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CR.2025.2

Bundesstrafgericht · 2025-07-04 · Deutsch CH

Revisionsgesuch gegen das Urteil der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CA.2022.1 vom 6. Oktober 2022 (Art. 410 ff. StPO)

Sachverhalt

A. Erstes Verfahren vor der Berufungskammer betreffend A. und B. und vo- rangehender Verfahrensgang (CA.2022.1) A.1 Am 15. Juli 2021 erliess die Bundesanwaltschaft gegen A. und den Gesuchsteller je einen Strafbefehl. Sie verurteilte die Beiden wegen mehrfacher verbotener Handlungen für einen fremden Staat (Art. 271 Ziffer 1 StGB) (Urteil der Beru- fungskammer CA.2022.1 vom 6. Oktober E. A.6). Nachdem sowohl A. als auch der Gesuchsteller Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben hatten (a.a.O., E. A. 7), überwies die Bundesanwaltschaft den Strafbefehl an die Strafkammer des Bundesstrafgerichts zur gerichtlichen Beurteilung (a.a.O., E. A.8). Der Einzelrich- ter der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Strafkammer) verei- nigte die beiden Verfahren (a.a.O., E. A.9). Mit Urteil der Strafkammer vom

15. Dezember 2021 wurden A. und der Gesuchsteller im Wesentlichen der mehr- fachen verbotenen Handlungen für einen fremden Staat (Art. 271 Ziffer 1 StGB) schuldig gesprochen und bestraft (a.a.O., E. A.11). Sowohl A. als auch der Ge- suchsteller erhoben gegen dieses Urteil frist- und formgerecht Berufung an die Be- rufungskammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Berufungskammer) (a.a.O., E. B). A.2 Im Urteil der Berufungskammer CA.2022.1 vom 6. Oktober 2022 betreffend A. und den Gesuchsteller gelangte die Berufungskammer in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass zwischen dem 10. Januar 2018 und dem 14. Januar 2019 aus Zweigstellen der C. AG in Köln bzw. Leverkusen in deren Namen und unter Angabe des schweizerischen Domizils mehrere «Zahlungsaufforderungen» bzw. «Mahnungen»/«letzte Mahnungen» an Personen mit Domizil in der Schweiz ver- sandt worden seien. Der Versand der Schreiben sei jeweils aufgrund eines Auf- trags der F. S.r.l. erfolgt; letztere habe ihrerseits im Auftrag der Polizeibehörden der italienischen Gemeinden Mailand und Florenz (Commune di Milano, Polizia Locale; Polizia Municipale di Firenze) gehandelt (a.a.O., E. II.1.5.1 m.H.). Weiter gehe aus dem Handelsregisterauszug hervor, dass im Tatzeitraum A. Verwaltungs- ratspräsident und B. Mitglied des Verwaltungsrats der C. AG gewesen seien (a.a.O., E. II.1.5.2.1). Die Geschäftsführung der C. AG habe anfänglich B. oblegen, wobei mit der Zeit A. immer mehr Aufgaben in der Geschäftsführung übernom- men habe. Die beiden Letztgenannten seien bei Inkassogeschäften betreffend italienische Verkehrsbussengelder federführend gewesen; sie hätten die Auf- träge von der F. S.r.l. akquiriert und deren Umsetzung als weisungsberechtigte Eigentümer/Vorgesetzte organisiert. Die C. AG sei in diesem Sinne eine reine Domizilgesellschaft in der Schweiz gewesen, die im Tatzeitraum von B. und A. organisiert und geführt worden sei (a.a.O., E. II.1.5.2.2 m.H.). Im Ergebnis sei erstellt, dass die eingangs genannten Schreiben in der Verantwortung und

- 3 - auf Veranlassung von A. und B. versandt worden seien (a.a.O., E. II1.5.2.3 m.H.). Diese Schreiben hätten jeweils die Aufforderung enthalten, [in Italien] ausgespro- chene Bussen (inklusive der diese um ein Vielfaches übertreffenden Kosten etc.) zu bezahlen (a.a.O., E. II.1.5.5 m.H.). Zum tatsächlichen Verständnis des Inhalts der Schreiben durch die Adressaten äusserte sich die Berufungskammer nicht, sondern führte aus, dass es sich bei den Schreiben um eine (verbotene) Inkas- sohandlung für einen fremden Staat handle. Dieses Inkasso entspreche dabei der (ersten) Vollstreckungshandlung für den italienischen Staat (a.a.O., E. II.1.6.2.3). A.3 Nach eingehender Prüfung des objektiven (E. II.1.6) und des subjektiven (E. II.1.7) Tatbestands sowie von möglichen Rechtfertigungs- und Schuldaus- schlussgründen (E. II.1.8) kam die Berufungskammer zum Ergebnis, dass A. und B. je der mehrfachen verbotenen Handlungen für einen fremden Staat gemäss Art. 271 Ziffer 1 StGB, je begangen zwischen Januar 2018 und 2019, schuldig zu sprechen seien (E. II.1.9, Urteil Berufungskammer CA.2022.1 vom 6. Oktober 2022, Dispositiv, Ziff. II.1 und II.3). Der Gesuchsteller wurde mit einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen à Fr. 300.--, bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von Fr. 3’000.-- bestraft (a.a.O., Ziff. II.4). Die Gebühren für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren von insgesamt Fr. 10’000.-- wurden dem Gesuchsteller im Umfang von Fr. 5'000.-- auferlegt (a.a.O., Ziff. II.6). Für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfah- ren wurde dem Gesuchsteller keine Entschädigung ausgerichtet (a.a.O., Ziff. II.7). Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 6'000.-- wurden dem Gesuch- steller im Umfang von Fr. 2'700.-- auferlegt (a.a.O., Ziff. III.1). Zudem wurde ihm für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Berufungsverfahren eine anteilsmässige Entschädigung von insgesamt Fr. 746.35 (inkl. MWST) aus- gerichtet (10 % von Fr. 7’463.60) (a.a.O., Ziff. III.3). B. Urteile des Bundesgerichts 7B_174/2023 und 6B_461/2023 vom 26. April 2023 betreffend B. Auf eine gegen das Urteil der Berufungskammer CA.2022.1 vom 6. Oktober 2022 gerichtete Beschwerde ans Bundesgericht von B. trat das Bundesgericht zufolge Fristversäumnis nicht ein und wies ein gleichzeitig gestelltes Fristwiederherstel- lungsgesuch ab (Urteile des Bundesgericht 7B_174/2023 und 6B_461/2023 vom

26. April 2023).

- 4 - C. Urteil des Bundesgerichts 7B_686/2023 vom 23. September 2024 betreffend A. C.1 Auch A. erhob gegen den Entscheid der Berufungskammer CA.2022.1 vom

6. Oktober 2022 Beschwerde ans Bundesgericht. C.2 Das Bundesgericht ging im Urteil 7B_686/2023 vom 23. September 2024 von folgendem Sachverhalt aus: «In der Zeit von Januar 2018 bis Januar 2019 for- derte die C. AG mit Sitz in Chur mittels Zahlungsaufforderungen und Mahnungen insgesamt sieben natürliche und juristische Personen in der Schweiz zur Zahlung von Bussen (inkl. Kosten) wegen Verkehrsregelverletzungen in Italien auf. In den betreffenden Inkassoschreiben gab die C. AG an, dass sie von der F. S.r.l. mit dem Inkasso der Verkehrsbussen für italienische Polizeibehörden beauftragt worden sei. Dabei verlangte sie die Überweisung eines Geldbetrags für Bussen, Kosten und juristische Dienstleistungen auf ein Konto der C. AG. Für den Fall, dass keine Zahlung erfolgen sollte, wies sie darauf hin, dass die italienischen Behörden die Fahrzeughalter bei der nächsten Reise nach Italien anhalten und für den geschuldeten Betrag die Zwangsvollstreckung nach italienischem Recht durchführen könnten. Diesfalls wäre ein signifikant höherer Betrag geschuldet und würden die vorgesehenen Massnahmen weit drastischer ausfallen als in der Schweiz. Weitere Kosten würden nur durch die geforderte Geldüberweisung ver- hindert. Die so eingetriebenen Bussengelder leitete die C. AG abzüglich einer Provision von ca. 13 % an die F. S.r.I. zugunsten der italienischen GemeindepoIi- zeibehörden weiter. Die Bundesanwaltschaft wirft den Verwaltungsräten der C. AG, A. und B., vor, die Inkassohandlungen auf schweizerischem Gebiet ohne Bewilligung vorgenommen zu haben.» (Urteil des Bundesgerichts 7B_686/2023 vom 23. September 2024, Sachverhalt A.). C.3 Das Bundesgericht prüfte, ausgehend davon, die Anwendbarkeit von Art. 271 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und kam zum Schluss, dass «die Schreiben unter Umständen auch als Wiederholung der Aufforderung, die Busse freiwillig zu bezahlen, inter- pretiert werden [könnten]. (…) Diese unklaren, nur schwer überschaubaren recht- lichen Voraussetzungen [stehen] einem Schuldspruch entgegen. (…) Die ent- sprechenden Hinweise in Form dreier E-Mails vermögen die fehlende Bestimmt- heit der Strafbestimmung nicht zu heilen. Das vorinstanzliche Erkenntnis verletzt demnach das Legalitätsprinzip gemäss Art. 1 StGB, was zum Freispruch des Be- schwerdeführers führt.» (Urteil des Bundesgerichts 7B_686/2023 vom 23. Sep- tember 2024 E. 2.4). C.4 Im Ergebnis sprach das Bundesgericht A. frei und wies das Verfahren zur Rege- lung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Berufungskammer zurück (Urteil des Bundesgerichts 7B_686/2023 vom 23. September 2024).

- 5 - D. Zweites Verfahren vor der Berufungskammer betreffend Rückweisung des Bundesgerichts 7B_686/2023 vom 23. September 2024 betreffend A. und Gesuch von B. vom 31. Oktober 2024 um Ausdehnung des Urteils des Bun- desgerichts 7B_686/2023 vom 23. September 2024 (CA.2024.34) D.1 Infolge des bundesgerichtlichen Freispruchs und der damit verbundenen Rück- weisung an die Berufungskammer zur Regelung der Kosten- und Entschädi- gungsfolgen eröffnete die Berufungskammer das Verfahren CA.2024.34 betref- fend A. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2024 stellte der Gesuchsteller im vom Bun- desgericht zurückgewiesenen Verfahren betreffend A. zuhanden der Berufungs- kammer die folgenden Anträge (CAR pag. 1.100.001 f.): 1. Es sei das Urteil des Bundesstrafgerichts CA.2022.1 vom 6. Oktober 2022 infolge Ausdehnung des Freispruchs gemäss Urteil des Bundesgerichts 7B_686/2023 vom

23. September 2024 aufzuheben und es sei B. vom Vorwurf der mehrfachen verbo- tenen Handlungen für einen fremden Staat (Art. 271 Ziffer i StGB) freizusprechen; 2. Es seien die Kosten des Strafverfahrens und des Verfahrens vor der Strafkammer (SK.2021.34) vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen; 3. Es seien die Kosten des Berufungsverfahrens CA.2022.1 im Umfang von maximal CHF 300 B. aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen; 4. Es seien die Kosten des Berufungsverfahrens CA.2024.34 vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen; 5. Es sei B. eine Entschädigung von CHF 25’305.85 (inkl. MWST) für die Aufwendun- gen und Auslagen der Verteidigung zuzusprechen. D.2 Mit rechtskräftigem Urteil CA.2024.34 vom 16. Dezember 2024 wies die Beru- fungskammer das Gesuch des Gesuchstellers vom 31. Oktober 2024 um Aus- dehnung des Urteils des Bundesgerichts 7B_686/2023 vom 23. September 2024 ab (Art. 392 StPO) und übermittelte dieses intern brevi manu als Revisionsersu- chen an einen anderen Spruchkörper (Ziff. I.1). E. Revisionsverfahren vor der Berufungskammer (CR.2025.2) E.1 Nachdem das erwähnte Gesuch vom 31. Oktober 2024 an den neuen Spruch- körper der Berufungskammer brevi manu übermittelt worden war, gab die Vorsit- zende mit Schreiben vom 26. Februar 2024 der Vorinstanz und der Gesuchsgeg- nerin Gelegenheit eine schriftliche Stellungnahme dazu einzureichen (CAR pag. 2.100.001 f.). Sowohl die Gesuchsgegnerin (CAR pag. 2.101.001) als auch die Vorinstanz (CAR pag. 2.102.001) verzichteten auf eine Stellungnahme. E.2 Mit Schreiben vom 11. März 2025 zeigte die Vorsitzende dem Gesuchsteller auf- grund der soeben erwähnten Verzichte den Abschluss des Schriftenwechsels an und gab ihm Gelegenheit, eine aktuelle Honorarnote einzureichen (CAR pag. 2.103.001). Infolgedessen liess dieser mitteilen, dass er für das

- 6 - Revisionsverfahren keine Entschädigung für die anwaltliche Vertretung geltend mache (CAR pag. 2.103.003).

Die Berufungskammer erwägt: I. Prozessuales 1. Zuständigkeit der Berufungskammer Seit dem 1. Januar 2019 ist die Berufungskammer gemäss Art. 38a StBOG in- nerhalb der Strafbehörden des Bundes für den Entscheid über Berufungen und Revisionsgesuche zuständig. Entsprechend ist die Zuständigkeit der Berufungs- kammer für die Beurteilung des vorliegenden Revisionsgesuchs vom 31. Oktober 2024 zu bejahen. 2. Eintreten 2.1 Die Revision oder Wiederaufnahme ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, wel- ches zur Durchbrechung der Rechtskraft eines Entscheides führt und deshalb nur in engem Rahmen zulässig ist. Entsprechend streng sind die Voraussetzun- gen einer Revision (HEER/COVACI, in: Niggli et al. (Hrsg.), Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Band II, 3. Aufl., Basel 2023 [zit. BSK StPO], Art. 410 StPO, N.4). 2.2 Anfechtungsobjekt 2.2.1 Die Zulässigkeit und die Revisionsgründe im Falle einer Revision sind in Art. 410 StPO (i.V.m. Art. 39 Abs. 1 StBOG) geregelt. In der vorliegenden Konstellation gehört zu den Prozessvoraussetzungen, um eine Revision verlangen zu kön- nen, dass ein rechtskräftiges «Urteil» vorliegt (Art. 410 Abs. 1 StPO). Einer Re- vision zugänglich sind Urteile im weiteren Sinn. Im Vordergrund stehen von Ge- richten gefällte Entscheide, die ein Verfahren in materieller Hinsicht grundsätzlich durch einen Freispruch oder eine Verurteilung mit einer dafür vorgesehenen Strafe bzw. der Anordnung einer Massnahme abschliessen. Revisionsfähig sind Sachurteile aller Instanzen im Sinne von Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO. Darunter fallen Urteile von erstinstanzlichen Gerichten nach Art. 19 StPO, von Beschwerde- instanzen nach Art. 20 StPO und von Berufungsgerichten nach Art. 21 StPO (vgl. HEER/COVACI, BSK StPO, Art. 410 StPO, N. 21 ff.; FINGERHUTH, in: Donatsch et al. (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl., Zürich 2020 [zit. SK StPO], Art. 410 StPO N. 12 ff.).

- 7 - 2.2.2 Das Revisionsgesuch richtet sich gegen den rechtskräftigen Entscheid der Beru- fungskammer CA.2022.1 vom 6. Oktober 2022, mit welchem der Gesuchsteller verurteilt und bestraft wurde (vgl. E. A.4). Es liegt damit ein gültiges Anfechtungs- objekt vor. 2.3 Einhaltung der Frist 2.3.1 Der Gesuchsteller beruft sich sinngemäss auf den Revisionsgrund von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO, wonach das Urteil der Berufungskammer CA.2022.1 vom

2. Oktober 2022 betreffend den Gesuchsteller und A. in einem «unverträglichen Widerspruch» zum Urteil des Bundesgerichts 7B_686/2023 vom 23. September 2024 betreffend A. stehe (CAR pag. 1.100.001 ff., insbes. N. 5 und 22 ff.). 2.3.2 Gesuche nach Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO sind innert 90 Tagen nach Kenntnis- nahme des betreffenden Entscheids zu stellen. In den übrigen Fällen sind Revi- sionsgesuche an keine Frist gebunden (Art. 411 Abs. 2 StPO). Der Gesuchsteller reichte sein Gesuch am 31. Oktober 2024 ein (vgl. E. D.1). Das Urteil des Bun- desgerichts betreffend A., auf welches sich der vom Gesuchsteller angerufene (unverträgliche) Widerspruch zum Urteil der Berufungskammer CA.2022.1 vom

2. Oktober 2022 bezieht (vgl. CAR pag. 1.100.001 ff.), wurde am 23. September 2024 gefällt (Urteil des Bundesgericht 7B_686/2023 vom 23. September 2024). Das Revisionsgesuch des Gesuchstellers erfolgte aufgrund des Entscheidda- tums des erwähnten bundesgerichtlichen Urteils (ohne den genauen Zeitpunkt der Kenntnisnahme dieses Urteils durch den Gesuchsteller zu kennen) rechtzei- tig. 2.4 Da auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen keinen Anlass zu Bemerkungen geben, ist auf das Revisionsgesuch gegen das Urteil der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CA.2022.1 vom 6. Oktober 2022 einzutreten. II. Materielles A. Standpunkt des Gesuchstellers Der Gesuchsteller begründet sein Gesuch damit, dass A., Mitbeschuldigter im Verfahren CA.2022.1, gestützt auf den identischen Sachverhalt mit Urteil des Bundesgerichts 7B_686/2023 vom 23. September 2024 freigesprochen worden sei (CAR pag. 1.100.001 ff., N. 5), während das Bundesgericht die vom Gesuch- steller erhobene Beschwerde [aus formellen Gründen] [materiell] nicht beurteilt habe (a.a.O., N. 6). Der Gesuchsteller stellt sich auf den Standpunkt, dass eine Berichtigung [und eine Revision] eines Urteils nur auf die Berichtigung von Tat- sachen abziele, auf denen ein Urteil beruhe. Diese Bestimmungen seien aber

- 8 - nicht anwendbar, wenn sich die Rechtsmittelinstanz auf denselben Sachverhalt stütze, diesen aber rechtlich anders qualifiziere (CAR pag. 1.100.005, N. 14). Gleichzeitig weise das Bundesgericht darauf hin, dass ein gegenteiliger Ansatz nach einer Lehrmeinung in Ausnahmefällen zulässig sein könne, wenn innerhalb desselben Verfahrens widersprüchliche Urteile vorlägen und eine ungleiche Be- handlung mehrerer Tatbeteiligter besonders stossend erscheine und dem Rechtsgefühl sowie dem Prinzip der Rechtsgleichheit zuwiderlaufen würde (BGE 148 IV 148 E. 7.3.3 m.H.) (vgl. a.a.O., N. 15). Im Ergebnis kommt der Gesuch- steller zum Schluss, dass das Bundesgericht die umstrittenen Schreiben nicht als Vollstreckungshandlungen bzw. Handlungen mit amtlichem Charakter beurteilt habe, sondern festgestellt habe, dass es sich unter Umständen um eine blosse (erlaubte) Wiederholung der Aufforderung, die Busse freiwillig zu bezahlen, han- deln könne (a.a.O., N. 21). Hinzu komme, dass eine ungleiche Behandlung von Herrn B. gegenüber Herrn A. besonders stossend erscheine und dem Rechtsge- fühl sowie dem Prinzip der Rechtsgleichheit zuwiderlaufe (a.a.O., N. 22). Das Bundesgericht spreche den Freispruch gestützt auf eine Verletzung des Legali- tätsprinzips aus. Es sei absolut stossend und nicht mit dem Rechtsgefühl und dem Rechtsgleichheitsgrundsatz vereinbar, wenn Herr B. trotz festgestellter Ver- letzung des verfassungsrechtlich garantierten Legalitätsprinzips nicht ebenfalls freigesprochen würde. Es würde ein Schuldspruch aufrechterhalten, der gegen elementares Verfassungsrecht verstosse (a.a.O., N. 24). Die bundesgerichtli- chen Erwägungen betreffend A. träfen auch auf den Gesuchsteller zu (a.a.O., N. 27). B. Revisionsgrund: «Unverträglicher Widerspruch» zu einem späteren Straf- entscheid (Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO) 1. Der Gesuchsteller erblickt zwischen dem verurteilenden Urteil der Berufungs- kammer CA.2022.1 vom 6. Oktober 2022 betreffend ihn selbst und dem freispre- chenden Urteil des Bundesgerichts 7B_686/2023 vom 23. September 2024 be- treffend A. einen «unverträglichen Widerspruch», obwohl sich die beiden Urteile auf denselben Sachverhalt bezögen (vgl. E. II.A). 2. Wer durch ein rechtskräftiges Strafurteil beschwert ist, kann nach Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO die Revision verlangen, wenn der Entscheid mit einem späteren Straf- entscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in «unverträglichem Wider- spruch» steht. Diese Bestimmung stellt einen Sonderfall der neuen Tatsachen oder Beweismittel gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO dar. Es handelt sich dabei um einen absoluten Revisionsgrund, bei dessen Vorliegen der frühere Entscheid ungeachtet seiner materiellen Richtigkeit aufzuheben ist (BGE 144 IV 121 E. 1.6 mit Hinweisen; FINGERHUTH, SK StPO, Art. 410 StPO, N. 63; HEER/COVACI, BSK StPO, Art. 410 StPO, N. 87 f.; JACQUEMOUD-ROSSARI, in: Jeanneret et al. (Hrsg.),

- 9 - Commentaire romand, Code de procédure pénale, 2. Aufl. 2019, Art. 410 CPP, N. 31; JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommen- tar, 4. Aufl., Zürich 2023, Art. 410 StPO, N. 15). 3. «Unverträglicher Widerspruch» in der Rechtsanwendung als Revisionsgrund? 3.1 Zur Beurteilung des vorliegenden Revisionsgesuchs ist zunächst die vom Ge- suchsteller aufgeworfene Frage zu klären, ob sich der von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO verlangte «unverträgliche Widerspruch» nur auf einen solchen im Sachver- halt bezieht oder ob der von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO geforderte «unverträgliche Widerspruch» auch in einer unterschiedlichen Rechtsanwendung durch eine übergeordnete Instanz bestehen kann. Dazu ist die erwähnte Norm auszulegen. 3.2 Grundsätze der Gesetzesauslegung Das Gesetz ist in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach dem Wort- laut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Die Gesetzesaus- legung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkre- tisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis. Dabei be- folgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Priori- tätsordnung zu unterstellen. Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Bei der Auslegung neuerer Bestimmungen kommt den Materialien eine beson- dere Stellung zu, weil veränderte Umstände oder ein gewandeltes Rechtsver- ständnis eine andere Lösung weniger nahelegen (BGE 141 IV 298 E. 1.3.2). 3.3 Grammatikalische Auslegung Der Wortlaut von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO macht keine Einschränkung, auf was sich der «unverträgliche Widerspruch» zu beziehen hat. Vielmehr lässt der Wort- laut Raum dafür, dass sich dieser zwischen zwei Urteilen sowohl auf deren Sach- verhaltsfeststellung als auch auf die rechtliche Würdigung beziehen kann (HEER/COVACI, BSK StPO, Art. 410 StPO, N. 92). 3.4 Historische Auslegung Die historische Auslegung von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO ergibt sich aus der Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, die festhält, dass sich

- 10 - der «unverträgliche Widerspruch» nur auf ein tatsächliches Element beziehen könne. Ein «unverträglicher Widerspruch» in der Rechtsanwendung oder eine nachträgliche Änderung der Rechtsprechung sei nicht ausreichend (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085, 1320). 3.5 Systematische (verfassungskonforme) Auslegung 3.5.1 Im Rahmen der systematischen (verfassungskonformen) Auslegung von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO ist zu prüfen, ob sich aus dem Art. 8 Abs. 1 BV verankerten Anspruch auf Gleichbehandlung etwas für die vorliegend zu beantwortende Frage ableiten lässt. Demnach ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich zu behandeln, bestehenden Ungleichheiten umgekehrt aber auch durch rechtlich differenzierte Behandlung Rechnung zu tragen. Der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung (in der Rechtsanwendung) wird also verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnis- sen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (BGE 147 I 73 E. 6.1; 145 II 206 E. 2.4.1; 143 V 139 E. 6.2.3). 3.5.2 Betreffend das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 BV) hatte das Bundesgericht in den Urteilen 6B_1083/2021, 6B_1084/2021 vom 16. Dezember 2022 den Sach- verhalt zu beurteilen, als mehrere Personen in einem verlassenen bzw. besetz- ten Haus an einem Fest teilnahmen. Nachdem die Staatsanwaltschaft nach ge- stelltem Strafantrag einige Strafbefehle wegen Hausfriedensbruchs erlassen hatte, wurden diese von einem Teil der Beschuldigten angefochten, teilweise er- wuchsen die Strafbefehle aber auch unangefochten in Rechtskraft. Im Rahmen des nachfolgenden (Gerichts-) Verfahrens zog die Strafantragstellerin ihren Strafantrag zurück. Zwei Personen, die ihren Strafbefehl nicht angefochten hat- ten, verlangten die Ausdehnung des einstellenden Urteils gestützt auf Art. 392 StPO auf sie. Das Bundesgericht lehnte eine Ausdehnung des einstellenden vo- rinstanzlichen Urteils ab und stimmte den vorinstanzlichen Erwägungen zu, wo- nach Beschuldigte, die eine Verurteilung akzeptiert hätten, nicht mit solchen Be- schuldigten vergleichbar seien, welche eine solche angefochten hätten, weshalb eine unterschiedliche Behandlung zulässig sei. Habe ein Beschuldigter kein Rechtsmittel eingelegt, könne er sich nicht mehr darauf berufen, gleich wie seine Mitbeschuldigten behandelt zu werden, die ein Rechtsmittel eingelegt hätten (a.a.O., E. 4.2 f.). Im Ergebnis erachtete das Bundesgericht im zu beurteilenden Fall das Rechtsgleichheitsgebot unter Hinweis auf die strenge Personengebun- denheit eines Strafverfahrens selbst bei vereinigten Strafverfahren als gewahrt (a.a.O., E. 4.3).

- 11 - 3.5.3 HEER/COVACI vertreten entgegen dem Bundesgericht – unter Hinweis auf einen Entscheid des Kassationshofs Bern vom 29. Oktober 2002, der unter Bernischer Strafprozessordnung ergangen und nicht von Art. 385 aStGB gedeckt war (zum zitierten Entscheid vgl. MAURER, Das bernische Strafverfahren, 2. Aufl., Bern 2003, S. 568 f.) – die Ansicht, dass wenn es sich um widersprechende Urteile innerhalb des gleichen Verfahrens handle, wo eine Ungleichbehandlung von mehreren Tatbeteiligten besonders stossend erscheine und dem Rechtsgefühl sowie dem Prinzip der Rechtsgleichheit zuwiderlaufe, auch eine unterschiedliche rechtliche Würdigung ein Revisionsgrund gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO dar- stelle (HEER/COVACI, BSK StPO, Art. 410 StPO, N. 92). 3.6 Teleologische Auslegung Teleologisch soll die strafprozessuale Revision das Prinzip der strafrechtlich angestrebten effektiven (materiellen) Wahrheit verwirklichen: «La révision est un moyen de recours instauré dans l’intérêt de la justice et la recherche de la vérité matérielle. (…) Elle ne saurait être utilisée pour remettre en question l’apprécia- tion des preuves au dossier opérée par l’autorité, pour corriger une erreur de droit, pour faire valoir une approche juridique différente ou un revirement de ju- risprudence, ou encore pour réparer des vices de procédure.» (JACQUEMOUD- ROSSARI, CR CPP, art. 410 CPP, N. 3 mit umfassenden Hinweisen). 3.7 Das Bundesgericht hält in konstanter Rechtsprechung und unter Bezugnahme auf die Botschaft (vgl. E. II.B.3.4) dafür, dass sich der [unverträgliche] Wider- spruch nur auf ein tatsächliches Element beziehen könne. Ein [unverträglicher] Widerspruch in der Rechtsanwendung oder eine nachträgliche Änderung der Rechtsprechung sei nicht ausreichend (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_676/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 1.3.4; 6B_1083/2021, 6B_1084/2021 vom 16. Dezember 2022 E. 2.3, nicht publ. in: BGE 149 IV 105; 6B_1192/2020 vom 17. Januar 2022 E. 2.5.3; je mit Hinweisen). In BGE 148 IV 148 E. 7.3.3 bestätigte das Bundesgericht diesen Grundsatz und verwies auf zwei gegensätz- liche Literaturmeinungen, ohne jedoch diese zu würdigen: Im Sinne der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung: JACQUEMOUD-ROSSARI, CR CPP, Art. 410 CPP, N. 31; zu einer abweichenden Meinung, welche in Ausnahmefällen auch eine abweichende rechtliche Würdigung als Revisionsgrund zulassen wolle: HEER, in: Niggli et al. (Hrsg.), Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung/Ju- gendstrafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 410 StPO, N. 92 (zu letzterer Ansicht vgl. E. II.B.3.5.3). 3.8 Einzelne kantonale Gerichte hatten sich bereits mit der Frage auseinanderzuset- zen, ob eine unterschiedliche Rechtsauffassung betreffend Mitbeschuldigte durch eine Rechtsmittelinstanz einen Revisionsgrund darstellt:

- 12 - 3.8.1 Im Fall mehrerer Beschuldigter, die gemeinsam ein grosses Transparent auf ei- nem Wagen mitführten, erliess die Staatsanwaltschaft Bern aufgrund der inhalt- lichen Beschriftung des Transparents mehrere Strafbefehle gegen diese wegen öffentlicher Aufforderung zu Verbrechen oder zu Gewalttätigkeit gemäss Art. 259 StGB (Beschluss des Obergerichts Bern SK 22 462 vom 8. Juni 2023 E. 1 ff. und 22.3). Während ein Beschuldigter den Strafbefehl akzeptierte, legten die anderen Beschuldigten Einsprache gegen die, an sie adressierten Strafbefehle ein. In- folge einer abweichenden Auslegung von Art. 259 StGB wurden diese (erstin- stanzlich) freigesprochen. Nachdem das Regionalgericht Bern eine Ausdehnung des eigenen freisprechenden Urteils (gestützt auf Art. 392 StPO) bejahte, wider- sprach das Obergericht des Kantons Bern und führte unter Bezugnahme auf Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO aus, dass eine abweichende rechtliche Würdigung nicht ausreiche, um ein Urteil auszudehnen (a.a.O., E. 22.8 ff.). Zudem führte das Obergericht des Kantons Bern aus, dass alleine gestützt auf ein abweichen- des Urteil gegen einen Mitbeschuldigten sich keine besonders stossende Un- gleichbehandlung ergebe und damit keine Ausnahme im Sinne von HEER[/COVACI] (vgl. E. II.B.3.5.3) vorliege (a.a.O., E. 22.12). 3.8.2 Das Obergericht des Kantons Zürich hatte den Fall zweier Fussballhooligans zu beurteilen, die sich eine gewalttätige Auseinandersetzung mit mindestens einem Dritten lieferten (Beschluss des Obergerichts Zürich SR2200006 vom 5. Septem- ber 2022 E. II.2). Einer der Beschuldigten wurde mit Strafbefehl des Angriffs für schuldig erklärt, während der andere Beschuldigte vom Obergericht des Kantons Zürich des Raufhandels für schuldig befunden wurde. Die Oberinstanz würdigte im Unterschied zur Staatsanwaltschaft das Verhalten des Dritten in rechtlicher Hinsicht nicht nur als abwehrend, sondern zu Beginn der Auseinandersetzung auch als wechselseitig (a.a.O., E. II.3.2). Ein Revisionsbegehren des ersten Be- schuldigten wies das Obergericht des Kantons Zürich mit der Begründung ab, dass sich die beiden Verurteilungen nur in der rechtlichen Würdigung widersprä- chen, wogegen der Sachverhalt in beiden Fällen identisch sei, da in beiden Fällen von einer wechselseitigen Auseinandersetzung auszugehen gewesen sei (a.a.O., E. 3.2 ff.). 3.9 Die herrschende Lehre vertritt unter Bezugnahme auf die Botschaft (vgl. E. II.B.3.4) und die bundesgerichtliche Rechtsprechung (E. II.B.3.7) die Auffas- sung, dass sich der «unverträgliche Widerspruch» auf den Sachverhalt beziehen muss (FINGERHUTH, SK StPO, Art. 410 StPO, N. 64 (unter Hinweis auf kantonale Rechtsprechung vor Inkrafttreten der StPO); JACQUEMOUD-ROSSARI, CR CPP, Art. 410 CPP, N. 31; JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., Art. 410 StPO, N. 16; MOREIL- LON/PAREIN-REYMOND, Petit Commentaire CPP, 2. Aufl., Basel 2016, Art. 410 CPP, N. 25; unter Vorbehalt der unter E. II.B.3.5.3 dargestellten Ausnahme auch HEER/COVACI, BSK StPO, Art. 410 StPO, N. 92). JOSITSCH/SCHMID führen

- 13 - ergänzend aus, dass ein Widerspruch vor allem dann vorliege, wenn im zweiten Entscheid der auf der Basis des ersten Urteils bildende Sachverhalt anders ge- würdigt und damit der objektive Tatbestand als unbewiesen betrachtet werde (a.a.O., Art. 410 StPO, N. 15). Sie betonen damit, dass sich der Widerspruch nicht in subjektiver Hinsicht, wie beispielsweise die Schuldfähigkeit, den Vorsatz oder die Fahrlässigkeit, etc. manifestieren darf (a.a.O., Art. 410 StPO, N. 16). Im Lichte der oben erwähnten Stellungnahme dieser Autoren, dass sich der «unver- trägliche Widerspruch» auf den Sachverhalt zu beziehen hat, kann folglich aus dieser differenzierten Betrachtungsweise keine von der herrschenden Lehre ab- weichende Meinung festgestellt werden. 3.10 . 3.11 Gesamtwürdigung 3.11.1 Während die grammatikalische Auslegung eher dafür spricht, sowohl rechtliche als auch tatsächliche (unverträgliche) Widersprüche zwischen verschiedenen Ur- teilen als Revisionsgrund zuzulassen (vgl. E. II.B.3.3), wollte der Gesetzgeber nur (unverträgliche) Widersprüche auf der Sachverhaltsebene zwischen zwei Ur- teilen als Revisionsgrund genügen lassen (vgl. E. II.B.3.4). Aus einer systemati- schen Perspektive spricht das strikt personenbezogene Element der Strafunter- suchung dafür, nur tatsächliche (unverträgliche) Widersprüche im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO als Revisionsgrund zu akzeptieren. Dieses Ergebnis steht gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht im Widerspruch zum Rechtsgleichheitsgebot, da derjenige Beschuldigte, der kein [bzw. ein un- gültiges] Rechtsmittel eingelegt hat, keinen Anspruch hat, gleich mit Beschuldig- ten, die ein [gültiges] Rechtsmittel ergriffen haben, behandelt zu werden (vgl. E. II.B.3.5). Das mit der strafprozessualen Revision angestrebte Ziel der Durch- setzung der materiellen Wahrheit (vgl. E. II.B.3.6) spricht dafür, nur ein (unver- träglicher) Widerspruch auf der Tatsachenebene als Revisionsgrund zuzulassen, denn die materielle Wahrheit bezieht sich letztlich nur auf den Sachverhalt. 3.11.2 Da die StPO noch ein junges Gesetz ist, wird im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. II.B.3.2) dem Willen des Gesetzgebers ein grosses Ge- wicht beigemessen. Dieser hat die klare Absicht geäussert, nur tatsächliche (un- verträgliche) Widersprüche als Revisionsgründe zuzulassen. Zudem strebt das Strafrecht nur in tatsächlicher Hinsicht nach materieller Wahrheit. Unterschiedli- che Rechtsauffassung verschiedener Instanzen und Gerichte sind üblich und dem hiesigen Justizsystem immanent. Entsprechend nimmt es der Gesetzgeber aufgrund der strengen Personengebundenheit eines Strafverfahrens hin, dass es selbst bei Mitbeschuldigten zu unterschiedlichen Urteilen kommt, wenn die Un- terscheidung auf einer rechtlichen Auffassung beruht. Entsprechend führte es

- 14 - auch aus Rechtssicherheitsüberlegungen zu weit, wenn rechtliche (unverträgli- che) Widersprüche zweier Urteile einen Revisionsgrund darstellten, welche – je nach Konstellation – erst Jahre später zum Vorschein kämen. In der Konstella- tion, in welcher zwei Mitbeschuldigte verurteilt werden und nur ein Beschuldigter ein gültiges Rechtsmittel ergreift, während der andere kein gültiges Rechtsmittel einlegt, liegt zudem keine unsachliche Ungleichbehandlung durch die einzelnen Gerichte vor. Dies gilt umso mehr, wenn ein Beschuldigter die Ungleichbehand- lung (beispielsweise aufgrund eines formellen Fehlers oder prozessualen Ver- säumnisses) selbst zu vertreten hat. 3.11.3 Der rechtliche Einwand des Gesuchstellers, das Bundesgericht habe im Ent- scheid BGE 148 IV 148 E. 7.3.3 vorbehalten, dass in Ausnahmefällen gestützt auf eine unterschiedliche rechtliche Würdigung ein Revisionsgrund gestützt auf Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO vorliegen könne (CAR pag 1.100.005 N. 15) ist inso- fern unpräzise, als dass das Bundesgericht, ohne sich selbst dazu materiell zu äussern, eine Lehrmeinung zur Kenntnis nimmt und wiedergibt. Diese Lehrmei- nung basiert allerdings auf der alten bernischen StPO und widerspricht der aktu- ellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung, weshalb nicht auf diese abzustellen ist. 3.11.4 Im Ergebnis liegt ein «unverträglicher Widerspruch» zwischen zwei Urteilen im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO nur vor, wenn sich der Sachverhalt zweier Urteile unverträglich widerspricht. Eine widersprüchliche Rechtsanwendung in zwei Urteilen scheidet als Revisionsgrund aus. 4. Anwendung auf den konkreten Fall 4.1 Es ist im Lichte der vorstehenden Erwägungen nun zu klären, ob das bundesge- richtliche Urteil 7B_686/2023 in Sachen A. auf einem vom Urteil der Berufungs- kammer in Sachen CA.2022.1 betreffend den Gesuchsteller (vgl. E. A) abwei- chenden Sachverhalt basiert und sich daraus ein «unverträglicher Widerspruch» ergibt, oder ob sich das erstgenannte bundesgerichtliche Urteil lediglich aus einer unterschiedlichen Rechtsauffassung des Bundesgerichts ergibt. 4.2

4.2.1 Der Gesuchsteller argumentiert, das Bundesgericht habe im Urteil 7B_686/2023 betreffend A. (vgl. E. C) die umstrittenen Schreiben abweichend von der Beru- fungskammer gewürdigt (vgl. E. II.A). 4.2.2 Anders als die Berufungskammer im Urteil CA.2022.1 betreffend A. und den Ge- suchsteller (vgl. E. A.2) kommt das Bundesgericht im Urteil 7B_686/2023

- 15 - betreffend A. zum Schluss, dass die fraglichen Schreiben unter Umständen auch als Wiederholung der Aufforderung die Busse freiwillig zu bezahlen, interpretiert werden könnten (vgl. E. C.3). Die Berufungskammer ging hingegen im Urteil CA.2022.1 davon aus, dass die erwähnten Schreiben als (strafbare) Inkasso- handlungen und damit als erster Schritt zur italienischen Zwangsvollstreckung zu verstehen seien (vgl. E. A.2). Es stellt sich daher die Frage, ob das Bundesge- richt im Urteil 7B_686/2023 ausschliesslich eine von der Berufungskammer im Urteil CA.2022.1 abweichende rechtliche Würdigung desselben Sachverhalts vorgenommen hat oder aber, ob das Bundesgericht den Fall auch in tatsächlicher Hinsicht anders beurteilte. 4.2.2.1 Vorab fällt auf, dass sich das Bundesgericht im Urteil 7B_686/2023 nicht explizit dazu äusserte, ob es den Sachverhalt oder nur die rechtliche Würdigung abwei- chend von der Berufungskammer beurteilte. Dieses Urteil des Bundesgerichts bzw. die entsprechenden Passagen sind deshalb näher zu betrachten. 4.2.2.2 a) Im Urteil des Bundesgerichts 7B_686/2023 erfolgte unter dem Titel „Sachver- halt” zuerst eine ausführliche Darstellung des Sachverhalts und der Handlungen der Beschuldigten. Diese stimmt mit dem von der Berufungskammer ermittelten Sachverhalt überein (vgl. E. B und C).

b) Zur Klärung der Frage, ob das Bundesgericht eine von der Berufungskammer abweichende rechtliche oder tatsächliche Würdigung vorgenommen hat, kann weiter die diesbezüglich unterschiedliche Kognition des Bundesgerichts heran- gezogen werden: Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Gemäss der langjährigen und konstanten Praxis des Bundesgerichts wer- den von der Vorinstanz abweichende Sachverhaltsfeststellungen explizit als sol- che deklariert und unter Art. 97 BGG geprüft. Unter dem Titel «Erwägungen» nahm das Bundesgericht zudem keine Prüfung vor, ob der von der Berufungs- kammer festgestellte Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt von Art. 97 BGG falsch festgestellt worden sei. Insbesondere erfolgte keine Beurteilung, ob der Sachverhalt offensichtlich unrichtig oder willkürlich festgestellt worden sei, wie es bei einer Sachverhaltsüberprüfung durch das Bundesgericht sonst üblich ist. Un- ter E. 2 schritt das Bundesgericht direkt zur Frage, ob die Voraussetzungen für eine Bestrafung nach Art. 271 StGB erfüllt seien und ob das Legalitätsprinzip verletzt worden sei (Urteil des Bundesgerichts 7B_686/2023 vom 23. September 2024 E. 2). Aufgrund der langjährigen und konstanten Praxis des Bundesge- richts, eine von der Vorinstanz abweichende Sachverhaltsfeststellung explizit (in

- 16 - der Regel unter E. 1) zu deklarieren und darzulegen, weshalb der Sachverhalt von der Vorinstanz unrichtig festgestellt worden sei, ist diese unterlassene Prü- fung so zu werten, dass das Bundesgericht lediglich eine von der Berufungskam- mer abweichende rechtliche Würdigung vorgenommen und den von der Beru- fungskammer festgestellten Sachverhalt entsprechend bestätigt hat. 4.2.2.3 Weiter führte das Bundesgericht im Urteil 7B_686/2023 vom 23. September 2024 E. 2.4 aus, dass die unklaren, nur schwer überschaubaren rechtlichen Voraus- setzungen einem Schuldspruch entgegenstünden (vgl. E. C.3). Das Bundesge- richt begründet den Freispruch von A. somit mit rechtlichen (und nicht tatsächli- chen) Überlegungen. 4.2.2.4 a) Die obigen Feststellungen (vgl. oben E. III.4.2.2.2 und 4.2.2.3), dass das Bun- desgericht eine von der Berufungskammer abweichende rechtliche Würdigung vorgenommen hat und den von der Berufungskammer ermittelte Sachverhalt be- stätigte, stehen sodann in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Recht- sprechung zu Art. 18 Abs. 1 OR. Demnach beruht die Feststellung des effektiven Willens einer Partei (subjektive oder tatsächliche Auslegung) auf Beweiswürdi- gung und ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Tatfrage. Erst wenn der wirkliche Wille einer Partei unbewiesen geblieben ist, sind die Erklä- rungen der Parteien nach dem Vertrauensprinzip so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen hätten ver- standen werden dürfen und müssen. Bei dieser objektivierten (oder normativen) Auslegung handelt es sich um eine Rechtsfrage (Urteil des Bundesgerichts 6B_809/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 1.2.2 m.H.; zur Anwendbarkeit dieser Grundsätze im Strafrecht: Urteile des Bundesgerichts 6B_606/2014 vom 27. Ok- tober 2014 E. 1.2.2; 6B_1323/2017 vom 16. März 2018 E. 1.4.2; 6B_1327/2019 E. 1.3.1; zur (analogen) Anwendung von Art. 18 Abs. 1 OR bei einseitigen Wil- lenserklärungen: Urteil des Bundesgerichts 4A_9/2021 vom 12. Januar 2021 E. 4.2.2 m.H.).

b) Im vorliegenden Fall hat das Bundesgericht die vom Gesuchsteller angerufene Passage im Urteil betreffend A. folgendermassen formuliert «(…) könnten die Schreiben unter Umständen auch als Wiederholung der Aufforderung, die Busse freiwillig zu bezahlen, interpretiert werden» (Urteil des Bundesgerichts 7B_686/2023 vom 23. September 2024 E. 2.4). Das Bundesgericht formulierte die soeben zitierte Erwägung im passiven Konjunktiv II und relativierte die eigene Aussage durch die Phrase «unter Umständen». Beides bringt zum Ausdruck, dass das Bundesgericht im nämlichen Entscheid lediglich eine Vermutung bzw. eine Eventualität äusserte. Dieses Vorgehen entspricht einer normativen Ausle- gung, indem auf ein mögliches und nach objektiven Kriterien bestimmtes Ver- ständnis abgestellt wird, ohne den effektiven und tatsächlichen Willen des

- 17 - Absenders bzw. das effektive und tatsächliche Verständnis der Empfänger der erwähnten Schreiben zu kennen. Dies steht im Einklang mit der oben (vgl. E. II.B.4.2.2.4) aufgeführten Rechtsprechung, wonach, wenn das tatsächliche Ver- ständnis des fraglichen Schreibens durch die Parteien unbekannt bzw. unbewie- sen bleibt, eine normative Auslegung zu erfolgen hat. Diese Erkenntnis des Bun- desgerichts deckt sich mit den tatsächlichen Feststellungen der Berufungskam- mer im Urteil CA.2022.1 vom 6. Oktober 2023 (vgl. E. A.2). Da die normative Auslegung einer Willenserklärung nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Rechtsfrage ist, nahm das Bundesgericht im Urteil 7B_686/2023 vom

23. September 2024 damit lediglich eine von der Berufungskammer abwei- chende rechtliche Würdigung des vorinstanzlich festgestellten Sachverhalts. 4.2.2.5 Weiter stellte das Bundesgericht fest, dass das A. vorgeworfene Verhalten nicht von Art. 271 StGB gedeckt sei (Urteil des Bundesgerichts 7B_686/2023 vom

23. September 2024 E. 2.4), was zweifelsohne eine abweichende rechtliche Würdigung darstellt. 4.2.2.6 Auch wenn im Urteil des Bundesgerichts 7B_686/2023 vom 23. September 2024 betreffend A. bezüglich der Frage, ob durch das Bundesgericht eine Tat- oder Rechtsfrage beurteilt wurde, ein gewisser Interpretationsspielraum offen gelas- sen wurde, so geht letztlich aus diesem doch klar hervor, dass das Bundesgericht lediglich eine von der Berufungskammer (Urteil der Berufungskammer CA.2022.1 vom 6. Oktober 2022 betreffend diesen und den Gesuchsteller) ab- weichende rechtliche Würdigung vorgenommen hat, die nicht zur Revision be- rechtigt (vgl. E. II.B.3). 4.3 Doch selbst wenn im Sinne von HEER/COVACI bei Mitbeschuldigten auch ein «un- verträglicher Widerspruch» in der Rechtsanwendung zwischen zwei Urteilen als Revisionsgrund genügen würde, würde dies in casu nicht zur Gutheissung des Revisionsgesuchs führen. Denn in einem solchen Falle müsste der «unverträgli- che Widerspruch» besonders stossend sein (vgl. II.B.3.5.3). Der vom Gesuch- steller erhobene Vorwurf, dass die Berufungskammer in ihrem Urteil CA.2022.1 vom 6. Oktober 2022 das verfassungsmässige Legalitätsprinzip verletzt habe (vgl. E. II.A), vermag allein noch kein besonders stossender (unverträglicher) Wi- derspruch zu begründen. Denn die vom Gesuchsteller monierte Verletzung des Legalitätsprinzips liegt grundsätzlich jeder abweichenden rechtlichen Würdigung durch eine höhere Instanz zugunsten des Beschuldigten zu Grunde. Eine beson- dere Schwere dieses Verstosses ist nicht ersichtlich und wird überdies auch vom Gesuchsteller nicht weiter begründet. Es kommt hinzu, dass der Gesuchsteller die Ungleichbehandlung mit A. aufgrund seines Versäumnisses, rechtzeitig Be- schwerde ans Bundesgericht zu erheben, selbst zu vertreten hat.

- 18 - 4.4 Im Ergebnis ist das Revisionsgesuch des Gesuchstellers gegen das Urteil der Berufungskammer CA.2022.1 vom 6. Oktober 2022 abzuweisen. Abschliessend ist festzuhalten, dass sich der Gesetzgeber bewusst dafür entschieden hat, nur einen unverträglichen Sachverhaltswiderspruch als Revisionsgrund gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO zuzulassen. Damit wird zugunsten des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit hingenommen, dass es – wie vorliegend – zu rechtlich widersprechenden Urteilen kommen kann, auch wenn diese auf den ersten Blick das subjektive Rechtsempfinden zu stören vermögen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das Revisionsgesuch des Gesuchstellers ist abzuweisen. Damit unterliegt er vollumfänglich. Ausgangsge- mäss sind daher die Kosten des Revisionsverfahrens dem Gesuchsteller aufzu- erlegen. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. a und b StBOG und Art. 3 lit. c StBOG; Art. 1, 5, 7 und 9 des Reglements des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädi- gungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR.173.713.162) mit Fr. 1’500.-- (inkl. Auslagen) zu veranschlagen. 2. Der Beschuldigte verzichtet auf eine Parteientschädigung für das vorliegende Verfahren. Ohnehin wäre im vorliegenden Revisionsverfahren ausgangsgemäss keine Parteientschädigung auszurichten (vgl. Art. 429 Abs. i StPO e contrario i.V.m. Art. 73 Abs. i lit. c StBOG und Art. 10 BStKR).

- 19 - Die Berufungskammer erkennt: 1. Das Revisionsgesuch des Gesuchstellers gegen das Urteil der Berufungskam- mer des Bundesstrafgerichts CA.2022.1 vom 6. Oktober 2022 wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1‘500.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet. Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Brigitte Stump Wendt Luzius Kaufmann

Zustellung an (Gerichtsurkunde): - Bundesanwaltschaft - Herrn Rechtsanwalt Patrik Salzmann

Kopie an (brevi manu): - Bundesstrafgericht, Berufungskammer, (CA.2022.1) Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: − Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug Rechtsmittelbelehrung

Dieser Beschluss kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeits- voraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzu- reichen.

Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elekt- ronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.

Versand: 9. Juli 2025

Erwägungen (1 Absätze)

E. 15 Dezember 2021 wurden A. und der Gesuchsteller im Wesentlichen der mehr- fachen verbotenen Handlungen für einen fremden Staat (Art. 271 Ziffer 1 StGB) schuldig gesprochen und bestraft (a.a.O., E. A.11). Sowohl A. als auch der Ge- suchsteller erhoben gegen dieses Urteil frist- und formgerecht Berufung an die Be- rufungskammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Berufungskammer) (a.a.O., E. B). A.2 Im Urteil der Berufungskammer CA.2022.1 vom 6. Oktober 2022 betreffend A. und den Gesuchsteller gelangte die Berufungskammer in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass zwischen dem 10. Januar 2018 und dem 14. Januar 2019 aus Zweigstellen der C. AG in Köln bzw. Leverkusen in deren Namen und unter Angabe des schweizerischen Domizils mehrere «Zahlungsaufforderungen» bzw. «Mahnungen»/«letzte Mahnungen» an Personen mit Domizil in der Schweiz ver- sandt worden seien. Der Versand der Schreiben sei jeweils aufgrund eines Auf- trags der F. S.r.l. erfolgt; letztere habe ihrerseits im Auftrag der Polizeibehörden der italienischen Gemeinden Mailand und Florenz (Commune di Milano, Polizia Locale; Polizia Municipale di Firenze) gehandelt (a.a.O., E. II.1.5.1 m.H.). Weiter gehe aus dem Handelsregisterauszug hervor, dass im Tatzeitraum A. Verwaltungs- ratspräsident und B. Mitglied des Verwaltungsrats der C. AG gewesen seien (a.a.O., E. II.1.5.2.1). Die Geschäftsführung der C. AG habe anfänglich B. oblegen, wobei mit der Zeit A. immer mehr Aufgaben in der Geschäftsführung übernom- men habe. Die beiden Letztgenannten seien bei Inkassogeschäften betreffend italienische Verkehrsbussengelder federführend gewesen; sie hätten die Auf- träge von der F. S.r.l. akquiriert und deren Umsetzung als weisungsberechtigte Eigentümer/Vorgesetzte organisiert. Die C. AG sei in diesem Sinne eine reine Domizilgesellschaft in der Schweiz gewesen, die im Tatzeitraum von B. und A. organisiert und geführt worden sei (a.a.O., E. II.1.5.2.2 m.H.). Im Ergebnis sei erstellt, dass die eingangs genannten Schreiben in der Verantwortung und

- 3 - auf Veranlassung von A. und B. versandt worden seien (a.a.O., E. II1.5.2.3 m.H.). Diese Schreiben hätten jeweils die Aufforderung enthalten, [in Italien] ausgespro- chene Bussen (inklusive der diese um ein Vielfaches übertreffenden Kosten etc.) zu bezahlen (a.a.O., E. II.1.5.5 m.H.). Zum tatsächlichen Verständnis des Inhalts der Schreiben durch die Adressaten äusserte sich die Berufungskammer nicht, sondern führte aus, dass es sich bei den Schreiben um eine (verbotene) Inkas- sohandlung für einen fremden Staat handle. Dieses Inkasso entspreche dabei der (ersten) Vollstreckungshandlung für den italienischen Staat (a.a.O., E. II.1.6.2.3). A.3 Nach eingehender Prüfung des objektiven (E. II.1.6) und des subjektiven (E. II.1.7) Tatbestands sowie von möglichen Rechtfertigungs- und Schuldaus- schlussgründen (E. II.1.8) kam die Berufungskammer zum Ergebnis, dass A. und B. je der mehrfachen verbotenen Handlungen für einen fremden Staat gemäss Art. 271 Ziffer 1 StGB, je begangen zwischen Januar 2018 und 2019, schuldig zu sprechen seien (E. II.1.9, Urteil Berufungskammer CA.2022.1 vom 6. Oktober 2022, Dispositiv, Ziff. II.1 und II.3). Der Gesuchsteller wurde mit einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen à Fr. 300.--, bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von Fr. 3’000.-- bestraft (a.a.O., Ziff. II.4). Die Gebühren für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren von insgesamt Fr. 10’000.-- wurden dem Gesuchsteller im Umfang von Fr. 5'000.-- auferlegt (a.a.O., Ziff. II.6). Für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfah- ren wurde dem Gesuchsteller keine Entschädigung ausgerichtet (a.a.O., Ziff. II.7). Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 6'000.-- wurden dem Gesuch- steller im Umfang von Fr. 2'700.-- auferlegt (a.a.O., Ziff. III.1). Zudem wurde ihm für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Berufungsverfahren eine anteilsmässige Entschädigung von insgesamt Fr. 746.35 (inkl. MWST) aus- gerichtet (10 % von Fr. 7’463.60) (a.a.O., Ziff. III.3). B. Urteile des Bundesgerichts 7B_174/2023 und 6B_461/2023 vom 26. April 2023 betreffend B. Auf eine gegen das Urteil der Berufungskammer CA.2022.1 vom 6. Oktober 2022 gerichtete Beschwerde ans Bundesgericht von B. trat das Bundesgericht zufolge Fristversäumnis nicht ein und wies ein gleichzeitig gestelltes Fristwiederherstel- lungsgesuch ab (Urteile des Bundesgericht 7B_174/2023 und 6B_461/2023 vom

26. April 2023).

- 4 - C. Urteil des Bundesgerichts 7B_686/2023 vom 23. September 2024 betreffend A. C.1 Auch A. erhob gegen den Entscheid der Berufungskammer CA.2022.1 vom

6. Oktober 2022 Beschwerde ans Bundesgericht. C.2 Das Bundesgericht ging im Urteil 7B_686/2023 vom 23. September 2024 von folgendem Sachverhalt aus: «In der Zeit von Januar 2018 bis Januar 2019 for- derte die C. AG mit Sitz in Chur mittels Zahlungsaufforderungen und Mahnungen insgesamt sieben natürliche und juristische Personen in der Schweiz zur Zahlung von Bussen (inkl. Kosten) wegen Verkehrsregelverletzungen in Italien auf. In den betreffenden Inkassoschreiben gab die C. AG an, dass sie von der F. S.r.l. mit dem Inkasso der Verkehrsbussen für italienische Polizeibehörden beauftragt worden sei. Dabei verlangte sie die Überweisung eines Geldbetrags für Bussen, Kosten und juristische Dienstleistungen auf ein Konto der C. AG. Für den Fall, dass keine Zahlung erfolgen sollte, wies sie darauf hin, dass die italienischen Behörden die Fahrzeughalter bei der nächsten Reise nach Italien anhalten und für den geschuldeten Betrag die Zwangsvollstreckung nach italienischem Recht durchführen könnten. Diesfalls wäre ein signifikant höherer Betrag geschuldet und würden die vorgesehenen Massnahmen weit drastischer ausfallen als in der Schweiz. Weitere Kosten würden nur durch die geforderte Geldüberweisung ver- hindert. Die so eingetriebenen Bussengelder leitete die C. AG abzüglich einer Provision von ca. 13 % an die F. S.r.I. zugunsten der italienischen GemeindepoIi- zeibehörden weiter. Die Bundesanwaltschaft wirft den Verwaltungsräten der C. AG, A. und B., vor, die Inkassohandlungen auf schweizerischem Gebiet ohne Bewilligung vorgenommen zu haben.» (Urteil des Bundesgerichts 7B_686/2023 vom 23. September 2024, Sachverhalt A.). C.3 Das Bundesgericht prüfte, ausgehend davon, die Anwendbarkeit von Art. 271 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und kam zum Schluss, dass «die Schreiben unter Umständen auch als Wiederholung der Aufforderung, die Busse freiwillig zu bezahlen, inter- pretiert werden [könnten]. (…) Diese unklaren, nur schwer überschaubaren recht- lichen Voraussetzungen [stehen] einem Schuldspruch entgegen. (…) Die ent- sprechenden Hinweise in Form dreier E-Mails vermögen die fehlende Bestimmt- heit der Strafbestimmung nicht zu heilen. Das vorinstanzliche Erkenntnis verletzt demnach das Legalitätsprinzip gemäss Art. 1 StGB, was zum Freispruch des Be- schwerdeführers führt.» (Urteil des Bundesgerichts 7B_686/2023 vom 23. Sep- tember 2024 E. 2.4). C.4 Im Ergebnis sprach das Bundesgericht A. frei und wies das Verfahren zur Rege- lung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Berufungskammer zurück (Urteil des Bundesgerichts 7B_686/2023 vom 23. September 2024).

- 5 - D. Zweites Verfahren vor der Berufungskammer betreffend Rückweisung des Bundesgerichts 7B_686/2023 vom 23. September 2024 betreffend A. und Gesuch von B. vom 31. Oktober 2024 um Ausdehnung des Urteils des Bun- desgerichts 7B_686/2023 vom 23. September 2024 (CA.2024.34) D.1 Infolge des bundesgerichtlichen Freispruchs und der damit verbundenen Rück- weisung an die Berufungskammer zur Regelung der Kosten- und Entschädi- gungsfolgen eröffnete die Berufungskammer das Verfahren CA.2024.34 betref- fend A. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2024 stellte der Gesuchsteller im vom Bun- desgericht zurückgewiesenen Verfahren betreffend A. zuhanden der Berufungs- kammer die folgenden Anträge (CAR pag. 1.100.001 f.): 1. Es sei das Urteil des Bundesstrafgerichts CA.2022.1 vom 6. Oktober 2022 infolge Ausdehnung des Freispruchs gemäss Urteil des Bundesgerichts 7B_686/2023 vom

23. September 2024 aufzuheben und es sei B. vom Vorwurf der mehrfachen verbo- tenen Handlungen für einen fremden Staat (Art. 271 Ziffer i StGB) freizusprechen; 2. Es seien die Kosten des Strafverfahrens und des Verfahrens vor der Strafkammer (SK.2021.34) vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen; 3. Es seien die Kosten des Berufungsverfahrens CA.2022.1 im Umfang von maximal CHF 300 B. aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen; 4. Es seien die Kosten des Berufungsverfahrens CA.2024.34 vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen; 5. Es sei B. eine Entschädigung von CHF 25’305.85 (inkl. MWST) für die Aufwendun- gen und Auslagen der Verteidigung zuzusprechen. D.2 Mit rechtskräftigem Urteil CA.2024.34 vom 16. Dezember 2024 wies die Beru- fungskammer das Gesuch des Gesuchstellers vom 31. Oktober 2024 um Aus- dehnung des Urteils des Bundesgerichts 7B_686/2023 vom 23. September 2024 ab (Art. 392 StPO) und übermittelte dieses intern brevi manu als Revisionsersu- chen an einen anderen Spruchkörper (Ziff. I.1). E. Revisionsverfahren vor der Berufungskammer (CR.2025.2) E.1 Nachdem das erwähnte Gesuch vom 31. Oktober 2024 an den neuen Spruch- körper der Berufungskammer brevi manu übermittelt worden war, gab die Vorsit- zende mit Schreiben vom 26. Februar 2024 der Vorinstanz und der Gesuchsgeg- nerin Gelegenheit eine schriftliche Stellungnahme dazu einzureichen (CAR pag. 2.100.001 f.). Sowohl die Gesuchsgegnerin (CAR pag. 2.101.001) als auch die Vorinstanz (CAR pag. 2.102.001) verzichteten auf eine Stellungnahme. E.2 Mit Schreiben vom 11. März 2025 zeigte die Vorsitzende dem Gesuchsteller auf- grund der soeben erwähnten Verzichte den Abschluss des Schriftenwechsels an und gab ihm Gelegenheit, eine aktuelle Honorarnote einzureichen (CAR pag. 2.103.001). Infolgedessen liess dieser mitteilen, dass er für das

- 6 - Revisionsverfahren keine Entschädigung für die anwaltliche Vertretung geltend mache (CAR pag. 2.103.003).

Die Berufungskammer erwägt: I. Prozessuales 1. Zuständigkeit der Berufungskammer Seit dem 1. Januar 2019 ist die Berufungskammer gemäss Art. 38a StBOG in- nerhalb der Strafbehörden des Bundes für den Entscheid über Berufungen und Revisionsgesuche zuständig. Entsprechend ist die Zuständigkeit der Berufungs- kammer für die Beurteilung des vorliegenden Revisionsgesuchs vom 31. Oktober 2024 zu bejahen. 2. Eintreten 2.1 Die Revision oder Wiederaufnahme ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, wel- ches zur Durchbrechung der Rechtskraft eines Entscheides führt und deshalb nur in engem Rahmen zulässig ist. Entsprechend streng sind die Voraussetzun- gen einer Revision (HEER/COVACI, in: Niggli et al. (Hrsg.), Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Band II, 3. Aufl., Basel 2023 [zit. BSK StPO], Art. 410 StPO, N.4). 2.2 Anfechtungsobjekt 2.2.1 Die Zulässigkeit und die Revisionsgründe im Falle einer Revision sind in Art. 410 StPO (i.V.m. Art. 39 Abs. 1 StBOG) geregelt. In der vorliegenden Konstellation gehört zu den Prozessvoraussetzungen, um eine Revision verlangen zu kön- nen, dass ein rechtskräftiges «Urteil» vorliegt (Art. 410 Abs. 1 StPO). Einer Re- vision zugänglich sind Urteile im weiteren Sinn. Im Vordergrund stehen von Ge- richten gefällte Entscheide, die ein Verfahren in materieller Hinsicht grundsätzlich durch einen Freispruch oder eine Verurteilung mit einer dafür vorgesehenen Strafe bzw. der Anordnung einer Massnahme abschliessen. Revisionsfähig sind Sachurteile aller Instanzen im Sinne von Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO. Darunter fallen Urteile von erstinstanzlichen Gerichten nach Art. 19 StPO, von Beschwerde- instanzen nach Art. 20 StPO und von Berufungsgerichten nach Art. 21 StPO (vgl. HEER/COVACI, BSK StPO, Art. 410 StPO, N. 21 ff.; FINGERHUTH, in: Donatsch et al. (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl., Zürich 2020 [zit. SK StPO], Art. 410 StPO N. 12 ff.).

- 7 - 2.2.2 Das Revisionsgesuch richtet sich gegen den rechtskräftigen Entscheid der Beru- fungskammer CA.2022.1 vom 6. Oktober 2022, mit welchem der Gesuchsteller verurteilt und bestraft wurde (vgl. E. A.4). Es liegt damit ein gültiges Anfechtungs- objekt vor. 2.3 Einhaltung der Frist 2.3.1 Der Gesuchsteller beruft sich sinngemäss auf den Revisionsgrund von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO, wonach das Urteil der Berufungskammer CA.2022.1 vom

2. Oktober 2022 betreffend den Gesuchsteller und A. in einem «unverträglichen Widerspruch» zum Urteil des Bundesgerichts 7B_686/2023 vom 23. September 2024 betreffend A. stehe (CAR pag. 1.100.001 ff., insbes. N. 5 und 22 ff.). 2.3.2 Gesuche nach Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO sind innert 90 Tagen nach Kenntnis- nahme des betreffenden Entscheids zu stellen. In den übrigen Fällen sind Revi- sionsgesuche an keine Frist gebunden (Art. 411 Abs. 2 StPO). Der Gesuchsteller reichte sein Gesuch am 31. Oktober 2024 ein (vgl. E. D.1). Das Urteil des Bun- desgerichts betreffend A., auf welches sich der vom Gesuchsteller angerufene (unverträgliche) Widerspruch zum Urteil der Berufungskammer CA.2022.1 vom

2. Oktober 2022 bezieht (vgl. CAR pag. 1.100.001 ff.), wurde am 23. September 2024 gefällt (Urteil des Bundesgericht 7B_686/2023 vom 23. September 2024). Das Revisionsgesuch des Gesuchstellers erfolgte aufgrund des Entscheidda- tums des erwähnten bundesgerichtlichen Urteils (ohne den genauen Zeitpunkt der Kenntnisnahme dieses Urteils durch den Gesuchsteller zu kennen) rechtzei- tig. 2.4 Da auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen keinen Anlass zu Bemerkungen geben, ist auf das Revisionsgesuch gegen das Urteil der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CA.2022.1 vom 6. Oktober 2022 einzutreten. II. Materielles A. Standpunkt des Gesuchstellers Der Gesuchsteller begründet sein Gesuch damit, dass A., Mitbeschuldigter im Verfahren CA.2022.1, gestützt auf den identischen Sachverhalt mit Urteil des Bundesgerichts 7B_686/2023 vom 23. September 2024 freigesprochen worden sei (CAR pag. 1.100.001 ff., N. 5), während das Bundesgericht die vom Gesuch- steller erhobene Beschwerde [aus formellen Gründen] [materiell] nicht beurteilt habe (a.a.O., N. 6). Der Gesuchsteller stellt sich auf den Standpunkt, dass eine Berichtigung [und eine Revision] eines Urteils nur auf die Berichtigung von Tat- sachen abziele, auf denen ein Urteil beruhe. Diese Bestimmungen seien aber

- 8 - nicht anwendbar, wenn sich die Rechtsmittelinstanz auf denselben Sachverhalt stütze, diesen aber rechtlich anders qualifiziere (CAR pag. 1.100.005, N. 14). Gleichzeitig weise das Bundesgericht darauf hin, dass ein gegenteiliger Ansatz nach einer Lehrmeinung in Ausnahmefällen zulässig sein könne, wenn innerhalb desselben Verfahrens widersprüchliche Urteile vorlägen und eine ungleiche Be- handlung mehrerer Tatbeteiligter besonders stossend erscheine und dem Rechtsgefühl sowie dem Prinzip der Rechtsgleichheit zuwiderlaufen würde (BGE 148 IV 148 E. 7.3.3 m.H.) (vgl. a.a.O., N. 15). Im Ergebnis kommt der Gesuch- steller zum Schluss, dass das Bundesgericht die umstrittenen Schreiben nicht als Vollstreckungshandlungen bzw. Handlungen mit amtlichem Charakter beurteilt habe, sondern festgestellt habe, dass es sich unter Umständen um eine blosse (erlaubte) Wiederholung der Aufforderung, die Busse freiwillig zu bezahlen, han- deln könne (a.a.O., N. 21). Hinzu komme, dass eine ungleiche Behandlung von Herrn B. gegenüber Herrn A. besonders stossend erscheine und dem Rechtsge- fühl sowie dem Prinzip der Rechtsgleichheit zuwiderlaufe (a.a.O., N. 22). Das Bundesgericht spreche den Freispruch gestützt auf eine Verletzung des Legali- tätsprinzips aus. Es sei absolut stossend und nicht mit dem Rechtsgefühl und dem Rechtsgleichheitsgrundsatz vereinbar, wenn Herr B. trotz festgestellter Ver- letzung des verfassungsrechtlich garantierten Legalitätsprinzips nicht ebenfalls freigesprochen würde. Es würde ein Schuldspruch aufrechterhalten, der gegen elementares Verfassungsrecht verstosse (a.a.O., N. 24). Die bundesgerichtli- chen Erwägungen betreffend A. träfen auch auf den Gesuchsteller zu (a.a.O., N. 27). B. Revisionsgrund: «Unverträglicher Widerspruch» zu einem späteren Straf- entscheid (Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO) 1. Der Gesuchsteller erblickt zwischen dem verurteilenden Urteil der Berufungs- kammer CA.2022.1 vom 6. Oktober 2022 betreffend ihn selbst und dem freispre- chenden Urteil des Bundesgerichts 7B_686/2023 vom 23. September 2024 be- treffend A. einen «unverträglichen Widerspruch», obwohl sich die beiden Urteile auf denselben Sachverhalt bezögen (vgl. E. II.A). 2. Wer durch ein rechtskräftiges Strafurteil beschwert ist, kann nach Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO die Revision verlangen, wenn der Entscheid mit einem späteren Straf- entscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in «unverträglichem Wider- spruch» steht. Diese Bestimmung stellt einen Sonderfall der neuen Tatsachen oder Beweismittel gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO dar. Es handelt sich dabei um einen absoluten Revisionsgrund, bei dessen Vorliegen der frühere Entscheid ungeachtet seiner materiellen Richtigkeit aufzuheben ist (BGE 144 IV 121 E. 1.6 mit Hinweisen; FINGERHUTH, SK StPO, Art. 410 StPO, N. 63; HEER/COVACI, BSK StPO, Art. 410 StPO, N. 87 f.; JACQUEMOUD-ROSSARI, in: Jeanneret et al. (Hrsg.),

- 9 - Commentaire romand, Code de procédure pénale, 2. Aufl. 2019, Art. 410 CPP, N. 31; JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommen- tar, 4. Aufl., Zürich 2023, Art. 410 StPO, N. 15). 3. «Unverträglicher Widerspruch» in der Rechtsanwendung als Revisionsgrund? 3.1 Zur Beurteilung des vorliegenden Revisionsgesuchs ist zunächst die vom Ge- suchsteller aufgeworfene Frage zu klären, ob sich der von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO verlangte «unverträgliche Widerspruch» nur auf einen solchen im Sachver- halt bezieht oder ob der von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO geforderte «unverträgliche Widerspruch» auch in einer unterschiedlichen Rechtsanwendung durch eine übergeordnete Instanz bestehen kann. Dazu ist die erwähnte Norm auszulegen. 3.2 Grundsätze der Gesetzesauslegung Das Gesetz ist in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach dem Wort- laut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Die Gesetzesaus- legung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkre- tisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis. Dabei be- folgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Priori- tätsordnung zu unterstellen. Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Bei der Auslegung neuerer Bestimmungen kommt den Materialien eine beson- dere Stellung zu, weil veränderte Umstände oder ein gewandeltes Rechtsver- ständnis eine andere Lösung weniger nahelegen (BGE 141 IV 298 E. 1.3.2). 3.3 Grammatikalische Auslegung Der Wortlaut von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO macht keine Einschränkung, auf was sich der «unverträgliche Widerspruch» zu beziehen hat. Vielmehr lässt der Wort- laut Raum dafür, dass sich dieser zwischen zwei Urteilen sowohl auf deren Sach- verhaltsfeststellung als auch auf die rechtliche Würdigung beziehen kann (HEER/COVACI, BSK StPO, Art. 410 StPO, N. 92). 3.4 Historische Auslegung Die historische Auslegung von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO ergibt sich aus der Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, die festhält, dass sich

- 10 - der «unverträgliche Widerspruch» nur auf ein tatsächliches Element beziehen könne. Ein «unverträglicher Widerspruch» in der Rechtsanwendung oder eine nachträgliche Änderung der Rechtsprechung sei nicht ausreichend (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085, 1320). 3.5 Systematische (verfassungskonforme) Auslegung 3.5.1 Im Rahmen der systematischen (verfassungskonformen) Auslegung von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO ist zu prüfen, ob sich aus dem Art. 8 Abs. 1 BV verankerten Anspruch auf Gleichbehandlung etwas für die vorliegend zu beantwortende Frage ableiten lässt. Demnach ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich zu behandeln, bestehenden Ungleichheiten umgekehrt aber auch durch rechtlich differenzierte Behandlung Rechnung zu tragen. Der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung (in der Rechtsanwendung) wird also verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnis- sen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (BGE 147 I 73 E. 6.1; 145 II 206 E. 2.4.1; 143 V 139 E. 6.2.3). 3.5.2 Betreffend das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 BV) hatte das Bundesgericht in den Urteilen 6B_1083/2021, 6B_1084/2021 vom 16. Dezember 2022 den Sach- verhalt zu beurteilen, als mehrere Personen in einem verlassenen bzw. besetz- ten Haus an einem Fest teilnahmen. Nachdem die Staatsanwaltschaft nach ge- stelltem Strafantrag einige Strafbefehle wegen Hausfriedensbruchs erlassen hatte, wurden diese von einem Teil der Beschuldigten angefochten, teilweise er- wuchsen die Strafbefehle aber auch unangefochten in Rechtskraft. Im Rahmen des nachfolgenden (Gerichts-) Verfahrens zog die Strafantragstellerin ihren Strafantrag zurück. Zwei Personen, die ihren Strafbefehl nicht angefochten hat- ten, verlangten die Ausdehnung des einstellenden Urteils gestützt auf Art. 392 StPO auf sie. Das Bundesgericht lehnte eine Ausdehnung des einstellenden vo- rinstanzlichen Urteils ab und stimmte den vorinstanzlichen Erwägungen zu, wo- nach Beschuldigte, die eine Verurteilung akzeptiert hätten, nicht mit solchen Be- schuldigten vergleichbar seien, welche eine solche angefochten hätten, weshalb eine unterschiedliche Behandlung zulässig sei. Habe ein Beschuldigter kein Rechtsmittel eingelegt, könne er sich nicht mehr darauf berufen, gleich wie seine Mitbeschuldigten behandelt zu werden, die ein Rechtsmittel eingelegt hätten (a.a.O., E. 4.2 f.). Im Ergebnis erachtete das Bundesgericht im zu beurteilenden Fall das Rechtsgleichheitsgebot unter Hinweis auf die strenge Personengebun- denheit eines Strafverfahrens selbst bei vereinigten Strafverfahren als gewahrt (a.a.O., E. 4.3).

- 11 - 3.5.3 HEER/COVACI vertreten entgegen dem Bundesgericht – unter Hinweis auf einen Entscheid des Kassationshofs Bern vom 29. Oktober 2002, der unter Bernischer Strafprozessordnung ergangen und nicht von Art. 385 aStGB gedeckt war (zum zitierten Entscheid vgl. MAURER, Das bernische Strafverfahren, 2. Aufl., Bern 2003, S. 568 f.) – die Ansicht, dass wenn es sich um widersprechende Urteile innerhalb des gleichen Verfahrens handle, wo eine Ungleichbehandlung von mehreren Tatbeteiligten besonders stossend erscheine und dem Rechtsgefühl sowie dem Prinzip der Rechtsgleichheit zuwiderlaufe, auch eine unterschiedliche rechtliche Würdigung ein Revisionsgrund gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO dar- stelle (HEER/COVACI, BSK StPO, Art. 410 StPO, N. 92). 3.6 Teleologische Auslegung Teleologisch soll die strafprozessuale Revision das Prinzip der strafrechtlich angestrebten effektiven (materiellen) Wahrheit verwirklichen: «La révision est un moyen de recours instauré dans l’intérêt de la justice et la recherche de la vérité matérielle. (…) Elle ne saurait être utilisée pour remettre en question l’apprécia- tion des preuves au dossier opérée par l’autorité, pour corriger une erreur de droit, pour faire valoir une approche juridique différente ou un revirement de ju- risprudence, ou encore pour réparer des vices de procédure.» (JACQUEMOUD- ROSSARI, CR CPP, art. 410 CPP, N. 3 mit umfassenden Hinweisen). 3.7 Das Bundesgericht hält in konstanter Rechtsprechung und unter Bezugnahme auf die Botschaft (vgl. E. II.B.3.4) dafür, dass sich der [unverträgliche] Wider- spruch nur auf ein tatsächliches Element beziehen könne. Ein [unverträglicher] Widerspruch in der Rechtsanwendung oder eine nachträgliche Änderung der Rechtsprechung sei nicht ausreichend (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_676/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 1.3.4; 6B_1083/2021, 6B_1084/2021 vom 16. Dezember 2022 E. 2.3, nicht publ. in: BGE 149 IV 105; 6B_1192/2020 vom 17. Januar 2022 E. 2.5.3; je mit Hinweisen). In BGE 148 IV 148 E. 7.3.3 bestätigte das Bundesgericht diesen Grundsatz und verwies auf zwei gegensätz- liche Literaturmeinungen, ohne jedoch diese zu würdigen: Im Sinne der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung: JACQUEMOUD-ROSSARI, CR CPP, Art. 410 CPP, N. 31; zu einer abweichenden Meinung, welche in Ausnahmefällen auch eine abweichende rechtliche Würdigung als Revisionsgrund zulassen wolle: HEER, in: Niggli et al. (Hrsg.), Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung/Ju- gendstrafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 410 StPO, N. 92 (zu letzterer Ansicht vgl. E. II.B.3.5.3). 3.8 Einzelne kantonale Gerichte hatten sich bereits mit der Frage auseinanderzuset- zen, ob eine unterschiedliche Rechtsauffassung betreffend Mitbeschuldigte durch eine Rechtsmittelinstanz einen Revisionsgrund darstellt:

- 12 - 3.8.1 Im Fall mehrerer Beschuldigter, die gemeinsam ein grosses Transparent auf ei- nem Wagen mitführten, erliess die Staatsanwaltschaft Bern aufgrund der inhalt- lichen Beschriftung des Transparents mehrere Strafbefehle gegen diese wegen öffentlicher Aufforderung zu Verbrechen oder zu Gewalttätigkeit gemäss Art. 259 StGB (Beschluss des Obergerichts Bern SK 22 462 vom 8. Juni 2023 E. 1 ff. und 22.3). Während ein Beschuldigter den Strafbefehl akzeptierte, legten die anderen Beschuldigten Einsprache gegen die, an sie adressierten Strafbefehle ein. In- folge einer abweichenden Auslegung von Art. 259 StGB wurden diese (erstin- stanzlich) freigesprochen. Nachdem das Regionalgericht Bern eine Ausdehnung des eigenen freisprechenden Urteils (gestützt auf Art. 392 StPO) bejahte, wider- sprach das Obergericht des Kantons Bern und führte unter Bezugnahme auf Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO aus, dass eine abweichende rechtliche Würdigung nicht ausreiche, um ein Urteil auszudehnen (a.a.O., E. 22.8 ff.). Zudem führte das Obergericht des Kantons Bern aus, dass alleine gestützt auf ein abweichen- des Urteil gegen einen Mitbeschuldigten sich keine besonders stossende Un- gleichbehandlung ergebe und damit keine Ausnahme im Sinne von HEER[/COVACI] (vgl. E. II.B.3.5.3) vorliege (a.a.O., E. 22.12). 3.8.2 Das Obergericht des Kantons Zürich hatte den Fall zweier Fussballhooligans zu beurteilen, die sich eine gewalttätige Auseinandersetzung mit mindestens einem Dritten lieferten (Beschluss des Obergerichts Zürich SR2200006 vom 5. Septem- ber 2022 E. II.2). Einer der Beschuldigten wurde mit Strafbefehl des Angriffs für schuldig erklärt, während der andere Beschuldigte vom Obergericht des Kantons Zürich des Raufhandels für schuldig befunden wurde. Die Oberinstanz würdigte im Unterschied zur Staatsanwaltschaft das Verhalten des Dritten in rechtlicher Hinsicht nicht nur als abwehrend, sondern zu Beginn der Auseinandersetzung auch als wechselseitig (a.a.O., E. II.3.2). Ein Revisionsbegehren des ersten Be- schuldigten wies das Obergericht des Kantons Zürich mit der Begründung ab, dass sich die beiden Verurteilungen nur in der rechtlichen Würdigung widersprä- chen, wogegen der Sachverhalt in beiden Fällen identisch sei, da in beiden Fällen von einer wechselseitigen Auseinandersetzung auszugehen gewesen sei (a.a.O., E. 3.2 ff.). 3.9 Die herrschende Lehre vertritt unter Bezugnahme auf die Botschaft (vgl. E. II.B.3.4) und die bundesgerichtliche Rechtsprechung (E. II.B.3.7) die Auffas- sung, dass sich der «unverträgliche Widerspruch» auf den Sachverhalt beziehen muss (FINGERHUTH, SK StPO, Art. 410 StPO, N. 64 (unter Hinweis auf kantonale Rechtsprechung vor Inkrafttreten der StPO); JACQUEMOUD-ROSSARI, CR CPP, Art. 410 CPP, N. 31; JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., Art. 410 StPO, N. 16; MOREIL- LON/PAREIN-REYMOND, Petit Commentaire CPP, 2. Aufl., Basel 2016, Art. 410 CPP, N. 25; unter Vorbehalt der unter E. II.B.3.5.3 dargestellten Ausnahme auch HEER/COVACI, BSK StPO, Art. 410 StPO, N. 92). JOSITSCH/SCHMID führen

- 13 - ergänzend aus, dass ein Widerspruch vor allem dann vorliege, wenn im zweiten Entscheid der auf der Basis des ersten Urteils bildende Sachverhalt anders ge- würdigt und damit der objektive Tatbestand als unbewiesen betrachtet werde (a.a.O., Art. 410 StPO, N. 15). Sie betonen damit, dass sich der Widerspruch nicht in subjektiver Hinsicht, wie beispielsweise die Schuldfähigkeit, den Vorsatz oder die Fahrlässigkeit, etc. manifestieren darf (a.a.O., Art. 410 StPO, N. 16). Im Lichte der oben erwähnten Stellungnahme dieser Autoren, dass sich der «unver- trägliche Widerspruch» auf den Sachverhalt zu beziehen hat, kann folglich aus dieser differenzierten Betrachtungsweise keine von der herrschenden Lehre ab- weichende Meinung festgestellt werden. 3.10 . 3.11 Gesamtwürdigung 3.11.1 Während die grammatikalische Auslegung eher dafür spricht, sowohl rechtliche als auch tatsächliche (unverträgliche) Widersprüche zwischen verschiedenen Ur- teilen als Revisionsgrund zuzulassen (vgl. E. II.B.3.3), wollte der Gesetzgeber nur (unverträgliche) Widersprüche auf der Sachverhaltsebene zwischen zwei Ur- teilen als Revisionsgrund genügen lassen (vgl. E. II.B.3.4). Aus einer systemati- schen Perspektive spricht das strikt personenbezogene Element der Strafunter- suchung dafür, nur tatsächliche (unverträgliche) Widersprüche im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO als Revisionsgrund zu akzeptieren. Dieses Ergebnis steht gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht im Widerspruch zum Rechtsgleichheitsgebot, da derjenige Beschuldigte, der kein [bzw. ein un- gültiges] Rechtsmittel eingelegt hat, keinen Anspruch hat, gleich mit Beschuldig- ten, die ein [gültiges] Rechtsmittel ergriffen haben, behandelt zu werden (vgl. E. II.B.3.5). Das mit der strafprozessualen Revision angestrebte Ziel der Durch- setzung der materiellen Wahrheit (vgl. E. II.B.3.6) spricht dafür, nur ein (unver- träglicher) Widerspruch auf der Tatsachenebene als Revisionsgrund zuzulassen, denn die materielle Wahrheit bezieht sich letztlich nur auf den Sachverhalt. 3.11.2 Da die StPO noch ein junges Gesetz ist, wird im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. II.B.3.2) dem Willen des Gesetzgebers ein grosses Ge- wicht beigemessen. Dieser hat die klare Absicht geäussert, nur tatsächliche (un- verträgliche) Widersprüche als Revisionsgründe zuzulassen. Zudem strebt das Strafrecht nur in tatsächlicher Hinsicht nach materieller Wahrheit. Unterschiedli- che Rechtsauffassung verschiedener Instanzen und Gerichte sind üblich und dem hiesigen Justizsystem immanent. Entsprechend nimmt es der Gesetzgeber aufgrund der strengen Personengebundenheit eines Strafverfahrens hin, dass es selbst bei Mitbeschuldigten zu unterschiedlichen Urteilen kommt, wenn die Un- terscheidung auf einer rechtlichen Auffassung beruht. Entsprechend führte es

- 14 - auch aus Rechtssicherheitsüberlegungen zu weit, wenn rechtliche (unverträgli- che) Widersprüche zweier Urteile einen Revisionsgrund darstellten, welche – je nach Konstellation – erst Jahre später zum Vorschein kämen. In der Konstella- tion, in welcher zwei Mitbeschuldigte verurteilt werden und nur ein Beschuldigter ein gültiges Rechtsmittel ergreift, während der andere kein gültiges Rechtsmittel einlegt, liegt zudem keine unsachliche Ungleichbehandlung durch die einzelnen Gerichte vor. Dies gilt umso mehr, wenn ein Beschuldigter die Ungleichbehand- lung (beispielsweise aufgrund eines formellen Fehlers oder prozessualen Ver- säumnisses) selbst zu vertreten hat. 3.11.3 Der rechtliche Einwand des Gesuchstellers, das Bundesgericht habe im Ent- scheid BGE 148 IV 148 E. 7.3.3 vorbehalten, dass in Ausnahmefällen gestützt auf eine unterschiedliche rechtliche Würdigung ein Revisionsgrund gestützt auf Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO vorliegen könne (CAR pag 1.100.005 N. 15) ist inso- fern unpräzise, als dass das Bundesgericht, ohne sich selbst dazu materiell zu äussern, eine Lehrmeinung zur Kenntnis nimmt und wiedergibt. Diese Lehrmei- nung basiert allerdings auf der alten bernischen StPO und widerspricht der aktu- ellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung, weshalb nicht auf diese abzustellen ist. 3.11.4 Im Ergebnis liegt ein «unverträglicher Widerspruch» zwischen zwei Urteilen im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO nur vor, wenn sich der Sachverhalt zweier Urteile unverträglich widerspricht. Eine widersprüchliche Rechtsanwendung in zwei Urteilen scheidet als Revisionsgrund aus. 4. Anwendung auf den konkreten Fall 4.1 Es ist im Lichte der vorstehenden Erwägungen nun zu klären, ob das bundesge- richtliche Urteil 7B_686/2023 in Sachen A. auf einem vom Urteil der Berufungs- kammer in Sachen CA.2022.1 betreffend den Gesuchsteller (vgl. E. A) abwei- chenden Sachverhalt basiert und sich daraus ein «unverträglicher Widerspruch» ergibt, oder ob sich das erstgenannte bundesgerichtliche Urteil lediglich aus einer unterschiedlichen Rechtsauffassung des Bundesgerichts ergibt. 4.2

4.2.1 Der Gesuchsteller argumentiert, das Bundesgericht habe im Urteil 7B_686/2023 betreffend A. (vgl. E. C) die umstrittenen Schreiben abweichend von der Beru- fungskammer gewürdigt (vgl. E. II.A). 4.2.2 Anders als die Berufungskammer im Urteil CA.2022.1 betreffend A. und den Ge- suchsteller (vgl. E. A.2) kommt das Bundesgericht im Urteil 7B_686/2023

- 15 - betreffend A. zum Schluss, dass die fraglichen Schreiben unter Umständen auch als Wiederholung der Aufforderung die Busse freiwillig zu bezahlen, interpretiert werden könnten (vgl. E. C.3). Die Berufungskammer ging hingegen im Urteil CA.2022.1 davon aus, dass die erwähnten Schreiben als (strafbare) Inkasso- handlungen und damit als erster Schritt zur italienischen Zwangsvollstreckung zu verstehen seien (vgl. E. A.2). Es stellt sich daher die Frage, ob das Bundesge- richt im Urteil 7B_686/2023 ausschliesslich eine von der Berufungskammer im Urteil CA.2022.1 abweichende rechtliche Würdigung desselben Sachverhalts vorgenommen hat oder aber, ob das Bundesgericht den Fall auch in tatsächlicher Hinsicht anders beurteilte. 4.2.2.1 Vorab fällt auf, dass sich das Bundesgericht im Urteil 7B_686/2023 nicht explizit dazu äusserte, ob es den Sachverhalt oder nur die rechtliche Würdigung abwei- chend von der Berufungskammer beurteilte. Dieses Urteil des Bundesgerichts bzw. die entsprechenden Passagen sind deshalb näher zu betrachten. 4.2.2.2 a) Im Urteil des Bundesgerichts 7B_686/2023 erfolgte unter dem Titel „Sachver- halt” zuerst eine ausführliche Darstellung des Sachverhalts und der Handlungen der Beschuldigten. Diese stimmt mit dem von der Berufungskammer ermittelten Sachverhalt überein (vgl. E. B und C).

b) Zur Klärung der Frage, ob das Bundesgericht eine von der Berufungskammer abweichende rechtliche oder tatsächliche Würdigung vorgenommen hat, kann weiter die diesbezüglich unterschiedliche Kognition des Bundesgerichts heran- gezogen werden: Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Gemäss der langjährigen und konstanten Praxis des Bundesgerichts wer- den von der Vorinstanz abweichende Sachverhaltsfeststellungen explizit als sol- che deklariert und unter Art. 97 BGG geprüft. Unter dem Titel «Erwägungen» nahm das Bundesgericht zudem keine Prüfung vor, ob der von der Berufungs- kammer festgestellte Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt von Art. 97 BGG falsch festgestellt worden sei. Insbesondere erfolgte keine Beurteilung, ob der Sachverhalt offensichtlich unrichtig oder willkürlich festgestellt worden sei, wie es bei einer Sachverhaltsüberprüfung durch das Bundesgericht sonst üblich ist. Un- ter E. 2 schritt das Bundesgericht direkt zur Frage, ob die Voraussetzungen für eine Bestrafung nach Art. 271 StGB erfüllt seien und ob das Legalitätsprinzip verletzt worden sei (Urteil des Bundesgerichts 7B_686/2023 vom 23. September 2024 E. 2). Aufgrund der langjährigen und konstanten Praxis des Bundesge- richts, eine von der Vorinstanz abweichende Sachverhaltsfeststellung explizit (in

- 16 - der Regel unter E. 1) zu deklarieren und darzulegen, weshalb der Sachverhalt von der Vorinstanz unrichtig festgestellt worden sei, ist diese unterlassene Prü- fung so zu werten, dass das Bundesgericht lediglich eine von der Berufungskam- mer abweichende rechtliche Würdigung vorgenommen und den von der Beru- fungskammer festgestellten Sachverhalt entsprechend bestätigt hat. 4.2.2.3 Weiter führte das Bundesgericht im Urteil 7B_686/2023 vom 23. September 2024 E. 2.4 aus, dass die unklaren, nur schwer überschaubaren rechtlichen Voraus- setzungen einem Schuldspruch entgegenstünden (vgl. E. C.3). Das Bundesge- richt begründet den Freispruch von A. somit mit rechtlichen (und nicht tatsächli- chen) Überlegungen. 4.2.2.4 a) Die obigen Feststellungen (vgl. oben E. III.4.2.2.2 und 4.2.2.3), dass das Bun- desgericht eine von der Berufungskammer abweichende rechtliche Würdigung vorgenommen hat und den von der Berufungskammer ermittelte Sachverhalt be- stätigte, stehen sodann in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Recht- sprechung zu Art. 18 Abs. 1 OR. Demnach beruht die Feststellung des effektiven Willens einer Partei (subjektive oder tatsächliche Auslegung) auf Beweiswürdi- gung und ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Tatfrage. Erst wenn der wirkliche Wille einer Partei unbewiesen geblieben ist, sind die Erklä- rungen der Parteien nach dem Vertrauensprinzip so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen hätten ver- standen werden dürfen und müssen. Bei dieser objektivierten (oder normativen) Auslegung handelt es sich um eine Rechtsfrage (Urteil des Bundesgerichts 6B_809/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 1.2.2 m.H.; zur Anwendbarkeit dieser Grundsätze im Strafrecht: Urteile des Bundesgerichts 6B_606/2014 vom 27. Ok- tober 2014 E. 1.2.2; 6B_1323/2017 vom 16. März 2018 E. 1.4.2; 6B_1327/2019 E. 1.3.1; zur (analogen) Anwendung von Art. 18 Abs. 1 OR bei einseitigen Wil- lenserklärungen: Urteil des Bundesgerichts 4A_9/2021 vom 12. Januar 2021 E. 4.2.2 m.H.).

b) Im vorliegenden Fall hat das Bundesgericht die vom Gesuchsteller angerufene Passage im Urteil betreffend A. folgendermassen formuliert «(…) könnten die Schreiben unter Umständen auch als Wiederholung der Aufforderung, die Busse freiwillig zu bezahlen, interpretiert werden» (Urteil des Bundesgerichts 7B_686/2023 vom 23. September 2024 E. 2.4). Das Bundesgericht formulierte die soeben zitierte Erwägung im passiven Konjunktiv II und relativierte die eigene Aussage durch die Phrase «unter Umständen». Beides bringt zum Ausdruck, dass das Bundesgericht im nämlichen Entscheid lediglich eine Vermutung bzw. eine Eventualität äusserte. Dieses Vorgehen entspricht einer normativen Ausle- gung, indem auf ein mögliches und nach objektiven Kriterien bestimmtes Ver- ständnis abgestellt wird, ohne den effektiven und tatsächlichen Willen des

- 17 - Absenders bzw. das effektive und tatsächliche Verständnis der Empfänger der erwähnten Schreiben zu kennen. Dies steht im Einklang mit der oben (vgl. E. II.B.4.2.2.4) aufgeführten Rechtsprechung, wonach, wenn das tatsächliche Ver- ständnis des fraglichen Schreibens durch die Parteien unbekannt bzw. unbewie- sen bleibt, eine normative Auslegung zu erfolgen hat. Diese Erkenntnis des Bun- desgerichts deckt sich mit den tatsächlichen Feststellungen der Berufungskam- mer im Urteil CA.2022.1 vom 6. Oktober 2023 (vgl. E. A.2). Da die normative Auslegung einer Willenserklärung nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Rechtsfrage ist, nahm das Bundesgericht im Urteil 7B_686/2023 vom

23. September 2024 damit lediglich eine von der Berufungskammer abwei- chende rechtliche Würdigung des vorinstanzlich festgestellten Sachverhalts. 4.2.2.5 Weiter stellte das Bundesgericht fest, dass das A. vorgeworfene Verhalten nicht von Art. 271 StGB gedeckt sei (Urteil des Bundesgerichts 7B_686/2023 vom

23. September 2024 E. 2.4), was zweifelsohne eine abweichende rechtliche Würdigung darstellt. 4.2.2.6 Auch wenn im Urteil des Bundesgerichts 7B_686/2023 vom 23. September 2024 betreffend A. bezüglich der Frage, ob durch das Bundesgericht eine Tat- oder Rechtsfrage beurteilt wurde, ein gewisser Interpretationsspielraum offen gelas- sen wurde, so geht letztlich aus diesem doch klar hervor, dass das Bundesgericht lediglich eine von der Berufungskammer (Urteil der Berufungskammer CA.2022.1 vom 6. Oktober 2022 betreffend diesen und den Gesuchsteller) ab- weichende rechtliche Würdigung vorgenommen hat, die nicht zur Revision be- rechtigt (vgl. E. II.B.3). 4.3 Doch selbst wenn im Sinne von HEER/COVACI bei Mitbeschuldigten auch ein «un- verträglicher Widerspruch» in der Rechtsanwendung zwischen zwei Urteilen als Revisionsgrund genügen würde, würde dies in casu nicht zur Gutheissung des Revisionsgesuchs führen. Denn in einem solchen Falle müsste der «unverträgli- che Widerspruch» besonders stossend sein (vgl. II.B.3.5.3). Der vom Gesuch- steller erhobene Vorwurf, dass die Berufungskammer in ihrem Urteil CA.2022.1 vom 6. Oktober 2022 das verfassungsmässige Legalitätsprinzip verletzt habe (vgl. E. II.A), vermag allein noch kein besonders stossender (unverträglicher) Wi- derspruch zu begründen. Denn die vom Gesuchsteller monierte Verletzung des Legalitätsprinzips liegt grundsätzlich jeder abweichenden rechtlichen Würdigung durch eine höhere Instanz zugunsten des Beschuldigten zu Grunde. Eine beson- dere Schwere dieses Verstosses ist nicht ersichtlich und wird überdies auch vom Gesuchsteller nicht weiter begründet. Es kommt hinzu, dass der Gesuchsteller die Ungleichbehandlung mit A. aufgrund seines Versäumnisses, rechtzeitig Be- schwerde ans Bundesgericht zu erheben, selbst zu vertreten hat.

- 18 - 4.4 Im Ergebnis ist das Revisionsgesuch des Gesuchstellers gegen das Urteil der Berufungskammer CA.2022.1 vom 6. Oktober 2022 abzuweisen. Abschliessend ist festzuhalten, dass sich der Gesetzgeber bewusst dafür entschieden hat, nur einen unverträglichen Sachverhaltswiderspruch als Revisionsgrund gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO zuzulassen. Damit wird zugunsten des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit hingenommen, dass es – wie vorliegend – zu rechtlich widersprechenden Urteilen kommen kann, auch wenn diese auf den ersten Blick das subjektive Rechtsempfinden zu stören vermögen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das Revisionsgesuch des Gesuchstellers ist abzuweisen. Damit unterliegt er vollumfänglich. Ausgangsge- mäss sind daher die Kosten des Revisionsverfahrens dem Gesuchsteller aufzu- erlegen. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. a und b StBOG und Art. 3 lit. c StBOG; Art. 1, 5, 7 und 9 des Reglements des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädi- gungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR.173.713.162) mit Fr. 1’500.-- (inkl. Auslagen) zu veranschlagen. 2. Der Beschuldigte verzichtet auf eine Parteientschädigung für das vorliegende Verfahren. Ohnehin wäre im vorliegenden Revisionsverfahren ausgangsgemäss keine Parteientschädigung auszurichten (vgl. Art. 429 Abs. i StPO e contrario i.V.m. Art. 73 Abs. i lit. c StBOG und Art. 10 BStKR).

- 19 - Die Berufungskammer erkennt: 1. Das Revisionsgesuch des Gesuchstellers gegen das Urteil der Berufungskam- mer des Bundesstrafgerichts CA.2022.1 vom 6. Oktober 2022 wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1‘500.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet. Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Brigitte Stump Wendt Luzius Kaufmann

Zustellung an (Gerichtsurkunde): - Bundesanwaltschaft - Herrn Rechtsanwalt Patrik Salzmann

Kopie an (brevi manu): - Bundesstrafgericht, Berufungskammer, (CA.2022.1) Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: − Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug Rechtsmittelbelehrung

Dieser Beschluss kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeits- voraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzu- reichen.

Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elekt- ronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.

Versand: 9. Juli 2025

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 4. Juli 2025 Berufungskammer Besetzung

Richterin Brigitte Stump Wendt, Vorsitzende, Richterin Andrea Blum Richter Maurizio Albisetti Bernasconi, Gerichtsschreiber Luzius Kaufmann Parteien

B., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Patrik Salz- mann,

Gesuchsteller gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Johannes Rinnerthaler, Gesuchsgegnerin Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil der Berufungskam- mer des Bundesstrafgerichts CA.2022.1 vom 6. Oktober 2022 (Art. 410 ff. StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: CR.2025.2

- 2 - Sachverhalt: A. Erstes Verfahren vor der Berufungskammer betreffend A. und B. und vo- rangehender Verfahrensgang (CA.2022.1) A.1 Am 15. Juli 2021 erliess die Bundesanwaltschaft gegen A. und den Gesuchsteller je einen Strafbefehl. Sie verurteilte die Beiden wegen mehrfacher verbotener Handlungen für einen fremden Staat (Art. 271 Ziffer 1 StGB) (Urteil der Beru- fungskammer CA.2022.1 vom 6. Oktober E. A.6). Nachdem sowohl A. als auch der Gesuchsteller Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben hatten (a.a.O., E. A. 7), überwies die Bundesanwaltschaft den Strafbefehl an die Strafkammer des Bundesstrafgerichts zur gerichtlichen Beurteilung (a.a.O., E. A.8). Der Einzelrich- ter der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Strafkammer) verei- nigte die beiden Verfahren (a.a.O., E. A.9). Mit Urteil der Strafkammer vom

15. Dezember 2021 wurden A. und der Gesuchsteller im Wesentlichen der mehr- fachen verbotenen Handlungen für einen fremden Staat (Art. 271 Ziffer 1 StGB) schuldig gesprochen und bestraft (a.a.O., E. A.11). Sowohl A. als auch der Ge- suchsteller erhoben gegen dieses Urteil frist- und formgerecht Berufung an die Be- rufungskammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Berufungskammer) (a.a.O., E. B). A.2 Im Urteil der Berufungskammer CA.2022.1 vom 6. Oktober 2022 betreffend A. und den Gesuchsteller gelangte die Berufungskammer in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass zwischen dem 10. Januar 2018 und dem 14. Januar 2019 aus Zweigstellen der C. AG in Köln bzw. Leverkusen in deren Namen und unter Angabe des schweizerischen Domizils mehrere «Zahlungsaufforderungen» bzw. «Mahnungen»/«letzte Mahnungen» an Personen mit Domizil in der Schweiz ver- sandt worden seien. Der Versand der Schreiben sei jeweils aufgrund eines Auf- trags der F. S.r.l. erfolgt; letztere habe ihrerseits im Auftrag der Polizeibehörden der italienischen Gemeinden Mailand und Florenz (Commune di Milano, Polizia Locale; Polizia Municipale di Firenze) gehandelt (a.a.O., E. II.1.5.1 m.H.). Weiter gehe aus dem Handelsregisterauszug hervor, dass im Tatzeitraum A. Verwaltungs- ratspräsident und B. Mitglied des Verwaltungsrats der C. AG gewesen seien (a.a.O., E. II.1.5.2.1). Die Geschäftsführung der C. AG habe anfänglich B. oblegen, wobei mit der Zeit A. immer mehr Aufgaben in der Geschäftsführung übernom- men habe. Die beiden Letztgenannten seien bei Inkassogeschäften betreffend italienische Verkehrsbussengelder federführend gewesen; sie hätten die Auf- träge von der F. S.r.l. akquiriert und deren Umsetzung als weisungsberechtigte Eigentümer/Vorgesetzte organisiert. Die C. AG sei in diesem Sinne eine reine Domizilgesellschaft in der Schweiz gewesen, die im Tatzeitraum von B. und A. organisiert und geführt worden sei (a.a.O., E. II.1.5.2.2 m.H.). Im Ergebnis sei erstellt, dass die eingangs genannten Schreiben in der Verantwortung und

- 3 - auf Veranlassung von A. und B. versandt worden seien (a.a.O., E. II1.5.2.3 m.H.). Diese Schreiben hätten jeweils die Aufforderung enthalten, [in Italien] ausgespro- chene Bussen (inklusive der diese um ein Vielfaches übertreffenden Kosten etc.) zu bezahlen (a.a.O., E. II.1.5.5 m.H.). Zum tatsächlichen Verständnis des Inhalts der Schreiben durch die Adressaten äusserte sich die Berufungskammer nicht, sondern führte aus, dass es sich bei den Schreiben um eine (verbotene) Inkas- sohandlung für einen fremden Staat handle. Dieses Inkasso entspreche dabei der (ersten) Vollstreckungshandlung für den italienischen Staat (a.a.O., E. II.1.6.2.3). A.3 Nach eingehender Prüfung des objektiven (E. II.1.6) und des subjektiven (E. II.1.7) Tatbestands sowie von möglichen Rechtfertigungs- und Schuldaus- schlussgründen (E. II.1.8) kam die Berufungskammer zum Ergebnis, dass A. und B. je der mehrfachen verbotenen Handlungen für einen fremden Staat gemäss Art. 271 Ziffer 1 StGB, je begangen zwischen Januar 2018 und 2019, schuldig zu sprechen seien (E. II.1.9, Urteil Berufungskammer CA.2022.1 vom 6. Oktober 2022, Dispositiv, Ziff. II.1 und II.3). Der Gesuchsteller wurde mit einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen à Fr. 300.--, bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von Fr. 3’000.-- bestraft (a.a.O., Ziff. II.4). Die Gebühren für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren von insgesamt Fr. 10’000.-- wurden dem Gesuchsteller im Umfang von Fr. 5'000.-- auferlegt (a.a.O., Ziff. II.6). Für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfah- ren wurde dem Gesuchsteller keine Entschädigung ausgerichtet (a.a.O., Ziff. II.7). Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 6'000.-- wurden dem Gesuch- steller im Umfang von Fr. 2'700.-- auferlegt (a.a.O., Ziff. III.1). Zudem wurde ihm für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Berufungsverfahren eine anteilsmässige Entschädigung von insgesamt Fr. 746.35 (inkl. MWST) aus- gerichtet (10 % von Fr. 7’463.60) (a.a.O., Ziff. III.3). B. Urteile des Bundesgerichts 7B_174/2023 und 6B_461/2023 vom 26. April 2023 betreffend B. Auf eine gegen das Urteil der Berufungskammer CA.2022.1 vom 6. Oktober 2022 gerichtete Beschwerde ans Bundesgericht von B. trat das Bundesgericht zufolge Fristversäumnis nicht ein und wies ein gleichzeitig gestelltes Fristwiederherstel- lungsgesuch ab (Urteile des Bundesgericht 7B_174/2023 und 6B_461/2023 vom

26. April 2023).

- 4 - C. Urteil des Bundesgerichts 7B_686/2023 vom 23. September 2024 betreffend A. C.1 Auch A. erhob gegen den Entscheid der Berufungskammer CA.2022.1 vom

6. Oktober 2022 Beschwerde ans Bundesgericht. C.2 Das Bundesgericht ging im Urteil 7B_686/2023 vom 23. September 2024 von folgendem Sachverhalt aus: «In der Zeit von Januar 2018 bis Januar 2019 for- derte die C. AG mit Sitz in Chur mittels Zahlungsaufforderungen und Mahnungen insgesamt sieben natürliche und juristische Personen in der Schweiz zur Zahlung von Bussen (inkl. Kosten) wegen Verkehrsregelverletzungen in Italien auf. In den betreffenden Inkassoschreiben gab die C. AG an, dass sie von der F. S.r.l. mit dem Inkasso der Verkehrsbussen für italienische Polizeibehörden beauftragt worden sei. Dabei verlangte sie die Überweisung eines Geldbetrags für Bussen, Kosten und juristische Dienstleistungen auf ein Konto der C. AG. Für den Fall, dass keine Zahlung erfolgen sollte, wies sie darauf hin, dass die italienischen Behörden die Fahrzeughalter bei der nächsten Reise nach Italien anhalten und für den geschuldeten Betrag die Zwangsvollstreckung nach italienischem Recht durchführen könnten. Diesfalls wäre ein signifikant höherer Betrag geschuldet und würden die vorgesehenen Massnahmen weit drastischer ausfallen als in der Schweiz. Weitere Kosten würden nur durch die geforderte Geldüberweisung ver- hindert. Die so eingetriebenen Bussengelder leitete die C. AG abzüglich einer Provision von ca. 13 % an die F. S.r.I. zugunsten der italienischen GemeindepoIi- zeibehörden weiter. Die Bundesanwaltschaft wirft den Verwaltungsräten der C. AG, A. und B., vor, die Inkassohandlungen auf schweizerischem Gebiet ohne Bewilligung vorgenommen zu haben.» (Urteil des Bundesgerichts 7B_686/2023 vom 23. September 2024, Sachverhalt A.). C.3 Das Bundesgericht prüfte, ausgehend davon, die Anwendbarkeit von Art. 271 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und kam zum Schluss, dass «die Schreiben unter Umständen auch als Wiederholung der Aufforderung, die Busse freiwillig zu bezahlen, inter- pretiert werden [könnten]. (…) Diese unklaren, nur schwer überschaubaren recht- lichen Voraussetzungen [stehen] einem Schuldspruch entgegen. (…) Die ent- sprechenden Hinweise in Form dreier E-Mails vermögen die fehlende Bestimmt- heit der Strafbestimmung nicht zu heilen. Das vorinstanzliche Erkenntnis verletzt demnach das Legalitätsprinzip gemäss Art. 1 StGB, was zum Freispruch des Be- schwerdeführers führt.» (Urteil des Bundesgerichts 7B_686/2023 vom 23. Sep- tember 2024 E. 2.4). C.4 Im Ergebnis sprach das Bundesgericht A. frei und wies das Verfahren zur Rege- lung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Berufungskammer zurück (Urteil des Bundesgerichts 7B_686/2023 vom 23. September 2024).

- 5 - D. Zweites Verfahren vor der Berufungskammer betreffend Rückweisung des Bundesgerichts 7B_686/2023 vom 23. September 2024 betreffend A. und Gesuch von B. vom 31. Oktober 2024 um Ausdehnung des Urteils des Bun- desgerichts 7B_686/2023 vom 23. September 2024 (CA.2024.34) D.1 Infolge des bundesgerichtlichen Freispruchs und der damit verbundenen Rück- weisung an die Berufungskammer zur Regelung der Kosten- und Entschädi- gungsfolgen eröffnete die Berufungskammer das Verfahren CA.2024.34 betref- fend A. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2024 stellte der Gesuchsteller im vom Bun- desgericht zurückgewiesenen Verfahren betreffend A. zuhanden der Berufungs- kammer die folgenden Anträge (CAR pag. 1.100.001 f.): 1. Es sei das Urteil des Bundesstrafgerichts CA.2022.1 vom 6. Oktober 2022 infolge Ausdehnung des Freispruchs gemäss Urteil des Bundesgerichts 7B_686/2023 vom

23. September 2024 aufzuheben und es sei B. vom Vorwurf der mehrfachen verbo- tenen Handlungen für einen fremden Staat (Art. 271 Ziffer i StGB) freizusprechen; 2. Es seien die Kosten des Strafverfahrens und des Verfahrens vor der Strafkammer (SK.2021.34) vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen; 3. Es seien die Kosten des Berufungsverfahrens CA.2022.1 im Umfang von maximal CHF 300 B. aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen; 4. Es seien die Kosten des Berufungsverfahrens CA.2024.34 vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen; 5. Es sei B. eine Entschädigung von CHF 25’305.85 (inkl. MWST) für die Aufwendun- gen und Auslagen der Verteidigung zuzusprechen. D.2 Mit rechtskräftigem Urteil CA.2024.34 vom 16. Dezember 2024 wies die Beru- fungskammer das Gesuch des Gesuchstellers vom 31. Oktober 2024 um Aus- dehnung des Urteils des Bundesgerichts 7B_686/2023 vom 23. September 2024 ab (Art. 392 StPO) und übermittelte dieses intern brevi manu als Revisionsersu- chen an einen anderen Spruchkörper (Ziff. I.1). E. Revisionsverfahren vor der Berufungskammer (CR.2025.2) E.1 Nachdem das erwähnte Gesuch vom 31. Oktober 2024 an den neuen Spruch- körper der Berufungskammer brevi manu übermittelt worden war, gab die Vorsit- zende mit Schreiben vom 26. Februar 2024 der Vorinstanz und der Gesuchsgeg- nerin Gelegenheit eine schriftliche Stellungnahme dazu einzureichen (CAR pag. 2.100.001 f.). Sowohl die Gesuchsgegnerin (CAR pag. 2.101.001) als auch die Vorinstanz (CAR pag. 2.102.001) verzichteten auf eine Stellungnahme. E.2 Mit Schreiben vom 11. März 2025 zeigte die Vorsitzende dem Gesuchsteller auf- grund der soeben erwähnten Verzichte den Abschluss des Schriftenwechsels an und gab ihm Gelegenheit, eine aktuelle Honorarnote einzureichen (CAR pag. 2.103.001). Infolgedessen liess dieser mitteilen, dass er für das

- 6 - Revisionsverfahren keine Entschädigung für die anwaltliche Vertretung geltend mache (CAR pag. 2.103.003).

Die Berufungskammer erwägt: I. Prozessuales 1. Zuständigkeit der Berufungskammer Seit dem 1. Januar 2019 ist die Berufungskammer gemäss Art. 38a StBOG in- nerhalb der Strafbehörden des Bundes für den Entscheid über Berufungen und Revisionsgesuche zuständig. Entsprechend ist die Zuständigkeit der Berufungs- kammer für die Beurteilung des vorliegenden Revisionsgesuchs vom 31. Oktober 2024 zu bejahen. 2. Eintreten 2.1 Die Revision oder Wiederaufnahme ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, wel- ches zur Durchbrechung der Rechtskraft eines Entscheides führt und deshalb nur in engem Rahmen zulässig ist. Entsprechend streng sind die Voraussetzun- gen einer Revision (HEER/COVACI, in: Niggli et al. (Hrsg.), Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Band II, 3. Aufl., Basel 2023 [zit. BSK StPO], Art. 410 StPO, N.4). 2.2 Anfechtungsobjekt 2.2.1 Die Zulässigkeit und die Revisionsgründe im Falle einer Revision sind in Art. 410 StPO (i.V.m. Art. 39 Abs. 1 StBOG) geregelt. In der vorliegenden Konstellation gehört zu den Prozessvoraussetzungen, um eine Revision verlangen zu kön- nen, dass ein rechtskräftiges «Urteil» vorliegt (Art. 410 Abs. 1 StPO). Einer Re- vision zugänglich sind Urteile im weiteren Sinn. Im Vordergrund stehen von Ge- richten gefällte Entscheide, die ein Verfahren in materieller Hinsicht grundsätzlich durch einen Freispruch oder eine Verurteilung mit einer dafür vorgesehenen Strafe bzw. der Anordnung einer Massnahme abschliessen. Revisionsfähig sind Sachurteile aller Instanzen im Sinne von Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO. Darunter fallen Urteile von erstinstanzlichen Gerichten nach Art. 19 StPO, von Beschwerde- instanzen nach Art. 20 StPO und von Berufungsgerichten nach Art. 21 StPO (vgl. HEER/COVACI, BSK StPO, Art. 410 StPO, N. 21 ff.; FINGERHUTH, in: Donatsch et al. (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl., Zürich 2020 [zit. SK StPO], Art. 410 StPO N. 12 ff.).

- 7 - 2.2.2 Das Revisionsgesuch richtet sich gegen den rechtskräftigen Entscheid der Beru- fungskammer CA.2022.1 vom 6. Oktober 2022, mit welchem der Gesuchsteller verurteilt und bestraft wurde (vgl. E. A.4). Es liegt damit ein gültiges Anfechtungs- objekt vor. 2.3 Einhaltung der Frist 2.3.1 Der Gesuchsteller beruft sich sinngemäss auf den Revisionsgrund von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO, wonach das Urteil der Berufungskammer CA.2022.1 vom

2. Oktober 2022 betreffend den Gesuchsteller und A. in einem «unverträglichen Widerspruch» zum Urteil des Bundesgerichts 7B_686/2023 vom 23. September 2024 betreffend A. stehe (CAR pag. 1.100.001 ff., insbes. N. 5 und 22 ff.). 2.3.2 Gesuche nach Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO sind innert 90 Tagen nach Kenntnis- nahme des betreffenden Entscheids zu stellen. In den übrigen Fällen sind Revi- sionsgesuche an keine Frist gebunden (Art. 411 Abs. 2 StPO). Der Gesuchsteller reichte sein Gesuch am 31. Oktober 2024 ein (vgl. E. D.1). Das Urteil des Bun- desgerichts betreffend A., auf welches sich der vom Gesuchsteller angerufene (unverträgliche) Widerspruch zum Urteil der Berufungskammer CA.2022.1 vom

2. Oktober 2022 bezieht (vgl. CAR pag. 1.100.001 ff.), wurde am 23. September 2024 gefällt (Urteil des Bundesgericht 7B_686/2023 vom 23. September 2024). Das Revisionsgesuch des Gesuchstellers erfolgte aufgrund des Entscheidda- tums des erwähnten bundesgerichtlichen Urteils (ohne den genauen Zeitpunkt der Kenntnisnahme dieses Urteils durch den Gesuchsteller zu kennen) rechtzei- tig. 2.4 Da auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen keinen Anlass zu Bemerkungen geben, ist auf das Revisionsgesuch gegen das Urteil der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CA.2022.1 vom 6. Oktober 2022 einzutreten. II. Materielles A. Standpunkt des Gesuchstellers Der Gesuchsteller begründet sein Gesuch damit, dass A., Mitbeschuldigter im Verfahren CA.2022.1, gestützt auf den identischen Sachverhalt mit Urteil des Bundesgerichts 7B_686/2023 vom 23. September 2024 freigesprochen worden sei (CAR pag. 1.100.001 ff., N. 5), während das Bundesgericht die vom Gesuch- steller erhobene Beschwerde [aus formellen Gründen] [materiell] nicht beurteilt habe (a.a.O., N. 6). Der Gesuchsteller stellt sich auf den Standpunkt, dass eine Berichtigung [und eine Revision] eines Urteils nur auf die Berichtigung von Tat- sachen abziele, auf denen ein Urteil beruhe. Diese Bestimmungen seien aber

- 8 - nicht anwendbar, wenn sich die Rechtsmittelinstanz auf denselben Sachverhalt stütze, diesen aber rechtlich anders qualifiziere (CAR pag. 1.100.005, N. 14). Gleichzeitig weise das Bundesgericht darauf hin, dass ein gegenteiliger Ansatz nach einer Lehrmeinung in Ausnahmefällen zulässig sein könne, wenn innerhalb desselben Verfahrens widersprüchliche Urteile vorlägen und eine ungleiche Be- handlung mehrerer Tatbeteiligter besonders stossend erscheine und dem Rechtsgefühl sowie dem Prinzip der Rechtsgleichheit zuwiderlaufen würde (BGE 148 IV 148 E. 7.3.3 m.H.) (vgl. a.a.O., N. 15). Im Ergebnis kommt der Gesuch- steller zum Schluss, dass das Bundesgericht die umstrittenen Schreiben nicht als Vollstreckungshandlungen bzw. Handlungen mit amtlichem Charakter beurteilt habe, sondern festgestellt habe, dass es sich unter Umständen um eine blosse (erlaubte) Wiederholung der Aufforderung, die Busse freiwillig zu bezahlen, han- deln könne (a.a.O., N. 21). Hinzu komme, dass eine ungleiche Behandlung von Herrn B. gegenüber Herrn A. besonders stossend erscheine und dem Rechtsge- fühl sowie dem Prinzip der Rechtsgleichheit zuwiderlaufe (a.a.O., N. 22). Das Bundesgericht spreche den Freispruch gestützt auf eine Verletzung des Legali- tätsprinzips aus. Es sei absolut stossend und nicht mit dem Rechtsgefühl und dem Rechtsgleichheitsgrundsatz vereinbar, wenn Herr B. trotz festgestellter Ver- letzung des verfassungsrechtlich garantierten Legalitätsprinzips nicht ebenfalls freigesprochen würde. Es würde ein Schuldspruch aufrechterhalten, der gegen elementares Verfassungsrecht verstosse (a.a.O., N. 24). Die bundesgerichtli- chen Erwägungen betreffend A. träfen auch auf den Gesuchsteller zu (a.a.O., N. 27). B. Revisionsgrund: «Unverträglicher Widerspruch» zu einem späteren Straf- entscheid (Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO) 1. Der Gesuchsteller erblickt zwischen dem verurteilenden Urteil der Berufungs- kammer CA.2022.1 vom 6. Oktober 2022 betreffend ihn selbst und dem freispre- chenden Urteil des Bundesgerichts 7B_686/2023 vom 23. September 2024 be- treffend A. einen «unverträglichen Widerspruch», obwohl sich die beiden Urteile auf denselben Sachverhalt bezögen (vgl. E. II.A). 2. Wer durch ein rechtskräftiges Strafurteil beschwert ist, kann nach Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO die Revision verlangen, wenn der Entscheid mit einem späteren Straf- entscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in «unverträglichem Wider- spruch» steht. Diese Bestimmung stellt einen Sonderfall der neuen Tatsachen oder Beweismittel gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO dar. Es handelt sich dabei um einen absoluten Revisionsgrund, bei dessen Vorliegen der frühere Entscheid ungeachtet seiner materiellen Richtigkeit aufzuheben ist (BGE 144 IV 121 E. 1.6 mit Hinweisen; FINGERHUTH, SK StPO, Art. 410 StPO, N. 63; HEER/COVACI, BSK StPO, Art. 410 StPO, N. 87 f.; JACQUEMOUD-ROSSARI, in: Jeanneret et al. (Hrsg.),

- 9 - Commentaire romand, Code de procédure pénale, 2. Aufl. 2019, Art. 410 CPP, N. 31; JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommen- tar, 4. Aufl., Zürich 2023, Art. 410 StPO, N. 15). 3. «Unverträglicher Widerspruch» in der Rechtsanwendung als Revisionsgrund? 3.1 Zur Beurteilung des vorliegenden Revisionsgesuchs ist zunächst die vom Ge- suchsteller aufgeworfene Frage zu klären, ob sich der von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO verlangte «unverträgliche Widerspruch» nur auf einen solchen im Sachver- halt bezieht oder ob der von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO geforderte «unverträgliche Widerspruch» auch in einer unterschiedlichen Rechtsanwendung durch eine übergeordnete Instanz bestehen kann. Dazu ist die erwähnte Norm auszulegen. 3.2 Grundsätze der Gesetzesauslegung Das Gesetz ist in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach dem Wort- laut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Die Gesetzesaus- legung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkre- tisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis. Dabei be- folgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Priori- tätsordnung zu unterstellen. Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Bei der Auslegung neuerer Bestimmungen kommt den Materialien eine beson- dere Stellung zu, weil veränderte Umstände oder ein gewandeltes Rechtsver- ständnis eine andere Lösung weniger nahelegen (BGE 141 IV 298 E. 1.3.2). 3.3 Grammatikalische Auslegung Der Wortlaut von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO macht keine Einschränkung, auf was sich der «unverträgliche Widerspruch» zu beziehen hat. Vielmehr lässt der Wort- laut Raum dafür, dass sich dieser zwischen zwei Urteilen sowohl auf deren Sach- verhaltsfeststellung als auch auf die rechtliche Würdigung beziehen kann (HEER/COVACI, BSK StPO, Art. 410 StPO, N. 92). 3.4 Historische Auslegung Die historische Auslegung von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO ergibt sich aus der Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, die festhält, dass sich

- 10 - der «unverträgliche Widerspruch» nur auf ein tatsächliches Element beziehen könne. Ein «unverträglicher Widerspruch» in der Rechtsanwendung oder eine nachträgliche Änderung der Rechtsprechung sei nicht ausreichend (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085, 1320). 3.5 Systematische (verfassungskonforme) Auslegung 3.5.1 Im Rahmen der systematischen (verfassungskonformen) Auslegung von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO ist zu prüfen, ob sich aus dem Art. 8 Abs. 1 BV verankerten Anspruch auf Gleichbehandlung etwas für die vorliegend zu beantwortende Frage ableiten lässt. Demnach ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich zu behandeln, bestehenden Ungleichheiten umgekehrt aber auch durch rechtlich differenzierte Behandlung Rechnung zu tragen. Der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung (in der Rechtsanwendung) wird also verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnis- sen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (BGE 147 I 73 E. 6.1; 145 II 206 E. 2.4.1; 143 V 139 E. 6.2.3). 3.5.2 Betreffend das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 BV) hatte das Bundesgericht in den Urteilen 6B_1083/2021, 6B_1084/2021 vom 16. Dezember 2022 den Sach- verhalt zu beurteilen, als mehrere Personen in einem verlassenen bzw. besetz- ten Haus an einem Fest teilnahmen. Nachdem die Staatsanwaltschaft nach ge- stelltem Strafantrag einige Strafbefehle wegen Hausfriedensbruchs erlassen hatte, wurden diese von einem Teil der Beschuldigten angefochten, teilweise er- wuchsen die Strafbefehle aber auch unangefochten in Rechtskraft. Im Rahmen des nachfolgenden (Gerichts-) Verfahrens zog die Strafantragstellerin ihren Strafantrag zurück. Zwei Personen, die ihren Strafbefehl nicht angefochten hat- ten, verlangten die Ausdehnung des einstellenden Urteils gestützt auf Art. 392 StPO auf sie. Das Bundesgericht lehnte eine Ausdehnung des einstellenden vo- rinstanzlichen Urteils ab und stimmte den vorinstanzlichen Erwägungen zu, wo- nach Beschuldigte, die eine Verurteilung akzeptiert hätten, nicht mit solchen Be- schuldigten vergleichbar seien, welche eine solche angefochten hätten, weshalb eine unterschiedliche Behandlung zulässig sei. Habe ein Beschuldigter kein Rechtsmittel eingelegt, könne er sich nicht mehr darauf berufen, gleich wie seine Mitbeschuldigten behandelt zu werden, die ein Rechtsmittel eingelegt hätten (a.a.O., E. 4.2 f.). Im Ergebnis erachtete das Bundesgericht im zu beurteilenden Fall das Rechtsgleichheitsgebot unter Hinweis auf die strenge Personengebun- denheit eines Strafverfahrens selbst bei vereinigten Strafverfahren als gewahrt (a.a.O., E. 4.3).

- 11 - 3.5.3 HEER/COVACI vertreten entgegen dem Bundesgericht – unter Hinweis auf einen Entscheid des Kassationshofs Bern vom 29. Oktober 2002, der unter Bernischer Strafprozessordnung ergangen und nicht von Art. 385 aStGB gedeckt war (zum zitierten Entscheid vgl. MAURER, Das bernische Strafverfahren, 2. Aufl., Bern 2003, S. 568 f.) – die Ansicht, dass wenn es sich um widersprechende Urteile innerhalb des gleichen Verfahrens handle, wo eine Ungleichbehandlung von mehreren Tatbeteiligten besonders stossend erscheine und dem Rechtsgefühl sowie dem Prinzip der Rechtsgleichheit zuwiderlaufe, auch eine unterschiedliche rechtliche Würdigung ein Revisionsgrund gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO dar- stelle (HEER/COVACI, BSK StPO, Art. 410 StPO, N. 92). 3.6 Teleologische Auslegung Teleologisch soll die strafprozessuale Revision das Prinzip der strafrechtlich angestrebten effektiven (materiellen) Wahrheit verwirklichen: «La révision est un moyen de recours instauré dans l’intérêt de la justice et la recherche de la vérité matérielle. (…) Elle ne saurait être utilisée pour remettre en question l’apprécia- tion des preuves au dossier opérée par l’autorité, pour corriger une erreur de droit, pour faire valoir une approche juridique différente ou un revirement de ju- risprudence, ou encore pour réparer des vices de procédure.» (JACQUEMOUD- ROSSARI, CR CPP, art. 410 CPP, N. 3 mit umfassenden Hinweisen). 3.7 Das Bundesgericht hält in konstanter Rechtsprechung und unter Bezugnahme auf die Botschaft (vgl. E. II.B.3.4) dafür, dass sich der [unverträgliche] Wider- spruch nur auf ein tatsächliches Element beziehen könne. Ein [unverträglicher] Widerspruch in der Rechtsanwendung oder eine nachträgliche Änderung der Rechtsprechung sei nicht ausreichend (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_676/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 1.3.4; 6B_1083/2021, 6B_1084/2021 vom 16. Dezember 2022 E. 2.3, nicht publ. in: BGE 149 IV 105; 6B_1192/2020 vom 17. Januar 2022 E. 2.5.3; je mit Hinweisen). In BGE 148 IV 148 E. 7.3.3 bestätigte das Bundesgericht diesen Grundsatz und verwies auf zwei gegensätz- liche Literaturmeinungen, ohne jedoch diese zu würdigen: Im Sinne der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung: JACQUEMOUD-ROSSARI, CR CPP, Art. 410 CPP, N. 31; zu einer abweichenden Meinung, welche in Ausnahmefällen auch eine abweichende rechtliche Würdigung als Revisionsgrund zulassen wolle: HEER, in: Niggli et al. (Hrsg.), Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung/Ju- gendstrafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 410 StPO, N. 92 (zu letzterer Ansicht vgl. E. II.B.3.5.3). 3.8 Einzelne kantonale Gerichte hatten sich bereits mit der Frage auseinanderzuset- zen, ob eine unterschiedliche Rechtsauffassung betreffend Mitbeschuldigte durch eine Rechtsmittelinstanz einen Revisionsgrund darstellt:

- 12 - 3.8.1 Im Fall mehrerer Beschuldigter, die gemeinsam ein grosses Transparent auf ei- nem Wagen mitführten, erliess die Staatsanwaltschaft Bern aufgrund der inhalt- lichen Beschriftung des Transparents mehrere Strafbefehle gegen diese wegen öffentlicher Aufforderung zu Verbrechen oder zu Gewalttätigkeit gemäss Art. 259 StGB (Beschluss des Obergerichts Bern SK 22 462 vom 8. Juni 2023 E. 1 ff. und 22.3). Während ein Beschuldigter den Strafbefehl akzeptierte, legten die anderen Beschuldigten Einsprache gegen die, an sie adressierten Strafbefehle ein. In- folge einer abweichenden Auslegung von Art. 259 StGB wurden diese (erstin- stanzlich) freigesprochen. Nachdem das Regionalgericht Bern eine Ausdehnung des eigenen freisprechenden Urteils (gestützt auf Art. 392 StPO) bejahte, wider- sprach das Obergericht des Kantons Bern und führte unter Bezugnahme auf Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO aus, dass eine abweichende rechtliche Würdigung nicht ausreiche, um ein Urteil auszudehnen (a.a.O., E. 22.8 ff.). Zudem führte das Obergericht des Kantons Bern aus, dass alleine gestützt auf ein abweichen- des Urteil gegen einen Mitbeschuldigten sich keine besonders stossende Un- gleichbehandlung ergebe und damit keine Ausnahme im Sinne von HEER[/COVACI] (vgl. E. II.B.3.5.3) vorliege (a.a.O., E. 22.12). 3.8.2 Das Obergericht des Kantons Zürich hatte den Fall zweier Fussballhooligans zu beurteilen, die sich eine gewalttätige Auseinandersetzung mit mindestens einem Dritten lieferten (Beschluss des Obergerichts Zürich SR2200006 vom 5. Septem- ber 2022 E. II.2). Einer der Beschuldigten wurde mit Strafbefehl des Angriffs für schuldig erklärt, während der andere Beschuldigte vom Obergericht des Kantons Zürich des Raufhandels für schuldig befunden wurde. Die Oberinstanz würdigte im Unterschied zur Staatsanwaltschaft das Verhalten des Dritten in rechtlicher Hinsicht nicht nur als abwehrend, sondern zu Beginn der Auseinandersetzung auch als wechselseitig (a.a.O., E. II.3.2). Ein Revisionsbegehren des ersten Be- schuldigten wies das Obergericht des Kantons Zürich mit der Begründung ab, dass sich die beiden Verurteilungen nur in der rechtlichen Würdigung widersprä- chen, wogegen der Sachverhalt in beiden Fällen identisch sei, da in beiden Fällen von einer wechselseitigen Auseinandersetzung auszugehen gewesen sei (a.a.O., E. 3.2 ff.). 3.9 Die herrschende Lehre vertritt unter Bezugnahme auf die Botschaft (vgl. E. II.B.3.4) und die bundesgerichtliche Rechtsprechung (E. II.B.3.7) die Auffas- sung, dass sich der «unverträgliche Widerspruch» auf den Sachverhalt beziehen muss (FINGERHUTH, SK StPO, Art. 410 StPO, N. 64 (unter Hinweis auf kantonale Rechtsprechung vor Inkrafttreten der StPO); JACQUEMOUD-ROSSARI, CR CPP, Art. 410 CPP, N. 31; JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., Art. 410 StPO, N. 16; MOREIL- LON/PAREIN-REYMOND, Petit Commentaire CPP, 2. Aufl., Basel 2016, Art. 410 CPP, N. 25; unter Vorbehalt der unter E. II.B.3.5.3 dargestellten Ausnahme auch HEER/COVACI, BSK StPO, Art. 410 StPO, N. 92). JOSITSCH/SCHMID führen

- 13 - ergänzend aus, dass ein Widerspruch vor allem dann vorliege, wenn im zweiten Entscheid der auf der Basis des ersten Urteils bildende Sachverhalt anders ge- würdigt und damit der objektive Tatbestand als unbewiesen betrachtet werde (a.a.O., Art. 410 StPO, N. 15). Sie betonen damit, dass sich der Widerspruch nicht in subjektiver Hinsicht, wie beispielsweise die Schuldfähigkeit, den Vorsatz oder die Fahrlässigkeit, etc. manifestieren darf (a.a.O., Art. 410 StPO, N. 16). Im Lichte der oben erwähnten Stellungnahme dieser Autoren, dass sich der «unver- trägliche Widerspruch» auf den Sachverhalt zu beziehen hat, kann folglich aus dieser differenzierten Betrachtungsweise keine von der herrschenden Lehre ab- weichende Meinung festgestellt werden. 3.10 . 3.11 Gesamtwürdigung 3.11.1 Während die grammatikalische Auslegung eher dafür spricht, sowohl rechtliche als auch tatsächliche (unverträgliche) Widersprüche zwischen verschiedenen Ur- teilen als Revisionsgrund zuzulassen (vgl. E. II.B.3.3), wollte der Gesetzgeber nur (unverträgliche) Widersprüche auf der Sachverhaltsebene zwischen zwei Ur- teilen als Revisionsgrund genügen lassen (vgl. E. II.B.3.4). Aus einer systemati- schen Perspektive spricht das strikt personenbezogene Element der Strafunter- suchung dafür, nur tatsächliche (unverträgliche) Widersprüche im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO als Revisionsgrund zu akzeptieren. Dieses Ergebnis steht gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht im Widerspruch zum Rechtsgleichheitsgebot, da derjenige Beschuldigte, der kein [bzw. ein un- gültiges] Rechtsmittel eingelegt hat, keinen Anspruch hat, gleich mit Beschuldig- ten, die ein [gültiges] Rechtsmittel ergriffen haben, behandelt zu werden (vgl. E. II.B.3.5). Das mit der strafprozessualen Revision angestrebte Ziel der Durch- setzung der materiellen Wahrheit (vgl. E. II.B.3.6) spricht dafür, nur ein (unver- träglicher) Widerspruch auf der Tatsachenebene als Revisionsgrund zuzulassen, denn die materielle Wahrheit bezieht sich letztlich nur auf den Sachverhalt. 3.11.2 Da die StPO noch ein junges Gesetz ist, wird im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. II.B.3.2) dem Willen des Gesetzgebers ein grosses Ge- wicht beigemessen. Dieser hat die klare Absicht geäussert, nur tatsächliche (un- verträgliche) Widersprüche als Revisionsgründe zuzulassen. Zudem strebt das Strafrecht nur in tatsächlicher Hinsicht nach materieller Wahrheit. Unterschiedli- che Rechtsauffassung verschiedener Instanzen und Gerichte sind üblich und dem hiesigen Justizsystem immanent. Entsprechend nimmt es der Gesetzgeber aufgrund der strengen Personengebundenheit eines Strafverfahrens hin, dass es selbst bei Mitbeschuldigten zu unterschiedlichen Urteilen kommt, wenn die Un- terscheidung auf einer rechtlichen Auffassung beruht. Entsprechend führte es

- 14 - auch aus Rechtssicherheitsüberlegungen zu weit, wenn rechtliche (unverträgli- che) Widersprüche zweier Urteile einen Revisionsgrund darstellten, welche – je nach Konstellation – erst Jahre später zum Vorschein kämen. In der Konstella- tion, in welcher zwei Mitbeschuldigte verurteilt werden und nur ein Beschuldigter ein gültiges Rechtsmittel ergreift, während der andere kein gültiges Rechtsmittel einlegt, liegt zudem keine unsachliche Ungleichbehandlung durch die einzelnen Gerichte vor. Dies gilt umso mehr, wenn ein Beschuldigter die Ungleichbehand- lung (beispielsweise aufgrund eines formellen Fehlers oder prozessualen Ver- säumnisses) selbst zu vertreten hat. 3.11.3 Der rechtliche Einwand des Gesuchstellers, das Bundesgericht habe im Ent- scheid BGE 148 IV 148 E. 7.3.3 vorbehalten, dass in Ausnahmefällen gestützt auf eine unterschiedliche rechtliche Würdigung ein Revisionsgrund gestützt auf Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO vorliegen könne (CAR pag 1.100.005 N. 15) ist inso- fern unpräzise, als dass das Bundesgericht, ohne sich selbst dazu materiell zu äussern, eine Lehrmeinung zur Kenntnis nimmt und wiedergibt. Diese Lehrmei- nung basiert allerdings auf der alten bernischen StPO und widerspricht der aktu- ellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung, weshalb nicht auf diese abzustellen ist. 3.11.4 Im Ergebnis liegt ein «unverträglicher Widerspruch» zwischen zwei Urteilen im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO nur vor, wenn sich der Sachverhalt zweier Urteile unverträglich widerspricht. Eine widersprüchliche Rechtsanwendung in zwei Urteilen scheidet als Revisionsgrund aus. 4. Anwendung auf den konkreten Fall 4.1 Es ist im Lichte der vorstehenden Erwägungen nun zu klären, ob das bundesge- richtliche Urteil 7B_686/2023 in Sachen A. auf einem vom Urteil der Berufungs- kammer in Sachen CA.2022.1 betreffend den Gesuchsteller (vgl. E. A) abwei- chenden Sachverhalt basiert und sich daraus ein «unverträglicher Widerspruch» ergibt, oder ob sich das erstgenannte bundesgerichtliche Urteil lediglich aus einer unterschiedlichen Rechtsauffassung des Bundesgerichts ergibt. 4.2

4.2.1 Der Gesuchsteller argumentiert, das Bundesgericht habe im Urteil 7B_686/2023 betreffend A. (vgl. E. C) die umstrittenen Schreiben abweichend von der Beru- fungskammer gewürdigt (vgl. E. II.A). 4.2.2 Anders als die Berufungskammer im Urteil CA.2022.1 betreffend A. und den Ge- suchsteller (vgl. E. A.2) kommt das Bundesgericht im Urteil 7B_686/2023

- 15 - betreffend A. zum Schluss, dass die fraglichen Schreiben unter Umständen auch als Wiederholung der Aufforderung die Busse freiwillig zu bezahlen, interpretiert werden könnten (vgl. E. C.3). Die Berufungskammer ging hingegen im Urteil CA.2022.1 davon aus, dass die erwähnten Schreiben als (strafbare) Inkasso- handlungen und damit als erster Schritt zur italienischen Zwangsvollstreckung zu verstehen seien (vgl. E. A.2). Es stellt sich daher die Frage, ob das Bundesge- richt im Urteil 7B_686/2023 ausschliesslich eine von der Berufungskammer im Urteil CA.2022.1 abweichende rechtliche Würdigung desselben Sachverhalts vorgenommen hat oder aber, ob das Bundesgericht den Fall auch in tatsächlicher Hinsicht anders beurteilte. 4.2.2.1 Vorab fällt auf, dass sich das Bundesgericht im Urteil 7B_686/2023 nicht explizit dazu äusserte, ob es den Sachverhalt oder nur die rechtliche Würdigung abwei- chend von der Berufungskammer beurteilte. Dieses Urteil des Bundesgerichts bzw. die entsprechenden Passagen sind deshalb näher zu betrachten. 4.2.2.2 a) Im Urteil des Bundesgerichts 7B_686/2023 erfolgte unter dem Titel „Sachver- halt” zuerst eine ausführliche Darstellung des Sachverhalts und der Handlungen der Beschuldigten. Diese stimmt mit dem von der Berufungskammer ermittelten Sachverhalt überein (vgl. E. B und C).

b) Zur Klärung der Frage, ob das Bundesgericht eine von der Berufungskammer abweichende rechtliche oder tatsächliche Würdigung vorgenommen hat, kann weiter die diesbezüglich unterschiedliche Kognition des Bundesgerichts heran- gezogen werden: Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Gemäss der langjährigen und konstanten Praxis des Bundesgerichts wer- den von der Vorinstanz abweichende Sachverhaltsfeststellungen explizit als sol- che deklariert und unter Art. 97 BGG geprüft. Unter dem Titel «Erwägungen» nahm das Bundesgericht zudem keine Prüfung vor, ob der von der Berufungs- kammer festgestellte Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt von Art. 97 BGG falsch festgestellt worden sei. Insbesondere erfolgte keine Beurteilung, ob der Sachverhalt offensichtlich unrichtig oder willkürlich festgestellt worden sei, wie es bei einer Sachverhaltsüberprüfung durch das Bundesgericht sonst üblich ist. Un- ter E. 2 schritt das Bundesgericht direkt zur Frage, ob die Voraussetzungen für eine Bestrafung nach Art. 271 StGB erfüllt seien und ob das Legalitätsprinzip verletzt worden sei (Urteil des Bundesgerichts 7B_686/2023 vom 23. September 2024 E. 2). Aufgrund der langjährigen und konstanten Praxis des Bundesge- richts, eine von der Vorinstanz abweichende Sachverhaltsfeststellung explizit (in

- 16 - der Regel unter E. 1) zu deklarieren und darzulegen, weshalb der Sachverhalt von der Vorinstanz unrichtig festgestellt worden sei, ist diese unterlassene Prü- fung so zu werten, dass das Bundesgericht lediglich eine von der Berufungskam- mer abweichende rechtliche Würdigung vorgenommen und den von der Beru- fungskammer festgestellten Sachverhalt entsprechend bestätigt hat. 4.2.2.3 Weiter führte das Bundesgericht im Urteil 7B_686/2023 vom 23. September 2024 E. 2.4 aus, dass die unklaren, nur schwer überschaubaren rechtlichen Voraus- setzungen einem Schuldspruch entgegenstünden (vgl. E. C.3). Das Bundesge- richt begründet den Freispruch von A. somit mit rechtlichen (und nicht tatsächli- chen) Überlegungen. 4.2.2.4 a) Die obigen Feststellungen (vgl. oben E. III.4.2.2.2 und 4.2.2.3), dass das Bun- desgericht eine von der Berufungskammer abweichende rechtliche Würdigung vorgenommen hat und den von der Berufungskammer ermittelte Sachverhalt be- stätigte, stehen sodann in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Recht- sprechung zu Art. 18 Abs. 1 OR. Demnach beruht die Feststellung des effektiven Willens einer Partei (subjektive oder tatsächliche Auslegung) auf Beweiswürdi- gung und ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Tatfrage. Erst wenn der wirkliche Wille einer Partei unbewiesen geblieben ist, sind die Erklä- rungen der Parteien nach dem Vertrauensprinzip so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen hätten ver- standen werden dürfen und müssen. Bei dieser objektivierten (oder normativen) Auslegung handelt es sich um eine Rechtsfrage (Urteil des Bundesgerichts 6B_809/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 1.2.2 m.H.; zur Anwendbarkeit dieser Grundsätze im Strafrecht: Urteile des Bundesgerichts 6B_606/2014 vom 27. Ok- tober 2014 E. 1.2.2; 6B_1323/2017 vom 16. März 2018 E. 1.4.2; 6B_1327/2019 E. 1.3.1; zur (analogen) Anwendung von Art. 18 Abs. 1 OR bei einseitigen Wil- lenserklärungen: Urteil des Bundesgerichts 4A_9/2021 vom 12. Januar 2021 E. 4.2.2 m.H.).

b) Im vorliegenden Fall hat das Bundesgericht die vom Gesuchsteller angerufene Passage im Urteil betreffend A. folgendermassen formuliert «(…) könnten die Schreiben unter Umständen auch als Wiederholung der Aufforderung, die Busse freiwillig zu bezahlen, interpretiert werden» (Urteil des Bundesgerichts 7B_686/2023 vom 23. September 2024 E. 2.4). Das Bundesgericht formulierte die soeben zitierte Erwägung im passiven Konjunktiv II und relativierte die eigene Aussage durch die Phrase «unter Umständen». Beides bringt zum Ausdruck, dass das Bundesgericht im nämlichen Entscheid lediglich eine Vermutung bzw. eine Eventualität äusserte. Dieses Vorgehen entspricht einer normativen Ausle- gung, indem auf ein mögliches und nach objektiven Kriterien bestimmtes Ver- ständnis abgestellt wird, ohne den effektiven und tatsächlichen Willen des

- 17 - Absenders bzw. das effektive und tatsächliche Verständnis der Empfänger der erwähnten Schreiben zu kennen. Dies steht im Einklang mit der oben (vgl. E. II.B.4.2.2.4) aufgeführten Rechtsprechung, wonach, wenn das tatsächliche Ver- ständnis des fraglichen Schreibens durch die Parteien unbekannt bzw. unbewie- sen bleibt, eine normative Auslegung zu erfolgen hat. Diese Erkenntnis des Bun- desgerichts deckt sich mit den tatsächlichen Feststellungen der Berufungskam- mer im Urteil CA.2022.1 vom 6. Oktober 2023 (vgl. E. A.2). Da die normative Auslegung einer Willenserklärung nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Rechtsfrage ist, nahm das Bundesgericht im Urteil 7B_686/2023 vom

23. September 2024 damit lediglich eine von der Berufungskammer abwei- chende rechtliche Würdigung des vorinstanzlich festgestellten Sachverhalts. 4.2.2.5 Weiter stellte das Bundesgericht fest, dass das A. vorgeworfene Verhalten nicht von Art. 271 StGB gedeckt sei (Urteil des Bundesgerichts 7B_686/2023 vom

23. September 2024 E. 2.4), was zweifelsohne eine abweichende rechtliche Würdigung darstellt. 4.2.2.6 Auch wenn im Urteil des Bundesgerichts 7B_686/2023 vom 23. September 2024 betreffend A. bezüglich der Frage, ob durch das Bundesgericht eine Tat- oder Rechtsfrage beurteilt wurde, ein gewisser Interpretationsspielraum offen gelas- sen wurde, so geht letztlich aus diesem doch klar hervor, dass das Bundesgericht lediglich eine von der Berufungskammer (Urteil der Berufungskammer CA.2022.1 vom 6. Oktober 2022 betreffend diesen und den Gesuchsteller) ab- weichende rechtliche Würdigung vorgenommen hat, die nicht zur Revision be- rechtigt (vgl. E. II.B.3). 4.3 Doch selbst wenn im Sinne von HEER/COVACI bei Mitbeschuldigten auch ein «un- verträglicher Widerspruch» in der Rechtsanwendung zwischen zwei Urteilen als Revisionsgrund genügen würde, würde dies in casu nicht zur Gutheissung des Revisionsgesuchs führen. Denn in einem solchen Falle müsste der «unverträgli- che Widerspruch» besonders stossend sein (vgl. II.B.3.5.3). Der vom Gesuch- steller erhobene Vorwurf, dass die Berufungskammer in ihrem Urteil CA.2022.1 vom 6. Oktober 2022 das verfassungsmässige Legalitätsprinzip verletzt habe (vgl. E. II.A), vermag allein noch kein besonders stossender (unverträglicher) Wi- derspruch zu begründen. Denn die vom Gesuchsteller monierte Verletzung des Legalitätsprinzips liegt grundsätzlich jeder abweichenden rechtlichen Würdigung durch eine höhere Instanz zugunsten des Beschuldigten zu Grunde. Eine beson- dere Schwere dieses Verstosses ist nicht ersichtlich und wird überdies auch vom Gesuchsteller nicht weiter begründet. Es kommt hinzu, dass der Gesuchsteller die Ungleichbehandlung mit A. aufgrund seines Versäumnisses, rechtzeitig Be- schwerde ans Bundesgericht zu erheben, selbst zu vertreten hat.

- 18 - 4.4 Im Ergebnis ist das Revisionsgesuch des Gesuchstellers gegen das Urteil der Berufungskammer CA.2022.1 vom 6. Oktober 2022 abzuweisen. Abschliessend ist festzuhalten, dass sich der Gesetzgeber bewusst dafür entschieden hat, nur einen unverträglichen Sachverhaltswiderspruch als Revisionsgrund gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO zuzulassen. Damit wird zugunsten des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit hingenommen, dass es – wie vorliegend – zu rechtlich widersprechenden Urteilen kommen kann, auch wenn diese auf den ersten Blick das subjektive Rechtsempfinden zu stören vermögen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das Revisionsgesuch des Gesuchstellers ist abzuweisen. Damit unterliegt er vollumfänglich. Ausgangsge- mäss sind daher die Kosten des Revisionsverfahrens dem Gesuchsteller aufzu- erlegen. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. a und b StBOG und Art. 3 lit. c StBOG; Art. 1, 5, 7 und 9 des Reglements des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädi- gungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR.173.713.162) mit Fr. 1’500.-- (inkl. Auslagen) zu veranschlagen. 2. Der Beschuldigte verzichtet auf eine Parteientschädigung für das vorliegende Verfahren. Ohnehin wäre im vorliegenden Revisionsverfahren ausgangsgemäss keine Parteientschädigung auszurichten (vgl. Art. 429 Abs. i StPO e contrario i.V.m. Art. 73 Abs. i lit. c StBOG und Art. 10 BStKR).

- 19 - Die Berufungskammer erkennt: 1. Das Revisionsgesuch des Gesuchstellers gegen das Urteil der Berufungskam- mer des Bundesstrafgerichts CA.2022.1 vom 6. Oktober 2022 wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1‘500.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet. Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Brigitte Stump Wendt Luzius Kaufmann

Zustellung an (Gerichtsurkunde): - Bundesanwaltschaft - Herrn Rechtsanwalt Patrik Salzmann

Kopie an (brevi manu): - Bundesstrafgericht, Berufungskammer, (CA.2022.1) Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: − Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug Rechtsmittelbelehrung

Dieser Beschluss kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeits- voraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzu- reichen.

Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elekt- ronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.

Versand: 9. Juli 2025