opencaselaw.ch

RR.2009.200

Bundesstrafgericht · 2009-07-09 · Deutsch CH

Auslieferung an Deutschland. Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG).

Sachverhalt

A. Die deutschen Behörden haben mit Meldung der SIRENE Deutschland vom 28. Mai 2009 um Verhaftung des deutschen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung an Deutschland ersucht (act. 4.1). Die Auslieferung wird gestützt auf einen Haftbefehl des Amtsgerichts Brandenburg vom

27. Januar 2009 wegen Betrugs, Urkundenfälschung und versuchter Er- pressung verlangt. Zusammengefasst wird A. darin vorgeworfen, ab Juli 2007 das Vertrauen der Geschädigten E. erschlichen zu haben. Dabei soll er sich in der zunächst freundschaftlichen Beziehung als Unternehmens- bzw. Finanzberater ausgegeben haben. Die mutmassliche Geschädigte soll daraufhin A. gegenüber ihre finanziellen Verhältnisse preisgegeben haben. Im Oktober 2007 soll A. bei der mutmasslich Geschädigten insoweit Ängste im Hinblick auf ihr Guthaben von ca. EUR 75'000.-- bei der Bank C. in Z. erregt haben, als diese sich in der Eheauseinandersetzung mit dem noch dort lebenden Ehemann befunden haben soll. Darauf hin soll sie A. auf dessen Anraten die Vollmacht gegeben haben, das Guthaben von dem Freizügigkeitskonto auf ein auf ihren Namen einzurichtendes Konto bei der D. in Y. zu transferieren. Anstatt das Guthaben entsprechend zu überwei- sen, habe A. dieses auf ein eigenes Konto bei der D. überweisen lassen, wo ihm ein Betrag von ca. EUR 70'000.-- gutgeschrieben worden sei. In der Folge soll A. dieses Geld gemäss vorgefasster Absicht für sich verwendet haben. Weiter soll am 12. November 2007 A. den mutmasslichen Geschä- digten B. angerufen und bedroht haben. Am 18. Januar 2008 soll A. so- dann eine Schadensmeldung im Namen und mit Unterschrift von B. ange- fertigt haben, welche er der Versicherung geschickt haben soll, bei welcher das Fahrzeug von B. haftpflichtversichert gewesen sei. Darin sei ein fiktiver Verkehrsunfall gemeldet worden. Zudem habe A. ein gefälschtes Schuld- anerkenntnis von B. beigelegt. Aufgrund dieses Vorgehens soll A. von der Versicherung einen Betrag von EUR 2'200.-- erhalten haben (act. 2).

B. Seit dem 28. Mai 2009 befindet sich A. im Rahmen eines schweizerischen Strafverfahrens in Untersuchungshaft (act. 4.6, 4.4, 4). Am 31. Mai 2009 ordnete das Bundesamt für Justiz (nachfolgend “Bundesamt“) die provisori- sche Auslieferungshaft an (act. 4.2). Anlässlich seiner Einvernahme wider- setzte sich A. einer vereinfachten Auslieferung an Deutschland (act. 4.5). In der Folge erliess das Bundesamt am 12. Juni 2009 einen Auslieferungs- haftbefehl, welcher A. am 16. Juni 2009 eröffnet wurde (act. 4.7).

C. Gegen diese Verfügung reicht A. bei der Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts mit Eingabe vom 16. Juni 2009, eingegangen am 18. Juni

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2009, Beschwerde ein mit dem sinngemässen Antrag, der Auslieferungs- haftbefehl vom 12. Juni 2009 sei per sofort aufzuheben (act. 1).

Das Bundesamt beantragt in seiner Vernehmlassung vom 24. Juni 2009 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge (act. 4).

Mit Schreiben vom 25. Juni 2009 hält A. zum einen an seinen Beschwer- deanträgen fest und stellt zum anderen zusätzliche Anträge (act. 5). Dabei verlangt er neu unter anderem die Einholung einer Stellungnahme seiner beiden Rechtsanwälte und die Verbeiständung durch diese.

Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Ausliefe- rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatz- protokoll (2. ZP; SR 0.353.12), welchem beide Staaten beigetreten sind, sowie der zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossene Zusatz- vertrag über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner An- wendung vom 13. November 1969 (Zusatzvertrag; SR 0.353.913.61) mass- gebend. 1.2 Der Rat der Europäischen Union hat am 27. November 2008 die vollständi- ge Anwendung des Schengen-Besitzstands in der Schweiz ab dem 12. De- zember 2008 beschlossen (Beschluss des Rates 2008/903/EG; ABl. L 327 vom 5. Dezember 2008, S. 15 – 17). Gestützt auf Art. 2 Ziff. 1 des Abkom- mens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Ent- wicklung des Schengen-Besitzstands (Schengen-Assoziierungsabkommen [SAA]; SR 0.360.268.1) sind für die Auslieferung zwischen der Schweiz und Deutschland überdies die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkom- mens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zwecks Ergänzung und Erleichterung der Anwendung des EAUe massgebend.

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1.3 Soweit die einleitend genannten Staatverträge (s. Ziff. 1.1 und 1.2) be- stimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Dies gilt auch im Verhältnis zum SDÜ (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464; 122 II 140 E. 2 S. 142). 2. Gegen einen Auslieferungshaftbefehl kann innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung bei der II. Beschwerkammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden (Art. 48 Abs. 2 IRSG i.V.m. Art. 47 IRSG; Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundesstrafgericht; SR 173.710).

Der Auslieferungshaftbefehl vom 12. Juni 2009 wurde dem Beschwerde- führer am 16. Juni 2009 eröffnet (act. 4.7). Die gleichentags erhobene Be- schwerde wurde demnach firstgerecht eingereicht, weshalb darauf einzu- treten ist.

3. In prozessualer Hinsicht verlangt der Beschwerdeführer die Einholung von Stellungnahmen seiner Rechtsvertreter sowie die Übersendung verfahrens- relevanter Akten an diese (act. 5 S. 2 f.).

Gemäss Art. 11 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfah- ren vom 20. Dezember 1968 (SR 172.021; VwVG) i.V.m. Art. 30 lit. b des Bundesgesetzes über das Bundesstrafgericht vom 4. Oktober 2002 (SR 173.71; SGG) macht das Gericht seine Mitteilungen an den Rechtsver- treter, solange der Beschwerdeführer die Vollmacht nicht widerruft. Entge- gen den Behauptungen des Beschwerdeführers (act. 5 S. 2) fehlen im vor- liegenden (wie bereits schon im vorinstanzlichen) Verfahren allerdings die fraglichen Vollmachten für die beiden vom Beschwerdeführer erwähnten Rechtsvertreter. Die Beschwerde wurde sodann durch den Beschwerdefüh- rer persönlich und nicht durch die Rechtsanwälte erhoben, welche der Be- schwerdeführer als seine Rechtsvertreter bezeichnet hat (act. 1). Ebenso wenig wurde die Stellungnahme zur Beschwerdeantwort durch die erwähn- ten Rechtsvertreter verfasst und eingereicht. Haben sich die vom Be- schwerdeführer erwähnten Rechtsanwälte beim hiesigen Gericht nicht als Rechtsvertreter des Beschwerdeführers konstituiert und sich auch sonst in keiner Art und Weise am vorliegenden Verfahren beteiligt, besteht keine

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gesetzliche Grundlage im Sinne von Art. 11 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG für die Einholung von Stellungnahmen dieser Personen oder Zu- stellung von Verfahrensakten an diese. Die Anträge des Beschwerdefüh- rers sind somit bereits aus diesem Grund abzuweisen. 4. Die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsver- fahrens bildet die Regel (BGE 117 IV 359 E. 2a S. 362; bestätigt in BGE 130 II 306 E. 2 S. 309 ff.). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls und eine Haftentlassung rechtfertigen sich ausnahmsweise, wenn der Be- schuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringt, indem er ohne Verzug nachweist, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, die eine weni- ger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG; Urteil des Bundesgerichts 1A.170/1997 vom 10. Juni 1997, E. 3a, veröffentlicht in Pra 2000 Nr. 94 S. 569), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 2-5 IRSG). Diese Auf- zählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1 S. 309; 117 IV 359 E. 2a S. 361 f.). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Aus- schlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a S. 110). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründet- heit des Auslieferungsbegehrens im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen. Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnlich Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3 S. 309 f.; 111 IV 108 E. 2 S. 110).

Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen die vorstehend an- geführte klare Praxis bestreitet (act. 5 S. 7 ff.), ist auf seine entsprechenden Rügen nicht weiter einzugehen, gehen sie vorab offensichtlich fehl.

5. Der Beschwerdeführer macht in einem weiteren Punkt verschiedene Ver- fahrensfehler im Auslieferungshaftverfahren geltend.

5.1 Zunächst bringt der Beschwerdeführer vor, ihm seien verfahrensrelevante Unterlagen wie das deutsche Auslieferungsersuchen, der deutsche oder in- ternationale Haftbefehl oder eine gleichwertige Urkunde nicht vorgelegt worden. Damit sei ihm das rechtliche Gehör nicht gewährt worden; dies sei auch nicht möglich gewesen, da diese nicht vorhanden gewesen seien (act. 1 S. 2 f.; act. 5 S. 3 ff.).

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Gemäss Art. 16 Ziff. 2 EAUe ist dem Ersuchen um vorläufige Verhaftung anzuführen, dass eine der in Art. 12 Ziff. 2 lit. a EAUe erwähnten Urkunden vorhanden ist. Dabei handelt es sich um die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift eines vollstreckbaren verurteilenden Erkenntnisses, eines Haftbe- fehls oder jede anderen, nach den Formvorschriften des ersuchenden Staates ausgestellten Urkunde mit gleicher Rechtswirkung. Das Ersuchen und die dazugehörigen Unterlagen sind dem Verfolgten und seinem Rechtsbeistand vorzulegen (Art. 52 Abs. 1 IRSG).

Aus der Haftanordnung vom 31. Mai 2009 und den SIS-Formularen (Schengener Informationssystem) vom 28. Mai 2009 geht hervor, dass ge- gen den Beschwerdeführer ein Haftbefehl der deutschen Behörden existiert (act. 4.1 bis 4.4). Sodann ist dem Einvernahmeprotokoll vom 4. Juni 2009 zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer u.a. die Haftanordnung vom

31. Mai 2009 und die SIS-Formulare vom 28. Mai 2009 vorgelegt wurden (act. 4.5 S. 2). Damit lagen ihm anlässlich seiner Einvernahme alle verfah- rensrelevanten Unterlagen gemäss Art. 16 Ziff. 2 EAUe vor. Ein weiterge- hender Anspruch des Beschwerdeführers bestand nicht. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt somit nicht vor.

5.2 Der Beschwerdeführer rügt sodann, dass ihm der Auslieferungshaftbefehl zwar ausgehändigt, aber nicht „verkündet“ worden sei (act. 1 S. 2 f.). Nach Ansicht des Beschwerdeführers seien überdies die Gerichte im Allgemei- nen mit der Einvernahme und mit der Verkündung der Haftanordnungen betraut (act. 1 S. 5). In diesem Zusammenhang erhebt er in seiner Stel- lungnahme vom 25. Juni 2009 weitere Rügen (act. 5 S. 9 ff.).

Gemäss Art. 47 Abs. 1 IRSG erlässt das Bundesamt für Justiz den Auslie- ferungshaftbefehl. Die Eröffnung dieser Verfügung erfolgt schriftlich (Art. 34 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG). Für die Einvernahme des Ver- folgten und die Aushändigung des Auslieferungshaftbefehls sind die kanto- nalen Behörden zuständig (Art. 52 Abs. 1 IRSG). Diesbezüglich bestimmen die Kantone Zuständigkeit, Organisation und Amtsführung der ausführen- den Behörden (Art. 16 Abs. 2 IRSG). Im Kanton Basel-Landschaft sieht das Dekret über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 29. März 1982 des Landrates des Kantons Basel-Landschaft (GS 28.73) die Zuständigkeit des Statthalters für Erklärungen und Einvernahmen bei Eröffnung des Aus- lieferungshaftbefehls gemäss Art. 52 Abs. 1 und 2 IRSG vor (§ 1 Abs. 1 lit. b).

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All diese gesetzlichen Vorgaben wurden bei der Eröffnung des Ausliefe- rungshaftbefehls vom 12. Juni 2009 gegen den Beschwerdeführer vollum- fänglich eingehalten (act. 4.5 und 4.7). Die in diesem Zusammenhang er- hobenen Einwände entbehren damit jeder Grundlage.

5.3 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass er durch zwei Rechts- anwälte vertreten werde und diese Mandate rechtzeitig der kantonalen Be- hörde angezeigt worden seien. Es seien indes keine rechtzeitigen Mittei- lungen über bevorstehende und vorzunehmende Rechtshandlungen an seine Rechtsvertreter erfolgt. Es sei ihnen dadurch die uneingeschränkte Teilnahme an diesen Rechtshandlungen verwehrt oder unmöglich gemacht worden. Daraus folgert der Beschwerdeführer u.a., dass der Auslieferungs- haftbefehl aufzuheben sei (act. 1 S. 3 f.).

Anlässlich seiner Einvernahme wurde der Beschwerdeführer ordnungsge- mäss auf sein Recht aufmerksam gemacht, einen Anwalt seiner Wahl zu bestellen (act. 4.5). Bei dieser Gelegenheit hat er seine Rechtsvertreter nicht bekannt gegeben. Er sagte lediglich mehrfach aus, er wolle sich zu- erst mit seinen Anwälten besprechen (a.a.O.). In den Auslieferungshaftak- ten (wie auch in den Beschwerdeakten) finden sich allerdings weder Man- datsanzeigen noch irgendwelche Hinweise, welche auf die geltend ge- machten Vertretungsverhältnisse hindeuten würden.

Da weder Mandatsanzeigen noch andere Eingaben mit gleicher Wirkung erfolgten, erweisen sich die vorstehenden Rügen des Beschwerdeführers als völlig unbegründet.

5.4 Gegen den Auslieferungshaftbefehl an sich bringt der Beschwerdeführer vor, dass es an einem ausdrücklichen deutschen Verlangen fehle (act. 1 S. 4). Ferner sei ein Auslieferungsersuchen des Landesjustizministeriums Potsdam an das Schweizer Bundesamt für Justiz in Bern erst dann zuläs- sig und dürfe gestellt werden, wenn die innerstaatlichen deutschen Rechtsmittel erschöpft seien (act. 1 S. 5 f.; act. 5 S. 11 ff.).

Gemäss Art. 16 Ziff. 2 EAUe ist dem Ersuchen um vorläufige Verhaftung u.a. anzuführen, dass die Absicht besteht, ein Auslieferungsersuchen zu stellen. Vorliegend besteht offensichtlich eine solche Absicht. Mit Schreiben des Justizministeriums Brandenburg vom 19. Juni 2009 haben die deut- schen Behörden formell um Auslieferung des Beschwerdeführers ersucht (act. 4.8). Somit erweist sich dieser Einwand des Beschwerdeführers eben- falls als völlig unbegründet. Ebenso geht seine Rüge fehl, soweit er die Rechtshängigkeit seiner in Deutschland erhobenen „Unterlassungs- und

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Verpflichtungsklage (Unterlassung der Stellung eines Auslieferungsersu- chens an das Schweizer Bundesamt für Justiz in Bern, und Verpflichtung, dass dies nicht gestellt wird und rechtswidrig ist)“ als Auslieferungshinder- nis geltend macht. Ob der Beschwerdeführer die erwähnten Verwaltungs- klagen in Deutschland erhoben hat, ist in diesem Verfahren nicht von Be- deutung. So hat gemäss ständiger Rechtsprechung die ersuchte Behörde die seit dem Eingang dem Rechtshilfeersuchen im ersuchenden Staat er- gangenen Entscheide grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Sie hat das Rechtshilfeersuchen im zulässigen Rahmen auszuführen, es sei denn, der ersuchende Staat hätte zwischenzeitlich den Rückzug des Ersuchens mit- geteilt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.218/2003 vom 17. Dezember 2003, E. 3.5). Ein solcher Rückzug liegt zu diesem Zeitpunkt nicht vor. Un- ter diesen Umständen darf die ersuchte Behörde den Ausgang des Verfah- rens in Deutschland nicht abwarten und das Auslieferungshaftverfahren rückgängig machen. Die Auslieferungshaft erweist sich deshalb auch unter diesem Blickwinkel als zulässig.

6. In materieller Hinsicht bestreitet der Beschwerdeführer den ihm vorgewor- fenen Sachverhalt (act. 5 S. 15 ff.). In diesem Zusammenhang verlangt er den Beizug der deutschen Strafakten.

Diese Bestreitung des Sachverhalts vermag keinen Haftentlassungsgrund zu begründen (s. supra Ziff. 3). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbe- fehls und eine Haftentlassung rechtfertigen sich in diesem Zusammenhang lediglich dann, wenn der Verfolgte den sogenannten Alibibeweis erbringt, indem er ohne Verzug nachweist, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG). Einen solchen Alibibeweis hat der Be- schwerdeführer weder erbracht noch liesse sich im Übrigen einen sol- chen – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht – durch bei seiner Fest- nahme beschlagnahmten Effekte oder die deutschen Strafakten erbringen (act. 4.6). Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als offen- sichtlich unbegründet und sein Antrag auf Beizug der deutschen Strafakten ist abzuweisen.

7. Zur Begründung seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer sodann schwere Mängel im Verfahren in Deutschland geltend (act. 5 S. 3 ff.). Er bringt vor, die deutschen Strafvorwürfe seien konstruiert und vorgeschoben unter Umgehung von Art. 3 Abs. 3 IRSG. Er bestreitet ebenfalls die Straf- verfolgungskompetenz der deutschen Behörden in seinem Falle. Gleichzei- tig verlangt er, dass die deutschen Behörden angehalten würden, „um Übernahme durch die Schweizer Behörden zu ersuchen und das Verfahren hierher abzugeben“ (act. 5 S. 15). Der Beschwerdeführer bringt auch vor,

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dass die deutschen Behörden in einem ihn betreffenden Fall bereits einmal gegen den Spezialitätsvorbehalt verstossen hätten (act. 5 S. 20). Es sei deshalb von einem erheblich gestörtem Vertrauensverhältnis auszugehen (act. 5 S. 22).

Diese Einwände betreffen grundsätzlich die Voraussetzungen der Ausliefe- rung selbst und sind deshalb im vorliegenden Verfahren lediglich dahinge- hend zu prüfen, ob ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen die geltend gemachten Ausschlussgründe vorliegen. Bei einer prima vista Be- trachtung ist zum einen die Subsumption der vorgeworfene Sachverhalte unter die gemeinrechtlichen Delikte Betrug, Urkundenfälschung und Er- pressung nicht auszuschliessen und zum anderen ist der geltend gemachte Umgehungstatbestand nicht ersichtlich. Ebenso lassen sich die weiteren vorgebrachten Ausschlussgründe nicht ohne weitere Abklärungen prüfen, weshalb auch unter diesem Titel die Auslieferung nicht als offensichtlich unzulässig erscheint.

8.

8.1 Der Beschwerdeführer bestreitet schliesslich das Vorliegen einer Fluchtge- fahr. Er habe seinen sozialen Lebensmittelpunkt und seine sozialen Bin- dungen in der Schweiz (Verlobte, Wohnung, Arbeit und Freunde); ausser- dem sei er ordentlich angemeldet (act. 1 S. 6, act. 5 S. 17 ff., S. 23 ff.). Er bringt sodann vor, die Fluchtgefahr könne auch mit milderen Mitteln (elektr. Fussfessel, regelmässiges Melden bei der Polizei u.a.) begegnet werden, so dass eine Aussetzung des Haftbefehls in gegen Auflagen in Frage komme (act. 1 S. 6). Im Rahmen seiner Stellungnahme vom 25. Juni 2009 benannte er die Person samt Anschrift, mit welcher er in einer festen ehe- ähnlichen Gemeinschaft lebe (act. 5 S. 17).

8.2 Die Rechtsprechung des Bundesgerichts ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr beispielsweise aus familiären Gründen überaus restriktiv und misst der Erfüllung der staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentlich grosses Ge- wicht bei (vgl. BGE 130 II 306 E. 2 S. 310 ff. m.w.H.; TPF 2008 61 E. 7; Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2005.45 vom 20. Dezember 2005, E. 2.2.2; BH.2005.8 vom 7. April 2005, E. 2.3; RR.2007.72 vom 29. Mai 2007, E. 4.2 und 4.3; RR.2007.174 vom 27. November 2007, E. 5.2; RR.2008.214 vom 16. September 2008, E. 3.2). Der Umstand, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat bereits rechtskräftig verurteilt und zur Voll- streckung dieser Freiheitsstrafe gesucht wird, wirkt sich gemäss der Recht- sprechung bei der Beurteilung der Fluchtgefahr erschwerend aus, da ledig- lich das die Strafverfolgung betreffende Auslieferungsersuchen allenfalls in

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einem Freispruch münden könnte (BGE 130 II 306 E. 2.6 S. 312; Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2005.8 vom 7. April 2005, E 2.3; RR.2008.214 vom 16. September 2008, E. 3.2.2). Gerade bei drohenden, hohen Frei- heitsstrafen ist eine Fluchtgefahr gemäss der Rechtsprechung in der Regel trotz Niederlassungsbewilligung und familiären Bindungen in der Schweiz gegeben. So wurde beispielsweise die Möglichkeit einer Verurteilung zu ei- ner langen Freiheitsstrafe als ausreichend zur Verweigerung der Haftent- lassung betrachtet, obwohl der Verfolgte in diesem Fall über eine Nieder- lassungsbewilligung verfügte, seit 18 Jahren in der Schweiz wohnte, mit ei- ner Schweizer Bürgerin verheiratet und Vater zweier Kinder im Alter von 3 und 8 Jahren war, die beide die schweizerische Nationalität besassen und im Kanton Tessin eingeschult waren (Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001, E. 3a). Vor dem Hintergrund dieser strengen Rechtsprechung bejahte die Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts die Fluchtgefahr bei einem Verfolgten, dessen Ehefrau, zwei Kinder im Alter von 7½ und 2½ Jahren sowie weitere Verwandte in der Schweiz lebten (Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2005.45 vom

20. Dezember 2005, E. 2.2.2), bei einem Verfolgten, der sich seit 10 Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufhielt und hier eine Familie mit vier Kin- dern im Alter von 1½, 3, 8 und 18 Jahren hatte (Entscheid des Bundes- strafgerichts BH.2005.8 vom 7. April 2005, E. 2.3) und bei einem Verfolg- ten, der seit seinem 17. Lebensjahr seit 10 Jahren ununterbrochen in der Schweiz lebte und seine Freundin wie auch den Freundeskreis hier hatte (Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2006.4 vom 21. März 2006, E. 2.2.1). Wenn überhaupt, wurde die Haftentlassung eher bei Verfolgten höheren Alters gewährt, d.h. von 65 Jahren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8G.66/2000 vom 5. Dezember 2000, E. 9c, was ihn freilich nicht an einer späteren Flucht hinderte) und 68 Jahren (Urteil des Bundesgerichts G.55/1993 vom 22. Oktober 1993; vgl. auch Entscheid des Bundesstrafge- richts BH.2005.8 vom 7. April 2005, E. 2.3). Auch die finanziellen Schwie- rigkeiten, in denen ein Verfolgter seine Frau und Kinder bei einer Flucht zu- rückzulassen hätte, erlauben gemäss der Rechtsprechung nicht ohne Wei- teres die Annahme, die Flucht sei derart unwahrscheinlich, dass sie mittels Ersatzmassnahmen gebannt werden könne (BGE 130 II 306 E. 2.5; Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001, E. 3a; TPF 2008 61 E. 7.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.174 vom 27. November 2007, E. 5.2.1).

8.3 Im Lichte dieser Praxis ist vorliegend von Fluchtgefahr auszugehen. Zum einen hat der Beschwerdeführer für seine Sachdarstellung keinen einzigen Beleg eingereicht. Zum anderen sind selbst die geltend gemachten Um- stände nicht geeignet, die Fluchtgefahr auszuschliessen. So wohnt der Be-

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schwerdeführer gemäss eigenen (nicht belegten) Angaben erst seit Juli 2007 fast ununterbrochen in der Schweiz und ist seither in der Schweiz un- ternehmerisch tätig (act. 5 S. 17). Er gibt sodann selber zu, dass er sich erst Anfang 2009 in der Schweiz niedergelassen hat (act. 5 S. 17). Daraus sowie aus seinen übrigen Ausführungen kann keine besonders tiefe Ver- wurzelung abgeleitet werden. Schliesslich spricht der Umstand, dass ihm in Deutschland eine mehrjährige Freiheitsstrafe droht (act. 4.1), für das Vor- liegen von Fluchtgefahr. Diese Fluchtgefahr kann durch Ersatzmassnah- men nicht gebannt werden.

9. Andere Gründe, welche eine Auslieferung offensichtlich auszuschliessen oder sonst zu einer Aufhebung der Auslieferungshaft zu führen vermöch- ten, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.

Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbe- gründet und ist daher abzuweisen.

10. Der Beschwerdeführer beantragt, der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und er sei schon für die Dauer des Be- schwerdeverfahrens aus der Auslieferungshaft zu entlassen (act. 1 S. 6).

Der Antrag um aufschiebende Wirkung wird mit dem vorliegenden Ent- scheid gegenstandslos. Eine aufschiebende Wirkung und damit eine un- verzügliche Entlassung wäre ohnehin nicht in Frage gekommen. Damit wä- re nämlich auch bei einem gutheissenden Entscheid in der Sache einem Beschwerdeführer die Flucht tatsächlich ermöglicht und der Zweck der Zwangsmassnahme vorab vereitelt worden.

11.

11.1 Der Beschwerdeführer verlangt die „Verbeiständung beider Rechtsanwälte wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage, hilfsweise wegen der gegenwärtigen Mittellosigkeit des Unterzeichners und binationaler Vor- schriften“ (act. 5 S. 3). Damit stellt er einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

11.2 Die II. Beschwerdekammer bestellt einer Partei, die nicht über die erforder- lichen Mittel verfügt, auf Antrag einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichts- los anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erschei- nen als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet

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werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Par- tei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genü- gende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 304 E. 2c).

11.3 Den vorstehenden Erwägungen (Ziff. 3 ff.) ist zu entnehmen, dass die Be- schwerde offensichtlich unbegründet war und demgemäss keine Aussicht auf Erfolg hatte. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Ver- beiständung ist deshalb bereits aus diesem Grund abzuweisen. Im Übrigen erschiene es zur Wahrung der Rechte des Beschwerdeführers nicht als notwendig, ihm einen unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bestellen. So kann aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift vom 16. Juni 2009 und in der 26 Seiten umfassenden, handschriftlichen Stellungnahme vom 25. Juni 2009 nicht geschlossen werden, er sei offen- sichtlich nicht imstande, seine Sache selber zu führen.

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berech- nung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Die Ge- richtsgebühr ist vorliegend auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 3 des Reglements).

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Erwägungen (2 Absätze)

E. 27 Januar 2009 wegen Betrugs, Urkundenfälschung und versuchter Er- pressung verlangt. Zusammengefasst wird A. darin vorgeworfen, ab Juli 2007 das Vertrauen der Geschädigten E. erschlichen zu haben. Dabei soll er sich in der zunächst freundschaftlichen Beziehung als Unternehmens- bzw. Finanzberater ausgegeben haben. Die mutmassliche Geschädigte soll daraufhin A. gegenüber ihre finanziellen Verhältnisse preisgegeben haben. Im Oktober 2007 soll A. bei der mutmasslich Geschädigten insoweit Ängste im Hinblick auf ihr Guthaben von ca. EUR 75'000.-- bei der Bank C. in Z. erregt haben, als diese sich in der Eheauseinandersetzung mit dem noch dort lebenden Ehemann befunden haben soll. Darauf hin soll sie A. auf dessen Anraten die Vollmacht gegeben haben, das Guthaben von dem Freizügigkeitskonto auf ein auf ihren Namen einzurichtendes Konto bei der D. in Y. zu transferieren. Anstatt das Guthaben entsprechend zu überwei- sen, habe A. dieses auf ein eigenes Konto bei der D. überweisen lassen, wo ihm ein Betrag von ca. EUR 70'000.-- gutgeschrieben worden sei. In der Folge soll A. dieses Geld gemäss vorgefasster Absicht für sich verwendet haben. Weiter soll am 12. November 2007 A. den mutmasslichen Geschä- digten B. angerufen und bedroht haben. Am 18. Januar 2008 soll A. so- dann eine Schadensmeldung im Namen und mit Unterschrift von B. ange- fertigt haben, welche er der Versicherung geschickt haben soll, bei welcher das Fahrzeug von B. haftpflichtversichert gewesen sei. Darin sei ein fiktiver Verkehrsunfall gemeldet worden. Zudem habe A. ein gefälschtes Schuld- anerkenntnis von B. beigelegt. Aufgrund dieses Vorgehens soll A. von der Versicherung einen Betrag von EUR 2'200.-- erhalten haben (act. 2).

B. Seit dem 28. Mai 2009 befindet sich A. im Rahmen eines schweizerischen Strafverfahrens in Untersuchungshaft (act. 4.6, 4.4, 4). Am 31. Mai 2009 ordnete das Bundesamt für Justiz (nachfolgend “Bundesamt“) die provisori- sche Auslieferungshaft an (act. 4.2). Anlässlich seiner Einvernahme wider- setzte sich A. einer vereinfachten Auslieferung an Deutschland (act. 4.5). In der Folge erliess das Bundesamt am 12. Juni 2009 einen Auslieferungs- haftbefehl, welcher A. am 16. Juni 2009 eröffnet wurde (act. 4.7).

C. Gegen diese Verfügung reicht A. bei der Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts mit Eingabe vom 16. Juni 2009, eingegangen am 18. Juni

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2009, Beschwerde ein mit dem sinngemässen Antrag, der Auslieferungs- haftbefehl vom 12. Juni 2009 sei per sofort aufzuheben (act. 1).

Das Bundesamt beantragt in seiner Vernehmlassung vom 24. Juni 2009 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge (act. 4).

Mit Schreiben vom 25. Juni 2009 hält A. zum einen an seinen Beschwer- deanträgen fest und stellt zum anderen zusätzliche Anträge (act. 5). Dabei verlangt er neu unter anderem die Einholung einer Stellungnahme seiner beiden Rechtsanwälte und die Verbeiständung durch diese.

Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Ausliefe- rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatz- protokoll (2. ZP; SR 0.353.12), welchem beide Staaten beigetreten sind, sowie der zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossene Zusatz- vertrag über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner An- wendung vom 13. November 1969 (Zusatzvertrag; SR 0.353.913.61) mass- gebend. 1.2 Der Rat der Europäischen Union hat am 27. November 2008 die vollständi- ge Anwendung des Schengen-Besitzstands in der Schweiz ab dem 12. De- zember 2008 beschlossen (Beschluss des Rates 2008/903/EG; ABl. L 327 vom 5. Dezember 2008, S. 15 – 17). Gestützt auf Art. 2 Ziff. 1 des Abkom- mens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Ent- wicklung des Schengen-Besitzstands (Schengen-Assoziierungsabkommen [SAA]; SR 0.360.268.1) sind für die Auslieferung zwischen der Schweiz und Deutschland überdies die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkom- mens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zwecks Ergänzung und Erleichterung der Anwendung des EAUe massgebend.

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1.3 Soweit die einleitend genannten Staatverträge (s. Ziff. 1.1 und 1.2) be- stimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Dies gilt auch im Verhältnis zum SDÜ (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464; 122 II 140 E. 2 S. 142). 2. Gegen einen Auslieferungshaftbefehl kann innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung bei der II. Beschwerkammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden (Art. 48 Abs. 2 IRSG i.V.m. Art. 47 IRSG; Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundesstrafgericht; SR 173.710).

Der Auslieferungshaftbefehl vom 12. Juni 2009 wurde dem Beschwerde- führer am 16. Juni 2009 eröffnet (act. 4.7). Die gleichentags erhobene Be- schwerde wurde demnach firstgerecht eingereicht, weshalb darauf einzu- treten ist.

3. In prozessualer Hinsicht verlangt der Beschwerdeführer die Einholung von Stellungnahmen seiner Rechtsvertreter sowie die Übersendung verfahrens- relevanter Akten an diese (act. 5 S. 2 f.).

Gemäss Art. 11 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfah- ren vom 20. Dezember 1968 (SR 172.021; VwVG) i.V.m. Art. 30 lit. b des Bundesgesetzes über das Bundesstrafgericht vom 4. Oktober 2002 (SR 173.71; SGG) macht das Gericht seine Mitteilungen an den Rechtsver- treter, solange der Beschwerdeführer die Vollmacht nicht widerruft. Entge- gen den Behauptungen des Beschwerdeführers (act. 5 S. 2) fehlen im vor- liegenden (wie bereits schon im vorinstanzlichen) Verfahren allerdings die fraglichen Vollmachten für die beiden vom Beschwerdeführer erwähnten Rechtsvertreter. Die Beschwerde wurde sodann durch den Beschwerdefüh- rer persönlich und nicht durch die Rechtsanwälte erhoben, welche der Be- schwerdeführer als seine Rechtsvertreter bezeichnet hat (act. 1). Ebenso wenig wurde die Stellungnahme zur Beschwerdeantwort durch die erwähn- ten Rechtsvertreter verfasst und eingereicht. Haben sich die vom Be- schwerdeführer erwähnten Rechtsanwälte beim hiesigen Gericht nicht als Rechtsvertreter des Beschwerdeführers konstituiert und sich auch sonst in keiner Art und Weise am vorliegenden Verfahren beteiligt, besteht keine

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gesetzliche Grundlage im Sinne von Art. 11 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG für die Einholung von Stellungnahmen dieser Personen oder Zu- stellung von Verfahrensakten an diese. Die Anträge des Beschwerdefüh- rers sind somit bereits aus diesem Grund abzuweisen. 4. Die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsver- fahrens bildet die Regel (BGE 117 IV 359 E. 2a S. 362; bestätigt in BGE 130 II 306 E. 2 S. 309 ff.). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls und eine Haftentlassung rechtfertigen sich ausnahmsweise, wenn der Be- schuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringt, indem er ohne Verzug nachweist, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, die eine weni- ger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG; Urteil des Bundesgerichts 1A.170/1997 vom 10. Juni 1997, E. 3a, veröffentlicht in Pra 2000 Nr. 94 S. 569), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 2-5 IRSG). Diese Auf- zählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1 S. 309; 117 IV 359 E. 2a S. 361 f.). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Aus- schlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a S. 110). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründet- heit des Auslieferungsbegehrens im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen. Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnlich Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3 S. 309 f.; 111 IV 108 E. 2 S. 110).

Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen die vorstehend an- geführte klare Praxis bestreitet (act. 5 S. 7 ff.), ist auf seine entsprechenden Rügen nicht weiter einzugehen, gehen sie vorab offensichtlich fehl.

5. Der Beschwerdeführer macht in einem weiteren Punkt verschiedene Ver- fahrensfehler im Auslieferungshaftverfahren geltend.

5.1 Zunächst bringt der Beschwerdeführer vor, ihm seien verfahrensrelevante Unterlagen wie das deutsche Auslieferungsersuchen, der deutsche oder in- ternationale Haftbefehl oder eine gleichwertige Urkunde nicht vorgelegt worden. Damit sei ihm das rechtliche Gehör nicht gewährt worden; dies sei auch nicht möglich gewesen, da diese nicht vorhanden gewesen seien (act. 1 S. 2 f.; act. 5 S. 3 ff.).

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Gemäss Art. 16 Ziff. 2 EAUe ist dem Ersuchen um vorläufige Verhaftung anzuführen, dass eine der in Art. 12 Ziff. 2 lit. a EAUe erwähnten Urkunden vorhanden ist. Dabei handelt es sich um die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift eines vollstreckbaren verurteilenden Erkenntnisses, eines Haftbe- fehls oder jede anderen, nach den Formvorschriften des ersuchenden Staates ausgestellten Urkunde mit gleicher Rechtswirkung. Das Ersuchen und die dazugehörigen Unterlagen sind dem Verfolgten und seinem Rechtsbeistand vorzulegen (Art. 52 Abs. 1 IRSG).

Aus der Haftanordnung vom 31. Mai 2009 und den SIS-Formularen (Schengener Informationssystem) vom 28. Mai 2009 geht hervor, dass ge- gen den Beschwerdeführer ein Haftbefehl der deutschen Behörden existiert (act. 4.1 bis 4.4). Sodann ist dem Einvernahmeprotokoll vom 4. Juni 2009 zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer u.a. die Haftanordnung vom

E. 31 Mai 2009 und die SIS-Formulare vom 28. Mai 2009 vorgelegt wurden (act. 4.5 S. 2). Damit lagen ihm anlässlich seiner Einvernahme alle verfah- rensrelevanten Unterlagen gemäss Art. 16 Ziff. 2 EAUe vor. Ein weiterge- hender Anspruch des Beschwerdeführers bestand nicht. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt somit nicht vor.

5.2 Der Beschwerdeführer rügt sodann, dass ihm der Auslieferungshaftbefehl zwar ausgehändigt, aber nicht „verkündet“ worden sei (act. 1 S. 2 f.). Nach Ansicht des Beschwerdeführers seien überdies die Gerichte im Allgemei- nen mit der Einvernahme und mit der Verkündung der Haftanordnungen betraut (act. 1 S. 5). In diesem Zusammenhang erhebt er in seiner Stel- lungnahme vom 25. Juni 2009 weitere Rügen (act. 5 S. 9 ff.).

Gemäss Art. 47 Abs. 1 IRSG erlässt das Bundesamt für Justiz den Auslie- ferungshaftbefehl. Die Eröffnung dieser Verfügung erfolgt schriftlich (Art. 34 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG). Für die Einvernahme des Ver- folgten und die Aushändigung des Auslieferungshaftbefehls sind die kanto- nalen Behörden zuständig (Art. 52 Abs. 1 IRSG). Diesbezüglich bestimmen die Kantone Zuständigkeit, Organisation und Amtsführung der ausführen- den Behörden (Art. 16 Abs. 2 IRSG). Im Kanton Basel-Landschaft sieht das Dekret über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 29. März 1982 des Landrates des Kantons Basel-Landschaft (GS 28.73) die Zuständigkeit des Statthalters für Erklärungen und Einvernahmen bei Eröffnung des Aus- lieferungshaftbefehls gemäss Art. 52 Abs. 1 und 2 IRSG vor (§ 1 Abs. 1 lit. b).

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All diese gesetzlichen Vorgaben wurden bei der Eröffnung des Ausliefe- rungshaftbefehls vom 12. Juni 2009 gegen den Beschwerdeführer vollum- fänglich eingehalten (act. 4.5 und 4.7). Die in diesem Zusammenhang er- hobenen Einwände entbehren damit jeder Grundlage.

5.3 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass er durch zwei Rechts- anwälte vertreten werde und diese Mandate rechtzeitig der kantonalen Be- hörde angezeigt worden seien. Es seien indes keine rechtzeitigen Mittei- lungen über bevorstehende und vorzunehmende Rechtshandlungen an seine Rechtsvertreter erfolgt. Es sei ihnen dadurch die uneingeschränkte Teilnahme an diesen Rechtshandlungen verwehrt oder unmöglich gemacht worden. Daraus folgert der Beschwerdeführer u.a., dass der Auslieferungs- haftbefehl aufzuheben sei (act. 1 S. 3 f.).

Anlässlich seiner Einvernahme wurde der Beschwerdeführer ordnungsge- mäss auf sein Recht aufmerksam gemacht, einen Anwalt seiner Wahl zu bestellen (act. 4.5). Bei dieser Gelegenheit hat er seine Rechtsvertreter nicht bekannt gegeben. Er sagte lediglich mehrfach aus, er wolle sich zu- erst mit seinen Anwälten besprechen (a.a.O.). In den Auslieferungshaftak- ten (wie auch in den Beschwerdeakten) finden sich allerdings weder Man- datsanzeigen noch irgendwelche Hinweise, welche auf die geltend ge- machten Vertretungsverhältnisse hindeuten würden.

Da weder Mandatsanzeigen noch andere Eingaben mit gleicher Wirkung erfolgten, erweisen sich die vorstehenden Rügen des Beschwerdeführers als völlig unbegründet.

5.4 Gegen den Auslieferungshaftbefehl an sich bringt der Beschwerdeführer vor, dass es an einem ausdrücklichen deutschen Verlangen fehle (act. 1 S. 4). Ferner sei ein Auslieferungsersuchen des Landesjustizministeriums Potsdam an das Schweizer Bundesamt für Justiz in Bern erst dann zuläs- sig und dürfe gestellt werden, wenn die innerstaatlichen deutschen Rechtsmittel erschöpft seien (act. 1 S. 5 f.; act. 5 S. 11 ff.).

Gemäss Art. 16 Ziff. 2 EAUe ist dem Ersuchen um vorläufige Verhaftung u.a. anzuführen, dass die Absicht besteht, ein Auslieferungsersuchen zu stellen. Vorliegend besteht offensichtlich eine solche Absicht. Mit Schreiben des Justizministeriums Brandenburg vom 19. Juni 2009 haben die deut- schen Behörden formell um Auslieferung des Beschwerdeführers ersucht (act. 4.8). Somit erweist sich dieser Einwand des Beschwerdeführers eben- falls als völlig unbegründet. Ebenso geht seine Rüge fehl, soweit er die Rechtshängigkeit seiner in Deutschland erhobenen „Unterlassungs- und

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Verpflichtungsklage (Unterlassung der Stellung eines Auslieferungsersu- chens an das Schweizer Bundesamt für Justiz in Bern, und Verpflichtung, dass dies nicht gestellt wird und rechtswidrig ist)“ als Auslieferungshinder- nis geltend macht. Ob der Beschwerdeführer die erwähnten Verwaltungs- klagen in Deutschland erhoben hat, ist in diesem Verfahren nicht von Be- deutung. So hat gemäss ständiger Rechtsprechung die ersuchte Behörde die seit dem Eingang dem Rechtshilfeersuchen im ersuchenden Staat er- gangenen Entscheide grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Sie hat das Rechtshilfeersuchen im zulässigen Rahmen auszuführen, es sei denn, der ersuchende Staat hätte zwischenzeitlich den Rückzug des Ersuchens mit- geteilt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.218/2003 vom 17. Dezember 2003, E. 3.5). Ein solcher Rückzug liegt zu diesem Zeitpunkt nicht vor. Un- ter diesen Umständen darf die ersuchte Behörde den Ausgang des Verfah- rens in Deutschland nicht abwarten und das Auslieferungshaftverfahren rückgängig machen. Die Auslieferungshaft erweist sich deshalb auch unter diesem Blickwinkel als zulässig.

6. In materieller Hinsicht bestreitet der Beschwerdeführer den ihm vorgewor- fenen Sachverhalt (act. 5 S. 15 ff.). In diesem Zusammenhang verlangt er den Beizug der deutschen Strafakten.

Diese Bestreitung des Sachverhalts vermag keinen Haftentlassungsgrund zu begründen (s. supra Ziff. 3). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbe- fehls und eine Haftentlassung rechtfertigen sich in diesem Zusammenhang lediglich dann, wenn der Verfolgte den sogenannten Alibibeweis erbringt, indem er ohne Verzug nachweist, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG). Einen solchen Alibibeweis hat der Be- schwerdeführer weder erbracht noch liesse sich im Übrigen einen sol- chen – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht – durch bei seiner Fest- nahme beschlagnahmten Effekte oder die deutschen Strafakten erbringen (act. 4.6). Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als offen- sichtlich unbegründet und sein Antrag auf Beizug der deutschen Strafakten ist abzuweisen.

7. Zur Begründung seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer sodann schwere Mängel im Verfahren in Deutschland geltend (act. 5 S. 3 ff.). Er bringt vor, die deutschen Strafvorwürfe seien konstruiert und vorgeschoben unter Umgehung von Art. 3 Abs. 3 IRSG. Er bestreitet ebenfalls die Straf- verfolgungskompetenz der deutschen Behörden in seinem Falle. Gleichzei- tig verlangt er, dass die deutschen Behörden angehalten würden, „um Übernahme durch die Schweizer Behörden zu ersuchen und das Verfahren hierher abzugeben“ (act. 5 S. 15). Der Beschwerdeführer bringt auch vor,

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dass die deutschen Behörden in einem ihn betreffenden Fall bereits einmal gegen den Spezialitätsvorbehalt verstossen hätten (act. 5 S. 20). Es sei deshalb von einem erheblich gestörtem Vertrauensverhältnis auszugehen (act. 5 S. 22).

Diese Einwände betreffen grundsätzlich die Voraussetzungen der Ausliefe- rung selbst und sind deshalb im vorliegenden Verfahren lediglich dahinge- hend zu prüfen, ob ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen die geltend gemachten Ausschlussgründe vorliegen. Bei einer prima vista Be- trachtung ist zum einen die Subsumption der vorgeworfene Sachverhalte unter die gemeinrechtlichen Delikte Betrug, Urkundenfälschung und Er- pressung nicht auszuschliessen und zum anderen ist der geltend gemachte Umgehungstatbestand nicht ersichtlich. Ebenso lassen sich die weiteren vorgebrachten Ausschlussgründe nicht ohne weitere Abklärungen prüfen, weshalb auch unter diesem Titel die Auslieferung nicht als offensichtlich unzulässig erscheint.

8.

8.1 Der Beschwerdeführer bestreitet schliesslich das Vorliegen einer Fluchtge- fahr. Er habe seinen sozialen Lebensmittelpunkt und seine sozialen Bin- dungen in der Schweiz (Verlobte, Wohnung, Arbeit und Freunde); ausser- dem sei er ordentlich angemeldet (act. 1 S. 6, act. 5 S. 17 ff., S. 23 ff.). Er bringt sodann vor, die Fluchtgefahr könne auch mit milderen Mitteln (elektr. Fussfessel, regelmässiges Melden bei der Polizei u.a.) begegnet werden, so dass eine Aussetzung des Haftbefehls in gegen Auflagen in Frage komme (act. 1 S. 6). Im Rahmen seiner Stellungnahme vom 25. Juni 2009 benannte er die Person samt Anschrift, mit welcher er in einer festen ehe- ähnlichen Gemeinschaft lebe (act. 5 S. 17).

8.2 Die Rechtsprechung des Bundesgerichts ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr beispielsweise aus familiären Gründen überaus restriktiv und misst der Erfüllung der staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentlich grosses Ge- wicht bei (vgl. BGE 130 II 306 E. 2 S. 310 ff. m.w.H.; TPF 2008 61 E. 7; Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2005.45 vom 20. Dezember 2005, E. 2.2.2; BH.2005.8 vom 7. April 2005, E. 2.3; RR.2007.72 vom 29. Mai 2007, E. 4.2 und 4.3; RR.2007.174 vom 27. November 2007, E. 5.2; RR.2008.214 vom 16. September 2008, E. 3.2). Der Umstand, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat bereits rechtskräftig verurteilt und zur Voll- streckung dieser Freiheitsstrafe gesucht wird, wirkt sich gemäss der Recht- sprechung bei der Beurteilung der Fluchtgefahr erschwerend aus, da ledig- lich das die Strafverfolgung betreffende Auslieferungsersuchen allenfalls in

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einem Freispruch münden könnte (BGE 130 II 306 E. 2.6 S. 312; Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2005.8 vom 7. April 2005, E 2.3; RR.2008.214 vom 16. September 2008, E. 3.2.2). Gerade bei drohenden, hohen Frei- heitsstrafen ist eine Fluchtgefahr gemäss der Rechtsprechung in der Regel trotz Niederlassungsbewilligung und familiären Bindungen in der Schweiz gegeben. So wurde beispielsweise die Möglichkeit einer Verurteilung zu ei- ner langen Freiheitsstrafe als ausreichend zur Verweigerung der Haftent- lassung betrachtet, obwohl der Verfolgte in diesem Fall über eine Nieder- lassungsbewilligung verfügte, seit 18 Jahren in der Schweiz wohnte, mit ei- ner Schweizer Bürgerin verheiratet und Vater zweier Kinder im Alter von 3 und 8 Jahren war, die beide die schweizerische Nationalität besassen und im Kanton Tessin eingeschult waren (Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001, E. 3a). Vor dem Hintergrund dieser strengen Rechtsprechung bejahte die Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts die Fluchtgefahr bei einem Verfolgten, dessen Ehefrau, zwei Kinder im Alter von 7½ und 2½ Jahren sowie weitere Verwandte in der Schweiz lebten (Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2005.45 vom

20. Dezember 2005, E. 2.2.2), bei einem Verfolgten, der sich seit 10 Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufhielt und hier eine Familie mit vier Kin- dern im Alter von 1½, 3, 8 und 18 Jahren hatte (Entscheid des Bundes- strafgerichts BH.2005.8 vom 7. April 2005, E. 2.3) und bei einem Verfolg- ten, der seit seinem 17. Lebensjahr seit 10 Jahren ununterbrochen in der Schweiz lebte und seine Freundin wie auch den Freundeskreis hier hatte (Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2006.4 vom 21. März 2006, E. 2.2.1). Wenn überhaupt, wurde die Haftentlassung eher bei Verfolgten höheren Alters gewährt, d.h. von 65 Jahren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8G.66/2000 vom 5. Dezember 2000, E. 9c, was ihn freilich nicht an einer späteren Flucht hinderte) und 68 Jahren (Urteil des Bundesgerichts G.55/1993 vom 22. Oktober 1993; vgl. auch Entscheid des Bundesstrafge- richts BH.2005.8 vom 7. April 2005, E. 2.3). Auch die finanziellen Schwie- rigkeiten, in denen ein Verfolgter seine Frau und Kinder bei einer Flucht zu- rückzulassen hätte, erlauben gemäss der Rechtsprechung nicht ohne Wei- teres die Annahme, die Flucht sei derart unwahrscheinlich, dass sie mittels Ersatzmassnahmen gebannt werden könne (BGE 130 II 306 E. 2.5; Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001, E. 3a; TPF 2008 61 E. 7.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.174 vom 27. November 2007, E. 5.2.1).

8.3 Im Lichte dieser Praxis ist vorliegend von Fluchtgefahr auszugehen. Zum einen hat der Beschwerdeführer für seine Sachdarstellung keinen einzigen Beleg eingereicht. Zum anderen sind selbst die geltend gemachten Um- stände nicht geeignet, die Fluchtgefahr auszuschliessen. So wohnt der Be-

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schwerdeführer gemäss eigenen (nicht belegten) Angaben erst seit Juli 2007 fast ununterbrochen in der Schweiz und ist seither in der Schweiz un- ternehmerisch tätig (act. 5 S. 17). Er gibt sodann selber zu, dass er sich erst Anfang 2009 in der Schweiz niedergelassen hat (act. 5 S. 17). Daraus sowie aus seinen übrigen Ausführungen kann keine besonders tiefe Ver- wurzelung abgeleitet werden. Schliesslich spricht der Umstand, dass ihm in Deutschland eine mehrjährige Freiheitsstrafe droht (act. 4.1), für das Vor- liegen von Fluchtgefahr. Diese Fluchtgefahr kann durch Ersatzmassnah- men nicht gebannt werden.

9. Andere Gründe, welche eine Auslieferung offensichtlich auszuschliessen oder sonst zu einer Aufhebung der Auslieferungshaft zu führen vermöch- ten, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.

Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbe- gründet und ist daher abzuweisen.

10. Der Beschwerdeführer beantragt, der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und er sei schon für die Dauer des Be- schwerdeverfahrens aus der Auslieferungshaft zu entlassen (act. 1 S. 6).

Der Antrag um aufschiebende Wirkung wird mit dem vorliegenden Ent- scheid gegenstandslos. Eine aufschiebende Wirkung und damit eine un- verzügliche Entlassung wäre ohnehin nicht in Frage gekommen. Damit wä- re nämlich auch bei einem gutheissenden Entscheid in der Sache einem Beschwerdeführer die Flucht tatsächlich ermöglicht und der Zweck der Zwangsmassnahme vorab vereitelt worden.

11.

11.1 Der Beschwerdeführer verlangt die „Verbeiständung beider Rechtsanwälte wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage, hilfsweise wegen der gegenwärtigen Mittellosigkeit des Unterzeichners und binationaler Vor- schriften“ (act. 5 S. 3). Damit stellt er einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

11.2 Die II. Beschwerdekammer bestellt einer Partei, die nicht über die erforder- lichen Mittel verfügt, auf Antrag einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichts- los anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erschei- nen als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet

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werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Par- tei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genü- gende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 304 E. 2c).

11.3 Den vorstehenden Erwägungen (Ziff. 3 ff.) ist zu entnehmen, dass die Be- schwerde offensichtlich unbegründet war und demgemäss keine Aussicht auf Erfolg hatte. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Ver- beiständung ist deshalb bereits aus diesem Grund abzuweisen. Im Übrigen erschiene es zur Wahrung der Rechte des Beschwerdeführers nicht als notwendig, ihm einen unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bestellen. So kann aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift vom 16. Juni 2009 und in der 26 Seiten umfassenden, handschriftlichen Stellungnahme vom 25. Juni 2009 nicht geschlossen werden, er sei offen- sichtlich nicht imstande, seine Sache selber zu führen.

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berech- nung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Die Ge- richtsgebühr ist vorliegend auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 3 des Reglements).

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird ab- gewiesen.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 9. Juli 2009 II. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Alex Staub und Jean-Luc Bacher, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS- LIEFERUNG, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Auslieferung an Deutschland

Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2009.200+ RP.2009.27

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Sachverhalt:

A. Die deutschen Behörden haben mit Meldung der SIRENE Deutschland vom 28. Mai 2009 um Verhaftung des deutschen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung an Deutschland ersucht (act. 4.1). Die Auslieferung wird gestützt auf einen Haftbefehl des Amtsgerichts Brandenburg vom

27. Januar 2009 wegen Betrugs, Urkundenfälschung und versuchter Er- pressung verlangt. Zusammengefasst wird A. darin vorgeworfen, ab Juli 2007 das Vertrauen der Geschädigten E. erschlichen zu haben. Dabei soll er sich in der zunächst freundschaftlichen Beziehung als Unternehmens- bzw. Finanzberater ausgegeben haben. Die mutmassliche Geschädigte soll daraufhin A. gegenüber ihre finanziellen Verhältnisse preisgegeben haben. Im Oktober 2007 soll A. bei der mutmasslich Geschädigten insoweit Ängste im Hinblick auf ihr Guthaben von ca. EUR 75'000.-- bei der Bank C. in Z. erregt haben, als diese sich in der Eheauseinandersetzung mit dem noch dort lebenden Ehemann befunden haben soll. Darauf hin soll sie A. auf dessen Anraten die Vollmacht gegeben haben, das Guthaben von dem Freizügigkeitskonto auf ein auf ihren Namen einzurichtendes Konto bei der D. in Y. zu transferieren. Anstatt das Guthaben entsprechend zu überwei- sen, habe A. dieses auf ein eigenes Konto bei der D. überweisen lassen, wo ihm ein Betrag von ca. EUR 70'000.-- gutgeschrieben worden sei. In der Folge soll A. dieses Geld gemäss vorgefasster Absicht für sich verwendet haben. Weiter soll am 12. November 2007 A. den mutmasslichen Geschä- digten B. angerufen und bedroht haben. Am 18. Januar 2008 soll A. so- dann eine Schadensmeldung im Namen und mit Unterschrift von B. ange- fertigt haben, welche er der Versicherung geschickt haben soll, bei welcher das Fahrzeug von B. haftpflichtversichert gewesen sei. Darin sei ein fiktiver Verkehrsunfall gemeldet worden. Zudem habe A. ein gefälschtes Schuld- anerkenntnis von B. beigelegt. Aufgrund dieses Vorgehens soll A. von der Versicherung einen Betrag von EUR 2'200.-- erhalten haben (act. 2).

B. Seit dem 28. Mai 2009 befindet sich A. im Rahmen eines schweizerischen Strafverfahrens in Untersuchungshaft (act. 4.6, 4.4, 4). Am 31. Mai 2009 ordnete das Bundesamt für Justiz (nachfolgend “Bundesamt“) die provisori- sche Auslieferungshaft an (act. 4.2). Anlässlich seiner Einvernahme wider- setzte sich A. einer vereinfachten Auslieferung an Deutschland (act. 4.5). In der Folge erliess das Bundesamt am 12. Juni 2009 einen Auslieferungs- haftbefehl, welcher A. am 16. Juni 2009 eröffnet wurde (act. 4.7).

C. Gegen diese Verfügung reicht A. bei der Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts mit Eingabe vom 16. Juni 2009, eingegangen am 18. Juni

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2009, Beschwerde ein mit dem sinngemässen Antrag, der Auslieferungs- haftbefehl vom 12. Juni 2009 sei per sofort aufzuheben (act. 1).

Das Bundesamt beantragt in seiner Vernehmlassung vom 24. Juni 2009 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge (act. 4).

Mit Schreiben vom 25. Juni 2009 hält A. zum einen an seinen Beschwer- deanträgen fest und stellt zum anderen zusätzliche Anträge (act. 5). Dabei verlangt er neu unter anderem die Einholung einer Stellungnahme seiner beiden Rechtsanwälte und die Verbeiständung durch diese.

Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Ausliefe- rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatz- protokoll (2. ZP; SR 0.353.12), welchem beide Staaten beigetreten sind, sowie der zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossene Zusatz- vertrag über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner An- wendung vom 13. November 1969 (Zusatzvertrag; SR 0.353.913.61) mass- gebend. 1.2 Der Rat der Europäischen Union hat am 27. November 2008 die vollständi- ge Anwendung des Schengen-Besitzstands in der Schweiz ab dem 12. De- zember 2008 beschlossen (Beschluss des Rates 2008/903/EG; ABl. L 327 vom 5. Dezember 2008, S. 15 – 17). Gestützt auf Art. 2 Ziff. 1 des Abkom- mens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Ent- wicklung des Schengen-Besitzstands (Schengen-Assoziierungsabkommen [SAA]; SR 0.360.268.1) sind für die Auslieferung zwischen der Schweiz und Deutschland überdies die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkom- mens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zwecks Ergänzung und Erleichterung der Anwendung des EAUe massgebend.

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1.3 Soweit die einleitend genannten Staatverträge (s. Ziff. 1.1 und 1.2) be- stimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Dies gilt auch im Verhältnis zum SDÜ (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464; 122 II 140 E. 2 S. 142). 2. Gegen einen Auslieferungshaftbefehl kann innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung bei der II. Beschwerkammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden (Art. 48 Abs. 2 IRSG i.V.m. Art. 47 IRSG; Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundesstrafgericht; SR 173.710).

Der Auslieferungshaftbefehl vom 12. Juni 2009 wurde dem Beschwerde- führer am 16. Juni 2009 eröffnet (act. 4.7). Die gleichentags erhobene Be- schwerde wurde demnach firstgerecht eingereicht, weshalb darauf einzu- treten ist.

3. In prozessualer Hinsicht verlangt der Beschwerdeführer die Einholung von Stellungnahmen seiner Rechtsvertreter sowie die Übersendung verfahrens- relevanter Akten an diese (act. 5 S. 2 f.).

Gemäss Art. 11 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfah- ren vom 20. Dezember 1968 (SR 172.021; VwVG) i.V.m. Art. 30 lit. b des Bundesgesetzes über das Bundesstrafgericht vom 4. Oktober 2002 (SR 173.71; SGG) macht das Gericht seine Mitteilungen an den Rechtsver- treter, solange der Beschwerdeführer die Vollmacht nicht widerruft. Entge- gen den Behauptungen des Beschwerdeführers (act. 5 S. 2) fehlen im vor- liegenden (wie bereits schon im vorinstanzlichen) Verfahren allerdings die fraglichen Vollmachten für die beiden vom Beschwerdeführer erwähnten Rechtsvertreter. Die Beschwerde wurde sodann durch den Beschwerdefüh- rer persönlich und nicht durch die Rechtsanwälte erhoben, welche der Be- schwerdeführer als seine Rechtsvertreter bezeichnet hat (act. 1). Ebenso wenig wurde die Stellungnahme zur Beschwerdeantwort durch die erwähn- ten Rechtsvertreter verfasst und eingereicht. Haben sich die vom Be- schwerdeführer erwähnten Rechtsanwälte beim hiesigen Gericht nicht als Rechtsvertreter des Beschwerdeführers konstituiert und sich auch sonst in keiner Art und Weise am vorliegenden Verfahren beteiligt, besteht keine

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gesetzliche Grundlage im Sinne von Art. 11 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG für die Einholung von Stellungnahmen dieser Personen oder Zu- stellung von Verfahrensakten an diese. Die Anträge des Beschwerdefüh- rers sind somit bereits aus diesem Grund abzuweisen. 4. Die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsver- fahrens bildet die Regel (BGE 117 IV 359 E. 2a S. 362; bestätigt in BGE 130 II 306 E. 2 S. 309 ff.). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls und eine Haftentlassung rechtfertigen sich ausnahmsweise, wenn der Be- schuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringt, indem er ohne Verzug nachweist, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, die eine weni- ger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG; Urteil des Bundesgerichts 1A.170/1997 vom 10. Juni 1997, E. 3a, veröffentlicht in Pra 2000 Nr. 94 S. 569), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 2-5 IRSG). Diese Auf- zählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1 S. 309; 117 IV 359 E. 2a S. 361 f.). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Aus- schlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a S. 110). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründet- heit des Auslieferungsbegehrens im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen. Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnlich Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3 S. 309 f.; 111 IV 108 E. 2 S. 110).

Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen die vorstehend an- geführte klare Praxis bestreitet (act. 5 S. 7 ff.), ist auf seine entsprechenden Rügen nicht weiter einzugehen, gehen sie vorab offensichtlich fehl.

5. Der Beschwerdeführer macht in einem weiteren Punkt verschiedene Ver- fahrensfehler im Auslieferungshaftverfahren geltend.

5.1 Zunächst bringt der Beschwerdeführer vor, ihm seien verfahrensrelevante Unterlagen wie das deutsche Auslieferungsersuchen, der deutsche oder in- ternationale Haftbefehl oder eine gleichwertige Urkunde nicht vorgelegt worden. Damit sei ihm das rechtliche Gehör nicht gewährt worden; dies sei auch nicht möglich gewesen, da diese nicht vorhanden gewesen seien (act. 1 S. 2 f.; act. 5 S. 3 ff.).

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Gemäss Art. 16 Ziff. 2 EAUe ist dem Ersuchen um vorläufige Verhaftung anzuführen, dass eine der in Art. 12 Ziff. 2 lit. a EAUe erwähnten Urkunden vorhanden ist. Dabei handelt es sich um die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift eines vollstreckbaren verurteilenden Erkenntnisses, eines Haftbe- fehls oder jede anderen, nach den Formvorschriften des ersuchenden Staates ausgestellten Urkunde mit gleicher Rechtswirkung. Das Ersuchen und die dazugehörigen Unterlagen sind dem Verfolgten und seinem Rechtsbeistand vorzulegen (Art. 52 Abs. 1 IRSG).

Aus der Haftanordnung vom 31. Mai 2009 und den SIS-Formularen (Schengener Informationssystem) vom 28. Mai 2009 geht hervor, dass ge- gen den Beschwerdeführer ein Haftbefehl der deutschen Behörden existiert (act. 4.1 bis 4.4). Sodann ist dem Einvernahmeprotokoll vom 4. Juni 2009 zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer u.a. die Haftanordnung vom

31. Mai 2009 und die SIS-Formulare vom 28. Mai 2009 vorgelegt wurden (act. 4.5 S. 2). Damit lagen ihm anlässlich seiner Einvernahme alle verfah- rensrelevanten Unterlagen gemäss Art. 16 Ziff. 2 EAUe vor. Ein weiterge- hender Anspruch des Beschwerdeführers bestand nicht. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt somit nicht vor.

5.2 Der Beschwerdeführer rügt sodann, dass ihm der Auslieferungshaftbefehl zwar ausgehändigt, aber nicht „verkündet“ worden sei (act. 1 S. 2 f.). Nach Ansicht des Beschwerdeführers seien überdies die Gerichte im Allgemei- nen mit der Einvernahme und mit der Verkündung der Haftanordnungen betraut (act. 1 S. 5). In diesem Zusammenhang erhebt er in seiner Stel- lungnahme vom 25. Juni 2009 weitere Rügen (act. 5 S. 9 ff.).

Gemäss Art. 47 Abs. 1 IRSG erlässt das Bundesamt für Justiz den Auslie- ferungshaftbefehl. Die Eröffnung dieser Verfügung erfolgt schriftlich (Art. 34 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG). Für die Einvernahme des Ver- folgten und die Aushändigung des Auslieferungshaftbefehls sind die kanto- nalen Behörden zuständig (Art. 52 Abs. 1 IRSG). Diesbezüglich bestimmen die Kantone Zuständigkeit, Organisation und Amtsführung der ausführen- den Behörden (Art. 16 Abs. 2 IRSG). Im Kanton Basel-Landschaft sieht das Dekret über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 29. März 1982 des Landrates des Kantons Basel-Landschaft (GS 28.73) die Zuständigkeit des Statthalters für Erklärungen und Einvernahmen bei Eröffnung des Aus- lieferungshaftbefehls gemäss Art. 52 Abs. 1 und 2 IRSG vor (§ 1 Abs. 1 lit. b).

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All diese gesetzlichen Vorgaben wurden bei der Eröffnung des Ausliefe- rungshaftbefehls vom 12. Juni 2009 gegen den Beschwerdeführer vollum- fänglich eingehalten (act. 4.5 und 4.7). Die in diesem Zusammenhang er- hobenen Einwände entbehren damit jeder Grundlage.

5.3 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass er durch zwei Rechts- anwälte vertreten werde und diese Mandate rechtzeitig der kantonalen Be- hörde angezeigt worden seien. Es seien indes keine rechtzeitigen Mittei- lungen über bevorstehende und vorzunehmende Rechtshandlungen an seine Rechtsvertreter erfolgt. Es sei ihnen dadurch die uneingeschränkte Teilnahme an diesen Rechtshandlungen verwehrt oder unmöglich gemacht worden. Daraus folgert der Beschwerdeführer u.a., dass der Auslieferungs- haftbefehl aufzuheben sei (act. 1 S. 3 f.).

Anlässlich seiner Einvernahme wurde der Beschwerdeführer ordnungsge- mäss auf sein Recht aufmerksam gemacht, einen Anwalt seiner Wahl zu bestellen (act. 4.5). Bei dieser Gelegenheit hat er seine Rechtsvertreter nicht bekannt gegeben. Er sagte lediglich mehrfach aus, er wolle sich zu- erst mit seinen Anwälten besprechen (a.a.O.). In den Auslieferungshaftak- ten (wie auch in den Beschwerdeakten) finden sich allerdings weder Man- datsanzeigen noch irgendwelche Hinweise, welche auf die geltend ge- machten Vertretungsverhältnisse hindeuten würden.

Da weder Mandatsanzeigen noch andere Eingaben mit gleicher Wirkung erfolgten, erweisen sich die vorstehenden Rügen des Beschwerdeführers als völlig unbegründet.

5.4 Gegen den Auslieferungshaftbefehl an sich bringt der Beschwerdeführer vor, dass es an einem ausdrücklichen deutschen Verlangen fehle (act. 1 S. 4). Ferner sei ein Auslieferungsersuchen des Landesjustizministeriums Potsdam an das Schweizer Bundesamt für Justiz in Bern erst dann zuläs- sig und dürfe gestellt werden, wenn die innerstaatlichen deutschen Rechtsmittel erschöpft seien (act. 1 S. 5 f.; act. 5 S. 11 ff.).

Gemäss Art. 16 Ziff. 2 EAUe ist dem Ersuchen um vorläufige Verhaftung u.a. anzuführen, dass die Absicht besteht, ein Auslieferungsersuchen zu stellen. Vorliegend besteht offensichtlich eine solche Absicht. Mit Schreiben des Justizministeriums Brandenburg vom 19. Juni 2009 haben die deut- schen Behörden formell um Auslieferung des Beschwerdeführers ersucht (act. 4.8). Somit erweist sich dieser Einwand des Beschwerdeführers eben- falls als völlig unbegründet. Ebenso geht seine Rüge fehl, soweit er die Rechtshängigkeit seiner in Deutschland erhobenen „Unterlassungs- und

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Verpflichtungsklage (Unterlassung der Stellung eines Auslieferungsersu- chens an das Schweizer Bundesamt für Justiz in Bern, und Verpflichtung, dass dies nicht gestellt wird und rechtswidrig ist)“ als Auslieferungshinder- nis geltend macht. Ob der Beschwerdeführer die erwähnten Verwaltungs- klagen in Deutschland erhoben hat, ist in diesem Verfahren nicht von Be- deutung. So hat gemäss ständiger Rechtsprechung die ersuchte Behörde die seit dem Eingang dem Rechtshilfeersuchen im ersuchenden Staat er- gangenen Entscheide grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Sie hat das Rechtshilfeersuchen im zulässigen Rahmen auszuführen, es sei denn, der ersuchende Staat hätte zwischenzeitlich den Rückzug des Ersuchens mit- geteilt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.218/2003 vom 17. Dezember 2003, E. 3.5). Ein solcher Rückzug liegt zu diesem Zeitpunkt nicht vor. Un- ter diesen Umständen darf die ersuchte Behörde den Ausgang des Verfah- rens in Deutschland nicht abwarten und das Auslieferungshaftverfahren rückgängig machen. Die Auslieferungshaft erweist sich deshalb auch unter diesem Blickwinkel als zulässig.

6. In materieller Hinsicht bestreitet der Beschwerdeführer den ihm vorgewor- fenen Sachverhalt (act. 5 S. 15 ff.). In diesem Zusammenhang verlangt er den Beizug der deutschen Strafakten.

Diese Bestreitung des Sachverhalts vermag keinen Haftentlassungsgrund zu begründen (s. supra Ziff. 3). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbe- fehls und eine Haftentlassung rechtfertigen sich in diesem Zusammenhang lediglich dann, wenn der Verfolgte den sogenannten Alibibeweis erbringt, indem er ohne Verzug nachweist, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG). Einen solchen Alibibeweis hat der Be- schwerdeführer weder erbracht noch liesse sich im Übrigen einen sol- chen – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht – durch bei seiner Fest- nahme beschlagnahmten Effekte oder die deutschen Strafakten erbringen (act. 4.6). Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als offen- sichtlich unbegründet und sein Antrag auf Beizug der deutschen Strafakten ist abzuweisen.

7. Zur Begründung seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer sodann schwere Mängel im Verfahren in Deutschland geltend (act. 5 S. 3 ff.). Er bringt vor, die deutschen Strafvorwürfe seien konstruiert und vorgeschoben unter Umgehung von Art. 3 Abs. 3 IRSG. Er bestreitet ebenfalls die Straf- verfolgungskompetenz der deutschen Behörden in seinem Falle. Gleichzei- tig verlangt er, dass die deutschen Behörden angehalten würden, „um Übernahme durch die Schweizer Behörden zu ersuchen und das Verfahren hierher abzugeben“ (act. 5 S. 15). Der Beschwerdeführer bringt auch vor,

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dass die deutschen Behörden in einem ihn betreffenden Fall bereits einmal gegen den Spezialitätsvorbehalt verstossen hätten (act. 5 S. 20). Es sei deshalb von einem erheblich gestörtem Vertrauensverhältnis auszugehen (act. 5 S. 22).

Diese Einwände betreffen grundsätzlich die Voraussetzungen der Ausliefe- rung selbst und sind deshalb im vorliegenden Verfahren lediglich dahinge- hend zu prüfen, ob ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen die geltend gemachten Ausschlussgründe vorliegen. Bei einer prima vista Be- trachtung ist zum einen die Subsumption der vorgeworfene Sachverhalte unter die gemeinrechtlichen Delikte Betrug, Urkundenfälschung und Er- pressung nicht auszuschliessen und zum anderen ist der geltend gemachte Umgehungstatbestand nicht ersichtlich. Ebenso lassen sich die weiteren vorgebrachten Ausschlussgründe nicht ohne weitere Abklärungen prüfen, weshalb auch unter diesem Titel die Auslieferung nicht als offensichtlich unzulässig erscheint.

8.

8.1 Der Beschwerdeführer bestreitet schliesslich das Vorliegen einer Fluchtge- fahr. Er habe seinen sozialen Lebensmittelpunkt und seine sozialen Bin- dungen in der Schweiz (Verlobte, Wohnung, Arbeit und Freunde); ausser- dem sei er ordentlich angemeldet (act. 1 S. 6, act. 5 S. 17 ff., S. 23 ff.). Er bringt sodann vor, die Fluchtgefahr könne auch mit milderen Mitteln (elektr. Fussfessel, regelmässiges Melden bei der Polizei u.a.) begegnet werden, so dass eine Aussetzung des Haftbefehls in gegen Auflagen in Frage komme (act. 1 S. 6). Im Rahmen seiner Stellungnahme vom 25. Juni 2009 benannte er die Person samt Anschrift, mit welcher er in einer festen ehe- ähnlichen Gemeinschaft lebe (act. 5 S. 17).

8.2 Die Rechtsprechung des Bundesgerichts ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr beispielsweise aus familiären Gründen überaus restriktiv und misst der Erfüllung der staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentlich grosses Ge- wicht bei (vgl. BGE 130 II 306 E. 2 S. 310 ff. m.w.H.; TPF 2008 61 E. 7; Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2005.45 vom 20. Dezember 2005, E. 2.2.2; BH.2005.8 vom 7. April 2005, E. 2.3; RR.2007.72 vom 29. Mai 2007, E. 4.2 und 4.3; RR.2007.174 vom 27. November 2007, E. 5.2; RR.2008.214 vom 16. September 2008, E. 3.2). Der Umstand, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat bereits rechtskräftig verurteilt und zur Voll- streckung dieser Freiheitsstrafe gesucht wird, wirkt sich gemäss der Recht- sprechung bei der Beurteilung der Fluchtgefahr erschwerend aus, da ledig- lich das die Strafverfolgung betreffende Auslieferungsersuchen allenfalls in

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einem Freispruch münden könnte (BGE 130 II 306 E. 2.6 S. 312; Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2005.8 vom 7. April 2005, E 2.3; RR.2008.214 vom 16. September 2008, E. 3.2.2). Gerade bei drohenden, hohen Frei- heitsstrafen ist eine Fluchtgefahr gemäss der Rechtsprechung in der Regel trotz Niederlassungsbewilligung und familiären Bindungen in der Schweiz gegeben. So wurde beispielsweise die Möglichkeit einer Verurteilung zu ei- ner langen Freiheitsstrafe als ausreichend zur Verweigerung der Haftent- lassung betrachtet, obwohl der Verfolgte in diesem Fall über eine Nieder- lassungsbewilligung verfügte, seit 18 Jahren in der Schweiz wohnte, mit ei- ner Schweizer Bürgerin verheiratet und Vater zweier Kinder im Alter von 3 und 8 Jahren war, die beide die schweizerische Nationalität besassen und im Kanton Tessin eingeschult waren (Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001, E. 3a). Vor dem Hintergrund dieser strengen Rechtsprechung bejahte die Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts die Fluchtgefahr bei einem Verfolgten, dessen Ehefrau, zwei Kinder im Alter von 7½ und 2½ Jahren sowie weitere Verwandte in der Schweiz lebten (Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2005.45 vom

20. Dezember 2005, E. 2.2.2), bei einem Verfolgten, der sich seit 10 Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufhielt und hier eine Familie mit vier Kin- dern im Alter von 1½, 3, 8 und 18 Jahren hatte (Entscheid des Bundes- strafgerichts BH.2005.8 vom 7. April 2005, E. 2.3) und bei einem Verfolg- ten, der seit seinem 17. Lebensjahr seit 10 Jahren ununterbrochen in der Schweiz lebte und seine Freundin wie auch den Freundeskreis hier hatte (Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2006.4 vom 21. März 2006, E. 2.2.1). Wenn überhaupt, wurde die Haftentlassung eher bei Verfolgten höheren Alters gewährt, d.h. von 65 Jahren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8G.66/2000 vom 5. Dezember 2000, E. 9c, was ihn freilich nicht an einer späteren Flucht hinderte) und 68 Jahren (Urteil des Bundesgerichts G.55/1993 vom 22. Oktober 1993; vgl. auch Entscheid des Bundesstrafge- richts BH.2005.8 vom 7. April 2005, E. 2.3). Auch die finanziellen Schwie- rigkeiten, in denen ein Verfolgter seine Frau und Kinder bei einer Flucht zu- rückzulassen hätte, erlauben gemäss der Rechtsprechung nicht ohne Wei- teres die Annahme, die Flucht sei derart unwahrscheinlich, dass sie mittels Ersatzmassnahmen gebannt werden könne (BGE 130 II 306 E. 2.5; Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001, E. 3a; TPF 2008 61 E. 7.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.174 vom 27. November 2007, E. 5.2.1).

8.3 Im Lichte dieser Praxis ist vorliegend von Fluchtgefahr auszugehen. Zum einen hat der Beschwerdeführer für seine Sachdarstellung keinen einzigen Beleg eingereicht. Zum anderen sind selbst die geltend gemachten Um- stände nicht geeignet, die Fluchtgefahr auszuschliessen. So wohnt der Be-

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schwerdeführer gemäss eigenen (nicht belegten) Angaben erst seit Juli 2007 fast ununterbrochen in der Schweiz und ist seither in der Schweiz un- ternehmerisch tätig (act. 5 S. 17). Er gibt sodann selber zu, dass er sich erst Anfang 2009 in der Schweiz niedergelassen hat (act. 5 S. 17). Daraus sowie aus seinen übrigen Ausführungen kann keine besonders tiefe Ver- wurzelung abgeleitet werden. Schliesslich spricht der Umstand, dass ihm in Deutschland eine mehrjährige Freiheitsstrafe droht (act. 4.1), für das Vor- liegen von Fluchtgefahr. Diese Fluchtgefahr kann durch Ersatzmassnah- men nicht gebannt werden.

9. Andere Gründe, welche eine Auslieferung offensichtlich auszuschliessen oder sonst zu einer Aufhebung der Auslieferungshaft zu führen vermöch- ten, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.

Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbe- gründet und ist daher abzuweisen.

10. Der Beschwerdeführer beantragt, der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und er sei schon für die Dauer des Be- schwerdeverfahrens aus der Auslieferungshaft zu entlassen (act. 1 S. 6).

Der Antrag um aufschiebende Wirkung wird mit dem vorliegenden Ent- scheid gegenstandslos. Eine aufschiebende Wirkung und damit eine un- verzügliche Entlassung wäre ohnehin nicht in Frage gekommen. Damit wä- re nämlich auch bei einem gutheissenden Entscheid in der Sache einem Beschwerdeführer die Flucht tatsächlich ermöglicht und der Zweck der Zwangsmassnahme vorab vereitelt worden.

11.

11.1 Der Beschwerdeführer verlangt die „Verbeiständung beider Rechtsanwälte wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage, hilfsweise wegen der gegenwärtigen Mittellosigkeit des Unterzeichners und binationaler Vor- schriften“ (act. 5 S. 3). Damit stellt er einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

11.2 Die II. Beschwerdekammer bestellt einer Partei, die nicht über die erforder- lichen Mittel verfügt, auf Antrag einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichts- los anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erschei- nen als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet

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werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Par- tei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genü- gende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 304 E. 2c).

11.3 Den vorstehenden Erwägungen (Ziff. 3 ff.) ist zu entnehmen, dass die Be- schwerde offensichtlich unbegründet war und demgemäss keine Aussicht auf Erfolg hatte. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Ver- beiständung ist deshalb bereits aus diesem Grund abzuweisen. Im Übrigen erschiene es zur Wahrung der Rechte des Beschwerdeführers nicht als notwendig, ihm einen unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bestellen. So kann aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift vom 16. Juni 2009 und in der 26 Seiten umfassenden, handschriftlichen Stellungnahme vom 25. Juni 2009 nicht geschlossen werden, er sei offen- sichtlich nicht imstande, seine Sache selber zu führen.

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berech- nung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Die Ge- richtsgebühr ist vorliegend auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 3 des Reglements).

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird ab- gewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 10. Juli 2009

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A. - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung

Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).

Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die

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Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).