Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Niederlande. Kontosperre (Art. 33a IRSV). Zwischenverfügung.
Erwägungen (1 Absätze)
E. 8 Juni 2010 und 4. Juli 2010 an die Schweiz gelangte und unter anderem um Herausgabe von Bankunterlagen der A. B.V. bei der Bank E. in Zürich, von Bankunterlagen bei der Bank F., welche auf den Namen von verdächtig- ten Personen lauten, sowie um Sperrung der eruierten Konten ersuchte (act. 1.3);
- die Bundesanwaltschaft mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 5. Ju- li 2010 bei der Bank E. unter anderem die Herausgabe von Bankunterlagen des Kontos IBAN Nummer 1, lautend auf die A. B.V., sowie der Konten, lau- tend auf D. bzw. der Konten, an welchen dieser wirtschaftlich berechtigt, be- vollmächtigt und/oder zeichnungsberechtigt ist, und zudem die Sperrung der betroffenen Bankkonti verfügte (act. 1.2);
- die A. B.V., die B. Ltd. sowie die C. Ltd. mit Beschwerde vom 15. Juli 2010 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangten mit dem Antrag, es sei Ziffer 5 des Dispositivs der Eintretens- und Zwischenverfü- gung aufzuheben, und die gesperrten Konten seien freizugeben, eventualiter sei die Kontensperre soweit aufzuheben, als dies für die Fortsetzung der or- dentlichen Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerinnen erforderlich sei, zudem seien die Kontensperren im Sinne einer vorsorglichen Massnahme mit sofortiger Wirkung soweit aufzuheben, als dies für die Fortsetzung der ordentlichen Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerinnen erforderlich sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. 1);
- die Bundesanwaltschaft am 23. Juli 2010 unter anderem die Sperre der Kon- ten der A. B.V., der C. Ltd. sowie der B. Ltd. bei der Bank E. aufhob (act. 4.1);
- bei dieser Sachlage die Beschwerdeführerinnen unstreitig kein Interesse mehr an der Behandlung ihrer Beschwerde haben, weshalb diese als gegen- standslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_122/2008 vom 30. Mai 2008, E. 1);
- 3 -
- für den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen Art. 72 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP; SR 273) im Verwaltungsverfahren sinngemäss zur Anwendung gelangt, wäh- rend die Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädi- gungen im Verwaltungsverfahren (VKEV; SR 172.041.0) entgegen der Mei- nung der Beschwerdeführerinnen keine Anwendung findet (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.267 vom 1. Oktober 2009, E. 2); die Regel von Art. 4b VEKV (und des praktisch gleichlautenden Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]), wonach die Verfahrensko- sten jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Abs. 1) bzw. die Kosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Rechtsgrunds festgelegt werden, wenn das Verfahren ohne Zutun einer Par- tei gegenstandslos geworden ist (Abs. 2), grundsätzlich Art. 72 BZP ent- spricht (vgl. RR.2008.173 vom 20. April 2009, E. 1.1);
- gemäss dieser Bestimmung das Gericht nach Vernehmlassung der Parteien mit summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sach- lage vor Eintritt des Erledigungsgrundes entscheidet;
- bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen somit in erster Li- nie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen ist, wobei diese Regelung bezweckt, denjenigen, der in guten Treuen Beschwerde er- hoben hat, nicht im Kostenpunkt dafür zu bestrafen, dass die Beschwerde in- folge nachträglicher Änderung der Umstände abzuschreiben ist, ohne dass ihm dies anzulasten wäre (BGE 118 Ia 488 E. 4a S. 494 f.; vgl. auch Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.123 vom 18. Dezember 2009, E. 2 m.w.H.), dabei nicht auf alle Rügen einzeln und detailliert einzugehen ist (BGE 118 Ia 488 E. 4a S. 494 f.);
- die Parteien von der ihnen eingeräumten Gelegenheit, Stellung zu den Ko- sten- und Entschädigungsfolgen zu nehmen, Gebrauch gemacht resp. auf die Stellungnahme verzichtet haben (act. 7, 8 und 10);
- die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, zu- sammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorgani- sationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; Art. 19 Abs. 2 des Organisationsregle- ments für das Bundesstrafgericht vom 31. August 2010 [Organisationsre-
- 4 -
glement BStGer, BStGerOG; SR 173.713.161]); der Schlussverfügung vo- rangehende Zwischenverfügungen selbständig angefochten werden können, sofern sie durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegen- ständen einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil be- wirken (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG);
- als unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil insbesondere drohende Verletzungen von konkreten vertraglichen Verpflichtungen (Zahlung von Löhnen, Zinsen, Steuern, etc.) in Betracht kommen (vgl. BGE 128 II 353 E. 3);
- die Beschwerdeführerinnen glaubhaft darzulegen und zu belegen vermocht haben, dass sie aufgrund der angefochtenen Kontosperren ihren vertragli- chen Verpflichtungen nicht mehr hätten nachkommen können, namentlich die Lohnzahlung an die von der Beschwerdeführerin 2 angestellten Landwir- te nicht mehr möglich gewesen wäre (act. 1 N. 18, act. 1.7 – 1.9), womit die Eintretensvoraussetzung des unmittelbaren und nicht wieder gutzumachen- den Nachteils im Sinne von Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG erfüllt und auf die Be- schwerde mutmasslich einzutreten gewesen wäre;
- gemäss Art. 18 Abs. 1 IRSG vorläufige Massnahmen zur Erhaltung des be- stehenden Zustandes, zur Wahrung bedrohter rechtlicher Interessen oder zur Sicherung gefährdeter Beweismittel von der zuständigen Behörde auf ausdrückliches Ersuchen eines anderen Staates angeordnet werden können, wenn das Verfahren nach den massgebenden Bestimmungen des IRSG nicht offensichtlich unzulässig oder unzweckmässig erscheint; bei Abgabe- betrug im Speziellen nur die kleine Rechtshilfe zulässig ist (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 IRSG) und in Fiskalsachen Auslieferung und stellvertretende Rechts- hilfe ausgeschlossen bleiben; was Vollzugshilfe angeht, je nach ausländi- schem Steuersystem eine Geldstrafe an die Stelle der Abgabe treten kann; die Beschlagnahme von Vermögenswerten zu Einziehungszwecken, welche als Massnahme der kleinen Rechtshilfe ausgestaltet ist (Art. 63 Abs. 2 lit. d IRSG) daher nicht in Frage kommt, weil sonst auf einem Umwege Vollzugs- hilfe für Fiskaldelikte ermöglicht würde (PETER POPP, Grundzüge der interna- tionalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, S. 121 N. 176);
- gemäss dem Ersuchen der Staatsanwaltschaft Hertogenbosch vom 7. Sep- tember 2009 mehrere Gärtner in den Niederlanden die noch nicht eingeholte Ernte an eine Gesellschaft verkauft hätten, welche die Ernte mittels polni- scher Arbeiter eingeholt und schliesslich an Dritte verkauft hätte; in Wirklich- keit die Ernte gar nicht verkauft worden sei, und der Einbezug von Gesell- schaften dazu diene, dass die Gärtner die Arbeit nicht selber verrichten
- 5 -
müssten und das faktische Arbeitsverhältnis zwischen dem Erntepersonal und den Gärtnern so verschleiert würde, um einen erheblichen Kostenposten aus den Umsatzdaten des Unternehmens der Gärtner herauszuhalten, wo- durch den betreffenden Gärtnern ein Wettbewerbsvorteil erwachsen würde;
- die niederländischen Behörden auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin aus- führten, die Verträge zwischen den Gärtnern und den Gesellschaften würden ein nicht existierendes Rechtsverhältnis vorspiegeln und daher als Lügenge- bäude aufzufassen seien; die Gesellschaften und Gärtner eine falsche Ei- genschaft als Käufer bzw. als Verkäufer annehmen würden, in Wirklichkeit aber mit diesem Konstrukt ein Grossteil des Umsatzes ausserhalb der Buch- haltung gehalten würde (act. 10.2, S. 2); die Beschwerdegegnerin gestützt auf diese Ergänzung den Sachverhalt prima facie als möglichen Abgabebe- trug beurteilt (act. 10, S. 2 Ziff. 6);
- vor diesem Hintergrund die von der Bundesanwaltschaft in Ausführung der erwähnten Ersuchen angeordneten vorläufigen Kontensperren als offensicht- lich unzulässig hätten beurteilt werden müssen; dies obgleich die Beschwer- degegnerin nach Kenntnisnahme der Beschwerde die Sachverhaltspräzisie- rung seitens der ersuchenden Behörde unverzüglich vorgenommen hat;
- demnach die Beschwerde mutmasslich gutzuheissen gewesen wäre;
- die Beschwerdeinstanz die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegen- den Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG und Art. 22 Abs. 3 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. Au- gust 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstraf- verfahren, BStKR; SR 173.713.162); Vorinstanzen oder beschwerdeführen- den und unterliegenden Bundesbehörden keine Verfahrenkosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG), weshalb vorliegend keine Gerichtsgebühr zu erheben ist;
- gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG die Be- schwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes we- gen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann; im Verfahren vor Bun- desstrafgericht die Parteientschädigung aus den Anwaltskosten besteht (Art. 11 BStKR); die Beschwerdegegnerin nach mutmasslichem Obsiegen der Beschwerdeführerinnen diese für ihre Anwaltskosten zu entschädigen hat; die Beschwerdeführerinnen eine Honorarnote ihres Rechtsvertreters eingereicht haben, welcher im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfah- ren vor dem Bundesstrafgericht einen Arbeitsaufwand von 20,6 Stunden à
- 6 -
Fr. 300.-- inkl. MWSt. in Rechnung stellt (act. 12.1); die geltend gemachten Stunden angemessen erscheinen; Art. 12 Abs. 1 BStKR einen Stundenan- satz von mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- vorsieht, in Berück- sichtigung der nicht besonderen tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Verfahrens vorliegend ein Stundenansatz von Fr. 220.-- (inkl. MWSt.) angemessen erscheint; die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerinnen somit für das Beschwerdeverfahren im Betrag von Fr. 4'532.-- (inkl. MWSt.) zu entschädigen hat.
- 7 -
Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Dispositiv
- Die Verfahren RR.2010.139 – 141 werden zufolge Aufhebung der Konto- sperren als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerinnen für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit insgesamt Fr. 4’532.-- (inkl. MWSt) zu ent- schädigen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 10. Februar 2011 II. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Stephan Blättler und Joséphine Contu, Gerichtsschreiberin Marion Schmid
Parteien
A. B.V.,
B. LTD.,
C. LTD.,
Beschwerdeführerinnen 1 – 3
alle vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Müller,
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Nie- derlande
Kontosperre (Art. 33a IRSV); Zwischenverfügung B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2010.139 – 141 + RP.2010.34 – 36
- 2 -
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Staatsanwaltschaft Hertogenbosch in den Niederlanden unter anderem gegen D., die B. Ltd. sowie die A. B.V. ein Strafverfahren wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation, Urkundenfälschung sowie Geldwäscherei führt;
- in diesem Zusammenhang die Staatsanwaltschaft Hertogenbosch mit Rechtshilfeersuchen vom 7. September 2009 sowie mit Ergänzungen vom
8. Juni 2010 und 4. Juli 2010 an die Schweiz gelangte und unter anderem um Herausgabe von Bankunterlagen der A. B.V. bei der Bank E. in Zürich, von Bankunterlagen bei der Bank F., welche auf den Namen von verdächtig- ten Personen lauten, sowie um Sperrung der eruierten Konten ersuchte (act. 1.3);
- die Bundesanwaltschaft mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 5. Ju- li 2010 bei der Bank E. unter anderem die Herausgabe von Bankunterlagen des Kontos IBAN Nummer 1, lautend auf die A. B.V., sowie der Konten, lau- tend auf D. bzw. der Konten, an welchen dieser wirtschaftlich berechtigt, be- vollmächtigt und/oder zeichnungsberechtigt ist, und zudem die Sperrung der betroffenen Bankkonti verfügte (act. 1.2);
- die A. B.V., die B. Ltd. sowie die C. Ltd. mit Beschwerde vom 15. Juli 2010 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangten mit dem Antrag, es sei Ziffer 5 des Dispositivs der Eintretens- und Zwischenverfü- gung aufzuheben, und die gesperrten Konten seien freizugeben, eventualiter sei die Kontensperre soweit aufzuheben, als dies für die Fortsetzung der or- dentlichen Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerinnen erforderlich sei, zudem seien die Kontensperren im Sinne einer vorsorglichen Massnahme mit sofortiger Wirkung soweit aufzuheben, als dies für die Fortsetzung der ordentlichen Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerinnen erforderlich sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. 1);
- die Bundesanwaltschaft am 23. Juli 2010 unter anderem die Sperre der Kon- ten der A. B.V., der C. Ltd. sowie der B. Ltd. bei der Bank E. aufhob (act. 4.1);
- bei dieser Sachlage die Beschwerdeführerinnen unstreitig kein Interesse mehr an der Behandlung ihrer Beschwerde haben, weshalb diese als gegen- standslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_122/2008 vom 30. Mai 2008, E. 1);
- 3 -
- für den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen Art. 72 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP; SR 273) im Verwaltungsverfahren sinngemäss zur Anwendung gelangt, wäh- rend die Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädi- gungen im Verwaltungsverfahren (VKEV; SR 172.041.0) entgegen der Mei- nung der Beschwerdeführerinnen keine Anwendung findet (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.267 vom 1. Oktober 2009, E. 2); die Regel von Art. 4b VEKV (und des praktisch gleichlautenden Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]), wonach die Verfahrensko- sten jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Abs. 1) bzw. die Kosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Rechtsgrunds festgelegt werden, wenn das Verfahren ohne Zutun einer Par- tei gegenstandslos geworden ist (Abs. 2), grundsätzlich Art. 72 BZP ent- spricht (vgl. RR.2008.173 vom 20. April 2009, E. 1.1);
- gemäss dieser Bestimmung das Gericht nach Vernehmlassung der Parteien mit summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sach- lage vor Eintritt des Erledigungsgrundes entscheidet;
- bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen somit in erster Li- nie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen ist, wobei diese Regelung bezweckt, denjenigen, der in guten Treuen Beschwerde er- hoben hat, nicht im Kostenpunkt dafür zu bestrafen, dass die Beschwerde in- folge nachträglicher Änderung der Umstände abzuschreiben ist, ohne dass ihm dies anzulasten wäre (BGE 118 Ia 488 E. 4a S. 494 f.; vgl. auch Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.123 vom 18. Dezember 2009, E. 2 m.w.H.), dabei nicht auf alle Rügen einzeln und detailliert einzugehen ist (BGE 118 Ia 488 E. 4a S. 494 f.);
- die Parteien von der ihnen eingeräumten Gelegenheit, Stellung zu den Ko- sten- und Entschädigungsfolgen zu nehmen, Gebrauch gemacht resp. auf die Stellungnahme verzichtet haben (act. 7, 8 und 10);
- die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, zu- sammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorgani- sationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; Art. 19 Abs. 2 des Organisationsregle- ments für das Bundesstrafgericht vom 31. August 2010 [Organisationsre-
- 4 -
glement BStGer, BStGerOG; SR 173.713.161]); der Schlussverfügung vo- rangehende Zwischenverfügungen selbständig angefochten werden können, sofern sie durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegen- ständen einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil be- wirken (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG);
- als unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil insbesondere drohende Verletzungen von konkreten vertraglichen Verpflichtungen (Zahlung von Löhnen, Zinsen, Steuern, etc.) in Betracht kommen (vgl. BGE 128 II 353 E. 3);
- die Beschwerdeführerinnen glaubhaft darzulegen und zu belegen vermocht haben, dass sie aufgrund der angefochtenen Kontosperren ihren vertragli- chen Verpflichtungen nicht mehr hätten nachkommen können, namentlich die Lohnzahlung an die von der Beschwerdeführerin 2 angestellten Landwir- te nicht mehr möglich gewesen wäre (act. 1 N. 18, act. 1.7 – 1.9), womit die Eintretensvoraussetzung des unmittelbaren und nicht wieder gutzumachen- den Nachteils im Sinne von Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG erfüllt und auf die Be- schwerde mutmasslich einzutreten gewesen wäre;
- gemäss Art. 18 Abs. 1 IRSG vorläufige Massnahmen zur Erhaltung des be- stehenden Zustandes, zur Wahrung bedrohter rechtlicher Interessen oder zur Sicherung gefährdeter Beweismittel von der zuständigen Behörde auf ausdrückliches Ersuchen eines anderen Staates angeordnet werden können, wenn das Verfahren nach den massgebenden Bestimmungen des IRSG nicht offensichtlich unzulässig oder unzweckmässig erscheint; bei Abgabe- betrug im Speziellen nur die kleine Rechtshilfe zulässig ist (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 IRSG) und in Fiskalsachen Auslieferung und stellvertretende Rechts- hilfe ausgeschlossen bleiben; was Vollzugshilfe angeht, je nach ausländi- schem Steuersystem eine Geldstrafe an die Stelle der Abgabe treten kann; die Beschlagnahme von Vermögenswerten zu Einziehungszwecken, welche als Massnahme der kleinen Rechtshilfe ausgestaltet ist (Art. 63 Abs. 2 lit. d IRSG) daher nicht in Frage kommt, weil sonst auf einem Umwege Vollzugs- hilfe für Fiskaldelikte ermöglicht würde (PETER POPP, Grundzüge der interna- tionalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, S. 121 N. 176);
- gemäss dem Ersuchen der Staatsanwaltschaft Hertogenbosch vom 7. Sep- tember 2009 mehrere Gärtner in den Niederlanden die noch nicht eingeholte Ernte an eine Gesellschaft verkauft hätten, welche die Ernte mittels polni- scher Arbeiter eingeholt und schliesslich an Dritte verkauft hätte; in Wirklich- keit die Ernte gar nicht verkauft worden sei, und der Einbezug von Gesell- schaften dazu diene, dass die Gärtner die Arbeit nicht selber verrichten
- 5 -
müssten und das faktische Arbeitsverhältnis zwischen dem Erntepersonal und den Gärtnern so verschleiert würde, um einen erheblichen Kostenposten aus den Umsatzdaten des Unternehmens der Gärtner herauszuhalten, wo- durch den betreffenden Gärtnern ein Wettbewerbsvorteil erwachsen würde;
- die niederländischen Behörden auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin aus- führten, die Verträge zwischen den Gärtnern und den Gesellschaften würden ein nicht existierendes Rechtsverhältnis vorspiegeln und daher als Lügenge- bäude aufzufassen seien; die Gesellschaften und Gärtner eine falsche Ei- genschaft als Käufer bzw. als Verkäufer annehmen würden, in Wirklichkeit aber mit diesem Konstrukt ein Grossteil des Umsatzes ausserhalb der Buch- haltung gehalten würde (act. 10.2, S. 2); die Beschwerdegegnerin gestützt auf diese Ergänzung den Sachverhalt prima facie als möglichen Abgabebe- trug beurteilt (act. 10, S. 2 Ziff. 6);
- vor diesem Hintergrund die von der Bundesanwaltschaft in Ausführung der erwähnten Ersuchen angeordneten vorläufigen Kontensperren als offensicht- lich unzulässig hätten beurteilt werden müssen; dies obgleich die Beschwer- degegnerin nach Kenntnisnahme der Beschwerde die Sachverhaltspräzisie- rung seitens der ersuchenden Behörde unverzüglich vorgenommen hat;
- demnach die Beschwerde mutmasslich gutzuheissen gewesen wäre;
- die Beschwerdeinstanz die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegen- den Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG und Art. 22 Abs. 3 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. Au- gust 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstraf- verfahren, BStKR; SR 173.713.162); Vorinstanzen oder beschwerdeführen- den und unterliegenden Bundesbehörden keine Verfahrenkosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG), weshalb vorliegend keine Gerichtsgebühr zu erheben ist;
- gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG die Be- schwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes we- gen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann; im Verfahren vor Bun- desstrafgericht die Parteientschädigung aus den Anwaltskosten besteht (Art. 11 BStKR); die Beschwerdegegnerin nach mutmasslichem Obsiegen der Beschwerdeführerinnen diese für ihre Anwaltskosten zu entschädigen hat; die Beschwerdeführerinnen eine Honorarnote ihres Rechtsvertreters eingereicht haben, welcher im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfah- ren vor dem Bundesstrafgericht einen Arbeitsaufwand von 20,6 Stunden à
- 6 -
Fr. 300.-- inkl. MWSt. in Rechnung stellt (act. 12.1); die geltend gemachten Stunden angemessen erscheinen; Art. 12 Abs. 1 BStKR einen Stundenan- satz von mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- vorsieht, in Berück- sichtigung der nicht besonderen tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Verfahrens vorliegend ein Stundenansatz von Fr. 220.-- (inkl. MWSt.) angemessen erscheint; die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerinnen somit für das Beschwerdeverfahren im Betrag von Fr. 4'532.-- (inkl. MWSt.) zu entschädigen hat.
- 7 -
Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Die Verfahren RR.2010.139 – 141 werden zufolge Aufhebung der Konto- sperren als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerinnen für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit insgesamt Fr. 4’532.-- (inkl. MWSt) zu ent- schädigen.
Bellinzona, 11. Februar 2011
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Thomas Müller - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).