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RR.2007.42

Bundesstrafgericht · 2007-04-04 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen für Norwegen Anwesenheit ausländischer Beamter (Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG), aufschiebende Wirkung (Art. 80l Abs. 3 IRSG)

Sachverhalt

A. Die norwegische Strafverfolgungsbehörde Ökokrim führt gegen A. ein Strafverfahren u.a. wegen Urkundenfälschung und evtl. Abgabe- /Steuerbetrug. Ihm wird vorgeworfen, den in den USA beschuldigten Part- nern der Gesellschaft B. Hilfestellung bei der Verschiebung der betrüge- risch erwirkten Vermögensmenge via auf den Cayman Islands registrierte Gesellschaften bzw. deren in Z./USA beheimateten Eigentümergesellschaf- ten gewährt zu haben. In diesem Zusammenhang wurden die Schweizer Behörden mit Rechtshilfeersuchen vom 15. Januar 2007 um Bankenermitt- lungen bei der C. AG, Zürich, Ermittlungen bezüglich Dokumen- te/Unterlagen bei D. AG, Zürich, die Sperrung aller Vermögenswerte von A., die Vornahme von Zeugenbefragungen sowie um die Teilnahme von norwegischen Ermittlungsbeamten bei diesen Einvernahmen gebeten. Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 8. März 2007 entsprach die zu- ständige Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich diesem Rechtshilfeersu- chen und ordnete insbesondere die Zulassung eines Sonderermittlers der norwegischen Strafverfolgungsbehörde Ökokrim zur Beiwohnung an den durchzuführenden Zeugeneinvernahmen an. Dies unter der Auflage, dass sich die ausländischen Prozessbeteiligten unterschriftlich verpflichten, die bei den Rechtshilfehandlungen gewonnenen Erkenntnisse bis zum rechts- kräftigen Abschluss des Rechtshilfeverfahrens nicht zu verwenden (act. 1.1, S. 5 f.).

B. Gegen diese Verfügung liess A. bei der II. Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts mit Eingabe vom 16. März 2007 (Posteingang: 20. März

2007) fristgerecht Beschwerde einreichen mit folgenden Anträgen (act. 1, S. 2):

"A. Formell

Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

B. Materiell 1. Es sei Ziff. 14 des Dispositivs der Eintretens- und Zwischenverfügung vom 8. März 2007 aufzuheben und es sei die Zulassung der im Rechtshilfeersuchen vom 15. Ja- nuar 2007 genannten ausländischen Prozessbeteiligten zur Beiwohnung an der vorlie- gend durchzuführenden Rechtshilfemassnahme nicht zu erteilen.

2. Eventualiter: Es seien im Falle einer Zulassung ausländischer Prozessbeteiligten an Zeugeneinver- nahmen der Beschwerdegegnerin folgende Auflagen zu erteilen: - absolutes Verbot Einvernahmeprotokolle und Akten dem ausländischen Prozess- beteiligten zur Einsichtnahme vorzulegen oder Kopien davon auszuhändigen; - absolutes Verbot an den ausländischen Prozessbeteiligten während Einvernahmen Notizen oder Tonaufnahmen zu machen;

- 3 -

- absolutes Verbot unter irgendwelche Erkenntnisse aus der Teilnahme direkt oder indirekt in irgendwelcher Weise zu verwenden und/oder an Dritte weiterzuleiten, bevor die Rechtshilfe nicht rechtskräftig entschieden ist.

- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -"

Der Beschwerde vom 16. März 2007 wurde mit Verfügung der II. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 21. März 2007 die super- provisorische aufschiebende Wirkung gewährt (act. 4).

Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde im Hinblick auf den Ausgang des Verfahrens verzichtet (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario).

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für die Rechtshilfe zwischen Norwegen und der Schweiz ist in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom

20. April 1959 (EUeR, SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, massgebend. Zusätzlich kann das ebenfalls von beiden Staaten ratifizierte Europäische Übereinkommen über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Be- schlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten vom 8. Novem- ber 1990 (GwÜ, SR 0.311.53) zur Anwendung kommen. Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom

20. März 1981 (IRSG, SR 351.1) und die Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV, SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1; 128 II 355 E. 1; 124 II 180 E. 1a). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeits- prinzip auch dann, wenn sich daraus eine weitergehende Rechtshilfe ergibt (BGE 129 II 462 E. 1.1; 122 II 140. 2, je m.w.H.).

2.

2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Zwischenverfü- gung der ausführenden kantonalen Behörde, welche das Rechtshilfeverfah- ren weder ganz noch teilweise abschliesst. Gemäss Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über das Bundesstrafgericht vom 4. Oktober 2002 (SGG, SR 173.71; Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Januar

2007) und Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundesstrafgericht vom

20. Juni 2006 (SR 173.710) unterliegt die Verfügung der ausführenden kan- tonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörden, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, zusammen mit den vorangehen-

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den Zwischenverfügungen der Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Die der Schlussverfügung vorangehenden Zwi- schenverfügungen können hingegen nur ausnahmsweise selbständig an- gefochten werden, wenn sie u.a. durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind, einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG).

2.2 Mit der angefochtenen Eintretens- und Zwischenverfügung der Staatsan- waltschaft I des Kantons Zürich vom 8. März 2007 wurde u.a. in Ziff. 14 des Dispositivs die Zulassung ausländischer Prozessbeteiligter zur Beiwohnung an rechtshilfeweise durchzuführenden Zeugeneinvernahmen inklusive Ein- sicht in diejenigen Akten, über die die Zeugen zu befragen sind, bewilligt. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung dieser Ziff. 14 des Disposi- tivs der Verfügung mit der Begründung, es bestehe offensichtlich die Ge- fahr, dass den norwegischen Behörden durch die Teilnahme ihrer Beamten an den Vollzugshandlungen Tatsachen aus dem Geheimbereich zugäng- lich gemacht würden, bevor über die Gewährung oder den Umfang der Rechtshilfe entschieden worden sei. Die schweizerischen Behörden hätten keine nach den Umständen geeigneten Vorkehrungen getroffen, um eine vorzeitige Verwendung der Informationen im norwegischen Strafverfahren zu verhindern (act. 1, S. 5). Die in Ziff. 14 des Dispositivs des angefochte- nen Entscheids enthaltene Auflage, wonach sich die ausländischen Pro- zessbeteiligten verpflichten müssen, die bei den Rechtshilfehandlungen gewonnenen Erkenntnisse bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechts- hilfeverfahrens nicht zu verwenden, stelle keine solche Vorkehrung dar, da eine derartige "Verpflichtung" die norwegische Behörde in keinster Weise an der tatsächlichen Verwendung der gewonnen Informationen hindere. Insbesondere könne nicht ausgeschlossen werden, dass der teilnehmende norwegische Beamte gewonnene Informationen im Rahmen des Verfah- rens, welches Anlass zum vorliegenden Rechtshilfeersuchen gegeben ha- be (das Verfahren der US-Behörden gegen einige Partner der Gesellschaft B.), gesprächsweise weitergebe. Das Rechtshilfeverfahren gegen den Be- schwerdeführer habe den Charakter einer "fishing expedition" zugunsten der US- bzw. der norwegischen Behörden (act. 1, S. 6).

2.3 Der Beizug ausländischer Ermittlungsbeamter ist im hier anwendbaren EUeR grundsätzlich als zulässig vorgesehen (Art. 4 Satz 2 EUeR; vgl. auch Art. 65a IRSG). Dieser kann (bei umfangreichen Aktenbeschlagnahmungen und komplexen Strafuntersuchungen) nicht zuletzt der Verhältnismässigkeit bzw. der sachbezogenen Begrenzung der beantragten Rechtshilfemass- nahmen dienen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.259/2005 vom 15. No- vember 2005, E. 1.2). Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesge-

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richts hat jedoch die blosse Anwesenheit ausländischer Prozessbeteiligter an einer Rechtshilfehandlung für den Betroffenen in der Regel noch keinen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge. Ein solcher ist hingegen zu bejahen, wenn die Gefahr besteht, dass den aus- ländischen Behörden durch die Teilnahme ihrer Beamten an den Vollzugs- handlungen Tatsachen aus dem Geheimbereich zugänglich gemacht wer- den, bevor über die Gewährung oder den Umfang der Rechtshilfe ent- schieden worden ist (vgl. Art. 65a Abs. 3 IRSG; TPF RR.2007.6 vom

22. Februar 2007, E. 2.4; Urteile des Bundesgerichts 1A.225/2006 vom

6. März 2007, E. 1.5.1; 1A.215/2006 vom 7. November 2006, E. 1.3; 1A.35/2001 vom 21. Mai 2001, E. 1a; BGE 128 II 211 E. 2.1, je m.w.H.). Diese Gefahr der Verletzung des Geheimbereichs des Betroffenen ist zu verneinen, wenn die schweizerischen Behörden die nach den Umständen geeigneten Vorkehrungen treffen, um eine vorzeitige Verwendung von In- formationen im ausländischen Strafverfahren zu verhindern (vgl. ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, Bern 2004, Rz. 233; BGE 128 II 211 E. 2.1; 127 II 198 E. 2b). Geeignete Vorkehrungen trifft die Vollzugsbehörde u.a. dann, wenn sie den ausländi- schen Beamten anlässlich der Rechtshilfehandlung untersagt, Notizen zu machen und Kopien zu erstellen, und sie verpflichtet, allfällige Erkenntnisse bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Schlussverfügung im ausländi- schen Verfahren nicht zu verwenden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1A.225/2006 vom 6. März 2007, E. 1.5.1; 1A.215/2006 vom 7. Novem- ber 2006, E. 2.3; BGE 131 II 132 E. 2.2).

2.4 Das blosse Vorbringen, durch die Teilnahme norwegischer Ermittlungsbe- amter an den Vollzugshandlungen (Zeugeneinvernahmen) bestehe offen- sichtlich die Gefahr, dass Tatsachen aus dem Geheimbereich des Be- schwerdeführers zugänglich gemacht werden, bevor über die Gewährung oder den Umfang der Rechtshilfe entschieden worden sei, genügt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht, um bereits eigenständig gegen die Zwischenverfügung Beschwerde führen zu können. Es müssen viel- mehr konkrete Anhaltspunkte für einen unmittelbaren und nicht wieder gut- zumachenden Nachteil bzw. für eine rechtsmissbräuchliche vorzeitige Ver- wendung von Informationen im Einzelfall dargetan sein (vgl. TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007, E. 2.5: Urteil des Bundesgerichts 1A.259.2005 vom 15. November 2005, E. 1.3 m.w.H.). Solche konkreten Anhaltspunkte werden seitens des Beschwerdeführers jedoch nicht darge- legt und sind aus den Akten nicht ersichtlich. Auch die Befürchtung des Be- schwerdeführers, vorzeitig erhaltene Informationen könnten, selbst wenn sie aus diesem Verfahren vorerst nicht in aktenkundiger Weise Aufnahme in das norwegische Strafverfahren finden würden, das weitere Vorgehen

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der norwegischen Behörden massgeblich beeinflussen und dieser bereits vor der Schlussverfügung weitere Untersuchungshandlungen ermöglichen, vermag daran nichts zu ändern. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zü- rich bewilligte zudem die Teilnahme des norwegischen Beamten nur unter der Auflage der vorgängigen schriftlichen Verpflichtung, die bei den Rechtshilfehandlungen gewonnenen Erkenntnisse bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Rechtshilfeverfahrens nicht zu verwenden (act. 1.2, S. 5 f. Ziff. 14). Nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip ist davon auszugehen, dass der ersuchende Staat bzw. dessen Beamte diese Zusicherung beachten werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1A.225/2006 vom 6. März 2007, E. 1.5.2; 1A.228/2003 vom 10. März 2004, E. 3.3.2). Die Teilnahme des norwegischen Ermittlungsbeamten an den Zeugenbefragungen erscheint aufgrund der Komplexität des Verfahrens durchaus sinnvoll und notwendig, beschleunigt und erleichtert sie doch die Ausführung des Rechtshilfeverfahrens erheblich. Die mittels des von der ersuchenden Behörde vorgängig einzureichenden Fragenkatalogs durchzu- führenden Zeugenbefragungen können mit Hilfe des mit dem Sachverhalt bestens vertrauten norwegischen Beamten effizienter durchgeführt und insbesondere auch spezifisch auf die für das norwegische Strafverfahren erheblichen Fragen beschränkt werden. Auf diese Weise wird sicherge- stellt, dass keine unnötigen Informationen an die norwegischen Behörden übermittelt werden und somit das Verhältnismässigkeitsprinzip gewahrt wird.

2.5 Zusammenfassend ist im vorliegenden Fall somit kein unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 80e Abs. 2 IRSG dargetan, weshalb der eigenständige Beschwerdeweg gegen die streitige Eintretens- und Zwischenverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 8. März 2007 nicht offen steht. Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten nicht einzutreten.

3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wir- kung der Beschwerde wird mit dem vorliegenden Entscheid hinfällig und ist als gegenstandslos abzuschreiben. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Die Gerichtsgebühr berechnet sich in Anwendung von Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) und ist vorliegend auf Fr. 2'000.00 festzusetzen. Sie wird mit dem vom Beschwerdeführer in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet.

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Die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts zur Regelung der Gerichtsge- bühren, welche in Art. 63 Abs. 5 VwVG nicht ausdrücklich vorbehalten wur- de, ergibt sich aus Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG. Die Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001 anerkennt zudem die Ver- waltungsautonomie der Bundesjustizbehörden im Bereich der Festsetzung der Gerichtsgebühren, der Parteientschädigungen sowie des Honorars und der Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. BBl. 2001 S. 4410 ff.). Aus den parlamentarischen Beratungen ergibt sich demgegenüber nicht, dass der Gesetzgeber für das IRSG diese Zuständigkeit nicht dem Bun- desstrafgericht zusprechen wollte, anders als ursprünglich vom Bundesrat für das Bundesverwaltungsgericht vorgesehen, und diesbezüglich vom Prinzip der Verwaltungsautonomie der Justizbehörden hätte abweichen wollen (vgl. Amtl. Bull. 2004 NR S. 1570 ff.; 2005 SR S. 117 ff., 2005 NR S. 643 ff.). Der Vorbehalt von Art. 63 Abs. 5 VwVG muss daher in analoger Anwendung auch zugunsten von Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG gelten.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Es sei Ziff. 14 des Dispositivs der Eintretens- und Zwischenverfügung vom 8. März 2007 aufzuheben und es sei die Zulassung der im Rechtshilfeersuchen vom 15. Ja- nuar 2007 genannten ausländischen Prozessbeteiligten zur Beiwohnung an der vorlie- gend durchzuführenden Rechtshilfemassnahme nicht zu erteilen.

E. 2 Eventualiter: Es seien im Falle einer Zulassung ausländischer Prozessbeteiligten an Zeugeneinver- nahmen der Beschwerdegegnerin folgende Auflagen zu erteilen: - absolutes Verbot Einvernahmeprotokolle und Akten dem ausländischen Prozess- beteiligten zur Einsichtnahme vorzulegen oder Kopien davon auszuhändigen; - absolutes Verbot an den ausländischen Prozessbeteiligten während Einvernahmen Notizen oder Tonaufnahmen zu machen;

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- absolutes Verbot unter irgendwelche Erkenntnisse aus der Teilnahme direkt oder indirekt in irgendwelcher Weise zu verwenden und/oder an Dritte weiterzuleiten, bevor die Rechtshilfe nicht rechtskräftig entschieden ist.

- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -"

Der Beschwerde vom 16. März 2007 wurde mit Verfügung der II. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 21. März 2007 die super- provisorische aufschiebende Wirkung gewährt (act. 4).

Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde im Hinblick auf den Ausgang des Verfahrens verzichtet (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario).

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für die Rechtshilfe zwischen Norwegen und der Schweiz ist in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom

20. April 1959 (EUeR, SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, massgebend. Zusätzlich kann das ebenfalls von beiden Staaten ratifizierte Europäische Übereinkommen über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Be- schlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten vom 8. Novem- ber 1990 (GwÜ, SR 0.311.53) zur Anwendung kommen. Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom

20. März 1981 (IRSG, SR 351.1) und die Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV, SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1; 128 II 355 E. 1; 124 II 180 E. 1a). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeits- prinzip auch dann, wenn sich daraus eine weitergehende Rechtshilfe ergibt (BGE 129 II 462 E. 1.1; 122 II 140. 2, je m.w.H.).

E. 2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Zwischenverfü- gung der ausführenden kantonalen Behörde, welche das Rechtshilfeverfah- ren weder ganz noch teilweise abschliesst. Gemäss Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über das Bundesstrafgericht vom 4. Oktober 2002 (SGG, SR 173.71; Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Januar

2007) und Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundesstrafgericht vom

20. Juni 2006 (SR 173.710) unterliegt die Verfügung der ausführenden kan- tonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörden, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, zusammen mit den vorangehen-

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den Zwischenverfügungen der Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Die der Schlussverfügung vorangehenden Zwi- schenverfügungen können hingegen nur ausnahmsweise selbständig an- gefochten werden, wenn sie u.a. durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind, einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG).

E. 2.2 Mit der angefochtenen Eintretens- und Zwischenverfügung der Staatsan- waltschaft I des Kantons Zürich vom 8. März 2007 wurde u.a. in Ziff. 14 des Dispositivs die Zulassung ausländischer Prozessbeteiligter zur Beiwohnung an rechtshilfeweise durchzuführenden Zeugeneinvernahmen inklusive Ein- sicht in diejenigen Akten, über die die Zeugen zu befragen sind, bewilligt. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung dieser Ziff. 14 des Disposi- tivs der Verfügung mit der Begründung, es bestehe offensichtlich die Ge- fahr, dass den norwegischen Behörden durch die Teilnahme ihrer Beamten an den Vollzugshandlungen Tatsachen aus dem Geheimbereich zugäng- lich gemacht würden, bevor über die Gewährung oder den Umfang der Rechtshilfe entschieden worden sei. Die schweizerischen Behörden hätten keine nach den Umständen geeigneten Vorkehrungen getroffen, um eine vorzeitige Verwendung der Informationen im norwegischen Strafverfahren zu verhindern (act. 1, S. 5). Die in Ziff. 14 des Dispositivs des angefochte- nen Entscheids enthaltene Auflage, wonach sich die ausländischen Pro- zessbeteiligten verpflichten müssen, die bei den Rechtshilfehandlungen gewonnenen Erkenntnisse bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechts- hilfeverfahrens nicht zu verwenden, stelle keine solche Vorkehrung dar, da eine derartige "Verpflichtung" die norwegische Behörde in keinster Weise an der tatsächlichen Verwendung der gewonnen Informationen hindere. Insbesondere könne nicht ausgeschlossen werden, dass der teilnehmende norwegische Beamte gewonnene Informationen im Rahmen des Verfah- rens, welches Anlass zum vorliegenden Rechtshilfeersuchen gegeben ha- be (das Verfahren der US-Behörden gegen einige Partner der Gesellschaft B.), gesprächsweise weitergebe. Das Rechtshilfeverfahren gegen den Be- schwerdeführer habe den Charakter einer "fishing expedition" zugunsten der US- bzw. der norwegischen Behörden (act. 1, S. 6).

E. 2.3 Der Beizug ausländischer Ermittlungsbeamter ist im hier anwendbaren EUeR grundsätzlich als zulässig vorgesehen (Art. 4 Satz 2 EUeR; vgl. auch Art. 65a IRSG). Dieser kann (bei umfangreichen Aktenbeschlagnahmungen und komplexen Strafuntersuchungen) nicht zuletzt der Verhältnismässigkeit bzw. der sachbezogenen Begrenzung der beantragten Rechtshilfemass- nahmen dienen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.259/2005 vom 15. No- vember 2005, E. 1.2). Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesge-

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richts hat jedoch die blosse Anwesenheit ausländischer Prozessbeteiligter an einer Rechtshilfehandlung für den Betroffenen in der Regel noch keinen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge. Ein solcher ist hingegen zu bejahen, wenn die Gefahr besteht, dass den aus- ländischen Behörden durch die Teilnahme ihrer Beamten an den Vollzugs- handlungen Tatsachen aus dem Geheimbereich zugänglich gemacht wer- den, bevor über die Gewährung oder den Umfang der Rechtshilfe ent- schieden worden ist (vgl. Art. 65a Abs. 3 IRSG; TPF RR.2007.6 vom

22. Februar 2007, E. 2.4; Urteile des Bundesgerichts 1A.225/2006 vom

E. 2.4 Das blosse Vorbringen, durch die Teilnahme norwegischer Ermittlungsbe- amter an den Vollzugshandlungen (Zeugeneinvernahmen) bestehe offen- sichtlich die Gefahr, dass Tatsachen aus dem Geheimbereich des Be- schwerdeführers zugänglich gemacht werden, bevor über die Gewährung oder den Umfang der Rechtshilfe entschieden worden sei, genügt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht, um bereits eigenständig gegen die Zwischenverfügung Beschwerde führen zu können. Es müssen viel- mehr konkrete Anhaltspunkte für einen unmittelbaren und nicht wieder gut- zumachenden Nachteil bzw. für eine rechtsmissbräuchliche vorzeitige Ver- wendung von Informationen im Einzelfall dargetan sein (vgl. TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007, E. 2.5: Urteil des Bundesgerichts 1A.259.2005 vom 15. November 2005, E. 1.3 m.w.H.). Solche konkreten Anhaltspunkte werden seitens des Beschwerdeführers jedoch nicht darge- legt und sind aus den Akten nicht ersichtlich. Auch die Befürchtung des Be- schwerdeführers, vorzeitig erhaltene Informationen könnten, selbst wenn sie aus diesem Verfahren vorerst nicht in aktenkundiger Weise Aufnahme in das norwegische Strafverfahren finden würden, das weitere Vorgehen

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der norwegischen Behörden massgeblich beeinflussen und dieser bereits vor der Schlussverfügung weitere Untersuchungshandlungen ermöglichen, vermag daran nichts zu ändern. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zü- rich bewilligte zudem die Teilnahme des norwegischen Beamten nur unter der Auflage der vorgängigen schriftlichen Verpflichtung, die bei den Rechtshilfehandlungen gewonnenen Erkenntnisse bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Rechtshilfeverfahrens nicht zu verwenden (act. 1.2, S. 5 f. Ziff. 14). Nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip ist davon auszugehen, dass der ersuchende Staat bzw. dessen Beamte diese Zusicherung beachten werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1A.225/2006 vom 6. März 2007, E. 1.5.2; 1A.228/2003 vom 10. März 2004, E. 3.3.2). Die Teilnahme des norwegischen Ermittlungsbeamten an den Zeugenbefragungen erscheint aufgrund der Komplexität des Verfahrens durchaus sinnvoll und notwendig, beschleunigt und erleichtert sie doch die Ausführung des Rechtshilfeverfahrens erheblich. Die mittels des von der ersuchenden Behörde vorgängig einzureichenden Fragenkatalogs durchzu- führenden Zeugenbefragungen können mit Hilfe des mit dem Sachverhalt bestens vertrauten norwegischen Beamten effizienter durchgeführt und insbesondere auch spezifisch auf die für das norwegische Strafverfahren erheblichen Fragen beschränkt werden. Auf diese Weise wird sicherge- stellt, dass keine unnötigen Informationen an die norwegischen Behörden übermittelt werden und somit das Verhältnismässigkeitsprinzip gewahrt wird.

E. 2.5 Zusammenfassend ist im vorliegenden Fall somit kein unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 80e Abs. 2 IRSG dargetan, weshalb der eigenständige Beschwerdeweg gegen die streitige Eintretens- und Zwischenverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 8. März 2007 nicht offen steht. Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten nicht einzutreten.

3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wir- kung der Beschwerde wird mit dem vorliegenden Entscheid hinfällig und ist als gegenstandslos abzuschreiben. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Die Gerichtsgebühr berechnet sich in Anwendung von Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) und ist vorliegend auf Fr. 2'000.00 festzusetzen. Sie wird mit dem vom Beschwerdeführer in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet.

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Die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts zur Regelung der Gerichtsge- bühren, welche in Art. 63 Abs. 5 VwVG nicht ausdrücklich vorbehalten wur- de, ergibt sich aus Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG. Die Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001 anerkennt zudem die Ver- waltungsautonomie der Bundesjustizbehörden im Bereich der Festsetzung der Gerichtsgebühren, der Parteientschädigungen sowie des Honorars und der Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. BBl. 2001 S. 4410 ff.). Aus den parlamentarischen Beratungen ergibt sich demgegenüber nicht, dass der Gesetzgeber für das IRSG diese Zuständigkeit nicht dem Bun- desstrafgericht zusprechen wollte, anders als ursprünglich vom Bundesrat für das Bundesverwaltungsgericht vorgesehen, und diesbezüglich vom Prinzip der Verwaltungsautonomie der Justizbehörden hätte abweichen wollen (vgl. Amtl. Bull. 2004 NR S. 1570 ff.; 2005 SR S. 117 ff., 2005 NR S. 643 ff.). Der Vorbehalt von Art. 63 Abs. 5 VwVG muss daher in analoger Anwendung auch zugunsten von Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG gelten.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

E. 6 März 2007, E. 1.5.1; 1A.215/2006 vom 7. November 2006, E. 1.3; 1A.35/2001 vom 21. Mai 2001, E. 1a; BGE 128 II 211 E. 2.1, je m.w.H.). Diese Gefahr der Verletzung des Geheimbereichs des Betroffenen ist zu verneinen, wenn die schweizerischen Behörden die nach den Umständen geeigneten Vorkehrungen treffen, um eine vorzeitige Verwendung von In- formationen im ausländischen Strafverfahren zu verhindern (vgl. ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, Bern 2004, Rz. 233; BGE 128 II 211 E. 2.1; 127 II 198 E. 2b). Geeignete Vorkehrungen trifft die Vollzugsbehörde u.a. dann, wenn sie den ausländi- schen Beamten anlässlich der Rechtshilfehandlung untersagt, Notizen zu machen und Kopien zu erstellen, und sie verpflichtet, allfällige Erkenntnisse bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Schlussverfügung im ausländi- schen Verfahren nicht zu verwenden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1A.225/2006 vom 6. März 2007, E. 1.5.1; 1A.215/2006 vom 7. Novem- ber 2006, E. 2.3; BGE 131 II 132 E. 2.2).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird als gegen- standslos abgeschrieben.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 wird dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrech- net.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 4. April 2007 II. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Bernard Bertossa, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Brigitte Brun

Parteien

A., vertreten durch Fürsprecher Marc Gerber, Beschwerdeführer

gegen

STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜRICH, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen für Norwe- gen

Anwesenheit ausländischer Beamter (Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG), aufschiebende Wirkung (Art. 80l Abs. 3 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2007.42

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Sachverhalt:

A. Die norwegische Strafverfolgungsbehörde Ökokrim führt gegen A. ein Strafverfahren u.a. wegen Urkundenfälschung und evtl. Abgabe- /Steuerbetrug. Ihm wird vorgeworfen, den in den USA beschuldigten Part- nern der Gesellschaft B. Hilfestellung bei der Verschiebung der betrüge- risch erwirkten Vermögensmenge via auf den Cayman Islands registrierte Gesellschaften bzw. deren in Z./USA beheimateten Eigentümergesellschaf- ten gewährt zu haben. In diesem Zusammenhang wurden die Schweizer Behörden mit Rechtshilfeersuchen vom 15. Januar 2007 um Bankenermitt- lungen bei der C. AG, Zürich, Ermittlungen bezüglich Dokumen- te/Unterlagen bei D. AG, Zürich, die Sperrung aller Vermögenswerte von A., die Vornahme von Zeugenbefragungen sowie um die Teilnahme von norwegischen Ermittlungsbeamten bei diesen Einvernahmen gebeten. Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 8. März 2007 entsprach die zu- ständige Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich diesem Rechtshilfeersu- chen und ordnete insbesondere die Zulassung eines Sonderermittlers der norwegischen Strafverfolgungsbehörde Ökokrim zur Beiwohnung an den durchzuführenden Zeugeneinvernahmen an. Dies unter der Auflage, dass sich die ausländischen Prozessbeteiligten unterschriftlich verpflichten, die bei den Rechtshilfehandlungen gewonnenen Erkenntnisse bis zum rechts- kräftigen Abschluss des Rechtshilfeverfahrens nicht zu verwenden (act. 1.1, S. 5 f.).

B. Gegen diese Verfügung liess A. bei der II. Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts mit Eingabe vom 16. März 2007 (Posteingang: 20. März

2007) fristgerecht Beschwerde einreichen mit folgenden Anträgen (act. 1, S. 2):

"A. Formell

Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

B. Materiell 1. Es sei Ziff. 14 des Dispositivs der Eintretens- und Zwischenverfügung vom 8. März 2007 aufzuheben und es sei die Zulassung der im Rechtshilfeersuchen vom 15. Ja- nuar 2007 genannten ausländischen Prozessbeteiligten zur Beiwohnung an der vorlie- gend durchzuführenden Rechtshilfemassnahme nicht zu erteilen.

2. Eventualiter: Es seien im Falle einer Zulassung ausländischer Prozessbeteiligten an Zeugeneinver- nahmen der Beschwerdegegnerin folgende Auflagen zu erteilen: - absolutes Verbot Einvernahmeprotokolle und Akten dem ausländischen Prozess- beteiligten zur Einsichtnahme vorzulegen oder Kopien davon auszuhändigen; - absolutes Verbot an den ausländischen Prozessbeteiligten während Einvernahmen Notizen oder Tonaufnahmen zu machen;

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- absolutes Verbot unter irgendwelche Erkenntnisse aus der Teilnahme direkt oder indirekt in irgendwelcher Weise zu verwenden und/oder an Dritte weiterzuleiten, bevor die Rechtshilfe nicht rechtskräftig entschieden ist.

- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -"

Der Beschwerde vom 16. März 2007 wurde mit Verfügung der II. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 21. März 2007 die super- provisorische aufschiebende Wirkung gewährt (act. 4).

Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde im Hinblick auf den Ausgang des Verfahrens verzichtet (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario).

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für die Rechtshilfe zwischen Norwegen und der Schweiz ist in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom

20. April 1959 (EUeR, SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, massgebend. Zusätzlich kann das ebenfalls von beiden Staaten ratifizierte Europäische Übereinkommen über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Be- schlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten vom 8. Novem- ber 1990 (GwÜ, SR 0.311.53) zur Anwendung kommen. Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom

20. März 1981 (IRSG, SR 351.1) und die Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV, SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1; 128 II 355 E. 1; 124 II 180 E. 1a). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeits- prinzip auch dann, wenn sich daraus eine weitergehende Rechtshilfe ergibt (BGE 129 II 462 E. 1.1; 122 II 140. 2, je m.w.H.).

2.

2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Zwischenverfü- gung der ausführenden kantonalen Behörde, welche das Rechtshilfeverfah- ren weder ganz noch teilweise abschliesst. Gemäss Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über das Bundesstrafgericht vom 4. Oktober 2002 (SGG, SR 173.71; Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Januar

2007) und Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundesstrafgericht vom

20. Juni 2006 (SR 173.710) unterliegt die Verfügung der ausführenden kan- tonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörden, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, zusammen mit den vorangehen-

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den Zwischenverfügungen der Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Die der Schlussverfügung vorangehenden Zwi- schenverfügungen können hingegen nur ausnahmsweise selbständig an- gefochten werden, wenn sie u.a. durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind, einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG).

2.2 Mit der angefochtenen Eintretens- und Zwischenverfügung der Staatsan- waltschaft I des Kantons Zürich vom 8. März 2007 wurde u.a. in Ziff. 14 des Dispositivs die Zulassung ausländischer Prozessbeteiligter zur Beiwohnung an rechtshilfeweise durchzuführenden Zeugeneinvernahmen inklusive Ein- sicht in diejenigen Akten, über die die Zeugen zu befragen sind, bewilligt. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung dieser Ziff. 14 des Disposi- tivs der Verfügung mit der Begründung, es bestehe offensichtlich die Ge- fahr, dass den norwegischen Behörden durch die Teilnahme ihrer Beamten an den Vollzugshandlungen Tatsachen aus dem Geheimbereich zugäng- lich gemacht würden, bevor über die Gewährung oder den Umfang der Rechtshilfe entschieden worden sei. Die schweizerischen Behörden hätten keine nach den Umständen geeigneten Vorkehrungen getroffen, um eine vorzeitige Verwendung der Informationen im norwegischen Strafverfahren zu verhindern (act. 1, S. 5). Die in Ziff. 14 des Dispositivs des angefochte- nen Entscheids enthaltene Auflage, wonach sich die ausländischen Pro- zessbeteiligten verpflichten müssen, die bei den Rechtshilfehandlungen gewonnenen Erkenntnisse bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechts- hilfeverfahrens nicht zu verwenden, stelle keine solche Vorkehrung dar, da eine derartige "Verpflichtung" die norwegische Behörde in keinster Weise an der tatsächlichen Verwendung der gewonnen Informationen hindere. Insbesondere könne nicht ausgeschlossen werden, dass der teilnehmende norwegische Beamte gewonnene Informationen im Rahmen des Verfah- rens, welches Anlass zum vorliegenden Rechtshilfeersuchen gegeben ha- be (das Verfahren der US-Behörden gegen einige Partner der Gesellschaft B.), gesprächsweise weitergebe. Das Rechtshilfeverfahren gegen den Be- schwerdeführer habe den Charakter einer "fishing expedition" zugunsten der US- bzw. der norwegischen Behörden (act. 1, S. 6).

2.3 Der Beizug ausländischer Ermittlungsbeamter ist im hier anwendbaren EUeR grundsätzlich als zulässig vorgesehen (Art. 4 Satz 2 EUeR; vgl. auch Art. 65a IRSG). Dieser kann (bei umfangreichen Aktenbeschlagnahmungen und komplexen Strafuntersuchungen) nicht zuletzt der Verhältnismässigkeit bzw. der sachbezogenen Begrenzung der beantragten Rechtshilfemass- nahmen dienen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.259/2005 vom 15. No- vember 2005, E. 1.2). Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesge-

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richts hat jedoch die blosse Anwesenheit ausländischer Prozessbeteiligter an einer Rechtshilfehandlung für den Betroffenen in der Regel noch keinen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge. Ein solcher ist hingegen zu bejahen, wenn die Gefahr besteht, dass den aus- ländischen Behörden durch die Teilnahme ihrer Beamten an den Vollzugs- handlungen Tatsachen aus dem Geheimbereich zugänglich gemacht wer- den, bevor über die Gewährung oder den Umfang der Rechtshilfe ent- schieden worden ist (vgl. Art. 65a Abs. 3 IRSG; TPF RR.2007.6 vom

22. Februar 2007, E. 2.4; Urteile des Bundesgerichts 1A.225/2006 vom

6. März 2007, E. 1.5.1; 1A.215/2006 vom 7. November 2006, E. 1.3; 1A.35/2001 vom 21. Mai 2001, E. 1a; BGE 128 II 211 E. 2.1, je m.w.H.). Diese Gefahr der Verletzung des Geheimbereichs des Betroffenen ist zu verneinen, wenn die schweizerischen Behörden die nach den Umständen geeigneten Vorkehrungen treffen, um eine vorzeitige Verwendung von In- formationen im ausländischen Strafverfahren zu verhindern (vgl. ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, Bern 2004, Rz. 233; BGE 128 II 211 E. 2.1; 127 II 198 E. 2b). Geeignete Vorkehrungen trifft die Vollzugsbehörde u.a. dann, wenn sie den ausländi- schen Beamten anlässlich der Rechtshilfehandlung untersagt, Notizen zu machen und Kopien zu erstellen, und sie verpflichtet, allfällige Erkenntnisse bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Schlussverfügung im ausländi- schen Verfahren nicht zu verwenden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1A.225/2006 vom 6. März 2007, E. 1.5.1; 1A.215/2006 vom 7. Novem- ber 2006, E. 2.3; BGE 131 II 132 E. 2.2).

2.4 Das blosse Vorbringen, durch die Teilnahme norwegischer Ermittlungsbe- amter an den Vollzugshandlungen (Zeugeneinvernahmen) bestehe offen- sichtlich die Gefahr, dass Tatsachen aus dem Geheimbereich des Be- schwerdeführers zugänglich gemacht werden, bevor über die Gewährung oder den Umfang der Rechtshilfe entschieden worden sei, genügt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht, um bereits eigenständig gegen die Zwischenverfügung Beschwerde führen zu können. Es müssen viel- mehr konkrete Anhaltspunkte für einen unmittelbaren und nicht wieder gut- zumachenden Nachteil bzw. für eine rechtsmissbräuchliche vorzeitige Ver- wendung von Informationen im Einzelfall dargetan sein (vgl. TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007, E. 2.5: Urteil des Bundesgerichts 1A.259.2005 vom 15. November 2005, E. 1.3 m.w.H.). Solche konkreten Anhaltspunkte werden seitens des Beschwerdeführers jedoch nicht darge- legt und sind aus den Akten nicht ersichtlich. Auch die Befürchtung des Be- schwerdeführers, vorzeitig erhaltene Informationen könnten, selbst wenn sie aus diesem Verfahren vorerst nicht in aktenkundiger Weise Aufnahme in das norwegische Strafverfahren finden würden, das weitere Vorgehen

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der norwegischen Behörden massgeblich beeinflussen und dieser bereits vor der Schlussverfügung weitere Untersuchungshandlungen ermöglichen, vermag daran nichts zu ändern. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zü- rich bewilligte zudem die Teilnahme des norwegischen Beamten nur unter der Auflage der vorgängigen schriftlichen Verpflichtung, die bei den Rechtshilfehandlungen gewonnenen Erkenntnisse bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Rechtshilfeverfahrens nicht zu verwenden (act. 1.2, S. 5 f. Ziff. 14). Nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip ist davon auszugehen, dass der ersuchende Staat bzw. dessen Beamte diese Zusicherung beachten werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1A.225/2006 vom 6. März 2007, E. 1.5.2; 1A.228/2003 vom 10. März 2004, E. 3.3.2). Die Teilnahme des norwegischen Ermittlungsbeamten an den Zeugenbefragungen erscheint aufgrund der Komplexität des Verfahrens durchaus sinnvoll und notwendig, beschleunigt und erleichtert sie doch die Ausführung des Rechtshilfeverfahrens erheblich. Die mittels des von der ersuchenden Behörde vorgängig einzureichenden Fragenkatalogs durchzu- führenden Zeugenbefragungen können mit Hilfe des mit dem Sachverhalt bestens vertrauten norwegischen Beamten effizienter durchgeführt und insbesondere auch spezifisch auf die für das norwegische Strafverfahren erheblichen Fragen beschränkt werden. Auf diese Weise wird sicherge- stellt, dass keine unnötigen Informationen an die norwegischen Behörden übermittelt werden und somit das Verhältnismässigkeitsprinzip gewahrt wird.

2.5 Zusammenfassend ist im vorliegenden Fall somit kein unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 80e Abs. 2 IRSG dargetan, weshalb der eigenständige Beschwerdeweg gegen die streitige Eintretens- und Zwischenverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 8. März 2007 nicht offen steht. Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten nicht einzutreten.

3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wir- kung der Beschwerde wird mit dem vorliegenden Entscheid hinfällig und ist als gegenstandslos abzuschreiben. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Die Gerichtsgebühr berechnet sich in Anwendung von Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) und ist vorliegend auf Fr. 2'000.00 festzusetzen. Sie wird mit dem vom Beschwerdeführer in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet.

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Die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts zur Regelung der Gerichtsge- bühren, welche in Art. 63 Abs. 5 VwVG nicht ausdrücklich vorbehalten wur- de, ergibt sich aus Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG. Die Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001 anerkennt zudem die Ver- waltungsautonomie der Bundesjustizbehörden im Bereich der Festsetzung der Gerichtsgebühren, der Parteientschädigungen sowie des Honorars und der Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. BBl. 2001 S. 4410 ff.). Aus den parlamentarischen Beratungen ergibt sich demgegenüber nicht, dass der Gesetzgeber für das IRSG diese Zuständigkeit nicht dem Bun- desstrafgericht zusprechen wollte, anders als ursprünglich vom Bundesrat für das Bundesverwaltungsgericht vorgesehen, und diesbezüglich vom Prinzip der Verwaltungsautonomie der Justizbehörden hätte abweichen wollen (vgl. Amtl. Bull. 2004 NR S. 1570 ff.; 2005 SR S. 117 ff., 2005 NR S. 643 ff.). Der Vorbehalt von Art. 63 Abs. 5 VwVG muss daher in analoger Anwendung auch zugunsten von Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG gelten.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird als gegen- standslos abgeschrieben.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 wird dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrech- net.

Bellinzona, 4. April 2007

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Fürsprecher Marc Gerber - Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich - Bundesamt für Justiz Abt. Internationale Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein Rechtsmittel gegeben (Art. 93 Abs. 2 BGG).