Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die USA. Beschwerde gegen Nichterlass einer Verfügung (Art. 11 Abs. 1 lit. a BG-RVUS). Gegenstandslosigkeit.
Sachverhalt
A. Die amerikanischen Strafverfolgungsbehörden führen gegen B. ein Straf- verfahren wegen Verschwörung zu Betrugs und Betrugs (Verfahrensakten Urk. 43). In diesem Zusammenhang gelangte das U.S. Departement of Justice mit einem dringlichen Rechtshilfeersuchen vom 28. Juni 2010 an die Schweiz und ersuchte um Sperrung des auf die A. S.A., Panama, lau- tenden Kontos Nr. X-12 bei der Bank C. AG, Zürich (Verfahrensakten Urk. 1). Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) entsprach dem dring- lichen Rechtshilfeersuchen mittels Anordnung einer vorläufigen Massnah- me vom 30. Juni 2010 und wies die Bank C. AG an, das entsprechende Konto zu sperren (Verfahrensakten Urk. 2 und 3).
Mit Schreiben vom 6. Juli 2010 gelangte das BJ erneut an die Bank C. AG, und verfügte in Abänderung der Verfügung vom 30. Juni 2010 die Sperrung der Beziehung Nr. X-1, lautend auf die A. S.A. (Verfahrensakten Urk. 6). Mit Eingabe vom 9. Juli 2010 ersuchte die A. S.A. das BJ um Reduktion der Sperre auf das Konto Nr. X-12 und machte geltend, es handle sich bei die- sem Konto um ein Unterkonto der Beziehung Nr. X-1 (Verfahrensakten Urk. 10). Das U.S. Department of Justice erliess am 20. Juli 2010 ein er- gänzendes Rechtshilfebegehren, mit dem es materiell an der Sperrung des Kontos Nr. X-12 festhielt (Verfahrensakten Urk. 15). Mit Verfügung vom
6. August 2010 hob das BJ Ziffer 1 des Dispositivs der Verfügung vom
30. Juni 2010 vollumfänglich auf und sperrte die Kontoverbindung Nr. X-1 im Sinne einer Reduktion bis zum Gegenwert von USD 8.2 Mio. (Verfah- rensakten Urk. 29). Am 1. September 2010 erliess das U.S. Departement of Justice das formelle Rechtshilfebegehren und ersuchte um Sperrung des Kontos Nr. X-12 sowie allfälliger weiterer auf B. lautende oder für diesen gehaltene Konten bei der Bank C. AG und um Herausgabe sämtlicher Bankunterlagen in Bezug auf das besagte Konto bzw. allfälligerer weiterer Konten (Verfahrensakten Urk. 40).
B. A. S.A. stellte mit Eingabe vom 10. September 2010 beim BJ ein Wieder- erwägungsgesuch und ein Gesuch um Erlass einer anfechtbaren Zwi- schenverfügung (Verfahrensakten Urk. 42). Das BJ erliess am 15. Septem- ber 2010 die Eintretensverfügung und betraute gleichzeitig die Staatsan- waltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend „Staatsanwaltschaft“) mit dem Vollzug des Rechtshilfeersuchens (Verfahrensakten Urk. 45). A. S.A. reich- te dem BJ am 29. September 2010 eine Ergänzung zu ihrem Wiedererwä- gungsgesuch vom 10. September 2010 ein (Verfahrensakten Urk. 50).
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Mit Verfügung vom 4. Oktober 2010 wies das BJ das Gesuch um Erlass einer anfechtbaren Zwischenverfügung ab und trat auf das Wiedererwä- gungsgesuch nicht ein (Verfahrensakten Urk. 52). Die Staatsanwaltschaft ordnete mit Verfügung vom 7. Oktober 2010 den Vollzug des Rechtshilfe- ersuchens an (Verfahrensakten Urk. 61).
C. A. S.A. gelangt gegen die Verfügung des BJ vom 4. Oktober 2010 mit Be- schwerde vom 15. Oktober 2010 an die II. Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts und stellt folgende Anträge (act. 1):
„1. Es sei die Verfügung der Vorinstanz vom 4. Oktober 2010 im Ver- fahren B 219'153 MEJU aufzuheben;
2. Es seien Ziff. 1 des Dispositivs der Verfügung der Vorinstanz vom
30. Juni 2010 sowie deren Anpassung vom 6. Juli 2010 und die Ver- fügung vom 6. August 2010 zu widerrufen, und es sei die Sperre über die Kontobeziehung #X-1 der A. S.A. bei der Bank C. AG mit sofortiger Wirkung aufzuheben;
3. Eventualiter seien Ziff. 1 des Dispositivs der Verfügung der Zentral- stelle USA vom 30. Juni 2010 sowie deren Anpassung vom 6. Juli 2010 und die Verfügung vom 6. August 2010 zu widerrufen, und es sei die Sperre mit sofortiger Wirkung auf einzelne der nachstehend bezeichneten, unter Stammnummer #X-1 der A. S.A. bei der Bank C. AG geführten Konten zu reduzieren;
4. Subeventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zum Erlass ei- ner anfechtbaren Zwischenverfügung gemäss Art. 11 BG-RVUS zu- rückzuweisen;
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staats- kasse.“
Mit Schreiben vom 8. November 2010 reicht A. S.A. eine Ergänzung zu ih- rer Beschwerde vom 4. Oktober 2010 ein (act. 8). Das BJ beantragt in der Vernehmlassung zur Beschwerde und zu deren Ergänzung die kostenfälli- ge Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist (act. 11). A. S.A. hält mit Replik vom 30. November 2010 an ihren Anträgen fest (act. 13). Das BJ verzichtet am 10. Dezember 2010 auf eine Duplik, was A. S.A. zur Kenntnis gebracht wird (act. 15 und 16). Am 26. Januar 2011 reicht die Beschwerdeführerin der II. Beschwerdekammer unaufgefordert weitere Do- kumente zur Kenntnis ein (act. 17 und 17.1).
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Am 24. Februar 2011 hat der Beschwerdegegner im vorliegenden Rechts- hilfeverfahren eine Schlussverfügung erlassen, wogegen die Beschwerde- führerin bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Einga- be vom 28. März 2011 Beschwerde erhoben hat (RR.2011.85 act. 1). Die II. Beschwerdekammer hat den Parteien am 1. April 2011 Gelegenheit ein- geräumt, sich für den Fall der Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu äussern (act. 18 und 19). Während der Beschwerdegegner die Kostenauferlegung zu Lasten der Beschwerdeführerin beantragt (act. 20), stellt diese den An- trag, ihr seien keine Kosten aufzuerlegen, und es sei ihr eine angemessene Prozessentschädigung zuzusprechen (act. 21).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für die Rechtshilfe zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika (nach- folgend „USA“) und der Schweiz ist der Staatsvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen vom 25. Mai 1973 mit Briefwechseln (RVUS; SR 0.351.933.6) sowie das Bundesgesetz zum Staatsvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsa- chen (BG-RVUS; SR 351.93) massgeblich. Soweit der Staatsvertrag bzw. das BG-RVUS bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verord- nung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 36a BG- RVUS und Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 124 II 180 E. 1a). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 132 II 178 E. 2.1; 123 II 134 E. 1a S. 136; 122 II 140 E. 2 S. 142; TPF 2007 70 E. 2.4).
2.
2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung der Zentralstelle (Art. 5 BG-RVUS), welche als Zwischenentscheid zu betrach- ten ist, da damit das Rechtshilfeverfahren nicht abgeschlossen wird. Mit der
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angefochtenen Verfügung musste über die Frage entschieden werden, ob eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 11 BG-RVUS zu erlassen ist. Eine solche ist von der Zentralstelle dann zu erlassen, wenn glaubhaft ge- macht ist, dass eine Rechtshilfehandlung einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil verursacht (Art. 11 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 BG- RVUS), oder infolge der Ablehnung von Anträgen, die unter Berufung auf Vertrag oder das BG-RVUS gestellt werden, dem Antragsteller ein nicht wieder gutzumachender Nachteil oder ein unverhältnismässiger Schaden entsteht (Art. 11 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 BG-RVUS) oder die Rechtshilfe unter Anwendung der im Vertrag für die Bekämpfung des organisierten Verbre- chens vorgesehenen Sonderregelungen zu leisten ist (Art. 11 Abs. 1 lit. b BG-RVUS) oder schliesslich über die Anwendung amerikanischen Rechts in den Fällen nach Art. 21 Abs. 2 BG-RVUS oder über die Anwesenheit von Vertretern einer amerikanischen Behörde nach Art. 12 ABs. 3 BG-RVUS zu entscheiden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. c BG-RVUS). Es erscheint sachgerecht, gegen den Entscheid der Vorinstanz die Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts nach Art. 17 BG-RVUS i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 4 Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (StBOG, SR 173.71) zuzulassen, ansonsten eine Verneinung der Voraussetzungen für den Erlass einer solchen Zwi- schenverfügung, die für sich selbst anfechtbar ist (Art. 11 Abs. 3 BG- RVUS), jeglicher richterlicher Kontrolle entzogen wäre. Letzteres führte zum rechtslogisch widersprüchlichen Ergebnis, dass zwar die Zwischenver- fügung angefochten werden kann, nicht aber die allenfalls zu Unrecht er- folgte Verweigerung einer solchen Verfügung. Zu Recht hat daher der Be- schwerdegegner eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung angebracht (vgl. Verfahrensakten Urk. 52 S. 5). Die Beschwerdefrist gegen die Verfü- gung beträgt 10 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 17c BG-RVUS).
Die Verfügung vom 4. Oktober 2010 wurde mit vorliegender Beschwerde vom 15. Oktober 2010 (hierorts am 19. Oktober 2010 eingegangen) fristge- recht eingereicht.
2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 17a BG-RVUS). Bei der Erhe- bung von Kontoinformationen gilt in Anwendung von Art. 80h IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV der Kontoinhaber als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 17a BG-RVUS (BGE 118 Ib 547 E. 1d S. 550).
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Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der durch die Rechtshilfemassnah- men betroffenen Konten und diesbezüglich zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.3 Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun- den (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Mit der Beschwerde kann gemäss Art. 17b BG- RVUS nur die Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 lit. a VwVG) sowie die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung des amerikanischen Rechts gerügt werden (Art. 9 Abs. 2 RVUS). Durch den expliziten, zugleich aber einschränkenden Verweis in Art. 17b Abs. 1 BG-RVUS auf Art. 49 lit. a VwVG kann im Beschwerdeverfahren betreffend Rechtshilfe mit den USA der Entscheid der Vorinstanz nur auf Ermessensüberschreitung und –missbrauch hin überprüft werden. Eine Ermessensüberprüfung (Art. 49 lit. c VwVG) erfolgt aufgrund des einschränkenden Verweises gerade nicht (so im Ergebnis BGE 112 Ib 212 E. 4b S. 214, anders im Rahmen des IRSG, vgl. TPF 2007 57).
3.
3.1 Am 24. Februar 2011 erliess der Beschwerdegegner im vorliegenden Ver- fahren die Schlussverfügung und ordnete die Herausgabe sämtlicher bei der Bank C. AG erhobenen Dokumente betreffend Konto-Stamm Nr. X-1, lautend auf die Beschwerdeführerin, an die amerikanischen Behörden an. Ausserdem verfügte er die Aufrechterhaltung der Sperre des besagten Kontos in der Höhe von USD 6.8 Mio. (RR.2011.85 Verfahrensakten Urk. 93). Da sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Zwischenverfügung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. a BG-RVUS richtet, wird diese mit dem Er- lass der nun mehr (anfechtbaren) Schlussverfügung gegenstandslos. Ge- mäss Art. 17 Abs. 1 BG-RVUS unterliegt nämlich eine solche Verfügung zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
3.2 Nach konstanter Praxis gelangt im Beschwerdeverfahren vor dem Bundes- strafgericht für den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen bei Gegenstandslosigkeit Art. 72 des Bundesgesetzes vom 4. Dezem- ber 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP; SR 273) sinngemäss zur An- wendung (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2010.134 vom 3. Feb- ruar 2011; RR.2008.173 vom 20. April 2009; RR.2008.133 vom
3. September 2008; RR.2007.91 vom 4. September 2007), während die Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (VKEV; SR 172.041.0) entgegen der Meinung der
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Beschwerdeführerin keine Anwendung findet (vgl. Entscheide des Bundes- strafgerichts RR.2009.267 vom 1. Oktober 2009, E.2; RR.2010.139-141 vom 10. Februar 2011).
Gemäss Art. 72 BZP entscheidet das Gericht mit summarischer Begrün- dung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erle- digungsgrundes. Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfol- gen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozes- ses abzustellen. Derjenige, der in guten Treuen Beschwerde erhoben hat, soll im Kostenpunkt nicht dafür bestraft werden, dass die Beschwerde in- folge nachträglicher Änderung der Umstände abzuschreiben ist, ohne dass ihm dies anzulasten wäre (BGE 118 Ia 488 E. 4a S. 494 f.; vgl. auch Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.123 vom 18. Dezember 2009, E. 2 m.w.H.).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sich ihre Beschwerde formell gegen die Verweigerung des Erlasses einer anfechtbaren Zwischenverfü- gung und materiell gegen die angeordneten vorläufigen Massnahmen rich- te. Sie erhebe keine Beschwerde gegen das Nichteintreten auf das von der Beschwerdeführerin vor Vorinstanz gestellte Wiedererwägungsgesuch (act. 13 S. 4 f.). Die Beschwerdeführerin macht vorab geltend, dass die Vorinstanz zu Unrecht ihr Begehren um Erlass einer anfechtbaren Verfü- gung abgewiesen habe. Denn ihre geschäftliche Tätigkeit werde durch die verfügte Sperre des Kontos Nr. X-1 bei der Bank C. AG stark behindert und komme vollends zum Erliegen, wenn diese nicht aufgehoben oder zumin- dest reduziert werde. Aus dem Fortbestand der Kontosperre würde der Be- schwerdeführerin ein unverhältnismässiger Schaden und ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen. Als Vermögens- und insbesondere Fondsverwalterin sei sie für die Kontosperre besonders anfällig, da sie un- ter der Beziehung Nr. X-1 fremdes Vermögen halte. Sie müsse jederzeit in der Lage sein, das fremde Vermögen den Berechtigten herauszugeben, wenn diese es verlangen würden. Neben dieser Kontobeziehung habe die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Sperre nur noch über eine weitere Kontobeziehung zur Bank D. verfügt, die indessen praktisch inaktiv gewe- sen sei. Sie sei bereits mit Forderungen von Dritten konfrontiert worden, die sie wegen der Kontosperre nicht habe erfüllen können (act. 1 S. 8 ff.).
4.2 Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a BG-RVUS erlässt die Zentralstelle ohne Ver- zug eine Zwischenverfügung, wenn glaubhaft gemacht ist, dass eine Rechtshilfehandlung einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachen-
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den Nachteil verursacht, oder infolge der Ablehnung von Anträgen, die un- ter Berufung auf den Vertrag oder dieses Gesetz gestellt werden, dem An- tragssteller ein nicht wieder gutzumachender Nachteil oder ein unverhält- nismässiger Schaden entsteht. Die Fälle, in denen sich der Erlass einer Zwischenverfügung als notwendig erweist, sind gleich geregelt, wie in Art. 80e IRSG (vgl. BBl 1995 III S. 37). Es kann daher vorliegend für die Beurteilung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils die umfangreiche Rechtsprechung zu Art. 80e Abs. 2 IRSG herangezogen werden (in diesem Sinne Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.159 vom 8. März 2010, E. 2.3).
4.3 Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil kommt insbesondere in Betracht bei drohenden Verletzungen von konkreten vertraglichen Verpflichtungen, unmittelbar bevorstehenden Betreibungsschritten, drohendem Entzug von behördlichen Bewilligungen oder Entgehen von konkreten Geschäften. Die bloss abstrakte Möglichkeit, dass sich eine Kontosperre negativ auf die Geschäftstätigkeit der rechtsuchenden Person auswirken könnte, ist hinge- gen für die Annahme eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG bzw. Art. 11 Abs. 1 lit. a BG-RVUS grundsätzlich nicht ausreichend. Der drohende unmittelbare und nicht wie- der gutzumachende Nachteil muss glaubhaft gemacht werden; die blosse Behauptung eines solchen Nachteils genügt nicht (zum Ganzen BGE 130 II 329 E. 2 S. 332; 128 II 353 E. 3 S. 354, je m.w.H.; Urteile des Bundesge- richts 1A.81/2006 vom 21. Juli 2006, E. 2 und 1A.183/2006 vom 1. Feb- ruar 2007, E. 1.2).
4.3.1 Die Beschwerdeführerin macht im Einzelnen zunächst geltend, dass sie mit einer Rückforderung von Vermögenswerten konfrontiert worden sei, welche die Gruppe E. bei ihr angelegt gehabt habe. Wegen der Kontosperre habe die Beschwerdeführerin dieser Forderung nicht nachkommen können. Eine Vertragspartnerin der Gruppe E., die Gesellschaft F., habe jener am
15. Juni 2010 aufgrund einer vertraglichen Verpflichtung den Betrag von USD 980'000.-- in Rechnung gestellt, zahlbar innert 30 Tagen. Eine Grup- pengesellschaft der Gruppe E., die Gesellschaft G., habe gestützt auf einen am 11. Mai 2010 abgeschlossenen Joint-Venture-Vertrag mit der Be- schwerdeführerin einen Betrag von USD 3 Mio. bei dieser investiert. Die Gruppe E. habe in der Folge durch die Gesellschaft G. bei der Beschwer- deführerin einen Teilbetrag von USD 980'000.-- zurückverlangt, um die Rechnung der Gesellschaft F. bezahlen zu können. Wegen der am 30. Juni 2010 erfolgten Kontosperre habe die Beschwerdeführerin ihrer Zahlungs- verpflichtung nicht nachkommen können. Die Gruppe E. habe der Be- schwerdeführerin gedroht, sie für den Schaden haftbar zu machen. Die
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Gesellschaft G. ihrerseits habe die Rückzahlung der gesamten Investition von USD 3 Mio. verlangt (act. 1 S. 11 f.).
Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben an den Beschwerdegegner vom 9. Juli 2010 den Antrag stellte, der Bank C. AG mit sofortiger Wirkung zu erlauben, eine Überweisung im Betrag von USD 1 Mio. an einen von der Beschwerdeführerin der Bank C. AG zu be- zeichnenden Kunden vorzunehmen. Sie begründete dies damit, dass ein Investor am 11. Mai 2010 der Beschwerdeführerin USD 3 Mio. für Investiti- onen überwiesen und wenig später wieder USD 1 Mio. für private Zwecke abgerufen habe. Die Beschwerdeführerin sei zur Vermeidung von Scha- denersatzansprüchen gehalten, diesen Auftrag sofort zu erfüllen (Verfah- rensakten Urk. 12 S. 5). Drei Tage später ersuchte die Bank C. AG den Beschwerdegegner um dringende Bewilligung der Zahlung von USD 1 Mio. vom Konto der Beschwerdeführerin Nr. X-12-3 oder X-12 zugunsten der Gesellschaft G. Der Beschwerdegegner bewilligte die Zahlung umgehend (Verfahrensakten Urk. 13 und 14). Bei der bewilligten Zahlung handelt es sich zweifellos um diejenige, von der die Beschwerdeführerin geltend ma- chen will, sie habe wegen der Kontosperre nicht ausgeführt werden kön- nen. Dass die Beschwerdeführerin der Zahlungsaufforderung nicht hat nachkommen können, hängt somit nachweislich gerade nicht mit der Kon- tosperre zusammen. Deshalb kann auch die Androhung der Gesellschaft G., die Beschwerdeführerin für den Schaden haftbar zu machen, nicht in Zusammenhang mit der Kontosperre gesetzt werden. Inwiefern sodann die angeblichen Kundenverluste der Gruppe E. für die Beschwerdeführerin ein nicht wieder gutzumachender Nachteil darstellen, hat sie nicht dargetan.
4.3.2 Die Beschwerdeführerin führt ferner aus, dass es ihr seit der Kontosperre nicht mehr möglich sei, den Fond H. aktiv zu bewirtschaften. Dieser Fond habe zu Beginn eine sehr gute Performance ausgewiesen, seit der Konto- sperre im Juni 2010 sei keine Verbesserung der Ergebnisse mehr erreicht worden. Der Fond sei ausschliesslich für einen Investor reserviert, und es sei zu befürchten, dass der Investor mangels Performance im letzten Quar- tal wieder aus dem Fonds aussteigen werde. Die Beschwerdeführerin sei weiter nicht in der Lage, die monatlichen Investment und Manager Fees sowie die jährlichen Gebühren an die Fund Manager, Administratoren und den Custodian zu bezahlen. Bis zum 15. Januar 2011 seien rund EUR 235'000.-- an verfallenen Gebühren aufgelaufen (act. 1 S. 13 f.).
Ob der Investor tatsächlich wegen der Kontosperre aussteigen will, wird weder glaubhaft gemacht noch ergibt sich dies aus den Akten. Ein konkret drohender Vertragsrücktritt ist nicht ersichtlich. Wohl besteht die abstrakte
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Möglichkeit, dass der betreffende Investor dies tun könnte, dies genügt in- des zur Bejahung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils – wie be- reits ausgeführt – nicht. Eine Kausalität zwischen dem Ausstieg des Inves- tors und der Kontosperre wäre im Übrigen zusätzlich darzutun gewesen. Was die nicht bezahlten Fees anbelangt, ist sodann auszuführen, dass der Beschwerdegegner mit Verfügung vom 6. August 2010 die Kontosperre von rund USD 22 Mio. auf USD 8.2 Mio. reduziert hat (Verfahrensakten Urk. 28). Alleine auf dem Konto X-15 sind Bonds im Gesamtnennwert von EUR 9'800'000.-- eingebucht (Verfahrensakten Urk. 27). Den von der Be- schwerdeführerin eingereichten Kontoauszügen ist ferner zu entnehmen, dass per 23. August 2010 auf den Konten X-12-3, X-12-4 und X-12-8 liqui- de Mittel von insgesamt über USD 750'000.-- vorhanden waren (act. 44a/7- 8 und act. 44a/11). Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb die Fees nicht hätten bezahlt werden können. Immerhin hatte der Beschwerdegegner – wie bereits erwähnt – schon am 15. Juli 2010 eine Zahlung von USD 1 Mio. ab dem Konto X-12 bewilligt.
4.3.3 Die Beschwerdeführerin führt schliesslich aus, dass sie mit der Bank C. AG vereinbart hätte, gegen Verpfändung von I. Bonds ein Darlehen in An- spruch zu nehmen. Infolge der Kontosperre habe sich die Bank. C. AG in- des von ihrer ursprünglichen Zusage zurückgezogen. Am 25. Oktober 2010 habe ferner die I. AG das Vertragsverhältnis mit der Beschwerdeführerin gekündigt und die Herausgabe der Bonds verlangt, weil diese wegen der Kontosperre nicht mehr würden bewirtschaftet werden können. Ausserdem habe die I. AG angedroht, Schadenersatz in 7-stelliger Höhe geltend zu machen (act. 8 S. 1 f.).
Wie oben erwähnt, sind auf dem Konto Nr. X-15 I. Bonds zum Gesamt- nennwert von EUR 9.8 Mio. eingebucht. Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin sollen diese Anleihen per 2. September 2009 auf das entsprechende Depotkonto überwiesen worden sein. Wirtschaftlicher Be- rechtigter an den Anleihen sei die I. AG (Verfahrensakten Urk. 44 und 44a/18-21). Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Frühling 2010 mit der Bank C. Dubai über eine Verpfändung der I. Bonds gegen Einräumung eines Darlehens verhandelt hatte (act. 1/24). Am
6. September 2010 teilte die Bank C. Dubai der Beschwerdeführerin mit, dass entgegen ihrer ursprünglichen Haltung eine Finanzierung nicht mehr in Frage kommen könne (Verfahrensakten Urk. 1/25). Als Begründung wird einerseits die durch den Beschwerdegegner veranlasste Blockierung des Kontos angeführt, andererseits werden bankstrategische Gründe angege- ben („I apologise that the above is a change from our position on the 1st July, however the EJPD issue regarding the account and the progressive
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introduction of strict geographical market management throughout the bank mean that, as mentioned in previous emails, Bank C. Dubai is no longer the best place within the bank to manage the account relationship“). Die Bank C. Dubai hält in ihrem Schreiben ausserdem fest, dass sie die Beschwerde- führerin den Investment Partners Departements in Zürich empfehlen werde, nachdem die „EJPD-Angelegenheit“ gelöst sei („As mentioned before, I will be pleased to make a recommendation of A. S.A. to our External Asset Managers or Investment Partners departments in Zurich, my suggestion is that we do this after the EJPD issue has become resolved“). Dem Schrei- ben der Bank C. Dubai ist nicht zu entnehmen, dass diese definitiv abge- neigt ist, der Beschwerdeführerin ein Darlehen einzuräumen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Entscheid über die Darlehensvergabe einst- weilen suspendiert ist. Es kann daher nicht erblickt werden, inwiefern der geltend gemachte Nachteil im Zeitpunkt der Anfechtung der Schlussverfü- gung nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte und damit ein unmit- telbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 BG-RVUS bildet (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom
28. November 2000 1A.265/2000, E. caa). Ferner ist den Akten zu ent- nehmen, dass die I. AG am 20. Juli 2010, mithin 3 Wochen nachdem die vorsorgliche Kontosperre der Kontobeziehung X erfolgt ist, mit der Be- schwerdeführerin offenbar einen Joint-Venture-Vertrag abgeschlossen hat. Die Beschwerdeführerin führt aus, es sei erstellt, dass die I. Anteile im Hin- blick auf das Joint Venture lange vor der Anordnung der Kontensperre in die Kontenbeziehung der Beschwerdeführerin eingeliefert worden seien. Dass die I. Bonds bereits im September 2009 bei der Bank C. AG eingelie- fert worden sind, ist aus den Akten ersichtlich (Verfahrensakten Urk. 1/1). Hingegen geht aus den Unterlagen an keinem Ort hervor, dass die Einliefe- rung einzig im Hinblick auf den Abschluss des besagten Joint Venture stattgefunden haben soll.
4.4 Zusammenfassend steht fest, dass die Beschwerdeführerin keinen unmit- telbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil glaubhaft gemacht hat. Auf die Beschwerde wäre deshalb mutmasslich nicht einzutreten gewesen. Entsprechend hat der Beschwerdegegner zu Recht davon abgesehen, eine Zwischenverfügung zu erlassen.
5. Da die Beschwerde gestützt auf diese summarische Prüfung mutmasslich abzuweisen gewesen wäre, rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin in analoger Anwendung von Art. 72 BZP die Kosten des gegenstandslos ge- wordenen Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen und von der Zusprechung einer Entschädigung abzusehen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG
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i.V.m. Art. 30 lit. b des Bundesgesetzes über das Bundesstrafgericht vom
4. Oktober 2002 [SGG; SR 173.71]). Für die Berechnung der Gerichtsge- bühren gelangt das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsge- bühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG). In Anbetracht des Umstandes, dass vorliegend die Beschwerde nicht materiell behandelt wer- den musste, ist der Beschwerdeführerin nicht eine dem geleisteten Kosten- vorschuss entsprechende Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.--, sondern eine re- duzierte von Fr. 3'000.-- aufzuerlegen (Art. 3 des Reglements). Über die Verwendung des Restes des Kostenvorschusses wird im Beschwerdever- fahren RR.2011.85 (Beschwerde gegen die Schlussverfügung) befunden werden. Dies rechtfertigt sich, da im Verfahren RR.2011.85 der Beschwer- deführerin ein zum vorliegenden Verfahren ergänzender und damit reduzier- ter Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- auferlegt worden ist (RR.2011.85 act. 3).
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Erwägungen (2 Absätze)
E. 6 August 2010 hob das BJ Ziffer 1 des Dispositivs der Verfügung vom
30. Juni 2010 vollumfänglich auf und sperrte die Kontoverbindung Nr. X-1 im Sinne einer Reduktion bis zum Gegenwert von USD 8.2 Mio. (Verfah- rensakten Urk. 29). Am 1. September 2010 erliess das U.S. Departement of Justice das formelle Rechtshilfebegehren und ersuchte um Sperrung des Kontos Nr. X-12 sowie allfälliger weiterer auf B. lautende oder für diesen gehaltene Konten bei der Bank C. AG und um Herausgabe sämtlicher Bankunterlagen in Bezug auf das besagte Konto bzw. allfälligerer weiterer Konten (Verfahrensakten Urk. 40).
B. A. S.A. stellte mit Eingabe vom 10. September 2010 beim BJ ein Wieder- erwägungsgesuch und ein Gesuch um Erlass einer anfechtbaren Zwi- schenverfügung (Verfahrensakten Urk. 42). Das BJ erliess am 15. Septem- ber 2010 die Eintretensverfügung und betraute gleichzeitig die Staatsan- waltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend „Staatsanwaltschaft“) mit dem Vollzug des Rechtshilfeersuchens (Verfahrensakten Urk. 45). A. S.A. reich- te dem BJ am 29. September 2010 eine Ergänzung zu ihrem Wiedererwä- gungsgesuch vom 10. September 2010 ein (Verfahrensakten Urk. 50).
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Mit Verfügung vom 4. Oktober 2010 wies das BJ das Gesuch um Erlass einer anfechtbaren Zwischenverfügung ab und trat auf das Wiedererwä- gungsgesuch nicht ein (Verfahrensakten Urk. 52). Die Staatsanwaltschaft ordnete mit Verfügung vom 7. Oktober 2010 den Vollzug des Rechtshilfe- ersuchens an (Verfahrensakten Urk. 61).
C. A. S.A. gelangt gegen die Verfügung des BJ vom 4. Oktober 2010 mit Be- schwerde vom 15. Oktober 2010 an die II. Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts und stellt folgende Anträge (act. 1):
„1. Es sei die Verfügung der Vorinstanz vom 4. Oktober 2010 im Ver- fahren B 219'153 MEJU aufzuheben;
2. Es seien Ziff. 1 des Dispositivs der Verfügung der Vorinstanz vom
30. Juni 2010 sowie deren Anpassung vom 6. Juli 2010 und die Ver- fügung vom 6. August 2010 zu widerrufen, und es sei die Sperre über die Kontobeziehung #X-1 der A. S.A. bei der Bank C. AG mit sofortiger Wirkung aufzuheben;
3. Eventualiter seien Ziff. 1 des Dispositivs der Verfügung der Zentral- stelle USA vom 30. Juni 2010 sowie deren Anpassung vom 6. Juli 2010 und die Verfügung vom 6. August 2010 zu widerrufen, und es sei die Sperre mit sofortiger Wirkung auf einzelne der nachstehend bezeichneten, unter Stammnummer #X-1 der A. S.A. bei der Bank C. AG geführten Konten zu reduzieren;
4. Subeventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zum Erlass ei- ner anfechtbaren Zwischenverfügung gemäss Art. 11 BG-RVUS zu- rückzuweisen;
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staats- kasse.“
Mit Schreiben vom 8. November 2010 reicht A. S.A. eine Ergänzung zu ih- rer Beschwerde vom 4. Oktober 2010 ein (act. 8). Das BJ beantragt in der Vernehmlassung zur Beschwerde und zu deren Ergänzung die kostenfälli- ge Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist (act. 11). A. S.A. hält mit Replik vom 30. November 2010 an ihren Anträgen fest (act. 13). Das BJ verzichtet am 10. Dezember 2010 auf eine Duplik, was A. S.A. zur Kenntnis gebracht wird (act. 15 und 16). Am 26. Januar 2011 reicht die Beschwerdeführerin der II. Beschwerdekammer unaufgefordert weitere Do- kumente zur Kenntnis ein (act. 17 und 17.1).
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Am 24. Februar 2011 hat der Beschwerdegegner im vorliegenden Rechts- hilfeverfahren eine Schlussverfügung erlassen, wogegen die Beschwerde- führerin bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Einga- be vom 28. März 2011 Beschwerde erhoben hat (RR.2011.85 act. 1). Die II. Beschwerdekammer hat den Parteien am 1. April 2011 Gelegenheit ein- geräumt, sich für den Fall der Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu äussern (act. 18 und 19). Während der Beschwerdegegner die Kostenauferlegung zu Lasten der Beschwerdeführerin beantragt (act. 20), stellt diese den An- trag, ihr seien keine Kosten aufzuerlegen, und es sei ihr eine angemessene Prozessentschädigung zuzusprechen (act. 21).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für die Rechtshilfe zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika (nach- folgend „USA“) und der Schweiz ist der Staatsvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen vom 25. Mai 1973 mit Briefwechseln (RVUS; SR 0.351.933.6) sowie das Bundesgesetz zum Staatsvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsa- chen (BG-RVUS; SR 351.93) massgeblich. Soweit der Staatsvertrag bzw. das BG-RVUS bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verord- nung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 36a BG- RVUS und Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 124 II 180 E. 1a). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 132 II 178 E. 2.1; 123 II 134 E. 1a S. 136; 122 II 140 E. 2 S. 142; TPF 2007 70 E. 2.4).
2.
2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung der Zentralstelle (Art. 5 BG-RVUS), welche als Zwischenentscheid zu betrach- ten ist, da damit das Rechtshilfeverfahren nicht abgeschlossen wird. Mit der
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angefochtenen Verfügung musste über die Frage entschieden werden, ob eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 11 BG-RVUS zu erlassen ist. Eine solche ist von der Zentralstelle dann zu erlassen, wenn glaubhaft ge- macht ist, dass eine Rechtshilfehandlung einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil verursacht (Art. 11 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 BG- RVUS), oder infolge der Ablehnung von Anträgen, die unter Berufung auf Vertrag oder das BG-RVUS gestellt werden, dem Antragsteller ein nicht wieder gutzumachender Nachteil oder ein unverhältnismässiger Schaden entsteht (Art. 11 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 BG-RVUS) oder die Rechtshilfe unter Anwendung der im Vertrag für die Bekämpfung des organisierten Verbre- chens vorgesehenen Sonderregelungen zu leisten ist (Art. 11 Abs. 1 lit. b BG-RVUS) oder schliesslich über die Anwendung amerikanischen Rechts in den Fällen nach Art. 21 Abs. 2 BG-RVUS oder über die Anwesenheit von Vertretern einer amerikanischen Behörde nach Art. 12 ABs. 3 BG-RVUS zu entscheiden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. c BG-RVUS). Es erscheint sachgerecht, gegen den Entscheid der Vorinstanz die Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts nach Art. 17 BG-RVUS i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 4 Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (StBOG, SR 173.71) zuzulassen, ansonsten eine Verneinung der Voraussetzungen für den Erlass einer solchen Zwi- schenverfügung, die für sich selbst anfechtbar ist (Art. 11 Abs. 3 BG- RVUS), jeglicher richterlicher Kontrolle entzogen wäre. Letzteres führte zum rechtslogisch widersprüchlichen Ergebnis, dass zwar die Zwischenver- fügung angefochten werden kann, nicht aber die allenfalls zu Unrecht er- folgte Verweigerung einer solchen Verfügung. Zu Recht hat daher der Be- schwerdegegner eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung angebracht (vgl. Verfahrensakten Urk. 52 S. 5). Die Beschwerdefrist gegen die Verfü- gung beträgt 10 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 17c BG-RVUS).
Die Verfügung vom 4. Oktober 2010 wurde mit vorliegender Beschwerde vom 15. Oktober 2010 (hierorts am 19. Oktober 2010 eingegangen) fristge- recht eingereicht.
2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 17a BG-RVUS). Bei der Erhe- bung von Kontoinformationen gilt in Anwendung von Art. 80h IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV der Kontoinhaber als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 17a BG-RVUS (BGE 118 Ib 547 E. 1d S. 550).
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Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der durch die Rechtshilfemassnah- men betroffenen Konten und diesbezüglich zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.3 Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun- den (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Mit der Beschwerde kann gemäss Art. 17b BG- RVUS nur die Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 lit. a VwVG) sowie die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung des amerikanischen Rechts gerügt werden (Art. 9 Abs. 2 RVUS). Durch den expliziten, zugleich aber einschränkenden Verweis in Art. 17b Abs. 1 BG-RVUS auf Art. 49 lit. a VwVG kann im Beschwerdeverfahren betreffend Rechtshilfe mit den USA der Entscheid der Vorinstanz nur auf Ermessensüberschreitung und –missbrauch hin überprüft werden. Eine Ermessensüberprüfung (Art. 49 lit. c VwVG) erfolgt aufgrund des einschränkenden Verweises gerade nicht (so im Ergebnis BGE 112 Ib 212 E. 4b S. 214, anders im Rahmen des IRSG, vgl. TPF 2007 57).
3.
3.1 Am 24. Februar 2011 erliess der Beschwerdegegner im vorliegenden Ver- fahren die Schlussverfügung und ordnete die Herausgabe sämtlicher bei der Bank C. AG erhobenen Dokumente betreffend Konto-Stamm Nr. X-1, lautend auf die Beschwerdeführerin, an die amerikanischen Behörden an. Ausserdem verfügte er die Aufrechterhaltung der Sperre des besagten Kontos in der Höhe von USD 6.8 Mio. (RR.2011.85 Verfahrensakten Urk. 93). Da sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Zwischenverfügung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. a BG-RVUS richtet, wird diese mit dem Er- lass der nun mehr (anfechtbaren) Schlussverfügung gegenstandslos. Ge- mäss Art. 17 Abs. 1 BG-RVUS unterliegt nämlich eine solche Verfügung zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
3.2 Nach konstanter Praxis gelangt im Beschwerdeverfahren vor dem Bundes- strafgericht für den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen bei Gegenstandslosigkeit Art. 72 des Bundesgesetzes vom 4. Dezem- ber 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP; SR 273) sinngemäss zur An- wendung (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2010.134 vom 3. Feb- ruar 2011; RR.2008.173 vom 20. April 2009; RR.2008.133 vom
3. September 2008; RR.2007.91 vom 4. September 2007), während die Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (VKEV; SR 172.041.0) entgegen der Meinung der
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Beschwerdeführerin keine Anwendung findet (vgl. Entscheide des Bundes- strafgerichts RR.2009.267 vom 1. Oktober 2009, E.2; RR.2010.139-141 vom 10. Februar 2011).
Gemäss Art. 72 BZP entscheidet das Gericht mit summarischer Begrün- dung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erle- digungsgrundes. Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfol- gen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozes- ses abzustellen. Derjenige, der in guten Treuen Beschwerde erhoben hat, soll im Kostenpunkt nicht dafür bestraft werden, dass die Beschwerde in- folge nachträglicher Änderung der Umstände abzuschreiben ist, ohne dass ihm dies anzulasten wäre (BGE 118 Ia 488 E. 4a S. 494 f.; vgl. auch Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.123 vom 18. Dezember 2009, E. 2 m.w.H.).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sich ihre Beschwerde formell gegen die Verweigerung des Erlasses einer anfechtbaren Zwischenverfü- gung und materiell gegen die angeordneten vorläufigen Massnahmen rich- te. Sie erhebe keine Beschwerde gegen das Nichteintreten auf das von der Beschwerdeführerin vor Vorinstanz gestellte Wiedererwägungsgesuch (act. 13 S. 4 f.). Die Beschwerdeführerin macht vorab geltend, dass die Vorinstanz zu Unrecht ihr Begehren um Erlass einer anfechtbaren Verfü- gung abgewiesen habe. Denn ihre geschäftliche Tätigkeit werde durch die verfügte Sperre des Kontos Nr. X-1 bei der Bank C. AG stark behindert und komme vollends zum Erliegen, wenn diese nicht aufgehoben oder zumin- dest reduziert werde. Aus dem Fortbestand der Kontosperre würde der Be- schwerdeführerin ein unverhältnismässiger Schaden und ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen. Als Vermögens- und insbesondere Fondsverwalterin sei sie für die Kontosperre besonders anfällig, da sie un- ter der Beziehung Nr. X-1 fremdes Vermögen halte. Sie müsse jederzeit in der Lage sein, das fremde Vermögen den Berechtigten herauszugeben, wenn diese es verlangen würden. Neben dieser Kontobeziehung habe die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Sperre nur noch über eine weitere Kontobeziehung zur Bank D. verfügt, die indessen praktisch inaktiv gewe- sen sei. Sie sei bereits mit Forderungen von Dritten konfrontiert worden, die sie wegen der Kontosperre nicht habe erfüllen können (act. 1 S. 8 ff.).
4.2 Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a BG-RVUS erlässt die Zentralstelle ohne Ver- zug eine Zwischenverfügung, wenn glaubhaft gemacht ist, dass eine Rechtshilfehandlung einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachen-
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den Nachteil verursacht, oder infolge der Ablehnung von Anträgen, die un- ter Berufung auf den Vertrag oder dieses Gesetz gestellt werden, dem An- tragssteller ein nicht wieder gutzumachender Nachteil oder ein unverhält- nismässiger Schaden entsteht. Die Fälle, in denen sich der Erlass einer Zwischenverfügung als notwendig erweist, sind gleich geregelt, wie in Art. 80e IRSG (vgl. BBl 1995 III S. 37). Es kann daher vorliegend für die Beurteilung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils die umfangreiche Rechtsprechung zu Art. 80e Abs. 2 IRSG herangezogen werden (in diesem Sinne Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.159 vom 8. März 2010, E. 2.3).
4.3 Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil kommt insbesondere in Betracht bei drohenden Verletzungen von konkreten vertraglichen Verpflichtungen, unmittelbar bevorstehenden Betreibungsschritten, drohendem Entzug von behördlichen Bewilligungen oder Entgehen von konkreten Geschäften. Die bloss abstrakte Möglichkeit, dass sich eine Kontosperre negativ auf die Geschäftstätigkeit der rechtsuchenden Person auswirken könnte, ist hinge- gen für die Annahme eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG bzw. Art. 11 Abs. 1 lit. a BG-RVUS grundsätzlich nicht ausreichend. Der drohende unmittelbare und nicht wie- der gutzumachende Nachteil muss glaubhaft gemacht werden; die blosse Behauptung eines solchen Nachteils genügt nicht (zum Ganzen BGE 130 II 329 E. 2 S. 332; 128 II 353 E. 3 S. 354, je m.w.H.; Urteile des Bundesge- richts 1A.81/2006 vom 21. Juli 2006, E. 2 und 1A.183/2006 vom 1. Feb- ruar 2007, E. 1.2).
4.3.1 Die Beschwerdeführerin macht im Einzelnen zunächst geltend, dass sie mit einer Rückforderung von Vermögenswerten konfrontiert worden sei, welche die Gruppe E. bei ihr angelegt gehabt habe. Wegen der Kontosperre habe die Beschwerdeführerin dieser Forderung nicht nachkommen können. Eine Vertragspartnerin der Gruppe E., die Gesellschaft F., habe jener am
15. Juni 2010 aufgrund einer vertraglichen Verpflichtung den Betrag von USD 980'000.-- in Rechnung gestellt, zahlbar innert 30 Tagen. Eine Grup- pengesellschaft der Gruppe E., die Gesellschaft G., habe gestützt auf einen am 11. Mai 2010 abgeschlossenen Joint-Venture-Vertrag mit der Be- schwerdeführerin einen Betrag von USD 3 Mio. bei dieser investiert. Die Gruppe E. habe in der Folge durch die Gesellschaft G. bei der Beschwer- deführerin einen Teilbetrag von USD 980'000.-- zurückverlangt, um die Rechnung der Gesellschaft F. bezahlen zu können. Wegen der am 30. Juni 2010 erfolgten Kontosperre habe die Beschwerdeführerin ihrer Zahlungs- verpflichtung nicht nachkommen können. Die Gruppe E. habe der Be- schwerdeführerin gedroht, sie für den Schaden haftbar zu machen. Die
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Gesellschaft G. ihrerseits habe die Rückzahlung der gesamten Investition von USD 3 Mio. verlangt (act. 1 S. 11 f.).
Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben an den Beschwerdegegner vom 9. Juli 2010 den Antrag stellte, der Bank C. AG mit sofortiger Wirkung zu erlauben, eine Überweisung im Betrag von USD 1 Mio. an einen von der Beschwerdeführerin der Bank C. AG zu be- zeichnenden Kunden vorzunehmen. Sie begründete dies damit, dass ein Investor am 11. Mai 2010 der Beschwerdeführerin USD 3 Mio. für Investiti- onen überwiesen und wenig später wieder USD 1 Mio. für private Zwecke abgerufen habe. Die Beschwerdeführerin sei zur Vermeidung von Scha- denersatzansprüchen gehalten, diesen Auftrag sofort zu erfüllen (Verfah- rensakten Urk. 12 S. 5). Drei Tage später ersuchte die Bank C. AG den Beschwerdegegner um dringende Bewilligung der Zahlung von USD 1 Mio. vom Konto der Beschwerdeführerin Nr. X-12-3 oder X-12 zugunsten der Gesellschaft G. Der Beschwerdegegner bewilligte die Zahlung umgehend (Verfahrensakten Urk. 13 und 14). Bei der bewilligten Zahlung handelt es sich zweifellos um diejenige, von der die Beschwerdeführerin geltend ma- chen will, sie habe wegen der Kontosperre nicht ausgeführt werden kön- nen. Dass die Beschwerdeführerin der Zahlungsaufforderung nicht hat nachkommen können, hängt somit nachweislich gerade nicht mit der Kon- tosperre zusammen. Deshalb kann auch die Androhung der Gesellschaft G., die Beschwerdeführerin für den Schaden haftbar zu machen, nicht in Zusammenhang mit der Kontosperre gesetzt werden. Inwiefern sodann die angeblichen Kundenverluste der Gruppe E. für die Beschwerdeführerin ein nicht wieder gutzumachender Nachteil darstellen, hat sie nicht dargetan.
4.3.2 Die Beschwerdeführerin führt ferner aus, dass es ihr seit der Kontosperre nicht mehr möglich sei, den Fond H. aktiv zu bewirtschaften. Dieser Fond habe zu Beginn eine sehr gute Performance ausgewiesen, seit der Konto- sperre im Juni 2010 sei keine Verbesserung der Ergebnisse mehr erreicht worden. Der Fond sei ausschliesslich für einen Investor reserviert, und es sei zu befürchten, dass der Investor mangels Performance im letzten Quar- tal wieder aus dem Fonds aussteigen werde. Die Beschwerdeführerin sei weiter nicht in der Lage, die monatlichen Investment und Manager Fees sowie die jährlichen Gebühren an die Fund Manager, Administratoren und den Custodian zu bezahlen. Bis zum 15. Januar 2011 seien rund EUR 235'000.-- an verfallenen Gebühren aufgelaufen (act. 1 S. 13 f.).
Ob der Investor tatsächlich wegen der Kontosperre aussteigen will, wird weder glaubhaft gemacht noch ergibt sich dies aus den Akten. Ein konkret drohender Vertragsrücktritt ist nicht ersichtlich. Wohl besteht die abstrakte
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Möglichkeit, dass der betreffende Investor dies tun könnte, dies genügt in- des zur Bejahung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils – wie be- reits ausgeführt – nicht. Eine Kausalität zwischen dem Ausstieg des Inves- tors und der Kontosperre wäre im Übrigen zusätzlich darzutun gewesen. Was die nicht bezahlten Fees anbelangt, ist sodann auszuführen, dass der Beschwerdegegner mit Verfügung vom 6. August 2010 die Kontosperre von rund USD 22 Mio. auf USD 8.2 Mio. reduziert hat (Verfahrensakten Urk. 28). Alleine auf dem Konto X-15 sind Bonds im Gesamtnennwert von EUR 9'800'000.-- eingebucht (Verfahrensakten Urk. 27). Den von der Be- schwerdeführerin eingereichten Kontoauszügen ist ferner zu entnehmen, dass per 23. August 2010 auf den Konten X-12-3, X-12-4 und X-12-8 liqui- de Mittel von insgesamt über USD 750'000.-- vorhanden waren (act. 44a/7-
E. 8 und act. 44a/11). Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb die Fees nicht hätten bezahlt werden können. Immerhin hatte der Beschwerdegegner – wie bereits erwähnt – schon am 15. Juli 2010 eine Zahlung von USD 1 Mio. ab dem Konto X-12 bewilligt.
4.3.3 Die Beschwerdeführerin führt schliesslich aus, dass sie mit der Bank C. AG vereinbart hätte, gegen Verpfändung von I. Bonds ein Darlehen in An- spruch zu nehmen. Infolge der Kontosperre habe sich die Bank. C. AG in- des von ihrer ursprünglichen Zusage zurückgezogen. Am 25. Oktober 2010 habe ferner die I. AG das Vertragsverhältnis mit der Beschwerdeführerin gekündigt und die Herausgabe der Bonds verlangt, weil diese wegen der Kontosperre nicht mehr würden bewirtschaftet werden können. Ausserdem habe die I. AG angedroht, Schadenersatz in 7-stelliger Höhe geltend zu machen (act. 8 S. 1 f.).
Wie oben erwähnt, sind auf dem Konto Nr. X-15 I. Bonds zum Gesamt- nennwert von EUR 9.8 Mio. eingebucht. Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin sollen diese Anleihen per 2. September 2009 auf das entsprechende Depotkonto überwiesen worden sein. Wirtschaftlicher Be- rechtigter an den Anleihen sei die I. AG (Verfahrensakten Urk. 44 und 44a/18-21). Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Frühling 2010 mit der Bank C. Dubai über eine Verpfändung der I. Bonds gegen Einräumung eines Darlehens verhandelt hatte (act. 1/24). Am
6. September 2010 teilte die Bank C. Dubai der Beschwerdeführerin mit, dass entgegen ihrer ursprünglichen Haltung eine Finanzierung nicht mehr in Frage kommen könne (Verfahrensakten Urk. 1/25). Als Begründung wird einerseits die durch den Beschwerdegegner veranlasste Blockierung des Kontos angeführt, andererseits werden bankstrategische Gründe angege- ben („I apologise that the above is a change from our position on the 1st July, however the EJPD issue regarding the account and the progressive
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introduction of strict geographical market management throughout the bank mean that, as mentioned in previous emails, Bank C. Dubai is no longer the best place within the bank to manage the account relationship“). Die Bank C. Dubai hält in ihrem Schreiben ausserdem fest, dass sie die Beschwerde- führerin den Investment Partners Departements in Zürich empfehlen werde, nachdem die „EJPD-Angelegenheit“ gelöst sei („As mentioned before, I will be pleased to make a recommendation of A. S.A. to our External Asset Managers or Investment Partners departments in Zurich, my suggestion is that we do this after the EJPD issue has become resolved“). Dem Schrei- ben der Bank C. Dubai ist nicht zu entnehmen, dass diese definitiv abge- neigt ist, der Beschwerdeführerin ein Darlehen einzuräumen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Entscheid über die Darlehensvergabe einst- weilen suspendiert ist. Es kann daher nicht erblickt werden, inwiefern der geltend gemachte Nachteil im Zeitpunkt der Anfechtung der Schlussverfü- gung nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte und damit ein unmit- telbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 BG-RVUS bildet (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom
28. November 2000 1A.265/2000, E. caa). Ferner ist den Akten zu ent- nehmen, dass die I. AG am 20. Juli 2010, mithin 3 Wochen nachdem die vorsorgliche Kontosperre der Kontobeziehung X erfolgt ist, mit der Be- schwerdeführerin offenbar einen Joint-Venture-Vertrag abgeschlossen hat. Die Beschwerdeführerin führt aus, es sei erstellt, dass die I. Anteile im Hin- blick auf das Joint Venture lange vor der Anordnung der Kontensperre in die Kontenbeziehung der Beschwerdeführerin eingeliefert worden seien. Dass die I. Bonds bereits im September 2009 bei der Bank C. AG eingelie- fert worden sind, ist aus den Akten ersichtlich (Verfahrensakten Urk. 1/1). Hingegen geht aus den Unterlagen an keinem Ort hervor, dass die Einliefe- rung einzig im Hinblick auf den Abschluss des besagten Joint Venture stattgefunden haben soll.
4.4 Zusammenfassend steht fest, dass die Beschwerdeführerin keinen unmit- telbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil glaubhaft gemacht hat. Auf die Beschwerde wäre deshalb mutmasslich nicht einzutreten gewesen. Entsprechend hat der Beschwerdegegner zu Recht davon abgesehen, eine Zwischenverfügung zu erlassen.
5. Da die Beschwerde gestützt auf diese summarische Prüfung mutmasslich abzuweisen gewesen wäre, rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin in analoger Anwendung von Art. 72 BZP die Kosten des gegenstandslos ge- wordenen Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen und von der Zusprechung einer Entschädigung abzusehen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG
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i.V.m. Art. 30 lit. b des Bundesgesetzes über das Bundesstrafgericht vom
4. Oktober 2002 [SGG; SR 173.71]). Für die Berechnung der Gerichtsge- bühren gelangt das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsge- bühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG). In Anbetracht des Umstandes, dass vorliegend die Beschwerde nicht materiell behandelt wer- den musste, ist der Beschwerdeführerin nicht eine dem geleisteten Kosten- vorschuss entsprechende Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.--, sondern eine re- duzierte von Fr. 3'000.-- aufzuerlegen (Art. 3 des Reglements). Über die Verwendung des Restes des Kostenvorschusses wird im Beschwerdever- fahren RR.2011.85 (Beschwerde gegen die Schlussverfügung) befunden werden. Dies rechtfertigt sich, da im Verfahren RR.2011.85 der Beschwer- deführerin ein zum vorliegenden Verfahren ergänzender und damit reduzier- ter Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- auferlegt worden ist (RR.2011.85 act. 3).
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Dispositiv
- Das Verfahren RR.2010.236 wird zufolge Erlass einer Schlussverfügung als gegenstandslos abgeschrieben.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. Über die Verwendung des Restes des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 8'000.-- wird im Verfahren RR.2011.85 (Beschwerde gegen die Schluss- verfügung) entschieden werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 26. Juli 2011 II. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A. S.A., vertreten durch Rechtsanwalt Georg Naegeli und Rechtsanwalt Stefan Gäumann, Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, ZENTRALSTELLE USA, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die USA
Beschwerde gegen Nichterlass einer Verfügung (Art. 11 Abs. 1 lit. a BG-RVUS); Gegenstandslosigkeit
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2010.236
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Sachverhalt:
A. Die amerikanischen Strafverfolgungsbehörden führen gegen B. ein Straf- verfahren wegen Verschwörung zu Betrugs und Betrugs (Verfahrensakten Urk. 43). In diesem Zusammenhang gelangte das U.S. Departement of Justice mit einem dringlichen Rechtshilfeersuchen vom 28. Juni 2010 an die Schweiz und ersuchte um Sperrung des auf die A. S.A., Panama, lau- tenden Kontos Nr. X-12 bei der Bank C. AG, Zürich (Verfahrensakten Urk. 1). Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) entsprach dem dring- lichen Rechtshilfeersuchen mittels Anordnung einer vorläufigen Massnah- me vom 30. Juni 2010 und wies die Bank C. AG an, das entsprechende Konto zu sperren (Verfahrensakten Urk. 2 und 3).
Mit Schreiben vom 6. Juli 2010 gelangte das BJ erneut an die Bank C. AG, und verfügte in Abänderung der Verfügung vom 30. Juni 2010 die Sperrung der Beziehung Nr. X-1, lautend auf die A. S.A. (Verfahrensakten Urk. 6). Mit Eingabe vom 9. Juli 2010 ersuchte die A. S.A. das BJ um Reduktion der Sperre auf das Konto Nr. X-12 und machte geltend, es handle sich bei die- sem Konto um ein Unterkonto der Beziehung Nr. X-1 (Verfahrensakten Urk. 10). Das U.S. Department of Justice erliess am 20. Juli 2010 ein er- gänzendes Rechtshilfebegehren, mit dem es materiell an der Sperrung des Kontos Nr. X-12 festhielt (Verfahrensakten Urk. 15). Mit Verfügung vom
6. August 2010 hob das BJ Ziffer 1 des Dispositivs der Verfügung vom
30. Juni 2010 vollumfänglich auf und sperrte die Kontoverbindung Nr. X-1 im Sinne einer Reduktion bis zum Gegenwert von USD 8.2 Mio. (Verfah- rensakten Urk. 29). Am 1. September 2010 erliess das U.S. Departement of Justice das formelle Rechtshilfebegehren und ersuchte um Sperrung des Kontos Nr. X-12 sowie allfälliger weiterer auf B. lautende oder für diesen gehaltene Konten bei der Bank C. AG und um Herausgabe sämtlicher Bankunterlagen in Bezug auf das besagte Konto bzw. allfälligerer weiterer Konten (Verfahrensakten Urk. 40).
B. A. S.A. stellte mit Eingabe vom 10. September 2010 beim BJ ein Wieder- erwägungsgesuch und ein Gesuch um Erlass einer anfechtbaren Zwi- schenverfügung (Verfahrensakten Urk. 42). Das BJ erliess am 15. Septem- ber 2010 die Eintretensverfügung und betraute gleichzeitig die Staatsan- waltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend „Staatsanwaltschaft“) mit dem Vollzug des Rechtshilfeersuchens (Verfahrensakten Urk. 45). A. S.A. reich- te dem BJ am 29. September 2010 eine Ergänzung zu ihrem Wiedererwä- gungsgesuch vom 10. September 2010 ein (Verfahrensakten Urk. 50).
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Mit Verfügung vom 4. Oktober 2010 wies das BJ das Gesuch um Erlass einer anfechtbaren Zwischenverfügung ab und trat auf das Wiedererwä- gungsgesuch nicht ein (Verfahrensakten Urk. 52). Die Staatsanwaltschaft ordnete mit Verfügung vom 7. Oktober 2010 den Vollzug des Rechtshilfe- ersuchens an (Verfahrensakten Urk. 61).
C. A. S.A. gelangt gegen die Verfügung des BJ vom 4. Oktober 2010 mit Be- schwerde vom 15. Oktober 2010 an die II. Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts und stellt folgende Anträge (act. 1):
„1. Es sei die Verfügung der Vorinstanz vom 4. Oktober 2010 im Ver- fahren B 219'153 MEJU aufzuheben;
2. Es seien Ziff. 1 des Dispositivs der Verfügung der Vorinstanz vom
30. Juni 2010 sowie deren Anpassung vom 6. Juli 2010 und die Ver- fügung vom 6. August 2010 zu widerrufen, und es sei die Sperre über die Kontobeziehung #X-1 der A. S.A. bei der Bank C. AG mit sofortiger Wirkung aufzuheben;
3. Eventualiter seien Ziff. 1 des Dispositivs der Verfügung der Zentral- stelle USA vom 30. Juni 2010 sowie deren Anpassung vom 6. Juli 2010 und die Verfügung vom 6. August 2010 zu widerrufen, und es sei die Sperre mit sofortiger Wirkung auf einzelne der nachstehend bezeichneten, unter Stammnummer #X-1 der A. S.A. bei der Bank C. AG geführten Konten zu reduzieren;
4. Subeventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zum Erlass ei- ner anfechtbaren Zwischenverfügung gemäss Art. 11 BG-RVUS zu- rückzuweisen;
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staats- kasse.“
Mit Schreiben vom 8. November 2010 reicht A. S.A. eine Ergänzung zu ih- rer Beschwerde vom 4. Oktober 2010 ein (act. 8). Das BJ beantragt in der Vernehmlassung zur Beschwerde und zu deren Ergänzung die kostenfälli- ge Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist (act. 11). A. S.A. hält mit Replik vom 30. November 2010 an ihren Anträgen fest (act. 13). Das BJ verzichtet am 10. Dezember 2010 auf eine Duplik, was A. S.A. zur Kenntnis gebracht wird (act. 15 und 16). Am 26. Januar 2011 reicht die Beschwerdeführerin der II. Beschwerdekammer unaufgefordert weitere Do- kumente zur Kenntnis ein (act. 17 und 17.1).
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Am 24. Februar 2011 hat der Beschwerdegegner im vorliegenden Rechts- hilfeverfahren eine Schlussverfügung erlassen, wogegen die Beschwerde- führerin bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Einga- be vom 28. März 2011 Beschwerde erhoben hat (RR.2011.85 act. 1). Die II. Beschwerdekammer hat den Parteien am 1. April 2011 Gelegenheit ein- geräumt, sich für den Fall der Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu äussern (act. 18 und 19). Während der Beschwerdegegner die Kostenauferlegung zu Lasten der Beschwerdeführerin beantragt (act. 20), stellt diese den An- trag, ihr seien keine Kosten aufzuerlegen, und es sei ihr eine angemessene Prozessentschädigung zuzusprechen (act. 21).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für die Rechtshilfe zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika (nach- folgend „USA“) und der Schweiz ist der Staatsvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen vom 25. Mai 1973 mit Briefwechseln (RVUS; SR 0.351.933.6) sowie das Bundesgesetz zum Staatsvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsa- chen (BG-RVUS; SR 351.93) massgeblich. Soweit der Staatsvertrag bzw. das BG-RVUS bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verord- nung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 36a BG- RVUS und Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 124 II 180 E. 1a). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 132 II 178 E. 2.1; 123 II 134 E. 1a S. 136; 122 II 140 E. 2 S. 142; TPF 2007 70 E. 2.4).
2.
2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung der Zentralstelle (Art. 5 BG-RVUS), welche als Zwischenentscheid zu betrach- ten ist, da damit das Rechtshilfeverfahren nicht abgeschlossen wird. Mit der
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angefochtenen Verfügung musste über die Frage entschieden werden, ob eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 11 BG-RVUS zu erlassen ist. Eine solche ist von der Zentralstelle dann zu erlassen, wenn glaubhaft ge- macht ist, dass eine Rechtshilfehandlung einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil verursacht (Art. 11 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 BG- RVUS), oder infolge der Ablehnung von Anträgen, die unter Berufung auf Vertrag oder das BG-RVUS gestellt werden, dem Antragsteller ein nicht wieder gutzumachender Nachteil oder ein unverhältnismässiger Schaden entsteht (Art. 11 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 BG-RVUS) oder die Rechtshilfe unter Anwendung der im Vertrag für die Bekämpfung des organisierten Verbre- chens vorgesehenen Sonderregelungen zu leisten ist (Art. 11 Abs. 1 lit. b BG-RVUS) oder schliesslich über die Anwendung amerikanischen Rechts in den Fällen nach Art. 21 Abs. 2 BG-RVUS oder über die Anwesenheit von Vertretern einer amerikanischen Behörde nach Art. 12 ABs. 3 BG-RVUS zu entscheiden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. c BG-RVUS). Es erscheint sachgerecht, gegen den Entscheid der Vorinstanz die Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts nach Art. 17 BG-RVUS i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 4 Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (StBOG, SR 173.71) zuzulassen, ansonsten eine Verneinung der Voraussetzungen für den Erlass einer solchen Zwi- schenverfügung, die für sich selbst anfechtbar ist (Art. 11 Abs. 3 BG- RVUS), jeglicher richterlicher Kontrolle entzogen wäre. Letzteres führte zum rechtslogisch widersprüchlichen Ergebnis, dass zwar die Zwischenver- fügung angefochten werden kann, nicht aber die allenfalls zu Unrecht er- folgte Verweigerung einer solchen Verfügung. Zu Recht hat daher der Be- schwerdegegner eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung angebracht (vgl. Verfahrensakten Urk. 52 S. 5). Die Beschwerdefrist gegen die Verfü- gung beträgt 10 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 17c BG-RVUS).
Die Verfügung vom 4. Oktober 2010 wurde mit vorliegender Beschwerde vom 15. Oktober 2010 (hierorts am 19. Oktober 2010 eingegangen) fristge- recht eingereicht.
2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 17a BG-RVUS). Bei der Erhe- bung von Kontoinformationen gilt in Anwendung von Art. 80h IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV der Kontoinhaber als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 17a BG-RVUS (BGE 118 Ib 547 E. 1d S. 550).
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Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der durch die Rechtshilfemassnah- men betroffenen Konten und diesbezüglich zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.3 Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun- den (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Mit der Beschwerde kann gemäss Art. 17b BG- RVUS nur die Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 lit. a VwVG) sowie die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung des amerikanischen Rechts gerügt werden (Art. 9 Abs. 2 RVUS). Durch den expliziten, zugleich aber einschränkenden Verweis in Art. 17b Abs. 1 BG-RVUS auf Art. 49 lit. a VwVG kann im Beschwerdeverfahren betreffend Rechtshilfe mit den USA der Entscheid der Vorinstanz nur auf Ermessensüberschreitung und –missbrauch hin überprüft werden. Eine Ermessensüberprüfung (Art. 49 lit. c VwVG) erfolgt aufgrund des einschränkenden Verweises gerade nicht (so im Ergebnis BGE 112 Ib 212 E. 4b S. 214, anders im Rahmen des IRSG, vgl. TPF 2007 57).
3.
3.1 Am 24. Februar 2011 erliess der Beschwerdegegner im vorliegenden Ver- fahren die Schlussverfügung und ordnete die Herausgabe sämtlicher bei der Bank C. AG erhobenen Dokumente betreffend Konto-Stamm Nr. X-1, lautend auf die Beschwerdeführerin, an die amerikanischen Behörden an. Ausserdem verfügte er die Aufrechterhaltung der Sperre des besagten Kontos in der Höhe von USD 6.8 Mio. (RR.2011.85 Verfahrensakten Urk. 93). Da sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Zwischenverfügung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. a BG-RVUS richtet, wird diese mit dem Er- lass der nun mehr (anfechtbaren) Schlussverfügung gegenstandslos. Ge- mäss Art. 17 Abs. 1 BG-RVUS unterliegt nämlich eine solche Verfügung zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
3.2 Nach konstanter Praxis gelangt im Beschwerdeverfahren vor dem Bundes- strafgericht für den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen bei Gegenstandslosigkeit Art. 72 des Bundesgesetzes vom 4. Dezem- ber 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP; SR 273) sinngemäss zur An- wendung (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2010.134 vom 3. Feb- ruar 2011; RR.2008.173 vom 20. April 2009; RR.2008.133 vom
3. September 2008; RR.2007.91 vom 4. September 2007), während die Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (VKEV; SR 172.041.0) entgegen der Meinung der
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Beschwerdeführerin keine Anwendung findet (vgl. Entscheide des Bundes- strafgerichts RR.2009.267 vom 1. Oktober 2009, E.2; RR.2010.139-141 vom 10. Februar 2011).
Gemäss Art. 72 BZP entscheidet das Gericht mit summarischer Begrün- dung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erle- digungsgrundes. Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfol- gen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozes- ses abzustellen. Derjenige, der in guten Treuen Beschwerde erhoben hat, soll im Kostenpunkt nicht dafür bestraft werden, dass die Beschwerde in- folge nachträglicher Änderung der Umstände abzuschreiben ist, ohne dass ihm dies anzulasten wäre (BGE 118 Ia 488 E. 4a S. 494 f.; vgl. auch Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.123 vom 18. Dezember 2009, E. 2 m.w.H.).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sich ihre Beschwerde formell gegen die Verweigerung des Erlasses einer anfechtbaren Zwischenverfü- gung und materiell gegen die angeordneten vorläufigen Massnahmen rich- te. Sie erhebe keine Beschwerde gegen das Nichteintreten auf das von der Beschwerdeführerin vor Vorinstanz gestellte Wiedererwägungsgesuch (act. 13 S. 4 f.). Die Beschwerdeführerin macht vorab geltend, dass die Vorinstanz zu Unrecht ihr Begehren um Erlass einer anfechtbaren Verfü- gung abgewiesen habe. Denn ihre geschäftliche Tätigkeit werde durch die verfügte Sperre des Kontos Nr. X-1 bei der Bank C. AG stark behindert und komme vollends zum Erliegen, wenn diese nicht aufgehoben oder zumin- dest reduziert werde. Aus dem Fortbestand der Kontosperre würde der Be- schwerdeführerin ein unverhältnismässiger Schaden und ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen. Als Vermögens- und insbesondere Fondsverwalterin sei sie für die Kontosperre besonders anfällig, da sie un- ter der Beziehung Nr. X-1 fremdes Vermögen halte. Sie müsse jederzeit in der Lage sein, das fremde Vermögen den Berechtigten herauszugeben, wenn diese es verlangen würden. Neben dieser Kontobeziehung habe die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Sperre nur noch über eine weitere Kontobeziehung zur Bank D. verfügt, die indessen praktisch inaktiv gewe- sen sei. Sie sei bereits mit Forderungen von Dritten konfrontiert worden, die sie wegen der Kontosperre nicht habe erfüllen können (act. 1 S. 8 ff.).
4.2 Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a BG-RVUS erlässt die Zentralstelle ohne Ver- zug eine Zwischenverfügung, wenn glaubhaft gemacht ist, dass eine Rechtshilfehandlung einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachen-
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den Nachteil verursacht, oder infolge der Ablehnung von Anträgen, die un- ter Berufung auf den Vertrag oder dieses Gesetz gestellt werden, dem An- tragssteller ein nicht wieder gutzumachender Nachteil oder ein unverhält- nismässiger Schaden entsteht. Die Fälle, in denen sich der Erlass einer Zwischenverfügung als notwendig erweist, sind gleich geregelt, wie in Art. 80e IRSG (vgl. BBl 1995 III S. 37). Es kann daher vorliegend für die Beurteilung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils die umfangreiche Rechtsprechung zu Art. 80e Abs. 2 IRSG herangezogen werden (in diesem Sinne Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.159 vom 8. März 2010, E. 2.3).
4.3 Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil kommt insbesondere in Betracht bei drohenden Verletzungen von konkreten vertraglichen Verpflichtungen, unmittelbar bevorstehenden Betreibungsschritten, drohendem Entzug von behördlichen Bewilligungen oder Entgehen von konkreten Geschäften. Die bloss abstrakte Möglichkeit, dass sich eine Kontosperre negativ auf die Geschäftstätigkeit der rechtsuchenden Person auswirken könnte, ist hinge- gen für die Annahme eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG bzw. Art. 11 Abs. 1 lit. a BG-RVUS grundsätzlich nicht ausreichend. Der drohende unmittelbare und nicht wie- der gutzumachende Nachteil muss glaubhaft gemacht werden; die blosse Behauptung eines solchen Nachteils genügt nicht (zum Ganzen BGE 130 II 329 E. 2 S. 332; 128 II 353 E. 3 S. 354, je m.w.H.; Urteile des Bundesge- richts 1A.81/2006 vom 21. Juli 2006, E. 2 und 1A.183/2006 vom 1. Feb- ruar 2007, E. 1.2).
4.3.1 Die Beschwerdeführerin macht im Einzelnen zunächst geltend, dass sie mit einer Rückforderung von Vermögenswerten konfrontiert worden sei, welche die Gruppe E. bei ihr angelegt gehabt habe. Wegen der Kontosperre habe die Beschwerdeführerin dieser Forderung nicht nachkommen können. Eine Vertragspartnerin der Gruppe E., die Gesellschaft F., habe jener am
15. Juni 2010 aufgrund einer vertraglichen Verpflichtung den Betrag von USD 980'000.-- in Rechnung gestellt, zahlbar innert 30 Tagen. Eine Grup- pengesellschaft der Gruppe E., die Gesellschaft G., habe gestützt auf einen am 11. Mai 2010 abgeschlossenen Joint-Venture-Vertrag mit der Be- schwerdeführerin einen Betrag von USD 3 Mio. bei dieser investiert. Die Gruppe E. habe in der Folge durch die Gesellschaft G. bei der Beschwer- deführerin einen Teilbetrag von USD 980'000.-- zurückverlangt, um die Rechnung der Gesellschaft F. bezahlen zu können. Wegen der am 30. Juni 2010 erfolgten Kontosperre habe die Beschwerdeführerin ihrer Zahlungs- verpflichtung nicht nachkommen können. Die Gruppe E. habe der Be- schwerdeführerin gedroht, sie für den Schaden haftbar zu machen. Die
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Gesellschaft G. ihrerseits habe die Rückzahlung der gesamten Investition von USD 3 Mio. verlangt (act. 1 S. 11 f.).
Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben an den Beschwerdegegner vom 9. Juli 2010 den Antrag stellte, der Bank C. AG mit sofortiger Wirkung zu erlauben, eine Überweisung im Betrag von USD 1 Mio. an einen von der Beschwerdeführerin der Bank C. AG zu be- zeichnenden Kunden vorzunehmen. Sie begründete dies damit, dass ein Investor am 11. Mai 2010 der Beschwerdeführerin USD 3 Mio. für Investiti- onen überwiesen und wenig später wieder USD 1 Mio. für private Zwecke abgerufen habe. Die Beschwerdeführerin sei zur Vermeidung von Scha- denersatzansprüchen gehalten, diesen Auftrag sofort zu erfüllen (Verfah- rensakten Urk. 12 S. 5). Drei Tage später ersuchte die Bank C. AG den Beschwerdegegner um dringende Bewilligung der Zahlung von USD 1 Mio. vom Konto der Beschwerdeführerin Nr. X-12-3 oder X-12 zugunsten der Gesellschaft G. Der Beschwerdegegner bewilligte die Zahlung umgehend (Verfahrensakten Urk. 13 und 14). Bei der bewilligten Zahlung handelt es sich zweifellos um diejenige, von der die Beschwerdeführerin geltend ma- chen will, sie habe wegen der Kontosperre nicht ausgeführt werden kön- nen. Dass die Beschwerdeführerin der Zahlungsaufforderung nicht hat nachkommen können, hängt somit nachweislich gerade nicht mit der Kon- tosperre zusammen. Deshalb kann auch die Androhung der Gesellschaft G., die Beschwerdeführerin für den Schaden haftbar zu machen, nicht in Zusammenhang mit der Kontosperre gesetzt werden. Inwiefern sodann die angeblichen Kundenverluste der Gruppe E. für die Beschwerdeführerin ein nicht wieder gutzumachender Nachteil darstellen, hat sie nicht dargetan.
4.3.2 Die Beschwerdeführerin führt ferner aus, dass es ihr seit der Kontosperre nicht mehr möglich sei, den Fond H. aktiv zu bewirtschaften. Dieser Fond habe zu Beginn eine sehr gute Performance ausgewiesen, seit der Konto- sperre im Juni 2010 sei keine Verbesserung der Ergebnisse mehr erreicht worden. Der Fond sei ausschliesslich für einen Investor reserviert, und es sei zu befürchten, dass der Investor mangels Performance im letzten Quar- tal wieder aus dem Fonds aussteigen werde. Die Beschwerdeführerin sei weiter nicht in der Lage, die monatlichen Investment und Manager Fees sowie die jährlichen Gebühren an die Fund Manager, Administratoren und den Custodian zu bezahlen. Bis zum 15. Januar 2011 seien rund EUR 235'000.-- an verfallenen Gebühren aufgelaufen (act. 1 S. 13 f.).
Ob der Investor tatsächlich wegen der Kontosperre aussteigen will, wird weder glaubhaft gemacht noch ergibt sich dies aus den Akten. Ein konkret drohender Vertragsrücktritt ist nicht ersichtlich. Wohl besteht die abstrakte
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Möglichkeit, dass der betreffende Investor dies tun könnte, dies genügt in- des zur Bejahung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils – wie be- reits ausgeführt – nicht. Eine Kausalität zwischen dem Ausstieg des Inves- tors und der Kontosperre wäre im Übrigen zusätzlich darzutun gewesen. Was die nicht bezahlten Fees anbelangt, ist sodann auszuführen, dass der Beschwerdegegner mit Verfügung vom 6. August 2010 die Kontosperre von rund USD 22 Mio. auf USD 8.2 Mio. reduziert hat (Verfahrensakten Urk. 28). Alleine auf dem Konto X-15 sind Bonds im Gesamtnennwert von EUR 9'800'000.-- eingebucht (Verfahrensakten Urk. 27). Den von der Be- schwerdeführerin eingereichten Kontoauszügen ist ferner zu entnehmen, dass per 23. August 2010 auf den Konten X-12-3, X-12-4 und X-12-8 liqui- de Mittel von insgesamt über USD 750'000.-- vorhanden waren (act. 44a/7- 8 und act. 44a/11). Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb die Fees nicht hätten bezahlt werden können. Immerhin hatte der Beschwerdegegner – wie bereits erwähnt – schon am 15. Juli 2010 eine Zahlung von USD 1 Mio. ab dem Konto X-12 bewilligt.
4.3.3 Die Beschwerdeführerin führt schliesslich aus, dass sie mit der Bank C. AG vereinbart hätte, gegen Verpfändung von I. Bonds ein Darlehen in An- spruch zu nehmen. Infolge der Kontosperre habe sich die Bank. C. AG in- des von ihrer ursprünglichen Zusage zurückgezogen. Am 25. Oktober 2010 habe ferner die I. AG das Vertragsverhältnis mit der Beschwerdeführerin gekündigt und die Herausgabe der Bonds verlangt, weil diese wegen der Kontosperre nicht mehr würden bewirtschaftet werden können. Ausserdem habe die I. AG angedroht, Schadenersatz in 7-stelliger Höhe geltend zu machen (act. 8 S. 1 f.).
Wie oben erwähnt, sind auf dem Konto Nr. X-15 I. Bonds zum Gesamt- nennwert von EUR 9.8 Mio. eingebucht. Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin sollen diese Anleihen per 2. September 2009 auf das entsprechende Depotkonto überwiesen worden sein. Wirtschaftlicher Be- rechtigter an den Anleihen sei die I. AG (Verfahrensakten Urk. 44 und 44a/18-21). Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Frühling 2010 mit der Bank C. Dubai über eine Verpfändung der I. Bonds gegen Einräumung eines Darlehens verhandelt hatte (act. 1/24). Am
6. September 2010 teilte die Bank C. Dubai der Beschwerdeführerin mit, dass entgegen ihrer ursprünglichen Haltung eine Finanzierung nicht mehr in Frage kommen könne (Verfahrensakten Urk. 1/25). Als Begründung wird einerseits die durch den Beschwerdegegner veranlasste Blockierung des Kontos angeführt, andererseits werden bankstrategische Gründe angege- ben („I apologise that the above is a change from our position on the 1st July, however the EJPD issue regarding the account and the progressive
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introduction of strict geographical market management throughout the bank mean that, as mentioned in previous emails, Bank C. Dubai is no longer the best place within the bank to manage the account relationship“). Die Bank C. Dubai hält in ihrem Schreiben ausserdem fest, dass sie die Beschwerde- führerin den Investment Partners Departements in Zürich empfehlen werde, nachdem die „EJPD-Angelegenheit“ gelöst sei („As mentioned before, I will be pleased to make a recommendation of A. S.A. to our External Asset Managers or Investment Partners departments in Zurich, my suggestion is that we do this after the EJPD issue has become resolved“). Dem Schrei- ben der Bank C. Dubai ist nicht zu entnehmen, dass diese definitiv abge- neigt ist, der Beschwerdeführerin ein Darlehen einzuräumen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Entscheid über die Darlehensvergabe einst- weilen suspendiert ist. Es kann daher nicht erblickt werden, inwiefern der geltend gemachte Nachteil im Zeitpunkt der Anfechtung der Schlussverfü- gung nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte und damit ein unmit- telbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 BG-RVUS bildet (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom
28. November 2000 1A.265/2000, E. caa). Ferner ist den Akten zu ent- nehmen, dass die I. AG am 20. Juli 2010, mithin 3 Wochen nachdem die vorsorgliche Kontosperre der Kontobeziehung X erfolgt ist, mit der Be- schwerdeführerin offenbar einen Joint-Venture-Vertrag abgeschlossen hat. Die Beschwerdeführerin führt aus, es sei erstellt, dass die I. Anteile im Hin- blick auf das Joint Venture lange vor der Anordnung der Kontensperre in die Kontenbeziehung der Beschwerdeführerin eingeliefert worden seien. Dass die I. Bonds bereits im September 2009 bei der Bank C. AG eingelie- fert worden sind, ist aus den Akten ersichtlich (Verfahrensakten Urk. 1/1). Hingegen geht aus den Unterlagen an keinem Ort hervor, dass die Einliefe- rung einzig im Hinblick auf den Abschluss des besagten Joint Venture stattgefunden haben soll.
4.4 Zusammenfassend steht fest, dass die Beschwerdeführerin keinen unmit- telbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil glaubhaft gemacht hat. Auf die Beschwerde wäre deshalb mutmasslich nicht einzutreten gewesen. Entsprechend hat der Beschwerdegegner zu Recht davon abgesehen, eine Zwischenverfügung zu erlassen.
5. Da die Beschwerde gestützt auf diese summarische Prüfung mutmasslich abzuweisen gewesen wäre, rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin in analoger Anwendung von Art. 72 BZP die Kosten des gegenstandslos ge- wordenen Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen und von der Zusprechung einer Entschädigung abzusehen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG
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i.V.m. Art. 30 lit. b des Bundesgesetzes über das Bundesstrafgericht vom
4. Oktober 2002 [SGG; SR 173.71]). Für die Berechnung der Gerichtsge- bühren gelangt das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsge- bühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG). In Anbetracht des Umstandes, dass vorliegend die Beschwerde nicht materiell behandelt wer- den musste, ist der Beschwerdeführerin nicht eine dem geleisteten Kosten- vorschuss entsprechende Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.--, sondern eine re- duzierte von Fr. 3'000.-- aufzuerlegen (Art. 3 des Reglements). Über die Verwendung des Restes des Kostenvorschusses wird im Beschwerdever- fahren RR.2011.85 (Beschwerde gegen die Schlussverfügung) befunden werden. Dies rechtfertigt sich, da im Verfahren RR.2011.85 der Beschwer- deführerin ein zum vorliegenden Verfahren ergänzender und damit reduzier- ter Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- auferlegt worden ist (RR.2011.85 act. 3).
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Das Verfahren RR.2010.236 wird zufolge Erlass einer Schlussverfügung als gegenstandslos abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. Über die Verwendung des Restes des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 8'000.-- wird im Verfahren RR.2011.85 (Beschwerde gegen die Schluss- verfügung) entschieden werden.
Bellinzona, 26. Juli 2011
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin:
Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwälte Georg Naegeli und Stefan Gäumann - Bundesamt für Justiz, Zentralstelle USA
Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
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Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).