Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Dispositiv
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewie- sen.
- Dem Gesuchsteller wird bis 17. Februar 2011 Frist gesetzt zur Leistung ei- nes Kostenvorschusses von Fr. 1'500.--.
- Die Kosten des vorliegenden Entscheides bleiben bei der Hauptsache.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 7. Februar 2011 I. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., Gesuchsteller
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 BGG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BP.2011.1 (Hauptverfahren: BV.2010.80)
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Die I. Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend „ESBK“) gegen den Gesuchsteller eine Strafuntersuchung führt wegen des Verdachts der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG; SR 935.52), in deren Rahmen sie mit Verfügung vom 9. Dezember 2010 zwei im vom Ge- suchsteller geführten Lokal sichergestellte Computer beschlagnahmte (BV.2010.80, act. 2.1);
- der Gesuchsteller hiergegen am 13. Dezember 2010 bei der ESBK zu Handen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhob (BV.2010.80, act. 1);
- die I. Beschwerdekammer den Gesuchsteller am 20. Dezember 2010 ein- lud, einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zu leisten (BV.2010.80, act. 3);
- der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 5. Januar 2011 erklärte, nicht in der Lage zu sein, den entsprechenden Kostenvorschuss zu leisten (act. 1);
- die I. Beschwerdekammer dem Gesuchsteller daraufhin das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege zusandte (act. 2), welches dieser innerhalb der ihm anberaumten und verlängerten Frist ausgefüllt und mit verschiedenen Beilagen versehen retournierte (act. 4).
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- sich gemäss Art. 25 Abs. 4 VStrR die Kostenpflicht im Beschwerdeverfah- ren vor der I. Beschwerdekammer nach Art. 73 StBOG richtet;
- Art. 73 StBOG selber keine detaillierte Regelung (insbesondere auch keine solche zur unentgeltlichen Rechtspflege) enthält, sondern im Wesentlichen auf das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) verweist, welches gemäss seinem Art. 22 Abs. 3 grund- sätzlich auch auf Verfahren Anwendung findet, die im Zeitpunkt seines In- krafttretens hängig sind;
- das BStKR keine Bestimmungen enthält, welche die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege für Beschwerdeverfahren im Bereich des Ver- waltungsstrafrechts regeln;
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- es sich daher rechtfertigt, ergänzend die im BGG enthaltene Regelung zur Anwendung zu bringen, was im Übrigen auch der bisherigen Rechtslage entspricht (vgl. hierzu schon den Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2010.78 vom 28. Januar 2011, E. 3);
- eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Partei- entschädigung befreit werden kann, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aus- sichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG analog);
- es grundsätzlich dem Gesuchsteller obliegt, seine Einkommens- und Ver- mögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu be- legen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben haben;
- das Gesuch mangels ausreichender Substanziierung oder mangels Bedürf- tigkeitsnachweis abgewiesen werden kann, wenn der Gesuchsteller der ihm obliegenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nachkommt bzw. wenn die vorgelegten Urkunden und die gemachten An- gaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Ver- hältnisse ergeben (vgl. BÜHLER, Die Prozessarmut, in: Schöbi [Hrsg.], Ge- richtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 189 f.; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 1B_119/2008 vom 2. Oktober 2008, E. 6, u. a. mit Hinweis auf BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164 f.; GEISER, Basler Kommentar, Basel 2008, Art. 64 BGG N. 18; COR- BOZ, Commentaire de la LTF, Berne 2009, n° 27 ad art. 64 LTF);
- der Gesuchsteller das ihm von der I. Beschwerdekammer zugestellte For- mular betreffend unentgeltliche Rechtspflege zwar ausgefüllt und mit eini- gen Beilagen versehen hat, sich aber dennoch auf Grund der gemachten Angaben kein widerspruchsfreies und kohärentes Bild seiner finanziellen Verhältnisse ergibt;
- der Gesuchsteller offenbar als Wirt eines Restaurants in Z. tätig ist (siehe dessen Ausführungen in act. 1; vgl. zudem BV.2010.80, act. 2.1 und 2.2);
- er diesbezüglich ausführt, nicht in der Lage zu sein, die Betriebskosten zu erwirtschaften, und auch seine privaten Reserven aufgebraucht zu haben (act. 1);
- der Gesuchsteller insbesondere geltend macht, über keinerlei Vermögen bzw. nicht mal über ein Konto zu verfügen, obwohl dem den Gesuchsunter-
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lagen beiliegenden Darlehensvertrag mit der Bank B. Angaben zu einem Geschäfts-/Privatkonto des Gesuchstellers entnommen werden können (act. 4);
- keinerlei Unterlagen vorliegen, die es glaubhaft erscheinen lassen würden, dass der Gesuchsteller aus dem von ihm geführten Restaurationsbetrieb tatsächlich – wie von ihm geltend gemacht – keinerlei Einkünfte erzielt;
- bezüglich der verschiedenen geltend gemachten Aufwandposten bei- spielsweise keine Unterlagen vorliegen, aus welchen die Höhe der bezahl- ten Krankenkassen- und Mobiliar-/Haftpflichtversicherungsprämien hervor- gehen würden;
- hinsichtlich der vom Gesuchsteller zu bezahlenden Steuern lediglich ein Konto-Auszug seiner Wohnsitzgemeinde vorliegt, dieser jedoch über die Höhe der rechtskräftig veranlagten Steuern sowie der entsprechenden Be- rechnungsgrundlagen keinerlei Aussagen enthält;
- schliesslich auch nicht ersichtlich ist, wem gegenüber und unter welchem Rechtstitel der in ungetrennter Ehe lebende Gesuchsteller zu monatlichen Unterhaltszahlungen in der Höhe von Fr. 350.-- verpflichtet sein soll;
- letztlich auch unklar bleibt, wie der Gesuchsteller, welcher angeblich nur Schulden hat und über keinerlei Einkommen verfügt, die angeführten mo- natlichen Ausgaben bezahlt (selbst wenn er selber einräumt, mit „diversen Forderungen“ im Rückstand zu sein);
- der Gesuchsteller seiner Mitwirkungsobliegenheit demzufolge nur ungenü- gend nachgekommen ist und es nicht möglich ist, sich ein kohärentes Bild über seine finanziellen Verhältnisse zu machen;
- sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege demzufolge abzuweisen ist;
- dem Gesuchsteller bis 17. Februar 2011 erneut Frist gesetzt wird zur Leis- tung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.--;
- die Kosten des vorliegenden Entscheides bei der Hauptsache bleiben;
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und erkennt:
1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewie- sen.
2. Dem Gesuchsteller wird bis 17. Februar 2011 Frist gesetzt zur Leistung ei- nes Kostenvorschusses von Fr. 1'500.--.
3. Die Kosten des vorliegenden Entscheides bleiben bei der Hauptsache.
Bellinzona, 7. Februar 2011
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.