Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB), Rückweisung der Anklageschrift
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 5. November 2021 Strafkammer Besetzung
Bundesstrafrichter Alberto Fabbri, Einzelrichter Gerichtsschreiber Friedo Breitenfeldt Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsan- wältin des Bundes Sabrina Beyeler,
gegen
A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Fabian Frey
Gegenstand
Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in ver- brecherischer Absicht, Rückweisung der Anklageschrift
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2021.38
- 2 - SK.2021.38 Prozessgeschichte: A. Am 3. August 2021 unterbreitete die Bundesanwaltschaft dem Bundesstrafge- richt eine Anklage im abgekürzten Verfahren betreffend A. (Beschuldigter). B. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2021 teilte das Bundesstrafgericht den Parteien mit, dass eine Verurteilung gestützt auf den zur Anklage gebrachten Straftatbe- stand nicht ergehen kann. C. Jeweils mit Schreiben vom 2. November 2021 ersuchten die Parteien das Bun- desstrafgericht darum, auf eine Hauptverhandlung zu verzichten und den Rück- weisungsentscheid (Art. 362 StPO) schriftlich zu eröffnen. Der Einzelrichter erwägt: dass die Bundesanwaltschaft dem Bundesstrafgericht eine Anklage zur Beurteilung im abgekürzten Verfahren (Art. 358 ff. StPO) unterbreitete, wonach der Beschuldigte in Anwendung von Art. 224 StGB (Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht) zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Monaten, zu verurteilen sei;
dass die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts im ähnlich gelagerten Fall CA.2021.10 vom 11. Oktober 2021 [unveröffentlicht], (Berufung gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.61 vom 17. März 2021) ein Urteil in Anwendung von Art. 225 StGB (Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase ohne verbrecherische Absicht) fällte;
dass die rechtliche Qualifikation des angeklagten Delikts in der Anklageschrift vom
3. August 2021 nicht vertretbar erscheint;
dass eine Abänderung der rechtlichen Würdigung nur mit Zustimmung der Parteien möglich ist und die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 2. November 2021 an ihrer Anklage festhielt und beantragte, es sei auf die Ansetzung einer Hauptverhandlung zu verzichten und der Entscheid stattdessen schriftlich zu eröffnen;
dass auch der Beschuldigte das Bundesstrafgericht, ebenfalls mit Schreiben vom
2. November 2021, darum ersuchte, auf die Ansetzung einer Hauptverhandlung zu ver- zichten und den Entscheid stattdessen schriftlich zu eröffnen;
dass ein Rückweisungsentscheid i.S.v. Art. 362 StPO ausnahmsweise schriftlich erge- hen kann (GREINER/JAGGI, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 362 StPO N. 29).
- 3 - SK.2021.38 Der Einzelrichter erkennt: I.
1. Der Antrag, die Straftatbestände und Sanktionen der Anklageschrift vom 3. Au- gust 2021 zum Urteil zu erheben, wird abgelehnt. 2. Die Sache wird zur Durchführung eines ordentlichen Vorverfahrens an die Bun- desanwaltschaft unter Zustellung der Akten zurückgewiesen. II.
1. Dieser Entscheid wird schriftlich eröffnet. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber
Zustellung an Bundesanwaltschaft, Frau Sabrina Beyeler, Staatsanwältin des Bundes Herrn Rechtsanwalt Fabian Frey, Verteidiger von A. (Beschuldigter)
Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid ist nicht anfechtbar (Art. 362 Abs. 3 StPO).
Versand: 5. November 2021