Mehrfache verbotene Handlungen für einen fremden Staat (Art. 271 Ziffer 1 StGB) Berufungen (je teilweise) des Beschuldigten B. vom 10. Februar 2022 und des Beschuldigten A. vom 11. Februar 2022 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2021.34 vom 15. Dezember 2021 Rückweisungsurteil des Bundesgerichts 7B_686/2023 vom 23. September 2024; Gesuch von B. vom 31. Oktober 2024 um Ausdehnung des Urteils des Bundesgerichts 7B_686/2023 vom 23. September 2024 (Art. 392 StPO)
Sachverhalt
A. Prozessgeschichte und erstinstanzliches Urteil SK.2021.34 A.1 Die C. AG mit Sitz in Chur forderte zwischen Januar 2018 und Januar 2019 di- verse natürliche und juristische Personen in der Schweiz zur Zahlung von Bussen wegen Verkehrsregelverletzungen in Italien auf. Auf entsprechende Anzeigen der betroffenen Personen eröffnete die Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA) am
19. März 2019 ein Strafverfahren gegen Unbekannt wegen mehrfacher verbote- ner Handlungen für einen fremden Staat (Art. 271 Ziffer 1 StGB) und Erpressung (Art. 156 StGB; BA pag. 01-01-0001). A.2 Am 29. April 2019 erteilte das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) auf Antrag der BA die Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Unbe- kannt bzw. diejenigen natürlichen Personen, welche im Namen der C. AG verbo- tene Handlungen für einen fremden Staat begangen oder daran teilgenommen haben sollen (BA pag. 01-02-0006 ff.). A.3 Am 20. Mai 2019 und 28. September 2020 dehnte die BA das Strafverfahren auf die Direktorin der C. AG, E., und die beiden Verwaltungsräte dieser Gesellschaft, A. und B., aus (BA pag. 01-01-0002 f.). In Bezug auf E. wurde das Verfahren am
15. Juli 2021 eingestellt (BA pag. 03-03-0001 ff.). A.4 Im Verlauf des Verfahrens führte die BA verschiedene Beweismassnahmen durch. Die in Deutschland wohnhaften Beschuldigten A. und B. liessen sich indes nicht einvernehmen (vgl. BA pag. 10-01-0174 ff.; 12-01-0001 ff.). A.5 Mit Verfügung vom 21. Mai 2019 beschlagnahmte die BA das Konto 1, lautend auf C. AG, bei der Bank D. (BA pag. 07-02-0014 ff.). A.6 Am 15. Juli 2021 erliess die BA gegen A. und B. je einen Strafbefehl. Sie verur- teilte die beiden Beschuldigten wegen mehrfacher verbotener Handlungen für ei- nen fremden Staat (Art. 271 Ziffer 1 StGB) je zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 200.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, und auferlegte ihnen Verfahrenskosten von je Fr. 3'500.-- unter solidarischer Haftung. Zudem be- gründete die BA zulasten der C. AG und zugunsten der Eidgenossenschaft eine Ersatzforderung in Höhe von Fr. 1'601'940.--. Zur Sicherung der Ersatzforderung ordnete die BA die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme des erwähnten Kontos der C. AG bei der Bank D. an (BA pag. 03-01-0001 ff.; 03-02-0001 ff.). A.7 A., B. und die C. AG erhoben je fristgerecht Einsprache gegen die sie betreffenden Strafbefehle (BA pag. 03-01-0008 ff.; 03-02-0008 f.).
- 4 - A.8 Die BA hielt an den Strafbefehlen fest (Art. 355 Abs. 3 lit. a StPO) und überwies diese am 26. Juli 2021 je als Anklageschrift zwecks Durchführung eines Haupt- verfahrens (Art. 356 Abs. 1 StPO) an die Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Strafkammer). Gleichzeitig gab die BA bekannt, auf eine Teil- nahme an der Hauptverhandlung zu verzichten (TPF pag. 4.100.002 ff.). A.9 Nach Eingang der Akten eröffnete die Strafkammer gegen A. und B. je ein sepa- rates Verfahren mit der Geschäftsnummer SK.2021.34 bzw. SK.2021.35. Mit Verfü- gung vom 1. September 2021 vereinigte der Einzelrichter die beiden Verfahren unter der Geschäftsnummer SK.2021.34 (TPF pag. 4.931.001 f.). A.10 Mit Verfügungen des Einzelrichters vom 24. November 2021 wurden die Beschul- digten A. und B. auf Ersuchen hin je von der persönlichen Teilnahme an der erst- instanzlichen Hauptverhandlung dispensiert (TPF pag. 4.250.001 ff.). A.11 Am 30. November 2021 fand die erstinstanzliche Hauptverhandlung in Anwesen- heit der Verteidiger von A. und B. sowie des Rechtsvertreters der C. AG am Sitz des Bundesstrafgerichts in Bellinzona statt (vgl. TPF pag. 4.720.001 ff.). Das Ur- teil der Strafkammer SK.2021.34 wurde am 15. Dezember 2021 mit Zustimmung der Verfahrensbeteiligten (TPF pag. 4.720.007) schriftlich eröffnet. A. wurde der mehrfachen verbotenen Handlungen für einen fremden Staat (Art. 271 Ziffer 1 StGB) schuldig gesprochen und bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessät- zen à Fr. 300.–, bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von Fr. 9'000.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse mit einer Er- satzfreiheitsstrafe von 30 Tagen). B. wurde ebenfalls der mehrfachen verbotenen Handlungen für einen fremden Staat (Art. 271 Ziffer 1 StGB) schuldig gesprochen und bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 300.–, bedingt voll- ziehbar, bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von Fr. 9'000.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Ta- gen). Der Antrag der BA auf Begründung einer Ersatzforderung zugunsten der Eidgenossenschaft und zulasten der C. AG wurde abgewiesen. Die Beschlag- nahme des Kontos 1 bei der Bank D., lautend auf die C. AG, wurde aufgehoben (TPF pag. 4.930.001 ff.). A.12 Am 17. Dezember 2021 meldeten A. und am 21. Dezember 2021 B. je Berufung an und ersuchten um Zustellung der Urteilsbegründung (TPF pag. 4.940.001 f.; CA.2022.1 pag. 1.100.001; -028 f.). Das begründete Urteil (TPF pag. 4.930.010 ff.; CA.2022.1 pag. 1.100.005 ff.) wurde am 26. Januar 2022 an die Parteien ver- sandt (TPF pag. 4.930.032 ff.; CA.2022.1 pag. 1.100.027, -030). Am 27. Januar 2022 wurde es A.s Verteidiger und dem Rechtsvertreter der C. AG, am 28. Ja- nuar 2022 B.s Verteidiger sowie am 31. Januar 2022 der BA zugestellt (TPF pag. 4.930.033 ff.; CA.2022.1 pag. 1.100.031 f.).
- 5 - B. Erstes Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (CA.2022.1) B.1 Mit Berufungserklärung vom 10. Februar 2022 stellte der Beschuldigte B. fol- gende Anträge (CA.2022.1 pag. 1.100.039 f.): 2. Änderung des Dispositivs 2.1 Ziff. II.1. des Dispositivs des Urteils des Bundesstrafgerichts vom 15. Dezember 2021 (SK.2021.34) sei aufzuheben und der Beschuldigte B. sei freizusprechen. 2.2 Ziff. II.2. des Dispositivs des Urteils des Bundesstrafgerichts vom 15. Dezember 2021 (SK.2021.34) sei aufzuheben. 2.3 Ziff. IV.2. des Dispositivs des Urteils des Bundesstrafgerichts vom 15. Dezember 2021 (SK.2021.34) sei aufzuheben und die Verfahrenskosten seien auf die Staats- kasse zu nehmen. 2.4 Ziff. V.1. des Dispositivs des Urteils des Bundesstrafgerichts vom 15. Dezember 2021 (SK.2021.34) sei aufzuheben und dem Beschuldigten B. sei eine angemes- sene Entschädigung zu bezahlen.
B.2 Mit Berufungserklärung vom 11. Februar 2022 stellte der Beschuldigte A. fol- gende Anträge (CA.2022.1 pag. 1.100.041 ff.): Es sei das Urteil SK.2021.34 vom 15. Dezember 2021 teilweise aufzuheben und wie folgt abzuändern: 1. es seien die Dispositivziffern I.1. und I.2. aufzuheben und es sei der Beschuldigte A. von Schuld und Strafe freizusprechen; 2. es sei die Dispositivziffer IV.2. aufzuheben und es seien die Verfahrenskosten der Staatskasse aufzuerlegen; 3. es sei die Dispositivziffer V.1. aufzuheben und es sei dem Beschuldigten A. eine angemessene Entschädigung zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. B.3 Die BA stellte mit Eingabe vom 3. Mai 2022, nachdem sie auf die persönliche Teilnahme an der Berufungsverhandlung verzichtet hatte, die folgenden schriftli- chen Anträge (CA.2022.1 pag. 4.200.010 ff.): A. und B. seien unter Abweisung der Berufung wie folgt (gemäss Urteil SK.2021.34 der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 15. Dezember 2021) zu verurteilen und schul- dig zu sprechen: I. 1. A. sei schuldig zu sprechen der mehrfachen verbotenen Handlungen für einen fremden Staat (Art. 271 Ziff. 1 StGB). 2. A. sei zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen à CHF 300.00, be- dingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von CHF 9’000.00.
- 6 -
Bezahlt A. die Busse schuldhaft nicht, so habe an deren Stelle eine Ersatzfreiheits- strafe von 30 Tagen zu treten. 3. Von den vorinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 10’000.00 seien A. CHF 5’000.00 aufzuerlegen. 4. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien A. zur Hälfte aufzuerlegen. 5. Es sei A. keine Entschädigung auszurichten.
II. 1. B. sei schuldig zu sprechen der mehrfachen verbotenen Handlungen für einen fremden Staat (Art. 271 Ziff. 1 StGB). 2. B. sei zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen à CHF 300.00, bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von CHF 9’000.00.
Bezahlt B. die Busse schuldhaft nicht, so habe an deren Stelle eine Ersatzfreiheits- strafe von 30 Tagen zu treten. 3. Von den vorinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 10’000.00 seien
B. CHF 5’000.00 aufzuerlegen. 4. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien B. zur Hälfte aufzuerlegen. 5. Es sei B. keine Entschädigung auszurichten.
III. 1. Der Kanton Graubünden sei als Vollzugskanton zu bestimmen. 2. Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen. B.4 Zur Berufungsverhandlung vom 13. Mai 2022 erschienen die beiden Beschuldig- ten – trotz ordnungsgemässer Vorladung und ausdrücklicher Ablehnung der ein- gereichten Dispensationsgesuche – unentschuldigt nicht. Die beiden Verteidiger waren anwesend. Die Berufungskammer beschloss deshalb, die Berufungsver- handlung abzubrechen und zu einer neuen Berufungsverhandlung vorzuladen (CA.2022.1 pag. 5.100.002 f.). B.5 Zur Berufungsverhandlung vom 5. Oktober 2022 erschienen die beiden Beschul- digten – trotz ordnungsgemässer Vorladung und Ablehnung der Dispensations- gesuche – erneut unentschuldigt nicht. Die Verhandlung wurde in der Folge ohne die beiden Beschuldigten, in Anwesenheit der beiden Verteidiger durchgeführt (vgl. CA.2022.1 pag. 5.100.005-008). Der Verteidiger von A. stellte im Rahmen des Parteivortrags folgende Anträge (CA.2022.1 pag. 5.200.001 f.; vgl. oben SV lit. B.2): Es sei das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2021.34 vom 15. Dezem- ber 2021 teilweise aufzuheben und wie folgt abzuändern:
- 7 - 1. es seien die Dispositivziffern I.1. und I.2. aufzuheben und es sei der Beschuldigte A. von Schuld und Strafe freizusprechen; 2. es sei die Dispositivziffer IV.2. aufzuheben und es seien die erst- und zweitinstanz- lichen Verfahrenskosten der Staatskasse aufzuerlegen; 3. es sei die Dispositivziffer V.1. aufzuheben und es sei dem Beschuldigten A. für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren eine Entschädigung gemäss den eingereich- ten Honorarnoten für die Aufwendungen und Auslagen der erbetenen Verteidigung zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt.) zulasten der Staatskasse.
Der Verteidiger von B. bestätigte während des Parteivortrags seine Anträge vom
10. Februar 2022 (CAR.2022.1 pag. 5.100.009; vgl. SV oben lit. B.1). Die beiden Verteidiger verzichteten je auf eine mündliche Urteilseröffnung (CA.2022.1 pag. 7.200.009). B.6 Das Urteilsdispositiv CA.2022.1 vom 6. Oktober 2022 wurde am 10. Oktober 2022 an die Parteien versandt (CA.2022.1 pag. 9.100.001 ff.). A. wurde der mehr- fachen verbotenen Handlungen für einen fremden Staat (Art. 271 Ziffer 1 StGB) schuldig gesprochen und bestraft mit einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen à Fr. 300.–, bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von Fr. 3'000.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse mit einer Ersatzfreiheits- strafe von 10 Tagen). B. wurde ebenfalls der mehrfachen verbotenen Handlungen für einen fremden Staat (Art. 271 Ziffer 1 StGB) schuldig gesprochen und bestraft mit einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen à Fr. 300.–, bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von Fr. 3'000.– (bei schuldhafter Nicht- bezahlung der Busse mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen). B.7 Das schriftlich begründete Urteil CA.2022.1 vom 6. Oktober 2022 wurde am
14. Dezember 2022 an die Parteien versandt (CA.2022.1 pag. 9.100.006 ff.). Die Zustellung an die BA und an den Rechtsvertreter der C. AG erfolgte am 15. De- zember 2022 (CA.2022.1 pag. 9.100.054 f.), an die Verteidigung von B. am 16. Dezember 2022 (CA.2022.1 pag. 9.100.056) und an die Verteidigung von A. am
19. Dezember 2022 (CA.2022.1 pag. 9.100.057). C. Verfahren vor Bundesgericht C.1 Beschwerden von B. (Verfahren 6B_174/2023; 6B_461/2023) C.1.1 Am 1. Februar 2023 reichte B. durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesgericht Beschwerde gegen das Urteil der Berufungskammer CA.2022.1 vom 6. Oktober
- 8 - 2022 ein (Verfahren 6B_174/2023). Daraufhin teilte das Bundesgericht B. mit Schreiben vom 3. Februar 2023 mit, dass es die Beschwerde als verspätet er- achte, und räumte Frist zur Stellungnahme bis 20. Februar 2023 ein. C.1.2 Mit Eingabe vom 20. Februar 2023 gelangte B. durch seinen neuen Rechtsver- treter, Rechtsanwalt Bernhard Isenring, mit einem Fristwiederherstellungsgesuch an das Bundesgericht und reicht eine von seinem neuen Rechtsvertreter sig- nierte, inhaltlich aber mit der Rechtsschrift vom 1. Februar 2023 identische Be- schwerde ein (Verfahren 6B_461/2023). C.1.3 Mit Urteil 6B_174/2023, 6B_461/2023 vom 26. April 2023 vereinigte das Bundes- gericht die Verfahren 6B_174/2023 und 6B_461/2023, wies das Fristwiederher- stellungsgesuch im Verfahren 6B_461/2023 ab und trat auf die Beschwerden von B. nicht ein (CA.2022.1 pag. 9.200.105-110). C.1.4 Das Urteil des Bundesgerichts 6B_174/2023, 6B_461/2023 vom 26. April 2023 ging am 5. Mai 2023 bei der Berufungskammer ein (CA.2022.1 pag. 9.200.105).
Mit Schreiben vom 22. Mai 2023 teilte die Berufungskammer der Staatsanwalt- schaft Graubünden i.S.v. Art. 74 Bundesgesetz über die Organisation der Straf- behörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71) mit, dass das Urteil der Berufungskammer CA.2022.1 betreffend B. in Rechtskraft erwachsen ist. Entsprechend wurde um den Vollzug von Ziffer II. 4 des Urteils- dispositivs gebeten (CA.2022.1 pag. 10.200.001 f.).
Mit Schreiben vom 22. Mai 2023 teilte die Berufungskammer der Abteilung Urteils- vollzug & Vermögensverwaltung der BA i.S.v. Art. 75 StBOG mit, dass das Urteil der Berufungskammer CA.2022.1 betreffend B. in Rechtskraft erwachsen ist. Entsprechend wurde um den Vollzug von Ziffer III. 1 (betreffend B.) und 3 des Urteilsdispositivs gebeten (CA.2022.1 pag. 10.200.003 f.). C.2 Beschwerde von A. (Verfahren 7B_686/2023) C.2.1 Am 1. Februar 2023 reichte A. durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesgericht Beschwerde gegen das Urteil der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CA.2022. vom 6. Oktober 2022 ein (Verfahren 7B_686/2023). C.2.2 Mit Urteil 7B_686/2023 vom 23. September 2024 hiess das Bundesgericht A.s Beschwerde teilweise gut, hob das angefochtene Urteil, soweit es A. betraf, auf und sprach diesen vom Vorwurf der mehrfachen verbotenen Handlungen für ei- nen fremden Staat frei. Die Sache wurde zur neuen Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz (Berufungskammer des Bundesstrafge- richts) zurückgewiesen. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen (CA.2022.1 pag. 9.200.118 ff.; CA.2024.34 pag. 1.100.001 ff.).
- 9 - D. Zweites Verfahren (Rückweisungsverfahren) vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (CA.2024.34) D.1 Das Rückweisungsurteil des Bundesgerichts 7B_686/2023 vom 23. September 2024 (oben SV lit. C.2.2) ging am 4. Oktober 2024 bei der Berufungskammer ein (CA.2022.1 pag. 9.200.118; CA.2024.34 pag. 1.100.001). D.2 Mit Schreiben vom 8. Oktober 2024 informierte die Berufungskammer die Vertei- digung von A. über das Rückweisungsurteil des Bundesgerichts 7B_686/2023 vom 23. September 2024 und teilte ihr mit, dass der bisherige Spruchkörper das entsprechende schriftliche Verfahren der Berufungskammer (Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO) unter der Geschäftsnummer CA.2024.34 beurteilen werde. Die Verteidi- gung von A. erhielt Gelegenheit, bis 21. Oktober 2024 die Ansprüche ihres Man- danten geltend zu machen (CA.2024.34 pag. 2.102.001 f.). D.3 Nach erstreckter Frist reichte die Verteidigung von A. mit Eingabe vom 31. Oktober 2024 eine Stellungnahme zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen ein, mit fol- genden Anträgen (CA.2024.34 pag. 7.100.001 ff.):
1. Es sei A. vom Vorwurf der mehrfachen verbotenen Handlungen für einen fremden Staat (Art. 271 Ziffer 1 StGB) freizusprechen;
2. es seien die Kosten des Strafverfahrens und des Verfahrens vor der Strafkammer (SK.2021.34) vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen;
3. es seien die Kosten des Berufungsverfahrens CA.2022.1 im Umfang von maximal CHF 300 A. aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen;
4. es seien die Kosten des Berufungsverfahrens CA.2024.34 vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen;
5. es sei A. eine Entschädigung von CHF 37’521.61 (inkl. MWST) für die Aufwendun- gen und Auslagen der Verteidigung zuzusprechen. D.4 Mit einer weiteren, separaten Eingabe vom 31. Oktober 2024 legitimierte sich RA Salzmann als Verteidiger von B., reichte in dieser Eigenschaft ein Gesuch um Ausdehnung des Urteils des Bundesgerichts 7B_686/2023 vom 23. September 2024 ein und stellte folgende Anträge (CA.2024.34 pag. 2.102.011 ff.):
1. Es sei das Urteil des Bundesstrafgerichts CA.2022.1 vom 6. Oktober 2022 infolge Ausdehnung des Freispruchs gemäss Urteil des Bundesgerichts 7B_686/2023 vom 23. September 2024 aufzuheben und es sei B. vom Vorwurf der mehrfachen verbotenen Handlungen für einen fremden Staat (Art. 271 Ziffer 1 StGB) freizu- sprechen;
2. es seien die Kosten des Strafverfahrens und des Verfahrens vor der Strafkammer (SK.2021.34) vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen;
3. es seien die Kosten des Berufungsverfahrens CA.2022.1 im Umfang von maximal CHF 300 B. aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen;
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4. es seien die Kosten des Berufungsverfahrens CA.2024.34 vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen;
5. es sei B. eine Entschädigung von CHF 25’305.85 (inkl. MWST) für die Aufwendun- gen und Auslagen der Verteidigung zuzusprechen. D.5 Mit Eingabe vom 18. November 2024 (CA.2024.34 pag. 2.101.002) verzichtete die BA auf eine Stellungnahme zu den Eingaben von RA Salzmann vom 31. Ok- tober 2024 in Sachen A. und B. Auf die Ausführungen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägun- gen eingegangen. Die Berufungskammer erwägt: I. Formelle Erwägungen 1. Schriftliches Verfahren 1.1 Das Berufungsverfahren ist in den Art. 403 ff. StPO geregelt. Grundsätzlich ist es mündlich und öffentlich und wird gemäß den Bestimmungen durchgeführt, die für die erstinstanzliche Verhandlung gelten (Art. 69 Abs. 1 und Art. 405 StPO; Bot- schaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085, 1151 ff., 1316 f.; KELLER, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 406 StPO N. 1). Es kann jedoch in den in Art. 406 Abs. 1 und 2 StPO genannten Fällen in einem schriftlichen Verfahren durchgeführt werden. Diese Bestimmung zählt die Konstellationen, in denen das Berufungsgericht die Berufung im schrift- lichen Verfahren behandeln kann, abschliessend auf. Der Gesetzgeber hat diese Möglichkeit nur ausnahmsweise vorgesehen (KELLER, a.a.O., Art. 406 StPO N. 1a; KISTLER VIANIN, Commentaire romand, 2. Aufl. 2019, Art. 406 StPO N. 3). Dies gilt insbesondere für den Fall, dass nur Rechtsfragen zu entscheiden sind (Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO), oder nur die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfol- gen angefochten sind (Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO). Die Verfahrensleitung kann mit dem Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren zudem anordnen, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Personen bei der Berufungsverhand- lung nicht erforderlich ist (Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO) – was insbesondere zutrifft, wenn diese nicht einvernommen und keine Beweise abgenommen werden müs- sen, oder wenn Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind (Art. 406 Abs. 2 lit. b StPO; KISTLER VIANIN, a.a.O., Art. 406 StPO N. 13 ff.). 1.2 Das Bundesgericht hiess mit Urteil 7B_686/2023 vom 23. September 2024 A.s Beschwerde teilweise gut und hob das angefochtene Urteil, soweit es A. betrifft, auf. Es sprach A. vom Vorwurf der mehrfachen verbotenen Handlungen für einen fremden Staat frei und wies die Sache zur neuen Beurteilung der Kosten- und
- 11 - Entschädigungsfolgen an die Berufungskammer zurück (oben SV lit. C.2.2). Auf die Beschwerden von B. trat das Bundesgericht mit Urteil 6B_174/2023, 6B_461/2023 vom 26. April 2023 nicht ein (oben SV lit. C.1.3). Damit sind im vor- liegenden Berufungsverfahren CA.2024.34 im Wesentlichen noch die Kosten- und Entschädigungsfolgen (soweit diese A. bzw. die Eidgenossenschaft betref- fen) neu zu beurteilen (vgl. Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO). Das Gesuch von B. um Ausdehnung des Urteils des Bundesgerichts 7B_686/2023 vom 23. September 2024 (oben SV lit. D.4) betrifft eine Rechtsfrage (vgl. Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO). Im Übrigen ist die Anwesenheit der beschuldigten Personen im Rahmen der Be- rufungsverhandlung CA.2024.34 nicht erforderlich (Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO), da A. und B. weder einvernommen noch (weitere) Beweise abgenommen werden müssen. Sowohl die erstinstanzliche Hauptverhandlung SK.2021.34 als auch die Hauptverhandlungen im ersten Verfahren vor der Berufungskammer CA.2022.1 waren je mündlicher Art und öffentlich zugänglich (oben SV lit. A.11, B.4 f.). Das angefochtene Urteil der Strafkammer SK.2021.34 vom 15. Dezember 2021 wurde zudem von einem Einzelgericht gefällt (oben SV lit. A.11; Art. 406 Abs. 2 lit. b StPO). Mit der Mitteilung des Vorsitzenden der Berufungskammer vom 8. Oktober 2024 betreffend Durchführung des schriftlichen Verfahrens erklärten sich die Verfahrensbeteiligten implizit einverstanden (vgl. Art. 406 Abs. 2 StPO; oben SV lit. D.2 - D.5). 1.3 Gemäss den obigen Ausführungen (E. I. 1.1 f.) sind die eingereichten Berufun- gen im Rahmen des vorliegenden Berufungs- bzw. Rückweisungsverfahrens CA.2024.34 in einem schriftlichen Verfahren zu behandeln. 2. Verfahrensgegenstand und Kognition: Bindungswirkung höchstrichterli- cher Urteile / Gesuch von B. um Ausdehnung des Urteils des Bundesge- richts 7B_686/2023 vom 23. September 2024 2.1 Zur Bindungswirkung höchstrichterlicher Urteile 2.1.1 Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechts- kraft (Art. 61 BGG). Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entschei- det es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück (Art. 107 Abs. 2 Satz 1 BGG). Wird eine Beschwerde gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewie- sen (Art. 107 Abs. 2 Satz 1 BGG), besteht eine kassatorische Wirkung. Obschon formell und nach dem Wortlaut des Dispositivs das Urteil insgesamt aufgehoben wird, beschränkt sich die Aufhebung materiell in der Regel auf einzelne Punkte. Demgemäss sind jeweils die bundesgerichtlichen Erwägungen beizuziehen, um festzustellen, ob der angefochtene Entscheid ganz oder nur teilweise aufgeho- ben wurde. Ist Letzteres der Fall, gilt das angefochtene Urteil hinsichtlich der nicht gerügten und nicht aufgehobenen Punkte als bestätigt. Die
- 12 - Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Entscheids bezieht sich formal zwar lediglich auf das Dispositiv, dessen Tragweite lässt sich indessen nur anhand der Erwägungen ermitteln. Wird eine Beschwerde gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und ein neuer Entscheid gefällt (Art. 107 Abs. 2 Satz 1 BGG), besteht eine reformatorische Wirkung. Die Rechtskraft des Vorentscheids wird aufgehoben bzw. der Eintritt der Rechtskraft wird vereitelt und der Bundesge- richtsentscheid tritt in Rechtskraft (HEIMGARTNER/WIPRÄCHTIGER, Basler Kommen- tar, 3. Aufl. 2018, Art. 61 BGG N. 14 und 26 m.w.H.). 2.1.2 Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bun- desrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1). Die neue Entscheidung der Vorinstanz ist auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesge- richtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Ver- fahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (Urteile des Bundesgerichts 6B_162/2022 vom 9. Januar 2023 E. 1.3.1; 6B_408/2013 vom
18. Dezember 2013 E. 3.1; 6B_35/2012 vom 30. März 2012 E. 2.2). 2.2 Zur Ausdehnung gutheissender Rechtsmittelentscheide (Art. 392 StPO) 2.2.1 Der Geltungsbereich der Schweizerischen Strafprozessordnung wird in deren Art. 1 festgelegt: Dieses Gesetz regelt die Verfolgung und Beurteilung der Straf- taten nach Bundesrecht durch die Strafbehörden des Bundes und der Kantone (Abs. 1). Die Verfahrensvorschriften anderer Bundesgesetze bleiben vorbehalten (Abs. 2). Unter den Vorbehalt bzw. die Ausnahmebestimmung gemäss Art. 1 Abs. 2 StPO fällt insbesondere auch das BGG, welches das Verfahren vor Bun- desgericht regelt (vgl. STRAUB/WELTERT, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 1 StPO N. 12, sowie GETH, ebenda, Art. 13 StPO N. 2). So enthält etwa das
2. Kapitel des BGG die allgemeinen Verfahrensbestimmungen (Art. 29 ff. BGG), das 3. Kapitel, 2. Abschnitt die Bestimmungen zur Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG), das 4. Kapitel die Regelungen zum Beschwerdeverfahren (Art. 90 ff. BGG) und das 7. Kapitel, 1. Abschnitt die Bestimmungen zur Revision (Art. 121 ff. BGG). 2.2.2 Haben nur einzelne der im gleichen Verfahren beschuldigten oder verurteilten Personen ein Rechtsmittel ergriffen und wird dieses gutgeheissen, so wird der angefochtene Entscheid auch zugunsten jener aufgehoben oder abgeändert, die das Rechtsmittel nicht ergriffen haben, wenn: a. die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt anders beurteilt; und b. ihre Erwägungen auch für die anderen Be- teiligten zutreffen (Art. 392 Abs. 1 StPO). Diese Bestimmung bezieht sich –
- 13 - gemäss der Konzeption der Strafprozessordnung – grundsätzlich auf jene Straf- behörden, für welche die StPO vorgesehen ist (vgl. Art. 12 - 14 StPO). Wie er- wähnt, wird die Tätigkeit des Bundesgerichts als Rechtsmittelinstanz in einem anderen, speziellen Bundesgesetz geregelt, dem BGG. 2.2.3 Die Ausdehnung gutheissender Rechtsmittelentscheide gemäss Art. 392 StPO kann (insbesondere) gestützt auf einen Berufungs- oder Revisionsentscheid (gefällt durch ein Berufungsgericht, vgl. Art. 398 Abs. 1 und 2 bzw. Art. 411 Abs. 1 StPO sowie Art. 38a StBOG) zur Anwendung gelangen, und zwar auch nach bundesgerichtlicher Rückweisung (vgl. KELLER, a.a.O, Art. 392 StPO N. 1, mit Verweis auf DONATSCH/SCHMID, Kommentar, § 400 N. 5). Da das BGG keine entsprechende Ausdehnung vorsieht, kann eine solche bei reformatorischer bun- desgerichtlicher Entscheidung jedoch nicht Platz greifen (KELLER, a.a.O., mit der Anmerkung, dass dies stossend sein könne; da das Bundesgericht jedoch kaum je reformatorisch entscheide, werde dieser Fall auch kaum eintreten). 2.2.4 Die Möglichkeit der Ausdehnung eines Urteils auf andere, nicht am Rechtsmittel- verfahren Beteiligte i.S.v. Art. 392 StPO geht der Revision (Art. 410 ff. StPO) zwar vor (vgl. HEER, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 410 StPO N. 90). Dies gilt aber selbstredend nur in Fällen, wo Art. 392 StPO anwendbar ist (vgl. JO- SITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 392 StPO N. 3). 2.2.5 Bei Art. 392 StPO handelt es sich um einen subsidiären Behelf, der nur herange- zogen werden kann, wenn die betroffenen anderen beschuldigten Personen nicht selbst ein Rechtsmittel wie Berufung oder Beschwerde ergriffen haben (JO- SITSCH/SCHMID, a.a.O., Art. 392 StPO N. 3). 2.3 Zum Gesuch von B. um Ausdehnung des Urteils des Bundesgerichts 7B_686/2023 vom 23. September 2024 2.3.1 Wie bereits erwähnt, hat das Bundesgericht mit Urteil 7B_686/2023 vom 23. Sep- tember 2024 die von A. eingereichte Beschwerde teilweise gutgeheissen. Das angefochtene Urteil wurde, soweit es den Beschwerdeführer A. betrifft, aufgeho- ben und dieser vom Vorwurf der mehrfachen verbotenen Handlungen für einen fremden Staat freigesprochen. Die Sache wurde zur neuen Beurteilung der Kos- ten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen (Dispositivziffer 1; oben SV lit. C.2.2 und E. I. 1.2). Mit anderen Worten hat das Bundesgericht, in Bezug auf die vorangehende Verurteilung von A. durch die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (CA.2022.1), einen reformatorischen Entscheid gefällt (vgl. oben E. I. 2.1.1). A. wurde somit durch das Urteil des Bundesgerichts 7B_686/2023 vom 23. Septem- ber 2024 direkt freigesprochen. Die Berufungskammer muss im Rahmen des
- 14 - Rückweisungsverfahrens nur noch die Kosten- und Entschädigungsfolgen neu beurteilen, gestützt auf den bundesgerichtlichen Freispruch von A.. 2.3.2 Der Freispruch von A. (mit reformatorischer Wirkung) durch das Bundesgericht entspricht denn auch A.s Antrag in dessen Beschwerde vom 1. Februar 2023 an das Bundesgericht («Es sei das Urteil der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts vom 6. Oktober 2022 (CA.2022.1) aufzuheben und wie folgt abzuändern: a) es sei der Beschwerdeführer A. in Abänderung der Dispositivziffern II.1 und II.2 von Schuld und Strafe freizusprechen»). Dieser Antrag zielte auf einen entsprechenden reformato- rischen Entscheid des Bundesgerichts ab. A. beantragte in seiner Beschwerde an das Bundesgericht nur in einem Eventualantrag, «eventualiter sei die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen». Nur dieser Even- tualantrag zielte auf einen entsprechenden kassatorischen Entscheid des Bun- desgerichts ab (vgl. CA.2022.1 pag. 9.200.004, -056). Ergänzend ist zu erwäh- nen, dass auch B. in seiner Beschwerde vom 1. Februar 2023 einen reformato- rischen Entscheid des Bundesgerichts beantragte, und nur in einem Eventualan- trag, dass die Sache (kassatorisch) zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei (vgl. CA.2022.1 pag. 9.200.063, -100). 2.3.3 Bereits aufgrund der obigen Ausführungen (E. I. 2.1 - 2.3.2) besteht in der vorlie- genden Konstellation – entgegen den Ausführungen von B., der die erwähnten Aspekte nicht näher thematisiert (vgl. CA.2024.34 pag. 2.102.014-019) – keine relevante gesetzliche Grundlage für eine Ausdehnung des bundesgerichtlichen Freispruchs von A. auf dessen Mitbeschuldigten B. Im BGG ist eine Bestimmung betreffend «Ausdehnung», wie erwähnt (E. I. 2.2.3), nicht enthalten. Das Bun- desgericht hat denn auch sein freisprechendes Urteil 7B_686/2023 vom 23. Sep- tember 2024 nicht auf B. ausgedehnt, nachdem es mit Urteil 6B_174/2023, 6B_461/2023 vom 26. April 2023 B.s Fristwiederherstellungsgesuch im Verfah- ren 6B_461/2023 abgewiesen hatte und auf dessen Beschwerden nicht eingetre- ten war. Nachdem das Bundesgericht – mangels gesetzlicher Grundlage im BGG
– betreffend B. keinen Ausdehnungsentscheid gefällt hat, wäre es systemwidrig, wenn nun stattdessen die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts – eine hie- rarchisch tiefer gestellte Strafbehörde – das Urteil 7B_686/2023 vom 23. Sep- tember 2024 auf B. ausdehnen würde. Art. 392 StPO ist unter all diesen Ge- sichtspunkten in casu nicht anwendbar, da das Bundesgericht A. in einem refor- matorischen Entscheid, d.h. direkt freigesprochen hat. Anders verhielte es sich, wenn die Berufungskammer, gestützt auf einen kassatorischen Entscheid des Bundesgerichts, A. im Rahmen des Rückweisungsverfahrens freisprechen würde. Diesfalls wäre – jedenfalls in Bezug auf diesen Aspekt – eine Anwendung von Art. 392 StPO grundsätzlich denkbar. 2.3.4 Ergänzend ist zu erwähnen, dass B. – entgegen dem Wortlaut und der ratio legis des Art. 392 Abs. 1 StPO – durchaus ein Rechtsmittel gegen das Urteil der
- 15 - Berufungskammer CA.2022.1 vom 6. Oktober 2022 ergriffen hat. Auf dieses Rechtsmittel trat das Bundesgericht jedoch nicht ein (oben SV lit. C.1.1 - C.1.3). Wie erwähnt, handelt es sich bei Art. 392 StPO um einen subsidiären Behelf, der nur herangezogen werden kann, wenn die betroffenen anderen beschuldigten Personen nicht selbst ein Rechtsmittel wie Berufung oder Beschwerde ergriffen haben (E. I. 2.2.5). Entgegen der Auffassung von B. (CA.2024.34 pag. 2.102.018) kann er nicht einem «verurteilten Beteiligten» gleichgestellt werden, «der kein Rechtsmittel ergriffen hat».
Dieser Aspekt spricht in der vorliegenden Konstellation zusätzlich gegen die An- wendung von Art. 392 StPO. 2.3.5 Da Art. 392 StPO im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, kann diese Bestim- mung – anders als im Regelfall – in concreto auch nicht den Bestimmungen be- treffend die Revision (Art. 410 ff. StPO) vorgehen (vgl. oben E. I. 2.2.4). 2.3.6 Auf eine weitere Prüfung der Anwendbarkeit von Art. 392 StPO (insbesondere im Hinblick auf strittige Fragen betreffend die Auslegung von dessen Abs. 1 lit. a [vgl. BGE 148 IV 148 E. 7; KELLER, a.a.O., Art. 392 StPO N.1; LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 392 StPO N. 3 ff.]) kann aufgrund der obigen Ausführungen (E. I. 2.1 - 2.3.4) verzichtet werden. 2.4 Abweisung des Gesuchs von B. um Ausdehnung des Urteils des Bundesge- richts 7B_686/2023 vom 23. September 2024 2.4.1 B.s Antrag Ziffer 1 vom 31. Oktober 2024 («Es sei das Urteil des Bundesstrafgerichts CA.2022.1 vom 6. Oktober 2022 infolge Ausdehnung des Freispruchs gemäss Urteil des Bundesgerichts 7B_686/2023 vom 23. September 2024 aufzuheben und es sei B. vom Vorwurf der mehrfachen verbotenen Handlungen für einen fremden Staat (Art. 271 Ziffer 1 StGB) freizusprechen» [CA.2024.34 pag. 2.102.012; oben SV lit. D.4]) wird, so- weit es um die beantragte «Ausdehnung» des Freispruchs gemäss Urteil des Bundesgerichts 7B_686/2023 vom 23. September 2024 geht, abgewiesen.
B.s Anträge Ziffern 1 (exkl. der beantragten «Ausdehnung» des Freispruchs ge- mäss Urteil des Bundesgerichts 7B_686/2023 vom 23. September 2024) und 2 - 5 vom 31. Oktober 2024 (CA.2024.34 pag. 2.102.012; oben SV lit. D.4) werden demzufolge in materieller Hinsicht nicht im vorliegenden Berufungsverfahren CA.2024.34 behandelt. In welchem Verfahren bzw. von welcher Instanz die ent- sprechenden Anträge in materieller Hinsicht zu überprüfen sein werden, wird nachfolgend (E. I. 2.4.2 ff.) ausgeführt. 2.4.2 Zur vorliegenden prozessualen Situation hat insbesondere geführt, dass B. die Frist für die Einreichung seiner (ersten) Beschwerde ans Bundesgericht verpasst hat (oben SV lit. C.1.1 - C.1.3) und im vorliegenden Berufungsverfahren einen in
- 16 - prozessualer Hinsicht teilweise unzutreffenden Antrag gestellt bzw. sich auf eine nicht anwendbare Norm (Art. 392 StPO) abgestützt hat (oben E. I. 2.3.3 f.). Ins- besondere aus Gründen der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV; Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) ist jedoch evident, dass B.s Anträge vom 31. Oktober 2024 (exkl. der in Ziffer 1 beantragten «Ausdehnung» des Freispruchs gemäss Urteil des Bundesgerichts 7B_686/2023 vom 23. September 2024) in materieller Hinsicht schliesslich doch noch – im Rahmen eines anderen Verfahrens – überprüft wer- den müssen. 2.4.3 In der vorliegenden Konstellation drängt sich auf, B.s Anträge vom 31. Oktober 2024, soweit diese im vorliegenden Urteil CA.2024.34 nicht (in Bezug auf Antrag Ziffer 1) teilweise abgewiesen werden, in materieller Hinsicht stattdessen im Rah- men eines Revisionsverfahrens zu behandeln. Auch B. hat in seinem Gesuch vom 31. Oktober 2024 ergänzend erwähnt, dass die Einleitung eines Revisions- verfahrens nach Art. 410 ff. StPO vorbehalten bleibe (CA.2024.34 pag. 2.102.019). 2.4.4 Zu prüfen ist, welche Revisionsinstanz diesbezüglich zuständig bzw. passend ist: die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (Art. 410 ff. StPO; Art. 38a StBOG) oder das Bundesgericht (Art. 121 ff. BGG). Das Urteil der Berufungs- kammer CA.2022.1 vom 6. Oktober 2022 ist in Bezug auf die B. betreffenden Aspekte rechtskräftig. Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO («Wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Ent- scheid im selbstständigen Massnahmenverfahren beschwert ist, kann die Revision ver- langen, wenn: der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sach- verhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht») ist grundsätzlich erfüllt. Das- selbe dürfte aber auch in Bezug auf die bundesgerichtliche Revisionsbestim- mung Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG gelten, welche ihrerseits insbesondere auf den erwähnten Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO verweist. Ein Verwirkungsgrund für eine Revision vor Bundesgericht i.S.v. Art. 125 BGG ist nicht ersichtlich. Grundsätzlich kommen demnach zwei Revisionsinstanzen in Betracht: das Bundesgericht und / oder die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts. Eine Behandlung der er- wähnten Anträge durch das Bundesgericht hätte aber voraussichtlich zur Folge, dass die Sache auch betreffend Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfol- gen in Bezug auf B. schliesslich von der Berufungskammer des Bundesstrafge- richts zu prüfen wäre (vgl. Art. 128 BGG). Prozessökonomisch und im Sinne des Beschleunigungsgebots (Art. 5 StPO) ist es deshalb sinnvoll und vorteilhaft, wenn die Berufungskammer (statt des Bundesgerichts) als Revisionsinstanz fun- gieren wird. Dies wirkt sich auch zu Gunsten von B. aus – insbesondere, weil ihm sonst eine Instanz verloren ginge. 2.4.5 Gemäss den obigen Ausführungen (E. I. 2.4.2 - 2.4.4) sind B.s Anträge Ziffern 1 (exkl. der beantragten «Ausdehnung» des Freispruchs gemäss Urteil des
- 17 - Bundesgerichts 7B_686/2023) und 2 - 5 vom 31. Oktober 2024 in materieller Hin- sicht von Amtes wegen als an die Berufungskammer gerichtetes Revisionsge- such i.S.v. Art. 410 ff. StPO und Art. 38a StBOG zu behandeln, sobald das vor- liegende Berufungsurteil CA.2024.34 in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. dazu auch unten E. II. 1.3.5, 1.4.6, 2.3.4 und 2.4.5). 2.5 Fazit zu Verfahrensgegenstand und Kognition im Rahmen des zweiten Berufungsverfahrens CA.2024.34 2.5.1 Aufgrund des Freispruchs von A. (mit reformatorischer Wirkung) durch das Bun- desgericht ist A.s Antrag Ziffer 1 an die Berufungskammer vom 31. Oktober 2024, «Es sei A. vom Vorwurf der mehrfachen verbotenen Handlungen für einen fremden Staat (Art. 271 Ziffer 1 StGB) freizusprechen» (CA.2024.34 pag. 7.100.002; oben SV lit. D.3), obsolet. Die Berufungskammer kann A. nicht (erneut) von einem Vorwurf freisprechen, nachdem A. diesbezüglich bereits vom Bundesgericht (mit reforma- torischer Wirkung) freigesprochen wurde (Art. 107 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 61 BGG; oben E. I. 2.1.1 f.). 2.5.2 Gemäss den obigen Erwägungen 2.1 - 2.5.1 hat die Berufungskammer – ent- sprechend dem Urteil des Bundesgerichts 7B_686/2023 vom 23. September 2024, Dispositivziffer 1, sowie der bundesgerichtlichen Erwägungen – im vorlie- genden Berufungsverfahren CA.2024.34 nachfolgend (nur) die Kosten- und Ent- schädigungsfolgen, soweit diese A. (bzw. die Eidgenossenschaft) betreffen, neu zu beurteilen.
A.s Anträge Ziffern 2 - 5 vom 31. Oktober 2024 (CA.2024.34 pag. 7.100.002; oben SV lit. D.3) sind in diesem Sinne nachfolgend (E. II. 1 und 2) zu beurteilen. II. Materielle Erwägungen 1. Verfahrenskosten 1.1 Anträge 1.1.1 A. stellt hinsichtlich der Verfahrenskosten folgende Anträge (CA.2024.34 pag. 7.100.002 ff.; oben SV lit. D.3):
2. es seien die Kosten des Strafverfahrens und des Verfahrens vor der Strafkammer (SK.2021.34) vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen;
3. es seien die Kosten des Berufungsverfahrens CA.2022.1 im Umfang von maximal CHF 300 A. aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen;
4. es seien die Kosten des Berufungsverfahrens CA.2024.34 vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen;
- 18 - 1.1.2 Die BA verzichtete darauf, Anträge zu stellen (oben SV lit. D.5). 1.2 Gesetzliche Grundlagen 1.2.1 Am 1. Januar 2024 ist die Teilrevision der StPO in Kraft getreten (AS 2023 468). Änderungen haben unter anderem die Bestimmungen zur Entschädigung der be- schuldigten Person für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO erfahren. Gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO werden Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor Inkrafttreten der StPO gefällt wurden, nach bisherigem Recht beurteilt. Das vorinstanzliche Urteil der Strafkammer SK.2021.34 wurde am 15. Dezember 2021 und das erste Urteil der Berufungs- kammer CA.2022.1 am 6. Oktober 2022 gefällt. Diese beiden Urteile wurden so- mit je vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen zur Entschädigung gefällt. Da- mit bleibt altes Recht anwendbar (gekennzeichnet mit: aStPO). 1.2.2 Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat; abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten (Art. 423 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfah- renskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird das Ver- fahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als un- terliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittel- instanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Bei Säumnis und anderen fehlerhaften Verfahrenshandlungen kann die Strafbehörde Verfah- renskosten und Entschädigungen ungeachtet des Verfahrensausgangs der ver- fahrensbeteiligten Person auferlegen, die sie verursacht hat (Art. 417 StPO). 1.2.3 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement (a) die Berechnung der Verfah- renskosten, (b) die Gebühren, (c) die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeu- ginnen und Zeugen (Art. 73 Abs. 1 StBOG). Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand (Art. 73 Abs. 2 StBOG; vgl. Art. 5 Reg- lement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]). Es gilt ein Gebühren- rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 100'000.-- für jedes der folgenden Verfahren: (a) Vorverfahren, (b) erstinstanzliches Verfahren, (c) Rechtsmittelverfahren (Art. 73 Abs. 3 StBOG; vgl. Art. 6 - 7bis BStKR).
- 19 - 1.2.4 Art. 422 StPO statuiert, dass die Verfahrenskosten sich aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall zusammenset- zen (Abs. 1). Auslagen sind namentlich: a. Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; b. Kosten für Übersetzungen; c. Kosten für Gutachten; d. Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; e. Post-, Telefon- und ähnliche Spesen (Abs. 2).
Gemäss Art. 1 BStKR umfassen die Verfahrenskosten die Gebühren und Ausla- gen (Abs. 1). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der BKP und von der BA, im erstinstanzlichen Hauptverfah- ren von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren von der Berufungskammer und in Beschwerdeverfahren gemäss Artikel 37 StBOG von der Beschwerdekammer durchgeführt oder angeordnet worden sind (Abs. 2). Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Abs. 3). Die Auslagen werden entsprechend den dem Bund verrechneten oder von ihm bezahlten Beträgen festgelegt (Art. 9 Abs. 1 BStKR). 1.3 Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens SK.2021.34 1.3.1 Gemäss Urteil des Bundesgerichts 7B_686/2023 vom 23. September 2024 wurde die Sache (soweit sie A. betrifft) zur neuen Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Berufungskammer zurückgewiesen (dortige Dispo- sitivziffer 1 sowie E. 3.1; CA.2024.34 pag. 1.100.010 bzw. -007). Die Rechtsmit- telinstanz fällt vorliegend somit selber einen neuen Entscheid, weshalb sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung befindet (Art. 428 Abs. 3 StPO). 1.3.2 Die BA macht für das Vorverfahren eine Gebühr von Fr. 7‘000.-- geltend (TPF pag. 4.100.008). Diese liegt innerhalb des gesetzlichen Gebührenrahmens von Art. 6 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 lit. c BStKR und erscheint angemessen. 1.3.3 Die Gebühr für das erstinstanzliche Hauptverfahren SK.2021.34 ist gemäss Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und 7 lit. a BStKR – in Bestätigung des Urteils der Strafkammer SK.2021.34 E. 7.3 (CA.2022.1 pag. 1.100.023) – auf Fr. 3‘000.-- festzusetzen. 1.3.4 Das Bundesgericht hiess mit Urteil 7B_686/2023 vom 23. September 2024 A.s Beschwerde teilweise gut, hob das angefochtene Urteil, soweit es A. betrifft, auf und sprach diesen vom Vorwurf der mehrfachen verbotenen Handlungen für ei- nen fremden Staat frei (oben SV lit. C.2.2). Gestützt auf diesen Freispruch sind die Gebühren für das Vorverfahren von Fr. 7'000.-- und die erstinstanzliche
- 20 - Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- (zusammen Fr. 10'000.--; oben E. II. 1.3.2 f.), soweit sie A. betreffen (Fr. 5'000.--), von der Eidgenossenschaft zu tragen (Art. 423 Abs. 1, Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario; oben E. II. 1.2.2). 1.3.5 Soweit diese Gebühren B. betreffen, werden sie in einem Revisionsverfahren zu verlegen sein, welches nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils von Amtes wegen durchzuführen sein wird (vgl. oben E. I. 2.4.5). 1.4 Kosten des ersten Berufungsverfahrens CA.2022.1 1.4.1 Gemäss den obigen Ausführungen (E. II. 1.3.1) hat die Berufungskammer vorlie- gend auch über die im ersten Berufungsverfahren CA.2022.1 getroffene Kosten- regelung zu befinden (Art. 428 Abs. 3 StPO). 1.4.2 Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens CA.2022.1 bestehen aus einer Gerichtsgebühr, die im Lichte der erwähnten Grundsätze (E. II. 1.2.3) auf Fr. 6’000.-- (inkl. Auslagen; vgl. Art. 73 Abs. 1 Iit. a und b sowie Abs. 3 lit. c StBOG; Art. 1, 5, 7bis und 9 BStKR) festgelegt wird. 1.4.3 Im ersten Berufungsurteil CA.2022.1 vom 6. Oktober 2022 wurde bei der Verle- gung der Kosten für das Berufungsverfahren insbesondere berücksichtigt, dass die beiden Beschuldigten zur (ersten) Berufungsverhandlung vom 13. Mai 2022
– trotz ordnungsgemässer Vorladung und ausdrücklicher Ablehnung der Dispen- sationsgesuche – unentschuldigt nicht erschienen waren. Deswegen war es not- wendig, die Berufungsverhandlung abzubrechen und zu einer neuen Berufungs- verhandlung vorzuladen (CA.2022.1 pag. 5.100.002 f.; Urteil CA.2022.1 SV lit. B.4 f.). Die Kosten für die (erste) Berufungsverhandlung vom 13. Mai 2022 wur- den den beiden Beschuldigten deshalb ohne Reduktion (die im Übrigen, wegen der im Berufungsverfahren CA.2022.1 erfolgten Reduktion der Strafen, an sich vorgesehen war; vgl. Urteil CA.2022.1 E. II. 3.4.2) je zur Hälfte auferlegt (Art. 417 StPO; Urteil CA.2022.1 E. II. 3.4.3 f.). 1.4.4 Das Bundesgericht ging im Urteil 7B_686/2023 vom 23. September 2024 in Er- wägung 3 auf A.s Rüge ein, dass die Berufungskammer im Verfahren CA.2022.1 die Kosten- und Entschädigungsfolgen der abgebrochenen Berufungsverhand- lung vom 13. Mai 2022 falsch verlegt habe. Es kam nach eingehender Prüfung zum Schluss, es sei nicht zu beanstanden, dass die Berufungskammer A. ge- stützt auf Art. 417 StPO die Kosten der abgebrochenen ersten Berufungsver- handlung vom 13. Mai 2022 auferlegt habe. Die Bestimmung greife ungeachtet des Verfahrensausgangs, weshalb der vorliegende Freispruch an der entspre- chenden Kostenpflicht nichts zu ändern vermöge (Urteil 7B_686/2023 E. 3.5.2). 1.4.5 Demgemäss ist das unentschuldigte Nichterscheinen von A. (sowie von B.) an der deswegen abgebrochenen ersten Berufungsverhandlung CA.2022.1 vom 13.
- 21 - Mai 2022 auch im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens CA.2024.34 bei der (Neu-)Verlegung der Verfahrenskosten des ersten Berufungsverfahrens CA.2022.1 zu berücksichtigen.
Es erscheint sachgerecht und angemessen, A. die Kosten des ersten Berufungs- verfahrens CA.2022.1 von Fr. 6’000.-- (Gerichtsgebühr inkl. Auslagen), soweit sie ihn betreffen (Fr. 3'000.--), im Umfang von Fr. 750.-- (25 % von Fr. 3'000.--) auf- zuerlegen. Der Restbetrag der A. betreffenden Kosten von Fr. 2’250.-- (75 % von Fr. 3'000.--) ist von der Eidgenossenschaft zu tragen. 1.4.6 Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens CA.2022.1 von Fr. 6’000.-- (Ge- richtsgebühr inkl. Auslagen) werden, soweit sie B. betreffen, in einem Revisions- verfahren zu verlegen sein, welches nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegen- den Urteils von Amtes wegen durchzuführen sein wird (vgl. oben E. I. 2.4.5 und II. 1.3.5). 1.5 Kosten des zweiten Berufungsverfahrens CA.2024.34 1.5.1 Die Kosten des vorliegenden zweiten Berufungsverfahrens CA.2024.34 bestehen aus einer Gerichtsgebühr, die im Lichte der erwähnten Grundsätze (E. II. 1.2.3) auf Fr. 2’000.-- (inkl. Auslagen; vgl. Art. 73 Abs. 1 Iit. a und b sowie Abs. 3 lit. c StBOG; Art. 1, 5, 7bis und 9 BStKR) festgelegt wird. 1.5.2 Aufgrund des Freispruchs von A. durch das Bundesgericht (vgl. oben SV lit. C.2.2.2, E. I. 1.3.4) sind die Kosten des Berufungs- bzw. Rückweisungsverfah- rens CA.2024.34 von Fr. 2’000.-- (Gerichtsgebühr inkl. Auslagen) von der Eidge- nossenschaft zu tragen. 2. Entschädigungen 2.1 Anträge 2.1.1 A. stellt hinsichtlich der Entschädigung folgenden Antrag (CA.2024.34 pag. 7.100.002 ff.; oben SV lit. D.3):
5. es sei A. eine Entschädigung von CHF 37’521.61 (inkl. MWST) für die Aufwendungen und Auslagen der Verteidigung zuzusprechen. 2.1.2 Die BA verzichtete darauf, Anträge zu stellen (oben SV lit. D.5).
- 22 - 2.2 Gesetzliche Grundlagen 2.2.1 Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung richten sich nach den Art. 429 - 434 aStPO. Dies gilt gemäss der Verweisnorm von Art. 436 Abs. 1 aStPO auch für entsprechende Ansprüche im Berufungsverfahren, wobei die Abs. 2 - 4 dieser Bestimmung ebenfalls zu beachten sind. 2.2.2 Gemäss Art. 429 aStPO («Ansprüche») gilt: (Abs. 1) Wird die beschuldigte Per- son ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie ein- gestellt, so hat sie Anspruch auf: a. Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte; b. Entschädigung der wirt- schaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafver- fahren entstanden sind; c. Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ih- rer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. (Abs. 2) Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. 2.2.3 Die Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a aStPO meint vor allem den Fall, in welchem die beschuldigte Person durch einen Wahlverteidiger (Art. 129 StPO) vertreten wurde. Sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der betriebene Aufwand müssen sich als angemessen darstellen. Auch die Vertretung durch zwei Wahlverteidiger kann nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vollum- fänglich) entschädigt werden, wenn es sich in Umfang und Dauer um einen aus- sergewöhnlichen Fall mit komplexen tatsächlichen und rechtlichen Fragen han- delt. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach den Anwaltstarifen und nach dem Zeitaufwand, den der Verteidiger für die Verteidigung der beschuldigten Per- son aufgewendet hat. Die Bemühungen des Anwalts müssen im Umfang den Verhältnissen entsprechen, d.h. sachbezogen und angemessen sein. Der Stun- denansatz richtet sich im Bundesstrafverfahren nach Art. 12 BStKR i.V.m. der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts. Wird von der Kos- tennote massgeblich abgewichen, ist die Herabsetzung zu begründen. Die Be- urteilung der Verhältnismässigkeit des betriebenen Aufwands gibt der beurtei- lenden Behörde einen grossen Ermessensspielraum (vgl. WEHRENBERG/FRANK, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 429 StPO N. 12 ff. m.w.H). 2.2.4 Nach Art. 430 Abs. 1 aStPO kann die Strafbehörde die Entschädigung oder Ge- nugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn: a. die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat; b. die Privatklägerschaft die beschuldigte Person zu entschädigen hat; oder c. die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfü- gig sind. (Abs. 2) Im Rechtsmittelverfahren können Entschädigung und Genugtu- ung zudem herabgesetzt werden, wenn die Voraussetzungen von Artikel 428 Ab- satz 2 erfüllt sind. Art. 428 Abs. 2 aStPO lautet wie folgt: Erwirkt eine Partei, die
- 23 - ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn: a. die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder b. der an- gefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird. Wie bereits erwähnt (E. II. 1.2.2), kann die Strafbehörde bei Säumnis und anderen fehlerhaften Ver- fahrenshandlungen die Verfahrenskosten und Entschädigungen ungeachtet des Verfahrensausgangs der verfahrensbeteiligten Person auferlegen, die sie verur- sacht hat (Art. 417 StPO). 2.2.5 Auf die Berechnung der Entschädigung der ganz oder teilweise freigesprochenen beschuldigten Person, der Wahlverteidigung, der gänzlich oder teilweise obsie- genden Privatklägerschaft und der Drittperson im Sinne von Artikel 434 aStPO sind die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung an- wendbar (Art. 10 BStKR). 2.2.6 Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, na- mentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewie- senen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Reicht die Anwältin oder der Anwalt die Kostennote nicht bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen oder innerhalb der von der Verfahrensleitung angesetzten Frist oder, im Verfahren vor der Beschwerdekammer, spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe ein, so setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest (Art. 12 Abs. 2 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe sachliche oder rechtliche Komplexität, beträgt der Stundenansatz gemäss stän- diger Praxis der Berufungskammer sowie der Strafkammer Fr. 230.-- für Arbeits- zeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit (Beschluss der Beschwerdekammer des BStGer BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil der Strafkammer des BStGer SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1). Die Auslagen werden im Rah- men der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Bei besonderen Verhältnissen kann ein Pauschalbetrag vergütet wer- den (Art. 13 Abs. 4 BStKR). Gemäss Art. 14 BStKR kommt die Mehrwertsteuer zum Honorar und den Auslagen hinzu. 2.2.7 Das vorliegende Verfahren lag nach Auffassung der Berufungskammer – entge- gen der Ansicht von A. (CA.2024.34 pag. 7.100.004) – noch im ordentlichen Schwierigkeitsbereich. Daher ist der Stundenansatz für die anwaltliche Tätigkeit in sämtlichen Verfahrensstadien praxisgemäss auf Fr. 230.--, für die Reisezeit auf Fr. 200.-- sowie für die Praktikantentätigkeit auf Fr. 100.-- festzusetzen.
- 24 - 2.3 Entschädigung im Vorverfahren und erstinstanzlichen Verfahren SK.2021.34 2.3.1 Wie erwähnt (SV lit. D.3, E. II. 2.1.1), stellt A. den (formellen) Antrag, es sei ihm eine Entschädigung von CHF 37’521.61 (inkl. MWST) für die Aufwendungen und Auslagen der Verteidigung zuzusprechen. A.s Stellungnahme bzw. Begründung vom 31. Oktober 2024 ist zu entnehmen, dass er spezifisch für das Vorverfahren und erstinstanzliche Verfahren SK.2021.34 eine Entschädigung i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. a aStPO im Umfang von Fr. 19'586.10 (inkl. MWST) verlangt (CA.2024.34 pag. 7.100.004), wobei er hierzu auf die eingereichte Leistungs- übersicht (vgl. CA.2024.34 pag. 7.100.007 ff.) verweist. 2.3.2 Die eingereichten Honorarnoten (CA.2024.34 pag. 7.100.007 ff.) können in Be- zug auf das Vorverfahren und erstinstanzliche Verfahren SK.2021.34 mit folgen- den Korrekturen bzw. Präzisierungen gutgeheissen werden: 2.3.2.1 Wie erwähnt (E. II. 2.2.7), wird der Stundenansatz für die anwaltliche Tätigkeit vorliegend in sämtlichen Verfahrensstadien praxisgemäss auf Fr. 230.--, für die Reisezeit auf Fr. 200.-- bzw. für die Praktikantentätigkeit auf Fr. 100.-- festgesetzt. 2.3.2.2 Die in der Leistungsübersicht für den Zeitraum 1. Dezember 2021 bis 31. Oktober 2024 aufgeführten Angaben werden, soweit sie die anwaltlichen Tätigkeiten vom
10. bis 17. Dezember 2021 betreffen (CA.2024.34 pag. 7.100.008), d.h. 1,9 h, hinsichtlich der Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren SK.2021.34 statt für das Berufungsverfahren CA.2022.1 berücksichtigt (vgl. oben SV lit. A.12
- B.2; CA.2022.1 pag. 1.100.003, -027, -030 ff.). 2.3.2.3 Die Arbeitszeit von RA Salzmann (exkl. Reisezeit) beträgt demnach 57.90 h (CA.2024.34 pag. 7.100.011 f.) + 1,9 h (CA.2024.34 pag. 7.100.008) = 59,8 h;
x Fr. 230.-- / h = Fr. 13'754.--
Reisezeit: 3,3 h (CA.2024.34 pag. 7.100.010); x Fr. 200.-- / h = Fr. 660.--
Auslagen: Fr. 155.80 (CA.2024.34 pag. 7.100.010)
Zwischentotal (exkl. MWST) = Fr. 14'569.80
MWST 7,7 % von Fr. 14'569.80 = Fr. 1'121.90
Total = Fr. 15'691.70 2.3.3 A. ist somit für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Vorverfah- ren und erstinstanzlichen Verfahren SK.2021.34 durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 15'691.70 (inkl. MWST) zu entschädigen. 2.3.4 Die Entschädigung für B. im Vorverfahren und erstinstanzlichen Verfahren SK.2021.34 ist in einem Revisionsverfahren festzulegen, welches nach Eintritt
- 25 - der Rechtskraft des vorliegenden Urteils von Amtes wegen durchzuführen sein wird (vgl. oben E. I. 2.4.5 und II. 1.3.5 sowie 1.4.6). 2.4 Entschädigung im ersten Berufungsverfahren CA.2022.1 2.4.1 A.s Stellungnahme bzw. Begründung vom 31. Oktober 2024 ist zu entnehmen, dass er spezifisch für das erste Berufungsverfahren CA.2022.1 – in Übereinstim- mung mit dem Urteil des Bundesgerichts 7B_686/2023 vom 23. September 2024 E. 3.5.3 und dem Urteil der Berufungskammer CA.2022.1 E. II. 4.4.2.2 – für fol- gende Aufwendungen keine Entschädigung (i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. a aStPO) beantragt (CA.2024.34 pag. 7.100.005; Art. 417 StPO):
a) Reisezeit 13. Mai 2022 (2 x 1,65 h)
b) Teilnahme / Nachbearbeitung erste Berufungsverhandlung CA.2022.1 (2,5 h)
c) Vorbereitung zweite Berufungsverhandlung (2,5 h)
Zu letzterem Punkt ist der Klarheit halber zu erwähnen, dass die Berufungskam- mer im Urteil CA.2022.1 E. 4.4.2.2 betreffend die Vorbereitung für die zweite Be- rufungsverhandlung CA.2022.1 zwei Stunden Arbeitszeit (statt der beantragten 4,5 Stunden) gutgeheissen hatte. 2.4.2 In seiner Stellungnahme beantragt A. für das zweite Berufungsverfahren CA.2024.34 i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. a aStPO eine Entschädigung für Anwaltstä- tigkeit im Umfang von 2,5 Stunden. Für das erste Berufungsverfahren CA.2022.1 und das zweite Berufungsverfahren CA.2024.34 verlangt A. sodann eine Entschä- digung von insgesamt Fr. 17.935.51 (inkl. MWST; CA.2024.34 pag. 7.100.005), wobei er hierzu auf die eingereichte Leistungsübersicht (CA.2024.34 pag. 7.100.007 ff.) verweist. 2.4.3 Die eingereichte Honorarnote (CA.2024.34 pag. 7.100.007 ff.) kann in Bezug auf das erste Berufungsverfahren CA.2022.1 mit folgenden Korrekturen bzw. Präzi- sierungen gutgeheissen werden: 2.4.3.1 Der Stundenansatz für die anwaltliche Tätigkeit beträgt vorliegend, wie bereits erwähnt (E. II. 2.2.7 und 2.3.2.1), Fr. 230.--, bzw. für die Reisezeit Fr. 200.--. 2.4.3.2 Die in der Leistungsübersicht für den Zeitraum 1. Dezember 2021 bis 31. Oktober 2024 aufgeführten Angaben werden, soweit sie die anwaltlichen Tätigkeiten vom
10. bis 17. Dezember 2021 betreffen (CA.2024.34 pag. 7.100.008), d.h. 1,9 h, hinsichtlich der Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren SK.2021.34 statt für das Berufungsverfahren CA.2022.1 berücksichtigt (vgl. oben E. II. 2.3.2.2). 2.4.3.3 Die in der Leistungsübersicht für den Zeitraum 1. Dezember 2021 bis 31. Oktober 2024 aufgeführten Angaben werden, soweit sie die Arbeiten vom 23. bis 31.
- 26 - Oktober 2024 betreffen (CA.2024.34 pag. 7.100.009), d.h. 2,5 h, hinsichtlich der Entschädigung für das zweite Berufungsverfahren CA.2024.34 berücksichtigt (vgl. oben E. II. 2.4.2 bzw. unten E. II. 2.5). 2.4.3.4 Die «Porti» von Fr. 15.90 (CA.2024.34 pag. 7.100.007) werden hinsichtlich der Entschädigung für das erste Berufungsverfahren CA.2022.1 berücksichtigt, zu- mal RA Salzmann im zweiten Berufungsverfahren CA.2024.34 seine Eingaben an die Berufungskammer auf elektronischem Wege per e-gov getätigt hat. 2.4.3.5 Die Arbeitszeit von RA Salzmann (exkl. Reisezeit) beträgt demnach 56.20 h (CA.2024.34 pag. 7.100.008 f.), minus 1,9 h (CA.2024.34 pag. 7.100.008), minus 2,5 h (CA.2024.34 pag. 7.100.009) = 51,8 h; x Fr. 230.-- / h = Fr. 11'914.--
Reisezeit: 3,3 h (CA.2024.34 pag. 7.100.009); x Fr. 200.-- / h = Fr. 660.--
Auslagen: Fr. 129.70 (CA.2024.34 pag. 7.100.007)
Zwischentotal (exkl. MWST) = Fr. 12'703.70
MWST 7,7 % von Fr. 12'703.70 = Fr. 978.20
Total = Fr. 13'681.90 2.4.4 A. ist somit für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im ersten Berufungsverfahren CA.2022.1 durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 13'681.90 (inkl. MWST) zu entschädigen. 2.4.5 Die Entschädigung für B. im ersten Berufungsverfahren CA.2022.1 ist in einem Revisionsverfahren festzulegen, welches nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie- genden Urteils von Amtes wegen durchzuführen sein wird. 2.5 Entschädigung im zweiten Berufungsverfahren CA.2024.34 2.5.1 Wie bereits erwähnt (E. II. 2.4.2), beantragt A. in seiner Stellungnahme vom 31. Oktober 2024 für das zweite Berufungsverfahren CA.2024.34 i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. a aStPO eine Entschädigung für Anwaltstätigkeit im Umfang von 2,5 Stunden (CA.2024.34 pag. 7.100.005, -007, 009). 2.5.2 Die eingereichte Honorarnote (CA.2024.34 pag. 7.100.007 ff.) kann in Bezug auf das zweite Berufungsverfahren CA.2024.34 grundsätzlich gutgeheissen werden, wobei jedoch, wie erwähnt, der Stundenansatz für die anwaltliche Tätigkeit vorliegend Fr. 230.-- beträgt. Die Entschädigung berechnet sich demnach wie folgt: 2,5 h x Fr. 230.-- / h = Fr. 575.--; MWST 8,1 % von Fr. 575.-- = Fr. 46.60; Total = Fr. 621.60. 2.5.3 A. ist somit für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Beru- fungsverfahren CA.2024.34 durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 621.60 (inkl. MWST) zu entschädigen.
- 27 - 2.5.4 In seinem Gesuch vom 31. Oktober 2024 verzichtete B. darauf, für das vorlie- gende zweite Berufungsverfahren CA.2024.34 bzw. für die von ihm beantragte Ausdehnung des Freispruchs eine Entschädigung zu beantragen (CA.2024.34 pag. 2.102.020 Rz. 37 letzter Satz). Auch aufgrund des Ausgangs des vorliegen- den Berufungsverfahrens CA.2024.34 ist B. für dieses keine Entschädigung aus- zurichten (Art. 428 Abs. 1 StPO).
- 28 - Die Berufungskammer erkennt: I. Neues Urteil 1. Gesuch von B. vom 31. Oktober 2024 um Ausdehnung des Urteils des Bun- desgerichts 7B_686/2023 vom 23. September 2024
Das Gesuch von B. vom 31. Oktober 2024 um Ausdehnung des Urteils des Bun- desgerichts 7B_686/2023 vom 23. September 2024 (Art. 392 StPO) wird abge- wiesen. Das Gesuch wird der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts brevi manu als Revisionsersuchen zugestellt. 2. Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens SK.2021.34
Die Gebühren für das Vorverfahren von Fr. 7'000.-- und die erstinstanzliche Ge- richtsgebühr von Fr. 3'000.-- (zusammen Fr. 10'000.--) werden, soweit sie A. be- treffen (Fr. 5'000.--), von der Eidgenossenschaft getragen. 3. Entschädigungen für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren SK.2021.34
A. wird für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Vorverfahren und erstinstanzlichen Verfahren SK.2021.34 durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 15'691.70 (inkl. MWST) entschädigt. II. Kosten und Entschädigungen im ersten Berufungsverfahren CA.2022.1 1. Die Kosten des Berufungsverfahrens CA.2022.1 von Fr. 6’000.-- (Gerichtsgebühr inkl. Auslagen) werden, soweit sie A. betreffen (Fr. 3'000.--), diesem im Umfang von Fr. 750.-- (25 % von Fr. 3'000.--) auferlegt. Der Restbetrag der A. betreffenden Kosten von Fr. 2’250.-- (75 % von Fr. 3'000.--) wird von der Eidgenossenschaft getragen. 2. A. wird für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Berufungs- verfahren CA.2022.1 durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 13'681.90 (inkl. MWST) entschädigt. III. Kosten und Entschädigungen im zweiten Berufungsverfahren CA.2024.34 1. Die Kosten des Berufungsverfahrens CA.2024.34 von Fr. 2’000.-- (Gerichtsge- bühr inkl. Auslagen) werden von der Eidgenossenschaft getragen.
- 29 - 2. A. wird für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Berufungs- verfahren CA.2024.34 durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 621.60 (inkl. MWST) entschädigt. 3. B. wird für das Berufungsverfahren CA.2024.34 keine Entschädigung ausgerich- tet.
Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Olivier Thormann Franz Aschwanden
Zustellung in vollständiger Ausfertigung (Gerichtsurkunde) an: - Bundesanwaltschaft, Herrn Johannes Rinnerthaler, Staatsanwalt des Bundes - Herrn Rechtsanwalt Patrik Salzmann (Rechtsvertreter von A. und B.) - Herrn Rechtsanwalt Mauro Lardi (Rechtsvertreter der C. AG)
Kopie der vollständigen Ausfertigung (brevi manu) an: - Bundesstrafgericht, Strafkammer
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: - Bundesanwaltschaft, Herrn Johannes Rinnerthaler, Staatsanwalt des Bundes - Herrn Rechtsanwalt Patrik Salzmann (Rechtsvertreter von A. und B.) - Herrn Rechtsanwalt Mauro Lardi (Rechtsvertreter der C. AG) - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug (zum Vollzug)
- 30 - - Bundesamt für Justiz, Direktionsbereich Strafrecht, Schweizerisches Strafregister (zur Entfernung der Daten gemäss Art. 32 Abs. 1 Strafregistergesetz)
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elektronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.
Versand: 18. Dezember 2024
Erwägungen (1 Absätze)
E. 19 Dezember 2022 (CA.2022.1 pag. 9.100.057). C. Verfahren vor Bundesgericht C.1 Beschwerden von B. (Verfahren 6B_174/2023; 6B_461/2023) C.1.1 Am 1. Februar 2023 reichte B. durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesgericht Beschwerde gegen das Urteil der Berufungskammer CA.2022.1 vom 6. Oktober
- 8 - 2022 ein (Verfahren 6B_174/2023). Daraufhin teilte das Bundesgericht B. mit Schreiben vom 3. Februar 2023 mit, dass es die Beschwerde als verspätet er- achte, und räumte Frist zur Stellungnahme bis 20. Februar 2023 ein. C.1.2 Mit Eingabe vom 20. Februar 2023 gelangte B. durch seinen neuen Rechtsver- treter, Rechtsanwalt Bernhard Isenring, mit einem Fristwiederherstellungsgesuch an das Bundesgericht und reicht eine von seinem neuen Rechtsvertreter sig- nierte, inhaltlich aber mit der Rechtsschrift vom 1. Februar 2023 identische Be- schwerde ein (Verfahren 6B_461/2023). C.1.3 Mit Urteil 6B_174/2023, 6B_461/2023 vom 26. April 2023 vereinigte das Bundes- gericht die Verfahren 6B_174/2023 und 6B_461/2023, wies das Fristwiederher- stellungsgesuch im Verfahren 6B_461/2023 ab und trat auf die Beschwerden von B. nicht ein (CA.2022.1 pag. 9.200.105-110). C.1.4 Das Urteil des Bundesgerichts 6B_174/2023, 6B_461/2023 vom 26. April 2023 ging am 5. Mai 2023 bei der Berufungskammer ein (CA.2022.1 pag. 9.200.105).
Mit Schreiben vom 22. Mai 2023 teilte die Berufungskammer der Staatsanwalt- schaft Graubünden i.S.v. Art. 74 Bundesgesetz über die Organisation der Straf- behörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71) mit, dass das Urteil der Berufungskammer CA.2022.1 betreffend B. in Rechtskraft erwachsen ist. Entsprechend wurde um den Vollzug von Ziffer II. 4 des Urteils- dispositivs gebeten (CA.2022.1 pag. 10.200.001 f.).
Mit Schreiben vom 22. Mai 2023 teilte die Berufungskammer der Abteilung Urteils- vollzug & Vermögensverwaltung der BA i.S.v. Art. 75 StBOG mit, dass das Urteil der Berufungskammer CA.2022.1 betreffend B. in Rechtskraft erwachsen ist. Entsprechend wurde um den Vollzug von Ziffer III. 1 (betreffend B.) und 3 des Urteilsdispositivs gebeten (CA.2022.1 pag. 10.200.003 f.). C.2 Beschwerde von A. (Verfahren 7B_686/2023) C.2.1 Am 1. Februar 2023 reichte A. durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesgericht Beschwerde gegen das Urteil der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CA.2022. vom 6. Oktober 2022 ein (Verfahren 7B_686/2023). C.2.2 Mit Urteil 7B_686/2023 vom 23. September 2024 hiess das Bundesgericht A.s Beschwerde teilweise gut, hob das angefochtene Urteil, soweit es A. betraf, auf und sprach diesen vom Vorwurf der mehrfachen verbotenen Handlungen für ei- nen fremden Staat frei. Die Sache wurde zur neuen Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz (Berufungskammer des Bundesstrafge- richts) zurückgewiesen. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen (CA.2022.1 pag. 9.200.118 ff.; CA.2024.34 pag. 1.100.001 ff.).
- 9 - D. Zweites Verfahren (Rückweisungsverfahren) vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (CA.2024.34) D.1 Das Rückweisungsurteil des Bundesgerichts 7B_686/2023 vom 23. September 2024 (oben SV lit. C.2.2) ging am 4. Oktober 2024 bei der Berufungskammer ein (CA.2022.1 pag. 9.200.118; CA.2024.34 pag. 1.100.001). D.2 Mit Schreiben vom 8. Oktober 2024 informierte die Berufungskammer die Vertei- digung von A. über das Rückweisungsurteil des Bundesgerichts 7B_686/2023 vom 23. September 2024 und teilte ihr mit, dass der bisherige Spruchkörper das entsprechende schriftliche Verfahren der Berufungskammer (Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO) unter der Geschäftsnummer CA.2024.34 beurteilen werde. Die Verteidi- gung von A. erhielt Gelegenheit, bis 21. Oktober 2024 die Ansprüche ihres Man- danten geltend zu machen (CA.2024.34 pag. 2.102.001 f.). D.3 Nach erstreckter Frist reichte die Verteidigung von A. mit Eingabe vom 31. Oktober 2024 eine Stellungnahme zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen ein, mit fol- genden Anträgen (CA.2024.34 pag. 7.100.001 ff.):
1. Es sei A. vom Vorwurf der mehrfachen verbotenen Handlungen für einen fremden Staat (Art. 271 Ziffer 1 StGB) freizusprechen;
2. es seien die Kosten des Strafverfahrens und des Verfahrens vor der Strafkammer (SK.2021.34) vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen;
3. es seien die Kosten des Berufungsverfahrens CA.2022.1 im Umfang von maximal CHF 300 A. aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen;
4. es seien die Kosten des Berufungsverfahrens CA.2024.34 vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen;
5. es sei A. eine Entschädigung von CHF 37’521.61 (inkl. MWST) für die Aufwendun- gen und Auslagen der Verteidigung zuzusprechen. D.4 Mit einer weiteren, separaten Eingabe vom 31. Oktober 2024 legitimierte sich RA Salzmann als Verteidiger von B., reichte in dieser Eigenschaft ein Gesuch um Ausdehnung des Urteils des Bundesgerichts 7B_686/2023 vom 23. September 2024 ein und stellte folgende Anträge (CA.2024.34 pag. 2.102.011 ff.):
1. Es sei das Urteil des Bundesstrafgerichts CA.2022.1 vom 6. Oktober 2022 infolge Ausdehnung des Freispruchs gemäss Urteil des Bundesgerichts 7B_686/2023 vom 23. September 2024 aufzuheben und es sei B. vom Vorwurf der mehrfachen verbotenen Handlungen für einen fremden Staat (Art. 271 Ziffer 1 StGB) freizu- sprechen;
2. es seien die Kosten des Strafverfahrens und des Verfahrens vor der Strafkammer (SK.2021.34) vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen;
3. es seien die Kosten des Berufungsverfahrens CA.2022.1 im Umfang von maximal CHF 300 B. aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen;
- 10 -
4. es seien die Kosten des Berufungsverfahrens CA.2024.34 vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen;
5. es sei B. eine Entschädigung von CHF 25’305.85 (inkl. MWST) für die Aufwendun- gen und Auslagen der Verteidigung zuzusprechen. D.5 Mit Eingabe vom 18. November 2024 (CA.2024.34 pag. 2.101.002) verzichtete die BA auf eine Stellungnahme zu den Eingaben von RA Salzmann vom 31. Ok- tober 2024 in Sachen A. und B. Auf die Ausführungen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägun- gen eingegangen. Die Berufungskammer erwägt: I. Formelle Erwägungen 1. Schriftliches Verfahren 1.1 Das Berufungsverfahren ist in den Art. 403 ff. StPO geregelt. Grundsätzlich ist es mündlich und öffentlich und wird gemäß den Bestimmungen durchgeführt, die für die erstinstanzliche Verhandlung gelten (Art. 69 Abs. 1 und Art. 405 StPO; Bot- schaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085, 1151 ff., 1316 f.; KELLER, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 406 StPO N. 1). Es kann jedoch in den in Art. 406 Abs. 1 und 2 StPO genannten Fällen in einem schriftlichen Verfahren durchgeführt werden. Diese Bestimmung zählt die Konstellationen, in denen das Berufungsgericht die Berufung im schrift- lichen Verfahren behandeln kann, abschliessend auf. Der Gesetzgeber hat diese Möglichkeit nur ausnahmsweise vorgesehen (KELLER, a.a.O., Art. 406 StPO N. 1a; KISTLER VIANIN, Commentaire romand, 2. Aufl. 2019, Art. 406 StPO N. 3). Dies gilt insbesondere für den Fall, dass nur Rechtsfragen zu entscheiden sind (Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO), oder nur die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfol- gen angefochten sind (Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO). Die Verfahrensleitung kann mit dem Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren zudem anordnen, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Personen bei der Berufungsverhand- lung nicht erforderlich ist (Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO) – was insbesondere zutrifft, wenn diese nicht einvernommen und keine Beweise abgenommen werden müs- sen, oder wenn Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind (Art. 406 Abs. 2 lit. b StPO; KISTLER VIANIN, a.a.O., Art. 406 StPO N. 13 ff.). 1.2 Das Bundesgericht hiess mit Urteil 7B_686/2023 vom 23. September 2024 A.s Beschwerde teilweise gut und hob das angefochtene Urteil, soweit es A. betrifft, auf. Es sprach A. vom Vorwurf der mehrfachen verbotenen Handlungen für einen fremden Staat frei und wies die Sache zur neuen Beurteilung der Kosten- und
- 11 - Entschädigungsfolgen an die Berufungskammer zurück (oben SV lit. C.2.2). Auf die Beschwerden von B. trat das Bundesgericht mit Urteil 6B_174/2023, 6B_461/2023 vom 26. April 2023 nicht ein (oben SV lit. C.1.3). Damit sind im vor- liegenden Berufungsverfahren CA.2024.34 im Wesentlichen noch die Kosten- und Entschädigungsfolgen (soweit diese A. bzw. die Eidgenossenschaft betref- fen) neu zu beurteilen (vgl. Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO). Das Gesuch von B. um Ausdehnung des Urteils des Bundesgerichts 7B_686/2023 vom 23. September 2024 (oben SV lit. D.4) betrifft eine Rechtsfrage (vgl. Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO). Im Übrigen ist die Anwesenheit der beschuldigten Personen im Rahmen der Be- rufungsverhandlung CA.2024.34 nicht erforderlich (Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO), da A. und B. weder einvernommen noch (weitere) Beweise abgenommen werden müssen. Sowohl die erstinstanzliche Hauptverhandlung SK.2021.34 als auch die Hauptverhandlungen im ersten Verfahren vor der Berufungskammer CA.2022.1 waren je mündlicher Art und öffentlich zugänglich (oben SV lit. A.11, B.4 f.). Das angefochtene Urteil der Strafkammer SK.2021.34 vom 15. Dezember 2021 wurde zudem von einem Einzelgericht gefällt (oben SV lit. A.11; Art. 406 Abs. 2 lit. b StPO). Mit der Mitteilung des Vorsitzenden der Berufungskammer vom 8. Oktober 2024 betreffend Durchführung des schriftlichen Verfahrens erklärten sich die Verfahrensbeteiligten implizit einverstanden (vgl. Art. 406 Abs. 2 StPO; oben SV lit. D.2 - D.5). 1.3 Gemäss den obigen Ausführungen (E. I. 1.1 f.) sind die eingereichten Berufun- gen im Rahmen des vorliegenden Berufungs- bzw. Rückweisungsverfahrens CA.2024.34 in einem schriftlichen Verfahren zu behandeln. 2. Verfahrensgegenstand und Kognition: Bindungswirkung höchstrichterli- cher Urteile / Gesuch von B. um Ausdehnung des Urteils des Bundesge- richts 7B_686/2023 vom 23. September 2024 2.1 Zur Bindungswirkung höchstrichterlicher Urteile 2.1.1 Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechts- kraft (Art. 61 BGG). Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entschei- det es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück (Art. 107 Abs. 2 Satz 1 BGG). Wird eine Beschwerde gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewie- sen (Art. 107 Abs. 2 Satz 1 BGG), besteht eine kassatorische Wirkung. Obschon formell und nach dem Wortlaut des Dispositivs das Urteil insgesamt aufgehoben wird, beschränkt sich die Aufhebung materiell in der Regel auf einzelne Punkte. Demgemäss sind jeweils die bundesgerichtlichen Erwägungen beizuziehen, um festzustellen, ob der angefochtene Entscheid ganz oder nur teilweise aufgeho- ben wurde. Ist Letzteres der Fall, gilt das angefochtene Urteil hinsichtlich der nicht gerügten und nicht aufgehobenen Punkte als bestätigt. Die
- 12 - Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Entscheids bezieht sich formal zwar lediglich auf das Dispositiv, dessen Tragweite lässt sich indessen nur anhand der Erwägungen ermitteln. Wird eine Beschwerde gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und ein neuer Entscheid gefällt (Art. 107 Abs. 2 Satz 1 BGG), besteht eine reformatorische Wirkung. Die Rechtskraft des Vorentscheids wird aufgehoben bzw. der Eintritt der Rechtskraft wird vereitelt und der Bundesge- richtsentscheid tritt in Rechtskraft (HEIMGARTNER/WIPRÄCHTIGER, Basler Kommen- tar, 3. Aufl. 2018, Art. 61 BGG N. 14 und 26 m.w.H.). 2.1.2 Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bun- desrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1). Die neue Entscheidung der Vorinstanz ist auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesge- richtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Ver- fahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (Urteile des Bundesgerichts 6B_162/2022 vom 9. Januar 2023 E. 1.3.1; 6B_408/2013 vom
18. Dezember 2013 E. 3.1; 6B_35/2012 vom 30. März 2012 E. 2.2). 2.2 Zur Ausdehnung gutheissender Rechtsmittelentscheide (Art. 392 StPO) 2.2.1 Der Geltungsbereich der Schweizerischen Strafprozessordnung wird in deren Art. 1 festgelegt: Dieses Gesetz regelt die Verfolgung und Beurteilung der Straf- taten nach Bundesrecht durch die Strafbehörden des Bundes und der Kantone (Abs. 1). Die Verfahrensvorschriften anderer Bundesgesetze bleiben vorbehalten (Abs. 2). Unter den Vorbehalt bzw. die Ausnahmebestimmung gemäss Art. 1 Abs. 2 StPO fällt insbesondere auch das BGG, welches das Verfahren vor Bun- desgericht regelt (vgl. STRAUB/WELTERT, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 1 StPO N. 12, sowie GETH, ebenda, Art. 13 StPO N. 2). So enthält etwa das
2. Kapitel des BGG die allgemeinen Verfahrensbestimmungen (Art. 29 ff. BGG), das 3. Kapitel, 2. Abschnitt die Bestimmungen zur Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG), das 4. Kapitel die Regelungen zum Beschwerdeverfahren (Art. 90 ff. BGG) und das 7. Kapitel, 1. Abschnitt die Bestimmungen zur Revision (Art. 121 ff. BGG). 2.2.2 Haben nur einzelne der im gleichen Verfahren beschuldigten oder verurteilten Personen ein Rechtsmittel ergriffen und wird dieses gutgeheissen, so wird der angefochtene Entscheid auch zugunsten jener aufgehoben oder abgeändert, die das Rechtsmittel nicht ergriffen haben, wenn: a. die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt anders beurteilt; und b. ihre Erwägungen auch für die anderen Be- teiligten zutreffen (Art. 392 Abs. 1 StPO). Diese Bestimmung bezieht sich –
- 13 - gemäss der Konzeption der Strafprozessordnung – grundsätzlich auf jene Straf- behörden, für welche die StPO vorgesehen ist (vgl. Art. 12 - 14 StPO). Wie er- wähnt, wird die Tätigkeit des Bundesgerichts als Rechtsmittelinstanz in einem anderen, speziellen Bundesgesetz geregelt, dem BGG. 2.2.3 Die Ausdehnung gutheissender Rechtsmittelentscheide gemäss Art. 392 StPO kann (insbesondere) gestützt auf einen Berufungs- oder Revisionsentscheid (gefällt durch ein Berufungsgericht, vgl. Art. 398 Abs. 1 und 2 bzw. Art. 411 Abs. 1 StPO sowie Art. 38a StBOG) zur Anwendung gelangen, und zwar auch nach bundesgerichtlicher Rückweisung (vgl. KELLER, a.a.O, Art. 392 StPO N. 1, mit Verweis auf DONATSCH/SCHMID, Kommentar, § 400 N. 5). Da das BGG keine entsprechende Ausdehnung vorsieht, kann eine solche bei reformatorischer bun- desgerichtlicher Entscheidung jedoch nicht Platz greifen (KELLER, a.a.O., mit der Anmerkung, dass dies stossend sein könne; da das Bundesgericht jedoch kaum je reformatorisch entscheide, werde dieser Fall auch kaum eintreten). 2.2.4 Die Möglichkeit der Ausdehnung eines Urteils auf andere, nicht am Rechtsmittel- verfahren Beteiligte i.S.v. Art. 392 StPO geht der Revision (Art. 410 ff. StPO) zwar vor (vgl. HEER, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 410 StPO N. 90). Dies gilt aber selbstredend nur in Fällen, wo Art. 392 StPO anwendbar ist (vgl. JO- SITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 392 StPO N. 3). 2.2.5 Bei Art. 392 StPO handelt es sich um einen subsidiären Behelf, der nur herange- zogen werden kann, wenn die betroffenen anderen beschuldigten Personen nicht selbst ein Rechtsmittel wie Berufung oder Beschwerde ergriffen haben (JO- SITSCH/SCHMID, a.a.O., Art. 392 StPO N. 3). 2.3 Zum Gesuch von B. um Ausdehnung des Urteils des Bundesgerichts 7B_686/2023 vom 23. September 2024 2.3.1 Wie bereits erwähnt, hat das Bundesgericht mit Urteil 7B_686/2023 vom 23. Sep- tember 2024 die von A. eingereichte Beschwerde teilweise gutgeheissen. Das angefochtene Urteil wurde, soweit es den Beschwerdeführer A. betrifft, aufgeho- ben und dieser vom Vorwurf der mehrfachen verbotenen Handlungen für einen fremden Staat freigesprochen. Die Sache wurde zur neuen Beurteilung der Kos- ten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen (Dispositivziffer 1; oben SV lit. C.2.2 und E. I. 1.2). Mit anderen Worten hat das Bundesgericht, in Bezug auf die vorangehende Verurteilung von A. durch die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (CA.2022.1), einen reformatorischen Entscheid gefällt (vgl. oben E. I. 2.1.1). A. wurde somit durch das Urteil des Bundesgerichts 7B_686/2023 vom 23. Septem- ber 2024 direkt freigesprochen. Die Berufungskammer muss im Rahmen des
- 14 - Rückweisungsverfahrens nur noch die Kosten- und Entschädigungsfolgen neu beurteilen, gestützt auf den bundesgerichtlichen Freispruch von A.. 2.3.2 Der Freispruch von A. (mit reformatorischer Wirkung) durch das Bundesgericht entspricht denn auch A.s Antrag in dessen Beschwerde vom 1. Februar 2023 an das Bundesgericht («Es sei das Urteil der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts vom 6. Oktober 2022 (CA.2022.1) aufzuheben und wie folgt abzuändern: a) es sei der Beschwerdeführer A. in Abänderung der Dispositivziffern II.1 und II.2 von Schuld und Strafe freizusprechen»). Dieser Antrag zielte auf einen entsprechenden reformato- rischen Entscheid des Bundesgerichts ab. A. beantragte in seiner Beschwerde an das Bundesgericht nur in einem Eventualantrag, «eventualiter sei die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen». Nur dieser Even- tualantrag zielte auf einen entsprechenden kassatorischen Entscheid des Bun- desgerichts ab (vgl. CA.2022.1 pag. 9.200.004, -056). Ergänzend ist zu erwäh- nen, dass auch B. in seiner Beschwerde vom 1. Februar 2023 einen reformato- rischen Entscheid des Bundesgerichts beantragte, und nur in einem Eventualan- trag, dass die Sache (kassatorisch) zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei (vgl. CA.2022.1 pag. 9.200.063, -100). 2.3.3 Bereits aufgrund der obigen Ausführungen (E. I. 2.1 - 2.3.2) besteht in der vorlie- genden Konstellation – entgegen den Ausführungen von B., der die erwähnten Aspekte nicht näher thematisiert (vgl. CA.2024.34 pag. 2.102.014-019) – keine relevante gesetzliche Grundlage für eine Ausdehnung des bundesgerichtlichen Freispruchs von A. auf dessen Mitbeschuldigten B. Im BGG ist eine Bestimmung betreffend «Ausdehnung», wie erwähnt (E. I. 2.2.3), nicht enthalten. Das Bun- desgericht hat denn auch sein freisprechendes Urteil 7B_686/2023 vom 23. Sep- tember 2024 nicht auf B. ausgedehnt, nachdem es mit Urteil 6B_174/2023, 6B_461/2023 vom 26. April 2023 B.s Fristwiederherstellungsgesuch im Verfah- ren 6B_461/2023 abgewiesen hatte und auf dessen Beschwerden nicht eingetre- ten war. Nachdem das Bundesgericht – mangels gesetzlicher Grundlage im BGG
– betreffend B. keinen Ausdehnungsentscheid gefällt hat, wäre es systemwidrig, wenn nun stattdessen die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts – eine hie- rarchisch tiefer gestellte Strafbehörde – das Urteil 7B_686/2023 vom 23. Sep- tember 2024 auf B. ausdehnen würde. Art. 392 StPO ist unter all diesen Ge- sichtspunkten in casu nicht anwendbar, da das Bundesgericht A. in einem refor- matorischen Entscheid, d.h. direkt freigesprochen hat. Anders verhielte es sich, wenn die Berufungskammer, gestützt auf einen kassatorischen Entscheid des Bundesgerichts, A. im Rahmen des Rückweisungsverfahrens freisprechen würde. Diesfalls wäre – jedenfalls in Bezug auf diesen Aspekt – eine Anwendung von Art. 392 StPO grundsätzlich denkbar. 2.3.4 Ergänzend ist zu erwähnen, dass B. – entgegen dem Wortlaut und der ratio legis des Art. 392 Abs. 1 StPO – durchaus ein Rechtsmittel gegen das Urteil der
- 15 - Berufungskammer CA.2022.1 vom 6. Oktober 2022 ergriffen hat. Auf dieses Rechtsmittel trat das Bundesgericht jedoch nicht ein (oben SV lit. C.1.1 - C.1.3). Wie erwähnt, handelt es sich bei Art. 392 StPO um einen subsidiären Behelf, der nur herangezogen werden kann, wenn die betroffenen anderen beschuldigten Personen nicht selbst ein Rechtsmittel wie Berufung oder Beschwerde ergriffen haben (E. I. 2.2.5). Entgegen der Auffassung von B. (CA.2024.34 pag. 2.102.018) kann er nicht einem «verurteilten Beteiligten» gleichgestellt werden, «der kein Rechtsmittel ergriffen hat».
Dieser Aspekt spricht in der vorliegenden Konstellation zusätzlich gegen die An- wendung von Art. 392 StPO. 2.3.5 Da Art. 392 StPO im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, kann diese Bestim- mung – anders als im Regelfall – in concreto auch nicht den Bestimmungen be- treffend die Revision (Art. 410 ff. StPO) vorgehen (vgl. oben E. I. 2.2.4). 2.3.6 Auf eine weitere Prüfung der Anwendbarkeit von Art. 392 StPO (insbesondere im Hinblick auf strittige Fragen betreffend die Auslegung von dessen Abs. 1 lit. a [vgl. BGE 148 IV 148 E. 7; KELLER, a.a.O., Art. 392 StPO N.1; LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 392 StPO N. 3 ff.]) kann aufgrund der obigen Ausführungen (E. I. 2.1 - 2.3.4) verzichtet werden. 2.4 Abweisung des Gesuchs von B. um Ausdehnung des Urteils des Bundesge- richts 7B_686/2023 vom 23. September 2024 2.4.1 B.s Antrag Ziffer 1 vom 31. Oktober 2024 («Es sei das Urteil des Bundesstrafgerichts CA.2022.1 vom 6. Oktober 2022 infolge Ausdehnung des Freispruchs gemäss Urteil des Bundesgerichts 7B_686/2023 vom 23. September 2024 aufzuheben und es sei B. vom Vorwurf der mehrfachen verbotenen Handlungen für einen fremden Staat (Art. 271 Ziffer 1 StGB) freizusprechen» [CA.2024.34 pag. 2.102.012; oben SV lit. D.4]) wird, so- weit es um die beantragte «Ausdehnung» des Freispruchs gemäss Urteil des Bundesgerichts 7B_686/2023 vom 23. September 2024 geht, abgewiesen.
B.s Anträge Ziffern 1 (exkl. der beantragten «Ausdehnung» des Freispruchs ge- mäss Urteil des Bundesgerichts 7B_686/2023 vom 23. September 2024) und 2 - 5 vom 31. Oktober 2024 (CA.2024.34 pag. 2.102.012; oben SV lit. D.4) werden demzufolge in materieller Hinsicht nicht im vorliegenden Berufungsverfahren CA.2024.34 behandelt. In welchem Verfahren bzw. von welcher Instanz die ent- sprechenden Anträge in materieller Hinsicht zu überprüfen sein werden, wird nachfolgend (E. I. 2.4.2 ff.) ausgeführt. 2.4.2 Zur vorliegenden prozessualen Situation hat insbesondere geführt, dass B. die Frist für die Einreichung seiner (ersten) Beschwerde ans Bundesgericht verpasst hat (oben SV lit. C.1.1 - C.1.3) und im vorliegenden Berufungsverfahren einen in
- 16 - prozessualer Hinsicht teilweise unzutreffenden Antrag gestellt bzw. sich auf eine nicht anwendbare Norm (Art. 392 StPO) abgestützt hat (oben E. I. 2.3.3 f.). Ins- besondere aus Gründen der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV; Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) ist jedoch evident, dass B.s Anträge vom 31. Oktober 2024 (exkl. der in Ziffer 1 beantragten «Ausdehnung» des Freispruchs gemäss Urteil des Bundesgerichts 7B_686/2023 vom 23. September 2024) in materieller Hinsicht schliesslich doch noch – im Rahmen eines anderen Verfahrens – überprüft wer- den müssen. 2.4.3 In der vorliegenden Konstellation drängt sich auf, B.s Anträge vom 31. Oktober 2024, soweit diese im vorliegenden Urteil CA.2024.34 nicht (in Bezug auf Antrag Ziffer 1) teilweise abgewiesen werden, in materieller Hinsicht stattdessen im Rah- men eines Revisionsverfahrens zu behandeln. Auch B. hat in seinem Gesuch vom 31. Oktober 2024 ergänzend erwähnt, dass die Einleitung eines Revisions- verfahrens nach Art. 410 ff. StPO vorbehalten bleibe (CA.2024.34 pag. 2.102.019). 2.4.4 Zu prüfen ist, welche Revisionsinstanz diesbezüglich zuständig bzw. passend ist: die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (Art. 410 ff. StPO; Art. 38a StBOG) oder das Bundesgericht (Art. 121 ff. BGG). Das Urteil der Berufungs- kammer CA.2022.1 vom 6. Oktober 2022 ist in Bezug auf die B. betreffenden Aspekte rechtskräftig. Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO («Wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Ent- scheid im selbstständigen Massnahmenverfahren beschwert ist, kann die Revision ver- langen, wenn: der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sach- verhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht») ist grundsätzlich erfüllt. Das- selbe dürfte aber auch in Bezug auf die bundesgerichtliche Revisionsbestim- mung Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG gelten, welche ihrerseits insbesondere auf den erwähnten Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO verweist. Ein Verwirkungsgrund für eine Revision vor Bundesgericht i.S.v. Art. 125 BGG ist nicht ersichtlich. Grundsätzlich kommen demnach zwei Revisionsinstanzen in Betracht: das Bundesgericht und / oder die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts. Eine Behandlung der er- wähnten Anträge durch das Bundesgericht hätte aber voraussichtlich zur Folge, dass die Sache auch betreffend Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfol- gen in Bezug auf B. schliesslich von der Berufungskammer des Bundesstrafge- richts zu prüfen wäre (vgl. Art. 128 BGG). Prozessökonomisch und im Sinne des Beschleunigungsgebots (Art. 5 StPO) ist es deshalb sinnvoll und vorteilhaft, wenn die Berufungskammer (statt des Bundesgerichts) als Revisionsinstanz fun- gieren wird. Dies wirkt sich auch zu Gunsten von B. aus – insbesondere, weil ihm sonst eine Instanz verloren ginge. 2.4.5 Gemäss den obigen Ausführungen (E. I. 2.4.2 - 2.4.4) sind B.s Anträge Ziffern 1 (exkl. der beantragten «Ausdehnung» des Freispruchs gemäss Urteil des
- 17 - Bundesgerichts 7B_686/2023) und 2 - 5 vom 31. Oktober 2024 in materieller Hin- sicht von Amtes wegen als an die Berufungskammer gerichtetes Revisionsge- such i.S.v. Art. 410 ff. StPO und Art. 38a StBOG zu behandeln, sobald das vor- liegende Berufungsurteil CA.2024.34 in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. dazu auch unten E. II. 1.3.5, 1.4.6, 2.3.4 und 2.4.5). 2.5 Fazit zu Verfahrensgegenstand und Kognition im Rahmen des zweiten Berufungsverfahrens CA.2024.34 2.5.1 Aufgrund des Freispruchs von A. (mit reformatorischer Wirkung) durch das Bun- desgericht ist A.s Antrag Ziffer 1 an die Berufungskammer vom 31. Oktober 2024, «Es sei A. vom Vorwurf der mehrfachen verbotenen Handlungen für einen fremden Staat (Art. 271 Ziffer 1 StGB) freizusprechen» (CA.2024.34 pag. 7.100.002; oben SV lit. D.3), obsolet. Die Berufungskammer kann A. nicht (erneut) von einem Vorwurf freisprechen, nachdem A. diesbezüglich bereits vom Bundesgericht (mit reforma- torischer Wirkung) freigesprochen wurde (Art. 107 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 61 BGG; oben E. I. 2.1.1 f.). 2.5.2 Gemäss den obigen Erwägungen 2.1 - 2.5.1 hat die Berufungskammer – ent- sprechend dem Urteil des Bundesgerichts 7B_686/2023 vom 23. September 2024, Dispositivziffer 1, sowie der bundesgerichtlichen Erwägungen – im vorlie- genden Berufungsverfahren CA.2024.34 nachfolgend (nur) die Kosten- und Ent- schädigungsfolgen, soweit diese A. (bzw. die Eidgenossenschaft) betreffen, neu zu beurteilen.
A.s Anträge Ziffern 2 - 5 vom 31. Oktober 2024 (CA.2024.34 pag. 7.100.002; oben SV lit. D.3) sind in diesem Sinne nachfolgend (E. II. 1 und 2) zu beurteilen. II. Materielle Erwägungen 1. Verfahrenskosten 1.1 Anträge 1.1.1 A. stellt hinsichtlich der Verfahrenskosten folgende Anträge (CA.2024.34 pag. 7.100.002 ff.; oben SV lit. D.3):
2. es seien die Kosten des Strafverfahrens und des Verfahrens vor der Strafkammer (SK.2021.34) vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen;
3. es seien die Kosten des Berufungsverfahrens CA.2022.1 im Umfang von maximal CHF 300 A. aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen;
4. es seien die Kosten des Berufungsverfahrens CA.2024.34 vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen;
- 18 - 1.1.2 Die BA verzichtete darauf, Anträge zu stellen (oben SV lit. D.5). 1.2 Gesetzliche Grundlagen 1.2.1 Am 1. Januar 2024 ist die Teilrevision der StPO in Kraft getreten (AS 2023 468). Änderungen haben unter anderem die Bestimmungen zur Entschädigung der be- schuldigten Person für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO erfahren. Gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO werden Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor Inkrafttreten der StPO gefällt wurden, nach bisherigem Recht beurteilt. Das vorinstanzliche Urteil der Strafkammer SK.2021.34 wurde am 15. Dezember 2021 und das erste Urteil der Berufungs- kammer CA.2022.1 am 6. Oktober 2022 gefällt. Diese beiden Urteile wurden so- mit je vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen zur Entschädigung gefällt. Da- mit bleibt altes Recht anwendbar (gekennzeichnet mit: aStPO). 1.2.2 Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat; abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten (Art. 423 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfah- renskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird das Ver- fahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als un- terliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittel- instanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Bei Säumnis und anderen fehlerhaften Verfahrenshandlungen kann die Strafbehörde Verfah- renskosten und Entschädigungen ungeachtet des Verfahrensausgangs der ver- fahrensbeteiligten Person auferlegen, die sie verursacht hat (Art. 417 StPO). 1.2.3 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement (a) die Berechnung der Verfah- renskosten, (b) die Gebühren, (c) die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeu- ginnen und Zeugen (Art. 73 Abs. 1 StBOG). Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand (Art. 73 Abs. 2 StBOG; vgl. Art. 5 Reg- lement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]). Es gilt ein Gebühren- rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 100'000.-- für jedes der folgenden Verfahren: (a) Vorverfahren, (b) erstinstanzliches Verfahren, (c) Rechtsmittelverfahren (Art. 73 Abs. 3 StBOG; vgl. Art. 6 - 7bis BStKR).
- 19 - 1.2.4 Art. 422 StPO statuiert, dass die Verfahrenskosten sich aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall zusammenset- zen (Abs. 1). Auslagen sind namentlich: a. Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; b. Kosten für Übersetzungen; c. Kosten für Gutachten; d. Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; e. Post-, Telefon- und ähnliche Spesen (Abs. 2).
Gemäss Art. 1 BStKR umfassen die Verfahrenskosten die Gebühren und Ausla- gen (Abs. 1). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der BKP und von der BA, im erstinstanzlichen Hauptverfah- ren von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren von der Berufungskammer und in Beschwerdeverfahren gemäss Artikel 37 StBOG von der Beschwerdekammer durchgeführt oder angeordnet worden sind (Abs. 2). Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Abs. 3). Die Auslagen werden entsprechend den dem Bund verrechneten oder von ihm bezahlten Beträgen festgelegt (Art. 9 Abs. 1 BStKR). 1.3 Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens SK.2021.34 1.3.1 Gemäss Urteil des Bundesgerichts 7B_686/2023 vom 23. September 2024 wurde die Sache (soweit sie A. betrifft) zur neuen Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Berufungskammer zurückgewiesen (dortige Dispo- sitivziffer 1 sowie E. 3.1; CA.2024.34 pag. 1.100.010 bzw. -007). Die Rechtsmit- telinstanz fällt vorliegend somit selber einen neuen Entscheid, weshalb sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung befindet (Art. 428 Abs. 3 StPO). 1.3.2 Die BA macht für das Vorverfahren eine Gebühr von Fr. 7‘000.-- geltend (TPF pag. 4.100.008). Diese liegt innerhalb des gesetzlichen Gebührenrahmens von Art. 6 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 lit. c BStKR und erscheint angemessen. 1.3.3 Die Gebühr für das erstinstanzliche Hauptverfahren SK.2021.34 ist gemäss Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und 7 lit. a BStKR – in Bestätigung des Urteils der Strafkammer SK.2021.34 E. 7.3 (CA.2022.1 pag. 1.100.023) – auf Fr. 3‘000.-- festzusetzen. 1.3.4 Das Bundesgericht hiess mit Urteil 7B_686/2023 vom 23. September 2024 A.s Beschwerde teilweise gut, hob das angefochtene Urteil, soweit es A. betrifft, auf und sprach diesen vom Vorwurf der mehrfachen verbotenen Handlungen für ei- nen fremden Staat frei (oben SV lit. C.2.2). Gestützt auf diesen Freispruch sind die Gebühren für das Vorverfahren von Fr. 7'000.-- und die erstinstanzliche
- 20 - Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- (zusammen Fr. 10'000.--; oben E. II. 1.3.2 f.), soweit sie A. betreffen (Fr. 5'000.--), von der Eidgenossenschaft zu tragen (Art. 423 Abs. 1, Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario; oben E. II. 1.2.2). 1.3.5 Soweit diese Gebühren B. betreffen, werden sie in einem Revisionsverfahren zu verlegen sein, welches nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils von Amtes wegen durchzuführen sein wird (vgl. oben E. I. 2.4.5). 1.4 Kosten des ersten Berufungsverfahrens CA.2022.1 1.4.1 Gemäss den obigen Ausführungen (E. II. 1.3.1) hat die Berufungskammer vorlie- gend auch über die im ersten Berufungsverfahren CA.2022.1 getroffene Kosten- regelung zu befinden (Art. 428 Abs. 3 StPO). 1.4.2 Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens CA.2022.1 bestehen aus einer Gerichtsgebühr, die im Lichte der erwähnten Grundsätze (E. II. 1.2.3) auf Fr. 6’000.-- (inkl. Auslagen; vgl. Art. 73 Abs. 1 Iit. a und b sowie Abs. 3 lit. c StBOG; Art. 1, 5, 7bis und 9 BStKR) festgelegt wird. 1.4.3 Im ersten Berufungsurteil CA.2022.1 vom 6. Oktober 2022 wurde bei der Verle- gung der Kosten für das Berufungsverfahren insbesondere berücksichtigt, dass die beiden Beschuldigten zur (ersten) Berufungsverhandlung vom 13. Mai 2022
– trotz ordnungsgemässer Vorladung und ausdrücklicher Ablehnung der Dispen- sationsgesuche – unentschuldigt nicht erschienen waren. Deswegen war es not- wendig, die Berufungsverhandlung abzubrechen und zu einer neuen Berufungs- verhandlung vorzuladen (CA.2022.1 pag. 5.100.002 f.; Urteil CA.2022.1 SV lit. B.4 f.). Die Kosten für die (erste) Berufungsverhandlung vom 13. Mai 2022 wur- den den beiden Beschuldigten deshalb ohne Reduktion (die im Übrigen, wegen der im Berufungsverfahren CA.2022.1 erfolgten Reduktion der Strafen, an sich vorgesehen war; vgl. Urteil CA.2022.1 E. II. 3.4.2) je zur Hälfte auferlegt (Art. 417 StPO; Urteil CA.2022.1 E. II. 3.4.3 f.). 1.4.4 Das Bundesgericht ging im Urteil 7B_686/2023 vom 23. September 2024 in Er- wägung 3 auf A.s Rüge ein, dass die Berufungskammer im Verfahren CA.2022.1 die Kosten- und Entschädigungsfolgen der abgebrochenen Berufungsverhand- lung vom 13. Mai 2022 falsch verlegt habe. Es kam nach eingehender Prüfung zum Schluss, es sei nicht zu beanstanden, dass die Berufungskammer A. ge- stützt auf Art. 417 StPO die Kosten der abgebrochenen ersten Berufungsver- handlung vom 13. Mai 2022 auferlegt habe. Die Bestimmung greife ungeachtet des Verfahrensausgangs, weshalb der vorliegende Freispruch an der entspre- chenden Kostenpflicht nichts zu ändern vermöge (Urteil 7B_686/2023 E. 3.5.2). 1.4.5 Demgemäss ist das unentschuldigte Nichterscheinen von A. (sowie von B.) an der deswegen abgebrochenen ersten Berufungsverhandlung CA.2022.1 vom 13.
- 21 - Mai 2022 auch im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens CA.2024.34 bei der (Neu-)Verlegung der Verfahrenskosten des ersten Berufungsverfahrens CA.2022.1 zu berücksichtigen.
Es erscheint sachgerecht und angemessen, A. die Kosten des ersten Berufungs- verfahrens CA.2022.1 von Fr. 6’000.-- (Gerichtsgebühr inkl. Auslagen), soweit sie ihn betreffen (Fr. 3'000.--), im Umfang von Fr. 750.-- (25 % von Fr. 3'000.--) auf- zuerlegen. Der Restbetrag der A. betreffenden Kosten von Fr. 2’250.-- (75 % von Fr. 3'000.--) ist von der Eidgenossenschaft zu tragen. 1.4.6 Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens CA.2022.1 von Fr. 6’000.-- (Ge- richtsgebühr inkl. Auslagen) werden, soweit sie B. betreffen, in einem Revisions- verfahren zu verlegen sein, welches nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegen- den Urteils von Amtes wegen durchzuführen sein wird (vgl. oben E. I. 2.4.5 und II. 1.3.5). 1.5 Kosten des zweiten Berufungsverfahrens CA.2024.34 1.5.1 Die Kosten des vorliegenden zweiten Berufungsverfahrens CA.2024.34 bestehen aus einer Gerichtsgebühr, die im Lichte der erwähnten Grundsätze (E. II. 1.2.3) auf Fr. 2’000.-- (inkl. Auslagen; vgl. Art. 73 Abs. 1 Iit. a und b sowie Abs. 3 lit. c StBOG; Art. 1, 5, 7bis und 9 BStKR) festgelegt wird. 1.5.2 Aufgrund des Freispruchs von A. durch das Bundesgericht (vgl. oben SV lit. C.2.2.2, E. I. 1.3.4) sind die Kosten des Berufungs- bzw. Rückweisungsverfah- rens CA.2024.34 von Fr. 2’000.-- (Gerichtsgebühr inkl. Auslagen) von der Eidge- nossenschaft zu tragen. 2. Entschädigungen 2.1 Anträge 2.1.1 A. stellt hinsichtlich der Entschädigung folgenden Antrag (CA.2024.34 pag. 7.100.002 ff.; oben SV lit. D.3):
5. es sei A. eine Entschädigung von CHF 37’521.61 (inkl. MWST) für die Aufwendungen und Auslagen der Verteidigung zuzusprechen. 2.1.2 Die BA verzichtete darauf, Anträge zu stellen (oben SV lit. D.5).
- 22 - 2.2 Gesetzliche Grundlagen 2.2.1 Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung richten sich nach den Art. 429 - 434 aStPO. Dies gilt gemäss der Verweisnorm von Art. 436 Abs. 1 aStPO auch für entsprechende Ansprüche im Berufungsverfahren, wobei die Abs. 2 - 4 dieser Bestimmung ebenfalls zu beachten sind. 2.2.2 Gemäss Art. 429 aStPO («Ansprüche») gilt: (Abs. 1) Wird die beschuldigte Per- son ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie ein- gestellt, so hat sie Anspruch auf: a. Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte; b. Entschädigung der wirt- schaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafver- fahren entstanden sind; c. Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ih- rer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. (Abs. 2) Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. 2.2.3 Die Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a aStPO meint vor allem den Fall, in welchem die beschuldigte Person durch einen Wahlverteidiger (Art. 129 StPO) vertreten wurde. Sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der betriebene Aufwand müssen sich als angemessen darstellen. Auch die Vertretung durch zwei Wahlverteidiger kann nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vollum- fänglich) entschädigt werden, wenn es sich in Umfang und Dauer um einen aus- sergewöhnlichen Fall mit komplexen tatsächlichen und rechtlichen Fragen han- delt. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach den Anwaltstarifen und nach dem Zeitaufwand, den der Verteidiger für die Verteidigung der beschuldigten Per- son aufgewendet hat. Die Bemühungen des Anwalts müssen im Umfang den Verhältnissen entsprechen, d.h. sachbezogen und angemessen sein. Der Stun- denansatz richtet sich im Bundesstrafverfahren nach Art. 12 BStKR i.V.m. der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts. Wird von der Kos- tennote massgeblich abgewichen, ist die Herabsetzung zu begründen. Die Be- urteilung der Verhältnismässigkeit des betriebenen Aufwands gibt der beurtei- lenden Behörde einen grossen Ermessensspielraum (vgl. WEHRENBERG/FRANK, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 429 StPO N. 12 ff. m.w.H). 2.2.4 Nach Art. 430 Abs. 1 aStPO kann die Strafbehörde die Entschädigung oder Ge- nugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn: a. die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat; b. die Privatklägerschaft die beschuldigte Person zu entschädigen hat; oder c. die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfü- gig sind. (Abs. 2) Im Rechtsmittelverfahren können Entschädigung und Genugtu- ung zudem herabgesetzt werden, wenn die Voraussetzungen von Artikel 428 Ab- satz 2 erfüllt sind. Art. 428 Abs. 2 aStPO lautet wie folgt: Erwirkt eine Partei, die
- 23 - ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn: a. die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder b. der an- gefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird. Wie bereits erwähnt (E. II. 1.2.2), kann die Strafbehörde bei Säumnis und anderen fehlerhaften Ver- fahrenshandlungen die Verfahrenskosten und Entschädigungen ungeachtet des Verfahrensausgangs der verfahrensbeteiligten Person auferlegen, die sie verur- sacht hat (Art. 417 StPO). 2.2.5 Auf die Berechnung der Entschädigung der ganz oder teilweise freigesprochenen beschuldigten Person, der Wahlverteidigung, der gänzlich oder teilweise obsie- genden Privatklägerschaft und der Drittperson im Sinne von Artikel 434 aStPO sind die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung an- wendbar (Art. 10 BStKR). 2.2.6 Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, na- mentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewie- senen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Reicht die Anwältin oder der Anwalt die Kostennote nicht bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen oder innerhalb der von der Verfahrensleitung angesetzten Frist oder, im Verfahren vor der Beschwerdekammer, spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe ein, so setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest (Art. 12 Abs. 2 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe sachliche oder rechtliche Komplexität, beträgt der Stundenansatz gemäss stän- diger Praxis der Berufungskammer sowie der Strafkammer Fr. 230.-- für Arbeits- zeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit (Beschluss der Beschwerdekammer des BStGer BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil der Strafkammer des BStGer SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1). Die Auslagen werden im Rah- men der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Bei besonderen Verhältnissen kann ein Pauschalbetrag vergütet wer- den (Art. 13 Abs. 4 BStKR). Gemäss Art. 14 BStKR kommt die Mehrwertsteuer zum Honorar und den Auslagen hinzu. 2.2.7 Das vorliegende Verfahren lag nach Auffassung der Berufungskammer – entge- gen der Ansicht von A. (CA.2024.34 pag. 7.100.004) – noch im ordentlichen Schwierigkeitsbereich. Daher ist der Stundenansatz für die anwaltliche Tätigkeit in sämtlichen Verfahrensstadien praxisgemäss auf Fr. 230.--, für die Reisezeit auf Fr. 200.-- sowie für die Praktikantentätigkeit auf Fr. 100.-- festzusetzen.
- 24 - 2.3 Entschädigung im Vorverfahren und erstinstanzlichen Verfahren SK.2021.34 2.3.1 Wie erwähnt (SV lit. D.3, E. II. 2.1.1), stellt A. den (formellen) Antrag, es sei ihm eine Entschädigung von CHF 37’521.61 (inkl. MWST) für die Aufwendungen und Auslagen der Verteidigung zuzusprechen. A.s Stellungnahme bzw. Begründung vom 31. Oktober 2024 ist zu entnehmen, dass er spezifisch für das Vorverfahren und erstinstanzliche Verfahren SK.2021.34 eine Entschädigung i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. a aStPO im Umfang von Fr. 19'586.10 (inkl. MWST) verlangt (CA.2024.34 pag. 7.100.004), wobei er hierzu auf die eingereichte Leistungs- übersicht (vgl. CA.2024.34 pag. 7.100.007 ff.) verweist. 2.3.2 Die eingereichten Honorarnoten (CA.2024.34 pag. 7.100.007 ff.) können in Be- zug auf das Vorverfahren und erstinstanzliche Verfahren SK.2021.34 mit folgen- den Korrekturen bzw. Präzisierungen gutgeheissen werden: 2.3.2.1 Wie erwähnt (E. II. 2.2.7), wird der Stundenansatz für die anwaltliche Tätigkeit vorliegend in sämtlichen Verfahrensstadien praxisgemäss auf Fr. 230.--, für die Reisezeit auf Fr. 200.-- bzw. für die Praktikantentätigkeit auf Fr. 100.-- festgesetzt. 2.3.2.2 Die in der Leistungsübersicht für den Zeitraum 1. Dezember 2021 bis 31. Oktober 2024 aufgeführten Angaben werden, soweit sie die anwaltlichen Tätigkeiten vom
10. bis 17. Dezember 2021 betreffen (CA.2024.34 pag. 7.100.008), d.h. 1,9 h, hinsichtlich der Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren SK.2021.34 statt für das Berufungsverfahren CA.2022.1 berücksichtigt (vgl. oben SV lit. A.12
- B.2; CA.2022.1 pag. 1.100.003, -027, -030 ff.). 2.3.2.3 Die Arbeitszeit von RA Salzmann (exkl. Reisezeit) beträgt demnach 57.90 h (CA.2024.34 pag. 7.100.011 f.) + 1,9 h (CA.2024.34 pag. 7.100.008) = 59,8 h;
x Fr. 230.-- / h = Fr. 13'754.--
Reisezeit: 3,3 h (CA.2024.34 pag. 7.100.010); x Fr. 200.-- / h = Fr. 660.--
Auslagen: Fr. 155.80 (CA.2024.34 pag. 7.100.010)
Zwischentotal (exkl. MWST) = Fr. 14'569.80
MWST 7,7 % von Fr. 14'569.80 = Fr. 1'121.90
Total = Fr. 15'691.70 2.3.3 A. ist somit für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Vorverfah- ren und erstinstanzlichen Verfahren SK.2021.34 durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 15'691.70 (inkl. MWST) zu entschädigen. 2.3.4 Die Entschädigung für B. im Vorverfahren und erstinstanzlichen Verfahren SK.2021.34 ist in einem Revisionsverfahren festzulegen, welches nach Eintritt
- 25 - der Rechtskraft des vorliegenden Urteils von Amtes wegen durchzuführen sein wird (vgl. oben E. I. 2.4.5 und II. 1.3.5 sowie 1.4.6). 2.4 Entschädigung im ersten Berufungsverfahren CA.2022.1 2.4.1 A.s Stellungnahme bzw. Begründung vom 31. Oktober 2024 ist zu entnehmen, dass er spezifisch für das erste Berufungsverfahren CA.2022.1 – in Übereinstim- mung mit dem Urteil des Bundesgerichts 7B_686/2023 vom 23. September 2024 E. 3.5.3 und dem Urteil der Berufungskammer CA.2022.1 E. II. 4.4.2.2 – für fol- gende Aufwendungen keine Entschädigung (i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. a aStPO) beantragt (CA.2024.34 pag. 7.100.005; Art. 417 StPO):
a) Reisezeit 13. Mai 2022 (2 x 1,65 h)
b) Teilnahme / Nachbearbeitung erste Berufungsverhandlung CA.2022.1 (2,5 h)
c) Vorbereitung zweite Berufungsverhandlung (2,5 h)
Zu letzterem Punkt ist der Klarheit halber zu erwähnen, dass die Berufungskam- mer im Urteil CA.2022.1 E. 4.4.2.2 betreffend die Vorbereitung für die zweite Be- rufungsverhandlung CA.2022.1 zwei Stunden Arbeitszeit (statt der beantragten 4,5 Stunden) gutgeheissen hatte. 2.4.2 In seiner Stellungnahme beantragt A. für das zweite Berufungsverfahren CA.2024.34 i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. a aStPO eine Entschädigung für Anwaltstä- tigkeit im Umfang von 2,5 Stunden. Für das erste Berufungsverfahren CA.2022.1 und das zweite Berufungsverfahren CA.2024.34 verlangt A. sodann eine Entschä- digung von insgesamt Fr. 17.935.51 (inkl. MWST; CA.2024.34 pag. 7.100.005), wobei er hierzu auf die eingereichte Leistungsübersicht (CA.2024.34 pag. 7.100.007 ff.) verweist. 2.4.3 Die eingereichte Honorarnote (CA.2024.34 pag. 7.100.007 ff.) kann in Bezug auf das erste Berufungsverfahren CA.2022.1 mit folgenden Korrekturen bzw. Präzi- sierungen gutgeheissen werden: 2.4.3.1 Der Stundenansatz für die anwaltliche Tätigkeit beträgt vorliegend, wie bereits erwähnt (E. II. 2.2.7 und 2.3.2.1), Fr. 230.--, bzw. für die Reisezeit Fr. 200.--. 2.4.3.2 Die in der Leistungsübersicht für den Zeitraum 1. Dezember 2021 bis 31. Oktober 2024 aufgeführten Angaben werden, soweit sie die anwaltlichen Tätigkeiten vom
10. bis 17. Dezember 2021 betreffen (CA.2024.34 pag. 7.100.008), d.h. 1,9 h, hinsichtlich der Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren SK.2021.34 statt für das Berufungsverfahren CA.2022.1 berücksichtigt (vgl. oben E. II. 2.3.2.2). 2.4.3.3 Die in der Leistungsübersicht für den Zeitraum 1. Dezember 2021 bis 31. Oktober 2024 aufgeführten Angaben werden, soweit sie die Arbeiten vom 23. bis 31.
- 26 - Oktober 2024 betreffen (CA.2024.34 pag. 7.100.009), d.h. 2,5 h, hinsichtlich der Entschädigung für das zweite Berufungsverfahren CA.2024.34 berücksichtigt (vgl. oben E. II. 2.4.2 bzw. unten E. II. 2.5). 2.4.3.4 Die «Porti» von Fr. 15.90 (CA.2024.34 pag. 7.100.007) werden hinsichtlich der Entschädigung für das erste Berufungsverfahren CA.2022.1 berücksichtigt, zu- mal RA Salzmann im zweiten Berufungsverfahren CA.2024.34 seine Eingaben an die Berufungskammer auf elektronischem Wege per e-gov getätigt hat. 2.4.3.5 Die Arbeitszeit von RA Salzmann (exkl. Reisezeit) beträgt demnach 56.20 h (CA.2024.34 pag. 7.100.008 f.), minus 1,9 h (CA.2024.34 pag. 7.100.008), minus 2,5 h (CA.2024.34 pag. 7.100.009) = 51,8 h; x Fr. 230.-- / h = Fr. 11'914.--
Reisezeit: 3,3 h (CA.2024.34 pag. 7.100.009); x Fr. 200.-- / h = Fr. 660.--
Auslagen: Fr. 129.70 (CA.2024.34 pag. 7.100.007)
Zwischentotal (exkl. MWST) = Fr. 12'703.70
MWST 7,7 % von Fr. 12'703.70 = Fr. 978.20
Total = Fr. 13'681.90 2.4.4 A. ist somit für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im ersten Berufungsverfahren CA.2022.1 durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 13'681.90 (inkl. MWST) zu entschädigen. 2.4.5 Die Entschädigung für B. im ersten Berufungsverfahren CA.2022.1 ist in einem Revisionsverfahren festzulegen, welches nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie- genden Urteils von Amtes wegen durchzuführen sein wird. 2.5 Entschädigung im zweiten Berufungsverfahren CA.2024.34 2.5.1 Wie bereits erwähnt (E. II. 2.4.2), beantragt A. in seiner Stellungnahme vom 31. Oktober 2024 für das zweite Berufungsverfahren CA.2024.34 i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. a aStPO eine Entschädigung für Anwaltstätigkeit im Umfang von 2,5 Stunden (CA.2024.34 pag. 7.100.005, -007, 009). 2.5.2 Die eingereichte Honorarnote (CA.2024.34 pag. 7.100.007 ff.) kann in Bezug auf das zweite Berufungsverfahren CA.2024.34 grundsätzlich gutgeheissen werden, wobei jedoch, wie erwähnt, der Stundenansatz für die anwaltliche Tätigkeit vorliegend Fr. 230.-- beträgt. Die Entschädigung berechnet sich demnach wie folgt: 2,5 h x Fr. 230.-- / h = Fr. 575.--; MWST 8,1 % von Fr. 575.-- = Fr. 46.60; Total = Fr. 621.60. 2.5.3 A. ist somit für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Beru- fungsverfahren CA.2024.34 durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 621.60 (inkl. MWST) zu entschädigen.
- 27 - 2.5.4 In seinem Gesuch vom 31. Oktober 2024 verzichtete B. darauf, für das vorlie- gende zweite Berufungsverfahren CA.2024.34 bzw. für die von ihm beantragte Ausdehnung des Freispruchs eine Entschädigung zu beantragen (CA.2024.34 pag. 2.102.020 Rz. 37 letzter Satz). Auch aufgrund des Ausgangs des vorliegen- den Berufungsverfahrens CA.2024.34 ist B. für dieses keine Entschädigung aus- zurichten (Art. 428 Abs. 1 StPO).
- 28 - Die Berufungskammer erkennt: I. Neues Urteil 1. Gesuch von B. vom 31. Oktober 2024 um Ausdehnung des Urteils des Bun- desgerichts 7B_686/2023 vom 23. September 2024
Das Gesuch von B. vom 31. Oktober 2024 um Ausdehnung des Urteils des Bun- desgerichts 7B_686/2023 vom 23. September 2024 (Art. 392 StPO) wird abge- wiesen. Das Gesuch wird der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts brevi manu als Revisionsersuchen zugestellt. 2. Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens SK.2021.34
Die Gebühren für das Vorverfahren von Fr. 7'000.-- und die erstinstanzliche Ge- richtsgebühr von Fr. 3'000.-- (zusammen Fr. 10'000.--) werden, soweit sie A. be- treffen (Fr. 5'000.--), von der Eidgenossenschaft getragen. 3. Entschädigungen für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren SK.2021.34
A. wird für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Vorverfahren und erstinstanzlichen Verfahren SK.2021.34 durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 15'691.70 (inkl. MWST) entschädigt. II. Kosten und Entschädigungen im ersten Berufungsverfahren CA.2022.1 1. Die Kosten des Berufungsverfahrens CA.2022.1 von Fr. 6’000.-- (Gerichtsgebühr inkl. Auslagen) werden, soweit sie A. betreffen (Fr. 3'000.--), diesem im Umfang von Fr. 750.-- (25 % von Fr. 3'000.--) auferlegt. Der Restbetrag der A. betreffenden Kosten von Fr. 2’250.-- (75 % von Fr. 3'000.--) wird von der Eidgenossenschaft getragen. 2. A. wird für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Berufungs- verfahren CA.2022.1 durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 13'681.90 (inkl. MWST) entschädigt. III. Kosten und Entschädigungen im zweiten Berufungsverfahren CA.2024.34 1. Die Kosten des Berufungsverfahrens CA.2024.34 von Fr. 2’000.-- (Gerichtsge- bühr inkl. Auslagen) werden von der Eidgenossenschaft getragen.
- 29 - 2. A. wird für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Berufungs- verfahren CA.2024.34 durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 621.60 (inkl. MWST) entschädigt. 3. B. wird für das Berufungsverfahren CA.2024.34 keine Entschädigung ausgerich- tet.
Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Olivier Thormann Franz Aschwanden
Zustellung in vollständiger Ausfertigung (Gerichtsurkunde) an: - Bundesanwaltschaft, Herrn Johannes Rinnerthaler, Staatsanwalt des Bundes - Herrn Rechtsanwalt Patrik Salzmann (Rechtsvertreter von A. und B.) - Herrn Rechtsanwalt Mauro Lardi (Rechtsvertreter der C. AG)
Kopie der vollständigen Ausfertigung (brevi manu) an: - Bundesstrafgericht, Strafkammer
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: - Bundesanwaltschaft, Herrn Johannes Rinnerthaler, Staatsanwalt des Bundes - Herrn Rechtsanwalt Patrik Salzmann (Rechtsvertreter von A. und B.) - Herrn Rechtsanwalt Mauro Lardi (Rechtsvertreter der C. AG) - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug (zum Vollzug)
- 30 - - Bundesamt für Justiz, Direktionsbereich Strafrecht, Schweizerisches Strafregister (zur Entfernung der Daten gemäss Art. 32 Abs. 1 Strafregistergesetz)
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elektronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.
Versand: 18. Dezember 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteil vom 16. Dezember 2024 Berufungskammer Besetzung
Richter Olivier Thormann, Vorsitzender Richterinnen Marcia Stucki und Petra Venetz Gerichtsschreiber Franz Aschwanden Parteien
1. A., Berufungsführer / Beschuldigter
2. B., Berufungsführer / Beschuldigter
beide erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Patrik Salzmann,
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Johannes Rinnerthaler, Berufungsgegnerin / Anklagebehörde
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: CA.2024.34
- 2 - Gegenstand
Mehrfache verbotene Handlungen für einen fremden Staat (Art. 271 Ziffer 1 StGB)
Berufungen (je teilweise) des Beschuldigten B. vom 10. Februar 2022 und des Beschuldigten A. vom 11. Feb- ruar 2022 gegen das Urteil der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts SK.2021.34 vom 15. Dezember 2021
Rückweisungsurteil des Bundesgerichts 7B_686/2023 vom 23. September 2024; Gesuch von B. vom 31. Ok- tober 2024 um Ausdehnung des Urteils des Bundesge- richts 7B_686/2023 vom 23. September 2024 (Art. 392 StPO)
- 3 - Sachverhalt: A. Prozessgeschichte und erstinstanzliches Urteil SK.2021.34 A.1 Die C. AG mit Sitz in Chur forderte zwischen Januar 2018 und Januar 2019 di- verse natürliche und juristische Personen in der Schweiz zur Zahlung von Bussen wegen Verkehrsregelverletzungen in Italien auf. Auf entsprechende Anzeigen der betroffenen Personen eröffnete die Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA) am
19. März 2019 ein Strafverfahren gegen Unbekannt wegen mehrfacher verbote- ner Handlungen für einen fremden Staat (Art. 271 Ziffer 1 StGB) und Erpressung (Art. 156 StGB; BA pag. 01-01-0001). A.2 Am 29. April 2019 erteilte das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) auf Antrag der BA die Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Unbe- kannt bzw. diejenigen natürlichen Personen, welche im Namen der C. AG verbo- tene Handlungen für einen fremden Staat begangen oder daran teilgenommen haben sollen (BA pag. 01-02-0006 ff.). A.3 Am 20. Mai 2019 und 28. September 2020 dehnte die BA das Strafverfahren auf die Direktorin der C. AG, E., und die beiden Verwaltungsräte dieser Gesellschaft, A. und B., aus (BA pag. 01-01-0002 f.). In Bezug auf E. wurde das Verfahren am
15. Juli 2021 eingestellt (BA pag. 03-03-0001 ff.). A.4 Im Verlauf des Verfahrens führte die BA verschiedene Beweismassnahmen durch. Die in Deutschland wohnhaften Beschuldigten A. und B. liessen sich indes nicht einvernehmen (vgl. BA pag. 10-01-0174 ff.; 12-01-0001 ff.). A.5 Mit Verfügung vom 21. Mai 2019 beschlagnahmte die BA das Konto 1, lautend auf C. AG, bei der Bank D. (BA pag. 07-02-0014 ff.). A.6 Am 15. Juli 2021 erliess die BA gegen A. und B. je einen Strafbefehl. Sie verur- teilte die beiden Beschuldigten wegen mehrfacher verbotener Handlungen für ei- nen fremden Staat (Art. 271 Ziffer 1 StGB) je zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 200.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, und auferlegte ihnen Verfahrenskosten von je Fr. 3'500.-- unter solidarischer Haftung. Zudem be- gründete die BA zulasten der C. AG und zugunsten der Eidgenossenschaft eine Ersatzforderung in Höhe von Fr. 1'601'940.--. Zur Sicherung der Ersatzforderung ordnete die BA die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme des erwähnten Kontos der C. AG bei der Bank D. an (BA pag. 03-01-0001 ff.; 03-02-0001 ff.). A.7 A., B. und die C. AG erhoben je fristgerecht Einsprache gegen die sie betreffenden Strafbefehle (BA pag. 03-01-0008 ff.; 03-02-0008 f.).
- 4 - A.8 Die BA hielt an den Strafbefehlen fest (Art. 355 Abs. 3 lit. a StPO) und überwies diese am 26. Juli 2021 je als Anklageschrift zwecks Durchführung eines Haupt- verfahrens (Art. 356 Abs. 1 StPO) an die Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Strafkammer). Gleichzeitig gab die BA bekannt, auf eine Teil- nahme an der Hauptverhandlung zu verzichten (TPF pag. 4.100.002 ff.). A.9 Nach Eingang der Akten eröffnete die Strafkammer gegen A. und B. je ein sepa- rates Verfahren mit der Geschäftsnummer SK.2021.34 bzw. SK.2021.35. Mit Verfü- gung vom 1. September 2021 vereinigte der Einzelrichter die beiden Verfahren unter der Geschäftsnummer SK.2021.34 (TPF pag. 4.931.001 f.). A.10 Mit Verfügungen des Einzelrichters vom 24. November 2021 wurden die Beschul- digten A. und B. auf Ersuchen hin je von der persönlichen Teilnahme an der erst- instanzlichen Hauptverhandlung dispensiert (TPF pag. 4.250.001 ff.). A.11 Am 30. November 2021 fand die erstinstanzliche Hauptverhandlung in Anwesen- heit der Verteidiger von A. und B. sowie des Rechtsvertreters der C. AG am Sitz des Bundesstrafgerichts in Bellinzona statt (vgl. TPF pag. 4.720.001 ff.). Das Ur- teil der Strafkammer SK.2021.34 wurde am 15. Dezember 2021 mit Zustimmung der Verfahrensbeteiligten (TPF pag. 4.720.007) schriftlich eröffnet. A. wurde der mehrfachen verbotenen Handlungen für einen fremden Staat (Art. 271 Ziffer 1 StGB) schuldig gesprochen und bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessät- zen à Fr. 300.–, bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von Fr. 9'000.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse mit einer Er- satzfreiheitsstrafe von 30 Tagen). B. wurde ebenfalls der mehrfachen verbotenen Handlungen für einen fremden Staat (Art. 271 Ziffer 1 StGB) schuldig gesprochen und bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 300.–, bedingt voll- ziehbar, bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von Fr. 9'000.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Ta- gen). Der Antrag der BA auf Begründung einer Ersatzforderung zugunsten der Eidgenossenschaft und zulasten der C. AG wurde abgewiesen. Die Beschlag- nahme des Kontos 1 bei der Bank D., lautend auf die C. AG, wurde aufgehoben (TPF pag. 4.930.001 ff.). A.12 Am 17. Dezember 2021 meldeten A. und am 21. Dezember 2021 B. je Berufung an und ersuchten um Zustellung der Urteilsbegründung (TPF pag. 4.940.001 f.; CA.2022.1 pag. 1.100.001; -028 f.). Das begründete Urteil (TPF pag. 4.930.010 ff.; CA.2022.1 pag. 1.100.005 ff.) wurde am 26. Januar 2022 an die Parteien ver- sandt (TPF pag. 4.930.032 ff.; CA.2022.1 pag. 1.100.027, -030). Am 27. Januar 2022 wurde es A.s Verteidiger und dem Rechtsvertreter der C. AG, am 28. Ja- nuar 2022 B.s Verteidiger sowie am 31. Januar 2022 der BA zugestellt (TPF pag. 4.930.033 ff.; CA.2022.1 pag. 1.100.031 f.).
- 5 - B. Erstes Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (CA.2022.1) B.1 Mit Berufungserklärung vom 10. Februar 2022 stellte der Beschuldigte B. fol- gende Anträge (CA.2022.1 pag. 1.100.039 f.): 2. Änderung des Dispositivs 2.1 Ziff. II.1. des Dispositivs des Urteils des Bundesstrafgerichts vom 15. Dezember 2021 (SK.2021.34) sei aufzuheben und der Beschuldigte B. sei freizusprechen. 2.2 Ziff. II.2. des Dispositivs des Urteils des Bundesstrafgerichts vom 15. Dezember 2021 (SK.2021.34) sei aufzuheben. 2.3 Ziff. IV.2. des Dispositivs des Urteils des Bundesstrafgerichts vom 15. Dezember 2021 (SK.2021.34) sei aufzuheben und die Verfahrenskosten seien auf die Staats- kasse zu nehmen. 2.4 Ziff. V.1. des Dispositivs des Urteils des Bundesstrafgerichts vom 15. Dezember 2021 (SK.2021.34) sei aufzuheben und dem Beschuldigten B. sei eine angemes- sene Entschädigung zu bezahlen.
B.2 Mit Berufungserklärung vom 11. Februar 2022 stellte der Beschuldigte A. fol- gende Anträge (CA.2022.1 pag. 1.100.041 ff.): Es sei das Urteil SK.2021.34 vom 15. Dezember 2021 teilweise aufzuheben und wie folgt abzuändern: 1. es seien die Dispositivziffern I.1. und I.2. aufzuheben und es sei der Beschuldigte A. von Schuld und Strafe freizusprechen; 2. es sei die Dispositivziffer IV.2. aufzuheben und es seien die Verfahrenskosten der Staatskasse aufzuerlegen; 3. es sei die Dispositivziffer V.1. aufzuheben und es sei dem Beschuldigten A. eine angemessene Entschädigung zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. B.3 Die BA stellte mit Eingabe vom 3. Mai 2022, nachdem sie auf die persönliche Teilnahme an der Berufungsverhandlung verzichtet hatte, die folgenden schriftli- chen Anträge (CA.2022.1 pag. 4.200.010 ff.): A. und B. seien unter Abweisung der Berufung wie folgt (gemäss Urteil SK.2021.34 der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 15. Dezember 2021) zu verurteilen und schul- dig zu sprechen: I. 1. A. sei schuldig zu sprechen der mehrfachen verbotenen Handlungen für einen fremden Staat (Art. 271 Ziff. 1 StGB). 2. A. sei zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen à CHF 300.00, be- dingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von CHF 9’000.00.
- 6 -
Bezahlt A. die Busse schuldhaft nicht, so habe an deren Stelle eine Ersatzfreiheits- strafe von 30 Tagen zu treten. 3. Von den vorinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 10’000.00 seien A. CHF 5’000.00 aufzuerlegen. 4. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien A. zur Hälfte aufzuerlegen. 5. Es sei A. keine Entschädigung auszurichten.
II. 1. B. sei schuldig zu sprechen der mehrfachen verbotenen Handlungen für einen fremden Staat (Art. 271 Ziff. 1 StGB). 2. B. sei zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen à CHF 300.00, bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von CHF 9’000.00.
Bezahlt B. die Busse schuldhaft nicht, so habe an deren Stelle eine Ersatzfreiheits- strafe von 30 Tagen zu treten. 3. Von den vorinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 10’000.00 seien
B. CHF 5’000.00 aufzuerlegen. 4. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien B. zur Hälfte aufzuerlegen. 5. Es sei B. keine Entschädigung auszurichten.
III. 1. Der Kanton Graubünden sei als Vollzugskanton zu bestimmen. 2. Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen. B.4 Zur Berufungsverhandlung vom 13. Mai 2022 erschienen die beiden Beschuldig- ten – trotz ordnungsgemässer Vorladung und ausdrücklicher Ablehnung der ein- gereichten Dispensationsgesuche – unentschuldigt nicht. Die beiden Verteidiger waren anwesend. Die Berufungskammer beschloss deshalb, die Berufungsver- handlung abzubrechen und zu einer neuen Berufungsverhandlung vorzuladen (CA.2022.1 pag. 5.100.002 f.). B.5 Zur Berufungsverhandlung vom 5. Oktober 2022 erschienen die beiden Beschul- digten – trotz ordnungsgemässer Vorladung und Ablehnung der Dispensations- gesuche – erneut unentschuldigt nicht. Die Verhandlung wurde in der Folge ohne die beiden Beschuldigten, in Anwesenheit der beiden Verteidiger durchgeführt (vgl. CA.2022.1 pag. 5.100.005-008). Der Verteidiger von A. stellte im Rahmen des Parteivortrags folgende Anträge (CA.2022.1 pag. 5.200.001 f.; vgl. oben SV lit. B.2): Es sei das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2021.34 vom 15. Dezem- ber 2021 teilweise aufzuheben und wie folgt abzuändern:
- 7 - 1. es seien die Dispositivziffern I.1. und I.2. aufzuheben und es sei der Beschuldigte A. von Schuld und Strafe freizusprechen; 2. es sei die Dispositivziffer IV.2. aufzuheben und es seien die erst- und zweitinstanz- lichen Verfahrenskosten der Staatskasse aufzuerlegen; 3. es sei die Dispositivziffer V.1. aufzuheben und es sei dem Beschuldigten A. für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren eine Entschädigung gemäss den eingereich- ten Honorarnoten für die Aufwendungen und Auslagen der erbetenen Verteidigung zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt.) zulasten der Staatskasse.
Der Verteidiger von B. bestätigte während des Parteivortrags seine Anträge vom
10. Februar 2022 (CAR.2022.1 pag. 5.100.009; vgl. SV oben lit. B.1). Die beiden Verteidiger verzichteten je auf eine mündliche Urteilseröffnung (CA.2022.1 pag. 7.200.009). B.6 Das Urteilsdispositiv CA.2022.1 vom 6. Oktober 2022 wurde am 10. Oktober 2022 an die Parteien versandt (CA.2022.1 pag. 9.100.001 ff.). A. wurde der mehr- fachen verbotenen Handlungen für einen fremden Staat (Art. 271 Ziffer 1 StGB) schuldig gesprochen und bestraft mit einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen à Fr. 300.–, bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von Fr. 3'000.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse mit einer Ersatzfreiheits- strafe von 10 Tagen). B. wurde ebenfalls der mehrfachen verbotenen Handlungen für einen fremden Staat (Art. 271 Ziffer 1 StGB) schuldig gesprochen und bestraft mit einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen à Fr. 300.–, bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von Fr. 3'000.– (bei schuldhafter Nicht- bezahlung der Busse mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen). B.7 Das schriftlich begründete Urteil CA.2022.1 vom 6. Oktober 2022 wurde am
14. Dezember 2022 an die Parteien versandt (CA.2022.1 pag. 9.100.006 ff.). Die Zustellung an die BA und an den Rechtsvertreter der C. AG erfolgte am 15. De- zember 2022 (CA.2022.1 pag. 9.100.054 f.), an die Verteidigung von B. am 16. Dezember 2022 (CA.2022.1 pag. 9.100.056) und an die Verteidigung von A. am
19. Dezember 2022 (CA.2022.1 pag. 9.100.057). C. Verfahren vor Bundesgericht C.1 Beschwerden von B. (Verfahren 6B_174/2023; 6B_461/2023) C.1.1 Am 1. Februar 2023 reichte B. durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesgericht Beschwerde gegen das Urteil der Berufungskammer CA.2022.1 vom 6. Oktober
- 8 - 2022 ein (Verfahren 6B_174/2023). Daraufhin teilte das Bundesgericht B. mit Schreiben vom 3. Februar 2023 mit, dass es die Beschwerde als verspätet er- achte, und räumte Frist zur Stellungnahme bis 20. Februar 2023 ein. C.1.2 Mit Eingabe vom 20. Februar 2023 gelangte B. durch seinen neuen Rechtsver- treter, Rechtsanwalt Bernhard Isenring, mit einem Fristwiederherstellungsgesuch an das Bundesgericht und reicht eine von seinem neuen Rechtsvertreter sig- nierte, inhaltlich aber mit der Rechtsschrift vom 1. Februar 2023 identische Be- schwerde ein (Verfahren 6B_461/2023). C.1.3 Mit Urteil 6B_174/2023, 6B_461/2023 vom 26. April 2023 vereinigte das Bundes- gericht die Verfahren 6B_174/2023 und 6B_461/2023, wies das Fristwiederher- stellungsgesuch im Verfahren 6B_461/2023 ab und trat auf die Beschwerden von B. nicht ein (CA.2022.1 pag. 9.200.105-110). C.1.4 Das Urteil des Bundesgerichts 6B_174/2023, 6B_461/2023 vom 26. April 2023 ging am 5. Mai 2023 bei der Berufungskammer ein (CA.2022.1 pag. 9.200.105).
Mit Schreiben vom 22. Mai 2023 teilte die Berufungskammer der Staatsanwalt- schaft Graubünden i.S.v. Art. 74 Bundesgesetz über die Organisation der Straf- behörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71) mit, dass das Urteil der Berufungskammer CA.2022.1 betreffend B. in Rechtskraft erwachsen ist. Entsprechend wurde um den Vollzug von Ziffer II. 4 des Urteils- dispositivs gebeten (CA.2022.1 pag. 10.200.001 f.).
Mit Schreiben vom 22. Mai 2023 teilte die Berufungskammer der Abteilung Urteils- vollzug & Vermögensverwaltung der BA i.S.v. Art. 75 StBOG mit, dass das Urteil der Berufungskammer CA.2022.1 betreffend B. in Rechtskraft erwachsen ist. Entsprechend wurde um den Vollzug von Ziffer III. 1 (betreffend B.) und 3 des Urteilsdispositivs gebeten (CA.2022.1 pag. 10.200.003 f.). C.2 Beschwerde von A. (Verfahren 7B_686/2023) C.2.1 Am 1. Februar 2023 reichte A. durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesgericht Beschwerde gegen das Urteil der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CA.2022. vom 6. Oktober 2022 ein (Verfahren 7B_686/2023). C.2.2 Mit Urteil 7B_686/2023 vom 23. September 2024 hiess das Bundesgericht A.s Beschwerde teilweise gut, hob das angefochtene Urteil, soweit es A. betraf, auf und sprach diesen vom Vorwurf der mehrfachen verbotenen Handlungen für ei- nen fremden Staat frei. Die Sache wurde zur neuen Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz (Berufungskammer des Bundesstrafge- richts) zurückgewiesen. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen (CA.2022.1 pag. 9.200.118 ff.; CA.2024.34 pag. 1.100.001 ff.).
- 9 - D. Zweites Verfahren (Rückweisungsverfahren) vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (CA.2024.34) D.1 Das Rückweisungsurteil des Bundesgerichts 7B_686/2023 vom 23. September 2024 (oben SV lit. C.2.2) ging am 4. Oktober 2024 bei der Berufungskammer ein (CA.2022.1 pag. 9.200.118; CA.2024.34 pag. 1.100.001). D.2 Mit Schreiben vom 8. Oktober 2024 informierte die Berufungskammer die Vertei- digung von A. über das Rückweisungsurteil des Bundesgerichts 7B_686/2023 vom 23. September 2024 und teilte ihr mit, dass der bisherige Spruchkörper das entsprechende schriftliche Verfahren der Berufungskammer (Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO) unter der Geschäftsnummer CA.2024.34 beurteilen werde. Die Verteidi- gung von A. erhielt Gelegenheit, bis 21. Oktober 2024 die Ansprüche ihres Man- danten geltend zu machen (CA.2024.34 pag. 2.102.001 f.). D.3 Nach erstreckter Frist reichte die Verteidigung von A. mit Eingabe vom 31. Oktober 2024 eine Stellungnahme zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen ein, mit fol- genden Anträgen (CA.2024.34 pag. 7.100.001 ff.):
1. Es sei A. vom Vorwurf der mehrfachen verbotenen Handlungen für einen fremden Staat (Art. 271 Ziffer 1 StGB) freizusprechen;
2. es seien die Kosten des Strafverfahrens und des Verfahrens vor der Strafkammer (SK.2021.34) vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen;
3. es seien die Kosten des Berufungsverfahrens CA.2022.1 im Umfang von maximal CHF 300 A. aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen;
4. es seien die Kosten des Berufungsverfahrens CA.2024.34 vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen;
5. es sei A. eine Entschädigung von CHF 37’521.61 (inkl. MWST) für die Aufwendun- gen und Auslagen der Verteidigung zuzusprechen. D.4 Mit einer weiteren, separaten Eingabe vom 31. Oktober 2024 legitimierte sich RA Salzmann als Verteidiger von B., reichte in dieser Eigenschaft ein Gesuch um Ausdehnung des Urteils des Bundesgerichts 7B_686/2023 vom 23. September 2024 ein und stellte folgende Anträge (CA.2024.34 pag. 2.102.011 ff.):
1. Es sei das Urteil des Bundesstrafgerichts CA.2022.1 vom 6. Oktober 2022 infolge Ausdehnung des Freispruchs gemäss Urteil des Bundesgerichts 7B_686/2023 vom 23. September 2024 aufzuheben und es sei B. vom Vorwurf der mehrfachen verbotenen Handlungen für einen fremden Staat (Art. 271 Ziffer 1 StGB) freizu- sprechen;
2. es seien die Kosten des Strafverfahrens und des Verfahrens vor der Strafkammer (SK.2021.34) vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen;
3. es seien die Kosten des Berufungsverfahrens CA.2022.1 im Umfang von maximal CHF 300 B. aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen;
- 10 -
4. es seien die Kosten des Berufungsverfahrens CA.2024.34 vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen;
5. es sei B. eine Entschädigung von CHF 25’305.85 (inkl. MWST) für die Aufwendun- gen und Auslagen der Verteidigung zuzusprechen. D.5 Mit Eingabe vom 18. November 2024 (CA.2024.34 pag. 2.101.002) verzichtete die BA auf eine Stellungnahme zu den Eingaben von RA Salzmann vom 31. Ok- tober 2024 in Sachen A. und B. Auf die Ausführungen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägun- gen eingegangen. Die Berufungskammer erwägt: I. Formelle Erwägungen 1. Schriftliches Verfahren 1.1 Das Berufungsverfahren ist in den Art. 403 ff. StPO geregelt. Grundsätzlich ist es mündlich und öffentlich und wird gemäß den Bestimmungen durchgeführt, die für die erstinstanzliche Verhandlung gelten (Art. 69 Abs. 1 und Art. 405 StPO; Bot- schaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085, 1151 ff., 1316 f.; KELLER, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 406 StPO N. 1). Es kann jedoch in den in Art. 406 Abs. 1 und 2 StPO genannten Fällen in einem schriftlichen Verfahren durchgeführt werden. Diese Bestimmung zählt die Konstellationen, in denen das Berufungsgericht die Berufung im schrift- lichen Verfahren behandeln kann, abschliessend auf. Der Gesetzgeber hat diese Möglichkeit nur ausnahmsweise vorgesehen (KELLER, a.a.O., Art. 406 StPO N. 1a; KISTLER VIANIN, Commentaire romand, 2. Aufl. 2019, Art. 406 StPO N. 3). Dies gilt insbesondere für den Fall, dass nur Rechtsfragen zu entscheiden sind (Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO), oder nur die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfol- gen angefochten sind (Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO). Die Verfahrensleitung kann mit dem Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren zudem anordnen, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Personen bei der Berufungsverhand- lung nicht erforderlich ist (Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO) – was insbesondere zutrifft, wenn diese nicht einvernommen und keine Beweise abgenommen werden müs- sen, oder wenn Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind (Art. 406 Abs. 2 lit. b StPO; KISTLER VIANIN, a.a.O., Art. 406 StPO N. 13 ff.). 1.2 Das Bundesgericht hiess mit Urteil 7B_686/2023 vom 23. September 2024 A.s Beschwerde teilweise gut und hob das angefochtene Urteil, soweit es A. betrifft, auf. Es sprach A. vom Vorwurf der mehrfachen verbotenen Handlungen für einen fremden Staat frei und wies die Sache zur neuen Beurteilung der Kosten- und
- 11 - Entschädigungsfolgen an die Berufungskammer zurück (oben SV lit. C.2.2). Auf die Beschwerden von B. trat das Bundesgericht mit Urteil 6B_174/2023, 6B_461/2023 vom 26. April 2023 nicht ein (oben SV lit. C.1.3). Damit sind im vor- liegenden Berufungsverfahren CA.2024.34 im Wesentlichen noch die Kosten- und Entschädigungsfolgen (soweit diese A. bzw. die Eidgenossenschaft betref- fen) neu zu beurteilen (vgl. Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO). Das Gesuch von B. um Ausdehnung des Urteils des Bundesgerichts 7B_686/2023 vom 23. September 2024 (oben SV lit. D.4) betrifft eine Rechtsfrage (vgl. Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO). Im Übrigen ist die Anwesenheit der beschuldigten Personen im Rahmen der Be- rufungsverhandlung CA.2024.34 nicht erforderlich (Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO), da A. und B. weder einvernommen noch (weitere) Beweise abgenommen werden müssen. Sowohl die erstinstanzliche Hauptverhandlung SK.2021.34 als auch die Hauptverhandlungen im ersten Verfahren vor der Berufungskammer CA.2022.1 waren je mündlicher Art und öffentlich zugänglich (oben SV lit. A.11, B.4 f.). Das angefochtene Urteil der Strafkammer SK.2021.34 vom 15. Dezember 2021 wurde zudem von einem Einzelgericht gefällt (oben SV lit. A.11; Art. 406 Abs. 2 lit. b StPO). Mit der Mitteilung des Vorsitzenden der Berufungskammer vom 8. Oktober 2024 betreffend Durchführung des schriftlichen Verfahrens erklärten sich die Verfahrensbeteiligten implizit einverstanden (vgl. Art. 406 Abs. 2 StPO; oben SV lit. D.2 - D.5). 1.3 Gemäss den obigen Ausführungen (E. I. 1.1 f.) sind die eingereichten Berufun- gen im Rahmen des vorliegenden Berufungs- bzw. Rückweisungsverfahrens CA.2024.34 in einem schriftlichen Verfahren zu behandeln. 2. Verfahrensgegenstand und Kognition: Bindungswirkung höchstrichterli- cher Urteile / Gesuch von B. um Ausdehnung des Urteils des Bundesge- richts 7B_686/2023 vom 23. September 2024 2.1 Zur Bindungswirkung höchstrichterlicher Urteile 2.1.1 Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechts- kraft (Art. 61 BGG). Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entschei- det es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück (Art. 107 Abs. 2 Satz 1 BGG). Wird eine Beschwerde gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewie- sen (Art. 107 Abs. 2 Satz 1 BGG), besteht eine kassatorische Wirkung. Obschon formell und nach dem Wortlaut des Dispositivs das Urteil insgesamt aufgehoben wird, beschränkt sich die Aufhebung materiell in der Regel auf einzelne Punkte. Demgemäss sind jeweils die bundesgerichtlichen Erwägungen beizuziehen, um festzustellen, ob der angefochtene Entscheid ganz oder nur teilweise aufgeho- ben wurde. Ist Letzteres der Fall, gilt das angefochtene Urteil hinsichtlich der nicht gerügten und nicht aufgehobenen Punkte als bestätigt. Die
- 12 - Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Entscheids bezieht sich formal zwar lediglich auf das Dispositiv, dessen Tragweite lässt sich indessen nur anhand der Erwägungen ermitteln. Wird eine Beschwerde gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und ein neuer Entscheid gefällt (Art. 107 Abs. 2 Satz 1 BGG), besteht eine reformatorische Wirkung. Die Rechtskraft des Vorentscheids wird aufgehoben bzw. der Eintritt der Rechtskraft wird vereitelt und der Bundesge- richtsentscheid tritt in Rechtskraft (HEIMGARTNER/WIPRÄCHTIGER, Basler Kommen- tar, 3. Aufl. 2018, Art. 61 BGG N. 14 und 26 m.w.H.). 2.1.2 Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bun- desrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1). Die neue Entscheidung der Vorinstanz ist auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesge- richtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Ver- fahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (Urteile des Bundesgerichts 6B_162/2022 vom 9. Januar 2023 E. 1.3.1; 6B_408/2013 vom
18. Dezember 2013 E. 3.1; 6B_35/2012 vom 30. März 2012 E. 2.2). 2.2 Zur Ausdehnung gutheissender Rechtsmittelentscheide (Art. 392 StPO) 2.2.1 Der Geltungsbereich der Schweizerischen Strafprozessordnung wird in deren Art. 1 festgelegt: Dieses Gesetz regelt die Verfolgung und Beurteilung der Straf- taten nach Bundesrecht durch die Strafbehörden des Bundes und der Kantone (Abs. 1). Die Verfahrensvorschriften anderer Bundesgesetze bleiben vorbehalten (Abs. 2). Unter den Vorbehalt bzw. die Ausnahmebestimmung gemäss Art. 1 Abs. 2 StPO fällt insbesondere auch das BGG, welches das Verfahren vor Bun- desgericht regelt (vgl. STRAUB/WELTERT, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 1 StPO N. 12, sowie GETH, ebenda, Art. 13 StPO N. 2). So enthält etwa das
2. Kapitel des BGG die allgemeinen Verfahrensbestimmungen (Art. 29 ff. BGG), das 3. Kapitel, 2. Abschnitt die Bestimmungen zur Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG), das 4. Kapitel die Regelungen zum Beschwerdeverfahren (Art. 90 ff. BGG) und das 7. Kapitel, 1. Abschnitt die Bestimmungen zur Revision (Art. 121 ff. BGG). 2.2.2 Haben nur einzelne der im gleichen Verfahren beschuldigten oder verurteilten Personen ein Rechtsmittel ergriffen und wird dieses gutgeheissen, so wird der angefochtene Entscheid auch zugunsten jener aufgehoben oder abgeändert, die das Rechtsmittel nicht ergriffen haben, wenn: a. die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt anders beurteilt; und b. ihre Erwägungen auch für die anderen Be- teiligten zutreffen (Art. 392 Abs. 1 StPO). Diese Bestimmung bezieht sich –
- 13 - gemäss der Konzeption der Strafprozessordnung – grundsätzlich auf jene Straf- behörden, für welche die StPO vorgesehen ist (vgl. Art. 12 - 14 StPO). Wie er- wähnt, wird die Tätigkeit des Bundesgerichts als Rechtsmittelinstanz in einem anderen, speziellen Bundesgesetz geregelt, dem BGG. 2.2.3 Die Ausdehnung gutheissender Rechtsmittelentscheide gemäss Art. 392 StPO kann (insbesondere) gestützt auf einen Berufungs- oder Revisionsentscheid (gefällt durch ein Berufungsgericht, vgl. Art. 398 Abs. 1 und 2 bzw. Art. 411 Abs. 1 StPO sowie Art. 38a StBOG) zur Anwendung gelangen, und zwar auch nach bundesgerichtlicher Rückweisung (vgl. KELLER, a.a.O, Art. 392 StPO N. 1, mit Verweis auf DONATSCH/SCHMID, Kommentar, § 400 N. 5). Da das BGG keine entsprechende Ausdehnung vorsieht, kann eine solche bei reformatorischer bun- desgerichtlicher Entscheidung jedoch nicht Platz greifen (KELLER, a.a.O., mit der Anmerkung, dass dies stossend sein könne; da das Bundesgericht jedoch kaum je reformatorisch entscheide, werde dieser Fall auch kaum eintreten). 2.2.4 Die Möglichkeit der Ausdehnung eines Urteils auf andere, nicht am Rechtsmittel- verfahren Beteiligte i.S.v. Art. 392 StPO geht der Revision (Art. 410 ff. StPO) zwar vor (vgl. HEER, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 410 StPO N. 90). Dies gilt aber selbstredend nur in Fällen, wo Art. 392 StPO anwendbar ist (vgl. JO- SITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 392 StPO N. 3). 2.2.5 Bei Art. 392 StPO handelt es sich um einen subsidiären Behelf, der nur herange- zogen werden kann, wenn die betroffenen anderen beschuldigten Personen nicht selbst ein Rechtsmittel wie Berufung oder Beschwerde ergriffen haben (JO- SITSCH/SCHMID, a.a.O., Art. 392 StPO N. 3). 2.3 Zum Gesuch von B. um Ausdehnung des Urteils des Bundesgerichts 7B_686/2023 vom 23. September 2024 2.3.1 Wie bereits erwähnt, hat das Bundesgericht mit Urteil 7B_686/2023 vom 23. Sep- tember 2024 die von A. eingereichte Beschwerde teilweise gutgeheissen. Das angefochtene Urteil wurde, soweit es den Beschwerdeführer A. betrifft, aufgeho- ben und dieser vom Vorwurf der mehrfachen verbotenen Handlungen für einen fremden Staat freigesprochen. Die Sache wurde zur neuen Beurteilung der Kos- ten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen (Dispositivziffer 1; oben SV lit. C.2.2 und E. I. 1.2). Mit anderen Worten hat das Bundesgericht, in Bezug auf die vorangehende Verurteilung von A. durch die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (CA.2022.1), einen reformatorischen Entscheid gefällt (vgl. oben E. I. 2.1.1). A. wurde somit durch das Urteil des Bundesgerichts 7B_686/2023 vom 23. Septem- ber 2024 direkt freigesprochen. Die Berufungskammer muss im Rahmen des
- 14 - Rückweisungsverfahrens nur noch die Kosten- und Entschädigungsfolgen neu beurteilen, gestützt auf den bundesgerichtlichen Freispruch von A.. 2.3.2 Der Freispruch von A. (mit reformatorischer Wirkung) durch das Bundesgericht entspricht denn auch A.s Antrag in dessen Beschwerde vom 1. Februar 2023 an das Bundesgericht («Es sei das Urteil der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts vom 6. Oktober 2022 (CA.2022.1) aufzuheben und wie folgt abzuändern: a) es sei der Beschwerdeführer A. in Abänderung der Dispositivziffern II.1 und II.2 von Schuld und Strafe freizusprechen»). Dieser Antrag zielte auf einen entsprechenden reformato- rischen Entscheid des Bundesgerichts ab. A. beantragte in seiner Beschwerde an das Bundesgericht nur in einem Eventualantrag, «eventualiter sei die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen». Nur dieser Even- tualantrag zielte auf einen entsprechenden kassatorischen Entscheid des Bun- desgerichts ab (vgl. CA.2022.1 pag. 9.200.004, -056). Ergänzend ist zu erwäh- nen, dass auch B. in seiner Beschwerde vom 1. Februar 2023 einen reformato- rischen Entscheid des Bundesgerichts beantragte, und nur in einem Eventualan- trag, dass die Sache (kassatorisch) zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei (vgl. CA.2022.1 pag. 9.200.063, -100). 2.3.3 Bereits aufgrund der obigen Ausführungen (E. I. 2.1 - 2.3.2) besteht in der vorlie- genden Konstellation – entgegen den Ausführungen von B., der die erwähnten Aspekte nicht näher thematisiert (vgl. CA.2024.34 pag. 2.102.014-019) – keine relevante gesetzliche Grundlage für eine Ausdehnung des bundesgerichtlichen Freispruchs von A. auf dessen Mitbeschuldigten B. Im BGG ist eine Bestimmung betreffend «Ausdehnung», wie erwähnt (E. I. 2.2.3), nicht enthalten. Das Bun- desgericht hat denn auch sein freisprechendes Urteil 7B_686/2023 vom 23. Sep- tember 2024 nicht auf B. ausgedehnt, nachdem es mit Urteil 6B_174/2023, 6B_461/2023 vom 26. April 2023 B.s Fristwiederherstellungsgesuch im Verfah- ren 6B_461/2023 abgewiesen hatte und auf dessen Beschwerden nicht eingetre- ten war. Nachdem das Bundesgericht – mangels gesetzlicher Grundlage im BGG
– betreffend B. keinen Ausdehnungsentscheid gefällt hat, wäre es systemwidrig, wenn nun stattdessen die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts – eine hie- rarchisch tiefer gestellte Strafbehörde – das Urteil 7B_686/2023 vom 23. Sep- tember 2024 auf B. ausdehnen würde. Art. 392 StPO ist unter all diesen Ge- sichtspunkten in casu nicht anwendbar, da das Bundesgericht A. in einem refor- matorischen Entscheid, d.h. direkt freigesprochen hat. Anders verhielte es sich, wenn die Berufungskammer, gestützt auf einen kassatorischen Entscheid des Bundesgerichts, A. im Rahmen des Rückweisungsverfahrens freisprechen würde. Diesfalls wäre – jedenfalls in Bezug auf diesen Aspekt – eine Anwendung von Art. 392 StPO grundsätzlich denkbar. 2.3.4 Ergänzend ist zu erwähnen, dass B. – entgegen dem Wortlaut und der ratio legis des Art. 392 Abs. 1 StPO – durchaus ein Rechtsmittel gegen das Urteil der
- 15 - Berufungskammer CA.2022.1 vom 6. Oktober 2022 ergriffen hat. Auf dieses Rechtsmittel trat das Bundesgericht jedoch nicht ein (oben SV lit. C.1.1 - C.1.3). Wie erwähnt, handelt es sich bei Art. 392 StPO um einen subsidiären Behelf, der nur herangezogen werden kann, wenn die betroffenen anderen beschuldigten Personen nicht selbst ein Rechtsmittel wie Berufung oder Beschwerde ergriffen haben (E. I. 2.2.5). Entgegen der Auffassung von B. (CA.2024.34 pag. 2.102.018) kann er nicht einem «verurteilten Beteiligten» gleichgestellt werden, «der kein Rechtsmittel ergriffen hat».
Dieser Aspekt spricht in der vorliegenden Konstellation zusätzlich gegen die An- wendung von Art. 392 StPO. 2.3.5 Da Art. 392 StPO im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, kann diese Bestim- mung – anders als im Regelfall – in concreto auch nicht den Bestimmungen be- treffend die Revision (Art. 410 ff. StPO) vorgehen (vgl. oben E. I. 2.2.4). 2.3.6 Auf eine weitere Prüfung der Anwendbarkeit von Art. 392 StPO (insbesondere im Hinblick auf strittige Fragen betreffend die Auslegung von dessen Abs. 1 lit. a [vgl. BGE 148 IV 148 E. 7; KELLER, a.a.O., Art. 392 StPO N.1; LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 392 StPO N. 3 ff.]) kann aufgrund der obigen Ausführungen (E. I. 2.1 - 2.3.4) verzichtet werden. 2.4 Abweisung des Gesuchs von B. um Ausdehnung des Urteils des Bundesge- richts 7B_686/2023 vom 23. September 2024 2.4.1 B.s Antrag Ziffer 1 vom 31. Oktober 2024 («Es sei das Urteil des Bundesstrafgerichts CA.2022.1 vom 6. Oktober 2022 infolge Ausdehnung des Freispruchs gemäss Urteil des Bundesgerichts 7B_686/2023 vom 23. September 2024 aufzuheben und es sei B. vom Vorwurf der mehrfachen verbotenen Handlungen für einen fremden Staat (Art. 271 Ziffer 1 StGB) freizusprechen» [CA.2024.34 pag. 2.102.012; oben SV lit. D.4]) wird, so- weit es um die beantragte «Ausdehnung» des Freispruchs gemäss Urteil des Bundesgerichts 7B_686/2023 vom 23. September 2024 geht, abgewiesen.
B.s Anträge Ziffern 1 (exkl. der beantragten «Ausdehnung» des Freispruchs ge- mäss Urteil des Bundesgerichts 7B_686/2023 vom 23. September 2024) und 2 - 5 vom 31. Oktober 2024 (CA.2024.34 pag. 2.102.012; oben SV lit. D.4) werden demzufolge in materieller Hinsicht nicht im vorliegenden Berufungsverfahren CA.2024.34 behandelt. In welchem Verfahren bzw. von welcher Instanz die ent- sprechenden Anträge in materieller Hinsicht zu überprüfen sein werden, wird nachfolgend (E. I. 2.4.2 ff.) ausgeführt. 2.4.2 Zur vorliegenden prozessualen Situation hat insbesondere geführt, dass B. die Frist für die Einreichung seiner (ersten) Beschwerde ans Bundesgericht verpasst hat (oben SV lit. C.1.1 - C.1.3) und im vorliegenden Berufungsverfahren einen in
- 16 - prozessualer Hinsicht teilweise unzutreffenden Antrag gestellt bzw. sich auf eine nicht anwendbare Norm (Art. 392 StPO) abgestützt hat (oben E. I. 2.3.3 f.). Ins- besondere aus Gründen der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV; Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) ist jedoch evident, dass B.s Anträge vom 31. Oktober 2024 (exkl. der in Ziffer 1 beantragten «Ausdehnung» des Freispruchs gemäss Urteil des Bundesgerichts 7B_686/2023 vom 23. September 2024) in materieller Hinsicht schliesslich doch noch – im Rahmen eines anderen Verfahrens – überprüft wer- den müssen. 2.4.3 In der vorliegenden Konstellation drängt sich auf, B.s Anträge vom 31. Oktober 2024, soweit diese im vorliegenden Urteil CA.2024.34 nicht (in Bezug auf Antrag Ziffer 1) teilweise abgewiesen werden, in materieller Hinsicht stattdessen im Rah- men eines Revisionsverfahrens zu behandeln. Auch B. hat in seinem Gesuch vom 31. Oktober 2024 ergänzend erwähnt, dass die Einleitung eines Revisions- verfahrens nach Art. 410 ff. StPO vorbehalten bleibe (CA.2024.34 pag. 2.102.019). 2.4.4 Zu prüfen ist, welche Revisionsinstanz diesbezüglich zuständig bzw. passend ist: die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (Art. 410 ff. StPO; Art. 38a StBOG) oder das Bundesgericht (Art. 121 ff. BGG). Das Urteil der Berufungs- kammer CA.2022.1 vom 6. Oktober 2022 ist in Bezug auf die B. betreffenden Aspekte rechtskräftig. Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO («Wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Ent- scheid im selbstständigen Massnahmenverfahren beschwert ist, kann die Revision ver- langen, wenn: der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sach- verhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht») ist grundsätzlich erfüllt. Das- selbe dürfte aber auch in Bezug auf die bundesgerichtliche Revisionsbestim- mung Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG gelten, welche ihrerseits insbesondere auf den erwähnten Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO verweist. Ein Verwirkungsgrund für eine Revision vor Bundesgericht i.S.v. Art. 125 BGG ist nicht ersichtlich. Grundsätzlich kommen demnach zwei Revisionsinstanzen in Betracht: das Bundesgericht und / oder die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts. Eine Behandlung der er- wähnten Anträge durch das Bundesgericht hätte aber voraussichtlich zur Folge, dass die Sache auch betreffend Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfol- gen in Bezug auf B. schliesslich von der Berufungskammer des Bundesstrafge- richts zu prüfen wäre (vgl. Art. 128 BGG). Prozessökonomisch und im Sinne des Beschleunigungsgebots (Art. 5 StPO) ist es deshalb sinnvoll und vorteilhaft, wenn die Berufungskammer (statt des Bundesgerichts) als Revisionsinstanz fun- gieren wird. Dies wirkt sich auch zu Gunsten von B. aus – insbesondere, weil ihm sonst eine Instanz verloren ginge. 2.4.5 Gemäss den obigen Ausführungen (E. I. 2.4.2 - 2.4.4) sind B.s Anträge Ziffern 1 (exkl. der beantragten «Ausdehnung» des Freispruchs gemäss Urteil des
- 17 - Bundesgerichts 7B_686/2023) und 2 - 5 vom 31. Oktober 2024 in materieller Hin- sicht von Amtes wegen als an die Berufungskammer gerichtetes Revisionsge- such i.S.v. Art. 410 ff. StPO und Art. 38a StBOG zu behandeln, sobald das vor- liegende Berufungsurteil CA.2024.34 in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. dazu auch unten E. II. 1.3.5, 1.4.6, 2.3.4 und 2.4.5). 2.5 Fazit zu Verfahrensgegenstand und Kognition im Rahmen des zweiten Berufungsverfahrens CA.2024.34 2.5.1 Aufgrund des Freispruchs von A. (mit reformatorischer Wirkung) durch das Bun- desgericht ist A.s Antrag Ziffer 1 an die Berufungskammer vom 31. Oktober 2024, «Es sei A. vom Vorwurf der mehrfachen verbotenen Handlungen für einen fremden Staat (Art. 271 Ziffer 1 StGB) freizusprechen» (CA.2024.34 pag. 7.100.002; oben SV lit. D.3), obsolet. Die Berufungskammer kann A. nicht (erneut) von einem Vorwurf freisprechen, nachdem A. diesbezüglich bereits vom Bundesgericht (mit reforma- torischer Wirkung) freigesprochen wurde (Art. 107 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 61 BGG; oben E. I. 2.1.1 f.). 2.5.2 Gemäss den obigen Erwägungen 2.1 - 2.5.1 hat die Berufungskammer – ent- sprechend dem Urteil des Bundesgerichts 7B_686/2023 vom 23. September 2024, Dispositivziffer 1, sowie der bundesgerichtlichen Erwägungen – im vorlie- genden Berufungsverfahren CA.2024.34 nachfolgend (nur) die Kosten- und Ent- schädigungsfolgen, soweit diese A. (bzw. die Eidgenossenschaft) betreffen, neu zu beurteilen.
A.s Anträge Ziffern 2 - 5 vom 31. Oktober 2024 (CA.2024.34 pag. 7.100.002; oben SV lit. D.3) sind in diesem Sinne nachfolgend (E. II. 1 und 2) zu beurteilen. II. Materielle Erwägungen 1. Verfahrenskosten 1.1 Anträge 1.1.1 A. stellt hinsichtlich der Verfahrenskosten folgende Anträge (CA.2024.34 pag. 7.100.002 ff.; oben SV lit. D.3):
2. es seien die Kosten des Strafverfahrens und des Verfahrens vor der Strafkammer (SK.2021.34) vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen;
3. es seien die Kosten des Berufungsverfahrens CA.2022.1 im Umfang von maximal CHF 300 A. aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen;
4. es seien die Kosten des Berufungsverfahrens CA.2024.34 vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen;
- 18 - 1.1.2 Die BA verzichtete darauf, Anträge zu stellen (oben SV lit. D.5). 1.2 Gesetzliche Grundlagen 1.2.1 Am 1. Januar 2024 ist die Teilrevision der StPO in Kraft getreten (AS 2023 468). Änderungen haben unter anderem die Bestimmungen zur Entschädigung der be- schuldigten Person für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO erfahren. Gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO werden Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor Inkrafttreten der StPO gefällt wurden, nach bisherigem Recht beurteilt. Das vorinstanzliche Urteil der Strafkammer SK.2021.34 wurde am 15. Dezember 2021 und das erste Urteil der Berufungs- kammer CA.2022.1 am 6. Oktober 2022 gefällt. Diese beiden Urteile wurden so- mit je vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen zur Entschädigung gefällt. Da- mit bleibt altes Recht anwendbar (gekennzeichnet mit: aStPO). 1.2.2 Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat; abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten (Art. 423 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfah- renskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird das Ver- fahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als un- terliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittel- instanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Bei Säumnis und anderen fehlerhaften Verfahrenshandlungen kann die Strafbehörde Verfah- renskosten und Entschädigungen ungeachtet des Verfahrensausgangs der ver- fahrensbeteiligten Person auferlegen, die sie verursacht hat (Art. 417 StPO). 1.2.3 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement (a) die Berechnung der Verfah- renskosten, (b) die Gebühren, (c) die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeu- ginnen und Zeugen (Art. 73 Abs. 1 StBOG). Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand (Art. 73 Abs. 2 StBOG; vgl. Art. 5 Reg- lement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]). Es gilt ein Gebühren- rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 100'000.-- für jedes der folgenden Verfahren: (a) Vorverfahren, (b) erstinstanzliches Verfahren, (c) Rechtsmittelverfahren (Art. 73 Abs. 3 StBOG; vgl. Art. 6 - 7bis BStKR).
- 19 - 1.2.4 Art. 422 StPO statuiert, dass die Verfahrenskosten sich aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall zusammenset- zen (Abs. 1). Auslagen sind namentlich: a. Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung; b. Kosten für Übersetzungen; c. Kosten für Gutachten; d. Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; e. Post-, Telefon- und ähnliche Spesen (Abs. 2).
Gemäss Art. 1 BStKR umfassen die Verfahrenskosten die Gebühren und Ausla- gen (Abs. 1). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der BKP und von der BA, im erstinstanzlichen Hauptverfah- ren von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren von der Berufungskammer und in Beschwerdeverfahren gemäss Artikel 37 StBOG von der Beschwerdekammer durchgeführt oder angeordnet worden sind (Abs. 2). Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Abs. 3). Die Auslagen werden entsprechend den dem Bund verrechneten oder von ihm bezahlten Beträgen festgelegt (Art. 9 Abs. 1 BStKR). 1.3 Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens SK.2021.34 1.3.1 Gemäss Urteil des Bundesgerichts 7B_686/2023 vom 23. September 2024 wurde die Sache (soweit sie A. betrifft) zur neuen Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Berufungskammer zurückgewiesen (dortige Dispo- sitivziffer 1 sowie E. 3.1; CA.2024.34 pag. 1.100.010 bzw. -007). Die Rechtsmit- telinstanz fällt vorliegend somit selber einen neuen Entscheid, weshalb sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung befindet (Art. 428 Abs. 3 StPO). 1.3.2 Die BA macht für das Vorverfahren eine Gebühr von Fr. 7‘000.-- geltend (TPF pag. 4.100.008). Diese liegt innerhalb des gesetzlichen Gebührenrahmens von Art. 6 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 lit. c BStKR und erscheint angemessen. 1.3.3 Die Gebühr für das erstinstanzliche Hauptverfahren SK.2021.34 ist gemäss Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und 7 lit. a BStKR – in Bestätigung des Urteils der Strafkammer SK.2021.34 E. 7.3 (CA.2022.1 pag. 1.100.023) – auf Fr. 3‘000.-- festzusetzen. 1.3.4 Das Bundesgericht hiess mit Urteil 7B_686/2023 vom 23. September 2024 A.s Beschwerde teilweise gut, hob das angefochtene Urteil, soweit es A. betrifft, auf und sprach diesen vom Vorwurf der mehrfachen verbotenen Handlungen für ei- nen fremden Staat frei (oben SV lit. C.2.2). Gestützt auf diesen Freispruch sind die Gebühren für das Vorverfahren von Fr. 7'000.-- und die erstinstanzliche
- 20 - Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- (zusammen Fr. 10'000.--; oben E. II. 1.3.2 f.), soweit sie A. betreffen (Fr. 5'000.--), von der Eidgenossenschaft zu tragen (Art. 423 Abs. 1, Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario; oben E. II. 1.2.2). 1.3.5 Soweit diese Gebühren B. betreffen, werden sie in einem Revisionsverfahren zu verlegen sein, welches nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils von Amtes wegen durchzuführen sein wird (vgl. oben E. I. 2.4.5). 1.4 Kosten des ersten Berufungsverfahrens CA.2022.1 1.4.1 Gemäss den obigen Ausführungen (E. II. 1.3.1) hat die Berufungskammer vorlie- gend auch über die im ersten Berufungsverfahren CA.2022.1 getroffene Kosten- regelung zu befinden (Art. 428 Abs. 3 StPO). 1.4.2 Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens CA.2022.1 bestehen aus einer Gerichtsgebühr, die im Lichte der erwähnten Grundsätze (E. II. 1.2.3) auf Fr. 6’000.-- (inkl. Auslagen; vgl. Art. 73 Abs. 1 Iit. a und b sowie Abs. 3 lit. c StBOG; Art. 1, 5, 7bis und 9 BStKR) festgelegt wird. 1.4.3 Im ersten Berufungsurteil CA.2022.1 vom 6. Oktober 2022 wurde bei der Verle- gung der Kosten für das Berufungsverfahren insbesondere berücksichtigt, dass die beiden Beschuldigten zur (ersten) Berufungsverhandlung vom 13. Mai 2022
– trotz ordnungsgemässer Vorladung und ausdrücklicher Ablehnung der Dispen- sationsgesuche – unentschuldigt nicht erschienen waren. Deswegen war es not- wendig, die Berufungsverhandlung abzubrechen und zu einer neuen Berufungs- verhandlung vorzuladen (CA.2022.1 pag. 5.100.002 f.; Urteil CA.2022.1 SV lit. B.4 f.). Die Kosten für die (erste) Berufungsverhandlung vom 13. Mai 2022 wur- den den beiden Beschuldigten deshalb ohne Reduktion (die im Übrigen, wegen der im Berufungsverfahren CA.2022.1 erfolgten Reduktion der Strafen, an sich vorgesehen war; vgl. Urteil CA.2022.1 E. II. 3.4.2) je zur Hälfte auferlegt (Art. 417 StPO; Urteil CA.2022.1 E. II. 3.4.3 f.). 1.4.4 Das Bundesgericht ging im Urteil 7B_686/2023 vom 23. September 2024 in Er- wägung 3 auf A.s Rüge ein, dass die Berufungskammer im Verfahren CA.2022.1 die Kosten- und Entschädigungsfolgen der abgebrochenen Berufungsverhand- lung vom 13. Mai 2022 falsch verlegt habe. Es kam nach eingehender Prüfung zum Schluss, es sei nicht zu beanstanden, dass die Berufungskammer A. ge- stützt auf Art. 417 StPO die Kosten der abgebrochenen ersten Berufungsver- handlung vom 13. Mai 2022 auferlegt habe. Die Bestimmung greife ungeachtet des Verfahrensausgangs, weshalb der vorliegende Freispruch an der entspre- chenden Kostenpflicht nichts zu ändern vermöge (Urteil 7B_686/2023 E. 3.5.2). 1.4.5 Demgemäss ist das unentschuldigte Nichterscheinen von A. (sowie von B.) an der deswegen abgebrochenen ersten Berufungsverhandlung CA.2022.1 vom 13.
- 21 - Mai 2022 auch im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens CA.2024.34 bei der (Neu-)Verlegung der Verfahrenskosten des ersten Berufungsverfahrens CA.2022.1 zu berücksichtigen.
Es erscheint sachgerecht und angemessen, A. die Kosten des ersten Berufungs- verfahrens CA.2022.1 von Fr. 6’000.-- (Gerichtsgebühr inkl. Auslagen), soweit sie ihn betreffen (Fr. 3'000.--), im Umfang von Fr. 750.-- (25 % von Fr. 3'000.--) auf- zuerlegen. Der Restbetrag der A. betreffenden Kosten von Fr. 2’250.-- (75 % von Fr. 3'000.--) ist von der Eidgenossenschaft zu tragen. 1.4.6 Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens CA.2022.1 von Fr. 6’000.-- (Ge- richtsgebühr inkl. Auslagen) werden, soweit sie B. betreffen, in einem Revisions- verfahren zu verlegen sein, welches nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegen- den Urteils von Amtes wegen durchzuführen sein wird (vgl. oben E. I. 2.4.5 und II. 1.3.5). 1.5 Kosten des zweiten Berufungsverfahrens CA.2024.34 1.5.1 Die Kosten des vorliegenden zweiten Berufungsverfahrens CA.2024.34 bestehen aus einer Gerichtsgebühr, die im Lichte der erwähnten Grundsätze (E. II. 1.2.3) auf Fr. 2’000.-- (inkl. Auslagen; vgl. Art. 73 Abs. 1 Iit. a und b sowie Abs. 3 lit. c StBOG; Art. 1, 5, 7bis und 9 BStKR) festgelegt wird. 1.5.2 Aufgrund des Freispruchs von A. durch das Bundesgericht (vgl. oben SV lit. C.2.2.2, E. I. 1.3.4) sind die Kosten des Berufungs- bzw. Rückweisungsverfah- rens CA.2024.34 von Fr. 2’000.-- (Gerichtsgebühr inkl. Auslagen) von der Eidge- nossenschaft zu tragen. 2. Entschädigungen 2.1 Anträge 2.1.1 A. stellt hinsichtlich der Entschädigung folgenden Antrag (CA.2024.34 pag. 7.100.002 ff.; oben SV lit. D.3):
5. es sei A. eine Entschädigung von CHF 37’521.61 (inkl. MWST) für die Aufwendungen und Auslagen der Verteidigung zuzusprechen. 2.1.2 Die BA verzichtete darauf, Anträge zu stellen (oben SV lit. D.5).
- 22 - 2.2 Gesetzliche Grundlagen 2.2.1 Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung richten sich nach den Art. 429 - 434 aStPO. Dies gilt gemäss der Verweisnorm von Art. 436 Abs. 1 aStPO auch für entsprechende Ansprüche im Berufungsverfahren, wobei die Abs. 2 - 4 dieser Bestimmung ebenfalls zu beachten sind. 2.2.2 Gemäss Art. 429 aStPO («Ansprüche») gilt: (Abs. 1) Wird die beschuldigte Per- son ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie ein- gestellt, so hat sie Anspruch auf: a. Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte; b. Entschädigung der wirt- schaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafver- fahren entstanden sind; c. Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ih- rer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. (Abs. 2) Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. 2.2.3 Die Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a aStPO meint vor allem den Fall, in welchem die beschuldigte Person durch einen Wahlverteidiger (Art. 129 StPO) vertreten wurde. Sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der betriebene Aufwand müssen sich als angemessen darstellen. Auch die Vertretung durch zwei Wahlverteidiger kann nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vollum- fänglich) entschädigt werden, wenn es sich in Umfang und Dauer um einen aus- sergewöhnlichen Fall mit komplexen tatsächlichen und rechtlichen Fragen han- delt. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach den Anwaltstarifen und nach dem Zeitaufwand, den der Verteidiger für die Verteidigung der beschuldigten Per- son aufgewendet hat. Die Bemühungen des Anwalts müssen im Umfang den Verhältnissen entsprechen, d.h. sachbezogen und angemessen sein. Der Stun- denansatz richtet sich im Bundesstrafverfahren nach Art. 12 BStKR i.V.m. der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts. Wird von der Kos- tennote massgeblich abgewichen, ist die Herabsetzung zu begründen. Die Be- urteilung der Verhältnismässigkeit des betriebenen Aufwands gibt der beurtei- lenden Behörde einen grossen Ermessensspielraum (vgl. WEHRENBERG/FRANK, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 429 StPO N. 12 ff. m.w.H). 2.2.4 Nach Art. 430 Abs. 1 aStPO kann die Strafbehörde die Entschädigung oder Ge- nugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn: a. die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat; b. die Privatklägerschaft die beschuldigte Person zu entschädigen hat; oder c. die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfü- gig sind. (Abs. 2) Im Rechtsmittelverfahren können Entschädigung und Genugtu- ung zudem herabgesetzt werden, wenn die Voraussetzungen von Artikel 428 Ab- satz 2 erfüllt sind. Art. 428 Abs. 2 aStPO lautet wie folgt: Erwirkt eine Partei, die
- 23 - ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn: a. die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder b. der an- gefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird. Wie bereits erwähnt (E. II. 1.2.2), kann die Strafbehörde bei Säumnis und anderen fehlerhaften Ver- fahrenshandlungen die Verfahrenskosten und Entschädigungen ungeachtet des Verfahrensausgangs der verfahrensbeteiligten Person auferlegen, die sie verur- sacht hat (Art. 417 StPO). 2.2.5 Auf die Berechnung der Entschädigung der ganz oder teilweise freigesprochenen beschuldigten Person, der Wahlverteidigung, der gänzlich oder teilweise obsie- genden Privatklägerschaft und der Drittperson im Sinne von Artikel 434 aStPO sind die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung an- wendbar (Art. 10 BStKR). 2.2.6 Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, na- mentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewie- senen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Reicht die Anwältin oder der Anwalt die Kostennote nicht bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen oder innerhalb der von der Verfahrensleitung angesetzten Frist oder, im Verfahren vor der Beschwerdekammer, spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe ein, so setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest (Art. 12 Abs. 2 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe sachliche oder rechtliche Komplexität, beträgt der Stundenansatz gemäss stän- diger Praxis der Berufungskammer sowie der Strafkammer Fr. 230.-- für Arbeits- zeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit (Beschluss der Beschwerdekammer des BStGer BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil der Strafkammer des BStGer SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1). Die Auslagen werden im Rah- men der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Bei besonderen Verhältnissen kann ein Pauschalbetrag vergütet wer- den (Art. 13 Abs. 4 BStKR). Gemäss Art. 14 BStKR kommt die Mehrwertsteuer zum Honorar und den Auslagen hinzu. 2.2.7 Das vorliegende Verfahren lag nach Auffassung der Berufungskammer – entge- gen der Ansicht von A. (CA.2024.34 pag. 7.100.004) – noch im ordentlichen Schwierigkeitsbereich. Daher ist der Stundenansatz für die anwaltliche Tätigkeit in sämtlichen Verfahrensstadien praxisgemäss auf Fr. 230.--, für die Reisezeit auf Fr. 200.-- sowie für die Praktikantentätigkeit auf Fr. 100.-- festzusetzen.
- 24 - 2.3 Entschädigung im Vorverfahren und erstinstanzlichen Verfahren SK.2021.34 2.3.1 Wie erwähnt (SV lit. D.3, E. II. 2.1.1), stellt A. den (formellen) Antrag, es sei ihm eine Entschädigung von CHF 37’521.61 (inkl. MWST) für die Aufwendungen und Auslagen der Verteidigung zuzusprechen. A.s Stellungnahme bzw. Begründung vom 31. Oktober 2024 ist zu entnehmen, dass er spezifisch für das Vorverfahren und erstinstanzliche Verfahren SK.2021.34 eine Entschädigung i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. a aStPO im Umfang von Fr. 19'586.10 (inkl. MWST) verlangt (CA.2024.34 pag. 7.100.004), wobei er hierzu auf die eingereichte Leistungs- übersicht (vgl. CA.2024.34 pag. 7.100.007 ff.) verweist. 2.3.2 Die eingereichten Honorarnoten (CA.2024.34 pag. 7.100.007 ff.) können in Be- zug auf das Vorverfahren und erstinstanzliche Verfahren SK.2021.34 mit folgen- den Korrekturen bzw. Präzisierungen gutgeheissen werden: 2.3.2.1 Wie erwähnt (E. II. 2.2.7), wird der Stundenansatz für die anwaltliche Tätigkeit vorliegend in sämtlichen Verfahrensstadien praxisgemäss auf Fr. 230.--, für die Reisezeit auf Fr. 200.-- bzw. für die Praktikantentätigkeit auf Fr. 100.-- festgesetzt. 2.3.2.2 Die in der Leistungsübersicht für den Zeitraum 1. Dezember 2021 bis 31. Oktober 2024 aufgeführten Angaben werden, soweit sie die anwaltlichen Tätigkeiten vom
10. bis 17. Dezember 2021 betreffen (CA.2024.34 pag. 7.100.008), d.h. 1,9 h, hinsichtlich der Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren SK.2021.34 statt für das Berufungsverfahren CA.2022.1 berücksichtigt (vgl. oben SV lit. A.12
- B.2; CA.2022.1 pag. 1.100.003, -027, -030 ff.). 2.3.2.3 Die Arbeitszeit von RA Salzmann (exkl. Reisezeit) beträgt demnach 57.90 h (CA.2024.34 pag. 7.100.011 f.) + 1,9 h (CA.2024.34 pag. 7.100.008) = 59,8 h;
x Fr. 230.-- / h = Fr. 13'754.--
Reisezeit: 3,3 h (CA.2024.34 pag. 7.100.010); x Fr. 200.-- / h = Fr. 660.--
Auslagen: Fr. 155.80 (CA.2024.34 pag. 7.100.010)
Zwischentotal (exkl. MWST) = Fr. 14'569.80
MWST 7,7 % von Fr. 14'569.80 = Fr. 1'121.90
Total = Fr. 15'691.70 2.3.3 A. ist somit für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Vorverfah- ren und erstinstanzlichen Verfahren SK.2021.34 durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 15'691.70 (inkl. MWST) zu entschädigen. 2.3.4 Die Entschädigung für B. im Vorverfahren und erstinstanzlichen Verfahren SK.2021.34 ist in einem Revisionsverfahren festzulegen, welches nach Eintritt
- 25 - der Rechtskraft des vorliegenden Urteils von Amtes wegen durchzuführen sein wird (vgl. oben E. I. 2.4.5 und II. 1.3.5 sowie 1.4.6). 2.4 Entschädigung im ersten Berufungsverfahren CA.2022.1 2.4.1 A.s Stellungnahme bzw. Begründung vom 31. Oktober 2024 ist zu entnehmen, dass er spezifisch für das erste Berufungsverfahren CA.2022.1 – in Übereinstim- mung mit dem Urteil des Bundesgerichts 7B_686/2023 vom 23. September 2024 E. 3.5.3 und dem Urteil der Berufungskammer CA.2022.1 E. II. 4.4.2.2 – für fol- gende Aufwendungen keine Entschädigung (i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. a aStPO) beantragt (CA.2024.34 pag. 7.100.005; Art. 417 StPO):
a) Reisezeit 13. Mai 2022 (2 x 1,65 h)
b) Teilnahme / Nachbearbeitung erste Berufungsverhandlung CA.2022.1 (2,5 h)
c) Vorbereitung zweite Berufungsverhandlung (2,5 h)
Zu letzterem Punkt ist der Klarheit halber zu erwähnen, dass die Berufungskam- mer im Urteil CA.2022.1 E. 4.4.2.2 betreffend die Vorbereitung für die zweite Be- rufungsverhandlung CA.2022.1 zwei Stunden Arbeitszeit (statt der beantragten 4,5 Stunden) gutgeheissen hatte. 2.4.2 In seiner Stellungnahme beantragt A. für das zweite Berufungsverfahren CA.2024.34 i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. a aStPO eine Entschädigung für Anwaltstä- tigkeit im Umfang von 2,5 Stunden. Für das erste Berufungsverfahren CA.2022.1 und das zweite Berufungsverfahren CA.2024.34 verlangt A. sodann eine Entschä- digung von insgesamt Fr. 17.935.51 (inkl. MWST; CA.2024.34 pag. 7.100.005), wobei er hierzu auf die eingereichte Leistungsübersicht (CA.2024.34 pag. 7.100.007 ff.) verweist. 2.4.3 Die eingereichte Honorarnote (CA.2024.34 pag. 7.100.007 ff.) kann in Bezug auf das erste Berufungsverfahren CA.2022.1 mit folgenden Korrekturen bzw. Präzi- sierungen gutgeheissen werden: 2.4.3.1 Der Stundenansatz für die anwaltliche Tätigkeit beträgt vorliegend, wie bereits erwähnt (E. II. 2.2.7 und 2.3.2.1), Fr. 230.--, bzw. für die Reisezeit Fr. 200.--. 2.4.3.2 Die in der Leistungsübersicht für den Zeitraum 1. Dezember 2021 bis 31. Oktober 2024 aufgeführten Angaben werden, soweit sie die anwaltlichen Tätigkeiten vom
10. bis 17. Dezember 2021 betreffen (CA.2024.34 pag. 7.100.008), d.h. 1,9 h, hinsichtlich der Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren SK.2021.34 statt für das Berufungsverfahren CA.2022.1 berücksichtigt (vgl. oben E. II. 2.3.2.2). 2.4.3.3 Die in der Leistungsübersicht für den Zeitraum 1. Dezember 2021 bis 31. Oktober 2024 aufgeführten Angaben werden, soweit sie die Arbeiten vom 23. bis 31.
- 26 - Oktober 2024 betreffen (CA.2024.34 pag. 7.100.009), d.h. 2,5 h, hinsichtlich der Entschädigung für das zweite Berufungsverfahren CA.2024.34 berücksichtigt (vgl. oben E. II. 2.4.2 bzw. unten E. II. 2.5). 2.4.3.4 Die «Porti» von Fr. 15.90 (CA.2024.34 pag. 7.100.007) werden hinsichtlich der Entschädigung für das erste Berufungsverfahren CA.2022.1 berücksichtigt, zu- mal RA Salzmann im zweiten Berufungsverfahren CA.2024.34 seine Eingaben an die Berufungskammer auf elektronischem Wege per e-gov getätigt hat. 2.4.3.5 Die Arbeitszeit von RA Salzmann (exkl. Reisezeit) beträgt demnach 56.20 h (CA.2024.34 pag. 7.100.008 f.), minus 1,9 h (CA.2024.34 pag. 7.100.008), minus 2,5 h (CA.2024.34 pag. 7.100.009) = 51,8 h; x Fr. 230.-- / h = Fr. 11'914.--
Reisezeit: 3,3 h (CA.2024.34 pag. 7.100.009); x Fr. 200.-- / h = Fr. 660.--
Auslagen: Fr. 129.70 (CA.2024.34 pag. 7.100.007)
Zwischentotal (exkl. MWST) = Fr. 12'703.70
MWST 7,7 % von Fr. 12'703.70 = Fr. 978.20
Total = Fr. 13'681.90 2.4.4 A. ist somit für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im ersten Berufungsverfahren CA.2022.1 durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 13'681.90 (inkl. MWST) zu entschädigen. 2.4.5 Die Entschädigung für B. im ersten Berufungsverfahren CA.2022.1 ist in einem Revisionsverfahren festzulegen, welches nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie- genden Urteils von Amtes wegen durchzuführen sein wird. 2.5 Entschädigung im zweiten Berufungsverfahren CA.2024.34 2.5.1 Wie bereits erwähnt (E. II. 2.4.2), beantragt A. in seiner Stellungnahme vom 31. Oktober 2024 für das zweite Berufungsverfahren CA.2024.34 i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. a aStPO eine Entschädigung für Anwaltstätigkeit im Umfang von 2,5 Stunden (CA.2024.34 pag. 7.100.005, -007, 009). 2.5.2 Die eingereichte Honorarnote (CA.2024.34 pag. 7.100.007 ff.) kann in Bezug auf das zweite Berufungsverfahren CA.2024.34 grundsätzlich gutgeheissen werden, wobei jedoch, wie erwähnt, der Stundenansatz für die anwaltliche Tätigkeit vorliegend Fr. 230.-- beträgt. Die Entschädigung berechnet sich demnach wie folgt: 2,5 h x Fr. 230.-- / h = Fr. 575.--; MWST 8,1 % von Fr. 575.-- = Fr. 46.60; Total = Fr. 621.60. 2.5.3 A. ist somit für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Beru- fungsverfahren CA.2024.34 durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 621.60 (inkl. MWST) zu entschädigen.
- 27 - 2.5.4 In seinem Gesuch vom 31. Oktober 2024 verzichtete B. darauf, für das vorlie- gende zweite Berufungsverfahren CA.2024.34 bzw. für die von ihm beantragte Ausdehnung des Freispruchs eine Entschädigung zu beantragen (CA.2024.34 pag. 2.102.020 Rz. 37 letzter Satz). Auch aufgrund des Ausgangs des vorliegen- den Berufungsverfahrens CA.2024.34 ist B. für dieses keine Entschädigung aus- zurichten (Art. 428 Abs. 1 StPO).
- 28 - Die Berufungskammer erkennt: I. Neues Urteil 1. Gesuch von B. vom 31. Oktober 2024 um Ausdehnung des Urteils des Bun- desgerichts 7B_686/2023 vom 23. September 2024
Das Gesuch von B. vom 31. Oktober 2024 um Ausdehnung des Urteils des Bun- desgerichts 7B_686/2023 vom 23. September 2024 (Art. 392 StPO) wird abge- wiesen. Das Gesuch wird der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts brevi manu als Revisionsersuchen zugestellt. 2. Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens SK.2021.34
Die Gebühren für das Vorverfahren von Fr. 7'000.-- und die erstinstanzliche Ge- richtsgebühr von Fr. 3'000.-- (zusammen Fr. 10'000.--) werden, soweit sie A. be- treffen (Fr. 5'000.--), von der Eidgenossenschaft getragen. 3. Entschädigungen für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren SK.2021.34
A. wird für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Vorverfahren und erstinstanzlichen Verfahren SK.2021.34 durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 15'691.70 (inkl. MWST) entschädigt. II. Kosten und Entschädigungen im ersten Berufungsverfahren CA.2022.1 1. Die Kosten des Berufungsverfahrens CA.2022.1 von Fr. 6’000.-- (Gerichtsgebühr inkl. Auslagen) werden, soweit sie A. betreffen (Fr. 3'000.--), diesem im Umfang von Fr. 750.-- (25 % von Fr. 3'000.--) auferlegt. Der Restbetrag der A. betreffenden Kosten von Fr. 2’250.-- (75 % von Fr. 3'000.--) wird von der Eidgenossenschaft getragen. 2. A. wird für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Berufungs- verfahren CA.2022.1 durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 13'681.90 (inkl. MWST) entschädigt. III. Kosten und Entschädigungen im zweiten Berufungsverfahren CA.2024.34 1. Die Kosten des Berufungsverfahrens CA.2024.34 von Fr. 2’000.-- (Gerichtsge- bühr inkl. Auslagen) werden von der Eidgenossenschaft getragen.
- 29 - 2. A. wird für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Berufungs- verfahren CA.2024.34 durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 621.60 (inkl. MWST) entschädigt. 3. B. wird für das Berufungsverfahren CA.2024.34 keine Entschädigung ausgerich- tet.
Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Olivier Thormann Franz Aschwanden
Zustellung in vollständiger Ausfertigung (Gerichtsurkunde) an: - Bundesanwaltschaft, Herrn Johannes Rinnerthaler, Staatsanwalt des Bundes - Herrn Rechtsanwalt Patrik Salzmann (Rechtsvertreter von A. und B.) - Herrn Rechtsanwalt Mauro Lardi (Rechtsvertreter der C. AG)
Kopie der vollständigen Ausfertigung (brevi manu) an: - Bundesstrafgericht, Strafkammer
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: - Bundesanwaltschaft, Herrn Johannes Rinnerthaler, Staatsanwalt des Bundes - Herrn Rechtsanwalt Patrik Salzmann (Rechtsvertreter von A. und B.) - Herrn Rechtsanwalt Mauro Lardi (Rechtsvertreter der C. AG) - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug (zum Vollzug)
- 30 - - Bundesamt für Justiz, Direktionsbereich Strafrecht, Schweizerisches Strafregister (zur Entfernung der Daten gemäss Art. 32 Abs. 1 Strafregistergesetz)
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elektronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.
Versand: 18. Dezember 2024