Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).
Sachverhalt
A. Am 10. August 2007 eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Solo- thurn eine Strafuntersuchung gegen die A. wegen des Verdachts der Geld- wäscherei gestützt auf Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Art. 102 Abs. 2 StGB. Mit Schreiben vom 24. Juni 2008 gelangte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn an die Generalprokuratur des Kantons Bern, nachdem aus ihrer Sicht der Kanton Bern für die Beurteilung der Straftaten zuständig sei (act. 5.1). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn erachtete auf- grund des Begehungsortes am Sitz des Unternehmens den Kanton Bern als zuständig und verwies auf den zukünftigen Art. 36 Abs. 2 StPO. Die Generalprokuratur des Kantons Bern verneinte mit Schreiben vom
7. Juli 2008 die Zuständigkeit der bernischen Strafverfolgungsbehörden (act. 5.2). Nachfolgend anerkannte die Staatsanwaltschaft Solothurn mit Verfügung vom 21. Juli 2008 den Gerichtsstand (act. 1.4). Die A. focht die- se Verfügung nicht an. Am 16. Juli 2010 erhob die Staatsanwaltschaft Solo- thurn Anklage beim Richteramt Solothurn-Lebern betreffend Geldwäscherei (act. 1.5). Der Termin der Hauptverhandlung wurde am 19. Oktober 2010 auf den 19. April 2011 angesetzt. Am 6. Januar 2011 beantragte die A. beim Gerichtspräsidenten des Richteramts Solothurn-Lebern die örtliche Zuständigkeit zu überprüfen, nachdem aus ihrer Sicht aufgrund von Art. 36 Abs. 2 StPO der Gerichtsstand zwingend am Sitz des Unternehmens, also im Kanton Bern liege (act. 1.2). Mit Verfügung vom 21. Februar 2011 (der A. zugestellt am 25. Februar 2011) wies der Amtsgerichtspräsident des Richteramts Solothurn-Lebern den Antrag der A. ohne Begründung ab (act. 1.1).
B. Hiergegen gelangte die A. mit Beschwerde vom 7. März 2011 an die I. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt was folgt (act. 1):
1. In Aufhebung der Verfügung des Gerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom
21. Februar 2011 sei festzustellen, dass der Gerichtspräsident von Solothurn-Lebern im Verfahren gegen die A. örtlich nicht zuständig ist.
2. Der Kanton Bern sei zu berechtigen und zu verpflichten, die der Beschwerdeführerin zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern schliesst auf Abweisung der Beschwerde und Feststellung des Gerichtsstandes im Kanton Solo-
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thurn (act. 5). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn schliesst auf Nichteintreten, eventualiter auf Abweisung der Beschwerde (act. 6).
Die A. hält in ihrer Replik vom 30. März bzw. vom 6. April 2011 an ihren An- trägen fest (act. 7 und 9). Die eingegangenen Schriftsätze wurden den Par- teien am 5. April bzw. am 7. April 2011 wechselseitig zur Kenntnis gebracht (act. 8 und 10).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Be- hörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Fal- les an die zuständige Strafbehörde zu beantragen (Art. 41 Abs. 1 StPO). Die mit dem Antrag befasste Behörde hat gegebenenfalls einen Meinungs- austausch im Sinne von Art. 39 Abs. 2 StPO einzuleiten oder direkt eine ih- re eigene Zuständigkeit bestätigende Verfügung zu erlassen, welche mit Beschwerde angefochten werden kann (vgl. hierzu FINGERHUTH/LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zü- rich/Basel/Genf 2010, Art. 41 StPO N. 4 mit Hinweis auf SCHMID, Praxis- kommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 41 StPO N. 3). Gegen eine von den am allfälligen Meinungsaustausch beteiligten Staatsanwaltschaften ge- troffene Entscheidung über den Gerichtsstand können sich die Parteien in- nert zehn Tagen beschweren (Art. 40 Abs. 2 StPO). Zuständig zur Beurtei- lung entsprechender, Fragen der interkantonalen Zuständigkeit betreffen- der Beschwerden ist die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 41 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StPO, Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundes- strafgericht [Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]).
1.2 Die Beschwerdeführerin ist als beschuldigte Person Partei des Strafverfah- rens (Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO) und daher grundsätzlich zur Einreichung einer Beschwerde gegen eine Gerichtsstandsverfügung legitimiert. Eben- sowenig zu Diskussionen Anlass gibt vorliegend die Einhaltung der zehntä- gigen Beschwerdefrist nach Art. 41 Abs. 2 StPO.
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1.3 Der Beschwerdegegner 1 weist in seiner Beschwerdeantwort darauf hin, dass er den Gerichtsstand bereits mit Verfügung vom 21. Juli 2008 aner- kannt habe. Die entsprechende Verfügung sei auch der Beschwerdeführe- rin zugestellt worden, weswegen ihre nunmehr erhobene Beschwerde als klarerweise verspätet gelten müsse (act. 6). Dieser Argumentation kann wohl daher nicht gefolgt werden, als mit dem am 1. Januar 2011 erfolgten Inkrafttreten der StPO für Strafverfahren gegen Unternehmen ein neuer Gerichtsstand geschaffen wurde (Art. 36 Abs. 2 StPO). Zwar wurde dieser neue Gerichtsstand schon im Verlaufe des im Jahre 2008 durchgeführten Meinungsaustausches thematisiert (vgl. act. 5.1, S. 3 f.). Jedoch dürfte zu jenem Zeitpunkt allerdings noch mit einer Beurteilung der Strafsache vor dem Inkrafttreten der neuen StPO gerechnet worden sein. Diesbezüglich stellt sich eher die Frage, ob die Beschwerdeführerin nicht unverzüglich nach der am 19. Oktober 2010 erfolgten Ansetzung der Hauptverhandlung auf den 19. April 2011, mithin auf einen Termin nach Inkrafttreten der neu- en StPO, zur unverzüglichen Geltendmachung der Unzuständigkeit des Richteramtes Solothurn-Lebern verpflichtet gewesen wäre, lagen doch zu jenem Zeitpunkt alle der Beschwerdeführerin hierzu notwendigen Kenntnis- se vor. Diese Frage kann aber den nachfolgenden Erwägungen entspre- chend letztendlich offen bleiben.
1.4 Aufgrund der nunmehr geltenden gesetzlichen Bestimmungen eindeutig erweist sich die Regel, dass nach der Anklageerhebung im interkantonalen Verhältnis keine Änderung des Gerichtsstandes mehr vorzunehmen ist. Dies ergibt sich namentlich aus den Art. 34 Abs. 2, 40 Abs. 2 und 42 Abs. 3 StPO (vgl. hierzu KUHN, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 39 StPO N. 5 und Art. 41 StPO N. 5 in fine). Ob und aus welchen Gründen der Gesetz- geber durch die übergangsrechtliche Bestimmung in Art. 450 StPO tatsäch- lich von diesem Grundsatz hat abweichen wollen, kann insbesondere ge- stützt auf die nachfolgende Erwägung 2.4 ebenso offen gelassen werden.
1.5 Nach dem Gesagten erweisen sich die Fragen nach der grundsätzlichen Zulässigkeit der Beschwerde im jetzigen Verfahrensstadium sowie nach ei- ner allfälligen Verwirkung des Beschwerderechts der Beschwerdeführerin durch Zuwarten mit ihrer Bestreitung der örtlichen Zuständigkeit des Rich- teramtes Solothurn-Lebern über rund zweieinhalb Monate nach Ansetzen der Hauptverhandlung als nicht befriedigend beantwortbar. Nachdem die Beschwerde aber infolge der nachstehenden Erwägungen ohnehin abzu- weisen ist, können diese Eintretensfragen vorliegend offen gelassen wer- den.
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2.
2.1 Verfahren, die bei Inkrafttreten der StPO hängig sind, werden grundsätzlich von den nach neuem Recht zuständigen Behörden weitergeführt (vgl. Art. 449 Abs. 1 StPO). War bei Inkrafttreten der StPO die Hauptverhand- lung bereits eröffnet, so ist sie nach bisherigem Recht, vom bisher zustän- digen erstinstanzlichen Gericht, fortzuführen (Art. 450 StPO).
2.2 Angesichts dieser übergangsrechtlichen Bestimmungen sowie des mit In- krafttreten der StPO ebenfalls neu geschaffenen Gerichtsstandes am Sitze des im Rahmen des Strafverfahrens beschuldigten Unternehmens (Art. 36 Abs. 2 StPO), ist im vorliegenden Fall auf Grund des Wortlauts des Geset- zes vom gesetzlichen Gerichtsstand am Sitz der Beschwerdeführerin im Kanton Bern auszugehen. Dies scheint auch unter den Parteien nicht um- stritten zu sein, so dass sich diesbezüglich unnötige Weiterungen erübri- gen.
2.3 Vorliegend zu berücksichtigen ist aber der Umstand, dass die beiden Be- schwerdegegner sich im Jahre 2008 über die Gerichtsstandsfrage geeinigt haben. Diese Gerichtsstandsvereinbarung behält gestützt auf Art. 448 Abs. 2 StPO auch unter neuem Recht grundsätzlich ihre Gültigkeit, sofern sie hinsichtlich der Beachtung der Grundrechte dem Standard entsprechen, den die StPO vorgibt (FINGERHUTH, Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 448 StPO N. 5, u. a. mit Hinweis auf SCHMID, a.a.O., Art. 448 StPO N. 4). Sowohl unter neuem (Art. 38 Abs. 1 StPO) wie auch unter bisherigem Recht (FINGER- HUTH/LIEBER, a.a.O., Art. 38 StPO N. 1; MOSER, Basler Kommentar, Ba- sel 2011, Art. 38 StPO N. 1 m.w.H.) steht bzw. stand es den Kantonen zu, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen andere als die in den gesetzli- chen Bestimmungen vorgesehenen Gerichtsstände zu vereinbaren. Zu be- rücksichtigen ist hierbei u. a., dass ein Kanton in Abweichung vom gesetzli- chen Gerichtsstand nur zuständig erklärt werden bzw. dieser sich selber nur zuständig erklären kann, wenn dort tatsächlich ein örtlicher Anknüp- fungspunkt besteht (MOSER, a.a.O., Art. 38 StPO N. 2). Zwingende und ausschliessliche gesetzliche Gerichtsstände, wie von der Beschwerdefüh- rerin wiederholt geltend gemacht (u. a. act. 1, S. 3 Ziff. 2, S. 4 Ziff. 5), gibt es im Strafverfahrensrecht also grundsätzlich keine.
2.4 Dies zeigt sich auch darin, dass die I. Beschwerdekammer selber auch ei- nen anderen als den in den Art. 31 – 37 StPO vorgesehenen Gerichtsstand festlegen kann, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder an-
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dere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Solche triftigen Grün- de, welche ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand bzw. ein Fest- halten an der im Jahr 2008 getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung recht- fertigen, liegen in casu vor. Angesichts des aktuell weit fortgeschrittenen Verfahrensstadiums wäre ein Wechsel der interkantonalen Zuständigkeit zum jetzigen Zeitpunkt offensichtlich weder zweckmässig, noch wirtschaft- lich oder prozessökonomisch (vgl. hierzu FINGERHUTH/LIEBER, a.a.O., Art. 40 StPO N. 16 m.w.H.; MOSER, a.a.O., Art. 38 StPO N. 5 m.w.H.). Ab- gesehen vom irrigen Festhalten an einem zwingenden gesetzlichen Ge- richtsstand bringt denn auch die Beschwerdeführerin selber keinerlei Grün- de vor, die einen Zuständigkeitswechsel zum jetzigen Zeitpunkt noch als sinnvoll erscheinen lassen würden. Dass die in Art. 450 StPO enthaltene Übergangsregelung als solche vor den Gesichtspunkten der Prozessöko- nomie und dem vor allem zum Schutze der beschuldigten Person zu be- achtenden Beschleunigungsgebot nach Art. 5 StPO insbesondere auch in Bezug auf die Festlegung des interkantonalen Gerichtsstandes wenig sinn- vollen Gehalt aufweist, lässt sich schon dem in der Literatur auffindbaren Lösungsansatz entnehmen, wonach die Staatsanwaltschaft zur Vermei- dung von aufgrund Art. 450 StPO auftretender Schwierigkeiten eine gewis- se Zeit vor Inkrafttreten keine Anklagen mehr erheben solle (vgl. USTER, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 450 StPO N. 2).
3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, wes- halb sie abzuweisen ist.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reg- lements vom Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in derselben Höhe.
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in derselben Höhe.
Bellinzona, 8. April 2011
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Konrad Jeker - Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn - Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern - Richteramt Solothurn-Lebern
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Erwägungen (1 Absätze)
E. 7 Juli 2008 die Zuständigkeit der bernischen Strafverfolgungsbehörden (act. 5.2). Nachfolgend anerkannte die Staatsanwaltschaft Solothurn mit Verfügung vom 21. Juli 2008 den Gerichtsstand (act. 1.4). Die A. focht die- se Verfügung nicht an. Am 16. Juli 2010 erhob die Staatsanwaltschaft Solo- thurn Anklage beim Richteramt Solothurn-Lebern betreffend Geldwäscherei (act. 1.5). Der Termin der Hauptverhandlung wurde am 19. Oktober 2010 auf den 19. April 2011 angesetzt. Am 6. Januar 2011 beantragte die A. beim Gerichtspräsidenten des Richteramts Solothurn-Lebern die örtliche Zuständigkeit zu überprüfen, nachdem aus ihrer Sicht aufgrund von Art. 36 Abs. 2 StPO der Gerichtsstand zwingend am Sitz des Unternehmens, also im Kanton Bern liege (act. 1.2). Mit Verfügung vom 21. Februar 2011 (der A. zugestellt am 25. Februar 2011) wies der Amtsgerichtspräsident des Richteramts Solothurn-Lebern den Antrag der A. ohne Begründung ab (act. 1.1).
B. Hiergegen gelangte die A. mit Beschwerde vom 7. März 2011 an die I. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt was folgt (act. 1):
1. In Aufhebung der Verfügung des Gerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom
21. Februar 2011 sei festzustellen, dass der Gerichtspräsident von Solothurn-Lebern im Verfahren gegen die A. örtlich nicht zuständig ist.
2. Der Kanton Bern sei zu berechtigen und zu verpflichten, die der Beschwerdeführerin zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern schliesst auf Abweisung der Beschwerde und Feststellung des Gerichtsstandes im Kanton Solo-
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thurn (act. 5). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn schliesst auf Nichteintreten, eventualiter auf Abweisung der Beschwerde (act. 6).
Die A. hält in ihrer Replik vom 30. März bzw. vom 6. April 2011 an ihren An- trägen fest (act. 7 und 9). Die eingegangenen Schriftsätze wurden den Par- teien am 5. April bzw. am 7. April 2011 wechselseitig zur Kenntnis gebracht (act. 8 und 10).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Be- hörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Fal- les an die zuständige Strafbehörde zu beantragen (Art. 41 Abs. 1 StPO). Die mit dem Antrag befasste Behörde hat gegebenenfalls einen Meinungs- austausch im Sinne von Art. 39 Abs. 2 StPO einzuleiten oder direkt eine ih- re eigene Zuständigkeit bestätigende Verfügung zu erlassen, welche mit Beschwerde angefochten werden kann (vgl. hierzu FINGERHUTH/LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zü- rich/Basel/Genf 2010, Art. 41 StPO N. 4 mit Hinweis auf SCHMID, Praxis- kommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 41 StPO N. 3). Gegen eine von den am allfälligen Meinungsaustausch beteiligten Staatsanwaltschaften ge- troffene Entscheidung über den Gerichtsstand können sich die Parteien in- nert zehn Tagen beschweren (Art. 40 Abs. 2 StPO). Zuständig zur Beurtei- lung entsprechender, Fragen der interkantonalen Zuständigkeit betreffen- der Beschwerden ist die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 41 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StPO, Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundes- strafgericht [Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]).
1.2 Die Beschwerdeführerin ist als beschuldigte Person Partei des Strafverfah- rens (Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO) und daher grundsätzlich zur Einreichung einer Beschwerde gegen eine Gerichtsstandsverfügung legitimiert. Eben- sowenig zu Diskussionen Anlass gibt vorliegend die Einhaltung der zehntä- gigen Beschwerdefrist nach Art. 41 Abs. 2 StPO.
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1.3 Der Beschwerdegegner 1 weist in seiner Beschwerdeantwort darauf hin, dass er den Gerichtsstand bereits mit Verfügung vom 21. Juli 2008 aner- kannt habe. Die entsprechende Verfügung sei auch der Beschwerdeführe- rin zugestellt worden, weswegen ihre nunmehr erhobene Beschwerde als klarerweise verspätet gelten müsse (act. 6). Dieser Argumentation kann wohl daher nicht gefolgt werden, als mit dem am 1. Januar 2011 erfolgten Inkrafttreten der StPO für Strafverfahren gegen Unternehmen ein neuer Gerichtsstand geschaffen wurde (Art. 36 Abs. 2 StPO). Zwar wurde dieser neue Gerichtsstand schon im Verlaufe des im Jahre 2008 durchgeführten Meinungsaustausches thematisiert (vgl. act. 5.1, S. 3 f.). Jedoch dürfte zu jenem Zeitpunkt allerdings noch mit einer Beurteilung der Strafsache vor dem Inkrafttreten der neuen StPO gerechnet worden sein. Diesbezüglich stellt sich eher die Frage, ob die Beschwerdeführerin nicht unverzüglich nach der am 19. Oktober 2010 erfolgten Ansetzung der Hauptverhandlung auf den 19. April 2011, mithin auf einen Termin nach Inkrafttreten der neu- en StPO, zur unverzüglichen Geltendmachung der Unzuständigkeit des Richteramtes Solothurn-Lebern verpflichtet gewesen wäre, lagen doch zu jenem Zeitpunkt alle der Beschwerdeführerin hierzu notwendigen Kenntnis- se vor. Diese Frage kann aber den nachfolgenden Erwägungen entspre- chend letztendlich offen bleiben.
1.4 Aufgrund der nunmehr geltenden gesetzlichen Bestimmungen eindeutig erweist sich die Regel, dass nach der Anklageerhebung im interkantonalen Verhältnis keine Änderung des Gerichtsstandes mehr vorzunehmen ist. Dies ergibt sich namentlich aus den Art. 34 Abs. 2, 40 Abs. 2 und 42 Abs. 3 StPO (vgl. hierzu KUHN, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 39 StPO N. 5 und Art. 41 StPO N. 5 in fine). Ob und aus welchen Gründen der Gesetz- geber durch die übergangsrechtliche Bestimmung in Art. 450 StPO tatsäch- lich von diesem Grundsatz hat abweichen wollen, kann insbesondere ge- stützt auf die nachfolgende Erwägung 2.4 ebenso offen gelassen werden.
1.5 Nach dem Gesagten erweisen sich die Fragen nach der grundsätzlichen Zulässigkeit der Beschwerde im jetzigen Verfahrensstadium sowie nach ei- ner allfälligen Verwirkung des Beschwerderechts der Beschwerdeführerin durch Zuwarten mit ihrer Bestreitung der örtlichen Zuständigkeit des Rich- teramtes Solothurn-Lebern über rund zweieinhalb Monate nach Ansetzen der Hauptverhandlung als nicht befriedigend beantwortbar. Nachdem die Beschwerde aber infolge der nachstehenden Erwägungen ohnehin abzu- weisen ist, können diese Eintretensfragen vorliegend offen gelassen wer- den.
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2.
2.1 Verfahren, die bei Inkrafttreten der StPO hängig sind, werden grundsätzlich von den nach neuem Recht zuständigen Behörden weitergeführt (vgl. Art. 449 Abs. 1 StPO). War bei Inkrafttreten der StPO die Hauptverhand- lung bereits eröffnet, so ist sie nach bisherigem Recht, vom bisher zustän- digen erstinstanzlichen Gericht, fortzuführen (Art. 450 StPO).
2.2 Angesichts dieser übergangsrechtlichen Bestimmungen sowie des mit In- krafttreten der StPO ebenfalls neu geschaffenen Gerichtsstandes am Sitze des im Rahmen des Strafverfahrens beschuldigten Unternehmens (Art. 36 Abs. 2 StPO), ist im vorliegenden Fall auf Grund des Wortlauts des Geset- zes vom gesetzlichen Gerichtsstand am Sitz der Beschwerdeführerin im Kanton Bern auszugehen. Dies scheint auch unter den Parteien nicht um- stritten zu sein, so dass sich diesbezüglich unnötige Weiterungen erübri- gen.
2.3 Vorliegend zu berücksichtigen ist aber der Umstand, dass die beiden Be- schwerdegegner sich im Jahre 2008 über die Gerichtsstandsfrage geeinigt haben. Diese Gerichtsstandsvereinbarung behält gestützt auf Art. 448 Abs. 2 StPO auch unter neuem Recht grundsätzlich ihre Gültigkeit, sofern sie hinsichtlich der Beachtung der Grundrechte dem Standard entsprechen, den die StPO vorgibt (FINGERHUTH, Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 448 StPO N. 5, u. a. mit Hinweis auf SCHMID, a.a.O., Art. 448 StPO N. 4). Sowohl unter neuem (Art. 38 Abs. 1 StPO) wie auch unter bisherigem Recht (FINGER- HUTH/LIEBER, a.a.O., Art. 38 StPO N. 1; MOSER, Basler Kommentar, Ba- sel 2011, Art. 38 StPO N. 1 m.w.H.) steht bzw. stand es den Kantonen zu, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen andere als die in den gesetzli- chen Bestimmungen vorgesehenen Gerichtsstände zu vereinbaren. Zu be- rücksichtigen ist hierbei u. a., dass ein Kanton in Abweichung vom gesetzli- chen Gerichtsstand nur zuständig erklärt werden bzw. dieser sich selber nur zuständig erklären kann, wenn dort tatsächlich ein örtlicher Anknüp- fungspunkt besteht (MOSER, a.a.O., Art. 38 StPO N. 2). Zwingende und ausschliessliche gesetzliche Gerichtsstände, wie von der Beschwerdefüh- rerin wiederholt geltend gemacht (u. a. act. 1, S. 3 Ziff. 2, S. 4 Ziff. 5), gibt es im Strafverfahrensrecht also grundsätzlich keine.
2.4 Dies zeigt sich auch darin, dass die I. Beschwerdekammer selber auch ei- nen anderen als den in den Art. 31 – 37 StPO vorgesehenen Gerichtsstand festlegen kann, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder an-
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dere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Solche triftigen Grün- de, welche ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand bzw. ein Fest- halten an der im Jahr 2008 getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung recht- fertigen, liegen in casu vor. Angesichts des aktuell weit fortgeschrittenen Verfahrensstadiums wäre ein Wechsel der interkantonalen Zuständigkeit zum jetzigen Zeitpunkt offensichtlich weder zweckmässig, noch wirtschaft- lich oder prozessökonomisch (vgl. hierzu FINGERHUTH/LIEBER, a.a.O., Art. 40 StPO N. 16 m.w.H.; MOSER, a.a.O., Art. 38 StPO N. 5 m.w.H.). Ab- gesehen vom irrigen Festhalten an einem zwingenden gesetzlichen Ge- richtsstand bringt denn auch die Beschwerdeführerin selber keinerlei Grün- de vor, die einen Zuständigkeitswechsel zum jetzigen Zeitpunkt noch als sinnvoll erscheinen lassen würden. Dass die in Art. 450 StPO enthaltene Übergangsregelung als solche vor den Gesichtspunkten der Prozessöko- nomie und dem vor allem zum Schutze der beschuldigten Person zu be- achtenden Beschleunigungsgebot nach Art. 5 StPO insbesondere auch in Bezug auf die Festlegung des interkantonalen Gerichtsstandes wenig sinn- vollen Gehalt aufweist, lässt sich schon dem in der Literatur auffindbaren Lösungsansatz entnehmen, wonach die Staatsanwaltschaft zur Vermei- dung von aufgrund Art. 450 StPO auftretender Schwierigkeiten eine gewis- se Zeit vor Inkrafttreten keine Anklagen mehr erheben solle (vgl. USTER, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 450 StPO N. 2).
3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, wes- halb sie abzuweisen ist.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reg- lements vom Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in derselben Höhe.
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in derselben Höhe.
Bellinzona, 8. April 2011
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Konrad Jeker - Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn - Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern - Richteramt Solothurn-Lebern
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Dispositiv
- KANTON SOLOTHURN, Staatsanwaltschaft,
- KANTON BERN, Generalstaatsanwaltschaft, Beschwerdegegner Gegenstand Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO) B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BG.2011.3 - 2 - Sachverhalt: A. Am 10. August 2007 eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Solo- thurn eine Strafuntersuchung gegen die A. wegen des Verdachts der Geld- wäscherei gestützt auf Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Art. 102 Abs. 2 StGB. Mit Schreiben vom 24. Juni 2008 gelangte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn an die Generalprokuratur des Kantons Bern, nachdem aus ihrer Sicht der Kanton Bern für die Beurteilung der Straftaten zuständig sei (act. 5.1). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn erachtete auf- grund des Begehungsortes am Sitz des Unternehmens den Kanton Bern als zuständig und verwies auf den zukünftigen Art. 36 Abs. 2 StPO. Die Generalprokuratur des Kantons Bern verneinte mit Schreiben vom
- Juli 2008 die Zuständigkeit der bernischen Strafverfolgungsbehörden (act. 5.2). Nachfolgend anerkannte die Staatsanwaltschaft Solothurn mit Verfügung vom 21. Juli 2008 den Gerichtsstand (act. 1.4). Die A. focht die- se Verfügung nicht an. Am 16. Juli 2010 erhob die Staatsanwaltschaft Solo- thurn Anklage beim Richteramt Solothurn-Lebern betreffend Geldwäscherei (act. 1.5). Der Termin der Hauptverhandlung wurde am 19. Oktober 2010 auf den 19. April 2011 angesetzt. Am 6. Januar 2011 beantragte die A. beim Gerichtspräsidenten des Richteramts Solothurn-Lebern die örtliche Zuständigkeit zu überprüfen, nachdem aus ihrer Sicht aufgrund von Art. 36 Abs. 2 StPO der Gerichtsstand zwingend am Sitz des Unternehmens, also im Kanton Bern liege (act. 1.2). Mit Verfügung vom 21. Februar 2011 (der A. zugestellt am 25. Februar 2011) wies der Amtsgerichtspräsident des Richteramts Solothurn-Lebern den Antrag der A. ohne Begründung ab (act. 1.1). B. Hiergegen gelangte die A. mit Beschwerde vom 7. März 2011 an die I. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt was folgt (act. 1):
- In Aufhebung der Verfügung des Gerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom
- Februar 2011 sei festzustellen, dass der Gerichtspräsident von Solothurn-Lebern im Verfahren gegen die A. örtlich nicht zuständig ist.
- Der Kanton Bern sei zu berechtigen und zu verpflichten, die der Beschwerdeführerin zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern schliesst auf Abweisung der Beschwerde und Feststellung des Gerichtsstandes im Kanton Solo- - 3 - thurn (act. 5). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn schliesst auf Nichteintreten, eventualiter auf Abweisung der Beschwerde (act. 6). Die A. hält in ihrer Replik vom 30. März bzw. vom 6. April 2011 an ihren An- trägen fest (act. 7 und 9). Die eingegangenen Schriftsätze wurden den Par- teien am 5. April bzw. am 7. April 2011 wechselseitig zur Kenntnis gebracht (act. 8 und 10). Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men. Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
- 1.1 Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Be- hörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Fal- les an die zuständige Strafbehörde zu beantragen (Art. 41 Abs. 1 StPO). Die mit dem Antrag befasste Behörde hat gegebenenfalls einen Meinungs- austausch im Sinne von Art. 39 Abs. 2 StPO einzuleiten oder direkt eine ih- re eigene Zuständigkeit bestätigende Verfügung zu erlassen, welche mit Beschwerde angefochten werden kann (vgl. hierzu FINGERHUTH/LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zü- rich/Basel/Genf 2010, Art. 41 StPO N. 4 mit Hinweis auf SCHMID, Praxis- kommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 41 StPO N. 3). Gegen eine von den am allfälligen Meinungsaustausch beteiligten Staatsanwaltschaften ge- troffene Entscheidung über den Gerichtsstand können sich die Parteien in- nert zehn Tagen beschweren (Art. 40 Abs. 2 StPO). Zuständig zur Beurtei- lung entsprechender, Fragen der interkantonalen Zuständigkeit betreffen- der Beschwerden ist die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 41 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StPO, Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundes- strafgericht [Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als beschuldigte Person Partei des Strafverfah- rens (Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO) und daher grundsätzlich zur Einreichung einer Beschwerde gegen eine Gerichtsstandsverfügung legitimiert. Eben- sowenig zu Diskussionen Anlass gibt vorliegend die Einhaltung der zehntä- gigen Beschwerdefrist nach Art. 41 Abs. 2 StPO. - 4 - 1.3 Der Beschwerdegegner 1 weist in seiner Beschwerdeantwort darauf hin, dass er den Gerichtsstand bereits mit Verfügung vom 21. Juli 2008 aner- kannt habe. Die entsprechende Verfügung sei auch der Beschwerdeführe- rin zugestellt worden, weswegen ihre nunmehr erhobene Beschwerde als klarerweise verspätet gelten müsse (act. 6). Dieser Argumentation kann wohl daher nicht gefolgt werden, als mit dem am 1. Januar 2011 erfolgten Inkrafttreten der StPO für Strafverfahren gegen Unternehmen ein neuer Gerichtsstand geschaffen wurde (Art. 36 Abs. 2 StPO). Zwar wurde dieser neue Gerichtsstand schon im Verlaufe des im Jahre 2008 durchgeführten Meinungsaustausches thematisiert (vgl. act. 5.1, S. 3 f.). Jedoch dürfte zu jenem Zeitpunkt allerdings noch mit einer Beurteilung der Strafsache vor dem Inkrafttreten der neuen StPO gerechnet worden sein. Diesbezüglich stellt sich eher die Frage, ob die Beschwerdeführerin nicht unverzüglich nach der am 19. Oktober 2010 erfolgten Ansetzung der Hauptverhandlung auf den 19. April 2011, mithin auf einen Termin nach Inkrafttreten der neu- en StPO, zur unverzüglichen Geltendmachung der Unzuständigkeit des Richteramtes Solothurn-Lebern verpflichtet gewesen wäre, lagen doch zu jenem Zeitpunkt alle der Beschwerdeführerin hierzu notwendigen Kenntnis- se vor. Diese Frage kann aber den nachfolgenden Erwägungen entspre- chend letztendlich offen bleiben. 1.4 Aufgrund der nunmehr geltenden gesetzlichen Bestimmungen eindeutig erweist sich die Regel, dass nach der Anklageerhebung im interkantonalen Verhältnis keine Änderung des Gerichtsstandes mehr vorzunehmen ist. Dies ergibt sich namentlich aus den Art. 34 Abs. 2, 40 Abs. 2 und 42 Abs. 3 StPO (vgl. hierzu KUHN, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 39 StPO N. 5 und Art. 41 StPO N. 5 in fine). Ob und aus welchen Gründen der Gesetz- geber durch die übergangsrechtliche Bestimmung in Art. 450 StPO tatsäch- lich von diesem Grundsatz hat abweichen wollen, kann insbesondere ge- stützt auf die nachfolgende Erwägung 2.4 ebenso offen gelassen werden. 1.5 Nach dem Gesagten erweisen sich die Fragen nach der grundsätzlichen Zulässigkeit der Beschwerde im jetzigen Verfahrensstadium sowie nach ei- ner allfälligen Verwirkung des Beschwerderechts der Beschwerdeführerin durch Zuwarten mit ihrer Bestreitung der örtlichen Zuständigkeit des Rich- teramtes Solothurn-Lebern über rund zweieinhalb Monate nach Ansetzen der Hauptverhandlung als nicht befriedigend beantwortbar. Nachdem die Beschwerde aber infolge der nachstehenden Erwägungen ohnehin abzu- weisen ist, können diese Eintretensfragen vorliegend offen gelassen wer- den. - 5 -
- 2.1 Verfahren, die bei Inkrafttreten der StPO hängig sind, werden grundsätzlich von den nach neuem Recht zuständigen Behörden weitergeführt (vgl. Art. 449 Abs. 1 StPO). War bei Inkrafttreten der StPO die Hauptverhand- lung bereits eröffnet, so ist sie nach bisherigem Recht, vom bisher zustän- digen erstinstanzlichen Gericht, fortzuführen (Art. 450 StPO). 2.2 Angesichts dieser übergangsrechtlichen Bestimmungen sowie des mit In- krafttreten der StPO ebenfalls neu geschaffenen Gerichtsstandes am Sitze des im Rahmen des Strafverfahrens beschuldigten Unternehmens (Art. 36 Abs. 2 StPO), ist im vorliegenden Fall auf Grund des Wortlauts des Geset- zes vom gesetzlichen Gerichtsstand am Sitz der Beschwerdeführerin im Kanton Bern auszugehen. Dies scheint auch unter den Parteien nicht um- stritten zu sein, so dass sich diesbezüglich unnötige Weiterungen erübri- gen. 2.3 Vorliegend zu berücksichtigen ist aber der Umstand, dass die beiden Be- schwerdegegner sich im Jahre 2008 über die Gerichtsstandsfrage geeinigt haben. Diese Gerichtsstandsvereinbarung behält gestützt auf Art. 448 Abs. 2 StPO auch unter neuem Recht grundsätzlich ihre Gültigkeit, sofern sie hinsichtlich der Beachtung der Grundrechte dem Standard entsprechen, den die StPO vorgibt (FINGERHUTH, Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 448 StPO N. 5, u. a. mit Hinweis auf SCHMID, a.a.O., Art. 448 StPO N. 4). Sowohl unter neuem (Art. 38 Abs. 1 StPO) wie auch unter bisherigem Recht (FINGER- HUTH/LIEBER, a.a.O., Art. 38 StPO N. 1; MOSER, Basler Kommentar, Ba- sel 2011, Art. 38 StPO N. 1 m.w.H.) steht bzw. stand es den Kantonen zu, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen andere als die in den gesetzli- chen Bestimmungen vorgesehenen Gerichtsstände zu vereinbaren. Zu be- rücksichtigen ist hierbei u. a., dass ein Kanton in Abweichung vom gesetzli- chen Gerichtsstand nur zuständig erklärt werden bzw. dieser sich selber nur zuständig erklären kann, wenn dort tatsächlich ein örtlicher Anknüp- fungspunkt besteht (MOSER, a.a.O., Art. 38 StPO N. 2). Zwingende und ausschliessliche gesetzliche Gerichtsstände, wie von der Beschwerdefüh- rerin wiederholt geltend gemacht (u. a. act. 1, S. 3 Ziff. 2, S. 4 Ziff. 5), gibt es im Strafverfahrensrecht also grundsätzlich keine. 2.4 Dies zeigt sich auch darin, dass die I. Beschwerdekammer selber auch ei- nen anderen als den in den Art. 31 – 37 StPO vorgesehenen Gerichtsstand festlegen kann, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder an- - 6 - dere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Solche triftigen Grün- de, welche ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand bzw. ein Fest- halten an der im Jahr 2008 getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung recht- fertigen, liegen in casu vor. Angesichts des aktuell weit fortgeschrittenen Verfahrensstadiums wäre ein Wechsel der interkantonalen Zuständigkeit zum jetzigen Zeitpunkt offensichtlich weder zweckmässig, noch wirtschaft- lich oder prozessökonomisch (vgl. hierzu FINGERHUTH/LIEBER, a.a.O., Art. 40 StPO N. 16 m.w.H.; MOSER, a.a.O., Art. 38 StPO N. 5 m.w.H.). Ab- gesehen vom irrigen Festhalten an einem zwingenden gesetzlichen Ge- richtsstand bringt denn auch die Beschwerdeführerin selber keinerlei Grün- de vor, die einen Zuständigkeitswechsel zum jetzigen Zeitpunkt noch als sinnvoll erscheinen lassen würden. Dass die in Art. 450 StPO enthaltene Übergangsregelung als solche vor den Gesichtspunkten der Prozessöko- nomie und dem vor allem zum Schutze der beschuldigten Person zu be- achtenden Beschleunigungsgebot nach Art. 5 StPO insbesondere auch in Bezug auf die Festlegung des interkantonalen Gerichtsstandes wenig sinn- vollen Gehalt aufweist, lässt sich schon dem in der Literatur auffindbaren Lösungsansatz entnehmen, wonach die Staatsanwaltschaft zur Vermei- dung von aufgrund Art. 450 StPO auftretender Schwierigkeiten eine gewis- se Zeit vor Inkrafttreten keine Anklagen mehr erheben solle (vgl. USTER, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 450 StPO N. 2).
- Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, wes- halb sie abzuweisen ist.
- Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reg- lements vom Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in derselben Höhe. - 7 - Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in derselben Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 8. April 2011 I. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker, Beschwerdeführerin
gegen
1. KANTON SOLOTHURN, Staatsanwaltschaft,
2. KANTON BERN, Generalstaatsanwaltschaft, Beschwerdegegner
Gegenstand
Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BG.2011.3
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Sachverhalt:
A. Am 10. August 2007 eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Solo- thurn eine Strafuntersuchung gegen die A. wegen des Verdachts der Geld- wäscherei gestützt auf Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Art. 102 Abs. 2 StGB. Mit Schreiben vom 24. Juni 2008 gelangte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn an die Generalprokuratur des Kantons Bern, nachdem aus ihrer Sicht der Kanton Bern für die Beurteilung der Straftaten zuständig sei (act. 5.1). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn erachtete auf- grund des Begehungsortes am Sitz des Unternehmens den Kanton Bern als zuständig und verwies auf den zukünftigen Art. 36 Abs. 2 StPO. Die Generalprokuratur des Kantons Bern verneinte mit Schreiben vom
7. Juli 2008 die Zuständigkeit der bernischen Strafverfolgungsbehörden (act. 5.2). Nachfolgend anerkannte die Staatsanwaltschaft Solothurn mit Verfügung vom 21. Juli 2008 den Gerichtsstand (act. 1.4). Die A. focht die- se Verfügung nicht an. Am 16. Juli 2010 erhob die Staatsanwaltschaft Solo- thurn Anklage beim Richteramt Solothurn-Lebern betreffend Geldwäscherei (act. 1.5). Der Termin der Hauptverhandlung wurde am 19. Oktober 2010 auf den 19. April 2011 angesetzt. Am 6. Januar 2011 beantragte die A. beim Gerichtspräsidenten des Richteramts Solothurn-Lebern die örtliche Zuständigkeit zu überprüfen, nachdem aus ihrer Sicht aufgrund von Art. 36 Abs. 2 StPO der Gerichtsstand zwingend am Sitz des Unternehmens, also im Kanton Bern liege (act. 1.2). Mit Verfügung vom 21. Februar 2011 (der A. zugestellt am 25. Februar 2011) wies der Amtsgerichtspräsident des Richteramts Solothurn-Lebern den Antrag der A. ohne Begründung ab (act. 1.1).
B. Hiergegen gelangte die A. mit Beschwerde vom 7. März 2011 an die I. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt was folgt (act. 1):
1. In Aufhebung der Verfügung des Gerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom
21. Februar 2011 sei festzustellen, dass der Gerichtspräsident von Solothurn-Lebern im Verfahren gegen die A. örtlich nicht zuständig ist.
2. Der Kanton Bern sei zu berechtigen und zu verpflichten, die der Beschwerdeführerin zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern schliesst auf Abweisung der Beschwerde und Feststellung des Gerichtsstandes im Kanton Solo-
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thurn (act. 5). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn schliesst auf Nichteintreten, eventualiter auf Abweisung der Beschwerde (act. 6).
Die A. hält in ihrer Replik vom 30. März bzw. vom 6. April 2011 an ihren An- trägen fest (act. 7 und 9). Die eingegangenen Schriftsätze wurden den Par- teien am 5. April bzw. am 7. April 2011 wechselseitig zur Kenntnis gebracht (act. 8 und 10).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Be- hörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Fal- les an die zuständige Strafbehörde zu beantragen (Art. 41 Abs. 1 StPO). Die mit dem Antrag befasste Behörde hat gegebenenfalls einen Meinungs- austausch im Sinne von Art. 39 Abs. 2 StPO einzuleiten oder direkt eine ih- re eigene Zuständigkeit bestätigende Verfügung zu erlassen, welche mit Beschwerde angefochten werden kann (vgl. hierzu FINGERHUTH/LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zü- rich/Basel/Genf 2010, Art. 41 StPO N. 4 mit Hinweis auf SCHMID, Praxis- kommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 41 StPO N. 3). Gegen eine von den am allfälligen Meinungsaustausch beteiligten Staatsanwaltschaften ge- troffene Entscheidung über den Gerichtsstand können sich die Parteien in- nert zehn Tagen beschweren (Art. 40 Abs. 2 StPO). Zuständig zur Beurtei- lung entsprechender, Fragen der interkantonalen Zuständigkeit betreffen- der Beschwerden ist die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 41 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StPO, Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundes- strafgericht [Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]).
1.2 Die Beschwerdeführerin ist als beschuldigte Person Partei des Strafverfah- rens (Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO) und daher grundsätzlich zur Einreichung einer Beschwerde gegen eine Gerichtsstandsverfügung legitimiert. Eben- sowenig zu Diskussionen Anlass gibt vorliegend die Einhaltung der zehntä- gigen Beschwerdefrist nach Art. 41 Abs. 2 StPO.
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1.3 Der Beschwerdegegner 1 weist in seiner Beschwerdeantwort darauf hin, dass er den Gerichtsstand bereits mit Verfügung vom 21. Juli 2008 aner- kannt habe. Die entsprechende Verfügung sei auch der Beschwerdeführe- rin zugestellt worden, weswegen ihre nunmehr erhobene Beschwerde als klarerweise verspätet gelten müsse (act. 6). Dieser Argumentation kann wohl daher nicht gefolgt werden, als mit dem am 1. Januar 2011 erfolgten Inkrafttreten der StPO für Strafverfahren gegen Unternehmen ein neuer Gerichtsstand geschaffen wurde (Art. 36 Abs. 2 StPO). Zwar wurde dieser neue Gerichtsstand schon im Verlaufe des im Jahre 2008 durchgeführten Meinungsaustausches thematisiert (vgl. act. 5.1, S. 3 f.). Jedoch dürfte zu jenem Zeitpunkt allerdings noch mit einer Beurteilung der Strafsache vor dem Inkrafttreten der neuen StPO gerechnet worden sein. Diesbezüglich stellt sich eher die Frage, ob die Beschwerdeführerin nicht unverzüglich nach der am 19. Oktober 2010 erfolgten Ansetzung der Hauptverhandlung auf den 19. April 2011, mithin auf einen Termin nach Inkrafttreten der neu- en StPO, zur unverzüglichen Geltendmachung der Unzuständigkeit des Richteramtes Solothurn-Lebern verpflichtet gewesen wäre, lagen doch zu jenem Zeitpunkt alle der Beschwerdeführerin hierzu notwendigen Kenntnis- se vor. Diese Frage kann aber den nachfolgenden Erwägungen entspre- chend letztendlich offen bleiben.
1.4 Aufgrund der nunmehr geltenden gesetzlichen Bestimmungen eindeutig erweist sich die Regel, dass nach der Anklageerhebung im interkantonalen Verhältnis keine Änderung des Gerichtsstandes mehr vorzunehmen ist. Dies ergibt sich namentlich aus den Art. 34 Abs. 2, 40 Abs. 2 und 42 Abs. 3 StPO (vgl. hierzu KUHN, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 39 StPO N. 5 und Art. 41 StPO N. 5 in fine). Ob und aus welchen Gründen der Gesetz- geber durch die übergangsrechtliche Bestimmung in Art. 450 StPO tatsäch- lich von diesem Grundsatz hat abweichen wollen, kann insbesondere ge- stützt auf die nachfolgende Erwägung 2.4 ebenso offen gelassen werden.
1.5 Nach dem Gesagten erweisen sich die Fragen nach der grundsätzlichen Zulässigkeit der Beschwerde im jetzigen Verfahrensstadium sowie nach ei- ner allfälligen Verwirkung des Beschwerderechts der Beschwerdeführerin durch Zuwarten mit ihrer Bestreitung der örtlichen Zuständigkeit des Rich- teramtes Solothurn-Lebern über rund zweieinhalb Monate nach Ansetzen der Hauptverhandlung als nicht befriedigend beantwortbar. Nachdem die Beschwerde aber infolge der nachstehenden Erwägungen ohnehin abzu- weisen ist, können diese Eintretensfragen vorliegend offen gelassen wer- den.
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2.
2.1 Verfahren, die bei Inkrafttreten der StPO hängig sind, werden grundsätzlich von den nach neuem Recht zuständigen Behörden weitergeführt (vgl. Art. 449 Abs. 1 StPO). War bei Inkrafttreten der StPO die Hauptverhand- lung bereits eröffnet, so ist sie nach bisherigem Recht, vom bisher zustän- digen erstinstanzlichen Gericht, fortzuführen (Art. 450 StPO).
2.2 Angesichts dieser übergangsrechtlichen Bestimmungen sowie des mit In- krafttreten der StPO ebenfalls neu geschaffenen Gerichtsstandes am Sitze des im Rahmen des Strafverfahrens beschuldigten Unternehmens (Art. 36 Abs. 2 StPO), ist im vorliegenden Fall auf Grund des Wortlauts des Geset- zes vom gesetzlichen Gerichtsstand am Sitz der Beschwerdeführerin im Kanton Bern auszugehen. Dies scheint auch unter den Parteien nicht um- stritten zu sein, so dass sich diesbezüglich unnötige Weiterungen erübri- gen.
2.3 Vorliegend zu berücksichtigen ist aber der Umstand, dass die beiden Be- schwerdegegner sich im Jahre 2008 über die Gerichtsstandsfrage geeinigt haben. Diese Gerichtsstandsvereinbarung behält gestützt auf Art. 448 Abs. 2 StPO auch unter neuem Recht grundsätzlich ihre Gültigkeit, sofern sie hinsichtlich der Beachtung der Grundrechte dem Standard entsprechen, den die StPO vorgibt (FINGERHUTH, Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 448 StPO N. 5, u. a. mit Hinweis auf SCHMID, a.a.O., Art. 448 StPO N. 4). Sowohl unter neuem (Art. 38 Abs. 1 StPO) wie auch unter bisherigem Recht (FINGER- HUTH/LIEBER, a.a.O., Art. 38 StPO N. 1; MOSER, Basler Kommentar, Ba- sel 2011, Art. 38 StPO N. 1 m.w.H.) steht bzw. stand es den Kantonen zu, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen andere als die in den gesetzli- chen Bestimmungen vorgesehenen Gerichtsstände zu vereinbaren. Zu be- rücksichtigen ist hierbei u. a., dass ein Kanton in Abweichung vom gesetzli- chen Gerichtsstand nur zuständig erklärt werden bzw. dieser sich selber nur zuständig erklären kann, wenn dort tatsächlich ein örtlicher Anknüp- fungspunkt besteht (MOSER, a.a.O., Art. 38 StPO N. 2). Zwingende und ausschliessliche gesetzliche Gerichtsstände, wie von der Beschwerdefüh- rerin wiederholt geltend gemacht (u. a. act. 1, S. 3 Ziff. 2, S. 4 Ziff. 5), gibt es im Strafverfahrensrecht also grundsätzlich keine.
2.4 Dies zeigt sich auch darin, dass die I. Beschwerdekammer selber auch ei- nen anderen als den in den Art. 31 – 37 StPO vorgesehenen Gerichtsstand festlegen kann, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder an-
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dere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Solche triftigen Grün- de, welche ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand bzw. ein Fest- halten an der im Jahr 2008 getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung recht- fertigen, liegen in casu vor. Angesichts des aktuell weit fortgeschrittenen Verfahrensstadiums wäre ein Wechsel der interkantonalen Zuständigkeit zum jetzigen Zeitpunkt offensichtlich weder zweckmässig, noch wirtschaft- lich oder prozessökonomisch (vgl. hierzu FINGERHUTH/LIEBER, a.a.O., Art. 40 StPO N. 16 m.w.H.; MOSER, a.a.O., Art. 38 StPO N. 5 m.w.H.). Ab- gesehen vom irrigen Festhalten an einem zwingenden gesetzlichen Ge- richtsstand bringt denn auch die Beschwerdeführerin selber keinerlei Grün- de vor, die einen Zuständigkeitswechsel zum jetzigen Zeitpunkt noch als sinnvoll erscheinen lassen würden. Dass die in Art. 450 StPO enthaltene Übergangsregelung als solche vor den Gesichtspunkten der Prozessöko- nomie und dem vor allem zum Schutze der beschuldigten Person zu be- achtenden Beschleunigungsgebot nach Art. 5 StPO insbesondere auch in Bezug auf die Festlegung des interkantonalen Gerichtsstandes wenig sinn- vollen Gehalt aufweist, lässt sich schon dem in der Literatur auffindbaren Lösungsansatz entnehmen, wonach die Staatsanwaltschaft zur Vermei- dung von aufgrund Art. 450 StPO auftretender Schwierigkeiten eine gewis- se Zeit vor Inkrafttreten keine Anklagen mehr erheben solle (vgl. USTER, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 450 StPO N. 2).
3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, wes- halb sie abzuweisen ist.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reg- lements vom Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in derselben Höhe.
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in derselben Höhe.
Bellinzona, 8. April 2011
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Konrad Jeker - Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn - Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern - Richteramt Solothurn-Lebern
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.