opencaselaw.ch

RR.2010.69

Bundesstrafgericht · 2011-03-09 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).

Sachverhalt

A. Die Staatsanwaltschaft Landshut führt gegen A. und B. ein Ermittlungsver- fahren wegen Steuerhinterziehung. Gegenüber den beiden Beschuldigten wird zusammengefasst folgender Sachverhaltsvorwurf erhoben: Diese sei- en verantwortliche Geschäftsführer der unter dem Namen I. GmbH in Deutschland gegründeten und später in die J. GmbH umbenannten Gesell- schaft. A. und B. sollen mit der J. GmbH weiter die K. GmbH gegründet ha- ben. Die I. GmbH bzw. die J. GmbH soll mit der L. GmbH verschiedene Verträge u.a. über den Vertrieb der durch die von der L. GmbH hergestell- ten Erzeugnisse (Veloursband, artgleiche Produkte und Kantenschutz) ab- geschlossen haben. Die beiden Gesellschaften sollen vereinbart haben, dass insbesondere für eine Kabelbaumummantelung eine gemeinsame Pa- tentanmeldung unter Teilung der Kosten angestrebt werde. In der Folge sei indes neben der L. GmbH nicht die I. GmbH bzw. J. GmbH, sondern die schweizerische Gesellschaft C. AG als Patentmitinhaberin des europäi- schen Patentes „M.“ eingetragen worden und die für die ausschliessliche Nutzung dieses Patentes erfolgten Zahlungen der L. GmbH seien an die C. AG erfolgt. Die deutschen Behörden gehen davon aus, dass es sich bei der C. AG um eine durch die Beschuldigten vorgeschobene Gesellschaft ohne eigenen wirtschaftlichen Betrieb handle, deren einziger Zweck die Verschleierung des Geldflusses an die hinter der Gesellschaft stehenden Beschuldigten sei. Nach Darstellung der deutschen Behörden sind die an die C. AG erfolgten Ertragszahlungen aus dem Patent „M.“ der J. GmbH, der K. GmbH und den beiden Beschuldigten zuzurechnen. Davon ausge- hend wird den beiden Beschuldigten vorgeworfen, in den Jahren 1998 bis 2004 für die J. GmbH, die K. GmbH und für sich selbst hinsichtlich der Ein- künfte aus dem vorgenannten Patent unvollständige Umsatzsteuer-, Kör- perschaftsteuer- und Einkommenssteuererklärungen abgegeben und da- durch einen Steuerschaden in der Höhe von insgesamt EUR 8'279'244.-- verursacht zu haben.

B. In diesem Zusammenhang gelangte die Staatsanwaltschaft Landshut mit Rechtshilfeersuchen vom 13. Mai 2005 an die Schweiz. Darin ersuchte sie u.a. um Durchführung von Durchsuchungsmassnahmen bei der C. AG und weiteren Unternehmen und Beschlagnahme jeglicher Gegenstände sowie Unterlagen, welche im Zusammenhang mit dem untersuchten Vorwurf ste- hen. Des Weiteren wurde um Beschlagnahme und Herausgabe der Bank- unterlagen betreffend die Konten der C. AG und einer weiteren Gesell- schaft bei der Bank N. AG in St. Gallen ersucht (Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen [nachfolgend „Verfahrensakten Staatsanwaltschaft“], Dossier RH, Urk. 1).

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C. Mit Schreiben vom 14. Juni 2005 stellte das Bundesamt für Justiz (nachfol- gend „BJ“) das Rechtshilfeersuchen der Eidgenössischen Steuerverwal- tung (nachfolgend „ESTV“) zur Prüfung zu, ob der darin geschilderte Sach- verhalt einen Abgabetrug nach schweizerischem Recht darstelle (Verfah- rensakten Staatsanwaltschaft, Dossier RH, Urk. 6). In ihrer Stellungnahme vom 27. Juli 2005 kam die ESTV zum Schluss, dass sie sich aus den Schilderungen im Rechtshilfeersuchen kein klares Bild über die tatsächli- chen Vorgänge machen könne. Sie hielt weiter fest, dass sie insbesondere mangels einer zweckmässigen Dokumentation der arglistigen Verhaltens- elemente der Beschuldigten nicht in der Lage sei abzuschätzen, ob Arglist zu bejahen sei. Nach Einschätzung der ESTV seien die im Rechtshilfeer- suchen aufgelisteten Verdachtsmomente zu unbestimmt und unsubstanti- iert ausgefallen, um von einem glaubhaft gemachten Verdacht auf das Vor- liegen von Abgabebetrug sprechen zu können (Verfahrensakten Staatsan- waltschaft, Dossier RH, Urk. 7).

Mit Schreiben vom 12. Juli 2006 fragte die ersuchende Behörde nach dem Stand des Rechtshilfeverfahrens nach (Verfahrensakten Staatsanwalt- schaft, Dossier RH, Urk. 3). Sie verwies darin u.a. auf ihre Ergänzung vom

13. September 2005 (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Dossier RH, Urk. 2), welche allerdings beim BJ erst am 20. Juli 2006 zusammen mit dem vorgenannten Schreiben vom 12. Juli 2006 eingetroffen war (Verfah- rensakten Staatsanwaltschaft, Dossier RH, Urk. 8). Zu dieser Ergänzung teilte die ESTV auf Anfrage hin mit, dass sich die Unterlagen der ersuchen- den Behörde vom 12. Juli 2006 mit denjenigen decken würden, die schon ihrer Stellungnahme vom 27. Juli 2005 zu Grunde gelegen hätten. Mangels erfolgter Ergänzung des unklaren Sachverhalts und auch mangels doku- mentierter Konkretisierung der im Rechtshilfeersuchen angeführten Ver- dachtsmomente sei sie nicht in der Lage, auf ihre früheren Rechtseinschät- zungen zurückzukommen (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Dossier RH, Urk. 11).

Mit Schreiben vom 12. Oktober 2006 ging die Ergänzung des Rechtshilfe- ersuchens samt Beilagen ein (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Dossier RH, Urk. 4). Hierzu nahm die ESTV am 24. Januar 2007 Stellung und kam zum Schluss, dass die mit der umfangreichen Ergänzungsdokumentation glaubhaft gemachten Verdachtsmomente das Vorliegen von Abgabebetrug bejahen liessen (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Dossier RH, Urk. 14).

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In der Folge bezeichnete das BJ am 1. Februar 2007 den Kanton St. Gallen als Leitkanton im Sinne von Art. 79 Abs. 1 IRSG und übertrug ihm die Prü- fung und Ausführung des Rechtshilfeersuchens samt Ergänzung (Verfah- rensakten Staatsanwaltschaft, Dossier RH, Urk. 15).

D. Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersu- chungsrichteramt, (nachfolgend „Staatsanwaltschaft“) trat mit Eintretens- und Zwischenverfügungen vom 5. März 2007, 12. März 2007, 5. April 2007 und 13. April 2007 auf das Rechtshilfeersuchen vom 13. Mai 2005 bzw. auf dessen Ergänzung vom 12. Oktober 2006 ein und ordnete verschiedene Rechtshilfehandlungen an (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Dossier Z, Urk. 2, 5, 6, 10, 22, 26). Zum einen verfügte sie die Durchsuchung diverser Räumlichkeiten samt Beschlagnahme der sachdienlichen Unterlagen und Datenträgern, die im Zusammenhang mit den untersuchten mutmasslichen Handlungen stehen. Gleichzeitig bewilligte sie, wie beantragt, die Anwe- senheit von drei ausländischen Verfahrensbeteiligten bei den angeordneten Massnahmen. Zum anderen wurden verschiedene Bankinstitute und Ge- sellschaften zur Edition sämtlicher Unterlagen betreffend die beiden Ange- schuldigten sowie die C. AG und die E. AG angewiesen. In diesem Zu- sammenhang reichte die ersuchende Behörde zwei gesonderte Durchsu- chungsbeschlüsse des Amtsgerichts Landshut vom 5. April 2007 und eine entsprechende, vom 19. April 2007 datierte Ergänzung des Rechtshilfeer- suchens nach (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Dossier Z, Urk. 9).

E. Im Sinne der vorgenannten Eintretens- und Zwischenverfügungen edierte in der Folge zunächst die O. AG mit Schreiben vom 23. März 2007 die Un- terlagen […] (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Dossier Z, Urk. 16). Mit Schreiben vom 4. April 2007 kam sodann die Q. AG ihrer Editionspflicht nach und gab diverse Unterlagen zur C. AG und E. AG heraus (Verfah- rensakten Staatsanwaltschaft, Dossier Z, Urk. 21). Am 5. April 2007 wur- den in Anwesenheit von B. die Hausdurchsuchungen bei der C. AG und der E. AG durchgeführt. Dabei wurden diverse Unterlagen sichergestellt und auf Wunsch von B. versiegelt (s. Vollzugsbericht samt Hausdurchsu- chungsprotokolle in Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Dossier Z, Urk. 27, 27.1-27.5). Auf eine Hausdurchsuchung beim Rechtsanwaltsbüro R. wurde verzichtet und dieses im Gegenzug zur Aktenedition verpflichtet (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Dossier Z, Urk. 19 und 22). Das Rechtsanwaltsbüro bzw. Rechtsanwalt H. edierte die fraglichen Akten am gleichen Tag und diese wurden antragsgemäss versiegelt (Verfahrensak- ten Staatsanwaltschaft, Dossier Z, Urk. 27 und 27.5). Die bei der G. AG. gelagerten und von der Aktenedition hinsichtlich des Rechtsanwaltsbüros R. mitumfassten Akten betreffend die C. AG und die E. AG wurden

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schliesslich am 18. August 2008 durch die Rechtsanwälte H. und S. der Staatsanwaltschaft übergeben. Auch diese Dokumente wurden in der Folge sichergestellt und antragsgemäss versiegelt (Verfahrensakten Staatsan- waltschaft, Dossier Z, Urk. 33, s. auch Urk. 34 S. 3). Mit Schreiben vom

19. April 2007 übermittelte die Bank N. AG Bankunterlagen […] (Verfah- rensakten Staatsanwaltschaft, Dossier Z, Urk. 28).

F. Die Staatsanwaltschaft holte in der Zwischenzeit mit Schreiben vom

28. April 2008 ein Gutachten im Sinne einer Oberexpertise vom Steueramt des Kantons St. Gallen zur Frage ein, ob nach Schweizer Recht die Vor- aussetzungen für einen Steuerbetrug nach Art. 186 DBG (bzw. Abgabebe- trug nach Art. 14 Abs. 2 VStrR) gegeben seien (Verfahrensakten Staats- anwaltschaft, Dossier RH, Urk. 16). Das kantonale Steueramt erstattete mit Schreiben vom 4. Juli 2008 das Gutachten (Verfahrensakten Staatsanwalt- schaft, Dossier RH, Urk. 19). Nach seiner Ansicht würden die von der ersu- chenden Behörde eingereichten Schriftstücke keinen durch die C. AG oder die beiden Beschuldigten begangenen Steuerbetrug gemäss Art. 186 DBG belegen. Aus den eingereichten Akten sei in keiner Weise ersichtlich oder substantiiert dargelegt worden, dass zum Zwecke einer versuchten oder vollendeten Steuerhinterziehung gefälschte, verfälschte oder inhaltlich un- wahre Urkunden zur Täuschung der Steuerbehörde verwendet worden sei- en. Demgegenüber könne ein Abgabebetrug im Sinne von Art. 14 Abs. 2 VStrR aufgrund der glaubhaft gemachten Verdachtsmomente bejaht werden.

G. Auf das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft vom 9. Septem- ber 2008 hin erklärte die St. Galler Anklagekammer am 29. Oktober 2008 die Durchsuchung der versiegelten Unterlagen als zulässig. Was die von Rechtsanwalt H. edierten Unterlagen anbelangt, bestimmte sie zu deren Durchsuchung die Einsetzung eines Sachverständigen (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Dossier Z, Urk. 34 und 39). In Anwesenheit der Inhaber bzw. deren Vertreter wurde ein Teil der Siegel am 2. März 2009 gebrochen und die sichergestellten Dokumente in die Akten eingeordnet (Verfahrens- akten Staatsanwaltschaft, Dossier Z, Urk. 40). Die Entsiegelung und Durchsuchung der angeblich dem Anwaltsgeheimnis unterliegenden Akten wurde vom eingesetzten Sachverständigen vorgenommen. Dieser kam zum Schluss, dass sich darunter keine Akten befinden würden, welche zur Wahrung des Anwaltsgeheimnisses auszuscheiden gewesen wären (Ver- fahrensakten Staatsanwaltschaft, Dossier Z, Urk. 53). Die zuständige kan- tonale Beschwerdeinstanz schützte am 18. November 2009 das Entsiege- lungsbegehren mit Ausnahme des Vertrags bezüglich der Gründung der C. AG vom 13. November 1998 und des Mandatsvertrags vom 7. Dezem-

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ber 1998, welche beide der anwaltlichen Tätigkeit zuzuordnen seien und dem Anwaltsgeheimnis unterliegen würden (Verfahrensakten Staatsan- waltschaft, Dossier Z, Urk. 55). Dieser Entscheid blieb unangefochten.

H. Mit einer ersten Schlussverfügung vom 16. Dezember 2009 wurde dem Rechtshilfeersuchen entsprochen und die Herausgabe verschiedener Do- kumente angeordnet, welche ediert oder anlässlich der Hausdurchsuchun- gen vom 5. April 2007 sichergestellt worden waren (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Dossier Z, Urk. 56). Diese Schlussverfügung wurde mit Verfügung vom 13. Januar 2010 widerrufen. Der Widerruf wurde damit be- gründet, dass Rechtsanwalt Holenstein als Vertreter der beiden Ange- schuldigten A. und B. sowie von Rechtsanwalt H. zum Zeitpunkt des Erlas- ses der Schlussverfügung vom 16. Dezember 2009 noch keine vollständige Einsicht in die dem Entsiegelungsverfahren zugrunde liegenden Vollzugs- akten erhalten hätten (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Dossier Z, Urk. 57). So nahm der vorgenannte Rechtsvertreter erst am 6. und

12. Januar 2010 die Gelegenheit zur Einsicht in die gesamten Verfahrens- und Vollzugsakten wahr, worauf ihm Frist zur Erhebung von Einwendungen gegen deren Herausgabe angesetzt wurde (a.a.O.).

I. Mit Schlussverfügung vom 10. März 2010 wurde dem Rechtshilfeersuchen samt Ergänzungen entsprochen und die Herausgabe folgender Unterlagen angeordnet (act. 18.1):

a) 26 anlässlich der Hausdurchsuchung bei der E. AG sichergestellte Ordner, Archivschachteln, Mäppchen und Schnellhefter

b) 3 vom Anwaltsbüro R. bzw. von RA H. edierte Ordner (2 Ordner betref- fend die C. AG und 1 Ordner betreffend die E. AG)

c) 5 von der G. AG edierte Ordner, welche dem Anwaltsbüro R. bzw. RA H. zuzuordnen sind (2 Ordner betreffend die C. AG und 3 Ordner betreffend die E. AG)

d) […] von der Bank N. AG edierte Ordner mit Bankunterlagen betreffend

e) […] von der O. AG edierter Ordner betreffend …

f) 1 von der Q. AG edierter Ordner betreffend

- die C. AG.

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J. Gegen diese Schlussverfügung vom 10. März 2010 erheben A. (Beschwer- deführer 1), B. (Beschwerdeführer 2), die C. AG (Beschwerdeführerin 3), die D. AG (vormals E. AG, Beschwerdeführerin 4), die F. AG in Liquidation (Beschwerdeführerin 5), G. AG (Beschwerdeführerin 6) und H. (Beschwer- deführer 7) durch ihren gemeinsamen Rechtsvertreter Beschwerde (act. 1). Im Hauptstandpunkt beantragen sie die Aufhebung der angefochtenen Schlussverfügung sowie die dieser vorangegangenen Eintretens- und Zwi- schenverfügungen vom 5. März 2007 bzw. 12. März 2007, die Verweige- rung der Rechtshilfe und die Rückgabe der sichergestellten Unterlagen an die jeweils Berechtigten. Eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen (act. 1 S. 2 f.).

Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 30. Ap- ril 2010 die Abweisung der Beschwerde (act. 6). In seiner Vernehmlassung vom 3. Mai 2010 stellt auch das BJ den Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 7).

Die Parteien halten im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels an ihren bisher gestellten Anträgen fest (act. 13, 15 und 16), wobei die Staatsan- waltschaft auf eine Beschwerdeduplik verzichtete.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR, SR 0.351.1) und der zwischen ihnen abge- schlossene Zusatzvertrag vom 13. November 1969 (SR 0.351.913.61) massgebend.

1.2 Der Rat der Europäischen Union hat am 27. November 2008 die voll- ständige Anwendung des Schengen-Besitzstands in der Schweiz ab dem

12. Dezember 2008 beschlossen (Beschluss des Rates 2008/903/EG; ABl. L 327 vom 5. Dezember 2008, S. 15 - 17). Für den Bereich der inter-

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nationalen Rechtshilfe in Strafsachen findet, mangels anders lautender Übergangsbestimmungen, das im Zeitpunkt des Entscheids jeweils gelten- de Recht Anwendung. Die verwaltungsrechtliche Natur des Rechtshilfever- fahrens schliesst die Anwendung des Grundsatzes der Nichtrückwirkung aus (BGE 112 Ib 576 E. 2 S. 583 ff.). Dass vorliegend etwas anderes gel- ten soll, ist nicht ersichtlich (s. auch nachfolgend E. 1.4). Gestützt auf Art. 2 Ziff. 1 und Art. 15 Ziff. 1 des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung der Schweiz bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (Schengen-Assoziierungsabkommen [SAA]; SR 0.360.268.1) gelangen für die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen der Schweiz und Deutschland überdies die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom

19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62) zur Anwendung.

1.3 Im Verhältnis zu Deutschland sind ebenfalls in Kraft getreten die Bestim- mungen des Abkommens vom 26. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Eu- ropäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits zur Be- kämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen (nachfolgend: Betrugsbekämp- fungsabkommen; SR 0.351.926.81, BBl 2004 S. 6184 ff., 6503 ff.). Ob- schon das Betrugsbekämpfungsabkommen noch nicht zwischen allen EU- Mitgliedstaaten in Kraft getreten ist, haben die Schweiz und Deutschland in Anwendung von Art. 44 Ziff. 3 Betrugsbekämpfungsabkommen am 8. bzw.

9. Januar 2009 die gegenseitige Anwendbarkeit notifiziert, womit das Be- trugsbekämpfungsabkommen 90 Tage nach Erhalt der zweiten Notifikation anwendbar wird. Dementsprechend gelangt das Betrugsbekämpfungsab- kommen zwischen diesen beiden Staaten ab dem 9. April 2009 (ABl. der Europäischen Union L 46/8 vom 17. Februar 2008, S. 6 f.; SR 0.351.926.81; zum Stand des Ratifikationsprozesses und Stand der vorläufigen Anwendung des Abkommens zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten) zur Anwendung. Das Betrugsbekämpfungsabkommen ermöglicht die Amts- und Rechtshilfe einschliesslich Zwangsmassnahmen im Bereich der indirekten Steuern, namentlich Mehrwertsteuern, um die es vorliegend unter anderem geht (RH.2009.326 Reg. 1/pag. 011). Allerdings gilt das Betrugsbekämpfungs- abkommen gemäss dessen Art. 46 für Ersuchen wegen Straftaten, die mindestens sechs Monate nach seiner am 26. Oktober 2004 erfolgten Un- terzeichnung, d.h. nach dem 26. April 2005 begangen wurden. Da die zur

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Diskussion stehenden Delikte vor diesem Stichtag liegen, ist das Betrugs- bekämpfungsabkommen vorliegend nicht anwendbar.

1.4 Die Beschwerdeführer stellen sich auf den Standpunkt, die Übergangsrege- lung des Betrugsbekämpfungsabkommens gelte auch für das SAA. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen an, dass die in Art. 31 Betrugsbe- kämpfungsabkommen eingegangenen Verpflichtung zur akzessorischen Rechtshilfe textlich mit Art. 51 lit. a SDÜ übereinstimme (act. 1 S. 15). Sie argumentieren, dass die Schweiz – wenn die Retroaktivität des SAA nicht auf Taten nach dem 26. April 2005 begrenzt würde – Rechtshilfe für Taten leisten müsste, für welche gemäss der ausdrücklichen Übergangsbestim- mung im Betrugsbekämpfungsabkommen keine Rechtshilfe möglich sei. Nach ihrer Darstellung würde diesfalls die Übergangsregelung des Be- trugsbekämpfungsabkommens ihrer Wirkung und ihres Sinnes entleert. Sie kommen zum Schluss, dass wie auch das Betrugsbekämpfungsabkommen das SAA vorliegendenfalls nicht anwendbar sei (act. 1 S. 15). Dieser Argumentation kann aus verschiedenen Gründen nicht gefolgt wer- den. Zunächst ist festzuhalten, dass der sachliche Anwendungsbereich von SDÜ und Betrugsbekämpfungsabkommen trotz gewisser Überschneidun- gen nicht deckungsgleich ist. Im Gegensatz zum SDÜ gilt das Betrugsbe- kämpfungsabkommen bis zu dessen Ratifizierung durch alle Mitgliedstaa- ten der Europäischen Union zudem lediglich im Verhältnis zu denjenigen (Mitglied-)Staaten, welche eine gleiche Erklärung betreffend vorzeitige An- wendbarkeit gemäß Artikel 44 Absatz 3 abgeben haben. Würde der Argu- mentation der Beschwerdeführer gefolgt, würde die Schweiz denjenigen Staaten, welche eine solche Erklärung noch nicht abgeben haben, gestützt auf SDÜ, das keine Übergangsbestimmung und damit keine Einschränkung des zeitlichen Anwendungsbereichs vorsieht (s. supra E. 1.2), Rechtshilfe leisten, währenddem sie den anderen Mitgliedstaaten für dieselben Delikte, welche zusätzlich im sachlichen aber nicht im zeitlichen Anwendungsbe- reich des Betrugsbekämpfungsabkommens fallen, keine Rechtshilfe leisten würde. Mit anderen Worten würde die Schweiz solange für Delikte, welche im gemeinsamen sachlichen Anwendungsbereich SDÜ/Betrugsbe- kämpfungsabkommen liegen, Rechtshilfe leisten, als der ersuchende Staat nicht die vorzeitige Anwendbarkeit des Betrugsbekämpfungsabkommens erklärt hat. Dass ein solches Ergebnis von den Vertragsparteien nicht ge- wollt gewesen sein kann, leuchtet ohne weiteres ein. Vielmehr würde es ausdrücklich Art. 25 Ziff. 2 Betrugsbekämpfungsabkommen widersprechen, wonach günstigere Bestimmungen bilateraler oder multilateraler Überein- künfte zwischen den Vertragsparteien unberührt bleiben. Nach dem Gesag- ten ist die von den Beschwerdeführern vertretene Auslegung der Über-

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gangsregelung im Betrugsbekämpfungsabkommen bzw. dessen Tragweite bereits aus diesen Gründen abzulehnen. 1.5 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re- gelt, gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Straf- sachen vom 20. März 1981 (IRSG, SR 351.1) und die Verordnung über in- ternationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV, SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1; 128 II 355 E. 1; 124 II 180 E. 1a). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn sich daraus eine weitergehende Rechtshilfe ergibt (BGE 129 II 462 E. 1.1; 122 II 140. 2, je m.w.H.). Vorbe- halten ist die Wahrung der Menschenrechte (BGE 123 II 595 E. 7c; Urteil des Bundesgerichts 1B_217/2009 vom 17. September 2009, E. 2.3).

2.

2.1 Bei den angefochtenen Entscheiden handelt es sich um eine Schlussverfü- gung der ausführenden kantonalen Behörde in internationalen Rechtshilfe- angelegenheiten, gegen welche gestützt auf Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehör- den des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71) in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 des Organisationsreglements für das Bun- desstrafgericht vom 31. August 2010 (Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161) und Art. 80e Abs. 1 IRSG die Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gegeben ist. Die Be- schwerde vom 9. April 2010 ist innert der Frist von Art. 80k IRSG einge- reicht worden.

2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge- gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG).

Ein schutzwürdiges Interesse liegt nicht schon dann vor, wenn jemand ir- gendeine Beziehung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Vielmehr muss eine vom einschlägigen Bundesrecht erfasste "spezifische Beziehungsnä- he" dargetan sein. Eine blosse mittelbare Betroffenheit genügt hingegen nicht (BGE 129 II 268 E. 2.3.3 S. 269; 128 II 211 E. 2.2 S. 216 f.; 127 II 104 E. 3 S. 107 ff.; 198 E. 2d S. 205; 126 II 258 E. 2d S. 259; 125 II 356 E. 3b/aa S. 361 f.; 123 II 153 E. 2b S. 156, je mit Hinweisen).

Als persönlich und direkt betroffen (im Sinne von Art. 80h lit. b und Art. 21 Abs. 3 IRSG) wird im Falle der Erhebung von Konteninformationen der je-

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weilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; 122 II 130 E. 2b). Bloss wirtschaftlich an einem Konto oder an einer direkt betroffenen Gesellschaft Berechtigte sind nur in Ausnahmefällen selbstän- dig beschwerdelegitimiert. Dies kann etwa der Fall sein, wenn eine juristi- sche Person, über deren Konto Auskunft verlangt wird, aufgelöst wurde und deshalb nicht mehr handlungsfähig ist (BGE 123 II 153 E. 2c-d S. 157 f.). Die Beweislast für die wirtschaftliche Berechtigung und die Liqui- dation der Gesellschaft obliegt dem Rechtsuchenden. Ausserdem darf die Firmenauflösung nicht nur vorgeschoben oder rechtsmissbräuchlich er- scheinen (BGE 123 II 153 E. 2d S.157 f.). Darüber hinaus muss der wirt- schaftlich Berechtigte im Auflösungsakt eindeutig als Begünstigter des Li- quidationsgewinns bezeichnet sein (Urteile des Bundesgerichts 1A.284/2003 vom 11. Februar 2004, E. 1; 1A.212/2001 vom 21. März 2002 E. 1.3.2; 1A.84/1999 vom 31. Mai 1999, E. 2c; Entscheid des Bundesstraf- gerichts RR.2009.151 vom 11. September 2009, E. 1.3.2). Für bloss indi- rekt Betroffene, insbesondere Personen, die zwar in den erhobenen Kon- tenunterlagen erwähnt werden, aber nicht direkt von Zwangsmassnahmen betroffen bzw. Inhaber der fraglichen Konten sind, ist die Beschwerdebe- fugnis grundsätzlich zu verneinen (BGE 129 II 268 E. 2.3.3 S. 269; 123 II 153 E. 2b S. 157; 161 E. 1d S. 164, je mit Hinweisen; 122 II 130 E. 2b S. 132 f.).

Als persönlich und direkt betroffen gilt im Falle von Hausdurchsuchungen der jeweilige Eigentümer oder Mieter, der im Besitz der sichergestellten Un- terlagen war (Art. 9a lit. b IRSV; TPF 2007 79 E. 1.6 S. 82; 136 E. 3.1 und 3.3). Das Gleiche gilt nach der Rechtsprechung für Personen, gegen die unmittelbar Zwangsmassnahmen angeordnet wurden (BGE 128 II 211 E. 2.3-2.5 S. 217 ff.; 123 II 153 E. 2b S. 157, je mit Hinweisen). Folglich ist beispielsweise der Verfasser von Schriftstücken, welche im Besitz eines Dritten beschlagnahmt werden, nicht zur Beschwerde befugt (BGE 130 II 162 E. 1.1 S. 164; 123 II 161 E. 1d S. 164 f.; 116 Ib 106 E. 2a S. 109 ff.). Das gilt auch für Personen, auf welche sich die Unterlagen beziehen oder die Eigentümer sind, sofern sie nicht selbst im Besitz der betroffenen Unter- lagen waren und sich nicht der Hausdurchsuchung unterziehen mussten (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.13 vom 16. März 2009, E. 2.2-2.3; RR.2007.101 vom 12. Juli 2007, E. 2.1). Daran ändert auch ein Mandatsverhältnis nichts, welches zwischen demjenigen, der sich einer Zwangsmassnahme unterziehen musste, und dem Auftraggeber besteht (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2008.126 vom 24. Juli 2008, E. 2.2 und RR.2009.13 vom 16. März 2009, E. 2.2).

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2.3

2.3.1 Die angefochtene Schlussverfügung ordnet die rechtshilfeweise Herausga- be verschiedener Unterlagen an. Zum einen wurden diese Dokumente entweder anlässlich der durchgeführten Hausdurchsuchungen sicherge- stellt oder auf Editionsverfügung hin der Staatsanwaltschaft übergeben. Zum anderen handelt es sich um Bankunterlagen, welche von zwei Bank- instituten ediert wurden.

2.3.2 Was die angeordnete Herausgabe der 26 anlässlich der Hausdurchsu- chung bei der E. AG sichergestellten Ordner, Archivschachteln, Mäppchen und Schnellhefter (Disp. Ziff. 2a der angefochtenen Schlussverfügung) an- geht, so gilt die aus der Aufspaltung der E. AG entstandene und am selben Ort domizilierte Beschwerdeführerin 4 als beschwerdelegitimiert im Sinne von Art. 9a lit. b IRSV. Auf ihre Beschwerde ist demnach einzutreten.

2.3.3 Hinsichtlich der 3 von RA H. edierten Ordner (Disp. Ziff. 2b der angefochte- nen Schlussverfügung) ist der Beschwerdeführer 7 als deren Inhaber im Sinne von Art. 9a lit. b IRSV zur Beschwerde legitimiert. Auf seine Be- schwerde ist ebenfalls einzutreten.

2.3.4 Gegen die Herausgabe der 5 von der G. AG edierten Ordner (Disp. Ziff. 2c der angefochtenen Schlussverfügung) ist im Sinne von Art. 9a lit. b IRSV deren Inhaberin, d.h. die Beschwerdeführerin 6 zur Beschwerdeführung be- rechtigt. Auf ihre Beschwerde ist demnach einzutreten.

2.3.5 Was die angeordnete Herausgabe der von der Bank N. AG edierten Bank- unterlagen (Disp. Ziff. 2d der angefochtenen Schlussverfügung) betrifft, so gelten die betreffenden Kontoinhaber als von dieser Rechtshilfemassnah- me als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h IRSG (Art. 9a lit. a IRSV).

[…]

[…]

2.3.6 […]

2.3.7 Mit dem gestellten Rechtsbegehren verlangen die Beschwerdeführer auch die Aufhebung von Disp. Ziff. 2f, mit welcher die Herausgabe der von Q. AG edierten Unterlagen betreffend die C. AG verfügt wurde. Zur Be- gründung ihrer Beschwerdelegitimation machen die Beschwerdeführer in diesem Punkt keine Ausführungen. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern in

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diesem Zusammenhang unmittelbar Zwangsmassnahmen gegen die Be- schwerdeführer angeordnet worden sein sollen, weshalb sie vorliegend zur Beschwerdeführung berechtigt sein sollen. Auf ihre Beschwerde ist daher in diesem Punkt nicht einzutreten.

3. Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun- den (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Rechtshilfevoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition. Wie früher das Bundesgericht im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde befasst sich die II. Beschwerdekammer jedoch auch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Be- schwerde bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4, je m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.89 vom 20. August 2007 E. 2.4; RR.2007.34 vom 29. März 2007 E. 3; LAURENT MOREILLON, Entraide internationale en matière pénale, Basel 2004, Art. 25 IRSG N. 22).

4.

4.1 Die Beschwerdeführer kritisieren, dass die Beschwerdegegnerin die Eintre- tens- und Zwischenverfügungen vom 5. März 2007 sowie vom

12. März 2007 an die ersuchende Behörde zugestellt habe (act. 1 S. 16 f.).

4.2 Beim Rechtshilfeverfahren handelt es sich um ein internes schweizerisches Verfahren. Dem ersuchenden Staat kommt dabei grundsätzlich keine Par- teistellung zu (BGE 125 II 411 E. 3a; insbesondere BGE 115 Ib 193 E. 6; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 302; vgl. auch Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2007.77 vom 29. Oktober 2007, Bst. N, nicht publiziert in TPF 2007 124). Entsprechend dürfen dem ersuchenden Staat weder die Eintretens- und Schlussverfügung der Vollzugsbehörden noch die Einga- ben der Parteien an die Vollzugsbehörden und die Beschwerdeinstanz he- rausgegeben werden, da dadurch die Verteidigungsrechte der Betroffenen eingeschränkt werden (Urteil des Bundesgerichts 1A.43/2003 vom 23. Ap- ril 2003 E. 3.2; ZIMMERMANN, a.a.O, S. 290 unter Verweis auf die Recht- sprechung). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung ging sogar soweit, das BJ einzuladen, sich bei irrtümlichem Versand derartiger Unterlagen aus dem Rechtshilfeverfahren beim ersuchenden Staat um Rückgabe und Un- terlassung deren Verwendung zu bemühen (ZIMMERMANN, a.a.O, 290, FN 536).

4.3 Im Lichte dieser Ausführungen erweist sich die Rüge als begründet, wes- halb die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen ist. Angesichts des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens ist das BJ daher einzuladen, sich um eine Rücksendung der Eintretens- und Zwischenverfügungen vom

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5. März 2007 sowie vom 12. März 2007 beim ersuchenden Staat zu bemühen.

5.

5.1 Die Beschwerdeführer rügen zum einen die Sachverhaltsdarstellung der ersuchenden Behörde und wenden zum anderen ein, dass die Vorausset- zung der doppelten Strafbarkeit fehlen würde:

In diesem Zusammenhang bestreiten die Beschwerdeführer zunächst die Darstellung der ersuchenden Behörde, wonach es sich bei der C. AG um eine Scheingesellschaft handle. Es handle sich vielmehr um eine eigen- ständige juristische Person nach schweizerischem Recht, welche grund- sätzlich nicht der Steuerhoheit Deutschlands unterliege (act. 1 S. 20). Die Zahlungen der L. GmbH an die C. AG würden auf einem zwischen diesen Parteien geschlossenen Vertrag basieren und seien somit von der C. AG zu verbuchen gewesen, und nicht von der J. GmbH bzw. der K. GmbH (act. 1 S. 18). Die Behauptung, wonach die Bilanzen der J. GmbH bzw. der K. GmbH unvollständig gewesen sein sollen, würden jeder Grundlage ent- behren (act. 1 S. 19). Die ersuchende Behörde rechne die der C. AG zuge- flossenen Einkünfte einfach den Beschuldigten bzw. der J. GmbH und der K. GmbH zu. Sie lege jedoch nicht offen, auf welche Rechtsgrundlage sie diesen Durchgriff stütze. In Frage würden Gestaltungsmissbrauch sowie die Hinzurechnungsbesteuerung kommen (act. 1 S. 19). Nach schweizeri- schem Steuerrecht erfolge ein steuerrechtlicher Durchgriff durch eine juris- tische Person nur bei Vorliegen einer so genannten Steuerumgehung. Dies setze ein ungewöhnliches, sachwidriges oder absonderliches Vorgehen zum Zweck der Steuerersparnis voraus. Im hier zu beurteilenden Falle hät- ten die Beschuldigten von der legalen Möglichkeit Gebrauch gemacht, für den Vertrieb des Patentes ausserhalb Deutschlands eine in der Schweiz ansässige Gesellschaft einzusetzen. Sie hätten Steuerplanung betrieben, nicht Steuerumgebung. Die C. AG habe über die für ihre Aktivität erforderli- che Substanz im Sinne von Räumlichkeiten und Personal verfügt (act. 1 S. 21). Die Schweiz kenne - anders als Deutschland - keine Gesetzgebung, welche die direkte Zurechnung der Gewinne von niedrig besteuerten aus- ländischen Gesellschaften zu den Einkünften ihrer Gesellschafter vorsieht. Die Hinzurechnungsbesteuerung richte sich nicht zuletzt gegen die Zwi- schenschaltung von Aktivitäten in privilegiert besteuerten Gesellschaften in der Schweiz. Es könne nicht Sinn und Zweck der Rechtshilfe sein, in Fällen wie dem vorliegenden der im Endeffekt gegen den schweizerischen Fiskus gerichteten Hinzurechnungsbesteuerung zum Durchbruch zu verhelfen (act. 1 S. 21).

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In einem nächsten Punkt bestreiten die Beschwerdeführer das Vorliegen von Arglist und verweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wo- nach die blosse Errichtung von steuerprivilegierten Domizilgesellschaften nicht als arglistige Täuschungshandlung zu qualifizieren sei. Dasselbe gelte für das blosse Verschweigen der Rechte an Lizenzen und der Beteiligung an einer schweizerischen Gesellschaft (act. 1 S. 22). Die Beschwerdeführer stellen sich auf den Standpunkt, dass die von der ersuchenden Behörde vorgelegten Unterlagen allenfalls den Verdacht zu begründen vermögen, die Beschuldigten seien an der C. AG wirtschaftlich berechtigt. Dies genü- ge jedoch bei weitem noch nicht, um eine arglistige Täuschung der Steuer- behörden zu begründen (act. 1 S. 23). Die ersuchende Behörde begründe die Arglist damit, dass die Beschwerdeführer einen Teil ihrer Lizenzeinkünf- te über die J. GmbH bezogen und diese ordnungsgemäss versteuert hät- ten. Durch die ordnungsgemässe Deklaration dieser Einkünfte sei es den Beschuldigten gelungen, gegenüber den deutschen Steuerbehörden ein ausreichend grosses Einkommen nachzuweisen, um den Verdacht auf- grund der Diskrepanz zwischen Lebensstil und versteuertem Einkommen zu vermeiden (act. 1 S. 23). Die Beschwerdeführer halten dem entgegen, dass die Schilderung der ersuchende Behörde nicht über die blosse Be- hauptung hinausgehe. Sie nenne weder das von den Beschuldigten ver- steuerte Einkommen, noch Anhaltspunkte für den Lebensstil der Beschul- digten. Die Darstellung im Rechtshilfeersuchen genüge somit den Anforde- rungen an die Substantiierung des qualifizierenden Elementes des Abga- bebetruges nicht (act. 1 S. 24).

Die Beschwerdeführer kommen zum Schluss, dass das Rechtshilfeersu- chen keine über das nicht arglistige Zwischenschalten einer Domizilgesell- schaft hinausgehende Verdachtsmomente enthalte. Die Beschuldigten hät- ten nach Darstellung der ersuchenden Behörde einzig ihre behauptete Be- teiligung an der Beschwerdeführerin in der Einkommensteuererklärung nicht deklariert. Der durch die ersuchende Behörde erhobene Vorwurf erfül- le also in der Schweiz, so er denn richtig wäre, „lediglich“ den Tatbestand der Steuerhinterziehung. Für diese Deliktsart jedoch werde keine Rechtshil- fe gewährt (act. 1 S. 24 f.).

5.2 Das Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegen- stand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie dem vorliegenden die strafba- re Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts ent- halten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV stellt entsprechende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Hand-

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lungen wegen derer um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches Delikt darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 m.w.H.).

5.3 Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völ- lig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln ge- bliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechts- hilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits ab- schliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdi- gung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersu- chen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 vom 30. August 2006, E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4).

5.4 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er- ledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedin- gung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Vollziehung von Rechtshilfeersuchen, mit welchen Zwangs- massnahmen beantragt werden, einen entsprechenden Vorbehalt ange- bracht. Entsprechend bestimmt auch Art. 64 Abs. 1 IRSG für die akzessori- sche Rechtshilfe, dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen, wenn aus der Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen hervor- geht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale ei- nes nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Vor- behältlich Fälle offensichtlichen Missbrauchs ist die Strafbarkeit nach dem Recht des ersuchenden Staates dabei in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 IRSG grundsätzlich nicht zu prüfen. Der Vorbehalt der Schweiz zum EUeR ist im gleichen Sinne auszulegen (BGE 116 Ib 89 E. 3c/aa mit Hin-

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weisen; Urteile des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 3.2; 1A.3/2006 vom

6. Februar 2006, E. 6.1 ; 1A.283/2005 vom

1. Februar 2006, E. 3.3; 1A.80/2006 vom 30. Juni 2006, E. 2.2; ZIMMER- MANN, a.a.O., S. 536 f. N. 583).

5.5 Für die Frage der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Er- suchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte, und es ist zu prüfen, ob die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Straf- norm erfüllt wären (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.7.2; 129 II 462 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1, je m.w.H.; ZIM- MERMANN, a.a.O., S. 536 N. 583). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Dabei genügt es, dass ein Tatbestand nach schweizeri- schem Recht erfüllt ist. Ebenfalls nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007, E. 3; Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2007.29 vom

30. Mai 2007, E. 3, sowie der Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts 1C.150/2007 vom 15. Juni 2007, E. 1.3 dazu).

5.6 Art. 3 Abs. 3 IRSG sieht in Übereinstimmung mit Art. 2 lit. a EUeR vor, dass Rechtshilfebegehren abzulehnen sind, wenn der Gegenstand des Verfah- rens eine Tat bildet, die auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet ist. Jedoch kann einem Ersuchen um Rechtshilfe nach dem dritten Teil des Gesetzes (andere Rechtshilfe) entsprochen werden, wenn das Verfahren einen Abgabebetrug betrifft. In diesem Fall besteht trotz des Wortlauts des Gesetzes (Kann-Vorschrift) eine Pflicht zur Rechtshilfeleistung, wenn die übrigen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (BGE 125 II 250 E. 2 S. 252). Der Begriff des Abgabebetruges bestimmt sich nach Art. 14 Abs. 2 VStrR. Danach liegt ein Abgabebetrug vor, wenn der Täter durch sein arglistiges Verhalten bewirkt, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird. Ein Abga- bebetrug muss nicht notwendigerweise durch Verwendung falscher oder gefälschter Urkunden begangen werden, es sind auch andere Fälle arglis- tiger Täuschung denkbar. Zur Auslegung des Betrugsbegriffes ist auf die Umschreibung des Tatbestandes in Art. 146 StGB und die hinzu bestehen- de bundesgerichtliche Rechtsprechung abzustellen. Demnach sind immer besondere Machenschaften, Kniffe oder ganze Lügengebäude erforderlich,

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damit eine arglistige Täuschung anzunehmen ist. Als besondere Machen- schaften (machinations) gelten Erfindungen und Vorkehrungen sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe (manoeuvres frauduleuses) geeignet sind, das Opfer irrezuführen oder es in seinem Irrtum zu bestärken. Machenschaften sind eigentliche In- szenierungen (mise en scène); sie bestehen aus einem ganzen System von Lügen und setzen damit gegenüber einer blossen Summierung von Lügen höhere Anforderungen an die Vorbereitung, Durchführung und Wir- kung der Täuschungshandlung voraus. Ein Lügegebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von be- sonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich auch das kritische Opfer täu- schen lässt. Selbst blosses Schweigen kann arglistig sein, wenn der Täu- schende den Getäuschten von einer möglichen Überprüfung abhält oder voraussieht, dass dieser mit Rücksicht auf ein besonderes Vertrauensver- hältnis von einer Überprüfung absehen wird (BGE 125 II 250 E. 3a/b; ins- besondere auch BGE 115 Ib 68 E. 3a/bb; BGE 111 Ib 242 E. 4b i.V.m BGE 126 IV 165 E. 2a; vgl. auch PETER LOCHER, System des schweizeri- schen Steuerrechts, 6. Auflage, Zürich 2002, S. 360). Ob eine Tat als Ab- gabebetrug zu qualifizieren ist, beurteilt sich allein nach den erwähnten Grundsätzen des schweizerischen Rechts und es ist unerheblich, ob das fragliche Verhalten nach dem Recht des ersuchenden Staates ebenfalls als Abgabebetrug gilt oder als Steuerhinterziehung geahndet wird (BGE 125 II 250 E. 3b; PIETRO SANSONETTI, La coopération entre autorités fiscales et pénales, in SJ 1999 II Nr. 14, S. 376). 5.7 Beim Entscheid über die Frage, ob die Täuschung, welche dem Beschul- digten vorgeworfen wird, arglistig sei, haben sich die schweizerischen Be- hörden allein an die Darstellung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen zu halten, soweit diese nicht offensichtliche Irrtümer, Widersprüche oder Lücken enthält (s. supra E. 5.3). Grundsätzlich haben sich die schweizeri- schen Behörden nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 125 II 250 E. 5b) nicht darüber auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsa- chen zutreffen oder nicht. Anders als bei gemeinrechtlichen Straftatbestän- den verlangt die bundesgerichtliche Rechtsprechung beim Abgabebetrug allerdings, dass zusätzlich hinreichende Verdachtsmomente für den im Rechtshilfeersuchen enthaltenen Sachverhalt dargetan werden. Damit soll verhindert werden, dass sich die ersuchende Behörde unter dem Deck- mantel eines von ihr ohne Vorhandensein von Verdachtsmomenten ledig- lich behaupteten Abgabebetrugs Beweise verschafft, die zur Ahndung an- derer Fiskaldelikte dienen sollen, für welche die Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 3 IRSG keine Rechtshilfe gewährt. Demnach ist es gemäss der zitier- ten Rechtsprechung Sache der um Rechtshilfe ersuchenden ausländischen Behörde, in ihrem Ersuchen die Umstände darzulegen, aus welchen sich

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ergeben soll, dass der Beschuldigte arglistig gehandelt hat (vgl. ferner HEI- KE DRENCKHAN/JENS HANEBRINK, Steuerhinterziehung – Die Rechtslage in Deutschland, in Jusletter vom 7. April 2008, Rz 36). Der ersuchende Staat hat seinem Gesuch nicht notwendigerweise die Beweismittel beizulegen; es genügt, wenn er diese bezeichnet und deren Existenz glaubhaft macht (BGE 116 Ib 96 E. 4c S. 103; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 598 N. 644). Beste- hen Zweifel über die Merkmale der im Ersuchen erwähnten Abgaben, so holt gemäss Art. 24 Abs. 3 IRSV das Bundesamt oder die kantonale Voll- zugsbehörde die Stellungnahme der Eidgenössischen Steuerverwaltung ein. Deren Bericht bindet allerdings weder die ausführende Behörde noch die Beschwerdeinstanz (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 599 N. 645). 5.8 In der Literatur wird vereinzelt die Ansicht vertreten, dass bereits die Steu- erumgehung mittels Errichtung von „Sitzgesellschaften“ (oder ähnlichen Vorkehren) unter gewissen Umständen als arglistig anzusehen sei (vgl. PAOLO BERNASCONI, Das Schweizer Bankgeheimnis und das neue Rechtshilfegesetz in Strafsachen, in Der Schweizer Treuhänder 57 (1983), S. 14 FN 29). Eine allzu extensive Interpretation des abgaberechtlichen Arglistbegriffes könnte allerdings Bedenken wecken. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung sind Steuereinsparungs- bzw. Steuervermei- dungsstrategien, welche sich auf die Ausschöpfung legaler Instrumente des Gesellschafts- und Fiskalrechts beschränken (wie z.B. die blosse Errich- tung von steuerprivilegierten Domizilgesellschaften), grundsätzlich für sich alleine nicht als strafbare arglistige Täuschungsmethode zu qualifizieren (PETER J. M. VON CASTI-WERGENSTEIN, Der Steuer- und Abgabebetrug im schweizerischen Recht, Diss. St. Gallen 1992, S. 118; URS R. BEHNISCH, Das Steuerstrafrecht im Recht der direkten Bundessteuer, Diss. Bern 1991, S. 221 ff.; BRUNO EGGIMANN, Domizilgesellschaften und Strafrechtshilfe bei Abgabebetrug, in Der Schweizer Treuhänder 60 [1986], S. 373; LIONEL FREI, 2 Jahre Strafrechtshilfe bei Abgabebetrug, in Steuer Revue 40 [1985], S. 190; SILVIO BIANCHI, Rechtshilfe Schweiz/Italien bei Abgabebetrug, in Der Schweizer Treuhänder 57 [1983], S. 40 FN 4). Rechtshilfe ist hingegen bei Abgabebetrug zu gewähren, nämlich wenn täuschende Vorkehren hin- zutreten, die von der Fiskalbehörde – bei einer Gesamtwürdigung der frag- lichen Steuerumgehungsmethode – nur schwer durchschaut werden kön- nen (Urteil des Bundesgerichts 1A.244/2002 vom 24. Oktober 2003, E. 5.1 m.w.H.; vgl. auch URS R. BEHNISCH, Amts- und Rechtshilfe im Steuerrecht, in B. EHRENZELLER [Hrsg.], Aktuelle Fragen der internationalen Amts- und Rechtshilfe, St. Gallen 2005, S. 97 ff.). Insbesondere im Urteil des Bundesgerichts 1A.244/2002 wurde den Ange- schuldigten nicht nur die Beteiligung an einer Domizilgesellschaft in der Schweiz zu Zwecken der Steuereinsparung bzw. Steuerumgehung vorge-

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worfen, sondern es kamen noch weitere spezifische Täuschungselemente hinzu. So hätten sich die Beschuldigten offen zu 20 % am Kapital der schweizerischen Gesellschaft beteiligt, wobei der Verdacht bestand, dass sie verdeckt, über Treuhänder bzw. über eine dazwischen geschaltete Do- mizilgesellschaft auch die restlichen 80 % wirtschaftlich kontrollieren wür- den. Über diverse Geschäfte zwischen einer den Beschuldigten gehören- den deutschen Gesellschaft und der schweizerischen Gesellschaft (grund- loses Gewähren von zu hohen Rabatten, Verzicht auf vereinbarte Zahlun- gen etc.) sei der in Deutschland zu versteuernde Gewinn dann künstlich geschmälert worden. Schliesslich seien die erwähnten sich angeblich in Fremdeigentum befindlichen 80 % Aktienanteile von einer weiteren den Beschuldigten gehörenden deutschen Gesellschaft erheblich unter dem tatsächlichen Wert gekauft worden. So hätten die erstgenannten Vorgänge der künstlichen Schmälerung des Gewinnes gedient, während letztgenann- te Operation der „steuerfreien“ Rückführung der (kapitalisierten) Gewinne nach Deutschland, respektive in die Hände der Beschuldigten, gedient ha- be. Das Bundesgericht führt aus, dieses planmässige Zusammenwirken der Steuerpflichtigen mit den beteiligten Treuhändern und Gesellschaften habe für die Finanzbehörden als Ganzes ein undurchschaubares Lügenge- bäude ergeben (Urteil 1A.244/2002 E. 5.2). Im Unterschied dazu fehlten demgegenüber im mit Entscheid des Bundes- strafgerichts RR.2008.165 vom 28. Oktober 2008 beurteilten Fall Hinweise, dass der betreffende Beschuldigte weitere Machenschaften angewandt hat, um das Steueramt über seine Vermögens- und Einkommenssituation zu täuschen (TPF 2008 128, E. 5.9). In jenem Fall wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, Erträge aus dem bei der Bank C. unterhaltenen Portfolios in seinen Steuererklärungen verschwiegen und zur Verschleierung dieses Tatbestandes eine Gesellschaft auf den British Virgin Islands eingeschaltet zu haben. Über die blosse Errichtung einer steuerprivilegierten Gesellschaft hinaus lagen keine weiteren täuschenden Elemente vor, weshalb das Tat- bestandsmerkmal der Arglist nicht bejaht werden konnte. Das Bundesstraf- gericht stellte in diesem Entscheid klar, dass bei Vorliegen weiterer täu- schenden Elemente Abgabebetrug angenommen werden müsste und ver- wies auf weitere Fälle mit Involvierung von Domizilgesellschaften. So erge- be eine Analyse dieser Entscheide (z.B. Urteil des Bundesgerichts 1A.323/2005 vom 3. April 2006, E. 5.3 sowie 1A.161/2005 vom

12. Juli 2005, E. 2 und BGE 111 Ib 242, E. 5b), dass bei Bejahung des Ab- gabebetrugs dem Rechtshilfeersuchen stets ein relativ komplexer Sachver- halt zu Grunde liege und es nicht einfach um das blosse Verbergen von Vermögenswerten und daraus fliessenden Erträgen durch Einschalten ei- ner Sitzgesellschaft gehe, sondern um das „Einschieben“ solch einer Ge- sellschaft in einen Geschäfts- oder Warenverkehr und Manipulation der Er-

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tragslage des ausländischen Steuersubjekts mittels künstlich überhöhter oder vertiefter Preise für Waren oder Dienstleistungen. Im beurteilten Fall fehlte gerade dieses Element, da es sich einfach um ein zusätzliches Ele- ment des Versteckens nicht deklarierter Vermögenswerte bzw. Erträge handelte, weshalb dem betreffenden Beschuldigten noch kein arglistiges Handeln vorgeworfen werden konnte (TPF 2008 128, E. 5.9). 5.9 Im Bereich der indirekten Fiskalität hat sich die Schweiz gemäss Art. 50 SDÜ unter den dort genannten Bedingungen zur gegenseitigen Rechtshilfe bei den abschliessend aufgezählten Verbrauchersteuern, Mehrwertsteuern und Zollabgaben verpflichtet (s. auch Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2009.316 vom 9. April 2010, E. 3.2, mit Hinweisen; zur Auslieferungsverpflichtung gemäss SDÜ im Bereich der indirekten Fiskalität vgl. BGE 136 IV 88 E. 3). Diesbezüglich kann Rechtshilfe verweigert wer- den, wenn bestimmte Deliktssummen nicht überschritten werden, es sei denn die Tat wird wegen ihrer Art oder wegen der Person des Täters von der ersuchenden Vertragspartei als sehr schwerwiegend betrachtet (Art. 50 Abs. 4 SDÜ). Beinhalten die beantragten Rechtshilfemassnahmen eine Durchsuchung oder Beschlagnahme, so dürfen diese keinen weitergehen- den Bedingungen unterworfen werden als denen, dass a) die dem Rechts- hilfeersuchen zugrunde liegende Tat nach dem Recht beider Vertragspar- teien mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden Massregel der Sicherung und Besserung im Höchstmass von mindestens sechs Mo- naten bedroht ist, oder nach dem Recht einer der beiden Vertragsparteien mit einer Sanktion des gleichen Höchstmasses bedroht ist und nach dem Recht der anderen Vertragspartei als Zuwiderhandlung gegen Ordnungs- vorschriften durch Behörden geahndet wird, gegen deren Entscheidung ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann; b) die Er- ledigung des Rechtshilfeersuchens im Übrigen mit dem Recht der ersuch- ten Vertragspartei vereinbar ist (Art. 51 lit. a und b SDÜ). Im Ergebnis be- deutet dies, dass im Bereich der indirekten Steuern unter bestimmen Vo- raussetzungen Rechtshilfe – im Gegensatz zu Art. 3 Abs. 3 lit. a IRSG i.V.m. Art. 24 Abs. 1 IRSV, wonach die Leistung von Rechtshilfe nur bei Vorliegen von Abgabetrug möglich ist (s.o.) – auch für blosse Hinterzie- hungsdelikte zu leisten ist (RUDOLF WYSS, Neuerungen im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen im Rahmen von Schengen, in S. Breitenmoser/S. Gless/O. Lagodny [Hrsg.], Schengen in der Praxis, Er- fahrungen und Ausblicke, Zürich/St. Gallen 2009, S. 338).

Der Vorwurf der deutschen Behörden lautet zum einen auf Verkürzung der Körperschaft-, Gewerbe- und Einkommenssteuer und zum anderen auf Verkürzung der Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer ist im Bereich der indirek- ten Fiskalität anzusiedeln. Wer unter erschwerenden Umständen u.a. in ei-

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ner Steuerperiode nicht sämtliche Einnahmen deklariert, erfüllt den Tatbe- stand der qualifizierten Steuerhinterziehung Art. 96 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 97 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer vom 12. Ju- ni 2009 (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20). Als erschwerende Umstände gelten u.a. das gewerbsmässige Verüben von Widerhandlungen gegen das Mehrwertsteuerrecht (Art. 97 Abs. 2 lit. b MWSTG). Die qualifi- zierte Steuerhinterziehung im Sinne der vorgenannten Bestimmungen des MWSTG stellt ein Delikt der indirekten Fiskalität dar, das u.a. mit Freiheits- strafe von bis zu zwei Jahren bedroht wird. Mit Blick auf die Rechtshilfevo- raussetzungen von Art. 50 bzw. Art. 51 lit. a SDÜ (s.o.) stellt die gewerbs- mässige Steuerhinterziehung im Sinne von Art. 96 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 97 Abs. 2 lit. b MWSTG grundsätzlich eine rechtshilfefähige Tat dar.

5.10 In Bezug auf den Vorwurf der Verkürzung der Umsatzsteuer ist daher zu untersuchen, ob der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt die Tatbe- standsmerkmale der qualifizierten Steuerhinterziehung erfüllen würde. Was die direkten Steuern anbelangt, ist zu prüfen, ob das im Rechtshilfeersu- chen samt Ergänzungen und Beilagen geschilderte Verhalten als Abgabe- betrug im Sinne von Art. 14 VStrR gelten kann und ob diese Umstände ausreichend glaubhaft gemacht sind. Insbesondere ist zu untersuchen, ob das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfüllt ist.

Ob der behauptete Sachverhalt, wäre er in der Schweiz geschehen, hier überhaupt zu einer Abgabeverkürzung geführt hätte, ist unter dem Aspekt der doppelten Strafbarkeit demgegenüber nicht zu prüfen (s. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.108 vom 16. November 2007, E. 4.4). In diesem Punkt genügt es, dass die vom ersuchenden Staat geltend ge- machte Steuerverkürzung nach dessen Steuerrechtssystem gegeben ist, wovon grundsätzlich auszugehen ist (s. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.108 vom 16. November 2007, E. 4.3). Schliesslich darf gemäss Art. 24 Abs. 2 IRSV ein Rechtshilfeersuchen nicht allein mit der Begrün- dung abgelehnt werden, dass das schweizerische Recht nicht dieselbe Art von Abgaben oder keine Abgabenbestimmungen derselben Art vorsieht. Al- lerdings gilt auch im Bereich der (direkten wie indirekten) Fiskalität der Grundsatz, wonach der Rechtshilferichter an die Sachdarstellung im Ersu- chen soweit gebunden ist, als sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (s. supra E. 5.3 und 5.7). Dem ist beizufügen, dass sich der steuerlich relevante Tatbestand (Zustand, Vor- gang oder Wertzufluss) bzw. dessen allfällige Umgehung und die Frage des Modus der Täuschung nicht ganz voneinander trennen lassen (s. Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.108 vom 16. November 2007,

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E. 6), muss sich doch die auf die Arglist hin zu prüfende behauptete Irrefüh- rung der Steuerbehörden auf einen solchen Tatbestand beziehen.

5.11 Im Rechtshilfeersuchen vom 13. Mai 2005 samt dessen Ergänzungen vom

13. September 2005, 12. Juli 2006 und 12. Oktober 2006 sowie Beilagen (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Dossier RH, Urk. 1 – 4 und 5) schil- dern die deutschen Behörden den Sachverhaltsvorwurf im Einzelnen wie folgt:

Die Beschuldigten A. und B. seien verantwortliche Geschäftsführer der am

7. November 1997 unter dem Namen I. GmbH in Deutschland gegründeten und am 2. November 1998 in die J. GmbH umbenannten Gesellschaft. Weiter sollen A. und B. mit der J. GmbH die K. GmbH gegründet haben. Am 4. Januar 1998 habe die J. GmbH mit der deutschen Gesellschaft L. GmbH einen Handelsvertretervertrag abgeschlossen. Danach sei der J. GmbH die alleinige Vertretung des Vertriebs der von der L. GmbH her- gestellten Erzeugnisse Veloursband, artgleiche Produkte und Kantenschutz für Deutschland zugestanden worden. Am 22. Januar 1998 soll zwischen der L. GmbH und der I. GmbH ein weiterer Vertrag abgeschlossen worden sein, wonach die I. GmbH die alleinigen weltweiten Vertriebsrechte für Pro- dukte aus Verbundmaterialien habe, die ausschliesslichen Produktions- rechte hingegen bei der L. GmbH liegen würden. Weiter sei vereinbart wor- den, dass für eine Kabelbaumummantelung eine gemeinsame Patentan- meldung unter gleichberechtigten Partnern unter Teilung der Kosten ange- strebt werde. Am 18. Februar 1998 sollen die L. GmbH und I. GmbH so- dann eine Treuhandvereinbarung über den Schutz und die Durchsetzung des Patentschutzes unter Bezugnahme auf den Vertrag vom

22. Januar 1998 abgeschlossen haben. Darin sei vereinbart worden, dass die L. GmbH über den treuhänderisch für die I. GmbH gehaltenen Anteil an Patenten nur mit vorheriger Zustimmung der I. GmbH verfügen dürfe. Auf- grund des Handelsvertretervertrages vom 4. Januar 1998 hätten die J. GmbH und auch die K. GmbH Einnahmen aus Provisionszahlungen der L. GmbH „für deren exclusive Nutzung des Patents 1“ erzielt. Diese Ein- nahmen seien ordnungsgemäss in den jeweiligen Steuererklärungen ange- geben worden. Die L. GmbH habe für die Nutzung desselben Patents 1 gleichzeitig auch Zahlungen an die schweizerische C. AG geleistet, welche zu gleichen Teilen mit der L. GmbH als Patentmitinhaberin registriert sei. Nach Darstellung der deutschen Behörden seien auch diese an die C. AG erfolgten Zahlungen, bestehend aus Lizenzgebühren und Provisionen für den weltweiten Vertrieb ausser Deutschland, der J. GmbH, der K. GmbH und den beiden Beschuldigten B. sowie A. zuzurechnen. Diese Zahlungen seien nicht in den Bilanzen der J. GmbH und der K. GmbH aufgeführt ge-

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wesen. Davon ausgehend werfen die deutschen Behörden den beiden Be- schuldigten vor, diese hätten in Bezug auf die vorgenannten Zahlungen der L. GmbH in den Jahren 1998 bis 2004 für die J. GmbH, die K. GmbH und für sich selbst unvollständige Umsatzsteuer-, Körperschaftsteuer- und Ein- kommenssteuererklärungen abgegeben. Dadurch hätten sie in den ge- nannten Jahren Umsatz-, Körperschaft-, Gewerbe- und Einkommenssteu- ern in der Höhe von gesamthaft über EUR 8 Mio. verkürzt.

Den Verdacht, dass es sich bei der C. AG um eine Scheinfirma handle und dass die fraglichen Zahlungen (Lizenzgebühren und Provisionen für den weltweiten Vertrieb ausser Deutschland) an die C. AG der J. GmbH, der K. GmbH und den beiden Beschuldigten B. sowie A. zuzurechnen seien, leiten die deutschen Behörden aus folgenden Umständen ab:

Zunächst habe die als Patentmitinhaberin eingetragene schweizerische C. AG aus rein zeitlichen Gründen keinen eigenen Beitrag zur Entwicklung des Patentes beitragen können. Der Antrag auf Eintragung des Patentes sei bereits am 30. März 1998 erfolgt, währenddem die C. AG erst am

17. November 1998 in das Handelsregister eingetragen worden sei. Eben- so wenig habe die Y.-Gruppe, zu der die C. AG gehören solle, einen Bei- trag zur Entwicklung dieses Patents geleistet. Schliesslich habe die C. AG im Verfahren zur Erlangung einer Freistellung von inländischen Einkünften vom Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 EStG/D aufgrund des Doppelbesteue- rungsabkommens Bundesrepublik Deutschland - Schweiz unterlassen, ei- nen Geschäftsbetrieb nachzuweisen. Sodann werde in den Verträgen zwi- schen der L. GmbH und der I. GmbH bzw. J. GmbH ausdrücklich darauf abgestellt, dass es sich um ein gemeinsames Patent der L. GmbH und der I. GmbH bzw. J. GmbH handle. Wären die C. AG oder die Y.-Gruppe an der Entwicklung des Patentes beteiligt gewesen, wären die vorgenannten Verträge nicht abgeschlossen worden. Aus der Telefonnotiz der Kanzlei Z. vom 1. Oktober 1997 sei sodann ersichtlich, dass sich der Beschuldigte B. als Erfinder habe vermerken lassen. In einer Aktennotiz werden sodann die ebenfalls Beschuldigten Geschäftsführer der L. GmbH, AA. und BB., sowie B. und A. als Erfinder genannt. Der Servicevertrag vom 1. März 1998 zwischen der C. AG und der Y.-Gruppe zeige, dass die C. AG weder über eigenes Personal noch einen sonstigen eigenen Geschäftsbetrieb verfüge, sondern als reine Briefkastenfirma von der CC. AG mitverwaltet werde.

Was sodann das der C. AG eingeräumte weltweite (ausser Deutschland) Vertriebsrecht anbelange, seien keine Gründe für die Einbeziehung der C. AG in die Vermarktung ersichtlich. Dass die C. AG – welche weder ei- genes Personal noch einen sonstigen eigenen Geschäftsbetrieb aufweise –

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über Kenntnisse in diesem Bereich verfügen würde, sei durch nichts belegt worden. Vielmehr hätte die I. GmbH bzw. J. GmbH den Vertrieb auch in Hinsicht auf die ausländischen Hersteller übernehmen können. Dies sei insbesondere deshalb anzunehmen, weil lediglich der Konzern DD. als Endkunde genannt werde. Zwar seien die Veloursbänder direkt an die Zu- lieferfirmen für den Konzern DD., welche die Kabelbäume als Komponen- ten vorfertigen würden, zu liefern gewesen und diese hätten ihren Sitz si- cherlich auch im Ausland gehabt. Eine weitergehende Vermittlung des Pro- dukts im Ausland wäre gleichwohl überflüssig gewesen, da der Konzern DD. weltweit seinen Lieferanten die Verwendung des Veloursbandes vor- geschrieben habe. Aus der Sicht der C. AG sei es schliesslich nicht ver- ständlich, weshalb diese als Patentmitinhaberin die Vermittlung der Verträ- ge gegen Provision durch die J. GmbH in Deutschland ohne Ausgleich hät- te hinnehmen sollen, wenn Letztere kein Anrecht (mehr) auf das Patent gehabt haben soll. Aus Sicht der I. GmbH bzw. J. GmbH stelle umgekehrt die zwischen der L. GmbH und der C. AG am 21. Dezember 1998 verein- barte Einräumung des weltweiten (ausser Deutschland) exklusiven Vertre- tungsrechts an die C. AG eine Beeinträchtigung der Vertriebsrechte dar, welche ihr im Vertrag vom 22. Januar 1998 eingeräumt worden seien. Zwi- schen der L. GmbH und der I. GmbH bzw. J. GmbH sei vereinbart gewe- sen, dass keine der Vertragsparteien berechtigt sei, ohne ausdrückliche Zustimmung der anderen Partei ganz oder teilweise Rechte aus dem Ver- trag auf Dritte zu übertragen. Nach Auffassung der deutschen Behörden wäre eine Übertragung des treuhänderisch gehaltenen Anteils von 50 % an dem Patent 1 auf die C. AG unzulässig gewesen. Die I. GmbH bzw. J. GmbH und damit deren Inhaber B. und A. hätten durch dieses Vorgehen einen Verlust erlitten. Der Umstand, dass die Beschuldigten darauf nicht reagiert hätten, lasse sich nur dadurch erklären, dass sie die C. AG wirt- schaftlich kontrollieren würden und ihnen die Einnahmen nach Abzug der Gehälter der vorgeschobenen Geschäftsführung zugekommen seien. Of- fensichtlich sei es für die Verantwortlichen der L. GmbH ebenfalls klar ge- wesen, dass eine Zahlung für die C. AG genauso gut direkt an die Be- schuldigten B. und A. erfolgen könne, da diese letztlich wirtschaftlich Be- günstigte der Zahlungen seien. So sei auf Weisung von B. hin von der L. GmbH am 24. September 1998 eine Zahlung in der Höhe von DEM 250'000.-- auf dessen Konto in Spanien durchgeführt worden. Diese Zah- lung sei rückabgewickelt und am 17. Dezember 1998 von der L. GmbH an die C. AG überwiesen worden.

5.12

5.12.1 Die ersuchende Behörde rechnet die von der L. GmbH an die C. AG geleis- teten Zahlungen von Lizenzgebühren für die Nutzung eines Patents und

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von Provisionen für den weltweiten (ausser Deutschland) Vertrieb der pa- tentgeschützten Produkte der J. GmbH, der K. GmbH sowie A. und B. zu. Den Vorwurf der Abgabeverkürzung leitet sie aus der Nichtdeklaration die- ser steuerpflichtigen Einkünfte in den entsprechenden Steuererklärungen der vorgenannten Gesellschaften und Personen ab. Die ersuchende Be- hörde nimmt in tatsächlicher Hinsicht allerdings nicht an, dass die von der L. GmbH an die C. AG geleisteten Zahlungen in der Folge an die J. GmbH, die K. GmbH und/oder die beiden Beschuldigten effektiv weiter geleitet worden seien. Der gegenüber diesen Gesellschaften und Personen geltend gemachte Steueranspruch basiert demnach ausschliesslich auf eine steu- errechtliche Zurechnung.

5.12.2 Bei einer näheren Analyse erweist sich der oben wiedergegebene Sachverhaltsvorwurf der deutschen Behörden mit Blick auf die vorzuneh- mende Prüfung der doppelten Strafbarkeit teilweise als unvollständig bis widersprüchlich und in verschiedener Hinsicht als nicht nachvollziehbar:

5.12.3 Zunächst ist festzuhalten, dass gemäss dem Rechtshilfeersuchen und des- sen Ergänzungen dasselbe Steuerobjekt (die Einkünfte der C. AG) gleich- zeitig je vier verschiedenen Steuersubjekten (zwei Gesellschaften und zwei natürlichen Personen) zuzurechnen sei (Verfahrensakten Staatsanwalt- schaft, Dossier RH, Urk. 4 S. 7). Einer solchen Grundannahme könnte be- reits im Ansatz nicht gefolgt werden. Sie ist wohl auf eine mangelnde Prä- zision in der Umschreibung des Vorwurfs zurückzuführen. In sinngemässer Auslegung des Rechtshilfeersuchens darf angenommen werden, dass die fraglichen Einkünfte in erster Linie der J. GmbH zugerechnet werden sol- len. Inwiefern sich solche Einkünfte (bzw. deren steuerliche Zurechnung) auf das steuerbare Einkommen von A. und B. als Anteilsinhaber der J. GmbH ausgewirkt haben sollen, ist dem Rechtshilfeersuchen und seinen Ergänzungen allerdings nicht zu entnehmen. In diesem Punkt erweist sich die Sachverhaltsdarstellung als unvollständig.

5.12.4 Den Beschwerdeführern ist sodann beizupflichten, dass aus dem Rechts- hilfeersuchen und dessen Ergänzungen nicht eindeutig hervorgeht, nach welchen Grundsätzen die steuerliche Zurechnung vorgenommen wird. Das Bundesamt für Finanzen stützt sich zumindest in seinem Bescheid auf § 42 der deutschen Abgabenordnung, wonach bei Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten der Steueranspruch so entstehe, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung ent- stehe (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Dossier RH, Urk. 5/189-197). Die ersuchende Behörde vermutet vorliegend in einem ersten Punkt, dass es sich bei der C. AG um eine missbräuchliche Zwischenschaltung handle.

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So habe die C. AG weder den Nachweis erbracht, dass sie berechtigt ge- wesen sei, über die zum Patent angemeldeten Entwicklungsergebnisse zu verfügen, noch habe sie wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe für ihre Zwischenschaltung vorgetragen. In einem zweiten Punkt scheint die ersuchende Behörde aus der mutmasslichen materiellen Berechtigung der J. GmbH, das betreffende Patent anzumelden, zu folgern, dass gegenüber der J. GmbH ein Steueranspruch betreffend die Lizenzgebühren und Provi- sionen für den weltweiten (ausser Deutschland) Vertrieb entstanden sei (s.o.).

Diese Betrachtungsweise – soweit sie zutrifft – leuchtet zunächst in Bezug auf die Provisionen nicht ein. Nach schweizerischem Rechtsverständnis findet die Leistung von Provisionen ihren Rechtsgrund in einem Vertrags- verhältnis. Aus der Rechtsstellung als Erfinder oder Patentinhaber, welche vorliegend ohnehin als fraglich erscheint (s. unten), folgt nicht eo ipso ein Anspruch auf Provision. Der Verdacht, dass die J. GmbH die patentierten Produkte nicht nur in Deutschland, sondern weltweit vertrieben haben soll, ist dem Rechtshilfeersuchen gerade nicht zu entnehmen. Hinzu kommt, dass nach Darstellung der ersuchenden Behörde die weitergehende Ver- mittlung des patentierten Produkts im Ausland überflüssig gewesen sei, da der Konzern DD. als Endkunde genannt werde und dieser seinen Lieferan- ten weltweit die Verwendung des Veloursbandes vorgeschrieben habe (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Dossier RH, Urk. 4 S. 11). Im Ergeb- nis bringen die deutschen Behörden demnach vor, dass den Zahlungen, welche die L. GmbH an die C. AG (zumindest formell) als Provision für den weltweiten (ausser Deutschland) Vertrieb geleistet habe, keine Gegenleis- tungen (weder von der C. AG noch von der J. GmbH) gegenüber gestan- den seien. Trifft die implizite Vermutung der rechtsgrundlosen Leistungen zu, müsste unter Umständen eine allfällige Gewinnverlagerung seitens der L. GmbH angenommen werden. Weshalb unter solchen Umständen die fraglichen Provisionen steuerlich der J. GmbH, der K. GmbH sowie A. und B. zugerechnet werden sollen, ist nicht zu erkennen.

Was die mutmassliche materielle Berechtigung der J. GmbH zur Anmel- dung des betreffenden Patents anbelangt, vermag die im Rechtshilfeersu- chen und seinen Ergänzungen wiedergegebene Begründung dieses Ver- dachts nicht zu überzeugen. Zum einen stellen sich die deutschen Behör- den auf den Standpunkt, die C. AG könne schon aus rein zeitlichen Grün- den keinen eigenen Beitrag zur Entwicklung des Patentes beigetragen ha- ben (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Dossier RH, Urk. 4 S. 7). Zum anderen soll aus ihrer Sicht der J. GmbH die materielle Berechtigung zur Patentanmeldung zukommen, obwohl sich B. bereits am 1. Oktober 1997 –

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und damit mehr als einen Monat vor der Gründung der später in J. GmbH umbenannten I. GmbH – gegenüber der Kanzlei Z. als Erfinder habe ver- merken lassen (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Dossier RH, Urk. 4 S. 8 f.). Dieser Widerspruch in der Argumentation der ersuchenden Behörde lässt sich auch nicht anhand der eingereichten Verträge betreffend das strittige Patent auflösen, da sowohl die I. GmbH bzw. J. GmbH wie auch die C. AG ihre Verträge mit der L. GmbH nach dem 1. Oktober 1997 abge- schlossen haben.

Gestützt auf die bisherigen Angaben der ersuchenden Behörde bleibt die steuerliche Zurechnung bzw. der steuerlich relevante Tatbestand für den Rechtshilferichter unklar. Die Sachverhaltsangaben lassen selbst dann kei- nen anderen Schluss zu, wenn von der Nichtanerkennung der C. AG aus- gegangen wird. Dem ist beizufügen, dass gemäss dem eingereichten Be- scheid des Bundesamtes für Finanzen in Bonn die Einkommenssteuer hin- sichtlich der inländischen Einkünfte der C. AG aus Lizenzgebühren in Deutschland bereits auf dem Weg des Steuerabzugs an der Quelle, d.h. bei der L. GmbH, erhoben worden ist (s. Verfahrensakten Staatsanwalt- schaft, Dossier RH, Urk. 5/189-197). Inwiefern unter Einbezug dieses Um- standes noch eine Steuerverkürzung entstanden sein soll, geht aus dem Rechtshilfeersuchen und dessen Ergänzungen nicht hervor. Ähnliches gilt im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Verkürzung der Umsatzsteuer. Unterstehen die strittigen Leistungen der Umsatzsteuer, besteht Grund zur Annahme, dass die deutsche L. GmbH (und nicht die im Ausland domizi- lierte C. AG) Steuerschuldnerin ist. Soweit die L. GmbH die Umsatzsteuer entrichtet haben sollte, stellte sich die Frage, worin für den deutschen Fis- kus noch ein Steuerschaden bestehen soll.

5.12.5 Was das Tatbestandsmerkmal der Arglist (für den Bereich der direkten Fiskalität) anbelangt, führen die deutschen Behörden aus, das Vorgehen der Beschuldigten A. und B. sei schon bereits durch die Einreichung der unrichtigen Bilanzen für die J. GmbH und die K. GmbH als arglistig zu beur- teilen. Dieser Ansicht hat sich die ESTV in ihrem zweiten Gutachten ohne weitergehende Begründung angeschlossen (Verfahrensakten Staatsan- waltschaft, Dossier RH, Urk. 14). Welche Buchungsgrundsätze die Beschuldigten durch die Nichtbilanzie- rung der Leistungen eines Dritten an eine andere Gesellschaft verletzt ha- ben sollen, wird im Rechtshilfeersuchen nicht dargelegt. Es ist nicht Sache des Rechtshilferichters, diesbezüglich Mutmassungen anzustellen. Inwie- fern die eingereichten Bilanzen der J. GmbH sowie der K. GmbH unrichtig sein sollen, ist demnach nicht klar. Ein arglistiges Vorgehen auf Seiten der beiden Beschuldigten wäre diesbezüglich nicht auszumachen.

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Die deutschen Behörden beurteilen die Zwischenschaltung der C. AG – wegen fehlender wirtschaftlicher oder sonst beachtlicher Gründe – vermu- tungsweise als missbräuchlich, zumal nach der deutschen Rechtsprechung wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen, wenn die Zwischen- schaltung allein zum Zweck der Steuerersparnis erfolge. In der Schweiz ist nach der herrschenden Lehre und Rechtsprechung die Errichtung einer steuerprivilegierten Domizilgesellschaft grundsätzlich für sich alleine nicht als strafbare arglistige Täuschungsmethode zu qualifizieren (s. supra E. 5.8). Folglich vermag die mutmassliche Zwischenschaltung der C. AG für sich allein nicht, die Arglist zu begründen – selbst wenn jene aus Sicht der deutschen Behörden vermutungsweise als missbräuchlich beurteilt wird. Es wäre zu prüfen, ob zusätzlich täuschende Vorkehren vorliegen, die von der Fiskalbehörde – bei einer Gesamtwürdigung der fraglichen Steuer- umgehungsmethode – nur schwer durchschaut werden können.

Die ESTV äussert sich in ihrem zweiten Gutachten zum Verdacht der deut- schen Behörden, wonach die Beschuldigten die C. AG dazu benutzt haben könnten, ihnen bzw. der L. GmbH zustehende Zahlungen für die Vermitt- lung von Abnehmern der aus ihren Erfindungen stammenden Produkten zu einem beträchtlichen Teil über die C. AG zu leiten, um den deutschen Fis- kus über die wahren Einkünfte der J. GmbH zu täuschen (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Dossier RH, Urk. 14). Dass ein Teil der Vermittlungs- provision für das Geschäft im Bundesgebiet über die J. GmbH angegeben und versteuert worden sei, erachtet die ESTV als besonders raffinierte Ver- kehrung. Die ESTV schliesst sich der Auffassung der ersuchenden Behör- de an, wonach dieses Vorgehen den Beschuldigten ermöglicht habe, ge- genüber den deutschen Behörden ein ausreichend grosses Einkommen nachzuweisen, um einen Verdacht aufgrund der Diskrepanz zwischen Le- bensstil und versteuertem Einkommen zu vermeiden. Im Lichte der voran- gehenden Erwägungen (s. supra E. 5.12.4) fehlt für eine solche Argumen- tation jedoch die Grundlage.

Wie in anderem Zusammenhang bereits erwähnt, ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass die deutsche Steuergesetzgebung die Besteuerung der Leistung von Lizenzgebühren an eine ausländische Gesellschaft einstwei- len bereits durch den Steuerabzug sicherstellt. Soweit dieser Steuerabzug dem ordentlichen Steuerbetrag entsprechen sollte, würde zur Schädigung des deutschen Fiskus die Einschaltung einer ausländischen Gesellschaft ohnehin nicht genügen. Unter solchen Umständen würde eine Abgaben- verkürzung voraussetzen, dass über die Zwischenschaltung der ausländi- schen Gesellschaft hinaus durch arglistiges Verhalten eine Freistellung von

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diesem Steuerabzug zu Unrecht erwirkt worden wäre. Ein dahingehender Verdacht wird von den deutschen Behörden nicht formuliert.

5.13 Aus den genannten Gründen steht zusammenfassend fest, dass die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen samt dessen Ergänzun- gen in zentralen Punkten unvollständig, unklar bis widersprüchlich ist. Folg- lich genügt die Sachverhaltsschilderung den Anforderungen von Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR nicht, kann ihr doch in der vorliegenden Form weder Tat- bestand der qualifizierten Steuerhinterziehung noch derjenige der Abgabe- verkürzung entnommen werden. Dementsprechend ist die verlangte Rechtshilfe im Bereich der direkten Fiskalität auch gemäss Art. 2 lit. a EU- eR und Art. 3 Abs. 3 IRSG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 IRSV nicht zu- lässig.

Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist (s. supra E. 2.3). Die angefochtene Schlussverfügung der Staatsanwalt- schaft St. Gallen vom 10. März 2010 ist hinsichtlich Disp. Ziff. 2a, 2b, 2c und teilweise 2d sowie 2e aufzuheben und die sichergestellten Unterlagen sind den betreffenden Beschwerdeführern zu retournieren. Bei diesem Er- gebnis sind die weiteren Rügen nicht zu prüfen.

6.

6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer ent- sprechend ihrem Anteil am Unterliegen kostenpflichtig, während der Vorins- tanz keine Kosten auferlegt werden (vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 2 VwVG). Angesichts ihres überwiegenden Obsiegens ist den Beschwerdeführern eine ermässigte Gerichtsgebühr aufzuerlegen (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühr gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG das Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren vom 31. August 2010 (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist den Beschwerdeführern eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- aufzuerlegen (vgl. Art. 8 Abs. 3 lit. a des Reglements), unter Anrechnung des einbezahlten Kostenvorschusses von Fr. 7'000.--. Die Bundesstrafge- richtskasse ist anzuweisen, den Beschwerdeführern Fr. 6'500.-- zurückzu- erstatten.

6.2 Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführer im Umfang deren Ob- siegens für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässigen Parteikosten zu entschädigen (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG). Vorliegend erscheint eine Entschädigung von insge-

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samt Fr. 5'000.-- inkl. MwSt. angemessen (vgl. Art. 12 Abs. 2 des Regle- ments i.V.m. Art. 64 Abs. 5 VwVG und Art. 73 Abs. 1 lit. c StBOG).

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Erwägungen (3 Absätze)

E. 13 September 2005 (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Dossier RH, Urk. 2), welche allerdings beim BJ erst am 20. Juli 2006 zusammen mit dem vorgenannten Schreiben vom 12. Juli 2006 eingetroffen war (Verfah- rensakten Staatsanwaltschaft, Dossier RH, Urk. 8). Zu dieser Ergänzung teilte die ESTV auf Anfrage hin mit, dass sich die Unterlagen der ersuchen- den Behörde vom 12. Juli 2006 mit denjenigen decken würden, die schon ihrer Stellungnahme vom 27. Juli 2005 zu Grunde gelegen hätten. Mangels erfolgter Ergänzung des unklaren Sachverhalts und auch mangels doku- mentierter Konkretisierung der im Rechtshilfeersuchen angeführten Ver- dachtsmomente sei sie nicht in der Lage, auf ihre früheren Rechtseinschät- zungen zurückzukommen (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Dossier RH, Urk. 11).

Mit Schreiben vom 12. Oktober 2006 ging die Ergänzung des Rechtshilfe- ersuchens samt Beilagen ein (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Dossier RH, Urk. 4). Hierzu nahm die ESTV am 24. Januar 2007 Stellung und kam zum Schluss, dass die mit der umfangreichen Ergänzungsdokumentation glaubhaft gemachten Verdachtsmomente das Vorliegen von Abgabebetrug bejahen liessen (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Dossier RH, Urk. 14).

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In der Folge bezeichnete das BJ am 1. Februar 2007 den Kanton St. Gallen als Leitkanton im Sinne von Art. 79 Abs. 1 IRSG und übertrug ihm die Prü- fung und Ausführung des Rechtshilfeersuchens samt Ergänzung (Verfah- rensakten Staatsanwaltschaft, Dossier RH, Urk. 15).

D. Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersu- chungsrichteramt, (nachfolgend „Staatsanwaltschaft“) trat mit Eintretens- und Zwischenverfügungen vom 5. März 2007, 12. März 2007, 5. April 2007 und 13. April 2007 auf das Rechtshilfeersuchen vom 13. Mai 2005 bzw. auf dessen Ergänzung vom 12. Oktober 2006 ein und ordnete verschiedene Rechtshilfehandlungen an (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Dossier Z, Urk. 2, 5, 6, 10, 22, 26). Zum einen verfügte sie die Durchsuchung diverser Räumlichkeiten samt Beschlagnahme der sachdienlichen Unterlagen und Datenträgern, die im Zusammenhang mit den untersuchten mutmasslichen Handlungen stehen. Gleichzeitig bewilligte sie, wie beantragt, die Anwe- senheit von drei ausländischen Verfahrensbeteiligten bei den angeordneten Massnahmen. Zum anderen wurden verschiedene Bankinstitute und Ge- sellschaften zur Edition sämtlicher Unterlagen betreffend die beiden Ange- schuldigten sowie die C. AG und die E. AG angewiesen. In diesem Zu- sammenhang reichte die ersuchende Behörde zwei gesonderte Durchsu- chungsbeschlüsse des Amtsgerichts Landshut vom 5. April 2007 und eine entsprechende, vom 19. April 2007 datierte Ergänzung des Rechtshilfeer- suchens nach (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Dossier Z, Urk. 9).

E. Im Sinne der vorgenannten Eintretens- und Zwischenverfügungen edierte in der Folge zunächst die O. AG mit Schreiben vom 23. März 2007 die Un- terlagen […] (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Dossier Z, Urk. 16). Mit Schreiben vom 4. April 2007 kam sodann die Q. AG ihrer Editionspflicht nach und gab diverse Unterlagen zur C. AG und E. AG heraus (Verfah- rensakten Staatsanwaltschaft, Dossier Z, Urk. 21). Am 5. April 2007 wur- den in Anwesenheit von B. die Hausdurchsuchungen bei der C. AG und der E. AG durchgeführt. Dabei wurden diverse Unterlagen sichergestellt und auf Wunsch von B. versiegelt (s. Vollzugsbericht samt Hausdurchsu- chungsprotokolle in Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Dossier Z, Urk. 27, 27.1-27.5). Auf eine Hausdurchsuchung beim Rechtsanwaltsbüro R. wurde verzichtet und dieses im Gegenzug zur Aktenedition verpflichtet (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Dossier Z, Urk. 19 und 22). Das Rechtsanwaltsbüro bzw. Rechtsanwalt H. edierte die fraglichen Akten am gleichen Tag und diese wurden antragsgemäss versiegelt (Verfahrensak- ten Staatsanwaltschaft, Dossier Z, Urk. 27 und 27.5). Die bei der G. AG. gelagerten und von der Aktenedition hinsichtlich des Rechtsanwaltsbüros R. mitumfassten Akten betreffend die C. AG und die E. AG wurden

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schliesslich am 18. August 2008 durch die Rechtsanwälte H. und S. der Staatsanwaltschaft übergeben. Auch diese Dokumente wurden in der Folge sichergestellt und antragsgemäss versiegelt (Verfahrensakten Staatsan- waltschaft, Dossier Z, Urk. 33, s. auch Urk. 34 S. 3). Mit Schreiben vom

19. April 2007 übermittelte die Bank N. AG Bankunterlagen […] (Verfah- rensakten Staatsanwaltschaft, Dossier Z, Urk. 28).

F. Die Staatsanwaltschaft holte in der Zwischenzeit mit Schreiben vom

28. April 2008 ein Gutachten im Sinne einer Oberexpertise vom Steueramt des Kantons St. Gallen zur Frage ein, ob nach Schweizer Recht die Vor- aussetzungen für einen Steuerbetrug nach Art. 186 DBG (bzw. Abgabebe- trug nach Art. 14 Abs. 2 VStrR) gegeben seien (Verfahrensakten Staats- anwaltschaft, Dossier RH, Urk. 16). Das kantonale Steueramt erstattete mit Schreiben vom 4. Juli 2008 das Gutachten (Verfahrensakten Staatsanwalt- schaft, Dossier RH, Urk. 19). Nach seiner Ansicht würden die von der ersu- chenden Behörde eingereichten Schriftstücke keinen durch die C. AG oder die beiden Beschuldigten begangenen Steuerbetrug gemäss Art. 186 DBG belegen. Aus den eingereichten Akten sei in keiner Weise ersichtlich oder substantiiert dargelegt worden, dass zum Zwecke einer versuchten oder vollendeten Steuerhinterziehung gefälschte, verfälschte oder inhaltlich un- wahre Urkunden zur Täuschung der Steuerbehörde verwendet worden sei- en. Demgegenüber könne ein Abgabebetrug im Sinne von Art. 14 Abs. 2 VStrR aufgrund der glaubhaft gemachten Verdachtsmomente bejaht werden.

G. Auf das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft vom 9. Septem- ber 2008 hin erklärte die St. Galler Anklagekammer am 29. Oktober 2008 die Durchsuchung der versiegelten Unterlagen als zulässig. Was die von Rechtsanwalt H. edierten Unterlagen anbelangt, bestimmte sie zu deren Durchsuchung die Einsetzung eines Sachverständigen (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Dossier Z, Urk. 34 und 39). In Anwesenheit der Inhaber bzw. deren Vertreter wurde ein Teil der Siegel am 2. März 2009 gebrochen und die sichergestellten Dokumente in die Akten eingeordnet (Verfahrens- akten Staatsanwaltschaft, Dossier Z, Urk. 40). Die Entsiegelung und Durchsuchung der angeblich dem Anwaltsgeheimnis unterliegenden Akten wurde vom eingesetzten Sachverständigen vorgenommen. Dieser kam zum Schluss, dass sich darunter keine Akten befinden würden, welche zur Wahrung des Anwaltsgeheimnisses auszuscheiden gewesen wären (Ver- fahrensakten Staatsanwaltschaft, Dossier Z, Urk. 53). Die zuständige kan- tonale Beschwerdeinstanz schützte am 18. November 2009 das Entsiege- lungsbegehren mit Ausnahme des Vertrags bezüglich der Gründung der C. AG vom 13. November 1998 und des Mandatsvertrags vom 7. Dezem-

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ber 1998, welche beide der anwaltlichen Tätigkeit zuzuordnen seien und dem Anwaltsgeheimnis unterliegen würden (Verfahrensakten Staatsan- waltschaft, Dossier Z, Urk. 55). Dieser Entscheid blieb unangefochten.

H. Mit einer ersten Schlussverfügung vom 16. Dezember 2009 wurde dem Rechtshilfeersuchen entsprochen und die Herausgabe verschiedener Do- kumente angeordnet, welche ediert oder anlässlich der Hausdurchsuchun- gen vom 5. April 2007 sichergestellt worden waren (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Dossier Z, Urk. 56). Diese Schlussverfügung wurde mit Verfügung vom 13. Januar 2010 widerrufen. Der Widerruf wurde damit be- gründet, dass Rechtsanwalt Holenstein als Vertreter der beiden Ange- schuldigten A. und B. sowie von Rechtsanwalt H. zum Zeitpunkt des Erlas- ses der Schlussverfügung vom 16. Dezember 2009 noch keine vollständige Einsicht in die dem Entsiegelungsverfahren zugrunde liegenden Vollzugs- akten erhalten hätten (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Dossier Z, Urk. 57). So nahm der vorgenannte Rechtsvertreter erst am 6. und

12. Januar 2010 die Gelegenheit zur Einsicht in die gesamten Verfahrens- und Vollzugsakten wahr, worauf ihm Frist zur Erhebung von Einwendungen gegen deren Herausgabe angesetzt wurde (a.a.O.).

I. Mit Schlussverfügung vom 10. März 2010 wurde dem Rechtshilfeersuchen samt Ergänzungen entsprochen und die Herausgabe folgender Unterlagen angeordnet (act. 18.1):

a) 26 anlässlich der Hausdurchsuchung bei der E. AG sichergestellte Ordner, Archivschachteln, Mäppchen und Schnellhefter

b) 3 vom Anwaltsbüro R. bzw. von RA H. edierte Ordner (2 Ordner betref- fend die C. AG und 1 Ordner betreffend die E. AG)

c) 5 von der G. AG edierte Ordner, welche dem Anwaltsbüro R. bzw. RA H. zuzuordnen sind (2 Ordner betreffend die C. AG und 3 Ordner betreffend die E. AG)

d) […] von der Bank N. AG edierte Ordner mit Bankunterlagen betreffend

e) […] von der O. AG edierter Ordner betreffend …

f) 1 von der Q. AG edierter Ordner betreffend

- die C. AG.

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J. Gegen diese Schlussverfügung vom 10. März 2010 erheben A. (Beschwer- deführer 1), B. (Beschwerdeführer 2), die C. AG (Beschwerdeführerin 3), die D. AG (vormals E. AG, Beschwerdeführerin 4), die F. AG in Liquidation (Beschwerdeführerin 5), G. AG (Beschwerdeführerin 6) und H. (Beschwer- deführer 7) durch ihren gemeinsamen Rechtsvertreter Beschwerde (act. 1). Im Hauptstandpunkt beantragen sie die Aufhebung der angefochtenen Schlussverfügung sowie die dieser vorangegangenen Eintretens- und Zwi- schenverfügungen vom 5. März 2007 bzw. 12. März 2007, die Verweige- rung der Rechtshilfe und die Rückgabe der sichergestellten Unterlagen an die jeweils Berechtigten. Eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen (act. 1 S. 2 f.).

Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 30. Ap- ril 2010 die Abweisung der Beschwerde (act. 6). In seiner Vernehmlassung vom 3. Mai 2010 stellt auch das BJ den Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 7).

Die Parteien halten im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels an ihren bisher gestellten Anträgen fest (act. 13, 15 und 16), wobei die Staatsan- waltschaft auf eine Beschwerdeduplik verzichtete.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR, SR 0.351.1) und der zwischen ihnen abge- schlossene Zusatzvertrag vom 13. November 1969 (SR 0.351.913.61) massgebend.

1.2 Der Rat der Europäischen Union hat am 27. November 2008 die voll- ständige Anwendung des Schengen-Besitzstands in der Schweiz ab dem

12. Dezember 2008 beschlossen (Beschluss des Rates 2008/903/EG; ABl. L 327 vom 5. Dezember 2008, S. 15 - 17). Für den Bereich der inter-

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nationalen Rechtshilfe in Strafsachen findet, mangels anders lautender Übergangsbestimmungen, das im Zeitpunkt des Entscheids jeweils gelten- de Recht Anwendung. Die verwaltungsrechtliche Natur des Rechtshilfever- fahrens schliesst die Anwendung des Grundsatzes der Nichtrückwirkung aus (BGE 112 Ib 576 E. 2 S. 583 ff.). Dass vorliegend etwas anderes gel- ten soll, ist nicht ersichtlich (s. auch nachfolgend E. 1.4). Gestützt auf Art. 2 Ziff. 1 und Art. 15 Ziff. 1 des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung der Schweiz bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (Schengen-Assoziierungsabkommen [SAA]; SR 0.360.268.1) gelangen für die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen der Schweiz und Deutschland überdies die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom

19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom

E. 14 Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62) zur Anwendung.

1.3 Im Verhältnis zu Deutschland sind ebenfalls in Kraft getreten die Bestim- mungen des Abkommens vom 26. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Eu- ropäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits zur Be- kämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen (nachfolgend: Betrugsbekämp- fungsabkommen; SR 0.351.926.81, BBl 2004 S. 6184 ff., 6503 ff.). Ob- schon das Betrugsbekämpfungsabkommen noch nicht zwischen allen EU- Mitgliedstaaten in Kraft getreten ist, haben die Schweiz und Deutschland in Anwendung von Art. 44 Ziff. 3 Betrugsbekämpfungsabkommen am 8. bzw.

9. Januar 2009 die gegenseitige Anwendbarkeit notifiziert, womit das Be- trugsbekämpfungsabkommen 90 Tage nach Erhalt der zweiten Notifikation anwendbar wird. Dementsprechend gelangt das Betrugsbekämpfungsab- kommen zwischen diesen beiden Staaten ab dem 9. April 2009 (ABl. der Europäischen Union L 46/8 vom 17. Februar 2008, S. 6 f.; SR 0.351.926.81; zum Stand des Ratifikationsprozesses und Stand der vorläufigen Anwendung des Abkommens zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten) zur Anwendung. Das Betrugsbekämpfungsabkommen ermöglicht die Amts- und Rechtshilfe einschliesslich Zwangsmassnahmen im Bereich der indirekten Steuern, namentlich Mehrwertsteuern, um die es vorliegend unter anderem geht (RH.2009.326 Reg. 1/pag. 011). Allerdings gilt das Betrugsbekämpfungs- abkommen gemäss dessen Art. 46 für Ersuchen wegen Straftaten, die mindestens sechs Monate nach seiner am 26. Oktober 2004 erfolgten Un- terzeichnung, d.h. nach dem 26. April 2005 begangen wurden. Da die zur

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Diskussion stehenden Delikte vor diesem Stichtag liegen, ist das Betrugs- bekämpfungsabkommen vorliegend nicht anwendbar.

1.4 Die Beschwerdeführer stellen sich auf den Standpunkt, die Übergangsrege- lung des Betrugsbekämpfungsabkommens gelte auch für das SAA. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen an, dass die in Art. 31 Betrugsbe- kämpfungsabkommen eingegangenen Verpflichtung zur akzessorischen Rechtshilfe textlich mit Art. 51 lit. a SDÜ übereinstimme (act. 1 S. 15). Sie argumentieren, dass die Schweiz – wenn die Retroaktivität des SAA nicht auf Taten nach dem 26. April 2005 begrenzt würde – Rechtshilfe für Taten leisten müsste, für welche gemäss der ausdrücklichen Übergangsbestim- mung im Betrugsbekämpfungsabkommen keine Rechtshilfe möglich sei. Nach ihrer Darstellung würde diesfalls die Übergangsregelung des Be- trugsbekämpfungsabkommens ihrer Wirkung und ihres Sinnes entleert. Sie kommen zum Schluss, dass wie auch das Betrugsbekämpfungsabkommen das SAA vorliegendenfalls nicht anwendbar sei (act. 1 S. 15). Dieser Argumentation kann aus verschiedenen Gründen nicht gefolgt wer- den. Zunächst ist festzuhalten, dass der sachliche Anwendungsbereich von SDÜ und Betrugsbekämpfungsabkommen trotz gewisser Überschneidun- gen nicht deckungsgleich ist. Im Gegensatz zum SDÜ gilt das Betrugsbe- kämpfungsabkommen bis zu dessen Ratifizierung durch alle Mitgliedstaa- ten der Europäischen Union zudem lediglich im Verhältnis zu denjenigen (Mitglied-)Staaten, welche eine gleiche Erklärung betreffend vorzeitige An- wendbarkeit gemäß Artikel 44 Absatz 3 abgeben haben. Würde der Argu- mentation der Beschwerdeführer gefolgt, würde die Schweiz denjenigen Staaten, welche eine solche Erklärung noch nicht abgeben haben, gestützt auf SDÜ, das keine Übergangsbestimmung und damit keine Einschränkung des zeitlichen Anwendungsbereichs vorsieht (s. supra E. 1.2), Rechtshilfe leisten, währenddem sie den anderen Mitgliedstaaten für dieselben Delikte, welche zusätzlich im sachlichen aber nicht im zeitlichen Anwendungsbe- reich des Betrugsbekämpfungsabkommens fallen, keine Rechtshilfe leisten würde. Mit anderen Worten würde die Schweiz solange für Delikte, welche im gemeinsamen sachlichen Anwendungsbereich SDÜ/Betrugsbe- kämpfungsabkommen liegen, Rechtshilfe leisten, als der ersuchende Staat nicht die vorzeitige Anwendbarkeit des Betrugsbekämpfungsabkommens erklärt hat. Dass ein solches Ergebnis von den Vertragsparteien nicht ge- wollt gewesen sein kann, leuchtet ohne weiteres ein. Vielmehr würde es ausdrücklich Art. 25 Ziff. 2 Betrugsbekämpfungsabkommen widersprechen, wonach günstigere Bestimmungen bilateraler oder multilateraler Überein- künfte zwischen den Vertragsparteien unberührt bleiben. Nach dem Gesag- ten ist die von den Beschwerdeführern vertretene Auslegung der Über-

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gangsregelung im Betrugsbekämpfungsabkommen bzw. dessen Tragweite bereits aus diesen Gründen abzulehnen. 1.5 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re- gelt, gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Straf- sachen vom 20. März 1981 (IRSG, SR 351.1) und die Verordnung über in- ternationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV, SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1; 128 II 355 E. 1; 124 II 180 E. 1a). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn sich daraus eine weitergehende Rechtshilfe ergibt (BGE 129 II 462 E. 1.1; 122 II 140. 2, je m.w.H.). Vorbe- halten ist die Wahrung der Menschenrechte (BGE 123 II 595 E. 7c; Urteil des Bundesgerichts 1B_217/2009 vom 17. September 2009, E. 2.3).

2.

2.1 Bei den angefochtenen Entscheiden handelt es sich um eine Schlussverfü- gung der ausführenden kantonalen Behörde in internationalen Rechtshilfe- angelegenheiten, gegen welche gestützt auf Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehör- den des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71) in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 des Organisationsreglements für das Bun- desstrafgericht vom 31. August 2010 (Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161) und Art. 80e Abs. 1 IRSG die Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gegeben ist. Die Be- schwerde vom 9. April 2010 ist innert der Frist von Art. 80k IRSG einge- reicht worden.

2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge- gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG).

Ein schutzwürdiges Interesse liegt nicht schon dann vor, wenn jemand ir- gendeine Beziehung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Vielmehr muss eine vom einschlägigen Bundesrecht erfasste "spezifische Beziehungsnä- he" dargetan sein. Eine blosse mittelbare Betroffenheit genügt hingegen nicht (BGE 129 II 268 E. 2.3.3 S. 269; 128 II 211 E. 2.2 S. 216 f.; 127 II 104 E. 3 S. 107 ff.; 198 E. 2d S. 205; 126 II 258 E. 2d S. 259; 125 II 356 E. 3b/aa S. 361 f.; 123 II 153 E. 2b S. 156, je mit Hinweisen).

Als persönlich und direkt betroffen (im Sinne von Art. 80h lit. b und Art. 21 Abs. 3 IRSG) wird im Falle der Erhebung von Konteninformationen der je-

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weilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; 122 II 130 E. 2b). Bloss wirtschaftlich an einem Konto oder an einer direkt betroffenen Gesellschaft Berechtigte sind nur in Ausnahmefällen selbstän- dig beschwerdelegitimiert. Dies kann etwa der Fall sein, wenn eine juristi- sche Person, über deren Konto Auskunft verlangt wird, aufgelöst wurde und deshalb nicht mehr handlungsfähig ist (BGE 123 II 153 E. 2c-d S. 157 f.). Die Beweislast für die wirtschaftliche Berechtigung und die Liqui- dation der Gesellschaft obliegt dem Rechtsuchenden. Ausserdem darf die Firmenauflösung nicht nur vorgeschoben oder rechtsmissbräuchlich er- scheinen (BGE 123 II 153 E. 2d S.157 f.). Darüber hinaus muss der wirt- schaftlich Berechtigte im Auflösungsakt eindeutig als Begünstigter des Li- quidationsgewinns bezeichnet sein (Urteile des Bundesgerichts 1A.284/2003 vom 11. Februar 2004, E. 1; 1A.212/2001 vom 21. März 2002 E. 1.3.2; 1A.84/1999 vom 31. Mai 1999, E. 2c; Entscheid des Bundesstraf- gerichts RR.2009.151 vom 11. September 2009, E. 1.3.2). Für bloss indi- rekt Betroffene, insbesondere Personen, die zwar in den erhobenen Kon- tenunterlagen erwähnt werden, aber nicht direkt von Zwangsmassnahmen betroffen bzw. Inhaber der fraglichen Konten sind, ist die Beschwerdebe- fugnis grundsätzlich zu verneinen (BGE 129 II 268 E. 2.3.3 S. 269; 123 II 153 E. 2b S. 157; 161 E. 1d S. 164, je mit Hinweisen; 122 II 130 E. 2b S. 132 f.).

Als persönlich und direkt betroffen gilt im Falle von Hausdurchsuchungen der jeweilige Eigentümer oder Mieter, der im Besitz der sichergestellten Un- terlagen war (Art. 9a lit. b IRSV; TPF 2007 79 E. 1.6 S. 82; 136 E. 3.1 und 3.3). Das Gleiche gilt nach der Rechtsprechung für Personen, gegen die unmittelbar Zwangsmassnahmen angeordnet wurden (BGE 128 II 211 E. 2.3-2.5 S. 217 ff.; 123 II 153 E. 2b S. 157, je mit Hinweisen). Folglich ist beispielsweise der Verfasser von Schriftstücken, welche im Besitz eines Dritten beschlagnahmt werden, nicht zur Beschwerde befugt (BGE 130 II 162 E. 1.1 S. 164; 123 II 161 E. 1d S. 164 f.; 116 Ib 106 E. 2a S. 109 ff.). Das gilt auch für Personen, auf welche sich die Unterlagen beziehen oder die Eigentümer sind, sofern sie nicht selbst im Besitz der betroffenen Unter- lagen waren und sich nicht der Hausdurchsuchung unterziehen mussten (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.13 vom 16. März 2009, E. 2.2-2.3; RR.2007.101 vom 12. Juli 2007, E. 2.1). Daran ändert auch ein Mandatsverhältnis nichts, welches zwischen demjenigen, der sich einer Zwangsmassnahme unterziehen musste, und dem Auftraggeber besteht (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2008.126 vom 24. Juli 2008, E. 2.2 und RR.2009.13 vom 16. März 2009, E. 2.2).

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2.3

2.3.1 Die angefochtene Schlussverfügung ordnet die rechtshilfeweise Herausga- be verschiedener Unterlagen an. Zum einen wurden diese Dokumente entweder anlässlich der durchgeführten Hausdurchsuchungen sicherge- stellt oder auf Editionsverfügung hin der Staatsanwaltschaft übergeben. Zum anderen handelt es sich um Bankunterlagen, welche von zwei Bank- instituten ediert wurden.

2.3.2 Was die angeordnete Herausgabe der 26 anlässlich der Hausdurchsu- chung bei der E. AG sichergestellten Ordner, Archivschachteln, Mäppchen und Schnellhefter (Disp. Ziff. 2a der angefochtenen Schlussverfügung) an- geht, so gilt die aus der Aufspaltung der E. AG entstandene und am selben Ort domizilierte Beschwerdeführerin 4 als beschwerdelegitimiert im Sinne von Art. 9a lit. b IRSV. Auf ihre Beschwerde ist demnach einzutreten.

2.3.3 Hinsichtlich der 3 von RA H. edierten Ordner (Disp. Ziff. 2b der angefochte- nen Schlussverfügung) ist der Beschwerdeführer 7 als deren Inhaber im Sinne von Art. 9a lit. b IRSV zur Beschwerde legitimiert. Auf seine Be- schwerde ist ebenfalls einzutreten.

2.3.4 Gegen die Herausgabe der 5 von der G. AG edierten Ordner (Disp. Ziff. 2c der angefochtenen Schlussverfügung) ist im Sinne von Art. 9a lit. b IRSV deren Inhaberin, d.h. die Beschwerdeführerin 6 zur Beschwerdeführung be- rechtigt. Auf ihre Beschwerde ist demnach einzutreten.

2.3.5 Was die angeordnete Herausgabe der von der Bank N. AG edierten Bank- unterlagen (Disp. Ziff. 2d der angefochtenen Schlussverfügung) betrifft, so gelten die betreffenden Kontoinhaber als von dieser Rechtshilfemassnah- me als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h IRSG (Art. 9a lit. a IRSV).

[…]

[…]

2.3.6 […]

2.3.7 Mit dem gestellten Rechtsbegehren verlangen die Beschwerdeführer auch die Aufhebung von Disp. Ziff. 2f, mit welcher die Herausgabe der von Q. AG edierten Unterlagen betreffend die C. AG verfügt wurde. Zur Be- gründung ihrer Beschwerdelegitimation machen die Beschwerdeführer in diesem Punkt keine Ausführungen. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern in

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diesem Zusammenhang unmittelbar Zwangsmassnahmen gegen die Be- schwerdeführer angeordnet worden sein sollen, weshalb sie vorliegend zur Beschwerdeführung berechtigt sein sollen. Auf ihre Beschwerde ist daher in diesem Punkt nicht einzutreten.

3. Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun- den (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Rechtshilfevoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition. Wie früher das Bundesgericht im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde befasst sich die II. Beschwerdekammer jedoch auch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Be- schwerde bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4, je m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.89 vom 20. August 2007 E. 2.4; RR.2007.34 vom 29. März 2007 E. 3; LAURENT MOREILLON, Entraide internationale en matière pénale, Basel 2004, Art. 25 IRSG N. 22).

4.

4.1 Die Beschwerdeführer kritisieren, dass die Beschwerdegegnerin die Eintre- tens- und Zwischenverfügungen vom 5. März 2007 sowie vom

12. März 2007 an die ersuchende Behörde zugestellt habe (act. 1 S. 16 f.).

4.2 Beim Rechtshilfeverfahren handelt es sich um ein internes schweizerisches Verfahren. Dem ersuchenden Staat kommt dabei grundsätzlich keine Par- teistellung zu (BGE 125 II 411 E. 3a; insbesondere BGE 115 Ib 193 E. 6; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 302; vgl. auch Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2007.77 vom 29. Oktober 2007, Bst. N, nicht publiziert in TPF 2007 124). Entsprechend dürfen dem ersuchenden Staat weder die Eintretens- und Schlussverfügung der Vollzugsbehörden noch die Einga- ben der Parteien an die Vollzugsbehörden und die Beschwerdeinstanz he- rausgegeben werden, da dadurch die Verteidigungsrechte der Betroffenen eingeschränkt werden (Urteil des Bundesgerichts 1A.43/2003 vom 23. Ap- ril 2003 E. 3.2; ZIMMERMANN, a.a.O, S. 290 unter Verweis auf die Recht- sprechung). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung ging sogar soweit, das BJ einzuladen, sich bei irrtümlichem Versand derartiger Unterlagen aus dem Rechtshilfeverfahren beim ersuchenden Staat um Rückgabe und Un- terlassung deren Verwendung zu bemühen (ZIMMERMANN, a.a.O, 290, FN 536).

4.3 Im Lichte dieser Ausführungen erweist sich die Rüge als begründet, wes- halb die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen ist. Angesichts des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens ist das BJ daher einzuladen, sich um eine Rücksendung der Eintretens- und Zwischenverfügungen vom

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5. März 2007 sowie vom 12. März 2007 beim ersuchenden Staat zu bemühen.

5.

5.1 Die Beschwerdeführer rügen zum einen die Sachverhaltsdarstellung der ersuchenden Behörde und wenden zum anderen ein, dass die Vorausset- zung der doppelten Strafbarkeit fehlen würde:

In diesem Zusammenhang bestreiten die Beschwerdeführer zunächst die Darstellung der ersuchenden Behörde, wonach es sich bei der C. AG um eine Scheingesellschaft handle. Es handle sich vielmehr um eine eigen- ständige juristische Person nach schweizerischem Recht, welche grund- sätzlich nicht der Steuerhoheit Deutschlands unterliege (act. 1 S. 20). Die Zahlungen der L. GmbH an die C. AG würden auf einem zwischen diesen Parteien geschlossenen Vertrag basieren und seien somit von der C. AG zu verbuchen gewesen, und nicht von der J. GmbH bzw. der K. GmbH (act. 1 S. 18). Die Behauptung, wonach die Bilanzen der J. GmbH bzw. der K. GmbH unvollständig gewesen sein sollen, würden jeder Grundlage ent- behren (act. 1 S. 19). Die ersuchende Behörde rechne die der C. AG zuge- flossenen Einkünfte einfach den Beschuldigten bzw. der J. GmbH und der K. GmbH zu. Sie lege jedoch nicht offen, auf welche Rechtsgrundlage sie diesen Durchgriff stütze. In Frage würden Gestaltungsmissbrauch sowie die Hinzurechnungsbesteuerung kommen (act. 1 S. 19). Nach schweizeri- schem Steuerrecht erfolge ein steuerrechtlicher Durchgriff durch eine juris- tische Person nur bei Vorliegen einer so genannten Steuerumgehung. Dies setze ein ungewöhnliches, sachwidriges oder absonderliches Vorgehen zum Zweck der Steuerersparnis voraus. Im hier zu beurteilenden Falle hät- ten die Beschuldigten von der legalen Möglichkeit Gebrauch gemacht, für den Vertrieb des Patentes ausserhalb Deutschlands eine in der Schweiz ansässige Gesellschaft einzusetzen. Sie hätten Steuerplanung betrieben, nicht Steuerumgebung. Die C. AG habe über die für ihre Aktivität erforderli- che Substanz im Sinne von Räumlichkeiten und Personal verfügt (act. 1 S. 21). Die Schweiz kenne - anders als Deutschland - keine Gesetzgebung, welche die direkte Zurechnung der Gewinne von niedrig besteuerten aus- ländischen Gesellschaften zu den Einkünften ihrer Gesellschafter vorsieht. Die Hinzurechnungsbesteuerung richte sich nicht zuletzt gegen die Zwi- schenschaltung von Aktivitäten in privilegiert besteuerten Gesellschaften in der Schweiz. Es könne nicht Sinn und Zweck der Rechtshilfe sein, in Fällen wie dem vorliegenden der im Endeffekt gegen den schweizerischen Fiskus gerichteten Hinzurechnungsbesteuerung zum Durchbruch zu verhelfen (act. 1 S. 21).

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In einem nächsten Punkt bestreiten die Beschwerdeführer das Vorliegen von Arglist und verweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wo- nach die blosse Errichtung von steuerprivilegierten Domizilgesellschaften nicht als arglistige Täuschungshandlung zu qualifizieren sei. Dasselbe gelte für das blosse Verschweigen der Rechte an Lizenzen und der Beteiligung an einer schweizerischen Gesellschaft (act. 1 S. 22). Die Beschwerdeführer stellen sich auf den Standpunkt, dass die von der ersuchenden Behörde vorgelegten Unterlagen allenfalls den Verdacht zu begründen vermögen, die Beschuldigten seien an der C. AG wirtschaftlich berechtigt. Dies genü- ge jedoch bei weitem noch nicht, um eine arglistige Täuschung der Steuer- behörden zu begründen (act. 1 S. 23). Die ersuchende Behörde begründe die Arglist damit, dass die Beschwerdeführer einen Teil ihrer Lizenzeinkünf- te über die J. GmbH bezogen und diese ordnungsgemäss versteuert hät- ten. Durch die ordnungsgemässe Deklaration dieser Einkünfte sei es den Beschuldigten gelungen, gegenüber den deutschen Steuerbehörden ein ausreichend grosses Einkommen nachzuweisen, um den Verdacht auf- grund der Diskrepanz zwischen Lebensstil und versteuertem Einkommen zu vermeiden (act. 1 S. 23). Die Beschwerdeführer halten dem entgegen, dass die Schilderung der ersuchende Behörde nicht über die blosse Be- hauptung hinausgehe. Sie nenne weder das von den Beschuldigten ver- steuerte Einkommen, noch Anhaltspunkte für den Lebensstil der Beschul- digten. Die Darstellung im Rechtshilfeersuchen genüge somit den Anforde- rungen an die Substantiierung des qualifizierenden Elementes des Abga- bebetruges nicht (act. 1 S. 24).

Die Beschwerdeführer kommen zum Schluss, dass das Rechtshilfeersu- chen keine über das nicht arglistige Zwischenschalten einer Domizilgesell- schaft hinausgehende Verdachtsmomente enthalte. Die Beschuldigten hät- ten nach Darstellung der ersuchenden Behörde einzig ihre behauptete Be- teiligung an der Beschwerdeführerin in der Einkommensteuererklärung nicht deklariert. Der durch die ersuchende Behörde erhobene Vorwurf erfül- le also in der Schweiz, so er denn richtig wäre, „lediglich“ den Tatbestand der Steuerhinterziehung. Für diese Deliktsart jedoch werde keine Rechtshil- fe gewährt (act. 1 S. 24 f.).

5.2 Das Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegen- stand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie dem vorliegenden die strafba- re Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts ent- halten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV stellt entsprechende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Hand-

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lungen wegen derer um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches Delikt darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 m.w.H.).

5.3 Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völ- lig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln ge- bliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechts- hilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits ab- schliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdi- gung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersu- chen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 vom 30. August 2006, E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4).

5.4 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er- ledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedin- gung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Vollziehung von Rechtshilfeersuchen, mit welchen Zwangs- massnahmen beantragt werden, einen entsprechenden Vorbehalt ange- bracht. Entsprechend bestimmt auch Art. 64 Abs. 1 IRSG für die akzessori- sche Rechtshilfe, dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen, wenn aus der Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen hervor- geht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale ei- nes nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Vor- behältlich Fälle offensichtlichen Missbrauchs ist die Strafbarkeit nach dem Recht des ersuchenden Staates dabei in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 IRSG grundsätzlich nicht zu prüfen. Der Vorbehalt der Schweiz zum EUeR ist im gleichen Sinne auszulegen (BGE 116 Ib 89 E. 3c/aa mit Hin-

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weisen; Urteile des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 3.2; 1A.3/2006 vom

6. Februar 2006, E. 6.1 ; 1A.283/2005 vom

1. Februar 2006, E. 3.3; 1A.80/2006 vom 30. Juni 2006, E. 2.2; ZIMMER- MANN, a.a.O., S. 536 f. N. 583).

5.5 Für die Frage der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Er- suchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte, und es ist zu prüfen, ob die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Straf- norm erfüllt wären (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.7.2; 129 II 462 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1, je m.w.H.; ZIM- MERMANN, a.a.O., S. 536 N. 583). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Dabei genügt es, dass ein Tatbestand nach schweizeri- schem Recht erfüllt ist. Ebenfalls nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007, E. 3; Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2007.29 vom

30. Mai 2007, E. 3, sowie der Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts 1C.150/2007 vom 15. Juni 2007, E. 1.3 dazu).

5.6 Art. 3 Abs. 3 IRSG sieht in Übereinstimmung mit Art. 2 lit. a EUeR vor, dass Rechtshilfebegehren abzulehnen sind, wenn der Gegenstand des Verfah- rens eine Tat bildet, die auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet ist. Jedoch kann einem Ersuchen um Rechtshilfe nach dem dritten Teil des Gesetzes (andere Rechtshilfe) entsprochen werden, wenn das Verfahren einen Abgabebetrug betrifft. In diesem Fall besteht trotz des Wortlauts des Gesetzes (Kann-Vorschrift) eine Pflicht zur Rechtshilfeleistung, wenn die übrigen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (BGE 125 II 250 E. 2 S. 252). Der Begriff des Abgabebetruges bestimmt sich nach Art. 14 Abs. 2 VStrR. Danach liegt ein Abgabebetrug vor, wenn der Täter durch sein arglistiges Verhalten bewirkt, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird. Ein Abga- bebetrug muss nicht notwendigerweise durch Verwendung falscher oder gefälschter Urkunden begangen werden, es sind auch andere Fälle arglis- tiger Täuschung denkbar. Zur Auslegung des Betrugsbegriffes ist auf die Umschreibung des Tatbestandes in Art. 146 StGB und die hinzu bestehen- de bundesgerichtliche Rechtsprechung abzustellen. Demnach sind immer besondere Machenschaften, Kniffe oder ganze Lügengebäude erforderlich,

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damit eine arglistige Täuschung anzunehmen ist. Als besondere Machen- schaften (machinations) gelten Erfindungen und Vorkehrungen sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe (manoeuvres frauduleuses) geeignet sind, das Opfer irrezuführen oder es in seinem Irrtum zu bestärken. Machenschaften sind eigentliche In- szenierungen (mise en scène); sie bestehen aus einem ganzen System von Lügen und setzen damit gegenüber einer blossen Summierung von Lügen höhere Anforderungen an die Vorbereitung, Durchführung und Wir- kung der Täuschungshandlung voraus. Ein Lügegebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von be- sonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich auch das kritische Opfer täu- schen lässt. Selbst blosses Schweigen kann arglistig sein, wenn der Täu- schende den Getäuschten von einer möglichen Überprüfung abhält oder voraussieht, dass dieser mit Rücksicht auf ein besonderes Vertrauensver- hältnis von einer Überprüfung absehen wird (BGE 125 II 250 E. 3a/b; ins- besondere auch BGE 115 Ib 68 E. 3a/bb; BGE 111 Ib 242 E. 4b i.V.m BGE 126 IV 165 E. 2a; vgl. auch PETER LOCHER, System des schweizeri- schen Steuerrechts, 6. Auflage, Zürich 2002, S. 360). Ob eine Tat als Ab- gabebetrug zu qualifizieren ist, beurteilt sich allein nach den erwähnten Grundsätzen des schweizerischen Rechts und es ist unerheblich, ob das fragliche Verhalten nach dem Recht des ersuchenden Staates ebenfalls als Abgabebetrug gilt oder als Steuerhinterziehung geahndet wird (BGE 125 II 250 E. 3b; PIETRO SANSONETTI, La coopération entre autorités fiscales et pénales, in SJ 1999 II Nr. 14, S. 376). 5.7 Beim Entscheid über die Frage, ob die Täuschung, welche dem Beschul- digten vorgeworfen wird, arglistig sei, haben sich die schweizerischen Be- hörden allein an die Darstellung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen zu halten, soweit diese nicht offensichtliche Irrtümer, Widersprüche oder Lücken enthält (s. supra E. 5.3). Grundsätzlich haben sich die schweizeri- schen Behörden nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 125 II 250 E. 5b) nicht darüber auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsa- chen zutreffen oder nicht. Anders als bei gemeinrechtlichen Straftatbestän- den verlangt die bundesgerichtliche Rechtsprechung beim Abgabebetrug allerdings, dass zusätzlich hinreichende Verdachtsmomente für den im Rechtshilfeersuchen enthaltenen Sachverhalt dargetan werden. Damit soll verhindert werden, dass sich die ersuchende Behörde unter dem Deck- mantel eines von ihr ohne Vorhandensein von Verdachtsmomenten ledig- lich behaupteten Abgabebetrugs Beweise verschafft, die zur Ahndung an- derer Fiskaldelikte dienen sollen, für welche die Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 3 IRSG keine Rechtshilfe gewährt. Demnach ist es gemäss der zitier- ten Rechtsprechung Sache der um Rechtshilfe ersuchenden ausländischen Behörde, in ihrem Ersuchen die Umstände darzulegen, aus welchen sich

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ergeben soll, dass der Beschuldigte arglistig gehandelt hat (vgl. ferner HEI- KE DRENCKHAN/JENS HANEBRINK, Steuerhinterziehung – Die Rechtslage in Deutschland, in Jusletter vom 7. April 2008, Rz 36). Der ersuchende Staat hat seinem Gesuch nicht notwendigerweise die Beweismittel beizulegen; es genügt, wenn er diese bezeichnet und deren Existenz glaubhaft macht (BGE 116 Ib 96 E. 4c S. 103; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 598 N. 644). Beste- hen Zweifel über die Merkmale der im Ersuchen erwähnten Abgaben, so holt gemäss Art. 24 Abs. 3 IRSV das Bundesamt oder die kantonale Voll- zugsbehörde die Stellungnahme der Eidgenössischen Steuerverwaltung ein. Deren Bericht bindet allerdings weder die ausführende Behörde noch die Beschwerdeinstanz (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 599 N. 645). 5.8 In der Literatur wird vereinzelt die Ansicht vertreten, dass bereits die Steu- erumgehung mittels Errichtung von „Sitzgesellschaften“ (oder ähnlichen Vorkehren) unter gewissen Umständen als arglistig anzusehen sei (vgl. PAOLO BERNASCONI, Das Schweizer Bankgeheimnis und das neue Rechtshilfegesetz in Strafsachen, in Der Schweizer Treuhänder 57 (1983), S. 14 FN 29). Eine allzu extensive Interpretation des abgaberechtlichen Arglistbegriffes könnte allerdings Bedenken wecken. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung sind Steuereinsparungs- bzw. Steuervermei- dungsstrategien, welche sich auf die Ausschöpfung legaler Instrumente des Gesellschafts- und Fiskalrechts beschränken (wie z.B. die blosse Errich- tung von steuerprivilegierten Domizilgesellschaften), grundsätzlich für sich alleine nicht als strafbare arglistige Täuschungsmethode zu qualifizieren (PETER J. M. VON CASTI-WERGENSTEIN, Der Steuer- und Abgabebetrug im schweizerischen Recht, Diss. St. Gallen 1992, S. 118; URS R. BEHNISCH, Das Steuerstrafrecht im Recht der direkten Bundessteuer, Diss. Bern 1991, S. 221 ff.; BRUNO EGGIMANN, Domizilgesellschaften und Strafrechtshilfe bei Abgabebetrug, in Der Schweizer Treuhänder 60 [1986], S. 373; LIONEL FREI, 2 Jahre Strafrechtshilfe bei Abgabebetrug, in Steuer Revue 40 [1985], S. 190; SILVIO BIANCHI, Rechtshilfe Schweiz/Italien bei Abgabebetrug, in Der Schweizer Treuhänder 57 [1983], S. 40 FN 4). Rechtshilfe ist hingegen bei Abgabebetrug zu gewähren, nämlich wenn täuschende Vorkehren hin- zutreten, die von der Fiskalbehörde – bei einer Gesamtwürdigung der frag- lichen Steuerumgehungsmethode – nur schwer durchschaut werden kön- nen (Urteil des Bundesgerichts 1A.244/2002 vom 24. Oktober 2003, E. 5.1 m.w.H.; vgl. auch URS R. BEHNISCH, Amts- und Rechtshilfe im Steuerrecht, in B. EHRENZELLER [Hrsg.], Aktuelle Fragen der internationalen Amts- und Rechtshilfe, St. Gallen 2005, S. 97 ff.). Insbesondere im Urteil des Bundesgerichts 1A.244/2002 wurde den Ange- schuldigten nicht nur die Beteiligung an einer Domizilgesellschaft in der Schweiz zu Zwecken der Steuereinsparung bzw. Steuerumgehung vorge-

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worfen, sondern es kamen noch weitere spezifische Täuschungselemente hinzu. So hätten sich die Beschuldigten offen zu 20 % am Kapital der schweizerischen Gesellschaft beteiligt, wobei der Verdacht bestand, dass sie verdeckt, über Treuhänder bzw. über eine dazwischen geschaltete Do- mizilgesellschaft auch die restlichen 80 % wirtschaftlich kontrollieren wür- den. Über diverse Geschäfte zwischen einer den Beschuldigten gehören- den deutschen Gesellschaft und der schweizerischen Gesellschaft (grund- loses Gewähren von zu hohen Rabatten, Verzicht auf vereinbarte Zahlun- gen etc.) sei der in Deutschland zu versteuernde Gewinn dann künstlich geschmälert worden. Schliesslich seien die erwähnten sich angeblich in Fremdeigentum befindlichen 80 % Aktienanteile von einer weiteren den Beschuldigten gehörenden deutschen Gesellschaft erheblich unter dem tatsächlichen Wert gekauft worden. So hätten die erstgenannten Vorgänge der künstlichen Schmälerung des Gewinnes gedient, während letztgenann- te Operation der „steuerfreien“ Rückführung der (kapitalisierten) Gewinne nach Deutschland, respektive in die Hände der Beschuldigten, gedient ha- be. Das Bundesgericht führt aus, dieses planmässige Zusammenwirken der Steuerpflichtigen mit den beteiligten Treuhändern und Gesellschaften habe für die Finanzbehörden als Ganzes ein undurchschaubares Lügenge- bäude ergeben (Urteil 1A.244/2002 E. 5.2). Im Unterschied dazu fehlten demgegenüber im mit Entscheid des Bundes- strafgerichts RR.2008.165 vom 28. Oktober 2008 beurteilten Fall Hinweise, dass der betreffende Beschuldigte weitere Machenschaften angewandt hat, um das Steueramt über seine Vermögens- und Einkommenssituation zu täuschen (TPF 2008 128, E. 5.9). In jenem Fall wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, Erträge aus dem bei der Bank C. unterhaltenen Portfolios in seinen Steuererklärungen verschwiegen und zur Verschleierung dieses Tatbestandes eine Gesellschaft auf den British Virgin Islands eingeschaltet zu haben. Über die blosse Errichtung einer steuerprivilegierten Gesellschaft hinaus lagen keine weiteren täuschenden Elemente vor, weshalb das Tat- bestandsmerkmal der Arglist nicht bejaht werden konnte. Das Bundesstraf- gericht stellte in diesem Entscheid klar, dass bei Vorliegen weiterer täu- schenden Elemente Abgabebetrug angenommen werden müsste und ver- wies auf weitere Fälle mit Involvierung von Domizilgesellschaften. So erge- be eine Analyse dieser Entscheide (z.B. Urteil des Bundesgerichts 1A.323/2005 vom 3. April 2006, E. 5.3 sowie 1A.161/2005 vom

12. Juli 2005, E. 2 und BGE 111 Ib 242, E. 5b), dass bei Bejahung des Ab- gabebetrugs dem Rechtshilfeersuchen stets ein relativ komplexer Sachver- halt zu Grunde liege und es nicht einfach um das blosse Verbergen von Vermögenswerten und daraus fliessenden Erträgen durch Einschalten ei- ner Sitzgesellschaft gehe, sondern um das „Einschieben“ solch einer Ge- sellschaft in einen Geschäfts- oder Warenverkehr und Manipulation der Er-

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tragslage des ausländischen Steuersubjekts mittels künstlich überhöhter oder vertiefter Preise für Waren oder Dienstleistungen. Im beurteilten Fall fehlte gerade dieses Element, da es sich einfach um ein zusätzliches Ele- ment des Versteckens nicht deklarierter Vermögenswerte bzw. Erträge handelte, weshalb dem betreffenden Beschuldigten noch kein arglistiges Handeln vorgeworfen werden konnte (TPF 2008 128, E. 5.9). 5.9 Im Bereich der indirekten Fiskalität hat sich die Schweiz gemäss Art. 50 SDÜ unter den dort genannten Bedingungen zur gegenseitigen Rechtshilfe bei den abschliessend aufgezählten Verbrauchersteuern, Mehrwertsteuern und Zollabgaben verpflichtet (s. auch Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2009.316 vom 9. April 2010, E. 3.2, mit Hinweisen; zur Auslieferungsverpflichtung gemäss SDÜ im Bereich der indirekten Fiskalität vgl. BGE 136 IV 88 E. 3). Diesbezüglich kann Rechtshilfe verweigert wer- den, wenn bestimmte Deliktssummen nicht überschritten werden, es sei denn die Tat wird wegen ihrer Art oder wegen der Person des Täters von der ersuchenden Vertragspartei als sehr schwerwiegend betrachtet (Art. 50 Abs. 4 SDÜ). Beinhalten die beantragten Rechtshilfemassnahmen eine Durchsuchung oder Beschlagnahme, so dürfen diese keinen weitergehen- den Bedingungen unterworfen werden als denen, dass a) die dem Rechts- hilfeersuchen zugrunde liegende Tat nach dem Recht beider Vertragspar- teien mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden Massregel der Sicherung und Besserung im Höchstmass von mindestens sechs Mo- naten bedroht ist, oder nach dem Recht einer der beiden Vertragsparteien mit einer Sanktion des gleichen Höchstmasses bedroht ist und nach dem Recht der anderen Vertragspartei als Zuwiderhandlung gegen Ordnungs- vorschriften durch Behörden geahndet wird, gegen deren Entscheidung ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann; b) die Er- ledigung des Rechtshilfeersuchens im Übrigen mit dem Recht der ersuch- ten Vertragspartei vereinbar ist (Art. 51 lit. a und b SDÜ). Im Ergebnis be- deutet dies, dass im Bereich der indirekten Steuern unter bestimmen Vo- raussetzungen Rechtshilfe – im Gegensatz zu Art. 3 Abs. 3 lit. a IRSG i.V.m. Art. 24 Abs. 1 IRSV, wonach die Leistung von Rechtshilfe nur bei Vorliegen von Abgabetrug möglich ist (s.o.) – auch für blosse Hinterzie- hungsdelikte zu leisten ist (RUDOLF WYSS, Neuerungen im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen im Rahmen von Schengen, in S. Breitenmoser/S. Gless/O. Lagodny [Hrsg.], Schengen in der Praxis, Er- fahrungen und Ausblicke, Zürich/St. Gallen 2009, S. 338).

Der Vorwurf der deutschen Behörden lautet zum einen auf Verkürzung der Körperschaft-, Gewerbe- und Einkommenssteuer und zum anderen auf Verkürzung der Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer ist im Bereich der indirek- ten Fiskalität anzusiedeln. Wer unter erschwerenden Umständen u.a. in ei-

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ner Steuerperiode nicht sämtliche Einnahmen deklariert, erfüllt den Tatbe- stand der qualifizierten Steuerhinterziehung Art. 96 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 97 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer vom 12. Ju- ni 2009 (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20). Als erschwerende Umstände gelten u.a. das gewerbsmässige Verüben von Widerhandlungen gegen das Mehrwertsteuerrecht (Art. 97 Abs. 2 lit. b MWSTG). Die qualifi- zierte Steuerhinterziehung im Sinne der vorgenannten Bestimmungen des MWSTG stellt ein Delikt der indirekten Fiskalität dar, das u.a. mit Freiheits- strafe von bis zu zwei Jahren bedroht wird. Mit Blick auf die Rechtshilfevo- raussetzungen von Art. 50 bzw. Art. 51 lit. a SDÜ (s.o.) stellt die gewerbs- mässige Steuerhinterziehung im Sinne von Art. 96 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 97 Abs. 2 lit. b MWSTG grundsätzlich eine rechtshilfefähige Tat dar.

5.10 In Bezug auf den Vorwurf der Verkürzung der Umsatzsteuer ist daher zu untersuchen, ob der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt die Tatbe- standsmerkmale der qualifizierten Steuerhinterziehung erfüllen würde. Was die direkten Steuern anbelangt, ist zu prüfen, ob das im Rechtshilfeersu- chen samt Ergänzungen und Beilagen geschilderte Verhalten als Abgabe- betrug im Sinne von Art. 14 VStrR gelten kann und ob diese Umstände ausreichend glaubhaft gemacht sind. Insbesondere ist zu untersuchen, ob das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfüllt ist.

Ob der behauptete Sachverhalt, wäre er in der Schweiz geschehen, hier überhaupt zu einer Abgabeverkürzung geführt hätte, ist unter dem Aspekt der doppelten Strafbarkeit demgegenüber nicht zu prüfen (s. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.108 vom 16. November 2007, E. 4.4). In diesem Punkt genügt es, dass die vom ersuchenden Staat geltend ge- machte Steuerverkürzung nach dessen Steuerrechtssystem gegeben ist, wovon grundsätzlich auszugehen ist (s. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.108 vom 16. November 2007, E. 4.3). Schliesslich darf gemäss Art. 24 Abs. 2 IRSV ein Rechtshilfeersuchen nicht allein mit der Begrün- dung abgelehnt werden, dass das schweizerische Recht nicht dieselbe Art von Abgaben oder keine Abgabenbestimmungen derselben Art vorsieht. Al- lerdings gilt auch im Bereich der (direkten wie indirekten) Fiskalität der Grundsatz, wonach der Rechtshilferichter an die Sachdarstellung im Ersu- chen soweit gebunden ist, als sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (s. supra E. 5.3 und 5.7). Dem ist beizufügen, dass sich der steuerlich relevante Tatbestand (Zustand, Vor- gang oder Wertzufluss) bzw. dessen allfällige Umgehung und die Frage des Modus der Täuschung nicht ganz voneinander trennen lassen (s. Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.108 vom 16. November 2007,

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E. 6), muss sich doch die auf die Arglist hin zu prüfende behauptete Irrefüh- rung der Steuerbehörden auf einen solchen Tatbestand beziehen.

5.11 Im Rechtshilfeersuchen vom 13. Mai 2005 samt dessen Ergänzungen vom

13. September 2005, 12. Juli 2006 und 12. Oktober 2006 sowie Beilagen (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Dossier RH, Urk. 1 – 4 und 5) schil- dern die deutschen Behörden den Sachverhaltsvorwurf im Einzelnen wie folgt:

Die Beschuldigten A. und B. seien verantwortliche Geschäftsführer der am

7. November 1997 unter dem Namen I. GmbH in Deutschland gegründeten und am 2. November 1998 in die J. GmbH umbenannten Gesellschaft. Weiter sollen A. und B. mit der J. GmbH die K. GmbH gegründet haben. Am 4. Januar 1998 habe die J. GmbH mit der deutschen Gesellschaft L. GmbH einen Handelsvertretervertrag abgeschlossen. Danach sei der J. GmbH die alleinige Vertretung des Vertriebs der von der L. GmbH her- gestellten Erzeugnisse Veloursband, artgleiche Produkte und Kantenschutz für Deutschland zugestanden worden. Am 22. Januar 1998 soll zwischen der L. GmbH und der I. GmbH ein weiterer Vertrag abgeschlossen worden sein, wonach die I. GmbH die alleinigen weltweiten Vertriebsrechte für Pro- dukte aus Verbundmaterialien habe, die ausschliesslichen Produktions- rechte hingegen bei der L. GmbH liegen würden. Weiter sei vereinbart wor- den, dass für eine Kabelbaumummantelung eine gemeinsame Patentan- meldung unter gleichberechtigten Partnern unter Teilung der Kosten ange- strebt werde. Am 18. Februar 1998 sollen die L. GmbH und I. GmbH so- dann eine Treuhandvereinbarung über den Schutz und die Durchsetzung des Patentschutzes unter Bezugnahme auf den Vertrag vom

22. Januar 1998 abgeschlossen haben. Darin sei vereinbart worden, dass die L. GmbH über den treuhänderisch für die I. GmbH gehaltenen Anteil an Patenten nur mit vorheriger Zustimmung der I. GmbH verfügen dürfe. Auf- grund des Handelsvertretervertrages vom 4. Januar 1998 hätten die J. GmbH und auch die K. GmbH Einnahmen aus Provisionszahlungen der L. GmbH „für deren exclusive Nutzung des Patents 1“ erzielt. Diese Ein- nahmen seien ordnungsgemäss in den jeweiligen Steuererklärungen ange- geben worden. Die L. GmbH habe für die Nutzung desselben Patents 1 gleichzeitig auch Zahlungen an die schweizerische C. AG geleistet, welche zu gleichen Teilen mit der L. GmbH als Patentmitinhaberin registriert sei. Nach Darstellung der deutschen Behörden seien auch diese an die C. AG erfolgten Zahlungen, bestehend aus Lizenzgebühren und Provisionen für den weltweiten Vertrieb ausser Deutschland, der J. GmbH, der K. GmbH und den beiden Beschuldigten B. sowie A. zuzurechnen. Diese Zahlungen seien nicht in den Bilanzen der J. GmbH und der K. GmbH aufgeführt ge-

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wesen. Davon ausgehend werfen die deutschen Behörden den beiden Be- schuldigten vor, diese hätten in Bezug auf die vorgenannten Zahlungen der L. GmbH in den Jahren 1998 bis 2004 für die J. GmbH, die K. GmbH und für sich selbst unvollständige Umsatzsteuer-, Körperschaftsteuer- und Ein- kommenssteuererklärungen abgegeben. Dadurch hätten sie in den ge- nannten Jahren Umsatz-, Körperschaft-, Gewerbe- und Einkommenssteu- ern in der Höhe von gesamthaft über EUR 8 Mio. verkürzt.

Den Verdacht, dass es sich bei der C. AG um eine Scheinfirma handle und dass die fraglichen Zahlungen (Lizenzgebühren und Provisionen für den weltweiten Vertrieb ausser Deutschland) an die C. AG der J. GmbH, der K. GmbH und den beiden Beschuldigten B. sowie A. zuzurechnen seien, leiten die deutschen Behörden aus folgenden Umständen ab:

Zunächst habe die als Patentmitinhaberin eingetragene schweizerische C. AG aus rein zeitlichen Gründen keinen eigenen Beitrag zur Entwicklung des Patentes beitragen können. Der Antrag auf Eintragung des Patentes sei bereits am 30. März 1998 erfolgt, währenddem die C. AG erst am

E. 17 November 1998 in das Handelsregister eingetragen worden sei. Eben- so wenig habe die Y.-Gruppe, zu der die C. AG gehören solle, einen Bei- trag zur Entwicklung dieses Patents geleistet. Schliesslich habe die C. AG im Verfahren zur Erlangung einer Freistellung von inländischen Einkünften vom Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 EStG/D aufgrund des Doppelbesteue- rungsabkommens Bundesrepublik Deutschland - Schweiz unterlassen, ei- nen Geschäftsbetrieb nachzuweisen. Sodann werde in den Verträgen zwi- schen der L. GmbH und der I. GmbH bzw. J. GmbH ausdrücklich darauf abgestellt, dass es sich um ein gemeinsames Patent der L. GmbH und der I. GmbH bzw. J. GmbH handle. Wären die C. AG oder die Y.-Gruppe an der Entwicklung des Patentes beteiligt gewesen, wären die vorgenannten Verträge nicht abgeschlossen worden. Aus der Telefonnotiz der Kanzlei Z. vom 1. Oktober 1997 sei sodann ersichtlich, dass sich der Beschuldigte B. als Erfinder habe vermerken lassen. In einer Aktennotiz werden sodann die ebenfalls Beschuldigten Geschäftsführer der L. GmbH, AA. und BB., sowie B. und A. als Erfinder genannt. Der Servicevertrag vom 1. März 1998 zwischen der C. AG und der Y.-Gruppe zeige, dass die C. AG weder über eigenes Personal noch einen sonstigen eigenen Geschäftsbetrieb verfüge, sondern als reine Briefkastenfirma von der CC. AG mitverwaltet werde.

Was sodann das der C. AG eingeräumte weltweite (ausser Deutschland) Vertriebsrecht anbelange, seien keine Gründe für die Einbeziehung der C. AG in die Vermarktung ersichtlich. Dass die C. AG – welche weder ei- genes Personal noch einen sonstigen eigenen Geschäftsbetrieb aufweise –

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über Kenntnisse in diesem Bereich verfügen würde, sei durch nichts belegt worden. Vielmehr hätte die I. GmbH bzw. J. GmbH den Vertrieb auch in Hinsicht auf die ausländischen Hersteller übernehmen können. Dies sei insbesondere deshalb anzunehmen, weil lediglich der Konzern DD. als Endkunde genannt werde. Zwar seien die Veloursbänder direkt an die Zu- lieferfirmen für den Konzern DD., welche die Kabelbäume als Komponen- ten vorfertigen würden, zu liefern gewesen und diese hätten ihren Sitz si- cherlich auch im Ausland gehabt. Eine weitergehende Vermittlung des Pro- dukts im Ausland wäre gleichwohl überflüssig gewesen, da der Konzern DD. weltweit seinen Lieferanten die Verwendung des Veloursbandes vor- geschrieben habe. Aus der Sicht der C. AG sei es schliesslich nicht ver- ständlich, weshalb diese als Patentmitinhaberin die Vermittlung der Verträ- ge gegen Provision durch die J. GmbH in Deutschland ohne Ausgleich hät- te hinnehmen sollen, wenn Letztere kein Anrecht (mehr) auf das Patent gehabt haben soll. Aus Sicht der I. GmbH bzw. J. GmbH stelle umgekehrt die zwischen der L. GmbH und der C. AG am 21. Dezember 1998 verein- barte Einräumung des weltweiten (ausser Deutschland) exklusiven Vertre- tungsrechts an die C. AG eine Beeinträchtigung der Vertriebsrechte dar, welche ihr im Vertrag vom 22. Januar 1998 eingeräumt worden seien. Zwi- schen der L. GmbH und der I. GmbH bzw. J. GmbH sei vereinbart gewe- sen, dass keine der Vertragsparteien berechtigt sei, ohne ausdrückliche Zustimmung der anderen Partei ganz oder teilweise Rechte aus dem Ver- trag auf Dritte zu übertragen. Nach Auffassung der deutschen Behörden wäre eine Übertragung des treuhänderisch gehaltenen Anteils von 50 % an dem Patent 1 auf die C. AG unzulässig gewesen. Die I. GmbH bzw. J. GmbH und damit deren Inhaber B. und A. hätten durch dieses Vorgehen einen Verlust erlitten. Der Umstand, dass die Beschuldigten darauf nicht reagiert hätten, lasse sich nur dadurch erklären, dass sie die C. AG wirt- schaftlich kontrollieren würden und ihnen die Einnahmen nach Abzug der Gehälter der vorgeschobenen Geschäftsführung zugekommen seien. Of- fensichtlich sei es für die Verantwortlichen der L. GmbH ebenfalls klar ge- wesen, dass eine Zahlung für die C. AG genauso gut direkt an die Be- schuldigten B. und A. erfolgen könne, da diese letztlich wirtschaftlich Be- günstigte der Zahlungen seien. So sei auf Weisung von B. hin von der L. GmbH am 24. September 1998 eine Zahlung in der Höhe von DEM 250'000.-- auf dessen Konto in Spanien durchgeführt worden. Diese Zah- lung sei rückabgewickelt und am 17. Dezember 1998 von der L. GmbH an die C. AG überwiesen worden.

5.12

5.12.1 Die ersuchende Behörde rechnet die von der L. GmbH an die C. AG geleis- teten Zahlungen von Lizenzgebühren für die Nutzung eines Patents und

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von Provisionen für den weltweiten (ausser Deutschland) Vertrieb der pa- tentgeschützten Produkte der J. GmbH, der K. GmbH sowie A. und B. zu. Den Vorwurf der Abgabeverkürzung leitet sie aus der Nichtdeklaration die- ser steuerpflichtigen Einkünfte in den entsprechenden Steuererklärungen der vorgenannten Gesellschaften und Personen ab. Die ersuchende Be- hörde nimmt in tatsächlicher Hinsicht allerdings nicht an, dass die von der L. GmbH an die C. AG geleisteten Zahlungen in der Folge an die J. GmbH, die K. GmbH und/oder die beiden Beschuldigten effektiv weiter geleitet worden seien. Der gegenüber diesen Gesellschaften und Personen geltend gemachte Steueranspruch basiert demnach ausschliesslich auf eine steu- errechtliche Zurechnung.

5.12.2 Bei einer näheren Analyse erweist sich der oben wiedergegebene Sachverhaltsvorwurf der deutschen Behörden mit Blick auf die vorzuneh- mende Prüfung der doppelten Strafbarkeit teilweise als unvollständig bis widersprüchlich und in verschiedener Hinsicht als nicht nachvollziehbar:

5.12.3 Zunächst ist festzuhalten, dass gemäss dem Rechtshilfeersuchen und des- sen Ergänzungen dasselbe Steuerobjekt (die Einkünfte der C. AG) gleich- zeitig je vier verschiedenen Steuersubjekten (zwei Gesellschaften und zwei natürlichen Personen) zuzurechnen sei (Verfahrensakten Staatsanwalt- schaft, Dossier RH, Urk. 4 S. 7). Einer solchen Grundannahme könnte be- reits im Ansatz nicht gefolgt werden. Sie ist wohl auf eine mangelnde Prä- zision in der Umschreibung des Vorwurfs zurückzuführen. In sinngemässer Auslegung des Rechtshilfeersuchens darf angenommen werden, dass die fraglichen Einkünfte in erster Linie der J. GmbH zugerechnet werden sol- len. Inwiefern sich solche Einkünfte (bzw. deren steuerliche Zurechnung) auf das steuerbare Einkommen von A. und B. als Anteilsinhaber der J. GmbH ausgewirkt haben sollen, ist dem Rechtshilfeersuchen und seinen Ergänzungen allerdings nicht zu entnehmen. In diesem Punkt erweist sich die Sachverhaltsdarstellung als unvollständig.

5.12.4 Den Beschwerdeführern ist sodann beizupflichten, dass aus dem Rechts- hilfeersuchen und dessen Ergänzungen nicht eindeutig hervorgeht, nach welchen Grundsätzen die steuerliche Zurechnung vorgenommen wird. Das Bundesamt für Finanzen stützt sich zumindest in seinem Bescheid auf § 42 der deutschen Abgabenordnung, wonach bei Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten der Steueranspruch so entstehe, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung ent- stehe (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Dossier RH, Urk. 5/189-197). Die ersuchende Behörde vermutet vorliegend in einem ersten Punkt, dass es sich bei der C. AG um eine missbräuchliche Zwischenschaltung handle.

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So habe die C. AG weder den Nachweis erbracht, dass sie berechtigt ge- wesen sei, über die zum Patent angemeldeten Entwicklungsergebnisse zu verfügen, noch habe sie wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe für ihre Zwischenschaltung vorgetragen. In einem zweiten Punkt scheint die ersuchende Behörde aus der mutmasslichen materiellen Berechtigung der J. GmbH, das betreffende Patent anzumelden, zu folgern, dass gegenüber der J. GmbH ein Steueranspruch betreffend die Lizenzgebühren und Provi- sionen für den weltweiten (ausser Deutschland) Vertrieb entstanden sei (s.o.).

Diese Betrachtungsweise – soweit sie zutrifft – leuchtet zunächst in Bezug auf die Provisionen nicht ein. Nach schweizerischem Rechtsverständnis findet die Leistung von Provisionen ihren Rechtsgrund in einem Vertrags- verhältnis. Aus der Rechtsstellung als Erfinder oder Patentinhaber, welche vorliegend ohnehin als fraglich erscheint (s. unten), folgt nicht eo ipso ein Anspruch auf Provision. Der Verdacht, dass die J. GmbH die patentierten Produkte nicht nur in Deutschland, sondern weltweit vertrieben haben soll, ist dem Rechtshilfeersuchen gerade nicht zu entnehmen. Hinzu kommt, dass nach Darstellung der ersuchenden Behörde die weitergehende Ver- mittlung des patentierten Produkts im Ausland überflüssig gewesen sei, da der Konzern DD. als Endkunde genannt werde und dieser seinen Lieferan- ten weltweit die Verwendung des Veloursbandes vorgeschrieben habe (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Dossier RH, Urk. 4 S. 11). Im Ergeb- nis bringen die deutschen Behörden demnach vor, dass den Zahlungen, welche die L. GmbH an die C. AG (zumindest formell) als Provision für den weltweiten (ausser Deutschland) Vertrieb geleistet habe, keine Gegenleis- tungen (weder von der C. AG noch von der J. GmbH) gegenüber gestan- den seien. Trifft die implizite Vermutung der rechtsgrundlosen Leistungen zu, müsste unter Umständen eine allfällige Gewinnverlagerung seitens der L. GmbH angenommen werden. Weshalb unter solchen Umständen die fraglichen Provisionen steuerlich der J. GmbH, der K. GmbH sowie A. und B. zugerechnet werden sollen, ist nicht zu erkennen.

Was die mutmassliche materielle Berechtigung der J. GmbH zur Anmel- dung des betreffenden Patents anbelangt, vermag die im Rechtshilfeersu- chen und seinen Ergänzungen wiedergegebene Begründung dieses Ver- dachts nicht zu überzeugen. Zum einen stellen sich die deutschen Behör- den auf den Standpunkt, die C. AG könne schon aus rein zeitlichen Grün- den keinen eigenen Beitrag zur Entwicklung des Patentes beigetragen ha- ben (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Dossier RH, Urk. 4 S. 7). Zum anderen soll aus ihrer Sicht der J. GmbH die materielle Berechtigung zur Patentanmeldung zukommen, obwohl sich B. bereits am 1. Oktober 1997 –

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und damit mehr als einen Monat vor der Gründung der später in J. GmbH umbenannten I. GmbH – gegenüber der Kanzlei Z. als Erfinder habe ver- merken lassen (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Dossier RH, Urk. 4 S. 8 f.). Dieser Widerspruch in der Argumentation der ersuchenden Behörde lässt sich auch nicht anhand der eingereichten Verträge betreffend das strittige Patent auflösen, da sowohl die I. GmbH bzw. J. GmbH wie auch die C. AG ihre Verträge mit der L. GmbH nach dem 1. Oktober 1997 abge- schlossen haben.

Gestützt auf die bisherigen Angaben der ersuchenden Behörde bleibt die steuerliche Zurechnung bzw. der steuerlich relevante Tatbestand für den Rechtshilferichter unklar. Die Sachverhaltsangaben lassen selbst dann kei- nen anderen Schluss zu, wenn von der Nichtanerkennung der C. AG aus- gegangen wird. Dem ist beizufügen, dass gemäss dem eingereichten Be- scheid des Bundesamtes für Finanzen in Bonn die Einkommenssteuer hin- sichtlich der inländischen Einkünfte der C. AG aus Lizenzgebühren in Deutschland bereits auf dem Weg des Steuerabzugs an der Quelle, d.h. bei der L. GmbH, erhoben worden ist (s. Verfahrensakten Staatsanwalt- schaft, Dossier RH, Urk. 5/189-197). Inwiefern unter Einbezug dieses Um- standes noch eine Steuerverkürzung entstanden sein soll, geht aus dem Rechtshilfeersuchen und dessen Ergänzungen nicht hervor. Ähnliches gilt im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Verkürzung der Umsatzsteuer. Unterstehen die strittigen Leistungen der Umsatzsteuer, besteht Grund zur Annahme, dass die deutsche L. GmbH (und nicht die im Ausland domizi- lierte C. AG) Steuerschuldnerin ist. Soweit die L. GmbH die Umsatzsteuer entrichtet haben sollte, stellte sich die Frage, worin für den deutschen Fis- kus noch ein Steuerschaden bestehen soll.

5.12.5 Was das Tatbestandsmerkmal der Arglist (für den Bereich der direkten Fiskalität) anbelangt, führen die deutschen Behörden aus, das Vorgehen der Beschuldigten A. und B. sei schon bereits durch die Einreichung der unrichtigen Bilanzen für die J. GmbH und die K. GmbH als arglistig zu beur- teilen. Dieser Ansicht hat sich die ESTV in ihrem zweiten Gutachten ohne weitergehende Begründung angeschlossen (Verfahrensakten Staatsan- waltschaft, Dossier RH, Urk. 14). Welche Buchungsgrundsätze die Beschuldigten durch die Nichtbilanzie- rung der Leistungen eines Dritten an eine andere Gesellschaft verletzt ha- ben sollen, wird im Rechtshilfeersuchen nicht dargelegt. Es ist nicht Sache des Rechtshilferichters, diesbezüglich Mutmassungen anzustellen. Inwie- fern die eingereichten Bilanzen der J. GmbH sowie der K. GmbH unrichtig sein sollen, ist demnach nicht klar. Ein arglistiges Vorgehen auf Seiten der beiden Beschuldigten wäre diesbezüglich nicht auszumachen.

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Die deutschen Behörden beurteilen die Zwischenschaltung der C. AG – wegen fehlender wirtschaftlicher oder sonst beachtlicher Gründe – vermu- tungsweise als missbräuchlich, zumal nach der deutschen Rechtsprechung wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen, wenn die Zwischen- schaltung allein zum Zweck der Steuerersparnis erfolge. In der Schweiz ist nach der herrschenden Lehre und Rechtsprechung die Errichtung einer steuerprivilegierten Domizilgesellschaft grundsätzlich für sich alleine nicht als strafbare arglistige Täuschungsmethode zu qualifizieren (s. supra E. 5.8). Folglich vermag die mutmassliche Zwischenschaltung der C. AG für sich allein nicht, die Arglist zu begründen – selbst wenn jene aus Sicht der deutschen Behörden vermutungsweise als missbräuchlich beurteilt wird. Es wäre zu prüfen, ob zusätzlich täuschende Vorkehren vorliegen, die von der Fiskalbehörde – bei einer Gesamtwürdigung der fraglichen Steuer- umgehungsmethode – nur schwer durchschaut werden können.

Die ESTV äussert sich in ihrem zweiten Gutachten zum Verdacht der deut- schen Behörden, wonach die Beschuldigten die C. AG dazu benutzt haben könnten, ihnen bzw. der L. GmbH zustehende Zahlungen für die Vermitt- lung von Abnehmern der aus ihren Erfindungen stammenden Produkten zu einem beträchtlichen Teil über die C. AG zu leiten, um den deutschen Fis- kus über die wahren Einkünfte der J. GmbH zu täuschen (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Dossier RH, Urk. 14). Dass ein Teil der Vermittlungs- provision für das Geschäft im Bundesgebiet über die J. GmbH angegeben und versteuert worden sei, erachtet die ESTV als besonders raffinierte Ver- kehrung. Die ESTV schliesst sich der Auffassung der ersuchenden Behör- de an, wonach dieses Vorgehen den Beschuldigten ermöglicht habe, ge- genüber den deutschen Behörden ein ausreichend grosses Einkommen nachzuweisen, um einen Verdacht aufgrund der Diskrepanz zwischen Le- bensstil und versteuertem Einkommen zu vermeiden. Im Lichte der voran- gehenden Erwägungen (s. supra E. 5.12.4) fehlt für eine solche Argumen- tation jedoch die Grundlage.

Wie in anderem Zusammenhang bereits erwähnt, ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass die deutsche Steuergesetzgebung die Besteuerung der Leistung von Lizenzgebühren an eine ausländische Gesellschaft einstwei- len bereits durch den Steuerabzug sicherstellt. Soweit dieser Steuerabzug dem ordentlichen Steuerbetrag entsprechen sollte, würde zur Schädigung des deutschen Fiskus die Einschaltung einer ausländischen Gesellschaft ohnehin nicht genügen. Unter solchen Umständen würde eine Abgaben- verkürzung voraussetzen, dass über die Zwischenschaltung der ausländi- schen Gesellschaft hinaus durch arglistiges Verhalten eine Freistellung von

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diesem Steuerabzug zu Unrecht erwirkt worden wäre. Ein dahingehender Verdacht wird von den deutschen Behörden nicht formuliert.

5.13 Aus den genannten Gründen steht zusammenfassend fest, dass die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen samt dessen Ergänzun- gen in zentralen Punkten unvollständig, unklar bis widersprüchlich ist. Folg- lich genügt die Sachverhaltsschilderung den Anforderungen von Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR nicht, kann ihr doch in der vorliegenden Form weder Tat- bestand der qualifizierten Steuerhinterziehung noch derjenige der Abgabe- verkürzung entnommen werden. Dementsprechend ist die verlangte Rechtshilfe im Bereich der direkten Fiskalität auch gemäss Art. 2 lit. a EU- eR und Art. 3 Abs. 3 IRSG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 IRSV nicht zu- lässig.

Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist (s. supra E. 2.3). Die angefochtene Schlussverfügung der Staatsanwalt- schaft St. Gallen vom 10. März 2010 ist hinsichtlich Disp. Ziff. 2a, 2b, 2c und teilweise 2d sowie 2e aufzuheben und die sichergestellten Unterlagen sind den betreffenden Beschwerdeführern zu retournieren. Bei diesem Er- gebnis sind die weiteren Rügen nicht zu prüfen.

6.

6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer ent- sprechend ihrem Anteil am Unterliegen kostenpflichtig, während der Vorins- tanz keine Kosten auferlegt werden (vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 2 VwVG). Angesichts ihres überwiegenden Obsiegens ist den Beschwerdeführern eine ermässigte Gerichtsgebühr aufzuerlegen (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühr gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG das Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren vom 31. August 2010 (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist den Beschwerdeführern eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- aufzuerlegen (vgl. Art. 8 Abs. 3 lit. a des Reglements), unter Anrechnung des einbezahlten Kostenvorschusses von Fr. 7'000.--. Die Bundesstrafge- richtskasse ist anzuweisen, den Beschwerdeführern Fr. 6'500.-- zurückzu- erstatten.

6.2 Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführer im Umfang deren Ob- siegens für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässigen Parteikosten zu entschädigen (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG). Vorliegend erscheint eine Entschädigung von insge-

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samt Fr. 5'000.-- inkl. MwSt. angemessen (vgl. Art. 12 Abs. 2 des Regle- ments i.V.m. Art. 64 Abs. 5 VwVG und Art. 73 Abs. 1 lit. c StBOG).

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde gegen die nachfolgenden Disp. Ziff. der Schlussverfü- gung vom 10. März 2010 der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen wird nicht eingetreten: - Disp. Ziff. 2d (Bank N. AG, Zürich) betreffend […] betreffend […] - Disp. Ziff. 2e (O. AG, Zürich) betreffend […] - Disp. Ziff. 2f (Q. AG, Zürich) betreffend Ordner 1 bezüglich C. AG
  2. Die Beschwerde bezüglich der übrigen Disp. Ziff. der Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen vom 10. März 2010 wird gutge- heissen, die Schlussverfügung wird diesbezüglich (Disp. Ziff. 2a, 2b, 2c und teilweise 2d sowie 2e) aufgehoben und die sichergestellten Unterlagen sind den betreffenden Beschwerdeführern zu retournieren.
  3. Das Bundesamt für Justiz wird eingeladen, sich um eine Rücksendung der Eintretens- und Zwischenverfügungen der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen vom 5. März 2007 sowie vom 12. März 2007 beim ersuchenden Staat zu bemühen.
  4. Den Beschwerdeführern wird eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 7'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwer- deführern Fr. 6’500.-- zurückzuerstatten.
  5. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit insgesamt Fr. 5’000.-- inkl. MwSt. zu entschädi- gen. - 33 -
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 9. März 2011 II. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Joséphine Contu, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

1. A.,

2. B.,

3. C. AG,

4. D. AG, (Rechtsvorgängerin: E. AG),

5. F. AG in Liquidation,

6. G. AG,

7. H.,

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Holenstein, Beschwerdeführer 1-7

gegen

STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS ST. GALLEN, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutsch- land

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG) B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2010.69-75

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Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Landshut führt gegen A. und B. ein Ermittlungsver- fahren wegen Steuerhinterziehung. Gegenüber den beiden Beschuldigten wird zusammengefasst folgender Sachverhaltsvorwurf erhoben: Diese sei- en verantwortliche Geschäftsführer der unter dem Namen I. GmbH in Deutschland gegründeten und später in die J. GmbH umbenannten Gesell- schaft. A. und B. sollen mit der J. GmbH weiter die K. GmbH gegründet ha- ben. Die I. GmbH bzw. die J. GmbH soll mit der L. GmbH verschiedene Verträge u.a. über den Vertrieb der durch die von der L. GmbH hergestell- ten Erzeugnisse (Veloursband, artgleiche Produkte und Kantenschutz) ab- geschlossen haben. Die beiden Gesellschaften sollen vereinbart haben, dass insbesondere für eine Kabelbaumummantelung eine gemeinsame Pa- tentanmeldung unter Teilung der Kosten angestrebt werde. In der Folge sei indes neben der L. GmbH nicht die I. GmbH bzw. J. GmbH, sondern die schweizerische Gesellschaft C. AG als Patentmitinhaberin des europäi- schen Patentes „M.“ eingetragen worden und die für die ausschliessliche Nutzung dieses Patentes erfolgten Zahlungen der L. GmbH seien an die C. AG erfolgt. Die deutschen Behörden gehen davon aus, dass es sich bei der C. AG um eine durch die Beschuldigten vorgeschobene Gesellschaft ohne eigenen wirtschaftlichen Betrieb handle, deren einziger Zweck die Verschleierung des Geldflusses an die hinter der Gesellschaft stehenden Beschuldigten sei. Nach Darstellung der deutschen Behörden sind die an die C. AG erfolgten Ertragszahlungen aus dem Patent „M.“ der J. GmbH, der K. GmbH und den beiden Beschuldigten zuzurechnen. Davon ausge- hend wird den beiden Beschuldigten vorgeworfen, in den Jahren 1998 bis 2004 für die J. GmbH, die K. GmbH und für sich selbst hinsichtlich der Ein- künfte aus dem vorgenannten Patent unvollständige Umsatzsteuer-, Kör- perschaftsteuer- und Einkommenssteuererklärungen abgegeben und da- durch einen Steuerschaden in der Höhe von insgesamt EUR 8'279'244.-- verursacht zu haben.

B. In diesem Zusammenhang gelangte die Staatsanwaltschaft Landshut mit Rechtshilfeersuchen vom 13. Mai 2005 an die Schweiz. Darin ersuchte sie u.a. um Durchführung von Durchsuchungsmassnahmen bei der C. AG und weiteren Unternehmen und Beschlagnahme jeglicher Gegenstände sowie Unterlagen, welche im Zusammenhang mit dem untersuchten Vorwurf ste- hen. Des Weiteren wurde um Beschlagnahme und Herausgabe der Bank- unterlagen betreffend die Konten der C. AG und einer weiteren Gesell- schaft bei der Bank N. AG in St. Gallen ersucht (Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen [nachfolgend „Verfahrensakten Staatsanwaltschaft“], Dossier RH, Urk. 1).

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C. Mit Schreiben vom 14. Juni 2005 stellte das Bundesamt für Justiz (nachfol- gend „BJ“) das Rechtshilfeersuchen der Eidgenössischen Steuerverwal- tung (nachfolgend „ESTV“) zur Prüfung zu, ob der darin geschilderte Sach- verhalt einen Abgabetrug nach schweizerischem Recht darstelle (Verfah- rensakten Staatsanwaltschaft, Dossier RH, Urk. 6). In ihrer Stellungnahme vom 27. Juli 2005 kam die ESTV zum Schluss, dass sie sich aus den Schilderungen im Rechtshilfeersuchen kein klares Bild über die tatsächli- chen Vorgänge machen könne. Sie hielt weiter fest, dass sie insbesondere mangels einer zweckmässigen Dokumentation der arglistigen Verhaltens- elemente der Beschuldigten nicht in der Lage sei abzuschätzen, ob Arglist zu bejahen sei. Nach Einschätzung der ESTV seien die im Rechtshilfeer- suchen aufgelisteten Verdachtsmomente zu unbestimmt und unsubstanti- iert ausgefallen, um von einem glaubhaft gemachten Verdacht auf das Vor- liegen von Abgabebetrug sprechen zu können (Verfahrensakten Staatsan- waltschaft, Dossier RH, Urk. 7).

Mit Schreiben vom 12. Juli 2006 fragte die ersuchende Behörde nach dem Stand des Rechtshilfeverfahrens nach (Verfahrensakten Staatsanwalt- schaft, Dossier RH, Urk. 3). Sie verwies darin u.a. auf ihre Ergänzung vom

13. September 2005 (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Dossier RH, Urk. 2), welche allerdings beim BJ erst am 20. Juli 2006 zusammen mit dem vorgenannten Schreiben vom 12. Juli 2006 eingetroffen war (Verfah- rensakten Staatsanwaltschaft, Dossier RH, Urk. 8). Zu dieser Ergänzung teilte die ESTV auf Anfrage hin mit, dass sich die Unterlagen der ersuchen- den Behörde vom 12. Juli 2006 mit denjenigen decken würden, die schon ihrer Stellungnahme vom 27. Juli 2005 zu Grunde gelegen hätten. Mangels erfolgter Ergänzung des unklaren Sachverhalts und auch mangels doku- mentierter Konkretisierung der im Rechtshilfeersuchen angeführten Ver- dachtsmomente sei sie nicht in der Lage, auf ihre früheren Rechtseinschät- zungen zurückzukommen (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Dossier RH, Urk. 11).

Mit Schreiben vom 12. Oktober 2006 ging die Ergänzung des Rechtshilfe- ersuchens samt Beilagen ein (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Dossier RH, Urk. 4). Hierzu nahm die ESTV am 24. Januar 2007 Stellung und kam zum Schluss, dass die mit der umfangreichen Ergänzungsdokumentation glaubhaft gemachten Verdachtsmomente das Vorliegen von Abgabebetrug bejahen liessen (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Dossier RH, Urk. 14).

- 4 -

In der Folge bezeichnete das BJ am 1. Februar 2007 den Kanton St. Gallen als Leitkanton im Sinne von Art. 79 Abs. 1 IRSG und übertrug ihm die Prü- fung und Ausführung des Rechtshilfeersuchens samt Ergänzung (Verfah- rensakten Staatsanwaltschaft, Dossier RH, Urk. 15).

D. Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersu- chungsrichteramt, (nachfolgend „Staatsanwaltschaft“) trat mit Eintretens- und Zwischenverfügungen vom 5. März 2007, 12. März 2007, 5. April 2007 und 13. April 2007 auf das Rechtshilfeersuchen vom 13. Mai 2005 bzw. auf dessen Ergänzung vom 12. Oktober 2006 ein und ordnete verschiedene Rechtshilfehandlungen an (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Dossier Z, Urk. 2, 5, 6, 10, 22, 26). Zum einen verfügte sie die Durchsuchung diverser Räumlichkeiten samt Beschlagnahme der sachdienlichen Unterlagen und Datenträgern, die im Zusammenhang mit den untersuchten mutmasslichen Handlungen stehen. Gleichzeitig bewilligte sie, wie beantragt, die Anwe- senheit von drei ausländischen Verfahrensbeteiligten bei den angeordneten Massnahmen. Zum anderen wurden verschiedene Bankinstitute und Ge- sellschaften zur Edition sämtlicher Unterlagen betreffend die beiden Ange- schuldigten sowie die C. AG und die E. AG angewiesen. In diesem Zu- sammenhang reichte die ersuchende Behörde zwei gesonderte Durchsu- chungsbeschlüsse des Amtsgerichts Landshut vom 5. April 2007 und eine entsprechende, vom 19. April 2007 datierte Ergänzung des Rechtshilfeer- suchens nach (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Dossier Z, Urk. 9).

E. Im Sinne der vorgenannten Eintretens- und Zwischenverfügungen edierte in der Folge zunächst die O. AG mit Schreiben vom 23. März 2007 die Un- terlagen […] (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Dossier Z, Urk. 16). Mit Schreiben vom 4. April 2007 kam sodann die Q. AG ihrer Editionspflicht nach und gab diverse Unterlagen zur C. AG und E. AG heraus (Verfah- rensakten Staatsanwaltschaft, Dossier Z, Urk. 21). Am 5. April 2007 wur- den in Anwesenheit von B. die Hausdurchsuchungen bei der C. AG und der E. AG durchgeführt. Dabei wurden diverse Unterlagen sichergestellt und auf Wunsch von B. versiegelt (s. Vollzugsbericht samt Hausdurchsu- chungsprotokolle in Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Dossier Z, Urk. 27, 27.1-27.5). Auf eine Hausdurchsuchung beim Rechtsanwaltsbüro R. wurde verzichtet und dieses im Gegenzug zur Aktenedition verpflichtet (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Dossier Z, Urk. 19 und 22). Das Rechtsanwaltsbüro bzw. Rechtsanwalt H. edierte die fraglichen Akten am gleichen Tag und diese wurden antragsgemäss versiegelt (Verfahrensak- ten Staatsanwaltschaft, Dossier Z, Urk. 27 und 27.5). Die bei der G. AG. gelagerten und von der Aktenedition hinsichtlich des Rechtsanwaltsbüros R. mitumfassten Akten betreffend die C. AG und die E. AG wurden

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schliesslich am 18. August 2008 durch die Rechtsanwälte H. und S. der Staatsanwaltschaft übergeben. Auch diese Dokumente wurden in der Folge sichergestellt und antragsgemäss versiegelt (Verfahrensakten Staatsan- waltschaft, Dossier Z, Urk. 33, s. auch Urk. 34 S. 3). Mit Schreiben vom

19. April 2007 übermittelte die Bank N. AG Bankunterlagen […] (Verfah- rensakten Staatsanwaltschaft, Dossier Z, Urk. 28).

F. Die Staatsanwaltschaft holte in der Zwischenzeit mit Schreiben vom

28. April 2008 ein Gutachten im Sinne einer Oberexpertise vom Steueramt des Kantons St. Gallen zur Frage ein, ob nach Schweizer Recht die Vor- aussetzungen für einen Steuerbetrug nach Art. 186 DBG (bzw. Abgabebe- trug nach Art. 14 Abs. 2 VStrR) gegeben seien (Verfahrensakten Staats- anwaltschaft, Dossier RH, Urk. 16). Das kantonale Steueramt erstattete mit Schreiben vom 4. Juli 2008 das Gutachten (Verfahrensakten Staatsanwalt- schaft, Dossier RH, Urk. 19). Nach seiner Ansicht würden die von der ersu- chenden Behörde eingereichten Schriftstücke keinen durch die C. AG oder die beiden Beschuldigten begangenen Steuerbetrug gemäss Art. 186 DBG belegen. Aus den eingereichten Akten sei in keiner Weise ersichtlich oder substantiiert dargelegt worden, dass zum Zwecke einer versuchten oder vollendeten Steuerhinterziehung gefälschte, verfälschte oder inhaltlich un- wahre Urkunden zur Täuschung der Steuerbehörde verwendet worden sei- en. Demgegenüber könne ein Abgabebetrug im Sinne von Art. 14 Abs. 2 VStrR aufgrund der glaubhaft gemachten Verdachtsmomente bejaht werden.

G. Auf das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft vom 9. Septem- ber 2008 hin erklärte die St. Galler Anklagekammer am 29. Oktober 2008 die Durchsuchung der versiegelten Unterlagen als zulässig. Was die von Rechtsanwalt H. edierten Unterlagen anbelangt, bestimmte sie zu deren Durchsuchung die Einsetzung eines Sachverständigen (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Dossier Z, Urk. 34 und 39). In Anwesenheit der Inhaber bzw. deren Vertreter wurde ein Teil der Siegel am 2. März 2009 gebrochen und die sichergestellten Dokumente in die Akten eingeordnet (Verfahrens- akten Staatsanwaltschaft, Dossier Z, Urk. 40). Die Entsiegelung und Durchsuchung der angeblich dem Anwaltsgeheimnis unterliegenden Akten wurde vom eingesetzten Sachverständigen vorgenommen. Dieser kam zum Schluss, dass sich darunter keine Akten befinden würden, welche zur Wahrung des Anwaltsgeheimnisses auszuscheiden gewesen wären (Ver- fahrensakten Staatsanwaltschaft, Dossier Z, Urk. 53). Die zuständige kan- tonale Beschwerdeinstanz schützte am 18. November 2009 das Entsiege- lungsbegehren mit Ausnahme des Vertrags bezüglich der Gründung der C. AG vom 13. November 1998 und des Mandatsvertrags vom 7. Dezem-

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ber 1998, welche beide der anwaltlichen Tätigkeit zuzuordnen seien und dem Anwaltsgeheimnis unterliegen würden (Verfahrensakten Staatsan- waltschaft, Dossier Z, Urk. 55). Dieser Entscheid blieb unangefochten.

H. Mit einer ersten Schlussverfügung vom 16. Dezember 2009 wurde dem Rechtshilfeersuchen entsprochen und die Herausgabe verschiedener Do- kumente angeordnet, welche ediert oder anlässlich der Hausdurchsuchun- gen vom 5. April 2007 sichergestellt worden waren (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Dossier Z, Urk. 56). Diese Schlussverfügung wurde mit Verfügung vom 13. Januar 2010 widerrufen. Der Widerruf wurde damit be- gründet, dass Rechtsanwalt Holenstein als Vertreter der beiden Ange- schuldigten A. und B. sowie von Rechtsanwalt H. zum Zeitpunkt des Erlas- ses der Schlussverfügung vom 16. Dezember 2009 noch keine vollständige Einsicht in die dem Entsiegelungsverfahren zugrunde liegenden Vollzugs- akten erhalten hätten (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Dossier Z, Urk. 57). So nahm der vorgenannte Rechtsvertreter erst am 6. und

12. Januar 2010 die Gelegenheit zur Einsicht in die gesamten Verfahrens- und Vollzugsakten wahr, worauf ihm Frist zur Erhebung von Einwendungen gegen deren Herausgabe angesetzt wurde (a.a.O.).

I. Mit Schlussverfügung vom 10. März 2010 wurde dem Rechtshilfeersuchen samt Ergänzungen entsprochen und die Herausgabe folgender Unterlagen angeordnet (act. 18.1):

a) 26 anlässlich der Hausdurchsuchung bei der E. AG sichergestellte Ordner, Archivschachteln, Mäppchen und Schnellhefter

b) 3 vom Anwaltsbüro R. bzw. von RA H. edierte Ordner (2 Ordner betref- fend die C. AG und 1 Ordner betreffend die E. AG)

c) 5 von der G. AG edierte Ordner, welche dem Anwaltsbüro R. bzw. RA H. zuzuordnen sind (2 Ordner betreffend die C. AG und 3 Ordner betreffend die E. AG)

d) […] von der Bank N. AG edierte Ordner mit Bankunterlagen betreffend

e) […] von der O. AG edierter Ordner betreffend …

f) 1 von der Q. AG edierter Ordner betreffend

- die C. AG.

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J. Gegen diese Schlussverfügung vom 10. März 2010 erheben A. (Beschwer- deführer 1), B. (Beschwerdeführer 2), die C. AG (Beschwerdeführerin 3), die D. AG (vormals E. AG, Beschwerdeführerin 4), die F. AG in Liquidation (Beschwerdeführerin 5), G. AG (Beschwerdeführerin 6) und H. (Beschwer- deführer 7) durch ihren gemeinsamen Rechtsvertreter Beschwerde (act. 1). Im Hauptstandpunkt beantragen sie die Aufhebung der angefochtenen Schlussverfügung sowie die dieser vorangegangenen Eintretens- und Zwi- schenverfügungen vom 5. März 2007 bzw. 12. März 2007, die Verweige- rung der Rechtshilfe und die Rückgabe der sichergestellten Unterlagen an die jeweils Berechtigten. Eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen (act. 1 S. 2 f.).

Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 30. Ap- ril 2010 die Abweisung der Beschwerde (act. 6). In seiner Vernehmlassung vom 3. Mai 2010 stellt auch das BJ den Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 7).

Die Parteien halten im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels an ihren bisher gestellten Anträgen fest (act. 13, 15 und 16), wobei die Staatsan- waltschaft auf eine Beschwerdeduplik verzichtete.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR, SR 0.351.1) und der zwischen ihnen abge- schlossene Zusatzvertrag vom 13. November 1969 (SR 0.351.913.61) massgebend.

1.2 Der Rat der Europäischen Union hat am 27. November 2008 die voll- ständige Anwendung des Schengen-Besitzstands in der Schweiz ab dem

12. Dezember 2008 beschlossen (Beschluss des Rates 2008/903/EG; ABl. L 327 vom 5. Dezember 2008, S. 15 - 17). Für den Bereich der inter-

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nationalen Rechtshilfe in Strafsachen findet, mangels anders lautender Übergangsbestimmungen, das im Zeitpunkt des Entscheids jeweils gelten- de Recht Anwendung. Die verwaltungsrechtliche Natur des Rechtshilfever- fahrens schliesst die Anwendung des Grundsatzes der Nichtrückwirkung aus (BGE 112 Ib 576 E. 2 S. 583 ff.). Dass vorliegend etwas anderes gel- ten soll, ist nicht ersichtlich (s. auch nachfolgend E. 1.4). Gestützt auf Art. 2 Ziff. 1 und Art. 15 Ziff. 1 des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung der Schweiz bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (Schengen-Assoziierungsabkommen [SAA]; SR 0.360.268.1) gelangen für die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen der Schweiz und Deutschland überdies die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom

19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62) zur Anwendung.

1.3 Im Verhältnis zu Deutschland sind ebenfalls in Kraft getreten die Bestim- mungen des Abkommens vom 26. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Eu- ropäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits zur Be- kämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen (nachfolgend: Betrugsbekämp- fungsabkommen; SR 0.351.926.81, BBl 2004 S. 6184 ff., 6503 ff.). Ob- schon das Betrugsbekämpfungsabkommen noch nicht zwischen allen EU- Mitgliedstaaten in Kraft getreten ist, haben die Schweiz und Deutschland in Anwendung von Art. 44 Ziff. 3 Betrugsbekämpfungsabkommen am 8. bzw.

9. Januar 2009 die gegenseitige Anwendbarkeit notifiziert, womit das Be- trugsbekämpfungsabkommen 90 Tage nach Erhalt der zweiten Notifikation anwendbar wird. Dementsprechend gelangt das Betrugsbekämpfungsab- kommen zwischen diesen beiden Staaten ab dem 9. April 2009 (ABl. der Europäischen Union L 46/8 vom 17. Februar 2008, S. 6 f.; SR 0.351.926.81; zum Stand des Ratifikationsprozesses und Stand der vorläufigen Anwendung des Abkommens zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten) zur Anwendung. Das Betrugsbekämpfungsabkommen ermöglicht die Amts- und Rechtshilfe einschliesslich Zwangsmassnahmen im Bereich der indirekten Steuern, namentlich Mehrwertsteuern, um die es vorliegend unter anderem geht (RH.2009.326 Reg. 1/pag. 011). Allerdings gilt das Betrugsbekämpfungs- abkommen gemäss dessen Art. 46 für Ersuchen wegen Straftaten, die mindestens sechs Monate nach seiner am 26. Oktober 2004 erfolgten Un- terzeichnung, d.h. nach dem 26. April 2005 begangen wurden. Da die zur

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Diskussion stehenden Delikte vor diesem Stichtag liegen, ist das Betrugs- bekämpfungsabkommen vorliegend nicht anwendbar.

1.4 Die Beschwerdeführer stellen sich auf den Standpunkt, die Übergangsrege- lung des Betrugsbekämpfungsabkommens gelte auch für das SAA. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen an, dass die in Art. 31 Betrugsbe- kämpfungsabkommen eingegangenen Verpflichtung zur akzessorischen Rechtshilfe textlich mit Art. 51 lit. a SDÜ übereinstimme (act. 1 S. 15). Sie argumentieren, dass die Schweiz – wenn die Retroaktivität des SAA nicht auf Taten nach dem 26. April 2005 begrenzt würde – Rechtshilfe für Taten leisten müsste, für welche gemäss der ausdrücklichen Übergangsbestim- mung im Betrugsbekämpfungsabkommen keine Rechtshilfe möglich sei. Nach ihrer Darstellung würde diesfalls die Übergangsregelung des Be- trugsbekämpfungsabkommens ihrer Wirkung und ihres Sinnes entleert. Sie kommen zum Schluss, dass wie auch das Betrugsbekämpfungsabkommen das SAA vorliegendenfalls nicht anwendbar sei (act. 1 S. 15). Dieser Argumentation kann aus verschiedenen Gründen nicht gefolgt wer- den. Zunächst ist festzuhalten, dass der sachliche Anwendungsbereich von SDÜ und Betrugsbekämpfungsabkommen trotz gewisser Überschneidun- gen nicht deckungsgleich ist. Im Gegensatz zum SDÜ gilt das Betrugsbe- kämpfungsabkommen bis zu dessen Ratifizierung durch alle Mitgliedstaa- ten der Europäischen Union zudem lediglich im Verhältnis zu denjenigen (Mitglied-)Staaten, welche eine gleiche Erklärung betreffend vorzeitige An- wendbarkeit gemäß Artikel 44 Absatz 3 abgeben haben. Würde der Argu- mentation der Beschwerdeführer gefolgt, würde die Schweiz denjenigen Staaten, welche eine solche Erklärung noch nicht abgeben haben, gestützt auf SDÜ, das keine Übergangsbestimmung und damit keine Einschränkung des zeitlichen Anwendungsbereichs vorsieht (s. supra E. 1.2), Rechtshilfe leisten, währenddem sie den anderen Mitgliedstaaten für dieselben Delikte, welche zusätzlich im sachlichen aber nicht im zeitlichen Anwendungsbe- reich des Betrugsbekämpfungsabkommens fallen, keine Rechtshilfe leisten würde. Mit anderen Worten würde die Schweiz solange für Delikte, welche im gemeinsamen sachlichen Anwendungsbereich SDÜ/Betrugsbe- kämpfungsabkommen liegen, Rechtshilfe leisten, als der ersuchende Staat nicht die vorzeitige Anwendbarkeit des Betrugsbekämpfungsabkommens erklärt hat. Dass ein solches Ergebnis von den Vertragsparteien nicht ge- wollt gewesen sein kann, leuchtet ohne weiteres ein. Vielmehr würde es ausdrücklich Art. 25 Ziff. 2 Betrugsbekämpfungsabkommen widersprechen, wonach günstigere Bestimmungen bilateraler oder multilateraler Überein- künfte zwischen den Vertragsparteien unberührt bleiben. Nach dem Gesag- ten ist die von den Beschwerdeführern vertretene Auslegung der Über-

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gangsregelung im Betrugsbekämpfungsabkommen bzw. dessen Tragweite bereits aus diesen Gründen abzulehnen. 1.5 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re- gelt, gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Straf- sachen vom 20. März 1981 (IRSG, SR 351.1) und die Verordnung über in- ternationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV, SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1; 128 II 355 E. 1; 124 II 180 E. 1a). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn sich daraus eine weitergehende Rechtshilfe ergibt (BGE 129 II 462 E. 1.1; 122 II 140. 2, je m.w.H.). Vorbe- halten ist die Wahrung der Menschenrechte (BGE 123 II 595 E. 7c; Urteil des Bundesgerichts 1B_217/2009 vom 17. September 2009, E. 2.3).

2.

2.1 Bei den angefochtenen Entscheiden handelt es sich um eine Schlussverfü- gung der ausführenden kantonalen Behörde in internationalen Rechtshilfe- angelegenheiten, gegen welche gestützt auf Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehör- den des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71) in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 des Organisationsreglements für das Bun- desstrafgericht vom 31. August 2010 (Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161) und Art. 80e Abs. 1 IRSG die Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gegeben ist. Die Be- schwerde vom 9. April 2010 ist innert der Frist von Art. 80k IRSG einge- reicht worden.

2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge- gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG).

Ein schutzwürdiges Interesse liegt nicht schon dann vor, wenn jemand ir- gendeine Beziehung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Vielmehr muss eine vom einschlägigen Bundesrecht erfasste "spezifische Beziehungsnä- he" dargetan sein. Eine blosse mittelbare Betroffenheit genügt hingegen nicht (BGE 129 II 268 E. 2.3.3 S. 269; 128 II 211 E. 2.2 S. 216 f.; 127 II 104 E. 3 S. 107 ff.; 198 E. 2d S. 205; 126 II 258 E. 2d S. 259; 125 II 356 E. 3b/aa S. 361 f.; 123 II 153 E. 2b S. 156, je mit Hinweisen).

Als persönlich und direkt betroffen (im Sinne von Art. 80h lit. b und Art. 21 Abs. 3 IRSG) wird im Falle der Erhebung von Konteninformationen der je-

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weilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; 122 II 130 E. 2b). Bloss wirtschaftlich an einem Konto oder an einer direkt betroffenen Gesellschaft Berechtigte sind nur in Ausnahmefällen selbstän- dig beschwerdelegitimiert. Dies kann etwa der Fall sein, wenn eine juristi- sche Person, über deren Konto Auskunft verlangt wird, aufgelöst wurde und deshalb nicht mehr handlungsfähig ist (BGE 123 II 153 E. 2c-d S. 157 f.). Die Beweislast für die wirtschaftliche Berechtigung und die Liqui- dation der Gesellschaft obliegt dem Rechtsuchenden. Ausserdem darf die Firmenauflösung nicht nur vorgeschoben oder rechtsmissbräuchlich er- scheinen (BGE 123 II 153 E. 2d S.157 f.). Darüber hinaus muss der wirt- schaftlich Berechtigte im Auflösungsakt eindeutig als Begünstigter des Li- quidationsgewinns bezeichnet sein (Urteile des Bundesgerichts 1A.284/2003 vom 11. Februar 2004, E. 1; 1A.212/2001 vom 21. März 2002 E. 1.3.2; 1A.84/1999 vom 31. Mai 1999, E. 2c; Entscheid des Bundesstraf- gerichts RR.2009.151 vom 11. September 2009, E. 1.3.2). Für bloss indi- rekt Betroffene, insbesondere Personen, die zwar in den erhobenen Kon- tenunterlagen erwähnt werden, aber nicht direkt von Zwangsmassnahmen betroffen bzw. Inhaber der fraglichen Konten sind, ist die Beschwerdebe- fugnis grundsätzlich zu verneinen (BGE 129 II 268 E. 2.3.3 S. 269; 123 II 153 E. 2b S. 157; 161 E. 1d S. 164, je mit Hinweisen; 122 II 130 E. 2b S. 132 f.).

Als persönlich und direkt betroffen gilt im Falle von Hausdurchsuchungen der jeweilige Eigentümer oder Mieter, der im Besitz der sichergestellten Un- terlagen war (Art. 9a lit. b IRSV; TPF 2007 79 E. 1.6 S. 82; 136 E. 3.1 und 3.3). Das Gleiche gilt nach der Rechtsprechung für Personen, gegen die unmittelbar Zwangsmassnahmen angeordnet wurden (BGE 128 II 211 E. 2.3-2.5 S. 217 ff.; 123 II 153 E. 2b S. 157, je mit Hinweisen). Folglich ist beispielsweise der Verfasser von Schriftstücken, welche im Besitz eines Dritten beschlagnahmt werden, nicht zur Beschwerde befugt (BGE 130 II 162 E. 1.1 S. 164; 123 II 161 E. 1d S. 164 f.; 116 Ib 106 E. 2a S. 109 ff.). Das gilt auch für Personen, auf welche sich die Unterlagen beziehen oder die Eigentümer sind, sofern sie nicht selbst im Besitz der betroffenen Unter- lagen waren und sich nicht der Hausdurchsuchung unterziehen mussten (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.13 vom 16. März 2009, E. 2.2-2.3; RR.2007.101 vom 12. Juli 2007, E. 2.1). Daran ändert auch ein Mandatsverhältnis nichts, welches zwischen demjenigen, der sich einer Zwangsmassnahme unterziehen musste, und dem Auftraggeber besteht (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2008.126 vom 24. Juli 2008, E. 2.2 und RR.2009.13 vom 16. März 2009, E. 2.2).

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2.3

2.3.1 Die angefochtene Schlussverfügung ordnet die rechtshilfeweise Herausga- be verschiedener Unterlagen an. Zum einen wurden diese Dokumente entweder anlässlich der durchgeführten Hausdurchsuchungen sicherge- stellt oder auf Editionsverfügung hin der Staatsanwaltschaft übergeben. Zum anderen handelt es sich um Bankunterlagen, welche von zwei Bank- instituten ediert wurden.

2.3.2 Was die angeordnete Herausgabe der 26 anlässlich der Hausdurchsu- chung bei der E. AG sichergestellten Ordner, Archivschachteln, Mäppchen und Schnellhefter (Disp. Ziff. 2a der angefochtenen Schlussverfügung) an- geht, so gilt die aus der Aufspaltung der E. AG entstandene und am selben Ort domizilierte Beschwerdeführerin 4 als beschwerdelegitimiert im Sinne von Art. 9a lit. b IRSV. Auf ihre Beschwerde ist demnach einzutreten.

2.3.3 Hinsichtlich der 3 von RA H. edierten Ordner (Disp. Ziff. 2b der angefochte- nen Schlussverfügung) ist der Beschwerdeführer 7 als deren Inhaber im Sinne von Art. 9a lit. b IRSV zur Beschwerde legitimiert. Auf seine Be- schwerde ist ebenfalls einzutreten.

2.3.4 Gegen die Herausgabe der 5 von der G. AG edierten Ordner (Disp. Ziff. 2c der angefochtenen Schlussverfügung) ist im Sinne von Art. 9a lit. b IRSV deren Inhaberin, d.h. die Beschwerdeführerin 6 zur Beschwerdeführung be- rechtigt. Auf ihre Beschwerde ist demnach einzutreten.

2.3.5 Was die angeordnete Herausgabe der von der Bank N. AG edierten Bank- unterlagen (Disp. Ziff. 2d der angefochtenen Schlussverfügung) betrifft, so gelten die betreffenden Kontoinhaber als von dieser Rechtshilfemassnah- me als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h IRSG (Art. 9a lit. a IRSV).

[…]

[…]

2.3.6 […]

2.3.7 Mit dem gestellten Rechtsbegehren verlangen die Beschwerdeführer auch die Aufhebung von Disp. Ziff. 2f, mit welcher die Herausgabe der von Q. AG edierten Unterlagen betreffend die C. AG verfügt wurde. Zur Be- gründung ihrer Beschwerdelegitimation machen die Beschwerdeführer in diesem Punkt keine Ausführungen. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern in

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diesem Zusammenhang unmittelbar Zwangsmassnahmen gegen die Be- schwerdeführer angeordnet worden sein sollen, weshalb sie vorliegend zur Beschwerdeführung berechtigt sein sollen. Auf ihre Beschwerde ist daher in diesem Punkt nicht einzutreten.

3. Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun- den (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Rechtshilfevoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition. Wie früher das Bundesgericht im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde befasst sich die II. Beschwerdekammer jedoch auch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Be- schwerde bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4, je m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.89 vom 20. August 2007 E. 2.4; RR.2007.34 vom 29. März 2007 E. 3; LAURENT MOREILLON, Entraide internationale en matière pénale, Basel 2004, Art. 25 IRSG N. 22).

4.

4.1 Die Beschwerdeführer kritisieren, dass die Beschwerdegegnerin die Eintre- tens- und Zwischenverfügungen vom 5. März 2007 sowie vom

12. März 2007 an die ersuchende Behörde zugestellt habe (act. 1 S. 16 f.).

4.2 Beim Rechtshilfeverfahren handelt es sich um ein internes schweizerisches Verfahren. Dem ersuchenden Staat kommt dabei grundsätzlich keine Par- teistellung zu (BGE 125 II 411 E. 3a; insbesondere BGE 115 Ib 193 E. 6; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 302; vgl. auch Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2007.77 vom 29. Oktober 2007, Bst. N, nicht publiziert in TPF 2007 124). Entsprechend dürfen dem ersuchenden Staat weder die Eintretens- und Schlussverfügung der Vollzugsbehörden noch die Einga- ben der Parteien an die Vollzugsbehörden und die Beschwerdeinstanz he- rausgegeben werden, da dadurch die Verteidigungsrechte der Betroffenen eingeschränkt werden (Urteil des Bundesgerichts 1A.43/2003 vom 23. Ap- ril 2003 E. 3.2; ZIMMERMANN, a.a.O, S. 290 unter Verweis auf die Recht- sprechung). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung ging sogar soweit, das BJ einzuladen, sich bei irrtümlichem Versand derartiger Unterlagen aus dem Rechtshilfeverfahren beim ersuchenden Staat um Rückgabe und Un- terlassung deren Verwendung zu bemühen (ZIMMERMANN, a.a.O, 290, FN 536).

4.3 Im Lichte dieser Ausführungen erweist sich die Rüge als begründet, wes- halb die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen ist. Angesichts des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens ist das BJ daher einzuladen, sich um eine Rücksendung der Eintretens- und Zwischenverfügungen vom

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5. März 2007 sowie vom 12. März 2007 beim ersuchenden Staat zu bemühen.

5.

5.1 Die Beschwerdeführer rügen zum einen die Sachverhaltsdarstellung der ersuchenden Behörde und wenden zum anderen ein, dass die Vorausset- zung der doppelten Strafbarkeit fehlen würde:

In diesem Zusammenhang bestreiten die Beschwerdeführer zunächst die Darstellung der ersuchenden Behörde, wonach es sich bei der C. AG um eine Scheingesellschaft handle. Es handle sich vielmehr um eine eigen- ständige juristische Person nach schweizerischem Recht, welche grund- sätzlich nicht der Steuerhoheit Deutschlands unterliege (act. 1 S. 20). Die Zahlungen der L. GmbH an die C. AG würden auf einem zwischen diesen Parteien geschlossenen Vertrag basieren und seien somit von der C. AG zu verbuchen gewesen, und nicht von der J. GmbH bzw. der K. GmbH (act. 1 S. 18). Die Behauptung, wonach die Bilanzen der J. GmbH bzw. der K. GmbH unvollständig gewesen sein sollen, würden jeder Grundlage ent- behren (act. 1 S. 19). Die ersuchende Behörde rechne die der C. AG zuge- flossenen Einkünfte einfach den Beschuldigten bzw. der J. GmbH und der K. GmbH zu. Sie lege jedoch nicht offen, auf welche Rechtsgrundlage sie diesen Durchgriff stütze. In Frage würden Gestaltungsmissbrauch sowie die Hinzurechnungsbesteuerung kommen (act. 1 S. 19). Nach schweizeri- schem Steuerrecht erfolge ein steuerrechtlicher Durchgriff durch eine juris- tische Person nur bei Vorliegen einer so genannten Steuerumgehung. Dies setze ein ungewöhnliches, sachwidriges oder absonderliches Vorgehen zum Zweck der Steuerersparnis voraus. Im hier zu beurteilenden Falle hät- ten die Beschuldigten von der legalen Möglichkeit Gebrauch gemacht, für den Vertrieb des Patentes ausserhalb Deutschlands eine in der Schweiz ansässige Gesellschaft einzusetzen. Sie hätten Steuerplanung betrieben, nicht Steuerumgebung. Die C. AG habe über die für ihre Aktivität erforderli- che Substanz im Sinne von Räumlichkeiten und Personal verfügt (act. 1 S. 21). Die Schweiz kenne - anders als Deutschland - keine Gesetzgebung, welche die direkte Zurechnung der Gewinne von niedrig besteuerten aus- ländischen Gesellschaften zu den Einkünften ihrer Gesellschafter vorsieht. Die Hinzurechnungsbesteuerung richte sich nicht zuletzt gegen die Zwi- schenschaltung von Aktivitäten in privilegiert besteuerten Gesellschaften in der Schweiz. Es könne nicht Sinn und Zweck der Rechtshilfe sein, in Fällen wie dem vorliegenden der im Endeffekt gegen den schweizerischen Fiskus gerichteten Hinzurechnungsbesteuerung zum Durchbruch zu verhelfen (act. 1 S. 21).

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In einem nächsten Punkt bestreiten die Beschwerdeführer das Vorliegen von Arglist und verweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wo- nach die blosse Errichtung von steuerprivilegierten Domizilgesellschaften nicht als arglistige Täuschungshandlung zu qualifizieren sei. Dasselbe gelte für das blosse Verschweigen der Rechte an Lizenzen und der Beteiligung an einer schweizerischen Gesellschaft (act. 1 S. 22). Die Beschwerdeführer stellen sich auf den Standpunkt, dass die von der ersuchenden Behörde vorgelegten Unterlagen allenfalls den Verdacht zu begründen vermögen, die Beschuldigten seien an der C. AG wirtschaftlich berechtigt. Dies genü- ge jedoch bei weitem noch nicht, um eine arglistige Täuschung der Steuer- behörden zu begründen (act. 1 S. 23). Die ersuchende Behörde begründe die Arglist damit, dass die Beschwerdeführer einen Teil ihrer Lizenzeinkünf- te über die J. GmbH bezogen und diese ordnungsgemäss versteuert hät- ten. Durch die ordnungsgemässe Deklaration dieser Einkünfte sei es den Beschuldigten gelungen, gegenüber den deutschen Steuerbehörden ein ausreichend grosses Einkommen nachzuweisen, um den Verdacht auf- grund der Diskrepanz zwischen Lebensstil und versteuertem Einkommen zu vermeiden (act. 1 S. 23). Die Beschwerdeführer halten dem entgegen, dass die Schilderung der ersuchende Behörde nicht über die blosse Be- hauptung hinausgehe. Sie nenne weder das von den Beschuldigten ver- steuerte Einkommen, noch Anhaltspunkte für den Lebensstil der Beschul- digten. Die Darstellung im Rechtshilfeersuchen genüge somit den Anforde- rungen an die Substantiierung des qualifizierenden Elementes des Abga- bebetruges nicht (act. 1 S. 24).

Die Beschwerdeführer kommen zum Schluss, dass das Rechtshilfeersu- chen keine über das nicht arglistige Zwischenschalten einer Domizilgesell- schaft hinausgehende Verdachtsmomente enthalte. Die Beschuldigten hät- ten nach Darstellung der ersuchenden Behörde einzig ihre behauptete Be- teiligung an der Beschwerdeführerin in der Einkommensteuererklärung nicht deklariert. Der durch die ersuchende Behörde erhobene Vorwurf erfül- le also in der Schweiz, so er denn richtig wäre, „lediglich“ den Tatbestand der Steuerhinterziehung. Für diese Deliktsart jedoch werde keine Rechtshil- fe gewährt (act. 1 S. 24 f.).

5.2 Das Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegen- stand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie dem vorliegenden die strafba- re Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts ent- halten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV stellt entsprechende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Hand-

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lungen wegen derer um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches Delikt darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 m.w.H.).

5.3 Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völ- lig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln ge- bliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechts- hilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits ab- schliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdi- gung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersu- chen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 vom 30. August 2006, E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4).

5.4 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er- ledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedin- gung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Vollziehung von Rechtshilfeersuchen, mit welchen Zwangs- massnahmen beantragt werden, einen entsprechenden Vorbehalt ange- bracht. Entsprechend bestimmt auch Art. 64 Abs. 1 IRSG für die akzessori- sche Rechtshilfe, dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen, wenn aus der Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen hervor- geht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale ei- nes nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Vor- behältlich Fälle offensichtlichen Missbrauchs ist die Strafbarkeit nach dem Recht des ersuchenden Staates dabei in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 IRSG grundsätzlich nicht zu prüfen. Der Vorbehalt der Schweiz zum EUeR ist im gleichen Sinne auszulegen (BGE 116 Ib 89 E. 3c/aa mit Hin-

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weisen; Urteile des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 3.2; 1A.3/2006 vom

6. Februar 2006, E. 6.1 ; 1A.283/2005 vom

1. Februar 2006, E. 3.3; 1A.80/2006 vom 30. Juni 2006, E. 2.2; ZIMMER- MANN, a.a.O., S. 536 f. N. 583).

5.5 Für die Frage der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Er- suchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte, und es ist zu prüfen, ob die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Straf- norm erfüllt wären (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.7.2; 129 II 462 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1, je m.w.H.; ZIM- MERMANN, a.a.O., S. 536 N. 583). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Dabei genügt es, dass ein Tatbestand nach schweizeri- schem Recht erfüllt ist. Ebenfalls nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007, E. 3; Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2007.29 vom

30. Mai 2007, E. 3, sowie der Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts 1C.150/2007 vom 15. Juni 2007, E. 1.3 dazu).

5.6 Art. 3 Abs. 3 IRSG sieht in Übereinstimmung mit Art. 2 lit. a EUeR vor, dass Rechtshilfebegehren abzulehnen sind, wenn der Gegenstand des Verfah- rens eine Tat bildet, die auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet ist. Jedoch kann einem Ersuchen um Rechtshilfe nach dem dritten Teil des Gesetzes (andere Rechtshilfe) entsprochen werden, wenn das Verfahren einen Abgabebetrug betrifft. In diesem Fall besteht trotz des Wortlauts des Gesetzes (Kann-Vorschrift) eine Pflicht zur Rechtshilfeleistung, wenn die übrigen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (BGE 125 II 250 E. 2 S. 252). Der Begriff des Abgabebetruges bestimmt sich nach Art. 14 Abs. 2 VStrR. Danach liegt ein Abgabebetrug vor, wenn der Täter durch sein arglistiges Verhalten bewirkt, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird. Ein Abga- bebetrug muss nicht notwendigerweise durch Verwendung falscher oder gefälschter Urkunden begangen werden, es sind auch andere Fälle arglis- tiger Täuschung denkbar. Zur Auslegung des Betrugsbegriffes ist auf die Umschreibung des Tatbestandes in Art. 146 StGB und die hinzu bestehen- de bundesgerichtliche Rechtsprechung abzustellen. Demnach sind immer besondere Machenschaften, Kniffe oder ganze Lügengebäude erforderlich,

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damit eine arglistige Täuschung anzunehmen ist. Als besondere Machen- schaften (machinations) gelten Erfindungen und Vorkehrungen sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe (manoeuvres frauduleuses) geeignet sind, das Opfer irrezuführen oder es in seinem Irrtum zu bestärken. Machenschaften sind eigentliche In- szenierungen (mise en scène); sie bestehen aus einem ganzen System von Lügen und setzen damit gegenüber einer blossen Summierung von Lügen höhere Anforderungen an die Vorbereitung, Durchführung und Wir- kung der Täuschungshandlung voraus. Ein Lügegebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von be- sonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich auch das kritische Opfer täu- schen lässt. Selbst blosses Schweigen kann arglistig sein, wenn der Täu- schende den Getäuschten von einer möglichen Überprüfung abhält oder voraussieht, dass dieser mit Rücksicht auf ein besonderes Vertrauensver- hältnis von einer Überprüfung absehen wird (BGE 125 II 250 E. 3a/b; ins- besondere auch BGE 115 Ib 68 E. 3a/bb; BGE 111 Ib 242 E. 4b i.V.m BGE 126 IV 165 E. 2a; vgl. auch PETER LOCHER, System des schweizeri- schen Steuerrechts, 6. Auflage, Zürich 2002, S. 360). Ob eine Tat als Ab- gabebetrug zu qualifizieren ist, beurteilt sich allein nach den erwähnten Grundsätzen des schweizerischen Rechts und es ist unerheblich, ob das fragliche Verhalten nach dem Recht des ersuchenden Staates ebenfalls als Abgabebetrug gilt oder als Steuerhinterziehung geahndet wird (BGE 125 II 250 E. 3b; PIETRO SANSONETTI, La coopération entre autorités fiscales et pénales, in SJ 1999 II Nr. 14, S. 376). 5.7 Beim Entscheid über die Frage, ob die Täuschung, welche dem Beschul- digten vorgeworfen wird, arglistig sei, haben sich die schweizerischen Be- hörden allein an die Darstellung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen zu halten, soweit diese nicht offensichtliche Irrtümer, Widersprüche oder Lücken enthält (s. supra E. 5.3). Grundsätzlich haben sich die schweizeri- schen Behörden nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 125 II 250 E. 5b) nicht darüber auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsa- chen zutreffen oder nicht. Anders als bei gemeinrechtlichen Straftatbestän- den verlangt die bundesgerichtliche Rechtsprechung beim Abgabebetrug allerdings, dass zusätzlich hinreichende Verdachtsmomente für den im Rechtshilfeersuchen enthaltenen Sachverhalt dargetan werden. Damit soll verhindert werden, dass sich die ersuchende Behörde unter dem Deck- mantel eines von ihr ohne Vorhandensein von Verdachtsmomenten ledig- lich behaupteten Abgabebetrugs Beweise verschafft, die zur Ahndung an- derer Fiskaldelikte dienen sollen, für welche die Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 3 IRSG keine Rechtshilfe gewährt. Demnach ist es gemäss der zitier- ten Rechtsprechung Sache der um Rechtshilfe ersuchenden ausländischen Behörde, in ihrem Ersuchen die Umstände darzulegen, aus welchen sich

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ergeben soll, dass der Beschuldigte arglistig gehandelt hat (vgl. ferner HEI- KE DRENCKHAN/JENS HANEBRINK, Steuerhinterziehung – Die Rechtslage in Deutschland, in Jusletter vom 7. April 2008, Rz 36). Der ersuchende Staat hat seinem Gesuch nicht notwendigerweise die Beweismittel beizulegen; es genügt, wenn er diese bezeichnet und deren Existenz glaubhaft macht (BGE 116 Ib 96 E. 4c S. 103; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 598 N. 644). Beste- hen Zweifel über die Merkmale der im Ersuchen erwähnten Abgaben, so holt gemäss Art. 24 Abs. 3 IRSV das Bundesamt oder die kantonale Voll- zugsbehörde die Stellungnahme der Eidgenössischen Steuerverwaltung ein. Deren Bericht bindet allerdings weder die ausführende Behörde noch die Beschwerdeinstanz (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 599 N. 645). 5.8 In der Literatur wird vereinzelt die Ansicht vertreten, dass bereits die Steu- erumgehung mittels Errichtung von „Sitzgesellschaften“ (oder ähnlichen Vorkehren) unter gewissen Umständen als arglistig anzusehen sei (vgl. PAOLO BERNASCONI, Das Schweizer Bankgeheimnis und das neue Rechtshilfegesetz in Strafsachen, in Der Schweizer Treuhänder 57 (1983), S. 14 FN 29). Eine allzu extensive Interpretation des abgaberechtlichen Arglistbegriffes könnte allerdings Bedenken wecken. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung sind Steuereinsparungs- bzw. Steuervermei- dungsstrategien, welche sich auf die Ausschöpfung legaler Instrumente des Gesellschafts- und Fiskalrechts beschränken (wie z.B. die blosse Errich- tung von steuerprivilegierten Domizilgesellschaften), grundsätzlich für sich alleine nicht als strafbare arglistige Täuschungsmethode zu qualifizieren (PETER J. M. VON CASTI-WERGENSTEIN, Der Steuer- und Abgabebetrug im schweizerischen Recht, Diss. St. Gallen 1992, S. 118; URS R. BEHNISCH, Das Steuerstrafrecht im Recht der direkten Bundessteuer, Diss. Bern 1991, S. 221 ff.; BRUNO EGGIMANN, Domizilgesellschaften und Strafrechtshilfe bei Abgabebetrug, in Der Schweizer Treuhänder 60 [1986], S. 373; LIONEL FREI, 2 Jahre Strafrechtshilfe bei Abgabebetrug, in Steuer Revue 40 [1985], S. 190; SILVIO BIANCHI, Rechtshilfe Schweiz/Italien bei Abgabebetrug, in Der Schweizer Treuhänder 57 [1983], S. 40 FN 4). Rechtshilfe ist hingegen bei Abgabebetrug zu gewähren, nämlich wenn täuschende Vorkehren hin- zutreten, die von der Fiskalbehörde – bei einer Gesamtwürdigung der frag- lichen Steuerumgehungsmethode – nur schwer durchschaut werden kön- nen (Urteil des Bundesgerichts 1A.244/2002 vom 24. Oktober 2003, E. 5.1 m.w.H.; vgl. auch URS R. BEHNISCH, Amts- und Rechtshilfe im Steuerrecht, in B. EHRENZELLER [Hrsg.], Aktuelle Fragen der internationalen Amts- und Rechtshilfe, St. Gallen 2005, S. 97 ff.). Insbesondere im Urteil des Bundesgerichts 1A.244/2002 wurde den Ange- schuldigten nicht nur die Beteiligung an einer Domizilgesellschaft in der Schweiz zu Zwecken der Steuereinsparung bzw. Steuerumgehung vorge-

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worfen, sondern es kamen noch weitere spezifische Täuschungselemente hinzu. So hätten sich die Beschuldigten offen zu 20 % am Kapital der schweizerischen Gesellschaft beteiligt, wobei der Verdacht bestand, dass sie verdeckt, über Treuhänder bzw. über eine dazwischen geschaltete Do- mizilgesellschaft auch die restlichen 80 % wirtschaftlich kontrollieren wür- den. Über diverse Geschäfte zwischen einer den Beschuldigten gehören- den deutschen Gesellschaft und der schweizerischen Gesellschaft (grund- loses Gewähren von zu hohen Rabatten, Verzicht auf vereinbarte Zahlun- gen etc.) sei der in Deutschland zu versteuernde Gewinn dann künstlich geschmälert worden. Schliesslich seien die erwähnten sich angeblich in Fremdeigentum befindlichen 80 % Aktienanteile von einer weiteren den Beschuldigten gehörenden deutschen Gesellschaft erheblich unter dem tatsächlichen Wert gekauft worden. So hätten die erstgenannten Vorgänge der künstlichen Schmälerung des Gewinnes gedient, während letztgenann- te Operation der „steuerfreien“ Rückführung der (kapitalisierten) Gewinne nach Deutschland, respektive in die Hände der Beschuldigten, gedient ha- be. Das Bundesgericht führt aus, dieses planmässige Zusammenwirken der Steuerpflichtigen mit den beteiligten Treuhändern und Gesellschaften habe für die Finanzbehörden als Ganzes ein undurchschaubares Lügenge- bäude ergeben (Urteil 1A.244/2002 E. 5.2). Im Unterschied dazu fehlten demgegenüber im mit Entscheid des Bundes- strafgerichts RR.2008.165 vom 28. Oktober 2008 beurteilten Fall Hinweise, dass der betreffende Beschuldigte weitere Machenschaften angewandt hat, um das Steueramt über seine Vermögens- und Einkommenssituation zu täuschen (TPF 2008 128, E. 5.9). In jenem Fall wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, Erträge aus dem bei der Bank C. unterhaltenen Portfolios in seinen Steuererklärungen verschwiegen und zur Verschleierung dieses Tatbestandes eine Gesellschaft auf den British Virgin Islands eingeschaltet zu haben. Über die blosse Errichtung einer steuerprivilegierten Gesellschaft hinaus lagen keine weiteren täuschenden Elemente vor, weshalb das Tat- bestandsmerkmal der Arglist nicht bejaht werden konnte. Das Bundesstraf- gericht stellte in diesem Entscheid klar, dass bei Vorliegen weiterer täu- schenden Elemente Abgabebetrug angenommen werden müsste und ver- wies auf weitere Fälle mit Involvierung von Domizilgesellschaften. So erge- be eine Analyse dieser Entscheide (z.B. Urteil des Bundesgerichts 1A.323/2005 vom 3. April 2006, E. 5.3 sowie 1A.161/2005 vom

12. Juli 2005, E. 2 und BGE 111 Ib 242, E. 5b), dass bei Bejahung des Ab- gabebetrugs dem Rechtshilfeersuchen stets ein relativ komplexer Sachver- halt zu Grunde liege und es nicht einfach um das blosse Verbergen von Vermögenswerten und daraus fliessenden Erträgen durch Einschalten ei- ner Sitzgesellschaft gehe, sondern um das „Einschieben“ solch einer Ge- sellschaft in einen Geschäfts- oder Warenverkehr und Manipulation der Er-

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tragslage des ausländischen Steuersubjekts mittels künstlich überhöhter oder vertiefter Preise für Waren oder Dienstleistungen. Im beurteilten Fall fehlte gerade dieses Element, da es sich einfach um ein zusätzliches Ele- ment des Versteckens nicht deklarierter Vermögenswerte bzw. Erträge handelte, weshalb dem betreffenden Beschuldigten noch kein arglistiges Handeln vorgeworfen werden konnte (TPF 2008 128, E. 5.9). 5.9 Im Bereich der indirekten Fiskalität hat sich die Schweiz gemäss Art. 50 SDÜ unter den dort genannten Bedingungen zur gegenseitigen Rechtshilfe bei den abschliessend aufgezählten Verbrauchersteuern, Mehrwertsteuern und Zollabgaben verpflichtet (s. auch Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2009.316 vom 9. April 2010, E. 3.2, mit Hinweisen; zur Auslieferungsverpflichtung gemäss SDÜ im Bereich der indirekten Fiskalität vgl. BGE 136 IV 88 E. 3). Diesbezüglich kann Rechtshilfe verweigert wer- den, wenn bestimmte Deliktssummen nicht überschritten werden, es sei denn die Tat wird wegen ihrer Art oder wegen der Person des Täters von der ersuchenden Vertragspartei als sehr schwerwiegend betrachtet (Art. 50 Abs. 4 SDÜ). Beinhalten die beantragten Rechtshilfemassnahmen eine Durchsuchung oder Beschlagnahme, so dürfen diese keinen weitergehen- den Bedingungen unterworfen werden als denen, dass a) die dem Rechts- hilfeersuchen zugrunde liegende Tat nach dem Recht beider Vertragspar- teien mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden Massregel der Sicherung und Besserung im Höchstmass von mindestens sechs Mo- naten bedroht ist, oder nach dem Recht einer der beiden Vertragsparteien mit einer Sanktion des gleichen Höchstmasses bedroht ist und nach dem Recht der anderen Vertragspartei als Zuwiderhandlung gegen Ordnungs- vorschriften durch Behörden geahndet wird, gegen deren Entscheidung ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann; b) die Er- ledigung des Rechtshilfeersuchens im Übrigen mit dem Recht der ersuch- ten Vertragspartei vereinbar ist (Art. 51 lit. a und b SDÜ). Im Ergebnis be- deutet dies, dass im Bereich der indirekten Steuern unter bestimmen Vo- raussetzungen Rechtshilfe – im Gegensatz zu Art. 3 Abs. 3 lit. a IRSG i.V.m. Art. 24 Abs. 1 IRSV, wonach die Leistung von Rechtshilfe nur bei Vorliegen von Abgabetrug möglich ist (s.o.) – auch für blosse Hinterzie- hungsdelikte zu leisten ist (RUDOLF WYSS, Neuerungen im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen im Rahmen von Schengen, in S. Breitenmoser/S. Gless/O. Lagodny [Hrsg.], Schengen in der Praxis, Er- fahrungen und Ausblicke, Zürich/St. Gallen 2009, S. 338).

Der Vorwurf der deutschen Behörden lautet zum einen auf Verkürzung der Körperschaft-, Gewerbe- und Einkommenssteuer und zum anderen auf Verkürzung der Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer ist im Bereich der indirek- ten Fiskalität anzusiedeln. Wer unter erschwerenden Umständen u.a. in ei-

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ner Steuerperiode nicht sämtliche Einnahmen deklariert, erfüllt den Tatbe- stand der qualifizierten Steuerhinterziehung Art. 96 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 97 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer vom 12. Ju- ni 2009 (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20). Als erschwerende Umstände gelten u.a. das gewerbsmässige Verüben von Widerhandlungen gegen das Mehrwertsteuerrecht (Art. 97 Abs. 2 lit. b MWSTG). Die qualifi- zierte Steuerhinterziehung im Sinne der vorgenannten Bestimmungen des MWSTG stellt ein Delikt der indirekten Fiskalität dar, das u.a. mit Freiheits- strafe von bis zu zwei Jahren bedroht wird. Mit Blick auf die Rechtshilfevo- raussetzungen von Art. 50 bzw. Art. 51 lit. a SDÜ (s.o.) stellt die gewerbs- mässige Steuerhinterziehung im Sinne von Art. 96 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 97 Abs. 2 lit. b MWSTG grundsätzlich eine rechtshilfefähige Tat dar.

5.10 In Bezug auf den Vorwurf der Verkürzung der Umsatzsteuer ist daher zu untersuchen, ob der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt die Tatbe- standsmerkmale der qualifizierten Steuerhinterziehung erfüllen würde. Was die direkten Steuern anbelangt, ist zu prüfen, ob das im Rechtshilfeersu- chen samt Ergänzungen und Beilagen geschilderte Verhalten als Abgabe- betrug im Sinne von Art. 14 VStrR gelten kann und ob diese Umstände ausreichend glaubhaft gemacht sind. Insbesondere ist zu untersuchen, ob das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfüllt ist.

Ob der behauptete Sachverhalt, wäre er in der Schweiz geschehen, hier überhaupt zu einer Abgabeverkürzung geführt hätte, ist unter dem Aspekt der doppelten Strafbarkeit demgegenüber nicht zu prüfen (s. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.108 vom 16. November 2007, E. 4.4). In diesem Punkt genügt es, dass die vom ersuchenden Staat geltend ge- machte Steuerverkürzung nach dessen Steuerrechtssystem gegeben ist, wovon grundsätzlich auszugehen ist (s. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.108 vom 16. November 2007, E. 4.3). Schliesslich darf gemäss Art. 24 Abs. 2 IRSV ein Rechtshilfeersuchen nicht allein mit der Begrün- dung abgelehnt werden, dass das schweizerische Recht nicht dieselbe Art von Abgaben oder keine Abgabenbestimmungen derselben Art vorsieht. Al- lerdings gilt auch im Bereich der (direkten wie indirekten) Fiskalität der Grundsatz, wonach der Rechtshilferichter an die Sachdarstellung im Ersu- chen soweit gebunden ist, als sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (s. supra E. 5.3 und 5.7). Dem ist beizufügen, dass sich der steuerlich relevante Tatbestand (Zustand, Vor- gang oder Wertzufluss) bzw. dessen allfällige Umgehung und die Frage des Modus der Täuschung nicht ganz voneinander trennen lassen (s. Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.108 vom 16. November 2007,

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E. 6), muss sich doch die auf die Arglist hin zu prüfende behauptete Irrefüh- rung der Steuerbehörden auf einen solchen Tatbestand beziehen.

5.11 Im Rechtshilfeersuchen vom 13. Mai 2005 samt dessen Ergänzungen vom

13. September 2005, 12. Juli 2006 und 12. Oktober 2006 sowie Beilagen (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Dossier RH, Urk. 1 – 4 und 5) schil- dern die deutschen Behörden den Sachverhaltsvorwurf im Einzelnen wie folgt:

Die Beschuldigten A. und B. seien verantwortliche Geschäftsführer der am

7. November 1997 unter dem Namen I. GmbH in Deutschland gegründeten und am 2. November 1998 in die J. GmbH umbenannten Gesellschaft. Weiter sollen A. und B. mit der J. GmbH die K. GmbH gegründet haben. Am 4. Januar 1998 habe die J. GmbH mit der deutschen Gesellschaft L. GmbH einen Handelsvertretervertrag abgeschlossen. Danach sei der J. GmbH die alleinige Vertretung des Vertriebs der von der L. GmbH her- gestellten Erzeugnisse Veloursband, artgleiche Produkte und Kantenschutz für Deutschland zugestanden worden. Am 22. Januar 1998 soll zwischen der L. GmbH und der I. GmbH ein weiterer Vertrag abgeschlossen worden sein, wonach die I. GmbH die alleinigen weltweiten Vertriebsrechte für Pro- dukte aus Verbundmaterialien habe, die ausschliesslichen Produktions- rechte hingegen bei der L. GmbH liegen würden. Weiter sei vereinbart wor- den, dass für eine Kabelbaumummantelung eine gemeinsame Patentan- meldung unter gleichberechtigten Partnern unter Teilung der Kosten ange- strebt werde. Am 18. Februar 1998 sollen die L. GmbH und I. GmbH so- dann eine Treuhandvereinbarung über den Schutz und die Durchsetzung des Patentschutzes unter Bezugnahme auf den Vertrag vom

22. Januar 1998 abgeschlossen haben. Darin sei vereinbart worden, dass die L. GmbH über den treuhänderisch für die I. GmbH gehaltenen Anteil an Patenten nur mit vorheriger Zustimmung der I. GmbH verfügen dürfe. Auf- grund des Handelsvertretervertrages vom 4. Januar 1998 hätten die J. GmbH und auch die K. GmbH Einnahmen aus Provisionszahlungen der L. GmbH „für deren exclusive Nutzung des Patents 1“ erzielt. Diese Ein- nahmen seien ordnungsgemäss in den jeweiligen Steuererklärungen ange- geben worden. Die L. GmbH habe für die Nutzung desselben Patents 1 gleichzeitig auch Zahlungen an die schweizerische C. AG geleistet, welche zu gleichen Teilen mit der L. GmbH als Patentmitinhaberin registriert sei. Nach Darstellung der deutschen Behörden seien auch diese an die C. AG erfolgten Zahlungen, bestehend aus Lizenzgebühren und Provisionen für den weltweiten Vertrieb ausser Deutschland, der J. GmbH, der K. GmbH und den beiden Beschuldigten B. sowie A. zuzurechnen. Diese Zahlungen seien nicht in den Bilanzen der J. GmbH und der K. GmbH aufgeführt ge-

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wesen. Davon ausgehend werfen die deutschen Behörden den beiden Be- schuldigten vor, diese hätten in Bezug auf die vorgenannten Zahlungen der L. GmbH in den Jahren 1998 bis 2004 für die J. GmbH, die K. GmbH und für sich selbst unvollständige Umsatzsteuer-, Körperschaftsteuer- und Ein- kommenssteuererklärungen abgegeben. Dadurch hätten sie in den ge- nannten Jahren Umsatz-, Körperschaft-, Gewerbe- und Einkommenssteu- ern in der Höhe von gesamthaft über EUR 8 Mio. verkürzt.

Den Verdacht, dass es sich bei der C. AG um eine Scheinfirma handle und dass die fraglichen Zahlungen (Lizenzgebühren und Provisionen für den weltweiten Vertrieb ausser Deutschland) an die C. AG der J. GmbH, der K. GmbH und den beiden Beschuldigten B. sowie A. zuzurechnen seien, leiten die deutschen Behörden aus folgenden Umständen ab:

Zunächst habe die als Patentmitinhaberin eingetragene schweizerische C. AG aus rein zeitlichen Gründen keinen eigenen Beitrag zur Entwicklung des Patentes beitragen können. Der Antrag auf Eintragung des Patentes sei bereits am 30. März 1998 erfolgt, währenddem die C. AG erst am

17. November 1998 in das Handelsregister eingetragen worden sei. Eben- so wenig habe die Y.-Gruppe, zu der die C. AG gehören solle, einen Bei- trag zur Entwicklung dieses Patents geleistet. Schliesslich habe die C. AG im Verfahren zur Erlangung einer Freistellung von inländischen Einkünften vom Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 EStG/D aufgrund des Doppelbesteue- rungsabkommens Bundesrepublik Deutschland - Schweiz unterlassen, ei- nen Geschäftsbetrieb nachzuweisen. Sodann werde in den Verträgen zwi- schen der L. GmbH und der I. GmbH bzw. J. GmbH ausdrücklich darauf abgestellt, dass es sich um ein gemeinsames Patent der L. GmbH und der I. GmbH bzw. J. GmbH handle. Wären die C. AG oder die Y.-Gruppe an der Entwicklung des Patentes beteiligt gewesen, wären die vorgenannten Verträge nicht abgeschlossen worden. Aus der Telefonnotiz der Kanzlei Z. vom 1. Oktober 1997 sei sodann ersichtlich, dass sich der Beschuldigte B. als Erfinder habe vermerken lassen. In einer Aktennotiz werden sodann die ebenfalls Beschuldigten Geschäftsführer der L. GmbH, AA. und BB., sowie B. und A. als Erfinder genannt. Der Servicevertrag vom 1. März 1998 zwischen der C. AG und der Y.-Gruppe zeige, dass die C. AG weder über eigenes Personal noch einen sonstigen eigenen Geschäftsbetrieb verfüge, sondern als reine Briefkastenfirma von der CC. AG mitverwaltet werde.

Was sodann das der C. AG eingeräumte weltweite (ausser Deutschland) Vertriebsrecht anbelange, seien keine Gründe für die Einbeziehung der C. AG in die Vermarktung ersichtlich. Dass die C. AG – welche weder ei- genes Personal noch einen sonstigen eigenen Geschäftsbetrieb aufweise –

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über Kenntnisse in diesem Bereich verfügen würde, sei durch nichts belegt worden. Vielmehr hätte die I. GmbH bzw. J. GmbH den Vertrieb auch in Hinsicht auf die ausländischen Hersteller übernehmen können. Dies sei insbesondere deshalb anzunehmen, weil lediglich der Konzern DD. als Endkunde genannt werde. Zwar seien die Veloursbänder direkt an die Zu- lieferfirmen für den Konzern DD., welche die Kabelbäume als Komponen- ten vorfertigen würden, zu liefern gewesen und diese hätten ihren Sitz si- cherlich auch im Ausland gehabt. Eine weitergehende Vermittlung des Pro- dukts im Ausland wäre gleichwohl überflüssig gewesen, da der Konzern DD. weltweit seinen Lieferanten die Verwendung des Veloursbandes vor- geschrieben habe. Aus der Sicht der C. AG sei es schliesslich nicht ver- ständlich, weshalb diese als Patentmitinhaberin die Vermittlung der Verträ- ge gegen Provision durch die J. GmbH in Deutschland ohne Ausgleich hät- te hinnehmen sollen, wenn Letztere kein Anrecht (mehr) auf das Patent gehabt haben soll. Aus Sicht der I. GmbH bzw. J. GmbH stelle umgekehrt die zwischen der L. GmbH und der C. AG am 21. Dezember 1998 verein- barte Einräumung des weltweiten (ausser Deutschland) exklusiven Vertre- tungsrechts an die C. AG eine Beeinträchtigung der Vertriebsrechte dar, welche ihr im Vertrag vom 22. Januar 1998 eingeräumt worden seien. Zwi- schen der L. GmbH und der I. GmbH bzw. J. GmbH sei vereinbart gewe- sen, dass keine der Vertragsparteien berechtigt sei, ohne ausdrückliche Zustimmung der anderen Partei ganz oder teilweise Rechte aus dem Ver- trag auf Dritte zu übertragen. Nach Auffassung der deutschen Behörden wäre eine Übertragung des treuhänderisch gehaltenen Anteils von 50 % an dem Patent 1 auf die C. AG unzulässig gewesen. Die I. GmbH bzw. J. GmbH und damit deren Inhaber B. und A. hätten durch dieses Vorgehen einen Verlust erlitten. Der Umstand, dass die Beschuldigten darauf nicht reagiert hätten, lasse sich nur dadurch erklären, dass sie die C. AG wirt- schaftlich kontrollieren würden und ihnen die Einnahmen nach Abzug der Gehälter der vorgeschobenen Geschäftsführung zugekommen seien. Of- fensichtlich sei es für die Verantwortlichen der L. GmbH ebenfalls klar ge- wesen, dass eine Zahlung für die C. AG genauso gut direkt an die Be- schuldigten B. und A. erfolgen könne, da diese letztlich wirtschaftlich Be- günstigte der Zahlungen seien. So sei auf Weisung von B. hin von der L. GmbH am 24. September 1998 eine Zahlung in der Höhe von DEM 250'000.-- auf dessen Konto in Spanien durchgeführt worden. Diese Zah- lung sei rückabgewickelt und am 17. Dezember 1998 von der L. GmbH an die C. AG überwiesen worden.

5.12

5.12.1 Die ersuchende Behörde rechnet die von der L. GmbH an die C. AG geleis- teten Zahlungen von Lizenzgebühren für die Nutzung eines Patents und

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von Provisionen für den weltweiten (ausser Deutschland) Vertrieb der pa- tentgeschützten Produkte der J. GmbH, der K. GmbH sowie A. und B. zu. Den Vorwurf der Abgabeverkürzung leitet sie aus der Nichtdeklaration die- ser steuerpflichtigen Einkünfte in den entsprechenden Steuererklärungen der vorgenannten Gesellschaften und Personen ab. Die ersuchende Be- hörde nimmt in tatsächlicher Hinsicht allerdings nicht an, dass die von der L. GmbH an die C. AG geleisteten Zahlungen in der Folge an die J. GmbH, die K. GmbH und/oder die beiden Beschuldigten effektiv weiter geleitet worden seien. Der gegenüber diesen Gesellschaften und Personen geltend gemachte Steueranspruch basiert demnach ausschliesslich auf eine steu- errechtliche Zurechnung.

5.12.2 Bei einer näheren Analyse erweist sich der oben wiedergegebene Sachverhaltsvorwurf der deutschen Behörden mit Blick auf die vorzuneh- mende Prüfung der doppelten Strafbarkeit teilweise als unvollständig bis widersprüchlich und in verschiedener Hinsicht als nicht nachvollziehbar:

5.12.3 Zunächst ist festzuhalten, dass gemäss dem Rechtshilfeersuchen und des- sen Ergänzungen dasselbe Steuerobjekt (die Einkünfte der C. AG) gleich- zeitig je vier verschiedenen Steuersubjekten (zwei Gesellschaften und zwei natürlichen Personen) zuzurechnen sei (Verfahrensakten Staatsanwalt- schaft, Dossier RH, Urk. 4 S. 7). Einer solchen Grundannahme könnte be- reits im Ansatz nicht gefolgt werden. Sie ist wohl auf eine mangelnde Prä- zision in der Umschreibung des Vorwurfs zurückzuführen. In sinngemässer Auslegung des Rechtshilfeersuchens darf angenommen werden, dass die fraglichen Einkünfte in erster Linie der J. GmbH zugerechnet werden sol- len. Inwiefern sich solche Einkünfte (bzw. deren steuerliche Zurechnung) auf das steuerbare Einkommen von A. und B. als Anteilsinhaber der J. GmbH ausgewirkt haben sollen, ist dem Rechtshilfeersuchen und seinen Ergänzungen allerdings nicht zu entnehmen. In diesem Punkt erweist sich die Sachverhaltsdarstellung als unvollständig.

5.12.4 Den Beschwerdeführern ist sodann beizupflichten, dass aus dem Rechts- hilfeersuchen und dessen Ergänzungen nicht eindeutig hervorgeht, nach welchen Grundsätzen die steuerliche Zurechnung vorgenommen wird. Das Bundesamt für Finanzen stützt sich zumindest in seinem Bescheid auf § 42 der deutschen Abgabenordnung, wonach bei Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten der Steueranspruch so entstehe, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung ent- stehe (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Dossier RH, Urk. 5/189-197). Die ersuchende Behörde vermutet vorliegend in einem ersten Punkt, dass es sich bei der C. AG um eine missbräuchliche Zwischenschaltung handle.

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So habe die C. AG weder den Nachweis erbracht, dass sie berechtigt ge- wesen sei, über die zum Patent angemeldeten Entwicklungsergebnisse zu verfügen, noch habe sie wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe für ihre Zwischenschaltung vorgetragen. In einem zweiten Punkt scheint die ersuchende Behörde aus der mutmasslichen materiellen Berechtigung der J. GmbH, das betreffende Patent anzumelden, zu folgern, dass gegenüber der J. GmbH ein Steueranspruch betreffend die Lizenzgebühren und Provi- sionen für den weltweiten (ausser Deutschland) Vertrieb entstanden sei (s.o.).

Diese Betrachtungsweise – soweit sie zutrifft – leuchtet zunächst in Bezug auf die Provisionen nicht ein. Nach schweizerischem Rechtsverständnis findet die Leistung von Provisionen ihren Rechtsgrund in einem Vertrags- verhältnis. Aus der Rechtsstellung als Erfinder oder Patentinhaber, welche vorliegend ohnehin als fraglich erscheint (s. unten), folgt nicht eo ipso ein Anspruch auf Provision. Der Verdacht, dass die J. GmbH die patentierten Produkte nicht nur in Deutschland, sondern weltweit vertrieben haben soll, ist dem Rechtshilfeersuchen gerade nicht zu entnehmen. Hinzu kommt, dass nach Darstellung der ersuchenden Behörde die weitergehende Ver- mittlung des patentierten Produkts im Ausland überflüssig gewesen sei, da der Konzern DD. als Endkunde genannt werde und dieser seinen Lieferan- ten weltweit die Verwendung des Veloursbandes vorgeschrieben habe (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Dossier RH, Urk. 4 S. 11). Im Ergeb- nis bringen die deutschen Behörden demnach vor, dass den Zahlungen, welche die L. GmbH an die C. AG (zumindest formell) als Provision für den weltweiten (ausser Deutschland) Vertrieb geleistet habe, keine Gegenleis- tungen (weder von der C. AG noch von der J. GmbH) gegenüber gestan- den seien. Trifft die implizite Vermutung der rechtsgrundlosen Leistungen zu, müsste unter Umständen eine allfällige Gewinnverlagerung seitens der L. GmbH angenommen werden. Weshalb unter solchen Umständen die fraglichen Provisionen steuerlich der J. GmbH, der K. GmbH sowie A. und B. zugerechnet werden sollen, ist nicht zu erkennen.

Was die mutmassliche materielle Berechtigung der J. GmbH zur Anmel- dung des betreffenden Patents anbelangt, vermag die im Rechtshilfeersu- chen und seinen Ergänzungen wiedergegebene Begründung dieses Ver- dachts nicht zu überzeugen. Zum einen stellen sich die deutschen Behör- den auf den Standpunkt, die C. AG könne schon aus rein zeitlichen Grün- den keinen eigenen Beitrag zur Entwicklung des Patentes beigetragen ha- ben (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Dossier RH, Urk. 4 S. 7). Zum anderen soll aus ihrer Sicht der J. GmbH die materielle Berechtigung zur Patentanmeldung zukommen, obwohl sich B. bereits am 1. Oktober 1997 –

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und damit mehr als einen Monat vor der Gründung der später in J. GmbH umbenannten I. GmbH – gegenüber der Kanzlei Z. als Erfinder habe ver- merken lassen (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Dossier RH, Urk. 4 S. 8 f.). Dieser Widerspruch in der Argumentation der ersuchenden Behörde lässt sich auch nicht anhand der eingereichten Verträge betreffend das strittige Patent auflösen, da sowohl die I. GmbH bzw. J. GmbH wie auch die C. AG ihre Verträge mit der L. GmbH nach dem 1. Oktober 1997 abge- schlossen haben.

Gestützt auf die bisherigen Angaben der ersuchenden Behörde bleibt die steuerliche Zurechnung bzw. der steuerlich relevante Tatbestand für den Rechtshilferichter unklar. Die Sachverhaltsangaben lassen selbst dann kei- nen anderen Schluss zu, wenn von der Nichtanerkennung der C. AG aus- gegangen wird. Dem ist beizufügen, dass gemäss dem eingereichten Be- scheid des Bundesamtes für Finanzen in Bonn die Einkommenssteuer hin- sichtlich der inländischen Einkünfte der C. AG aus Lizenzgebühren in Deutschland bereits auf dem Weg des Steuerabzugs an der Quelle, d.h. bei der L. GmbH, erhoben worden ist (s. Verfahrensakten Staatsanwalt- schaft, Dossier RH, Urk. 5/189-197). Inwiefern unter Einbezug dieses Um- standes noch eine Steuerverkürzung entstanden sein soll, geht aus dem Rechtshilfeersuchen und dessen Ergänzungen nicht hervor. Ähnliches gilt im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Verkürzung der Umsatzsteuer. Unterstehen die strittigen Leistungen der Umsatzsteuer, besteht Grund zur Annahme, dass die deutsche L. GmbH (und nicht die im Ausland domizi- lierte C. AG) Steuerschuldnerin ist. Soweit die L. GmbH die Umsatzsteuer entrichtet haben sollte, stellte sich die Frage, worin für den deutschen Fis- kus noch ein Steuerschaden bestehen soll.

5.12.5 Was das Tatbestandsmerkmal der Arglist (für den Bereich der direkten Fiskalität) anbelangt, führen die deutschen Behörden aus, das Vorgehen der Beschuldigten A. und B. sei schon bereits durch die Einreichung der unrichtigen Bilanzen für die J. GmbH und die K. GmbH als arglistig zu beur- teilen. Dieser Ansicht hat sich die ESTV in ihrem zweiten Gutachten ohne weitergehende Begründung angeschlossen (Verfahrensakten Staatsan- waltschaft, Dossier RH, Urk. 14). Welche Buchungsgrundsätze die Beschuldigten durch die Nichtbilanzie- rung der Leistungen eines Dritten an eine andere Gesellschaft verletzt ha- ben sollen, wird im Rechtshilfeersuchen nicht dargelegt. Es ist nicht Sache des Rechtshilferichters, diesbezüglich Mutmassungen anzustellen. Inwie- fern die eingereichten Bilanzen der J. GmbH sowie der K. GmbH unrichtig sein sollen, ist demnach nicht klar. Ein arglistiges Vorgehen auf Seiten der beiden Beschuldigten wäre diesbezüglich nicht auszumachen.

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Die deutschen Behörden beurteilen die Zwischenschaltung der C. AG – wegen fehlender wirtschaftlicher oder sonst beachtlicher Gründe – vermu- tungsweise als missbräuchlich, zumal nach der deutschen Rechtsprechung wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen, wenn die Zwischen- schaltung allein zum Zweck der Steuerersparnis erfolge. In der Schweiz ist nach der herrschenden Lehre und Rechtsprechung die Errichtung einer steuerprivilegierten Domizilgesellschaft grundsätzlich für sich alleine nicht als strafbare arglistige Täuschungsmethode zu qualifizieren (s. supra E. 5.8). Folglich vermag die mutmassliche Zwischenschaltung der C. AG für sich allein nicht, die Arglist zu begründen – selbst wenn jene aus Sicht der deutschen Behörden vermutungsweise als missbräuchlich beurteilt wird. Es wäre zu prüfen, ob zusätzlich täuschende Vorkehren vorliegen, die von der Fiskalbehörde – bei einer Gesamtwürdigung der fraglichen Steuer- umgehungsmethode – nur schwer durchschaut werden können.

Die ESTV äussert sich in ihrem zweiten Gutachten zum Verdacht der deut- schen Behörden, wonach die Beschuldigten die C. AG dazu benutzt haben könnten, ihnen bzw. der L. GmbH zustehende Zahlungen für die Vermitt- lung von Abnehmern der aus ihren Erfindungen stammenden Produkten zu einem beträchtlichen Teil über die C. AG zu leiten, um den deutschen Fis- kus über die wahren Einkünfte der J. GmbH zu täuschen (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Dossier RH, Urk. 14). Dass ein Teil der Vermittlungs- provision für das Geschäft im Bundesgebiet über die J. GmbH angegeben und versteuert worden sei, erachtet die ESTV als besonders raffinierte Ver- kehrung. Die ESTV schliesst sich der Auffassung der ersuchenden Behör- de an, wonach dieses Vorgehen den Beschuldigten ermöglicht habe, ge- genüber den deutschen Behörden ein ausreichend grosses Einkommen nachzuweisen, um einen Verdacht aufgrund der Diskrepanz zwischen Le- bensstil und versteuertem Einkommen zu vermeiden. Im Lichte der voran- gehenden Erwägungen (s. supra E. 5.12.4) fehlt für eine solche Argumen- tation jedoch die Grundlage.

Wie in anderem Zusammenhang bereits erwähnt, ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass die deutsche Steuergesetzgebung die Besteuerung der Leistung von Lizenzgebühren an eine ausländische Gesellschaft einstwei- len bereits durch den Steuerabzug sicherstellt. Soweit dieser Steuerabzug dem ordentlichen Steuerbetrag entsprechen sollte, würde zur Schädigung des deutschen Fiskus die Einschaltung einer ausländischen Gesellschaft ohnehin nicht genügen. Unter solchen Umständen würde eine Abgaben- verkürzung voraussetzen, dass über die Zwischenschaltung der ausländi- schen Gesellschaft hinaus durch arglistiges Verhalten eine Freistellung von

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diesem Steuerabzug zu Unrecht erwirkt worden wäre. Ein dahingehender Verdacht wird von den deutschen Behörden nicht formuliert.

5.13 Aus den genannten Gründen steht zusammenfassend fest, dass die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen samt dessen Ergänzun- gen in zentralen Punkten unvollständig, unklar bis widersprüchlich ist. Folg- lich genügt die Sachverhaltsschilderung den Anforderungen von Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR nicht, kann ihr doch in der vorliegenden Form weder Tat- bestand der qualifizierten Steuerhinterziehung noch derjenige der Abgabe- verkürzung entnommen werden. Dementsprechend ist die verlangte Rechtshilfe im Bereich der direkten Fiskalität auch gemäss Art. 2 lit. a EU- eR und Art. 3 Abs. 3 IRSG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 IRSV nicht zu- lässig.

Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist (s. supra E. 2.3). Die angefochtene Schlussverfügung der Staatsanwalt- schaft St. Gallen vom 10. März 2010 ist hinsichtlich Disp. Ziff. 2a, 2b, 2c und teilweise 2d sowie 2e aufzuheben und die sichergestellten Unterlagen sind den betreffenden Beschwerdeführern zu retournieren. Bei diesem Er- gebnis sind die weiteren Rügen nicht zu prüfen.

6.

6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer ent- sprechend ihrem Anteil am Unterliegen kostenpflichtig, während der Vorins- tanz keine Kosten auferlegt werden (vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 2 VwVG). Angesichts ihres überwiegenden Obsiegens ist den Beschwerdeführern eine ermässigte Gerichtsgebühr aufzuerlegen (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühr gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG das Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren vom 31. August 2010 (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist den Beschwerdeführern eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- aufzuerlegen (vgl. Art. 8 Abs. 3 lit. a des Reglements), unter Anrechnung des einbezahlten Kostenvorschusses von Fr. 7'000.--. Die Bundesstrafge- richtskasse ist anzuweisen, den Beschwerdeführern Fr. 6'500.-- zurückzu- erstatten.

6.2 Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführer im Umfang deren Ob- siegens für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässigen Parteikosten zu entschädigen (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG). Vorliegend erscheint eine Entschädigung von insge-

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samt Fr. 5'000.-- inkl. MwSt. angemessen (vgl. Art. 12 Abs. 2 des Regle- ments i.V.m. Art. 64 Abs. 5 VwVG und Art. 73 Abs. 1 lit. c StBOG).

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde gegen die nachfolgenden Disp. Ziff. der Schlussverfü- gung vom 10. März 2010 der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen wird nicht eingetreten: - Disp. Ziff. 2d (Bank N. AG, Zürich) betreffend […]

betreffend […]

- Disp. Ziff. 2e (O. AG, Zürich)

betreffend […]

- Disp. Ziff. 2f (Q. AG, Zürich) betreffend Ordner 1 bezüglich C. AG

2. Die Beschwerde bezüglich der übrigen Disp. Ziff. der Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen vom 10. März 2010 wird gutge- heissen, die Schlussverfügung wird diesbezüglich (Disp. Ziff. 2a, 2b, 2c und teilweise 2d sowie 2e) aufgehoben und die sichergestellten Unterlagen sind den betreffenden Beschwerdeführern zu retournieren. 3. Das Bundesamt für Justiz wird eingeladen, sich um eine Rücksendung der Eintretens- und Zwischenverfügungen der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen vom 5. März 2007 sowie vom 12. März 2007 beim ersuchenden Staat zu bemühen. 4. Den Beschwerdeführern wird eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 7'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwer- deführern Fr. 6’500.-- zurückzuerstatten. 5. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit insgesamt Fr. 5’000.-- inkl. MwSt. zu entschädi- gen.

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Bellinzona, 10. März 2011

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Präsidentin:

Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Daniel Holenstein - Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).