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CN.2024.21

Bundesstrafgericht · 2024-09-16 · Deutsch CH

Antrag auf Feststellung der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 i.V.m. Art. 363 ff. StPO Sistierung des Verfahrens

Dispositiv
  1. Das Verfahren CA.2024.23 wird bis zum Entscheid der Strafkammer im Verfah- ren SK.2024.35 sistiert.
  2. Die Strafkammer wird ersucht, der Berufungskammer ihren Entscheid im Verfah- ren SK.2024.35 mitzuteilen.
  3. Für diesen Beschluss werden keine Kosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 16. September 2024 Berufungskammer Besetzung

Richter Olivier Thormann, Vorsitzender, Richterinnen Andrea Blum und Beatrice Kolvodouris Janett, Gerichtsschreiber Sandro Clausen Parteien

BUNDESANWALTSCHAFT, Urteilsvollzug,

Gesuchstellerin gegen

B.,

Gesuchsgegner Gegenstand

Antrag auf Feststellung der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 i.V.m. Art. 363 ff. StPO

Sistierung des Verfahrens

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: CN.2024.21 (Hauptgeschäftsnummer: CA.2024.23)

- 2 - Die Berufungskammer erwägt, dass: − die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 20. Juni 2024 die Strafkammer des Bun- desstrafgerichts (nachfolgend: Strafkammer) um Feststellung der Rückzahlungs- pflicht des Gesuchsgegners bezüglich der im Urteil der Strafkammer SK.2019.71 vom 11. September 2020 und im Beschluss CN.2021.11 der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Berufungskammer) vom 12. Juli 2021 rechtskräftig festgelegten und dem Rückforderungsvorbehalt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO unterstellten Kosten für die amtliche Verteidigung im vorangegan- genen Strafverfahren ersuchte (CAR pag. 1.101.003 ff.); − die Strafkammer den Antrag der Gesuchstellerin in Bezug auf die mit Beschluss CN.2021.11 der Berufungskammer vom 12. Juli 2021 auf Fr. 3‘535.55 festgeleg- ten Kosten der amtlichen Verteidigung zuständigkeitshalber der Berufungskam- mer übermittelte und darauf hinwies, dass sie für den Entscheid über die Rück- erstattungspflicht der in ihrem Urteil SK.2019.71 vom 11. September 2020 auf Fr. 10‘000.00 festgelegten Kosten der amtlichen Verteidigung unter der Ge- schäftsnummer SK.2024.35 ein eigenes Verfahren eröffnet habe (CAR pag. 1.101.001 f.); − die Berufungskammer die Parteien mit Schreiben vom 24. Juli 2024 dahingehend orientierte, eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zur Erledigung des bei der Strafkammer pendenten Verfahrens in Betracht zu ziehen, und ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme gewährte (CAR pag. 2.100.001 f.); − die Gesuchstellerin der Berufungskammer mit Eingabe vom 30. Juli 2024 mit- teilte, keine Einwände gegen eine Verfahrenssistierung zu haben (CAR pag. 2.101.001), und der Gesuchsgegner sich innert Frist nicht vernehmen liess; − die beschuldigte Person bei einer Verurteilung zu den Verfahrenskosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet ist, dem Bund oder dem Kanton die Entschädi- gung der amtlichen Verteidigung zurückzubezahlen, sobald es ihre wirtschaftli- chen Verhältnisse erlauben, und über die Frage der Rückerstattung der Kosten nach der Urteilsfällung in einem selbständigen nachträglichen Entscheid gemäss Art. 363 ff. StPO zu befinden ist; − ein Verfahren gemäss Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO sistiert werden kann, wenn der Ausgang des Strafverfahrens von einem anderen Verfahren abhängt und es an- gebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten, wobei sich die Sistierung ins- besondere dann rechtfertigt, wenn sich der Ausgang des ersten Verfahrens ent- scheidend auf das laufende Verfahren auswirken kann (vgl. Urteile des

- 3 - Bundesgerichts 1B_318/2020 vom 11. März 2021 E. 2.1; 1B_365/2019 vom

7. April 2020 E. 2.1; 1B_21/2015 vom 1. Juli 2015 E.2.1); − der Entscheid über die Rückerstattungspflicht primär von der Entwicklung der finanziellen Verhältnisse der einst beschuldigten Person abhängig ist und für die Berufungskammer bei der Beurteilung der Rückerstattungspflicht von Bedeutung ist, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Gesuchsgegner im von der Strafkammer geführten Verfahren SK.2024.35 zur Rückerstattung von Anwalts- kosten verpflichtet wird, zumal es sich bei den dortigen Kosten für die amtliche Verteidigung im Betrag von Fr. 10‘000.00 um den gewichtigeren der beiden zur Diskussion stehenden Beträge handelt; − vor diesem Hintergrund davon auszugehen ist, dass der von der Strafkammer zu fällende Entscheid im Verfahren SK.2024.35 das Ergebnis des vorliegenden Ver- fahrens wesentlich beeinflussen kann; − es somit als angebracht erscheint, den Ausgang des Verfahrens SK.2024.35 der Strafkammer abzuwarten, und das bei der Berufungskammer hängige Verfahren CA.2024.23 bis zum Entscheid in dortiger Sache zu sistieren;

− die Strafkammer zu ersuchen ist, der Berufungskammer ihren Entscheid im Ver- fahren SK.2024.35 mitzuteilen;

− für diesen Beschluss keine Kosten zu erheben sind.

- 4 - Die Berufungskammer beschliesst: 1. Das Verfahren CA.2024.23 wird bis zum Entscheid der Strafkammer im Verfah- ren SK.2024.35 sistiert. 2. Die Strafkammer wird ersucht, der Berufungskammer ihren Entscheid im Verfah- ren SK.2024.35 mitzuteilen. 3. Für diesen Beschluss werden keine Kosten erhoben. Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Olivier Thormann Sandro Clausen Zustellung an: - B. - Bundesanwaltschaft - Bundesstrafgericht

Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht

Gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Aus- fertigung mittels begründeter Beschwerdeschrift Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 93 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG [SR 173.110.]) geregelt.

Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elekt- ronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.

Versand: 20. September 2024