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BV.2011.10

Bundesstrafgericht · 2011-06-07 · Deutsch CH

Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR). Hausdurchsuchung (Art. 48 f. VStrR).

Sachverhalt

Bundesamt für Kommunikation

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 7. Juni 2011 I. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu, Gerichtsschreiberin Sarah Wirz

Parteien

A., Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR KOMMUNIKATION, Beschwerdegegner

Gegenstand

Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR); Hausdurchsu- chung (Art. 48 f. VStrR)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BV.2011.10

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Die I. Beschwerdekammer hält fest, dass:

- das Bundesamt für Kommunikation (nachfolgend „BAKOM“) im Rahmen der wegen Verdachts auf Widerhandlung gegen das Fernmeldegesetz (FMG, SR 784.10) gegen A. gerichteten Strafuntersuchung am

24. März 2011 eine Hausdurchsuchung durchgeführt und dabei drei Funk- geräte, ein Aktenordner, handschriftliche Notizen, ein SWR-Meter und eine UHF-GP Antenne beschlagnahmt wurden (act. 1.2, act. 2.1 und act. 3);

- das BAKOM die von A. hiergegen erhobene Beschwerde vom

25. März 2011 (act. 1) am 1. April 2011 zusammen mit seiner Stellung- nahme an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiterleitete (act. 3);

- die I. Beschwerdekammer A. mit Schreiben vom 5. April 2011 aufforderte, bis am 15. April 2011 einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'500.-- zu leisten (act. 4);

- A. mit Schreiben vom 15. April 2011 eine Fristverlängerung von mindestens zehn Tagen beantragte (act. 7), worauf die I. Beschwerdekammer die Frist bis zum 28. April 2011 erstreckte (act. 8);

- innerhalb dieser Frist kein entsprechender Zahlungseingang verzeichnet werden konnte, weshalb A. am 4. Mai 2011 eine Nachfrist bis 16. Mai 2011 zur Bezahlung des verlangten Kostenvorschusses anberaumt wurde, an- dernfalls auf seine Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 11);

- auch innerhalb dieser Nachfrist kein entsprechender Zahlungseingang ver- zeichnet werden konnte.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- sich die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der I. Beschwerdekam- mer nach Art. 73 StBOG bestimmt (Art. 25 Abs. 4 VStrR);

- Art. 73 StBOG auf das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. Au- gust 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundes- strafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) verweist;

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- Art. 73 StBOG und dem BStKR jedoch keine Regelung über Erhebung, Si- cherstellung und Verteilung von Gerichtskosten entnommen werden kann, weshalb diesbezüglich ergänzend die Regeln des BGG anzuwenden sind, was der bisherigen gesetzlichen Regelung entspricht (vgl. zu dieser Prob- lematik die Entscheide des Bundesstrafgerichts BP.2011.1 vom 7. Feb- ruar 2011; BV.2010.78 vom 28. Januar 2011, E. 3);

- der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin des Beschwerdeverfah- rens eine angemessene Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses setzt und er oder sie der Partei eine Nachfrist ansetzt, wenn Erstere unbenutzt abläuft (Art. 62 Abs. 3 Satz 1 und 2 BGG analog);

- die I. Beschwerdekammer auf die Beschwerde nicht eintritt, wenn der Kos- tenvorschuss auch innerhalb dieser Nachfrist nicht geleistet wird (Art. 62 Abs. 3 Satz 3 BGG analog);

- der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall auch die ihm zur Leistung des Kostenvorschusses anberaumte Nachfrist unbenutzt verstreichen liess, weshalb auf seine Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer als unterlie- gende Partei die Kosten für das Beschwerdeverfahren zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG analog);

- die Gerichtsgebühr auf das Minimum von Fr. 200.-- festgesetzt wird (Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt.

Bellinzona, 7. Juni 2011

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A. - Bundesamt für Kommunikation

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).