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CN.2021.11

Bundesstrafgericht · 2021-07-12 · Deutsch CH

Berufung (teilweise) vom 11. Mai 2021 und Anschlussberufung vom 3. Juni 2021 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.71 vom 11. September 2020 Rückzug der Berufung (Art. 386 Abs. 2 StPO) sowie Feststellung der Rechtskraft (Art. 438 StPO)

Erwägungen (1 Absätze)

E. 11 Mai 2021 erklärt hat; - der vom Berufungsführer erklärte Rückzug der Berufung rechtmässig erfolgt und damit im Sinne von Art. 382 Abs. 3 StPO endgültig ist; - die Anschlussberufung vom 3. Juni 2021 der Bundesanwaltschaft im den Beru- fungsführer betreffenden Umfange gestützt auf Art. 401 Abs. 3 StPO folglich da- hinfällt; - das Berufungsverfahren im Umfang der Berufung vom 11. Mai 2021 somit infolge deren Rückzugs als gegenstandslos abzuschreiben ist; - die den Berufungsführer betreffenden Dispositivziffern II, III.2, IV.1.2 betreffend B., V.2, VI.2 des Urteils des Bundesstrafgerichts SK.2019.71 vom 11. September 2020 gestützt auf Art. 437 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO rückwirkend per Ent- scheiddatum in Rechtskraft erwachsen sind; - sich die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung grundsätz- lich nach Art. 422-428 StPO bestimmen und jene eines Rechtsmittelverfahrens von den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen sind, wobei als unterliegend auch diejenige Partei gilt, die das Rechtsmittel zu- rückzieht oder auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO); - der Antrag des Berufungsführers darauf, dass keine Verfahrenskosten zu erhe- ben seien, abgewiesen wird und die Verfahrenskosten demgemäss vom Beru- fungsführer zu tragen sind;

- 5 - - in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 3 lit. c StBOG i.V.m. Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und Art. 7bis des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundes- strafverfahren (BStKR, SR 173.713.162) vorliegend eine Gebühr von Fr. 200.00 festzusetzen ist; - gemäss Art. 135 Abs. 2 StPO das urteilende Gericht die Entschädigung der amt- lichen Verteidigung am Ende des Verfahrens festlegt; - die Kosten für die amtliche Verteidigung als Auslagen gelten und zu den Verfah- renskosten zählen (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO); - die Berechnung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Bundesstraf- verfahren nach Art. 11 BStKR erfolgt; - die Anwaltskosten das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen umfassen (Art. 11 Abs. 1 BStKR); - das Honorar nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Ver- teidigers bemessen wird und der Stundenansatz mindestens Fr. 200.00 und höchstens Fr. 300.00 beträgt (Art. 12 Abs. 1 BStKR); - bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe Komplexität und ohne Mehrsprachigkeit, der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Straf- und Berufungskammer Fr. 230.00 für Arbeitszeit und Fr. 200.00 für Reise- und Wartezeit beträgt (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1; Urteil des Bundesstrafgerichts CA.2019.24 vom 5. Juni 2020 E. 5.1.4); - der Stundenansatz für Praktikanten praxisgemäss Fr. 100.00 beträgt (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2010.28 vom 1. Dezember 2011 E. 19.2; Urteil des Bun- desstrafgerichts SK.2010.3 vom 5. Mai 2010 E. 8.4; Urteil des Bundesgerichts 6B 118/2016 vom 20. März 2017 E. 4.4.1); - die Auslagen im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet werden (Art. 13 BStKR) und gemäss Art. 14 BStKR die Mehrwertsteuer zum Honorar und zu den Auslagen hinzukommt;

- 6 - - mit Schreiben vom 12. Mai 2021 Rechtsanwalt Nellen gestützt auf Art. 133 StPO als amtlicher Verteidiger im Berufungsverfahren für den Berufungsführer bestä- tigt wurde (CAR pag. 2.100.001); - Rechtsanwalt Nellen für seine Leistungen im Hinblick auf das Berufungsverfah- ren einen Aufwand von 13.76 Stunden à Fr. 200.00 bzw. à Fr. 100.00 im Hinblick auf die von Praktikanten erbrachten Leistungen im Umfang von 0.68 Stunden sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 206.40, insgesamt Fr. 3'112.96 inkl. Mehr- wertsteuer fakturierte (Honorarnote vom 29. Juni 2021 [CAR pag. 9.103.003]); - die Kostennote von Rechtsanwalt Nellen zugleich ein Leistungsblatt zu den übli- chen Stundenansätzen von Fr. 250.00 bzw. Fr. 125.00 für die von Praktikanten erbrachten Leistungen aufführt (Honorarnote vom 29. Juni 2021 [CAR pag. 9.103.002]); - im vorliegenden Berufungsverfahren zwar vornehmlich über prozessuale Fragen, namentlich über den Rückzug der Berufung sowie über die Rechtskraft des vo- rinstanzlichen Urteils, zu befinden war, doch der Entscheid über den Rückzug der Berufung selbst eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem erstinstanzli- chen Urteil bedingte; - es sich aufgrund dessen geziemt, auf die Leistungen von Rechtsanwalt Nellen denselben Stundenansatz anzuwenden, welcher von der Vorinstanz für das erst- instanzliche Verfahren herangezogen wurde; - die Vorinstanz entsprechend ihrer ständigen Praxis den von Rechtsanwalt Nellen geltend gemachten Stundenansatz von Fr. 230.00 bzw von Fr. 100.00. für die Leistungen von Praktikanten nicht beanstandete (vgl. Urteil des Bundesstrafge- richts SK.2019.71 vom 11. September 2020 E. VIII.2.1); - im Übrigen an der eingereichten Kostennote nichts zu bemängeln ist; - der amtlichen Verteidigung für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren infol- gedessen eine Entschädigung von insgesamt Fr. 3'535.55 (d.h. 13.08 Stunden à Fr. 230.00, 0.68 Stunden à Fr. 100.00 sowie Fr. 206.40 für Auslagen = Fr. 3'282.80 zuzüglich Mehrwertsteuer von 7,7% [Fr.252.75]) zu entrichten ist; - laut Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO die beschuldigte Person die Verfahrenskosten trägt, wenn sie verurteilt wird; - die Kosten für die amtliche Verteidigung hiervon ausgenommen sind, wobei Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt (Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO);

- 7 - - nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO die beschuldigte Person, welche zu den Verfah- renskosten verurteilt wird, dem Bund die Entschädigung der amtlichen Verteidi- gung zurückzuzahlen hat, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben; - der Berufungsführer im Gegensatz zum vorinstanzlichen Verfahren vorliegend infolge Rückzugs seiner Berufung als vollkommen unterliegend zu sehen ist und demzufolge die Verfahrenskosten in vollem Umfang zu tragen hat; - der Berufungsführer folglich zu verpflichten ist, der Eidgenossenschaft in vollem Umfang die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zurückzubezahlen, so- bald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

- 8 - Die Berufungskammer beschliesst: 1. Es wird der Rückzug der von B. am 11. Mai 2021 angehobenen Berufung fest- gestellt. 2. Die Berufung von B. im Berufungsverfahren CA.2021.9 wird infolge deren Rück- zugs als gegenstandslos abgeschrieben. 3. Es wird festgestellt, dass die Anschlussberufung vom 3. Juni 2021 der Bundes- anwaltschaft im B. betreffenden Umfange dahingefallen ist. 4. Es wird festgestellt, dass die Dispositivziffern II, III.2, IV.1.2 betreffend B., V.2, VI.2 des Urteils des Bundesstrafgerichts SK.2019.71 vom 11. September 2020 per Entscheiddatum in Rechtskraft erwachsen sind. 5. Die Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren von Fr. 200.00 sind von B. zu tragen. 6. Rechtsanwalt Dominic Nellen wird für die amtliche Verteidigung von B. durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 3'535.55 entschädigt. B. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

- 9 - Zustellung an (Gerichtsurkunde): - Bundesanwaltschaft, Herr Kaspar Bünger, Staatsanwalt des Bundes - Herrn Rechtsanwalt Dominic Nellen - Herrn Rechtsanwalt Stephan A. Buchli

Kopie an (brevi manu): - Bundesstrafgericht, Strafkammer

Nach Eintritt der Rechtskraft Zustellung an: - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug und Vermögensverwaltung

Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht

Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung mittels begründeter Beschwerdeschrift Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG [SR 173.110.]) geregelt.

Versand 13. Juli 2021

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 12. Juli 2021 Berufungskammer Besetzung

Richter Olivier Thormann, Vorsitzender, Beatrice Kolvodouris Janett und Andrea Blum, Gerichtsschreiber Ömer Keskin Parteien

B., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dominic Nel- len,

Berufungsführer / Anschlussberufungsgegner gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Kaspar Bünger,

Berufungsgegnerin / Anschlussberufungsführerin

Gegenstand

Berufung (teilweise) vom 11. Mai 2021 und Anschluss- berufung vom 3. Juni 2021 gegen das Urteil der Straf- kammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.71 vom

11. September 2020

Rückzug der Berufung (Art. 386 Abs. 2 StPO) sowie Feststellung der Rechtskraft (Art. 438 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: CN.2021.11 (Hauptgeschäftsnummer: CA.2021.9)

- 2 - Die Berufungskammer hält fest, dass: - die Strafkammer des Bundesstrafgerichts (hiernach: Strafkammer) mit ihrem Ur- teil SK.2019.71 vom 11. September 2020 den Berufungsführer von den Vorwür- fen der Beteiligung an bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB in den Anklagepunkten 1.2.2.2.1 und 1.2.2.2.2, der mehrfachen Herstellung und des mehrfachen Besitzes von Gewalt- darstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1 und 1bis StGB, der mehrfachen sexu- ellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Herstellung und des mehrfachen Besitzes von Pornografie im Sinne von Art. 197 Ziff. 4 und 5 StGB freisprach (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2019.71 vom

11. September 2020, Dispositivziffer II.1); - im selben Urteil die Strafkammer den Berufungsführer der Unterstützung einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB im Anklage- punkt 1.2.2.2.3 schuldig sprach hat und ihn mit einer Geldstrafe von 100 Tages- sätzen à Fr. 40.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, bestrafte (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2019.71 vom 11. September 2020, Dis- positivziffer II.2); - ebenfalls im selben Urteil die Strafkammer neben der Einziehung von einer Reihe von Gegenständen die Herausgabe der Bescheinigung des Amtsgerichts Gostivar (Nordmazedonien) vom 5. November 2019 sowie des Strafregisteraus- zugs des Amtsgerichts Gostivar vom 5. November 2019 im Original an den Be- rufungsführer verfügte, ihn von den Verfahrenskosten in der Gesamthöhe von Fr. 261'164.00 in reduziertem Umfang anteilsmässig zur Bezahlung von Fr. 3'000.00 verpflichtete, ihm eine Entschädigung von Fr. 2'249.10 für die wirt- schaftlichen Einbussen sowie eine Genugtuung von Fr. 2'000.00 zusprach und im darüber hinausgehenden Betrag die Entschädigungs- und Genugtuungsfor- derung des Berufungsführers abwies (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2019.71 vom 11. September 2020, Dispositivziffern III.2, IV.1 und V.2); - schliesslich im selben Urteil die Strafkammer Rechtsanwalt Nellen für die amtli- che Verteidigung des Berufungsführers durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 99'936.60 (inkl. MWST) entschädigte, wobei sie den Berufungsführer dazu verpflichtete, hierfür einen Betrag von Fr. 10'000.00 der Eidgenossenschaft zu- rückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (vgl. Ur- teil des Bundesstrafgerichts SK.2019.71 vom 11. September 2020, Dispositivzif- fer VI.2);

- 3 - - der Berufungsführer gegen das Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2019.71 vom

11. September 2020 mit Schreiben vom 21. September 2020 die Berufung an- melden (CAR pag. 1.100.164) und mit Eingabe vom 11. Mai 2021 die Berufung erklären liess (CAR pag. 1.100.181 ff.), wobei diese sich gegen den Schuld- spruch wegen Unterstützung einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB im Anklagepunkt 1.2.2.2.3, gegen die aufgrund des- sen erfolgte Bestrafung mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 40.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, gegen die Auferlegung von Verfahrenskosten sowie gegen die Genugtuung richtete (CAR pag. 1.100.182); - die Bundesanwaltschaft mit ihrer Eingabe vom 3. Juni 2021 die Anschlussberu- fung (CAR pag. 2.100.009 ff.) unter anderem gegen den Freispruch des Beru- fungsführers von den Vorwürfen der mehrfachen Herstellung und des mehrfa- chen Besitzes von Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1 und 1bis StGB sowie der mehrfachen Herstellung und des mehrfachen Besitzes von Por- nografie im Sinne von Art. 197 Ziff. 4 und 5 StGB und gegen die Bemessung der Strafe einreichte (CAR pag. 2.100.010); - der Berufungsführer mit Eingabe vom 29. Juni 2021 den Rückzug der Berufung vom 11. Mai 2021 erklären liess (CAR pag. 1.300.001); - Rechtsanwalt Nellen mit der Kostennote vom 29. Juni 2021 für das Berufungs- verfahren ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 3'112.96 geltend machte (Honorarnote vom 29. Juni 2021 [CAR pag. 9.103.001 ff.]); und zieht in Erwägung, dass: - die Berufungskammer über Berufungen und Revisionsgesuche in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen entscheidet, soweit nicht die Verfahrenslei- tung als zuständig bezeichnet wird (Art. 38a i.Vm. Art. 38b StBOG); - Art. 438 Abs. 1 StPO vorsieht, dass die Strafbehörde, die einen Entscheid gefällt hat, den Eintritt der Rechtskraft in den Akten oder im Urteil vermerkt (vgl. Verfü- gung des Bundesstrafgerichts CN.2021.3 vom 29. März 2021); - wer ein Rechtsmittel ergriffen hat, dieses bei mündlichen Verfahren bis zum Ab- schluss der Parteiverhandlungen und bei schriftlichen Verfahren bis zum Ab- schluss des Schriftenwechsels und allfälliger Beweis- oder Aktenergänzungen zurückziehen kann (Art. 382 Abs. 2 StPO); - Art. 382 Abs. 3 StPO zufolge Verzicht und Rückzug endgültig sind;

- 4 - - laut Art. 401 Abs. 3 StPO die Anschlussberufung dahinfällt, wenn die Berufung zurückgezogen oder auf sie nicht eingetreten wird; - gemäss Art. 437 Abs. 1 lit. b StPO Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide, gegen die ein Rechtsmittel nach diesem Gesetz zulässig ist, rechts- kräftig werden, wenn die berechtigte Person erklärt, auf ein Rechtsmittel zu ver- zichten, oder ein ergriffenes Rechtsmittel zurückzieht; - nach Art. 437 Abs. 2 StPO die Rechtskraft rückwirkend auf den Tag eintritt, an dem der Entscheid gefällt worden ist; - vorliegend der Berufungsführer mit Eingabe vom 29. Juni 2021 vor Abschluss der Parteiverhandlungen bzw. vor Abschluss des Schriftenwechsels und allfälli- ger Beweis- oder Aktenergänzungen den Rückzug der Berufung vom

11. Mai 2021 erklärt hat; - der vom Berufungsführer erklärte Rückzug der Berufung rechtmässig erfolgt und damit im Sinne von Art. 382 Abs. 3 StPO endgültig ist; - die Anschlussberufung vom 3. Juni 2021 der Bundesanwaltschaft im den Beru- fungsführer betreffenden Umfange gestützt auf Art. 401 Abs. 3 StPO folglich da- hinfällt; - das Berufungsverfahren im Umfang der Berufung vom 11. Mai 2021 somit infolge deren Rückzugs als gegenstandslos abzuschreiben ist; - die den Berufungsführer betreffenden Dispositivziffern II, III.2, IV.1.2 betreffend B., V.2, VI.2 des Urteils des Bundesstrafgerichts SK.2019.71 vom 11. September 2020 gestützt auf Art. 437 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO rückwirkend per Ent- scheiddatum in Rechtskraft erwachsen sind; - sich die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung grundsätz- lich nach Art. 422-428 StPO bestimmen und jene eines Rechtsmittelverfahrens von den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen sind, wobei als unterliegend auch diejenige Partei gilt, die das Rechtsmittel zu- rückzieht oder auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO); - der Antrag des Berufungsführers darauf, dass keine Verfahrenskosten zu erhe- ben seien, abgewiesen wird und die Verfahrenskosten demgemäss vom Beru- fungsführer zu tragen sind;

- 5 - - in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 3 lit. c StBOG i.V.m. Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und Art. 7bis des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundes- strafverfahren (BStKR, SR 173.713.162) vorliegend eine Gebühr von Fr. 200.00 festzusetzen ist; - gemäss Art. 135 Abs. 2 StPO das urteilende Gericht die Entschädigung der amt- lichen Verteidigung am Ende des Verfahrens festlegt; - die Kosten für die amtliche Verteidigung als Auslagen gelten und zu den Verfah- renskosten zählen (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO); - die Berechnung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Bundesstraf- verfahren nach Art. 11 BStKR erfolgt; - die Anwaltskosten das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen umfassen (Art. 11 Abs. 1 BStKR); - das Honorar nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Ver- teidigers bemessen wird und der Stundenansatz mindestens Fr. 200.00 und höchstens Fr. 300.00 beträgt (Art. 12 Abs. 1 BStKR); - bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe Komplexität und ohne Mehrsprachigkeit, der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Straf- und Berufungskammer Fr. 230.00 für Arbeitszeit und Fr. 200.00 für Reise- und Wartezeit beträgt (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1; Urteil des Bundesstrafgerichts CA.2019.24 vom 5. Juni 2020 E. 5.1.4); - der Stundenansatz für Praktikanten praxisgemäss Fr. 100.00 beträgt (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2010.28 vom 1. Dezember 2011 E. 19.2; Urteil des Bun- desstrafgerichts SK.2010.3 vom 5. Mai 2010 E. 8.4; Urteil des Bundesgerichts 6B 118/2016 vom 20. März 2017 E. 4.4.1); - die Auslagen im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet werden (Art. 13 BStKR) und gemäss Art. 14 BStKR die Mehrwertsteuer zum Honorar und zu den Auslagen hinzukommt;

- 6 - - mit Schreiben vom 12. Mai 2021 Rechtsanwalt Nellen gestützt auf Art. 133 StPO als amtlicher Verteidiger im Berufungsverfahren für den Berufungsführer bestä- tigt wurde (CAR pag. 2.100.001); - Rechtsanwalt Nellen für seine Leistungen im Hinblick auf das Berufungsverfah- ren einen Aufwand von 13.76 Stunden à Fr. 200.00 bzw. à Fr. 100.00 im Hinblick auf die von Praktikanten erbrachten Leistungen im Umfang von 0.68 Stunden sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 206.40, insgesamt Fr. 3'112.96 inkl. Mehr- wertsteuer fakturierte (Honorarnote vom 29. Juni 2021 [CAR pag. 9.103.003]); - die Kostennote von Rechtsanwalt Nellen zugleich ein Leistungsblatt zu den übli- chen Stundenansätzen von Fr. 250.00 bzw. Fr. 125.00 für die von Praktikanten erbrachten Leistungen aufführt (Honorarnote vom 29. Juni 2021 [CAR pag. 9.103.002]); - im vorliegenden Berufungsverfahren zwar vornehmlich über prozessuale Fragen, namentlich über den Rückzug der Berufung sowie über die Rechtskraft des vo- rinstanzlichen Urteils, zu befinden war, doch der Entscheid über den Rückzug der Berufung selbst eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem erstinstanzli- chen Urteil bedingte; - es sich aufgrund dessen geziemt, auf die Leistungen von Rechtsanwalt Nellen denselben Stundenansatz anzuwenden, welcher von der Vorinstanz für das erst- instanzliche Verfahren herangezogen wurde; - die Vorinstanz entsprechend ihrer ständigen Praxis den von Rechtsanwalt Nellen geltend gemachten Stundenansatz von Fr. 230.00 bzw von Fr. 100.00. für die Leistungen von Praktikanten nicht beanstandete (vgl. Urteil des Bundesstrafge- richts SK.2019.71 vom 11. September 2020 E. VIII.2.1); - im Übrigen an der eingereichten Kostennote nichts zu bemängeln ist; - der amtlichen Verteidigung für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren infol- gedessen eine Entschädigung von insgesamt Fr. 3'535.55 (d.h. 13.08 Stunden à Fr. 230.00, 0.68 Stunden à Fr. 100.00 sowie Fr. 206.40 für Auslagen = Fr. 3'282.80 zuzüglich Mehrwertsteuer von 7,7% [Fr.252.75]) zu entrichten ist; - laut Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO die beschuldigte Person die Verfahrenskosten trägt, wenn sie verurteilt wird; - die Kosten für die amtliche Verteidigung hiervon ausgenommen sind, wobei Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt (Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO);

- 7 - - nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO die beschuldigte Person, welche zu den Verfah- renskosten verurteilt wird, dem Bund die Entschädigung der amtlichen Verteidi- gung zurückzuzahlen hat, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben; - der Berufungsführer im Gegensatz zum vorinstanzlichen Verfahren vorliegend infolge Rückzugs seiner Berufung als vollkommen unterliegend zu sehen ist und demzufolge die Verfahrenskosten in vollem Umfang zu tragen hat; - der Berufungsführer folglich zu verpflichten ist, der Eidgenossenschaft in vollem Umfang die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zurückzubezahlen, so- bald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

- 8 - Die Berufungskammer beschliesst: 1. Es wird der Rückzug der von B. am 11. Mai 2021 angehobenen Berufung fest- gestellt. 2. Die Berufung von B. im Berufungsverfahren CA.2021.9 wird infolge deren Rück- zugs als gegenstandslos abgeschrieben. 3. Es wird festgestellt, dass die Anschlussberufung vom 3. Juni 2021 der Bundes- anwaltschaft im B. betreffenden Umfange dahingefallen ist. 4. Es wird festgestellt, dass die Dispositivziffern II, III.2, IV.1.2 betreffend B., V.2, VI.2 des Urteils des Bundesstrafgerichts SK.2019.71 vom 11. September 2020 per Entscheiddatum in Rechtskraft erwachsen sind. 5. Die Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren von Fr. 200.00 sind von B. zu tragen. 6. Rechtsanwalt Dominic Nellen wird für die amtliche Verteidigung von B. durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 3'535.55 entschädigt. B. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

- 9 - Zustellung an (Gerichtsurkunde): - Bundesanwaltschaft, Herr Kaspar Bünger, Staatsanwalt des Bundes - Herrn Rechtsanwalt Dominic Nellen - Herrn Rechtsanwalt Stephan A. Buchli

Kopie an (brevi manu): - Bundesstrafgericht, Strafkammer

Nach Eintritt der Rechtskraft Zustellung an: - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug und Vermögensverwaltung

Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht

Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung mittels begründeter Beschwerdeschrift Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG [SR 173.110.]) geregelt.

Versand 13. Juli 2021