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CA.2024.23

Bundesstrafgericht · 2025-03-09 · Deutsch CH

Gesuch um Feststellung der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO

Sachverhalt

A. Prozessgeschichte A.1 B. (nachfolgend: Gesuchsgegner) wurde von der Strafkammer des Bundesstraf- gerichts (nachfolgend: Strafkammer) mit Urteil SK.2019.71 vom 11. September 2021 diverser Delikte schuldig gesprochen. Weiter wurde der Gesuchsgegner verpflichtet, der Eidgenossenschaft die Kosten seiner amtlichen Verteidigung im Umfang von CHF 10'000.00 zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (CAR pag. 1.101.013). A.2 Nachdem der Gesuchsgegner eine gegen dieses Urteil erhobene Berufung zu- rückgezogen hatte, schrieb die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Berufungskammer) das Berufungsverfahren (CN.2021.11) mit Be- schluss vom 12. Juli 2021 als gegenstandslos ab, entschädigte die amtliche Ver- teidigung des Gesuchsgegners mit CHF 3'535.55 und verpflichtete den Gesuchs- gegner, Ersatz für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zu leisten, so- bald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (CAR pag. 1.101.019, Dis- positiv Ziff. 6). A.3 Mit Gesuch vom 20. Juni 2024 stellte die Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug, (nachfolgend: Gesuchstellerin) den folgenden Antrag an die Strafkammer unter gleichzeitiger Überweisung der Akten (CAR pag. 1.101.003 ff.):

«Es sei die Rückerstattungspflicht der Kosten für die amtliche Verteidigung i.S.v. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO im Umfang von CHF 13’535.55 gemäss Ziff. VI. 2 Dis- positiv des Urteils SK.201 9.71 vom 11. September 2020 sowie Ziff. 6 Dispositiv des Beschlusses CN.2021.11 vom 12. JuIi 2021 festzustellen.» A.4 Mit Urteil vom 30. September 2024 hiess die Strafkammer das Gesuch der Ge- suchstellerin gut, soweit sie darauf eintrat, und verpflichtete den Gesuchsgegner, der Eidgenossenschaft die Entschädigung von CHF 10'000.00 für die Kosten sei- ner amtlichen Verteidigung im Verfahren SK.2019.71 zurückzubezahlen. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft (CAR pag. 2.201.012). B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts B.1 Mit Schreiben vom 4. Juli 2024 überwies die Strafkammer das Gesuch der Ge- suchstellerin (vgl. E. A.3) an die Berufungskammer um über die Rückerstattungs- pflicht der Kosten der amtlichen Verteidigung des Gesuchsgegners im Beru- fungsverfahren CN.2021.11 im Umfang von CHF 3'535.55 zu entscheiden (CAR pag. 1.101.001 f.).

- 3 - B.2 Nachdem der Präsident der Berufungskammer den Parteien den Eingang des Gesuchs mitgeteilt und die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt ge- geben hatte (CAR pag. 1.200.001), erhielten diese Gelegenheit, sich zu einer allfälligen Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Strafkammer zu äussern (CAR pag. 2.100.001). Während sich die Gesuchstelle- rin damit einverstanden erklärte (CAR pag. 2.101.001), nahm der Gesuchsgeg- ner dazu nicht Stellung. B.3 Mit Beschluss vom 16. September 2024 sistierte die Berufungskammer das Ver- fahren bis zum Entscheid der Strafkammer in derselben Sache (CAR pag. 8.101.001 ff.). B.4 Nachdem die Strafkammer das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen hatte (vgl. oben E. A.4), wurde der Gesuchstellerin am 2. Dezember 2024 Gelegenheit ge- geben, sich zur neuen Ausgangslage zu äussern (CAR pag. 2.101.002 f.). Mit Schreiben vom 5. Dezember 2024 hielt die Gesuchstellerin unverändert an ihrem Gesuch fest und reichte weitere Unterlagen ein (CAR pag. 2.101.004 ff.). Auf eine Vernehmlassung des Gesuchsgegners wurde aufgrund des Verfahrensaus- gangs und der Verfahrenseffizienz verzichtet (vgl. E. II.6).

- 4 - Die Berufungskammer erwägt: I. Prozessuales und Zuständigkeit 1. Der Entscheid über die Rückerstattungspflicht der Kosten für die amtliche Vertei- digung stellt einen nachträglichen Entscheid gemäss Art. 363 ff. StPO dar (Urteil des Bundesgerichts 6B_112/2012 vom 5. Juli 2012 E. 1.3). 2. Das Gericht, welches das erstinstanzliche Urteil gefällt hat, trifft auch die einer gerichtlichen Behörde übertragenen selbstständigen nachträglichen Entscheide, sofern Bund oder Kantone nichts anderes bestimmen (Art. 363 Abs. 1 StPO). Für nachträgliche Entscheide, die nicht dem Gericht zustehen, bestimmen Bund und Kantone die zuständigen Behörden (Art. 363 Abs. 3 StPO). 3. Der Entscheid über die Rückerstattung der Kosten der amtlichen Verteidigung obliegt gemäss Art. 363 Abs. 1 StGB einem Gericht und kann nicht von der Voll- zugsbehörde getroffen werden (Urteil der Strafkammer SK.2013.7 vom 4. Juli 2013 E. 6.3; ferner: JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich 2023, Art. 135 StPO, N. 10; sich dieser Mei- nung anschliessend: LIEBER, in: Donatsch et al. (Hrsg.), Kommentar zur Schwei- zerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020 [zit. SK StPO], Art. 135 StPO, N. 21 und 23; RUCKSTUHL, BSK StPO, Art. 135 StPO, N. 25). 4. Art. 363 Abs. 1 StPO sieht zur Verwirklichung des Grundsatzes des doppelten Instanzenzuges die Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts für selbständige nachträgliche richterliche Entscheide vor (statt Vieler: JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., Art. 364 StPO, N. 2). Der Grundsatz des doppelten Instanzenzuges gilt jedoch nicht uneingeschränkt für die Kosten- und Entschädigungsfolgen der Berufungs- instanz. Zum einen unterliegen alle von der Berufungsinstanz festgesetzten Kos- ten- und Entschädigungsfolgen nur der Beschwerde an das Bundesgericht. Es wäre daher systemwidrig, wenn gegen das Urteil betreffend Rückerstattungs- pflicht der Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren mehr Rechtsmittel zur Verfügung stünden als gegen den ursprünglichen Entscheid, in dem die Kosten der amtlichen Verteidigung festgesetzt und verlegt wurden. Dar- über hinaus könnte im Sachurteil selbst bereits die Erstattung der Kosten der amtlichen Verteidigung angeordnet werden (LIEBER, SK StPO, Art. 135 StPO, N. 20; RUCKSTUHL, BSK StPO, Art. 135 StPO, N. 23). In einem solchen Falle steht auch nur noch die Beschwerde ans Bundesgericht offen. Ausgehend davon ist nicht ersichtlich, wieso der Kostenpflichtige im Falle einer nachträglichen Fest- stellung der Rückerstattungspflicht der Kosten der amtlichen Verteidigung eine Instanz mehr zur Verfügung haben sollte, als wenn diese direkt im Sachurteil angeordnet worden wäre. Unter Würdigung der Tatsache, dass die

- 5 - Berufungskammer erstmals über die Kosten der amtlichen Verteidigung im Be- rufungsverfahren entschieden hat, ist es sachgerecht, dass sie auch erstmals über die Rückerstattung dieser Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungs- verfahren entscheidet. 5. Die Berufungskammer entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern oder Rich- terinnen (Art. 38b StBOG). Es findet das schriftliche Verfahren Anwendung (Art. 364 Abs. 5 i.V.m. Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO). 6. Weitergehend sind die Prozessvoraussetzungen erfüllt und es ist auf das Gesuch der Gesuchstellerin einzutreten. II. Materielle Erwägungen 1. Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie ver- pflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können Beträge nach Abschluss des Verfahrens zurückverlangt werden, wenn sich die wirtschaftliche Situation des Begünstigten ausreichend verbessert hat und die Bedürftigkeit nicht mehr gegeben ist (BGE 135 I 91 E. 2.4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_413/2009 vom

13. August 2009 E. 1.2.3 m.w.H.; RUCKSTUHL, BSK StPO, Art. 135 StPO, N. 22 und 24). 3. Bei der Ermittlung der prozessualen Bedürftigkeit ist nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen, sondern es ist den individu- ellen Umständen Rechnung zu tragen (BGE 135 I 91 E. 2.4.3). Bedürftig ist eine Partei, welche die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur er- bringen kann, wenn sie die Mittel angreift, die sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt (Urteil des Bundesgerichts 6B_245/2020 vom

23. Juli 2020 E. 3.5 mit Hinweisen). Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden. Dazu gehö- ren einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkom- mens- und Vermögensverhältnisse (BGE 124 I 1 E. 2a; 141 III 369 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_245/2020 vom 23. Juli 2020 E. 3.5). Zu berücksichtigen sind dabei auch die Mittel unterstützungspflichtiger Personen, insbesondere jene des Ehegatten. Die Pflicht des Staats, der bedürftigen Partei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, geht der Beistands- und Beitragspflicht aus Familien- recht nach, weshalb die finanziellen Verhältnisse der ganzen Familie darzustel- len sind (BGE 85 I 1 E. 3 ff.; 127 I 202 E. 3b, je mit Hinweisen; Urteil des Bun- desgerichts 1B_389/2015 vom 7. Januar 2016 E. 3.5). Es ist zulässig, dass sich

- 6 - das Gericht bei der Berechnung des prozessual massgeblichen Grundbedarfs an betreibungsrechtlichen Richtlinien orientiert (vgl. die Anwendungsbeispiele in den Urteilen des Bundesgerichts 6B_73/2019 vom 12. Februar 2019 E. 1.4.3; 6B_1523/2022 vom 16. Februar 2022 E. 5.2). Folglich sind anschliessend die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG vom 1. Juli 2009 [zit. RICHTLINIEN] beizuziehen. Im Übrigen kann auf die korrekten theoretischen Ausführungen der Strafkammer verwiesen werden (CAR pag. 2.201.004 ff. E. 3 und 4). 4. Die Strafkammer errechnet einen monatlichen Überschuss der gesuchsgegneri- schen Familie von CHF 875.30 (CAR pag. 2.201.011 E. 5 f.). Auf diese Berech- nung ist mit den nachfolgenden Präzisierungen und Ergänzungen zu verweisen: 4.1 Die Strafkammer geht davon aus, dass dem Gesuchsgegner und seiner Ehefrau zusammen monatliche Arbeitswegkosten von CHF 280.00 bzw. CHF 10.00 pro Tag entstehen (zu ihrem Arbeitspensum und -ort vgl. sogleich) (CAR pag. 2.201.009 E. 6.2.3). Der Gesuchsgegner arbeitet 100 % in U., seine Ehefrau zu 40 % in VVV. (vgl. CAR pag. 1.101.039; 1.101.072). Eine Konsultation der Billettpreise ergibt, dass der Betrag von CHF 10.00 für die Fahrt zum jeweiligen Arbeitsort und wieder zurück nicht ausreicht. Vielmehr sind dem Gesuchsgegner und seiner Ehefrau die effektiven Fahrtkosten zuzusprechen. Dazu gehören beim Gesuchsgegner das Monatsabonnement von WWW. nach U. von rund CHF 300.00 und bei seiner Ehefrau die Tagesbillette (mit Halbtax) von insgesamt CHF 120.00. Den beiden Ehegatten sind zusammen CHF 420.00 an Arbeitswegkosten anzurechnen. Ge- genüber der Strafkammer wird von einem monatlichen Mehrbedarf von CHF 140.00 ausgegangen. Zudem sind gemäss den RICHTLINIEN, S. 2, für beide Ehe- gatten je CHF 15.00 für das Fahrrad (für den Weg zum Bahnhof) zu berücksich- tigen. 4.2 Der Gesuchsgegner hat zudem zwei schulpflichtige Kinder und ein noch nicht schulpflichtiges Kind (CAR pag. 1.101.031). Für Kinder sind bis zum Abschluss der ersten Schul- oder Lehrausbildung besondere Auslagen (öffentliche Ver- kehrsmittel, Schulmaterial usw.) zu berücksichtigen (RICHTLINIEN, S. 2). Es ist angemessen, für jedes schulpflichtige Kind einen zusätzlichen Betrag von CHF 100.00 pro Monat zu veranschlagen und in den prozessualen Bedarf miteinzu- rechnen. 4.3 Überdies macht der Gesuchsgegner diverse grössere und ausserordentliche Auslagen, wie einen Umzug und erhöhte Arztkosten geltend (CAR pag. 1.101.028). Gemäss den RICHTLINIEN, S. 3, sind solche unmittelbar

- 7 - anstehenden grösseren Auslagen zu berücksichtigen. Dies rechtfertigt die An- rechnung eines monatlichen Betrages von CHF 100.00 an den Bedarf der ge- suchsgegnerischen Familie. 4.4 Zuletzt hat die Strafkammer die Rückerstattungspflicht des Gesuchsgegners in der Höhe von CHF 10'000.00 über zwei Jahre festgestellt (CAR pag. 2.201.011 E. 7). Der Gesuchsgegner hat somit zusätzlich einen monatlichen Betrag von CHF 416.65 zu bezahlen. Dieser Betrag ist in der vorliegenden Berechnung zu berücksichtigen, auch wenn die Gesuchstellerin eine (informelle) Zahlungser- leichterung gewährt hat (CAR pag. 2.101.009), denn letztlich ist das Urteil der Strafkammer verbindlich und könnte nötigenfalls mit betreibungsrechtlichen Mas- snahmen durchgesetzt werden, weshalb mit diesem Betrag zu rechnen ist. 5. Die Strafkammer hat zu Recht das Vermögen des Gesuchsgegners von rund CHF 16'000.00 (CAR pag. 2.201.007 E. 6.1) für die Rückerstattung der Kosten der amtlichen Verteidigung nicht berücksichtigt. Dem Gesuchsgegner ist ein an- gemessener Notgroschen zu belassen (Urteil des Bundesgerichts 4A_664/2015 vom 19. Mai 2016 E. 3.1). Ein Notgroschen von rund CHF 16'000.00 ist für eine fünfköpfige Familie ohne weiteres angemessen. 6.

6.1 Insbesondere aufgrund der nunmehr rechtskräftigen Rückerstattungspflicht für die Kosten der amtlichen Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren übersteigt der Bedarf des Gesuchsgegners (und seiner Familie) das Einkommen des Ge- suchsgegners (und seiner Familie). Zudem verfügt der Gesuchsgegner über kein nennenswertes Vermögen. Die zukünftige wirtschaftliche Situation des Gesuchs- gegners kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht mit hinreichender Rechtssicherheit abgeschätzt werden, weshalb eine Rückerstattung der Kosten der amtlichen Ver- teidigung im Berufungsverfahren (vorerst) abgelehnt wird. Sollten sich die wirt- schaftlichen Verhältnisse des Gesuchsgegners in der Folge und aufgrund der vollständigen Rückerstattung der Kosten der amtlichen Verteidigung im erstin- stanzlichen Verfahren und/oder anderweitig massgeblich und gesamthaft ver- bessert haben, stünde es der Gesuchstellerin frei, aufgrund der dann neu zu prü- fenden Gesamtsituation erneut ein Gesuch um Rückerstattung der Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren CN.2021.22 zu stellen. 6.2 Das Gesuch um Rückerstattung der Kosten der amtlichen Verteidigung im Beru- fungsverfahren ist im Ergebnis abzuweisen.

- 8 - III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausnahmsweise wird auf die Erhebung einer Entscheidgebühr verzichtet. Da der obsiegende Gesuchsgegner keine Entschädigung verlangt hat und auch die Vo- raussetzungen für eine solche nicht gegeben sind (Art. 429 StPO), ist ihm keine solche zuzusprechen.

- 9 - Die Berufungskammer erkennt:

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Der Entscheid über die Rückerstattungspflicht der Kosten für die amtliche Vertei- digung stellt einen nachträglichen Entscheid gemäss Art. 363 ff. StPO dar (Urteil des Bundesgerichts 6B_112/2012 vom 5. Juli 2012 E. 1.3).

E. 2 Das Gericht, welches das erstinstanzliche Urteil gefällt hat, trifft auch die einer gerichtlichen Behörde übertragenen selbstständigen nachträglichen Entscheide, sofern Bund oder Kantone nichts anderes bestimmen (Art. 363 Abs. 1 StPO). Für nachträgliche Entscheide, die nicht dem Gericht zustehen, bestimmen Bund und Kantone die zuständigen Behörden (Art. 363 Abs. 3 StPO).

E. 3 Der Entscheid über die Rückerstattung der Kosten der amtlichen Verteidigung obliegt gemäss Art. 363 Abs. 1 StGB einem Gericht und kann nicht von der Voll- zugsbehörde getroffen werden (Urteil der Strafkammer SK.2013.7 vom 4. Juli 2013 E. 6.3; ferner: JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich 2023, Art. 135 StPO, N. 10; sich dieser Mei- nung anschliessend: LIEBER, in: Donatsch et al. (Hrsg.), Kommentar zur Schwei- zerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020 [zit. SK StPO], Art. 135 StPO, N. 21 und 23; RUCKSTUHL, BSK StPO, Art. 135 StPO, N. 25).

E. 4 Art. 363 Abs. 1 StPO sieht zur Verwirklichung des Grundsatzes des doppelten Instanzenzuges die Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts für selbständige nachträgliche richterliche Entscheide vor (statt Vieler: JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., Art. 364 StPO, N. 2). Der Grundsatz des doppelten Instanzenzuges gilt jedoch nicht uneingeschränkt für die Kosten- und Entschädigungsfolgen der Berufungs- instanz. Zum einen unterliegen alle von der Berufungsinstanz festgesetzten Kos- ten- und Entschädigungsfolgen nur der Beschwerde an das Bundesgericht. Es wäre daher systemwidrig, wenn gegen das Urteil betreffend Rückerstattungs- pflicht der Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren mehr Rechtsmittel zur Verfügung stünden als gegen den ursprünglichen Entscheid, in dem die Kosten der amtlichen Verteidigung festgesetzt und verlegt wurden. Dar- über hinaus könnte im Sachurteil selbst bereits die Erstattung der Kosten der amtlichen Verteidigung angeordnet werden (LIEBER, SK StPO, Art. 135 StPO, N. 20; RUCKSTUHL, BSK StPO, Art. 135 StPO, N. 23). In einem solchen Falle steht auch nur noch die Beschwerde ans Bundesgericht offen. Ausgehend davon ist nicht ersichtlich, wieso der Kostenpflichtige im Falle einer nachträglichen Fest- stellung der Rückerstattungspflicht der Kosten der amtlichen Verteidigung eine Instanz mehr zur Verfügung haben sollte, als wenn diese direkt im Sachurteil angeordnet worden wäre. Unter Würdigung der Tatsache, dass die

- 5 - Berufungskammer erstmals über die Kosten der amtlichen Verteidigung im Be- rufungsverfahren entschieden hat, ist es sachgerecht, dass sie auch erstmals über die Rückerstattung dieser Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungs- verfahren entscheidet.

E. 4.1 Die Strafkammer geht davon aus, dass dem Gesuchsgegner und seiner Ehefrau zusammen monatliche Arbeitswegkosten von CHF 280.00 bzw. CHF 10.00 pro Tag entstehen (zu ihrem Arbeitspensum und -ort vgl. sogleich) (CAR pag. 2.201.009 E. 6.2.3). Der Gesuchsgegner arbeitet 100 % in U., seine Ehefrau zu 40 % in VVV. (vgl. CAR pag. 1.101.039; 1.101.072). Eine Konsultation der Billettpreise ergibt, dass der Betrag von CHF 10.00 für die Fahrt zum jeweiligen Arbeitsort und wieder zurück nicht ausreicht. Vielmehr sind dem Gesuchsgegner und seiner Ehefrau die effektiven Fahrtkosten zuzusprechen. Dazu gehören beim Gesuchsgegner das Monatsabonnement von WWW. nach U. von rund CHF 300.00 und bei seiner Ehefrau die Tagesbillette (mit Halbtax) von insgesamt CHF 120.00. Den beiden Ehegatten sind zusammen CHF 420.00 an Arbeitswegkosten anzurechnen. Ge- genüber der Strafkammer wird von einem monatlichen Mehrbedarf von CHF 140.00 ausgegangen. Zudem sind gemäss den RICHTLINIEN, S. 2, für beide Ehe- gatten je CHF 15.00 für das Fahrrad (für den Weg zum Bahnhof) zu berücksich- tigen.

E. 4.2 Der Gesuchsgegner hat zudem zwei schulpflichtige Kinder und ein noch nicht schulpflichtiges Kind (CAR pag. 1.101.031). Für Kinder sind bis zum Abschluss der ersten Schul- oder Lehrausbildung besondere Auslagen (öffentliche Ver- kehrsmittel, Schulmaterial usw.) zu berücksichtigen (RICHTLINIEN, S. 2). Es ist angemessen, für jedes schulpflichtige Kind einen zusätzlichen Betrag von CHF 100.00 pro Monat zu veranschlagen und in den prozessualen Bedarf miteinzu- rechnen.

E. 4.3 Überdies macht der Gesuchsgegner diverse grössere und ausserordentliche Auslagen, wie einen Umzug und erhöhte Arztkosten geltend (CAR pag. 1.101.028). Gemäss den RICHTLINIEN, S. 3, sind solche unmittelbar

- 7 - anstehenden grösseren Auslagen zu berücksichtigen. Dies rechtfertigt die An- rechnung eines monatlichen Betrages von CHF 100.00 an den Bedarf der ge- suchsgegnerischen Familie.

E. 4.4 Zuletzt hat die Strafkammer die Rückerstattungspflicht des Gesuchsgegners in der Höhe von CHF 10'000.00 über zwei Jahre festgestellt (CAR pag. 2.201.011 E. 7). Der Gesuchsgegner hat somit zusätzlich einen monatlichen Betrag von CHF 416.65 zu bezahlen. Dieser Betrag ist in der vorliegenden Berechnung zu berücksichtigen, auch wenn die Gesuchstellerin eine (informelle) Zahlungser- leichterung gewährt hat (CAR pag. 2.101.009), denn letztlich ist das Urteil der Strafkammer verbindlich und könnte nötigenfalls mit betreibungsrechtlichen Mas- snahmen durchgesetzt werden, weshalb mit diesem Betrag zu rechnen ist. 5. Die Strafkammer hat zu Recht das Vermögen des Gesuchsgegners von rund CHF 16'000.00 (CAR pag. 2.201.007 E. 6.1) für die Rückerstattung der Kosten der amtlichen Verteidigung nicht berücksichtigt. Dem Gesuchsgegner ist ein an- gemessener Notgroschen zu belassen (Urteil des Bundesgerichts 4A_664/2015 vom 19. Mai 2016 E. 3.1). Ein Notgroschen von rund CHF 16'000.00 ist für eine fünfköpfige Familie ohne weiteres angemessen.

E. 5 Die Berufungskammer entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern oder Rich- terinnen (Art. 38b StBOG). Es findet das schriftliche Verfahren Anwendung (Art. 364 Abs. 5 i.V.m. Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO).

E. 6 Weitergehend sind die Prozessvoraussetzungen erfüllt und es ist auf das Gesuch der Gesuchstellerin einzutreten. II. Materielle Erwägungen 1. Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie ver- pflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können Beträge nach Abschluss des Verfahrens zurückverlangt werden, wenn sich die wirtschaftliche Situation des Begünstigten ausreichend verbessert hat und die Bedürftigkeit nicht mehr gegeben ist (BGE 135 I 91 E. 2.4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_413/2009 vom

13. August 2009 E. 1.2.3 m.w.H.; RUCKSTUHL, BSK StPO, Art. 135 StPO, N. 22 und 24). 3. Bei der Ermittlung der prozessualen Bedürftigkeit ist nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen, sondern es ist den individu- ellen Umständen Rechnung zu tragen (BGE 135 I 91 E. 2.4.3). Bedürftig ist eine Partei, welche die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur er- bringen kann, wenn sie die Mittel angreift, die sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt (Urteil des Bundesgerichts 6B_245/2020 vom

23. Juli 2020 E. 3.5 mit Hinweisen). Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden. Dazu gehö- ren einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkom- mens- und Vermögensverhältnisse (BGE 124 I 1 E. 2a; 141 III 369 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_245/2020 vom 23. Juli 2020 E. 3.5). Zu berücksichtigen sind dabei auch die Mittel unterstützungspflichtiger Personen, insbesondere jene des Ehegatten. Die Pflicht des Staats, der bedürftigen Partei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, geht der Beistands- und Beitragspflicht aus Familien- recht nach, weshalb die finanziellen Verhältnisse der ganzen Familie darzustel- len sind (BGE 85 I 1 E. 3 ff.; 127 I 202 E. 3b, je mit Hinweisen; Urteil des Bun- desgerichts 1B_389/2015 vom 7. Januar 2016 E. 3.5). Es ist zulässig, dass sich

- 6 - das Gericht bei der Berechnung des prozessual massgeblichen Grundbedarfs an betreibungsrechtlichen Richtlinien orientiert (vgl. die Anwendungsbeispiele in den Urteilen des Bundesgerichts 6B_73/2019 vom 12. Februar 2019 E. 1.4.3; 6B_1523/2022 vom 16. Februar 2022 E. 5.2). Folglich sind anschliessend die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG vom 1. Juli 2009 [zit. RICHTLINIEN] beizuziehen. Im Übrigen kann auf die korrekten theoretischen Ausführungen der Strafkammer verwiesen werden (CAR pag. 2.201.004 ff. E. 3 und 4). 4. Die Strafkammer errechnet einen monatlichen Überschuss der gesuchsgegneri- schen Familie von CHF 875.30 (CAR pag. 2.201.011 E. 5 f.). Auf diese Berech- nung ist mit den nachfolgenden Präzisierungen und Ergänzungen zu verweisen:

E. 6.1 Insbesondere aufgrund der nunmehr rechtskräftigen Rückerstattungspflicht für die Kosten der amtlichen Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren übersteigt der Bedarf des Gesuchsgegners (und seiner Familie) das Einkommen des Ge- suchsgegners (und seiner Familie). Zudem verfügt der Gesuchsgegner über kein nennenswertes Vermögen. Die zukünftige wirtschaftliche Situation des Gesuchs- gegners kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht mit hinreichender Rechtssicherheit abgeschätzt werden, weshalb eine Rückerstattung der Kosten der amtlichen Ver- teidigung im Berufungsverfahren (vorerst) abgelehnt wird. Sollten sich die wirt- schaftlichen Verhältnisse des Gesuchsgegners in der Folge und aufgrund der vollständigen Rückerstattung der Kosten der amtlichen Verteidigung im erstin- stanzlichen Verfahren und/oder anderweitig massgeblich und gesamthaft ver- bessert haben, stünde es der Gesuchstellerin frei, aufgrund der dann neu zu prü- fenden Gesamtsituation erneut ein Gesuch um Rückerstattung der Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren CN.2021.22 zu stellen.

E. 6.2 Das Gesuch um Rückerstattung der Kosten der amtlichen Verteidigung im Beru- fungsverfahren ist im Ergebnis abzuweisen.

- 8 - III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausnahmsweise wird auf die Erhebung einer Entscheidgebühr verzichtet. Da der obsiegende Gesuchsgegner keine Entschädigung verlangt hat und auch die Vo- raussetzungen für eine solche nicht gegeben sind (Art. 429 StPO), ist ihm keine solche zuzusprechen.

- 9 - Die Berufungskammer erkennt:

Dispositiv
  1. Das Gesuch der Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug, vom 20. Juni 2024 bezüg- lich Feststellung der Rückerstattungspflicht der Kosten für die amtliche Verteidi- gung des Gesuchsgegners im Umfang von CHF 3'535.55 wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet.
  4. Das Urteil wird den Parteien schriftlich eröffnet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteil vom 9. März 2025 Berufungskammer Besetzung

Richter Olivier Thormann, Vorsitzender, Richterinnen Andrea Blum und Beatrice Kolvodouris Janett, Gerichtsschreiber Luzius Kaufmann Parteien

BUNDESANWALTSCHAFT, URTEILSVOLLZUG Gesuchstellerin

gegen

B., Gesuchsgegner Gegenstand

Gesuch um Feststellung der Rückzahlungspflicht ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: CA.2024.23

- 2 - Sachverhalt: A. Prozessgeschichte A.1 B. (nachfolgend: Gesuchsgegner) wurde von der Strafkammer des Bundesstraf- gerichts (nachfolgend: Strafkammer) mit Urteil SK.2019.71 vom 11. September 2021 diverser Delikte schuldig gesprochen. Weiter wurde der Gesuchsgegner verpflichtet, der Eidgenossenschaft die Kosten seiner amtlichen Verteidigung im Umfang von CHF 10'000.00 zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (CAR pag. 1.101.013). A.2 Nachdem der Gesuchsgegner eine gegen dieses Urteil erhobene Berufung zu- rückgezogen hatte, schrieb die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Berufungskammer) das Berufungsverfahren (CN.2021.11) mit Be- schluss vom 12. Juli 2021 als gegenstandslos ab, entschädigte die amtliche Ver- teidigung des Gesuchsgegners mit CHF 3'535.55 und verpflichtete den Gesuchs- gegner, Ersatz für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zu leisten, so- bald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (CAR pag. 1.101.019, Dis- positiv Ziff. 6). A.3 Mit Gesuch vom 20. Juni 2024 stellte die Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug, (nachfolgend: Gesuchstellerin) den folgenden Antrag an die Strafkammer unter gleichzeitiger Überweisung der Akten (CAR pag. 1.101.003 ff.):

«Es sei die Rückerstattungspflicht der Kosten für die amtliche Verteidigung i.S.v. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO im Umfang von CHF 13’535.55 gemäss Ziff. VI. 2 Dis- positiv des Urteils SK.201 9.71 vom 11. September 2020 sowie Ziff. 6 Dispositiv des Beschlusses CN.2021.11 vom 12. JuIi 2021 festzustellen.» A.4 Mit Urteil vom 30. September 2024 hiess die Strafkammer das Gesuch der Ge- suchstellerin gut, soweit sie darauf eintrat, und verpflichtete den Gesuchsgegner, der Eidgenossenschaft die Entschädigung von CHF 10'000.00 für die Kosten sei- ner amtlichen Verteidigung im Verfahren SK.2019.71 zurückzubezahlen. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft (CAR pag. 2.201.012). B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts B.1 Mit Schreiben vom 4. Juli 2024 überwies die Strafkammer das Gesuch der Ge- suchstellerin (vgl. E. A.3) an die Berufungskammer um über die Rückerstattungs- pflicht der Kosten der amtlichen Verteidigung des Gesuchsgegners im Beru- fungsverfahren CN.2021.11 im Umfang von CHF 3'535.55 zu entscheiden (CAR pag. 1.101.001 f.).

- 3 - B.2 Nachdem der Präsident der Berufungskammer den Parteien den Eingang des Gesuchs mitgeteilt und die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt ge- geben hatte (CAR pag. 1.200.001), erhielten diese Gelegenheit, sich zu einer allfälligen Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Strafkammer zu äussern (CAR pag. 2.100.001). Während sich die Gesuchstelle- rin damit einverstanden erklärte (CAR pag. 2.101.001), nahm der Gesuchsgeg- ner dazu nicht Stellung. B.3 Mit Beschluss vom 16. September 2024 sistierte die Berufungskammer das Ver- fahren bis zum Entscheid der Strafkammer in derselben Sache (CAR pag. 8.101.001 ff.). B.4 Nachdem die Strafkammer das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen hatte (vgl. oben E. A.4), wurde der Gesuchstellerin am 2. Dezember 2024 Gelegenheit ge- geben, sich zur neuen Ausgangslage zu äussern (CAR pag. 2.101.002 f.). Mit Schreiben vom 5. Dezember 2024 hielt die Gesuchstellerin unverändert an ihrem Gesuch fest und reichte weitere Unterlagen ein (CAR pag. 2.101.004 ff.). Auf eine Vernehmlassung des Gesuchsgegners wurde aufgrund des Verfahrensaus- gangs und der Verfahrenseffizienz verzichtet (vgl. E. II.6).

- 4 - Die Berufungskammer erwägt: I. Prozessuales und Zuständigkeit 1. Der Entscheid über die Rückerstattungspflicht der Kosten für die amtliche Vertei- digung stellt einen nachträglichen Entscheid gemäss Art. 363 ff. StPO dar (Urteil des Bundesgerichts 6B_112/2012 vom 5. Juli 2012 E. 1.3). 2. Das Gericht, welches das erstinstanzliche Urteil gefällt hat, trifft auch die einer gerichtlichen Behörde übertragenen selbstständigen nachträglichen Entscheide, sofern Bund oder Kantone nichts anderes bestimmen (Art. 363 Abs. 1 StPO). Für nachträgliche Entscheide, die nicht dem Gericht zustehen, bestimmen Bund und Kantone die zuständigen Behörden (Art. 363 Abs. 3 StPO). 3. Der Entscheid über die Rückerstattung der Kosten der amtlichen Verteidigung obliegt gemäss Art. 363 Abs. 1 StGB einem Gericht und kann nicht von der Voll- zugsbehörde getroffen werden (Urteil der Strafkammer SK.2013.7 vom 4. Juli 2013 E. 6.3; ferner: JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich 2023, Art. 135 StPO, N. 10; sich dieser Mei- nung anschliessend: LIEBER, in: Donatsch et al. (Hrsg.), Kommentar zur Schwei- zerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020 [zit. SK StPO], Art. 135 StPO, N. 21 und 23; RUCKSTUHL, BSK StPO, Art. 135 StPO, N. 25). 4. Art. 363 Abs. 1 StPO sieht zur Verwirklichung des Grundsatzes des doppelten Instanzenzuges die Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts für selbständige nachträgliche richterliche Entscheide vor (statt Vieler: JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., Art. 364 StPO, N. 2). Der Grundsatz des doppelten Instanzenzuges gilt jedoch nicht uneingeschränkt für die Kosten- und Entschädigungsfolgen der Berufungs- instanz. Zum einen unterliegen alle von der Berufungsinstanz festgesetzten Kos- ten- und Entschädigungsfolgen nur der Beschwerde an das Bundesgericht. Es wäre daher systemwidrig, wenn gegen das Urteil betreffend Rückerstattungs- pflicht der Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren mehr Rechtsmittel zur Verfügung stünden als gegen den ursprünglichen Entscheid, in dem die Kosten der amtlichen Verteidigung festgesetzt und verlegt wurden. Dar- über hinaus könnte im Sachurteil selbst bereits die Erstattung der Kosten der amtlichen Verteidigung angeordnet werden (LIEBER, SK StPO, Art. 135 StPO, N. 20; RUCKSTUHL, BSK StPO, Art. 135 StPO, N. 23). In einem solchen Falle steht auch nur noch die Beschwerde ans Bundesgericht offen. Ausgehend davon ist nicht ersichtlich, wieso der Kostenpflichtige im Falle einer nachträglichen Fest- stellung der Rückerstattungspflicht der Kosten der amtlichen Verteidigung eine Instanz mehr zur Verfügung haben sollte, als wenn diese direkt im Sachurteil angeordnet worden wäre. Unter Würdigung der Tatsache, dass die

- 5 - Berufungskammer erstmals über die Kosten der amtlichen Verteidigung im Be- rufungsverfahren entschieden hat, ist es sachgerecht, dass sie auch erstmals über die Rückerstattung dieser Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungs- verfahren entscheidet. 5. Die Berufungskammer entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern oder Rich- terinnen (Art. 38b StBOG). Es findet das schriftliche Verfahren Anwendung (Art. 364 Abs. 5 i.V.m. Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO). 6. Weitergehend sind die Prozessvoraussetzungen erfüllt und es ist auf das Gesuch der Gesuchstellerin einzutreten. II. Materielle Erwägungen 1. Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie ver- pflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können Beträge nach Abschluss des Verfahrens zurückverlangt werden, wenn sich die wirtschaftliche Situation des Begünstigten ausreichend verbessert hat und die Bedürftigkeit nicht mehr gegeben ist (BGE 135 I 91 E. 2.4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_413/2009 vom

13. August 2009 E. 1.2.3 m.w.H.; RUCKSTUHL, BSK StPO, Art. 135 StPO, N. 22 und 24). 3. Bei der Ermittlung der prozessualen Bedürftigkeit ist nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen, sondern es ist den individu- ellen Umständen Rechnung zu tragen (BGE 135 I 91 E. 2.4.3). Bedürftig ist eine Partei, welche die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur er- bringen kann, wenn sie die Mittel angreift, die sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt (Urteil des Bundesgerichts 6B_245/2020 vom

23. Juli 2020 E. 3.5 mit Hinweisen). Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden. Dazu gehö- ren einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkom- mens- und Vermögensverhältnisse (BGE 124 I 1 E. 2a; 141 III 369 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_245/2020 vom 23. Juli 2020 E. 3.5). Zu berücksichtigen sind dabei auch die Mittel unterstützungspflichtiger Personen, insbesondere jene des Ehegatten. Die Pflicht des Staats, der bedürftigen Partei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, geht der Beistands- und Beitragspflicht aus Familien- recht nach, weshalb die finanziellen Verhältnisse der ganzen Familie darzustel- len sind (BGE 85 I 1 E. 3 ff.; 127 I 202 E. 3b, je mit Hinweisen; Urteil des Bun- desgerichts 1B_389/2015 vom 7. Januar 2016 E. 3.5). Es ist zulässig, dass sich

- 6 - das Gericht bei der Berechnung des prozessual massgeblichen Grundbedarfs an betreibungsrechtlichen Richtlinien orientiert (vgl. die Anwendungsbeispiele in den Urteilen des Bundesgerichts 6B_73/2019 vom 12. Februar 2019 E. 1.4.3; 6B_1523/2022 vom 16. Februar 2022 E. 5.2). Folglich sind anschliessend die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG vom 1. Juli 2009 [zit. RICHTLINIEN] beizuziehen. Im Übrigen kann auf die korrekten theoretischen Ausführungen der Strafkammer verwiesen werden (CAR pag. 2.201.004 ff. E. 3 und 4). 4. Die Strafkammer errechnet einen monatlichen Überschuss der gesuchsgegneri- schen Familie von CHF 875.30 (CAR pag. 2.201.011 E. 5 f.). Auf diese Berech- nung ist mit den nachfolgenden Präzisierungen und Ergänzungen zu verweisen: 4.1 Die Strafkammer geht davon aus, dass dem Gesuchsgegner und seiner Ehefrau zusammen monatliche Arbeitswegkosten von CHF 280.00 bzw. CHF 10.00 pro Tag entstehen (zu ihrem Arbeitspensum und -ort vgl. sogleich) (CAR pag. 2.201.009 E. 6.2.3). Der Gesuchsgegner arbeitet 100 % in U., seine Ehefrau zu 40 % in VVV. (vgl. CAR pag. 1.101.039; 1.101.072). Eine Konsultation der Billettpreise ergibt, dass der Betrag von CHF 10.00 für die Fahrt zum jeweiligen Arbeitsort und wieder zurück nicht ausreicht. Vielmehr sind dem Gesuchsgegner und seiner Ehefrau die effektiven Fahrtkosten zuzusprechen. Dazu gehören beim Gesuchsgegner das Monatsabonnement von WWW. nach U. von rund CHF 300.00 und bei seiner Ehefrau die Tagesbillette (mit Halbtax) von insgesamt CHF 120.00. Den beiden Ehegatten sind zusammen CHF 420.00 an Arbeitswegkosten anzurechnen. Ge- genüber der Strafkammer wird von einem monatlichen Mehrbedarf von CHF 140.00 ausgegangen. Zudem sind gemäss den RICHTLINIEN, S. 2, für beide Ehe- gatten je CHF 15.00 für das Fahrrad (für den Weg zum Bahnhof) zu berücksich- tigen. 4.2 Der Gesuchsgegner hat zudem zwei schulpflichtige Kinder und ein noch nicht schulpflichtiges Kind (CAR pag. 1.101.031). Für Kinder sind bis zum Abschluss der ersten Schul- oder Lehrausbildung besondere Auslagen (öffentliche Ver- kehrsmittel, Schulmaterial usw.) zu berücksichtigen (RICHTLINIEN, S. 2). Es ist angemessen, für jedes schulpflichtige Kind einen zusätzlichen Betrag von CHF 100.00 pro Monat zu veranschlagen und in den prozessualen Bedarf miteinzu- rechnen. 4.3 Überdies macht der Gesuchsgegner diverse grössere und ausserordentliche Auslagen, wie einen Umzug und erhöhte Arztkosten geltend (CAR pag. 1.101.028). Gemäss den RICHTLINIEN, S. 3, sind solche unmittelbar

- 7 - anstehenden grösseren Auslagen zu berücksichtigen. Dies rechtfertigt die An- rechnung eines monatlichen Betrages von CHF 100.00 an den Bedarf der ge- suchsgegnerischen Familie. 4.4 Zuletzt hat die Strafkammer die Rückerstattungspflicht des Gesuchsgegners in der Höhe von CHF 10'000.00 über zwei Jahre festgestellt (CAR pag. 2.201.011 E. 7). Der Gesuchsgegner hat somit zusätzlich einen monatlichen Betrag von CHF 416.65 zu bezahlen. Dieser Betrag ist in der vorliegenden Berechnung zu berücksichtigen, auch wenn die Gesuchstellerin eine (informelle) Zahlungser- leichterung gewährt hat (CAR pag. 2.101.009), denn letztlich ist das Urteil der Strafkammer verbindlich und könnte nötigenfalls mit betreibungsrechtlichen Mas- snahmen durchgesetzt werden, weshalb mit diesem Betrag zu rechnen ist. 5. Die Strafkammer hat zu Recht das Vermögen des Gesuchsgegners von rund CHF 16'000.00 (CAR pag. 2.201.007 E. 6.1) für die Rückerstattung der Kosten der amtlichen Verteidigung nicht berücksichtigt. Dem Gesuchsgegner ist ein an- gemessener Notgroschen zu belassen (Urteil des Bundesgerichts 4A_664/2015 vom 19. Mai 2016 E. 3.1). Ein Notgroschen von rund CHF 16'000.00 ist für eine fünfköpfige Familie ohne weiteres angemessen. 6.

6.1 Insbesondere aufgrund der nunmehr rechtskräftigen Rückerstattungspflicht für die Kosten der amtlichen Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren übersteigt der Bedarf des Gesuchsgegners (und seiner Familie) das Einkommen des Ge- suchsgegners (und seiner Familie). Zudem verfügt der Gesuchsgegner über kein nennenswertes Vermögen. Die zukünftige wirtschaftliche Situation des Gesuchs- gegners kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht mit hinreichender Rechtssicherheit abgeschätzt werden, weshalb eine Rückerstattung der Kosten der amtlichen Ver- teidigung im Berufungsverfahren (vorerst) abgelehnt wird. Sollten sich die wirt- schaftlichen Verhältnisse des Gesuchsgegners in der Folge und aufgrund der vollständigen Rückerstattung der Kosten der amtlichen Verteidigung im erstin- stanzlichen Verfahren und/oder anderweitig massgeblich und gesamthaft ver- bessert haben, stünde es der Gesuchstellerin frei, aufgrund der dann neu zu prü- fenden Gesamtsituation erneut ein Gesuch um Rückerstattung der Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren CN.2021.22 zu stellen. 6.2 Das Gesuch um Rückerstattung der Kosten der amtlichen Verteidigung im Beru- fungsverfahren ist im Ergebnis abzuweisen.

- 8 - III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausnahmsweise wird auf die Erhebung einer Entscheidgebühr verzichtet. Da der obsiegende Gesuchsgegner keine Entschädigung verlangt hat und auch die Vo- raussetzungen für eine solche nicht gegeben sind (Art. 429 StPO), ist ihm keine solche zuzusprechen.

- 9 - Die Berufungskammer erkennt: 1. Das Gesuch der Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug, vom 20. Juni 2024 bezüg- lich Feststellung der Rückerstattungspflicht der Kosten für die amtliche Verteidi- gung des Gesuchsgegners im Umfang von CHF 3'535.55 wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet. 4. Das Urteil wird den Parteien schriftlich eröffnet. Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Olivier Thormann Luzius Kaufmann

Zustellung in vollständiger Ausfertigung an (Gerichtsurkunde): - B. - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug - Bundesstrafgericht, Strafkammer, (in Kopie; brevi manu)

Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht

Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Straf- sachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elekt- ronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.

Versand: 11. März 2025