Berufung; Nichteintreten (Art. 403 Abs. 3 StPO)
Erwägungen (1 Absätze)
E. 1 Januar 2019 möglich ist (BBI 2008 8125, 8144 ff.); ̶ Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die vor dem 1. Januar 2019 eröffnet worden waren, nur mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden konnten (Urteil des Bundesgerichts 6B_523/2019 vom 4. Juni 2019 E. 1.3); ̶ die Berufung gegen das Urteil der Strafkammer SK.2017.19 vom 19. Dezember 2017 somit unzulässig ist; ̶ aufgrund des oben Gesagten auf die Berufung nicht einzutreten ist; ̶ in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 3 lit. c StBOG i.V.m. Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und Art. 7bis des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafsachen (BStKR; SR 173.713.162) eine Gebühr von Fr. 200.-- festzusetzen ist.
- 4 - Die Berufungskammer beschliesst:
Dispositiv
- Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
- Der Berufungsführer hat die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- zu tragen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 29. Juli 2019 Berufungskammer Besetzung
Bundesstrafrichterin Claudia Solcà, Vorsitzende Beatrice Kolvodouris Janett und Petra Venetz, nebenamtliche Richterinnen Gerichtsschreiberin Francesca Pedrazzi Parteien
A., Berufungsführer
gegen das Urteil SK.2017.19 vom 19. Dezember 2017 der Strafkammer des Bundesstrafgerichts in Sa- chen Bundesanwaltschaft gegen A.
und
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Herrn Staatsanwalt Werner Pfister, Berufungsgegnerin
Gegenstand
Berufung; Nichteintreten (Art. 403 Abs. 3 StPO) B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: CA.2019.12
- 2 - Die Berufungskammer hält fest, dass: ̶ A. am 5. Juni 2019 bei der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend Berufungskammer) ein Schreiben, welches mit «Berufung und oder Beschwerde in Sachen SK.2017.19 vom Dezember 2017 Strafkammer» bezeichnet war, einreichte (S. 1.100.073 ff.); ̶ die Präsidentin der Berufungskammer am 26. Juni 2019 A. den Eingang seines Schrei- bens bestätigte und ihn gleichzeitig aufforderte, sein Ersuchen genauer zu erklären, da nach der Durchsicht desselben nicht klar war, ob er gegen das Urteil vom 19. De- zember 2017 der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (SK.2017.19, welches durch das Urteil des Bundesgerichts vom 26. April 2019 in Rechtskraft erwachsen war) Be- rufung erklären wollte (Art. 398 ff der schweizerische Strafprozessordnung, SR 312.0; StPO) oder ein Revisionsgesuch stellen wollte (Art. 410 ff StPO) oder ob er allenfalls eine Erläuterung und Berichtigung gemäss Art. 83 StPO beantragen wollte oder An- deres (S. 1.100.191); ̶ A. am 7. Juli 2019 ein Schreiben, welches mit «Berufung gegen das Urteil vom 19. De- zember 2017 der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (SK.2017.19, welches durch das Urteil des Bundesgerichts vom 26. April 2019 in Rechtskraft erwachsen ist)» be- zeichnet war, einreichte (S. 1.100.001 ff.); ̶ die Präsidentin der Berufungskammer am 12. Juli 2019 der Bundesanwaltschaft und A. den Eingang einer Berufungserklärung sowie die Zusammensetzung des Spruch- körpers mitteilte (S. 1.200.001 ff.); ̶ mit Schreiben vom 15. Juli 2019 die Verfahrensleitung der Bundesanwaltschaft eine Kopie der Berufungserklärung übermittelte und sie zugleich informierte, dass gemäss ihrer ersten Prüfung die Erklärung der Berufung verspätet sei und ihr Gelegenheit gab, sich bis zum 5. August 2019 zu äussern (S. 2.100.001); ̶ mit Eingabe vom 18. Juli 2019, die am 22. Juli 2019 A. zur Kenntnisnahme übermittelt wurde, die Bundesanwaltschaft der Berufungskammer beantragte, auf die Rechtsmit- teleingaben von A. nicht einzutreten, da das altrechtliche Urteil der Strafkammer SK.2017.19 vom 19. Dezember 2017 gar nicht der Berufung nach Art. 398 ff. StPO unterliege (S. 2.100.3; 3.101.001).
- 3 - Die Berufungskammer zieht in Erwägung, dass: ̶ gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, zulässig ist; ̶ die Berufungskammer über Berufungen und Revisionsgesuche entscheidet (Art. 38a ff. des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bun- des, SR 173.71; StBOG); ̶ das Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren entscheidet, ob auf die Beru- fung einzutreten sei, wenn die Verfahrensleitung oder eine Partei geltend macht, dass die Anmeldung oder Erklärung der Berufung verspätet oder unzulässig sei (Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO); ̶ das Berufungsgericht den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gibt (Art. 403 Abs. 2 StPO); ̶ das Berufungsgericht den Parteien einen begründeten Nichteintretenentscheid eröff- net, wenn es auf die Berufung nicht eintritt (Art. 403 Abs. 3 StPO); ̶ im konkreten Fall der Berufungsführer am 7. Juli 2019 Berufung erklärte gegen das Urteil SK.2017.19 vom 19. Dezember 2017 der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, das bereits vor Bundesgericht mit einer Beschwerde in Strafsachen angefochten und mit Urteil 6B_879/2018 vom 26. April 2019 abgewiesen worden war (S. 1.100.171); ̶ nach dem Willen des Gesetzgebers die Berufung auf Bundesebene erst seit dem
1. Januar 2019 möglich ist (BBI 2008 8125, 8144 ff.); ̶ Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die vor dem 1. Januar 2019 eröffnet worden waren, nur mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden konnten (Urteil des Bundesgerichts 6B_523/2019 vom 4. Juni 2019 E. 1.3); ̶ die Berufung gegen das Urteil der Strafkammer SK.2017.19 vom 19. Dezember 2017 somit unzulässig ist; ̶ aufgrund des oben Gesagten auf die Berufung nicht einzutreten ist; ̶ in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 3 lit. c StBOG i.V.m. Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und Art. 7bis des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafsachen (BStKR; SR 173.713.162) eine Gebühr von Fr. 200.-- festzusetzen ist.
- 4 - Die Berufungskammer beschliesst: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Der Berufungsführer hat die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- zu tragen. Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin
Zustellung an (Gerichtsurkunde)
- A.
- Bundesanwaltschaft, Herrn Werner Pfister, Staatsanwalt des Bundes Mitteilung an
- Strafkammer des Bundesstrafgerichts Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an
- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig) Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Be- schwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).