Verfahrenshandlung der Strafkammer (Art. 20 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO).
Sachverhalt
falsch festgestellt resp. die falschen Schlussfolgerungen gezogen hat und er deshalb deren «Erläuterung» und «Berichtigung» verlange (Verfahrensak- ten, weisses Sichtmäppchen, unpaginiert, Schreiben von A. vom 25. April 2021);
- der Beschwerdeführer mit dem Gesuch vom 25. April 2021 nicht vorbringt, dass das Dispositiv des Urteils SK.2017.19 vom 19. Dezember 2017 unklar,
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widersprüchlich oder unvollständig sei oder es mit der Begründung im Wi- derspruch stehe;
- sich die Ausführungen des Beschwerdeführers vielmehr auf die Begründung des Urteils SK.2017.19 vom 19. Dezember 2017 und damit auf dessen in- haltliche Änderung richten;
- deshalb Art. 83 StPO in Bezug auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom
25. April 2021 nicht zur Anwendung gelangen kann;
- die Strafkammer auf den Antrag des Beschwerdeführers vom 25. April 2021 daher zu Recht nicht eingetreten ist;
- sich die Beschwerde nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet er- weist, weshalb sie ohne die Durchführung eines Schriftenwechsels abzuwei- sen ist (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- die Gerichtsgebühr auf Fr. 400.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]) und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ist;
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und erkennt:
Erwägungen (1 Absätze)
E. 25 April 2021 nicht zur Anwendung gelangen kann;
- die Strafkammer auf den Antrag des Beschwerdeführers vom 25. April 2021 daher zu Recht nicht eingetreten ist;
- sich die Beschwerde nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet er- weist, weshalb sie ohne die Durchführung eines Schriftenwechsels abzuwei- sen ist (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- die Gerichtsgebühr auf Fr. 400.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]) und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ist;
- 6 -
und erkennt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 400.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 13. Juli 2021 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
1. BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
2. BUNDESSTRAFGERICHT, Strafkammer,
Vorinstanz
Gegenstand
Verfahrenshandlung der Strafkammer (Art. 20 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2021.172
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend «Strafkammer») A. mit Urteil SK.2017.19 vom 19. Dezember 2017 wegen Ausnützens von Insi- derinformationen nach Art. 44 Abs. 4 alt Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Börsen und den Effektenhandel in einem Punkt schuldig sprach und mit einer Busse in Höhe von Fr. 7'800.-- bestrafte; das Bundesgericht die von A. dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 6B_879/2018 vom 26. April 2019 abwies (Verfahrens-akten, weisses Sichtmäppchen, Urteil der Straf- kammer vom 19. Dezember 2017);
- A. mit Eingabe vom 4. September 2019 die Berufungskammer des Bun- desstrafgerichts (nachfolgend «Berufungskammer») um Revision des Urteils SK.2017.19 vom 19. Dezember 2017 ersuchte; die Berufungskammer sich für die Behandlung des Revisionsgesuchs als nicht zuständig erachtete und darauf mit Beschluss CR.2019.7 vom 7. November 2019 nicht eintrat (act. 1.3, S. 2);
- das Bundesgericht die von A. erhobene Beschwerde mit Urteil 6B_1412/2019 vom 17. August 2020 guthiess und die Sache zur Behandlung an die Berufungskammer zurückwies (act. 1.3, S. 2); die Berufungskammer das Revisionsgesuch von A. vom 4. September 2019 als offensichtlich un- begründet qualifizierte und darauf mit Beschluss CR.2020.24 vom 14. De- zember 2020 nicht eintrat; die von A. dagegen beim Bundesgericht erhobene Beschwerde derzeit noch hängig ist (act. 1.3, S. 2; Verfahrensakten, weisses Sichtmäppchen, unpaginiert, Schreiben der Berufungskammer vom 10. Mai 2021);
- A. bei der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts am 25. April 2021 ein Gesuch um Erläuterung und Berichtigung des Urteils SK.2017.19 vom
19. Dezember 2017 i.S.v. Art. 83 StPO stellte (Verfahrensakten, weisses Sichtmäppchen, unpaginiert, Schreiben von A. vom 25. April 2021);
- am 3. Mai 2021 die Berufungskammer das Gesuch von A. vom 25. April 2021 zuständigkeitshalber der Strafkammer überwies (Verfahrensakten, weisses Sichtmäppchen, unpaginiert, Schreiben der Berufungskammer vom 3. Mai 2021);
- die Strafkammer das Gesuch von A. am 4. Mai 2021 an die Berufungskam- mer zurücküberwies und ausführte, dass es sich beim Gesuch vom 25. April 2021 materiell um ein Revisionsgesuch i.S.v. Art. 410 StPO handle, dessen
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Behandlung in die Zuständigkeit der Berufungskammer falle (Verfahrensak- ten, weisses Sichtmäppchen, unpaginiert, Schreiben der Strafkammer vom
4. Mai 2021);
- die Berufungskammer das Gesuch von A. vom 25. April 2021 am 10. Mai 2021 erneut der Strafkammer weiterleitete und namentlich ausführte, dass A. eine Erläuterung resp. Berichtigung des Urteils SK.2017.19 vom 19. De- zember 2017 verlange; die Berufungskammer weiter ausführte, dass A. bei der Berufungskammer mit exakt denselben Argumenten bereits zuvor um Revision des Urteils SK.2017.19 ersucht habe, auf das mit Beschluss CR.2020.24 nicht eingetreten worden sei; aus diesen Gründen kein Anlass bestehe, das Gesuch vom 25. April 2021 als Revisionsgesuch entgegenzu- nehmen (Verfahrensakten, weisses Sichtmäppchen, unpaginiert, Schreiben der Berufungskammer vom 10. Mai 2021);
- die Strafkammer auf das Gesuch von A. vom 25. April 2021 mit Verfügung vom 24. Juni 2021 nicht eintrat (act. 1.3);
- A. dagegen mit Beschwerde vom 2. Juli 2021 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte; er sinngemäss beantragt, die Verfügung der Strafkammer vom 24. Juni 2021 aufzuheben und auf sein Ersuchen vom
25. April 2021 einzutreten sei (act. 1);
- am 7. Juli 2021 die Strafkammer der Beschwerdekammer aufforderungsge- mäss die Verfahrensakten einreichte (act. 4);
- ein Schriftenwechsel nicht durchgeführt wurde.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie gegen Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden kann, wobei verfahrens- leitende Entscheide ausgenommen sind (Art. 393 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG), die nur mit dem Endentscheid angefochten werden können (Art. 65 Abs. 1 StPO);
- vorliegend die Verfügung der Strafkammer vom 24. Juni 2021 angefochten ist, mit welcher sie auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Erläuterung und Berichtigung des Urteils SK.2017.19 i.S.v. Art. 83 StPO nicht eingetreten
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ist (act. 1.3); mithin ein zulässiges Anfechtungsobjekt vorliegt (KELLER, Zür- cher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 393 StPO N. 20);
- auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde einzutreten ist;
- wenn das Dispositiv eines Entscheides unklar, widersprüchlich oder unvoll- ständig ist oder es mit der Begründung im Widerspruch steht, die Strafbe- hörde, die den Entscheid gefällt hat, auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vornimmt (Art. 83 Abs. 1 StPO);
- die Erläuterung oder Berichtigung dazu dient, möglichst formlos Abhilfe zu schaffen, wenn das Dispositiv unklar, unvollständig, zweideutig oder in sich widersprüchlich ist; sie insbesondere erlaubt, Fehler oder Auslassungen bei der Ausformulierung des Dispositivs zu korrigieren (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 4G_2/2013 vom 3. Februar 2014 E. 1);
- die inhaltliche Änderung oder Wiedererwägung eines gefällten Entscheides indes nicht mit dem Institut von Art. 83 StPO geltend zu machen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5G_4/2014 vom 26. Juni 2014 E. 2; 5G_2/2008 vom 22. August 2008 E. 1.2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.108 vom 7. Dezember 2015 E. 1.3; BRÜSCHWEILER/NADIG/SCHNEE- BELI, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 83 StPO N. 1 m.w.H.);
- der Beschwerdeführer seine Eingabe vom 25. April 2021 mit «Erläuterung und Berichtigung des Urteils vom 19. Dezember 2017 der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (SK.2017.19) nach Art. 83 StPO» bezeichnet hat (Ver- fahrensakten, weisses Sichtmäppchen, unpaginiert, Schreiben von A. vom
25. April 2021);
- sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 25. April 2021 mit der Be- gründung des Urteils SK.2017.19 vom 19. Dezember 2017 auseinandersetzt und ausführt, weshalb die Strafkammer seiner Ansicht nach den Sachverhalt falsch festgestellt resp. die falschen Schlussfolgerungen gezogen hat und er deshalb deren «Erläuterung» und «Berichtigung» verlange (Verfahrensak- ten, weisses Sichtmäppchen, unpaginiert, Schreiben von A. vom 25. April 2021);
- der Beschwerdeführer mit dem Gesuch vom 25. April 2021 nicht vorbringt, dass das Dispositiv des Urteils SK.2017.19 vom 19. Dezember 2017 unklar,
- 5 -
widersprüchlich oder unvollständig sei oder es mit der Begründung im Wi- derspruch stehe;
- sich die Ausführungen des Beschwerdeführers vielmehr auf die Begründung des Urteils SK.2017.19 vom 19. Dezember 2017 und damit auf dessen in- haltliche Änderung richten;
- deshalb Art. 83 StPO in Bezug auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom
25. April 2021 nicht zur Anwendung gelangen kann;
- die Strafkammer auf den Antrag des Beschwerdeführers vom 25. April 2021 daher zu Recht nicht eingetreten ist;
- sich die Beschwerde nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet er- weist, weshalb sie ohne die Durchführung eines Schriftenwechsels abzuwei- sen ist (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- die Gerichtsgebühr auf Fr. 400.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]) und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ist;
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und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 400.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 13. Juli 2021
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A. - Bundesstrafgericht, Strafkammer - Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.