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RR.2010.232

Bundesstrafgericht · 2010-11-08 · Deutsch CH

Auslieferung an Deutschland. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG) betr. Nachtragsersuchen. Gesuch um Fristwiederherstellung (Art. 24 Abs. 1 VwVG).

Erwägungen (2 Absätze)

E. 28 Mai 2009 um Verhaftung des deutschen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung an Deutschland ersucht haben; die Auslieferung gestützt auf einen Haftbefehl des Amtsgerichts Brandenburg vom 27. Januar 2009 we- gen Betrugs, Urkundenfälschung und versuchter Erpressung verlangt wur- de (s. RR.2009.200);

- das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) am 31. Mai 2009 die proviso- rische Auslieferungshaft gegen A. anordnete, der sich damals im Rahmen eines schweizerischen Strafverfahrens in Untersuchungshaft befand; mit Verfügung vom 31. August 2009 das BJ die Auslieferung von A. an Deutschland für die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Straf- taten bewilligte; A. dagegen Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhob; seine Beschwerde mit Entscheid vom 16. März 2010 abgewiesen wurde (s. RR.2009.309); auf eine dagegen erhobene Beschwerde das Bundesgericht mit Urteil vom 8. April 2010 nicht eintrat; in der Folge A. am 25. Mai 2010 an Deutschland ausgeliefert wurde (act. 1.2);

- noch während des Beschwerdeverfahrens das Justizministerium Mecklen- burg-Vorpommern mit Nachtragsersuchen vom 3. November 2009 bzw.

5. Januar 2010 formell um Auslieferung von A. ersucht hatte; die Ausliefe- rung gestützt auf das Gesamturteil des Landgerichts Rostock vom 19. Juni 2007 bzw. 1. Dezember 2008 sowie die darin einbezogenen Urteile des Amtsgerichts Rostock vom 2. August 2007 und 25. September 2008 wegen Betrugs (z.T. Beihilfe, Anstiftung oder Versuchs dazu), Urkundenfälschung, Kreditkartenmissbrauchs, Amtsanmassung (in einem Fall Anstiftung dazu) und Diebstahls verlangt wurde (act. 4.3 – 4.5);

- A. anlässlich seiner Einvernahme vom 9. Februar 2010 in Anwesenheit sei- nes Rechtsvertreters, Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth, erklärte, mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden zu sein (act. 1.3; act. 4.7); am 11. Februar 2010 A. zum Nachtragsersuchen Stellung nahm (act. 4.8); sein Rechtsvertreter sich innerhalb der erstreckten Frist nicht vernehmen liess;

- mit Auslieferungsentscheid vom 31. Mai 2010 das BJ die Auslieferung für die dem Auslieferungsersuchen vom 3. November 2009 bzw. 5. Ja- nuar 2010 des Justizministeriums Mecklenburg-Vorpommern zugrunde lie- genden Straftaten teilweise bewilligte (act. 1.2);

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- der Auslieferungsentscheid vom 31. Mai 2010 Rechtsanwalt Fingerhuth am

1. Juni 2010 zugestellt wurde (act. 5.1);

- unter Bezugnahme auf diesen Auslieferungsentscheid vom 31. Mai 2010 Rechtsanwalt Fingerhuth dem BJ mit Schreiben vom 7. Juni 2010 mitteilt, „dass wir dagegen innert Frist Beschwerde erheben werden“ (act. 4.13); entgegen dieser Ankündigung bei der Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts innerhalb der Rechtsmittelfrist keine Beschwerde einging;

- mit Schreiben vom 17. September 2010, hierorts eingegangen am 7. Okto- ber 2010, A. formell das Gesuch um Fristwiederherstellung stellt und gleichzeitig Beschwerde gegen den Auslieferungsentscheid vom

E. 31 Mai 2010 erhebt (act. 1);

- der Beschwerdeführer im Einzelnen ausführt, dass er gegen die zwangs- weise Beiordnung von Rechtsanwalt Fingerhuth durch das Bezirksgericht Uster Rechtsmittel ergriffen habe und darüber das BJ in Kenntnis gesetzt habe (act. 1 S. 2); er geltend macht, dass der deutsche Rechtsanwalt Det- lef Knoch sein gewählter Verteidiger sei; er rügt, dass das BJ den Ausliefe- rungsentscheid in Kenntnis der „Vertretungsvollmachten i.V.m. dem Be- kanntsein der Probleme des Unterzeichners mit seinem amtlichen Verteidi- ger – Rechtsanwalt Fingerhuth aus Zürich“ ausschliesslich Letzterem zu- gestellt habe (act. 1 S. 2);

- der Beschwerdeführer sodann erklärt, dass Rechtsanwalt Fingerhuth ihm den Auslieferungsentscheid nicht zugestellt habe und dass der Ausliefe- rungsentscheid ihm persönlich erst am 10. September 2010 zugestellt wor- den sei (act. 1 S. 2 f.); der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass er an- lässlich seiner Anhörung angekündigt habe, sich mit den zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln gegen das Auslieferungsersuchen zur Wehr zu setzen (act. 1 S. 3); der Beschwerdeführer in seinem an das hiesige Ge- richt adressierte Schreiben vom 25. Oktober 2010, das von Rechtsanwalt Knoch allerdings lediglich per Fax übermittelt wurde, hinzufügt, dass nicht nachvollzogen werden könne, weshalb Rechtsanwalt Fingerhuth trotz ein- deutigen Auftrages kein Rechtsmittel erhoben habe und weshalb der Aus- lieferungsentscheid nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist an ihn zugestellt worden sei (act. 9);

- der Beschwerdeführer somit zur Begründung seines Gesuchs um Fristwie- derherstellung vorbringt, dass durch diese Vorgehensweise des BJ und von Rechtsanwalt Fingerhuth er sowie sein deutscher Wahlverteidiger daran

- 4 -

gehindert worden seien, innert Frist Beschwerde gegen den Auslieferungs- entscheid zu erheben; sich der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen gleichzeitig aber auch auf den Standpunkt stellt, dass der Auslieferungs- entscheid an die falsche Rechtsvertretung zugestellt worden sei; er somit sinngemäss auch die mangelhafte Eröffnung des Auslieferungsentscheides geltend macht bzw. sich im Ergebnis auf die Nichtigkeit des Auslieferungs- entscheides beruft;

- gegen Auslieferungsentscheide des BJ innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen [IRSG; SR 351.1]; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver- fahren [VwVG; SR 172.021]; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom

4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht [SGG, SR 173.71]; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht [SR 173.710]);

- die Eröffnung des Auslieferungsentscheides schriftlich an die Partei zu er- folgen hat (Art. 34 Abs. 1 VwVG); bis auf Widerruf der Vollmacht die Be- hörde alle für die Partei bestimmten Zustellungen an deren Vertreter vorzu- nehmen hat (Art. 11 Abs. 3 VwVG); die Beschwerdefrist an dem auf die Mitteilung folgenden Tage zu laufen beginnt (Art. 20 Abs. 1 VwVG);

- der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Februar 2010 dem BJ seine Vollmachtserteilung an Rechtsanwalt Fingerhuth sowie an Rechtsanwalt Knoch hat zukommen lassen (act. 4.8); gemäss den vorliegenden Akten diese Vollmacht nicht widerrufen wurde; demzufolge der Beschwerdeführer entgegen seiner Darstellung im Zeitpunkt des Auslieferungsentscheides vom 31. Mai 2010 durch Rechtsanwalt Fingerhuth vertreten war; am Rande bemerkt sei, dass der Beschwerdeführer selber in seinem an das hiesige Gericht adressierte Schreiben vom 25. Oktober 2010, das durch Rechts- anwalt Knoch per Fax übermittelt wurde, angibt, dass er Rechtsanwalt Fin- gerhuth den eindeutigen Auftrag zur Erhebung der Beschwerde erteilt habe (act. 9); der Auslieferungsentscheid demnach zu Recht Rechtsanwalt Fin- gerhuth zugestellt wurde; diesem der Auslieferungsentscheid am 1. Juni 2010 eröffnet wurde (act. 5.1); entgegen seiner Auffassung der Beschwer- deführer die Eröffnung des Auslieferungsentscheides an seinen Rechtsver- treter gegen sich gelten lassen muss; durch diese gesetzeskonforme Eröff- nung der Fristenlauf ausgelöst wurde; die Frist zur Einreichung der Be-

- 5 -

schwerde demnach am 1. Juli 2010 endete; trotz Ankündigung seines Rechtsvertreters (act. 4.13) innert Frist keine Beschwerde erhoben wurde;

- eine Frist wiederhergestellt wird, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertre- ter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 24 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG); die Wiederherstellung demnach an formelle wie materielle Voraussetzungen geknüpft wird; die formellen Voraussetzungen vorliegend gegeben sind, weshalb auf das Wiederherstellungsgesuch einzutreten ist;

- in materieller Hinsicht ein Hinderungsgrund im Interesse der Rechtssicher- heit und eines geordneten Verfahrens nicht leichthin angenommen werden darf (STEFAN VOGEL, in: AUER/MÜLLER/SCHINDLER [Hrsg.], VwVG Kommen- tar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 24 N. 7, mit weiteren Hinweisen); als unverschuldet im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG ein Versäumnis nur dann gelten kann, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der Partei beziehungsweise der Vertretung keine Nachläs- sigkeit vorgeworfen werden kann (vgl. BGE 110 Ib 95 E. 2); als erheblich mit anderen Worten nur solche Gründe zu betrachten sind, die der Partei auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung ihrer Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten (VOGEL, a.a.O., Art. 24 N. 10); der Gesuchsteller sich das schuldhafte Verhalten eines Vertreters anrechnen lassen muss (VOGEL, a.a.O., Art. 24 N. 17);

- der Beschwerdeführer das Versäumnis seinem Rechtsvertreter anlastet und ihm dabei schuldhaftes Verhalten vorwirft; vorliegend offen bleiben kann, ob dies in der Sache zutrifft, da der Beschwerdeführer sich ohnehin das Verschulden seines Vertreters anrechnen lassen müsste; demnach die geltend gemachte Verhinderung nicht als unverschuldet im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG gelten kann; das Wiederherstellungsgesuch demnach abzuweisen und auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer als unterlie- gende Partei zu gelten hat und grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tra- gen hat; es sich vorliegend rechtfertigt, auf die Ansetzung einer Gerichts- gebühr zu verzichten (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG);

- eine Partei, die im Ausland wohnt, gemäss Art. 80m lit. b IRSG i.V.m. Art. 9 IRSV ein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnen muss, ansonsten die Zustellung unterbleiben kann;

- 6 -

- der in Deutschland inhaftierte Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Ok- tober 2010 aufgefordert wurde, innerhalb der ihm angesetzten Frist in der Schweiz ein Zustelldomizil (eine Adresse, an die alle gerichtlichen Schrift- stücke rechtsgültig übermittelt werden können) zu bezeichnen, ansonsten weitere Zustellungen durch das Bundesstrafgericht grundsätzlich unterblei- ben und insbesondere der Schlussentscheid nicht zugestellt wird (act. 3);

- innert Frist der Beschwerdeführer neben der Geschäftsadresse seines Rechtsanwaltes in Deutschland zwei Zustelladressen in der Schweiz ange- geben hat (act. 6); es sich bei der einen Adresse um seine Wohnsitzadres- se in Z. handeln soll; der Beschwerdeführer hierzu ausführt, dass ihm die Post aufgrund eines Postnachsendeauftrag jeweils nachgesandt werde; es sich bei der zweiten angegebenen Adresse um die Geschäftsadresse von Rechtsanwalt Fingerhuth handelt, welcher nach Darstellung des Be- schwerdeführers dahingehend orientiert sei (act. 6);

- die Aufgabe von Gerichtsurkunden an Postlageradressen oder ins Ausland nicht möglich ist (BERNARD MAITRE/VANESSA THALMANN [KASPAR PLÜSS], in: WALDMANN / WEISSENBERGER [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich / Basel / Genf 2009, Art. 20 N. 27), wie der Beschwerdeführer bereits selber weiss (act. 6 S. 2); demnach der vorliegende Entscheid an die Geschäftsadresse von Rechtsanwalt Fin- gerhuth zuzustellen ist (vgl. act. 7 und 8).

- 7 -

Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Dispositiv
  1. Das Gesuch um Fristwiederherstellung wird abgewiesen.
  2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  3. Es werden keine Kosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 8. November 2010 II. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Detlef Knoch, Zu- stelladresse: Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS- LIEFERUNG, Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an Deutschland

Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG) betr. Nach- tragsersuchen

Gesuch um Fristwiederherstellung (Art. 24 Abs.1 VwVG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2010.232

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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die deutschen Behörden mit Meldung der SIRENE Deutschland vom

28. Mai 2009 um Verhaftung des deutschen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung an Deutschland ersucht haben; die Auslieferung gestützt auf einen Haftbefehl des Amtsgerichts Brandenburg vom 27. Januar 2009 we- gen Betrugs, Urkundenfälschung und versuchter Erpressung verlangt wur- de (s. RR.2009.200);

- das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) am 31. Mai 2009 die proviso- rische Auslieferungshaft gegen A. anordnete, der sich damals im Rahmen eines schweizerischen Strafverfahrens in Untersuchungshaft befand; mit Verfügung vom 31. August 2009 das BJ die Auslieferung von A. an Deutschland für die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Straf- taten bewilligte; A. dagegen Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhob; seine Beschwerde mit Entscheid vom 16. März 2010 abgewiesen wurde (s. RR.2009.309); auf eine dagegen erhobene Beschwerde das Bundesgericht mit Urteil vom 8. April 2010 nicht eintrat; in der Folge A. am 25. Mai 2010 an Deutschland ausgeliefert wurde (act. 1.2);

- noch während des Beschwerdeverfahrens das Justizministerium Mecklen- burg-Vorpommern mit Nachtragsersuchen vom 3. November 2009 bzw.

5. Januar 2010 formell um Auslieferung von A. ersucht hatte; die Ausliefe- rung gestützt auf das Gesamturteil des Landgerichts Rostock vom 19. Juni 2007 bzw. 1. Dezember 2008 sowie die darin einbezogenen Urteile des Amtsgerichts Rostock vom 2. August 2007 und 25. September 2008 wegen Betrugs (z.T. Beihilfe, Anstiftung oder Versuchs dazu), Urkundenfälschung, Kreditkartenmissbrauchs, Amtsanmassung (in einem Fall Anstiftung dazu) und Diebstahls verlangt wurde (act. 4.3 – 4.5);

- A. anlässlich seiner Einvernahme vom 9. Februar 2010 in Anwesenheit sei- nes Rechtsvertreters, Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth, erklärte, mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden zu sein (act. 1.3; act. 4.7); am 11. Februar 2010 A. zum Nachtragsersuchen Stellung nahm (act. 4.8); sein Rechtsvertreter sich innerhalb der erstreckten Frist nicht vernehmen liess;

- mit Auslieferungsentscheid vom 31. Mai 2010 das BJ die Auslieferung für die dem Auslieferungsersuchen vom 3. November 2009 bzw. 5. Ja- nuar 2010 des Justizministeriums Mecklenburg-Vorpommern zugrunde lie- genden Straftaten teilweise bewilligte (act. 1.2);

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- der Auslieferungsentscheid vom 31. Mai 2010 Rechtsanwalt Fingerhuth am

1. Juni 2010 zugestellt wurde (act. 5.1);

- unter Bezugnahme auf diesen Auslieferungsentscheid vom 31. Mai 2010 Rechtsanwalt Fingerhuth dem BJ mit Schreiben vom 7. Juni 2010 mitteilt, „dass wir dagegen innert Frist Beschwerde erheben werden“ (act. 4.13); entgegen dieser Ankündigung bei der Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts innerhalb der Rechtsmittelfrist keine Beschwerde einging;

- mit Schreiben vom 17. September 2010, hierorts eingegangen am 7. Okto- ber 2010, A. formell das Gesuch um Fristwiederherstellung stellt und gleichzeitig Beschwerde gegen den Auslieferungsentscheid vom

31. Mai 2010 erhebt (act. 1);

- der Beschwerdeführer im Einzelnen ausführt, dass er gegen die zwangs- weise Beiordnung von Rechtsanwalt Fingerhuth durch das Bezirksgericht Uster Rechtsmittel ergriffen habe und darüber das BJ in Kenntnis gesetzt habe (act. 1 S. 2); er geltend macht, dass der deutsche Rechtsanwalt Det- lef Knoch sein gewählter Verteidiger sei; er rügt, dass das BJ den Ausliefe- rungsentscheid in Kenntnis der „Vertretungsvollmachten i.V.m. dem Be- kanntsein der Probleme des Unterzeichners mit seinem amtlichen Verteidi- ger – Rechtsanwalt Fingerhuth aus Zürich“ ausschliesslich Letzterem zu- gestellt habe (act. 1 S. 2);

- der Beschwerdeführer sodann erklärt, dass Rechtsanwalt Fingerhuth ihm den Auslieferungsentscheid nicht zugestellt habe und dass der Ausliefe- rungsentscheid ihm persönlich erst am 10. September 2010 zugestellt wor- den sei (act. 1 S. 2 f.); der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass er an- lässlich seiner Anhörung angekündigt habe, sich mit den zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln gegen das Auslieferungsersuchen zur Wehr zu setzen (act. 1 S. 3); der Beschwerdeführer in seinem an das hiesige Ge- richt adressierte Schreiben vom 25. Oktober 2010, das von Rechtsanwalt Knoch allerdings lediglich per Fax übermittelt wurde, hinzufügt, dass nicht nachvollzogen werden könne, weshalb Rechtsanwalt Fingerhuth trotz ein- deutigen Auftrages kein Rechtsmittel erhoben habe und weshalb der Aus- lieferungsentscheid nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist an ihn zugestellt worden sei (act. 9);

- der Beschwerdeführer somit zur Begründung seines Gesuchs um Fristwie- derherstellung vorbringt, dass durch diese Vorgehensweise des BJ und von Rechtsanwalt Fingerhuth er sowie sein deutscher Wahlverteidiger daran

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gehindert worden seien, innert Frist Beschwerde gegen den Auslieferungs- entscheid zu erheben; sich der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen gleichzeitig aber auch auf den Standpunkt stellt, dass der Auslieferungs- entscheid an die falsche Rechtsvertretung zugestellt worden sei; er somit sinngemäss auch die mangelhafte Eröffnung des Auslieferungsentscheides geltend macht bzw. sich im Ergebnis auf die Nichtigkeit des Auslieferungs- entscheides beruft;

- gegen Auslieferungsentscheide des BJ innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen [IRSG; SR 351.1]; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver- fahren [VwVG; SR 172.021]; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom

4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht [SGG, SR 173.71]; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht [SR 173.710]);

- die Eröffnung des Auslieferungsentscheides schriftlich an die Partei zu er- folgen hat (Art. 34 Abs. 1 VwVG); bis auf Widerruf der Vollmacht die Be- hörde alle für die Partei bestimmten Zustellungen an deren Vertreter vorzu- nehmen hat (Art. 11 Abs. 3 VwVG); die Beschwerdefrist an dem auf die Mitteilung folgenden Tage zu laufen beginnt (Art. 20 Abs. 1 VwVG);

- der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Februar 2010 dem BJ seine Vollmachtserteilung an Rechtsanwalt Fingerhuth sowie an Rechtsanwalt Knoch hat zukommen lassen (act. 4.8); gemäss den vorliegenden Akten diese Vollmacht nicht widerrufen wurde; demzufolge der Beschwerdeführer entgegen seiner Darstellung im Zeitpunkt des Auslieferungsentscheides vom 31. Mai 2010 durch Rechtsanwalt Fingerhuth vertreten war; am Rande bemerkt sei, dass der Beschwerdeführer selber in seinem an das hiesige Gericht adressierte Schreiben vom 25. Oktober 2010, das durch Rechts- anwalt Knoch per Fax übermittelt wurde, angibt, dass er Rechtsanwalt Fin- gerhuth den eindeutigen Auftrag zur Erhebung der Beschwerde erteilt habe (act. 9); der Auslieferungsentscheid demnach zu Recht Rechtsanwalt Fin- gerhuth zugestellt wurde; diesem der Auslieferungsentscheid am 1. Juni 2010 eröffnet wurde (act. 5.1); entgegen seiner Auffassung der Beschwer- deführer die Eröffnung des Auslieferungsentscheides an seinen Rechtsver- treter gegen sich gelten lassen muss; durch diese gesetzeskonforme Eröff- nung der Fristenlauf ausgelöst wurde; die Frist zur Einreichung der Be-

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schwerde demnach am 1. Juli 2010 endete; trotz Ankündigung seines Rechtsvertreters (act. 4.13) innert Frist keine Beschwerde erhoben wurde;

- eine Frist wiederhergestellt wird, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertre- ter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 24 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG); die Wiederherstellung demnach an formelle wie materielle Voraussetzungen geknüpft wird; die formellen Voraussetzungen vorliegend gegeben sind, weshalb auf das Wiederherstellungsgesuch einzutreten ist;

- in materieller Hinsicht ein Hinderungsgrund im Interesse der Rechtssicher- heit und eines geordneten Verfahrens nicht leichthin angenommen werden darf (STEFAN VOGEL, in: AUER/MÜLLER/SCHINDLER [Hrsg.], VwVG Kommen- tar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 24 N. 7, mit weiteren Hinweisen); als unverschuldet im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG ein Versäumnis nur dann gelten kann, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der Partei beziehungsweise der Vertretung keine Nachläs- sigkeit vorgeworfen werden kann (vgl. BGE 110 Ib 95 E. 2); als erheblich mit anderen Worten nur solche Gründe zu betrachten sind, die der Partei auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung ihrer Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten (VOGEL, a.a.O., Art. 24 N. 10); der Gesuchsteller sich das schuldhafte Verhalten eines Vertreters anrechnen lassen muss (VOGEL, a.a.O., Art. 24 N. 17);

- der Beschwerdeführer das Versäumnis seinem Rechtsvertreter anlastet und ihm dabei schuldhaftes Verhalten vorwirft; vorliegend offen bleiben kann, ob dies in der Sache zutrifft, da der Beschwerdeführer sich ohnehin das Verschulden seines Vertreters anrechnen lassen müsste; demnach die geltend gemachte Verhinderung nicht als unverschuldet im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG gelten kann; das Wiederherstellungsgesuch demnach abzuweisen und auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer als unterlie- gende Partei zu gelten hat und grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tra- gen hat; es sich vorliegend rechtfertigt, auf die Ansetzung einer Gerichts- gebühr zu verzichten (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG);

- eine Partei, die im Ausland wohnt, gemäss Art. 80m lit. b IRSG i.V.m. Art. 9 IRSV ein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnen muss, ansonsten die Zustellung unterbleiben kann;

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- der in Deutschland inhaftierte Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Ok- tober 2010 aufgefordert wurde, innerhalb der ihm angesetzten Frist in der Schweiz ein Zustelldomizil (eine Adresse, an die alle gerichtlichen Schrift- stücke rechtsgültig übermittelt werden können) zu bezeichnen, ansonsten weitere Zustellungen durch das Bundesstrafgericht grundsätzlich unterblei- ben und insbesondere der Schlussentscheid nicht zugestellt wird (act. 3);

- innert Frist der Beschwerdeführer neben der Geschäftsadresse seines Rechtsanwaltes in Deutschland zwei Zustelladressen in der Schweiz ange- geben hat (act. 6); es sich bei der einen Adresse um seine Wohnsitzadres- se in Z. handeln soll; der Beschwerdeführer hierzu ausführt, dass ihm die Post aufgrund eines Postnachsendeauftrag jeweils nachgesandt werde; es sich bei der zweiten angegebenen Adresse um die Geschäftsadresse von Rechtsanwalt Fingerhuth handelt, welcher nach Darstellung des Be- schwerdeführers dahingehend orientiert sei (act. 6);

- die Aufgabe von Gerichtsurkunden an Postlageradressen oder ins Ausland nicht möglich ist (BERNARD MAITRE/VANESSA THALMANN [KASPAR PLÜSS], in: WALDMANN / WEISSENBERGER [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich / Basel / Genf 2009, Art. 20 N. 27), wie der Beschwerdeführer bereits selber weiss (act. 6 S. 2); demnach der vorliegende Entscheid an die Geschäftsadresse von Rechtsanwalt Fin- gerhuth zuzustellen ist (vgl. act. 7 und 8).

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Das Gesuch um Fristwiederherstellung wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

Bellinzona, 8. November 2010

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Präsidentin:

Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A., vertreten durch Rechtsanwalt Detlef Knoch, Zustelladresse: Rechtsan- walt Thomas Fingerhuth - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).