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CR.2025.3

Bundesstrafgericht · 2025-07-17 · Deutsch CH

Revisionsgesuch gegen das Urteil der Berufungskam-mer des Bundesstrafgerichts CA.2023.32 vom 4. April 2024 (Art. 410 ff. StPO); Haftentlassungsgesuch

Sachverhalt

A. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts betreffend A. und B. A.1 Mit Urteil der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Beru- fungskammer) CA.2023.32 vom 4. April 2024 wurden A. und B. unter anderem der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB) sowie der qualifizierten Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 3 StGB), begangen am 30. März 2022, schuldig gesprochen und bestraft (CAR pag. 9.100.101 ff. [CA.2023.32]). A.2 Die Berufungskammer erachtete es als erwiesen, dass der Gesuchsteller und B. in mittäterschaftlichem Zusammenwirken einen Sprengsatz im Z.-Quartier depo- nierten. Dazu erwog die Berufungskammer Folgendes (Urteil der Berufungskam- mer CA.2023.32 vom 4. April 2024 E. 5.1.2): «Aufgrund des Beweisergebnisses ist bei der Planung, Vorbereitung und Aus- führung der Explosion bei der H.-Strasse ein mittäterschaftliches Zusammenwir- ken der beiden Beschuldigten zu bejahen. Die diesbezügliche Würdigung der Vorinstanz ist zutreffend, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen wird (vgl. Ur- teil SK.2023.33 E. 2.10). Insbesondere aufgrund der Vorbringen von A. werden die wesentlichen Punkte nachfolgend nochmals dargestellt. Auch insoweit kann auf die Aussagen von A. anlässlich der überwachten Telefonate mit D. abgestellt werden. Diese stimmen grundsätzlich auch mit seinen früheren Aussagen ge- genüber D. und O. überein (vgl. Urteil SK.2023.33 E. 2.10 bzw. E. 2.5.8 und 2.5.11). Demnach sei B. der Initiator gewesen. Dieser habe bereits ein oder zwei Jahre zuvor den Sprengsatz (USBV) beschafft und in ZZ. einsetzen wollen. B. habe aber damals davon Abstand genommen. Er habe ihn (A.) dann gefragt und er habe zugestimmt, um neue Erfahrungen zu sammeln. Sie hätten gemeinsam, anhand einer aus dem Darknet stammenden Liste von 50 wohlhabenden Perso- nen bzw. Familien aus dem Raum Y., jemanden ausgesucht. Auf dieser Liste seien alle Angaben zu Vermögen und Familie vorhanden gewesen. Von dieser Person hätten sie zwölf Tage nach der Explosion 5 Millionen in Bitcoins erpres- sen wollen. A. schildert weiter detailliert, dass sie den Fussweg von seiner Woh- nung an der P.-Strasse bis zur H.-Strasse zweimal abgegangen seien, um sich zu vergewissern, dass sich keine Überwachungskameras entlang des Weges befänden. Den Weg habe A. selber geplant, da B. eine Strasse mit Kameras an jeder Haltestelle ausgesucht gehabt hätte. Nach den Schilderungen von A. sei seine Wohnung als «Hauptwohnung» der Ort gewesen, wo alles stattgefunden habe. Er habe das «Zeug» am Tag der Tat bei B. in W. abholen müssen. Die Übergabe an ihn sei bei der Kirche gegenüber vom Polizeiposten in W. erfolgt.

- 3 - Sie seien anschliessend gemeinsam mit dem Zug, allerdings in getrennten Wa- gons reisend, von W. nach Y. gefahren. Er sei zu Fuss direkt in seine Wohnung gegangen und B. sei ihm nachgefolgt. Die Strecke von seiner Wohnung an die H.-Strasse seien sie gemeinsam gegangen. Dort angekommen habe B. an der Strassenlaterne gewartet, während er (A.) die USBV hingelegt habe, weil B. dazu «keine Eier» gehabt habe. Nach den Angaben von A. hätten sie nicht auf die Explosion gewartet, da sie einen auf vier Stunden eingestellten Zeitzünder ver- wendet hätten. Nach dem Platzieren des Sprengsatzes seien sie wieder in seine Wohnung zurückgekehrt. Dort hätten sie bis 4 Uhr morgens auf die Explosion gewartet. Etwa eine Woche nach der Explosion sei B. nach VV. gereist, weil er nicht habe schlafen können und Angst gehabt habe, von der Polizei entdeckt zu werden. A. habe jeden Tag gefeiert und innerhalb einer Woche CHF 5'000.-- «durchgelassen» (d.h. verbraucht) weil er sich gedacht habe, «wenn ich eh schon in den Knast gehe, kann ich wenigstens noch etwas geniessen». B. habe gesagt, dass die ersten ein bis zwei Wochen die schlimmsten seien; wenn sie (die Behörden) bis dahin nichts gefunden hätten, dann seien sie durch. Zum Zeit- punkt der Rückkehr B.’s aus VV., etwa einen Monat nach der Explosion, sei laut A. die Wirkung der Explosionsdrohung bereits verpufft gewesen. Es habe keinen Sinn mehr gemacht, noch einen Erpresserbrief zu schicken. A. spricht auch da- von, dass B. «50 % bekommen» habe, obwohl er (A.) den Transport von W. nach Y. gemacht habe. Er habe hingehen und die USBV hinlegen müssen (BA-10-01- 0287). Mit den «50 %» in diesem Zusammenhang kann im besagten Kontext nur eine Beteiligung an einem allfälligen Erfolg der geplanten Erpressung gemeint sein. Dem diesbezüglichen Einwand von Seiten B., wonach diese Aussage von A. wi- dersprüchlich sei, kann nicht gefolgt und daraus insofern auch nichts zu Gunsten von B. abgeleitet werden. Hinsichtlich der Planung, Vorbereitung und Durchfüh- rung der Tat liegt ein partnerschaftliches, teilweise arbeitsteiliges, überwiegend aber gemeinsames Vorgehen vor. Es ist offensichtlich, dass keiner der Beschul- digten ohne den anderen gehandelt hätte, wobei keinem ein bloss untergeordne- ter Tatbeitrag zukam; vielmehr liegt eine Gleichwertigkeit der Tatbeiträge vor. Die von Lehre und Rechtsprechung geforderten Elemente der Mittäterschaft sind vor- liegend gegeben.» B. Urteil des Bundesgerichts 6B_832/2024 vom 2. April 2025 betreffend B. B.1 Während der Gesuchsteller das Urteil der Berufungskammer CA.2023.32 unan- gefochten in Rechtskraft erwachsen liess, erhob B. Beschwerde ans Bundesge- richt. B.2 Mit Urteil des Bundesgerichts 6B_832/2024 vom 2. April 2025 sprach das Bun- desgericht B. von den Vorwürfen der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige

- 4 - Gase in verbrecherischer Absicht und der qualifizierten Sachbeschädigung, an- geblich begangen am 30. März 2022, frei. Zur Begründung führte das Bundes- gericht Folgendes aus (a.a.O., E. 1.3.1 ff.):

«1.3.1 (…) Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, ergibt sich aus den von der Vorinstanz wiedergegebenen Aussagen des Mitbeschuldigten nichts, was seine Tatbeteiligung jenseits nicht zu unterdrückender Zweifel schlüssig be- legen würde. Aus den Aussagen des Mitbeschuldigten gegenüber seiner Freundin und dem von der Vorinstanz als Zeugen bezeichneten Bekannten ergibt sich höchstens, dass der Mitbeschuldigte an der Tat beteiligt gewesen sein mag. Das von der Vorinstanz angeführte Täterwissen bezieht sich durchgehend allein auf den Mit- beschuldigten. So, dass dieser den Weg zum Tatort zweimal abgeschritten habe, um sicher zu gehen, nicht gefilmt zu werden, oder dass der Sprengsatz eine Zeit- schaltuhr gehabt habe. Im Übrigen entspricht es Allgemeinwissen jeder mit der Gegend einigermassen vertrauten Person, dass sie Wegmarken vom Ort […] zum Tatort beschreiben kann. Um eigentliches Täterwissen geht es dabei nicht. Ebenfalls höchstens für die Täterschaft des Mitbeschuldigten spricht das schwer- wiegende Indiz, wonach dieser vor und nach der Tat verdächtige Begriffe im In- ternet recherchiert hat. Dass solches auch für den Beschwerdeführer belegt wäre, behauptet die Vorinstanz nicht. Auch aus der angeführten Snapchat-Kon- versation der beiden ergeben sich keine schlüssigen Hinweise auf seine Tatbe- teiligung. Daraus erhellt lediglich, dass er den Mitbeschuldigten – wie offenbar auch diesem nahestehende Personen und die Vorinstanz selbst – für einen Prah- ler und Schwätzer hält, was im Übrigen durch weitere Aussagen gegenüber des- sen Freundin dokumentiert ist (vgl. dazu das erstinstanzliche Urteil). Zudem be- legt die Konversation nur, dass der Beschwerdeführer versuchte, dem Mitbe- schuldigten eine Möglichkeit aufzuzeigen, wie sich dieser entlasten könnte. Ge- mäss Vorinstanz lasse sich der Unterhaltung insgesamt entnehmen, wie der Be- schwerdeführer dem Mitbeschuldigten Anweisungen zum Verhalten im Strafver- fahren erteilt. Weshalb diese Anweisungen auf eine Tatbeteiligung des Be- schwerdeführers schliessen lassen sollen, wie die Vorinstanz meint, ist indes un- erfindlich. Soweit der Mitbeschuldigte eine Tatbeteiligung des Beschwerdeführers über- haupt beschrieb, handelt es sich um blosses und überdies nicht detailliertes Hö- rensagen, etwa, wie er den Sprengsatz vom Beschwerdeführer erhalten habe. Dies kann nicht genügen, diesen einer Straftat – noch dazu einer derart gravie- renden wie vorliegend – für schuldig zu befinden. Das in diesem Zusammenhang erwähnte Detail, wonach der Beschwerdeführer am Bahnhof SBB noch etwas eingekauft habe, spricht nicht für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Mitbe- schuldigten. Daraus lässt sich mit Bezug auf die Tat nichts schliessen. Gleiches

- 5 - gilt für das vom Mitbeschuldigten erwähnte Motiv, mit der Explosion Geld erpres- sen zu wollen. Dies belastet höchstens den Mitbeschuldigten selbst. Damit wird kein Bezug zum Beschwerdeführer hergestellt. Dieser weist auch zutreffend auf Widersprüche in den Aussagen des Mitbeschuldigten hin, so, wenn dieser ange- geben habe, der Beschwerdeführer habe 50% der Beute bekommen. Es ist un- bestritten, dass noch keine Geldforderungen an die Geschädigten gestellt wor- den waren. Daher liegt es nahe, dass sich der Mitbeschuldigte gegenüber seiner Freundin wichtig und den Beschwerdeführer schlecht machen wollte. Dieses Muster ist auch in weiteren Aussagen des Mitbeschuldigten zu erkennen. So etwa, wenn er angab, der Beschwerdeführer sei ein Feigling oder dieser habe ein anderes Mal von einer Person, die sich dann vor den Zug geworfen habe, 40 Millionen Bitcoin erpresst, welche nun uneinbringlich seien. Ebenfalls um blosses Hörensagen und Prahlerei geht es, wenn der Mitbeschuldigte behauptet, der Beschwerdeführer habe den Sprengsatz ursprünglich an einem anderen Ort platzieren wollen, er [der Mitbeschuldigte] habe dann aber den Tatort ausge- sucht, weil es am vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Ort zu viele Kameras gegeben habe. Überhaupt fällt auf, dass die Vorinstanz die Einwände des Be- schwerdeführers zur fehlenden Glaubhaftigkeit der Angaben des Mitbeschuldig- ten und dessen Prahlerei pauschal als Schutzbehauptungen abtut, ohne sich da- mit ernsthaft auseinander zu setzen. Nur die Erstinstanz gibt die Aussagen des Mitbeschuldigten detailliert wieder. Daraus erhellt, dass die Einwände des Be- schwerdeführers durchaus begründet sind. Die Aussagen des Mitbeschuldigten sind daher mit erheblicher Zurückhaltung zu würdigen. 1.3.2. Sodann beanstandet der Beschwerdeführer zu Recht, dass es, entgegen der Vorinstanz, keine objektiven Beweise gibt, die seine Tatbeteiligung schlüssig beweisen würden. Namentlich behauptet auch die Vorinstanz nicht, dass am Tat- ort Fingerabdruck- oder DNA-Spuren des Beschwerdeführers sichergestellt wor- den wären. Auch Hinweise, dass sein Mobiltelefon zur Tatzeit in der Nähe des Tatorts eingeloggt gewesen wäre, gibt es nicht. Hingegen genügt als Nachweis für die Täterschaft des Beschwerdeführers nicht, dass gemäss den Videoaufnah- men einer Sicherheitskamera am Tatort eine zweite, nicht identifizierbare Person beteiligt war. Auch die weiteren "objektiven Beweise" belegen die Täterschaft des Beschwerdeführers nicht. Dabei handelt es sich einerseits ebenfalls um Hören- sagen, dahingehend, was der Mitbeschuldigte seiner Freundin und einem Be- kannten über die Tat erzählt hat. Zeugen, wie die Vorinstanz sie nennt, sind diese Personen nicht. Zudem hat die Vorinstanz zwar zahlreiche "Beweise" für die Tä- terschaft des Beschwerdeführers einleitend aufgeführt, diese dann aber in der konkreten Beweiswürdigung nicht herangezogen. Dies gilt insbesondere für die angeblich belastenden Aussagen weiterer Personen. In diesem Zusammenhang wären auch von diesen allenfalls geäusserte Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Mitbeschuldigten zu erwähnen, macht doch der Beschwerdefüh- rer geltend, selbst Freunde und Familienmitglieder des Mitbeschuldigten hielten

- 6 - ihn für einen Schwätzer. Kein objektiver Beweis für eine Tatbeteiligung des Be- schwerdeführers stellt sodann der Umstand dar, dass der Mitbeschuldigte in der Tatnacht eine Pizza bestellt hat. Dies würde selbst dann gelten, wenn erwiesen wäre, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt beim Mitbeschuldigten war, was die Vorinstanz weder behauptet noch belegt. Ebenfalls kein Beweis mit Bezug auf den Beschwerdeführer ist die Tatsache, dass der Sprengsatz tatsäch- lich mit einer mechanischen Zeitschaltuhr versehen war. Dies mag höchstens Täterwissen des Mitbeschuldigten sein. Auch Aussagen des Beschwerdeführers selbst, die ihn belasten würden, etwa aufgrund von Widersprüchlichkeiten, nennt die Vorinstanz nicht. 1.4. Es kann nicht angehen, den Beschwerdeführer einzig gestützt auf die mit Bezug auf ihn dürftigen Aussagen des Mitbeschuldigten einer schweren Straftat schuldig zu sprechen. Auch ist es nicht an ihm, ein Motiv für eine Falschbelastung oder die augenscheinliche Prahlerei des Mitbeschuldigten beizubringen. Indem die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Bezug auf die Tat vom 30. März 2022 verurteilt, verletzt sie die Unschuldsvermutung. Er ist von den Vorwürfen der Ge- fährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht und der qualifizierten Sachbeschädigung freizusprechen, da seine Täterschaft nicht erwiesen ist.» C. Revisionsverfahren vor der Berufungskammer (CR.2025.3) C.1 Mit begründetem Gesuch vom 2. Juli 2025 stellte der Gesuchsteller die folgen- den Anträge (CAR pag. 1.100.001 ff.):

«I. Betreffend Revision des Urteils des Bundesstrafgerichts (Berufungskammer) vom 4. April 2024 gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO

1. Es seien die Verurteilungen gemäss Dispositiv-Ziffer II./1.2, erstes und zwei- tes Aufzählungszeichen, des Urteils des Bundesstrafgerichts (Berufungs- kammer) vom 4. April 2024 (Aktenzeichen CA.2023.32) revisionsweise auf- zuheben, und es sei der Revisionsführer betreffend den Vorwurf der Gefähr- dung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB) und betreffend den Vorwurf der qualifizierten Sach- beschädigung (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB), beides angeblich began- gen am 30. März 2022 (Sachverhaltskomplex «Z.»), von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen. 1.1 Eventualiter sei die Sache gemäss Art. 413 Abs. 2 lit. a StPO zum Entscheid betreffend vorstehenden Antrag Ziffer I./1. an eine vom angerufenen Gericht in eigenem Ermessen zu bezeichnende Behörde bzw. Vorinstanz zur neuen Behandlung und Beurteilung zurückzuweisen.

- 7 -

2. Nach rechtskräftigem Entscheid betreffend den vorstehenden Antrag Ziffer I./1. sei die Sache zur Neufestsetzung der Sanktion und der Nebenfolgen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dem Revisionsführer sei in jenem Folgever- fahren vor dem betreffenden Entscheid Gelegenheit zu geben, sich einläss- lich zur Neufestsetzung der Sanktion und der Nebenfolgen zu äussern und diesbezüglich Anträge zu stellen, zu begründen, Beweismittel einzureichen und Beweisanträge zu stellen.

3. Der Revisionsführer sei für sämtliche erstandene Überhaft und für sämtliche weitere unrechtmässig erstandene Haft angemessen zu entschädigen, und es sei ihm eine angemessene Genugtuung zuzusprechen. Vor dem Ent- scheid betreffend diese Entschädigungsansprüche sei dem Revisionsführer Gelegenheit zu geben, seine diesbezüglichen Ansprüche zu beziffern und zu begründen.

4. Es sei dem Revisionsführer für das hiermit eingeleitete Revisionsverfahren die amtliche Verteidigung mit dem unterzeichneten Rechtsanwalt als amtli- chem Verteidiger zu gewähren.

5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge, einschliesslich (soweit ein- schlägig) gesetzlicher Mehrwertsteuer, zu Lasten der Eidgenossenschaft

II. Betreffend Ausdehnung des Urteils des Bundesgerichts vom 2. April 2025 gemäss Art. 392 StPO, insbesondere im Verfahren gemäss Rückweisung in Erwägung 3 (4. Satz) des genannten Bundesgerichtsentscheids

1. Es sei in sämtlichen beim Bundesstrafgericht (Berufungskammer), und ge- gebenenfalls in sämtlichen bei anderen Gerichten und Behörden, hängigen Verfahren in Anwendung von Art. 392 Abs. 1 StPO der angefochtene Ent- scheid in Ausdehnung des Freispruchs gemäss Dispositiv-Ziffer 1. des Ur- teils des Bundesgerichts vom 2. April 2025 (Aktenzeichen 6B_832/2024) auch zugunsten des Revisionsführers A. aufzuheben bzw. abzuändern, und es sei der genannte Revisionsführer demgemäss betreffend den Vorwurf der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB) und betreffend den Vorwurf der qualifizierten Sach- beschädigung (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB), beides angeblich began- gen am 30. März 2022 (Sachverhalts komplex «Z.»), von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen.

2. Der Revisionsführer A. sei vor jeglichem Entscheid in sämtlichen Verfahren gemäss vorstehendem Antrag Ziffer II./1. im Sinne von Art. 392 Abs. 2 StPO anzuhören.

3. Dem Revisionsführer A. seien sämtliche Verfügungen, Entscheide und Ur- teile betreffend sämtliche Verfahren gemäss vorstehendem Antrag Ziffer II./1. zu eröffnen. Eventualiter sei ihm via seine anwaltliche Vertretung.

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4. Es sei dem Revisionsführer für sämtliche Verfahren gemäss vorstehendem Antrag Ziffer II./1. die amtliche Verteidigung mit dem unterzeichneten Rechtsanwalt als amtlichem Verteidiger zu gewähren. [5]. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge, einschliesslich (soweit ein- schlägig) gesetzlicher Mehrwertsteuer, zu Lasten der Eidgenossenschaft. Insbesondere sei der Revisionsführer für sämtliche erstandene Überhaft und für sämtliche weitere unrechtmässig erstandene Haft angemessen zu ent- schädigen, und es sei ihm eine angemessene Genugtuung zuzusprechen. Vor dem Entscheid betreffend diese Entschädigungsansprüche sei dem Re- visionsführer Gelegenheit zu geben, seine diesbezüglichen Ansprüche zu beziffern und zu begründen.

III. Verfahrensantrag (betreffend sämtliche vorstehenden Anträge) Es seien umgehend die vollständigen Akten des Verfahrens CA.2023.32 bei- zuziehen.» C.2 Es wurden die den Parteien bereits bekannten Akten des Verfahrens CA.2023.32, soweit notwendig, beigezogen. Da auf das Gesuch nicht einzutreten ist (vgl. E. 3), ist weder den übrigen Parteien noch der Vorinstanz Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen (Art. 412 Abs. 3 StPO). C.3 Am 15. Juli 2025 stellte der Gesuchsteller zudem ein auf das Revisionsgesuch gestütztes Haftentlassungsgesuch (CAR pag. 2.102.001 ff.). Die Berufungskammer erwägt: 1. Zuständigkeit der Berufungskammer Die Berufungskammer ist gemäss Art. 38a StBOG innerhalb der Strafbehörden des Bundes für den Entscheid über Berufungen und Revisionsgesuche zustän- dig. Entsprechend ist die Zuständigkeit der Berufungskammer für die Beurteilung des vorliegenden Revisionsgesuchs vom 31. Oktober 2024 zu bejahen. 2. Gesuch um Ausdehnung gutheissender Rechtsmittelentscheide (Art. 392 StPO) 2.1 Der Gesuchsteller beantragt die Ausdehnung des bundesgerichtlichen Frei- spruchs von B. zu seinen Gunsten (Antrag des Gesuchstellers Ziff. II). Die Mög- lichkeit der Ausdehnung eines Urteils auf andere, nicht am Rechtsmittelverfahren Beteiligte i.S.v. Art. 392 StPO geht der Revision (Art. 410 ff. StPO) vor (vgl. Urteil der Berufungskammer CA.2024.34 vom 16. Dezember 2024 E. 2.2.4; ferner HEER/COVACI, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023 [zit. BSK StPO], Art. 410 StPO

- 9 - N. 90). Dies gilt aber nur in Fällen, wo Art. 392 StPO anwendbar ist (vgl. JO- SITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar,

4. Aufl. 2023, Art. 392 StPO N. 3). Es ist daher vorfrageweise zu klären, wie mit dem Gesuch um Ausdehnung gutheissender bundesgerichtlich Rechtsmittelent- scheide zu verfahren ist und ob Art. 392 StPO bei reformatorischen Bundesge- richtsentscheiden (vgl. E. B.2) zur Anwendung kommt: 2.2 Gemäss Rechtsprechung der Berufungskammer können reformatorische Urteile des Bundesgerichts nicht nach Art. 392 StPO ausgedehnt werden (Urteil der Be- rufungskammer CA.2024.34 vom 16. Dezember 2024 E. 2.2 mit ausführlicher Begründung samt Hinweisen). 2.3 B. wurde im Entscheid des Bundesgerichts 6B_832/2024 vom 2. April 2025 von den Vorwürfen der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbre- cherischer Absicht sowie der qualifizierten Sachbeschädigung direkt freigespro- chen. Entsprechend liegt ein ihn betreffendes reformatorisches Urteil des Bun- desgerichts vor, das im Sinne der Rechtsprechung der Berufungskammer nicht zur Ausdehnung auf den Gesuchsteller gemäss Art. 392 StPO berechtigt. Da der reformatorische Entscheid des Bundesgerichts 6B_832/2024 nicht geeignet ist, im Sinne von Art. 392 StPO ausgedehnt zu werden – und damit auch nicht der Behandlung des Revisionsgesuchs entgegensteht –, ist auf das Gesuch um Aus- dehnung des Urteils des Bundesgerichts 6B_832/2024 auf das Urteil der Beru- fungskammer des Bundesstrafgerichts CA.2023.32 vom 4. April 2024 (betreffend den Gesuchsteller) nicht einzutreten und sogleich das gleichzeitig gestellte Re- visionsgesuch nach Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO zu prüfen. Damit erübrigen sich auch defintionsgemäss die weiteren Anträge des Gesuchstellers im Falle einer Gutheissung des Gesuchs um Ausdehnung der Rechtswirkung des Urteils des Bundesgerichts 6B_832/2024 vom 2. April 2025 (Ziff. II.2 und II.3). 3. Eintretensvoraussetzungen des Revisionsgesuchs 3.1 Wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen rich- terlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbstständigen Massnahmenver- fahren beschwert ist, kann die Revision verlangen, wenn der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht (Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO). 3.2 Die Revision oder Wiederaufnahme ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, wel- ches zur Durchbrechung der Rechtskraft eines Entscheides führt und deshalb nur in engem Rahmen zulässig ist. Entsprechend streng sind die Voraussetzun- gen einer Revision (HEER/COVACI, BSK StPO, Art. 410 StPO N. 4).

- 10 - 3.3 Anfechtungsobjekt Das Revisionsgesuch richtet sich gegen den rechtskräftigen Entscheid der Beru- fungskammer CA.2023.32 vom 4. April 2024, mit welchem der Gesuchsteller ver- urteilt und bestraft wurde (vgl. E. A). Es liegt damit ein gültiges Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 410 Abs. 1 StPO vor. 3.4 Einhaltung der Frist Gesuche nach Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO sind innert 90 Tagen nach Kenntnis- nahme des betreffenden Entscheids zu stellen. In den übrigen Fällen sind Revi- sionsgesuche an keine Frist gebunden (Art. 411 Abs. 2 StPO). Der Gesuchsteller reichte sein Gesuch am 2. Juli 2025 ein (vgl. E. C.1). Das Urteil des Bundesge- richts betreffend B., das nach Ansicht des Gesuchstellers in Widerspruch stehen soll zum Urteil der Berufungskammer CA.2023.32 vom 4. April 2024, wurde am

2. April 2025 gefällt (Urteil des Bundesgericht 7B_832/2024 vom 2. April 2025), somit drei Monate vor Gesuchseinreichung. Das Revisionsgesuch des Gesuch- stellers erfolgte aufgrund des Entscheiddatums des erwähnten bundesgerichtli- chen Urteils (auch ohne den genauen Zeitpunkt der Kenntnisnahme dieses Ur- teils durch den Gesuchsteller zu kennen) jedenfalls rechtzeitig. 3.5 Offensichtliche Unzulässigkeit des Gesuchs 3.5.1 Ist das Gesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so tritt das Gericht nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 2 StPO). 3.5.2 Im Sinne der Ausführungen des Gesuchstellers ist es zutreffend, dass er und B. mit Urteil der Berufungskammer vom 4. April 2024 unter anderem wegen Gefähr- dung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB) sowie der qualifizierten Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 3 StPO) schuldig gesprochen wurden (vgl. E. A.1). Ebenso zutreffend ist, dass B. auf seine erhobene bundesgerichtliche Beschwerde von diesen Vorwürfen freige- sprochen wurde (vgl. E. B.1), während der Gesuchsteller das Urteil der Beru- fungskammer akzeptierte. Die vom Gesuchsteller erblickten Widersprüche zwi- schen dem Urteil des Bundesgerichts 6B_832/2024 sowie dem Urteil der Beru- fungskammer CA.2023.32 erweisen sich jedoch allesamt als offensichtlich unzu- treffend. Dies ergibt sich bereits aus der Lektüre der bundesgerichtlichen Erwä- gungen.

- 11 - 3.6

3.6.1 Zunächst stellt sich der Gesuchsteller auf den Standpunkt, es sei „extrem stos- send, falsch, paradox und willkürlich”, dass er im Ergebnis als alleiniger Täter für schwerwiegende Vorwürfe und einen ganzen Sachverhaltskomplex verurteilt werde, obwohl sowohl die Berufungskammer als auch die Strafkammer des Bun- desstrafgerichts von einer mittäterschaftlichen Tatbegehung (vgl. dazu unten E. 3.6) ausgegangen seien. Die bundesgerichtlichen Erwägungen über die Be- weiswürdigung betreffend B. seien gleichsam auf den Gesuchsteller anwendbar, weshalb es zu widersprechenden Urteilen komme, die zu korrigieren seien (CAR. pag. 1.100.002 f., Ziff. 3). 3.6.2 Anders als der Gesuchsteller geltend macht, sind zwischen dem ihn betreffenden Urteil der Berufungskammer CA.2023.32 und dem Urteil des Bundesgerichts 6B_832/2024 betreffend B. keine Widersprüche ersichtlich. Das Bundesgericht äussert sich ausschliesslich zum Handeln und Wissen von B. und kommt zu dem Schluss, dass sich dessen Täterschaft nicht nachweisen lasse. Dagegen merkt das Bundesgericht an, dass diverse Sachverhaltselemente wie etwa spezifisches Täterwissen („Das von der Vorinstanz angeführte Täterwissen bezieht sich durchgehend allein auf den Mitbeschuldigten. So, dass dieser den Weg zum Tat- ort zweimal abgeschritten habe, um sicher zu gehen, nicht gefilmt zu werden, oder dass der Sprengsatz eine Zeitschaltuhr gehabt habe. ” [E. 1.3.1]) oder ein- schlägige Internetrecherchen („Ebenfalls höchstens für die Täterschaft des Mit- beschuldigten spricht das schwerwiegende Indiz, wonach dieser vor und nach der Tat verdächtige Begriffe im Internet recherchiert hat. ” [E. 1.3.1]) den Gesuch- steller eher belasten würden, was sich im Ergebnis mit den Sachverhaltsfeststel- lungen der Berufungskammer deckt. Bereits an dieser Stelle kann daher festge- halten werden, dass aufgrund dieser bundesgerichtlichen Ausführungen keine Widersprüche zwischen dem Urteil des Bundesgerichts 6B_832/2024 (betreffend B.) und dem Urteil der Berufungskammer CA.2024.32 (betreffend den Gesuch- steller) bestehen. Es kann somit auch keine Rede davon sein, dass die Erwä- gungen betreffend B. auf den Gesuchsteller übertragbar sind. Vielmehr ist die Beweislage betreffend den Gesuchsteller und B. differenziert zu betrachten. Auf die einzelnen Rügen des Gesuchstellers ist – soweit relevant – nachfolgend ein- zugehen. 3.7

3.7.1 Der Gesuchsteller führt weiter aus, dass sich, auch wenn das Bundesgericht vor- dergründig nur die Beweiswürdigung zu Lasten von B. thematisiere, „implizit und im Ergebnis” doch zeige, dass damit auch in mehreren entscheidenden Punkten die Sachverhaltsfeststellung der zweiten Instanz vom Bundesgericht als falsch

- 12 - beurteilt werde (CAR. pag. 1.100.009 f., Ziff. 12). Die Rügepunkte des Bundes- gerichtsurteils würden demnach mehrere Mängel und Widersprüche betreffend den Sachverhalt implizieren. Die Rügen und Schlussfolgerungen des Bundesge- richts stünden vorwiegend im Widerspruch zu den Feststellungen des Bun- desstrafgerichts (Berufungskammer) in den Erwägungen 4.3 „Beweiswürdigung” und 4.4 „Beweisergebnis” auf den Seiten 34 ff. und 37 des zweitinstanzlichen Urteils – ganz besonders im Zusammenhang mit der Beurteilung der zweiten In- stanz hinsichtlich der Beweisqualität und Glaubhaftigkeit der Äusserungen des Revisionsführers in den abgehörten Telefonaten mit Frau D. (damalige Freundin des Gesuchstellers) (CAR. pag. 1.100.010, Ziff. 13). Im Ergebnis werde nur der Gesuchsteller bestraft, obwohl die Berufungskammer immer von einer Mittäter- schaft ausgehe. Auch im Bundesgerichtsentscheid werde keine schlüssige bzw. nachvollziehbare Erklärung dafür gegeben, weshalb die für B. unzureichende Be- weislage für eine Verurteilung des Gesuchstellers ausreiche (CAR. pag. 1.100.011, Ziff. 14). Dies werde durchgängig und apodiktisch behauptet. Das Bundesgericht nehme ohne hinreichende Begründung einfach an, dass die heim- lich abgehörten Telefongespräche des Gesuchstellers im Hinblick auf dessen ei- gene Tatrolle und -beteiligung glaubhaft und belastend seien. Dies gelte jedoch nicht, wenn es um die Rolle von B. geht. Dies sei unbegründet und nicht stich- haltig. Das ergebe sich insbesondere daraus, dass das vom Bundesgericht als prahlerisch eingestufte Verhalten umso mehr zu gelten habe, wo es um seine eigene Person gehe (CAR. pag. 1.100.011, Ziff. 14). 3.7.2 Zunächst ist festzuhalten, dass das Bundesgericht lediglich und im Wesentlichen die belastenden Aussagen des Gesuchstellers betreffend B. zu würdigen hatte und entsprechend auch gewürdigt hat. Die Rüge, es werde durchgängig und apo- diktisch behauptet, dass die für B. unzureichende Beweislage für eine Verurtei- lung des Gesuchstellers ausreiche, zielt somit ins Leere. Die Würdigung der Aus- sagen des Gesuchstellers gegenüber seiner Freundin durch die Berufungskam- mer im Urteil CA.2023.32 (betreffend seine eigene Tatbeteiligung) und durch das Bundesgericht im Urteil 6B_832/2024 (betreffend die Tatbeteiligung von B.) ste- hen nicht im Widerspruch zueinander. Das Bundesgericht betonte, dass das von der Vorinstanz festgestellte und B. angelastete Täterwissen, welches der Ge- suchsteller gegenüber seiner Freundin offengelegt haben soll, höchstens den Gesuchsteller selbst – und nicht B. – belastet („Aus den Aussagen des Mitbe- schuldigten gegenüber seiner Freundin und dem von der Vorinstanz als Zeugen bezeichneten Bekannten ergibt sich höchstens, dass der Mitbeschuldigte an der Tat beteiligt gewesen sein mag.” [E. 1.3.1]). Zudem stufte das Bundesgericht die Aussagen des Gesuchstellers über die Tatbeteiligung von B. als undetailliertes Hörensagen ein. Diese Elemente lassen zwar mit dem Bundesgericht die Äusse- rungen des Gesuchstellers über die Tatbeteiligung von B. als unglaubhaft er- scheinen. Daraus ergibt sich indes nicht, dass die Aussagen des Gesuchstellers

- 13 - hinsichtlich seines eigenen Verhaltens ebenso zwingend als nicht glaubhaft zu bewerten sind. Vielmehr wertet das Bundesgericht die Äusserungen des Ge- suchstellers gegenüber seiner Freundin aufgrund des mitgeteilten Täterwissens eher als für ihn selbst belastend. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei Äusse- rungen über das eigene Verhalten ein Hörensagen per se ausgeschlossen ist. Damit ist eine differenzierte Würdigung der Äusserungen des Gesuchstellers ge- genüber seiner Freundin bezüglich seiner selbst und B. mit den Erwägungen des Bundesgerichts zwanglos zu vereinbaren. Auch wenn sich in den Äusserungen des Gesuchstellers gemäss Bundesgericht das Muster abzeichnet, dass der Be- schuldigte sich wichtigmachen und B. schlecht dastehen lassen wollte, ändert dies aufgrund der vorstehenden Überlegungen nichts am Ergebnis. Diesbezüg- lich ist kein unverträglicher Widerspruch zwischen dem Urteil des Bundesgerichts 6B_832/2023 und dem Urteil der Berufungskammer CA.2023.32 auszumachen. 3.7.3 Der Gesuchsteller wendet sodann ein, dass die dem Urteil der Berufungskammer CA.2023.32 zugrunde liegende Annahme, zwischen ihm und B. bestehe eine Mittäterschaft, nicht mehr zutreffend sei. Doch auch dieser Einwand führt nicht zur Gutheissung des Revisionsgesuchs. Denn auch wenn die Berufungskammer von einer Mittäterschaft des Gesuchstellers und B. ausging, bleiben die dem Ge- suchsteller zur Last gelegten Handlungen und deren Strafbarkeit unabhängig von einer Verurteilung B.’s bestehen. Denn dem Gesuchsteller und B. wurden unter- schiedliche Tatbeiträge vorgeworfen. B. wurde als Initiator dargestellt, während der Gesuchsteller gemäss dem Urteil der Berufungskammer CA.2023.32 dafür zuständig war, die Bombe nach der Übergabe in W. nach Y. zu transportieren und sie schliesslich am Zielort zu deponieren. Das Bundesgericht äussert sich weder zum Tatbeitrag des Gesuchstellers noch zum Umstand, ob der Gesuch- steller die Tat allein oder in Mittäterschaft begangen hat. Aufgrund der bundes- gerichtlich festgestellten Tatsache, dass sich zwei Personen am Tatort aufhielten (vgl. ferner dazu E. 3.9), scheint es naheliegend, dass der Gesuchsteller die Tat gemeinsam mit einer Drittperson begangen hat. Der Nachweis, dass dies B. war, gelingt nicht, weshalb er freizusprechen ist. Die fehlende Identifizierung dieses Dritten ändert dabei nichts an der Strafbarkeit des Gesuchstellers. Doch auch wenn der Gesuchsteller alleine gehandelt hätte, würde dies nichts an seiner Strafbarkeit ändern. Die eben beschriebenen Tatbeiträge des Gesuchstellers – welche vom Bundesgericht nicht ansatzweise in Frage gestellt wurden – wären für sich allein schon ausreichend, um ihn als (Einzel-)Täter zu verurteilen. Das Bundesgerichtsurteil 6B_832/2024 steht damit nicht im Widerspruch zum Urteil der Berufungskammer CA.2024.32. Wie oben bereits erwähnt (vgl. E. 3.5), er- achtet das Bundesgericht die Beweislage bezüglich des Gesuchstellers und B. keineswegs als vergleichbar. Im Gegenteil: Das Bundesgericht sieht mehrere den Gesuchsteller belastende Indizien.

- 14 - 3.8 Zudem macht der Gesuchsteller geltend, das Bundesgericht habe es als unbe- wiesen erachtet, dass der Sprengsatz über eine Zeitschaltuhr verfügt habe, was sich auch zu seinen Gunsten auswirken müsse (CAR. pag. 1.100.014, Ziff. 19). Ein Blick in die bundesgerichtlichen Erwägungen zeigt, dass diese Behauptung unzutreffend und das Gegenteil der Fall ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_832/2024 vom 2. April 2025 E. 1.3.2). 3.9

3.9.1 Weiter argumentiert der Gesuchsteller, dass die bundesgerichtliche Feststellung, wonach auf den Videoaufnahmen eine zweite, nicht identifizierbare Person er- sichtlich sei, als Nachweis für die Täterschaft von B. nicht genüge. Sie lasse sich sinnvollerweise und sinngemäss nicht anders deuten, als dass gemäss Bundes- gericht nun von einer Tatbegehung nur durch eine einzelne Person auszugehen sei. Da auch das Bundesgericht nicht in Abrede stelle, dass der Gesuchsteller ebenso auf keinem Video erkennbar sei, könne bei keinem der beiden Verurteil- ten eine Tatbeteiligung als erstellt gelten (CAR. pag. 1.100.014 f., Ziff. 20). 3.9.2 Das Bundesgericht geht lediglich davon aus, dass die Person, die im Hintergrund wartete, nicht identifiziert werden könne, was gegen die Täterschaft von B. spre- che. Überdies geht selbst das Bundesgericht davon aus, dass zwei Personen am Tatort waren, von denen mindestens eine nicht identifizierbar ist. Die Ausführun- gen des Gesuchstellers, das Bundesgericht gehe von einem Einzeltäter aus, überzeugen daher nicht. Ebenso äussert sich das Bundesgericht nicht dazu, ob der Gesuchsteller auf dem Video zu identifizieren sei. Zudem wäre, wie bereits dargelegt (vgl. E. 3.7.3), der Tatbeitrag des Gesuchstellers gegebenenfalls für seine Verurteilung als Einzeltäter ausreichend. Dabei ist hervorzuheben, dass das StGB nicht zwischen Haupt- oder Mittäterschaft unterscheidet, sondern die Mittäterschaft lediglich eine mögliche Form der Täterschaft darstellt (KIL- LIAS/MARKWALDER/KUHN/DONGOIS, Grundriss des Allgemeinen Teils des Schwei- zerischen Strafgesetzbuchs, 2. Aufl. Bern 2017, N. 602 ff.). 3.10 Im Ergebnis stehen die dem Revisionsgesuch zugrunde liegenden Annahmen in einem offensichtlichen Widerspruch zu den massgeblichen bundesgerichtlichen Erwägungen, so dass nicht auf das Gesuch eingetreten werden kann (Art. 412 Abs. 2 StPO). Damit erweisen sich auch die übrigen Anträge des Gesuchstellers im Falle eines gutheissenden Revisionsentscheids ebenfalls als unbegründet. 4. Haftentlassungsgesuch Der Gesuchsteller verlangt im Revisionsverfahren seine vorsorgliche Haftentlas- sung. Erachtet das Berufungsgericht die geltend gemachten Revisionsgründe als

- 15 - nicht gegeben, so weist es das Revisionsgesuch ab und hebt allfällige vorsorgli- che Massnahmen auf (Art. 413 Abs. 1 StPO). Das Berufungsgericht ist a maiore ad minus auch zur Beurteilung von Gesuchen um vorsorgliche Massnahmen zu- ständig, wenn die vorsorgliche Massnahme im Entscheidzeitpunkt erst beantragt aber von der Verfahrensleitung (Art. 412 Abs. 4 i.V.m. Art. 388 und 233 StPO) noch nicht beurteilt ist. Entsprechendes hat das Bundesgericht in BGE 139 IV 175 E. 1.3 ausgeführt, wonach sich die haftrichterliche Zuständigkeit des Beru- fungsgerichts auf sämtliche Prozesse erstreckt, die bei ihm anhängig sind und sich nicht auf Berufungen beschränkt. Diese Entscheide sind nicht durch unter- instanzliche Zwangsmassnahmengerichte überprüfbar, weshalb das Berufungs- gericht als einziges Sachgericht darüber entscheidet. Die analog anzuwendende Frist von 5 Tagen, um über die Haftentlassung zu entscheiden (Art. 233 StPO), ist mit dem heutigen Entscheid gewahrt. Im Sinne der obigen Erwägungen (E. 2 und 3) bleibt das Urteil der Berufungskammer CA.2023.32 unverändert beste- hen. Damit besteht vor dem Hintergrund von Art. 413 Abs. 1 StPO kein Raum für eine vorsorgliche Haftentlassung des Gesuchstellers. Das Haftentlassungsge- such ist entsprechend abzuweisen. 5. Amtliche Verteidigung 5.1 Der Gesuchsteller beantragt für das vorliegende Verfahren die amtliche Verteidi- gung. Nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mit- tel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung nament- lich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschul- digte Person allein nicht gewachsen wäre (Abs. 2). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu warten ist (Abs. 3). Stellt sich die Frage nach einer amtlichen Verteidigung im Rahmen eines Revisionsverfahrens, kann die Verfahrensleitung auch die Erfolgsaussichten der Wiederaufnahmebe- gehren prüfen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_616/2016 vom 27. Februar 2017 E. 4.3, nicht publ. in BGE 143 IV 122). 5.2 Wie soeben aufgezeigt wurde, kann auf die Wiederaufnahmebegehren des Ge- suchstellers zufolge offensichtlicher Unbegründetheit nicht eingetreten werden. Seine gestellten Anträge müssen damit als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Bestellung einer amtlichen Verteidigung ist daher abzuweisen.

- 16 - 6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1 Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Auf die Gesuche des Ge- suchstellers ist nicht einzutreten. Damit unterliegt er vollumfänglich. Ausgangs- gemäss sind daher die Kosten des Revisionsverfahrens dem Gesuchsteller auf- zuerlegen. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. a und b StBOG und Art. 3 lit. c StBOG; Art. 1, 5, 7 und 9 des Reglements des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR.173.713.162) aufgrund des geringen Aufwandes und den (wohl) bescheidenen finanziellen Verhältnissen des Gesuchstellers mit Fr. 300.00 (inkl. Auslagen) zu veranschlagen. 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Prozess- und Parteientschädigungen auszurichten (vgl. Art. 429 Abs. i StPO e contrario i.V.m. Art. 73 Abs. i lit. c StBOG und Art. 10 BStKR).

- 17 - Die Berufungskammer beschliesst: 1. Auf das Revisionsgesuch von A. gegen das Urteil der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CA.2023.32 vom 4. April 2024 (betreffend A.) sowie den An- trag von A. um Ausdehnung des Urteils des Bundesgerichts 6B_832/2024 auf das Urteil der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CA.2023.32 vom

4. April 2024 (betreffend A.) (inklusive die damit verbundenen Anträge I.1.1 bis I.3 und II.2 bis II.3) wird nicht eingetreten. 2. Das Haftentlassungsgesuch von A. wird abgewiesen. 3. Das Gesuch um amtliche Verteidigung wird abgewiesen. 4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.00 wird A. auferlegt. 5. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet. Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Olivier Thormann Luzius Kaufmann

Zustellung an (Gerichtsurkunde): - Herrn Rechtsanwalt Nico Baumgartner, - Bundesanwaltschaft, Herrn Nils Eckmann - Herrn C.

Kopie an (brevi manu): - Bundesstrafgericht, Berufungskammer (CA.2023.32)

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug

- 18 - Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht

Dieser Beschluss kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeits- voraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzu- reichen.

Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elekt- ronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.

Versand: 21. Juli 2025

Erwägungen (24 Absätze)

E. 3 Der Revisionsführer sei für sämtliche erstandene Überhaft und für sämtliche weitere unrechtmässig erstandene Haft angemessen zu entschädigen, und es sei ihm eine angemessene Genugtuung zuzusprechen. Vor dem Ent- scheid betreffend diese Entschädigungsansprüche sei dem Revisionsführer Gelegenheit zu geben, seine diesbezüglichen Ansprüche zu beziffern und zu begründen.

E. 3.1 Wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen rich- terlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbstständigen Massnahmenver- fahren beschwert ist, kann die Revision verlangen, wenn der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht (Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO).

E. 3.2 Die Revision oder Wiederaufnahme ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, wel- ches zur Durchbrechung der Rechtskraft eines Entscheides führt und deshalb nur in engem Rahmen zulässig ist. Entsprechend streng sind die Voraussetzun- gen einer Revision (HEER/COVACI, BSK StPO, Art. 410 StPO N. 4).

- 10 -

E. 3.3 Anfechtungsobjekt Das Revisionsgesuch richtet sich gegen den rechtskräftigen Entscheid der Beru- fungskammer CA.2023.32 vom 4. April 2024, mit welchem der Gesuchsteller ver- urteilt und bestraft wurde (vgl. E. A). Es liegt damit ein gültiges Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 410 Abs. 1 StPO vor.

E. 3.4 Einhaltung der Frist Gesuche nach Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO sind innert 90 Tagen nach Kenntnis- nahme des betreffenden Entscheids zu stellen. In den übrigen Fällen sind Revi- sionsgesuche an keine Frist gebunden (Art. 411 Abs. 2 StPO). Der Gesuchsteller reichte sein Gesuch am 2. Juli 2025 ein (vgl. E. C.1). Das Urteil des Bundesge- richts betreffend B., das nach Ansicht des Gesuchstellers in Widerspruch stehen soll zum Urteil der Berufungskammer CA.2023.32 vom 4. April 2024, wurde am

2. April 2025 gefällt (Urteil des Bundesgericht 7B_832/2024 vom 2. April 2025), somit drei Monate vor Gesuchseinreichung. Das Revisionsgesuch des Gesuch- stellers erfolgte aufgrund des Entscheiddatums des erwähnten bundesgerichtli- chen Urteils (auch ohne den genauen Zeitpunkt der Kenntnisnahme dieses Ur- teils durch den Gesuchsteller zu kennen) jedenfalls rechtzeitig.

E. 3.5 Offensichtliche Unzulässigkeit des Gesuchs

E. 3.5.1 Ist das Gesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so tritt das Gericht nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 2 StPO).

E. 3.5.2 Im Sinne der Ausführungen des Gesuchstellers ist es zutreffend, dass er und B. mit Urteil der Berufungskammer vom 4. April 2024 unter anderem wegen Gefähr- dung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB) sowie der qualifizierten Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 3 StPO) schuldig gesprochen wurden (vgl. E. A.1). Ebenso zutreffend ist, dass B. auf seine erhobene bundesgerichtliche Beschwerde von diesen Vorwürfen freige- sprochen wurde (vgl. E. B.1), während der Gesuchsteller das Urteil der Beru- fungskammer akzeptierte. Die vom Gesuchsteller erblickten Widersprüche zwi- schen dem Urteil des Bundesgerichts 6B_832/2024 sowie dem Urteil der Beru- fungskammer CA.2023.32 erweisen sich jedoch allesamt als offensichtlich unzu- treffend. Dies ergibt sich bereits aus der Lektüre der bundesgerichtlichen Erwä- gungen.

- 11 -

E. 3.6.1 Zunächst stellt sich der Gesuchsteller auf den Standpunkt, es sei „extrem stos- send, falsch, paradox und willkürlich”, dass er im Ergebnis als alleiniger Täter für schwerwiegende Vorwürfe und einen ganzen Sachverhaltskomplex verurteilt werde, obwohl sowohl die Berufungskammer als auch die Strafkammer des Bun- desstrafgerichts von einer mittäterschaftlichen Tatbegehung (vgl. dazu unten E. 3.6) ausgegangen seien. Die bundesgerichtlichen Erwägungen über die Be- weiswürdigung betreffend B. seien gleichsam auf den Gesuchsteller anwendbar, weshalb es zu widersprechenden Urteilen komme, die zu korrigieren seien (CAR. pag. 1.100.002 f., Ziff. 3).

E. 3.6.2 Anders als der Gesuchsteller geltend macht, sind zwischen dem ihn betreffenden Urteil der Berufungskammer CA.2023.32 und dem Urteil des Bundesgerichts 6B_832/2024 betreffend B. keine Widersprüche ersichtlich. Das Bundesgericht äussert sich ausschliesslich zum Handeln und Wissen von B. und kommt zu dem Schluss, dass sich dessen Täterschaft nicht nachweisen lasse. Dagegen merkt das Bundesgericht an, dass diverse Sachverhaltselemente wie etwa spezifisches Täterwissen („Das von der Vorinstanz angeführte Täterwissen bezieht sich durchgehend allein auf den Mitbeschuldigten. So, dass dieser den Weg zum Tat- ort zweimal abgeschritten habe, um sicher zu gehen, nicht gefilmt zu werden, oder dass der Sprengsatz eine Zeitschaltuhr gehabt habe. ” [E. 1.3.1]) oder ein- schlägige Internetrecherchen („Ebenfalls höchstens für die Täterschaft des Mit- beschuldigten spricht das schwerwiegende Indiz, wonach dieser vor und nach der Tat verdächtige Begriffe im Internet recherchiert hat. ” [E. 1.3.1]) den Gesuch- steller eher belasten würden, was sich im Ergebnis mit den Sachverhaltsfeststel- lungen der Berufungskammer deckt. Bereits an dieser Stelle kann daher festge- halten werden, dass aufgrund dieser bundesgerichtlichen Ausführungen keine Widersprüche zwischen dem Urteil des Bundesgerichts 6B_832/2024 (betreffend B.) und dem Urteil der Berufungskammer CA.2024.32 (betreffend den Gesuch- steller) bestehen. Es kann somit auch keine Rede davon sein, dass die Erwä- gungen betreffend B. auf den Gesuchsteller übertragbar sind. Vielmehr ist die Beweislage betreffend den Gesuchsteller und B. differenziert zu betrachten. Auf die einzelnen Rügen des Gesuchstellers ist – soweit relevant – nachfolgend ein- zugehen.

E. 3.7.1 Der Gesuchsteller führt weiter aus, dass sich, auch wenn das Bundesgericht vor- dergründig nur die Beweiswürdigung zu Lasten von B. thematisiere, „implizit und im Ergebnis” doch zeige, dass damit auch in mehreren entscheidenden Punkten die Sachverhaltsfeststellung der zweiten Instanz vom Bundesgericht als falsch

- 12 - beurteilt werde (CAR. pag. 1.100.009 f., Ziff. 12). Die Rügepunkte des Bundes- gerichtsurteils würden demnach mehrere Mängel und Widersprüche betreffend den Sachverhalt implizieren. Die Rügen und Schlussfolgerungen des Bundesge- richts stünden vorwiegend im Widerspruch zu den Feststellungen des Bun- desstrafgerichts (Berufungskammer) in den Erwägungen 4.3 „Beweiswürdigung” und 4.4 „Beweisergebnis” auf den Seiten 34 ff. und 37 des zweitinstanzlichen Urteils – ganz besonders im Zusammenhang mit der Beurteilung der zweiten In- stanz hinsichtlich der Beweisqualität und Glaubhaftigkeit der Äusserungen des Revisionsführers in den abgehörten Telefonaten mit Frau D. (damalige Freundin des Gesuchstellers) (CAR. pag. 1.100.010, Ziff. 13). Im Ergebnis werde nur der Gesuchsteller bestraft, obwohl die Berufungskammer immer von einer Mittäter- schaft ausgehe. Auch im Bundesgerichtsentscheid werde keine schlüssige bzw. nachvollziehbare Erklärung dafür gegeben, weshalb die für B. unzureichende Be- weislage für eine Verurteilung des Gesuchstellers ausreiche (CAR. pag. 1.100.011, Ziff. 14). Dies werde durchgängig und apodiktisch behauptet. Das Bundesgericht nehme ohne hinreichende Begründung einfach an, dass die heim- lich abgehörten Telefongespräche des Gesuchstellers im Hinblick auf dessen ei- gene Tatrolle und -beteiligung glaubhaft und belastend seien. Dies gelte jedoch nicht, wenn es um die Rolle von B. geht. Dies sei unbegründet und nicht stich- haltig. Das ergebe sich insbesondere daraus, dass das vom Bundesgericht als prahlerisch eingestufte Verhalten umso mehr zu gelten habe, wo es um seine eigene Person gehe (CAR. pag. 1.100.011, Ziff. 14).

E. 3.7.2 Zunächst ist festzuhalten, dass das Bundesgericht lediglich und im Wesentlichen die belastenden Aussagen des Gesuchstellers betreffend B. zu würdigen hatte und entsprechend auch gewürdigt hat. Die Rüge, es werde durchgängig und apo- diktisch behauptet, dass die für B. unzureichende Beweislage für eine Verurtei- lung des Gesuchstellers ausreiche, zielt somit ins Leere. Die Würdigung der Aus- sagen des Gesuchstellers gegenüber seiner Freundin durch die Berufungskam- mer im Urteil CA.2023.32 (betreffend seine eigene Tatbeteiligung) und durch das Bundesgericht im Urteil 6B_832/2024 (betreffend die Tatbeteiligung von B.) ste- hen nicht im Widerspruch zueinander. Das Bundesgericht betonte, dass das von der Vorinstanz festgestellte und B. angelastete Täterwissen, welches der Ge- suchsteller gegenüber seiner Freundin offengelegt haben soll, höchstens den Gesuchsteller selbst – und nicht B. – belastet („Aus den Aussagen des Mitbe- schuldigten gegenüber seiner Freundin und dem von der Vorinstanz als Zeugen bezeichneten Bekannten ergibt sich höchstens, dass der Mitbeschuldigte an der Tat beteiligt gewesen sein mag.” [E. 1.3.1]). Zudem stufte das Bundesgericht die Aussagen des Gesuchstellers über die Tatbeteiligung von B. als undetailliertes Hörensagen ein. Diese Elemente lassen zwar mit dem Bundesgericht die Äusse- rungen des Gesuchstellers über die Tatbeteiligung von B. als unglaubhaft er- scheinen. Daraus ergibt sich indes nicht, dass die Aussagen des Gesuchstellers

- 13 - hinsichtlich seines eigenen Verhaltens ebenso zwingend als nicht glaubhaft zu bewerten sind. Vielmehr wertet das Bundesgericht die Äusserungen des Ge- suchstellers gegenüber seiner Freundin aufgrund des mitgeteilten Täterwissens eher als für ihn selbst belastend. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei Äusse- rungen über das eigene Verhalten ein Hörensagen per se ausgeschlossen ist. Damit ist eine differenzierte Würdigung der Äusserungen des Gesuchstellers ge- genüber seiner Freundin bezüglich seiner selbst und B. mit den Erwägungen des Bundesgerichts zwanglos zu vereinbaren. Auch wenn sich in den Äusserungen des Gesuchstellers gemäss Bundesgericht das Muster abzeichnet, dass der Be- schuldigte sich wichtigmachen und B. schlecht dastehen lassen wollte, ändert dies aufgrund der vorstehenden Überlegungen nichts am Ergebnis. Diesbezüg- lich ist kein unverträglicher Widerspruch zwischen dem Urteil des Bundesgerichts 6B_832/2023 und dem Urteil der Berufungskammer CA.2023.32 auszumachen.

E. 3.7.3 Der Gesuchsteller wendet sodann ein, dass die dem Urteil der Berufungskammer CA.2023.32 zugrunde liegende Annahme, zwischen ihm und B. bestehe eine Mittäterschaft, nicht mehr zutreffend sei. Doch auch dieser Einwand führt nicht zur Gutheissung des Revisionsgesuchs. Denn auch wenn die Berufungskammer von einer Mittäterschaft des Gesuchstellers und B. ausging, bleiben die dem Ge- suchsteller zur Last gelegten Handlungen und deren Strafbarkeit unabhängig von einer Verurteilung B.’s bestehen. Denn dem Gesuchsteller und B. wurden unter- schiedliche Tatbeiträge vorgeworfen. B. wurde als Initiator dargestellt, während der Gesuchsteller gemäss dem Urteil der Berufungskammer CA.2023.32 dafür zuständig war, die Bombe nach der Übergabe in W. nach Y. zu transportieren und sie schliesslich am Zielort zu deponieren. Das Bundesgericht äussert sich weder zum Tatbeitrag des Gesuchstellers noch zum Umstand, ob der Gesuch- steller die Tat allein oder in Mittäterschaft begangen hat. Aufgrund der bundes- gerichtlich festgestellten Tatsache, dass sich zwei Personen am Tatort aufhielten (vgl. ferner dazu E. 3.9), scheint es naheliegend, dass der Gesuchsteller die Tat gemeinsam mit einer Drittperson begangen hat. Der Nachweis, dass dies B. war, gelingt nicht, weshalb er freizusprechen ist. Die fehlende Identifizierung dieses Dritten ändert dabei nichts an der Strafbarkeit des Gesuchstellers. Doch auch wenn der Gesuchsteller alleine gehandelt hätte, würde dies nichts an seiner Strafbarkeit ändern. Die eben beschriebenen Tatbeiträge des Gesuchstellers – welche vom Bundesgericht nicht ansatzweise in Frage gestellt wurden – wären für sich allein schon ausreichend, um ihn als (Einzel-)Täter zu verurteilen. Das Bundesgerichtsurteil 6B_832/2024 steht damit nicht im Widerspruch zum Urteil der Berufungskammer CA.2024.32. Wie oben bereits erwähnt (vgl. E. 3.5), er- achtet das Bundesgericht die Beweislage bezüglich des Gesuchstellers und B. keineswegs als vergleichbar. Im Gegenteil: Das Bundesgericht sieht mehrere den Gesuchsteller belastende Indizien.

- 14 -

E. 3.8 Zudem macht der Gesuchsteller geltend, das Bundesgericht habe es als unbe- wiesen erachtet, dass der Sprengsatz über eine Zeitschaltuhr verfügt habe, was sich auch zu seinen Gunsten auswirken müsse (CAR. pag. 1.100.014, Ziff. 19). Ein Blick in die bundesgerichtlichen Erwägungen zeigt, dass diese Behauptung unzutreffend und das Gegenteil der Fall ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_832/2024 vom 2. April 2025 E. 1.3.2).

E. 3.9.1 Weiter argumentiert der Gesuchsteller, dass die bundesgerichtliche Feststellung, wonach auf den Videoaufnahmen eine zweite, nicht identifizierbare Person er- sichtlich sei, als Nachweis für die Täterschaft von B. nicht genüge. Sie lasse sich sinnvollerweise und sinngemäss nicht anders deuten, als dass gemäss Bundes- gericht nun von einer Tatbegehung nur durch eine einzelne Person auszugehen sei. Da auch das Bundesgericht nicht in Abrede stelle, dass der Gesuchsteller ebenso auf keinem Video erkennbar sei, könne bei keinem der beiden Verurteil- ten eine Tatbeteiligung als erstellt gelten (CAR. pag. 1.100.014 f., Ziff. 20).

E. 3.9.2 Das Bundesgericht geht lediglich davon aus, dass die Person, die im Hintergrund wartete, nicht identifiziert werden könne, was gegen die Täterschaft von B. spre- che. Überdies geht selbst das Bundesgericht davon aus, dass zwei Personen am Tatort waren, von denen mindestens eine nicht identifizierbar ist. Die Ausführun- gen des Gesuchstellers, das Bundesgericht gehe von einem Einzeltäter aus, überzeugen daher nicht. Ebenso äussert sich das Bundesgericht nicht dazu, ob der Gesuchsteller auf dem Video zu identifizieren sei. Zudem wäre, wie bereits dargelegt (vgl. E. 3.7.3), der Tatbeitrag des Gesuchstellers gegebenenfalls für seine Verurteilung als Einzeltäter ausreichend. Dabei ist hervorzuheben, dass das StGB nicht zwischen Haupt- oder Mittäterschaft unterscheidet, sondern die Mittäterschaft lediglich eine mögliche Form der Täterschaft darstellt (KIL- LIAS/MARKWALDER/KUHN/DONGOIS, Grundriss des Allgemeinen Teils des Schwei- zerischen Strafgesetzbuchs, 2. Aufl. Bern 2017, N. 602 ff.).

E. 3.10 Im Ergebnis stehen die dem Revisionsgesuch zugrunde liegenden Annahmen in einem offensichtlichen Widerspruch zu den massgeblichen bundesgerichtlichen Erwägungen, so dass nicht auf das Gesuch eingetreten werden kann (Art. 412 Abs. 2 StPO). Damit erweisen sich auch die übrigen Anträge des Gesuchstellers im Falle eines gutheissenden Revisionsentscheids ebenfalls als unbegründet. 4. Haftentlassungsgesuch Der Gesuchsteller verlangt im Revisionsverfahren seine vorsorgliche Haftentlas- sung. Erachtet das Berufungsgericht die geltend gemachten Revisionsgründe als

- 15 - nicht gegeben, so weist es das Revisionsgesuch ab und hebt allfällige vorsorgli- che Massnahmen auf (Art. 413 Abs. 1 StPO). Das Berufungsgericht ist a maiore ad minus auch zur Beurteilung von Gesuchen um vorsorgliche Massnahmen zu- ständig, wenn die vorsorgliche Massnahme im Entscheidzeitpunkt erst beantragt aber von der Verfahrensleitung (Art. 412 Abs. 4 i.V.m. Art. 388 und 233 StPO) noch nicht beurteilt ist. Entsprechendes hat das Bundesgericht in BGE 139 IV 175 E. 1.3 ausgeführt, wonach sich die haftrichterliche Zuständigkeit des Beru- fungsgerichts auf sämtliche Prozesse erstreckt, die bei ihm anhängig sind und sich nicht auf Berufungen beschränkt. Diese Entscheide sind nicht durch unter- instanzliche Zwangsmassnahmengerichte überprüfbar, weshalb das Berufungs- gericht als einziges Sachgericht darüber entscheidet. Die analog anzuwendende Frist von 5 Tagen, um über die Haftentlassung zu entscheiden (Art. 233 StPO), ist mit dem heutigen Entscheid gewahrt. Im Sinne der obigen Erwägungen (E. 2 und 3) bleibt das Urteil der Berufungskammer CA.2023.32 unverändert beste- hen. Damit besteht vor dem Hintergrund von Art. 413 Abs. 1 StPO kein Raum für eine vorsorgliche Haftentlassung des Gesuchstellers. Das Haftentlassungsge- such ist entsprechend abzuweisen.

E. 4 Es sei dem Revisionsführer für das hiermit eingeleitete Revisionsverfahren die amtliche Verteidigung mit dem unterzeichneten Rechtsanwalt als amtli- chem Verteidiger zu gewähren.

E. 5 Amtliche Verteidigung

E. 5.1 Der Gesuchsteller beantragt für das vorliegende Verfahren die amtliche Verteidi- gung. Nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mit- tel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung nament- lich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschul- digte Person allein nicht gewachsen wäre (Abs. 2). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu warten ist (Abs. 3). Stellt sich die Frage nach einer amtlichen Verteidigung im Rahmen eines Revisionsverfahrens, kann die Verfahrensleitung auch die Erfolgsaussichten der Wiederaufnahmebe- gehren prüfen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_616/2016 vom 27. Februar 2017 E. 4.3, nicht publ. in BGE 143 IV 122).

E. 5.2 Wie soeben aufgezeigt wurde, kann auf die Wiederaufnahmebegehren des Ge- suchstellers zufolge offensichtlicher Unbegründetheit nicht eingetreten werden. Seine gestellten Anträge müssen damit als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Bestellung einer amtlichen Verteidigung ist daher abzuweisen.

- 16 -

E. 6 Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 6.1 Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Auf die Gesuche des Ge- suchstellers ist nicht einzutreten. Damit unterliegt er vollumfänglich. Ausgangs- gemäss sind daher die Kosten des Revisionsverfahrens dem Gesuchsteller auf- zuerlegen. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. a und b StBOG und Art. 3 lit. c StBOG; Art. 1, 5, 7 und 9 des Reglements des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR.173.713.162) aufgrund des geringen Aufwandes und den (wohl) bescheidenen finanziellen Verhältnissen des Gesuchstellers mit Fr. 300.00 (inkl. Auslagen) zu veranschlagen.

E. 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Prozess- und Parteientschädigungen auszurichten (vgl. Art. 429 Abs. i StPO e contrario i.V.m. Art. 73 Abs. i lit. c StBOG und Art. 10 BStKR).

- 17 - Die Berufungskammer beschliesst: 1. Auf das Revisionsgesuch von A. gegen das Urteil der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CA.2023.32 vom 4. April 2024 (betreffend A.) sowie den An- trag von A. um Ausdehnung des Urteils des Bundesgerichts 6B_832/2024 auf das Urteil der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CA.2023.32 vom

4. April 2024 (betreffend A.) (inklusive die damit verbundenen Anträge I.1.1 bis I.3 und II.2 bis II.3) wird nicht eingetreten. 2. Das Haftentlassungsgesuch von A. wird abgewiesen. 3. Das Gesuch um amtliche Verteidigung wird abgewiesen. 4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.00 wird A. auferlegt. 5. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet. Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Olivier Thormann Luzius Kaufmann

Zustellung an (Gerichtsurkunde): - Herrn Rechtsanwalt Nico Baumgartner, - Bundesanwaltschaft, Herrn Nils Eckmann - Herrn C.

Kopie an (brevi manu): - Bundesstrafgericht, Berufungskammer (CA.2023.32)

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug

- 18 - Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht

Dieser Beschluss kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeits- voraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzu- reichen.

Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elekt- ronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.

Versand: 21. Juli 2025

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 17. Juli 2025 Berufungskammer Besetzung

Richter Olivier Thormann, Vorsitzender, Richter Thomas Frischknecht und Richterin Petra Venetz, Gerichtsschreiber Luzius Kaufmann Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Nico Baumgartner, Gesuchsteller

gegen

1. BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staats- anwalt des Bundes Nils Eckmann,

2. C., Gesuchsgegner

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil der Berufungskam- mer des Bundesstrafgerichts CA.2023.32 vom 4. April 2024 (Art. 410 ff. StPO); Haftentlassungsgesuch

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: CR.2025.3 und CN.2025.9

- 2 - Sachverhalt: A. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts betreffend A. und B. A.1 Mit Urteil der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Beru- fungskammer) CA.2023.32 vom 4. April 2024 wurden A. und B. unter anderem der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB) sowie der qualifizierten Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 3 StGB), begangen am 30. März 2022, schuldig gesprochen und bestraft (CAR pag. 9.100.101 ff. [CA.2023.32]). A.2 Die Berufungskammer erachtete es als erwiesen, dass der Gesuchsteller und B. in mittäterschaftlichem Zusammenwirken einen Sprengsatz im Z.-Quartier depo- nierten. Dazu erwog die Berufungskammer Folgendes (Urteil der Berufungskam- mer CA.2023.32 vom 4. April 2024 E. 5.1.2): «Aufgrund des Beweisergebnisses ist bei der Planung, Vorbereitung und Aus- führung der Explosion bei der H.-Strasse ein mittäterschaftliches Zusammenwir- ken der beiden Beschuldigten zu bejahen. Die diesbezügliche Würdigung der Vorinstanz ist zutreffend, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen wird (vgl. Ur- teil SK.2023.33 E. 2.10). Insbesondere aufgrund der Vorbringen von A. werden die wesentlichen Punkte nachfolgend nochmals dargestellt. Auch insoweit kann auf die Aussagen von A. anlässlich der überwachten Telefonate mit D. abgestellt werden. Diese stimmen grundsätzlich auch mit seinen früheren Aussagen ge- genüber D. und O. überein (vgl. Urteil SK.2023.33 E. 2.10 bzw. E. 2.5.8 und 2.5.11). Demnach sei B. der Initiator gewesen. Dieser habe bereits ein oder zwei Jahre zuvor den Sprengsatz (USBV) beschafft und in ZZ. einsetzen wollen. B. habe aber damals davon Abstand genommen. Er habe ihn (A.) dann gefragt und er habe zugestimmt, um neue Erfahrungen zu sammeln. Sie hätten gemeinsam, anhand einer aus dem Darknet stammenden Liste von 50 wohlhabenden Perso- nen bzw. Familien aus dem Raum Y., jemanden ausgesucht. Auf dieser Liste seien alle Angaben zu Vermögen und Familie vorhanden gewesen. Von dieser Person hätten sie zwölf Tage nach der Explosion 5 Millionen in Bitcoins erpres- sen wollen. A. schildert weiter detailliert, dass sie den Fussweg von seiner Woh- nung an der P.-Strasse bis zur H.-Strasse zweimal abgegangen seien, um sich zu vergewissern, dass sich keine Überwachungskameras entlang des Weges befänden. Den Weg habe A. selber geplant, da B. eine Strasse mit Kameras an jeder Haltestelle ausgesucht gehabt hätte. Nach den Schilderungen von A. sei seine Wohnung als «Hauptwohnung» der Ort gewesen, wo alles stattgefunden habe. Er habe das «Zeug» am Tag der Tat bei B. in W. abholen müssen. Die Übergabe an ihn sei bei der Kirche gegenüber vom Polizeiposten in W. erfolgt.

- 3 - Sie seien anschliessend gemeinsam mit dem Zug, allerdings in getrennten Wa- gons reisend, von W. nach Y. gefahren. Er sei zu Fuss direkt in seine Wohnung gegangen und B. sei ihm nachgefolgt. Die Strecke von seiner Wohnung an die H.-Strasse seien sie gemeinsam gegangen. Dort angekommen habe B. an der Strassenlaterne gewartet, während er (A.) die USBV hingelegt habe, weil B. dazu «keine Eier» gehabt habe. Nach den Angaben von A. hätten sie nicht auf die Explosion gewartet, da sie einen auf vier Stunden eingestellten Zeitzünder ver- wendet hätten. Nach dem Platzieren des Sprengsatzes seien sie wieder in seine Wohnung zurückgekehrt. Dort hätten sie bis 4 Uhr morgens auf die Explosion gewartet. Etwa eine Woche nach der Explosion sei B. nach VV. gereist, weil er nicht habe schlafen können und Angst gehabt habe, von der Polizei entdeckt zu werden. A. habe jeden Tag gefeiert und innerhalb einer Woche CHF 5'000.-- «durchgelassen» (d.h. verbraucht) weil er sich gedacht habe, «wenn ich eh schon in den Knast gehe, kann ich wenigstens noch etwas geniessen». B. habe gesagt, dass die ersten ein bis zwei Wochen die schlimmsten seien; wenn sie (die Behörden) bis dahin nichts gefunden hätten, dann seien sie durch. Zum Zeit- punkt der Rückkehr B.’s aus VV., etwa einen Monat nach der Explosion, sei laut A. die Wirkung der Explosionsdrohung bereits verpufft gewesen. Es habe keinen Sinn mehr gemacht, noch einen Erpresserbrief zu schicken. A. spricht auch da- von, dass B. «50 % bekommen» habe, obwohl er (A.) den Transport von W. nach Y. gemacht habe. Er habe hingehen und die USBV hinlegen müssen (BA-10-01- 0287). Mit den «50 %» in diesem Zusammenhang kann im besagten Kontext nur eine Beteiligung an einem allfälligen Erfolg der geplanten Erpressung gemeint sein. Dem diesbezüglichen Einwand von Seiten B., wonach diese Aussage von A. wi- dersprüchlich sei, kann nicht gefolgt und daraus insofern auch nichts zu Gunsten von B. abgeleitet werden. Hinsichtlich der Planung, Vorbereitung und Durchfüh- rung der Tat liegt ein partnerschaftliches, teilweise arbeitsteiliges, überwiegend aber gemeinsames Vorgehen vor. Es ist offensichtlich, dass keiner der Beschul- digten ohne den anderen gehandelt hätte, wobei keinem ein bloss untergeordne- ter Tatbeitrag zukam; vielmehr liegt eine Gleichwertigkeit der Tatbeiträge vor. Die von Lehre und Rechtsprechung geforderten Elemente der Mittäterschaft sind vor- liegend gegeben.» B. Urteil des Bundesgerichts 6B_832/2024 vom 2. April 2025 betreffend B. B.1 Während der Gesuchsteller das Urteil der Berufungskammer CA.2023.32 unan- gefochten in Rechtskraft erwachsen liess, erhob B. Beschwerde ans Bundesge- richt. B.2 Mit Urteil des Bundesgerichts 6B_832/2024 vom 2. April 2025 sprach das Bun- desgericht B. von den Vorwürfen der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige

- 4 - Gase in verbrecherischer Absicht und der qualifizierten Sachbeschädigung, an- geblich begangen am 30. März 2022, frei. Zur Begründung führte das Bundes- gericht Folgendes aus (a.a.O., E. 1.3.1 ff.):

«1.3.1 (…) Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, ergibt sich aus den von der Vorinstanz wiedergegebenen Aussagen des Mitbeschuldigten nichts, was seine Tatbeteiligung jenseits nicht zu unterdrückender Zweifel schlüssig be- legen würde. Aus den Aussagen des Mitbeschuldigten gegenüber seiner Freundin und dem von der Vorinstanz als Zeugen bezeichneten Bekannten ergibt sich höchstens, dass der Mitbeschuldigte an der Tat beteiligt gewesen sein mag. Das von der Vorinstanz angeführte Täterwissen bezieht sich durchgehend allein auf den Mit- beschuldigten. So, dass dieser den Weg zum Tatort zweimal abgeschritten habe, um sicher zu gehen, nicht gefilmt zu werden, oder dass der Sprengsatz eine Zeit- schaltuhr gehabt habe. Im Übrigen entspricht es Allgemeinwissen jeder mit der Gegend einigermassen vertrauten Person, dass sie Wegmarken vom Ort […] zum Tatort beschreiben kann. Um eigentliches Täterwissen geht es dabei nicht. Ebenfalls höchstens für die Täterschaft des Mitbeschuldigten spricht das schwer- wiegende Indiz, wonach dieser vor und nach der Tat verdächtige Begriffe im In- ternet recherchiert hat. Dass solches auch für den Beschwerdeführer belegt wäre, behauptet die Vorinstanz nicht. Auch aus der angeführten Snapchat-Kon- versation der beiden ergeben sich keine schlüssigen Hinweise auf seine Tatbe- teiligung. Daraus erhellt lediglich, dass er den Mitbeschuldigten – wie offenbar auch diesem nahestehende Personen und die Vorinstanz selbst – für einen Prah- ler und Schwätzer hält, was im Übrigen durch weitere Aussagen gegenüber des- sen Freundin dokumentiert ist (vgl. dazu das erstinstanzliche Urteil). Zudem be- legt die Konversation nur, dass der Beschwerdeführer versuchte, dem Mitbe- schuldigten eine Möglichkeit aufzuzeigen, wie sich dieser entlasten könnte. Ge- mäss Vorinstanz lasse sich der Unterhaltung insgesamt entnehmen, wie der Be- schwerdeführer dem Mitbeschuldigten Anweisungen zum Verhalten im Strafver- fahren erteilt. Weshalb diese Anweisungen auf eine Tatbeteiligung des Be- schwerdeführers schliessen lassen sollen, wie die Vorinstanz meint, ist indes un- erfindlich. Soweit der Mitbeschuldigte eine Tatbeteiligung des Beschwerdeführers über- haupt beschrieb, handelt es sich um blosses und überdies nicht detailliertes Hö- rensagen, etwa, wie er den Sprengsatz vom Beschwerdeführer erhalten habe. Dies kann nicht genügen, diesen einer Straftat – noch dazu einer derart gravie- renden wie vorliegend – für schuldig zu befinden. Das in diesem Zusammenhang erwähnte Detail, wonach der Beschwerdeführer am Bahnhof SBB noch etwas eingekauft habe, spricht nicht für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Mitbe- schuldigten. Daraus lässt sich mit Bezug auf die Tat nichts schliessen. Gleiches

- 5 - gilt für das vom Mitbeschuldigten erwähnte Motiv, mit der Explosion Geld erpres- sen zu wollen. Dies belastet höchstens den Mitbeschuldigten selbst. Damit wird kein Bezug zum Beschwerdeführer hergestellt. Dieser weist auch zutreffend auf Widersprüche in den Aussagen des Mitbeschuldigten hin, so, wenn dieser ange- geben habe, der Beschwerdeführer habe 50% der Beute bekommen. Es ist un- bestritten, dass noch keine Geldforderungen an die Geschädigten gestellt wor- den waren. Daher liegt es nahe, dass sich der Mitbeschuldigte gegenüber seiner Freundin wichtig und den Beschwerdeführer schlecht machen wollte. Dieses Muster ist auch in weiteren Aussagen des Mitbeschuldigten zu erkennen. So etwa, wenn er angab, der Beschwerdeführer sei ein Feigling oder dieser habe ein anderes Mal von einer Person, die sich dann vor den Zug geworfen habe, 40 Millionen Bitcoin erpresst, welche nun uneinbringlich seien. Ebenfalls um blosses Hörensagen und Prahlerei geht es, wenn der Mitbeschuldigte behauptet, der Beschwerdeführer habe den Sprengsatz ursprünglich an einem anderen Ort platzieren wollen, er [der Mitbeschuldigte] habe dann aber den Tatort ausge- sucht, weil es am vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Ort zu viele Kameras gegeben habe. Überhaupt fällt auf, dass die Vorinstanz die Einwände des Be- schwerdeführers zur fehlenden Glaubhaftigkeit der Angaben des Mitbeschuldig- ten und dessen Prahlerei pauschal als Schutzbehauptungen abtut, ohne sich da- mit ernsthaft auseinander zu setzen. Nur die Erstinstanz gibt die Aussagen des Mitbeschuldigten detailliert wieder. Daraus erhellt, dass die Einwände des Be- schwerdeführers durchaus begründet sind. Die Aussagen des Mitbeschuldigten sind daher mit erheblicher Zurückhaltung zu würdigen. 1.3.2. Sodann beanstandet der Beschwerdeführer zu Recht, dass es, entgegen der Vorinstanz, keine objektiven Beweise gibt, die seine Tatbeteiligung schlüssig beweisen würden. Namentlich behauptet auch die Vorinstanz nicht, dass am Tat- ort Fingerabdruck- oder DNA-Spuren des Beschwerdeführers sichergestellt wor- den wären. Auch Hinweise, dass sein Mobiltelefon zur Tatzeit in der Nähe des Tatorts eingeloggt gewesen wäre, gibt es nicht. Hingegen genügt als Nachweis für die Täterschaft des Beschwerdeführers nicht, dass gemäss den Videoaufnah- men einer Sicherheitskamera am Tatort eine zweite, nicht identifizierbare Person beteiligt war. Auch die weiteren "objektiven Beweise" belegen die Täterschaft des Beschwerdeführers nicht. Dabei handelt es sich einerseits ebenfalls um Hören- sagen, dahingehend, was der Mitbeschuldigte seiner Freundin und einem Be- kannten über die Tat erzählt hat. Zeugen, wie die Vorinstanz sie nennt, sind diese Personen nicht. Zudem hat die Vorinstanz zwar zahlreiche "Beweise" für die Tä- terschaft des Beschwerdeführers einleitend aufgeführt, diese dann aber in der konkreten Beweiswürdigung nicht herangezogen. Dies gilt insbesondere für die angeblich belastenden Aussagen weiterer Personen. In diesem Zusammenhang wären auch von diesen allenfalls geäusserte Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Mitbeschuldigten zu erwähnen, macht doch der Beschwerdefüh- rer geltend, selbst Freunde und Familienmitglieder des Mitbeschuldigten hielten

- 6 - ihn für einen Schwätzer. Kein objektiver Beweis für eine Tatbeteiligung des Be- schwerdeführers stellt sodann der Umstand dar, dass der Mitbeschuldigte in der Tatnacht eine Pizza bestellt hat. Dies würde selbst dann gelten, wenn erwiesen wäre, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt beim Mitbeschuldigten war, was die Vorinstanz weder behauptet noch belegt. Ebenfalls kein Beweis mit Bezug auf den Beschwerdeführer ist die Tatsache, dass der Sprengsatz tatsäch- lich mit einer mechanischen Zeitschaltuhr versehen war. Dies mag höchstens Täterwissen des Mitbeschuldigten sein. Auch Aussagen des Beschwerdeführers selbst, die ihn belasten würden, etwa aufgrund von Widersprüchlichkeiten, nennt die Vorinstanz nicht. 1.4. Es kann nicht angehen, den Beschwerdeführer einzig gestützt auf die mit Bezug auf ihn dürftigen Aussagen des Mitbeschuldigten einer schweren Straftat schuldig zu sprechen. Auch ist es nicht an ihm, ein Motiv für eine Falschbelastung oder die augenscheinliche Prahlerei des Mitbeschuldigten beizubringen. Indem die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Bezug auf die Tat vom 30. März 2022 verurteilt, verletzt sie die Unschuldsvermutung. Er ist von den Vorwürfen der Ge- fährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht und der qualifizierten Sachbeschädigung freizusprechen, da seine Täterschaft nicht erwiesen ist.» C. Revisionsverfahren vor der Berufungskammer (CR.2025.3) C.1 Mit begründetem Gesuch vom 2. Juli 2025 stellte der Gesuchsteller die folgen- den Anträge (CAR pag. 1.100.001 ff.):

«I. Betreffend Revision des Urteils des Bundesstrafgerichts (Berufungskammer) vom 4. April 2024 gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO

1. Es seien die Verurteilungen gemäss Dispositiv-Ziffer II./1.2, erstes und zwei- tes Aufzählungszeichen, des Urteils des Bundesstrafgerichts (Berufungs- kammer) vom 4. April 2024 (Aktenzeichen CA.2023.32) revisionsweise auf- zuheben, und es sei der Revisionsführer betreffend den Vorwurf der Gefähr- dung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB) und betreffend den Vorwurf der qualifizierten Sach- beschädigung (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB), beides angeblich began- gen am 30. März 2022 (Sachverhaltskomplex «Z.»), von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen. 1.1 Eventualiter sei die Sache gemäss Art. 413 Abs. 2 lit. a StPO zum Entscheid betreffend vorstehenden Antrag Ziffer I./1. an eine vom angerufenen Gericht in eigenem Ermessen zu bezeichnende Behörde bzw. Vorinstanz zur neuen Behandlung und Beurteilung zurückzuweisen.

- 7 -

2. Nach rechtskräftigem Entscheid betreffend den vorstehenden Antrag Ziffer I./1. sei die Sache zur Neufestsetzung der Sanktion und der Nebenfolgen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dem Revisionsführer sei in jenem Folgever- fahren vor dem betreffenden Entscheid Gelegenheit zu geben, sich einläss- lich zur Neufestsetzung der Sanktion und der Nebenfolgen zu äussern und diesbezüglich Anträge zu stellen, zu begründen, Beweismittel einzureichen und Beweisanträge zu stellen.

3. Der Revisionsführer sei für sämtliche erstandene Überhaft und für sämtliche weitere unrechtmässig erstandene Haft angemessen zu entschädigen, und es sei ihm eine angemessene Genugtuung zuzusprechen. Vor dem Ent- scheid betreffend diese Entschädigungsansprüche sei dem Revisionsführer Gelegenheit zu geben, seine diesbezüglichen Ansprüche zu beziffern und zu begründen.

4. Es sei dem Revisionsführer für das hiermit eingeleitete Revisionsverfahren die amtliche Verteidigung mit dem unterzeichneten Rechtsanwalt als amtli- chem Verteidiger zu gewähren.

5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge, einschliesslich (soweit ein- schlägig) gesetzlicher Mehrwertsteuer, zu Lasten der Eidgenossenschaft

II. Betreffend Ausdehnung des Urteils des Bundesgerichts vom 2. April 2025 gemäss Art. 392 StPO, insbesondere im Verfahren gemäss Rückweisung in Erwägung 3 (4. Satz) des genannten Bundesgerichtsentscheids

1. Es sei in sämtlichen beim Bundesstrafgericht (Berufungskammer), und ge- gebenenfalls in sämtlichen bei anderen Gerichten und Behörden, hängigen Verfahren in Anwendung von Art. 392 Abs. 1 StPO der angefochtene Ent- scheid in Ausdehnung des Freispruchs gemäss Dispositiv-Ziffer 1. des Ur- teils des Bundesgerichts vom 2. April 2025 (Aktenzeichen 6B_832/2024) auch zugunsten des Revisionsführers A. aufzuheben bzw. abzuändern, und es sei der genannte Revisionsführer demgemäss betreffend den Vorwurf der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB) und betreffend den Vorwurf der qualifizierten Sach- beschädigung (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB), beides angeblich began- gen am 30. März 2022 (Sachverhalts komplex «Z.»), von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen.

2. Der Revisionsführer A. sei vor jeglichem Entscheid in sämtlichen Verfahren gemäss vorstehendem Antrag Ziffer II./1. im Sinne von Art. 392 Abs. 2 StPO anzuhören.

3. Dem Revisionsführer A. seien sämtliche Verfügungen, Entscheide und Ur- teile betreffend sämtliche Verfahren gemäss vorstehendem Antrag Ziffer II./1. zu eröffnen. Eventualiter sei ihm via seine anwaltliche Vertretung.

- 8 -

4. Es sei dem Revisionsführer für sämtliche Verfahren gemäss vorstehendem Antrag Ziffer II./1. die amtliche Verteidigung mit dem unterzeichneten Rechtsanwalt als amtlichem Verteidiger zu gewähren. [5]. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge, einschliesslich (soweit ein- schlägig) gesetzlicher Mehrwertsteuer, zu Lasten der Eidgenossenschaft. Insbesondere sei der Revisionsführer für sämtliche erstandene Überhaft und für sämtliche weitere unrechtmässig erstandene Haft angemessen zu ent- schädigen, und es sei ihm eine angemessene Genugtuung zuzusprechen. Vor dem Entscheid betreffend diese Entschädigungsansprüche sei dem Re- visionsführer Gelegenheit zu geben, seine diesbezüglichen Ansprüche zu beziffern und zu begründen.

III. Verfahrensantrag (betreffend sämtliche vorstehenden Anträge) Es seien umgehend die vollständigen Akten des Verfahrens CA.2023.32 bei- zuziehen.» C.2 Es wurden die den Parteien bereits bekannten Akten des Verfahrens CA.2023.32, soweit notwendig, beigezogen. Da auf das Gesuch nicht einzutreten ist (vgl. E. 3), ist weder den übrigen Parteien noch der Vorinstanz Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen (Art. 412 Abs. 3 StPO). C.3 Am 15. Juli 2025 stellte der Gesuchsteller zudem ein auf das Revisionsgesuch gestütztes Haftentlassungsgesuch (CAR pag. 2.102.001 ff.). Die Berufungskammer erwägt: 1. Zuständigkeit der Berufungskammer Die Berufungskammer ist gemäss Art. 38a StBOG innerhalb der Strafbehörden des Bundes für den Entscheid über Berufungen und Revisionsgesuche zustän- dig. Entsprechend ist die Zuständigkeit der Berufungskammer für die Beurteilung des vorliegenden Revisionsgesuchs vom 31. Oktober 2024 zu bejahen. 2. Gesuch um Ausdehnung gutheissender Rechtsmittelentscheide (Art. 392 StPO) 2.1 Der Gesuchsteller beantragt die Ausdehnung des bundesgerichtlichen Frei- spruchs von B. zu seinen Gunsten (Antrag des Gesuchstellers Ziff. II). Die Mög- lichkeit der Ausdehnung eines Urteils auf andere, nicht am Rechtsmittelverfahren Beteiligte i.S.v. Art. 392 StPO geht der Revision (Art. 410 ff. StPO) vor (vgl. Urteil der Berufungskammer CA.2024.34 vom 16. Dezember 2024 E. 2.2.4; ferner HEER/COVACI, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023 [zit. BSK StPO], Art. 410 StPO

- 9 - N. 90). Dies gilt aber nur in Fällen, wo Art. 392 StPO anwendbar ist (vgl. JO- SITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar,

4. Aufl. 2023, Art. 392 StPO N. 3). Es ist daher vorfrageweise zu klären, wie mit dem Gesuch um Ausdehnung gutheissender bundesgerichtlich Rechtsmittelent- scheide zu verfahren ist und ob Art. 392 StPO bei reformatorischen Bundesge- richtsentscheiden (vgl. E. B.2) zur Anwendung kommt: 2.2 Gemäss Rechtsprechung der Berufungskammer können reformatorische Urteile des Bundesgerichts nicht nach Art. 392 StPO ausgedehnt werden (Urteil der Be- rufungskammer CA.2024.34 vom 16. Dezember 2024 E. 2.2 mit ausführlicher Begründung samt Hinweisen). 2.3 B. wurde im Entscheid des Bundesgerichts 6B_832/2024 vom 2. April 2025 von den Vorwürfen der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbre- cherischer Absicht sowie der qualifizierten Sachbeschädigung direkt freigespro- chen. Entsprechend liegt ein ihn betreffendes reformatorisches Urteil des Bun- desgerichts vor, das im Sinne der Rechtsprechung der Berufungskammer nicht zur Ausdehnung auf den Gesuchsteller gemäss Art. 392 StPO berechtigt. Da der reformatorische Entscheid des Bundesgerichts 6B_832/2024 nicht geeignet ist, im Sinne von Art. 392 StPO ausgedehnt zu werden – und damit auch nicht der Behandlung des Revisionsgesuchs entgegensteht –, ist auf das Gesuch um Aus- dehnung des Urteils des Bundesgerichts 6B_832/2024 auf das Urteil der Beru- fungskammer des Bundesstrafgerichts CA.2023.32 vom 4. April 2024 (betreffend den Gesuchsteller) nicht einzutreten und sogleich das gleichzeitig gestellte Re- visionsgesuch nach Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO zu prüfen. Damit erübrigen sich auch defintionsgemäss die weiteren Anträge des Gesuchstellers im Falle einer Gutheissung des Gesuchs um Ausdehnung der Rechtswirkung des Urteils des Bundesgerichts 6B_832/2024 vom 2. April 2025 (Ziff. II.2 und II.3). 3. Eintretensvoraussetzungen des Revisionsgesuchs 3.1 Wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen rich- terlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbstständigen Massnahmenver- fahren beschwert ist, kann die Revision verlangen, wenn der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht (Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO). 3.2 Die Revision oder Wiederaufnahme ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, wel- ches zur Durchbrechung der Rechtskraft eines Entscheides führt und deshalb nur in engem Rahmen zulässig ist. Entsprechend streng sind die Voraussetzun- gen einer Revision (HEER/COVACI, BSK StPO, Art. 410 StPO N. 4).

- 10 - 3.3 Anfechtungsobjekt Das Revisionsgesuch richtet sich gegen den rechtskräftigen Entscheid der Beru- fungskammer CA.2023.32 vom 4. April 2024, mit welchem der Gesuchsteller ver- urteilt und bestraft wurde (vgl. E. A). Es liegt damit ein gültiges Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 410 Abs. 1 StPO vor. 3.4 Einhaltung der Frist Gesuche nach Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO sind innert 90 Tagen nach Kenntnis- nahme des betreffenden Entscheids zu stellen. In den übrigen Fällen sind Revi- sionsgesuche an keine Frist gebunden (Art. 411 Abs. 2 StPO). Der Gesuchsteller reichte sein Gesuch am 2. Juli 2025 ein (vgl. E. C.1). Das Urteil des Bundesge- richts betreffend B., das nach Ansicht des Gesuchstellers in Widerspruch stehen soll zum Urteil der Berufungskammer CA.2023.32 vom 4. April 2024, wurde am

2. April 2025 gefällt (Urteil des Bundesgericht 7B_832/2024 vom 2. April 2025), somit drei Monate vor Gesuchseinreichung. Das Revisionsgesuch des Gesuch- stellers erfolgte aufgrund des Entscheiddatums des erwähnten bundesgerichtli- chen Urteils (auch ohne den genauen Zeitpunkt der Kenntnisnahme dieses Ur- teils durch den Gesuchsteller zu kennen) jedenfalls rechtzeitig. 3.5 Offensichtliche Unzulässigkeit des Gesuchs 3.5.1 Ist das Gesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so tritt das Gericht nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 2 StPO). 3.5.2 Im Sinne der Ausführungen des Gesuchstellers ist es zutreffend, dass er und B. mit Urteil der Berufungskammer vom 4. April 2024 unter anderem wegen Gefähr- dung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB) sowie der qualifizierten Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 3 StPO) schuldig gesprochen wurden (vgl. E. A.1). Ebenso zutreffend ist, dass B. auf seine erhobene bundesgerichtliche Beschwerde von diesen Vorwürfen freige- sprochen wurde (vgl. E. B.1), während der Gesuchsteller das Urteil der Beru- fungskammer akzeptierte. Die vom Gesuchsteller erblickten Widersprüche zwi- schen dem Urteil des Bundesgerichts 6B_832/2024 sowie dem Urteil der Beru- fungskammer CA.2023.32 erweisen sich jedoch allesamt als offensichtlich unzu- treffend. Dies ergibt sich bereits aus der Lektüre der bundesgerichtlichen Erwä- gungen.

- 11 - 3.6

3.6.1 Zunächst stellt sich der Gesuchsteller auf den Standpunkt, es sei „extrem stos- send, falsch, paradox und willkürlich”, dass er im Ergebnis als alleiniger Täter für schwerwiegende Vorwürfe und einen ganzen Sachverhaltskomplex verurteilt werde, obwohl sowohl die Berufungskammer als auch die Strafkammer des Bun- desstrafgerichts von einer mittäterschaftlichen Tatbegehung (vgl. dazu unten E. 3.6) ausgegangen seien. Die bundesgerichtlichen Erwägungen über die Be- weiswürdigung betreffend B. seien gleichsam auf den Gesuchsteller anwendbar, weshalb es zu widersprechenden Urteilen komme, die zu korrigieren seien (CAR. pag. 1.100.002 f., Ziff. 3). 3.6.2 Anders als der Gesuchsteller geltend macht, sind zwischen dem ihn betreffenden Urteil der Berufungskammer CA.2023.32 und dem Urteil des Bundesgerichts 6B_832/2024 betreffend B. keine Widersprüche ersichtlich. Das Bundesgericht äussert sich ausschliesslich zum Handeln und Wissen von B. und kommt zu dem Schluss, dass sich dessen Täterschaft nicht nachweisen lasse. Dagegen merkt das Bundesgericht an, dass diverse Sachverhaltselemente wie etwa spezifisches Täterwissen („Das von der Vorinstanz angeführte Täterwissen bezieht sich durchgehend allein auf den Mitbeschuldigten. So, dass dieser den Weg zum Tat- ort zweimal abgeschritten habe, um sicher zu gehen, nicht gefilmt zu werden, oder dass der Sprengsatz eine Zeitschaltuhr gehabt habe. ” [E. 1.3.1]) oder ein- schlägige Internetrecherchen („Ebenfalls höchstens für die Täterschaft des Mit- beschuldigten spricht das schwerwiegende Indiz, wonach dieser vor und nach der Tat verdächtige Begriffe im Internet recherchiert hat. ” [E. 1.3.1]) den Gesuch- steller eher belasten würden, was sich im Ergebnis mit den Sachverhaltsfeststel- lungen der Berufungskammer deckt. Bereits an dieser Stelle kann daher festge- halten werden, dass aufgrund dieser bundesgerichtlichen Ausführungen keine Widersprüche zwischen dem Urteil des Bundesgerichts 6B_832/2024 (betreffend B.) und dem Urteil der Berufungskammer CA.2024.32 (betreffend den Gesuch- steller) bestehen. Es kann somit auch keine Rede davon sein, dass die Erwä- gungen betreffend B. auf den Gesuchsteller übertragbar sind. Vielmehr ist die Beweislage betreffend den Gesuchsteller und B. differenziert zu betrachten. Auf die einzelnen Rügen des Gesuchstellers ist – soweit relevant – nachfolgend ein- zugehen. 3.7

3.7.1 Der Gesuchsteller führt weiter aus, dass sich, auch wenn das Bundesgericht vor- dergründig nur die Beweiswürdigung zu Lasten von B. thematisiere, „implizit und im Ergebnis” doch zeige, dass damit auch in mehreren entscheidenden Punkten die Sachverhaltsfeststellung der zweiten Instanz vom Bundesgericht als falsch

- 12 - beurteilt werde (CAR. pag. 1.100.009 f., Ziff. 12). Die Rügepunkte des Bundes- gerichtsurteils würden demnach mehrere Mängel und Widersprüche betreffend den Sachverhalt implizieren. Die Rügen und Schlussfolgerungen des Bundesge- richts stünden vorwiegend im Widerspruch zu den Feststellungen des Bun- desstrafgerichts (Berufungskammer) in den Erwägungen 4.3 „Beweiswürdigung” und 4.4 „Beweisergebnis” auf den Seiten 34 ff. und 37 des zweitinstanzlichen Urteils – ganz besonders im Zusammenhang mit der Beurteilung der zweiten In- stanz hinsichtlich der Beweisqualität und Glaubhaftigkeit der Äusserungen des Revisionsführers in den abgehörten Telefonaten mit Frau D. (damalige Freundin des Gesuchstellers) (CAR. pag. 1.100.010, Ziff. 13). Im Ergebnis werde nur der Gesuchsteller bestraft, obwohl die Berufungskammer immer von einer Mittäter- schaft ausgehe. Auch im Bundesgerichtsentscheid werde keine schlüssige bzw. nachvollziehbare Erklärung dafür gegeben, weshalb die für B. unzureichende Be- weislage für eine Verurteilung des Gesuchstellers ausreiche (CAR. pag. 1.100.011, Ziff. 14). Dies werde durchgängig und apodiktisch behauptet. Das Bundesgericht nehme ohne hinreichende Begründung einfach an, dass die heim- lich abgehörten Telefongespräche des Gesuchstellers im Hinblick auf dessen ei- gene Tatrolle und -beteiligung glaubhaft und belastend seien. Dies gelte jedoch nicht, wenn es um die Rolle von B. geht. Dies sei unbegründet und nicht stich- haltig. Das ergebe sich insbesondere daraus, dass das vom Bundesgericht als prahlerisch eingestufte Verhalten umso mehr zu gelten habe, wo es um seine eigene Person gehe (CAR. pag. 1.100.011, Ziff. 14). 3.7.2 Zunächst ist festzuhalten, dass das Bundesgericht lediglich und im Wesentlichen die belastenden Aussagen des Gesuchstellers betreffend B. zu würdigen hatte und entsprechend auch gewürdigt hat. Die Rüge, es werde durchgängig und apo- diktisch behauptet, dass die für B. unzureichende Beweislage für eine Verurtei- lung des Gesuchstellers ausreiche, zielt somit ins Leere. Die Würdigung der Aus- sagen des Gesuchstellers gegenüber seiner Freundin durch die Berufungskam- mer im Urteil CA.2023.32 (betreffend seine eigene Tatbeteiligung) und durch das Bundesgericht im Urteil 6B_832/2024 (betreffend die Tatbeteiligung von B.) ste- hen nicht im Widerspruch zueinander. Das Bundesgericht betonte, dass das von der Vorinstanz festgestellte und B. angelastete Täterwissen, welches der Ge- suchsteller gegenüber seiner Freundin offengelegt haben soll, höchstens den Gesuchsteller selbst – und nicht B. – belastet („Aus den Aussagen des Mitbe- schuldigten gegenüber seiner Freundin und dem von der Vorinstanz als Zeugen bezeichneten Bekannten ergibt sich höchstens, dass der Mitbeschuldigte an der Tat beteiligt gewesen sein mag.” [E. 1.3.1]). Zudem stufte das Bundesgericht die Aussagen des Gesuchstellers über die Tatbeteiligung von B. als undetailliertes Hörensagen ein. Diese Elemente lassen zwar mit dem Bundesgericht die Äusse- rungen des Gesuchstellers über die Tatbeteiligung von B. als unglaubhaft er- scheinen. Daraus ergibt sich indes nicht, dass die Aussagen des Gesuchstellers

- 13 - hinsichtlich seines eigenen Verhaltens ebenso zwingend als nicht glaubhaft zu bewerten sind. Vielmehr wertet das Bundesgericht die Äusserungen des Ge- suchstellers gegenüber seiner Freundin aufgrund des mitgeteilten Täterwissens eher als für ihn selbst belastend. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei Äusse- rungen über das eigene Verhalten ein Hörensagen per se ausgeschlossen ist. Damit ist eine differenzierte Würdigung der Äusserungen des Gesuchstellers ge- genüber seiner Freundin bezüglich seiner selbst und B. mit den Erwägungen des Bundesgerichts zwanglos zu vereinbaren. Auch wenn sich in den Äusserungen des Gesuchstellers gemäss Bundesgericht das Muster abzeichnet, dass der Be- schuldigte sich wichtigmachen und B. schlecht dastehen lassen wollte, ändert dies aufgrund der vorstehenden Überlegungen nichts am Ergebnis. Diesbezüg- lich ist kein unverträglicher Widerspruch zwischen dem Urteil des Bundesgerichts 6B_832/2023 und dem Urteil der Berufungskammer CA.2023.32 auszumachen. 3.7.3 Der Gesuchsteller wendet sodann ein, dass die dem Urteil der Berufungskammer CA.2023.32 zugrunde liegende Annahme, zwischen ihm und B. bestehe eine Mittäterschaft, nicht mehr zutreffend sei. Doch auch dieser Einwand führt nicht zur Gutheissung des Revisionsgesuchs. Denn auch wenn die Berufungskammer von einer Mittäterschaft des Gesuchstellers und B. ausging, bleiben die dem Ge- suchsteller zur Last gelegten Handlungen und deren Strafbarkeit unabhängig von einer Verurteilung B.’s bestehen. Denn dem Gesuchsteller und B. wurden unter- schiedliche Tatbeiträge vorgeworfen. B. wurde als Initiator dargestellt, während der Gesuchsteller gemäss dem Urteil der Berufungskammer CA.2023.32 dafür zuständig war, die Bombe nach der Übergabe in W. nach Y. zu transportieren und sie schliesslich am Zielort zu deponieren. Das Bundesgericht äussert sich weder zum Tatbeitrag des Gesuchstellers noch zum Umstand, ob der Gesuch- steller die Tat allein oder in Mittäterschaft begangen hat. Aufgrund der bundes- gerichtlich festgestellten Tatsache, dass sich zwei Personen am Tatort aufhielten (vgl. ferner dazu E. 3.9), scheint es naheliegend, dass der Gesuchsteller die Tat gemeinsam mit einer Drittperson begangen hat. Der Nachweis, dass dies B. war, gelingt nicht, weshalb er freizusprechen ist. Die fehlende Identifizierung dieses Dritten ändert dabei nichts an der Strafbarkeit des Gesuchstellers. Doch auch wenn der Gesuchsteller alleine gehandelt hätte, würde dies nichts an seiner Strafbarkeit ändern. Die eben beschriebenen Tatbeiträge des Gesuchstellers – welche vom Bundesgericht nicht ansatzweise in Frage gestellt wurden – wären für sich allein schon ausreichend, um ihn als (Einzel-)Täter zu verurteilen. Das Bundesgerichtsurteil 6B_832/2024 steht damit nicht im Widerspruch zum Urteil der Berufungskammer CA.2024.32. Wie oben bereits erwähnt (vgl. E. 3.5), er- achtet das Bundesgericht die Beweislage bezüglich des Gesuchstellers und B. keineswegs als vergleichbar. Im Gegenteil: Das Bundesgericht sieht mehrere den Gesuchsteller belastende Indizien.

- 14 - 3.8 Zudem macht der Gesuchsteller geltend, das Bundesgericht habe es als unbe- wiesen erachtet, dass der Sprengsatz über eine Zeitschaltuhr verfügt habe, was sich auch zu seinen Gunsten auswirken müsse (CAR. pag. 1.100.014, Ziff. 19). Ein Blick in die bundesgerichtlichen Erwägungen zeigt, dass diese Behauptung unzutreffend und das Gegenteil der Fall ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_832/2024 vom 2. April 2025 E. 1.3.2). 3.9

3.9.1 Weiter argumentiert der Gesuchsteller, dass die bundesgerichtliche Feststellung, wonach auf den Videoaufnahmen eine zweite, nicht identifizierbare Person er- sichtlich sei, als Nachweis für die Täterschaft von B. nicht genüge. Sie lasse sich sinnvollerweise und sinngemäss nicht anders deuten, als dass gemäss Bundes- gericht nun von einer Tatbegehung nur durch eine einzelne Person auszugehen sei. Da auch das Bundesgericht nicht in Abrede stelle, dass der Gesuchsteller ebenso auf keinem Video erkennbar sei, könne bei keinem der beiden Verurteil- ten eine Tatbeteiligung als erstellt gelten (CAR. pag. 1.100.014 f., Ziff. 20). 3.9.2 Das Bundesgericht geht lediglich davon aus, dass die Person, die im Hintergrund wartete, nicht identifiziert werden könne, was gegen die Täterschaft von B. spre- che. Überdies geht selbst das Bundesgericht davon aus, dass zwei Personen am Tatort waren, von denen mindestens eine nicht identifizierbar ist. Die Ausführun- gen des Gesuchstellers, das Bundesgericht gehe von einem Einzeltäter aus, überzeugen daher nicht. Ebenso äussert sich das Bundesgericht nicht dazu, ob der Gesuchsteller auf dem Video zu identifizieren sei. Zudem wäre, wie bereits dargelegt (vgl. E. 3.7.3), der Tatbeitrag des Gesuchstellers gegebenenfalls für seine Verurteilung als Einzeltäter ausreichend. Dabei ist hervorzuheben, dass das StGB nicht zwischen Haupt- oder Mittäterschaft unterscheidet, sondern die Mittäterschaft lediglich eine mögliche Form der Täterschaft darstellt (KIL- LIAS/MARKWALDER/KUHN/DONGOIS, Grundriss des Allgemeinen Teils des Schwei- zerischen Strafgesetzbuchs, 2. Aufl. Bern 2017, N. 602 ff.). 3.10 Im Ergebnis stehen die dem Revisionsgesuch zugrunde liegenden Annahmen in einem offensichtlichen Widerspruch zu den massgeblichen bundesgerichtlichen Erwägungen, so dass nicht auf das Gesuch eingetreten werden kann (Art. 412 Abs. 2 StPO). Damit erweisen sich auch die übrigen Anträge des Gesuchstellers im Falle eines gutheissenden Revisionsentscheids ebenfalls als unbegründet. 4. Haftentlassungsgesuch Der Gesuchsteller verlangt im Revisionsverfahren seine vorsorgliche Haftentlas- sung. Erachtet das Berufungsgericht die geltend gemachten Revisionsgründe als

- 15 - nicht gegeben, so weist es das Revisionsgesuch ab und hebt allfällige vorsorgli- che Massnahmen auf (Art. 413 Abs. 1 StPO). Das Berufungsgericht ist a maiore ad minus auch zur Beurteilung von Gesuchen um vorsorgliche Massnahmen zu- ständig, wenn die vorsorgliche Massnahme im Entscheidzeitpunkt erst beantragt aber von der Verfahrensleitung (Art. 412 Abs. 4 i.V.m. Art. 388 und 233 StPO) noch nicht beurteilt ist. Entsprechendes hat das Bundesgericht in BGE 139 IV 175 E. 1.3 ausgeführt, wonach sich die haftrichterliche Zuständigkeit des Beru- fungsgerichts auf sämtliche Prozesse erstreckt, die bei ihm anhängig sind und sich nicht auf Berufungen beschränkt. Diese Entscheide sind nicht durch unter- instanzliche Zwangsmassnahmengerichte überprüfbar, weshalb das Berufungs- gericht als einziges Sachgericht darüber entscheidet. Die analog anzuwendende Frist von 5 Tagen, um über die Haftentlassung zu entscheiden (Art. 233 StPO), ist mit dem heutigen Entscheid gewahrt. Im Sinne der obigen Erwägungen (E. 2 und 3) bleibt das Urteil der Berufungskammer CA.2023.32 unverändert beste- hen. Damit besteht vor dem Hintergrund von Art. 413 Abs. 1 StPO kein Raum für eine vorsorgliche Haftentlassung des Gesuchstellers. Das Haftentlassungsge- such ist entsprechend abzuweisen. 5. Amtliche Verteidigung 5.1 Der Gesuchsteller beantragt für das vorliegende Verfahren die amtliche Verteidi- gung. Nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mit- tel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung nament- lich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschul- digte Person allein nicht gewachsen wäre (Abs. 2). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu warten ist (Abs. 3). Stellt sich die Frage nach einer amtlichen Verteidigung im Rahmen eines Revisionsverfahrens, kann die Verfahrensleitung auch die Erfolgsaussichten der Wiederaufnahmebe- gehren prüfen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_616/2016 vom 27. Februar 2017 E. 4.3, nicht publ. in BGE 143 IV 122). 5.2 Wie soeben aufgezeigt wurde, kann auf die Wiederaufnahmebegehren des Ge- suchstellers zufolge offensichtlicher Unbegründetheit nicht eingetreten werden. Seine gestellten Anträge müssen damit als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Bestellung einer amtlichen Verteidigung ist daher abzuweisen.

- 16 - 6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1 Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Auf die Gesuche des Ge- suchstellers ist nicht einzutreten. Damit unterliegt er vollumfänglich. Ausgangs- gemäss sind daher die Kosten des Revisionsverfahrens dem Gesuchsteller auf- zuerlegen. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. a und b StBOG und Art. 3 lit. c StBOG; Art. 1, 5, 7 und 9 des Reglements des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR.173.713.162) aufgrund des geringen Aufwandes und den (wohl) bescheidenen finanziellen Verhältnissen des Gesuchstellers mit Fr. 300.00 (inkl. Auslagen) zu veranschlagen. 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Prozess- und Parteientschädigungen auszurichten (vgl. Art. 429 Abs. i StPO e contrario i.V.m. Art. 73 Abs. i lit. c StBOG und Art. 10 BStKR).

- 17 - Die Berufungskammer beschliesst: 1. Auf das Revisionsgesuch von A. gegen das Urteil der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CA.2023.32 vom 4. April 2024 (betreffend A.) sowie den An- trag von A. um Ausdehnung des Urteils des Bundesgerichts 6B_832/2024 auf das Urteil der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CA.2023.32 vom

4. April 2024 (betreffend A.) (inklusive die damit verbundenen Anträge I.1.1 bis I.3 und II.2 bis II.3) wird nicht eingetreten. 2. Das Haftentlassungsgesuch von A. wird abgewiesen. 3. Das Gesuch um amtliche Verteidigung wird abgewiesen. 4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.00 wird A. auferlegt. 5. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet. Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Olivier Thormann Luzius Kaufmann

Zustellung an (Gerichtsurkunde): - Herrn Rechtsanwalt Nico Baumgartner, - Bundesanwaltschaft, Herrn Nils Eckmann - Herrn C.

Kopie an (brevi manu): - Bundesstrafgericht, Berufungskammer (CA.2023.32)

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug

- 18 - Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht

Dieser Beschluss kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeits- voraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzu- reichen.

Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elekt- ronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.

Versand: 21. Juli 2025