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SN.2021.17

Bundesstrafgericht · 2021-06-24 · Deutsch CH

Gesuch um Erläuterung und Berichtigung eines Entscheids (Art. 83 StPO)

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Mit Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2017.19 vom 19. Dezem- ber 2017 wurde A. wegen Ausnützens von Insiderinformationen gemäss Art. 44 Abs. 4 alt Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel vom

24. März 1995 in einem Anklagepunkt schuldig gesprochen, mit einer Busse von Fr. 7‘800.– (Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung von 39 Tagen) bestraft und im Übrigen freigesprochen. Gegen A. wurde ausserdem eine Ersatz- forderung zugunsten der Eidgenossenschaft in Höhe von Fr. 810‘159.– begrün- det und ihm von den Verfahrenskosten Fr. 33‘000.– auferlegt. Gegen dieses Urteil führte A. Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Mit Urteil 6B_879/2018 vom 26. April 2019 wies das Bundesgericht die Be- schwerde ab.

E. 1.2 Mit Eingabe vom 4. September 2019 beantragte A. bei der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts die Revision des Urteils der Strafkammer SK.2017.19. Darauf trat die Berufungskammer mit Beschluss CR.2019.7 vom 7. Novem- ber 2019 nicht ein, weil sie sich als unzuständig erachtete. Gegen diesen Beschluss führte A. Beschwerde in Strafsachen beim Bundesge- richt. Mit Urteil 6B_1412/2019 vom 17. August 2020 hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut, hob den angefochtenen Beschluss auf und wies die Sache zur Behandlung des Revisionsgesuchs an die Berufungskammer zurück. Mit Beschluss CR.2020.24 vom 14. Dezember 2020 trat die Berufungskammer auf das Revisionsgesuch von A. erneut nicht ein, mit der Begründung, das Ge- such sei offensichtlich unbegründet (Art. 412 Abs. 2 StPO). Auch dieser Beschluss wurde von A. mit Beschwerde in Strafsachen beim Bun- desgericht angefochten. Das Beschwerdeverfahren ist derzeit hängig.

E. 2.1 Am 25. April 2021 reichte A. bei der Berufungskammer eine Eingabe mit dem Titel «Erläuterung und Berichtigung des Urteils vom 19. Dezember 2017 der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (SK.2017.19) nach Art. 83 StPO» ein.

E. 2.2 Die Berufungskammer übermittelte die Eingabe von A. mit Hinweis auf die Zu- ständigkeitsregelung von Art. 83 Abs. 1 StPO der Strafkammer.

- 3 -

E. 2.3 Am 4. Mai 2021 retournierte der Präsident der Strafkammer die Eingabe von A. an die Berufungskammer, mit der Begründung, die fragliche Eingabe sei materiell als Revisionsgesuch i.S.v. Art. 410 ff. StPO zu betrachten, bezüglich dessen eine potentielle Zuständigkeit der Berufungskammer bestehe (Art. 38a des Bundes- gesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bun- des [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]).

E. 2.4 Am 10. Mai 2021 übermittelte die Berufungskammer die Eingabe von A. erneut der Strafkammer. Im Übermittlungsschreiben führte die Berufungskammer aus, A. beantrage klarerweise die Erläuterung resp. Berichtigung im Sinne von Art. 83 StPO des Urteils der Strafkammer SK.2017.19 vom 19. Dezember 2017, nach- dem er mit exakt denselben Argumenten bereits zuvor die Berufungskammer um Revision desselben ersucht habe. Auf das Revisionsgesuch sei die Berufungs- kammer mit dem erwähnten Beschluss CR.2020.24 vom 14. Dezember 2020 nicht eingetreten. Es bestehe daher kein Anlass die vorliegende Eingabe als Re- visionsgesuch entgegenzunehmen. Als Erlasserin des Urteils sei gemäss Art. 83 Abs. 1 StPO die Strafkammer für die Behandlung des vorliegenden Gesuchs zu- ständig.

E. 3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 1 StPO nimmt die Strafbehörde, die den Entscheid gefällt hat, auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Be- richtigung des Entscheids vor, wenn dessen Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig ist oder wenn es mit der Begründung im Widerspruch steht. Erläuterung und Berichtigung bezwecken nicht die materielle Überprüfung eines Entscheids, sondern dessen Klarstellung bzw. die Korrektur offensichtlicher Ver- sehen. Ein solches liegt vor, wenn aus der Lektüre des Textes eines gerichtlichen Entscheids eindeutig hervorgeht, dass das, was das Gericht aussprechen oder anordnen wollte, nicht übereinstimmt mit dem, was es tatsächlich ausgesprochen oder angeordnet hat. Es muss sich mit andern Worten um einen Fehler im Aus- druck und nicht in der Willensbildung des Gerichts handeln. Eine Entscheidung, die so gewollt war, wie sie ausgesprochen wurde, die aber auf einer irrtümlichen Sachverhaltsfeststellung oder auf einem Rechtsfehler beruht, kann nicht berich- tigt werden (BGE 142 IV 281 E. 1.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_783/2017 vom

12. März 2018 E. 1, je m.w.H.).

E. 3.2 Der Gesuchsteller beanstandet vorliegend die sachverhaltlichen Feststellungen der Strafkammer im Urteil SK.2017.19 vom 19. Dezember 2017 und verlangt in der Sache dessen Korrektur. Formelle Mängel im Sinne von Art. 83 Abs. 1 StPO (unklares, widersprüchliches oder unvollständiges Dispositiv, Widerspruch zwi- schen Dispositiv und Begründung) werden nicht ansatzweise geltend gemacht

- 4 - und sind auch nicht ersichtlich. Die vom Gesuchsteller angestrebte materielle Überprüfung eines (rechtskräftigen) Urteils ist im Rahmen einer Erläuterung oder Berichtigung nach Art. 83 StPO von Gesetzes wegen ausgeschlossen und steht auch sonst nicht in der Kompetenz der Strafkammer. Auf das Gesuch ist folglich nicht einzutreten.

E. 4 Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.

- 5 - Der Einzelrichter verfügt: 1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieser Entscheid wird A. und der Bundesanwaltschaft schriftlich eröffnet. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber

Rechtsmittelbelehrung Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Versand: 24. Juni 2021

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verfügung vom 24. Juni 2021 Strafkammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stefan Heimgartner, Einzelrichter Gerichtsschreiber Tornike Keshelava Parteien

A., Gesuchsteller

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsan- walt des Bundes Werner Pfister, Gesuchsgegnerin

Gegenstand

Ausnützen von Insiderinformationen

Gesuch um Erläuterung und Berichtigung des Urteils der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2017.19 vom 19. Dezember 2017 B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: SN.2021.17 (Hauptgeschäftsnummer: SK.2017.19)

- 2 - Der Einzelrichter erwägt: 1.

1.1 Mit Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2017.19 vom 19. Dezem- ber 2017 wurde A. wegen Ausnützens von Insiderinformationen gemäss Art. 44 Abs. 4 alt Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel vom

24. März 1995 in einem Anklagepunkt schuldig gesprochen, mit einer Busse von Fr. 7‘800.– (Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung von 39 Tagen) bestraft und im Übrigen freigesprochen. Gegen A. wurde ausserdem eine Ersatz- forderung zugunsten der Eidgenossenschaft in Höhe von Fr. 810‘159.– begrün- det und ihm von den Verfahrenskosten Fr. 33‘000.– auferlegt. Gegen dieses Urteil führte A. Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Mit Urteil 6B_879/2018 vom 26. April 2019 wies das Bundesgericht die Be- schwerde ab. 1.2 Mit Eingabe vom 4. September 2019 beantragte A. bei der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts die Revision des Urteils der Strafkammer SK.2017.19. Darauf trat die Berufungskammer mit Beschluss CR.2019.7 vom 7. Novem- ber 2019 nicht ein, weil sie sich als unzuständig erachtete. Gegen diesen Beschluss führte A. Beschwerde in Strafsachen beim Bundesge- richt. Mit Urteil 6B_1412/2019 vom 17. August 2020 hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut, hob den angefochtenen Beschluss auf und wies die Sache zur Behandlung des Revisionsgesuchs an die Berufungskammer zurück. Mit Beschluss CR.2020.24 vom 14. Dezember 2020 trat die Berufungskammer auf das Revisionsgesuch von A. erneut nicht ein, mit der Begründung, das Ge- such sei offensichtlich unbegründet (Art. 412 Abs. 2 StPO). Auch dieser Beschluss wurde von A. mit Beschwerde in Strafsachen beim Bun- desgericht angefochten. Das Beschwerdeverfahren ist derzeit hängig. 2.

2.1 Am 25. April 2021 reichte A. bei der Berufungskammer eine Eingabe mit dem Titel «Erläuterung und Berichtigung des Urteils vom 19. Dezember 2017 der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (SK.2017.19) nach Art. 83 StPO» ein. 2.2 Die Berufungskammer übermittelte die Eingabe von A. mit Hinweis auf die Zu- ständigkeitsregelung von Art. 83 Abs. 1 StPO der Strafkammer.

- 3 - 2.3 Am 4. Mai 2021 retournierte der Präsident der Strafkammer die Eingabe von A. an die Berufungskammer, mit der Begründung, die fragliche Eingabe sei materiell als Revisionsgesuch i.S.v. Art. 410 ff. StPO zu betrachten, bezüglich dessen eine potentielle Zuständigkeit der Berufungskammer bestehe (Art. 38a des Bundes- gesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bun- des [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). 2.4 Am 10. Mai 2021 übermittelte die Berufungskammer die Eingabe von A. erneut der Strafkammer. Im Übermittlungsschreiben führte die Berufungskammer aus, A. beantrage klarerweise die Erläuterung resp. Berichtigung im Sinne von Art. 83 StPO des Urteils der Strafkammer SK.2017.19 vom 19. Dezember 2017, nach- dem er mit exakt denselben Argumenten bereits zuvor die Berufungskammer um Revision desselben ersucht habe. Auf das Revisionsgesuch sei die Berufungs- kammer mit dem erwähnten Beschluss CR.2020.24 vom 14. Dezember 2020 nicht eingetreten. Es bestehe daher kein Anlass die vorliegende Eingabe als Re- visionsgesuch entgegenzunehmen. Als Erlasserin des Urteils sei gemäss Art. 83 Abs. 1 StPO die Strafkammer für die Behandlung des vorliegenden Gesuchs zu- ständig. 3.

3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 1 StPO nimmt die Strafbehörde, die den Entscheid gefällt hat, auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Be- richtigung des Entscheids vor, wenn dessen Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig ist oder wenn es mit der Begründung im Widerspruch steht. Erläuterung und Berichtigung bezwecken nicht die materielle Überprüfung eines Entscheids, sondern dessen Klarstellung bzw. die Korrektur offensichtlicher Ver- sehen. Ein solches liegt vor, wenn aus der Lektüre des Textes eines gerichtlichen Entscheids eindeutig hervorgeht, dass das, was das Gericht aussprechen oder anordnen wollte, nicht übereinstimmt mit dem, was es tatsächlich ausgesprochen oder angeordnet hat. Es muss sich mit andern Worten um einen Fehler im Aus- druck und nicht in der Willensbildung des Gerichts handeln. Eine Entscheidung, die so gewollt war, wie sie ausgesprochen wurde, die aber auf einer irrtümlichen Sachverhaltsfeststellung oder auf einem Rechtsfehler beruht, kann nicht berich- tigt werden (BGE 142 IV 281 E. 1.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_783/2017 vom

12. März 2018 E. 1, je m.w.H.). 3.2 Der Gesuchsteller beanstandet vorliegend die sachverhaltlichen Feststellungen der Strafkammer im Urteil SK.2017.19 vom 19. Dezember 2017 und verlangt in der Sache dessen Korrektur. Formelle Mängel im Sinne von Art. 83 Abs. 1 StPO (unklares, widersprüchliches oder unvollständiges Dispositiv, Widerspruch zwi- schen Dispositiv und Begründung) werden nicht ansatzweise geltend gemacht

- 4 - und sind auch nicht ersichtlich. Die vom Gesuchsteller angestrebte materielle Überprüfung eines (rechtskräftigen) Urteils ist im Rahmen einer Erläuterung oder Berichtigung nach Art. 83 StPO von Gesetzes wegen ausgeschlossen und steht auch sonst nicht in der Kompetenz der Strafkammer. Auf das Gesuch ist folglich nicht einzutreten. 4. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.

- 5 - Der Einzelrichter verfügt: 1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieser Entscheid wird A. und der Bundesanwaltschaft schriftlich eröffnet. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber

Rechtsmittelbelehrung Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Versand: 24. Juni 2021