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BE.2022.13

Bundesstrafgericht · 2022-07-14 · Deutsch CH

Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)

Sachverhalt

A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend «ESTV») führt gegen die C AG in Liq., D. und E. eine besondere Steueruntersuchung. Gegen die C. AG in Liq. wird wegen des Verdachts der fortgesetzten Hinterziehung grosser Steuerbeträge (Art. 175 und Art. 176 des Bundesgesetzes vom

14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]) in den Steuerperioden 2016 bis 2019 ermittelt. D. und E. werden der fortgesetzten Hinterziehung grosser Steuerbeträge (Art. 175 und 176 DBG), des Steuer- betrugs (Art. 186 DBG), der Anstiftung oder Gehilfenschaft zur vollendeten Steuerhinterziehung (Art. 177 i.V.m. Art. 181 DBG) sowie des Abgabebe- trugs nach Art. 14 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0), eventuell der Hinterziehung von Verrechnungssteuern nach Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über die Ver- rechnungssteuer (VStG; SR 642.21), begangen im Geschäftsbereich der C. AG in Liq. betreffend die Geschäftsjahre 2016 bis 2020, verdächtigt.

B. Gestützt auf den Durchsuchungsbefehl vom 17. Mai 2022 (act. 1.4) durch- suchte die ESTV am 2. Juni 2022 die Räumlichkeiten des Einzelunterneh- mens B., an der Z.-strasse in Glattbrugg. Da anlässlich dieser Hausdurchsu- chung eine Verbindung zwischen der vom Einzelunternehmen B. beherrsch- ten A. GmbH und den beschuldigten Personen bekannt wurde, durchsuchte die ESTV gleichentags die Räumlichkeiten der A. GmbH, die sich ebenfalls an der Z.-strasse 10, in Glattbrugg, befinden (act. 1.3). Anlässlich dieser bei- den Hausdurchsuchungen stellte die ESTV diverse Unterlagen und Daten- träger sicher. Gestützt auf die vom Einzelunternehmen B. anlässlich der Hausdurchsuchungen erhobenen Einsprachen versiegelte die ESTV die si- chergestellten Unterlagen und Datenträger (act. 1.5-1.7).

C. Mit Eingabe vom 22. Juni 2022 gelangte die ESTV an die Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts. Sie ersucht um Ermächtigung, die am 2. Juni 2022 in den Räumlichkeiten der A. GmbH sichergestellten Akten und Daten- träger ([…]) sowie in den Räumlichkeiten des Einzelunternehmens B., si- chergestellten Akten und Datenträger ([…]) zu entsiegeln und zu durchsu- chen (act. 1). Die Beschwerdekammer eröffnete daraufhin das vorliegende Entsiegelungsverfahren BE.2022.13.

D. Im Zusammenhang mit dem gegen C. AG in Liq., D. und E. geführten Straf- verfahren führte die ESTV am 2. Juni 2022 weitere Hausdurchsuchungen durch. Namentlich durchsuchte die ESTV die Räumlichkeiten am Sitz der

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F. AG sowie die Wohnräumlichkeiten von D. und E. Ebenfalls mit Eingaben vom 22. Juni 2022 ersuchte die ESTV die Beschwerdekammer um Entsie- gelung und Durchsuchung der anlässlich dieser Hausdurchsuchungen si- chergestellten Unterlagen und Datenträger. Die Beschwerdekammer eröff- nete daraufhin die Verfahren BE.2022.12 und BE.2022.14.

E. Die Gesuchsantwort vom 7. Juli 2022, mit welcher das Einzelunternehmen B. in seinem Namen und im Namen der A. GmbH zum Entsiegelungsgesuch Stellung nahm, wurde der ESTV am darauffolgenden Tag zur Kenntnis- nahme zugestellt (act. 3-4).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Besteht der begründete Verdacht, dass schwere Steuerwiderhandlungen be- gangen wurden oder dass zu solchen Beihilfe geleistet oder angestiftet wurde, so kann der Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartementes die ESTV ermächtigen, in Zusammenarbeit mit den kantonalen Steuerver- waltungen eine Untersuchung durchzuführen (Art. 190 Abs. 1 DBG). Schwere Steuerwiderhandlungen sind insbesondere die fortgesetzte Hinter- ziehung grosser Steuerbeträge (Art. 175 und Art. 176 DBG) und die Steuer- vergehen nach Art. 186 und Art. 187 DBG (Art. 190 Abs. 2 DBG). Gemäss Art. 191 Abs. 1 DBG richtet sich das Verfahren wegen des Verdachts schwe- rer Steuerwiderhandlungen gegenüber dem Täter, dem Gehilfen und dem Anstifter nach den Artikeln 19-50 VStrR. Bei der Verfolgung von Widerhand- lungen gegen das Verrechnungssteuergesetz findet ebenfalls das VStrR An- wendung und die ESTV ist die verfolgende und urteilende Verwaltungsbe- hörde (Art. 67 Abs. 1 VStG).

E. 1.2 Die Bestimmungen der Eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) sind insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (vgl. Art. 22, Art. 30 Abs. 2-3, Art. 31 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2, Art. 58 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1, Art. 82, Art. 89 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 S. 248, E. 3.2 S. 249; Urteile des

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Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 4.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 1.1). Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind jedenfalls auch im Verwal- tungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; TPF 2018 162 E. 3; 2017 107 E. 1.2 und E. 1.3; 2016 55 E. 2.3).

E. 2.1 Werden im Verwaltungsstrafverfahren Papiere und Datenträger (vgl. hierzu BGE 108 IV 76 E. 1) durchsucht, so ist dem Inhaber derselben wenn immer möglich vor der Durchsuchung Gelegenheit zu geben, sich über deren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere vorläufig versiegelt und verwahrt (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Über die Zulässigkeit der Durchsuchung entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR und Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Die betroffene Verwaltungsbehörde hat bei der Stellung von Entsiegelungsgesuchen dem Beschleunigungsgebot ausreichend Rech- nung zu tragen (Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 139 IV 246 E. 3.2).

E. 2.2 Eine förmliche (Verwirkungs-)Frist zur Einreichung des Entsiegelungsge- suchs analog dem Art. 248 Abs. 2 StPO ist den Bestimmungen des VStrR nicht zu entnehmen. Erfolgt ein Entsiegelungsgesuch knapp anderthalb Mo- nate nach der Hausdurchsuchung und Siegelung, ist dem Beschleunigungs- gebot in Strafsachen genügend Rechnung getragen (Urteil des Bundesge- richts 1B_641/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.3). Die Beschwerdekammer hat auch Fristen von rund zwei Monaten wiederholt als mit dem Beschleuni- gungsgebot vereinbar angesehen, wobei innerhalb dieser zwei Monate aller- dings jeweils noch Abklärungen bezüglich des Festhaltens an der Einspra- che bzw. bezüglich des Umfangs der Einsprache erfolgten (siehe die Be- schlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2018.8 vom 22. November 2018; BE.2013.4 vom 14. Oktober 2014 E. 1.3.3; BE.2013.7 vom 6. November 2013 E. 1.3.3; BE.2013.6 vom 29. Oktober 2013 E. 1.3.3; BE.2013.5 vom

16. Oktober 2013 E. 1.3.3; BE.2018.13 vom 1. Februar 2019 E. 2.3). Sie erkannte aber eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in einem Fall, in welchem das Gesuch ohne erkennbaren Grund erst zweieinhalb Monate nach der Hausdurchsuchung und Siegelung erfolgte (Beschluss des Bun- desstrafgerichts BE.2013.8 vom 5. Dezember 2013 E. 1.4.3).

E. 2.3 Das Entsiegelungsgesuch ist vorliegend formgerecht und 20 Tage nach der Siegelung der Unterlagen und Datenträger eingereicht worden. Als Inhaber der Räumlichkeiten, wo die versiegelten Akten und Datenträger sicherge-

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stellt wurden, durfte der Gesuchsgegner 2 in eigenem Namen bzw. im Na- men seiner Einzelfirma sowie als Vertreter der Gesuchsgegnerin 1 gegen deren Durchsuchung Einsprache erheben. Es liegen sämtliche Eintretens- voraussetzungen vor, weshalb auf das Entsiegelungsgesuch einzutreten ist.

E. 3.1 Bei Entsiegelungsgesuchen wird in einem ersten Schritt geprüft, ob die Durchsuchung im Grundsatz zulässig ist, und – bejahendenfalls – in einem zweiten Schritt, ob die Voraussetzungen für eine Entsiegelung erfüllt sind (TPF 2007 96 E. 2). Von einer Durchsuchung von Papieren, bei der es sich um eine strafprozessuale Zwangsmassnahme handelt, wird gesprochen, wenn Schriftstücke oder Datenträger im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchgelesen bzw. besichtigt werden, um ihre Beweiseig- nung festzustellen und sie allenfalls mittels später erfolgender Beschlag- nahme zu den Akten zu nehmen. Eine derartige Durchsuchung ist nur zuläs- sig, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht, anzunehmen ist, dass sich unter den sichergestellten Papieren Schriften befinden, die für die Untersu- chung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR) und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit respektiert wird. Daraus folgt, dass auch allgemeine Einwände gegen die Durchsuchung einen Grund zur Siegelung darstellen können, mithin die Siegelung auch aus Gründen mangelnden Tatverdachts sowie wegen fehlender Beweisrelevanz verlangt werden kann, sofern es dem Berechtigten im Ergebnis darum geht, die Einsichtnahme der Untersu- chungsbehörde in die sichergestellten Unterlagen und deren Verwertung zu verhindern (Urteil des Bundesgerichts 1B_117/2012 vom 26. März 2012 E. 3.2 f.).

E. 3.2 Gemäss Art. 175 Abs. 1 DBG macht sich der vollendeten Steuerhinterzie- hung strafbar, wer bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist. Die versuchte Steuerhinterziehung richtet sich nach Art. 176 DBG. Des Steuerbetrugs nach Art. 186 Abs. 1 DBG macht sich strafbar, wer zum Zweck einer Hinterziehung direkter Bundessteuern im Sinne der Art. 175–177 DBG gefälschte, ver- fälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht. Abgabebetrug nach Art. 14 Abs. 2 VStrR begeht, wer durch sein arglistiges Verhalten bewirkt, dass dem Gemeinwesen un- rechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen ge- schädigt wird. Wer schliesslich zum eigenen oder zum Vorteil eines anderen

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dem Bunde Verrechnungssteuern vorenthält, wird, sofern nicht die Strafbe- stimmung von Art. 14 VStrR zutrifft, wegen Hinterziehung bestraft (Art. 61 lit. a VStG).

E. 3.3 Die Gesuchstellerin äussert sich in Bezug auf den Tatverdacht wie folgt: Die beim Kantonalen Steueramt Zürich angeforderten Unterlagen hätten erge- ben, dass bei der C. AG in Liq. ab 2016 bis zur Konkurseröffnung im Jahr 2021 mutmasslich Umsätze aus Umzugs- und Transporttätigkeit von mehre- ren Millionen nicht erfolgswirksam verbucht und versteuert worden seien. Die Beteiligungsrechte an der C. AG in Liq. seien mutmasslich von D. und E. gehalten und die Gesellschaft sei von ihnen alternierend geleitet worden. Die Gesuchstellerin verfüge über zahlreiche Dokumente, welche D. für die Ge- sellschaft gezeichnet hätte, obwohl er im Gegensatz zu E. nie mit einer Zeichnungsberechtigung im Handelsregister eingetragen gewesen sei. Des Weiteren hätten D. und E. ab 2018 Vermögenszunahmen von durchschnitt- lich mehreren zehntausend Franken aufgewiesen, die mittels den deklarier- ten Steuerfaktoren in den betroffenen Steuerperioden nicht erklärt werden können. Namentlich hätten die Eheleute zu den bereits in ihrem Eigentum befindlichen drei Liegenschaften in der Schweiz ab 2019 weitere fünf Immo- bilien zu Kaufpreisen zwischen Fr. 0,5 Mio. und Fr. 2,5 Mio. erworben, obschon sie für deren Finanzierung gemäss Deklarationen in den einge- reichten Steuererklärungen weder über genügend Einkommen noch über die dafür minimal erforderlichen Eigenmittel verfügt hätten. Daher bestehe der Verdacht, dass die Eheleute ihr Einkommen im Untersuchungszeitraum ge- genüber den Steuerbehörden nicht vollständig deklariert hätten. Zudem seien die Eheleute laut dem öffentlich zugänglichen Handelsregister in wei- teren im Umzugsgeschäft tätigen Gesellschaften als Inhaber von Stamman- teilen und/oder zeichnungsberechtigte Geschäftsführer bzw. Organe einge- tragen. Die Deklaration der Beteiligungsrechte an Gesellschaften sei in den privaten Steuererklärungen jedoch nur in den wenigsten Fällen und dies teil- weise unvollständig deklariert worden. Formelle Dividenden bzw. geldwerte Leistungen aus Gesellschaften seien im Untersuchungszeitraum nie dekla- riert worden. Die C. AG in Liq. habe in den Steuererklärungen lediglich im Jahr 2018 ein positives Jahresergebnis von ein paar tausend Franken aus- gewiesen. In den übrigen Geschäftsjahren seien Verluste von mehreren zehntausend Franken angegeben worden. Die Gesuchstellerin habe auf der Grundlage von Barquittungen für Umzugs- und Reinigungsarbeiten die mut- masslich erwirtschafteten Barumsätze der Gesellschaft aufrechnen können. Diese würden sich von den eingereichten Jahresrechnungen für sämtliche betroffenen Steuerjahre jeweils im Umfang von mehreren hunderttausend Franken abweichen. Demensprechend bestehe der Verdacht, dass mittels nicht deklarierten Erträgen an das wirtschaftlich berechtigte Ehepaar ver- deckte Gewinne ausgeschüttet worden seien, die letztlich bei diesem zu

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einer Vermögenszunahme geführt hätten. Die C. AG in Liq. habe mittels den nicht verbuchten und mutmasslich an das Ehepaar ausgeschütteten (Bar-)Umsätzen geldwerte Vorteile erbracht, ohne diese gegenüber der Ge- suchstellerin fristgerecht unter Beilage von vollständigen Jahresrechnungen zu deklarieren bzw. zu entrichten. Damit bestehe auch der Verdacht betref- fend Abgabebetrug nach Art. 14 Abs. 2 VStrR bzw. Hinterziehung von Ver- rechnungssteuern nach Art. 61 lit. a VStG im Geschäftsbereich der Gesell- schaft. Des Weiteren hätten die Abklärungen ergeben, dass die C. AG in Liq., über welche am 2. September 2021 Konkurs eröffnet worden war und der am 2. November 2021 mangels Aktiven eingestellt werden musste, über Umzugsfahrzeuge verfügt habe, die mutmasslich den wichtigsten Teil ihres Inventars ausgemacht hätten. Alleine im Zeitraum von August 2020 bis Ok- tober 2020 habe die C. AG in Liq. mindestens elf Fahrzeuge auf die F. AG übertragen, die bis zum 11. August 2020 als G. AG firmiert gewesen sei. Daher bestehe der Verdacht, dass die C. AG in Liq. ihre Fahrzeuge und die weiteren Aktiven bzw. Betriebsmittel auf die F. AG übertragen habe, um ins- besondere den Fiskus zu prellen. Darauf deute auch der Umstand hin, dass die frühere Webseite der C. AG in Liq. nunmehr von der F. AG verwendet werde (act. 1, S. 4 ff.).

Zwecks Nachweis des Tatverdachts legte die Gesuchstellerin ihrem Gesuch unter anderem eine Auswahl von Unterlagen, die D. für die C. AG in Liq. gezeichnet hat sowie diverse Handänderungsanzeigen betreffend Liegen- schaften für die Jahre 2019 bis 2021 bei (act. 1.11-1.12).

E. 3.4 Gestützt auf die Ausführungen und die dem Gericht eingereichten Belege besteht der begründete Verdacht, dass die C. AG in Liq. nicht alle effektiv erwirtschafteten Umsätze erfolgswirksam verbuchte und ihre Aktiven vor der Konkurseröffnung möglicherweise auf die F. AG unentgeltlich überschrieb. Dadurch könnte die C. AG in Liq. Gewinne in hohem Ausmass verkürzt und damit auch Gewinnsteuern hinterzogen haben. In Bezug auf die für die Ge- sellschaft handelnden Eheleute D. und E. besteht der begründete Verdacht, dass sie die mutmasslich höheren Gewinnanteile nicht deklarierten und da- mit Einkommenssteuern hinterzogen haben könnten (Art. 175 f. DBG). In- dem die Eheleute D. und E. als Vertreter der C. AG in Liq. dem Steueramt möglicherweise inhaltlich unwahre Jahresrechnungen einreichten, besteht ausserdem der Verdacht des Steuerbetrugs nach Art. 186 DBG. Da bereits aus diesen Gründen ein hinreichender Anfangstatverdacht in Bezug auf eine Widerhandlung gegen das DBG zu bejahen ist, welcher auch den Einsatz von Zwangsmassnahmen wie Durchsuchungen und Sicherstellungen er- laubt, kann dahingestellt bleiben, ob der Tatverdacht auch in Bezug auf wei- tere Tatbestände zu bejahen ist.

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E. 3.5 Nach dem Gesagten ist der hinreichende Tatverdacht zu bejahen. Die durch- geführte Hausdurchsuchung genügt den gesetzlichen Anforderungen.

E. 4.1 Weiter ist zu prüfen, ob anzunehmen ist, dass sich unter den zu durchsu- chenden Papieren und Schriften bzw. auf den hier gegenständlichen Daten- trägern Dateien befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Die Untersuchungsbehörden müssen hierbei jedoch im Rahmen des Entsiegelungsgesuchs noch nicht darlegen, inwiefern ein konkreter Sachzusammenhang zwischen den Ermittlungen und einzelnen noch versiegelten Dokumenten besteht. Es genügt, wenn sie aufzeigen, in- wiefern die versiegelten Unterlagen grundsätzlich verfahrenserheblich sind (sog. «potenzielle Erheblichkeit», vgl. BGE 132 IV 63 E. 4.4; Urteil des Bun- desgerichts 1B_336/2018 vom 8. November 2018 E. 4.3). Betroffene Inhaber von Aufzeichnungen und Gegenständen, welche die Versiegelung beantra- gen bzw. Durchsuchungshindernisse geltend machen, haben ihrerseits die prozessuale Obliegenheit, jene Gegenstände zu benennen, die ihrer Ansicht nach offensichtlich keinen Sachzusammenhang mit der Strafuntersuchung aufweisen. Dies gilt besonders, wenn sie die Versiegelung von sehr umfang- reichen bzw. komplexen Dokumenten oder Dateien verlangt haben (Urteile des Bundesgerichts 1B_525/2017 vom 4. Mai 2018 E. 3.1; 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.8.1 in fine; siehe zur StPO auch BGE 138 IV 225 E. 7.1; 137 IV 189 E. 4.2, 5.1.1, 5.3.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_98/2018 vom

29. Mai 2018 E. 3.3). Stellt die Verwaltungsstrafbehörde beim zuständigen Entsiegelungsrichter den Antrag, die versiegelten Unterlagen seien zu ent- siegeln, prüft der Entsiegelungsrichter im Untersuchungsverfahren, ob die Geheimnisschutzinteressen (oder andere gesetzliche Entsiegelungshinder- nisse), welche vom Inhaber oder der Inhaberin der versiegelten Aufzeich- nungen und Gegenstände angerufen werden, einer Durchsuchung seitens der Verwaltungsstrafbehörde entgegenstehen (Art. 50 Abs. 2-3 VStrR; Art. 248 Abs. 1 und Abs. 3 StPO; BGE 141 IV 77 E. 4.1 S. 81; 137 IV 189 E. 4 S. 194 f.; Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 3.4; 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 3.3).

E. 4.2 Angesichts der bisherigen Ermittlungsergebnisse besteht der Verdacht, dass die Beschuldigten die oben erwähnten Bestimmungen des DBG verletzt ha- ben könnten. Gemäss den Ausführungen im Durchsuchungsbefehl vom

17. Mai 2022 ist der Gesuchsgegner 2 als Superuser der F. AG für Mehr- wertsteuer-Dienstleistungen bei der «ESTV-Suisse Tax» bevollmächtigt. Dies wird vom Gesuchsgegner 2 nicht bestritten. Vielmehr bestätigte er in seiner Vernehmlassung vom 7. Juli 2022, dass die Familie D. und E. zu sei- nen Kunden zähle (act. 3). Es ist daher anzunehmen, dass sich in den Räum-

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lichkeiten seines Einzelunternehmens B. Dokumente betreffend die F. AG, die C. AG in Liq. sowie das Ehepaar D. und E. befinden könnten (act. 1.4). Damit könnten die sich in den sichergestellten Unterlagen bzw. auf den Da- tenträgern befindlichen Informationen Aufschluss geben über das Vorgehen der Täterschaft, die involvierten Personen sowie (Umzugs-)Gesellschaften und über die möglicherweise unentgeltlich erfolgte Übertragung der Fahr- zeuge von der C. AG in Liq. auf die F. AG. Die Auswertung der bei den Ge- suchsgegnern sichergestellten Unterlagen und Datenträger kann damit der von der Gesuchstellerin geführten Untersuchung von Nutzen sein.

E. 4.3 Die Gesuchsgegner begründeten die anlässlich der Hausdurchsuchung vom

2. Juni 2022 erhobenen Einsprachen nicht (act. 1.5-1.7). Zum Schreiben der Gesuchstellerin vom 7. Juni 2022, mit welchem sie um Mitteilung ersuchte, ob an den erhobenen Einsprachen festgehalten werde, liessen sich die Ge- suchsgegner nicht vernehmen (act. 1.8; act. 1, S. 3). Im vorliegenden Ver- fahren nahm der Gesuchsgegner 2 für ihn und die Gesuchsgegnerin 1 Stel- lung und führte aus, dass er die Siegelung der Unterlagen verlangt habe, weil er diese nur treuhänderisch besitze. Seine Kunden, die Eheleute D. und E., hätten ihn gebeten, die Dokumente nicht entsiegeln zu lassen, da kein direkter Zusammenhang zwischen den bei ihm sichergestellten Dokumenten und der Familie D. und E. bestünde. Dies zumal der Verdacht der Steuerhin- terziehung auf das Jahr 2016 zurückgehe und bei ihm keine Dokumente aus dem Jahr 2016 gewesen seien (act. 3). Diese lediglich allgemein gehaltenen Ausführungen genügen der den Gesuchsgegnern obliegenden Substantiie- rungspflicht nicht. Die Gesuchsgegner machen insbesondere auch in der Gesuchsantwort vom 7. Juli 2022 keine Geheimhaltungsinteresse gelten und legen nicht dar, an welchen der konkret sichergestellten Unterlagen ein sol- ches Interesse bestehen soll. Ausserdem legen die Gesuchsgegner nicht dar, weshalb ein allfälliges Geheimhaltungsinteresse das Strafverfolgungs- interesse überwiegt. Ihre Ausführungen beschränken sich auf die Bestrei- tung des Konnexes zwischen den sichergestellten Unterlagen und dem un- tersuchten Sachverhalt. Wie oben festgestellt (supra E. 4.2), können die si- chergestellten Unterlagen und Datenträger der von der Gesuchstellerin ge- führten Untersuchung von Nutzen sein. Dies umso mehr, als die sicherge- stellten Unterlagen laut Bezeichnung in den Durchsuchungsprotokollen hauptsächlich aus den Jahren 2017 bis 2022 stammen und die Beschuldig- ten sowie die F. AG betreffen (act. 1.5-1.6). In Anbetracht der zu untersu- chenden Widerhandlungen gegen das DBG überwiegt das Strafverfolgungs- interesse gegenüber einem allfälligen Geheimhaltungsinteresse der Ge- suchsgegner. Daher erweist sich die Durchsuchung der sichergestellten Un- terlagen und Datenträger als verhältnismässig.

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E. 5 Nach dem Gesagten ist das Entsiegelungsgesuch gutzuheissen und die Ge- suchstellerin ist zu ermächtigen, die am 2. Juni 2022 in den Räumlichkeiten der Gesuchsgegnerin 1 sichergestellten Akten und Datenträger ([…]) sowie in den Räumlichkeiten des Einzelunternehmens des Gesuchsgegners 2 si- chergestellten Akten und Datenträger ([…]) zu entsiegeln und zu durchsu- chen.

Da die Gesuchstellerin dem Gericht die versiegelten Gegenstände in den Verfahren BE.2022.12, BE.2022.13 und BE.2022.14 gemeinsam einreichte, ohne diese zu den einzelnen Entsiegelungsgesuchen zugeordnet zu haben, werden die oben zu entsiegelnden Akten und Datenträger der Gesuchstelle- rin nach rechtskräftigem Abschluss der Verfahren BE.2022.12, BE.2022.13, BE.2022.14 zugestellt.

E. 6 Die Gerichtskosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens den Gesuchs- gegnern aufzuerlegen (vgl. Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG analog; TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzuset- zen (vgl. Art. 5 sowie Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]) und den Gesuchsgegnern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen.

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Dispositiv
  1. Das Gesuch um Entsiegelung wird gutgeheissen.
  2. Die Gesuchstellerin wird ermächtigt, die am 2. Juni 2022 in den Räumlichkei- ten der A. GmbH sichergestellten Akten und Datenträger ([…]) sowie in den Räumlichkeiten des Einzelunternehmens B. sichergestellten Akten und Da- tenträger ([…]) zu entsiegeln und zu durchsuchen.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Gesuchsgegnern unter solidari- scher Haftung auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 14. Juli 2022 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG,

Gesuchstellerin

gegen

1. A. GMBH,

2. Einzelunternehmen B.,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BE.2022.13

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Sachverhalt:

A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend «ESTV») führt gegen die C AG in Liq., D. und E. eine besondere Steueruntersuchung. Gegen die C. AG in Liq. wird wegen des Verdachts der fortgesetzten Hinterziehung grosser Steuerbeträge (Art. 175 und Art. 176 des Bundesgesetzes vom

14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]) in den Steuerperioden 2016 bis 2019 ermittelt. D. und E. werden der fortgesetzten Hinterziehung grosser Steuerbeträge (Art. 175 und 176 DBG), des Steuer- betrugs (Art. 186 DBG), der Anstiftung oder Gehilfenschaft zur vollendeten Steuerhinterziehung (Art. 177 i.V.m. Art. 181 DBG) sowie des Abgabebe- trugs nach Art. 14 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0), eventuell der Hinterziehung von Verrechnungssteuern nach Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über die Ver- rechnungssteuer (VStG; SR 642.21), begangen im Geschäftsbereich der C. AG in Liq. betreffend die Geschäftsjahre 2016 bis 2020, verdächtigt.

B. Gestützt auf den Durchsuchungsbefehl vom 17. Mai 2022 (act. 1.4) durch- suchte die ESTV am 2. Juni 2022 die Räumlichkeiten des Einzelunterneh- mens B., an der Z.-strasse in Glattbrugg. Da anlässlich dieser Hausdurchsu- chung eine Verbindung zwischen der vom Einzelunternehmen B. beherrsch- ten A. GmbH und den beschuldigten Personen bekannt wurde, durchsuchte die ESTV gleichentags die Räumlichkeiten der A. GmbH, die sich ebenfalls an der Z.-strasse 10, in Glattbrugg, befinden (act. 1.3). Anlässlich dieser bei- den Hausdurchsuchungen stellte die ESTV diverse Unterlagen und Daten- träger sicher. Gestützt auf die vom Einzelunternehmen B. anlässlich der Hausdurchsuchungen erhobenen Einsprachen versiegelte die ESTV die si- chergestellten Unterlagen und Datenträger (act. 1.5-1.7).

C. Mit Eingabe vom 22. Juni 2022 gelangte die ESTV an die Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts. Sie ersucht um Ermächtigung, die am 2. Juni 2022 in den Räumlichkeiten der A. GmbH sichergestellten Akten und Daten- träger ([…]) sowie in den Räumlichkeiten des Einzelunternehmens B., si- chergestellten Akten und Datenträger ([…]) zu entsiegeln und zu durchsu- chen (act. 1). Die Beschwerdekammer eröffnete daraufhin das vorliegende Entsiegelungsverfahren BE.2022.13.

D. Im Zusammenhang mit dem gegen C. AG in Liq., D. und E. geführten Straf- verfahren führte die ESTV am 2. Juni 2022 weitere Hausdurchsuchungen durch. Namentlich durchsuchte die ESTV die Räumlichkeiten am Sitz der

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F. AG sowie die Wohnräumlichkeiten von D. und E. Ebenfalls mit Eingaben vom 22. Juni 2022 ersuchte die ESTV die Beschwerdekammer um Entsie- gelung und Durchsuchung der anlässlich dieser Hausdurchsuchungen si- chergestellten Unterlagen und Datenträger. Die Beschwerdekammer eröff- nete daraufhin die Verfahren BE.2022.12 und BE.2022.14.

E. Die Gesuchsantwort vom 7. Juli 2022, mit welcher das Einzelunternehmen B. in seinem Namen und im Namen der A. GmbH zum Entsiegelungsgesuch Stellung nahm, wurde der ESTV am darauffolgenden Tag zur Kenntnis- nahme zugestellt (act. 3-4).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Besteht der begründete Verdacht, dass schwere Steuerwiderhandlungen be- gangen wurden oder dass zu solchen Beihilfe geleistet oder angestiftet wurde, so kann der Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartementes die ESTV ermächtigen, in Zusammenarbeit mit den kantonalen Steuerver- waltungen eine Untersuchung durchzuführen (Art. 190 Abs. 1 DBG). Schwere Steuerwiderhandlungen sind insbesondere die fortgesetzte Hinter- ziehung grosser Steuerbeträge (Art. 175 und Art. 176 DBG) und die Steuer- vergehen nach Art. 186 und Art. 187 DBG (Art. 190 Abs. 2 DBG). Gemäss Art. 191 Abs. 1 DBG richtet sich das Verfahren wegen des Verdachts schwe- rer Steuerwiderhandlungen gegenüber dem Täter, dem Gehilfen und dem Anstifter nach den Artikeln 19-50 VStrR. Bei der Verfolgung von Widerhand- lungen gegen das Verrechnungssteuergesetz findet ebenfalls das VStrR An- wendung und die ESTV ist die verfolgende und urteilende Verwaltungsbe- hörde (Art. 67 Abs. 1 VStG).

1.2 Die Bestimmungen der Eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) sind insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (vgl. Art. 22, Art. 30 Abs. 2-3, Art. 31 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2, Art. 58 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1, Art. 82, Art. 89 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 S. 248, E. 3.2 S. 249; Urteile des

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Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 4.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 1.1). Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind jedenfalls auch im Verwal- tungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; TPF 2018 162 E. 3; 2017 107 E. 1.2 und E. 1.3; 2016 55 E. 2.3).

2.

2.1 Werden im Verwaltungsstrafverfahren Papiere und Datenträger (vgl. hierzu BGE 108 IV 76 E. 1) durchsucht, so ist dem Inhaber derselben wenn immer möglich vor der Durchsuchung Gelegenheit zu geben, sich über deren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere vorläufig versiegelt und verwahrt (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Über die Zulässigkeit der Durchsuchung entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR und Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Die betroffene Verwaltungsbehörde hat bei der Stellung von Entsiegelungsgesuchen dem Beschleunigungsgebot ausreichend Rech- nung zu tragen (Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 139 IV 246 E. 3.2).

2.2 Eine förmliche (Verwirkungs-)Frist zur Einreichung des Entsiegelungsge- suchs analog dem Art. 248 Abs. 2 StPO ist den Bestimmungen des VStrR nicht zu entnehmen. Erfolgt ein Entsiegelungsgesuch knapp anderthalb Mo- nate nach der Hausdurchsuchung und Siegelung, ist dem Beschleunigungs- gebot in Strafsachen genügend Rechnung getragen (Urteil des Bundesge- richts 1B_641/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.3). Die Beschwerdekammer hat auch Fristen von rund zwei Monaten wiederholt als mit dem Beschleuni- gungsgebot vereinbar angesehen, wobei innerhalb dieser zwei Monate aller- dings jeweils noch Abklärungen bezüglich des Festhaltens an der Einspra- che bzw. bezüglich des Umfangs der Einsprache erfolgten (siehe die Be- schlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2018.8 vom 22. November 2018; BE.2013.4 vom 14. Oktober 2014 E. 1.3.3; BE.2013.7 vom 6. November 2013 E. 1.3.3; BE.2013.6 vom 29. Oktober 2013 E. 1.3.3; BE.2013.5 vom

16. Oktober 2013 E. 1.3.3; BE.2018.13 vom 1. Februar 2019 E. 2.3). Sie erkannte aber eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in einem Fall, in welchem das Gesuch ohne erkennbaren Grund erst zweieinhalb Monate nach der Hausdurchsuchung und Siegelung erfolgte (Beschluss des Bun- desstrafgerichts BE.2013.8 vom 5. Dezember 2013 E. 1.4.3).

2.3 Das Entsiegelungsgesuch ist vorliegend formgerecht und 20 Tage nach der Siegelung der Unterlagen und Datenträger eingereicht worden. Als Inhaber der Räumlichkeiten, wo die versiegelten Akten und Datenträger sicherge-

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stellt wurden, durfte der Gesuchsgegner 2 in eigenem Namen bzw. im Na- men seiner Einzelfirma sowie als Vertreter der Gesuchsgegnerin 1 gegen deren Durchsuchung Einsprache erheben. Es liegen sämtliche Eintretens- voraussetzungen vor, weshalb auf das Entsiegelungsgesuch einzutreten ist.

3.

3.1 Bei Entsiegelungsgesuchen wird in einem ersten Schritt geprüft, ob die Durchsuchung im Grundsatz zulässig ist, und – bejahendenfalls – in einem zweiten Schritt, ob die Voraussetzungen für eine Entsiegelung erfüllt sind (TPF 2007 96 E. 2). Von einer Durchsuchung von Papieren, bei der es sich um eine strafprozessuale Zwangsmassnahme handelt, wird gesprochen, wenn Schriftstücke oder Datenträger im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchgelesen bzw. besichtigt werden, um ihre Beweiseig- nung festzustellen und sie allenfalls mittels später erfolgender Beschlag- nahme zu den Akten zu nehmen. Eine derartige Durchsuchung ist nur zuläs- sig, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht, anzunehmen ist, dass sich unter den sichergestellten Papieren Schriften befinden, die für die Untersu- chung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR) und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit respektiert wird. Daraus folgt, dass auch allgemeine Einwände gegen die Durchsuchung einen Grund zur Siegelung darstellen können, mithin die Siegelung auch aus Gründen mangelnden Tatverdachts sowie wegen fehlender Beweisrelevanz verlangt werden kann, sofern es dem Berechtigten im Ergebnis darum geht, die Einsichtnahme der Untersu- chungsbehörde in die sichergestellten Unterlagen und deren Verwertung zu verhindern (Urteil des Bundesgerichts 1B_117/2012 vom 26. März 2012 E. 3.2 f.).

3.2 Gemäss Art. 175 Abs. 1 DBG macht sich der vollendeten Steuerhinterzie- hung strafbar, wer bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist. Die versuchte Steuerhinterziehung richtet sich nach Art. 176 DBG. Des Steuerbetrugs nach Art. 186 Abs. 1 DBG macht sich strafbar, wer zum Zweck einer Hinterziehung direkter Bundessteuern im Sinne der Art. 175–177 DBG gefälschte, ver- fälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht. Abgabebetrug nach Art. 14 Abs. 2 VStrR begeht, wer durch sein arglistiges Verhalten bewirkt, dass dem Gemeinwesen un- rechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen ge- schädigt wird. Wer schliesslich zum eigenen oder zum Vorteil eines anderen

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dem Bunde Verrechnungssteuern vorenthält, wird, sofern nicht die Strafbe- stimmung von Art. 14 VStrR zutrifft, wegen Hinterziehung bestraft (Art. 61 lit. a VStG).

3.3 Die Gesuchstellerin äussert sich in Bezug auf den Tatverdacht wie folgt: Die beim Kantonalen Steueramt Zürich angeforderten Unterlagen hätten erge- ben, dass bei der C. AG in Liq. ab 2016 bis zur Konkurseröffnung im Jahr 2021 mutmasslich Umsätze aus Umzugs- und Transporttätigkeit von mehre- ren Millionen nicht erfolgswirksam verbucht und versteuert worden seien. Die Beteiligungsrechte an der C. AG in Liq. seien mutmasslich von D. und E. gehalten und die Gesellschaft sei von ihnen alternierend geleitet worden. Die Gesuchstellerin verfüge über zahlreiche Dokumente, welche D. für die Ge- sellschaft gezeichnet hätte, obwohl er im Gegensatz zu E. nie mit einer Zeichnungsberechtigung im Handelsregister eingetragen gewesen sei. Des Weiteren hätten D. und E. ab 2018 Vermögenszunahmen von durchschnitt- lich mehreren zehntausend Franken aufgewiesen, die mittels den deklarier- ten Steuerfaktoren in den betroffenen Steuerperioden nicht erklärt werden können. Namentlich hätten die Eheleute zu den bereits in ihrem Eigentum befindlichen drei Liegenschaften in der Schweiz ab 2019 weitere fünf Immo- bilien zu Kaufpreisen zwischen Fr. 0,5 Mio. und Fr. 2,5 Mio. erworben, obschon sie für deren Finanzierung gemäss Deklarationen in den einge- reichten Steuererklärungen weder über genügend Einkommen noch über die dafür minimal erforderlichen Eigenmittel verfügt hätten. Daher bestehe der Verdacht, dass die Eheleute ihr Einkommen im Untersuchungszeitraum ge- genüber den Steuerbehörden nicht vollständig deklariert hätten. Zudem seien die Eheleute laut dem öffentlich zugänglichen Handelsregister in wei- teren im Umzugsgeschäft tätigen Gesellschaften als Inhaber von Stamman- teilen und/oder zeichnungsberechtigte Geschäftsführer bzw. Organe einge- tragen. Die Deklaration der Beteiligungsrechte an Gesellschaften sei in den privaten Steuererklärungen jedoch nur in den wenigsten Fällen und dies teil- weise unvollständig deklariert worden. Formelle Dividenden bzw. geldwerte Leistungen aus Gesellschaften seien im Untersuchungszeitraum nie dekla- riert worden. Die C. AG in Liq. habe in den Steuererklärungen lediglich im Jahr 2018 ein positives Jahresergebnis von ein paar tausend Franken aus- gewiesen. In den übrigen Geschäftsjahren seien Verluste von mehreren zehntausend Franken angegeben worden. Die Gesuchstellerin habe auf der Grundlage von Barquittungen für Umzugs- und Reinigungsarbeiten die mut- masslich erwirtschafteten Barumsätze der Gesellschaft aufrechnen können. Diese würden sich von den eingereichten Jahresrechnungen für sämtliche betroffenen Steuerjahre jeweils im Umfang von mehreren hunderttausend Franken abweichen. Demensprechend bestehe der Verdacht, dass mittels nicht deklarierten Erträgen an das wirtschaftlich berechtigte Ehepaar ver- deckte Gewinne ausgeschüttet worden seien, die letztlich bei diesem zu

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einer Vermögenszunahme geführt hätten. Die C. AG in Liq. habe mittels den nicht verbuchten und mutmasslich an das Ehepaar ausgeschütteten (Bar-)Umsätzen geldwerte Vorteile erbracht, ohne diese gegenüber der Ge- suchstellerin fristgerecht unter Beilage von vollständigen Jahresrechnungen zu deklarieren bzw. zu entrichten. Damit bestehe auch der Verdacht betref- fend Abgabebetrug nach Art. 14 Abs. 2 VStrR bzw. Hinterziehung von Ver- rechnungssteuern nach Art. 61 lit. a VStG im Geschäftsbereich der Gesell- schaft. Des Weiteren hätten die Abklärungen ergeben, dass die C. AG in Liq., über welche am 2. September 2021 Konkurs eröffnet worden war und der am 2. November 2021 mangels Aktiven eingestellt werden musste, über Umzugsfahrzeuge verfügt habe, die mutmasslich den wichtigsten Teil ihres Inventars ausgemacht hätten. Alleine im Zeitraum von August 2020 bis Ok- tober 2020 habe die C. AG in Liq. mindestens elf Fahrzeuge auf die F. AG übertragen, die bis zum 11. August 2020 als G. AG firmiert gewesen sei. Daher bestehe der Verdacht, dass die C. AG in Liq. ihre Fahrzeuge und die weiteren Aktiven bzw. Betriebsmittel auf die F. AG übertragen habe, um ins- besondere den Fiskus zu prellen. Darauf deute auch der Umstand hin, dass die frühere Webseite der C. AG in Liq. nunmehr von der F. AG verwendet werde (act. 1, S. 4 ff.).

Zwecks Nachweis des Tatverdachts legte die Gesuchstellerin ihrem Gesuch unter anderem eine Auswahl von Unterlagen, die D. für die C. AG in Liq. gezeichnet hat sowie diverse Handänderungsanzeigen betreffend Liegen- schaften für die Jahre 2019 bis 2021 bei (act. 1.11-1.12).

3.4 Gestützt auf die Ausführungen und die dem Gericht eingereichten Belege besteht der begründete Verdacht, dass die C. AG in Liq. nicht alle effektiv erwirtschafteten Umsätze erfolgswirksam verbuchte und ihre Aktiven vor der Konkurseröffnung möglicherweise auf die F. AG unentgeltlich überschrieb. Dadurch könnte die C. AG in Liq. Gewinne in hohem Ausmass verkürzt und damit auch Gewinnsteuern hinterzogen haben. In Bezug auf die für die Ge- sellschaft handelnden Eheleute D. und E. besteht der begründete Verdacht, dass sie die mutmasslich höheren Gewinnanteile nicht deklarierten und da- mit Einkommenssteuern hinterzogen haben könnten (Art. 175 f. DBG). In- dem die Eheleute D. und E. als Vertreter der C. AG in Liq. dem Steueramt möglicherweise inhaltlich unwahre Jahresrechnungen einreichten, besteht ausserdem der Verdacht des Steuerbetrugs nach Art. 186 DBG. Da bereits aus diesen Gründen ein hinreichender Anfangstatverdacht in Bezug auf eine Widerhandlung gegen das DBG zu bejahen ist, welcher auch den Einsatz von Zwangsmassnahmen wie Durchsuchungen und Sicherstellungen er- laubt, kann dahingestellt bleiben, ob der Tatverdacht auch in Bezug auf wei- tere Tatbestände zu bejahen ist.

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3.5 Nach dem Gesagten ist der hinreichende Tatverdacht zu bejahen. Die durch- geführte Hausdurchsuchung genügt den gesetzlichen Anforderungen.

4.

4.1 Weiter ist zu prüfen, ob anzunehmen ist, dass sich unter den zu durchsu- chenden Papieren und Schriften bzw. auf den hier gegenständlichen Daten- trägern Dateien befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Die Untersuchungsbehörden müssen hierbei jedoch im Rahmen des Entsiegelungsgesuchs noch nicht darlegen, inwiefern ein konkreter Sachzusammenhang zwischen den Ermittlungen und einzelnen noch versiegelten Dokumenten besteht. Es genügt, wenn sie aufzeigen, in- wiefern die versiegelten Unterlagen grundsätzlich verfahrenserheblich sind (sog. «potenzielle Erheblichkeit», vgl. BGE 132 IV 63 E. 4.4; Urteil des Bun- desgerichts 1B_336/2018 vom 8. November 2018 E. 4.3). Betroffene Inhaber von Aufzeichnungen und Gegenständen, welche die Versiegelung beantra- gen bzw. Durchsuchungshindernisse geltend machen, haben ihrerseits die prozessuale Obliegenheit, jene Gegenstände zu benennen, die ihrer Ansicht nach offensichtlich keinen Sachzusammenhang mit der Strafuntersuchung aufweisen. Dies gilt besonders, wenn sie die Versiegelung von sehr umfang- reichen bzw. komplexen Dokumenten oder Dateien verlangt haben (Urteile des Bundesgerichts 1B_525/2017 vom 4. Mai 2018 E. 3.1; 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.8.1 in fine; siehe zur StPO auch BGE 138 IV 225 E. 7.1; 137 IV 189 E. 4.2, 5.1.1, 5.3.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_98/2018 vom

29. Mai 2018 E. 3.3). Stellt die Verwaltungsstrafbehörde beim zuständigen Entsiegelungsrichter den Antrag, die versiegelten Unterlagen seien zu ent- siegeln, prüft der Entsiegelungsrichter im Untersuchungsverfahren, ob die Geheimnisschutzinteressen (oder andere gesetzliche Entsiegelungshinder- nisse), welche vom Inhaber oder der Inhaberin der versiegelten Aufzeich- nungen und Gegenstände angerufen werden, einer Durchsuchung seitens der Verwaltungsstrafbehörde entgegenstehen (Art. 50 Abs. 2-3 VStrR; Art. 248 Abs. 1 und Abs. 3 StPO; BGE 141 IV 77 E. 4.1 S. 81; 137 IV 189 E. 4 S. 194 f.; Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 3.4; 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 3.3).

4.2 Angesichts der bisherigen Ermittlungsergebnisse besteht der Verdacht, dass die Beschuldigten die oben erwähnten Bestimmungen des DBG verletzt ha- ben könnten. Gemäss den Ausführungen im Durchsuchungsbefehl vom

17. Mai 2022 ist der Gesuchsgegner 2 als Superuser der F. AG für Mehr- wertsteuer-Dienstleistungen bei der «ESTV-Suisse Tax» bevollmächtigt. Dies wird vom Gesuchsgegner 2 nicht bestritten. Vielmehr bestätigte er in seiner Vernehmlassung vom 7. Juli 2022, dass die Familie D. und E. zu sei- nen Kunden zähle (act. 3). Es ist daher anzunehmen, dass sich in den Räum-

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lichkeiten seines Einzelunternehmens B. Dokumente betreffend die F. AG, die C. AG in Liq. sowie das Ehepaar D. und E. befinden könnten (act. 1.4). Damit könnten die sich in den sichergestellten Unterlagen bzw. auf den Da- tenträgern befindlichen Informationen Aufschluss geben über das Vorgehen der Täterschaft, die involvierten Personen sowie (Umzugs-)Gesellschaften und über die möglicherweise unentgeltlich erfolgte Übertragung der Fahr- zeuge von der C. AG in Liq. auf die F. AG. Die Auswertung der bei den Ge- suchsgegnern sichergestellten Unterlagen und Datenträger kann damit der von der Gesuchstellerin geführten Untersuchung von Nutzen sein.

4.3 Die Gesuchsgegner begründeten die anlässlich der Hausdurchsuchung vom

2. Juni 2022 erhobenen Einsprachen nicht (act. 1.5-1.7). Zum Schreiben der Gesuchstellerin vom 7. Juni 2022, mit welchem sie um Mitteilung ersuchte, ob an den erhobenen Einsprachen festgehalten werde, liessen sich die Ge- suchsgegner nicht vernehmen (act. 1.8; act. 1, S. 3). Im vorliegenden Ver- fahren nahm der Gesuchsgegner 2 für ihn und die Gesuchsgegnerin 1 Stel- lung und führte aus, dass er die Siegelung der Unterlagen verlangt habe, weil er diese nur treuhänderisch besitze. Seine Kunden, die Eheleute D. und E., hätten ihn gebeten, die Dokumente nicht entsiegeln zu lassen, da kein direkter Zusammenhang zwischen den bei ihm sichergestellten Dokumenten und der Familie D. und E. bestünde. Dies zumal der Verdacht der Steuerhin- terziehung auf das Jahr 2016 zurückgehe und bei ihm keine Dokumente aus dem Jahr 2016 gewesen seien (act. 3). Diese lediglich allgemein gehaltenen Ausführungen genügen der den Gesuchsgegnern obliegenden Substantiie- rungspflicht nicht. Die Gesuchsgegner machen insbesondere auch in der Gesuchsantwort vom 7. Juli 2022 keine Geheimhaltungsinteresse gelten und legen nicht dar, an welchen der konkret sichergestellten Unterlagen ein sol- ches Interesse bestehen soll. Ausserdem legen die Gesuchsgegner nicht dar, weshalb ein allfälliges Geheimhaltungsinteresse das Strafverfolgungs- interesse überwiegt. Ihre Ausführungen beschränken sich auf die Bestrei- tung des Konnexes zwischen den sichergestellten Unterlagen und dem un- tersuchten Sachverhalt. Wie oben festgestellt (supra E. 4.2), können die si- chergestellten Unterlagen und Datenträger der von der Gesuchstellerin ge- führten Untersuchung von Nutzen sein. Dies umso mehr, als die sicherge- stellten Unterlagen laut Bezeichnung in den Durchsuchungsprotokollen hauptsächlich aus den Jahren 2017 bis 2022 stammen und die Beschuldig- ten sowie die F. AG betreffen (act. 1.5-1.6). In Anbetracht der zu untersu- chenden Widerhandlungen gegen das DBG überwiegt das Strafverfolgungs- interesse gegenüber einem allfälligen Geheimhaltungsinteresse der Ge- suchsgegner. Daher erweist sich die Durchsuchung der sichergestellten Un- terlagen und Datenträger als verhältnismässig.

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5. Nach dem Gesagten ist das Entsiegelungsgesuch gutzuheissen und die Ge- suchstellerin ist zu ermächtigen, die am 2. Juni 2022 in den Räumlichkeiten der Gesuchsgegnerin 1 sichergestellten Akten und Datenträger ([…]) sowie in den Räumlichkeiten des Einzelunternehmens des Gesuchsgegners 2 si- chergestellten Akten und Datenträger ([…]) zu entsiegeln und zu durchsu- chen.

Da die Gesuchstellerin dem Gericht die versiegelten Gegenstände in den Verfahren BE.2022.12, BE.2022.13 und BE.2022.14 gemeinsam einreichte, ohne diese zu den einzelnen Entsiegelungsgesuchen zugeordnet zu haben, werden die oben zu entsiegelnden Akten und Datenträger der Gesuchstelle- rin nach rechtskräftigem Abschluss der Verfahren BE.2022.12, BE.2022.13, BE.2022.14 zugestellt.

6. Die Gerichtskosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens den Gesuchs- gegnern aufzuerlegen (vgl. Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG analog; TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzuset- zen (vgl. Art. 5 sowie Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]) und den Gesuchsgegnern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Gesuch um Entsiegelung wird gutgeheissen.

2. Die Gesuchstellerin wird ermächtigt, die am 2. Juni 2022 in den Räumlichkei- ten der A. GmbH sichergestellten Akten und Datenträger ([…]) sowie in den Räumlichkeiten des Einzelunternehmens B. sichergestellten Akten und Da- tenträger ([…]) zu entsiegeln und zu durchsuchen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Gesuchsgegnern unter solidari- scher Haftung auferlegt.

Bellinzona, 14. Juli 2022

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Eidgenössische Steuerverwaltung - A. GmbH - Einzelunternehmen B.

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu des- sen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions- richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).