Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Bulgarien Anwesenheit ausländischer Prozessbeteiligter (Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG), aufschiebende Wirkung (Art. 80l Abs. 3 IRSG)
Sachverhalt
A. Die Stadtstaatsanwaltschaft Sofia ermittelt seit Juli 2006 gegen K., L., M. und A. sowie weitere Beschuldigte wegen des Verdachts der Geldwäsche- rei. Dem Beschuldigten K. wird vorgeworfen, als Geschäftsführer der N. AG Armaturen zu überhöhten Preisen gekauft zu haben, wobei jeweils ein Teil des Kaufpreises an ihn zurückgeflossen sei. Die deliktischen Gelder sollen mit Hilfe der weiteren Beschuldigten gewaschen und schliesslich auf Kon- ten von K. und der Gesellschaft O., deren Alleineigentümer er sei, in Öster- reich überwiesen worden sein. Die Oberste Kassationsstaatsanwaltschaft in Sofia hat die Schweiz in diesem Zusammenhang mit einem Rechtshilfe- ersuchen vom 2. Juni 2007 um Übermittlung von Bankunterlagen ersucht (act. 25.1).
Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "Bundesamt") hat am 20. Juni 2007 die Bundesanwaltschaft mit der Prüfung und Ausführung des Rechtshilfe- ersuchens vom 2. Juni 2007 betraut. Die Bundesanwaltschaft ist mit Verfü- gung vom 19. Juli 2007 auf das Rechtshilfeersuchen eingetreten (act. 25.2) und hat mit Beschlagnahme- und Editionsverfügung vom selben Tag die Edition von Unterlagen diverser Konten bei der Bank P. sowie deren Sperre unter gleichzeitiger Anordnung eines auf sechs Monate befristeten Mittei- lungsverbotes verfügt (act. 25.7). Betroffen von diesen Massnahmen waren u.a. Konten von A., dessen Ehefrau, B., und deren Kinder D., C. und E., sowie den diesen nahe stehenden Gesellschaften F. AG, G. Ltd., H. Inc., I. Ltd. und J. Ltd. Nach einer ersten Analyse der eingereichten Kontoauszüge hat die Bundesanwaltschaft am 22. November 2007 sodann die Edition von Einzel- bzw. SWIFT-Belegen bezüglich einzelner Transaktionen betreffend die bereits edierten Unterlagen verfügt (act. 25.23). Die Oberste Kassati- onsstaatsanwaltschaft hat mit Ergänzungsersuchen vom 6. November 2007 um Anwesenheit eines mit dem bulgarischen Verfahren betrauten stellvertretenden Staatsanwalts der Stadtstaatsanwaltschaft Sofia sowie des Untersuchungsrichters des nationalen Untersuchungsrichteramtes bei der Ausführung des Rechtshilfeersuchens ersucht zwecks Einsichtnahme vor Ort in die Bankunterlagen und Erstellung von Kopien im Hinblick auf die Beschleunigung des Verfahrens und deren Einbringung als Beweismittel (act. 25.3). Mit Zwischenverfügung vom 30. November 2007 hat die Bun- desanwaltschaft die Anwesenheit von Staatsanwälten der Obersten Kassa- tionsstaatsanwaltschaft an der Aktensichtung bewilligt (act. 25.4) und der ersuchenden Behörde gleichentags per Fax eine Garantieerklärung über- mittelt, mit der Bitte, diese unterzeichnet zu retournieren (act. 25.5).
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B. Gegen die Zwischenverfügung vom 30. November 2007 gelangen A., B., C., D., E., die F. AG, die G. Ltd., die H. Inc., die I. Ltd. und die J. Ltd. mit Beschwerden vom 13. Dezember 2007 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit dem Antrag, die Zwischenverfügung der Bundes- anwaltschaft vom 30. November 2007 i.S. Strafverfahren gegen K. sei auf- zuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss den gesetzli- chen Vorgaben. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 1).
Den Beschwerden vom 13. Dezember 2007 wurde mit Verfügung des Prä- sidenten der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 17. De- zember 2007 die superprovisorische aufschiebende Wirkung erteilt (act. 2).
Das Bundesamt beantragt in der Beschwerdeantwort vom 4. Januar 2008, es sei auf die Beschwerden nicht einzutreten, unter Kostenfolge (act. 24). Die Bundesanwaltschaft stellt in der Vernehmlassung vom 16. Januar 2008 Antrag auf Abweisung der Beschwerden, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführenden (act. 25). Die Beschwerdeführer halten in der Be- schwerdereplik vom 29. Januar 2008 an ihren Anträgen fest (act. 29). Das Bundesamt und die Bundesanwaltschaft haben am 4. bzw. 5. Februar 2008 dupliziert (act. 31 und 32).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Bulgarien sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshil- fe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), welchem beide Staaten beigetreten sind, sowie das zu diesem Übereinkommen am 8. No- vember 2001 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.351.12) massgebend. Da die bulgarischen Behörden wegen mutmasslicher Geld- wäscherei ermitteln, kann zudem das von beiden Ländern ratifizierte Über- einkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) zur Anwendung gelangen. Soweit diese Staatsverträge be- stimmte Fragen nicht abschliessend regeln, ist das schweizerische Landes- recht anwendbar, namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verord-
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nung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeits- prinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshil- fe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464 m.w.H.).
2.
2.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführen- den Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Ok- tober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken u.a. durch die Anwe- senheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind (Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG). Die Beschwerdefrist gegen eine Zwischenver- fügung beträgt zehn Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerde legitimiert ist, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafver- fahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG gilt bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV).
2.2 Die vorliegenden Beschwerden richten sich gegen eine Zwischenverfügung mit welcher die Anwesenheit von bulgarischen Prozessbeteiligten an der Aktensichtung bewilligt wird (act. 25.4). Die Zwischenverfügung vom
30. November 2007 wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer am
3. Dezember 2007 eröffnet. Die Beschwerden vom 13. Dezember 2007 wurden daher fristgerecht eingereicht. Sämtliche Beschwerdeführer sind sodann als Inhaber eines Kontos, dessen edierten Bankunterlagen in die von den bulgarischen Prozessbeteiligten zu sichtenden Akten Eingang ge- funden haben (vgl. act. 25.16), im Prinzip zur Beschwerde legitimiert.
3.
3.1 Die Anwesenheit ausländischer Prozessbeteiligter ist im hier anwendbaren EUeR grundsätzlich als zulässig vorgesehen (Art. 4 Satz 2 EUeR und Art. 2
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des 2. ZP; vgl. auch Art. 65a IRSG). Bei der Beschlagnahme und anschlie- ssenden Sichtung von Akten sind jene Dokumente auszuscheiden, die für die ausländische Untersuchung offensichtlich irrelevant sind. Zu diesem Zweck darf gestützt auf das EUeR nötigenfalls eine thematische Triage un- ter Beizug von ausländischen Ermittlungsbeamten, die den Untersu- chungsgegenstand näher kennen, vorgenommen werden. Die Anwesenheit ausländischer Beamter bei der Aktentriage kann daher insbesondere bei umfangreichen Aktenbeschlagnahmungen und komplexen Strafuntersu- chungen nicht zuletzt der Verhältnismässigkeit bzw. der sachbezogenen Begrenzung der beantragten Rechtshilfemassnahmen dienen (Urteil des Bundesgerichts 1A.259/2005 vom 15. November 2005, E. 1.2). Ersuchen um Anwesenheit von beteiligten Behörden oder Personen sollen nicht ab- gelehnt werden, wenn durch eine solche Anwesenheit die Erledigung des Ersuchens den Bedürfnissen der ersuchenden Vertragspartei wahrschein- lich besser gerecht wird und daher ergänzende Rechtshilfeersuchen wahr- scheinlich vermieden werden (Art. 2 des 2. ZP). Wird einem Ersuchen um Anwesenheit bei der Aktentriage stattgegeben, so lässt die ausführende Behörde die ausländischen Prozessbeteiligten von den Akten Kenntnis nehmen und nimmt in Anwesenheit des Inhabers der beschlagnahmten Un- terlagen, dessen Rechtsvertreter sowie der ausländischen Prozessbeteilig- ten die Aktentriage vor (BGE 130 II 14 E. 4.4 S. 18; Urteil des Bundesge- richts 1A.259/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 2 ; ROBERT ZIMMERMANN, Communication d’informations et de renseignements pour les besoins de l’entraide judiciaire internationale en matière pénale: un paradigme perdu?, in : AJP/PJA 1/2007 S. 65). Diese Vorgehensweise ermöglicht es auch dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen, seine Argumente gegen die Übermittlung der Unterlagen unmittelbar geltend zu machen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.259/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 2), und setzt daher voraus, dass dieser bzw. sein Rechtsvertreter ebenfalls Aktenkennt- nis erhält. Eine Einigung der Beteiligten in Bezug auf die zu übermittelnden Dokumente führt zu einer vereinfachten Ausführung des Rechtshilfeersu- chens in Anwendung von Art. 80c IRSG. Ansonsten erstellt die ausführen- de Behörde ein Inventar der zu übermittelnden Dokumente und gibt dem von der Herausgabe Betroffenen Gelegenheit, sich vor Erlass der Schluss- verfügung gemäss Art. 80d IRSG dazu zu äussern (BGE 130 II 14 E. 4.4 S. 18; ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., S. 65).
Diese untersuchungsbezogene Triage darf allerdings nicht dazu miss- braucht werden, Privat-, Berufs- oder Geschäftsgeheimnisse zu verletzen bzw. das Rechtshilfeverfahren faktisch zu umgehen, bevor über die Zuläs- sigkeit und den Umfang der Rechtshilfe entschieden wurde. Daher dürfen die Dokumente bei der ersten Sichtung noch nicht im Detail durchsucht und
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ausgewertet werden. Die das Ersuchen vollziehende schweizerische Be- hörde hat die nach den Umständen geeigneten Massnahmen zu treffen, um eine vorzeitige bzw. unzulässige Verwendung der gewonnenen Infor- mationen in einem ausländischen Verfahren zu verhindern (BGE 130 II 329 E. 3 S. 333 f.; 128 II 211 E. 2.1 S. 215 f., Urteil des Bundesgerichts 1A.259/2005 vom 15. November 2005, E. 1.2).
3.2 Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts hat die blosse Anwesenheit ausländischer Prozessbeteiligter an einer Rechtshilfehand- lung für den Betroffenen in der Regel noch keinen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 80e Abs. 2 IRSG zur Folge. Vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte für einen unmittelbaren und nicht wiedergutzumachenden Nachteil bzw. für eine rechtsmissbräuchliche vor- zeitige Verwendung von Informationen im Einzelfall dargetan sein (BGE 128 II 211 E. 2.1 S. 215 f. m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1A.225/2006 vom 6. März 2007, E. 1.5.1, publiziert in : Die Praxis 11/2007 Nr. 130 S. 897 ff.; 1A.259/2005 vom 15. November 2005, E. 1.3; TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 2.4 und 2.5). Ein unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil ist zu bejahen, wenn die Gefahr besteht, dass den ausländischen Behörden durch die Teilnahme ihrer Beamten an den Vollzugshandlungen Tatsachen aus dem Geheimbereich zugänglich ge- macht werden, bevor über die Gewährung oder den Umfang der Rechtshil- fe entschieden worden ist (vgl. Art. 65a Abs. 3 IRSG). Diese Gefahr der Verletzung des Geheimbereichs des Betroffenen ist demgegenüber zu ver- neinen, wenn die schweizerischen Behörden die nach den Umständen ge- eigneten Vorkehrungen treffen, um eine vorzeitige Verwendung von Infor- mationen im ausländischen Strafverfahren zu verhindern (BGE 128 II 211 E. 2.1 S. 215 f.; Urteile des Bundesgerichts 1A.225/2006 vom 6. März 2007, E. 1.5.1, publiziert in : Die Praxis 11/2007 Nr. 130 S. 897 ff.; 1A.215/2006 vom 7. November 2006, E. 1.3; 1A.35/2001 vom 21. Mai 2001, E. 1a; TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 2.4). Geeignete Vor- kehrungen trifft die Vollzugsbehörde u.a. dann, wenn sie den ausländi- schen Beamten anlässlich der Rechtshilfehandlung untersagt, Notizen zu machen und Kopien zu erstellen, ihr die Einsicht in die Einvernahmeproto- kolle verweigert und sie verpflichtet, allfällige Erkenntnisse bis zum Vorlie- gen einer rechtskräftigen Schlussverfügung im ausländischen Verfahren nicht zu verwenden (vgl. BGE 131 II 132 E. 2.2 S. 134; Urteile des Bun- desgerichts 1A.225/2006 vom 6. März 2007, E. 1.5.1, publiziert in : Die Praxis 11/2007 Nr. 130 S. 897 ff.; 1A.215/2006 vom 7. November 2006, E. 2.3; TPF RR.2007.42 vom 4. April 2007 E. 2.3; RR.2007.6 vom
22. Februar 2007 E. 2.4).
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3.3 Die Beschwerdegegnerin hat die ersuchende Behörde mit Faxschreiben vom 30. November 2007 aufgefordert, eine Garantieerklärung in französi- scher Sprache zu unterzeichnen. Die ersuchende Behörde hat diese Ga- rantieerklärung ins Bulgarische übersetzen lassen und am 6. Dezember 2007 sowohl die französische Originalfassung als auch die bulgarische Übersetzung unterzeichnet und der Beschwerdegegnerin retourniert (act. 25.5).
Sowohl in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung (act. 25.4 E. 3) als auch in der Garantieerklärung (act. 25.5 Ziff. 1) wird festgehalten, dass die Anwesenheit der ausländischen Prozessbeteiligten rein passiver Natur ist und Tatsachen aus dem Geheimbereich im ersuchenden Staat nicht verwendet werden dürfen, bevor die schweizerischen Behörden nicht über Gewährung und Umfang der Rechtshilfe entschieden haben. Um die Vor- aussetzungen der Anwesenheit der ausländischen Prozessbeteiligten für alle Parteien klar und durchschaubar zu gestalten, wäre zwar wünschens- wert, wenn die die Anwesenheit bewilligende Zwischenverfügung und auch die im Anschluss daran von der ersuchenden Behörde zu unterzeichnende Garantieerklärung zusätzlich präzisieren würden, dass es den ausländi- schen Beamten untersagt ist Notizen zu machen und Kopien zu erstellen. Das Schweigen der angefochtenen Verfügung zu diesem Punkt kann je- doch nicht deren Aufhebung zur Folge haben (vgl. Urteil des Bundesge- richts 1A.215/2006 vom 7. November 2006, E. 2.3; TPF RR.2007.59 vom
26. Juli 2007 E. 2.2.2). Vorliegend besteht kein Anlass daran zu zweifeln, dass die Beschwerdegegnerin, in Konkretisierung der Formulierung in der Garantieerklärung, den ausländischen Beamten anlässlich der Aktenein- sicht untersagen wird, Notizen zu machen sowie Kopien zu erstellen und ausdrücklich präzisieren wird, dass die Akteneinsicht, entgegen dem dies- bezüglich missverständlichen bulgarischen Ersuchen (vgl. act. 25.3), im Hinblick auf die Aktentriage, mithin eine sachbezogene Begrenzung der zu übermittelnden Akten, erfolgt und Erkenntnisse aus der Beweiserhebung bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Schlussverfügung im ausländi- schen Verfahren nicht verwendet werden dürfen. Die Beschwerdegegnerin hat zudem in der Beschwerdeduplik vom 5. Februar 2008 bestätigt, dass, falls die Teilnahme der bulgarischen Strafverfolgungsbehörden stattfinden können wird, die bulgarischen Behördenmitglieder an Ort und Stelle vom zuständigen Verfahrensleiter nochmals auf ihre Rechte und Pflichten auf- merksam gemacht werden (act. 32). Im Lichte der zuvor zitierten Recht- sprechung (vgl. supra Ziff. 3.1) hat die Aktensichtung und -triage sodann in Anwesenheit der Beschwerdeführer bzw. deren Rechtsvertreter zu erfol- gen. Diese können sich daher vor Ort ebenfalls von der Einhaltung der Ga- rantieerklärung überzeugen. Die Respektierung der abgegebenen Garanti-
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en durch die bulgarischen Behörden wird aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips vermutet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.225/2006 vom 6. März 2007, E. 1.5.2 m.w.H.). Anzeichen, dass die erfolgten Zusi- cherungen nicht beachtet werden könnten, sind vorliegend nicht ersichtlich. Die Gefahr einer Verletzung des Geheimbereichs der Betroffenen kann nach dem Gesagten grundsätzlich verneint werden.
3.4 Die Beschwerdeführer rügen, die französische Originalfassung der Garan- tieerklärung gebe den ausländischen Behörden die Möglichkeit “d’assister aux actes d’entraide [et] de consulter les pièces du dossier destinées à être transmises à l’autorité requérante, en exécution de la demande d’entraide“, während die bulgarische Übersetzung diese darüber hinaus befuge, “voll- umfänglich bei allen Handlungen zu partizipieren und vollumfänglich sämt- liche Akten einzusehen“ (vgl. act. 29.3). Die bulgarische Übersetzung wei- che daher in wesentlichen Punkten stark von der französischen Original- fassung ab. Da für die bulgarischen Behörden nur die bulgarische Überset- zung relevant sei, erfülle die abgegebene Garantieerklärung die gesetzli- chen Mindestanforderungen nicht und sei nahezu wertlos (act. 29 Ziff. 6b).
Es versteht sich von selbst, dass vorliegend die französische Originalfas- sung der Garantieerklärung relevant ist und die bulgarischen Behörden ge- stützt auf die bulgarische Übersetzung keine weitergehenden Anwesen- heits- und Akteneinsichtsrechte geltend machen können. Den Beschwerde- führern erwachsen daher durch die allfällige sprachliche Ungenauigkeit der bulgarischen Übersetzung keine Nachteile. Die Beschwerden erweisen sich daher auch in diesem Punkt als unbegründet.
3.5 Aus der angefochtenen Zwischenverfügung ergibt sich schliesslich, dass die Bewilligung der Anwesenheit der bulgarischen Beamten von der Unter- zeichnung einer Garantieerklärung abhängig gemacht wird. Die Rüge der Beschwerdeführer (act. 1 Ziff. 19 f. und 36 f.; act. 29 Ziff. 6a), die Be- schwerdegegnerin hätte in Verletzung von Art. 65a IRSG die Anwesenheit bewilligt, bevor sie überhaupt die unterzeichnete Garantieerklärung in den Händen gehabt hätte, ist daher ebenfalls unbegründet.
4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin die nötigen Vorkehrungen getroffen hat bzw. anlässlich der bevorstehenden Aktensich- tung noch treffen wird, um eine vorzeitige Verwendung von Informationen im ausländischen Strafverfahren zu verhindern. Die Beschwerdeführer er- leiden daher durch die Bewilligung der Anwesenheit der ausländischen Prozessbeteiligten keinen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden
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Nachteil, weshalb eine eigenständige Beschwerde gegen die streitige Zwi- schenverfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. November 2007 ge- mäss Art. 80e Abs. 2 IRSG nicht offen steht. Auf die Beschwerden ist daher nicht einzutreten.
Das Gesuch der Beschwerdeführer um Erteilung der aufschiebenden Wir- kung der Beschwerden wird mit dem vorliegenden Entscheid hinfällig und ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer ko- stenpflichtig (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Für die Be- rechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung (TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Die Gerichtsgebühren sind vorliegend auf je Fr. 1'000.-- festzusetzen (Art. 3 des Reglements), unter Anrechnung der geleisteten Kostenvorschüsse von je Fr. 2'500.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, den Be- schwerdeführern den Restbetrag von je Fr. 1’500.-- zurückzuerstatten.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
3. Die Gerichtsgebühren von je Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt, unter Anrechnung der geleisteten Kostenvorschüsse von je Fr. 2'500.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwer- deführen je den Restbetrag von Fr. 1’500.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 27. Februar 2008
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin:
Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Oliver Sidler - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 93 Abs. 2 BGG).
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Bulgarien sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshil- fe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), welchem beide Staaten beigetreten sind, sowie das zu diesem Übereinkommen am 8. No- vember 2001 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.351.12) massgebend. Da die bulgarischen Behörden wegen mutmasslicher Geld- wäscherei ermitteln, kann zudem das von beiden Ländern ratifizierte Über- einkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) zur Anwendung gelangen. Soweit diese Staatsverträge be- stimmte Fragen nicht abschliessend regeln, ist das schweizerische Landes- recht anwendbar, namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verord-
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nung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeits- prinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshil- fe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464 m.w.H.).
E. 2.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführen- den Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Ok- tober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken u.a. durch die Anwe- senheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind (Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG). Die Beschwerdefrist gegen eine Zwischenver- fügung beträgt zehn Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerde legitimiert ist, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafver- fahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG gilt bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV).
E. 2.2 Die vorliegenden Beschwerden richten sich gegen eine Zwischenverfügung mit welcher die Anwesenheit von bulgarischen Prozessbeteiligten an der Aktensichtung bewilligt wird (act. 25.4). Die Zwischenverfügung vom
30. November 2007 wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer am
E. 3 Dezember 2007 eröffnet. Die Beschwerden vom 13. Dezember 2007 wurden daher fristgerecht eingereicht. Sämtliche Beschwerdeführer sind sodann als Inhaber eines Kontos, dessen edierten Bankunterlagen in die von den bulgarischen Prozessbeteiligten zu sichtenden Akten Eingang ge- funden haben (vgl. act. 25.16), im Prinzip zur Beschwerde legitimiert.
E. 3.1 Die Anwesenheit ausländischer Prozessbeteiligter ist im hier anwendbaren EUeR grundsätzlich als zulässig vorgesehen (Art. 4 Satz 2 EUeR und Art. 2
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des 2. ZP; vgl. auch Art. 65a IRSG). Bei der Beschlagnahme und anschlie- ssenden Sichtung von Akten sind jene Dokumente auszuscheiden, die für die ausländische Untersuchung offensichtlich irrelevant sind. Zu diesem Zweck darf gestützt auf das EUeR nötigenfalls eine thematische Triage un- ter Beizug von ausländischen Ermittlungsbeamten, die den Untersu- chungsgegenstand näher kennen, vorgenommen werden. Die Anwesenheit ausländischer Beamter bei der Aktentriage kann daher insbesondere bei umfangreichen Aktenbeschlagnahmungen und komplexen Strafuntersu- chungen nicht zuletzt der Verhältnismässigkeit bzw. der sachbezogenen Begrenzung der beantragten Rechtshilfemassnahmen dienen (Urteil des Bundesgerichts 1A.259/2005 vom 15. November 2005, E. 1.2). Ersuchen um Anwesenheit von beteiligten Behörden oder Personen sollen nicht ab- gelehnt werden, wenn durch eine solche Anwesenheit die Erledigung des Ersuchens den Bedürfnissen der ersuchenden Vertragspartei wahrschein- lich besser gerecht wird und daher ergänzende Rechtshilfeersuchen wahr- scheinlich vermieden werden (Art. 2 des 2. ZP). Wird einem Ersuchen um Anwesenheit bei der Aktentriage stattgegeben, so lässt die ausführende Behörde die ausländischen Prozessbeteiligten von den Akten Kenntnis nehmen und nimmt in Anwesenheit des Inhabers der beschlagnahmten Un- terlagen, dessen Rechtsvertreter sowie der ausländischen Prozessbeteilig- ten die Aktentriage vor (BGE 130 II 14 E. 4.4 S. 18; Urteil des Bundesge- richts 1A.259/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 2 ; ROBERT ZIMMERMANN, Communication d’informations et de renseignements pour les besoins de l’entraide judiciaire internationale en matière pénale: un paradigme perdu?, in : AJP/PJA 1/2007 S. 65). Diese Vorgehensweise ermöglicht es auch dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen, seine Argumente gegen die Übermittlung der Unterlagen unmittelbar geltend zu machen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.259/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 2), und setzt daher voraus, dass dieser bzw. sein Rechtsvertreter ebenfalls Aktenkennt- nis erhält. Eine Einigung der Beteiligten in Bezug auf die zu übermittelnden Dokumente führt zu einer vereinfachten Ausführung des Rechtshilfeersu- chens in Anwendung von Art. 80c IRSG. Ansonsten erstellt die ausführen- de Behörde ein Inventar der zu übermittelnden Dokumente und gibt dem von der Herausgabe Betroffenen Gelegenheit, sich vor Erlass der Schluss- verfügung gemäss Art. 80d IRSG dazu zu äussern (BGE 130 II 14 E. 4.4 S. 18; ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., S. 65).
Diese untersuchungsbezogene Triage darf allerdings nicht dazu miss- braucht werden, Privat-, Berufs- oder Geschäftsgeheimnisse zu verletzen bzw. das Rechtshilfeverfahren faktisch zu umgehen, bevor über die Zuläs- sigkeit und den Umfang der Rechtshilfe entschieden wurde. Daher dürfen die Dokumente bei der ersten Sichtung noch nicht im Detail durchsucht und
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ausgewertet werden. Die das Ersuchen vollziehende schweizerische Be- hörde hat die nach den Umständen geeigneten Massnahmen zu treffen, um eine vorzeitige bzw. unzulässige Verwendung der gewonnenen Infor- mationen in einem ausländischen Verfahren zu verhindern (BGE 130 II 329 E. 3 S. 333 f.; 128 II 211 E. 2.1 S. 215 f., Urteil des Bundesgerichts 1A.259/2005 vom 15. November 2005, E. 1.2).
E. 3.2 Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts hat die blosse Anwesenheit ausländischer Prozessbeteiligter an einer Rechtshilfehand- lung für den Betroffenen in der Regel noch keinen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 80e Abs. 2 IRSG zur Folge. Vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte für einen unmittelbaren und nicht wiedergutzumachenden Nachteil bzw. für eine rechtsmissbräuchliche vor- zeitige Verwendung von Informationen im Einzelfall dargetan sein (BGE 128 II 211 E. 2.1 S. 215 f. m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1A.225/2006 vom 6. März 2007, E. 1.5.1, publiziert in : Die Praxis 11/2007 Nr. 130 S. 897 ff.; 1A.259/2005 vom 15. November 2005, E. 1.3; TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 2.4 und 2.5). Ein unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil ist zu bejahen, wenn die Gefahr besteht, dass den ausländischen Behörden durch die Teilnahme ihrer Beamten an den Vollzugshandlungen Tatsachen aus dem Geheimbereich zugänglich ge- macht werden, bevor über die Gewährung oder den Umfang der Rechtshil- fe entschieden worden ist (vgl. Art. 65a Abs. 3 IRSG). Diese Gefahr der Verletzung des Geheimbereichs des Betroffenen ist demgegenüber zu ver- neinen, wenn die schweizerischen Behörden die nach den Umständen ge- eigneten Vorkehrungen treffen, um eine vorzeitige Verwendung von Infor- mationen im ausländischen Strafverfahren zu verhindern (BGE 128 II 211 E. 2.1 S. 215 f.; Urteile des Bundesgerichts 1A.225/2006 vom 6. März 2007, E. 1.5.1, publiziert in : Die Praxis 11/2007 Nr. 130 S. 897 ff.; 1A.215/2006 vom 7. November 2006, E. 1.3; 1A.35/2001 vom 21. Mai 2001, E. 1a; TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 2.4). Geeignete Vor- kehrungen trifft die Vollzugsbehörde u.a. dann, wenn sie den ausländi- schen Beamten anlässlich der Rechtshilfehandlung untersagt, Notizen zu machen und Kopien zu erstellen, ihr die Einsicht in die Einvernahmeproto- kolle verweigert und sie verpflichtet, allfällige Erkenntnisse bis zum Vorlie- gen einer rechtskräftigen Schlussverfügung im ausländischen Verfahren nicht zu verwenden (vgl. BGE 131 II 132 E. 2.2 S. 134; Urteile des Bun- desgerichts 1A.225/2006 vom 6. März 2007, E. 1.5.1, publiziert in : Die Praxis 11/2007 Nr. 130 S. 897 ff.; 1A.215/2006 vom 7. November 2006, E. 2.3; TPF RR.2007.42 vom 4. April 2007 E. 2.3; RR.2007.6 vom
22. Februar 2007 E. 2.4).
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E. 3.3 Die Beschwerdegegnerin hat die ersuchende Behörde mit Faxschreiben vom 30. November 2007 aufgefordert, eine Garantieerklärung in französi- scher Sprache zu unterzeichnen. Die ersuchende Behörde hat diese Ga- rantieerklärung ins Bulgarische übersetzen lassen und am 6. Dezember 2007 sowohl die französische Originalfassung als auch die bulgarische Übersetzung unterzeichnet und der Beschwerdegegnerin retourniert (act. 25.5).
Sowohl in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung (act. 25.4 E. 3) als auch in der Garantieerklärung (act. 25.5 Ziff. 1) wird festgehalten, dass die Anwesenheit der ausländischen Prozessbeteiligten rein passiver Natur ist und Tatsachen aus dem Geheimbereich im ersuchenden Staat nicht verwendet werden dürfen, bevor die schweizerischen Behörden nicht über Gewährung und Umfang der Rechtshilfe entschieden haben. Um die Vor- aussetzungen der Anwesenheit der ausländischen Prozessbeteiligten für alle Parteien klar und durchschaubar zu gestalten, wäre zwar wünschens- wert, wenn die die Anwesenheit bewilligende Zwischenverfügung und auch die im Anschluss daran von der ersuchenden Behörde zu unterzeichnende Garantieerklärung zusätzlich präzisieren würden, dass es den ausländi- schen Beamten untersagt ist Notizen zu machen und Kopien zu erstellen. Das Schweigen der angefochtenen Verfügung zu diesem Punkt kann je- doch nicht deren Aufhebung zur Folge haben (vgl. Urteil des Bundesge- richts 1A.215/2006 vom 7. November 2006, E. 2.3; TPF RR.2007.59 vom
26. Juli 2007 E. 2.2.2). Vorliegend besteht kein Anlass daran zu zweifeln, dass die Beschwerdegegnerin, in Konkretisierung der Formulierung in der Garantieerklärung, den ausländischen Beamten anlässlich der Aktenein- sicht untersagen wird, Notizen zu machen sowie Kopien zu erstellen und ausdrücklich präzisieren wird, dass die Akteneinsicht, entgegen dem dies- bezüglich missverständlichen bulgarischen Ersuchen (vgl. act. 25.3), im Hinblick auf die Aktentriage, mithin eine sachbezogene Begrenzung der zu übermittelnden Akten, erfolgt und Erkenntnisse aus der Beweiserhebung bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Schlussverfügung im ausländi- schen Verfahren nicht verwendet werden dürfen. Die Beschwerdegegnerin hat zudem in der Beschwerdeduplik vom 5. Februar 2008 bestätigt, dass, falls die Teilnahme der bulgarischen Strafverfolgungsbehörden stattfinden können wird, die bulgarischen Behördenmitglieder an Ort und Stelle vom zuständigen Verfahrensleiter nochmals auf ihre Rechte und Pflichten auf- merksam gemacht werden (act. 32). Im Lichte der zuvor zitierten Recht- sprechung (vgl. supra Ziff. 3.1) hat die Aktensichtung und -triage sodann in Anwesenheit der Beschwerdeführer bzw. deren Rechtsvertreter zu erfol- gen. Diese können sich daher vor Ort ebenfalls von der Einhaltung der Ga- rantieerklärung überzeugen. Die Respektierung der abgegebenen Garanti-
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en durch die bulgarischen Behörden wird aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips vermutet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.225/2006 vom 6. März 2007, E. 1.5.2 m.w.H.). Anzeichen, dass die erfolgten Zusi- cherungen nicht beachtet werden könnten, sind vorliegend nicht ersichtlich. Die Gefahr einer Verletzung des Geheimbereichs der Betroffenen kann nach dem Gesagten grundsätzlich verneint werden.
E. 3.4 Die Beschwerdeführer rügen, die französische Originalfassung der Garan- tieerklärung gebe den ausländischen Behörden die Möglichkeit “d’assister aux actes d’entraide [et] de consulter les pièces du dossier destinées à être transmises à l’autorité requérante, en exécution de la demande d’entraide“, während die bulgarische Übersetzung diese darüber hinaus befuge, “voll- umfänglich bei allen Handlungen zu partizipieren und vollumfänglich sämt- liche Akten einzusehen“ (vgl. act. 29.3). Die bulgarische Übersetzung wei- che daher in wesentlichen Punkten stark von der französischen Original- fassung ab. Da für die bulgarischen Behörden nur die bulgarische Überset- zung relevant sei, erfülle die abgegebene Garantieerklärung die gesetzli- chen Mindestanforderungen nicht und sei nahezu wertlos (act. 29 Ziff. 6b).
Es versteht sich von selbst, dass vorliegend die französische Originalfas- sung der Garantieerklärung relevant ist und die bulgarischen Behörden ge- stützt auf die bulgarische Übersetzung keine weitergehenden Anwesen- heits- und Akteneinsichtsrechte geltend machen können. Den Beschwerde- führern erwachsen daher durch die allfällige sprachliche Ungenauigkeit der bulgarischen Übersetzung keine Nachteile. Die Beschwerden erweisen sich daher auch in diesem Punkt als unbegründet.
E. 3.5 Aus der angefochtenen Zwischenverfügung ergibt sich schliesslich, dass die Bewilligung der Anwesenheit der bulgarischen Beamten von der Unter- zeichnung einer Garantieerklärung abhängig gemacht wird. Die Rüge der Beschwerdeführer (act. 1 Ziff. 19 f. und 36 f.; act. 29 Ziff. 6a), die Be- schwerdegegnerin hätte in Verletzung von Art. 65a IRSG die Anwesenheit bewilligt, bevor sie überhaupt die unterzeichnete Garantieerklärung in den Händen gehabt hätte, ist daher ebenfalls unbegründet.
E. 4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin die nötigen Vorkehrungen getroffen hat bzw. anlässlich der bevorstehenden Aktensich- tung noch treffen wird, um eine vorzeitige Verwendung von Informationen im ausländischen Strafverfahren zu verhindern. Die Beschwerdeführer er- leiden daher durch die Bewilligung der Anwesenheit der ausländischen Prozessbeteiligten keinen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden
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Nachteil, weshalb eine eigenständige Beschwerde gegen die streitige Zwi- schenverfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. November 2007 ge- mäss Art. 80e Abs. 2 IRSG nicht offen steht. Auf die Beschwerden ist daher nicht einzutreten.
Das Gesuch der Beschwerdeführer um Erteilung der aufschiebenden Wir- kung der Beschwerden wird mit dem vorliegenden Entscheid hinfällig und ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer ko- stenpflichtig (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Für die Be- rechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung (TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Die Gerichtsgebühren sind vorliegend auf je Fr. 1'000.-- festzusetzen (Art. 3 des Reglements), unter Anrechnung der geleisteten Kostenvorschüsse von je Fr. 2'500.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, den Be- schwerdeführern den Restbetrag von je Fr. 1’500.-- zurückzuerstatten.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
3. Die Gerichtsgebühren von je Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt, unter Anrechnung der geleisteten Kostenvorschüsse von je Fr. 2'500.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwer- deführen je den Restbetrag von Fr. 1’500.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 27. Februar 2008
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin:
Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Oliver Sidler - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 93 Abs. 2 BGG).
Dispositiv
- A.,
- B.,
- C.,
- D.,
- E.,
- F. AG,
- G. LTD,
- H. INC.,
- I. LTD,
- J. LTD, alle vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Sidler, Beschwerdeführer gegen BUNDESANWALTSCHAFT, Postfach, 3003 Bern, Beschwerdegegnerin B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2007.191-200 - 2 - Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Bulgari- en Anwesenheit ausländischer Prozessbeteiligter (Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG), aufschiebende Wirkung (Art. 80l Abs. 3 IRSG) - 3 - Sachverhalt: A. Die Stadtstaatsanwaltschaft Sofia ermittelt seit Juli 2006 gegen K., L., M. und A. sowie weitere Beschuldigte wegen des Verdachts der Geldwäsche- rei. Dem Beschuldigten K. wird vorgeworfen, als Geschäftsführer der N. AG Armaturen zu überhöhten Preisen gekauft zu haben, wobei jeweils ein Teil des Kaufpreises an ihn zurückgeflossen sei. Die deliktischen Gelder sollen mit Hilfe der weiteren Beschuldigten gewaschen und schliesslich auf Kon- ten von K. und der Gesellschaft O., deren Alleineigentümer er sei, in Öster- reich überwiesen worden sein. Die Oberste Kassationsstaatsanwaltschaft in Sofia hat die Schweiz in diesem Zusammenhang mit einem Rechtshilfe- ersuchen vom 2. Juni 2007 um Übermittlung von Bankunterlagen ersucht (act. 25.1). Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "Bundesamt") hat am 20. Juni 2007 die Bundesanwaltschaft mit der Prüfung und Ausführung des Rechtshilfe- ersuchens vom 2. Juni 2007 betraut. Die Bundesanwaltschaft ist mit Verfü- gung vom 19. Juli 2007 auf das Rechtshilfeersuchen eingetreten (act. 25.2) und hat mit Beschlagnahme- und Editionsverfügung vom selben Tag die Edition von Unterlagen diverser Konten bei der Bank P. sowie deren Sperre unter gleichzeitiger Anordnung eines auf sechs Monate befristeten Mittei- lungsverbotes verfügt (act. 25.7). Betroffen von diesen Massnahmen waren u.a. Konten von A., dessen Ehefrau, B., und deren Kinder D., C. und E., sowie den diesen nahe stehenden Gesellschaften F. AG, G. Ltd., H. Inc., I. Ltd. und J. Ltd. Nach einer ersten Analyse der eingereichten Kontoauszüge hat die Bundesanwaltschaft am 22. November 2007 sodann die Edition von Einzel- bzw. SWIFT-Belegen bezüglich einzelner Transaktionen betreffend die bereits edierten Unterlagen verfügt (act. 25.23). Die Oberste Kassati- onsstaatsanwaltschaft hat mit Ergänzungsersuchen vom 6. November 2007 um Anwesenheit eines mit dem bulgarischen Verfahren betrauten stellvertretenden Staatsanwalts der Stadtstaatsanwaltschaft Sofia sowie des Untersuchungsrichters des nationalen Untersuchungsrichteramtes bei der Ausführung des Rechtshilfeersuchens ersucht zwecks Einsichtnahme vor Ort in die Bankunterlagen und Erstellung von Kopien im Hinblick auf die Beschleunigung des Verfahrens und deren Einbringung als Beweismittel (act. 25.3). Mit Zwischenverfügung vom 30. November 2007 hat die Bun- desanwaltschaft die Anwesenheit von Staatsanwälten der Obersten Kassa- tionsstaatsanwaltschaft an der Aktensichtung bewilligt (act. 25.4) und der ersuchenden Behörde gleichentags per Fax eine Garantieerklärung über- mittelt, mit der Bitte, diese unterzeichnet zu retournieren (act. 25.5). - 4 - B. Gegen die Zwischenverfügung vom 30. November 2007 gelangen A., B., C., D., E., die F. AG, die G. Ltd., die H. Inc., die I. Ltd. und die J. Ltd. mit Beschwerden vom 13. Dezember 2007 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit dem Antrag, die Zwischenverfügung der Bundes- anwaltschaft vom 30. November 2007 i.S. Strafverfahren gegen K. sei auf- zuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss den gesetzli- chen Vorgaben. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 1). Den Beschwerden vom 13. Dezember 2007 wurde mit Verfügung des Prä- sidenten der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 17. De- zember 2007 die superprovisorische aufschiebende Wirkung erteilt (act. 2). Das Bundesamt beantragt in der Beschwerdeantwort vom 4. Januar 2008, es sei auf die Beschwerden nicht einzutreten, unter Kostenfolge (act. 24). Die Bundesanwaltschaft stellt in der Vernehmlassung vom 16. Januar 2008 Antrag auf Abweisung der Beschwerden, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführenden (act. 25). Die Beschwerdeführer halten in der Be- schwerdereplik vom 29. Januar 2008 an ihren Anträgen fest (act. 29). Das Bundesamt und die Bundesanwaltschaft haben am 4. bzw. 5. Februar 2008 dupliziert (act. 31 und 32). Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen. Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
- Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Bulgarien sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshil- fe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), welchem beide Staaten beigetreten sind, sowie das zu diesem Übereinkommen am 8. No- vember 2001 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.351.12) massgebend. Da die bulgarischen Behörden wegen mutmasslicher Geld- wäscherei ermitteln, kann zudem das von beiden Ländern ratifizierte Über- einkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) zur Anwendung gelangen. Soweit diese Staatsverträge be- stimmte Fragen nicht abschliessend regeln, ist das schweizerische Landes- recht anwendbar, namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verord- - 5 - nung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeits- prinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshil- fe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464 m.w.H.).
- 2.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführen- den Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Ok- tober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken u.a. durch die Anwe- senheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind (Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG). Die Beschwerdefrist gegen eine Zwischenver- fügung beträgt zehn Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerde legitimiert ist, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafver- fahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG gilt bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV). 2.2 Die vorliegenden Beschwerden richten sich gegen eine Zwischenverfügung mit welcher die Anwesenheit von bulgarischen Prozessbeteiligten an der Aktensichtung bewilligt wird (act. 25.4). Die Zwischenverfügung vom
- November 2007 wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer am
- Dezember 2007 eröffnet. Die Beschwerden vom 13. Dezember 2007 wurden daher fristgerecht eingereicht. Sämtliche Beschwerdeführer sind sodann als Inhaber eines Kontos, dessen edierten Bankunterlagen in die von den bulgarischen Prozessbeteiligten zu sichtenden Akten Eingang ge- funden haben (vgl. act. 25.16), im Prinzip zur Beschwerde legitimiert.
- 3.1 Die Anwesenheit ausländischer Prozessbeteiligter ist im hier anwendbaren EUeR grundsätzlich als zulässig vorgesehen (Art. 4 Satz 2 EUeR und Art. 2 - 6 - des 2. ZP; vgl. auch Art. 65a IRSG). Bei der Beschlagnahme und anschlie- ssenden Sichtung von Akten sind jene Dokumente auszuscheiden, die für die ausländische Untersuchung offensichtlich irrelevant sind. Zu diesem Zweck darf gestützt auf das EUeR nötigenfalls eine thematische Triage un- ter Beizug von ausländischen Ermittlungsbeamten, die den Untersu- chungsgegenstand näher kennen, vorgenommen werden. Die Anwesenheit ausländischer Beamter bei der Aktentriage kann daher insbesondere bei umfangreichen Aktenbeschlagnahmungen und komplexen Strafuntersu- chungen nicht zuletzt der Verhältnismässigkeit bzw. der sachbezogenen Begrenzung der beantragten Rechtshilfemassnahmen dienen (Urteil des Bundesgerichts 1A.259/2005 vom 15. November 2005, E. 1.2). Ersuchen um Anwesenheit von beteiligten Behörden oder Personen sollen nicht ab- gelehnt werden, wenn durch eine solche Anwesenheit die Erledigung des Ersuchens den Bedürfnissen der ersuchenden Vertragspartei wahrschein- lich besser gerecht wird und daher ergänzende Rechtshilfeersuchen wahr- scheinlich vermieden werden (Art. 2 des 2. ZP). Wird einem Ersuchen um Anwesenheit bei der Aktentriage stattgegeben, so lässt die ausführende Behörde die ausländischen Prozessbeteiligten von den Akten Kenntnis nehmen und nimmt in Anwesenheit des Inhabers der beschlagnahmten Un- terlagen, dessen Rechtsvertreter sowie der ausländischen Prozessbeteilig- ten die Aktentriage vor (BGE 130 II 14 E. 4.4 S. 18; Urteil des Bundesge- richts 1A.259/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 2 ; ROBERT ZIMMERMANN, Communication d’informations et de renseignements pour les besoins de l’entraide judiciaire internationale en matière pénale: un paradigme perdu?, in : AJP/PJA 1/2007 S. 65). Diese Vorgehensweise ermöglicht es auch dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen, seine Argumente gegen die Übermittlung der Unterlagen unmittelbar geltend zu machen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.259/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 2), und setzt daher voraus, dass dieser bzw. sein Rechtsvertreter ebenfalls Aktenkennt- nis erhält. Eine Einigung der Beteiligten in Bezug auf die zu übermittelnden Dokumente führt zu einer vereinfachten Ausführung des Rechtshilfeersu- chens in Anwendung von Art. 80c IRSG. Ansonsten erstellt die ausführen- de Behörde ein Inventar der zu übermittelnden Dokumente und gibt dem von der Herausgabe Betroffenen Gelegenheit, sich vor Erlass der Schluss- verfügung gemäss Art. 80d IRSG dazu zu äussern (BGE 130 II 14 E. 4.4 S. 18; ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., S. 65). Diese untersuchungsbezogene Triage darf allerdings nicht dazu miss- braucht werden, Privat-, Berufs- oder Geschäftsgeheimnisse zu verletzen bzw. das Rechtshilfeverfahren faktisch zu umgehen, bevor über die Zuläs- sigkeit und den Umfang der Rechtshilfe entschieden wurde. Daher dürfen die Dokumente bei der ersten Sichtung noch nicht im Detail durchsucht und - 7 - ausgewertet werden. Die das Ersuchen vollziehende schweizerische Be- hörde hat die nach den Umständen geeigneten Massnahmen zu treffen, um eine vorzeitige bzw. unzulässige Verwendung der gewonnenen Infor- mationen in einem ausländischen Verfahren zu verhindern (BGE 130 II 329 E. 3 S. 333 f.; 128 II 211 E. 2.1 S. 215 f., Urteil des Bundesgerichts 1A.259/2005 vom 15. November 2005, E. 1.2). 3.2 Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts hat die blosse Anwesenheit ausländischer Prozessbeteiligter an einer Rechtshilfehand- lung für den Betroffenen in der Regel noch keinen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 80e Abs. 2 IRSG zur Folge. Vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte für einen unmittelbaren und nicht wiedergutzumachenden Nachteil bzw. für eine rechtsmissbräuchliche vor- zeitige Verwendung von Informationen im Einzelfall dargetan sein (BGE 128 II 211 E. 2.1 S. 215 f. m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1A.225/2006 vom 6. März 2007, E. 1.5.1, publiziert in : Die Praxis 11/2007 Nr. 130 S. 897 ff.; 1A.259/2005 vom 15. November 2005, E. 1.3; TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 2.4 und 2.5). Ein unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil ist zu bejahen, wenn die Gefahr besteht, dass den ausländischen Behörden durch die Teilnahme ihrer Beamten an den Vollzugshandlungen Tatsachen aus dem Geheimbereich zugänglich ge- macht werden, bevor über die Gewährung oder den Umfang der Rechtshil- fe entschieden worden ist (vgl. Art. 65a Abs. 3 IRSG). Diese Gefahr der Verletzung des Geheimbereichs des Betroffenen ist demgegenüber zu ver- neinen, wenn die schweizerischen Behörden die nach den Umständen ge- eigneten Vorkehrungen treffen, um eine vorzeitige Verwendung von Infor- mationen im ausländischen Strafverfahren zu verhindern (BGE 128 II 211 E. 2.1 S. 215 f.; Urteile des Bundesgerichts 1A.225/2006 vom 6. März 2007, E. 1.5.1, publiziert in : Die Praxis 11/2007 Nr. 130 S. 897 ff.; 1A.215/2006 vom 7. November 2006, E. 1.3; 1A.35/2001 vom 21. Mai 2001, E. 1a; TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 2.4). Geeignete Vor- kehrungen trifft die Vollzugsbehörde u.a. dann, wenn sie den ausländi- schen Beamten anlässlich der Rechtshilfehandlung untersagt, Notizen zu machen und Kopien zu erstellen, ihr die Einsicht in die Einvernahmeproto- kolle verweigert und sie verpflichtet, allfällige Erkenntnisse bis zum Vorlie- gen einer rechtskräftigen Schlussverfügung im ausländischen Verfahren nicht zu verwenden (vgl. BGE 131 II 132 E. 2.2 S. 134; Urteile des Bun- desgerichts 1A.225/2006 vom 6. März 2007, E. 1.5.1, publiziert in : Die Praxis 11/2007 Nr. 130 S. 897 ff.; 1A.215/2006 vom 7. November 2006, E. 2.3; TPF RR.2007.42 vom 4. April 2007 E. 2.3; RR.2007.6 vom
- Februar 2007 E. 2.4). - 8 - 3.3 Die Beschwerdegegnerin hat die ersuchende Behörde mit Faxschreiben vom 30. November 2007 aufgefordert, eine Garantieerklärung in französi- scher Sprache zu unterzeichnen. Die ersuchende Behörde hat diese Ga- rantieerklärung ins Bulgarische übersetzen lassen und am 6. Dezember 2007 sowohl die französische Originalfassung als auch die bulgarische Übersetzung unterzeichnet und der Beschwerdegegnerin retourniert (act. 25.5). Sowohl in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung (act. 25.4 E. 3) als auch in der Garantieerklärung (act. 25.5 Ziff. 1) wird festgehalten, dass die Anwesenheit der ausländischen Prozessbeteiligten rein passiver Natur ist und Tatsachen aus dem Geheimbereich im ersuchenden Staat nicht verwendet werden dürfen, bevor die schweizerischen Behörden nicht über Gewährung und Umfang der Rechtshilfe entschieden haben. Um die Vor- aussetzungen der Anwesenheit der ausländischen Prozessbeteiligten für alle Parteien klar und durchschaubar zu gestalten, wäre zwar wünschens- wert, wenn die die Anwesenheit bewilligende Zwischenverfügung und auch die im Anschluss daran von der ersuchenden Behörde zu unterzeichnende Garantieerklärung zusätzlich präzisieren würden, dass es den ausländi- schen Beamten untersagt ist Notizen zu machen und Kopien zu erstellen. Das Schweigen der angefochtenen Verfügung zu diesem Punkt kann je- doch nicht deren Aufhebung zur Folge haben (vgl. Urteil des Bundesge- richts 1A.215/2006 vom 7. November 2006, E. 2.3; TPF RR.2007.59 vom
- Juli 2007 E. 2.2.2). Vorliegend besteht kein Anlass daran zu zweifeln, dass die Beschwerdegegnerin, in Konkretisierung der Formulierung in der Garantieerklärung, den ausländischen Beamten anlässlich der Aktenein- sicht untersagen wird, Notizen zu machen sowie Kopien zu erstellen und ausdrücklich präzisieren wird, dass die Akteneinsicht, entgegen dem dies- bezüglich missverständlichen bulgarischen Ersuchen (vgl. act. 25.3), im Hinblick auf die Aktentriage, mithin eine sachbezogene Begrenzung der zu übermittelnden Akten, erfolgt und Erkenntnisse aus der Beweiserhebung bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Schlussverfügung im ausländi- schen Verfahren nicht verwendet werden dürfen. Die Beschwerdegegnerin hat zudem in der Beschwerdeduplik vom 5. Februar 2008 bestätigt, dass, falls die Teilnahme der bulgarischen Strafverfolgungsbehörden stattfinden können wird, die bulgarischen Behördenmitglieder an Ort und Stelle vom zuständigen Verfahrensleiter nochmals auf ihre Rechte und Pflichten auf- merksam gemacht werden (act. 32). Im Lichte der zuvor zitierten Recht- sprechung (vgl. supra Ziff. 3.1) hat die Aktensichtung und -triage sodann in Anwesenheit der Beschwerdeführer bzw. deren Rechtsvertreter zu erfol- gen. Diese können sich daher vor Ort ebenfalls von der Einhaltung der Ga- rantieerklärung überzeugen. Die Respektierung der abgegebenen Garanti- - 9 - en durch die bulgarischen Behörden wird aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips vermutet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.225/2006 vom 6. März 2007, E. 1.5.2 m.w.H.). Anzeichen, dass die erfolgten Zusi- cherungen nicht beachtet werden könnten, sind vorliegend nicht ersichtlich. Die Gefahr einer Verletzung des Geheimbereichs der Betroffenen kann nach dem Gesagten grundsätzlich verneint werden. 3.4 Die Beschwerdeführer rügen, die französische Originalfassung der Garan- tieerklärung gebe den ausländischen Behörden die Möglichkeit “d’assister aux actes d’entraide [et] de consulter les pièces du dossier destinées à être transmises à l’autorité requérante, en exécution de la demande d’entraide“, während die bulgarische Übersetzung diese darüber hinaus befuge, “voll- umfänglich bei allen Handlungen zu partizipieren und vollumfänglich sämt- liche Akten einzusehen“ (vgl. act. 29.3). Die bulgarische Übersetzung wei- che daher in wesentlichen Punkten stark von der französischen Original- fassung ab. Da für die bulgarischen Behörden nur die bulgarische Überset- zung relevant sei, erfülle die abgegebene Garantieerklärung die gesetzli- chen Mindestanforderungen nicht und sei nahezu wertlos (act. 29 Ziff. 6b). Es versteht sich von selbst, dass vorliegend die französische Originalfas- sung der Garantieerklärung relevant ist und die bulgarischen Behörden ge- stützt auf die bulgarische Übersetzung keine weitergehenden Anwesen- heits- und Akteneinsichtsrechte geltend machen können. Den Beschwerde- führern erwachsen daher durch die allfällige sprachliche Ungenauigkeit der bulgarischen Übersetzung keine Nachteile. Die Beschwerden erweisen sich daher auch in diesem Punkt als unbegründet. 3.5 Aus der angefochtenen Zwischenverfügung ergibt sich schliesslich, dass die Bewilligung der Anwesenheit der bulgarischen Beamten von der Unter- zeichnung einer Garantieerklärung abhängig gemacht wird. Die Rüge der Beschwerdeführer (act. 1 Ziff. 19 f. und 36 f.; act. 29 Ziff. 6a), die Be- schwerdegegnerin hätte in Verletzung von Art. 65a IRSG die Anwesenheit bewilligt, bevor sie überhaupt die unterzeichnete Garantieerklärung in den Händen gehabt hätte, ist daher ebenfalls unbegründet.
- Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin die nötigen Vorkehrungen getroffen hat bzw. anlässlich der bevorstehenden Aktensich- tung noch treffen wird, um eine vorzeitige Verwendung von Informationen im ausländischen Strafverfahren zu verhindern. Die Beschwerdeführer er- leiden daher durch die Bewilligung der Anwesenheit der ausländischen Prozessbeteiligten keinen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden - 10 - Nachteil, weshalb eine eigenständige Beschwerde gegen die streitige Zwi- schenverfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. November 2007 ge- mäss Art. 80e Abs. 2 IRSG nicht offen steht. Auf die Beschwerden ist daher nicht einzutreten. Das Gesuch der Beschwerdeführer um Erteilung der aufschiebenden Wir- kung der Beschwerden wird mit dem vorliegenden Entscheid hinfällig und ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
- Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer ko- stenpflichtig (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Für die Be- rechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung (TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Die Gerichtsgebühren sind vorliegend auf je Fr. 1'000.-- festzusetzen (Art. 3 des Reglements), unter Anrechnung der geleisteten Kostenvorschüsse von je Fr. 2'500.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, den Be- schwerdeführern den Restbetrag von je Fr. 1’500.-- zurückzuerstatten. - 11 - Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
- Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
- Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
- Die Gerichtsgebühren von je Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt, unter Anrechnung der geleisteten Kostenvorschüsse von je Fr. 2'500.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwer- deführen je den Restbetrag von Fr. 1’500.-- zurückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 26. Februar 2008 II. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Lea Unseld
Parteien
1. A., 2. B., 3. C., 4. D., 5. E., 6. F. AG, 7. G. LTD, 8. H. INC., 9. I. LTD,
10. J. LTD, alle vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Sidler, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Postfach, 3003 Bern, Beschwerdegegnerin
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2007.191-200
- 2 -
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Bulgari- en
Anwesenheit ausländischer Prozessbeteiligter (Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG), aufschiebende Wirkung (Art. 80l Abs. 3 IRSG)
- 3 -
Sachverhalt:
A. Die Stadtstaatsanwaltschaft Sofia ermittelt seit Juli 2006 gegen K., L., M. und A. sowie weitere Beschuldigte wegen des Verdachts der Geldwäsche- rei. Dem Beschuldigten K. wird vorgeworfen, als Geschäftsführer der N. AG Armaturen zu überhöhten Preisen gekauft zu haben, wobei jeweils ein Teil des Kaufpreises an ihn zurückgeflossen sei. Die deliktischen Gelder sollen mit Hilfe der weiteren Beschuldigten gewaschen und schliesslich auf Kon- ten von K. und der Gesellschaft O., deren Alleineigentümer er sei, in Öster- reich überwiesen worden sein. Die Oberste Kassationsstaatsanwaltschaft in Sofia hat die Schweiz in diesem Zusammenhang mit einem Rechtshilfe- ersuchen vom 2. Juni 2007 um Übermittlung von Bankunterlagen ersucht (act. 25.1).
Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "Bundesamt") hat am 20. Juni 2007 die Bundesanwaltschaft mit der Prüfung und Ausführung des Rechtshilfe- ersuchens vom 2. Juni 2007 betraut. Die Bundesanwaltschaft ist mit Verfü- gung vom 19. Juli 2007 auf das Rechtshilfeersuchen eingetreten (act. 25.2) und hat mit Beschlagnahme- und Editionsverfügung vom selben Tag die Edition von Unterlagen diverser Konten bei der Bank P. sowie deren Sperre unter gleichzeitiger Anordnung eines auf sechs Monate befristeten Mittei- lungsverbotes verfügt (act. 25.7). Betroffen von diesen Massnahmen waren u.a. Konten von A., dessen Ehefrau, B., und deren Kinder D., C. und E., sowie den diesen nahe stehenden Gesellschaften F. AG, G. Ltd., H. Inc., I. Ltd. und J. Ltd. Nach einer ersten Analyse der eingereichten Kontoauszüge hat die Bundesanwaltschaft am 22. November 2007 sodann die Edition von Einzel- bzw. SWIFT-Belegen bezüglich einzelner Transaktionen betreffend die bereits edierten Unterlagen verfügt (act. 25.23). Die Oberste Kassati- onsstaatsanwaltschaft hat mit Ergänzungsersuchen vom 6. November 2007 um Anwesenheit eines mit dem bulgarischen Verfahren betrauten stellvertretenden Staatsanwalts der Stadtstaatsanwaltschaft Sofia sowie des Untersuchungsrichters des nationalen Untersuchungsrichteramtes bei der Ausführung des Rechtshilfeersuchens ersucht zwecks Einsichtnahme vor Ort in die Bankunterlagen und Erstellung von Kopien im Hinblick auf die Beschleunigung des Verfahrens und deren Einbringung als Beweismittel (act. 25.3). Mit Zwischenverfügung vom 30. November 2007 hat die Bun- desanwaltschaft die Anwesenheit von Staatsanwälten der Obersten Kassa- tionsstaatsanwaltschaft an der Aktensichtung bewilligt (act. 25.4) und der ersuchenden Behörde gleichentags per Fax eine Garantieerklärung über- mittelt, mit der Bitte, diese unterzeichnet zu retournieren (act. 25.5).
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B. Gegen die Zwischenverfügung vom 30. November 2007 gelangen A., B., C., D., E., die F. AG, die G. Ltd., die H. Inc., die I. Ltd. und die J. Ltd. mit Beschwerden vom 13. Dezember 2007 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit dem Antrag, die Zwischenverfügung der Bundes- anwaltschaft vom 30. November 2007 i.S. Strafverfahren gegen K. sei auf- zuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss den gesetzli- chen Vorgaben. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 1).
Den Beschwerden vom 13. Dezember 2007 wurde mit Verfügung des Prä- sidenten der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 17. De- zember 2007 die superprovisorische aufschiebende Wirkung erteilt (act. 2).
Das Bundesamt beantragt in der Beschwerdeantwort vom 4. Januar 2008, es sei auf die Beschwerden nicht einzutreten, unter Kostenfolge (act. 24). Die Bundesanwaltschaft stellt in der Vernehmlassung vom 16. Januar 2008 Antrag auf Abweisung der Beschwerden, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführenden (act. 25). Die Beschwerdeführer halten in der Be- schwerdereplik vom 29. Januar 2008 an ihren Anträgen fest (act. 29). Das Bundesamt und die Bundesanwaltschaft haben am 4. bzw. 5. Februar 2008 dupliziert (act. 31 und 32).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Bulgarien sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshil- fe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), welchem beide Staaten beigetreten sind, sowie das zu diesem Übereinkommen am 8. No- vember 2001 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.351.12) massgebend. Da die bulgarischen Behörden wegen mutmasslicher Geld- wäscherei ermitteln, kann zudem das von beiden Ländern ratifizierte Über- einkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) zur Anwendung gelangen. Soweit diese Staatsverträge be- stimmte Fragen nicht abschliessend regeln, ist das schweizerische Landes- recht anwendbar, namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verord-
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nung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeits- prinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshil- fe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464 m.w.H.).
2.
2.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführen- den Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Ok- tober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken u.a. durch die Anwe- senheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind (Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG). Die Beschwerdefrist gegen eine Zwischenver- fügung beträgt zehn Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerde legitimiert ist, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafver- fahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG gilt bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV).
2.2 Die vorliegenden Beschwerden richten sich gegen eine Zwischenverfügung mit welcher die Anwesenheit von bulgarischen Prozessbeteiligten an der Aktensichtung bewilligt wird (act. 25.4). Die Zwischenverfügung vom
30. November 2007 wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer am
3. Dezember 2007 eröffnet. Die Beschwerden vom 13. Dezember 2007 wurden daher fristgerecht eingereicht. Sämtliche Beschwerdeführer sind sodann als Inhaber eines Kontos, dessen edierten Bankunterlagen in die von den bulgarischen Prozessbeteiligten zu sichtenden Akten Eingang ge- funden haben (vgl. act. 25.16), im Prinzip zur Beschwerde legitimiert.
3.
3.1 Die Anwesenheit ausländischer Prozessbeteiligter ist im hier anwendbaren EUeR grundsätzlich als zulässig vorgesehen (Art. 4 Satz 2 EUeR und Art. 2
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des 2. ZP; vgl. auch Art. 65a IRSG). Bei der Beschlagnahme und anschlie- ssenden Sichtung von Akten sind jene Dokumente auszuscheiden, die für die ausländische Untersuchung offensichtlich irrelevant sind. Zu diesem Zweck darf gestützt auf das EUeR nötigenfalls eine thematische Triage un- ter Beizug von ausländischen Ermittlungsbeamten, die den Untersu- chungsgegenstand näher kennen, vorgenommen werden. Die Anwesenheit ausländischer Beamter bei der Aktentriage kann daher insbesondere bei umfangreichen Aktenbeschlagnahmungen und komplexen Strafuntersu- chungen nicht zuletzt der Verhältnismässigkeit bzw. der sachbezogenen Begrenzung der beantragten Rechtshilfemassnahmen dienen (Urteil des Bundesgerichts 1A.259/2005 vom 15. November 2005, E. 1.2). Ersuchen um Anwesenheit von beteiligten Behörden oder Personen sollen nicht ab- gelehnt werden, wenn durch eine solche Anwesenheit die Erledigung des Ersuchens den Bedürfnissen der ersuchenden Vertragspartei wahrschein- lich besser gerecht wird und daher ergänzende Rechtshilfeersuchen wahr- scheinlich vermieden werden (Art. 2 des 2. ZP). Wird einem Ersuchen um Anwesenheit bei der Aktentriage stattgegeben, so lässt die ausführende Behörde die ausländischen Prozessbeteiligten von den Akten Kenntnis nehmen und nimmt in Anwesenheit des Inhabers der beschlagnahmten Un- terlagen, dessen Rechtsvertreter sowie der ausländischen Prozessbeteilig- ten die Aktentriage vor (BGE 130 II 14 E. 4.4 S. 18; Urteil des Bundesge- richts 1A.259/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 2 ; ROBERT ZIMMERMANN, Communication d’informations et de renseignements pour les besoins de l’entraide judiciaire internationale en matière pénale: un paradigme perdu?, in : AJP/PJA 1/2007 S. 65). Diese Vorgehensweise ermöglicht es auch dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen, seine Argumente gegen die Übermittlung der Unterlagen unmittelbar geltend zu machen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.259/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 2), und setzt daher voraus, dass dieser bzw. sein Rechtsvertreter ebenfalls Aktenkennt- nis erhält. Eine Einigung der Beteiligten in Bezug auf die zu übermittelnden Dokumente führt zu einer vereinfachten Ausführung des Rechtshilfeersu- chens in Anwendung von Art. 80c IRSG. Ansonsten erstellt die ausführen- de Behörde ein Inventar der zu übermittelnden Dokumente und gibt dem von der Herausgabe Betroffenen Gelegenheit, sich vor Erlass der Schluss- verfügung gemäss Art. 80d IRSG dazu zu äussern (BGE 130 II 14 E. 4.4 S. 18; ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., S. 65).
Diese untersuchungsbezogene Triage darf allerdings nicht dazu miss- braucht werden, Privat-, Berufs- oder Geschäftsgeheimnisse zu verletzen bzw. das Rechtshilfeverfahren faktisch zu umgehen, bevor über die Zuläs- sigkeit und den Umfang der Rechtshilfe entschieden wurde. Daher dürfen die Dokumente bei der ersten Sichtung noch nicht im Detail durchsucht und
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ausgewertet werden. Die das Ersuchen vollziehende schweizerische Be- hörde hat die nach den Umständen geeigneten Massnahmen zu treffen, um eine vorzeitige bzw. unzulässige Verwendung der gewonnenen Infor- mationen in einem ausländischen Verfahren zu verhindern (BGE 130 II 329 E. 3 S. 333 f.; 128 II 211 E. 2.1 S. 215 f., Urteil des Bundesgerichts 1A.259/2005 vom 15. November 2005, E. 1.2).
3.2 Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts hat die blosse Anwesenheit ausländischer Prozessbeteiligter an einer Rechtshilfehand- lung für den Betroffenen in der Regel noch keinen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 80e Abs. 2 IRSG zur Folge. Vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte für einen unmittelbaren und nicht wiedergutzumachenden Nachteil bzw. für eine rechtsmissbräuchliche vor- zeitige Verwendung von Informationen im Einzelfall dargetan sein (BGE 128 II 211 E. 2.1 S. 215 f. m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1A.225/2006 vom 6. März 2007, E. 1.5.1, publiziert in : Die Praxis 11/2007 Nr. 130 S. 897 ff.; 1A.259/2005 vom 15. November 2005, E. 1.3; TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 2.4 und 2.5). Ein unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil ist zu bejahen, wenn die Gefahr besteht, dass den ausländischen Behörden durch die Teilnahme ihrer Beamten an den Vollzugshandlungen Tatsachen aus dem Geheimbereich zugänglich ge- macht werden, bevor über die Gewährung oder den Umfang der Rechtshil- fe entschieden worden ist (vgl. Art. 65a Abs. 3 IRSG). Diese Gefahr der Verletzung des Geheimbereichs des Betroffenen ist demgegenüber zu ver- neinen, wenn die schweizerischen Behörden die nach den Umständen ge- eigneten Vorkehrungen treffen, um eine vorzeitige Verwendung von Infor- mationen im ausländischen Strafverfahren zu verhindern (BGE 128 II 211 E. 2.1 S. 215 f.; Urteile des Bundesgerichts 1A.225/2006 vom 6. März 2007, E. 1.5.1, publiziert in : Die Praxis 11/2007 Nr. 130 S. 897 ff.; 1A.215/2006 vom 7. November 2006, E. 1.3; 1A.35/2001 vom 21. Mai 2001, E. 1a; TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 2.4). Geeignete Vor- kehrungen trifft die Vollzugsbehörde u.a. dann, wenn sie den ausländi- schen Beamten anlässlich der Rechtshilfehandlung untersagt, Notizen zu machen und Kopien zu erstellen, ihr die Einsicht in die Einvernahmeproto- kolle verweigert und sie verpflichtet, allfällige Erkenntnisse bis zum Vorlie- gen einer rechtskräftigen Schlussverfügung im ausländischen Verfahren nicht zu verwenden (vgl. BGE 131 II 132 E. 2.2 S. 134; Urteile des Bun- desgerichts 1A.225/2006 vom 6. März 2007, E. 1.5.1, publiziert in : Die Praxis 11/2007 Nr. 130 S. 897 ff.; 1A.215/2006 vom 7. November 2006, E. 2.3; TPF RR.2007.42 vom 4. April 2007 E. 2.3; RR.2007.6 vom
22. Februar 2007 E. 2.4).
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3.3 Die Beschwerdegegnerin hat die ersuchende Behörde mit Faxschreiben vom 30. November 2007 aufgefordert, eine Garantieerklärung in französi- scher Sprache zu unterzeichnen. Die ersuchende Behörde hat diese Ga- rantieerklärung ins Bulgarische übersetzen lassen und am 6. Dezember 2007 sowohl die französische Originalfassung als auch die bulgarische Übersetzung unterzeichnet und der Beschwerdegegnerin retourniert (act. 25.5).
Sowohl in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung (act. 25.4 E. 3) als auch in der Garantieerklärung (act. 25.5 Ziff. 1) wird festgehalten, dass die Anwesenheit der ausländischen Prozessbeteiligten rein passiver Natur ist und Tatsachen aus dem Geheimbereich im ersuchenden Staat nicht verwendet werden dürfen, bevor die schweizerischen Behörden nicht über Gewährung und Umfang der Rechtshilfe entschieden haben. Um die Vor- aussetzungen der Anwesenheit der ausländischen Prozessbeteiligten für alle Parteien klar und durchschaubar zu gestalten, wäre zwar wünschens- wert, wenn die die Anwesenheit bewilligende Zwischenverfügung und auch die im Anschluss daran von der ersuchenden Behörde zu unterzeichnende Garantieerklärung zusätzlich präzisieren würden, dass es den ausländi- schen Beamten untersagt ist Notizen zu machen und Kopien zu erstellen. Das Schweigen der angefochtenen Verfügung zu diesem Punkt kann je- doch nicht deren Aufhebung zur Folge haben (vgl. Urteil des Bundesge- richts 1A.215/2006 vom 7. November 2006, E. 2.3; TPF RR.2007.59 vom
26. Juli 2007 E. 2.2.2). Vorliegend besteht kein Anlass daran zu zweifeln, dass die Beschwerdegegnerin, in Konkretisierung der Formulierung in der Garantieerklärung, den ausländischen Beamten anlässlich der Aktenein- sicht untersagen wird, Notizen zu machen sowie Kopien zu erstellen und ausdrücklich präzisieren wird, dass die Akteneinsicht, entgegen dem dies- bezüglich missverständlichen bulgarischen Ersuchen (vgl. act. 25.3), im Hinblick auf die Aktentriage, mithin eine sachbezogene Begrenzung der zu übermittelnden Akten, erfolgt und Erkenntnisse aus der Beweiserhebung bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Schlussverfügung im ausländi- schen Verfahren nicht verwendet werden dürfen. Die Beschwerdegegnerin hat zudem in der Beschwerdeduplik vom 5. Februar 2008 bestätigt, dass, falls die Teilnahme der bulgarischen Strafverfolgungsbehörden stattfinden können wird, die bulgarischen Behördenmitglieder an Ort und Stelle vom zuständigen Verfahrensleiter nochmals auf ihre Rechte und Pflichten auf- merksam gemacht werden (act. 32). Im Lichte der zuvor zitierten Recht- sprechung (vgl. supra Ziff. 3.1) hat die Aktensichtung und -triage sodann in Anwesenheit der Beschwerdeführer bzw. deren Rechtsvertreter zu erfol- gen. Diese können sich daher vor Ort ebenfalls von der Einhaltung der Ga- rantieerklärung überzeugen. Die Respektierung der abgegebenen Garanti-
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en durch die bulgarischen Behörden wird aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips vermutet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.225/2006 vom 6. März 2007, E. 1.5.2 m.w.H.). Anzeichen, dass die erfolgten Zusi- cherungen nicht beachtet werden könnten, sind vorliegend nicht ersichtlich. Die Gefahr einer Verletzung des Geheimbereichs der Betroffenen kann nach dem Gesagten grundsätzlich verneint werden.
3.4 Die Beschwerdeführer rügen, die französische Originalfassung der Garan- tieerklärung gebe den ausländischen Behörden die Möglichkeit “d’assister aux actes d’entraide [et] de consulter les pièces du dossier destinées à être transmises à l’autorité requérante, en exécution de la demande d’entraide“, während die bulgarische Übersetzung diese darüber hinaus befuge, “voll- umfänglich bei allen Handlungen zu partizipieren und vollumfänglich sämt- liche Akten einzusehen“ (vgl. act. 29.3). Die bulgarische Übersetzung wei- che daher in wesentlichen Punkten stark von der französischen Original- fassung ab. Da für die bulgarischen Behörden nur die bulgarische Überset- zung relevant sei, erfülle die abgegebene Garantieerklärung die gesetzli- chen Mindestanforderungen nicht und sei nahezu wertlos (act. 29 Ziff. 6b).
Es versteht sich von selbst, dass vorliegend die französische Originalfas- sung der Garantieerklärung relevant ist und die bulgarischen Behörden ge- stützt auf die bulgarische Übersetzung keine weitergehenden Anwesen- heits- und Akteneinsichtsrechte geltend machen können. Den Beschwerde- führern erwachsen daher durch die allfällige sprachliche Ungenauigkeit der bulgarischen Übersetzung keine Nachteile. Die Beschwerden erweisen sich daher auch in diesem Punkt als unbegründet.
3.5 Aus der angefochtenen Zwischenverfügung ergibt sich schliesslich, dass die Bewilligung der Anwesenheit der bulgarischen Beamten von der Unter- zeichnung einer Garantieerklärung abhängig gemacht wird. Die Rüge der Beschwerdeführer (act. 1 Ziff. 19 f. und 36 f.; act. 29 Ziff. 6a), die Be- schwerdegegnerin hätte in Verletzung von Art. 65a IRSG die Anwesenheit bewilligt, bevor sie überhaupt die unterzeichnete Garantieerklärung in den Händen gehabt hätte, ist daher ebenfalls unbegründet.
4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin die nötigen Vorkehrungen getroffen hat bzw. anlässlich der bevorstehenden Aktensich- tung noch treffen wird, um eine vorzeitige Verwendung von Informationen im ausländischen Strafverfahren zu verhindern. Die Beschwerdeführer er- leiden daher durch die Bewilligung der Anwesenheit der ausländischen Prozessbeteiligten keinen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden
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Nachteil, weshalb eine eigenständige Beschwerde gegen die streitige Zwi- schenverfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. November 2007 ge- mäss Art. 80e Abs. 2 IRSG nicht offen steht. Auf die Beschwerden ist daher nicht einzutreten.
Das Gesuch der Beschwerdeführer um Erteilung der aufschiebenden Wir- kung der Beschwerden wird mit dem vorliegenden Entscheid hinfällig und ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer ko- stenpflichtig (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Für die Be- rechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung (TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Die Gerichtsgebühren sind vorliegend auf je Fr. 1'000.-- festzusetzen (Art. 3 des Reglements), unter Anrechnung der geleisteten Kostenvorschüsse von je Fr. 2'500.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, den Be- schwerdeführern den Restbetrag von je Fr. 1’500.-- zurückzuerstatten.
- 11 -
Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
3. Die Gerichtsgebühren von je Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt, unter Anrechnung der geleisteten Kostenvorschüsse von je Fr. 2'500.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwer- deführen je den Restbetrag von Fr. 1’500.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 27. Februar 2008
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin:
Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Oliver Sidler - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 93 Abs. 2 BGG).