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RR.2009.239

Bundesstrafgericht · 2009-11-19 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die USA. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Export von Satellitentechnologie (Art 14 GKG).

Sachverhalt

A. Der US Bundesanwalt für den Justizbezirk Maryland führt eine Strafunter- suchung gegen A. und weitere natürliche und juristische Personen wegen Verstosses gegen das US Waffenausfuhrkontrollgesetz und darunter erlas- sene Vorschriften. A. soll Satellitentechnologie bzw. Satellitenausrüstung in den Jahren 2000 – 2003 über Russland in den Iran exportiert haben. Er soll anfänglich über die von ihm kontrollierten B. Incorporated, deren Aktivitäten nach ihrem Konkurs von der C. LLC übernommen wurden, sowie später über die D. gemeinsam mit dem russischen Unternehmen E. dem Iran die Technologie für Satelliten sowie die Trägerraketentechnologie der russi- schen Cosmos Raketen geliefert haben. Bei der E. handle es sich um ein bedeutendes Raumfahrtunternehmen in Russland, welches u. a. an- spruchsvolle, hochwertige und zuverlässige Produkte wie Weltraumrake- ten, Navigations- und Kommunikationssatelliten und Mittelstreckenluftfahr- zeuge herstelle. Die US Ermittlungen beziehen sich u. a. auf die als Geld- wäsche qualifizierte Einschleusung des Erlöses aus diesem Geschäft über Schweizer Banken an die von A. kontrollierten Unternehmen in den USA sowie auf Bestechung russischer Beamter zum Zwecke der Weiterleitung der Satellitentechnologie im Jahre 2003 über Russland in den Iran. Über Schweizer Bankkonten bei der Bank F. AG und der Bank G. in Genf seien zwischen Februar 2001 und Juni 2002 etwa USD 12 Mio. auf Betriebskon- ten der C. LLC bzw. der D. überwiesen worden.

Mit Rechtshilfeersuchen vom 12. Januar 2006 an das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „Bundesamt“), Zentralstelle USA, ersuchte das US Depart- ment of Justice um Bankerhebungen bei der Bank F. AG betreffend Bank- verbindungen u. a. von A. sowie um weitere (hier nicht interessierende) Rechtshilfehandlungen.

B. Das Bundesamt übertrug am 9. März 2006 die Ausführung des Ersuchens der Bundesanwaltschaft, welche um Ergänzung hinsichtlich der Frage nach dem hier anwendbaren internationalen Exportkontrollregime ersuchte (RH. act. 6, 6). Nach erfolgter Präzisierung seitens der US Behörden (RH. act. 7), ergänzenden Abklärungen bei der Zentralstelle Kriegsmaterial und Güterkontrolle des Dienstes für Analyse und Prävention (RH. act. 9) sowie erneuter Rückfrage in den USA (RH. act. 10, 11) und darauf erfolgte weiterer Ergänzung vom 11. Mai 2007 (RH. act. 15) erliess das Bundesamt am 1. Juni 2007 die Eintretensverfügung und beauftragte die Bundesan- waltschaft mit der Vornahme der Ausführungen (RH. act. 16). Nach erfolg- ten Bankerhebungen etablierte sich Rechtsanwalt H. als Vertreter von A.

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und trug mit Eingabe vom 22. Januar 2009 auf Ablehnung der Rechtshilfe bezüglich der Herausgabe der Bankdokumente und der Einvernahme von Zeugen an (RH. act. 58).

Mit Schlussverfügung vom 29. Juni 2009 entsprach das Bundesamt dem Rechtshilfeersuchen und ordnete die Herausgabe sämtlicher Dokumente betreffend die Bankbeziehung von A. mit der Bank F. AG unter der Stamm Nr. 1 an, nämlich die Eröffnungsunterlagen sowie die Kontoauszüge, Secu- rities Statements sowie die Einzelbelege für Transaktionen von mehr als USD 10'000.-- für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis Dezember 2006 (RH act. 73).

C. A. lässt durch seinen Rechtsvertreter am 23. Juli 2009 Beschwerde gegen die Schlussverfügung erheben mit dem Antrag, diese sei aufzuheben und es sei das US Rechtshilfeersuchen betreffend Herausgabe von diversen Bankdokumenten lautend auf ihn sowie betreffend Einvernahmen von Zeu- gen abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. 1).

Das Bundesamt beantragt am 1. September 2009 kostenfällige Abweisung der Beschwerde und verzichtet im Übrigen auf Beschwerdeantwort (act. 9), wovon dem Beschwerdeführervertreter Kenntnis gegeben wird (act. 10).

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für die Rechtshilfe zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika (nach- folgend „USA“) und der Schweiz ist der Staatsvertrag zwischen der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen vom 25. Mai 1973 mit Brief- wechseln (RVUS; SR 0.351.933.6) sowie das Bundesgesetz zum Staats- vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Verei- nigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (BG-RVUS; SR 351.93) massgeblich.

Soweit der Staatsvertrag bzw. das BG-RVUS bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, sind das Bundesgesetz vom

20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 36a BG-RVUS und Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1; 128 II 355 E. 1; 124 II 180 E. 1a). Das innerstaatliche

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Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 123 II 134 E. 1a S. 136; 122 II 140 E. 2 S. 142). Das Günstigkeitsprinzip gilt sowohl für die übrige Rechts- hilfe wie im Auslieferungsrecht (Urteil des Bundesgerichts 1A. 217/2002 vom 18. November 2002, E. 2.2). Werden bspw. in einem Auslieferungs- vertrag die auslieferungsfähigen Delikte aufgelistet, so ist die Auslieferung auch für andere Delikte zulässig, wenn das interne Recht sie zulässt (RO- BERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., 2009, N 229, S. 225 mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Entgegen dem Beschwerdeführer gilt das Günstigkeits- prinzip deshalb auch mit Bezug auf den RVUS u. a. in dem Sinne, dass auch für andere als die in Art. 4 Abs. 2 RVUS aufgelisteten Tatbestände Rechtshilfe geleistet werden kann. Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 123 II 595 E. 7c). Das Bundesamt ist zu Recht von der Anwendung des Günstigkeitsprinzips ausgegangen.

2.

2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung der Zentralstelle (Art. 5 BG-RVUS), mit welcher das Rechtshilfeersuchen abge- schlossen wird (Art. 15a BG-RVUS). Diese Verfügungen (sog. Schlussver- fügung) unterliegen zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfü- gungen der ausführenden Behörde der Beschwerde an die II. Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts (Art. 17 BG-RVUS i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. e Ziff. 4 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundes- strafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 17c BG-RVUS).

Die Schlussverfügung vom 29. Juni 2009 wurde mit vorliegender Be- schwerde vom 23. Juli 2009 fristgerecht angefochten.

2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 17a BG-RVUS). Bei der Erhe- bung von Kontoinformationen gilt wie in Anwendung von Art. 80h IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV der Kontoinhaber als persönlich und direkt betrof- fen im Sinne der Art. 17a BG-RVUS (BGE 118 Ib 547 E. 1d S. 550; TPF 2007 79 E. 1.6 S. 82). Der Beschwerdeführer ist persönlich Inhaber des Kontos mit der Stamm Nr. 1 bei der Bank F. AG, über welches Unter-

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lagen herausgegeben werden sollen und diesbezüglich zur Beschwerde le- gitimiert. Insoweit ist auf die Beschwerde einzutreten.

Soweit der Beschwerdeführer Beschwerde auch gegen die mittels Eintre- tensverfügung vom 1. Juni 2008 angeordnete Einvernahme von Zeugen erhebt, ist er hingegen weder persönlich noch direkt von der Rechtshilfe- massnahme betroffen und insofern auch nicht zur Beschwerde legitimiert (vgl. BGE 126 II 258 E. 2d/bb; 122 II 130 E. 2b; 121 II 459). Auf die Be- schwerde ist diesbezüglich nicht einzutreten.

2.3 Mit der Beschwerde kann gemäss Art. 17b BG-RVUS nur die Verletzung von Bundesrecht sowie die unzulässige oder offensichtlich unrichtige An- wendung des amerikanischen Rechts gerügt werden, wobei mittels Klammerbemerkung auf Art. 49 lit. a VwVG verwiesen wird. Durch diesen expliziten, zugleich aber einschränkenden Verweis in Art. 17b Abs. 1 BG-RVUS auf Art. 49 lit. a VwVG kann im Beschwerdeverfahren betreffend Rechtshilfe mit den USA anders als im Rahmen des IRSG (vgl. TPF 2007

57) der Entscheid der Vorinstanz nur auf Ermessensüberschreitung und –missbrauch hin überprüft werden. Eine Ermessensüberprüfung (Art. 49 lit. c VwVG) erfolgt aufgrund des einschränkenden Verweises gerade nicht (vgl. schon BGE 112 Ib 212 E. 4b S. 214). Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG).

Wie früher das Bundesgericht im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbe- schwerde befasst sich die Beschwerdekammer jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4 S. 84; 130 II 337 E. 1.4 S. 341, je m.w.H.; Entscheide des Bun- desstrafgerichts RR.2007.89 vom 20. August 2007, E. 2.4; RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3).

3. Der Beschwerdeführer lässt bestreiten, über die von ihm beherrschten Ge- sellschaften Satellitentechnologie in den Iran exportiert zu haben. Ab 2000 habe er gar keine Satellitentechnologie mehr erworben oder ins Ausland exportiert. Im Übrigen seien die Genehmigungen der zuständigen Stelle des State Departments betreffend der Verträge zwischen der D. und E. be- züglich der Satelliten am 14. Mai und 12. August 2003 erteilt worden. Die- ser Umstand zeige die Widersprüchlichkeit des amerikanischen Verhaltens auf, woraus sich der Verdacht auf eine „fishing expedition“ ergebe. Unbe- gründet sei auch der Vorwurf der strafbaren Verwendung von Vermögen der Konkurs gegangenen B. Incorporated, was sich aus dem (ins Recht ge- legten) Entscheid des oberinstanzlichen Circuit Court of Maryland ergebe.

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Schliesslich fehle es an der doppelten Strafbarkeit, da die unbewilligte Aus- fuhr von Satellitentechnologie nicht auf der Liste rechtshilfefähiger Strafta- ten nach Art. 4 Abs. 2 lit. a RVUS figuriere. Das diesbezüglich durch die Beschwerdegegnerin angerufene Günstigkeitsprinzip müsse grundsätzlich hinterfragt werden, jedenfalls könne es hier nicht angewendet werden. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die über die Bank F. AG Konten an ihn (bzw. seine Unternehmen) gelangten Zahlungen hätten ei- nen anderen wirtschaftlichen Hintergrund als das Satellitengeschäft mit Russland. So seien die ersten USD 500'000.-- im Jahre 2001 ein Darlehen seines Vaters für seine (des Beschwerdeführers) wirtschaftliche Tätigkeit gewesen, desgleichen die zweite Zahlung über USD 2.4 Mio. Die Geld- überweisungen seien vom Iran über die Bank I. in Hamburg an die Bank F. AG in der Schweiz erfolgt und von diesen auf Konten der D. in die USA weitergeleitet worden. Der Geldfluss sei nach US Recht rechtskonform ge- wesen, was anwaltlich vorgeprüft worden sei.

4.

4.1 Soweit der Beschwerdeführer einen Vorwurf betreffend angeblicher Ver- mögensdelikte im Zusammenhang mit dem Konkurs der B. Incorporated unter Einlage eines oberinstanzlichen US Urteils zurückweist, ist dies inso- fern unbeachtlich, als die US Behörden zwar auf dieses Verfahren hinge- wiesen haben (RH. act. 15 A. S. 3), aus dem Rechtshilfeersuchen sich je- doch klar ergibt, dass diese Angelegenheit nicht Gegenstand des US Er- mittlungsverfahrens und damit hinsichtlich des vorgeworfenen Sachverhalts auch nicht Gegenstand des Rechtshilfeersuchens bildet (RH. act. 1 S. 1). Das wird weiter auch daraus erkennbar, dass für die gewünschte Konto- auskunft keinerlei Bezug zu jener Angelegenheit aufgezeigt wird. Darauf ist nicht weiter einzugehen.

4.2 Als irrelevant erweisen sich auch die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Genehmigung und des Genehmigungsverfahrens für den Export von Satellitentechnologie bzw. Bestandteilen nach Russland in Zu- sammenarbeit mit E. Der Beschwerdeführer verkennt, dass die US Behör- den die strafbare Handlung nicht im Export nach Russland sehen, sondern im Weiterexport in den Iran. Im Rechtshilfeersuchen wird gegenteils explizit darauf hingewiesen, dass die Unternehmen des Beschwerdeführers eine Exportlizenz für Russland erhalten hätten, allerdings eben nie eine Lizenz zur Umexpedierung oder zum Export dieser Technologie in den Iran (RH act. 1 S. 6).

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4.3 Nicht massgeblich für den Entscheid über die Rechtshilfegewährung ist schliesslich auch, ob ein Geldfluss aus dem Iran nach US Recht an sich rechtskonform sein soll. Das vom Beschwerdeführer eingereichte Memo- randum seines Anwalts basiert auf der Annahme, dass der Vater des Be- schwerdeführers Letzterem ein persönliches Darlehen gewährt hat. Damit zusammen hängt die Behauptung in der Beschwerde, die fraglichen insge- samt USD 2.9 Mio. stellten eben dieses Darlehen dar und hätten mit dem bestrittenen Satellitentechnologiegeschäft mit Iran nichts zu tun. Diese Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers ist eine im Rechtshilfe- recht nicht zulässige Gegenbehauptung (BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85; Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.62 vom 30. Mai 2008, E. 3.2). Die schweizerischen Behörden haben sich grundsätzlich nicht darüber auszu- sprechen, ob die im Sachverhalt des Ersuchens angeführten Tatsachen zu- treffen oder nicht (BGE 125 II 250 E. 5b S. 247 f.). Auf die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers ist daher nicht weiter einzugehen.

5. Einer näheren Überprüfung zu unterziehen ist die Rüge der fehlenden dop- pelten Strafbarkeit.

5.1 Der Beschwerdeführer lässt ausführen, die geltend gemachten Delikte stünden nicht auf der Liste von Art. 4 Abs. 2 lit. a RVUS. Dies trifft zwar zu, indessen stellt Art. 4 Abs. 3 RVUS für andere als die aufgelisteten Tatbe- stände die Rechtshilfegewährung unter Anwendung von Zwangsmassnah- men ins Ermessen der Zentralstelle. Diese hat im Einzelfall aufgrund der Bedeutung der Tat zu entscheiden, muss bei Anwendung des Art. 4 Abs. 3 RVUS mithin eine Güterabwägung vornehmen. Insofern hätte sich die Be- schwerdegegnerin in der Eintretensverfügung nicht einmal auf das Gün- stigkeitsprinzip berufen müssen (RH. act. 16), worauf sie sich im Übrigen völlig zu Recht berufen hat (siehe E. 1).

Bei ihrem Ermessensentscheid hat die Zentralstelle die Würdigung der Be- deutung der Tat nach den konkreten Umständen des einzelnen Rechts- hilfefalles vorzunehmen, wobei ihr nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ein „recht weites Ermessen“ zusteht und das (früher direkt zuständige) Bundesgericht sich bei der Prüfung dieses Entscheids eine gewisse Zu- rückhaltung auferlegte (BGE 112 Ib 212 E. 4 b S. 214). Diese Praxis muss auch für die Überprüfung durch das Bundesstrafgericht gelten. Das Bun- desgericht hatte in jenem Fall die Bedeutung eines Exports von Computer- systemen über die Schweiz in die damalige Sowjetunion bzw. DDR als aus- reichend schwerwiegend für eine Rechtshilfe unter Anwendung von Zwangsmassnahmen eingestuft. Auch wenn – wie nachfolgend noch dar-

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zutun sein wird – im vorliegenden Fall die Strafbarkeit nach schweizeri- schem Recht im heutigen Zeitpunkt nicht ausreichend dargetan ist, kann

– gerade auch im Quervergleich mit BGE 112 Ib 212 – auf keinen Fall von einer Ermessensüberschreitung oder einem Missbrauch des Ermessens gesprochen werden.

5.2 Das Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über Gegenstand und Art von Untersuchung oder Verfahren und eine Beschreibung der we- sentlichen behaupteten oder festzustellenden Handlungen enthalten (Art. 29 Abs. 1 lit. a RVUS). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen, in denen wie hier Zwangsmassnahmen angewendet werden, die strafbare Handlung bezeichnen (Art. 4 Abs. 2 RVUS). Erforderlichenfalls und soweit möglich sind zudem Angaben zu machen zu Zeugen oder anderen durch das Ersuchen betroffenen Personen bzw. zum Hauptgrund für die Erforder- lichkeit der gewünschten Beweise oder Auskünfte (Art. 29 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 RVUS bzw. Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV). Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist, ob es sich um einen der gemäss Art. 4 Abs. 2 RVUS gelisteten, rechtshilfeberechtigten Tatbestände handelt, ob die Handlungen, wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politi- sche, militärische oder fiskalische Delikte darstellen (Art. 2 Abs. 1 RVUS) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 m.w.H.).

Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völ- lig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat gerade des- wegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln klären kann, die sich mutmasslich im ersuchten Staat befinden. Insofern muss die ersuchende Behörde die Tat- vorwürfe eben gerade nicht bereits schon mit Beweisen belegen. Es reicht aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Be- hörden zu prüfen ermöglichen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe ge- geben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Das Rechtshilfegericht hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, son- dern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort ent-

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kräftet wird (vgl. BGE 133 IV 76 E. 2.2; 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinwei- sen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 und weitere vom 30. August 2006, E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4).

Bei der Prüfung der doppelten Strafbarkeit genügt es, wenn der im Rechts- hilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbe- stand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (vgl. etwa BGE 129 II 462 E. 4.6 S. 466).

5.3 Vorliegende haben die USA im Rechtshilfeersuchen vom 12. Januar 2006 (RH. act. 1) sowie insbesondere in den ergänzenden Ausführungen vom

8. März 2008 (RH. act. 15) nicht nur die ihres Erachtens relevanten Sach- verhalte zum Teil detailliert dargelegt, sondern darüber hinaus auch Be- weismittel bzw. den Weg ihrer bisherigen Erkenntnisgewinnung aufgezeigt. Die Darstellung selbst ist in sich kohärent und nicht widersprüchlich.

Im Rechtshilfeersuchen und insbesondere in seiner Ergänzung vom

8. März 2007 (RH. act. 15) werden nachfolgende Vorwürfe an die Adresse des Beschwerdeführers bzw. in Mittäterschaft an Dritte behauptet:

5.3.1 Der Beschwerdeführer soll über von ihm kontrollierte Gesellschaften Satel- litentechnologie auf dem Umweg über den an sich zulässigen Export nach Russland in den Jahren 2002 – 2003 verschoben haben, um in Kombinati- on mit russischer Technologie im Iran „zur Erdfernerkundung ein Welt- raumkomplex“ Satelliten zu errichten, und zwar zusätzlich auch in Umge- hung der russischen Gesetzgebung auf dem Sektor der Exportkontrolle (RH. act. 15 A S. 8). Ungefähr zwischen den Jahren 2000 und 2003 soll über die B. Incorporated so dem Iran Satellitenausrüstung (satellite equip- ment) zur Verfügung gestellt worden sein. Es handle sich bei dieser Tech- nologie um einen „Verteidigungsartikel, der auf der Munitionsliste der USA verzeichnet sei. Gemäss dem „International Emergency Economic Powers Act“ erteile die USA keine Lizenzen für den Export von Satellitentechnolo- gie in den Iran. Damit sei gegen das Waffenausfuhrkontrollgesetz verstos- sen worden, was mit einer Haftstrafe von nicht mehr als 10 Jahren oder ei- ne Geldstrafe von nicht mehr als USD 1 Mio. oder mit beidem bestraft wer- de (RH act. 1 A, S. 10, 12). Die Strafbestimmung gelte unabhängig davon, wo sich eine „United States person“ aufhalte (RH act. 1 A. S. 14; bzw. RH act. 1 S. 12).

5.3.2 Bei der Prüfung der Strafbarkeit nach Schweizer Recht hat die Beschwer- degegnerin den Export von Satellitentechnologie über Russland in den Iran

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unter den Art. 14 des Bundesgesetzes über die Kontrolle zivil und militä- risch verwendbarer Güter sowie besonderer militärischer Güter (Güterkon- trollgesetz, GKG; SR 946.202) i. V. m. Art. 3 der Verordnung über die Aus-, Ein- und Durchfuhr zivil und militärisch verwendbarer Güter sowie besonde- rer militärischer Güter (Güterkontrollverordnung, GKV; SR 946.202.1) sub- sumiert. Sie hat dabei auf die Antwort der ersuchenden Behörde vom

10. August 2006 abgestellt, wonach es sich um Güter nach dem „Missile Technology Control Regime“ (nachfolgend „MTCR“) handle und zwar um solche unter „Category I, Item 1, specifically under 1.A.1, „Complete Rocket Systems“ and under 1E., „Technology“ handle (RH. act. 7). Gestützt darauf hat sie die Strafbarkeit des geltend gemachten Verhaltens nach Schweizer Recht bejaht.

5.3.3 Gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. e GKG (in Verbindung mit Art. 333 Abs. 5 StGB) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bis zu 360 Ta- gessätzen bestraft, wer vorsätzlich Güter jemandem zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an ei- nen Endverbraucher weiterleitet, an den sie nicht geliefert werden dürfen. In schweren Fällen ist gemäss Art. 14 Abs. 2 GKG (in Verbindung mit Art. 333 Abs. 5 StGB) die Strafe Freiheitsstrafe von einem bis zehn Jahre oder Geldstrafe bis zu eine Äquivalent von 5 Millionen Franken (entspre- chend 1’666 Tagessätze). Gestützt auf Art. 2 Abs. 2 GKG definiert die GKV, welche Güter unter das Güterkontrollregime fallen. Es sind dies ge- mäss Art. 1 die zivil und militärisch verwendbaren Güter und besonderen militärischen Güter, die u. a. der Industrieliste der Vereinbarung von Was- senaar (WA), des Raketentechnologie-Kontrollregimes (MTCR), der Dual- use-Güterliste der Gruppe der Nuklearlieferländer (NSG) und der Austra- liengruppe (AG) gemäss Anhang 2 bzw. der Munitionsliste von Wassenaar gemäss Anhang 3. Die Anhänge 2 und 3 verweisen auf die Homepage des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO (nachfolgend „SECO“), Ressort Ex- portkontrollen/Industrieprodukte, welche u. a. (die übrigen Kontrollregime sind hier nicht von Bedeutung) auf die Wassenaar Vereinbarung und das MTCR verweisen (vgl. auch KARL WEBER, Güterkontrollgesetz, in Cot- tier/Oesch [Hrsg.], Allg. Aussenwirtschafts- und Binnenmarktrecht, Schwei- zerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XI, 2. Aufl., Basel 2007, S. 154).

In Ziff. 1.A.1 der MTCR Liste werden „Complete rocket systems“ als unter das Kontrollregime fallende Güter aufgeführt, wozu gemäss Klammerbe- merkung auch „space launch vehicles“ gehören. Aus dem Teil „Definitions“, Unterrubrik „Technical Notes“ der MTCR Liste ergibt sich sodann, dass den „space launch vehicles“ auch deren „payload“ (Nutzlast) zuzurechnen ist, worunter die Satelliten figurieren (MTCR Liste S. 11, Nr. 2 a). Dem Einfüh-

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rungsteil der MTCR Liste (S. 13) ist zudem zu entnehmen, was unter „Technology“ zu verstehen ist, nämlich spezifische Informationen für die Entwicklung, Produktion oder den Einsatz eines Produkts in Form techni- scher Daten oder technischer Unterstützung. Der Export von Satelliten und deren Technologie mit dem Zwecke des Weiterexports in einen Drittstaat ohne eine explizite Bewilligung der zuständigen Verwaltungsstelle für Letz- teres fiele deshalb nach schweizerischem Recht unter die Strafbestimmung von Art. 14 Abs. 1 lit. e GKG. Die Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist daher zu bejahen.

6. Weitere, von Amtes wegen zu berücksichtigende Gründe, die der verfügten Herausgabe der Unterlagen entgegenstehen, sind nicht zu erkennen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit auf sie eingetreten wird (vgl. E. 2.2).

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berech- nung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reg- lement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundes- strafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 4'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 3 des Reglements), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Für die Rechtshilfe zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika (nach- folgend „USA“) und der Schweiz ist der Staatsvertrag zwischen der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen vom 25. Mai 1973 mit Brief- wechseln (RVUS; SR 0.351.933.6) sowie das Bundesgesetz zum Staats- vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Verei- nigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (BG-RVUS; SR 351.93) massgeblich.

Soweit der Staatsvertrag bzw. das BG-RVUS bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, sind das Bundesgesetz vom

20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 36a BG-RVUS und Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1; 128 II 355 E. 1; 124 II 180 E. 1a). Das innerstaatliche

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Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 123 II 134 E. 1a S. 136; 122 II 140 E. 2 S. 142). Das Günstigkeitsprinzip gilt sowohl für die übrige Rechts- hilfe wie im Auslieferungsrecht (Urteil des Bundesgerichts 1A. 217/2002 vom 18. November 2002, E. 2.2). Werden bspw. in einem Auslieferungs- vertrag die auslieferungsfähigen Delikte aufgelistet, so ist die Auslieferung auch für andere Delikte zulässig, wenn das interne Recht sie zulässt (RO- BERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., 2009, N 229, S. 225 mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Entgegen dem Beschwerdeführer gilt das Günstigkeits- prinzip deshalb auch mit Bezug auf den RVUS u. a. in dem Sinne, dass auch für andere als die in Art. 4 Abs. 2 RVUS aufgelisteten Tatbestände Rechtshilfe geleistet werden kann. Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 123 II 595 E. 7c). Das Bundesamt ist zu Recht von der Anwendung des Günstigkeitsprinzips ausgegangen.

E. 2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung der Zentralstelle (Art. 5 BG-RVUS), mit welcher das Rechtshilfeersuchen abge- schlossen wird (Art. 15a BG-RVUS). Diese Verfügungen (sog. Schlussver- fügung) unterliegen zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfü- gungen der ausführenden Behörde der Beschwerde an die II. Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts (Art. 17 BG-RVUS i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. e Ziff. 4 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundes- strafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 17c BG-RVUS).

Die Schlussverfügung vom 29. Juni 2009 wurde mit vorliegender Be- schwerde vom 23. Juli 2009 fristgerecht angefochten.

E. 2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 17a BG-RVUS). Bei der Erhe- bung von Kontoinformationen gilt wie in Anwendung von Art. 80h IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV der Kontoinhaber als persönlich und direkt betrof- fen im Sinne der Art. 17a BG-RVUS (BGE 118 Ib 547 E. 1d S. 550; TPF 2007 79 E. 1.6 S. 82). Der Beschwerdeführer ist persönlich Inhaber des Kontos mit der Stamm Nr. 1 bei der Bank F. AG, über welches Unter-

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lagen herausgegeben werden sollen und diesbezüglich zur Beschwerde le- gitimiert. Insoweit ist auf die Beschwerde einzutreten.

Soweit der Beschwerdeführer Beschwerde auch gegen die mittels Eintre- tensverfügung vom 1. Juni 2008 angeordnete Einvernahme von Zeugen erhebt, ist er hingegen weder persönlich noch direkt von der Rechtshilfe- massnahme betroffen und insofern auch nicht zur Beschwerde legitimiert (vgl. BGE 126 II 258 E. 2d/bb; 122 II 130 E. 2b; 121 II 459). Auf die Be- schwerde ist diesbezüglich nicht einzutreten.

E. 2.3 Mit der Beschwerde kann gemäss Art. 17b BG-RVUS nur die Verletzung von Bundesrecht sowie die unzulässige oder offensichtlich unrichtige An- wendung des amerikanischen Rechts gerügt werden, wobei mittels Klammerbemerkung auf Art. 49 lit. a VwVG verwiesen wird. Durch diesen expliziten, zugleich aber einschränkenden Verweis in Art. 17b Abs. 1 BG-RVUS auf Art. 49 lit. a VwVG kann im Beschwerdeverfahren betreffend Rechtshilfe mit den USA anders als im Rahmen des IRSG (vgl. TPF 2007

57) der Entscheid der Vorinstanz nur auf Ermessensüberschreitung und –missbrauch hin überprüft werden. Eine Ermessensüberprüfung (Art. 49 lit. c VwVG) erfolgt aufgrund des einschränkenden Verweises gerade nicht (vgl. schon BGE 112 Ib 212 E. 4b S. 214). Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG).

Wie früher das Bundesgericht im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbe- schwerde befasst sich die Beschwerdekammer jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4 S. 84; 130 II 337 E. 1.4 S. 341, je m.w.H.; Entscheide des Bun- desstrafgerichts RR.2007.89 vom 20. August 2007, E. 2.4; RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3).

E. 3 Der Beschwerdeführer lässt bestreiten, über die von ihm beherrschten Ge- sellschaften Satellitentechnologie in den Iran exportiert zu haben. Ab 2000 habe er gar keine Satellitentechnologie mehr erworben oder ins Ausland exportiert. Im Übrigen seien die Genehmigungen der zuständigen Stelle des State Departments betreffend der Verträge zwischen der D. und E. be- züglich der Satelliten am 14. Mai und 12. August 2003 erteilt worden. Die- ser Umstand zeige die Widersprüchlichkeit des amerikanischen Verhaltens auf, woraus sich der Verdacht auf eine „fishing expedition“ ergebe. Unbe- gründet sei auch der Vorwurf der strafbaren Verwendung von Vermögen der Konkurs gegangenen B. Incorporated, was sich aus dem (ins Recht ge- legten) Entscheid des oberinstanzlichen Circuit Court of Maryland ergebe.

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Schliesslich fehle es an der doppelten Strafbarkeit, da die unbewilligte Aus- fuhr von Satellitentechnologie nicht auf der Liste rechtshilfefähiger Strafta- ten nach Art. 4 Abs. 2 lit. a RVUS figuriere. Das diesbezüglich durch die Beschwerdegegnerin angerufene Günstigkeitsprinzip müsse grundsätzlich hinterfragt werden, jedenfalls könne es hier nicht angewendet werden. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die über die Bank F. AG Konten an ihn (bzw. seine Unternehmen) gelangten Zahlungen hätten ei- nen anderen wirtschaftlichen Hintergrund als das Satellitengeschäft mit Russland. So seien die ersten USD 500'000.-- im Jahre 2001 ein Darlehen seines Vaters für seine (des Beschwerdeführers) wirtschaftliche Tätigkeit gewesen, desgleichen die zweite Zahlung über USD 2.4 Mio. Die Geld- überweisungen seien vom Iran über die Bank I. in Hamburg an die Bank F. AG in der Schweiz erfolgt und von diesen auf Konten der D. in die USA weitergeleitet worden. Der Geldfluss sei nach US Recht rechtskonform ge- wesen, was anwaltlich vorgeprüft worden sei.

E. 4.1 Soweit der Beschwerdeführer einen Vorwurf betreffend angeblicher Ver- mögensdelikte im Zusammenhang mit dem Konkurs der B. Incorporated unter Einlage eines oberinstanzlichen US Urteils zurückweist, ist dies inso- fern unbeachtlich, als die US Behörden zwar auf dieses Verfahren hinge- wiesen haben (RH. act. 15 A. S. 3), aus dem Rechtshilfeersuchen sich je- doch klar ergibt, dass diese Angelegenheit nicht Gegenstand des US Er- mittlungsverfahrens und damit hinsichtlich des vorgeworfenen Sachverhalts auch nicht Gegenstand des Rechtshilfeersuchens bildet (RH. act. 1 S. 1). Das wird weiter auch daraus erkennbar, dass für die gewünschte Konto- auskunft keinerlei Bezug zu jener Angelegenheit aufgezeigt wird. Darauf ist nicht weiter einzugehen.

E. 4.2 Als irrelevant erweisen sich auch die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Genehmigung und des Genehmigungsverfahrens für den Export von Satellitentechnologie bzw. Bestandteilen nach Russland in Zu- sammenarbeit mit E. Der Beschwerdeführer verkennt, dass die US Behör- den die strafbare Handlung nicht im Export nach Russland sehen, sondern im Weiterexport in den Iran. Im Rechtshilfeersuchen wird gegenteils explizit darauf hingewiesen, dass die Unternehmen des Beschwerdeführers eine Exportlizenz für Russland erhalten hätten, allerdings eben nie eine Lizenz zur Umexpedierung oder zum Export dieser Technologie in den Iran (RH act. 1 S. 6).

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E. 4.3 Nicht massgeblich für den Entscheid über die Rechtshilfegewährung ist schliesslich auch, ob ein Geldfluss aus dem Iran nach US Recht an sich rechtskonform sein soll. Das vom Beschwerdeführer eingereichte Memo- randum seines Anwalts basiert auf der Annahme, dass der Vater des Be- schwerdeführers Letzterem ein persönliches Darlehen gewährt hat. Damit zusammen hängt die Behauptung in der Beschwerde, die fraglichen insge- samt USD 2.9 Mio. stellten eben dieses Darlehen dar und hätten mit dem bestrittenen Satellitentechnologiegeschäft mit Iran nichts zu tun. Diese Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers ist eine im Rechtshilfe- recht nicht zulässige Gegenbehauptung (BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85; Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.62 vom 30. Mai 2008, E. 3.2). Die schweizerischen Behörden haben sich grundsätzlich nicht darüber auszu- sprechen, ob die im Sachverhalt des Ersuchens angeführten Tatsachen zu- treffen oder nicht (BGE 125 II 250 E. 5b S. 247 f.). Auf die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers ist daher nicht weiter einzugehen.

E. 5 Einer näheren Überprüfung zu unterziehen ist die Rüge der fehlenden dop- pelten Strafbarkeit.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer lässt ausführen, die geltend gemachten Delikte stünden nicht auf der Liste von Art. 4 Abs. 2 lit. a RVUS. Dies trifft zwar zu, indessen stellt Art. 4 Abs. 3 RVUS für andere als die aufgelisteten Tatbe- stände die Rechtshilfegewährung unter Anwendung von Zwangsmassnah- men ins Ermessen der Zentralstelle. Diese hat im Einzelfall aufgrund der Bedeutung der Tat zu entscheiden, muss bei Anwendung des Art. 4 Abs. 3 RVUS mithin eine Güterabwägung vornehmen. Insofern hätte sich die Be- schwerdegegnerin in der Eintretensverfügung nicht einmal auf das Gün- stigkeitsprinzip berufen müssen (RH. act. 16), worauf sie sich im Übrigen völlig zu Recht berufen hat (siehe E. 1).

Bei ihrem Ermessensentscheid hat die Zentralstelle die Würdigung der Be- deutung der Tat nach den konkreten Umständen des einzelnen Rechts- hilfefalles vorzunehmen, wobei ihr nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ein „recht weites Ermessen“ zusteht und das (früher direkt zuständige) Bundesgericht sich bei der Prüfung dieses Entscheids eine gewisse Zu- rückhaltung auferlegte (BGE 112 Ib 212 E. 4 b S. 214). Diese Praxis muss auch für die Überprüfung durch das Bundesstrafgericht gelten. Das Bun- desgericht hatte in jenem Fall die Bedeutung eines Exports von Computer- systemen über die Schweiz in die damalige Sowjetunion bzw. DDR als aus- reichend schwerwiegend für eine Rechtshilfe unter Anwendung von Zwangsmassnahmen eingestuft. Auch wenn – wie nachfolgend noch dar-

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zutun sein wird – im vorliegenden Fall die Strafbarkeit nach schweizeri- schem Recht im heutigen Zeitpunkt nicht ausreichend dargetan ist, kann

– gerade auch im Quervergleich mit BGE 112 Ib 212 – auf keinen Fall von einer Ermessensüberschreitung oder einem Missbrauch des Ermessens gesprochen werden.

E. 5.2 Das Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über Gegenstand und Art von Untersuchung oder Verfahren und eine Beschreibung der we- sentlichen behaupteten oder festzustellenden Handlungen enthalten (Art. 29 Abs. 1 lit. a RVUS). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen, in denen wie hier Zwangsmassnahmen angewendet werden, die strafbare Handlung bezeichnen (Art. 4 Abs. 2 RVUS). Erforderlichenfalls und soweit möglich sind zudem Angaben zu machen zu Zeugen oder anderen durch das Ersuchen betroffenen Personen bzw. zum Hauptgrund für die Erforder- lichkeit der gewünschten Beweise oder Auskünfte (Art. 29 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 RVUS bzw. Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV). Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist, ob es sich um einen der gemäss Art. 4 Abs. 2 RVUS gelisteten, rechtshilfeberechtigten Tatbestände handelt, ob die Handlungen, wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politi- sche, militärische oder fiskalische Delikte darstellen (Art. 2 Abs. 1 RVUS) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 m.w.H.).

Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völ- lig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat gerade des- wegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln klären kann, die sich mutmasslich im ersuchten Staat befinden. Insofern muss die ersuchende Behörde die Tat- vorwürfe eben gerade nicht bereits schon mit Beweisen belegen. Es reicht aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Be- hörden zu prüfen ermöglichen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe ge- geben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Das Rechtshilfegericht hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, son- dern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort ent-

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kräftet wird (vgl. BGE 133 IV 76 E. 2.2; 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinwei- sen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 und weitere vom 30. August 2006, E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4).

Bei der Prüfung der doppelten Strafbarkeit genügt es, wenn der im Rechts- hilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbe- stand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (vgl. etwa BGE 129 II 462 E. 4.6 S. 466).

E. 5.3 Vorliegende haben die USA im Rechtshilfeersuchen vom 12. Januar 2006 (RH. act. 1) sowie insbesondere in den ergänzenden Ausführungen vom

E. 5.3.1 Der Beschwerdeführer soll über von ihm kontrollierte Gesellschaften Satel- litentechnologie auf dem Umweg über den an sich zulässigen Export nach Russland in den Jahren 2002 – 2003 verschoben haben, um in Kombinati- on mit russischer Technologie im Iran „zur Erdfernerkundung ein Welt- raumkomplex“ Satelliten zu errichten, und zwar zusätzlich auch in Umge- hung der russischen Gesetzgebung auf dem Sektor der Exportkontrolle (RH. act. 15 A S. 8). Ungefähr zwischen den Jahren 2000 und 2003 soll über die B. Incorporated so dem Iran Satellitenausrüstung (satellite equip- ment) zur Verfügung gestellt worden sein. Es handle sich bei dieser Tech- nologie um einen „Verteidigungsartikel, der auf der Munitionsliste der USA verzeichnet sei. Gemäss dem „International Emergency Economic Powers Act“ erteile die USA keine Lizenzen für den Export von Satellitentechnolo- gie in den Iran. Damit sei gegen das Waffenausfuhrkontrollgesetz verstos- sen worden, was mit einer Haftstrafe von nicht mehr als 10 Jahren oder ei- ne Geldstrafe von nicht mehr als USD 1 Mio. oder mit beidem bestraft wer- de (RH act. 1 A, S. 10, 12). Die Strafbestimmung gelte unabhängig davon, wo sich eine „United States person“ aufhalte (RH act. 1 A. S. 14; bzw. RH act. 1 S. 12).

E. 5.3.2 Bei der Prüfung der Strafbarkeit nach Schweizer Recht hat die Beschwer- degegnerin den Export von Satellitentechnologie über Russland in den Iran

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unter den Art. 14 des Bundesgesetzes über die Kontrolle zivil und militä- risch verwendbarer Güter sowie besonderer militärischer Güter (Güterkon- trollgesetz, GKG; SR 946.202) i. V. m. Art. 3 der Verordnung über die Aus-, Ein- und Durchfuhr zivil und militärisch verwendbarer Güter sowie besonde- rer militärischer Güter (Güterkontrollverordnung, GKV; SR 946.202.1) sub- sumiert. Sie hat dabei auf die Antwort der ersuchenden Behörde vom

E. 5.3.3 Gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. e GKG (in Verbindung mit Art. 333 Abs. 5 StGB) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bis zu 360 Ta- gessätzen bestraft, wer vorsätzlich Güter jemandem zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an ei- nen Endverbraucher weiterleitet, an den sie nicht geliefert werden dürfen. In schweren Fällen ist gemäss Art. 14 Abs. 2 GKG (in Verbindung mit Art. 333 Abs. 5 StGB) die Strafe Freiheitsstrafe von einem bis zehn Jahre oder Geldstrafe bis zu eine Äquivalent von 5 Millionen Franken (entspre- chend 1’666 Tagessätze). Gestützt auf Art. 2 Abs. 2 GKG definiert die GKV, welche Güter unter das Güterkontrollregime fallen. Es sind dies ge- mäss Art. 1 die zivil und militärisch verwendbaren Güter und besonderen militärischen Güter, die u. a. der Industrieliste der Vereinbarung von Was- senaar (WA), des Raketentechnologie-Kontrollregimes (MTCR), der Dual- use-Güterliste der Gruppe der Nuklearlieferländer (NSG) und der Austra- liengruppe (AG) gemäss Anhang 2 bzw. der Munitionsliste von Wassenaar gemäss Anhang 3. Die Anhänge 2 und 3 verweisen auf die Homepage des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO (nachfolgend „SECO“), Ressort Ex- portkontrollen/Industrieprodukte, welche u. a. (die übrigen Kontrollregime sind hier nicht von Bedeutung) auf die Wassenaar Vereinbarung und das MTCR verweisen (vgl. auch KARL WEBER, Güterkontrollgesetz, in Cot- tier/Oesch [Hrsg.], Allg. Aussenwirtschafts- und Binnenmarktrecht, Schwei- zerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XI, 2. Aufl., Basel 2007, S. 154).

In Ziff. 1.A.1 der MTCR Liste werden „Complete rocket systems“ als unter das Kontrollregime fallende Güter aufgeführt, wozu gemäss Klammerbe- merkung auch „space launch vehicles“ gehören. Aus dem Teil „Definitions“, Unterrubrik „Technical Notes“ der MTCR Liste ergibt sich sodann, dass den „space launch vehicles“ auch deren „payload“ (Nutzlast) zuzurechnen ist, worunter die Satelliten figurieren (MTCR Liste S. 11, Nr. 2 a). Dem Einfüh-

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rungsteil der MTCR Liste (S. 13) ist zudem zu entnehmen, was unter „Technology“ zu verstehen ist, nämlich spezifische Informationen für die Entwicklung, Produktion oder den Einsatz eines Produkts in Form techni- scher Daten oder technischer Unterstützung. Der Export von Satelliten und deren Technologie mit dem Zwecke des Weiterexports in einen Drittstaat ohne eine explizite Bewilligung der zuständigen Verwaltungsstelle für Letz- teres fiele deshalb nach schweizerischem Recht unter die Strafbestimmung von Art. 14 Abs. 1 lit. e GKG. Die Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist daher zu bejahen.

6. Weitere, von Amtes wegen zu berücksichtigende Gründe, die der verfügten Herausgabe der Unterlagen entgegenstehen, sind nicht zu erkennen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit auf sie eingetreten wird (vgl. E. 2.2).

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berech- nung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reg- lement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundes- strafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 4'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 3 des Reglements), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

E. 8 März 2007 (RH. act. 15) werden nachfolgende Vorwürfe an die Adresse des Beschwerdeführers bzw. in Mittäterschaft an Dritte behauptet:

E. 10 August 2006 abgestellt, wonach es sich um Güter nach dem „Missile Technology Control Regime“ (nachfolgend „MTCR“) handle und zwar um solche unter „Category I, Item 1, specifically under 1.A.1, „Complete Rocket Systems“ and under 1E., „Technology“ handle (RH. act. 7). Gestützt darauf hat sie die Strafbarkeit des geltend gemachten Verhaltens nach Schweizer Recht bejaht.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 19. November 2009 II. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Marion Schmid

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Fischer, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, ZENTRALSTELLE USA, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die USA

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Export von Satellitentechnologie (Art 14 GKG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2009.239

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Sachverhalt:

A. Der US Bundesanwalt für den Justizbezirk Maryland führt eine Strafunter- suchung gegen A. und weitere natürliche und juristische Personen wegen Verstosses gegen das US Waffenausfuhrkontrollgesetz und darunter erlas- sene Vorschriften. A. soll Satellitentechnologie bzw. Satellitenausrüstung in den Jahren 2000 – 2003 über Russland in den Iran exportiert haben. Er soll anfänglich über die von ihm kontrollierten B. Incorporated, deren Aktivitäten nach ihrem Konkurs von der C. LLC übernommen wurden, sowie später über die D. gemeinsam mit dem russischen Unternehmen E. dem Iran die Technologie für Satelliten sowie die Trägerraketentechnologie der russi- schen Cosmos Raketen geliefert haben. Bei der E. handle es sich um ein bedeutendes Raumfahrtunternehmen in Russland, welches u. a. an- spruchsvolle, hochwertige und zuverlässige Produkte wie Weltraumrake- ten, Navigations- und Kommunikationssatelliten und Mittelstreckenluftfahr- zeuge herstelle. Die US Ermittlungen beziehen sich u. a. auf die als Geld- wäsche qualifizierte Einschleusung des Erlöses aus diesem Geschäft über Schweizer Banken an die von A. kontrollierten Unternehmen in den USA sowie auf Bestechung russischer Beamter zum Zwecke der Weiterleitung der Satellitentechnologie im Jahre 2003 über Russland in den Iran. Über Schweizer Bankkonten bei der Bank F. AG und der Bank G. in Genf seien zwischen Februar 2001 und Juni 2002 etwa USD 12 Mio. auf Betriebskon- ten der C. LLC bzw. der D. überwiesen worden.

Mit Rechtshilfeersuchen vom 12. Januar 2006 an das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „Bundesamt“), Zentralstelle USA, ersuchte das US Depart- ment of Justice um Bankerhebungen bei der Bank F. AG betreffend Bank- verbindungen u. a. von A. sowie um weitere (hier nicht interessierende) Rechtshilfehandlungen.

B. Das Bundesamt übertrug am 9. März 2006 die Ausführung des Ersuchens der Bundesanwaltschaft, welche um Ergänzung hinsichtlich der Frage nach dem hier anwendbaren internationalen Exportkontrollregime ersuchte (RH. act. 6, 6). Nach erfolgter Präzisierung seitens der US Behörden (RH. act. 7), ergänzenden Abklärungen bei der Zentralstelle Kriegsmaterial und Güterkontrolle des Dienstes für Analyse und Prävention (RH. act. 9) sowie erneuter Rückfrage in den USA (RH. act. 10, 11) und darauf erfolgte weiterer Ergänzung vom 11. Mai 2007 (RH. act. 15) erliess das Bundesamt am 1. Juni 2007 die Eintretensverfügung und beauftragte die Bundesan- waltschaft mit der Vornahme der Ausführungen (RH. act. 16). Nach erfolg- ten Bankerhebungen etablierte sich Rechtsanwalt H. als Vertreter von A.

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und trug mit Eingabe vom 22. Januar 2009 auf Ablehnung der Rechtshilfe bezüglich der Herausgabe der Bankdokumente und der Einvernahme von Zeugen an (RH. act. 58).

Mit Schlussverfügung vom 29. Juni 2009 entsprach das Bundesamt dem Rechtshilfeersuchen und ordnete die Herausgabe sämtlicher Dokumente betreffend die Bankbeziehung von A. mit der Bank F. AG unter der Stamm Nr. 1 an, nämlich die Eröffnungsunterlagen sowie die Kontoauszüge, Secu- rities Statements sowie die Einzelbelege für Transaktionen von mehr als USD 10'000.-- für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis Dezember 2006 (RH act. 73).

C. A. lässt durch seinen Rechtsvertreter am 23. Juli 2009 Beschwerde gegen die Schlussverfügung erheben mit dem Antrag, diese sei aufzuheben und es sei das US Rechtshilfeersuchen betreffend Herausgabe von diversen Bankdokumenten lautend auf ihn sowie betreffend Einvernahmen von Zeu- gen abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. 1).

Das Bundesamt beantragt am 1. September 2009 kostenfällige Abweisung der Beschwerde und verzichtet im Übrigen auf Beschwerdeantwort (act. 9), wovon dem Beschwerdeführervertreter Kenntnis gegeben wird (act. 10).

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für die Rechtshilfe zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika (nach- folgend „USA“) und der Schweiz ist der Staatsvertrag zwischen der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen vom 25. Mai 1973 mit Brief- wechseln (RVUS; SR 0.351.933.6) sowie das Bundesgesetz zum Staats- vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Verei- nigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (BG-RVUS; SR 351.93) massgeblich.

Soweit der Staatsvertrag bzw. das BG-RVUS bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, sind das Bundesgesetz vom

20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 36a BG-RVUS und Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1; 128 II 355 E. 1; 124 II 180 E. 1a). Das innerstaatliche

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Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 123 II 134 E. 1a S. 136; 122 II 140 E. 2 S. 142). Das Günstigkeitsprinzip gilt sowohl für die übrige Rechts- hilfe wie im Auslieferungsrecht (Urteil des Bundesgerichts 1A. 217/2002 vom 18. November 2002, E. 2.2). Werden bspw. in einem Auslieferungs- vertrag die auslieferungsfähigen Delikte aufgelistet, so ist die Auslieferung auch für andere Delikte zulässig, wenn das interne Recht sie zulässt (RO- BERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., 2009, N 229, S. 225 mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Entgegen dem Beschwerdeführer gilt das Günstigkeits- prinzip deshalb auch mit Bezug auf den RVUS u. a. in dem Sinne, dass auch für andere als die in Art. 4 Abs. 2 RVUS aufgelisteten Tatbestände Rechtshilfe geleistet werden kann. Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 123 II 595 E. 7c). Das Bundesamt ist zu Recht von der Anwendung des Günstigkeitsprinzips ausgegangen.

2.

2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung der Zentralstelle (Art. 5 BG-RVUS), mit welcher das Rechtshilfeersuchen abge- schlossen wird (Art. 15a BG-RVUS). Diese Verfügungen (sog. Schlussver- fügung) unterliegen zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfü- gungen der ausführenden Behörde der Beschwerde an die II. Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts (Art. 17 BG-RVUS i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. e Ziff. 4 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundes- strafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 17c BG-RVUS).

Die Schlussverfügung vom 29. Juni 2009 wurde mit vorliegender Be- schwerde vom 23. Juli 2009 fristgerecht angefochten.

2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 17a BG-RVUS). Bei der Erhe- bung von Kontoinformationen gilt wie in Anwendung von Art. 80h IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV der Kontoinhaber als persönlich und direkt betrof- fen im Sinne der Art. 17a BG-RVUS (BGE 118 Ib 547 E. 1d S. 550; TPF 2007 79 E. 1.6 S. 82). Der Beschwerdeführer ist persönlich Inhaber des Kontos mit der Stamm Nr. 1 bei der Bank F. AG, über welches Unter-

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lagen herausgegeben werden sollen und diesbezüglich zur Beschwerde le- gitimiert. Insoweit ist auf die Beschwerde einzutreten.

Soweit der Beschwerdeführer Beschwerde auch gegen die mittels Eintre- tensverfügung vom 1. Juni 2008 angeordnete Einvernahme von Zeugen erhebt, ist er hingegen weder persönlich noch direkt von der Rechtshilfe- massnahme betroffen und insofern auch nicht zur Beschwerde legitimiert (vgl. BGE 126 II 258 E. 2d/bb; 122 II 130 E. 2b; 121 II 459). Auf die Be- schwerde ist diesbezüglich nicht einzutreten.

2.3 Mit der Beschwerde kann gemäss Art. 17b BG-RVUS nur die Verletzung von Bundesrecht sowie die unzulässige oder offensichtlich unrichtige An- wendung des amerikanischen Rechts gerügt werden, wobei mittels Klammerbemerkung auf Art. 49 lit. a VwVG verwiesen wird. Durch diesen expliziten, zugleich aber einschränkenden Verweis in Art. 17b Abs. 1 BG-RVUS auf Art. 49 lit. a VwVG kann im Beschwerdeverfahren betreffend Rechtshilfe mit den USA anders als im Rahmen des IRSG (vgl. TPF 2007

57) der Entscheid der Vorinstanz nur auf Ermessensüberschreitung und –missbrauch hin überprüft werden. Eine Ermessensüberprüfung (Art. 49 lit. c VwVG) erfolgt aufgrund des einschränkenden Verweises gerade nicht (vgl. schon BGE 112 Ib 212 E. 4b S. 214). Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG).

Wie früher das Bundesgericht im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbe- schwerde befasst sich die Beschwerdekammer jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4 S. 84; 130 II 337 E. 1.4 S. 341, je m.w.H.; Entscheide des Bun- desstrafgerichts RR.2007.89 vom 20. August 2007, E. 2.4; RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3).

3. Der Beschwerdeführer lässt bestreiten, über die von ihm beherrschten Ge- sellschaften Satellitentechnologie in den Iran exportiert zu haben. Ab 2000 habe er gar keine Satellitentechnologie mehr erworben oder ins Ausland exportiert. Im Übrigen seien die Genehmigungen der zuständigen Stelle des State Departments betreffend der Verträge zwischen der D. und E. be- züglich der Satelliten am 14. Mai und 12. August 2003 erteilt worden. Die- ser Umstand zeige die Widersprüchlichkeit des amerikanischen Verhaltens auf, woraus sich der Verdacht auf eine „fishing expedition“ ergebe. Unbe- gründet sei auch der Vorwurf der strafbaren Verwendung von Vermögen der Konkurs gegangenen B. Incorporated, was sich aus dem (ins Recht ge- legten) Entscheid des oberinstanzlichen Circuit Court of Maryland ergebe.

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Schliesslich fehle es an der doppelten Strafbarkeit, da die unbewilligte Aus- fuhr von Satellitentechnologie nicht auf der Liste rechtshilfefähiger Strafta- ten nach Art. 4 Abs. 2 lit. a RVUS figuriere. Das diesbezüglich durch die Beschwerdegegnerin angerufene Günstigkeitsprinzip müsse grundsätzlich hinterfragt werden, jedenfalls könne es hier nicht angewendet werden. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die über die Bank F. AG Konten an ihn (bzw. seine Unternehmen) gelangten Zahlungen hätten ei- nen anderen wirtschaftlichen Hintergrund als das Satellitengeschäft mit Russland. So seien die ersten USD 500'000.-- im Jahre 2001 ein Darlehen seines Vaters für seine (des Beschwerdeführers) wirtschaftliche Tätigkeit gewesen, desgleichen die zweite Zahlung über USD 2.4 Mio. Die Geld- überweisungen seien vom Iran über die Bank I. in Hamburg an die Bank F. AG in der Schweiz erfolgt und von diesen auf Konten der D. in die USA weitergeleitet worden. Der Geldfluss sei nach US Recht rechtskonform ge- wesen, was anwaltlich vorgeprüft worden sei.

4.

4.1 Soweit der Beschwerdeführer einen Vorwurf betreffend angeblicher Ver- mögensdelikte im Zusammenhang mit dem Konkurs der B. Incorporated unter Einlage eines oberinstanzlichen US Urteils zurückweist, ist dies inso- fern unbeachtlich, als die US Behörden zwar auf dieses Verfahren hinge- wiesen haben (RH. act. 15 A. S. 3), aus dem Rechtshilfeersuchen sich je- doch klar ergibt, dass diese Angelegenheit nicht Gegenstand des US Er- mittlungsverfahrens und damit hinsichtlich des vorgeworfenen Sachverhalts auch nicht Gegenstand des Rechtshilfeersuchens bildet (RH. act. 1 S. 1). Das wird weiter auch daraus erkennbar, dass für die gewünschte Konto- auskunft keinerlei Bezug zu jener Angelegenheit aufgezeigt wird. Darauf ist nicht weiter einzugehen.

4.2 Als irrelevant erweisen sich auch die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Genehmigung und des Genehmigungsverfahrens für den Export von Satellitentechnologie bzw. Bestandteilen nach Russland in Zu- sammenarbeit mit E. Der Beschwerdeführer verkennt, dass die US Behör- den die strafbare Handlung nicht im Export nach Russland sehen, sondern im Weiterexport in den Iran. Im Rechtshilfeersuchen wird gegenteils explizit darauf hingewiesen, dass die Unternehmen des Beschwerdeführers eine Exportlizenz für Russland erhalten hätten, allerdings eben nie eine Lizenz zur Umexpedierung oder zum Export dieser Technologie in den Iran (RH act. 1 S. 6).

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4.3 Nicht massgeblich für den Entscheid über die Rechtshilfegewährung ist schliesslich auch, ob ein Geldfluss aus dem Iran nach US Recht an sich rechtskonform sein soll. Das vom Beschwerdeführer eingereichte Memo- randum seines Anwalts basiert auf der Annahme, dass der Vater des Be- schwerdeführers Letzterem ein persönliches Darlehen gewährt hat. Damit zusammen hängt die Behauptung in der Beschwerde, die fraglichen insge- samt USD 2.9 Mio. stellten eben dieses Darlehen dar und hätten mit dem bestrittenen Satellitentechnologiegeschäft mit Iran nichts zu tun. Diese Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers ist eine im Rechtshilfe- recht nicht zulässige Gegenbehauptung (BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85; Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.62 vom 30. Mai 2008, E. 3.2). Die schweizerischen Behörden haben sich grundsätzlich nicht darüber auszu- sprechen, ob die im Sachverhalt des Ersuchens angeführten Tatsachen zu- treffen oder nicht (BGE 125 II 250 E. 5b S. 247 f.). Auf die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers ist daher nicht weiter einzugehen.

5. Einer näheren Überprüfung zu unterziehen ist die Rüge der fehlenden dop- pelten Strafbarkeit.

5.1 Der Beschwerdeführer lässt ausführen, die geltend gemachten Delikte stünden nicht auf der Liste von Art. 4 Abs. 2 lit. a RVUS. Dies trifft zwar zu, indessen stellt Art. 4 Abs. 3 RVUS für andere als die aufgelisteten Tatbe- stände die Rechtshilfegewährung unter Anwendung von Zwangsmassnah- men ins Ermessen der Zentralstelle. Diese hat im Einzelfall aufgrund der Bedeutung der Tat zu entscheiden, muss bei Anwendung des Art. 4 Abs. 3 RVUS mithin eine Güterabwägung vornehmen. Insofern hätte sich die Be- schwerdegegnerin in der Eintretensverfügung nicht einmal auf das Gün- stigkeitsprinzip berufen müssen (RH. act. 16), worauf sie sich im Übrigen völlig zu Recht berufen hat (siehe E. 1).

Bei ihrem Ermessensentscheid hat die Zentralstelle die Würdigung der Be- deutung der Tat nach den konkreten Umständen des einzelnen Rechts- hilfefalles vorzunehmen, wobei ihr nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ein „recht weites Ermessen“ zusteht und das (früher direkt zuständige) Bundesgericht sich bei der Prüfung dieses Entscheids eine gewisse Zu- rückhaltung auferlegte (BGE 112 Ib 212 E. 4 b S. 214). Diese Praxis muss auch für die Überprüfung durch das Bundesstrafgericht gelten. Das Bun- desgericht hatte in jenem Fall die Bedeutung eines Exports von Computer- systemen über die Schweiz in die damalige Sowjetunion bzw. DDR als aus- reichend schwerwiegend für eine Rechtshilfe unter Anwendung von Zwangsmassnahmen eingestuft. Auch wenn – wie nachfolgend noch dar-

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zutun sein wird – im vorliegenden Fall die Strafbarkeit nach schweizeri- schem Recht im heutigen Zeitpunkt nicht ausreichend dargetan ist, kann

– gerade auch im Quervergleich mit BGE 112 Ib 212 – auf keinen Fall von einer Ermessensüberschreitung oder einem Missbrauch des Ermessens gesprochen werden.

5.2 Das Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über Gegenstand und Art von Untersuchung oder Verfahren und eine Beschreibung der we- sentlichen behaupteten oder festzustellenden Handlungen enthalten (Art. 29 Abs. 1 lit. a RVUS). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen, in denen wie hier Zwangsmassnahmen angewendet werden, die strafbare Handlung bezeichnen (Art. 4 Abs. 2 RVUS). Erforderlichenfalls und soweit möglich sind zudem Angaben zu machen zu Zeugen oder anderen durch das Ersuchen betroffenen Personen bzw. zum Hauptgrund für die Erforder- lichkeit der gewünschten Beweise oder Auskünfte (Art. 29 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 RVUS bzw. Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV). Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist, ob es sich um einen der gemäss Art. 4 Abs. 2 RVUS gelisteten, rechtshilfeberechtigten Tatbestände handelt, ob die Handlungen, wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politi- sche, militärische oder fiskalische Delikte darstellen (Art. 2 Abs. 1 RVUS) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 m.w.H.).

Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völ- lig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat gerade des- wegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln klären kann, die sich mutmasslich im ersuchten Staat befinden. Insofern muss die ersuchende Behörde die Tat- vorwürfe eben gerade nicht bereits schon mit Beweisen belegen. Es reicht aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Be- hörden zu prüfen ermöglichen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe ge- geben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Das Rechtshilfegericht hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, son- dern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort ent-

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kräftet wird (vgl. BGE 133 IV 76 E. 2.2; 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinwei- sen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 und weitere vom 30. August 2006, E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4).

Bei der Prüfung der doppelten Strafbarkeit genügt es, wenn der im Rechts- hilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbe- stand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (vgl. etwa BGE 129 II 462 E. 4.6 S. 466).

5.3 Vorliegende haben die USA im Rechtshilfeersuchen vom 12. Januar 2006 (RH. act. 1) sowie insbesondere in den ergänzenden Ausführungen vom

8. März 2008 (RH. act. 15) nicht nur die ihres Erachtens relevanten Sach- verhalte zum Teil detailliert dargelegt, sondern darüber hinaus auch Be- weismittel bzw. den Weg ihrer bisherigen Erkenntnisgewinnung aufgezeigt. Die Darstellung selbst ist in sich kohärent und nicht widersprüchlich.

Im Rechtshilfeersuchen und insbesondere in seiner Ergänzung vom

8. März 2007 (RH. act. 15) werden nachfolgende Vorwürfe an die Adresse des Beschwerdeführers bzw. in Mittäterschaft an Dritte behauptet:

5.3.1 Der Beschwerdeführer soll über von ihm kontrollierte Gesellschaften Satel- litentechnologie auf dem Umweg über den an sich zulässigen Export nach Russland in den Jahren 2002 – 2003 verschoben haben, um in Kombinati- on mit russischer Technologie im Iran „zur Erdfernerkundung ein Welt- raumkomplex“ Satelliten zu errichten, und zwar zusätzlich auch in Umge- hung der russischen Gesetzgebung auf dem Sektor der Exportkontrolle (RH. act. 15 A S. 8). Ungefähr zwischen den Jahren 2000 und 2003 soll über die B. Incorporated so dem Iran Satellitenausrüstung (satellite equip- ment) zur Verfügung gestellt worden sein. Es handle sich bei dieser Tech- nologie um einen „Verteidigungsartikel, der auf der Munitionsliste der USA verzeichnet sei. Gemäss dem „International Emergency Economic Powers Act“ erteile die USA keine Lizenzen für den Export von Satellitentechnolo- gie in den Iran. Damit sei gegen das Waffenausfuhrkontrollgesetz verstos- sen worden, was mit einer Haftstrafe von nicht mehr als 10 Jahren oder ei- ne Geldstrafe von nicht mehr als USD 1 Mio. oder mit beidem bestraft wer- de (RH act. 1 A, S. 10, 12). Die Strafbestimmung gelte unabhängig davon, wo sich eine „United States person“ aufhalte (RH act. 1 A. S. 14; bzw. RH act. 1 S. 12).

5.3.2 Bei der Prüfung der Strafbarkeit nach Schweizer Recht hat die Beschwer- degegnerin den Export von Satellitentechnologie über Russland in den Iran

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unter den Art. 14 des Bundesgesetzes über die Kontrolle zivil und militä- risch verwendbarer Güter sowie besonderer militärischer Güter (Güterkon- trollgesetz, GKG; SR 946.202) i. V. m. Art. 3 der Verordnung über die Aus-, Ein- und Durchfuhr zivil und militärisch verwendbarer Güter sowie besonde- rer militärischer Güter (Güterkontrollverordnung, GKV; SR 946.202.1) sub- sumiert. Sie hat dabei auf die Antwort der ersuchenden Behörde vom

10. August 2006 abgestellt, wonach es sich um Güter nach dem „Missile Technology Control Regime“ (nachfolgend „MTCR“) handle und zwar um solche unter „Category I, Item 1, specifically under 1.A.1, „Complete Rocket Systems“ and under 1E., „Technology“ handle (RH. act. 7). Gestützt darauf hat sie die Strafbarkeit des geltend gemachten Verhaltens nach Schweizer Recht bejaht.

5.3.3 Gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. e GKG (in Verbindung mit Art. 333 Abs. 5 StGB) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bis zu 360 Ta- gessätzen bestraft, wer vorsätzlich Güter jemandem zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an ei- nen Endverbraucher weiterleitet, an den sie nicht geliefert werden dürfen. In schweren Fällen ist gemäss Art. 14 Abs. 2 GKG (in Verbindung mit Art. 333 Abs. 5 StGB) die Strafe Freiheitsstrafe von einem bis zehn Jahre oder Geldstrafe bis zu eine Äquivalent von 5 Millionen Franken (entspre- chend 1’666 Tagessätze). Gestützt auf Art. 2 Abs. 2 GKG definiert die GKV, welche Güter unter das Güterkontrollregime fallen. Es sind dies ge- mäss Art. 1 die zivil und militärisch verwendbaren Güter und besonderen militärischen Güter, die u. a. der Industrieliste der Vereinbarung von Was- senaar (WA), des Raketentechnologie-Kontrollregimes (MTCR), der Dual- use-Güterliste der Gruppe der Nuklearlieferländer (NSG) und der Austra- liengruppe (AG) gemäss Anhang 2 bzw. der Munitionsliste von Wassenaar gemäss Anhang 3. Die Anhänge 2 und 3 verweisen auf die Homepage des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO (nachfolgend „SECO“), Ressort Ex- portkontrollen/Industrieprodukte, welche u. a. (die übrigen Kontrollregime sind hier nicht von Bedeutung) auf die Wassenaar Vereinbarung und das MTCR verweisen (vgl. auch KARL WEBER, Güterkontrollgesetz, in Cot- tier/Oesch [Hrsg.], Allg. Aussenwirtschafts- und Binnenmarktrecht, Schwei- zerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XI, 2. Aufl., Basel 2007, S. 154).

In Ziff. 1.A.1 der MTCR Liste werden „Complete rocket systems“ als unter das Kontrollregime fallende Güter aufgeführt, wozu gemäss Klammerbe- merkung auch „space launch vehicles“ gehören. Aus dem Teil „Definitions“, Unterrubrik „Technical Notes“ der MTCR Liste ergibt sich sodann, dass den „space launch vehicles“ auch deren „payload“ (Nutzlast) zuzurechnen ist, worunter die Satelliten figurieren (MTCR Liste S. 11, Nr. 2 a). Dem Einfüh-

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rungsteil der MTCR Liste (S. 13) ist zudem zu entnehmen, was unter „Technology“ zu verstehen ist, nämlich spezifische Informationen für die Entwicklung, Produktion oder den Einsatz eines Produkts in Form techni- scher Daten oder technischer Unterstützung. Der Export von Satelliten und deren Technologie mit dem Zwecke des Weiterexports in einen Drittstaat ohne eine explizite Bewilligung der zuständigen Verwaltungsstelle für Letz- teres fiele deshalb nach schweizerischem Recht unter die Strafbestimmung von Art. 14 Abs. 1 lit. e GKG. Die Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist daher zu bejahen.

6. Weitere, von Amtes wegen zu berücksichtigende Gründe, die der verfügten Herausgabe der Unterlagen entgegenstehen, sind nicht zu erkennen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit auf sie eingetreten wird (vgl. E. 2.2).

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berech- nung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reg- lement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundes- strafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 4'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 3 des Reglements), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 23. November 2009

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Daniel Fischer - Bundesamt für Justiz, Zentralstelle USA

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).