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CR.2020.24

Bundesstrafgericht · 2020-09-14 · Deutsch CH

Ausnützen von Insiderinformationen (Art. 40 Abs. 4 aBEHG) Revisionsgesuch gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2017.19 vom 19. Dezember 2017 (Art. 410 ff. StPO) Rückweisungsverfahren

Sachverhalt

A. Verfahren vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (SK.2017.19) Mit Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2017.19 vom 19. Dezem- ber 2017 wurde der Gesuchsteller wegen Ausnützens von Insiderinformationen gemäss Art. 40 Abs. 4 alt Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel (aBEHG; SR 954.1) in einem Anklagepunkt schuldig gesprochen, mit einer Busse von Fr. 7‘800.-- (Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung von 39 Ta- gen) bestraft und im Übrigen freigesprochen. Gegen ihn wurde ausserdem eine Ersatzforderung zugunsten der Eidgenossenschaft in Höhe von Fr. 810‘159.-- begründet und ihm von den Verfahrenskosten Fr. 33‘000.-- (inkl. Gerichtsgebühr von Fr. 6‘000.--) auferlegt. B. Erstes Verfahren vor dem Bundesgericht (6B_879/2018) Dieses Urteil der Strafkammer SK.2017.19 focht der Gesuchsteller beim Bundes- gericht mit Beschwerde in Strafsachen an. Letztere wurde mit Urteil des Bundes- gerichts 6B_879/2018 vom 26. April 2019 abgewiesen. C. Erstes Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (Berufungsverfahren CA.2019.12) Mit Eingaben vom 5. Juni / 7. Juli 2019 reichte der Gesuchsteller gegen das Urteil der Strafkammer SK.2017.19 bei der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Berufungskammer) Berufung ein. Auf diese wurde mit Beschluss der Berufungskammer CA.2019.12 vom 29. Juli 2019 nicht eingetreten. Begründend wurde ausgeführt, dass Urteile der Strafkammer, die vor dem 1. Januar 2019 eröffnet worden seien, nur mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht hätten angefochten werden können, weshalb die Berufung gegen das Urteil der Strafkammer SK.2017.19 vom 19. Dezember 2017 unzulässig sei. D. Zweites Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (Revisionsverfahren CR.2019.7) Mit Eingabe vom 4. September 2019 beantragte der Gesuchsteller bei der Beru- fungskammer die Revision des Urteils der Strafkammer SK.2017.19 vom 19. De- zember 2017 (CR.2019.7 pag. 1.100.001 ff.). Darauf trat die Berufungskammer mit Beschluss CR.2019.7 vom 7. November 2019 nicht ein, weil sie sich als un- zuständig erachtete (CR.2019.7 pag. 11.100.001 ff.). E. Zweites Verfahren vor dem Bundesgericht (Rückweisung 6B_1412/2019) Den Beschluss der Berufungskammer CR.2019.7 vom 7. November 2019 focht der Gesuchsteller beim Bundesgericht mit Beschwerde in Strafsachen an. Mit

- 3 - Urteil 6B_1412/2019 vom 17. August 2020 hiess das Bundesgericht die Be- schwerde gut, hob den Beschluss der Berufungskammer CR.2019.7 auf und wies die Sache zur Behandlung des Revisionsgesuchs an die Berufungskammer zu- rück (CR.2020.24 pag. 1.100.001 ff.). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass vorliegend das Strafbehördenorganisationsgesetz (StBOG; SR 173.71) und das Bundesgerichtsgesetz (BGG; SR 173.110) in ihrer seit dem 1. Januar 2019 gel- tenden Fassung anwendbar seien, womit nicht das Bundesgericht, sondern die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts für die Beurteilung des Revisionsge- suchs des Gesuchstellers zuständig sei (Urteil 6B_1412/2019 E. 2.4). F. Drittes und aktuelles Verfahren vor der Berufungskammer des Bundes- strafgerichts (Revisionsverfahren CR.2020.24)

Nach der bundesgerichtlichen Rückweisung wurde in der Berufungskammer un- ter der Dossier-Nummer CR.2020.24 ein neues Verfahren eröffnet (CAR pag. 1.200.002 f.). Auf die Ausführungen des Gesuchstellers gemäss Revisionsge- such vom 4. September 2019 (vgl. oben Sachverhalt lit. C) wird, soweit erforder- lich, in den Erwägungen eingegangen. Wie sich aus den nachfolgenden Erläute- rungen ergibt, kann vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden, weshalb keine Stellungnahmen eingeholt werden (Art. 412 Abs. 2 und Abs. 3 e contrario StPO).

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1 Zuständigkeit der Berufungskammer Seit 1. Januar 2019 ist die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts gemäss Art. 38a StBOG innerhalb der Strafbehörden des Bundes für den Entscheid über Berufungen und Revisionsgesuche zuständig. Was die vorliegend relevanten über- gangsrechtlichen Fragen betrifft, kann vollumfänglich auf das insofern verbindli- che Urteil des Bundesgerichts 6B_1412/2019 vom 17. August 2020 (E. 2.2 ff.) verwiesen werden (vgl. oben Sachverhalt lit. E). Demgemäss ist die Berufungs- kammer in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 38b StBOG) für die Beurteilung des Revisionsgesuchs vom 4. September 2019 örtlich und sachlich zuständig.

E. 2 Eintreten

E. 2.1 Der Gesuchsteller ist durch das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2017.19 vom 19. Dezember 2017, das in Rechtskraft erwachsen ist, be- schwert (Art. 410 Abs. 1 StPO; vgl. oben Sachverhalt lit. A - C).

- 4 -

E. 2.2 Der Gesuchsteller beruft sich in seinem Revisionsgesuch auf Art. 410 Abs. 1 lit. a - c StPO. Die entsprechenden Bestimmungen lauten wie folgt: 1 Wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterli- chen Entscheid oder einen Entscheid im selbstständigen Massnahmenverfahren be- schwert ist, kann die Revision verlangen, wenn:

a. neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vor- liegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder we- sentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen;

b. der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht;

c. sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Hand- lung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist; eine Verurteilung ist nicht erforderlich; ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Be- weis auf andere Weise erbracht werden.

E. 2.3.1 Gesuche nach Art. 410 Abs. 1 lit. b und 2 StPO sind innert 90 Tagen nach Kennt- nisnahme des betreffenden Entscheids zu stellen (Art. 411 Abs. 2 Satz 1 StPO). Die Kenntnisnahme (welche den Fristenlauf auslöst) deckt sich nicht zwingend mit der Zustellung des Entscheids. Gerade im Fall von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO wird eine solche wohl regelmässig nicht an den Gesuchsteller erfolgen. Die Kenntnisnahme des Entscheids ist von diesem gegebenenfalls glaubhaft zu ma- chen (vgl. (HEER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 411 StPO N. 9). In den übrigen Fällen sind Revisionsgesuche an keine Frist gebunden (Art. 411 Abs. 2 Satz 2 StPO).

E. 2.3.2 In Bezug auf die vom Gesuchsteller angerufenen Bestimmungen Art. 410 Abs. 1 lit. a und c StPO ist das Revisionsgesuch demnach an keine Frist gebunden.

E. 2.3.3 Betreffend den vom Gesuchsteller angerufenen Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO wäre für die Fristberechnung somit darauf abzustellen, wann der Gesuchsteller den entsprechenden «späteren Strafentscheid» zur Kenntnis genommen hat (vgl. oben E. 2.2 und 2.3.1). Wie unten (E. 2.5.2) näher zu thematisieren sein wird, bestehen dabei jedoch folgende Diskrepanzen: Soweit sich der Gesuchsteller insofern einerseits auf das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2015.66 beruft (bzw. auf einen Auszug aus dem Urteil der Strafkammer SK.2015.14 vom 1. Juli 2015; siehe CR.2019.7 pag. 1.100.004 f.), handelt es sich bei diesem Urteil, im Vergleich zum vorliegend angefochtenen Urteil der Strafkammer SK.2017.19 vom 19. Dezember 2017, insbesondere nicht um einen «späteren» Strafentscheid. Zudem beruft sich der Gesuchsteller auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-4763/2017 vom 29. Juni 2018 (CR.2019.7 pag. 1.100.005 ff.). Bei diesem Urteil handelt es sich jedoch nicht um einen

- 5 - «Strafentscheid». In beiden Fällen macht es somit wenig Sinn, zu prüfen, ob die Frist von 90 Tagen gemäss Art. 411 Abs. 2 StPO eingehalten wurde, da es sich jeweils nicht um einen «späteren Strafentscheid» gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO handelt. Im Übrigen macht der Gesuchsteller auch nicht glaubhaft, wann er von den erwähnten Entscheiden Kenntnis genommen hätte (vgl. oben E. 2.3.1).

Nähere Ausführungen zur Thematik der Fristeinhaltung betreffend den angeru- fenen Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO erübrigen sich, da dieser Revisionsgrund – aus den erwähnten sowie aus weiteren Gründen – ohnehin nicht gegeben ist (vgl. unten E. 2.5 - 2.5.4 mit weiteren Ausführungen).

E. 2.4 Zum Revisionsgrund von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO

E. 2.4.1 «Neu» heisst grundsätzlich, dass diese Tatsache oder dieses Beweismittel zum Zeitpunkt des Urteils zwar bereits vorhanden war, vom Gericht aber nicht zur Grundlage seines Urteils gemacht worden ist. Nicht neu sind im Gegensatz dazu Tatsachen, die vom Gericht mindestens als Hypothesen in Betracht gezogen worden sind. «Neu» bedeutet, dass ein Entscheid auf Unkenntnis und nicht auf Willkür beruht (HEER, a.a.O., Art. 410 StPO N. 34). Das Gegenteil einer im ange- fochtenen Urteil festgestellten Tatsache muss zumindest implizit als mitgedacht und damit vom Gericht berücksichtigt gelten. Es kann nicht erfolgreich als neue Tatsache angeführt werden. Keine neuen Tatsachen sind solche, die zwar be- kannt waren, mangels Beweises aber unberücksichtigt geblieben sind. Dies kann ausschliesslich mit den ordentlichen Rechtsmitteln thematisiert werden. Irrele- vant ist entsprechend, dass aus einer bekannten Tatsache nicht die gewünsch- ten Folgerungen gezogen worden sind; eine falsche Würdigung des Sachver- halts oder der Beweise kann im Revisionsverfahren nicht beanstandet werden. Auch in antizipierter Beweiswürdigung als nicht relevant erachtete, bekannte Tat- sachen sind nicht neu. Es geht hier um eine fehlende Wahrnehmung des Ge- richts. Entscheidend ist die Optik des Gerichts. Dass das Gericht eine Tatsache seinem Urteil zugrunde gelegt hat, ist dabei nicht notwendig. Eine Revision ist vielmehr dann schon ausgeschlossen, wenn die Tatsache dem Gericht zum Zeit- punkt seines früheren Urteils in irgendeiner Form vorgelegen hat (HEER, a.a.O., Art. 410 StPO N. 36 - 38).

Es besteht kein Ausschluss von dem Gesuchsteller schon früher bekannten Tat- sachen. Allerdings wird dies in der Praxis relativiert. An den Nachweis der Erheb- lichkeit neuer Tatsachen werden in einem solchen Fall besonders hohe Anforde- rungen zu stellen sein. Es müssen nachvollziehbare Gründe dafür vorliegen, dass der Gesuchsteller bekannte Tatsachen nicht früher vorbrachte. Nach der Rechtsprechung kann man sich nicht auf Tatsachen berufen, die im früheren Verfahren zufolge prozessualer Nachlässigkeit oder Säumnis nicht vorgelegt

- 6 - worden sind. Wurde eine Rechtsmittelmöglichkeit nicht genutzt und längst be- kannte Tatsachen früher nicht mitgeteilt, ist einem Revisionsgesuch in einem sol- chen Fall kein Erfolg beschieden (HEER, a.a.O., Art. 410 StPO N. 42). Nach dem Urteil eingetretene Umstände oder eine nachträgliche Entwicklung sind nicht neu, sie vermögen eine Revision somit nicht zu begründen (HEER, a.a.O., Art. 410 StPO N. 43).

Tatsachen und Beweismittel können alternativ vorliegen oder sich überschnei- den. Tatsachen sind in der Praxis hauptsächlichster Anknüpfungspunkt einer Wiederaufnahme des Verfahrens. Darunter fallen alle Fakten, die dem Urteil als existierende Tatsachen zugrunde gelegt werden, oder es geht um Vorgänge oder Zustände, auf denen das Urteil basiert (vgl. HEER, a.a.O., Art. 410 StPO N. 46 ff.). Beweismittel dienen dazu, Tatsachen nachzuweisen. Auch dieser Revisions- grund der neuen Beweismittel bezieht sich auf Tatsachen, und zwar sehr oft auf solche, die schon Gegenstand des früheren Verfahrens waren. Es geht darum, diese zu beweisen oder zu widerlegen (HEER, a.a.O., Art. 410 StPO N. 50).

Blosse Meinungsäusserungen stellen andere Bewertungen dar. Sie sind ebenso wenig wie andere Rechtsauffassungen neue Tatsachen oder neue Beweismittel. Es ist dem Konzept der Revision Rechnung zu tragen. Es soll der dem Urteil zugrunde gelegte Sachverhalt, der als unrichtig erachtet wird, korrigiert werden. Es wird nicht eine Überprüfung oder Änderung seiner rechtlichen Würdigung vor- genommen. Hypothesen lassen sich nicht zur Begründung eines Revisionsge- suchs heranziehen. Dies ergibt sich auch aus den Anforderungen, die an den Nachweis des Revisionsgrundes zu stellen sind. Noven sind zumindest glaubhaft zu machen. Keine revisionsrechtlich bedeutsamen Noven stellen neue Tatsa- chen dar, die zufolge prozessualer Versäumnis im Verfahren in der Hauptsache nicht vorgelegt worden sind (HEER, a.a.O., Art. 410 StPO N. 51 ff.).

E. 2.4.2 Der Gesuchsteller macht zu diesem von ihm angerufenen Revisionsgrund im Wesentlichen Folgendes geltend:

Die Behauptung, dass er nur für eine bestimmte Kundschaft in die beiden Titel der F. Ltd. und G. S.A. investiert habe, sei nachweislich falsch. Er habe für alle seine Vermögensverwaltungskunden in F. und G. investiert. Er sei zudem über- zeugt, dass Herr M. die Existenz und die damalige Vermögensvollmacht des Kontos und Depots seiner Frau bestätigen werde, und bekräftigte, dass sie im Rahmen der Vermögensverwaltung stetig über die Performance und neue Ideen diskutiert hätten und er diesbezüglich in G. und oder F. investiert habe (vgl. CR.2020.24 pag. 1.100.003 f.).

E. 2.4.3 Die Vorbringen des Gesuchstellers sind unbehelflich. Sie vermögen den Anfor- derungen des Revisionsgrundes von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO nicht zu genügen.

- 7 - Der Gesuchsteller übt appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil, die im Rah- men eines Revisionsverfahrens nicht gehört werden kann. Die Vorinstanz hat sich mit der Frage, ob der Gesuchsteller nur für eine bestimmte Kundschaft in die Titel der F. Ltd. und G. S.A. investiert habe, eingehend auseinandergesetzt (vgl. Urteil SK.2017.19 E. 2.1, 4.8.2, 4.8.7 und 4.8.10 f.). Damit hat sie die Be- hauptung des Gesuchstellers geprüft und das Gegenteil der im angefochtenen Urteil festgestellten Tatsache zumindest mitgedacht und berücksichtigt (vgl. HEER, a.a.O., Art. 410 StPO N. 36). Dass der Gesuchsteller vorbringt, er habe für alle seine Vermögensverwaltungskunden in F. und G. investiert, reicht des- halb als Revisionsgrund nicht aus.

Ebenfalls nicht zu überzeugen vermag das Argument des Gesuchstellers, dass Herr M. die Existenz und die damalige Vermögensvollmacht des Kontos und De- pots seiner Frau bestätigen werde, und dass sie im Rahmen der Vermögensver- waltung stetig über die Performance und neue Ideen diskutiert hätten und er dies- bezüglich in G. und oder F. investiert habe. Selbst wenn dies zutreffen würde, wäre damit die Behauptung des Gesuchstellers, für alle seine Vermögensverwal- tungskunden in F. und G. investiert zu haben, nicht belegt. Der Gesuchsteller zeigt nicht nachvollziehbar auf, dass eine entsprechende Bestätigung von Herrn M. für eine entscheidwesentlich andere Beurteilung des Sachverhalts relevant bzw. ausreichend wäre. Der Gesuchsteller substanziiert seine Behauptungen auch nicht näher; sie erwecken den Eindruck von blossen Mutmassungen. Des Weiteren ist kein stichhaltiger Grund ersichtlich, weshalb der Gesuchsteller sich nicht bereits im Verfahren vor der Strafkammer darauf berufen hat, dass Herr M. die erwähnten Behauptungen bestätigen könne; insofern liegt auch prozessuale Nachlässigkeit oder Säumnis vor (vgl. HEER, a.a.O., Art. 410 StPO N. 42 und 55).

E. 2.4.4 Aus all diesen Gründen ist ein Revisionsgrund gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO nicht gegeben.

E. 2.5 Zum Revisionsgrund von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO

E. 2.5.1 Der Vollständigkeit halber wird nachfolgend ausgeführt, dass dieser Revisions- grund – abgesehen von der Problematik betreffend Fristberechnung bzw. -ein- haltung (vgl. oben E. 2.3.3) – auch aus weiteren Gründen nicht gegeben ist.

E. 2.5.2 Dieser absolute Revisionsgrund stellt einen Sonderfall der revisio propter nova dar. Er kommt zur Anwendung auf einen Fall, dessen Beurteilung zu einem spä- teren sachverhaltsmässig konnexen Urteil in derart unerträglichem Widerspruch steht, dass eines der beiden Urteile falsch sein muss. Dieser Revisionsgrund kommt nur zur Vermeidung absolut stossender Ereignisse zum Tragen (HEER, a.a.O., Art. 410 StPO N. 87).

E. 2.5.3 Der Gesuchsteller beruft sich insofern einerseits auf das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts TPF.2015.66 (bzw. auf einen Auszug aus dem Urteil der

- 8 - Strafkammer SK.2015.14 vom 1. Juli 2015; siehe CR.2019.7 pag. 1.100.004 f.). Dieses Urteil betrifft jedoch weder «den gleichen Sachverhalt» wie im vorliegend angefochtenen Urteil der Strafkammer SK.2017.19 vom 19. Dezember 2017, noch handelt es sich dabei um einen «späteren» Strafentscheid (vgl. dazu auch oben E. 2.3.3).

Zudem beruft sich der Gesuchsteller auf das Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts B-4763/2017 vom 29. Juni 2018 (CR.2019.7 pag. 1.100.005 ff.). Bei die- sem Urteil handelt es sich weder um einen «Strafentscheid» (vgl. dazu wiederum oben E. 2.3.3), noch betrifft es «den gleichen Sachverhalt» wie im vorliegend angefochtenen Urteil.

E. 2.5.4 Ein Revisionsgrund gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO liegt demnach ebenfalls nicht vor.

E. 2.6 Zum Revisionsgrund von Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO

E. 2.6.1 Auch dieser absolute Revisionsgrund («revisio propter falsa») stellt einen Son- derfall der revisio propter nova dar. Anwendungsfälle sind zumeist Rechtspflege- delikte, d.h. falsche Anschuldigung nach Art. 303 StGB und falsches Zeugnis nach Art. 306 StGB. Denkbar ist auch eine Fälschung von Urkunden nach Art. 251 StGB. Als weiterer Anwendungsfall wird etwa das Beispiel eines korrupten Richters genannt, d.h. es geht um Amts- und Bestechungsdelikte nach Art. 312 ff. und 322 ff. StGB (vgl. HEER, a.a.O., Art. 410 StPO N. 96 und 99).

E. 2.6.2 Der Gesuchsteller bezieht sich insofern auf das Urteil der Strafkammer SK.2017.3 vom 8. Juni 2017 sowie auf das dieses bestätigende Urteil des Bun- desgerichts 6B_1052/2017 vom 12. Juni 2018 (CR.2019.7 pag. 1.100.008 ff.). Er bringt vor, alle Indizien gemäss dem angefochtenen Urteil der Strafkammer SK.2017.19 stellten erfundene, falsche und unqualifizierte Behauptungen dar, die im krassen Gegensatz zum Urteil der Strafkammer SK.2017.3 stünden, und dass wegen dessen Ergebnis massiv auf die Würdigung im Fall SK.2017.19 und auf seine Verurteilung eingewirkt worden sei (vgl. CR.2019.7 pag. 1.100.008 ff., insbes. 010 und 019).

Der Gesuchsteller zeigt jedoch nicht einmal ansatzweise auf, dass hier ein An- wendungsfall dieses Revisionsgrundes (Rechtspflege-, Amts- bzw. Beste- chungsdelikte; vgl. oben E. 2.6.1) vorliegt.

E. 2.6.3 Auch ein Revisionsgrund gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO ist somit nicht ge- geben.

E. 2.7 Weitere Revisionsgründe werden vom Gesuchsteller weder vorgebracht, noch sind solche ersichtlich.

- 9 -

E. 2.8 Zusammenfassend vermag der Gesuchsteller nicht rechtsgenügend aufzuzei- gen, dass vorliegend ein Revisionsgrund gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a - c StPO (oder ein anderer Revisionsgrund) gegeben ist.

E. 2.9 Gemäss Art. 412 Abs. 2 und Abs. 3 (e contrario) StPO verzichtet das Gericht auf einen Schriftenwechsel und tritt auf das Revisionsgesuch nicht ein, falls Letzteres offensichtlich unbegründet ist. Auf das Revisionsgesuch ist deshalb ohne Durch- führung eines Schriftenwechsels nicht einzutreten.

E. 3 Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Zustellung an (Gerichtsurkunde) - Bundesanwaltschaft, Herrn Werner Pfister, Staatsanwalt des Bundes - Herrn A. Kopie an - Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug & Vermögensverwaltung

Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht

Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht eingelegt werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Versand 15. September 2020

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 14. September 2020 Berufungskammer Besetzung

Richterinnen Andrea Blum, Vorsitzende Beatrice Kolvodouris Janett und Petra Venetz Gerichtsschreiber Franz Aschwanden

Parteien

A., Gesuchsteller gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Werner Pfister,

Gesuchsgegnerin

Gegenstand

Ausnützen von Insiderinformationen (Art. 40 Abs. 4 aBEHG)

Revisionsgesuch gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2017.19 vom 19. Dezember 2017 (Art. 410 ff. StPO)

Rückweisungsverfahren

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: CR.2020.24

- 2 - Sachverhalt: A. Verfahren vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (SK.2017.19) Mit Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2017.19 vom 19. Dezem- ber 2017 wurde der Gesuchsteller wegen Ausnützens von Insiderinformationen gemäss Art. 40 Abs. 4 alt Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel (aBEHG; SR 954.1) in einem Anklagepunkt schuldig gesprochen, mit einer Busse von Fr. 7‘800.-- (Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung von 39 Ta- gen) bestraft und im Übrigen freigesprochen. Gegen ihn wurde ausserdem eine Ersatzforderung zugunsten der Eidgenossenschaft in Höhe von Fr. 810‘159.-- begründet und ihm von den Verfahrenskosten Fr. 33‘000.-- (inkl. Gerichtsgebühr von Fr. 6‘000.--) auferlegt. B. Erstes Verfahren vor dem Bundesgericht (6B_879/2018) Dieses Urteil der Strafkammer SK.2017.19 focht der Gesuchsteller beim Bundes- gericht mit Beschwerde in Strafsachen an. Letztere wurde mit Urteil des Bundes- gerichts 6B_879/2018 vom 26. April 2019 abgewiesen. C. Erstes Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (Berufungsverfahren CA.2019.12) Mit Eingaben vom 5. Juni / 7. Juli 2019 reichte der Gesuchsteller gegen das Urteil der Strafkammer SK.2017.19 bei der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Berufungskammer) Berufung ein. Auf diese wurde mit Beschluss der Berufungskammer CA.2019.12 vom 29. Juli 2019 nicht eingetreten. Begründend wurde ausgeführt, dass Urteile der Strafkammer, die vor dem 1. Januar 2019 eröffnet worden seien, nur mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht hätten angefochten werden können, weshalb die Berufung gegen das Urteil der Strafkammer SK.2017.19 vom 19. Dezember 2017 unzulässig sei. D. Zweites Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (Revisionsverfahren CR.2019.7) Mit Eingabe vom 4. September 2019 beantragte der Gesuchsteller bei der Beru- fungskammer die Revision des Urteils der Strafkammer SK.2017.19 vom 19. De- zember 2017 (CR.2019.7 pag. 1.100.001 ff.). Darauf trat die Berufungskammer mit Beschluss CR.2019.7 vom 7. November 2019 nicht ein, weil sie sich als un- zuständig erachtete (CR.2019.7 pag. 11.100.001 ff.). E. Zweites Verfahren vor dem Bundesgericht (Rückweisung 6B_1412/2019) Den Beschluss der Berufungskammer CR.2019.7 vom 7. November 2019 focht der Gesuchsteller beim Bundesgericht mit Beschwerde in Strafsachen an. Mit

- 3 - Urteil 6B_1412/2019 vom 17. August 2020 hiess das Bundesgericht die Be- schwerde gut, hob den Beschluss der Berufungskammer CR.2019.7 auf und wies die Sache zur Behandlung des Revisionsgesuchs an die Berufungskammer zu- rück (CR.2020.24 pag. 1.100.001 ff.). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass vorliegend das Strafbehördenorganisationsgesetz (StBOG; SR 173.71) und das Bundesgerichtsgesetz (BGG; SR 173.110) in ihrer seit dem 1. Januar 2019 gel- tenden Fassung anwendbar seien, womit nicht das Bundesgericht, sondern die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts für die Beurteilung des Revisionsge- suchs des Gesuchstellers zuständig sei (Urteil 6B_1412/2019 E. 2.4). F. Drittes und aktuelles Verfahren vor der Berufungskammer des Bundes- strafgerichts (Revisionsverfahren CR.2020.24)

Nach der bundesgerichtlichen Rückweisung wurde in der Berufungskammer un- ter der Dossier-Nummer CR.2020.24 ein neues Verfahren eröffnet (CAR pag. 1.200.002 f.). Auf die Ausführungen des Gesuchstellers gemäss Revisionsge- such vom 4. September 2019 (vgl. oben Sachverhalt lit. C) wird, soweit erforder- lich, in den Erwägungen eingegangen. Wie sich aus den nachfolgenden Erläute- rungen ergibt, kann vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden, weshalb keine Stellungnahmen eingeholt werden (Art. 412 Abs. 2 und Abs. 3 e contrario StPO).

Erwägungen: 1. Zuständigkeit der Berufungskammer Seit 1. Januar 2019 ist die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts gemäss Art. 38a StBOG innerhalb der Strafbehörden des Bundes für den Entscheid über Berufungen und Revisionsgesuche zuständig. Was die vorliegend relevanten über- gangsrechtlichen Fragen betrifft, kann vollumfänglich auf das insofern verbindli- che Urteil des Bundesgerichts 6B_1412/2019 vom 17. August 2020 (E. 2.2 ff.) verwiesen werden (vgl. oben Sachverhalt lit. E). Demgemäss ist die Berufungs- kammer in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 38b StBOG) für die Beurteilung des Revisionsgesuchs vom 4. September 2019 örtlich und sachlich zuständig. 2. Eintreten 2.1 Der Gesuchsteller ist durch das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2017.19 vom 19. Dezember 2017, das in Rechtskraft erwachsen ist, be- schwert (Art. 410 Abs. 1 StPO; vgl. oben Sachverhalt lit. A - C).

- 4 - 2.2 Der Gesuchsteller beruft sich in seinem Revisionsgesuch auf Art. 410 Abs. 1 lit. a - c StPO. Die entsprechenden Bestimmungen lauten wie folgt: 1 Wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterli- chen Entscheid oder einen Entscheid im selbstständigen Massnahmenverfahren be- schwert ist, kann die Revision verlangen, wenn:

a. neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vor- liegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder we- sentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen;

b. der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht;

c. sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Hand- lung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist; eine Verurteilung ist nicht erforderlich; ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Be- weis auf andere Weise erbracht werden. 2.3

2.3.1 Gesuche nach Art. 410 Abs. 1 lit. b und 2 StPO sind innert 90 Tagen nach Kennt- nisnahme des betreffenden Entscheids zu stellen (Art. 411 Abs. 2 Satz 1 StPO). Die Kenntnisnahme (welche den Fristenlauf auslöst) deckt sich nicht zwingend mit der Zustellung des Entscheids. Gerade im Fall von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO wird eine solche wohl regelmässig nicht an den Gesuchsteller erfolgen. Die Kenntnisnahme des Entscheids ist von diesem gegebenenfalls glaubhaft zu ma- chen (vgl. (HEER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 411 StPO N. 9). In den übrigen Fällen sind Revisionsgesuche an keine Frist gebunden (Art. 411 Abs. 2 Satz 2 StPO). 2.3.2 In Bezug auf die vom Gesuchsteller angerufenen Bestimmungen Art. 410 Abs. 1 lit. a und c StPO ist das Revisionsgesuch demnach an keine Frist gebunden. 2.3.3 Betreffend den vom Gesuchsteller angerufenen Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO wäre für die Fristberechnung somit darauf abzustellen, wann der Gesuchsteller den entsprechenden «späteren Strafentscheid» zur Kenntnis genommen hat (vgl. oben E. 2.2 und 2.3.1). Wie unten (E. 2.5.2) näher zu thematisieren sein wird, bestehen dabei jedoch folgende Diskrepanzen: Soweit sich der Gesuchsteller insofern einerseits auf das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2015.66 beruft (bzw. auf einen Auszug aus dem Urteil der Strafkammer SK.2015.14 vom 1. Juli 2015; siehe CR.2019.7 pag. 1.100.004 f.), handelt es sich bei diesem Urteil, im Vergleich zum vorliegend angefochtenen Urteil der Strafkammer SK.2017.19 vom 19. Dezember 2017, insbesondere nicht um einen «späteren» Strafentscheid. Zudem beruft sich der Gesuchsteller auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-4763/2017 vom 29. Juni 2018 (CR.2019.7 pag. 1.100.005 ff.). Bei diesem Urteil handelt es sich jedoch nicht um einen

- 5 - «Strafentscheid». In beiden Fällen macht es somit wenig Sinn, zu prüfen, ob die Frist von 90 Tagen gemäss Art. 411 Abs. 2 StPO eingehalten wurde, da es sich jeweils nicht um einen «späteren Strafentscheid» gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO handelt. Im Übrigen macht der Gesuchsteller auch nicht glaubhaft, wann er von den erwähnten Entscheiden Kenntnis genommen hätte (vgl. oben E. 2.3.1).

Nähere Ausführungen zur Thematik der Fristeinhaltung betreffend den angeru- fenen Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO erübrigen sich, da dieser Revisionsgrund – aus den erwähnten sowie aus weiteren Gründen – ohnehin nicht gegeben ist (vgl. unten E. 2.5 - 2.5.4 mit weiteren Ausführungen). 2.4 Zum Revisionsgrund von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO 2.4.1 «Neu» heisst grundsätzlich, dass diese Tatsache oder dieses Beweismittel zum Zeitpunkt des Urteils zwar bereits vorhanden war, vom Gericht aber nicht zur Grundlage seines Urteils gemacht worden ist. Nicht neu sind im Gegensatz dazu Tatsachen, die vom Gericht mindestens als Hypothesen in Betracht gezogen worden sind. «Neu» bedeutet, dass ein Entscheid auf Unkenntnis und nicht auf Willkür beruht (HEER, a.a.O., Art. 410 StPO N. 34). Das Gegenteil einer im ange- fochtenen Urteil festgestellten Tatsache muss zumindest implizit als mitgedacht und damit vom Gericht berücksichtigt gelten. Es kann nicht erfolgreich als neue Tatsache angeführt werden. Keine neuen Tatsachen sind solche, die zwar be- kannt waren, mangels Beweises aber unberücksichtigt geblieben sind. Dies kann ausschliesslich mit den ordentlichen Rechtsmitteln thematisiert werden. Irrele- vant ist entsprechend, dass aus einer bekannten Tatsache nicht die gewünsch- ten Folgerungen gezogen worden sind; eine falsche Würdigung des Sachver- halts oder der Beweise kann im Revisionsverfahren nicht beanstandet werden. Auch in antizipierter Beweiswürdigung als nicht relevant erachtete, bekannte Tat- sachen sind nicht neu. Es geht hier um eine fehlende Wahrnehmung des Ge- richts. Entscheidend ist die Optik des Gerichts. Dass das Gericht eine Tatsache seinem Urteil zugrunde gelegt hat, ist dabei nicht notwendig. Eine Revision ist vielmehr dann schon ausgeschlossen, wenn die Tatsache dem Gericht zum Zeit- punkt seines früheren Urteils in irgendeiner Form vorgelegen hat (HEER, a.a.O., Art. 410 StPO N. 36 - 38).

Es besteht kein Ausschluss von dem Gesuchsteller schon früher bekannten Tat- sachen. Allerdings wird dies in der Praxis relativiert. An den Nachweis der Erheb- lichkeit neuer Tatsachen werden in einem solchen Fall besonders hohe Anforde- rungen zu stellen sein. Es müssen nachvollziehbare Gründe dafür vorliegen, dass der Gesuchsteller bekannte Tatsachen nicht früher vorbrachte. Nach der Rechtsprechung kann man sich nicht auf Tatsachen berufen, die im früheren Verfahren zufolge prozessualer Nachlässigkeit oder Säumnis nicht vorgelegt

- 6 - worden sind. Wurde eine Rechtsmittelmöglichkeit nicht genutzt und längst be- kannte Tatsachen früher nicht mitgeteilt, ist einem Revisionsgesuch in einem sol- chen Fall kein Erfolg beschieden (HEER, a.a.O., Art. 410 StPO N. 42). Nach dem Urteil eingetretene Umstände oder eine nachträgliche Entwicklung sind nicht neu, sie vermögen eine Revision somit nicht zu begründen (HEER, a.a.O., Art. 410 StPO N. 43).

Tatsachen und Beweismittel können alternativ vorliegen oder sich überschnei- den. Tatsachen sind in der Praxis hauptsächlichster Anknüpfungspunkt einer Wiederaufnahme des Verfahrens. Darunter fallen alle Fakten, die dem Urteil als existierende Tatsachen zugrunde gelegt werden, oder es geht um Vorgänge oder Zustände, auf denen das Urteil basiert (vgl. HEER, a.a.O., Art. 410 StPO N. 46 ff.). Beweismittel dienen dazu, Tatsachen nachzuweisen. Auch dieser Revisions- grund der neuen Beweismittel bezieht sich auf Tatsachen, und zwar sehr oft auf solche, die schon Gegenstand des früheren Verfahrens waren. Es geht darum, diese zu beweisen oder zu widerlegen (HEER, a.a.O., Art. 410 StPO N. 50).

Blosse Meinungsäusserungen stellen andere Bewertungen dar. Sie sind ebenso wenig wie andere Rechtsauffassungen neue Tatsachen oder neue Beweismittel. Es ist dem Konzept der Revision Rechnung zu tragen. Es soll der dem Urteil zugrunde gelegte Sachverhalt, der als unrichtig erachtet wird, korrigiert werden. Es wird nicht eine Überprüfung oder Änderung seiner rechtlichen Würdigung vor- genommen. Hypothesen lassen sich nicht zur Begründung eines Revisionsge- suchs heranziehen. Dies ergibt sich auch aus den Anforderungen, die an den Nachweis des Revisionsgrundes zu stellen sind. Noven sind zumindest glaubhaft zu machen. Keine revisionsrechtlich bedeutsamen Noven stellen neue Tatsa- chen dar, die zufolge prozessualer Versäumnis im Verfahren in der Hauptsache nicht vorgelegt worden sind (HEER, a.a.O., Art. 410 StPO N. 51 ff.). 2.4.2 Der Gesuchsteller macht zu diesem von ihm angerufenen Revisionsgrund im Wesentlichen Folgendes geltend:

Die Behauptung, dass er nur für eine bestimmte Kundschaft in die beiden Titel der F. Ltd. und G. S.A. investiert habe, sei nachweislich falsch. Er habe für alle seine Vermögensverwaltungskunden in F. und G. investiert. Er sei zudem über- zeugt, dass Herr M. die Existenz und die damalige Vermögensvollmacht des Kontos und Depots seiner Frau bestätigen werde, und bekräftigte, dass sie im Rahmen der Vermögensverwaltung stetig über die Performance und neue Ideen diskutiert hätten und er diesbezüglich in G. und oder F. investiert habe (vgl. CR.2020.24 pag. 1.100.003 f.). 2.4.3 Die Vorbringen des Gesuchstellers sind unbehelflich. Sie vermögen den Anfor- derungen des Revisionsgrundes von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO nicht zu genügen.

- 7 - Der Gesuchsteller übt appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil, die im Rah- men eines Revisionsverfahrens nicht gehört werden kann. Die Vorinstanz hat sich mit der Frage, ob der Gesuchsteller nur für eine bestimmte Kundschaft in die Titel der F. Ltd. und G. S.A. investiert habe, eingehend auseinandergesetzt (vgl. Urteil SK.2017.19 E. 2.1, 4.8.2, 4.8.7 und 4.8.10 f.). Damit hat sie die Be- hauptung des Gesuchstellers geprüft und das Gegenteil der im angefochtenen Urteil festgestellten Tatsache zumindest mitgedacht und berücksichtigt (vgl. HEER, a.a.O., Art. 410 StPO N. 36). Dass der Gesuchsteller vorbringt, er habe für alle seine Vermögensverwaltungskunden in F. und G. investiert, reicht des- halb als Revisionsgrund nicht aus.

Ebenfalls nicht zu überzeugen vermag das Argument des Gesuchstellers, dass Herr M. die Existenz und die damalige Vermögensvollmacht des Kontos und De- pots seiner Frau bestätigen werde, und dass sie im Rahmen der Vermögensver- waltung stetig über die Performance und neue Ideen diskutiert hätten und er dies- bezüglich in G. und oder F. investiert habe. Selbst wenn dies zutreffen würde, wäre damit die Behauptung des Gesuchstellers, für alle seine Vermögensverwal- tungskunden in F. und G. investiert zu haben, nicht belegt. Der Gesuchsteller zeigt nicht nachvollziehbar auf, dass eine entsprechende Bestätigung von Herrn M. für eine entscheidwesentlich andere Beurteilung des Sachverhalts relevant bzw. ausreichend wäre. Der Gesuchsteller substanziiert seine Behauptungen auch nicht näher; sie erwecken den Eindruck von blossen Mutmassungen. Des Weiteren ist kein stichhaltiger Grund ersichtlich, weshalb der Gesuchsteller sich nicht bereits im Verfahren vor der Strafkammer darauf berufen hat, dass Herr M. die erwähnten Behauptungen bestätigen könne; insofern liegt auch prozessuale Nachlässigkeit oder Säumnis vor (vgl. HEER, a.a.O., Art. 410 StPO N. 42 und 55). 2.4.4 Aus all diesen Gründen ist ein Revisionsgrund gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO nicht gegeben. 2.5 Zum Revisionsgrund von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO 2.5.1 Der Vollständigkeit halber wird nachfolgend ausgeführt, dass dieser Revisions- grund – abgesehen von der Problematik betreffend Fristberechnung bzw. -ein- haltung (vgl. oben E. 2.3.3) – auch aus weiteren Gründen nicht gegeben ist. 2.5.2 Dieser absolute Revisionsgrund stellt einen Sonderfall der revisio propter nova dar. Er kommt zur Anwendung auf einen Fall, dessen Beurteilung zu einem spä- teren sachverhaltsmässig konnexen Urteil in derart unerträglichem Widerspruch steht, dass eines der beiden Urteile falsch sein muss. Dieser Revisionsgrund kommt nur zur Vermeidung absolut stossender Ereignisse zum Tragen (HEER, a.a.O., Art. 410 StPO N. 87). 2.5.3 Der Gesuchsteller beruft sich insofern einerseits auf das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts TPF.2015.66 (bzw. auf einen Auszug aus dem Urteil der

- 8 - Strafkammer SK.2015.14 vom 1. Juli 2015; siehe CR.2019.7 pag. 1.100.004 f.). Dieses Urteil betrifft jedoch weder «den gleichen Sachverhalt» wie im vorliegend angefochtenen Urteil der Strafkammer SK.2017.19 vom 19. Dezember 2017, noch handelt es sich dabei um einen «späteren» Strafentscheid (vgl. dazu auch oben E. 2.3.3).

Zudem beruft sich der Gesuchsteller auf das Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts B-4763/2017 vom 29. Juni 2018 (CR.2019.7 pag. 1.100.005 ff.). Bei die- sem Urteil handelt es sich weder um einen «Strafentscheid» (vgl. dazu wiederum oben E. 2.3.3), noch betrifft es «den gleichen Sachverhalt» wie im vorliegend angefochtenen Urteil. 2.5.4 Ein Revisionsgrund gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO liegt demnach ebenfalls nicht vor. 2.6 Zum Revisionsgrund von Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO 2.6.1 Auch dieser absolute Revisionsgrund («revisio propter falsa») stellt einen Son- derfall der revisio propter nova dar. Anwendungsfälle sind zumeist Rechtspflege- delikte, d.h. falsche Anschuldigung nach Art. 303 StGB und falsches Zeugnis nach Art. 306 StGB. Denkbar ist auch eine Fälschung von Urkunden nach Art. 251 StGB. Als weiterer Anwendungsfall wird etwa das Beispiel eines korrupten Richters genannt, d.h. es geht um Amts- und Bestechungsdelikte nach Art. 312 ff. und 322 ff. StGB (vgl. HEER, a.a.O., Art. 410 StPO N. 96 und 99). 2.6.2 Der Gesuchsteller bezieht sich insofern auf das Urteil der Strafkammer SK.2017.3 vom 8. Juni 2017 sowie auf das dieses bestätigende Urteil des Bun- desgerichts 6B_1052/2017 vom 12. Juni 2018 (CR.2019.7 pag. 1.100.008 ff.). Er bringt vor, alle Indizien gemäss dem angefochtenen Urteil der Strafkammer SK.2017.19 stellten erfundene, falsche und unqualifizierte Behauptungen dar, die im krassen Gegensatz zum Urteil der Strafkammer SK.2017.3 stünden, und dass wegen dessen Ergebnis massiv auf die Würdigung im Fall SK.2017.19 und auf seine Verurteilung eingewirkt worden sei (vgl. CR.2019.7 pag. 1.100.008 ff., insbes. 010 und 019).

Der Gesuchsteller zeigt jedoch nicht einmal ansatzweise auf, dass hier ein An- wendungsfall dieses Revisionsgrundes (Rechtspflege-, Amts- bzw. Beste- chungsdelikte; vgl. oben E. 2.6.1) vorliegt. 2.6.3 Auch ein Revisionsgrund gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO ist somit nicht ge- geben. 2.7 Weitere Revisionsgründe werden vom Gesuchsteller weder vorgebracht, noch sind solche ersichtlich.

- 9 - 2.8 Zusammenfassend vermag der Gesuchsteller nicht rechtsgenügend aufzuzei- gen, dass vorliegend ein Revisionsgrund gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a - c StPO (oder ein anderer Revisionsgrund) gegeben ist. 2.9 Gemäss Art. 412 Abs. 2 und Abs. 3 (e contrario) StPO verzichtet das Gericht auf einen Schriftenwechsel und tritt auf das Revisionsgesuch nicht ein, falls Letzteres offensichtlich unbegründet ist. Auf das Revisionsgesuch ist deshalb ohne Durch- führung eines Schriftenwechsels nicht einzutreten. 3. Verfahrenskosten und Parteientschädigung Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechts- mittel zurückzieht. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Gerichtsgebühr, die auf Fr. 500.-- (inkl. Auslagen) festzusetzen ist, dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 73 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 3 lit. c StBOG i.V.m. Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und Art. 7bis BStKR [SR 173.713.162]). Es sind keine Parteienschädigungen auszurichten.

- 10 - Die Berufungskammer beschliesst: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Zustellung an (Gerichtsurkunde) - Bundesanwaltschaft, Herrn Werner Pfister, Staatsanwalt des Bundes - Herrn A. Kopie an - Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug & Vermögensverwaltung

Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht

Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht eingelegt werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Versand 15. September 2020