9); die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Zwischenentscheid vom

18. August 2011 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abwies und der Beschwerdeführerin A. bis zum 29. August 2011 Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von CHF 2'000.-- setzte (RP.2011.28 act. 10);

- die Beschwerdeführerin A. den ihr auferlegten Kostenvorschuss innert gesetz- ter Frist nicht bezahlte;

- auf die Beschwerde daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 63 Abs. 4 VwVG. i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);

- die Beschwerdeführerin A. bei diesem Ausgang des Verfahrens als unterlie- gende Partei zu gelten und die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG); die Gerichtsgebühr auf Fr. 400.-- anzusetzen ist (Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafge-

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richts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 400.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 15. September 2011 II. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Andreas Keller, Vorsitz, Jean-Luc Bacher und Joséphine Contu, Gerichtsschreiberin Marion Schmid

A., vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Bosonnet,

Beschwerdeführerin

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Italien

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Kos- tenvorschuss (Art. 63 Abs. 4 VwVG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2011.163 sowie RP.2011.28

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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Staatsanwaltschaft beim Gericht Turin (nachfolgend „Staatsanwaltschaft Turin“) gegen B., C., D. sowie A. ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Gefährdung durch Sprengstoffe sowie der terroristischen Vereinigung führt;

- die Schweizerische Bundesanwaltschaft in diesem Zusammenhang gegen D., C. sowie B. ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der versuchten Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbreche- rischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), des Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 2 StGB) sowie der Vorbereitungshandlungen zur Brandstiftung (Art. 260bis i.V.m. Art. 221 StGB) führte;

- B., C. sowie D. in diesem Zusammenhang mit Urteil des Bundesstrafgerichts vom 22. Juli 2011 (SK.2011.6) zu Freiheitsstrafen von 3 Jahren und 6 Mona- ten, 3 Jahren und 8 Monaten bzw. 3 Jahren und 4 Monaten verurteilt wurden;

- die Staatsanwaltschaft Turin mit Rechtshilfeersuchen vom 11. Mai 2010 sowie vom 14. Juli 2010 an die Schweiz gelangte und unter anderem um die Her- ausgabe von Unterlagen bezüglich Ermittlungen, welche nach der Verhaftung erfolgten, von Berichten bezüglich des beschlagnahmten Materials, von Be- kennerschreiben zum Anschlag, von EDV-Unterlagen sowie Dokumenten inkl. Agenda, welche das persönliche Umfeld der Verhafteten aufzeigen, von Ein- vernahmeprotokollen der Verhafteten, sämtlicher Korrespondenz der Verhaf- teten, allfälliger Untersuchungsberichte der schweizerischen Telefonkarten, wobei entsprechende Ermittlungen zuzulassen seien, aller zweckdienlichen Informationen über die Bewegung der Inhaftierten ersuchte, und zudem Aus- kunft über ihr Haftregime sowie um Einsicht in das schweizerische Strafver- fahren beantragte;

- die Bundesanwaltschaft mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom

25. Juni 2010 sowie mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2010 dem italieni- schen Rechtshilfeersuchen entsprach und sowohl die Anwesenheit der italie- nischen Magistraten/Funktionäre an der rechtshilfeweisen Befragung von D., C. sowie B. als auch deren Anwesenheit für die Akteneinsicht bewilligte;

- C. vollumfänglich und B. teilweise dagegen Beschwerde erhoben; die II. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Entscheiden vom 1. Dezember 2010 (RR.2010.133, RR.2010.168 sowie RR.2010.161) auf die Beschwerden nicht eintrat;

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- die Bundesanwaltschaft mit Schlussverfügung vom 27. Mai 2011 die Heraus- gabe von Unterlagen betreffend die Verfahrenseröffnung, von Unterlagen be- züglich der Zuständigkeit sowie bezüglich der Verhaftung von B., C. und D., von Durchsuchungs- und Beschlagnahmeverfügungen, von Unterlagen betref- fend die polizeilichen Ermittlungen, von wissenschaftlichen Gutachten, von Protokollen betreffend die Einvernahme von Auskunftspersonen, des Strafre- gisterauszuges von B., von Unterlagen bezüglich Rechtshilfe sowie eines Schreibens bezüglich Besuche bei E. in der Strafanstalt U. verfügte (act. 1.2);

- B., D., C. sowie A. mit Beschwerde vom 28. Juni 2011 an die II. Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts gelangten und beantragen, der Entscheid der Bundesanwaltschaft sei aufzuheben und das italienische Rechtshilfeersu- chen vom 11. Mai 2010 sei vollumfänglich abzuweisen; sie alle zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Verbeiständung durch Rechtsanwalt Bosonnet ersuchen (act. 1);

- ihnen mit Schreiben vom 6. Juli 2011 (RP.2011.25 - 28 act. 2) bis am 18. Juli 2011 Frist zur Einreichung der betreffenden Formulare und der notwendigen Unterlagen gesetzt wurde; diese Frist namentlich der Beschwerdeführerin A. unter zwei Malen antragsgemäss bis zum 7. August 2011 verlängert wurde (RP.2011.28 act. 4, 6); der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin A. mit Schreiben vom 5. August 2011 um eine weitere Fristverlängerung ersuchte (RP.2011.28 act. 7); ihr mit Schreiben vom 11. August 2011 eine Notfrist bis zum 16. August 2011 gesetzt wurde (RP.2011.28 act. 8); sie innert dieser Frist die geforderten Unterlagen nicht eingereicht hat (RP.2011.28 vgl. act. 9); die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Zwischenentscheid vom

18. August 2011 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abwies und der Beschwerdeführerin A. bis zum 29. August 2011 Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von CHF 2'000.-- setzte (RP.2011.28 act. 10);

- die Beschwerdeführerin A. den ihr auferlegten Kostenvorschuss innert gesetz- ter Frist nicht bezahlte;

- auf die Beschwerde daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 63 Abs. 4 VwVG. i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);

- die Beschwerdeführerin A. bei diesem Ausgang des Verfahrens als unterlie- gende Partei zu gelten und die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG); die Gerichtsgebühr auf Fr. 400.-- anzusetzen ist (Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafge-

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richts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 400.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

Bellinzona, 15. September 2011

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende:

Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Marcel Bosonnet - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).