Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB)
Sachverhalt
4.1.1 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte wurde am 2. November 2019 von der Kantonspolizei Bern so- wie am 3. September 2020 von der Bundesanwaltschaft einvernommen und zeigte sich anlässlich beider Einvernahmen geständig, einen Feuerwerkskörper auf das im Freien gelegene Festgelände geworfen zu haben (BA pag. 13.1.2 ff.; -6 ff.). Dies bestätigte er auch im Rahmen der Hauptverhandlung (TPF pag. 2.731.001 ff.). Er gab zu Protokoll, dass er den «Böller» bei seinem Kolle- gen zuhause habe zünden wollen, sie aber zu spät gewesen seien und deshalb direkt zum Fest gefahren seien, wobei er den «Böller» mitgenommen habe (BA
- 9 - SK.2022.1 pag. 13.1.2; TPF pag. 2.71.005). An diesem Fest habe er in der Zeit von ca. 20 Uhr bis 2 Uhr morgens insgesamt drei Mal 3 dl Bier und drei Whiskey Cola getrunken (BA pag. 13.1.2; -12; TPF pag. 2.731.004). Um ca. 02.00 Uhr habe er mit seinem Kollegen die Festhalle verlassen und sei auf das grosse Gelände gekommen, auf dem man habe rauchen können. Nach dem Verlassen dieses Geländes habe er den Thunder gezündet und ihn auf dem naheliegenden Park- platz «losgehen» lassen wollen, um seine Kollegen zu erschrecken (BA pag. 13.1.7; -9; TPF pag. 2.731.004 f.). Anschliessend habe er etwa 15-20 Meter vor ihm zwei Securitas gesehen, den Thunder aus Panik verschwinden lassen wollen und ihn deshalb über den Zaun und damit weg von den Securitas geworfen (BA pag. 13.1.7; -9). Befragt dazu, ob er vor dem Wurf geschaut habe, ob dort Men- schen ständen, gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass sich beim Verlassen der Festhalle auf dem Gelände nicht viele Leute aufgehalten hätten. Ein paar Leute seien direkt vor der Halle am Rauchen und einige auf der anderen Seite bei den Toiletten gewesen, aber vorne d.h. dort wo der Thunder gelandet sei hätten seinem Gefühl nach keine Leute gestanden (BA pag. 13.1.10; TPF pag. 2.731.005). Die anschliessende Frage, ob er denn gesehen habe, ob sich dort hinter dem Zaun Leute aufgehalten haben, verneinte er und präzisierte, dass man nicht durch den Zaun habe durchsehen können (BA pag. 13.1.10). Er habe nicht gesehen, wo der Thunder explodiert sei und habe nicht einmal gehört, wie er explodiert sei (BA pag. 13.1.10; TPF pag. 2.731.005). Der Beschuldigte führte mehrfach aus, dass er niemanden habe schaden wollen (pag. 13.1.2; -7; -11; -14; TPF pag. 2.731.004). Er wisse, wie man mit solchen Böllern umgehe und dass dabei ein Sicherheitsabstand eingehalten werden müsse, damit niemand gefährdet werde (TPF pag. 2.731.006 f.). Auf Frage, was seiner Meinung nach passieren könne, wenn ein Feuerwerkskörper wie hier der «1. August Thunder» nicht bestimmungsgemäss verwendet werde, gab er zu- nächst an: «eigentlich das, was passiert ist». Auf Nachfrage der Bundesanwalt- schaft führte er aus, dass es schon «blöde Verletzungen» geben könne, wenn er z.B. in der Hand explodiert (BA pag. 13.1.13). 4.1.2 Die Schilderungen des Beschuldigten decken sich mit den Beobachtungen und Aussagen des zuständigen Sicherheitsverantwortlichen, E. (siehe Ingress Poli- zeirapport; im Lauftext wohl fälschlicherweise als F. bezeichnet; BA pag. 10.01.2). Gleich verhält es sich mit den Aussagen der beiden Auskunfts- personen C. und D., wonach sie sich im umzäunten Eingangsbereich des Fest- geländes befunden hätten, als es plötzlich einen lauten Knall gegeben habe, wo- raufhin sie ein «Ohrensausen» festgestellt hätten (BA pag. 10.01.2). Insofern ist der Anklagesachverhalt erstellt und im Übrigen auch unbestritten. 4.1.3 Gemäss Anzeigerapport der Regionalpolizei Mittelland-Emmental-Oberaargau vom 30. Dezember 2019 wurde beim Beschuldigten ein Atemalkoholtest durch- geführt, welcher eine Atemalkoholkonzentration von über 0.55 mg/l (entspricht
- 10 - SK.2022.1 1.1 Gewichtspromille) anzeigte (BA pag. 10.01.3). Zur Örtlichkeit ist dem ge- nannten Rapport Folgendes zu entnehmen: «Umzäunter Eingangsbereich des Festareals [...]. Die Werkhalle weist ein ca. 5 Meter tiefes Vordach auf. Der Ein- gangsbereich wurde mittels ca. 2.5 Meter hohen Baustellengittern eingezäunt. An den Gittern wurde mittels Plastikfolie ein Sichtschutz angebracht. Zum Tat- zeitpunkt war der Eingangsbereich vor der Werkhalle gut mit Festbesuchern ge- füllt. Das Vordach und die Sichtschutzfolie dürften meines Erachtens die Laut- stärke des Detonationsknalles erheblich verstärkt haben.» (BA pag. 10.01.3). 4.2 In rechtlicher Hinsicht gilt es vorab zu klären, ob der fragliche pyrotechnische Gegenstand als Sprengstoff im Sinne von Art. 224 StGB zu qualifizieren ist. Dies ist dann der Fall, wenn er (aufgrund der enthaltenen Substanzen) eine besonders grosse Zerstörung bewirkt oder zum Zwecke der Zerstörung verwendet wurde (vgl. E. 3.2.1). Dabei ist entscheidend, ob durch die Art und Weise, wie der Feu- erwerkskörper eingesetzt wurde, eine besonders grosse Gefährdung für Perso- nen oder Sachen entstanden ist. 4.2.1 Gemäss Art. 7 SprstG sind pyrotechnische Gegenstände keine Sprengstoffe, sondern gebrauchsfertige Erzeugnisse mit einem Explosiv- oder Zündsatz, die nicht zum Sprengen, sondern zu anderen industriellen, technischen oder land- wirtschaftlichen Zwecken bestimmt sind, wie Signalmittel, Wetterraketen, Patro- nen zum Schweissen oder Härten von Metallen, oder (lit. a) bloss dem Vergnü- gen dienen, wie Feuerwerkskörper (lit. b). Die Sprengstoffverordnung definiert in Art. 5 die pyrotechnischen Gegenstände, in Art. 6 die pyrotechnischen Gegen- stände zu gewerblichen Zwecken und in Art. 7 die Feuerwerkskörper. Die Feu- erwerkskörper werden gemäss Art. 7 Abs. 1 SprstV nach den Kriterien von An- hang 1 Ziff. 2 in die Kategorien F1–F4 eingeteilt (F1: Feuerwerkskörper, die eine sehr geringe Gefahr darstellen und einen vernachlässigbaren Lärmpegel erzeu- gen; F2: Feuerwerkskörper, die eine geringe Gefahr darstellen und einen gerin- gen Lärmpegel erzeugen; F3: Feuerwerkskörper, die eine mittlere Gefahr dar- stellen und deren Lärmpegel bei bestimmungsgemässer Verwendung die menschliche Gesundheit nicht gefährdet; F4: sog. Feuerwerkskörper im gewerb- lichen Gebrauch, die eine grosse Gefahr darstellen, deren Verwendung nur von Personen mit Fachkenntnissen vorgesehen ist und deren Lärmpegel bei bestim- mungsgemässer Verwendung die menschliche Gesundheit nicht gefährdet). 4.2.2 Zum verfahrensgegenständlichen pyrotechnischen Gegenstand «1. August Thunder» ergibt sich aus den Akten, was folgt: 4.2.2.1 Die Anklage umschreibt den hier relevanten pyrotechnischen Gegenstand als «Typ 1. August Thunder, Farbe unbekannt, ca. 5 cm lang, zylinderförmig». Wei- tere Angaben zum pyrotechnischen Gegenstand sind der Anklageschrift nicht zu entnehmen.
- 11 - SK.2022.1 4.2.2.2 Der Beschuldigte selber bezeichnete den von ihm gezündeten pyrotechnischen Gegenstand zunächst als «1. August Thunder» (BA pag. 13.1.2 Z. 38), gleich anschliessend als «Böller» (BA pag. 10.1.2 Z 43) und in der Folge jeweils als «Thunder» (BA pag. 13.1.7 ff.) oder «Böller» (TPF pag. 2.731.006). Er habe die- sen an einem 1. August-Feuerwerksstand gekauft (TPF pag. 2.731.006). Anga- ben, wann er den Thunder gekauft habe und ob er sich dazu habe ausweisen müssen, konnte er keine machen (BA 13.1.12; TPF pag. 2.731.006). Er be- schrieb den Thunder als zylinderförmig und ca. 5 cm (BA pag. 13.1.12) resp. 7 bis 10 cm lang TPF pag. 2.731.006). Die Ergänzungsfrage seines Verteidigers anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, ob er mit Sicherheit wisse, dass es ein Thunder gewesen sei, verneinte der Beschuldigte und führte aus, er habe diese Bezeichnung nur verwendet, weil ihm dies bei der polizeilichen Ein- vernahme in den Sinn gekommen sei (BA pag. 13.1.14). Heute, so der Beschul- digte, würde er die Bezeichnung «Feuerwerkskörper» verwenden (BA pag. 13.1.14). Er kenne solches Feuerwerk aus der Zeit, als er jung gewesen sei (BA pag. 13.1.14). 4.2.2.3 Abgesehen davon, dass der pyrotechnische Gegenstand gemäss den Aussagen von C. und D. einen lauten Knall verursacht haben soll den der Beschuldigte aber nach eigenen Angaben nicht wahrgenommen hat (BA pag. 13.1.10) ergeht aus den Akten nicht, wie sich dieser umsetzte, insbesondere ob eine sog. Bom- bette ausgeschossen wurde. Bei Bombetten setzen sich die Effekte in unbe- kannte Richtung um, weshalb von ihnen regelmässig ein erhöhtes Gefährdungs- potential ausgeht. 4.2.2.4 Neben den obgenannten Personalbeweisen finden sich in den Akten keinerlei Beweise oder Indizien die Rückschlüsse auf den fraglichen pyrotechnischen Ge- genstand zulassen würden. Insbesondere wurden weder Fotografien des Tatorts noch des pyrotechnischen Gegenstands angefertigt. Ferner wurde mangels er- kennbarer Spuren oder Überreste am Tatort auch keine Spurensicherung veran- lasst (vgl. BA pag. 10.01.6). 4.2.2.5 Gemäss dem bei den Akten liegenden allgemeinen Bericht «Verletzungspoten- zial pyrotechnischer Gegenstände direkt am Körper» des Instituts für Rechtsme- dizin (IRM) der Universität Bern vom 14. Dezember 2016 (BA pag. 11.1.2 ff.), sind, bei direkter Umsetzung eines pyrotechnischen Gegenstandes am Körper abhängig vom pyrotechnischen Satz/Pulver und dessen Menge – Verletzungen an Menschen, etwa an der Hand, möglich (BA pag. 11.1.6 ff.). Zur Gefährdung für das Gehör bei Detonation pyrotechnischer Gegenstände finden sich im Be- richt nur Angaben für geschlossene Räume, nicht jedoch zur Gefährdung im freien Feld, die aber generell als weniger gross bezeichnet wird (BA pag. 11.1.12 f.). Insofern lassen sich dem besagten Bericht keinerlei Hinweise auf den hier fraglichen pyrotechnischen Gegenstand und dessen Gefährdungs- potential entnehmen.
- 12 - SK.2022.1 4.2.3 Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1). Das Gebot soll sicherstellen, dass der Richter nicht verpflichtet ist, etwas als erwiesen zu erachten, wenn es dies nach seiner Überzeugung nicht ist, oder umgekehrt etwas als nicht erwiesen anzusehen, worüber für ihn kein Zweifel besteht (HOFER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 10 StPO N. 58). Überzeugt zeigen darf sich das Gericht nur, wenn es jeden vernünftigen Zweifel ausschliessen kann. Die Überzeugung muss durch gewissenhaft festgestellte Tatsachen und logische Schlussfolgerungen begründet werden; dadurch wird die Herleitung des Beweisergebnisses objektiv nachvollziehbar (HOFER, a.a.O., Art. 10 StPO N. 61). Der Grundsatz in «dubio pro reo» gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO kommt erst bei der Beurteilung des Resultats der Beweisauswer- tung zu tragen, das heisst beim auf die freie Würdigung der Beweismittel folgen- den Schritt vom Beweisergebnis zur Feststellung derjenigen Tatsachen, aus de- nen sich das Tatsachenfundament eines Schuldspruchs zusammensetzt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2, WOHLERS, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 10 StPO N. 12 ff.). Eine tatbestandsmässige, zum Schuldspruch beitragende Tatsa- che ist rechtserheblich festgestellt, sobald das Gericht erkennt, dass die Zuver- lässigkeit des Beweisergebnisses nicht ernsthaft zu bezweifeln ist (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3). 4.2.3.1 Vorliegend ist nach dem Gesagten somit in Bezug auf das Tatobjekt lediglich erstellt, dass es sich bei dem vom Beschuldigten verwendeten «1. August Thun- der» um ein gebrauchsfertiges Produkt handelt, dass zwar explosive Bestand- teile enthält, aber nicht zur Sprengung oder Zerstörung, sondern zu Vergnü- gungszwecken, diente. Folglich ist von einem pyrotechnischen Gegenstand im Sinne von Art. 7 lit. b SprstG auszugehen. Eine besonders starke zerstörerische Wirkung, die den pyrotechnischen Gegen- stand als Sprengstoff im Sinne von Art. 224 StGB qualifizieren würde, ist beweis- mässig indes nicht im Ansatz erstellt; weder sind die im pyrotechnischen Gegen- stand enthaltenen Substanzen resp. Schwarzpulvermenge und damit die Deto- nationswirkung, noch die Feuerwerkskörperkategorie oder das Zerstörungs- und Gefährdungspotential bekannt. Der durch den Beschuldigten auf das im Freien gelegene Festgelände geworfene pyrotechnische Gegenstand brannte im Freien ab und hat keinerlei (sichtbare) Spuren hinterlassen. Insofern kann auch nicht rechtsgenüglich ausgeschlossen werden, dass es sich um einen pyrotechni- schen Gegenstand der Kategorien F1 oder F2 handelt, der schon gemäss ge- setzlicher Definition nur eine geringe Gefahr darstellt. Daran vermag auch das von den involvierten Personen C. und D. geltend gemachte «Ohrensausen» nichts zu ändern. Dies insbesondere aufgrund der Tatsache, dass weder der exakte Detonationsort noch der Abstand zu diesen Personen bekannt ist und ein «Ohrensausen» (das diverse Ursachen, wie beispielsweise zu laute Musik an einem Fest, haben kann) alleine kein Indiz für ein hohes Gefährdungspotential
- 13 - SK.2022.1 im Sinne von Art. 224 StGB darstellt (vgl. zur Gefährlichkeitsbeurteilung des Knalls, BA pag. 11.1.12 ff.). Dies gilt umso mehr, als ärztliche Berichte oder Gut- achten dazu nicht vorliegen respektive keine gesundheitlichen Beeinträchtigun- gen festgestellt werden konnten (BA pag. 15.2.4). Es kann demnach nicht gesagt werden, dass der in Frage stehende pyrotechnische Gegenstand eine besonders grosse Zerstörung hätte bewirken können. Für eine Qualifizierung als Spreng- stoff im Sinne von Art. 224 StGB verbleibt diesbezüglich kein Raum. 4.2.3.2 Die Bundesanwaltschaft argumentierte im Plädoyer, dass «gemäss der Be- schreibung und Erzählung» des Beschuldigten, der Geschädigten und dem Si- cherheitsdienst von einem «Thunder King» als explosiven Feuerwerkskörper auszugehen sei (TPF pag. 2.721.8). Dieser sei verglichen mit in der Schweiz typischen «1. August Thundern», wie z.B. dem «Color Thunder King», in der Ka- tegorie F3 anzusiedeln und gehöre damit zu den Feuerwerkskörpern, die eine mittlere Gefahr darstellen würden (TPF pag. 2.721.009). Dazu ist Folgendes festzuhalten: Während der Beschuldigte den pyrotechni- schen Gegenstand möglichst konkret umschrieb (siehe dazu E.4.2.2.2), findet sich in den Akten entgegen der Argumentation der Bundesanwaltschaft weder eine von D. oder C. noch vom Sicherheitsdienst protokollierte Umschreibung des verwendeten pyrotechnischen Gegenstandes. Festgehalten ist nur, dass erstere einen «lauten Knall» vernommen hätten (siehe vorne E. 4.1.2). Da die vorge- nannten Personen erst während respektive nach Abfeuern des pyrotechnischen Gegenstandes auf diesen aufmerksam wurden und keine Spuren oder Überreste desselben vorliegen, kann die von der Bundesanwaltschaft geltend gemachte Beschreibung folgerichtig gar nicht vorliegen. Als dann finden sich in den Akten keine Hinweise darauf, dass es zum für einen «Color Thunder King» typi- schen Ausschuss farbiger Funken gekommen ist, womit dieser Schluss von vornherein jeglicher Grundlage entbehrt. Damit bleibt nur die Beschreibung des Beschuldigten. Weder aus dieser noch aus der Verwendung des Terminus «Thunder» kann indes willkürfrei auf eine konkrete Art eines Thunders oder Feu- erwerkskörpers und damit einhergehend auf eine gewisse Sprengwirkung ge- schlossen werden. 4.2.3.3 Es bleibt zu prüfen, ob von einer zerstörerischen Verwendung des pyrotechni- schen Gegenstandes auszugehen ist und deshalb eine Subsumtion unter Art. 224 StGB in Frage kommt. Die Anklage nennt eine solche zwar nicht explizit, geht aber von einer unsachgemässen Verwendung aus. Hinweise darauf, dass der Beschuldigte den pyrotechnischen Gegenstand dazu verwendete, um die zerstörerische Wirkung, die er haben könnte, auszunutzen, wie dies beispiels- weise bei der Sprengung eines Briefkastens mit «Krachern» der Fall ist (vgl. dazu BGE 104 IV 234), liegen nicht vor. Der Beschuldigte hat den pyrotechnischen Gegenstand gemäss seinen glaubwürdigen Aussagen in Panik «weg von der Seite der Securitas» und damit eben gerade nicht zum Zwecke der Zerstörung
- 14 - SK.2022.1 über den besagten Zaun geworfen, womit eine zerstörerische Absicht zu vernei- nen ist. Hinweise, dass es sich dabei um eine blosse Schutzbehauptung handelt oder dass es sich anders zugetragen haben soll, liegen keine vor. Alsdann ist ohnehin nicht erwiesen, dass der pyrotechnische Gegenstand überhaupt eine derartige zerstörerische Sprengwirkung bzw. einen zerstörerischen Explosions- druck entfaltete und damit die geforderte besonders grosse Gefährdung für Per- sonen und Sachen entstehen liess. 4.2.3.4 In Würdigung des Gesagten lässt sich somit infolge fehlender Rekonstruierbar- keit des konkret gezündeten pyrotechnischen Gegenstandes weder eine beson- ders starke zerstörerische Wirkung des vom Beschuldigten verwendeten pyro- technischen Gegenstands noch dessen Verwendung zum Zwecke der Zerstö- rung beweismässig hinreichend erstellen, womit eine Qualifizierung desselben unter den Sprengstoffbegriff im Sinne von Art. 224 ff. StGB von Vornherein ent- fällt. In anderen Worten ist damit nicht rechtsgenüglich nachgewiesen, dass es sich beim hier fraglichen pyrotechnischen Gegenstand tatsächlich um Spreng- stoff im Sinne von Art. 224 StGB handelt. Der objektive Tatbestand ist somit nicht erstellt. Infolgedessen ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB freizusprechen. 5. Verfahrenskosten 5.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO; Art. 1 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen ge- schuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bun- desanwaltschaft sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwie- rigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6 und Art. 7 BStKR. Die Auslagen umfassen insbesondere Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 1 Abs. 3 BStKR). Für einfache Fälle können Pau- schalgebühren vorgesehen werden, die auch die Auslagen abgelten (Art. 1 Abs. 4 BStKR). 5.2 Die Bundesanwaltschaft macht für das Vorverfahren eine Gebühr in der Höhe von Fr. 2'000.-- geltend (TPF pag. 2.721.020). Diese liegt innerhalb des gesetz- lichen Gebührenrahmens (Art. 6 Abs. 3 lit. b, Abs. 4 lit. c und Abs. 5 BStKR) und ist angemessen.
- 15 - SK.2022.1 Die Gebühr für das erstinstanzliche Hauptverfahren (inkl. Auslagen) wird gemäss Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und 7 lit. a BStKR auf Fr. 1'000.-- festgesetzt. Wird seitens des Beschuldigten keine schriftliche Begründung des Urteils verlangt, so redu- ziert sich die Gerichtsgebühr um die Hälfte. Demnach betragen die Verfahrenskosten insgesamt Fr. 3'000.--. 5.3
5.3.1 Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei der Kosten- pflicht des freigesprochenen oder aus dem Verfahren entlassenen Beschuldigten nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine an zivilrechtliche Grundsätze angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten. Verlangt wird die klare Verletzung einer geschriebenen oder ungeschriebenen Verhaltensnorm aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung, durch wel- che die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert wurde (BGE 144 IV 202, E. 2.2 m.H.; Urteile des Bundesgerichts 6B_1314/2016 vom 10. Oktober 2018, E. 9.2; 1B_180/2012 vom 24. Mai 2012, E. 2.2; 1B_39 und 43/2012 vom 10. Mai 2012, E. 3.3 und 1B_21/2012 vom 27. März 2012, E. 2.1, je m.w.H.). Das (rechtsgenüglich nachgewiesene) Verhalten des Beschul- digten muss die Einleitung des Strafverfahrens gerechtfertigt haben (BGE 144 IV 202 E. 2.2). In diesem Sinne stellt die Kostenüberbindung eine Haftung pro- zessualer Natur für die Mehrbeanspruchung der Untersuchungsorgane und die dadurch entstandenen Kosten dar (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_287/2021 vom 11. November 2021, E. 1.2.1). In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (Urteile des Bundesgerichts 1B_180/2012 vom 24. Mai 2012, E. 2.2; 1B_39 und 43/2012 vom 10. Mai 2012, E. 3.3 und 1B_21/2012 vom
27. März 2012, E. 2.1, je m.w.H.). 5.3.2 Vorliegend ist erstellt und unbestritten, dass der Beschuldigte am 2. November 2019 um ca. 02.00 Uhr einen pyrotechnischen Gegenstand gezündet und auf das im Freien gelegene Festgelände geworfen hat (vgl. E. 4.1). Mit diesem Ver- halten hat der Beschuldigte gegen Art. 6 Abs. 2 des Gemeindepolizeireglements der Einwohnergemeinde Z., wonach es zum Abbrennen von Feuerwerk nach 24.00 Uhr (ausser am 1. August und zu Silvester) einer Bewilligung der Gemein- depolizeibehörde bedarf, in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise verstossen, war er doch offensichtlich nicht im Besitz der erforderlichen Bewilligung. Zugleich war
- 16 - SK.2022.1 sein Verhalten geeignet, eine konkrete Verdachtslage im Hinblick auf eine mög- liche Straftat, namentlich den Verdacht der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase (in verbrecherischer Absicht), zu schaffen. Sein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten war demnach kausal für die Einleitung des Strafverfah- rens. Die Voraussetzungen für die Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO sind nach dem Gesagten erfüllt. 5.4 Nachdem die schriftliche Begründung des Urteils auf Verlangen der Bundesan- waltschaft erfolgt ist (Prozessgeschichte, lit. H), reduziert sich die Gerichtsgebühr um die Hälfte. Die vom Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskosten betragen demzufolge total Fr. 2'500.--. 6. Entschädigung der beschuldigten Person 6.1 Gemäss Art. 429 StPO hat die beschuldigte Person bei vollständigem oder teil- weisem Freispruch oder bei Einstellung des Verfahrens Anspruch darauf, für ihre Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a) so- wie für die wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b), entschädigt zu werden. Gemäss Art. 429 Abs. 2 StPO prüft die Strafbehörde den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu be- legen. Den Freigesprochenen trifft eine Mitwirkungspflicht bzw. ein Mitwirkungs- recht zur Bemessung der Höhe des Entschädigungsanspruchs. Die Entschädigung oder Genugtuung kann insbesondere dann herabgesetzt oder verweigert werden, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig oder schuld- haft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 430 Abs. 1 lit a StPO). Insofern schliesst die Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO in der Regel einen Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung aus. Damit präjudiziert der Kostenentscheid die Entschädigungs- frage (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 m.H.). 6.2 Wie bereits dargelegt (E. 5.3.2), hat der Beschuldigte die Einleitung des Verfah- rens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt. Er hat daher von vornherein keinen An- spruch auf Entschädigung für allfällige wirtschaftliche Einbussen. Da der Be- schuldigte amtlich verteidigt ist, sind ihm unter diesem Titel keine Aufwendungen der Verteidigung zu entschädigen. 7. Entschädigung des amtlichen Verteidigers 7.1 Mit Verfügung vom 18. Juni 2020 setzte die Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Fabian Frey als (notwendigen) amtlichen Verteidiger (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO) ein (BA pag. 16.1.4 f.). Die amtliche Verteidigung im Vorverfahren erstreckt sich
- 17 - SK.2022.1 auf das gerichtliche Verfahren (Art. 134 StPO in fine). Entsprechend ist die Straf- kammer zur Festlegung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung zuständig (Art. 135 Abs. 2 StPO). 7.2 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes – gemäss BStKR – festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Te- lefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindes- tens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe sachliche oder rechtliche Komplexität, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit (Be- schluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1). Die Aus- lagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Gemäss Art. 14 BStKR kommt die Mehrwertsteuer zum Honorar und den Auslagen hinzu. 7.3 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten beantragt mit Kostennoten vom
22. März und 28. März 2022 die Ausrichtung eines Honorars von insgesamt Fr. 8'917.85 (TPF pag. 2.821.005; 2.721.036). Der geltend gemachte Arbeitsauf- wand setzt sich aus rund 28.5 Stunden Arbeitszeit (inkl. Hauptverhandlung und Nachbesprechung) zu einem Ansatz von Fr. 230.--, 7 Stunden 5 Minuten Reise- und Wartezeit zu einem Ansatz von Fr. 200.--, Auslagen (Porto- und Reisespe- sen) in der Höhe von Fr. 308.60 sowie die Mehrwertsteuer, ausmachend total Fr. 8'917.85 zusammen. Der geltend gemachte Arbeitsaufwand erscheint ange- messen. Zusätzlich zu berücksichtigen ist, aufgrund der über den Mittag andau- ernden Hauptverhandlung, ein Mittagessen à Fr. 27.50 zzgl. MWST gemäss Art. 13 f. BStKR, insgesamt somit Fr. 29.65. 7.4 Im Ergebnis ist Rechtsanwalt Fabian Frey für die amtliche Verteidigung des Be- schuldigten mit Fr. 8‘947.50.-- (inkl. Auslagen und 7.7 % MWST) von der Eidge- nossenschaft zu entschädigen. Die von der Bundesanwaltschaft geleistete Akon- tozahlung von Fr. 4‘000.-- (BA pag. 24.1.1 ff.) wird auf diesen Betrag angerech- net. 7.5 Der Beschuldigte hat der Eidgenossenschaft hierfür Ersatz zu leisten, sobald er dazu finanziell in der Lage ist (Art. 135 Abs. 4 StPO).
- 18 - SK.2022.1 Der Einzelrichter erkennt: 1. A. wird freigesprochen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 3'000.-- (Gebühr Vorverfahren: Fr. 2'000.--; Gerichtsgebühr: Fr. 1'000.--) werden A. auferlegt. Wird seitens A. keine schriftliche Urteilsbegründung verlangt, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um die Hälfte. 3. A. hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 4. Rechtsanwalt Fabian Frey wird für die amtliche Verteidigung von A. mit Fr. 8'947.50 (inkl. MWST) durch die Eidgenossenschaft entschädigt, unter An- rechnung ausgerichteter Akontozahlungen. A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung seines amtlichen Verteidi- gers Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Einzelrichter mündlich begründet. Den Parteien wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Die Gerichtsschreiberin
- 19 - SK.2022.1 Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Fabian Frey (Verteidiger von A.) Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig) Bundesamt für Polizei (vollständig; gestützt auf Art. 68 StBOG i.V.m. Art. 3 Ziff. 28 der Verordnung über die Mitteilung kantonaler Strafentscheide vom 10. November 2014) Rechtsmittelbelehrung Das Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es das Urteil mündlich begründet und nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB, eine Behandlung nach Ar- tikel 59 Absatz 3 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht (Art. 82 Abs. 1 StPO). Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach der Zustellung des Dispositivs verlangt oder eine Partei ein Rechtsmittel ergreift (Art. 82 Abs. 2 StPO). Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes so- wie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).
Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungs- kammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen
- 20 - SK.2022.1 schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Versand: 15. Juni 2022
Erwägungen (2 Absätze)
E. 20 Uhr bis 2 Uhr morgens insgesamt drei Mal 3 dl Bier und drei Whiskey Cola getrunken (BA pag. 13.1.2; -12; TPF pag. 2.731.004). Um ca. 02.00 Uhr habe er mit seinem Kollegen die Festhalle verlassen und sei auf das grosse Gelände gekommen, auf dem man habe rauchen können. Nach dem Verlassen dieses Geländes habe er den Thunder gezündet und ihn auf dem naheliegenden Park- platz «losgehen» lassen wollen, um seine Kollegen zu erschrecken (BA pag. 13.1.7; -9; TPF pag. 2.731.004 f.). Anschliessend habe er etwa 15-20 Meter vor ihm zwei Securitas gesehen, den Thunder aus Panik verschwinden lassen wollen und ihn deshalb über den Zaun und damit weg von den Securitas geworfen (BA pag. 13.1.7; -9). Befragt dazu, ob er vor dem Wurf geschaut habe, ob dort Men- schen ständen, gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass sich beim Verlassen der Festhalle auf dem Gelände nicht viele Leute aufgehalten hätten. Ein paar Leute seien direkt vor der Halle am Rauchen und einige auf der anderen Seite bei den Toiletten gewesen, aber vorne d.h. dort wo der Thunder gelandet sei hätten seinem Gefühl nach keine Leute gestanden (BA pag. 13.1.10; TPF pag. 2.731.005). Die anschliessende Frage, ob er denn gesehen habe, ob sich dort hinter dem Zaun Leute aufgehalten haben, verneinte er und präzisierte, dass man nicht durch den Zaun habe durchsehen können (BA pag. 13.1.10). Er habe nicht gesehen, wo der Thunder explodiert sei und habe nicht einmal gehört, wie er explodiert sei (BA pag. 13.1.10; TPF pag. 2.731.005). Der Beschuldigte führte mehrfach aus, dass er niemanden habe schaden wollen (pag. 13.1.2; -7; -11; -14; TPF pag. 2.731.004). Er wisse, wie man mit solchen Böllern umgehe und dass dabei ein Sicherheitsabstand eingehalten werden müsse, damit niemand gefährdet werde (TPF pag. 2.731.006 f.). Auf Frage, was seiner Meinung nach passieren könne, wenn ein Feuerwerkskörper wie hier der «1. August Thunder» nicht bestimmungsgemäss verwendet werde, gab er zu- nächst an: «eigentlich das, was passiert ist». Auf Nachfrage der Bundesanwalt- schaft führte er aus, dass es schon «blöde Verletzungen» geben könne, wenn er z.B. in der Hand explodiert (BA pag. 13.1.13). 4.1.2 Die Schilderungen des Beschuldigten decken sich mit den Beobachtungen und Aussagen des zuständigen Sicherheitsverantwortlichen, E. (siehe Ingress Poli- zeirapport; im Lauftext wohl fälschlicherweise als F. bezeichnet; BA pag. 10.01.2). Gleich verhält es sich mit den Aussagen der beiden Auskunfts- personen C. und D., wonach sie sich im umzäunten Eingangsbereich des Fest- geländes befunden hätten, als es plötzlich einen lauten Knall gegeben habe, wo- raufhin sie ein «Ohrensausen» festgestellt hätten (BA pag. 10.01.2). Insofern ist der Anklagesachverhalt erstellt und im Übrigen auch unbestritten. 4.1.3 Gemäss Anzeigerapport der Regionalpolizei Mittelland-Emmental-Oberaargau vom 30. Dezember 2019 wurde beim Beschuldigten ein Atemalkoholtest durch- geführt, welcher eine Atemalkoholkonzentration von über 0.55 mg/l (entspricht
- 10 - SK.2022.1 1.1 Gewichtspromille) anzeigte (BA pag. 10.01.3). Zur Örtlichkeit ist dem ge- nannten Rapport Folgendes zu entnehmen: «Umzäunter Eingangsbereich des Festareals [...]. Die Werkhalle weist ein ca. 5 Meter tiefes Vordach auf. Der Ein- gangsbereich wurde mittels ca. 2.5 Meter hohen Baustellengittern eingezäunt. An den Gittern wurde mittels Plastikfolie ein Sichtschutz angebracht. Zum Tat- zeitpunkt war der Eingangsbereich vor der Werkhalle gut mit Festbesuchern ge- füllt. Das Vordach und die Sichtschutzfolie dürften meines Erachtens die Laut- stärke des Detonationsknalles erheblich verstärkt haben.» (BA pag. 10.01.3). 4.2 In rechtlicher Hinsicht gilt es vorab zu klären, ob der fragliche pyrotechnische Gegenstand als Sprengstoff im Sinne von Art. 224 StGB zu qualifizieren ist. Dies ist dann der Fall, wenn er (aufgrund der enthaltenen Substanzen) eine besonders grosse Zerstörung bewirkt oder zum Zwecke der Zerstörung verwendet wurde (vgl. E. 3.2.1). Dabei ist entscheidend, ob durch die Art und Weise, wie der Feu- erwerkskörper eingesetzt wurde, eine besonders grosse Gefährdung für Perso- nen oder Sachen entstanden ist. 4.2.1 Gemäss Art. 7 SprstG sind pyrotechnische Gegenstände keine Sprengstoffe, sondern gebrauchsfertige Erzeugnisse mit einem Explosiv- oder Zündsatz, die nicht zum Sprengen, sondern zu anderen industriellen, technischen oder land- wirtschaftlichen Zwecken bestimmt sind, wie Signalmittel, Wetterraketen, Patro- nen zum Schweissen oder Härten von Metallen, oder (lit. a) bloss dem Vergnü- gen dienen, wie Feuerwerkskörper (lit. b). Die Sprengstoffverordnung definiert in Art. 5 die pyrotechnischen Gegenstände, in Art. 6 die pyrotechnischen Gegen- stände zu gewerblichen Zwecken und in Art. 7 die Feuerwerkskörper. Die Feu- erwerkskörper werden gemäss Art. 7 Abs. 1 SprstV nach den Kriterien von An- hang 1 Ziff. 2 in die Kategorien F1–F4 eingeteilt (F1: Feuerwerkskörper, die eine sehr geringe Gefahr darstellen und einen vernachlässigbaren Lärmpegel erzeu- gen; F2: Feuerwerkskörper, die eine geringe Gefahr darstellen und einen gerin- gen Lärmpegel erzeugen; F3: Feuerwerkskörper, die eine mittlere Gefahr dar- stellen und deren Lärmpegel bei bestimmungsgemässer Verwendung die menschliche Gesundheit nicht gefährdet; F4: sog. Feuerwerkskörper im gewerb- lichen Gebrauch, die eine grosse Gefahr darstellen, deren Verwendung nur von Personen mit Fachkenntnissen vorgesehen ist und deren Lärmpegel bei bestim- mungsgemässer Verwendung die menschliche Gesundheit nicht gefährdet). 4.2.2 Zum verfahrensgegenständlichen pyrotechnischen Gegenstand «1. August Thunder» ergibt sich aus den Akten, was folgt: 4.2.2.1 Die Anklage umschreibt den hier relevanten pyrotechnischen Gegenstand als «Typ 1. August Thunder, Farbe unbekannt, ca. 5 cm lang, zylinderförmig». Wei- tere Angaben zum pyrotechnischen Gegenstand sind der Anklageschrift nicht zu entnehmen.
- 11 - SK.2022.1 4.2.2.2 Der Beschuldigte selber bezeichnete den von ihm gezündeten pyrotechnischen Gegenstand zunächst als «1. August Thunder» (BA pag. 13.1.2 Z. 38), gleich anschliessend als «Böller» (BA pag. 10.1.2 Z 43) und in der Folge jeweils als «Thunder» (BA pag. 13.1.7 ff.) oder «Böller» (TPF pag. 2.731.006). Er habe die- sen an einem 1. August-Feuerwerksstand gekauft (TPF pag. 2.731.006). Anga- ben, wann er den Thunder gekauft habe und ob er sich dazu habe ausweisen müssen, konnte er keine machen (BA 13.1.12; TPF pag. 2.731.006). Er be- schrieb den Thunder als zylinderförmig und ca. 5 cm (BA pag. 13.1.12) resp. 7 bis 10 cm lang TPF pag. 2.731.006). Die Ergänzungsfrage seines Verteidigers anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, ob er mit Sicherheit wisse, dass es ein Thunder gewesen sei, verneinte der Beschuldigte und führte aus, er habe diese Bezeichnung nur verwendet, weil ihm dies bei der polizeilichen Ein- vernahme in den Sinn gekommen sei (BA pag. 13.1.14). Heute, so der Beschul- digte, würde er die Bezeichnung «Feuerwerkskörper» verwenden (BA pag. 13.1.14). Er kenne solches Feuerwerk aus der Zeit, als er jung gewesen sei (BA pag. 13.1.14). 4.2.2.3 Abgesehen davon, dass der pyrotechnische Gegenstand gemäss den Aussagen von C. und D. einen lauten Knall verursacht haben soll den der Beschuldigte aber nach eigenen Angaben nicht wahrgenommen hat (BA pag. 13.1.10) ergeht aus den Akten nicht, wie sich dieser umsetzte, insbesondere ob eine sog. Bom- bette ausgeschossen wurde. Bei Bombetten setzen sich die Effekte in unbe- kannte Richtung um, weshalb von ihnen regelmässig ein erhöhtes Gefährdungs- potential ausgeht. 4.2.2.4 Neben den obgenannten Personalbeweisen finden sich in den Akten keinerlei Beweise oder Indizien die Rückschlüsse auf den fraglichen pyrotechnischen Ge- genstand zulassen würden. Insbesondere wurden weder Fotografien des Tatorts noch des pyrotechnischen Gegenstands angefertigt. Ferner wurde mangels er- kennbarer Spuren oder Überreste am Tatort auch keine Spurensicherung veran- lasst (vgl. BA pag. 10.01.6). 4.2.2.5 Gemäss dem bei den Akten liegenden allgemeinen Bericht «Verletzungspoten- zial pyrotechnischer Gegenstände direkt am Körper» des Instituts für Rechtsme- dizin (IRM) der Universität Bern vom 14. Dezember 2016 (BA pag. 11.1.2 ff.), sind, bei direkter Umsetzung eines pyrotechnischen Gegenstandes am Körper abhängig vom pyrotechnischen Satz/Pulver und dessen Menge – Verletzungen an Menschen, etwa an der Hand, möglich (BA pag. 11.1.6 ff.). Zur Gefährdung für das Gehör bei Detonation pyrotechnischer Gegenstände finden sich im Be- richt nur Angaben für geschlossene Räume, nicht jedoch zur Gefährdung im freien Feld, die aber generell als weniger gross bezeichnet wird (BA pag. 11.1.12 f.). Insofern lassen sich dem besagten Bericht keinerlei Hinweise auf den hier fraglichen pyrotechnischen Gegenstand und dessen Gefährdungs- potential entnehmen.
- 12 - SK.2022.1 4.2.3 Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1). Das Gebot soll sicherstellen, dass der Richter nicht verpflichtet ist, etwas als erwiesen zu erachten, wenn es dies nach seiner Überzeugung nicht ist, oder umgekehrt etwas als nicht erwiesen anzusehen, worüber für ihn kein Zweifel besteht (HOFER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 10 StPO N. 58). Überzeugt zeigen darf sich das Gericht nur, wenn es jeden vernünftigen Zweifel ausschliessen kann. Die Überzeugung muss durch gewissenhaft festgestellte Tatsachen und logische Schlussfolgerungen begründet werden; dadurch wird die Herleitung des Beweisergebnisses objektiv nachvollziehbar (HOFER, a.a.O., Art. 10 StPO N. 61). Der Grundsatz in «dubio pro reo» gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO kommt erst bei der Beurteilung des Resultats der Beweisauswer- tung zu tragen, das heisst beim auf die freie Würdigung der Beweismittel folgen- den Schritt vom Beweisergebnis zur Feststellung derjenigen Tatsachen, aus de- nen sich das Tatsachenfundament eines Schuldspruchs zusammensetzt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2, WOHLERS, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 10 StPO N. 12 ff.). Eine tatbestandsmässige, zum Schuldspruch beitragende Tatsa- che ist rechtserheblich festgestellt, sobald das Gericht erkennt, dass die Zuver- lässigkeit des Beweisergebnisses nicht ernsthaft zu bezweifeln ist (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3). 4.2.3.1 Vorliegend ist nach dem Gesagten somit in Bezug auf das Tatobjekt lediglich erstellt, dass es sich bei dem vom Beschuldigten verwendeten «1. August Thun- der» um ein gebrauchsfertiges Produkt handelt, dass zwar explosive Bestand- teile enthält, aber nicht zur Sprengung oder Zerstörung, sondern zu Vergnü- gungszwecken, diente. Folglich ist von einem pyrotechnischen Gegenstand im Sinne von Art. 7 lit. b SprstG auszugehen. Eine besonders starke zerstörerische Wirkung, die den pyrotechnischen Gegen- stand als Sprengstoff im Sinne von Art. 224 StGB qualifizieren würde, ist beweis- mässig indes nicht im Ansatz erstellt; weder sind die im pyrotechnischen Gegen- stand enthaltenen Substanzen resp. Schwarzpulvermenge und damit die Deto- nationswirkung, noch die Feuerwerkskörperkategorie oder das Zerstörungs- und Gefährdungspotential bekannt. Der durch den Beschuldigten auf das im Freien gelegene Festgelände geworfene pyrotechnische Gegenstand brannte im Freien ab und hat keinerlei (sichtbare) Spuren hinterlassen. Insofern kann auch nicht rechtsgenüglich ausgeschlossen werden, dass es sich um einen pyrotechni- schen Gegenstand der Kategorien F1 oder F2 handelt, der schon gemäss ge- setzlicher Definition nur eine geringe Gefahr darstellt. Daran vermag auch das von den involvierten Personen C. und D. geltend gemachte «Ohrensausen» nichts zu ändern. Dies insbesondere aufgrund der Tatsache, dass weder der exakte Detonationsort noch der Abstand zu diesen Personen bekannt ist und ein «Ohrensausen» (das diverse Ursachen, wie beispielsweise zu laute Musik an einem Fest, haben kann) alleine kein Indiz für ein hohes Gefährdungspotential
- 13 - SK.2022.1 im Sinne von Art. 224 StGB darstellt (vgl. zur Gefährlichkeitsbeurteilung des Knalls, BA pag. 11.1.12 ff.). Dies gilt umso mehr, als ärztliche Berichte oder Gut- achten dazu nicht vorliegen respektive keine gesundheitlichen Beeinträchtigun- gen festgestellt werden konnten (BA pag. 15.2.4). Es kann demnach nicht gesagt werden, dass der in Frage stehende pyrotechnische Gegenstand eine besonders grosse Zerstörung hätte bewirken können. Für eine Qualifizierung als Spreng- stoff im Sinne von Art. 224 StGB verbleibt diesbezüglich kein Raum. 4.2.3.2 Die Bundesanwaltschaft argumentierte im Plädoyer, dass «gemäss der Be- schreibung und Erzählung» des Beschuldigten, der Geschädigten und dem Si- cherheitsdienst von einem «Thunder King» als explosiven Feuerwerkskörper auszugehen sei (TPF pag. 2.721.8). Dieser sei verglichen mit in der Schweiz typischen «1. August Thundern», wie z.B. dem «Color Thunder King», in der Ka- tegorie F3 anzusiedeln und gehöre damit zu den Feuerwerkskörpern, die eine mittlere Gefahr darstellen würden (TPF pag. 2.721.009). Dazu ist Folgendes festzuhalten: Während der Beschuldigte den pyrotechni- schen Gegenstand möglichst konkret umschrieb (siehe dazu E.4.2.2.2), findet sich in den Akten entgegen der Argumentation der Bundesanwaltschaft weder eine von D. oder C. noch vom Sicherheitsdienst protokollierte Umschreibung des verwendeten pyrotechnischen Gegenstandes. Festgehalten ist nur, dass erstere einen «lauten Knall» vernommen hätten (siehe vorne E. 4.1.2). Da die vorge- nannten Personen erst während respektive nach Abfeuern des pyrotechnischen Gegenstandes auf diesen aufmerksam wurden und keine Spuren oder Überreste desselben vorliegen, kann die von der Bundesanwaltschaft geltend gemachte Beschreibung folgerichtig gar nicht vorliegen. Als dann finden sich in den Akten keine Hinweise darauf, dass es zum für einen «Color Thunder King» typi- schen Ausschuss farbiger Funken gekommen ist, womit dieser Schluss von vornherein jeglicher Grundlage entbehrt. Damit bleibt nur die Beschreibung des Beschuldigten. Weder aus dieser noch aus der Verwendung des Terminus «Thunder» kann indes willkürfrei auf eine konkrete Art eines Thunders oder Feu- erwerkskörpers und damit einhergehend auf eine gewisse Sprengwirkung ge- schlossen werden. 4.2.3.3 Es bleibt zu prüfen, ob von einer zerstörerischen Verwendung des pyrotechni- schen Gegenstandes auszugehen ist und deshalb eine Subsumtion unter Art. 224 StGB in Frage kommt. Die Anklage nennt eine solche zwar nicht explizit, geht aber von einer unsachgemässen Verwendung aus. Hinweise darauf, dass der Beschuldigte den pyrotechnischen Gegenstand dazu verwendete, um die zerstörerische Wirkung, die er haben könnte, auszunutzen, wie dies beispiels- weise bei der Sprengung eines Briefkastens mit «Krachern» der Fall ist (vgl. dazu BGE 104 IV 234), liegen nicht vor. Der Beschuldigte hat den pyrotechnischen Gegenstand gemäss seinen glaubwürdigen Aussagen in Panik «weg von der Seite der Securitas» und damit eben gerade nicht zum Zwecke der Zerstörung
- 14 - SK.2022.1 über den besagten Zaun geworfen, womit eine zerstörerische Absicht zu vernei- nen ist. Hinweise, dass es sich dabei um eine blosse Schutzbehauptung handelt oder dass es sich anders zugetragen haben soll, liegen keine vor. Alsdann ist ohnehin nicht erwiesen, dass der pyrotechnische Gegenstand überhaupt eine derartige zerstörerische Sprengwirkung bzw. einen zerstörerischen Explosions- druck entfaltete und damit die geforderte besonders grosse Gefährdung für Per- sonen und Sachen entstehen liess. 4.2.3.4 In Würdigung des Gesagten lässt sich somit infolge fehlender Rekonstruierbar- keit des konkret gezündeten pyrotechnischen Gegenstandes weder eine beson- ders starke zerstörerische Wirkung des vom Beschuldigten verwendeten pyro- technischen Gegenstands noch dessen Verwendung zum Zwecke der Zerstö- rung beweismässig hinreichend erstellen, womit eine Qualifizierung desselben unter den Sprengstoffbegriff im Sinne von Art. 224 ff. StGB von Vornherein ent- fällt. In anderen Worten ist damit nicht rechtsgenüglich nachgewiesen, dass es sich beim hier fraglichen pyrotechnischen Gegenstand tatsächlich um Spreng- stoff im Sinne von Art. 224 StGB handelt. Der objektive Tatbestand ist somit nicht erstellt. Infolgedessen ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB freizusprechen. 5. Verfahrenskosten 5.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO; Art. 1 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen ge- schuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bun- desanwaltschaft sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwie- rigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6 und Art. 7 BStKR. Die Auslagen umfassen insbesondere Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 1 Abs. 3 BStKR). Für einfache Fälle können Pau- schalgebühren vorgesehen werden, die auch die Auslagen abgelten (Art. 1 Abs. 4 BStKR). 5.2 Die Bundesanwaltschaft macht für das Vorverfahren eine Gebühr in der Höhe von Fr. 2'000.-- geltend (TPF pag. 2.721.020). Diese liegt innerhalb des gesetz- lichen Gebührenrahmens (Art. 6 Abs. 3 lit. b, Abs. 4 lit. c und Abs. 5 BStKR) und ist angemessen.
- 15 - SK.2022.1 Die Gebühr für das erstinstanzliche Hauptverfahren (inkl. Auslagen) wird gemäss Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und 7 lit. a BStKR auf Fr. 1'000.-- festgesetzt. Wird seitens des Beschuldigten keine schriftliche Begründung des Urteils verlangt, so redu- ziert sich die Gerichtsgebühr um die Hälfte. Demnach betragen die Verfahrenskosten insgesamt Fr. 3'000.--. 5.3
5.3.1 Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei der Kosten- pflicht des freigesprochenen oder aus dem Verfahren entlassenen Beschuldigten nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine an zivilrechtliche Grundsätze angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten. Verlangt wird die klare Verletzung einer geschriebenen oder ungeschriebenen Verhaltensnorm aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung, durch wel- che die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert wurde (BGE 144 IV 202, E. 2.2 m.H.; Urteile des Bundesgerichts 6B_1314/2016 vom 10. Oktober 2018, E. 9.2; 1B_180/2012 vom 24. Mai 2012, E. 2.2; 1B_39 und 43/2012 vom 10. Mai 2012, E. 3.3 und 1B_21/2012 vom 27. März 2012, E. 2.1, je m.w.H.). Das (rechtsgenüglich nachgewiesene) Verhalten des Beschul- digten muss die Einleitung des Strafverfahrens gerechtfertigt haben (BGE 144 IV 202 E. 2.2). In diesem Sinne stellt die Kostenüberbindung eine Haftung pro- zessualer Natur für die Mehrbeanspruchung der Untersuchungsorgane und die dadurch entstandenen Kosten dar (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_287/2021 vom 11. November 2021, E. 1.2.1). In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (Urteile des Bundesgerichts 1B_180/2012 vom 24. Mai 2012, E. 2.2; 1B_39 und 43/2012 vom 10. Mai 2012, E. 3.3 und 1B_21/2012 vom
27. März 2012, E. 2.1, je m.w.H.). 5.3.2 Vorliegend ist erstellt und unbestritten, dass der Beschuldigte am 2. November 2019 um ca. 02.00 Uhr einen pyrotechnischen Gegenstand gezündet und auf das im Freien gelegene Festgelände geworfen hat (vgl. E. 4.1). Mit diesem Ver- halten hat der Beschuldigte gegen Art. 6 Abs. 2 des Gemeindepolizeireglements der Einwohnergemeinde Z., wonach es zum Abbrennen von Feuerwerk nach 24.00 Uhr (ausser am 1. August und zu Silvester) einer Bewilligung der Gemein- depolizeibehörde bedarf, in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise verstossen, war er doch offensichtlich nicht im Besitz der erforderlichen Bewilligung. Zugleich war
- 16 - SK.2022.1 sein Verhalten geeignet, eine konkrete Verdachtslage im Hinblick auf eine mög- liche Straftat, namentlich den Verdacht der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase (in verbrecherischer Absicht), zu schaffen. Sein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten war demnach kausal für die Einleitung des Strafverfah- rens. Die Voraussetzungen für die Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO sind nach dem Gesagten erfüllt. 5.4 Nachdem die schriftliche Begründung des Urteils auf Verlangen der Bundesan- waltschaft erfolgt ist (Prozessgeschichte, lit. H), reduziert sich die Gerichtsgebühr um die Hälfte. Die vom Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskosten betragen demzufolge total Fr. 2'500.--. 6. Entschädigung der beschuldigten Person 6.1 Gemäss Art. 429 StPO hat die beschuldigte Person bei vollständigem oder teil- weisem Freispruch oder bei Einstellung des Verfahrens Anspruch darauf, für ihre Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a) so- wie für die wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b), entschädigt zu werden. Gemäss Art. 429 Abs. 2 StPO prüft die Strafbehörde den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu be- legen. Den Freigesprochenen trifft eine Mitwirkungspflicht bzw. ein Mitwirkungs- recht zur Bemessung der Höhe des Entschädigungsanspruchs. Die Entschädigung oder Genugtuung kann insbesondere dann herabgesetzt oder verweigert werden, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig oder schuld- haft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 430 Abs. 1 lit a StPO). Insofern schliesst die Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO in der Regel einen Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung aus. Damit präjudiziert der Kostenentscheid die Entschädigungs- frage (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 m.H.). 6.2 Wie bereits dargelegt (E. 5.3.2), hat der Beschuldigte die Einleitung des Verfah- rens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt. Er hat daher von vornherein keinen An- spruch auf Entschädigung für allfällige wirtschaftliche Einbussen. Da der Be- schuldigte amtlich verteidigt ist, sind ihm unter diesem Titel keine Aufwendungen der Verteidigung zu entschädigen. 7. Entschädigung des amtlichen Verteidigers 7.1 Mit Verfügung vom 18. Juni 2020 setzte die Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Fabian Frey als (notwendigen) amtlichen Verteidiger (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO) ein (BA pag. 16.1.4 f.). Die amtliche Verteidigung im Vorverfahren erstreckt sich
- 17 - SK.2022.1 auf das gerichtliche Verfahren (Art. 134 StPO in fine). Entsprechend ist die Straf- kammer zur Festlegung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung zuständig (Art. 135 Abs. 2 StPO). 7.2 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes – gemäss BStKR – festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Te- lefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindes- tens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe sachliche oder rechtliche Komplexität, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit (Be- schluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1). Die Aus- lagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Gemäss Art. 14 BStKR kommt die Mehrwertsteuer zum Honorar und den Auslagen hinzu. 7.3 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten beantragt mit Kostennoten vom
E. 22 März und 28. März 2022 die Ausrichtung eines Honorars von insgesamt Fr. 8'917.85 (TPF pag. 2.821.005; 2.721.036). Der geltend gemachte Arbeitsauf- wand setzt sich aus rund 28.5 Stunden Arbeitszeit (inkl. Hauptverhandlung und Nachbesprechung) zu einem Ansatz von Fr. 230.--, 7 Stunden 5 Minuten Reise- und Wartezeit zu einem Ansatz von Fr. 200.--, Auslagen (Porto- und Reisespe- sen) in der Höhe von Fr. 308.60 sowie die Mehrwertsteuer, ausmachend total Fr. 8'917.85 zusammen. Der geltend gemachte Arbeitsaufwand erscheint ange- messen. Zusätzlich zu berücksichtigen ist, aufgrund der über den Mittag andau- ernden Hauptverhandlung, ein Mittagessen à Fr. 27.50 zzgl. MWST gemäss Art. 13 f. BStKR, insgesamt somit Fr. 29.65. 7.4 Im Ergebnis ist Rechtsanwalt Fabian Frey für die amtliche Verteidigung des Be- schuldigten mit Fr. 8‘947.50.-- (inkl. Auslagen und 7.7 % MWST) von der Eidge- nossenschaft zu entschädigen. Die von der Bundesanwaltschaft geleistete Akon- tozahlung von Fr. 4‘000.-- (BA pag. 24.1.1 ff.) wird auf diesen Betrag angerech- net. 7.5 Der Beschuldigte hat der Eidgenossenschaft hierfür Ersatz zu leisten, sobald er dazu finanziell in der Lage ist (Art. 135 Abs. 4 StPO).
- 18 - SK.2022.1 Der Einzelrichter erkennt: 1. A. wird freigesprochen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 3'000.-- (Gebühr Vorverfahren: Fr. 2'000.--; Gerichtsgebühr: Fr. 1'000.--) werden A. auferlegt. Wird seitens A. keine schriftliche Urteilsbegründung verlangt, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um die Hälfte. 3. A. hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 4. Rechtsanwalt Fabian Frey wird für die amtliche Verteidigung von A. mit Fr. 8'947.50 (inkl. MWST) durch die Eidgenossenschaft entschädigt, unter An- rechnung ausgerichteter Akontozahlungen. A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung seines amtlichen Verteidi- gers Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Einzelrichter mündlich begründet. Den Parteien wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Die Gerichtsschreiberin
- 19 - SK.2022.1 Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Fabian Frey (Verteidiger von A.) Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig) Bundesamt für Polizei (vollständig; gestützt auf Art. 68 StBOG i.V.m. Art. 3 Ziff. 28 der Verordnung über die Mitteilung kantonaler Strafentscheide vom 10. November 2014) Rechtsmittelbelehrung Das Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es das Urteil mündlich begründet und nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB, eine Behandlung nach Ar- tikel 59 Absatz 3 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht (Art. 82 Abs. 1 StPO). Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach der Zustellung des Dispositivs verlangt oder eine Partei ein Rechtsmittel ergreift (Art. 82 Abs. 2 StPO). Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes so- wie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).
Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungs- kammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen
- 20 - SK.2022.1 schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Versand: 15. Juni 2022
Dispositiv
- A. sei schuldig zu sprechen der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB.
- A. sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
- Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens in der Höhe von Fr. 2'000.-- (Gebühr: Fr. 2'000.--, keine Auslagen) und den gerichtlich zu bestimmen- den Kosten des Hauptverfahrens, seien A. aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
- Rechtsanwalt Fabian Frey sei für die amtliche Verteidigung von A. in gerichtlich zu bestimmender Höhe aus der Kasse der Eidgenossenschaft zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO). A. sei zu verpflichten, dem Bund die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 134 Abs. 4 StPO).
- Es sei der Kanton Bern als Vollzugskanton zu bestimmen (Art. 74 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 StPO). Anträge der Verteidigung:
- Mein Mandant sei von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen.
- Eventualiter sei mein Mandant der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase ohne verbrecherische Absicht nach Art. 225 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
- Im Falle der Verurteilung sei mein Mandant mit einer Geldstrafe von höchstens 150 Tagessätzen à Fr. 10.-- zu bestrafen und der Vollzug der Strafe sei unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) gemäss dem Ausgang des Verfahrens. - 3 - SK.2022.1 Prozessgeschichte: A. Am 2. November 2019 um 02:08 Uhr ging bei der Kantonspolizei Bern eine tele- fonische Meldung seitens des für das in der Werkhalle B. in Z. stattfindenden Bar-Fests zuständigen privaten Sicherheitsdienstes ein, wonach A. (nachfol- gend: Beschuldigter) zurückgehalten werde, da dieser um ca. 02.00 Uhr einen «Böller» auf das im Freien gelegene Festgelände geworfen habe. Die Regional- polizei Mittelland-Emmental-Oberaargau rückte daraufhin aus und rapportierte in der Folge direkt zuhanden der Bundesanwaltschaft (BA pag. 10.1.1. ff.). B. Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 29. Mai 2020 eine Strafuntersuchung (Ge- schäftsnummer SV 20.0013-BSA) gegen den Beschuldigten wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 StGB) sowie einfacher Körperverletzung (Art. 123 StGB) und vereinigte gleichzeitig ge- stützt auf Art. 26 Abs. 2 StPO die Strafverfolgung in der Hand der Bundesbehör- den (BA pag. 1.1.2 f.). C. Mit Aktennotiz vom 27. Juli 2021 hielt die Bundesanwaltschaft fest, dass sich der Tatverdacht der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB ins- besondere mangels Vorliegen von ärztlichen Berichten, Zeugnissen oder ähnli- chem «nicht konkretisiert» habe, eine Teileinstellung in Beachtung des Grund- satzes ne bis in idem indes nicht erfolge (BA pag. 3.1.6). D. Auf Antrag des Beschuldigten führte die Bundesanwaltschaft ein abgekürztes Verfahren durch und reichte die diesbezügliche Anklageschrift am 3. Au- gust 2021 bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ein. Mit Entscheid vom
- November 2021 lehnte die Strafkammer des Bundesstrafgerichts das abge- kürzte Verfahren ab, mit der Begründung, dass die rechtliche Qualifikation des angeklagten Delikts nicht vertretbar erscheint (Verfahrensnummer SK.2021.38). E. Am 18. Januar 2022 erhob die Bundesanwaltschaft Anklage gegen den Beschul- digten wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecheri- scher Absicht gemäss Art. 224 StGB (TPF pag. 2.100.001 bis -005). F. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte der Einzelrichter der Strafkammer von Amtes wegen die erforderlichen Beweismittel zu den persönlichen und finanziel- len Verhältnissen des Beschuldigten (Straf- und Betreibungsregisterauszüge, Steuerunterlagen) ein (TPF pag. 2.231.1.002; 2.231.2.002 ff.; 2.231.3.003; 2.231.4.006 ff.). Die Bundesanwaltschaft (mit Schreiben vom 31. Januar 2022) und die Verteidigung (mit Schreiben vom 7. Februar 2022) verzichteten darauf, Beweisanträgen zu stellen (TPF pag. 2.510.001; 2.521.001). - 4 - SK.2022.1 G. Am 29. März 2022 fand die Hauptverhandlung in Anwesenheit der Parteien am Sitz des Bundesstrafgerichts statt. Das Urteil des Einzelrichters der Strafkammer wurde gleichentags mündlich eröffnet und begründet. H. In der Folge meldete die Bundesanwaltschaft am 4. April 2022 fristgerecht Beru- fung gegen das Urteil an. Der Einzelrichter erwägt:
- Prozessuales 1.1 Zuständigkeit Das Gericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Die Anklage lautet auf Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Or- ganisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (Strafbehördenor- ganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71) i.V.m. Art. 23 Abs. 1 lit. d StPO unterste- hen die Verbrechen und Vergehen der Art. 224–226ter StGB der Bundesgerichts- barkeit. Die Kompetenz des Einzelrichters der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. Art. 36 Abs. 2 StBOG. 1.2 Würdigungsvorbehalt Will das Gericht den Sachverhalt rechtlich anders würdigen als die Staatsanwalt- schaft in der Anklageschrift, so eröffnet es dies den anwesenden Parteien und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 344 StPO). Ein solcher Würdi- gungsvorbehalt will sicherstellen, dass das Gericht nicht eine rechtliche Würdi- gung des Sachverhalts vornimmt, zu der der Beschuldigte nicht hat Stellung neh- men können. Anlässlich der Hauptverhandlung teilte das Gericht den Parteien mit, dass es sich vorbehalte, den angeklagten Sachverhalt auch im Lichte von Art. 225 Abs. 1 StGB (Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase ohne verbrecherische Absicht) zu würdigen. Der Würdigungsvorbehalt hatte keine wesentliche Neuaus- richtung der Verteidigung zur Folge. Die Verteidigung und die Bundesanwalt- schaft konnten anlässlich der Hauptverhandlung im Plädoyer umfassend Stel- lung beziehen. - 5 - SK.2022.1
- Anklagevorwurf Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in der Anklage vom 18. Januar 2022 zusammengefasst vor, er habe am 2. November 2019, um ca. 02.00 Uhr, im Rahmen einer Festivität einen pyrotechnischen Gegenstand, Typ «1. August Thunder», gezündet und über eine Art Metallzaun mit Sichtschutz auf das im Freien gelegene Festgelände geworfen, wobei er weder die Wurfbahn noch den Detonationsort habe überprüfen oder kontrollieren können. Der pyrotechnische Gegenstand sei hinter dem Zaun, in nicht näher bekannter Entfernung von C. (nachfolgend: C.) und D. (nachfolgend: D.), mit einem lauten Knall explodiert. Durch diese unsachgemässe Einsetzung des konkret verwendeten pyrotechni- schen Gegenstands sei eine gefährliche Situation bzw. eine Situation mit hohem Verletzungspotential geschaffen worden. Dabei seien Personen, welche sich in unmittelbarer Umgebung auf dem Festgelände befanden, an Leib und Leben konkret gefährdet worden, wobei C. und D. in der Folge über ein «Ohrensausen» geklagt hätten. Mit dem Zünden und Werfen des pyrotechnischen Gegenstands auf das Festgelände habe der Beschuldigte Verletzungen der dort anwesenden Personen verursachen wollen oder dies als Folge seines Verhaltens zumindest billigend in Kauf genommen.
- Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Ab- sicht 3.1 Nach Art. 224 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich und in verbreche- rischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Men- schen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt. 3.2 Objektiver Tatbestand 3.2.1 Der Sprengstoffbegriff gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB deckt sich im Wesentlichen mit dem Begriff im Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe vom
- März 1977 (Sprengstoffgesetz, SprstG; SR 941.41). Als Sprengstoffe gelten gemäss Art. 5 Abs. 1 SprstG «einheitliche chemische Verbindungen oder Gemi- sche solcher Verbindungen, die durch Zündung, mechanische Einwirkung oder auf andere Weise zur Explosion gebracht werden können und die wegen ihrer zerstörenden Kraft, sei es in freier oder verdämmter Ladung, schon in verhältnis- mässig geringer Menge gefährlich sind». Darunter fallen Stoffe gemäss Art. 2 der Verordnung über explosionsgefährliche Stoffe vom 27. November 2000 (Spreng- stoffverordnung, SprstV; SR 941.411). Nicht unter den Sprengstoffbegriff fallen Molotow-Cocktails (Brandwurfkörper) und Stoffe nach Art. 5 Abs. 2 lit. a SprstG (explosionsfähige Gase, Dämpfe von flüssigen Brennstoffen sowie andere - 6 - SK.2022.1 Stoffe, die erst nach einer Vermischung mit Luft explodieren), lit. b (bei der Her- stellung chemischer Produkte verwendete Hilfsstoffe oder entstehende Zwi- schenerzeugnisse, die explosionsgefährlich sind, aber diese Eigenschaft vor Ab- schluss des Produktionsverfahrens verlieren) und lit. c (explosionsfähige Erzeug- nisse und Präparate, die nicht zu Sprengzwecken hergestellt und in den Handel gebracht werden). Die Definition in Art. 5 Abs. 1 SprstG gilt auch für die Art. 224– 226 StGB, wobei das Merkmal der zerstörerischen Kraft entscheidend ist (BGE 104 IV 232 E. Ia; 103 IV 241 E. I.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2015.28 vom 7. April 2016 E. 4.1; TRECHSEL/CONINX, Schweizerisches Straf- gesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 224 StGB N. 2; ROELLI, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 224 StGB N. 4). Feuerwerkskörper und andere gebrauchsfertige Erzeugnisse mit einem Explosiv- oder Zündsatz, die nicht zum Sprengen bestimmt sind, gelten als pyrotechnische Gegenstände (Art. 7 SprstG). Sie fallen nicht unter den Sprengstoffbegriff von Art. 5 SprstG. Pyrotechnische Gegenstände sind daher grundsätzlich nicht als Sprengstoff im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. Ausgenommen sind Erzeugnisse, die (aufgrund der in ihnen enthaltenen Substanzen) besonders grosse Zerstörungen bewirken oder zum Zwecke der Zerstörung verwendet wer- den (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.5.1; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.2.5; 6B_299/2012 vom 20. September 2012 E. 2.2; BGE 104 IV 232 E. 1a; Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2017.17 vom 9. August 2017 E. 4.1.1; SK.2015.28 vom 7. April 2016 E. 4.2). 3.2.2 Art. 224 StGB stellt ein konkretes Gefährdungsdelikt dar und setzt objektiv vo- raus, dass der Täter durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum konkret in Gefahr bringt (Urteile des Bundes- gerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2.2; 6B_1248/2017 vom 21. Feb- ruar 2019 E. 4.2.5; BGE 115 IV 111 E. 3b; 103 IV 241 E. I.1). Die konkrete Ge- fährdung ist gegeben, wenn eine Verletzung nicht nur möglich, sondern nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge wahrscheinlich ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.1.2; BGE 103 IV 241 E. I.1; bezüglich Ge- sundheitsgefährdung durch Arzneimittel: BGE 138 IV 57 E. 4.1.2 S. 61; 135 IV 37 E. 2.4.1 S. 39 f.; bezüglich Störung des Eisenbahnverkehrs: BGE 124 IV 114 E. 1 S. 115 f.). Massgebend sind die tatsächlichen Umstände des konkreten Fal- les. Die Gefahr muss nicht einer Mehrzahl von Personen oder Sachen von gros- ser Substanz gelten; es genügt die gezielte Gefährdung eines bestimmten Men- schen oder einer bestimmten fremden Sache (BGE 103 IV 241 E. I.1; 115 IV 113; CORBOZ, Les infractions en droit suisse, Volume II, 3. Aufl. 2010, Art. 224 StGB N. 12). Deshalb erfüllt bereits der taugliche Versuch eines Sprengstoffattentats den Tatbestand von Art. 224 StGB (ROELLI, a.a.O., Art. 224 StGB N. 7; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.28 vom 7. April 2016 E. 4.1). Wie die Gefährdung - 7 - SK.2022.1 zu erfolgen hat, umschreibt das Gesetz nicht. Für die Erfüllung des Tatbestandes genügt, jeder wie auch immer geartete Umgang mit Sprengstoff oder giftigen Ga- sen, sofern nur der Gefährdungserfolg eintritt (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.1.2; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.2.5 mit Hinweisen). Allerdings ist bezüglich der Gefährdung durch Spreng- stoffe und giftige Gase im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB angesichts der hohen Strafdrohung und des Umstands, dass der Tatbestand schon im Falle der Ge- fährdung einer einzigen, individuell bestimmten Person erfüllt sein kann, eine e- her grosse Wahrscheinlichkeit der Verletzung von Leib, Leben sowie Eigentum und damit eine eher nahe Gefahr erforderlich (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.1.2; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.4.2 mit Hinweisen). 3.3 Subjektiver Tatbestand In subjektiver Hinsicht erfordert Art. 224 Abs. 1 StGB zunächst Gefährdungsvor- satz. Dieser liegt vor, sobald der Täter die Gefahr kennt und trotzdem handelt. Wer in diesem Bewusstsein handelt, will die Gefahr auch (ROELLI, a.a.O., Art. 224 StGB N. 9). Nicht erforderlich ist, dass der Täter die Verwirklichung der Gefahr, sei es auch nur eventuell, gewollt hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2.3; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.2.5 und 4.5.3; 6B_913/2016 vom 13. April 2017 E. 1.1.1; 6B_1038/2009 vom
- April 2010 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 136 IV 76, mit Hinweisen; BGE 103 IV 241 E. I.1). Der subjektive Tatbestand von Art. 224 Abs. 1 StGB setzt zudem – nebst dem Gefährdungsvorsatz – ein Handeln in verbrecherischer Absicht voraus («Doppel- vorsatz»; Urteil des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.7.2). Die heutigen Art. 224 ff. StGB entstanden im Rahmen der Revision der gemein- gefährlichen Delikte in den 1920er Jahren. Der Botschaft «zu einem Bundesge- setze betr. den verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen und giftigen Ga- sen» ist bezüglich «verbrecherischem Gebrauch» Folgendes zu entnehmen: «Als verbrecherischer Gebrauch ist der Natur der Sache nach sowohl die wis- sentliche Gefährdung als auch ein damit konkurrierendes Erfolgsverbrechen zu verstehen» (BBl 1924 I 596). Die verbrecherische Absicht bezieht sich somit auf das Handlungsziel des Täters. Dieses muss in der Verwirklichung eines (ande- ren) Verbrechens oder – über den Wortlaut hinaus – Vergehens bestehen; eine angestrebte Übertretung reicht dagegen nicht aus (ROELLI, a.a.O., Art. 224 StGB N. 9; TRECHSEL/CONINX, a.a.O., Art. 224 StGB N. 7). Die verbrecherische Absicht besteht mithin darin, dass der Täter den Sprengstoff einsetzt, um vorsätzlich ein darüberhinausgehendes Verbrechen oder Vergehen zu verüben (Urteile des - 8 - SK.2022.1 Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2.3; 6B_1248/2017 vom
- Februar 2019 E. 4.2.5). So handelt beispielsweise in verbrecherischer Ab- sicht, wer mittels Sprengstoffen beabsichtigt, ein Delikt wie zum Beispiel eine Körperverletzung oder eine Sachbeschädigung zu begehen (Urteil des Bundes- gerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2.3; BGE 103 IV 241 E. I.1 S. 243 mit Verweis auf BGE 80 IV 120). In verbrecherischer Absicht handelt nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung auch, wer nicht rechtmässig und sachgerecht Sprengstoff einsetzt und da- bei – aufgrund der gesetzten Gefahr – in Kauf nimmt, dass es zu einer Körper- verletzung oder Sachbeschädigung kommt. Insoweit genügt nach der Rechtspre- chung Eventualvorsatz (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2.3; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.6.3; BGE 103 IV 241 E. I.1 S. 243). Dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung steht die Lehre mehr- heitlich kritisch gegenüber (STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Straf- recht, Besonderer Teil II: Straftaten gegen Gemeininteressen, 7. Aufl. 2013, § 29 N. 20; DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allge- meinheit, 5. Aufl. 2017, § 10 S. 50; TRECHSEL/CONINX, a.a.O., Art. 224 StGB N. 7; ROELLI, a.a.O., Art. 224 StGB N. 9). Im Sinne der bundesgerichtlichen Recht- sprechung handelt der Täter mit Eventualabsicht, wenn ihn die Aussicht auf den bloss möglichen, nicht sicheren, Eintritt des Erfolges nicht von der bewussten und gewollten Begehung der Tat abhält (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2.3; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.6.3 und 4.6.4). Auch wer mit dem eigentlichen Ziel handelt, Personen zu erschrecken, nicht jedoch zu verletzen, ist nach Art. 224 StGB strafbar, wenn er durch die von ihm gesetzte Gefahr eine Verletzung von Personen oder Eigentum vorsätzlich in Kauf nimmt (Urteil des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.7.2).
- Beweiswürdigung und Subsumtion 4.1 Äusserer Sachverhalt 4.1.1 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte wurde am 2. November 2019 von der Kantonspolizei Bern so- wie am 3. September 2020 von der Bundesanwaltschaft einvernommen und zeigte sich anlässlich beider Einvernahmen geständig, einen Feuerwerkskörper auf das im Freien gelegene Festgelände geworfen zu haben (BA pag. 13.1.2 ff.; -6 ff.). Dies bestätigte er auch im Rahmen der Hauptverhandlung (TPF pag. 2.731.001 ff.). Er gab zu Protokoll, dass er den «Böller» bei seinem Kolle- gen zuhause habe zünden wollen, sie aber zu spät gewesen seien und deshalb direkt zum Fest gefahren seien, wobei er den «Böller» mitgenommen habe (BA - 9 - SK.2022.1 pag. 13.1.2; TPF pag. 2.71.005). An diesem Fest habe er in der Zeit von ca. 20 Uhr bis 2 Uhr morgens insgesamt drei Mal 3 dl Bier und drei Whiskey Cola getrunken (BA pag. 13.1.2; -12; TPF pag. 2.731.004). Um ca. 02.00 Uhr habe er mit seinem Kollegen die Festhalle verlassen und sei auf das grosse Gelände gekommen, auf dem man habe rauchen können. Nach dem Verlassen dieses Geländes habe er den Thunder gezündet und ihn auf dem naheliegenden Park- platz «losgehen» lassen wollen, um seine Kollegen zu erschrecken (BA pag. 13.1.7; -9; TPF pag. 2.731.004 f.). Anschliessend habe er etwa 15-20 Meter vor ihm zwei Securitas gesehen, den Thunder aus Panik verschwinden lassen wollen und ihn deshalb über den Zaun und damit weg von den Securitas geworfen (BA pag. 13.1.7; -9). Befragt dazu, ob er vor dem Wurf geschaut habe, ob dort Men- schen ständen, gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass sich beim Verlassen der Festhalle auf dem Gelände nicht viele Leute aufgehalten hätten. Ein paar Leute seien direkt vor der Halle am Rauchen und einige auf der anderen Seite bei den Toiletten gewesen, aber vorne d.h. dort wo der Thunder gelandet sei hätten seinem Gefühl nach keine Leute gestanden (BA pag. 13.1.10; TPF pag. 2.731.005). Die anschliessende Frage, ob er denn gesehen habe, ob sich dort hinter dem Zaun Leute aufgehalten haben, verneinte er und präzisierte, dass man nicht durch den Zaun habe durchsehen können (BA pag. 13.1.10). Er habe nicht gesehen, wo der Thunder explodiert sei und habe nicht einmal gehört, wie er explodiert sei (BA pag. 13.1.10; TPF pag. 2.731.005). Der Beschuldigte führte mehrfach aus, dass er niemanden habe schaden wollen (pag. 13.1.2; -7; -11; -14; TPF pag. 2.731.004). Er wisse, wie man mit solchen Böllern umgehe und dass dabei ein Sicherheitsabstand eingehalten werden müsse, damit niemand gefährdet werde (TPF pag. 2.731.006 f.). Auf Frage, was seiner Meinung nach passieren könne, wenn ein Feuerwerkskörper wie hier der «1. August Thunder» nicht bestimmungsgemäss verwendet werde, gab er zu- nächst an: «eigentlich das, was passiert ist». Auf Nachfrage der Bundesanwalt- schaft führte er aus, dass es schon «blöde Verletzungen» geben könne, wenn er z.B. in der Hand explodiert (BA pag. 13.1.13). 4.1.2 Die Schilderungen des Beschuldigten decken sich mit den Beobachtungen und Aussagen des zuständigen Sicherheitsverantwortlichen, E. (siehe Ingress Poli- zeirapport; im Lauftext wohl fälschlicherweise als F. bezeichnet; BA pag. 10.01.2). Gleich verhält es sich mit den Aussagen der beiden Auskunfts- personen C. und D., wonach sie sich im umzäunten Eingangsbereich des Fest- geländes befunden hätten, als es plötzlich einen lauten Knall gegeben habe, wo- raufhin sie ein «Ohrensausen» festgestellt hätten (BA pag. 10.01.2). Insofern ist der Anklagesachverhalt erstellt und im Übrigen auch unbestritten. 4.1.3 Gemäss Anzeigerapport der Regionalpolizei Mittelland-Emmental-Oberaargau vom 30. Dezember 2019 wurde beim Beschuldigten ein Atemalkoholtest durch- geführt, welcher eine Atemalkoholkonzentration von über 0.55 mg/l (entspricht - 10 - SK.2022.1 1.1 Gewichtspromille) anzeigte (BA pag. 10.01.3). Zur Örtlichkeit ist dem ge- nannten Rapport Folgendes zu entnehmen: «Umzäunter Eingangsbereich des Festareals [...]. Die Werkhalle weist ein ca. 5 Meter tiefes Vordach auf. Der Ein- gangsbereich wurde mittels ca. 2.5 Meter hohen Baustellengittern eingezäunt. An den Gittern wurde mittels Plastikfolie ein Sichtschutz angebracht. Zum Tat- zeitpunkt war der Eingangsbereich vor der Werkhalle gut mit Festbesuchern ge- füllt. Das Vordach und die Sichtschutzfolie dürften meines Erachtens die Laut- stärke des Detonationsknalles erheblich verstärkt haben.» (BA pag. 10.01.3). 4.2 In rechtlicher Hinsicht gilt es vorab zu klären, ob der fragliche pyrotechnische Gegenstand als Sprengstoff im Sinne von Art. 224 StGB zu qualifizieren ist. Dies ist dann der Fall, wenn er (aufgrund der enthaltenen Substanzen) eine besonders grosse Zerstörung bewirkt oder zum Zwecke der Zerstörung verwendet wurde (vgl. E. 3.2.1). Dabei ist entscheidend, ob durch die Art und Weise, wie der Feu- erwerkskörper eingesetzt wurde, eine besonders grosse Gefährdung für Perso- nen oder Sachen entstanden ist. 4.2.1 Gemäss Art. 7 SprstG sind pyrotechnische Gegenstände keine Sprengstoffe, sondern gebrauchsfertige Erzeugnisse mit einem Explosiv- oder Zündsatz, die nicht zum Sprengen, sondern zu anderen industriellen, technischen oder land- wirtschaftlichen Zwecken bestimmt sind, wie Signalmittel, Wetterraketen, Patro- nen zum Schweissen oder Härten von Metallen, oder (lit. a) bloss dem Vergnü- gen dienen, wie Feuerwerkskörper (lit. b). Die Sprengstoffverordnung definiert in Art. 5 die pyrotechnischen Gegenstände, in Art. 6 die pyrotechnischen Gegen- stände zu gewerblichen Zwecken und in Art. 7 die Feuerwerkskörper. Die Feu- erwerkskörper werden gemäss Art. 7 Abs. 1 SprstV nach den Kriterien von An- hang 1 Ziff. 2 in die Kategorien F1–F4 eingeteilt (F1: Feuerwerkskörper, die eine sehr geringe Gefahr darstellen und einen vernachlässigbaren Lärmpegel erzeu- gen; F2: Feuerwerkskörper, die eine geringe Gefahr darstellen und einen gerin- gen Lärmpegel erzeugen; F3: Feuerwerkskörper, die eine mittlere Gefahr dar- stellen und deren Lärmpegel bei bestimmungsgemässer Verwendung die menschliche Gesundheit nicht gefährdet; F4: sog. Feuerwerkskörper im gewerb- lichen Gebrauch, die eine grosse Gefahr darstellen, deren Verwendung nur von Personen mit Fachkenntnissen vorgesehen ist und deren Lärmpegel bei bestim- mungsgemässer Verwendung die menschliche Gesundheit nicht gefährdet). 4.2.2 Zum verfahrensgegenständlichen pyrotechnischen Gegenstand «1. August Thunder» ergibt sich aus den Akten, was folgt: 4.2.2.1 Die Anklage umschreibt den hier relevanten pyrotechnischen Gegenstand als «Typ 1. August Thunder, Farbe unbekannt, ca. 5 cm lang, zylinderförmig». Wei- tere Angaben zum pyrotechnischen Gegenstand sind der Anklageschrift nicht zu entnehmen. - 11 - SK.2022.1 4.2.2.2 Der Beschuldigte selber bezeichnete den von ihm gezündeten pyrotechnischen Gegenstand zunächst als «1. August Thunder» (BA pag. 13.1.2 Z. 38), gleich anschliessend als «Böller» (BA pag. 10.1.2 Z 43) und in der Folge jeweils als «Thunder» (BA pag. 13.1.7 ff.) oder «Böller» (TPF pag. 2.731.006). Er habe die- sen an einem 1. August-Feuerwerksstand gekauft (TPF pag. 2.731.006). Anga- ben, wann er den Thunder gekauft habe und ob er sich dazu habe ausweisen müssen, konnte er keine machen (BA 13.1.12; TPF pag. 2.731.006). Er be- schrieb den Thunder als zylinderförmig und ca. 5 cm (BA pag. 13.1.12) resp. 7 bis 10 cm lang TPF pag. 2.731.006). Die Ergänzungsfrage seines Verteidigers anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, ob er mit Sicherheit wisse, dass es ein Thunder gewesen sei, verneinte der Beschuldigte und führte aus, er habe diese Bezeichnung nur verwendet, weil ihm dies bei der polizeilichen Ein- vernahme in den Sinn gekommen sei (BA pag. 13.1.14). Heute, so der Beschul- digte, würde er die Bezeichnung «Feuerwerkskörper» verwenden (BA pag. 13.1.14). Er kenne solches Feuerwerk aus der Zeit, als er jung gewesen sei (BA pag. 13.1.14). 4.2.2.3 Abgesehen davon, dass der pyrotechnische Gegenstand gemäss den Aussagen von C. und D. einen lauten Knall verursacht haben soll den der Beschuldigte aber nach eigenen Angaben nicht wahrgenommen hat (BA pag. 13.1.10) ergeht aus den Akten nicht, wie sich dieser umsetzte, insbesondere ob eine sog. Bom- bette ausgeschossen wurde. Bei Bombetten setzen sich die Effekte in unbe- kannte Richtung um, weshalb von ihnen regelmässig ein erhöhtes Gefährdungs- potential ausgeht. 4.2.2.4 Neben den obgenannten Personalbeweisen finden sich in den Akten keinerlei Beweise oder Indizien die Rückschlüsse auf den fraglichen pyrotechnischen Ge- genstand zulassen würden. Insbesondere wurden weder Fotografien des Tatorts noch des pyrotechnischen Gegenstands angefertigt. Ferner wurde mangels er- kennbarer Spuren oder Überreste am Tatort auch keine Spurensicherung veran- lasst (vgl. BA pag. 10.01.6). 4.2.2.5 Gemäss dem bei den Akten liegenden allgemeinen Bericht «Verletzungspoten- zial pyrotechnischer Gegenstände direkt am Körper» des Instituts für Rechtsme- dizin (IRM) der Universität Bern vom 14. Dezember 2016 (BA pag. 11.1.2 ff.), sind, bei direkter Umsetzung eines pyrotechnischen Gegenstandes am Körper abhängig vom pyrotechnischen Satz/Pulver und dessen Menge – Verletzungen an Menschen, etwa an der Hand, möglich (BA pag. 11.1.6 ff.). Zur Gefährdung für das Gehör bei Detonation pyrotechnischer Gegenstände finden sich im Be- richt nur Angaben für geschlossene Räume, nicht jedoch zur Gefährdung im freien Feld, die aber generell als weniger gross bezeichnet wird (BA pag. 11.1.12 f.). Insofern lassen sich dem besagten Bericht keinerlei Hinweise auf den hier fraglichen pyrotechnischen Gegenstand und dessen Gefährdungs- potential entnehmen. - 12 - SK.2022.1 4.2.3 Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1). Das Gebot soll sicherstellen, dass der Richter nicht verpflichtet ist, etwas als erwiesen zu erachten, wenn es dies nach seiner Überzeugung nicht ist, oder umgekehrt etwas als nicht erwiesen anzusehen, worüber für ihn kein Zweifel besteht (HOFER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 10 StPO N. 58). Überzeugt zeigen darf sich das Gericht nur, wenn es jeden vernünftigen Zweifel ausschliessen kann. Die Überzeugung muss durch gewissenhaft festgestellte Tatsachen und logische Schlussfolgerungen begründet werden; dadurch wird die Herleitung des Beweisergebnisses objektiv nachvollziehbar (HOFER, a.a.O., Art. 10 StPO N. 61). Der Grundsatz in «dubio pro reo» gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO kommt erst bei der Beurteilung des Resultats der Beweisauswer- tung zu tragen, das heisst beim auf die freie Würdigung der Beweismittel folgen- den Schritt vom Beweisergebnis zur Feststellung derjenigen Tatsachen, aus de- nen sich das Tatsachenfundament eines Schuldspruchs zusammensetzt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2, WOHLERS, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 10 StPO N. 12 ff.). Eine tatbestandsmässige, zum Schuldspruch beitragende Tatsa- che ist rechtserheblich festgestellt, sobald das Gericht erkennt, dass die Zuver- lässigkeit des Beweisergebnisses nicht ernsthaft zu bezweifeln ist (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3). 4.2.3.1 Vorliegend ist nach dem Gesagten somit in Bezug auf das Tatobjekt lediglich erstellt, dass es sich bei dem vom Beschuldigten verwendeten «1. August Thun- der» um ein gebrauchsfertiges Produkt handelt, dass zwar explosive Bestand- teile enthält, aber nicht zur Sprengung oder Zerstörung, sondern zu Vergnü- gungszwecken, diente. Folglich ist von einem pyrotechnischen Gegenstand im Sinne von Art. 7 lit. b SprstG auszugehen. Eine besonders starke zerstörerische Wirkung, die den pyrotechnischen Gegen- stand als Sprengstoff im Sinne von Art. 224 StGB qualifizieren würde, ist beweis- mässig indes nicht im Ansatz erstellt; weder sind die im pyrotechnischen Gegen- stand enthaltenen Substanzen resp. Schwarzpulvermenge und damit die Deto- nationswirkung, noch die Feuerwerkskörperkategorie oder das Zerstörungs- und Gefährdungspotential bekannt. Der durch den Beschuldigten auf das im Freien gelegene Festgelände geworfene pyrotechnische Gegenstand brannte im Freien ab und hat keinerlei (sichtbare) Spuren hinterlassen. Insofern kann auch nicht rechtsgenüglich ausgeschlossen werden, dass es sich um einen pyrotechni- schen Gegenstand der Kategorien F1 oder F2 handelt, der schon gemäss ge- setzlicher Definition nur eine geringe Gefahr darstellt. Daran vermag auch das von den involvierten Personen C. und D. geltend gemachte «Ohrensausen» nichts zu ändern. Dies insbesondere aufgrund der Tatsache, dass weder der exakte Detonationsort noch der Abstand zu diesen Personen bekannt ist und ein «Ohrensausen» (das diverse Ursachen, wie beispielsweise zu laute Musik an einem Fest, haben kann) alleine kein Indiz für ein hohes Gefährdungspotential - 13 - SK.2022.1 im Sinne von Art. 224 StGB darstellt (vgl. zur Gefährlichkeitsbeurteilung des Knalls, BA pag. 11.1.12 ff.). Dies gilt umso mehr, als ärztliche Berichte oder Gut- achten dazu nicht vorliegen respektive keine gesundheitlichen Beeinträchtigun- gen festgestellt werden konnten (BA pag. 15.2.4). Es kann demnach nicht gesagt werden, dass der in Frage stehende pyrotechnische Gegenstand eine besonders grosse Zerstörung hätte bewirken können. Für eine Qualifizierung als Spreng- stoff im Sinne von Art. 224 StGB verbleibt diesbezüglich kein Raum. 4.2.3.2 Die Bundesanwaltschaft argumentierte im Plädoyer, dass «gemäss der Be- schreibung und Erzählung» des Beschuldigten, der Geschädigten und dem Si- cherheitsdienst von einem «Thunder King» als explosiven Feuerwerkskörper auszugehen sei (TPF pag. 2.721.8). Dieser sei verglichen mit in der Schweiz typischen «1. August Thundern», wie z.B. dem «Color Thunder King», in der Ka- tegorie F3 anzusiedeln und gehöre damit zu den Feuerwerkskörpern, die eine mittlere Gefahr darstellen würden (TPF pag. 2.721.009). Dazu ist Folgendes festzuhalten: Während der Beschuldigte den pyrotechni- schen Gegenstand möglichst konkret umschrieb (siehe dazu E.4.2.2.2), findet sich in den Akten entgegen der Argumentation der Bundesanwaltschaft weder eine von D. oder C. noch vom Sicherheitsdienst protokollierte Umschreibung des verwendeten pyrotechnischen Gegenstandes. Festgehalten ist nur, dass erstere einen «lauten Knall» vernommen hätten (siehe vorne E. 4.1.2). Da die vorge- nannten Personen erst während respektive nach Abfeuern des pyrotechnischen Gegenstandes auf diesen aufmerksam wurden und keine Spuren oder Überreste desselben vorliegen, kann die von der Bundesanwaltschaft geltend gemachte Beschreibung folgerichtig gar nicht vorliegen. Als dann finden sich in den Akten keine Hinweise darauf, dass es zum für einen «Color Thunder King» typi- schen Ausschuss farbiger Funken gekommen ist, womit dieser Schluss von vornherein jeglicher Grundlage entbehrt. Damit bleibt nur die Beschreibung des Beschuldigten. Weder aus dieser noch aus der Verwendung des Terminus «Thunder» kann indes willkürfrei auf eine konkrete Art eines Thunders oder Feu- erwerkskörpers und damit einhergehend auf eine gewisse Sprengwirkung ge- schlossen werden. 4.2.3.3 Es bleibt zu prüfen, ob von einer zerstörerischen Verwendung des pyrotechni- schen Gegenstandes auszugehen ist und deshalb eine Subsumtion unter Art. 224 StGB in Frage kommt. Die Anklage nennt eine solche zwar nicht explizit, geht aber von einer unsachgemässen Verwendung aus. Hinweise darauf, dass der Beschuldigte den pyrotechnischen Gegenstand dazu verwendete, um die zerstörerische Wirkung, die er haben könnte, auszunutzen, wie dies beispiels- weise bei der Sprengung eines Briefkastens mit «Krachern» der Fall ist (vgl. dazu BGE 104 IV 234), liegen nicht vor. Der Beschuldigte hat den pyrotechnischen Gegenstand gemäss seinen glaubwürdigen Aussagen in Panik «weg von der Seite der Securitas» und damit eben gerade nicht zum Zwecke der Zerstörung - 14 - SK.2022.1 über den besagten Zaun geworfen, womit eine zerstörerische Absicht zu vernei- nen ist. Hinweise, dass es sich dabei um eine blosse Schutzbehauptung handelt oder dass es sich anders zugetragen haben soll, liegen keine vor. Alsdann ist ohnehin nicht erwiesen, dass der pyrotechnische Gegenstand überhaupt eine derartige zerstörerische Sprengwirkung bzw. einen zerstörerischen Explosions- druck entfaltete und damit die geforderte besonders grosse Gefährdung für Per- sonen und Sachen entstehen liess. 4.2.3.4 In Würdigung des Gesagten lässt sich somit infolge fehlender Rekonstruierbar- keit des konkret gezündeten pyrotechnischen Gegenstandes weder eine beson- ders starke zerstörerische Wirkung des vom Beschuldigten verwendeten pyro- technischen Gegenstands noch dessen Verwendung zum Zwecke der Zerstö- rung beweismässig hinreichend erstellen, womit eine Qualifizierung desselben unter den Sprengstoffbegriff im Sinne von Art. 224 ff. StGB von Vornherein ent- fällt. In anderen Worten ist damit nicht rechtsgenüglich nachgewiesen, dass es sich beim hier fraglichen pyrotechnischen Gegenstand tatsächlich um Spreng- stoff im Sinne von Art. 224 StGB handelt. Der objektive Tatbestand ist somit nicht erstellt. Infolgedessen ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB freizusprechen.
- Verfahrenskosten 5.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO; Art. 1 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen ge- schuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bun- desanwaltschaft sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwie- rigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6 und Art. 7 BStKR. Die Auslagen umfassen insbesondere Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 1 Abs. 3 BStKR). Für einfache Fälle können Pau- schalgebühren vorgesehen werden, die auch die Auslagen abgelten (Art. 1 Abs. 4 BStKR). 5.2 Die Bundesanwaltschaft macht für das Vorverfahren eine Gebühr in der Höhe von Fr. 2'000.-- geltend (TPF pag. 2.721.020). Diese liegt innerhalb des gesetz- lichen Gebührenrahmens (Art. 6 Abs. 3 lit. b, Abs. 4 lit. c und Abs. 5 BStKR) und ist angemessen. - 15 - SK.2022.1 Die Gebühr für das erstinstanzliche Hauptverfahren (inkl. Auslagen) wird gemäss Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und 7 lit. a BStKR auf Fr. 1'000.-- festgesetzt. Wird seitens des Beschuldigten keine schriftliche Begründung des Urteils verlangt, so redu- ziert sich die Gerichtsgebühr um die Hälfte. Demnach betragen die Verfahrenskosten insgesamt Fr. 3'000.--. 5.3 5.3.1 Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei der Kosten- pflicht des freigesprochenen oder aus dem Verfahren entlassenen Beschuldigten nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine an zivilrechtliche Grundsätze angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten. Verlangt wird die klare Verletzung einer geschriebenen oder ungeschriebenen Verhaltensnorm aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung, durch wel- che die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert wurde (BGE 144 IV 202, E. 2.2 m.H.; Urteile des Bundesgerichts 6B_1314/2016 vom 10. Oktober 2018, E. 9.2; 1B_180/2012 vom 24. Mai 2012, E. 2.2; 1B_39 und 43/2012 vom 10. Mai 2012, E. 3.3 und 1B_21/2012 vom 27. März 2012, E. 2.1, je m.w.H.). Das (rechtsgenüglich nachgewiesene) Verhalten des Beschul- digten muss die Einleitung des Strafverfahrens gerechtfertigt haben (BGE 144 IV 202 E. 2.2). In diesem Sinne stellt die Kostenüberbindung eine Haftung pro- zessualer Natur für die Mehrbeanspruchung der Untersuchungsorgane und die dadurch entstandenen Kosten dar (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_287/2021 vom 11. November 2021, E. 1.2.1). In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (Urteile des Bundesgerichts 1B_180/2012 vom 24. Mai 2012, E. 2.2; 1B_39 und 43/2012 vom 10. Mai 2012, E. 3.3 und 1B_21/2012 vom
- März 2012, E. 2.1, je m.w.H.). 5.3.2 Vorliegend ist erstellt und unbestritten, dass der Beschuldigte am 2. November 2019 um ca. 02.00 Uhr einen pyrotechnischen Gegenstand gezündet und auf das im Freien gelegene Festgelände geworfen hat (vgl. E. 4.1). Mit diesem Ver- halten hat der Beschuldigte gegen Art. 6 Abs. 2 des Gemeindepolizeireglements der Einwohnergemeinde Z., wonach es zum Abbrennen von Feuerwerk nach 24.00 Uhr (ausser am 1. August und zu Silvester) einer Bewilligung der Gemein- depolizeibehörde bedarf, in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise verstossen, war er doch offensichtlich nicht im Besitz der erforderlichen Bewilligung. Zugleich war - 16 - SK.2022.1 sein Verhalten geeignet, eine konkrete Verdachtslage im Hinblick auf eine mög- liche Straftat, namentlich den Verdacht der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase (in verbrecherischer Absicht), zu schaffen. Sein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten war demnach kausal für die Einleitung des Strafverfah- rens. Die Voraussetzungen für die Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO sind nach dem Gesagten erfüllt. 5.4 Nachdem die schriftliche Begründung des Urteils auf Verlangen der Bundesan- waltschaft erfolgt ist (Prozessgeschichte, lit. H), reduziert sich die Gerichtsgebühr um die Hälfte. Die vom Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskosten betragen demzufolge total Fr. 2'500.--.
- Entschädigung der beschuldigten Person 6.1 Gemäss Art. 429 StPO hat die beschuldigte Person bei vollständigem oder teil- weisem Freispruch oder bei Einstellung des Verfahrens Anspruch darauf, für ihre Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a) so- wie für die wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b), entschädigt zu werden. Gemäss Art. 429 Abs. 2 StPO prüft die Strafbehörde den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu be- legen. Den Freigesprochenen trifft eine Mitwirkungspflicht bzw. ein Mitwirkungs- recht zur Bemessung der Höhe des Entschädigungsanspruchs. Die Entschädigung oder Genugtuung kann insbesondere dann herabgesetzt oder verweigert werden, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig oder schuld- haft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 430 Abs. 1 lit a StPO). Insofern schliesst die Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO in der Regel einen Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung aus. Damit präjudiziert der Kostenentscheid die Entschädigungs- frage (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 m.H.). 6.2 Wie bereits dargelegt (E. 5.3.2), hat der Beschuldigte die Einleitung des Verfah- rens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt. Er hat daher von vornherein keinen An- spruch auf Entschädigung für allfällige wirtschaftliche Einbussen. Da der Be- schuldigte amtlich verteidigt ist, sind ihm unter diesem Titel keine Aufwendungen der Verteidigung zu entschädigen.
- Entschädigung des amtlichen Verteidigers 7.1 Mit Verfügung vom 18. Juni 2020 setzte die Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Fabian Frey als (notwendigen) amtlichen Verteidiger (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO) ein (BA pag. 16.1.4 f.). Die amtliche Verteidigung im Vorverfahren erstreckt sich - 17 - SK.2022.1 auf das gerichtliche Verfahren (Art. 134 StPO in fine). Entsprechend ist die Straf- kammer zur Festlegung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung zuständig (Art. 135 Abs. 2 StPO). 7.2 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes – gemäss BStKR – festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Te- lefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindes- tens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe sachliche oder rechtliche Komplexität, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit (Be- schluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1). Die Aus- lagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Gemäss Art. 14 BStKR kommt die Mehrwertsteuer zum Honorar und den Auslagen hinzu. 7.3 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten beantragt mit Kostennoten vom
- März und 28. März 2022 die Ausrichtung eines Honorars von insgesamt Fr. 8'917.85 (TPF pag. 2.821.005; 2.721.036). Der geltend gemachte Arbeitsauf- wand setzt sich aus rund 28.5 Stunden Arbeitszeit (inkl. Hauptverhandlung und Nachbesprechung) zu einem Ansatz von Fr. 230.--, 7 Stunden 5 Minuten Reise- und Wartezeit zu einem Ansatz von Fr. 200.--, Auslagen (Porto- und Reisespe- sen) in der Höhe von Fr. 308.60 sowie die Mehrwertsteuer, ausmachend total Fr. 8'917.85 zusammen. Der geltend gemachte Arbeitsaufwand erscheint ange- messen. Zusätzlich zu berücksichtigen ist, aufgrund der über den Mittag andau- ernden Hauptverhandlung, ein Mittagessen à Fr. 27.50 zzgl. MWST gemäss Art. 13 f. BStKR, insgesamt somit Fr. 29.65. 7.4 Im Ergebnis ist Rechtsanwalt Fabian Frey für die amtliche Verteidigung des Be- schuldigten mit Fr. 8‘947.50.-- (inkl. Auslagen und 7.7 % MWST) von der Eidge- nossenschaft zu entschädigen. Die von der Bundesanwaltschaft geleistete Akon- tozahlung von Fr. 4‘000.-- (BA pag. 24.1.1 ff.) wird auf diesen Betrag angerech- net. 7.5 Der Beschuldigte hat der Eidgenossenschaft hierfür Ersatz zu leisten, sobald er dazu finanziell in der Lage ist (Art. 135 Abs. 4 StPO). - 18 - SK.2022.1 Der Einzelrichter erkennt:
- A. wird freigesprochen.
- Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 3'000.-- (Gebühr Vorverfahren: Fr. 2'000.--; Gerichtsgebühr: Fr. 1'000.--) werden A. auferlegt. Wird seitens A. keine schriftliche Urteilsbegründung verlangt, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um die Hälfte.
- A. hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
- Rechtsanwalt Fabian Frey wird für die amtliche Verteidigung von A. mit Fr. 8'947.50 (inkl. MWST) durch die Eidgenossenschaft entschädigt, unter An- rechnung ausgerichteter Akontozahlungen. A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung seines amtlichen Verteidi- gers Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteil vom 29. März 2022 Strafkammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stefan Heimgartner, Einzelrichter Gerichtsschreiberin Elena Inhelder Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staats- anwältin des Bundes Sabrina Beyeler
gegen
A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Fabian Frey Gegenstand
Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2022.1
- 2 - SK.2022.1 Anträge der Bundesanwaltschaft:
1. A. sei schuldig zu sprechen der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB.
2. A. sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
3. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens in der Höhe von Fr. 2'000.-- (Gebühr: Fr. 2'000.--, keine Auslagen) und den gerichtlich zu bestimmen- den Kosten des Hauptverfahrens, seien A. aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
4. Rechtsanwalt Fabian Frey sei für die amtliche Verteidigung von A. in gerichtlich zu bestimmender Höhe aus der Kasse der Eidgenossenschaft zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO).
A. sei zu verpflichten, dem Bund die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 134 Abs. 4 StPO).
5. Es sei der Kanton Bern als Vollzugskanton zu bestimmen (Art. 74 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 StPO). Anträge der Verteidigung:
1. Mein Mandant sei von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen.
2. Eventualiter sei mein Mandant der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase ohne verbrecherische Absicht nach Art. 225 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
3. Im Falle der Verurteilung sei mein Mandant mit einer Geldstrafe von höchstens 150 Tagessätzen à Fr. 10.-- zu bestrafen und der Vollzug der Strafe sei unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) gemäss dem Ausgang des Verfahrens.
- 3 - SK.2022.1 Prozessgeschichte: A. Am 2. November 2019 um 02:08 Uhr ging bei der Kantonspolizei Bern eine tele- fonische Meldung seitens des für das in der Werkhalle B. in Z. stattfindenden Bar-Fests zuständigen privaten Sicherheitsdienstes ein, wonach A. (nachfol- gend: Beschuldigter) zurückgehalten werde, da dieser um ca. 02.00 Uhr einen «Böller» auf das im Freien gelegene Festgelände geworfen habe. Die Regional- polizei Mittelland-Emmental-Oberaargau rückte daraufhin aus und rapportierte in der Folge direkt zuhanden der Bundesanwaltschaft (BA pag. 10.1.1. ff.). B. Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 29. Mai 2020 eine Strafuntersuchung (Ge- schäftsnummer SV 20.0013-BSA) gegen den Beschuldigten wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 StGB) sowie einfacher Körperverletzung (Art. 123 StGB) und vereinigte gleichzeitig ge- stützt auf Art. 26 Abs. 2 StPO die Strafverfolgung in der Hand der Bundesbehör- den (BA pag. 1.1.2 f.). C. Mit Aktennotiz vom 27. Juli 2021 hielt die Bundesanwaltschaft fest, dass sich der Tatverdacht der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB ins- besondere mangels Vorliegen von ärztlichen Berichten, Zeugnissen oder ähnli- chem «nicht konkretisiert» habe, eine Teileinstellung in Beachtung des Grund- satzes ne bis in idem indes nicht erfolge (BA pag. 3.1.6). D. Auf Antrag des Beschuldigten führte die Bundesanwaltschaft ein abgekürztes Verfahren durch und reichte die diesbezügliche Anklageschrift am 3. Au- gust 2021 bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ein. Mit Entscheid vom
5. November 2021 lehnte die Strafkammer des Bundesstrafgerichts das abge- kürzte Verfahren ab, mit der Begründung, dass die rechtliche Qualifikation des angeklagten Delikts nicht vertretbar erscheint (Verfahrensnummer SK.2021.38). E. Am 18. Januar 2022 erhob die Bundesanwaltschaft Anklage gegen den Beschul- digten wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecheri- scher Absicht gemäss Art. 224 StGB (TPF pag. 2.100.001 bis -005). F. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte der Einzelrichter der Strafkammer von Amtes wegen die erforderlichen Beweismittel zu den persönlichen und finanziel- len Verhältnissen des Beschuldigten (Straf- und Betreibungsregisterauszüge, Steuerunterlagen) ein (TPF pag. 2.231.1.002; 2.231.2.002 ff.; 2.231.3.003; 2.231.4.006 ff.). Die Bundesanwaltschaft (mit Schreiben vom 31. Januar 2022) und die Verteidigung (mit Schreiben vom 7. Februar 2022) verzichteten darauf, Beweisanträgen zu stellen (TPF pag. 2.510.001; 2.521.001).
- 4 - SK.2022.1 G. Am 29. März 2022 fand die Hauptverhandlung in Anwesenheit der Parteien am Sitz des Bundesstrafgerichts statt. Das Urteil des Einzelrichters der Strafkammer wurde gleichentags mündlich eröffnet und begründet. H. In der Folge meldete die Bundesanwaltschaft am 4. April 2022 fristgerecht Beru- fung gegen das Urteil an. Der Einzelrichter erwägt: 1. Prozessuales 1.1 Zuständigkeit Das Gericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Die Anklage lautet auf Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Or- ganisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (Strafbehördenor- ganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71) i.V.m. Art. 23 Abs. 1 lit. d StPO unterste- hen die Verbrechen und Vergehen der Art. 224–226ter StGB der Bundesgerichts- barkeit. Die Kompetenz des Einzelrichters der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. Art. 36 Abs. 2 StBOG. 1.2 Würdigungsvorbehalt Will das Gericht den Sachverhalt rechtlich anders würdigen als die Staatsanwalt- schaft in der Anklageschrift, so eröffnet es dies den anwesenden Parteien und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 344 StPO). Ein solcher Würdi- gungsvorbehalt will sicherstellen, dass das Gericht nicht eine rechtliche Würdi- gung des Sachverhalts vornimmt, zu der der Beschuldigte nicht hat Stellung neh- men können. Anlässlich der Hauptverhandlung teilte das Gericht den Parteien mit, dass es sich vorbehalte, den angeklagten Sachverhalt auch im Lichte von Art. 225 Abs. 1 StGB (Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase ohne verbrecherische Absicht) zu würdigen. Der Würdigungsvorbehalt hatte keine wesentliche Neuaus- richtung der Verteidigung zur Folge. Die Verteidigung und die Bundesanwalt- schaft konnten anlässlich der Hauptverhandlung im Plädoyer umfassend Stel- lung beziehen.
- 5 - SK.2022.1 2. Anklagevorwurf Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in der Anklage vom 18. Januar 2022 zusammengefasst vor, er habe am 2. November 2019, um ca. 02.00 Uhr, im Rahmen einer Festivität einen pyrotechnischen Gegenstand, Typ «1. August Thunder», gezündet und über eine Art Metallzaun mit Sichtschutz auf das im Freien gelegene Festgelände geworfen, wobei er weder die Wurfbahn noch den Detonationsort habe überprüfen oder kontrollieren können. Der pyrotechnische Gegenstand sei hinter dem Zaun, in nicht näher bekannter Entfernung von C. (nachfolgend: C.) und D. (nachfolgend: D.), mit einem lauten Knall explodiert. Durch diese unsachgemässe Einsetzung des konkret verwendeten pyrotechni- schen Gegenstands sei eine gefährliche Situation bzw. eine Situation mit hohem Verletzungspotential geschaffen worden. Dabei seien Personen, welche sich in unmittelbarer Umgebung auf dem Festgelände befanden, an Leib und Leben konkret gefährdet worden, wobei C. und D. in der Folge über ein «Ohrensausen» geklagt hätten. Mit dem Zünden und Werfen des pyrotechnischen Gegenstands auf das Festgelände habe der Beschuldigte Verletzungen der dort anwesenden Personen verursachen wollen oder dies als Folge seines Verhaltens zumindest billigend in Kauf genommen. 3. Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Ab- sicht 3.1 Nach Art. 224 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich und in verbreche- rischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Men- schen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt. 3.2 Objektiver Tatbestand 3.2.1 Der Sprengstoffbegriff gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB deckt sich im Wesentlichen mit dem Begriff im Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe vom
25. März 1977 (Sprengstoffgesetz, SprstG; SR 941.41). Als Sprengstoffe gelten gemäss Art. 5 Abs. 1 SprstG «einheitliche chemische Verbindungen oder Gemi- sche solcher Verbindungen, die durch Zündung, mechanische Einwirkung oder auf andere Weise zur Explosion gebracht werden können und die wegen ihrer zerstörenden Kraft, sei es in freier oder verdämmter Ladung, schon in verhältnis- mässig geringer Menge gefährlich sind». Darunter fallen Stoffe gemäss Art. 2 der Verordnung über explosionsgefährliche Stoffe vom 27. November 2000 (Spreng- stoffverordnung, SprstV; SR 941.411). Nicht unter den Sprengstoffbegriff fallen Molotow-Cocktails (Brandwurfkörper) und Stoffe nach Art. 5 Abs. 2 lit. a SprstG (explosionsfähige Gase, Dämpfe von flüssigen Brennstoffen sowie andere
- 6 - SK.2022.1 Stoffe, die erst nach einer Vermischung mit Luft explodieren), lit. b (bei der Her- stellung chemischer Produkte verwendete Hilfsstoffe oder entstehende Zwi- schenerzeugnisse, die explosionsgefährlich sind, aber diese Eigenschaft vor Ab- schluss des Produktionsverfahrens verlieren) und lit. c (explosionsfähige Erzeug- nisse und Präparate, die nicht zu Sprengzwecken hergestellt und in den Handel gebracht werden). Die Definition in Art. 5 Abs. 1 SprstG gilt auch für die Art. 224– 226 StGB, wobei das Merkmal der zerstörerischen Kraft entscheidend ist (BGE 104 IV 232 E. Ia; 103 IV 241 E. I.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2015.28 vom 7. April 2016 E. 4.1; TRECHSEL/CONINX, Schweizerisches Straf- gesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 224 StGB N. 2; ROELLI, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 224 StGB N. 4). Feuerwerkskörper und andere gebrauchsfertige Erzeugnisse mit einem Explosiv- oder Zündsatz, die nicht zum Sprengen bestimmt sind, gelten als pyrotechnische Gegenstände (Art. 7 SprstG). Sie fallen nicht unter den Sprengstoffbegriff von Art. 5 SprstG. Pyrotechnische Gegenstände sind daher grundsätzlich nicht als Sprengstoff im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. Ausgenommen sind Erzeugnisse, die (aufgrund der in ihnen enthaltenen Substanzen) besonders grosse Zerstörungen bewirken oder zum Zwecke der Zerstörung verwendet wer- den (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.5.1; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.2.5; 6B_299/2012 vom 20. September 2012 E. 2.2; BGE 104 IV 232 E. 1a; Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2017.17 vom 9. August 2017 E. 4.1.1; SK.2015.28 vom 7. April 2016 E. 4.2). 3.2.2 Art. 224 StGB stellt ein konkretes Gefährdungsdelikt dar und setzt objektiv vo- raus, dass der Täter durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum konkret in Gefahr bringt (Urteile des Bundes- gerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2.2; 6B_1248/2017 vom 21. Feb- ruar 2019 E. 4.2.5; BGE 115 IV 111 E. 3b; 103 IV 241 E. I.1). Die konkrete Ge- fährdung ist gegeben, wenn eine Verletzung nicht nur möglich, sondern nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge wahrscheinlich ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.1.2; BGE 103 IV 241 E. I.1; bezüglich Ge- sundheitsgefährdung durch Arzneimittel: BGE 138 IV 57 E. 4.1.2 S. 61; 135 IV 37 E. 2.4.1 S. 39 f.; bezüglich Störung des Eisenbahnverkehrs: BGE 124 IV 114 E. 1 S. 115 f.). Massgebend sind die tatsächlichen Umstände des konkreten Fal- les. Die Gefahr muss nicht einer Mehrzahl von Personen oder Sachen von gros- ser Substanz gelten; es genügt die gezielte Gefährdung eines bestimmten Men- schen oder einer bestimmten fremden Sache (BGE 103 IV 241 E. I.1; 115 IV 113; CORBOZ, Les infractions en droit suisse, Volume II, 3. Aufl. 2010, Art. 224 StGB N. 12). Deshalb erfüllt bereits der taugliche Versuch eines Sprengstoffattentats den Tatbestand von Art. 224 StGB (ROELLI, a.a.O., Art. 224 StGB N. 7; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.28 vom 7. April 2016 E. 4.1). Wie die Gefährdung
- 7 - SK.2022.1 zu erfolgen hat, umschreibt das Gesetz nicht. Für die Erfüllung des Tatbestandes genügt, jeder wie auch immer geartete Umgang mit Sprengstoff oder giftigen Ga- sen, sofern nur der Gefährdungserfolg eintritt (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.1.2; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.2.5 mit Hinweisen). Allerdings ist bezüglich der Gefährdung durch Spreng- stoffe und giftige Gase im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB angesichts der hohen Strafdrohung und des Umstands, dass der Tatbestand schon im Falle der Ge- fährdung einer einzigen, individuell bestimmten Person erfüllt sein kann, eine e- her grosse Wahrscheinlichkeit der Verletzung von Leib, Leben sowie Eigentum und damit eine eher nahe Gefahr erforderlich (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.1.2; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.4.2 mit Hinweisen). 3.3 Subjektiver Tatbestand In subjektiver Hinsicht erfordert Art. 224 Abs. 1 StGB zunächst Gefährdungsvor- satz. Dieser liegt vor, sobald der Täter die Gefahr kennt und trotzdem handelt. Wer in diesem Bewusstsein handelt, will die Gefahr auch (ROELLI, a.a.O., Art. 224 StGB N. 9). Nicht erforderlich ist, dass der Täter die Verwirklichung der Gefahr, sei es auch nur eventuell, gewollt hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2.3; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.2.5 und 4.5.3; 6B_913/2016 vom 13. April 2017 E. 1.1.1; 6B_1038/2009 vom
27. April 2010 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 136 IV 76, mit Hinweisen; BGE 103 IV 241 E. I.1). Der subjektive Tatbestand von Art. 224 Abs. 1 StGB setzt zudem – nebst dem Gefährdungsvorsatz – ein Handeln in verbrecherischer Absicht voraus («Doppel- vorsatz»; Urteil des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.7.2). Die heutigen Art. 224 ff. StGB entstanden im Rahmen der Revision der gemein- gefährlichen Delikte in den 1920er Jahren. Der Botschaft «zu einem Bundesge- setze betr. den verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen und giftigen Ga- sen» ist bezüglich «verbrecherischem Gebrauch» Folgendes zu entnehmen: «Als verbrecherischer Gebrauch ist der Natur der Sache nach sowohl die wis- sentliche Gefährdung als auch ein damit konkurrierendes Erfolgsverbrechen zu verstehen» (BBl 1924 I 596). Die verbrecherische Absicht bezieht sich somit auf das Handlungsziel des Täters. Dieses muss in der Verwirklichung eines (ande- ren) Verbrechens oder – über den Wortlaut hinaus – Vergehens bestehen; eine angestrebte Übertretung reicht dagegen nicht aus (ROELLI, a.a.O., Art. 224 StGB N. 9; TRECHSEL/CONINX, a.a.O., Art. 224 StGB N. 7). Die verbrecherische Absicht besteht mithin darin, dass der Täter den Sprengstoff einsetzt, um vorsätzlich ein darüberhinausgehendes Verbrechen oder Vergehen zu verüben (Urteile des
- 8 - SK.2022.1 Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2.3; 6B_1248/2017 vom
21. Februar 2019 E. 4.2.5). So handelt beispielsweise in verbrecherischer Ab- sicht, wer mittels Sprengstoffen beabsichtigt, ein Delikt wie zum Beispiel eine Körperverletzung oder eine Sachbeschädigung zu begehen (Urteil des Bundes- gerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2.3; BGE 103 IV 241 E. I.1 S. 243 mit Verweis auf BGE 80 IV 120). In verbrecherischer Absicht handelt nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung auch, wer nicht rechtmässig und sachgerecht Sprengstoff einsetzt und da- bei – aufgrund der gesetzten Gefahr – in Kauf nimmt, dass es zu einer Körper- verletzung oder Sachbeschädigung kommt. Insoweit genügt nach der Rechtspre- chung Eventualvorsatz (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2.3; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.6.3; BGE 103 IV 241 E. I.1 S. 243). Dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung steht die Lehre mehr- heitlich kritisch gegenüber (STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Straf- recht, Besonderer Teil II: Straftaten gegen Gemeininteressen, 7. Aufl. 2013, § 29 N. 20; DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allge- meinheit, 5. Aufl. 2017, § 10 S. 50; TRECHSEL/CONINX, a.a.O., Art. 224 StGB N. 7; ROELLI, a.a.O., Art. 224 StGB N. 9). Im Sinne der bundesgerichtlichen Recht- sprechung handelt der Täter mit Eventualabsicht, wenn ihn die Aussicht auf den bloss möglichen, nicht sicheren, Eintritt des Erfolges nicht von der bewussten und gewollten Begehung der Tat abhält (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2.3; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.6.3 und 4.6.4). Auch wer mit dem eigentlichen Ziel handelt, Personen zu erschrecken, nicht jedoch zu verletzen, ist nach Art. 224 StGB strafbar, wenn er durch die von ihm gesetzte Gefahr eine Verletzung von Personen oder Eigentum vorsätzlich in Kauf nimmt (Urteil des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.7.2). 4. Beweiswürdigung und Subsumtion 4.1 Äusserer Sachverhalt 4.1.1 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte wurde am 2. November 2019 von der Kantonspolizei Bern so- wie am 3. September 2020 von der Bundesanwaltschaft einvernommen und zeigte sich anlässlich beider Einvernahmen geständig, einen Feuerwerkskörper auf das im Freien gelegene Festgelände geworfen zu haben (BA pag. 13.1.2 ff.; -6 ff.). Dies bestätigte er auch im Rahmen der Hauptverhandlung (TPF pag. 2.731.001 ff.). Er gab zu Protokoll, dass er den «Böller» bei seinem Kolle- gen zuhause habe zünden wollen, sie aber zu spät gewesen seien und deshalb direkt zum Fest gefahren seien, wobei er den «Böller» mitgenommen habe (BA
- 9 - SK.2022.1 pag. 13.1.2; TPF pag. 2.71.005). An diesem Fest habe er in der Zeit von ca. 20 Uhr bis 2 Uhr morgens insgesamt drei Mal 3 dl Bier und drei Whiskey Cola getrunken (BA pag. 13.1.2; -12; TPF pag. 2.731.004). Um ca. 02.00 Uhr habe er mit seinem Kollegen die Festhalle verlassen und sei auf das grosse Gelände gekommen, auf dem man habe rauchen können. Nach dem Verlassen dieses Geländes habe er den Thunder gezündet und ihn auf dem naheliegenden Park- platz «losgehen» lassen wollen, um seine Kollegen zu erschrecken (BA pag. 13.1.7; -9; TPF pag. 2.731.004 f.). Anschliessend habe er etwa 15-20 Meter vor ihm zwei Securitas gesehen, den Thunder aus Panik verschwinden lassen wollen und ihn deshalb über den Zaun und damit weg von den Securitas geworfen (BA pag. 13.1.7; -9). Befragt dazu, ob er vor dem Wurf geschaut habe, ob dort Men- schen ständen, gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass sich beim Verlassen der Festhalle auf dem Gelände nicht viele Leute aufgehalten hätten. Ein paar Leute seien direkt vor der Halle am Rauchen und einige auf der anderen Seite bei den Toiletten gewesen, aber vorne d.h. dort wo der Thunder gelandet sei hätten seinem Gefühl nach keine Leute gestanden (BA pag. 13.1.10; TPF pag. 2.731.005). Die anschliessende Frage, ob er denn gesehen habe, ob sich dort hinter dem Zaun Leute aufgehalten haben, verneinte er und präzisierte, dass man nicht durch den Zaun habe durchsehen können (BA pag. 13.1.10). Er habe nicht gesehen, wo der Thunder explodiert sei und habe nicht einmal gehört, wie er explodiert sei (BA pag. 13.1.10; TPF pag. 2.731.005). Der Beschuldigte führte mehrfach aus, dass er niemanden habe schaden wollen (pag. 13.1.2; -7; -11; -14; TPF pag. 2.731.004). Er wisse, wie man mit solchen Böllern umgehe und dass dabei ein Sicherheitsabstand eingehalten werden müsse, damit niemand gefährdet werde (TPF pag. 2.731.006 f.). Auf Frage, was seiner Meinung nach passieren könne, wenn ein Feuerwerkskörper wie hier der «1. August Thunder» nicht bestimmungsgemäss verwendet werde, gab er zu- nächst an: «eigentlich das, was passiert ist». Auf Nachfrage der Bundesanwalt- schaft führte er aus, dass es schon «blöde Verletzungen» geben könne, wenn er z.B. in der Hand explodiert (BA pag. 13.1.13). 4.1.2 Die Schilderungen des Beschuldigten decken sich mit den Beobachtungen und Aussagen des zuständigen Sicherheitsverantwortlichen, E. (siehe Ingress Poli- zeirapport; im Lauftext wohl fälschlicherweise als F. bezeichnet; BA pag. 10.01.2). Gleich verhält es sich mit den Aussagen der beiden Auskunfts- personen C. und D., wonach sie sich im umzäunten Eingangsbereich des Fest- geländes befunden hätten, als es plötzlich einen lauten Knall gegeben habe, wo- raufhin sie ein «Ohrensausen» festgestellt hätten (BA pag. 10.01.2). Insofern ist der Anklagesachverhalt erstellt und im Übrigen auch unbestritten. 4.1.3 Gemäss Anzeigerapport der Regionalpolizei Mittelland-Emmental-Oberaargau vom 30. Dezember 2019 wurde beim Beschuldigten ein Atemalkoholtest durch- geführt, welcher eine Atemalkoholkonzentration von über 0.55 mg/l (entspricht
- 10 - SK.2022.1 1.1 Gewichtspromille) anzeigte (BA pag. 10.01.3). Zur Örtlichkeit ist dem ge- nannten Rapport Folgendes zu entnehmen: «Umzäunter Eingangsbereich des Festareals [...]. Die Werkhalle weist ein ca. 5 Meter tiefes Vordach auf. Der Ein- gangsbereich wurde mittels ca. 2.5 Meter hohen Baustellengittern eingezäunt. An den Gittern wurde mittels Plastikfolie ein Sichtschutz angebracht. Zum Tat- zeitpunkt war der Eingangsbereich vor der Werkhalle gut mit Festbesuchern ge- füllt. Das Vordach und die Sichtschutzfolie dürften meines Erachtens die Laut- stärke des Detonationsknalles erheblich verstärkt haben.» (BA pag. 10.01.3). 4.2 In rechtlicher Hinsicht gilt es vorab zu klären, ob der fragliche pyrotechnische Gegenstand als Sprengstoff im Sinne von Art. 224 StGB zu qualifizieren ist. Dies ist dann der Fall, wenn er (aufgrund der enthaltenen Substanzen) eine besonders grosse Zerstörung bewirkt oder zum Zwecke der Zerstörung verwendet wurde (vgl. E. 3.2.1). Dabei ist entscheidend, ob durch die Art und Weise, wie der Feu- erwerkskörper eingesetzt wurde, eine besonders grosse Gefährdung für Perso- nen oder Sachen entstanden ist. 4.2.1 Gemäss Art. 7 SprstG sind pyrotechnische Gegenstände keine Sprengstoffe, sondern gebrauchsfertige Erzeugnisse mit einem Explosiv- oder Zündsatz, die nicht zum Sprengen, sondern zu anderen industriellen, technischen oder land- wirtschaftlichen Zwecken bestimmt sind, wie Signalmittel, Wetterraketen, Patro- nen zum Schweissen oder Härten von Metallen, oder (lit. a) bloss dem Vergnü- gen dienen, wie Feuerwerkskörper (lit. b). Die Sprengstoffverordnung definiert in Art. 5 die pyrotechnischen Gegenstände, in Art. 6 die pyrotechnischen Gegen- stände zu gewerblichen Zwecken und in Art. 7 die Feuerwerkskörper. Die Feu- erwerkskörper werden gemäss Art. 7 Abs. 1 SprstV nach den Kriterien von An- hang 1 Ziff. 2 in die Kategorien F1–F4 eingeteilt (F1: Feuerwerkskörper, die eine sehr geringe Gefahr darstellen und einen vernachlässigbaren Lärmpegel erzeu- gen; F2: Feuerwerkskörper, die eine geringe Gefahr darstellen und einen gerin- gen Lärmpegel erzeugen; F3: Feuerwerkskörper, die eine mittlere Gefahr dar- stellen und deren Lärmpegel bei bestimmungsgemässer Verwendung die menschliche Gesundheit nicht gefährdet; F4: sog. Feuerwerkskörper im gewerb- lichen Gebrauch, die eine grosse Gefahr darstellen, deren Verwendung nur von Personen mit Fachkenntnissen vorgesehen ist und deren Lärmpegel bei bestim- mungsgemässer Verwendung die menschliche Gesundheit nicht gefährdet). 4.2.2 Zum verfahrensgegenständlichen pyrotechnischen Gegenstand «1. August Thunder» ergibt sich aus den Akten, was folgt: 4.2.2.1 Die Anklage umschreibt den hier relevanten pyrotechnischen Gegenstand als «Typ 1. August Thunder, Farbe unbekannt, ca. 5 cm lang, zylinderförmig». Wei- tere Angaben zum pyrotechnischen Gegenstand sind der Anklageschrift nicht zu entnehmen.
- 11 - SK.2022.1 4.2.2.2 Der Beschuldigte selber bezeichnete den von ihm gezündeten pyrotechnischen Gegenstand zunächst als «1. August Thunder» (BA pag. 13.1.2 Z. 38), gleich anschliessend als «Böller» (BA pag. 10.1.2 Z 43) und in der Folge jeweils als «Thunder» (BA pag. 13.1.7 ff.) oder «Böller» (TPF pag. 2.731.006). Er habe die- sen an einem 1. August-Feuerwerksstand gekauft (TPF pag. 2.731.006). Anga- ben, wann er den Thunder gekauft habe und ob er sich dazu habe ausweisen müssen, konnte er keine machen (BA 13.1.12; TPF pag. 2.731.006). Er be- schrieb den Thunder als zylinderförmig und ca. 5 cm (BA pag. 13.1.12) resp. 7 bis 10 cm lang TPF pag. 2.731.006). Die Ergänzungsfrage seines Verteidigers anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, ob er mit Sicherheit wisse, dass es ein Thunder gewesen sei, verneinte der Beschuldigte und führte aus, er habe diese Bezeichnung nur verwendet, weil ihm dies bei der polizeilichen Ein- vernahme in den Sinn gekommen sei (BA pag. 13.1.14). Heute, so der Beschul- digte, würde er die Bezeichnung «Feuerwerkskörper» verwenden (BA pag. 13.1.14). Er kenne solches Feuerwerk aus der Zeit, als er jung gewesen sei (BA pag. 13.1.14). 4.2.2.3 Abgesehen davon, dass der pyrotechnische Gegenstand gemäss den Aussagen von C. und D. einen lauten Knall verursacht haben soll den der Beschuldigte aber nach eigenen Angaben nicht wahrgenommen hat (BA pag. 13.1.10) ergeht aus den Akten nicht, wie sich dieser umsetzte, insbesondere ob eine sog. Bom- bette ausgeschossen wurde. Bei Bombetten setzen sich die Effekte in unbe- kannte Richtung um, weshalb von ihnen regelmässig ein erhöhtes Gefährdungs- potential ausgeht. 4.2.2.4 Neben den obgenannten Personalbeweisen finden sich in den Akten keinerlei Beweise oder Indizien die Rückschlüsse auf den fraglichen pyrotechnischen Ge- genstand zulassen würden. Insbesondere wurden weder Fotografien des Tatorts noch des pyrotechnischen Gegenstands angefertigt. Ferner wurde mangels er- kennbarer Spuren oder Überreste am Tatort auch keine Spurensicherung veran- lasst (vgl. BA pag. 10.01.6). 4.2.2.5 Gemäss dem bei den Akten liegenden allgemeinen Bericht «Verletzungspoten- zial pyrotechnischer Gegenstände direkt am Körper» des Instituts für Rechtsme- dizin (IRM) der Universität Bern vom 14. Dezember 2016 (BA pag. 11.1.2 ff.), sind, bei direkter Umsetzung eines pyrotechnischen Gegenstandes am Körper abhängig vom pyrotechnischen Satz/Pulver und dessen Menge – Verletzungen an Menschen, etwa an der Hand, möglich (BA pag. 11.1.6 ff.). Zur Gefährdung für das Gehör bei Detonation pyrotechnischer Gegenstände finden sich im Be- richt nur Angaben für geschlossene Räume, nicht jedoch zur Gefährdung im freien Feld, die aber generell als weniger gross bezeichnet wird (BA pag. 11.1.12 f.). Insofern lassen sich dem besagten Bericht keinerlei Hinweise auf den hier fraglichen pyrotechnischen Gegenstand und dessen Gefährdungs- potential entnehmen.
- 12 - SK.2022.1 4.2.3 Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1). Das Gebot soll sicherstellen, dass der Richter nicht verpflichtet ist, etwas als erwiesen zu erachten, wenn es dies nach seiner Überzeugung nicht ist, oder umgekehrt etwas als nicht erwiesen anzusehen, worüber für ihn kein Zweifel besteht (HOFER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 10 StPO N. 58). Überzeugt zeigen darf sich das Gericht nur, wenn es jeden vernünftigen Zweifel ausschliessen kann. Die Überzeugung muss durch gewissenhaft festgestellte Tatsachen und logische Schlussfolgerungen begründet werden; dadurch wird die Herleitung des Beweisergebnisses objektiv nachvollziehbar (HOFER, a.a.O., Art. 10 StPO N. 61). Der Grundsatz in «dubio pro reo» gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO kommt erst bei der Beurteilung des Resultats der Beweisauswer- tung zu tragen, das heisst beim auf die freie Würdigung der Beweismittel folgen- den Schritt vom Beweisergebnis zur Feststellung derjenigen Tatsachen, aus de- nen sich das Tatsachenfundament eines Schuldspruchs zusammensetzt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2, WOHLERS, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 10 StPO N. 12 ff.). Eine tatbestandsmässige, zum Schuldspruch beitragende Tatsa- che ist rechtserheblich festgestellt, sobald das Gericht erkennt, dass die Zuver- lässigkeit des Beweisergebnisses nicht ernsthaft zu bezweifeln ist (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3). 4.2.3.1 Vorliegend ist nach dem Gesagten somit in Bezug auf das Tatobjekt lediglich erstellt, dass es sich bei dem vom Beschuldigten verwendeten «1. August Thun- der» um ein gebrauchsfertiges Produkt handelt, dass zwar explosive Bestand- teile enthält, aber nicht zur Sprengung oder Zerstörung, sondern zu Vergnü- gungszwecken, diente. Folglich ist von einem pyrotechnischen Gegenstand im Sinne von Art. 7 lit. b SprstG auszugehen. Eine besonders starke zerstörerische Wirkung, die den pyrotechnischen Gegen- stand als Sprengstoff im Sinne von Art. 224 StGB qualifizieren würde, ist beweis- mässig indes nicht im Ansatz erstellt; weder sind die im pyrotechnischen Gegen- stand enthaltenen Substanzen resp. Schwarzpulvermenge und damit die Deto- nationswirkung, noch die Feuerwerkskörperkategorie oder das Zerstörungs- und Gefährdungspotential bekannt. Der durch den Beschuldigten auf das im Freien gelegene Festgelände geworfene pyrotechnische Gegenstand brannte im Freien ab und hat keinerlei (sichtbare) Spuren hinterlassen. Insofern kann auch nicht rechtsgenüglich ausgeschlossen werden, dass es sich um einen pyrotechni- schen Gegenstand der Kategorien F1 oder F2 handelt, der schon gemäss ge- setzlicher Definition nur eine geringe Gefahr darstellt. Daran vermag auch das von den involvierten Personen C. und D. geltend gemachte «Ohrensausen» nichts zu ändern. Dies insbesondere aufgrund der Tatsache, dass weder der exakte Detonationsort noch der Abstand zu diesen Personen bekannt ist und ein «Ohrensausen» (das diverse Ursachen, wie beispielsweise zu laute Musik an einem Fest, haben kann) alleine kein Indiz für ein hohes Gefährdungspotential
- 13 - SK.2022.1 im Sinne von Art. 224 StGB darstellt (vgl. zur Gefährlichkeitsbeurteilung des Knalls, BA pag. 11.1.12 ff.). Dies gilt umso mehr, als ärztliche Berichte oder Gut- achten dazu nicht vorliegen respektive keine gesundheitlichen Beeinträchtigun- gen festgestellt werden konnten (BA pag. 15.2.4). Es kann demnach nicht gesagt werden, dass der in Frage stehende pyrotechnische Gegenstand eine besonders grosse Zerstörung hätte bewirken können. Für eine Qualifizierung als Spreng- stoff im Sinne von Art. 224 StGB verbleibt diesbezüglich kein Raum. 4.2.3.2 Die Bundesanwaltschaft argumentierte im Plädoyer, dass «gemäss der Be- schreibung und Erzählung» des Beschuldigten, der Geschädigten und dem Si- cherheitsdienst von einem «Thunder King» als explosiven Feuerwerkskörper auszugehen sei (TPF pag. 2.721.8). Dieser sei verglichen mit in der Schweiz typischen «1. August Thundern», wie z.B. dem «Color Thunder King», in der Ka- tegorie F3 anzusiedeln und gehöre damit zu den Feuerwerkskörpern, die eine mittlere Gefahr darstellen würden (TPF pag. 2.721.009). Dazu ist Folgendes festzuhalten: Während der Beschuldigte den pyrotechni- schen Gegenstand möglichst konkret umschrieb (siehe dazu E.4.2.2.2), findet sich in den Akten entgegen der Argumentation der Bundesanwaltschaft weder eine von D. oder C. noch vom Sicherheitsdienst protokollierte Umschreibung des verwendeten pyrotechnischen Gegenstandes. Festgehalten ist nur, dass erstere einen «lauten Knall» vernommen hätten (siehe vorne E. 4.1.2). Da die vorge- nannten Personen erst während respektive nach Abfeuern des pyrotechnischen Gegenstandes auf diesen aufmerksam wurden und keine Spuren oder Überreste desselben vorliegen, kann die von der Bundesanwaltschaft geltend gemachte Beschreibung folgerichtig gar nicht vorliegen. Als dann finden sich in den Akten keine Hinweise darauf, dass es zum für einen «Color Thunder King» typi- schen Ausschuss farbiger Funken gekommen ist, womit dieser Schluss von vornherein jeglicher Grundlage entbehrt. Damit bleibt nur die Beschreibung des Beschuldigten. Weder aus dieser noch aus der Verwendung des Terminus «Thunder» kann indes willkürfrei auf eine konkrete Art eines Thunders oder Feu- erwerkskörpers und damit einhergehend auf eine gewisse Sprengwirkung ge- schlossen werden. 4.2.3.3 Es bleibt zu prüfen, ob von einer zerstörerischen Verwendung des pyrotechni- schen Gegenstandes auszugehen ist und deshalb eine Subsumtion unter Art. 224 StGB in Frage kommt. Die Anklage nennt eine solche zwar nicht explizit, geht aber von einer unsachgemässen Verwendung aus. Hinweise darauf, dass der Beschuldigte den pyrotechnischen Gegenstand dazu verwendete, um die zerstörerische Wirkung, die er haben könnte, auszunutzen, wie dies beispiels- weise bei der Sprengung eines Briefkastens mit «Krachern» der Fall ist (vgl. dazu BGE 104 IV 234), liegen nicht vor. Der Beschuldigte hat den pyrotechnischen Gegenstand gemäss seinen glaubwürdigen Aussagen in Panik «weg von der Seite der Securitas» und damit eben gerade nicht zum Zwecke der Zerstörung
- 14 - SK.2022.1 über den besagten Zaun geworfen, womit eine zerstörerische Absicht zu vernei- nen ist. Hinweise, dass es sich dabei um eine blosse Schutzbehauptung handelt oder dass es sich anders zugetragen haben soll, liegen keine vor. Alsdann ist ohnehin nicht erwiesen, dass der pyrotechnische Gegenstand überhaupt eine derartige zerstörerische Sprengwirkung bzw. einen zerstörerischen Explosions- druck entfaltete und damit die geforderte besonders grosse Gefährdung für Per- sonen und Sachen entstehen liess. 4.2.3.4 In Würdigung des Gesagten lässt sich somit infolge fehlender Rekonstruierbar- keit des konkret gezündeten pyrotechnischen Gegenstandes weder eine beson- ders starke zerstörerische Wirkung des vom Beschuldigten verwendeten pyro- technischen Gegenstands noch dessen Verwendung zum Zwecke der Zerstö- rung beweismässig hinreichend erstellen, womit eine Qualifizierung desselben unter den Sprengstoffbegriff im Sinne von Art. 224 ff. StGB von Vornherein ent- fällt. In anderen Worten ist damit nicht rechtsgenüglich nachgewiesen, dass es sich beim hier fraglichen pyrotechnischen Gegenstand tatsächlich um Spreng- stoff im Sinne von Art. 224 StGB handelt. Der objektive Tatbestand ist somit nicht erstellt. Infolgedessen ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB freizusprechen. 5. Verfahrenskosten 5.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO; Art. 1 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen ge- schuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bun- desanwaltschaft sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwie- rigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6 und Art. 7 BStKR. Die Auslagen umfassen insbesondere Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 1 Abs. 3 BStKR). Für einfache Fälle können Pau- schalgebühren vorgesehen werden, die auch die Auslagen abgelten (Art. 1 Abs. 4 BStKR). 5.2 Die Bundesanwaltschaft macht für das Vorverfahren eine Gebühr in der Höhe von Fr. 2'000.-- geltend (TPF pag. 2.721.020). Diese liegt innerhalb des gesetz- lichen Gebührenrahmens (Art. 6 Abs. 3 lit. b, Abs. 4 lit. c und Abs. 5 BStKR) und ist angemessen.
- 15 - SK.2022.1 Die Gebühr für das erstinstanzliche Hauptverfahren (inkl. Auslagen) wird gemäss Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und 7 lit. a BStKR auf Fr. 1'000.-- festgesetzt. Wird seitens des Beschuldigten keine schriftliche Begründung des Urteils verlangt, so redu- ziert sich die Gerichtsgebühr um die Hälfte. Demnach betragen die Verfahrenskosten insgesamt Fr. 3'000.--. 5.3
5.3.1 Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei der Kosten- pflicht des freigesprochenen oder aus dem Verfahren entlassenen Beschuldigten nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine an zivilrechtliche Grundsätze angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten. Verlangt wird die klare Verletzung einer geschriebenen oder ungeschriebenen Verhaltensnorm aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung, durch wel- che die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert wurde (BGE 144 IV 202, E. 2.2 m.H.; Urteile des Bundesgerichts 6B_1314/2016 vom 10. Oktober 2018, E. 9.2; 1B_180/2012 vom 24. Mai 2012, E. 2.2; 1B_39 und 43/2012 vom 10. Mai 2012, E. 3.3 und 1B_21/2012 vom 27. März 2012, E. 2.1, je m.w.H.). Das (rechtsgenüglich nachgewiesene) Verhalten des Beschul- digten muss die Einleitung des Strafverfahrens gerechtfertigt haben (BGE 144 IV 202 E. 2.2). In diesem Sinne stellt die Kostenüberbindung eine Haftung pro- zessualer Natur für die Mehrbeanspruchung der Untersuchungsorgane und die dadurch entstandenen Kosten dar (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_287/2021 vom 11. November 2021, E. 1.2.1). In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (Urteile des Bundesgerichts 1B_180/2012 vom 24. Mai 2012, E. 2.2; 1B_39 und 43/2012 vom 10. Mai 2012, E. 3.3 und 1B_21/2012 vom
27. März 2012, E. 2.1, je m.w.H.). 5.3.2 Vorliegend ist erstellt und unbestritten, dass der Beschuldigte am 2. November 2019 um ca. 02.00 Uhr einen pyrotechnischen Gegenstand gezündet und auf das im Freien gelegene Festgelände geworfen hat (vgl. E. 4.1). Mit diesem Ver- halten hat der Beschuldigte gegen Art. 6 Abs. 2 des Gemeindepolizeireglements der Einwohnergemeinde Z., wonach es zum Abbrennen von Feuerwerk nach 24.00 Uhr (ausser am 1. August und zu Silvester) einer Bewilligung der Gemein- depolizeibehörde bedarf, in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise verstossen, war er doch offensichtlich nicht im Besitz der erforderlichen Bewilligung. Zugleich war
- 16 - SK.2022.1 sein Verhalten geeignet, eine konkrete Verdachtslage im Hinblick auf eine mög- liche Straftat, namentlich den Verdacht der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase (in verbrecherischer Absicht), zu schaffen. Sein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten war demnach kausal für die Einleitung des Strafverfah- rens. Die Voraussetzungen für die Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO sind nach dem Gesagten erfüllt. 5.4 Nachdem die schriftliche Begründung des Urteils auf Verlangen der Bundesan- waltschaft erfolgt ist (Prozessgeschichte, lit. H), reduziert sich die Gerichtsgebühr um die Hälfte. Die vom Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskosten betragen demzufolge total Fr. 2'500.--. 6. Entschädigung der beschuldigten Person 6.1 Gemäss Art. 429 StPO hat die beschuldigte Person bei vollständigem oder teil- weisem Freispruch oder bei Einstellung des Verfahrens Anspruch darauf, für ihre Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a) so- wie für die wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b), entschädigt zu werden. Gemäss Art. 429 Abs. 2 StPO prüft die Strafbehörde den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu be- legen. Den Freigesprochenen trifft eine Mitwirkungspflicht bzw. ein Mitwirkungs- recht zur Bemessung der Höhe des Entschädigungsanspruchs. Die Entschädigung oder Genugtuung kann insbesondere dann herabgesetzt oder verweigert werden, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig oder schuld- haft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 430 Abs. 1 lit a StPO). Insofern schliesst die Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO in der Regel einen Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung aus. Damit präjudiziert der Kostenentscheid die Entschädigungs- frage (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 m.H.). 6.2 Wie bereits dargelegt (E. 5.3.2), hat der Beschuldigte die Einleitung des Verfah- rens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt. Er hat daher von vornherein keinen An- spruch auf Entschädigung für allfällige wirtschaftliche Einbussen. Da der Be- schuldigte amtlich verteidigt ist, sind ihm unter diesem Titel keine Aufwendungen der Verteidigung zu entschädigen. 7. Entschädigung des amtlichen Verteidigers 7.1 Mit Verfügung vom 18. Juni 2020 setzte die Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Fabian Frey als (notwendigen) amtlichen Verteidiger (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO) ein (BA pag. 16.1.4 f.). Die amtliche Verteidigung im Vorverfahren erstreckt sich
- 17 - SK.2022.1 auf das gerichtliche Verfahren (Art. 134 StPO in fine). Entsprechend ist die Straf- kammer zur Festlegung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung zuständig (Art. 135 Abs. 2 StPO). 7.2 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes – gemäss BStKR – festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Te- lefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindes- tens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe sachliche oder rechtliche Komplexität, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit (Be- schluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1). Die Aus- lagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Gemäss Art. 14 BStKR kommt die Mehrwertsteuer zum Honorar und den Auslagen hinzu. 7.3 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten beantragt mit Kostennoten vom
22. März und 28. März 2022 die Ausrichtung eines Honorars von insgesamt Fr. 8'917.85 (TPF pag. 2.821.005; 2.721.036). Der geltend gemachte Arbeitsauf- wand setzt sich aus rund 28.5 Stunden Arbeitszeit (inkl. Hauptverhandlung und Nachbesprechung) zu einem Ansatz von Fr. 230.--, 7 Stunden 5 Minuten Reise- und Wartezeit zu einem Ansatz von Fr. 200.--, Auslagen (Porto- und Reisespe- sen) in der Höhe von Fr. 308.60 sowie die Mehrwertsteuer, ausmachend total Fr. 8'917.85 zusammen. Der geltend gemachte Arbeitsaufwand erscheint ange- messen. Zusätzlich zu berücksichtigen ist, aufgrund der über den Mittag andau- ernden Hauptverhandlung, ein Mittagessen à Fr. 27.50 zzgl. MWST gemäss Art. 13 f. BStKR, insgesamt somit Fr. 29.65. 7.4 Im Ergebnis ist Rechtsanwalt Fabian Frey für die amtliche Verteidigung des Be- schuldigten mit Fr. 8‘947.50.-- (inkl. Auslagen und 7.7 % MWST) von der Eidge- nossenschaft zu entschädigen. Die von der Bundesanwaltschaft geleistete Akon- tozahlung von Fr. 4‘000.-- (BA pag. 24.1.1 ff.) wird auf diesen Betrag angerech- net. 7.5 Der Beschuldigte hat der Eidgenossenschaft hierfür Ersatz zu leisten, sobald er dazu finanziell in der Lage ist (Art. 135 Abs. 4 StPO).
- 18 - SK.2022.1 Der Einzelrichter erkennt: 1. A. wird freigesprochen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 3'000.-- (Gebühr Vorverfahren: Fr. 2'000.--; Gerichtsgebühr: Fr. 1'000.--) werden A. auferlegt. Wird seitens A. keine schriftliche Urteilsbegründung verlangt, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um die Hälfte. 3. A. hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 4. Rechtsanwalt Fabian Frey wird für die amtliche Verteidigung von A. mit Fr. 8'947.50 (inkl. MWST) durch die Eidgenossenschaft entschädigt, unter An- rechnung ausgerichteter Akontozahlungen. A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung seines amtlichen Verteidi- gers Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Einzelrichter mündlich begründet. Den Parteien wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Die Gerichtsschreiberin
- 19 - SK.2022.1 Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Fabian Frey (Verteidiger von A.) Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig) Bundesamt für Polizei (vollständig; gestützt auf Art. 68 StBOG i.V.m. Art. 3 Ziff. 28 der Verordnung über die Mitteilung kantonaler Strafentscheide vom 10. November 2014) Rechtsmittelbelehrung Das Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es das Urteil mündlich begründet und nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB, eine Behandlung nach Ar- tikel 59 Absatz 3 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht (Art. 82 Abs. 1 StPO). Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach der Zustellung des Dispositivs verlangt oder eine Partei ein Rechtsmittel ergreift (Art. 82 Abs. 2 StPO). Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes so- wie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).
Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungs- kammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen
- 20 - SK.2022.1 schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Versand: 15. Juni 2022