Amtshandlung (Art. 26 Abs. 1 und 3 VStrR); Abweisung Siegelungsantrag (Art. 50 Abs. 3 VStrR)
Sachverhalt
A. Am 28. Juni 2021 wurde die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend «ESTV») vom Eidgenössischen Finanzdepartement ermächtigt, gegen die E. Inc., F. und G. eine Untersuchung wegen Steuerwiderhandlungen zu füh- ren. In der Folge eröffnete die ESTV gegen die vorgenannten Personen eine besondere Steueruntersuchung wegen diverser Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11). Laut ESTV bestehe der Verdacht, dass die E. dazu diene, in der Schweiz zu besteuernde Gewinne ihrer Muttergesellschaft H. AG sys- tematisch einer Besteuerung in der Schweiz zu entziehen. Insbesondere be- stehe der Verdacht, dass die tatsächliche Verwaltung der E. Inc. nicht in Pa- nama, sondern in der Schweiz liege. Indem die E. am Ort ihrer tatsächlichen Verwaltung in der Schweiz nie eine Steuererklärung eingereicht habe, be- stehe der Verdacht auf fortgesetzte vollendete Hinterziehung von Gewinn- steuern (Art. 175 DBG) in den Steuerperioden 2016-2019 und versuchte Hin- terziehung von Gewinnsteuern (Art. 176 DBG), begangen in der Steuerperi- ode 2020. Gegenüber F. bestehe der Verdacht, vollendete Hinterziehung von Einkommenssteuern (Art. 175 DBG) in den Steuerperioden 2012-2015 begangen zu haben. F. sei an einer Partnership beteiligt gewesen, woraus ihm laufende Gewinne zugestanden hätten. Aufgrund seines Austritts aus der Partnership per 31. Oktober 2015 habe F. zudem eine Bonus- und Ge- winnforderung zugute gehabt. Indem F. als indirekter Aktionär, Präsident und Direktor der E. Inc. nie eine Steuererklärung eingereicht habe, bestehe der Verdacht, dass er die E. Inc. zur vollendeten und versuchten Hinterziehung von Gewinnsteuern angestiftet und bzw. ihr dabei geholfen habe (Art. 177 i.V.m. Art. 181 DBG). Indem G. als indirekter Aktionär, Vizepräsident und Direktor der E. Inc. nie eine Steuererklärung eingereicht habe, werde er der Anstiftung und/oder Gehilfenschaft zur vollendeten und versuchten Hinter- ziehung von Gewinnsteuern der E. Inc. in den Steuerperioden 2016-2020 verdächtigt (Art. 177 i.V.m. Art. 181 DBG). Des Weiteren habe G. der Steu- erverwaltung Basel-Landschaft Steuererklärungen von F. eingereicht, wes- halb der Verdacht bestehe, dass er F. zur vollendeten Hinterziehung von Einkommenssteuern angestiftet und/oder geholfen (Art. 177 DBG) haben könnte (act. 2, S. 5 f.).
B. Gestützt auf die Durchsuchungsbefehle vom 1. November 2021 (act. 2.1) durchsuchte die ESTV am 11. November 2021 die Wohnräumlichkeiten von G. in Z., an welchem sich auch der Sitz der I. AG befindet, die Wohnräum- lichkeiten von F. in Y. sowie die Geschäftsräumlichkeiten der G. AG bzw. J. AG in X. Anlässlich dieser Hausdurchsuchungen stellte die ESTV diverse
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Unterlagen und elektronische Datenträger sicher. Darunter befinden sich unter anderem Papiere und Dateien, die mit A. Inc., B. Inc., C. S.A. und D. S.A. bezeichnet sind. Gestützt auf die gleichentags von G. bzw. I. AG so- wie von H: AG bzw. J. AG erhobenen Einsprachen versiegelte die ESTV die anlässlich der Durchsuchung vom 11. November 2021 sichergestellten Un- terlagen und elektronische Datenträger (act. 2, S. 2; act. 12.4-12.7).
C. Mit Schreiben vom 12. November 2021 ersuchte der für das Verwaltungs- strafverfahren zuständige Ermittler G., H. AG, J. AG und I. AG ihm bis zum
17. November 2021 mitzuteilen, ob sie an den erhobenen Einsprachen fest- halten wollen (BE.2021.17, act. 1.5; BE.2021.18, act. 1.5, 1.6).
D. Mit Schreiben vom 17. November 2021 teilten unter anderem G., H. AG, J. AG und I. AG der ESTV mit, an den erhobenen Einsprachen festzuhalten (BE.2021.17, act. 1.6). Mit gleichtägigem Schreiben erhoben A. Inc., B. Inc., C. S.A., D. S.A. und H. AG bei der ESTV Einsprache gegen die Durchsu- chung der anlässlich der Hausdurchsuchung vom 11. November 2021 si- chergestellten Unterlagen und elektronischen Daten. Ihre Einsprache be- gründeten sie damit, dass sie alle Teil der Holdingstrukturen der J. AG oder der I. AG seien und sich unter den versiegelten Unterlagen Dokumente und Daten befinden würden, die in ihrem Gewahrsam stünden (act. 1.6).
E. Der bei der ESTV zuständige Ermittler wies die am 17. November 2021 ein- gereichte Einsprache mit Schreiben vom 1. Dezember 2021 zurück und ver- neinte darin die Siegelungslegitimation von A. Inc., B. Inc., C. S.A. und D. S.A. In Bezug auf die H. AG wurde ausgeführt, dass sie ihr Siegelungs- recht bereits anlässlich der Hausdurchsuchung vom 11. November 2021 wahrgenommen habe und die ESTV ein entsprechendes Gesuch an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts stellen werde. Es bestehe daher für die H. AG weder ein Grund noch die Möglichkeit, die Einsprache erneut zu erheben. Schliesslich wurde ausgeführt, dass das Schreiben als ein for- meller Entscheid gelte, gegen den innert drei Tagen nach Kenntnisnahme beim Direktor der ESTV Beschwerde erhoben werden könne (act. 1.1).
F. Gegen den Entscheid vom 1. Dezember 2021 erhoben A. Inc., B. Inc., C. S.A. und D. S.A. am 3. Dezember 2021 beim Direktor der ESTV Be- schwerde. Sie stellen den Antrag, der Entscheid vom 1. Dezember 2021 sei
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aufzuheben und ihre Einsprache sei zuzulassen. Zudem sei die ESTV anzu- weisen, ein entsprechendes Entsiegelungsgesuch an die Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts zu stellen (act. 1). Der Direktor der ESTV hielt in der Vernehmlassung vom 9. Dezember 2021 am Entscheid vom 1. De- zember 2021 fest und leitete die Beschwerde gleichentags an das Bun- desstrafgericht zum Entscheid weiter (act. 2). Daraufhin eröffnete die Be- schwerdekammer das vorliegende Beschwerdeverfahren BV.2021.33-36.
G. Mit zwei separaten Gesuchen vom 17. Dezember 2021 ersuchte die ESTV die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts um Ermächtigung, die am
11. November 2021 bei G. bzw. am Sitz der I. AG sowie am Sitz der H. AG bzw. der J. AG sichergestellten und versiegelten Akten und elektronischen Datenträger zu entsiegeln und zu durchsuchen (BE.2021.17 und BE.2021.18, je act. 1). In der Folge eröffnete die Beschwerdekammer die Entsiegelungsverfahren BE.2021.17 (betreffend G. und I. AG) und BE.2021.18 (betreffend H. AG und J. AG).
H. Mit Beschlüssen BE.2021.17_a und BE.2021.18_a vom 8. Februar 2022 sis- tierte die Beschwerdekammer die Entsiegelungsverfahren BE.2021.17 und BE.2021.18 bis zur rechtskräftigen Erledigung des Beschwerdeverfahrens BV.2021.33-36 (act. 8, 9).
I. Innert erstreckter Frist liessen sich A. Inc., B. Inc., C. S.A. und D. S.A. zur Vernehmlassung des Direktors der ESTV vom 9. Dezember 2021 mit Ein- gabe vom 18. März 2022 vernehmen und hielten an den in der Beschwerde vom 3. Dezember 2021 gestellten Begehren fest (act. 12). Der Direktor der ESTV duplizierte mit Schreiben vom 28. März 2022 (act. 14). Das Schreiben vom 8. April 2022, mit welchem A. Inc., B. Inc., C. S.A. und D. S.A. zur Dup- likschrift vom 28. März 2022 unaufgefordert Stellung nahmen, wurde dem Direktor der ESTV am 12. April 2022 zur Kenntnis gebracht (act. 16, 17). Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
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Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Besteht der begründete Verdacht, dass schwere Steuerwiderhandlungen be- gangen wurden oder dass zu solchen Beihilfe geleistet oder angestiftet wurde, so kann der Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartementes die ESTV ermächtigen, in Zusammenarbeit mit den kantonalen Steuerver- waltungen eine Untersuchung durchzuführen (Art. 190 Abs. 1 DBG). Schwere Steuerwiderhandlungen sind insbesondere die fortgesetzte Hinter- ziehung grosser Steuerbeträge (Art. 175 und Art. 176 DBG) und die Steuer- vergehen nach Art. 186 und Art. 187 DBG (Art. 190 Abs. 2 DBG). Gemäss Art. 191 Abs. 1 DBG richtet sich das Verfahren wegen des Verdachts schwe- rer Steuerwiderhandlungen gegenüber dem Täter, dem Gehilfen und dem Anstifter nach den Artikeln 19-50 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0).
E. 1.2 Die Bestimmungen der StPO sind insoweit ergänzend oder sinngemäss an- wendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (vgl. Art. 22, Art. 30 Abs. 2-3, Art. 31 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2, Art. 58 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1, Art. 82, Art. 89 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 S. 248, E. 3.2 S. 249; Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 4.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 1.1).
E. 2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die Beschwer- deinstanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom
16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).
E. 3.1 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zu- sammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m.
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Art. 37 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Orga- nisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]). Mit der Be- schwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die Unange- messenheit gerügt werden (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Die Beschwerde ist innert drei Tagen nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis hat bei der zuständigen Behörde schriftlich, mit Antrag und kurzer Begrün- dung, einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Ist die Beschwerde nicht gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung gerichtet, ist sie bei die- sem einzureichen (Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR). Berichtigt derselbe die ange- fochtene Amtshandlung nicht im Sinne der gestellten Anträge, hat er die Be- schwerde mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten (Art. 26 Abs. 3 VStrR). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än- derung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR).
E. 3.2 Die Beschwerde vom 3. Dezember 2021 gegen den Entscheid des zustän- digen Ermittlers vom 1. Dezember 2021 wurde innert der dreitägigen Frist i.S.v. Art. 28 Abs. 3 VStrR erhoben (act. 1). Im angefochtenen Entscheid wurde die von den Beschwerdeführerinnen am 17. November 2021 erho- bene Einsprache gegen die Durchsuchung der sichergestellten Dokumente und Datenträger abgewiesen. Damit sind sie vom angefochtenen Entscheid berührt und dementsprechend beschwerdelegitimiert. Der angefochtene Entscheid steht im Zusammenhang mit den angeordneten Hausdurchsu- chungen, weshalb die angerufene Beschwerdekammer gestützt auf Art. 26 VStrR für die Behandlung der Beschwerde zuständig ist. Die Beschwerde- gegnerin hat die Beschwerde fristgerecht dem hiesigen Gericht weitergelei- tet (act. 2). Auf die im Übrigen formgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 4.1 Der bei der Beschwerdegegnerin zuständige Ermittler begründete seinen Entscheid vom 1. Dezember 2021 im Wesentlichen damit, dass die am
17. November 2021 erhobene Einsprache verspätet eingereicht worden sei. Zudem seien die Beschwerdeführerinnen weder Inhaberinnen der sicherge- stellten und versiegelten Dokumente und Daten noch beschuldigte Personen im den Hausdurchsuchungen zugrundeliegenden Strafverfahren (act. 1.1).
E. 4.2 Die Beschwerdeführerinnen halten dem zusammengefasst entgegen, dass es sich beim Schreiben vom 17. November 2021 faktisch um eine zweite
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Einsprache und um eine reine Sicherheitsmassnahme handle. G. habe an- lässlich der Hausdurchsuchung vom 11. November 2021 bereits Einsprache erhoben. Er sei Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift der I. AG, zu welcher Holdingstruktur auch die Beschwerdeführerinnen 2-4 ge- hören würden. Zudem sei G. Präsident der Verwaltungsräte mit Einzelunter- schrift sämtlicher Beschwerdeführerinnen und sei zur Handlung in ihrem Na- men berechtigt. Ebenso habe F., der ebenfalls Verwaltungsrat mit Einzelun- terschrift der Beschwerdeführerinnen 1 und 4 sei, noch vor Ort Einsprache gegen die bei ihm, der J. AG und der H. AG sichergestellten Dokumente erhoben. Mit Schreiben vom 17. November 2021 hätten sich die Beschwer- deführerinnen lediglich absichern wollen, weshalb die Argumentation der Be- schwerdegegnerin überspitzt formalistisch sei. Zudem habe die Beschwer- degegnerin G., F., J. AG und H. AG mit Schreiben vom 12. November 2021 aufgefordert, die anlässlich der Hausdurchsuchung erhobenen Einsprachen zu bestätigen und hierfür eine Frist bis zum 17. November 2021 angesetzt. Da die Beschwerdeführerinnen zu dieser Bestätigung nicht aufgefordert wor- den seien, hätten sie zur Klarstellung und Absicherung ihre Einsprache mit Schreiben vom 17. November 2021 erneut kundgetan. Die sichergestellten Dokumente seien klar als Unterlagen der Beschwerdeführerinnen gekenn- zeichnet und seien am Wohnsitz ihrer Organe sichergestellt worden, wes- halb sie als Gewahrsamsinhaberinnen zur Einsprache legitimiert seien. Selbst wenn den Beschwerdeführerinnen die Inhaberstellung abzusprechen wäre, seien sie nach der neueren und auch im Verwaltungsstrafverfahren anwendbaren Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Einsprache legiti- miert. Die während der Hausdurchsuchungen beschlagnahmten (recte: si- chergestellten) Daten und Dokumente würden Informationen enthalten, die unter ihr Geschäftsgeheimnis fallen und nur von ihnen geltend gemacht wer- den könnten. Namentlich würden die Beschwerdeführerinnen Kapitalmarkt- anlagen und Finanzierungen im eigenen Namen und auf eigenes Risiko tä- tigen. Diese basieren auf Anlagestrategien, die Eigenentwicklungen seien. Diese Anlagestrategien und deren Umsetzung seien deshalb Geschäftsge- heimnisse der Beschwerdeführerinnen. Schliesslich sei die Durchsuchung unverhältnismässig. Insbesondere hätten die sichergestellten Unterlagen keinen Deliktskonnex und würden Unterlagen von unbeteiligten Dritten ent- halten (act. 1, S. 3 ff.; act. 12, S. 6 ff.; act. 16, S. 2 f.).
E. 5.1 Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen. Insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzuneh- men ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von
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Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Bei der Durchsuchung sind ausser- dem das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwäl- ten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut werden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR). Dem Inhaber von Papieren ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über deren Inhalt auszusprechen (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere vorläufig versiegelt und verwahrt. Über die Zulässigkeit der Durchsuchung entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR und Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Stellt die Verwaltungsstrafbehörde beim zuständigen Entsiege- lungsrichter den Antrag, die versiegelten Unterlagen seien zu entsiegeln, prüft der Entsiegelungsrichter im Untersuchungsverfahren, ob die Geheim- nisschutzinteressen (oder andere gesetzliche Entsiegelungshindernisse), welche vom Inhaber oder der Inhaberin der versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände angerufen werden, einer Durchsuchung seitens der Ver- waltungsstrafbehörde entgegenstehen (Art. 50 Abs. 2 und 3 VStrR; Art. 248 Abs. 1 und 3 StPO; BGE 144 IV 74 E. 2.2 S. 77; 141 IV 77 E. 4.1 S. 81 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 3.3; 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 3.4).
E. 5.2 Nach der bundesgerichtlichen Praxis trifft den Inhaber von zu Durchsu- chungszwecken sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen, der ein Siegelungsbegehren gestellt hat, die prozessuale Obliegenheit, die von ihm angerufenen Geheimhaltungsinteressen (im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO) ausreichend zu substanziieren. Dies gilt besonders bei grossen Da- tenmengen. Kommt der Betroffene seiner Mitwirkungs- und Substanziie- rungsobliegenheit im Entsiegelungsverfahren nicht nach, ist das Entsiege- lungsgericht nicht gehalten, von Amtes wegen nach allfälligen materiellen Durchsuchungshindernissen zu forschen. Tangierte Geheimnisinteressen sind wenigstens kurz zu umschreiben und glaubhaft zu machen. Auch sind diejenigen Aufzeichnungen und Dateien zu benennen, die dem Geheimnis- schutz unterliegen. Dabei ist der Betroffene nicht gehalten, die angerufenen Geheimnisrechte bereits inhaltlich offenzulegen (BGE 142 IV 207 E. 7.1.5 S. 211, E. 11 S. 228; 141 IV 77 E. 4.3 S. 81, E. 5.5.3 S. 86, E. 5.6 S. 87; 138 IV 225 E. 7.1 S. 229; 137 IV 189 E. 4.2 S. 195, E. 5.3.3 S. 199; nicht amtl. publ. E. 6 von BGE 144 IV 74).
E. 5.3.1 Parteien des Entsiegelungsverfahrens sind grundsätzlich nur die verfahrens- leitende (das Entsiegelungsgesuch stellende) Strafuntersuchungsbehörde sowie die Inhaberin oder der Inhaber der versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände (Art. 50 Abs. 3 VStrR; Art. 248 Abs. 1 und Abs. 3 StPO). Als
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Inhaber gilt, wer den Gewahrsam im Sinne der tatsächlichen Sachherrschaft über die Aufzeichnungen hat; bei elektronisch gespeicherten Daten ist Inha- ber der Gewahrsamsträger der Datenverarbeitungsanlage bzw. des elektro- nischen Speichermediums (KELLER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 248 StPO N. 5). Die Privatklägerschaft oder die beschuldigte Person fal- len laut Gesetz nicht automatisch unter den Personenkreis, die als Parteien bzw. Verfahrensbeteiligte im Entsiegelungsverfahren zuzulassen sind. Nach der Praxis des Bundesgerichtes kann indessen die Befugnis, sich gegen eine Durchsuchung von Aufzeichnungen zu wehren, über den Kreis der Gewahr- samsinhaber hinausgehen. Sie erfasst auch Personen, die unabhängig der Besitzverhältnisse ein rechtlich geschütztes Interesse an der Geheimhaltung des Inhalts der Unterlagen haben können (BGE 140 IV 28 E. 4.3.4-4.3.5 S. 35-37; Urteile des Bundesgerichts 1B_30/2020 vom 27. Mai 2020 E. 2.3; 1B_91/2019 vom 11. Juni 2019 E. 2.2; 1B_537/2018 vom 13. März 2019 E. 2.3; 1B_487/2018 vom 6. Februar 2019 E. 2.3). Dies kann der Fall sein, wenn jemand nachweist, dass er direkt, unmittelbar und persönlich beein- trächtigt wird (Urteil des Bundesgerichts 1B_106/2017 vom 8. Juni 2017 E. 2.1). Als Geheimnisschutzberechtigte, die nicht Gewahrsamsinhaber sind, kommen zur Hauptsache die beschuldigte Person sowie Zeugnisver- weigerungsberechtigte i.S.v. Art. 170-173 StPO in Betracht (BGE 140 IV 28 E. 4.3.5). Auf diese erweiterte Legitimation kann sich bspw. die beschuldigte Person stützen, deren Korrespondenz mit ihrem Anwalt bei Dritten sicherge- stellt wird und dadurch einen direkten, unmittelbaren persönlichen Nachteil erfährt (JEKER, a.a.O., Art. 50 VStrR N. 42; KELLER, a.a.O., Art. 248 StPO N. 7a). Als ein weiteres Beispiel wird der Kontoinhaber genannt, dessen Bank zur Herausgabe von Kontounterlagen aufgefordert wurde, soweit er ei- gene Geheimhaltungsinteressen geltend macht (BGE 140 IV 28 E. 4.3.7 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 1B_567/2012 vom 26. Februar 2013 E. 1.1).
E. 5.3.2 Zwar hat die zuständige Strafbehörde vor einer Edition bzw. vorläufigen Si- cherstellung lediglich den Inhaber oder die Inhaberin der betreffenden Auf- zeichnungen zu deren Inhalt und zu allfälligen Geheimnisinteressen anzuhö- ren. Nach der Sicherstellung (und vor einer Durchsuchung) hat die Strafbe- hörde jedoch von Amtes wegen allfälligen weiteren Berechtigten – soweit solche für die Behörde erkennbar sind – die Möglichkeit einzuräumen, sich zur bevorstehenden Durchsuchung zu äussern bzw. ein Siegelungsgesuch zu stellen (BGE 140 IV 28 E. 4.3.4-4.3.5 S. 35-37; Urteile 1B_331/2016 vom
23. November 2016 E. 1.3-1.4; 1B_48/2017 vom 24. Juli 2017 E. 5; s.a. BGE 141 IV 77 E. 5 S. 83-78).
E. 5.3.3 Die mit Leitentscheid BGE 140 IV 28 eingeführte erweiterte Legitimation be- treffend den strafprozessualen Siegelungsantrag (supra E. 5.3.1) ist auch in
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verwaltungsstrafrechtlichen Entsiegelungsverfahren zu beachten (Urteile des Bundesgerichts 1B_91/2019 vom 11. Juni 2019 E. 2.2; 1B_487/2018 vom 6. Februar 2019 E. 2.3 m.w.H.; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2020.6, BE.2020.10 vom 21. Dezember 2020 E. 4.1.4; BE.2020.5 vom
27. Juli 2020 E. 1.2; BE.2020.2 vom 7. Mai 2020 E. 1.2).
E. 5.4 Eine Siegelung ist anzuordnen, wenn «nach Angaben» der berechtigten Per- son Geheimnisschutzinteressen bzw. Entsiegelungshindernisse bestehen. Ob solche Hindernisse bestehen (und dem Strafverfolgungsinteresse vorge- hen) oder nicht, hat grundsätzlich der Entsiegelungsrichter zu entscheiden. Ausnahmen können nur in liquiden Fällen in Frage kommen, etwa wenn das Siegelungsbegehren offensichtlich unbegründet bzw. rechtsmissbräuchlich erhoben erscheint und ein förmliches Entsiegelungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht geradezu einem Prozessleerlauf gleichkäme (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_464/2012 vom 7. März 2013 E. 3).
E. 5.5.1 Zunächst ist zu prüfen, ob die durch die Beschwerdeführerinnen erklärte Sie- gelung bzw. Einsprache rechtzeitig erfolgt ist.
E. 5.5.2 Weder das VStrR noch die (derzeit geltende) StPO sehen eine konkrete Frist vor, innert welcher der betroffene Inhaber die Siegelung der sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenstände zu verlangen hat (zur Revision von Art. 248 Abs. 1 StPO und der vorgesehenen Einführung einer 3-tägigen Frist vgl. Botschaft vom 28. August 2019 zur Änderung der Strafprozessordnung, BBl 2019 6750 und Referendumsvorlage vom 17. Juni 2022, BBl 2022 1560). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Siegelungsan- träge angesichts des strafprozessualen Beschleunigungsgebotes (Art. 5 Abs. 1 StPO) in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Sicher- stellung der Unterlagen zu stellen. Ob ein Siegelungsantrag als verspätet anzusehen ist, hat die für die Siegelung zuständige Untersuchungsbehörde zu prüfen. Dabei kommt es auf die konkreten Umstände des jeweiligen Ein- zelfalles an. Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs und eines fairen Verfah- rens ist dem Inhaber die Möglichkeit einzuräumen, sich (vor dem Siegelungs- antrag) innert angemessener kurzer Frist durch einen Anwalt beraten zu las- sen. Gegen eine Ablehnung (oder partielle Verweigerung) der Siegelung durch die Untersuchungsbehörde (etwa wegen eines verspäteten Siege- lungsantrags) steht dem Betroffenen die Beschwerde an die zuständige Be- schwerdeinstanz offen (BGE 127 II 151 E. 4b S. 154; 114 Ib 357 E. 4 S. 360; Urteile des Bundesgerichts 1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 4.4; 1B_546/2012 vom 23. Januar 2013 E. 2.3; 1B_516/2012 vom 9. Januar 2013 E. 2.3; 1B_320/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 4; je mit weiteren Hinwei-
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sen). Ein mehrere Wochen oder gar Monate nach der Sicherstellung erfolg- ter Siegelungsantrag ist in der Regel verspätet (vgl. Urteil des Bundesge- richts 1B_546/2012 vom 23. Januar 2013 E. 2.3). Massgebend sind die Um- stände des Einzelfalles (JEKER, Basler Kommentar, 2020, Art. 50 VStrR N. 49 m.H.). Ein fünf Arbeitstage (sieben Kalendertage) nach Hausdurchsu- chungen und Sicherstellungen gestelltes Siegelungsgesuch qualifizierte das Bundesgericht als nicht verspätet, da es sich im konkreten Fall um komplexe Zwangsmassnahmen an verschiedenen Standorten handelte und es sich für den Siegelungssteller rechtliche und tatsächliche Fragen stellten, die einer angemessenen Abklärung bedurften (Urteile des Bundesgerichts 1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 5.2 f.).
E. 5.5.3 Die hier gegenständlichen Hausdurchsuchungen und Sicherstellungen fan- den am 11. November 2021 (Donnerstag) statt. Die Siegelung stellten die Beschwerdeführerinnen mit Schreiben vom 17. November 2021 (Mittwoch), mithin vier Arbeitstage bzw. sechs Kalendertage später. Angesichts der Komplexität und des Umfanges des gegen die Beschuldigten geführten Steuerstrafverfahrens mit Holdingstrukturen, der daran beteiligten juristi- schen Personen, der gleichentags an drei Orten durchgeführten Hausdurch- suchungen sowie des Umfangs der sichergestellten Unterlagen und elektro- nischen Daten, erweist sich die am 17. November 2021 gestellte Siegelung als fristgerecht. Hinzu kommt insbesondere der Umstand, dass die Be- schwerdegegnerin unter anderem bei G. und F., d.h. den Organen der Be- schwerdeführerinnen, mit Schreiben vom 12. November 2021 nachfragte, ob sie an der anlässlich der Durchsuchung vom 11. November 2021 gestellten Siegelungsbegehren festhalten wollen (BE.2021.17, act. 1.5; BE.2021.18, act. 1.5, 1.6). Bei Erhalt des Schreibens der Beschwerdegegnerin vom
12. November 2021 war für G. und F. als Organe der Beschwerdeführerin- nen erkennbar, dass die von ihnen am 11. November 2021 erklärte Siege- lung bzw. Einsprache mutmasslich nicht auch in Bezug auf die Beschwerde- führerinnen entgegengenommen worden ist. Dass die Beschwerdeführerin- nen unter diesen Umständen mit Schreiben vom 17. November 2021 sicher- heitshalber Einsprache gegen die Durchsuchung der sichergestellten Unter- lagen und Dateien erklärten bzw. bestätigten, ist nachvollziehbar und nicht zu bemängeln.
E. 5.5.4 Der am 17. November 2021 erklärte Siegelungsantrag erweist sich nach dem Gesagten als fristgerecht. Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob die von G. und F. anlässlich der Hausdurchsuchung erklärte Siegelung der sichergestellten Unterlagen und Dateien (implizit) auch im Namen der Beschwerdeführerinnen erfolgt ist.
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E. 5.6.1 Im Nachfolgenden ist zu prüfen, ob den Beschwerdeführerinnen in Bezug auf die sichergestellten Unterlagen und Dateien Siegelungs- bzw. Ein- sprachebefugnis zukommt.
E. 5.6.2 Gegenstand der Durchsuchungen vom 11. November 2021 waren die Räumlichkeiten am Privatdomizil von G. – wo sich auch der Sitz der I. AG befindet – sowie Wohnräume von F. und die Gesellschaftsräume der H. AG bzw. der J. AG (act. 2.1), wo die Beschwerdegegnerin diverse Unterlagen und elektronischen Daten sicherstellte. Somit fanden die Hausdurchsuchun- gen bzw. Sicherstellungen bei den Organen der Beschwerdeführerinnen und nicht am Sitz der in Panama domizilierten Beschwerdeführerinnen statt. Wie aus den Durchsuchungsprotokollen hervorgeht und von der Beschwerde- gegnerin vorliegend bestätigt wird, befinden sich unter den sichergestellten Objekten auch Unterlagen und Dateien, welche die Beschwerdeführerinnen betreffen (act. 2, S. 2; act. 12.4-12.7). Unter der Annahme, dass sich unter den sichergestellten Unterlagen bzw. Daten tatsächlich auch diejenigen von den Beschwerdeführerinnen befinden, waren diese zum Zeitpunkt der Haus- durchsuchung im Gewahrsam von G., F., H. AG, J. AG und I. AG, weshalb grundsätzlich sie Gewahrsamsinhaberinnen der sichergestellten Objekte waren. In diesem Sinne erhoben G. und F. als Inhaber der sichergestellten Unterlagen und elektronischen Datenträger gegen deren Durchsuchung Ein- sprache. Den Durchsuchungsprotokollen sind indes keine Hinweise zu ent- nehmen, die darauf deuten würden, dass die von G. und F. anlässlich der Durchsuchung erklärten Einsprachen im Namen der Beschwerdeführerinnen erhoben worden wären. Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdeführerinnen in Bezug auf die bei ihren Organen sichergestellten und sich in deren Gewahrsam befindli- chen Unterlagen und elektronische Daten als Dritte gelten. Als solche haben die Beschwerdeführerinnen für die Siegelungsberechtigung ein eigenes, rechtlich geschütztes Geheimhaltungsinteresse geltend zu machen und zu begründen (supra E. 5.3.1). Die Beschwerdeführerinnen bringen diesbezüg- lich vor, dass sich unter den sichergestellten Unterlagen und elektronischen Dateien Dokumente befinden würden, die ihr Geschäftsgeheimnis betreffen. Weitere Geheimhaltungsinteressen machen die Beschwerdeführerinnen nicht geltend (supra E. 3.2).
E. 5.6.3 Gegenstand eines Geschäftsgeheimnisses bilden alle weder offenkundig noch allgemein zugänglichen Tatsachen (relative Unbekanntheit), die der Geheimnisherr tatsächlich geheim halten will (Geheimhaltungswille) und an deren Geheimhaltung der Geheimnisherr ein berechtigtes Geheimhaltungs- interesse bzw. «un intérêt légitime» bzw. «un interesse legittimo» (objektives
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Geheimhaltungsinteresse) hat. Das Interesse an der Geheimhaltung stellt ein objektives Kriterium dar, massgebend ist insofern, ob die Informationen objektiv gesehen als geheimhaltungswürdig gelten (BGE 142 II 268 E. 5.2.2.1 S. 276, mit zahlreichen Hinweisen zur Literatur und Rechtspre- chung). Der Gegenstand des Geschäftsgeheimnisses muss geschäftlich re- levante Informationen betreffen, d.h. Informationen, die Einkaufs- und Be- zugsquellen, Betriebsorganisation, Preiskalkulation etc. betreffen und dem- nach einen betriebswirtschaftlichen oder kaufmännischen Charakter aufwei- sen; entscheidend ist, ob die geheimen Informationen Auswirkungen auf das Geschäftsergebnis haben können, oder mit anderen Worten, ob die gehei- men Informationen Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der Unter- nehmung haben. Folgende Tatsachen weisen in der Regel ein objektives Geheimhaltungsinteresse auf: Marktanteile eines einzelnen Unternehmens, Umsätze, Preiskalkulationen, Rabatte und Prämien, Bezugs- und Absatz- quellen, interne Organisation eines Unternehmens, Geschäftsstrategien und Businesspläne sowie Kundenlisten und -beziehungen (BGE 142 II 268 E. 5.2.3 und 5.2.4 S. 279; Urteil des Bundesgerichts 1B_450/2020, 1B_484/2020 vom 14. Januar 2021 E. 3.5.1). Das Geschäftsgeheimnis geniesst im Strafverfahren nicht denselben Schutz wie die in Art. 170 und Art. 171 StPO genannten Berufs- und Amtsgeheim- nisse. Träger anderer gesetzlich geschützter Geheimnisse gemäss Art. 173 Abs. 2 StPO sind zur Aussage verpflichtet. Sie können jedoch von der Pflicht zur Aussage befreit werden, wenn sie glaubhaft machen können, dass ein Geheimhaltungsinteresse besteht und dass dieses das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt (BGE 145 IV 273 E. 3.3 S. 277; Urteile des Bun- desgerichts 1B_450/2020, 1B_484/2020 vom 14. Januar 2021 E. 3.5.2; 1B_153/2020 vom 24. Juli 2020 E. 8.1; 1B_295/2016 vom 10. November 2016 E. 3.1; 1B_352/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 4).
E. 5.6.4 Die in der besonderen Steueruntersuchung nicht beschuldigten Beschwer- deführerinnen berufen sich auf ihr Geschäftsgeheimnis, ohne darzulegen, welche sichergestellten Unterlagen und Dateien konkret davon betroffen sein sollen. Sie machen lediglich in allgemeiner Weise geltend, dass sich unter den sichergestellten Objekten Unterlagen zu ihrer Anlagestrategie und deren Umsetzung befinden würden. Da die sichergestellten Unterlagen und elektronische Daten am Privatdomizil ihrer Organe sichergestellt wurden, war ihren Organen und mithin auch ihnen bekannt, welche konkreten Doku- mente und Dateien sichergestellt wurden, die mutmasslich ihr Geschäftsge- heimnis betrafen. Es war den Beschwerdeführerinnen daher ohne Weiteres möglich und zumutbar, diese zu benennen. Es ist nicht Aufgabe des Ge- richts, nach solchen in den ins Recht gelegten Unterlagen zu forschen. Mit
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ihren lediglich allgemein gehaltenen Ausführungen vermögen die Beschwer- deführerinnen ein rechtlich geschütztes Geheimhaltungsinteresse nicht glaubhaft darzulegen. Überdies gaben die Beschwerdeführerinnen weder gegenüber der Beschwerdegegnerin an noch legen sie im vorliegenden Ver- fahren dar, weshalb die von ihnen geltend gemachten Geschäftsgeheim- nisse gegenüber der Wahrheitsfindung Vorrang haben sollten. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ergebnis braucht auf die weiteren Ausführungen der Parteien nicht eingegangen zu werden.
E. 5.7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 6 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten den unterliegenden Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG analog, siehe dazu TPF 2011 25 E. 3). Die Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführerinnen aufer- legt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 14. Juli 2022 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
1. A. INC.,
2. B. INC.,
3. C. S.A.,
4. D. S.A., alle vertreten durch Advokat Lukas Bopp und Advoka- tin Marlen Schultze,
Beschwerdeführerinnen
gegen
EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Amtshandlung (Art. 26 Abs. 1 und 3 VStrR); Abweisung Siegelungsantrag (Art. 50 Abs. 3 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BV.2021.33-36
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Sachverhalt:
A. Am 28. Juni 2021 wurde die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend «ESTV») vom Eidgenössischen Finanzdepartement ermächtigt, gegen die E. Inc., F. und G. eine Untersuchung wegen Steuerwiderhandlungen zu füh- ren. In der Folge eröffnete die ESTV gegen die vorgenannten Personen eine besondere Steueruntersuchung wegen diverser Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11). Laut ESTV bestehe der Verdacht, dass die E. dazu diene, in der Schweiz zu besteuernde Gewinne ihrer Muttergesellschaft H. AG sys- tematisch einer Besteuerung in der Schweiz zu entziehen. Insbesondere be- stehe der Verdacht, dass die tatsächliche Verwaltung der E. Inc. nicht in Pa- nama, sondern in der Schweiz liege. Indem die E. am Ort ihrer tatsächlichen Verwaltung in der Schweiz nie eine Steuererklärung eingereicht habe, be- stehe der Verdacht auf fortgesetzte vollendete Hinterziehung von Gewinn- steuern (Art. 175 DBG) in den Steuerperioden 2016-2019 und versuchte Hin- terziehung von Gewinnsteuern (Art. 176 DBG), begangen in der Steuerperi- ode 2020. Gegenüber F. bestehe der Verdacht, vollendete Hinterziehung von Einkommenssteuern (Art. 175 DBG) in den Steuerperioden 2012-2015 begangen zu haben. F. sei an einer Partnership beteiligt gewesen, woraus ihm laufende Gewinne zugestanden hätten. Aufgrund seines Austritts aus der Partnership per 31. Oktober 2015 habe F. zudem eine Bonus- und Ge- winnforderung zugute gehabt. Indem F. als indirekter Aktionär, Präsident und Direktor der E. Inc. nie eine Steuererklärung eingereicht habe, bestehe der Verdacht, dass er die E. Inc. zur vollendeten und versuchten Hinterziehung von Gewinnsteuern angestiftet und bzw. ihr dabei geholfen habe (Art. 177 i.V.m. Art. 181 DBG). Indem G. als indirekter Aktionär, Vizepräsident und Direktor der E. Inc. nie eine Steuererklärung eingereicht habe, werde er der Anstiftung und/oder Gehilfenschaft zur vollendeten und versuchten Hinter- ziehung von Gewinnsteuern der E. Inc. in den Steuerperioden 2016-2020 verdächtigt (Art. 177 i.V.m. Art. 181 DBG). Des Weiteren habe G. der Steu- erverwaltung Basel-Landschaft Steuererklärungen von F. eingereicht, wes- halb der Verdacht bestehe, dass er F. zur vollendeten Hinterziehung von Einkommenssteuern angestiftet und/oder geholfen (Art. 177 DBG) haben könnte (act. 2, S. 5 f.).
B. Gestützt auf die Durchsuchungsbefehle vom 1. November 2021 (act. 2.1) durchsuchte die ESTV am 11. November 2021 die Wohnräumlichkeiten von G. in Z., an welchem sich auch der Sitz der I. AG befindet, die Wohnräum- lichkeiten von F. in Y. sowie die Geschäftsräumlichkeiten der G. AG bzw. J. AG in X. Anlässlich dieser Hausdurchsuchungen stellte die ESTV diverse
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Unterlagen und elektronische Datenträger sicher. Darunter befinden sich unter anderem Papiere und Dateien, die mit A. Inc., B. Inc., C. S.A. und D. S.A. bezeichnet sind. Gestützt auf die gleichentags von G. bzw. I. AG so- wie von H: AG bzw. J. AG erhobenen Einsprachen versiegelte die ESTV die anlässlich der Durchsuchung vom 11. November 2021 sichergestellten Un- terlagen und elektronische Datenträger (act. 2, S. 2; act. 12.4-12.7).
C. Mit Schreiben vom 12. November 2021 ersuchte der für das Verwaltungs- strafverfahren zuständige Ermittler G., H. AG, J. AG und I. AG ihm bis zum
17. November 2021 mitzuteilen, ob sie an den erhobenen Einsprachen fest- halten wollen (BE.2021.17, act. 1.5; BE.2021.18, act. 1.5, 1.6).
D. Mit Schreiben vom 17. November 2021 teilten unter anderem G., H. AG, J. AG und I. AG der ESTV mit, an den erhobenen Einsprachen festzuhalten (BE.2021.17, act. 1.6). Mit gleichtägigem Schreiben erhoben A. Inc., B. Inc., C. S.A., D. S.A. und H. AG bei der ESTV Einsprache gegen die Durchsu- chung der anlässlich der Hausdurchsuchung vom 11. November 2021 si- chergestellten Unterlagen und elektronischen Daten. Ihre Einsprache be- gründeten sie damit, dass sie alle Teil der Holdingstrukturen der J. AG oder der I. AG seien und sich unter den versiegelten Unterlagen Dokumente und Daten befinden würden, die in ihrem Gewahrsam stünden (act. 1.6).
E. Der bei der ESTV zuständige Ermittler wies die am 17. November 2021 ein- gereichte Einsprache mit Schreiben vom 1. Dezember 2021 zurück und ver- neinte darin die Siegelungslegitimation von A. Inc., B. Inc., C. S.A. und D. S.A. In Bezug auf die H. AG wurde ausgeführt, dass sie ihr Siegelungs- recht bereits anlässlich der Hausdurchsuchung vom 11. November 2021 wahrgenommen habe und die ESTV ein entsprechendes Gesuch an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts stellen werde. Es bestehe daher für die H. AG weder ein Grund noch die Möglichkeit, die Einsprache erneut zu erheben. Schliesslich wurde ausgeführt, dass das Schreiben als ein for- meller Entscheid gelte, gegen den innert drei Tagen nach Kenntnisnahme beim Direktor der ESTV Beschwerde erhoben werden könne (act. 1.1).
F. Gegen den Entscheid vom 1. Dezember 2021 erhoben A. Inc., B. Inc., C. S.A. und D. S.A. am 3. Dezember 2021 beim Direktor der ESTV Be- schwerde. Sie stellen den Antrag, der Entscheid vom 1. Dezember 2021 sei
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aufzuheben und ihre Einsprache sei zuzulassen. Zudem sei die ESTV anzu- weisen, ein entsprechendes Entsiegelungsgesuch an die Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts zu stellen (act. 1). Der Direktor der ESTV hielt in der Vernehmlassung vom 9. Dezember 2021 am Entscheid vom 1. De- zember 2021 fest und leitete die Beschwerde gleichentags an das Bun- desstrafgericht zum Entscheid weiter (act. 2). Daraufhin eröffnete die Be- schwerdekammer das vorliegende Beschwerdeverfahren BV.2021.33-36.
G. Mit zwei separaten Gesuchen vom 17. Dezember 2021 ersuchte die ESTV die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts um Ermächtigung, die am
11. November 2021 bei G. bzw. am Sitz der I. AG sowie am Sitz der H. AG bzw. der J. AG sichergestellten und versiegelten Akten und elektronischen Datenträger zu entsiegeln und zu durchsuchen (BE.2021.17 und BE.2021.18, je act. 1). In der Folge eröffnete die Beschwerdekammer die Entsiegelungsverfahren BE.2021.17 (betreffend G. und I. AG) und BE.2021.18 (betreffend H. AG und J. AG).
H. Mit Beschlüssen BE.2021.17_a und BE.2021.18_a vom 8. Februar 2022 sis- tierte die Beschwerdekammer die Entsiegelungsverfahren BE.2021.17 und BE.2021.18 bis zur rechtskräftigen Erledigung des Beschwerdeverfahrens BV.2021.33-36 (act. 8, 9).
I. Innert erstreckter Frist liessen sich A. Inc., B. Inc., C. S.A. und D. S.A. zur Vernehmlassung des Direktors der ESTV vom 9. Dezember 2021 mit Ein- gabe vom 18. März 2022 vernehmen und hielten an den in der Beschwerde vom 3. Dezember 2021 gestellten Begehren fest (act. 12). Der Direktor der ESTV duplizierte mit Schreiben vom 28. März 2022 (act. 14). Das Schreiben vom 8. April 2022, mit welchem A. Inc., B. Inc., C. S.A. und D. S.A. zur Dup- likschrift vom 28. März 2022 unaufgefordert Stellung nahmen, wurde dem Direktor der ESTV am 12. April 2022 zur Kenntnis gebracht (act. 16, 17). Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Besteht der begründete Verdacht, dass schwere Steuerwiderhandlungen be- gangen wurden oder dass zu solchen Beihilfe geleistet oder angestiftet wurde, so kann der Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartementes die ESTV ermächtigen, in Zusammenarbeit mit den kantonalen Steuerver- waltungen eine Untersuchung durchzuführen (Art. 190 Abs. 1 DBG). Schwere Steuerwiderhandlungen sind insbesondere die fortgesetzte Hinter- ziehung grosser Steuerbeträge (Art. 175 und Art. 176 DBG) und die Steuer- vergehen nach Art. 186 und Art. 187 DBG (Art. 190 Abs. 2 DBG). Gemäss Art. 191 Abs. 1 DBG richtet sich das Verfahren wegen des Verdachts schwe- rer Steuerwiderhandlungen gegenüber dem Täter, dem Gehilfen und dem Anstifter nach den Artikeln 19-50 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0).
1.2 Die Bestimmungen der StPO sind insoweit ergänzend oder sinngemäss an- wendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (vgl. Art. 22, Art. 30 Abs. 2-3, Art. 31 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2, Art. 58 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1, Art. 82, Art. 89 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 S. 248, E. 3.2 S. 249; Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 4.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 1.1).
2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die Beschwer- deinstanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom
16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).
3.
3.1 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zu- sammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m.
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Art. 37 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Orga- nisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]). Mit der Be- schwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die Unange- messenheit gerügt werden (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Die Beschwerde ist innert drei Tagen nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis hat bei der zuständigen Behörde schriftlich, mit Antrag und kurzer Begrün- dung, einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Ist die Beschwerde nicht gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung gerichtet, ist sie bei die- sem einzureichen (Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR). Berichtigt derselbe die ange- fochtene Amtshandlung nicht im Sinne der gestellten Anträge, hat er die Be- schwerde mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten (Art. 26 Abs. 3 VStrR). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än- derung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR).
3.2 Die Beschwerde vom 3. Dezember 2021 gegen den Entscheid des zustän- digen Ermittlers vom 1. Dezember 2021 wurde innert der dreitägigen Frist i.S.v. Art. 28 Abs. 3 VStrR erhoben (act. 1). Im angefochtenen Entscheid wurde die von den Beschwerdeführerinnen am 17. November 2021 erho- bene Einsprache gegen die Durchsuchung der sichergestellten Dokumente und Datenträger abgewiesen. Damit sind sie vom angefochtenen Entscheid berührt und dementsprechend beschwerdelegitimiert. Der angefochtene Entscheid steht im Zusammenhang mit den angeordneten Hausdurchsu- chungen, weshalb die angerufene Beschwerdekammer gestützt auf Art. 26 VStrR für die Behandlung der Beschwerde zuständig ist. Die Beschwerde- gegnerin hat die Beschwerde fristgerecht dem hiesigen Gericht weitergelei- tet (act. 2). Auf die im Übrigen formgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten.
4.
4.1 Der bei der Beschwerdegegnerin zuständige Ermittler begründete seinen Entscheid vom 1. Dezember 2021 im Wesentlichen damit, dass die am
17. November 2021 erhobene Einsprache verspätet eingereicht worden sei. Zudem seien die Beschwerdeführerinnen weder Inhaberinnen der sicherge- stellten und versiegelten Dokumente und Daten noch beschuldigte Personen im den Hausdurchsuchungen zugrundeliegenden Strafverfahren (act. 1.1).
4.2 Die Beschwerdeführerinnen halten dem zusammengefasst entgegen, dass es sich beim Schreiben vom 17. November 2021 faktisch um eine zweite
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Einsprache und um eine reine Sicherheitsmassnahme handle. G. habe an- lässlich der Hausdurchsuchung vom 11. November 2021 bereits Einsprache erhoben. Er sei Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift der I. AG, zu welcher Holdingstruktur auch die Beschwerdeführerinnen 2-4 ge- hören würden. Zudem sei G. Präsident der Verwaltungsräte mit Einzelunter- schrift sämtlicher Beschwerdeführerinnen und sei zur Handlung in ihrem Na- men berechtigt. Ebenso habe F., der ebenfalls Verwaltungsrat mit Einzelun- terschrift der Beschwerdeführerinnen 1 und 4 sei, noch vor Ort Einsprache gegen die bei ihm, der J. AG und der H. AG sichergestellten Dokumente erhoben. Mit Schreiben vom 17. November 2021 hätten sich die Beschwer- deführerinnen lediglich absichern wollen, weshalb die Argumentation der Be- schwerdegegnerin überspitzt formalistisch sei. Zudem habe die Beschwer- degegnerin G., F., J. AG und H. AG mit Schreiben vom 12. November 2021 aufgefordert, die anlässlich der Hausdurchsuchung erhobenen Einsprachen zu bestätigen und hierfür eine Frist bis zum 17. November 2021 angesetzt. Da die Beschwerdeführerinnen zu dieser Bestätigung nicht aufgefordert wor- den seien, hätten sie zur Klarstellung und Absicherung ihre Einsprache mit Schreiben vom 17. November 2021 erneut kundgetan. Die sichergestellten Dokumente seien klar als Unterlagen der Beschwerdeführerinnen gekenn- zeichnet und seien am Wohnsitz ihrer Organe sichergestellt worden, wes- halb sie als Gewahrsamsinhaberinnen zur Einsprache legitimiert seien. Selbst wenn den Beschwerdeführerinnen die Inhaberstellung abzusprechen wäre, seien sie nach der neueren und auch im Verwaltungsstrafverfahren anwendbaren Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Einsprache legiti- miert. Die während der Hausdurchsuchungen beschlagnahmten (recte: si- chergestellten) Daten und Dokumente würden Informationen enthalten, die unter ihr Geschäftsgeheimnis fallen und nur von ihnen geltend gemacht wer- den könnten. Namentlich würden die Beschwerdeführerinnen Kapitalmarkt- anlagen und Finanzierungen im eigenen Namen und auf eigenes Risiko tä- tigen. Diese basieren auf Anlagestrategien, die Eigenentwicklungen seien. Diese Anlagestrategien und deren Umsetzung seien deshalb Geschäftsge- heimnisse der Beschwerdeführerinnen. Schliesslich sei die Durchsuchung unverhältnismässig. Insbesondere hätten die sichergestellten Unterlagen keinen Deliktskonnex und würden Unterlagen von unbeteiligten Dritten ent- halten (act. 1, S. 3 ff.; act. 12, S. 6 ff.; act. 16, S. 2 f.).
5.
5.1 Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen. Insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzuneh- men ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von
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Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Bei der Durchsuchung sind ausser- dem das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwäl- ten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut werden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR). Dem Inhaber von Papieren ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über deren Inhalt auszusprechen (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere vorläufig versiegelt und verwahrt. Über die Zulässigkeit der Durchsuchung entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR und Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Stellt die Verwaltungsstrafbehörde beim zuständigen Entsiege- lungsrichter den Antrag, die versiegelten Unterlagen seien zu entsiegeln, prüft der Entsiegelungsrichter im Untersuchungsverfahren, ob die Geheim- nisschutzinteressen (oder andere gesetzliche Entsiegelungshindernisse), welche vom Inhaber oder der Inhaberin der versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände angerufen werden, einer Durchsuchung seitens der Ver- waltungsstrafbehörde entgegenstehen (Art. 50 Abs. 2 und 3 VStrR; Art. 248 Abs. 1 und 3 StPO; BGE 144 IV 74 E. 2.2 S. 77; 141 IV 77 E. 4.1 S. 81 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 3.3; 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 3.4).
5.2 Nach der bundesgerichtlichen Praxis trifft den Inhaber von zu Durchsu- chungszwecken sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen, der ein Siegelungsbegehren gestellt hat, die prozessuale Obliegenheit, die von ihm angerufenen Geheimhaltungsinteressen (im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO) ausreichend zu substanziieren. Dies gilt besonders bei grossen Da- tenmengen. Kommt der Betroffene seiner Mitwirkungs- und Substanziie- rungsobliegenheit im Entsiegelungsverfahren nicht nach, ist das Entsiege- lungsgericht nicht gehalten, von Amtes wegen nach allfälligen materiellen Durchsuchungshindernissen zu forschen. Tangierte Geheimnisinteressen sind wenigstens kurz zu umschreiben und glaubhaft zu machen. Auch sind diejenigen Aufzeichnungen und Dateien zu benennen, die dem Geheimnis- schutz unterliegen. Dabei ist der Betroffene nicht gehalten, die angerufenen Geheimnisrechte bereits inhaltlich offenzulegen (BGE 142 IV 207 E. 7.1.5 S. 211, E. 11 S. 228; 141 IV 77 E. 4.3 S. 81, E. 5.5.3 S. 86, E. 5.6 S. 87; 138 IV 225 E. 7.1 S. 229; 137 IV 189 E. 4.2 S. 195, E. 5.3.3 S. 199; nicht amtl. publ. E. 6 von BGE 144 IV 74).
5.3
5.3.1 Parteien des Entsiegelungsverfahrens sind grundsätzlich nur die verfahrens- leitende (das Entsiegelungsgesuch stellende) Strafuntersuchungsbehörde sowie die Inhaberin oder der Inhaber der versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände (Art. 50 Abs. 3 VStrR; Art. 248 Abs. 1 und Abs. 3 StPO). Als
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Inhaber gilt, wer den Gewahrsam im Sinne der tatsächlichen Sachherrschaft über die Aufzeichnungen hat; bei elektronisch gespeicherten Daten ist Inha- ber der Gewahrsamsträger der Datenverarbeitungsanlage bzw. des elektro- nischen Speichermediums (KELLER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 248 StPO N. 5). Die Privatklägerschaft oder die beschuldigte Person fal- len laut Gesetz nicht automatisch unter den Personenkreis, die als Parteien bzw. Verfahrensbeteiligte im Entsiegelungsverfahren zuzulassen sind. Nach der Praxis des Bundesgerichtes kann indessen die Befugnis, sich gegen eine Durchsuchung von Aufzeichnungen zu wehren, über den Kreis der Gewahr- samsinhaber hinausgehen. Sie erfasst auch Personen, die unabhängig der Besitzverhältnisse ein rechtlich geschütztes Interesse an der Geheimhaltung des Inhalts der Unterlagen haben können (BGE 140 IV 28 E. 4.3.4-4.3.5 S. 35-37; Urteile des Bundesgerichts 1B_30/2020 vom 27. Mai 2020 E. 2.3; 1B_91/2019 vom 11. Juni 2019 E. 2.2; 1B_537/2018 vom 13. März 2019 E. 2.3; 1B_487/2018 vom 6. Februar 2019 E. 2.3). Dies kann der Fall sein, wenn jemand nachweist, dass er direkt, unmittelbar und persönlich beein- trächtigt wird (Urteil des Bundesgerichts 1B_106/2017 vom 8. Juni 2017 E. 2.1). Als Geheimnisschutzberechtigte, die nicht Gewahrsamsinhaber sind, kommen zur Hauptsache die beschuldigte Person sowie Zeugnisver- weigerungsberechtigte i.S.v. Art. 170-173 StPO in Betracht (BGE 140 IV 28 E. 4.3.5). Auf diese erweiterte Legitimation kann sich bspw. die beschuldigte Person stützen, deren Korrespondenz mit ihrem Anwalt bei Dritten sicherge- stellt wird und dadurch einen direkten, unmittelbaren persönlichen Nachteil erfährt (JEKER, a.a.O., Art. 50 VStrR N. 42; KELLER, a.a.O., Art. 248 StPO N. 7a). Als ein weiteres Beispiel wird der Kontoinhaber genannt, dessen Bank zur Herausgabe von Kontounterlagen aufgefordert wurde, soweit er ei- gene Geheimhaltungsinteressen geltend macht (BGE 140 IV 28 E. 4.3.7 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 1B_567/2012 vom 26. Februar 2013 E. 1.1). 5.3.2 Zwar hat die zuständige Strafbehörde vor einer Edition bzw. vorläufigen Si- cherstellung lediglich den Inhaber oder die Inhaberin der betreffenden Auf- zeichnungen zu deren Inhalt und zu allfälligen Geheimnisinteressen anzuhö- ren. Nach der Sicherstellung (und vor einer Durchsuchung) hat die Strafbe- hörde jedoch von Amtes wegen allfälligen weiteren Berechtigten – soweit solche für die Behörde erkennbar sind – die Möglichkeit einzuräumen, sich zur bevorstehenden Durchsuchung zu äussern bzw. ein Siegelungsgesuch zu stellen (BGE 140 IV 28 E. 4.3.4-4.3.5 S. 35-37; Urteile 1B_331/2016 vom
23. November 2016 E. 1.3-1.4; 1B_48/2017 vom 24. Juli 2017 E. 5; s.a. BGE 141 IV 77 E. 5 S. 83-78). 5.3.3 Die mit Leitentscheid BGE 140 IV 28 eingeführte erweiterte Legitimation be- treffend den strafprozessualen Siegelungsantrag (supra E. 5.3.1) ist auch in
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verwaltungsstrafrechtlichen Entsiegelungsverfahren zu beachten (Urteile des Bundesgerichts 1B_91/2019 vom 11. Juni 2019 E. 2.2; 1B_487/2018 vom 6. Februar 2019 E. 2.3 m.w.H.; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2020.6, BE.2020.10 vom 21. Dezember 2020 E. 4.1.4; BE.2020.5 vom
27. Juli 2020 E. 1.2; BE.2020.2 vom 7. Mai 2020 E. 1.2). 5.4 Eine Siegelung ist anzuordnen, wenn «nach Angaben» der berechtigten Per- son Geheimnisschutzinteressen bzw. Entsiegelungshindernisse bestehen. Ob solche Hindernisse bestehen (und dem Strafverfolgungsinteresse vorge- hen) oder nicht, hat grundsätzlich der Entsiegelungsrichter zu entscheiden. Ausnahmen können nur in liquiden Fällen in Frage kommen, etwa wenn das Siegelungsbegehren offensichtlich unbegründet bzw. rechtsmissbräuchlich erhoben erscheint und ein förmliches Entsiegelungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht geradezu einem Prozessleerlauf gleichkäme (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_464/2012 vom 7. März 2013 E. 3).
5.5
5.5.1 Zunächst ist zu prüfen, ob die durch die Beschwerdeführerinnen erklärte Sie- gelung bzw. Einsprache rechtzeitig erfolgt ist. 5.5.2 Weder das VStrR noch die (derzeit geltende) StPO sehen eine konkrete Frist vor, innert welcher der betroffene Inhaber die Siegelung der sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenstände zu verlangen hat (zur Revision von Art. 248 Abs. 1 StPO und der vorgesehenen Einführung einer 3-tägigen Frist vgl. Botschaft vom 28. August 2019 zur Änderung der Strafprozessordnung, BBl 2019 6750 und Referendumsvorlage vom 17. Juni 2022, BBl 2022 1560). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Siegelungsan- träge angesichts des strafprozessualen Beschleunigungsgebotes (Art. 5 Abs. 1 StPO) in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Sicher- stellung der Unterlagen zu stellen. Ob ein Siegelungsantrag als verspätet anzusehen ist, hat die für die Siegelung zuständige Untersuchungsbehörde zu prüfen. Dabei kommt es auf die konkreten Umstände des jeweiligen Ein- zelfalles an. Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs und eines fairen Verfah- rens ist dem Inhaber die Möglichkeit einzuräumen, sich (vor dem Siegelungs- antrag) innert angemessener kurzer Frist durch einen Anwalt beraten zu las- sen. Gegen eine Ablehnung (oder partielle Verweigerung) der Siegelung durch die Untersuchungsbehörde (etwa wegen eines verspäteten Siege- lungsantrags) steht dem Betroffenen die Beschwerde an die zuständige Be- schwerdeinstanz offen (BGE 127 II 151 E. 4b S. 154; 114 Ib 357 E. 4 S. 360; Urteile des Bundesgerichts 1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 4.4; 1B_546/2012 vom 23. Januar 2013 E. 2.3; 1B_516/2012 vom 9. Januar 2013 E. 2.3; 1B_320/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 4; je mit weiteren Hinwei-
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sen). Ein mehrere Wochen oder gar Monate nach der Sicherstellung erfolg- ter Siegelungsantrag ist in der Regel verspätet (vgl. Urteil des Bundesge- richts 1B_546/2012 vom 23. Januar 2013 E. 2.3). Massgebend sind die Um- stände des Einzelfalles (JEKER, Basler Kommentar, 2020, Art. 50 VStrR N. 49 m.H.). Ein fünf Arbeitstage (sieben Kalendertage) nach Hausdurchsu- chungen und Sicherstellungen gestelltes Siegelungsgesuch qualifizierte das Bundesgericht als nicht verspätet, da es sich im konkreten Fall um komplexe Zwangsmassnahmen an verschiedenen Standorten handelte und es sich für den Siegelungssteller rechtliche und tatsächliche Fragen stellten, die einer angemessenen Abklärung bedurften (Urteile des Bundesgerichts 1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 5.2 f.). 5.5.3 Die hier gegenständlichen Hausdurchsuchungen und Sicherstellungen fan- den am 11. November 2021 (Donnerstag) statt. Die Siegelung stellten die Beschwerdeführerinnen mit Schreiben vom 17. November 2021 (Mittwoch), mithin vier Arbeitstage bzw. sechs Kalendertage später. Angesichts der Komplexität und des Umfanges des gegen die Beschuldigten geführten Steuerstrafverfahrens mit Holdingstrukturen, der daran beteiligten juristi- schen Personen, der gleichentags an drei Orten durchgeführten Hausdurch- suchungen sowie des Umfangs der sichergestellten Unterlagen und elektro- nischen Daten, erweist sich die am 17. November 2021 gestellte Siegelung als fristgerecht. Hinzu kommt insbesondere der Umstand, dass die Be- schwerdegegnerin unter anderem bei G. und F., d.h. den Organen der Be- schwerdeführerinnen, mit Schreiben vom 12. November 2021 nachfragte, ob sie an der anlässlich der Durchsuchung vom 11. November 2021 gestellten Siegelungsbegehren festhalten wollen (BE.2021.17, act. 1.5; BE.2021.18, act. 1.5, 1.6). Bei Erhalt des Schreibens der Beschwerdegegnerin vom
12. November 2021 war für G. und F. als Organe der Beschwerdeführerin- nen erkennbar, dass die von ihnen am 11. November 2021 erklärte Siege- lung bzw. Einsprache mutmasslich nicht auch in Bezug auf die Beschwerde- führerinnen entgegengenommen worden ist. Dass die Beschwerdeführerin- nen unter diesen Umständen mit Schreiben vom 17. November 2021 sicher- heitshalber Einsprache gegen die Durchsuchung der sichergestellten Unter- lagen und Dateien erklärten bzw. bestätigten, ist nachvollziehbar und nicht zu bemängeln. 5.5.4 Der am 17. November 2021 erklärte Siegelungsantrag erweist sich nach dem Gesagten als fristgerecht. Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob die von G. und F. anlässlich der Hausdurchsuchung erklärte Siegelung der sichergestellten Unterlagen und Dateien (implizit) auch im Namen der Beschwerdeführerinnen erfolgt ist.
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5.6
5.6.1 Im Nachfolgenden ist zu prüfen, ob den Beschwerdeführerinnen in Bezug auf die sichergestellten Unterlagen und Dateien Siegelungs- bzw. Ein- sprachebefugnis zukommt. 5.6.2 Gegenstand der Durchsuchungen vom 11. November 2021 waren die Räumlichkeiten am Privatdomizil von G. – wo sich auch der Sitz der I. AG befindet – sowie Wohnräume von F. und die Gesellschaftsräume der H. AG bzw. der J. AG (act. 2.1), wo die Beschwerdegegnerin diverse Unterlagen und elektronischen Daten sicherstellte. Somit fanden die Hausdurchsuchun- gen bzw. Sicherstellungen bei den Organen der Beschwerdeführerinnen und nicht am Sitz der in Panama domizilierten Beschwerdeführerinnen statt. Wie aus den Durchsuchungsprotokollen hervorgeht und von der Beschwerde- gegnerin vorliegend bestätigt wird, befinden sich unter den sichergestellten Objekten auch Unterlagen und Dateien, welche die Beschwerdeführerinnen betreffen (act. 2, S. 2; act. 12.4-12.7). Unter der Annahme, dass sich unter den sichergestellten Unterlagen bzw. Daten tatsächlich auch diejenigen von den Beschwerdeführerinnen befinden, waren diese zum Zeitpunkt der Haus- durchsuchung im Gewahrsam von G., F., H. AG, J. AG und I. AG, weshalb grundsätzlich sie Gewahrsamsinhaberinnen der sichergestellten Objekte waren. In diesem Sinne erhoben G. und F. als Inhaber der sichergestellten Unterlagen und elektronischen Datenträger gegen deren Durchsuchung Ein- sprache. Den Durchsuchungsprotokollen sind indes keine Hinweise zu ent- nehmen, die darauf deuten würden, dass die von G. und F. anlässlich der Durchsuchung erklärten Einsprachen im Namen der Beschwerdeführerinnen erhoben worden wären. Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdeführerinnen in Bezug auf die bei ihren Organen sichergestellten und sich in deren Gewahrsam befindli- chen Unterlagen und elektronische Daten als Dritte gelten. Als solche haben die Beschwerdeführerinnen für die Siegelungsberechtigung ein eigenes, rechtlich geschütztes Geheimhaltungsinteresse geltend zu machen und zu begründen (supra E. 5.3.1). Die Beschwerdeführerinnen bringen diesbezüg- lich vor, dass sich unter den sichergestellten Unterlagen und elektronischen Dateien Dokumente befinden würden, die ihr Geschäftsgeheimnis betreffen. Weitere Geheimhaltungsinteressen machen die Beschwerdeführerinnen nicht geltend (supra E. 3.2). 5.6.3 Gegenstand eines Geschäftsgeheimnisses bilden alle weder offenkundig noch allgemein zugänglichen Tatsachen (relative Unbekanntheit), die der Geheimnisherr tatsächlich geheim halten will (Geheimhaltungswille) und an deren Geheimhaltung der Geheimnisherr ein berechtigtes Geheimhaltungs- interesse bzw. «un intérêt légitime» bzw. «un interesse legittimo» (objektives
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Geheimhaltungsinteresse) hat. Das Interesse an der Geheimhaltung stellt ein objektives Kriterium dar, massgebend ist insofern, ob die Informationen objektiv gesehen als geheimhaltungswürdig gelten (BGE 142 II 268 E. 5.2.2.1 S. 276, mit zahlreichen Hinweisen zur Literatur und Rechtspre- chung). Der Gegenstand des Geschäftsgeheimnisses muss geschäftlich re- levante Informationen betreffen, d.h. Informationen, die Einkaufs- und Be- zugsquellen, Betriebsorganisation, Preiskalkulation etc. betreffen und dem- nach einen betriebswirtschaftlichen oder kaufmännischen Charakter aufwei- sen; entscheidend ist, ob die geheimen Informationen Auswirkungen auf das Geschäftsergebnis haben können, oder mit anderen Worten, ob die gehei- men Informationen Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der Unter- nehmung haben. Folgende Tatsachen weisen in der Regel ein objektives Geheimhaltungsinteresse auf: Marktanteile eines einzelnen Unternehmens, Umsätze, Preiskalkulationen, Rabatte und Prämien, Bezugs- und Absatz- quellen, interne Organisation eines Unternehmens, Geschäftsstrategien und Businesspläne sowie Kundenlisten und -beziehungen (BGE 142 II 268 E. 5.2.3 und 5.2.4 S. 279; Urteil des Bundesgerichts 1B_450/2020, 1B_484/2020 vom 14. Januar 2021 E. 3.5.1). Das Geschäftsgeheimnis geniesst im Strafverfahren nicht denselben Schutz wie die in Art. 170 und Art. 171 StPO genannten Berufs- und Amtsgeheim- nisse. Träger anderer gesetzlich geschützter Geheimnisse gemäss Art. 173 Abs. 2 StPO sind zur Aussage verpflichtet. Sie können jedoch von der Pflicht zur Aussage befreit werden, wenn sie glaubhaft machen können, dass ein Geheimhaltungsinteresse besteht und dass dieses das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt (BGE 145 IV 273 E. 3.3 S. 277; Urteile des Bun- desgerichts 1B_450/2020, 1B_484/2020 vom 14. Januar 2021 E. 3.5.2; 1B_153/2020 vom 24. Juli 2020 E. 8.1; 1B_295/2016 vom 10. November 2016 E. 3.1; 1B_352/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 4). 5.6.4 Die in der besonderen Steueruntersuchung nicht beschuldigten Beschwer- deführerinnen berufen sich auf ihr Geschäftsgeheimnis, ohne darzulegen, welche sichergestellten Unterlagen und Dateien konkret davon betroffen sein sollen. Sie machen lediglich in allgemeiner Weise geltend, dass sich unter den sichergestellten Objekten Unterlagen zu ihrer Anlagestrategie und deren Umsetzung befinden würden. Da die sichergestellten Unterlagen und elektronische Daten am Privatdomizil ihrer Organe sichergestellt wurden, war ihren Organen und mithin auch ihnen bekannt, welche konkreten Doku- mente und Dateien sichergestellt wurden, die mutmasslich ihr Geschäftsge- heimnis betrafen. Es war den Beschwerdeführerinnen daher ohne Weiteres möglich und zumutbar, diese zu benennen. Es ist nicht Aufgabe des Ge- richts, nach solchen in den ins Recht gelegten Unterlagen zu forschen. Mit
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ihren lediglich allgemein gehaltenen Ausführungen vermögen die Beschwer- deführerinnen ein rechtlich geschütztes Geheimhaltungsinteresse nicht glaubhaft darzulegen. Überdies gaben die Beschwerdeführerinnen weder gegenüber der Beschwerdegegnerin an noch legen sie im vorliegenden Ver- fahren dar, weshalb die von ihnen geltend gemachten Geschäftsgeheim- nisse gegenüber der Wahrheitsfindung Vorrang haben sollten. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ergebnis braucht auf die weiteren Ausführungen der Parteien nicht eingegangen zu werden. 5.7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten den unterliegenden Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG analog, siehe dazu TPF 2011 25 E. 3). Die Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführerinnen aufer- legt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 14. Juli 2022
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Advokat Lukas Bopp und Advokatin Marlen Schultze - Eidgenössische Steuerverwaltung
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).