Erwägungen (24 Absätze)
E. 1 C._____ ist Eigentümer der Liegenschaft an der D._____-strasse 1 in E._____. Die A._____ AG (vormals A1._____ AG) ist die Eigentümerin des be- nachbarten Grundstücks an der D._____-strasse 2 (vgl. Urk. 19/4/1). Am 8. Mai 2019 schnitt B._____ im Auftrag von C._____ die Äste einer Fichte bis auf den Stamm zurück, die auf dem Grundstück der A._____ AG steht. Die Äste der Fich- te ragten über die Grundstücksgrenze hinaus auf das Grundstück von C._____. Die A._____ AG stellte am 20. Mai 2019 bzw. 19. Juni 2019 Strafantrag gegen C._____ und B._____ wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs (Urk. 19/2 und Urk. 19/5). Mit Verfügung vom 30. Januar 2020 trat die Staatsanwaltschaft See/Oberland in- folge eines Amtsstellenwechsels der sachbearbeitenden Assistenzstaatsanwältin das Strafverfahren an die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland ab (Urk. 19/13 = Urk. 3/1). Am 5. Februar 2020 erliess die Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland eine Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 3/2 = Urk. 5).
E. 1.1 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Nichtanhand- nahmeverfügung vom 5. Februar 2020. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. Januar 2020 wird in einem separaten Verfahren beurteilt (UH200068-O).
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei die Unwirksamkeit der Nichtan- handnahmeverfügung festzustellen (Urk. 2 S. 2). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Person, die ein rechtlich geschütztes In- teresse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Das rechtlich geschützte Interesse muss praktisch und aktuell sein. Ein rein tat- sächliches oder zukünftiges Interesse genügt nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_304/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 2.1). Feststellungsbegehren zielen nicht auf die Aufhebung oder Änderung eines Entscheids ab. Sie sind gegenüber Leis- tungsbegehren subsidiär und bedürfen eines ausgewiesenen Feststellungsinte- resses (Urteil des Bundesgerichts 1B_446/2018 vom 14. November 2018 E. 1.1). Wer ein Leistungsbegehren stellen kann, hat kein rechtlich geschütztes Interesse an einem Feststellungsbegehren (Urteil des Bundesgerichts 6B_1317/2019 vom
15. Juni 2020 E. 2.2). Ein selbstständiges Feststellungsinteresse hat das Bun- desgericht - soweit ersichtlich - bisher nur bei BV- und EMRK-Verletzungen in Haftverfahren bejaht (Urteil des Bundesgerichts 6B_470/2019 vom 9. August 2019 E. 2). Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 396 Abs. 1 und Art. 385 Abs. 1 StPO). Nach der Rechtsprechung muss die Beschwerdeführerin die Tatsachen darlegen, aus denen sich namentlich ihre Beschwerdeberechtigung ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist. Zu den Substanziierungsobliegenheiten der be- schwerdeführenden Partei gehört grundsätzlich auch das sinngemässe Darlegen der Beschwerdelegitimation; dies gilt jedenfalls für juristisch versierte oder anwalt- lich verbeiständete Rechtsuchende (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_339/2016 vom 17. November 2016 E. 2.1).
- 4 - Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, worin ihr Feststellungsinteresse besteht. Das ist auch nicht ersichtlich, zumal sie selbst eventualiter den Antrag auf Aufhe- bung der Nichtanhandnahmeverfügung stellt (vgl. Urk. 2 S. 2). Auf das Feststel- lungsbegehren ist mangels eines Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin verweist in der Beschwerde auf ihre Strafanzeige vom 20. Mai 2019 und erklärt diese zum "integrierenden Bestandteil" der Be- schwerde (Urk. 2 S. 2). Wie erwähnt, ist die Beschwerde zu begründen (vgl. Art. 396 Abs. 1 und Art. 385 Abs. 1 StPO). Der blosse Verweis auf die Strafanzeige ist keine Begründung. Namentlich setzt sich die Beschwerdeführerin damit nicht mit der angefochtenen Verfügung auseinander. Auf die Beschwerde ist insofern nicht einzutreten.
E. 1.4 Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen An- lass. Auf die Beschwerde ist mit Ausnahme des Gesagten einzutreten.
E. 2 Die A._____ AG erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Sie beantragt, es sei die Unwirksamkeit der Verfügung vom 30. Januar 2020 und der Nichtanhandnahmeverfügung vom 5. Februar 2020 festzustellen. Eventualiter seien die Anfechtungsobjekte aufzuheben. Alles unter Erlass geeig- neter Weisungen an die Staatsanwaltschaft. C._____ hat Stellung genommen, ohne einen Antrag zu stellen (Urk. 15). Die Staatsanwaltschaft hat sich vernehmen lassen (Urk. 18). Sie beantragt die Abwei- sung der Beschwerde. B._____ hat sich nicht vernehmen lassen (vgl. Urk. 14/3 und Urk. 17). Die A._____ AG hält in der Replik an ihren Anträgen fest (Urk. 25). Die Staatsanwaltschaft, C._____ und B._____ haben nicht dupliziert (vgl. Urk 27 ff.).
- 3 - II. 1.
E. 2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Abtretung des Verfahrens von der Staatsanwaltschaft See/Oberland an die Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland sei unzulässig gewesen. Der Stellenwechsel einer Assistenz- staatsanwältin sei kein triftiger Grund im Sinne von Art. 38 Abs. 1 StPO. Es sei auch keine Vereinbarung über den Gerichtsstand getroffen worden. Die Nichtan- handnahme sei unwirksam/nichtig, weil sie von einer unzuständigen Staatsan- waltschaft verfügt worden sei (Urk. 2 S. 3 f.).
E. 2.2 Ob die Beschwerdeführerin mit dieser Rüge im vorliegenden Beschwerde- verfahren zu hören ist, weil die Abtretungsverfügung vom 30. Januar 2020 an sich Gegenstand eines separaten Beschwerdeverfahrens ist, kann mit Blick auf die folgenden Erwägungen offen bleiben.
E. 2.3 Gemäss Art. 31 StPO sind die Behörden desjenigen Ortes, an welchem die Tat verübt worden ist, zur Verfolgung und Beurteilung der Straftat zuständig. Die Verordnung über die Organisation der Oberstaatsanwaltschaften und der Staats- anwaltschaften vom 27. Oktober 2004 (LS 213.21) hält fest, dass die Staatsan-
- 5 - waltschaft See/Oberland für die Bezirke Hinwil, Meilen, Pfäffikon und Uster zu- ständig ist (§ 9 Abs. 1 lit. d). Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland ist ge- mäss der erwähnten Verordnung für die Bezirke Andelfingen, Bülach, Dielsdorf und Winterthur zuständig (§ 9 Abs. 1 lit. c). Vorbehalten bleiben Geschäfte, wel- che in die Zuständigkeit der Kantonalen Staatsanwaltschaften fallen (vgl. dazu auch § 10). Den Beschwerdegegnern 1 und 2 wird Sachbeschädigung und Hausfriedens- bruch vorgeworfen, wobei sich der Tatort in E._____ befindet. E._____ liegt im Zuständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaft See/Oberland. In der Abtretungs- verfügung vom 30. Januar 2020 hat die Staatsanwaltschaft darauf hingewiesen, dass die Assistenzstaatsanwältin zur Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland gewechselt und den Fall mitgenommen habe (Urk. 3/1). Art. 38 StPO erlaubt es, dass Staatsanwaltschaften untereinander einen anderen als den in Art. 31-37 StPO vorgesehenen Gerichtsstand vereinbaren, unter ande- rem wenn "andere triftige Gründe" vorliegen. Nach der Literatur kann aus blossen Zweckmässigkeitsüberlegungen vom gesetzlichen Gerichtsstand abgewichen werden. Denkbar sind auch aus prozessökonomischer Sicht sinnvolle Gründe zur Abweichung vom gesetzlichen Gerichtsstand (Samuel Moser/Annia Schlapbach, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N. 10 zu Art. 38 StPO; vgl. auch Beschluss BG.2011.3 des Bundesstrafgerichts vom 8. April 2011 E. 2.4). Gemäss den Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich für das Vorverfahren (WOSTA; vom 1. Oktober 2020) sind bei einem Wechsel der Amts- stelle die hängigen Verfahren auf die neue Amtsstelle mitzunehmen (Ziff. 5.2). Dabei handelt es sich um eine langjährige Praxis der Zürcher Strafbehörden, die im Lichte der erwähnten Literatur nicht zu beanstanden ist. Aus Gründen der Ver- fahrensökonomie und Verfahrensbeschleunigung kann ein anderer als der ge- setzlich vorgesehene Gerichtsstand vereinbart werden. Bei den (spezialisierten) Kantonalen Staatsanwaltschaften spielt der Deliktsort keine Rolle. Aus Gründen der Effizienz scheint es auch sinnvoll, wenn ein Sachbearbeiter Fälle, die er schon bearbeitet hat, bei einem Amtsstellenwechsel mitnimmt. Zudem können
- 6 - gemäss § 94 Abs. 1 GOG Staatsanwälte grundsätzlich im ganzen Kanton einge- setzt werden. Die Nichtanhandnahmeverfügung erging sechs Tage nachdem der Fall an die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland abgetreten wurde. Die Mitnahme des Falls diente offensichtlich dem Beschleunigungsgebot und der Verfahrensökono- mie. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern ihr dadurch ein Nachteil ent- standen ist. Es mag zutreffen, dass weder die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland noch die Staatsanwaltschaft See/Oberland der Abtretung formell zugestimmt haben. Indessen sieht die Strafprozessordnung keine Form für die Zustimmung vor. Im- merhin hat jedoch die stellvertretende Leitende Staatsanwältin der Staatsanwalt- schaft Winterthur/Unterland die Nichtanhandnahmeverfügung vom 5. Februar 2020 am 7. Februar 2020 genehmigt. Darin kommt auch die Genehmigung der Verfahrensabtretung bzw. der anerkannten Zuständigkeit zum Ausdruck. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung insofern nicht zu beanstan- den.
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Assistenzstaatsanwältin sei nicht berechtigt gewesen, eine Strafuntersuchung zu eröffnen. Sie habe gar nicht die Möglichkeit gehabt, ergebnisoffen im Sinne von Art. 299 Abs. 2 StPO zu verfah- ren. Die Verfügung habe aufgrund der eingeschränkten Kompetenzen der Assis- tenzstaatsanwältin gar nicht anders lauten können als auf Nichtanhandnahme. Entsprechend sei die Verfügung offensichtlich von Beginn weg weder unbefan- gen, noch vollständig ergebnisoffen erlassen worden (Urk. 2 S. 4 f.).
E. 3.2 Gemäss § 102 GOG üben die Staatsanwältinnen und -anwälte die durch die StPO der Staatsanwaltschaft übertragenen Aufgaben aus (Abs. 1). Die stellvertre- tenden Staatsanwältinnen und -anwälte können keine a) Strafuntersuchungen er- öffnen, b) Zwangsmassnahmen anordnen, c) Anklagen erheben und vertreten (Abs. 2). Den Assistenzstaatsanwältinnen und -anwälten ist zusätzlich zu den
- 7 - Aufgaben gemäss Abs. 2 die Befugnis zum Erlass von Strafbefehlen entzogen, sofern eine vollziehbare Freiheitsstrafe anzuordnen ist (Abs. 3).
E. 3.3 Aus § 102 GOG folgt e contrario, dass es einer Assistenzstaatsanwältin nicht untersagt ist, eine Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen. Auch wenn sie keine Untersuchung eröffnen kann, schränkt dies ihre Kompetenz zum Erlass der angefochtenen Verfügung nicht ein. Ist die Assistenzstaatsanwältin der Auffas- sung, es müsse eine Untersuchung eröffnet werden, hat sie einen Staatsanwalt oder eine Staatsanwältin beizuziehen. Inwiefern sie deshalb aber nicht mehr un- befangen und ergebnisoffen eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen kann, ist nicht erkennbar. Die Einwände der Beschwerdeführerin sind unbegründet.
E. 4 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbe- stände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Sie eröffnet demgegenüber namentlich dann eine Strafunter- suchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Frage, ob die Strafverfolgungsbe- hörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Danach darf die Nichtanhand- nahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeu- tig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Die Strafverfolgungsbehörde und die Be- schwerdeinstanz verfügen in diesem Rahmen über einen gewissen Ermessens- spielraum. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_810/2020 vom 14. September 2020 E. 2.1 mit Hinweisen).
- 8 -
E. 5.1 Zum Vorwurf der Sachbeschädigung erwog die Staatsanwaltschaft in der Nichtanhandnahmeverfügung, der Beschwerdegegner 2 habe den Beschwerde- gegner 1 als Fachmann beauftragt, die Äste der im Eigentum der Beschwerdefüh- rerin stehenden Fichte zurückzuschneiden. Durch das Zurückschneiden der Äste sei die Fichte in ihrer Substanz erheblich verletzt bzw. beeinträchtigt worden. Der objektive Tatbestand der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB sei grundsätzlich erfüllt. Es seien jedoch die Voraussetzungen des Kapprechts nach Art. 687 Abs. 1 ZGB gegeben, weshalb für die Sachbeschädigung ein Rechtfertigungsgrund nach Art. 14 StGB vorliege. Vom Kapprecht nicht erfasst sei das Zurückschneiden der Äste von der Grundstücksgrenze bis zum Stamm der Fichte. Insofern sei aber nicht erstellbar, ob der Beschwerdegegner 2 dem Be- schwerdegegner 1 dazu den Auftrag tatsächlich so erteilt habe, ob es zu einem Missverständnis gekommen sei oder der Beschwerdegegner 1 aus eigener Initia- tive gehandelt habe. Den Beschwerdegegnern 1 und 2 könne bei dieser Aktenla- ge kein vorsätzliches Handeln nachgewiesen werden (Urk. 5 S. 3 ff.).
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Voraussetzungen zum Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung seien nicht gegeben. Nach der Staatsanwalt- schaft sei der objektive Tatbestand erfüllt. Ihr sei die bundesgerichtliche Praxis zu den Kapprechts-Fällen bekannt. Die Eindeutigkeit nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO sei nicht gegeben. Die Divergenz zwischen der Anstiftung zum rechtswidrigen Absägen der Äste und der Tatausführung sei in keiner Weise erstellt. Es sei min- destens zum Absägen von 14 Ästen angestiftet worden. Es treffe nicht zu, dass der Zeuge F._____ gegenüber der Kantonspolizei Zürich gesagt habe, der Rasen des Beschwerdegegners 2 habe durch den Nadelfall der Fichte einen Schaden erlitten. Es treffe auch nicht zu, dass der Zeuge F._____ den Vertreter der Be- schwerdeführerin um einen Rückschnitt der nunmehr abgesägten Äste gebeten habe. Zudem habe der Zeuge F._____ gegenüber der Polizei keinen Schaden am Rasen durch Nadelbefall der Fichte erwähnt. Einen Schaden am Rasen durch den angeblich starken Nadelfall der Fichte sei vom Beschwerdegegner 2 weder qualitativ noch quantitativ substantiiert worden. Es müsse eine erhebliche Beein- trächtigung sein. Das Bundesgericht betrachte eine durch Laubfall verursachte
- 9 - Beeinträchtigung nicht als erheblich, geschweige denn als übermässig (vgl. BGE 131 III 505 S. 509). Es sei willkürlich, wenn die Staatsanwaltschaft erwäge, es lie- ge eine klare Beeinträchtigung des Grundstücks des Beschwerdegegners 2 vor (Urk. 2).
E. 5.3 Das Kapprecht stellt ein Selbsthilferecht dar, welches bestimmte Handlun- gen zu rechtfertigen vermag, die ansonsten als Sachbeschädigungen gemäss Art. 144 StGB strafbar wären (Urteile des Bundesgerichts 6B_751/2017 vom
29. März 2018 E. 3.2; 6B_898/2015 vom 27. Juni 2016 E. 4.1). Gemäss Art. 687 Abs. 1 ZGB kann der Nachbar überragende Äste und eindringende Wurzeln kap- pen und für sich behalten, wenn sie sein Eigentum schädigen und auf seine Be- schwerde hin nicht binnen angemessener Frist beseitigt werden. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass die Äste ihrer Fichte auf das Grundstück des Beschwerdegegners 2 hinüberragten. Sie bestreitet auch nicht, dass sich der Beschwerdegegner 2 bei ihr beschwert und die Beseitigung der Äs- te innert angemessener Frist verlangt hat. Sie macht geltend, der Beschwerde- gegner 2 habe die Schädigung nicht substantiiert. Ob sie damit ihrer Rügepflicht im Sinne von Art. 385 Abs. 1 StPO genügend nachgekommen ist, kann mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen offen bleiben. Eine Schädigung im Sinne von Art. 687 Abs. 1 ZGB ist jede erhebliche, das heisst übermässige Beeinträchtigung des nachbarlichen Grundeigentums (Urteil des Bundesgerichts 6B_898/2020 vom 27. Juni 2016 E. 4.1). Übermässig ist eine Einwirkung, wenn sie nicht zu tolerieren ist. Es wird in Analogie zu Art. 684 ZGB auf die diesbezüglich massgebenden Kriterien abgestellt (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 5C.269/2004 vom 16. Juni 2005 E. 5.2). Die Staatsanwaltschaft stellt zur Beurteilung der Schädigung auf die in den Akten liegenden und vom Beschwerdegegner 2 eingereichten Fotos ab. Auf den Fotos sei der starke Nadelbefall durch die Fichte deutlich zu sehen. Zu sehen sei auch die Beschädigung des Rasens im Bereich der überragenden Äste und die Beein- trächtigung von Fahrzeugen. Der auf den eingereichten Fotos ersichtliche Zu- stand werde zudem vom unbeteiligten F._____ bestätigt (Urk. 5 S. 4).
- 10 - Auf den Fotos ist erkennbar, dass die Äste der Fichte auf das benachbarte Grundstück ragen. Zu sehen ist sodann ein Fahrzeug unter der Fichte. Auf dem Fahrzeug sind Verunreinigungen zu sehen (Urk. 19/10/2). Gemäss den Aussagen des Beschwerdegegners 2 handelt es sich dabei um "Wachs" (Urk. 19/7 S. 7). Gemeint hat der Beschwerdegegner 2 offensichtlich Harz, das von der Fichte tropft. Nach den Aussagen des Beschwerdegegners 2 habe sich sein Mieter dar- über beschwert, weil dieser den Parkplatz so nicht brauchen könne. Sein Mieter habe verlangt, dass sich der Beschwerdegegner 2 an den Reinigungskosten be- teilige (Urk. 19/7 S. 8). Mit diesen nachvollziehbaren und durch die Fotos belegten Ausführungen hat der Beschwerdegegner 2 eine Schädigung genügend darge- legt. Es ist allgemein bekannt, dass Harz den Autolack schädigen kann. Die Be- schwerdeführerin setzt sich damit nicht auseinander. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob auch der Rasen des Beschwerdegegners 2 Schaden ge- nommen hat. Die Einwände, welche die Beschwerdeführerin bezüglich des Kapp- rechts erhebt, sind unbegründet.
E. 5.4 Aufgrund der Aussagen der Beschwerdegegner 1 und 2 lässt sich nicht klä- ren, ob der Beschwerdegegner 2 dem Beschwerdegegner 1 den Auftrag gab, die Äste bis zum Stamm oder nur bis zur Grundstücksgrenze zurückzuschneiden. Möglich ist auch ein Missverständnis zwischen dem Beschwerdegegner 1 und 2 oder dass der Beschwerdegegner 1 aus eigener Initiative handelte (vgl. dazu Urk. 19/7 S. 6 und Urk. 19/8 S. 4). Wenn die Staatsanwaltschaft daraus ableitet, dass sich der Sachverhalt insofern nicht erstellen lasse, ist dies nicht zu bean- standen. Entsprechend lässt sich der subjektive Tatbestand nicht erstellen. Was die Beschwerdeführerin dazu vorbringt (Urk. 2 S. 6), überzeugt nicht, zumal aus ihren Ausführungen nicht ersichtlich ist, wie der Sachverhalt erstellt werden könn- te.
E. 5.5 Die Einwände der Beschwerdeführerin bezüglich des Vorwurfs der Sachbe- schädigung sind unbegründet.
E. 6.1 Zum Vorwurf des Hausfriedensbruchs macht die Beschwerdeführerin gel- tend, der Beschwerdegegner 1 habe ihr Grundstück mit Sicherheit mehrfach und
- 11 - längerdauernd betreten. Anders liessen sich die mindestens 14 grossen Äste der Fichte gar nicht absägen und schon gar nicht mit den Schnittbildern/Spuren, die auf den Fotos in den Akten ersichtlich seien. Zudem seien die Äste zu einem grossen Haufen zusammengetragen worden, was nur bei einem rechtswidrigen, längerdauernden Betreten des Grundstücks erklärbar sei (Urk. 2 S. 6).
E. 6.2 Die Staatsanwaltschaft erwog in der Nichtanhandnahmeverfügung, die Be- schwerdegegner 1 und 2 hätten übereinstimmend ausgesagt, dass der Be- schwerdegegner 2 dem Beschwerdegegner 1 den Auftrag erteilt habe, die Leiter vom Grundstück des Beschwerdegegners 2 an die Fichte anzulehnen und von dort die Äste zurückzuschneiden. Der Beschwerdegegner 2 habe dem Beschwer- degegner 1 - soweit ersichtlich - zu keinem Zeitpunkt den Auftrag erteilt, sich auf das Grundstück der Beschwerdeführerin zu begeben. Sollte bei der Ausführung des Auftrags, während der Beschwerdegegner 1 auf der Leiter stand, sein Ober- körper in der Luft in den Bereich des Grundstückes der Beschwerdeführerin ein- gedrungen sein, sei allenfalls von einer fahrlässigen Tatbegehung auszugehen (Urk. 5 S. 5). Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihren Einwänden nicht mit der Begründung der Staatsanwaltschaft auseinander. Welche Spuren und Schnittbilder die Be- schwerdeführerin konkret meint und was sie weshalb aus diesen ableitet, legt sie nicht konkret dar. Es ist nachvollziehbar, wenn die Staatsanwaltschaft ausführt, der Oberkörper des Beschwerdegegners 1 habe sich allenfalls in der Luft auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin befunden. Dass zum Absägen der Äste am Stamm eine andere Haltung des Beschwerdegegners 1 notwendig gewesen wä- re, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. In Bezug auf die grossen Haufen aus Ästen ist auf die in den Akten liegenden Aussagen zu verweisen. Der Beschwer- degegner 1 sagte aus, er habe die abgeschnittenen Äste auf das Nachbarsgrund- stück geworfen. Er sei dabei hinter dem Zaun gestanden. Der Beschwerdegeg- ner 2 habe ihm dies so in Auftrag gegeben. Dabei habe er das Nachbargrund- stück nicht betreten, weil dies nicht nötig gewesen sei (Urk. 19/8 S. 4). Der Be- schwerdegegner 2 sagte aus, er habe dem Beschwerdegegner 1 den Auftrag da- zu erteilt. Er selbst habe keine Äste auf dem Nachbargrundstück deponiert
- 12 - (Urk. 19/7 S. 7). F._____ sagte gegenüber der Polizei telefonisch, er habe festge- stellt, dass auf dem Grundstück Äste liegen würden. Es seien mehrere Haufen gewesen. Er habe dann daraus einen grossen Haufen gemacht (Urk. 19/1 S. 4). Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den Aussagen nicht auseinander. Es ist nicht ersichtlich, wie die Aussagen der Beschwerdegegnern 1 und 2 widerlegt werden sollen.
E. 6.3 Die Einwände der Beschwerdeführerin bezüglich des Vorwurfs des Haus- friedensbruchs sind unbegründet.
E. 7.1 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Be- schwerdeführerin unterliegt. Sie hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Fall sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Be- schwerdeverfahren auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG).
E. 7.2 Da die Beschwerdeführerin unterliegt, ist sie für das Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen. Mangels Anträgen sind die Beschwerdegegner 1 und 2 für das Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen.
E. 7.3 Die Beschwerdeführerin hat für das Beschwerdeverfahren eine Sicherheits- leistung von Fr. 1'200.-- bezahlt (Art. 383 StPO; Urk. 7 und Urk. 9). Die ihr aufer- legten Kosten sind von der Sicherheitsleistung zu beziehen und im Restbetrag mit der Sicherheitsleistung im parallelen Verfahren UH200068-O zu verrechnen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'500.-- fest- gesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. - 13 -
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.
- Die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten werden von der Sicherheits- leistung (im vorliegenden Verfahren) bezogen und im Restbetrag (Fr. 300.--) mit der Sicherheitsleistung im Verfahren UH200068-O verrechnet.
- Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin, per Gerichtsurkunde − den Beschwerdegegner 1, per Gerichtsurkunde − den Beschwerdegegner 2, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad A-9/2019/10017307, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad A-9/2019/10017307, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 19), gegen Empfangsbe- stätigung − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 14 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 16. April 2021 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury Dr. iur. S. Christen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE200052-O/U/MUL Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, und lic. iur. D. Oehninger, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiber Dr. iur. S. Christen Beschluss vom 16. April 2021 in Sachen A._____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X._____, Beschwerdeführerin gegen
1. B._____,
2. C._____,
3. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Winterthur/Unterland vom 5. Februar 2020, A-9/2019/10017307
- 2 - Erwägungen: I.
1. C._____ ist Eigentümer der Liegenschaft an der D._____-strasse 1 in E._____. Die A._____ AG (vormals A1._____ AG) ist die Eigentümerin des be- nachbarten Grundstücks an der D._____-strasse 2 (vgl. Urk. 19/4/1). Am 8. Mai 2019 schnitt B._____ im Auftrag von C._____ die Äste einer Fichte bis auf den Stamm zurück, die auf dem Grundstück der A._____ AG steht. Die Äste der Fich- te ragten über die Grundstücksgrenze hinaus auf das Grundstück von C._____. Die A._____ AG stellte am 20. Mai 2019 bzw. 19. Juni 2019 Strafantrag gegen C._____ und B._____ wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs (Urk. 19/2 und Urk. 19/5). Mit Verfügung vom 30. Januar 2020 trat die Staatsanwaltschaft See/Oberland in- folge eines Amtsstellenwechsels der sachbearbeitenden Assistenzstaatsanwältin das Strafverfahren an die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland ab (Urk. 19/13 = Urk. 3/1). Am 5. Februar 2020 erliess die Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland eine Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 3/2 = Urk. 5).
2. Die A._____ AG erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Sie beantragt, es sei die Unwirksamkeit der Verfügung vom 30. Januar 2020 und der Nichtanhandnahmeverfügung vom 5. Februar 2020 festzustellen. Eventualiter seien die Anfechtungsobjekte aufzuheben. Alles unter Erlass geeig- neter Weisungen an die Staatsanwaltschaft. C._____ hat Stellung genommen, ohne einen Antrag zu stellen (Urk. 15). Die Staatsanwaltschaft hat sich vernehmen lassen (Urk. 18). Sie beantragt die Abwei- sung der Beschwerde. B._____ hat sich nicht vernehmen lassen (vgl. Urk. 14/3 und Urk. 17). Die A._____ AG hält in der Replik an ihren Anträgen fest (Urk. 25). Die Staatsanwaltschaft, C._____ und B._____ haben nicht dupliziert (vgl. Urk 27 ff.).
- 3 - II. 1. 1.1 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Nichtanhand- nahmeverfügung vom 5. Februar 2020. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. Januar 2020 wird in einem separaten Verfahren beurteilt (UH200068-O). 1.2 Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei die Unwirksamkeit der Nichtan- handnahmeverfügung festzustellen (Urk. 2 S. 2). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Person, die ein rechtlich geschütztes In- teresse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Das rechtlich geschützte Interesse muss praktisch und aktuell sein. Ein rein tat- sächliches oder zukünftiges Interesse genügt nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_304/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 2.1). Feststellungsbegehren zielen nicht auf die Aufhebung oder Änderung eines Entscheids ab. Sie sind gegenüber Leis- tungsbegehren subsidiär und bedürfen eines ausgewiesenen Feststellungsinte- resses (Urteil des Bundesgerichts 1B_446/2018 vom 14. November 2018 E. 1.1). Wer ein Leistungsbegehren stellen kann, hat kein rechtlich geschütztes Interesse an einem Feststellungsbegehren (Urteil des Bundesgerichts 6B_1317/2019 vom
15. Juni 2020 E. 2.2). Ein selbstständiges Feststellungsinteresse hat das Bun- desgericht - soweit ersichtlich - bisher nur bei BV- und EMRK-Verletzungen in Haftverfahren bejaht (Urteil des Bundesgerichts 6B_470/2019 vom 9. August 2019 E. 2). Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 396 Abs. 1 und Art. 385 Abs. 1 StPO). Nach der Rechtsprechung muss die Beschwerdeführerin die Tatsachen darlegen, aus denen sich namentlich ihre Beschwerdeberechtigung ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist. Zu den Substanziierungsobliegenheiten der be- schwerdeführenden Partei gehört grundsätzlich auch das sinngemässe Darlegen der Beschwerdelegitimation; dies gilt jedenfalls für juristisch versierte oder anwalt- lich verbeiständete Rechtsuchende (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_339/2016 vom 17. November 2016 E. 2.1).
- 4 - Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, worin ihr Feststellungsinteresse besteht. Das ist auch nicht ersichtlich, zumal sie selbst eventualiter den Antrag auf Aufhe- bung der Nichtanhandnahmeverfügung stellt (vgl. Urk. 2 S. 2). Auf das Feststel- lungsbegehren ist mangels eines Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. 1.3 Die Beschwerdeführerin verweist in der Beschwerde auf ihre Strafanzeige vom 20. Mai 2019 und erklärt diese zum "integrierenden Bestandteil" der Be- schwerde (Urk. 2 S. 2). Wie erwähnt, ist die Beschwerde zu begründen (vgl. Art. 396 Abs. 1 und Art. 385 Abs. 1 StPO). Der blosse Verweis auf die Strafanzeige ist keine Begründung. Namentlich setzt sich die Beschwerdeführerin damit nicht mit der angefochtenen Verfügung auseinander. Auf die Beschwerde ist insofern nicht einzutreten. 1.4 Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen An- lass. Auf die Beschwerde ist mit Ausnahme des Gesagten einzutreten. 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Abtretung des Verfahrens von der Staatsanwaltschaft See/Oberland an die Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland sei unzulässig gewesen. Der Stellenwechsel einer Assistenz- staatsanwältin sei kein triftiger Grund im Sinne von Art. 38 Abs. 1 StPO. Es sei auch keine Vereinbarung über den Gerichtsstand getroffen worden. Die Nichtan- handnahme sei unwirksam/nichtig, weil sie von einer unzuständigen Staatsan- waltschaft verfügt worden sei (Urk. 2 S. 3 f.). 2.2 Ob die Beschwerdeführerin mit dieser Rüge im vorliegenden Beschwerde- verfahren zu hören ist, weil die Abtretungsverfügung vom 30. Januar 2020 an sich Gegenstand eines separaten Beschwerdeverfahrens ist, kann mit Blick auf die folgenden Erwägungen offen bleiben. 2.3 Gemäss Art. 31 StPO sind die Behörden desjenigen Ortes, an welchem die Tat verübt worden ist, zur Verfolgung und Beurteilung der Straftat zuständig. Die Verordnung über die Organisation der Oberstaatsanwaltschaften und der Staats- anwaltschaften vom 27. Oktober 2004 (LS 213.21) hält fest, dass die Staatsan-
- 5 - waltschaft See/Oberland für die Bezirke Hinwil, Meilen, Pfäffikon und Uster zu- ständig ist (§ 9 Abs. 1 lit. d). Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland ist ge- mäss der erwähnten Verordnung für die Bezirke Andelfingen, Bülach, Dielsdorf und Winterthur zuständig (§ 9 Abs. 1 lit. c). Vorbehalten bleiben Geschäfte, wel- che in die Zuständigkeit der Kantonalen Staatsanwaltschaften fallen (vgl. dazu auch § 10). Den Beschwerdegegnern 1 und 2 wird Sachbeschädigung und Hausfriedens- bruch vorgeworfen, wobei sich der Tatort in E._____ befindet. E._____ liegt im Zuständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaft See/Oberland. In der Abtretungs- verfügung vom 30. Januar 2020 hat die Staatsanwaltschaft darauf hingewiesen, dass die Assistenzstaatsanwältin zur Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland gewechselt und den Fall mitgenommen habe (Urk. 3/1). Art. 38 StPO erlaubt es, dass Staatsanwaltschaften untereinander einen anderen als den in Art. 31-37 StPO vorgesehenen Gerichtsstand vereinbaren, unter ande- rem wenn "andere triftige Gründe" vorliegen. Nach der Literatur kann aus blossen Zweckmässigkeitsüberlegungen vom gesetzlichen Gerichtsstand abgewichen werden. Denkbar sind auch aus prozessökonomischer Sicht sinnvolle Gründe zur Abweichung vom gesetzlichen Gerichtsstand (Samuel Moser/Annia Schlapbach, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N. 10 zu Art. 38 StPO; vgl. auch Beschluss BG.2011.3 des Bundesstrafgerichts vom 8. April 2011 E. 2.4). Gemäss den Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich für das Vorverfahren (WOSTA; vom 1. Oktober 2020) sind bei einem Wechsel der Amts- stelle die hängigen Verfahren auf die neue Amtsstelle mitzunehmen (Ziff. 5.2). Dabei handelt es sich um eine langjährige Praxis der Zürcher Strafbehörden, die im Lichte der erwähnten Literatur nicht zu beanstanden ist. Aus Gründen der Ver- fahrensökonomie und Verfahrensbeschleunigung kann ein anderer als der ge- setzlich vorgesehene Gerichtsstand vereinbart werden. Bei den (spezialisierten) Kantonalen Staatsanwaltschaften spielt der Deliktsort keine Rolle. Aus Gründen der Effizienz scheint es auch sinnvoll, wenn ein Sachbearbeiter Fälle, die er schon bearbeitet hat, bei einem Amtsstellenwechsel mitnimmt. Zudem können
- 6 - gemäss § 94 Abs. 1 GOG Staatsanwälte grundsätzlich im ganzen Kanton einge- setzt werden. Die Nichtanhandnahmeverfügung erging sechs Tage nachdem der Fall an die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland abgetreten wurde. Die Mitnahme des Falls diente offensichtlich dem Beschleunigungsgebot und der Verfahrensökono- mie. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern ihr dadurch ein Nachteil ent- standen ist. Es mag zutreffen, dass weder die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland noch die Staatsanwaltschaft See/Oberland der Abtretung formell zugestimmt haben. Indessen sieht die Strafprozessordnung keine Form für die Zustimmung vor. Im- merhin hat jedoch die stellvertretende Leitende Staatsanwältin der Staatsanwalt- schaft Winterthur/Unterland die Nichtanhandnahmeverfügung vom 5. Februar 2020 am 7. Februar 2020 genehmigt. Darin kommt auch die Genehmigung der Verfahrensabtretung bzw. der anerkannten Zuständigkeit zum Ausdruck. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung insofern nicht zu beanstan- den. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Assistenzstaatsanwältin sei nicht berechtigt gewesen, eine Strafuntersuchung zu eröffnen. Sie habe gar nicht die Möglichkeit gehabt, ergebnisoffen im Sinne von Art. 299 Abs. 2 StPO zu verfah- ren. Die Verfügung habe aufgrund der eingeschränkten Kompetenzen der Assis- tenzstaatsanwältin gar nicht anders lauten können als auf Nichtanhandnahme. Entsprechend sei die Verfügung offensichtlich von Beginn weg weder unbefan- gen, noch vollständig ergebnisoffen erlassen worden (Urk. 2 S. 4 f.). 3.2 Gemäss § 102 GOG üben die Staatsanwältinnen und -anwälte die durch die StPO der Staatsanwaltschaft übertragenen Aufgaben aus (Abs. 1). Die stellvertre- tenden Staatsanwältinnen und -anwälte können keine a) Strafuntersuchungen er- öffnen, b) Zwangsmassnahmen anordnen, c) Anklagen erheben und vertreten (Abs. 2). Den Assistenzstaatsanwältinnen und -anwälten ist zusätzlich zu den
- 7 - Aufgaben gemäss Abs. 2 die Befugnis zum Erlass von Strafbefehlen entzogen, sofern eine vollziehbare Freiheitsstrafe anzuordnen ist (Abs. 3). 3.3 Aus § 102 GOG folgt e contrario, dass es einer Assistenzstaatsanwältin nicht untersagt ist, eine Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen. Auch wenn sie keine Untersuchung eröffnen kann, schränkt dies ihre Kompetenz zum Erlass der angefochtenen Verfügung nicht ein. Ist die Assistenzstaatsanwältin der Auffas- sung, es müsse eine Untersuchung eröffnet werden, hat sie einen Staatsanwalt oder eine Staatsanwältin beizuziehen. Inwiefern sie deshalb aber nicht mehr un- befangen und ergebnisoffen eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen kann, ist nicht erkennbar. Die Einwände der Beschwerdeführerin sind unbegründet.
4. Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbe- stände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Sie eröffnet demgegenüber namentlich dann eine Strafunter- suchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Frage, ob die Strafverfolgungsbe- hörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Danach darf die Nichtanhand- nahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeu- tig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Die Strafverfolgungsbehörde und die Be- schwerdeinstanz verfügen in diesem Rahmen über einen gewissen Ermessens- spielraum. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_810/2020 vom 14. September 2020 E. 2.1 mit Hinweisen).
- 8 - 5. 5.1 Zum Vorwurf der Sachbeschädigung erwog die Staatsanwaltschaft in der Nichtanhandnahmeverfügung, der Beschwerdegegner 2 habe den Beschwerde- gegner 1 als Fachmann beauftragt, die Äste der im Eigentum der Beschwerdefüh- rerin stehenden Fichte zurückzuschneiden. Durch das Zurückschneiden der Äste sei die Fichte in ihrer Substanz erheblich verletzt bzw. beeinträchtigt worden. Der objektive Tatbestand der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB sei grundsätzlich erfüllt. Es seien jedoch die Voraussetzungen des Kapprechts nach Art. 687 Abs. 1 ZGB gegeben, weshalb für die Sachbeschädigung ein Rechtfertigungsgrund nach Art. 14 StGB vorliege. Vom Kapprecht nicht erfasst sei das Zurückschneiden der Äste von der Grundstücksgrenze bis zum Stamm der Fichte. Insofern sei aber nicht erstellbar, ob der Beschwerdegegner 2 dem Be- schwerdegegner 1 dazu den Auftrag tatsächlich so erteilt habe, ob es zu einem Missverständnis gekommen sei oder der Beschwerdegegner 1 aus eigener Initia- tive gehandelt habe. Den Beschwerdegegnern 1 und 2 könne bei dieser Aktenla- ge kein vorsätzliches Handeln nachgewiesen werden (Urk. 5 S. 3 ff.). 5.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Voraussetzungen zum Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung seien nicht gegeben. Nach der Staatsanwalt- schaft sei der objektive Tatbestand erfüllt. Ihr sei die bundesgerichtliche Praxis zu den Kapprechts-Fällen bekannt. Die Eindeutigkeit nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO sei nicht gegeben. Die Divergenz zwischen der Anstiftung zum rechtswidrigen Absägen der Äste und der Tatausführung sei in keiner Weise erstellt. Es sei min- destens zum Absägen von 14 Ästen angestiftet worden. Es treffe nicht zu, dass der Zeuge F._____ gegenüber der Kantonspolizei Zürich gesagt habe, der Rasen des Beschwerdegegners 2 habe durch den Nadelfall der Fichte einen Schaden erlitten. Es treffe auch nicht zu, dass der Zeuge F._____ den Vertreter der Be- schwerdeführerin um einen Rückschnitt der nunmehr abgesägten Äste gebeten habe. Zudem habe der Zeuge F._____ gegenüber der Polizei keinen Schaden am Rasen durch Nadelbefall der Fichte erwähnt. Einen Schaden am Rasen durch den angeblich starken Nadelfall der Fichte sei vom Beschwerdegegner 2 weder qualitativ noch quantitativ substantiiert worden. Es müsse eine erhebliche Beein- trächtigung sein. Das Bundesgericht betrachte eine durch Laubfall verursachte
- 9 - Beeinträchtigung nicht als erheblich, geschweige denn als übermässig (vgl. BGE 131 III 505 S. 509). Es sei willkürlich, wenn die Staatsanwaltschaft erwäge, es lie- ge eine klare Beeinträchtigung des Grundstücks des Beschwerdegegners 2 vor (Urk. 2). 5.3 Das Kapprecht stellt ein Selbsthilferecht dar, welches bestimmte Handlun- gen zu rechtfertigen vermag, die ansonsten als Sachbeschädigungen gemäss Art. 144 StGB strafbar wären (Urteile des Bundesgerichts 6B_751/2017 vom
29. März 2018 E. 3.2; 6B_898/2015 vom 27. Juni 2016 E. 4.1). Gemäss Art. 687 Abs. 1 ZGB kann der Nachbar überragende Äste und eindringende Wurzeln kap- pen und für sich behalten, wenn sie sein Eigentum schädigen und auf seine Be- schwerde hin nicht binnen angemessener Frist beseitigt werden. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass die Äste ihrer Fichte auf das Grundstück des Beschwerdegegners 2 hinüberragten. Sie bestreitet auch nicht, dass sich der Beschwerdegegner 2 bei ihr beschwert und die Beseitigung der Äs- te innert angemessener Frist verlangt hat. Sie macht geltend, der Beschwerde- gegner 2 habe die Schädigung nicht substantiiert. Ob sie damit ihrer Rügepflicht im Sinne von Art. 385 Abs. 1 StPO genügend nachgekommen ist, kann mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen offen bleiben. Eine Schädigung im Sinne von Art. 687 Abs. 1 ZGB ist jede erhebliche, das heisst übermässige Beeinträchtigung des nachbarlichen Grundeigentums (Urteil des Bundesgerichts 6B_898/2020 vom 27. Juni 2016 E. 4.1). Übermässig ist eine Einwirkung, wenn sie nicht zu tolerieren ist. Es wird in Analogie zu Art. 684 ZGB auf die diesbezüglich massgebenden Kriterien abgestellt (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 5C.269/2004 vom 16. Juni 2005 E. 5.2). Die Staatsanwaltschaft stellt zur Beurteilung der Schädigung auf die in den Akten liegenden und vom Beschwerdegegner 2 eingereichten Fotos ab. Auf den Fotos sei der starke Nadelbefall durch die Fichte deutlich zu sehen. Zu sehen sei auch die Beschädigung des Rasens im Bereich der überragenden Äste und die Beein- trächtigung von Fahrzeugen. Der auf den eingereichten Fotos ersichtliche Zu- stand werde zudem vom unbeteiligten F._____ bestätigt (Urk. 5 S. 4).
- 10 - Auf den Fotos ist erkennbar, dass die Äste der Fichte auf das benachbarte Grundstück ragen. Zu sehen ist sodann ein Fahrzeug unter der Fichte. Auf dem Fahrzeug sind Verunreinigungen zu sehen (Urk. 19/10/2). Gemäss den Aussagen des Beschwerdegegners 2 handelt es sich dabei um "Wachs" (Urk. 19/7 S. 7). Gemeint hat der Beschwerdegegner 2 offensichtlich Harz, das von der Fichte tropft. Nach den Aussagen des Beschwerdegegners 2 habe sich sein Mieter dar- über beschwert, weil dieser den Parkplatz so nicht brauchen könne. Sein Mieter habe verlangt, dass sich der Beschwerdegegner 2 an den Reinigungskosten be- teilige (Urk. 19/7 S. 8). Mit diesen nachvollziehbaren und durch die Fotos belegten Ausführungen hat der Beschwerdegegner 2 eine Schädigung genügend darge- legt. Es ist allgemein bekannt, dass Harz den Autolack schädigen kann. Die Be- schwerdeführerin setzt sich damit nicht auseinander. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob auch der Rasen des Beschwerdegegners 2 Schaden ge- nommen hat. Die Einwände, welche die Beschwerdeführerin bezüglich des Kapp- rechts erhebt, sind unbegründet. 5.4 Aufgrund der Aussagen der Beschwerdegegner 1 und 2 lässt sich nicht klä- ren, ob der Beschwerdegegner 2 dem Beschwerdegegner 1 den Auftrag gab, die Äste bis zum Stamm oder nur bis zur Grundstücksgrenze zurückzuschneiden. Möglich ist auch ein Missverständnis zwischen dem Beschwerdegegner 1 und 2 oder dass der Beschwerdegegner 1 aus eigener Initiative handelte (vgl. dazu Urk. 19/7 S. 6 und Urk. 19/8 S. 4). Wenn die Staatsanwaltschaft daraus ableitet, dass sich der Sachverhalt insofern nicht erstellen lasse, ist dies nicht zu bean- standen. Entsprechend lässt sich der subjektive Tatbestand nicht erstellen. Was die Beschwerdeführerin dazu vorbringt (Urk. 2 S. 6), überzeugt nicht, zumal aus ihren Ausführungen nicht ersichtlich ist, wie der Sachverhalt erstellt werden könn- te. 5.5 Die Einwände der Beschwerdeführerin bezüglich des Vorwurfs der Sachbe- schädigung sind unbegründet. 6. 6.1 Zum Vorwurf des Hausfriedensbruchs macht die Beschwerdeführerin gel- tend, der Beschwerdegegner 1 habe ihr Grundstück mit Sicherheit mehrfach und
- 11 - längerdauernd betreten. Anders liessen sich die mindestens 14 grossen Äste der Fichte gar nicht absägen und schon gar nicht mit den Schnittbildern/Spuren, die auf den Fotos in den Akten ersichtlich seien. Zudem seien die Äste zu einem grossen Haufen zusammengetragen worden, was nur bei einem rechtswidrigen, längerdauernden Betreten des Grundstücks erklärbar sei (Urk. 2 S. 6). 6.2 Die Staatsanwaltschaft erwog in der Nichtanhandnahmeverfügung, die Be- schwerdegegner 1 und 2 hätten übereinstimmend ausgesagt, dass der Be- schwerdegegner 2 dem Beschwerdegegner 1 den Auftrag erteilt habe, die Leiter vom Grundstück des Beschwerdegegners 2 an die Fichte anzulehnen und von dort die Äste zurückzuschneiden. Der Beschwerdegegner 2 habe dem Beschwer- degegner 1 - soweit ersichtlich - zu keinem Zeitpunkt den Auftrag erteilt, sich auf das Grundstück der Beschwerdeführerin zu begeben. Sollte bei der Ausführung des Auftrags, während der Beschwerdegegner 1 auf der Leiter stand, sein Ober- körper in der Luft in den Bereich des Grundstückes der Beschwerdeführerin ein- gedrungen sein, sei allenfalls von einer fahrlässigen Tatbegehung auszugehen (Urk. 5 S. 5). Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihren Einwänden nicht mit der Begründung der Staatsanwaltschaft auseinander. Welche Spuren und Schnittbilder die Be- schwerdeführerin konkret meint und was sie weshalb aus diesen ableitet, legt sie nicht konkret dar. Es ist nachvollziehbar, wenn die Staatsanwaltschaft ausführt, der Oberkörper des Beschwerdegegners 1 habe sich allenfalls in der Luft auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin befunden. Dass zum Absägen der Äste am Stamm eine andere Haltung des Beschwerdegegners 1 notwendig gewesen wä- re, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. In Bezug auf die grossen Haufen aus Ästen ist auf die in den Akten liegenden Aussagen zu verweisen. Der Beschwer- degegner 1 sagte aus, er habe die abgeschnittenen Äste auf das Nachbarsgrund- stück geworfen. Er sei dabei hinter dem Zaun gestanden. Der Beschwerdegeg- ner 2 habe ihm dies so in Auftrag gegeben. Dabei habe er das Nachbargrund- stück nicht betreten, weil dies nicht nötig gewesen sei (Urk. 19/8 S. 4). Der Be- schwerdegegner 2 sagte aus, er habe dem Beschwerdegegner 1 den Auftrag da- zu erteilt. Er selbst habe keine Äste auf dem Nachbargrundstück deponiert
- 12 - (Urk. 19/7 S. 7). F._____ sagte gegenüber der Polizei telefonisch, er habe festge- stellt, dass auf dem Grundstück Äste liegen würden. Es seien mehrere Haufen gewesen. Er habe dann daraus einen grossen Haufen gemacht (Urk. 19/1 S. 4). Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den Aussagen nicht auseinander. Es ist nicht ersichtlich, wie die Aussagen der Beschwerdegegnern 1 und 2 widerlegt werden sollen. 6.3 Die Einwände der Beschwerdeführerin bezüglich des Vorwurfs des Haus- friedensbruchs sind unbegründet. 7. 7.1 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Be- schwerdeführerin unterliegt. Sie hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Fall sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Be- schwerdeverfahren auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). 7.2 Da die Beschwerdeführerin unterliegt, ist sie für das Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen. Mangels Anträgen sind die Beschwerdegegner 1 und 2 für das Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen. 7.3 Die Beschwerdeführerin hat für das Beschwerdeverfahren eine Sicherheits- leistung von Fr. 1'200.-- bezahlt (Art. 383 StPO; Urk. 7 und Urk. 9). Die ihr aufer- legten Kosten sind von der Sicherheitsleistung zu beziehen und im Restbetrag mit der Sicherheitsleistung im parallelen Verfahren UH200068-O zu verrechnen. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'500.-- fest- gesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
- 13 -
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.
4. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten werden von der Sicherheits- leistung (im vorliegenden Verfahren) bezogen und im Restbetrag (Fr. 300.--) mit der Sicherheitsleistung im Verfahren UH200068-O verrechnet.
5. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin, per Gerichtsurkunde − den Beschwerdegegner 1, per Gerichtsurkunde − den Beschwerdegegner 2, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad A-9/2019/10017307, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad A-9/2019/10017307, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 19), gegen Empfangsbe- stätigung − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte
6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 14 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 16. April 2021 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury Dr. iur. S. Christen