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RR.2010.133

Bundesstrafgericht · 2010-12-01 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Italien. Eintretens- und Zwischenverfügung. Anwesenheit ausländischer Prozessbeteiligter (Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG). Aufschiebende Wirkung. Nicht wieder gutzumachender Nachteil.

Sachverhalt

A. Die Staatsanwaltschaft beim Gericht Turin (nachfolgend „Staatsanwalt- schaft Turin“) führt gegen B., A., C. sowie D. ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Gefährdung durch Sprengstoffe sowie der terroristischen Vereinigung.

Die italienischen Strafverfolgungsbehörden werfen den Angeschuldigten vor, als Aktivisten im Zusammenhang mit der Bewegung „E.“ einen An- schlag gegen das Unternehmen F. geplant zu haben. Sie seien am

15. April 2010 im Kanton Zürich in einem Skoda Octavia, Kontrollschild 1 angehalten und festgenommen worden. In ihrem Besitz sollen sich Explo- siv-, Brand- und weitere ähnliche Stoffe sowie ein Bekennerschreiben in deutscher Sprache befunden haben. Das Schreiben sei mit „G.“ unter- zeichnet, worin von der beschriebenen „Aktion“ die Rede sei.

B. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwalt- schaft“) leitete in diesem Zusammenhang gegen C., A. sowie B. ein straf- rechtliches Ermittlungsverfahren ein wegen des Verdachts der versuchten Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Ab- sicht (Art. 224 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), des Herstellens, Verber- gens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 2 StGB) sowie der Vorbereitungshandlungen zur Brandstiftung (Art. 260bis i.V.m. Art. 221 StGB) (RR.2010.133 act. 3.2).

C. Die Staatsanwaltschaft Turin gelangte mit Rechtshilfeersuchen vom

11. Mai 2010 an die Schweiz (RR.2010.168 act. 1.4), welches das Bundes- amt für Justiz (nachfolgend „BJ“) am 18. Juni 2010 der Bundesanwaltschaft zum Vollzug übertrug. Am 14. Juli 2010 reichte die Staatsanwaltschaft Tu- rin ein ergänzendes Rechtshilfeersuchen nach (RR.2010.168 act. 1.2). Sie ersuchte unter anderem um die Anwesenheit italienischer Magistra- ten/Funktionäre bei der rechtshilfeweise durchzuführenden Einvernahme mit den Angeschuldigten, welche sich derzeit in der Schweiz in Untersu- chungshaft befinden, sowie um die Anwesenheit der ausländischen Beam- ten für die Akteneinsicht.

D. Die Bundesanwaltschaft entsprach mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 25. Juni 2010 sowie mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2010

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(RR.2010.168 act. 1.3, 1.1) den italienischen Rechtshilfeersuchen und be- willigte sowohl die Anwesenheit der italienischen Magistraten/Funktionäre an der rechtshilfeweisen Befragung von C., A. sowie B. als auch deren An- wesenheit für die Akteneinsicht. Die Vertreter der ersuchenden Behörden haben mit Datum vom 12. Juli 2010 eine Garantieerklärung unterzeichnet, wonach sie sich verpflichteten, allfällige Erkenntnisse aus der Beweiserhe- bung bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Schlussverfügung nicht zu verwenden (RR.2010.133 act. 3.4).

E. Sowohl gegen die Eintretens- und Zwischenverfügung vom 25. Juni 2010 als auch gegen die Zwischenverfügung vom 21. Juli 2010 führt A. je mit Eingaben vom 6. Juli 2010 und 5. August 2010 Beschwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (RR.2010.133 und RR.2010.168 act. 1). Er beantragt, die Anwesenheit der italienischen Ma- gistraten/Funktionäre an den bewilligten Rechtshilfemassnahmen sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Bundeskasse abzulehnen. In prozessualer Hinsicht stellt A. das Gesuch, den Beschwerden sei auf- schiebende Wirkung zu erteilen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechts- pflege zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwalt Bosonnet zu bestellen. Mit Eingabe vom 14. Juli 2010 ergänzte er seine erste Beschwerdeschrift (RR.2010.133 act. 4).

F. Die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gewährte den Be- schwerden mit Verfügungen vom 8. Juli 2010 und 6. August 2010 die su- perprovisorische aufschiebende Wirkung (RR.2010.133 und RR.2010.168 act. 2).

Mit Zwischenentscheid vom 15. September 2010 lehnte sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte A. eine Nachfrist bis zum 4. Ok- tober 2010 zur Leistung eines Kostenvorschusses (RP.2010.33 + RP.2010.43). Am 1. Oktober 2010 stellte er das Gesuch, dieser Entscheid sei wiedererwägungsweise aufzuheben, und ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Im Falle der Abweisung dieses Antrages sei ihm eine Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses anzusetzen (RR.2010.227). Die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts trat mit Entscheid vom 20. Oktober 2010 auf das Gesuch nicht ein und setzte A. eine nichterstreckbare Frist bis zum 26. Oktober 2010 zur Bezahlung des Kostenvorschusses an, innert welcher dieser fristgerecht bezahlt wurde.

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Die Bundesanwaltschaft stellt in ihrer Beschwerdeantwort vom 11. Au- gust 2010 den Antrag, die Beschwerden seien abzuweisen evtl. sei nicht darauf einzutreten, unter Kostenfolge (RR.2010.133 act. 6; RR.2010.168 act 4). Das BJ beantragt in seiner Vernehmlassung vom 16. August 2010, auf die Beschwerden sei nicht einzutreten, unter Kostenfolge (RR.2010.133 act. 7; RR.2010.168 act. 5). A. hält mit Beschwerdereplik vom

30. August 2010 an den gestellten Anträgen vollumfänglich fest (RR.2010.133 act. 9; RR.2010.168 act. 7). Sowohl die Bundesanwaltschaft als auch das BJ verzichteten auf eine Beschwerdeduplik (RR.2010.133 act. 12, 13, RR.2010.168 act. 10, 11), worüber A. am 4. Oktober 2010 in Kenntnis gesetzt wurde (RR.2010.133 act. 15, RR.2010.168 act. 13).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerden vom 6. Juli 2010und 5. August 2010 enthalten weitge- hend identische Begehren und Begründungen. Sie werfen die zu prüfende Rechtsfrage auf, ob die Verfügungen der Vorinstanz selbständig im Sinne von Art. 80e Abs. 2 IRSG anfechtbar sind. Aus prozessökonomischen Gründen sind die beiden Verfahren RR.2010.133 und RR. 2010.168 daher zu vereinigen (vgl. BGE 126 V 283 E. 1 S. 285; Urteile des Bundesgerich- tes 6S.709 + 710 / 2000 vom 26. Mai 2003 E. 1; 1A.60 - 62 / 2000 vom

22. Juni 2000 E. 1a; ALFRED KÖLZ / ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Nr. 155 S. 54 f.).

2. 2.1 Für die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen Italien und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), der Vertrag vom 10. Sep- tember 1998 zwischen der Schweiz und Italien zur Ergänzung des EUeR und zur Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.351.945.41; nachfolgend "Vertrag Schweiz-Italien"), insbesondere dessen Art. IX sowie Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkom- mens von Schengen vom 14. Juni 1985 massgebend (Schengener Durch- führungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62).

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2.2 Soweit diese Staatsverträge nichts anderes bestimmen bzw. für bestimmte Fragen keine abschliessenden Regeln vorsehen, finden die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) sowie der Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464 m.w.H.). Das Günstigkeitsprinzip ist auch in- nerhalb der massgebenden internationalen Rechtsquellen zu beachten (vgl. Art. 48 SDÜ). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3 S. 215; 123 II 595 E. 7c S. 616 ff.; TPF 2008 24 E. 1.1).

3. Bei den angefochtenen Entscheiden handelt es sich um eine Eintretens- und Zwischenverfügung sowie eine Zwischenverfügung der ausführenden Bundesanwaltschaft, welche das Rechtshilfeverfahren weder ganz noch teilweise abschliessen. Gemäss Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafge- richt (SGG; SR 173.71) und Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundes- strafgericht vom 20. Juni 2006 (SR 173.710) unterliegt die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehör- den, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die II. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Die der Schlussverfügung vo- rangehenden Zwischenverfügungen können hingegen nur ausnahmsweise selbständig angefochten werden, wenn sie u.a. durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind, einen unmittelba- ren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG).

4.

4.1 Mit Bezug auf den unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nach- teil macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, bei Teilnahme italienischer Beamten an seiner Befragung und an der Akteneinsicht könn- ten diese die erlangten Informationen verwenden, bevor über die Zulässig- keit ihrer Anwesenheit sowie über die Zulässigkeit des Rechtshilfeersu- chens befunden worden wäre. Ein solcher Schaden könne nicht mehr rückgängig gemacht werden, da die Schweiz keinerlei Einfluss auf eine ita-

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lienische Strafuntersuchung nehmen dürfe. Zudem würde es dem Be- schwerdeführer wohl verunmöglicht, genau nachzuweisen, dass die aus der Schweiz erlangten und im italienischen Verfahren verwendeten Infor- mationen tatsächlich aus der Akteneinsicht in der Schweiz stammen und im italienischen Strafverfahren somit rechtswidrig verwendet würden (RR.2010.133 + RR.2010.168 act. 1, S. 4, 14).

Bezüglich der unterzeichneten Garantieerklärung vom 12. Juli 2010 führt der Beschwerdeführer ferner aus, in der Vergangenheit habe die italieni- sche Behörde trotz Unterzeichnung einer solchen Garantieerklärung Infor- mationen ohne die dazu erforderliche Bewilligung in Italien verwertet. So habe Bundesanwalt Alberto Fabbri mit Verfügung vom 28. Juli 2005 in Sa- chen H. und I. entschieden, aufgrund des absolut politischen Gehaltes des Straftatbestandes von Art. 230bis I-StGB dürfe keine Rechtshilfe gewährt werden. Einem Entscheid des Tribunale Ordinario di Roma sei jedoch zu entnehmen, dass ein Dokument aus der Schweiz aus diesem Rechtshilfe- ersuchen – ohne entsprechende Bewilligung – in einem italienischen Straf- verfahren aufgetaucht und verwertet worden sei. In diesem Entscheid wer- de ausdrücklich festgehalten, dass dieses Dokument anlässlich einer Hausdurchsuchung vom 23. Juni 2003 in der Schweiz sichergestellt wor- den sei. Dass das entsprechende Rechtshilfeersuchen von der Schweiz abgelehnt worden sei, werde nicht erwähnt. In einem andern Rechtshilfeer- suchen der Staatsanwaltschaft Mailand (J./K.) aus dem Jahre 2007 sei e- benfalls festgestellt worden, dass die italienischen Behörden ohne die er- forderliche Genehmigung Dokumente aus der Schweiz verwerten würden. Im Entscheid der Questura di Milano D.I.G.O.S. vom 28. März 2007 tauche das durch die italienische Polizei ausgewertete Material noch vor Erlass ei- ner Schlussverfügung über die Gewährung der Rechtshilfe auf (RR.2010.133 act. 9.2 und 9.3; RR.2010.168 act. 7.2 und 7.3). Auf ent- sprechende Nachfrage der Bundesanwaltschaft habe die zuständige italie- nische Staatsanwältin nicht reagiert (RR.2010.133 act. 4, S. 2 f.; RR.2010.168 act. 1 S. 15 f.).

4.2 Nach Art. IX Abs. 1 des hier insbesondere massgeblichen Vertrags Schweiz-Italien haben die Vertragsparteien einen Anspruch auf Teilnahme ihrer Behördenvertreter an Rechtshilfeerhebungen durch die Behörden des ersuchten Staates. Entsprechend beschränkt sich der Beurteilungsspiel- raum bezüglich eines Gesuchs um Teilnahme im Verhältnis zu Italien ein- zig noch auf die Ablehnung eigentlich missbräuchlicher Ersuchen (ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale,

3. Aufl., Bern 2009, S. 373 N. 407). Art. IX Abs. 2 dieses Staatsvertrages sieht explizit vor, dass die Behördenvertreter des ersuchenden Staates die

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Akten einsehen dürfen. Schliesslich hält Art. IX Abs. 3 des Staatsvertrages ausdrücklich und damit beide Staaten verpflichtend fest, dass Informatio- nen aus dem Geheimbereich, welche dem Behördenvertreter zur Kenntnis gelangen, weder zu Ermittlungszwecken noch als Beweismittel verwendet werden dürfen, bevor endgültig über die Gewährung und den Umfang der Rechtshilfe entschieden worden ist. Die Teilnahme ausländischer Ermitt- lungsbeamter kann (bei umfangreichen Aktenbeschlagnahmungen und komplexen Strafuntersuchungen) nicht zuletzt der Verhältnismässigkeit bzw. der sachbezogenen Begrenzung der beantragten Rechtshilfemass- nahmen dienen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.259/2005 vom 15. No- vember 2005, E. 1.2). Die blosse Anwesenheit ausländischer Ermittlungs- beamter an einer Rechtshilfehandlung hat nach Praxis des Bundesgerichts in der Regel für den Betroffenen noch keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge (BGE 128 II 211 E. 2.1 S. 215; Urteil des Bundesge- richts 1A.35/2001 vom 21. Mai 2001, E. 1a; Botschaft des Bundesrats betreffend die Änderung des Rechtshilfegesetzes vom 29. März 1995, BBl 1995 III 30).

Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil ist hingegen zu bejahen, wenn die Gefahr besteht, dass den ausländischen Behörden durch die Teilnahme ihrer Beamten an den Vollzugshandlungen Tatsachen aus dem Geheimbe- reich zugänglich gemacht werden, bevor über die Gewährung oder den Umfang der Rechtshilfe entschieden worden ist (vgl. Art. 65a Abs. 3 IRSG; BGE 128 II 211 E. 2.1 S. 216 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.35/2001 vom

21. Mai 2001, E. 1a). Diese Gefahr ist zu verneinen, wenn die schweizeri- schen Behörden die nach den Umständen geeigneten Vorkehren treffen, um eine vorzeitige Verwendung von Informationen im ausländischen Straf- verfahren zu verhindern (BGE 128 II 211 E. 2.1 S. 216; 127 II 198 E. 2b S. 203 f.; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 375 f. N. 409). Geeignete Vorkehren trifft die Vollzugsbehörde u.a. dann, wenn sie die ausländischen Beamten ver- pflichtet, allfällige Erkenntnisse bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Schlussverfügung im ausländischen Verfahren nicht zu verwenden, wenn sie die Einsicht in die Einvernahmeprotokolle verweigert oder wenn wäh- rend den Einvernahmen das Anfertigen von Notizen oder das Kopieren von Unterlagen verboten wird. Bei Beachtung dieser Grundsätze ist ein unmit- telbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil in der Regel zu vernei- nen (Urteil des Bundesgerichts 1A.225/2006 vom 6. März 2007, E. 1.5.1 [publiziert in Die Praxis 11/2007 Nr. 130]; 1A.228/2003 vom 10. März 2004, E. 3.3.1 mit Hinweisen; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 375 f. N. 409). Die II. Be- schwerdekammer hat das Verbot der Anfertigung von Notizen durch die ausländischen Behördenvertreter anlässlich der Rechtshilfehandlung relati- viert. Demnach kann die Anfertigung von Notizen insbesondere im Rahmen

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der Triage umfangreicher Unterlagen dienlich sein oder wenn es darum geht, bei Einvernahmen Ergänzungsfragen über die ausführende Behörde stellen zu lassen. Entscheidend ist, dass diese Notizen nach der Rechtshil- fehandlung von der ausführenden Behörde zu den schweizerischen Akten des Rechtshilfeverfahrens genommen werden, wo sie bis zum rechtskräfti- gen Abschluss des Verfahrens verbleiben (TPF 2008 116 E. 5.1).

4.3 Der Beschwerdeführer beanstandet grundsätzlich, dass die italienischen Behörden an seiner rechtshilfeweisen Einvernahme und an der Aktenein- sicht teilnehmen, bevor über Gewährung der Rechtshilfe entschieden wur- de. Diese Befürchtung genügt nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung klarerweise nicht, um bereits eigenständig gegen die Zwischenver- fügung Beschwerde führen zu können. Es müssen vielmehr konkrete An- haltspunkte für einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bzw. für eine rechtsmissbräuchliche vorzeitige Verwendung von Informationen im Einzelfall dargetan sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.259.2005 vom 15. November 2005, E. 1.3 m.w.H.; Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2007.6 vom 22. Februar 2007, E. 2.5). Was der Be- schwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, genügt für eine sol- che Annahme nicht.

Um eine vorzeitige Verwendung der erlangten Informationen zu verhindern, haben sich die italienischen Behörden mit Garantieerklärung vom

12. Juli 2010 schriftlich dazu verpflichtet, allfällige Erkenntnisse aus der Beweiserhebung bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Schlussverfügung nicht zu verwenden (RR.2010.133 act. 3.4). Diese Verpflichtungserklärung genügt grundsätzlich den Anforderungen der Rechtsprechung (vgl. E. 4.2). Es besteht auch kein Anlass, daran zu zweifeln, dass die Bundesanwalt- schaft bei den Rechtshilfehandlungen in Anwesenheit italienischer Behör- denvertreter darauf bedacht sein wird, dass diese die Auflagen einhalten und sie keine schriftlichen Aufzeichnungen mitnehmen werden. Nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip ist zudem grundsätzlich davon auszu- gehen, dass der ersuchende Staat bzw. dessen Beamten diese Zusiche- rung auch beachten werden (Urteile des Bundesgerichts 1A.225/2006 vom

6. März 2007, E. 1.5.2; 1A.228/2003 vom 10. März 2004, E. 3.3.2).

Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach Italien abgegebene Garan- tieerklärungen in anderen Fällen missachtet habe, ist – selbst wenn es zu- treffen sollte – nicht geeignet, einen unmittelbaren und nicht wieder gutzu- machenden Nachteil bzw. eine rechtsmissbräuchliche vorzeitige Verwen- dung von Informationen in concreto zu belegen. Aus den ins Recht geleg- ten Unterlagen geht der Vorwurf der Verletzung von Garantieerklärungen

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durch Italien ausserdem nicht hervor. Vorab ist nicht erwiesen, dass die beschlagnahmten Unterlagen, welche in der bloss unvollständig eingereich- ten Verfügung des Tribunale Ordinario di Roma (RR.2010.133 act. 4.2; RR.2010.168 act. 7.4) erwähnt werden, aus dem Rechtshilfeersuchen stammen, welches die Bundesanwaltschaft am 28. Juli 2005 abgewiesen hat (RR.2010.133 act. 4.1). Ebenso wenig kann aus der unterlassenen Re- aktion der italienischen Staatsanwältin auf den Vorwurf der Verletzung der Garantieerklärung geschlossen werden, dass die italienischen Behörden Dokumente ohne die erforderliche Genehmigung verwertet hätten (vgl. RR.2010.133 act. 4.4). Der ins Recht gelegte „Entscheid“ der Questu- ra di Milano D.I.G.O.S. vom 28. März 2007 (wovon Seite 6 fehlt) bezieht sich zwar auf im Rahmen von Rechthilfe in der Schweiz sichergestellte Un- terlagen. Dabei wird immerhin (S. 4) darauf hingewiesen, dass diese nur in- formativen Charakter hätten und dass für deren Verwendung ein entspre- chendes Rechtshilfeersuchen notwendig sei.

Es kann letztlich indessen offen bleiben, ob mit dem fraglichen Passus in der Verfügung des Tribunale Ordinario di Roma bzw. mit dem Dokument der Questura die Milano allenfalls eine rechtswidrige Verwendung von Un- terlagen in Italien erfolgt ist, da die vom Beschwerdeführer daraus gezoge- ne Schlussfolgerung unzulässig ist. Weder kann aus den vorgenannten Un- terlagen auf eine allgemeine Bereitschaft der italienischen Behörden zur Ignorierung ihrer völkerrechtlichen Verpflichtungen gegenüber der Schweiz in der Verwendung von Unterlagen ohne rechtsgültige Verfügung ge- schlossen werden noch wäre eine solche Schlussfolgerung für den konkre- ten Fall zulässig. Selbst wenn sich nämlich italienische Behörden in einem Fall nicht an staatsvertragliche Verpflichtungen gehalten hätten, wäre dar- aus noch lange nicht zu schliessen, dass sich die Behördenvertreter in concreto nicht an die abgegebene Garantieerklärung halten würden. Damit fehlt es offenkundig an einem unmittelbaren nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG.

5. Der Beschwerdeführer führt ferner eingehend Gründe an, weshalb das ita- lienische Rechtshilfeersuchen abgelehnt werden müsse. Soweit er diesbe- züglich geltend macht, den italienischen Behörden fehle es an der sachli- chen Zuständigkeit für die Durchführung eines Strafverfahrens, der Grund- satz „ne bis in idem“ sei verletzt, die Schweiz habe auf die Strafverfolgung wegen krimineller Organisation verzichtet oder das Rechtshilfeersuchen betreffe ein absolut politisches Delikt, kann er jedoch nicht gehört werden. Diese Einwände können im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht vor- gebracht werden. Vielmehr wird darüber im Rahmen der Schlussverfügung

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durch die ausführende Behörde zu befinden sein. Derartige, nicht in die- sem Verfahren zu prüfende Einwände vermögen damit klarerweise keinen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu belegen.

6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin die nötigen Vorkehrungen getroffen hat, um eine vorzeitige Verwendung von Informati- onen im ausländischen Strafverfahren zu verhindern. Der Beschwerdefüh- rer erleidet daher durch die Anwesenheit der ausländischen Prozessbetei- ligten an den bewilligten Rechtshilfemassnahmen keinen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil, weshalb eine eigenständige Be- schwerde gegen die streitige Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

25. Juni 2010 sowie 21. Juli 2010 nicht offen steht. Auf die Beschwerden ist daher nicht einzutreten.

Die Gesuche des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden werden mit dem vorliegenden Entscheid hinfällig und sind als gegenstandslos abzuschreiben.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berech- nung der Gerichtsgebühr gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Regle- ment vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundes- strafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (Art. 3 des Reglements), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvor- schusses in gleicher Höhe.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Erwägungen (1 Absätze)

E. 15 April 2010 im Kanton Zürich in einem Skoda Octavia, Kontrollschild 1 angehalten und festgenommen worden. In ihrem Besitz sollen sich Explo- siv-, Brand- und weitere ähnliche Stoffe sowie ein Bekennerschreiben in deutscher Sprache befunden haben. Das Schreiben sei mit „G.“ unter- zeichnet, worin von der beschriebenen „Aktion“ die Rede sei.

B. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwalt- schaft“) leitete in diesem Zusammenhang gegen C., A. sowie B. ein straf- rechtliches Ermittlungsverfahren ein wegen des Verdachts der versuchten Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Ab- sicht (Art. 224 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), des Herstellens, Verber- gens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 2 StGB) sowie der Vorbereitungshandlungen zur Brandstiftung (Art. 260bis i.V.m. Art. 221 StGB) (RR.2010.133 act. 3.2).

C. Die Staatsanwaltschaft Turin gelangte mit Rechtshilfeersuchen vom

11. Mai 2010 an die Schweiz (RR.2010.168 act. 1.4), welches das Bundes- amt für Justiz (nachfolgend „BJ“) am 18. Juni 2010 der Bundesanwaltschaft zum Vollzug übertrug. Am 14. Juli 2010 reichte die Staatsanwaltschaft Tu- rin ein ergänzendes Rechtshilfeersuchen nach (RR.2010.168 act. 1.2). Sie ersuchte unter anderem um die Anwesenheit italienischer Magistra- ten/Funktionäre bei der rechtshilfeweise durchzuführenden Einvernahme mit den Angeschuldigten, welche sich derzeit in der Schweiz in Untersu- chungshaft befinden, sowie um die Anwesenheit der ausländischen Beam- ten für die Akteneinsicht.

D. Die Bundesanwaltschaft entsprach mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 25. Juni 2010 sowie mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2010

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(RR.2010.168 act. 1.3, 1.1) den italienischen Rechtshilfeersuchen und be- willigte sowohl die Anwesenheit der italienischen Magistraten/Funktionäre an der rechtshilfeweisen Befragung von C., A. sowie B. als auch deren An- wesenheit für die Akteneinsicht. Die Vertreter der ersuchenden Behörden haben mit Datum vom 12. Juli 2010 eine Garantieerklärung unterzeichnet, wonach sie sich verpflichteten, allfällige Erkenntnisse aus der Beweiserhe- bung bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Schlussverfügung nicht zu verwenden (RR.2010.133 act. 3.4).

E. Sowohl gegen die Eintretens- und Zwischenverfügung vom 25. Juni 2010 als auch gegen die Zwischenverfügung vom 21. Juli 2010 führt A. je mit Eingaben vom 6. Juli 2010 und 5. August 2010 Beschwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (RR.2010.133 und RR.2010.168 act. 1). Er beantragt, die Anwesenheit der italienischen Ma- gistraten/Funktionäre an den bewilligten Rechtshilfemassnahmen sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Bundeskasse abzulehnen. In prozessualer Hinsicht stellt A. das Gesuch, den Beschwerden sei auf- schiebende Wirkung zu erteilen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechts- pflege zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwalt Bosonnet zu bestellen. Mit Eingabe vom 14. Juli 2010 ergänzte er seine erste Beschwerdeschrift (RR.2010.133 act. 4).

F. Die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gewährte den Be- schwerden mit Verfügungen vom 8. Juli 2010 und 6. August 2010 die su- perprovisorische aufschiebende Wirkung (RR.2010.133 und RR.2010.168 act. 2).

Mit Zwischenentscheid vom 15. September 2010 lehnte sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte A. eine Nachfrist bis zum 4. Ok- tober 2010 zur Leistung eines Kostenvorschusses (RP.2010.33 + RP.2010.43). Am 1. Oktober 2010 stellte er das Gesuch, dieser Entscheid sei wiedererwägungsweise aufzuheben, und ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Im Falle der Abweisung dieses Antrages sei ihm eine Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses anzusetzen (RR.2010.227). Die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts trat mit Entscheid vom 20. Oktober 2010 auf das Gesuch nicht ein und setzte A. eine nichterstreckbare Frist bis zum 26. Oktober 2010 zur Bezahlung des Kostenvorschusses an, innert welcher dieser fristgerecht bezahlt wurde.

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Die Bundesanwaltschaft stellt in ihrer Beschwerdeantwort vom 11. Au- gust 2010 den Antrag, die Beschwerden seien abzuweisen evtl. sei nicht darauf einzutreten, unter Kostenfolge (RR.2010.133 act. 6; RR.2010.168 act 4). Das BJ beantragt in seiner Vernehmlassung vom 16. August 2010, auf die Beschwerden sei nicht einzutreten, unter Kostenfolge (RR.2010.133 act. 7; RR.2010.168 act. 5). A. hält mit Beschwerdereplik vom

30. August 2010 an den gestellten Anträgen vollumfänglich fest (RR.2010.133 act. 9; RR.2010.168 act. 7). Sowohl die Bundesanwaltschaft als auch das BJ verzichteten auf eine Beschwerdeduplik (RR.2010.133 act. 12, 13, RR.2010.168 act. 10, 11), worüber A. am 4. Oktober 2010 in Kenntnis gesetzt wurde (RR.2010.133 act. 15, RR.2010.168 act. 13).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerden vom 6. Juli 2010und 5. August 2010 enthalten weitge- hend identische Begehren und Begründungen. Sie werfen die zu prüfende Rechtsfrage auf, ob die Verfügungen der Vorinstanz selbständig im Sinne von Art. 80e Abs. 2 IRSG anfechtbar sind. Aus prozessökonomischen Gründen sind die beiden Verfahren RR.2010.133 und RR. 2010.168 daher zu vereinigen (vgl. BGE 126 V 283 E. 1 S. 285; Urteile des Bundesgerich- tes 6S.709 + 710 / 2000 vom 26. Mai 2003 E. 1; 1A.60 - 62 / 2000 vom

22. Juni 2000 E. 1a; ALFRED KÖLZ / ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Nr. 155 S. 54 f.).

2. 2.1 Für die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen Italien und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), der Vertrag vom 10. Sep- tember 1998 zwischen der Schweiz und Italien zur Ergänzung des EUeR und zur Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.351.945.41; nachfolgend "Vertrag Schweiz-Italien"), insbesondere dessen Art. IX sowie Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkom- mens von Schengen vom 14. Juni 1985 massgebend (Schengener Durch- führungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62).

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2.2 Soweit diese Staatsverträge nichts anderes bestimmen bzw. für bestimmte Fragen keine abschliessenden Regeln vorsehen, finden die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) sowie der Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464 m.w.H.). Das Günstigkeitsprinzip ist auch in- nerhalb der massgebenden internationalen Rechtsquellen zu beachten (vgl. Art. 48 SDÜ). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3 S. 215; 123 II 595 E. 7c S. 616 ff.; TPF 2008 24 E. 1.1).

3. Bei den angefochtenen Entscheiden handelt es sich um eine Eintretens- und Zwischenverfügung sowie eine Zwischenverfügung der ausführenden Bundesanwaltschaft, welche das Rechtshilfeverfahren weder ganz noch teilweise abschliessen. Gemäss Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafge- richt (SGG; SR 173.71) und Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundes- strafgericht vom 20. Juni 2006 (SR 173.710) unterliegt die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehör- den, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die II. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Die der Schlussverfügung vo- rangehenden Zwischenverfügungen können hingegen nur ausnahmsweise selbständig angefochten werden, wenn sie u.a. durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind, einen unmittelba- ren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG).

4.

4.1 Mit Bezug auf den unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nach- teil macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, bei Teilnahme italienischer Beamten an seiner Befragung und an der Akteneinsicht könn- ten diese die erlangten Informationen verwenden, bevor über die Zulässig- keit ihrer Anwesenheit sowie über die Zulässigkeit des Rechtshilfeersu- chens befunden worden wäre. Ein solcher Schaden könne nicht mehr rückgängig gemacht werden, da die Schweiz keinerlei Einfluss auf eine ita-

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lienische Strafuntersuchung nehmen dürfe. Zudem würde es dem Be- schwerdeführer wohl verunmöglicht, genau nachzuweisen, dass die aus der Schweiz erlangten und im italienischen Verfahren verwendeten Infor- mationen tatsächlich aus der Akteneinsicht in der Schweiz stammen und im italienischen Strafverfahren somit rechtswidrig verwendet würden (RR.2010.133 + RR.2010.168 act. 1, S. 4, 14).

Bezüglich der unterzeichneten Garantieerklärung vom 12. Juli 2010 führt der Beschwerdeführer ferner aus, in der Vergangenheit habe die italieni- sche Behörde trotz Unterzeichnung einer solchen Garantieerklärung Infor- mationen ohne die dazu erforderliche Bewilligung in Italien verwertet. So habe Bundesanwalt Alberto Fabbri mit Verfügung vom 28. Juli 2005 in Sa- chen H. und I. entschieden, aufgrund des absolut politischen Gehaltes des Straftatbestandes von Art. 230bis I-StGB dürfe keine Rechtshilfe gewährt werden. Einem Entscheid des Tribunale Ordinario di Roma sei jedoch zu entnehmen, dass ein Dokument aus der Schweiz aus diesem Rechtshilfe- ersuchen – ohne entsprechende Bewilligung – in einem italienischen Straf- verfahren aufgetaucht und verwertet worden sei. In diesem Entscheid wer- de ausdrücklich festgehalten, dass dieses Dokument anlässlich einer Hausdurchsuchung vom 23. Juni 2003 in der Schweiz sichergestellt wor- den sei. Dass das entsprechende Rechtshilfeersuchen von der Schweiz abgelehnt worden sei, werde nicht erwähnt. In einem andern Rechtshilfeer- suchen der Staatsanwaltschaft Mailand (J./K.) aus dem Jahre 2007 sei e- benfalls festgestellt worden, dass die italienischen Behörden ohne die er- forderliche Genehmigung Dokumente aus der Schweiz verwerten würden. Im Entscheid der Questura di Milano D.I.G.O.S. vom 28. März 2007 tauche das durch die italienische Polizei ausgewertete Material noch vor Erlass ei- ner Schlussverfügung über die Gewährung der Rechtshilfe auf (RR.2010.133 act. 9.2 und 9.3; RR.2010.168 act. 7.2 und 7.3). Auf ent- sprechende Nachfrage der Bundesanwaltschaft habe die zuständige italie- nische Staatsanwältin nicht reagiert (RR.2010.133 act. 4, S. 2 f.; RR.2010.168 act. 1 S. 15 f.).

4.2 Nach Art. IX Abs. 1 des hier insbesondere massgeblichen Vertrags Schweiz-Italien haben die Vertragsparteien einen Anspruch auf Teilnahme ihrer Behördenvertreter an Rechtshilfeerhebungen durch die Behörden des ersuchten Staates. Entsprechend beschränkt sich der Beurteilungsspiel- raum bezüglich eines Gesuchs um Teilnahme im Verhältnis zu Italien ein- zig noch auf die Ablehnung eigentlich missbräuchlicher Ersuchen (ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale,

3. Aufl., Bern 2009, S. 373 N. 407). Art. IX Abs. 2 dieses Staatsvertrages sieht explizit vor, dass die Behördenvertreter des ersuchenden Staates die

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Akten einsehen dürfen. Schliesslich hält Art. IX Abs. 3 des Staatsvertrages ausdrücklich und damit beide Staaten verpflichtend fest, dass Informatio- nen aus dem Geheimbereich, welche dem Behördenvertreter zur Kenntnis gelangen, weder zu Ermittlungszwecken noch als Beweismittel verwendet werden dürfen, bevor endgültig über die Gewährung und den Umfang der Rechtshilfe entschieden worden ist. Die Teilnahme ausländischer Ermitt- lungsbeamter kann (bei umfangreichen Aktenbeschlagnahmungen und komplexen Strafuntersuchungen) nicht zuletzt der Verhältnismässigkeit bzw. der sachbezogenen Begrenzung der beantragten Rechtshilfemass- nahmen dienen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.259/2005 vom 15. No- vember 2005, E. 1.2). Die blosse Anwesenheit ausländischer Ermittlungs- beamter an einer Rechtshilfehandlung hat nach Praxis des Bundesgerichts in der Regel für den Betroffenen noch keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge (BGE 128 II 211 E. 2.1 S. 215; Urteil des Bundesge- richts 1A.35/2001 vom 21. Mai 2001, E. 1a; Botschaft des Bundesrats betreffend die Änderung des Rechtshilfegesetzes vom 29. März 1995, BBl 1995 III 30).

Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil ist hingegen zu bejahen, wenn die Gefahr besteht, dass den ausländischen Behörden durch die Teilnahme ihrer Beamten an den Vollzugshandlungen Tatsachen aus dem Geheimbe- reich zugänglich gemacht werden, bevor über die Gewährung oder den Umfang der Rechtshilfe entschieden worden ist (vgl. Art. 65a Abs. 3 IRSG; BGE 128 II 211 E. 2.1 S. 216 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.35/2001 vom

21. Mai 2001, E. 1a). Diese Gefahr ist zu verneinen, wenn die schweizeri- schen Behörden die nach den Umständen geeigneten Vorkehren treffen, um eine vorzeitige Verwendung von Informationen im ausländischen Straf- verfahren zu verhindern (BGE 128 II 211 E. 2.1 S. 216; 127 II 198 E. 2b S. 203 f.; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 375 f. N. 409). Geeignete Vorkehren trifft die Vollzugsbehörde u.a. dann, wenn sie die ausländischen Beamten ver- pflichtet, allfällige Erkenntnisse bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Schlussverfügung im ausländischen Verfahren nicht zu verwenden, wenn sie die Einsicht in die Einvernahmeprotokolle verweigert oder wenn wäh- rend den Einvernahmen das Anfertigen von Notizen oder das Kopieren von Unterlagen verboten wird. Bei Beachtung dieser Grundsätze ist ein unmit- telbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil in der Regel zu vernei- nen (Urteil des Bundesgerichts 1A.225/2006 vom 6. März 2007, E. 1.5.1 [publiziert in Die Praxis 11/2007 Nr. 130]; 1A.228/2003 vom 10. März 2004, E. 3.3.1 mit Hinweisen; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 375 f. N. 409). Die II. Be- schwerdekammer hat das Verbot der Anfertigung von Notizen durch die ausländischen Behördenvertreter anlässlich der Rechtshilfehandlung relati- viert. Demnach kann die Anfertigung von Notizen insbesondere im Rahmen

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der Triage umfangreicher Unterlagen dienlich sein oder wenn es darum geht, bei Einvernahmen Ergänzungsfragen über die ausführende Behörde stellen zu lassen. Entscheidend ist, dass diese Notizen nach der Rechtshil- fehandlung von der ausführenden Behörde zu den schweizerischen Akten des Rechtshilfeverfahrens genommen werden, wo sie bis zum rechtskräfti- gen Abschluss des Verfahrens verbleiben (TPF 2008 116 E. 5.1).

4.3 Der Beschwerdeführer beanstandet grundsätzlich, dass die italienischen Behörden an seiner rechtshilfeweisen Einvernahme und an der Aktenein- sicht teilnehmen, bevor über Gewährung der Rechtshilfe entschieden wur- de. Diese Befürchtung genügt nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung klarerweise nicht, um bereits eigenständig gegen die Zwischenver- fügung Beschwerde führen zu können. Es müssen vielmehr konkrete An- haltspunkte für einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bzw. für eine rechtsmissbräuchliche vorzeitige Verwendung von Informationen im Einzelfall dargetan sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.259.2005 vom 15. November 2005, E. 1.3 m.w.H.; Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2007.6 vom 22. Februar 2007, E. 2.5). Was der Be- schwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, genügt für eine sol- che Annahme nicht.

Um eine vorzeitige Verwendung der erlangten Informationen zu verhindern, haben sich die italienischen Behörden mit Garantieerklärung vom

12. Juli 2010 schriftlich dazu verpflichtet, allfällige Erkenntnisse aus der Beweiserhebung bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Schlussverfügung nicht zu verwenden (RR.2010.133 act. 3.4). Diese Verpflichtungserklärung genügt grundsätzlich den Anforderungen der Rechtsprechung (vgl. E. 4.2). Es besteht auch kein Anlass, daran zu zweifeln, dass die Bundesanwalt- schaft bei den Rechtshilfehandlungen in Anwesenheit italienischer Behör- denvertreter darauf bedacht sein wird, dass diese die Auflagen einhalten und sie keine schriftlichen Aufzeichnungen mitnehmen werden. Nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip ist zudem grundsätzlich davon auszu- gehen, dass der ersuchende Staat bzw. dessen Beamten diese Zusiche- rung auch beachten werden (Urteile des Bundesgerichts 1A.225/2006 vom

6. März 2007, E. 1.5.2; 1A.228/2003 vom 10. März 2004, E. 3.3.2).

Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach Italien abgegebene Garan- tieerklärungen in anderen Fällen missachtet habe, ist – selbst wenn es zu- treffen sollte – nicht geeignet, einen unmittelbaren und nicht wieder gutzu- machenden Nachteil bzw. eine rechtsmissbräuchliche vorzeitige Verwen- dung von Informationen in concreto zu belegen. Aus den ins Recht geleg- ten Unterlagen geht der Vorwurf der Verletzung von Garantieerklärungen

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durch Italien ausserdem nicht hervor. Vorab ist nicht erwiesen, dass die beschlagnahmten Unterlagen, welche in der bloss unvollständig eingereich- ten Verfügung des Tribunale Ordinario di Roma (RR.2010.133 act. 4.2; RR.2010.168 act. 7.4) erwähnt werden, aus dem Rechtshilfeersuchen stammen, welches die Bundesanwaltschaft am 28. Juli 2005 abgewiesen hat (RR.2010.133 act. 4.1). Ebenso wenig kann aus der unterlassenen Re- aktion der italienischen Staatsanwältin auf den Vorwurf der Verletzung der Garantieerklärung geschlossen werden, dass die italienischen Behörden Dokumente ohne die erforderliche Genehmigung verwertet hätten (vgl. RR.2010.133 act. 4.4). Der ins Recht gelegte „Entscheid“ der Questu- ra di Milano D.I.G.O.S. vom 28. März 2007 (wovon Seite 6 fehlt) bezieht sich zwar auf im Rahmen von Rechthilfe in der Schweiz sichergestellte Un- terlagen. Dabei wird immerhin (S. 4) darauf hingewiesen, dass diese nur in- formativen Charakter hätten und dass für deren Verwendung ein entspre- chendes Rechtshilfeersuchen notwendig sei.

Es kann letztlich indessen offen bleiben, ob mit dem fraglichen Passus in der Verfügung des Tribunale Ordinario di Roma bzw. mit dem Dokument der Questura die Milano allenfalls eine rechtswidrige Verwendung von Un- terlagen in Italien erfolgt ist, da die vom Beschwerdeführer daraus gezoge- ne Schlussfolgerung unzulässig ist. Weder kann aus den vorgenannten Un- terlagen auf eine allgemeine Bereitschaft der italienischen Behörden zur Ignorierung ihrer völkerrechtlichen Verpflichtungen gegenüber der Schweiz in der Verwendung von Unterlagen ohne rechtsgültige Verfügung ge- schlossen werden noch wäre eine solche Schlussfolgerung für den konkre- ten Fall zulässig. Selbst wenn sich nämlich italienische Behörden in einem Fall nicht an staatsvertragliche Verpflichtungen gehalten hätten, wäre dar- aus noch lange nicht zu schliessen, dass sich die Behördenvertreter in concreto nicht an die abgegebene Garantieerklärung halten würden. Damit fehlt es offenkundig an einem unmittelbaren nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG.

5. Der Beschwerdeführer führt ferner eingehend Gründe an, weshalb das ita- lienische Rechtshilfeersuchen abgelehnt werden müsse. Soweit er diesbe- züglich geltend macht, den italienischen Behörden fehle es an der sachli- chen Zuständigkeit für die Durchführung eines Strafverfahrens, der Grund- satz „ne bis in idem“ sei verletzt, die Schweiz habe auf die Strafverfolgung wegen krimineller Organisation verzichtet oder das Rechtshilfeersuchen betreffe ein absolut politisches Delikt, kann er jedoch nicht gehört werden. Diese Einwände können im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht vor- gebracht werden. Vielmehr wird darüber im Rahmen der Schlussverfügung

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durch die ausführende Behörde zu befinden sein. Derartige, nicht in die- sem Verfahren zu prüfende Einwände vermögen damit klarerweise keinen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu belegen.

6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin die nötigen Vorkehrungen getroffen hat, um eine vorzeitige Verwendung von Informati- onen im ausländischen Strafverfahren zu verhindern. Der Beschwerdefüh- rer erleidet daher durch die Anwesenheit der ausländischen Prozessbetei- ligten an den bewilligten Rechtshilfemassnahmen keinen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil, weshalb eine eigenständige Be- schwerde gegen die streitige Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

25. Juni 2010 sowie 21. Juli 2010 nicht offen steht. Auf die Beschwerden ist daher nicht einzutreten.

Die Gesuche des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden werden mit dem vorliegenden Entscheid hinfällig und sind als gegenstandslos abzuschreiben.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berech- nung der Gerichtsgebühr gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Regle- ment vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundes- strafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (Art. 3 des Reglements), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvor- schusses in gleicher Höhe.

- 11 -

Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Dispositiv
  1. Die Verfahren RR.2010.133 sowie RR.2010.168 werden vereinigt.
  2. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
  3. Die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden werden als gegenstandslos abgeschrieben.
  4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 1. Dezember 2010 II. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Jean-Luc Bacher, Gerichtsschreiberin Marion Schmid

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Bosonnet,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Italien

Eintretens- und Zwischenverfügung; Anwesenheit ausländischer Prozessbeteiligter (Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG); aufschiebende Wirkung; nicht wieder gutzu- machender Nachteil

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummern: RR.2010.133 + RP.2010.32-33 RR.2010.168 + RP.2010.42-43

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Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft beim Gericht Turin (nachfolgend „Staatsanwalt- schaft Turin“) führt gegen B., A., C. sowie D. ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Gefährdung durch Sprengstoffe sowie der terroristischen Vereinigung.

Die italienischen Strafverfolgungsbehörden werfen den Angeschuldigten vor, als Aktivisten im Zusammenhang mit der Bewegung „E.“ einen An- schlag gegen das Unternehmen F. geplant zu haben. Sie seien am

15. April 2010 im Kanton Zürich in einem Skoda Octavia, Kontrollschild 1 angehalten und festgenommen worden. In ihrem Besitz sollen sich Explo- siv-, Brand- und weitere ähnliche Stoffe sowie ein Bekennerschreiben in deutscher Sprache befunden haben. Das Schreiben sei mit „G.“ unter- zeichnet, worin von der beschriebenen „Aktion“ die Rede sei.

B. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwalt- schaft“) leitete in diesem Zusammenhang gegen C., A. sowie B. ein straf- rechtliches Ermittlungsverfahren ein wegen des Verdachts der versuchten Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Ab- sicht (Art. 224 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), des Herstellens, Verber- gens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 2 StGB) sowie der Vorbereitungshandlungen zur Brandstiftung (Art. 260bis i.V.m. Art. 221 StGB) (RR.2010.133 act. 3.2).

C. Die Staatsanwaltschaft Turin gelangte mit Rechtshilfeersuchen vom

11. Mai 2010 an die Schweiz (RR.2010.168 act. 1.4), welches das Bundes- amt für Justiz (nachfolgend „BJ“) am 18. Juni 2010 der Bundesanwaltschaft zum Vollzug übertrug. Am 14. Juli 2010 reichte die Staatsanwaltschaft Tu- rin ein ergänzendes Rechtshilfeersuchen nach (RR.2010.168 act. 1.2). Sie ersuchte unter anderem um die Anwesenheit italienischer Magistra- ten/Funktionäre bei der rechtshilfeweise durchzuführenden Einvernahme mit den Angeschuldigten, welche sich derzeit in der Schweiz in Untersu- chungshaft befinden, sowie um die Anwesenheit der ausländischen Beam- ten für die Akteneinsicht.

D. Die Bundesanwaltschaft entsprach mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 25. Juni 2010 sowie mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2010

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(RR.2010.168 act. 1.3, 1.1) den italienischen Rechtshilfeersuchen und be- willigte sowohl die Anwesenheit der italienischen Magistraten/Funktionäre an der rechtshilfeweisen Befragung von C., A. sowie B. als auch deren An- wesenheit für die Akteneinsicht. Die Vertreter der ersuchenden Behörden haben mit Datum vom 12. Juli 2010 eine Garantieerklärung unterzeichnet, wonach sie sich verpflichteten, allfällige Erkenntnisse aus der Beweiserhe- bung bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Schlussverfügung nicht zu verwenden (RR.2010.133 act. 3.4).

E. Sowohl gegen die Eintretens- und Zwischenverfügung vom 25. Juni 2010 als auch gegen die Zwischenverfügung vom 21. Juli 2010 führt A. je mit Eingaben vom 6. Juli 2010 und 5. August 2010 Beschwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (RR.2010.133 und RR.2010.168 act. 1). Er beantragt, die Anwesenheit der italienischen Ma- gistraten/Funktionäre an den bewilligten Rechtshilfemassnahmen sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Bundeskasse abzulehnen. In prozessualer Hinsicht stellt A. das Gesuch, den Beschwerden sei auf- schiebende Wirkung zu erteilen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechts- pflege zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwalt Bosonnet zu bestellen. Mit Eingabe vom 14. Juli 2010 ergänzte er seine erste Beschwerdeschrift (RR.2010.133 act. 4).

F. Die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gewährte den Be- schwerden mit Verfügungen vom 8. Juli 2010 und 6. August 2010 die su- perprovisorische aufschiebende Wirkung (RR.2010.133 und RR.2010.168 act. 2).

Mit Zwischenentscheid vom 15. September 2010 lehnte sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte A. eine Nachfrist bis zum 4. Ok- tober 2010 zur Leistung eines Kostenvorschusses (RP.2010.33 + RP.2010.43). Am 1. Oktober 2010 stellte er das Gesuch, dieser Entscheid sei wiedererwägungsweise aufzuheben, und ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Im Falle der Abweisung dieses Antrages sei ihm eine Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses anzusetzen (RR.2010.227). Die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts trat mit Entscheid vom 20. Oktober 2010 auf das Gesuch nicht ein und setzte A. eine nichterstreckbare Frist bis zum 26. Oktober 2010 zur Bezahlung des Kostenvorschusses an, innert welcher dieser fristgerecht bezahlt wurde.

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Die Bundesanwaltschaft stellt in ihrer Beschwerdeantwort vom 11. Au- gust 2010 den Antrag, die Beschwerden seien abzuweisen evtl. sei nicht darauf einzutreten, unter Kostenfolge (RR.2010.133 act. 6; RR.2010.168 act 4). Das BJ beantragt in seiner Vernehmlassung vom 16. August 2010, auf die Beschwerden sei nicht einzutreten, unter Kostenfolge (RR.2010.133 act. 7; RR.2010.168 act. 5). A. hält mit Beschwerdereplik vom

30. August 2010 an den gestellten Anträgen vollumfänglich fest (RR.2010.133 act. 9; RR.2010.168 act. 7). Sowohl die Bundesanwaltschaft als auch das BJ verzichteten auf eine Beschwerdeduplik (RR.2010.133 act. 12, 13, RR.2010.168 act. 10, 11), worüber A. am 4. Oktober 2010 in Kenntnis gesetzt wurde (RR.2010.133 act. 15, RR.2010.168 act. 13).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerden vom 6. Juli 2010und 5. August 2010 enthalten weitge- hend identische Begehren und Begründungen. Sie werfen die zu prüfende Rechtsfrage auf, ob die Verfügungen der Vorinstanz selbständig im Sinne von Art. 80e Abs. 2 IRSG anfechtbar sind. Aus prozessökonomischen Gründen sind die beiden Verfahren RR.2010.133 und RR. 2010.168 daher zu vereinigen (vgl. BGE 126 V 283 E. 1 S. 285; Urteile des Bundesgerich- tes 6S.709 + 710 / 2000 vom 26. Mai 2003 E. 1; 1A.60 - 62 / 2000 vom

22. Juni 2000 E. 1a; ALFRED KÖLZ / ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Nr. 155 S. 54 f.).

2. 2.1 Für die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen Italien und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), der Vertrag vom 10. Sep- tember 1998 zwischen der Schweiz und Italien zur Ergänzung des EUeR und zur Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.351.945.41; nachfolgend "Vertrag Schweiz-Italien"), insbesondere dessen Art. IX sowie Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkom- mens von Schengen vom 14. Juni 1985 massgebend (Schengener Durch- führungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62).

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2.2 Soweit diese Staatsverträge nichts anderes bestimmen bzw. für bestimmte Fragen keine abschliessenden Regeln vorsehen, finden die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) sowie der Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464 m.w.H.). Das Günstigkeitsprinzip ist auch in- nerhalb der massgebenden internationalen Rechtsquellen zu beachten (vgl. Art. 48 SDÜ). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3 S. 215; 123 II 595 E. 7c S. 616 ff.; TPF 2008 24 E. 1.1).

3. Bei den angefochtenen Entscheiden handelt es sich um eine Eintretens- und Zwischenverfügung sowie eine Zwischenverfügung der ausführenden Bundesanwaltschaft, welche das Rechtshilfeverfahren weder ganz noch teilweise abschliessen. Gemäss Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafge- richt (SGG; SR 173.71) und Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundes- strafgericht vom 20. Juni 2006 (SR 173.710) unterliegt die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehör- den, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die II. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Die der Schlussverfügung vo- rangehenden Zwischenverfügungen können hingegen nur ausnahmsweise selbständig angefochten werden, wenn sie u.a. durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind, einen unmittelba- ren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG).

4.

4.1 Mit Bezug auf den unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nach- teil macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, bei Teilnahme italienischer Beamten an seiner Befragung und an der Akteneinsicht könn- ten diese die erlangten Informationen verwenden, bevor über die Zulässig- keit ihrer Anwesenheit sowie über die Zulässigkeit des Rechtshilfeersu- chens befunden worden wäre. Ein solcher Schaden könne nicht mehr rückgängig gemacht werden, da die Schweiz keinerlei Einfluss auf eine ita-

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lienische Strafuntersuchung nehmen dürfe. Zudem würde es dem Be- schwerdeführer wohl verunmöglicht, genau nachzuweisen, dass die aus der Schweiz erlangten und im italienischen Verfahren verwendeten Infor- mationen tatsächlich aus der Akteneinsicht in der Schweiz stammen und im italienischen Strafverfahren somit rechtswidrig verwendet würden (RR.2010.133 + RR.2010.168 act. 1, S. 4, 14).

Bezüglich der unterzeichneten Garantieerklärung vom 12. Juli 2010 führt der Beschwerdeführer ferner aus, in der Vergangenheit habe die italieni- sche Behörde trotz Unterzeichnung einer solchen Garantieerklärung Infor- mationen ohne die dazu erforderliche Bewilligung in Italien verwertet. So habe Bundesanwalt Alberto Fabbri mit Verfügung vom 28. Juli 2005 in Sa- chen H. und I. entschieden, aufgrund des absolut politischen Gehaltes des Straftatbestandes von Art. 230bis I-StGB dürfe keine Rechtshilfe gewährt werden. Einem Entscheid des Tribunale Ordinario di Roma sei jedoch zu entnehmen, dass ein Dokument aus der Schweiz aus diesem Rechtshilfe- ersuchen – ohne entsprechende Bewilligung – in einem italienischen Straf- verfahren aufgetaucht und verwertet worden sei. In diesem Entscheid wer- de ausdrücklich festgehalten, dass dieses Dokument anlässlich einer Hausdurchsuchung vom 23. Juni 2003 in der Schweiz sichergestellt wor- den sei. Dass das entsprechende Rechtshilfeersuchen von der Schweiz abgelehnt worden sei, werde nicht erwähnt. In einem andern Rechtshilfeer- suchen der Staatsanwaltschaft Mailand (J./K.) aus dem Jahre 2007 sei e- benfalls festgestellt worden, dass die italienischen Behörden ohne die er- forderliche Genehmigung Dokumente aus der Schweiz verwerten würden. Im Entscheid der Questura di Milano D.I.G.O.S. vom 28. März 2007 tauche das durch die italienische Polizei ausgewertete Material noch vor Erlass ei- ner Schlussverfügung über die Gewährung der Rechtshilfe auf (RR.2010.133 act. 9.2 und 9.3; RR.2010.168 act. 7.2 und 7.3). Auf ent- sprechende Nachfrage der Bundesanwaltschaft habe die zuständige italie- nische Staatsanwältin nicht reagiert (RR.2010.133 act. 4, S. 2 f.; RR.2010.168 act. 1 S. 15 f.).

4.2 Nach Art. IX Abs. 1 des hier insbesondere massgeblichen Vertrags Schweiz-Italien haben die Vertragsparteien einen Anspruch auf Teilnahme ihrer Behördenvertreter an Rechtshilfeerhebungen durch die Behörden des ersuchten Staates. Entsprechend beschränkt sich der Beurteilungsspiel- raum bezüglich eines Gesuchs um Teilnahme im Verhältnis zu Italien ein- zig noch auf die Ablehnung eigentlich missbräuchlicher Ersuchen (ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale,

3. Aufl., Bern 2009, S. 373 N. 407). Art. IX Abs. 2 dieses Staatsvertrages sieht explizit vor, dass die Behördenvertreter des ersuchenden Staates die

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Akten einsehen dürfen. Schliesslich hält Art. IX Abs. 3 des Staatsvertrages ausdrücklich und damit beide Staaten verpflichtend fest, dass Informatio- nen aus dem Geheimbereich, welche dem Behördenvertreter zur Kenntnis gelangen, weder zu Ermittlungszwecken noch als Beweismittel verwendet werden dürfen, bevor endgültig über die Gewährung und den Umfang der Rechtshilfe entschieden worden ist. Die Teilnahme ausländischer Ermitt- lungsbeamter kann (bei umfangreichen Aktenbeschlagnahmungen und komplexen Strafuntersuchungen) nicht zuletzt der Verhältnismässigkeit bzw. der sachbezogenen Begrenzung der beantragten Rechtshilfemass- nahmen dienen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.259/2005 vom 15. No- vember 2005, E. 1.2). Die blosse Anwesenheit ausländischer Ermittlungs- beamter an einer Rechtshilfehandlung hat nach Praxis des Bundesgerichts in der Regel für den Betroffenen noch keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge (BGE 128 II 211 E. 2.1 S. 215; Urteil des Bundesge- richts 1A.35/2001 vom 21. Mai 2001, E. 1a; Botschaft des Bundesrats betreffend die Änderung des Rechtshilfegesetzes vom 29. März 1995, BBl 1995 III 30).

Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil ist hingegen zu bejahen, wenn die Gefahr besteht, dass den ausländischen Behörden durch die Teilnahme ihrer Beamten an den Vollzugshandlungen Tatsachen aus dem Geheimbe- reich zugänglich gemacht werden, bevor über die Gewährung oder den Umfang der Rechtshilfe entschieden worden ist (vgl. Art. 65a Abs. 3 IRSG; BGE 128 II 211 E. 2.1 S. 216 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.35/2001 vom

21. Mai 2001, E. 1a). Diese Gefahr ist zu verneinen, wenn die schweizeri- schen Behörden die nach den Umständen geeigneten Vorkehren treffen, um eine vorzeitige Verwendung von Informationen im ausländischen Straf- verfahren zu verhindern (BGE 128 II 211 E. 2.1 S. 216; 127 II 198 E. 2b S. 203 f.; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 375 f. N. 409). Geeignete Vorkehren trifft die Vollzugsbehörde u.a. dann, wenn sie die ausländischen Beamten ver- pflichtet, allfällige Erkenntnisse bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Schlussverfügung im ausländischen Verfahren nicht zu verwenden, wenn sie die Einsicht in die Einvernahmeprotokolle verweigert oder wenn wäh- rend den Einvernahmen das Anfertigen von Notizen oder das Kopieren von Unterlagen verboten wird. Bei Beachtung dieser Grundsätze ist ein unmit- telbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil in der Regel zu vernei- nen (Urteil des Bundesgerichts 1A.225/2006 vom 6. März 2007, E. 1.5.1 [publiziert in Die Praxis 11/2007 Nr. 130]; 1A.228/2003 vom 10. März 2004, E. 3.3.1 mit Hinweisen; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 375 f. N. 409). Die II. Be- schwerdekammer hat das Verbot der Anfertigung von Notizen durch die ausländischen Behördenvertreter anlässlich der Rechtshilfehandlung relati- viert. Demnach kann die Anfertigung von Notizen insbesondere im Rahmen

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der Triage umfangreicher Unterlagen dienlich sein oder wenn es darum geht, bei Einvernahmen Ergänzungsfragen über die ausführende Behörde stellen zu lassen. Entscheidend ist, dass diese Notizen nach der Rechtshil- fehandlung von der ausführenden Behörde zu den schweizerischen Akten des Rechtshilfeverfahrens genommen werden, wo sie bis zum rechtskräfti- gen Abschluss des Verfahrens verbleiben (TPF 2008 116 E. 5.1).

4.3 Der Beschwerdeführer beanstandet grundsätzlich, dass die italienischen Behörden an seiner rechtshilfeweisen Einvernahme und an der Aktenein- sicht teilnehmen, bevor über Gewährung der Rechtshilfe entschieden wur- de. Diese Befürchtung genügt nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung klarerweise nicht, um bereits eigenständig gegen die Zwischenver- fügung Beschwerde führen zu können. Es müssen vielmehr konkrete An- haltspunkte für einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bzw. für eine rechtsmissbräuchliche vorzeitige Verwendung von Informationen im Einzelfall dargetan sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.259.2005 vom 15. November 2005, E. 1.3 m.w.H.; Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2007.6 vom 22. Februar 2007, E. 2.5). Was der Be- schwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, genügt für eine sol- che Annahme nicht.

Um eine vorzeitige Verwendung der erlangten Informationen zu verhindern, haben sich die italienischen Behörden mit Garantieerklärung vom

12. Juli 2010 schriftlich dazu verpflichtet, allfällige Erkenntnisse aus der Beweiserhebung bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Schlussverfügung nicht zu verwenden (RR.2010.133 act. 3.4). Diese Verpflichtungserklärung genügt grundsätzlich den Anforderungen der Rechtsprechung (vgl. E. 4.2). Es besteht auch kein Anlass, daran zu zweifeln, dass die Bundesanwalt- schaft bei den Rechtshilfehandlungen in Anwesenheit italienischer Behör- denvertreter darauf bedacht sein wird, dass diese die Auflagen einhalten und sie keine schriftlichen Aufzeichnungen mitnehmen werden. Nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip ist zudem grundsätzlich davon auszu- gehen, dass der ersuchende Staat bzw. dessen Beamten diese Zusiche- rung auch beachten werden (Urteile des Bundesgerichts 1A.225/2006 vom

6. März 2007, E. 1.5.2; 1A.228/2003 vom 10. März 2004, E. 3.3.2).

Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach Italien abgegebene Garan- tieerklärungen in anderen Fällen missachtet habe, ist – selbst wenn es zu- treffen sollte – nicht geeignet, einen unmittelbaren und nicht wieder gutzu- machenden Nachteil bzw. eine rechtsmissbräuchliche vorzeitige Verwen- dung von Informationen in concreto zu belegen. Aus den ins Recht geleg- ten Unterlagen geht der Vorwurf der Verletzung von Garantieerklärungen

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durch Italien ausserdem nicht hervor. Vorab ist nicht erwiesen, dass die beschlagnahmten Unterlagen, welche in der bloss unvollständig eingereich- ten Verfügung des Tribunale Ordinario di Roma (RR.2010.133 act. 4.2; RR.2010.168 act. 7.4) erwähnt werden, aus dem Rechtshilfeersuchen stammen, welches die Bundesanwaltschaft am 28. Juli 2005 abgewiesen hat (RR.2010.133 act. 4.1). Ebenso wenig kann aus der unterlassenen Re- aktion der italienischen Staatsanwältin auf den Vorwurf der Verletzung der Garantieerklärung geschlossen werden, dass die italienischen Behörden Dokumente ohne die erforderliche Genehmigung verwertet hätten (vgl. RR.2010.133 act. 4.4). Der ins Recht gelegte „Entscheid“ der Questu- ra di Milano D.I.G.O.S. vom 28. März 2007 (wovon Seite 6 fehlt) bezieht sich zwar auf im Rahmen von Rechthilfe in der Schweiz sichergestellte Un- terlagen. Dabei wird immerhin (S. 4) darauf hingewiesen, dass diese nur in- formativen Charakter hätten und dass für deren Verwendung ein entspre- chendes Rechtshilfeersuchen notwendig sei.

Es kann letztlich indessen offen bleiben, ob mit dem fraglichen Passus in der Verfügung des Tribunale Ordinario di Roma bzw. mit dem Dokument der Questura die Milano allenfalls eine rechtswidrige Verwendung von Un- terlagen in Italien erfolgt ist, da die vom Beschwerdeführer daraus gezoge- ne Schlussfolgerung unzulässig ist. Weder kann aus den vorgenannten Un- terlagen auf eine allgemeine Bereitschaft der italienischen Behörden zur Ignorierung ihrer völkerrechtlichen Verpflichtungen gegenüber der Schweiz in der Verwendung von Unterlagen ohne rechtsgültige Verfügung ge- schlossen werden noch wäre eine solche Schlussfolgerung für den konkre- ten Fall zulässig. Selbst wenn sich nämlich italienische Behörden in einem Fall nicht an staatsvertragliche Verpflichtungen gehalten hätten, wäre dar- aus noch lange nicht zu schliessen, dass sich die Behördenvertreter in concreto nicht an die abgegebene Garantieerklärung halten würden. Damit fehlt es offenkundig an einem unmittelbaren nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG.

5. Der Beschwerdeführer führt ferner eingehend Gründe an, weshalb das ita- lienische Rechtshilfeersuchen abgelehnt werden müsse. Soweit er diesbe- züglich geltend macht, den italienischen Behörden fehle es an der sachli- chen Zuständigkeit für die Durchführung eines Strafverfahrens, der Grund- satz „ne bis in idem“ sei verletzt, die Schweiz habe auf die Strafverfolgung wegen krimineller Organisation verzichtet oder das Rechtshilfeersuchen betreffe ein absolut politisches Delikt, kann er jedoch nicht gehört werden. Diese Einwände können im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht vor- gebracht werden. Vielmehr wird darüber im Rahmen der Schlussverfügung

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durch die ausführende Behörde zu befinden sein. Derartige, nicht in die- sem Verfahren zu prüfende Einwände vermögen damit klarerweise keinen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu belegen.

6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin die nötigen Vorkehrungen getroffen hat, um eine vorzeitige Verwendung von Informati- onen im ausländischen Strafverfahren zu verhindern. Der Beschwerdefüh- rer erleidet daher durch die Anwesenheit der ausländischen Prozessbetei- ligten an den bewilligten Rechtshilfemassnahmen keinen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil, weshalb eine eigenständige Be- schwerde gegen die streitige Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

25. Juni 2010 sowie 21. Juli 2010 nicht offen steht. Auf die Beschwerden ist daher nicht einzutreten.

Die Gesuche des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden werden mit dem vorliegenden Entscheid hinfällig und sind als gegenstandslos abzuschreiben.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berech- nung der Gerichtsgebühr gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Regle- ment vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundes- strafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (Art. 3 des Reglements), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvor- schusses in gleicher Höhe.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Die Verfahren RR.2010.133 sowie RR.2010.168 werden vereinigt.

2. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

3. Die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden werden als gegenstandslos abgeschrieben.

4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Bellinzona, 2. Dezember 2010

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Marcel Bosonnet - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 93 Abs. 2 BGG).