Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 3. November 2011 I. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Sarah Wirz
Parteien
A. AG,
Beschwerdeführerin
Gegen
1. KANTON BASEL-STADT,
2. KANTON SCHWYZ,
Gesuchsgegner
Gegenstand
Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BG.2011.39
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Die I. Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit Gerichtsstandsverfügung vom
22. September 2011 das Strafverfahren gegen B. wegen Veruntreuung zum Nachteil der A. AG von der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz übernommen hat (act. 1.1);
- die A. AG, vertreten durch ihren Verwaltungsratspräsident C., hierzu am
28. September 2011 eine Stellungnahme bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts einreichte, worin sie geltend machte, das Verfah- ren gegen B. sei vom Kanton Schwyz zu führen (act. 1);
- die I. Beschwerdekammer die A. AG mit Schreiben vom 3. Oktober 2011 aufforderte, bis am 13. Oktober 2011 einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'500.-- zu leisten (act. 2);
- die A. AG am 6. Oktober 2011 mitteilte, sie sei nicht gewillt, weitere Kosten für das Verfahren zu übernehmen (act. 3), worauf die I. Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgericht am 11. Oktober 2011 eine Nachfrist zur Bezah- lung des verlangten Kostenvorschusses bis am 24. Oktober 2011 ansetzte, andernfalls auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werde und sie erneut darauf aufmerksam machte, dass die Nichtbezahlung des Kostenvorschus- ses nicht als Rückzug der Beschwerde gilt (act. 4);
- innerhalb dieser Nachfrist kein entsprechender Zahlungseingang verzeich- net werden konnte (act. 4).
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- sich die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der I. Beschwerdekam- mer nach Art. 73 StBOG bestimmt;
- Art. 73 StBOG auf das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. Au- gust 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundes- strafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) verweist;
- Art. 73 StBOG und dem BStKR jedoch keine Regelung über Erhebung, Si- cherstellung und Verteilung von Gerichtskosten entnommen werden kann, weshalb diesbezüglich ergänzend die Regeln des BGG anzuwenden sind, was der bisherigen gesetzlichen Regelung entspricht (vgl. zu dieser Prob-
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lematik die Entscheide des Bundesstrafgerichts BP.2011.1 vom 7. Feb- ruar 2011; BV.2010.78 vom 28. Januar 2011, E. 3);
- der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin des Beschwerdeverfah- rens eine angemessene Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses setzt und er oder sie der Partei eine Nachfrist ansetzt, wenn Erstere unbenutzt abläuft (Art. 62 Abs. 3 Satz 1 und 2 BGG analog);
- die I. Beschwerdekammer auf die Beschwerde nicht eintritt, wenn der Kos- tenvorschuss auch innerhalb dieser Nachfrist nicht geleistet wird (Art. 62 Abs. 3 Satz 3 BGG analog);
- die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall auch die ihr zur Leistung des Kostenvorschusses anberaumte Nachfrist unbenutzt verstreichen liess, weshalb auf ihre Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführerin als unterlie- gende Partei die Kosten für das Beschwerdeverfahren zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG analog);
- die Gerichtsgebühr auf das Minimum von Fr. 200.-- festgesetzt wird (Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung auferlegt.
Bellinzona, 3. November 2011
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A. AG, - Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz,
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.