Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Italien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).
Sachverhalt
A. Die Staatsanwaltschaft Bari führt ein Ermittlungsverfahren gegen B., C., D. und andere Personen wegen Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisati- on und Geldwäscherei. In diesem Zusammenhang haben die italienischen Behörden am 23. April 1997 ein erstes Rechtshilfeersuchen an die Schwei- zer Behörden gestellt, welches in der Folge mehrfach ergänzt wurde. Am
14. Juni 2001 und 13. März 2003 entschied das Bundesgericht letztinstanz- lich über die Gewährung der Rechtshilfe hinsichtlich dieses Rechtshilfeer- suchens und bestätigte die angeordneten Rechtshilfemassnahmen (Urteile 1A.327/2000 und 1A.14/2003). In der Zwischenzeit gingen weitere Rechts- hilfeersuchen ein und auch in diesem Zusammenhang wurde das Bundes- gericht angerufen (s. Urteile 1A.326/2000 vom 14. Juni 2001; 1A.252/2002 vom 13. März 2003; 1A.126/2003; 1A.200/2003 vom 30. Oktober 2003 und 1A.201/2003 vom 19. November 2003).
B. Am 5. Juni 2003 eröffnete die Schweizerische Bundesanwaltschaft ein se- parates gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen die vorgenannten Personen wegen des Verdachtes der kriminellen Organisation, der qualifi- zierten Geldwäscherei und weiterer Delikte. Den Beschuldigten wurde na- mentlich vorgeworfen, sie hätten von der Schweiz aus den internationalen Zigarettenschmuggel italienischer Mafiaorganisationen organisiert und un- terstützt sowie Mafiagelder entgegengenommen und in den legalen Wirt- schaftskreislauf eingeschleust. A., einer der Beschuldigten, wurde am
31. August 2004 von der Bundesanwaltschaft verhaftet und in der Folge von der Bundesanwaltschaft und der Bundeskriminalpolizei mehrmals als Mitbeschuldigter einvernommen (s. act. 1.2 und Urteil des Bundesgerichts 1A.89/2005 vom 15. Juli 2005, lit. B).
C. Mit einem ergänzenden Rechtshilfeersuchen vom 23. November 2004 er- suchten die italienischen Behörden die Schweiz um Übermittlung der im Rahmen der gerichtspolizeilichen Ermittlungen erhobenen Einvernahme- protokolle betreffend A. und weitere befragte Personen. Mit Schlussverfü- gung vom 14. März 2005 bewilligte die Bundesanwaltschaft das italienische Ergänzungsersuchen und ordnete die Herausgabe von sechs Einvernah- meprotokollen an, welche u.a. die Befragungen von A. betreffen. Die dage- gen von A. erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Bundesge- richt in seinem Urteil 1A.89/2005 vom 15. Juli 2005 ab.
D. Mit Ergänzungsersuchen vom 13. März 2009, das auf dem ersten Rechts- hilfeersuchen vom 23. April 1997 basiert und sich in eine Vielzahl von Er- gänzungsersuchen einreiht, ersuchen die italienischen Behörden um die
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Übermittlung von Kopien der Einvernahmeprotokolle der Beschuldigten in der eidgenössischen Voruntersuchung. Mit Verfügung vom 6. Januar 2010 trat die Bundesanwaltschaft auf diese Ergänzungsersuchen ein. Sie ge- währte A. Einsicht in die rechtshilferelevanten Akten und die Gelegenheit, sich zu Gewährung und Umfang der Rechtshilfe zu äussern. In seiner Stel- lungnahme widersetzte sich A. der rechthilfeweise Herausgabe der Proto- kolle seiner Einvernahmen. Am 4. November 2010 erliess die Bundesan- waltschaft die Schlussverfügung, mit welcher sie die Herausgabe der Ein- vernahmeprotokolle von A. aus der eidgenössischen Voruntersuchung da- tiert vom 15. November 2005, 24. August 2006, 9. November 2006, 31. Ja- nuar 2007 und 10. April 2007 an die ersuchende Behörde anordnete (act. 1.2).
E. Gegen diese Schlussverfügung lässt A. am 6. Dezember 2010 Beschwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben und die Aufhebung der angefochtenen Schlussverfügung sowie Abweisung des Er- gänzungsersuchens beantragen unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. 1).
In seiner Vernehmlassung vom 29. Dezember 2010 beantragt das Bundes- amt für Justiz (nachfolgend „BJ“), es sei auf die Beschwerde mangels Legi- timation nicht einzutreten (act. 6). Die Beschwerdegegnerin stellt in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. Januar 2011 den Antrag auf kostenfällige Ab- weisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 7).
Mit Replik vom 21. Januar 2011 hielt der Beschwerdeführer an seinen Be- schwerdeanträgen fest (act. 9). In ihrer Duplik vom 27. Januar 2011 hielt die Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen fest (act. 11). Mit Schreiben vom 3. Februar 2011 stellt das BJ zusätzlich den Eventualantrag um Ab- weisung der Beschwerde für den Fall, dass darauf eingetreten würde (act. 12). Die beiden Eingaben wurden dem Beschwerdeführer am Folge- tag zur Kenntnis gebracht (act. 13).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen Italien und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) und der Vertrag vom
10. September 1998 zwischen der Schweiz und Italien zur Ergänzung des EUeR und zur Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.351.945.41; nachfol- gend „Vertrag Schweiz-Italien“) massgebend. Ausserdem gelangen die Be- stimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom
22. September 2000, S. 19-62), wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ). Soweit dem Verfolgten Geldwä- scherei vorgeworfen wird, ist sodann das Übereinkommen vom
8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) zu be- rücksichtigen.
1.2 Soweit diese Staatsverträge nichts anderes bestimmen bzw. für bestimmte Fragen keine abschliessenden Regeln vorsehen, finden die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) sowie der Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses im Vergleich zum Staatsvertrags- recht an die Gewährung von Rechtshilfe geringere Anforderungen stellt (BGE 135 IV 212 E. 2.3 m.w.H.; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire in- ternationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, N. 229; vgl. auch Art. I Ziff. 2 des Vertrags Schweiz-Italien). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E.3; 123 II 595 E. 7c S. 616).
2.
2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Behörde, welche zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Straf- behörden des Bundes [StBOG; SR 173.71] in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 des Organisationsreglements für das Bundesstrafgericht vom 31. Au-
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gust 2010 [Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]). Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerde vom 6. Dezember 2010 gegen die Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft vom 4. Novem- ber 2010 rechtzeitig im Sinne von Art. 80k IRSG erhoben wurde.
2.2
2.2.1 Das BJ bestreitet die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers. Es stellt sich in seinen beiden Vernehmlassungen auf den Standpunkt, die aus dem Zeitraum zwischen 2005 bis 2007 datierenden Einvernahmeprotokolle seien von der Beschwerdegegnerin im Rahmen eines nationalen Strafver- fahrens erstellt worden, welches vor der Stellung des vorliegenden Rechts- hilfeersuchens eröffnet worden sei, und würden sich in deren Besitz befin- den. Da das ergänzende Rechtshilfeersuchen vom 13. März 2009 klar nach Eröffnung des schweizerischen Verfahrens Anfang Januar 2003 gestellt worden sei, würde der Beschwerdeführer im vorliegenden Rechtshilfever- fahren von keiner Zwangsmassnahme unmittelbar betroffen, weshalb die- sem die Beschwerdelegitimation abgehe (act. 6 und 12). 2.2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge- gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). 2.2.3 Nach der Rechtsprechung liegt ein schutzwürdiges Interesse nicht schon dann vor, wenn jemand irgendeine Beziehung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Vielmehr ist zur Bejahung der Legitimation erforderlich, dass der angefochtene Entscheid den Beschwerdeführer in stärkerem Masse be- rührt als die Allgemeinheit der Bürger, bzw. eine vom einschlägigen Bun- desrecht erfasste spezifische Beziehungsnähe gegeben ist. Die Rechtspre- chung anerkennt deshalb die Legitimation jeder natürlichen oder juristi- schen Person, die von einer Rechtshilfemassnahme unmittelbar berührt wird, verneint dagegen die Beschwerdebefugnis von Personen, die nur mit- telbar von der angefochtenen Verfügung betroffen sind (zum Ganzen BGE 130 II 162 E. 1.1 S. 163; 128 II 211 E. 2.3 S. 217; 123 II 153 E. 2b S. 156, je m.w.H.). 2.2.4 Der auf ein Rechtshilfegesuch hin einvernommene Zeuge kann sich nur gegen die Weitergabe der Einvernahmeprotokolle zur Wehr setzen, soweit die von ihm verlangten Auskünfte ihn persönlich betreffen oder wenn er sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht beruft (BGE 126 II 258 E. 2d/bb S. 261; 122 II 130 E. 2b S. 133; 121 II 459 E. 2c S. 461 f.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.52 vom 13. Juni 2007, E. 2.2.). Demgegen-
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über kommt einem Dritten, selbst wenn er durch die protokollierten Aussa- gen persönlich berührt wird, keine Beschwerdebefugnis zu (BGE 123 II 153 E. 2b; 124 II 180 E. 2b). Den Inhabern von Bankkonten wird allerdings die Legitimation zur Beschwerde gegen die Übermittlung von Einvernahmepro- tokollen zugestanden, wenn und soweit diese Informationen enthalten, die einer Übermittlung von Kontounterlagen gleichkommen, und der betroffene Kontoinhaber berechtigt wäre, gegen eine allfällige Übermittlung der Unter- lagen zu seinem Bankkonto Beschwerde zu führen (BGE 124 II 180 2b, 2c; vgl. auch Art. 9a lit. a IRSV). 2.2.5 Zur Frage, ob die einvernommene Person zur Beschwerde gegen die rechtshilfeweise Herausgabe der Einvernahmeprotokolle auch dann legiti- miert ist, wenn diese Einvernahmen im Rahmen eines nationalen Strafver- fahrens erfolgt sind, hat sich das Bundesgericht verschiedentlich geäussert. In seinen Entscheiden 1A.186/2005 und 1A.187/2005 vom 9. Dezem- ber 2005, je E. 1.3.3, ist es auf die Beschwerden der im Rahmen eines na- tionalen Strafverfahrens einvernommenen Zeugen bzw. Auskunftsperson gegen die rechtshilfeweise Herausgabe des Einvernahmeprotokolls nicht eingetreten, dies unter anderem mit der Begründung, das Einvernahmepro- tokoll hätte sich nicht im Besitz des Beschwerdeführers befunden, er sei folglich nicht gezwungen gewesen, dieses herauszugeben, weshalb er im Rechtshilfeverfahren von keiner Massnahme unmittelbar betroffen sei. Die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat diese Rechtsprechung auch in Bezug auf die Herausgabe des Protokolls der Einvernahme eines Beschuldigten übernommen und die Beschwerdelegitimation des Einver- nommen verneint, zumindest in Fällen wo das Rechtshilfeersuchen klar nach der Eröffnung des nationalen Strafverfahrens bzw. nach der Einver- nahme im Rahmen dieses Strafverfahrens ergangen ist (TPF 2007 79 E. 1.6). Gestützt u.a. auf das Urteil des Bundesgerichts 1A.91/2005 vom
15. Juli 2005 hat sie jedoch anerkannt, dass unter Umständen anders zu entscheiden ist, wenn das nationale Strafverfahren erst im Anschluss an eine Reihe von Rechtshilfeersuchen eröffnet wurde und dieses mit dem im ersuchenden Staat hängigen Strafverfahren in einem direkten Zusammen- hang steht (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.17 vom 30. Ap- ril 2007 E. 1.6.2, sowie der Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts 1C.106/2007 vom 21. Mai 2007 dazu). Dem Urteil 1A.91/2005 lag ein er- gänzendes Rechtshilfeersuchen vom 23. November 2004 der italienischen Behörden zugrunde, welches – genau wie im vorliegend zu beurteilenden Fall – auf das Rechtshilfeersuchen vom 23. April 1997 zurück ging. Die ita- lienischen Behörden ersuchten damals mit dem ergänzenden Rechtshilfe- ersuchen die Schweiz – wie im vorliegend zu beurteilenden Fall auch – um Übermittlung der im Rahmen der gerichtspolizeilichen Ermittlungen erho- benen Einvernahmeprotokolle betreffend diverse Personen. Das Bundes-
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gericht hielt damals in seinem Entscheid fest, dass durch die Herausgabe der Einvernahmeprotokolle aus den Verhören des betreffenden Beschwer- deführers (als Angeschuldigter im gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfah- ren) an eine ausländische Strafjustizbehörde dieser von der streitigen Rechtshilfemassnahme persönlich und direkt betroffen wird, weshalb er zur Beschwerdeführung grundsätzlich legitimiert ist. 2.2.6 Vorliegend verhält es sich gleich wie im mit Urteil vom 1A.91/2005 beurteil- ten Fall: Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens mehrmals einvernommen, das im Anschluss an eine Reihe von Rechtshilfeersuchen eröffnet worden war und mit dem im ersu- chenden Staat hängigen Strafverfahren in einem direkten Zusammenhang steht. Nach der zitierten Rechtsprechung ist demnach der Beschwerdefüh- rer durch die rechtshilfeweise Herausgabe der Einvernahmeprotokolle an die italienische Strafverfolgungsbehörde von der streitigen Rechtshilfe- massnahme persönlich und direkt betroffen. Wie im Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2007.17 vom 30. April 2007, E. 1.6.2 angezeigt (und bereits in diesem Sinne entschieden in RR.2010.176 vom 16. Dezem- ber 2010, E. 1.4), ist unter solchen Umständen der Beschwerdeführer zur Beschwerdeführung grundsätzlich legitimiert. Nach dem Gesagten ist auf seine Beschwerde einzutreten. 3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt in einem ersten Punkt, dass das Rechtshilfeer- suchen weder eine kurze Darstellung des Sachverhalts noch den eigentli- che Grund des Ersuchens enthalte. Ein genereller Verweis auf frühere Rechtshilfeersuchen sei in formeller Hinsicht nicht genügend. Dieses Vor- gehen widerspreche in formeller Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen an ein Rechtshilfeersuchen (act. 1 S. 4).
3.2 Das Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegen- stand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie dem vorliegenden die strafba- re Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts ent- halten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV stellt entsprechende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Hand- lungen wegen derer um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches Delikt darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 m.w.H.). Entspricht ein Ersuchen den formellen Anforderungen nicht, so kann ver- langt werden, dass es verbessert oder ergänzt wird (Art. 28 Abs. 6 IRSG).
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3.3 Es trifft zu, dass das ergänzende Rechtshilfeersuchen vom 13. März 2009 keine Sachverhaltsdarstellung enthält und diesbezüglich auf frühere Rechtshilfeersuchen verweist. Ein solches Vorgehen ist im internationalen Rechtshilfeverkehr nicht nur üblich, sondern gerade bei umfangreichen Sachverhaltsvorwürfen wie im vorliegenden Fall auch zweckmässig. Wes- halb in einem ergänzenden Rechtshilfeersuchen solche Verweise auf frü- here Rechtshilfeersuchen nicht zulässig sein sollen, ist nicht nachvollzieh- bar.
Dass die früheren Rechtshilfeersuchen, auf welche die ersuchende Behör- de in ihrem ergänzenden Rechtshilfeersuchen explizit verweist und für wel- che das Bundesgericht mit Urteilen 1A.327/2000 vom 14. Juni 2001 und 1A.14/2003 vom 13. März 2003 die Rechtshilfe bewilligt hat, nicht den vor- genannten Anforderungen (Art. 14 Ziff. 2 EUeR; Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV) genügen würden, wurde seitens des Beschwerdefüh- rers zu Recht nicht geltend gemacht. Entgegen der Darstellung des Be- schwerdeführers hat die ersuchende Behörde sodann in ihrem ergänzen- den Ersuchen den Grund für die neu beantragten Rechtshilfemassnahmen angegeben (s. act. 7.2 S. 2). Die Rüge des Beschwerdeführers stösst demnach ins Leere.
4.
4.1 Gegen die Leistung von Rechtshilfe macht der Beschwerdeführer unter Be- rufung auf Art. 3 Abs. 3 IRSG einen Ausschlussgrund geltend. Soweit der von ihm betriebene Zigarettenhandel unter Zigarettenschmuggel subsu- miert werde, sei dies in der Schweiz im Gegensatz zu Italien nicht strafbar. Die Rechtslage zeige deutlich auf, dass die Rechtshilfeersuchen gestellt würden, um ihn eines in der Schweiz straflosen Fiskaldelikts zu überführen (act. 1 S. 6).
4.2 Das Bundesgericht hat im Zusammenhang mit den vorliegenden italieni- schen Ermittlungen in verschiedenen konnexen Urteilen die Strafbarkeit der von den italienischen Behörden verfolgten Delikte auch nach schweizeri- schem Recht bereits mehrfach grundsätzlich bejaht (s. Urteil 1A.91/2005 vom 15. Juli 2005, E. 4.4). Im angefochtenen Entscheid kommt die Vorin- stanz zur gleichen rechtlichen Würdigung (act. 1.2 S. 3). Dagegen trägt der Beschwerdeführer nichts vor. Auf die bundesgerichtlichen Erwägungen kann daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren vollumfänglich verwie- sen werden. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Rechtshilfeersu- chen seien gestellt worden, um ihn eines in der Schweiz straflosen Fiskal- delikts zu überführen, ist auf den Spezialitätsvorbehalt des angefochtenen
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Entscheides hinzuweisen, der eine solche Verwendung (gestützt auf Art. IV ZV-I/EUeR) ausdrücklich untersagt. Seine Beschwerde erweist sich auch in diesen Punkten als unbegründet.
5.
5.1 In einem nächsten Punkt macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Grundsatzes „ne bis in idem“ geltend. Zur Begründung führt er aus, Sinn und Zweck des vorliegenden Rechtshilfeersuchens sei die Abklärung, ob der komplexe, grenzüberschreitende Sachverhalt identisch sei. Obwohl die beiden Strafverfahren nunmehr seit über sechs Jahren parallel geführt würden und bereits umfangreiche Rechtshilfe gewährt worden sei, sei trotz dieser Zusicherung nicht in Erwägung gezogen worden, die Verfahren zu vereinigen. Diese Tatsache – so der Beschwerdeführer weiter – zeige auf, dass die beiden Staaten den Grundsatz von „ne bis in idem“ treuwidrig aus- ser Acht lassen würden (act. 1 S. 5).
5.2 Gemäss Art. III Ziff. 1 Vertrag Schweiz-Italien wird Rechtshilfe verweigert, wenn sich das Rechtshilfeersuchen auf Handlungen bezieht, auf Grund de- ren die verfolgte Person im ersuchten Staat aus materiellrechtlichen Grün- den rechtskräftig freigesprochen oder für eine im Wesentlichen gleiche Tat verurteilt worden ist, sofern die allenfalls verhängte strafrechtliche Sanktion noch vollzogen wird oder bereits vollzogen ist.
5.3 In der Schweiz liegt noch kein rechtskräftiges Urteil gegen den Beschwer- deführer vor (s. Urteil des Bundesgerichts 6B_609/2009 vom 22. Febru- ar 2011). Auch mit seinen weiteren Ausführungen hat der Beschwerdefüh- rer eine Verletzung des Verbots der Doppelbestrafung nicht aufzeigen kön- nen. Der vom Beschwerdeführer angerufene Verweigerungsgrund von Art. III Ziff. 1 Vertrag Schweiz-Italien kommt daher im gegenwärtigen Ver- fahrensstadium nicht zum Tragen. Seine Rüge geht fehl.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer beanstandet schliesslich die Verhältnismässigkeit der angeordneten Rechtshilfemassnahme (act. 1 S. 7). Er habe bei sämtli- chen Einvernahmen von seinem Recht Gebrauch gemacht, keine Aussa- gen zu machen. Nach seiner Darstellung würden die Einvernahmeprotokol- le daher für die italienischen Strafverfolgungsbehörden gar nicht relevant sein können. Demgegenüber enthielten jene zahlreiche an den Beschwer- deführer gerichtete Vorhalte, welche ohne jegliche Grundlage ein strafba- res Handeln des Beschwerdeführers suggerieren würden. Die Protokolle hätten somit einzig und allein den Zweck, den Beschwerdeführer im italie- nischen Strafverfahren zu belasten (a.a.O.).
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6.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 669 f., N. 715 mit Verweisen auf die Rechtsprechung; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.64 vom 3. September 2007, E. 3.2). Die akzessorische Rechtshilfe ist nur zu- lässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straf- tat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“) erscheint. Der ersuchte Staat hat die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem er- suchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können (sog. potentielle Erheblichkeit). Nicht zulässig ist es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshil- feersuchen festgestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen (zum Gan- zen BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; Urteile des Bundesgerichts 1A.115/2000 vom 16. Juni 2000, E. 2a; 1A.182/2001 vom
26. März 2002, E. 4.2; 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 3.2; 1A.270/2006 vom 13. März 2007, E. 3; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 4.1 und RR.2007.90 vom 26. Septem- ber 2007, E. 7.2).
Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss aufzeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Strafun- tersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und diejenigen Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371). Der von der Rechtshilfemassnahme Betrof- fene hat allerdings die Obliegenheit, schon im Stadium der Ausführung des Ersuchens (bzw. der erstinstanzlichen Rechtshilfeverfügung) an der sach- gerechten Ausscheidung beschlagnahmter Dokumente nötigenfalls mitzu- wirken, allfällige Einwände gegen die Weiterleitung einzelner Aktenstücke (bzw. Passagen daraus) gegenüber der ausführenden Behörde rechtzeitig und konkret darzulegen und diese Einwände auch ausreichend zu begrün- den. Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könn- ten (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Urteile des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007, E. 4.1 sowie 1A.184/2004 vom 22. April 2005, E. 3.1).
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Der Beschwerdeführer ist der vorstehend erläuterten Obliegenheit nachge- kommen (act. 1.3).
6.3 Dass die streitigen Einvernahmeprotokolle mit der Strafuntersuchung in Ita- lien in keinem Zusammenhang stehen würden, wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend gemacht. Der Beschwerdeführer bestreitet die Rele- vanz der Einvernahmeprotokolle für das italienische Strafverfahren mit der Begründung, er habe anlässlich seiner Einvernahmen keine Aussagen ge- macht. Mit diesen Vorbringen verkennt er, dass auch solche Einvernahme- protokolle ein Beweismittel darstellen und für das ausländische Strafverfah- ren als potentiell erheblich zu erachten sind. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, die Einvernahmeprotokolle würden ohne jegliche Grundlage ein strafbares Handeln des Beschwerdeführers suggerieren, ist ihm entgegen- zuhalten, dass die Beweiswürdigung seines Aussageverhaltens Sache der ausländischen Strafjustiz sein wird. Allfällige Rügen in diesem Zusammen- hang vermögen kein Rechtshilfehindernis zu begründen; sie sind vielmehr im ausländischen Strafverfahren vorzubringen. Zusammenfassend steht fest, dass eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips durch die rechtshilfeweise Herausgabe der Einvernahmeprotokolle nicht auszuma- chen ist.
7. Der Herausgabe der in der angefochtenen Schlussverfügung genannten Einvernahmeprotokolle steht damit nichts entgegen. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in allen Punkten als unbegründet und ist des- halb abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühr gelangt das Reglement des Bundesstraf- gerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstraf- verfahren vom 31. August 2010 (BStKR; SR 173.713.162) i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 Abs. 1 StBOG zur Anwendung. Die Gerichtsge- bühr ist vorliegend auf Fr. 4'000.-- festzusetzen, unter Anrechnung des ge- leisteten Kostenvorschusses in der gleichen Höhe.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Erwägungen (2 Absätze)
E. 14 Juni 2001 und 13. März 2003 entschied das Bundesgericht letztinstanz- lich über die Gewährung der Rechtshilfe hinsichtlich dieses Rechtshilfeer- suchens und bestätigte die angeordneten Rechtshilfemassnahmen (Urteile 1A.327/2000 und 1A.14/2003). In der Zwischenzeit gingen weitere Rechts- hilfeersuchen ein und auch in diesem Zusammenhang wurde das Bundes- gericht angerufen (s. Urteile 1A.326/2000 vom 14. Juni 2001; 1A.252/2002 vom 13. März 2003; 1A.126/2003; 1A.200/2003 vom 30. Oktober 2003 und 1A.201/2003 vom 19. November 2003).
B. Am 5. Juni 2003 eröffnete die Schweizerische Bundesanwaltschaft ein se- parates gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen die vorgenannten Personen wegen des Verdachtes der kriminellen Organisation, der qualifi- zierten Geldwäscherei und weiterer Delikte. Den Beschuldigten wurde na- mentlich vorgeworfen, sie hätten von der Schweiz aus den internationalen Zigarettenschmuggel italienischer Mafiaorganisationen organisiert und un- terstützt sowie Mafiagelder entgegengenommen und in den legalen Wirt- schaftskreislauf eingeschleust. A., einer der Beschuldigten, wurde am
31. August 2004 von der Bundesanwaltschaft verhaftet und in der Folge von der Bundesanwaltschaft und der Bundeskriminalpolizei mehrmals als Mitbeschuldigter einvernommen (s. act. 1.2 und Urteil des Bundesgerichts 1A.89/2005 vom 15. Juli 2005, lit. B).
C. Mit einem ergänzenden Rechtshilfeersuchen vom 23. November 2004 er- suchten die italienischen Behörden die Schweiz um Übermittlung der im Rahmen der gerichtspolizeilichen Ermittlungen erhobenen Einvernahme- protokolle betreffend A. und weitere befragte Personen. Mit Schlussverfü- gung vom 14. März 2005 bewilligte die Bundesanwaltschaft das italienische Ergänzungsersuchen und ordnete die Herausgabe von sechs Einvernah- meprotokollen an, welche u.a. die Befragungen von A. betreffen. Die dage- gen von A. erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Bundesge- richt in seinem Urteil 1A.89/2005 vom 15. Juli 2005 ab.
D. Mit Ergänzungsersuchen vom 13. März 2009, das auf dem ersten Rechts- hilfeersuchen vom 23. April 1997 basiert und sich in eine Vielzahl von Er- gänzungsersuchen einreiht, ersuchen die italienischen Behörden um die
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Übermittlung von Kopien der Einvernahmeprotokolle der Beschuldigten in der eidgenössischen Voruntersuchung. Mit Verfügung vom 6. Januar 2010 trat die Bundesanwaltschaft auf diese Ergänzungsersuchen ein. Sie ge- währte A. Einsicht in die rechtshilferelevanten Akten und die Gelegenheit, sich zu Gewährung und Umfang der Rechtshilfe zu äussern. In seiner Stel- lungnahme widersetzte sich A. der rechthilfeweise Herausgabe der Proto- kolle seiner Einvernahmen. Am 4. November 2010 erliess die Bundesan- waltschaft die Schlussverfügung, mit welcher sie die Herausgabe der Ein- vernahmeprotokolle von A. aus der eidgenössischen Voruntersuchung da- tiert vom 15. November 2005, 24. August 2006, 9. November 2006, 31. Ja- nuar 2007 und 10. April 2007 an die ersuchende Behörde anordnete (act. 1.2).
E. Gegen diese Schlussverfügung lässt A. am 6. Dezember 2010 Beschwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben und die Aufhebung der angefochtenen Schlussverfügung sowie Abweisung des Er- gänzungsersuchens beantragen unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. 1).
In seiner Vernehmlassung vom 29. Dezember 2010 beantragt das Bundes- amt für Justiz (nachfolgend „BJ“), es sei auf die Beschwerde mangels Legi- timation nicht einzutreten (act. 6). Die Beschwerdegegnerin stellt in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. Januar 2011 den Antrag auf kostenfällige Ab- weisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 7).
Mit Replik vom 21. Januar 2011 hielt der Beschwerdeführer an seinen Be- schwerdeanträgen fest (act. 9). In ihrer Duplik vom 27. Januar 2011 hielt die Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen fest (act. 11). Mit Schreiben vom 3. Februar 2011 stellt das BJ zusätzlich den Eventualantrag um Ab- weisung der Beschwerde für den Fall, dass darauf eingetreten würde (act. 12). Die beiden Eingaben wurden dem Beschwerdeführer am Folge- tag zur Kenntnis gebracht (act. 13).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen Italien und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) und der Vertrag vom
10. September 1998 zwischen der Schweiz und Italien zur Ergänzung des EUeR und zur Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.351.945.41; nachfol- gend „Vertrag Schweiz-Italien“) massgebend. Ausserdem gelangen die Be- stimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom
22. September 2000, S. 19-62), wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ). Soweit dem Verfolgten Geldwä- scherei vorgeworfen wird, ist sodann das Übereinkommen vom
8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) zu be- rücksichtigen.
1.2 Soweit diese Staatsverträge nichts anderes bestimmen bzw. für bestimmte Fragen keine abschliessenden Regeln vorsehen, finden die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) sowie der Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses im Vergleich zum Staatsvertrags- recht an die Gewährung von Rechtshilfe geringere Anforderungen stellt (BGE 135 IV 212 E. 2.3 m.w.H.; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire in- ternationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, N. 229; vgl. auch Art. I Ziff. 2 des Vertrags Schweiz-Italien). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E.3; 123 II 595 E. 7c S. 616).
2.
2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Behörde, welche zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Straf- behörden des Bundes [StBOG; SR 173.71] in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 des Organisationsreglements für das Bundesstrafgericht vom 31. Au-
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gust 2010 [Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]). Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerde vom 6. Dezember 2010 gegen die Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft vom 4. Novem- ber 2010 rechtzeitig im Sinne von Art. 80k IRSG erhoben wurde.
2.2
2.2.1 Das BJ bestreitet die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers. Es stellt sich in seinen beiden Vernehmlassungen auf den Standpunkt, die aus dem Zeitraum zwischen 2005 bis 2007 datierenden Einvernahmeprotokolle seien von der Beschwerdegegnerin im Rahmen eines nationalen Strafver- fahrens erstellt worden, welches vor der Stellung des vorliegenden Rechts- hilfeersuchens eröffnet worden sei, und würden sich in deren Besitz befin- den. Da das ergänzende Rechtshilfeersuchen vom 13. März 2009 klar nach Eröffnung des schweizerischen Verfahrens Anfang Januar 2003 gestellt worden sei, würde der Beschwerdeführer im vorliegenden Rechtshilfever- fahren von keiner Zwangsmassnahme unmittelbar betroffen, weshalb die- sem die Beschwerdelegitimation abgehe (act. 6 und 12). 2.2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge- gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). 2.2.3 Nach der Rechtsprechung liegt ein schutzwürdiges Interesse nicht schon dann vor, wenn jemand irgendeine Beziehung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Vielmehr ist zur Bejahung der Legitimation erforderlich, dass der angefochtene Entscheid den Beschwerdeführer in stärkerem Masse be- rührt als die Allgemeinheit der Bürger, bzw. eine vom einschlägigen Bun- desrecht erfasste spezifische Beziehungsnähe gegeben ist. Die Rechtspre- chung anerkennt deshalb die Legitimation jeder natürlichen oder juristi- schen Person, die von einer Rechtshilfemassnahme unmittelbar berührt wird, verneint dagegen die Beschwerdebefugnis von Personen, die nur mit- telbar von der angefochtenen Verfügung betroffen sind (zum Ganzen BGE 130 II 162 E. 1.1 S. 163; 128 II 211 E. 2.3 S. 217; 123 II 153 E. 2b S. 156, je m.w.H.). 2.2.4 Der auf ein Rechtshilfegesuch hin einvernommene Zeuge kann sich nur gegen die Weitergabe der Einvernahmeprotokolle zur Wehr setzen, soweit die von ihm verlangten Auskünfte ihn persönlich betreffen oder wenn er sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht beruft (BGE 126 II 258 E. 2d/bb S. 261; 122 II 130 E. 2b S. 133; 121 II 459 E. 2c S. 461 f.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.52 vom 13. Juni 2007, E. 2.2.). Demgegen-
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über kommt einem Dritten, selbst wenn er durch die protokollierten Aussa- gen persönlich berührt wird, keine Beschwerdebefugnis zu (BGE 123 II 153 E. 2b; 124 II 180 E. 2b). Den Inhabern von Bankkonten wird allerdings die Legitimation zur Beschwerde gegen die Übermittlung von Einvernahmepro- tokollen zugestanden, wenn und soweit diese Informationen enthalten, die einer Übermittlung von Kontounterlagen gleichkommen, und der betroffene Kontoinhaber berechtigt wäre, gegen eine allfällige Übermittlung der Unter- lagen zu seinem Bankkonto Beschwerde zu führen (BGE 124 II 180 2b, 2c; vgl. auch Art. 9a lit. a IRSV). 2.2.5 Zur Frage, ob die einvernommene Person zur Beschwerde gegen die rechtshilfeweise Herausgabe der Einvernahmeprotokolle auch dann legiti- miert ist, wenn diese Einvernahmen im Rahmen eines nationalen Strafver- fahrens erfolgt sind, hat sich das Bundesgericht verschiedentlich geäussert. In seinen Entscheiden 1A.186/2005 und 1A.187/2005 vom 9. Dezem- ber 2005, je E. 1.3.3, ist es auf die Beschwerden der im Rahmen eines na- tionalen Strafverfahrens einvernommenen Zeugen bzw. Auskunftsperson gegen die rechtshilfeweise Herausgabe des Einvernahmeprotokolls nicht eingetreten, dies unter anderem mit der Begründung, das Einvernahmepro- tokoll hätte sich nicht im Besitz des Beschwerdeführers befunden, er sei folglich nicht gezwungen gewesen, dieses herauszugeben, weshalb er im Rechtshilfeverfahren von keiner Massnahme unmittelbar betroffen sei. Die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat diese Rechtsprechung auch in Bezug auf die Herausgabe des Protokolls der Einvernahme eines Beschuldigten übernommen und die Beschwerdelegitimation des Einver- nommen verneint, zumindest in Fällen wo das Rechtshilfeersuchen klar nach der Eröffnung des nationalen Strafverfahrens bzw. nach der Einver- nahme im Rahmen dieses Strafverfahrens ergangen ist (TPF 2007 79 E. 1.6). Gestützt u.a. auf das Urteil des Bundesgerichts 1A.91/2005 vom
E. 15 Juli 2005 hat sie jedoch anerkannt, dass unter Umständen anders zu entscheiden ist, wenn das nationale Strafverfahren erst im Anschluss an eine Reihe von Rechtshilfeersuchen eröffnet wurde und dieses mit dem im ersuchenden Staat hängigen Strafverfahren in einem direkten Zusammen- hang steht (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.17 vom 30. Ap- ril 2007 E. 1.6.2, sowie der Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts 1C.106/2007 vom 21. Mai 2007 dazu). Dem Urteil 1A.91/2005 lag ein er- gänzendes Rechtshilfeersuchen vom 23. November 2004 der italienischen Behörden zugrunde, welches – genau wie im vorliegend zu beurteilenden Fall – auf das Rechtshilfeersuchen vom 23. April 1997 zurück ging. Die ita- lienischen Behörden ersuchten damals mit dem ergänzenden Rechtshilfe- ersuchen die Schweiz – wie im vorliegend zu beurteilenden Fall auch – um Übermittlung der im Rahmen der gerichtspolizeilichen Ermittlungen erho- benen Einvernahmeprotokolle betreffend diverse Personen. Das Bundes-
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gericht hielt damals in seinem Entscheid fest, dass durch die Herausgabe der Einvernahmeprotokolle aus den Verhören des betreffenden Beschwer- deführers (als Angeschuldigter im gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfah- ren) an eine ausländische Strafjustizbehörde dieser von der streitigen Rechtshilfemassnahme persönlich und direkt betroffen wird, weshalb er zur Beschwerdeführung grundsätzlich legitimiert ist. 2.2.6 Vorliegend verhält es sich gleich wie im mit Urteil vom 1A.91/2005 beurteil- ten Fall: Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens mehrmals einvernommen, das im Anschluss an eine Reihe von Rechtshilfeersuchen eröffnet worden war und mit dem im ersu- chenden Staat hängigen Strafverfahren in einem direkten Zusammenhang steht. Nach der zitierten Rechtsprechung ist demnach der Beschwerdefüh- rer durch die rechtshilfeweise Herausgabe der Einvernahmeprotokolle an die italienische Strafverfolgungsbehörde von der streitigen Rechtshilfe- massnahme persönlich und direkt betroffen. Wie im Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2007.17 vom 30. April 2007, E. 1.6.2 angezeigt (und bereits in diesem Sinne entschieden in RR.2010.176 vom 16. Dezem- ber 2010, E. 1.4), ist unter solchen Umständen der Beschwerdeführer zur Beschwerdeführung grundsätzlich legitimiert. Nach dem Gesagten ist auf seine Beschwerde einzutreten. 3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt in einem ersten Punkt, dass das Rechtshilfeer- suchen weder eine kurze Darstellung des Sachverhalts noch den eigentli- che Grund des Ersuchens enthalte. Ein genereller Verweis auf frühere Rechtshilfeersuchen sei in formeller Hinsicht nicht genügend. Dieses Vor- gehen widerspreche in formeller Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen an ein Rechtshilfeersuchen (act. 1 S. 4).
3.2 Das Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegen- stand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie dem vorliegenden die strafba- re Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts ent- halten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV stellt entsprechende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Hand- lungen wegen derer um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches Delikt darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 m.w.H.). Entspricht ein Ersuchen den formellen Anforderungen nicht, so kann ver- langt werden, dass es verbessert oder ergänzt wird (Art. 28 Abs. 6 IRSG).
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3.3 Es trifft zu, dass das ergänzende Rechtshilfeersuchen vom 13. März 2009 keine Sachverhaltsdarstellung enthält und diesbezüglich auf frühere Rechtshilfeersuchen verweist. Ein solches Vorgehen ist im internationalen Rechtshilfeverkehr nicht nur üblich, sondern gerade bei umfangreichen Sachverhaltsvorwürfen wie im vorliegenden Fall auch zweckmässig. Wes- halb in einem ergänzenden Rechtshilfeersuchen solche Verweise auf frü- here Rechtshilfeersuchen nicht zulässig sein sollen, ist nicht nachvollzieh- bar.
Dass die früheren Rechtshilfeersuchen, auf welche die ersuchende Behör- de in ihrem ergänzenden Rechtshilfeersuchen explizit verweist und für wel- che das Bundesgericht mit Urteilen 1A.327/2000 vom 14. Juni 2001 und 1A.14/2003 vom 13. März 2003 die Rechtshilfe bewilligt hat, nicht den vor- genannten Anforderungen (Art. 14 Ziff. 2 EUeR; Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV) genügen würden, wurde seitens des Beschwerdefüh- rers zu Recht nicht geltend gemacht. Entgegen der Darstellung des Be- schwerdeführers hat die ersuchende Behörde sodann in ihrem ergänzen- den Ersuchen den Grund für die neu beantragten Rechtshilfemassnahmen angegeben (s. act. 7.2 S. 2). Die Rüge des Beschwerdeführers stösst demnach ins Leere.
4.
4.1 Gegen die Leistung von Rechtshilfe macht der Beschwerdeführer unter Be- rufung auf Art. 3 Abs. 3 IRSG einen Ausschlussgrund geltend. Soweit der von ihm betriebene Zigarettenhandel unter Zigarettenschmuggel subsu- miert werde, sei dies in der Schweiz im Gegensatz zu Italien nicht strafbar. Die Rechtslage zeige deutlich auf, dass die Rechtshilfeersuchen gestellt würden, um ihn eines in der Schweiz straflosen Fiskaldelikts zu überführen (act. 1 S. 6).
4.2 Das Bundesgericht hat im Zusammenhang mit den vorliegenden italieni- schen Ermittlungen in verschiedenen konnexen Urteilen die Strafbarkeit der von den italienischen Behörden verfolgten Delikte auch nach schweizeri- schem Recht bereits mehrfach grundsätzlich bejaht (s. Urteil 1A.91/2005 vom 15. Juli 2005, E. 4.4). Im angefochtenen Entscheid kommt die Vorin- stanz zur gleichen rechtlichen Würdigung (act. 1.2 S. 3). Dagegen trägt der Beschwerdeführer nichts vor. Auf die bundesgerichtlichen Erwägungen kann daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren vollumfänglich verwie- sen werden. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Rechtshilfeersu- chen seien gestellt worden, um ihn eines in der Schweiz straflosen Fiskal- delikts zu überführen, ist auf den Spezialitätsvorbehalt des angefochtenen
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Entscheides hinzuweisen, der eine solche Verwendung (gestützt auf Art. IV ZV-I/EUeR) ausdrücklich untersagt. Seine Beschwerde erweist sich auch in diesen Punkten als unbegründet.
5.
5.1 In einem nächsten Punkt macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Grundsatzes „ne bis in idem“ geltend. Zur Begründung führt er aus, Sinn und Zweck des vorliegenden Rechtshilfeersuchens sei die Abklärung, ob der komplexe, grenzüberschreitende Sachverhalt identisch sei. Obwohl die beiden Strafverfahren nunmehr seit über sechs Jahren parallel geführt würden und bereits umfangreiche Rechtshilfe gewährt worden sei, sei trotz dieser Zusicherung nicht in Erwägung gezogen worden, die Verfahren zu vereinigen. Diese Tatsache – so der Beschwerdeführer weiter – zeige auf, dass die beiden Staaten den Grundsatz von „ne bis in idem“ treuwidrig aus- ser Acht lassen würden (act. 1 S. 5).
5.2 Gemäss Art. III Ziff. 1 Vertrag Schweiz-Italien wird Rechtshilfe verweigert, wenn sich das Rechtshilfeersuchen auf Handlungen bezieht, auf Grund de- ren die verfolgte Person im ersuchten Staat aus materiellrechtlichen Grün- den rechtskräftig freigesprochen oder für eine im Wesentlichen gleiche Tat verurteilt worden ist, sofern die allenfalls verhängte strafrechtliche Sanktion noch vollzogen wird oder bereits vollzogen ist.
5.3 In der Schweiz liegt noch kein rechtskräftiges Urteil gegen den Beschwer- deführer vor (s. Urteil des Bundesgerichts 6B_609/2009 vom 22. Febru- ar 2011). Auch mit seinen weiteren Ausführungen hat der Beschwerdefüh- rer eine Verletzung des Verbots der Doppelbestrafung nicht aufzeigen kön- nen. Der vom Beschwerdeführer angerufene Verweigerungsgrund von Art. III Ziff. 1 Vertrag Schweiz-Italien kommt daher im gegenwärtigen Ver- fahrensstadium nicht zum Tragen. Seine Rüge geht fehl.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer beanstandet schliesslich die Verhältnismässigkeit der angeordneten Rechtshilfemassnahme (act. 1 S. 7). Er habe bei sämtli- chen Einvernahmen von seinem Recht Gebrauch gemacht, keine Aussa- gen zu machen. Nach seiner Darstellung würden die Einvernahmeprotokol- le daher für die italienischen Strafverfolgungsbehörden gar nicht relevant sein können. Demgegenüber enthielten jene zahlreiche an den Beschwer- deführer gerichtete Vorhalte, welche ohne jegliche Grundlage ein strafba- res Handeln des Beschwerdeführers suggerieren würden. Die Protokolle hätten somit einzig und allein den Zweck, den Beschwerdeführer im italie- nischen Strafverfahren zu belasten (a.a.O.).
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6.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 669 f., N. 715 mit Verweisen auf die Rechtsprechung; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.64 vom 3. September 2007, E. 3.2). Die akzessorische Rechtshilfe ist nur zu- lässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straf- tat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“) erscheint. Der ersuchte Staat hat die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem er- suchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können (sog. potentielle Erheblichkeit). Nicht zulässig ist es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshil- feersuchen festgestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen (zum Gan- zen BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; Urteile des Bundesgerichts 1A.115/2000 vom 16. Juni 2000, E. 2a; 1A.182/2001 vom
26. März 2002, E. 4.2; 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 3.2; 1A.270/2006 vom 13. März 2007, E. 3; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 4.1 und RR.2007.90 vom 26. Septem- ber 2007, E. 7.2).
Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss aufzeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Strafun- tersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und diejenigen Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371). Der von der Rechtshilfemassnahme Betrof- fene hat allerdings die Obliegenheit, schon im Stadium der Ausführung des Ersuchens (bzw. der erstinstanzlichen Rechtshilfeverfügung) an der sach- gerechten Ausscheidung beschlagnahmter Dokumente nötigenfalls mitzu- wirken, allfällige Einwände gegen die Weiterleitung einzelner Aktenstücke (bzw. Passagen daraus) gegenüber der ausführenden Behörde rechtzeitig und konkret darzulegen und diese Einwände auch ausreichend zu begrün- den. Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könn- ten (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Urteile des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007, E. 4.1 sowie 1A.184/2004 vom 22. April 2005, E. 3.1).
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Der Beschwerdeführer ist der vorstehend erläuterten Obliegenheit nachge- kommen (act. 1.3).
6.3 Dass die streitigen Einvernahmeprotokolle mit der Strafuntersuchung in Ita- lien in keinem Zusammenhang stehen würden, wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend gemacht. Der Beschwerdeführer bestreitet die Rele- vanz der Einvernahmeprotokolle für das italienische Strafverfahren mit der Begründung, er habe anlässlich seiner Einvernahmen keine Aussagen ge- macht. Mit diesen Vorbringen verkennt er, dass auch solche Einvernahme- protokolle ein Beweismittel darstellen und für das ausländische Strafverfah- ren als potentiell erheblich zu erachten sind. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, die Einvernahmeprotokolle würden ohne jegliche Grundlage ein strafbares Handeln des Beschwerdeführers suggerieren, ist ihm entgegen- zuhalten, dass die Beweiswürdigung seines Aussageverhaltens Sache der ausländischen Strafjustiz sein wird. Allfällige Rügen in diesem Zusammen- hang vermögen kein Rechtshilfehindernis zu begründen; sie sind vielmehr im ausländischen Strafverfahren vorzubringen. Zusammenfassend steht fest, dass eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips durch die rechtshilfeweise Herausgabe der Einvernahmeprotokolle nicht auszuma- chen ist.
7. Der Herausgabe der in der angefochtenen Schlussverfügung genannten Einvernahmeprotokolle steht damit nichts entgegen. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in allen Punkten als unbegründet und ist des- halb abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühr gelangt das Reglement des Bundesstraf- gerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstraf- verfahren vom 31. August 2010 (BStKR; SR 173.713.162) i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 Abs. 1 StBOG zur Anwendung. Die Gerichtsge- bühr ist vorliegend auf Fr. 4'000.-- festzusetzen, unter Anrechnung des ge- leisteten Kostenvorschusses in der gleichen Höhe.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2010.285
Entscheid vom 23. Mai 2011 II. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Lafranchi, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Italien
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
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Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Bari führt ein Ermittlungsverfahren gegen B., C., D. und andere Personen wegen Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisati- on und Geldwäscherei. In diesem Zusammenhang haben die italienischen Behörden am 23. April 1997 ein erstes Rechtshilfeersuchen an die Schwei- zer Behörden gestellt, welches in der Folge mehrfach ergänzt wurde. Am
14. Juni 2001 und 13. März 2003 entschied das Bundesgericht letztinstanz- lich über die Gewährung der Rechtshilfe hinsichtlich dieses Rechtshilfeer- suchens und bestätigte die angeordneten Rechtshilfemassnahmen (Urteile 1A.327/2000 und 1A.14/2003). In der Zwischenzeit gingen weitere Rechts- hilfeersuchen ein und auch in diesem Zusammenhang wurde das Bundes- gericht angerufen (s. Urteile 1A.326/2000 vom 14. Juni 2001; 1A.252/2002 vom 13. März 2003; 1A.126/2003; 1A.200/2003 vom 30. Oktober 2003 und 1A.201/2003 vom 19. November 2003).
B. Am 5. Juni 2003 eröffnete die Schweizerische Bundesanwaltschaft ein se- parates gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen die vorgenannten Personen wegen des Verdachtes der kriminellen Organisation, der qualifi- zierten Geldwäscherei und weiterer Delikte. Den Beschuldigten wurde na- mentlich vorgeworfen, sie hätten von der Schweiz aus den internationalen Zigarettenschmuggel italienischer Mafiaorganisationen organisiert und un- terstützt sowie Mafiagelder entgegengenommen und in den legalen Wirt- schaftskreislauf eingeschleust. A., einer der Beschuldigten, wurde am
31. August 2004 von der Bundesanwaltschaft verhaftet und in der Folge von der Bundesanwaltschaft und der Bundeskriminalpolizei mehrmals als Mitbeschuldigter einvernommen (s. act. 1.2 und Urteil des Bundesgerichts 1A.89/2005 vom 15. Juli 2005, lit. B).
C. Mit einem ergänzenden Rechtshilfeersuchen vom 23. November 2004 er- suchten die italienischen Behörden die Schweiz um Übermittlung der im Rahmen der gerichtspolizeilichen Ermittlungen erhobenen Einvernahme- protokolle betreffend A. und weitere befragte Personen. Mit Schlussverfü- gung vom 14. März 2005 bewilligte die Bundesanwaltschaft das italienische Ergänzungsersuchen und ordnete die Herausgabe von sechs Einvernah- meprotokollen an, welche u.a. die Befragungen von A. betreffen. Die dage- gen von A. erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Bundesge- richt in seinem Urteil 1A.89/2005 vom 15. Juli 2005 ab.
D. Mit Ergänzungsersuchen vom 13. März 2009, das auf dem ersten Rechts- hilfeersuchen vom 23. April 1997 basiert und sich in eine Vielzahl von Er- gänzungsersuchen einreiht, ersuchen die italienischen Behörden um die
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Übermittlung von Kopien der Einvernahmeprotokolle der Beschuldigten in der eidgenössischen Voruntersuchung. Mit Verfügung vom 6. Januar 2010 trat die Bundesanwaltschaft auf diese Ergänzungsersuchen ein. Sie ge- währte A. Einsicht in die rechtshilferelevanten Akten und die Gelegenheit, sich zu Gewährung und Umfang der Rechtshilfe zu äussern. In seiner Stel- lungnahme widersetzte sich A. der rechthilfeweise Herausgabe der Proto- kolle seiner Einvernahmen. Am 4. November 2010 erliess die Bundesan- waltschaft die Schlussverfügung, mit welcher sie die Herausgabe der Ein- vernahmeprotokolle von A. aus der eidgenössischen Voruntersuchung da- tiert vom 15. November 2005, 24. August 2006, 9. November 2006, 31. Ja- nuar 2007 und 10. April 2007 an die ersuchende Behörde anordnete (act. 1.2).
E. Gegen diese Schlussverfügung lässt A. am 6. Dezember 2010 Beschwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben und die Aufhebung der angefochtenen Schlussverfügung sowie Abweisung des Er- gänzungsersuchens beantragen unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. 1).
In seiner Vernehmlassung vom 29. Dezember 2010 beantragt das Bundes- amt für Justiz (nachfolgend „BJ“), es sei auf die Beschwerde mangels Legi- timation nicht einzutreten (act. 6). Die Beschwerdegegnerin stellt in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. Januar 2011 den Antrag auf kostenfällige Ab- weisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 7).
Mit Replik vom 21. Januar 2011 hielt der Beschwerdeführer an seinen Be- schwerdeanträgen fest (act. 9). In ihrer Duplik vom 27. Januar 2011 hielt die Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen fest (act. 11). Mit Schreiben vom 3. Februar 2011 stellt das BJ zusätzlich den Eventualantrag um Ab- weisung der Beschwerde für den Fall, dass darauf eingetreten würde (act. 12). Die beiden Eingaben wurden dem Beschwerdeführer am Folge- tag zur Kenntnis gebracht (act. 13).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen Italien und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) und der Vertrag vom
10. September 1998 zwischen der Schweiz und Italien zur Ergänzung des EUeR und zur Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.351.945.41; nachfol- gend „Vertrag Schweiz-Italien“) massgebend. Ausserdem gelangen die Be- stimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom
22. September 2000, S. 19-62), wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ). Soweit dem Verfolgten Geldwä- scherei vorgeworfen wird, ist sodann das Übereinkommen vom
8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) zu be- rücksichtigen.
1.2 Soweit diese Staatsverträge nichts anderes bestimmen bzw. für bestimmte Fragen keine abschliessenden Regeln vorsehen, finden die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) sowie der Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses im Vergleich zum Staatsvertrags- recht an die Gewährung von Rechtshilfe geringere Anforderungen stellt (BGE 135 IV 212 E. 2.3 m.w.H.; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire in- ternationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, N. 229; vgl. auch Art. I Ziff. 2 des Vertrags Schweiz-Italien). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E.3; 123 II 595 E. 7c S. 616).
2.
2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Behörde, welche zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Straf- behörden des Bundes [StBOG; SR 173.71] in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 des Organisationsreglements für das Bundesstrafgericht vom 31. Au-
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gust 2010 [Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]). Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerde vom 6. Dezember 2010 gegen die Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft vom 4. Novem- ber 2010 rechtzeitig im Sinne von Art. 80k IRSG erhoben wurde.
2.2
2.2.1 Das BJ bestreitet die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers. Es stellt sich in seinen beiden Vernehmlassungen auf den Standpunkt, die aus dem Zeitraum zwischen 2005 bis 2007 datierenden Einvernahmeprotokolle seien von der Beschwerdegegnerin im Rahmen eines nationalen Strafver- fahrens erstellt worden, welches vor der Stellung des vorliegenden Rechts- hilfeersuchens eröffnet worden sei, und würden sich in deren Besitz befin- den. Da das ergänzende Rechtshilfeersuchen vom 13. März 2009 klar nach Eröffnung des schweizerischen Verfahrens Anfang Januar 2003 gestellt worden sei, würde der Beschwerdeführer im vorliegenden Rechtshilfever- fahren von keiner Zwangsmassnahme unmittelbar betroffen, weshalb die- sem die Beschwerdelegitimation abgehe (act. 6 und 12). 2.2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge- gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). 2.2.3 Nach der Rechtsprechung liegt ein schutzwürdiges Interesse nicht schon dann vor, wenn jemand irgendeine Beziehung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Vielmehr ist zur Bejahung der Legitimation erforderlich, dass der angefochtene Entscheid den Beschwerdeführer in stärkerem Masse be- rührt als die Allgemeinheit der Bürger, bzw. eine vom einschlägigen Bun- desrecht erfasste spezifische Beziehungsnähe gegeben ist. Die Rechtspre- chung anerkennt deshalb die Legitimation jeder natürlichen oder juristi- schen Person, die von einer Rechtshilfemassnahme unmittelbar berührt wird, verneint dagegen die Beschwerdebefugnis von Personen, die nur mit- telbar von der angefochtenen Verfügung betroffen sind (zum Ganzen BGE 130 II 162 E. 1.1 S. 163; 128 II 211 E. 2.3 S. 217; 123 II 153 E. 2b S. 156, je m.w.H.). 2.2.4 Der auf ein Rechtshilfegesuch hin einvernommene Zeuge kann sich nur gegen die Weitergabe der Einvernahmeprotokolle zur Wehr setzen, soweit die von ihm verlangten Auskünfte ihn persönlich betreffen oder wenn er sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht beruft (BGE 126 II 258 E. 2d/bb S. 261; 122 II 130 E. 2b S. 133; 121 II 459 E. 2c S. 461 f.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.52 vom 13. Juni 2007, E. 2.2.). Demgegen-
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über kommt einem Dritten, selbst wenn er durch die protokollierten Aussa- gen persönlich berührt wird, keine Beschwerdebefugnis zu (BGE 123 II 153 E. 2b; 124 II 180 E. 2b). Den Inhabern von Bankkonten wird allerdings die Legitimation zur Beschwerde gegen die Übermittlung von Einvernahmepro- tokollen zugestanden, wenn und soweit diese Informationen enthalten, die einer Übermittlung von Kontounterlagen gleichkommen, und der betroffene Kontoinhaber berechtigt wäre, gegen eine allfällige Übermittlung der Unter- lagen zu seinem Bankkonto Beschwerde zu führen (BGE 124 II 180 2b, 2c; vgl. auch Art. 9a lit. a IRSV). 2.2.5 Zur Frage, ob die einvernommene Person zur Beschwerde gegen die rechtshilfeweise Herausgabe der Einvernahmeprotokolle auch dann legiti- miert ist, wenn diese Einvernahmen im Rahmen eines nationalen Strafver- fahrens erfolgt sind, hat sich das Bundesgericht verschiedentlich geäussert. In seinen Entscheiden 1A.186/2005 und 1A.187/2005 vom 9. Dezem- ber 2005, je E. 1.3.3, ist es auf die Beschwerden der im Rahmen eines na- tionalen Strafverfahrens einvernommenen Zeugen bzw. Auskunftsperson gegen die rechtshilfeweise Herausgabe des Einvernahmeprotokolls nicht eingetreten, dies unter anderem mit der Begründung, das Einvernahmepro- tokoll hätte sich nicht im Besitz des Beschwerdeführers befunden, er sei folglich nicht gezwungen gewesen, dieses herauszugeben, weshalb er im Rechtshilfeverfahren von keiner Massnahme unmittelbar betroffen sei. Die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat diese Rechtsprechung auch in Bezug auf die Herausgabe des Protokolls der Einvernahme eines Beschuldigten übernommen und die Beschwerdelegitimation des Einver- nommen verneint, zumindest in Fällen wo das Rechtshilfeersuchen klar nach der Eröffnung des nationalen Strafverfahrens bzw. nach der Einver- nahme im Rahmen dieses Strafverfahrens ergangen ist (TPF 2007 79 E. 1.6). Gestützt u.a. auf das Urteil des Bundesgerichts 1A.91/2005 vom
15. Juli 2005 hat sie jedoch anerkannt, dass unter Umständen anders zu entscheiden ist, wenn das nationale Strafverfahren erst im Anschluss an eine Reihe von Rechtshilfeersuchen eröffnet wurde und dieses mit dem im ersuchenden Staat hängigen Strafverfahren in einem direkten Zusammen- hang steht (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.17 vom 30. Ap- ril 2007 E. 1.6.2, sowie der Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts 1C.106/2007 vom 21. Mai 2007 dazu). Dem Urteil 1A.91/2005 lag ein er- gänzendes Rechtshilfeersuchen vom 23. November 2004 der italienischen Behörden zugrunde, welches – genau wie im vorliegend zu beurteilenden Fall – auf das Rechtshilfeersuchen vom 23. April 1997 zurück ging. Die ita- lienischen Behörden ersuchten damals mit dem ergänzenden Rechtshilfe- ersuchen die Schweiz – wie im vorliegend zu beurteilenden Fall auch – um Übermittlung der im Rahmen der gerichtspolizeilichen Ermittlungen erho- benen Einvernahmeprotokolle betreffend diverse Personen. Das Bundes-
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gericht hielt damals in seinem Entscheid fest, dass durch die Herausgabe der Einvernahmeprotokolle aus den Verhören des betreffenden Beschwer- deführers (als Angeschuldigter im gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfah- ren) an eine ausländische Strafjustizbehörde dieser von der streitigen Rechtshilfemassnahme persönlich und direkt betroffen wird, weshalb er zur Beschwerdeführung grundsätzlich legitimiert ist. 2.2.6 Vorliegend verhält es sich gleich wie im mit Urteil vom 1A.91/2005 beurteil- ten Fall: Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens mehrmals einvernommen, das im Anschluss an eine Reihe von Rechtshilfeersuchen eröffnet worden war und mit dem im ersu- chenden Staat hängigen Strafverfahren in einem direkten Zusammenhang steht. Nach der zitierten Rechtsprechung ist demnach der Beschwerdefüh- rer durch die rechtshilfeweise Herausgabe der Einvernahmeprotokolle an die italienische Strafverfolgungsbehörde von der streitigen Rechtshilfe- massnahme persönlich und direkt betroffen. Wie im Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2007.17 vom 30. April 2007, E. 1.6.2 angezeigt (und bereits in diesem Sinne entschieden in RR.2010.176 vom 16. Dezem- ber 2010, E. 1.4), ist unter solchen Umständen der Beschwerdeführer zur Beschwerdeführung grundsätzlich legitimiert. Nach dem Gesagten ist auf seine Beschwerde einzutreten. 3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt in einem ersten Punkt, dass das Rechtshilfeer- suchen weder eine kurze Darstellung des Sachverhalts noch den eigentli- che Grund des Ersuchens enthalte. Ein genereller Verweis auf frühere Rechtshilfeersuchen sei in formeller Hinsicht nicht genügend. Dieses Vor- gehen widerspreche in formeller Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen an ein Rechtshilfeersuchen (act. 1 S. 4).
3.2 Das Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegen- stand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie dem vorliegenden die strafba- re Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts ent- halten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV stellt entsprechende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Hand- lungen wegen derer um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches Delikt darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 m.w.H.). Entspricht ein Ersuchen den formellen Anforderungen nicht, so kann ver- langt werden, dass es verbessert oder ergänzt wird (Art. 28 Abs. 6 IRSG).
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3.3 Es trifft zu, dass das ergänzende Rechtshilfeersuchen vom 13. März 2009 keine Sachverhaltsdarstellung enthält und diesbezüglich auf frühere Rechtshilfeersuchen verweist. Ein solches Vorgehen ist im internationalen Rechtshilfeverkehr nicht nur üblich, sondern gerade bei umfangreichen Sachverhaltsvorwürfen wie im vorliegenden Fall auch zweckmässig. Wes- halb in einem ergänzenden Rechtshilfeersuchen solche Verweise auf frü- here Rechtshilfeersuchen nicht zulässig sein sollen, ist nicht nachvollzieh- bar.
Dass die früheren Rechtshilfeersuchen, auf welche die ersuchende Behör- de in ihrem ergänzenden Rechtshilfeersuchen explizit verweist und für wel- che das Bundesgericht mit Urteilen 1A.327/2000 vom 14. Juni 2001 und 1A.14/2003 vom 13. März 2003 die Rechtshilfe bewilligt hat, nicht den vor- genannten Anforderungen (Art. 14 Ziff. 2 EUeR; Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV) genügen würden, wurde seitens des Beschwerdefüh- rers zu Recht nicht geltend gemacht. Entgegen der Darstellung des Be- schwerdeführers hat die ersuchende Behörde sodann in ihrem ergänzen- den Ersuchen den Grund für die neu beantragten Rechtshilfemassnahmen angegeben (s. act. 7.2 S. 2). Die Rüge des Beschwerdeführers stösst demnach ins Leere.
4.
4.1 Gegen die Leistung von Rechtshilfe macht der Beschwerdeführer unter Be- rufung auf Art. 3 Abs. 3 IRSG einen Ausschlussgrund geltend. Soweit der von ihm betriebene Zigarettenhandel unter Zigarettenschmuggel subsu- miert werde, sei dies in der Schweiz im Gegensatz zu Italien nicht strafbar. Die Rechtslage zeige deutlich auf, dass die Rechtshilfeersuchen gestellt würden, um ihn eines in der Schweiz straflosen Fiskaldelikts zu überführen (act. 1 S. 6).
4.2 Das Bundesgericht hat im Zusammenhang mit den vorliegenden italieni- schen Ermittlungen in verschiedenen konnexen Urteilen die Strafbarkeit der von den italienischen Behörden verfolgten Delikte auch nach schweizeri- schem Recht bereits mehrfach grundsätzlich bejaht (s. Urteil 1A.91/2005 vom 15. Juli 2005, E. 4.4). Im angefochtenen Entscheid kommt die Vorin- stanz zur gleichen rechtlichen Würdigung (act. 1.2 S. 3). Dagegen trägt der Beschwerdeführer nichts vor. Auf die bundesgerichtlichen Erwägungen kann daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren vollumfänglich verwie- sen werden. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Rechtshilfeersu- chen seien gestellt worden, um ihn eines in der Schweiz straflosen Fiskal- delikts zu überführen, ist auf den Spezialitätsvorbehalt des angefochtenen
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Entscheides hinzuweisen, der eine solche Verwendung (gestützt auf Art. IV ZV-I/EUeR) ausdrücklich untersagt. Seine Beschwerde erweist sich auch in diesen Punkten als unbegründet.
5.
5.1 In einem nächsten Punkt macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Grundsatzes „ne bis in idem“ geltend. Zur Begründung führt er aus, Sinn und Zweck des vorliegenden Rechtshilfeersuchens sei die Abklärung, ob der komplexe, grenzüberschreitende Sachverhalt identisch sei. Obwohl die beiden Strafverfahren nunmehr seit über sechs Jahren parallel geführt würden und bereits umfangreiche Rechtshilfe gewährt worden sei, sei trotz dieser Zusicherung nicht in Erwägung gezogen worden, die Verfahren zu vereinigen. Diese Tatsache – so der Beschwerdeführer weiter – zeige auf, dass die beiden Staaten den Grundsatz von „ne bis in idem“ treuwidrig aus- ser Acht lassen würden (act. 1 S. 5).
5.2 Gemäss Art. III Ziff. 1 Vertrag Schweiz-Italien wird Rechtshilfe verweigert, wenn sich das Rechtshilfeersuchen auf Handlungen bezieht, auf Grund de- ren die verfolgte Person im ersuchten Staat aus materiellrechtlichen Grün- den rechtskräftig freigesprochen oder für eine im Wesentlichen gleiche Tat verurteilt worden ist, sofern die allenfalls verhängte strafrechtliche Sanktion noch vollzogen wird oder bereits vollzogen ist.
5.3 In der Schweiz liegt noch kein rechtskräftiges Urteil gegen den Beschwer- deführer vor (s. Urteil des Bundesgerichts 6B_609/2009 vom 22. Febru- ar 2011). Auch mit seinen weiteren Ausführungen hat der Beschwerdefüh- rer eine Verletzung des Verbots der Doppelbestrafung nicht aufzeigen kön- nen. Der vom Beschwerdeführer angerufene Verweigerungsgrund von Art. III Ziff. 1 Vertrag Schweiz-Italien kommt daher im gegenwärtigen Ver- fahrensstadium nicht zum Tragen. Seine Rüge geht fehl.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer beanstandet schliesslich die Verhältnismässigkeit der angeordneten Rechtshilfemassnahme (act. 1 S. 7). Er habe bei sämtli- chen Einvernahmen von seinem Recht Gebrauch gemacht, keine Aussa- gen zu machen. Nach seiner Darstellung würden die Einvernahmeprotokol- le daher für die italienischen Strafverfolgungsbehörden gar nicht relevant sein können. Demgegenüber enthielten jene zahlreiche an den Beschwer- deführer gerichtete Vorhalte, welche ohne jegliche Grundlage ein strafba- res Handeln des Beschwerdeführers suggerieren würden. Die Protokolle hätten somit einzig und allein den Zweck, den Beschwerdeführer im italie- nischen Strafverfahren zu belasten (a.a.O.).
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6.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 669 f., N. 715 mit Verweisen auf die Rechtsprechung; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.64 vom 3. September 2007, E. 3.2). Die akzessorische Rechtshilfe ist nur zu- lässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straf- tat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“) erscheint. Der ersuchte Staat hat die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem er- suchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können (sog. potentielle Erheblichkeit). Nicht zulässig ist es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshil- feersuchen festgestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen (zum Gan- zen BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; Urteile des Bundesgerichts 1A.115/2000 vom 16. Juni 2000, E. 2a; 1A.182/2001 vom
26. März 2002, E. 4.2; 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 3.2; 1A.270/2006 vom 13. März 2007, E. 3; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 4.1 und RR.2007.90 vom 26. Septem- ber 2007, E. 7.2).
Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss aufzeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Strafun- tersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und diejenigen Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371). Der von der Rechtshilfemassnahme Betrof- fene hat allerdings die Obliegenheit, schon im Stadium der Ausführung des Ersuchens (bzw. der erstinstanzlichen Rechtshilfeverfügung) an der sach- gerechten Ausscheidung beschlagnahmter Dokumente nötigenfalls mitzu- wirken, allfällige Einwände gegen die Weiterleitung einzelner Aktenstücke (bzw. Passagen daraus) gegenüber der ausführenden Behörde rechtzeitig und konkret darzulegen und diese Einwände auch ausreichend zu begrün- den. Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könn- ten (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Urteile des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007, E. 4.1 sowie 1A.184/2004 vom 22. April 2005, E. 3.1).
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Der Beschwerdeführer ist der vorstehend erläuterten Obliegenheit nachge- kommen (act. 1.3).
6.3 Dass die streitigen Einvernahmeprotokolle mit der Strafuntersuchung in Ita- lien in keinem Zusammenhang stehen würden, wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend gemacht. Der Beschwerdeführer bestreitet die Rele- vanz der Einvernahmeprotokolle für das italienische Strafverfahren mit der Begründung, er habe anlässlich seiner Einvernahmen keine Aussagen ge- macht. Mit diesen Vorbringen verkennt er, dass auch solche Einvernahme- protokolle ein Beweismittel darstellen und für das ausländische Strafverfah- ren als potentiell erheblich zu erachten sind. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, die Einvernahmeprotokolle würden ohne jegliche Grundlage ein strafbares Handeln des Beschwerdeführers suggerieren, ist ihm entgegen- zuhalten, dass die Beweiswürdigung seines Aussageverhaltens Sache der ausländischen Strafjustiz sein wird. Allfällige Rügen in diesem Zusammen- hang vermögen kein Rechtshilfehindernis zu begründen; sie sind vielmehr im ausländischen Strafverfahren vorzubringen. Zusammenfassend steht fest, dass eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips durch die rechtshilfeweise Herausgabe der Einvernahmeprotokolle nicht auszuma- chen ist.
7. Der Herausgabe der in der angefochtenen Schlussverfügung genannten Einvernahmeprotokolle steht damit nichts entgegen. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in allen Punkten als unbegründet und ist des- halb abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühr gelangt das Reglement des Bundesstraf- gerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstraf- verfahren vom 31. August 2010 (BStKR; SR 173.713.162) i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 Abs. 1 StBOG zur Anwendung. Die Gerichtsge- bühr ist vorliegend auf Fr. 4'000.-- festzusetzen, unter Anrechnung des ge- leisteten Kostenvorschusses in der gleichen Höhe.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 23. Mai 2011
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin:
Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Patrick Lafranchi - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).