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RH.2018.9

Bundesstrafgericht · 2018-06-21 · Deutsch CH

Auslieferung an Rumänien. Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG).

Sachverhalt

A. Mit SIS-Ausschreibung vom 23. Oktober 2017 ersuchten die rumänischen Behörden um Fahndung und Verhaftung des französischen Staatsangehöri- gen A. zwecks Auslieferung zur Strafvollstreckung. Die Auslieferung wird ge- stützt auf den Haftbefehl des Gerichts von Timisoara vom 19. September 2017 i.V.m. mit dem Urteil des Gerichts von Timisoara vom 18. September 2017 verlangt. Das rumänische Gericht hatte A. zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren wegen Körperverletzung und öffentlicher Störung verurteilt (act. 7.1-7.5).

B. Am 28. Mai 2018 wurde A. in Zürich festgenommen und auf Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend „BJ“) vom gleichen Tag in provi- sorische Auslieferungshaft versetzt (act. 7.6). Anlässlich seiner Einvernahme zum rumänischen Ersuchen vom 29. Mai 2018 erklärte A., mit einer Auslie- ferung an Rumänien nicht einverstanden zu sein (act. 7.7).

C. Am 29. Mai 2018 erliess das BJ einen Auslieferungshaftbefehl gegen A. (act. 7.8, 7.8A). Der Entscheid wurde A. am 1. Juni 2018 eröffnet (act. 7.9).

D. Gegen den Auslieferungshaftbefehl erhebt A. mit Schreiben vom 3. Juni 2018 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt zur Hauptsache seine Entlassung aus der Auslieferungshaft (act. 1).

E. Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2018 die Ab- weisung der Beschwerde (act. 7). Der nunmehr anwaltlich vertretene Be- schwerdeführer liess mit Eingabe vom 15. Juni 2018 seine Beschwerdereplik einreichen (act. 8).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

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Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Rumänien sind pri- mär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezem- ber 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am

15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11) und das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend.

E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des er- suchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesge- setz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Ver- ordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn die- ses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; jeweils m.w.H.). Vorbe- halten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26).

E. 2.1 Gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Art. 379–397 StPO sinngemäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG). Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen des IRSG und des Bundes- gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwal- tungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG).

E. 2.2 Der Auslieferungshaftbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 1. Juni 2018 eröffnet (act. 7.9). Seine am 3. Juni 2018 (mit Eingang am 6. Juni 2018) erhobene Beschwerde erweist sich damit als fristgerecht. Die übrigen Ein- tretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 3 Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfah- rens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2; 130 II 306 E. 2.2). Eine Aufhe- bung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen

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sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Straf- untersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den soge- nannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a; vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. den Entscheid des Bundesstraf- gerichts RH.2018.3 vom 20. Februar 2018 E. 3.2).

Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslie- ferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Aus- lieferungsverfahren zu prüfen (vgl. LAURENT MOREILLON / MICHEL DUPUIS / MIRIAM MAZOU, La pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2009 IV 111 Nr. 190 und 2008 IV 66 Nr. 322 je m.w.H. auf die Rechtsprechung).

Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist an strengere Voraus- setzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungs- haft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen. Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslie- ferungspflichten nachzukommen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.14 vom 9. Juli 2015 E. 4.1).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer bezweifelt, dass das rumänische Gericht ihn zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt habe. Soweit dies – so der Beschwer- deführer sinngemäss weiter – zutreffe, sei seine Verurteilung die Folge von Korruption. Er macht auch geltend, er sei bereits letztes Jahr von der Schweiz an Rumänien ausgeliefert worden, habe fünf Monate im rumäni- schen Gefängnis verbracht und sei in der Folge entlassen worden (act. 1).

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bringt in der Replik vor, der an- gefochtene Auslieferungshaftbefehl stütze sich offensichtlich auf einen fal-

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schen Sachverhalt, namentlich sei ein Haftbefehl im Hinblick auf die Vollstre- ckung einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren aus dem Urteil des Gerichts von Timisoara vom 18. September 2017 ausgestellt worden. Gemäss dem Schreiben der rumänischen Behörden sei der Beschwerdeführer im Hinblick auf ein neues Verfahren „currently missing“. Es gehe daher offensichtlich nicht um die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe aus einem älteren Urteil, weshalb der angefochtene Haftentscheid falsch sei (act. 8 S. 3). Es sei weiter nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer auf ein von ihm selbst an- gestrebtes Rechtsmittelverfahren vor der Verhandlung inhaftiert werden solle, schliesslich sei er von den rumänischen Behörden offiziell entlassen worden (act. 8 S. 4). Der Rechtsvertreter bringt weiter vor, der Beschwerde- führer habe seine Strafe offensichtlich bereits verbüsst (act. 3 S. 4).

E. 4.2 Gemäss Art. 16 Ziff. 2 EAUe ist dem Ersuchen um vorläufige Verhaftung anzuführen, dass eine der in Art. 12 Ziff. 2 lit. a EAUe erwähnten Urkunden vorhanden ist. Dabei handelt es sich um die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift eines vollstreckbaren verurteilenden Erkenntnisses, eines Haftbe- fehls oder jeder anderen, nach den Formvorschriften des ersuchenden Staa- tes ausgestellten Urkunde mit gleicher Rechtswirkung.

E. 4.3 Der Ausschreibung im SIS vom 23. Oktober 2017 liegt der Haftbefehl des Gerichts von Timisoara vom 19. September 2017 i.V.m. mit dem Urteil des Gerichts von Timisoara vom 18. September 2017 zu Grunde (act. 7.1 ff.). In diesem Sinne genügt das Ersuchen um vorläufige Verhaftung grundsätzlich den vorerwähnten Anforderungen von Art. 16 Ziff. 2 EAUe. Was der Be- schwerdeführer dagegen vorbringen lässt, geht demnach fehl. Wie der Be- schwerdegegner einräumt (act. 7 S. 3), trifft es zwar zu, dass der Beschwer- deführer bereits ein erstes Mal am 5. Mai 2017 zwecks Vollstreckung eines Urteils an Rumänien ausgeliefert worden war und dass dieses Urteil densel- ben Sachverhaltsvorwurf betraf wie das vorgenannte Urteil des Gerichts von Timisoara vom 18. September 2017. Die rumänischen Behörden erklärten auf Nachfrage des BJ, dass der Beschwerdeführer nach seiner Auslieferung an Rumänien sein Recht auf ein neues Verfahren geltend gemacht habe. Das Gericht von Timisoara habe in der Folge einen neuen Prozess eingelei- tet, bei welchem der Beschwerdeführer „currently missing from trial“ sei (act. 7.3). Weshalb diese Angaben der rumänischen Behörden eine Verur- teilung des Beschwerdeführers auch im zweiten Verfahren offensichtlich ausschliessen sollen, legt der Rechtsvertreter nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Dass die Sanktion bereits vollständig vollzogen worden wäre, lässt sich gestützt auf die unbelegten Vorbringen des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters ebenso wenig ohne jeden Zweifel und ohne wei- tere Abklärungen annehmen. Wie der Beschwerdegegner zu Recht festhält,

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liegen demnach aktuell keine Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Ausliefe- rung des Beschwerdeführers an Rumänen offensichtlich unzulässig wäre.

Was die pauschalen Korruptionsvorwürfe des Beschwerdeführers gegen- über dem ersuchenden Staat anbelangt, so betreffen diese grundsätzlich die Voraussetzungen der Auslieferung selbst, welche gegebenenfalls nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungs- verfahren zu prüfen sind. Sie sind in der vorgebrachten Form überdies nicht geeignet, ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen den geltend ge- machten Ausschlussgrund zu begründen (s. supra E. 3).

E. 4.4 Die vorstehenden Rügen des Beschwerdeführers und dessen Rechtsvertre- ters gehen demnach allesamt fehl und die Auslieferungshaft erweist sich un- ter dem geprüften Blickwinkel als zulässig.

E. 5.1 Gegen die Auslieferungshaft bringt der Beschwerdeführer sodann vor, er habe vier Kinder und seine Ehefrau sei schwanger. Seine Familie würde ihn brauchen (act. 1).

Mit Replik lässt der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter vorbrin- gen, es sei keine hohe Fluchtgefahr ersichtlich, schliesslich habe er seinen Lebensmittelpunkt praktisch bei seiner Lebenspartnerin in Zürich. Er lebe in einer festen Beziehung, sie hätten geplant, demnächst zu heiraten. Seine Partnerin sei sogar in Erwartung eines gemeinsamen Kindes gewesen. Seine plötzliche Verhaftung in ihrer Wohnung habe bei ihr zu einem Schock sowie massiven Angstzuständen geführt und sie habe ihr Kind bedauerli- cherweise verloren. Seine Lebenspartnerin garantiere, dass er das Ausliefe- rungsverfahren abwarte und nicht abtauche (act. 8 S. 4 f.). Einer allfälligen Rest-Fluchtgefahr sei mit Ersatzmassnahmen zu begegnen. Unter dem As- pekt der Verhältnismässigkeit sei die besondere Härte für den Beschwerde- führer und seine Familie zu würdigen. Seine Lebenspartnerin habe ihr unge- borenes Kind verloren. Sie beide seien verzweifelt und würden zusammen Ruhe benötigen, um diesen Schicksalsschlag verarbeiten zu können (act. 8 S. 6).

E. 5.2 Die vom Beschwerdeführer gemachten Angaben zu seiner familiären Situa- tion (vier Kinder) lassen sich anhand der vorliegenden Akten nicht verifizie- ren oder stimmen nicht mit der Eingabe seines Rechtsvertreters überein, wonach der Beschwerdeführer „praktisch“ bei seiner Lebenspartnerin in Zürich lebe, aber aktuell nicht mit ihr verheiratet sei (s.o.). Soweit sich der

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Beschwerdeführer mit den vorstehenden Ausführungen auf Art. 8 EMRK be- ruft, ist ihm entgegenzuhalten, dass nach der Praxis des Bundesgerichtes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte Eingriffe in das Familienleben, welche auf rechtmässige Strafverfolgungsmassnahmen zu- rückzuführen sind, grundsätzlich zulässig sind (s. Urteil des Bundesgerichts 1A.213/2002 vom 20. November 2002 E. 4.3, mit weiteren Hinweisen; BGE 120 Ib 120 E. 3d). Die geltend gemachten Nachteile familiärer Art sind normale Folgen des gegen ihn geführten Strafverfahrens und rechtfertigen keine Haftentlassung (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.76 vom 9. September 2009 E. 10).

E. 5.3 Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich ausnahmsweise unter anderem dann, wenn der Beschul- digte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafunter- suchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG). Die Rechtsprechung des Bundesgerichts ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr beispiels- weise aus familiären Gründen überaus restriktiv und misst der Erfüllung der staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentlich grosses Gewicht bei (vgl. BGE 130 II 306 E. 2 S. 310 ff. m.w.H.; TPF 2008 61 E. 7; Entscheide des Bundesstrafge- richts BH.2005.45 vom 20. Dezember 2005 E. 2.2.2; BH.2005.8 vom 7. April 2005 E. 2.3; RR.2008.214 vom 16. September 2008 E. 3.2, RR.2007.174 vom 27. November 2007 E. 5.2, RR.2007.72 vom 29. Mai 2007 E. 4.2 und 4.3). Bei drohenden, hohen Freiheitsstrafen ist eine Fluchtgefahr gemäss der Rechtsprechung in der Regel trotz Niederlassungsbewilligung und familiären Bindungen in der Schweiz gegeben.

Im Lichte dieser restriktiven Praxis ist vorliegend ohne Weiteres von Flucht- gefahr auszugehen. In Rumänien droht dem Beschwerdeführer eine zwei- jährige Freiheitsstrafe. Er hält sich erst seit Kurzem in der Schweiz auf und verfügt über eine Wohnadresse in seinem Heimatstaat Frankreich. Die sich aus den genannten Umständen ergebende Fluchtgefahr kann durch Ersatz- massnahmen nicht gebannt werden.

E. 5.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Beschwerdeführers auch in den vorstehenden Punkten als unbegründet.

E. 6 Andere Gründe, welche eine Auslieferung offensichtlich auszuschliessen oder sonst zu einer Aufhebung der Auslieferungshaft zu führen vermöchten, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Be- schwerde erweist sich zusammenfassend als unbegründet.

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E. 7.1 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich gerin- ger erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 476 f.; 139 III 396 E. 1.2; 138 III 217 E. 2.2.4).

E. 7.2 Nach dem oben Ausgeführten muss die vorliegende Beschwerde als aus- sichtslos bezeichnet werden. Allein aus diesem Grund ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Bei der Festsetzung der Gerichts- gebühr kann gemäss Art. 63 Abs. 4bis VwVG der womöglich schwierigen fi- nanziellen Situation des Beschwerdeführers Rechnung getragen werden.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts der finan- ziellen Situation des Beschwerdeführers ist die reduzierte Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG so- wie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechts- vertretung wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 21. Juni 2018 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., zzt. in Auslieferungshaft, vertreten durch Rechts- anwalt Benedikt Homberger, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung, Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an Rumänien

Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RH.2018.9 RP.2018.33

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Sachverhalt:

A. Mit SIS-Ausschreibung vom 23. Oktober 2017 ersuchten die rumänischen Behörden um Fahndung und Verhaftung des französischen Staatsangehöri- gen A. zwecks Auslieferung zur Strafvollstreckung. Die Auslieferung wird ge- stützt auf den Haftbefehl des Gerichts von Timisoara vom 19. September 2017 i.V.m. mit dem Urteil des Gerichts von Timisoara vom 18. September 2017 verlangt. Das rumänische Gericht hatte A. zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren wegen Körperverletzung und öffentlicher Störung verurteilt (act. 7.1-7.5).

B. Am 28. Mai 2018 wurde A. in Zürich festgenommen und auf Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend „BJ“) vom gleichen Tag in provi- sorische Auslieferungshaft versetzt (act. 7.6). Anlässlich seiner Einvernahme zum rumänischen Ersuchen vom 29. Mai 2018 erklärte A., mit einer Auslie- ferung an Rumänien nicht einverstanden zu sein (act. 7.7).

C. Am 29. Mai 2018 erliess das BJ einen Auslieferungshaftbefehl gegen A. (act. 7.8, 7.8A). Der Entscheid wurde A. am 1. Juni 2018 eröffnet (act. 7.9).

D. Gegen den Auslieferungshaftbefehl erhebt A. mit Schreiben vom 3. Juni 2018 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt zur Hauptsache seine Entlassung aus der Auslieferungshaft (act. 1).

E. Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2018 die Ab- weisung der Beschwerde (act. 7). Der nunmehr anwaltlich vertretene Be- schwerdeführer liess mit Eingabe vom 15. Juni 2018 seine Beschwerdereplik einreichen (act. 8).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Rumänien sind pri- mär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezem- ber 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am

15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11) und das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend.

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des er- suchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesge- setz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Ver- ordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn die- ses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; jeweils m.w.H.). Vorbe- halten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26).

2.

2.1 Gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Art. 379–397 StPO sinngemäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG). Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen des IRSG und des Bundes- gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwal- tungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG).

2.2 Der Auslieferungshaftbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 1. Juni 2018 eröffnet (act. 7.9). Seine am 3. Juni 2018 (mit Eingang am 6. Juni 2018) erhobene Beschwerde erweist sich damit als fristgerecht. Die übrigen Ein- tretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

3. Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfah- rens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2; 130 II 306 E. 2.2). Eine Aufhe- bung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen

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sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Straf- untersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den soge- nannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a; vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. den Entscheid des Bundesstraf- gerichts RH.2018.3 vom 20. Februar 2018 E. 3.2).

Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslie- ferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Aus- lieferungsverfahren zu prüfen (vgl. LAURENT MOREILLON / MICHEL DUPUIS / MIRIAM MAZOU, La pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2009 IV 111 Nr. 190 und 2008 IV 66 Nr. 322 je m.w.H. auf die Rechtsprechung).

Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist an strengere Voraus- setzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungs- haft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen. Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslie- ferungspflichten nachzukommen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.14 vom 9. Juli 2015 E. 4.1).

4.

4.1 Der Beschwerdeführer bezweifelt, dass das rumänische Gericht ihn zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt habe. Soweit dies – so der Beschwer- deführer sinngemäss weiter – zutreffe, sei seine Verurteilung die Folge von Korruption. Er macht auch geltend, er sei bereits letztes Jahr von der Schweiz an Rumänien ausgeliefert worden, habe fünf Monate im rumäni- schen Gefängnis verbracht und sei in der Folge entlassen worden (act. 1).

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bringt in der Replik vor, der an- gefochtene Auslieferungshaftbefehl stütze sich offensichtlich auf einen fal-

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schen Sachverhalt, namentlich sei ein Haftbefehl im Hinblick auf die Vollstre- ckung einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren aus dem Urteil des Gerichts von Timisoara vom 18. September 2017 ausgestellt worden. Gemäss dem Schreiben der rumänischen Behörden sei der Beschwerdeführer im Hinblick auf ein neues Verfahren „currently missing“. Es gehe daher offensichtlich nicht um die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe aus einem älteren Urteil, weshalb der angefochtene Haftentscheid falsch sei (act. 8 S. 3). Es sei weiter nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer auf ein von ihm selbst an- gestrebtes Rechtsmittelverfahren vor der Verhandlung inhaftiert werden solle, schliesslich sei er von den rumänischen Behörden offiziell entlassen worden (act. 8 S. 4). Der Rechtsvertreter bringt weiter vor, der Beschwerde- führer habe seine Strafe offensichtlich bereits verbüsst (act. 3 S. 4).

4.2 Gemäss Art. 16 Ziff. 2 EAUe ist dem Ersuchen um vorläufige Verhaftung anzuführen, dass eine der in Art. 12 Ziff. 2 lit. a EAUe erwähnten Urkunden vorhanden ist. Dabei handelt es sich um die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift eines vollstreckbaren verurteilenden Erkenntnisses, eines Haftbe- fehls oder jeder anderen, nach den Formvorschriften des ersuchenden Staa- tes ausgestellten Urkunde mit gleicher Rechtswirkung.

4.3 Der Ausschreibung im SIS vom 23. Oktober 2017 liegt der Haftbefehl des Gerichts von Timisoara vom 19. September 2017 i.V.m. mit dem Urteil des Gerichts von Timisoara vom 18. September 2017 zu Grunde (act. 7.1 ff.). In diesem Sinne genügt das Ersuchen um vorläufige Verhaftung grundsätzlich den vorerwähnten Anforderungen von Art. 16 Ziff. 2 EAUe. Was der Be- schwerdeführer dagegen vorbringen lässt, geht demnach fehl. Wie der Be- schwerdegegner einräumt (act. 7 S. 3), trifft es zwar zu, dass der Beschwer- deführer bereits ein erstes Mal am 5. Mai 2017 zwecks Vollstreckung eines Urteils an Rumänien ausgeliefert worden war und dass dieses Urteil densel- ben Sachverhaltsvorwurf betraf wie das vorgenannte Urteil des Gerichts von Timisoara vom 18. September 2017. Die rumänischen Behörden erklärten auf Nachfrage des BJ, dass der Beschwerdeführer nach seiner Auslieferung an Rumänien sein Recht auf ein neues Verfahren geltend gemacht habe. Das Gericht von Timisoara habe in der Folge einen neuen Prozess eingelei- tet, bei welchem der Beschwerdeführer „currently missing from trial“ sei (act. 7.3). Weshalb diese Angaben der rumänischen Behörden eine Verur- teilung des Beschwerdeführers auch im zweiten Verfahren offensichtlich ausschliessen sollen, legt der Rechtsvertreter nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Dass die Sanktion bereits vollständig vollzogen worden wäre, lässt sich gestützt auf die unbelegten Vorbringen des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters ebenso wenig ohne jeden Zweifel und ohne wei- tere Abklärungen annehmen. Wie der Beschwerdegegner zu Recht festhält,

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liegen demnach aktuell keine Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Ausliefe- rung des Beschwerdeführers an Rumänen offensichtlich unzulässig wäre.

Was die pauschalen Korruptionsvorwürfe des Beschwerdeführers gegen- über dem ersuchenden Staat anbelangt, so betreffen diese grundsätzlich die Voraussetzungen der Auslieferung selbst, welche gegebenenfalls nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungs- verfahren zu prüfen sind. Sie sind in der vorgebrachten Form überdies nicht geeignet, ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen den geltend ge- machten Ausschlussgrund zu begründen (s. supra E. 3).

4.4 Die vorstehenden Rügen des Beschwerdeführers und dessen Rechtsvertre- ters gehen demnach allesamt fehl und die Auslieferungshaft erweist sich un- ter dem geprüften Blickwinkel als zulässig.

5.

5.1 Gegen die Auslieferungshaft bringt der Beschwerdeführer sodann vor, er habe vier Kinder und seine Ehefrau sei schwanger. Seine Familie würde ihn brauchen (act. 1).

Mit Replik lässt der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter vorbrin- gen, es sei keine hohe Fluchtgefahr ersichtlich, schliesslich habe er seinen Lebensmittelpunkt praktisch bei seiner Lebenspartnerin in Zürich. Er lebe in einer festen Beziehung, sie hätten geplant, demnächst zu heiraten. Seine Partnerin sei sogar in Erwartung eines gemeinsamen Kindes gewesen. Seine plötzliche Verhaftung in ihrer Wohnung habe bei ihr zu einem Schock sowie massiven Angstzuständen geführt und sie habe ihr Kind bedauerli- cherweise verloren. Seine Lebenspartnerin garantiere, dass er das Ausliefe- rungsverfahren abwarte und nicht abtauche (act. 8 S. 4 f.). Einer allfälligen Rest-Fluchtgefahr sei mit Ersatzmassnahmen zu begegnen. Unter dem As- pekt der Verhältnismässigkeit sei die besondere Härte für den Beschwerde- führer und seine Familie zu würdigen. Seine Lebenspartnerin habe ihr unge- borenes Kind verloren. Sie beide seien verzweifelt und würden zusammen Ruhe benötigen, um diesen Schicksalsschlag verarbeiten zu können (act. 8 S. 6).

5.2 Die vom Beschwerdeführer gemachten Angaben zu seiner familiären Situa- tion (vier Kinder) lassen sich anhand der vorliegenden Akten nicht verifizie- ren oder stimmen nicht mit der Eingabe seines Rechtsvertreters überein, wonach der Beschwerdeführer „praktisch“ bei seiner Lebenspartnerin in Zürich lebe, aber aktuell nicht mit ihr verheiratet sei (s.o.). Soweit sich der

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Beschwerdeführer mit den vorstehenden Ausführungen auf Art. 8 EMRK be- ruft, ist ihm entgegenzuhalten, dass nach der Praxis des Bundesgerichtes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte Eingriffe in das Familienleben, welche auf rechtmässige Strafverfolgungsmassnahmen zu- rückzuführen sind, grundsätzlich zulässig sind (s. Urteil des Bundesgerichts 1A.213/2002 vom 20. November 2002 E. 4.3, mit weiteren Hinweisen; BGE 120 Ib 120 E. 3d). Die geltend gemachten Nachteile familiärer Art sind normale Folgen des gegen ihn geführten Strafverfahrens und rechtfertigen keine Haftentlassung (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.76 vom 9. September 2009 E. 10).

5.3 Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich ausnahmsweise unter anderem dann, wenn der Beschul- digte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafunter- suchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG). Die Rechtsprechung des Bundesgerichts ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr beispiels- weise aus familiären Gründen überaus restriktiv und misst der Erfüllung der staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentlich grosses Gewicht bei (vgl. BGE 130 II 306 E. 2 S. 310 ff. m.w.H.; TPF 2008 61 E. 7; Entscheide des Bundesstrafge- richts BH.2005.45 vom 20. Dezember 2005 E. 2.2.2; BH.2005.8 vom 7. April 2005 E. 2.3; RR.2008.214 vom 16. September 2008 E. 3.2, RR.2007.174 vom 27. November 2007 E. 5.2, RR.2007.72 vom 29. Mai 2007 E. 4.2 und 4.3). Bei drohenden, hohen Freiheitsstrafen ist eine Fluchtgefahr gemäss der Rechtsprechung in der Regel trotz Niederlassungsbewilligung und familiären Bindungen in der Schweiz gegeben.

Im Lichte dieser restriktiven Praxis ist vorliegend ohne Weiteres von Flucht- gefahr auszugehen. In Rumänien droht dem Beschwerdeführer eine zwei- jährige Freiheitsstrafe. Er hält sich erst seit Kurzem in der Schweiz auf und verfügt über eine Wohnadresse in seinem Heimatstaat Frankreich. Die sich aus den genannten Umständen ergebende Fluchtgefahr kann durch Ersatz- massnahmen nicht gebannt werden.

5.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Beschwerdeführers auch in den vorstehenden Punkten als unbegründet.

6. Andere Gründe, welche eine Auslieferung offensichtlich auszuschliessen oder sonst zu einer Aufhebung der Auslieferungshaft zu führen vermöchten, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Be- schwerde erweist sich zusammenfassend als unbegründet.

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7.

7.1 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich gerin- ger erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 476 f.; 139 III 396 E. 1.2; 138 III 217 E. 2.2.4).

7.2 Nach dem oben Ausgeführten muss die vorliegende Beschwerde als aus- sichtslos bezeichnet werden. Allein aus diesem Grund ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Bei der Festsetzung der Gerichts- gebühr kann gemäss Art. 63 Abs. 4bis VwVG der womöglich schwierigen fi- nanziellen Situation des Beschwerdeführers Rechnung getragen werden.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts der finan- ziellen Situation des Beschwerdeführers ist die reduzierte Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG so- wie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechts- vertretung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 21. Juni 2018

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Benedikt Homberger - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, unter Beilage von act. 8 und act. 8.1-8.2

Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Aus- standsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).

Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegen- ständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Aus- land schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bun- desgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).