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BG.2026.55

Bundesstrafgericht · 2026-07-07 · Deutsch CH

Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)

Sachverhalt

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, unter Beilage von act. 1 samt Beilagen, je in Kopie - Staatsanwaltschaft Graubünden, unter Beilage von act. 1 samt Beilagen, je in Kopie

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Erwägungen (2 Absätze)

E. 4 - die Frist naturgemäss ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, ab welchem der Partei die Zweifel an der Zuständigkeit weckenden Umstände oder Tatsachen bekannt sind oder bei angemessener Aufmerksamkeit bekannt sein müssten (Urteil des Bundesgerichts 1B_209/2016 vom 29. August 2016 E. 1.3; Beschluss des Bun- desstrafgerichts BG.2018.2 vom 26. Februar 2018 E. 4.2);

- im Zusammenhang mit Art. 41 Abs. 1 StPO (Art. 396 Abs. 1 StPO) ebenfalls von einer Zehntagesfrist – in Anlehnung an Art. 40 Abs. 2 StPO – auszugehen ist (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2025.5 vom 20. März 2025 E. 3.1);

- ein Abweichen von dieser Frist voraussetzt, dass die entsprechende Partei die diesbezüglichen Umstände belegt; die Übergabe des Strafverfahrens an eine an- dere Behörde erst in einem späteren Stadium zu verlangen, zu Verzögerungen führt, was das Beschleunigungsgebot in Strafverfahren (vgl. Art. 5 StPO) beein- trächtigt (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2022.45 vom 16. Januar 2023 E. 3.3; BG.2021.32 vom 26. Mai 2021; BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Straf- verfahren, 2014, S. 519); nach der Praxis der Beschwerdekammer die Frist mit Kenntnisnahme des Ermittlungsverfahrens (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2020.27 vom 3. September 2020 E. 3.2) resp. des relevanten Tatverdachts (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2018.2 vom 26. Februar 2018 E. 4.3) zu laufen wie auch nach Einvernahmen beginnt, bei denen alle Umstände und Tat- sachen bekannt wurden, welche Zweifel an der Zuständigkeit hätten hervorrufen müssen (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2020.1 vom 19. Februar 2020 E. 2.2; BG.2022.45 vom 16. Januar2023 E. 3.3);

- die mit dem Antrag befasste Behörde – so dies nicht bereits geschehen ist – einen Meinungsaustausch im Sinne von Art. 39 Abs. 2 StPO einzuleiten oder direkt durch Verfügung ihre eigene Zuständigkeit zu bestätigen hat (TPF 2013 179 E. 1.2, 1.4);

- diejenige Partei sich innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts beschweren kann (Art. 41 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG), die vorbringt, ihr ordentlicher Gerichtsstand (Art. 31–37 StPO i.V.m. Art. 38 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 1 StPO) werde missachtet (Art. 41 Abs. 2 Satz 2 StPO), wenn eine Staatsanwaltschaft verfügt, dass sie zuständig sei;

- der Beschwerdeführer die Übernahme des Strafverfahrens gegen B. durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug im Sommer 2025 nicht innerhalb der 10-tägigen Beschwerdefrist angefochten hat;

- er vorliegend nicht geltend macht, seine Einwände gegen die im Sommer 2025 erfolgte Verfahrensübernahme durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug

BG.2026.55

E. 5 bzw. seine Gründe für die beantragte (Rück-)Überweisung an die Staatsanwalt- schaft Graubünden würden auf neuen Erkenntnissen beruhen;

- der Beschwerdeführer seine Einwände somit unverzüglich nach Mitteilung der Verfahrensübernahme durch den Kanton Zug im Sommer 2025 hätte geltend machen können und müssen; er die Würdigung der Staatsanwaltschaft des Kan- tons Zug, welche seine Eingabe als verspätet betrachtete, auch nicht bestritt; bei diesem Prüfungsergebnis seine Einwände in der Sache nicht zu untersuchen sind;

- sein Schreiben «Anfechtung und Beschwerde» vom 6. Juni 2026 an die Staats- anwaltschaft des Kantons Zug sich damit offensichtlich nicht als unverzüglich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 StPO erweist, weshalb die Beschwerde ohne Durchfüh- rung eines Schriftenwechsels (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario) abzuweisen ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO); die Gerichtsgebühr auf Fr. 200.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verfügung vom 7. Juli 2026 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., Beschwerdeführer

gegen

1. Kanton Zug, Staatsanwaltschaft,

2. Kanton Graubünden, Staatsanwaltschaft,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BG.2026.55

BG.2026.55

2 Der Einzelrichter hält fest, dass:

- die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Schreiben vom 26. März 2025 die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug um Übernahme des Strafverfahrens gegen B. wegen falscher Anschuldigung etc. ersuchte (s. act. 1.4 S. 1);

- in der Folge die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug die Strafuntersuchung ge- gen B. in Anwendung von Art. 31 Abs. 1 StPO übernahm, da nach telefonischen Abklärungen zum Tatort die zu beurteilenden Äusserungen durch B. aus dem Homeoffice in Zug erfolgt seien (s. act. 1.4 S. 1);

- mit Verfügung vom 27. Juni 2025 die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug den Parteien die Übernahme des Verfahrens mitteilte; diese dabei darauf hingewie- sen wurden, innert 10 Tagen schriftlich und begründet mitzuteilen, wenn sie die Verfahrensübernahme anzufechten wünschten (s. act. 1.4 S. 1);

- der Privatkläger A. «erst im Rahmen der Rechnungsstellung betr. Kostenvor- schuss vom 19.05.2026 Kenntnis dieser Verfahrensübernahme erhalten hat» (s. act. 1.4 S. 1);

- A. mit Schreiben vom 27. Mai 2026 um eine Verlängerung der 10-tägigen Frist für das Beantragen einer anfechtbaren Verfügung ersuchte (s. act. 1.4 S. 1);

- A. mit als «Anfechtung und Beschwerde» bezeichnetem Schreiben vom 6. Juni 2026 die Aussage von B., er habe das E-Mail von Zug aus versandt, als Lüge bezeichnete und verlangte, es sei auch wegen falscher Anschuldigung zu ermit- teln (s. act. 1.4 S. 1 f.):

- die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug mit Verfügung vom 15. Juni 2026 an der Weiterführung des Verfahrens durch sie festhielt (act. 1.4);

- zur Begründung sie zunächst darauf hinwies, B. habe eine Wohnadresse in Zug und habe nachvollziehbar dargelegt, das fragliche Telefonat im Homeoffice ent- gegengenommen und das E-Mail vom 19. Dezember 2026 ebenfalls aus dem Homeoffice geschrieben zu haben; sie zum Schluss kam, dass sich keine weite- ren Beweiserhebungen bezüglich des Gerichtsstands aufdrängen würden bzw. aufgedrängt hätten (act. 1.4 S. 2);

- sie sodann festhielt, das Schreiben von A. vom 6. Juni 2026 sei als verspätet zu beachten, zumal dieses erst ein knappes Jahr nach der Mitteilung der Verfah- rensübernahme vom 27. Juni 2025 und offensichtlich erst aufgrund der am

19. Mai 2026 versandten Rechnung betreffend Kostenvorschuss erfolgt sei (act. 1.4 S. 2);

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3 - mit Eingabe vom 2. Juli 2026 (mit Postaufgabe vom 3. Juli 2026 und Eingang am

6. Juli 2026) bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts A. Be- schwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Zug vom 15. Juni 2026 erhebt (act. 1);

- er den Antrag stellt, das Verfahren sei mangels genügender Abklärung des Tat- ortes an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückzuweisen (act. 1);

- er zwar ausführlich darlegt, weshalb er die Abklärungen zum Gerichtsstand als ungenügend erachte und nach seinen Ermittlungen B. nicht in Zug lebe (act. 1);

- er sich aber zum Umstand ausschweigt, wonach die Staatsanwaltschaft des Kan- tons Zug seine Eingabe, welche ein Jahr nach Mitteilung der Verfahrensüber- nahme erfolgt sei, als verspätet erachtet (act. 1).

Der Einzelrichter zieht in Erwägung, dass:

- die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer gestützt auf den am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Art. 388 Abs. 2 lit. a StPO (alleine) über das Nichteintre- ten auf offensichtlich unzulässige Rechtsmittel entscheidet;

- dies dann der Fall ist, wenn eine Prozessvoraussetzung offensichtlich nicht erfüllt ist, so zum Beispiel, wenn die Rechtsmittelfrist klar nicht eingehalten wird, der Kostenvorschuss nicht (fristgerecht) geleistet wird oder es an der Rechtsmittelle- gitimation fehlt, wobei Offensichtlichkeit dann gegeben ist, wenn sehr deutlich ist beziehungsweise ohne Zweifel feststeht, dass es an einer Prozessvoraussetzung fehlt (vgl. die Botschaft vom 28. August 2019 zur Änderung der Strafprozessord- nung [Umsetzung der Motion 14.3383, Kommission für Rechtsfragen des Stän- derats, Anpassung der Strafprozessordnung], BBl 2019 6697, 6769);

- in Gerichtsstandssachen sich gleichermassen ein Entscheid durch die Verfah- rensleitung rechtfertigt, wenn bei der Anfechtung des Gerichtsstands durch eine Partei die Rechtsmittelfrist von Art. 41 Abs. 2 StPO zwar eingehalten, der dem angefochtenen Entscheid vorausgehende Überweisungsantrag aber offensicht- lich nicht unverzüglich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 StPO erfolgte;

- nach Art. 41 Abs. 1 StPO eine Partei unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen hat (sog. Überweisungsver-fah- ren), wenn sie die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Behörde anfechten will;

BG.2026.55

4 - die Frist naturgemäss ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, ab welchem der Partei die Zweifel an der Zuständigkeit weckenden Umstände oder Tatsachen bekannt sind oder bei angemessener Aufmerksamkeit bekannt sein müssten (Urteil des Bundesgerichts 1B_209/2016 vom 29. August 2016 E. 1.3; Beschluss des Bun- desstrafgerichts BG.2018.2 vom 26. Februar 2018 E. 4.2);

- im Zusammenhang mit Art. 41 Abs. 1 StPO (Art. 396 Abs. 1 StPO) ebenfalls von einer Zehntagesfrist – in Anlehnung an Art. 40 Abs. 2 StPO – auszugehen ist (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2025.5 vom 20. März 2025 E. 3.1);

- ein Abweichen von dieser Frist voraussetzt, dass die entsprechende Partei die diesbezüglichen Umstände belegt; die Übergabe des Strafverfahrens an eine an- dere Behörde erst in einem späteren Stadium zu verlangen, zu Verzögerungen führt, was das Beschleunigungsgebot in Strafverfahren (vgl. Art. 5 StPO) beein- trächtigt (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2022.45 vom 16. Januar 2023 E. 3.3; BG.2021.32 vom 26. Mai 2021; BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Straf- verfahren, 2014, S. 519); nach der Praxis der Beschwerdekammer die Frist mit Kenntnisnahme des Ermittlungsverfahrens (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2020.27 vom 3. September 2020 E. 3.2) resp. des relevanten Tatverdachts (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2018.2 vom 26. Februar 2018 E. 4.3) zu laufen wie auch nach Einvernahmen beginnt, bei denen alle Umstände und Tat- sachen bekannt wurden, welche Zweifel an der Zuständigkeit hätten hervorrufen müssen (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2020.1 vom 19. Februar 2020 E. 2.2; BG.2022.45 vom 16. Januar2023 E. 3.3);

- die mit dem Antrag befasste Behörde – so dies nicht bereits geschehen ist – einen Meinungsaustausch im Sinne von Art. 39 Abs. 2 StPO einzuleiten oder direkt durch Verfügung ihre eigene Zuständigkeit zu bestätigen hat (TPF 2013 179 E. 1.2, 1.4);

- diejenige Partei sich innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts beschweren kann (Art. 41 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG), die vorbringt, ihr ordentlicher Gerichtsstand (Art. 31–37 StPO i.V.m. Art. 38 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 1 StPO) werde missachtet (Art. 41 Abs. 2 Satz 2 StPO), wenn eine Staatsanwaltschaft verfügt, dass sie zuständig sei;

- der Beschwerdeführer die Übernahme des Strafverfahrens gegen B. durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug im Sommer 2025 nicht innerhalb der 10-tägigen Beschwerdefrist angefochten hat;

- er vorliegend nicht geltend macht, seine Einwände gegen die im Sommer 2025 erfolgte Verfahrensübernahme durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug

BG.2026.55

5 bzw. seine Gründe für die beantragte (Rück-)Überweisung an die Staatsanwalt- schaft Graubünden würden auf neuen Erkenntnissen beruhen;

- der Beschwerdeführer seine Einwände somit unverzüglich nach Mitteilung der Verfahrensübernahme durch den Kanton Zug im Sommer 2025 hätte geltend machen können und müssen; er die Würdigung der Staatsanwaltschaft des Kan- tons Zug, welche seine Eingabe als verspätet betrachtete, auch nicht bestritt; bei diesem Prüfungsergebnis seine Einwände in der Sache nicht zu untersuchen sind;

- sein Schreiben «Anfechtung und Beschwerde» vom 6. Juni 2026 an die Staats- anwaltschaft des Kantons Zug sich damit offensichtlich nicht als unverzüglich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 StPO erweist, weshalb die Beschwerde ohne Durchfüh- rung eines Schriftenwechsels (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario) abzuweisen ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO); die Gerichtsgebühr auf Fr. 200.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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6 Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 7. Juli 2026

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A. - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, unter Beilage von act. 1 samt Beilagen, je in Kopie - Staatsanwaltschaft Graubünden, unter Beilage von act. 1 samt Beilagen, je in Kopie

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.