Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)
Sachverhalt
A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend «ESTV») führt gegen die B. AG in Liq., C. und D. eine besondere Steueruntersuchung. Gegen die B. AG in Liq. wird wegen des Verdachts der fortgesetzten Hinterziehung grosser Steuerbeträge (Art. 175 und Art. 176 des Bundesgesetzes vom
14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]) in den Steuerperioden 2016 bis 2019 ermittelt. C. und D. werden der fortgesetzten Hinterziehung grosser Steuerbeträge (Art. 175 und 176 DBG), des Steuer- betrugs (Art. 186 DBG), der Anstiftung oder Gehilfenschaft zur vollendeten Steuerhinterziehung (Art. 177 i.V.m. Art. 181 DBG) sowie des Abgabebe- trugs nach Art. 14 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0), eventuell der Hinterziehung von Verrechnungssteuern nach Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über die Ver- rechnungssteuer (VStG; SR 642.21), begangen im Geschäftsbereich der B. AG in Liq. betreffend die Geschäftsjahre 2016 bis 2020, verdächtigt.
B. Im Zusammenhang mit der obgenannten besonderen Steueruntersuchung führte die ESTV am 2. Juni 2022 unter anderem am Sitz der E. AG an der Z.-Strasse, in Y., eine Hausdurchsuchung durch (act. 1.2). Dabei stellte sich heraus, dass die E. AG die Räumlichkeiten mit der A. AG teilt, weshalb die ESTV gleichentags die Durchsuchung deren Räumlichkeiten anordnete (act. 1, S. 2 und 3; act. 1.3). Anlässlich der Durchsuchung vom 2. Juni 2022 war F., einziges Mitglied des Verwaltungsrates der E. AG, nicht anwesend. Bei der Hausdurchsuchung zog die ESTV stellvertretend den vor Ort anwe- senden G. bei (act. 1.4, 6.1, 6.3). Dabei stellte die ESTV am Arbeitsplatz der A. AG Papiere sicher ([...]), welche sie im Durchsuchungsprotokoll mit «De- bitorenrechnungen der E. AG des Jahres 2020 aus Arbeitsplatz Nr. 6» be- schrieb. Gestützt auf die von G. vor Ort erhobene Einsprache versiegelte die ESTV dieses Aktenstück (act. 1 S. 3; act. 1.5).
C. Mit Schreiben vom 7. Juni 2022 orientierte die ESTV die A. AG über die von ihr resp. von G. erhobene Einsprache sowie gestützt darauf erfolgte Siege- lung des Aktenstücks [...] und ersuchte bis zum 10. Juni 2022 um Mitteilung, ob die A. AG an der erhobenen Einsprache festhalten wolle (act. 1.6). Die A. AG liess sich nicht vernehmen.
D. In der Folge gelangte die ESTV mit Eingabe vom 22. Juni 2022 an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie ersucht um Ermächtigung,
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die am 2. Juni 2022 von der A. AG, in den Räumlichkeiten der E. AG, sicher- gestellten und versiegelten Akten ([...]) zu entsiegeln und zu durchsuchen (act. 1).
E. Mit Schreiben vom 7. Juli 2022 teilte H. im Namen der A. AG mit, dass er als Mitglied des Verwaltungsrates der A. AG nichts von versiegelten Akten wisse, die bei der E. AG sichergestellt worden seien. Weiter habe die A. AG nichts mit der E. AG zu tun, weshalb er in dieser Sache nichts sagen könne (act. 3). Das Schreiben vom 7. Juli 2022 wurde der ESTV am darauffolgen- den Tag zur Kenntnis gebracht (act. 4).
F. Die Beschwerdekammer teilte der ESTV mit Schreiben vom 13. Juli 2022 mit, dass sie gestützt auf die ihr eingereichten Akten nicht ausschliessen könne, dass sich das am 2. Juni 2022 sichergestellte und versiegelte Akten- stück ([...]) im (Mit-)Gewahrsam der E. AG befand und ihr deshalb Siege- lungsberechtigung zukommen könnte. Daher forderte das Gericht die ESTV auf, sich zu diesem Punkt bis zum 25. Juli 2022 zu äussern (act. 5).
G. Die ESTV liess sich mit Eingabe vom 15. Juli 2022 zur Gesuchsantwort der A. AG unaufgefordert vernehmen und legte weitere Unterlagen ins Recht (act. 6, 6.1-6.4). Zusammengefasst führte sie unter anderem aus, dass es sich bei der E. AG mutmasslich um die Nachfolgegesellschaft der B. AG in Liq. handle. F. habe am 2. Juni 2022 einem vor Ort anwesenden Mitarbeiter in einem mit offenem Lautsprecher geführten Telefongespräch erklärt, auf dem Weg in die Türkei zu sein und nicht am Durchsuchungsort erscheinen zu können (act. 6 und 6.3). G., Umzugsexperte der E. AG, sei stellvertretend beigezogen und unterrichtet worden. Gemäss Auskunft der Mitarbeitenden sei der Arbeitsplatz Nummer 6, wo sich die mutmassliche Debitorenrech- nung der E. AG befunden habe, der A. AG zuzuordnen gewesen. G. habe als Hausgenosse der A. AG in deren Namen Einsprache gegen die Durch- suchung erhoben (act. 6, 6.3 und 6.4). Mit gleichtägigem Schreiben nahm die ESTV in Bezug auf die Siegelungslegitimation der E. AG Stellung und legte dar, aus welchen Gründen sie diese als nicht gegeben erachtet (act. 7). Die Eingaben der ESTV vom 15. Juli 2022 wurde der A. AG am 19. Juli 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
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Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Besteht der begründete Verdacht, dass schwere Steuerwiderhandlungen be- gangen wurden oder dass zu solchen Beihilfe geleistet oder angestiftet wurde, so kann der Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartementes die ESTV ermächtigen, in Zusammenarbeit mit den kantonalen Steuerver- waltungen eine Untersuchung durchzuführen (Art. 190 Abs. 1 DBG). Schwere Steuerwiderhandlungen sind insbesondere die fortgesetzte Hinter- ziehung grosser Steuerbeträge (Art. 175 und Art. 176 DBG) und die Steuer- vergehen nach Art. 186 und Art. 187 DBG (Art. 190 Abs. 2 DBG). Gemäss Art. 191 Abs. 1 DBG richtet sich das Verfahren wegen des Verdachts schwe- rer Steuerwiderhandlungen gegenüber dem Täter, dem Gehilfen und dem Anstifter nach den Artikeln 19-50 VStrR. Bei der Verfolgung von Widerhand- lungen gegen das Verrechnungssteuergesetz findet ebenfalls das VStrR An- wendung und die ESTV ist die verfolgende und urteilende Verwaltungsbe- hörde (Art. 67 Abs. 1 VStG).
E. 1.2 Die Bestimmungen der Eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) sind insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (vgl. Art. 22, Art. 30 Abs. 2-3, Art. 31 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2, Art. 58 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1, Art. 82, Art. 89 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 S. 248, E. 3.2 S. 249; Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 4.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 1.1). Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind jedenfalls auch im Verwal- tungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; TPF 2018 162 E. 3; 2017 107 E. 1.2 und E. 1.3; 2016 55 E. 2.3).
E. 2 Juni 2022 der alleinige und einzig zeichnungsberechtigte Verwaltungsrat der E. AG orientiert, aber nicht anwesend war, zog die Gesuchstellerin stell- vertretend den vor Ort angetroffenen G. bei der Hausdurchsuchung bei, wo- bei G. in der Folge Einsprache gegen die Durchsuchung des sichergestellten Aktenstücks ([...]) erhob (act. 1.5).
E. 2.1 Das Entsiegelungsgesuch ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Eine förmliche (Verwirkungs-)Frist zur Einreichung des Entsiegelungsgesuchs analog dem Art. 248 Abs. 2 StPO ist den Bestimmungen des VStrR nicht zu entnehmen (s.a. JEKER, Basler Kommentar, 2020, Art. 50 VStrR N. 62). Die betroffene Verwaltungsbehörde hat bei der Stellung von Entsiegelungsgesu- chen dem Beschleunigungsgebot ausreichend Rechnung zu tragen (Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 139 IV 246 E. 3.2). Erfolgt ein Entsiegelungsgesuch knapp
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anderthalb Monate nach der Hausdurchsuchung und Siegelung, ist dem Be- schleunigungsgebot in Strafsachen genügend Rechnung getragen (Urteil des Bundesgerichts 1B_641/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.3). Die Beschwer- dekammer hat auch Fristen von rund zwei Monaten wiederholt als mit dem Beschleunigungsgebot vereinbar angesehen, wobei innerhalb dieser zwei Monate allerdings jeweils noch Abklärungen bezüglich des Festhaltens an der Einsprache bzw. bezüglich des Umfangs der Einsprache erfolgten (siehe die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2018.8 vom 22. Novem- ber 2018; BE.2013.4 vom 14. Oktober 2014 E. 1.3.3; BE.2013.7 vom 6. No- vember 2013 E. 1.3.3; BE.2013.6 vom 29. Oktober 2013 E. 1.3.3; BE.2013.5 vom 16. Oktober 2013 E. 1.3.3; BE.2018.13 vom 1. Februar 2019 E. 2.3). Sie erkannte aber eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in einem Fall, in welchem das Gesuch ohne erkennbaren Grund erst zweieinhalb Mo- nate nach der Hausdurchsuchung und Siegelung erfolgte (Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2013.8 vom 5. Dezember 2013 E. 1.4.3).
Das Entsiegelungsgesuch ist vorliegend 20 Tage nach der Siegelung der Unterlagen und somit rechtzeitig eingereicht worden.
E. 2.2 Über die Zulässigkeit der Durchsuchung entscheidet die Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR und Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Dieses Gericht ist somit zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig.
E. 2.3.1 Werden im Verwaltungsstrafverfahren Papiere und Datenträger (vgl. hierzu BGE 108 IV 76 E. 1) durchsucht, so ist dem Inhaber derselben wenn immer möglich vor der Durchsuchung Gelegenheit zu geben, sich über deren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere vorläufig versiegelt und verwahrt (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Als In- haber und daher einsprachelegitimiert ist diejenige Person zu verstehen, die die tatsächliche Verfügungsmacht über die zu durchsuchende Papiere hat, die faktische Gewahrsamsinhaberin (s.a. JEKER, a.a.O., Art. 50 VStrR N. 41). Parteien des Entsiegelungsverfahrens sind somit grundsätzlich nur die ver- fahrensleitende (das Entsiegelungsgesuch stellende) Strafuntersuchungs- behörde sowie die Inhaberin oder der Inhaber der versiegelten Aufzeichnun- gen und Gegenstände (Art. 50 Abs. 3 VStrR; Art. 248 Abs. 1 und Abs. 3 StPO). Die Privatklägerschaft oder die beschuldigte Person fallen laut Ge- setz nicht automatisch unter den Personenkreis, die als Parteien bzw. Ver- fahrensbeteiligte im Entsiegelungsverfahren zuzulassen sind. Nach der Pra- xis des Bundesgerichtes kann indessen die Befugnis, sich gegen eine Durch-
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suchung von Aufzeichnungen zu wehren, über den Kreis der Gewahrsams- inhaber hinausgehen. Sie erfasst auch Personen, die unabhängig der Be- sitzverhältnisse ein rechtlich geschütztes Interesse an der Geheimhaltung des Inhalts der Unterlagen haben können (s. Urteil des Bundesgerichts 1B_487/2018 vom 6. Februar 2019 E. 2.3 m.w.H). Ein rechtlich geschütztes Interesse an der Geheimhaltung des Inhaltes der Papiere hat z.B. die be- schuldigte Person in Bezug auf ihre Korrespondenz mit ihrem Anwalt, die bei einem Dritten sichergestellt wurde (vgl. a. JEKER, a.a.O., Art. 50 VStrR N. 42). Falls mitbetroffene Dritte bereits Kenntnis von einem hängigen Ent- siegelungsverfahren haben, ist ihnen grundsätzlich zuzumuten, ihre eigenen gesetzlich geschützten Geheimnisrechte unverzüglich geltend zu machen. Dementsprechend haben sie die prozessuale Obliegenheit, ihre Beteiligung am Verfahren rechtzeitig zu beantragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_487/2018 vom 6. Februar 2019 E. 2.3 m.w.H).
E. 2.3.2 Gegenstand des Durchsuchungsbefehls vom 17. Mai 2022 und der darauf- hin erfolgten Durchsuchung vom 2. Juni 2022 bildeten die Räumlichkeiten an der Z.-Strasse, in Y., wo sich der Gesellschaftssitz der E. AG befindet. Anlässlich der Hausdurchsuchung stellte die Gesuchstellerin fest, dass die E. AG ihre Räumlichkeiten unter anderem mit der Gesuchsgegnerin teilt, weshalb die Gesuchstellerin gleichentags die Durchsuchung deren Räum- lichkeiten anordnete (act. 1.3). Da anlässlich der Hausdurchsuchung vom
E. 2.3.3 Die von der Gesuchsgegnerin und der E. AG benutzten Räumlichkeiten sind laut den Angaben der Gesuchstellerin als Co-Working-Spaces ausgestaltet, wobei die Räumlichkeiten nicht eindeutig aufgeteilt seien (act. 1, S. 2). Nach- dem das Gericht Mitgewahrsam der Gesuchsgegnerin und der E. AG am hier gegenständlichen Aktenstück nicht ausschliessen konnte und die Gesuch- stellerin zur Einreichung einer Stellungnahme zur Siegelungslegitimation der E. AG aufforderte, reichte die Gesuchstellerin weitere Unterlagen zu den Ak- ten, darunter auch eine Kopie der Visitenkarte von G., das Durchsuchungs- protokoll betreffend die E. AG vom 2. Juni 2022 sowie einen mit handschrift- lich angebrachten Bemerkungen ergänzten Übersichtsplan der Räumlichkei- ten im zweiten Stock der Z.-Strasse, in Y. (act. 6.1-6.4). Aus diesem Über- sichtsplan geht hervor, dass das Büro mit der Nummer 19 in drei Räume aufgeteilt ist. Auf dem Plan wurden diese drei Räume handschriftlich mit den Nummern 3, 4 und 5 bezeichnet. Der Zugang zum Raum 4 und zum Raum 5
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erfolgt durch Raum 3. Gemäss den weiteren Handvermerken befanden sich bei der Hausdurchsuchung insgesamt zehn Arbeitsplätze im Büro Num- mer 19, sechs davon (AP 1 bis 6) im Raum 3, zwei (AP 7 und 8) im Raum 4 und zwei weitere im Raum 5. Auf der Türe des Raumes 4, sei die Anschrift «B. AG» angebracht gewesen, die Arbeitsplätze 7 und 8 seien den Mitarbei- tern der B. AG in Liq. und die Arbeitsplätze 1, 3, 5 und 6 im Raum 3 seien den Mitarbeitern der Gesuchsgegnerin zugeordnet worden (act. 6.4).
E. 2.3.4 Das hier gegenständliche Aktenstück ([...]) wurde im Raum 3 am Arbeits- platz 6 sichergestellt. Dieser Arbeitsplatz wurde der Gesuchsgegnerin zuge- ordnet (act. 1, 1.5, 6 und 6.4). Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens prä- zisierte die Gesuchstellerin den Fundort und gab an, das Aktenstück [...] in einem Bürokorpus des Arbeitsplatzes Nr. 6 sichergestellt zu haben (act. 7, S. 2). Mit der Unterzeichnung des Durchsuchungsprotokolls bestätigte G., dass es sich beim Arbeitsplatzes Nr. 6 um einen Arbeitsplatz der Gesuchs- gegnerin handelte. Die Gesuchsgegnerin stellt dies im vorliegenden Verfah- ren nicht in Abrede. In ihrer Gesuchsantwort gab die Gesuchsgegnerin an, nicht zu wissen, dass bei der E. AG etwas sichergestellt worden sei (act. 2). Dass die Gesuchstellerin bei der E. AG keine Akten sicherstellte, deckt sich mit den Angaben im Durchsuchungsprotokoll vom 2. Juni 2022 (act. 6.3). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass sich das sicherge- stellte Aktenstück [...] zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung einzig im Ge- wahrsam der Gesuchsgegnerin befand. Als Inhaberin des Gewahrsams ist die Gesuchsgegnerin zur Erhebung der Einsprache gegen die Durchsu- chung des Aktenstücks befugt. Rechtlich geschützte Geheimhaltungsinte- ressen sind bei Debitorenrechnungen nicht naheliegend, weshalb von der Anhörung der E. AG im vorliegenden Verfahren abgesehen wird.
E. 2.3.5 Indes wurde die Einsprache gegen die Durchsuchung des Aktenstücks [...] nicht von der Gesuchsgegnerin, sondern von anlässlich der Hausdurchsu- chung anwesenden G. erhoben. Laut der sich in den Akten befindlichen Vi- sitenkarte ist G. Umzugsexperte bei der B. AG in Liq. Als Standort wird auf der Visitenkarte jedoch die E. AG, an der Z.-Strasse, in Y., angegeben (act. 6.1). In welchem Verhältnis G. zur Gesuchsgegnerin steht und ob er befugt war, die Einsprache für die Gesuchsgegnerin zu erheben, lässt sich anhand der vorliegenden Akten und Angaben der Parteien nicht ab- schliessend feststellen. Aktenkundig ist jedoch, dass die Gesuchsgegnerin von der Gesuchstellerin mit Schreiben vom 7. Juni 2022 um Mitteilung er- sucht worden war, ob sie an der von ihr bzw. von G. erhobenen Einsprache festhalte und bei fehlenden Rückmeldung die Gesuchstellerin vom Festhal- ten an der Einsprache ausgehe (act. 1.6). Damit wurde die Gesuchsgegnerin ausreichend über ihr Siegelungsrecht orientiert. Unter diesen Umständen,
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kann dahingestellt bleiben, ob G. befugt war, im Namen der Gesuchsgegne- rin die Einsprache zu erheben.
E. 2.4 Nach dem Gesagten ist auf das Entsiegelungsgesuch einzutreten.
E. 3.1 Bei Entsiegelungsgesuchen wird in einem ersten Schritt geprüft, ob die Durchsuchung im Grundsatz zulässig ist, und – bejahendenfalls – in einem zweiten Schritt, ob die Voraussetzungen für eine Entsiegelung erfüllt sind (TPF 2007 96 E. 2). Von einer Durchsuchung von Papieren, bei der es sich um eine strafprozessuale Zwangsmassnahme handelt, wird gesprochen, wenn Schriftstücke oder Datenträger im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchgelesen bzw. besichtigt werden, um ihre Beweiseig- nung festzustellen und sie allenfalls mittels später erfolgender Beschlag- nahme zu den Akten zu nehmen. Eine derartige Durchsuchung ist nur zuläs- sig, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht, anzunehmen ist, dass sich unter den sichergestellten Papieren Schriften befinden, die für die Untersu- chung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR) und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit respektiert wird. Daraus folgt, dass auch allgemeine Einwände gegen die Durchsuchung einen Grund zur Siegelung darstellen können, mithin die Siegelung auch aus Gründen mangelnden Tatverdachts sowie wegen fehlender Beweisrelevanz verlangt werden kann, sofern es dem Berechtigten im Ergebnis darum geht, die Einsichtnahme der Untersu- chungsbehörde in die sichergestellten Unterlagen und deren Verwertung zu verhindern (Urteil des Bundesgerichts 1B_117/2012 vom 26. März 2012 E. 3.2 f.).
E. 3.2 Gemäss Art. 175 Abs. 1 DBG macht sich der vollendeten Steuerhinterzie- hung strafbar, wer bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist. Die versuchte Steuerhinterziehung richtet sich nach Art. 176 DBG. Des Steuerbetrugs nach Art. 186 Abs. 1 DBG macht sich strafbar, wer zum Zweck einer Hinterziehung direkter Bundessteuern im Sinne der Art. 175–177 DBG gefälschte, ver- fälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht. Abgabebetrug nach Art. 14 Abs. 2 VStrR begeht, wer durch sein arglistiges Verhalten bewirkt, dass dem Gemeinwesen un- rechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen ge- schädigt wird. Wer schliesslich zum eigenen oder zum Vorteil eines anderen
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dem Bunde Verrechnungssteuern vorenthält, wird, sofern nicht die Strafbe- stimmung von Art. 14 VStrR zutrifft, wegen Hinterziehung bestraft (Art. 61 lit. a VStG).
E. 3.3 Die Gesuchstellerin äussert sich in Bezug auf den Tatverdacht wie folgt: Die beim Kantonalen Steueramt Zürich angeforderten Unterlagen hätten erge- ben, dass bei der B. AG in Liq. ab 2016 bis zur Konkurseröffnung im Jahr 2021 mutmasslich Umsätze aus Umzugs- und Transporttätigkeit von mehre- ren Millionen nicht erfolgswirksam verbucht und versteuert worden seien. Die Beteiligungsrechte an der B. AG in Liq. seien mutmasslich von C. und D. gehalten und die Gesellschaft sei von ihnen alternierend geleitet worden. Die Gesuchstellerin verfüge über zahlreiche Dokumente, welche C. für die Ge- sellschaft gezeichnet habe, obwohl er im Gegensatz zu D. nie mit einer Zeichnungsberechtigung im Handelsregister eingetragen gewesen sei. Des Weiteren hätten C. und D. ab 2018 Vermögenszunahmen von durchschnitt- lich mehreren zehntausend Franken aufgewiesen, die mittels den deklarier- ten Steuerfaktoren in den betroffenen Steuerperioden nicht erklärt werden können. Namentlich hätten die Eheleute zu den bereits in ihrem Eigentum befindlichen drei Liegenschaften in der Schweiz ab 2019 weitere fünf Immo- bilien zu Kaufpreisen zwischen Fr. 0,5 Mio. und Fr. 2,5 Mio. erworben, obschon sie für deren Finanzierung gemäss Deklarationen in den einge- reichten Steuererklärungen weder über genügend Einkommen noch über die dafür minimal erforderlichen Eigenmittel verfügt hätten. Daher bestehe der Verdacht, dass die Eheleute ihr Einkommen im Untersuchungszeitraum ge- genüber den Steuerbehörden nicht vollständig deklariert hätten. Zudem seien die Eheleute laut dem öffentlich zugänglichen Handelsregister in wei- teren im Umzugsgeschäft tätigen Gesellschaften als Inhaber von Stamman- teilen und/oder zeichnungsberechtigte Geschäftsführer bzw. Organe einge- tragen. Die Deklaration der Beteiligungsrechte an Gesellschaften sei in den privaten Steuererklärungen jedoch nur in den wenigsten Fällen und dies teil- weise unvollständig deklariert worden. Formelle Dividenden bzw. geldwerte Leistungen aus Gesellschaften seien im Untersuchungszeitraum nie dekla- riert worden. Die B. AG in Liq. habe in den Steuererklärungen lediglich für das Jahr 2018 ein positives Jahresergebnis von ein paar tausend Franken ausgewiesen. In den übrigen Geschäftsjahren seien Verluste von mehreren zehntausend Franken angegeben worden. Die Gesuchstellerin habe auf der Grundlage von Barquittungen für Umzugs- und Reinigungsarbeiten die mut- masslich erwirtschafteten Barumsätze der Gesellschaft aufrechnen können. Diese würden von den eingereichten Jahresrechnungen für sämtliche be- troffenen Steuerjahre jeweils im Umfang von mehreren hunderttausend Franken abweichen. Demensprechend bestehe der Verdacht, dass mittels
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nicht deklarierten Erträgen an das wirtschaftlich berechtigte Ehepaar ver- deckte Gewinne ausgeschüttet worden seien, die letztlich bei diesem zu ei- ner Vermögenszunahme geführt hätten. Die B. AG in Liq. habe mittels den nicht verbuchten und mutmasslich an das Ehepaar ausgeschütteten (Bar-)Umsätzen geldwerte Vorteile erbracht, ohne diese gegenüber der Ge- suchstellerin fristgerecht unter Beilage von vollständigen Jahresrechnungen zu deklarieren bzw. zu entrichten. Damit bestehe auch der Verdacht betref- fend Abgabebetrug nach Art. 14 Abs. 2 VStrR bzw. Hinterziehung von Ver- rechnungssteuern nach Art. 61 lit. a VStG im Geschäftsbereich der Gesell- schaft. Des Weiteren hätten die Abklärungen ergeben, dass die B. AG in Liq., über welche am 2. September 2021 Konkurs eröffnet worden war, der am
2. November 2021 mangels Aktiven eingestellt werden musste, über Um- zugsfahrzeuge verfügt habe, die mutmasslich den wichtigsten Teil ihres In- ventars ausgemacht hätten. Alleine im Zeitraum von August 2020 bis Okto- ber 2020 habe die B. AG in Liq. mindestens elf Fahrzeuge auf die E. AG übertragen, die bis zum 11. August 2020 als I. AG firmiert gewesen sei. Da- her bestehe der Verdacht, dass die B. AG in Liq. ihre Fahrzeuge und die weiteren Aktiven bzw. Betriebsmittel auf die E. AG übertragen habe, um ins- besondere den Fiskus zu prellen. Darauf deute auch der Umstand hin, dass die frühere Webseite der B. AG in Liq. nunmehr von der E. AG verwendet werde (act. 1, S. 4 ff.).
Ihrem Gesuch legte die Gesuchstellerin unter anderem eine Auswahl von Unterlagen, die C. für die B. AG in Liq. gezeichnet hat, sowie diverse Han- dänderungsanzeigen betreffend Liegenschaften für die Jahre 2019 bis 2021 bei (act. 1.9-1.10).
E. 3.4 Gestützt auf die Ausführungen und die dem Gericht eingereichten Akten be- steht der begründete Verdacht, dass die B. AG in Liq. nicht alle effektiv er- wirtschafteten Umsätze erfolgswirksam verbuchte und ihre Aktiven vor der Konkurseröffnung möglicherweise auf die E. AG unentgeltlich überschrieb. Dadurch könnte die B. AG in Liq. Gewinne in hohem Ausmass verkürzt und damit auch Gewinnsteuern hinterzogen haben. In Bezug auf die für die Ge- sellschaft handelnden Eheleute J. besteht der begründete Verdacht, dass sie die mutmasslich höheren Gewinnanteile nicht deklarierten und damit Ein- kommenssteuern hinterzogen haben könnten (Art. 175 f. DBG). Indem die Eheleute J. als Vertreter der B. AG in Liq. dem Steueramt möglicherweise inhaltlich unwahre Jahresrechnungen einreichten, besteht ausserdem der Verdacht des Steuerbetrugs nach Art. 186 DBG. Da bereits aus diesen Grün- den ein hinreichender Anfangstatverdacht in Bezug auf eine Widerhand- lung gegen das DBG zu bejahen ist, welcher auch den Einsatz von Zwangs-
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massnahmen wie Durchsuchungen und Sicherstellungen erlaubt, kann da- hingestellt bleiben, ob der Tatverdacht auch in Bezug auf weitere Tatbe- stände zu bejahen ist. Die Gesuchsgegnerin teilt die Räumlichkeiten an der Z.-Strasse, in Y. mit der E. AG, wobei deren Büro mit «B. AG» angeschrieben ist (supra E. 2.3.3). Der einzige Verwaltungsrat der Gesuchsgegnerin ist H., der mutmasslich für die Buchhaltung der in Verbindung mit den Eheleuten J. stehenden Umzugsgesellschaften zuständig ist (act. 6, S. 2). Aus diesem Grund führte die Gesuchstellerin am 2. Juni 2022 bei H. bzw. von ihm ge- führten Gesellschaften Hausdurchsuchungen durch. Dass die Gesuchstelle- rin unter diesen Umständen davon ausging, dass sich in den Räumlichkeiten der Gesuchstellerin an der Z.-Strasse, in Y. für die Untersuchung relevante Unterlagen befinden könnten, ist damit nicht zu beanstanden.
E. 3.5 Nach dem Gesagten ist der hinreichende Tatverdacht zu bejahen. Die durch- geführte Hausdurchsuchung genügt den gesetzlichen Anforderungen.
E. 4.1 Weiter ist zu prüfen, ob anzunehmen ist, dass sich unter den zu durchsu- chenden Papieren und Schriften bzw. auf den hier gegenständlichen Daten- trägern Dateien befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Die Untersuchungsbehörden müssen hierbei jedoch im Rahmen des Entsiegelungsgesuchs noch nicht darlegen, inwiefern ein konkreter Sachzusammenhang zwischen den Ermittlungen und einzelnen noch versiegelten Dokumenten besteht. Es genügt, wenn sie aufzeigen, in- wiefern die versiegelten Unterlagen grundsätzlich verfahrenserheblich sind (sog. «potenzielle Erheblichkeit», vgl. BGE 132 IV 63 E. 4.4; Urteil des Bun- desgerichts 1B_336/2018 vom 8. November 2018 E. 4.3). Betroffene Inhaber von Aufzeichnungen und Gegenständen, welche die Versiegelung beantra- gen bzw. Durchsuchungshindernisse geltend machen, haben ihrerseits die prozessuale Obliegenheit, jene Gegenstände zu benennen, die ihrer Ansicht nach offensichtlich keinen Sachzusammenhang mit der Strafuntersuchung aufweisen. Dies gilt besonders, wenn sie die Versiegelung von sehr umfang- reichen bzw. komplexen Dokumenten oder Dateien verlangt haben (Urteile des Bundesgerichts 1B_525/2017 vom 4. Mai 2018 E. 3.1; 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.8.1 in fine; siehe zur StPO auch BGE 138 IV 225 E. 7.1; 137 IV 189 E. 4.2, 5.1.1, 5.3.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_98/2018 vom
29. Mai 2018 E. 3.3). Stellt die Verwaltungsstrafbehörde beim zuständigen Entsiegelungsrichter den Antrag, die versiegelten Unterlagen seien zu ent- siegeln, prüft der Entsiegelungsrichter im Untersuchungsverfahren, ob die Geheimnisschutzinteressen (oder andere gesetzliche Entsiegelungshinder-
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nisse), welche vom Inhaber oder der Inhaberin der versiegelten Aufzeich- nungen und Gegenstände angerufen werden, einer Durchsuchung seitens der Verwaltungsstrafbehörde entgegenstehen (Art. 50 Abs. 2-3 VStrR; Art. 248 Abs. 1 und Abs. 3 StPO; BGE 141 IV 77 E. 4.1 S. 81; 137 IV 189 E. 4 S. 194 f.; Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 3.4; 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 3.3).
E. 4.2 Gestützt auf das oben Dargelegte besteht der Verdacht, dass die Beschul- digten die oben erwähnten Bestimmungen des DBG verletzt haben könnten. Beim sichergestellten Dokument handelt es sich laut der Bezeichnung im Durchsuchungsprotokoll um Debitorenrechnungen der E. AG des Jahres 2020 (act. 1.5). Die bisherigen Ermittlungsergebnisse deuten darauf hin, dass die B. AG in Liq. ihre Aktiven entschädigungslos auf die E. AG übertra- gen haben und es sich dabei um deren Nachfolgegesellschaft handeln könnte. Darauf deuten insbesondere das Verwenden der früheren Webseite der B. AG in Liq. durch die E. AG sowie die Angaben auf der Visitenkarte von G. hin (vgl. supra E. 2.3.5 und 3.3). Ob und in welchem Verhältnis die Gesuchsgegnerin zu den Beschuldigten und der E. AG steht, wird die Ge- suchstellerin im Rahmen der von ihr geführten Untersuchung zu ermitteln haben. Da Gegenstand der Untersuchung nebst anderem das Verhältnis der Eheleute J. und der B. AG in Liq. zur E. AG bildet und die Gesuchstellerin festzustellen versucht, ob die Eheleute J. aus weiteren Gesellschaften Ein- kommen bzw. Vermögen erwirtschafteten, welches sie nicht ordnungsge- mäss deklariert haben, könnte das sichergestellte Dokument für die Unter- suchung relevant sein. Insbesondere könnte das Aktenstück […] zur Rekon- struktion von Transaktionen bzw. Geldflüssen beitragen und Hinweise zur Beteiligung der Eheleute J. an der E. AG sowie über die daraus erwirtschaf- teten Einkommen bzw. Vermögen geben. Dies gilt umso mehr, als D. im Jahr 2020 einige Monate als einziges Mitglied des Verwaltungsrates der E. AG im Handelsregister eingetragen war. Die Auswertung des bei der Gesuchsgeg- nerin sichergestellten Aktenstücks kann damit der von der Gesuchstellerin geführten Untersuchung von Nutzen sein.
E. 4.3 G. begründete die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 2. Juni 2022 erho- bene Einsprachen nicht (act. 1.5). Zum Schreiben der Gesuchstellerin vom
E. 7 Juni 2022, mit welchem sie um Mitteilung ersuchte, ob an der erhobenen Einsprache festgehalten werde, liess sich die Gesuchsgegnerin nicht ver- nehmen (act. 1.6; act. 1, S. 3). Auch im vorliegenden Verfahren macht die Gesuchsgegnerin allfällige Geheimhaltungsinteresse nicht geltend. Aus die- sem Grund kann auf weitere Ausführungen hierzu verzichtet werden.
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5. Nach dem Gesagten ist das Entsiegelungsgesuch gutzuheissen und die Ge- suchstellerin ist zu ermächtigen, die am 2. Juni 2022 von der Gesuchsgeg- nerin, in den Räumlichkeiten der E. AG, sichergestellten und versiegelten Akten ([...]) zu entsiegeln und zu durchsuchen.
6. Die Gerichtskosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der Gesuchs- gegnerin aufzuerlegen (vgl. Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG analog; TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzuset- zen (vgl. Art. 5 sowie Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Dispositiv
- Das Gesuch um Entsiegelung wird gutgeheissen.
- Die Gesuchstellerin wird ermächtigt, die am 2. Juni 2022 von der Gesuchs- gegnerin, in den Räumlichkeiten der E. AG sichergestellten Akten ([...]) zu ent- siegeln und zu durchsuchen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Gesuchsgegnerin auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 10. August 2022 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG, Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Gesuchstellerin
gegen
A. AG,
Gesuchsgegnerin
Gegenstand
Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BE.2022.14
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Sachverhalt:
A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend «ESTV») führt gegen die B. AG in Liq., C. und D. eine besondere Steueruntersuchung. Gegen die B. AG in Liq. wird wegen des Verdachts der fortgesetzten Hinterziehung grosser Steuerbeträge (Art. 175 und Art. 176 des Bundesgesetzes vom
14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]) in den Steuerperioden 2016 bis 2019 ermittelt. C. und D. werden der fortgesetzten Hinterziehung grosser Steuerbeträge (Art. 175 und 176 DBG), des Steuer- betrugs (Art. 186 DBG), der Anstiftung oder Gehilfenschaft zur vollendeten Steuerhinterziehung (Art. 177 i.V.m. Art. 181 DBG) sowie des Abgabebe- trugs nach Art. 14 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0), eventuell der Hinterziehung von Verrechnungssteuern nach Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über die Ver- rechnungssteuer (VStG; SR 642.21), begangen im Geschäftsbereich der B. AG in Liq. betreffend die Geschäftsjahre 2016 bis 2020, verdächtigt.
B. Im Zusammenhang mit der obgenannten besonderen Steueruntersuchung führte die ESTV am 2. Juni 2022 unter anderem am Sitz der E. AG an der Z.-Strasse, in Y., eine Hausdurchsuchung durch (act. 1.2). Dabei stellte sich heraus, dass die E. AG die Räumlichkeiten mit der A. AG teilt, weshalb die ESTV gleichentags die Durchsuchung deren Räumlichkeiten anordnete (act. 1, S. 2 und 3; act. 1.3). Anlässlich der Durchsuchung vom 2. Juni 2022 war F., einziges Mitglied des Verwaltungsrates der E. AG, nicht anwesend. Bei der Hausdurchsuchung zog die ESTV stellvertretend den vor Ort anwe- senden G. bei (act. 1.4, 6.1, 6.3). Dabei stellte die ESTV am Arbeitsplatz der A. AG Papiere sicher ([...]), welche sie im Durchsuchungsprotokoll mit «De- bitorenrechnungen der E. AG des Jahres 2020 aus Arbeitsplatz Nr. 6» be- schrieb. Gestützt auf die von G. vor Ort erhobene Einsprache versiegelte die ESTV dieses Aktenstück (act. 1 S. 3; act. 1.5).
C. Mit Schreiben vom 7. Juni 2022 orientierte die ESTV die A. AG über die von ihr resp. von G. erhobene Einsprache sowie gestützt darauf erfolgte Siege- lung des Aktenstücks [...] und ersuchte bis zum 10. Juni 2022 um Mitteilung, ob die A. AG an der erhobenen Einsprache festhalten wolle (act. 1.6). Die A. AG liess sich nicht vernehmen.
D. In der Folge gelangte die ESTV mit Eingabe vom 22. Juni 2022 an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie ersucht um Ermächtigung,
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die am 2. Juni 2022 von der A. AG, in den Räumlichkeiten der E. AG, sicher- gestellten und versiegelten Akten ([...]) zu entsiegeln und zu durchsuchen (act. 1).
E. Mit Schreiben vom 7. Juli 2022 teilte H. im Namen der A. AG mit, dass er als Mitglied des Verwaltungsrates der A. AG nichts von versiegelten Akten wisse, die bei der E. AG sichergestellt worden seien. Weiter habe die A. AG nichts mit der E. AG zu tun, weshalb er in dieser Sache nichts sagen könne (act. 3). Das Schreiben vom 7. Juli 2022 wurde der ESTV am darauffolgen- den Tag zur Kenntnis gebracht (act. 4).
F. Die Beschwerdekammer teilte der ESTV mit Schreiben vom 13. Juli 2022 mit, dass sie gestützt auf die ihr eingereichten Akten nicht ausschliessen könne, dass sich das am 2. Juni 2022 sichergestellte und versiegelte Akten- stück ([...]) im (Mit-)Gewahrsam der E. AG befand und ihr deshalb Siege- lungsberechtigung zukommen könnte. Daher forderte das Gericht die ESTV auf, sich zu diesem Punkt bis zum 25. Juli 2022 zu äussern (act. 5).
G. Die ESTV liess sich mit Eingabe vom 15. Juli 2022 zur Gesuchsantwort der A. AG unaufgefordert vernehmen und legte weitere Unterlagen ins Recht (act. 6, 6.1-6.4). Zusammengefasst führte sie unter anderem aus, dass es sich bei der E. AG mutmasslich um die Nachfolgegesellschaft der B. AG in Liq. handle. F. habe am 2. Juni 2022 einem vor Ort anwesenden Mitarbeiter in einem mit offenem Lautsprecher geführten Telefongespräch erklärt, auf dem Weg in die Türkei zu sein und nicht am Durchsuchungsort erscheinen zu können (act. 6 und 6.3). G., Umzugsexperte der E. AG, sei stellvertretend beigezogen und unterrichtet worden. Gemäss Auskunft der Mitarbeitenden sei der Arbeitsplatz Nummer 6, wo sich die mutmassliche Debitorenrech- nung der E. AG befunden habe, der A. AG zuzuordnen gewesen. G. habe als Hausgenosse der A. AG in deren Namen Einsprache gegen die Durch- suchung erhoben (act. 6, 6.3 und 6.4). Mit gleichtägigem Schreiben nahm die ESTV in Bezug auf die Siegelungslegitimation der E. AG Stellung und legte dar, aus welchen Gründen sie diese als nicht gegeben erachtet (act. 7). Die Eingaben der ESTV vom 15. Juli 2022 wurde der A. AG am 19. Juli 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Besteht der begründete Verdacht, dass schwere Steuerwiderhandlungen be- gangen wurden oder dass zu solchen Beihilfe geleistet oder angestiftet wurde, so kann der Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartementes die ESTV ermächtigen, in Zusammenarbeit mit den kantonalen Steuerver- waltungen eine Untersuchung durchzuführen (Art. 190 Abs. 1 DBG). Schwere Steuerwiderhandlungen sind insbesondere die fortgesetzte Hinter- ziehung grosser Steuerbeträge (Art. 175 und Art. 176 DBG) und die Steuer- vergehen nach Art. 186 und Art. 187 DBG (Art. 190 Abs. 2 DBG). Gemäss Art. 191 Abs. 1 DBG richtet sich das Verfahren wegen des Verdachts schwe- rer Steuerwiderhandlungen gegenüber dem Täter, dem Gehilfen und dem Anstifter nach den Artikeln 19-50 VStrR. Bei der Verfolgung von Widerhand- lungen gegen das Verrechnungssteuergesetz findet ebenfalls das VStrR An- wendung und die ESTV ist die verfolgende und urteilende Verwaltungsbe- hörde (Art. 67 Abs. 1 VStG).
1.2 Die Bestimmungen der Eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) sind insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (vgl. Art. 22, Art. 30 Abs. 2-3, Art. 31 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2, Art. 58 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1, Art. 82, Art. 89 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 S. 248, E. 3.2 S. 249; Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 4.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 1.1). Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind jedenfalls auch im Verwal- tungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; TPF 2018 162 E. 3; 2017 107 E. 1.2 und E. 1.3; 2016 55 E. 2.3).
2.
2.1 Das Entsiegelungsgesuch ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Eine förmliche (Verwirkungs-)Frist zur Einreichung des Entsiegelungsgesuchs analog dem Art. 248 Abs. 2 StPO ist den Bestimmungen des VStrR nicht zu entnehmen (s.a. JEKER, Basler Kommentar, 2020, Art. 50 VStrR N. 62). Die betroffene Verwaltungsbehörde hat bei der Stellung von Entsiegelungsgesu- chen dem Beschleunigungsgebot ausreichend Rechnung zu tragen (Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 139 IV 246 E. 3.2). Erfolgt ein Entsiegelungsgesuch knapp
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anderthalb Monate nach der Hausdurchsuchung und Siegelung, ist dem Be- schleunigungsgebot in Strafsachen genügend Rechnung getragen (Urteil des Bundesgerichts 1B_641/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.3). Die Beschwer- dekammer hat auch Fristen von rund zwei Monaten wiederholt als mit dem Beschleunigungsgebot vereinbar angesehen, wobei innerhalb dieser zwei Monate allerdings jeweils noch Abklärungen bezüglich des Festhaltens an der Einsprache bzw. bezüglich des Umfangs der Einsprache erfolgten (siehe die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2018.8 vom 22. Novem- ber 2018; BE.2013.4 vom 14. Oktober 2014 E. 1.3.3; BE.2013.7 vom 6. No- vember 2013 E. 1.3.3; BE.2013.6 vom 29. Oktober 2013 E. 1.3.3; BE.2013.5 vom 16. Oktober 2013 E. 1.3.3; BE.2018.13 vom 1. Februar 2019 E. 2.3). Sie erkannte aber eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in einem Fall, in welchem das Gesuch ohne erkennbaren Grund erst zweieinhalb Mo- nate nach der Hausdurchsuchung und Siegelung erfolgte (Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2013.8 vom 5. Dezember 2013 E. 1.4.3).
Das Entsiegelungsgesuch ist vorliegend 20 Tage nach der Siegelung der Unterlagen und somit rechtzeitig eingereicht worden.
2.2 Über die Zulässigkeit der Durchsuchung entscheidet die Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR und Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Dieses Gericht ist somit zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig.
2.3
2.3.1 Werden im Verwaltungsstrafverfahren Papiere und Datenträger (vgl. hierzu BGE 108 IV 76 E. 1) durchsucht, so ist dem Inhaber derselben wenn immer möglich vor der Durchsuchung Gelegenheit zu geben, sich über deren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere vorläufig versiegelt und verwahrt (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Als In- haber und daher einsprachelegitimiert ist diejenige Person zu verstehen, die die tatsächliche Verfügungsmacht über die zu durchsuchende Papiere hat, die faktische Gewahrsamsinhaberin (s.a. JEKER, a.a.O., Art. 50 VStrR N. 41). Parteien des Entsiegelungsverfahrens sind somit grundsätzlich nur die ver- fahrensleitende (das Entsiegelungsgesuch stellende) Strafuntersuchungs- behörde sowie die Inhaberin oder der Inhaber der versiegelten Aufzeichnun- gen und Gegenstände (Art. 50 Abs. 3 VStrR; Art. 248 Abs. 1 und Abs. 3 StPO). Die Privatklägerschaft oder die beschuldigte Person fallen laut Ge- setz nicht automatisch unter den Personenkreis, die als Parteien bzw. Ver- fahrensbeteiligte im Entsiegelungsverfahren zuzulassen sind. Nach der Pra- xis des Bundesgerichtes kann indessen die Befugnis, sich gegen eine Durch-
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suchung von Aufzeichnungen zu wehren, über den Kreis der Gewahrsams- inhaber hinausgehen. Sie erfasst auch Personen, die unabhängig der Be- sitzverhältnisse ein rechtlich geschütztes Interesse an der Geheimhaltung des Inhalts der Unterlagen haben können (s. Urteil des Bundesgerichts 1B_487/2018 vom 6. Februar 2019 E. 2.3 m.w.H). Ein rechtlich geschütztes Interesse an der Geheimhaltung des Inhaltes der Papiere hat z.B. die be- schuldigte Person in Bezug auf ihre Korrespondenz mit ihrem Anwalt, die bei einem Dritten sichergestellt wurde (vgl. a. JEKER, a.a.O., Art. 50 VStrR N. 42). Falls mitbetroffene Dritte bereits Kenntnis von einem hängigen Ent- siegelungsverfahren haben, ist ihnen grundsätzlich zuzumuten, ihre eigenen gesetzlich geschützten Geheimnisrechte unverzüglich geltend zu machen. Dementsprechend haben sie die prozessuale Obliegenheit, ihre Beteiligung am Verfahren rechtzeitig zu beantragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_487/2018 vom 6. Februar 2019 E. 2.3 m.w.H).
2.3.2 Gegenstand des Durchsuchungsbefehls vom 17. Mai 2022 und der darauf- hin erfolgten Durchsuchung vom 2. Juni 2022 bildeten die Räumlichkeiten an der Z.-Strasse, in Y., wo sich der Gesellschaftssitz der E. AG befindet. Anlässlich der Hausdurchsuchung stellte die Gesuchstellerin fest, dass die E. AG ihre Räumlichkeiten unter anderem mit der Gesuchsgegnerin teilt, weshalb die Gesuchstellerin gleichentags die Durchsuchung deren Räum- lichkeiten anordnete (act. 1.3). Da anlässlich der Hausdurchsuchung vom
2. Juni 2022 der alleinige und einzig zeichnungsberechtigte Verwaltungsrat der E. AG orientiert, aber nicht anwesend war, zog die Gesuchstellerin stell- vertretend den vor Ort angetroffenen G. bei der Hausdurchsuchung bei, wo- bei G. in der Folge Einsprache gegen die Durchsuchung des sichergestellten Aktenstücks ([...]) erhob (act. 1.5).
2.3.3 Die von der Gesuchsgegnerin und der E. AG benutzten Räumlichkeiten sind laut den Angaben der Gesuchstellerin als Co-Working-Spaces ausgestaltet, wobei die Räumlichkeiten nicht eindeutig aufgeteilt seien (act. 1, S. 2). Nach- dem das Gericht Mitgewahrsam der Gesuchsgegnerin und der E. AG am hier gegenständlichen Aktenstück nicht ausschliessen konnte und die Gesuch- stellerin zur Einreichung einer Stellungnahme zur Siegelungslegitimation der E. AG aufforderte, reichte die Gesuchstellerin weitere Unterlagen zu den Ak- ten, darunter auch eine Kopie der Visitenkarte von G., das Durchsuchungs- protokoll betreffend die E. AG vom 2. Juni 2022 sowie einen mit handschrift- lich angebrachten Bemerkungen ergänzten Übersichtsplan der Räumlichkei- ten im zweiten Stock der Z.-Strasse, in Y. (act. 6.1-6.4). Aus diesem Über- sichtsplan geht hervor, dass das Büro mit der Nummer 19 in drei Räume aufgeteilt ist. Auf dem Plan wurden diese drei Räume handschriftlich mit den Nummern 3, 4 und 5 bezeichnet. Der Zugang zum Raum 4 und zum Raum 5
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erfolgt durch Raum 3. Gemäss den weiteren Handvermerken befanden sich bei der Hausdurchsuchung insgesamt zehn Arbeitsplätze im Büro Num- mer 19, sechs davon (AP 1 bis 6) im Raum 3, zwei (AP 7 und 8) im Raum 4 und zwei weitere im Raum 5. Auf der Türe des Raumes 4, sei die Anschrift «B. AG» angebracht gewesen, die Arbeitsplätze 7 und 8 seien den Mitarbei- tern der B. AG in Liq. und die Arbeitsplätze 1, 3, 5 und 6 im Raum 3 seien den Mitarbeitern der Gesuchsgegnerin zugeordnet worden (act. 6.4).
2.3.4 Das hier gegenständliche Aktenstück ([...]) wurde im Raum 3 am Arbeits- platz 6 sichergestellt. Dieser Arbeitsplatz wurde der Gesuchsgegnerin zuge- ordnet (act. 1, 1.5, 6 und 6.4). Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens prä- zisierte die Gesuchstellerin den Fundort und gab an, das Aktenstück [...] in einem Bürokorpus des Arbeitsplatzes Nr. 6 sichergestellt zu haben (act. 7, S. 2). Mit der Unterzeichnung des Durchsuchungsprotokolls bestätigte G., dass es sich beim Arbeitsplatzes Nr. 6 um einen Arbeitsplatz der Gesuchs- gegnerin handelte. Die Gesuchsgegnerin stellt dies im vorliegenden Verfah- ren nicht in Abrede. In ihrer Gesuchsantwort gab die Gesuchsgegnerin an, nicht zu wissen, dass bei der E. AG etwas sichergestellt worden sei (act. 2). Dass die Gesuchstellerin bei der E. AG keine Akten sicherstellte, deckt sich mit den Angaben im Durchsuchungsprotokoll vom 2. Juni 2022 (act. 6.3). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass sich das sicherge- stellte Aktenstück [...] zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung einzig im Ge- wahrsam der Gesuchsgegnerin befand. Als Inhaberin des Gewahrsams ist die Gesuchsgegnerin zur Erhebung der Einsprache gegen die Durchsu- chung des Aktenstücks befugt. Rechtlich geschützte Geheimhaltungsinte- ressen sind bei Debitorenrechnungen nicht naheliegend, weshalb von der Anhörung der E. AG im vorliegenden Verfahren abgesehen wird.
2.3.5 Indes wurde die Einsprache gegen die Durchsuchung des Aktenstücks [...] nicht von der Gesuchsgegnerin, sondern von anlässlich der Hausdurchsu- chung anwesenden G. erhoben. Laut der sich in den Akten befindlichen Vi- sitenkarte ist G. Umzugsexperte bei der B. AG in Liq. Als Standort wird auf der Visitenkarte jedoch die E. AG, an der Z.-Strasse, in Y., angegeben (act. 6.1). In welchem Verhältnis G. zur Gesuchsgegnerin steht und ob er befugt war, die Einsprache für die Gesuchsgegnerin zu erheben, lässt sich anhand der vorliegenden Akten und Angaben der Parteien nicht ab- schliessend feststellen. Aktenkundig ist jedoch, dass die Gesuchsgegnerin von der Gesuchstellerin mit Schreiben vom 7. Juni 2022 um Mitteilung er- sucht worden war, ob sie an der von ihr bzw. von G. erhobenen Einsprache festhalte und bei fehlenden Rückmeldung die Gesuchstellerin vom Festhal- ten an der Einsprache ausgehe (act. 1.6). Damit wurde die Gesuchsgegnerin ausreichend über ihr Siegelungsrecht orientiert. Unter diesen Umständen,
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kann dahingestellt bleiben, ob G. befugt war, im Namen der Gesuchsgegne- rin die Einsprache zu erheben.
2.4 Nach dem Gesagten ist auf das Entsiegelungsgesuch einzutreten.
3.
3.1 Bei Entsiegelungsgesuchen wird in einem ersten Schritt geprüft, ob die Durchsuchung im Grundsatz zulässig ist, und – bejahendenfalls – in einem zweiten Schritt, ob die Voraussetzungen für eine Entsiegelung erfüllt sind (TPF 2007 96 E. 2). Von einer Durchsuchung von Papieren, bei der es sich um eine strafprozessuale Zwangsmassnahme handelt, wird gesprochen, wenn Schriftstücke oder Datenträger im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchgelesen bzw. besichtigt werden, um ihre Beweiseig- nung festzustellen und sie allenfalls mittels später erfolgender Beschlag- nahme zu den Akten zu nehmen. Eine derartige Durchsuchung ist nur zuläs- sig, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht, anzunehmen ist, dass sich unter den sichergestellten Papieren Schriften befinden, die für die Untersu- chung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR) und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit respektiert wird. Daraus folgt, dass auch allgemeine Einwände gegen die Durchsuchung einen Grund zur Siegelung darstellen können, mithin die Siegelung auch aus Gründen mangelnden Tatverdachts sowie wegen fehlender Beweisrelevanz verlangt werden kann, sofern es dem Berechtigten im Ergebnis darum geht, die Einsichtnahme der Untersu- chungsbehörde in die sichergestellten Unterlagen und deren Verwertung zu verhindern (Urteil des Bundesgerichts 1B_117/2012 vom 26. März 2012 E. 3.2 f.).
3.2 Gemäss Art. 175 Abs. 1 DBG macht sich der vollendeten Steuerhinterzie- hung strafbar, wer bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist. Die versuchte Steuerhinterziehung richtet sich nach Art. 176 DBG. Des Steuerbetrugs nach Art. 186 Abs. 1 DBG macht sich strafbar, wer zum Zweck einer Hinterziehung direkter Bundessteuern im Sinne der Art. 175–177 DBG gefälschte, ver- fälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht. Abgabebetrug nach Art. 14 Abs. 2 VStrR begeht, wer durch sein arglistiges Verhalten bewirkt, dass dem Gemeinwesen un- rechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen ge- schädigt wird. Wer schliesslich zum eigenen oder zum Vorteil eines anderen
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dem Bunde Verrechnungssteuern vorenthält, wird, sofern nicht die Strafbe- stimmung von Art. 14 VStrR zutrifft, wegen Hinterziehung bestraft (Art. 61 lit. a VStG).
3.3 Die Gesuchstellerin äussert sich in Bezug auf den Tatverdacht wie folgt: Die beim Kantonalen Steueramt Zürich angeforderten Unterlagen hätten erge- ben, dass bei der B. AG in Liq. ab 2016 bis zur Konkurseröffnung im Jahr 2021 mutmasslich Umsätze aus Umzugs- und Transporttätigkeit von mehre- ren Millionen nicht erfolgswirksam verbucht und versteuert worden seien. Die Beteiligungsrechte an der B. AG in Liq. seien mutmasslich von C. und D. gehalten und die Gesellschaft sei von ihnen alternierend geleitet worden. Die Gesuchstellerin verfüge über zahlreiche Dokumente, welche C. für die Ge- sellschaft gezeichnet habe, obwohl er im Gegensatz zu D. nie mit einer Zeichnungsberechtigung im Handelsregister eingetragen gewesen sei. Des Weiteren hätten C. und D. ab 2018 Vermögenszunahmen von durchschnitt- lich mehreren zehntausend Franken aufgewiesen, die mittels den deklarier- ten Steuerfaktoren in den betroffenen Steuerperioden nicht erklärt werden können. Namentlich hätten die Eheleute zu den bereits in ihrem Eigentum befindlichen drei Liegenschaften in der Schweiz ab 2019 weitere fünf Immo- bilien zu Kaufpreisen zwischen Fr. 0,5 Mio. und Fr. 2,5 Mio. erworben, obschon sie für deren Finanzierung gemäss Deklarationen in den einge- reichten Steuererklärungen weder über genügend Einkommen noch über die dafür minimal erforderlichen Eigenmittel verfügt hätten. Daher bestehe der Verdacht, dass die Eheleute ihr Einkommen im Untersuchungszeitraum ge- genüber den Steuerbehörden nicht vollständig deklariert hätten. Zudem seien die Eheleute laut dem öffentlich zugänglichen Handelsregister in wei- teren im Umzugsgeschäft tätigen Gesellschaften als Inhaber von Stamman- teilen und/oder zeichnungsberechtigte Geschäftsführer bzw. Organe einge- tragen. Die Deklaration der Beteiligungsrechte an Gesellschaften sei in den privaten Steuererklärungen jedoch nur in den wenigsten Fällen und dies teil- weise unvollständig deklariert worden. Formelle Dividenden bzw. geldwerte Leistungen aus Gesellschaften seien im Untersuchungszeitraum nie dekla- riert worden. Die B. AG in Liq. habe in den Steuererklärungen lediglich für das Jahr 2018 ein positives Jahresergebnis von ein paar tausend Franken ausgewiesen. In den übrigen Geschäftsjahren seien Verluste von mehreren zehntausend Franken angegeben worden. Die Gesuchstellerin habe auf der Grundlage von Barquittungen für Umzugs- und Reinigungsarbeiten die mut- masslich erwirtschafteten Barumsätze der Gesellschaft aufrechnen können. Diese würden von den eingereichten Jahresrechnungen für sämtliche be- troffenen Steuerjahre jeweils im Umfang von mehreren hunderttausend Franken abweichen. Demensprechend bestehe der Verdacht, dass mittels
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nicht deklarierten Erträgen an das wirtschaftlich berechtigte Ehepaar ver- deckte Gewinne ausgeschüttet worden seien, die letztlich bei diesem zu ei- ner Vermögenszunahme geführt hätten. Die B. AG in Liq. habe mittels den nicht verbuchten und mutmasslich an das Ehepaar ausgeschütteten (Bar-)Umsätzen geldwerte Vorteile erbracht, ohne diese gegenüber der Ge- suchstellerin fristgerecht unter Beilage von vollständigen Jahresrechnungen zu deklarieren bzw. zu entrichten. Damit bestehe auch der Verdacht betref- fend Abgabebetrug nach Art. 14 Abs. 2 VStrR bzw. Hinterziehung von Ver- rechnungssteuern nach Art. 61 lit. a VStG im Geschäftsbereich der Gesell- schaft. Des Weiteren hätten die Abklärungen ergeben, dass die B. AG in Liq., über welche am 2. September 2021 Konkurs eröffnet worden war, der am
2. November 2021 mangels Aktiven eingestellt werden musste, über Um- zugsfahrzeuge verfügt habe, die mutmasslich den wichtigsten Teil ihres In- ventars ausgemacht hätten. Alleine im Zeitraum von August 2020 bis Okto- ber 2020 habe die B. AG in Liq. mindestens elf Fahrzeuge auf die E. AG übertragen, die bis zum 11. August 2020 als I. AG firmiert gewesen sei. Da- her bestehe der Verdacht, dass die B. AG in Liq. ihre Fahrzeuge und die weiteren Aktiven bzw. Betriebsmittel auf die E. AG übertragen habe, um ins- besondere den Fiskus zu prellen. Darauf deute auch der Umstand hin, dass die frühere Webseite der B. AG in Liq. nunmehr von der E. AG verwendet werde (act. 1, S. 4 ff.).
Ihrem Gesuch legte die Gesuchstellerin unter anderem eine Auswahl von Unterlagen, die C. für die B. AG in Liq. gezeichnet hat, sowie diverse Han- dänderungsanzeigen betreffend Liegenschaften für die Jahre 2019 bis 2021 bei (act. 1.9-1.10).
3.4 Gestützt auf die Ausführungen und die dem Gericht eingereichten Akten be- steht der begründete Verdacht, dass die B. AG in Liq. nicht alle effektiv er- wirtschafteten Umsätze erfolgswirksam verbuchte und ihre Aktiven vor der Konkurseröffnung möglicherweise auf die E. AG unentgeltlich überschrieb. Dadurch könnte die B. AG in Liq. Gewinne in hohem Ausmass verkürzt und damit auch Gewinnsteuern hinterzogen haben. In Bezug auf die für die Ge- sellschaft handelnden Eheleute J. besteht der begründete Verdacht, dass sie die mutmasslich höheren Gewinnanteile nicht deklarierten und damit Ein- kommenssteuern hinterzogen haben könnten (Art. 175 f. DBG). Indem die Eheleute J. als Vertreter der B. AG in Liq. dem Steueramt möglicherweise inhaltlich unwahre Jahresrechnungen einreichten, besteht ausserdem der Verdacht des Steuerbetrugs nach Art. 186 DBG. Da bereits aus diesen Grün- den ein hinreichender Anfangstatverdacht in Bezug auf eine Widerhand- lung gegen das DBG zu bejahen ist, welcher auch den Einsatz von Zwangs-
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massnahmen wie Durchsuchungen und Sicherstellungen erlaubt, kann da- hingestellt bleiben, ob der Tatverdacht auch in Bezug auf weitere Tatbe- stände zu bejahen ist. Die Gesuchsgegnerin teilt die Räumlichkeiten an der Z.-Strasse, in Y. mit der E. AG, wobei deren Büro mit «B. AG» angeschrieben ist (supra E. 2.3.3). Der einzige Verwaltungsrat der Gesuchsgegnerin ist H., der mutmasslich für die Buchhaltung der in Verbindung mit den Eheleuten J. stehenden Umzugsgesellschaften zuständig ist (act. 6, S. 2). Aus diesem Grund führte die Gesuchstellerin am 2. Juni 2022 bei H. bzw. von ihm ge- führten Gesellschaften Hausdurchsuchungen durch. Dass die Gesuchstelle- rin unter diesen Umständen davon ausging, dass sich in den Räumlichkeiten der Gesuchstellerin an der Z.-Strasse, in Y. für die Untersuchung relevante Unterlagen befinden könnten, ist damit nicht zu beanstanden.
3.5 Nach dem Gesagten ist der hinreichende Tatverdacht zu bejahen. Die durch- geführte Hausdurchsuchung genügt den gesetzlichen Anforderungen.
4.
4.1 Weiter ist zu prüfen, ob anzunehmen ist, dass sich unter den zu durchsu- chenden Papieren und Schriften bzw. auf den hier gegenständlichen Daten- trägern Dateien befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Die Untersuchungsbehörden müssen hierbei jedoch im Rahmen des Entsiegelungsgesuchs noch nicht darlegen, inwiefern ein konkreter Sachzusammenhang zwischen den Ermittlungen und einzelnen noch versiegelten Dokumenten besteht. Es genügt, wenn sie aufzeigen, in- wiefern die versiegelten Unterlagen grundsätzlich verfahrenserheblich sind (sog. «potenzielle Erheblichkeit», vgl. BGE 132 IV 63 E. 4.4; Urteil des Bun- desgerichts 1B_336/2018 vom 8. November 2018 E. 4.3). Betroffene Inhaber von Aufzeichnungen und Gegenständen, welche die Versiegelung beantra- gen bzw. Durchsuchungshindernisse geltend machen, haben ihrerseits die prozessuale Obliegenheit, jene Gegenstände zu benennen, die ihrer Ansicht nach offensichtlich keinen Sachzusammenhang mit der Strafuntersuchung aufweisen. Dies gilt besonders, wenn sie die Versiegelung von sehr umfang- reichen bzw. komplexen Dokumenten oder Dateien verlangt haben (Urteile des Bundesgerichts 1B_525/2017 vom 4. Mai 2018 E. 3.1; 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.8.1 in fine; siehe zur StPO auch BGE 138 IV 225 E. 7.1; 137 IV 189 E. 4.2, 5.1.1, 5.3.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_98/2018 vom
29. Mai 2018 E. 3.3). Stellt die Verwaltungsstrafbehörde beim zuständigen Entsiegelungsrichter den Antrag, die versiegelten Unterlagen seien zu ent- siegeln, prüft der Entsiegelungsrichter im Untersuchungsverfahren, ob die Geheimnisschutzinteressen (oder andere gesetzliche Entsiegelungshinder-
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nisse), welche vom Inhaber oder der Inhaberin der versiegelten Aufzeich- nungen und Gegenstände angerufen werden, einer Durchsuchung seitens der Verwaltungsstrafbehörde entgegenstehen (Art. 50 Abs. 2-3 VStrR; Art. 248 Abs. 1 und Abs. 3 StPO; BGE 141 IV 77 E. 4.1 S. 81; 137 IV 189 E. 4 S. 194 f.; Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 3.4; 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 3.3).
4.2 Gestützt auf das oben Dargelegte besteht der Verdacht, dass die Beschul- digten die oben erwähnten Bestimmungen des DBG verletzt haben könnten. Beim sichergestellten Dokument handelt es sich laut der Bezeichnung im Durchsuchungsprotokoll um Debitorenrechnungen der E. AG des Jahres 2020 (act. 1.5). Die bisherigen Ermittlungsergebnisse deuten darauf hin, dass die B. AG in Liq. ihre Aktiven entschädigungslos auf die E. AG übertra- gen haben und es sich dabei um deren Nachfolgegesellschaft handeln könnte. Darauf deuten insbesondere das Verwenden der früheren Webseite der B. AG in Liq. durch die E. AG sowie die Angaben auf der Visitenkarte von G. hin (vgl. supra E. 2.3.5 und 3.3). Ob und in welchem Verhältnis die Gesuchsgegnerin zu den Beschuldigten und der E. AG steht, wird die Ge- suchstellerin im Rahmen der von ihr geführten Untersuchung zu ermitteln haben. Da Gegenstand der Untersuchung nebst anderem das Verhältnis der Eheleute J. und der B. AG in Liq. zur E. AG bildet und die Gesuchstellerin festzustellen versucht, ob die Eheleute J. aus weiteren Gesellschaften Ein- kommen bzw. Vermögen erwirtschafteten, welches sie nicht ordnungsge- mäss deklariert haben, könnte das sichergestellte Dokument für die Unter- suchung relevant sein. Insbesondere könnte das Aktenstück […] zur Rekon- struktion von Transaktionen bzw. Geldflüssen beitragen und Hinweise zur Beteiligung der Eheleute J. an der E. AG sowie über die daraus erwirtschaf- teten Einkommen bzw. Vermögen geben. Dies gilt umso mehr, als D. im Jahr 2020 einige Monate als einziges Mitglied des Verwaltungsrates der E. AG im Handelsregister eingetragen war. Die Auswertung des bei der Gesuchsgeg- nerin sichergestellten Aktenstücks kann damit der von der Gesuchstellerin geführten Untersuchung von Nutzen sein.
4.3 G. begründete die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 2. Juni 2022 erho- bene Einsprachen nicht (act. 1.5). Zum Schreiben der Gesuchstellerin vom
7. Juni 2022, mit welchem sie um Mitteilung ersuchte, ob an der erhobenen Einsprache festgehalten werde, liess sich die Gesuchsgegnerin nicht ver- nehmen (act. 1.6; act. 1, S. 3). Auch im vorliegenden Verfahren macht die Gesuchsgegnerin allfällige Geheimhaltungsinteresse nicht geltend. Aus die- sem Grund kann auf weitere Ausführungen hierzu verzichtet werden.
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5. Nach dem Gesagten ist das Entsiegelungsgesuch gutzuheissen und die Ge- suchstellerin ist zu ermächtigen, die am 2. Juni 2022 von der Gesuchsgeg- nerin, in den Räumlichkeiten der E. AG, sichergestellten und versiegelten Akten ([...]) zu entsiegeln und zu durchsuchen.
6. Die Gerichtskosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der Gesuchs- gegnerin aufzuerlegen (vgl. Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG analog; TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzuset- zen (vgl. Art. 5 sowie Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Gesuch um Entsiegelung wird gutgeheissen.
2. Die Gesuchstellerin wird ermächtigt, die am 2. Juni 2022 von der Gesuchs- gegnerin, in den Räumlichkeiten der E. AG sichergestellten Akten ([...]) zu ent- siegeln und zu durchsuchen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Gesuchsgegnerin auferlegt.
Bellinzona, 10. August 2022
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Eidgenössische Steuerverwaltung - A. AG
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).