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BG.2026.58

Bundesstrafgericht ·BG · 2026-08-18 · Deutsch CH

Weiterzug / Verweise Kein Rechtsmittel gegeben;;Pas de voies de droit;;Nessun rimedio giuridico;;Kein Rechtsmittel gegeben

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

Sachverhalt

A. Im Rahmen seiner Betrugsanzeige vom 3. März 2026 bei der Kantonspolizei Ba- sel-Stadt gab der in Basel wohnhafte Geschädigte A. an, unbekannte Täterschaft habe sich Zugriff zu seinem Bankkonto verschafft, worauf es von diesem zu meh- reren Abbuchungen gekommen sei. So seien u.a. am 16. Mai 2025 Fr. 20'000.– und am 20. Mai 2025 Fr. 5'000.– auf das auf den in Z./AG wohnhaften B. lautende Konto Nr. 1 bei der Bank C. überwiesen worden. Die durch die Staatsanwalt- schaft des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend «StA BS») erhobenen Bankunter- lagen zeigen auf, dass von diesem Konto am 16. Mai 2025 in Y./BE am Schalter der Bank Fr. 15'000.– in bar und jeweils Fr. 500.– bzw. Fr. 4'000.– am Bancomat abgehoben wurden. Am 20. Mai 2025 seien an einem Bancomat in X./SO Fr. 500.– und Fr. 4'500.– abgehoben worden (vgl. hierzu die Verfahrensakten der StA BS mit dem Aktenzeichen VT.2026.005775 [nachfolgend «Verfahrensak- ten»], S. 8 ff.).

B. Mit Schreiben vom 20. April 2026 ersuchte die StA BS die Generalstaatsanwalt- schaft des Kantons Bern (nachfolgend «GStA BE») unter Hinweis auf den Tatort in Y./BE ein erstes Mal erfolglos um Übernahme des gegen B. wegen des Ver- dachts der Geldwäscherei geführten Strafverfahrens. Daraufhin richtete die StA BS am 28. April 2026 eine entsprechende Anfrage an die Behörden des Wohn- sitzkantons von B. Diese wurde am 4. Mai 2026 von der Kantonalen Staatsan- waltschaft Aargau abgelehnt, worauf die StA BS am 5. Mai 2026 ein weiteres Mal und ohne Erfolg an die GStA BE gelangte. Nach erneuter Rückweisung durch die GStA BE unterbreitete die StA BS die Angelegenheit im Rahmen eines abschlies- senden Meinungsaustauschs am 11. Juni 2026 bzw. am 3. Juli 2026 den zustän- digen Behörden der Kantone Aargau und Solothurn. Zuletzt teilte die Staatsan- waltschaft des Kantons Solothurn mit Schreiben vom 7. Juli 2026 mit, ihre Zu- ständigkeit komme für diesen Fall nicht in Frage (siehe zum Ganzen die Verfah- rensakten, S. 68 ff.).

C. Mit Gesuch vom 10. Juli 2026 gelangte die StA BS schliesslich an die Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Sie beantragt, es seien die Strafver- folgungsbehörden des Kantons Bern, eventualiter des Kantons Aargau, zur Straf- verfolgung von B. für zuständig zu erklären.

Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau teilte hierzu am 20. Juli 2026 mit, sie verzichte auf die Einreichung einer Gesuchsantwort, da sie die im Gesuch vertretene Ansicht der StA BS vollumfänglich teile (act. 3). Die GStA Bern bean- tragt mit Eingabe vom 23. Juli 2026, auf das Gesuch sei nicht einzutreten, even- tualiter seien die Behörden des Kantons Aargau zur Verfolgung und Beurteilung

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3 des Beschuldigten bezüglich der ihm vorgeworfenen Taten für berechtigt und ver- pflichtet zu erklären (act. 4). Am 24. Juli 2026 wurden die Gesuchsantworten den jeweils anderen Parteien wechselseitig zur Kenntnisnahme übermittelt (act. 5).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit er- forderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Ge- richtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Ent- scheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzu- wenden (vgl. hierzu TPF 2019 62 E. 1; 2011 94 E. 2.2 S. 96). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).

E. 1.2.1 Der Gesuchsgegner 1 bringt vor, er habe vor dem vorliegenden Gesuch lediglich zwei Übernahmeersuchen des Gesuchstellers erhalten, wobei keines als Mei- nungsaustausch bezeichnet gewesen sei. Die späteren Stellungnahmen der Be- hörden der Kantone Aargau und Solothurn seien ihm nicht zur Kenntnis gebracht worden. Zudem sei er im abschliessenden Meinungsaustausch nicht zur Stel- lungnahme eingeladen worden. Von einem abgeschlossenen Meinungsaus- tausch könne keine Rede sein, weshalb auf das Gesuch nicht einzutreten sei (vgl. act. 4, S. 2).

E. 1.2.2 Erst wenn der Meinungsaustausch zwischen den Kantonen gescheitert ist, liegt ein streitiger Gerichtsstand vor, der zur Anrufung der Beschwerdekammer be- rechtigt (Art. 40 Abs. 2 StPO). Demgemäss tritt die Beschwerdekammer vor Ab- schluss des Meinungsaustauschs zwischen sämtlichen, ernstlich in Frage

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E. 1.3 Aufgrund der vorliegenden Akten (vgl. oben Sachverhalt, lit. B) ist nachvollzieh- bar, dass für den Gesuchsteller von Beginn weg die Zuständigkeit der Behörden des Kantons Bern im Vordergrund stand. Unabhängig davon, ob ein Schreiben die Bezeichnung «abschliessender Meinungsaustausch» trägt oder nicht, wurde die vom bernisch-kantonalen Recht für die Behandlung der interkantonalen Ge- richtsstandskonflikte als zuständig bezeichnete Behörde (vgl. Art. 24 Abs. 1 lit. b des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung des Kantons Bern vom 11. Juni 2009 [EG ZSJ/ BE; BSG 271.1]) in dieser Sache zwei Mal (!) angegangen. Die nach der zweiten Ablehnung durch den Gesuchsgegner 1 eingeholten Stellungnahmen der Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Aargau bzw. der Staatsanwaltschaft des Kan- tons Solothurn beschränkten sich im Wesentlichen auf die Wiederholung des mit Schreiben der Kantonalen Staatsanwaltschaft Aargau vom 4. Mai 2026 vertrete- nen und dem Gesuchsgegner 1 bekannten Standpunkts bzw. in der blossen Ver- neinung der eigenen Zuständigkeit. Eine Weiterführung der Gerichtsstandskor- respondenz im vorliegenden, auch aktenmässig sehr übersichtlichen Fall durch den Gesuchsteller war auch mit Blick auf das Beschleunigungsgebot im Sinne von Art. 5 Abs. 1 StPO weder zielführend noch sinnvoll. Damit sind die Eintre- tensvoraussetzungen hinsichtlich des eingangs erwähnten Gesuchs erfüllt. Auf dieses ist einzutreten.

2. Der Gesuchsteller (und mit ihm der Gesuchsgegner 2) erachtet den Ort der Bar- geldbezüge (am Schalter bzw. am Bancomat) vom 16. Mai 2025 in Y./BE als den für den Tatbestand der Geldwäscherei und damit für die Festlegung des Gerichts- stands relevanten Handlungsort. Der Gesuchsgegner 1 macht derweil sinnge- mäss geltend, das Verfahren wegen des Verdachts der Geldwäscherei sei ge- mäss Ziff. 18 Abs. 3 der Empfehlungen der Schweizerischen Staatsanwalt- schaftskonferenz SSK zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit (Gerichts- standsempfehlungen) am Wohnsitz des Kontoinhabers, mithin im Kanton Aargau zu führen, zumal unklar sei, wer die Bargeldbezüge tatsächlich getätigt habe (act. 4, S. 3 f.). Zudem seien als Geldwäschereihandlungen auch die Angabe des Beschuldigten seiner Bankinformationen an die für die Vortat verantwortliche Tä- terschaft sowie eine Überweisung per Twint vom 16. Mai 2025 über Fr. 128.– in

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E. 4 kommenden Kantonen auf ein Gesuch um Bestimmung des Gerichtsstandes nicht ein (vgl. zuletzt den Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2025.76 vom

8. Januar 2026 E. 1.2 m.w.H.). Ein endgültiger Gerichtsstandskonflikt liegt na- mentlich dann noch nicht vor, wenn jene Behörde, die vom kantonalen Recht für die Behandlung der interkantonalen Gerichtsstandskonflikte als zuständig be- zeichnet wird, nicht angegangen worden ist und sich nicht ausgesprochen hat (vgl. hierzu zuletzt die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2019.37 vom

13. August 2019 und BG.2017.19 vom 11. September 2017 E. 1.3).

E. 5 Betracht zu ziehen; beide seien vermutlich ebenfalls am Wohnort des Beschul- digten ausgeführt worden (act. 4, S. 4).

3.

3.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind in erster Linie die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (vgl. Art. 31 Abs. 1 StPO). Ist die Straftat an mehreren Orten verübt worden, so sind die Behörden zustän- dig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (vgl. Art. 31 Abs. 2 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an ver- schiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen wor- den sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Hat noch keiner der Tatortkantone Verfolgungs- handlungen vorgenommen und lässt sich auch kein Schwergewicht der delikti- schen Tätigkeit bestimmen, so ist massgebend, wo das erste Delikt verübt wor- den ist (TPF 2024 103 E. 3 und 4).

3.2 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder als sicher aus- geschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Tä- ter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Be- schwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen. Es gilt der Grundsatz in du- bio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünsti- geren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (siehe zum Ganzen TPF 2025 88 E. 3.1; 2024 103 E. 3.3; 2021 167 E. 3.2.3; jeweils m.w.H.).

3.3 Die vom Gesuchsgegner 1 angeführten Gerichtsstandsempfehlungen sind für die Beschwerdekammer nicht bindend. Bei diesen handelt es sich nicht um rechtset- zende Akte mit Aussenwirkung, sondern um interne Vereinbarungen zwecks Ver- meidung von Gerichtsstandskonflikten, welche die gesetzlichen Regeln nicht ausser Kraft setzen, sondern lediglich bundesrechtlich zulässige Gerichtsstands- absprachen erleichtern und fördern sollen (siehe zuletzt u.a. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2025.76 vom 8. Januar 2026 E. 2.3.2; BG.2024.65 vom

20. November 2024 E 3.2; BG.2024.55 vom 24. Oktober 2024 E. 3.4; BG.2024.23 vom 24. September 2024 E. 4; jeweils m.w.H.). Im Übrigen sind vorliegend (auch) konkrete Handlungsorte bekannt.

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E. 6 3.4

3.4.1 Geldwäscherei begeht, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermitt- lung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren (Art. 305bis Ziff. 1 StGB). Cha- rakteristisch ist das Bestreben des Täters, die deliktisch erworbenen Vermögens- werte durch Anonymisierung als legal erscheinen zu lassen, um sie von einer Beschlagnahme und Einziehung durch die Strafverfolgungsbehörden fernzuhal- ten und gleichzeitig durch die Verwischung des paper trail, d.h. der zum Täter führenden dokumentarischen Spur, Rückschlüsse auf den Vortäter und den kri- minellen Ursprung der Vermögenswerte zu verhindern (Urteil des Bundesge- richts 6B_565/2022 vom 11. September 2024 E. 1.2.1 m.w.H.). Im soeben er- wähnten Urteil hielt das Bundesgericht fest, dass der Tatbestand der Geldwä- scherei nicht erfüllt ist, wenn nur Konten zur Verfügung gestellt und darauf Geld empfangen wird. Hingegen komme eine Verurteilung wegen Geldwäscherei in Frage, wenn die Gelder abgehoben oder weitergeleitet werden (a.a.O., E. 1.4.4). Der Tatbestand der Geldwäscherei gilt als abstraktes Gefährdungsdelikt. Anzu- knüpfen ist dabei primär an den Handlungsort im Sinne des Ortes, wo die Tat- handlung oder Unterlassung gemäss Art. 305bis StGB stattgefunden hat. Die ge- richtsstandsrechtliche Anknüpfung des Tatbestandes der Geldwäscherei ist un- abhängig von der Anknüpfung der entsprechenden Vortat (Beschluss des Bun- desstrafgerichts BG.2022.35 vom 19. Dezember 2022 E. 3.4.1 mit Hinweis auf BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 141).

3.4.2 Mit Blick auf die soeben angeführte bundesgerichtliche Rechtsprechung kommen hinsichtlich der durch die verschiedenen Parteien angerufenen Handlungsorte lediglich die Barbezüge ernsthaft als Geldwäschereihandlungen in Betracht. Die vom Gesuchsgegner 1 zusätzlich thematisierten Handlungen lassen sich dem- gegenüber nicht unter den Tatbestand der Geldwäscherei subsumieren. Wenn die alleinige Zurverfügungstellung eines Kontos und der diesbezügliche Empfang von Geldern den Tatbestand der Geldwäscherei nicht zu erfüllen vermögen, dann gilt dies erst recht auch für die dem zeitlich vorangehende Angabe von Kontoin- formationen zur Ermöglichung entsprechender Überweisungen. Die vom Ge- suchsgegner 1 angeführte Überweisung per Twint erscheint demgegenüber, wie bei einer Überweisung von einem Konto auf ein anderes im Inland, als blosse Verlängerung des paper trail. Auch hier liegt in der Regel keine Geldwäscherei vor, solange keine weiteren Verschleierungshandlungen stattfinden und die Ver- mögenswerte dort noch einziehbar sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_774/2025 vom 4. Februar 2026 E. 3.3.3 m.w.H.). Anhaltspunkte für derartige weitere Ver- schleierungshandlungen sind den Akten nicht zu entnehmen und werden auch vom Gesuchsgegner 1 nicht dargetan. Die derzeitige Aktenlage legt nahe, dass der Kontoinhaber die Barbezüge vorgenommen hat und sich der Tatverdacht in erster Linie gegen diesen richtet. Die Zweifel des Gesuchsgegners 1 an der

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E. 7 Identität der an den Barbezügen beteiligten Person(en) ändern nichts an der Ge- richtsstandsfrage. Die Barbezüge ereigneten sich so oder anders in Y./BE und X./SO.

4. Die Handlungsorte der dem Beschuldigten zur Last gelegten Geldwäscherei- handlungen liegen nach dem Gesagten in Y./BE und X./SO. Da bisher keiner der Tatortkantone Verfolgungshandlungen aufgenommen hat und auch kein Schwer- gewicht der deliktischen Tätigkeit ersichtlich ist, liegt der gesetzliche Gerichts- stand am Ort, wo die erste der Geldwäschereihandlungen begangen wurde, d.h. in Y./BE bzw. im Kanton Bern. Den Akten sind keine Gründe zu entnehmen, wel- che vorliegend ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand aufdrängen wür- den.

5. Das Gesuch erweist sich damit als begründet. Es ist gutzuheissen und es sind die Strafbehörden des Kantons Bern für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

6. Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Gerichtsge- bühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG per analo- giam; TPF 2023 130 E. 5.1 m.w.H.).

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Dispositiv
  1. Die Strafbehörden des Kantons Bern sind berechtigt und verpflichtet, die B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
  2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 18. August 2026 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Miriam Forni, Vorsitz, Stefan Heimgartner und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

Kanton Basel-Stadt, Staatsanwaltschaft, Gesuchsteller

gegen

1. Kanton Bern, Generalstaatsanwaltschaft,

2. Kanton Aargau, Oberstaatsanwaltschaft, Gesuchsgegner

Gegenstand

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BG.2026.58

BG.2026.58

2 Sachverhalt:

A. Im Rahmen seiner Betrugsanzeige vom 3. März 2026 bei der Kantonspolizei Ba- sel-Stadt gab der in Basel wohnhafte Geschädigte A. an, unbekannte Täterschaft habe sich Zugriff zu seinem Bankkonto verschafft, worauf es von diesem zu meh- reren Abbuchungen gekommen sei. So seien u.a. am 16. Mai 2025 Fr. 20'000.– und am 20. Mai 2025 Fr. 5'000.– auf das auf den in Z./AG wohnhaften B. lautende Konto Nr. 1 bei der Bank C. überwiesen worden. Die durch die Staatsanwalt- schaft des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend «StA BS») erhobenen Bankunter- lagen zeigen auf, dass von diesem Konto am 16. Mai 2025 in Y./BE am Schalter der Bank Fr. 15'000.– in bar und jeweils Fr. 500.– bzw. Fr. 4'000.– am Bancomat abgehoben wurden. Am 20. Mai 2025 seien an einem Bancomat in X./SO Fr. 500.– und Fr. 4'500.– abgehoben worden (vgl. hierzu die Verfahrensakten der StA BS mit dem Aktenzeichen VT.2026.005775 [nachfolgend «Verfahrensak- ten»], S. 8 ff.).

B. Mit Schreiben vom 20. April 2026 ersuchte die StA BS die Generalstaatsanwalt- schaft des Kantons Bern (nachfolgend «GStA BE») unter Hinweis auf den Tatort in Y./BE ein erstes Mal erfolglos um Übernahme des gegen B. wegen des Ver- dachts der Geldwäscherei geführten Strafverfahrens. Daraufhin richtete die StA BS am 28. April 2026 eine entsprechende Anfrage an die Behörden des Wohn- sitzkantons von B. Diese wurde am 4. Mai 2026 von der Kantonalen Staatsan- waltschaft Aargau abgelehnt, worauf die StA BS am 5. Mai 2026 ein weiteres Mal und ohne Erfolg an die GStA BE gelangte. Nach erneuter Rückweisung durch die GStA BE unterbreitete die StA BS die Angelegenheit im Rahmen eines abschlies- senden Meinungsaustauschs am 11. Juni 2026 bzw. am 3. Juli 2026 den zustän- digen Behörden der Kantone Aargau und Solothurn. Zuletzt teilte die Staatsan- waltschaft des Kantons Solothurn mit Schreiben vom 7. Juli 2026 mit, ihre Zu- ständigkeit komme für diesen Fall nicht in Frage (siehe zum Ganzen die Verfah- rensakten, S. 68 ff.).

C. Mit Gesuch vom 10. Juli 2026 gelangte die StA BS schliesslich an die Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Sie beantragt, es seien die Strafver- folgungsbehörden des Kantons Bern, eventualiter des Kantons Aargau, zur Straf- verfolgung von B. für zuständig zu erklären.

Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau teilte hierzu am 20. Juli 2026 mit, sie verzichte auf die Einreichung einer Gesuchsantwort, da sie die im Gesuch vertretene Ansicht der StA BS vollumfänglich teile (act. 3). Die GStA Bern bean- tragt mit Eingabe vom 23. Juli 2026, auf das Gesuch sei nicht einzutreten, even- tualiter seien die Behörden des Kantons Aargau zur Verfolgung und Beurteilung

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3 des Beschuldigten bezüglich der ihm vorgeworfenen Taten für berechtigt und ver- pflichtet zu erklären (act. 4). Am 24. Juli 2026 wurden die Gesuchsantworten den jeweils anderen Parteien wechselseitig zur Kenntnisnahme übermittelt (act. 5).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit er- forderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Ge- richtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Ent- scheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzu- wenden (vgl. hierzu TPF 2019 62 E. 1; 2011 94 E. 2.2 S. 96). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).

1.2

1.2.1 Der Gesuchsgegner 1 bringt vor, er habe vor dem vorliegenden Gesuch lediglich zwei Übernahmeersuchen des Gesuchstellers erhalten, wobei keines als Mei- nungsaustausch bezeichnet gewesen sei. Die späteren Stellungnahmen der Be- hörden der Kantone Aargau und Solothurn seien ihm nicht zur Kenntnis gebracht worden. Zudem sei er im abschliessenden Meinungsaustausch nicht zur Stel- lungnahme eingeladen worden. Von einem abgeschlossenen Meinungsaus- tausch könne keine Rede sein, weshalb auf das Gesuch nicht einzutreten sei (vgl. act. 4, S. 2).

1.2.2 Erst wenn der Meinungsaustausch zwischen den Kantonen gescheitert ist, liegt ein streitiger Gerichtsstand vor, der zur Anrufung der Beschwerdekammer be- rechtigt (Art. 40 Abs. 2 StPO). Demgemäss tritt die Beschwerdekammer vor Ab- schluss des Meinungsaustauschs zwischen sämtlichen, ernstlich in Frage

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4 kommenden Kantonen auf ein Gesuch um Bestimmung des Gerichtsstandes nicht ein (vgl. zuletzt den Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2025.76 vom

8. Januar 2026 E. 1.2 m.w.H.). Ein endgültiger Gerichtsstandskonflikt liegt na- mentlich dann noch nicht vor, wenn jene Behörde, die vom kantonalen Recht für die Behandlung der interkantonalen Gerichtsstandskonflikte als zuständig be- zeichnet wird, nicht angegangen worden ist und sich nicht ausgesprochen hat (vgl. hierzu zuletzt die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2019.37 vom

13. August 2019 und BG.2017.19 vom 11. September 2017 E. 1.3).

1.3 Aufgrund der vorliegenden Akten (vgl. oben Sachverhalt, lit. B) ist nachvollzieh- bar, dass für den Gesuchsteller von Beginn weg die Zuständigkeit der Behörden des Kantons Bern im Vordergrund stand. Unabhängig davon, ob ein Schreiben die Bezeichnung «abschliessender Meinungsaustausch» trägt oder nicht, wurde die vom bernisch-kantonalen Recht für die Behandlung der interkantonalen Ge- richtsstandskonflikte als zuständig bezeichnete Behörde (vgl. Art. 24 Abs. 1 lit. b des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung des Kantons Bern vom 11. Juni 2009 [EG ZSJ/ BE; BSG 271.1]) in dieser Sache zwei Mal (!) angegangen. Die nach der zweiten Ablehnung durch den Gesuchsgegner 1 eingeholten Stellungnahmen der Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Aargau bzw. der Staatsanwaltschaft des Kan- tons Solothurn beschränkten sich im Wesentlichen auf die Wiederholung des mit Schreiben der Kantonalen Staatsanwaltschaft Aargau vom 4. Mai 2026 vertrete- nen und dem Gesuchsgegner 1 bekannten Standpunkts bzw. in der blossen Ver- neinung der eigenen Zuständigkeit. Eine Weiterführung der Gerichtsstandskor- respondenz im vorliegenden, auch aktenmässig sehr übersichtlichen Fall durch den Gesuchsteller war auch mit Blick auf das Beschleunigungsgebot im Sinne von Art. 5 Abs. 1 StPO weder zielführend noch sinnvoll. Damit sind die Eintre- tensvoraussetzungen hinsichtlich des eingangs erwähnten Gesuchs erfüllt. Auf dieses ist einzutreten.

2. Der Gesuchsteller (und mit ihm der Gesuchsgegner 2) erachtet den Ort der Bar- geldbezüge (am Schalter bzw. am Bancomat) vom 16. Mai 2025 in Y./BE als den für den Tatbestand der Geldwäscherei und damit für die Festlegung des Gerichts- stands relevanten Handlungsort. Der Gesuchsgegner 1 macht derweil sinnge- mäss geltend, das Verfahren wegen des Verdachts der Geldwäscherei sei ge- mäss Ziff. 18 Abs. 3 der Empfehlungen der Schweizerischen Staatsanwalt- schaftskonferenz SSK zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit (Gerichts- standsempfehlungen) am Wohnsitz des Kontoinhabers, mithin im Kanton Aargau zu führen, zumal unklar sei, wer die Bargeldbezüge tatsächlich getätigt habe (act. 4, S. 3 f.). Zudem seien als Geldwäschereihandlungen auch die Angabe des Beschuldigten seiner Bankinformationen an die für die Vortat verantwortliche Tä- terschaft sowie eine Überweisung per Twint vom 16. Mai 2025 über Fr. 128.– in

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5 Betracht zu ziehen; beide seien vermutlich ebenfalls am Wohnort des Beschul- digten ausgeführt worden (act. 4, S. 4).

3.

3.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind in erster Linie die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (vgl. Art. 31 Abs. 1 StPO). Ist die Straftat an mehreren Orten verübt worden, so sind die Behörden zustän- dig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (vgl. Art. 31 Abs. 2 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an ver- schiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen wor- den sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Hat noch keiner der Tatortkantone Verfolgungs- handlungen vorgenommen und lässt sich auch kein Schwergewicht der delikti- schen Tätigkeit bestimmen, so ist massgebend, wo das erste Delikt verübt wor- den ist (TPF 2024 103 E. 3 und 4).

3.2 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder als sicher aus- geschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Tä- ter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Be- schwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen. Es gilt der Grundsatz in du- bio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünsti- geren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (siehe zum Ganzen TPF 2025 88 E. 3.1; 2024 103 E. 3.3; 2021 167 E. 3.2.3; jeweils m.w.H.).

3.3 Die vom Gesuchsgegner 1 angeführten Gerichtsstandsempfehlungen sind für die Beschwerdekammer nicht bindend. Bei diesen handelt es sich nicht um rechtset- zende Akte mit Aussenwirkung, sondern um interne Vereinbarungen zwecks Ver- meidung von Gerichtsstandskonflikten, welche die gesetzlichen Regeln nicht ausser Kraft setzen, sondern lediglich bundesrechtlich zulässige Gerichtsstands- absprachen erleichtern und fördern sollen (siehe zuletzt u.a. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2025.76 vom 8. Januar 2026 E. 2.3.2; BG.2024.65 vom

20. November 2024 E 3.2; BG.2024.55 vom 24. Oktober 2024 E. 3.4; BG.2024.23 vom 24. September 2024 E. 4; jeweils m.w.H.). Im Übrigen sind vorliegend (auch) konkrete Handlungsorte bekannt.

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6 3.4

3.4.1 Geldwäscherei begeht, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermitt- lung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren (Art. 305bis Ziff. 1 StGB). Cha- rakteristisch ist das Bestreben des Täters, die deliktisch erworbenen Vermögens- werte durch Anonymisierung als legal erscheinen zu lassen, um sie von einer Beschlagnahme und Einziehung durch die Strafverfolgungsbehörden fernzuhal- ten und gleichzeitig durch die Verwischung des paper trail, d.h. der zum Täter führenden dokumentarischen Spur, Rückschlüsse auf den Vortäter und den kri- minellen Ursprung der Vermögenswerte zu verhindern (Urteil des Bundesge- richts 6B_565/2022 vom 11. September 2024 E. 1.2.1 m.w.H.). Im soeben er- wähnten Urteil hielt das Bundesgericht fest, dass der Tatbestand der Geldwä- scherei nicht erfüllt ist, wenn nur Konten zur Verfügung gestellt und darauf Geld empfangen wird. Hingegen komme eine Verurteilung wegen Geldwäscherei in Frage, wenn die Gelder abgehoben oder weitergeleitet werden (a.a.O., E. 1.4.4). Der Tatbestand der Geldwäscherei gilt als abstraktes Gefährdungsdelikt. Anzu- knüpfen ist dabei primär an den Handlungsort im Sinne des Ortes, wo die Tat- handlung oder Unterlassung gemäss Art. 305bis StGB stattgefunden hat. Die ge- richtsstandsrechtliche Anknüpfung des Tatbestandes der Geldwäscherei ist un- abhängig von der Anknüpfung der entsprechenden Vortat (Beschluss des Bun- desstrafgerichts BG.2022.35 vom 19. Dezember 2022 E. 3.4.1 mit Hinweis auf BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 141).

3.4.2 Mit Blick auf die soeben angeführte bundesgerichtliche Rechtsprechung kommen hinsichtlich der durch die verschiedenen Parteien angerufenen Handlungsorte lediglich die Barbezüge ernsthaft als Geldwäschereihandlungen in Betracht. Die vom Gesuchsgegner 1 zusätzlich thematisierten Handlungen lassen sich dem- gegenüber nicht unter den Tatbestand der Geldwäscherei subsumieren. Wenn die alleinige Zurverfügungstellung eines Kontos und der diesbezügliche Empfang von Geldern den Tatbestand der Geldwäscherei nicht zu erfüllen vermögen, dann gilt dies erst recht auch für die dem zeitlich vorangehende Angabe von Kontoin- formationen zur Ermöglichung entsprechender Überweisungen. Die vom Ge- suchsgegner 1 angeführte Überweisung per Twint erscheint demgegenüber, wie bei einer Überweisung von einem Konto auf ein anderes im Inland, als blosse Verlängerung des paper trail. Auch hier liegt in der Regel keine Geldwäscherei vor, solange keine weiteren Verschleierungshandlungen stattfinden und die Ver- mögenswerte dort noch einziehbar sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_774/2025 vom 4. Februar 2026 E. 3.3.3 m.w.H.). Anhaltspunkte für derartige weitere Ver- schleierungshandlungen sind den Akten nicht zu entnehmen und werden auch vom Gesuchsgegner 1 nicht dargetan. Die derzeitige Aktenlage legt nahe, dass der Kontoinhaber die Barbezüge vorgenommen hat und sich der Tatverdacht in erster Linie gegen diesen richtet. Die Zweifel des Gesuchsgegners 1 an der

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7 Identität der an den Barbezügen beteiligten Person(en) ändern nichts an der Ge- richtsstandsfrage. Die Barbezüge ereigneten sich so oder anders in Y./BE und X./SO.

4. Die Handlungsorte der dem Beschuldigten zur Last gelegten Geldwäscherei- handlungen liegen nach dem Gesagten in Y./BE und X./SO. Da bisher keiner der Tatortkantone Verfolgungshandlungen aufgenommen hat und auch kein Schwer- gewicht der deliktischen Tätigkeit ersichtlich ist, liegt der gesetzliche Gerichts- stand am Ort, wo die erste der Geldwäschereihandlungen begangen wurde, d.h. in Y./BE bzw. im Kanton Bern. Den Akten sind keine Gründe zu entnehmen, wel- che vorliegend ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand aufdrängen wür- den.

5. Das Gesuch erweist sich damit als begründet. Es ist gutzuheissen und es sind die Strafbehörden des Kantons Bern für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

6. Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Gerichtsge- bühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG per analo- giam; TPF 2023 130 E. 5.1 m.w.H.).

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8 Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Strafbehörden des Kantons Bern sind berechtigt und verpflichtet, die B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 18. August 2026

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Vizepräsidentin:

Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt - Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.