Beschlagnahme (Art. 46 VStrR).
Sachverhalt
Eidgenössische Spielbankenkommission
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 16. März 2011 I. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., Beschwerdeführer
gegen
EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Beschlagnahme (Art. 46 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BV.2010.80 (Nebenverfahren: BP.2011.1)
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Die I. Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend „ESBK“) im Rah- men der wegen des Verdachts der Widerhandlung gegen das Bundesge- setz vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spiel- bankengesetz, SBG; SR 935.52) gegen A. gerichteten Strafuntersuchung mit Verfügung vom 9. Dezember 2010 zwei im von A. betriebenen Lokal si- chergestellte Computer beschlagnahmte (act. 2.1);
- die ESBK die von A. hiergegen erhobene Beschwerde vom 13. Dezem- ber 2010 (act. 1) am 17. Dezember 2010 zusammen mit ihrer Stellung- nahme an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiterleitete (act. 2);
- A. mit Schreiben vom 5. Januar 2011 sinngemäss ein Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege stellte (act. 5), welches die I. Beschwerdekammer mit Entscheid BP.2011.1 vom 7. Februar 2011 als unbegründet abwies (act. 6);
- die I. Beschwerdekammer A. im Rahmen dieses Entscheides aufforderte, einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zu leisten (act. 6);
- innerhalb dieser Frist kein entsprechender Zahlungseingang verzeichnet werden konnte, weshalb A. am 22. Februar 2011 eine Nachfrist bis 4. März 2011 zur Bezahlung des verlangten Kostenvorschusses anberaumt wurde, andernfalls auf seine Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 7);
- auch innerhalb dieser Nachfrist kein entsprechender Zahlungseingang ver- zeichnet werden konnte.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- sich die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der I. Beschwerdekam- mer nach Art. 73 StBOG bestimmt (Art. 25 Abs. 4 VStrR);
- Art. 73 StBOG im Wesentlichen nur auf das Reglement des Bundesstrafge- richts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) verweist, welches
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gemäss seinem Art. 22 Abs. 3 grundsätzlich auch auf Verfahren Anwen- dung findet, die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens hängig waren;
- dem BStKR jedoch keine Regelung über Erhebung, Sicherstellung und Verteilung von Gerichtskosten entnommen werden kann, weshalb diesbe- züglich ergänzend die Regeln des BGG anzuwenden sind, was der bisheri- gen gesetzlichen Regelung entspricht (vgl. zu dieser Problematik die Ent- scheide des Bundesstrafgerichts BP.2011.1 vom 7. Februar 2011; BV.2010.78 vom 28. Januar 2011, E. 3);
- der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin des Beschwerdeverfah- rens eine angemessene Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses setzt, wobei er oder sie der Partei eine Nachfrist ansetzt, wenn diese unbenutzt abläuft (Art. 62 Abs. 3 Satz 1 und 2 BGG analog);
- die I. Beschwerdekammer auf die Beschwerde nicht eintritt, wenn der Kos- tenvorschuss auch innerhalb dieser Nachfrist nicht geleistet wird (Art. 62 Abs. 3 Satz 3 BGG analog);
- der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall auch die ihm zur Leistung des Kostenvorschusses anberaumte Nachfrist unbenutzt verstreichen liess, weshalb auf seine Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer als unterlie- gende Partei die Kosten für das Beschwerdeverfahren sowie für das Ne- benverfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG analog);
- auf die mutmasslich nicht einfache Situation des Beschwerdeführers mit ei- ner reduzierten Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- Rücksicht genommen wird (Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR);
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und erkennt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt.
Bellinzona, 17. März 2011
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A. - Eidgenössische Spielbankenkommission
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).