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CA.2021.10

Bundesstrafgericht · 2021-10-11 · Deutsch CH

Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB) Berufung (teilweise) vom 31. Mai 2021 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.61 vom 17. März 2021

Sachverhalt

A. Prozessgeschichte und erstinstanzliches Urteil A.1 Am 12. Januar 2020, um 2:45 Uhr, rückte die Luzerner Polizei nach einer telefo- nischen Meldung seitens B. (Einsatzleiter der C. AG) aus, wonach in der Fest- halle Willisau der Beschuldigte zurückgehalten werde (BA pag. 10-01-0002 f.). Diesem habe man um etwa 2:30 Uhr ein Betretungsverbot für das ganze Areal der Festhalle erteilt. Er habe dies jedoch nicht befolgt und stehe wieder in der Halle. Zudem habe er einen «Böller» in der Menschenmenge gezündet (BA pag. 10-01-0006). A.2 Am 12. Januar 2020 stellte B. im Namen der Sicherheitsbeauftragten der Veran- stalterin (C. AG in Z.) Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen Hausfriedens- bruchs (BA pag. 15-01-0001). A.3 Gestützt auf die Gerichtsstandsanfrage der Staatsanwaltschaft Sursee vom

31. Januar 2020 übernahm die Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA) am

5. Februar 2020 das von der Staatsanwaltschaft geführte Verfahren wegen Ge- fährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 StGB) und Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) (BA pag. 02-00-0001 f; 10-01-0011). A.4 Mit Verfügung vom 14. Oktober 2020 vereinigte die BA die Strafverfolgung gegen den Beschuldigten gemäss Art. 26 Abs. 2 StPO in der Hand der Bundesbehörden (BA pag. 02-00-0003 f.). Am 7. Dezember 2020 erhob die BA bei der Strafkam- mer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Strafkammer) Anklage gegen den Beschuldigten wegen Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) und Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 StGB) (TPF pag. 2.100.001). A.5 Die Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter der Strafkammer fand am 17. März 2021 in Anwesenheit der Parteien am Sitz des Bundesstrafgerichts in Bellinzona statt (TPF pag. 2.720.002). Das Urteil SK.2020.61 wurde gleichentags im Dispo- sitiv eröffnet und mündlich begründet (TPF pag. 2.930.002). Am 19. März mel- dete die BA Berufung gegen das Urteil an (TPF pag. 2.940.001 f.). Das schriftlich begründete Urteil wurde am 20. Mai 2021 an die Parteien versandt und von der BA am 21. Mai 2021 postalisch in Empfang genommen (TPF pag. 2.930.025).

- 3 - B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts B.1 Mit Berufungserklärung vom 31. Mai 2021 stellte die BA folgende Anträge (CAR pag. 1.100.038):

Erwägungen (1 Absätze)

E. 31 Januar 2020 übernahm die Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA) am

5. Februar 2020 das von der Staatsanwaltschaft geführte Verfahren wegen Ge- fährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 StGB) und Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) (BA pag. 02-00-0001 f; 10-01-0011). A.4 Mit Verfügung vom 14. Oktober 2020 vereinigte die BA die Strafverfolgung gegen den Beschuldigten gemäss Art. 26 Abs. 2 StPO in der Hand der Bundesbehörden (BA pag. 02-00-0003 f.). Am 7. Dezember 2020 erhob die BA bei der Strafkam- mer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Strafkammer) Anklage gegen den Beschuldigten wegen Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) und Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 StGB) (TPF pag. 2.100.001). A.5 Die Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter der Strafkammer fand am 17. März 2021 in Anwesenheit der Parteien am Sitz des Bundesstrafgerichts in Bellinzona statt (TPF pag. 2.720.002). Das Urteil SK.2020.61 wurde gleichentags im Dispo- sitiv eröffnet und mündlich begründet (TPF pag. 2.930.002). Am 19. März mel- dete die BA Berufung gegen das Urteil an (TPF pag. 2.940.001 f.). Das schriftlich begründete Urteil wurde am 20. Mai 2021 an die Parteien versandt und von der BA am 21. Mai 2021 postalisch in Empfang genommen (TPF pag. 2.930.025).

- 3 - B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts B.1 Mit Berufungserklärung vom 31. Mai 2021 stellte die BA folgende Anträge (CAR pag. 1.100.038):

Dispositiv
  1. A. sei unter Gutheissung der Berufung schuldig zu sprechen: - des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) - der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 StGB)
  2. A. sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Der Vollzug der Frei- heitsstrafe sei unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben.
  3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 3'000.00 zzgl. die vom Gericht festzule- genden Verfahrenskosten, seien A. aufzuerlegen.
  4. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Viktor Peter, sei aus der Gerichtskasse für seine Aufwendungen zu entschädigen. A. sei im Falle einer Verurteilung zu verpflich- ten, diese Kosten dem Bund vollumfänglich zurückzuerstatten. B.2 Der Beschuldigte verzichtete innert Frist auf die Beantragung des Nichteintretens sowie die Erklärung der Anschlussberufung. B.3 Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 11. Oktober 2021 (CAR pag. 7.200.001 ff.) am Sitz des Bundesstrafgerichts in Bellinzona wurde der Beschul- digte von Gesetzes wegen einvernommen (CAR pag. 7.400.001 ff.). Die Bundes- anwaltschaft wiederholte ihre Anträge gemäss Berufungserklärung (vgl. supra E. B.1; vgl. CAR pag. 7.200.003 f.). Der Beschuldigte stellte folgende Anträge:
  5. Die Berufung der Bundesanwaltschaft vom 31. Mai 2021 sei vollumfänglich abzuwei- sen.
  6. Ziff. 1 und 2 des Urteils vom 17. Marz 2021 des Bundesstrafgerichts (SK.2020. 61) seien aufzuheben.
  7. Der Beschuldigte sei der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase ohne ver- brecherische Absicht in einem leichten Fall (Art. 225 Abs. 1 und 2 StGB) sowie des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) für schuldig zu sprechen.
  8. Alle da von abweichenden Anträge der Bundesanwaltschaft seien abzuweisen.
  9. Dem Beschuldigten sei auch für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung zu gewähren und Rechtsanwalt Viktor Peter als sein Rechtsbeistand einzusetzen.
  10. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates resp. des Bundes. B.4 Das Urteil CA.2021.10 wurde den Parteien schriftlich im Dispositiv eröffnet (CAR pag. 11.100.001 ff.). - 4 - Die Berufungskammer erwägt: I. Formelle Erwägungen
  11. Eintretensvoraussetzungen Die Berufungsanmeldung und die Berufungserklärung der BA erfolgten jeweils fristgerecht (Art. 399 Abs. 1-3 StPO). Die Berufung der BA richtet sich gegen das Urteil der Strafkammer vom 17. März 2021, mit dem das Verfahren ganz abge- schlossen wurde (vgl. Art. 398 Abs. 1 StPO). Mit diesem Urteil sprach die Vo- rinstanz den Beschuldigten der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase ohne verbrecherische Absicht (Art. 225 Abs. 1 StGB) sowie des Hausfriedens- bruchs (Art. 186 StGB) schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen à Fr. 30.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren (TPF pag. 2.930.001 ff.). Damit ist die BA durch das vorinstanzliche Urteil be- schwert und hat ein Interesse an dessen Aufhebung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Berufungskammer ist in der Besetzung mit drei Richterpersonen für die Beurtei- lung der vorliegenden Berufung örtlich und sachlich zuständig (Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 33 lit. c, Art. 38a und 38b StBOG). Sämtliche Voraussetzungen um auf die Berufung einzutreten sind erfüllt. Verfahrenshindernisse liegen keine vor. Entsprechend ist auf die Berufung einzutreten.
  12. Verfahrensgegenstand und Kognition Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschie- bende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils entsprechend gehemmt. Die BA ficht das vorinstanzliche Urteil im Straf- sowie im Schuldpunkt bezüglich Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase ohne verbrecheri- sche Absicht gemäss Art. 225 StGB und im Kostenpunkt an (CAR pag. 1.100.038; 7.200.003 f.). Damit ist das angefochtene Urteil diesbezüglich umfas- send zu überprüfen und das Verschlechterungsverbot (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO) kommt vorliegend nicht zur Anwendung. Die Verurteilung wegen Hausfriedens- bruchs wurde nicht angefochten (vom Beschuldigten anlässlich der Berufungs- verhandlung explizit anerkannt) und erwuchs entsprechend in Rechtskraft (CAR pag. 7.200.011). - 5 - II. Materielle Erwägungen
  13. Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Ab- sicht (Art. 224 StGB) bzw. ohne verbrecherische Absicht (Art. 225 StGB) 1.1 Anklagevorwurf / vorinstanzliches Urteil / Standpunkt der Berufungsführerin 1.1.1 Die BA wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, am 12. Januar 2020 um ca. 1:00 Uhr, in der Festhalle Willisau (LU) inmitten einer Menschenmenge einen pyrotechnischen Gegenstand gezündet und infolge der dadurch verursachten Explosion mehrere Personen und fremdes Eigentum gefährdet zu haben. Nach Aussprechen eines Betretungsverbotes bei der erstmaligen Anhaltung durch den Sicherheitsdienst vor Ort um ca. 2:30 Uhr, habe er die Festhalle um ca. 2:45 Uhr und somit gegen den Willen des Berechtigten betreten (vgl. Anklageschrift der BA vom 7. Dezember 2020 [TPF pag. 2.100.001 ff.] und Urteil des Bundesstraf- gerichts SK.2020.61 vom 17. März 2021 E. 1). 1.1.2 Die Vorinstanz stellte zunächst fest, dass das angeklagte Verhalten des Beschul- digten die Voraussetzungen des objektiven Tatbestands von Art. 224 Abs. 1 StGB zwar erfülle (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2020.61 vom
  14. März E. 4.1.3.2). Allerdings erkannte sie keine verbrecherische Absicht im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB, welche das Betragen des Beschuldigten geleitet habe (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2020.61 vom 17. März 2021 E. 4.2.2). Als Begründung führte die Vorinstanz an, die Zündung sei gemäss den überzeugenden, glaubhaften Aussagen des Beschuldigten eher zufällig, gänzlich unüberlegt, aus «Dummheit und Leichtsinn» und damit ohne jegliche schädigen- den Hintergedanken und fehlendem Handlungsziel erfolgt. Die (inkriminierte) Handlung des Beschuldigten habe sich subjektiv gewissermassen «ins Leere» gerichtet. Sie hielt fest, dass von der vom Beschuldigten verursachten erhebli- chen Gefährdung, welche für Leib und Leben der Anwesenden und Eigentum bestanden habe, nicht automatisch auf dessen verbrecherische Absicht ge- schlossen werden könne. Sie folgerte, dass eine weitergehende Schädigungs- absicht nicht erkennbar und auch als solche nicht rechtsgenüglich nachgewiesen sei, weshalb eine Bestrafung gestützt auf Art. 224 Abs. 1 StGB entfalle (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2020.61 vom 17. März 2021 E. 4.1.4.3/d). Die Vo- rinstanz sprach den Beschuldigten schliesslich der vorsätzlichen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase ohne verbrecherische Absicht nach Art. 225 Abs. 1 StGB schuldig. 1.1.3 Mit dieser Schlussfolgerung ist die BA nicht einverstanden. Sie stellt sich zusam- menfassend auf den Standpunkt, dass der Beschuldigte im Gegensatz zu den Erkenntnissen der Vorinstanz in verbrecherischer Absicht gehandelt habe, und - 6 - begehrt dementsprechend dessen Bestrafung wegen Gefährdung durch Spreng- stoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht nach Art. 224 Abs. 1 StGB. Aufgrund der von der BA aufgeworfenen Frage, welche eine enge thematische Verknüpfung zwischen den Bestimmungen der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 StGB) bzw. ohne verbre- cherische Absicht (Art. 225 StGB) vorweist, werden vorliegend beide Tatbe- stände gemeinsam behandelt. 1.2 Massgeblicher Sachverhalt 1.2.1 Zum Tathergang wird gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich auf die Aus- führungen E. 4.1.1 und 4.1.2 des vorinstanzlichen Urteils SK.2020.61 verwiesen. So war der Beschuldigte am besagten Abend zu fünft bei einem Kollegen zu Hause. Die Gruppe beschloss sodann, am «Gugger Treffen» in der Festhalle Willisau teilzunehmen. Wer die Idee hatte, den «Thunder King» mitzunehmen ist nicht klar. Gemäss den Angaben des Beschuldigten war es ursprünglich geplant, diesen im Freien zu zünden. Der Beschuldigte trug den «Thunder King» auf dem Weg zur Festhalle auf sich, vergass dies jedoch bis gegen 1:00 Uhr wieder. Auf Anregung eines Kollegen nahm er dann in der Festhalle den «Thunder King» aus der Tasche und erklärte, diesen zünden zu wollen, was seine Kollegen eine «coole Idee» fanden. So nahm er etwas Abstand, streckte den «Thunder King» in die Höhe, zündete ihn in der Hand und feuerte ihn in einem 45°-Winkel über die Menschenmenge ab, damit er in der Luft explodieren und nicht an der Decke (die relativ hoch war) abprallen oder dort etwas beschädigen würde. Anlässlich der Zündung standen rund 15 bis 20 Personen in einem Halbkreis von ca. 3 Me- tern Entfernung zu ihm. In der Halle befanden sich im Zeitpunkt der Zündung gesamthaft in etwa 800-900 Personen (BA pag. 16-01-0039 ff.; TPF pag. 2.731.004 ff.). 1.2.2 Der Beschuldigte anerkennt den Anklagevorwurf betreffend den vorstehend be- schriebenen Geschehensablauf vollumfänglich (BA pag. 16-01-0039 ff.; TPF pag. 2.731.004 Z. 1 ff.; CAR pag. 7.400.003 Z. 34 ff.; 7.400.004 Z. 4 ff.). Deshalb sowie aufgrund der vorliegenden weiteren Beweise (vgl. dazu insbeson- dere Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2020.61 vom 17. März 2021 E. 4.1.2) ist der Anklagesachverhalt im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen als erstellt zu erachten. - 7 - 1.3 Tatbestandselemente 1.3.1 Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Ab- sicht (Art. 224 StGB) Nach Art. 224 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich und in verbreche- rischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Men- schen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt. 1.3.1.1 Der Sprengstoffbegriff gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB deckt sich im Wesentlichen mit dem Begriff im Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe vom
  15. März 1977 (Sprengstoffgesetz, SprstG; SR 941.41). Als Sprengstoffe gelten gemäss Art. 5 Abs. 1 SprstG «einheitliche chemische Verbindungen oder Gemi- sche solcher Verbindungen, die durch Zündung, mechanische Einwirkung oder auf andere Weise zur Explosion gebracht werden können und die wegen ihrer zerstörenden Kraft, sei es in freier oder verdämmter Ladung, schon in verhältnis- mässig geringer Menge gefährlich sind». Darunter fallen Stoffe gemäss Art. 2 der Verordnung über explosionsgefährliche Stoffe vom 27. November 2000 (Spreng- stoffverordnung, SprstV; SR 941.411). Nicht unter den Sprengstoffbegriff fallen Molotow-Cocktails (Brandwurfkörper) und Stoffe nach Art. 5 Abs. 2 lit. a SprstG (explosionsfähige Gase, Dämpfe von flüssigen Brennstoffen sowie andere Stoffe, die erst nach einer Vermischung mit Luft explodieren), lit. b (bei der Her- stellung chemischer Produkte verwendete Hilfsstoffe oder entstehende Zwi- schenerzeugnisse, die explosionsgefährlich sind, aber diese Eigenschaft vor Ab- schluss des Produktionsverfahrens verlieren) und lit. c (explosionsfähige Erzeug- nisse und Präparate, die nicht zu Sprengzwecken hergestellt und in den Handel gebracht werden). Die Definition in Art. 5 Abs. 1 SprstG gilt auch für die Art. 224- 226 StGB, wobei das Merkmal der zerstörerischen Kraft entscheidend ist (BGE 104 IV 232 E. Ia; BGE 103 IV 241 E. I.1; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.28 vom 7. April 2016 E. 4.1; TRECHSEL/CONINX, Schweizerisches Straf- gesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 224 StGB N. 2; ROELLI, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 224 StGB N. 4). Feuerwerkskörper und andere gebrauchsfertige Erzeugnisse mit einem Explosiv- oder Zündsatz, die nicht zum Sprengen bestimmt sind, gelten als pyrotechnische Gegenstände (Art. 7 SprstG). Sie fallen nicht unter den Sprengstoffbegriff von Art. 5 SprstG. Pyrotechnische Gegenstände sind daher grundsätzlich nicht als Sprengstoff im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. Ausgenommen sind Erzeugnisse, die be- sonders grosse Zerstörungen bewirken oder zum Zwecke der Zerstörung ver- wendet werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.5.1; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.2.5; 6B_299/2012 vom - 8 -
  16. September 2012 E. 2.2; BGE 104 IV 232 E. 1a; Urteile des Bundesstrafge- richts SK.2017.17 vom 9. August 2017 E. 4.1.1; SK.2015.28 vom 7. April 2016 E. 4.2). 1.3.1.2 Der objektive Tatbestand von Art. 224 StGB setzt voraus, dass der Täter durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Ei- gentum in konkrete Gefahr bringt (vgl. BGE 115 IV 111 E. 3b). Die Gefahr muss nicht einer Mehrzahl von Personen oder Sachen von grosser Substanz gelten; es genügt die gezielte Gefährdung eines bestimmten Menschen oder einer be- stimmten fremden Sache (BGE 103 IV 241 E. I.1; CORBOZ, Les infractions en droit suisse, Bd. II, 3. Aufl., Bern 2010, Art. 224 StGB N. 12). Deshalb erfüllt be- reits der taugliche Versuch eines Sprengstoffattentats den Tatbestand von Art. 224 StGB (ROELLI, a.a.O., Art. 224 StGB N. 7). 1.3.1.3 In subjektiver Hinsicht erfordert Art. 224 Abs. 1 StGB zunächst Gefährdungsvor- satz. Dieser liegt vor, sobald der Täter die Gefahr kennt und trotzdem handelt. Wer in diesem Bewusstsein handelt, will die Gefahr auch. Nicht erforderlich ist, dass der Täter die Verwirklichung der Gefahr, sei es auch nur eventuell, gewollt hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2.3; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.2.5 und 4.5.3; 6B_913/2016 vom
  17. April 2017 E. 1.1.1; 6B_1038/2009 vom 27. April 2010 E. 1.2, nicht publiziert in: BGE 136 IV 76, mit Hinweisen; BGE 103 IV 241 E. I.1). 1.3.1.4 Der subjektive Tatbestand setzt zudem ein Handeln in verbrecherischer Absicht voraus. Die heutigen Art. 224 ff. StGB entstanden im Rahmen der Revision der gemeingefährlichen Delikte in den 1920er Jahren. Der Botschaft «zu einem Bun- desgesetze betr. den verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen und giftigen Gasen» ist bezüglich «verbrecherischem Gebrauch» Folgendes zu entnehmen: «Als verbrecherischer Gebrauch ist der Natur der Sache nach sowohl die wis- sentliche Gefährdung als auch ein damit konkurrierendes Erfolgsverbrechen zu verstehen» (BBl 1924 I 596). Die verbrecherische Absicht bezieht sich somit auf das Handlungsziel des Täters. Dieses muss in der Verwirklichung eines (ande- ren) Verbrechens oder – über den Wortlaut hinaus – Vergehens bestehen; eine angestrebte Übertretung reicht dagegen nicht aus (ROELLI, a.a.O., Art. 224 StGB N. 9; TRECHSEL/CONINX, a.a.O., Art. 224 StGB N. 7). In verbrecherischer Absicht handelt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wer nicht rechtmässig und sachgerecht Sprengstoff einsetzt und eine Gefährdung in Kauf nimmt (Urteil des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.7.3). So handelt bei- spielsweise in verbrecherischer Absicht, wer mittels Sprengstoffen beabsichtigt, ein Delikt wie z.B. eine Körperverletzung oder eine Sachbeschädigung zu bege- hen (Urteil des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2.3; BGE 103 IV 241 E. I.1 mit Verweis auf BGE 80 IV 120). Die verbrecherische - 9 - Absicht besteht demzufolge darin, dass der Täter den Sprengstoff einsetzt, um vorsätzlich ein darüberhinausgehendes Verbrechen oder Vergehen zu verüben (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2.3; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.2.5). 1.3.1.5 Die bundesgerichtliche Praxis zu Art. 224 StGB erachtet bezüglich verbrecheri- sche Absicht Eventualabsicht als ausreichend (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2.3; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.6.3; BGE 103 IV 241 E. I.1). Diese Auffassung wird in der Lehre mehrheitlich kritisch gesehen (STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Beson- derer Teil II: Straftaten gegen Gemeininteressen, 7. Aufl. 2013, § 29 N. 20; DO- NATSCH/THOMMEN/WOHLERS, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 5. Aufl. 2017, § 10 S. 50; ROELLI, a.a.O., Art. 224 StGB N. 9; TRECHSEL/CONINX, a.a.O., Art. 224 StGB N. 7). Im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt der Täter mit Eventualabsicht, wenn ihn die Aussicht auf den bloss mög- lichen, nicht sicheren Eintritt des Erfolges nicht von der bewussten und gewollten Begehung der Tat abhält (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2.3; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.6.3 und 4.6.4). Gemäss Bundesgericht soll auch nach Art. 224 StGB strafbar sein, wer mit dem eigentli- chen Ziel handle, Personen zu erschrecken, nicht jedoch zu verletzen, wenn er durch die von ihm gesetzte Gefahr eine Verletzung von Personen oder Eigentum eventualvorsätzlich in Kauf nehme (Urteil des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom
  18. August 2019 E. 1.7.2). 1.3.2 Gefährdung ohne verbrecherische Absicht bzw. fahrlässige Gefährdung (Art. 225 StGB) Gemäss Art. 225 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich, jedoch ohne verbrecherische Absicht, oder wer fahrlässig durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Men- schen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt. 1.3.2.1 Die Voraussetzungen des objektiven Tatbestands sowie diejenigen des Gefähr- dungsvorsatzes entsprechen denjenigen von Art. 224 StGB, weshalb integral auf die Ausführungen unter E. II.1.3.1.1 ff. verwiesen werden kann. 1.3.2.2 In Bezug auf das Tatbestandsmerkmal «ohne verbrecherische Absicht» hielt das Bundesgericht im Urteil 6B_79/2019 vom 5. August 2019 (E. 1.7.2) Folgendes fest: Unter Art. 225 StGB fällt, wer bei einer rechtmässigen Handhabung von Sprengstoff z.B. zu industriellen oder Forschungszwecken (z.B. ein Chemiepro- fessor; ein Arbeiter, der eine Mine legt) Personen oder fremdes Eigentum gefähr- - 10 - det, aber nicht verletzen will. Auch der Eigentümer, der ein ihm gehörendes Ob- jekt (z.B. einen Wurzelstock) sprengen will, um es zu beseitigen, und der dabei Leib, Leben oder Eigentum Dritter wissentlich gefährdet, wird von Art. 225 StGB erfasst. Nicht auf Art. 225 StGB berufen kann sich demgegenüber, wer Leib, Le- ben oder Eigentum Dritter durch Sprengstoff ohne legalen Zweck einer konkreten Gefahr aussetzt, wenn er dabei in Kauf nimmt, dass es aufgrund der gesetzten Gefahr zu einer Körperverletzung oder Sachbeschädigung kommt. Insoweit ge- nügt nach der Rechtsprechung Eventualvorsatz. Auch wer mit dem eigentlichen Ziel handelt, Personen zu erschrecken, nicht jedoch zu verletzen, ist daher nach Art. 224 StGB und nicht nach Art. 225 StGB strafbar, wenn er durch die von ihm gesetzte Gefahr eine Verletzung von Person oder Eigentum eventualvorsätzlich in Kauf nimmt. Diese höchstrichterliche Rechtsprechung findet in der Lehre keine ungeteilte Zustimmung. Einerseits stösst die Auffassung auf Kritik, für die An- nahme einer verbrecherischen Absicht genüge bereits Eventualvorsatz (vgl. supra E. II.1.3.1.5), anderseits wird die Beschränkung möglicher Anwendungs- fälle von Art. 225 StGB auf berufliche Tätigkeiten und auf «Unfälle» wegen un- sachgemässer Handhabung nicht umfassend geteilt (a.M. wohl CORBOZ, Les infractions en droit suisse II, 3. Aufl. 2010, Art. 225 StGB N. 7; PAREIN-REY- MOND/PAREIN/VUILLE, Commentaire romand, 2. Aufl. 2017, Art. 225 StGB N. 5; DUPUIS, Petit commentaire, 2017, Art. 225 StGB N. 10). Gemäss DUPUIS soll Art. 225 StGB auch anwendbar sein, wenn der Täter mit der Tat herausfordern, überraschen oder schockieren will («[…] ou encore par défi, pour surprendre ou pour choquer»). DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS vertreten die Ansicht, Art. 225 StGB sei ebenfalls auf denjenigen Täter anzuwenden, der etwa zum Vergnügen mit Sprengstoffen hantiert und dabei um die entstehende Gefahr weiss, ohne dabei jedoch weitergehende, verbrecherische Absichten zu hegen (DO- NATSCH/THOMMEN/WOHLERS, a.a.O., §10, S. 50). 1.4 Subsumtion 1.4.1 Es ist vorliegend zunächst zu prüfen, ob der Beschuldigte den strengeren Tatbe- stand von Art. 224 Abs. 1 StGB erfüllt hat. 1.4.2 Im Hinblick auf die objektive Tatbestandsmässigkeit kann gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO integral auf die schlüssige Begründung der Vorinstanz verwiesen werden. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz wird zusammenfassend festgehalten, dass sich beim vom Beschuldigten verwendeten pyrotechnischen Gegenstand «Thunder King» um Sprengstoff im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung handelt, weil aufgrund der Art und Weise, wie dieser von ihm eingesetzt wurde, eine gefährliche Situation resp. eine Situation mit hohem Verletzungspo- tenzial geschaffen worden ist. Gestützt wird diese Erkenntnis in erster Linie durch - 11 - die Ausführungen im Kurzbericht des Forensischen Instituts Zürich vom 10. Sep- tember 2020 (BA pag. 11-01-0003 ff.). Des Weiteren anerkennt der Beschuldigte wie bereits erwähnt den Anklagesachverhalt, welcher durch seine eigenen Schil- derungen weitestgehend gedeckt wird (BA pag. 16-01-0039 ff.; TPF pag. 2.731.004 Z. 1 ff.; CAR pag. 7.400.003 Z. 34 ff.; 7.400.004 Z. 4 ff.). Aufgrund dessen ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass der objektive Tatbestand von Art. 224 Abs. 1 StGB erfüllt ist. 1.4.3 Der subjektive Tatbestand von Art. 224 Abs. 1 StGB setzt Gefährdungsvorsatz sowie die verbrecherische Absicht voraus. 1.4.3.1 In Bezug auf sein Motiv der Zündung eines pyrotechnischen Gegenstandes in einer geschlossenen Halle gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er sich in dem Moment nichts überlegt habe. Es sei ihm nicht bewusst gewesen. Es sei ihm «nicht viel» durch den Kopf gegangen; er habe nur gedacht, es sei eine «lustige Aktion». Die Stimmung sei «super» gewesen. An eine mögliche Gefährdung oder gar Verletzung von Personen oder Sachen habe er «nicht gross» gedacht. Erst im Nachhinein, vor allem am nächsten Tag, sei es ihm bewusstgeworden, dass es schlimm hätte ausgehen können. Er habe aber weder jemanden verletzen noch etwas beschädigen wollen und habe gewusst, wie man mit dem «Böller» habe umgehen müssen. Er habe auch schon in der Vergangenheit solche Pyro- technika gezündet, jedoch immer zu Festanlässen und nie zu Zerstörungszwe- cken. Die Sicherheitsvorschriften habe er nicht gelesen, aber deren Existenz sei ihm bewusst. Es würde dort jeweils draufstehen, wieviel Abstand beim Zünden eines «Thunder King» einzuhalten sei. Weiter gab er an, unter Alkoholeinfluss gestanden zu sein. Zwar habe er an diesem Abend verschiedene Alkoholika ge- trunken (Bier, Wodka), jedoch sei er nicht so betrunken gewesen, als dass er nicht mehr gewusst hätte, was er tat. Zur Frage, weshalb er den «Thunder King» in einem 45°-Winkel abgefeuert habe, gab er an, dass er gedacht habe, man könne es kontrollieren. Er habe gewollt, dass der «Thunder King» in der Luft ex- plodiert und nicht gegen die Decke. Bei der (gesamten) Aktion habe er sich ei- gentlich gar nichts überlegt; es sei wohl einfach aus «Dummheit und Leichtsinn» passiert (BA pag. 16-01-0041; TPF pag. 2.731.005 ff.; CAR pag. 7.400.004 Z. 9 ff. und 38 ff.; 7.400.005 Z. 12 ff. und 30 ff.; CAR pag. 7.400.006 f. Z. 6 ff. und 37). 1.4.3.2 Der Beschuldigte achtete beim Abfeuern des Böllers darauf, dass sich keine wei- teren Personen näher als 3 Meter zu ihm befanden. Zudem feuerte er den «Thun- der King» in einem 45°-Winkel ab. Damit wollte er gemäss eigenen Angaben verhindern, dass der Böller an der Hallendecke aufprallte respektive dagegen explodierte. Anhand dieser (minimalen und grundsätzlich nicht hinreichenden) Vorsichtsmassnahmen zeigt sich, dass der Beschuldigte sich der Gefährlichkeit - 12 - seines Verhaltens bewusst war. Indem er den Böller dennoch abfeuerte, handelte er hinsichtlich der Gefährdung von Leib und Leben (insbesondere Gehörstrau- mata als Folge der Detonation) beziehungsweise von fremdem Eigentum (v.a. Schäden an der Hallendecke) (eventual-)vorsätzlich (vom Beschuldigten selber auch anerkannt, vgl. Plädoyernotizen RA Peter, S. 4 [CAR pag. 7.300.005]). 1.4.3.3 Hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzung der verbrecherischen Absicht vor- liegend erfüllt ist, bringt die BA in rechtlicher Hinsicht vor, dass für die verbreche- rische Absicht nach Art. 224 StGB ein weitergehender Erfolg angestrebt werden müsse. Das Bundesgericht habe festgehalten, dass Art. 225 StGB anwendbar sei auf Personen, die bei einer rechtmässigen Handhabung von Sprengstoff Per- sonen oder fremdes Eigentum gefährden, aber nicht verletzen wollen würden. Nicht auf Art. 225 StGB könne sich berufen, wer Leib und Leben oder Eigentum Dritter durch Sprengstoff ohne einen legalen Zweck einer konkreten Gefahr aus- setze, wenn er dabei in Kauf nehme, dass es aufgrund der gesetzten Gefahr zu einer Körperverletzung oder Sachbeschädigung komme. Insoweit genüge nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für die verbrecherische Absicht auch ein Eventualvorsatz. Gemäss dieser Rechtsprechung sei das Ziel der Unter- scheidung dieser beiden Tatbestände, d.h. Gefährdung mit bzw. ohne verbre- cherische Absicht, dass diejenigen milder bestraft würden, die einen legitimen Zweck verfolgen und dabei bewusst eine Gefahr setzen würden. Der Gesetzge- ber habe daher einerseits die verbrecherische Handlung mit Doppelvorsatz, d.h. Art. 224 StGB, und das reine Gefährdungsdelikt, Art. 225 StGB, vorgesehen. Der Tatbestand der Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht (Art. 224 StGB) gelange demnach zur Anwendung, wenn der Täter in böser Ab- sicht mit Sprengstoff hantiere, auch wenn er vielleicht eine untergeordnete Bos- heit im Sinne gehabt habe, Spektakel machen oder eben nur eine Lausbuberei verüben gewollt habe. Vorliegend sei genau dies der Fall (CAR pag. 7.200.006). Die BA weist ausserdem sinngemäss darauf hin, dass es sich bei der Frage, welche Absichten der Beschuldigte mit seinem Verhalten gehegt habe, laut der Vorinstanz um eine nachzuweisende Tatfrage handle, auf welche nicht einzig aufgrund der Tatsache, dass er mit dem Zünden des pyrotechnischen Gegen- stands eine für Mensch und Eigentum sehr gefährliche Situation geschaffen habe, geschlossen werden könne. Der Nachweis einer Schädigungsabsicht sei aber gerade eine innere Tatsache, welche nie vollumfänglich oder höchst selten vollumfänglich nachgewiesen werden könne. Dennoch könne vorliegend aus den Überlegungen des Beschuldigten geschlossen werden, dass er sich der mögli- chen Gefahr für Leib und Leben der anwesenden Personen und das fremde Ei- gentum bewusst gewesen sei. Ebenso könne aus seinen Überlegungen ge- schlossen werden, dass ihn die Aussicht auf den bloss möglichen, nicht sicheren - 13 - Eintritt des Erfolges nicht von der bewussten und gewollten Begehung der Tat habe abhalten können (CAR pag. 7.200.007). Hinsichtlich der Frage der verbrecherischen Absicht im konkreten Fall trägt die BA zunächst vor, dass die Zündung des «Thunder Kings» während eines Fests inmitten von feiernden Personen in einem geschlossenen Raum ganz allgemein nicht als bestimmungsgemässer Gebrauch beurteilt werden könne (CAR pag. 7.200.006). Diesbezüglich führt sie präzisierend aus, dass die Vorinstanz betont habe, die Handlung sei an sich inkriminiert gewesen, habe sich jedoch ins Leere gerichtet und beim Beschuldigten hätten weder ein schädigender Hintergedanke noch ein Handlungsziel vorgelegen. Gerade mit dem unsachgemässen Einsatz des «Thunder Kings» habe der Beschuldigte aber nicht vor, einen legalen Zweck analog einer Ausübung eines Berufs nachzugehen. Vielmehr habe er aus Dumm- heit und Leichtsinn gehandelt und sei zu diesem Zeitpunkt der Meinung gewesen, dass es eine lustige Aktion wäre. Der Beschuldigte habe bewusst und willentlich eine Gefahr gesetzt, um für Unterhaltung zu sorgen. Die Tatsache, dass er viel- leicht in diesem Moment nicht abschliessend über die Konsequenzen seines Handelns nachgedacht habe, sei keinesfalls mit dem vom Gesetzgeber ins Auge gefassten Gruppe von Personen, welche aus beruflichen Gründen mit Spreng- stoff hantieren, gleichzusetzen. Vielmehr entspreche dieses Vorgehen dem Bei- spiel, bei welchem der Täter vielleicht nur eine untergeordnete Bosheit, also ein Lausbubenstreich, im Sinn gehabt habe, was eben unter dem Tatbestand von Art. 224 StGB zu subsumieren sei (CAR pag. 7.200.007 f.). Die BA folgert daraus, dass der Beschuldigte bei Dritten (in der Festhalle anwe- senden Personen) eine Körperverletzung, bspw. in der Form eines Gehörtrau- mas aufgrund des hohen Schalldrucks oder einer Verbrennung, oder eine Sach- beschädigung zumindest in Kauf genommen habe. Er habe insgesamt bewusst eine gefährliche Situation mit hohem Verletzungspotential geschaffen. Gemäss seinen eigenen Aussagen habe der Beschuldigte sich im Vorfeld überlegt, wie er zünden wolle, damit keine Personen verletzt bzw. Sachen beschädigt würden. Im Umkehrschluss heisse dies, dass er sich der Gefahr bewusst gewesen sei, dass Personen verletzt und/oder Sachen beschädigt werden könnten. Auch sei ihm eindeutig klar gewesen, dass er den «Thunder King» auf illegale Weise ein- gesetzt habe (CAR pag. 7.200.006 f.). Die Tatsache, dass der Beschuldigte den pyrotechnischen Gegenstand trotz Spontanität und weniger Überlegungen zu möglichen Gefahren in einem 45°-Winkel gezündet bzw. damit so gezielt habe, dass dieser möglichst in der Luft explodiere, zeige, dass er sich der Gefahr für Leib und Leben von Menschen aufgrund seiner Handlungen bewusst gewesen sei. Trotzdem habe er den «Thunder King» in dieser Situation gezündet. Folglich habe ihn die Aussicht auf bloss mögliche, nicht aber eine sichere Schädigung - 14 - von Menschen und Eigentum nicht von der bewussten und gewillten Tat abge- halten. Hinzu komme, dass der Beschuldigte bereits öfters pyrotechnische Ge- genstände, «Thunder Kings», aus der Hand gezündet und er gewusst habe, dass diese Anweisungen zu Sicherheitsabständen enthalten würden. Wenn er sich solche Gefahren und Konsequenzen möglicherweise nicht konkret vor Augen ge- führt habe, könne von einem kompletten Fehlen eines schädigenden Hinterge- dankens und einem fehlenden Handlungsziel im vorliegenden Fall nicht die Rede sein. Man könne nur zum Schluss gelangen, dass auch die verbrecherische Ab- sicht in diesem Fall erfüllt sei und der dargelegte Sachverhalt Art. 224 Abs. 1 StGB erfülle (CAR pag. 7.200.008). 1.4.3.4 Der Beschuldigte bestreitet indes, in verbrecherischer Absicht gehandelt zu ha- ben. Seines Erachtens bestehe die verbrecherische Absicht darin, dass der Täter den Sprengstoff einsetze, um vorsätzlich ein darüberhinausgehendes Verbre- chen oder Vergehen zu verüben. So handle bspw. in verbrecherischer Absicht, wer mittels Sprengstoffen beabsichtige, ein Delikt wie etwa eine Körperverlet- zung oder eine Sachbeschädigung zu begehen. In seiner Vorgehensweise könne keine verbrecherische Absicht erblickt werden. Unbestrittenermassen sei der «Thunder King» zwar in einer gefährlichen Art und Weise abgefeuert worden, diese Zündung sei jedoch gänzlich ohne schädigende Hintergedanken gesche- hen. Sofern er überhaupt ein Handlungsziel verfolgt habe, so habe sich dieses einzig darauf gerichtet, den Erwartungen der Gruppe gerecht zu werden. Dass er damals als 18-jähriger seinen Kollegen habe gefallen wollen und angesichts seiner Alkoholisierung, der ausgelassenen Stimmung am Fastnachtsball sowie einer Horde anfeuernder Personen nicht mehr über die Konsequenzen seines Handelns nachgedacht habe, sondern sich leichtsinnig und unüberlegt zu dieser Aktion habe hinreissen lassen, um vor der Gruppe nicht als «Memme» dazu- stehen, sei insbesondere in diesem Alter nicht ungewöhnlich. Er sei sich im Tat- zeitpunkt absolut keiner Gefahr bewusst gewesen. Im Gegenteil habe er ge- glaubt, damit eine «lustige Aktion» zu starten. Ihm ein Handeln in verbrecheri- scher Absicht anzulasten, erscheine im vorliegend zu beurteilenden Fall nicht sachgemäss und würde dem Sinn von Art. 224 StGB widersprechen. Es würden keine Anhaltspunkte für einen Vorsatz bestehen, die auf die Begehung eines wei- tergehenden Deliktes gerichtet gewesen wären. Vielmehr sei es ihm gänzlich ferngelegen, fremdes Eigentum zu beschädigen, geschweige denn jemanden zu verletzen. Weder sei seinerseits eine Schädigungsabsicht erkennbar, noch sei ihm eine solche seitens der BA rechtsgenüglich nachgewiesen worden. Es dürfe nicht einzig aus der Tatsache, dass er mit dem Zünden des «Thunder Kings» eine für Mensch und Sache gefährliche Situation geschaffen habe, automatisch auf das Vorliegen einer verbrecherischen Absicht geschlossen werden. Andern- falls würde sich eine Unterscheidung der Tatbestände der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase mit und ohne verbrecherische Absicht erübrigen. - 15 - Im Ergebnis liege keine über die konkrete Gefährdung hinausgehende delikti- sche Absicht vor, weshalb der subjektive Tatbestand von Art. 224 Abs. 1 StGB mangels verbrecherischer Absicht nicht erfüllt sei und bezüglich Art. 224 Abs. 1 StGB ein Freispruch zu erfolgen habe (CAR pag. 7.300.005 ff.). 1.4.3.5 Gemäss bundesgerichtliche Rechtsprechung reicht im Hinblick auf das Erforder- nis der verbrecherischen Absicht Eventualabsicht aus (Urteile des Bundesge- richts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2.3; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.6.3; BGE 103 IV 241 E. I.1). Zur Frage, ob der Täter die Tatbestands- verwirklichung im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genommen hat, hält das Bundesgericht generell fest, dass das Gericht aufgrund der Umstände entschei- den müsse. Dazu gehörte die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tat- bestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweg- gründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlich- keit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverlet- zung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbe- standsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Tä- ters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_1050/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 1.3.2). Dem- nach erlaubt die Rechtsprechung bei der Bestimmung des Eventualvorsatzes, vom Wissen des Täters auf den Willen zu schliessen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob es zulässig ist, von der objektiv erstellten, vom Beschuldigten geschaffenen Gefahrenlage auf dessen verbrecherische Absicht in der Eventu- alform zu schliessen. In dieser Hinsicht ist der vorinstanzlichen Erkenntnis beizu- pflichten, dass dies im Ergebnis einer Vermengung der Tatbestandsmerkmale der Gefährdung und der verbrecherischen Absicht gleichkäme, würde bei jeder bewussten Gefährdung eine verbrecherische Absicht angenommen. 1.4.3.6 Betreffend den vorliegend zu beurteilenden Fall ist festzuhalten, dass der Be- schuldigte unbestrittenermassen einen legal erwerbbaren pyrotechnischen Ge- genstand nicht bestimmungsgemäss einsetzte und damit wissentlich und willent- lich eine gefährliche Situation mit Verletzungspotential schuf. Gleichzeitig ergibt sich aus dem Verhalten des Beschuldigten, dass er die Verwirklichung des Ge- fahrenpotenzials gerade nicht wollte. Es ist zu seinen Gunsten davon auszuge- hen, dass er darauf vertraute, der Böller würde unterhalb der Hallendecke explo- dieren und dabei keinen Sachschaden verursachen. Dasselbe gilt hinsichtlich der Schädigung von Drittpersonen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass er mit seinem Verhalten auch seine eigene Gesundheit gefährdete; die Gefahr eines Gehör- straumas bestand für ihn ebenso wie für die weiteren Personen in der Halle. Zu- - 16 - dem setzte er sich nicht zuletzt durch das Abfeuern aus der Hand einer «erheb- lichen Eigengefährdung» (vgl. Kurzbericht Forensisches Institut Zürich [BA pag. 11-01-0007]) aus. Angesichts dessen ist Eventualdolus bezüglich des Erfolgs- eintritts (i.e. insbesondere der Schädigung der Gesundheit von Drittpersonen) nicht leichthin anzunehmen. Es muss vielmehr eine krasse Widerhandlung ge- gen sämtliche Vorsichtsmassnahmen vorliegen, damit bei einem Tatverhalten, das zugleich eine Selbstgefährdung beinhaltet, von Eventualvorsatz hinsichtlich der Verwirklichung der Gefährdung bei Drittpersonen auszugehen ist. Bloss dann wäre aus dem Verhalten der beschuldigten Person zu schliessen, dass sie sich gegen die geschützten Rechtsgüter entschieden und folglich (eventual-)vorsätz- lich gehandelt hatte (vgl. analog dazu die Argumentation zum Eventualvorsatz bei Strassenverkehrsdelikten im Urteil BGer 6B_870/2018 vom 29. April 2019 E. 3.7.3 m.w.H.). 1.4.3.7 Zur Zündung gibt der Beschuldigte zwar an, dass er sich in dem Moment «nichts überlegt» habe. An eine mögliche Gefährdung oder gar Verletzung von Personen oder Sachen habe er «nicht gross» gedacht. Angesichts der von ihm getroffenen (minimalen und grundsätzlich untauglichen) Vorsichtsmassnahmen (vgl. supra E. II.1.4.3.2), ist diese Äusserung indessen nicht glaubhaft. Dem Beschuldigten ist allerdings zu seinen Gunsten zugute zu halten, dass er auf das Ausbleiben des Erfolgseintritts respektive die Verwirklichung der Gefahr vertraute. Ihm kann insbesondere auch aufgrund der gesamten Umstände nicht vorgeworfen werden, sich gegen die geschützten Rechtsgüter entschieden zu haben. Der Beschul- digte setzte den «Thunder King» nicht ein, um vorsätzlich ein über dessen Ab- feuern hinausgehendes Verbrechen oder Vergehen zu verüben. Im Ergebnis ist daher der Vorinstanz beizupflichten, dass dem Beschuldigten keine weiterge- hende Schädigungsabsicht im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB nachgewiesen werden kann. Der Tatbestand von Art. 224 Abs. 1 StGB ist somit mangels ver- brecherischer Absicht nicht erfüllt. 1.4.4 Bezüglich des Tatbestands von Art. 225 Abs. 1 StGB sind folgende Überlegun- gen festzuhalten: 1.4.4.1 Der objektive Tatbestand entspricht demjenigen von Art. 224 StGB, weshalb in- tegral auf die Ausführungen unter E. II.1.4.1 f. verwiesen werden kann. Was den Gefährdungsvorsatz anbelangt, so ist dieser unter Bezugnahme der Aus- führungen unter E. II.1.4.3.1 f. als ebenfalls gegeben zu betrachten. 1.4.4.2 In Bezug auf das Tatbestandsmerkmal «ohne verbrecherische Absicht» ist in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Ausführungen darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte wusste bzw. zumindest in Kauf nahm, dass er mit der Zündung des «Thunder King» Gesundheit und Eigentum der sich vor allem in - 17 - seiner Nähe, innerhalb der geschlossenen Festhalle, befindlichen Personen und Eigentum gefährdete. Er handelte jedoch nicht in verbrecherischer Absicht bzw. es kann ihm eine solche nicht nachgewiesen werden (vgl. supra E. II.1.4.3.3 ff.). Damit ist der subjektive Tatbestand von Art. 225 Abs. 1 StGB (erste Variante: «ohne verbrecherische Absicht») erfüllt. 1.4.5 Im Ergebnis ist der Beschuldigte der vorsätzlichen Gefährdung durch Spreng- stoffe und giftige Gase ohne verbrecherische Absicht (Art. 225 Abs. 1 StGB) schuldig zu sprechen.
  19. Strafzumessung 2.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden be- stimmt sich gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (BGE 136 IV 55 E. 5.4). Dem subjektiven Tatverschul- den kommt somit bei der Strafzumessung eine entscheidende Rolle zu (BGE 136 IV 55 E. 5.4). Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat der Richter dieses Verschulden zu bewerten. Er hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmin- dernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gege- ben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Der Gesetzgeber hat einzelne Kriterien aufgeführt, welche für die Verschul- denseinschätzung von wesentlicher Bedeutung sind und das Tatverschulden vermindern bzw. erhöhen (BGE 136 IV 55 E. 5.5 und 5.6). Das Gesetz führt indes weder alle in Betracht zu ziehenden Elemente detailliert und abschliessend auf, noch regelt es deren exakte Auswirkungen bei der Bemessung der Strafe. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Straf- zumessungsfaktoren berücksichtigt. Dabei ist es nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berück- sichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; BGE 134 IV 17 E. 2.1). 2.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip). Es darf doch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhö- hen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Startart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte hat zwar mehrere Straftatbestände verwirklicht. - 18 - Wie aber nachfolgend zu zeigen sein wird, sind für die begangenen Taten unter- schiedliche Strafen auszusprechen, weshalb das Asperationsprinzip nicht zur Anwendung gelangt. 2.3 Vorab ist daran zu erinnern, dass die BA gegen das Urteil der Vorinstanz zu Un- gunsten des Beschuldigten Berufung eingelegt hat, weshalb das Verschlechte- rungsverbot (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO) vorliegend nicht zur Anwendung kommt (vgl. supra E. I.2). 2.4 Der Tatbestand von Art. 225 Abs. 1 StGB droht Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahre oder Geldstrafe an. Der ordentliche Strafrahmen beläuft sich somit von 3 Tagen Geldstrafe bis 5 Jahre Freiheitsstrafe. 2.4.1 Bezüglich der objektiven Tatschwere ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit seinem Handeln zahlrei- che unbeteiligte Menschen an Leib und Leben sowie deren Eigentum (Kleider und mitgeführte Gegenstände) und die Unversehrtheit der Festhalleneinrichtung gefährdet hat. Das Ausmass der Gefährdung war erheblich (vgl. Kurzbericht Fo- rensisches Institut Zürich: «hohe[s] Verletzungspotenzial» [BA pag. 11-01- 0007]). Die weiteren Besucher in der Festhalle hatten aufgrund der unerwarteten Zündung des «Thunder King» in einem geschlossen Raum keine Möglichkeit, sich der vom Beschuldigten geschaffenen Gefährdung zu entziehen. Schliesslich ist im Sinne der Ausführungen der BA (CAR pag. 7.200.008 f.) die geringe Net- toexplosivmasse von 3,4 g und das damit einhergehende Gefährdungspotential in Relation zu setzen zu weitaus gravierenden Szenarien, wie die Zündung von weit stärkeren, gefährlicheren Sprengstoffen (z.B. Trinitrotoluol [TNT], Nitroglyce- rin, Semtex, etc.) sowie grösseren, gefährlicheren Sprengstoffmengen. Dennoch ist der Umstand, dass sich durch die Zündung des pyrotechnischen Gegenstands im Innenraum dessen Schallfeld bzw. damit dessen Wirkung verstärkte (BA pag. 11-01-0007), vorliegend zu Lasten des Beschuldigten erschwerend zu berück- sichtigen. Es ist nur dem glücklichen Zufall zu verdanken, dass niemand verletzt wurde bzw. bleibenden Schäden (z.B. ein Gehörstrauma als Folge der Detona- tion) davontrug. Demnach ist die objektive Tatschwere entgegen der Erkenntnis der Vorinstanz, die das objektive Tatverschulden im mittleren Bereich ansiedelte, vorliegend als erheblich zu werten. Bezüglich des subjektiven Tatverschuldens ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz es unerwähnt lässt, dass der Be- schuldigte zwar nicht in verbrecherischer Absicht handelte, sein Verhalten jedoch hinsichtlich der Gefährdung dennoch vom Eventualvorsatz getragen war. Er wusste, dass beim Abfeuern eines derartigen «Böllers» ein Sicherheitsabstand einzuhalten war. Gerade der Umstand, dass er trotz gewissen Erfahrungen mit pyrotechnischen Gegenständen sich über die bei der Zündung zu beachtenden - 19 - Sicherheitsvorschriften hinwegsetzte, wirkt sich zusätzlich belastend aus. Aus- serdem war ihm bewusst, dass er den «Thunder King» nicht sachgemäss zün- dete (nicht ausreichender Abstand und Abfeuern aus der Hand insbesondere). Sein Alkoholkonsum an diesem Abend wirkt nicht strafmindernd. Der Beschul- digte bestätigt ja gerade selber, dass seine Einsichts-/Steuerungsfähigkeit durch den Alkoholeinfluss nicht derart getrübt gewesen wäre, als dass er nicht mehr um die Gefährlichkeit seines Verhaltens gewusst hätte (vgl. supra E. II.1.4.3.1). Es wäre für ihn ein Leichtes gewesen, den «Thunder King» gerade nicht in dieser Halle zu zünden. Auch die ausgelassene Stimmung, auf die sich der Beschul- digte beruft, dient nicht dazu, die Zündung eines pyrotechnischen Gegenstands als eine den Umständen angemessene Aktion jugendlichen Leichtsinns zu ver- harmlosen. Insgesamt ist das subjektive Tatverschulden entgegen dem Befund der Vorinstanz nicht mehr als leicht zu qualifizieren. In Würdigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten erscheint eine Einsatzstrafe von neun Monaten Freiheitsstrafe dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. 2.4.2 In Bezug auf die Täterkomponente ist festzuhalten, dass der 20-jährige Beschul- digte seine Ausbildung zum Zeichner EFZ/Ingenieurbau abgeschlossen hat und zurzeit die Ausbildung zur Erlangung der Berufsmaturität absolviert. Er erzielt derzeit kein Einkommen und verfügt über ein Vermögen in der Höhe von Fr. 2'000.00. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (CAR pag. 6.401.007). Seine Zukunftsaussichten erscheinen folglich intakt. Das Vorleben und die persönli- chen Verhältnisse sind im Übrigen neutral zu werten. Der Beschuldigte legte noch am Tatort ein Geständnis ab und zeigte sich während des Untersuchungs- und des anschliessenden Gerichtsverfahrens kooperativ und einsichtig. Wäh- rend der laufenden Strafuntersuchung und seit Begehung der Tat hat er sich wohl verhalten. Es ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass die Täterkomponente in Bezug auf das Nachtatverhalten Anlass zu einer Reduzierung der Strafe gibt. 2.4.3 Insgesamt erweist sich in Würdigung der Tat- und Täterkomponenten eine Frei- heitsstrafe von 8 Monaten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. 2.5 Art. 186 StGB droht Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahre oder Geldstrafe an. Der ordent- liche Strafrahmen beträgt somit 3 Tage Geldstrafe bis 3 Jahre Freiheitsstrafe. 2.5.1 Bezüglich des Hausfriedensbruchs ist im Einklang mit den vorinstanzlichen Aus- führungen anzumerken, dass der Beschuldigte nach dem Zünden des «Thunder King» bereits der Festhalle verwiesen worden war und im Wissen darum vorsätz- lich abermals in dieselbe eindrang. Allerdings legte er glaubhaft dar, dass er sich nur von den Kollegen habe verabschieden wollen. Im Übrigen verstrickte sich der Beschuldigte mit dem Sicherheitspersonal wegen des Hausverbots in keinerlei auffälligen Dispute bzw. Auseinandersetzungen. Unter Berücksichtigung aller - 20 - denkbaren unter den Tatbestand des Hausfriedensbruchs fallenden Delikte ist entsprechend den diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz das Verhalten des Beschuldigten verschuldensmässig daher im unteren Bereich anzusiedeln. In Bezug auf die Täterkomponente gilt das oben Gesagte (vgl. supra E. II.2.4.2); diese gibt Anlass zu einer leichten Reduzierung der Strafe. 2.5.2 Als gedankliche Einsatzstrafe erscheint im Sinne der Vorinstanz (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2020.61 vom 17. März 2021 E. 5.3.2) eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen angemessen. Strafmilderungs- oder Strafschärfungsgründe lassen sich diesbezüglich nicht erblicken, sodass eine Geldstrafe von 30 Tagess- ätzen auch schuldangemessen erscheint. 2.5.3 Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf 10 Franken gesenkt werden. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Un- terstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Gemäss dem Formular über die persönlichen und finanziellen Verhältnisse vom
  20. September 2021 erzielt der Beschuldigte derzeit kein Einkommen und weist ein Vermögen von rund Fr. 2'000.00 aus (CAR pag. 6.401.025 ff.). Gegen ihn liegen keine Betreibungen vor (CAR pag. 6.401.009). Angesichts dieser finanzi- ellen Verhältnisse des Beschuldigten erscheint die Tagessatzhöhe von Fr. 20.00 angemessen und stimmt darüber hinaus mit der vom Beschuldigten begehrten Tagessatzhöhe überein (CAR pag. 7.300.011). 2.6 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht not- wendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt, womit praxisgemäss auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird (BGE 134 IV 60 E. 7.2). Diesbezüglich ist festzustellen, dass keine zwingenden Gründe er- sichtlich sind, um vom gesetzlich verankerten Regelfall der bedingten Strafe ab- zuweichen. Mit Erkennung auf Freiheitsstrafe im Hinblick auf die Verurteilung we- gen vorsätzlicher Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase ohne verbre- cherische Absicht (Art. 225 Abs. 1 StGB) ist der Zielsetzung der unbedingten Strafe, den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzu- halten, vorliegend bereits hinreichend gedient, sodass eine unbedingte Strafe auch diesbezüglich nicht notwendig erscheint. Der von der Vorinstanz vorgese- hene bedingte Aufschub der Strafe unter Ansetzung einer Probezeit von zwei - 21 - Jahren ist dementsprechend auch für die vorliegend festgelegten Strafen zu be- stätigen. 2.7 Zusammenfassend wird der Beschuldigte mit 8 Monaten Freiheitsstrafe und ei- ner Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 20.00 bestraft, beides bedingt vollzieh- bar bei einer Probezeit von 2 Jahren.
  21. Kosten und Entschädigungen 3.1 Verfahrenskosten 3.1.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Par- teien nach Massgabe ihres Obliegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so be- findet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 3.1.2 Nach Art. 424 Abs. 1 StPO regeln Bund und Kantone die Berechnung der Ver- fahrenskosten und legen die Gebühren fest. Der Bund hat dies im StBOG bezie- hungsweise im Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR, SR 173.713.162) getan. Laut Art. 73 Abs. 1 StBOG regelt das Bundesstrafgericht durch Reglement die Berechnung der Verfahrenskosten (lit. a), die Gebühren (lit. b), die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltli- chen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen (lit. c). Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozess- führung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand (Art. 73 Abs. 2 StBOG; vgl. Art. 5 BStKR). Nach Art. 73 Abs. 3 StBOG gilt ein Gebührenrahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 100'000.00 für jedes der folgenden Ver- fahren: Vorverfahren, erstinstanzliches Verfahren, Rechtsmittelverfahren (vgl. ferner Art. 6-7bis BStKR). 3.1.3 Die Verfahrenskosten umfassen Art. 1 Abs. 1 BStKR zufolge die Gebühren und Auslagen. Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft, im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren von der Berufungskammer und in Beschwerdeverfah- ren gemäss Art. 37 StBOG von der Beschwerdekammer durchgeführt oder an- geordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidi- - 22 - gung und die unentgeltliche Verbeiständung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwir- kung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 1 Abs. 3 BStKR). Die Auslagen werden entsprechend den dem Bund ver- rechneten oder von ihm bezahlten Beträgen festgelegt (Art. 9 Abs. 1 BStKR). 3.1.4 Die Rechtsmittelinstanz fällt vorliegend einen neuen Entscheid. Da der vo- rinstanzliche Schuldspruch bestätigt wird, ist die von der Vorinstanz angeordnete Kostenfestsetzung/-verlegung ebenfalls zu bestätigen (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens bestehen vorliegend aus einer Gerichtsge- bühr, die im Lichte der erwähnten Grundsätze auf Fr. 3'600.00 (inkl. Auslagen; vgl. Art. 73 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 3 lit. c StBOG; Art. 1, 5, 7bis und 9 BStKR) festgelegt wird. 3.2 Entschädigung der amtlichen Verteidigung 3.2.1 Gemäss Art. 135 Abs. 2 StPO legt das urteilende Gericht die Entschädigung der amtlichen Verteidigung am Ende des Verfahrens fest. Die Kosten für die amtliche Verteidigung gelten als Auslagen und zählen zu den Verfahrenskosten (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, welche zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Bund die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben. 3.2.2 Die Berechnung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Bundesstraf- verfahren erfolgt nach Art. 11 BStKR. Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unter- kunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Verteidigers be- messen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.00 und höchstens Fr. 300.00 (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbe- reich, d.h. für Verfahren ohne hohe Komplexität und ohne Mehrsprachigkeit, be- trägt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Straf- und Berufungskam- mer Fr. 230.00 für Arbeitszeit und Fr. 200.00 für Reise- und Wartezeit (vgl. Be- schluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteile BStGer SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1 und CA.2019.24 vom 5. Juni 2020 E. 5.1.4). Der Stundenansatz für Praktikanten beträgt praxisgemäss Fr. 100.00 (Urteile des Bundestrafgerichts SK.2010.28 vom 1. Dezember 2011 E. 19.28 und SK.2010.3 vom 5. Mai 2010 E. 8.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_118/2016 vom 20. März 2017 E. 4.4.1). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Gemäss Art. 14 BStKR kommt die Mehrwertsteuer zum Honorar und zu den Aus- lagen hinzu. - 23 - 3.2.3 Mit Verfügung vom 8. April 2020 der BA wurde die amtliche Verteidigung des Beschuldigten in Anwendung von Art. 132 StPO i.V.m. Art. 130 StPO auf Rechts- anwalt Viktor Peter übertragen (BA pag. 16-00-0005 f.). Die von Rechtsanwalt Viktor Peter wahrgenommene amtliche Verteidigung des Beschuldigten wurde mit Schreiben vom 4. Juni 2021 für das Berufungsverfahren bestätigt (CAR pag. 2.100.001). Rechtsanwalt Viktor Peter beziffert sein Honorar im Berufungsver- fahren mit 12.17 Stunden Arbeitszeit à Fr. 230.00, 5.75 Stunden Reise-/Wartezeit à Fr. 200.00 plus 4.08 Stunden Praktikantenaufwand à Fr. 100.00 sowie Ausla- gen in der Höhe von Fr. 169.20, somit insgesamt mit Fr. 4'874.85 inkl. MWST (CAR pag. 7.300.013 ff.). 3.2.4 Das beantragte Honorar erweist sich als angemessen, weshalb Rechtsanwalt Viktor Peter eine Entschädigung von insgesamt Fr. 4'874.85 (inkl. MWST) zuzu- sprechen ist. 3.2.5 Aufgrund der bescheidenen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten und zwecks Vermeidung einer zu starken Beeinträchtigung seines beruflichen Fort- kommens rechtfertigt es sich, die von ihm an die Eidgenossenschaft (sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben) zurückzubezahlenden Verfahrenskos- ten bzw. Kosten zur Entschädigung seines amtlichen Verteidigers auf einen Drit- tel bzw. Fr. 1'200.00 (Gerichtsgebühr) Fr. 1'624.95 (Verteidigerhonorar) zu redu- zieren (Art. 135 Abs. 4 StPO). Angesichts des Verfahrensausgangs bzw. des Un- terliegens des Beschuldigten hat dieser keinen Anspruch auf Prozessentschädi- gung (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). - 24 - Die Berufungskammer erkennt: III. Auf die Berufung gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.61 vom 17. März 2021 wird eingetreten. IV. Die Berufung gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.61 vom 17. März 2021 wird teilweise gutgeheissen. V. Das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.61 vom 17. März 2021 wird teilweise bestätigt und wie folgt angepasst (nachfolgend in fetter Schrift):
  22. A. wird schuldig gesprochen: - der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase ohne verbrecherische Absicht (Art. 225 Abs. 1 StGB); - des Hausfriedensbruchs (art. 186 StGB).
  23. A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten und einer Geld- strafe von 30 Tagessätzen à Fr. 20.00, beides bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren.
  24. Der Kanton Luzern wird als Vollzugskanton bezeichnet.
  25. Die Verfahrenskosten betragen Fr. 4‘500.00 (Gebühr Bundesanwaltschaft Fr. 3‘500.00; Gerichtsgebühr Fr. 1‘000.00). Davon werden A. Fr. 2‘250.00 auferlegt. Wird seitens A. keine schriftliche Urteilsbegründung verlangt, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um die Hälfte.
  26. Rechtsanwalt Viktor Peter wird für die amtliche Verteidigung von A. durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 6‘394.00 (inkl. MWST) entschädigt. A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung seines amtlichen Vertei- digers im Umfang von Fr. 3‘197.00 Ersatz zu leisten, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben. VI. Kosten
  27. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'600.00 werden zu einem Drittel bzw. zu Fr. 1'200.00 A. auferlegt. - 25 -
  28. Rechtsanwalt Viktor Peter wird für die amtliche Verteidigung von A. durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 4'874.85 (inkl. MWST) entschädigt. A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung seines amtlichen Verteidi- gers im Umfang von Fr. 1'624.95 Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftli- chen Verhältnisse erlauben. VII. Das Urteilsdispositiv wird den Parteien schriftlich eröffnet. Das schriftlich begrün- dete Urteil wird den Parteien später zugestellt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteil vom 11. Oktober 2021 Berufungskammer Besetzung

Richter Andrea Blum, Vorsitzende Thomas Frischknecht und Marcia Stucki Gerichtsschreiber Ömer Keskin Parteien

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Simone Meyer-Burger,

Berufungsführerin / Anklagebehörde

gegen

A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Viktor Peter, Berufungsgegner / Beschuldigter

Gegenstand

Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in ver- brecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB)

Berufung (teilweise) vom 31. Mai 2021 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.61 vom 17. März 2021

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: CA.2021.10

- 2 - Sachverhalt: A. Prozessgeschichte und erstinstanzliches Urteil A.1 Am 12. Januar 2020, um 2:45 Uhr, rückte die Luzerner Polizei nach einer telefo- nischen Meldung seitens B. (Einsatzleiter der C. AG) aus, wonach in der Fest- halle Willisau der Beschuldigte zurückgehalten werde (BA pag. 10-01-0002 f.). Diesem habe man um etwa 2:30 Uhr ein Betretungsverbot für das ganze Areal der Festhalle erteilt. Er habe dies jedoch nicht befolgt und stehe wieder in der Halle. Zudem habe er einen «Böller» in der Menschenmenge gezündet (BA pag. 10-01-0006). A.2 Am 12. Januar 2020 stellte B. im Namen der Sicherheitsbeauftragten der Veran- stalterin (C. AG in Z.) Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen Hausfriedens- bruchs (BA pag. 15-01-0001). A.3 Gestützt auf die Gerichtsstandsanfrage der Staatsanwaltschaft Sursee vom

31. Januar 2020 übernahm die Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA) am

5. Februar 2020 das von der Staatsanwaltschaft geführte Verfahren wegen Ge- fährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 StGB) und Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) (BA pag. 02-00-0001 f; 10-01-0011). A.4 Mit Verfügung vom 14. Oktober 2020 vereinigte die BA die Strafverfolgung gegen den Beschuldigten gemäss Art. 26 Abs. 2 StPO in der Hand der Bundesbehörden (BA pag. 02-00-0003 f.). Am 7. Dezember 2020 erhob die BA bei der Strafkam- mer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Strafkammer) Anklage gegen den Beschuldigten wegen Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) und Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 StGB) (TPF pag. 2.100.001). A.5 Die Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter der Strafkammer fand am 17. März 2021 in Anwesenheit der Parteien am Sitz des Bundesstrafgerichts in Bellinzona statt (TPF pag. 2.720.002). Das Urteil SK.2020.61 wurde gleichentags im Dispo- sitiv eröffnet und mündlich begründet (TPF pag. 2.930.002). Am 19. März mel- dete die BA Berufung gegen das Urteil an (TPF pag. 2.940.001 f.). Das schriftlich begründete Urteil wurde am 20. Mai 2021 an die Parteien versandt und von der BA am 21. Mai 2021 postalisch in Empfang genommen (TPF pag. 2.930.025).

- 3 - B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts B.1 Mit Berufungserklärung vom 31. Mai 2021 stellte die BA folgende Anträge (CAR pag. 1.100.038):

1. A. sei unter Gutheissung der Berufung schuldig zu sprechen:

- des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB)

- der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 StGB)

2. A. sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Der Vollzug der Frei- heitsstrafe sei unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben.

3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 3'000.00 zzgl. die vom Gericht festzule- genden Verfahrenskosten, seien A. aufzuerlegen.

4. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Viktor Peter, sei aus der Gerichtskasse für seine Aufwendungen zu entschädigen. A. sei im Falle einer Verurteilung zu verpflich- ten, diese Kosten dem Bund vollumfänglich zurückzuerstatten. B.2 Der Beschuldigte verzichtete innert Frist auf die Beantragung des Nichteintretens sowie die Erklärung der Anschlussberufung. B.3 Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 11. Oktober 2021 (CAR pag. 7.200.001 ff.) am Sitz des Bundesstrafgerichts in Bellinzona wurde der Beschul- digte von Gesetzes wegen einvernommen (CAR pag. 7.400.001 ff.). Die Bundes- anwaltschaft wiederholte ihre Anträge gemäss Berufungserklärung (vgl. supra E. B.1; vgl. CAR pag. 7.200.003 f.). Der Beschuldigte stellte folgende Anträge:

1. Die Berufung der Bundesanwaltschaft vom 31. Mai 2021 sei vollumfänglich abzuwei- sen.

2. Ziff. 1 und 2 des Urteils vom 17. Marz 2021 des Bundesstrafgerichts (SK.2020. 61) seien aufzuheben.

3. Der Beschuldigte sei der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase ohne ver- brecherische Absicht in einem leichten Fall (Art. 225 Abs. 1 und 2 StGB) sowie des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) für schuldig zu sprechen.

4. Alle da von abweichenden Anträge der Bundesanwaltschaft seien abzuweisen.

5. Dem Beschuldigten sei auch für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung zu gewähren und Rechtsanwalt Viktor Peter als sein Rechtsbeistand einzusetzen.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates resp. des Bundes. B.4 Das Urteil CA.2021.10 wurde den Parteien schriftlich im Dispositiv eröffnet (CAR pag. 11.100.001 ff.).

- 4 - Die Berufungskammer erwägt: I. Formelle Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen Die Berufungsanmeldung und die Berufungserklärung der BA erfolgten jeweils fristgerecht (Art. 399 Abs. 1-3 StPO). Die Berufung der BA richtet sich gegen das Urteil der Strafkammer vom 17. März 2021, mit dem das Verfahren ganz abge- schlossen wurde (vgl. Art. 398 Abs. 1 StPO). Mit diesem Urteil sprach die Vo- rinstanz den Beschuldigten der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase ohne verbrecherische Absicht (Art. 225 Abs. 1 StGB) sowie des Hausfriedens- bruchs (Art. 186 StGB) schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen à Fr. 30.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren (TPF pag. 2.930.001 ff.). Damit ist die BA durch das vorinstanzliche Urteil be- schwert und hat ein Interesse an dessen Aufhebung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Berufungskammer ist in der Besetzung mit drei Richterpersonen für die Beurtei- lung der vorliegenden Berufung örtlich und sachlich zuständig (Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 33 lit. c, Art. 38a und 38b StBOG). Sämtliche Voraussetzungen um auf die Berufung einzutreten sind erfüllt. Verfahrenshindernisse liegen keine vor. Entsprechend ist auf die Berufung einzutreten. 2. Verfahrensgegenstand und Kognition Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschie- bende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils entsprechend gehemmt. Die BA ficht das vorinstanzliche Urteil im Straf- sowie im Schuldpunkt bezüglich Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase ohne verbrecheri- sche Absicht gemäss Art. 225 StGB und im Kostenpunkt an (CAR pag. 1.100.038; 7.200.003 f.). Damit ist das angefochtene Urteil diesbezüglich umfas- send zu überprüfen und das Verschlechterungsverbot (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO) kommt vorliegend nicht zur Anwendung. Die Verurteilung wegen Hausfriedens- bruchs wurde nicht angefochten (vom Beschuldigten anlässlich der Berufungs- verhandlung explizit anerkannt) und erwuchs entsprechend in Rechtskraft (CAR pag. 7.200.011).

- 5 - II. Materielle Erwägungen 1. Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Ab- sicht (Art. 224 StGB) bzw. ohne verbrecherische Absicht (Art. 225 StGB) 1.1 Anklagevorwurf / vorinstanzliches Urteil / Standpunkt der Berufungsführerin 1.1.1 Die BA wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, am 12. Januar 2020 um ca. 1:00 Uhr, in der Festhalle Willisau (LU) inmitten einer Menschenmenge einen pyrotechnischen Gegenstand gezündet und infolge der dadurch verursachten Explosion mehrere Personen und fremdes Eigentum gefährdet zu haben. Nach Aussprechen eines Betretungsverbotes bei der erstmaligen Anhaltung durch den Sicherheitsdienst vor Ort um ca. 2:30 Uhr, habe er die Festhalle um ca. 2:45 Uhr und somit gegen den Willen des Berechtigten betreten (vgl. Anklageschrift der BA vom 7. Dezember 2020 [TPF pag. 2.100.001 ff.] und Urteil des Bundesstraf- gerichts SK.2020.61 vom 17. März 2021 E. 1). 1.1.2 Die Vorinstanz stellte zunächst fest, dass das angeklagte Verhalten des Beschul- digten die Voraussetzungen des objektiven Tatbestands von Art. 224 Abs. 1 StGB zwar erfülle (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2020.61 vom

17. März E. 4.1.3.2). Allerdings erkannte sie keine verbrecherische Absicht im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB, welche das Betragen des Beschuldigten geleitet habe (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2020.61 vom 17. März 2021 E. 4.2.2). Als Begründung führte die Vorinstanz an, die Zündung sei gemäss den überzeugenden, glaubhaften Aussagen des Beschuldigten eher zufällig, gänzlich unüberlegt, aus «Dummheit und Leichtsinn» und damit ohne jegliche schädigen- den Hintergedanken und fehlendem Handlungsziel erfolgt. Die (inkriminierte) Handlung des Beschuldigten habe sich subjektiv gewissermassen «ins Leere» gerichtet. Sie hielt fest, dass von der vom Beschuldigten verursachten erhebli- chen Gefährdung, welche für Leib und Leben der Anwesenden und Eigentum bestanden habe, nicht automatisch auf dessen verbrecherische Absicht ge- schlossen werden könne. Sie folgerte, dass eine weitergehende Schädigungs- absicht nicht erkennbar und auch als solche nicht rechtsgenüglich nachgewiesen sei, weshalb eine Bestrafung gestützt auf Art. 224 Abs. 1 StGB entfalle (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2020.61 vom 17. März 2021 E. 4.1.4.3/d). Die Vo- rinstanz sprach den Beschuldigten schliesslich der vorsätzlichen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase ohne verbrecherische Absicht nach Art. 225 Abs. 1 StGB schuldig. 1.1.3 Mit dieser Schlussfolgerung ist die BA nicht einverstanden. Sie stellt sich zusam- menfassend auf den Standpunkt, dass der Beschuldigte im Gegensatz zu den Erkenntnissen der Vorinstanz in verbrecherischer Absicht gehandelt habe, und

- 6 - begehrt dementsprechend dessen Bestrafung wegen Gefährdung durch Spreng- stoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht nach Art. 224 Abs. 1 StGB. Aufgrund der von der BA aufgeworfenen Frage, welche eine enge thematische Verknüpfung zwischen den Bestimmungen der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 StGB) bzw. ohne verbre- cherische Absicht (Art. 225 StGB) vorweist, werden vorliegend beide Tatbe- stände gemeinsam behandelt. 1.2 Massgeblicher Sachverhalt 1.2.1 Zum Tathergang wird gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich auf die Aus- führungen E. 4.1.1 und 4.1.2 des vorinstanzlichen Urteils SK.2020.61 verwiesen. So war der Beschuldigte am besagten Abend zu fünft bei einem Kollegen zu Hause. Die Gruppe beschloss sodann, am «Gugger Treffen» in der Festhalle Willisau teilzunehmen. Wer die Idee hatte, den «Thunder King» mitzunehmen ist nicht klar. Gemäss den Angaben des Beschuldigten war es ursprünglich geplant, diesen im Freien zu zünden. Der Beschuldigte trug den «Thunder King» auf dem Weg zur Festhalle auf sich, vergass dies jedoch bis gegen 1:00 Uhr wieder. Auf Anregung eines Kollegen nahm er dann in der Festhalle den «Thunder King» aus der Tasche und erklärte, diesen zünden zu wollen, was seine Kollegen eine «coole Idee» fanden. So nahm er etwas Abstand, streckte den «Thunder King» in die Höhe, zündete ihn in der Hand und feuerte ihn in einem 45°-Winkel über die Menschenmenge ab, damit er in der Luft explodieren und nicht an der Decke (die relativ hoch war) abprallen oder dort etwas beschädigen würde. Anlässlich der Zündung standen rund 15 bis 20 Personen in einem Halbkreis von ca. 3 Me- tern Entfernung zu ihm. In der Halle befanden sich im Zeitpunkt der Zündung gesamthaft in etwa 800-900 Personen (BA pag. 16-01-0039 ff.; TPF pag. 2.731.004 ff.). 1.2.2 Der Beschuldigte anerkennt den Anklagevorwurf betreffend den vorstehend be- schriebenen Geschehensablauf vollumfänglich (BA pag. 16-01-0039 ff.; TPF pag. 2.731.004 Z. 1 ff.; CAR pag. 7.400.003 Z. 34 ff.; 7.400.004 Z. 4 ff.). Deshalb sowie aufgrund der vorliegenden weiteren Beweise (vgl. dazu insbeson- dere Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2020.61 vom 17. März 2021 E. 4.1.2) ist der Anklagesachverhalt im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen als erstellt zu erachten.

- 7 - 1.3 Tatbestandselemente 1.3.1 Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Ab- sicht (Art. 224 StGB) Nach Art. 224 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich und in verbreche- rischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Men- schen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt. 1.3.1.1 Der Sprengstoffbegriff gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB deckt sich im Wesentlichen mit dem Begriff im Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe vom

25. März 1977 (Sprengstoffgesetz, SprstG; SR 941.41). Als Sprengstoffe gelten gemäss Art. 5 Abs. 1 SprstG «einheitliche chemische Verbindungen oder Gemi- sche solcher Verbindungen, die durch Zündung, mechanische Einwirkung oder auf andere Weise zur Explosion gebracht werden können und die wegen ihrer zerstörenden Kraft, sei es in freier oder verdämmter Ladung, schon in verhältnis- mässig geringer Menge gefährlich sind». Darunter fallen Stoffe gemäss Art. 2 der Verordnung über explosionsgefährliche Stoffe vom 27. November 2000 (Spreng- stoffverordnung, SprstV; SR 941.411). Nicht unter den Sprengstoffbegriff fallen Molotow-Cocktails (Brandwurfkörper) und Stoffe nach Art. 5 Abs. 2 lit. a SprstG (explosionsfähige Gase, Dämpfe von flüssigen Brennstoffen sowie andere Stoffe, die erst nach einer Vermischung mit Luft explodieren), lit. b (bei der Her- stellung chemischer Produkte verwendete Hilfsstoffe oder entstehende Zwi- schenerzeugnisse, die explosionsgefährlich sind, aber diese Eigenschaft vor Ab- schluss des Produktionsverfahrens verlieren) und lit. c (explosionsfähige Erzeug- nisse und Präparate, die nicht zu Sprengzwecken hergestellt und in den Handel gebracht werden). Die Definition in Art. 5 Abs. 1 SprstG gilt auch für die Art. 224- 226 StGB, wobei das Merkmal der zerstörerischen Kraft entscheidend ist (BGE 104 IV 232 E. Ia; BGE 103 IV 241 E. I.1; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.28 vom 7. April 2016 E. 4.1; TRECHSEL/CONINX, Schweizerisches Straf- gesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 224 StGB N. 2; ROELLI, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 224 StGB N. 4). Feuerwerkskörper und andere gebrauchsfertige Erzeugnisse mit einem Explosiv- oder Zündsatz, die nicht zum Sprengen bestimmt sind, gelten als pyrotechnische Gegenstände (Art. 7 SprstG). Sie fallen nicht unter den Sprengstoffbegriff von Art. 5 SprstG. Pyrotechnische Gegenstände sind daher grundsätzlich nicht als Sprengstoff im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. Ausgenommen sind Erzeugnisse, die be- sonders grosse Zerstörungen bewirken oder zum Zwecke der Zerstörung ver- wendet werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.5.1; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.2.5; 6B_299/2012 vom

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20. September 2012 E. 2.2; BGE 104 IV 232 E. 1a; Urteile des Bundesstrafge- richts SK.2017.17 vom 9. August 2017 E. 4.1.1; SK.2015.28 vom 7. April 2016 E. 4.2). 1.3.1.2 Der objektive Tatbestand von Art. 224 StGB setzt voraus, dass der Täter durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Ei- gentum in konkrete Gefahr bringt (vgl. BGE 115 IV 111 E. 3b). Die Gefahr muss nicht einer Mehrzahl von Personen oder Sachen von grosser Substanz gelten; es genügt die gezielte Gefährdung eines bestimmten Menschen oder einer be- stimmten fremden Sache (BGE 103 IV 241 E. I.1; CORBOZ, Les infractions en droit suisse, Bd. II, 3. Aufl., Bern 2010, Art. 224 StGB N. 12). Deshalb erfüllt be- reits der taugliche Versuch eines Sprengstoffattentats den Tatbestand von Art. 224 StGB (ROELLI, a.a.O., Art. 224 StGB N. 7). 1.3.1.3 In subjektiver Hinsicht erfordert Art. 224 Abs. 1 StGB zunächst Gefährdungsvor- satz. Dieser liegt vor, sobald der Täter die Gefahr kennt und trotzdem handelt. Wer in diesem Bewusstsein handelt, will die Gefahr auch. Nicht erforderlich ist, dass der Täter die Verwirklichung der Gefahr, sei es auch nur eventuell, gewollt hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2.3; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.2.5 und 4.5.3; 6B_913/2016 vom

13. April 2017 E. 1.1.1; 6B_1038/2009 vom 27. April 2010 E. 1.2, nicht publiziert in: BGE 136 IV 76, mit Hinweisen; BGE 103 IV 241 E. I.1). 1.3.1.4 Der subjektive Tatbestand setzt zudem ein Handeln in verbrecherischer Absicht voraus. Die heutigen Art. 224 ff. StGB entstanden im Rahmen der Revision der gemeingefährlichen Delikte in den 1920er Jahren. Der Botschaft «zu einem Bun- desgesetze betr. den verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen und giftigen Gasen» ist bezüglich «verbrecherischem Gebrauch» Folgendes zu entnehmen: «Als verbrecherischer Gebrauch ist der Natur der Sache nach sowohl die wis- sentliche Gefährdung als auch ein damit konkurrierendes Erfolgsverbrechen zu verstehen» (BBl 1924 I 596). Die verbrecherische Absicht bezieht sich somit auf das Handlungsziel des Täters. Dieses muss in der Verwirklichung eines (ande- ren) Verbrechens oder – über den Wortlaut hinaus – Vergehens bestehen; eine angestrebte Übertretung reicht dagegen nicht aus (ROELLI, a.a.O., Art. 224 StGB N. 9; TRECHSEL/CONINX, a.a.O., Art. 224 StGB N. 7). In verbrecherischer Absicht handelt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wer nicht rechtmässig und sachgerecht Sprengstoff einsetzt und eine Gefährdung in Kauf nimmt (Urteil des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.7.3). So handelt bei- spielsweise in verbrecherischer Absicht, wer mittels Sprengstoffen beabsichtigt, ein Delikt wie z.B. eine Körperverletzung oder eine Sachbeschädigung zu bege- hen (Urteil des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2.3; BGE 103 IV 241 E. I.1 mit Verweis auf BGE 80 IV 120). Die verbrecherische

- 9 - Absicht besteht demzufolge darin, dass der Täter den Sprengstoff einsetzt, um vorsätzlich ein darüberhinausgehendes Verbrechen oder Vergehen zu verüben (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2.3; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.2.5). 1.3.1.5 Die bundesgerichtliche Praxis zu Art. 224 StGB erachtet bezüglich verbrecheri- sche Absicht Eventualabsicht als ausreichend (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2.3; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.6.3; BGE 103 IV 241 E. I.1). Diese Auffassung wird in der Lehre mehrheitlich kritisch gesehen (STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Beson- derer Teil II: Straftaten gegen Gemeininteressen, 7. Aufl. 2013, § 29 N. 20; DO- NATSCH/THOMMEN/WOHLERS, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 5. Aufl. 2017, § 10 S. 50; ROELLI, a.a.O., Art. 224 StGB N. 9; TRECHSEL/CONINX, a.a.O., Art. 224 StGB N. 7). Im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt der Täter mit Eventualabsicht, wenn ihn die Aussicht auf den bloss mög- lichen, nicht sicheren Eintritt des Erfolges nicht von der bewussten und gewollten Begehung der Tat abhält (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2.3; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.6.3 und 4.6.4). Gemäss Bundesgericht soll auch nach Art. 224 StGB strafbar sein, wer mit dem eigentli- chen Ziel handle, Personen zu erschrecken, nicht jedoch zu verletzen, wenn er durch die von ihm gesetzte Gefahr eine Verletzung von Personen oder Eigentum eventualvorsätzlich in Kauf nehme (Urteil des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom

5. August 2019 E. 1.7.2). 1.3.2 Gefährdung ohne verbrecherische Absicht bzw. fahrlässige Gefährdung (Art. 225 StGB) Gemäss Art. 225 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich, jedoch ohne verbrecherische Absicht, oder wer fahrlässig durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Men- schen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt. 1.3.2.1 Die Voraussetzungen des objektiven Tatbestands sowie diejenigen des Gefähr- dungsvorsatzes entsprechen denjenigen von Art. 224 StGB, weshalb integral auf die Ausführungen unter E. II.1.3.1.1 ff. verwiesen werden kann. 1.3.2.2 In Bezug auf das Tatbestandsmerkmal «ohne verbrecherische Absicht» hielt das Bundesgericht im Urteil 6B_79/2019 vom 5. August 2019 (E. 1.7.2) Folgendes fest: Unter Art. 225 StGB fällt, wer bei einer rechtmässigen Handhabung von Sprengstoff z.B. zu industriellen oder Forschungszwecken (z.B. ein Chemiepro- fessor; ein Arbeiter, der eine Mine legt) Personen oder fremdes Eigentum gefähr-

- 10 - det, aber nicht verletzen will. Auch der Eigentümer, der ein ihm gehörendes Ob- jekt (z.B. einen Wurzelstock) sprengen will, um es zu beseitigen, und der dabei Leib, Leben oder Eigentum Dritter wissentlich gefährdet, wird von Art. 225 StGB erfasst. Nicht auf Art. 225 StGB berufen kann sich demgegenüber, wer Leib, Le- ben oder Eigentum Dritter durch Sprengstoff ohne legalen Zweck einer konkreten Gefahr aussetzt, wenn er dabei in Kauf nimmt, dass es aufgrund der gesetzten Gefahr zu einer Körperverletzung oder Sachbeschädigung kommt. Insoweit ge- nügt nach der Rechtsprechung Eventualvorsatz. Auch wer mit dem eigentlichen Ziel handelt, Personen zu erschrecken, nicht jedoch zu verletzen, ist daher nach Art. 224 StGB und nicht nach Art. 225 StGB strafbar, wenn er durch die von ihm gesetzte Gefahr eine Verletzung von Person oder Eigentum eventualvorsätzlich in Kauf nimmt. Diese höchstrichterliche Rechtsprechung findet in der Lehre keine ungeteilte Zustimmung. Einerseits stösst die Auffassung auf Kritik, für die An- nahme einer verbrecherischen Absicht genüge bereits Eventualvorsatz (vgl. supra E. II.1.3.1.5), anderseits wird die Beschränkung möglicher Anwendungs- fälle von Art. 225 StGB auf berufliche Tätigkeiten und auf «Unfälle» wegen un- sachgemässer Handhabung nicht umfassend geteilt (a.M. wohl CORBOZ, Les infractions en droit suisse II, 3. Aufl. 2010, Art. 225 StGB N. 7; PAREIN-REY- MOND/PAREIN/VUILLE, Commentaire romand, 2. Aufl. 2017, Art. 225 StGB N. 5; DUPUIS, Petit commentaire, 2017, Art. 225 StGB N. 10). Gemäss DUPUIS soll Art. 225 StGB auch anwendbar sein, wenn der Täter mit der Tat herausfordern, überraschen oder schockieren will («[…] ou encore par défi, pour surprendre ou pour choquer»). DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS vertreten die Ansicht, Art. 225 StGB sei ebenfalls auf denjenigen Täter anzuwenden, der etwa zum Vergnügen mit Sprengstoffen hantiert und dabei um die entstehende Gefahr weiss, ohne dabei jedoch weitergehende, verbrecherische Absichten zu hegen (DO- NATSCH/THOMMEN/WOHLERS, a.a.O., §10, S. 50). 1.4 Subsumtion 1.4.1 Es ist vorliegend zunächst zu prüfen, ob der Beschuldigte den strengeren Tatbe- stand von Art. 224 Abs. 1 StGB erfüllt hat. 1.4.2 Im Hinblick auf die objektive Tatbestandsmässigkeit kann gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO integral auf die schlüssige Begründung der Vorinstanz verwiesen werden. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz wird zusammenfassend festgehalten, dass sich beim vom Beschuldigten verwendeten pyrotechnischen Gegenstand «Thunder King» um Sprengstoff im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung handelt, weil aufgrund der Art und Weise, wie dieser von ihm eingesetzt wurde, eine gefährliche Situation resp. eine Situation mit hohem Verletzungspo- tenzial geschaffen worden ist. Gestützt wird diese Erkenntnis in erster Linie durch

- 11 - die Ausführungen im Kurzbericht des Forensischen Instituts Zürich vom 10. Sep- tember 2020 (BA pag. 11-01-0003 ff.). Des Weiteren anerkennt der Beschuldigte wie bereits erwähnt den Anklagesachverhalt, welcher durch seine eigenen Schil- derungen weitestgehend gedeckt wird (BA pag. 16-01-0039 ff.; TPF pag. 2.731.004 Z. 1 ff.; CAR pag. 7.400.003 Z. 34 ff.; 7.400.004 Z. 4 ff.). Aufgrund dessen ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass der objektive Tatbestand von Art. 224 Abs. 1 StGB erfüllt ist. 1.4.3 Der subjektive Tatbestand von Art. 224 Abs. 1 StGB setzt Gefährdungsvorsatz sowie die verbrecherische Absicht voraus. 1.4.3.1 In Bezug auf sein Motiv der Zündung eines pyrotechnischen Gegenstandes in einer geschlossenen Halle gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er sich in dem Moment nichts überlegt habe. Es sei ihm nicht bewusst gewesen. Es sei ihm «nicht viel» durch den Kopf gegangen; er habe nur gedacht, es sei eine «lustige Aktion». Die Stimmung sei «super» gewesen. An eine mögliche Gefährdung oder gar Verletzung von Personen oder Sachen habe er «nicht gross» gedacht. Erst im Nachhinein, vor allem am nächsten Tag, sei es ihm bewusstgeworden, dass es schlimm hätte ausgehen können. Er habe aber weder jemanden verletzen noch etwas beschädigen wollen und habe gewusst, wie man mit dem «Böller» habe umgehen müssen. Er habe auch schon in der Vergangenheit solche Pyro- technika gezündet, jedoch immer zu Festanlässen und nie zu Zerstörungszwe- cken. Die Sicherheitsvorschriften habe er nicht gelesen, aber deren Existenz sei ihm bewusst. Es würde dort jeweils draufstehen, wieviel Abstand beim Zünden eines «Thunder King» einzuhalten sei. Weiter gab er an, unter Alkoholeinfluss gestanden zu sein. Zwar habe er an diesem Abend verschiedene Alkoholika ge- trunken (Bier, Wodka), jedoch sei er nicht so betrunken gewesen, als dass er nicht mehr gewusst hätte, was er tat. Zur Frage, weshalb er den «Thunder King» in einem 45°-Winkel abgefeuert habe, gab er an, dass er gedacht habe, man könne es kontrollieren. Er habe gewollt, dass der «Thunder King» in der Luft ex- plodiert und nicht gegen die Decke. Bei der (gesamten) Aktion habe er sich ei- gentlich gar nichts überlegt; es sei wohl einfach aus «Dummheit und Leichtsinn» passiert (BA pag. 16-01-0041; TPF pag. 2.731.005 ff.; CAR pag. 7.400.004 Z. 9 ff. und 38 ff.; 7.400.005 Z. 12 ff. und 30 ff.; CAR pag. 7.400.006 f. Z. 6 ff. und 37). 1.4.3.2 Der Beschuldigte achtete beim Abfeuern des Böllers darauf, dass sich keine wei- teren Personen näher als 3 Meter zu ihm befanden. Zudem feuerte er den «Thun- der King» in einem 45°-Winkel ab. Damit wollte er gemäss eigenen Angaben verhindern, dass der Böller an der Hallendecke aufprallte respektive dagegen explodierte. Anhand dieser (minimalen und grundsätzlich nicht hinreichenden) Vorsichtsmassnahmen zeigt sich, dass der Beschuldigte sich der Gefährlichkeit

- 12 - seines Verhaltens bewusst war. Indem er den Böller dennoch abfeuerte, handelte er hinsichtlich der Gefährdung von Leib und Leben (insbesondere Gehörstrau- mata als Folge der Detonation) beziehungsweise von fremdem Eigentum (v.a. Schäden an der Hallendecke) (eventual-)vorsätzlich (vom Beschuldigten selber auch anerkannt, vgl. Plädoyernotizen RA Peter, S. 4 [CAR pag. 7.300.005]). 1.4.3.3 Hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzung der verbrecherischen Absicht vor- liegend erfüllt ist, bringt die BA in rechtlicher Hinsicht vor, dass für die verbreche- rische Absicht nach Art. 224 StGB ein weitergehender Erfolg angestrebt werden müsse. Das Bundesgericht habe festgehalten, dass Art. 225 StGB anwendbar sei auf Personen, die bei einer rechtmässigen Handhabung von Sprengstoff Per- sonen oder fremdes Eigentum gefährden, aber nicht verletzen wollen würden. Nicht auf Art. 225 StGB könne sich berufen, wer Leib und Leben oder Eigentum Dritter durch Sprengstoff ohne einen legalen Zweck einer konkreten Gefahr aus- setze, wenn er dabei in Kauf nehme, dass es aufgrund der gesetzten Gefahr zu einer Körperverletzung oder Sachbeschädigung komme. Insoweit genüge nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für die verbrecherische Absicht auch ein Eventualvorsatz. Gemäss dieser Rechtsprechung sei das Ziel der Unter- scheidung dieser beiden Tatbestände, d.h. Gefährdung mit bzw. ohne verbre- cherische Absicht, dass diejenigen milder bestraft würden, die einen legitimen Zweck verfolgen und dabei bewusst eine Gefahr setzen würden. Der Gesetzge- ber habe daher einerseits die verbrecherische Handlung mit Doppelvorsatz, d.h. Art. 224 StGB, und das reine Gefährdungsdelikt, Art. 225 StGB, vorgesehen. Der Tatbestand der Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht (Art. 224 StGB) gelange demnach zur Anwendung, wenn der Täter in böser Ab- sicht mit Sprengstoff hantiere, auch wenn er vielleicht eine untergeordnete Bos- heit im Sinne gehabt habe, Spektakel machen oder eben nur eine Lausbuberei verüben gewollt habe. Vorliegend sei genau dies der Fall (CAR pag. 7.200.006). Die BA weist ausserdem sinngemäss darauf hin, dass es sich bei der Frage, welche Absichten der Beschuldigte mit seinem Verhalten gehegt habe, laut der Vorinstanz um eine nachzuweisende Tatfrage handle, auf welche nicht einzig aufgrund der Tatsache, dass er mit dem Zünden des pyrotechnischen Gegen- stands eine für Mensch und Eigentum sehr gefährliche Situation geschaffen habe, geschlossen werden könne. Der Nachweis einer Schädigungsabsicht sei aber gerade eine innere Tatsache, welche nie vollumfänglich oder höchst selten vollumfänglich nachgewiesen werden könne. Dennoch könne vorliegend aus den Überlegungen des Beschuldigten geschlossen werden, dass er sich der mögli- chen Gefahr für Leib und Leben der anwesenden Personen und das fremde Ei- gentum bewusst gewesen sei. Ebenso könne aus seinen Überlegungen ge- schlossen werden, dass ihn die Aussicht auf den bloss möglichen, nicht sicheren

- 13 - Eintritt des Erfolges nicht von der bewussten und gewollten Begehung der Tat habe abhalten können (CAR pag. 7.200.007). Hinsichtlich der Frage der verbrecherischen Absicht im konkreten Fall trägt die BA zunächst vor, dass die Zündung des «Thunder Kings» während eines Fests inmitten von feiernden Personen in einem geschlossenen Raum ganz allgemein nicht als bestimmungsgemässer Gebrauch beurteilt werden könne (CAR pag. 7.200.006). Diesbezüglich führt sie präzisierend aus, dass die Vorinstanz betont habe, die Handlung sei an sich inkriminiert gewesen, habe sich jedoch ins Leere gerichtet und beim Beschuldigten hätten weder ein schädigender Hintergedanke noch ein Handlungsziel vorgelegen. Gerade mit dem unsachgemässen Einsatz des «Thunder Kings» habe der Beschuldigte aber nicht vor, einen legalen Zweck analog einer Ausübung eines Berufs nachzugehen. Vielmehr habe er aus Dumm- heit und Leichtsinn gehandelt und sei zu diesem Zeitpunkt der Meinung gewesen, dass es eine lustige Aktion wäre. Der Beschuldigte habe bewusst und willentlich eine Gefahr gesetzt, um für Unterhaltung zu sorgen. Die Tatsache, dass er viel- leicht in diesem Moment nicht abschliessend über die Konsequenzen seines Handelns nachgedacht habe, sei keinesfalls mit dem vom Gesetzgeber ins Auge gefassten Gruppe von Personen, welche aus beruflichen Gründen mit Spreng- stoff hantieren, gleichzusetzen. Vielmehr entspreche dieses Vorgehen dem Bei- spiel, bei welchem der Täter vielleicht nur eine untergeordnete Bosheit, also ein Lausbubenstreich, im Sinn gehabt habe, was eben unter dem Tatbestand von Art. 224 StGB zu subsumieren sei (CAR pag. 7.200.007 f.). Die BA folgert daraus, dass der Beschuldigte bei Dritten (in der Festhalle anwe- senden Personen) eine Körperverletzung, bspw. in der Form eines Gehörtrau- mas aufgrund des hohen Schalldrucks oder einer Verbrennung, oder eine Sach- beschädigung zumindest in Kauf genommen habe. Er habe insgesamt bewusst eine gefährliche Situation mit hohem Verletzungspotential geschaffen. Gemäss seinen eigenen Aussagen habe der Beschuldigte sich im Vorfeld überlegt, wie er zünden wolle, damit keine Personen verletzt bzw. Sachen beschädigt würden. Im Umkehrschluss heisse dies, dass er sich der Gefahr bewusst gewesen sei, dass Personen verletzt und/oder Sachen beschädigt werden könnten. Auch sei ihm eindeutig klar gewesen, dass er den «Thunder King» auf illegale Weise ein- gesetzt habe (CAR pag. 7.200.006 f.). Die Tatsache, dass der Beschuldigte den pyrotechnischen Gegenstand trotz Spontanität und weniger Überlegungen zu möglichen Gefahren in einem 45°-Winkel gezündet bzw. damit so gezielt habe, dass dieser möglichst in der Luft explodiere, zeige, dass er sich der Gefahr für Leib und Leben von Menschen aufgrund seiner Handlungen bewusst gewesen sei. Trotzdem habe er den «Thunder King» in dieser Situation gezündet. Folglich habe ihn die Aussicht auf bloss mögliche, nicht aber eine sichere Schädigung

- 14 - von Menschen und Eigentum nicht von der bewussten und gewillten Tat abge- halten. Hinzu komme, dass der Beschuldigte bereits öfters pyrotechnische Ge- genstände, «Thunder Kings», aus der Hand gezündet und er gewusst habe, dass diese Anweisungen zu Sicherheitsabständen enthalten würden. Wenn er sich solche Gefahren und Konsequenzen möglicherweise nicht konkret vor Augen ge- führt habe, könne von einem kompletten Fehlen eines schädigenden Hinterge- dankens und einem fehlenden Handlungsziel im vorliegenden Fall nicht die Rede sein. Man könne nur zum Schluss gelangen, dass auch die verbrecherische Ab- sicht in diesem Fall erfüllt sei und der dargelegte Sachverhalt Art. 224 Abs. 1 StGB erfülle (CAR pag. 7.200.008). 1.4.3.4 Der Beschuldigte bestreitet indes, in verbrecherischer Absicht gehandelt zu ha- ben. Seines Erachtens bestehe die verbrecherische Absicht darin, dass der Täter den Sprengstoff einsetze, um vorsätzlich ein darüberhinausgehendes Verbre- chen oder Vergehen zu verüben. So handle bspw. in verbrecherischer Absicht, wer mittels Sprengstoffen beabsichtige, ein Delikt wie etwa eine Körperverlet- zung oder eine Sachbeschädigung zu begehen. In seiner Vorgehensweise könne keine verbrecherische Absicht erblickt werden. Unbestrittenermassen sei der «Thunder King» zwar in einer gefährlichen Art und Weise abgefeuert worden, diese Zündung sei jedoch gänzlich ohne schädigende Hintergedanken gesche- hen. Sofern er überhaupt ein Handlungsziel verfolgt habe, so habe sich dieses einzig darauf gerichtet, den Erwartungen der Gruppe gerecht zu werden. Dass er damals als 18-jähriger seinen Kollegen habe gefallen wollen und angesichts seiner Alkoholisierung, der ausgelassenen Stimmung am Fastnachtsball sowie einer Horde anfeuernder Personen nicht mehr über die Konsequenzen seines Handelns nachgedacht habe, sondern sich leichtsinnig und unüberlegt zu dieser Aktion habe hinreissen lassen, um vor der Gruppe nicht als «Memme» dazu- stehen, sei insbesondere in diesem Alter nicht ungewöhnlich. Er sei sich im Tat- zeitpunkt absolut keiner Gefahr bewusst gewesen. Im Gegenteil habe er ge- glaubt, damit eine «lustige Aktion» zu starten. Ihm ein Handeln in verbrecheri- scher Absicht anzulasten, erscheine im vorliegend zu beurteilenden Fall nicht sachgemäss und würde dem Sinn von Art. 224 StGB widersprechen. Es würden keine Anhaltspunkte für einen Vorsatz bestehen, die auf die Begehung eines wei- tergehenden Deliktes gerichtet gewesen wären. Vielmehr sei es ihm gänzlich ferngelegen, fremdes Eigentum zu beschädigen, geschweige denn jemanden zu verletzen. Weder sei seinerseits eine Schädigungsabsicht erkennbar, noch sei ihm eine solche seitens der BA rechtsgenüglich nachgewiesen worden. Es dürfe nicht einzig aus der Tatsache, dass er mit dem Zünden des «Thunder Kings» eine für Mensch und Sache gefährliche Situation geschaffen habe, automatisch auf das Vorliegen einer verbrecherischen Absicht geschlossen werden. Andern- falls würde sich eine Unterscheidung der Tatbestände der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase mit und ohne verbrecherische Absicht erübrigen.

- 15 - Im Ergebnis liege keine über die konkrete Gefährdung hinausgehende delikti- sche Absicht vor, weshalb der subjektive Tatbestand von Art. 224 Abs. 1 StGB mangels verbrecherischer Absicht nicht erfüllt sei und bezüglich Art. 224 Abs. 1 StGB ein Freispruch zu erfolgen habe (CAR pag. 7.300.005 ff.). 1.4.3.5 Gemäss bundesgerichtliche Rechtsprechung reicht im Hinblick auf das Erforder- nis der verbrecherischen Absicht Eventualabsicht aus (Urteile des Bundesge- richts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2.3; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.6.3; BGE 103 IV 241 E. I.1). Zur Frage, ob der Täter die Tatbestands- verwirklichung im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genommen hat, hält das Bundesgericht generell fest, dass das Gericht aufgrund der Umstände entschei- den müsse. Dazu gehörte die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tat- bestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweg- gründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlich- keit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverlet- zung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbe- standsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Tä- ters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_1050/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 1.3.2). Dem- nach erlaubt die Rechtsprechung bei der Bestimmung des Eventualvorsatzes, vom Wissen des Täters auf den Willen zu schliessen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob es zulässig ist, von der objektiv erstellten, vom Beschuldigten geschaffenen Gefahrenlage auf dessen verbrecherische Absicht in der Eventu- alform zu schliessen. In dieser Hinsicht ist der vorinstanzlichen Erkenntnis beizu- pflichten, dass dies im Ergebnis einer Vermengung der Tatbestandsmerkmale der Gefährdung und der verbrecherischen Absicht gleichkäme, würde bei jeder bewussten Gefährdung eine verbrecherische Absicht angenommen. 1.4.3.6 Betreffend den vorliegend zu beurteilenden Fall ist festzuhalten, dass der Be- schuldigte unbestrittenermassen einen legal erwerbbaren pyrotechnischen Ge- genstand nicht bestimmungsgemäss einsetzte und damit wissentlich und willent- lich eine gefährliche Situation mit Verletzungspotential schuf. Gleichzeitig ergibt sich aus dem Verhalten des Beschuldigten, dass er die Verwirklichung des Ge- fahrenpotenzials gerade nicht wollte. Es ist zu seinen Gunsten davon auszuge- hen, dass er darauf vertraute, der Böller würde unterhalb der Hallendecke explo- dieren und dabei keinen Sachschaden verursachen. Dasselbe gilt hinsichtlich der Schädigung von Drittpersonen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass er mit seinem Verhalten auch seine eigene Gesundheit gefährdete; die Gefahr eines Gehör- straumas bestand für ihn ebenso wie für die weiteren Personen in der Halle. Zu-

- 16 - dem setzte er sich nicht zuletzt durch das Abfeuern aus der Hand einer «erheb- lichen Eigengefährdung» (vgl. Kurzbericht Forensisches Institut Zürich [BA pag. 11-01-0007]) aus. Angesichts dessen ist Eventualdolus bezüglich des Erfolgs- eintritts (i.e. insbesondere der Schädigung der Gesundheit von Drittpersonen) nicht leichthin anzunehmen. Es muss vielmehr eine krasse Widerhandlung ge- gen sämtliche Vorsichtsmassnahmen vorliegen, damit bei einem Tatverhalten, das zugleich eine Selbstgefährdung beinhaltet, von Eventualvorsatz hinsichtlich der Verwirklichung der Gefährdung bei Drittpersonen auszugehen ist. Bloss dann wäre aus dem Verhalten der beschuldigten Person zu schliessen, dass sie sich gegen die geschützten Rechtsgüter entschieden und folglich (eventual-)vorsätz- lich gehandelt hatte (vgl. analog dazu die Argumentation zum Eventualvorsatz bei Strassenverkehrsdelikten im Urteil BGer 6B_870/2018 vom 29. April 2019 E. 3.7.3 m.w.H.). 1.4.3.7 Zur Zündung gibt der Beschuldigte zwar an, dass er sich in dem Moment «nichts überlegt» habe. An eine mögliche Gefährdung oder gar Verletzung von Personen oder Sachen habe er «nicht gross» gedacht. Angesichts der von ihm getroffenen (minimalen und grundsätzlich untauglichen) Vorsichtsmassnahmen (vgl. supra E. II.1.4.3.2), ist diese Äusserung indessen nicht glaubhaft. Dem Beschuldigten ist allerdings zu seinen Gunsten zugute zu halten, dass er auf das Ausbleiben des Erfolgseintritts respektive die Verwirklichung der Gefahr vertraute. Ihm kann insbesondere auch aufgrund der gesamten Umstände nicht vorgeworfen werden, sich gegen die geschützten Rechtsgüter entschieden zu haben. Der Beschul- digte setzte den «Thunder King» nicht ein, um vorsätzlich ein über dessen Ab- feuern hinausgehendes Verbrechen oder Vergehen zu verüben. Im Ergebnis ist daher der Vorinstanz beizupflichten, dass dem Beschuldigten keine weiterge- hende Schädigungsabsicht im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB nachgewiesen werden kann. Der Tatbestand von Art. 224 Abs. 1 StGB ist somit mangels ver- brecherischer Absicht nicht erfüllt. 1.4.4 Bezüglich des Tatbestands von Art. 225 Abs. 1 StGB sind folgende Überlegun- gen festzuhalten: 1.4.4.1 Der objektive Tatbestand entspricht demjenigen von Art. 224 StGB, weshalb in- tegral auf die Ausführungen unter E. II.1.4.1 f. verwiesen werden kann. Was den Gefährdungsvorsatz anbelangt, so ist dieser unter Bezugnahme der Aus- führungen unter E. II.1.4.3.1 f. als ebenfalls gegeben zu betrachten. 1.4.4.2 In Bezug auf das Tatbestandsmerkmal «ohne verbrecherische Absicht» ist in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Ausführungen darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte wusste bzw. zumindest in Kauf nahm, dass er mit der Zündung des «Thunder King» Gesundheit und Eigentum der sich vor allem in

- 17 - seiner Nähe, innerhalb der geschlossenen Festhalle, befindlichen Personen und Eigentum gefährdete. Er handelte jedoch nicht in verbrecherischer Absicht bzw. es kann ihm eine solche nicht nachgewiesen werden (vgl. supra E. II.1.4.3.3 ff.). Damit ist der subjektive Tatbestand von Art. 225 Abs. 1 StGB (erste Variante: «ohne verbrecherische Absicht») erfüllt. 1.4.5 Im Ergebnis ist der Beschuldigte der vorsätzlichen Gefährdung durch Spreng- stoffe und giftige Gase ohne verbrecherische Absicht (Art. 225 Abs. 1 StGB) schuldig zu sprechen. 2. Strafzumessung 2.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden be- stimmt sich gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (BGE 136 IV 55 E. 5.4). Dem subjektiven Tatverschul- den kommt somit bei der Strafzumessung eine entscheidende Rolle zu (BGE 136 IV 55 E. 5.4). Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat der Richter dieses Verschulden zu bewerten. Er hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmin- dernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gege- ben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Der Gesetzgeber hat einzelne Kriterien aufgeführt, welche für die Verschul- denseinschätzung von wesentlicher Bedeutung sind und das Tatverschulden vermindern bzw. erhöhen (BGE 136 IV 55 E. 5.5 und 5.6). Das Gesetz führt indes weder alle in Betracht zu ziehenden Elemente detailliert und abschliessend auf, noch regelt es deren exakte Auswirkungen bei der Bemessung der Strafe. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Straf- zumessungsfaktoren berücksichtigt. Dabei ist es nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berück- sichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; BGE 134 IV 17 E. 2.1). 2.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip). Es darf doch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhö- hen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Startart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte hat zwar mehrere Straftatbestände verwirklicht.

- 18 - Wie aber nachfolgend zu zeigen sein wird, sind für die begangenen Taten unter- schiedliche Strafen auszusprechen, weshalb das Asperationsprinzip nicht zur Anwendung gelangt. 2.3 Vorab ist daran zu erinnern, dass die BA gegen das Urteil der Vorinstanz zu Un- gunsten des Beschuldigten Berufung eingelegt hat, weshalb das Verschlechte- rungsverbot (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO) vorliegend nicht zur Anwendung kommt (vgl. supra E. I.2). 2.4 Der Tatbestand von Art. 225 Abs. 1 StGB droht Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahre oder Geldstrafe an. Der ordentliche Strafrahmen beläuft sich somit von 3 Tagen Geldstrafe bis 5 Jahre Freiheitsstrafe. 2.4.1 Bezüglich der objektiven Tatschwere ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit seinem Handeln zahlrei- che unbeteiligte Menschen an Leib und Leben sowie deren Eigentum (Kleider und mitgeführte Gegenstände) und die Unversehrtheit der Festhalleneinrichtung gefährdet hat. Das Ausmass der Gefährdung war erheblich (vgl. Kurzbericht Fo- rensisches Institut Zürich: «hohe[s] Verletzungspotenzial» [BA pag. 11-01- 0007]). Die weiteren Besucher in der Festhalle hatten aufgrund der unerwarteten Zündung des «Thunder King» in einem geschlossen Raum keine Möglichkeit, sich der vom Beschuldigten geschaffenen Gefährdung zu entziehen. Schliesslich ist im Sinne der Ausführungen der BA (CAR pag. 7.200.008 f.) die geringe Net- toexplosivmasse von 3,4 g und das damit einhergehende Gefährdungspotential in Relation zu setzen zu weitaus gravierenden Szenarien, wie die Zündung von weit stärkeren, gefährlicheren Sprengstoffen (z.B. Trinitrotoluol [TNT], Nitroglyce- rin, Semtex, etc.) sowie grösseren, gefährlicheren Sprengstoffmengen. Dennoch ist der Umstand, dass sich durch die Zündung des pyrotechnischen Gegenstands im Innenraum dessen Schallfeld bzw. damit dessen Wirkung verstärkte (BA pag. 11-01-0007), vorliegend zu Lasten des Beschuldigten erschwerend zu berück- sichtigen. Es ist nur dem glücklichen Zufall zu verdanken, dass niemand verletzt wurde bzw. bleibenden Schäden (z.B. ein Gehörstrauma als Folge der Detona- tion) davontrug. Demnach ist die objektive Tatschwere entgegen der Erkenntnis der Vorinstanz, die das objektive Tatverschulden im mittleren Bereich ansiedelte, vorliegend als erheblich zu werten. Bezüglich des subjektiven Tatverschuldens ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz es unerwähnt lässt, dass der Be- schuldigte zwar nicht in verbrecherischer Absicht handelte, sein Verhalten jedoch hinsichtlich der Gefährdung dennoch vom Eventualvorsatz getragen war. Er wusste, dass beim Abfeuern eines derartigen «Böllers» ein Sicherheitsabstand einzuhalten war. Gerade der Umstand, dass er trotz gewissen Erfahrungen mit pyrotechnischen Gegenständen sich über die bei der Zündung zu beachtenden

- 19 - Sicherheitsvorschriften hinwegsetzte, wirkt sich zusätzlich belastend aus. Aus- serdem war ihm bewusst, dass er den «Thunder King» nicht sachgemäss zün- dete (nicht ausreichender Abstand und Abfeuern aus der Hand insbesondere). Sein Alkoholkonsum an diesem Abend wirkt nicht strafmindernd. Der Beschul- digte bestätigt ja gerade selber, dass seine Einsichts-/Steuerungsfähigkeit durch den Alkoholeinfluss nicht derart getrübt gewesen wäre, als dass er nicht mehr um die Gefährlichkeit seines Verhaltens gewusst hätte (vgl. supra E. II.1.4.3.1). Es wäre für ihn ein Leichtes gewesen, den «Thunder King» gerade nicht in dieser Halle zu zünden. Auch die ausgelassene Stimmung, auf die sich der Beschul- digte beruft, dient nicht dazu, die Zündung eines pyrotechnischen Gegenstands als eine den Umständen angemessene Aktion jugendlichen Leichtsinns zu ver- harmlosen. Insgesamt ist das subjektive Tatverschulden entgegen dem Befund der Vorinstanz nicht mehr als leicht zu qualifizieren. In Würdigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten erscheint eine Einsatzstrafe von neun Monaten Freiheitsstrafe dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. 2.4.2 In Bezug auf die Täterkomponente ist festzuhalten, dass der 20-jährige Beschul- digte seine Ausbildung zum Zeichner EFZ/Ingenieurbau abgeschlossen hat und zurzeit die Ausbildung zur Erlangung der Berufsmaturität absolviert. Er erzielt derzeit kein Einkommen und verfügt über ein Vermögen in der Höhe von Fr. 2'000.00. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (CAR pag. 6.401.007). Seine Zukunftsaussichten erscheinen folglich intakt. Das Vorleben und die persönli- chen Verhältnisse sind im Übrigen neutral zu werten. Der Beschuldigte legte noch am Tatort ein Geständnis ab und zeigte sich während des Untersuchungs- und des anschliessenden Gerichtsverfahrens kooperativ und einsichtig. Wäh- rend der laufenden Strafuntersuchung und seit Begehung der Tat hat er sich wohl verhalten. Es ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass die Täterkomponente in Bezug auf das Nachtatverhalten Anlass zu einer Reduzierung der Strafe gibt. 2.4.3 Insgesamt erweist sich in Würdigung der Tat- und Täterkomponenten eine Frei- heitsstrafe von 8 Monaten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. 2.5 Art. 186 StGB droht Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahre oder Geldstrafe an. Der ordent- liche Strafrahmen beträgt somit 3 Tage Geldstrafe bis 3 Jahre Freiheitsstrafe. 2.5.1 Bezüglich des Hausfriedensbruchs ist im Einklang mit den vorinstanzlichen Aus- führungen anzumerken, dass der Beschuldigte nach dem Zünden des «Thunder King» bereits der Festhalle verwiesen worden war und im Wissen darum vorsätz- lich abermals in dieselbe eindrang. Allerdings legte er glaubhaft dar, dass er sich nur von den Kollegen habe verabschieden wollen. Im Übrigen verstrickte sich der Beschuldigte mit dem Sicherheitspersonal wegen des Hausverbots in keinerlei auffälligen Dispute bzw. Auseinandersetzungen. Unter Berücksichtigung aller

- 20 - denkbaren unter den Tatbestand des Hausfriedensbruchs fallenden Delikte ist entsprechend den diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz das Verhalten des Beschuldigten verschuldensmässig daher im unteren Bereich anzusiedeln. In Bezug auf die Täterkomponente gilt das oben Gesagte (vgl. supra E. II.2.4.2); diese gibt Anlass zu einer leichten Reduzierung der Strafe. 2.5.2 Als gedankliche Einsatzstrafe erscheint im Sinne der Vorinstanz (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2020.61 vom 17. März 2021 E. 5.3.2) eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen angemessen. Strafmilderungs- oder Strafschärfungsgründe lassen sich diesbezüglich nicht erblicken, sodass eine Geldstrafe von 30 Tagess- ätzen auch schuldangemessen erscheint. 2.5.3 Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf 10 Franken gesenkt werden. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Un- terstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Gemäss dem Formular über die persönlichen und finanziellen Verhältnisse vom

22. September 2021 erzielt der Beschuldigte derzeit kein Einkommen und weist ein Vermögen von rund Fr. 2'000.00 aus (CAR pag. 6.401.025 ff.). Gegen ihn liegen keine Betreibungen vor (CAR pag. 6.401.009). Angesichts dieser finanzi- ellen Verhältnisse des Beschuldigten erscheint die Tagessatzhöhe von Fr. 20.00 angemessen und stimmt darüber hinaus mit der vom Beschuldigten begehrten Tagessatzhöhe überein (CAR pag. 7.300.011). 2.6 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht not- wendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt, womit praxisgemäss auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird (BGE 134 IV 60 E. 7.2). Diesbezüglich ist festzustellen, dass keine zwingenden Gründe er- sichtlich sind, um vom gesetzlich verankerten Regelfall der bedingten Strafe ab- zuweichen. Mit Erkennung auf Freiheitsstrafe im Hinblick auf die Verurteilung we- gen vorsätzlicher Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase ohne verbre- cherische Absicht (Art. 225 Abs. 1 StGB) ist der Zielsetzung der unbedingten Strafe, den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzu- halten, vorliegend bereits hinreichend gedient, sodass eine unbedingte Strafe auch diesbezüglich nicht notwendig erscheint. Der von der Vorinstanz vorgese- hene bedingte Aufschub der Strafe unter Ansetzung einer Probezeit von zwei

- 21 - Jahren ist dementsprechend auch für die vorliegend festgelegten Strafen zu be- stätigen. 2.7 Zusammenfassend wird der Beschuldigte mit 8 Monaten Freiheitsstrafe und ei- ner Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 20.00 bestraft, beides bedingt vollzieh- bar bei einer Probezeit von 2 Jahren. 3. Kosten und Entschädigungen 3.1 Verfahrenskosten 3.1.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Par- teien nach Massgabe ihres Obliegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so be- findet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 3.1.2 Nach Art. 424 Abs. 1 StPO regeln Bund und Kantone die Berechnung der Ver- fahrenskosten und legen die Gebühren fest. Der Bund hat dies im StBOG bezie- hungsweise im Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR, SR 173.713.162) getan. Laut Art. 73 Abs. 1 StBOG regelt das Bundesstrafgericht durch Reglement die Berechnung der Verfahrenskosten (lit. a), die Gebühren (lit. b), die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltli- chen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen (lit. c). Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozess- führung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand (Art. 73 Abs. 2 StBOG; vgl. Art. 5 BStKR). Nach Art. 73 Abs. 3 StBOG gilt ein Gebührenrahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 100'000.00 für jedes der folgenden Ver- fahren: Vorverfahren, erstinstanzliches Verfahren, Rechtsmittelverfahren (vgl. ferner Art. 6-7bis BStKR). 3.1.3 Die Verfahrenskosten umfassen Art. 1 Abs. 1 BStKR zufolge die Gebühren und Auslagen. Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft, im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren von der Berufungskammer und in Beschwerdeverfah- ren gemäss Art. 37 StBOG von der Beschwerdekammer durchgeführt oder an- geordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidi-

- 22 - gung und die unentgeltliche Verbeiständung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwir- kung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 1 Abs. 3 BStKR). Die Auslagen werden entsprechend den dem Bund ver- rechneten oder von ihm bezahlten Beträgen festgelegt (Art. 9 Abs. 1 BStKR). 3.1.4 Die Rechtsmittelinstanz fällt vorliegend einen neuen Entscheid. Da der vo- rinstanzliche Schuldspruch bestätigt wird, ist die von der Vorinstanz angeordnete Kostenfestsetzung/-verlegung ebenfalls zu bestätigen (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens bestehen vorliegend aus einer Gerichtsge- bühr, die im Lichte der erwähnten Grundsätze auf Fr. 3'600.00 (inkl. Auslagen; vgl. Art. 73 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 3 lit. c StBOG; Art. 1, 5, 7bis und 9 BStKR) festgelegt wird. 3.2 Entschädigung der amtlichen Verteidigung 3.2.1 Gemäss Art. 135 Abs. 2 StPO legt das urteilende Gericht die Entschädigung der amtlichen Verteidigung am Ende des Verfahrens fest. Die Kosten für die amtliche Verteidigung gelten als Auslagen und zählen zu den Verfahrenskosten (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, welche zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Bund die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben. 3.2.2 Die Berechnung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Bundesstraf- verfahren erfolgt nach Art. 11 BStKR. Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unter- kunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Verteidigers be- messen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.00 und höchstens Fr. 300.00 (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbe- reich, d.h. für Verfahren ohne hohe Komplexität und ohne Mehrsprachigkeit, be- trägt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Straf- und Berufungskam- mer Fr. 230.00 für Arbeitszeit und Fr. 200.00 für Reise- und Wartezeit (vgl. Be- schluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteile BStGer SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1 und CA.2019.24 vom 5. Juni 2020 E. 5.1.4). Der Stundenansatz für Praktikanten beträgt praxisgemäss Fr. 100.00 (Urteile des Bundestrafgerichts SK.2010.28 vom 1. Dezember 2011 E. 19.28 und SK.2010.3 vom 5. Mai 2010 E. 8.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_118/2016 vom 20. März 2017 E. 4.4.1). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Gemäss Art. 14 BStKR kommt die Mehrwertsteuer zum Honorar und zu den Aus- lagen hinzu.

- 23 - 3.2.3 Mit Verfügung vom 8. April 2020 der BA wurde die amtliche Verteidigung des Beschuldigten in Anwendung von Art. 132 StPO i.V.m. Art. 130 StPO auf Rechts- anwalt Viktor Peter übertragen (BA pag. 16-00-0005 f.). Die von Rechtsanwalt Viktor Peter wahrgenommene amtliche Verteidigung des Beschuldigten wurde mit Schreiben vom 4. Juni 2021 für das Berufungsverfahren bestätigt (CAR pag. 2.100.001). Rechtsanwalt Viktor Peter beziffert sein Honorar im Berufungsver- fahren mit 12.17 Stunden Arbeitszeit à Fr. 230.00, 5.75 Stunden Reise-/Wartezeit à Fr. 200.00 plus 4.08 Stunden Praktikantenaufwand à Fr. 100.00 sowie Ausla- gen in der Höhe von Fr. 169.20, somit insgesamt mit Fr. 4'874.85 inkl. MWST (CAR pag. 7.300.013 ff.). 3.2.4 Das beantragte Honorar erweist sich als angemessen, weshalb Rechtsanwalt Viktor Peter eine Entschädigung von insgesamt Fr. 4'874.85 (inkl. MWST) zuzu- sprechen ist. 3.2.5 Aufgrund der bescheidenen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten und zwecks Vermeidung einer zu starken Beeinträchtigung seines beruflichen Fort- kommens rechtfertigt es sich, die von ihm an die Eidgenossenschaft (sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben) zurückzubezahlenden Verfahrenskos- ten bzw. Kosten zur Entschädigung seines amtlichen Verteidigers auf einen Drit- tel bzw. Fr. 1'200.00 (Gerichtsgebühr) Fr. 1'624.95 (Verteidigerhonorar) zu redu- zieren (Art. 135 Abs. 4 StPO). Angesichts des Verfahrensausgangs bzw. des Un- terliegens des Beschuldigten hat dieser keinen Anspruch auf Prozessentschädi- gung (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).

- 24 - Die Berufungskammer erkennt: III. Auf die Berufung gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.61 vom 17. März 2021 wird eingetreten. IV. Die Berufung gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.61 vom 17. März 2021 wird teilweise gutgeheissen. V. Das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.61 vom 17. März 2021 wird teilweise bestätigt und wie folgt angepasst (nachfolgend in fetter Schrift):

1. A. wird schuldig gesprochen:

- der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase ohne verbrecherische Absicht (Art. 225 Abs. 1 StGB);

- des Hausfriedensbruchs (art. 186 StGB).

2. A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten und einer Geld- strafe von 30 Tagessätzen à Fr. 20.00, beides bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren.

3. Der Kanton Luzern wird als Vollzugskanton bezeichnet.

4. Die Verfahrenskosten betragen Fr. 4‘500.00 (Gebühr Bundesanwaltschaft Fr. 3‘500.00; Gerichtsgebühr Fr. 1‘000.00). Davon werden A. Fr. 2‘250.00 auferlegt. Wird seitens A. keine schriftliche Urteilsbegründung verlangt, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um die Hälfte.

5. Rechtsanwalt Viktor Peter wird für die amtliche Verteidigung von A. durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 6‘394.00 (inkl. MWST) entschädigt. A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung seines amtlichen Vertei- digers im Umfang von Fr. 3‘197.00 Ersatz zu leisten, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben. VI. Kosten 1. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'600.00 werden zu einem Drittel bzw. zu Fr. 1'200.00 A. auferlegt.

- 25 - 2. Rechtsanwalt Viktor Peter wird für die amtliche Verteidigung von A. durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 4'874.85 (inkl. MWST) entschädigt. A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung seines amtlichen Verteidi- gers im Umfang von Fr. 1'624.95 Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftli- chen Verhältnisse erlauben. VII. Das Urteilsdispositiv wird den Parteien schriftlich eröffnet. Das schriftlich begrün- dete Urteil wird den Parteien später zugestellt. Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Zustellung an (Gerichtsurkunde): - Bundesanwaltschaft - Herrn Rechtsanwalt Viktor Peter

Kopie an: - Bundesstrafgericht Strafkammer

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug und Vermögensverwaltung

- 26 - Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht

Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Straf- sachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Gemäss Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wah- rung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.

Versand: 22. Dezember 2021