Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)
Sachverhalt
A. Am 28. Juni 2021 ermächtigte der Vorsteher des Eidgenössischen Finanz- departements (EFD) die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend «ESTV») zur Führung einer besonderen Steueruntersuchung gemäss Art. 190 ff. des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11). In der Folge eröffnete die Abteilung Strafsachen und Untersu- chungen (nachfolgend «ASU») gegen die C. (Panama) Inc., D. und dessen Bruder A. ein Verfahren wegen des Verdachts auf Steuerhinterziehung (Art. 175 und 176 DBG) bzw. Anstiftung und/oder Gehilfenschaft dazu (Art. 177 i.V.m. Art. 181 DBG), begangen in den Steuerperioden 2016 bis 2020, sowie gegen D. und A. wegen fortgesetzter Hinterziehung grosser Steuerbeträge (Art. 175 DBG) betreffend die Einkommenssteuer von D. bzw. Anstiftung und/oder Gehilfenschaft dazu (Art. 177 DBG) in den Steuerperio- den 2012 bis 2015 (act. 1, S. 2).
B. Gestützt auf die Durchsuchungsbefehle des Direktors der ESTV vom 1. No- vember 2021 (act. 1.1) durchsuchte die ASU am 11. November 2021 die Wohnräumlichkeiten von A. in Z./BL, wo sich auch der Sitz der B. Holding AG befindet, und stellte zahlreiche Unterlagen in Papierform und die elektroni- schen Daten auf mehreren Datenträgern sicher, die infolge der von A. und B. Holding AG erhobenen Einsprache sogleich versiegelt wurden (act. 1.2- 1.4). Gleichentags erfolgten weitere Hausdurchsuchungen, u.a. in den Räumlichkeiten der E. Holding AG und der C. AG in Y./BL (act. 10.5).
C. Am 17. November 2021 bestätigten die B. Holding AG und A. gestützt auf eine entsprechende Anfrage der ESTV vom 12. November 2021, dass sie an der Einsprache gegen die Durchsuchung der sichergestellten Unterlagen festhalten. Des Weiteren führten sie u.a. aus, dass die substantiierte Be- zeichnung der auszusondernden Dokumente im Rahmen des Entsiege- lungsverfahrens erfolgen werde (act. 1.5-1.6).
Gleichentags erhoben F. Inc., G. Inc., H. SA, I. SA und C. AG bei der ESTV Einsprache gegen die Durchsuchung der anlässlich der Hausdurchsuchung vom 11. November 2021 sichergestellten und versiegelten Unterlagen und elektronischen Daten, verlangten deren Siegelung und Durchführung eines Entsiegelungsverfahrens. Zur Begründung führten sie aus, dass sie Teil der Holdingstrukturen der E. Holding AG oder der B. Holding AG seien und sich unter den versiegelten Unterlagen auch sie betreffenden Dokumente befin- den würden (act. 5.3).
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D. Die ASU wies die von F. Inc., G. Inc., H. SA, I. SA und C. AG erhobene Ein- sprache mit Entscheid vom 1. Dezember 2021 zurück (act. 5.4). Gegen den Entscheid vom 1. Dezember 2021 erhoben F. Inc., G. Inc., H. SA und I. SA am 3. Dezember 2021 beim Direktor der ESTV Beschwerde (act. 5.5). Der Direktor der ESTV hielt in der Vernehmlassung vom 9. Dezember 2021 am Entscheid vom 1. Dezember 2021 fest und leitete die Beschwerde gleichen- tags an das Bundesstrafgericht zum Entscheid weiter, woraufhin die Be- schwerdekammer das Beschwerdeverfahren BV.2021.33-36 eröffnete.
E. Mit Gesuch vom 17. Dezember 2021 gelangte die ESTV an die Beschwer- dekammer und ersuchte um Ermächtigung, die am 11. November 2021 bei A. bzw. am Sitz der B. Holding AG sichergestellten und versiegelten Akten und elektronischen Datenträger zu entsiegeln und zu durchsuchen (act. 1). Daraufhin eröffnete die Beschwerdekammer das vorliegende Entsiegelungs- verfahren BE.2021.17.
F. A. und die B. Holding AG liessen sich zum Entsiegelungsgesuch vom
17. Dezember 2021 mit Eingabe vom 25. Januar 2022 vernehmen und fol- gende Anträge stellen (act. 5):
«1. Es sei das Entsiegelungsverfahren bis zur Erledigung des beim Bundesstrafge- richt hängigen Verfahrens BV.2021.33-36 zu sistieren.
2. Es sei das Entsiegelungsgesuch abzulehnen, soweit drauf einzutreten ist, und es seien die sichergestellten Daten den Gesuchsgegnern versiegelt herauszu- geben und allfällige Kopien von Daten aus den Verfahrensakten zu entfernen und zu vernichten.
3. Eventualiter zu Rechtsbegehren 2 sei der Antrag der Eidgenössischen Steuer- verwaltung auf Entsiegelung von Daten von nicht beschuldigten Gesellschaften (HD-Protokoll AB001, AB004, AB005, AB006, AB007, AB008, AB009, AB010, AB011, AB012, AB013, AB014, AB015, AB016, AB017, AB018, AB019, AB020, AB021, AB022, AB023 und AB024) abzuweisen, und es seien diese Daten aus- zusondern und zu löschen.
3.1 Eventualiter zu Rechtsbegehren 3 sei der Antrag der Eidgenössischen Steuer- verwaltung auf Entsiegelung von Daten von nicht beschuldigten Gesellschaften, welche vor der Steuerperiode 2016 oder nach der Steuerperiode 2020 erstellt worden sind (HD-Protokoll AB001, AB004, AB005, AB006, AB007, AB008, AB009, AB010, AB011, AB012, AB013, AB014, AB015, AB016, AB017, AB018,
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AB019, AB020, AB021, AB022, AB023 und AB024), abzuweisen, und es seien diese Daten auszusondern und zu löschen.
4. Eventualiter zu Rechtsbegehren 2 sei der Antrag der Eidgenössischen Steuer- verwaltung auf Entsiegelung von Daten, welche vor oder nach dem zu untersu- chenden Sachverhalt erstellt worden sind (HD-Protokoll AB001, AB002, AB003, AB004, AB007, AB008, AB010, AB012, AB013 und AB014), abzuweisen, und es seien diese Daten auszusondern und zu löschen.
5. Eventualiter zu Rechtsbegehren 2 sei der Antrag der Eidgenössischen Steuer- verwaltung auf Entsiegelung von Daten, welche keinen «Delikts»-Konnex auf- weisen (HD-Protokoll AB015, AB019, AB020, AB022, AB023 und AB024), ab- zuweisen, und es seien diese Daten auszusondern und zu Iöschen.
6. Eventualiter zu Rechtsbegehren 2 seien sämtIiche durch das Anwaltsgeheimnis geschützten Daten (unter anderem, aber nicht ausschliessIich in HD-Protokoll AB001, AB004, AB005, AB006 und AB009) auszusondern und zu Iöschen.
7. Es seien den Gesuchsgegnern Kopien der versiegelten Unterlagen zuzustellen oder anderweitig Einsicht in die versiegelten Daten zu gewähren.
8. In Ergänzung zu Anträgen 3-6 sei den Gesuchsgegnern die Frist zur Stellung- nahme zum Entsiegelungsgesuch um 21 Tage nach Akteneinsicht gemäss Rechtsbegehren 7 zu erstrecken.
9. Der Staat habe die Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung zzgl. MWST) zu tragen.»
G. Mit Beschluss BE.2021.17_a vom 8. Februar 2022 sistierte die Beschwerde- kammer das vorliegende Entsiegelungsverfahren bis zur rechtskräftigen Er- ledigung des Beschwerdeverfahrens BV.2021.33-36 und hielt zudem fest, dass über die Anträge auf Akteneinsicht und Gewähren einer Frist zur Er- gänzung der Gesuchsantwort zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde (act. 6).
H. Die Beschwerdekammer wies die Beschwerde im Verfahren BV.2021.33-36 am 14. Juli 2022 ab und die dagegen von F. Inc., G. Inc., H. SA und I. SA erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 7B_96/2022 vom
28. September 2023 ebenfalls ab. Daraufhin hob die Beschwerdekammer die Sistierung des vorliegenden Entsiegelungsverfahrens mit Verfügung
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BE.2021.17b vom 19. Oktober 2023 auf und wies das Gesuch auf Einsicht in die versiegelten Akten und elektronischen Datenträger sowie auf Gewäh- ren einer Frist zur Ergänzung der Gesuchsantwort ab (act. 7).
I. Innert erstreckter Frist replizierte die ESTV mit Eingabe vom 24. Oktober 2023 und hielt an den im Gesuch gestellten Begehren fest (act. 10).
J. A. und B. Holding AG duplizierten mit Schreiben vom 21. Dezember 2023 und stellten folgende Begehren (act. 15):
«1. An den in der Gesuchsantwort vom 25. Januar 2022 gestellten Rechtsbegehren (einschliesslich dem Gesuch um Akteneinsicht) wird vollumfänglich festgehalten.
2. Es sei – soweit nicht nach Rechtsbegehren Ziff. 1 bis Ziff. 6 der Gesuchsantwort vom 25. Januar 2022 zu Iöschen – die gesicherten elektronischen Daten der Asservate AB015 bis AB024 mit einer gezielten Stichwortsuche der Begriffe «C. AG», «C. (Panama) Inc.» und «J. Partnership» zu durchsuchen, und es seien sämtIiche Daten, welche nicht auf diese Stichwortsuche ansprechen, aus- zusondern und zu Iöschen.
3. Es seien – soweit nicht nach Rechtsbegehren Ziff. 1 bis Ziff. 6 der Gesuchsant- wort vom 25. Januar 2022 bzw. vorstehend Rechtsbegehren Ziff. 2 zu löschen – sämtliche durch das Anwaltsgeheimnis geschützten und Anhang 1 bezeichne- ten Daten auszusondern und zu löschen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin.»
K. Die Eingabe vom 25. Januar 2023 (recte: 25. Januar 2024) von A. und B. Holding AG wurde der ESTV am darauffolgenden Tag zur Kenntnis ge- bracht (act. 17, 18).
L. Gestützt auf eine entsprechende Aufforderung der Beschwerdekammer vom
5. März 2024 reichte die ESTV am 12. März 2024 die versiegelten Unterla- gen und elektronischen Datenträger ein (act. 19, 20).
M. Die Eingabe von A. und B. Holding AG vom 25. Januar 2024, mit welcher sie dem Gericht das Schreiben der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Land- schaft vom 17. September 2024 betreffend die Einleitung eines Nachsteuer- verfahrens gegen D. und K. zu Akten reichten, wurde der ESTV am darauf-
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folgenden Tag zur Kenntnis gebracht (act. 22, 23). Die ESTV liess sich hierzu mit unaufgeforderter Eingabe vom 9. Oktober 2024 vernehmen und hielt an den im Gesuch und in der Gesuchsreplik gestellten Rechtsbegehren fest (act. 24). Die Eingabe der ESTV vom 9. Oktober 2024 wurde A. und B. Hol- ding AG am 16. Oktober 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 25). Am
18. Oktober 2024 ging beim Gericht eine weitere Noveneingabe (datiert vom
17. Oktober 2024) von A. und B. Holding AG ein, mit welcher sie das Schrei- ben der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft vom 11. Oktober 2024 betreffend die Einleitung eines Nachsteuerverfahrens gegen die C. AG einreichten. Zudem machten sie unter Verweis auf BGE 148 IV 221 geltend, die ESTV habe die Kopien der elektronischen Daten nach der verlangten Siegelung nicht erstellen dürfen (act. 26). Die ESTV liess sich zum Vorwurf der unrechtmässigen Erstellung von Kopien der elektronischen Daten mit Ein- gabe vom 24. Oktober 2024 vernehmen, die A. und der B. Holding AG mit Schreiben vom 25. Oktober 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 28-29). A. und die B. Holding AG liessen sich zur Vernehmlassung der ESTV mit Eingabe vom 5. November 2024 unaufgefordert vernehmen (act. 30).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Besteht der begründete Verdacht, dass schwere Steuerwiderhandlungen be- gangen wurden oder dass zu solchen Beihilfe geleistet oder angestiftet wurde, so kann der Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartementes die ESTV ermächtigen, in Zusammenarbeit mit den kantonalen Steuerver- waltungen eine Untersuchung durchzuführen (Art. 190 Abs. 1 DBG). Schwe- re Steuerwiderhandlungen sind insbesondere die fortgesetzte Hinterziehung grosser Steuerbeträge (Art. 175 und Art. 176 DBG) und die Steuervergehen nach Art. 186 und Art. 187 DBG (Art. 190 Abs. 2 DBG). Das Verfahren wegen des Verdachts schwerer Steuerwiderhandlungen gegenüber dem Täter, dem Gehilfen und dem Anstifter richtet sich gemäss Art. 191 Abs. 1 DBG nach den Artikeln 19-50 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Ver- waltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0).
E. 1.2 Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Be- stimmungen der Eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 S. 248, E. 3.2
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S. 249; Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 4.1; zum Ganzen Urteil des Bun- desgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 1.1). Die allgemeinen straf- prozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind jedenfalls auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; TPF 2018 162 E. 3; 2017 107 E. 1.2 und E. 1.3; 2016 55 E. 2.3).
E. 2.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 VStrR sind Papiere mit grösster Schonung der Privat- geheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durch- sucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind. Bei der Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR). Diese Bestimmungen konkretisieren im Bereich des Verwaltungsstrafrechts den verfassungsrechtlichen Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV), welcher bei der Durchsuchung von Papieren zu be- achten ist.
E. 2.2 Werden im Verwaltungsstrafverfahren Papiere durchsucht, so ist dem Inha- ber derselben, wenn immer möglich, vor der Durchsuchung Gelegenheit zu geben, sich über deren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsu- chung Einsprache, so werden die Papiere vorläufig versiegelt und verwahrt (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Über die Zulässigkeit der Durchsuchung entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR und Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Obschon Art. 50 VStrR nur die Durchsuchung von Papieren ausdrücklich nennt, erfasst sie in ana- loger Anwendung von Art. 248 Abs. 1 StPO auch die Sicherstellung anderer beweisgeeigneter Unterlagen wie Datenträger und sonstiger Informatikmittel sowie Gegenstände (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_243/2016 vom 6. Ok- tober 2016 E. 3.4; BGE 108 IV 76 E. 1, zum Ganzen s. auch TPF 2007 96 E. 2). Die betroffene Verwaltungsbehörde hat bei der Stellung von Entsiege- lungsgesuchen dem Beschleunigungsgebot ausreichend Rechnung zu tra- gen (Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 139 IV 246 E. 3.2).
E. 2.3.1 Die Gesuchsgegner wenden in formeller Hinsicht ein, die Gesuchstellerin habe das Entsiegelungsgesuch in Verletzung des Beschleunigungsgebots eingereicht, weshalb darauf nicht einzutreten sei (act. 5, S. 9 f.). Die Gesuch- stellerin hält dem zusammengefasst entgegen, der Bundesgerichtsentscheid
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BGE 145 IV 221 (recte: BGE 148 IV 221), nach welchem die 20-tägige Frist von Art. 248 Abs. 2 StPO auch in Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden sei, erst am 28. Februar 2022, mithin nach dem vorliegend zu beurteilen Ge- such ergangen sei. Zudem habe die Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts auch nach diesem Bundesgerichtsentscheid an ihrer Rechtspre- chung festgehalten und ein Entsiegelungsgesuch, welches knapp anderthalb Monate nach der Hausdurchsuchung und Siegelung erfolgt sei, als rechtzei- tig qualifiziert (act. 10, S. 3).
E. 2.3.2 Eine förmliche (Verwirkungs-)Frist zur Einreichung des Entsiegelungsge- suchs analog dem Art. 248 Abs. 2 StPO ist den Bestimmungen des VStrR nicht zu entnehmen. Erfolgt ein Entsiegelungsgesuch knapp anderthalb Mo- nate nach der Hausdurchsuchung und Siegelung, ist dem Beschleunigungs- gebot in Strafsachen genügend Rechnung getragen (Urteil des Bundesge- richts 1B_641/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.3). Die Beschwerdekammer hat auch Fristen von rund zwei Monaten wiederholt als mit dem Beschleuni- gungsgebot vereinbar angesehen, wobei innerhalb dieser zwei Monate je- weils noch Abklärungen bezüglich des Festhaltens an der Einsprache bzw. bezüglich des Umfangs der Einsprache erfolgten (siehe die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2018.8 vom 22. November 2018; BE.2013.4 vom
14. Oktober 2014 E. 1.3.3; BE.2013.7 vom 6. November 2013 E. 1.3.3; BE.2013.6 vom 29. Oktober 2013 E. 1.3.3; BE.2013.5 vom 16. Oktober 2013 E. 1.3.3; BE.2018.13 vom 1. Februar 2019 E. 2.3). Sie erkannte aber eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in einem Fall, in welchem das Ge- such ohne erkennbaren Grund erst zweieinhalb Monate nach der Haus- durchsuchung und Siegelung erfolgte (Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2013.8 vom 5. Dezember 2013 E. 1.4.3).
E. 2.3.3 Die Gesuchsgegner stellten das Siegelungsbegehren anlässlich der Haus- durchsuchung vom 11. November 2021 (act. 1.2-1.4). Das vorliegende Ent- siegelungsgesuch vom 17. Dezember 2021 übergab die Gesuchstellerin am
20. Dezember 2021 der Post und stellte das Gesuch somit rund fünf Wochen später. Bei dem von der Gesuchstellerin erwähnten Bundesgerichtsurteil handelt es sich um das amtlich publizierte Urteil des Bundesgerichts 1B_432/2021 vom 28. Februar 2022 (BGE 148 IV 221). Die Beschwerde- kammer hat sich mit diesem Urteil bereits im Beschluss BE.2023.12 vom
24. Oktober 2023 ausführlich auseinandergesetzt: Daraus ergibt sich, dass das Bundesgericht im besagten Urteil keine Abkehr von seiner Rechtspre- chung beabsichtigte, und die Beschwerdekammer an ihrer bisherigen Recht- sprechung zur Rechtzeitigkeit des Entsiegelungsgesuchs festhält. Im Einzel- nen kann dazu auf die die Ausführungen in E. 2.4.3 des Beschlusses vom
24. Oktober 2023 verwiesen werden. Auch vorliegend ist kein Grund
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ersichtlich, von der oben dargelegten Praxis des Bundesstrafgerichts (vgl. E. 2.3.2) abzuweichen. Mit Blick auf das Beschleunigungsgebot ist das vor- liegende Entsiegelungsgesuch als fristgerecht zu werten.
E. 2.4 Gegenstand des vorliegenden Gesuchs bildet die Entsiegelung von in Wohn- resp. Geschäftsräumlichkeiten der Gesuchsgegner sichergestellten Unterla- gen und elektronischen Daten. Die Gesuchsgegner sind als Inhaber der si- chergestellten Unterlagen und Daten zur erhobenen Einsprache legitimiert. Der Gesuchsgegner 1 war berechtigt, als einzelzeichnungsberechtigtes Mit- glied des Verwaltungsrates der Gesuchsgegnerin 2 die Siegelung in deren Namen zu verlangen. Auf das Entsiegelungsgesuch ist somit einzutreten.
E. 3.1 Die Gesuchsgegner hielten in der Duplik an ihrem am 25. Januar 2022 ge- stellten Gesuch um Einsicht in die versiegelten Akten und elektronischen Datenträger fest resp. erneuerten es (act. 15, S. 4). Das Gesuch der Ge- suchsgegner um Einsicht in die versiegelten Akten lehnte die Beschwerde- kammer bereits mit Verfügung BE.2021.17b vom 19. Oktober 2023 ab (oben Sachverhalt lit. H). Die Gesuchsgegner legen in der Duplik vom 21. Dezem- ber 2023 nichts Neues bzw. nicht überzeugend dar, weshalb auf die in Ver- fügung vom 19. Oktober 2023, Dispositivziffer 2, und den sich darauf bezie- henden Ausführungen zurückzukommen und ihnen ausnahmsweise Zugang zu den versiegelten Akten zu gewähren wäre (vgl. zum Ganzen vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B 720/2023 vom 11. April 2024 E. 4.3.2). Vielmehr zei- gen die detaillierten Ausführungen der Gesuchsgegner, dass ihnen der we- sentliche Inhalt der Asservate bekannt ist und sie in der Lage sind, Unterla- gen zu bezeichnen, die von allfälligen Geheimnisschutzinteressen geschützt seien sollen (E. 5.3 ff. hiernach). Dementsprechend kann auf die erwähnte Verfügung vom 9. Oktober 2023 verwiesen werden und das Gesuch um Ak- teneinsicht ist abzuweisen.
Zum Hinweis der Gesuchstellerin, welche sich einer Vortriage der gesiegel- ten Unterlagen und Daten nicht widersetzt und ausführt, dass diese im aktu- ellen Verfahrensstadium von der Beschwerdekammer durchzuführen wäre (act. 10, S. 3), ist Folgendes anzumerken: Gegenstand des vorliegenden Entsiegelungsgesuchs bilden versiegelte Unterlagen sowie elektronische Dateien. Diese befinden sich in zwei Kartonschachteln (12 Bundesordner, eine Klarsichtmappe und eine Kartonmappe) und auf 10 USB-Sticks, deren Inhalt bzw. Quelle in einem Verzeichnis vermerkt resp. umschrieben wurde (act. 20, 21). In diesem Verfahrensstadium und angesichts der bisherigen Verfahrensdauer und der Ausführungen der Parteien im vorliegenden
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Verfahren wäre eine Vortriage im jetzigen Zeitpunkt kaum einer merklichen Beschleunigung des Verfahrens dienlich. Von einer Vortriage ist daher ab- zusehen.
E. 4.1 Gemäss konstanter Praxis der Beschwerdekammer ist bei Entsiegelungsge- suchen in einem ersten Schritt die Rechtmässigkeit der Durchsuchung im Grundsatz zu prüfen, und, bejahendenfalls, in einem zweiten Schritt, ob die Voraussetzungen für eine Entsiegelung erfüllt sind. Daraus folgt, dass auch allgemeine Einwände gegen die Durchsuchung einen Grund für die Siege- lung darstellen, mithin die Siegelung auch aus Gründen mangelnden Tatver- dachts sowie wegen fehlender Beweisrelevanz verlangt werden kann, sofern es dem Berechtigten im Ergebnis darum geht, die Einsichtnahme der Unter- suchungsbehörde in die sichergestellten Unterlagen und deren Verwertung zu verhindern (BGE 140 IV 28 E. 4.3.6; Urteil des Bundesgerichts 1B_117/2012 vom 26. März 2012 E. 3.2 f.; Beschluss des Bundesstrafge- richts BE.2021.1 vom 31. März 2022 E. 7).
E. 4.2.1 Bei der Durchsuchung handelt es sich um eine in Art. 50 VStrR geregelte Zwangsmassnahme. Als Zwangsmassnahme bedingt die Durchsuchung einen hinreichenden Tatverdacht (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Daher ist im Entsiegelungsentscheid vorab zu prüfen, ob ein hinreichender Tatver- dacht für eine die Durchsuchung rechtfertigende Straftat besteht. Dazu be- darf es zweier Elemente: Erstens muss ein Sachverhalt ausreichend detail- liert umschrieben werden, damit eine Subsumtion unter einen oder allenfalls auch alternativ unter mehrere Tatbestände des Strafrechts nachvollziehbar vorgenommen werden kann. Zweitens müssen ausreichende Beweismittel oder Indizien angegeben und vorgelegt werden, die diesen Sachverhalt stüt- zen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2021.1 vom 31. März 2022 E. 8.1).
E. 4.2.2 Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das für die Beurteilung von Zwangsmassnahmen im Vorverfahren zuständige Gericht bei der Über- prüfung des hinreichenden Tatverdachtes keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastenden und entlastenden Beweisergebnisse vorzunehmen. Bestreitet die beschuldigte (oder eine von Zwangsmassnahmen betroffene andere) Person den Tatverdacht, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bis- herigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden
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Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1; 137 IV 122 E. 3.2). Zur Frage des Tatverdachtes bzw. zur Schuldfrage hat das Entsiegelungsgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzu- führen noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2; vgl. BGE 143 IV 330 E. 2.1).
E. 4.3 Die Gesuchstellerin begründet den Tatverdacht wie folgt (act. 1, S. 3 ff.; act. 10, S. 1 f.):
E. 4.3.1 Ausgangspunkt der Ermittlungen seien verschiedene anonyme Anzeigen ge- wesen, mit welchen mitgeteilt worden war, dass sowohl der Gesuchsgegner 1 als auch D. über nicht deklarierte Bankkonten verfügen würden und dass die von diesen kontrollierte C. AG mit Sitz in Y./BL eine Tochtergesellschaft na- mens C. (Panama) Inc. in Panama habe, welche u.a. der Steuerumgehung diene. Erste Recherchen der Gesuchstellerin hätten ergeben, dass die C. AG am 8. September 2015 und deren Tochtergesellschaft C. (Panama) Inc. am
29. Oktober 2015 gegründet worden seien. Die Schweizer Muttergesell- schaft C. AG werde über die E. Holding AG und die Gesuchsgegnerin 2 von Gesuchsgegner 1 und D. zu je 50% gehalten. Beide Brüder seien bei der C. AG als Verwaltungsräte eingetragen. Die C. (Panama) Inc. verfüge an ihrer Adresse in V. City weder über eigene Infrastruktur noch beschäftige sie Personal. Zur Schweiz weise die C. (Panama) Inc. jedoch verschiedene Ge- schäftsbeziehungen auf. D. amtiere als Präsident, Direktor und «Tesorero» der C. (Panama) Inc. und der Gesuchsgegner 1 als deren Direktor und Vize- präsident.
Ausserdem seien der Gesuchsgegner 1 und D. an mehreren weiteren Schweizer Aktiengesellschaften teils direkt, teils über ihre jeweiligen Holding- gesellschaften (der Gesuchsgegner 1 über die Gesuchsgegnerin 2; D. über die E. Holding AG) zusammen vollumfänglich beteiligt. Über die Holdingge- sellschaften seien sie zudem Anteilsinhaber an den Offshore-Gesellschaften G. Inc., H. SA, F. Inc. und I. SA. Gemäss den Auszügen aus dem Register «opencorporates.com» sei der Gesuchsgegner 1 bei diesen vier panamai- schen Gesellschaften als Präsident bzw. Direktor bzw. Finanzchef eingetra- gen; D. amtiere bei der F. Inc. und I. SA als Direktor und Vizepräsident.
Die C. AG erziele seit ihrer Gründung mit dem Warenhandelsgeschäft aus- schliesslich Verluste. In den Erläuterungen zur Jahresrechnung 2016 sei festgehalten worden, dass die Ware praktisch ohne Marge verkauft worden sei, um Marktanteile zu erobern. Gemäss Jahresrechnungen 2016-2019
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habe die C. AG von der C. (Panama) Inc. jährlich Lizenzzahlungen und Divi- dendenausschüttungen sowie Warenlieferungen in Höhe von mehreren hun- derttausend Franken auf Kredit finanziert erhalten. Die panamaische Toch- tergesellschaft habe bereits ab dem Gründungsjahr relativ hohe Umsätze erzielt. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die panamaische Tochterge- sellschaft im Gegensatz zur Schweizer Muttergesellschaft bereits ab der Auf- nahme der Geschäftstätigkeit so viel Gewinn erzielt habe, dass sie jährlich Dividenden ausschütten, Lizenzgebühren entrichten und Kredite vergeben konnte. Es sei daher zweifelhaft, ob die in den Jahresrechnungen 2016-2019 ausgewiesenen Zahlen die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der C. AG korrekt darstellen. Dies führe zum Verdacht, dass die C. (Panama) Inc. dazu diene, die in der Schweiz zu besteuernden Gewinne der Muttergesellschaft C. AG systematisch einer Besteuerung in der Schweiz zu entziehen. Es sei zu vermuten, dass die C. (Panama) Inc. seit ihrer Gründung durch die Mut- tergesellschaft C. AG (Sitz in Y./BL) bzw. D. (Wohnsitz in X./BL) geführt werde. Damit befinde sich ihre tatsächliche Verwaltung nicht in Panama, sondern in Y./BL oder X./BL. Gestützt auf Art. 50 und 52 DBG sei die C. (Pa- nama) Inc. mutmasslich in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig. Indem die C. (Panama) Inc. ihren tatsächlichen Sitz in Panama vorgetäuscht, in der Schweiz nie eine Steuererklärung eingereicht und sich dadurch einer unbe- schränkten Steuerpflicht in der Schweiz entzogen habe, bestehe der Ver- dacht auf fortgesetzte vollendete Hinterziehung von Gewinnsteuern (Art. 175 DBG) in den Steuerperioden 2016-2019 und versuchte Hinterziehung von Gewinnsteuern (Art. 176 DBG), begangen in der Steuerperiode 2020.
E. 4.3.2 Gegenüber D. bestehe der Verdacht der vollendeten Hinterziehung von Ein- kommenssteuern (Art. 175 DBG) in den Steuerperioden 2012-2015. Er sei an einer Partnership beteiligt gewesen, woraus ihm laufende Gewinne zuge- standen hätten. Aufgrund seines Austritts aus der Partnership per 31. Okto- ber 2015 habe er zudem eine Bonus- und Gewinnforderung zugute gehabt. Seiner Steuererklärung liessen sich jedoch keine Angaben zu einer Part- nership entnehmen. Angesichts des von D. und dem Gesuchsgegner 1 seit längerem unterhaltenen Netzes von Gesellschaften mit Sitz in Panama stelle sich die Frage, ob über diese Gesellschaften im zur Diskussion stehenden Zeitraum Geschäfte abgewickelt worden seien, deren Gewinne D. oder der C. (Panama) Inc. zustünden und in der Schweiz zu besteuern seien. Zudem bestehe der Verdacht, dass D. die C. (Panama) Inc. zur vollendeten und ver- suchten Hinterziehung von Gewinnsteuern (Art. 177 i.V.m. Art. 181 DBG) angestiftet bzw. ihr dabei geholfen haben könnte, indem er – als ihr indirekter Aktionär, Präsident und Direktor – der Kantonalen Steuerverwaltung Basel- Landschaft nie eine Steuererklärung eingereicht habe.
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E. 4.3.3 Da der Gesuchsgegner 1 als indirekter Aktionär, Vizepräsident und Direktor der C. (Panama) Inc. im Kanton Basel-Landschaft nie eine Steuererklärung eingereicht habe, werde er der Anstiftung und/oder Gehilfenschaft zur vollen- deten und versuchten Hinterziehung von Gewinnsteuern der C. (Panama) Inc. in den Steuerperioden 2016-2020 verdächtigt (Art. 177 i.V.m. Art. 181 DBG). Des Weiteren habe der Gesuchsgegner 1 als faktischer Steuervertreter von D. der Steuerverwaltung Basel-Landschaft Steuererklärungen eingereicht, welche die erzielten Einkommen nicht vollständig ausgewiesen hätten, wes- halb der Verdacht bestehe, dass er D. zur vollendeten Hinterziehung von Einkommenssteuern (Art. 177 DBG) in den Steuerperioden 2012-2015 an- gestiftet und/oder ihm dabei geholfen habe.
E. 4.3.4 Mit der Replik reichte die Gesuchstellerin weitere Beweismittel zu den Akten und führte ergänzend u.a. aus, sie habe in den ersten Untersuchungen fest- gestellt, dass die von einem Lieferanten der C. (Panama) Inc. im Jahr 2020 ausgestellten Warenrechnungen an die Calle W., V. City, adressiert gewesen seien. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass an dieser Adresse mehrere Gesellschaften und Anwaltskanzleien tätig seien, welche Dienstleistungen in Zusammenhang mit der Gründung und Administration von (Offshore-)Gesell- schaften erbringen würden. Es gebe jedoch keine Hinweise darauf, dass die C. (Panama) Inc. dort eigene Räumlichkeiten unterhalte oder eigenes Per- sonal beschäftige. Aus dem im Protokoll der Hausdurchsuchung [vom
11. November 2021] bei der C. AG verzeichneten Akten lasse sich ableiten, dass sich die Büroräumlichkeiten der C. (Panama) Inc. in Y./BL befänden (act. 10, S. 1 f.).
E. 4.4 Zum Tatverdacht verweisen die Gesuchsgegner zunächst auf die Unschulds- vermutung und führen ergänzend aus, dass die Untersuchung auf einem anonymen Hinweis des Konkurrenten L. basiere, der bei diversen Behörden Anzeige erstattet habe. Die FINMA, die Steuerverwaltung des Kantons Ba- sel-Landschaft und die Gemeinde X./BL hätten kein Verfahren eingeleitet. Das Verfahren gegen den Gesuchsgegner 1 wegen angeblicher Steuerhin- terziehung habe die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft nicht anhand ge- nommen, weil kein strafrechtlicher Bezug zum Kanton Basel-Landschaft oder der Schweiz auszumachen sei. Ein hinreichender Tatverdacht lasse sich auch gestützt auf die mit der Replik eingereichten Beilagen nicht fest- stellen (act. 5, S. 5 f.; act. 15, S. 5 ff.).
E. 4.5.1 Gemäss den von der Gesuchstellerin im öffentlich zugänglichen Register «opencorporates.com» gemachten Abklärungen (act. 1.7, 1.9) handeln für die C. (Panama) Inc. folgende Personen: D. als Direktor, Präsident und «Tesorero»; der Gesuchsgegner 1 als Direktor und Vizepräsident; die C. AG
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als Direktorin und Sekretärin. Ferner sind als «Agent» M. sowie als «Suscriptor» N. und O. eingetragen. M. ist eine Anwaltskanzlei mit Sitz in V. City, für welche N. und O. tätig sind (vgl. https://pa.linkedin.com/[...] und https://pa.linkedin.com/[...], besucht am 6. September 2024). Die vom südaf- rikanischen […]lieferanten für die C. (Panama) Inc. am 10. April 2020 aus- gestellten Rechnungen sind an die Calle W., V. City, adressiert (act. 10.4). An dieser Adresse befindet sich auch der Sitz der Anwaltskanzlei M. (https://[...]), besucht am 6. September 2024), die bei der C. (Panama) Inc. als Agentin eingetragen ist. N. und O. sind laut ihren Einträgen auf LinkedIn bei der Anwaltskanzlei in der Sicherheitsadministration resp. Netzwerkadmi- nistration und im technischen Support tätig. Ein Hinweis auf eine operative Tätigkeit für die C. AG oder deren Tochtergesellschaft liegt nicht vor und es ist nicht anzunehmen, dass sie im Namen der C. (Panama) Inc. zeichnen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich bei den beiden um Personen mit Sitz in Panama handelt, die nach panamaischem Recht notwendig sind für die Gründung einer panamaischen Gesellschaft aus dem Ausland (vgl. bspw. Angaben einer panamaischen Anwaltskanzlei https://[...], besucht am
E. 4.5.2 Zum Vorwurf, dass D. seine Partnership-Einnahmen nicht deklariert habe, verweist die Gesuchstellerin auf das von D. und L. angeblich am 31. Januar 2012 unterzeichnete «J. Partnership Agreement (draft)», welches die Datum- angabe «Last version: Feb 10 3rd, 2012» trägt, und auf das zwischen ihnen
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geschlossene «Agreement Bonus» vom 20. Februar 2013 hin, worin die Aus- zahlung einer Bonuszahlung von 10% auf den Nettogewinn (nach Steuern) vereinbart wurde (act. 10.10). Weiter bezieht sich die Gesuchstellerin auf einen Auszug aus einer Gewinn- und Verlustrechnung vom 23. Januar 2015, wonach D. in den Jahren 2013-2015 drei Bonuszahlungen ausbezahlt wor- den sein sollen (2013 USD 110'000.--, 2014 USD 329'359.-- und im Jahr 2015 USD 87'870.--; act. 10.10). Ein hinreichender Tatverdacht wegen Steuerhin- terziehung gegen D. und den Gesuchsgegner 1 als Anstifter und/oder Ge- hilfe zu einer solchen ist unter diesen Umständen gegeben.
E. 4.5.3 Die Gesuchstellerin nennt die mutmassliche Deliktssumme im vorliegenden Entsiegelungsgesuch nicht. Sie begründet dies damit, dass es sich bei der Gesuchsgegnerin 2 um eine nicht beschuldigte Dritte handle und verweist auf die vom Vorsteher des EFD am 28. Juni 2021 i.S.v. Art. 190 Abs. 1 DBG erteilte Ermächtigung zur Führung einer besonderen Steueruntersuchung (act. 1, S. 3). Zwar befindet sich die Ermächtigung vom 28. Juni 2021 nicht in den vorliegenden Akten. Indes machen die Gesuchsgegner weder gel- tend, von der Ermächtigung keine Kenntnis zu haben, noch bestreiten sie, dass es sich bei der mutmasslichen Deliktsumme um grosse Steuerbeträge i.S.v. Art. 190 Abs. 2 DBG handelt. Aus diesem Grund kann auf weitere Aus- führungen verzichtet werden.
E. 4.6 Aus dem Gesagten folgt, dass zum jetzigen Zeitpunkt genügend Hinweise bestehen, die den hinreichenden Tatverdacht begründen, wonach die C. (Panama) Inc. und D. den Tatbestand der Hinterziehung hoher Steuerbe- träge im Sinne von Art. 175 und Art. 176 resp. Art. 177 DBG erfüllt haben könnten. In diesem Zusammenhang ist auch gegen D. und den Gesuchs- gegner 1 der Verdacht auf Anstiftung und/oder Gehilfenschaft zu den Ge- winnsteuerhinterziehungen der C. (Panama) Inc. (Art. 177 i.V.m. Art. 181 DBG) gegenwärtig zu bejahen. Da der Gesuchsgegner 1 als faktischer Steuervertreter von D. die nicht vollständig deklarierten Steuererklärungen eingereicht haben soll, ist auch der Tatverdacht hinsichtlich der Anstiftung und/oder Gehilfenschaft zur Einkommenssteuerhinterziehung derzeit gege- ben (Art. 177 i.V.m. Art. 181 DBG).
5.
5.1 Weiter ist zu prüfen, ob anzunehmen ist, dass sich unter den zu durchsu- chenden Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeu- tung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Die Untersuchungsbehörden müssen hier- bei jedoch im Rahmen des Entsiegelungsgesuchs noch nicht darlegen, in- wiefern ein konkreter Sachzusammenhang zwischen den Ermittlungen und einzelnen noch versiegelten Dokumenten besteht. Es genügt, wenn sie
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aufzeigen, inwiefern die versiegelten Unterlagen grundsätzlich verfahrenser- heblich sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.8.1 m.w.H.; TPF 2004 12 E. 2.1). Betroffene Inhaber von Aufzeichnun- gen und Gegenständen, welche die Versiegelung beantragen bzw. Durch- suchungshindernisse geltend machen, haben ihrerseits die prozessuale Ob- liegenheit, jene Gegenstände zu benennen, die ihrer Ansicht nach offen- sichtlich keinen Sachzusammenhang mit der Strafuntersuchung aufweisen. Dies gilt besonders, wenn sie die Versiegelung von sehr umfangreichen bzw. komplexen Dokumenten oder Dateien verlangt haben (Urteil des Bundesge- richts 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.8.1 in fine, nicht publiziert in BGE 139 IV 246; gleiches gilt in Bezug auf die StPO, siehe hierzu BGE 138 IV 225 E. 7.1).
5.2
5.2.1 Die vom Entsiegelungsrichter bei seinem Entscheid zu berücksichtigenden Geheimnisse nach Art. 50 Abs. 2 VStrR ergeben sich nebst anderem aus gesetzlichen Beschlagnahmeverboten (vgl. hierzu den Beschluss des Bun- desstrafgerichts BE.2013.1 vom 24. Oktober 2013 E. 6.2 mit Hinweis). Ein solches befindet sich in Art. 46 Abs. 3 VStrR. Demnach dürfen Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer Person mit ihrem Anwalt nicht be- schlagnahmt werden, sofern dieser nach dem Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist. Diese Be- stimmung entspricht Art. 264 Abs. 1 lit. a und d StPO (siehe hierzu die Bot- schaft vom 26. Oktober 2011 zum Bundesgesetz über die Anpassung von verfahrensrechtlichen Bestimmungen zum anwaltlichen Berufsgeheimnis [nachfolgend "Botschaft"]; BBl 2011 8181, 8188). Der Erlass von Art. 46 Abs. 3 VStrR (nebst anderen Bestimmungen) bezweckte die Harmonisie- rung des Beizugs anwaltlicher Dokumente als Beweismittel in den verschie- denen Verfahrensgesetzen des Bundes (siehe Botschaft, BBl 2011 8181, 8182). Massgebend für diese Änderungen waren – gemäss Botschaft (BBl 2011 8184) – u.a. folgenden Voraussetzungen: Geschützt sind nur Ge- genstände und Unterlagen, die im Rahmen eines berufsspezifischen Man- dates von der Anwältin oder vom Anwalt selber, der Klientschaft oder Dritten erstellt wurden. Zu den Unterlagen gehören nicht nur die Korrespondenz im üblichen Sinne wie Briefe oder E-Mails, sondern auch eigene Aufzeichnun- gen, rechtliche Abklärungen im Vorfeld eines Verfahrens, Besprechungsno- tizen, Strategiepapiere, Vertrags- oder Vergleichsentwürfe usw. Zur berufs- spezifischen Anwaltstätigkeit gehören – dem straf- und anwaltsrechtlichen Schutz des Berufsgeheimnisses (Art. 321 Ziff. 1 StGB und Art. 13 BGFA) entsprechend – namentlich Prozessführung und Rechtsberatung, nicht
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jedoch berufsfremde Aktivitäten wie Vermögensverwaltung, Verwaltungs- ratsmandate, Geschäftsführung oder Sekretariat eines Berufsverbandes, Mäkelei oder Inkassomandate (vgl. BGE 135 III 597 E. 3.3 S. 601; 132 II 103 E. 2.1; jeweils m.w.H.; TPF 2015 121 E. 6.3.2; BBl 2011 8181, 8184).
5.2.2 Der Inhaber der sichergestellten Unterlagen hat im Entsiegelungsverfahren nicht nur die Schriften bzw. Datenträger zu benennen, die seiner Ansicht nach der Versiegelung und Geheimhaltung im Sinne von Art. 50 Abs. 3 VStrR unterliegen, sondern auch die Berufs-, Privat- oder Geschäftsgeheimnisse glaubhaft zu machen, die seiner Ansicht nach dem öffentlichen Interesse an der Aufklärung und Verfolgung von mutmasslichen Straftaten vorgehen (Ur- teil des Bundesgerichts 1B_671/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.6.1 m.w.H.).
5.3 Die Gesuchsgegner bringen vor, die Sicherstellung eines Teils der Doku- mente sei vom Anwendungsbereich der Durchsuchungsfehle nicht gedeckt, sei zu umfassend und nicht verhältnismässig und stelle eine «Fishing Expe- dition» dar. Namentlich seien neben den Daten der beschuldigten Personen auch zahlreichte Daten anderer, am Strafverfahren nicht beteiligten Perso- nen, nämlich der Gesuchsgegnerin 2, E. Holding AG, C. AG, F. Inc., G. Inc., H. SA, I. SA und der J. AG sichergestellt worden. Im Entsiegelungsgesuch werde nicht dargelegt, inwiefern diese Personen am vorgeworfenen Sach- verhalt beteiligt gewesen sein sollen, ausser dass sie in einer möglichen Ver- bindung zu den beschuldigten Personen stehen. Daher seien diese Daten auszusondern. Die C. Group sei seit 2016 aktiv und deren Zweck ist der in- ternationale Handel mit […]. Alle Rohstoffgeschäfte würden über die C. AG oder C. (Panama) Inc. abgewickelt. Über andere Gesellschaften werde we- der der Kauf noch Verkauf von […] abgewickelt. Zudem werde gegen den Gesuchsgegner 1 nicht wegen Steuerhinterziehung ermittelt, daher seien alle Daten von Gesellschaften an denen er beteiligt sei, auszusondern. Da- von betroffen seien die Asservate AB001, AB004-AB024 sowie elektronische Daten, da teilweise ganze Back-Up-Systeme integral sichergestellt worden seien und deshalb zu vermuten sei, dass sich darunter zahlreiche solche Dokumente befinden würden. Auszusondern seien zudem Dokumente, die aus den Jahren stammen, die ausserhalb der untersuchten Steuerperioden erstellt oder zuletzt geändert worden seien. Ferner sei D. in der Schweiz seit dem 1. Januar 2013 angemeldet und sei daher im Jahr 2012 in der Schweiz nicht steuerpflichtig gewesen. Die ihn betreffenden Daten seien nur für die Steuerperioden 2013 bis 2015 relevant, weshalb die Asservate AB002 und AB003 auszusondern seien. Überdies seien Daten von Gesellschaften, an denen der Gesuchsgegner 1 ganz oder teilweise beteiligt sei, auf den Zeitraum von 2016-2020 zu begrenzen. Alle Daten, die vor 2016 entstanden seien, seien mangels Relevanz und eines Deliktskonnexes auszusondern. Das
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Asservat AB008 (blaue Kartonmappe) enthalte die vom Gesuchsgegner 1 gesammelten Unterlagen zu diversen Geschäftsvorgängen, wobei die meis- ten Unterlagen das Jahr 2021 betreffen und daher auszusondern seien. Von den Durchsuchungsbefehlen seien in zeitlicher Hinsicht die Asservate AB001-AB005, AB007-AB008, AB0010 und AB012-AB014 nicht gedeckt. Dies gelte auch für zahlreiche elektronische Dateien. Schliesslich sei ein Teil der Daten vom Anwaltsgeheimnis erfasst. Insbesondere würden die Asser- vate AB001, AB004-AB006, AB009, AB019-AB023 Informationen zu Rechts- streitigkeiten und Anwaltskorrespondenz enthalten, welche auszusondern seien. Sämtliche auszusondernde Anwaltskorrespondenz sei in den Anhän- gen 1-5 der Gesuchsduplik aufgeführt (act. 5, S. 7, 14 ff.; act. 15, S. 8 ff.).
5.4
5.4.1 Gegenstand des vorliegenden Entsiegelungsgesuchs bilden physische Do- kumente (AB001 bis AB014) sowie elektronische Daten (AB015 bis AB024). Nachfolgend ist das Siegelungsgesuch zunächst in Bezug auf die elektroni- schen Daten näher zu prüfen.
5.4.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf eine Sicherung resp. Spiegelung von Daten im Entsiegelungsverfahren nicht durch die Untersu- chungsbehörde veranlasst bzw. einer von ihr beauftragten und damit auch weisungsgebundenen Person oder Behörde übertragen werden. Geht ein Siegelungsgesuch ein, sind die betreffenden Unterlagen bzw. elektronischen Geräte unverzüglich zu siegeln. Erweist sich eine Kopie der Daten zum Schutz vor Verlust oder aus einem sonstigen Grund für das weitere Verfahren als angebracht, hat die Untersuchungsbehörde nach der Siegelung der Daten- träger beim Zwangsmassnahmengericht ein entsprechendes Spiegelungs- gesuch zu stellen (BGE 148 IV 221 E. 2.6). Bei Dringlichkeit kann ein solches Gesuch auch superprovisorisch gestellt werden. Ob von sichergestellten und gesiegelten Unterlagen oder elektronischen Datenträgern in unzulässiger Weise eine Datensicherung erstellt wurde, ist keine (grundsätzlich dem Sachgericht überlassene) Frage der Beweisverwertung, sondern der Recht- mässigkeit und des Fortgangs des Entsiegelungsverfahrens. Bei schweren Verfahrensmängeln ist eine Fortsetzung des Entsiegelungsverfahrens aus- geschlossen und das Entsiegelungsbegehren abzuweisen (BGE 148 IV 221 E. 4; Urteile des Bundesgerichts 7B_59/2023 vom 12. Oktober 2023 E. 2.1; 7B_54/2023 vom 12. Oktober 2023 E. 4.1-4.2; vgl. Beschlüsse des Bun- desstrafgerichts BE.2023.25 vom 21. Februar 2024 E. 2; BE.2023.24 vom
21. Februar 2024 E. 2).
5.4.3 Die von der Siegelung betroffenen elektronischen Daten wurden dem Ge- richt in Form von Datensticks (AB015 bis AB024) eingereicht (act. 21). Die Asservate AB016 bis AB020 sind im Protokoll über die versiegelten Akten
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vom 11. November 2021 jeweils mit «Sicherung PC Keller gesichert auf USB Stick: […]» bezeichnet (act. 1.4, S. 2). Gemäss Protokoll beinhalte das As- servat AB015 in Form eines USB-Sticks eine Kopie des grauen USB-Sticks «[…]», der laut den Angaben der Gesuchstellerin im Büro des Gesuchsgeg- ners 1 vorgefunden wurde (act. 1, S. 9). Die Gesuchstellerin führte ferner aus, dass es sich bei den Asservaten AB016 bis AB018 um drei USB-Sticks handle, auf welche die auf dem Computer des Gesuchsgegners 1 vorgefundenen Dateiordner separat gesichert worden seien (act. 1, S. 10). Laut der Gesuch- stellerin handle es sich beim Asservat AB019 um die Sicherung der auf einer externen Harddisc gespeicherten Daten, die gemäss den Angaben des Ge- suchsgegners 1 eine Sicherung aller seiner Daten auf dem Computer seines Büros beinhalte (act. 1, S. 10). Auf dem USB-Stick AB020 seien anlässlich der Hausdurchsuchung das Benutzerverzeichnis des Beschuldigten Gesuchs- gegners 1 (Desktop, Downloads und Daten, welche unter «Dokumente» ab- gelegt gewesen seien) kopiert worden (act. 1, S. 10). Die elektronischen Daten vom Computer des Gesuchsgegners 1 im Wohnzimmer sicherte die Gesuch- stellerin auf drei USB-Sticks (Asservate AB021-AB023). Der USB-Stick AB021 enthalte Kopien der E-Mails, die aufgrund der von der Gesuchstellerin vor- genommenen Triage einen Zusammenhang mit den beschuldigten Perso- nen und/oder Gesellschaften der von Gesuchsgegner 1 und D. beherrschten Unternehmensgruppe aufweisen würden (act. 1, S. 10). Der USB-Stick AB022 enthalte die Sicherung der Daten des Ordners «Backup […]», welcher auf einer externen Harddisc vorgefunden worden sei und auf dem USB-Stick AB023 sei das aktive Benutzerverzeichnis von Gesuchsgegner 1 auf dem Computer vom Wohnzimmer gesichert worden, die auf den Laufwerken «C» und «E» gespeichert gewesen seien (act. 1, S. 10 f.). Das Asservat AB024 sei ebenfalls ein USB-Stick, welcher eine File-Liste mit allen an diesem Standort gesicherten Daten (exklusive E-Mails) enthalte. Diese Liste sei von der Gesuchstellerin am Tag der Hausdurchsuchung erstellt worden und bilde integrierten Bestandteil des Protokolls über die versiegelten Akten. Aufgrund des ausdrücklichen Wunsches des Gesuchsgegners 1 sei dieser ebenfalls versiegelt worden. Da es sich dabei um ein durch die Gesuchstellerin erstell- tes Dokument handle, das nicht dem Gesuchsgegner 1 gehöre, sei die zu Unrecht erfolgte Siegelung unbeachtlich (act. 1.4; act. 1, S. 11).
Aus dem Durchsuchungsprotokoll vom 11. November 2021 geht hervor, dass die Sicherung der Daten anlässlich der Durchsuchung durch den IT-Mitar- beiter der Gesuchstellerin durchgeführt wurde (act. 1.2). Im Entsiegelungs- gesuch führt die Gesuchstellerin aus, die versiegelten elektronischen Daten würden von zwei Computern stammen, die auf verschiedene Sticks kopiert worden seien, sortiert nach Fundort und Bezeichnung der Daten (act. 1, S. 2). Obschon die Gesuchsgegner bereits anlässlich der Hausdurchsuchung
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gegen die Durchsuchung der gesicherten Daten Einsprache erklärten, er- stellte die Gesuchstellerin eine Kopie von den elektronischen Daten vor Ort und versiegelte in der Folge die entsprechenden Datenträger. Dieses Vorge- hen entspricht der zum damaligen Zeitpunkt gängigen Praxis. In der oben dargelegten Rechtsprechung hielt das Bundesgericht jedoch fest, dass eine Spiegelung weder durch die Untersuchungsbehörde veranlasst werden noch einer von ihr beauftragten und damit auch weisungsgebundenen Person oder Behörde übertragen werden darf (BGE 148 IV 221 E. 2.6). Das Vorge- hen der Gesuchstellerin in Bezug auf die Erstellung der Asservate AB015 bis AB023 ist angesichts der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht rechtmässig und stellt einen schweren Verfahrensmangel dar (s.a. Be- schlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2023.24 vom 21. Februar 2024 E. 2.2; BE.2023.25 und BE.2023.27 vom 21. Februar 2024 E. 2.2). Daran würde auch eine allfällige von den Gesuchsgegnern erteilte Zustimmung zur Erstel- lung einer Kopie der elektronischen Daten nichts ändern. Die Ausführungen im BGE 148 IV 221 lassen keinen Spielraum für eine durch die untersu- chende Behörde vorzunehmende Spiegelung bei Einverständnis der be- troffenen Person. Vorliegend bestreiten die Gesuchsgegner zudem durch die Anwesenheit des Gesuchsgegners 1 anlässlich der Hausdurchsuchung in die Erstellung der Kopien eingewilligt zu haben (act. 30). Das Entsiegelungs- gesuch ist daher in Bezug auf die elektronischen Daten (Asservate AB015 bis AB023) bereits aus diesem Grund abzuweisen. Bei diesem Ergebnis ist nicht zu prüfen, ob das Entsiegelungsgesuch in Bezug auf die elektronischen Daten aus weiteren Gründen abzuweisen wäre.
5.4.4 Das Asservat AB024 soll den Angaben der Gesuchstellerin zufolge von ihr erstellt worden sein und wäre damit grundsätzlich nicht siegelungsfähig. Da- rauf soll sich jedoch eine File-Liste mit allen am Standort des Gesuchsgeg- ners 1 gesicherten Daten befinden. Nachdem vorgängig festgestellte wurde, dass die Gesuchstellerin diese daten nicht durchsuchen darf (supra E. 5.4.3), ist auch das Asservat AB024 im Sinne einer Zusammenfassung der Asser- vate AB015 bis AB023 nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Be- schlusses an die Gesuchsgegner herauszugeben.
5.4.5 Nach dem Gesagten sind die versiegelten Datensticks (Asservate AB015 bis AB024) nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses (versie- gelt) an die Gesuchsgegner herauszugeben.
5.5
5.5.1 Die übrigen Asservate AB001 bis AB014 bestehen aus am Wohn- und Ge- schäftsort der Gesuchsgegner sichergestellten 12 Bundesordnern (Asser- vate AB002 bis AB007 und AB009 bis AB014), einer Klarsichtmappe
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(Asservat AB001) sowie einer blauen Kartonmappe (Asservat AB008; act. 1.3 und 20). Aus deren Triage ergibt sich Folgendes:
5.5.2 Das Asservat AB001 ist eine Klarsichtmappe, die gemäss den Angaben der Gesuchstellerin aus einem blauen Ordner mit der Bezeichnung «Strategie L.» stammen soll (act. 1.3; act. 20, S. 1). Der entsprechende Ordner wurde nicht sichergestellt. Insoweit sind die Ausführungen der Gesuchstellerin im Gesuch unzutreffend, soweit darin von einem Ordner als Asservat AB001 die Rede ist (act. 1, S. 7).
Das Asservat AB001 enthält zwei von der Staatsanwaltschaft Basel-Land- schaft im Jahr 2021 erlassene Nichtanhandnahmeverfügungen nachdem L. gegen den Gesuchsgegner 1 wegen Geldwäscherei und Steuerhinterzie- hung betreffend die C. AG Strafanzeigen eingereicht hatte. Weitere Doku- mente stehen in diesem Zusammenhang. Wie die Gesuchstellerin ausführt, können aus diesen Unterlagen allenfalls weitere Angaben über die vom Ge- suchsgegner 1 wahrgenommene Funktion in der C. AG Unternehmens- gruppe hervorgehen. Die übrigen Unterlagen, die teilweise mit «Fakturierungs- gesellschaft» bezeichnet sind, geben Auskunft über die Struktur und den Zweck der C. (Panama) Inc., der C. AG und der C. Group insgesamt und sind damit offensichtlich untersuchungsrelevant. Ferner ist darin ein Lebens- lauf von D. enthalten, der Auskunft über die von ihm ausgeübten Funktionen in den von ihm und seinem Bruder beherrschten Gesellschaften geben kann. Entgegen der Behauptung der Gesuchsgegner enthält im Asservat AB001 keine Anwaltskorrespondenz. Weitere Geheimnisschutzinteressen werden in diesem Zusammenhang nicht geltend gemacht.
5.5.3 Das Asservat AB002 ist ein unbeschrifteter Bundesordner, welcher Steuer- unterlagen (namentlich Steuererklärungen samt Beilagen) betreffend D. ent- hält, die das Jahr 2013 betreffen oder in diesem Jahr erstellt wurden. Der Grossteil des Ordners betrifft jedoch Steuerunterlagen von D. und dessen Ehefrau aus den Jahren 2011 und 2012. Das Ehepaar wurde aufgrund des Wegzugs von D. ins Ausland und der freiwilligen Trennung seit 1. Juli 2011 getrennt besteuert. Ausserdem enthält das Asservat AB002 Steuererklärun- gen der Eheleute betreffend die Jahre 2009 und 2010. Es ist nicht ersichtlich und wird von der Gesuchstellerin nicht dargelegt, inwiefern die Unterlagen für den Steuerzeitraum 2009-2012 für die Untersuchung potentiell erheblich sein könnten. Dies ist auch nicht ersichtlich, nachdem die Gesuchstellerin in ei- nem anderen zusammenhängenden Verfahren anerkannte, dass D. in der Schweiz erst ab 1. Januar 2013 unbeschränkt steuerpflichtig war und der ihm gegenüber erhobene Vorwurf der Hinterziehung der Einkommenssteuer le- diglich die Steuerperioden 2013-2015 betrifft (act. 17.1 und 17.2).
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Demzufolge sind die Steuerunterlagen betreffend die Jahre 2009-2012 aus dem Asservat AB002 auszusondern. Die übrigen Unterlagen sind der Ge- suchstellerin herauszugeben.
5.5.4 Das soeben Gesagte gilt auch in Bezug auf das Asservat AB003, in welchem Steuerunterlagen betreffend D. und seine Ehefrau zu den Jahren 2016-2019 enthalten sind. Diese Unterlagen sind auszusondern und der Gesuchstellerin nicht herauszugeben. Herauszugeben sind ihr hingegen die übrigen darin enthaltenen Unterlagen, welche die untersuchungsrelevanten Steuerperio- den 2014-2015 betreffen.
5.5.5 Das Asservat AB006 ist ein blauer Ordner mit der Bezeichnung «J. Ger- many» und enthält Unterlagen zu einem in Deutschland geführten Rechts- streit zwischen der von L. wirtschaftlich beherrschten J. AG und der von den Brüdern A. und D. kontrollierten C. AG. Mit Bezug auf eine ihr vorliegende Widerklage und Klageantwort von D. vom 4. Oktober 2017 macht die Gesuch- stellerin geltend, dass D. und L. im Rahmen der Partnership Kapital zuguns- ten der Gesellschaften der C. Gruppe ausgeliehen hätten, welches hätte ver- zinst werden müssen. Das für die Kapitalausleihe erhaltene Zinsentgelt habe wiederum die Höhe der Gewinnanteile von D. und sein damit verbundenes, nicht deklariertes Einkommen beeinflusst. Gestützt auf diese nachvollzieh- baren Ausführungen kann dieses Asservat für die Untersuchung von Bedeu- tung sein.
Die Gesuchsgegner wenden dagegen ein, das Asservat AB006 enthalte An- waltskorrespondenz (act. 5, S. 24; act. 15, S. 16 ff.). Die Durchsicht ergab, dass sich darin effektiv Anwaltskorrespondenz betreffend ein in Deutschland geführtes Klageverfahren befindet. Indes führen die Gesuchsgegner nicht näher aus, weshalb die einzelnen Kriterien des Schutzbereichs des Anwalts- geheimnisses erfüllt sind. Dies obschon es den Gesuchsgegnern oblag, sub- stantiiert dazulegen, inwiefern Aufzeichnungen aus dem Verkehr mit einem ausländischen Anwalt hinsichtlich einer ausländischen Streitigkeit ein Be- schlagnahmeverbot besteht (s. GRAF, Praxishandbuch zur Siegelung, 2022, Rz. 691). Die Gesuchsgegner legen insbesondere nicht dar, welche Unter- lagen vom Anwaltsgeheimnis erfasst sind und weshalb sie eine berufsspezi- fische Tätigkeit der in Deutschland tätigen Rechtsanwälte betreffen. Die Ge- suchsgegner sind somit ihrer prozessualen Substantiierungsobliegenheiten nicht nachgekommen. Angemerkt sei ausserdem, dass das Mandatsverhält- nis – soweit ersichtlich – zwischen der (nicht beschuldigten) C. AG und in Deutschland beauftragten Rechtsanwälten bestand, wobei A. oder D. in ihrer Funktion als Organe agierten. Es ist deshalb nicht ersichtlich und wird von den Gesuchsgegnern nicht dargelegt, weshalb sie vorliegend überhaupt
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befugt sein sollen, sich auf das zwischen der C. AG und von ihr beauftragten Rechtsanwälten entstandene Mandatsverhältnis zu berufen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_93/2022 vom 27. August 2024 E. 2.3). Der Einwand der Gesuchsgegner wäre auch aus diesem Grund nicht zu berücksichtigen.
5.5.6 Die Asservate AB004, AB005 und AB009 sind drei Bundesordner, die mit der Bezeichnung «J. Claim», «J. Claim I» und «J. Claim II» bezeichnet sind. Es ist anzunehmen, dass sie in einem engen Zusammenhang stehen und sind daher an dieser Stelle gemeinsam zu behandeln. Die Durchsicht dieser drei Asservate bestätigt die Vermutung der Gesuchstellerin (act. 1, S. 7), wo- nach sie im Zusammenhang mit der zwischen L. und D. in den Jahren 2012 bis 2015 bestandenen Partnership- und Bonusvereinbarung stehen. Die Un- terlagen betreffen die Rechtstreitigkeiten aus dieser Vereinbarung, welche zunächst in Hong Kong und später in der Schweiz anhängig gemacht wur- den. Namentlich befinden sich in den drei Asservaten die in diesen Recht- streitigkeiten ergangenen Urteile sowie damit zusammenhängende Unterla- gen. Da diese Unterlagen Aufschlüsse über die D. zustehenden und von ihm mutmasslich nicht deklarierten Gewinn- und Kapitalanteile geben können, sind sie untersuchungsrelevant.
Die Gesuchsgegner machen auch diesbezüglich geltend, dass darin diverse Anwaltskorrespondenz enthalten sei (act. 5, S. 24; act. 15, S. 16 ff.). Wie bereits in Bezug auf das Asservat AB006 (supra E. 5.5.5) präzisieren die Gesuchsgegner auch in Bezug auf die Asservate AB004, AB005 und AB009 das von ihnen geltend gemachte Anwaltsgeheimnis nicht. Soweit sich darin Urteile im von L. gegen D. eingeleiteten Klageverfahren befinden, wurde da- rin das Mandatsverhältnis an die Gerichte (Friedensrichteramt, Zivilkreisge- richt Basel-Landschaft Ost, Kantonsgericht Basel-Landschaft und Bundes- gericht) und die Gegenpartei als unbeteiligte Dritte offenbart und sind ent- sprechend nicht auszusondern (GRAF, a.a.O., Rz. 653). Dasselbe gilt hin- sichtlich der Korrespondenz zwischen den Gerichten und den Rechtsvertre- tern. Dies gilt jedoch nicht in Bezug auf die Korrespondenz zwischen den Brüdern A. und D. und ihren (Schweizer) Rechtsvertretern, worin u.a. die ergangenen Verfügungen und Urteile besprochen werden, weshalb sie nicht zu entsiegeln sind. Das gilt ebenso in Bezug auf Korrespondenz zwischen den jeweiligen Rechtsanwälten der streitenden Parteien.
Angemerkt sei, dass sich anhand der Unterlagen und den allgemein gehal- tenen Ausführungen der Gesuchsgegner nicht feststellen lässt, zwischen wem das Mandatsverhältnis bestanden hat. In den zum Klageverfahren zwischen L. und D. ergangenen Urteilen werden D. und L. als Parteien bezeichnet und als Mandant in der Anwaltsvollmacht ist D. angegeben. Die Honorarnoten
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wurden jedoch zumindest teilweise auf die C. AG erstellt. Diese Frage kann an dieser Stelle offenbleiben, da die in den Asservaten AB004, AB005 und AB009 enthaltenen Vollmachten, Honorarrechnungen und die damit zusam- menhängende Korrespondenz zwischen den Brüdern A. und D. und ihren (Schweizer) Rechtsvertretern mangels erkennbarer Relevanz für die von der Gesuchstellerin geführte Untersuchung von der Entsiegelung auszunehmen ist. Aus demselben Grund sind von der Entsiegelung ausserdem Unterlagen auszunehmen, welche das Vertretungsverhältnis in einer betreibungsrechtli- chen Angelegenheit betreffen.
Was das in Hong Kong anhängig gemachte Gerichtsverfahren anbelangt, ist die Korrespondenz betreffend die Mandatierung von Anwälten in Hong Kong, d.h. von nicht CH/EU/EFTA-Rechtsanwälten, nicht vom Beschlagnahmever- bot erfasst (vgl. Art. 264 StPO; BGE 147 IV 385 E. 2.8.1 und 2.9; GRAF, a.a.O., Rz. 691 ff.). Diese ist daher grundsätzlich zu entsiegeln. Da auch in diesem Zusammenhang die potentielle Bedeutung einiger Unterlagen für die Untersuchung zu verneinen ist, namentlich die Korrespondenz zur Manda- tierung und zum Honorar von nicht CH/EU/EFTA-Rechtsanwälten, sind diese von der Entsiegelung auszunehmen. Sofern in die Korrespondenz zwischen den nicht CH/EU/EFTA-Rechtsanwälten und den Brüdern A. und D. auch deren Schweizer Rechtsanwälte in die Kommunikation einbezogen wurden, fallen die entsprechenden Unterlagen unter das Anwaltsgeheimnis und sind ebenfalls auszuscheiden.
Auszusondern mangels Relevanz ist ferner die Stromrechnung der Familie von A., eine Rechnung für notarielle Beglaubigung diverser Dokumente aus den Jahren 2016 und 2017 sowie die Korrespondenz mit Bundesämtern be- treffend die Zustellung von Akten aus Hong Kong in die Schweiz.
5.5.7 Das Asservat AB008 ist eine blaue Kartonmappe, die mit «D.» beschriftet ist. Darin enthalten sind lose Blätter, welche die von den Brüdern A. und D. be- herrschten Gesellschaften (I. SA, F. Inc., P. AG, Q. AG, C. (Panama) Inc., R. AG und C. Group) betreffen, bestehend aus Generalversammlungsproto- kollen, Jahresabschlüssen der Jahre 2013-2021, Kontoauszügen, Angaben zum Privatvermögen von D. sowie diversen Handnotizen. Darin enthalten ist ausserdem E-Mail-Korrespondenz zwischen den Brüdern A. und D. betref- fend die C. (Panama) Inc., worin Verbuchungen in deren Buchhaltung und Angaben zu den Gewinnen der Mutter- und Tochtergesellschaft bzw. deren Verteilung thematisiert werden. Diese Unterlagen sind untersuchungsrele- vant, da sie zur Feststellung von möglicherweise hinterzogener Einkom- menssteuer von D. sowie des Ortes der tatsächlichen Verwaltung der C. (Pa- nama) Inc. und der möglicherweise in der Schweiz zu versteuernden Gewinne
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beitragen können. Dies gilt auch in Bezug auf einige Blätter, die ausserhalb des untersuchungsrelevanten Zeitraumes liegen. In Bezug auf AB008 sind keine Geheimnisschutzinteressen ersichtlich.
5.5.8 Das Asservat AB010 ist ein Bundesordner mit der Bezeichnung «C. Group». Darin sind Unterlagen zur Eröffnung von Bankkonten, Geschäftsleitungspro- tokolle der C. AG und C. (Panama) Inc., Jahresabschlüsse der C. (Pana- ma) Inc. sowie Beilagen zu Steuererklärungen der C. AG (mit Informationen zu Mutter-, Tochter-, Schwester- und diesen nahestehenden Gesellschaften) enthalten. Insbesondere sind darin Informationen zur Feststellung des wirt- schaftlich Berechtigten der C. (Panama) Inc. und zum Geschäftsmodell der von den Beschuldigten kontrollierten C. AG Unternehmensgruppe enthalten. Da diese der Gesuchstellerin Aufschlüsse über die Funktionen einzelner Ge- sellschaften in der Gruppe sowie Ertrags- und Gewinnzuteilungsmechanis- men geben können, die mutmasslich in der Schweiz als Gewinn- resp. Ein- kommenssteuern hätten deklariert werden müssen, sind sie für die Untersu- chung potentiell erheblich. Diesbezüglich sind keine Geheimnisschutzinte- ressen ersichtlich noch werden solche von den Gesuchsgegnern geltend ge- macht (act. 1, S. 24; act. 15, S. 16 ff.).
5.5.9 Die Asservate AB011, AB012, AB013 und AB014 sind vier mit I. SA, G. Inc., H. SA und F. Inc. beschriftete Bundesordner. Deren Durchsicht hat ergeben, dass darin Unterlagen insbesondere betreffend Gründung, Steueridentifika- tionsnummern sowie (Eröffnungs-)Unterlagen zu den auf ihre Namen lauten- den Bankkonten enthalten sind. Ferner umfassen die Ordner Dokumente zu durchgeführten Gesellschaftersitzungen sowie Jahresabschlüssen für 2008 bis 2020. Auch wenn sich darunter Unterlagen befinden, die vor dem unter- suchungsrelevanten Zeitraum erstellt wurden, sind sie für die von der Gesuch- stellerin geführten Untersuchung potentiell von Bedeutung. Namentlich sind darin Informationen zu den Anteilsinhabern, Geschäftstätigkeiten und Sub- stanz enthalten. Gegenstand der besonderen Steueruntersuchung bildet die mutmassliche Hinterziehung von Gewinnsteuern durch die C. (Panama) Inc. und die mutmassliche Hinterziehung von Einkommenssteuer durch D., wobei er für beide Sachverhalte als Beschuldigter erfasst ist. Wie die Gesuchstel- lerin ausführt, können diese Unterlagen zur Klärung der Funktion dieser Ge- sellschaften in der C. AG Unternehmensgruppe dienen, zumal die Gesuch- stellerin nicht ausschliesst, dass über sie im zu untersuchenden Zeitraum Geschäftsfälle abgewickelt worden sein könnten, deren Gewinn der C. (Pa- nama) Inc. zustehen und in der Schweiz der Besteuerung unterliegen. Ferner enthalten AB012 und AB014 Dokumente mit der Bezeichnung «Memorandum of Unterstanding» zwischen F. Inc. und D. und F. Inc. resp. dem Gesuchs- gegner 1 und G. Inc. aus den Jahren 2012 und 2016, welche insbesondere
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Informationen zur mit L. eingegangenen J. Partnership beinhalten, die Gegen- stand der von der Gesuchstellerin geführten Untersuchung bildet. Das Ge- sagte gilt sinngemäss auch in Bezug auf das Asservat AB007 mit der Be- zeichnung E. Holding AG, zumal F. Inc., G. Inc., H. SA, I. SA und C. AG ihren Angaben zufolge Teil der Holdingstrukturen der E. Holding AG sind (supra Sachverhalt, lit. C).
Die Asservate AB007, AB011, AB012, AB013 und AB014 enthalten keine Informationen, die vom Anwaltsgeheimnis erfasst wären, was von den Ge- suchsgegnern auch nicht geltend gemacht wird (act. 1, S. 24; act. 15, S. 16 ff.). Weitere Geheimnisschutzinteressen in diesem Zusammenhang sind weder ersichtlich noch werden solche geltend gemacht.
E. 6 September 2024). Demzufolge haben sämtliche für die C. (Panama) Inc. handelnden und unterschriftsberechtigen Personen ihren Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz. Dies deutet darauf hin, dass die laufenden Geschäfte und wesentlichen Unternehmensentscheide der C. (Panama) Inc. in der Schweiz stattfinden resp. gefällt werden, mithin ihr tatsächlicher Sitz in der Schweiz und nicht in Panama liegen dürfte, womit sie gestützt auf Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 DBG hier steuerpflichtig wäre (vgl. OESTERHELT/SCHREIBER, Kom- mentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. Aufl. 2022, Art. 50 N. 14 ff.; RICHNER/FREI/KAUFMANN/ROH- NER, Handkommentar zum DBG, 4. Aufl. 2023, Art. 50 N. 9 ff.).
Auffallend ist auch, dass gemäss der vorliegenden Bilanz die C. AG im Jahr 2016 einen Gewinn von Fr. 8'204.95 erwirtschaftet hat, während die C. (Pa- nama) Inc. Erträge aus Lizenzen in Höhe von Fr. 100'000.-- sowie offene Rechnungen im Gesamtbetrag von Fr. 651'258.98 ausweist (act. 10.9). Obschon die Mutter- und die Tochtergesellschaft fast zeitgleich (im Septem- ber und Oktober 2015) gegründet wurden und über beide der Rohwarenge- schäft der C. Group (insb. mit […]) abgewickelt wird (act. 5, S. 16), hatte die C. AG in der Schweiz kaum Gewinne zu versteuern.
Nach dem Gesagten deuten die konkreten Umstände und bisherigen Ermitt- lungsergebnisse darauf hin, dass die C. (Panama) Inc. in Panama weder über Räumlichkeiten noch über operatives Personal verfügt, es sich bei ihr um eine Briefkastenfirma handelt und ihre tatsächliche Verwaltung in der Schweiz liegt. Damit ist der Verdacht der Gesuchstellerin begründet, wonach die C. (Panama) Inc. bzw. ihr formeller Sitz in Panama dazu dient, die in der
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Schweiz anfallenden Gewinne ins Ausland zu verlagern, um deren Versteu- erung in der Schweiz zu umgehen. Somit bestand bei der Anordnung und Durchführung der Durchsuchung der Räumlichkeiten der Gesuchsgegner am 11. November 2021 ein hinreichender Tatverdacht, welcher sich im Üb- rigen in der Folge verdichtet hat. Namentlich geht aus dem Durchsuchungs- protokoll vom 11. November 2021 hervor, dass die Gesuchstellerin im Rah- men der Durchsuchung der Räumlichkeiten der C. AG in Y./BL zahlreiche Unterlagen sicherstellte, die laut Bezeichnung der Bundesordner Rechnun- gen, Buchhaltungsbelege sowie Einkauf- und Verkaufskontakte der C. (Pa- nama) Inc. aus den Jahren 2016-2019 beinhalten sollen (act. 10.5).
Nichts zu ändern vermag an der vorangehenden Schlussfolgerung die von den Gesuchsgegnern ins Recht gelegte Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft WK1 2155/FAJ MVI vom 30. März 2021 (act. 5.2). Die kantonale Staatsanwaltschaft kam gestützt auf die ihr von L. gegen den Gesuchsgegner 1 eingereichten Strafanzeige wegen ge- werbsmässiger Geldwäscherei und Steuerhinterziehung zum Schluss, dass der angezeigte Sachverhalt keine Zuständigkeit der Schweiz oder des Kan- tons Basel-Landschaft begründen würde. Anders als die kantonale Staats- anwaltschaft erachtete der Vorsteher des EFD, aufgrund der ihm vorliegen- den Hinweise, den Verdacht auf mögliche Hinterziehung von direkten Bun- dessteuern als gegeben und die Voraussetzungen zur Eröffnung einer be- sonderen Steueruntersuchung nach Art. 190 ff. DBG als erfüllt, und er er- teilte der Gesuchstellerin am 28. Juni 2021 die entsprechende Ermächti- gung. Im Übrigen kann die kantonale Staatsanwaltschaft ein nicht anhand genommenes Verfahren wieder aufnehmen, wenn ihr neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt werden (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 323 Abs. 1 StPO; BGE 141 IV 194 E. 2.3).
Nichts zu ändern vermag auch der Einwand der Gesuchsgegner vom
25. September 2024 (act. 22), wonach die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft D. und K. mitgeteilt habe, dass festgestellt worden sei, dass D. nicht alle Handelseinkünfte aus einer einfachen Gesellschaft deklariert habe und bezüglich der Steuerperiode 2014 bis 2017 ein Nachsteuerverfahren (Nr. 124.0295) eingeleitet worden sei. Dabei handelt es sich um ein (separa- tes) kantonales Verwaltungsverfahren. Die Untersuchung der Gesuchstellerin betrifft hingegen ein Verwaltungsstrafverfahren gegen die C. (Panama) Inc., D. und der Gesuchsgegner 1 in Bezug auf die Zeit ab 2012.
E. 6.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Gesuch in Bezug auf die As- servate AB015 bis AB024 (zehn USB-Sticks) abzuweisen ist. Diese sind nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses an die Gesuchs- gegner (versiegelt) herauszugeben.
E. 6.2 Hinsichtlich der Asservate AB001 bis AB014 ist das Gesuch abzuweisen, sofern es die nach erfolgter Triage durch die Beschwerdekammer in E. 5.5 erwähnten Unterlagen betrifft. Diese Unterlagen sind auszusondern und den Gesuchsgegnern nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Beschlus- ses (versiegelt) herauszugeben. Im Übrigen ist das Entsiegelungsgesuch gutzuheissen und die entsprechenden Unterlagen sind nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung auszuhändigen.
E. 7.1 Die Verteilung der Kosten richtet sich nach Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 BGG analog (vgl. TPF 2011 25 E. 3). Gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG werden die Gerichtskosten in der Regel der unterlegenen Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Gericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. Dem Bund, den Kantonen, den Gemeinden und den mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organi- sationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögens- interesse handelt, das Gericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Streitigkeiten Beschwerde geführt worden ist (Art. 66 Abs. 4 BGG). Die Gesuchstellerin dringt mit ihren Anträgen schätzungsweise
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zur Hälfte durch. Die reduzierte Gerichtsgebühr ist in Anwendung von Art. 5 und 8 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) auf Fr. 3'000.-- festzusetzen und den Gesuchs- gegnern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen.
E. 7.2 In analoger Anwendung von Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG haben die Gesuchs- gegner als teilweise obsiegende Partei Anspruch auf eine Prozessentschä- digung (vgl. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2018.25 vom 26. No- vember 2018 E. 6.2; BE.2016.4 vom 17. Februar 2017 E. 2.3). Grundlage für die Bemessung der Entschädigung bildet grundsätzlich die Kostennote (vgl. Art. 10 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 BStKR). Nachdem der Rechtsvertreter der Ge- suchsgegner dem Gericht keine detaillierte Kostennote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung für das vorliegende Verfahren ermessensweise auf Fr. 2'000.-- festzulegen (vgl. Art. 10 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 BStKR). Die Ge- suchstellerin hat den Gesuchsgegnern eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- auszurichten.
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Dispositiv
- Der Antrag der Gesuchsgegner auf Einsicht in die versiegelten Akten und elektronischen Datenträger wird abgewiesen.
- In Bezug auf die Asservate AB015 bis AB024 wird das Entsiegelungsgesuch abgewiesen. Die Asservate AB015 bis AB024 werden nach Eintritt der Rechts- kraft des vorliegenden Beschlusses den Gesuchsgegnern (versiegelt) heraus- gegeben.
- Das Entsiegelungsgesuch wird in Bezug auf die Asservate AB001 bis AB014 teilweise gutgeheissen. Die im Sinne der Erwägungen durch die Beschwerde- kammer ausgesonderten Unterlagen werden der Gesuchstellerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses zwecks Durchsuchung heraus- gegeben. Die übrigen Unterlagen werden nach Eintritt der Rechtskraft des vor- liegenden Beschlusses den Gesuchsgegnern (versiegelt) herausgegeben.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird den Gesuchsgegnern unter solidari- scher Haftung auferlegt.
- Die Gesuchstellerin hat den Gesuchsgegnern für das vorliegende Verfahren eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 6. November 2024 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG,
Gesuchstellerin
gegen
1. A.,
2. B. HOLDING AG,
beide vertreten durch Advokat Lukas Bopp,
Gesuchsgegner
Gegenstand
Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BE.2021.17
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Sachverhalt:
A. Am 28. Juni 2021 ermächtigte der Vorsteher des Eidgenössischen Finanz- departements (EFD) die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend «ESTV») zur Führung einer besonderen Steueruntersuchung gemäss Art. 190 ff. des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11). In der Folge eröffnete die Abteilung Strafsachen und Untersu- chungen (nachfolgend «ASU») gegen die C. (Panama) Inc., D. und dessen Bruder A. ein Verfahren wegen des Verdachts auf Steuerhinterziehung (Art. 175 und 176 DBG) bzw. Anstiftung und/oder Gehilfenschaft dazu (Art. 177 i.V.m. Art. 181 DBG), begangen in den Steuerperioden 2016 bis 2020, sowie gegen D. und A. wegen fortgesetzter Hinterziehung grosser Steuerbeträge (Art. 175 DBG) betreffend die Einkommenssteuer von D. bzw. Anstiftung und/oder Gehilfenschaft dazu (Art. 177 DBG) in den Steuerperio- den 2012 bis 2015 (act. 1, S. 2).
B. Gestützt auf die Durchsuchungsbefehle des Direktors der ESTV vom 1. No- vember 2021 (act. 1.1) durchsuchte die ASU am 11. November 2021 die Wohnräumlichkeiten von A. in Z./BL, wo sich auch der Sitz der B. Holding AG befindet, und stellte zahlreiche Unterlagen in Papierform und die elektroni- schen Daten auf mehreren Datenträgern sicher, die infolge der von A. und B. Holding AG erhobenen Einsprache sogleich versiegelt wurden (act. 1.2- 1.4). Gleichentags erfolgten weitere Hausdurchsuchungen, u.a. in den Räumlichkeiten der E. Holding AG und der C. AG in Y./BL (act. 10.5).
C. Am 17. November 2021 bestätigten die B. Holding AG und A. gestützt auf eine entsprechende Anfrage der ESTV vom 12. November 2021, dass sie an der Einsprache gegen die Durchsuchung der sichergestellten Unterlagen festhalten. Des Weiteren führten sie u.a. aus, dass die substantiierte Be- zeichnung der auszusondernden Dokumente im Rahmen des Entsiege- lungsverfahrens erfolgen werde (act. 1.5-1.6).
Gleichentags erhoben F. Inc., G. Inc., H. SA, I. SA und C. AG bei der ESTV Einsprache gegen die Durchsuchung der anlässlich der Hausdurchsuchung vom 11. November 2021 sichergestellten und versiegelten Unterlagen und elektronischen Daten, verlangten deren Siegelung und Durchführung eines Entsiegelungsverfahrens. Zur Begründung führten sie aus, dass sie Teil der Holdingstrukturen der E. Holding AG oder der B. Holding AG seien und sich unter den versiegelten Unterlagen auch sie betreffenden Dokumente befin- den würden (act. 5.3).
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D. Die ASU wies die von F. Inc., G. Inc., H. SA, I. SA und C. AG erhobene Ein- sprache mit Entscheid vom 1. Dezember 2021 zurück (act. 5.4). Gegen den Entscheid vom 1. Dezember 2021 erhoben F. Inc., G. Inc., H. SA und I. SA am 3. Dezember 2021 beim Direktor der ESTV Beschwerde (act. 5.5). Der Direktor der ESTV hielt in der Vernehmlassung vom 9. Dezember 2021 am Entscheid vom 1. Dezember 2021 fest und leitete die Beschwerde gleichen- tags an das Bundesstrafgericht zum Entscheid weiter, woraufhin die Be- schwerdekammer das Beschwerdeverfahren BV.2021.33-36 eröffnete.
E. Mit Gesuch vom 17. Dezember 2021 gelangte die ESTV an die Beschwer- dekammer und ersuchte um Ermächtigung, die am 11. November 2021 bei A. bzw. am Sitz der B. Holding AG sichergestellten und versiegelten Akten und elektronischen Datenträger zu entsiegeln und zu durchsuchen (act. 1). Daraufhin eröffnete die Beschwerdekammer das vorliegende Entsiegelungs- verfahren BE.2021.17.
F. A. und die B. Holding AG liessen sich zum Entsiegelungsgesuch vom
17. Dezember 2021 mit Eingabe vom 25. Januar 2022 vernehmen und fol- gende Anträge stellen (act. 5):
«1. Es sei das Entsiegelungsverfahren bis zur Erledigung des beim Bundesstrafge- richt hängigen Verfahrens BV.2021.33-36 zu sistieren.
2. Es sei das Entsiegelungsgesuch abzulehnen, soweit drauf einzutreten ist, und es seien die sichergestellten Daten den Gesuchsgegnern versiegelt herauszu- geben und allfällige Kopien von Daten aus den Verfahrensakten zu entfernen und zu vernichten.
3. Eventualiter zu Rechtsbegehren 2 sei der Antrag der Eidgenössischen Steuer- verwaltung auf Entsiegelung von Daten von nicht beschuldigten Gesellschaften (HD-Protokoll AB001, AB004, AB005, AB006, AB007, AB008, AB009, AB010, AB011, AB012, AB013, AB014, AB015, AB016, AB017, AB018, AB019, AB020, AB021, AB022, AB023 und AB024) abzuweisen, und es seien diese Daten aus- zusondern und zu löschen.
3.1 Eventualiter zu Rechtsbegehren 3 sei der Antrag der Eidgenössischen Steuer- verwaltung auf Entsiegelung von Daten von nicht beschuldigten Gesellschaften, welche vor der Steuerperiode 2016 oder nach der Steuerperiode 2020 erstellt worden sind (HD-Protokoll AB001, AB004, AB005, AB006, AB007, AB008, AB009, AB010, AB011, AB012, AB013, AB014, AB015, AB016, AB017, AB018,
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AB019, AB020, AB021, AB022, AB023 und AB024), abzuweisen, und es seien diese Daten auszusondern und zu löschen.
4. Eventualiter zu Rechtsbegehren 2 sei der Antrag der Eidgenössischen Steuer- verwaltung auf Entsiegelung von Daten, welche vor oder nach dem zu untersu- chenden Sachverhalt erstellt worden sind (HD-Protokoll AB001, AB002, AB003, AB004, AB007, AB008, AB010, AB012, AB013 und AB014), abzuweisen, und es seien diese Daten auszusondern und zu löschen.
5. Eventualiter zu Rechtsbegehren 2 sei der Antrag der Eidgenössischen Steuer- verwaltung auf Entsiegelung von Daten, welche keinen «Delikts»-Konnex auf- weisen (HD-Protokoll AB015, AB019, AB020, AB022, AB023 und AB024), ab- zuweisen, und es seien diese Daten auszusondern und zu Iöschen.
6. Eventualiter zu Rechtsbegehren 2 seien sämtIiche durch das Anwaltsgeheimnis geschützten Daten (unter anderem, aber nicht ausschliessIich in HD-Protokoll AB001, AB004, AB005, AB006 und AB009) auszusondern und zu Iöschen.
7. Es seien den Gesuchsgegnern Kopien der versiegelten Unterlagen zuzustellen oder anderweitig Einsicht in die versiegelten Daten zu gewähren.
8. In Ergänzung zu Anträgen 3-6 sei den Gesuchsgegnern die Frist zur Stellung- nahme zum Entsiegelungsgesuch um 21 Tage nach Akteneinsicht gemäss Rechtsbegehren 7 zu erstrecken.
9. Der Staat habe die Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung zzgl. MWST) zu tragen.»
G. Mit Beschluss BE.2021.17_a vom 8. Februar 2022 sistierte die Beschwerde- kammer das vorliegende Entsiegelungsverfahren bis zur rechtskräftigen Er- ledigung des Beschwerdeverfahrens BV.2021.33-36 und hielt zudem fest, dass über die Anträge auf Akteneinsicht und Gewähren einer Frist zur Er- gänzung der Gesuchsantwort zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde (act. 6).
H. Die Beschwerdekammer wies die Beschwerde im Verfahren BV.2021.33-36 am 14. Juli 2022 ab und die dagegen von F. Inc., G. Inc., H. SA und I. SA erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 7B_96/2022 vom
28. September 2023 ebenfalls ab. Daraufhin hob die Beschwerdekammer die Sistierung des vorliegenden Entsiegelungsverfahrens mit Verfügung
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BE.2021.17b vom 19. Oktober 2023 auf und wies das Gesuch auf Einsicht in die versiegelten Akten und elektronischen Datenträger sowie auf Gewäh- ren einer Frist zur Ergänzung der Gesuchsantwort ab (act. 7).
I. Innert erstreckter Frist replizierte die ESTV mit Eingabe vom 24. Oktober 2023 und hielt an den im Gesuch gestellten Begehren fest (act. 10).
J. A. und B. Holding AG duplizierten mit Schreiben vom 21. Dezember 2023 und stellten folgende Begehren (act. 15):
«1. An den in der Gesuchsantwort vom 25. Januar 2022 gestellten Rechtsbegehren (einschliesslich dem Gesuch um Akteneinsicht) wird vollumfänglich festgehalten.
2. Es sei – soweit nicht nach Rechtsbegehren Ziff. 1 bis Ziff. 6 der Gesuchsantwort vom 25. Januar 2022 zu Iöschen – die gesicherten elektronischen Daten der Asservate AB015 bis AB024 mit einer gezielten Stichwortsuche der Begriffe «C. AG», «C. (Panama) Inc.» und «J. Partnership» zu durchsuchen, und es seien sämtIiche Daten, welche nicht auf diese Stichwortsuche ansprechen, aus- zusondern und zu Iöschen.
3. Es seien – soweit nicht nach Rechtsbegehren Ziff. 1 bis Ziff. 6 der Gesuchsant- wort vom 25. Januar 2022 bzw. vorstehend Rechtsbegehren Ziff. 2 zu löschen – sämtliche durch das Anwaltsgeheimnis geschützten und Anhang 1 bezeichne- ten Daten auszusondern und zu löschen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin.»
K. Die Eingabe vom 25. Januar 2023 (recte: 25. Januar 2024) von A. und B. Holding AG wurde der ESTV am darauffolgenden Tag zur Kenntnis ge- bracht (act. 17, 18).
L. Gestützt auf eine entsprechende Aufforderung der Beschwerdekammer vom
5. März 2024 reichte die ESTV am 12. März 2024 die versiegelten Unterla- gen und elektronischen Datenträger ein (act. 19, 20).
M. Die Eingabe von A. und B. Holding AG vom 25. Januar 2024, mit welcher sie dem Gericht das Schreiben der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Land- schaft vom 17. September 2024 betreffend die Einleitung eines Nachsteuer- verfahrens gegen D. und K. zu Akten reichten, wurde der ESTV am darauf-
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folgenden Tag zur Kenntnis gebracht (act. 22, 23). Die ESTV liess sich hierzu mit unaufgeforderter Eingabe vom 9. Oktober 2024 vernehmen und hielt an den im Gesuch und in der Gesuchsreplik gestellten Rechtsbegehren fest (act. 24). Die Eingabe der ESTV vom 9. Oktober 2024 wurde A. und B. Hol- ding AG am 16. Oktober 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 25). Am
18. Oktober 2024 ging beim Gericht eine weitere Noveneingabe (datiert vom
17. Oktober 2024) von A. und B. Holding AG ein, mit welcher sie das Schrei- ben der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft vom 11. Oktober 2024 betreffend die Einleitung eines Nachsteuerverfahrens gegen die C. AG einreichten. Zudem machten sie unter Verweis auf BGE 148 IV 221 geltend, die ESTV habe die Kopien der elektronischen Daten nach der verlangten Siegelung nicht erstellen dürfen (act. 26). Die ESTV liess sich zum Vorwurf der unrechtmässigen Erstellung von Kopien der elektronischen Daten mit Ein- gabe vom 24. Oktober 2024 vernehmen, die A. und der B. Holding AG mit Schreiben vom 25. Oktober 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 28-29). A. und die B. Holding AG liessen sich zur Vernehmlassung der ESTV mit Eingabe vom 5. November 2024 unaufgefordert vernehmen (act. 30).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Besteht der begründete Verdacht, dass schwere Steuerwiderhandlungen be- gangen wurden oder dass zu solchen Beihilfe geleistet oder angestiftet wurde, so kann der Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartementes die ESTV ermächtigen, in Zusammenarbeit mit den kantonalen Steuerver- waltungen eine Untersuchung durchzuführen (Art. 190 Abs. 1 DBG). Schwe- re Steuerwiderhandlungen sind insbesondere die fortgesetzte Hinterziehung grosser Steuerbeträge (Art. 175 und Art. 176 DBG) und die Steuervergehen nach Art. 186 und Art. 187 DBG (Art. 190 Abs. 2 DBG). Das Verfahren wegen des Verdachts schwerer Steuerwiderhandlungen gegenüber dem Täter, dem Gehilfen und dem Anstifter richtet sich gemäss Art. 191 Abs. 1 DBG nach den Artikeln 19-50 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Ver- waltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0).
1.2 Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Be- stimmungen der Eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 S. 248, E. 3.2
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S. 249; Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 4.1; zum Ganzen Urteil des Bun- desgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 1.1). Die allgemeinen straf- prozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind jedenfalls auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; TPF 2018 162 E. 3; 2017 107 E. 1.2 und E. 1.3; 2016 55 E. 2.3).
2.
2.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 VStrR sind Papiere mit grösster Schonung der Privat- geheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durch- sucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind. Bei der Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR). Diese Bestimmungen konkretisieren im Bereich des Verwaltungsstrafrechts den verfassungsrechtlichen Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV), welcher bei der Durchsuchung von Papieren zu be- achten ist.
2.2 Werden im Verwaltungsstrafverfahren Papiere durchsucht, so ist dem Inha- ber derselben, wenn immer möglich, vor der Durchsuchung Gelegenheit zu geben, sich über deren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsu- chung Einsprache, so werden die Papiere vorläufig versiegelt und verwahrt (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Über die Zulässigkeit der Durchsuchung entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR und Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Obschon Art. 50 VStrR nur die Durchsuchung von Papieren ausdrücklich nennt, erfasst sie in ana- loger Anwendung von Art. 248 Abs. 1 StPO auch die Sicherstellung anderer beweisgeeigneter Unterlagen wie Datenträger und sonstiger Informatikmittel sowie Gegenstände (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_243/2016 vom 6. Ok- tober 2016 E. 3.4; BGE 108 IV 76 E. 1, zum Ganzen s. auch TPF 2007 96 E. 2). Die betroffene Verwaltungsbehörde hat bei der Stellung von Entsiege- lungsgesuchen dem Beschleunigungsgebot ausreichend Rechnung zu tra- gen (Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 139 IV 246 E. 3.2).
2.3
2.3.1 Die Gesuchsgegner wenden in formeller Hinsicht ein, die Gesuchstellerin habe das Entsiegelungsgesuch in Verletzung des Beschleunigungsgebots eingereicht, weshalb darauf nicht einzutreten sei (act. 5, S. 9 f.). Die Gesuch- stellerin hält dem zusammengefasst entgegen, der Bundesgerichtsentscheid
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BGE 145 IV 221 (recte: BGE 148 IV 221), nach welchem die 20-tägige Frist von Art. 248 Abs. 2 StPO auch in Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden sei, erst am 28. Februar 2022, mithin nach dem vorliegend zu beurteilen Ge- such ergangen sei. Zudem habe die Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts auch nach diesem Bundesgerichtsentscheid an ihrer Rechtspre- chung festgehalten und ein Entsiegelungsgesuch, welches knapp anderthalb Monate nach der Hausdurchsuchung und Siegelung erfolgt sei, als rechtzei- tig qualifiziert (act. 10, S. 3).
2.3.2 Eine förmliche (Verwirkungs-)Frist zur Einreichung des Entsiegelungsge- suchs analog dem Art. 248 Abs. 2 StPO ist den Bestimmungen des VStrR nicht zu entnehmen. Erfolgt ein Entsiegelungsgesuch knapp anderthalb Mo- nate nach der Hausdurchsuchung und Siegelung, ist dem Beschleunigungs- gebot in Strafsachen genügend Rechnung getragen (Urteil des Bundesge- richts 1B_641/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.3). Die Beschwerdekammer hat auch Fristen von rund zwei Monaten wiederholt als mit dem Beschleuni- gungsgebot vereinbar angesehen, wobei innerhalb dieser zwei Monate je- weils noch Abklärungen bezüglich des Festhaltens an der Einsprache bzw. bezüglich des Umfangs der Einsprache erfolgten (siehe die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2018.8 vom 22. November 2018; BE.2013.4 vom
14. Oktober 2014 E. 1.3.3; BE.2013.7 vom 6. November 2013 E. 1.3.3; BE.2013.6 vom 29. Oktober 2013 E. 1.3.3; BE.2013.5 vom 16. Oktober 2013 E. 1.3.3; BE.2018.13 vom 1. Februar 2019 E. 2.3). Sie erkannte aber eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in einem Fall, in welchem das Ge- such ohne erkennbaren Grund erst zweieinhalb Monate nach der Haus- durchsuchung und Siegelung erfolgte (Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2013.8 vom 5. Dezember 2013 E. 1.4.3).
2.3.3 Die Gesuchsgegner stellten das Siegelungsbegehren anlässlich der Haus- durchsuchung vom 11. November 2021 (act. 1.2-1.4). Das vorliegende Ent- siegelungsgesuch vom 17. Dezember 2021 übergab die Gesuchstellerin am
20. Dezember 2021 der Post und stellte das Gesuch somit rund fünf Wochen später. Bei dem von der Gesuchstellerin erwähnten Bundesgerichtsurteil handelt es sich um das amtlich publizierte Urteil des Bundesgerichts 1B_432/2021 vom 28. Februar 2022 (BGE 148 IV 221). Die Beschwerde- kammer hat sich mit diesem Urteil bereits im Beschluss BE.2023.12 vom
24. Oktober 2023 ausführlich auseinandergesetzt: Daraus ergibt sich, dass das Bundesgericht im besagten Urteil keine Abkehr von seiner Rechtspre- chung beabsichtigte, und die Beschwerdekammer an ihrer bisherigen Recht- sprechung zur Rechtzeitigkeit des Entsiegelungsgesuchs festhält. Im Einzel- nen kann dazu auf die die Ausführungen in E. 2.4.3 des Beschlusses vom
24. Oktober 2023 verwiesen werden. Auch vorliegend ist kein Grund
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ersichtlich, von der oben dargelegten Praxis des Bundesstrafgerichts (vgl. E. 2.3.2) abzuweichen. Mit Blick auf das Beschleunigungsgebot ist das vor- liegende Entsiegelungsgesuch als fristgerecht zu werten.
2.4 Gegenstand des vorliegenden Gesuchs bildet die Entsiegelung von in Wohn- resp. Geschäftsräumlichkeiten der Gesuchsgegner sichergestellten Unterla- gen und elektronischen Daten. Die Gesuchsgegner sind als Inhaber der si- chergestellten Unterlagen und Daten zur erhobenen Einsprache legitimiert. Der Gesuchsgegner 1 war berechtigt, als einzelzeichnungsberechtigtes Mit- glied des Verwaltungsrates der Gesuchsgegnerin 2 die Siegelung in deren Namen zu verlangen. Auf das Entsiegelungsgesuch ist somit einzutreten.
3.
3.1 Die Gesuchsgegner hielten in der Duplik an ihrem am 25. Januar 2022 ge- stellten Gesuch um Einsicht in die versiegelten Akten und elektronischen Datenträger fest resp. erneuerten es (act. 15, S. 4). Das Gesuch der Ge- suchsgegner um Einsicht in die versiegelten Akten lehnte die Beschwerde- kammer bereits mit Verfügung BE.2021.17b vom 19. Oktober 2023 ab (oben Sachverhalt lit. H). Die Gesuchsgegner legen in der Duplik vom 21. Dezem- ber 2023 nichts Neues bzw. nicht überzeugend dar, weshalb auf die in Ver- fügung vom 19. Oktober 2023, Dispositivziffer 2, und den sich darauf bezie- henden Ausführungen zurückzukommen und ihnen ausnahmsweise Zugang zu den versiegelten Akten zu gewähren wäre (vgl. zum Ganzen vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B 720/2023 vom 11. April 2024 E. 4.3.2). Vielmehr zei- gen die detaillierten Ausführungen der Gesuchsgegner, dass ihnen der we- sentliche Inhalt der Asservate bekannt ist und sie in der Lage sind, Unterla- gen zu bezeichnen, die von allfälligen Geheimnisschutzinteressen geschützt seien sollen (E. 5.3 ff. hiernach). Dementsprechend kann auf die erwähnte Verfügung vom 9. Oktober 2023 verwiesen werden und das Gesuch um Ak- teneinsicht ist abzuweisen.
Zum Hinweis der Gesuchstellerin, welche sich einer Vortriage der gesiegel- ten Unterlagen und Daten nicht widersetzt und ausführt, dass diese im aktu- ellen Verfahrensstadium von der Beschwerdekammer durchzuführen wäre (act. 10, S. 3), ist Folgendes anzumerken: Gegenstand des vorliegenden Entsiegelungsgesuchs bilden versiegelte Unterlagen sowie elektronische Dateien. Diese befinden sich in zwei Kartonschachteln (12 Bundesordner, eine Klarsichtmappe und eine Kartonmappe) und auf 10 USB-Sticks, deren Inhalt bzw. Quelle in einem Verzeichnis vermerkt resp. umschrieben wurde (act. 20, 21). In diesem Verfahrensstadium und angesichts der bisherigen Verfahrensdauer und der Ausführungen der Parteien im vorliegenden
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Verfahren wäre eine Vortriage im jetzigen Zeitpunkt kaum einer merklichen Beschleunigung des Verfahrens dienlich. Von einer Vortriage ist daher ab- zusehen.
4.
4.1 Gemäss konstanter Praxis der Beschwerdekammer ist bei Entsiegelungsge- suchen in einem ersten Schritt die Rechtmässigkeit der Durchsuchung im Grundsatz zu prüfen, und, bejahendenfalls, in einem zweiten Schritt, ob die Voraussetzungen für eine Entsiegelung erfüllt sind. Daraus folgt, dass auch allgemeine Einwände gegen die Durchsuchung einen Grund für die Siege- lung darstellen, mithin die Siegelung auch aus Gründen mangelnden Tatver- dachts sowie wegen fehlender Beweisrelevanz verlangt werden kann, sofern es dem Berechtigten im Ergebnis darum geht, die Einsichtnahme der Unter- suchungsbehörde in die sichergestellten Unterlagen und deren Verwertung zu verhindern (BGE 140 IV 28 E. 4.3.6; Urteil des Bundesgerichts 1B_117/2012 vom 26. März 2012 E. 3.2 f.; Beschluss des Bundesstrafge- richts BE.2021.1 vom 31. März 2022 E. 7).
4.2
4.2.1 Bei der Durchsuchung handelt es sich um eine in Art. 50 VStrR geregelte Zwangsmassnahme. Als Zwangsmassnahme bedingt die Durchsuchung einen hinreichenden Tatverdacht (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Daher ist im Entsiegelungsentscheid vorab zu prüfen, ob ein hinreichender Tatver- dacht für eine die Durchsuchung rechtfertigende Straftat besteht. Dazu be- darf es zweier Elemente: Erstens muss ein Sachverhalt ausreichend detail- liert umschrieben werden, damit eine Subsumtion unter einen oder allenfalls auch alternativ unter mehrere Tatbestände des Strafrechts nachvollziehbar vorgenommen werden kann. Zweitens müssen ausreichende Beweismittel oder Indizien angegeben und vorgelegt werden, die diesen Sachverhalt stüt- zen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2021.1 vom 31. März 2022 E. 8.1).
4.2.2 Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das für die Beurteilung von Zwangsmassnahmen im Vorverfahren zuständige Gericht bei der Über- prüfung des hinreichenden Tatverdachtes keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastenden und entlastenden Beweisergebnisse vorzunehmen. Bestreitet die beschuldigte (oder eine von Zwangsmassnahmen betroffene andere) Person den Tatverdacht, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bis- herigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden
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Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1; 137 IV 122 E. 3.2). Zur Frage des Tatverdachtes bzw. zur Schuldfrage hat das Entsiegelungsgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzu- führen noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2; vgl. BGE 143 IV 330 E. 2.1).
4.3 Die Gesuchstellerin begründet den Tatverdacht wie folgt (act. 1, S. 3 ff.; act. 10, S. 1 f.):
4.3.1 Ausgangspunkt der Ermittlungen seien verschiedene anonyme Anzeigen ge- wesen, mit welchen mitgeteilt worden war, dass sowohl der Gesuchsgegner 1 als auch D. über nicht deklarierte Bankkonten verfügen würden und dass die von diesen kontrollierte C. AG mit Sitz in Y./BL eine Tochtergesellschaft na- mens C. (Panama) Inc. in Panama habe, welche u.a. der Steuerumgehung diene. Erste Recherchen der Gesuchstellerin hätten ergeben, dass die C. AG am 8. September 2015 und deren Tochtergesellschaft C. (Panama) Inc. am
29. Oktober 2015 gegründet worden seien. Die Schweizer Muttergesell- schaft C. AG werde über die E. Holding AG und die Gesuchsgegnerin 2 von Gesuchsgegner 1 und D. zu je 50% gehalten. Beide Brüder seien bei der C. AG als Verwaltungsräte eingetragen. Die C. (Panama) Inc. verfüge an ihrer Adresse in V. City weder über eigene Infrastruktur noch beschäftige sie Personal. Zur Schweiz weise die C. (Panama) Inc. jedoch verschiedene Ge- schäftsbeziehungen auf. D. amtiere als Präsident, Direktor und «Tesorero» der C. (Panama) Inc. und der Gesuchsgegner 1 als deren Direktor und Vize- präsident.
Ausserdem seien der Gesuchsgegner 1 und D. an mehreren weiteren Schweizer Aktiengesellschaften teils direkt, teils über ihre jeweiligen Holding- gesellschaften (der Gesuchsgegner 1 über die Gesuchsgegnerin 2; D. über die E. Holding AG) zusammen vollumfänglich beteiligt. Über die Holdingge- sellschaften seien sie zudem Anteilsinhaber an den Offshore-Gesellschaften G. Inc., H. SA, F. Inc. und I. SA. Gemäss den Auszügen aus dem Register «opencorporates.com» sei der Gesuchsgegner 1 bei diesen vier panamai- schen Gesellschaften als Präsident bzw. Direktor bzw. Finanzchef eingetra- gen; D. amtiere bei der F. Inc. und I. SA als Direktor und Vizepräsident.
Die C. AG erziele seit ihrer Gründung mit dem Warenhandelsgeschäft aus- schliesslich Verluste. In den Erläuterungen zur Jahresrechnung 2016 sei festgehalten worden, dass die Ware praktisch ohne Marge verkauft worden sei, um Marktanteile zu erobern. Gemäss Jahresrechnungen 2016-2019
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habe die C. AG von der C. (Panama) Inc. jährlich Lizenzzahlungen und Divi- dendenausschüttungen sowie Warenlieferungen in Höhe von mehreren hun- derttausend Franken auf Kredit finanziert erhalten. Die panamaische Toch- tergesellschaft habe bereits ab dem Gründungsjahr relativ hohe Umsätze erzielt. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die panamaische Tochterge- sellschaft im Gegensatz zur Schweizer Muttergesellschaft bereits ab der Auf- nahme der Geschäftstätigkeit so viel Gewinn erzielt habe, dass sie jährlich Dividenden ausschütten, Lizenzgebühren entrichten und Kredite vergeben konnte. Es sei daher zweifelhaft, ob die in den Jahresrechnungen 2016-2019 ausgewiesenen Zahlen die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der C. AG korrekt darstellen. Dies führe zum Verdacht, dass die C. (Panama) Inc. dazu diene, die in der Schweiz zu besteuernden Gewinne der Muttergesellschaft C. AG systematisch einer Besteuerung in der Schweiz zu entziehen. Es sei zu vermuten, dass die C. (Panama) Inc. seit ihrer Gründung durch die Mut- tergesellschaft C. AG (Sitz in Y./BL) bzw. D. (Wohnsitz in X./BL) geführt werde. Damit befinde sich ihre tatsächliche Verwaltung nicht in Panama, sondern in Y./BL oder X./BL. Gestützt auf Art. 50 und 52 DBG sei die C. (Pa- nama) Inc. mutmasslich in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig. Indem die C. (Panama) Inc. ihren tatsächlichen Sitz in Panama vorgetäuscht, in der Schweiz nie eine Steuererklärung eingereicht und sich dadurch einer unbe- schränkten Steuerpflicht in der Schweiz entzogen habe, bestehe der Ver- dacht auf fortgesetzte vollendete Hinterziehung von Gewinnsteuern (Art. 175 DBG) in den Steuerperioden 2016-2019 und versuchte Hinterziehung von Gewinnsteuern (Art. 176 DBG), begangen in der Steuerperiode 2020.
4.3.2 Gegenüber D. bestehe der Verdacht der vollendeten Hinterziehung von Ein- kommenssteuern (Art. 175 DBG) in den Steuerperioden 2012-2015. Er sei an einer Partnership beteiligt gewesen, woraus ihm laufende Gewinne zuge- standen hätten. Aufgrund seines Austritts aus der Partnership per 31. Okto- ber 2015 habe er zudem eine Bonus- und Gewinnforderung zugute gehabt. Seiner Steuererklärung liessen sich jedoch keine Angaben zu einer Part- nership entnehmen. Angesichts des von D. und dem Gesuchsgegner 1 seit längerem unterhaltenen Netzes von Gesellschaften mit Sitz in Panama stelle sich die Frage, ob über diese Gesellschaften im zur Diskussion stehenden Zeitraum Geschäfte abgewickelt worden seien, deren Gewinne D. oder der C. (Panama) Inc. zustünden und in der Schweiz zu besteuern seien. Zudem bestehe der Verdacht, dass D. die C. (Panama) Inc. zur vollendeten und ver- suchten Hinterziehung von Gewinnsteuern (Art. 177 i.V.m. Art. 181 DBG) angestiftet bzw. ihr dabei geholfen haben könnte, indem er – als ihr indirekter Aktionär, Präsident und Direktor – der Kantonalen Steuerverwaltung Basel- Landschaft nie eine Steuererklärung eingereicht habe.
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4.3.3 Da der Gesuchsgegner 1 als indirekter Aktionär, Vizepräsident und Direktor der C. (Panama) Inc. im Kanton Basel-Landschaft nie eine Steuererklärung eingereicht habe, werde er der Anstiftung und/oder Gehilfenschaft zur vollen- deten und versuchten Hinterziehung von Gewinnsteuern der C. (Panama) Inc. in den Steuerperioden 2016-2020 verdächtigt (Art. 177 i.V.m. Art. 181 DBG). Des Weiteren habe der Gesuchsgegner 1 als faktischer Steuervertreter von D. der Steuerverwaltung Basel-Landschaft Steuererklärungen eingereicht, welche die erzielten Einkommen nicht vollständig ausgewiesen hätten, wes- halb der Verdacht bestehe, dass er D. zur vollendeten Hinterziehung von Einkommenssteuern (Art. 177 DBG) in den Steuerperioden 2012-2015 an- gestiftet und/oder ihm dabei geholfen habe.
4.3.4 Mit der Replik reichte die Gesuchstellerin weitere Beweismittel zu den Akten und führte ergänzend u.a. aus, sie habe in den ersten Untersuchungen fest- gestellt, dass die von einem Lieferanten der C. (Panama) Inc. im Jahr 2020 ausgestellten Warenrechnungen an die Calle W., V. City, adressiert gewesen seien. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass an dieser Adresse mehrere Gesellschaften und Anwaltskanzleien tätig seien, welche Dienstleistungen in Zusammenhang mit der Gründung und Administration von (Offshore-)Gesell- schaften erbringen würden. Es gebe jedoch keine Hinweise darauf, dass die C. (Panama) Inc. dort eigene Räumlichkeiten unterhalte oder eigenes Per- sonal beschäftige. Aus dem im Protokoll der Hausdurchsuchung [vom
11. November 2021] bei der C. AG verzeichneten Akten lasse sich ableiten, dass sich die Büroräumlichkeiten der C. (Panama) Inc. in Y./BL befänden (act. 10, S. 1 f.).
4.4 Zum Tatverdacht verweisen die Gesuchsgegner zunächst auf die Unschulds- vermutung und führen ergänzend aus, dass die Untersuchung auf einem anonymen Hinweis des Konkurrenten L. basiere, der bei diversen Behörden Anzeige erstattet habe. Die FINMA, die Steuerverwaltung des Kantons Ba- sel-Landschaft und die Gemeinde X./BL hätten kein Verfahren eingeleitet. Das Verfahren gegen den Gesuchsgegner 1 wegen angeblicher Steuerhin- terziehung habe die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft nicht anhand ge- nommen, weil kein strafrechtlicher Bezug zum Kanton Basel-Landschaft oder der Schweiz auszumachen sei. Ein hinreichender Tatverdacht lasse sich auch gestützt auf die mit der Replik eingereichten Beilagen nicht fest- stellen (act. 5, S. 5 f.; act. 15, S. 5 ff.).
4.5
4.5.1 Gemäss den von der Gesuchstellerin im öffentlich zugänglichen Register «opencorporates.com» gemachten Abklärungen (act. 1.7, 1.9) handeln für die C. (Panama) Inc. folgende Personen: D. als Direktor, Präsident und «Tesorero»; der Gesuchsgegner 1 als Direktor und Vizepräsident; die C. AG
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als Direktorin und Sekretärin. Ferner sind als «Agent» M. sowie als «Suscriptor» N. und O. eingetragen. M. ist eine Anwaltskanzlei mit Sitz in V. City, für welche N. und O. tätig sind (vgl. https://pa.linkedin.com/[...] und https://pa.linkedin.com/[...], besucht am 6. September 2024). Die vom südaf- rikanischen […]lieferanten für die C. (Panama) Inc. am 10. April 2020 aus- gestellten Rechnungen sind an die Calle W., V. City, adressiert (act. 10.4). An dieser Adresse befindet sich auch der Sitz der Anwaltskanzlei M. (https://[...]), besucht am 6. September 2024), die bei der C. (Panama) Inc. als Agentin eingetragen ist. N. und O. sind laut ihren Einträgen auf LinkedIn bei der Anwaltskanzlei in der Sicherheitsadministration resp. Netzwerkadmi- nistration und im technischen Support tätig. Ein Hinweis auf eine operative Tätigkeit für die C. AG oder deren Tochtergesellschaft liegt nicht vor und es ist nicht anzunehmen, dass sie im Namen der C. (Panama) Inc. zeichnen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich bei den beiden um Personen mit Sitz in Panama handelt, die nach panamaischem Recht notwendig sind für die Gründung einer panamaischen Gesellschaft aus dem Ausland (vgl. bspw. Angaben einer panamaischen Anwaltskanzlei https://[...], besucht am
6. September 2024). Demzufolge haben sämtliche für die C. (Panama) Inc. handelnden und unterschriftsberechtigen Personen ihren Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz. Dies deutet darauf hin, dass die laufenden Geschäfte und wesentlichen Unternehmensentscheide der C. (Panama) Inc. in der Schweiz stattfinden resp. gefällt werden, mithin ihr tatsächlicher Sitz in der Schweiz und nicht in Panama liegen dürfte, womit sie gestützt auf Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 DBG hier steuerpflichtig wäre (vgl. OESTERHELT/SCHREIBER, Kom- mentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. Aufl. 2022, Art. 50 N. 14 ff.; RICHNER/FREI/KAUFMANN/ROH- NER, Handkommentar zum DBG, 4. Aufl. 2023, Art. 50 N. 9 ff.).
Auffallend ist auch, dass gemäss der vorliegenden Bilanz die C. AG im Jahr 2016 einen Gewinn von Fr. 8'204.95 erwirtschaftet hat, während die C. (Pa- nama) Inc. Erträge aus Lizenzen in Höhe von Fr. 100'000.-- sowie offene Rechnungen im Gesamtbetrag von Fr. 651'258.98 ausweist (act. 10.9). Obschon die Mutter- und die Tochtergesellschaft fast zeitgleich (im Septem- ber und Oktober 2015) gegründet wurden und über beide der Rohwarenge- schäft der C. Group (insb. mit […]) abgewickelt wird (act. 5, S. 16), hatte die C. AG in der Schweiz kaum Gewinne zu versteuern.
Nach dem Gesagten deuten die konkreten Umstände und bisherigen Ermitt- lungsergebnisse darauf hin, dass die C. (Panama) Inc. in Panama weder über Räumlichkeiten noch über operatives Personal verfügt, es sich bei ihr um eine Briefkastenfirma handelt und ihre tatsächliche Verwaltung in der Schweiz liegt. Damit ist der Verdacht der Gesuchstellerin begründet, wonach die C. (Panama) Inc. bzw. ihr formeller Sitz in Panama dazu dient, die in der
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Schweiz anfallenden Gewinne ins Ausland zu verlagern, um deren Versteu- erung in der Schweiz zu umgehen. Somit bestand bei der Anordnung und Durchführung der Durchsuchung der Räumlichkeiten der Gesuchsgegner am 11. November 2021 ein hinreichender Tatverdacht, welcher sich im Üb- rigen in der Folge verdichtet hat. Namentlich geht aus dem Durchsuchungs- protokoll vom 11. November 2021 hervor, dass die Gesuchstellerin im Rah- men der Durchsuchung der Räumlichkeiten der C. AG in Y./BL zahlreiche Unterlagen sicherstellte, die laut Bezeichnung der Bundesordner Rechnun- gen, Buchhaltungsbelege sowie Einkauf- und Verkaufskontakte der C. (Pa- nama) Inc. aus den Jahren 2016-2019 beinhalten sollen (act. 10.5).
Nichts zu ändern vermag an der vorangehenden Schlussfolgerung die von den Gesuchsgegnern ins Recht gelegte Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft WK1 2155/FAJ MVI vom 30. März 2021 (act. 5.2). Die kantonale Staatsanwaltschaft kam gestützt auf die ihr von L. gegen den Gesuchsgegner 1 eingereichten Strafanzeige wegen ge- werbsmässiger Geldwäscherei und Steuerhinterziehung zum Schluss, dass der angezeigte Sachverhalt keine Zuständigkeit der Schweiz oder des Kan- tons Basel-Landschaft begründen würde. Anders als die kantonale Staats- anwaltschaft erachtete der Vorsteher des EFD, aufgrund der ihm vorliegen- den Hinweise, den Verdacht auf mögliche Hinterziehung von direkten Bun- dessteuern als gegeben und die Voraussetzungen zur Eröffnung einer be- sonderen Steueruntersuchung nach Art. 190 ff. DBG als erfüllt, und er er- teilte der Gesuchstellerin am 28. Juni 2021 die entsprechende Ermächti- gung. Im Übrigen kann die kantonale Staatsanwaltschaft ein nicht anhand genommenes Verfahren wieder aufnehmen, wenn ihr neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt werden (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 323 Abs. 1 StPO; BGE 141 IV 194 E. 2.3).
Nichts zu ändern vermag auch der Einwand der Gesuchsgegner vom
25. September 2024 (act. 22), wonach die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft D. und K. mitgeteilt habe, dass festgestellt worden sei, dass D. nicht alle Handelseinkünfte aus einer einfachen Gesellschaft deklariert habe und bezüglich der Steuerperiode 2014 bis 2017 ein Nachsteuerverfahren (Nr. 124.0295) eingeleitet worden sei. Dabei handelt es sich um ein (separa- tes) kantonales Verwaltungsverfahren. Die Untersuchung der Gesuchstellerin betrifft hingegen ein Verwaltungsstrafverfahren gegen die C. (Panama) Inc., D. und der Gesuchsgegner 1 in Bezug auf die Zeit ab 2012.
4.5.2 Zum Vorwurf, dass D. seine Partnership-Einnahmen nicht deklariert habe, verweist die Gesuchstellerin auf das von D. und L. angeblich am 31. Januar 2012 unterzeichnete «J. Partnership Agreement (draft)», welches die Datum- angabe «Last version: Feb 10 3rd, 2012» trägt, und auf das zwischen ihnen
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geschlossene «Agreement Bonus» vom 20. Februar 2013 hin, worin die Aus- zahlung einer Bonuszahlung von 10% auf den Nettogewinn (nach Steuern) vereinbart wurde (act. 10.10). Weiter bezieht sich die Gesuchstellerin auf einen Auszug aus einer Gewinn- und Verlustrechnung vom 23. Januar 2015, wonach D. in den Jahren 2013-2015 drei Bonuszahlungen ausbezahlt wor- den sein sollen (2013 USD 110'000.--, 2014 USD 329'359.-- und im Jahr 2015 USD 87'870.--; act. 10.10). Ein hinreichender Tatverdacht wegen Steuerhin- terziehung gegen D. und den Gesuchsgegner 1 als Anstifter und/oder Ge- hilfe zu einer solchen ist unter diesen Umständen gegeben.
4.5.3 Die Gesuchstellerin nennt die mutmassliche Deliktssumme im vorliegenden Entsiegelungsgesuch nicht. Sie begründet dies damit, dass es sich bei der Gesuchsgegnerin 2 um eine nicht beschuldigte Dritte handle und verweist auf die vom Vorsteher des EFD am 28. Juni 2021 i.S.v. Art. 190 Abs. 1 DBG erteilte Ermächtigung zur Führung einer besonderen Steueruntersuchung (act. 1, S. 3). Zwar befindet sich die Ermächtigung vom 28. Juni 2021 nicht in den vorliegenden Akten. Indes machen die Gesuchsgegner weder gel- tend, von der Ermächtigung keine Kenntnis zu haben, noch bestreiten sie, dass es sich bei der mutmasslichen Deliktsumme um grosse Steuerbeträge i.S.v. Art. 190 Abs. 2 DBG handelt. Aus diesem Grund kann auf weitere Aus- führungen verzichtet werden.
4.6 Aus dem Gesagten folgt, dass zum jetzigen Zeitpunkt genügend Hinweise bestehen, die den hinreichenden Tatverdacht begründen, wonach die C. (Panama) Inc. und D. den Tatbestand der Hinterziehung hoher Steuerbe- träge im Sinne von Art. 175 und Art. 176 resp. Art. 177 DBG erfüllt haben könnten. In diesem Zusammenhang ist auch gegen D. und den Gesuchs- gegner 1 der Verdacht auf Anstiftung und/oder Gehilfenschaft zu den Ge- winnsteuerhinterziehungen der C. (Panama) Inc. (Art. 177 i.V.m. Art. 181 DBG) gegenwärtig zu bejahen. Da der Gesuchsgegner 1 als faktischer Steuervertreter von D. die nicht vollständig deklarierten Steuererklärungen eingereicht haben soll, ist auch der Tatverdacht hinsichtlich der Anstiftung und/oder Gehilfenschaft zur Einkommenssteuerhinterziehung derzeit gege- ben (Art. 177 i.V.m. Art. 181 DBG).
5.
5.1 Weiter ist zu prüfen, ob anzunehmen ist, dass sich unter den zu durchsu- chenden Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeu- tung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Die Untersuchungsbehörden müssen hier- bei jedoch im Rahmen des Entsiegelungsgesuchs noch nicht darlegen, in- wiefern ein konkreter Sachzusammenhang zwischen den Ermittlungen und einzelnen noch versiegelten Dokumenten besteht. Es genügt, wenn sie
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aufzeigen, inwiefern die versiegelten Unterlagen grundsätzlich verfahrenser- heblich sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.8.1 m.w.H.; TPF 2004 12 E. 2.1). Betroffene Inhaber von Aufzeichnun- gen und Gegenständen, welche die Versiegelung beantragen bzw. Durch- suchungshindernisse geltend machen, haben ihrerseits die prozessuale Ob- liegenheit, jene Gegenstände zu benennen, die ihrer Ansicht nach offen- sichtlich keinen Sachzusammenhang mit der Strafuntersuchung aufweisen. Dies gilt besonders, wenn sie die Versiegelung von sehr umfangreichen bzw. komplexen Dokumenten oder Dateien verlangt haben (Urteil des Bundesge- richts 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.8.1 in fine, nicht publiziert in BGE 139 IV 246; gleiches gilt in Bezug auf die StPO, siehe hierzu BGE 138 IV 225 E. 7.1).
5.2
5.2.1 Die vom Entsiegelungsrichter bei seinem Entscheid zu berücksichtigenden Geheimnisse nach Art. 50 Abs. 2 VStrR ergeben sich nebst anderem aus gesetzlichen Beschlagnahmeverboten (vgl. hierzu den Beschluss des Bun- desstrafgerichts BE.2013.1 vom 24. Oktober 2013 E. 6.2 mit Hinweis). Ein solches befindet sich in Art. 46 Abs. 3 VStrR. Demnach dürfen Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer Person mit ihrem Anwalt nicht be- schlagnahmt werden, sofern dieser nach dem Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist. Diese Be- stimmung entspricht Art. 264 Abs. 1 lit. a und d StPO (siehe hierzu die Bot- schaft vom 26. Oktober 2011 zum Bundesgesetz über die Anpassung von verfahrensrechtlichen Bestimmungen zum anwaltlichen Berufsgeheimnis [nachfolgend "Botschaft"]; BBl 2011 8181, 8188). Der Erlass von Art. 46 Abs. 3 VStrR (nebst anderen Bestimmungen) bezweckte die Harmonisie- rung des Beizugs anwaltlicher Dokumente als Beweismittel in den verschie- denen Verfahrensgesetzen des Bundes (siehe Botschaft, BBl 2011 8181, 8182). Massgebend für diese Änderungen waren – gemäss Botschaft (BBl 2011 8184) – u.a. folgenden Voraussetzungen: Geschützt sind nur Ge- genstände und Unterlagen, die im Rahmen eines berufsspezifischen Man- dates von der Anwältin oder vom Anwalt selber, der Klientschaft oder Dritten erstellt wurden. Zu den Unterlagen gehören nicht nur die Korrespondenz im üblichen Sinne wie Briefe oder E-Mails, sondern auch eigene Aufzeichnun- gen, rechtliche Abklärungen im Vorfeld eines Verfahrens, Besprechungsno- tizen, Strategiepapiere, Vertrags- oder Vergleichsentwürfe usw. Zur berufs- spezifischen Anwaltstätigkeit gehören – dem straf- und anwaltsrechtlichen Schutz des Berufsgeheimnisses (Art. 321 Ziff. 1 StGB und Art. 13 BGFA) entsprechend – namentlich Prozessführung und Rechtsberatung, nicht
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jedoch berufsfremde Aktivitäten wie Vermögensverwaltung, Verwaltungs- ratsmandate, Geschäftsführung oder Sekretariat eines Berufsverbandes, Mäkelei oder Inkassomandate (vgl. BGE 135 III 597 E. 3.3 S. 601; 132 II 103 E. 2.1; jeweils m.w.H.; TPF 2015 121 E. 6.3.2; BBl 2011 8181, 8184).
5.2.2 Der Inhaber der sichergestellten Unterlagen hat im Entsiegelungsverfahren nicht nur die Schriften bzw. Datenträger zu benennen, die seiner Ansicht nach der Versiegelung und Geheimhaltung im Sinne von Art. 50 Abs. 3 VStrR unterliegen, sondern auch die Berufs-, Privat- oder Geschäftsgeheimnisse glaubhaft zu machen, die seiner Ansicht nach dem öffentlichen Interesse an der Aufklärung und Verfolgung von mutmasslichen Straftaten vorgehen (Ur- teil des Bundesgerichts 1B_671/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.6.1 m.w.H.).
5.3 Die Gesuchsgegner bringen vor, die Sicherstellung eines Teils der Doku- mente sei vom Anwendungsbereich der Durchsuchungsfehle nicht gedeckt, sei zu umfassend und nicht verhältnismässig und stelle eine «Fishing Expe- dition» dar. Namentlich seien neben den Daten der beschuldigten Personen auch zahlreichte Daten anderer, am Strafverfahren nicht beteiligten Perso- nen, nämlich der Gesuchsgegnerin 2, E. Holding AG, C. AG, F. Inc., G. Inc., H. SA, I. SA und der J. AG sichergestellt worden. Im Entsiegelungsgesuch werde nicht dargelegt, inwiefern diese Personen am vorgeworfenen Sach- verhalt beteiligt gewesen sein sollen, ausser dass sie in einer möglichen Ver- bindung zu den beschuldigten Personen stehen. Daher seien diese Daten auszusondern. Die C. Group sei seit 2016 aktiv und deren Zweck ist der in- ternationale Handel mit […]. Alle Rohstoffgeschäfte würden über die C. AG oder C. (Panama) Inc. abgewickelt. Über andere Gesellschaften werde we- der der Kauf noch Verkauf von […] abgewickelt. Zudem werde gegen den Gesuchsgegner 1 nicht wegen Steuerhinterziehung ermittelt, daher seien alle Daten von Gesellschaften an denen er beteiligt sei, auszusondern. Da- von betroffen seien die Asservate AB001, AB004-AB024 sowie elektronische Daten, da teilweise ganze Back-Up-Systeme integral sichergestellt worden seien und deshalb zu vermuten sei, dass sich darunter zahlreiche solche Dokumente befinden würden. Auszusondern seien zudem Dokumente, die aus den Jahren stammen, die ausserhalb der untersuchten Steuerperioden erstellt oder zuletzt geändert worden seien. Ferner sei D. in der Schweiz seit dem 1. Januar 2013 angemeldet und sei daher im Jahr 2012 in der Schweiz nicht steuerpflichtig gewesen. Die ihn betreffenden Daten seien nur für die Steuerperioden 2013 bis 2015 relevant, weshalb die Asservate AB002 und AB003 auszusondern seien. Überdies seien Daten von Gesellschaften, an denen der Gesuchsgegner 1 ganz oder teilweise beteiligt sei, auf den Zeitraum von 2016-2020 zu begrenzen. Alle Daten, die vor 2016 entstanden seien, seien mangels Relevanz und eines Deliktskonnexes auszusondern. Das
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Asservat AB008 (blaue Kartonmappe) enthalte die vom Gesuchsgegner 1 gesammelten Unterlagen zu diversen Geschäftsvorgängen, wobei die meis- ten Unterlagen das Jahr 2021 betreffen und daher auszusondern seien. Von den Durchsuchungsbefehlen seien in zeitlicher Hinsicht die Asservate AB001-AB005, AB007-AB008, AB0010 und AB012-AB014 nicht gedeckt. Dies gelte auch für zahlreiche elektronische Dateien. Schliesslich sei ein Teil der Daten vom Anwaltsgeheimnis erfasst. Insbesondere würden die Asser- vate AB001, AB004-AB006, AB009, AB019-AB023 Informationen zu Rechts- streitigkeiten und Anwaltskorrespondenz enthalten, welche auszusondern seien. Sämtliche auszusondernde Anwaltskorrespondenz sei in den Anhän- gen 1-5 der Gesuchsduplik aufgeführt (act. 5, S. 7, 14 ff.; act. 15, S. 8 ff.).
5.4
5.4.1 Gegenstand des vorliegenden Entsiegelungsgesuchs bilden physische Do- kumente (AB001 bis AB014) sowie elektronische Daten (AB015 bis AB024). Nachfolgend ist das Siegelungsgesuch zunächst in Bezug auf die elektroni- schen Daten näher zu prüfen.
5.4.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf eine Sicherung resp. Spiegelung von Daten im Entsiegelungsverfahren nicht durch die Untersu- chungsbehörde veranlasst bzw. einer von ihr beauftragten und damit auch weisungsgebundenen Person oder Behörde übertragen werden. Geht ein Siegelungsgesuch ein, sind die betreffenden Unterlagen bzw. elektronischen Geräte unverzüglich zu siegeln. Erweist sich eine Kopie der Daten zum Schutz vor Verlust oder aus einem sonstigen Grund für das weitere Verfahren als angebracht, hat die Untersuchungsbehörde nach der Siegelung der Daten- träger beim Zwangsmassnahmengericht ein entsprechendes Spiegelungs- gesuch zu stellen (BGE 148 IV 221 E. 2.6). Bei Dringlichkeit kann ein solches Gesuch auch superprovisorisch gestellt werden. Ob von sichergestellten und gesiegelten Unterlagen oder elektronischen Datenträgern in unzulässiger Weise eine Datensicherung erstellt wurde, ist keine (grundsätzlich dem Sachgericht überlassene) Frage der Beweisverwertung, sondern der Recht- mässigkeit und des Fortgangs des Entsiegelungsverfahrens. Bei schweren Verfahrensmängeln ist eine Fortsetzung des Entsiegelungsverfahrens aus- geschlossen und das Entsiegelungsbegehren abzuweisen (BGE 148 IV 221 E. 4; Urteile des Bundesgerichts 7B_59/2023 vom 12. Oktober 2023 E. 2.1; 7B_54/2023 vom 12. Oktober 2023 E. 4.1-4.2; vgl. Beschlüsse des Bun- desstrafgerichts BE.2023.25 vom 21. Februar 2024 E. 2; BE.2023.24 vom
21. Februar 2024 E. 2).
5.4.3 Die von der Siegelung betroffenen elektronischen Daten wurden dem Ge- richt in Form von Datensticks (AB015 bis AB024) eingereicht (act. 21). Die Asservate AB016 bis AB020 sind im Protokoll über die versiegelten Akten
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vom 11. November 2021 jeweils mit «Sicherung PC Keller gesichert auf USB Stick: […]» bezeichnet (act. 1.4, S. 2). Gemäss Protokoll beinhalte das As- servat AB015 in Form eines USB-Sticks eine Kopie des grauen USB-Sticks «[…]», der laut den Angaben der Gesuchstellerin im Büro des Gesuchsgeg- ners 1 vorgefunden wurde (act. 1, S. 9). Die Gesuchstellerin führte ferner aus, dass es sich bei den Asservaten AB016 bis AB018 um drei USB-Sticks handle, auf welche die auf dem Computer des Gesuchsgegners 1 vorgefundenen Dateiordner separat gesichert worden seien (act. 1, S. 10). Laut der Gesuch- stellerin handle es sich beim Asservat AB019 um die Sicherung der auf einer externen Harddisc gespeicherten Daten, die gemäss den Angaben des Ge- suchsgegners 1 eine Sicherung aller seiner Daten auf dem Computer seines Büros beinhalte (act. 1, S. 10). Auf dem USB-Stick AB020 seien anlässlich der Hausdurchsuchung das Benutzerverzeichnis des Beschuldigten Gesuchs- gegners 1 (Desktop, Downloads und Daten, welche unter «Dokumente» ab- gelegt gewesen seien) kopiert worden (act. 1, S. 10). Die elektronischen Daten vom Computer des Gesuchsgegners 1 im Wohnzimmer sicherte die Gesuch- stellerin auf drei USB-Sticks (Asservate AB021-AB023). Der USB-Stick AB021 enthalte Kopien der E-Mails, die aufgrund der von der Gesuchstellerin vor- genommenen Triage einen Zusammenhang mit den beschuldigten Perso- nen und/oder Gesellschaften der von Gesuchsgegner 1 und D. beherrschten Unternehmensgruppe aufweisen würden (act. 1, S. 10). Der USB-Stick AB022 enthalte die Sicherung der Daten des Ordners «Backup […]», welcher auf einer externen Harddisc vorgefunden worden sei und auf dem USB-Stick AB023 sei das aktive Benutzerverzeichnis von Gesuchsgegner 1 auf dem Computer vom Wohnzimmer gesichert worden, die auf den Laufwerken «C» und «E» gespeichert gewesen seien (act. 1, S. 10 f.). Das Asservat AB024 sei ebenfalls ein USB-Stick, welcher eine File-Liste mit allen an diesem Standort gesicherten Daten (exklusive E-Mails) enthalte. Diese Liste sei von der Gesuchstellerin am Tag der Hausdurchsuchung erstellt worden und bilde integrierten Bestandteil des Protokolls über die versiegelten Akten. Aufgrund des ausdrücklichen Wunsches des Gesuchsgegners 1 sei dieser ebenfalls versiegelt worden. Da es sich dabei um ein durch die Gesuchstellerin erstell- tes Dokument handle, das nicht dem Gesuchsgegner 1 gehöre, sei die zu Unrecht erfolgte Siegelung unbeachtlich (act. 1.4; act. 1, S. 11).
Aus dem Durchsuchungsprotokoll vom 11. November 2021 geht hervor, dass die Sicherung der Daten anlässlich der Durchsuchung durch den IT-Mitar- beiter der Gesuchstellerin durchgeführt wurde (act. 1.2). Im Entsiegelungs- gesuch führt die Gesuchstellerin aus, die versiegelten elektronischen Daten würden von zwei Computern stammen, die auf verschiedene Sticks kopiert worden seien, sortiert nach Fundort und Bezeichnung der Daten (act. 1, S. 2). Obschon die Gesuchsgegner bereits anlässlich der Hausdurchsuchung
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gegen die Durchsuchung der gesicherten Daten Einsprache erklärten, er- stellte die Gesuchstellerin eine Kopie von den elektronischen Daten vor Ort und versiegelte in der Folge die entsprechenden Datenträger. Dieses Vorge- hen entspricht der zum damaligen Zeitpunkt gängigen Praxis. In der oben dargelegten Rechtsprechung hielt das Bundesgericht jedoch fest, dass eine Spiegelung weder durch die Untersuchungsbehörde veranlasst werden noch einer von ihr beauftragten und damit auch weisungsgebundenen Person oder Behörde übertragen werden darf (BGE 148 IV 221 E. 2.6). Das Vorge- hen der Gesuchstellerin in Bezug auf die Erstellung der Asservate AB015 bis AB023 ist angesichts der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht rechtmässig und stellt einen schweren Verfahrensmangel dar (s.a. Be- schlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2023.24 vom 21. Februar 2024 E. 2.2; BE.2023.25 und BE.2023.27 vom 21. Februar 2024 E. 2.2). Daran würde auch eine allfällige von den Gesuchsgegnern erteilte Zustimmung zur Erstel- lung einer Kopie der elektronischen Daten nichts ändern. Die Ausführungen im BGE 148 IV 221 lassen keinen Spielraum für eine durch die untersu- chende Behörde vorzunehmende Spiegelung bei Einverständnis der be- troffenen Person. Vorliegend bestreiten die Gesuchsgegner zudem durch die Anwesenheit des Gesuchsgegners 1 anlässlich der Hausdurchsuchung in die Erstellung der Kopien eingewilligt zu haben (act. 30). Das Entsiegelungs- gesuch ist daher in Bezug auf die elektronischen Daten (Asservate AB015 bis AB023) bereits aus diesem Grund abzuweisen. Bei diesem Ergebnis ist nicht zu prüfen, ob das Entsiegelungsgesuch in Bezug auf die elektronischen Daten aus weiteren Gründen abzuweisen wäre.
5.4.4 Das Asservat AB024 soll den Angaben der Gesuchstellerin zufolge von ihr erstellt worden sein und wäre damit grundsätzlich nicht siegelungsfähig. Da- rauf soll sich jedoch eine File-Liste mit allen am Standort des Gesuchsgeg- ners 1 gesicherten Daten befinden. Nachdem vorgängig festgestellte wurde, dass die Gesuchstellerin diese daten nicht durchsuchen darf (supra E. 5.4.3), ist auch das Asservat AB024 im Sinne einer Zusammenfassung der Asser- vate AB015 bis AB023 nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Be- schlusses an die Gesuchsgegner herauszugeben.
5.4.5 Nach dem Gesagten sind die versiegelten Datensticks (Asservate AB015 bis AB024) nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses (versie- gelt) an die Gesuchsgegner herauszugeben.
5.5
5.5.1 Die übrigen Asservate AB001 bis AB014 bestehen aus am Wohn- und Ge- schäftsort der Gesuchsgegner sichergestellten 12 Bundesordnern (Asser- vate AB002 bis AB007 und AB009 bis AB014), einer Klarsichtmappe
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(Asservat AB001) sowie einer blauen Kartonmappe (Asservat AB008; act. 1.3 und 20). Aus deren Triage ergibt sich Folgendes:
5.5.2 Das Asservat AB001 ist eine Klarsichtmappe, die gemäss den Angaben der Gesuchstellerin aus einem blauen Ordner mit der Bezeichnung «Strategie L.» stammen soll (act. 1.3; act. 20, S. 1). Der entsprechende Ordner wurde nicht sichergestellt. Insoweit sind die Ausführungen der Gesuchstellerin im Gesuch unzutreffend, soweit darin von einem Ordner als Asservat AB001 die Rede ist (act. 1, S. 7).
Das Asservat AB001 enthält zwei von der Staatsanwaltschaft Basel-Land- schaft im Jahr 2021 erlassene Nichtanhandnahmeverfügungen nachdem L. gegen den Gesuchsgegner 1 wegen Geldwäscherei und Steuerhinterzie- hung betreffend die C. AG Strafanzeigen eingereicht hatte. Weitere Doku- mente stehen in diesem Zusammenhang. Wie die Gesuchstellerin ausführt, können aus diesen Unterlagen allenfalls weitere Angaben über die vom Ge- suchsgegner 1 wahrgenommene Funktion in der C. AG Unternehmens- gruppe hervorgehen. Die übrigen Unterlagen, die teilweise mit «Fakturierungs- gesellschaft» bezeichnet sind, geben Auskunft über die Struktur und den Zweck der C. (Panama) Inc., der C. AG und der C. Group insgesamt und sind damit offensichtlich untersuchungsrelevant. Ferner ist darin ein Lebens- lauf von D. enthalten, der Auskunft über die von ihm ausgeübten Funktionen in den von ihm und seinem Bruder beherrschten Gesellschaften geben kann. Entgegen der Behauptung der Gesuchsgegner enthält im Asservat AB001 keine Anwaltskorrespondenz. Weitere Geheimnisschutzinteressen werden in diesem Zusammenhang nicht geltend gemacht.
5.5.3 Das Asservat AB002 ist ein unbeschrifteter Bundesordner, welcher Steuer- unterlagen (namentlich Steuererklärungen samt Beilagen) betreffend D. ent- hält, die das Jahr 2013 betreffen oder in diesem Jahr erstellt wurden. Der Grossteil des Ordners betrifft jedoch Steuerunterlagen von D. und dessen Ehefrau aus den Jahren 2011 und 2012. Das Ehepaar wurde aufgrund des Wegzugs von D. ins Ausland und der freiwilligen Trennung seit 1. Juli 2011 getrennt besteuert. Ausserdem enthält das Asservat AB002 Steuererklärun- gen der Eheleute betreffend die Jahre 2009 und 2010. Es ist nicht ersichtlich und wird von der Gesuchstellerin nicht dargelegt, inwiefern die Unterlagen für den Steuerzeitraum 2009-2012 für die Untersuchung potentiell erheblich sein könnten. Dies ist auch nicht ersichtlich, nachdem die Gesuchstellerin in ei- nem anderen zusammenhängenden Verfahren anerkannte, dass D. in der Schweiz erst ab 1. Januar 2013 unbeschränkt steuerpflichtig war und der ihm gegenüber erhobene Vorwurf der Hinterziehung der Einkommenssteuer le- diglich die Steuerperioden 2013-2015 betrifft (act. 17.1 und 17.2).
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Demzufolge sind die Steuerunterlagen betreffend die Jahre 2009-2012 aus dem Asservat AB002 auszusondern. Die übrigen Unterlagen sind der Ge- suchstellerin herauszugeben.
5.5.4 Das soeben Gesagte gilt auch in Bezug auf das Asservat AB003, in welchem Steuerunterlagen betreffend D. und seine Ehefrau zu den Jahren 2016-2019 enthalten sind. Diese Unterlagen sind auszusondern und der Gesuchstellerin nicht herauszugeben. Herauszugeben sind ihr hingegen die übrigen darin enthaltenen Unterlagen, welche die untersuchungsrelevanten Steuerperio- den 2014-2015 betreffen.
5.5.5 Das Asservat AB006 ist ein blauer Ordner mit der Bezeichnung «J. Ger- many» und enthält Unterlagen zu einem in Deutschland geführten Rechts- streit zwischen der von L. wirtschaftlich beherrschten J. AG und der von den Brüdern A. und D. kontrollierten C. AG. Mit Bezug auf eine ihr vorliegende Widerklage und Klageantwort von D. vom 4. Oktober 2017 macht die Gesuch- stellerin geltend, dass D. und L. im Rahmen der Partnership Kapital zuguns- ten der Gesellschaften der C. Gruppe ausgeliehen hätten, welches hätte ver- zinst werden müssen. Das für die Kapitalausleihe erhaltene Zinsentgelt habe wiederum die Höhe der Gewinnanteile von D. und sein damit verbundenes, nicht deklariertes Einkommen beeinflusst. Gestützt auf diese nachvollzieh- baren Ausführungen kann dieses Asservat für die Untersuchung von Bedeu- tung sein.
Die Gesuchsgegner wenden dagegen ein, das Asservat AB006 enthalte An- waltskorrespondenz (act. 5, S. 24; act. 15, S. 16 ff.). Die Durchsicht ergab, dass sich darin effektiv Anwaltskorrespondenz betreffend ein in Deutschland geführtes Klageverfahren befindet. Indes führen die Gesuchsgegner nicht näher aus, weshalb die einzelnen Kriterien des Schutzbereichs des Anwalts- geheimnisses erfüllt sind. Dies obschon es den Gesuchsgegnern oblag, sub- stantiiert dazulegen, inwiefern Aufzeichnungen aus dem Verkehr mit einem ausländischen Anwalt hinsichtlich einer ausländischen Streitigkeit ein Be- schlagnahmeverbot besteht (s. GRAF, Praxishandbuch zur Siegelung, 2022, Rz. 691). Die Gesuchsgegner legen insbesondere nicht dar, welche Unter- lagen vom Anwaltsgeheimnis erfasst sind und weshalb sie eine berufsspezi- fische Tätigkeit der in Deutschland tätigen Rechtsanwälte betreffen. Die Ge- suchsgegner sind somit ihrer prozessualen Substantiierungsobliegenheiten nicht nachgekommen. Angemerkt sei ausserdem, dass das Mandatsverhält- nis – soweit ersichtlich – zwischen der (nicht beschuldigten) C. AG und in Deutschland beauftragten Rechtsanwälten bestand, wobei A. oder D. in ihrer Funktion als Organe agierten. Es ist deshalb nicht ersichtlich und wird von den Gesuchsgegnern nicht dargelegt, weshalb sie vorliegend überhaupt
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befugt sein sollen, sich auf das zwischen der C. AG und von ihr beauftragten Rechtsanwälten entstandene Mandatsverhältnis zu berufen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_93/2022 vom 27. August 2024 E. 2.3). Der Einwand der Gesuchsgegner wäre auch aus diesem Grund nicht zu berücksichtigen.
5.5.6 Die Asservate AB004, AB005 und AB009 sind drei Bundesordner, die mit der Bezeichnung «J. Claim», «J. Claim I» und «J. Claim II» bezeichnet sind. Es ist anzunehmen, dass sie in einem engen Zusammenhang stehen und sind daher an dieser Stelle gemeinsam zu behandeln. Die Durchsicht dieser drei Asservate bestätigt die Vermutung der Gesuchstellerin (act. 1, S. 7), wo- nach sie im Zusammenhang mit der zwischen L. und D. in den Jahren 2012 bis 2015 bestandenen Partnership- und Bonusvereinbarung stehen. Die Un- terlagen betreffen die Rechtstreitigkeiten aus dieser Vereinbarung, welche zunächst in Hong Kong und später in der Schweiz anhängig gemacht wur- den. Namentlich befinden sich in den drei Asservaten die in diesen Recht- streitigkeiten ergangenen Urteile sowie damit zusammenhängende Unterla- gen. Da diese Unterlagen Aufschlüsse über die D. zustehenden und von ihm mutmasslich nicht deklarierten Gewinn- und Kapitalanteile geben können, sind sie untersuchungsrelevant.
Die Gesuchsgegner machen auch diesbezüglich geltend, dass darin diverse Anwaltskorrespondenz enthalten sei (act. 5, S. 24; act. 15, S. 16 ff.). Wie bereits in Bezug auf das Asservat AB006 (supra E. 5.5.5) präzisieren die Gesuchsgegner auch in Bezug auf die Asservate AB004, AB005 und AB009 das von ihnen geltend gemachte Anwaltsgeheimnis nicht. Soweit sich darin Urteile im von L. gegen D. eingeleiteten Klageverfahren befinden, wurde da- rin das Mandatsverhältnis an die Gerichte (Friedensrichteramt, Zivilkreisge- richt Basel-Landschaft Ost, Kantonsgericht Basel-Landschaft und Bundes- gericht) und die Gegenpartei als unbeteiligte Dritte offenbart und sind ent- sprechend nicht auszusondern (GRAF, a.a.O., Rz. 653). Dasselbe gilt hin- sichtlich der Korrespondenz zwischen den Gerichten und den Rechtsvertre- tern. Dies gilt jedoch nicht in Bezug auf die Korrespondenz zwischen den Brüdern A. und D. und ihren (Schweizer) Rechtsvertretern, worin u.a. die ergangenen Verfügungen und Urteile besprochen werden, weshalb sie nicht zu entsiegeln sind. Das gilt ebenso in Bezug auf Korrespondenz zwischen den jeweiligen Rechtsanwälten der streitenden Parteien.
Angemerkt sei, dass sich anhand der Unterlagen und den allgemein gehal- tenen Ausführungen der Gesuchsgegner nicht feststellen lässt, zwischen wem das Mandatsverhältnis bestanden hat. In den zum Klageverfahren zwischen L. und D. ergangenen Urteilen werden D. und L. als Parteien bezeichnet und als Mandant in der Anwaltsvollmacht ist D. angegeben. Die Honorarnoten
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wurden jedoch zumindest teilweise auf die C. AG erstellt. Diese Frage kann an dieser Stelle offenbleiben, da die in den Asservaten AB004, AB005 und AB009 enthaltenen Vollmachten, Honorarrechnungen und die damit zusam- menhängende Korrespondenz zwischen den Brüdern A. und D. und ihren (Schweizer) Rechtsvertretern mangels erkennbarer Relevanz für die von der Gesuchstellerin geführte Untersuchung von der Entsiegelung auszunehmen ist. Aus demselben Grund sind von der Entsiegelung ausserdem Unterlagen auszunehmen, welche das Vertretungsverhältnis in einer betreibungsrechtli- chen Angelegenheit betreffen.
Was das in Hong Kong anhängig gemachte Gerichtsverfahren anbelangt, ist die Korrespondenz betreffend die Mandatierung von Anwälten in Hong Kong, d.h. von nicht CH/EU/EFTA-Rechtsanwälten, nicht vom Beschlagnahmever- bot erfasst (vgl. Art. 264 StPO; BGE 147 IV 385 E. 2.8.1 und 2.9; GRAF, a.a.O., Rz. 691 ff.). Diese ist daher grundsätzlich zu entsiegeln. Da auch in diesem Zusammenhang die potentielle Bedeutung einiger Unterlagen für die Untersuchung zu verneinen ist, namentlich die Korrespondenz zur Manda- tierung und zum Honorar von nicht CH/EU/EFTA-Rechtsanwälten, sind diese von der Entsiegelung auszunehmen. Sofern in die Korrespondenz zwischen den nicht CH/EU/EFTA-Rechtsanwälten und den Brüdern A. und D. auch deren Schweizer Rechtsanwälte in die Kommunikation einbezogen wurden, fallen die entsprechenden Unterlagen unter das Anwaltsgeheimnis und sind ebenfalls auszuscheiden.
Auszusondern mangels Relevanz ist ferner die Stromrechnung der Familie von A., eine Rechnung für notarielle Beglaubigung diverser Dokumente aus den Jahren 2016 und 2017 sowie die Korrespondenz mit Bundesämtern be- treffend die Zustellung von Akten aus Hong Kong in die Schweiz.
5.5.7 Das Asservat AB008 ist eine blaue Kartonmappe, die mit «D.» beschriftet ist. Darin enthalten sind lose Blätter, welche die von den Brüdern A. und D. be- herrschten Gesellschaften (I. SA, F. Inc., P. AG, Q. AG, C. (Panama) Inc., R. AG und C. Group) betreffen, bestehend aus Generalversammlungsproto- kollen, Jahresabschlüssen der Jahre 2013-2021, Kontoauszügen, Angaben zum Privatvermögen von D. sowie diversen Handnotizen. Darin enthalten ist ausserdem E-Mail-Korrespondenz zwischen den Brüdern A. und D. betref- fend die C. (Panama) Inc., worin Verbuchungen in deren Buchhaltung und Angaben zu den Gewinnen der Mutter- und Tochtergesellschaft bzw. deren Verteilung thematisiert werden. Diese Unterlagen sind untersuchungsrele- vant, da sie zur Feststellung von möglicherweise hinterzogener Einkom- menssteuer von D. sowie des Ortes der tatsächlichen Verwaltung der C. (Pa- nama) Inc. und der möglicherweise in der Schweiz zu versteuernden Gewinne
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beitragen können. Dies gilt auch in Bezug auf einige Blätter, die ausserhalb des untersuchungsrelevanten Zeitraumes liegen. In Bezug auf AB008 sind keine Geheimnisschutzinteressen ersichtlich.
5.5.8 Das Asservat AB010 ist ein Bundesordner mit der Bezeichnung «C. Group». Darin sind Unterlagen zur Eröffnung von Bankkonten, Geschäftsleitungspro- tokolle der C. AG und C. (Panama) Inc., Jahresabschlüsse der C. (Pana- ma) Inc. sowie Beilagen zu Steuererklärungen der C. AG (mit Informationen zu Mutter-, Tochter-, Schwester- und diesen nahestehenden Gesellschaften) enthalten. Insbesondere sind darin Informationen zur Feststellung des wirt- schaftlich Berechtigten der C. (Panama) Inc. und zum Geschäftsmodell der von den Beschuldigten kontrollierten C. AG Unternehmensgruppe enthalten. Da diese der Gesuchstellerin Aufschlüsse über die Funktionen einzelner Ge- sellschaften in der Gruppe sowie Ertrags- und Gewinnzuteilungsmechanis- men geben können, die mutmasslich in der Schweiz als Gewinn- resp. Ein- kommenssteuern hätten deklariert werden müssen, sind sie für die Untersu- chung potentiell erheblich. Diesbezüglich sind keine Geheimnisschutzinte- ressen ersichtlich noch werden solche von den Gesuchsgegnern geltend ge- macht (act. 1, S. 24; act. 15, S. 16 ff.).
5.5.9 Die Asservate AB011, AB012, AB013 und AB014 sind vier mit I. SA, G. Inc., H. SA und F. Inc. beschriftete Bundesordner. Deren Durchsicht hat ergeben, dass darin Unterlagen insbesondere betreffend Gründung, Steueridentifika- tionsnummern sowie (Eröffnungs-)Unterlagen zu den auf ihre Namen lauten- den Bankkonten enthalten sind. Ferner umfassen die Ordner Dokumente zu durchgeführten Gesellschaftersitzungen sowie Jahresabschlüssen für 2008 bis 2020. Auch wenn sich darunter Unterlagen befinden, die vor dem unter- suchungsrelevanten Zeitraum erstellt wurden, sind sie für die von der Gesuch- stellerin geführten Untersuchung potentiell von Bedeutung. Namentlich sind darin Informationen zu den Anteilsinhabern, Geschäftstätigkeiten und Sub- stanz enthalten. Gegenstand der besonderen Steueruntersuchung bildet die mutmassliche Hinterziehung von Gewinnsteuern durch die C. (Panama) Inc. und die mutmassliche Hinterziehung von Einkommenssteuer durch D., wobei er für beide Sachverhalte als Beschuldigter erfasst ist. Wie die Gesuchstel- lerin ausführt, können diese Unterlagen zur Klärung der Funktion dieser Ge- sellschaften in der C. AG Unternehmensgruppe dienen, zumal die Gesuch- stellerin nicht ausschliesst, dass über sie im zu untersuchenden Zeitraum Geschäftsfälle abgewickelt worden sein könnten, deren Gewinn der C. (Pa- nama) Inc. zustehen und in der Schweiz der Besteuerung unterliegen. Ferner enthalten AB012 und AB014 Dokumente mit der Bezeichnung «Memorandum of Unterstanding» zwischen F. Inc. und D. und F. Inc. resp. dem Gesuchs- gegner 1 und G. Inc. aus den Jahren 2012 und 2016, welche insbesondere
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Informationen zur mit L. eingegangenen J. Partnership beinhalten, die Gegen- stand der von der Gesuchstellerin geführten Untersuchung bildet. Das Ge- sagte gilt sinngemäss auch in Bezug auf das Asservat AB007 mit der Be- zeichnung E. Holding AG, zumal F. Inc., G. Inc., H. SA, I. SA und C. AG ihren Angaben zufolge Teil der Holdingstrukturen der E. Holding AG sind (supra Sachverhalt, lit. C).
Die Asservate AB007, AB011, AB012, AB013 und AB014 enthalten keine Informationen, die vom Anwaltsgeheimnis erfasst wären, was von den Ge- suchsgegnern auch nicht geltend gemacht wird (act. 1, S. 24; act. 15, S. 16 ff.). Weitere Geheimnisschutzinteressen in diesem Zusammenhang sind weder ersichtlich noch werden solche geltend gemacht.
6.
6.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Gesuch in Bezug auf die As- servate AB015 bis AB024 (zehn USB-Sticks) abzuweisen ist. Diese sind nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses an die Gesuchs- gegner (versiegelt) herauszugeben.
6.2 Hinsichtlich der Asservate AB001 bis AB014 ist das Gesuch abzuweisen, sofern es die nach erfolgter Triage durch die Beschwerdekammer in E. 5.5 erwähnten Unterlagen betrifft. Diese Unterlagen sind auszusondern und den Gesuchsgegnern nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Beschlus- ses (versiegelt) herauszugeben. Im Übrigen ist das Entsiegelungsgesuch gutzuheissen und die entsprechenden Unterlagen sind nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung auszuhändigen.
7.
7.1 Die Verteilung der Kosten richtet sich nach Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 BGG analog (vgl. TPF 2011 25 E. 3). Gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG werden die Gerichtskosten in der Regel der unterlegenen Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Gericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. Dem Bund, den Kantonen, den Gemeinden und den mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organi- sationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögens- interesse handelt, das Gericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Streitigkeiten Beschwerde geführt worden ist (Art. 66 Abs. 4 BGG). Die Gesuchstellerin dringt mit ihren Anträgen schätzungsweise
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zur Hälfte durch. Die reduzierte Gerichtsgebühr ist in Anwendung von Art. 5 und 8 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) auf Fr. 3'000.-- festzusetzen und den Gesuchs- gegnern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen.
7.2 In analoger Anwendung von Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG haben die Gesuchs- gegner als teilweise obsiegende Partei Anspruch auf eine Prozessentschä- digung (vgl. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2018.25 vom 26. No- vember 2018 E. 6.2; BE.2016.4 vom 17. Februar 2017 E. 2.3). Grundlage für die Bemessung der Entschädigung bildet grundsätzlich die Kostennote (vgl. Art. 10 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 BStKR). Nachdem der Rechtsvertreter der Ge- suchsgegner dem Gericht keine detaillierte Kostennote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung für das vorliegende Verfahren ermessensweise auf Fr. 2'000.-- festzulegen (vgl. Art. 10 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 BStKR). Die Ge- suchstellerin hat den Gesuchsgegnern eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- auszurichten.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Der Antrag der Gesuchsgegner auf Einsicht in die versiegelten Akten und elektronischen Datenträger wird abgewiesen.
2. In Bezug auf die Asservate AB015 bis AB024 wird das Entsiegelungsgesuch abgewiesen. Die Asservate AB015 bis AB024 werden nach Eintritt der Rechts- kraft des vorliegenden Beschlusses den Gesuchsgegnern (versiegelt) heraus- gegeben.
3. Das Entsiegelungsgesuch wird in Bezug auf die Asservate AB001 bis AB014 teilweise gutgeheissen. Die im Sinne der Erwägungen durch die Beschwerde- kammer ausgesonderten Unterlagen werden der Gesuchstellerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses zwecks Durchsuchung heraus- gegeben. Die übrigen Unterlagen werden nach Eintritt der Rechtskraft des vor- liegenden Beschlusses den Gesuchsgegnern (versiegelt) herausgegeben.
4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird den Gesuchsgegnern unter solidari- scher Haftung auferlegt.
5. Die Gesuchstellerin hat den Gesuchsgegnern für das vorliegende Verfahren eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.
Bellinzona, 6. November 2024
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Zustellung an
- Eidgenössische Steuerverwaltung (unter Beilage eines Doppels der Eingabe vom 5. November 2024) - Advokat Lukas Bopp
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu des- sen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions- richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).