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RH.2012.15

Bundesstrafgericht · 2012-12-18 · Deutsch CH

Auslieferung an Deutschland. Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG).

Sachverhalt

A. Am 31. Oktober 2012 wurde der deutsche Staatsangehörige A. von den deutschen Behörden im Schengener Informationssystem (SIS) zur Verhaf- tung ausgeschrieben (act. 3.1). Hintergrund dieser Ausschreibung war des- sen - zunächst bedingt ausgesprochene - Verurteilung vom 22. Mai 2008 durch das Amtsgericht Halle (Saale) wegen gemeinschaftlichen Diebstahls, Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, vor- sätzlicher Körperverletzung, versuchter gefährlicher Körperverletzung, mehrfachen Betruges und fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Gesamtstrafe von total 2 Jahren und 3 Monaten (act. 3.6, Beilage 3). Mit Beschluss vom 8. November 2011 hatte das Amtsgericht Hainichen die gewährte Strafaussetzung widerrufen und die Vollstreckung der ausgefäll- ten Freiheitsstrafen angeordnet (act. 3.6, Beilage 4).

B. Auf Anordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend "Bundesamt") nahm die Kantonspolizei Solothurn A. am 14. November 2012 fest (act. 3.2 und 3.4). Am 15. November 2012 verfügte das Bundesamt gegen A. die Auslieferungshaft; der entsprechende Auslieferungshaftbefehl wurde die- sem am 21. November 2011 eröffnet (act.1.1 und 3.5).

C. Mit Eingabe vom 22. November 2012 reichte A. bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts Beschwerde ein und beantragt sinngemäss, er sei nicht auszuliefern und aus der Haft zu entlassen (act. 1). Der Be- schwerdegegner beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2012 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge (act. 3). Innert Frist erfolgte keine Replik (vgl. act. 2).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeits- prinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; BGE 136 IV 82 E. 3.1; BGE 122 II 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; BGE 123 II 595 E. 7c S. 616).

E. 2 Gegen den Auslieferungshaftbefehl des Bundesamtes kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen. Für das Beschwerdever- fahren gelten die Art. 379-397 StPO sinngemäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG). Der vorliegend angefochtene Auslieferungshaftbefehl wurde dem Be- schwerdeführer am 21. November 2012 eröffnet (supra, lit. B). Seine vom

22. November 2012 datierte und am 29. November 2012 eingegangene Beschwerde ist entsprechend fristgerecht erfolgt. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkun- gen. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 3 Die Beschwerdekammer ist bei ihrem Entscheid weder an die Anträge noch an die Begründungen der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 lit. a und b StPO i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG). Sie prüft die Auslieferungshaftvorausset- zungen mit freier Kognition, befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfra- gen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (vgl. u.a. Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2012.10 vom 7. September 2012, E. 3; RH.2012.9 vom 23. August 2012, E. 3, je mit Hinweisen).

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E. 4.1 Die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsver- fahrens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2 S. 23; BGE 130 II 306 E. 2; BGE 117 IV 359 E. 2a). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls so- wie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, wel- che eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig er- weist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; BGE 117 IV 359 E. 2a; vgl. zum Ganzen u.a. auch die Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2012.11 vom 3. Oktober 2012, E. 2.1; RH.2012.10 vom 7. September 2012, E. 4). Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungs- begehrens sind hingegen nicht im Beschwerdeverfahren gegen den Haft- befehl, sondern erst im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen (vgl. MOREILLON/DUPUIS/MAZOV, La pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2009 IV 111 Nr. 190 und 2008 IV 66 Nr. 322 je mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).

Diese Regelung betreffend die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlas- sung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Ausliefe- rungspflichten nachzukommen. Die Haftentlassung im Auslieferungsverfah- ren ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; BGE 111 IV 108 E. 2). Dies gilt auch dann, wenn der Beschuldigte in der Schweiz niedergelassen ist und hier einer ordentlichen Geschäftstätigkeit nachgeht. Die Rechtsprechung ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr selbst bei familiären Bindungen in der Schweiz überaus restriktiv und misst der Erfüllung der staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentlich grosses Gewicht bei (vgl. BGE 130 II 306 E. 2 S. 310 ff.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2012.10 vom 7. September 2012, E. 7.2, je mit Hinweisen). Bei drohenden, hohen Freiheitsstrafen ist eine Fluchtgefahr gemäss der Rechtsprechung in der Regel trotz Niederlassungsbewilligung und familiären Bindungen in der Schweiz gegeben. So wurde beispielsweise die Möglichkeit einer Verurtei- lung zu einer langen Freiheitsstrafe als ausreichend zur Verweigerung der Haftentlassung betrachtet, obwohl der Verfolgte in diesem Fall über eine

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Niederlassungsbewilligung verfügte, seit 18 Jahren in der Schweiz wohnte, mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet und Vater zweier Kinder im Alter von 3 und 8 Jahren war, die beide die schweizerische Nationalität besas- sen und hierzulande eingeschult waren (Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001, E. 3a). Vor dem Hintergrund dieser strengen Rechtsprechung bejahte die Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts die Fluchtgefahr bei einem Verfolgten, dessen Ehefrau, zwei Kinder im Alter von 7½ und 2½ Jahren sowie weitere Verwandte in der Schweiz lebten (Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2005.45 vom

20. Dezember 2005, E. 2.2.2), bei einem Verfolgten, der sich seit 10 Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufhielt und hier eine Familie mit vier Kin- dern im Alter von 1½, 3, 8 und 18 Jahren hatte (Entscheid des Bundes- strafgerichts BH.2005.8 vom 7. April 2005, E. 2.3) und bei einem Verfolg- ten, der seit seinem 17. Lebensjahr seit 10 Jahren ununterbrochen in der Schweiz lebte und seine Freundin wie auch den Freundeskreis hier hatte (Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2006.4 vom 21. März 2006, E. 2.2.1).

E. 4.2 In casu bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei mit dem Auslieferungshaftbefehl nicht einverstanden, da er seit dem 5. September 2011 in der Schweiz wohne und hier seit dem 1. Februar 2012 als Dachde- cker arbeite. Er habe in der Schweiz ein neues Leben aufgebaut und wolle deshalb hier bleiben. Zudem habe er den Grund für den Bewährungswider- ruf nicht erfahren (act. 1).

Bei diesen Rügen des Beschwerdeführers handelt es sich – soweit sie sich überhaupt gegen den Auslieferungshaftbefehl und nicht gegen die Ausliefe- rung als solche richten – um keine Gründe in Sinne obgenannter Erwägun- gen (Ziff. 4.1), die per se die ausnahmsweise Aufhebung der angeordneten Auslieferungshaft zu rechtfertigen vermögen. Namentlich rechtfertigt der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz wohnt und ar- beitet, keine (anstelle der Haft) weniger einschneidende Massnahme im Sinne von Art. 47 Abs. 2 IRSG, zumal der Beschwerdeführer keine enge und insbesondere familiäre Beziehung zur Schweiz, welche der erwähnten restriktiven Rechtsprechung genügen würde, geltend macht (vgl. Ziff. 4.1). Gemäss seinen eigenen Angaben ist er vielmehr erst seit dem 1. Februar 2012 hierzulande arbeitstätig. Von einer besonderen Verbundenheit zur Schweiz kann somit keine Rede sein. Entsprechend ist – insbesondere auch angesichts der relativ langen Dauer der in Deutschland zu verbüs- senden Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten – eine Fluchtge- fahr nicht zu verneinen, weshalb die Aufrechterhaltung der Auslieferungs- haft angebracht ist. Im Weiteren ist auf das Vorbringen des Beschwerde-

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führers, er habe den Grund des Bewährungswiderrufes nicht erfahren, nicht weiter einzugehen, zumal diesem nach seiner Verhaftung zugleich mit der Beschwerdeantwort des Bundesamtes auch der begründete Beschluss des Amtsgerichtes Hainichen betreffend Bewährungswiderruf zugestellt worden ist. Der Grund des Bewährungswiderrufes steht ihm somit zur Kenntnis- nahme offen (vgl. act. 3).

Soweit ersichtlich liegt auch sonst kein offensichtlicher Ausschlussgrund bezüglich des Auslieferungsersuchens vor, welcher ausnahmsweise die Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls rechtfertigen würde (vgl. supra, Ziff. 4.1). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsersuchens erst im eigentli- chen Auslieferungsverfahren zu prüfen.

E. 4.3 Entsprechend ist in Ermangelung stichhaltiger Gründe für eine ausnahms- weise Aufhebung der Auslieferungshaft die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 18. Dezember 2012 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Kaspar Lang

Parteien

A., z.Z. in Auslieferungshaft, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS- LIEFERUNG, Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an Deutschland

Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RH.2012.15

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Sachverhalt:

A. Am 31. Oktober 2012 wurde der deutsche Staatsangehörige A. von den deutschen Behörden im Schengener Informationssystem (SIS) zur Verhaf- tung ausgeschrieben (act. 3.1). Hintergrund dieser Ausschreibung war des- sen - zunächst bedingt ausgesprochene - Verurteilung vom 22. Mai 2008 durch das Amtsgericht Halle (Saale) wegen gemeinschaftlichen Diebstahls, Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, vor- sätzlicher Körperverletzung, versuchter gefährlicher Körperverletzung, mehrfachen Betruges und fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Gesamtstrafe von total 2 Jahren und 3 Monaten (act. 3.6, Beilage 3). Mit Beschluss vom 8. November 2011 hatte das Amtsgericht Hainichen die gewährte Strafaussetzung widerrufen und die Vollstreckung der ausgefäll- ten Freiheitsstrafen angeordnet (act. 3.6, Beilage 4).

B. Auf Anordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend "Bundesamt") nahm die Kantonspolizei Solothurn A. am 14. November 2012 fest (act. 3.2 und 3.4). Am 15. November 2012 verfügte das Bundesamt gegen A. die Auslieferungshaft; der entsprechende Auslieferungshaftbefehl wurde die- sem am 21. November 2011 eröffnet (act.1.1 und 3.5).

C. Mit Eingabe vom 22. November 2012 reichte A. bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts Beschwerde ein und beantragt sinngemäss, er sei nicht auszuliefern und aus der Haft zu entlassen (act. 1). Der Be- schwerdegegner beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2012 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge (act. 3). Innert Frist erfolgte keine Replik (vgl. act. 2).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für den Auslieferungsverkehr und die Auslieferungshaft zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Auslieferungsüber- einkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe, SR 0.353.1), das hierzu er- gangene zweite Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 (2. ZP; SR 0.353.12), welchem beide Staaten beigetreten sind, sowie der Vertrag vom 13. No- vember 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EAUe und die Er-

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leichterung seiner Anwendung (Zusatzvertrag; SR 0.353.913.61) massge- bend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Überein- kommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) zur Anwendung (BGE 136 IV 88 E. 3.1 S. 89), wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ).

Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Ausliefe- rungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverord- nung, IRSV; SR 351.11). Dies gilt auch im Verhältnis zum SDÜ (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeits- prinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; BGE 136 IV 82 E. 3.1; BGE 122 II 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; BGE 123 II 595 E. 7c S. 616).

2. Gegen den Auslieferungshaftbefehl des Bundesamtes kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen. Für das Beschwerdever- fahren gelten die Art. 379-397 StPO sinngemäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG). Der vorliegend angefochtene Auslieferungshaftbefehl wurde dem Be- schwerdeführer am 21. November 2012 eröffnet (supra, lit. B). Seine vom

22. November 2012 datierte und am 29. November 2012 eingegangene Beschwerde ist entsprechend fristgerecht erfolgt. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkun- gen. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 3. Die Beschwerdekammer ist bei ihrem Entscheid weder an die Anträge noch an die Begründungen der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 lit. a und b StPO i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG). Sie prüft die Auslieferungshaftvorausset- zungen mit freier Kognition, befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfra- gen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (vgl. u.a. Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2012.10 vom 7. September 2012, E. 3; RH.2012.9 vom 23. August 2012, E. 3, je mit Hinweisen).

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4.

4.1 Die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsver- fahrens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2 S. 23; BGE 130 II 306 E. 2; BGE 117 IV 359 E. 2a). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls so- wie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, wel- che eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig er- weist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; BGE 117 IV 359 E. 2a; vgl. zum Ganzen u.a. auch die Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2012.11 vom 3. Oktober 2012, E. 2.1; RH.2012.10 vom 7. September 2012, E. 4). Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungs- begehrens sind hingegen nicht im Beschwerdeverfahren gegen den Haft- befehl, sondern erst im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen (vgl. MOREILLON/DUPUIS/MAZOV, La pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2009 IV 111 Nr. 190 und 2008 IV 66 Nr. 322 je mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).

Diese Regelung betreffend die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlas- sung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Ausliefe- rungspflichten nachzukommen. Die Haftentlassung im Auslieferungsverfah- ren ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; BGE 111 IV 108 E. 2). Dies gilt auch dann, wenn der Beschuldigte in der Schweiz niedergelassen ist und hier einer ordentlichen Geschäftstätigkeit nachgeht. Die Rechtsprechung ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr selbst bei familiären Bindungen in der Schweiz überaus restriktiv und misst der Erfüllung der staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentlich grosses Gewicht bei (vgl. BGE 130 II 306 E. 2 S. 310 ff.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2012.10 vom 7. September 2012, E. 7.2, je mit Hinweisen). Bei drohenden, hohen Freiheitsstrafen ist eine Fluchtgefahr gemäss der Rechtsprechung in der Regel trotz Niederlassungsbewilligung und familiären Bindungen in der Schweiz gegeben. So wurde beispielsweise die Möglichkeit einer Verurtei- lung zu einer langen Freiheitsstrafe als ausreichend zur Verweigerung der Haftentlassung betrachtet, obwohl der Verfolgte in diesem Fall über eine

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Niederlassungsbewilligung verfügte, seit 18 Jahren in der Schweiz wohnte, mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet und Vater zweier Kinder im Alter von 3 und 8 Jahren war, die beide die schweizerische Nationalität besas- sen und hierzulande eingeschult waren (Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001, E. 3a). Vor dem Hintergrund dieser strengen Rechtsprechung bejahte die Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts die Fluchtgefahr bei einem Verfolgten, dessen Ehefrau, zwei Kinder im Alter von 7½ und 2½ Jahren sowie weitere Verwandte in der Schweiz lebten (Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2005.45 vom

20. Dezember 2005, E. 2.2.2), bei einem Verfolgten, der sich seit 10 Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufhielt und hier eine Familie mit vier Kin- dern im Alter von 1½, 3, 8 und 18 Jahren hatte (Entscheid des Bundes- strafgerichts BH.2005.8 vom 7. April 2005, E. 2.3) und bei einem Verfolg- ten, der seit seinem 17. Lebensjahr seit 10 Jahren ununterbrochen in der Schweiz lebte und seine Freundin wie auch den Freundeskreis hier hatte (Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2006.4 vom 21. März 2006, E. 2.2.1).

4.2 In casu bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei mit dem Auslieferungshaftbefehl nicht einverstanden, da er seit dem 5. September 2011 in der Schweiz wohne und hier seit dem 1. Februar 2012 als Dachde- cker arbeite. Er habe in der Schweiz ein neues Leben aufgebaut und wolle deshalb hier bleiben. Zudem habe er den Grund für den Bewährungswider- ruf nicht erfahren (act. 1).

Bei diesen Rügen des Beschwerdeführers handelt es sich – soweit sie sich überhaupt gegen den Auslieferungshaftbefehl und nicht gegen die Ausliefe- rung als solche richten – um keine Gründe in Sinne obgenannter Erwägun- gen (Ziff. 4.1), die per se die ausnahmsweise Aufhebung der angeordneten Auslieferungshaft zu rechtfertigen vermögen. Namentlich rechtfertigt der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz wohnt und ar- beitet, keine (anstelle der Haft) weniger einschneidende Massnahme im Sinne von Art. 47 Abs. 2 IRSG, zumal der Beschwerdeführer keine enge und insbesondere familiäre Beziehung zur Schweiz, welche der erwähnten restriktiven Rechtsprechung genügen würde, geltend macht (vgl. Ziff. 4.1). Gemäss seinen eigenen Angaben ist er vielmehr erst seit dem 1. Februar 2012 hierzulande arbeitstätig. Von einer besonderen Verbundenheit zur Schweiz kann somit keine Rede sein. Entsprechend ist – insbesondere auch angesichts der relativ langen Dauer der in Deutschland zu verbüs- senden Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten – eine Fluchtge- fahr nicht zu verneinen, weshalb die Aufrechterhaltung der Auslieferungs- haft angebracht ist. Im Weiteren ist auf das Vorbringen des Beschwerde-

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führers, er habe den Grund des Bewährungswiderrufes nicht erfahren, nicht weiter einzugehen, zumal diesem nach seiner Verhaftung zugleich mit der Beschwerdeantwort des Bundesamtes auch der begründete Beschluss des Amtsgerichtes Hainichen betreffend Bewährungswiderruf zugestellt worden ist. Der Grund des Bewährungswiderrufes steht ihm somit zur Kenntnis- nahme offen (vgl. act. 3).

Soweit ersichtlich liegt auch sonst kein offensichtlicher Ausschlussgrund bezüglich des Auslieferungsersuchens vor, welcher ausnahmsweise die Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls rechtfertigen würde (vgl. supra, Ziff. 4.1). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsersuchens erst im eigentli- chen Auslieferungsverfahren zu prüfen.

4.3 Entsprechend ist in Ermangelung stichhaltiger Gründe für eine ausnahms- weise Aufhebung der Auslieferungshaft die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 19. Dezember 2012

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A., z.Z. in Auslieferungshaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

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Rechtsmittelbelehrung

Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).

Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).