Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 Abs. 1 IRSG).
Erwägungen (1 Absätze)
E. 12 März 2007, 5. April 2007 und 13. April 2007 auf das Rechtshilfeersu- chen vom 13. Mai 2005 bzw. auf dessen Ergänzung vom 12. Oktober 2006 eintrat und verschiedene Rechtshilfehandlungen anordnete; bei deren Durchführung umfangreiches Beweismaterial sichergestellt wurde, welches auf entsprechendes Begehren hin zum Teil versiegelt wurde; in der Folge das Entsiegelungsbegehren zweitinstanzlich grossmehrheitlich geschützt wurde (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Dossier RH und Z);
- mit Schlussverfügung vom 10. März 2010 die Staatsanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen samt Ergänzungen entsprach; sie in Disp. Ziff. 2a bis 2f die Herausgabe verschiedener Beweismittel anordnete (RR.2010.69-75, act. 18.1);
- gegen diese Schlussverfügung A., B., die E. AG, die C. AG (Rechtsnach- folgerin der D. AG), die G. Holding AG in Liquidation, die H. AG und I. durch ihren gemeinsamen Rechtsvertreter Beschwerde erhoben (RR.2010.69-75, act. 1);
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- mit Entscheid RR.2010.69-75 vom 9. März 2011 die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts in Dispositiv Ziffer 1 auf die Beschwerde von A. und B. sowie der C. AG gegen die Disp. Ziff. 2d, 2e und 2f der angefochte- nen Schlussverfügung im nachfolgenden Umfang mangels Beschwerdele- gitimation nicht eintrat:
Disp. Ziff. 2d (Bank F. AG, Zürich) betreffend Ordner 1 bis 3 bezüglich [...] betreffend Ordner 4 bis 5 bezüglich [...] bezüglich [...] und bezüglich [...]
Disp. Ziff. 2e (M. AG, Zürich)
betreffend Ordner 1 bezüglich D. AG
Disp. Ziff. 2f (N. AG, Zürich) betreffend Ordner 1 bezüglich E. AG;
- in Dispositiv Ziffer 2 des Entscheids RR.2010.69-75 der II. Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts vom 9. März 2011 die Beschwerde be- züglich der übrigen Disp. Ziff. der angefochtenen Schlussverfügung gutge- heissen, die Schlussverfügung diesbezüglich (Disp. Ziff. 2a, 2b, 2c und teilweise 2d sowie 2e) aufgehoben und entschieden wurde, dass die si- chergestellten Unterlagen den betreffenden Beschwerdeführern zu retour- nieren seien;
- die II. Beschwerdekammer in ihrem Entscheid RR.2010.69-75 die Gutheis- sung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wurde, damit begründete, dass die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen samt dessen Er- gänzungen in zentralen Punkten unvollständig, unklar bis widersprüchlich sei; sie zum Schluss kam, dass die Sachverhaltsdarstellung den Anforde- rungen von Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR nicht genüge, da ihr in der vorliegenden Form weder der Tatbestand der qualifizierten Steuerhinterziehung noch derjenige der Abgabenverkürzung entnommen werden könne (Entscheid RR.2010.69-75 vom 9. März 2011, E. 5.13).
- A., B. und die C. AG gegen Disp. Ziff. 2d, 2e und 2f der Schlussverfügung vom 10. März 2010 bzw. gegen Dispositiv Ziffer 1 des Entscheids RR.2010.69-75 der II. Beschwerdekammer vom 9. März 2011 mit Be- schwerde vom
21. März 2011 an das Bundesgericht gelangten (RR.2010.69-75, act. 28.1 S. 2); der Entscheid der II. Beschwerdekammer in den übrigen Punkten unangefochten blieb und diesbezüglich in Rechts- kraft erwachsen ist;
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- das Bundesgericht in seinem Urteil 1C_122/2011 vom 23. Mai 2011 zum Schluss kam, dass die Vorinstanz zu Unrecht auf die Beschwerde (teilwei- se) nicht eingetreten sei (act. 1, E. 6); das Bundesgericht in der Sache festhielt, die Vorinstanz habe zutreffend und mit ausführlicher Begründung festgestellt, dass die materiellrechtlichen Rechtshilfevoraussetzungen nicht erfüllt seien (act. 1, E. 6); dieses grundlegende Rechtshilfehindernis in concreto sämtliche streitigen Rechtshilfemassnahmen betreffe, da diese auf demselben fiskalrechtlichen Vorwurf und derselben Sachverhaltsdar- stellung des Ersuchens basieren würden, und der Entscheid der Vorin- stanz, die Schlussverfügung nicht in seiner Gesamtheit aufzuheben, sich daher als bundesrechtswidrig erweise (act. 1, E. 6);
- das Bundesgericht im vorgenannten Urteil die Beschwerde von A., B. und der C. AG guthiess, in diesem Umfang den Entscheid der II. Beschwerde- kammer vom 9. März 2011 aufhob und das Verfahren an das Bundesstraf- gericht zur gesamthaften Abweisung des Rechtshilfeersuchens und zur Anordnung der Rückgabe sämtlicher erhobener Unterlagen zurückwies (act. 1);
- daher auf die Beschwerde der Beschwerdeführer 1 – 3 vom 9. April 2010 gegen die Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft St. Gallen vom
10. März 2010 bezüglich Disp. Ziff. 2d, 2e und 2f (RR.2010.69-75, act. 1) gesamthaft einzutreten ist;
- die Beschwerdeführer 1 – 3 (wie alle Beschwerdeführer im Beschwerdever- fahren RR.2010.69-75, act. 1) zum einen die Sachverhaltsdarstellung der ersuchenden Behörde rügen und zum anderen einwenden, die Vorausset- zung der doppelten Strafbarkeit würde fehlen (a.a.O., act. 1);
- dieser Einwand im Entscheid RR.2010.69-75 der II. Beschwerdekammer vom 9. März 2011 eingehend geprüft wurde; hierzu das Bundesgericht in seinem Urteil 1C_122/2011 vom 23. Mai 2011 festhielt, die Vorinstanz habe zutreffend und mit ausführlicher Begründung festgestellt, dass die materiell- rechtlichen Rechtshilfevoraussetzungen nicht erfüllt seien (a.a.O., E. 6); demnach vorliegend vollumfänglich auf die Erwägungen in Ziff. 5 (S. 16 –
32) des Entscheids RR.2010.69-75 der II. Beschwerdekammer vom 9. März 2011 verwiesen werden kann;
- die Beschwerde daher gutzuheissen ist und die angefochtene Schlussver- fügung der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen vom 10. März 2010 hinsichtlich Disp. Ziff. 2d, 2e und 2f – in Ergänzung von Dispositiv Ziffer 2 des Entscheids RR.2010.69-75 der II. Beschwerdekammer des Bundes-
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strafgerichts vom 9. März 2011 – auch im nachfolgenden Umfang aufzuhe- ben und die sichergestellten Unterlagen den betreffenden Beschwerdefüh- rern zu retournieren sind:
Disp. Ziff. 2d (Bank F. AG, Zürich) betreffend Ordner 1 bis 3 bezüglich [...] betreffend Ordner 4 bis 5 bezüglich [...] bezüglich [...] und bezüglich [...]
Disp. Ziff. 2e (M. AG, Zürich)
betreffend Ordner 1 bezüglich D. AG
Disp. Ziff. 2f (N. AG, Zürich) betreffend Ordner 1 bezüglich E. AG;
- bei diesem Ergebnis die weiteren Rügen nicht zu prüfen sind;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens den Beschwerdeführern keine Ge- richtsgebühren aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG); in Ergänzung von Dispositiv Ziffer 4 des Entscheids RR.2010.69- 75 der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 9. März 2011 die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, zusätzlich Fr. 500.--, mithin den gesamten von den Beschwerdeführern geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 7'000.-- zurückzuerstatten;
- die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführer im Umfang deren Obsie- gens für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässigen Par- teikosten zu entschädigen hat (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG); in Ergänzung von Dispositiv Ziffer 5 des Entscheids RR.2010.69-75 der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom
9. März 2011 eine zusätzliche Entschädigung von Fr. 400.-- inkl. MwSt. als angemessen erscheint.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Dispositiv
- Die Beschwerde bezüglich Disp. Ziff. 2d, 2e und 2f der Schlussverfügung vom 10. März 2010 der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen wird – in Ergänzung von Dispositiv Ziffer 2 des Entscheids RR.2010.69-75 vom
- März 2011 – im nachfolgenden Umfang gutgeheissen, die Schlussverfü- gung wird diesbezüglich aufgehoben und die sichergestellten Unterlagen sind den betreffenden Beschwerdeführern zu retournieren: Disp. Ziff. 2d (Bank F. AG, Zürich) betreffend Ordner 1 bis 3 bezüglich [...] betreffend Ordner 4 bis 5 bezüglich [...] bezüglich [...] und bezüglich [...] Disp. Ziff. 2e (M. AG, Zürich) betreffend Ordner 1 bezüglich D. AG Disp. Ziff. 2f (N. AG, Zürich) betreffend Ordner 1 bezüglich E. AG.
- In Ergänzung von Dispositiv Ziffer 4 des Entscheids RR.2010.69-75 vom
- März 2011 wird die Bundesstrafgerichtskasse angewiesen, den Be- schwerdeführern zusätzlich Fr. 500.--, mithin den gesamten von den Be- schwerdeführern geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 7'000.-- zurückzuerstatten.
- In Ergänzung von Dispositiv Ziffer 5 des Entscheids RR.2010.69-75 vom
- März 2011 hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht zusätzlich mit Fr. 400.-- inkl. MwST zu entschädigen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 10. August 2011 II. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Joséphine Contu, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
1. A.,
2. B.,
3. C. AG, (Rechtsvorgängerin: D. AG)
alle vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Holenstein, Beschwerdeführer 1 - 3
gegen
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS ST. GALLEN, Kantonales Untersuchungsamt, Wirt- schaftsdelikte, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutsch- land
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 Abs. 1 IRSG) B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2011.120-122
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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
- die Staatsanwaltschaft Landshut gegen A. und B. ein Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung führt (Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft St. Gallen [nachfolgend „Verfahrensakten Staatsanwaltschaft“], Dossier RH);
- in diesem Zusammenhang die Staatsanwaltschaft Landshut mit Rechtshil- feersuchen vom 13. Mai 2005 an die Schweiz gelangt ist; sie darin u.a. um Durchführung von Durchsuchungsmassnahmen bei der schweizerischen Gesellschaft E. AG und weiteren Unternehmen sowie um Beschlagnahme jeglicher Gegenstände und Unterlagen ersuchte, welche im Zusammen- hang mit dem untersuchten Vorwurf stehen; des Weiteren die Beschlag- nahme und Herausgabe der Bankunterlagen betreffend die Konten der E. AG und einer weiteren Gesellschaft bei der Bank F. AG in St. Gallen bean- tragt wurde (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Dossier RH);
- nach verschiedenen Ergänzungen des Rechtshilfeersuchens das Bundes- amt für Justiz (nachfolgend „BJ“) den Kanton St. Gallen als Leitkanton im Sinne von Art. 79 Abs. 1 IRSG bezeichnete und ihm die Prüfung und Aus- führung des Rechtshilfeersuchens übertrug (Verfahrensakten Staatsan- waltschaft, Dossier RH);
- die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen (nachfolgend „Staatsanwalt- schaft“) mit Eintretens- und Zwischenverfügungen vom 5. März 2007,
12. März 2007, 5. April 2007 und 13. April 2007 auf das Rechtshilfeersu- chen vom 13. Mai 2005 bzw. auf dessen Ergänzung vom 12. Oktober 2006 eintrat und verschiedene Rechtshilfehandlungen anordnete; bei deren Durchführung umfangreiches Beweismaterial sichergestellt wurde, welches auf entsprechendes Begehren hin zum Teil versiegelt wurde; in der Folge das Entsiegelungsbegehren zweitinstanzlich grossmehrheitlich geschützt wurde (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Dossier RH und Z);
- mit Schlussverfügung vom 10. März 2010 die Staatsanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen samt Ergänzungen entsprach; sie in Disp. Ziff. 2a bis 2f die Herausgabe verschiedener Beweismittel anordnete (RR.2010.69-75, act. 18.1);
- gegen diese Schlussverfügung A., B., die E. AG, die C. AG (Rechtsnach- folgerin der D. AG), die G. Holding AG in Liquidation, die H. AG und I. durch ihren gemeinsamen Rechtsvertreter Beschwerde erhoben (RR.2010.69-75, act. 1);
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- mit Entscheid RR.2010.69-75 vom 9. März 2011 die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts in Dispositiv Ziffer 1 auf die Beschwerde von A. und B. sowie der C. AG gegen die Disp. Ziff. 2d, 2e und 2f der angefochte- nen Schlussverfügung im nachfolgenden Umfang mangels Beschwerdele- gitimation nicht eintrat:
Disp. Ziff. 2d (Bank F. AG, Zürich) betreffend Ordner 1 bis 3 bezüglich [...] betreffend Ordner 4 bis 5 bezüglich [...] bezüglich [...] und bezüglich [...]
Disp. Ziff. 2e (M. AG, Zürich)
betreffend Ordner 1 bezüglich D. AG
Disp. Ziff. 2f (N. AG, Zürich) betreffend Ordner 1 bezüglich E. AG;
- in Dispositiv Ziffer 2 des Entscheids RR.2010.69-75 der II. Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts vom 9. März 2011 die Beschwerde be- züglich der übrigen Disp. Ziff. der angefochtenen Schlussverfügung gutge- heissen, die Schlussverfügung diesbezüglich (Disp. Ziff. 2a, 2b, 2c und teilweise 2d sowie 2e) aufgehoben und entschieden wurde, dass die si- chergestellten Unterlagen den betreffenden Beschwerdeführern zu retour- nieren seien;
- die II. Beschwerdekammer in ihrem Entscheid RR.2010.69-75 die Gutheis- sung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wurde, damit begründete, dass die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen samt dessen Er- gänzungen in zentralen Punkten unvollständig, unklar bis widersprüchlich sei; sie zum Schluss kam, dass die Sachverhaltsdarstellung den Anforde- rungen von Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR nicht genüge, da ihr in der vorliegenden Form weder der Tatbestand der qualifizierten Steuerhinterziehung noch derjenige der Abgabenverkürzung entnommen werden könne (Entscheid RR.2010.69-75 vom 9. März 2011, E. 5.13).
- A., B. und die C. AG gegen Disp. Ziff. 2d, 2e und 2f der Schlussverfügung vom 10. März 2010 bzw. gegen Dispositiv Ziffer 1 des Entscheids RR.2010.69-75 der II. Beschwerdekammer vom 9. März 2011 mit Be- schwerde vom
21. März 2011 an das Bundesgericht gelangten (RR.2010.69-75, act. 28.1 S. 2); der Entscheid der II. Beschwerdekammer in den übrigen Punkten unangefochten blieb und diesbezüglich in Rechts- kraft erwachsen ist;
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- das Bundesgericht in seinem Urteil 1C_122/2011 vom 23. Mai 2011 zum Schluss kam, dass die Vorinstanz zu Unrecht auf die Beschwerde (teilwei- se) nicht eingetreten sei (act. 1, E. 6); das Bundesgericht in der Sache festhielt, die Vorinstanz habe zutreffend und mit ausführlicher Begründung festgestellt, dass die materiellrechtlichen Rechtshilfevoraussetzungen nicht erfüllt seien (act. 1, E. 6); dieses grundlegende Rechtshilfehindernis in concreto sämtliche streitigen Rechtshilfemassnahmen betreffe, da diese auf demselben fiskalrechtlichen Vorwurf und derselben Sachverhaltsdar- stellung des Ersuchens basieren würden, und der Entscheid der Vorin- stanz, die Schlussverfügung nicht in seiner Gesamtheit aufzuheben, sich daher als bundesrechtswidrig erweise (act. 1, E. 6);
- das Bundesgericht im vorgenannten Urteil die Beschwerde von A., B. und der C. AG guthiess, in diesem Umfang den Entscheid der II. Beschwerde- kammer vom 9. März 2011 aufhob und das Verfahren an das Bundesstraf- gericht zur gesamthaften Abweisung des Rechtshilfeersuchens und zur Anordnung der Rückgabe sämtlicher erhobener Unterlagen zurückwies (act. 1);
- daher auf die Beschwerde der Beschwerdeführer 1 – 3 vom 9. April 2010 gegen die Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft St. Gallen vom
10. März 2010 bezüglich Disp. Ziff. 2d, 2e und 2f (RR.2010.69-75, act. 1) gesamthaft einzutreten ist;
- die Beschwerdeführer 1 – 3 (wie alle Beschwerdeführer im Beschwerdever- fahren RR.2010.69-75, act. 1) zum einen die Sachverhaltsdarstellung der ersuchenden Behörde rügen und zum anderen einwenden, die Vorausset- zung der doppelten Strafbarkeit würde fehlen (a.a.O., act. 1);
- dieser Einwand im Entscheid RR.2010.69-75 der II. Beschwerdekammer vom 9. März 2011 eingehend geprüft wurde; hierzu das Bundesgericht in seinem Urteil 1C_122/2011 vom 23. Mai 2011 festhielt, die Vorinstanz habe zutreffend und mit ausführlicher Begründung festgestellt, dass die materiell- rechtlichen Rechtshilfevoraussetzungen nicht erfüllt seien (a.a.O., E. 6); demnach vorliegend vollumfänglich auf die Erwägungen in Ziff. 5 (S. 16 –
32) des Entscheids RR.2010.69-75 der II. Beschwerdekammer vom 9. März 2011 verwiesen werden kann;
- die Beschwerde daher gutzuheissen ist und die angefochtene Schlussver- fügung der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen vom 10. März 2010 hinsichtlich Disp. Ziff. 2d, 2e und 2f – in Ergänzung von Dispositiv Ziffer 2 des Entscheids RR.2010.69-75 der II. Beschwerdekammer des Bundes-
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strafgerichts vom 9. März 2011 – auch im nachfolgenden Umfang aufzuhe- ben und die sichergestellten Unterlagen den betreffenden Beschwerdefüh- rern zu retournieren sind:
Disp. Ziff. 2d (Bank F. AG, Zürich) betreffend Ordner 1 bis 3 bezüglich [...] betreffend Ordner 4 bis 5 bezüglich [...] bezüglich [...] und bezüglich [...]
Disp. Ziff. 2e (M. AG, Zürich)
betreffend Ordner 1 bezüglich D. AG
Disp. Ziff. 2f (N. AG, Zürich) betreffend Ordner 1 bezüglich E. AG;
- bei diesem Ergebnis die weiteren Rügen nicht zu prüfen sind;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens den Beschwerdeführern keine Ge- richtsgebühren aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG); in Ergänzung von Dispositiv Ziffer 4 des Entscheids RR.2010.69- 75 der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 9. März 2011 die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, zusätzlich Fr. 500.--, mithin den gesamten von den Beschwerdeführern geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 7'000.-- zurückzuerstatten;
- die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführer im Umfang deren Obsie- gens für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässigen Par- teikosten zu entschädigen hat (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG); in Ergänzung von Dispositiv Ziffer 5 des Entscheids RR.2010.69-75 der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom
9. März 2011 eine zusätzliche Entschädigung von Fr. 400.-- inkl. MwSt. als angemessen erscheint.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde bezüglich Disp. Ziff. 2d, 2e und 2f der Schlussverfügung vom 10. März 2010 der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen wird – in Ergänzung von Dispositiv Ziffer 2 des Entscheids RR.2010.69-75 vom
9. März 2011 – im nachfolgenden Umfang gutgeheissen, die Schlussverfü- gung wird diesbezüglich aufgehoben und die sichergestellten Unterlagen sind den betreffenden Beschwerdeführern zu retournieren:
Disp. Ziff. 2d (Bank F. AG, Zürich) betreffend Ordner 1 bis 3 bezüglich [...] betreffend Ordner 4 bis 5 bezüglich [...] bezüglich [...] und bezüglich [...]
Disp. Ziff. 2e (M. AG, Zürich)
betreffend Ordner 1 bezüglich D. AG
Disp. Ziff. 2f (N. AG, Zürich) betreffend Ordner 1 bezüglich E. AG.
2. In Ergänzung von Dispositiv Ziffer 4 des Entscheids RR.2010.69-75 vom
9. März 2011 wird die Bundesstrafgerichtskasse angewiesen, den Be- schwerdeführern zusätzlich Fr. 500.--, mithin den gesamten von den Be- schwerdeführern geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 7'000.-- zurückzuerstatten.
3. In Ergänzung von Dispositiv Ziffer 5 des Entscheids RR.2010.69-75 vom
9. März 2011 hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht zusätzlich mit Fr. 400.-- inkl. MwST zu entschädigen.
Bellinzona, 10. August 2011
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin:
Die Gerichtsschreiberin:
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Zustellung an
- Rechtsanwalt Daniel Holenstein - Staatsanwaltschaft St. Gallen, Wirtschaftsdelikte - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).