Berufungen vom 17. und 22. Januar 2024 gegen das Urteil SK.2023.33 der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 27. November 2023 Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB), Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB), versuchtes Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis Abs. 1 lit. a, b, c StGB), Widerhandlu...
Sachverhalt
A. Prozessgeschichte und erstinstanzliches Urteil A.1 Sachverhaltskomplex «Z.»: Aufgrund eines mutmasslichen Sprengstoffan- schlags an der H.-Strasse in Y. am 30. März 2022 eröffnete die Staatsanwalt- schaft des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend: Stawa BS) gleichentags eine Stra- funtersuchung gegen Unbekannt (vgl. BA-01-01-01-0001). Die Bundesanwalt- schaft (nachfolgend: BA) eröffnete gleichzeitig – in mündlicher Absprache mit der Stawa BS – ein Verfahren wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 StGB) und Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) gegen Unbekannt und erklärte die Verfahrensübernahme (BA-01-01- 01-0002; SV.22.0446-REM). A.2 Mit Ausdehnungsverfügung vom 11. Juli 2022 dehnte die BA das am 30. März 2022 eröffnete Verfahren gegen Unbekannt wegen Gefährdung durch Spreng- stoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 StGB) und Sachbe- schädigung (Art. 144 StGB) auf A. und B. aus (BA-01-01-01-0003; neu SV.22.0446-BSI). A.3 Sachverhaltskomplex «X.»: Die Stawa BS erhob am 22. Juni 2022 gegen A. und B. Strafanzeige wegen strafbarer Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis StGB) und Widerhandlung gegen Art. 33 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54). Die An- zeige stützte sich auf einen Vorfall vom 20. Juni 2022, bei welchem A. und B. nach X. (D) gereist sein sollen, um von einem vermeintlichen Verkäufer – einem verdeckten Ermittler (nachfolgend: VE) der deutschen Behörden – Sprengstoff zu erwerben, um damit die Sprengung eines Rohbaus in Y. durchzuführen. B. habe zudem die Absicht gehabt, zu einem späteren Zeitpunkt eine Pistole mit Schalldämpfer und eine Handgranate zu erwerben. A. und B. wurden nach Über- gabe des vermeintlichen Sprengstoffes, bei welchem es sich in Wirklichkeit um Knetmasse handelte, von der deutschen Polizei festgenommen und in Untersu- chungshaft versetzt (BA-05-01-0002 f.). A.4 Am 27. Juni 2022 eröffnete die BA gegen A. und B. eine Strafuntersuchung we- gen Anwerbung, Ausbildung und Reisen im Hinblick auf eine terroristische Straf- tat (Art. 260sexies StGB) bezüglich des mutmasslichen Sprengstoffkaufs in X. mit der Absicht, damit in der Schweiz einen Anschlag zu begehen (BA-01-01-02- 0001 f.; Verfahrensnummer SV.22.0826-BK). A.5 Gestützt auf die Anfragen der Stawa BS vom 27. Juni 2022 um Übernahme der Vorverfahren VT.2022.13259 gegen A. und VT.2022.13258 gegen B. wegen
- 4 - strafbarer Vorbereitungshandlungen und Widerhandlung gegen das Waffenge- setz erklärte die BA am 15. Juli 2022 die Verfahrensübernahme (BA-02-02-0001
f. -02-02-0003, -02-02-0005) und vereinigte die kantonalen Verfahren mit dem Verfahren SV.22.0826-BK gemäss Art. 26 Abs. 2 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 lit. a StPO zur Verfolgung und Beurteilung in der Hand der Bundesbehörden (BA-02-02- 0007 ff.). A.6 Die Verfahren SV.22.0446-ECN (vormals: SV.22.0446-BSI; Sachverhaltskom- plex «Z.») und SV.22.0826-BK (Sachverhaltskomplex «X.») wurden per 4. Au- gust 2022 unter der Verfahrensnummer SV.22.0446-ECN vereinigt. A.7 Die BA dehnte am 2. September 2022 das Verfahren gegen A. und B. in Bezug auf den Sachverhaltskomplex «X.» auf den Vorwurf des versuchten Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen gemäss Art. 226 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 StGB sowie eventuell der Widerhandlungen gegen Art. 37 ff. des Bundesgesetzes über explosionsgefährliche Stoffe vom 25. März 1977 (Sprengstoffgesetz, SprstG; SR 941.41) aus (BA-01-01-04-0001). A.8 Am 18. Oktober 2022 wurde B. gestützt auf den Haftbefehl der BA vom 2. Sep- tember 2022 (BA-06-01-0004 ff.), das Auslieferungsersuchen des Bundesamts für Justiz an Deutschland vom 7. September 2022 (BA-06-01-0014 ff.) und die Auslieferungsbewilligung des Ministeriums der Justiz und für Migration von Ba- den-Württemberg vom 4. Oktober 2022 (BA-06-01-0019 f.) den Schweizer Straf- verfolgungsbehörden übergeben und zugleich festgenommen (BA-06-01-0023 ff.). B. befand sich bis zur Bewilligung der Auslieferung am 4. Oktober 2022 auf- grund eines deutschen Strafverfahrens in Deutschland in Untersuchungshaft. Da B. nicht auf die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes verzichtete, sind mit der Auslieferung an die Schweiz Spezialitätswirkungen im Sinne von Art. 38 IRSG und Art. 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) verbunden (vgl. BA-06-01-0017 ff.). A.9 Am 21. Oktober 2022 wurde A. gestützt auf den Haftbefehl der BA vom 2. Sep- tember 2022 (BA-06-02-0001 ff.), das Auslieferungsersuchen des Bundesamts für Justiz an Deutschland vom 7. September 2022 (BA-06-02-0013 ff.) und die Auslieferungsbewilligung des Ministeriums der Justiz und für Migration von Ba- den-Württemberg vom 4. Oktober 2022 (BA-06-02-0017 f.) den Schweizer Straf- verfolgungsbehörden übergeben und gleichentags festgenommen (BA-06-02- 0026 ff.). Gemäss Angabe der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart vom 10. Ok- tober 2022 befand sich A. aufgrund eines inländischen Strafverfahrens bis zum
4. Oktober 2022 in Untersuchungshaft und anschliessend bis zur Übergabe an die Schweiz in Auslieferungshaft (BA-06-02-0021 f.). Da A. auf die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes verzichtete und auch das Ministerium der Justiz und
- 5 - für Migration von Baden-Württemberg keinen diesbezüglichen Vorbehalt an- brachte, sind mit der Auslieferung an die Schweiz keine Spezialitätswirkungen verbunden (BA-06-02-0016 ff.). A.10 Mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Bern (nachfolgend: ZMG) vom 21. Oktober 2022 wurde B. bis am 17. Januar 2023 in Untersuchungs- haft versetzt (BA-06-01-0068 ff.). Mit Verfügung vom 13. Dezember 2022 entliess die BA B. per 14. Dezember 2022 aus der Haft (BA-06-01-0142 ff., 06-01- 0148 f.). Am 22. Dezember 2022 erliess sie einen Festnahmebefehl, worauf B. am 23. Dezember 2022 festgenommen wurde (BA-06-01-0150 ff.). Mit Entscheid des ZMG vom 25. Dezember 2022 wurde B. erneut bis am 22. März 2023 in Untersuchungshaft versetzt (BA-06-01-0178 ff.). In der Folge wurde die Haft bis am 22. August 2023 verlängert (BA-06-01-0274 ff., -06-01-0341 ff.). Auf Gesuch der BA vom 17. August 2023 ordnete das ZMG am 25. August 2023 Sicherheits- haft zufolge Kollusions- und Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b und c StPO) an und versetzte B. bis am 17. November 2023 in Sicherheitshaft (TPF 18.232.7.001 ff.). Auf Gesuch der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nach- folgend: Strafkammer bzw. Vorinstanz) vom 10. November 2023 verlängerte es die Sicherheitshaft bis zum 27. November 2023 (TPF 18.232.7.158 ff.). A.11 Mit Entscheid des ZMG vom 24. Oktober 2022 wurde A. bis am 20. Januar 2023 in Untersuchungshaft versetzt (BA-06-02-0044 ff.). Mit Verfügung vom 13. De- zember 2022 entliess die BA A. per 14. Dezember 2022 aus der Haft (BA-06-02- 0067 ff., 06-02-0074 f.). Am 22. Dezember 2022 erliess sie einen Festnahmebe- fehl, worauf A. am 23. Dezember 2022 festgenommen wurde (BA-06-02-0076 ff.). Mit Entscheid des ZMG vom 25. Dezember 2022 wurde A. erneut bis am
22. März 2023 in Untersuchungshaft versetzt (BA-06-02-0103 ff.). In der Folge wurde die Haft bis am 22. August 2023 verlängert (BA-06-02-0140 ff., -06-02- 0173 ff.). Auf Gesuch der BA vom 17. August 2023 ordnete das ZMG am 25. Au- gust 2023 Sicherheitshaft zufolge Kollusions- und Ausführungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b und Art. 221 Abs. 2 StPO) an und versetzte A. bis am 17. November 2023 in Sicherheitshaft (TPF 18.231.7.003 ff.). Auf Gesuch der Strafkammer vom
10. November 2023 verlängerte es die Sicherheitshaft bis zum 27. November 2023 (TPF 18.231.7.090 ff.). A.12 Am 24. Oktober 2022 ersuchte die Staatsanwaltschaft Stuttgart die BA um Über- nahme der Strafverfolgung in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Stuttgart gegen A. und B. wegen Verbrechensverabredung gemäss §§ 308 Abs. 1, 30 Absatz 2 deutsches Strafgesetzbuch (D-StGB). Gegenstand des deutschen Verfahrens war ein mutmasslicher Kauf von Sprengstoff C4 durch A. und B., wo- bei letzterer zunächst die Kontaktnahme mit einem vermeintlichen Veräusserer des Sprengstoffs angebahnt habe. A. und B. seien zudem am 20. Juni 2022 nach
- 6 - X. gereist, um den vermeintlichen Sprengstoff von einem VE des Landeskrimi- nalamtes Baden-Württemberg entgegenzunehmen und damit einen schweren Sprengstoffanschlag auf ein Objekt in Y. zu verüben (BA-02-04-0001 ff.). Die BA erklärte mit Schreiben an die Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 1. November 2022 die Annahme des Ersuchens (BA-02-04-0007 ff.). A.13 Die im Zusammenhang mit weiteren gegen A. und einen Drittbeteiligten unter- suchten Vorfällen (u.a. mutmasslichen Vermögensdelikten) erfolgte Ausdehnung des Verfahrens wurde mit Bezug auf A. und den Drittbeteiligten mit Verfügung vom 28. Juli 2023 vom Verfahren SV.22.0446-ECN rechtskräftig abgetrennt und entsprechende Aktenstücke wurden ausgesondert (BA-03-00-0001 ff.). A.14 Am 31. Juli 2023 kündigte die BA gemäss Art. 318 StPO den bevorstehenden Abschluss des Verfahrens gegen A. und B. in Bezug auf die nachfolgend zur Anklage gebrachten Tatbestände an und gewährte den Parteien die Gelegenheit zur Stellung von Beweisanträgen (BA-03-00-0009 ff.). Davon machte B. mit Ein- gabe vom 8. August 2023 Gebrauch (BA-10-01-0578 [Abklärung bezüglich Bei- trittsdaten des Benutzers von zwei holländischen Telegram-Gruppen aus dem bei B. sichergestellten Handy Samsung Galaxy A32: BA-16-02-0119 f.]). A. ver- zichtete mit Eingabe vom 10. August 2023 auf das Stellen von Beweisanträgen (BA-16-03-0066 f.). A.15 Am 11. August 2023 ersuchte die BA das Ministerium der Justiz und für Migration von Baden-Württemberg um Zustimmung zur nachträglichen Auslieferung von B. im Hinblick auf den allfälligen Widerruf und die Vollstreckung der mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 20. November 2020 gegen B. bedingt aus- gesprochenen Freiheitsstrafe von 20 Monaten. Das Ministerium der Justiz und für Migration von Baden-Württemberg teilte mit Schreiben vom 2. Oktober 2023 mit, dass die Vollstreckung der im Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom
20. November 2020 bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe in der Schweiz be- willigt werde, soweit die Verurteilung wegen versuchter Erpressung, Gehilfen- schaft zu Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch, strafbare Vor- bereitungshandlungen zu Raub, mehrfache Widerhandlung gegen das Waffen- gesetz und mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz er- folgte. Es hielt fest, dass demgegenüber – mangels beiderseitiger Strafbarkeit bzw. Sanktionierbarkeit – eine Bewilligung der Strafvollstreckung nicht möglich sei, soweit der Verurteilung eine Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz zugrunde liege. Im Übrigen würden die mit der Auslieferung verbundenen Spezi- alitätswirkungen gelten. Das Ministerium der Justiz und für Migration von Baden- Württemberg präzisierte mit Schreiben vom 25. Oktober 2023, dass die Auslie- ferungsbewilligung vom 2. Oktober 2023 auch die im Urteil des Strafgerichts Ba- sel-Landschaft vom 20. November 2020 bedingt verhängte Geldstrafe umfasse,
- 7 - mit Ausnahme der Verurteilung wegen Widerhandlung gegen das Sprengstoff- gesetz (TPF 18.261.1.016 f., -024 f.). A.16 Die BA erhob bei der Strafkammer am 17. August 2023 Anklage gegen A. und B. wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB), Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB), versuchten Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstof- fen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), eventuell versuchter Widerhandlungen gegen das Sprengstoffgesetz (Art. 37 Ziff. 1 aSprstG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), und strafbarer Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis Abs. 1 lit. a, b, c StGB). Gegen A. erhob sie zudem Anklage wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG; TPF pag. 18.100.001 ff.). A.17 Die erstinstanzliche Hauptverhandlung vor der Strafkammer fand am 25. Oktober 2023 in Bellinzona in Anwesenheit der BA, der Beschuldigten und ihrer Verteidi- ger statt, während die Privatklägerschaft auf eine Teilnahme verzichtete (TPF pag. 18.720.001 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurden die Beschuldigten von Amtes wegen zur Person und Sache einvernommen (TPF pag. 18.730.001 ff.). A.18 Mit Urteil SK.2023.33 vom 27. November 2023, gleichentags mündlich eröffnet, wurden die beiden Beschuldigten von den Vorwürfen der strafbaren Vorberei- tungshandlungen (Art. 260bis Abs. 1 lit. a, b und c StGB) bzw. der Beschuldigte A. vom Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a WG freigesprochen. Beide Beschuldigte wurden der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB), der qualifizierten Sachbe- schädigung (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB) sowie des versuchten Herstel- lens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) schuldig gesprochen und mit einer Frei- heitsstrafe von 60 Monaten (A.) bzw. 74 Monaten (B.) bestraft. Die mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 20. November 2020 gegen B. bedingt aus- gesprochene Freiheitsstrafe von 20 Monaten wurde widerrufen, während für die gleichzeitig ausgesprochene Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 30.-- auf den Widerruf verzichtet wurde. Mit Eingaben vom 1. Dezember 2023 melde- ten die Beschuldigten A. und B. sowie mit Eingabe vom 6. Dezember 2023 die BA gegen das Urteil Berufung an (TPF pag. 18.940.001 ff.). A.19 Gleichzeitig mit der Eröffnung des Urteilsdispositivs wurde die gegen A. und B. angeordnete Sicherheitshaft bis zum 26. März 2024 verlängert (Beschluss SN.2023.22/ SN.2023.23 vom 27. November 2024). Diesen Beschluss focht der Beschuldigte B. am 15. Dezember 2023 mit Beschwerde bei der
- 8 - Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Beschwerdekam- mer) an. Mit Beschluss BH.2023.21 vom 25. Januar 2024 wies die Beschwerde- kammer die Beschwerde ab (CAR pag. 2.201.003 ff.). B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts B.1 Im Nachgang zur Übermittlung des erstinstanzlichen Urteils inkl. Berufungs- anmeldung und sämtlicher Verfahrensakten an die Berufungskammer des Bundes- strafgerichts (nachfolgend: Berufungskammer bzw. Berufungsgericht) stellte die BA mit Berufungserklärung vom 17. Januar 2024 folgende Anträge (CAR pag. 1.100.138 ff.):
1. A. 1.1 A. sei zusätzlich zu den im Urteilsdispositiv vom 27. November 2023 ergangenen Schuldsprüchen schuldig zu sprechen:
- der strafbaren Vorbereitungshandlungen im Hinblick auf vorsätzliche Tötung, Mord sowie schwere Körperverletzung (Art. 260bis Abs. 1 Bst. a, b und c StGB);
- der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG) 1.2 A. sei mit einer Freiheitsstrafe von 96 Monaten zu bestrafen, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft. 1.3 A. sei mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.00 zu bestrafen. 1.4 Die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens seien A. zur Hälfte aufzuerlegen, unter solidarischer Haftung mit B.
2. B. 2.1 B. sei zusätzlich zu den im Urteilsdispositiv vom 27. November 2023 ergangenen Schuldsprüchen schuldig zu sprechen:
- der strafbaren Vorbereitungshandlungen im Hinblick auf vorsätzliche Tötung, Mord sowie schwere Körperverletzung (Art. 260bis Abs. 1 Bst. a, b und c StGB) 2.2 B. sei mit einer Freiheitsstrafe von 120 Monaten zu bestrafen (Gesamtstrafe nach Art. 46 Abs. 1 i.V.m. Art. 49 StGB unter Berücksichtigung des Widerrufs des be- dingten Strafvollzugs gemäss Ziff. II.4.1 des Urteilsdispositivs vom 27. November 2023), unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheits- haft. 2.3 Die mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 20. November 2020 gegen B. wegen versuchter Erpressung (Art. 156 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Ge- hilfenschaft zu Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch (Art. 139 Ziff. 1 StGB, Art. 144 StGB und Art. 186, jeweils i.V.m. Art. 25 StGB), mehrfacher Wi- derhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG), mehrfacher Wi- derhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 BetmG) sowie Wi- derhandlung gegen das Sprengstoffgesetz (Art. 37 Abs. 1 SprstG) bedingt ausge- sprochene Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 30.00 sei zu widerrufen.
- 9 - 2.4 Die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens seien B. zur Hälfte aufzuerlegen, unter solidarischer Haftung mit A.
Sicherheitshaft: Weiter wird beantragt, dass A. und B. bis zum Strafantritt in Sicherheitshaft zu behalten seien (Art. 231 Abs. 1 StPO analog; vgl. BGE 139 IV 277, S. 280 E. 2.2). B.2 Mit Berufungserklärung vom 17. Januar 2024 stellte der Beschuldigte A. folgende Anträge (CAR pag. 1.100.142 ff.):
1. In Bestätigung der Dispositivziffern I./1., I./1.1 und I./1.2 des angefochtenen Urteils sei A. betreffend den Vorwurf der strafbaren Vorbereitungshandlungen (Art. 266bis Abs. 1 lit. a, b und c StGB) und betreffend den Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 22 Abs. 1 lit. a WG) von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen. 2. In vollständiger Aufhebung von Dispositivziffern I./3. (1. Satz) sowie in Aufhebung und Abänderung der Dispositivziffern I./2, I./2.1, I./2.2 und I./2.3 des angefochte- nen Urteils sei A. betreffend die Vorwürfe der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB), der qualifizierten Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB) und des versuchten Her- stellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) von Schuld und Strafe vollumfänglich frei- zusprechen. 3. In teilweiser Abänderung bzw. Ergänzung der Dispositivziffern III./1., III./3. und III./4. seien A., zusätzlich zu den in der Dispositivziffer III./1. angegebenen Gegen- ständen (Asservat-ID 46315, 46312, 51600, 51602, 51609, 51604, 51608, 51601, 51603, 51605, 51606, 51607 und 57881 gemäss Anklageschrift vom 17. August 2023, Ziffer 4) auch noch die folgenden Gegenstände zurückzugeben:
- Asservat-ID 46311 (Handy Nokia schwarz); und
- Asservat-ID 50986 (Nokia mit Ladekabel).
Von einer Löschung der Daten auf dem Laptop ASUS SN: L6N0CX179725273 (Asservat-ID 51607) vor der Rückgabe an A. sei abzusehen. 4. In vollständiger Aufhebung der Dispositivziffern IV./1. Und IV./1.1 seien A. für das Vorverfahren und für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren keine Verfahrenskos- ten aufzuerlegen. Zudem seien ihm auch für das Berufungsverfahren keine Kosten aufzuerlegen. 5. In vollständiger Aufhebung von Dispositivziffer V./2. sei A. namentlich gestützt auf die Bestimmungen von Art. 429 Abs. 1 lit. a und c StPO, für sämtliche ausgestan- dene Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft angemessen zu ent- schädigen, und es sei ihm die Zahlung einer angemessenen Geldsumme als Ge- nugtuung zuzusprechen.
- 10 - 6. Es sei A. für das rubrizierte Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung mit dem unterzeichneten Rechtsanwalt als amtlichen und notwendigen Verteidiger zu ge- währen. 7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge, einschliesslich – wo einschlägig – gesetzlicher Mehrwertsteuer, zu Lasten der Eidgenossenschaft. B.3 Mit Berufungserklärung vom 22. Januar 2024 stellte der Beschuldigte B. folgende Anträge (CAR pag. 1.100.148 f.):
1. Es sei das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 27. November 2023 mit der Geschäftsnummer SK.2023.33 in Bezug auf sämtliche Schuldsprüche des Berufungsklägers B. sowie alle mit den Schuldsprüchen verbundenen Neben- und Kostenfolgen vollumfänglich aufzuheben. 2. Dementsprechend:
- sei der Berufungskläger B. von sämtlichen Vorwürfen vollumfänglich und kos- tenlos freizusprechen;
- sei auf einen Widerruf der bedingt ausgesprochenen Vorstrafen vom 20. No- vember 2020 zu verzichten;
- seien dem Berufungskläger B. sämtliche beschlagnahmten Gegenstände zu- rückzugeben;
- sei dem Berufungskläger B. für die erlittene Haft sowie das Strafverfahren eine Entschädigung in der Höhe von CHF 200.- pro Hafttag sowie eine angemes- sene Genugtuung nach Ermessen des Gerichts auszurichten. 3. Es sei dem Berufungskläger B. für das vorliegende Berufungsverfahren die amtli- che Verteidigung mit der Unterzeichneten als Advokatin zu bewilligen. 4. Es seien sämtliche Verfahrenskosten beider Instanzen sowie des Vorverfahrens zu Lasten des Staates zu sprechen. B.4 Mit Schreiben der Vorsitzenden vom 24. Januar 2024 wurden die bisherigen amt- lichen Verteidigungen der beiden Beschuldigten, Rechtsanwalt Nico Baum- gartner, VVV., für den Beschuldigten A. sowie Rechtsanwältin Anina Hofer, für den Beschuldigten B., auch im Berufungsverfahren bestätigt (CAR pag. 1.400.001). B.5 Innert Frist verzichteten die Parteien auf die Erhebung der Anschlussberufung sowie auf die Beantragung des Nichteintretens auf die Berufungen der jeweils anderen Parteien (CAR pag. 1.400.001 ff.). B.6 Mit Verfügungen der Verfahrensleitung CN.2024.3 bzw. CN.2024.4 vom 13. März 2024 wurde die Sicherheitshaft für die Beschuldigten bis zum Abschluss des Be- rufungsverfahrens bzw. zum Antritt einer allfälligen Freiheitsstrafe verlängert (CAR pag. 8.101.008 ff.; 8.102.009 ff.).
- 11 - B.7 Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte die Berufungskammer entsprechend der Verfügung über die Beweismassnahmen vom 19. Februar 2024 betreffend die beiden Beschuldigten Führungsberichte der Regionalgefängnisse, Straf- und Betreibungsregisterauszüge, aktuelle Steuerunterlagen und Selbstdeklarationen über die persönlichen/finanziellen Verhältnisse ein (CAR pag. 4.200.001 f.; 4.401.001 ff.; 4.402.001 ff.; 6.100.110; 6.101.038 f.). B.8 Anlässlich der Berufungsverhandlung, welche am 26. März 2024 in Anwesenheit der BA und der beiden Beschuldigten mit ihrer jeweiligen amtlichen Verteidigung, jedoch in Abwesenheit der Privatklägerschaft am Sitz des Gerichts in Bellinzona stattfand (CAR pag. 5.100.001 ff.), wurden beide Beschuldigte zur Person und Sache befragt (5.300.001 ff.). Anlässlich der Einvernahme zur Sache verlas B. eine handschriftlich verfasste Erklärung, die er auch zu den Akten reichte (CAR pag. 5.300.008; 5.200.096 ff.) B.9 Die BA stellte und begründete anlässlich ihres Parteivortrages folgende Anträge (CAR pag. 5.100.007 f.): 1. A. 1.1 A. sei zusätzlich zu den im Urteilsdispositiv vom 27. November 2023 ergan- genen Schuldsprüchen schuldig zu sprechen: − der strafbaren Vorbereitungshandlungen im Hinblick auf vorsätzliche Tötung, Mord, sowie schwere Körperverletzung (Art. 260bis Bst. a, b und c StGB); − der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG). 1.2 A. sei mit einer Freiheitsstrafe von 96 Monaten zu bestrafen, unter Anrech- nung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft. 1.3 A. sei mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.- - zu bestrafen. 1.4 Die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens seien A. zur Hälfte aufzuer- legen, unter solidarischer Haftung mit B. 2. B. 2.1 B. sei zusätzlich zu den im Urteilsdispositiv vom 27. November 2023 ergan- genen Schuldsprüchen schuldig zu sprechen: − der strafbaren Vorbereitungshandlungen im Hinblick auf vorsätzliche Tötung, Mord sowie schwere Körperverletzung (Art. 260bis Abs. 1 Bst. a, b und c StGB).
- 12 - 2.2 B. sei mit einer Freiheitsstrafe von 120 Monaten zu bestrafen (Gesamtstrafe nach Art. 46 Abs. 1 i.V.m. Art. 49 StGB unter Berücksichtigung des Widerrufs des bedingten Strafvollzugs gemäss Ziff. II.4.1 des Urteilsdispositivs vom
27. November 2023), unter Anrechnung der ausgestandenen Untersu- chungs- und Sicherheitshaft. 2.3 Die mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 20. November 2020 gegen B. wegen versuchter Erpressung (Art. 156 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Gehilfenschaft zu Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedens- bruch (Art. 139 Ziff. 1 StGB, Art. 144 StGB, Art. 186 StGB, jeweils i.V.m. Art. 25 StGB), strafbarer Vorbereitungshandlungen zu Raub (Art. 260bis Abs. 1 Bst. d StGB), mehrfacher Widerhandlungen gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG), mehrfacher Widerhandlungen gegen das Betäubungs- mittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 BetmG) sowie Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz (Art. 37 Abs. 1 SprstG) bedingt ausgesprochene Geld- strafe von 150 Tagessätzen zu CHF 30.00 sei im Umfang von 120 Tagess- ätzen zu CHF 30.00 zu widerrufen. 2.4 Die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens seien zur Hälfte B. aufzuer- legen, unter solidarischer Haftung mit A. 3. Sicherheitshaft
Die Sicherheitshaft gegen A. und B. sei entsprechend den Verfügungen der Berufungskammer vom 13. März 2024 bis zum Antritt der Freiheitsstrafen aufrechtzuhalten. 4. Verteidigerkosten 4.1 Advokat Nico Baumgartner sei für die amtliche Verteidigung von A. in ge- richtlich zu bestimmender Höhe aus der Kasse der Eidgenossenschaft zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO).
A. sei zu verpflichten, dem Bund die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 4.2 Advokatin Anina Hofer sei für die amtliche Verteidigung von B. in gerichtlich zu bestimmender Höhe aus der Kasse der Eidgenossenschaft zu entschädi- gen (Art. 135 Abs. 1 StPO).
B. sei zu verpflichten, dem Bund die Entschädigungen zurückzuzahlen, so- bald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 5. Weitere Verfügungen
Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.
- 13 - Der Beschuldigte A. bzw. dessen Verteidigung stellte und begründete anlässlich seines Parteivortrages folgende Anträge (CAR pag. 5.100.014 f.): 1. A. sei betreffend den Vorwurf der strafbaren Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis Abs. 1 lit. a, b und c StGB) und betreffend den Vorwurf der Wider- handlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG) von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen. Das Urteil der Strafkammer vom
27. November 2023 sei diesbezüglich zu bestätigen. 2. A. sei zusätzlich betreffend die Vorwürfe der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrechersicher Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB), der qua- lifizierten Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB) und des versuchten Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen. Die betreffenden Dispositivziffern des angefochtenen Urteils (I./2./2.1, 2.2 und 2.3) seien in diesem Sinne ab- zuändern, und der erste Satz der Dispositivziffer I./3. sei dementsprechend aufzuheben. 3. In teilweiser Abänderung bzw. Ergänzung der Dispositivziffern III./1., III./3. und III./4. des Urteils der Strafkammer vom 27. November 2023 seien A. zu- sätzlich zu den in der Dispositivziffer III./1. angegebenen Gegenständen (As- servat-ID 46315, 46312, 51600, 51602, 51609, 51604, 51608, 51601, 51603, 51605, 51606, 51607 und 57881 gemäss Anklageschrift vom 17. August 2023, Ziffer 4) auch noch die folgenden Gegenstände zurückzugeben: - Asservat-ID 46311 (Handy Nokia schwarz); und - Asservat-ID 50986 (Nokia mit Ladekabel), und es sei von einer Löschung der Daten auf dem Laptop ASUS SN: L6N0CX17972573 (Asservat-ID 51607) vor der Rückgabe an A. abzusehen. 4. A. seien für das Vorverfahren und für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Zudem seien ihm auch für das Beru- fungsverfahren keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die Verurteilung ge- mäss Dispositivziffer IV./1./1.1 im Urteil der Vorinstanz sei vollständig aufzu- heben. 5. In vollständiger Aufhebung von Dispositivziffer V./2. sei A., namentlich ge- stützt auf die Bestimmungen von Art. 429 Abs. 1 lit. a und c StPO, für sämt- liche aufgestandene Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft an- gemessen zu entschädigen und es sei ihm die Zahlung einer angemessenen Geldsumme als Genugtuung zuzusprechen. 6. Es sei A. für das rubrizierte Berufungsverfahren wiederum die amtliche Ver- teidigung mit dem unterzeichneten Rechtsanwalt als amtlichen und
- 14 - notwendigen Verteidiger zu gewähren und es sei der amtlichen Verteidigung auch für das Berufungsverfahren eine angemessene Entschädigung gemäss Art. 135 StPO zu entrichten, einschliesslich Spesen und zuzüglich gesetzli- cher Mehrwertsteuer. Der Beschuldigte B. bzw. dessen Verteidigung stellte und begründete anlässlich seines Parteivortrages folgende Anträge (CAR pag. 5.100.020): 1. das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgericht vom 27. November 2023 in Bezug auf alle Schuldsprüche meines Mandanten und den damit verbun- denen Nebenfolgen vollumfänglich sei aufzuheben; 2. einen vollumfänglichen Freispruch von B. von sämtlichen Vorwürfen; 3. auf den Widerruf der bedingt ausgesprochenen Vorstrafen sei zu verzichten; 4. dem Berufungskläger sei infolge Freispruchs sämtliche beschlagnahmte Ge- genstände zurückzugeben; 5. dem Berufungskläger B. sei für die erlittene Haft und das Strafverfahren eine Entschädigung in der Höhe von CHF 200.-- pro Hafttag sowie eine angemes- sene Genugtuung nach Ermessen des Gerichts auszurichten; 6. die Berufung der Bundesanwaltschaft sei vollumfänglich abzuweisen; 7. und es sei über die Verfahrenskosten zu entscheiden sowie die Honorarnote zu genehmigen. B.10 Die Anträge der beiden Beschuldigten auf Übertritt in den vorzeitigen Strafvollzug wurden von der Verfahrensleitung mit Verfügungen vom 25. April 2024 (B., CAR pag. 6.100.146 ff.) bzw. 6. Mai 2024 (A., CAR pag. 6.101.048 ff.) bewilligt. B.11 Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung und wurde den Parteien zunächst im Dispositiv schriftlich eröffnet (CAR pag. 9.100.001 ff.), nachdem sämtliche Parteien im Sinne von Art. 84 Abs. 3 StPO ihren Verzicht auf die mündliche Eröffnung des Urteils erklärt hatten (CAR pag. 5.100.046).
Auf die Ausführungen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägun- gen eingegangen.
- 15 - Die Berufungskammer erwägt: I. Formelle Erwägungen 1. Eintreten und Fristen 1.1 Die Berufungsanmeldungen und -erklärungen der Parteien erfolgten jeweils un- ter Fristenwahrung (Art. 399 Abs. 1 - 3, Art. 401 Abs. 1 StPO; TPF pag. 18.940.001 ff.; CAR pag. 1.100.138 ff.). 1.2 Die Berufungen richten sich gegen das Urteil der Strafkammer SK.2023.33 vom
27. November 2023, mit welchem die beiden Beschuldigten von den Vorwürfen der strafbaren Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis Abs. 1 lit. a, b und c StGB) bzw. der Beschuldigte A. vom Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a WG freigesprochen, jedoch der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB), der qualifizierten Sach- beschädigung (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB) sowie des versuchten Her- stellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 60 Monaten (A.) bzw. 74 Monaten (B.) bestraft wurden. So- wohl die BA als auch die Beschuldigten sind durch das vorinstanzliche Urteil be- schwert, haben ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung res- pektive Änderung soweit unterliegend und sind entsprechend zur Berufungser- klärung legitimiert (Art. 104 Abs. 1 lit. a und c, Art. 111 Abs. 1, Art. 381 Abs. 1 und Art. 382 Abs. 1 StPO). 1.3 Das angeklagte Delikt der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 StGB) sowie das Herstellen, Verbergen und Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 StGB) fallen ge- mäss Art. 23 Abs. 1 lit. d StPO) unter die Bundesgerichtsbarkeit. Letztere ergibt sich auch aus der erfolgten Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundes- behörden (Art. 26 Abs. 2 StPO, vgl. oben SV lit. A.5). Die Berufungskammer ist in der Besetzung mit drei Richterpersonen für die Beurteilung der eingereichten Berufung und Anschlussberufung örtlich, sachlich und funktionell zuständig (Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 33 lit. c, Art. 38a und 38b Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR. 173.71]). Sämtliche Voraussetzungen, um auf die Berufung und die Anschlussberufung einzutreten, sind erfüllt. Verfahrenshindernisse liegen keine vor. Auf die Berufungen ist somit je einzutreten.
- 16 - 2. Verfahrensgegenstand und Kognition / Kein Verbot der reformatio in peius 2.1 Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschie- bende Wirkung, womit die Rechtskraft des angefochtenen Urteils entsprechend gehemmt wird. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Dabei ist es nahelie- gend, dass weitere nicht angefochtene Punkte in die Überprüfung des Urteils einzubeziehen sind, wenn eine enge Konnexität mit den angefochtenen Punkten besteht. Bei Anfechtung des Schuldspruchs mit Antrag auf Freispruch gelten für den Fall der Gutheissung automatisch auch damit zusammenhängende Folge- punkte des Urteils, wie zum Beispiel Nebenfolgen von Entscheiden über Einzie- hungen, Zivilpunkte sowie Kosten- und Entschädigungsregelungen, als ange- fochten. Bestätigt das Berufungsgericht den Schuldspruch, sind die weiteren nicht angefochtenen Urteilspunkte bei einer Beschränkung der Berufung nicht zu überprüfen (ZIMMERLIN, Kommentar Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 399 StPO N. 19; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 4. Aufl. 2023, Art. 399 StPO N. 18). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende insgesamt ein neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft er- wachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteile des Bundesgerichtes 6B_482/2012 vom 3. April 2013 E. 5.3. und 6B_99/2012 vom 14. November 2012 E. 5.3; EUGSTER, Basler Kommentar, 3. AufI. 2023, Art. 402 StPO N. 2; HUG, Kommentar Strafprozessordnung StPO, 3. AufI. 2020, Art. 401 StPO N. 2). 2.2 Die Vorinstanz sprach beide Beschuldigte vom Vorwurf der strafbaren Vorberei- tungshandlungen (Art. 260bis Abs. 1 lit. a, b und c StGB), sowie den Beschuldig- ten A. vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG) frei. Im Übrigen wurden beide Beschuldigte anklagegemäss schuldig gesprochen, jedoch unter deutlicher Reduktion des von der BA geforderten Straf- masses (bei A. von 96 Monaten Freiheitsstrafe auf 60 Monate Freiheitsstrafe, unter Verzicht auf die angeklagte Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.- ; bei B. von 108 (bzw. 120) Monaten Freiheitsstrafe auf 74 Monate Freiheitsstrafe [inkl. Widerruf einer bedingt ausgesprochenen Vorstrafe gemäss Urteil des Straf- gerichts Basel-Landschaft vom 20. November 2020 von 20 Monaten gemäss An- klage, bei gleichzeitigem Verzicht des Widerrufs der Geldstrafe von 150 Tagess- ätzen zu CHF 30.-]). Die Berufung der BA bezieht sich auf sämtliche Freisprüche (Ziff. I.1.1 und 1.2 sowie II.1 des Urteilsdispositivs), die Strafzumessung (Ziff. I.3 und II.3 des Urteilsdispositivs) sowie den Verzicht auf den Widerruf der mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 20. November 2020 bedingt ausgespro- chenen Geldstrafe (Ziff. II.4.2 des Urteilsdispositivs). Die Berufungen der beiden Beschuldigten richten sich gegen die jeweiligen sie betreffenden Schuldsprüche (A.: Ziff. I.2 - 2.3 des Urteilsdispositivs; B.: Ziff. II.2 - 2.3 des Urteilsdispositivs)
- 17 - sowie die Strafzumessung (A.: Ziff. I.3 des Urteilsdispositivs; B.: Ziff. II.3 des Ur- teilsdispositivs). Damit haben alle vorinstanzlichen Schuld- und Freisprüche als angefochten zu gelten. A. beantragt im Berufungsverfahren die Rückgabe sämt- licher beschlagnahmter Gegenstände ohne vorgängige Löschung der Daten so- wie den Verzicht auf die Auferlegung von Verfahrenskosten (vgl. oben lit. B.2 und B.9). B. ficht im Berufungsverfahren neben sämtlichen Schuldsprüchen auch alle damit verbundenen Neben- und Kostenfolgen vollumfänglich an. Insbesondere beantragt er infolge Freispruchs die Rückgabe sämtlicher beschlagnahmter Ge- genstände sowie einen Entscheid über die Verfahrenskosten (vgl. oben lit. B.3 und B.9). 2.3 Die Berufung nach Art. 398 ff. StPO ist im Umfang der angefochtenen Punkte des erstinstanzlichen Urteils ein reformatorisches Rechtsmittel. Das Berufungs- gericht verfügt insoweit über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtli- cher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO) und fällt, soweit es auf die Berufung eintritt, ein neues, den erstinstanzlichen Entscheid ersetzendes Urteil (Art. 408 StPO; BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_658/2018 vom
19. Dezember 2019 E. 3.3; 6B_853/2016 vom 18. Oktober 2017 E. 2.1). Weil die BA gegen den teilweisen Freispruch der Vorinstanz selbstständig Berufung er- hoben und neben dem zusätzlichen Schuldspruch auch eine Sanktionsverschär- fung beantragt hat, liegt hinsichtlich des Schuld- und Strafpunktes nicht nur ein zu Gunsten des Beschuldigten ergriffenes Rechtsmittel vor. In einem auch von der BA initiierten Rechtsmittelverfahren gilt das Verschlechterungsverbot nicht. Demnach ist das Berufungsgericht diesbezüglich nicht an das Verbot der «refor- matio in peius» gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. Folglich kann sie das vorinstanzliche Urteil sowohl im Schuld- wie auch im Strafpunkt zum Nachteil des Beschuldigten abändern. Innerhalb des durch Art. 404 Abs. 1 StPO definierten Gegenstandes des zweitinstanzlichen Prozesses ist das Berufungsgericht dabei nicht an die Anträge der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 StPO). 2.4 Nach den vorstehenden Erwägungen ist vorab festzustellen, dass das Urteil der Strafkammer des Bundesgerichts SK.2023.32 vom 27. November 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: I. – II. […] III. Beschlagnahmte Gegenstände (Asservat-ID gemäss Anklageschrift Ziff. 4) 1. A. werden folgende Gegenstände zurückgegeben: Asservat-ID 46315, 46312, 51600, 51602, 51609, 51604, 51608, 51601, 51603, 51605, 51606, 57881.
Folgender Gegenstand wird ihm […] zurückgegeben:
Asservat-ID 51607.
- 18 - 2. B. wird folgender Gegenstand zurückgegeben:
Asservat-ID 51191.
Folgende Gegenstände werden ihm nach Löschung der Daten zurückgegeben:
Asservat-ID 30527, 30538.
3. Folgende Gegenstände werden eingezogen und vernichtet:
Asservat-ID 50673, 50674, 50669 (Inhaber A.);
4. Sämtliche übrigen beschlagnahmten Gegenstände werden als Beweismittel bei den Akten belassen. IV. […] V. Entschädigungen 1- . 4 […] 5. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Privatkläger C. keine Entschädigung beantragt hat. VI. Amtliche Verteidigung 1. Advokat Nico Baumgartner wird für die amtliche Verteidigung von A. mit CHF 47'211.80 (inkl. MWST) durch die Eidgenossenschaft entschädigt. Von der Entschädigung von Rechtsanwalt SS. für die amtliche Verteidigung von A. im Vorverfahren in der Höhe von CHF 977.40 (inkl. MWST) wird Vormerk genom- men.
[…] 2. Advokatin Anina Hofer wird für die amtliche Verteidigung von B. mit CHF 52'583.30 (inkl. MWST) durch die Eidgenossenschaft entschädigt.
Von der Entschädigung von Rechtsanwalt RR. für die amtliche Verteidigung von B. im Vorverfahren in der Höhe von CHF 929.95 (inkl. MWST) wird Vormerk genom- men. […] 2.5 Nicht mehr Gegenstand der Berufungsverhandlung ist der Eventualvorwurf der versuchten Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz (unbefugter Verkehr gemäss aArt. 37 Ziff. 1 SprstG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB). Die vorinstanzliche Begründung, wonach zufolge Konsumtion der Unrechtsgehalt von aArt. 37 Ziff. 1 SprstG durch eine Verurteilung wegen des versuchten Weiterschaffens von Sprengstoffen nach Art. 226 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (vgl. unten E. II.B.4) bereits abgegolten ist und daher eine zusätzliche Bestrafung sowie ein separater
- 19 - formeller Schuld- oder Freispruch entfällt, erweist sich als zutreffend (vgl. Urteil SK.2023.33 E. 5). 3. Formelle Vorbringen betreffend Hausdurchsuchung vom 20. Juni 2022 in Zusammenhang mit dem Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffenge- setz (AKZ 1.3)
A. kritisiert im Berufungsverfahren, wie schon vor erster Instanz, dass die Haus- durchsuchung vom 20. Juni 2022, als das Elektroschockgerät aufgefunden wurde, mit strafprozessualen Makeln belegt sei. Die Hausdurchsuchung habe weder in Anwesenheit seiner Verteidigung stattgefunden, noch sei er selber an- wesend gewesen. Die Kriminalpolizei Basel-Stadt habe einzig seinen Nachbar beigezogen. Zu diesem habe er jedoch nie massgeblichen Kontakt gehabt. Das Gericht solle alle strafprozessualen Implikationen der fehlenden Verteidigung sorgfältig prüfen und bei der Würdigung der Beweislage sowie der tatsächlichen und rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltskomplexes berücksichtigen (SK pag. 18.721.107; CAR pag. 5.200.085). 3.1 Nach Art. 130 StPO liegt eine notwendige Verteidigung insbesondere vor, wenn die Untersuchungshaft mehr als zehn Tage gedauert hat (lit. a), eine Freiheits- strafe von als einem Jahr droht (lit. b), oder etwa die Staatsanwaltschaft in der Gerichtsverhandlung persönlich auftritt (lit. c). Gemäss Art 131 Abs. 1 StPO muss die Verfahrensleitung im Fall einer notwendigen Verteidigung diese unverzüglich sicherstellen. Sind die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung bereits bei Einleitung des Vorverfahrens erfüllt, so ist die Verteidigung nach der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft, zumindest aber vor der Eröffnung der Untersuchung sicherzustellen (Art. 131 Abs. 2 StPO). Nach Art. 131 Abs. 3 StPO [in der Fassung vom 5. Oktober 2007; Stand am 1. Juli 2021] sind in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre und Beweise er- hoben worden sind, bevor eine Verteidigung bestellt war, diese Beweiserhebun- gen nur gültig, wenn die beschuldigte Person auf ihre Wiederholung verzichtet. Wesentliche Bedeutung kommt also der Frage zu, in welchem Zeitpunkt die not- wendige Verteidigung sichergestellt sein muss, wobei sich aus Abs. 3 ergibt, dass diese erkennbar sein muss. Für die Fälle nach Art. 130 lit. a StPO besteht Klarheit, da muss die notwendige Verteidigung spätestens am elften Tag nach der Festnahme sichergestellt sein. Weniger klar ist es insbesondere für die Fälle nach Art. 130 lit. b StPO, wenn also eine überjährige Freiheitsstrafe droht. Ge- mäss Lehre ist ein tatsächlich existierender Grund für notwendige Verteidigung objektiv immer erkennbar (LIEBER, Kommentar Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 131 StPO N. 13; RUCKSTUHL, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 131 StPO N. 11). Daher sei für die Erkennbarkeit darauf abzustellen, ob der Grund für die notwendige Verteidigung bei Anwendung pflichtgemässer Sorgfalt
- 20 - hätte erkannt werden müssen, wobei im Ergebnis an das Kriterium der Erkenn- barkeit keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind (LIEBER, a.a.O., Art. 131 StPO N. 13; RUCKSTUHL, a.a.O., Art. 131 StPO N. 12). 3.2 Gemäss Art. 244 Abs. 1 StPO dürfen namentlich Wohnungen nur mit der Einwil- ligung der berechtigten Person durchsucht werden. Die Einwilligung ist gemäss Abs. 2 lit. b insbesondere dann nicht nötig, wenn zu vermuten ist, dass Tatspuren oder zu beschlagnahmende Gegenstände oder Vermögenswerte vorhanden sind. Nach Art. 245 Abs. 2 StPO haben die Inhaberinnen und Inhaber der zu durchsuchenden Räume der Durchsuchung beizuwohnen. Sind diese abwesend, so ist nach Möglichkeit ein volljähriges Familienmitglied oder eine andere geeig- nete Person beizuziehen. Gemäss Rechtsprechung und Lehre handelt es sich bei diesen Durchführungsmodalitäten um blosse Ordnungsvorschriften (THOR- MANN/BRECHBÜHL, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 245 StPO N. 15, m.H.a. BGE 96 I 437 E.3b). 3.3 Aus den Akten zur Hausdurchsuchung vom 20. Juni 2022 (BA pag. 08-01- 0001 ff.) geht hervor, dass die Kriminalpolizei Basel-Stadt am 20. Juni 2022 von den deutschen Behörden, Amtsstelle X., über die Festnahme von A. und eines Kollegen informiert wurde. Der Hausdurchsuchung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die beiden Beschuldigten hätten sich im Darknet nach Sprengstoff, Zündkapseln und einer Waffe mit Schalldämpfer erkundigt. Bei ihrer Suche seien sie auf einen australischen VE gestossen. Dieser wiederum habe sie an eine andere Kontaktperson (in Wirklichkeit an einen deutschen VE) weitergeleitet. Im Gespräch mit diesem hätten die beiden angegeben, keine Waffe mehr zu benö- tigen, da sie bereits eine besässen. Man habe sich auf den Kauf von Sprengstoff und Zündkapseln geeinigt. A. und sein Kollege seien dann am 20. Juni 2022 nach X. gefahren und hätten bei dem VE Sprengstoff und Zündkapseln gekauft, wobei ihnen lediglich Knetmasse übergeben worden sei. Gestützt auf diese Meldung habe der zuständige Staatsanwalt mündlich eine Hausdurchsuchung angeordnet (BA pag. 08-01-0004). In der Folge sei die Hausdurchsuchung durch die Krimi- nalpolizei Basel-Stadt am 20. Juni 2022, um 23:55 Uhr, durchgeführt worden. Da A. zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung allein gelebt habe und sich in Deutsch- land in Haft befunden habe, sei der Nachbar beigezogen worden. Dieser habe seine Anwesenheit sowie die Richtigkeit der Sicherstellungen unterschriftlich be- stätigt (BA pag. 08-01-0004 ff.). Am 22. Juni 2022, also nach der Hausdurchsu- chung, fasste die Kriminalpolizei Basel-Stadt die bisherigen Ermittlungserkennt- nisse in einer Strafanzeige zusammen (BA pag. 05-01-0001 ff.). Gestützt darauf stellte die Kriminalpolizei eine Gerichtsstandsanfrage an die BA (BA pag. 02-02- 0001).
- 21 - 3.4 Vorliegend ist in Bezug auf die vorgebrachte fehlende Verteidigung während der Hausdurchsuchung vom 20. Juni 2022 entscheidend, ob bei deren Anordnung für die Strafverfolgungsbehörden Basel-Stadt bereits erkennbar war, dass es sich um ein Fall notwendiger Verteidigung handelt. Aus den Akten geht hervor, dass die Kriminalpolizei Basel-Stadt am 20. Juni 2022 noch nicht vollständig von den X.-Behörden. informiert worden war. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Vermerk in der Strafanzeige der Kriminalpolizei Basel-Stadt vom 22. Juni 2022, wonach sich diese auf die bisherigen Erkenntnisse stütze und sich alles Weitere aus den noch nicht vorliegenden Akten der deutschen Behörde ergebe (BA pag. 05-01-0003). Weiter ergibt sich aus den Akten, dass die deutschen Behörden zwar ab dem 5. Juni 2022 mit der BA im Wege der Rechtshilfe Informationen über die (verdeckten) Ermittlungen gegen B. (und A.) wegen Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens austauschten bzw. Akten zum damali- gen Verfahren SV.22.0826-BK anforderten (BA pag. B02-04-005-0002). Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Basler Strafverfolgungsbehörden ebenfalls vor- gängig über die deutschen Ermittlungen im Bilde gewesen wären. Mit der Anord- nung der Hausdurchsuchung nach Art. 244 StPO wurde die staatsanwaltschaft- liche Untersuchung materiell eröffnet. Gestützt auf die damaligen Erkenntnisse kann (rückblickend) festgehalten werden, dass die Kriminalpolizei Basel-Stadt noch nicht zwingend von einem Fall der notwendigen Verteidigung ausgehen musste. Entsprechend erweist sich die Hausdurchsuchung diesbezüglich – ent- gegen der Auffassung von A. – nicht als mangelhaft. 3.5 Hinsichtlich der Beiziehung des Nachbarn bzw. der Nichtanwesenheit von A. bei der Hausdurchsuchung ist vorliegend nicht ersichtlich, weshalb dieses Vorgehen der Kriminalpolizei Basel-Stadt mit einem Verfahrensmangel behaftet sein sollte. Insbesondere mit Blick auf die Uhrzeit der Hausdurchsuchung erscheint der Bei- zug des Nachbars als geeignete Massnahme, um den strafprozessualen Voraus- setzungen gemäss Art. 245 Abs. 2 StPO zu genügen. 3.6 Die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 20. Juni 2022 erfolgte Beweiserhe- bung ist somit uneingeschränkt gültig, die erhobenen Beweise sind verwertbar (Art. 131 Abs.3 StPO e contrario).
- 22 - II. Materielles A. Sachverhaltskomplex I «Z.» (Anklageziffer 1.1)
Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Ab- sicht (Art. 224 Abs. 1 StGB) sowie qualifizierte Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB) 1. Anklagevorwurf und Ausgangslage
A. und B. wird von der Anklage (zum Ganzen: TPF pag. 18.100.001 ff.) zusam- mengefasst vorgeworfen, in Mittäterschaft am 29. und 30. März 2022 in der Re- gion Y. eine mit einer Zeitschaltuhr verbundene unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtung (nachfolgend: USBV) transportiert, am 30. März 2023 ca. um 00:23 Uhr vor der I. in Y. platziert und gleichentags zeitverzögert ca. um 03:53 Uhr explodieren lassen zu haben. Dabei sei u.a. fremdes Eigentum in erhebli- chem Umfang konkret gefährdet worden; auch hätten die Hausbewohner C. und J. sowie Hausangestellte, Gäste, Zeitungsverträger oder andere, zufällig in der Nähe der Detonation anwesende Menschen durch die Wirkungen der Explosion (Druck- und Splitterwirkung, Feuerball) schwere oder tödliche Verletzungen er- leiden können.
Die Beschuldigten hätten in der verbrecherischen Absicht gehandelt, einerseits fremdes Eigentum in erheblichem Umfang zu zerstören, die in der Liegenschaft I. wohnenden Personen zu bedrohen und einzuschüchtern, diese oder zufällig anwesende andere Personen ohne Rücksicht auf mögliche schwere Verlet- zungs- oder Todesfolgen potenziell zu gefährden und andererseits, um die Grundlage für eine darauffolgende Erpressung von Geld bzw. Bitcoins zu schaf- fen, indem ihre besondere Gefährlichkeit und ihre ernsthafte Bereitschaft mani- festiert werden sollte, im Falle der Nichtbezahlung einer bestimmten Erpres- sungssumme weitere Explosionen oder ähnliche Attacken zu verursachen.
Insgesamt sei damit am Gebäude der Liegenschaft I. ein Sachschaden im Um- fang von Fr. 169'647.45 verursacht worden (TPF pag. 18.100.010 ff.). 2. Vorinstanzliches Urteil
Die Vorinstanz erachtet den Sachverhalt gemäss Anklageziffer 1.1. als erstellt. Sie erachtet namentlich die massgeblichen Zeugen O. und D., jedoch auch EE., als glaubwürdig. Insbesondere habe A. in den Telefongesprächen mit D. detail- lierte Angaben zu Planung, Vorbereitung und Ausführung der Explosion an der Liegenschaft I. sowie zu seinem und B.s Nachtatverhalten gemacht, welche nur
- 23 - der Täterschaft bekannt sein konnten. Seine Schilderungen betreffend den äusseren Sachverhalt würden zudem mit den in den sichergestellten Asservaten befindlichen Beweisen und den weiteren polizeilichen Feststellungen weitgehend übereinstimmen. Die Vorinstanz erachtet die von A. im Rahmen seiner Telefo- nate mit D. getätigten Aussagen insbesondere auch deshalb als glaubhaft, weil A. Bezug auf einen Vorfall nehme, bei dem auch B. dabei gewesen sei und diese Angaben durch die Akten aus dem Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft 4 gegen B. gestützt würden. Aufgrund der Aussagen der Zeugen O. und D., der Auswertungen der Überwachung des Mobiltelefons des Beschuldig- ten A. und der übrigen Ermittlungsergebnisse könne es sich bei der Täterschaft der Explosion vom 30. März 2022 an der Liegenschaft I. zweifellos nur um die Beschuldigten A. und B. handeln (vgl. Urteil SK.2023.33 E. 2.6.5 f.). Die Vo- rinstanz folgte überdies dem Forensischen Institut Zürich (nachfolgend: FOR) in der Feststellung, dass es sich bei der verwendeten USBV um Sprengstoff im Sinne des Gesetzes (Art. 5 SprstG) handle (vgl. Urteil SK.2023.33 E. 2.7) und bejahte eine konkrete Gefährdung sowohl des Ehepaars C.J. (Eigentümer und Bewohner der Liegenschaft I.) als auch von Unbeteiligten, vom Zufall bestimmten Dritten (vgl. Urteil SK.2023.33 E. 2.8 - 2.8.8). Sie bejahte den Gefährdungsvor- satz, eine direkte verbrecherische Absicht bei beiden Beschuldigten (vgl. Urteil SK.2023.33 E. 2.9 - 2.9.2), deren mittäterschaftliches Zusammenwirken im Sinne des Gesetzes (vgl. Urteil SK.2023.33 E. 2.10) und schliesslich auch das Vorlie- gen einer qualifizierten Sachbeschädigung (vgl. Urteil SK.2023.33 E. 3 - 3.5). 3. Standpunkte der Parteien im Berufungsverfahren
Wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren, hielt die BA insgesamt an ihren An- trägen und Ausführungen gemäss Anklage fest. Die beiden Beschuldigten be- stritten im Verlaufe des Untersuchungsverfahrens und vor erster Instanz ihre Tä- terschaft und verweigerten die Aussage praktisch durchgehend (vgl. Urteil SK.2023.33 E. 2.3 - 2.3.2). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung machten beide Beschuldigten auf Fragen des Gerichts bzw. der BA hin von ihrem Aussa- geverweigerungsrecht durchgehend Gebrauch. A. reichte zuhanden der Akten eine handschriftliche Erklärung ein (CAR pag. 5.200.093 f.). B. verlas im Rahmen seiner Befragung eine ebenfalls handschriftlich verfasste und eingereichte Stel- lungnahme (CAR pag. 5.200.096 ff.). 3.1 Bundesanwaltschaft
Die BA verweist zunächst auf ihre Ausführungen im Parteivortrag vor Vorinstanz sowie auf das Urteil SK.2023.33 vom 27. November 2023. Im Rahmen der Replik führt sie zu den Vorbringen der Beschuldigten im Wesentlichen aus, dass das erstinstanzliche Urteil insgesamt gut begründet sei, jedoch einige
- 24 - Beweiselemente (etwa Internet-Recherchen von A. zu «EC-Bomber», «Dagobert Erpresser», «R.Brennsprit»; Recherche zur Familie C.J.; Instruktionen von B. ge- genüber A. in der Snapchat Unterhaltung; TOR-Browser installiert auf Laptop von B.) nicht berücksichtige bzw. diese nicht abschliessend gewürdigt worden seien. Zusammengefasst bringt die BA vor, A. habe im Rahmen der überwachten Tele- fonate detailliert, stringent, schlüssig sowie weitgehend objektivierbar über die Tat an der H.-Strasse erzählt (CAR pag. 5.100.037). 3.2 Beschuldigter A. 3.2.1 A. wendet gegen die Anklage und den erstinstanzlichen Schuldspruch betreffend den Sachverhaltskomplex I «Z.» im Wesentlichen und zusammengefasst Folgen- des ein (CAR pag. 5.200.072 ff.): Seine angebliche Täterschaft, Mittäterschaft, Beteiligung oder jegliche sonstige strafrechtlich relevante Mitverantwortung seien weder beweismässig noch rechtsgenüglich erstellt oder nachgewiesen. Die An- klage sowie das erstinstanzliche Urteil würden sich primär auf die Äusserungen von A. bei seinen drei Telefonaten mit D. vom 15., 17. und 22. Dezember 2022 abstützen, die jedoch keine glaubhaften, verlässlichen oder stichhaltigen Beweis- mittel darstellen würden. Entsprechend könne nicht zu seinen Lasten darauf ab- gestellt werden (CAR pag. 5.200.076 f.). Anlässlich der Telefongespräche mit D. habe er nämlich unter Drogeneinfluss gestanden. Er habe dies auch bei der zwei- ten Verhaftung anlässlich der Einvernahme so gesagt und entsprechend die Durchführung eines Drogentests verlangt. Dieser sei ihm aber verweigert wor- den. Er habe sich von den bei der Befragung Anwesenden (AAA. und ein Detek- tiv) nicht ernst genommen gefühlt (CAR pag. 5.200.093 f.). Zudem habe er be- reits in der Einvernahme vom 23. Dezember 2022, nach seiner zweiten Verhaf- tung darauf hingewiesen, dass das «dummes Geschwätz» gewesen sei bzw. «einfach so dahingesagt» (BA pag. 13-01-0035). Die Äusserungen im Rahmen dieser Gespräche seien kein stichhaltiger Beleg dafür, was wirklich zur Detona- tion geführt habe, wer die Täterschaft wirklich gewesen und was vorher und nachher tatsächlich vorgefallen sei. Zudem verweist A. auf die von B. vor Vo- rinstanz vorgebrachten zahlreichen Widersprüche und Unstimmigkeiten (CAR pag. 5.200.076 f.). So hätten etwa die Tatortuntersuchungen sowie die Befragun- gen von Auskunftspersonen und Zeugen keine Hinweise auf die Täterschaft er- geben (TPF pag. 18.721.118); auf den Überwachungsvideos der Liegenschaft I. seien zwei unbekannte Personen zu sehen, es sei aber unklar, um wen es sich handle (TPF pag. 18.721.118 f.); aus den untersuchten Daten (Handydaten; Bankauszüge, etc.) könnten keine Hinweise auf die Täterschaft abgeleitet wer- den (TPF pag. 18.721.119) und es sei keine Kommunikation zwischen den Be- schuldigten in Zusammenhang mit dem Ereignis «Z.» gefunden worden (TPF pag. 18.721.119). Zudem habe die Vorinstanz auch die Beweisaussagen der üb- rigen befragten Personen aus dem Umfeld von A. zu einseitig und zu
- 25 - undifferenziert gewürdigt. Auch in der überwachten Handykorrespondenz zwi- schen A. und B. sei nirgends konkret, direkt und explizit das «Z.»-Ereignis er- wähnt. Schliesslich sei in tatsächlicher Hinsicht bei der Beweiswürdigung zu we- nig gewichtet worden, dass weder die Videoaufnahmen die Anwesenheit von A. oder B. an der H.-Strasse belegen könnten, noch dass DNA- oder sonstige schlüssige Sachspuren mit Hinweis auf die Täterschaft bestünden (CAR pag. 5.200.077). 3.2.2 In rechtlicher Hinsicht kritisiert A. (CAR pag. 5.200.077 ff.), dass eine konkrete Gefährdung von Leib und Leben von irgendjemandem, namentlich von unbetei- ligten Dritten, weder vorhersehbar noch nachgewiesen sei. Eine realistische, tat- sächlich erwartbare Lebensgefährdung, mit der ohne Weiteres gerechnet werden müsse, erscheine aufgrund der Topographie, der Erreichbarkeit der Liegenschaft und der Uhrzeit als sehr unwahrscheinlich. Diesbezüglich habe sich der Geschä- digte C. anlässlich der Einvernahme vom 12. März 2023 selber dahingehend ge- äussert, dass es «sehr unwahrscheinlich wäre, dass ausgerechnet dann der Briefträger oder ein Passant dort gewesen wäre» (m.H.a. BA pag. 12-01-0021). Auch sei die von der Vorinstanz dargestellte Möglichkeit, wonach weitere Dritt- personen, namentlich Zeitungs- bzw. Post-Frühzustelldienste beim Wohnhaus an der H.-Strasse hätten anwesend sein können, von der Berufungskammer ver- tieft zu prüfen. Insofern beträfen die aufgelisteten Vorjahresdaten in E. 2.8.3 des erstinstanzlichen Urteils allesamt Uhrzeiten, die weit vor der Detonationszeit lie- gen würden. Gleiches gelte für die Passanten, Radfahrer, Jogger, Fussgänger, Personen- und Lastwagen gemäss den Listen in E. 2.8.5 des erstinstanzlichen Urteils, die grossmehrheitlich zu Uhrzeiten an der H.-Strasse vorbeigingen bzw. vorbeifuhren, die deutlich, oft mehrere Stunden, vor oder nach der Detonations- zeit liegen würden. A. bestreitet, dass die Anwesenheit eines Zustelldienstes oder anderer Personen hätte vorhergesehen werden können. Es stehe fest, dass sich am 30. März 2022 kurz vor vier Uhr früh keine Drittpersonen in der Nähe des Sprengsatzes aufhielten. 3.2.3 Überdies wendet A. ein, dass durch die Vorinstanz keine hinreichende Prüfung der Beteiligungsrollen unter den Mitbeschuldigten stattgefunden habe. Die Fak- tenlage, die die Vorinstanz ihrer Subsumtion zugrunde lege, ergebe sich vor- nehmlich aus den Telefonaten zwischen ihm und D. bzw. aus den dortigen Aus- sagen von ihm selber. Damit sei diese Faktenlage und Subsumtionsbasis in ge- nereller Hinsicht, d.h. bezüglich des Beweiswerts dieser Telefonate in Zweifel zu ziehen. Zweifel ergäben sich auch individuell-subjektiv, weil alle belastenden Aussagen von ihm selber stammen würden und bei ihm durchwegs ein prahleri- sches, fabulierendes Auftreten anzunehmen sei. In diesen Gesprächen habe er sich nicht nur als Mitläufer bzw. «vorausgeschickter Hinleger» mit wenig Ahnung darstellen wollen: Er habe sich vielmehr brüsten und seine bedeutsame Rolle im
- 26 - grossen kriminellen Plan betonen wollen und zwar unabhängig davon, ob dies auch den Tatsachsen entspreche. Insofern sei zumindest in dubio pro reo eine Gehilfenschaft wahrscheinlicher und schlüssiger (CAR pag. 5.200.079 f.). 3.2.4 Hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes macht A. insbesondere geltend, dass ein Gefährdungsvorsatz klarerweise nicht vorliege. So sei belegt, dass seine In- ternet-Suchen via Handy und Computer erst für die Zeit nach dem Ereignis «Z.» zu verorten seien. Bei diesen Recherchen sei nach einer anderen Art von Sprengmittel gesucht worden – nach C4 und keinesfalls nach einer USBV, wie sie beim Ereignis «Z.» verwendet worden sei. Es bleibe somit weiterhin unklar, ob, woher und was genau zumindest einer der beiden Beschuldigten bereits vor oder am 30. März 2022, vom Aufbau, Inhalt oder etwa von der Wirkung der USBV gewusst habe. Gerade bezüglich ihm selber, welcher in den Telefonaten mit D. von A.s Planung berichtet habe, könne, trotz dem «grossmauligen Gehabe», nur von beschränktem Wissen bezüglich der Wirkung und Aufbau der USBV ausge- gangen werden. Damit bleibe ein Gefährdungsvorsatz unbelegt. Zudem werfe die Anklage A. und B. vor, aus Geldgier und finanzieller Motivation gehandelt und sich namentlich am Erpresser «Dagobert» (BBB.) orientiert zu haben. Sie hätten es also auf den effektiven Erhalt von Geld oder Kryptowährungen (Bitcoins) und auf eine Befolgung von nachgelagerten Anweisungen durch die von ihnen Be- drohten angelegt gehabt. Gemäss vorgeworfenem modus operandi solle somit beabsichtigt gewesen sein, den zu erpressenden Opfern in erster Linie einen ge- hörigen Schrecken einzujagen, um sie nachher zur Zahlung zu bewegen. Ein ernsthafter Vorsatz bzw. die Inkaufnahme einer Tötung oder einer schweren Kör- perverletzung scheide damit schon sachlogisch aus (CAR pag. 5.200.079). 3.3 Beschuldigter B. 3.3.1 Im Zusammenhang mit dem Sachverhaltskomplex «Z.» verweist B. zunächst auf seinen Parteivortrag im vorinstanzlichen Hauptverfahren. Das Urteil der Vo- rinstanz halte aus diversen Gründen nicht stand (CAR pag. 5.100.020 ff.). Unbe- stritten sei, dass am 30. März 2022, um 03:53 Uhr, an der H.-Strasse eine Ex- plosion verursacht worden sei. Er bestreite jedoch seine angebliche Täterschaft, weil keine hinreichenden Beweise für seine Beteiligung an besagter Explosion dafür vorliegen würden. Zudem werde angezweifelt, dass die Explosion eine der- art grosse Gefährdung dargestellt habe, wie seitens der BA und der Vorinstanz angenommen. Da es bereits an einem rechtsgenüglichen Nachweis der Täter- schaft fehle, würden sich Ausführungen zur Höhe des entstandenen Sachscha- dens erübrigen (CAR pag. 5.100.021). 3.3.2 Die Vorinstanz stütze sich im begründeten Urteil SK.2023.33 vom 27. November 2023 zum Nachweis seiner Täterschaft auf diverse Indizien. Indem die
- 27 - Vorinstanz sich weder detailliert mit sämtlichen Argumenten der Verteidigung auseinandergesetzt, noch geprüft habe, ob auch andere Tatvarianten oder gar eine andere Täterschaft in Frage kommen könne, habe sie ihre Arbeit ungenü- gend gemacht. Sie habe vorgebrachte gewichtige und entlastende Umstände nicht oder nur ungenügend geprüft (CAR pag. 5.100.021). Die Vorinstanz stütze seine angebliche Täterschaft vornehmlich auf die Telefongespräche von A. und D., ohne diese kritisch zu würdigen. Ausser diesen Aussagen würde nichts Wei- teres auf seine Täterschaft hindeuten – es würden weder DNA-Spuren oder sonstige Gegenstände vorliegen. Auch die Videoaufnahmen enthielten keine Hinweise auf eine Täterschaft von B. Er sei mehrmals komplett durchleuchtet worden. Seine Mobiltelefone und Computerdaten seien ausgewertet worden, man habe anlässlich der Hausdurchsuchung im Dezember 2022 diverse neue Geräte gefunden und diese ebenfalls ausgewertet. Jedoch sei nichts gefunden worden. Auch bei A. habe die Auswertung der Mobiltelefondaten keine Hinweise ergeben. Schliesslich gebe es auch keine Hinweise, wie z.B. Rechnungen oder Abonnemente, die auf versteckte Telefone oder andere Geräte hindeuten wür- den. Auch aus den Randdatenerhebungen könne nicht nachgewiesen werden, dass sich B. am 29. oder 30. März in Y. aufgehalten habe. Schliesslich könne aus dem Umstand, dass er am 29. März 2022, um 20:22 Uhr, im GGG. in W. Einkäufe getätigt habe, kein Indiz für eine spätere Zugfahrt nach Y. abgeleitet werden (CAR pag. 5.100.022 f.). Auch aus dem FOR-Gutachten, das die Vo- rinstanz umfänglich zitiert und analysiert habe, ergebe sich nichts, was auf seine Täterschaft hindeute. Gleiches gelte in Bezug auf die Telegram-Gruppe. Aus der Telekommunikation sei zwar ersichtlich, dass er offenbar einmal Mitglied einer Telegram-Gruppe gewesen sei. Angeblich sei es darin um Sprengstoff gegan- gen. Tatsächlich habe es sich aber um eine «Feuerwerksgruppe» gehandelt. Wann er dieser Gruppe konkret beigetreten sein solle, sei nicht relevant. Jeden- falls gehe aus der Telegram-Gruppe nichts hervor, was auf eine Bestellung hin- weise. Es würde ihm die Vornahme von Bestellungen unterstellt, was jedoch nicht belegt sei (CAR pag. 5.100.023 f.). 3.3.3 Bezüglich der Telefongespräche zwischen A. und D. fordert B. eine gerichtliche Abklärung der Glaubhaftigkeit von deren Aussagen. Es sei problematisch, dass die Vorinstanz auf die Aussagen von A. abstelle, obwohl dieser in gewissen Tei- len nicht die Wahrheit sage. Ein selektives Abstellen auf die besagten Aussagen gehe nicht an. Der spezielle Charakter von A. mache es schwierig bis unmöglich klar zu erkennen, wann er die Wahrheit sage und wann nicht (CAR pag. 5.100.024). Bereits in Deutschland sei A. als «Schwätzer» und «Angeber» be- zeichnet worden (m.H.a. pag. BA B2-04-001-0021); es sei bereits dort vermerkt, dass er dazu tendiere, mit Aktivitäten zu prahlen, die er nie verwirklicht habe bzw. tatsächlich nie hätte verwirklichen können. Dieses Geltungsbedürfnis gehe auch aus den Formulierungen gegenüber D. hervor («so was isch no nie passiert in
- 28 - Schweiz», «kasches den in zitig läse und in nochrichte usw.»). Zudem werde dieser Drang nach Selbstdarstellung durch die Aussagen der verschiedenen Zeugen belegt (m.H.a. Urteil SK.2023.33 E. 2.5.6 [E.], 2.5.9 [EE.]), so dass man bei A. nie wisse, ob er die Wahrheit sage bzw. man ihm gar nicht mehr zuhören würde (CAR pag. 5.100.024). Aus den Aussagen von A. würden sich zwei kom- plett widersprüchliche Geschichten ergeben. Einmal habe A. zu D. gesagt, dass B. (welcher B. auch immer?) es gemacht habe und er selber dabei gewesen sei (vgl. Urteil SK.2023.33 E. 2.5.8). In den weiteren Telefongesprächen, die eben- falls in diesem Abschnitt von der Vorinstanz zitiert würden, erzähle A. dann D. aber, dass er selber alles gemacht habe, weil der B. Angst gehabt habe. A. wi- derspreche sich regelmässig, er ändere seine Geschichten nachweislich, um sie seiner Laune und dem Fortgang der Diskussion mit seiner Gesprächspartnerin anzupassen. Aus der ganzen Kommunikation ergebe sich kein derart klares Bild, das die Festlegung eines konkreten Sachverhalts erlaube (CAR pag. 5.100.026).
Auch bei D. sei ein widersprüchliches Aussageverhalten erkennbar, das die Glaubhaftigkeit der Aussagen in Frage stelle. Einerseits belaste sie sich selber, wenn sie sage: «Ich sag dir eins, Alter, in diesem Scheiss Protokoll steht, dass ich 5 x Nein gesagt habe. Wenn es dick kommt muss 5000 hinlegen wegen dem Scheiss. Ich sage nur Scheiss auf die 5000, das Prinzip, wie der dort gesessen ist, du kennst es ja, wenn du dem in die Fresse schaust, willst du ihm eine ver- passen». Es sei zwar unklar, was D. damit genau meine. Gemäss B. sei diese Aussage jedoch dahingehend zu verstehen, dass sie in ihrer Einvernahme un- wahre Aussagen gemacht habe und nun eine Busse befürchte. D. gerate im Ver- lauf des Telefonats «in das gleiche Fahrwasser» wie A. und die beiden würden sich mit ihren Geschichten gegenseitig hochschaukeln. Andererseits sage D. auch, dass sie B. aus einem Heim kenne, was jedoch nachweislich nicht stimme
– er habe nie in einem Heim gelebt (CAR pag. 5.100.025 f.). 3.3.4 Das von der BA in der Anklage vorgeworfene Vorgehen werfe Fragen auf. Eine Erpressungsforderung sei nie gestellt worden. Folge man der Anklage und den Feststellungen der Vorinstanz dahingehend, dass eine Bombe explodiert sei und gehe man davon aus, dass jemand hätte erpresst werden sollen, dann wäre die Tat als solche ja schon erfolgreich gewesen. Die Bombe sei explodiert, aber es sei ja nachweislich kein Brief verschickt worden. Die Argumentation von A., wo- nach sie zwölf Tage später einen Brief hätten schicken wollen und es dann 24 Tage später zu spät gewesen sei, sei nicht nachvollziehbar. Auch hier sei aus den Aussagen von A. ein Sachverhalt konstruiert worden, der nicht stimme. Dies zeige insgesamt, dass die Aussagen von A. nicht zur Sachverhaltsfeststellung herangezogen werden könnten (CAR pag. 5.100.027).
- 29 - 3.3.5 Was A. in den Telefongesprächen zu D. gesagt habe, könne keineswegs als Tä- terwissen bezeichnet werden. A. habe bereits vor seiner Festnahme in Deutsch- land über viele Informationen verfügt, insbesondere durch die Medienberichte sowie Kenntnisse einzelner Aktenstücke aus dem Verfahren gegen B. im Kanton Basel-Landschaft. Zudem habe A. im Zeitpunkt der Telefonate mit D. bereits Zu- gang zu den Verfahrensakten gehabt, ebenso diverse Einvernahmen und zumin- dest eine Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht hinter sich gehabt. Auch das müsse bei der Würdigung der Aussagen berücksichtigt werden (CAR pag. 5.100.027 f.). 3.3.6 Mit handschriftlicher Stellungnahme (CAR pag. 5.200.096 ff.) beteuert B. seine Unschuld. Ergänzend führt er in beweismässiger sowie rechtlicher Hinsicht Män- gelvorwürfe an, die zum Teil auch im Parteivortrag der Verteidigung thematisiert werden. Im Wesentlichen kritisiert er, dass angebliche Spuren von Rizin nicht nachgewiesen seien. Er selber besitze keine Garage. Der mutmassliche Kauf der USBV in XXX. für Fr. 25'000.-- sei nicht nachgewiesen. Zudem sei der Nachweis, dass er und A. den Weg zum Tatort zweimal abgelaufen seien, nicht erbracht. Es seien für die Jahre 2021 und 2022 keine Mobilfunkdaten eruiert worden, wel- che ihn auf dem Z. verorten würden. Die angebliche Liste von 50 wohlhabenden Personen im Raum Y. sei nicht erstellt. Seine Beteiligung am Raubüberfall vom Januar 2023 sei nicht erwiesen. Es würden keine Hinweise für die angebliche Übergabe des Sprengsatzes an die Polizei in W. existieren. Es sei auch nicht nachgewiesen, dass er in der Tatnacht bei A. gewesen oder von W. nach Y. gefahren sei. Schliesslich sei nicht erwiesen, dass er mit A. nach der Explosion an der H.-Strasse bzw. während seines Aufenthalts in VV. (IT) in Kontakt gestan- den habe (CAR pag. 5.200.107 f). 4. Tatsächliches 4.1 Beweisgrundsätze / Beweisthema 4.1.1 In Bezug auf die allgemeinen Beweiswürdigungsregeln ist vorab auf die zutref- fenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil zu verweisen (Urteil SK.2023.33 E. 1.4.1 – E. 1.4.3). Im Sinne einer Zusammenfassung und teilweisen Ergänzung ist festzuhalten, dass das Gericht bei der Beantwortung der Frage, ob sich der den Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfene Sachverhalt wie umschrie- ben zugetragen hat, keinen Beweisregeln verpflichtet ist. Vielmehr gilt der Grund- satz der freien richterlichen Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO), wonach das Gericht sein Urteil nach seiner freien, aus den vorhandenen Beweismitteln ge- schöpften Überzeugung fällt. Im Berufungsverfahren berücksichtigt es die im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise (vgl. Art. 350 Abs. 2 StPO). Hat sich die Beweisführung auf Aussagen von Beteiligten zu stützen, ist
- 30 - anhand sämtlicher Umstände zu prüfen, welche Darstellung überzeugend ist. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Be- schuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Bestehen nach abge- schlossener Beweiswürdigung erhebliche oder unüberwindbare Zweifel, so sind diese zu Gunsten des Beschuldigten zu werten (TOPHINKE, Basler Kommentar,
3. Aufl. 2023 Art. 10 StPO N. 76). Aufgabe des Richters ist es demzufolge, sei- nem Gewissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergeb- nisses zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (Art. 10 Abs. 2 StPO; BGE 127 I 38 E. 2a; BGE 124 IV 86 E. 2a; BGE 120 1a 31 E. 2c). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine ab- solute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Daher muss es ge- nügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (BGE 138 V 74 E. 7; BGE 124 IV 86 E. 2a; BGE 120 Ia 31 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 6B_46/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.2). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlich- keit beruhen. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittel- bar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine be- stimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile 7B_253/2022 vom
8. Februar 2024 E. 3.4.4; 6B_70/2023 vom 31. Juli 2023 E. 6.5.4; 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 2.3.2.2; je mit Hinweisen). Der Indizienbeweis ist dem di- rekten Beweis gleichwertig (Urteile des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom
10. April 2017 E. 12.1; 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8; je mit Hin- weisen). Soweit das Urteil auf der Grundlage von Indizien ergeht, ist nicht die isolierte Betrachtung jedes einzelnen Beweises, sondern deren gesamthafte Würdigung massgebend. Erforderlich ist, dass bei objektiver Würdigung des gan- zen Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel an der Täterschaft zurückbleiben (Urteile des Bundesgerichts 6B_1077/2013 vom 22. Oktober 2014 E. 1.1.2; 6B_217/2012 vom 20. Juli 2012 E. 2.2.2; 6B_781/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 3.2 und 3.4, je mit Hinweisen). Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der ver- folgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven
- 31 - Tatbestandselemente nachzuweisen und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (TOPHINKE, a.a.O., Art. 10 StPO N. 19; BGE 127 I 38 E. 2a; BGE 120 Ia 31 E. 2c;). Der Grundsatz «in dubio pro reo» findet als Beweislastregel aber keine An- wendung, wenn der Beschuldigte eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass er diese in einem Mindestmass glaubhaft machen kann. Es tritt jeden- falls insoweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis widerlegt werden muss. 4.1.2 Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Diese Bestimmung dient der Prozessökonomie. Werden jedoch im Rechtsmittelverfahren erhebliche Einwände vorgebracht, wel- che nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildeten, entfällt die Mög- lichkeit der Verweisung (vgl. STOHNER, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 82 StPO N. 13 mit Hinweisen). 4.2 Beweismittel
Die Vorinstanz hat die bezüglich des Anklagekomplexes «Z.» bei den Akten lie- genden Beweismittel vollständig und zutreffend dargestellt (vgl. Urteil SK.2023.33 E. 2.4 «Sachliche Beweismittel» und 2.5 «Persönliche Beweismit- tel»). Dabei handelt es sich namentlich um die Folgenden:
− Rapport Kantonspolizei Basel-Stadt vom 30. März 2022 (BA pag. 10-02- 0008 ff.; Urteil SK.2023.33 E. 2.4.1); − Kriminaltechnischer Untersuchungsbericht der Staatsanwaltschaft (Krimi- nalpolizei) Basel-Stadt vom 24.11.2022 (BA pag. 10-01-0195 ff.; Urteil SK.2023.33 E. 2.4.1); − Spurenbericht des Forensischen Instituts (FOR) Zürich vom 30. März 2022 (BA 11-01-0001 ff.); − Gutachten des FOR vom 26. Mai 2023 (BA 11-01-0074 ff.; Urteil SK.2023.33 E. 2.4.2) mit Antworten auf Ergänzungsfragen vom 23. Juni 2023 (BA 11-01-0163; Urteil SK.2023.33 E. 2.4.3); − Transkription der Telefongespräche zwischen A. und D. (15., 17., 22. De- zember 2022 [BA pag. 10-01-04; Urteil SK.2023.33 E. 2.4.4]); − Videoaufzeichnungen (BA pag. 10-01-0048 -Inhalt Diskette Überwa- chungsvideos); − Strafakten BS 4 (BA 18-01-0027 ff.) + Gerichtsverfahren BL Nr. 3 (BA 18- 3-0004 ff.) − sowie die Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen: • C. (Privatkläger [BA pag. 12-01-0001 ff.; Urteil SK.2023.33 E. 2.5.2]);
- 32 - • J. (Ehefrau des Privatklägers [BA 12-02-0001 ff.; Urteil SK.2023.33 E. 2.5.3]); • U. (Tochter des Privatklägers [BA 12-03-0001 ff.; Urteil SK.2023.33 E. 2.5.4]); • BB. (Partner der Tochter des Privatklägers [BA 12-12-0001 ff.; Urteil SK.2023.33 E. 2.5.5]); • E. (Schwester des Beschuldigten A. [BA 12-04-0001 ff.; Urteil SK.2023.33 E. 2.5.6]); • DD. (Schwester des Beschuldigten A. [BA 12-05-0001 ff.; Urteil SK.2023.33 E. 2.5.7]); • D. (Freundin des Beschuldigten A. [BA 12-06-0001 ff.; Urteil SK.2023.33 E. 2.5.8]); • EE. (Bekannte des Beschuldigten A. [BA 12-07-0001 ff.; Urteil SK.2023.33 E. 2.5.9]); • HH. (ehem. Arbeitskollege des Beschuldigten A. [BA 12-08-0001 ff.; Ur- teil SK.2023.33 E. 2.5.10]); • O. (Bekannter des Beschuldigten A. [BA 12-09-0001 ff.; Urteil SK.2023.33 E. 2.5.11]). 4.3 Beweiswürdigung 4.3.1 Während die BA auf die Anklage, den Parteivortrag vor erster Instanz sowie auf die aus ihrer Sicht zutreffende Würdigung durch die Vorinstanz verweist, wird von Seiten der Beschuldigten insbesondere die Urheberschaft der Explosion an der H.-Strasse vom 30. März 2022 bestritten. Zudem wird auch die konkrete Gefähr- dung für Leib und Leben von Menschen oder fremdem Eigentum durch die Ex- plosion von den Beschuldigten in Zweifel gezogen. 4.3.2 Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Praxis verlangt der Anspruch auf recht- liches Gehör von der Behörde, dass sie die Vorbringen der Betroffenen tatsäch- lich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksich- tigt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wider- legt (BGE 142 II 49, E.9.2; BGE 137 II 266, E. 3.2, je m.w.H.; vgl. auch STEIN- MANN, St. Galler Kommentar, 3. Aufl., 2014, Art. 29 BV N. 49). Entsprechend wird nachfolgend – soweit erforderlich – auf die Vorbringen der Parteien eingegangen. 4.3.3 Es gilt festzuhalten, dass die vorinstanzlichen Feststellungen hinsichtlich des Tatablaufs, des eingesetzten Sprengstoffs, sowie der durch die Explosion der USBV versursachten Sachbeschädigung unbestritten blieben. Demnach ist auf- grund der Polizeiberichte, des Spurenberichts des FOR und des Gutachtens des FOR erstellt, dass von einer (unbekannten) Täterschaft am 30. März 2022 um
- 33 - ca. 00:23 Uhr ein Sprengsatz an der H.-Strasse in Y. platziert wurde, welcher sich ca. um 03:53 Uhr umsetzte und Sachschaden an dieser Liegenschaft (am Gebäude und an der Bepflanzung) verursachte. Die Explosion und die verursach- ten Schäden werden zudem durch die Aussagen der Hausbewohner C. und J. bestätigt (vgl. Urteil SK.2023.33 E. 2.6.1). Ebenso unbestritten und zutreffend durch die Vorinstanz dargelegt ist, dass es sich bei der USBV, bzw. den gemäss FOR-Gutachten verwendeten drei pyrotechnischen Gegenständen mit der Be- zeichnung «Delovâ Rana, Variante 2», um Sprengstoff im Sinne von Art. 5 SprstG handelte. 4.3.4 Die Vorinstanz stützt ihre Feststellung des Sachverhalts betreffend Tatkomplex «Z.» im Weiteren hauptsächlich auf die von A. gegenüber D. telefonisch getätig- ten Aussagen sowie auf die Aussagen der Zeugen O. und D. (vgl. Urteil SK.2023.33 E. 2.6). Die Schilderungen von A. anlässlich seiner Telefongesprä- che mit D. werden nicht bestritten. Die Beschuldigten argumentieren jedoch, dass nicht auf die Äusserungen von A. während den Telefongesprächen abgestellt werden könne, da diese nicht glaubhaft seien. Auch auf die Aussagen der Zeu- gen O. und D. könne nicht abgestellt werden, da sich diese bloss auf die Erzäh- lungen von A. stützen würden, insofern sie ihr Wissen bloss vom Hörensagen hätten (vgl. oben E. II.A.3.2 und II.A.3.3). Demgegenüber äussert die BA, dass A. im Rahmen der überwachten Telefonate detailliert, stringent, schlüssig sowie weitgehend objektivierbar über die Tat an der H.-Strasse berichtet habe (CAR pag. 5.300.037). In diesem Zusammenhang drängt sich eine Prüfung der Glaub- haftigkeit der besagten Aussagen auf. 4.3.5 Hinsichtlich der Aussagen von A. während den abgehörten Telefongesprächen gilt festzuhalten, dass diese – entgegen den Vorbringen der Beschuldigten – er- lebnisbasiert und zumindest in Bezug auf das Kerngeschehen weitgehend kohä- rent sind. Die von den Beschuldigten wiederholt vorgebrachten angeblichen Wi- dersprüche (TPF pag. 18.721.099 ff.; 18.721.124 ff.; 5.200.072 f., 5.100.022 ff.) vermögen daran nichts zu ändern. Wie die BA richtigerweise ausführt, sind die Schilderungen von A. gegenüber D. detailliert, authentisch und sie zeichnen sich insbesondere mit Täterwissen aus.
Konkret schildert A. in den Telefonaten die Planung und Ausführung sowie das Motiv für die Explosion bei der Liegenschaft I. So führt er am Telefon detailliert aus, wie er den Weg von der P.-Strasse zur H.-Strasse zweimal abgelaufen sei, um zu prüfen, dass sie nicht an Kameras vorbeigehen müssen und nennt dabei markante Wegpunkte (Wald […] Wiese […] Wohnquartier […] Park, BA pag. 10- 01-0345). Sodann erzählt er, wie «der B.» damals die USBV ursprünglich an ei- nem anderen Ort in ZZ. habe platzieren wollen. Er habe schliesslich davon ab- gesehen, weil es zu viele Kameras gehabt habe. Später sei B. dann zu ihm
- 34 - gekommen (BA pag. 10-01-0398 f.). Über den Tag der Explosion an der H.- Strasse schildert A. gegenüber D., wie ihm die USBV in W. von B. übergeben worden sei und wie sie im selben Zug, in getrennten Wagen nach Y. gefahren seien. Während A. vom Bahnhof SBB in Y. direkt zu sich nach Hause gegangen sei, habe B. sich Zeit gelassen und sei noch ins R. (BA pag. 10-01-0413 f.). Ge- genüber D. erwähnt A. auch, dass die USBV eine Zeitschaltuhr von vier Stunden gehabt habe (BA pag. 10-01-0406, -0943). Hinzu kommen die Schilderungen von A. betreffend Tatmotiv – nämlich, dass sie Geld hätten erpressen wollen und sich im Vorfeld über die Bewohner und deren Familie informiert hätten (BA pag. 10- 01-0288 f., -0347). Schliesslich erzählt er D., wie er die USBV an der H.-Strasse platziert habe und sie dann bei ihm zu Hause gewartet und Pizza gegessen hät- ten (BA pag. 10-01-0405 f.).
Die besagten Aussagen von A. werden von den Zeugen O. und D. gestützt. A. hat bereits kurz nach dem Vorfall an der H.-Strasse gegenüber D. und O. geäus- sert, dass er und B. diesen verursacht hätten (BA pag. 12-06-0007, 12-09-0005).
Im Übrigen stimmen die Schilderungen von A. gegenüber D. während den abge- hörten Telefonaten mit weiteren objektiven Beweismitteln und Indizien überein. So hat A. am 30. März 2022, um 02:07 Uhr nachweislich im Internet Pizza bestellt (BA pag. 10-01-0687, - 0950). Gemäss FOR-Gutachten war die USBV mit einer mechanischen Zeitschaltuhr versehen (BA pag. 11-01-0074 ff.). Zudem lassen sich auch aus der Snapchat-Unterhaltung vom 22. und 23. Dezember 2022 zwi- schen A. und B. weitere Indizien auf die Täterschaft ableiten (BA pag. 10-01- 430 ff.). Der Beschuldigte A. hatte nach Erkenntnissen der BKP im Verlauf des Monats März 2022, und damit vor der Explosion an der H.-Strasse, im Internet nach verschiedenen einschlägigen Stichworten gesucht (BA pag. 10-01-0588; 5.3.2022: «ec bomber», 18.3.2022: «dhl erpresser», 18.3.2022: «dagobert er- presser»; 10-01-0599: 16.3.2022 «knascht natel», 29.3.2022 «R. brennsprit»). Unmittelbar nach der Explosion an der H.-Strasse suchte A. nachweislich nach weiteren einschlägigen Stichworten im Internet (BA pag. 10-01-0588; z.B.: 1.4.2022: «verbrecher auf der spur», 1.4.2022: «bankomat sprengung schweiz», 1.4.2022: «rizin bombe», 4.4.2022: «Y. explosion», 4.4.2022: «explosionen»; 10- 01-0606 ff.: 13.4.2022 «sprengstoff z4», 13.4.2022 «fernzündung c4», 13.4.2022 «fernzündung c4 preise schweiz», 13.4.2022 «handgranate preise schweiz origi- nal», 13.4.2022 «plastiksprengstoff»).
Vor dem Hintergrund der massgebenden Indizien, Beweise und Aussagen der Zeugen und Auskunftspersonen sind die Schilderungen von A. in den abgehörten Telefonaten hinsichtlich des relevanten Kerngeschehens glaubhaft. Die Ein- wände der Beschuldigten, wonach A. während diesen Telefongesprächen unter Alkohol und Drogeneinfluss gestanden habe, A. bloss ein «Schwätzer» sei und
- 35 - bei den Telefongesprächen lediglich habe angeben wollen, vermögen die Be- schuldigten nicht zu entlasten, da sie blosse Schutzbehauptungen darstellen. Zum einen hat A. die Schilderungen in vermeintlich privaten Telefongesprächen mit D. zusammenhängend und klar geäussert. Zum anderen bestätigt auch die Snapchat-Unterhaltung vom 22. und 23. Dezember 2022 zwischen A. und B. diese Annahme. Bereits damals riet B. A.: «digge du hesch eif fantasiert mehr nid. seish das im gricht. hesch welle cool sie» (BA pag. 10-01-0447 f.). Dieser Unterhaltung lässt sich generell entnehmen, wie B. A. Anweisungen zum Verhal- ten im Strafverfahren erteilte (BA pag. 10-01-0951 ff.). Die Schilderungen von A. sind – selbst wenn auch etwas prahlerisch – derart authentisch und detailliert, dass sie unmöglich einzig seiner Fantasie entspringen konnten. 4.3.6 Zudem wird deutlich, dass die Angaben von A. in den Telefongesprächen mit D. über die Planung, Vorbereitung und Durchführung der Explosion in der H.- Strasse sowie über sein und B.s Verhalten vor und nach der Platzierung der USBV nur der Täterschaft bekannt sein konnten (vgl. Urteil SK.2023.33 E. 2.6.5). Aus den abgehörten Telefongesprächen geht auch die Aufgabenteilung zwi- schen A. und B. hervor. Die Schilderungen von A. werden durch verschiedene objektive Beweismittel und Indizien gestützt, die für deren Wahrheitsgehalt spre- chen. 4.3.7 Schliesslich sind in tatsächlicher Hinsicht die vorinstanzlichen Feststellungen zu den Drittpersonen, insbesondere Passanten oder Post- und Zustelldienste, die sich zu unterschiedlichen Tages- und Nachtzeiten bei der H.-Strasse aufhielten oder vorbeigingen bzw. fuhren, erstellt (vgl. Urteil SK.2023.33 E. 2.8 – 2.8.5). 4.4 Beweisergebnis
In Würdigung sämtlicher Indizien und Beweise kommt das Gericht bezüglich des Sachverhaltskomplexes «Z.» zu einem Beweisergebnis, welches sich mit dem- jenigen der Vorinstanz deckt (vgl. Urteil SK.2023.33 E. 2.6-2.12). Zusammenfas- send und im Wesentlichen trat B. demnach an A. mit der Anfrage heran, gemein- sam eine Erpressung mit vorgängigem Sprengstoffanschlag durchzuführen. Die Beschuldigten entwickelten in der Folge den Tatplan, die USBV bei der H.- Strasse zur Explosion zu bringen und anschliessend die Bewohner, das C.J., zu erpressen. Die Explosion sollte die Grundlage für die Erpressung schaffen und insbesondere die Gefährlichkeit und Ernsthaftigkeit unterstreichen. Am 29. und
30. Marz 2022 transportierten die Beschuldigten eine mit einer Zeitschaltuhr ver- sehene USBV in der Region Y. und platzierten sie am 30. Marz 2023, um ca. 00:23 Uhr, vor der Liegenschaft an der H.-Strasse in Y. Während sich B. im Hin- tergrund hielt, deponierte A. die USBV bei der Liegenschaft bei einem Busch. Danach begaben sich die Beschuldigten in die Wohnung von A. Die Zeitschaltuhr
- 36 - war auf ca. dreieinhalb oder vier Stunden eingestellt, so dass die USBV um ca. 03:53 Uhr explodierte und fremdes Eigentum gefährdete, bzw. einen Sachscha- den in Höhe von CHF 167'647.-- verursachte. Entsprechend ist der zu beurtei- lende Sachverhalt gemäss Anklage erstellt. 5. Rechtliche Würdigung 5.1 Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Ab- sicht (Art. 224 Abs. 1 StGB) 5.1.1 Gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich und in verbre- cherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt. Zu den rechtlichen Grundla- gen des Tatbestandes (einschlägige Stellen aus Lehre und Rechtsprechung) kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägun- gen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (vgl. Urteil SK.2023.33 E. 2.21 – 2.2.5). 5.1.2 Von den Beschuldigten wird nicht bestritten, dass die Täter in objektiver Hinsicht einen in den Anwendungsbereich der Strafnorm fallenden Sprengstoff zum Ein- satz gebracht haben. Bestritten wird von A. und B., dass durch die Explosion der USBV eine konkrete Gefährdung von Personen und fremdem Eigentum bewirkt worden sei. Zudem sei gemäss A. der Gefährdungsvorsatz nicht hinreichend be- legt und eine angebliche Beteiligung von ihm wäre – sofern erwiesen – höchstens als Gehilfenschaft zu qualifizieren (vgl. oben E. II.A.3.1.3 f. und II.A.3.2.1).
Aufgrund des Beweisergebnisses ist bei der Planung, Vorbereitung und Ausfüh- rung der Explosion bei der H.-Strasse ein mittäterschaftliches Zusammen-wirken der beiden Beschuldigten zu bejahen. Die diesbezügliche Würdigung der Vo- rinstanz ist zutreffend, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen wird (vgl. Urteil SK.2023.33 E. 2.10). Insbesondere aufgrund der Vorbringen von A. werden die wesentlichen Punkte nachfolgend nochmals dargestellt. Auch insoweit kann auf die Aussagen von A. anlässlich der überwachten Telefonate mit D. abgestellt werden. Diese stimmen grundsätzlich auch mit seinen früheren Aussagen ge- genüber D. und O. überein (vgl. Urteil SK.2023.33 E. 2.10 bzw. E. 2.5.8 und 2.5.11). Demnach sei B. der Initiator gewesen. Dieser habe bereits ein oder zwei Jahre zuvor den Sprengsatz (USBV) beschafft und in ZZ. einsetzen wollen. B. habe aber damals davon Abstand genommen. Er habe ihn (A.) dann gefragt und er habe zugestimmt, um neue Erfahrungen zu sammeln. Sie hätten gemeinsam, anhand einer aus dem Darknet stammenden Liste von 50 wohlhabenden Perso- nen bzw. Familien aus dem Raum Y., jemanden ausgesucht. Auf dieser Liste seien alle Angaben zu Vermögen und Familie vorhanden gewesen. Von dieser
- 37 - Person hätten sie zwölf Tage nach der Explosion 5 Millionen in Bitcoins erpres- sen wollen. A. schildert weiter detailliert, dass sie den Fussweg von seiner Woh- nung an der P.-Strasse bis zur H.-Strasse zweimal abgegangen seien, um sich zu vergewissern, dass sich keine Überwachungskameras entlang des Weges befänden. Den Weg habe A. selber geplant, da B. eine Strasse mit Kameras an jeder Haltestelle ausgesucht gehabt hätte. Nach den Schilderungen von A. sei seine Wohnung als «Hauptwohnung» der Ort gewesen, wo alles stattgefunden habe. Er habe das «Zeug» am Tag der Tat bei B. in W. abholen müssen. Die Übergabe an ihn sei bei der Kirche gegenüber vom Polizeiposten in W. erfolgt. Sie seien anschliessend gemeinsam mit dem Zug, allerdings in getrennten Wa- gons reisend, von W. nach Y. gefahren. Er sei zu Fuss direkt in seine Wohnung gegangen und B. sei ihm nachgefolgt. Die Strecke von seiner Wohnung an die H.-Strasse seien sie gemeinsam gegangen. Dort angekommen habe B. an der Strassenlaterne gewartet, während er (A.) die USBV hingelegt habe, weil B. dazu «keine Eier» gehabt habe. Nach den Angaben von A. hätten sie nicht auf die Explosion gewartet, da sie einen auf vier Stunden eingestellten Zeitzünder ver- wendet hätten. Nach dem Platzieren des Sprengsatzes seien sie wieder in seine Wohnung zurückgekehrt. Dort hätten sie bis 4 Uhr morgens auf die Explosion gewartet. Etwa eine Woche nach der Explosion sei B. nach VV. (IT) gereist, weil er nicht habe schlafen können und Angst gehabt habe, von der Polizei entdeckt zu werden. A. habe jeden Tag gefeiert und innerhalb einer Woche CHF 5'000.-- «durchgelassen» (d.h. verbraucht) weil er sich gedacht habe, «wenn ich eh schon in den Knast gehe, kann ich wenigstens noch etwas geniessen». B. habe gesagt, dass die ersten ein bis zwei Wochen die schlimmsten seien; wenn sie (die Behörden) bis dahin nichts gefunden hätten, dann seien sie durch. Zum Zeit- punkt der Rückkehr B.s aus VV. (IT), etwa einen Monat nach der Explosion, sie laut A. die Wirkung der Explosionsdrohung bereits verpufft gewesen. Es habe keinen Sinn mehr gemacht, noch einen Erpresserbrief zu schicken. A. spricht auch davon, dass B. «50 % bekommen» habe, obwohl er (A.) den Transport von W. nach Y. gemacht habe. Er habe hingehen und die USBV hinlegen müssen (BA-10-01-0287).
Mit den «50 %» in diesem Zusammenhang kann im besagten Kontext nur eine Beteiligung an einem allfälligen Erfolg der geplanten Erpressung gemeint sein. Dem diesbezüglichen Einwand von Seiten B., wonach diese Aussage von A. wi- dersprüchlich sei, kann nicht gefolgt und daraus insofern auch nichts zu Gunsten von B. abgeleitet werden. Hinsichtlich der Planung, Vorbereitung und Durchfüh- rung der Tat liegt ein partnerschaftliches, teilweise arbeitsteiliges, überwiegend aber gemeinsames Vorgehen vor. Es ist offensichtlich, dass keiner der Beschul- digten ohne den anderen gehandelt hätte, wobei keinem ein bloss untergeordne- ter Tatbeitrag zukam; vielmehr liegt eine Gleichwertigkeit der Tatbeiträge vor. Die
- 38 - von Lehre und Rechtsprechung geforderten Elemente der Mittäterschaft sind vor- liegend gegeben. 5.1.3 Als konkretes Gefährdungsdelikt setzt Art. 224 StGB objektiv voraus, dass der Täter durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum konkret in Gefahr bringt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2.2; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.2.5; BGE 115 IV 111 E. 3b; 103 IV 241 E. I.1). Die konkrete Gefährdung ist gegeben, wenn eine Verletzung nicht nur möglich, sondern nach dem gewöhnli- chen Lauf der Dinge wahrscheinlich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.1.2; BGE 103 IV 241 E. I.1). Entscheidend sind die tatsächlichen Umstände des Einzelfalles. Die Verursachung einer Explo- sion durch Sprengstoffe ist nicht zwingend gemeingefährlich. Vielmehr kommt es auf die Umstände des konkreten Falles an. Dabei spielt es eine erhebliche Rolle, wo der Täter wann eine Explosion welchen Ausmasses herbeiführt. Der Tatbe- stand muss daher zumindest vom Gefährdungserfolg her angemessen begrenzt sein. Die Gefahr muss sich zwar nicht gegen eine Mehrzahl von Personen oder Sachen von grosser Substanz richten; es genügt die gezielte Gefährdung eines Menschen oder einer fremden Sache. Nach der jüngeren bundesgerichtlichen Rechtsprechung allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der Mensch oder die Sache nicht im Voraus individuell bestimmt, sondern zufällig ausgewählt ist. Die besondere Verwerflichkeit des gemeingefährlichen Delikts wird erst dadurch begründet, dass die Opfer unbeteiligte Drittpersonen sind, die nicht individuell ausgewählt wurden und für den Täter als Repräsentanten der Allgemeinheit er- scheinen. Demnach muss die Unbestimmtheit nicht in der Zahl der betroffenen Rechtsgüter liegen, sondern darin, welche Rechtsgüter überhaupt in Gefahr ge- raten. Um die Allgemeinheit zu repräsentieren, müssen die Rechtsgüter vom Zu- fall ausgewählt sein, selbst wenn im Augenblick des Angriffs bereits feststeht, wen es treffen kann (BGE 148 IV 247 E. 2 und 3). Wie die Gefährdung zu erfol- gen hat, umschreibt das Gesetz nicht. Für die Erfüllung des Tatbestandes genügt jeder wie auch immer geartete Umgang mit Sprengstoff oder giftigen Gasen, so- fern nur der Gefährdungserfolg eintritt (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.1.2; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.2.5 mit Hinweisen). Demnach ist für die Vollendung der Tat auch nicht erforderlich, dass der Sprengstoff zur Explosion gelangt, solange sich eine (konkrete) Gefahr erge- ben hat (ROELLI, a.a.O., Art. 224 StGB N. 7; TRECHSEL/CONINX, a.a.O., Art. 224 StGB N. 4). Angesichts der hohen Strafdrohung und des Umstands, dass der Tatbestand schon im Falle der Gefährdung einer einzigen Person erfüllt sein kann, ist indes eine eher grosse Wahrscheinlichkeit der Verletzung von Leib, Le- ben sowie Eigentum und damit eine eher nahe Gefahr erforderlich (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.1.2; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.4.2).
- 39 - 5.1.4 Die Vorinstanz hat detailliert dargestellt, zu welchen Tages- und Nachtzeiten Drittpersonen die Liegenschaft an der H.-Strasse betraten, bzw. in unmittelbarer Nähe zum Ort, an welchem die USBV platziert wurde, aufhielten oder vorbeigin- gen. Relevant erscheint vorliegend insbesondere, dass praktisch täglich, von Montag bis Sonntag, eine Frühzustellung von Zeitungen oder Post erfolgte, wo- bei die Sendungen beim Haupteingang der Liegenschaft deponiert wurden. Nach den zutreffenden Feststellungen der Vorinstanz, gestützt auf die Auswertung der Aufzeichnungen der Überwachungskameras für den Zeitraum vom 20. Februar 2022 bis 29. März 2022, sind die Frühzustellungen frühestens um 03:32 Uhr (28. Februar 2022) und spätestens um 06:39 Uhr (23. März 2022) erfolgt (vgl. Urteil SK.2023.33 E. 2.8.4). Während der sonntägliche Zustelldienst mit Auto regel- mässig um ca. 04:30 Uhr in der H.-Strasse eintraf, variierte die Frühzustellung mittels Motorroller von Montag bis Samstag in der Regel zwischen 03:32 und ca. 04:23 Uhr. Die werktäglichen Zustellungen variierten somit zeitlich stark. Es be- stand daher die konkrete Möglichkeit, dass sich der Frühzustelldienst zum Zeit- punkt der Detonation der USBV bei der Liegenschaft in der H.-Strasse befand. Der Zustelldienst musste in unmittelbarer Nähe am Ort, wo die USBV platziert wurde, vorbeigehen. Bereits dieser Umstand reicht aus, dass unbestimmte, zu- fällig ausgewählte Drittpersonen, auf deren Auswahl die Beschuldigten keinerlei Einfluss hatten, von der USBV hätten getroffen werden und damit konkret an Leib und Leben gefährdet bzw. verletzt werden können. Hinzu kommen das C.J. und die Liegenschaft an der H.-Strasse, die vom Zufall bestimmt waren (von den Be- schuldigten aus einer Liste von 50 Personen im Raum Y. als Opfer ausgewählt). Bei diesem Ergebnis kann daher offenbleiben, ob eine konkrete Gefahr für allfäl- lige weitere Passanten, nächtliche Besucher oder vorbeifahrende Autos bestand oder mit deren Anwesenheit gerechnet werden musste. Insofern haben die Be- schuldigten A. und B. den objektiven Tatbestand von Art. 224 Abs. 1 StGB in Mittäterschaft erfüllt. 5.1.5 In subjektiver Hinsicht sind Vorsatz sowie verbrecherische Absicht erforderlich. Zudem muss ein gemeinsamer Tatentschluss im Sinne der Mittäterschaft vorlie- gen. Es ist ohne weiteres davon auszugehen, dass sich die Beschuldigten der Gefahr bewusst waren, die von dem verwendeten Sprengstoff ausging. Es ent- spricht allgemeinem Wissen, dass die Explosion von Sprengstoff schwerwie- gende Folgen für Personen oder Sachen haben kann. Gemäss der zutreffenden Erwägung der Vorinstanz wussten die beiden Beschuldigten grundsätzlich, um welche Art von Sprengstoff (drei pyrotechnische Gegenstände «Delovà Rana, Variante 2», BA pag. 11-01-0092) es sich bei der USBV handelte (vgl. Urteil SK.2032.33 E. 2.9.1). Nach dem Beweisergebnis planten beide Beschuldigte die Tat vorsätzlich mit dem Ziel, die Opfer in Angst und Schrecken zu versetzen bzw. später mit Geldforderungen zu erpressen. Die Gefährdung der Eheleute C.J. und fremden Eigentums nahmen sie zumindest in Kauf. Da sie nicht wissen konnten,
- 40 - ob sich zum Zeitpunkt der Explosion der USBV weitere Personen oder anderes fremdes Eigentum in der Nähe des Sprengsatzes befinden würden, nahmen sie auch diese Gefährdung in Kauf und handelten dennoch. 5.1.6 Die Beschuldigten handelten überdies in verbrecherischer (Eventual-)Absicht, in- dem sie mindestens die Verursachung eines Sachschadens (qualifizierte Sach- beschädigung gemäss Art. 144 Abs. 3 StGB [vgl. unten E. 5.2]), welcher sich schliesslich dann auch realisierte, und allenfalls die Beeinträchtigung der körper- lichen Integrität der Opfer in Kauf nahmen. Insofern haben die Beschuldigten A. und B. den Tatbestand von Art. 224 Abs. 1 StGB vorliegend auch in subjektiver Hinsicht in Mittäterschaft erfüllt. 5.1.7 Es liegen keine Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe vor, die Beschul- digten A. und B. haben sich beide der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB schuldig ge- macht. 5.2 Qualifizierte Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB) 5.2.1 Gemäss Art. 144 StGB wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Ge- brauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht beschädigt, zerstört oder unbrauch- bar macht (Abs. 1). Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt (Abs. 3). Bezüglich der rechtlichen Ausführungen zum be- sagten Tatbestand – insbesondere zur qualifizierten Sachbeschädigung – kann grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (vgl. Urteil SK.2023.33 E. 3.2.1 - 3.2.4). Gemäss Lehre und Rechtsprechung wird ein grosser Schaden regelmässig ab CHF 10'000.-- angenommen (vgl. TRECHSEL/CRAMERI, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizeri- sches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, Art. 144 StGB N. 10, m.H. auf die Recht- sprechung des Bundesgerichts). 5.2.2 Bezüglich Beweisergebnis kann auf die entsprechenden Ausführungen zur Ge- fährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase verwiesen werden (vgl. oben E. II.A.4.4). Der Sachschaden an der Liegenschaft I. im Umfang von Gesamthaft CHF 167'647.-- (vgl. BA pag. 18-07-0007, 0047 ff.) wurde von den beiden Be- schuldigten im Rahmen der Planung und Ausführung der Tat (Explodieren-Las- sen der USBV) direkt- oder mindestens eventualvorsätzlich herbeigeführt. 5.2.3 Entsprechend haben die Beschuldigten A. und B. den Tatbestand der qualifizier- ten Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB in objektiver und
- 41 - subjektiver Hinsicht in Mittäterschaft erfüllt. Rechtfertigungs- oder Entschuldi- gungsgründe liegen keine vor. Die Beschuldigten A. und B. haben sich beide der qualifizierten Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB schuldig gemacht. B. Sachverhaltskomplex II X. (AKZ 1.2)
Versuchtes Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), versuchte Wider- handlungen gegen das Sprengstoffgesetz (unbefugter Verkehr gemäss Art. 37 Ziff. 1aSprstG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) sowie strafbare Vorberei- tungshandlungen im Hinblick auf vorsätzliche Tötung, Mord sowie schwere Körperverletzung (Art. 260bis Abs. 1 lit. a, b und c StGB) 1. Anklagevorwürfe
Zusammengefasst sollen die Beschuldigten A. und B. gemäss Anklage auf Grundlage eines gemeinsamen Tatplans und durch arbeitsteiliges Zusammen- wirken versucht haben, ab ca. Mitte April 2022 bis 20. Juni 2022 auf dem Gebiet der Schweiz, insbesondere im Raum Y., sowie in Deutschland – auf der Strecke Y.-X. sowie in X. – sich Sprengstoff zu verschaffen, von Dritten zu übernehmen, aufzubewahren und in die Schweiz weiterzuschaffen. Sie seien schliesslich am
20. Juni 2022 gemeinsam nach X. gereist, mit dem Ziel dort von einem Anbieter gegen EUR 2'000.-- vier Pakete à je ca. 500 Gramm Plastiksprengstoff C4 inkl. Fernzünder zu übernehmen und alsdann in die Schweiz nach Y. zu verbringen (weiterzuschaffen). Dabei hätten sie in verbrecherischer Absicht gehandelt, an vier Orten im Raum Y., bei vier als wohlhabend bekannten Personengruppen/Fa- milien zwecks Einschüchterung und Bedrohung vier weitere (d.h. über den Sach- verhaltskomplex Z. hinausgehende) Sprengstoffanschläge zu verüben, um damit einhergehend die Grundlage für eine darauffolgende Erpressung von Geld bzw. Bitcoins in der Höhe von mindestens CHF 1 Mio. zu schaffen. Erst nach der Über- nahme einer Sprengstoffattrappe am 20. Juni 2022 hätten sie realisiert, dass es sich bei den vermeintlichen Anbietern von Sprengstoff um verdeckt agierende Ermittler gehandelt habe. Die beiden Beschuldigten hätten gemeinsam planmäs- sig konkrete technische und organisatorische Vorkehrungen getroffen, um bei den vier Personengruppen bzw. Familien jeweils mit Fernzünder (Reichweite von mindestens 40 km) vier Sprengstoffanschläge mit je 500 Gramm Plastikspreng- stoff C4 zu verüben, wobei jeweils eine oder mehrere Personen schwer verletzt oder getötet hätten werden können, was sie besonders skrupellos aus Gewinn- sucht, Habgier und Rücksichtslosigkeit gegenüber Leib und Leben von Dritten, zumindest billigend in Kauf genommen hätten. Mit den Explosionen hätte ihre besondere Gefährlichkeit und ernsthafte Bereitschaft manifestiert werden sollen,
- 42 - im Falle der Nichtbezahlung weitere Explosionen oder ähnliche Attacken zu ver- üben. A. und B. hätten somit gewusst und gewollt, dass der zur Übernahme ge- plante Sprengstoff zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt gewesen sei (An- klageziffer 1.2.2, 1.2.3 und 1.2.4: Tatvorwurf des versuchten Herstellens, Verber- gens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen [Art 226 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB], des unbefugten Verkehrs [Art. 37 Ziff. 1a SprStG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB] sowie der strafbaren Vorbereitungshandlungen im Hinblick auf vorsätzliche Tötung, Mord und schwere Körperverletzung [Art. 260bis Abs. 1 lit. a, b und c StGB] gemäss Anklageschrift (vgl. zum Ganzen auch Urteil SK.2023.33 E. 4.1 und 6.1). 2. Vorinstanzliches Urteil 2.1 Vorab gilt festzuhalten, dass die Vorinstanz sämtliche im Sachverhaltskomplex X. aus verdeckter Ermittlung resultierenden Erkenntnisse und Beweismittel als verwertbar erachtet. Insbesondere hätten die VE zu keinem Zeitpunkt die Be- schuldigten zu einer Handlung verleitet, geschweige denn zu einer Straftat ange- stiftet. Weder von der Australian Federal Police (erste Kontaktperson von B.), noch Seitens des deutschen nicht öffentlich ermittelnden Polizeibeamten oder VE (zweite Kontaktperson von B.) habe eine Tatprovokation stattgefunden. Die deutschen Behörden hätten den Einsatz gestützt auf die gesetzlichen Grundla- gen angeordnet, dem Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt am 3. Juni 2022 zur Genehmigung unterbereitet und dieses habe am 7. Juni 2022 dem Antrag zuge- stimmt (vgl. Urteil SK.2023.33 E. 4.3.5). 2.2 Die Vorinstanz erachtet den äusseren Sachverhalt gemäss Darstellung in der Anklage als erstellt. Zusammengefasst sei erstellt, dass B. am 16. Juni 2022 mit dem VE, d.h. einem vermeintlichen Anbieter von Sprengstoff, konkret verein- barte, vier Päckchen Plastiksprengstoff C4 à ca. 500 Gramm inkl. Fernzünder zum Preis von insgesamt EUR 2'000.-- zu kaufen und diese Ware gegen Bezah- lung am 20. Juni 2022 in X., an einem noch zu bestimmenden Ort, zu überneh- men. In der Folge hätten sich B. und A. am 20. Juni 2022 von Y. nach X. bege- ben, zwecks Übernahme des Sprengstoffs vom vermeintlichen Anbieter, und ihm beim abgemachten Ort den Betrag von EUR 2'000.-- übergeben, worauf sie vom vermeintlichen Anbieter das Paket mit vermeintlichem Sprengstoff ausgehändigt erhalten hätten. Ihre Absicht sei gewesen, den Sprengstoff in die Schweiz (kon- kret in die Region Y.) zu verbringen/weiterzuschaffen. Der Sprengstoff von 4 Blö- cken C4 à 500 Gramm sei dazu bestimmt gewesen, zum Nachteil von vier Per- sonengruppen/Familien im Raum Y. vier Explosionen zu verursachen, um diese anschliessend zu erpressen (vgl. Urteil SK.2023.33 E. 4.3.6 und E.3.8). Die Vorinstanz stützt sich zudem auf das Gutachten des FOR vom 23. Juni 2023 zu Fragestellungen im Zusammenhang mit dem Sprengstoff C4 (BA pag. 11-01-
- 43 - 0163 ff.). Aufgrund des Gutachtens sei erstellt, dass es sich bei Sprengstoff C4 eindeutig um Sprengstoff im Sinne von Art. 224 bzw. 225 StGB handle und des- sen Gefährlichkeit bei einer Sprengung von 500 Gramm nachvollziehbar darge- legt sei (vgl. Urteil SK.2023.33 E. 4.3.7). 2.3 Die Vorinstanz attestiert den beiden Beschuldigten Vorsatz in Bezug auf die Qua- lifikation des zu erwerbenden Gegenstandes als Sprengstoff, der Verschaffung in die Schweiz sowie der Verursachung von vier Explosionen bei vier wohlhaben- den Personengruppen/Familien im Raum Y. zwecks anschliessender Erpres- sung für Geld unter Androhung von Nachteilen. Ebenso bejaht die Vorinstanz ein mittäterschaftliches Zusammenwirken der beiden Beschuldigten im gesetzlichen Sinne. Entsprechend erachtet die Vorinstanz den Tatbestand von Art. 226 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB bezüglich AKZ 1.2.2 in objektiver und subjektiver Hinsicht als erfüllt, was diesbezüglich für beide Beschuldigten zu je einem Schuldspruch führte. Die Vorinstanz erachtet in AKZ 1.2.2 auch den Tatbestand von Art. 37 Ziff. 1 aSprstG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt, schloss jedoch zufolge dessen Konsumtion durch Art. 226 Abs. 1 StGB auf das Entfallen einer zusätzlichen Be- strafung (vgl. Urteil SK.2023.33 E. 5. – 5.7). 2.4 Bezüglich AKZ 1.2.4 erachtet die Vorinstanz den äusseren Sachverhalt zwar als erstellt, kam jedoch im Rahmen der rechtlichen Würdigung zum Schluss, dass die anvisierte Erpressung (Art. 156 StGB) nicht im Katalog von Art. 260bis StGB aufge- führt ist, weshalb sie diesbezüglich zu einem Freispruch gelangte. Die Vorinstanz prüfte sodann, ob die Beschuldigten zumindest in Eventualabsicht (schwere) Kör- perverletzungen oder Tötungsdelikte geplant hatten. Diesbezüglich kommt sie zum Schluss, dass die Planung dieser Taten nicht weit genug fortgeschritten ge- wesen und damit genügend konkret gewesen seien, als von strafbaren Vorberei- tungshandlungen in Bezug auf diese Delikte gegen Leib und Leben gesprochen werden könne. Es sei nicht erstellt, dass die Beschuldigten nach ihrem konkreten Tatplan die Verletzung oder Tötung von Menschen in Kauf genommen hätten (vgl. Urteil SK. 2023.33 E. 6.3). Entsprechend sprach die Vorinstanz die Beschul- digten A. und B. vom Vorwurf der strafbaren Vorbereitungshandlungen im Hin- blick auf vorsätzliche Tötung, Mord sowie schwere Körperverletzung gemäss Art. 260bis Abs. 1 lit. a, b und c StGB frei. 3. Standpunkte der Parteien im Berufungsverfahren
Wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren, hielt die BA insgesamt an ihren An- trägen und Ausführungen gemäss Anklage fest. Im Verlaufe des Untersuchungs- verfahrens und vor erster Instanz bestritten die beiden Beschuldigten ihre
- 44 - Täterschaft und verweigerten die Aussage praktisch durchgehend (vgl. Urteil SK.2023.33 E. 2.3 – 2.3.2). 3.1 Bundesanwaltschaft 3.1.1 Die Berufung der BA richtet sich hauptsächlich gegen die Freisprüche vom Vor- wurf der strafbaren Vorbereitungshandlungen gemäss Art. 260bis Abs. 1 lit. a, b und c StGB. Diesbezüglich bringt die BA zunächst vor, eine Strafbarkeit wegen versuchten Weiterschaffens von Sprengstoff gemäss Art. 226 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schliesse eine Strafbarkeit wegen strafbarer Vorbereitungs- handlungen gemäss Art. 260bis StGB nicht aus. Zwar sei der Vorinstanz darin beizupflichten, dass die Beschuldigten mit den geplanten Sprengstoffanschlägen primär eine (räuberische) Erpressung anvisiert hätten und diese vom Katalog von Art. 260bis StGB nicht erfasst sei. Dies bedeute jedoch nicht, dass die Beschul- digten deshalb wegen Vorbereitungshandlungen zu Delikten gegen Leib und Le- ben freizusprechen seien. Schliesslich stünden die im Rahmen einer Erpressung begangenen, eventualvorsätzlich versuchten Körperverletzungs- oder Tötungs- delikte in echter Konkurrenz zur Erpressung. Dasselbe müsse auch für die straf- baren Vorbereitungshandlung gemäss Art. 260bis StGB gelten, die gewisse Hand- lungen bereits vor dem Versuchsstadium unter Strafe stellen (CAR pag. 5.200.002 f.). 3.1.2 Gemäss BA sei die vorinstanzliche Erkenntnis unzutreffend, wonach die Vorbe- reitungshandlungen im Sinne von Art. 260bis StGB noch nicht so weit fortgeschrit- ten gewesen seien, um bereits strafbar zu sein. Dies mit der vorinstanzlichen Begründung, dass seitens der Beschuldigten noch nicht festgestanden habe, wer, wann und wo im Raum Y. als Ziel des erpresserischen Sprengstoffan- schlags in Frage komme und wie die Sprengstoffanschläge hätten ausgeführt werden sollen. Dabei verkenne die Vorinstanz, dass lediglich eine bestimmte Vorbereitungsfunktion bereits die strafbare Vorbereitungshandlung erfülle. Indem die Vorinstanz die Tatbestandsmässigkeit verneine, verletze sie Bundesrecht. Zudem habe sie den Sachverhalt unvollständig festgestellt (CAR pag. 5.200.004). 3.1.3 In tatsächlicher Hinsicht bringt die BA entsprechend vor, die Anklagschrift liste eine Vielzahl von konkreten und von den Beschuldigten koordinierten Vorberei- tungshandlungen auf, die belegten, dass die Beschuldigten entschlossen, ziel- strebig, organisiert und mit erheblichem finanziellen Aufwand die Begehung von Sprengstoffanschlägen bei vier Personen im Raum Y., mit vier Paketen von je 500 Gramm Sprengstoff mittels Fernzündern angestrebt hätten.
- 45 - 3.1.4 Insbesondere die Kaufbemühungen – manifestiert durch das Kaufinteresse B.s gemäss Chat ab dem 16. Mai 2022, erneuert am 17. Mai 2022 (BA pag. B02-04- 001-0046, 0049) sowie die darauffolgenden Finanzierungsbemühungen durch B. und A. – würden belegen, dass die Beschuldigten willens und fest entschlossen gewesen seien, vier Sprengstoffanschläge zu verüben (CAR pag. 5.200.005 ff.). Aus der Aussage von A. gegenüber D., wonach sie eine Liste aus dem Darknet gehabt hätten, mit etwa 50 wohlhabenden Personen in der Umgebung von Y., lasse sich ableiten, dass auch das «wo» und «wer» hinreichend bestimmt gewe- sen sei (CAR pag. 5.200.007 f.). Gleiches gelte für die zeitliche Komponente. So habe A. gegenüber D. von einer zweiten Bombe gesprochen, die fast gekommen wäre. Auch B. habe im Rahmen seiner Finanzierungsbemühungen versprochen, innerhalb von zwei Monaten das Geld zurückzahlen zu können. Daraus ergebe sich, dass B. davon ausgegangen sei, innerhalb von zwei Monaten nach dem Sprengstoffkauf an Geld zu kommen (CAR pag. 5.200.008 ff.). Einzig hinsichtlich des «wie» habe die Vorinstanz den Sachverhalt richtig erstellt (CAR pag. 5.200.010 f.). Die Beschuldigten seien zu vier Sprengstoffanschlägen fest entschlossen gewe- sen und hätten ihrer Bereicherungsabsicht nicht nur fremdes Eigentum, sondern auch Leib und Leben Dritter untergeordnet und die Verletzung dieser Rechtsgü- ter in Kauf genommen. Nach dem Urteil der Berufungskammer CA.2021.7 vom
7. September 2021 E. 2.1.4 genüge Eventualvorsatz in Bezug auf die in Aussicht genommene Straftat. Es genüge zudem, wenn verschiedene Varianten der in Aussicht genommenen Straftaten bestünden, deren Verwirklichung der Täter in Kauf nehme. Die Vorstellung des Täters über die Bestimmtheit der Tat müsse jedoch nicht über die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes hinausgehen. Die primär angestrebte Sprengstoffbeschaffung mit nachgelagerter räuberischer Erpressung sei untrennbar mit der Inkaufnahme von Tötungs- und schweren Kör- perverletzungsdelikten verbunden. Daher seien die Beschuldigten auch der straf- baren Vorbereitungshandlungen gemäss Art. 260bis Abs. 1 lit. a, b und c StGB schuldig zu sprechen (CAR pag. 5.200.013 f.). 3.2 Beschuldigter A. 3.2.1 Gemäss der Argumentation von A. sei erstellt und unbestritten, dass er am
20. Juni 2022 mit B. als dessen Begleiter im Zug von Y. nach X. gefahren sei. Er habe sich kurzfristig der Reise von B. angeschlossen. Dies ergebe sich auch aus dem Chat zwischen B. und dem VE. B. habe dem VE noch sechs Tage vor der Reise geschrieben, dass er selbstverständlich alleine zum Treffen komme. Erst im Zug nach X. habe er ihm dann mitgeteilt, dass jemand mitkomme. Zudem stehe fest, dass die in X. angebotene Sprengstoffattrappe bzw. Knetmasse nie- manden hätte verletzen können. Unter Vorbehalt, dass der VE-Einsatz überhaupt
- 46 - rechtmässig erfolgt sei und die Beweisergebnisse verwertbar seien, könne ledig- lich ein untauglicher Versuch zu Art. 226 Abs. 2 StGB vorliegen. Zur Erfüllung des subjektiven Tatbestands müsse das Wissen vorliegen, dass das gekaufte Produkt zu verbrecherischem Gebrauch bestimmt sei. Dies werde aber bestrit- ten. Es fehle ihm am Vorsatz für den Sprengstoffkauf sowie die Beteiligung an Vorbereitungshandlungen in Zusammenhang mit dem zu erwerbenden Spreng- stoff. Weder seine angebliche Mitfinanzierung des (gescheiterten) Sprengstoff- kaufs noch seine Beteiligung an der Planung oder ein gemeinsamer Tatent- schluss sei nachgewiesen worden. Die Frage, was B. und A. später mit dem Sprengstoff hätten machen wollen, bleibe unbeantwortet, da dafür keine Beweise vorliegen würden (CAR pag. 5.200.080 ff.). 3.2.2 Bezüglich des Tatvorwurfs der strafbaren Vorbereitungshandlungen gemäss Art. 260bis StGB erachtet A. die vorinstanzlichen Erwägungen im Ergebnis als zutreffend. Sowohl aus der Argumentation der BA als auch aus seinen «Räuber- geschichten» gegenüber D. – sofern man diesen Glauben schenken wolle – er- gebe sich, dass (wenn überhaupt) nur Erpressung beabsichtigt gewesen sei. Ein Tötungs- oder Verletzungsvorsatz würde in unauflösbarem Widerspruch zum vorgeworfenem modus operandi stehen. Es habe jedoch keinerlei Planungen oder auch nur Absichten zur Tötung oder Verletzung gegeben, weshalb bereits aus diesem Grund ein Freispruch vom Vorwurf der strafbaren Vorbereitungs- handlungen erfolgen müsse (CAR pag. 5.200.083 f.). 3.3 Beschuldigter B. 3.3.1 B. macht geltend, dass die Schweiz für die Strafverfolgung nicht zuständig sei. In tatsächlicher Hinsicht sei nicht erstellt, dass die Beschuldigten den Sprengstoff aus Deutschland in die Schweiz hätten bringen wollen. Die BA und Vorinstanz würden sich jedoch unbesehen auf diese Annahme stützen. Weder aus den Chatnachrichten mit den VE, noch aus den Nachrichten von A. gehe hervor, was mit dem Sprengstoff hätte passieren sollen. Es bestehe zwar die Möglichkeit, dass der Sprengstoff in die Schweiz hätte verbracht werden sollen. Jedoch wür- den auch andere (denkbare) Möglichkeiten bestehen. Zudem habe er selber vor- geschlagen, den Sprengstoff in Deutschland zu übernehmen. Seitens des VEs sei noch vorgeschlagen worden, den Sprengstoff irgendwo hinzuschicken. Es mache daher keinen Sinn sich in Deutschland zu treffen, wenn der Sprengstoff sowieso in die Schweiz verbracht werden würde. Warum sollten die Beschuldig- ten das Risiko des Transports und Grenzübertritts mit dem Sprengstoff auf sich nehmen? Es sei nicht bewiesen, was mit dem Sprengstoff konkret geplant gewe- sen sei, bzw. wohin er nach der Übernahme hätte gebracht werden sollen (CAR pag. 5.100.028 f.).
- 47 - 3.3.2 Sodann bringt B. vor, dass ihn der VE zur Tat provoziert, insbesondere zum Kauf einer erheblichen Menge Sprengstoff angestiftet habe. Es sei nämlich der VE gewesen, der ihm den Sprengstoff in Blöcken à je 500 Gramm angeboten habe. B. seinerseits habe zuvor lediglich nach Sprengstoff C4 bzw. nach 1-5 «sticks» C4 gefragt. Es sei der deutsche VE gewesen, der die Menge festgelegt habe. Ein VE dürfe eine Person von Gesetzes wegen nicht zu einer Straftat anstiften und auch nicht auf eine schwerere Straftat lenken. Eine Handlung des VEs müsse für den Entschluss zu einer Straftat von untergeordneter Bedeutung sein. Da der VE von sich aus die Menge des Sprengstoffs mit 500 Gramm pro Block bestimmt und damit die Gefährlichkeit der bestellten Menge beeinflusst habe, habe er ge- gen die gesetzlichen Grundlagen verstossen (CAR pag. 5.100.029 f.). 3.3.3 Weiter sei der subjektive Tatbestand nicht erstellt. Die Vorinstanz stütze sich hin- sichtlich des angeblichen Plans, im Raum Y. wohlhabende Personen zu erpres- sen, auf die Aussagen von A. Ausser diesen Aussagen liege jedoch nichts vor – eine konkrete Absicht in Bezug auf ihn (B.) könne nicht aus den Akten abgeleitet werden (CAR pag. 5.100.030 f.). 3.3.4 Hinsichtlich des Vorwurfs der strafbaren Vorbereitungshandlungen verweist B. darauf, dass der angebliche Tatplan in Bezug auf die Erpressungen nicht erwie- sen sei. Wenn bereits der Tatplan in Bezug auf Art. 226 StGB nicht klar gewesen und der subjektive Tatbestand diesbezüglich nicht erstellt sei, so habe dies ebenso in Bezug auf Art. 260bis StGB zu gelten. Zudem habe die Vorinstanz zu Recht erkannt, dass vorliegend keine hinreichende fortgeschrittene Planung ei- ner Tat vorliegen würde, die dazu geeignet gewesen sein könnte, Personen in Gefahr zu bringen und den Tatbestand der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu erfüllen (CAR pag. 5.100.031 f.). 3.3.5 Im Rahmen seiner persönlich verlesenen Erklärung (CAR pag. 5.200.155 ff.) be- tonte B., dass die Handlungen der VE aus Deutschland und Australien die ent- sprechenden Regeln der StPO sowie die Garantien der EMRK an ein faires Ver- fahren verletzten. Gemäss EGMR könne bloss ein umfassendes Verwertungs- verbot einen solchen gravierenden Verstoss gegen das Fairnessgebot kompen- sieren (m.H.a. MEYER, Neues zu den Rechtsfolgen unzulässiger Tatprovokation, forumpoenale 3/2015, S.176 ff.). 4. Tatsächliches 4.1 Beweismittel Die Anklage stützt sich beweismässig insbesondere auf die Akten der deutschen Strafverfolgungsbehörden (BA pag. B02-04-001 - 005), die Auswertung der
- 48 - Mobiltelefone der Beschuldigten (BA pag. 10-01-097 ff.; -427 ff.; -430 ff.; 575 ff.), das FOR-Gutachten vom 23. Juni 2023 zu Fragestellungen im Zusammenhang mit dem Sprengstoff C4 (BA pag. 11-01-0163 ff.), die Transkription der Telefon- gespräche zwischen A. und D. (15., 17., 22. Dezember 2022 [BA pag. 10-01-04; Urteil SK.2023.33 E. 2.4.4]) sowie die rechtshilfeweise und parteiöffentliche Zeu- geneinvernahmen des VE-Führers NN., eines Beamten des Landeskriminalam- tes Baden-Württemberg und des VE selber (BA pag. 18-09-0001 ff. [-0043 ff.]). 4.2 Verwertbarkeit der Ergebnisse aus der verdeckten Ermittlung Soweit B. die Verwertbarkeit der Ergebnisse aus der verdeckten Ermittlung zu- folge unzulässiger Tatprovokation verneint, sei Folgendes erwähnt: Aus der be- treffenden Kommunikation geht hervor, dass sich der Beschuldigte B. aus eige- ner Initiative in einem Telegram-Chat nach dem Kauf von erheblichen Mengen Sprengstoff sowie einer Waffe informierte und dabei ein konkretes Kaufinteresse bekundete. Am 16. Mai 2022 schrieb er: «Im interesting at explosive (c4 or other) and a small cheap gun (with silencer ist not important) do you can help me?» (B02-04-001-0070) bzw. «Hallo ich bin auf der suche nach c4 mit einem fernzün- der (mit einer reichweite von mindestens 40 km. Wäre an 1-5 sticks interessiert jenachdem was es kosten wird, wichtig ist das jeder ein eigener zünder hat. Be- zahlen kann ich in cash oder mit kryptowährungen was ihnen lieber ist. Ich warte auf ihre antwort mit freundlichen grüssen.» (B02-04-001-0098). Damit bekundete B. von Beginn an sein Interesse an einer konkreten Art, Menge, Reichweite und Bezahlung des Sprengstoffes, sowie der Anzahl, des Zündmechanismus. Es trifft zu, dass der VE am 20. Mai 2022 B. mitteilte: «Also C4 und Sprengkapseln kann ich besorgen. Die werden aber nicht in ‹Sticks› angeboten sondern in Blöcken. Meist zu 500 Gramm» (BA pag. B2-04-001-0073) sowie «Fernzünder per Funk werden auf der Distanz übrigens nicht funktionieren. Da brauchst Du zwei Mobil- telefone und eine speziellen Elektronik. Die habe ich aber nach nicht auftreiben können. Soll ich mich noch umhören? Und wieviel Gramm C4 brauchst Du ins- gesamt? Was zur Hölle hast Du denn damit vor?». Tags darauf antwortete B.: «Moin danke für deine Rasche Antwort. Das mit den mobiltelefonen wäre super 2-4 kg reichen völlig aus Um welchen preis reden wir den her? Gerne würde ich dir auskunft geben ich denke zu unserer und deiner Sicherheit werde ich keine infos preis geben.» (BA pag. B2-04-01-0074). Und am 22. Mai 2022 konkreti- sierte B., nachdem er vom VE den Preis für 500 Gramm erfahren hatte («500 gr kosten ungefähr 550-650 EUR. Genau weiß ich es erst, wenn es konkret wird» [BA pag. B2-04-001-0074]), die gewünschte Menge: «4x 500g und jeweils ein telefon das mit der kapseln verbunden ist wäre gut.» (BA pag. B2-04-001-0075). Aus dem Chatverlauf geht deutlich hervor, dass insbesondere der VE, aber auch der zuerst kontaktierte Ermittler der Australian Federal Police, B.s Entscheidung über Art, Menge und Anzahl des Sprengstoffs in keiner Art und Weise beeinflusst
- 49 - haben. Der VE hat in seiner Antwort vom 20 Mai 2022 lediglich mitgeteilt, dass C4 nicht in «Sticks», sondern in «Blöcken» und diese «meist zu 500 Gramm» angeboten würden. Es war klarerweise B., der die konkrete Menge und Anzahl festgelegt hatte. Bereits zu Beginn fragte er nach «1-5 Sticks» und schliesslich teilte er mit, dass «2-4 kg» ausreichen würden, bzw. dass «4x 500g» gut wären. Eine Tatprovokation oder sonstige unzulässige Handlungen eines VEs liegt nicht vor. Insofern erweisen sich die Ergebnisse der verdeckten Ermittlung aus Deutsch- land – wie von der Vorinstanz korrekterweise festgestellt (vgl. Urteil SK.2023.33 E. 4.3.5.3 f.) – als verwertbar. Die behauptete Verletzung der grundrechtlichen und menschenrechtlichen Garantien auf ein faires Verfahren aus EMRK, BV und StPO sind nicht erstellt. 4.3 Beweiswürdigung Soweit B. die Intention des Weiterschaffens des Sprengstoffs in die Schweiz be- streitet – insbesondere mit der Begründung, dass er dem VE eine Übergabe in Deutschland vorgeschlagen habe, nachdem der VE angeboten habe, diesen ir- gendwohin zu schicken – sei Folgendes erwähnt: Zunächst ist festzuhalten, dass B. am 22. Mai 2022 anfragte, ob ein Versand möglich sei: «Möchtest du das per Post versenden oder mir die kordinaten geben wo du es versteckst und ich es holen kann? (Kann auch irgendwo im wald sein).» (BA pag. B2-04-001-0075). Der VE schloss daraufhin die Möglichkeit eines Postversand (noch) nicht aus, jedoch auf Risiken mit der Post hingewiesen: «Grundsätzlich versende ich mit der Post. Ich bin auch viel in Deutschland unterwegs. Wo bist Du her? Vielleicht liegt es auf meiner Tour und ich kann Dir die Ware auch an einem geeigneten Punkt hinterlegen. Damit würden wir das Risiko mit der Post umgehen.» Am
24. Mai 2022 fragte B. den VE nochmals, ob er es «per post […] oder doch lieber über die kordinaten» machen wolle (BA pag. B2-04-001-0076). Erst nachdem der VE B. am 9. Juni 2022 über den Erhalt der Ware informiert hatte, wies er am
10. Juni 2022 darauf hin, dass er eine direkte Übergabe bevorzuge bzw. «Geld gegen Ware» die Spielregeln seien (BA pag. B2-04-001-0105). B. antwortete da- raufhin insbesondere: «Gerne können mir so machen. X. wäre optimal.» (BA pag. B2-04-001-0106). Es ist richtig, dass B. einer Übergabe vor Ort zustimmte, aber er hatte zuerst von einem Postversand gesprochen. Zudem hatte B. A. am
20. Juni 2022 um 00:01 Uhr Zugverbindungen für die Reise nach X. sowie für die Rückreise nach Y. geschickt (BA pag. B2-04-008-0461). Bei den Beschuldigten wurden dann bei der Festnahme in X. «9-Euro-Tickets» aufgefunden (BA pag. B2-04-001-0138). Diese waren grundsätzlich zur Reise mit allen «[…] Bahnen im Nah- und Regionalverkehr» gültig, mithin zur Hin- und Rückreise von Y. Bahnhof nach X. (vgl. dazu Bundesregierung, «Fragen und Antworten 9-Euro-Ticket 52
- 50 - Millionen Mal verkauft» [https://www.bundesregierung.de/breg-de/suche/faq-9- euro-ticket-2028756, besucht 11.7.2024]). Aufgrund dieser Umstände wie auch vor dem Hintergrund der Nachricht von A. an D. vom 20. Juni 2022, 11:29 Uhr bzw. 11:31 Uhr («Wenn du wüsstest was ich abhole Dan würdest du mich abra- ten zu gehen», «Und ganz Y. wird sicher 1 Tag abgpseert wärde so was isch isch no nie passiert in Schweiz» BA pag. 12-06-0011) sowie dessen Sprachnachrich- ten an LL. («wär geil wäre erst Mol in Schwyz 4 Stück gleichzeitig» BA pag. B2- 04-002-0016), ergibt sich, dass A. und B. geplant hatten, diesen Sprengstoff nach der Übergabe in die Schweiz zu schaffen. 4.4 Beweisergebnis Der Sachverhalt gemäss Anklage ist durch die Akten erstellt und wird von den Beschuldigten grundsätzlich nicht bestritten. Entsprechend kann auf die diesbe- züglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urteil SK.2023.33 E. 4.3.1 - 4.3.4, 4.3.7). Demnach haben die Beschuldigten A. und B. auf der Grundlage eines gemeinsamen Tatplans ab etwa Mitte April 2022 bis zum
20. Juni 2022 versucht, sich Sprengstoff zu verschaffen, von Dritten zu überneh- men, aufzubewahren und weiterzuschaffen. Dazu hat B. per Telegram-Chat Kon- takt mit einem vermeintlichen Anbieter von Strengstoff aufgenommen und wurde von diesem an eine weitere Person vermittelt. In der Folge hat B. 4 Blöcke zu je 500 Gramm Sprengstoff C4 sowie einen Fernzünder bestellt. B. vereinbarte den Sprengstoff gegen den Kaufpreis von rund EUR 2'000.-- in X. zu übernehmen. Am 19. Juni 2022 bzw. 20. Juni 2022 teilte B. A. die Zugverbindungen für die Zugfahrt von Y. nach X. und zurück mit. Zudem gab B. A. im Vorfeld der Reise weitere Anweisungen, was dieser alles mitnehmen soll, so z.B. Javel-Wasser. A. und B. realisierten erst nach der Übernahme einer Sprengstoffattrappe am
20. Juni 2022, dass es sich beim vermeintlichen Anbieter von Sprengstoff um einen VE und bei dem übernommenen Gegenstand gar nicht um Sprengstoff C4, sondern eine Attrappe handelte. A. und B. hatten in der Folge, d.h. nach dem Weiterschaffen des Sprengstoffs in die Schweiz – nach einem ähnlichen modus operandi wie bei der Liegenschaft I. – geplant gehabt, vier Sprengstoffanschläge an oder in der Nähe von Liegenschaften von vier als vermögend bekannten Per- sonen im Raum Y. zu verüben. Dies um von diesen Personen unter Androhung ernsthafter Nachteile Geldbeträge in Millionenhöhe, d.h. Bargeld oder Bitcoins im Gegenwert von mindestens CHF 1 Mio., zu erpressen. Die Explosionen hätten ihre besondere Gefährlichkeit und ihre ernsthafte Bereitschaft manifestieren sol- len, im Falle der Nichtzahlung weitere Explosionen oder ähnliche Anschläge zu verüben.
- 51 - 5. Versuchtes Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) 5.1 Rechtliches
Nach Art. 226 Abs. 2 StGB macht sich strafbar, wer namentlich Sprengstoffe sich verschafft, einem andern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind. Zu den rechtlichen Grundlagen von Art. 226 Abs. 2 StGB, des Versuchs gemäss Art. 22 StGB sowie der Mittäter- schaft kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Er- wägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urteil SK.2023.33 E. 4.2 und E. 2.2.5). 5.2 Subsumtion In rechtlicher Hinsicht wird von A. lediglich dessen Mittäterschaft bestritten. So- weit er vorbringt, lediglich als Gehilfe gehandelt zu haben, sei Folgendes er- wähnt: Es ist insbesondere erstellt, dass sich A. und B. in der Zeit vom 13. Juni bis 20. Juni 2022 darum kümmerten, die finanziellen Mittel zum Kauf von viermal 500 Gramm C4 Sprengstoff aufzutreiben. Es ist aktenkundig, dass namentlich A. verschiedene Personen angefragt hat, ob sie ihm Geld leihen könnten (vgl. Sprachnachricht vom 13. Juni 2022 an LL., BA pag. B2-04-002-0016; Sprach- nachricht vom 14. Juni 2022 an eine unbekannt gebliebene Person, BA pag. 10- 01-0099; Sprachnachricht vom 14. Juni 2022 an GG., BA pag. 10-01-0100). Auch B. hat betreffend die Finanzierung nachweislich Drittpersonen angefragt. Die diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanz erweisen sich als zutreffend (Ur- teil SK.2023.33 E. 4.3.2). Es trifft zwar zu, dass B. im Kontakt mit den VEs stand und den Sprengstoff C4 schliesslich bestellte. Die nachfolgende Finanzierungs- bemühungen gingen aber von beiden Beschuldigten aus. Zudem reisten sie ge- meinsam nach X. zur Übernahme des Sprengstoffs und wollten diesen gemein- sam in die Schweiz schaffen. Es ist vorliegend erstellt, dass ein gemeinsamer Tatentschluss hinsichtlich des Weiterschaffens von Sprengstoff vorliegt. Zusam- men mit den Finanzierungsbemühungen sind die Voraussetzungen der Mittäter- schaft auch hinsichtlich A. erstellt. Die vorinstanzliche Erwägung zur Mittäter- schaft erweist sich als zutreffend, weshalb vorliegend darauf verwiesen wird (vgl. Urteil SK.2023.33 E. 4.5). A. und B. haben je den Tatbestand der versuchten Tatbegehung von Art. 226 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB in Mittäterschaft erfüllt. Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe liegen keine vor. Die Beschuldigten A. und B. haben
- 52 - sich jeweils nach Art. 226 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig ge- macht. 6. Strafbare Vorbereitungshandlungen im Hinblick auf vorsätzliche Tötung, Mord sowie schwere Körperverletzung (Art. 260bis Abs. 1 lit. a, b und c StGB) 6.1 Rechtliches Nach Art. 260bis Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer planmässig konkrete tech- nische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der in Abs. 1 lit. a bis j genannten strafbaren Hand- lungen auszuführen. In Art. 260bis Abs. 1 lit. a bis c StGB werden insbesondere die Straftatbestände Mord (Art. 112 StGB), vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB) sowie schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB) genannt. Zu den rechtlichen Grundlagen (Lehre und Rechtsprechung) des Tatbestandes in Art. 260bis Abs. 1 lit. a, b, c StGB (Strafbare Vorbereitungshandlungen) kann zur Vermeidung un- nötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (vgl. Urteil SK.2023.33 E. 6.2).
In rechtlicher Hinsicht ist zunächst festzustellen, dass die von den Beschuldigten anvisierten Erpressungen im Sinne von Art. 156 StGB keine Katalogtat nach Art. 260bis Abs. 1 lit. a bis j StGB darstellen. Dies wird auch von der BA anerkannt. Gemäss Anklage wollten die Beschuldigten mit den geplanten Sprengstoffan- schlägen bei vier Zielpersonen zunächst bloss, aber immerhin Angst einjagen und sie einschüchtern, um sie anschliessend zu erpressen. Dabei hätten sie auch eventualvorsätzlich Tötungs- und Körperverletzungsdelikte in Kauf genommen (vgl. oben E. II.B.3.1; CAR pag. 5.200.014; TPF pag. 18.100.024 ff., AKZ 1.2.4). 6.2 Beweiswürdigung In beweismässiger Hinsicht ist vorliegend auf die zuvor gemachten Feststellun- gen zum Vorwurf des versuchten Weiterschaffens von Sprengstoffen zu verwei- sen (vgl. E. II.B.4.5). Demnach planten die Beschuldigten A. und B. insbeson- dere, vier vermögende Personen im Raum Y. mittels Sprengstoffanschläge zu erpressen. Zu erwähnen ist hier auch, dass die Beschuldigten beim vermeintli- chen Kauf des Sprengstoffs lediglich einen Fernzünder erhalten hätten, statt de- ren vier (für die bestellten vier «Blöcke» Sprengstoff C4 à 500 g), weshalb ohne weitere Vorbereitungshandlungen nur ein Sprengsatz hätte gezündet werden können (vgl. zum Ganzen auf die zutreffende Erwägung der Vorinstanz, Urteil SK.2023.33 E.6.3.2).
- 53 - Fraglich ist, ob die Beschuldigten – wie von der BA vorgebracht – die Eventual- absicht hatten, ein Tötungs- oder Körperverletzungsdelikt (mit) zu begehen. Die BA hebt hervor, dass die Beschuldigten die verbrecherische Absicht gehabt hät- ten, «bei vier spezifischen Personen im Raum Y. Sprengstoffanschläge zu verü- ben» (CAR pag. 5.200.008). Dabei stützt sie sich auf die Aussage von A., wonach die beiden Beschuldigten eine «Liste […] mit etwa 50 Leuten in der Umgebung von Y.» gehabt hätten (vgl. oben E. 5.1.2). Aktenmässig nicht erstellt ist in diesem Zusammenhang jedoch, wo und bei welchen Personen zum Zweck der Erpres- sungen Sprengstoffanschläge hätten verübt werden sollen. Die besagte Liste ist nicht Bestandteil der Akten. Insofern trifft es eben gerade nicht zu, dass bei «vier spezifischen Personen im Raum Y.» bereits Sprengstoffanschläge geplant ge- wesen waren. Zudem gilt es der Vorinstanz zuzustimmen, dass auch in zeitlicher Hinsicht nicht erstellt ist, wann ein solcher bzw. vier Sprengstoffanschläge hätten umgesetzt werden sollen (vgl. Urteil SK.2023.33 E.6.3.2). Aktenkundig sind zwar einzelne Hinweise, wonach möglicherweise ein Sprengstoffanschlag innerhalb der auf den Sprengstoffkauf folgenden Wochen oder Monate hätte durchgeführt werden sollen. Es ist jedoch zu Gunsten der Beschuldigten darauf hinzuweisen, dass B. die an der H.-Strasse verwendete USBV – gemäss Aussagen von A. – über ein Jahr gelagert hatte (vgl. BA pag. 10-01-0404). Entsprechend war vorlie- gend neben dem örtlichen Aspekt auch in zeitlicher Hinsicht noch nicht genügend konkret bestimmt, wann ein Sprengstoffanschlag geplant gewesen wäre. Die Pla- nung der Sprengstoffanschläge ist entsprechend örtlich und zeitlich zu wenig prä- zisiert, um bereits von einer Eventualabsicht hinsichtlich konkreter Tötungs- oder Körperverletzungsdelikte ausgehen zu können. Entsprechend sind A. und B. vom Vorwurf der strafbaren Vorbereitungshandlun- gen im Hinblick auf vorsätzliche Tötung, Mord sowie schwere Körperverletzung gemäss Art. 260bis Abs. 1 lit. a, b, c StGB freizusprechen.
C. SACHVERHALTSKOMPLEX III (AKZ 1.3)
Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG)
1. Anklagevorwurf Die Anklage wirft dem Beschuldigten A. vor, am 20./21. Juni 2022 ohne die er- forderliche Berechtigung im Besitz einer Waffe in Form eines Elektroschockge- räts des Typs «Power 200» gewesen zu sein und in seiner Wohnung an der P.- Strasse in Y. aufbewahrt und sich entsprechend der Widerhandlung gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a WG schuldig gemacht zu haben (vgl. Anklage Ziff. 1.3; Urteil SK.2023.33 E. 7.1).
- 54 - 2. Vorinstanzliches Urteil Die Vorinstanz sieht das Auffinden des Elektroschockgeräts «Power 200» an- lässlich einer Hausdurchsuchung in der Wohnung des Beschuldigten A. als er- stellt an. Der Fundort spreche für den Besitz von A. Zudem sei das Fehlen einer entsprechenden behördlichen Bewilligung erstellt. Sie erachtet jedoch aufgrund der zahlreichen Personen, die in der Wohnung des Beschuldigten ein- und aus- gingen dessen Täterschaft nicht als erwiesen, weshalb sie den Beschuldigten A. in dubio pro reo freisprach (vgl. Urteil SK.2023.33 E. 7.3). 3. Standpunkt der Parteien im Berufungsverfahren 3.1 Bundesanwaltschaft Die BA kritisiert (vgl. CAR pag. 5.200.014 ff.) die Begründung der Vorinstanz als aktenwidrig mit spekulativen Elementen. Zunächst sei unklar, auf welche Aussa- gen von Zeugen und Auskunftspersonen sich die Vorinstanz beziehe. Zudem seien die Behauptungen im erstinstanzlichen Urteil, wonach A. Umgang mit «Per- sonen mit zum Teil kriminellem Hintergrund» gehabt habe und wonach notorisch sei, «dass Personen aus solchem Umkreis nicht selten derartige oder ähnliche Geräte unerlaubt mit sich führe», nur schwer nachvollvollziehbar (vgl. CAR pag. 5.200.014 ff.). Zwar habe der Zeuge O. ausgesagt, dass A. «ab und zu» Besuch von Drogenkonsumierenden erhalten habe. Gleichzeitig habe O. jedoch auch ausgesagt, dass ihm A. einmal ein Bild von einem Elektroschocker geschickt habe (jeweils BA pag. 12-09-0002). Bereits dieser Umstand spreche deutlich für die Täterschaft von A. Aus den Akten gehe sodann nicht hervor, dass Personen, die allfällig bei A. zu Besuch gewesen seien, Widerhandlungen gegen das Waf- fengesetz begangen haben könnten. Noch würden sich Hinweise darauf finden, dass jemand ein Interesse haben könnte, im Schrank einer fremden Wohnung ein Elektroschockgerät zu deponieren. Zudem könne keinesfalls vom blossen Konsum von Betäubungsmitteln pauschal auf die Begehung weiterer Straftaten geschlossen werden (CAR pag. 5.200.015). Auch der Fundort des Elektroschockgeräts im Schrank auf der obersten Ablage in der Wohnung von A., zusammen mit Sturmhauben, einer Soft-Air-Waffe und einer Flasche Javel-Wasser sowie Abfallsäcken mit zwei vollständigen, dunklen Kleidergarnituren und abgepackten Handschuhen, deute auf die Täterschaft von A. hin (BA pag. 10-01-0083). Denn diese übrigen Gegenstände konnten eben- falls ihm zugeordnet werden (CAR pag. 5.200.015 f.). Schliesslich könne auch aus den Schilderungen von A. gegenüber D. (BA pag. 10-01-0394) gefolgert werden, dass weitere Delikte mit Schutzmasken und
- 55 - Waffen angedacht gewesen seien, was zu den in der Wohnung aufbewahrten Gegenständen passen würde. Auch das Javel-Wasser stehe in Zusammenhang mit dem Tatkomplex X. Das habe A., im Auftrag von B., im Hinblick auf die Über- nahme des (vermeintlichen) Sprengstoffs, solches mitgebracht (BA pag. B02-04- 001-0333; CAR pag. 5.200.016). Insgesamt würden keine ernsthaften Zweifel bestehen, dass das Elektroschock- gerät von A. wissentlich und willentlich in dessen Schrank aufbewahrt worden sei (CAR pag. 5.200.016). 3.2 Beschuldigter A. A. bestreitet, Eigentümer bzw. Besitzer des besagten Elektroschockers zu sein bzw. diesen zuvor je gesehen zu haben. In den Jahren 2021 und 2022 seien viele Leute bei ihm in der Wohnung zu Besuch gewesen, und zwar auch ohne, dass er zu Hause gewesen sei. Manche dieser Leute hätten einen kriminellen Hinter- grund gehabt. Er habe zu dieser Zeit mit Leuten aus der Drogenszene verkehrt und sei mit seiner Ex-Freundin zusammen gewesen. Diese sei selber drogenab- hängig gewesen, habe sich prostituiert und habe einen Schlüssel zu Wohnung gehabt. Sie sei immer bei ihm ein und aus gegangen und habe unbekannte Leute aus ihrem Umfeld in die Wohnung mitgebracht, während er bei der Arbeit gewe- sen sei. Er habe sich mit seiner Ex-Freundin immer wieder gestritten. Sie sei gegen ihn gewalttätig geworden, was Ende 2021 zur Trennung geführt habe. Auch nach der Trennung habe sie sich gegen seinen Willen in seiner Wohnung aufgehalten. Zudem sei seine Wohnung sehr unordentlich, er habe sich kaum um seine Sachen in der Wohnung gekümmert (CAR pag. 5.200.093 f.). Weiter sei unbewiesen, wie, wann und durch wen der Elektroschocker in die Wohnung gelangt sei. Auch in subjektiver Hinsicht stehe nicht fest, dass er den Elektroschocker jemals gesehen oder bemerkt habe. Es stehe auch nicht fest, dass es seinem Willen entsprochen habe, dass dieses Gerät in seine Wohnung gelangt sei, dass er es habe behalten wollen und dass ihm bewusst gewesen sei, dass er es ohne behördliche Erlaubnis nicht habe besitzen dürfen (CAR pag. 5.200.085). Im Übrigen verweist A. auf die seines Erachtens zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (vgl. CAR pag. 5.200.085 f., m.H.a. Urteil SK.2023.33 E. 7.3).
- 56 - 4. Tatsächliches 4.1 Beweismittel Die Anklage stützt sich insbesondere auf folgende Beweismittel: Durchsuchungs- und Sicherstellungsbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 20. Juni 2022 (BA pag. 08-01-0001); Teilnahmebestätigung an der Verfahrenshandlung sowie Verzeichnis der sichergestellten Gegenstände, unterschrieben von CCC. (BA pag. 08-01-0002 f.); Bericht über die Hausdurchsuchung bei A. vom 21. Juni 2022 (BA pag. 08-01-0004 ff.); Einvernahmeprotokoll des Zeugen O. (12-09- 0001 ff.). 4.2 Beweiswürdigung Das Elektroschockgerät vom Typ «Power 200» wurde anlässlich der Hausdurch- suchung vom 20. Juni 2022 im Wandschrank der Wohnung von A. aufgefunden. Dies ergibt sich aus den Akten und der unterschriftlichen Bestätigung des Nach- barn CCC. (BA pag. 08-01-0003). Erstellt ist, dass das fragliche Elektroschock- gerät am gleichen Ort aufgefunden wurde, wie Sturmhauben, einer Soft-Air- Waffe und einer Flasche Javel-Wasser sowie Abfallsäcken mit zwei vollständi- gen, dunklen Kleidergarnituren und abgepackten Handschuhen (BA pag. 08-01- 0019), die A. zugeordnet werden können. Dies wird auch von Seiten A. zumin- dest nicht ausdrücklich bestritten. Schliesslich ist auch unbestritten, dass A. keine behördliche Bewilligung für den Besitz eines Elektroschockgeräts hatte (vgl. zum Ganzen auch Urteil SK.2023.33 E. 7.3). Aus den Aussagen des Zeugen O. geht insbesondere hervor, dass in der Woh- nung von A., wie von diesem auch geltend gemacht, regelmässig Personen ein- und ausgingen, insbesondere für den Konsum von Betäubungsmitteln (BA pag. 12-09-0002). Es ist sodann nicht auszuschliessen, dass auch während seiner Abwesenheit, etwa seine Ex-Freundin sowie weitere Personen in seiner Woh- nung zugegen waren. O. sagte zudem aus, dass A. ihm verschiedentlich Fotos von Waffen, unter anderen auch von einem Elektroschocker geschickt habe (BA pag. 12-09-0002). Diese Aussage ist umso glaubhafter, als sie mit dem Chatver- halten von A. übereinstimmt. Auf die Frage, ob er bei A. schon mal eine Waffe gesehen habe, antwortete O., dass ihm A. verschiedene Bilder von Pistolen, von einem Elektroschocker und von einer weiteren Schusswaffe geschickt habe. Gemäss Hausdurchsuchungsprotokoll der Kriminalpolizei Basel-Stadt wurde der Elektroschocker im Schrank im Gang gefunden, zusammen mit einer Airsoft- Waffe und in der obersten Ablage Abfallsäcke mit zwei vollständigen schwarzen Kleidergarnituren mit Schuhen, Hosen, T-Shirts, Sturmhauben,
- 57 - Gummihandschuhen, Sonnenbrillen, Jacken und Schirmen (BA pag. 08-01- 0006). Daneben stand auch eine Flasche Javel-Wasser (BA pag. 08-01-0016). Nachweislich hatte B. A. beauftragt, Javel-Wasser mitzunehmen, als sie nach X. zur Übernahme des vermeintlichen C4-Sprengstoffs reisten. Die Kleidergarnitu- ren, insbesondere Sturmhauben, Schirmmützen, Sonnenbrillen, in Plastikbeutel verpackte Handschuhe sind geeignet, die Identität während der Begehung einer Straftat zu verschleiern. A. bestreitet den Besitz dieser weiteren Gegenstände, einschliesslich der Soft-Air Maschinenpistole nicht. Insgesamt spricht der Fund- ort, zusammen mit dem zusätzlich sichergestellten Material, für den Besitz durch A. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz (vgl. Urteil SK.2023.33 E. 7.3) ist nicht nachvollziehbar, weshalb es notorisch sein sollte, dass Drogenkonsumierende Elektroschockgeräte unerlaubt mit sich führen. Zudem ist weder aus den Akten noch aus dem Vorbringen von A. ersichtlich, wer mit welcher Motivation ein Elekt- roschockgerät bei A. hätte deponieren sollen. Die Wohnung von A. befand sich zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung tatsäch- lich in einem stark unordentlichen Zustand (vgl. Fotodokumentation, BA pag. 08- 01-0007 ff.). Auch der Wandschrank, in dem das fragliche Elektroschockgerät aufgefunden wurde, insbesondere der untere Teil des Schrankes, war unaufge- räumt. Gleichwohl spricht der Fundort bzw. das weitere sichergestellte und am selben Ort aufgefundene Material, für einen Besitz des Elektroschockers durch den Beschuldigten. Seine Vorbringen sind vorliegend nicht geeignet, hinrei- chende Zweifel an seiner Täterschaft zu wecken und vielmehr als Schutzbehaup- tung zu werten. Nach dem Gesagten gilt festzuhalten, dass der Sachverhalt gemäss Anklage er- stellt ist. 5. Rechtliches und Subsumtion 5.1 Gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbe- standteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, um- baut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staats- gebiet verbringt. Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. e WG gelten als Waffen: Elektroschock- geräte, die die Widerstandskraft von Menschen beeinträchtigen oder die Ge- sundheit auf Dauer schädigen können. Der Bundesrat umschreibt u.a. Elektro- schockgeräte als Waffen (Art. 4 Abs. 4 WG). Art. 2 der Verordnung des Bundes- rates vom 2. Juli 2008 über Waffen, Waffenzubehör und Munition
- 58 - [Waffenverordnung, WV; SR 514.541] bestimmt: «Als Waffen gelten Elektro- schockgeräte, die nicht den Bestimmungen der Verordnung vom 9. April 1997 über elektrische Niederspannungserzeugnisse (NEV) entsprechen. In Zweifels- fällen entscheidet die Zentralstelle Waffen». Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. g WG gel- ten zudem als Waffen: Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, die auf- grund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können. Die bei A. aufgefundene Soft-Air «HK MP5» Maschinenpistole wurde nicht angeklagt, fällt aber klarerweise unter Art. 4 Abs. 1 lit. g WG. 5.2 Nach den Herstellerinformationen des Elektroschockgeräts Power 200 weist die- ser eine Leistung vom 200'000 Volt auf (vgl. https://www.euro-security.info/de/ elektroschockgeraete/power-200.html). Gemäss Art. 1 NEV gilt diese für die elektrischen Niederspannungserzeugnisse zur Verwendung mit einer Nennspan- nung von 50 Volt bis 1000 Volt Wechselspannung oder von 75 Volt bis 1500 Volt Gleichspannung. Damit stellt das vorliegende Elektroschockgerät eine Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 4 lit. e WG i.V.m. Art. 2 WV dar. 5.3 Aufgrund des Beweisergebnisses ist erstellt, dass A. das Elektroschockgerät ohne behördliche Bewilligung sowie wissentlich und willentlich besass. Der Tat- bestand von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG ist in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich, weshalb sich A. entspre- chend schuldig gemacht hat. D. Zusammenfassung der Ergebnisse 1. Beschuldigter A.
A. wird freigesprochen vom Vorwurf der strafbaren Vorbereitungshandlungen nach Art. 260bis Abs. 1 lit. a, b und c StGB, angeblich begangen ab Mitte Februar 2022 bis 20. Juni 2022. A. wird schuldig gesprochen: − der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Ab- sicht nach Art. 224 Abs. 1 StGB, begangen am 30 März 2022; − der qualifizierten Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB, begangen am 30. März 2022; − des versuchten Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen nach Art. 226 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, begangen am 20. Juni 2022 − der Widerhandlung gegen das Waffengesetz nach Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, festgestellt am 20. Juni 2022.
- 59 - 2. Beschuldigter B.
B. wird freigesprochen vom Vorwurf der strafbaren Vorbereitungshandlungen nach Art. 260bis Abs. 1 lit. a, b und c StGB, angeblich begangen ab Mitte Februar 2022 bis 20. Juni 2022.
B. wird schuldig gesprochen: − der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Ab- sicht nach Art. 224 Abs. 1 StGB, begangen am 30 März 2022; − der qualifizierten Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB, begangen am 30. März 2022; − des versuchten Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen nach Art. 226 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, begangen am 20. Juni 2022. 3. Ergänzung des Dispositivs um die Tatzeiträume
Bei der Redaktion des Dispositivs, das den Parteien am 4. April 2024 schriftlich mitgeteilt wurde, wurden versehentlich die jeweiligen Tatzeiträume nicht ge- nannt. Diese werden in analoger Anwendung von Art. 83 Abs. 1 StPO von Amtes wegen ergänzt. E. Strafzumessung 1. Allgemeine Strafzumessungsregeln / Strafrahmen / Methodisches Vorgehen 1.1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berück- sichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Tä- ters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Dabei ist zwischen Tat- und Täterkomponenten zu unter- scheiden. Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Beschuldigten zu beachten. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (BGE 141 IV 61 E. 6.1.1.-6.1.2 [übers. in Pra 104/2015 Nr. 68], BGE 136 IV 55 E. 5.4-5.6 und BGE 134 IV 17 E. 2.1 je mit Hinweisen).
- 60 - 1.2 Die Beschuldigten sind vorliegend wegen mehreren Tatbeständen schuldig zu sprechen. Ein Täter, der durch eine oder mehrere Handlungen die Vorausset- zungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, ist zu der Strafe der schwersten Straftat zu verurteilen, welche in Anwendung des Asperationsprinzips angemes- sen zu erhöhen ist, wobei das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöht und das gesetzliche Höchstmass der Strafart nicht über- schritten werden darf (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss Rechtsprechung ist die Bil- dung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sogenannte konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Eine Gesamtstrafe ist in mehreren Schritten unter Berücksichtigung der Strafrahmen der in die Strafzumessung einfliessenden einzelnen Tatbe- stände zu ermitteln. Vorab ist der Strafrahmen der schwersten Tat zu bestimmen, die die Einsatzstrafe bildet. Die Einsatzstrafe ist innerhalb ihres ordentlichen Strafrahmens festzusetzen und anschliessend unter Einbezug gleichartiger Stra- fen der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). Das Gericht hat damit zunächst gedank- lich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt sowie die (hypothetischen) Ein- satzstrafen für die weiteren Delikte festzulegen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände berücksichtigt. Alsdann hat es die Einsatzstrafe unter Berücksichtigung der gleichartigen (weiteren) Einzelstra- fen zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren (BGE 144 IV 217 E. 3.5.3, E. 4.1, E. 4.3). 1.3 Während für die Gefährdung durch Sprengstoff und giftige Gase in verbrecheri- scher Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB) nur eine Freiheitsstrafe in Betracht fällt, sind die qualifizierte Sachbeschädigung (Art. 144 Ziff. 3 StGB), das Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 2 StGB) sowie die Wider- handlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs.1 lit. a WG) jeweils wahlweise mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bedroht. Vorab ist bereits festzuhalten, dass für die qualifizierte Sachbeschädigung sowie das Weiterschaffen von Sprengstof- fen und giftigen Gasen aufgrund der Tatschwere nur eine Freiheitsstrafe in Be- tracht kommen kann. Demgegenüber kommt bezüglich der durch A. begangenen Widerhandlung gegen das Waffengesetz keine Freiheitsstrafe, sondern eine Geldstrafe in Betracht. Weder aus Sicht eines adäquaten Schuldausgleichs noch aus Gründen der präventiven Effizienz muss dieses Delikt mit einer Freiheits- strafe bestraft werden. 1.4 Für die Straftaten, die mit Freiheitsstrafe zu sanktionieren sind, ist eine Gesamt- strafe zu bilden. Das Delikt der Gefährdung durch Sprengstoff und giftige Gase ist das abstrakt schwerste Delikt zur Bestimmung des Strafrahmens (vgl. auch
- 61 - Urteil SK.2023.33 E. 8.2). Der Strafrahmen für diesen Tatbestand reicht von Frei- heitsstrafe von einem Jahr bis zu 20 Jahren (Art. 224 Abs. 1 StGB). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrah- mens des schwersten Delikts festzusetzen. Diesen zu verlassen, rechtfertigt sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die angedrohte Strafe im konkreten Fall als zu hart oder zu mild erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.7 f.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1363/2019 vom 19. November 2019 E. 2.3.2). Im Folgenden wird zunächst die auf den Tatkomponenten basierende Einsatzstrafe für die Gefährdung durch Sprengstoff und giftige Gase in verbrecherischer Absicht als schwerstes Delikt festzulegen und diese hernach aufgrund der Tatkomponenten der weiteren Straf- taten angemessen zu erhöhen sein. Abschliessend ist jeweils den Täterkompo- nenten Rechnung zu tragen. Bezüglich A. wird für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz zusätzlich eine separat auszufällende Geldstrafe zu bestimmen sein. Für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz ist ein gesetzlicher Straf- rahmen von einer Geldstrafe von mindestens drei Tagessätzen bis zu einer Frei- heitsstrafe von bis zu drei Jahren vorgesehen (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG). 2. Beschuldigter A. 2.1 Strafzumessung für die mit Freiheitsstrafe zu sanktionierenden Delikten 2.1.1 Tatkomponente 2.1.1.1 Einsatzstrafe für Gefährdung durch Sprengstoff und giftige Gase (Art. 224 Abs. 1 StGB) / AKZ 1.1
a) Objektive Tatschwere
Bei der Bewertung des objektiven Tatverschuldens ist entscheidend, dass die Beschuldigten A. und B. mitten in der Nacht unter Verwendung einer auf vier Stunden eingestellten Zeitschaltuhr einen Sprengsatz (USBV) bei der Liegen- schaft an der H.-Strasse in Y., also in wenigen Metern Entfernung vom Wohn- haus, unter einem Gebüsch platzierten, explodieren liessen und damit einen er- heblichen Sachschaden verursachten. Nachdem sich die Beschuldigten vom Tatort entfernt, die Zeitschaltuhr eingestellt und die USBV platziert hatten, verlo- ren sie die Kontrolle über diese bzw. den Einfluss, wann genau diese explodieren würde. Entsprechend hatten sie keinen Einfluss mehr auf deren Gefahrenpoten- tial für Personen, die sich zufällig in der Nähe der Detonationsstelle aufhielten, insbesondere frühmorgendliche Zeitungsausträger oder das in der Liegenschaft I. schlafende C.J. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sind die Folgen des ursprünglich gefassten Tatplanes, die USBV unter ein auf dem Grundstück
- 62 - abgestelltes Fahrzeug zu legen, für die objektive Tatschwere unerheblich. Die Beschuldigten schufen auch ohne Umsetzung des ursprünglich geplanten Vor- gehens ein für sie nicht zu kontrollierendes Gefahrenpotential. Die Bewohner der Liegenschaft sowie allfällige weitere anwesende Personen wurden zudem konk- ret an Leib und Leben gefährdet. Die Beschuldigten haben eine erhebliche Ge- fährdung bzw. Beeinträchtigung strafrechtlich geschützter Rechtsgüter (Leib und Leben Dritter, fremdes Eigentum) zu verantworten. Sie haben durch ihr Vorgehen ihre Gemeingefährlichkeit deutlich gemacht und eine erschreckende Gleichgül- tigkeit gegenüber fremden Rechtsgütern offenbart, wobei mit Leib und Leben die höchsten von der Rechtsordnung geschützten Rechtsgüter betroffen waren. Hin- sichtlich des zerstörten fremden Eigentums ist festzustellen, dass sich die Gefahr verwirklicht hat. Alle diese tatsächlich oder potentiell auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter wurden von den Beschuldigten konsequent ihrem Ziel untergeord- net. Sie handelten arbeitsteilig, rücksichtslos, mit hoher krimineller Energie. Sie gingen äusserst zielgerichtet vor und verübten die Tat konsequent planmässig. Der Tatablauf erforderte zahlreiche Handlungsschritte. Die Vorgehensweise wirkt durchdacht und professionell, Hin- und Rückweg wurden gezielt gewählt, um nicht von Überwachungskameras erfasst zu werden. Zugunsten des Beschuldig- ten A. ist davon auszugehen, dass er nicht Initiant des Vorhabens war. Es ist von einer zumindest mittelschweren objektiven Tatschuld auszugehen.
b) Subjektive Tatschwere
Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die beiden Beschuldigten die Tat begingen, um die Eigentümer der betroffenen Liegenschaft zu erpressen und sich finanziell zu bereichern. Ziel der Erpressung war es, einen finanziellen Gewinn zu erzielen, der den Beschuldigten den Le- bensunterhalt auf lange Sicht gesichert hätte und sie von der Notwendigkeit einer Erwerbstätigkeit befreit hätte. Das ausschliessliche finanzielle Motiv offenbart eine ausgeprägte Habgier bei beiden Beschuldigten. Zur Erreichung ihrer erpres- serischen Ziele setzen sie in hohem Masse gefährliche und zerstörerische Sprengmittel ein. Die damit einhergehende Gefahr für die körperliche Integrität von Drittpersonen und fremdes Eigentum haben die Beschuldigten als mögliche Folge zur Erreichung ihrer Ziele in ihren Entschluss und in ihr verbrecherisches Handeln in Kauf genommen. Dieses Vorgehen lässt auf ein rein egoistisches und skrupelloses Handeln beider Beschuldigten zur Erreichung ihrer Ziele schliessen. Die Tatbeiträge der beiden Beschuldigten sind als gleichwertig zu gewichten. Sie hätten ihre Tat und deren Folgen ohne weiteres vermeiden können. Beide Be- schuldigten handelten hinsichtlich der Gefährdung teils mit direktem, teils mit Eventualvorsatz; hinsichtlich der verbrecherischen Absicht – in Bezug auf die ge- plante Erpressung – liegt ohne jeden Zweifel direkter Vorsatz vor. Des Weiteren
- 63 - liegt bezüglich der Gefährdung weiteren fremden Eigentums sowie zufällig an- wesender Drittpersonen verbrecherische Eventualabsicht vor.
Auch das subjektive Tatverschulden wiegt nach dem Gesagten zumindest mit- telschwer.
c) Gesamtverschulden
Insgesamt wird das objektive Tatverschulden durch die subjektiven Tatkompo- nenten nicht relativiert. Im Ergebnis ist das Gesamttatverschulden als mindes- tens mittelschwer zu qualifizieren. Zu Recht weist die BA darauf hin, dass eine Einsatzstrafe von 40 Monaten, wie von der Vorinstanz festgelegt, vorliegend dem Verschulden nicht angemessen ist. Nach Ansicht der BA müsse diese mindes- tens 48 Monate betragen (vgl. CAR pag. 5.200.018 f.). Dem Vorbringen von A., dass die vorinstanzliche Einsatzstrafe um ein Fünftel zu senken sei, kann nicht gefolgt werden (vgl. CAR pag. 5.200.089). Die Festlegung der Einsatzstrafe er- folgt in Orientierung an der Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des fraglichen Tatbestandes unter Berücksichtigung des Verschuldens. Vorlie- gend erweist sich unter Einbezug sämtlicher Überlegungen eine Einsatzstrafe von 44 Monaten als angemessen. 2.1.1.2 Erhöhung der Einsatzstrafe wegen der qualifizierten Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB) / AKZ 1.1
a) Objektive Tatschwere
Die Beschuldigten haben an der Liegenschaft I. einen Sachschaden in der Grös- senordnung von ca. CHF 170'000.-- verursacht. Der angerichtete Sachschaden beträgt damit ein Vielfaches der Grenze zur qualifizierten Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB. Im Übrigen kann auf die zuvor gemachten Aus- führungen zur Bewertung des Verschuldens im Zusammenhang mit Art. 224 Abs. 1 StGB verwiesen werden (vgl. oben E. II.E.2.1.1 a). Die objektive Tatschwere wiegt ebenfalls mindestens mittelschwer.
b) Subjektive Tatschwere
Hinsichtlich des Tatmotivs kann auf die Ausführungen zur Strafzumessung zu Art. 224 Abs. 1 StGB verwiesen werden, die hier in gleicher Weise Geltung ha- ben. Das Ziel der Tat war es, die Eigentümer durch die Detonation des Spreng- satzes einzuschüchtern und zu einer nachfolgenden Erpressung zu bewegen. Dabei war davon auszugehen, dass die Wahrscheinlichkeit einer erfolgreichen Erpressung umso höher wäre, je größer der durch die Explosion verursachte
- 64 - Sachschaden ausgefallen wäre. Die Beschuldigten hätten ihre Tat und deren Fol- gen ohne weiteres vermeiden können. Dass die erheblichen Schäden an der Lie- genschaft von den Beschuldigten gewollt waren und vorsätzlich erfolgten, ist nach dem Gesagten offensichtlich.
c) Gesamtverschulden
Unter Einbezug der subjektiven Tatschwere ist das Gesamtverschulden als mit- telschwer einzustufen. Für die qualifizierte Sachbeschädigung wäre bei alleiniger Beurteilung eine isolierte Sanktion im Bereich von 20 Monaten Freiheitsstrafe festzulegen.
d) Erhöhung der Einsatzstrafe
Die Sachbeschädigung steht in unmittelbaren sachlichen und zeitlichen Zusam- menhang mit der Gefährdung durch Sprengstoffe und erfolgte mit dem eigentli- chen Zweck einer beabsichtigten Erpressung; ihr Beitrag zur Gesamtschuld ist daher nicht bloss gering. Die BA weist zu Recht darauf hin, dass eine Asperation von weniger als 50 % dem vorliegenden Verschulden nicht angemessen ist (vgl. CAR pag. 5.200.020). In Konsequenz dessen erscheint für die qualifizierte Sach- beschädigung eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 10 Monate angemessen. 2.1.1.3 Erhöhung wegen versuchtem Weiterschaffen von Sprengstoffen und gifti- gen Gasen (Art. 226 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) AKZ 1.2
a) Objektive Tatschwere
In Bezug auf die objektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die Beschul- digten den Erwerb und die Einfuhr von 2 kg militärischen Plastiksprengstoffs C4 in vier Blöcken zu je 500 g im Ausland geplant hatten. Gemäss FOR hätte bei einer tatsächlichen Umsetzung des Sprengstoffs ein grosses Verletzungs-, Zer- störungs- und Gefährdungspotenzial für fremde Rechtsgüter bestanden, was eine hohe Gefährdung von Menschen und Eigentum zur Folge gehabt hätte. Des Weiteren ist von Relevanz, dass zum Plastiksprengstoff C4 auch ein Fernzünder hätte erworben werden sollen, wodurch eine Zündung aus einer Distanz von bis zu 40 km zum Detonationspunkt möglich gewesen wäre. Es liegt auf der Hand, dass eine für die Täterschaft unkontrollierte Explosion resultiert wäre bzw. kei- nerlei Möglichkeit mehr bestanden hätte, Einfluss zu nehmen, Personen zu war- nen oder zu schützen. Die Beschuldigten hatten alles in ihrer Macht Stehende getan, um ihren Tatplan später in die Tat umsetzen zu können. Letztlich konnte der Tatplan nur nicht in die Tat umgesetzt werden, da die Beschuldigten vom VE lediglich eine Sprengstoffattrappe erwarben und bei deren Übergabe in X.
- 65 - verhaftet wurden. In objektiver Hinsicht kann von einem nicht mehr leichten Tat- verschulden gesprochen werden.
b) Subjektive Tatschwere
In subjektiver Hinsicht ist die schwerwiegende verbrecherische Absicht zu be- rücksichtigen, die darauf abzielt, durch Erpressung eine hohe Geldsumme (im Millionenbereich) von mindestens vier wohlhabenden Personen im Raum Y. zu erlangen. Die Beschuldigten haben durch das versuchte Weiterschaffen des Sprengstoffs C4 die Grundlage für die Realisierung ihrer erpresserischen Pläne geschaffen. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass den Beschuldigten die zerstörerische Wirkung des Sprengstoffs bewusst war. Nach dem ersten An- schlag auf dem «Z.» war das Ziel der Beschuldigten, sich einen weit effektiveren Sprengstoff zu beschaffen, um die Ernsthaftigkeit ihrer Erpressungsabsichten zu untermauern. In Bezug auf den Beschuldigten A. ist festzuhalten, dass er auch hinsichtlich dieser Straftat weder Initiant des Vorhabens noch eine treibende Kraft war, auch wenn er massgeblich an der Umsetzung des Tatplans beteiligt war. Die Beschuldigten hätten ihre Tat und deren Folgen ohne weiteres vermeiden können. Es liegt ein mittelschweres Tatverschulden vor.
c) Gesamtverschulden
Das Gesamttatverschulden wiegt mittelschwer. Die Festlegung der Einsatzstrafe erfolgt in Orientierung an der Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des fraglichen Tatbestandes unter Berücksichtigung des Verschuldens. Vorlie- gend ist in objektiver Hinsicht für das versuchte Weiterschaffen von Sprengstof- fen eine isolierte Sanktionierung von 24 Monaten angemessen. Diese ist auf- grund der subjektiven Tatschwere um 3 Monate, auf insgesamt 27 Monate zu erhöhen.
Als verschuldensunabhängige Tatkomponente ist sodann der Umstand zu ge- wichten, dass vorliegend eine versuchte Tatbegehung zur Beurteilung ansteht. Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Verge- hens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Voll- endung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden (Art. 48a Abs. 1 StGB). Das Gericht kann auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen, ist aber an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden (Art. 48a Abs. 2 StGB). Der (vorliegend objektiv untaugliche) Versuch ist ein Strafmilderungsgrund (Art. 22 Abs. 1 StGB). Das Gericht hat dies zwingend
- 66 - zumindest strafmindernd (d.h. innerhalb des ordentlichen Strafrahmens) zu be- rücksichtigen.
Dass es sich aufgrund des Einsatzes eines VEs um einen objektiv untauglichen Versuch handelt, ist grundsätzlich strafmildernd zu berücksichtigen. In Anbe- tracht des Tatverschuldens und des Umstands, dass das Vorhaben der Beschul- digten lediglich daran gescheitert ist, dass ihnen der vermeintliche Sprengstoff von einem VE angeboten wurde, fällt eine Strafmilderung nach Art. 48a Abs. 1 und 2 StGB vorliegend nicht in Betracht. Weder gebietet sich eine Unterschrei- tung des gesetzlichen Strafrahmens noch ein Wechsel der Strafart. Der Strafmil- derungsgrund des Versuchs ist vielmehr innerhalb des gesetzlichen Strafrah- mens in angemessenen Mass strafmindernd zu berücksichtigen.
Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass sich der Einsatz eines VEs gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung strafmindernd auswirkt. Ist das strafbare Geschäft lediglich durch ein passives Handeln von V-Leuten geprägt und wurde es ausschliesslich von den Tätern initiiert, kann sich die auf eine Mit- wirkung von V-Leuten zurückzuführende Erleichterung der Tatausführung ledig- lich begrenzt auf die Höhe der auszusprechenden Strafe auswirken. In jedem Fall ist jedoch der Mitwirkung von verdeckten Beamten bei der Begehung straf- barer Handlungen Rechnung zu tragen, da das Verschulden auch durch ein bloss passives Verhalten von V-Leuten beeinflusst werden kann (WIPRÄCHTIGER/KEL- LER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 47 StGB N. 187 m.H.).
Der vorliegend zu beurteilende Einsatz des VEs ist nicht als Tatprovokation zu bewerten. Die Beschuldigten B. und A. waren bereits im Zeitpunkt der Kontakt- aufnahme mit dem VE sowie der Übergabe des vermeintlichen Sprengstoffs zur Tat entschlossen.
Da der Einsatz des VEs und das Scheitern des Vorhabens mit dem Ergebnis eines untauglichen Versuchs sachlich untrennbar verbunden sind, sind beide Faktoren der Strafminderung in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Entgegen der Vorinstanz ist diesbezüglich lediglich eine Strafminderung von rund 25% bzw. 6 Monaten Freiheitsstrafe angemessen. Die isolierte Einzelstrafe für die versuchte Tatbegehung ist somit auf 21 Monate festzusetzen.
d) Erhöhung der Einsatzstrafe
Die gedankliche Einsatzstrafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) um zwei Drittel der isolierten Sanktionierung von 21 Monaten, aus- machend 14 Monate zu erhöhen.
- 67 - 2.1.1.4 Fazit Tatkomponenten
Unter dem Aspekt der Tatkomponenten resultiert nach den vorstehenden Erwä- gungen eine Freiheitsstrafe von 68 Monaten (44 + 10 + 14 Monate). 2.1.2 Täterkomponenten 2.1.2.1 Persönliche Verhältnisse und Vorleben
Betreffend Vorleben und persönliche Verhältnisse sind die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen mit Blick auf die Eingaben vor erster Instanz sowie Vorbringen von A. eher etwas knapp ausgefallen (vgl. CAR pag. 5.200.086 ff., 090).
Gemäss Schilderungen des mittlerweile verstorbenen Vaters, DDD. sel., sei das Verhältnis zwischen Vater und Sohn zwar die ersten vier Lebensjahre als die Familie gemeinsam auf dem Bauernhof des Vaters in Grosswangen LU gewohnt habe, intakt und grundsätzlich problemlos gewesen. Als Vierjähriger habe A. den Auszug seiner Mutter mit den vier Kindern aus der ehelichen Liegenschaft und den vorübergehenden Aufenthalt im Frauenhaus miterlebt. Nach der Scheidung sei der Vater lediglich «fragmentarisch» über das Wohlergehen der Kinder infor- miert worden, insbesondere über die Kindesschutzmassnahmen, Beistandschaf- ten oder etwa den Aufenthalt des Beschuldigten A. im Schulheim EEE. in W. (TPF pag. 18.521.017 f.).
Ein bei den Akten liegender Bericht von FFF., Patenonkel und Onkel des Be- schuldigten A., bestätigt die schwierige Ehesituation zwischen der Mutter und den Vater, sowie die entsprechenden Auswirkungen auf die gemeinsamen Kin- der. Der Beschuldigte A. habe von Kinderbeinen an keinen emotional-sozial stabilen Halt finden können. Alle Kinder seien bald nach der Trennung verbei- ständet worden (TPF pag. 18.521.020 ff.). Gemäss den zu den Akten gereichten Unterlagen der Sozialbehörden wurde A. im Frühjahr 2008 zur Entlastung der Mutter im Schulheim EEE. in W. aufgenom- men, wo er bis zum Antritt seiner Lehre als Verkehrswegbauer im Sommer 2012 wohnhaft blieb. Aus den Berichten der Beistandschaften und des Schulheims geht hervor, dass A. ein introvertierter junger Mann (gewesen) sei, der Mühe ge- habt habe, seine Gefühle und Gedanke zu artikulieren. Im Schulheim habe er gute bis sehr gute Fortschritte gemacht. Der Aufenthalt im Schulheim sei für die Entwicklung von A. wichtig und nötig gewesen, vor allem aufgrund des «schwa- chen und für den Jungen zu wenig griffigen Erziehungskompetenzen des Her- kunftssystems und des Fehlens einer starken und prägenden männlichen Be- zugsperson». Grundsätzlich wird A. als guter, zuverlässiger Schüler bezeichnet.
- 68 - Abgeschlossen hat A. die obligatorische Schule, Sekundarstufe A (TPF pag. 521.023 ff.).
A. absolvierte erfolgreich eine Lehre als Strassenbauer. Vor der Festnahme in X. sei er von der Sozialhilfe unterstützt worden, hätte jedoch ab Ende Juni 2022 eine Temporäranstellung bei einer Strassenbaufirma in Aussicht gehabt (BA pag. 13-01-0013; TPF pag. 18.231.4.009). Ein Einkommen erzielte A. vor Haftantritt zufolge seiner Arbeitslosigkeit nicht. Zuletzt habe er ein Nettogehalt in der Höhe von CHF 4’500.-- erzielt (TPF pag. 18.231.4.009). Gemäss Betreibungsregister- auszug vom 22. Februar 2024 sind auf A. 35 Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 47'041.71 verzeichnet (CAR pag. 4.402.016 ff.).
In den Führungsberichten des Regionalgefängnisses WWW. (z.B. CAR pag. 6.101.038) wird A. als ruhiger, unauffälliger Insasse beschrieben, der sich ge- genüber dem Personal höflich und angepasst verhalte. Negative Vorkommnisse seien lediglich vereinzelt dokumentiert, beispielsweise im Zusammenhang mit dem Rauchverbot während der Zellenöffnungszeit. Interesse einer Arbeit nach- zugehen zeige A. zwar nicht, jedoch habe er im Dezember 2023 an einem Ange- bot teilgenommen, auf der Abteilung Weihnachtsguetzli zu backen (CAR pag. 5.200.095).
Insgesamt ist A. in vergleichsweisen sehr schwierigen Verhältnissen aufgewach- sen. Eine schwierige Kindheit und Jugend vermögen seine anschliessende De- linquenz selbstverständlich in keiner Weise zu rechtfertigen. Gleichwohl er- scheint es vorliegend jedoch angemessen, die Strafe mit Blick auf das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse um rund 5 %, ausmachend 4 Monate, zu min- dern. 2.1.2.2 Vorstrafen
Vorstrafen sind grundsätzlich straferhöhend zu berücksichtigen (vgl. BGE 136 IV 1 E. 2.6.2; 121 IV 3 E. 1b, 1c/dd). Sie bilden Bestandteil des Vorlebens des Tä- ters und dürfen nach Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB bei der Bemessung der Strafe berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_258/2015 vom 26. Okto- ber 2015 E. 1.2.1, mit Hinweis auf BGE 105 IV 225 E. 2 S. 226).
A. weist zwei Vorstrafen auf: Mehrfache Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB und mehrfache Drohung gemäss Art. 180 StGB (Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Basel-Landschaft vom 17. Juni 2015) bzw. Gewalt oder Drohung gegen Behörden oder Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 aStGB und eine Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung I Lu- zern vom 27. März 2019). Er wurde für diese Taten mit einer bedingten
- 69 - Geldstrafe von 40 Tagessätzen und einer Busse von CHF 600.-- bzw. einer be- dingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen und einer Busse von CHF 2'200.-- be- straft (Strafregisterauszug vom 21. Februar 2024, CAR pag. 4.402.005 ff.). Wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, haben die Delikte überwiegend Baga- tellcharakter und sind nicht einschlägig, da ohne Konnexität mit den vorliegend zu beurteilenden Straftaten. Zudem sind seit der letzten Verurteilung mehr als vier Jahre verstrichen. Die beiden Vorstrafen sind daher neutral zu werten. 2.1.2.3 Nachtatverhalten
Das Nachtatverhalten von A. ist ebenfalls neutral zu bewerten. Eine beschuldigte Person muss sich im Strafverfahren nicht selber belasten, sie muss nicht koope- rieren und hat das Recht Aussagen zu verweigern. Ein kooperatives Verhalten hätte das vorliegende Verfahren ohnehin nicht wesentlich erleichtert. 2.1.2.4 Fazit Täterkomponenten
Bei der Betrachtung der Täterkomponenten sind strafmindernde Elemente fest- zustellen. Die Beurteilung der täterbezogenen Strafzumessungskriterien gibt ins- gesamt Anlass für eine Strafminderung im Umfang von 4 Monaten Freiheits- strafe. 2.1.3 Ergebnis
Aufgrund aller relevanten Strafzumessungsgründe erweist sich in Würdigung der Tat- und Täterkomponenten der mit Freiheitsstrafe zu sanktionierenden Delikten eine Freiheitsstrafe von 64 Monaten (68 - 4 Monate) als angemessen. 2.2 Strafzumessung für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz 2.2.1 Tatkomponenten
Das Verschulden des Beschuldigten A. wiegt in objektiver und subjektiver Hin- sicht leicht. Das Elektroschockgerät stellt zwar objektiv gesehen eine Waffe ge- mäss Waffengesetz dar. Bei allen vorstellbaren Waffen, die der Beschuldigte ohne Berechtigung hätte besitzen können, stellt es aber vergleichsweise keine allzu gefährliche Waffe dar. Schliesslich ist festzuhalten, dass das Elektroschock- gerät im Rahmen der Hausdurchsuchung zufällig aufgefunden wurde. Der Be- schuldigte handelte diesbezüglich zumindest eventualvorsätzlich. Dem leichten Tatverschulden erscheint eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen als angemessen.
- 70 - 2.2.2 Täterkomponenten
Bezüglich der Täterkomponenten kann auf die entsprechenden Ausführungen unter Erwägung II.D.2.1.2 hiervor verwiesen werden. Gestützt darauf erscheint eine Reduktion der Geldstrafe um einen Drittel auf 10 Tagessätze angemessen. 2.3 Tagessatzberechnung
Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den persönlichen und wirtschaftli- chen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkom- men, Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen familienrechtlichen Unterstützungs- pflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB; BGE 134 IV 60 E. 6.1). Aus den bereits thematisierten wirtschaftlichen Verhältnissen des Be- schuldigten ergibt sich, dass er derzeit sowie vor seinem Haftantritt kein Einkom- men erzielte. Entsprechend den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten ist der Ansatz pro Tagessatz auf das gesetzliche Minimum von CHF 30.-- festzusetzen. 2.4 Auszufällende Strafe / Anrechnung Haft und Sicherheitshaft
Zusammenfassend ist der Beschuldigte A. mit einer Freiheitsstrafe von 64 Mo- naten und einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.-- zu bestrafen. An die Freiheitsstrafe anzurechnen sind 641 Tage, die der Beschuldigte bis zum Ur- teilszeitpunkt per 4. April 2024 bereits durch Haft (Auslieferungs-, Untersu- chungs- und Sicherheitshaft) erstanden hat. 2.5 Strafvollzug 2.5.1 Die Freiheitsstrafe ist aufgrund ihrer Höhe unbedingt auszusprechen und zu voll- ziehen; aufgrund des Strafmasses ist ein bedingter oder teilbedingter Vollzug der Strafe objektiv ausgeschlossen (Art. 42 ff. StGB e contrario). 2.5.2 Für den Vollzug der Strafe ist der Kanton Basel-Stadt zuständig zu erklären (Art. 74 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 StPO). 2.5.3 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Dies ist in der Regel bei Ersttätern der Fall. 2.5.4 Der Beschuldigte A. weist Vorstrafen wegen mehrfacher Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB und mehrfacher Drohung gemäss Art. 180 StGB (Strafbefehl der
- 71 - Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 17. Juni 2015) bzw. wegen Gewalt oder Drohung gegen Behörden oder Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 aStGB und wegen einer Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung I Luzern vom 27. März 2019) auf. Er wurde für diese Taten damals mit bedingten Geldstrafen von 40 Tagessätzen und einer Busse von CHF 600.-- bzw. von 120 Tagessätzen und einer Busse von CHF 2'200.-- bestraft (vgl. Strafregisterauszug vom 21. Februar 2024, CAR pag. 4.402.005 ff.). Die Vorstrafen sind für die vorliegend zu beurteilenden Straftaten als nicht einschlägig zu qualifizieren, sie stehen in keinerlei Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren. Entsprechend ist A. diesbezüglich als Ersttäter an- zusehen. Zudem ist festzuhalten, dass die Strafbefehle im Urteilszeitpunkt be- reits über fünf bzw. fast neun Jahre zurückliegen. Unter Berücksichtigung der langen zu vollziehenden Freiheitsstrafe, die dem Beschuldigten mit vorliegendem Urteil auferlegt wird, kann ihm hinsichtlich der Widerhandlung gegen das Waf- fengesetz eine positive Prognose gestellt werden. Entsprechend ist dem Be- schuldigten der bedingte Vollzug der Geldstrafe zu gewähren. 3. Beschuldigter B. 3.1.1 Strafzumessung für die mit Freiheitsstrafe zu sanktionierenden Delikten 3.1.1.1 Einsatzstrafe für Gefährdung durch Sprengstoff und giftige Gase (Art. 224 Abs. 1 StGB) / AKZ 1.1
a) Objektive und subjektive Tatschwere
Hinsichtlich der objektiven und der subjektiven Tatkomponenten kann vollum- fänglich auf das zum Beschuldigten A. Gesagte verwiesen werden (E. II.D.3.1.1.1 a) und b)). Ergänzend ist festzuhalten, dass B. aufgrund des Be- weisergebnisses als Initiator und treibende Kraft zu qualifizieren ist. Es ist somit zu berücksichtigen, dass er bereits früher an einem anderen Ort plante, das De- likt (Explodieren-Lassen einer Bombe zu Erpressungszwecken) zu verüben, je- doch davon absah und auf A. zuging, um mit ihm zusammen das Vorhaben an der H.-Strasse in Y. umzusetzen. Im Ergebnis wiegt das diesbezügliche Gesamt- tatverschulden mindestens mittelschwer.
b) Einsatzstrafe
Die Einsatzstrafe für B. ist unter Berücksichtigung seines Tatbeitrags auf 46 Mo- nate Freiheitsstrafe festzusetzen.
- 72 - 3.1.1.2 Erhöhung der Einsatzstrafe wegen der qualifizierten Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB) / AKZ 1.1
a) Objektive und subjektive Tatschwere
Hinsichtlich der objektiven und der subjektiven Tatkomponenten kann vollum- fänglich auf das zum Beschuldigten A. Gesagte verwiesen werden (E. II.D.3.1.1.2 a) und b)). Im Ergebnis wiegt das Gesamttatverschulden mittel- schwer.
b) Festlegung und Erhöhung der Einsatzstrafe
Für die qualifizierte Sachbeschädigung wäre bei alleiniger Beurteilung eine iso- lierte Sanktion im Bereich von 20 Monaten Freiheitsstrafe festzulegen. Die Sach- beschädigung steht in unmittelbaren sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Gefährdung durch Sprengstoffe und erfolgte mit dem eigentlichen Zweck einer beabsichtigten Erpressung; ihr Beitrag zur Gesamtschuld ist daher nicht bloss gering. Die Asperation hat entsprechend auszufallen. Angemessen er- scheint daher eine Erhöhung der Einsatzstrafe für die qualifizierte Sachbeschä- digung um 10 Monate. 3.1.1.3 Erhöhung wegen versuchtem Weiterschaffen von Sprengstoffen und gifti- gen Gasen (Art. 226 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) / AKZ 1.2
a) Objektive und subjektive Tatschwere
Hinsichtlich der objektiven und der subjektiven Tatkomponenten kann vorab voll- umfänglich auf das zum Beschuldigten A. Gesagte verwiesen werden (E. 8.4.3.1 und 8.4.3.2). Ergänzend ist festzuhalten: Der Beschuldigte B. ist auch bezüglich dieses Delikts als Initiator und treibende Kraft einzustufen, was zusätzlich strafer- höhend zu berücksichtigen ist. Er war es, der im Internet die Kontaktaufnahme zum Sprengstoffkauf aufgleiste und die gesamte Kommunikation mit den vermeintli- chen Sprengstoffverkäufern führte. Auch wenn von arbeitsteiligen Handlungen bei- der Beschuldigten auszugehen ist, ragen die Tatbeträge von B. heraus, etwa weil er A. auch Anweisungen gab, z.B. welche Materialien zur Spurenbeseitigung die- ser besorgen und auf die Fahrt nach X. mitnehmen solle. Das Gesamtverschulden wiegt insofern mittelschwer.
b) Festlegung und Erhöhung der Einsatzsstrafe
Das Gesamttatverschulden wiegt mittelschwer, wobei in objektiver Hinsicht eine Einsatzstrafe von 24 Monaten angemessen ist. Diese ist aufgrund der
- 73 - subjektiven Tatschwere um 6 Monate, auf insgesamt 30 Monate, zu erhöhen. Wie bei A. ist auch bei B. wegen des Einsatzes der VEs sowie des Versuchs eine Strafminderung von rund 25 % bzw. 6 Monaten vorzunehmen (vgl. oben E.II.D.2.1.1.3. c). Die Einzelstrafe für die versuchte Tatbegehung ist somit auf 24 Monate festzusetzen.
Die Einsatzstrafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) aufgrund der gesamten Umstände um zwei Drittel, ausmachend 16 Monate, zu erhöhen. 3.1.1.4 Fazit Tatkomponenten
Unter dem Aspekt der Tatkomponenten resultiert nach den vorstehenden Erwä- gungen eine Freiheitsstrafe von 72 Monaten (46 + 10 + 16 Monate). 3.1.2 Täterkomponenten 3.1.2.1 Persönliche Verhältnisse und Vorleben
Der Beschuldigte B. machte zu seiner Person und zu seinen persönlichen Ver- hältnissen anlässlich der erst- und zweitinstanzlichen Hauptverhandlung kaum Aussagen. Auch in den Akten finden sich nur spärliche Hinweise zu seiner Per- son. Mangels anderweitiger Angaben ist davon auszugehen, dass B. grundsätz- lich in einem stabilen Umfeld mit intakten Familienverhältnissen aufgewachsen ist. Dies zeigt sich wohl auch daran, dass er in Haft regelmässig Besuch von seinen Familienmitgliedern erhält (CAR pag. 6.100.110) und auch an der Haupt- verhandlung Mitglieder seiner Familie anwesend waren. Seine Aussichten auf ein reguläres Erwerbsleben wären intakt gewesen. Die Gefängnisleitung der Haftanstalt stellt B. einen positiven Führungsbericht aus; sein Verhalten sowie Umgang mit Mitarbeitern und anderen Inhaftierten sei einwandfrei, höflich und freundlich. Weiter fällt gemäss Führungsbericht auf, dass der Beschuldigte B. seit seiner Verhaftung am 23. Dezember 2022 in der Haftanstalt zwar keiner Arbeit nachgeht, jedoch offenbar die Gefängnisbibliothek betreut (CAR pag. 6.100.110). Insgesamt sind sein Vorleben und die persönlichen sowie finanziellen Verhält- nisse neutral zu werten. 3.1.2.2 Vorstrafen
Bezüglich Vorstrafen gilt in rechtlicher Hinsicht das oben Gesagte (vgl. oben E. II.E.2.1.2.2). Der Beschuldigte B. wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel- Landschaft vom 20. November 2020 wegen versuchter Erpressung, Gehilfen- schaft zu Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch, strafbaren
- 74 - Vorbereitungshandlungen zu Raub, mehrfacher Widerhandlung gegen das Waf- fengesetz und Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Freiheits- strafe von 20 Monaten und einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen à CHF 30.--, beides bei einer Probezeit von 4 Jahren, und einer Busse von CHF 900.--, unter Anrechnung von 2 Tagen Haft, verurteilt. Ausserdem verur- teilte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft B. mit Strafbefehl vom 16. Feb- ruar 2017 wegen Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen und einer Busse von CHF 100.-- und mit Straf- befehl vom 21. Mai 2021 wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelge- setz zu einer bedingten Geldstrafe von 5 Tagessätzen und einer Busse von CHF 300.-- als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom
20. November 2020 (Strafregisterauszug vom 21. Februar 2024, CAR pag. 4.401.005 ff.). Der Beschuldigte B. ist wegen Vermögensdelikten einschlägig vorbestraft. Ins- besondere seine Verurteilung vom 20. November 2020 wegen strafbarer Vorbe- reitungshandlungen zu Raub, Sachbeschädigung und versuchter Erpressung weist eine deutliche Konnexität mit den vorliegend zu beurteilenden Straftaten auf. Die Verurteilungen zu bedingten Freiheits- und Geldstrafen vermochten B. nicht von erneuter Delinquenz abzuhalten. Da es sich um einschlägige Vorstra- fen handelt, rechtfertigt sich diesbezüglich eine Straferhöhung um zwei Monate. 3.1.2.3 Nachtatverhalten
Das Nachtatverhalten von B. im Strafverfahren ist neutral zu werten. Eine be- schuldigte Person muss sich im Strafverfahren nicht selber belasten, sie muss nicht kooperieren und hat das Recht Aussagen zu verweigern. Richtigerweise führt die Vorinstanz diesbezüglich aus, dass ein kooperatives Verhalten das vor- liegende Verfahren ohnehin nicht wesentlich erleichtert hätte (vgl. Urteil SK.2023.33 E. 8.4.5.1).
Insgesamt ist das Verhalten von B. im Strafverfahren neutral zu werten. 3.1.2.4 Fazit Täterkomponenten
Aufgrund des Gesagten erweist sich im Rahmen der Täterkomponente bezüglich der persönlichen Verhältnisse eine Straferhöhung um 2 Monate Freiheitsstrafe als angemessen.
- 75 - 3.1.3 Zwischenergebnis der vorliegend zu beurteilenden Straftaten
Aufgrund aller relevanten Strafzumessungsgründe erweist sich in Würdigung der Tat- und Täterkomponenten der mit Freiheitsstrafe zu sanktionierenden Delikte eine Freiheitsstrafe von 74 Monaten als angemessen. 3.1.4 Widerruf des bedingten Strafvollzugs und Bildung einer Gesamtstrafe 3.1.4.1 Die Probezeit von 4 Jahren gemäss Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 20. November 2020 endet am 19. November 2024 (E. 8.5.5.3). Die vorlie- gend zu beurteilenden Straftaten fallen in die Probezeit. Es liegt somit ein Rück- fall vor. 3.1.4.2 Vorab ist betreffend den Widerruf der mit Urteil vom 20. November 2020 bedingt ausgesprochenen Strafen festzuhalten, dass das Ministerium der Justiz und für Migration von Baden-Württemberg mit Schreiben an das Bundesamt für Justiz vom 2. Oktober 2023 und 25. Oktober 2023 mitteilte, dass die Vollstreckung der gegen B. bedingt ausgesprochenen Freiheits- und Geldstrafen in der Schweiz bewilligt werde, soweit die Verurteilung wegen versuchter Erpressung, Gehilfen- schaft zu Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch, strafbarer Vor- bereitungshandlungen zu Raub, mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffen- gesetz und mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz er- folgt sei, hingegen nicht, soweit ihr eine Widerhandlung gegen das Sprengstoff- gesetz zugrunde liege (vgl. Prozessgeschichte lit. A.16 m.H.). 3.1.4.3 Das Strafgericht Basel-Landschaft legte im Urteil vom 20. November 2020 für die versuchte Erpressung und die strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten fest, während es für die übrigen Delikte auf eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen à CHF 30.-- und im Äquivalent von 30 Ta- gessätzen auf eine Verbindungsbusse von CHF 900.-- gemäss aArt. 41 StGB erkannte (Urteil E. III.3.1-III.3.5; TPF 18.262.1.001 ff.; Akten Strafgericht Basel- Landschaft, Dossier 3, S 647 ff., S 771 ff.). Einem Widerruf der bedingten Frei- heitsstrafe steht das Spezialitätsprinzip nicht entgegen. Hingegen ist bei der be- dingten Geldstrafe zu berücksichtigen, dass diese als Gesamtstrafe nach Art. 49 StGB auch wegen der Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz ausgespro- chen wurde; in dieser Hinsicht wirkt sich das Spezialitätsprinzip aus. 3.1.4.4 Die BA beantragt, dass bei der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe der Anteil betreffend die Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz ausgeschieden werde und bloss anteilsmässig 120 Tagessätze widerrufen werden sollen. Wie das Bundesgericht mit Urteil 6B_802/2016 vom 24. August 2017 festhielt, kann das Gericht eine bedingte Strafe lediglich vollständig widerrufen oder nicht
- 76 - widerrufen und allenfalls die Bedingungen ändern. Einen nur teilweisen Widerruf lässt das Gesetz prinzipiell nicht zu. Bereits aus diesem Grund ist ein Widerruf der bedingten Geldstrafe, auch nur für den vom Spezialitätsprinzip nicht betroffe- nen Anteil, nicht möglich. 3.1.4.5 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er erneut straffällig wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 erster Satz StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so sieht das Gericht vom Widerruf ab (Art. 46 Abs. 2 Satz 1 StGB). Ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen führt jedoch nicht zwin- gend zum Widerruf des bedingten Strafvollzugs. Dieser ist nach Art. 46 Abs. 1 StGB nur dann vorzunehmen, wenn wegen der Rückfälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht (BGE 134 IV 140 E. 4.3). Die bei der Gewährung des bedingten Strafvollzugs abgegebene Prognose über das künftige Verhalten des Täters ist somit unter Berücksichtigung der neuen Straftat neu zu formulieren. Die Bewährungsaussichten sind anhand einer Gesamtwürdigung der Tatum- stände, des Vorlebens, des Leumunds sowie aller weiteren Tatsachen zu beur- teilen, die gültige Schlüsse etwa auf den Charakter des Täters sowie Entwicklun- gen in seiner Sozialisation und im Arbeitsverhalten bis zum Zeitpunkt des Wider- rufsentscheids zulassen (BGE 134 IV 140 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_58/2022 vom 28. März 2022 E. 2.1.1 ff.; vgl. zum Ganzen auch: Urteil des Bundesgerichts 6B_501/2022 vom 16. November 2022 E. 4.1). Die erneute De- linquenz und die daraus resultierende Strafe sind bei der Beurteilung der Bewäh- rungsaussichten demnach insofern von Bedeutung, als diese Rückschlüsse auf die Legalbewährung des Verurteilten erlauben. Zusammenfassend ist zu sagen, dass die Prognose für den Entscheid über den Widerruf umso eher negativ aus- fällt, je schwerer die während der Probezeit begangenen Delikte wiegen. 3.1.4.6 Gemäss Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft beging B. die versuchte Er- pressung und die strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub zusammen mit zwei Mittätern, PP. und QQ. (Dossier 3, S 689 ff., S 711 ff.). Den Erwägungen ist zu entnehmen, dass B. und QQ. den Tatplan für eine Erpressung ausgedacht hätten, wobei der Mitbeschuldigte PP. in die sich über längere Zeit erstreckende Planung massgeblich und gleichwertig involviert gewesen sei, sozusagen auf Au- genhöhe mit B. (Dossier 3, S 699 ff., S 705 f.). Weitere Hinweise zu einem vor- liegend vergleichbaren Motiv finden sich im Umstand, dass der Beschuldigte im Rahmen eines Telefongesprächs über ein Luxusleben mit täglichen Taxifahrten, auswärtigem Essen und «Dom Pérignon» sinnierte (Dossier 3, S. 701). Bereits wenige Tage nachdem die versuchte Erpressung gescheitert war, wurden plane- rische und organisatorische Vorkehrungen im Hinblick auf einen Bankraub ge- troffen. Was den damit zusammenhängenden Vorwurf der strafbaren
- 77 - Vorbereitungshandlungen anbelangt, war es B., der in hauptsächlicher Weise die Ideen hinsichtlich der Ausführung der Tat ausgedacht hatte (Dossier 3, S. 713). Auch hier werden Parallelitäten zum vorliegenden Fall augenscheinlich: Nach- dem die Beschuldigten A. und B. die ursprünglich geplante, mit der Explosion der USBV bezweckte Erpressung im Sachverhaltskomplex «Z.» fallen gelassen hat- ten, fassten sie nur Wochen später einen neuen Entschluss für mehrere Erpres- sungen unter Verwendung eines noch zu beschaffenden Sprengstoffs. Dies mit dem Ziel, für den Rest des Lebens finanziell ausgesorgt zu haben. Im Rahmen der Begründung der Strafzumessung hielt das Strafgericht Basel-Landschaft u.a. fest: «In beiden Fällen ist im Rahmen der Tatkomponenten straferhöhend das arglistige Vorgehen von B. zu beachten, welcher die Beeinflussbarkeit von PP. auf eine höchst perfide Art und Weise ausnutzte. Dabei hat sich B., um sich ei- nem geringeren Risiko des Erwischt-Werdens auszusetzen, während der Tat- ausführungen bewusst im Hintergrund gehalten und sich vorrangig an der Pla- nung der Delikte beteiligt, dies aber ganz massgeblich. In diesem Sinne ist B. als eigentlicher Denker und Lenker der beiden Taten zu bezeichnen, was auf eine grosse, kriminelle Energie schliessen lässt. (…) Ebenfalls fehlen auch bei B. jeg- liche Hinweise für eine Einschränkung der Entscheidungsfreiheit, steht beim Be- schuldigten doch eine rein hedonistische Delinquenz im Zentrum (…)» (Dossier 3, S. 771 f., E. III.3.2). Bei der Frage, ob der bedingte Strafvollzug gewährt wer- den kann, kam das Strafgericht Basel-Landschaft zum Schluss, dass aufgrund des Zeitablaufs seit der letzten, eher geringfügigen Delinquenz und des jungen Alters nicht von einer schlechten Prognose ausgegangen werden könne – trotz Bedenken aufgrund des Verhaltens im Verfahren, namentlich der fehlenden Ein- sicht, sowie der hohen kriminellen Energie hinsichtlich der versuchten Erpres- sung. Das Verhalten des Beschuldigten lasse sich nur mit einem bewusst delin- quenten Lebenswandel erklären. Aufgrund dieser Überlegungen gewährte das Gericht den bedingten Strafvollzug im Sinne einer letzten Chance in Bezug auf beide Strafen (Freiheits- und Geldstrafe), aufgrund der Bedenken jedoch unter der Anordnung einer verlängerten Probezeit von 4 Jahren und als spürbarer «Denkzettel» unter Ausfällung einer Verbindungsbusse von CHF 900.--, d.h. im Äquivalent von 30 Tagessätzen, bei gleichzeitigem Widerruf der bedingten Vor- strafe vom 16. Februar 2017 (vgl. E. 8.5.5.3; Dossier 3, S. 775, E. III.3.5). 3.1.4.7 Geradezu auffallend ist in diesem Zusammenhang, dass das kriminelle Verhalten des Beschuldigten mit den vorliegend zu beurteilenden Taten zusammenhängt. Die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten durch das Strafgericht Basel-Landschaft wegen mehrerer Vermögensdelikte war für den Beschuldigten offensichtlich keine ausreichende Warnung und keine ausreichende Motivation, sich in Zukunft gesetzeskonform zu verhalten. Sein Verhalten zeugt von eklatan- ter Uneinsichtigkeit und Gleichgültigkeit gegenüber Rechtsnormen und Rechts- gütern anderer. Die fortgesetzte schwere Delinquenz lässt auf eine negative
- 78 - Legalprognose schliessen. Zudem bieten die insgesamt instabilen Lebensver- hältnisse keine Gewähr für künftiges Wohlverhalten. All diese Umstände spre- chen dafür, die Wiederholungsgefahr und das Fehlen einer günstigen Prognose zu bejahen. Der Widerruf der bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten erscheint daher notwendig, um den Beschuldigten von weiteren Straftaten abzuhalten. 3.1.4.8 Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet das Gericht in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB). Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips und vor allem des Umstands, dass die Vorstrafen bereits straferhöhend berücksichtigt wurden, er- weist es sich als angemessen die widerrufenen 20 Monate Freiheitsstrafe im Um- fang von 10 Monaten Freiheitsstrafe zu asperieren. 3.1.5 Ergebnis Unter Einbezug des Widerrufs der mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 20. November 2020 bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe ist vorliegend eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB) von 84 Monaten Freiheitsstrafe (74 + 10 Monate) angemessen. 3.2 Anrechnung Haft und Sicherheitshaft
An die Freiheitsstrafe von 84 Monaten anzurechnen sind 643 Tage, die der Be- schuldigte bis zum 4. April 2024 bereits durch Haft (Auslieferungs-, Untersu- chungs- und Sicherheitshaft) erstanden hat. 3.3 Strafvollzug 3.3.1 Die Freiheitsstrafe ist aufgrund ihrer Höhe unbedingt auszusprechen und zu voll- ziehen. Ein bedingter oder teilbedingter Vollzug der Strafe ist objektiv ausge- schlossen (Art. 42 ff. StGB e contrario). 3.3.2 Für den Vollzug der Strafe ist der Kanton Basel-Stadt zuständig zu erklären (Art. 74 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 StPO). F. Beschlagnahmte Gegenstände 1. Vorbringen der Parteien 1.1 A. beantragt (CAR pag. 5.100.075), in teilweiser Abänderung bzw. Ergänzung der Dispositivziffern III.1., 3. und 4. des Urteils SK.2023.33 vom 27. November 2023, die Herausgabe der folgenden Gegenstände: Asservat-ID 46311 (Handy
- 79 - Nokia schwarz) und 50986 (Nokia mit Ladekabel). Zudem sei von einer Löschung der Daten auf dem Laptop ASUS SN: L6NOCX179725273 (Asservat-ID 51607) vor der Rückgabe an ihn abzusehen. 1.2 B. beantragt, gestützt auf die geforderten Freisprüche, die Rückgabe aller be- schlagnahmten Gegenstände (CAR pag. 5.100.020). 1.3 Die BA hat sich im Berufungsverfahren nicht mehr konkret zu den Beschlagnah- mungen sowie den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz geäussert. 2. Die vorinstanzlichen Erwägungen hinsichtlich der beschlagnahmten Gegen- stände, namentlich zur Rückgabe an die Beschuldigten, Einziehung zwecks Ver- nichtung sowie Belassung bei den Akten, erweisen sich als zutreffend. Entspre- chend kann vorliegend vollumfänglich darauf verwiesen werden (vgl. Urteil SK.2023.33 vom 27. November 2023 E. 9). Folglich sind die jeweiligen Anträge der beiden Beschuldigten gemäss II. F.1.1 und F.1.2 abzuweisen. G. Kosten und Entschädigungen 1. Rechtliche Grundlagen 1.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Par- teien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO) 1.2 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement (a) die Berechnung der Verfah- renskosten, (b) die Gebühren, (c) die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeu- ginnen und Zeugen (Art. 73 Abs. 1 StBOG). Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand (Art. 73 Abs. 2 StBOG; vgl. Art. 5 Reg- lement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR. 173.713.162]). Es gilt ein Gebühren- rahmen von CHF 200.00 bis CHF 100'000.00 für jedes der folgenden Verfahren: (a) Vorverfahren, (b) erstinstanzliches Verfahren, (c) Rechtsmittelverfahren (Art. 73 Abs. 3 StBOG; vgl. Art. 6 - 7bis BStKR). Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und Auslagen (Art. 1 Abs. 1 BStKR). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminal- polizei und von der BA, im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der
- 80 - Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren von der Beru- fungskammer und in Beschwerdeverfahren gemäss Artikel 37 StBOG von der Beschwerdekammer durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, na- mentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbei- ständung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Te- lefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 1 Abs. 3 BStKR). Die Aus- lagen werden entsprechend den dem Bund verrechneten oder von ihm bezahlten Beträgen festgelegt (Art. 9 Abs. 1 BStKR). 1.3 Gemäss Art. 135 Abs. 2 StPO legt das urteilende Gericht die Entschädigung der amtlichen Verteidigung am Ende des Verfahrens fest. Die Kosten für die amtliche Verteidigung gelten als Auslagen und zählen zu den Verfahrenskosten (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, welche zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Bund die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben.
Die Berechnung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Bundesstraf- verfahren erfolgt nach Art. 11 BStKR. Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unter- kunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Verteidigers be- messen. Der Stundenansatz beträgt mindestens CHF 200.-- und höchstens CHF 300.-- (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Rechtfertigen es besondere Verhältnisse, so kann anstelle der tatsächlichen Kosten nach Art. 13 Abs. 2 BStKR ein Pauschalbetrag vergütet werden (Art. 13 Abs. 4 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierig- keitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe Komplexität und ohne Mehrsprachig- keit, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Straf- und Beru- fungskammer CHF 230.-- für Arbeitszeit und CHF 200.-- für Reise- und Wartezeit (vgl. Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1; Urteil der Berufungskammer des Bun- desstrafgerichts CA.2019.24 vom 5. Juni 2020 E. 5.1.4). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Gemäss Art. 14 BStKR kommt die Mehrwertsteuer zum Honorar und zu den Auslagen hinzu.
Vorliegend sind die dargelegten praxisgemässen Stundenansätze anzuwenden. Die Voraussetzungen für höhere Stundenansätze sind nicht gegeben.
- 81 - 2. Kosten und Entschädigungen des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens 2.1 Die Kosten, Gebühren und Auslagen des Vorverfahrens und des erstinstanzli- chen Hauptverfahren belaufen sich auf insgesamt CHF 78'379.55 und setzen sich aus einer Gebühr für das Vorverfahren in Höhe von CHF 12'000.--, einer Gerichtsgebühr in Höhe von CHF 5'000.--, sowie Auslagen für das Vor- und erst- instanzliche Hauptverfahren in Höhe von CHF 61'379.55 zusammen. 2.2 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten angesichts der weitgehend anklagege- mässen Verurteilung die Verfahrenskosten vollumfänglich auferlegt und auf die Zusprechung einer anteilsmässigen Entschädigung verzichtet (Urteil SK.2023.33 E. 10.2.5). Aufgrund der gesamten Umstände und des engen sachlichen Zusam- menhangs zwischen Art. 260bis Abs. 1 lit. a, b und c StGB und Art. 226 Abs. 2 StGB erweist sich die vollumfängliche Auferlegung der Kosten an die Beschul- digten als gerechtfertigt. 2.3 Gleiches gilt für die von der Vorinstanz getroffene Regelung, wonach die Be- schuldigten je nur einen Betrag in Höhe von CHF 25'000.-- an die Verfahrens- kosten zu leisten haben (Urteil SK.2023.33 E. 10.2.5). Mit der konkreten Festset- zung der Kostenauflage von je CHF 25'000.-- pro beschuldigte Person trägt die Vorinstanz in Anwendung von Art. 425 StPO (analog) den angespannten finan- ziellen Verhältnissen der Beschuldigten sowie der Wiedereingliederung nach Verbüssung der Freiheitsstrafe Rechnung. Dies ist nicht zu beanstanden. 2.4 Entschädigung der amtlichen Verteidigungen im Vorverfahren und erstin- stanzlichen Verfahren 2.4.1 Die Bemessung und Höhe der Entschädigungen für die amtliche Verteidigung von A. durch Rechtsanwalt Nico Baumgartner im Umfang von CHF 47'211.80 (CHF 43'836.40 zzgl. 7.7% MWST, ausmachend CHF 3'375.40) bzw. von B. durch Rechtsanwältin Anina Hofer im Umfang von CHF 52'583.30 (CHF 48'823.85 zzgl. 7.7% MWST, ausmachend CHF3’759.45) wurde nicht beanstandet und ist ent- sprechend in Rechtskraft erwachsen (vgl. E. I.2.4). 2.4.2 Angefochten wurde sowohl von A. als auch von B. im Zusammenhang mit ihren Anträgen auf vollumfänglichen Freispruch die Rückzahlungsverpflichtung für die Kosten der amtlichen Verteidigung. Wie bereits bei den Verfahrenskosten hat die Vorinstanz in analoger Anwendung von Art. 425 StPO den finanziellen Verhält- nissen der Beschuldigten durch eine Reduktion der Rückerstattungspflicht Rech- nung getragen. A. und B. wurden jeweils verpflichtet, im Umfang von je CHF 25'000.-- für die Kosten der amtlichen Verteidigung Ersatz zu leisten, sobald
- 82 - es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Dies ist aufgrund des im Beru- fungsverfahren in den Schuldpunkten gleichlautenden Ergebnisses nicht zu be- anstanden und entsprechend zu bestätigen. 3. Kosten und Entschädigungen des Berufungsverfahrens 3.1 Kosten des Berufungsverfahrens
Die Gebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. a und b StBOG und Art. 3 lit. c StBOG; Art. 1, 5, 7 und 9 des Reglements des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren (BStKR; SR.173.713.162) auf CHF 5’000.-- (inkl. Auslagen) zu veranschlagen. Die Auferlegung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens richtet sich gemäss Art. 428 StPO nach Obsiegen und Unterliegen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheis- sen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1. mit Hinweisen; bestätigt in Urteil des Bundesgerichts 6B_10/2015 vom
24. März 2015 E. 4.2.1).
Die Beschuldigten A. und B. unterliegen mit ihren beantragten Freisprüchen im Sachverhaltskomplex «Z.» vollumfänglich, im Sachverhaltskomplex «X.» unter- liegen sie nur teilweise – sie obsiegen hinsichtlich des beantragen Freispruchs betreffend strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis Abs. 1 lit. a, b, c StGB). Letzterer Vorwurf stand zwar in einem engen Zusammenhang mit dem weiteren Vorwurf des versuchten Weiterschaffens von Sprengstoffen oder giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 2 StGB) in demselben Sachverhaltskomplex. Es rechtfertigt sich vorliegend, den dafür benötigten Aufwand mit einem Fünftel der Verfahrenskos- ten zu bemessen. A. unterliegt schliesslich mit seinem Antrag bezüglich Bestäti- gung des vorinstanzlichen Freispruchs wegen Widerhandlung gegen das Waf- fengesetz. Bei einer Gesamtbetrachtung der Umstände kommt der Beurteilung dieses Anlagenvorwurfs gegenüber A. ebenso wenig Bedeutung zu wie dem Um- stand, dass die BA im Berufungsverfahren eine deutliche Erhöhung der Strafe gefordert hat, oder dem Ausgang des Berufungsverfahrens hinsichtlich der Ur- teilspunkte, die wesentlich von der Beantwortung der Schuldfrage abhängen. Ins- gesamt rechtfertigt es sich, die Kosten des Rechtsmittelverfahrens in Höhe von vier Fünfteln den Beschuldigten je zur Hälfte aufzuerlegen und den Rest in Höhe von einem Fünftel zu Lasten der Staatskasse gehen zu lassen.
- 83 - 3.2 Entschädigungen im Berufungsverfahren
Die Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung richten sich auch im Rechts- mittelverfahren nach den Artikeln 429 bis 434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Die persönlichen Entschädigungsansprüche begründen die Beschuldigten A. und B. einzig mit der unter Annahme eines vollumfänglichen Freispruchs unrechtmässig erlittenen Haft. Beide Beschuldigte werden zu Freiheitsstrafen verurteilt, die die erstandene strafprozessuale Haft (Auslieferungs-, Untersuchungs- und Sicher- heitshaft sowie vorzeitiger Strafvollzug) bei weitem übersteigen. Deshalb entfällt jeglicher Anspruch auf eine Entschädigung unter diesem Titel. 3.3 Entschädigung der amtlichen Verteidiger im Berufungsverfahren 3.3.1 Amtliche Verteidigung von A.
Rechtsanwalt Nico Baumgartner fakturiert für seine Aufwendungen und Baraus- lagen im Berufungsverfahren als amtlicher Verteidiger von A. insgesamt CHF 12'699.92 (CHF 11'751.30 zzgl. MWST in Höhe von CHF 948.62 [CAR pag. 7.102.001 ff.]). Konkret macht er für das Jahr 2023 CHF 785.83 (3:25 Std. zu CHF 230.--; zzgl. 7.7% MWST: CHF 60.51) für die Anwaltstätigkeit sowie als Auslagen CHF 14.40 für Kopien (Kopie à CHF 0.20; zzgl. 7.7 % MWST: CHF 1.11) und CHF 7.50 für Porto (zzgl. 7.7 % MWST: CHF 0.58) geltend. Für das Jahr 2024 macht er geltend: CHF 10'274.67 (32:56 Std. à CHF 230.-- und 13:30 Std. à CHF 200.--; zzgl. 8.1 % MWST: CHF 832.25) für die Anwaltstätigkeit und Reisezeit sowie als Auslagen CHF 22.-- (Kopie à CHF 0.20; zzgl. 8.1 % MWST: CHF 1.78) für Kopien, CHF 35.-- (zzgl. 8.1 % MWST: CHF 2.84) für Porto, CHF 295.10 (zzgl. 8.1 % MWST: CHF 23.90) für Reisespesen und CHF 316.80 (zzgl. 8.1 % MWST: CHF 25.66) für die Hotelübernachtungen in Bel- linzona. Das geltend gemachte Honorar erweist sich als angemessen. Von Am- tes wegen hinzuzufügen sind die Aufwendungen für die Berufungsverhandlung sowie Nachbesprechung des schriftlich begründeten Urteils mit dem Klienten. Entsprechend wird die Honorarnote um folgende Positionen ergänzt: 0.5 Std. zu CHF 230.-- (Vorbesprechung mit dem Klienten vor der Hauptverhandlung, 10:45 Std. zu CHF 230.-- (Hauptverhandlung), 3.5 Std. zu CHF 200.-- (Fahrzeit VVV. WWW. und retour), CHF 91.-- (Reisespesen nach WWW. und retour, Bahn-Billet
1. Klasse), 1 Std. zu CHF 230.-- (Nachbesprechung mit dem Klienten). Dies ergibt zusätzliche Vergütungen in Höhe von CHF 3'900.79 (CHF 3'608.50 zzgl. 8.1 % MWST, ausmachend CHF 292.29).
Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A. im Berufungsverfahren ist Rechtsanwalt Nico Baumgartner durch die Eidgenossenschaft mit CHF 16'600.71 (CHF 15'359.80 zzgl. MWST in Höhe von CHF 1'240.91) zu
- 84 - entschädigen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von vier Fünfteln, ausmachend CHF 13'280.57, gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO, bleibt vorbehalten.
Im Dispositiv, das den Parteien am 4. April 2024 schriftlich mitgeteilt wurde, ist irrtümlicherweise ein Betrag von CHF 16'584.49 (inkl. MWST) genannt. Dieser Widerspruch zwischen dem Dispositiv und der vorliegenden Begründung wird in Anwendung von Art. 83 Abs. 1 StPO von Amtes wegen berichtigt. 3.3.2 Amtliche Verteidigung von B.
Rechtsanwältin Anina Hofer fakturiert für ihre Aufwendungen und Barauslagen als amtliche Verteidigerin von B. im Berufungsverfahren insgesamt CHF 18'428.64 (CHF 17'047.77 zzgl. MWST in Höhe von CHF 1'380.87 [CAR pag. 7.101.002 ff.]). Konkret macht sie geltend: CHF 12'151.67 (52.8333 Std. à CHF 230.-- und 19.5 Std. à CHF 200.--; zzgl. 8.1 % MWST: CHF 1'300.18) für die Anwaltstätigkeit und Reisezeit sowie als Auslagen CHF 241.-- (Kopie à CHF 0.50; zzgl. 8.1 % MWST: CHF 19.52) für Kopien, CHF 21.-- (zzgl. 8.1 % MWST: CHF 1.71) für Porto, CHF 358.-- (zzgl. 8.1 % MWST: CHF 29.--) für Rei- sespesen und CHF 376.-- (zzgl. 8.1 % MWST: CHF 30.46) für Hotelübernach- tungen in Bellinzona. Der Aufwand für die Berufungsverhandlung ist darin bereits enthalten. Das geltend gemachte Honorar erweist sich als angemessen.
Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten B. im Berufungsverfahren ist Rechtsanwältin Anina Hofer durch die Eidgenossenschaft mit CHF 18'428.64 (CHF 17'047.77 zzgl. MWST in Höhe von CHF 1'380.87) zu entschädigen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von vier Fünfteln, ausma- chend CHF 14'742.91, gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO, bleibt vorbehalten.
- 85 - Die Berufungskammer erkennt: I. Feststellung der Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils Es wird festgestellt, dass das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2023.33 vom 27. November 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: I. – II. […] III. Beschlagnahmte Gegenstände (Asservat-ID gemäss Anklageschrift Ziff. 4) 1. A. werden folgende Gegenstände zurückgegeben: Asservat-ID 46315, 46312, 51600, 51602, 51609, 51604, 51608, 51601, 51603, 51605, 51606, 57881. […] 2. B. wird folgender Gegenstand zurückgegeben: Asservat-ID 51191. […] 3. Folgende Gegenstände werden eingezogen und vernichtet: Asservat-ID […], 50673, 50674, 50669, […] (Inhaber A.);
[…] (Inhaber B.) 4. Sämtliche übrigen beschlagnahmten Gegenstände werden als Beweismittel bei den Akten belassen. IV. […] V. Entschädigungen
1. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Privatkläger C. keine Entschä- digung beantragt hat. 2.-3.[…] VI. Amtliche Verteidigung
1. Advokat Nico Baumgartner wird für die amtliche Verteidigung von A. mit CHF 47'211.80 (inkl. MWST) durch die Eidgenossenschaft entschädigt. Von der Entschädigung von Rechtsanwalt SS. für die amtliche Verteidigung von A. im Vorverfahren in der Höhe von CHF 977.40 (inkl. MWST) wird Vor- merk genommen.
[…]
- 86 -
2. Advokatin Anina Hofer wird für die amtliche Verteidigung von B. mit CHF 52'583.30 (inkl. MWST) durch die Eidgenossenschaft entschädigt. Von der Entschädigung von Rechtsanwalt RR. für die amtliche Verteidigung von B. im Vorverfahren in der Höhe von CHF 929.95 (inkl. MWST) wird Vor- merk genommen. […] II. Neues Urteil 1. A. 1.1 A. wird freigesprochen vom Vorwurf der strafbaren Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis Abs. 1 lit. a, b und c StGB), angeblich begangen ab Mitte Februar 2022 bis 20. Juni 2022. 1.2 A. wird schuldig gesprochen: − der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Ab- sicht (Art. 224 Abs. 1 StGB), begangen am 30. März 2022; − der qualifizierten Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB), begangen am 30. März 2022; − des versuchten Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), begangen am 20. Juni 2022; − der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG), fest- gestellt am 21. Juni 2022. 1.3 A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 64 Monaten sowie mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren. Die bis zum Urteilsdatum ausgestandene Auslieferungs-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 641 Tagen wird auf den Vollzug der Strafe angerechnet. 1.4 Der Kanton Basel-Stadt wird als Vollzugskanton bestimmt (Art. 74 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 StPO).
- 87 - 2. B. 2.1 B. wird freigesprochen vom Vorwurf der strafbaren Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis Abs. 1 lit. a, b und c StGB), angeblich begangen ab Mitte Februar 2022 bis 20. Juni 2022. 2.2 B. wird schuldig gesprochen: − der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Ab- sicht (Art. 224 Abs. 1 StGB), begangen am 30. März 2022; − der qualifizierten Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB), begangen am 30. März 2022; − des versuchten Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), begangen am 20. Juni 2022. 2.3
2.3.1 Die mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 20. November 2020 gegen B. bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 20 Monaten wird widerrufen (Art. 46 Abs. 1 StGB); 2.3.2 Die mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 20. November 2020 gegen B. bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 150 Tages-sätzen zu je CHF 30.-- wird nicht widerrufen (Art. 46 Abs. 2 StGB). 2.4 B. wird bestraft mit einer Freiheitstrafe von 84 Monaten (Gesamtstrafe nach Art. 46 Abs. 1 i.V.m. Art. 49 StGB unter Berücksichtigung des Widerrufs des beding- ten Strafvollzugs gemäss Urteilsdispositiv Ziff. II.2.3.1). Die bis zum Urteilsdatum ausgestandene Auslieferungs-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 643 Tagen wird auf den Vollzug der Strafe angerechnet. 2.5 Der Kanton Basel-Stadt wird als Vollzugskanton bestimmt (Art. 74 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 StPO). 3. Beschlagnahmte Gegenstände 3.1 A. wird Asservat-ID 51607 nach Löschung der Daten zurückgegeben. 3.2 B. werden Asservat-ID 30527 und 30538 nach Löschung der Daten zurückgege- ben. 3.3 Folgende Gegenstände werden eingezogen und vernichtet: 3.3.1 Asservat-ID 46311, 50986 (Inhaber A.)
- 88 - 3.3.2 Asservat-ID 51196, 51195, 51194, 46319, 46318, 46317, 51612, 50664, 50665, 50667, 50666, 50668, 30541, 30525, 30526, 30529, 30530, 30536, 30539, 30540, 30543, 30544 (Inhaber B.). 4. Verfahrenskosten im erstinstanzlichen Verfahren Die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens betragen insgesamt CHF 78'379.55 (inkl. Gerichtsgebühr von CHF 5'000.--). Davon werden auferlegt: A. CHF 25'000.--; B. CHF 25'000.--. Die übrigen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 5. Entschädigungen im erstinstanzlichen Verfahren 5.1 A. wird keine Entschädigung oder Genugtuung zugesprochen. 5.2 B. wird keine Entschädigung oder Genugtuung zugesprochen. 6. Amtliche Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren 6.1 A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren im Umfang von CHF 25'000.-- Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 6.2 B. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren im Umfang von CHF 25'000.-- Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. III. Kosten und Entschädigungen im Berufungsverfahren 1. Kosten Die Kosten des Berufungsverfahrens betragen insgesamt CHF 5’000.-- und wer- den anteilsmässig zur Bezahlung auferlegt: A. CHF 2'000.-- B. CHF 2’000.-- Die restlichen Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'000.-- gehen zu Las- ten der Staatskasse.
- 89 - 2. Entschädigungen Es werden keine Entschädigungen oder Genugtuung ausgerichtet. 3. Amtliche Verteidigung 3.1 Rechtsanwalt Nico Baumgartner wird für die amtliche Verteidigung von A. mit CHF 16'600.70 (inkl. MWST) durch die Eidgenossenschaft entschädigt. A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Umfang von CHF 13'280.55 (ausmachend 4/5 von CHF 16'600.70) Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 3.2 Rechtsanwältin Anina Hofer wird für die amtliche Verteidigung von B. mit CHF 18'428.65 (inkl. MWST) durch die Eidgenossenschaft entschädigt. B. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Umfang von CHF 14'742.90 (ausmachend 4/5 von CHF 18'428.65) Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Andrea Blum David Mühlemann
- 90 - Zustellung an (Gerichtsurkunde): - Bundesanwaltschaft - Herrn Rechtsanwalt Nico Baumgartner - Frau Rechtsanwältin Anina Hofer - C.
Kopien an: - fedpol, Bundesamt für Polizei - Bundesstrafgericht Strafkammer (brevi manu)
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug (zum Vollzug) - fedpol, Bundesamt für Polizei - Straf- und Massnahmenvollzug, Kanton Basel-Stadt - Strafgericht Basel-Landschaft Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Straf- sachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elekt- ronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.
Versand: 16. September 2024
Erwägungen (37 Absätze)
E. 0001 f.; Verfahrensnummer SV.22.0826-BK). A.5 Gestützt auf die Anfragen der Stawa BS vom 27. Juni 2022 um Übernahme der Vorverfahren VT.2022.13259 gegen A. und VT.2022.13258 gegen B. wegen
- 4 - strafbarer Vorbereitungshandlungen und Widerhandlung gegen das Waffenge- setz erklärte die BA am 15. Juli 2022 die Verfahrensübernahme (BA-02-02-0001
f. -02-02-0003, -02-02-0005) und vereinigte die kantonalen Verfahren mit dem Verfahren SV.22.0826-BK gemäss Art. 26 Abs. 2 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 lit. a StPO zur Verfolgung und Beurteilung in der Hand der Bundesbehörden (BA-02-02- 0007 ff.). A.6 Die Verfahren SV.22.0446-ECN (vormals: SV.22.0446-BSI; Sachverhaltskom- plex «Z.») und SV.22.0826-BK (Sachverhaltskomplex «X.») wurden per 4. Au- gust 2022 unter der Verfahrensnummer SV.22.0446-ECN vereinigt. A.7 Die BA dehnte am 2. September 2022 das Verfahren gegen A. und B. in Bezug auf den Sachverhaltskomplex «X.» auf den Vorwurf des versuchten Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen gemäss Art. 226 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 StGB sowie eventuell der Widerhandlungen gegen Art. 37 ff. des Bundesgesetzes über explosionsgefährliche Stoffe vom 25. März 1977 (Sprengstoffgesetz, SprstG; SR 941.41) aus (BA-01-01-04-0001). A.8 Am 18. Oktober 2022 wurde B. gestützt auf den Haftbefehl der BA vom 2. Sep- tember 2022 (BA-06-01-0004 ff.), das Auslieferungsersuchen des Bundesamts für Justiz an Deutschland vom 7. September 2022 (BA-06-01-0014 ff.) und die Auslieferungsbewilligung des Ministeriums der Justiz und für Migration von Ba- den-Württemberg vom 4. Oktober 2022 (BA-06-01-0019 f.) den Schweizer Straf- verfolgungsbehörden übergeben und zugleich festgenommen (BA-06-01-0023 ff.). B. befand sich bis zur Bewilligung der Auslieferung am 4. Oktober 2022 auf- grund eines deutschen Strafverfahrens in Deutschland in Untersuchungshaft. Da B. nicht auf die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes verzichtete, sind mit der Auslieferung an die Schweiz Spezialitätswirkungen im Sinne von Art. 38 IRSG und Art. 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) verbunden (vgl. BA-06-01-0017 ff.). A.9 Am 21. Oktober 2022 wurde A. gestützt auf den Haftbefehl der BA vom 2. Sep- tember 2022 (BA-06-02-0001 ff.), das Auslieferungsersuchen des Bundesamts für Justiz an Deutschland vom 7. September 2022 (BA-06-02-0013 ff.) und die Auslieferungsbewilligung des Ministeriums der Justiz und für Migration von Ba- den-Württemberg vom 4. Oktober 2022 (BA-06-02-0017 f.) den Schweizer Straf- verfolgungsbehörden übergeben und gleichentags festgenommen (BA-06-02- 0026 ff.). Gemäss Angabe der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart vom 10. Ok- tober 2022 befand sich A. aufgrund eines inländischen Strafverfahrens bis zum
E. 4 In vollständiger Aufhebung der Dispositivziffern IV./1. Und IV./1.1 seien A. für das Vorverfahren und für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren keine Verfahrenskos- ten aufzuerlegen. Zudem seien ihm auch für das Berufungsverfahren keine Kosten aufzuerlegen.
E. 4.1 Beweismittel Die Anklage stützt sich insbesondere auf folgende Beweismittel: Durchsuchungs- und Sicherstellungsbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 20. Juni 2022 (BA pag. 08-01-0001); Teilnahmebestätigung an der Verfahrenshandlung sowie Verzeichnis der sichergestellten Gegenstände, unterschrieben von CCC. (BA pag. 08-01-0002 f.); Bericht über die Hausdurchsuchung bei A. vom 21. Juni 2022 (BA pag. 08-01-0004 ff.); Einvernahmeprotokoll des Zeugen O. (12-09- 0001 ff.).
E. 4.1.1 In Bezug auf die allgemeinen Beweiswürdigungsregeln ist vorab auf die zutref- fenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil zu verweisen (Urteil SK.2023.33 E. 1.4.1 – E. 1.4.3). Im Sinne einer Zusammenfassung und teilweisen Ergänzung ist festzuhalten, dass das Gericht bei der Beantwortung der Frage, ob sich der den Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfene Sachverhalt wie umschrie- ben zugetragen hat, keinen Beweisregeln verpflichtet ist. Vielmehr gilt der Grund- satz der freien richterlichen Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO), wonach das Gericht sein Urteil nach seiner freien, aus den vorhandenen Beweismitteln ge- schöpften Überzeugung fällt. Im Berufungsverfahren berücksichtigt es die im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise (vgl. Art. 350 Abs. 2 StPO). Hat sich die Beweisführung auf Aussagen von Beteiligten zu stützen, ist
- 30 - anhand sämtlicher Umstände zu prüfen, welche Darstellung überzeugend ist. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Be- schuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Bestehen nach abge- schlossener Beweiswürdigung erhebliche oder unüberwindbare Zweifel, so sind diese zu Gunsten des Beschuldigten zu werten (TOPHINKE, Basler Kommentar,
3. Aufl. 2023 Art. 10 StPO N. 76). Aufgabe des Richters ist es demzufolge, sei- nem Gewissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergeb- nisses zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (Art. 10 Abs. 2 StPO; BGE 127 I 38 E. 2a; BGE 124 IV 86 E. 2a; BGE 120 1a 31 E. 2c). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine ab- solute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Daher muss es ge- nügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (BGE 138 V 74 E. 7; BGE 124 IV 86 E. 2a; BGE 120 Ia 31 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 6B_46/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.2). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlich- keit beruhen. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittel- bar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine be- stimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile 7B_253/2022 vom
E. 4.1.2 Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Diese Bestimmung dient der Prozessökonomie. Werden jedoch im Rechtsmittelverfahren erhebliche Einwände vorgebracht, wel- che nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildeten, entfällt die Mög- lichkeit der Verweisung (vgl. STOHNER, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 82 StPO N. 13 mit Hinweisen).
E. 4.2 Beweiswürdigung Das Elektroschockgerät vom Typ «Power 200» wurde anlässlich der Hausdurch- suchung vom 20. Juni 2022 im Wandschrank der Wohnung von A. aufgefunden. Dies ergibt sich aus den Akten und der unterschriftlichen Bestätigung des Nach- barn CCC. (BA pag. 08-01-0003). Erstellt ist, dass das fragliche Elektroschock- gerät am gleichen Ort aufgefunden wurde, wie Sturmhauben, einer Soft-Air- Waffe und einer Flasche Javel-Wasser sowie Abfallsäcken mit zwei vollständi- gen, dunklen Kleidergarnituren und abgepackten Handschuhen (BA pag. 08-01- 0019), die A. zugeordnet werden können. Dies wird auch von Seiten A. zumin- dest nicht ausdrücklich bestritten. Schliesslich ist auch unbestritten, dass A. keine behördliche Bewilligung für den Besitz eines Elektroschockgeräts hatte (vgl. zum Ganzen auch Urteil SK.2023.33 E. 7.3). Aus den Aussagen des Zeugen O. geht insbesondere hervor, dass in der Woh- nung von A., wie von diesem auch geltend gemacht, regelmässig Personen ein- und ausgingen, insbesondere für den Konsum von Betäubungsmitteln (BA pag. 12-09-0002). Es ist sodann nicht auszuschliessen, dass auch während seiner Abwesenheit, etwa seine Ex-Freundin sowie weitere Personen in seiner Woh- nung zugegen waren. O. sagte zudem aus, dass A. ihm verschiedentlich Fotos von Waffen, unter anderen auch von einem Elektroschocker geschickt habe (BA pag. 12-09-0002). Diese Aussage ist umso glaubhafter, als sie mit dem Chatver- halten von A. übereinstimmt. Auf die Frage, ob er bei A. schon mal eine Waffe gesehen habe, antwortete O., dass ihm A. verschiedene Bilder von Pistolen, von einem Elektroschocker und von einer weiteren Schusswaffe geschickt habe. Gemäss Hausdurchsuchungsprotokoll der Kriminalpolizei Basel-Stadt wurde der Elektroschocker im Schrank im Gang gefunden, zusammen mit einer Airsoft- Waffe und in der obersten Ablage Abfallsäcke mit zwei vollständigen schwarzen Kleidergarnituren mit Schuhen, Hosen, T-Shirts, Sturmhauben,
- 57 - Gummihandschuhen, Sonnenbrillen, Jacken und Schirmen (BA pag. 08-01- 0006). Daneben stand auch eine Flasche Javel-Wasser (BA pag. 08-01-0016). Nachweislich hatte B. A. beauftragt, Javel-Wasser mitzunehmen, als sie nach X. zur Übernahme des vermeintlichen C4-Sprengstoffs reisten. Die Kleidergarnitu- ren, insbesondere Sturmhauben, Schirmmützen, Sonnenbrillen, in Plastikbeutel verpackte Handschuhe sind geeignet, die Identität während der Begehung einer Straftat zu verschleiern. A. bestreitet den Besitz dieser weiteren Gegenstände, einschliesslich der Soft-Air Maschinenpistole nicht. Insgesamt spricht der Fund- ort, zusammen mit dem zusätzlich sichergestellten Material, für den Besitz durch A. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz (vgl. Urteil SK.2023.33 E. 7.3) ist nicht nachvollziehbar, weshalb es notorisch sein sollte, dass Drogenkonsumierende Elektroschockgeräte unerlaubt mit sich führen. Zudem ist weder aus den Akten noch aus dem Vorbringen von A. ersichtlich, wer mit welcher Motivation ein Elekt- roschockgerät bei A. hätte deponieren sollen. Die Wohnung von A. befand sich zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung tatsäch- lich in einem stark unordentlichen Zustand (vgl. Fotodokumentation, BA pag. 08- 01-0007 ff.). Auch der Wandschrank, in dem das fragliche Elektroschockgerät aufgefunden wurde, insbesondere der untere Teil des Schrankes, war unaufge- räumt. Gleichwohl spricht der Fundort bzw. das weitere sichergestellte und am selben Ort aufgefundene Material, für einen Besitz des Elektroschockers durch den Beschuldigten. Seine Vorbringen sind vorliegend nicht geeignet, hinrei- chende Zweifel an seiner Täterschaft zu wecken und vielmehr als Schutzbehaup- tung zu werten. Nach dem Gesagten gilt festzuhalten, dass der Sachverhalt gemäss Anklage er- stellt ist. 5. Rechtliches und Subsumtion
E. 4.3 Beweiswürdigung Soweit B. die Intention des Weiterschaffens des Sprengstoffs in die Schweiz be- streitet – insbesondere mit der Begründung, dass er dem VE eine Übergabe in Deutschland vorgeschlagen habe, nachdem der VE angeboten habe, diesen ir- gendwohin zu schicken – sei Folgendes erwähnt: Zunächst ist festzuhalten, dass B. am 22. Mai 2022 anfragte, ob ein Versand möglich sei: «Möchtest du das per Post versenden oder mir die kordinaten geben wo du es versteckst und ich es holen kann? (Kann auch irgendwo im wald sein).» (BA pag. B2-04-001-0075). Der VE schloss daraufhin die Möglichkeit eines Postversand (noch) nicht aus, jedoch auf Risiken mit der Post hingewiesen: «Grundsätzlich versende ich mit der Post. Ich bin auch viel in Deutschland unterwegs. Wo bist Du her? Vielleicht liegt es auf meiner Tour und ich kann Dir die Ware auch an einem geeigneten Punkt hinterlegen. Damit würden wir das Risiko mit der Post umgehen.» Am
24. Mai 2022 fragte B. den VE nochmals, ob er es «per post […] oder doch lieber über die kordinaten» machen wolle (BA pag. B2-04-001-0076). Erst nachdem der VE B. am 9. Juni 2022 über den Erhalt der Ware informiert hatte, wies er am
E. 4.3.1 Während die BA auf die Anklage, den Parteivortrag vor erster Instanz sowie auf die aus ihrer Sicht zutreffende Würdigung durch die Vorinstanz verweist, wird von Seiten der Beschuldigten insbesondere die Urheberschaft der Explosion an der H.-Strasse vom 30. März 2022 bestritten. Zudem wird auch die konkrete Gefähr- dung für Leib und Leben von Menschen oder fremdem Eigentum durch die Ex- plosion von den Beschuldigten in Zweifel gezogen.
E. 4.3.2 Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Praxis verlangt der Anspruch auf recht- liches Gehör von der Behörde, dass sie die Vorbringen der Betroffenen tatsäch- lich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksich- tigt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wider- legt (BGE 142 II 49, E.9.2; BGE 137 II 266, E. 3.2, je m.w.H.; vgl. auch STEIN- MANN, St. Galler Kommentar, 3. Aufl., 2014, Art. 29 BV N. 49). Entsprechend wird nachfolgend – soweit erforderlich – auf die Vorbringen der Parteien eingegangen.
E. 4.3.3 Es gilt festzuhalten, dass die vorinstanzlichen Feststellungen hinsichtlich des Tatablaufs, des eingesetzten Sprengstoffs, sowie der durch die Explosion der USBV versursachten Sachbeschädigung unbestritten blieben. Demnach ist auf- grund der Polizeiberichte, des Spurenberichts des FOR und des Gutachtens des FOR erstellt, dass von einer (unbekannten) Täterschaft am 30. März 2022 um
- 33 - ca. 00:23 Uhr ein Sprengsatz an der H.-Strasse in Y. platziert wurde, welcher sich ca. um 03:53 Uhr umsetzte und Sachschaden an dieser Liegenschaft (am Gebäude und an der Bepflanzung) verursachte. Die Explosion und die verursach- ten Schäden werden zudem durch die Aussagen der Hausbewohner C. und J. bestätigt (vgl. Urteil SK.2023.33 E. 2.6.1). Ebenso unbestritten und zutreffend durch die Vorinstanz dargelegt ist, dass es sich bei der USBV, bzw. den gemäss FOR-Gutachten verwendeten drei pyrotechnischen Gegenständen mit der Be- zeichnung «Delovâ Rana, Variante 2», um Sprengstoff im Sinne von Art. 5 SprstG handelte.
E. 4.3.4 Die Vorinstanz stützt ihre Feststellung des Sachverhalts betreffend Tatkomplex «Z.» im Weiteren hauptsächlich auf die von A. gegenüber D. telefonisch getätig- ten Aussagen sowie auf die Aussagen der Zeugen O. und D. (vgl. Urteil SK.2023.33 E. 2.6). Die Schilderungen von A. anlässlich seiner Telefongesprä- che mit D. werden nicht bestritten. Die Beschuldigten argumentieren jedoch, dass nicht auf die Äusserungen von A. während den Telefongesprächen abgestellt werden könne, da diese nicht glaubhaft seien. Auch auf die Aussagen der Zeu- gen O. und D. könne nicht abgestellt werden, da sich diese bloss auf die Erzäh- lungen von A. stützen würden, insofern sie ihr Wissen bloss vom Hörensagen hätten (vgl. oben E. II.A.3.2 und II.A.3.3). Demgegenüber äussert die BA, dass A. im Rahmen der überwachten Telefonate detailliert, stringent, schlüssig sowie weitgehend objektivierbar über die Tat an der H.-Strasse berichtet habe (CAR pag. 5.300.037). In diesem Zusammenhang drängt sich eine Prüfung der Glaub- haftigkeit der besagten Aussagen auf.
E. 4.3.5 Hinsichtlich der Aussagen von A. während den abgehörten Telefongesprächen gilt festzuhalten, dass diese – entgegen den Vorbringen der Beschuldigten – er- lebnisbasiert und zumindest in Bezug auf das Kerngeschehen weitgehend kohä- rent sind. Die von den Beschuldigten wiederholt vorgebrachten angeblichen Wi- dersprüche (TPF pag. 18.721.099 ff.; 18.721.124 ff.; 5.200.072 f., 5.100.022 ff.) vermögen daran nichts zu ändern. Wie die BA richtigerweise ausführt, sind die Schilderungen von A. gegenüber D. detailliert, authentisch und sie zeichnen sich insbesondere mit Täterwissen aus.
Konkret schildert A. in den Telefonaten die Planung und Ausführung sowie das Motiv für die Explosion bei der Liegenschaft I. So führt er am Telefon detailliert aus, wie er den Weg von der P.-Strasse zur H.-Strasse zweimal abgelaufen sei, um zu prüfen, dass sie nicht an Kameras vorbeigehen müssen und nennt dabei markante Wegpunkte (Wald […] Wiese […] Wohnquartier […] Park, BA pag. 10- 01-0345). Sodann erzählt er, wie «der B.» damals die USBV ursprünglich an ei- nem anderen Ort in ZZ. habe platzieren wollen. Er habe schliesslich davon ab- gesehen, weil es zu viele Kameras gehabt habe. Später sei B. dann zu ihm
- 34 - gekommen (BA pag. 10-01-0398 f.). Über den Tag der Explosion an der H.- Strasse schildert A. gegenüber D., wie ihm die USBV in W. von B. übergeben worden sei und wie sie im selben Zug, in getrennten Wagen nach Y. gefahren seien. Während A. vom Bahnhof SBB in Y. direkt zu sich nach Hause gegangen sei, habe B. sich Zeit gelassen und sei noch ins R. (BA pag. 10-01-0413 f.). Ge- genüber D. erwähnt A. auch, dass die USBV eine Zeitschaltuhr von vier Stunden gehabt habe (BA pag. 10-01-0406, -0943). Hinzu kommen die Schilderungen von A. betreffend Tatmotiv – nämlich, dass sie Geld hätten erpressen wollen und sich im Vorfeld über die Bewohner und deren Familie informiert hätten (BA pag. 10- 01-0288 f., -0347). Schliesslich erzählt er D., wie er die USBV an der H.-Strasse platziert habe und sie dann bei ihm zu Hause gewartet und Pizza gegessen hät- ten (BA pag. 10-01-0405 f.).
Die besagten Aussagen von A. werden von den Zeugen O. und D. gestützt. A. hat bereits kurz nach dem Vorfall an der H.-Strasse gegenüber D. und O. geäus- sert, dass er und B. diesen verursacht hätten (BA pag. 12-06-0007, 12-09-0005).
Im Übrigen stimmen die Schilderungen von A. gegenüber D. während den abge- hörten Telefonaten mit weiteren objektiven Beweismitteln und Indizien überein. So hat A. am 30. März 2022, um 02:07 Uhr nachweislich im Internet Pizza bestellt (BA pag. 10-01-0687, - 0950). Gemäss FOR-Gutachten war die USBV mit einer mechanischen Zeitschaltuhr versehen (BA pag. 11-01-0074 ff.). Zudem lassen sich auch aus der Snapchat-Unterhaltung vom 22. und 23. Dezember 2022 zwi- schen A. und B. weitere Indizien auf die Täterschaft ableiten (BA pag. 10-01- 430 ff.). Der Beschuldigte A. hatte nach Erkenntnissen der BKP im Verlauf des Monats März 2022, und damit vor der Explosion an der H.-Strasse, im Internet nach verschiedenen einschlägigen Stichworten gesucht (BA pag. 10-01-0588; 5.3.2022: «ec bomber», 18.3.2022: «dhl erpresser», 18.3.2022: «dagobert er- presser»; 10-01-0599: 16.3.2022 «knascht natel», 29.3.2022 «R. brennsprit»). Unmittelbar nach der Explosion an der H.-Strasse suchte A. nachweislich nach weiteren einschlägigen Stichworten im Internet (BA pag. 10-01-0588; z.B.: 1.4.2022: «verbrecher auf der spur», 1.4.2022: «bankomat sprengung schweiz», 1.4.2022: «rizin bombe», 4.4.2022: «Y. explosion», 4.4.2022: «explosionen»; 10- 01-0606 ff.: 13.4.2022 «sprengstoff z4», 13.4.2022 «fernzündung c4», 13.4.2022 «fernzündung c4 preise schweiz», 13.4.2022 «handgranate preise schweiz origi- nal», 13.4.2022 «plastiksprengstoff»).
Vor dem Hintergrund der massgebenden Indizien, Beweise und Aussagen der Zeugen und Auskunftspersonen sind die Schilderungen von A. in den abgehörten Telefonaten hinsichtlich des relevanten Kerngeschehens glaubhaft. Die Ein- wände der Beschuldigten, wonach A. während diesen Telefongesprächen unter Alkohol und Drogeneinfluss gestanden habe, A. bloss ein «Schwätzer» sei und
- 35 - bei den Telefongesprächen lediglich habe angeben wollen, vermögen die Be- schuldigten nicht zu entlasten, da sie blosse Schutzbehauptungen darstellen. Zum einen hat A. die Schilderungen in vermeintlich privaten Telefongesprächen mit D. zusammenhängend und klar geäussert. Zum anderen bestätigt auch die Snapchat-Unterhaltung vom 22. und 23. Dezember 2022 zwischen A. und B. diese Annahme. Bereits damals riet B. A.: «digge du hesch eif fantasiert mehr nid. seish das im gricht. hesch welle cool sie» (BA pag. 10-01-0447 f.). Dieser Unterhaltung lässt sich generell entnehmen, wie B. A. Anweisungen zum Verhal- ten im Strafverfahren erteilte (BA pag. 10-01-0951 ff.). Die Schilderungen von A. sind – selbst wenn auch etwas prahlerisch – derart authentisch und detailliert, dass sie unmöglich einzig seiner Fantasie entspringen konnten.
E. 4.3.6 Zudem wird deutlich, dass die Angaben von A. in den Telefongesprächen mit D. über die Planung, Vorbereitung und Durchführung der Explosion in der H.- Strasse sowie über sein und B.s Verhalten vor und nach der Platzierung der USBV nur der Täterschaft bekannt sein konnten (vgl. Urteil SK.2023.33 E. 2.6.5). Aus den abgehörten Telefongesprächen geht auch die Aufgabenteilung zwi- schen A. und B. hervor. Die Schilderungen von A. werden durch verschiedene objektive Beweismittel und Indizien gestützt, die für deren Wahrheitsgehalt spre- chen.
E. 4.3.7 Schliesslich sind in tatsächlicher Hinsicht die vorinstanzlichen Feststellungen zu den Drittpersonen, insbesondere Passanten oder Post- und Zustelldienste, die sich zu unterschiedlichen Tages- und Nachtzeiten bei der H.-Strasse aufhielten oder vorbeigingen bzw. fuhren, erstellt (vgl. Urteil SK.2023.33 E. 2.8 – 2.8.5).
E. 4.4 Beweisergebnis Der Sachverhalt gemäss Anklage ist durch die Akten erstellt und wird von den Beschuldigten grundsätzlich nicht bestritten. Entsprechend kann auf die diesbe- züglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urteil SK.2023.33 E. 4.3.1 - 4.3.4, 4.3.7). Demnach haben die Beschuldigten A. und B. auf der Grundlage eines gemeinsamen Tatplans ab etwa Mitte April 2022 bis zum
20. Juni 2022 versucht, sich Sprengstoff zu verschaffen, von Dritten zu überneh- men, aufzubewahren und weiterzuschaffen. Dazu hat B. per Telegram-Chat Kon- takt mit einem vermeintlichen Anbieter von Strengstoff aufgenommen und wurde von diesem an eine weitere Person vermittelt. In der Folge hat B. 4 Blöcke zu je 500 Gramm Sprengstoff C4 sowie einen Fernzünder bestellt. B. vereinbarte den Sprengstoff gegen den Kaufpreis von rund EUR 2'000.-- in X. zu übernehmen. Am 19. Juni 2022 bzw. 20. Juni 2022 teilte B. A. die Zugverbindungen für die Zugfahrt von Y. nach X. und zurück mit. Zudem gab B. A. im Vorfeld der Reise weitere Anweisungen, was dieser alles mitnehmen soll, so z.B. Javel-Wasser. A. und B. realisierten erst nach der Übernahme einer Sprengstoffattrappe am
20. Juni 2022, dass es sich beim vermeintlichen Anbieter von Sprengstoff um einen VE und bei dem übernommenen Gegenstand gar nicht um Sprengstoff C4, sondern eine Attrappe handelte. A. und B. hatten in der Folge, d.h. nach dem Weiterschaffen des Sprengstoffs in die Schweiz – nach einem ähnlichen modus operandi wie bei der Liegenschaft I. – geplant gehabt, vier Sprengstoffanschläge an oder in der Nähe von Liegenschaften von vier als vermögend bekannten Per- sonen im Raum Y. zu verüben. Dies um von diesen Personen unter Androhung ernsthafter Nachteile Geldbeträge in Millionenhöhe, d.h. Bargeld oder Bitcoins im Gegenwert von mindestens CHF 1 Mio., zu erpressen. Die Explosionen hätten ihre besondere Gefährlichkeit und ihre ernsthafte Bereitschaft manifestieren sol- len, im Falle der Nichtzahlung weitere Explosionen oder ähnliche Anschläge zu verüben.
- 51 - 5. Versuchtes Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB)
E. 5 In vollständiger Aufhebung von Dispositivziffer V./2. sei A. namentlich gestützt auf die Bestimmungen von Art. 429 Abs. 1 lit. a und c StPO, für sämtliche ausgestan- dene Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft angemessen zu ent- schädigen, und es sei ihm die Zahlung einer angemessenen Geldsumme als Ge- nugtuung zuzusprechen.
- 10 -
E. 5.1 A. wird keine Entschädigung oder Genugtuung zugesprochen.
E. 5.1.1 Gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich und in verbre- cherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt. Zu den rechtlichen Grundla- gen des Tatbestandes (einschlägige Stellen aus Lehre und Rechtsprechung) kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägun- gen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (vgl. Urteil SK.2023.33 E. 2.21 – 2.2.5).
E. 5.1.2 Von den Beschuldigten wird nicht bestritten, dass die Täter in objektiver Hinsicht einen in den Anwendungsbereich der Strafnorm fallenden Sprengstoff zum Ein- satz gebracht haben. Bestritten wird von A. und B., dass durch die Explosion der USBV eine konkrete Gefährdung von Personen und fremdem Eigentum bewirkt worden sei. Zudem sei gemäss A. der Gefährdungsvorsatz nicht hinreichend be- legt und eine angebliche Beteiligung von ihm wäre – sofern erwiesen – höchstens als Gehilfenschaft zu qualifizieren (vgl. oben E. II.A.3.1.3 f. und II.A.3.2.1).
Aufgrund des Beweisergebnisses ist bei der Planung, Vorbereitung und Ausfüh- rung der Explosion bei der H.-Strasse ein mittäterschaftliches Zusammen-wirken der beiden Beschuldigten zu bejahen. Die diesbezügliche Würdigung der Vo- rinstanz ist zutreffend, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen wird (vgl. Urteil SK.2023.33 E. 2.10). Insbesondere aufgrund der Vorbringen von A. werden die wesentlichen Punkte nachfolgend nochmals dargestellt. Auch insoweit kann auf die Aussagen von A. anlässlich der überwachten Telefonate mit D. abgestellt werden. Diese stimmen grundsätzlich auch mit seinen früheren Aussagen ge- genüber D. und O. überein (vgl. Urteil SK.2023.33 E. 2.10 bzw. E. 2.5.8 und 2.5.11). Demnach sei B. der Initiator gewesen. Dieser habe bereits ein oder zwei Jahre zuvor den Sprengsatz (USBV) beschafft und in ZZ. einsetzen wollen. B. habe aber damals davon Abstand genommen. Er habe ihn (A.) dann gefragt und er habe zugestimmt, um neue Erfahrungen zu sammeln. Sie hätten gemeinsam, anhand einer aus dem Darknet stammenden Liste von 50 wohlhabenden Perso- nen bzw. Familien aus dem Raum Y., jemanden ausgesucht. Auf dieser Liste seien alle Angaben zu Vermögen und Familie vorhanden gewesen. Von dieser
- 37 - Person hätten sie zwölf Tage nach der Explosion 5 Millionen in Bitcoins erpres- sen wollen. A. schildert weiter detailliert, dass sie den Fussweg von seiner Woh- nung an der P.-Strasse bis zur H.-Strasse zweimal abgegangen seien, um sich zu vergewissern, dass sich keine Überwachungskameras entlang des Weges befänden. Den Weg habe A. selber geplant, da B. eine Strasse mit Kameras an jeder Haltestelle ausgesucht gehabt hätte. Nach den Schilderungen von A. sei seine Wohnung als «Hauptwohnung» der Ort gewesen, wo alles stattgefunden habe. Er habe das «Zeug» am Tag der Tat bei B. in W. abholen müssen. Die Übergabe an ihn sei bei der Kirche gegenüber vom Polizeiposten in W. erfolgt. Sie seien anschliessend gemeinsam mit dem Zug, allerdings in getrennten Wa- gons reisend, von W. nach Y. gefahren. Er sei zu Fuss direkt in seine Wohnung gegangen und B. sei ihm nachgefolgt. Die Strecke von seiner Wohnung an die H.-Strasse seien sie gemeinsam gegangen. Dort angekommen habe B. an der Strassenlaterne gewartet, während er (A.) die USBV hingelegt habe, weil B. dazu «keine Eier» gehabt habe. Nach den Angaben von A. hätten sie nicht auf die Explosion gewartet, da sie einen auf vier Stunden eingestellten Zeitzünder ver- wendet hätten. Nach dem Platzieren des Sprengsatzes seien sie wieder in seine Wohnung zurückgekehrt. Dort hätten sie bis 4 Uhr morgens auf die Explosion gewartet. Etwa eine Woche nach der Explosion sei B. nach VV. (IT) gereist, weil er nicht habe schlafen können und Angst gehabt habe, von der Polizei entdeckt zu werden. A. habe jeden Tag gefeiert und innerhalb einer Woche CHF 5'000.-- «durchgelassen» (d.h. verbraucht) weil er sich gedacht habe, «wenn ich eh schon in den Knast gehe, kann ich wenigstens noch etwas geniessen». B. habe gesagt, dass die ersten ein bis zwei Wochen die schlimmsten seien; wenn sie (die Behörden) bis dahin nichts gefunden hätten, dann seien sie durch. Zum Zeit- punkt der Rückkehr B.s aus VV. (IT), etwa einen Monat nach der Explosion, sie laut A. die Wirkung der Explosionsdrohung bereits verpufft gewesen. Es habe keinen Sinn mehr gemacht, noch einen Erpresserbrief zu schicken. A. spricht auch davon, dass B. «50 % bekommen» habe, obwohl er (A.) den Transport von W. nach Y. gemacht habe. Er habe hingehen und die USBV hinlegen müssen (BA-10-01-0287).
Mit den «50 %» in diesem Zusammenhang kann im besagten Kontext nur eine Beteiligung an einem allfälligen Erfolg der geplanten Erpressung gemeint sein. Dem diesbezüglichen Einwand von Seiten B., wonach diese Aussage von A. wi- dersprüchlich sei, kann nicht gefolgt und daraus insofern auch nichts zu Gunsten von B. abgeleitet werden. Hinsichtlich der Planung, Vorbereitung und Durchfüh- rung der Tat liegt ein partnerschaftliches, teilweise arbeitsteiliges, überwiegend aber gemeinsames Vorgehen vor. Es ist offensichtlich, dass keiner der Beschul- digten ohne den anderen gehandelt hätte, wobei keinem ein bloss untergeordne- ter Tatbeitrag zukam; vielmehr liegt eine Gleichwertigkeit der Tatbeiträge vor. Die
- 38 - von Lehre und Rechtsprechung geforderten Elemente der Mittäterschaft sind vor- liegend gegeben.
E. 5.1.3 Als konkretes Gefährdungsdelikt setzt Art. 224 StGB objektiv voraus, dass der Täter durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum konkret in Gefahr bringt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2.2; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.2.5; BGE 115 IV 111 E. 3b; 103 IV 241 E. I.1). Die konkrete Gefährdung ist gegeben, wenn eine Verletzung nicht nur möglich, sondern nach dem gewöhnli- chen Lauf der Dinge wahrscheinlich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.1.2; BGE 103 IV 241 E. I.1). Entscheidend sind die tatsächlichen Umstände des Einzelfalles. Die Verursachung einer Explo- sion durch Sprengstoffe ist nicht zwingend gemeingefährlich. Vielmehr kommt es auf die Umstände des konkreten Falles an. Dabei spielt es eine erhebliche Rolle, wo der Täter wann eine Explosion welchen Ausmasses herbeiführt. Der Tatbe- stand muss daher zumindest vom Gefährdungserfolg her angemessen begrenzt sein. Die Gefahr muss sich zwar nicht gegen eine Mehrzahl von Personen oder Sachen von grosser Substanz richten; es genügt die gezielte Gefährdung eines Menschen oder einer fremden Sache. Nach der jüngeren bundesgerichtlichen Rechtsprechung allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der Mensch oder die Sache nicht im Voraus individuell bestimmt, sondern zufällig ausgewählt ist. Die besondere Verwerflichkeit des gemeingefährlichen Delikts wird erst dadurch begründet, dass die Opfer unbeteiligte Drittpersonen sind, die nicht individuell ausgewählt wurden und für den Täter als Repräsentanten der Allgemeinheit er- scheinen. Demnach muss die Unbestimmtheit nicht in der Zahl der betroffenen Rechtsgüter liegen, sondern darin, welche Rechtsgüter überhaupt in Gefahr ge- raten. Um die Allgemeinheit zu repräsentieren, müssen die Rechtsgüter vom Zu- fall ausgewählt sein, selbst wenn im Augenblick des Angriffs bereits feststeht, wen es treffen kann (BGE 148 IV 247 E. 2 und 3). Wie die Gefährdung zu erfol- gen hat, umschreibt das Gesetz nicht. Für die Erfüllung des Tatbestandes genügt jeder wie auch immer geartete Umgang mit Sprengstoff oder giftigen Gasen, so- fern nur der Gefährdungserfolg eintritt (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.1.2; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.2.5 mit Hinweisen). Demnach ist für die Vollendung der Tat auch nicht erforderlich, dass der Sprengstoff zur Explosion gelangt, solange sich eine (konkrete) Gefahr erge- ben hat (ROELLI, a.a.O., Art. 224 StGB N. 7; TRECHSEL/CONINX, a.a.O., Art. 224 StGB N. 4). Angesichts der hohen Strafdrohung und des Umstands, dass der Tatbestand schon im Falle der Gefährdung einer einzigen Person erfüllt sein kann, ist indes eine eher grosse Wahrscheinlichkeit der Verletzung von Leib, Le- ben sowie Eigentum und damit eine eher nahe Gefahr erforderlich (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.1.2; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.4.2).
- 39 -
E. 5.1.4 Die Vorinstanz hat detailliert dargestellt, zu welchen Tages- und Nachtzeiten Drittpersonen die Liegenschaft an der H.-Strasse betraten, bzw. in unmittelbarer Nähe zum Ort, an welchem die USBV platziert wurde, aufhielten oder vorbeigin- gen. Relevant erscheint vorliegend insbesondere, dass praktisch täglich, von Montag bis Sonntag, eine Frühzustellung von Zeitungen oder Post erfolgte, wo- bei die Sendungen beim Haupteingang der Liegenschaft deponiert wurden. Nach den zutreffenden Feststellungen der Vorinstanz, gestützt auf die Auswertung der Aufzeichnungen der Überwachungskameras für den Zeitraum vom 20. Februar 2022 bis 29. März 2022, sind die Frühzustellungen frühestens um 03:32 Uhr (28. Februar 2022) und spätestens um 06:39 Uhr (23. März 2022) erfolgt (vgl. Urteil SK.2023.33 E. 2.8.4). Während der sonntägliche Zustelldienst mit Auto regel- mässig um ca. 04:30 Uhr in der H.-Strasse eintraf, variierte die Frühzustellung mittels Motorroller von Montag bis Samstag in der Regel zwischen 03:32 und ca. 04:23 Uhr. Die werktäglichen Zustellungen variierten somit zeitlich stark. Es be- stand daher die konkrete Möglichkeit, dass sich der Frühzustelldienst zum Zeit- punkt der Detonation der USBV bei der Liegenschaft in der H.-Strasse befand. Der Zustelldienst musste in unmittelbarer Nähe am Ort, wo die USBV platziert wurde, vorbeigehen. Bereits dieser Umstand reicht aus, dass unbestimmte, zu- fällig ausgewählte Drittpersonen, auf deren Auswahl die Beschuldigten keinerlei Einfluss hatten, von der USBV hätten getroffen werden und damit konkret an Leib und Leben gefährdet bzw. verletzt werden können. Hinzu kommen das C.J. und die Liegenschaft an der H.-Strasse, die vom Zufall bestimmt waren (von den Be- schuldigten aus einer Liste von 50 Personen im Raum Y. als Opfer ausgewählt). Bei diesem Ergebnis kann daher offenbleiben, ob eine konkrete Gefahr für allfäl- lige weitere Passanten, nächtliche Besucher oder vorbeifahrende Autos bestand oder mit deren Anwesenheit gerechnet werden musste. Insofern haben die Be- schuldigten A. und B. den objektiven Tatbestand von Art. 224 Abs. 1 StGB in Mittäterschaft erfüllt.
E. 5.1.5 In subjektiver Hinsicht sind Vorsatz sowie verbrecherische Absicht erforderlich. Zudem muss ein gemeinsamer Tatentschluss im Sinne der Mittäterschaft vorlie- gen. Es ist ohne weiteres davon auszugehen, dass sich die Beschuldigten der Gefahr bewusst waren, die von dem verwendeten Sprengstoff ausging. Es ent- spricht allgemeinem Wissen, dass die Explosion von Sprengstoff schwerwie- gende Folgen für Personen oder Sachen haben kann. Gemäss der zutreffenden Erwägung der Vorinstanz wussten die beiden Beschuldigten grundsätzlich, um welche Art von Sprengstoff (drei pyrotechnische Gegenstände «Delovà Rana, Variante 2», BA pag. 11-01-0092) es sich bei der USBV handelte (vgl. Urteil SK.2032.33 E. 2.9.1). Nach dem Beweisergebnis planten beide Beschuldigte die Tat vorsätzlich mit dem Ziel, die Opfer in Angst und Schrecken zu versetzen bzw. später mit Geldforderungen zu erpressen. Die Gefährdung der Eheleute C.J. und fremden Eigentums nahmen sie zumindest in Kauf. Da sie nicht wissen konnten,
- 40 - ob sich zum Zeitpunkt der Explosion der USBV weitere Personen oder anderes fremdes Eigentum in der Nähe des Sprengsatzes befinden würden, nahmen sie auch diese Gefährdung in Kauf und handelten dennoch.
E. 5.1.6 Die Beschuldigten handelten überdies in verbrecherischer (Eventual-)Absicht, in- dem sie mindestens die Verursachung eines Sachschadens (qualifizierte Sach- beschädigung gemäss Art. 144 Abs. 3 StGB [vgl. unten E. 5.2]), welcher sich schliesslich dann auch realisierte, und allenfalls die Beeinträchtigung der körper- lichen Integrität der Opfer in Kauf nahmen. Insofern haben die Beschuldigten A. und B. den Tatbestand von Art. 224 Abs. 1 StGB vorliegend auch in subjektiver Hinsicht in Mittäterschaft erfüllt.
E. 5.1.7 Es liegen keine Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe vor, die Beschul- digten A. und B. haben sich beide der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB schuldig ge- macht.
E. 5.2 B. wird keine Entschädigung oder Genugtuung zugesprochen. 6. Amtliche Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren
E. 5.2.1 Gemäss Art. 144 StGB wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Ge- brauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht beschädigt, zerstört oder unbrauch- bar macht (Abs. 1). Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt (Abs. 3). Bezüglich der rechtlichen Ausführungen zum be- sagten Tatbestand – insbesondere zur qualifizierten Sachbeschädigung – kann grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (vgl. Urteil SK.2023.33 E. 3.2.1 - 3.2.4). Gemäss Lehre und Rechtsprechung wird ein grosser Schaden regelmässig ab CHF 10'000.-- angenommen (vgl. TRECHSEL/CRAMERI, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizeri- sches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, Art. 144 StGB N. 10, m.H. auf die Recht- sprechung des Bundesgerichts).
E. 5.2.2 Bezüglich Beweisergebnis kann auf die entsprechenden Ausführungen zur Ge- fährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase verwiesen werden (vgl. oben E. II.A.4.4). Der Sachschaden an der Liegenschaft I. im Umfang von Gesamthaft CHF 167'647.-- (vgl. BA pag. 18-07-0007, 0047 ff.) wurde von den beiden Be- schuldigten im Rahmen der Planung und Ausführung der Tat (Explodieren-Las- sen der USBV) direkt- oder mindestens eventualvorsätzlich herbeigeführt.
E. 5.2.3 Entsprechend haben die Beschuldigten A. und B. den Tatbestand der qualifizier- ten Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB in objektiver und
- 41 - subjektiver Hinsicht in Mittäterschaft erfüllt. Rechtfertigungs- oder Entschuldi- gungsgründe liegen keine vor. Die Beschuldigten A. und B. haben sich beide der qualifizierten Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB schuldig gemacht. B. Sachverhaltskomplex II X. (AKZ 1.2)
Versuchtes Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), versuchte Wider- handlungen gegen das Sprengstoffgesetz (unbefugter Verkehr gemäss Art. 37 Ziff. 1aSprstG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) sowie strafbare Vorberei- tungshandlungen im Hinblick auf vorsätzliche Tötung, Mord sowie schwere Körperverletzung (Art. 260bis Abs. 1 lit. a, b und c StGB) 1. Anklagevorwürfe
Zusammengefasst sollen die Beschuldigten A. und B. gemäss Anklage auf Grundlage eines gemeinsamen Tatplans und durch arbeitsteiliges Zusammen- wirken versucht haben, ab ca. Mitte April 2022 bis 20. Juni 2022 auf dem Gebiet der Schweiz, insbesondere im Raum Y., sowie in Deutschland – auf der Strecke Y.-X. sowie in X. – sich Sprengstoff zu verschaffen, von Dritten zu übernehmen, aufzubewahren und in die Schweiz weiterzuschaffen. Sie seien schliesslich am
20. Juni 2022 gemeinsam nach X. gereist, mit dem Ziel dort von einem Anbieter gegen EUR 2'000.-- vier Pakete à je ca. 500 Gramm Plastiksprengstoff C4 inkl. Fernzünder zu übernehmen und alsdann in die Schweiz nach Y. zu verbringen (weiterzuschaffen). Dabei hätten sie in verbrecherischer Absicht gehandelt, an vier Orten im Raum Y., bei vier als wohlhabend bekannten Personengruppen/Fa- milien zwecks Einschüchterung und Bedrohung vier weitere (d.h. über den Sach- verhaltskomplex Z. hinausgehende) Sprengstoffanschläge zu verüben, um damit einhergehend die Grundlage für eine darauffolgende Erpressung von Geld bzw. Bitcoins in der Höhe von mindestens CHF 1 Mio. zu schaffen. Erst nach der Über- nahme einer Sprengstoffattrappe am 20. Juni 2022 hätten sie realisiert, dass es sich bei den vermeintlichen Anbietern von Sprengstoff um verdeckt agierende Ermittler gehandelt habe. Die beiden Beschuldigten hätten gemeinsam planmäs- sig konkrete technische und organisatorische Vorkehrungen getroffen, um bei den vier Personengruppen bzw. Familien jeweils mit Fernzünder (Reichweite von mindestens 40 km) vier Sprengstoffanschläge mit je 500 Gramm Plastikspreng- stoff C4 zu verüben, wobei jeweils eine oder mehrere Personen schwer verletzt oder getötet hätten werden können, was sie besonders skrupellos aus Gewinn- sucht, Habgier und Rücksichtslosigkeit gegenüber Leib und Leben von Dritten, zumindest billigend in Kauf genommen hätten. Mit den Explosionen hätte ihre besondere Gefährlichkeit und ernsthafte Bereitschaft manifestiert werden sollen,
- 42 - im Falle der Nichtbezahlung weitere Explosionen oder ähnliche Attacken zu ver- üben. A. und B. hätten somit gewusst und gewollt, dass der zur Übernahme ge- plante Sprengstoff zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt gewesen sei (An- klageziffer 1.2.2, 1.2.3 und 1.2.4: Tatvorwurf des versuchten Herstellens, Verber- gens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen [Art 226 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB], des unbefugten Verkehrs [Art. 37 Ziff. 1a SprStG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB] sowie der strafbaren Vorbereitungshandlungen im Hinblick auf vorsätzliche Tötung, Mord und schwere Körperverletzung [Art. 260bis Abs. 1 lit. a, b und c StGB] gemäss Anklageschrift (vgl. zum Ganzen auch Urteil SK.2023.33 E. 4.1 und 6.1). 2. Vorinstanzliches Urteil 2.1 Vorab gilt festzuhalten, dass die Vorinstanz sämtliche im Sachverhaltskomplex X. aus verdeckter Ermittlung resultierenden Erkenntnisse und Beweismittel als verwertbar erachtet. Insbesondere hätten die VE zu keinem Zeitpunkt die Be- schuldigten zu einer Handlung verleitet, geschweige denn zu einer Straftat ange- stiftet. Weder von der Australian Federal Police (erste Kontaktperson von B.), noch Seitens des deutschen nicht öffentlich ermittelnden Polizeibeamten oder VE (zweite Kontaktperson von B.) habe eine Tatprovokation stattgefunden. Die deutschen Behörden hätten den Einsatz gestützt auf die gesetzlichen Grundla- gen angeordnet, dem Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt am 3. Juni 2022 zur Genehmigung unterbereitet und dieses habe am 7. Juni 2022 dem Antrag zuge- stimmt (vgl. Urteil SK.2023.33 E. 4.3.5). 2.2 Die Vorinstanz erachtet den äusseren Sachverhalt gemäss Darstellung in der Anklage als erstellt. Zusammengefasst sei erstellt, dass B. am 16. Juni 2022 mit dem VE, d.h. einem vermeintlichen Anbieter von Sprengstoff, konkret verein- barte, vier Päckchen Plastiksprengstoff C4 à ca. 500 Gramm inkl. Fernzünder zum Preis von insgesamt EUR 2'000.-- zu kaufen und diese Ware gegen Bezah- lung am 20. Juni 2022 in X., an einem noch zu bestimmenden Ort, zu überneh- men. In der Folge hätten sich B. und A. am 20. Juni 2022 von Y. nach X. bege- ben, zwecks Übernahme des Sprengstoffs vom vermeintlichen Anbieter, und ihm beim abgemachten Ort den Betrag von EUR 2'000.-- übergeben, worauf sie vom vermeintlichen Anbieter das Paket mit vermeintlichem Sprengstoff ausgehändigt erhalten hätten. Ihre Absicht sei gewesen, den Sprengstoff in die Schweiz (kon- kret in die Region Y.) zu verbringen/weiterzuschaffen. Der Sprengstoff von 4 Blö- cken C4 à 500 Gramm sei dazu bestimmt gewesen, zum Nachteil von vier Per- sonengruppen/Familien im Raum Y. vier Explosionen zu verursachen, um diese anschliessend zu erpressen (vgl. Urteil SK.2023.33 E. 4.3.6 und E.3.8). Die Vorinstanz stützt sich zudem auf das Gutachten des FOR vom 23. Juni 2023 zu Fragestellungen im Zusammenhang mit dem Sprengstoff C4 (BA pag. 11-01-
- 43 - 0163 ff.). Aufgrund des Gutachtens sei erstellt, dass es sich bei Sprengstoff C4 eindeutig um Sprengstoff im Sinne von Art. 224 bzw. 225 StGB handle und des- sen Gefährlichkeit bei einer Sprengung von 500 Gramm nachvollziehbar darge- legt sei (vgl. Urteil SK.2023.33 E. 4.3.7). 2.3 Die Vorinstanz attestiert den beiden Beschuldigten Vorsatz in Bezug auf die Qua- lifikation des zu erwerbenden Gegenstandes als Sprengstoff, der Verschaffung in die Schweiz sowie der Verursachung von vier Explosionen bei vier wohlhaben- den Personengruppen/Familien im Raum Y. zwecks anschliessender Erpres- sung für Geld unter Androhung von Nachteilen. Ebenso bejaht die Vorinstanz ein mittäterschaftliches Zusammenwirken der beiden Beschuldigten im gesetzlichen Sinne. Entsprechend erachtet die Vorinstanz den Tatbestand von Art. 226 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB bezüglich AKZ 1.2.2 in objektiver und subjektiver Hinsicht als erfüllt, was diesbezüglich für beide Beschuldigten zu je einem Schuldspruch führte. Die Vorinstanz erachtet in AKZ 1.2.2 auch den Tatbestand von Art. 37 Ziff. 1 aSprstG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt, schloss jedoch zufolge dessen Konsumtion durch Art. 226 Abs. 1 StGB auf das Entfallen einer zusätzlichen Be- strafung (vgl. Urteil SK.2023.33 E. 5. – 5.7). 2.4 Bezüglich AKZ 1.2.4 erachtet die Vorinstanz den äusseren Sachverhalt zwar als erstellt, kam jedoch im Rahmen der rechtlichen Würdigung zum Schluss, dass die anvisierte Erpressung (Art. 156 StGB) nicht im Katalog von Art. 260bis StGB aufge- führt ist, weshalb sie diesbezüglich zu einem Freispruch gelangte. Die Vorinstanz prüfte sodann, ob die Beschuldigten zumindest in Eventualabsicht (schwere) Kör- perverletzungen oder Tötungsdelikte geplant hatten. Diesbezüglich kommt sie zum Schluss, dass die Planung dieser Taten nicht weit genug fortgeschritten ge- wesen und damit genügend konkret gewesen seien, als von strafbaren Vorberei- tungshandlungen in Bezug auf diese Delikte gegen Leib und Leben gesprochen werden könne. Es sei nicht erstellt, dass die Beschuldigten nach ihrem konkreten Tatplan die Verletzung oder Tötung von Menschen in Kauf genommen hätten (vgl. Urteil SK. 2023.33 E. 6.3). Entsprechend sprach die Vorinstanz die Beschul- digten A. und B. vom Vorwurf der strafbaren Vorbereitungshandlungen im Hin- blick auf vorsätzliche Tötung, Mord sowie schwere Körperverletzung gemäss Art. 260bis Abs. 1 lit. a, b und c StGB frei. 3. Standpunkte der Parteien im Berufungsverfahren
Wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren, hielt die BA insgesamt an ihren An- trägen und Ausführungen gemäss Anklage fest. Im Verlaufe des Untersuchungs- verfahrens und vor erster Instanz bestritten die beiden Beschuldigten ihre
- 44 - Täterschaft und verweigerten die Aussage praktisch durchgehend (vgl. Urteil SK.2023.33 E. 2.3 – 2.3.2). 3.1 Bundesanwaltschaft 3.1.1 Die Berufung der BA richtet sich hauptsächlich gegen die Freisprüche vom Vor- wurf der strafbaren Vorbereitungshandlungen gemäss Art. 260bis Abs. 1 lit. a, b und c StGB. Diesbezüglich bringt die BA zunächst vor, eine Strafbarkeit wegen versuchten Weiterschaffens von Sprengstoff gemäss Art. 226 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schliesse eine Strafbarkeit wegen strafbarer Vorbereitungs- handlungen gemäss Art. 260bis StGB nicht aus. Zwar sei der Vorinstanz darin beizupflichten, dass die Beschuldigten mit den geplanten Sprengstoffanschlägen primär eine (räuberische) Erpressung anvisiert hätten und diese vom Katalog von Art. 260bis StGB nicht erfasst sei. Dies bedeute jedoch nicht, dass die Beschul- digten deshalb wegen Vorbereitungshandlungen zu Delikten gegen Leib und Le- ben freizusprechen seien. Schliesslich stünden die im Rahmen einer Erpressung begangenen, eventualvorsätzlich versuchten Körperverletzungs- oder Tötungs- delikte in echter Konkurrenz zur Erpressung. Dasselbe müsse auch für die straf- baren Vorbereitungshandlung gemäss Art. 260bis StGB gelten, die gewisse Hand- lungen bereits vor dem Versuchsstadium unter Strafe stellen (CAR pag. 5.200.002 f.). 3.1.2 Gemäss BA sei die vorinstanzliche Erkenntnis unzutreffend, wonach die Vorbe- reitungshandlungen im Sinne von Art. 260bis StGB noch nicht so weit fortgeschrit- ten gewesen seien, um bereits strafbar zu sein. Dies mit der vorinstanzlichen Begründung, dass seitens der Beschuldigten noch nicht festgestanden habe, wer, wann und wo im Raum Y. als Ziel des erpresserischen Sprengstoffan- schlags in Frage komme und wie die Sprengstoffanschläge hätten ausgeführt werden sollen. Dabei verkenne die Vorinstanz, dass lediglich eine bestimmte Vorbereitungsfunktion bereits die strafbare Vorbereitungshandlung erfülle. Indem die Vorinstanz die Tatbestandsmässigkeit verneine, verletze sie Bundesrecht. Zudem habe sie den Sachverhalt unvollständig festgestellt (CAR pag. 5.200.004). 3.1.3 In tatsächlicher Hinsicht bringt die BA entsprechend vor, die Anklagschrift liste eine Vielzahl von konkreten und von den Beschuldigten koordinierten Vorberei- tungshandlungen auf, die belegten, dass die Beschuldigten entschlossen, ziel- strebig, organisiert und mit erheblichem finanziellen Aufwand die Begehung von Sprengstoffanschlägen bei vier Personen im Raum Y., mit vier Paketen von je 500 Gramm Sprengstoff mittels Fernzündern angestrebt hätten.
- 45 - 3.1.4 Insbesondere die Kaufbemühungen – manifestiert durch das Kaufinteresse B.s gemäss Chat ab dem 16. Mai 2022, erneuert am 17. Mai 2022 (BA pag. B02-04- 001-0046, 0049) sowie die darauffolgenden Finanzierungsbemühungen durch B. und A. – würden belegen, dass die Beschuldigten willens und fest entschlossen gewesen seien, vier Sprengstoffanschläge zu verüben (CAR pag. 5.200.005 ff.). Aus der Aussage von A. gegenüber D., wonach sie eine Liste aus dem Darknet gehabt hätten, mit etwa 50 wohlhabenden Personen in der Umgebung von Y., lasse sich ableiten, dass auch das «wo» und «wer» hinreichend bestimmt gewe- sen sei (CAR pag. 5.200.007 f.). Gleiches gelte für die zeitliche Komponente. So habe A. gegenüber D. von einer zweiten Bombe gesprochen, die fast gekommen wäre. Auch B. habe im Rahmen seiner Finanzierungsbemühungen versprochen, innerhalb von zwei Monaten das Geld zurückzahlen zu können. Daraus ergebe sich, dass B. davon ausgegangen sei, innerhalb von zwei Monaten nach dem Sprengstoffkauf an Geld zu kommen (CAR pag. 5.200.008 ff.). Einzig hinsichtlich des «wie» habe die Vorinstanz den Sachverhalt richtig erstellt (CAR pag. 5.200.010 f.). Die Beschuldigten seien zu vier Sprengstoffanschlägen fest entschlossen gewe- sen und hätten ihrer Bereicherungsabsicht nicht nur fremdes Eigentum, sondern auch Leib und Leben Dritter untergeordnet und die Verletzung dieser Rechtsgü- ter in Kauf genommen. Nach dem Urteil der Berufungskammer CA.2021.7 vom
7. September 2021 E. 2.1.4 genüge Eventualvorsatz in Bezug auf die in Aussicht genommene Straftat. Es genüge zudem, wenn verschiedene Varianten der in Aussicht genommenen Straftaten bestünden, deren Verwirklichung der Täter in Kauf nehme. Die Vorstellung des Täters über die Bestimmtheit der Tat müsse jedoch nicht über die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes hinausgehen. Die primär angestrebte Sprengstoffbeschaffung mit nachgelagerter räuberischer Erpressung sei untrennbar mit der Inkaufnahme von Tötungs- und schweren Kör- perverletzungsdelikten verbunden. Daher seien die Beschuldigten auch der straf- baren Vorbereitungshandlungen gemäss Art. 260bis Abs. 1 lit. a, b und c StGB schuldig zu sprechen (CAR pag. 5.200.013 f.). 3.2 Beschuldigter A. 3.2.1 Gemäss der Argumentation von A. sei erstellt und unbestritten, dass er am
20. Juni 2022 mit B. als dessen Begleiter im Zug von Y. nach X. gefahren sei. Er habe sich kurzfristig der Reise von B. angeschlossen. Dies ergebe sich auch aus dem Chat zwischen B. und dem VE. B. habe dem VE noch sechs Tage vor der Reise geschrieben, dass er selbstverständlich alleine zum Treffen komme. Erst im Zug nach X. habe er ihm dann mitgeteilt, dass jemand mitkomme. Zudem stehe fest, dass die in X. angebotene Sprengstoffattrappe bzw. Knetmasse nie- manden hätte verletzen können. Unter Vorbehalt, dass der VE-Einsatz überhaupt
- 46 - rechtmässig erfolgt sei und die Beweisergebnisse verwertbar seien, könne ledig- lich ein untauglicher Versuch zu Art. 226 Abs. 2 StGB vorliegen. Zur Erfüllung des subjektiven Tatbestands müsse das Wissen vorliegen, dass das gekaufte Produkt zu verbrecherischem Gebrauch bestimmt sei. Dies werde aber bestrit- ten. Es fehle ihm am Vorsatz für den Sprengstoffkauf sowie die Beteiligung an Vorbereitungshandlungen in Zusammenhang mit dem zu erwerbenden Spreng- stoff. Weder seine angebliche Mitfinanzierung des (gescheiterten) Sprengstoff- kaufs noch seine Beteiligung an der Planung oder ein gemeinsamer Tatent- schluss sei nachgewiesen worden. Die Frage, was B. und A. später mit dem Sprengstoff hätten machen wollen, bleibe unbeantwortet, da dafür keine Beweise vorliegen würden (CAR pag. 5.200.080 ff.). 3.2.2 Bezüglich des Tatvorwurfs der strafbaren Vorbereitungshandlungen gemäss Art. 260bis StGB erachtet A. die vorinstanzlichen Erwägungen im Ergebnis als zutreffend. Sowohl aus der Argumentation der BA als auch aus seinen «Räuber- geschichten» gegenüber D. – sofern man diesen Glauben schenken wolle – er- gebe sich, dass (wenn überhaupt) nur Erpressung beabsichtigt gewesen sei. Ein Tötungs- oder Verletzungsvorsatz würde in unauflösbarem Widerspruch zum vorgeworfenem modus operandi stehen. Es habe jedoch keinerlei Planungen oder auch nur Absichten zur Tötung oder Verletzung gegeben, weshalb bereits aus diesem Grund ein Freispruch vom Vorwurf der strafbaren Vorbereitungs- handlungen erfolgen müsse (CAR pag. 5.200.083 f.). 3.3 Beschuldigter B. 3.3.1 B. macht geltend, dass die Schweiz für die Strafverfolgung nicht zuständig sei. In tatsächlicher Hinsicht sei nicht erstellt, dass die Beschuldigten den Sprengstoff aus Deutschland in die Schweiz hätten bringen wollen. Die BA und Vorinstanz würden sich jedoch unbesehen auf diese Annahme stützen. Weder aus den Chatnachrichten mit den VE, noch aus den Nachrichten von A. gehe hervor, was mit dem Sprengstoff hätte passieren sollen. Es bestehe zwar die Möglichkeit, dass der Sprengstoff in die Schweiz hätte verbracht werden sollen. Jedoch wür- den auch andere (denkbare) Möglichkeiten bestehen. Zudem habe er selber vor- geschlagen, den Sprengstoff in Deutschland zu übernehmen. Seitens des VEs sei noch vorgeschlagen worden, den Sprengstoff irgendwo hinzuschicken. Es mache daher keinen Sinn sich in Deutschland zu treffen, wenn der Sprengstoff sowieso in die Schweiz verbracht werden würde. Warum sollten die Beschuldig- ten das Risiko des Transports und Grenzübertritts mit dem Sprengstoff auf sich nehmen? Es sei nicht bewiesen, was mit dem Sprengstoff konkret geplant gewe- sen sei, bzw. wohin er nach der Übernahme hätte gebracht werden sollen (CAR pag. 5.100.028 f.).
- 47 - 3.3.2 Sodann bringt B. vor, dass ihn der VE zur Tat provoziert, insbesondere zum Kauf einer erheblichen Menge Sprengstoff angestiftet habe. Es sei nämlich der VE gewesen, der ihm den Sprengstoff in Blöcken à je 500 Gramm angeboten habe. B. seinerseits habe zuvor lediglich nach Sprengstoff C4 bzw. nach 1-5 «sticks» C4 gefragt. Es sei der deutsche VE gewesen, der die Menge festgelegt habe. Ein VE dürfe eine Person von Gesetzes wegen nicht zu einer Straftat anstiften und auch nicht auf eine schwerere Straftat lenken. Eine Handlung des VEs müsse für den Entschluss zu einer Straftat von untergeordneter Bedeutung sein. Da der VE von sich aus die Menge des Sprengstoffs mit 500 Gramm pro Block bestimmt und damit die Gefährlichkeit der bestellten Menge beeinflusst habe, habe er ge- gen die gesetzlichen Grundlagen verstossen (CAR pag. 5.100.029 f.). 3.3.3 Weiter sei der subjektive Tatbestand nicht erstellt. Die Vorinstanz stütze sich hin- sichtlich des angeblichen Plans, im Raum Y. wohlhabende Personen zu erpres- sen, auf die Aussagen von A. Ausser diesen Aussagen liege jedoch nichts vor – eine konkrete Absicht in Bezug auf ihn (B.) könne nicht aus den Akten abgeleitet werden (CAR pag. 5.100.030 f.). 3.3.4 Hinsichtlich des Vorwurfs der strafbaren Vorbereitungshandlungen verweist B. darauf, dass der angebliche Tatplan in Bezug auf die Erpressungen nicht erwie- sen sei. Wenn bereits der Tatplan in Bezug auf Art. 226 StGB nicht klar gewesen und der subjektive Tatbestand diesbezüglich nicht erstellt sei, so habe dies ebenso in Bezug auf Art. 260bis StGB zu gelten. Zudem habe die Vorinstanz zu Recht erkannt, dass vorliegend keine hinreichende fortgeschrittene Planung ei- ner Tat vorliegen würde, die dazu geeignet gewesen sein könnte, Personen in Gefahr zu bringen und den Tatbestand der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu erfüllen (CAR pag. 5.100.031 f.). 3.3.5 Im Rahmen seiner persönlich verlesenen Erklärung (CAR pag. 5.200.155 ff.) be- tonte B., dass die Handlungen der VE aus Deutschland und Australien die ent- sprechenden Regeln der StPO sowie die Garantien der EMRK an ein faires Ver- fahren verletzten. Gemäss EGMR könne bloss ein umfassendes Verwertungs- verbot einen solchen gravierenden Verstoss gegen das Fairnessgebot kompen- sieren (m.H.a. MEYER, Neues zu den Rechtsfolgen unzulässiger Tatprovokation, forumpoenale 3/2015, S.176 ff.). 4. Tatsächliches
E. 5.3 Aufgrund des Beweisergebnisses ist erstellt, dass A. das Elektroschockgerät ohne behördliche Bewilligung sowie wissentlich und willentlich besass. Der Tat- bestand von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG ist in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich, weshalb sich A. entspre- chend schuldig gemacht hat. D. Zusammenfassung der Ergebnisse 1. Beschuldigter A.
A. wird freigesprochen vom Vorwurf der strafbaren Vorbereitungshandlungen nach Art. 260bis Abs. 1 lit. a, b und c StGB, angeblich begangen ab Mitte Februar 2022 bis 20. Juni 2022. A. wird schuldig gesprochen: − der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Ab- sicht nach Art. 224 Abs. 1 StGB, begangen am 30 März 2022; − der qualifizierten Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB, begangen am 30. März 2022; − des versuchten Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen nach Art. 226 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, begangen am 20. Juni 2022 − der Widerhandlung gegen das Waffengesetz nach Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, festgestellt am 20. Juni 2022.
- 59 - 2. Beschuldigter B.
B. wird freigesprochen vom Vorwurf der strafbaren Vorbereitungshandlungen nach Art. 260bis Abs. 1 lit. a, b und c StGB, angeblich begangen ab Mitte Februar 2022 bis 20. Juni 2022.
B. wird schuldig gesprochen: − der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Ab- sicht nach Art. 224 Abs. 1 StGB, begangen am 30 März 2022; − der qualifizierten Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB, begangen am 30. März 2022; − des versuchten Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen nach Art. 226 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, begangen am 20. Juni 2022. 3. Ergänzung des Dispositivs um die Tatzeiträume
Bei der Redaktion des Dispositivs, das den Parteien am 4. April 2024 schriftlich mitgeteilt wurde, wurden versehentlich die jeweiligen Tatzeiträume nicht ge- nannt. Diese werden in analoger Anwendung von Art. 83 Abs. 1 StPO von Amtes wegen ergänzt. E. Strafzumessung 1. Allgemeine Strafzumessungsregeln / Strafrahmen / Methodisches Vorgehen 1.1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berück- sichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Tä- ters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Dabei ist zwischen Tat- und Täterkomponenten zu unter- scheiden. Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Beschuldigten zu beachten. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (BGE 141 IV 61 E. 6.1.1.-6.1.2 [übers. in Pra 104/2015 Nr. 68], BGE 136 IV 55 E. 5.4-5.6 und BGE 134 IV 17 E. 2.1 je mit Hinweisen).
- 60 - 1.2 Die Beschuldigten sind vorliegend wegen mehreren Tatbeständen schuldig zu sprechen. Ein Täter, der durch eine oder mehrere Handlungen die Vorausset- zungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, ist zu der Strafe der schwersten Straftat zu verurteilen, welche in Anwendung des Asperationsprinzips angemes- sen zu erhöhen ist, wobei das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöht und das gesetzliche Höchstmass der Strafart nicht über- schritten werden darf (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss Rechtsprechung ist die Bil- dung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sogenannte konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Eine Gesamtstrafe ist in mehreren Schritten unter Berücksichtigung der Strafrahmen der in die Strafzumessung einfliessenden einzelnen Tatbe- stände zu ermitteln. Vorab ist der Strafrahmen der schwersten Tat zu bestimmen, die die Einsatzstrafe bildet. Die Einsatzstrafe ist innerhalb ihres ordentlichen Strafrahmens festzusetzen und anschliessend unter Einbezug gleichartiger Stra- fen der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). Das Gericht hat damit zunächst gedank- lich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt sowie die (hypothetischen) Ein- satzstrafen für die weiteren Delikte festzulegen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände berücksichtigt. Alsdann hat es die Einsatzstrafe unter Berücksichtigung der gleichartigen (weiteren) Einzelstra- fen zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren (BGE 144 IV 217 E. 3.5.3, E. 4.1, E. 4.3). 1.3 Während für die Gefährdung durch Sprengstoff und giftige Gase in verbrecheri- scher Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB) nur eine Freiheitsstrafe in Betracht fällt, sind die qualifizierte Sachbeschädigung (Art. 144 Ziff. 3 StGB), das Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 2 StGB) sowie die Wider- handlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs.1 lit. a WG) jeweils wahlweise mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bedroht. Vorab ist bereits festzuhalten, dass für die qualifizierte Sachbeschädigung sowie das Weiterschaffen von Sprengstof- fen und giftigen Gasen aufgrund der Tatschwere nur eine Freiheitsstrafe in Be- tracht kommen kann. Demgegenüber kommt bezüglich der durch A. begangenen Widerhandlung gegen das Waffengesetz keine Freiheitsstrafe, sondern eine Geldstrafe in Betracht. Weder aus Sicht eines adäquaten Schuldausgleichs noch aus Gründen der präventiven Effizienz muss dieses Delikt mit einer Freiheits- strafe bestraft werden. 1.4 Für die Straftaten, die mit Freiheitsstrafe zu sanktionieren sind, ist eine Gesamt- strafe zu bilden. Das Delikt der Gefährdung durch Sprengstoff und giftige Gase ist das abstrakt schwerste Delikt zur Bestimmung des Strafrahmens (vgl. auch
- 61 - Urteil SK.2023.33 E. 8.2). Der Strafrahmen für diesen Tatbestand reicht von Frei- heitsstrafe von einem Jahr bis zu 20 Jahren (Art. 224 Abs. 1 StGB). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrah- mens des schwersten Delikts festzusetzen. Diesen zu verlassen, rechtfertigt sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die angedrohte Strafe im konkreten Fall als zu hart oder zu mild erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.7 f.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1363/2019 vom 19. November 2019 E. 2.3.2). Im Folgenden wird zunächst die auf den Tatkomponenten basierende Einsatzstrafe für die Gefährdung durch Sprengstoff und giftige Gase in verbrecherischer Absicht als schwerstes Delikt festzulegen und diese hernach aufgrund der Tatkomponenten der weiteren Straf- taten angemessen zu erhöhen sein. Abschliessend ist jeweils den Täterkompo- nenten Rechnung zu tragen. Bezüglich A. wird für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz zusätzlich eine separat auszufällende Geldstrafe zu bestimmen sein. Für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz ist ein gesetzlicher Straf- rahmen von einer Geldstrafe von mindestens drei Tagessätzen bis zu einer Frei- heitsstrafe von bis zu drei Jahren vorgesehen (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG). 2. Beschuldigter A. 2.1 Strafzumessung für die mit Freiheitsstrafe zu sanktionierenden Delikten 2.1.1 Tatkomponente 2.1.1.1 Einsatzstrafe für Gefährdung durch Sprengstoff und giftige Gase (Art. 224 Abs. 1 StGB) / AKZ 1.1
a) Objektive Tatschwere
Bei der Bewertung des objektiven Tatverschuldens ist entscheidend, dass die Beschuldigten A. und B. mitten in der Nacht unter Verwendung einer auf vier Stunden eingestellten Zeitschaltuhr einen Sprengsatz (USBV) bei der Liegen- schaft an der H.-Strasse in Y., also in wenigen Metern Entfernung vom Wohn- haus, unter einem Gebüsch platzierten, explodieren liessen und damit einen er- heblichen Sachschaden verursachten. Nachdem sich die Beschuldigten vom Tatort entfernt, die Zeitschaltuhr eingestellt und die USBV platziert hatten, verlo- ren sie die Kontrolle über diese bzw. den Einfluss, wann genau diese explodieren würde. Entsprechend hatten sie keinen Einfluss mehr auf deren Gefahrenpoten- tial für Personen, die sich zufällig in der Nähe der Detonationsstelle aufhielten, insbesondere frühmorgendliche Zeitungsausträger oder das in der Liegenschaft I. schlafende C.J. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sind die Folgen des ursprünglich gefassten Tatplanes, die USBV unter ein auf dem Grundstück
- 62 - abgestelltes Fahrzeug zu legen, für die objektive Tatschwere unerheblich. Die Beschuldigten schufen auch ohne Umsetzung des ursprünglich geplanten Vor- gehens ein für sie nicht zu kontrollierendes Gefahrenpotential. Die Bewohner der Liegenschaft sowie allfällige weitere anwesende Personen wurden zudem konk- ret an Leib und Leben gefährdet. Die Beschuldigten haben eine erhebliche Ge- fährdung bzw. Beeinträchtigung strafrechtlich geschützter Rechtsgüter (Leib und Leben Dritter, fremdes Eigentum) zu verantworten. Sie haben durch ihr Vorgehen ihre Gemeingefährlichkeit deutlich gemacht und eine erschreckende Gleichgül- tigkeit gegenüber fremden Rechtsgütern offenbart, wobei mit Leib und Leben die höchsten von der Rechtsordnung geschützten Rechtsgüter betroffen waren. Hin- sichtlich des zerstörten fremden Eigentums ist festzustellen, dass sich die Gefahr verwirklicht hat. Alle diese tatsächlich oder potentiell auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter wurden von den Beschuldigten konsequent ihrem Ziel untergeord- net. Sie handelten arbeitsteilig, rücksichtslos, mit hoher krimineller Energie. Sie gingen äusserst zielgerichtet vor und verübten die Tat konsequent planmässig. Der Tatablauf erforderte zahlreiche Handlungsschritte. Die Vorgehensweise wirkt durchdacht und professionell, Hin- und Rückweg wurden gezielt gewählt, um nicht von Überwachungskameras erfasst zu werden. Zugunsten des Beschuldig- ten A. ist davon auszugehen, dass er nicht Initiant des Vorhabens war. Es ist von einer zumindest mittelschweren objektiven Tatschuld auszugehen.
b) Subjektive Tatschwere
Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die beiden Beschuldigten die Tat begingen, um die Eigentümer der betroffenen Liegenschaft zu erpressen und sich finanziell zu bereichern. Ziel der Erpressung war es, einen finanziellen Gewinn zu erzielen, der den Beschuldigten den Le- bensunterhalt auf lange Sicht gesichert hätte und sie von der Notwendigkeit einer Erwerbstätigkeit befreit hätte. Das ausschliessliche finanzielle Motiv offenbart eine ausgeprägte Habgier bei beiden Beschuldigten. Zur Erreichung ihrer erpres- serischen Ziele setzen sie in hohem Masse gefährliche und zerstörerische Sprengmittel ein. Die damit einhergehende Gefahr für die körperliche Integrität von Drittpersonen und fremdes Eigentum haben die Beschuldigten als mögliche Folge zur Erreichung ihrer Ziele in ihren Entschluss und in ihr verbrecherisches Handeln in Kauf genommen. Dieses Vorgehen lässt auf ein rein egoistisches und skrupelloses Handeln beider Beschuldigten zur Erreichung ihrer Ziele schliessen. Die Tatbeiträge der beiden Beschuldigten sind als gleichwertig zu gewichten. Sie hätten ihre Tat und deren Folgen ohne weiteres vermeiden können. Beide Be- schuldigten handelten hinsichtlich der Gefährdung teils mit direktem, teils mit Eventualvorsatz; hinsichtlich der verbrecherischen Absicht – in Bezug auf die ge- plante Erpressung – liegt ohne jeden Zweifel direkter Vorsatz vor. Des Weiteren
- 63 - liegt bezüglich der Gefährdung weiteren fremden Eigentums sowie zufällig an- wesender Drittpersonen verbrecherische Eventualabsicht vor.
Auch das subjektive Tatverschulden wiegt nach dem Gesagten zumindest mit- telschwer.
c) Gesamtverschulden
Insgesamt wird das objektive Tatverschulden durch die subjektiven Tatkompo- nenten nicht relativiert. Im Ergebnis ist das Gesamttatverschulden als mindes- tens mittelschwer zu qualifizieren. Zu Recht weist die BA darauf hin, dass eine Einsatzstrafe von 40 Monaten, wie von der Vorinstanz festgelegt, vorliegend dem Verschulden nicht angemessen ist. Nach Ansicht der BA müsse diese mindes- tens 48 Monate betragen (vgl. CAR pag. 5.200.018 f.). Dem Vorbringen von A., dass die vorinstanzliche Einsatzstrafe um ein Fünftel zu senken sei, kann nicht gefolgt werden (vgl. CAR pag. 5.200.089). Die Festlegung der Einsatzstrafe er- folgt in Orientierung an der Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des fraglichen Tatbestandes unter Berücksichtigung des Verschuldens. Vorlie- gend erweist sich unter Einbezug sämtlicher Überlegungen eine Einsatzstrafe von 44 Monaten als angemessen. 2.1.1.2 Erhöhung der Einsatzstrafe wegen der qualifizierten Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB) / AKZ 1.1
a) Objektive Tatschwere
Die Beschuldigten haben an der Liegenschaft I. einen Sachschaden in der Grös- senordnung von ca. CHF 170'000.-- verursacht. Der angerichtete Sachschaden beträgt damit ein Vielfaches der Grenze zur qualifizierten Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB. Im Übrigen kann auf die zuvor gemachten Aus- führungen zur Bewertung des Verschuldens im Zusammenhang mit Art. 224 Abs. 1 StGB verwiesen werden (vgl. oben E. II.E.2.1.1 a). Die objektive Tatschwere wiegt ebenfalls mindestens mittelschwer.
b) Subjektive Tatschwere
Hinsichtlich des Tatmotivs kann auf die Ausführungen zur Strafzumessung zu Art. 224 Abs. 1 StGB verwiesen werden, die hier in gleicher Weise Geltung ha- ben. Das Ziel der Tat war es, die Eigentümer durch die Detonation des Spreng- satzes einzuschüchtern und zu einer nachfolgenden Erpressung zu bewegen. Dabei war davon auszugehen, dass die Wahrscheinlichkeit einer erfolgreichen Erpressung umso höher wäre, je größer der durch die Explosion verursachte
- 64 - Sachschaden ausgefallen wäre. Die Beschuldigten hätten ihre Tat und deren Fol- gen ohne weiteres vermeiden können. Dass die erheblichen Schäden an der Lie- genschaft von den Beschuldigten gewollt waren und vorsätzlich erfolgten, ist nach dem Gesagten offensichtlich.
c) Gesamtverschulden
Unter Einbezug der subjektiven Tatschwere ist das Gesamtverschulden als mit- telschwer einzustufen. Für die qualifizierte Sachbeschädigung wäre bei alleiniger Beurteilung eine isolierte Sanktion im Bereich von 20 Monaten Freiheitsstrafe festzulegen.
d) Erhöhung der Einsatzstrafe
Die Sachbeschädigung steht in unmittelbaren sachlichen und zeitlichen Zusam- menhang mit der Gefährdung durch Sprengstoffe und erfolgte mit dem eigentli- chen Zweck einer beabsichtigten Erpressung; ihr Beitrag zur Gesamtschuld ist daher nicht bloss gering. Die BA weist zu Recht darauf hin, dass eine Asperation von weniger als 50 % dem vorliegenden Verschulden nicht angemessen ist (vgl. CAR pag. 5.200.020). In Konsequenz dessen erscheint für die qualifizierte Sach- beschädigung eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 10 Monate angemessen. 2.1.1.3 Erhöhung wegen versuchtem Weiterschaffen von Sprengstoffen und gifti- gen Gasen (Art. 226 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) AKZ 1.2
a) Objektive Tatschwere
In Bezug auf die objektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die Beschul- digten den Erwerb und die Einfuhr von 2 kg militärischen Plastiksprengstoffs C4 in vier Blöcken zu je 500 g im Ausland geplant hatten. Gemäss FOR hätte bei einer tatsächlichen Umsetzung des Sprengstoffs ein grosses Verletzungs-, Zer- störungs- und Gefährdungspotenzial für fremde Rechtsgüter bestanden, was eine hohe Gefährdung von Menschen und Eigentum zur Folge gehabt hätte. Des Weiteren ist von Relevanz, dass zum Plastiksprengstoff C4 auch ein Fernzünder hätte erworben werden sollen, wodurch eine Zündung aus einer Distanz von bis zu 40 km zum Detonationspunkt möglich gewesen wäre. Es liegt auf der Hand, dass eine für die Täterschaft unkontrollierte Explosion resultiert wäre bzw. kei- nerlei Möglichkeit mehr bestanden hätte, Einfluss zu nehmen, Personen zu war- nen oder zu schützen. Die Beschuldigten hatten alles in ihrer Macht Stehende getan, um ihren Tatplan später in die Tat umsetzen zu können. Letztlich konnte der Tatplan nur nicht in die Tat umgesetzt werden, da die Beschuldigten vom VE lediglich eine Sprengstoffattrappe erwarben und bei deren Übergabe in X.
- 65 - verhaftet wurden. In objektiver Hinsicht kann von einem nicht mehr leichten Tat- verschulden gesprochen werden.
b) Subjektive Tatschwere
In subjektiver Hinsicht ist die schwerwiegende verbrecherische Absicht zu be- rücksichtigen, die darauf abzielt, durch Erpressung eine hohe Geldsumme (im Millionenbereich) von mindestens vier wohlhabenden Personen im Raum Y. zu erlangen. Die Beschuldigten haben durch das versuchte Weiterschaffen des Sprengstoffs C4 die Grundlage für die Realisierung ihrer erpresserischen Pläne geschaffen. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass den Beschuldigten die zerstörerische Wirkung des Sprengstoffs bewusst war. Nach dem ersten An- schlag auf dem «Z.» war das Ziel der Beschuldigten, sich einen weit effektiveren Sprengstoff zu beschaffen, um die Ernsthaftigkeit ihrer Erpressungsabsichten zu untermauern. In Bezug auf den Beschuldigten A. ist festzuhalten, dass er auch hinsichtlich dieser Straftat weder Initiant des Vorhabens noch eine treibende Kraft war, auch wenn er massgeblich an der Umsetzung des Tatplans beteiligt war. Die Beschuldigten hätten ihre Tat und deren Folgen ohne weiteres vermeiden können. Es liegt ein mittelschweres Tatverschulden vor.
c) Gesamtverschulden
Das Gesamttatverschulden wiegt mittelschwer. Die Festlegung der Einsatzstrafe erfolgt in Orientierung an der Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des fraglichen Tatbestandes unter Berücksichtigung des Verschuldens. Vorlie- gend ist in objektiver Hinsicht für das versuchte Weiterschaffen von Sprengstof- fen eine isolierte Sanktionierung von 24 Monaten angemessen. Diese ist auf- grund der subjektiven Tatschwere um 3 Monate, auf insgesamt 27 Monate zu erhöhen.
Als verschuldensunabhängige Tatkomponente ist sodann der Umstand zu ge- wichten, dass vorliegend eine versuchte Tatbegehung zur Beurteilung ansteht. Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Verge- hens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Voll- endung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden (Art. 48a Abs. 1 StGB). Das Gericht kann auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen, ist aber an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden (Art. 48a Abs. 2 StGB). Der (vorliegend objektiv untaugliche) Versuch ist ein Strafmilderungsgrund (Art. 22 Abs. 1 StGB). Das Gericht hat dies zwingend
- 66 - zumindest strafmindernd (d.h. innerhalb des ordentlichen Strafrahmens) zu be- rücksichtigen.
Dass es sich aufgrund des Einsatzes eines VEs um einen objektiv untauglichen Versuch handelt, ist grundsätzlich strafmildernd zu berücksichtigen. In Anbe- tracht des Tatverschuldens und des Umstands, dass das Vorhaben der Beschul- digten lediglich daran gescheitert ist, dass ihnen der vermeintliche Sprengstoff von einem VE angeboten wurde, fällt eine Strafmilderung nach Art. 48a Abs. 1 und 2 StGB vorliegend nicht in Betracht. Weder gebietet sich eine Unterschrei- tung des gesetzlichen Strafrahmens noch ein Wechsel der Strafart. Der Strafmil- derungsgrund des Versuchs ist vielmehr innerhalb des gesetzlichen Strafrah- mens in angemessenen Mass strafmindernd zu berücksichtigen.
Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass sich der Einsatz eines VEs gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung strafmindernd auswirkt. Ist das strafbare Geschäft lediglich durch ein passives Handeln von V-Leuten geprägt und wurde es ausschliesslich von den Tätern initiiert, kann sich die auf eine Mit- wirkung von V-Leuten zurückzuführende Erleichterung der Tatausführung ledig- lich begrenzt auf die Höhe der auszusprechenden Strafe auswirken. In jedem Fall ist jedoch der Mitwirkung von verdeckten Beamten bei der Begehung straf- barer Handlungen Rechnung zu tragen, da das Verschulden auch durch ein bloss passives Verhalten von V-Leuten beeinflusst werden kann (WIPRÄCHTIGER/KEL- LER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 47 StGB N. 187 m.H.).
Der vorliegend zu beurteilende Einsatz des VEs ist nicht als Tatprovokation zu bewerten. Die Beschuldigten B. und A. waren bereits im Zeitpunkt der Kontakt- aufnahme mit dem VE sowie der Übergabe des vermeintlichen Sprengstoffs zur Tat entschlossen.
Da der Einsatz des VEs und das Scheitern des Vorhabens mit dem Ergebnis eines untauglichen Versuchs sachlich untrennbar verbunden sind, sind beide Faktoren der Strafminderung in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Entgegen der Vorinstanz ist diesbezüglich lediglich eine Strafminderung von rund 25% bzw. 6 Monaten Freiheitsstrafe angemessen. Die isolierte Einzelstrafe für die versuchte Tatbegehung ist somit auf 21 Monate festzusetzen.
d) Erhöhung der Einsatzstrafe
Die gedankliche Einsatzstrafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) um zwei Drittel der isolierten Sanktionierung von 21 Monaten, aus- machend 14 Monate zu erhöhen.
- 67 - 2.1.1.4 Fazit Tatkomponenten
Unter dem Aspekt der Tatkomponenten resultiert nach den vorstehenden Erwä- gungen eine Freiheitsstrafe von 68 Monaten (44 + 10 + 14 Monate). 2.1.2 Täterkomponenten 2.1.2.1 Persönliche Verhältnisse und Vorleben
Betreffend Vorleben und persönliche Verhältnisse sind die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen mit Blick auf die Eingaben vor erster Instanz sowie Vorbringen von A. eher etwas knapp ausgefallen (vgl. CAR pag. 5.200.086 ff., 090).
Gemäss Schilderungen des mittlerweile verstorbenen Vaters, DDD. sel., sei das Verhältnis zwischen Vater und Sohn zwar die ersten vier Lebensjahre als die Familie gemeinsam auf dem Bauernhof des Vaters in Grosswangen LU gewohnt habe, intakt und grundsätzlich problemlos gewesen. Als Vierjähriger habe A. den Auszug seiner Mutter mit den vier Kindern aus der ehelichen Liegenschaft und den vorübergehenden Aufenthalt im Frauenhaus miterlebt. Nach der Scheidung sei der Vater lediglich «fragmentarisch» über das Wohlergehen der Kinder infor- miert worden, insbesondere über die Kindesschutzmassnahmen, Beistandschaf- ten oder etwa den Aufenthalt des Beschuldigten A. im Schulheim EEE. in W. (TPF pag. 18.521.017 f.).
Ein bei den Akten liegender Bericht von FFF., Patenonkel und Onkel des Be- schuldigten A., bestätigt die schwierige Ehesituation zwischen der Mutter und den Vater, sowie die entsprechenden Auswirkungen auf die gemeinsamen Kin- der. Der Beschuldigte A. habe von Kinderbeinen an keinen emotional-sozial stabilen Halt finden können. Alle Kinder seien bald nach der Trennung verbei- ständet worden (TPF pag. 18.521.020 ff.). Gemäss den zu den Akten gereichten Unterlagen der Sozialbehörden wurde A. im Frühjahr 2008 zur Entlastung der Mutter im Schulheim EEE. in W. aufgenom- men, wo er bis zum Antritt seiner Lehre als Verkehrswegbauer im Sommer 2012 wohnhaft blieb. Aus den Berichten der Beistandschaften und des Schulheims geht hervor, dass A. ein introvertierter junger Mann (gewesen) sei, der Mühe ge- habt habe, seine Gefühle und Gedanke zu artikulieren. Im Schulheim habe er gute bis sehr gute Fortschritte gemacht. Der Aufenthalt im Schulheim sei für die Entwicklung von A. wichtig und nötig gewesen, vor allem aufgrund des «schwa- chen und für den Jungen zu wenig griffigen Erziehungskompetenzen des Her- kunftssystems und des Fehlens einer starken und prägenden männlichen Be- zugsperson». Grundsätzlich wird A. als guter, zuverlässiger Schüler bezeichnet.
- 68 - Abgeschlossen hat A. die obligatorische Schule, Sekundarstufe A (TPF pag. 521.023 ff.).
A. absolvierte erfolgreich eine Lehre als Strassenbauer. Vor der Festnahme in X. sei er von der Sozialhilfe unterstützt worden, hätte jedoch ab Ende Juni 2022 eine Temporäranstellung bei einer Strassenbaufirma in Aussicht gehabt (BA pag. 13-01-0013; TPF pag. 18.231.4.009). Ein Einkommen erzielte A. vor Haftantritt zufolge seiner Arbeitslosigkeit nicht. Zuletzt habe er ein Nettogehalt in der Höhe von CHF 4’500.-- erzielt (TPF pag. 18.231.4.009). Gemäss Betreibungsregister- auszug vom 22. Februar 2024 sind auf A. 35 Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 47'041.71 verzeichnet (CAR pag. 4.402.016 ff.).
In den Führungsberichten des Regionalgefängnisses WWW. (z.B. CAR pag. 6.101.038) wird A. als ruhiger, unauffälliger Insasse beschrieben, der sich ge- genüber dem Personal höflich und angepasst verhalte. Negative Vorkommnisse seien lediglich vereinzelt dokumentiert, beispielsweise im Zusammenhang mit dem Rauchverbot während der Zellenöffnungszeit. Interesse einer Arbeit nach- zugehen zeige A. zwar nicht, jedoch habe er im Dezember 2023 an einem Ange- bot teilgenommen, auf der Abteilung Weihnachtsguetzli zu backen (CAR pag. 5.200.095).
Insgesamt ist A. in vergleichsweisen sehr schwierigen Verhältnissen aufgewach- sen. Eine schwierige Kindheit und Jugend vermögen seine anschliessende De- linquenz selbstverständlich in keiner Weise zu rechtfertigen. Gleichwohl er- scheint es vorliegend jedoch angemessen, die Strafe mit Blick auf das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse um rund 5 %, ausmachend 4 Monate, zu min- dern. 2.1.2.2 Vorstrafen
Vorstrafen sind grundsätzlich straferhöhend zu berücksichtigen (vgl. BGE 136 IV 1 E. 2.6.2; 121 IV 3 E. 1b, 1c/dd). Sie bilden Bestandteil des Vorlebens des Tä- ters und dürfen nach Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB bei der Bemessung der Strafe berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_258/2015 vom 26. Okto- ber 2015 E. 1.2.1, mit Hinweis auf BGE 105 IV 225 E. 2 S. 226).
A. weist zwei Vorstrafen auf: Mehrfache Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB und mehrfache Drohung gemäss Art. 180 StGB (Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Basel-Landschaft vom 17. Juni 2015) bzw. Gewalt oder Drohung gegen Behörden oder Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 aStGB und eine Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung I Lu- zern vom 27. März 2019). Er wurde für diese Taten mit einer bedingten
- 69 - Geldstrafe von 40 Tagessätzen und einer Busse von CHF 600.-- bzw. einer be- dingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen und einer Busse von CHF 2'200.-- be- straft (Strafregisterauszug vom 21. Februar 2024, CAR pag. 4.402.005 ff.). Wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, haben die Delikte überwiegend Baga- tellcharakter und sind nicht einschlägig, da ohne Konnexität mit den vorliegend zu beurteilenden Straftaten. Zudem sind seit der letzten Verurteilung mehr als vier Jahre verstrichen. Die beiden Vorstrafen sind daher neutral zu werten. 2.1.2.3 Nachtatverhalten
Das Nachtatverhalten von A. ist ebenfalls neutral zu bewerten. Eine beschuldigte Person muss sich im Strafverfahren nicht selber belasten, sie muss nicht koope- rieren und hat das Recht Aussagen zu verweigern. Ein kooperatives Verhalten hätte das vorliegende Verfahren ohnehin nicht wesentlich erleichtert. 2.1.2.4 Fazit Täterkomponenten
Bei der Betrachtung der Täterkomponenten sind strafmindernde Elemente fest- zustellen. Die Beurteilung der täterbezogenen Strafzumessungskriterien gibt ins- gesamt Anlass für eine Strafminderung im Umfang von 4 Monaten Freiheits- strafe. 2.1.3 Ergebnis
Aufgrund aller relevanten Strafzumessungsgründe erweist sich in Würdigung der Tat- und Täterkomponenten der mit Freiheitsstrafe zu sanktionierenden Delikten eine Freiheitsstrafe von 64 Monaten (68 - 4 Monate) als angemessen. 2.2 Strafzumessung für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz 2.2.1 Tatkomponenten
Das Verschulden des Beschuldigten A. wiegt in objektiver und subjektiver Hin- sicht leicht. Das Elektroschockgerät stellt zwar objektiv gesehen eine Waffe ge- mäss Waffengesetz dar. Bei allen vorstellbaren Waffen, die der Beschuldigte ohne Berechtigung hätte besitzen können, stellt es aber vergleichsweise keine allzu gefährliche Waffe dar. Schliesslich ist festzuhalten, dass das Elektroschock- gerät im Rahmen der Hausdurchsuchung zufällig aufgefunden wurde. Der Be- schuldigte handelte diesbezüglich zumindest eventualvorsätzlich. Dem leichten Tatverschulden erscheint eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen als angemessen.
- 70 - 2.2.2 Täterkomponenten
Bezüglich der Täterkomponenten kann auf die entsprechenden Ausführungen unter Erwägung II.D.2.1.2 hiervor verwiesen werden. Gestützt darauf erscheint eine Reduktion der Geldstrafe um einen Drittel auf 10 Tagessätze angemessen. 2.3 Tagessatzberechnung
Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den persönlichen und wirtschaftli- chen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkom- men, Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen familienrechtlichen Unterstützungs- pflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB; BGE 134 IV 60 E. 6.1). Aus den bereits thematisierten wirtschaftlichen Verhältnissen des Be- schuldigten ergibt sich, dass er derzeit sowie vor seinem Haftantritt kein Einkom- men erzielte. Entsprechend den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten ist der Ansatz pro Tagessatz auf das gesetzliche Minimum von CHF 30.-- festzusetzen. 2.4 Auszufällende Strafe / Anrechnung Haft und Sicherheitshaft
Zusammenfassend ist der Beschuldigte A. mit einer Freiheitsstrafe von 64 Mo- naten und einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.-- zu bestrafen. An die Freiheitsstrafe anzurechnen sind 641 Tage, die der Beschuldigte bis zum Ur- teilszeitpunkt per 4. April 2024 bereits durch Haft (Auslieferungs-, Untersu- chungs- und Sicherheitshaft) erstanden hat. 2.5 Strafvollzug 2.5.1 Die Freiheitsstrafe ist aufgrund ihrer Höhe unbedingt auszusprechen und zu voll- ziehen; aufgrund des Strafmasses ist ein bedingter oder teilbedingter Vollzug der Strafe objektiv ausgeschlossen (Art. 42 ff. StGB e contrario). 2.5.2 Für den Vollzug der Strafe ist der Kanton Basel-Stadt zuständig zu erklären (Art. 74 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 StPO). 2.5.3 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Dies ist in der Regel bei Ersttätern der Fall. 2.5.4 Der Beschuldigte A. weist Vorstrafen wegen mehrfacher Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB und mehrfacher Drohung gemäss Art. 180 StGB (Strafbefehl der
- 71 - Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 17. Juni 2015) bzw. wegen Gewalt oder Drohung gegen Behörden oder Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 aStGB und wegen einer Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung I Luzern vom 27. März 2019) auf. Er wurde für diese Taten damals mit bedingten Geldstrafen von 40 Tagessätzen und einer Busse von CHF 600.-- bzw. von 120 Tagessätzen und einer Busse von CHF 2'200.-- bestraft (vgl. Strafregisterauszug vom 21. Februar 2024, CAR pag. 4.402.005 ff.). Die Vorstrafen sind für die vorliegend zu beurteilenden Straftaten als nicht einschlägig zu qualifizieren, sie stehen in keinerlei Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren. Entsprechend ist A. diesbezüglich als Ersttäter an- zusehen. Zudem ist festzuhalten, dass die Strafbefehle im Urteilszeitpunkt be- reits über fünf bzw. fast neun Jahre zurückliegen. Unter Berücksichtigung der langen zu vollziehenden Freiheitsstrafe, die dem Beschuldigten mit vorliegendem Urteil auferlegt wird, kann ihm hinsichtlich der Widerhandlung gegen das Waf- fengesetz eine positive Prognose gestellt werden. Entsprechend ist dem Be- schuldigten der bedingte Vollzug der Geldstrafe zu gewähren. 3. Beschuldigter B. 3.1.1 Strafzumessung für die mit Freiheitsstrafe zu sanktionierenden Delikten 3.1.1.1 Einsatzstrafe für Gefährdung durch Sprengstoff und giftige Gase (Art. 224 Abs. 1 StGB) / AKZ 1.1
a) Objektive und subjektive Tatschwere
Hinsichtlich der objektiven und der subjektiven Tatkomponenten kann vollum- fänglich auf das zum Beschuldigten A. Gesagte verwiesen werden (E. II.D.3.1.1.1 a) und b)). Ergänzend ist festzuhalten, dass B. aufgrund des Be- weisergebnisses als Initiator und treibende Kraft zu qualifizieren ist. Es ist somit zu berücksichtigen, dass er bereits früher an einem anderen Ort plante, das De- likt (Explodieren-Lassen einer Bombe zu Erpressungszwecken) zu verüben, je- doch davon absah und auf A. zuging, um mit ihm zusammen das Vorhaben an der H.-Strasse in Y. umzusetzen. Im Ergebnis wiegt das diesbezügliche Gesamt- tatverschulden mindestens mittelschwer.
b) Einsatzstrafe
Die Einsatzstrafe für B. ist unter Berücksichtigung seines Tatbeitrags auf 46 Mo- nate Freiheitsstrafe festzusetzen.
- 72 - 3.1.1.2 Erhöhung der Einsatzstrafe wegen der qualifizierten Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB) / AKZ 1.1
a) Objektive und subjektive Tatschwere
Hinsichtlich der objektiven und der subjektiven Tatkomponenten kann vollum- fänglich auf das zum Beschuldigten A. Gesagte verwiesen werden (E. II.D.3.1.1.2 a) und b)). Im Ergebnis wiegt das Gesamttatverschulden mittel- schwer.
b) Festlegung und Erhöhung der Einsatzstrafe
Für die qualifizierte Sachbeschädigung wäre bei alleiniger Beurteilung eine iso- lierte Sanktion im Bereich von 20 Monaten Freiheitsstrafe festzulegen. Die Sach- beschädigung steht in unmittelbaren sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Gefährdung durch Sprengstoffe und erfolgte mit dem eigentlichen Zweck einer beabsichtigten Erpressung; ihr Beitrag zur Gesamtschuld ist daher nicht bloss gering. Die Asperation hat entsprechend auszufallen. Angemessen er- scheint daher eine Erhöhung der Einsatzstrafe für die qualifizierte Sachbeschä- digung um 10 Monate. 3.1.1.3 Erhöhung wegen versuchtem Weiterschaffen von Sprengstoffen und gifti- gen Gasen (Art. 226 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) / AKZ 1.2
a) Objektive und subjektive Tatschwere
Hinsichtlich der objektiven und der subjektiven Tatkomponenten kann vorab voll- umfänglich auf das zum Beschuldigten A. Gesagte verwiesen werden (E. 8.4.3.1 und 8.4.3.2). Ergänzend ist festzuhalten: Der Beschuldigte B. ist auch bezüglich dieses Delikts als Initiator und treibende Kraft einzustufen, was zusätzlich strafer- höhend zu berücksichtigen ist. Er war es, der im Internet die Kontaktaufnahme zum Sprengstoffkauf aufgleiste und die gesamte Kommunikation mit den vermeintli- chen Sprengstoffverkäufern führte. Auch wenn von arbeitsteiligen Handlungen bei- der Beschuldigten auszugehen ist, ragen die Tatbeträge von B. heraus, etwa weil er A. auch Anweisungen gab, z.B. welche Materialien zur Spurenbeseitigung die- ser besorgen und auf die Fahrt nach X. mitnehmen solle. Das Gesamtverschulden wiegt insofern mittelschwer.
b) Festlegung und Erhöhung der Einsatzsstrafe
Das Gesamttatverschulden wiegt mittelschwer, wobei in objektiver Hinsicht eine Einsatzstrafe von 24 Monaten angemessen ist. Diese ist aufgrund der
- 73 - subjektiven Tatschwere um 6 Monate, auf insgesamt 30 Monate, zu erhöhen. Wie bei A. ist auch bei B. wegen des Einsatzes der VEs sowie des Versuchs eine Strafminderung von rund 25 % bzw. 6 Monaten vorzunehmen (vgl. oben E.II.D.2.1.1.3. c). Die Einzelstrafe für die versuchte Tatbegehung ist somit auf 24 Monate festzusetzen.
Die Einsatzstrafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) aufgrund der gesamten Umstände um zwei Drittel, ausmachend 16 Monate, zu erhöhen. 3.1.1.4 Fazit Tatkomponenten
Unter dem Aspekt der Tatkomponenten resultiert nach den vorstehenden Erwä- gungen eine Freiheitsstrafe von 72 Monaten (46 + 10 + 16 Monate). 3.1.2 Täterkomponenten 3.1.2.1 Persönliche Verhältnisse und Vorleben
Der Beschuldigte B. machte zu seiner Person und zu seinen persönlichen Ver- hältnissen anlässlich der erst- und zweitinstanzlichen Hauptverhandlung kaum Aussagen. Auch in den Akten finden sich nur spärliche Hinweise zu seiner Per- son. Mangels anderweitiger Angaben ist davon auszugehen, dass B. grundsätz- lich in einem stabilen Umfeld mit intakten Familienverhältnissen aufgewachsen ist. Dies zeigt sich wohl auch daran, dass er in Haft regelmässig Besuch von seinen Familienmitgliedern erhält (CAR pag. 6.100.110) und auch an der Haupt- verhandlung Mitglieder seiner Familie anwesend waren. Seine Aussichten auf ein reguläres Erwerbsleben wären intakt gewesen. Die Gefängnisleitung der Haftanstalt stellt B. einen positiven Führungsbericht aus; sein Verhalten sowie Umgang mit Mitarbeitern und anderen Inhaftierten sei einwandfrei, höflich und freundlich. Weiter fällt gemäss Führungsbericht auf, dass der Beschuldigte B. seit seiner Verhaftung am 23. Dezember 2022 in der Haftanstalt zwar keiner Arbeit nachgeht, jedoch offenbar die Gefängnisbibliothek betreut (CAR pag. 6.100.110). Insgesamt sind sein Vorleben und die persönlichen sowie finanziellen Verhält- nisse neutral zu werten. 3.1.2.2 Vorstrafen
Bezüglich Vorstrafen gilt in rechtlicher Hinsicht das oben Gesagte (vgl. oben E. II.E.2.1.2.2). Der Beschuldigte B. wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel- Landschaft vom 20. November 2020 wegen versuchter Erpressung, Gehilfen- schaft zu Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch, strafbaren
- 74 - Vorbereitungshandlungen zu Raub, mehrfacher Widerhandlung gegen das Waf- fengesetz und Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Freiheits- strafe von 20 Monaten und einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen à CHF 30.--, beides bei einer Probezeit von 4 Jahren, und einer Busse von CHF 900.--, unter Anrechnung von 2 Tagen Haft, verurteilt. Ausserdem verur- teilte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft B. mit Strafbefehl vom 16. Feb- ruar 2017 wegen Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen und einer Busse von CHF 100.-- und mit Straf- befehl vom 21. Mai 2021 wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelge- setz zu einer bedingten Geldstrafe von 5 Tagessätzen und einer Busse von CHF 300.-- als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom
20. November 2020 (Strafregisterauszug vom 21. Februar 2024, CAR pag. 4.401.005 ff.). Der Beschuldigte B. ist wegen Vermögensdelikten einschlägig vorbestraft. Ins- besondere seine Verurteilung vom 20. November 2020 wegen strafbarer Vorbe- reitungshandlungen zu Raub, Sachbeschädigung und versuchter Erpressung weist eine deutliche Konnexität mit den vorliegend zu beurteilenden Straftaten auf. Die Verurteilungen zu bedingten Freiheits- und Geldstrafen vermochten B. nicht von erneuter Delinquenz abzuhalten. Da es sich um einschlägige Vorstra- fen handelt, rechtfertigt sich diesbezüglich eine Straferhöhung um zwei Monate. 3.1.2.3 Nachtatverhalten
Das Nachtatverhalten von B. im Strafverfahren ist neutral zu werten. Eine be- schuldigte Person muss sich im Strafverfahren nicht selber belasten, sie muss nicht kooperieren und hat das Recht Aussagen zu verweigern. Richtigerweise führt die Vorinstanz diesbezüglich aus, dass ein kooperatives Verhalten das vor- liegende Verfahren ohnehin nicht wesentlich erleichtert hätte (vgl. Urteil SK.2023.33 E. 8.4.5.1).
Insgesamt ist das Verhalten von B. im Strafverfahren neutral zu werten. 3.1.2.4 Fazit Täterkomponenten
Aufgrund des Gesagten erweist sich im Rahmen der Täterkomponente bezüglich der persönlichen Verhältnisse eine Straferhöhung um 2 Monate Freiheitsstrafe als angemessen.
- 75 - 3.1.3 Zwischenergebnis der vorliegend zu beurteilenden Straftaten
Aufgrund aller relevanten Strafzumessungsgründe erweist sich in Würdigung der Tat- und Täterkomponenten der mit Freiheitsstrafe zu sanktionierenden Delikte eine Freiheitsstrafe von 74 Monaten als angemessen. 3.1.4 Widerruf des bedingten Strafvollzugs und Bildung einer Gesamtstrafe 3.1.4.1 Die Probezeit von 4 Jahren gemäss Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 20. November 2020 endet am 19. November 2024 (E. 8.5.5.3). Die vorlie- gend zu beurteilenden Straftaten fallen in die Probezeit. Es liegt somit ein Rück- fall vor. 3.1.4.2 Vorab ist betreffend den Widerruf der mit Urteil vom 20. November 2020 bedingt ausgesprochenen Strafen festzuhalten, dass das Ministerium der Justiz und für Migration von Baden-Württemberg mit Schreiben an das Bundesamt für Justiz vom 2. Oktober 2023 und 25. Oktober 2023 mitteilte, dass die Vollstreckung der gegen B. bedingt ausgesprochenen Freiheits- und Geldstrafen in der Schweiz bewilligt werde, soweit die Verurteilung wegen versuchter Erpressung, Gehilfen- schaft zu Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch, strafbarer Vor- bereitungshandlungen zu Raub, mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffen- gesetz und mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz er- folgt sei, hingegen nicht, soweit ihr eine Widerhandlung gegen das Sprengstoff- gesetz zugrunde liege (vgl. Prozessgeschichte lit. A.16 m.H.). 3.1.4.3 Das Strafgericht Basel-Landschaft legte im Urteil vom 20. November 2020 für die versuchte Erpressung und die strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten fest, während es für die übrigen Delikte auf eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen à CHF 30.-- und im Äquivalent von 30 Ta- gessätzen auf eine Verbindungsbusse von CHF 900.-- gemäss aArt. 41 StGB erkannte (Urteil E. III.3.1-III.3.5; TPF 18.262.1.001 ff.; Akten Strafgericht Basel- Landschaft, Dossier 3, S 647 ff., S 771 ff.). Einem Widerruf der bedingten Frei- heitsstrafe steht das Spezialitätsprinzip nicht entgegen. Hingegen ist bei der be- dingten Geldstrafe zu berücksichtigen, dass diese als Gesamtstrafe nach Art. 49 StGB auch wegen der Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz ausgespro- chen wurde; in dieser Hinsicht wirkt sich das Spezialitätsprinzip aus. 3.1.4.4 Die BA beantragt, dass bei der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe der Anteil betreffend die Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz ausgeschieden werde und bloss anteilsmässig 120 Tagessätze widerrufen werden sollen. Wie das Bundesgericht mit Urteil 6B_802/2016 vom 24. August 2017 festhielt, kann das Gericht eine bedingte Strafe lediglich vollständig widerrufen oder nicht
- 76 - widerrufen und allenfalls die Bedingungen ändern. Einen nur teilweisen Widerruf lässt das Gesetz prinzipiell nicht zu. Bereits aus diesem Grund ist ein Widerruf der bedingten Geldstrafe, auch nur für den vom Spezialitätsprinzip nicht betroffe- nen Anteil, nicht möglich. 3.1.4.5 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er erneut straffällig wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 erster Satz StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so sieht das Gericht vom Widerruf ab (Art. 46 Abs. 2 Satz 1 StGB). Ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen führt jedoch nicht zwin- gend zum Widerruf des bedingten Strafvollzugs. Dieser ist nach Art. 46 Abs. 1 StGB nur dann vorzunehmen, wenn wegen der Rückfälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht (BGE 134 IV 140 E. 4.3). Die bei der Gewährung des bedingten Strafvollzugs abgegebene Prognose über das künftige Verhalten des Täters ist somit unter Berücksichtigung der neuen Straftat neu zu formulieren. Die Bewährungsaussichten sind anhand einer Gesamtwürdigung der Tatum- stände, des Vorlebens, des Leumunds sowie aller weiteren Tatsachen zu beur- teilen, die gültige Schlüsse etwa auf den Charakter des Täters sowie Entwicklun- gen in seiner Sozialisation und im Arbeitsverhalten bis zum Zeitpunkt des Wider- rufsentscheids zulassen (BGE 134 IV 140 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_58/2022 vom 28. März 2022 E. 2.1.1 ff.; vgl. zum Ganzen auch: Urteil des Bundesgerichts 6B_501/2022 vom 16. November 2022 E. 4.1). Die erneute De- linquenz und die daraus resultierende Strafe sind bei der Beurteilung der Bewäh- rungsaussichten demnach insofern von Bedeutung, als diese Rückschlüsse auf die Legalbewährung des Verurteilten erlauben. Zusammenfassend ist zu sagen, dass die Prognose für den Entscheid über den Widerruf umso eher negativ aus- fällt, je schwerer die während der Probezeit begangenen Delikte wiegen. 3.1.4.6 Gemäss Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft beging B. die versuchte Er- pressung und die strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub zusammen mit zwei Mittätern, PP. und QQ. (Dossier 3, S 689 ff., S 711 ff.). Den Erwägungen ist zu entnehmen, dass B. und QQ. den Tatplan für eine Erpressung ausgedacht hätten, wobei der Mitbeschuldigte PP. in die sich über längere Zeit erstreckende Planung massgeblich und gleichwertig involviert gewesen sei, sozusagen auf Au- genhöhe mit B. (Dossier 3, S 699 ff., S 705 f.). Weitere Hinweise zu einem vor- liegend vergleichbaren Motiv finden sich im Umstand, dass der Beschuldigte im Rahmen eines Telefongesprächs über ein Luxusleben mit täglichen Taxifahrten, auswärtigem Essen und «Dom Pérignon» sinnierte (Dossier 3, S. 701). Bereits wenige Tage nachdem die versuchte Erpressung gescheitert war, wurden plane- rische und organisatorische Vorkehrungen im Hinblick auf einen Bankraub ge- troffen. Was den damit zusammenhängenden Vorwurf der strafbaren
- 77 - Vorbereitungshandlungen anbelangt, war es B., der in hauptsächlicher Weise die Ideen hinsichtlich der Ausführung der Tat ausgedacht hatte (Dossier 3, S. 713). Auch hier werden Parallelitäten zum vorliegenden Fall augenscheinlich: Nach- dem die Beschuldigten A. und B. die ursprünglich geplante, mit der Explosion der USBV bezweckte Erpressung im Sachverhaltskomplex «Z.» fallen gelassen hat- ten, fassten sie nur Wochen später einen neuen Entschluss für mehrere Erpres- sungen unter Verwendung eines noch zu beschaffenden Sprengstoffs. Dies mit dem Ziel, für den Rest des Lebens finanziell ausgesorgt zu haben. Im Rahmen der Begründung der Strafzumessung hielt das Strafgericht Basel-Landschaft u.a. fest: «In beiden Fällen ist im Rahmen der Tatkomponenten straferhöhend das arglistige Vorgehen von B. zu beachten, welcher die Beeinflussbarkeit von PP. auf eine höchst perfide Art und Weise ausnutzte. Dabei hat sich B., um sich ei- nem geringeren Risiko des Erwischt-Werdens auszusetzen, während der Tat- ausführungen bewusst im Hintergrund gehalten und sich vorrangig an der Pla- nung der Delikte beteiligt, dies aber ganz massgeblich. In diesem Sinne ist B. als eigentlicher Denker und Lenker der beiden Taten zu bezeichnen, was auf eine grosse, kriminelle Energie schliessen lässt. (…) Ebenfalls fehlen auch bei B. jeg- liche Hinweise für eine Einschränkung der Entscheidungsfreiheit, steht beim Be- schuldigten doch eine rein hedonistische Delinquenz im Zentrum (…)» (Dossier 3, S. 771 f., E. III.3.2). Bei der Frage, ob der bedingte Strafvollzug gewährt wer- den kann, kam das Strafgericht Basel-Landschaft zum Schluss, dass aufgrund des Zeitablaufs seit der letzten, eher geringfügigen Delinquenz und des jungen Alters nicht von einer schlechten Prognose ausgegangen werden könne – trotz Bedenken aufgrund des Verhaltens im Verfahren, namentlich der fehlenden Ein- sicht, sowie der hohen kriminellen Energie hinsichtlich der versuchten Erpres- sung. Das Verhalten des Beschuldigten lasse sich nur mit einem bewusst delin- quenten Lebenswandel erklären. Aufgrund dieser Überlegungen gewährte das Gericht den bedingten Strafvollzug im Sinne einer letzten Chance in Bezug auf beide Strafen (Freiheits- und Geldstrafe), aufgrund der Bedenken jedoch unter der Anordnung einer verlängerten Probezeit von 4 Jahren und als spürbarer «Denkzettel» unter Ausfällung einer Verbindungsbusse von CHF 900.--, d.h. im Äquivalent von 30 Tagessätzen, bei gleichzeitigem Widerruf der bedingten Vor- strafe vom 16. Februar 2017 (vgl. E. 8.5.5.3; Dossier 3, S. 775, E. III.3.5). 3.1.4.7 Geradezu auffallend ist in diesem Zusammenhang, dass das kriminelle Verhalten des Beschuldigten mit den vorliegend zu beurteilenden Taten zusammenhängt. Die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten durch das Strafgericht Basel-Landschaft wegen mehrerer Vermögensdelikte war für den Beschuldigten offensichtlich keine ausreichende Warnung und keine ausreichende Motivation, sich in Zukunft gesetzeskonform zu verhalten. Sein Verhalten zeugt von eklatan- ter Uneinsichtigkeit und Gleichgültigkeit gegenüber Rechtsnormen und Rechts- gütern anderer. Die fortgesetzte schwere Delinquenz lässt auf eine negative
- 78 - Legalprognose schliessen. Zudem bieten die insgesamt instabilen Lebensver- hältnisse keine Gewähr für künftiges Wohlverhalten. All diese Umstände spre- chen dafür, die Wiederholungsgefahr und das Fehlen einer günstigen Prognose zu bejahen. Der Widerruf der bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten erscheint daher notwendig, um den Beschuldigten von weiteren Straftaten abzuhalten. 3.1.4.8 Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet das Gericht in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB). Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips und vor allem des Umstands, dass die Vorstrafen bereits straferhöhend berücksichtigt wurden, er- weist es sich als angemessen die widerrufenen 20 Monate Freiheitsstrafe im Um- fang von 10 Monaten Freiheitsstrafe zu asperieren. 3.1.5 Ergebnis Unter Einbezug des Widerrufs der mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 20. November 2020 bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe ist vorliegend eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB) von 84 Monaten Freiheitsstrafe (74 + 10 Monate) angemessen. 3.2 Anrechnung Haft und Sicherheitshaft
An die Freiheitsstrafe von 84 Monaten anzurechnen sind 643 Tage, die der Be- schuldigte bis zum 4. April 2024 bereits durch Haft (Auslieferungs-, Untersu- chungs- und Sicherheitshaft) erstanden hat. 3.3 Strafvollzug 3.3.1 Die Freiheitsstrafe ist aufgrund ihrer Höhe unbedingt auszusprechen und zu voll- ziehen. Ein bedingter oder teilbedingter Vollzug der Strafe ist objektiv ausge- schlossen (Art. 42 ff. StGB e contrario). 3.3.2 Für den Vollzug der Strafe ist der Kanton Basel-Stadt zuständig zu erklären (Art. 74 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 StPO). F. Beschlagnahmte Gegenstände 1. Vorbringen der Parteien 1.1 A. beantragt (CAR pag. 5.100.075), in teilweiser Abänderung bzw. Ergänzung der Dispositivziffern III.1., 3. und 4. des Urteils SK.2023.33 vom 27. November 2023, die Herausgabe der folgenden Gegenstände: Asservat-ID 46311 (Handy
- 79 - Nokia schwarz) und 50986 (Nokia mit Ladekabel). Zudem sei von einer Löschung der Daten auf dem Laptop ASUS SN: L6NOCX179725273 (Asservat-ID 51607) vor der Rückgabe an ihn abzusehen. 1.2 B. beantragt, gestützt auf die geforderten Freisprüche, die Rückgabe aller be- schlagnahmten Gegenstände (CAR pag. 5.100.020). 1.3 Die BA hat sich im Berufungsverfahren nicht mehr konkret zu den Beschlagnah- mungen sowie den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz geäussert. 2. Die vorinstanzlichen Erwägungen hinsichtlich der beschlagnahmten Gegen- stände, namentlich zur Rückgabe an die Beschuldigten, Einziehung zwecks Ver- nichtung sowie Belassung bei den Akten, erweisen sich als zutreffend. Entspre- chend kann vorliegend vollumfänglich darauf verwiesen werden (vgl. Urteil SK.2023.33 vom 27. November 2023 E. 9). Folglich sind die jeweiligen Anträge der beiden Beschuldigten gemäss II. F.1.1 und F.1.2 abzuweisen. G. Kosten und Entschädigungen 1. Rechtliche Grundlagen 1.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Par- teien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO) 1.2 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement (a) die Berechnung der Verfah- renskosten, (b) die Gebühren, (c) die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeu- ginnen und Zeugen (Art. 73 Abs. 1 StBOG). Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand (Art. 73 Abs. 2 StBOG; vgl. Art. 5 Reg- lement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR. 173.713.162]). Es gilt ein Gebühren- rahmen von CHF 200.00 bis CHF 100'000.00 für jedes der folgenden Verfahren: (a) Vorverfahren, (b) erstinstanzliches Verfahren, (c) Rechtsmittelverfahren (Art. 73 Abs. 3 StBOG; vgl. Art. 6 - 7bis BStKR). Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und Auslagen (Art. 1 Abs. 1 BStKR). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminal- polizei und von der BA, im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der
- 80 - Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren von der Beru- fungskammer und in Beschwerdeverfahren gemäss Artikel 37 StBOG von der Beschwerdekammer durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, na- mentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbei- ständung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Te- lefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 1 Abs. 3 BStKR). Die Aus- lagen werden entsprechend den dem Bund verrechneten oder von ihm bezahlten Beträgen festgelegt (Art. 9 Abs. 1 BStKR). 1.3 Gemäss Art. 135 Abs. 2 StPO legt das urteilende Gericht die Entschädigung der amtlichen Verteidigung am Ende des Verfahrens fest. Die Kosten für die amtliche Verteidigung gelten als Auslagen und zählen zu den Verfahrenskosten (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, welche zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Bund die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben.
Die Berechnung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Bundesstraf- verfahren erfolgt nach Art. 11 BStKR. Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unter- kunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Verteidigers be- messen. Der Stundenansatz beträgt mindestens CHF 200.-- und höchstens CHF 300.-- (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Rechtfertigen es besondere Verhältnisse, so kann anstelle der tatsächlichen Kosten nach Art. 13 Abs. 2 BStKR ein Pauschalbetrag vergütet werden (Art. 13 Abs. 4 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierig- keitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe Komplexität und ohne Mehrsprachig- keit, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Straf- und Beru- fungskammer CHF 230.-- für Arbeitszeit und CHF 200.-- für Reise- und Wartezeit (vgl. Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1; Urteil der Berufungskammer des Bun- desstrafgerichts CA.2019.24 vom 5. Juni 2020 E. 5.1.4). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art.
E. 6 Es sei A. für das rubrizierte Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung mit dem unterzeichneten Rechtsanwalt als amtlichen und notwendigen Verteidiger zu ge- währen.
E. 6.1 A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren im Umfang von CHF 25'000.-- Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
E. 6.2 B. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren im Umfang von CHF 25'000.-- Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. III. Kosten und Entschädigungen im Berufungsverfahren 1. Kosten Die Kosten des Berufungsverfahrens betragen insgesamt CHF 5’000.-- und wer- den anteilsmässig zur Bezahlung auferlegt: A. CHF 2'000.-- B. CHF 2’000.-- Die restlichen Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'000.-- gehen zu Las- ten der Staatskasse.
- 89 - 2. Entschädigungen Es werden keine Entschädigungen oder Genugtuung ausgerichtet. 3. Amtliche Verteidigung 3.1 Rechtsanwalt Nico Baumgartner wird für die amtliche Verteidigung von A. mit CHF 16'600.70 (inkl. MWST) durch die Eidgenossenschaft entschädigt. A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Umfang von CHF 13'280.55 (ausmachend 4/5 von CHF 16'600.70) Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 3.2 Rechtsanwältin Anina Hofer wird für die amtliche Verteidigung von B. mit CHF 18'428.65 (inkl. MWST) durch die Eidgenossenschaft entschädigt. B. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Umfang von CHF 14'742.90 (ausmachend 4/5 von CHF 18'428.65) Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Andrea Blum David Mühlemann
- 90 - Zustellung an (Gerichtsurkunde): - Bundesanwaltschaft - Herrn Rechtsanwalt Nico Baumgartner - Frau Rechtsanwältin Anina Hofer - C.
Kopien an: - fedpol, Bundesamt für Polizei - Bundesstrafgericht Strafkammer (brevi manu)
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug (zum Vollzug) - fedpol, Bundesamt für Polizei - Straf- und Massnahmenvollzug, Kanton Basel-Stadt - Strafgericht Basel-Landschaft Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Straf- sachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elekt- ronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.
Versand: 16. September 2024
E. 7 und es sei über die Verfahrenskosten zu entscheiden sowie die Honorarnote zu genehmigen. B.10 Die Anträge der beiden Beschuldigten auf Übertritt in den vorzeitigen Strafvollzug wurden von der Verfahrensleitung mit Verfügungen vom 25. April 2024 (B., CAR pag. 6.100.146 ff.) bzw. 6. Mai 2024 (A., CAR pag. 6.101.048 ff.) bewilligt. B.11 Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung und wurde den Parteien zunächst im Dispositiv schriftlich eröffnet (CAR pag. 9.100.001 ff.), nachdem sämtliche Parteien im Sinne von Art. 84 Abs. 3 StPO ihren Verzicht auf die mündliche Eröffnung des Urteils erklärt hatten (CAR pag. 5.100.046).
Auf die Ausführungen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägun- gen eingegangen.
- 15 - Die Berufungskammer erwägt: I. Formelle Erwägungen 1. Eintreten und Fristen 1.1 Die Berufungsanmeldungen und -erklärungen der Parteien erfolgten jeweils un- ter Fristenwahrung (Art. 399 Abs. 1 - 3, Art. 401 Abs. 1 StPO; TPF pag. 18.940.001 ff.; CAR pag. 1.100.138 ff.). 1.2 Die Berufungen richten sich gegen das Urteil der Strafkammer SK.2023.33 vom
27. November 2023, mit welchem die beiden Beschuldigten von den Vorwürfen der strafbaren Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis Abs. 1 lit. a, b und c StGB) bzw. der Beschuldigte A. vom Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a WG freigesprochen, jedoch der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB), der qualifizierten Sach- beschädigung (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB) sowie des versuchten Her- stellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 60 Monaten (A.) bzw. 74 Monaten (B.) bestraft wurden. So- wohl die BA als auch die Beschuldigten sind durch das vorinstanzliche Urteil be- schwert, haben ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung res- pektive Änderung soweit unterliegend und sind entsprechend zur Berufungser- klärung legitimiert (Art. 104 Abs. 1 lit. a und c, Art. 111 Abs. 1, Art. 381 Abs. 1 und Art. 382 Abs. 1 StPO). 1.3 Das angeklagte Delikt der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 StGB) sowie das Herstellen, Verbergen und Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 StGB) fallen ge- mäss Art. 23 Abs. 1 lit. d StPO) unter die Bundesgerichtsbarkeit. Letztere ergibt sich auch aus der erfolgten Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundes- behörden (Art. 26 Abs. 2 StPO, vgl. oben SV lit. A.5). Die Berufungskammer ist in der Besetzung mit drei Richterpersonen für die Beurteilung der eingereichten Berufung und Anschlussberufung örtlich, sachlich und funktionell zuständig (Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 33 lit. c, Art. 38a und 38b Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR. 173.71]). Sämtliche Voraussetzungen, um auf die Berufung und die Anschlussberufung einzutreten, sind erfüllt. Verfahrenshindernisse liegen keine vor. Auf die Berufungen ist somit je einzutreten.
- 16 - 2. Verfahrensgegenstand und Kognition / Kein Verbot der reformatio in peius 2.1 Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschie- bende Wirkung, womit die Rechtskraft des angefochtenen Urteils entsprechend gehemmt wird. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Dabei ist es nahelie- gend, dass weitere nicht angefochtene Punkte in die Überprüfung des Urteils einzubeziehen sind, wenn eine enge Konnexität mit den angefochtenen Punkten besteht. Bei Anfechtung des Schuldspruchs mit Antrag auf Freispruch gelten für den Fall der Gutheissung automatisch auch damit zusammenhängende Folge- punkte des Urteils, wie zum Beispiel Nebenfolgen von Entscheiden über Einzie- hungen, Zivilpunkte sowie Kosten- und Entschädigungsregelungen, als ange- fochten. Bestätigt das Berufungsgericht den Schuldspruch, sind die weiteren nicht angefochtenen Urteilspunkte bei einer Beschränkung der Berufung nicht zu überprüfen (ZIMMERLIN, Kommentar Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 399 StPO N. 19; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 4. Aufl. 2023, Art. 399 StPO N. 18). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende insgesamt ein neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft er- wachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteile des Bundesgerichtes 6B_482/2012 vom 3. April 2013 E. 5.3. und 6B_99/2012 vom 14. November 2012 E. 5.3; EUGSTER, Basler Kommentar, 3. AufI. 2023, Art. 402 StPO N. 2; HUG, Kommentar Strafprozessordnung StPO, 3. AufI. 2020, Art. 401 StPO N. 2). 2.2 Die Vorinstanz sprach beide Beschuldigte vom Vorwurf der strafbaren Vorberei- tungshandlungen (Art. 260bis Abs. 1 lit. a, b und c StGB), sowie den Beschuldig- ten A. vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG) frei. Im Übrigen wurden beide Beschuldigte anklagegemäss schuldig gesprochen, jedoch unter deutlicher Reduktion des von der BA geforderten Straf- masses (bei A. von 96 Monaten Freiheitsstrafe auf 60 Monate Freiheitsstrafe, unter Verzicht auf die angeklagte Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.- ; bei B. von 108 (bzw. 120) Monaten Freiheitsstrafe auf 74 Monate Freiheitsstrafe [inkl. Widerruf einer bedingt ausgesprochenen Vorstrafe gemäss Urteil des Straf- gerichts Basel-Landschaft vom 20. November 2020 von 20 Monaten gemäss An- klage, bei gleichzeitigem Verzicht des Widerrufs der Geldstrafe von 150 Tagess- ätzen zu CHF 30.-]). Die Berufung der BA bezieht sich auf sämtliche Freisprüche (Ziff. I.1.1 und 1.2 sowie II.1 des Urteilsdispositivs), die Strafzumessung (Ziff. I.3 und II.3 des Urteilsdispositivs) sowie den Verzicht auf den Widerruf der mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 20. November 2020 bedingt ausgespro- chenen Geldstrafe (Ziff. II.4.2 des Urteilsdispositivs). Die Berufungen der beiden Beschuldigten richten sich gegen die jeweiligen sie betreffenden Schuldsprüche (A.: Ziff. I.2 - 2.3 des Urteilsdispositivs; B.: Ziff. II.2 - 2.3 des Urteilsdispositivs)
- 17 - sowie die Strafzumessung (A.: Ziff. I.3 des Urteilsdispositivs; B.: Ziff. II.3 des Ur- teilsdispositivs). Damit haben alle vorinstanzlichen Schuld- und Freisprüche als angefochten zu gelten. A. beantragt im Berufungsverfahren die Rückgabe sämt- licher beschlagnahmter Gegenstände ohne vorgängige Löschung der Daten so- wie den Verzicht auf die Auferlegung von Verfahrenskosten (vgl. oben lit. B.2 und B.9). B. ficht im Berufungsverfahren neben sämtlichen Schuldsprüchen auch alle damit verbundenen Neben- und Kostenfolgen vollumfänglich an. Insbesondere beantragt er infolge Freispruchs die Rückgabe sämtlicher beschlagnahmter Ge- genstände sowie einen Entscheid über die Verfahrenskosten (vgl. oben lit. B.3 und B.9). 2.3 Die Berufung nach Art. 398 ff. StPO ist im Umfang der angefochtenen Punkte des erstinstanzlichen Urteils ein reformatorisches Rechtsmittel. Das Berufungs- gericht verfügt insoweit über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtli- cher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO) und fällt, soweit es auf die Berufung eintritt, ein neues, den erstinstanzlichen Entscheid ersetzendes Urteil (Art. 408 StPO; BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_658/2018 vom
19. Dezember 2019 E. 3.3; 6B_853/2016 vom 18. Oktober 2017 E. 2.1). Weil die BA gegen den teilweisen Freispruch der Vorinstanz selbstständig Berufung er- hoben und neben dem zusätzlichen Schuldspruch auch eine Sanktionsverschär- fung beantragt hat, liegt hinsichtlich des Schuld- und Strafpunktes nicht nur ein zu Gunsten des Beschuldigten ergriffenes Rechtsmittel vor. In einem auch von der BA initiierten Rechtsmittelverfahren gilt das Verschlechterungsverbot nicht. Demnach ist das Berufungsgericht diesbezüglich nicht an das Verbot der «refor- matio in peius» gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. Folglich kann sie das vorinstanzliche Urteil sowohl im Schuld- wie auch im Strafpunkt zum Nachteil des Beschuldigten abändern. Innerhalb des durch Art. 404 Abs. 1 StPO definierten Gegenstandes des zweitinstanzlichen Prozesses ist das Berufungsgericht dabei nicht an die Anträge der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 StPO). 2.4 Nach den vorstehenden Erwägungen ist vorab festzustellen, dass das Urteil der Strafkammer des Bundesgerichts SK.2023.32 vom 27. November 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: I. – II. […] III. Beschlagnahmte Gegenstände (Asservat-ID gemäss Anklageschrift Ziff. 4) 1. A. werden folgende Gegenstände zurückgegeben: Asservat-ID 46315, 46312, 51600, 51602, 51609, 51604, 51608, 51601, 51603, 51605, 51606, 57881.
Folgender Gegenstand wird ihm […] zurückgegeben:
Asservat-ID 51607.
- 18 - 2. B. wird folgender Gegenstand zurückgegeben:
Asservat-ID 51191.
Folgende Gegenstände werden ihm nach Löschung der Daten zurückgegeben:
Asservat-ID 30527, 30538.
3. Folgende Gegenstände werden eingezogen und vernichtet:
Asservat-ID 50673, 50674, 50669 (Inhaber A.);
4. Sämtliche übrigen beschlagnahmten Gegenstände werden als Beweismittel bei den Akten belassen. IV. […] V. Entschädigungen 1- . 4 […] 5. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Privatkläger C. keine Entschädigung beantragt hat. VI. Amtliche Verteidigung 1. Advokat Nico Baumgartner wird für die amtliche Verteidigung von A. mit CHF 47'211.80 (inkl. MWST) durch die Eidgenossenschaft entschädigt. Von der Entschädigung von Rechtsanwalt SS. für die amtliche Verteidigung von A. im Vorverfahren in der Höhe von CHF 977.40 (inkl. MWST) wird Vormerk genom- men.
[…] 2. Advokatin Anina Hofer wird für die amtliche Verteidigung von B. mit CHF 52'583.30 (inkl. MWST) durch die Eidgenossenschaft entschädigt.
Von der Entschädigung von Rechtsanwalt RR. für die amtliche Verteidigung von B. im Vorverfahren in der Höhe von CHF 929.95 (inkl. MWST) wird Vormerk genom- men. […] 2.5 Nicht mehr Gegenstand der Berufungsverhandlung ist der Eventualvorwurf der versuchten Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz (unbefugter Verkehr gemäss aArt. 37 Ziff. 1 SprstG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB). Die vorinstanzliche Begründung, wonach zufolge Konsumtion der Unrechtsgehalt von aArt. 37 Ziff. 1 SprstG durch eine Verurteilung wegen des versuchten Weiterschaffens von Sprengstoffen nach Art. 226 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (vgl. unten E. II.B.4) bereits abgegolten ist und daher eine zusätzliche Bestrafung sowie ein separater
- 19 - formeller Schuld- oder Freispruch entfällt, erweist sich als zutreffend (vgl. Urteil SK.2023.33 E. 5). 3. Formelle Vorbringen betreffend Hausdurchsuchung vom 20. Juni 2022 in Zusammenhang mit dem Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffenge- setz (AKZ 1.3)
A. kritisiert im Berufungsverfahren, wie schon vor erster Instanz, dass die Haus- durchsuchung vom 20. Juni 2022, als das Elektroschockgerät aufgefunden wurde, mit strafprozessualen Makeln belegt sei. Die Hausdurchsuchung habe weder in Anwesenheit seiner Verteidigung stattgefunden, noch sei er selber an- wesend gewesen. Die Kriminalpolizei Basel-Stadt habe einzig seinen Nachbar beigezogen. Zu diesem habe er jedoch nie massgeblichen Kontakt gehabt. Das Gericht solle alle strafprozessualen Implikationen der fehlenden Verteidigung sorgfältig prüfen und bei der Würdigung der Beweislage sowie der tatsächlichen und rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltskomplexes berücksichtigen (SK pag. 18.721.107; CAR pag. 5.200.085). 3.1 Nach Art. 130 StPO liegt eine notwendige Verteidigung insbesondere vor, wenn die Untersuchungshaft mehr als zehn Tage gedauert hat (lit. a), eine Freiheits- strafe von als einem Jahr droht (lit. b), oder etwa die Staatsanwaltschaft in der Gerichtsverhandlung persönlich auftritt (lit. c). Gemäss Art 131 Abs. 1 StPO muss die Verfahrensleitung im Fall einer notwendigen Verteidigung diese unverzüglich sicherstellen. Sind die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung bereits bei Einleitung des Vorverfahrens erfüllt, so ist die Verteidigung nach der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft, zumindest aber vor der Eröffnung der Untersuchung sicherzustellen (Art. 131 Abs. 2 StPO). Nach Art. 131 Abs. 3 StPO [in der Fassung vom 5. Oktober 2007; Stand am 1. Juli 2021] sind in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre und Beweise er- hoben worden sind, bevor eine Verteidigung bestellt war, diese Beweiserhebun- gen nur gültig, wenn die beschuldigte Person auf ihre Wiederholung verzichtet. Wesentliche Bedeutung kommt also der Frage zu, in welchem Zeitpunkt die not- wendige Verteidigung sichergestellt sein muss, wobei sich aus Abs. 3 ergibt, dass diese erkennbar sein muss. Für die Fälle nach Art. 130 lit. a StPO besteht Klarheit, da muss die notwendige Verteidigung spätestens am elften Tag nach der Festnahme sichergestellt sein. Weniger klar ist es insbesondere für die Fälle nach Art. 130 lit. b StPO, wenn also eine überjährige Freiheitsstrafe droht. Ge- mäss Lehre ist ein tatsächlich existierender Grund für notwendige Verteidigung objektiv immer erkennbar (LIEBER, Kommentar Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 131 StPO N. 13; RUCKSTUHL, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 131 StPO N. 11). Daher sei für die Erkennbarkeit darauf abzustellen, ob der Grund für die notwendige Verteidigung bei Anwendung pflichtgemässer Sorgfalt
- 20 - hätte erkannt werden müssen, wobei im Ergebnis an das Kriterium der Erkenn- barkeit keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind (LIEBER, a.a.O., Art. 131 StPO N. 13; RUCKSTUHL, a.a.O., Art. 131 StPO N. 12). 3.2 Gemäss Art. 244 Abs. 1 StPO dürfen namentlich Wohnungen nur mit der Einwil- ligung der berechtigten Person durchsucht werden. Die Einwilligung ist gemäss Abs. 2 lit. b insbesondere dann nicht nötig, wenn zu vermuten ist, dass Tatspuren oder zu beschlagnahmende Gegenstände oder Vermögenswerte vorhanden sind. Nach Art. 245 Abs. 2 StPO haben die Inhaberinnen und Inhaber der zu durchsuchenden Räume der Durchsuchung beizuwohnen. Sind diese abwesend, so ist nach Möglichkeit ein volljähriges Familienmitglied oder eine andere geeig- nete Person beizuziehen. Gemäss Rechtsprechung und Lehre handelt es sich bei diesen Durchführungsmodalitäten um blosse Ordnungsvorschriften (THOR- MANN/BRECHBÜHL, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 245 StPO N. 15, m.H.a. BGE 96 I 437 E.3b). 3.3 Aus den Akten zur Hausdurchsuchung vom 20. Juni 2022 (BA pag. 08-01- 0001 ff.) geht hervor, dass die Kriminalpolizei Basel-Stadt am 20. Juni 2022 von den deutschen Behörden, Amtsstelle X., über die Festnahme von A. und eines Kollegen informiert wurde. Der Hausdurchsuchung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die beiden Beschuldigten hätten sich im Darknet nach Sprengstoff, Zündkapseln und einer Waffe mit Schalldämpfer erkundigt. Bei ihrer Suche seien sie auf einen australischen VE gestossen. Dieser wiederum habe sie an eine andere Kontaktperson (in Wirklichkeit an einen deutschen VE) weitergeleitet. Im Gespräch mit diesem hätten die beiden angegeben, keine Waffe mehr zu benö- tigen, da sie bereits eine besässen. Man habe sich auf den Kauf von Sprengstoff und Zündkapseln geeinigt. A. und sein Kollege seien dann am 20. Juni 2022 nach X. gefahren und hätten bei dem VE Sprengstoff und Zündkapseln gekauft, wobei ihnen lediglich Knetmasse übergeben worden sei. Gestützt auf diese Meldung habe der zuständige Staatsanwalt mündlich eine Hausdurchsuchung angeordnet (BA pag. 08-01-0004). In der Folge sei die Hausdurchsuchung durch die Krimi- nalpolizei Basel-Stadt am 20. Juni 2022, um 23:55 Uhr, durchgeführt worden. Da A. zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung allein gelebt habe und sich in Deutsch- land in Haft befunden habe, sei der Nachbar beigezogen worden. Dieser habe seine Anwesenheit sowie die Richtigkeit der Sicherstellungen unterschriftlich be- stätigt (BA pag. 08-01-0004 ff.). Am 22. Juni 2022, also nach der Hausdurchsu- chung, fasste die Kriminalpolizei Basel-Stadt die bisherigen Ermittlungserkennt- nisse in einer Strafanzeige zusammen (BA pag. 05-01-0001 ff.). Gestützt darauf stellte die Kriminalpolizei eine Gerichtsstandsanfrage an die BA (BA pag. 02-02- 0001).
- 21 - 3.4 Vorliegend ist in Bezug auf die vorgebrachte fehlende Verteidigung während der Hausdurchsuchung vom 20. Juni 2022 entscheidend, ob bei deren Anordnung für die Strafverfolgungsbehörden Basel-Stadt bereits erkennbar war, dass es sich um ein Fall notwendiger Verteidigung handelt. Aus den Akten geht hervor, dass die Kriminalpolizei Basel-Stadt am 20. Juni 2022 noch nicht vollständig von den X.-Behörden. informiert worden war. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Vermerk in der Strafanzeige der Kriminalpolizei Basel-Stadt vom 22. Juni 2022, wonach sich diese auf die bisherigen Erkenntnisse stütze und sich alles Weitere aus den noch nicht vorliegenden Akten der deutschen Behörde ergebe (BA pag. 05-01-0003). Weiter ergibt sich aus den Akten, dass die deutschen Behörden zwar ab dem 5. Juni 2022 mit der BA im Wege der Rechtshilfe Informationen über die (verdeckten) Ermittlungen gegen B. (und A.) wegen Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens austauschten bzw. Akten zum damali- gen Verfahren SV.22.0826-BK anforderten (BA pag. B02-04-005-0002). Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Basler Strafverfolgungsbehörden ebenfalls vor- gängig über die deutschen Ermittlungen im Bilde gewesen wären. Mit der Anord- nung der Hausdurchsuchung nach Art. 244 StPO wurde die staatsanwaltschaft- liche Untersuchung materiell eröffnet. Gestützt auf die damaligen Erkenntnisse kann (rückblickend) festgehalten werden, dass die Kriminalpolizei Basel-Stadt noch nicht zwingend von einem Fall der notwendigen Verteidigung ausgehen musste. Entsprechend erweist sich die Hausdurchsuchung diesbezüglich – ent- gegen der Auffassung von A. – nicht als mangelhaft. 3.5 Hinsichtlich der Beiziehung des Nachbarn bzw. der Nichtanwesenheit von A. bei der Hausdurchsuchung ist vorliegend nicht ersichtlich, weshalb dieses Vorgehen der Kriminalpolizei Basel-Stadt mit einem Verfahrensmangel behaftet sein sollte. Insbesondere mit Blick auf die Uhrzeit der Hausdurchsuchung erscheint der Bei- zug des Nachbars als geeignete Massnahme, um den strafprozessualen Voraus- setzungen gemäss Art. 245 Abs. 2 StPO zu genügen. 3.6 Die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 20. Juni 2022 erfolgte Beweiserhe- bung ist somit uneingeschränkt gültig, die erhobenen Beweise sind verwertbar (Art. 131 Abs.3 StPO e contrario).
- 22 - II. Materielles A. Sachverhaltskomplex I «Z.» (Anklageziffer 1.1)
Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Ab- sicht (Art. 224 Abs. 1 StGB) sowie qualifizierte Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB) 1. Anklagevorwurf und Ausgangslage
A. und B. wird von der Anklage (zum Ganzen: TPF pag. 18.100.001 ff.) zusam- mengefasst vorgeworfen, in Mittäterschaft am 29. und 30. März 2022 in der Re- gion Y. eine mit einer Zeitschaltuhr verbundene unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtung (nachfolgend: USBV) transportiert, am 30. März 2023 ca. um 00:23 Uhr vor der I. in Y. platziert und gleichentags zeitverzögert ca. um 03:53 Uhr explodieren lassen zu haben. Dabei sei u.a. fremdes Eigentum in erhebli- chem Umfang konkret gefährdet worden; auch hätten die Hausbewohner C. und J. sowie Hausangestellte, Gäste, Zeitungsverträger oder andere, zufällig in der Nähe der Detonation anwesende Menschen durch die Wirkungen der Explosion (Druck- und Splitterwirkung, Feuerball) schwere oder tödliche Verletzungen er- leiden können.
Die Beschuldigten hätten in der verbrecherischen Absicht gehandelt, einerseits fremdes Eigentum in erheblichem Umfang zu zerstören, die in der Liegenschaft I. wohnenden Personen zu bedrohen und einzuschüchtern, diese oder zufällig anwesende andere Personen ohne Rücksicht auf mögliche schwere Verlet- zungs- oder Todesfolgen potenziell zu gefährden und andererseits, um die Grundlage für eine darauffolgende Erpressung von Geld bzw. Bitcoins zu schaf- fen, indem ihre besondere Gefährlichkeit und ihre ernsthafte Bereitschaft mani- festiert werden sollte, im Falle der Nichtbezahlung einer bestimmten Erpres- sungssumme weitere Explosionen oder ähnliche Attacken zu verursachen.
Insgesamt sei damit am Gebäude der Liegenschaft I. ein Sachschaden im Um- fang von Fr. 169'647.45 verursacht worden (TPF pag. 18.100.010 ff.). 2. Vorinstanzliches Urteil
Die Vorinstanz erachtet den Sachverhalt gemäss Anklageziffer 1.1. als erstellt. Sie erachtet namentlich die massgeblichen Zeugen O. und D., jedoch auch EE., als glaubwürdig. Insbesondere habe A. in den Telefongesprächen mit D. detail- lierte Angaben zu Planung, Vorbereitung und Ausführung der Explosion an der Liegenschaft I. sowie zu seinem und B.s Nachtatverhalten gemacht, welche nur
- 23 - der Täterschaft bekannt sein konnten. Seine Schilderungen betreffend den äusseren Sachverhalt würden zudem mit den in den sichergestellten Asservaten befindlichen Beweisen und den weiteren polizeilichen Feststellungen weitgehend übereinstimmen. Die Vorinstanz erachtet die von A. im Rahmen seiner Telefo- nate mit D. getätigten Aussagen insbesondere auch deshalb als glaubhaft, weil A. Bezug auf einen Vorfall nehme, bei dem auch B. dabei gewesen sei und diese Angaben durch die Akten aus dem Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft 4 gegen B. gestützt würden. Aufgrund der Aussagen der Zeugen O. und D., der Auswertungen der Überwachung des Mobiltelefons des Beschuldig- ten A. und der übrigen Ermittlungsergebnisse könne es sich bei der Täterschaft der Explosion vom 30. März 2022 an der Liegenschaft I. zweifellos nur um die Beschuldigten A. und B. handeln (vgl. Urteil SK.2023.33 E. 2.6.5 f.). Die Vo- rinstanz folgte überdies dem Forensischen Institut Zürich (nachfolgend: FOR) in der Feststellung, dass es sich bei der verwendeten USBV um Sprengstoff im Sinne des Gesetzes (Art. 5 SprstG) handle (vgl. Urteil SK.2023.33 E. 2.7) und bejahte eine konkrete Gefährdung sowohl des Ehepaars C.J. (Eigentümer und Bewohner der Liegenschaft I.) als auch von Unbeteiligten, vom Zufall bestimmten Dritten (vgl. Urteil SK.2023.33 E. 2.8 - 2.8.8). Sie bejahte den Gefährdungsvor- satz, eine direkte verbrecherische Absicht bei beiden Beschuldigten (vgl. Urteil SK.2023.33 E. 2.9 - 2.9.2), deren mittäterschaftliches Zusammenwirken im Sinne des Gesetzes (vgl. Urteil SK.2023.33 E. 2.10) und schliesslich auch das Vorlie- gen einer qualifizierten Sachbeschädigung (vgl. Urteil SK.2023.33 E. 3 - 3.5). 3. Standpunkte der Parteien im Berufungsverfahren
Wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren, hielt die BA insgesamt an ihren An- trägen und Ausführungen gemäss Anklage fest. Die beiden Beschuldigten be- stritten im Verlaufe des Untersuchungsverfahrens und vor erster Instanz ihre Tä- terschaft und verweigerten die Aussage praktisch durchgehend (vgl. Urteil SK.2023.33 E. 2.3 - 2.3.2). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung machten beide Beschuldigten auf Fragen des Gerichts bzw. der BA hin von ihrem Aussa- geverweigerungsrecht durchgehend Gebrauch. A. reichte zuhanden der Akten eine handschriftliche Erklärung ein (CAR pag. 5.200.093 f.). B. verlas im Rahmen seiner Befragung eine ebenfalls handschriftlich verfasste und eingereichte Stel- lungnahme (CAR pag. 5.200.096 ff.). 3.1 Bundesanwaltschaft
Die BA verweist zunächst auf ihre Ausführungen im Parteivortrag vor Vorinstanz sowie auf das Urteil SK.2023.33 vom 27. November 2023. Im Rahmen der Replik führt sie zu den Vorbringen der Beschuldigten im Wesentlichen aus, dass das erstinstanzliche Urteil insgesamt gut begründet sei, jedoch einige
- 24 - Beweiselemente (etwa Internet-Recherchen von A. zu «EC-Bomber», «Dagobert Erpresser», «R.Brennsprit»; Recherche zur Familie C.J.; Instruktionen von B. ge- genüber A. in der Snapchat Unterhaltung; TOR-Browser installiert auf Laptop von B.) nicht berücksichtige bzw. diese nicht abschliessend gewürdigt worden seien. Zusammengefasst bringt die BA vor, A. habe im Rahmen der überwachten Tele- fonate detailliert, stringent, schlüssig sowie weitgehend objektivierbar über die Tat an der H.-Strasse erzählt (CAR pag. 5.100.037). 3.2 Beschuldigter A. 3.2.1 A. wendet gegen die Anklage und den erstinstanzlichen Schuldspruch betreffend den Sachverhaltskomplex I «Z.» im Wesentlichen und zusammengefasst Folgen- des ein (CAR pag. 5.200.072 ff.): Seine angebliche Täterschaft, Mittäterschaft, Beteiligung oder jegliche sonstige strafrechtlich relevante Mitverantwortung seien weder beweismässig noch rechtsgenüglich erstellt oder nachgewiesen. Die An- klage sowie das erstinstanzliche Urteil würden sich primär auf die Äusserungen von A. bei seinen drei Telefonaten mit D. vom 15., 17. und 22. Dezember 2022 abstützen, die jedoch keine glaubhaften, verlässlichen oder stichhaltigen Beweis- mittel darstellen würden. Entsprechend könne nicht zu seinen Lasten darauf ab- gestellt werden (CAR pag. 5.200.076 f.). Anlässlich der Telefongespräche mit D. habe er nämlich unter Drogeneinfluss gestanden. Er habe dies auch bei der zwei- ten Verhaftung anlässlich der Einvernahme so gesagt und entsprechend die Durchführung eines Drogentests verlangt. Dieser sei ihm aber verweigert wor- den. Er habe sich von den bei der Befragung Anwesenden (AAA. und ein Detek- tiv) nicht ernst genommen gefühlt (CAR pag. 5.200.093 f.). Zudem habe er be- reits in der Einvernahme vom 23. Dezember 2022, nach seiner zweiten Verhaf- tung darauf hingewiesen, dass das «dummes Geschwätz» gewesen sei bzw. «einfach so dahingesagt» (BA pag. 13-01-0035). Die Äusserungen im Rahmen dieser Gespräche seien kein stichhaltiger Beleg dafür, was wirklich zur Detona- tion geführt habe, wer die Täterschaft wirklich gewesen und was vorher und nachher tatsächlich vorgefallen sei. Zudem verweist A. auf die von B. vor Vo- rinstanz vorgebrachten zahlreichen Widersprüche und Unstimmigkeiten (CAR pag. 5.200.076 f.). So hätten etwa die Tatortuntersuchungen sowie die Befragun- gen von Auskunftspersonen und Zeugen keine Hinweise auf die Täterschaft er- geben (TPF pag. 18.721.118); auf den Überwachungsvideos der Liegenschaft I. seien zwei unbekannte Personen zu sehen, es sei aber unklar, um wen es sich handle (TPF pag. 18.721.118 f.); aus den untersuchten Daten (Handydaten; Bankauszüge, etc.) könnten keine Hinweise auf die Täterschaft abgeleitet wer- den (TPF pag. 18.721.119) und es sei keine Kommunikation zwischen den Be- schuldigten in Zusammenhang mit dem Ereignis «Z.» gefunden worden (TPF pag. 18.721.119). Zudem habe die Vorinstanz auch die Beweisaussagen der üb- rigen befragten Personen aus dem Umfeld von A. zu einseitig und zu
- 25 - undifferenziert gewürdigt. Auch in der überwachten Handykorrespondenz zwi- schen A. und B. sei nirgends konkret, direkt und explizit das «Z.»-Ereignis er- wähnt. Schliesslich sei in tatsächlicher Hinsicht bei der Beweiswürdigung zu we- nig gewichtet worden, dass weder die Videoaufnahmen die Anwesenheit von A. oder B. an der H.-Strasse belegen könnten, noch dass DNA- oder sonstige schlüssige Sachspuren mit Hinweis auf die Täterschaft bestünden (CAR pag. 5.200.077). 3.2.2 In rechtlicher Hinsicht kritisiert A. (CAR pag. 5.200.077 ff.), dass eine konkrete Gefährdung von Leib und Leben von irgendjemandem, namentlich von unbetei- ligten Dritten, weder vorhersehbar noch nachgewiesen sei. Eine realistische, tat- sächlich erwartbare Lebensgefährdung, mit der ohne Weiteres gerechnet werden müsse, erscheine aufgrund der Topographie, der Erreichbarkeit der Liegenschaft und der Uhrzeit als sehr unwahrscheinlich. Diesbezüglich habe sich der Geschä- digte C. anlässlich der Einvernahme vom 12. März 2023 selber dahingehend ge- äussert, dass es «sehr unwahrscheinlich wäre, dass ausgerechnet dann der Briefträger oder ein Passant dort gewesen wäre» (m.H.a. BA pag. 12-01-0021). Auch sei die von der Vorinstanz dargestellte Möglichkeit, wonach weitere Dritt- personen, namentlich Zeitungs- bzw. Post-Frühzustelldienste beim Wohnhaus an der H.-Strasse hätten anwesend sein können, von der Berufungskammer ver- tieft zu prüfen. Insofern beträfen die aufgelisteten Vorjahresdaten in E. 2.8.3 des erstinstanzlichen Urteils allesamt Uhrzeiten, die weit vor der Detonationszeit lie- gen würden. Gleiches gelte für die Passanten, Radfahrer, Jogger, Fussgänger, Personen- und Lastwagen gemäss den Listen in E. 2.8.5 des erstinstanzlichen Urteils, die grossmehrheitlich zu Uhrzeiten an der H.-Strasse vorbeigingen bzw. vorbeifuhren, die deutlich, oft mehrere Stunden, vor oder nach der Detonations- zeit liegen würden. A. bestreitet, dass die Anwesenheit eines Zustelldienstes oder anderer Personen hätte vorhergesehen werden können. Es stehe fest, dass sich am 30. März 2022 kurz vor vier Uhr früh keine Drittpersonen in der Nähe des Sprengsatzes aufhielten. 3.2.3 Überdies wendet A. ein, dass durch die Vorinstanz keine hinreichende Prüfung der Beteiligungsrollen unter den Mitbeschuldigten stattgefunden habe. Die Fak- tenlage, die die Vorinstanz ihrer Subsumtion zugrunde lege, ergebe sich vor- nehmlich aus den Telefonaten zwischen ihm und D. bzw. aus den dortigen Aus- sagen von ihm selber. Damit sei diese Faktenlage und Subsumtionsbasis in ge- nereller Hinsicht, d.h. bezüglich des Beweiswerts dieser Telefonate in Zweifel zu ziehen. Zweifel ergäben sich auch individuell-subjektiv, weil alle belastenden Aussagen von ihm selber stammen würden und bei ihm durchwegs ein prahleri- sches, fabulierendes Auftreten anzunehmen sei. In diesen Gesprächen habe er sich nicht nur als Mitläufer bzw. «vorausgeschickter Hinleger» mit wenig Ahnung darstellen wollen: Er habe sich vielmehr brüsten und seine bedeutsame Rolle im
- 26 - grossen kriminellen Plan betonen wollen und zwar unabhängig davon, ob dies auch den Tatsachsen entspreche. Insofern sei zumindest in dubio pro reo eine Gehilfenschaft wahrscheinlicher und schlüssiger (CAR pag. 5.200.079 f.). 3.2.4 Hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes macht A. insbesondere geltend, dass ein Gefährdungsvorsatz klarerweise nicht vorliege. So sei belegt, dass seine In- ternet-Suchen via Handy und Computer erst für die Zeit nach dem Ereignis «Z.» zu verorten seien. Bei diesen Recherchen sei nach einer anderen Art von Sprengmittel gesucht worden – nach C4 und keinesfalls nach einer USBV, wie sie beim Ereignis «Z.» verwendet worden sei. Es bleibe somit weiterhin unklar, ob, woher und was genau zumindest einer der beiden Beschuldigten bereits vor oder am 30. März 2022, vom Aufbau, Inhalt oder etwa von der Wirkung der USBV gewusst habe. Gerade bezüglich ihm selber, welcher in den Telefonaten mit D. von A.s Planung berichtet habe, könne, trotz dem «grossmauligen Gehabe», nur von beschränktem Wissen bezüglich der Wirkung und Aufbau der USBV ausge- gangen werden. Damit bleibe ein Gefährdungsvorsatz unbelegt. Zudem werfe die Anklage A. und B. vor, aus Geldgier und finanzieller Motivation gehandelt und sich namentlich am Erpresser «Dagobert» (BBB.) orientiert zu haben. Sie hätten es also auf den effektiven Erhalt von Geld oder Kryptowährungen (Bitcoins) und auf eine Befolgung von nachgelagerten Anweisungen durch die von ihnen Be- drohten angelegt gehabt. Gemäss vorgeworfenem modus operandi solle somit beabsichtigt gewesen sein, den zu erpressenden Opfern in erster Linie einen ge- hörigen Schrecken einzujagen, um sie nachher zur Zahlung zu bewegen. Ein ernsthafter Vorsatz bzw. die Inkaufnahme einer Tötung oder einer schweren Kör- perverletzung scheide damit schon sachlogisch aus (CAR pag. 5.200.079). 3.3 Beschuldigter B. 3.3.1 Im Zusammenhang mit dem Sachverhaltskomplex «Z.» verweist B. zunächst auf seinen Parteivortrag im vorinstanzlichen Hauptverfahren. Das Urteil der Vo- rinstanz halte aus diversen Gründen nicht stand (CAR pag. 5.100.020 ff.). Unbe- stritten sei, dass am 30. März 2022, um 03:53 Uhr, an der H.-Strasse eine Ex- plosion verursacht worden sei. Er bestreite jedoch seine angebliche Täterschaft, weil keine hinreichenden Beweise für seine Beteiligung an besagter Explosion dafür vorliegen würden. Zudem werde angezweifelt, dass die Explosion eine der- art grosse Gefährdung dargestellt habe, wie seitens der BA und der Vorinstanz angenommen. Da es bereits an einem rechtsgenüglichen Nachweis der Täter- schaft fehle, würden sich Ausführungen zur Höhe des entstandenen Sachscha- dens erübrigen (CAR pag. 5.100.021). 3.3.2 Die Vorinstanz stütze sich im begründeten Urteil SK.2023.33 vom 27. November 2023 zum Nachweis seiner Täterschaft auf diverse Indizien. Indem die
- 27 - Vorinstanz sich weder detailliert mit sämtlichen Argumenten der Verteidigung auseinandergesetzt, noch geprüft habe, ob auch andere Tatvarianten oder gar eine andere Täterschaft in Frage kommen könne, habe sie ihre Arbeit ungenü- gend gemacht. Sie habe vorgebrachte gewichtige und entlastende Umstände nicht oder nur ungenügend geprüft (CAR pag. 5.100.021). Die Vorinstanz stütze seine angebliche Täterschaft vornehmlich auf die Telefongespräche von A. und D., ohne diese kritisch zu würdigen. Ausser diesen Aussagen würde nichts Wei- teres auf seine Täterschaft hindeuten – es würden weder DNA-Spuren oder sonstige Gegenstände vorliegen. Auch die Videoaufnahmen enthielten keine Hinweise auf eine Täterschaft von B. Er sei mehrmals komplett durchleuchtet worden. Seine Mobiltelefone und Computerdaten seien ausgewertet worden, man habe anlässlich der Hausdurchsuchung im Dezember 2022 diverse neue Geräte gefunden und diese ebenfalls ausgewertet. Jedoch sei nichts gefunden worden. Auch bei A. habe die Auswertung der Mobiltelefondaten keine Hinweise ergeben. Schliesslich gebe es auch keine Hinweise, wie z.B. Rechnungen oder Abonnemente, die auf versteckte Telefone oder andere Geräte hindeuten wür- den. Auch aus den Randdatenerhebungen könne nicht nachgewiesen werden, dass sich B. am 29. oder 30. März in Y. aufgehalten habe. Schliesslich könne aus dem Umstand, dass er am 29. März 2022, um 20:22 Uhr, im GGG. in W. Einkäufe getätigt habe, kein Indiz für eine spätere Zugfahrt nach Y. abgeleitet werden (CAR pag. 5.100.022 f.). Auch aus dem FOR-Gutachten, das die Vo- rinstanz umfänglich zitiert und analysiert habe, ergebe sich nichts, was auf seine Täterschaft hindeute. Gleiches gelte in Bezug auf die Telegram-Gruppe. Aus der Telekommunikation sei zwar ersichtlich, dass er offenbar einmal Mitglied einer Telegram-Gruppe gewesen sei. Angeblich sei es darin um Sprengstoff gegan- gen. Tatsächlich habe es sich aber um eine «Feuerwerksgruppe» gehandelt. Wann er dieser Gruppe konkret beigetreten sein solle, sei nicht relevant. Jeden- falls gehe aus der Telegram-Gruppe nichts hervor, was auf eine Bestellung hin- weise. Es würde ihm die Vornahme von Bestellungen unterstellt, was jedoch nicht belegt sei (CAR pag. 5.100.023 f.). 3.3.3 Bezüglich der Telefongespräche zwischen A. und D. fordert B. eine gerichtliche Abklärung der Glaubhaftigkeit von deren Aussagen. Es sei problematisch, dass die Vorinstanz auf die Aussagen von A. abstelle, obwohl dieser in gewissen Tei- len nicht die Wahrheit sage. Ein selektives Abstellen auf die besagten Aussagen gehe nicht an. Der spezielle Charakter von A. mache es schwierig bis unmöglich klar zu erkennen, wann er die Wahrheit sage und wann nicht (CAR pag. 5.100.024). Bereits in Deutschland sei A. als «Schwätzer» und «Angeber» be- zeichnet worden (m.H.a. pag. BA B2-04-001-0021); es sei bereits dort vermerkt, dass er dazu tendiere, mit Aktivitäten zu prahlen, die er nie verwirklicht habe bzw. tatsächlich nie hätte verwirklichen können. Dieses Geltungsbedürfnis gehe auch aus den Formulierungen gegenüber D. hervor («so was isch no nie passiert in
- 28 - Schweiz», «kasches den in zitig läse und in nochrichte usw.»). Zudem werde dieser Drang nach Selbstdarstellung durch die Aussagen der verschiedenen Zeugen belegt (m.H.a. Urteil SK.2023.33 E. 2.5.6 [E.], 2.5.9 [EE.]), so dass man bei A. nie wisse, ob er die Wahrheit sage bzw. man ihm gar nicht mehr zuhören würde (CAR pag. 5.100.024). Aus den Aussagen von A. würden sich zwei kom- plett widersprüchliche Geschichten ergeben. Einmal habe A. zu D. gesagt, dass B. (welcher B. auch immer?) es gemacht habe und er selber dabei gewesen sei (vgl. Urteil SK.2023.33 E. 2.5.8). In den weiteren Telefongesprächen, die eben- falls in diesem Abschnitt von der Vorinstanz zitiert würden, erzähle A. dann D. aber, dass er selber alles gemacht habe, weil der B. Angst gehabt habe. A. wi- derspreche sich regelmässig, er ändere seine Geschichten nachweislich, um sie seiner Laune und dem Fortgang der Diskussion mit seiner Gesprächspartnerin anzupassen. Aus der ganzen Kommunikation ergebe sich kein derart klares Bild, das die Festlegung eines konkreten Sachverhalts erlaube (CAR pag. 5.100.026).
Auch bei D. sei ein widersprüchliches Aussageverhalten erkennbar, das die Glaubhaftigkeit der Aussagen in Frage stelle. Einerseits belaste sie sich selber, wenn sie sage: «Ich sag dir eins, Alter, in diesem Scheiss Protokoll steht, dass ich 5 x Nein gesagt habe. Wenn es dick kommt muss 5000 hinlegen wegen dem Scheiss. Ich sage nur Scheiss auf die 5000, das Prinzip, wie der dort gesessen ist, du kennst es ja, wenn du dem in die Fresse schaust, willst du ihm eine ver- passen». Es sei zwar unklar, was D. damit genau meine. Gemäss B. sei diese Aussage jedoch dahingehend zu verstehen, dass sie in ihrer Einvernahme un- wahre Aussagen gemacht habe und nun eine Busse befürchte. D. gerate im Ver- lauf des Telefonats «in das gleiche Fahrwasser» wie A. und die beiden würden sich mit ihren Geschichten gegenseitig hochschaukeln. Andererseits sage D. auch, dass sie B. aus einem Heim kenne, was jedoch nachweislich nicht stimme
– er habe nie in einem Heim gelebt (CAR pag. 5.100.025 f.). 3.3.4 Das von der BA in der Anklage vorgeworfene Vorgehen werfe Fragen auf. Eine Erpressungsforderung sei nie gestellt worden. Folge man der Anklage und den Feststellungen der Vorinstanz dahingehend, dass eine Bombe explodiert sei und gehe man davon aus, dass jemand hätte erpresst werden sollen, dann wäre die Tat als solche ja schon erfolgreich gewesen. Die Bombe sei explodiert, aber es sei ja nachweislich kein Brief verschickt worden. Die Argumentation von A., wo- nach sie zwölf Tage später einen Brief hätten schicken wollen und es dann 24 Tage später zu spät gewesen sei, sei nicht nachvollziehbar. Auch hier sei aus den Aussagen von A. ein Sachverhalt konstruiert worden, der nicht stimme. Dies zeige insgesamt, dass die Aussagen von A. nicht zur Sachverhaltsfeststellung herangezogen werden könnten (CAR pag. 5.100.027).
- 29 - 3.3.5 Was A. in den Telefongesprächen zu D. gesagt habe, könne keineswegs als Tä- terwissen bezeichnet werden. A. habe bereits vor seiner Festnahme in Deutsch- land über viele Informationen verfügt, insbesondere durch die Medienberichte sowie Kenntnisse einzelner Aktenstücke aus dem Verfahren gegen B. im Kanton Basel-Landschaft. Zudem habe A. im Zeitpunkt der Telefonate mit D. bereits Zu- gang zu den Verfahrensakten gehabt, ebenso diverse Einvernahmen und zumin- dest eine Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht hinter sich gehabt. Auch das müsse bei der Würdigung der Aussagen berücksichtigt werden (CAR pag. 5.100.027 f.). 3.3.6 Mit handschriftlicher Stellungnahme (CAR pag. 5.200.096 ff.) beteuert B. seine Unschuld. Ergänzend führt er in beweismässiger sowie rechtlicher Hinsicht Män- gelvorwürfe an, die zum Teil auch im Parteivortrag der Verteidigung thematisiert werden. Im Wesentlichen kritisiert er, dass angebliche Spuren von Rizin nicht nachgewiesen seien. Er selber besitze keine Garage. Der mutmassliche Kauf der USBV in XXX. für Fr. 25'000.-- sei nicht nachgewiesen. Zudem sei der Nachweis, dass er und A. den Weg zum Tatort zweimal abgelaufen seien, nicht erbracht. Es seien für die Jahre 2021 und 2022 keine Mobilfunkdaten eruiert worden, wel- che ihn auf dem Z. verorten würden. Die angebliche Liste von 50 wohlhabenden Personen im Raum Y. sei nicht erstellt. Seine Beteiligung am Raubüberfall vom Januar 2023 sei nicht erwiesen. Es würden keine Hinweise für die angebliche Übergabe des Sprengsatzes an die Polizei in W. existieren. Es sei auch nicht nachgewiesen, dass er in der Tatnacht bei A. gewesen oder von W. nach Y. gefahren sei. Schliesslich sei nicht erwiesen, dass er mit A. nach der Explosion an der H.-Strasse bzw. während seines Aufenthalts in VV. (IT) in Kontakt gestan- den habe (CAR pag. 5.200.107 f). 4. Tatsächliches
E. 8 Februar 2024 E. 3.4.4; 6B_70/2023 vom 31. Juli 2023 E. 6.5.4; 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 2.3.2.2; je mit Hinweisen). Der Indizienbeweis ist dem di- rekten Beweis gleichwertig (Urteile des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom
E. 8.1 % MWST, ausmachend CHF 292.29).
Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A. im Berufungsverfahren ist Rechtsanwalt Nico Baumgartner durch die Eidgenossenschaft mit CHF 16'600.71 (CHF 15'359.80 zzgl. MWST in Höhe von CHF 1'240.91) zu
- 84 - entschädigen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von vier Fünfteln, ausmachend CHF 13'280.57, gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO, bleibt vorbehalten.
Im Dispositiv, das den Parteien am 4. April 2024 schriftlich mitgeteilt wurde, ist irrtümlicherweise ein Betrag von CHF 16'584.49 (inkl. MWST) genannt. Dieser Widerspruch zwischen dem Dispositiv und der vorliegenden Begründung wird in Anwendung von Art. 83 Abs. 1 StPO von Amtes wegen berichtigt. 3.3.2 Amtliche Verteidigung von B.
Rechtsanwältin Anina Hofer fakturiert für ihre Aufwendungen und Barauslagen als amtliche Verteidigerin von B. im Berufungsverfahren insgesamt CHF 18'428.64 (CHF 17'047.77 zzgl. MWST in Höhe von CHF 1'380.87 [CAR pag. 7.101.002 ff.]). Konkret macht sie geltend: CHF 12'151.67 (52.8333 Std. à CHF 230.-- und 19.5 Std. à CHF 200.--; zzgl. 8.1 % MWST: CHF 1'300.18) für die Anwaltstätigkeit und Reisezeit sowie als Auslagen CHF 241.-- (Kopie à CHF 0.50; zzgl. 8.1 % MWST: CHF 19.52) für Kopien, CHF 21.-- (zzgl. 8.1 % MWST: CHF 1.71) für Porto, CHF 358.-- (zzgl. 8.1 % MWST: CHF 29.--) für Rei- sespesen und CHF 376.-- (zzgl. 8.1 % MWST: CHF 30.46) für Hotelübernach- tungen in Bellinzona. Der Aufwand für die Berufungsverhandlung ist darin bereits enthalten. Das geltend gemachte Honorar erweist sich als angemessen.
Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten B. im Berufungsverfahren ist Rechtsanwältin Anina Hofer durch die Eidgenossenschaft mit CHF 18'428.64 (CHF 17'047.77 zzgl. MWST in Höhe von CHF 1'380.87) zu entschädigen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von vier Fünfteln, ausma- chend CHF 14'742.91, gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO, bleibt vorbehalten.
- 85 - Die Berufungskammer erkennt: I. Feststellung der Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils Es wird festgestellt, dass das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2023.33 vom 27. November 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: I. – II. […] III. Beschlagnahmte Gegenstände (Asservat-ID gemäss Anklageschrift Ziff. 4) 1. A. werden folgende Gegenstände zurückgegeben: Asservat-ID 46315, 46312, 51600, 51602, 51609, 51604, 51608, 51601, 51603, 51605, 51606, 57881. […] 2. B. wird folgender Gegenstand zurückgegeben: Asservat-ID 51191. […] 3. Folgende Gegenstände werden eingezogen und vernichtet: Asservat-ID […], 50673, 50674, 50669, […] (Inhaber A.);
[…] (Inhaber B.) 4. Sämtliche übrigen beschlagnahmten Gegenstände werden als Beweismittel bei den Akten belassen. IV. […] V. Entschädigungen
1. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Privatkläger C. keine Entschä- digung beantragt hat. 2.-3.[…] VI. Amtliche Verteidigung
1. Advokat Nico Baumgartner wird für die amtliche Verteidigung von A. mit CHF 47'211.80 (inkl. MWST) durch die Eidgenossenschaft entschädigt. Von der Entschädigung von Rechtsanwalt SS. für die amtliche Verteidigung von A. im Vorverfahren in der Höhe von CHF 977.40 (inkl. MWST) wird Vor- merk genommen.
[…]
- 86 -
2. Advokatin Anina Hofer wird für die amtliche Verteidigung von B. mit CHF 52'583.30 (inkl. MWST) durch die Eidgenossenschaft entschädigt. Von der Entschädigung von Rechtsanwalt RR. für die amtliche Verteidigung von B. im Vorverfahren in der Höhe von CHF 929.95 (inkl. MWST) wird Vor- merk genommen. […] II. Neues Urteil 1. A. 1.1 A. wird freigesprochen vom Vorwurf der strafbaren Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis Abs. 1 lit. a, b und c StGB), angeblich begangen ab Mitte Februar 2022 bis 20. Juni 2022. 1.2 A. wird schuldig gesprochen: − der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Ab- sicht (Art. 224 Abs. 1 StGB), begangen am 30. März 2022; − der qualifizierten Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB), begangen am 30. März 2022; − des versuchten Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), begangen am 20. Juni 2022; − der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG), fest- gestellt am 21. Juni 2022. 1.3 A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 64 Monaten sowie mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren. Die bis zum Urteilsdatum ausgestandene Auslieferungs-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 641 Tagen wird auf den Vollzug der Strafe angerechnet. 1.4 Der Kanton Basel-Stadt wird als Vollzugskanton bestimmt (Art. 74 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 StPO).
- 87 - 2. B. 2.1 B. wird freigesprochen vom Vorwurf der strafbaren Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis Abs. 1 lit. a, b und c StGB), angeblich begangen ab Mitte Februar 2022 bis 20. Juni 2022. 2.2 B. wird schuldig gesprochen: − der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Ab- sicht (Art. 224 Abs. 1 StGB), begangen am 30. März 2022; − der qualifizierten Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB), begangen am 30. März 2022; − des versuchten Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), begangen am 20. Juni 2022. 2.3
2.3.1 Die mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 20. November 2020 gegen B. bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 20 Monaten wird widerrufen (Art. 46 Abs. 1 StGB); 2.3.2 Die mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 20. November 2020 gegen B. bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 150 Tages-sätzen zu je CHF 30.-- wird nicht widerrufen (Art. 46 Abs. 2 StGB). 2.4 B. wird bestraft mit einer Freiheitstrafe von 84 Monaten (Gesamtstrafe nach Art. 46 Abs. 1 i.V.m. Art. 49 StGB unter Berücksichtigung des Widerrufs des beding- ten Strafvollzugs gemäss Urteilsdispositiv Ziff. II.2.3.1). Die bis zum Urteilsdatum ausgestandene Auslieferungs-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 643 Tagen wird auf den Vollzug der Strafe angerechnet. 2.5 Der Kanton Basel-Stadt wird als Vollzugskanton bestimmt (Art. 74 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 StPO). 3. Beschlagnahmte Gegenstände 3.1 A. wird Asservat-ID 51607 nach Löschung der Daten zurückgegeben. 3.2 B. werden Asservat-ID 30527 und 30538 nach Löschung der Daten zurückgege- ben. 3.3 Folgende Gegenstände werden eingezogen und vernichtet: 3.3.1 Asservat-ID 46311, 50986 (Inhaber A.)
- 88 - 3.3.2 Asservat-ID 51196, 51195, 51194, 46319, 46318, 46317, 51612, 50664, 50665, 50667, 50666, 50668, 30541, 30525, 30526, 30529, 30530, 30536, 30539, 30540, 30543, 30544 (Inhaber B.). 4. Verfahrenskosten im erstinstanzlichen Verfahren Die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens betragen insgesamt CHF 78'379.55 (inkl. Gerichtsgebühr von CHF 5'000.--). Davon werden auferlegt: A. CHF 25'000.--; B. CHF 25'000.--. Die übrigen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 5. Entschädigungen im erstinstanzlichen Verfahren
E. 10 Juni 2022 darauf hin, dass er eine direkte Übergabe bevorzuge bzw. «Geld gegen Ware» die Spielregeln seien (BA pag. B2-04-001-0105). B. antwortete da- raufhin insbesondere: «Gerne können mir so machen. X. wäre optimal.» (BA pag. B2-04-001-0106). Es ist richtig, dass B. einer Übergabe vor Ort zustimmte, aber er hatte zuerst von einem Postversand gesprochen. Zudem hatte B. A. am
20. Juni 2022 um 00:01 Uhr Zugverbindungen für die Reise nach X. sowie für die Rückreise nach Y. geschickt (BA pag. B2-04-008-0461). Bei den Beschuldigten wurden dann bei der Festnahme in X. «9-Euro-Tickets» aufgefunden (BA pag. B2-04-001-0138). Diese waren grundsätzlich zur Reise mit allen «[…] Bahnen im Nah- und Regionalverkehr» gültig, mithin zur Hin- und Rückreise von Y. Bahnhof nach X. (vgl. dazu Bundesregierung, «Fragen und Antworten 9-Euro-Ticket 52
- 50 - Millionen Mal verkauft» [https://www.bundesregierung.de/breg-de/suche/faq-9- euro-ticket-2028756, besucht 11.7.2024]). Aufgrund dieser Umstände wie auch vor dem Hintergrund der Nachricht von A. an D. vom 20. Juni 2022, 11:29 Uhr bzw. 11:31 Uhr («Wenn du wüsstest was ich abhole Dan würdest du mich abra- ten zu gehen», «Und ganz Y. wird sicher 1 Tag abgpseert wärde so was isch isch no nie passiert in Schweiz» BA pag. 12-06-0011) sowie dessen Sprachnachrich- ten an LL. («wär geil wäre erst Mol in Schwyz 4 Stück gleichzeitig» BA pag. B2- 04-002-0016), ergibt sich, dass A. und B. geplant hatten, diesen Sprengstoff nach der Übergabe in die Schweiz zu schaffen.
E. 13 BStKR). Gemäss Art. 14 BStKR kommt die Mehrwertsteuer zum Honorar und zu den Auslagen hinzu.
Vorliegend sind die dargelegten praxisgemässen Stundenansätze anzuwenden. Die Voraussetzungen für höhere Stundenansätze sind nicht gegeben.
- 81 - 2. Kosten und Entschädigungen des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens 2.1 Die Kosten, Gebühren und Auslagen des Vorverfahrens und des erstinstanzli- chen Hauptverfahren belaufen sich auf insgesamt CHF 78'379.55 und setzen sich aus einer Gebühr für das Vorverfahren in Höhe von CHF 12'000.--, einer Gerichtsgebühr in Höhe von CHF 5'000.--, sowie Auslagen für das Vor- und erst- instanzliche Hauptverfahren in Höhe von CHF 61'379.55 zusammen. 2.2 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten angesichts der weitgehend anklagege- mässen Verurteilung die Verfahrenskosten vollumfänglich auferlegt und auf die Zusprechung einer anteilsmässigen Entschädigung verzichtet (Urteil SK.2023.33 E. 10.2.5). Aufgrund der gesamten Umstände und des engen sachlichen Zusam- menhangs zwischen Art. 260bis Abs. 1 lit. a, b und c StGB und Art. 226 Abs. 2 StGB erweist sich die vollumfängliche Auferlegung der Kosten an die Beschul- digten als gerechtfertigt. 2.3 Gleiches gilt für die von der Vorinstanz getroffene Regelung, wonach die Be- schuldigten je nur einen Betrag in Höhe von CHF 25'000.-- an die Verfahrens- kosten zu leisten haben (Urteil SK.2023.33 E. 10.2.5). Mit der konkreten Festset- zung der Kostenauflage von je CHF 25'000.-- pro beschuldigte Person trägt die Vorinstanz in Anwendung von Art. 425 StPO (analog) den angespannten finan- ziellen Verhältnissen der Beschuldigten sowie der Wiedereingliederung nach Verbüssung der Freiheitsstrafe Rechnung. Dies ist nicht zu beanstanden. 2.4 Entschädigung der amtlichen Verteidigungen im Vorverfahren und erstin- stanzlichen Verfahren 2.4.1 Die Bemessung und Höhe der Entschädigungen für die amtliche Verteidigung von A. durch Rechtsanwalt Nico Baumgartner im Umfang von CHF 47'211.80 (CHF 43'836.40 zzgl. 7.7% MWST, ausmachend CHF 3'375.40) bzw. von B. durch Rechtsanwältin Anina Hofer im Umfang von CHF 52'583.30 (CHF 48'823.85 zzgl. 7.7% MWST, ausmachend CHF3’759.45) wurde nicht beanstandet und ist ent- sprechend in Rechtskraft erwachsen (vgl. E. I.2.4). 2.4.2 Angefochten wurde sowohl von A. als auch von B. im Zusammenhang mit ihren Anträgen auf vollumfänglichen Freispruch die Rückzahlungsverpflichtung für die Kosten der amtlichen Verteidigung. Wie bereits bei den Verfahrenskosten hat die Vorinstanz in analoger Anwendung von Art. 425 StPO den finanziellen Verhält- nissen der Beschuldigten durch eine Reduktion der Rückerstattungspflicht Rech- nung getragen. A. und B. wurden jeweils verpflichtet, im Umfang von je CHF 25'000.-- für die Kosten der amtlichen Verteidigung Ersatz zu leisten, sobald
- 82 - es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Dies ist aufgrund des im Beru- fungsverfahren in den Schuldpunkten gleichlautenden Ergebnisses nicht zu be- anstanden und entsprechend zu bestätigen. 3. Kosten und Entschädigungen des Berufungsverfahrens 3.1 Kosten des Berufungsverfahrens
Die Gebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. a und b StBOG und Art. 3 lit. c StBOG; Art. 1, 5, 7 und 9 des Reglements des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren (BStKR; SR.173.713.162) auf CHF 5’000.-- (inkl. Auslagen) zu veranschlagen. Die Auferlegung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens richtet sich gemäss Art. 428 StPO nach Obsiegen und Unterliegen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheis- sen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1. mit Hinweisen; bestätigt in Urteil des Bundesgerichts 6B_10/2015 vom
24. März 2015 E. 4.2.1).
Die Beschuldigten A. und B. unterliegen mit ihren beantragten Freisprüchen im Sachverhaltskomplex «Z.» vollumfänglich, im Sachverhaltskomplex «X.» unter- liegen sie nur teilweise – sie obsiegen hinsichtlich des beantragen Freispruchs betreffend strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis Abs. 1 lit. a, b, c StGB). Letzterer Vorwurf stand zwar in einem engen Zusammenhang mit dem weiteren Vorwurf des versuchten Weiterschaffens von Sprengstoffen oder giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 2 StGB) in demselben Sachverhaltskomplex. Es rechtfertigt sich vorliegend, den dafür benötigten Aufwand mit einem Fünftel der Verfahrenskos- ten zu bemessen. A. unterliegt schliesslich mit seinem Antrag bezüglich Bestäti- gung des vorinstanzlichen Freispruchs wegen Widerhandlung gegen das Waf- fengesetz. Bei einer Gesamtbetrachtung der Umstände kommt der Beurteilung dieses Anlagenvorwurfs gegenüber A. ebenso wenig Bedeutung zu wie dem Um- stand, dass die BA im Berufungsverfahren eine deutliche Erhöhung der Strafe gefordert hat, oder dem Ausgang des Berufungsverfahrens hinsichtlich der Ur- teilspunkte, die wesentlich von der Beantwortung der Schuldfrage abhängen. Ins- gesamt rechtfertigt es sich, die Kosten des Rechtsmittelverfahrens in Höhe von vier Fünfteln den Beschuldigten je zur Hälfte aufzuerlegen und den Rest in Höhe von einem Fünftel zu Lasten der Staatskasse gehen zu lassen.
- 83 - 3.2 Entschädigungen im Berufungsverfahren
Die Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung richten sich auch im Rechts- mittelverfahren nach den Artikeln 429 bis 434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Die persönlichen Entschädigungsansprüche begründen die Beschuldigten A. und B. einzig mit der unter Annahme eines vollumfänglichen Freispruchs unrechtmässig erlittenen Haft. Beide Beschuldigte werden zu Freiheitsstrafen verurteilt, die die erstandene strafprozessuale Haft (Auslieferungs-, Untersuchungs- und Sicher- heitshaft sowie vorzeitiger Strafvollzug) bei weitem übersteigen. Deshalb entfällt jeglicher Anspruch auf eine Entschädigung unter diesem Titel. 3.3 Entschädigung der amtlichen Verteidiger im Berufungsverfahren 3.3.1 Amtliche Verteidigung von A.
Rechtsanwalt Nico Baumgartner fakturiert für seine Aufwendungen und Baraus- lagen im Berufungsverfahren als amtlicher Verteidiger von A. insgesamt CHF 12'699.92 (CHF 11'751.30 zzgl. MWST in Höhe von CHF 948.62 [CAR pag. 7.102.001 ff.]). Konkret macht er für das Jahr 2023 CHF 785.83 (3:25 Std. zu CHF 230.--; zzgl. 7.7% MWST: CHF 60.51) für die Anwaltstätigkeit sowie als Auslagen CHF 14.40 für Kopien (Kopie à CHF 0.20; zzgl. 7.7 % MWST: CHF 1.11) und CHF 7.50 für Porto (zzgl. 7.7 % MWST: CHF 0.58) geltend. Für das Jahr 2024 macht er geltend: CHF 10'274.67 (32:56 Std. à CHF 230.-- und 13:30 Std. à CHF 200.--; zzgl. 8.1 % MWST: CHF 832.25) für die Anwaltstätigkeit und Reisezeit sowie als Auslagen CHF 22.-- (Kopie à CHF 0.20; zzgl. 8.1 % MWST: CHF 1.78) für Kopien, CHF 35.-- (zzgl. 8.1 % MWST: CHF 2.84) für Porto, CHF 295.10 (zzgl. 8.1 % MWST: CHF 23.90) für Reisespesen und CHF 316.80 (zzgl. 8.1 % MWST: CHF 25.66) für die Hotelübernachtungen in Bel- linzona. Das geltend gemachte Honorar erweist sich als angemessen. Von Am- tes wegen hinzuzufügen sind die Aufwendungen für die Berufungsverhandlung sowie Nachbesprechung des schriftlich begründeten Urteils mit dem Klienten. Entsprechend wird die Honorarnote um folgende Positionen ergänzt: 0.5 Std. zu CHF 230.-- (Vorbesprechung mit dem Klienten vor der Hauptverhandlung, 10:45 Std. zu CHF 230.-- (Hauptverhandlung), 3.5 Std. zu CHF 200.-- (Fahrzeit VVV. WWW. und retour), CHF 91.-- (Reisespesen nach WWW. und retour, Bahn-Billet
1. Klasse), 1 Std. zu CHF 230.-- (Nachbesprechung mit dem Klienten). Dies ergibt zusätzliche Vergütungen in Höhe von CHF 3'900.79 (CHF 3'608.50 zzgl.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteil vom 4. April 2024 Berufungskammer Besetzung
Richterinnen Andrea Blum, Vorsitzende Marcia Stucki und Brigitte Stump Wendt Gerichtsschreiber David Mühlemann
Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch den Leitenden Staatsanwalt des Bundes Nils Eckmann, Berufungsführerin / Anklagebehörde und
C.
Privatklägerschaft gegen
1. A. amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Nico Baumgartner, Berufungsführer / Beschuldigter
und
2. B. amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Anina Hofer, Berufungsführer / Beschuldigter B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: CA.2023.32
- 2 - Gegenstand
Berufungen vom 17. und 22. Januar 2024 gegen das Ur- teil SK.2023.33 der Strafkammer des Bundesstrafge- richts vom 27. November 2023
Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in ver- brecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB), Sachbe- schädigung (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB), ver- suchtes Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), strafbare Vorbereitungshandlun- gen (Art. 260bis Abs. 1 lit. a, b, c StGB), Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG)
- 3 - Sachverhalt: A. Prozessgeschichte und erstinstanzliches Urteil A.1 Sachverhaltskomplex «Z.»: Aufgrund eines mutmasslichen Sprengstoffan- schlags an der H.-Strasse in Y. am 30. März 2022 eröffnete die Staatsanwalt- schaft des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend: Stawa BS) gleichentags eine Stra- funtersuchung gegen Unbekannt (vgl. BA-01-01-01-0001). Die Bundesanwalt- schaft (nachfolgend: BA) eröffnete gleichzeitig – in mündlicher Absprache mit der Stawa BS – ein Verfahren wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 StGB) und Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) gegen Unbekannt und erklärte die Verfahrensübernahme (BA-01-01- 01-0002; SV.22.0446-REM). A.2 Mit Ausdehnungsverfügung vom 11. Juli 2022 dehnte die BA das am 30. März 2022 eröffnete Verfahren gegen Unbekannt wegen Gefährdung durch Spreng- stoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 StGB) und Sachbe- schädigung (Art. 144 StGB) auf A. und B. aus (BA-01-01-01-0003; neu SV.22.0446-BSI). A.3 Sachverhaltskomplex «X.»: Die Stawa BS erhob am 22. Juni 2022 gegen A. und B. Strafanzeige wegen strafbarer Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis StGB) und Widerhandlung gegen Art. 33 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54). Die An- zeige stützte sich auf einen Vorfall vom 20. Juni 2022, bei welchem A. und B. nach X. (D) gereist sein sollen, um von einem vermeintlichen Verkäufer – einem verdeckten Ermittler (nachfolgend: VE) der deutschen Behörden – Sprengstoff zu erwerben, um damit die Sprengung eines Rohbaus in Y. durchzuführen. B. habe zudem die Absicht gehabt, zu einem späteren Zeitpunkt eine Pistole mit Schalldämpfer und eine Handgranate zu erwerben. A. und B. wurden nach Über- gabe des vermeintlichen Sprengstoffes, bei welchem es sich in Wirklichkeit um Knetmasse handelte, von der deutschen Polizei festgenommen und in Untersu- chungshaft versetzt (BA-05-01-0002 f.). A.4 Am 27. Juni 2022 eröffnete die BA gegen A. und B. eine Strafuntersuchung we- gen Anwerbung, Ausbildung und Reisen im Hinblick auf eine terroristische Straf- tat (Art. 260sexies StGB) bezüglich des mutmasslichen Sprengstoffkaufs in X. mit der Absicht, damit in der Schweiz einen Anschlag zu begehen (BA-01-01-02- 0001 f.; Verfahrensnummer SV.22.0826-BK). A.5 Gestützt auf die Anfragen der Stawa BS vom 27. Juni 2022 um Übernahme der Vorverfahren VT.2022.13259 gegen A. und VT.2022.13258 gegen B. wegen
- 4 - strafbarer Vorbereitungshandlungen und Widerhandlung gegen das Waffenge- setz erklärte die BA am 15. Juli 2022 die Verfahrensübernahme (BA-02-02-0001
f. -02-02-0003, -02-02-0005) und vereinigte die kantonalen Verfahren mit dem Verfahren SV.22.0826-BK gemäss Art. 26 Abs. 2 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 lit. a StPO zur Verfolgung und Beurteilung in der Hand der Bundesbehörden (BA-02-02- 0007 ff.). A.6 Die Verfahren SV.22.0446-ECN (vormals: SV.22.0446-BSI; Sachverhaltskom- plex «Z.») und SV.22.0826-BK (Sachverhaltskomplex «X.») wurden per 4. Au- gust 2022 unter der Verfahrensnummer SV.22.0446-ECN vereinigt. A.7 Die BA dehnte am 2. September 2022 das Verfahren gegen A. und B. in Bezug auf den Sachverhaltskomplex «X.» auf den Vorwurf des versuchten Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen gemäss Art. 226 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 StGB sowie eventuell der Widerhandlungen gegen Art. 37 ff. des Bundesgesetzes über explosionsgefährliche Stoffe vom 25. März 1977 (Sprengstoffgesetz, SprstG; SR 941.41) aus (BA-01-01-04-0001). A.8 Am 18. Oktober 2022 wurde B. gestützt auf den Haftbefehl der BA vom 2. Sep- tember 2022 (BA-06-01-0004 ff.), das Auslieferungsersuchen des Bundesamts für Justiz an Deutschland vom 7. September 2022 (BA-06-01-0014 ff.) und die Auslieferungsbewilligung des Ministeriums der Justiz und für Migration von Ba- den-Württemberg vom 4. Oktober 2022 (BA-06-01-0019 f.) den Schweizer Straf- verfolgungsbehörden übergeben und zugleich festgenommen (BA-06-01-0023 ff.). B. befand sich bis zur Bewilligung der Auslieferung am 4. Oktober 2022 auf- grund eines deutschen Strafverfahrens in Deutschland in Untersuchungshaft. Da B. nicht auf die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes verzichtete, sind mit der Auslieferung an die Schweiz Spezialitätswirkungen im Sinne von Art. 38 IRSG und Art. 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) verbunden (vgl. BA-06-01-0017 ff.). A.9 Am 21. Oktober 2022 wurde A. gestützt auf den Haftbefehl der BA vom 2. Sep- tember 2022 (BA-06-02-0001 ff.), das Auslieferungsersuchen des Bundesamts für Justiz an Deutschland vom 7. September 2022 (BA-06-02-0013 ff.) und die Auslieferungsbewilligung des Ministeriums der Justiz und für Migration von Ba- den-Württemberg vom 4. Oktober 2022 (BA-06-02-0017 f.) den Schweizer Straf- verfolgungsbehörden übergeben und gleichentags festgenommen (BA-06-02- 0026 ff.). Gemäss Angabe der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart vom 10. Ok- tober 2022 befand sich A. aufgrund eines inländischen Strafverfahrens bis zum
4. Oktober 2022 in Untersuchungshaft und anschliessend bis zur Übergabe an die Schweiz in Auslieferungshaft (BA-06-02-0021 f.). Da A. auf die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes verzichtete und auch das Ministerium der Justiz und
- 5 - für Migration von Baden-Württemberg keinen diesbezüglichen Vorbehalt an- brachte, sind mit der Auslieferung an die Schweiz keine Spezialitätswirkungen verbunden (BA-06-02-0016 ff.). A.10 Mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Bern (nachfolgend: ZMG) vom 21. Oktober 2022 wurde B. bis am 17. Januar 2023 in Untersuchungs- haft versetzt (BA-06-01-0068 ff.). Mit Verfügung vom 13. Dezember 2022 entliess die BA B. per 14. Dezember 2022 aus der Haft (BA-06-01-0142 ff., 06-01- 0148 f.). Am 22. Dezember 2022 erliess sie einen Festnahmebefehl, worauf B. am 23. Dezember 2022 festgenommen wurde (BA-06-01-0150 ff.). Mit Entscheid des ZMG vom 25. Dezember 2022 wurde B. erneut bis am 22. März 2023 in Untersuchungshaft versetzt (BA-06-01-0178 ff.). In der Folge wurde die Haft bis am 22. August 2023 verlängert (BA-06-01-0274 ff., -06-01-0341 ff.). Auf Gesuch der BA vom 17. August 2023 ordnete das ZMG am 25. August 2023 Sicherheits- haft zufolge Kollusions- und Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b und c StPO) an und versetzte B. bis am 17. November 2023 in Sicherheitshaft (TPF 18.232.7.001 ff.). Auf Gesuch der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nach- folgend: Strafkammer bzw. Vorinstanz) vom 10. November 2023 verlängerte es die Sicherheitshaft bis zum 27. November 2023 (TPF 18.232.7.158 ff.). A.11 Mit Entscheid des ZMG vom 24. Oktober 2022 wurde A. bis am 20. Januar 2023 in Untersuchungshaft versetzt (BA-06-02-0044 ff.). Mit Verfügung vom 13. De- zember 2022 entliess die BA A. per 14. Dezember 2022 aus der Haft (BA-06-02- 0067 ff., 06-02-0074 f.). Am 22. Dezember 2022 erliess sie einen Festnahmebe- fehl, worauf A. am 23. Dezember 2022 festgenommen wurde (BA-06-02-0076 ff.). Mit Entscheid des ZMG vom 25. Dezember 2022 wurde A. erneut bis am
22. März 2023 in Untersuchungshaft versetzt (BA-06-02-0103 ff.). In der Folge wurde die Haft bis am 22. August 2023 verlängert (BA-06-02-0140 ff., -06-02- 0173 ff.). Auf Gesuch der BA vom 17. August 2023 ordnete das ZMG am 25. Au- gust 2023 Sicherheitshaft zufolge Kollusions- und Ausführungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b und Art. 221 Abs. 2 StPO) an und versetzte A. bis am 17. November 2023 in Sicherheitshaft (TPF 18.231.7.003 ff.). Auf Gesuch der Strafkammer vom
10. November 2023 verlängerte es die Sicherheitshaft bis zum 27. November 2023 (TPF 18.231.7.090 ff.). A.12 Am 24. Oktober 2022 ersuchte die Staatsanwaltschaft Stuttgart die BA um Über- nahme der Strafverfolgung in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Stuttgart gegen A. und B. wegen Verbrechensverabredung gemäss §§ 308 Abs. 1, 30 Absatz 2 deutsches Strafgesetzbuch (D-StGB). Gegenstand des deutschen Verfahrens war ein mutmasslicher Kauf von Sprengstoff C4 durch A. und B., wo- bei letzterer zunächst die Kontaktnahme mit einem vermeintlichen Veräusserer des Sprengstoffs angebahnt habe. A. und B. seien zudem am 20. Juni 2022 nach
- 6 - X. gereist, um den vermeintlichen Sprengstoff von einem VE des Landeskrimi- nalamtes Baden-Württemberg entgegenzunehmen und damit einen schweren Sprengstoffanschlag auf ein Objekt in Y. zu verüben (BA-02-04-0001 ff.). Die BA erklärte mit Schreiben an die Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 1. November 2022 die Annahme des Ersuchens (BA-02-04-0007 ff.). A.13 Die im Zusammenhang mit weiteren gegen A. und einen Drittbeteiligten unter- suchten Vorfällen (u.a. mutmasslichen Vermögensdelikten) erfolgte Ausdehnung des Verfahrens wurde mit Bezug auf A. und den Drittbeteiligten mit Verfügung vom 28. Juli 2023 vom Verfahren SV.22.0446-ECN rechtskräftig abgetrennt und entsprechende Aktenstücke wurden ausgesondert (BA-03-00-0001 ff.). A.14 Am 31. Juli 2023 kündigte die BA gemäss Art. 318 StPO den bevorstehenden Abschluss des Verfahrens gegen A. und B. in Bezug auf die nachfolgend zur Anklage gebrachten Tatbestände an und gewährte den Parteien die Gelegenheit zur Stellung von Beweisanträgen (BA-03-00-0009 ff.). Davon machte B. mit Ein- gabe vom 8. August 2023 Gebrauch (BA-10-01-0578 [Abklärung bezüglich Bei- trittsdaten des Benutzers von zwei holländischen Telegram-Gruppen aus dem bei B. sichergestellten Handy Samsung Galaxy A32: BA-16-02-0119 f.]). A. ver- zichtete mit Eingabe vom 10. August 2023 auf das Stellen von Beweisanträgen (BA-16-03-0066 f.). A.15 Am 11. August 2023 ersuchte die BA das Ministerium der Justiz und für Migration von Baden-Württemberg um Zustimmung zur nachträglichen Auslieferung von B. im Hinblick auf den allfälligen Widerruf und die Vollstreckung der mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 20. November 2020 gegen B. bedingt aus- gesprochenen Freiheitsstrafe von 20 Monaten. Das Ministerium der Justiz und für Migration von Baden-Württemberg teilte mit Schreiben vom 2. Oktober 2023 mit, dass die Vollstreckung der im Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom
20. November 2020 bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe in der Schweiz be- willigt werde, soweit die Verurteilung wegen versuchter Erpressung, Gehilfen- schaft zu Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch, strafbare Vor- bereitungshandlungen zu Raub, mehrfache Widerhandlung gegen das Waffen- gesetz und mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz er- folgte. Es hielt fest, dass demgegenüber – mangels beiderseitiger Strafbarkeit bzw. Sanktionierbarkeit – eine Bewilligung der Strafvollstreckung nicht möglich sei, soweit der Verurteilung eine Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz zugrunde liege. Im Übrigen würden die mit der Auslieferung verbundenen Spezi- alitätswirkungen gelten. Das Ministerium der Justiz und für Migration von Baden- Württemberg präzisierte mit Schreiben vom 25. Oktober 2023, dass die Auslie- ferungsbewilligung vom 2. Oktober 2023 auch die im Urteil des Strafgerichts Ba- sel-Landschaft vom 20. November 2020 bedingt verhängte Geldstrafe umfasse,
- 7 - mit Ausnahme der Verurteilung wegen Widerhandlung gegen das Sprengstoff- gesetz (TPF 18.261.1.016 f., -024 f.). A.16 Die BA erhob bei der Strafkammer am 17. August 2023 Anklage gegen A. und B. wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB), Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB), versuchten Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstof- fen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), eventuell versuchter Widerhandlungen gegen das Sprengstoffgesetz (Art. 37 Ziff. 1 aSprstG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), und strafbarer Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis Abs. 1 lit. a, b, c StGB). Gegen A. erhob sie zudem Anklage wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG; TPF pag. 18.100.001 ff.). A.17 Die erstinstanzliche Hauptverhandlung vor der Strafkammer fand am 25. Oktober 2023 in Bellinzona in Anwesenheit der BA, der Beschuldigten und ihrer Verteidi- ger statt, während die Privatklägerschaft auf eine Teilnahme verzichtete (TPF pag. 18.720.001 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurden die Beschuldigten von Amtes wegen zur Person und Sache einvernommen (TPF pag. 18.730.001 ff.). A.18 Mit Urteil SK.2023.33 vom 27. November 2023, gleichentags mündlich eröffnet, wurden die beiden Beschuldigten von den Vorwürfen der strafbaren Vorberei- tungshandlungen (Art. 260bis Abs. 1 lit. a, b und c StGB) bzw. der Beschuldigte A. vom Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a WG freigesprochen. Beide Beschuldigte wurden der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB), der qualifizierten Sachbe- schädigung (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB) sowie des versuchten Herstel- lens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) schuldig gesprochen und mit einer Frei- heitsstrafe von 60 Monaten (A.) bzw. 74 Monaten (B.) bestraft. Die mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 20. November 2020 gegen B. bedingt aus- gesprochene Freiheitsstrafe von 20 Monaten wurde widerrufen, während für die gleichzeitig ausgesprochene Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 30.-- auf den Widerruf verzichtet wurde. Mit Eingaben vom 1. Dezember 2023 melde- ten die Beschuldigten A. und B. sowie mit Eingabe vom 6. Dezember 2023 die BA gegen das Urteil Berufung an (TPF pag. 18.940.001 ff.). A.19 Gleichzeitig mit der Eröffnung des Urteilsdispositivs wurde die gegen A. und B. angeordnete Sicherheitshaft bis zum 26. März 2024 verlängert (Beschluss SN.2023.22/ SN.2023.23 vom 27. November 2024). Diesen Beschluss focht der Beschuldigte B. am 15. Dezember 2023 mit Beschwerde bei der
- 8 - Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Beschwerdekam- mer) an. Mit Beschluss BH.2023.21 vom 25. Januar 2024 wies die Beschwerde- kammer die Beschwerde ab (CAR pag. 2.201.003 ff.). B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts B.1 Im Nachgang zur Übermittlung des erstinstanzlichen Urteils inkl. Berufungs- anmeldung und sämtlicher Verfahrensakten an die Berufungskammer des Bundes- strafgerichts (nachfolgend: Berufungskammer bzw. Berufungsgericht) stellte die BA mit Berufungserklärung vom 17. Januar 2024 folgende Anträge (CAR pag. 1.100.138 ff.):
1. A. 1.1 A. sei zusätzlich zu den im Urteilsdispositiv vom 27. November 2023 ergangenen Schuldsprüchen schuldig zu sprechen:
- der strafbaren Vorbereitungshandlungen im Hinblick auf vorsätzliche Tötung, Mord sowie schwere Körperverletzung (Art. 260bis Abs. 1 Bst. a, b und c StGB);
- der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG) 1.2 A. sei mit einer Freiheitsstrafe von 96 Monaten zu bestrafen, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft. 1.3 A. sei mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.00 zu bestrafen. 1.4 Die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens seien A. zur Hälfte aufzuerlegen, unter solidarischer Haftung mit B.
2. B. 2.1 B. sei zusätzlich zu den im Urteilsdispositiv vom 27. November 2023 ergangenen Schuldsprüchen schuldig zu sprechen:
- der strafbaren Vorbereitungshandlungen im Hinblick auf vorsätzliche Tötung, Mord sowie schwere Körperverletzung (Art. 260bis Abs. 1 Bst. a, b und c StGB) 2.2 B. sei mit einer Freiheitsstrafe von 120 Monaten zu bestrafen (Gesamtstrafe nach Art. 46 Abs. 1 i.V.m. Art. 49 StGB unter Berücksichtigung des Widerrufs des be- dingten Strafvollzugs gemäss Ziff. II.4.1 des Urteilsdispositivs vom 27. November 2023), unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheits- haft. 2.3 Die mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 20. November 2020 gegen B. wegen versuchter Erpressung (Art. 156 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Ge- hilfenschaft zu Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch (Art. 139 Ziff. 1 StGB, Art. 144 StGB und Art. 186, jeweils i.V.m. Art. 25 StGB), mehrfacher Wi- derhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG), mehrfacher Wi- derhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 BetmG) sowie Wi- derhandlung gegen das Sprengstoffgesetz (Art. 37 Abs. 1 SprstG) bedingt ausge- sprochene Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 30.00 sei zu widerrufen.
- 9 - 2.4 Die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens seien B. zur Hälfte aufzuerlegen, unter solidarischer Haftung mit A.
Sicherheitshaft: Weiter wird beantragt, dass A. und B. bis zum Strafantritt in Sicherheitshaft zu behalten seien (Art. 231 Abs. 1 StPO analog; vgl. BGE 139 IV 277, S. 280 E. 2.2). B.2 Mit Berufungserklärung vom 17. Januar 2024 stellte der Beschuldigte A. folgende Anträge (CAR pag. 1.100.142 ff.):
1. In Bestätigung der Dispositivziffern I./1., I./1.1 und I./1.2 des angefochtenen Urteils sei A. betreffend den Vorwurf der strafbaren Vorbereitungshandlungen (Art. 266bis Abs. 1 lit. a, b und c StGB) und betreffend den Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 22 Abs. 1 lit. a WG) von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen. 2. In vollständiger Aufhebung von Dispositivziffern I./3. (1. Satz) sowie in Aufhebung und Abänderung der Dispositivziffern I./2, I./2.1, I./2.2 und I./2.3 des angefochte- nen Urteils sei A. betreffend die Vorwürfe der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB), der qualifizierten Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB) und des versuchten Her- stellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) von Schuld und Strafe vollumfänglich frei- zusprechen. 3. In teilweiser Abänderung bzw. Ergänzung der Dispositivziffern III./1., III./3. und III./4. seien A., zusätzlich zu den in der Dispositivziffer III./1. angegebenen Gegen- ständen (Asservat-ID 46315, 46312, 51600, 51602, 51609, 51604, 51608, 51601, 51603, 51605, 51606, 51607 und 57881 gemäss Anklageschrift vom 17. August 2023, Ziffer 4) auch noch die folgenden Gegenstände zurückzugeben:
- Asservat-ID 46311 (Handy Nokia schwarz); und
- Asservat-ID 50986 (Nokia mit Ladekabel).
Von einer Löschung der Daten auf dem Laptop ASUS SN: L6N0CX179725273 (Asservat-ID 51607) vor der Rückgabe an A. sei abzusehen. 4. In vollständiger Aufhebung der Dispositivziffern IV./1. Und IV./1.1 seien A. für das Vorverfahren und für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren keine Verfahrenskos- ten aufzuerlegen. Zudem seien ihm auch für das Berufungsverfahren keine Kosten aufzuerlegen. 5. In vollständiger Aufhebung von Dispositivziffer V./2. sei A. namentlich gestützt auf die Bestimmungen von Art. 429 Abs. 1 lit. a und c StPO, für sämtliche ausgestan- dene Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft angemessen zu ent- schädigen, und es sei ihm die Zahlung einer angemessenen Geldsumme als Ge- nugtuung zuzusprechen.
- 10 - 6. Es sei A. für das rubrizierte Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung mit dem unterzeichneten Rechtsanwalt als amtlichen und notwendigen Verteidiger zu ge- währen. 7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge, einschliesslich – wo einschlägig – gesetzlicher Mehrwertsteuer, zu Lasten der Eidgenossenschaft. B.3 Mit Berufungserklärung vom 22. Januar 2024 stellte der Beschuldigte B. folgende Anträge (CAR pag. 1.100.148 f.):
1. Es sei das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 27. November 2023 mit der Geschäftsnummer SK.2023.33 in Bezug auf sämtliche Schuldsprüche des Berufungsklägers B. sowie alle mit den Schuldsprüchen verbundenen Neben- und Kostenfolgen vollumfänglich aufzuheben. 2. Dementsprechend:
- sei der Berufungskläger B. von sämtlichen Vorwürfen vollumfänglich und kos- tenlos freizusprechen;
- sei auf einen Widerruf der bedingt ausgesprochenen Vorstrafen vom 20. No- vember 2020 zu verzichten;
- seien dem Berufungskläger B. sämtliche beschlagnahmten Gegenstände zu- rückzugeben;
- sei dem Berufungskläger B. für die erlittene Haft sowie das Strafverfahren eine Entschädigung in der Höhe von CHF 200.- pro Hafttag sowie eine angemes- sene Genugtuung nach Ermessen des Gerichts auszurichten. 3. Es sei dem Berufungskläger B. für das vorliegende Berufungsverfahren die amtli- che Verteidigung mit der Unterzeichneten als Advokatin zu bewilligen. 4. Es seien sämtliche Verfahrenskosten beider Instanzen sowie des Vorverfahrens zu Lasten des Staates zu sprechen. B.4 Mit Schreiben der Vorsitzenden vom 24. Januar 2024 wurden die bisherigen amt- lichen Verteidigungen der beiden Beschuldigten, Rechtsanwalt Nico Baum- gartner, VVV., für den Beschuldigten A. sowie Rechtsanwältin Anina Hofer, für den Beschuldigten B., auch im Berufungsverfahren bestätigt (CAR pag. 1.400.001). B.5 Innert Frist verzichteten die Parteien auf die Erhebung der Anschlussberufung sowie auf die Beantragung des Nichteintretens auf die Berufungen der jeweils anderen Parteien (CAR pag. 1.400.001 ff.). B.6 Mit Verfügungen der Verfahrensleitung CN.2024.3 bzw. CN.2024.4 vom 13. März 2024 wurde die Sicherheitshaft für die Beschuldigten bis zum Abschluss des Be- rufungsverfahrens bzw. zum Antritt einer allfälligen Freiheitsstrafe verlängert (CAR pag. 8.101.008 ff.; 8.102.009 ff.).
- 11 - B.7 Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte die Berufungskammer entsprechend der Verfügung über die Beweismassnahmen vom 19. Februar 2024 betreffend die beiden Beschuldigten Führungsberichte der Regionalgefängnisse, Straf- und Betreibungsregisterauszüge, aktuelle Steuerunterlagen und Selbstdeklarationen über die persönlichen/finanziellen Verhältnisse ein (CAR pag. 4.200.001 f.; 4.401.001 ff.; 4.402.001 ff.; 6.100.110; 6.101.038 f.). B.8 Anlässlich der Berufungsverhandlung, welche am 26. März 2024 in Anwesenheit der BA und der beiden Beschuldigten mit ihrer jeweiligen amtlichen Verteidigung, jedoch in Abwesenheit der Privatklägerschaft am Sitz des Gerichts in Bellinzona stattfand (CAR pag. 5.100.001 ff.), wurden beide Beschuldigte zur Person und Sache befragt (5.300.001 ff.). Anlässlich der Einvernahme zur Sache verlas B. eine handschriftlich verfasste Erklärung, die er auch zu den Akten reichte (CAR pag. 5.300.008; 5.200.096 ff.) B.9 Die BA stellte und begründete anlässlich ihres Parteivortrages folgende Anträge (CAR pag. 5.100.007 f.): 1. A. 1.1 A. sei zusätzlich zu den im Urteilsdispositiv vom 27. November 2023 ergan- genen Schuldsprüchen schuldig zu sprechen: − der strafbaren Vorbereitungshandlungen im Hinblick auf vorsätzliche Tötung, Mord, sowie schwere Körperverletzung (Art. 260bis Bst. a, b und c StGB); − der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG). 1.2 A. sei mit einer Freiheitsstrafe von 96 Monaten zu bestrafen, unter Anrech- nung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft. 1.3 A. sei mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.- - zu bestrafen. 1.4 Die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens seien A. zur Hälfte aufzuer- legen, unter solidarischer Haftung mit B. 2. B. 2.1 B. sei zusätzlich zu den im Urteilsdispositiv vom 27. November 2023 ergan- genen Schuldsprüchen schuldig zu sprechen: − der strafbaren Vorbereitungshandlungen im Hinblick auf vorsätzliche Tötung, Mord sowie schwere Körperverletzung (Art. 260bis Abs. 1 Bst. a, b und c StGB).
- 12 - 2.2 B. sei mit einer Freiheitsstrafe von 120 Monaten zu bestrafen (Gesamtstrafe nach Art. 46 Abs. 1 i.V.m. Art. 49 StGB unter Berücksichtigung des Widerrufs des bedingten Strafvollzugs gemäss Ziff. II.4.1 des Urteilsdispositivs vom
27. November 2023), unter Anrechnung der ausgestandenen Untersu- chungs- und Sicherheitshaft. 2.3 Die mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 20. November 2020 gegen B. wegen versuchter Erpressung (Art. 156 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Gehilfenschaft zu Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedens- bruch (Art. 139 Ziff. 1 StGB, Art. 144 StGB, Art. 186 StGB, jeweils i.V.m. Art. 25 StGB), strafbarer Vorbereitungshandlungen zu Raub (Art. 260bis Abs. 1 Bst. d StGB), mehrfacher Widerhandlungen gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG), mehrfacher Widerhandlungen gegen das Betäubungs- mittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 BetmG) sowie Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz (Art. 37 Abs. 1 SprstG) bedingt ausgesprochene Geld- strafe von 150 Tagessätzen zu CHF 30.00 sei im Umfang von 120 Tagess- ätzen zu CHF 30.00 zu widerrufen. 2.4 Die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens seien zur Hälfte B. aufzuer- legen, unter solidarischer Haftung mit A. 3. Sicherheitshaft
Die Sicherheitshaft gegen A. und B. sei entsprechend den Verfügungen der Berufungskammer vom 13. März 2024 bis zum Antritt der Freiheitsstrafen aufrechtzuhalten. 4. Verteidigerkosten 4.1 Advokat Nico Baumgartner sei für die amtliche Verteidigung von A. in ge- richtlich zu bestimmender Höhe aus der Kasse der Eidgenossenschaft zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO).
A. sei zu verpflichten, dem Bund die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 4.2 Advokatin Anina Hofer sei für die amtliche Verteidigung von B. in gerichtlich zu bestimmender Höhe aus der Kasse der Eidgenossenschaft zu entschädi- gen (Art. 135 Abs. 1 StPO).
B. sei zu verpflichten, dem Bund die Entschädigungen zurückzuzahlen, so- bald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 5. Weitere Verfügungen
Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.
- 13 - Der Beschuldigte A. bzw. dessen Verteidigung stellte und begründete anlässlich seines Parteivortrages folgende Anträge (CAR pag. 5.100.014 f.): 1. A. sei betreffend den Vorwurf der strafbaren Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis Abs. 1 lit. a, b und c StGB) und betreffend den Vorwurf der Wider- handlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG) von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen. Das Urteil der Strafkammer vom
27. November 2023 sei diesbezüglich zu bestätigen. 2. A. sei zusätzlich betreffend die Vorwürfe der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrechersicher Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB), der qua- lifizierten Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB) und des versuchten Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen. Die betreffenden Dispositivziffern des angefochtenen Urteils (I./2./2.1, 2.2 und 2.3) seien in diesem Sinne ab- zuändern, und der erste Satz der Dispositivziffer I./3. sei dementsprechend aufzuheben. 3. In teilweiser Abänderung bzw. Ergänzung der Dispositivziffern III./1., III./3. und III./4. des Urteils der Strafkammer vom 27. November 2023 seien A. zu- sätzlich zu den in der Dispositivziffer III./1. angegebenen Gegenständen (As- servat-ID 46315, 46312, 51600, 51602, 51609, 51604, 51608, 51601, 51603, 51605, 51606, 51607 und 57881 gemäss Anklageschrift vom 17. August 2023, Ziffer 4) auch noch die folgenden Gegenstände zurückzugeben: - Asservat-ID 46311 (Handy Nokia schwarz); und - Asservat-ID 50986 (Nokia mit Ladekabel), und es sei von einer Löschung der Daten auf dem Laptop ASUS SN: L6N0CX17972573 (Asservat-ID 51607) vor der Rückgabe an A. abzusehen. 4. A. seien für das Vorverfahren und für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Zudem seien ihm auch für das Beru- fungsverfahren keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die Verurteilung ge- mäss Dispositivziffer IV./1./1.1 im Urteil der Vorinstanz sei vollständig aufzu- heben. 5. In vollständiger Aufhebung von Dispositivziffer V./2. sei A., namentlich ge- stützt auf die Bestimmungen von Art. 429 Abs. 1 lit. a und c StPO, für sämt- liche aufgestandene Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft an- gemessen zu entschädigen und es sei ihm die Zahlung einer angemessenen Geldsumme als Genugtuung zuzusprechen. 6. Es sei A. für das rubrizierte Berufungsverfahren wiederum die amtliche Ver- teidigung mit dem unterzeichneten Rechtsanwalt als amtlichen und
- 14 - notwendigen Verteidiger zu gewähren und es sei der amtlichen Verteidigung auch für das Berufungsverfahren eine angemessene Entschädigung gemäss Art. 135 StPO zu entrichten, einschliesslich Spesen und zuzüglich gesetzli- cher Mehrwertsteuer. Der Beschuldigte B. bzw. dessen Verteidigung stellte und begründete anlässlich seines Parteivortrages folgende Anträge (CAR pag. 5.100.020): 1. das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgericht vom 27. November 2023 in Bezug auf alle Schuldsprüche meines Mandanten und den damit verbun- denen Nebenfolgen vollumfänglich sei aufzuheben; 2. einen vollumfänglichen Freispruch von B. von sämtlichen Vorwürfen; 3. auf den Widerruf der bedingt ausgesprochenen Vorstrafen sei zu verzichten; 4. dem Berufungskläger sei infolge Freispruchs sämtliche beschlagnahmte Ge- genstände zurückzugeben; 5. dem Berufungskläger B. sei für die erlittene Haft und das Strafverfahren eine Entschädigung in der Höhe von CHF 200.-- pro Hafttag sowie eine angemes- sene Genugtuung nach Ermessen des Gerichts auszurichten; 6. die Berufung der Bundesanwaltschaft sei vollumfänglich abzuweisen; 7. und es sei über die Verfahrenskosten zu entscheiden sowie die Honorarnote zu genehmigen. B.10 Die Anträge der beiden Beschuldigten auf Übertritt in den vorzeitigen Strafvollzug wurden von der Verfahrensleitung mit Verfügungen vom 25. April 2024 (B., CAR pag. 6.100.146 ff.) bzw. 6. Mai 2024 (A., CAR pag. 6.101.048 ff.) bewilligt. B.11 Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung und wurde den Parteien zunächst im Dispositiv schriftlich eröffnet (CAR pag. 9.100.001 ff.), nachdem sämtliche Parteien im Sinne von Art. 84 Abs. 3 StPO ihren Verzicht auf die mündliche Eröffnung des Urteils erklärt hatten (CAR pag. 5.100.046).
Auf die Ausführungen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägun- gen eingegangen.
- 15 - Die Berufungskammer erwägt: I. Formelle Erwägungen 1. Eintreten und Fristen 1.1 Die Berufungsanmeldungen und -erklärungen der Parteien erfolgten jeweils un- ter Fristenwahrung (Art. 399 Abs. 1 - 3, Art. 401 Abs. 1 StPO; TPF pag. 18.940.001 ff.; CAR pag. 1.100.138 ff.). 1.2 Die Berufungen richten sich gegen das Urteil der Strafkammer SK.2023.33 vom
27. November 2023, mit welchem die beiden Beschuldigten von den Vorwürfen der strafbaren Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis Abs. 1 lit. a, b und c StGB) bzw. der Beschuldigte A. vom Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a WG freigesprochen, jedoch der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB), der qualifizierten Sach- beschädigung (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB) sowie des versuchten Her- stellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 60 Monaten (A.) bzw. 74 Monaten (B.) bestraft wurden. So- wohl die BA als auch die Beschuldigten sind durch das vorinstanzliche Urteil be- schwert, haben ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung res- pektive Änderung soweit unterliegend und sind entsprechend zur Berufungser- klärung legitimiert (Art. 104 Abs. 1 lit. a und c, Art. 111 Abs. 1, Art. 381 Abs. 1 und Art. 382 Abs. 1 StPO). 1.3 Das angeklagte Delikt der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 StGB) sowie das Herstellen, Verbergen und Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 StGB) fallen ge- mäss Art. 23 Abs. 1 lit. d StPO) unter die Bundesgerichtsbarkeit. Letztere ergibt sich auch aus der erfolgten Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundes- behörden (Art. 26 Abs. 2 StPO, vgl. oben SV lit. A.5). Die Berufungskammer ist in der Besetzung mit drei Richterpersonen für die Beurteilung der eingereichten Berufung und Anschlussberufung örtlich, sachlich und funktionell zuständig (Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 33 lit. c, Art. 38a und 38b Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR. 173.71]). Sämtliche Voraussetzungen, um auf die Berufung und die Anschlussberufung einzutreten, sind erfüllt. Verfahrenshindernisse liegen keine vor. Auf die Berufungen ist somit je einzutreten.
- 16 - 2. Verfahrensgegenstand und Kognition / Kein Verbot der reformatio in peius 2.1 Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschie- bende Wirkung, womit die Rechtskraft des angefochtenen Urteils entsprechend gehemmt wird. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Dabei ist es nahelie- gend, dass weitere nicht angefochtene Punkte in die Überprüfung des Urteils einzubeziehen sind, wenn eine enge Konnexität mit den angefochtenen Punkten besteht. Bei Anfechtung des Schuldspruchs mit Antrag auf Freispruch gelten für den Fall der Gutheissung automatisch auch damit zusammenhängende Folge- punkte des Urteils, wie zum Beispiel Nebenfolgen von Entscheiden über Einzie- hungen, Zivilpunkte sowie Kosten- und Entschädigungsregelungen, als ange- fochten. Bestätigt das Berufungsgericht den Schuldspruch, sind die weiteren nicht angefochtenen Urteilspunkte bei einer Beschränkung der Berufung nicht zu überprüfen (ZIMMERLIN, Kommentar Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 399 StPO N. 19; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 4. Aufl. 2023, Art. 399 StPO N. 18). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende insgesamt ein neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft er- wachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteile des Bundesgerichtes 6B_482/2012 vom 3. April 2013 E. 5.3. und 6B_99/2012 vom 14. November 2012 E. 5.3; EUGSTER, Basler Kommentar, 3. AufI. 2023, Art. 402 StPO N. 2; HUG, Kommentar Strafprozessordnung StPO, 3. AufI. 2020, Art. 401 StPO N. 2). 2.2 Die Vorinstanz sprach beide Beschuldigte vom Vorwurf der strafbaren Vorberei- tungshandlungen (Art. 260bis Abs. 1 lit. a, b und c StGB), sowie den Beschuldig- ten A. vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG) frei. Im Übrigen wurden beide Beschuldigte anklagegemäss schuldig gesprochen, jedoch unter deutlicher Reduktion des von der BA geforderten Straf- masses (bei A. von 96 Monaten Freiheitsstrafe auf 60 Monate Freiheitsstrafe, unter Verzicht auf die angeklagte Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.- ; bei B. von 108 (bzw. 120) Monaten Freiheitsstrafe auf 74 Monate Freiheitsstrafe [inkl. Widerruf einer bedingt ausgesprochenen Vorstrafe gemäss Urteil des Straf- gerichts Basel-Landschaft vom 20. November 2020 von 20 Monaten gemäss An- klage, bei gleichzeitigem Verzicht des Widerrufs der Geldstrafe von 150 Tagess- ätzen zu CHF 30.-]). Die Berufung der BA bezieht sich auf sämtliche Freisprüche (Ziff. I.1.1 und 1.2 sowie II.1 des Urteilsdispositivs), die Strafzumessung (Ziff. I.3 und II.3 des Urteilsdispositivs) sowie den Verzicht auf den Widerruf der mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 20. November 2020 bedingt ausgespro- chenen Geldstrafe (Ziff. II.4.2 des Urteilsdispositivs). Die Berufungen der beiden Beschuldigten richten sich gegen die jeweiligen sie betreffenden Schuldsprüche (A.: Ziff. I.2 - 2.3 des Urteilsdispositivs; B.: Ziff. II.2 - 2.3 des Urteilsdispositivs)
- 17 - sowie die Strafzumessung (A.: Ziff. I.3 des Urteilsdispositivs; B.: Ziff. II.3 des Ur- teilsdispositivs). Damit haben alle vorinstanzlichen Schuld- und Freisprüche als angefochten zu gelten. A. beantragt im Berufungsverfahren die Rückgabe sämt- licher beschlagnahmter Gegenstände ohne vorgängige Löschung der Daten so- wie den Verzicht auf die Auferlegung von Verfahrenskosten (vgl. oben lit. B.2 und B.9). B. ficht im Berufungsverfahren neben sämtlichen Schuldsprüchen auch alle damit verbundenen Neben- und Kostenfolgen vollumfänglich an. Insbesondere beantragt er infolge Freispruchs die Rückgabe sämtlicher beschlagnahmter Ge- genstände sowie einen Entscheid über die Verfahrenskosten (vgl. oben lit. B.3 und B.9). 2.3 Die Berufung nach Art. 398 ff. StPO ist im Umfang der angefochtenen Punkte des erstinstanzlichen Urteils ein reformatorisches Rechtsmittel. Das Berufungs- gericht verfügt insoweit über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtli- cher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO) und fällt, soweit es auf die Berufung eintritt, ein neues, den erstinstanzlichen Entscheid ersetzendes Urteil (Art. 408 StPO; BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_658/2018 vom
19. Dezember 2019 E. 3.3; 6B_853/2016 vom 18. Oktober 2017 E. 2.1). Weil die BA gegen den teilweisen Freispruch der Vorinstanz selbstständig Berufung er- hoben und neben dem zusätzlichen Schuldspruch auch eine Sanktionsverschär- fung beantragt hat, liegt hinsichtlich des Schuld- und Strafpunktes nicht nur ein zu Gunsten des Beschuldigten ergriffenes Rechtsmittel vor. In einem auch von der BA initiierten Rechtsmittelverfahren gilt das Verschlechterungsverbot nicht. Demnach ist das Berufungsgericht diesbezüglich nicht an das Verbot der «refor- matio in peius» gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. Folglich kann sie das vorinstanzliche Urteil sowohl im Schuld- wie auch im Strafpunkt zum Nachteil des Beschuldigten abändern. Innerhalb des durch Art. 404 Abs. 1 StPO definierten Gegenstandes des zweitinstanzlichen Prozesses ist das Berufungsgericht dabei nicht an die Anträge der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 StPO). 2.4 Nach den vorstehenden Erwägungen ist vorab festzustellen, dass das Urteil der Strafkammer des Bundesgerichts SK.2023.32 vom 27. November 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: I. – II. […] III. Beschlagnahmte Gegenstände (Asservat-ID gemäss Anklageschrift Ziff. 4) 1. A. werden folgende Gegenstände zurückgegeben: Asservat-ID 46315, 46312, 51600, 51602, 51609, 51604, 51608, 51601, 51603, 51605, 51606, 57881.
Folgender Gegenstand wird ihm […] zurückgegeben:
Asservat-ID 51607.
- 18 - 2. B. wird folgender Gegenstand zurückgegeben:
Asservat-ID 51191.
Folgende Gegenstände werden ihm nach Löschung der Daten zurückgegeben:
Asservat-ID 30527, 30538.
3. Folgende Gegenstände werden eingezogen und vernichtet:
Asservat-ID 50673, 50674, 50669 (Inhaber A.);
4. Sämtliche übrigen beschlagnahmten Gegenstände werden als Beweismittel bei den Akten belassen. IV. […] V. Entschädigungen 1- . 4 […] 5. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Privatkläger C. keine Entschädigung beantragt hat. VI. Amtliche Verteidigung 1. Advokat Nico Baumgartner wird für die amtliche Verteidigung von A. mit CHF 47'211.80 (inkl. MWST) durch die Eidgenossenschaft entschädigt. Von der Entschädigung von Rechtsanwalt SS. für die amtliche Verteidigung von A. im Vorverfahren in der Höhe von CHF 977.40 (inkl. MWST) wird Vormerk genom- men.
[…] 2. Advokatin Anina Hofer wird für die amtliche Verteidigung von B. mit CHF 52'583.30 (inkl. MWST) durch die Eidgenossenschaft entschädigt.
Von der Entschädigung von Rechtsanwalt RR. für die amtliche Verteidigung von B. im Vorverfahren in der Höhe von CHF 929.95 (inkl. MWST) wird Vormerk genom- men. […] 2.5 Nicht mehr Gegenstand der Berufungsverhandlung ist der Eventualvorwurf der versuchten Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz (unbefugter Verkehr gemäss aArt. 37 Ziff. 1 SprstG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB). Die vorinstanzliche Begründung, wonach zufolge Konsumtion der Unrechtsgehalt von aArt. 37 Ziff. 1 SprstG durch eine Verurteilung wegen des versuchten Weiterschaffens von Sprengstoffen nach Art. 226 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (vgl. unten E. II.B.4) bereits abgegolten ist und daher eine zusätzliche Bestrafung sowie ein separater
- 19 - formeller Schuld- oder Freispruch entfällt, erweist sich als zutreffend (vgl. Urteil SK.2023.33 E. 5). 3. Formelle Vorbringen betreffend Hausdurchsuchung vom 20. Juni 2022 in Zusammenhang mit dem Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffenge- setz (AKZ 1.3)
A. kritisiert im Berufungsverfahren, wie schon vor erster Instanz, dass die Haus- durchsuchung vom 20. Juni 2022, als das Elektroschockgerät aufgefunden wurde, mit strafprozessualen Makeln belegt sei. Die Hausdurchsuchung habe weder in Anwesenheit seiner Verteidigung stattgefunden, noch sei er selber an- wesend gewesen. Die Kriminalpolizei Basel-Stadt habe einzig seinen Nachbar beigezogen. Zu diesem habe er jedoch nie massgeblichen Kontakt gehabt. Das Gericht solle alle strafprozessualen Implikationen der fehlenden Verteidigung sorgfältig prüfen und bei der Würdigung der Beweislage sowie der tatsächlichen und rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltskomplexes berücksichtigen (SK pag. 18.721.107; CAR pag. 5.200.085). 3.1 Nach Art. 130 StPO liegt eine notwendige Verteidigung insbesondere vor, wenn die Untersuchungshaft mehr als zehn Tage gedauert hat (lit. a), eine Freiheits- strafe von als einem Jahr droht (lit. b), oder etwa die Staatsanwaltschaft in der Gerichtsverhandlung persönlich auftritt (lit. c). Gemäss Art 131 Abs. 1 StPO muss die Verfahrensleitung im Fall einer notwendigen Verteidigung diese unverzüglich sicherstellen. Sind die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung bereits bei Einleitung des Vorverfahrens erfüllt, so ist die Verteidigung nach der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft, zumindest aber vor der Eröffnung der Untersuchung sicherzustellen (Art. 131 Abs. 2 StPO). Nach Art. 131 Abs. 3 StPO [in der Fassung vom 5. Oktober 2007; Stand am 1. Juli 2021] sind in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre und Beweise er- hoben worden sind, bevor eine Verteidigung bestellt war, diese Beweiserhebun- gen nur gültig, wenn die beschuldigte Person auf ihre Wiederholung verzichtet. Wesentliche Bedeutung kommt also der Frage zu, in welchem Zeitpunkt die not- wendige Verteidigung sichergestellt sein muss, wobei sich aus Abs. 3 ergibt, dass diese erkennbar sein muss. Für die Fälle nach Art. 130 lit. a StPO besteht Klarheit, da muss die notwendige Verteidigung spätestens am elften Tag nach der Festnahme sichergestellt sein. Weniger klar ist es insbesondere für die Fälle nach Art. 130 lit. b StPO, wenn also eine überjährige Freiheitsstrafe droht. Ge- mäss Lehre ist ein tatsächlich existierender Grund für notwendige Verteidigung objektiv immer erkennbar (LIEBER, Kommentar Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 131 StPO N. 13; RUCKSTUHL, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 131 StPO N. 11). Daher sei für die Erkennbarkeit darauf abzustellen, ob der Grund für die notwendige Verteidigung bei Anwendung pflichtgemässer Sorgfalt
- 20 - hätte erkannt werden müssen, wobei im Ergebnis an das Kriterium der Erkenn- barkeit keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind (LIEBER, a.a.O., Art. 131 StPO N. 13; RUCKSTUHL, a.a.O., Art. 131 StPO N. 12). 3.2 Gemäss Art. 244 Abs. 1 StPO dürfen namentlich Wohnungen nur mit der Einwil- ligung der berechtigten Person durchsucht werden. Die Einwilligung ist gemäss Abs. 2 lit. b insbesondere dann nicht nötig, wenn zu vermuten ist, dass Tatspuren oder zu beschlagnahmende Gegenstände oder Vermögenswerte vorhanden sind. Nach Art. 245 Abs. 2 StPO haben die Inhaberinnen und Inhaber der zu durchsuchenden Räume der Durchsuchung beizuwohnen. Sind diese abwesend, so ist nach Möglichkeit ein volljähriges Familienmitglied oder eine andere geeig- nete Person beizuziehen. Gemäss Rechtsprechung und Lehre handelt es sich bei diesen Durchführungsmodalitäten um blosse Ordnungsvorschriften (THOR- MANN/BRECHBÜHL, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 245 StPO N. 15, m.H.a. BGE 96 I 437 E.3b). 3.3 Aus den Akten zur Hausdurchsuchung vom 20. Juni 2022 (BA pag. 08-01- 0001 ff.) geht hervor, dass die Kriminalpolizei Basel-Stadt am 20. Juni 2022 von den deutschen Behörden, Amtsstelle X., über die Festnahme von A. und eines Kollegen informiert wurde. Der Hausdurchsuchung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die beiden Beschuldigten hätten sich im Darknet nach Sprengstoff, Zündkapseln und einer Waffe mit Schalldämpfer erkundigt. Bei ihrer Suche seien sie auf einen australischen VE gestossen. Dieser wiederum habe sie an eine andere Kontaktperson (in Wirklichkeit an einen deutschen VE) weitergeleitet. Im Gespräch mit diesem hätten die beiden angegeben, keine Waffe mehr zu benö- tigen, da sie bereits eine besässen. Man habe sich auf den Kauf von Sprengstoff und Zündkapseln geeinigt. A. und sein Kollege seien dann am 20. Juni 2022 nach X. gefahren und hätten bei dem VE Sprengstoff und Zündkapseln gekauft, wobei ihnen lediglich Knetmasse übergeben worden sei. Gestützt auf diese Meldung habe der zuständige Staatsanwalt mündlich eine Hausdurchsuchung angeordnet (BA pag. 08-01-0004). In der Folge sei die Hausdurchsuchung durch die Krimi- nalpolizei Basel-Stadt am 20. Juni 2022, um 23:55 Uhr, durchgeführt worden. Da A. zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung allein gelebt habe und sich in Deutsch- land in Haft befunden habe, sei der Nachbar beigezogen worden. Dieser habe seine Anwesenheit sowie die Richtigkeit der Sicherstellungen unterschriftlich be- stätigt (BA pag. 08-01-0004 ff.). Am 22. Juni 2022, also nach der Hausdurchsu- chung, fasste die Kriminalpolizei Basel-Stadt die bisherigen Ermittlungserkennt- nisse in einer Strafanzeige zusammen (BA pag. 05-01-0001 ff.). Gestützt darauf stellte die Kriminalpolizei eine Gerichtsstandsanfrage an die BA (BA pag. 02-02- 0001).
- 21 - 3.4 Vorliegend ist in Bezug auf die vorgebrachte fehlende Verteidigung während der Hausdurchsuchung vom 20. Juni 2022 entscheidend, ob bei deren Anordnung für die Strafverfolgungsbehörden Basel-Stadt bereits erkennbar war, dass es sich um ein Fall notwendiger Verteidigung handelt. Aus den Akten geht hervor, dass die Kriminalpolizei Basel-Stadt am 20. Juni 2022 noch nicht vollständig von den X.-Behörden. informiert worden war. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Vermerk in der Strafanzeige der Kriminalpolizei Basel-Stadt vom 22. Juni 2022, wonach sich diese auf die bisherigen Erkenntnisse stütze und sich alles Weitere aus den noch nicht vorliegenden Akten der deutschen Behörde ergebe (BA pag. 05-01-0003). Weiter ergibt sich aus den Akten, dass die deutschen Behörden zwar ab dem 5. Juni 2022 mit der BA im Wege der Rechtshilfe Informationen über die (verdeckten) Ermittlungen gegen B. (und A.) wegen Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens austauschten bzw. Akten zum damali- gen Verfahren SV.22.0826-BK anforderten (BA pag. B02-04-005-0002). Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Basler Strafverfolgungsbehörden ebenfalls vor- gängig über die deutschen Ermittlungen im Bilde gewesen wären. Mit der Anord- nung der Hausdurchsuchung nach Art. 244 StPO wurde die staatsanwaltschaft- liche Untersuchung materiell eröffnet. Gestützt auf die damaligen Erkenntnisse kann (rückblickend) festgehalten werden, dass die Kriminalpolizei Basel-Stadt noch nicht zwingend von einem Fall der notwendigen Verteidigung ausgehen musste. Entsprechend erweist sich die Hausdurchsuchung diesbezüglich – ent- gegen der Auffassung von A. – nicht als mangelhaft. 3.5 Hinsichtlich der Beiziehung des Nachbarn bzw. der Nichtanwesenheit von A. bei der Hausdurchsuchung ist vorliegend nicht ersichtlich, weshalb dieses Vorgehen der Kriminalpolizei Basel-Stadt mit einem Verfahrensmangel behaftet sein sollte. Insbesondere mit Blick auf die Uhrzeit der Hausdurchsuchung erscheint der Bei- zug des Nachbars als geeignete Massnahme, um den strafprozessualen Voraus- setzungen gemäss Art. 245 Abs. 2 StPO zu genügen. 3.6 Die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 20. Juni 2022 erfolgte Beweiserhe- bung ist somit uneingeschränkt gültig, die erhobenen Beweise sind verwertbar (Art. 131 Abs.3 StPO e contrario).
- 22 - II. Materielles A. Sachverhaltskomplex I «Z.» (Anklageziffer 1.1)
Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Ab- sicht (Art. 224 Abs. 1 StGB) sowie qualifizierte Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB) 1. Anklagevorwurf und Ausgangslage
A. und B. wird von der Anklage (zum Ganzen: TPF pag. 18.100.001 ff.) zusam- mengefasst vorgeworfen, in Mittäterschaft am 29. und 30. März 2022 in der Re- gion Y. eine mit einer Zeitschaltuhr verbundene unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtung (nachfolgend: USBV) transportiert, am 30. März 2023 ca. um 00:23 Uhr vor der I. in Y. platziert und gleichentags zeitverzögert ca. um 03:53 Uhr explodieren lassen zu haben. Dabei sei u.a. fremdes Eigentum in erhebli- chem Umfang konkret gefährdet worden; auch hätten die Hausbewohner C. und J. sowie Hausangestellte, Gäste, Zeitungsverträger oder andere, zufällig in der Nähe der Detonation anwesende Menschen durch die Wirkungen der Explosion (Druck- und Splitterwirkung, Feuerball) schwere oder tödliche Verletzungen er- leiden können.
Die Beschuldigten hätten in der verbrecherischen Absicht gehandelt, einerseits fremdes Eigentum in erheblichem Umfang zu zerstören, die in der Liegenschaft I. wohnenden Personen zu bedrohen und einzuschüchtern, diese oder zufällig anwesende andere Personen ohne Rücksicht auf mögliche schwere Verlet- zungs- oder Todesfolgen potenziell zu gefährden und andererseits, um die Grundlage für eine darauffolgende Erpressung von Geld bzw. Bitcoins zu schaf- fen, indem ihre besondere Gefährlichkeit und ihre ernsthafte Bereitschaft mani- festiert werden sollte, im Falle der Nichtbezahlung einer bestimmten Erpres- sungssumme weitere Explosionen oder ähnliche Attacken zu verursachen.
Insgesamt sei damit am Gebäude der Liegenschaft I. ein Sachschaden im Um- fang von Fr. 169'647.45 verursacht worden (TPF pag. 18.100.010 ff.). 2. Vorinstanzliches Urteil
Die Vorinstanz erachtet den Sachverhalt gemäss Anklageziffer 1.1. als erstellt. Sie erachtet namentlich die massgeblichen Zeugen O. und D., jedoch auch EE., als glaubwürdig. Insbesondere habe A. in den Telefongesprächen mit D. detail- lierte Angaben zu Planung, Vorbereitung und Ausführung der Explosion an der Liegenschaft I. sowie zu seinem und B.s Nachtatverhalten gemacht, welche nur
- 23 - der Täterschaft bekannt sein konnten. Seine Schilderungen betreffend den äusseren Sachverhalt würden zudem mit den in den sichergestellten Asservaten befindlichen Beweisen und den weiteren polizeilichen Feststellungen weitgehend übereinstimmen. Die Vorinstanz erachtet die von A. im Rahmen seiner Telefo- nate mit D. getätigten Aussagen insbesondere auch deshalb als glaubhaft, weil A. Bezug auf einen Vorfall nehme, bei dem auch B. dabei gewesen sei und diese Angaben durch die Akten aus dem Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft 4 gegen B. gestützt würden. Aufgrund der Aussagen der Zeugen O. und D., der Auswertungen der Überwachung des Mobiltelefons des Beschuldig- ten A. und der übrigen Ermittlungsergebnisse könne es sich bei der Täterschaft der Explosion vom 30. März 2022 an der Liegenschaft I. zweifellos nur um die Beschuldigten A. und B. handeln (vgl. Urteil SK.2023.33 E. 2.6.5 f.). Die Vo- rinstanz folgte überdies dem Forensischen Institut Zürich (nachfolgend: FOR) in der Feststellung, dass es sich bei der verwendeten USBV um Sprengstoff im Sinne des Gesetzes (Art. 5 SprstG) handle (vgl. Urteil SK.2023.33 E. 2.7) und bejahte eine konkrete Gefährdung sowohl des Ehepaars C.J. (Eigentümer und Bewohner der Liegenschaft I.) als auch von Unbeteiligten, vom Zufall bestimmten Dritten (vgl. Urteil SK.2023.33 E. 2.8 - 2.8.8). Sie bejahte den Gefährdungsvor- satz, eine direkte verbrecherische Absicht bei beiden Beschuldigten (vgl. Urteil SK.2023.33 E. 2.9 - 2.9.2), deren mittäterschaftliches Zusammenwirken im Sinne des Gesetzes (vgl. Urteil SK.2023.33 E. 2.10) und schliesslich auch das Vorlie- gen einer qualifizierten Sachbeschädigung (vgl. Urteil SK.2023.33 E. 3 - 3.5). 3. Standpunkte der Parteien im Berufungsverfahren
Wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren, hielt die BA insgesamt an ihren An- trägen und Ausführungen gemäss Anklage fest. Die beiden Beschuldigten be- stritten im Verlaufe des Untersuchungsverfahrens und vor erster Instanz ihre Tä- terschaft und verweigerten die Aussage praktisch durchgehend (vgl. Urteil SK.2023.33 E. 2.3 - 2.3.2). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung machten beide Beschuldigten auf Fragen des Gerichts bzw. der BA hin von ihrem Aussa- geverweigerungsrecht durchgehend Gebrauch. A. reichte zuhanden der Akten eine handschriftliche Erklärung ein (CAR pag. 5.200.093 f.). B. verlas im Rahmen seiner Befragung eine ebenfalls handschriftlich verfasste und eingereichte Stel- lungnahme (CAR pag. 5.200.096 ff.). 3.1 Bundesanwaltschaft
Die BA verweist zunächst auf ihre Ausführungen im Parteivortrag vor Vorinstanz sowie auf das Urteil SK.2023.33 vom 27. November 2023. Im Rahmen der Replik führt sie zu den Vorbringen der Beschuldigten im Wesentlichen aus, dass das erstinstanzliche Urteil insgesamt gut begründet sei, jedoch einige
- 24 - Beweiselemente (etwa Internet-Recherchen von A. zu «EC-Bomber», «Dagobert Erpresser», «R.Brennsprit»; Recherche zur Familie C.J.; Instruktionen von B. ge- genüber A. in der Snapchat Unterhaltung; TOR-Browser installiert auf Laptop von B.) nicht berücksichtige bzw. diese nicht abschliessend gewürdigt worden seien. Zusammengefasst bringt die BA vor, A. habe im Rahmen der überwachten Tele- fonate detailliert, stringent, schlüssig sowie weitgehend objektivierbar über die Tat an der H.-Strasse erzählt (CAR pag. 5.100.037). 3.2 Beschuldigter A. 3.2.1 A. wendet gegen die Anklage und den erstinstanzlichen Schuldspruch betreffend den Sachverhaltskomplex I «Z.» im Wesentlichen und zusammengefasst Folgen- des ein (CAR pag. 5.200.072 ff.): Seine angebliche Täterschaft, Mittäterschaft, Beteiligung oder jegliche sonstige strafrechtlich relevante Mitverantwortung seien weder beweismässig noch rechtsgenüglich erstellt oder nachgewiesen. Die An- klage sowie das erstinstanzliche Urteil würden sich primär auf die Äusserungen von A. bei seinen drei Telefonaten mit D. vom 15., 17. und 22. Dezember 2022 abstützen, die jedoch keine glaubhaften, verlässlichen oder stichhaltigen Beweis- mittel darstellen würden. Entsprechend könne nicht zu seinen Lasten darauf ab- gestellt werden (CAR pag. 5.200.076 f.). Anlässlich der Telefongespräche mit D. habe er nämlich unter Drogeneinfluss gestanden. Er habe dies auch bei der zwei- ten Verhaftung anlässlich der Einvernahme so gesagt und entsprechend die Durchführung eines Drogentests verlangt. Dieser sei ihm aber verweigert wor- den. Er habe sich von den bei der Befragung Anwesenden (AAA. und ein Detek- tiv) nicht ernst genommen gefühlt (CAR pag. 5.200.093 f.). Zudem habe er be- reits in der Einvernahme vom 23. Dezember 2022, nach seiner zweiten Verhaf- tung darauf hingewiesen, dass das «dummes Geschwätz» gewesen sei bzw. «einfach so dahingesagt» (BA pag. 13-01-0035). Die Äusserungen im Rahmen dieser Gespräche seien kein stichhaltiger Beleg dafür, was wirklich zur Detona- tion geführt habe, wer die Täterschaft wirklich gewesen und was vorher und nachher tatsächlich vorgefallen sei. Zudem verweist A. auf die von B. vor Vo- rinstanz vorgebrachten zahlreichen Widersprüche und Unstimmigkeiten (CAR pag. 5.200.076 f.). So hätten etwa die Tatortuntersuchungen sowie die Befragun- gen von Auskunftspersonen und Zeugen keine Hinweise auf die Täterschaft er- geben (TPF pag. 18.721.118); auf den Überwachungsvideos der Liegenschaft I. seien zwei unbekannte Personen zu sehen, es sei aber unklar, um wen es sich handle (TPF pag. 18.721.118 f.); aus den untersuchten Daten (Handydaten; Bankauszüge, etc.) könnten keine Hinweise auf die Täterschaft abgeleitet wer- den (TPF pag. 18.721.119) und es sei keine Kommunikation zwischen den Be- schuldigten in Zusammenhang mit dem Ereignis «Z.» gefunden worden (TPF pag. 18.721.119). Zudem habe die Vorinstanz auch die Beweisaussagen der üb- rigen befragten Personen aus dem Umfeld von A. zu einseitig und zu
- 25 - undifferenziert gewürdigt. Auch in der überwachten Handykorrespondenz zwi- schen A. und B. sei nirgends konkret, direkt und explizit das «Z.»-Ereignis er- wähnt. Schliesslich sei in tatsächlicher Hinsicht bei der Beweiswürdigung zu we- nig gewichtet worden, dass weder die Videoaufnahmen die Anwesenheit von A. oder B. an der H.-Strasse belegen könnten, noch dass DNA- oder sonstige schlüssige Sachspuren mit Hinweis auf die Täterschaft bestünden (CAR pag. 5.200.077). 3.2.2 In rechtlicher Hinsicht kritisiert A. (CAR pag. 5.200.077 ff.), dass eine konkrete Gefährdung von Leib und Leben von irgendjemandem, namentlich von unbetei- ligten Dritten, weder vorhersehbar noch nachgewiesen sei. Eine realistische, tat- sächlich erwartbare Lebensgefährdung, mit der ohne Weiteres gerechnet werden müsse, erscheine aufgrund der Topographie, der Erreichbarkeit der Liegenschaft und der Uhrzeit als sehr unwahrscheinlich. Diesbezüglich habe sich der Geschä- digte C. anlässlich der Einvernahme vom 12. März 2023 selber dahingehend ge- äussert, dass es «sehr unwahrscheinlich wäre, dass ausgerechnet dann der Briefträger oder ein Passant dort gewesen wäre» (m.H.a. BA pag. 12-01-0021). Auch sei die von der Vorinstanz dargestellte Möglichkeit, wonach weitere Dritt- personen, namentlich Zeitungs- bzw. Post-Frühzustelldienste beim Wohnhaus an der H.-Strasse hätten anwesend sein können, von der Berufungskammer ver- tieft zu prüfen. Insofern beträfen die aufgelisteten Vorjahresdaten in E. 2.8.3 des erstinstanzlichen Urteils allesamt Uhrzeiten, die weit vor der Detonationszeit lie- gen würden. Gleiches gelte für die Passanten, Radfahrer, Jogger, Fussgänger, Personen- und Lastwagen gemäss den Listen in E. 2.8.5 des erstinstanzlichen Urteils, die grossmehrheitlich zu Uhrzeiten an der H.-Strasse vorbeigingen bzw. vorbeifuhren, die deutlich, oft mehrere Stunden, vor oder nach der Detonations- zeit liegen würden. A. bestreitet, dass die Anwesenheit eines Zustelldienstes oder anderer Personen hätte vorhergesehen werden können. Es stehe fest, dass sich am 30. März 2022 kurz vor vier Uhr früh keine Drittpersonen in der Nähe des Sprengsatzes aufhielten. 3.2.3 Überdies wendet A. ein, dass durch die Vorinstanz keine hinreichende Prüfung der Beteiligungsrollen unter den Mitbeschuldigten stattgefunden habe. Die Fak- tenlage, die die Vorinstanz ihrer Subsumtion zugrunde lege, ergebe sich vor- nehmlich aus den Telefonaten zwischen ihm und D. bzw. aus den dortigen Aus- sagen von ihm selber. Damit sei diese Faktenlage und Subsumtionsbasis in ge- nereller Hinsicht, d.h. bezüglich des Beweiswerts dieser Telefonate in Zweifel zu ziehen. Zweifel ergäben sich auch individuell-subjektiv, weil alle belastenden Aussagen von ihm selber stammen würden und bei ihm durchwegs ein prahleri- sches, fabulierendes Auftreten anzunehmen sei. In diesen Gesprächen habe er sich nicht nur als Mitläufer bzw. «vorausgeschickter Hinleger» mit wenig Ahnung darstellen wollen: Er habe sich vielmehr brüsten und seine bedeutsame Rolle im
- 26 - grossen kriminellen Plan betonen wollen und zwar unabhängig davon, ob dies auch den Tatsachsen entspreche. Insofern sei zumindest in dubio pro reo eine Gehilfenschaft wahrscheinlicher und schlüssiger (CAR pag. 5.200.079 f.). 3.2.4 Hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes macht A. insbesondere geltend, dass ein Gefährdungsvorsatz klarerweise nicht vorliege. So sei belegt, dass seine In- ternet-Suchen via Handy und Computer erst für die Zeit nach dem Ereignis «Z.» zu verorten seien. Bei diesen Recherchen sei nach einer anderen Art von Sprengmittel gesucht worden – nach C4 und keinesfalls nach einer USBV, wie sie beim Ereignis «Z.» verwendet worden sei. Es bleibe somit weiterhin unklar, ob, woher und was genau zumindest einer der beiden Beschuldigten bereits vor oder am 30. März 2022, vom Aufbau, Inhalt oder etwa von der Wirkung der USBV gewusst habe. Gerade bezüglich ihm selber, welcher in den Telefonaten mit D. von A.s Planung berichtet habe, könne, trotz dem «grossmauligen Gehabe», nur von beschränktem Wissen bezüglich der Wirkung und Aufbau der USBV ausge- gangen werden. Damit bleibe ein Gefährdungsvorsatz unbelegt. Zudem werfe die Anklage A. und B. vor, aus Geldgier und finanzieller Motivation gehandelt und sich namentlich am Erpresser «Dagobert» (BBB.) orientiert zu haben. Sie hätten es also auf den effektiven Erhalt von Geld oder Kryptowährungen (Bitcoins) und auf eine Befolgung von nachgelagerten Anweisungen durch die von ihnen Be- drohten angelegt gehabt. Gemäss vorgeworfenem modus operandi solle somit beabsichtigt gewesen sein, den zu erpressenden Opfern in erster Linie einen ge- hörigen Schrecken einzujagen, um sie nachher zur Zahlung zu bewegen. Ein ernsthafter Vorsatz bzw. die Inkaufnahme einer Tötung oder einer schweren Kör- perverletzung scheide damit schon sachlogisch aus (CAR pag. 5.200.079). 3.3 Beschuldigter B. 3.3.1 Im Zusammenhang mit dem Sachverhaltskomplex «Z.» verweist B. zunächst auf seinen Parteivortrag im vorinstanzlichen Hauptverfahren. Das Urteil der Vo- rinstanz halte aus diversen Gründen nicht stand (CAR pag. 5.100.020 ff.). Unbe- stritten sei, dass am 30. März 2022, um 03:53 Uhr, an der H.-Strasse eine Ex- plosion verursacht worden sei. Er bestreite jedoch seine angebliche Täterschaft, weil keine hinreichenden Beweise für seine Beteiligung an besagter Explosion dafür vorliegen würden. Zudem werde angezweifelt, dass die Explosion eine der- art grosse Gefährdung dargestellt habe, wie seitens der BA und der Vorinstanz angenommen. Da es bereits an einem rechtsgenüglichen Nachweis der Täter- schaft fehle, würden sich Ausführungen zur Höhe des entstandenen Sachscha- dens erübrigen (CAR pag. 5.100.021). 3.3.2 Die Vorinstanz stütze sich im begründeten Urteil SK.2023.33 vom 27. November 2023 zum Nachweis seiner Täterschaft auf diverse Indizien. Indem die
- 27 - Vorinstanz sich weder detailliert mit sämtlichen Argumenten der Verteidigung auseinandergesetzt, noch geprüft habe, ob auch andere Tatvarianten oder gar eine andere Täterschaft in Frage kommen könne, habe sie ihre Arbeit ungenü- gend gemacht. Sie habe vorgebrachte gewichtige und entlastende Umstände nicht oder nur ungenügend geprüft (CAR pag. 5.100.021). Die Vorinstanz stütze seine angebliche Täterschaft vornehmlich auf die Telefongespräche von A. und D., ohne diese kritisch zu würdigen. Ausser diesen Aussagen würde nichts Wei- teres auf seine Täterschaft hindeuten – es würden weder DNA-Spuren oder sonstige Gegenstände vorliegen. Auch die Videoaufnahmen enthielten keine Hinweise auf eine Täterschaft von B. Er sei mehrmals komplett durchleuchtet worden. Seine Mobiltelefone und Computerdaten seien ausgewertet worden, man habe anlässlich der Hausdurchsuchung im Dezember 2022 diverse neue Geräte gefunden und diese ebenfalls ausgewertet. Jedoch sei nichts gefunden worden. Auch bei A. habe die Auswertung der Mobiltelefondaten keine Hinweise ergeben. Schliesslich gebe es auch keine Hinweise, wie z.B. Rechnungen oder Abonnemente, die auf versteckte Telefone oder andere Geräte hindeuten wür- den. Auch aus den Randdatenerhebungen könne nicht nachgewiesen werden, dass sich B. am 29. oder 30. März in Y. aufgehalten habe. Schliesslich könne aus dem Umstand, dass er am 29. März 2022, um 20:22 Uhr, im GGG. in W. Einkäufe getätigt habe, kein Indiz für eine spätere Zugfahrt nach Y. abgeleitet werden (CAR pag. 5.100.022 f.). Auch aus dem FOR-Gutachten, das die Vo- rinstanz umfänglich zitiert und analysiert habe, ergebe sich nichts, was auf seine Täterschaft hindeute. Gleiches gelte in Bezug auf die Telegram-Gruppe. Aus der Telekommunikation sei zwar ersichtlich, dass er offenbar einmal Mitglied einer Telegram-Gruppe gewesen sei. Angeblich sei es darin um Sprengstoff gegan- gen. Tatsächlich habe es sich aber um eine «Feuerwerksgruppe» gehandelt. Wann er dieser Gruppe konkret beigetreten sein solle, sei nicht relevant. Jeden- falls gehe aus der Telegram-Gruppe nichts hervor, was auf eine Bestellung hin- weise. Es würde ihm die Vornahme von Bestellungen unterstellt, was jedoch nicht belegt sei (CAR pag. 5.100.023 f.). 3.3.3 Bezüglich der Telefongespräche zwischen A. und D. fordert B. eine gerichtliche Abklärung der Glaubhaftigkeit von deren Aussagen. Es sei problematisch, dass die Vorinstanz auf die Aussagen von A. abstelle, obwohl dieser in gewissen Tei- len nicht die Wahrheit sage. Ein selektives Abstellen auf die besagten Aussagen gehe nicht an. Der spezielle Charakter von A. mache es schwierig bis unmöglich klar zu erkennen, wann er die Wahrheit sage und wann nicht (CAR pag. 5.100.024). Bereits in Deutschland sei A. als «Schwätzer» und «Angeber» be- zeichnet worden (m.H.a. pag. BA B2-04-001-0021); es sei bereits dort vermerkt, dass er dazu tendiere, mit Aktivitäten zu prahlen, die er nie verwirklicht habe bzw. tatsächlich nie hätte verwirklichen können. Dieses Geltungsbedürfnis gehe auch aus den Formulierungen gegenüber D. hervor («so was isch no nie passiert in
- 28 - Schweiz», «kasches den in zitig läse und in nochrichte usw.»). Zudem werde dieser Drang nach Selbstdarstellung durch die Aussagen der verschiedenen Zeugen belegt (m.H.a. Urteil SK.2023.33 E. 2.5.6 [E.], 2.5.9 [EE.]), so dass man bei A. nie wisse, ob er die Wahrheit sage bzw. man ihm gar nicht mehr zuhören würde (CAR pag. 5.100.024). Aus den Aussagen von A. würden sich zwei kom- plett widersprüchliche Geschichten ergeben. Einmal habe A. zu D. gesagt, dass B. (welcher B. auch immer?) es gemacht habe und er selber dabei gewesen sei (vgl. Urteil SK.2023.33 E. 2.5.8). In den weiteren Telefongesprächen, die eben- falls in diesem Abschnitt von der Vorinstanz zitiert würden, erzähle A. dann D. aber, dass er selber alles gemacht habe, weil der B. Angst gehabt habe. A. wi- derspreche sich regelmässig, er ändere seine Geschichten nachweislich, um sie seiner Laune und dem Fortgang der Diskussion mit seiner Gesprächspartnerin anzupassen. Aus der ganzen Kommunikation ergebe sich kein derart klares Bild, das die Festlegung eines konkreten Sachverhalts erlaube (CAR pag. 5.100.026).
Auch bei D. sei ein widersprüchliches Aussageverhalten erkennbar, das die Glaubhaftigkeit der Aussagen in Frage stelle. Einerseits belaste sie sich selber, wenn sie sage: «Ich sag dir eins, Alter, in diesem Scheiss Protokoll steht, dass ich 5 x Nein gesagt habe. Wenn es dick kommt muss 5000 hinlegen wegen dem Scheiss. Ich sage nur Scheiss auf die 5000, das Prinzip, wie der dort gesessen ist, du kennst es ja, wenn du dem in die Fresse schaust, willst du ihm eine ver- passen». Es sei zwar unklar, was D. damit genau meine. Gemäss B. sei diese Aussage jedoch dahingehend zu verstehen, dass sie in ihrer Einvernahme un- wahre Aussagen gemacht habe und nun eine Busse befürchte. D. gerate im Ver- lauf des Telefonats «in das gleiche Fahrwasser» wie A. und die beiden würden sich mit ihren Geschichten gegenseitig hochschaukeln. Andererseits sage D. auch, dass sie B. aus einem Heim kenne, was jedoch nachweislich nicht stimme
– er habe nie in einem Heim gelebt (CAR pag. 5.100.025 f.). 3.3.4 Das von der BA in der Anklage vorgeworfene Vorgehen werfe Fragen auf. Eine Erpressungsforderung sei nie gestellt worden. Folge man der Anklage und den Feststellungen der Vorinstanz dahingehend, dass eine Bombe explodiert sei und gehe man davon aus, dass jemand hätte erpresst werden sollen, dann wäre die Tat als solche ja schon erfolgreich gewesen. Die Bombe sei explodiert, aber es sei ja nachweislich kein Brief verschickt worden. Die Argumentation von A., wo- nach sie zwölf Tage später einen Brief hätten schicken wollen und es dann 24 Tage später zu spät gewesen sei, sei nicht nachvollziehbar. Auch hier sei aus den Aussagen von A. ein Sachverhalt konstruiert worden, der nicht stimme. Dies zeige insgesamt, dass die Aussagen von A. nicht zur Sachverhaltsfeststellung herangezogen werden könnten (CAR pag. 5.100.027).
- 29 - 3.3.5 Was A. in den Telefongesprächen zu D. gesagt habe, könne keineswegs als Tä- terwissen bezeichnet werden. A. habe bereits vor seiner Festnahme in Deutsch- land über viele Informationen verfügt, insbesondere durch die Medienberichte sowie Kenntnisse einzelner Aktenstücke aus dem Verfahren gegen B. im Kanton Basel-Landschaft. Zudem habe A. im Zeitpunkt der Telefonate mit D. bereits Zu- gang zu den Verfahrensakten gehabt, ebenso diverse Einvernahmen und zumin- dest eine Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht hinter sich gehabt. Auch das müsse bei der Würdigung der Aussagen berücksichtigt werden (CAR pag. 5.100.027 f.). 3.3.6 Mit handschriftlicher Stellungnahme (CAR pag. 5.200.096 ff.) beteuert B. seine Unschuld. Ergänzend führt er in beweismässiger sowie rechtlicher Hinsicht Män- gelvorwürfe an, die zum Teil auch im Parteivortrag der Verteidigung thematisiert werden. Im Wesentlichen kritisiert er, dass angebliche Spuren von Rizin nicht nachgewiesen seien. Er selber besitze keine Garage. Der mutmassliche Kauf der USBV in XXX. für Fr. 25'000.-- sei nicht nachgewiesen. Zudem sei der Nachweis, dass er und A. den Weg zum Tatort zweimal abgelaufen seien, nicht erbracht. Es seien für die Jahre 2021 und 2022 keine Mobilfunkdaten eruiert worden, wel- che ihn auf dem Z. verorten würden. Die angebliche Liste von 50 wohlhabenden Personen im Raum Y. sei nicht erstellt. Seine Beteiligung am Raubüberfall vom Januar 2023 sei nicht erwiesen. Es würden keine Hinweise für die angebliche Übergabe des Sprengsatzes an die Polizei in W. existieren. Es sei auch nicht nachgewiesen, dass er in der Tatnacht bei A. gewesen oder von W. nach Y. gefahren sei. Schliesslich sei nicht erwiesen, dass er mit A. nach der Explosion an der H.-Strasse bzw. während seines Aufenthalts in VV. (IT) in Kontakt gestan- den habe (CAR pag. 5.200.107 f). 4. Tatsächliches 4.1 Beweisgrundsätze / Beweisthema 4.1.1 In Bezug auf die allgemeinen Beweiswürdigungsregeln ist vorab auf die zutref- fenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil zu verweisen (Urteil SK.2023.33 E. 1.4.1 – E. 1.4.3). Im Sinne einer Zusammenfassung und teilweisen Ergänzung ist festzuhalten, dass das Gericht bei der Beantwortung der Frage, ob sich der den Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfene Sachverhalt wie umschrie- ben zugetragen hat, keinen Beweisregeln verpflichtet ist. Vielmehr gilt der Grund- satz der freien richterlichen Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO), wonach das Gericht sein Urteil nach seiner freien, aus den vorhandenen Beweismitteln ge- schöpften Überzeugung fällt. Im Berufungsverfahren berücksichtigt es die im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise (vgl. Art. 350 Abs. 2 StPO). Hat sich die Beweisführung auf Aussagen von Beteiligten zu stützen, ist
- 30 - anhand sämtlicher Umstände zu prüfen, welche Darstellung überzeugend ist. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Be- schuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Bestehen nach abge- schlossener Beweiswürdigung erhebliche oder unüberwindbare Zweifel, so sind diese zu Gunsten des Beschuldigten zu werten (TOPHINKE, Basler Kommentar,
3. Aufl. 2023 Art. 10 StPO N. 76). Aufgabe des Richters ist es demzufolge, sei- nem Gewissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergeb- nisses zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (Art. 10 Abs. 2 StPO; BGE 127 I 38 E. 2a; BGE 124 IV 86 E. 2a; BGE 120 1a 31 E. 2c). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine ab- solute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Daher muss es ge- nügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (BGE 138 V 74 E. 7; BGE 124 IV 86 E. 2a; BGE 120 Ia 31 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 6B_46/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.2). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlich- keit beruhen. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittel- bar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine be- stimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile 7B_253/2022 vom
8. Februar 2024 E. 3.4.4; 6B_70/2023 vom 31. Juli 2023 E. 6.5.4; 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 2.3.2.2; je mit Hinweisen). Der Indizienbeweis ist dem di- rekten Beweis gleichwertig (Urteile des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom
10. April 2017 E. 12.1; 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8; je mit Hin- weisen). Soweit das Urteil auf der Grundlage von Indizien ergeht, ist nicht die isolierte Betrachtung jedes einzelnen Beweises, sondern deren gesamthafte Würdigung massgebend. Erforderlich ist, dass bei objektiver Würdigung des gan- zen Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel an der Täterschaft zurückbleiben (Urteile des Bundesgerichts 6B_1077/2013 vom 22. Oktober 2014 E. 1.1.2; 6B_217/2012 vom 20. Juli 2012 E. 2.2.2; 6B_781/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 3.2 und 3.4, je mit Hinweisen). Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der ver- folgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven
- 31 - Tatbestandselemente nachzuweisen und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (TOPHINKE, a.a.O., Art. 10 StPO N. 19; BGE 127 I 38 E. 2a; BGE 120 Ia 31 E. 2c;). Der Grundsatz «in dubio pro reo» findet als Beweislastregel aber keine An- wendung, wenn der Beschuldigte eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass er diese in einem Mindestmass glaubhaft machen kann. Es tritt jeden- falls insoweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis widerlegt werden muss. 4.1.2 Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Diese Bestimmung dient der Prozessökonomie. Werden jedoch im Rechtsmittelverfahren erhebliche Einwände vorgebracht, wel- che nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildeten, entfällt die Mög- lichkeit der Verweisung (vgl. STOHNER, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 82 StPO N. 13 mit Hinweisen). 4.2 Beweismittel
Die Vorinstanz hat die bezüglich des Anklagekomplexes «Z.» bei den Akten lie- genden Beweismittel vollständig und zutreffend dargestellt (vgl. Urteil SK.2023.33 E. 2.4 «Sachliche Beweismittel» und 2.5 «Persönliche Beweismit- tel»). Dabei handelt es sich namentlich um die Folgenden:
− Rapport Kantonspolizei Basel-Stadt vom 30. März 2022 (BA pag. 10-02- 0008 ff.; Urteil SK.2023.33 E. 2.4.1); − Kriminaltechnischer Untersuchungsbericht der Staatsanwaltschaft (Krimi- nalpolizei) Basel-Stadt vom 24.11.2022 (BA pag. 10-01-0195 ff.; Urteil SK.2023.33 E. 2.4.1); − Spurenbericht des Forensischen Instituts (FOR) Zürich vom 30. März 2022 (BA 11-01-0001 ff.); − Gutachten des FOR vom 26. Mai 2023 (BA 11-01-0074 ff.; Urteil SK.2023.33 E. 2.4.2) mit Antworten auf Ergänzungsfragen vom 23. Juni 2023 (BA 11-01-0163; Urteil SK.2023.33 E. 2.4.3); − Transkription der Telefongespräche zwischen A. und D. (15., 17., 22. De- zember 2022 [BA pag. 10-01-04; Urteil SK.2023.33 E. 2.4.4]); − Videoaufzeichnungen (BA pag. 10-01-0048 -Inhalt Diskette Überwa- chungsvideos); − Strafakten BS 4 (BA 18-01-0027 ff.) + Gerichtsverfahren BL Nr. 3 (BA 18- 3-0004 ff.) − sowie die Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen: • C. (Privatkläger [BA pag. 12-01-0001 ff.; Urteil SK.2023.33 E. 2.5.2]);
- 32 - • J. (Ehefrau des Privatklägers [BA 12-02-0001 ff.; Urteil SK.2023.33 E. 2.5.3]); • U. (Tochter des Privatklägers [BA 12-03-0001 ff.; Urteil SK.2023.33 E. 2.5.4]); • BB. (Partner der Tochter des Privatklägers [BA 12-12-0001 ff.; Urteil SK.2023.33 E. 2.5.5]); • E. (Schwester des Beschuldigten A. [BA 12-04-0001 ff.; Urteil SK.2023.33 E. 2.5.6]); • DD. (Schwester des Beschuldigten A. [BA 12-05-0001 ff.; Urteil SK.2023.33 E. 2.5.7]); • D. (Freundin des Beschuldigten A. [BA 12-06-0001 ff.; Urteil SK.2023.33 E. 2.5.8]); • EE. (Bekannte des Beschuldigten A. [BA 12-07-0001 ff.; Urteil SK.2023.33 E. 2.5.9]); • HH. (ehem. Arbeitskollege des Beschuldigten A. [BA 12-08-0001 ff.; Ur- teil SK.2023.33 E. 2.5.10]); • O. (Bekannter des Beschuldigten A. [BA 12-09-0001 ff.; Urteil SK.2023.33 E. 2.5.11]). 4.3 Beweiswürdigung 4.3.1 Während die BA auf die Anklage, den Parteivortrag vor erster Instanz sowie auf die aus ihrer Sicht zutreffende Würdigung durch die Vorinstanz verweist, wird von Seiten der Beschuldigten insbesondere die Urheberschaft der Explosion an der H.-Strasse vom 30. März 2022 bestritten. Zudem wird auch die konkrete Gefähr- dung für Leib und Leben von Menschen oder fremdem Eigentum durch die Ex- plosion von den Beschuldigten in Zweifel gezogen. 4.3.2 Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Praxis verlangt der Anspruch auf recht- liches Gehör von der Behörde, dass sie die Vorbringen der Betroffenen tatsäch- lich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksich- tigt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wider- legt (BGE 142 II 49, E.9.2; BGE 137 II 266, E. 3.2, je m.w.H.; vgl. auch STEIN- MANN, St. Galler Kommentar, 3. Aufl., 2014, Art. 29 BV N. 49). Entsprechend wird nachfolgend – soweit erforderlich – auf die Vorbringen der Parteien eingegangen. 4.3.3 Es gilt festzuhalten, dass die vorinstanzlichen Feststellungen hinsichtlich des Tatablaufs, des eingesetzten Sprengstoffs, sowie der durch die Explosion der USBV versursachten Sachbeschädigung unbestritten blieben. Demnach ist auf- grund der Polizeiberichte, des Spurenberichts des FOR und des Gutachtens des FOR erstellt, dass von einer (unbekannten) Täterschaft am 30. März 2022 um
- 33 - ca. 00:23 Uhr ein Sprengsatz an der H.-Strasse in Y. platziert wurde, welcher sich ca. um 03:53 Uhr umsetzte und Sachschaden an dieser Liegenschaft (am Gebäude und an der Bepflanzung) verursachte. Die Explosion und die verursach- ten Schäden werden zudem durch die Aussagen der Hausbewohner C. und J. bestätigt (vgl. Urteil SK.2023.33 E. 2.6.1). Ebenso unbestritten und zutreffend durch die Vorinstanz dargelegt ist, dass es sich bei der USBV, bzw. den gemäss FOR-Gutachten verwendeten drei pyrotechnischen Gegenständen mit der Be- zeichnung «Delovâ Rana, Variante 2», um Sprengstoff im Sinne von Art. 5 SprstG handelte. 4.3.4 Die Vorinstanz stützt ihre Feststellung des Sachverhalts betreffend Tatkomplex «Z.» im Weiteren hauptsächlich auf die von A. gegenüber D. telefonisch getätig- ten Aussagen sowie auf die Aussagen der Zeugen O. und D. (vgl. Urteil SK.2023.33 E. 2.6). Die Schilderungen von A. anlässlich seiner Telefongesprä- che mit D. werden nicht bestritten. Die Beschuldigten argumentieren jedoch, dass nicht auf die Äusserungen von A. während den Telefongesprächen abgestellt werden könne, da diese nicht glaubhaft seien. Auch auf die Aussagen der Zeu- gen O. und D. könne nicht abgestellt werden, da sich diese bloss auf die Erzäh- lungen von A. stützen würden, insofern sie ihr Wissen bloss vom Hörensagen hätten (vgl. oben E. II.A.3.2 und II.A.3.3). Demgegenüber äussert die BA, dass A. im Rahmen der überwachten Telefonate detailliert, stringent, schlüssig sowie weitgehend objektivierbar über die Tat an der H.-Strasse berichtet habe (CAR pag. 5.300.037). In diesem Zusammenhang drängt sich eine Prüfung der Glaub- haftigkeit der besagten Aussagen auf. 4.3.5 Hinsichtlich der Aussagen von A. während den abgehörten Telefongesprächen gilt festzuhalten, dass diese – entgegen den Vorbringen der Beschuldigten – er- lebnisbasiert und zumindest in Bezug auf das Kerngeschehen weitgehend kohä- rent sind. Die von den Beschuldigten wiederholt vorgebrachten angeblichen Wi- dersprüche (TPF pag. 18.721.099 ff.; 18.721.124 ff.; 5.200.072 f., 5.100.022 ff.) vermögen daran nichts zu ändern. Wie die BA richtigerweise ausführt, sind die Schilderungen von A. gegenüber D. detailliert, authentisch und sie zeichnen sich insbesondere mit Täterwissen aus.
Konkret schildert A. in den Telefonaten die Planung und Ausführung sowie das Motiv für die Explosion bei der Liegenschaft I. So führt er am Telefon detailliert aus, wie er den Weg von der P.-Strasse zur H.-Strasse zweimal abgelaufen sei, um zu prüfen, dass sie nicht an Kameras vorbeigehen müssen und nennt dabei markante Wegpunkte (Wald […] Wiese […] Wohnquartier […] Park, BA pag. 10- 01-0345). Sodann erzählt er, wie «der B.» damals die USBV ursprünglich an ei- nem anderen Ort in ZZ. habe platzieren wollen. Er habe schliesslich davon ab- gesehen, weil es zu viele Kameras gehabt habe. Später sei B. dann zu ihm
- 34 - gekommen (BA pag. 10-01-0398 f.). Über den Tag der Explosion an der H.- Strasse schildert A. gegenüber D., wie ihm die USBV in W. von B. übergeben worden sei und wie sie im selben Zug, in getrennten Wagen nach Y. gefahren seien. Während A. vom Bahnhof SBB in Y. direkt zu sich nach Hause gegangen sei, habe B. sich Zeit gelassen und sei noch ins R. (BA pag. 10-01-0413 f.). Ge- genüber D. erwähnt A. auch, dass die USBV eine Zeitschaltuhr von vier Stunden gehabt habe (BA pag. 10-01-0406, -0943). Hinzu kommen die Schilderungen von A. betreffend Tatmotiv – nämlich, dass sie Geld hätten erpressen wollen und sich im Vorfeld über die Bewohner und deren Familie informiert hätten (BA pag. 10- 01-0288 f., -0347). Schliesslich erzählt er D., wie er die USBV an der H.-Strasse platziert habe und sie dann bei ihm zu Hause gewartet und Pizza gegessen hät- ten (BA pag. 10-01-0405 f.).
Die besagten Aussagen von A. werden von den Zeugen O. und D. gestützt. A. hat bereits kurz nach dem Vorfall an der H.-Strasse gegenüber D. und O. geäus- sert, dass er und B. diesen verursacht hätten (BA pag. 12-06-0007, 12-09-0005).
Im Übrigen stimmen die Schilderungen von A. gegenüber D. während den abge- hörten Telefonaten mit weiteren objektiven Beweismitteln und Indizien überein. So hat A. am 30. März 2022, um 02:07 Uhr nachweislich im Internet Pizza bestellt (BA pag. 10-01-0687, - 0950). Gemäss FOR-Gutachten war die USBV mit einer mechanischen Zeitschaltuhr versehen (BA pag. 11-01-0074 ff.). Zudem lassen sich auch aus der Snapchat-Unterhaltung vom 22. und 23. Dezember 2022 zwi- schen A. und B. weitere Indizien auf die Täterschaft ableiten (BA pag. 10-01- 430 ff.). Der Beschuldigte A. hatte nach Erkenntnissen der BKP im Verlauf des Monats März 2022, und damit vor der Explosion an der H.-Strasse, im Internet nach verschiedenen einschlägigen Stichworten gesucht (BA pag. 10-01-0588; 5.3.2022: «ec bomber», 18.3.2022: «dhl erpresser», 18.3.2022: «dagobert er- presser»; 10-01-0599: 16.3.2022 «knascht natel», 29.3.2022 «R. brennsprit»). Unmittelbar nach der Explosion an der H.-Strasse suchte A. nachweislich nach weiteren einschlägigen Stichworten im Internet (BA pag. 10-01-0588; z.B.: 1.4.2022: «verbrecher auf der spur», 1.4.2022: «bankomat sprengung schweiz», 1.4.2022: «rizin bombe», 4.4.2022: «Y. explosion», 4.4.2022: «explosionen»; 10- 01-0606 ff.: 13.4.2022 «sprengstoff z4», 13.4.2022 «fernzündung c4», 13.4.2022 «fernzündung c4 preise schweiz», 13.4.2022 «handgranate preise schweiz origi- nal», 13.4.2022 «plastiksprengstoff»).
Vor dem Hintergrund der massgebenden Indizien, Beweise und Aussagen der Zeugen und Auskunftspersonen sind die Schilderungen von A. in den abgehörten Telefonaten hinsichtlich des relevanten Kerngeschehens glaubhaft. Die Ein- wände der Beschuldigten, wonach A. während diesen Telefongesprächen unter Alkohol und Drogeneinfluss gestanden habe, A. bloss ein «Schwätzer» sei und
- 35 - bei den Telefongesprächen lediglich habe angeben wollen, vermögen die Be- schuldigten nicht zu entlasten, da sie blosse Schutzbehauptungen darstellen. Zum einen hat A. die Schilderungen in vermeintlich privaten Telefongesprächen mit D. zusammenhängend und klar geäussert. Zum anderen bestätigt auch die Snapchat-Unterhaltung vom 22. und 23. Dezember 2022 zwischen A. und B. diese Annahme. Bereits damals riet B. A.: «digge du hesch eif fantasiert mehr nid. seish das im gricht. hesch welle cool sie» (BA pag. 10-01-0447 f.). Dieser Unterhaltung lässt sich generell entnehmen, wie B. A. Anweisungen zum Verhal- ten im Strafverfahren erteilte (BA pag. 10-01-0951 ff.). Die Schilderungen von A. sind – selbst wenn auch etwas prahlerisch – derart authentisch und detailliert, dass sie unmöglich einzig seiner Fantasie entspringen konnten. 4.3.6 Zudem wird deutlich, dass die Angaben von A. in den Telefongesprächen mit D. über die Planung, Vorbereitung und Durchführung der Explosion in der H.- Strasse sowie über sein und B.s Verhalten vor und nach der Platzierung der USBV nur der Täterschaft bekannt sein konnten (vgl. Urteil SK.2023.33 E. 2.6.5). Aus den abgehörten Telefongesprächen geht auch die Aufgabenteilung zwi- schen A. und B. hervor. Die Schilderungen von A. werden durch verschiedene objektive Beweismittel und Indizien gestützt, die für deren Wahrheitsgehalt spre- chen. 4.3.7 Schliesslich sind in tatsächlicher Hinsicht die vorinstanzlichen Feststellungen zu den Drittpersonen, insbesondere Passanten oder Post- und Zustelldienste, die sich zu unterschiedlichen Tages- und Nachtzeiten bei der H.-Strasse aufhielten oder vorbeigingen bzw. fuhren, erstellt (vgl. Urteil SK.2023.33 E. 2.8 – 2.8.5). 4.4 Beweisergebnis
In Würdigung sämtlicher Indizien und Beweise kommt das Gericht bezüglich des Sachverhaltskomplexes «Z.» zu einem Beweisergebnis, welches sich mit dem- jenigen der Vorinstanz deckt (vgl. Urteil SK.2023.33 E. 2.6-2.12). Zusammenfas- send und im Wesentlichen trat B. demnach an A. mit der Anfrage heran, gemein- sam eine Erpressung mit vorgängigem Sprengstoffanschlag durchzuführen. Die Beschuldigten entwickelten in der Folge den Tatplan, die USBV bei der H.- Strasse zur Explosion zu bringen und anschliessend die Bewohner, das C.J., zu erpressen. Die Explosion sollte die Grundlage für die Erpressung schaffen und insbesondere die Gefährlichkeit und Ernsthaftigkeit unterstreichen. Am 29. und
30. Marz 2022 transportierten die Beschuldigten eine mit einer Zeitschaltuhr ver- sehene USBV in der Region Y. und platzierten sie am 30. Marz 2023, um ca. 00:23 Uhr, vor der Liegenschaft an der H.-Strasse in Y. Während sich B. im Hin- tergrund hielt, deponierte A. die USBV bei der Liegenschaft bei einem Busch. Danach begaben sich die Beschuldigten in die Wohnung von A. Die Zeitschaltuhr
- 36 - war auf ca. dreieinhalb oder vier Stunden eingestellt, so dass die USBV um ca. 03:53 Uhr explodierte und fremdes Eigentum gefährdete, bzw. einen Sachscha- den in Höhe von CHF 167'647.-- verursachte. Entsprechend ist der zu beurtei- lende Sachverhalt gemäss Anklage erstellt. 5. Rechtliche Würdigung 5.1 Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Ab- sicht (Art. 224 Abs. 1 StGB) 5.1.1 Gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich und in verbre- cherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt. Zu den rechtlichen Grundla- gen des Tatbestandes (einschlägige Stellen aus Lehre und Rechtsprechung) kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägun- gen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (vgl. Urteil SK.2023.33 E. 2.21 – 2.2.5). 5.1.2 Von den Beschuldigten wird nicht bestritten, dass die Täter in objektiver Hinsicht einen in den Anwendungsbereich der Strafnorm fallenden Sprengstoff zum Ein- satz gebracht haben. Bestritten wird von A. und B., dass durch die Explosion der USBV eine konkrete Gefährdung von Personen und fremdem Eigentum bewirkt worden sei. Zudem sei gemäss A. der Gefährdungsvorsatz nicht hinreichend be- legt und eine angebliche Beteiligung von ihm wäre – sofern erwiesen – höchstens als Gehilfenschaft zu qualifizieren (vgl. oben E. II.A.3.1.3 f. und II.A.3.2.1).
Aufgrund des Beweisergebnisses ist bei der Planung, Vorbereitung und Ausfüh- rung der Explosion bei der H.-Strasse ein mittäterschaftliches Zusammen-wirken der beiden Beschuldigten zu bejahen. Die diesbezügliche Würdigung der Vo- rinstanz ist zutreffend, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen wird (vgl. Urteil SK.2023.33 E. 2.10). Insbesondere aufgrund der Vorbringen von A. werden die wesentlichen Punkte nachfolgend nochmals dargestellt. Auch insoweit kann auf die Aussagen von A. anlässlich der überwachten Telefonate mit D. abgestellt werden. Diese stimmen grundsätzlich auch mit seinen früheren Aussagen ge- genüber D. und O. überein (vgl. Urteil SK.2023.33 E. 2.10 bzw. E. 2.5.8 und 2.5.11). Demnach sei B. der Initiator gewesen. Dieser habe bereits ein oder zwei Jahre zuvor den Sprengsatz (USBV) beschafft und in ZZ. einsetzen wollen. B. habe aber damals davon Abstand genommen. Er habe ihn (A.) dann gefragt und er habe zugestimmt, um neue Erfahrungen zu sammeln. Sie hätten gemeinsam, anhand einer aus dem Darknet stammenden Liste von 50 wohlhabenden Perso- nen bzw. Familien aus dem Raum Y., jemanden ausgesucht. Auf dieser Liste seien alle Angaben zu Vermögen und Familie vorhanden gewesen. Von dieser
- 37 - Person hätten sie zwölf Tage nach der Explosion 5 Millionen in Bitcoins erpres- sen wollen. A. schildert weiter detailliert, dass sie den Fussweg von seiner Woh- nung an der P.-Strasse bis zur H.-Strasse zweimal abgegangen seien, um sich zu vergewissern, dass sich keine Überwachungskameras entlang des Weges befänden. Den Weg habe A. selber geplant, da B. eine Strasse mit Kameras an jeder Haltestelle ausgesucht gehabt hätte. Nach den Schilderungen von A. sei seine Wohnung als «Hauptwohnung» der Ort gewesen, wo alles stattgefunden habe. Er habe das «Zeug» am Tag der Tat bei B. in W. abholen müssen. Die Übergabe an ihn sei bei der Kirche gegenüber vom Polizeiposten in W. erfolgt. Sie seien anschliessend gemeinsam mit dem Zug, allerdings in getrennten Wa- gons reisend, von W. nach Y. gefahren. Er sei zu Fuss direkt in seine Wohnung gegangen und B. sei ihm nachgefolgt. Die Strecke von seiner Wohnung an die H.-Strasse seien sie gemeinsam gegangen. Dort angekommen habe B. an der Strassenlaterne gewartet, während er (A.) die USBV hingelegt habe, weil B. dazu «keine Eier» gehabt habe. Nach den Angaben von A. hätten sie nicht auf die Explosion gewartet, da sie einen auf vier Stunden eingestellten Zeitzünder ver- wendet hätten. Nach dem Platzieren des Sprengsatzes seien sie wieder in seine Wohnung zurückgekehrt. Dort hätten sie bis 4 Uhr morgens auf die Explosion gewartet. Etwa eine Woche nach der Explosion sei B. nach VV. (IT) gereist, weil er nicht habe schlafen können und Angst gehabt habe, von der Polizei entdeckt zu werden. A. habe jeden Tag gefeiert und innerhalb einer Woche CHF 5'000.-- «durchgelassen» (d.h. verbraucht) weil er sich gedacht habe, «wenn ich eh schon in den Knast gehe, kann ich wenigstens noch etwas geniessen». B. habe gesagt, dass die ersten ein bis zwei Wochen die schlimmsten seien; wenn sie (die Behörden) bis dahin nichts gefunden hätten, dann seien sie durch. Zum Zeit- punkt der Rückkehr B.s aus VV. (IT), etwa einen Monat nach der Explosion, sie laut A. die Wirkung der Explosionsdrohung bereits verpufft gewesen. Es habe keinen Sinn mehr gemacht, noch einen Erpresserbrief zu schicken. A. spricht auch davon, dass B. «50 % bekommen» habe, obwohl er (A.) den Transport von W. nach Y. gemacht habe. Er habe hingehen und die USBV hinlegen müssen (BA-10-01-0287).
Mit den «50 %» in diesem Zusammenhang kann im besagten Kontext nur eine Beteiligung an einem allfälligen Erfolg der geplanten Erpressung gemeint sein. Dem diesbezüglichen Einwand von Seiten B., wonach diese Aussage von A. wi- dersprüchlich sei, kann nicht gefolgt und daraus insofern auch nichts zu Gunsten von B. abgeleitet werden. Hinsichtlich der Planung, Vorbereitung und Durchfüh- rung der Tat liegt ein partnerschaftliches, teilweise arbeitsteiliges, überwiegend aber gemeinsames Vorgehen vor. Es ist offensichtlich, dass keiner der Beschul- digten ohne den anderen gehandelt hätte, wobei keinem ein bloss untergeordne- ter Tatbeitrag zukam; vielmehr liegt eine Gleichwertigkeit der Tatbeiträge vor. Die
- 38 - von Lehre und Rechtsprechung geforderten Elemente der Mittäterschaft sind vor- liegend gegeben. 5.1.3 Als konkretes Gefährdungsdelikt setzt Art. 224 StGB objektiv voraus, dass der Täter durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum konkret in Gefahr bringt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2.2; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.2.5; BGE 115 IV 111 E. 3b; 103 IV 241 E. I.1). Die konkrete Gefährdung ist gegeben, wenn eine Verletzung nicht nur möglich, sondern nach dem gewöhnli- chen Lauf der Dinge wahrscheinlich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.1.2; BGE 103 IV 241 E. I.1). Entscheidend sind die tatsächlichen Umstände des Einzelfalles. Die Verursachung einer Explo- sion durch Sprengstoffe ist nicht zwingend gemeingefährlich. Vielmehr kommt es auf die Umstände des konkreten Falles an. Dabei spielt es eine erhebliche Rolle, wo der Täter wann eine Explosion welchen Ausmasses herbeiführt. Der Tatbe- stand muss daher zumindest vom Gefährdungserfolg her angemessen begrenzt sein. Die Gefahr muss sich zwar nicht gegen eine Mehrzahl von Personen oder Sachen von grosser Substanz richten; es genügt die gezielte Gefährdung eines Menschen oder einer fremden Sache. Nach der jüngeren bundesgerichtlichen Rechtsprechung allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der Mensch oder die Sache nicht im Voraus individuell bestimmt, sondern zufällig ausgewählt ist. Die besondere Verwerflichkeit des gemeingefährlichen Delikts wird erst dadurch begründet, dass die Opfer unbeteiligte Drittpersonen sind, die nicht individuell ausgewählt wurden und für den Täter als Repräsentanten der Allgemeinheit er- scheinen. Demnach muss die Unbestimmtheit nicht in der Zahl der betroffenen Rechtsgüter liegen, sondern darin, welche Rechtsgüter überhaupt in Gefahr ge- raten. Um die Allgemeinheit zu repräsentieren, müssen die Rechtsgüter vom Zu- fall ausgewählt sein, selbst wenn im Augenblick des Angriffs bereits feststeht, wen es treffen kann (BGE 148 IV 247 E. 2 und 3). Wie die Gefährdung zu erfol- gen hat, umschreibt das Gesetz nicht. Für die Erfüllung des Tatbestandes genügt jeder wie auch immer geartete Umgang mit Sprengstoff oder giftigen Gasen, so- fern nur der Gefährdungserfolg eintritt (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.1.2; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.2.5 mit Hinweisen). Demnach ist für die Vollendung der Tat auch nicht erforderlich, dass der Sprengstoff zur Explosion gelangt, solange sich eine (konkrete) Gefahr erge- ben hat (ROELLI, a.a.O., Art. 224 StGB N. 7; TRECHSEL/CONINX, a.a.O., Art. 224 StGB N. 4). Angesichts der hohen Strafdrohung und des Umstands, dass der Tatbestand schon im Falle der Gefährdung einer einzigen Person erfüllt sein kann, ist indes eine eher grosse Wahrscheinlichkeit der Verletzung von Leib, Le- ben sowie Eigentum und damit eine eher nahe Gefahr erforderlich (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.1.2; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.4.2).
- 39 - 5.1.4 Die Vorinstanz hat detailliert dargestellt, zu welchen Tages- und Nachtzeiten Drittpersonen die Liegenschaft an der H.-Strasse betraten, bzw. in unmittelbarer Nähe zum Ort, an welchem die USBV platziert wurde, aufhielten oder vorbeigin- gen. Relevant erscheint vorliegend insbesondere, dass praktisch täglich, von Montag bis Sonntag, eine Frühzustellung von Zeitungen oder Post erfolgte, wo- bei die Sendungen beim Haupteingang der Liegenschaft deponiert wurden. Nach den zutreffenden Feststellungen der Vorinstanz, gestützt auf die Auswertung der Aufzeichnungen der Überwachungskameras für den Zeitraum vom 20. Februar 2022 bis 29. März 2022, sind die Frühzustellungen frühestens um 03:32 Uhr (28. Februar 2022) und spätestens um 06:39 Uhr (23. März 2022) erfolgt (vgl. Urteil SK.2023.33 E. 2.8.4). Während der sonntägliche Zustelldienst mit Auto regel- mässig um ca. 04:30 Uhr in der H.-Strasse eintraf, variierte die Frühzustellung mittels Motorroller von Montag bis Samstag in der Regel zwischen 03:32 und ca. 04:23 Uhr. Die werktäglichen Zustellungen variierten somit zeitlich stark. Es be- stand daher die konkrete Möglichkeit, dass sich der Frühzustelldienst zum Zeit- punkt der Detonation der USBV bei der Liegenschaft in der H.-Strasse befand. Der Zustelldienst musste in unmittelbarer Nähe am Ort, wo die USBV platziert wurde, vorbeigehen. Bereits dieser Umstand reicht aus, dass unbestimmte, zu- fällig ausgewählte Drittpersonen, auf deren Auswahl die Beschuldigten keinerlei Einfluss hatten, von der USBV hätten getroffen werden und damit konkret an Leib und Leben gefährdet bzw. verletzt werden können. Hinzu kommen das C.J. und die Liegenschaft an der H.-Strasse, die vom Zufall bestimmt waren (von den Be- schuldigten aus einer Liste von 50 Personen im Raum Y. als Opfer ausgewählt). Bei diesem Ergebnis kann daher offenbleiben, ob eine konkrete Gefahr für allfäl- lige weitere Passanten, nächtliche Besucher oder vorbeifahrende Autos bestand oder mit deren Anwesenheit gerechnet werden musste. Insofern haben die Be- schuldigten A. und B. den objektiven Tatbestand von Art. 224 Abs. 1 StGB in Mittäterschaft erfüllt. 5.1.5 In subjektiver Hinsicht sind Vorsatz sowie verbrecherische Absicht erforderlich. Zudem muss ein gemeinsamer Tatentschluss im Sinne der Mittäterschaft vorlie- gen. Es ist ohne weiteres davon auszugehen, dass sich die Beschuldigten der Gefahr bewusst waren, die von dem verwendeten Sprengstoff ausging. Es ent- spricht allgemeinem Wissen, dass die Explosion von Sprengstoff schwerwie- gende Folgen für Personen oder Sachen haben kann. Gemäss der zutreffenden Erwägung der Vorinstanz wussten die beiden Beschuldigten grundsätzlich, um welche Art von Sprengstoff (drei pyrotechnische Gegenstände «Delovà Rana, Variante 2», BA pag. 11-01-0092) es sich bei der USBV handelte (vgl. Urteil SK.2032.33 E. 2.9.1). Nach dem Beweisergebnis planten beide Beschuldigte die Tat vorsätzlich mit dem Ziel, die Opfer in Angst und Schrecken zu versetzen bzw. später mit Geldforderungen zu erpressen. Die Gefährdung der Eheleute C.J. und fremden Eigentums nahmen sie zumindest in Kauf. Da sie nicht wissen konnten,
- 40 - ob sich zum Zeitpunkt der Explosion der USBV weitere Personen oder anderes fremdes Eigentum in der Nähe des Sprengsatzes befinden würden, nahmen sie auch diese Gefährdung in Kauf und handelten dennoch. 5.1.6 Die Beschuldigten handelten überdies in verbrecherischer (Eventual-)Absicht, in- dem sie mindestens die Verursachung eines Sachschadens (qualifizierte Sach- beschädigung gemäss Art. 144 Abs. 3 StGB [vgl. unten E. 5.2]), welcher sich schliesslich dann auch realisierte, und allenfalls die Beeinträchtigung der körper- lichen Integrität der Opfer in Kauf nahmen. Insofern haben die Beschuldigten A. und B. den Tatbestand von Art. 224 Abs. 1 StGB vorliegend auch in subjektiver Hinsicht in Mittäterschaft erfüllt. 5.1.7 Es liegen keine Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe vor, die Beschul- digten A. und B. haben sich beide der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB schuldig ge- macht. 5.2 Qualifizierte Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB) 5.2.1 Gemäss Art. 144 StGB wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Ge- brauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht beschädigt, zerstört oder unbrauch- bar macht (Abs. 1). Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt (Abs. 3). Bezüglich der rechtlichen Ausführungen zum be- sagten Tatbestand – insbesondere zur qualifizierten Sachbeschädigung – kann grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (vgl. Urteil SK.2023.33 E. 3.2.1 - 3.2.4). Gemäss Lehre und Rechtsprechung wird ein grosser Schaden regelmässig ab CHF 10'000.-- angenommen (vgl. TRECHSEL/CRAMERI, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizeri- sches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, Art. 144 StGB N. 10, m.H. auf die Recht- sprechung des Bundesgerichts). 5.2.2 Bezüglich Beweisergebnis kann auf die entsprechenden Ausführungen zur Ge- fährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase verwiesen werden (vgl. oben E. II.A.4.4). Der Sachschaden an der Liegenschaft I. im Umfang von Gesamthaft CHF 167'647.-- (vgl. BA pag. 18-07-0007, 0047 ff.) wurde von den beiden Be- schuldigten im Rahmen der Planung und Ausführung der Tat (Explodieren-Las- sen der USBV) direkt- oder mindestens eventualvorsätzlich herbeigeführt. 5.2.3 Entsprechend haben die Beschuldigten A. und B. den Tatbestand der qualifizier- ten Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB in objektiver und
- 41 - subjektiver Hinsicht in Mittäterschaft erfüllt. Rechtfertigungs- oder Entschuldi- gungsgründe liegen keine vor. Die Beschuldigten A. und B. haben sich beide der qualifizierten Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB schuldig gemacht. B. Sachverhaltskomplex II X. (AKZ 1.2)
Versuchtes Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), versuchte Wider- handlungen gegen das Sprengstoffgesetz (unbefugter Verkehr gemäss Art. 37 Ziff. 1aSprstG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) sowie strafbare Vorberei- tungshandlungen im Hinblick auf vorsätzliche Tötung, Mord sowie schwere Körperverletzung (Art. 260bis Abs. 1 lit. a, b und c StGB) 1. Anklagevorwürfe
Zusammengefasst sollen die Beschuldigten A. und B. gemäss Anklage auf Grundlage eines gemeinsamen Tatplans und durch arbeitsteiliges Zusammen- wirken versucht haben, ab ca. Mitte April 2022 bis 20. Juni 2022 auf dem Gebiet der Schweiz, insbesondere im Raum Y., sowie in Deutschland – auf der Strecke Y.-X. sowie in X. – sich Sprengstoff zu verschaffen, von Dritten zu übernehmen, aufzubewahren und in die Schweiz weiterzuschaffen. Sie seien schliesslich am
20. Juni 2022 gemeinsam nach X. gereist, mit dem Ziel dort von einem Anbieter gegen EUR 2'000.-- vier Pakete à je ca. 500 Gramm Plastiksprengstoff C4 inkl. Fernzünder zu übernehmen und alsdann in die Schweiz nach Y. zu verbringen (weiterzuschaffen). Dabei hätten sie in verbrecherischer Absicht gehandelt, an vier Orten im Raum Y., bei vier als wohlhabend bekannten Personengruppen/Fa- milien zwecks Einschüchterung und Bedrohung vier weitere (d.h. über den Sach- verhaltskomplex Z. hinausgehende) Sprengstoffanschläge zu verüben, um damit einhergehend die Grundlage für eine darauffolgende Erpressung von Geld bzw. Bitcoins in der Höhe von mindestens CHF 1 Mio. zu schaffen. Erst nach der Über- nahme einer Sprengstoffattrappe am 20. Juni 2022 hätten sie realisiert, dass es sich bei den vermeintlichen Anbietern von Sprengstoff um verdeckt agierende Ermittler gehandelt habe. Die beiden Beschuldigten hätten gemeinsam planmäs- sig konkrete technische und organisatorische Vorkehrungen getroffen, um bei den vier Personengruppen bzw. Familien jeweils mit Fernzünder (Reichweite von mindestens 40 km) vier Sprengstoffanschläge mit je 500 Gramm Plastikspreng- stoff C4 zu verüben, wobei jeweils eine oder mehrere Personen schwer verletzt oder getötet hätten werden können, was sie besonders skrupellos aus Gewinn- sucht, Habgier und Rücksichtslosigkeit gegenüber Leib und Leben von Dritten, zumindest billigend in Kauf genommen hätten. Mit den Explosionen hätte ihre besondere Gefährlichkeit und ernsthafte Bereitschaft manifestiert werden sollen,
- 42 - im Falle der Nichtbezahlung weitere Explosionen oder ähnliche Attacken zu ver- üben. A. und B. hätten somit gewusst und gewollt, dass der zur Übernahme ge- plante Sprengstoff zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt gewesen sei (An- klageziffer 1.2.2, 1.2.3 und 1.2.4: Tatvorwurf des versuchten Herstellens, Verber- gens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen [Art 226 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB], des unbefugten Verkehrs [Art. 37 Ziff. 1a SprStG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB] sowie der strafbaren Vorbereitungshandlungen im Hinblick auf vorsätzliche Tötung, Mord und schwere Körperverletzung [Art. 260bis Abs. 1 lit. a, b und c StGB] gemäss Anklageschrift (vgl. zum Ganzen auch Urteil SK.2023.33 E. 4.1 und 6.1). 2. Vorinstanzliches Urteil 2.1 Vorab gilt festzuhalten, dass die Vorinstanz sämtliche im Sachverhaltskomplex X. aus verdeckter Ermittlung resultierenden Erkenntnisse und Beweismittel als verwertbar erachtet. Insbesondere hätten die VE zu keinem Zeitpunkt die Be- schuldigten zu einer Handlung verleitet, geschweige denn zu einer Straftat ange- stiftet. Weder von der Australian Federal Police (erste Kontaktperson von B.), noch Seitens des deutschen nicht öffentlich ermittelnden Polizeibeamten oder VE (zweite Kontaktperson von B.) habe eine Tatprovokation stattgefunden. Die deutschen Behörden hätten den Einsatz gestützt auf die gesetzlichen Grundla- gen angeordnet, dem Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt am 3. Juni 2022 zur Genehmigung unterbereitet und dieses habe am 7. Juni 2022 dem Antrag zuge- stimmt (vgl. Urteil SK.2023.33 E. 4.3.5). 2.2 Die Vorinstanz erachtet den äusseren Sachverhalt gemäss Darstellung in der Anklage als erstellt. Zusammengefasst sei erstellt, dass B. am 16. Juni 2022 mit dem VE, d.h. einem vermeintlichen Anbieter von Sprengstoff, konkret verein- barte, vier Päckchen Plastiksprengstoff C4 à ca. 500 Gramm inkl. Fernzünder zum Preis von insgesamt EUR 2'000.-- zu kaufen und diese Ware gegen Bezah- lung am 20. Juni 2022 in X., an einem noch zu bestimmenden Ort, zu überneh- men. In der Folge hätten sich B. und A. am 20. Juni 2022 von Y. nach X. bege- ben, zwecks Übernahme des Sprengstoffs vom vermeintlichen Anbieter, und ihm beim abgemachten Ort den Betrag von EUR 2'000.-- übergeben, worauf sie vom vermeintlichen Anbieter das Paket mit vermeintlichem Sprengstoff ausgehändigt erhalten hätten. Ihre Absicht sei gewesen, den Sprengstoff in die Schweiz (kon- kret in die Region Y.) zu verbringen/weiterzuschaffen. Der Sprengstoff von 4 Blö- cken C4 à 500 Gramm sei dazu bestimmt gewesen, zum Nachteil von vier Per- sonengruppen/Familien im Raum Y. vier Explosionen zu verursachen, um diese anschliessend zu erpressen (vgl. Urteil SK.2023.33 E. 4.3.6 und E.3.8). Die Vorinstanz stützt sich zudem auf das Gutachten des FOR vom 23. Juni 2023 zu Fragestellungen im Zusammenhang mit dem Sprengstoff C4 (BA pag. 11-01-
- 43 - 0163 ff.). Aufgrund des Gutachtens sei erstellt, dass es sich bei Sprengstoff C4 eindeutig um Sprengstoff im Sinne von Art. 224 bzw. 225 StGB handle und des- sen Gefährlichkeit bei einer Sprengung von 500 Gramm nachvollziehbar darge- legt sei (vgl. Urteil SK.2023.33 E. 4.3.7). 2.3 Die Vorinstanz attestiert den beiden Beschuldigten Vorsatz in Bezug auf die Qua- lifikation des zu erwerbenden Gegenstandes als Sprengstoff, der Verschaffung in die Schweiz sowie der Verursachung von vier Explosionen bei vier wohlhaben- den Personengruppen/Familien im Raum Y. zwecks anschliessender Erpres- sung für Geld unter Androhung von Nachteilen. Ebenso bejaht die Vorinstanz ein mittäterschaftliches Zusammenwirken der beiden Beschuldigten im gesetzlichen Sinne. Entsprechend erachtet die Vorinstanz den Tatbestand von Art. 226 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB bezüglich AKZ 1.2.2 in objektiver und subjektiver Hinsicht als erfüllt, was diesbezüglich für beide Beschuldigten zu je einem Schuldspruch führte. Die Vorinstanz erachtet in AKZ 1.2.2 auch den Tatbestand von Art. 37 Ziff. 1 aSprstG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt, schloss jedoch zufolge dessen Konsumtion durch Art. 226 Abs. 1 StGB auf das Entfallen einer zusätzlichen Be- strafung (vgl. Urteil SK.2023.33 E. 5. – 5.7). 2.4 Bezüglich AKZ 1.2.4 erachtet die Vorinstanz den äusseren Sachverhalt zwar als erstellt, kam jedoch im Rahmen der rechtlichen Würdigung zum Schluss, dass die anvisierte Erpressung (Art. 156 StGB) nicht im Katalog von Art. 260bis StGB aufge- führt ist, weshalb sie diesbezüglich zu einem Freispruch gelangte. Die Vorinstanz prüfte sodann, ob die Beschuldigten zumindest in Eventualabsicht (schwere) Kör- perverletzungen oder Tötungsdelikte geplant hatten. Diesbezüglich kommt sie zum Schluss, dass die Planung dieser Taten nicht weit genug fortgeschritten ge- wesen und damit genügend konkret gewesen seien, als von strafbaren Vorberei- tungshandlungen in Bezug auf diese Delikte gegen Leib und Leben gesprochen werden könne. Es sei nicht erstellt, dass die Beschuldigten nach ihrem konkreten Tatplan die Verletzung oder Tötung von Menschen in Kauf genommen hätten (vgl. Urteil SK. 2023.33 E. 6.3). Entsprechend sprach die Vorinstanz die Beschul- digten A. und B. vom Vorwurf der strafbaren Vorbereitungshandlungen im Hin- blick auf vorsätzliche Tötung, Mord sowie schwere Körperverletzung gemäss Art. 260bis Abs. 1 lit. a, b und c StGB frei. 3. Standpunkte der Parteien im Berufungsverfahren
Wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren, hielt die BA insgesamt an ihren An- trägen und Ausführungen gemäss Anklage fest. Im Verlaufe des Untersuchungs- verfahrens und vor erster Instanz bestritten die beiden Beschuldigten ihre
- 44 - Täterschaft und verweigerten die Aussage praktisch durchgehend (vgl. Urteil SK.2023.33 E. 2.3 – 2.3.2). 3.1 Bundesanwaltschaft 3.1.1 Die Berufung der BA richtet sich hauptsächlich gegen die Freisprüche vom Vor- wurf der strafbaren Vorbereitungshandlungen gemäss Art. 260bis Abs. 1 lit. a, b und c StGB. Diesbezüglich bringt die BA zunächst vor, eine Strafbarkeit wegen versuchten Weiterschaffens von Sprengstoff gemäss Art. 226 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schliesse eine Strafbarkeit wegen strafbarer Vorbereitungs- handlungen gemäss Art. 260bis StGB nicht aus. Zwar sei der Vorinstanz darin beizupflichten, dass die Beschuldigten mit den geplanten Sprengstoffanschlägen primär eine (räuberische) Erpressung anvisiert hätten und diese vom Katalog von Art. 260bis StGB nicht erfasst sei. Dies bedeute jedoch nicht, dass die Beschul- digten deshalb wegen Vorbereitungshandlungen zu Delikten gegen Leib und Le- ben freizusprechen seien. Schliesslich stünden die im Rahmen einer Erpressung begangenen, eventualvorsätzlich versuchten Körperverletzungs- oder Tötungs- delikte in echter Konkurrenz zur Erpressung. Dasselbe müsse auch für die straf- baren Vorbereitungshandlung gemäss Art. 260bis StGB gelten, die gewisse Hand- lungen bereits vor dem Versuchsstadium unter Strafe stellen (CAR pag. 5.200.002 f.). 3.1.2 Gemäss BA sei die vorinstanzliche Erkenntnis unzutreffend, wonach die Vorbe- reitungshandlungen im Sinne von Art. 260bis StGB noch nicht so weit fortgeschrit- ten gewesen seien, um bereits strafbar zu sein. Dies mit der vorinstanzlichen Begründung, dass seitens der Beschuldigten noch nicht festgestanden habe, wer, wann und wo im Raum Y. als Ziel des erpresserischen Sprengstoffan- schlags in Frage komme und wie die Sprengstoffanschläge hätten ausgeführt werden sollen. Dabei verkenne die Vorinstanz, dass lediglich eine bestimmte Vorbereitungsfunktion bereits die strafbare Vorbereitungshandlung erfülle. Indem die Vorinstanz die Tatbestandsmässigkeit verneine, verletze sie Bundesrecht. Zudem habe sie den Sachverhalt unvollständig festgestellt (CAR pag. 5.200.004). 3.1.3 In tatsächlicher Hinsicht bringt die BA entsprechend vor, die Anklagschrift liste eine Vielzahl von konkreten und von den Beschuldigten koordinierten Vorberei- tungshandlungen auf, die belegten, dass die Beschuldigten entschlossen, ziel- strebig, organisiert und mit erheblichem finanziellen Aufwand die Begehung von Sprengstoffanschlägen bei vier Personen im Raum Y., mit vier Paketen von je 500 Gramm Sprengstoff mittels Fernzündern angestrebt hätten.
- 45 - 3.1.4 Insbesondere die Kaufbemühungen – manifestiert durch das Kaufinteresse B.s gemäss Chat ab dem 16. Mai 2022, erneuert am 17. Mai 2022 (BA pag. B02-04- 001-0046, 0049) sowie die darauffolgenden Finanzierungsbemühungen durch B. und A. – würden belegen, dass die Beschuldigten willens und fest entschlossen gewesen seien, vier Sprengstoffanschläge zu verüben (CAR pag. 5.200.005 ff.). Aus der Aussage von A. gegenüber D., wonach sie eine Liste aus dem Darknet gehabt hätten, mit etwa 50 wohlhabenden Personen in der Umgebung von Y., lasse sich ableiten, dass auch das «wo» und «wer» hinreichend bestimmt gewe- sen sei (CAR pag. 5.200.007 f.). Gleiches gelte für die zeitliche Komponente. So habe A. gegenüber D. von einer zweiten Bombe gesprochen, die fast gekommen wäre. Auch B. habe im Rahmen seiner Finanzierungsbemühungen versprochen, innerhalb von zwei Monaten das Geld zurückzahlen zu können. Daraus ergebe sich, dass B. davon ausgegangen sei, innerhalb von zwei Monaten nach dem Sprengstoffkauf an Geld zu kommen (CAR pag. 5.200.008 ff.). Einzig hinsichtlich des «wie» habe die Vorinstanz den Sachverhalt richtig erstellt (CAR pag. 5.200.010 f.). Die Beschuldigten seien zu vier Sprengstoffanschlägen fest entschlossen gewe- sen und hätten ihrer Bereicherungsabsicht nicht nur fremdes Eigentum, sondern auch Leib und Leben Dritter untergeordnet und die Verletzung dieser Rechtsgü- ter in Kauf genommen. Nach dem Urteil der Berufungskammer CA.2021.7 vom
7. September 2021 E. 2.1.4 genüge Eventualvorsatz in Bezug auf die in Aussicht genommene Straftat. Es genüge zudem, wenn verschiedene Varianten der in Aussicht genommenen Straftaten bestünden, deren Verwirklichung der Täter in Kauf nehme. Die Vorstellung des Täters über die Bestimmtheit der Tat müsse jedoch nicht über die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes hinausgehen. Die primär angestrebte Sprengstoffbeschaffung mit nachgelagerter räuberischer Erpressung sei untrennbar mit der Inkaufnahme von Tötungs- und schweren Kör- perverletzungsdelikten verbunden. Daher seien die Beschuldigten auch der straf- baren Vorbereitungshandlungen gemäss Art. 260bis Abs. 1 lit. a, b und c StGB schuldig zu sprechen (CAR pag. 5.200.013 f.). 3.2 Beschuldigter A. 3.2.1 Gemäss der Argumentation von A. sei erstellt und unbestritten, dass er am
20. Juni 2022 mit B. als dessen Begleiter im Zug von Y. nach X. gefahren sei. Er habe sich kurzfristig der Reise von B. angeschlossen. Dies ergebe sich auch aus dem Chat zwischen B. und dem VE. B. habe dem VE noch sechs Tage vor der Reise geschrieben, dass er selbstverständlich alleine zum Treffen komme. Erst im Zug nach X. habe er ihm dann mitgeteilt, dass jemand mitkomme. Zudem stehe fest, dass die in X. angebotene Sprengstoffattrappe bzw. Knetmasse nie- manden hätte verletzen können. Unter Vorbehalt, dass der VE-Einsatz überhaupt
- 46 - rechtmässig erfolgt sei und die Beweisergebnisse verwertbar seien, könne ledig- lich ein untauglicher Versuch zu Art. 226 Abs. 2 StGB vorliegen. Zur Erfüllung des subjektiven Tatbestands müsse das Wissen vorliegen, dass das gekaufte Produkt zu verbrecherischem Gebrauch bestimmt sei. Dies werde aber bestrit- ten. Es fehle ihm am Vorsatz für den Sprengstoffkauf sowie die Beteiligung an Vorbereitungshandlungen in Zusammenhang mit dem zu erwerbenden Spreng- stoff. Weder seine angebliche Mitfinanzierung des (gescheiterten) Sprengstoff- kaufs noch seine Beteiligung an der Planung oder ein gemeinsamer Tatent- schluss sei nachgewiesen worden. Die Frage, was B. und A. später mit dem Sprengstoff hätten machen wollen, bleibe unbeantwortet, da dafür keine Beweise vorliegen würden (CAR pag. 5.200.080 ff.). 3.2.2 Bezüglich des Tatvorwurfs der strafbaren Vorbereitungshandlungen gemäss Art. 260bis StGB erachtet A. die vorinstanzlichen Erwägungen im Ergebnis als zutreffend. Sowohl aus der Argumentation der BA als auch aus seinen «Räuber- geschichten» gegenüber D. – sofern man diesen Glauben schenken wolle – er- gebe sich, dass (wenn überhaupt) nur Erpressung beabsichtigt gewesen sei. Ein Tötungs- oder Verletzungsvorsatz würde in unauflösbarem Widerspruch zum vorgeworfenem modus operandi stehen. Es habe jedoch keinerlei Planungen oder auch nur Absichten zur Tötung oder Verletzung gegeben, weshalb bereits aus diesem Grund ein Freispruch vom Vorwurf der strafbaren Vorbereitungs- handlungen erfolgen müsse (CAR pag. 5.200.083 f.). 3.3 Beschuldigter B. 3.3.1 B. macht geltend, dass die Schweiz für die Strafverfolgung nicht zuständig sei. In tatsächlicher Hinsicht sei nicht erstellt, dass die Beschuldigten den Sprengstoff aus Deutschland in die Schweiz hätten bringen wollen. Die BA und Vorinstanz würden sich jedoch unbesehen auf diese Annahme stützen. Weder aus den Chatnachrichten mit den VE, noch aus den Nachrichten von A. gehe hervor, was mit dem Sprengstoff hätte passieren sollen. Es bestehe zwar die Möglichkeit, dass der Sprengstoff in die Schweiz hätte verbracht werden sollen. Jedoch wür- den auch andere (denkbare) Möglichkeiten bestehen. Zudem habe er selber vor- geschlagen, den Sprengstoff in Deutschland zu übernehmen. Seitens des VEs sei noch vorgeschlagen worden, den Sprengstoff irgendwo hinzuschicken. Es mache daher keinen Sinn sich in Deutschland zu treffen, wenn der Sprengstoff sowieso in die Schweiz verbracht werden würde. Warum sollten die Beschuldig- ten das Risiko des Transports und Grenzübertritts mit dem Sprengstoff auf sich nehmen? Es sei nicht bewiesen, was mit dem Sprengstoff konkret geplant gewe- sen sei, bzw. wohin er nach der Übernahme hätte gebracht werden sollen (CAR pag. 5.100.028 f.).
- 47 - 3.3.2 Sodann bringt B. vor, dass ihn der VE zur Tat provoziert, insbesondere zum Kauf einer erheblichen Menge Sprengstoff angestiftet habe. Es sei nämlich der VE gewesen, der ihm den Sprengstoff in Blöcken à je 500 Gramm angeboten habe. B. seinerseits habe zuvor lediglich nach Sprengstoff C4 bzw. nach 1-5 «sticks» C4 gefragt. Es sei der deutsche VE gewesen, der die Menge festgelegt habe. Ein VE dürfe eine Person von Gesetzes wegen nicht zu einer Straftat anstiften und auch nicht auf eine schwerere Straftat lenken. Eine Handlung des VEs müsse für den Entschluss zu einer Straftat von untergeordneter Bedeutung sein. Da der VE von sich aus die Menge des Sprengstoffs mit 500 Gramm pro Block bestimmt und damit die Gefährlichkeit der bestellten Menge beeinflusst habe, habe er ge- gen die gesetzlichen Grundlagen verstossen (CAR pag. 5.100.029 f.). 3.3.3 Weiter sei der subjektive Tatbestand nicht erstellt. Die Vorinstanz stütze sich hin- sichtlich des angeblichen Plans, im Raum Y. wohlhabende Personen zu erpres- sen, auf die Aussagen von A. Ausser diesen Aussagen liege jedoch nichts vor – eine konkrete Absicht in Bezug auf ihn (B.) könne nicht aus den Akten abgeleitet werden (CAR pag. 5.100.030 f.). 3.3.4 Hinsichtlich des Vorwurfs der strafbaren Vorbereitungshandlungen verweist B. darauf, dass der angebliche Tatplan in Bezug auf die Erpressungen nicht erwie- sen sei. Wenn bereits der Tatplan in Bezug auf Art. 226 StGB nicht klar gewesen und der subjektive Tatbestand diesbezüglich nicht erstellt sei, so habe dies ebenso in Bezug auf Art. 260bis StGB zu gelten. Zudem habe die Vorinstanz zu Recht erkannt, dass vorliegend keine hinreichende fortgeschrittene Planung ei- ner Tat vorliegen würde, die dazu geeignet gewesen sein könnte, Personen in Gefahr zu bringen und den Tatbestand der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu erfüllen (CAR pag. 5.100.031 f.). 3.3.5 Im Rahmen seiner persönlich verlesenen Erklärung (CAR pag. 5.200.155 ff.) be- tonte B., dass die Handlungen der VE aus Deutschland und Australien die ent- sprechenden Regeln der StPO sowie die Garantien der EMRK an ein faires Ver- fahren verletzten. Gemäss EGMR könne bloss ein umfassendes Verwertungs- verbot einen solchen gravierenden Verstoss gegen das Fairnessgebot kompen- sieren (m.H.a. MEYER, Neues zu den Rechtsfolgen unzulässiger Tatprovokation, forumpoenale 3/2015, S.176 ff.). 4. Tatsächliches 4.1 Beweismittel Die Anklage stützt sich beweismässig insbesondere auf die Akten der deutschen Strafverfolgungsbehörden (BA pag. B02-04-001 - 005), die Auswertung der
- 48 - Mobiltelefone der Beschuldigten (BA pag. 10-01-097 ff.; -427 ff.; -430 ff.; 575 ff.), das FOR-Gutachten vom 23. Juni 2023 zu Fragestellungen im Zusammenhang mit dem Sprengstoff C4 (BA pag. 11-01-0163 ff.), die Transkription der Telefon- gespräche zwischen A. und D. (15., 17., 22. Dezember 2022 [BA pag. 10-01-04; Urteil SK.2023.33 E. 2.4.4]) sowie die rechtshilfeweise und parteiöffentliche Zeu- geneinvernahmen des VE-Führers NN., eines Beamten des Landeskriminalam- tes Baden-Württemberg und des VE selber (BA pag. 18-09-0001 ff. [-0043 ff.]). 4.2 Verwertbarkeit der Ergebnisse aus der verdeckten Ermittlung Soweit B. die Verwertbarkeit der Ergebnisse aus der verdeckten Ermittlung zu- folge unzulässiger Tatprovokation verneint, sei Folgendes erwähnt: Aus der be- treffenden Kommunikation geht hervor, dass sich der Beschuldigte B. aus eige- ner Initiative in einem Telegram-Chat nach dem Kauf von erheblichen Mengen Sprengstoff sowie einer Waffe informierte und dabei ein konkretes Kaufinteresse bekundete. Am 16. Mai 2022 schrieb er: «Im interesting at explosive (c4 or other) and a small cheap gun (with silencer ist not important) do you can help me?» (B02-04-001-0070) bzw. «Hallo ich bin auf der suche nach c4 mit einem fernzün- der (mit einer reichweite von mindestens 40 km. Wäre an 1-5 sticks interessiert jenachdem was es kosten wird, wichtig ist das jeder ein eigener zünder hat. Be- zahlen kann ich in cash oder mit kryptowährungen was ihnen lieber ist. Ich warte auf ihre antwort mit freundlichen grüssen.» (B02-04-001-0098). Damit bekundete B. von Beginn an sein Interesse an einer konkreten Art, Menge, Reichweite und Bezahlung des Sprengstoffes, sowie der Anzahl, des Zündmechanismus. Es trifft zu, dass der VE am 20. Mai 2022 B. mitteilte: «Also C4 und Sprengkapseln kann ich besorgen. Die werden aber nicht in ‹Sticks› angeboten sondern in Blöcken. Meist zu 500 Gramm» (BA pag. B2-04-001-0073) sowie «Fernzünder per Funk werden auf der Distanz übrigens nicht funktionieren. Da brauchst Du zwei Mobil- telefone und eine speziellen Elektronik. Die habe ich aber nach nicht auftreiben können. Soll ich mich noch umhören? Und wieviel Gramm C4 brauchst Du ins- gesamt? Was zur Hölle hast Du denn damit vor?». Tags darauf antwortete B.: «Moin danke für deine Rasche Antwort. Das mit den mobiltelefonen wäre super 2-4 kg reichen völlig aus Um welchen preis reden wir den her? Gerne würde ich dir auskunft geben ich denke zu unserer und deiner Sicherheit werde ich keine infos preis geben.» (BA pag. B2-04-01-0074). Und am 22. Mai 2022 konkreti- sierte B., nachdem er vom VE den Preis für 500 Gramm erfahren hatte («500 gr kosten ungefähr 550-650 EUR. Genau weiß ich es erst, wenn es konkret wird» [BA pag. B2-04-001-0074]), die gewünschte Menge: «4x 500g und jeweils ein telefon das mit der kapseln verbunden ist wäre gut.» (BA pag. B2-04-001-0075). Aus dem Chatverlauf geht deutlich hervor, dass insbesondere der VE, aber auch der zuerst kontaktierte Ermittler der Australian Federal Police, B.s Entscheidung über Art, Menge und Anzahl des Sprengstoffs in keiner Art und Weise beeinflusst
- 49 - haben. Der VE hat in seiner Antwort vom 20 Mai 2022 lediglich mitgeteilt, dass C4 nicht in «Sticks», sondern in «Blöcken» und diese «meist zu 500 Gramm» angeboten würden. Es war klarerweise B., der die konkrete Menge und Anzahl festgelegt hatte. Bereits zu Beginn fragte er nach «1-5 Sticks» und schliesslich teilte er mit, dass «2-4 kg» ausreichen würden, bzw. dass «4x 500g» gut wären. Eine Tatprovokation oder sonstige unzulässige Handlungen eines VEs liegt nicht vor. Insofern erweisen sich die Ergebnisse der verdeckten Ermittlung aus Deutsch- land – wie von der Vorinstanz korrekterweise festgestellt (vgl. Urteil SK.2023.33 E. 4.3.5.3 f.) – als verwertbar. Die behauptete Verletzung der grundrechtlichen und menschenrechtlichen Garantien auf ein faires Verfahren aus EMRK, BV und StPO sind nicht erstellt. 4.3 Beweiswürdigung Soweit B. die Intention des Weiterschaffens des Sprengstoffs in die Schweiz be- streitet – insbesondere mit der Begründung, dass er dem VE eine Übergabe in Deutschland vorgeschlagen habe, nachdem der VE angeboten habe, diesen ir- gendwohin zu schicken – sei Folgendes erwähnt: Zunächst ist festzuhalten, dass B. am 22. Mai 2022 anfragte, ob ein Versand möglich sei: «Möchtest du das per Post versenden oder mir die kordinaten geben wo du es versteckst und ich es holen kann? (Kann auch irgendwo im wald sein).» (BA pag. B2-04-001-0075). Der VE schloss daraufhin die Möglichkeit eines Postversand (noch) nicht aus, jedoch auf Risiken mit der Post hingewiesen: «Grundsätzlich versende ich mit der Post. Ich bin auch viel in Deutschland unterwegs. Wo bist Du her? Vielleicht liegt es auf meiner Tour und ich kann Dir die Ware auch an einem geeigneten Punkt hinterlegen. Damit würden wir das Risiko mit der Post umgehen.» Am
24. Mai 2022 fragte B. den VE nochmals, ob er es «per post […] oder doch lieber über die kordinaten» machen wolle (BA pag. B2-04-001-0076). Erst nachdem der VE B. am 9. Juni 2022 über den Erhalt der Ware informiert hatte, wies er am
10. Juni 2022 darauf hin, dass er eine direkte Übergabe bevorzuge bzw. «Geld gegen Ware» die Spielregeln seien (BA pag. B2-04-001-0105). B. antwortete da- raufhin insbesondere: «Gerne können mir so machen. X. wäre optimal.» (BA pag. B2-04-001-0106). Es ist richtig, dass B. einer Übergabe vor Ort zustimmte, aber er hatte zuerst von einem Postversand gesprochen. Zudem hatte B. A. am
20. Juni 2022 um 00:01 Uhr Zugverbindungen für die Reise nach X. sowie für die Rückreise nach Y. geschickt (BA pag. B2-04-008-0461). Bei den Beschuldigten wurden dann bei der Festnahme in X. «9-Euro-Tickets» aufgefunden (BA pag. B2-04-001-0138). Diese waren grundsätzlich zur Reise mit allen «[…] Bahnen im Nah- und Regionalverkehr» gültig, mithin zur Hin- und Rückreise von Y. Bahnhof nach X. (vgl. dazu Bundesregierung, «Fragen und Antworten 9-Euro-Ticket 52
- 50 - Millionen Mal verkauft» [https://www.bundesregierung.de/breg-de/suche/faq-9- euro-ticket-2028756, besucht 11.7.2024]). Aufgrund dieser Umstände wie auch vor dem Hintergrund der Nachricht von A. an D. vom 20. Juni 2022, 11:29 Uhr bzw. 11:31 Uhr («Wenn du wüsstest was ich abhole Dan würdest du mich abra- ten zu gehen», «Und ganz Y. wird sicher 1 Tag abgpseert wärde so was isch isch no nie passiert in Schweiz» BA pag. 12-06-0011) sowie dessen Sprachnachrich- ten an LL. («wär geil wäre erst Mol in Schwyz 4 Stück gleichzeitig» BA pag. B2- 04-002-0016), ergibt sich, dass A. und B. geplant hatten, diesen Sprengstoff nach der Übergabe in die Schweiz zu schaffen. 4.4 Beweisergebnis Der Sachverhalt gemäss Anklage ist durch die Akten erstellt und wird von den Beschuldigten grundsätzlich nicht bestritten. Entsprechend kann auf die diesbe- züglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urteil SK.2023.33 E. 4.3.1 - 4.3.4, 4.3.7). Demnach haben die Beschuldigten A. und B. auf der Grundlage eines gemeinsamen Tatplans ab etwa Mitte April 2022 bis zum
20. Juni 2022 versucht, sich Sprengstoff zu verschaffen, von Dritten zu überneh- men, aufzubewahren und weiterzuschaffen. Dazu hat B. per Telegram-Chat Kon- takt mit einem vermeintlichen Anbieter von Strengstoff aufgenommen und wurde von diesem an eine weitere Person vermittelt. In der Folge hat B. 4 Blöcke zu je 500 Gramm Sprengstoff C4 sowie einen Fernzünder bestellt. B. vereinbarte den Sprengstoff gegen den Kaufpreis von rund EUR 2'000.-- in X. zu übernehmen. Am 19. Juni 2022 bzw. 20. Juni 2022 teilte B. A. die Zugverbindungen für die Zugfahrt von Y. nach X. und zurück mit. Zudem gab B. A. im Vorfeld der Reise weitere Anweisungen, was dieser alles mitnehmen soll, so z.B. Javel-Wasser. A. und B. realisierten erst nach der Übernahme einer Sprengstoffattrappe am
20. Juni 2022, dass es sich beim vermeintlichen Anbieter von Sprengstoff um einen VE und bei dem übernommenen Gegenstand gar nicht um Sprengstoff C4, sondern eine Attrappe handelte. A. und B. hatten in der Folge, d.h. nach dem Weiterschaffen des Sprengstoffs in die Schweiz – nach einem ähnlichen modus operandi wie bei der Liegenschaft I. – geplant gehabt, vier Sprengstoffanschläge an oder in der Nähe von Liegenschaften von vier als vermögend bekannten Per- sonen im Raum Y. zu verüben. Dies um von diesen Personen unter Androhung ernsthafter Nachteile Geldbeträge in Millionenhöhe, d.h. Bargeld oder Bitcoins im Gegenwert von mindestens CHF 1 Mio., zu erpressen. Die Explosionen hätten ihre besondere Gefährlichkeit und ihre ernsthafte Bereitschaft manifestieren sol- len, im Falle der Nichtzahlung weitere Explosionen oder ähnliche Anschläge zu verüben.
- 51 - 5. Versuchtes Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) 5.1 Rechtliches
Nach Art. 226 Abs. 2 StGB macht sich strafbar, wer namentlich Sprengstoffe sich verschafft, einem andern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind. Zu den rechtlichen Grundlagen von Art. 226 Abs. 2 StGB, des Versuchs gemäss Art. 22 StGB sowie der Mittäter- schaft kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Er- wägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urteil SK.2023.33 E. 4.2 und E. 2.2.5). 5.2 Subsumtion In rechtlicher Hinsicht wird von A. lediglich dessen Mittäterschaft bestritten. So- weit er vorbringt, lediglich als Gehilfe gehandelt zu haben, sei Folgendes er- wähnt: Es ist insbesondere erstellt, dass sich A. und B. in der Zeit vom 13. Juni bis 20. Juni 2022 darum kümmerten, die finanziellen Mittel zum Kauf von viermal 500 Gramm C4 Sprengstoff aufzutreiben. Es ist aktenkundig, dass namentlich A. verschiedene Personen angefragt hat, ob sie ihm Geld leihen könnten (vgl. Sprachnachricht vom 13. Juni 2022 an LL., BA pag. B2-04-002-0016; Sprach- nachricht vom 14. Juni 2022 an eine unbekannt gebliebene Person, BA pag. 10- 01-0099; Sprachnachricht vom 14. Juni 2022 an GG., BA pag. 10-01-0100). Auch B. hat betreffend die Finanzierung nachweislich Drittpersonen angefragt. Die diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanz erweisen sich als zutreffend (Ur- teil SK.2023.33 E. 4.3.2). Es trifft zwar zu, dass B. im Kontakt mit den VEs stand und den Sprengstoff C4 schliesslich bestellte. Die nachfolgende Finanzierungs- bemühungen gingen aber von beiden Beschuldigten aus. Zudem reisten sie ge- meinsam nach X. zur Übernahme des Sprengstoffs und wollten diesen gemein- sam in die Schweiz schaffen. Es ist vorliegend erstellt, dass ein gemeinsamer Tatentschluss hinsichtlich des Weiterschaffens von Sprengstoff vorliegt. Zusam- men mit den Finanzierungsbemühungen sind die Voraussetzungen der Mittäter- schaft auch hinsichtlich A. erstellt. Die vorinstanzliche Erwägung zur Mittäter- schaft erweist sich als zutreffend, weshalb vorliegend darauf verwiesen wird (vgl. Urteil SK.2023.33 E. 4.5). A. und B. haben je den Tatbestand der versuchten Tatbegehung von Art. 226 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB in Mittäterschaft erfüllt. Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe liegen keine vor. Die Beschuldigten A. und B. haben
- 52 - sich jeweils nach Art. 226 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig ge- macht. 6. Strafbare Vorbereitungshandlungen im Hinblick auf vorsätzliche Tötung, Mord sowie schwere Körperverletzung (Art. 260bis Abs. 1 lit. a, b und c StGB) 6.1 Rechtliches Nach Art. 260bis Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer planmässig konkrete tech- nische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der in Abs. 1 lit. a bis j genannten strafbaren Hand- lungen auszuführen. In Art. 260bis Abs. 1 lit. a bis c StGB werden insbesondere die Straftatbestände Mord (Art. 112 StGB), vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB) sowie schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB) genannt. Zu den rechtlichen Grundlagen (Lehre und Rechtsprechung) des Tatbestandes in Art. 260bis Abs. 1 lit. a, b, c StGB (Strafbare Vorbereitungshandlungen) kann zur Vermeidung un- nötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (vgl. Urteil SK.2023.33 E. 6.2).
In rechtlicher Hinsicht ist zunächst festzustellen, dass die von den Beschuldigten anvisierten Erpressungen im Sinne von Art. 156 StGB keine Katalogtat nach Art. 260bis Abs. 1 lit. a bis j StGB darstellen. Dies wird auch von der BA anerkannt. Gemäss Anklage wollten die Beschuldigten mit den geplanten Sprengstoffan- schlägen bei vier Zielpersonen zunächst bloss, aber immerhin Angst einjagen und sie einschüchtern, um sie anschliessend zu erpressen. Dabei hätten sie auch eventualvorsätzlich Tötungs- und Körperverletzungsdelikte in Kauf genommen (vgl. oben E. II.B.3.1; CAR pag. 5.200.014; TPF pag. 18.100.024 ff., AKZ 1.2.4). 6.2 Beweiswürdigung In beweismässiger Hinsicht ist vorliegend auf die zuvor gemachten Feststellun- gen zum Vorwurf des versuchten Weiterschaffens von Sprengstoffen zu verwei- sen (vgl. E. II.B.4.5). Demnach planten die Beschuldigten A. und B. insbeson- dere, vier vermögende Personen im Raum Y. mittels Sprengstoffanschläge zu erpressen. Zu erwähnen ist hier auch, dass die Beschuldigten beim vermeintli- chen Kauf des Sprengstoffs lediglich einen Fernzünder erhalten hätten, statt de- ren vier (für die bestellten vier «Blöcke» Sprengstoff C4 à 500 g), weshalb ohne weitere Vorbereitungshandlungen nur ein Sprengsatz hätte gezündet werden können (vgl. zum Ganzen auf die zutreffende Erwägung der Vorinstanz, Urteil SK.2023.33 E.6.3.2).
- 53 - Fraglich ist, ob die Beschuldigten – wie von der BA vorgebracht – die Eventual- absicht hatten, ein Tötungs- oder Körperverletzungsdelikt (mit) zu begehen. Die BA hebt hervor, dass die Beschuldigten die verbrecherische Absicht gehabt hät- ten, «bei vier spezifischen Personen im Raum Y. Sprengstoffanschläge zu verü- ben» (CAR pag. 5.200.008). Dabei stützt sie sich auf die Aussage von A., wonach die beiden Beschuldigten eine «Liste […] mit etwa 50 Leuten in der Umgebung von Y.» gehabt hätten (vgl. oben E. 5.1.2). Aktenmässig nicht erstellt ist in diesem Zusammenhang jedoch, wo und bei welchen Personen zum Zweck der Erpres- sungen Sprengstoffanschläge hätten verübt werden sollen. Die besagte Liste ist nicht Bestandteil der Akten. Insofern trifft es eben gerade nicht zu, dass bei «vier spezifischen Personen im Raum Y.» bereits Sprengstoffanschläge geplant ge- wesen waren. Zudem gilt es der Vorinstanz zuzustimmen, dass auch in zeitlicher Hinsicht nicht erstellt ist, wann ein solcher bzw. vier Sprengstoffanschläge hätten umgesetzt werden sollen (vgl. Urteil SK.2023.33 E.6.3.2). Aktenkundig sind zwar einzelne Hinweise, wonach möglicherweise ein Sprengstoffanschlag innerhalb der auf den Sprengstoffkauf folgenden Wochen oder Monate hätte durchgeführt werden sollen. Es ist jedoch zu Gunsten der Beschuldigten darauf hinzuweisen, dass B. die an der H.-Strasse verwendete USBV – gemäss Aussagen von A. – über ein Jahr gelagert hatte (vgl. BA pag. 10-01-0404). Entsprechend war vorlie- gend neben dem örtlichen Aspekt auch in zeitlicher Hinsicht noch nicht genügend konkret bestimmt, wann ein Sprengstoffanschlag geplant gewesen wäre. Die Pla- nung der Sprengstoffanschläge ist entsprechend örtlich und zeitlich zu wenig prä- zisiert, um bereits von einer Eventualabsicht hinsichtlich konkreter Tötungs- oder Körperverletzungsdelikte ausgehen zu können. Entsprechend sind A. und B. vom Vorwurf der strafbaren Vorbereitungshandlun- gen im Hinblick auf vorsätzliche Tötung, Mord sowie schwere Körperverletzung gemäss Art. 260bis Abs. 1 lit. a, b, c StGB freizusprechen.
C. SACHVERHALTSKOMPLEX III (AKZ 1.3)
Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG)
1. Anklagevorwurf Die Anklage wirft dem Beschuldigten A. vor, am 20./21. Juni 2022 ohne die er- forderliche Berechtigung im Besitz einer Waffe in Form eines Elektroschockge- räts des Typs «Power 200» gewesen zu sein und in seiner Wohnung an der P.- Strasse in Y. aufbewahrt und sich entsprechend der Widerhandlung gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a WG schuldig gemacht zu haben (vgl. Anklage Ziff. 1.3; Urteil SK.2023.33 E. 7.1).
- 54 - 2. Vorinstanzliches Urteil Die Vorinstanz sieht das Auffinden des Elektroschockgeräts «Power 200» an- lässlich einer Hausdurchsuchung in der Wohnung des Beschuldigten A. als er- stellt an. Der Fundort spreche für den Besitz von A. Zudem sei das Fehlen einer entsprechenden behördlichen Bewilligung erstellt. Sie erachtet jedoch aufgrund der zahlreichen Personen, die in der Wohnung des Beschuldigten ein- und aus- gingen dessen Täterschaft nicht als erwiesen, weshalb sie den Beschuldigten A. in dubio pro reo freisprach (vgl. Urteil SK.2023.33 E. 7.3). 3. Standpunkt der Parteien im Berufungsverfahren 3.1 Bundesanwaltschaft Die BA kritisiert (vgl. CAR pag. 5.200.014 ff.) die Begründung der Vorinstanz als aktenwidrig mit spekulativen Elementen. Zunächst sei unklar, auf welche Aussa- gen von Zeugen und Auskunftspersonen sich die Vorinstanz beziehe. Zudem seien die Behauptungen im erstinstanzlichen Urteil, wonach A. Umgang mit «Per- sonen mit zum Teil kriminellem Hintergrund» gehabt habe und wonach notorisch sei, «dass Personen aus solchem Umkreis nicht selten derartige oder ähnliche Geräte unerlaubt mit sich führe», nur schwer nachvollvollziehbar (vgl. CAR pag. 5.200.014 ff.). Zwar habe der Zeuge O. ausgesagt, dass A. «ab und zu» Besuch von Drogenkonsumierenden erhalten habe. Gleichzeitig habe O. jedoch auch ausgesagt, dass ihm A. einmal ein Bild von einem Elektroschocker geschickt habe (jeweils BA pag. 12-09-0002). Bereits dieser Umstand spreche deutlich für die Täterschaft von A. Aus den Akten gehe sodann nicht hervor, dass Personen, die allfällig bei A. zu Besuch gewesen seien, Widerhandlungen gegen das Waf- fengesetz begangen haben könnten. Noch würden sich Hinweise darauf finden, dass jemand ein Interesse haben könnte, im Schrank einer fremden Wohnung ein Elektroschockgerät zu deponieren. Zudem könne keinesfalls vom blossen Konsum von Betäubungsmitteln pauschal auf die Begehung weiterer Straftaten geschlossen werden (CAR pag. 5.200.015). Auch der Fundort des Elektroschockgeräts im Schrank auf der obersten Ablage in der Wohnung von A., zusammen mit Sturmhauben, einer Soft-Air-Waffe und einer Flasche Javel-Wasser sowie Abfallsäcken mit zwei vollständigen, dunklen Kleidergarnituren und abgepackten Handschuhen, deute auf die Täterschaft von A. hin (BA pag. 10-01-0083). Denn diese übrigen Gegenstände konnten eben- falls ihm zugeordnet werden (CAR pag. 5.200.015 f.). Schliesslich könne auch aus den Schilderungen von A. gegenüber D. (BA pag. 10-01-0394) gefolgert werden, dass weitere Delikte mit Schutzmasken und
- 55 - Waffen angedacht gewesen seien, was zu den in der Wohnung aufbewahrten Gegenständen passen würde. Auch das Javel-Wasser stehe in Zusammenhang mit dem Tatkomplex X. Das habe A., im Auftrag von B., im Hinblick auf die Über- nahme des (vermeintlichen) Sprengstoffs, solches mitgebracht (BA pag. B02-04- 001-0333; CAR pag. 5.200.016). Insgesamt würden keine ernsthaften Zweifel bestehen, dass das Elektroschock- gerät von A. wissentlich und willentlich in dessen Schrank aufbewahrt worden sei (CAR pag. 5.200.016). 3.2 Beschuldigter A. A. bestreitet, Eigentümer bzw. Besitzer des besagten Elektroschockers zu sein bzw. diesen zuvor je gesehen zu haben. In den Jahren 2021 und 2022 seien viele Leute bei ihm in der Wohnung zu Besuch gewesen, und zwar auch ohne, dass er zu Hause gewesen sei. Manche dieser Leute hätten einen kriminellen Hinter- grund gehabt. Er habe zu dieser Zeit mit Leuten aus der Drogenszene verkehrt und sei mit seiner Ex-Freundin zusammen gewesen. Diese sei selber drogenab- hängig gewesen, habe sich prostituiert und habe einen Schlüssel zu Wohnung gehabt. Sie sei immer bei ihm ein und aus gegangen und habe unbekannte Leute aus ihrem Umfeld in die Wohnung mitgebracht, während er bei der Arbeit gewe- sen sei. Er habe sich mit seiner Ex-Freundin immer wieder gestritten. Sie sei gegen ihn gewalttätig geworden, was Ende 2021 zur Trennung geführt habe. Auch nach der Trennung habe sie sich gegen seinen Willen in seiner Wohnung aufgehalten. Zudem sei seine Wohnung sehr unordentlich, er habe sich kaum um seine Sachen in der Wohnung gekümmert (CAR pag. 5.200.093 f.). Weiter sei unbewiesen, wie, wann und durch wen der Elektroschocker in die Wohnung gelangt sei. Auch in subjektiver Hinsicht stehe nicht fest, dass er den Elektroschocker jemals gesehen oder bemerkt habe. Es stehe auch nicht fest, dass es seinem Willen entsprochen habe, dass dieses Gerät in seine Wohnung gelangt sei, dass er es habe behalten wollen und dass ihm bewusst gewesen sei, dass er es ohne behördliche Erlaubnis nicht habe besitzen dürfen (CAR pag. 5.200.085). Im Übrigen verweist A. auf die seines Erachtens zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (vgl. CAR pag. 5.200.085 f., m.H.a. Urteil SK.2023.33 E. 7.3).
- 56 - 4. Tatsächliches 4.1 Beweismittel Die Anklage stützt sich insbesondere auf folgende Beweismittel: Durchsuchungs- und Sicherstellungsbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 20. Juni 2022 (BA pag. 08-01-0001); Teilnahmebestätigung an der Verfahrenshandlung sowie Verzeichnis der sichergestellten Gegenstände, unterschrieben von CCC. (BA pag. 08-01-0002 f.); Bericht über die Hausdurchsuchung bei A. vom 21. Juni 2022 (BA pag. 08-01-0004 ff.); Einvernahmeprotokoll des Zeugen O. (12-09- 0001 ff.). 4.2 Beweiswürdigung Das Elektroschockgerät vom Typ «Power 200» wurde anlässlich der Hausdurch- suchung vom 20. Juni 2022 im Wandschrank der Wohnung von A. aufgefunden. Dies ergibt sich aus den Akten und der unterschriftlichen Bestätigung des Nach- barn CCC. (BA pag. 08-01-0003). Erstellt ist, dass das fragliche Elektroschock- gerät am gleichen Ort aufgefunden wurde, wie Sturmhauben, einer Soft-Air- Waffe und einer Flasche Javel-Wasser sowie Abfallsäcken mit zwei vollständi- gen, dunklen Kleidergarnituren und abgepackten Handschuhen (BA pag. 08-01- 0019), die A. zugeordnet werden können. Dies wird auch von Seiten A. zumin- dest nicht ausdrücklich bestritten. Schliesslich ist auch unbestritten, dass A. keine behördliche Bewilligung für den Besitz eines Elektroschockgeräts hatte (vgl. zum Ganzen auch Urteil SK.2023.33 E. 7.3). Aus den Aussagen des Zeugen O. geht insbesondere hervor, dass in der Woh- nung von A., wie von diesem auch geltend gemacht, regelmässig Personen ein- und ausgingen, insbesondere für den Konsum von Betäubungsmitteln (BA pag. 12-09-0002). Es ist sodann nicht auszuschliessen, dass auch während seiner Abwesenheit, etwa seine Ex-Freundin sowie weitere Personen in seiner Woh- nung zugegen waren. O. sagte zudem aus, dass A. ihm verschiedentlich Fotos von Waffen, unter anderen auch von einem Elektroschocker geschickt habe (BA pag. 12-09-0002). Diese Aussage ist umso glaubhafter, als sie mit dem Chatver- halten von A. übereinstimmt. Auf die Frage, ob er bei A. schon mal eine Waffe gesehen habe, antwortete O., dass ihm A. verschiedene Bilder von Pistolen, von einem Elektroschocker und von einer weiteren Schusswaffe geschickt habe. Gemäss Hausdurchsuchungsprotokoll der Kriminalpolizei Basel-Stadt wurde der Elektroschocker im Schrank im Gang gefunden, zusammen mit einer Airsoft- Waffe und in der obersten Ablage Abfallsäcke mit zwei vollständigen schwarzen Kleidergarnituren mit Schuhen, Hosen, T-Shirts, Sturmhauben,
- 57 - Gummihandschuhen, Sonnenbrillen, Jacken und Schirmen (BA pag. 08-01- 0006). Daneben stand auch eine Flasche Javel-Wasser (BA pag. 08-01-0016). Nachweislich hatte B. A. beauftragt, Javel-Wasser mitzunehmen, als sie nach X. zur Übernahme des vermeintlichen C4-Sprengstoffs reisten. Die Kleidergarnitu- ren, insbesondere Sturmhauben, Schirmmützen, Sonnenbrillen, in Plastikbeutel verpackte Handschuhe sind geeignet, die Identität während der Begehung einer Straftat zu verschleiern. A. bestreitet den Besitz dieser weiteren Gegenstände, einschliesslich der Soft-Air Maschinenpistole nicht. Insgesamt spricht der Fund- ort, zusammen mit dem zusätzlich sichergestellten Material, für den Besitz durch A. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz (vgl. Urteil SK.2023.33 E. 7.3) ist nicht nachvollziehbar, weshalb es notorisch sein sollte, dass Drogenkonsumierende Elektroschockgeräte unerlaubt mit sich führen. Zudem ist weder aus den Akten noch aus dem Vorbringen von A. ersichtlich, wer mit welcher Motivation ein Elekt- roschockgerät bei A. hätte deponieren sollen. Die Wohnung von A. befand sich zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung tatsäch- lich in einem stark unordentlichen Zustand (vgl. Fotodokumentation, BA pag. 08- 01-0007 ff.). Auch der Wandschrank, in dem das fragliche Elektroschockgerät aufgefunden wurde, insbesondere der untere Teil des Schrankes, war unaufge- räumt. Gleichwohl spricht der Fundort bzw. das weitere sichergestellte und am selben Ort aufgefundene Material, für einen Besitz des Elektroschockers durch den Beschuldigten. Seine Vorbringen sind vorliegend nicht geeignet, hinrei- chende Zweifel an seiner Täterschaft zu wecken und vielmehr als Schutzbehaup- tung zu werten. Nach dem Gesagten gilt festzuhalten, dass der Sachverhalt gemäss Anklage er- stellt ist. 5. Rechtliches und Subsumtion 5.1 Gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbe- standteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, um- baut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staats- gebiet verbringt. Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. e WG gelten als Waffen: Elektroschock- geräte, die die Widerstandskraft von Menschen beeinträchtigen oder die Ge- sundheit auf Dauer schädigen können. Der Bundesrat umschreibt u.a. Elektro- schockgeräte als Waffen (Art. 4 Abs. 4 WG). Art. 2 der Verordnung des Bundes- rates vom 2. Juli 2008 über Waffen, Waffenzubehör und Munition
- 58 - [Waffenverordnung, WV; SR 514.541] bestimmt: «Als Waffen gelten Elektro- schockgeräte, die nicht den Bestimmungen der Verordnung vom 9. April 1997 über elektrische Niederspannungserzeugnisse (NEV) entsprechen. In Zweifels- fällen entscheidet die Zentralstelle Waffen». Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. g WG gel- ten zudem als Waffen: Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, die auf- grund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können. Die bei A. aufgefundene Soft-Air «HK MP5» Maschinenpistole wurde nicht angeklagt, fällt aber klarerweise unter Art. 4 Abs. 1 lit. g WG. 5.2 Nach den Herstellerinformationen des Elektroschockgeräts Power 200 weist die- ser eine Leistung vom 200'000 Volt auf (vgl. https://www.euro-security.info/de/ elektroschockgeraete/power-200.html). Gemäss Art. 1 NEV gilt diese für die elektrischen Niederspannungserzeugnisse zur Verwendung mit einer Nennspan- nung von 50 Volt bis 1000 Volt Wechselspannung oder von 75 Volt bis 1500 Volt Gleichspannung. Damit stellt das vorliegende Elektroschockgerät eine Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 4 lit. e WG i.V.m. Art. 2 WV dar. 5.3 Aufgrund des Beweisergebnisses ist erstellt, dass A. das Elektroschockgerät ohne behördliche Bewilligung sowie wissentlich und willentlich besass. Der Tat- bestand von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG ist in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich, weshalb sich A. entspre- chend schuldig gemacht hat. D. Zusammenfassung der Ergebnisse 1. Beschuldigter A.
A. wird freigesprochen vom Vorwurf der strafbaren Vorbereitungshandlungen nach Art. 260bis Abs. 1 lit. a, b und c StGB, angeblich begangen ab Mitte Februar 2022 bis 20. Juni 2022. A. wird schuldig gesprochen: − der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Ab- sicht nach Art. 224 Abs. 1 StGB, begangen am 30 März 2022; − der qualifizierten Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB, begangen am 30. März 2022; − des versuchten Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen nach Art. 226 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, begangen am 20. Juni 2022 − der Widerhandlung gegen das Waffengesetz nach Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, festgestellt am 20. Juni 2022.
- 59 - 2. Beschuldigter B.
B. wird freigesprochen vom Vorwurf der strafbaren Vorbereitungshandlungen nach Art. 260bis Abs. 1 lit. a, b und c StGB, angeblich begangen ab Mitte Februar 2022 bis 20. Juni 2022.
B. wird schuldig gesprochen: − der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Ab- sicht nach Art. 224 Abs. 1 StGB, begangen am 30 März 2022; − der qualifizierten Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB, begangen am 30. März 2022; − des versuchten Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen nach Art. 226 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, begangen am 20. Juni 2022. 3. Ergänzung des Dispositivs um die Tatzeiträume
Bei der Redaktion des Dispositivs, das den Parteien am 4. April 2024 schriftlich mitgeteilt wurde, wurden versehentlich die jeweiligen Tatzeiträume nicht ge- nannt. Diese werden in analoger Anwendung von Art. 83 Abs. 1 StPO von Amtes wegen ergänzt. E. Strafzumessung 1. Allgemeine Strafzumessungsregeln / Strafrahmen / Methodisches Vorgehen 1.1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berück- sichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Tä- ters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Dabei ist zwischen Tat- und Täterkomponenten zu unter- scheiden. Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Beschuldigten zu beachten. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (BGE 141 IV 61 E. 6.1.1.-6.1.2 [übers. in Pra 104/2015 Nr. 68], BGE 136 IV 55 E. 5.4-5.6 und BGE 134 IV 17 E. 2.1 je mit Hinweisen).
- 60 - 1.2 Die Beschuldigten sind vorliegend wegen mehreren Tatbeständen schuldig zu sprechen. Ein Täter, der durch eine oder mehrere Handlungen die Vorausset- zungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, ist zu der Strafe der schwersten Straftat zu verurteilen, welche in Anwendung des Asperationsprinzips angemes- sen zu erhöhen ist, wobei das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöht und das gesetzliche Höchstmass der Strafart nicht über- schritten werden darf (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss Rechtsprechung ist die Bil- dung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sogenannte konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Eine Gesamtstrafe ist in mehreren Schritten unter Berücksichtigung der Strafrahmen der in die Strafzumessung einfliessenden einzelnen Tatbe- stände zu ermitteln. Vorab ist der Strafrahmen der schwersten Tat zu bestimmen, die die Einsatzstrafe bildet. Die Einsatzstrafe ist innerhalb ihres ordentlichen Strafrahmens festzusetzen und anschliessend unter Einbezug gleichartiger Stra- fen der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). Das Gericht hat damit zunächst gedank- lich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt sowie die (hypothetischen) Ein- satzstrafen für die weiteren Delikte festzulegen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände berücksichtigt. Alsdann hat es die Einsatzstrafe unter Berücksichtigung der gleichartigen (weiteren) Einzelstra- fen zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren (BGE 144 IV 217 E. 3.5.3, E. 4.1, E. 4.3). 1.3 Während für die Gefährdung durch Sprengstoff und giftige Gase in verbrecheri- scher Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB) nur eine Freiheitsstrafe in Betracht fällt, sind die qualifizierte Sachbeschädigung (Art. 144 Ziff. 3 StGB), das Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 2 StGB) sowie die Wider- handlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs.1 lit. a WG) jeweils wahlweise mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bedroht. Vorab ist bereits festzuhalten, dass für die qualifizierte Sachbeschädigung sowie das Weiterschaffen von Sprengstof- fen und giftigen Gasen aufgrund der Tatschwere nur eine Freiheitsstrafe in Be- tracht kommen kann. Demgegenüber kommt bezüglich der durch A. begangenen Widerhandlung gegen das Waffengesetz keine Freiheitsstrafe, sondern eine Geldstrafe in Betracht. Weder aus Sicht eines adäquaten Schuldausgleichs noch aus Gründen der präventiven Effizienz muss dieses Delikt mit einer Freiheits- strafe bestraft werden. 1.4 Für die Straftaten, die mit Freiheitsstrafe zu sanktionieren sind, ist eine Gesamt- strafe zu bilden. Das Delikt der Gefährdung durch Sprengstoff und giftige Gase ist das abstrakt schwerste Delikt zur Bestimmung des Strafrahmens (vgl. auch
- 61 - Urteil SK.2023.33 E. 8.2). Der Strafrahmen für diesen Tatbestand reicht von Frei- heitsstrafe von einem Jahr bis zu 20 Jahren (Art. 224 Abs. 1 StGB). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrah- mens des schwersten Delikts festzusetzen. Diesen zu verlassen, rechtfertigt sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die angedrohte Strafe im konkreten Fall als zu hart oder zu mild erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.7 f.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1363/2019 vom 19. November 2019 E. 2.3.2). Im Folgenden wird zunächst die auf den Tatkomponenten basierende Einsatzstrafe für die Gefährdung durch Sprengstoff und giftige Gase in verbrecherischer Absicht als schwerstes Delikt festzulegen und diese hernach aufgrund der Tatkomponenten der weiteren Straf- taten angemessen zu erhöhen sein. Abschliessend ist jeweils den Täterkompo- nenten Rechnung zu tragen. Bezüglich A. wird für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz zusätzlich eine separat auszufällende Geldstrafe zu bestimmen sein. Für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz ist ein gesetzlicher Straf- rahmen von einer Geldstrafe von mindestens drei Tagessätzen bis zu einer Frei- heitsstrafe von bis zu drei Jahren vorgesehen (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG). 2. Beschuldigter A. 2.1 Strafzumessung für die mit Freiheitsstrafe zu sanktionierenden Delikten 2.1.1 Tatkomponente 2.1.1.1 Einsatzstrafe für Gefährdung durch Sprengstoff und giftige Gase (Art. 224 Abs. 1 StGB) / AKZ 1.1
a) Objektive Tatschwere
Bei der Bewertung des objektiven Tatverschuldens ist entscheidend, dass die Beschuldigten A. und B. mitten in der Nacht unter Verwendung einer auf vier Stunden eingestellten Zeitschaltuhr einen Sprengsatz (USBV) bei der Liegen- schaft an der H.-Strasse in Y., also in wenigen Metern Entfernung vom Wohn- haus, unter einem Gebüsch platzierten, explodieren liessen und damit einen er- heblichen Sachschaden verursachten. Nachdem sich die Beschuldigten vom Tatort entfernt, die Zeitschaltuhr eingestellt und die USBV platziert hatten, verlo- ren sie die Kontrolle über diese bzw. den Einfluss, wann genau diese explodieren würde. Entsprechend hatten sie keinen Einfluss mehr auf deren Gefahrenpoten- tial für Personen, die sich zufällig in der Nähe der Detonationsstelle aufhielten, insbesondere frühmorgendliche Zeitungsausträger oder das in der Liegenschaft I. schlafende C.J. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sind die Folgen des ursprünglich gefassten Tatplanes, die USBV unter ein auf dem Grundstück
- 62 - abgestelltes Fahrzeug zu legen, für die objektive Tatschwere unerheblich. Die Beschuldigten schufen auch ohne Umsetzung des ursprünglich geplanten Vor- gehens ein für sie nicht zu kontrollierendes Gefahrenpotential. Die Bewohner der Liegenschaft sowie allfällige weitere anwesende Personen wurden zudem konk- ret an Leib und Leben gefährdet. Die Beschuldigten haben eine erhebliche Ge- fährdung bzw. Beeinträchtigung strafrechtlich geschützter Rechtsgüter (Leib und Leben Dritter, fremdes Eigentum) zu verantworten. Sie haben durch ihr Vorgehen ihre Gemeingefährlichkeit deutlich gemacht und eine erschreckende Gleichgül- tigkeit gegenüber fremden Rechtsgütern offenbart, wobei mit Leib und Leben die höchsten von der Rechtsordnung geschützten Rechtsgüter betroffen waren. Hin- sichtlich des zerstörten fremden Eigentums ist festzustellen, dass sich die Gefahr verwirklicht hat. Alle diese tatsächlich oder potentiell auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter wurden von den Beschuldigten konsequent ihrem Ziel untergeord- net. Sie handelten arbeitsteilig, rücksichtslos, mit hoher krimineller Energie. Sie gingen äusserst zielgerichtet vor und verübten die Tat konsequent planmässig. Der Tatablauf erforderte zahlreiche Handlungsschritte. Die Vorgehensweise wirkt durchdacht und professionell, Hin- und Rückweg wurden gezielt gewählt, um nicht von Überwachungskameras erfasst zu werden. Zugunsten des Beschuldig- ten A. ist davon auszugehen, dass er nicht Initiant des Vorhabens war. Es ist von einer zumindest mittelschweren objektiven Tatschuld auszugehen.
b) Subjektive Tatschwere
Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die beiden Beschuldigten die Tat begingen, um die Eigentümer der betroffenen Liegenschaft zu erpressen und sich finanziell zu bereichern. Ziel der Erpressung war es, einen finanziellen Gewinn zu erzielen, der den Beschuldigten den Le- bensunterhalt auf lange Sicht gesichert hätte und sie von der Notwendigkeit einer Erwerbstätigkeit befreit hätte. Das ausschliessliche finanzielle Motiv offenbart eine ausgeprägte Habgier bei beiden Beschuldigten. Zur Erreichung ihrer erpres- serischen Ziele setzen sie in hohem Masse gefährliche und zerstörerische Sprengmittel ein. Die damit einhergehende Gefahr für die körperliche Integrität von Drittpersonen und fremdes Eigentum haben die Beschuldigten als mögliche Folge zur Erreichung ihrer Ziele in ihren Entschluss und in ihr verbrecherisches Handeln in Kauf genommen. Dieses Vorgehen lässt auf ein rein egoistisches und skrupelloses Handeln beider Beschuldigten zur Erreichung ihrer Ziele schliessen. Die Tatbeiträge der beiden Beschuldigten sind als gleichwertig zu gewichten. Sie hätten ihre Tat und deren Folgen ohne weiteres vermeiden können. Beide Be- schuldigten handelten hinsichtlich der Gefährdung teils mit direktem, teils mit Eventualvorsatz; hinsichtlich der verbrecherischen Absicht – in Bezug auf die ge- plante Erpressung – liegt ohne jeden Zweifel direkter Vorsatz vor. Des Weiteren
- 63 - liegt bezüglich der Gefährdung weiteren fremden Eigentums sowie zufällig an- wesender Drittpersonen verbrecherische Eventualabsicht vor.
Auch das subjektive Tatverschulden wiegt nach dem Gesagten zumindest mit- telschwer.
c) Gesamtverschulden
Insgesamt wird das objektive Tatverschulden durch die subjektiven Tatkompo- nenten nicht relativiert. Im Ergebnis ist das Gesamttatverschulden als mindes- tens mittelschwer zu qualifizieren. Zu Recht weist die BA darauf hin, dass eine Einsatzstrafe von 40 Monaten, wie von der Vorinstanz festgelegt, vorliegend dem Verschulden nicht angemessen ist. Nach Ansicht der BA müsse diese mindes- tens 48 Monate betragen (vgl. CAR pag. 5.200.018 f.). Dem Vorbringen von A., dass die vorinstanzliche Einsatzstrafe um ein Fünftel zu senken sei, kann nicht gefolgt werden (vgl. CAR pag. 5.200.089). Die Festlegung der Einsatzstrafe er- folgt in Orientierung an der Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des fraglichen Tatbestandes unter Berücksichtigung des Verschuldens. Vorlie- gend erweist sich unter Einbezug sämtlicher Überlegungen eine Einsatzstrafe von 44 Monaten als angemessen. 2.1.1.2 Erhöhung der Einsatzstrafe wegen der qualifizierten Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB) / AKZ 1.1
a) Objektive Tatschwere
Die Beschuldigten haben an der Liegenschaft I. einen Sachschaden in der Grös- senordnung von ca. CHF 170'000.-- verursacht. Der angerichtete Sachschaden beträgt damit ein Vielfaches der Grenze zur qualifizierten Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB. Im Übrigen kann auf die zuvor gemachten Aus- führungen zur Bewertung des Verschuldens im Zusammenhang mit Art. 224 Abs. 1 StGB verwiesen werden (vgl. oben E. II.E.2.1.1 a). Die objektive Tatschwere wiegt ebenfalls mindestens mittelschwer.
b) Subjektive Tatschwere
Hinsichtlich des Tatmotivs kann auf die Ausführungen zur Strafzumessung zu Art. 224 Abs. 1 StGB verwiesen werden, die hier in gleicher Weise Geltung ha- ben. Das Ziel der Tat war es, die Eigentümer durch die Detonation des Spreng- satzes einzuschüchtern und zu einer nachfolgenden Erpressung zu bewegen. Dabei war davon auszugehen, dass die Wahrscheinlichkeit einer erfolgreichen Erpressung umso höher wäre, je größer der durch die Explosion verursachte
- 64 - Sachschaden ausgefallen wäre. Die Beschuldigten hätten ihre Tat und deren Fol- gen ohne weiteres vermeiden können. Dass die erheblichen Schäden an der Lie- genschaft von den Beschuldigten gewollt waren und vorsätzlich erfolgten, ist nach dem Gesagten offensichtlich.
c) Gesamtverschulden
Unter Einbezug der subjektiven Tatschwere ist das Gesamtverschulden als mit- telschwer einzustufen. Für die qualifizierte Sachbeschädigung wäre bei alleiniger Beurteilung eine isolierte Sanktion im Bereich von 20 Monaten Freiheitsstrafe festzulegen.
d) Erhöhung der Einsatzstrafe
Die Sachbeschädigung steht in unmittelbaren sachlichen und zeitlichen Zusam- menhang mit der Gefährdung durch Sprengstoffe und erfolgte mit dem eigentli- chen Zweck einer beabsichtigten Erpressung; ihr Beitrag zur Gesamtschuld ist daher nicht bloss gering. Die BA weist zu Recht darauf hin, dass eine Asperation von weniger als 50 % dem vorliegenden Verschulden nicht angemessen ist (vgl. CAR pag. 5.200.020). In Konsequenz dessen erscheint für die qualifizierte Sach- beschädigung eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 10 Monate angemessen. 2.1.1.3 Erhöhung wegen versuchtem Weiterschaffen von Sprengstoffen und gifti- gen Gasen (Art. 226 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) AKZ 1.2
a) Objektive Tatschwere
In Bezug auf die objektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die Beschul- digten den Erwerb und die Einfuhr von 2 kg militärischen Plastiksprengstoffs C4 in vier Blöcken zu je 500 g im Ausland geplant hatten. Gemäss FOR hätte bei einer tatsächlichen Umsetzung des Sprengstoffs ein grosses Verletzungs-, Zer- störungs- und Gefährdungspotenzial für fremde Rechtsgüter bestanden, was eine hohe Gefährdung von Menschen und Eigentum zur Folge gehabt hätte. Des Weiteren ist von Relevanz, dass zum Plastiksprengstoff C4 auch ein Fernzünder hätte erworben werden sollen, wodurch eine Zündung aus einer Distanz von bis zu 40 km zum Detonationspunkt möglich gewesen wäre. Es liegt auf der Hand, dass eine für die Täterschaft unkontrollierte Explosion resultiert wäre bzw. kei- nerlei Möglichkeit mehr bestanden hätte, Einfluss zu nehmen, Personen zu war- nen oder zu schützen. Die Beschuldigten hatten alles in ihrer Macht Stehende getan, um ihren Tatplan später in die Tat umsetzen zu können. Letztlich konnte der Tatplan nur nicht in die Tat umgesetzt werden, da die Beschuldigten vom VE lediglich eine Sprengstoffattrappe erwarben und bei deren Übergabe in X.
- 65 - verhaftet wurden. In objektiver Hinsicht kann von einem nicht mehr leichten Tat- verschulden gesprochen werden.
b) Subjektive Tatschwere
In subjektiver Hinsicht ist die schwerwiegende verbrecherische Absicht zu be- rücksichtigen, die darauf abzielt, durch Erpressung eine hohe Geldsumme (im Millionenbereich) von mindestens vier wohlhabenden Personen im Raum Y. zu erlangen. Die Beschuldigten haben durch das versuchte Weiterschaffen des Sprengstoffs C4 die Grundlage für die Realisierung ihrer erpresserischen Pläne geschaffen. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass den Beschuldigten die zerstörerische Wirkung des Sprengstoffs bewusst war. Nach dem ersten An- schlag auf dem «Z.» war das Ziel der Beschuldigten, sich einen weit effektiveren Sprengstoff zu beschaffen, um die Ernsthaftigkeit ihrer Erpressungsabsichten zu untermauern. In Bezug auf den Beschuldigten A. ist festzuhalten, dass er auch hinsichtlich dieser Straftat weder Initiant des Vorhabens noch eine treibende Kraft war, auch wenn er massgeblich an der Umsetzung des Tatplans beteiligt war. Die Beschuldigten hätten ihre Tat und deren Folgen ohne weiteres vermeiden können. Es liegt ein mittelschweres Tatverschulden vor.
c) Gesamtverschulden
Das Gesamttatverschulden wiegt mittelschwer. Die Festlegung der Einsatzstrafe erfolgt in Orientierung an der Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des fraglichen Tatbestandes unter Berücksichtigung des Verschuldens. Vorlie- gend ist in objektiver Hinsicht für das versuchte Weiterschaffen von Sprengstof- fen eine isolierte Sanktionierung von 24 Monaten angemessen. Diese ist auf- grund der subjektiven Tatschwere um 3 Monate, auf insgesamt 27 Monate zu erhöhen.
Als verschuldensunabhängige Tatkomponente ist sodann der Umstand zu ge- wichten, dass vorliegend eine versuchte Tatbegehung zur Beurteilung ansteht. Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Verge- hens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Voll- endung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden (Art. 48a Abs. 1 StGB). Das Gericht kann auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen, ist aber an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden (Art. 48a Abs. 2 StGB). Der (vorliegend objektiv untaugliche) Versuch ist ein Strafmilderungsgrund (Art. 22 Abs. 1 StGB). Das Gericht hat dies zwingend
- 66 - zumindest strafmindernd (d.h. innerhalb des ordentlichen Strafrahmens) zu be- rücksichtigen.
Dass es sich aufgrund des Einsatzes eines VEs um einen objektiv untauglichen Versuch handelt, ist grundsätzlich strafmildernd zu berücksichtigen. In Anbe- tracht des Tatverschuldens und des Umstands, dass das Vorhaben der Beschul- digten lediglich daran gescheitert ist, dass ihnen der vermeintliche Sprengstoff von einem VE angeboten wurde, fällt eine Strafmilderung nach Art. 48a Abs. 1 und 2 StGB vorliegend nicht in Betracht. Weder gebietet sich eine Unterschrei- tung des gesetzlichen Strafrahmens noch ein Wechsel der Strafart. Der Strafmil- derungsgrund des Versuchs ist vielmehr innerhalb des gesetzlichen Strafrah- mens in angemessenen Mass strafmindernd zu berücksichtigen.
Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass sich der Einsatz eines VEs gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung strafmindernd auswirkt. Ist das strafbare Geschäft lediglich durch ein passives Handeln von V-Leuten geprägt und wurde es ausschliesslich von den Tätern initiiert, kann sich die auf eine Mit- wirkung von V-Leuten zurückzuführende Erleichterung der Tatausführung ledig- lich begrenzt auf die Höhe der auszusprechenden Strafe auswirken. In jedem Fall ist jedoch der Mitwirkung von verdeckten Beamten bei der Begehung straf- barer Handlungen Rechnung zu tragen, da das Verschulden auch durch ein bloss passives Verhalten von V-Leuten beeinflusst werden kann (WIPRÄCHTIGER/KEL- LER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 47 StGB N. 187 m.H.).
Der vorliegend zu beurteilende Einsatz des VEs ist nicht als Tatprovokation zu bewerten. Die Beschuldigten B. und A. waren bereits im Zeitpunkt der Kontakt- aufnahme mit dem VE sowie der Übergabe des vermeintlichen Sprengstoffs zur Tat entschlossen.
Da der Einsatz des VEs und das Scheitern des Vorhabens mit dem Ergebnis eines untauglichen Versuchs sachlich untrennbar verbunden sind, sind beide Faktoren der Strafminderung in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Entgegen der Vorinstanz ist diesbezüglich lediglich eine Strafminderung von rund 25% bzw. 6 Monaten Freiheitsstrafe angemessen. Die isolierte Einzelstrafe für die versuchte Tatbegehung ist somit auf 21 Monate festzusetzen.
d) Erhöhung der Einsatzstrafe
Die gedankliche Einsatzstrafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) um zwei Drittel der isolierten Sanktionierung von 21 Monaten, aus- machend 14 Monate zu erhöhen.
- 67 - 2.1.1.4 Fazit Tatkomponenten
Unter dem Aspekt der Tatkomponenten resultiert nach den vorstehenden Erwä- gungen eine Freiheitsstrafe von 68 Monaten (44 + 10 + 14 Monate). 2.1.2 Täterkomponenten 2.1.2.1 Persönliche Verhältnisse und Vorleben
Betreffend Vorleben und persönliche Verhältnisse sind die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen mit Blick auf die Eingaben vor erster Instanz sowie Vorbringen von A. eher etwas knapp ausgefallen (vgl. CAR pag. 5.200.086 ff., 090).
Gemäss Schilderungen des mittlerweile verstorbenen Vaters, DDD. sel., sei das Verhältnis zwischen Vater und Sohn zwar die ersten vier Lebensjahre als die Familie gemeinsam auf dem Bauernhof des Vaters in Grosswangen LU gewohnt habe, intakt und grundsätzlich problemlos gewesen. Als Vierjähriger habe A. den Auszug seiner Mutter mit den vier Kindern aus der ehelichen Liegenschaft und den vorübergehenden Aufenthalt im Frauenhaus miterlebt. Nach der Scheidung sei der Vater lediglich «fragmentarisch» über das Wohlergehen der Kinder infor- miert worden, insbesondere über die Kindesschutzmassnahmen, Beistandschaf- ten oder etwa den Aufenthalt des Beschuldigten A. im Schulheim EEE. in W. (TPF pag. 18.521.017 f.).
Ein bei den Akten liegender Bericht von FFF., Patenonkel und Onkel des Be- schuldigten A., bestätigt die schwierige Ehesituation zwischen der Mutter und den Vater, sowie die entsprechenden Auswirkungen auf die gemeinsamen Kin- der. Der Beschuldigte A. habe von Kinderbeinen an keinen emotional-sozial stabilen Halt finden können. Alle Kinder seien bald nach der Trennung verbei- ständet worden (TPF pag. 18.521.020 ff.). Gemäss den zu den Akten gereichten Unterlagen der Sozialbehörden wurde A. im Frühjahr 2008 zur Entlastung der Mutter im Schulheim EEE. in W. aufgenom- men, wo er bis zum Antritt seiner Lehre als Verkehrswegbauer im Sommer 2012 wohnhaft blieb. Aus den Berichten der Beistandschaften und des Schulheims geht hervor, dass A. ein introvertierter junger Mann (gewesen) sei, der Mühe ge- habt habe, seine Gefühle und Gedanke zu artikulieren. Im Schulheim habe er gute bis sehr gute Fortschritte gemacht. Der Aufenthalt im Schulheim sei für die Entwicklung von A. wichtig und nötig gewesen, vor allem aufgrund des «schwa- chen und für den Jungen zu wenig griffigen Erziehungskompetenzen des Her- kunftssystems und des Fehlens einer starken und prägenden männlichen Be- zugsperson». Grundsätzlich wird A. als guter, zuverlässiger Schüler bezeichnet.
- 68 - Abgeschlossen hat A. die obligatorische Schule, Sekundarstufe A (TPF pag. 521.023 ff.).
A. absolvierte erfolgreich eine Lehre als Strassenbauer. Vor der Festnahme in X. sei er von der Sozialhilfe unterstützt worden, hätte jedoch ab Ende Juni 2022 eine Temporäranstellung bei einer Strassenbaufirma in Aussicht gehabt (BA pag. 13-01-0013; TPF pag. 18.231.4.009). Ein Einkommen erzielte A. vor Haftantritt zufolge seiner Arbeitslosigkeit nicht. Zuletzt habe er ein Nettogehalt in der Höhe von CHF 4’500.-- erzielt (TPF pag. 18.231.4.009). Gemäss Betreibungsregister- auszug vom 22. Februar 2024 sind auf A. 35 Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 47'041.71 verzeichnet (CAR pag. 4.402.016 ff.).
In den Führungsberichten des Regionalgefängnisses WWW. (z.B. CAR pag. 6.101.038) wird A. als ruhiger, unauffälliger Insasse beschrieben, der sich ge- genüber dem Personal höflich und angepasst verhalte. Negative Vorkommnisse seien lediglich vereinzelt dokumentiert, beispielsweise im Zusammenhang mit dem Rauchverbot während der Zellenöffnungszeit. Interesse einer Arbeit nach- zugehen zeige A. zwar nicht, jedoch habe er im Dezember 2023 an einem Ange- bot teilgenommen, auf der Abteilung Weihnachtsguetzli zu backen (CAR pag. 5.200.095).
Insgesamt ist A. in vergleichsweisen sehr schwierigen Verhältnissen aufgewach- sen. Eine schwierige Kindheit und Jugend vermögen seine anschliessende De- linquenz selbstverständlich in keiner Weise zu rechtfertigen. Gleichwohl er- scheint es vorliegend jedoch angemessen, die Strafe mit Blick auf das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse um rund 5 %, ausmachend 4 Monate, zu min- dern. 2.1.2.2 Vorstrafen
Vorstrafen sind grundsätzlich straferhöhend zu berücksichtigen (vgl. BGE 136 IV 1 E. 2.6.2; 121 IV 3 E. 1b, 1c/dd). Sie bilden Bestandteil des Vorlebens des Tä- ters und dürfen nach Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB bei der Bemessung der Strafe berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_258/2015 vom 26. Okto- ber 2015 E. 1.2.1, mit Hinweis auf BGE 105 IV 225 E. 2 S. 226).
A. weist zwei Vorstrafen auf: Mehrfache Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB und mehrfache Drohung gemäss Art. 180 StGB (Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Basel-Landschaft vom 17. Juni 2015) bzw. Gewalt oder Drohung gegen Behörden oder Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 aStGB und eine Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung I Lu- zern vom 27. März 2019). Er wurde für diese Taten mit einer bedingten
- 69 - Geldstrafe von 40 Tagessätzen und einer Busse von CHF 600.-- bzw. einer be- dingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen und einer Busse von CHF 2'200.-- be- straft (Strafregisterauszug vom 21. Februar 2024, CAR pag. 4.402.005 ff.). Wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, haben die Delikte überwiegend Baga- tellcharakter und sind nicht einschlägig, da ohne Konnexität mit den vorliegend zu beurteilenden Straftaten. Zudem sind seit der letzten Verurteilung mehr als vier Jahre verstrichen. Die beiden Vorstrafen sind daher neutral zu werten. 2.1.2.3 Nachtatverhalten
Das Nachtatverhalten von A. ist ebenfalls neutral zu bewerten. Eine beschuldigte Person muss sich im Strafverfahren nicht selber belasten, sie muss nicht koope- rieren und hat das Recht Aussagen zu verweigern. Ein kooperatives Verhalten hätte das vorliegende Verfahren ohnehin nicht wesentlich erleichtert. 2.1.2.4 Fazit Täterkomponenten
Bei der Betrachtung der Täterkomponenten sind strafmindernde Elemente fest- zustellen. Die Beurteilung der täterbezogenen Strafzumessungskriterien gibt ins- gesamt Anlass für eine Strafminderung im Umfang von 4 Monaten Freiheits- strafe. 2.1.3 Ergebnis
Aufgrund aller relevanten Strafzumessungsgründe erweist sich in Würdigung der Tat- und Täterkomponenten der mit Freiheitsstrafe zu sanktionierenden Delikten eine Freiheitsstrafe von 64 Monaten (68 - 4 Monate) als angemessen. 2.2 Strafzumessung für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz 2.2.1 Tatkomponenten
Das Verschulden des Beschuldigten A. wiegt in objektiver und subjektiver Hin- sicht leicht. Das Elektroschockgerät stellt zwar objektiv gesehen eine Waffe ge- mäss Waffengesetz dar. Bei allen vorstellbaren Waffen, die der Beschuldigte ohne Berechtigung hätte besitzen können, stellt es aber vergleichsweise keine allzu gefährliche Waffe dar. Schliesslich ist festzuhalten, dass das Elektroschock- gerät im Rahmen der Hausdurchsuchung zufällig aufgefunden wurde. Der Be- schuldigte handelte diesbezüglich zumindest eventualvorsätzlich. Dem leichten Tatverschulden erscheint eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen als angemessen.
- 70 - 2.2.2 Täterkomponenten
Bezüglich der Täterkomponenten kann auf die entsprechenden Ausführungen unter Erwägung II.D.2.1.2 hiervor verwiesen werden. Gestützt darauf erscheint eine Reduktion der Geldstrafe um einen Drittel auf 10 Tagessätze angemessen. 2.3 Tagessatzberechnung
Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den persönlichen und wirtschaftli- chen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkom- men, Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen familienrechtlichen Unterstützungs- pflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB; BGE 134 IV 60 E. 6.1). Aus den bereits thematisierten wirtschaftlichen Verhältnissen des Be- schuldigten ergibt sich, dass er derzeit sowie vor seinem Haftantritt kein Einkom- men erzielte. Entsprechend den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten ist der Ansatz pro Tagessatz auf das gesetzliche Minimum von CHF 30.-- festzusetzen. 2.4 Auszufällende Strafe / Anrechnung Haft und Sicherheitshaft
Zusammenfassend ist der Beschuldigte A. mit einer Freiheitsstrafe von 64 Mo- naten und einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.-- zu bestrafen. An die Freiheitsstrafe anzurechnen sind 641 Tage, die der Beschuldigte bis zum Ur- teilszeitpunkt per 4. April 2024 bereits durch Haft (Auslieferungs-, Untersu- chungs- und Sicherheitshaft) erstanden hat. 2.5 Strafvollzug 2.5.1 Die Freiheitsstrafe ist aufgrund ihrer Höhe unbedingt auszusprechen und zu voll- ziehen; aufgrund des Strafmasses ist ein bedingter oder teilbedingter Vollzug der Strafe objektiv ausgeschlossen (Art. 42 ff. StGB e contrario). 2.5.2 Für den Vollzug der Strafe ist der Kanton Basel-Stadt zuständig zu erklären (Art. 74 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 StPO). 2.5.3 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Dies ist in der Regel bei Ersttätern der Fall. 2.5.4 Der Beschuldigte A. weist Vorstrafen wegen mehrfacher Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB und mehrfacher Drohung gemäss Art. 180 StGB (Strafbefehl der
- 71 - Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 17. Juni 2015) bzw. wegen Gewalt oder Drohung gegen Behörden oder Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 aStGB und wegen einer Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung I Luzern vom 27. März 2019) auf. Er wurde für diese Taten damals mit bedingten Geldstrafen von 40 Tagessätzen und einer Busse von CHF 600.-- bzw. von 120 Tagessätzen und einer Busse von CHF 2'200.-- bestraft (vgl. Strafregisterauszug vom 21. Februar 2024, CAR pag. 4.402.005 ff.). Die Vorstrafen sind für die vorliegend zu beurteilenden Straftaten als nicht einschlägig zu qualifizieren, sie stehen in keinerlei Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren. Entsprechend ist A. diesbezüglich als Ersttäter an- zusehen. Zudem ist festzuhalten, dass die Strafbefehle im Urteilszeitpunkt be- reits über fünf bzw. fast neun Jahre zurückliegen. Unter Berücksichtigung der langen zu vollziehenden Freiheitsstrafe, die dem Beschuldigten mit vorliegendem Urteil auferlegt wird, kann ihm hinsichtlich der Widerhandlung gegen das Waf- fengesetz eine positive Prognose gestellt werden. Entsprechend ist dem Be- schuldigten der bedingte Vollzug der Geldstrafe zu gewähren. 3. Beschuldigter B. 3.1.1 Strafzumessung für die mit Freiheitsstrafe zu sanktionierenden Delikten 3.1.1.1 Einsatzstrafe für Gefährdung durch Sprengstoff und giftige Gase (Art. 224 Abs. 1 StGB) / AKZ 1.1
a) Objektive und subjektive Tatschwere
Hinsichtlich der objektiven und der subjektiven Tatkomponenten kann vollum- fänglich auf das zum Beschuldigten A. Gesagte verwiesen werden (E. II.D.3.1.1.1 a) und b)). Ergänzend ist festzuhalten, dass B. aufgrund des Be- weisergebnisses als Initiator und treibende Kraft zu qualifizieren ist. Es ist somit zu berücksichtigen, dass er bereits früher an einem anderen Ort plante, das De- likt (Explodieren-Lassen einer Bombe zu Erpressungszwecken) zu verüben, je- doch davon absah und auf A. zuging, um mit ihm zusammen das Vorhaben an der H.-Strasse in Y. umzusetzen. Im Ergebnis wiegt das diesbezügliche Gesamt- tatverschulden mindestens mittelschwer.
b) Einsatzstrafe
Die Einsatzstrafe für B. ist unter Berücksichtigung seines Tatbeitrags auf 46 Mo- nate Freiheitsstrafe festzusetzen.
- 72 - 3.1.1.2 Erhöhung der Einsatzstrafe wegen der qualifizierten Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB) / AKZ 1.1
a) Objektive und subjektive Tatschwere
Hinsichtlich der objektiven und der subjektiven Tatkomponenten kann vollum- fänglich auf das zum Beschuldigten A. Gesagte verwiesen werden (E. II.D.3.1.1.2 a) und b)). Im Ergebnis wiegt das Gesamttatverschulden mittel- schwer.
b) Festlegung und Erhöhung der Einsatzstrafe
Für die qualifizierte Sachbeschädigung wäre bei alleiniger Beurteilung eine iso- lierte Sanktion im Bereich von 20 Monaten Freiheitsstrafe festzulegen. Die Sach- beschädigung steht in unmittelbaren sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Gefährdung durch Sprengstoffe und erfolgte mit dem eigentlichen Zweck einer beabsichtigten Erpressung; ihr Beitrag zur Gesamtschuld ist daher nicht bloss gering. Die Asperation hat entsprechend auszufallen. Angemessen er- scheint daher eine Erhöhung der Einsatzstrafe für die qualifizierte Sachbeschä- digung um 10 Monate. 3.1.1.3 Erhöhung wegen versuchtem Weiterschaffen von Sprengstoffen und gifti- gen Gasen (Art. 226 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) / AKZ 1.2
a) Objektive und subjektive Tatschwere
Hinsichtlich der objektiven und der subjektiven Tatkomponenten kann vorab voll- umfänglich auf das zum Beschuldigten A. Gesagte verwiesen werden (E. 8.4.3.1 und 8.4.3.2). Ergänzend ist festzuhalten: Der Beschuldigte B. ist auch bezüglich dieses Delikts als Initiator und treibende Kraft einzustufen, was zusätzlich strafer- höhend zu berücksichtigen ist. Er war es, der im Internet die Kontaktaufnahme zum Sprengstoffkauf aufgleiste und die gesamte Kommunikation mit den vermeintli- chen Sprengstoffverkäufern führte. Auch wenn von arbeitsteiligen Handlungen bei- der Beschuldigten auszugehen ist, ragen die Tatbeträge von B. heraus, etwa weil er A. auch Anweisungen gab, z.B. welche Materialien zur Spurenbeseitigung die- ser besorgen und auf die Fahrt nach X. mitnehmen solle. Das Gesamtverschulden wiegt insofern mittelschwer.
b) Festlegung und Erhöhung der Einsatzsstrafe
Das Gesamttatverschulden wiegt mittelschwer, wobei in objektiver Hinsicht eine Einsatzstrafe von 24 Monaten angemessen ist. Diese ist aufgrund der
- 73 - subjektiven Tatschwere um 6 Monate, auf insgesamt 30 Monate, zu erhöhen. Wie bei A. ist auch bei B. wegen des Einsatzes der VEs sowie des Versuchs eine Strafminderung von rund 25 % bzw. 6 Monaten vorzunehmen (vgl. oben E.II.D.2.1.1.3. c). Die Einzelstrafe für die versuchte Tatbegehung ist somit auf 24 Monate festzusetzen.
Die Einsatzstrafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) aufgrund der gesamten Umstände um zwei Drittel, ausmachend 16 Monate, zu erhöhen. 3.1.1.4 Fazit Tatkomponenten
Unter dem Aspekt der Tatkomponenten resultiert nach den vorstehenden Erwä- gungen eine Freiheitsstrafe von 72 Monaten (46 + 10 + 16 Monate). 3.1.2 Täterkomponenten 3.1.2.1 Persönliche Verhältnisse und Vorleben
Der Beschuldigte B. machte zu seiner Person und zu seinen persönlichen Ver- hältnissen anlässlich der erst- und zweitinstanzlichen Hauptverhandlung kaum Aussagen. Auch in den Akten finden sich nur spärliche Hinweise zu seiner Per- son. Mangels anderweitiger Angaben ist davon auszugehen, dass B. grundsätz- lich in einem stabilen Umfeld mit intakten Familienverhältnissen aufgewachsen ist. Dies zeigt sich wohl auch daran, dass er in Haft regelmässig Besuch von seinen Familienmitgliedern erhält (CAR pag. 6.100.110) und auch an der Haupt- verhandlung Mitglieder seiner Familie anwesend waren. Seine Aussichten auf ein reguläres Erwerbsleben wären intakt gewesen. Die Gefängnisleitung der Haftanstalt stellt B. einen positiven Führungsbericht aus; sein Verhalten sowie Umgang mit Mitarbeitern und anderen Inhaftierten sei einwandfrei, höflich und freundlich. Weiter fällt gemäss Führungsbericht auf, dass der Beschuldigte B. seit seiner Verhaftung am 23. Dezember 2022 in der Haftanstalt zwar keiner Arbeit nachgeht, jedoch offenbar die Gefängnisbibliothek betreut (CAR pag. 6.100.110). Insgesamt sind sein Vorleben und die persönlichen sowie finanziellen Verhält- nisse neutral zu werten. 3.1.2.2 Vorstrafen
Bezüglich Vorstrafen gilt in rechtlicher Hinsicht das oben Gesagte (vgl. oben E. II.E.2.1.2.2). Der Beschuldigte B. wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel- Landschaft vom 20. November 2020 wegen versuchter Erpressung, Gehilfen- schaft zu Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch, strafbaren
- 74 - Vorbereitungshandlungen zu Raub, mehrfacher Widerhandlung gegen das Waf- fengesetz und Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Freiheits- strafe von 20 Monaten und einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen à CHF 30.--, beides bei einer Probezeit von 4 Jahren, und einer Busse von CHF 900.--, unter Anrechnung von 2 Tagen Haft, verurteilt. Ausserdem verur- teilte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft B. mit Strafbefehl vom 16. Feb- ruar 2017 wegen Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen und einer Busse von CHF 100.-- und mit Straf- befehl vom 21. Mai 2021 wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelge- setz zu einer bedingten Geldstrafe von 5 Tagessätzen und einer Busse von CHF 300.-- als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom
20. November 2020 (Strafregisterauszug vom 21. Februar 2024, CAR pag. 4.401.005 ff.). Der Beschuldigte B. ist wegen Vermögensdelikten einschlägig vorbestraft. Ins- besondere seine Verurteilung vom 20. November 2020 wegen strafbarer Vorbe- reitungshandlungen zu Raub, Sachbeschädigung und versuchter Erpressung weist eine deutliche Konnexität mit den vorliegend zu beurteilenden Straftaten auf. Die Verurteilungen zu bedingten Freiheits- und Geldstrafen vermochten B. nicht von erneuter Delinquenz abzuhalten. Da es sich um einschlägige Vorstra- fen handelt, rechtfertigt sich diesbezüglich eine Straferhöhung um zwei Monate. 3.1.2.3 Nachtatverhalten
Das Nachtatverhalten von B. im Strafverfahren ist neutral zu werten. Eine be- schuldigte Person muss sich im Strafverfahren nicht selber belasten, sie muss nicht kooperieren und hat das Recht Aussagen zu verweigern. Richtigerweise führt die Vorinstanz diesbezüglich aus, dass ein kooperatives Verhalten das vor- liegende Verfahren ohnehin nicht wesentlich erleichtert hätte (vgl. Urteil SK.2023.33 E. 8.4.5.1).
Insgesamt ist das Verhalten von B. im Strafverfahren neutral zu werten. 3.1.2.4 Fazit Täterkomponenten
Aufgrund des Gesagten erweist sich im Rahmen der Täterkomponente bezüglich der persönlichen Verhältnisse eine Straferhöhung um 2 Monate Freiheitsstrafe als angemessen.
- 75 - 3.1.3 Zwischenergebnis der vorliegend zu beurteilenden Straftaten
Aufgrund aller relevanten Strafzumessungsgründe erweist sich in Würdigung der Tat- und Täterkomponenten der mit Freiheitsstrafe zu sanktionierenden Delikte eine Freiheitsstrafe von 74 Monaten als angemessen. 3.1.4 Widerruf des bedingten Strafvollzugs und Bildung einer Gesamtstrafe 3.1.4.1 Die Probezeit von 4 Jahren gemäss Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 20. November 2020 endet am 19. November 2024 (E. 8.5.5.3). Die vorlie- gend zu beurteilenden Straftaten fallen in die Probezeit. Es liegt somit ein Rück- fall vor. 3.1.4.2 Vorab ist betreffend den Widerruf der mit Urteil vom 20. November 2020 bedingt ausgesprochenen Strafen festzuhalten, dass das Ministerium der Justiz und für Migration von Baden-Württemberg mit Schreiben an das Bundesamt für Justiz vom 2. Oktober 2023 und 25. Oktober 2023 mitteilte, dass die Vollstreckung der gegen B. bedingt ausgesprochenen Freiheits- und Geldstrafen in der Schweiz bewilligt werde, soweit die Verurteilung wegen versuchter Erpressung, Gehilfen- schaft zu Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch, strafbarer Vor- bereitungshandlungen zu Raub, mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffen- gesetz und mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz er- folgt sei, hingegen nicht, soweit ihr eine Widerhandlung gegen das Sprengstoff- gesetz zugrunde liege (vgl. Prozessgeschichte lit. A.16 m.H.). 3.1.4.3 Das Strafgericht Basel-Landschaft legte im Urteil vom 20. November 2020 für die versuchte Erpressung und die strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten fest, während es für die übrigen Delikte auf eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen à CHF 30.-- und im Äquivalent von 30 Ta- gessätzen auf eine Verbindungsbusse von CHF 900.-- gemäss aArt. 41 StGB erkannte (Urteil E. III.3.1-III.3.5; TPF 18.262.1.001 ff.; Akten Strafgericht Basel- Landschaft, Dossier 3, S 647 ff., S 771 ff.). Einem Widerruf der bedingten Frei- heitsstrafe steht das Spezialitätsprinzip nicht entgegen. Hingegen ist bei der be- dingten Geldstrafe zu berücksichtigen, dass diese als Gesamtstrafe nach Art. 49 StGB auch wegen der Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz ausgespro- chen wurde; in dieser Hinsicht wirkt sich das Spezialitätsprinzip aus. 3.1.4.4 Die BA beantragt, dass bei der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe der Anteil betreffend die Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz ausgeschieden werde und bloss anteilsmässig 120 Tagessätze widerrufen werden sollen. Wie das Bundesgericht mit Urteil 6B_802/2016 vom 24. August 2017 festhielt, kann das Gericht eine bedingte Strafe lediglich vollständig widerrufen oder nicht
- 76 - widerrufen und allenfalls die Bedingungen ändern. Einen nur teilweisen Widerruf lässt das Gesetz prinzipiell nicht zu. Bereits aus diesem Grund ist ein Widerruf der bedingten Geldstrafe, auch nur für den vom Spezialitätsprinzip nicht betroffe- nen Anteil, nicht möglich. 3.1.4.5 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er erneut straffällig wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 erster Satz StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so sieht das Gericht vom Widerruf ab (Art. 46 Abs. 2 Satz 1 StGB). Ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen führt jedoch nicht zwin- gend zum Widerruf des bedingten Strafvollzugs. Dieser ist nach Art. 46 Abs. 1 StGB nur dann vorzunehmen, wenn wegen der Rückfälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht (BGE 134 IV 140 E. 4.3). Die bei der Gewährung des bedingten Strafvollzugs abgegebene Prognose über das künftige Verhalten des Täters ist somit unter Berücksichtigung der neuen Straftat neu zu formulieren. Die Bewährungsaussichten sind anhand einer Gesamtwürdigung der Tatum- stände, des Vorlebens, des Leumunds sowie aller weiteren Tatsachen zu beur- teilen, die gültige Schlüsse etwa auf den Charakter des Täters sowie Entwicklun- gen in seiner Sozialisation und im Arbeitsverhalten bis zum Zeitpunkt des Wider- rufsentscheids zulassen (BGE 134 IV 140 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_58/2022 vom 28. März 2022 E. 2.1.1 ff.; vgl. zum Ganzen auch: Urteil des Bundesgerichts 6B_501/2022 vom 16. November 2022 E. 4.1). Die erneute De- linquenz und die daraus resultierende Strafe sind bei der Beurteilung der Bewäh- rungsaussichten demnach insofern von Bedeutung, als diese Rückschlüsse auf die Legalbewährung des Verurteilten erlauben. Zusammenfassend ist zu sagen, dass die Prognose für den Entscheid über den Widerruf umso eher negativ aus- fällt, je schwerer die während der Probezeit begangenen Delikte wiegen. 3.1.4.6 Gemäss Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft beging B. die versuchte Er- pressung und die strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub zusammen mit zwei Mittätern, PP. und QQ. (Dossier 3, S 689 ff., S 711 ff.). Den Erwägungen ist zu entnehmen, dass B. und QQ. den Tatplan für eine Erpressung ausgedacht hätten, wobei der Mitbeschuldigte PP. in die sich über längere Zeit erstreckende Planung massgeblich und gleichwertig involviert gewesen sei, sozusagen auf Au- genhöhe mit B. (Dossier 3, S 699 ff., S 705 f.). Weitere Hinweise zu einem vor- liegend vergleichbaren Motiv finden sich im Umstand, dass der Beschuldigte im Rahmen eines Telefongesprächs über ein Luxusleben mit täglichen Taxifahrten, auswärtigem Essen und «Dom Pérignon» sinnierte (Dossier 3, S. 701). Bereits wenige Tage nachdem die versuchte Erpressung gescheitert war, wurden plane- rische und organisatorische Vorkehrungen im Hinblick auf einen Bankraub ge- troffen. Was den damit zusammenhängenden Vorwurf der strafbaren
- 77 - Vorbereitungshandlungen anbelangt, war es B., der in hauptsächlicher Weise die Ideen hinsichtlich der Ausführung der Tat ausgedacht hatte (Dossier 3, S. 713). Auch hier werden Parallelitäten zum vorliegenden Fall augenscheinlich: Nach- dem die Beschuldigten A. und B. die ursprünglich geplante, mit der Explosion der USBV bezweckte Erpressung im Sachverhaltskomplex «Z.» fallen gelassen hat- ten, fassten sie nur Wochen später einen neuen Entschluss für mehrere Erpres- sungen unter Verwendung eines noch zu beschaffenden Sprengstoffs. Dies mit dem Ziel, für den Rest des Lebens finanziell ausgesorgt zu haben. Im Rahmen der Begründung der Strafzumessung hielt das Strafgericht Basel-Landschaft u.a. fest: «In beiden Fällen ist im Rahmen der Tatkomponenten straferhöhend das arglistige Vorgehen von B. zu beachten, welcher die Beeinflussbarkeit von PP. auf eine höchst perfide Art und Weise ausnutzte. Dabei hat sich B., um sich ei- nem geringeren Risiko des Erwischt-Werdens auszusetzen, während der Tat- ausführungen bewusst im Hintergrund gehalten und sich vorrangig an der Pla- nung der Delikte beteiligt, dies aber ganz massgeblich. In diesem Sinne ist B. als eigentlicher Denker und Lenker der beiden Taten zu bezeichnen, was auf eine grosse, kriminelle Energie schliessen lässt. (…) Ebenfalls fehlen auch bei B. jeg- liche Hinweise für eine Einschränkung der Entscheidungsfreiheit, steht beim Be- schuldigten doch eine rein hedonistische Delinquenz im Zentrum (…)» (Dossier 3, S. 771 f., E. III.3.2). Bei der Frage, ob der bedingte Strafvollzug gewährt wer- den kann, kam das Strafgericht Basel-Landschaft zum Schluss, dass aufgrund des Zeitablaufs seit der letzten, eher geringfügigen Delinquenz und des jungen Alters nicht von einer schlechten Prognose ausgegangen werden könne – trotz Bedenken aufgrund des Verhaltens im Verfahren, namentlich der fehlenden Ein- sicht, sowie der hohen kriminellen Energie hinsichtlich der versuchten Erpres- sung. Das Verhalten des Beschuldigten lasse sich nur mit einem bewusst delin- quenten Lebenswandel erklären. Aufgrund dieser Überlegungen gewährte das Gericht den bedingten Strafvollzug im Sinne einer letzten Chance in Bezug auf beide Strafen (Freiheits- und Geldstrafe), aufgrund der Bedenken jedoch unter der Anordnung einer verlängerten Probezeit von 4 Jahren und als spürbarer «Denkzettel» unter Ausfällung einer Verbindungsbusse von CHF 900.--, d.h. im Äquivalent von 30 Tagessätzen, bei gleichzeitigem Widerruf der bedingten Vor- strafe vom 16. Februar 2017 (vgl. E. 8.5.5.3; Dossier 3, S. 775, E. III.3.5). 3.1.4.7 Geradezu auffallend ist in diesem Zusammenhang, dass das kriminelle Verhalten des Beschuldigten mit den vorliegend zu beurteilenden Taten zusammenhängt. Die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten durch das Strafgericht Basel-Landschaft wegen mehrerer Vermögensdelikte war für den Beschuldigten offensichtlich keine ausreichende Warnung und keine ausreichende Motivation, sich in Zukunft gesetzeskonform zu verhalten. Sein Verhalten zeugt von eklatan- ter Uneinsichtigkeit und Gleichgültigkeit gegenüber Rechtsnormen und Rechts- gütern anderer. Die fortgesetzte schwere Delinquenz lässt auf eine negative
- 78 - Legalprognose schliessen. Zudem bieten die insgesamt instabilen Lebensver- hältnisse keine Gewähr für künftiges Wohlverhalten. All diese Umstände spre- chen dafür, die Wiederholungsgefahr und das Fehlen einer günstigen Prognose zu bejahen. Der Widerruf der bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten erscheint daher notwendig, um den Beschuldigten von weiteren Straftaten abzuhalten. 3.1.4.8 Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet das Gericht in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB). Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips und vor allem des Umstands, dass die Vorstrafen bereits straferhöhend berücksichtigt wurden, er- weist es sich als angemessen die widerrufenen 20 Monate Freiheitsstrafe im Um- fang von 10 Monaten Freiheitsstrafe zu asperieren. 3.1.5 Ergebnis Unter Einbezug des Widerrufs der mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 20. November 2020 bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe ist vorliegend eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB) von 84 Monaten Freiheitsstrafe (74 + 10 Monate) angemessen. 3.2 Anrechnung Haft und Sicherheitshaft
An die Freiheitsstrafe von 84 Monaten anzurechnen sind 643 Tage, die der Be- schuldigte bis zum 4. April 2024 bereits durch Haft (Auslieferungs-, Untersu- chungs- und Sicherheitshaft) erstanden hat. 3.3 Strafvollzug 3.3.1 Die Freiheitsstrafe ist aufgrund ihrer Höhe unbedingt auszusprechen und zu voll- ziehen. Ein bedingter oder teilbedingter Vollzug der Strafe ist objektiv ausge- schlossen (Art. 42 ff. StGB e contrario). 3.3.2 Für den Vollzug der Strafe ist der Kanton Basel-Stadt zuständig zu erklären (Art. 74 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 StPO). F. Beschlagnahmte Gegenstände 1. Vorbringen der Parteien 1.1 A. beantragt (CAR pag. 5.100.075), in teilweiser Abänderung bzw. Ergänzung der Dispositivziffern III.1., 3. und 4. des Urteils SK.2023.33 vom 27. November 2023, die Herausgabe der folgenden Gegenstände: Asservat-ID 46311 (Handy
- 79 - Nokia schwarz) und 50986 (Nokia mit Ladekabel). Zudem sei von einer Löschung der Daten auf dem Laptop ASUS SN: L6NOCX179725273 (Asservat-ID 51607) vor der Rückgabe an ihn abzusehen. 1.2 B. beantragt, gestützt auf die geforderten Freisprüche, die Rückgabe aller be- schlagnahmten Gegenstände (CAR pag. 5.100.020). 1.3 Die BA hat sich im Berufungsverfahren nicht mehr konkret zu den Beschlagnah- mungen sowie den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz geäussert. 2. Die vorinstanzlichen Erwägungen hinsichtlich der beschlagnahmten Gegen- stände, namentlich zur Rückgabe an die Beschuldigten, Einziehung zwecks Ver- nichtung sowie Belassung bei den Akten, erweisen sich als zutreffend. Entspre- chend kann vorliegend vollumfänglich darauf verwiesen werden (vgl. Urteil SK.2023.33 vom 27. November 2023 E. 9). Folglich sind die jeweiligen Anträge der beiden Beschuldigten gemäss II. F.1.1 und F.1.2 abzuweisen. G. Kosten und Entschädigungen 1. Rechtliche Grundlagen 1.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Par- teien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO) 1.2 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement (a) die Berechnung der Verfah- renskosten, (b) die Gebühren, (c) die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeu- ginnen und Zeugen (Art. 73 Abs. 1 StBOG). Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand (Art. 73 Abs. 2 StBOG; vgl. Art. 5 Reg- lement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR. 173.713.162]). Es gilt ein Gebühren- rahmen von CHF 200.00 bis CHF 100'000.00 für jedes der folgenden Verfahren: (a) Vorverfahren, (b) erstinstanzliches Verfahren, (c) Rechtsmittelverfahren (Art. 73 Abs. 3 StBOG; vgl. Art. 6 - 7bis BStKR). Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und Auslagen (Art. 1 Abs. 1 BStKR). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminal- polizei und von der BA, im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der
- 80 - Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren von der Beru- fungskammer und in Beschwerdeverfahren gemäss Artikel 37 StBOG von der Beschwerdekammer durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, na- mentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbei- ständung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Te- lefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 1 Abs. 3 BStKR). Die Aus- lagen werden entsprechend den dem Bund verrechneten oder von ihm bezahlten Beträgen festgelegt (Art. 9 Abs. 1 BStKR). 1.3 Gemäss Art. 135 Abs. 2 StPO legt das urteilende Gericht die Entschädigung der amtlichen Verteidigung am Ende des Verfahrens fest. Die Kosten für die amtliche Verteidigung gelten als Auslagen und zählen zu den Verfahrenskosten (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, welche zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Bund die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben.
Die Berechnung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Bundesstraf- verfahren erfolgt nach Art. 11 BStKR. Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unter- kunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Verteidigers be- messen. Der Stundenansatz beträgt mindestens CHF 200.-- und höchstens CHF 300.-- (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Rechtfertigen es besondere Verhältnisse, so kann anstelle der tatsächlichen Kosten nach Art. 13 Abs. 2 BStKR ein Pauschalbetrag vergütet werden (Art. 13 Abs. 4 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierig- keitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe Komplexität und ohne Mehrsprachig- keit, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Straf- und Beru- fungskammer CHF 230.-- für Arbeitszeit und CHF 200.-- für Reise- und Wartezeit (vgl. Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1; Urteil der Berufungskammer des Bun- desstrafgerichts CA.2019.24 vom 5. Juni 2020 E. 5.1.4). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Gemäss Art. 14 BStKR kommt die Mehrwertsteuer zum Honorar und zu den Auslagen hinzu.
Vorliegend sind die dargelegten praxisgemässen Stundenansätze anzuwenden. Die Voraussetzungen für höhere Stundenansätze sind nicht gegeben.
- 81 - 2. Kosten und Entschädigungen des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens 2.1 Die Kosten, Gebühren und Auslagen des Vorverfahrens und des erstinstanzli- chen Hauptverfahren belaufen sich auf insgesamt CHF 78'379.55 und setzen sich aus einer Gebühr für das Vorverfahren in Höhe von CHF 12'000.--, einer Gerichtsgebühr in Höhe von CHF 5'000.--, sowie Auslagen für das Vor- und erst- instanzliche Hauptverfahren in Höhe von CHF 61'379.55 zusammen. 2.2 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten angesichts der weitgehend anklagege- mässen Verurteilung die Verfahrenskosten vollumfänglich auferlegt und auf die Zusprechung einer anteilsmässigen Entschädigung verzichtet (Urteil SK.2023.33 E. 10.2.5). Aufgrund der gesamten Umstände und des engen sachlichen Zusam- menhangs zwischen Art. 260bis Abs. 1 lit. a, b und c StGB und Art. 226 Abs. 2 StGB erweist sich die vollumfängliche Auferlegung der Kosten an die Beschul- digten als gerechtfertigt. 2.3 Gleiches gilt für die von der Vorinstanz getroffene Regelung, wonach die Be- schuldigten je nur einen Betrag in Höhe von CHF 25'000.-- an die Verfahrens- kosten zu leisten haben (Urteil SK.2023.33 E. 10.2.5). Mit der konkreten Festset- zung der Kostenauflage von je CHF 25'000.-- pro beschuldigte Person trägt die Vorinstanz in Anwendung von Art. 425 StPO (analog) den angespannten finan- ziellen Verhältnissen der Beschuldigten sowie der Wiedereingliederung nach Verbüssung der Freiheitsstrafe Rechnung. Dies ist nicht zu beanstanden. 2.4 Entschädigung der amtlichen Verteidigungen im Vorverfahren und erstin- stanzlichen Verfahren 2.4.1 Die Bemessung und Höhe der Entschädigungen für die amtliche Verteidigung von A. durch Rechtsanwalt Nico Baumgartner im Umfang von CHF 47'211.80 (CHF 43'836.40 zzgl. 7.7% MWST, ausmachend CHF 3'375.40) bzw. von B. durch Rechtsanwältin Anina Hofer im Umfang von CHF 52'583.30 (CHF 48'823.85 zzgl. 7.7% MWST, ausmachend CHF3’759.45) wurde nicht beanstandet und ist ent- sprechend in Rechtskraft erwachsen (vgl. E. I.2.4). 2.4.2 Angefochten wurde sowohl von A. als auch von B. im Zusammenhang mit ihren Anträgen auf vollumfänglichen Freispruch die Rückzahlungsverpflichtung für die Kosten der amtlichen Verteidigung. Wie bereits bei den Verfahrenskosten hat die Vorinstanz in analoger Anwendung von Art. 425 StPO den finanziellen Verhält- nissen der Beschuldigten durch eine Reduktion der Rückerstattungspflicht Rech- nung getragen. A. und B. wurden jeweils verpflichtet, im Umfang von je CHF 25'000.-- für die Kosten der amtlichen Verteidigung Ersatz zu leisten, sobald
- 82 - es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Dies ist aufgrund des im Beru- fungsverfahren in den Schuldpunkten gleichlautenden Ergebnisses nicht zu be- anstanden und entsprechend zu bestätigen. 3. Kosten und Entschädigungen des Berufungsverfahrens 3.1 Kosten des Berufungsverfahrens
Die Gebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. a und b StBOG und Art. 3 lit. c StBOG; Art. 1, 5, 7 und 9 des Reglements des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren (BStKR; SR.173.713.162) auf CHF 5’000.-- (inkl. Auslagen) zu veranschlagen. Die Auferlegung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens richtet sich gemäss Art. 428 StPO nach Obsiegen und Unterliegen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheis- sen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1. mit Hinweisen; bestätigt in Urteil des Bundesgerichts 6B_10/2015 vom
24. März 2015 E. 4.2.1).
Die Beschuldigten A. und B. unterliegen mit ihren beantragten Freisprüchen im Sachverhaltskomplex «Z.» vollumfänglich, im Sachverhaltskomplex «X.» unter- liegen sie nur teilweise – sie obsiegen hinsichtlich des beantragen Freispruchs betreffend strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis Abs. 1 lit. a, b, c StGB). Letzterer Vorwurf stand zwar in einem engen Zusammenhang mit dem weiteren Vorwurf des versuchten Weiterschaffens von Sprengstoffen oder giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 2 StGB) in demselben Sachverhaltskomplex. Es rechtfertigt sich vorliegend, den dafür benötigten Aufwand mit einem Fünftel der Verfahrenskos- ten zu bemessen. A. unterliegt schliesslich mit seinem Antrag bezüglich Bestäti- gung des vorinstanzlichen Freispruchs wegen Widerhandlung gegen das Waf- fengesetz. Bei einer Gesamtbetrachtung der Umstände kommt der Beurteilung dieses Anlagenvorwurfs gegenüber A. ebenso wenig Bedeutung zu wie dem Um- stand, dass die BA im Berufungsverfahren eine deutliche Erhöhung der Strafe gefordert hat, oder dem Ausgang des Berufungsverfahrens hinsichtlich der Ur- teilspunkte, die wesentlich von der Beantwortung der Schuldfrage abhängen. Ins- gesamt rechtfertigt es sich, die Kosten des Rechtsmittelverfahrens in Höhe von vier Fünfteln den Beschuldigten je zur Hälfte aufzuerlegen und den Rest in Höhe von einem Fünftel zu Lasten der Staatskasse gehen zu lassen.
- 83 - 3.2 Entschädigungen im Berufungsverfahren
Die Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung richten sich auch im Rechts- mittelverfahren nach den Artikeln 429 bis 434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Die persönlichen Entschädigungsansprüche begründen die Beschuldigten A. und B. einzig mit der unter Annahme eines vollumfänglichen Freispruchs unrechtmässig erlittenen Haft. Beide Beschuldigte werden zu Freiheitsstrafen verurteilt, die die erstandene strafprozessuale Haft (Auslieferungs-, Untersuchungs- und Sicher- heitshaft sowie vorzeitiger Strafvollzug) bei weitem übersteigen. Deshalb entfällt jeglicher Anspruch auf eine Entschädigung unter diesem Titel. 3.3 Entschädigung der amtlichen Verteidiger im Berufungsverfahren 3.3.1 Amtliche Verteidigung von A.
Rechtsanwalt Nico Baumgartner fakturiert für seine Aufwendungen und Baraus- lagen im Berufungsverfahren als amtlicher Verteidiger von A. insgesamt CHF 12'699.92 (CHF 11'751.30 zzgl. MWST in Höhe von CHF 948.62 [CAR pag. 7.102.001 ff.]). Konkret macht er für das Jahr 2023 CHF 785.83 (3:25 Std. zu CHF 230.--; zzgl. 7.7% MWST: CHF 60.51) für die Anwaltstätigkeit sowie als Auslagen CHF 14.40 für Kopien (Kopie à CHF 0.20; zzgl. 7.7 % MWST: CHF 1.11) und CHF 7.50 für Porto (zzgl. 7.7 % MWST: CHF 0.58) geltend. Für das Jahr 2024 macht er geltend: CHF 10'274.67 (32:56 Std. à CHF 230.-- und 13:30 Std. à CHF 200.--; zzgl. 8.1 % MWST: CHF 832.25) für die Anwaltstätigkeit und Reisezeit sowie als Auslagen CHF 22.-- (Kopie à CHF 0.20; zzgl. 8.1 % MWST: CHF 1.78) für Kopien, CHF 35.-- (zzgl. 8.1 % MWST: CHF 2.84) für Porto, CHF 295.10 (zzgl. 8.1 % MWST: CHF 23.90) für Reisespesen und CHF 316.80 (zzgl. 8.1 % MWST: CHF 25.66) für die Hotelübernachtungen in Bel- linzona. Das geltend gemachte Honorar erweist sich als angemessen. Von Am- tes wegen hinzuzufügen sind die Aufwendungen für die Berufungsverhandlung sowie Nachbesprechung des schriftlich begründeten Urteils mit dem Klienten. Entsprechend wird die Honorarnote um folgende Positionen ergänzt: 0.5 Std. zu CHF 230.-- (Vorbesprechung mit dem Klienten vor der Hauptverhandlung, 10:45 Std. zu CHF 230.-- (Hauptverhandlung), 3.5 Std. zu CHF 200.-- (Fahrzeit VVV. WWW. und retour), CHF 91.-- (Reisespesen nach WWW. und retour, Bahn-Billet
1. Klasse), 1 Std. zu CHF 230.-- (Nachbesprechung mit dem Klienten). Dies ergibt zusätzliche Vergütungen in Höhe von CHF 3'900.79 (CHF 3'608.50 zzgl. 8.1 % MWST, ausmachend CHF 292.29).
Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A. im Berufungsverfahren ist Rechtsanwalt Nico Baumgartner durch die Eidgenossenschaft mit CHF 16'600.71 (CHF 15'359.80 zzgl. MWST in Höhe von CHF 1'240.91) zu
- 84 - entschädigen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von vier Fünfteln, ausmachend CHF 13'280.57, gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO, bleibt vorbehalten.
Im Dispositiv, das den Parteien am 4. April 2024 schriftlich mitgeteilt wurde, ist irrtümlicherweise ein Betrag von CHF 16'584.49 (inkl. MWST) genannt. Dieser Widerspruch zwischen dem Dispositiv und der vorliegenden Begründung wird in Anwendung von Art. 83 Abs. 1 StPO von Amtes wegen berichtigt. 3.3.2 Amtliche Verteidigung von B.
Rechtsanwältin Anina Hofer fakturiert für ihre Aufwendungen und Barauslagen als amtliche Verteidigerin von B. im Berufungsverfahren insgesamt CHF 18'428.64 (CHF 17'047.77 zzgl. MWST in Höhe von CHF 1'380.87 [CAR pag. 7.101.002 ff.]). Konkret macht sie geltend: CHF 12'151.67 (52.8333 Std. à CHF 230.-- und 19.5 Std. à CHF 200.--; zzgl. 8.1 % MWST: CHF 1'300.18) für die Anwaltstätigkeit und Reisezeit sowie als Auslagen CHF 241.-- (Kopie à CHF 0.50; zzgl. 8.1 % MWST: CHF 19.52) für Kopien, CHF 21.-- (zzgl. 8.1 % MWST: CHF 1.71) für Porto, CHF 358.-- (zzgl. 8.1 % MWST: CHF 29.--) für Rei- sespesen und CHF 376.-- (zzgl. 8.1 % MWST: CHF 30.46) für Hotelübernach- tungen in Bellinzona. Der Aufwand für die Berufungsverhandlung ist darin bereits enthalten. Das geltend gemachte Honorar erweist sich als angemessen.
Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten B. im Berufungsverfahren ist Rechtsanwältin Anina Hofer durch die Eidgenossenschaft mit CHF 18'428.64 (CHF 17'047.77 zzgl. MWST in Höhe von CHF 1'380.87) zu entschädigen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von vier Fünfteln, ausma- chend CHF 14'742.91, gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO, bleibt vorbehalten.
- 85 - Die Berufungskammer erkennt: I. Feststellung der Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils Es wird festgestellt, dass das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2023.33 vom 27. November 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: I. – II. […] III. Beschlagnahmte Gegenstände (Asservat-ID gemäss Anklageschrift Ziff. 4) 1. A. werden folgende Gegenstände zurückgegeben: Asservat-ID 46315, 46312, 51600, 51602, 51609, 51604, 51608, 51601, 51603, 51605, 51606, 57881. […] 2. B. wird folgender Gegenstand zurückgegeben: Asservat-ID 51191. […] 3. Folgende Gegenstände werden eingezogen und vernichtet: Asservat-ID […], 50673, 50674, 50669, […] (Inhaber A.);
[…] (Inhaber B.) 4. Sämtliche übrigen beschlagnahmten Gegenstände werden als Beweismittel bei den Akten belassen. IV. […] V. Entschädigungen
1. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Privatkläger C. keine Entschä- digung beantragt hat. 2.-3.[…] VI. Amtliche Verteidigung
1. Advokat Nico Baumgartner wird für die amtliche Verteidigung von A. mit CHF 47'211.80 (inkl. MWST) durch die Eidgenossenschaft entschädigt. Von der Entschädigung von Rechtsanwalt SS. für die amtliche Verteidigung von A. im Vorverfahren in der Höhe von CHF 977.40 (inkl. MWST) wird Vor- merk genommen.
[…]
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2. Advokatin Anina Hofer wird für die amtliche Verteidigung von B. mit CHF 52'583.30 (inkl. MWST) durch die Eidgenossenschaft entschädigt. Von der Entschädigung von Rechtsanwalt RR. für die amtliche Verteidigung von B. im Vorverfahren in der Höhe von CHF 929.95 (inkl. MWST) wird Vor- merk genommen. […] II. Neues Urteil 1. A. 1.1 A. wird freigesprochen vom Vorwurf der strafbaren Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis Abs. 1 lit. a, b und c StGB), angeblich begangen ab Mitte Februar 2022 bis 20. Juni 2022. 1.2 A. wird schuldig gesprochen: − der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Ab- sicht (Art. 224 Abs. 1 StGB), begangen am 30. März 2022; − der qualifizierten Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB), begangen am 30. März 2022; − des versuchten Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), begangen am 20. Juni 2022; − der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG), fest- gestellt am 21. Juni 2022. 1.3 A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 64 Monaten sowie mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren. Die bis zum Urteilsdatum ausgestandene Auslieferungs-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 641 Tagen wird auf den Vollzug der Strafe angerechnet. 1.4 Der Kanton Basel-Stadt wird als Vollzugskanton bestimmt (Art. 74 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 StPO).
- 87 - 2. B. 2.1 B. wird freigesprochen vom Vorwurf der strafbaren Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis Abs. 1 lit. a, b und c StGB), angeblich begangen ab Mitte Februar 2022 bis 20. Juni 2022. 2.2 B. wird schuldig gesprochen: − der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Ab- sicht (Art. 224 Abs. 1 StGB), begangen am 30. März 2022; − der qualifizierten Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB), begangen am 30. März 2022; − des versuchten Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), begangen am 20. Juni 2022. 2.3
2.3.1 Die mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 20. November 2020 gegen B. bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 20 Monaten wird widerrufen (Art. 46 Abs. 1 StGB); 2.3.2 Die mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 20. November 2020 gegen B. bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 150 Tages-sätzen zu je CHF 30.-- wird nicht widerrufen (Art. 46 Abs. 2 StGB). 2.4 B. wird bestraft mit einer Freiheitstrafe von 84 Monaten (Gesamtstrafe nach Art. 46 Abs. 1 i.V.m. Art. 49 StGB unter Berücksichtigung des Widerrufs des beding- ten Strafvollzugs gemäss Urteilsdispositiv Ziff. II.2.3.1). Die bis zum Urteilsdatum ausgestandene Auslieferungs-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 643 Tagen wird auf den Vollzug der Strafe angerechnet. 2.5 Der Kanton Basel-Stadt wird als Vollzugskanton bestimmt (Art. 74 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 StPO). 3. Beschlagnahmte Gegenstände 3.1 A. wird Asservat-ID 51607 nach Löschung der Daten zurückgegeben. 3.2 B. werden Asservat-ID 30527 und 30538 nach Löschung der Daten zurückgege- ben. 3.3 Folgende Gegenstände werden eingezogen und vernichtet: 3.3.1 Asservat-ID 46311, 50986 (Inhaber A.)
- 88 - 3.3.2 Asservat-ID 51196, 51195, 51194, 46319, 46318, 46317, 51612, 50664, 50665, 50667, 50666, 50668, 30541, 30525, 30526, 30529, 30530, 30536, 30539, 30540, 30543, 30544 (Inhaber B.). 4. Verfahrenskosten im erstinstanzlichen Verfahren Die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens betragen insgesamt CHF 78'379.55 (inkl. Gerichtsgebühr von CHF 5'000.--). Davon werden auferlegt: A. CHF 25'000.--; B. CHF 25'000.--. Die übrigen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 5. Entschädigungen im erstinstanzlichen Verfahren 5.1 A. wird keine Entschädigung oder Genugtuung zugesprochen. 5.2 B. wird keine Entschädigung oder Genugtuung zugesprochen. 6. Amtliche Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren 6.1 A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren im Umfang von CHF 25'000.-- Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 6.2 B. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren im Umfang von CHF 25'000.-- Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. III. Kosten und Entschädigungen im Berufungsverfahren 1. Kosten Die Kosten des Berufungsverfahrens betragen insgesamt CHF 5’000.-- und wer- den anteilsmässig zur Bezahlung auferlegt: A. CHF 2'000.-- B. CHF 2’000.-- Die restlichen Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'000.-- gehen zu Las- ten der Staatskasse.
- 89 - 2. Entschädigungen Es werden keine Entschädigungen oder Genugtuung ausgerichtet. 3. Amtliche Verteidigung 3.1 Rechtsanwalt Nico Baumgartner wird für die amtliche Verteidigung von A. mit CHF 16'600.70 (inkl. MWST) durch die Eidgenossenschaft entschädigt. A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Umfang von CHF 13'280.55 (ausmachend 4/5 von CHF 16'600.70) Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 3.2 Rechtsanwältin Anina Hofer wird für die amtliche Verteidigung von B. mit CHF 18'428.65 (inkl. MWST) durch die Eidgenossenschaft entschädigt. B. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Umfang von CHF 14'742.90 (ausmachend 4/5 von CHF 18'428.65) Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Andrea Blum David Mühlemann
- 90 - Zustellung an (Gerichtsurkunde): - Bundesanwaltschaft - Herrn Rechtsanwalt Nico Baumgartner - Frau Rechtsanwältin Anina Hofer - C.
Kopien an: - fedpol, Bundesamt für Polizei - Bundesstrafgericht Strafkammer (brevi manu)
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug (zum Vollzug) - fedpol, Bundesamt für Polizei - Straf- und Massnahmenvollzug, Kanton Basel-Stadt - Strafgericht Basel-Landschaft Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Straf- sachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elekt- ronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.
Versand: 16. September 2024